BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung

28.6.2017 - (COM(2016)0378 – C8-0213/2016 – 2016/0176(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Claude Moraes
Verfasser der Stellungnahme (*):
Jean Lambert, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2016/0176(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0240/2017
Eingereichte Texte :
A8-0240/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung

(COM(2016)0378 – C8-0213/2016 – 2016/0176(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0378),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0213/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von der Nationalversammlung der Republik Bulgarien sowie der Abgeordnetenkammer und dem Senat der tschechischen Republik im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Dezember 2016[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0240/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“30 wurde das Ziel vorgegeben, die Union zu einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft zu entwickeln, die Verwaltungslasten für Unternehmen zu verringern und das Arbeitskräfteangebot besser an den Bedarf anzupassen. Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.

(1)  In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“30 wurde das Ziel vorgegeben, die Union zu einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft zu entwickeln, die Verwaltungslasten für Unternehmen zu verringern und das Arbeitskräfteangebot besser an den Bedarf anzupassen, und wurde festgestellt, dass eine umfassende Arbeitsmigrationspolitik und eine bessere Integration von Migranten notwendig sind. Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.

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30  COM(2010) 2020 endg.

30  COM(2010) 2020 endg.

Änderungsantrag     2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In der am 13. Mai 2015 angenommenen Europäischen Agenda für Migration wird eine attraktive EU-weite Regelung für hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige gefordert und auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 2009/50/EG des Rates31 zu überarbeiten, um Talente wirksamer in der Union anwerben und damit auch zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen für die Union sowie des Arbeitskräftemangels und der Qualifikationsdefizite in Schlüsselsektoren der Wirtschaft in der Union beitragen zu können.

(3)  In der am 13. Mai 2015 angenommenen Europäischen Agenda für Migration wird eine attraktive EU-weite Regelung für hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige gefordert und auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 2009/50/EG des Rates31 zu überarbeiten, um Talente wirksamer in der Union anwerben und damit auch zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen für die Union sowie des Arbeitskräftemangels und der Qualifikationsdefizite in Schlüsselsektoren der Wirtschaft in der Union beitragen zu können, damit das Wirtschaftswachstum angekurbelt und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union gesteigert wird.

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31  Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17).

31  Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration auf die Schwachpunkte der derzeitigen Richtlinie über die Blaue Karte EU und auch darauf hingewiesen, dass durch sie nur ein sehr geringer Grad an Harmonisierung erreicht wurde. Es hat auch eine ehrgeizige und zielgerichtete Überarbeitung der Richtlinie, einschließlich der Frage des Anwendungsbereichs, gefordert. Außerdem forderte es, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass der derzeitige fragmentierte Rechtsrahmen der EU für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der Union nur zur Deckung kurzfristiger, spezifischer Bedürfnisse beitragen könne, auch die Union auf, mittel- und langfristig allgemeinere Vorschriften über Einreise und Aufenthalt für in der Union Arbeit suchende Drittstaatsangehörige festzulegen, auch in Branchen mit niedrigen und mittleren Löhnen.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter wird den Schätzungen zufolge bis 2020 um 7,5 Millionen sinken,1a und Prognosen zur Entwicklung der Erfordernisse des Arbeitsmarkts in der EU weisen auf einen sich abzeichnenden und zukünftigen Mangel in bestimmten Bereichen hin.

 

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1a  Siehe den Gemeinsamen Bericht der EU und der OECD mit dem Titel „Matching Economic Migration with Labour Market Needs in Europe“, September 2014, S. 5.

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Es ist notwendig, die im Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG genannten Herausforderungen in Angriff zu nehmen. Die Union sollte das Ziel verfolgen, eine attraktivere und wirksamere EU-weite Regelung für beruflich qualifizierte Fachkräfte einzuführen. Das Konzept der Union für die Anwerbung beruflich qualifizierter Fachkräfte sollte weiter harmonisiert werden, und die Blaue Karte EU sollte diesbezüglich zum wichtigsten Instrument mit schnelleren Verfahren, flexibleren und integrativeren Zulassungskriterien, umfassenderen Rechten und größerer Mobilität innerhalb der EU erhoben werden. Da dies erhebliche Änderungen der Richtlinie 2009/50/EG erfordern würde, sollte diese Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(4)  Es ist notwendig, die im Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG genannten Herausforderungen in Angriff zu nehmen. Die Union sollte das Ziel verfolgen, eine attraktivere und wirksamere EU-weite Regelung für beruflich qualifizierte Fachkräfte einzuführen. Zudem stellt die Überarbeitung der Richtlinie 2009/50/EG eine Gelegenheit dar, legale Wege für die Zuwanderung in die EU auszubauen. Das Konzept der Union für die Anwerbung beruflich qualifizierter Fachkräfte sollte weiter harmonisiert werden, und die Blaue Karte EU sollte diesbezüglich zum wichtigsten Instrument mit schnelleren Verfahren, flexibleren und integrativeren Zulassungskriterien, umfassenderen Rechten und größerer Mobilität innerhalb der EU erhoben werden. Da dies erhebliche Änderungen der Richtlinie 2009/50/EG erfordern würde, sollte diese Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Um die Regelung der Blauen Karte EU zu stärken und zu fördern und beruflich qualifizierte Fachkräfte anzuwerben und ihre wirtschaftlichen Aussichten zu verbessern, sollten die Botschaften und Delegationen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern die Werbemaßnahmen und Informationskampagnen für die Blaue Karte EU verstärken. Sie sollten über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, um Drittstaatsangehörige vor Ort über die Blaue Karte EU informieren zu können.

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Laut der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG aus dem Jahr 2014 kamen 2012 während der ersten Phase der Umsetzung nur 2,1 % der Inhaber der Blauen Karte EU aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara. Dies könnte auf implizite rassistische Vorurteile hindeuten, die bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern den Zugang zu einem günstigeren Status (und damit Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern oder anderen Familienangehörigen) erschweren. Die mangelnde Vielfalt unter den Inhabern einer Blauen Karte EU könnte auf nationale politische Maßnahmen und Verfahren zurückzuführen sein, die das Fortbestehen von Formen der direkten, indirekten oder institutionellen Diskriminierung neuer Bewerber begünstigen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Es sollte ein EU-weites Zulassungssystem geschaffen werden, welches es ermöglicht, beruflich qualifizierte Fachkräfte in der Union anzuwerben und zu halten. Die Mitgliedstaaten sollten allen Antragstellern, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, anstelle eines nationalen Aufenthaltstitels eine Blaue Karte EU ausstellen. Für die Zwecke der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, vorbehaltlich der sich aus anderen Richtlinien für den Bereich der Migration von Arbeitskräften ergebenden Einschränkungen andere Aufenthaltstitel als die Blaue Karte EU auszustellen.

(5)  Es sollte ein klares und transparentes EU-weites Zulassungssystem geschaffen werden, welches es ermöglicht, beruflich qualifizierte Fachkräfte in der Union anzuwerben und zu halten sowie Mobilität zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten allen Antragstellern, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Blaue Karte EU ausstellen. Für die Zwecke der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, vorbehaltlich der sich aus anderen Richtlinien für den Bereich der Migration von Arbeitskräften ergebenden Einschränkungen andere Aufenthaltstitel als die Blaue Karte EU auszustellen.

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Soweit dies dem Geist dieser Richtlinie nicht zuwiderläuft, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bewährte Verfahren und Bestimmungen anzuwenden, die hinsichtlich dieser Richtlinie und insbesondere hinsichtlich der Verfahrensgarantien, der Gebühren, der befristeten Beschäftigung, der Gleichbehandlung, der Bestimmungen über Familienangehörige und der langfristigen Aufenthaltsberechtigung für Inhaber einer Blauen Karte EU günstiger sind.

Änderungsantrag     10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob ein erweiterter Zugang zum Europäischen Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) möglich ist, damit alle Stellenangebote in den Mitgliedstaaten auch für Drittstaatsangehörige zugänglich werden, da Drittstaatsangehörige zuerst ein Arbeitsplatzangebot benötigen, bevor sie eine „Blaue Karte EU“ beantragen können. Würde der Zugang zu EURES erweitert, könnten sich Drittstaatsangehörige über die Plattform selbst die notwendige Hilfe und Unterstützung beschaffen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um zu betonen, dass als Kriterien für die Zulassung formale Bildungsabschlüsse und gleichwertige berufliche Erfahrungen in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen, sollte der Begriff „hoch qualifizierte Arbeitskräfte” durch „beruflich qualifizierte Fachkräfte” ersetzt werden. Laut einer Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 201232 kann die Validierung von Lernergebnissen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen)33, die auf nichtformalem und informellem Wege erzielt werden, eine wichtige Rolle für die Steigerung von Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität spielen. So wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis spätestens 2018 Regelungen für die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens einzuführen. Da geeignete Mechanismen und Regelungen für die Bewertung und Validierung der Berufserfahrung nicht in allen Mitgliedstaaten ohne Weiteres verfügbar sind, sollte für die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufserfahrung ein zusätzlicher Umsetzungszeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgesehen werden, um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls derartige Mechanismen und Regelungen zu entwickeln. Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten für die Blaue Karte EU sollten in eine wirksame, auf die Anerkennung von Berufserfahrung im Rahmen dieser Richtlinie abzielende Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Netzen in den Bereichen allgemeine Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Jugend sowie in anderen relevanten Politikbereichen eingebunden werden.

(6)  Um zu betonen, dass als Kriterien für die Zulassung formale Bildungsabschlüsse und gleichwertige berufliche Erfahrungen in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen, sollte der Begriff „hoch qualifizierte Arbeitskräfte” durch „beruflich qualifizierte Fachkräfte” ersetzt werden. Laut einer Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 201232 kann die Validierung von Lernergebnissen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen)33, die auf nichtformalem und informellem Wege erzielt werden, eine wichtige Rolle für die Steigerung von Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität spielen. So wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis spätestens 2018 Regelungen für die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens einzuführen. Da geeignete Mechanismen und Regelungen für die Bewertung und Validierung der Berufserfahrung nicht in allen Mitgliedstaaten ohne Weiteres verfügbar sind, sollte beim Zeitraum für die Umsetzung dieser Richtlinie dieser Umstand berücksichtigt werden, um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls derartige Mechanismen und Regelungen zu entwickeln. Bei der Entwicklung derartiger Mechanismen und Regelungen sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner konsultieren. Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten für die Blaue Karte EU sollten in eine wirksame, auf die Anerkennung von Berufserfahrung im Rahmen dieser Richtlinie abzielende Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Netzen in den Bereichen allgemeine Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Jugend sowie in anderen relevanten Politikbereichen eingebunden werden.

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32  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (2012/C 398/01) (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

32  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (2012/C 398/01) (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

33  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

33  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

Änderungsantrag     12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Zumindest bis zur Einführung solcher Regelungen für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens sollte jeder Antragsteller verpflichtet sein, Nachweise für eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, wie etwa Empfehlungen früherer Arbeitgeber, frühere Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Beschäftigungsnachweise, vorzulegen.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Bei der Umsetzung der Richtlinie und zu dem Zweck, den Anforderungen des Arbeitsmarktes der Union besser gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission Daten erheben und Listen der Arbeitsmarktbereiche und Regionen erstellen, in denen Arbeitskräftemangel herrscht oder die Besetzung freier Stellen Schwierigkeiten bereitet, und zudem diese Informationen veröffentlichen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)  Bezüglich höherer Bildungsabschlüsse und höherer beruflicher Fertigkeiten von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, ihren Wohnsitz im Gebiet der Union haben und die erforderlichen Dokumente zum Nachweis ihrer Abschlüsse und/oder beruflichen Fertigkeiten nicht besitzen, sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, geeignete Verfahren zur Einschätzung der Fertigkeiten und des Wissens einzurichten, durch die es möglich wäre, das Niveau ihrer Abschlüsse und/oder ihrer beruflichen Fertigkeiten zu bestimmen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeit zu suchen. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf eine Blaue Karte EU als unzulässig zu werten oder abzulehnen. Da sich Artikel 79 Absatz 5 AEUV nur auf aus Drittländern kommende Drittstaatsangehörige bezieht, gilt das Recht, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige einreisen dürfen, nicht in Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt wurde und der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt in dem betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen möchte.

(7)  In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeit zu suchen. Da sich Artikel 79 Absatz 5 AEUV nur auf aus Drittländern kommende Drittstaatsangehörige bezieht, gilt das Recht, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige einreisen dürfen, nicht in Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt wurde und der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt in dem betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen möchte.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Personen, denen internationaler Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34 zuerkannt wurde, verfügen über ein weites Spektrum von Rechten, darunter das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in dem Mitgliedstaat, der ihnen Schutz gewährt. Um die soziale Eingliederung dieser Menschen zu erleichtern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt in der gesamten Union zu verbessern, sollten beruflich qualifizierte Fachkräfte eine Blaue Karte EU beantragen können. Sie sollten denselben Regeln unterliegen wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und gleichzeitig internationalen Schutz genießen und Inhaber einer Blauen Karte EU sein können. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz sollten die in dieser Richtlinie verankerten Bestimmungen über die Gleichbehandlung und das Recht auf Familienzusammenführung gleichwohl nicht für diese Gruppe von Inhabern einer Blauen Karte EU in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, gelten. Diese Rechte sollten weiterhin nach Maßgabe des Besitzstands im Asylbereich und gegebenenfalls der Richtlinie 2003/86/EG des Rates35 geregelt werden.

(8)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und bestimmte Kategorien von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, verfügen über ein Spektrum von Rechten, darunter das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in dem Mitgliedstaat, der ihnen Schutz gewährt hat oder der für ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Um die soziale Eingliederung dieser Menschen zu erleichtern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt in der gesamten Union zu verbessern, sollten beruflich qualifizierte Fachkräfte eine Blaue Karte EU beantragen können. Sie sollten denselben Regeln unterliegen wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und gleichzeitig internationalen Schutz genießen oder internationalen Schutz beantragt haben und Inhaber einer Blauen Karte EU sein können. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz sollten die in dieser Richtlinie verankerten Bestimmungen über die Gleichbehandlung und das Recht auf Familienzusammenführung gleichwohl nicht für Flüchtlinge gelten, die Inhaber einer Blauen Karte EU in dem Mitgliedstaat sind, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Diese Rechte sollten weiterhin nach Maßgabe des Besitzstands im Asylbereich und gegebenenfalls der Richtlinie 2003/86/EG des Rates35 geregelt werden.

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34  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

34  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

35  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

35  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Wenn sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, denselben Regeln unterliegen wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Wird das Antragsverfahren für internationalen Schutz als Folge der Erteilung einer Blauen Karte EU ausgesetzt, sollte der für diesen Antrag zuständige Mitgliedstaat nicht davon ausgehen, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen, die internationalen Schutz genießen, fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie. Folglich sollten der Schutzstatus und die damit einhergehenden Rechte nicht aufgrund der Erteilung einer Blauen Karte EU an einen anderen Mitgliedstaat übergehen.

(9)  Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen, die internationalen Schutz genießen, oder der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie. Folglich sollten der jeweilige Rechtsstatus und die damit einhergehenden Rechte nicht aufgrund der Erteilung einer Blauen Karte EU an einen anderen Mitgliedstaat übergehen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Richtlinie sollte nicht für Kategorien von Drittstaatsangehörigen gelten, für die eine besondere Regelung im Rahmen des Unionsrechts mit spezifischen Voraussetzungen für die Einreise und mit Rechten gilt, sofern die Aufnahme dieser Kategorien in diese Richtlinie dem Sinn der besonderen Regelung zuwiderlaufen, unnötige rechtliche Komplexität schaffen oder die Gefahr des Missbrauchs mit sich bringen würde. Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen, da für sie die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates37 maßgebend ist, durch die ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingeführt wurde. Nach ihrer Zulassung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 sollten Forscher, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gleichwohl eine Blaue Karte EU nach Maßgabe dieser Richtlinie für andere als die durch die Richtlinie (EU) 2016/801 abgedeckten Zwecke beantragen können.

(11)  Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen, da für sie die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates37 maßgebend ist, durch die ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingeführt wurde. Nach ihrer Zulassung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 sollten Forscher, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gleichwohl eine Blaue Karte EU nach Maßgabe dieser Richtlinie für andere als die durch die Richtlinie (EU) 2016/801 abgedeckten Zwecke beantragen können. Desgleichen sollten Inhaber einer Blauen Karte EU, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, einen Antrag auf Aufenthalt als Forscher gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 stellen können. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie sollten klargestellt werden, um eine solche Möglichkeit zu gewährleisten.

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37  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

37  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Es ist notwendig, ein flexibles nachfrageorientiertes Zulassungssystem vorzusehen, das sich auf objektive Kriterien wie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate, ein von den Mitgliedstaaten an ihren Arbeitsmarkt anpassbares Mindestgehalt oder eine höhere berufliche Qualifikation gründet.

(13)  Es ist notwendig, ein flexibles, klares und ausgewogenes Zulassungssystem vorzusehen, das sich auf objektive Kriterien wie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate, die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder nationalen Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen, ein von den Mitgliedstaaten an ihren Arbeitsmarkt anpassbares Mindestgehalt und einen höheren Bildungsabschluss oder höhere berufliche Fertigkeiten gründet.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um eine hinreichende Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Union sicherzustellen, sollten Mindest- und Höchstfaktoren für die Berechnung des Mindestgehalts festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestgehalts im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und -organisation und mit ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.

(15)  Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern ein Mindestgehalt festlegen. Dieses Mindestgehalt sollte mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,4-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Die Mitgliedstaaten könnten im Einvernehmen mit den Sozialpartnern entscheiden, kein Mindestgehalt in bestimmten Beschäftigungszweigen festzulegen, in denen einvernehmlich davon ausgegangen wird, dass ein solches Mindestgehalt unnötig ist. Dies könnte in Beschäftigungszweigen der Fall sein, in denen durch einen Tarifvertrag die Löhne geregelt werden, die in diesem Beschäftigungszweig gezahlt werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, sollte beachtet werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Für bestimmte Berufe, bei denen der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, sollte, sofern diese Berufe in die Hauptgruppe 1 oder 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) fallen, ein niedrigeres Mindestgehalt festgelegt werden.

entfällt

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Ebenso sollte für Drittstaatsangehörige für die Dauer eines bestimmten Zeitraums nach dem Studien- oder Ausbildungsabschluss ein niedrigeres Mindestgehalt festgelegt werden. Dieser Zeitraum sollte jedes Mal zur Anwendung gelangen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß nationalem Recht einen für die Zwecke dieser Richtlinie maßgeblichen Bildungsabschluss (Stufe 6, 7 oder 8 der ISCED 2011 oder Stufe 6, 7 oder 8 des EQR) erreicht. Er sollte zudem stets zur Anwendung gelangen, wenn der Drittstaatsangehörige binnen drei Jahren nach dem Datum der Erlangung des Abschlusses einen erstmaligen oder erneuten Antrag auf eine Blaue Karte EU stellt oder wenn er eine erstmalige Verlängerung der Blauen Karte EU beantragt und seine erste Blaue Karte EU für einen Zeitraum von weniger als 24 Monaten ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Fristen - die gleichzeitig laufen können - kann von den jungen Fachkräften nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass sie genügend Berufserfahrung gesammelt haben, um das normale Mindestgehalt zu erreichen.

entfällt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Wenn eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnen und bestehende Blaue Karten EU dem Inhaber entziehen beziehungsweise nicht verlängern können. Jede aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit erfolgende Ablehnung sollte sich auf das individuelle Verhalten der betroffenen Person gründen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Krankheiten oder Behinderungen, die ein Drittstaatsangehöriger erleidet, nachdem ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erlaubt wurde, sollten nicht den alleinigen Grund für den Entzug einer Blauen Karte EU beziehungsweise die Nichtverlängerung oder die Nichtausstellung einer Blauen Karte EU in einem zweiten Mitgliedstaat darstellen.

(20)  Wenn eine nachgewiesene Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnen und bestehende Blaue Karten EU dem Inhaber entziehen beziehungsweise nicht verlängern können. Jede aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit erfolgende Ablehnung sollte sich auf das individuelle Verhalten der betroffenen Person gründen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Krankheiten oder Behinderungen, die ein Drittstaatsangehöriger erleidet, während er Inhaber einer Blauen Karte EU ist, sollten keinen Grund für den Entzug einer Blauen Karte EU darstellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende Blaue Karte EU entziehen beziehungsweise ihre Verlängerung ablehnen können, wenn der Inhaber der Karte die in dieser Richtlinie festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten oder wiederholt die Mobilitätsrechte missbraucht hat, indem er beispielsweise in anderen Mitgliedstaaten eine Blaue Karte EU beantragt und unverzüglich eine Beschäftigung aufgenommen hat, obwohl klar ist, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind und der Antrag abgelehnt werden wird.

(21)  Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende Blaue Karte EU entziehen beziehungsweise ihre Verlängerung ablehnen können, wenn der Inhaber der Karte die in dieser Richtlinie festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten hat.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder über den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU muss den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Insbesondere sollte in Fällen, in denen der Grund für die Ablehnung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers steht, ein geringfügiger Verstoß keinesfalls als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder für den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU dienen können.

(22)  Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder über den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU muss den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein. Insbesondere sollte in Fällen, in denen der Grund für die Ablehnung, den Entzug oder die Nichtverlängerung im Zusammenhang mit dem Verhalten des Arbeitgebers steht, ein geringfügiger Verstoß durch den Arbeitgeber keinesfalls als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder für den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU dienen können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Vorschriften über die Bearbeitungszeit für Anträge auf eine Blaue Karte EU sollten sicherstellen, dass in allen Fällen eine rasche Ausstellung erfolgt. Die Frist für die Prüfung des Antrags auf eine Blaue Karte EU sollte nicht die gegebenenfalls für die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für die Ausstellung eines Visums erforderliche Zeit einschließen.

(24)  Bei den Vorschriften über die Bearbeitungszeit für Anträge auf eine Blaue Karte EU sollte dem Ziel Rechnung getragen werden, die Zulassung beruflich qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten zu erleichtern. Die Frist für die Prüfung des Antrags auf eine Blaue Karte EU sollte nicht die gegebenenfalls für die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für die Ausstellung eines Visums erforderliche Zeit einschließen. Um das Verfahren der Beantragung einer Blauen Karte EU zu modernisieren und zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, elektronische Anträge zuzulassen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Der betroffene Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Antragsteller das Recht haben, vor Gericht Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder gegen die Nichtverlängerung oder den Entzug einer Blauen Karte EU einzulegen. Die Möglichkeit, eine Verwaltungsbehörde zu benennen, welche derartige Entscheidungen vorab verwaltungsrechtlich überprüft, bleibt davon unberührt.

(26)  Der betroffene Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Antragsteller das Recht haben, vor Gericht Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder gegen eine Entscheidung, eine Blaue Karte EU nicht zu verlängern oder zu entziehen, einzulegen. Die Mitgliedstaaten könnten auch eine Verwaltungsbehörde benennen, welche derartige Entscheidungen vorab verwaltungsrechtlich überprüft.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Da es sich bei den Inhabern einer Blauen Karte EU um beruflich qualifizierte Fachkräfte handelt, die zur Beseitigung des Arbeitskräftemangels und von Qualifikationsdefiziten in Schlüsselsektoren beitragen, sollte der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt die allgemeine Regel sein. In Fällen, in denen es auf dem inländischen Arbeitsmarkt ernsthafte Störungen wie hohe Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Beruf oder Sektor gibt, welche sich möglicherweise auf bestimmte Regionen oder Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats beschränken, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, der Situation auf seinem Arbeitsmarkt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Blauen Karte EU Rechnung zu tragen.

(27)  Da es sich bei den Inhabern einer Blauen Karte EU um beruflich qualifizierte Fachkräfte handelt, die zur Beseitigung des Arbeitskräftemangels und von Qualifikationsdefiziten in Schlüsselsektoren beitragen, sollte der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt die allgemeine Regel sein. In Fällen, in denen ein inländischer Arbeitsmarkt von hoher Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Beruf oder Sektor betroffen ist, welche sich möglicherweise auf bestimmte Regionen oder Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats beschränkt, sollte dieser Mitgliedstaat nach einer Konsultation der Sozialpartner die Möglichkeit haben, der Situation auf seinem Arbeitsmarkt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Blauen Karte EU Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Falls die Mitgliedstaaten beschließen, von dieser Möglichkeit – möglicherweise in einem Teil ihres Hoheitsgebiets – bei einem bestimmten Beruf oder Sektor Gebrauch zu machen, sollten sie der Kommission eine diesbezügliche Mitteilung übermitteln, in der sie die wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Gründe für ihre Entscheidung, für die folgenden zwölf Monate einen Arbeitsmarkttest einzuführen, darlegen, und dies für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwölf Monaten wiederholen. Die Mitgliedstaaten können die Sozialpartner bei der Bewertung der Umstände im Zusammenhang mit dem inländischen Arbeitsmarkt zurate ziehen. Bei der Verlängerung einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat sollte eine solche Überprüfung nicht möglich sein. Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU in einem zweiten Mitgliedstaat sollte die Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nur möglich sein, wenn dieser Mitgliedstaat auch eine Prüfung für Erstanträge von Drittstaatsangehörigen aus Drittländern eingeführt hat und zuvor eine separate, mit Gründen versehene Mitteilung erfolgt ist. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollten sie dies - auch über das Internet - in klarer und für Antragsteller und Arbeitgeber zugänglicher und transparenter Weise kommunizieren.

(28)  Falls ein Mitgliedstaat beschließt, von dieser Möglichkeit – möglicherweise in einem Teil seines Hoheitsgebiets – bei einem bestimmten Beruf oder Sektor Gebrauch zu machen, sollte er der Kommission eine diesbezügliche Mitteilung übermitteln, in der er die wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Gründe für seine Entscheidung, für die folgenden sechs Monate einen Arbeitsmarkttest einzuführen, darlegt, und dies für jeden nachfolgenden Zeitraum von sechs Monaten wiederholen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialpartner bei der Bewertung der Umstände im Zusammenhang mit dem inländischen Arbeitsmarkt zurate ziehen. Dieser Arbeitsmarkttest sollte nicht möglich sein, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU seine Blaue Karte EU im ersten Mitgliedstaat verlängern will. Teilt ein Drittstaatsangehöriger einem zweiten Mitgliedstaat seine Absicht mit, in diesem Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, sollte die Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation bei Einwänden gegen eine solche Mitteilung nur möglich sein, wenn dieser Mitgliedstaat auch eine Prüfung für Erstanträge von Drittstaatsangehörigen aus Drittländern eingeführt hat und zuvor eine separate, mit Gründen versehene Mitteilung erfolgt ist. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollten sie dies - auch über das Internet - in klarer und für Antragsteller und Arbeitgeber zugänglicher und transparenter Weise kommunizieren.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor und gegebenenfalls das Bildungswesen, sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Ein derartiges Vorgehen steht im Einklang mit der von der EU eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung des globalen Verhaltenskodex der WHO von 2010 für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften39 sowie mit den Schlussfolgerungen des Rates und der Mitgliedstaaten vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007–2013). Ergänzend zu diesen Grundsätzen und Strategien sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre beziehungsweise zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern, sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Folgen der Abwanderung beruflich qualifizierter Fachkräfte für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu maximieren, um die Abwanderung beruflich qualifizierter Fachkräfte in eine Zuwanderung solcher Fachkräfte umzukehren.

(29)  Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht, wenn es sich dabei um Schlüsselsektoren für die nachhaltige Entwicklung handelt. Für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor und gegebenenfalls das Bildungswesen, sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Ein derartiges Vorgehen steht im Einklang mit der von der EU eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung des globalen Verhaltenskodex der WHO von 2010 für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften39 sowie mit den Schlussfolgerungen des Rates und der Mitgliedstaaten vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007–2013). Ergänzend zu diesen Grundsätzen und Strategien sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre beziehungsweise zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern, sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Folgen der Abwanderung beruflich qualifizierter Fachkräfte für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu maximieren, um die Abwanderung beruflich qualifizierter Fachkräfte in eine Zuwanderung solcher Fachkräfte umzukehren.

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39 Der globale Verhaltenskodex der WHO für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften wurde am 21. Mai 2010 von der 63. Weltgesundheitsversammlung im Rahmen der Resolution WHA63.16 angenommen.

39 Der globale Verhaltenskodex der WHO für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften wurde am 21. Mai 2010 von der 63. Weltgesundheitsversammlung im Rahmen der Resolution WHA63.16 angenommen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es sollte ein vereinfachtes, für die Mitgliedstaaten optionales Verfahren für Arbeitgeber entwickelt werden, die für diesen Zweck anerkannt sind. Der Status eines anerkannten Arbeitgebers sollte bestimmte, einem vereinfachten Verfahren gleichkommende Erleichterungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Zulassungsbedingungen mit sich bringen und ausreichende Garantien gegen Missbrauch einschließen. Wird der Status eines anerkannten Arbeitgebers während der Gültigkeitsdauer einer im vereinfachten Verfahren erteilten Blauen Karte EU entzogen, sollten bei einer etwaigen Verlängerung der Blauen Karte EU die normalen Zulassungsbedingungen gelten, sofern der betreffende Drittstaatsangehörige nicht von einem weiteren anerkannten Arbeitgeber beschäftigt wird.

(30)  Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber entwickelt werden, die für diesen Zweck anerkannt sind. Der Status eines anerkannten Arbeitgebers sollte bestimmte, einem vereinfachten Verfahren gleichkommende Erleichterungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Zulassungsbedingungen mit sich bringen und ausreichende Garantien gegen Missbrauch einschließen. Wird der Status eines anerkannten Arbeitgebers während der Gültigkeitsdauer einer im vereinfachten Verfahren erteilten Blauen Karte EU entzogen, sollten bei einer etwaigen Verlängerung der Blauen Karte EU die normalen Zulassungsbedingungen gelten, sofern der betreffende Drittstaatsangehörige nicht von einem weiteren anerkannten Arbeitgeber beschäftigt wird.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollte nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt werden, parallel eine selbständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU berührt wird. Die fortwährende Pflicht zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsbedingungen sollte von diesem Recht unberührt und der Inhaber der Blauen Karte EU mithin in einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung bleiben.

(31)  Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollte nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt werden, parallel eine selbständige Tätigkeit zu denselben Bedingungen auszuüben, die auch für Staatsangehörige und für andere Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, gelten, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU berührt wird. Die fortwährende Pflicht zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsbedingungen sollte von diesem Recht unberührt und der Inhaber der Blauen Karte EU mithin in einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung bleiben. Eine von Inhabern einer Blauen Karte EU ausgeübte selbständige Tätigkeit sollte ihrer Beschäftigung im Rahmen der Blauen Karte EU nachgeordnet sein.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittstaat erworbene Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 Berücksichtigung finden. Wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Blaue Karte EU beantragt, um einen nicht reglementierten Beruf ausüben zu können, sollten die Mitgliedstaaten von übermäßigen formalen Anforderungen und vollständigen Anerkennungsverfahren in Bezug auf seine Qualifikationen absehen, sofern diese Qualifikationen auf andere Weise hinreichend nachgewiesen werden können.

(34)  Bildungsabschlüsse, berufliche Fertigkeiten und Berufserfahrung, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittstaat erworbene Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 Berücksichtigung finden. Wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Blaue Karte EU beantragt, um einen nicht reglementierten Beruf ausüben zu können, sollten die Mitgliedstaaten von übermäßigen formalen Anforderungen und vollständigen Anerkennungsverfahren in Bezug auf seine Qualifikationen absehen, sofern diese Qualifikationen auf andere Weise hinreichend nachgewiesen werden können.

__________________

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42  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

42  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)  Viele Drittstaatsangehörige verfügen über die entsprechenden Fertigkeiten und Qualifikationen, die allerdings in der Regel in anderen Arbeitsmärkten und anderen Bildungssystemen erworben wurden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Verfahren und Methoden für die Anerkennung und Berücksichtigung von Schulungen, Fertigkeiten und Qualifikationen legen, die Drittstaatsangehörige früher erworben haben..

 

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Die Rechte, die eine internationalen Schutz genießende Person als Inhaber einer Blauen Karte EU erwirbt, sollten die Rechte, die diese Person gemäß der Richtlinie 2011/95/EU und gemäß der Genfer Konvention in dem Mitgliedstaat, der den Schutzstatus zuerkannt hat, genießt, unberührt lassen. Um Widersprüche zwischen Vorschriften zu vermeiden, sollten die in dieser Richtlinie niedergelegten Bestimmungen über die Gleichbehandlung und die Familienzusammenführung nicht auf diesen Mitgliedstaat anwendbar sein. Personen, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Blauen Karte EU sind, sollten die gleichen Rechte wie jeder andere Inhaber einer Blauen Karte EU im letztgenannten Mitgliedstaat einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats haben.

(35)  Die Rechte, die eine internationalen Schutz genießende Person als Inhaber einer Blauen Karte EU erwirbt, sollten die Rechte, die diese Person gemäß der Richtlinie 2011/95/EU und gemäß der Genfer Konvention in dem Mitgliedstaat, der den Schutzstatus zuerkannt hat, genießt, unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie niedergelegten günstigeren Bestimmungen über die Gleichbehandlung und die Familienzusammenführung sollten auf diesen Mitgliedstaat anwendbar sein. Personen, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Blauen Karte EU werden, sollten die gleichen Rechte wie jeder andere Inhaber einer Blauen Karte EU in diesem Mitgliedstaat, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats und der Rechte auf Familienzusammenführung, haben. Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sollten unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, die gleichen Rechte wie jeder andere Inhaber einer Blauen Karte EU in diesem Mitgliedstaat haben, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats und der Rechte auf Familienzusammenführung. Die Rechtsstellung einer Person, die internationalen Schutz genießt, sollte nicht durch die Tatsache berührt werden, dass diese Person auch Inhaber einer Blauen Karte EU ist, oder durch die Tatsache, dass die Blaue Karte EU abläuft.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung und ein uneingeschränkter Zugang des Ehepartners zum Arbeitsmarkt sollten grundlegende Bestandteile dieser Richtlinie sein, damit die Anwerbung beruflich qualifizierter Fachkräfte erleichtert wird. Zur Erreichung dieses Ziels sollten spezifische Abweichungen von der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vorgesehen werden. Bevor die Genehmigung zur Familienzusammenführung erteilt wird, sollten weder Bedingungen für die Integration noch Wartezeiten angewendet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass nach einer Familienzusammenführung günstigere Aussichten auf eine erfolgreiche Integration beruflich qualifizierter Fachkräfte und ihrer Familien in die Aufnahmegesellschaft bestehen. Um die rasche Einreise beruflich qualifizierter Fachkräfte zu erleichtern, sollten ihren Familienangehörigen zeitgleich zur Ausstellung der Blauen Karte EU Aufenthaltstitel ausgestellt werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind und die betreffenden Anträge gleichzeitig eingereicht wurden.

(36)  Günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung und ein uneingeschränkter Zugang des Ehepartners zum Arbeitsmarkt sollten grundlegende Bestandteile dieser Richtlinie sein, damit die Anwerbung beruflich qualifizierter Fachkräfte erleichtert wird. Zur Erreichung dieses Ziels sollten spezifische Abweichungen von der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vorgesehen werden. Um die Attraktivität der Blauen Karte EU zu steigern, sollten weder Bedingungen für die Integration noch Wartezeiten angewendet werden, bevor die Genehmigung zur Familienzusammenführung erteilt wird, denn es muss berücksichtigt werden, dass der Inhaber einer Blauen Karte EU bereits bei der Ankunft einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung hat. Um die rasche Einreise beruflich qualifizierter Fachkräfte zu erleichtern, sollten ihren Familienangehörigen zeitgleich zur Ausstellung der Blauen Karte EU Aufenthaltstitel ausgestellt werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind und die betreffenden Anträge gleichzeitig eingereicht wurden.

Änderungsantrag     38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG sollten die Mitgliedstaaten ermuntert werden, dafür zu sorgen, dass Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte EU ein eigener Aufenthaltstitel, unabhängig von demjenigen des Inhabers der Blauen Karte EU, im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie erteilt wird.

Änderungsantrag     39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Um beruflich qualifizierte Fachkräfte anziehen und zu einem ständigen Aufenthalt in der Union bewegen zu können sowie um Mobilität in der Union und zirkuläre Migration zu ermöglichen, sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates43 vorgesehen werden, damit Inhaber einer Blauen Karte EU leichter die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erlangen können.

(37)  Um beruflich qualifizierte Fachkräfte anziehen und zu einem ständigen Aufenthalt in der Union bewegen zu können sowie um Mobilität in der Union und zirkuläre Migration zu ermöglichen, sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates43 vorgesehen werden, damit Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörige leichter die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erlangen können.

_________________

_________________

43  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

43  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Um die Mobilität beruflich qualifizierter Fachkräfte zwischen der EU und ihren Herkunftsländern zu fördern, sollten Ausnahmen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, welche längere Abwesenheitszeiten als in der genannten Richtlinie vorgesehen zulassen, sobald beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erworben haben.

entfällt

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Der bestehenden Rechtsunsicherheit in Bezug auf Geschäftsreisen beruflich qualifizierter Fachkräfte sollte durch eine geeignete Begriffsbestimmung und durch Festlegung einer Liste von Tätigkeiten, die in jedem Fall und in allen Mitgliedstaaten als geschäftliche Tätigkeiten zu betrachten sind, entgegengewirkt werden. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU, die geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen, neben der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung oder Arbeitserlaubnis verlangen können. Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, sollten ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten für eine Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen auf der Grundlage der Blauen Karte EU haben.

(40)  Der bestehenden Rechtsunsicherheit in Bezug auf Geschäftsreisen beruflich qualifizierter Fachkräfte sollte durch eine geeignete Begriffsbestimmung und durch Festlegung einer Liste von Tätigkeiten, die in jedem Fall und in allen Mitgliedstaaten als geschäftliche Tätigkeiten zu betrachten sind, entgegengewirkt werden. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU, die geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen, neben der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung oder Arbeitserlaubnis verlangen können. Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, sollten ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Schengener Grenzkodex) haben.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Inhabern einer Blauen Karte EU, die in einem zweiten Mitgliedstaat eine neue Blaue Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots beantragen möchten, sollte die Reise dorthin unter vereinfachten Bedingungen erlaubt werden. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung als die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU verlangen dürfen. Sobald diese Personen einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU binnen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist einreichen, sollten sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Im zweiten Mitgliedstaat sollte das Verfahren zur Erteilung der Blauen Karte EU einfacher als bei der ersten Blauen Karte EU sein; da der mobile Inhaber der Blauen Karte EU bereits für eine bestimmte Zeit eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sollte es im zweiten Mitgliedstaat nicht erforderlich sein, dieselben Angaben ein zweites Mal gänzlich zu prüfen. Gleichwohl sollte die Mobilität weiterhin vom Bedarf abhängig gemacht werden; daher sollte im zweiten Mitgliedstaat stets die Vorlage eines Arbeitsvertrags verlangt werden, und das Gehalt sollte stets das Mindestgehalt erreichen, das der zweite Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt hat.

(41)  Inhabern einer Blauen Karte EU sollte die Reise mit ihren Familienangehörigen in einen zweiten Mitgliedstaat aufgrund ihrer Blauen Karte EU unter der Bedingung erlaubt werden, dass sie dem zweiten Mitgliedstaat mitteilen, dass sie in diesen zweiten Mitgliedstaat zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Blauen Karte EU umziehen. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung als die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU verlangen dürfen. Sobald der Inhaber einer Blauen Karte EU seine Mitteilung binnen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist vorgelegt hat, sollten sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Der zweite Mitgliedstaat sollte weiterhin berechtigt sein, die Mobilität abzulehnen, aber das Verfahren sollte vereinfacht sein; da der mobile Inhaber der Blauen Karte EU bereits für eine bestimmte Zeit eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sollte es im zweiten Mitgliedstaat nicht erforderlich sein, dieselben Angaben ein zweites Mal gänzlich zu prüfen. Gleichwohl sollte im zweiten Mitgliedstaat stets die Vorlage eines Arbeitsvertrags verlangt werden, alle Bedingungen nach den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen sollten erfüllt sein, oder das Gehalt sollte das Mindestgehalt erreichen, das der zweite Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt hat.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Obschon diese Richtlinie eine Reihe besonderer Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten sowie über die Reise in einen zweiten Mitgliedstaat zwecks Beantragung einer neuen Blauen Karte EU in dessen Hoheitsgebiet enthält, sollten alle sonstigen Vorschriften über das Überschreiten der Grenzen durch Personen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands niedergelegt sind, anwendbar bleiben.

(42)  Obschon diese Richtlinie eine Reihe besonderer Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten sowie über die Reise in einen zweiten Mitgliedstaat zwecks Aufenthalts und Arbeit aufgrund einer Blauen Karte EU in dessen Hoheitsgebiet enthält, sollten alle sonstigen Vorschriften über das Überschreiten der Grenzen durch Personen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands niedergelegt sind, anwendbar bleiben.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mobilitätsfällen eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates44 überschreitet, sollte ein Mitgliedstaat das Recht haben, von dem Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis dafür zu verlangen, dass die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten oder zwecks Beantragung einer neuen Blauen Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots erfolgt. Falls die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten erfolgt, sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts (beispielsweise eine Einladung, eine Eintrittskarte oder Unterlagen mit einer Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der Stellung des Inhabers der Blauen Karte EU innerhalb des Unternehmens) verlangen können.

(43)  Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mobilitätsfällen eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates überschreitet, sollte ein Mitgliedstaat das Recht haben, von dem Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis dafür zu verlangen, dass die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten oder zwecks Aufenthalts und Arbeit aufgrund einer Blauen Karte EU erfolgt.

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44  Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, um dort eine Blaue Karte EU zu beantragen, und dabei von Familienangehörigen begleitet wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Nachweis für ihren rechtmäßigen Aufenthalt im ersten Mitgliedstaat verlangen können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates45 in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.

(44)  Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, um dort eine Blaue Karte EU zu beantragen, und dabei von Familienangehörigen begleitet wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat verlangen können, dass die Familienangehörigen ihren im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel vorlegen. Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, sollten beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates45 in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.

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45  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

45  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Für die Zwecke des Aufenthalts von Personen, die internationalen Schutz genießen, in den Mitgliedstaaten, gilt es sicherzustellen, dass die anderen Mitgliedstaaten als der Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, über den Schutzstatus der betreffenden Personen informiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihren Pflichten in Bezug auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.

(45)  Für die Zwecke des Aufenthalts von Personen, die internationalen Schutz genießen, oder der einschlägigen Kategorie von Personen, die international Schutz beantragt haben, in den Mitgliedstaaten, gilt es sicherzustellen, dass die anderen Mitgliedstaaten als der Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, oder die anderen Mitgliedstaaten als der Mitgliedstaat, der für den Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, über den Schutzstatus bzw. den Status des Antrags der betreffenden Personen informiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihren Pflichten in Bezug auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)  Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Person, die in diesem Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU erworben hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auszuweisen, ist dieser andere Mitgliedstaat verpflichtet, den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.

Änderungsantrag     48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Im Rahmen ihrer Rolle bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie sollte die Kommission prüfen, inwieweit ähnliche Systeme der Arbeitsmigration für andere Beschäftigungszweige geeignet sind, insbesondere in Branchen mit niedrigen und mittleren Löhnen. Die Union sollte weitere unionsweite Zulassungssysteme prüfen, die es ermöglichen, Arbeitnehmer, die nicht als beruflich qualifizierte Fachkräfte eingestuft sind, anzuwerben und zu halten, damit diese zur Deckung des ermittelten Arbeitsmarktbedarfs in den Mitgliedstaaten beitragen können.

Änderungsantrag     49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48b)  Um die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie und insbesondere der Bestimmungen über die Rechte und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Verfahren bestehen, mit denen die Anwendung der Richtlinie angemessen überwacht werden kann.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-  die erforderliche Fachkompetenz besitzt, die durch einen höheren beruflichen Bildungsabschluss nachgewiesen ist;

-  die erforderlichen Qualifikationen oder Fertigkeiten besitzt, die durch den Nachweis eines höheren Bildungsabschlusses oder höherer beruflicher Fertigkeiten bescheinigt sind;

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „Blaue Karte EU“ den von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU“, der ihren Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;

(c)  „Blaue Karte EU“ den von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU“, der ihren Inhaber und gemäß der Richtlinie 2003/86/EG dessen Familienangehörige berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  „höherer beruflicher Bildungsabschluss“ die Kompetenzen, die durch ein Hochschulabschlusszeugnis oder durch höhere berufliche Fertigkeiten bescheinigt sind;

entfällt

Änderungsantrag     53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  „höherer Bildungsabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, ein von ihr ausgestelltes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms – d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hochschule oder gleichwertigen tertiären Bildungseinrichtung in dem betreffenden Land - erworben wurde, und bei dem die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben und nach nationalem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder Stufe 6 des EQR entsprechen;

(h)  „höherer Bildungsabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, ein von ihr ausgestelltes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsbeleg, das beziehungsweise der nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms – d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hochschule oder gleichwertigen tertiären Bildungseinrichtung in dem betreffenden Land - erworben wurde, und bei dem die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben und nach nationalem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder Stufe 6 des EQR entsprechen;

Änderungsantrag     54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)  „Berufserfahrung” die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;

(j)  „Berufserfahrung” die tatsächliche und dokumentierte Ausübung des betreffenden Berufs;

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l)  „geschäftliche Tätigkeit“ eine vorübergehende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers steht, beispielsweise die Teilnahme an internen und externen Sitzungen, an Konferenzen und Seminaren oder an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, interne Audits oder Kundenaudits, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an beziehungsweise Durchführung von Schulungen;

(l)  „geschäftliche Tätigkeit“ eine vorübergehende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers steht, beispielsweise die Teilnahme an internen und externen Sitzungen, an Konferenzen und Seminaren oder an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse sowie Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten;

Änderungsantrag     56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m)  „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(m)  „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls gemäß der Definition im nationalen Recht.

Änderungsantrag     57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ma)  „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden.

Änderungsantrag     58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung beantragen oder beantragt haben.

1.  Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung beantragen oder beantragt haben. Diese Richtlinie gilt ferner für Drittstaatsangehörige, die bereits in einem Mitgliedstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 sind.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die um internationalen Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates47 genießen;

(a)  die um internationalen Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates47 genießen und kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates47a haben, während sie auf diese Entscheidung warten;

__________________

__________________

47 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

47   Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

 

47a   Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die nach dem einzelstaatlichen Recht oder entsprechend den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats um Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die nach dem einzelstaatlichen Recht oder entsprechend den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen;

(b)  die nach dem einzelstaatlichen Recht oder entsprechend den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats um Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die nach dem einzelstaatlichen Recht oder entsprechend den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen und kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Mitgliedstaat gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht haben;

Änderungsantrag     61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 beantragen;

entfällt

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  die als Saisonarbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates49 die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhalten haben;

entfällt

__________________

 

49 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375).

 

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Diese Richtlinie berührt keine Übereinkünfte zwischen der Union und/oder ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Übereinkünfte sind, sichergestellt und gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.

entfällt

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Drittstaatsangehöriger, der die Blaue Karte EU beantragt, muss

1.  In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller

Änderungsantrag     65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung für mindestens sechs Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat vorlegen;

(a)  einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung für mindestens neun Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat vorlegen;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  im Falle nicht reglementierter Berufe Nachweise für seinen höheren beruflichen Bildungsabschluss vorlegen;

(c)  im Falle nicht reglementierter Berufe schriftliche Nachweise über höhere Bildungsabschlüsse oder höhere berufliche Fertigkeiten vorlegen;

Änderungsantrag     67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument sowie erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein gültiges Visum oder gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen;

(d)  ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument sowie erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein gültiges Visum oder gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Nachweis vorlegen, dass ein Antragsverfahren für internationalen Schutz oder für Schutz nach nationalem Recht läuft;

Änderungsantrag     68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte Mindestgehalt. Das von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestgehalt hat mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,4-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat zu entsprechen.

entfällt

Änderungsantrag     69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Einvernehmen mit den Sozialpartnern ein Mindestgehalt festlegen. In einem solchen Fall darf das im Arbeitsvertrag angegebene Monats- oder Jahresgehalt nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte Mindestgehalt oder als der Lohn, den ein vergleichbarer Arbeitnehmer in derselben Branche auf der Grundlage derselben Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat erhält oder erhalten würde. In jedem Fall hat dieses Mindestgehalt mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,4-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat zu entsprechen.

 

Die Mitgliedstaaten können im Einvernehmen mit den Sozialpartnern entscheiden, kein Mindestgehalt in bestimmten Beschäftigungszweigen festzulegen, in denen einvernehmlich davon ausgegangen wird, dass ein solches Mindestgehalt unnötig ist. Dies könnte in Beschäftigungszweigen der Fall sein, in denen durch einen Tarifvertrag die Löhne geregelt werden, die in diesem Beschäftigungszweig gezahlt werden.

Änderungsantrag     70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Abweichend von Absatz 2 beträgt das Mindestgehalt für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) gehören, 80 Prozent des von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Absatz 2 festgelegten Mindestgehalts.

entfällt

Änderungsantrag     71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Abweichend von Absatz 2 beträgt das Mindestgehalt bei Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung einer Blauen Karte EU einen Hochschulabschluss erlangt haben, 80 Prozent des von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Absatz 2 festgelegten Mindestgehalts. Nach jedem Erreichen einer weiteren Stufe eines solchen höheren Bildungsabschlusses gilt der Zeitraum von drei Jahren erneut.

entfällt

Das in Unterabsatz 1 genannte Mindestgehalt ist bei jedem binnen dieses Zeitraums von drei Jahren eingereichten Erstantrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU beziehungsweise Verlängerungsantrag maßgeblich. Wenn eine während des Zeitraums von drei Jahren erteilte Blaue Karte EU nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert wird, gilt das Mindestgehalt nach Absatz 2. Falls die erste während des Zeitraums von drei Jahren ausgestellte Blaue Karte EU für weniger als 24 Monate erteilt wurde, ist bei einer etwaigen ersten Verlängerung jedoch das niedrigere, in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Mindestgehalt maßgeblich.

 

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Validierung und Anerkennung von Nachweisen über den in Absatz 1 Buchstabe c genannten höheren beruflichen Bildungsabschluss.

6.  Die Mitgliedstaaten erleichtern die zügige Validierung und Anerkennung von Nachweisen über die gemäß Absatz 1 Buchstabe c überprüften höheren Bildungsabschlüsse und höheren beruflichen Fertigkeiten.

Änderungsantrag     73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten entwickeln Mechanismen und Regelungen für die Bewertung höherer beruflicher Fertigkeiten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i und die Validierung von Berufserfahrung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j. Bei der Entwicklung solcher Mechanismen und Regelungen konsultieren die Mitgliedstaaten die Sozialpartner.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge von Drittstaatsangehörigen ab, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit betrachtet werden.

entfällt

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Mitgliedstaaten können dem betreffenden Drittstaatangehörigen vorschreiben, dass er seine Anschrift in ihrem Hoheitsgebiet angibt.

entfällt

Wird im nationalen Recht eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Drittstaatsangehörige kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptieren die Mitgliedstaaten auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In einem solchen Fall hat der Drittstaatsangehörige seine ständige Anschrift spätestens anzugeben, wenn die Blaue Karte EU gemäß Artikel 8 ausgestellt wird.

 

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab,

1.  Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU ab,

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  falls der Antragsteller nicht die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt oder

(a)  falls der Antragsteller nicht die Kriterien nach Artikel 5 erfüllt oder

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  falls die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

(b)  falls der Drittstaatsangehörige als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In Fällen, in denen es auf dem inländischen Arbeitsmarkt ernsthafte Störungen wie hohe Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Beruf oder Sektor gibt, welche sich möglicherweise auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats beschränken, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob die betreffende freie Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der Union, mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts bereits angehören, oder mit in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel IIII der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen, besetzt werden kann.

entfällt

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht mit, in den nachfolgenden zwölf Monaten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die aus Drittländern kommen, eine - möglicherweise auf einen bestimmten Teil seines Hoheitsgebiet beschränkte - Prüfung dieser Art in einem bestimmten Beruf oder Sektor durchzuführen, und übermittelt der Kommission alle für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe. Für jede etwaige Verlängerung um 12 Monate übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine neue mit Gründen versehene Mitteilung.

 

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnen,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag     81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist,

(a)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Antragsdatum wiederholt nicht nachgekommen ist,

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  falls das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, oder

(b)  falls das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird,

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  falls gegen den Arbeitgeber Sanktionen wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder Sanktionen nach nationalem Recht wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

c)  falls gegen den Arbeitgeber Sanktionen wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder Sanktionen nach nationalem Recht wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden,

__________________

__________________

51  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

51  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  falls die zum Zwecke der Zulassung gemäß Artikel 5 vorgelegten Dokumente mit Wissen des Drittstaatsangehörigen auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden oder

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in für die nachhaltige Entwicklung wesentlichen Branchen sicherzustellen, in denen in einem Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht,

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)  wenn es eine hohe Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Beruf oder Sektor gibt, welche sich möglicherweise auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats beschränkt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat geprüft hat, ob die betreffende freie Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der Union, mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts bereits angehören, oder mit in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel IIII der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen, besetzt werden kann.

 

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission mindestens einen Monat im Voraus seine Absicht mit, in den nachfolgenden sechs Monaten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die aus Drittländern kommen, eine – möglicherweise auf einen bestimmten Teil seines Hoheitsgebiet beschränkte – Prüfung dieser Art in einem bestimmten Beruf oder Sektor durchzuführen, und übermittelt der Kommission alle für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe. Die Mitgliedstaaten ziehen die Sozialpartner bei der Bewertung der Umstände im Zusammenhang mit dem inländischen Arbeitsmarkt zurate. Für jede etwaige Verlängerung um sechs Monate übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine neue mit Gründen versehene Mitteilung.

Änderungsantrag     87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Mitgliedstaaten stellen, gegebenenfalls nach Konsultation der Sozialpartner, eine Liste derjenigen Branchen auf, in denen es an hochqualifizierten Arbeitskräften mangelt. Diese Liste wird der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können diese Liste – gegebenenfalls nach Konsultation der Sozialpartner – ändern.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Branchen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht.

entfällt

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.

5.  Jede Entscheidung nach Absatz 3, einen Antrag abzulehnen, muss die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU

Entzug der Blauen Karte EU

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten entziehen eine Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung,

1.  Die Mitgliedstaaten entziehen eine Blaue Karte EU, falls der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung oder der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c erforderlichen Qualifikationen ist oder gegebenenfalls sein Gehalt nicht mehr das gemäß Artikel 5 festgelegte Gehaltsniveau oder Mindestgehalt erreicht; dies gilt unbeschadet der Situation, in der der Drittstaatsangehörige arbeitslos ist.

(a)  falls die Blaue Karte EU beziehungsweise die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde(n) oder

 

(b)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung oder der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Qualifikationsnachweise ist oder sein Gehalt nicht mehr das festgelegte Mindestgehalt nach Artikel 5 Absatz 2 oder - sofern anwendbar – Artikel 5 Absatz 4 beziehungsweise Absatz 5 erreicht; die Bestimmungen des Artikels 14 bleiben davon unberührt.

 

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen oder ihre Verlängerung verweigern,

Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen,

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist,

entfällt

Änderungsantrag     94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige etwaige Änderungen nach Artikel 13 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 14 Absatz 3 nicht gemeldet hat,

(d)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige etwaige Änderungen nach Artikel 13 Absatz 1 nicht gemeldet hat,

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist oder

(e)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hatte vor dem Entzug der Blauen Karte EU eine angemessene Frist gesetzt, binnen derer sich der betreffende Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument beschaffen und es vorlegen konnte,

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt oder wiederholt von den in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbestimmungen missbräuchlich Gebrauch macht.

(f)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt,

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  falls der Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist, es sei denn, eine solche Arbeitslosigkeit geht auf eine Krankheit oder Behinderung zurück, oder

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)  falls die Blaue Karte EU oder die zum Zwecke der Zulassung gemäß Artikel 5 vorgelegten Dokumente mit Wissen des betreffenden Drittstaatsangehörigen auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor einem etwaigen Entzug oder einer etwaigen Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU auf der Grundlage von Absatz 2 Buchstabe e legen die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist fest, binnen der sich der betreffende Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument beschaffen und dieses vorlegen kann.

entfällt

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Kommt der Inhaber der Meldepflicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 14 Absatz 3 nicht nach, so ist dies kein ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU, wenn der Inhaber nachweist, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus einem vom Willen des Inhabers unabhängigen Grund nicht erreicht hat.

3.  Kommt der Inhaber der Meldepflicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 nicht nach, so ist dies kein ausreichender Grund für den Entzug der Blauen Karte EU, wenn der Inhaber nachweist, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus einem vom Willen des Inhabers unabhängigen Grund nicht erreicht hat.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Unbeschadet von Absatz 1 muss jede Entscheidung, eine Blaue Karte EU zu entziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

4.  Unbeschadet von Absatz 1 muss jede nach Absatz 2 getroffene Entscheidung, eine Blaue Karte EU zu entziehen, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU

 

1.  Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU oder sein Arbeitgeber einen Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte EU stellt, lehnen die Mitgliedstaaten die Verlängerung ab,

 

(a)  falls der Drittstaatsangehörige als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird oder

 

(b)  falls der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung oder der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c erforderlichen Qualifikationen ist oder gegebenenfalls sein Gehalt nicht mehr das gemäß Artikel 5 festgelegte Gehaltsniveau oder Mindestgehalt erreicht.

 

2.  Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU oder sein Arbeitgeber einen Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte EU stellt, können die Mitgliedstaaten die Verlängerung ablehnen,

 

(a)  falls die Blaue Karte EU oder die zum Zwecke der Zulassung gemäß Artikel 5 vorgelegten Dokumente mit Wissen des betreffenden Drittstaatsangehörigen auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,

 

(b)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen wiederholt nicht nachgekommen ist und es versäumt hat, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen,

 

(c)  falls der Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist,

 

(d)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hatte vor der Ablehnung der Verlängerung der Blauen Karte EU eine angemessene Frist gesetzt, binnen derer sich der betreffende Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument beschaffen und es vorlegen konnte, oder

 

(e)  falls der betreffende Drittstaatsangehörige aufgrund der vorher erteilten Blauen Karte EU die Mobilitätsbedingungen nach Kapitel V nicht erfüllt hat.

 

Jede Entscheidung nach diesem Absatz, die Verlängerung einer Blauen Karte EU abzulehnen, muss den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die mindestens 24 Monate beträgt. Liegt die Dauer des Arbeitsvertrags unter dieser Dauer, so wird die Blaue Karte EU mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt. Wird eine Blaue Karte EU verlängert, so beträgt ihre Gültigkeitsdauer mindestens 24 Monate.

2.  Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die mindestens 36 Monate beträgt. Liegt die Dauer des Arbeitsvertrags unter dieser Dauer, so wird die Blaue Karte EU mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt. Wird eine Blaue Karte EU verlängert, so beträgt ihre Gültigkeitsdauer mindestens 36 Monate.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat beantragt hat, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der Blauen Karte EU dieses Drittstaatsangehörigen im Feld „Anmerkungen“ Folgendes ein: „Person, die internationalen Schutz in [Name des Mitgliedstaats] ab dem [Datum des Antrags auf internationalen Schutz] beantragt hat.“

 

Sollte der Inhaber einer Blauen Karte EU nach Erhalt der Blauen Karte EU entscheiden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuziehen, wird eine neue Blaue Karte EU ausgestellt, die diese Anmerkung nicht enthält.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt der die Blaue Karte EU ausstellende Mitgliedstaat auf der Blauen Karte EU folgende Anmerkung ein: „Person, die internationalen Schutz in [Name des Mitgliedstaats] ab dem [Datum des Antrags auf internationalen Schutz] beantragt hat.“

 

Bevor der Mitgliedstaat diese Anmerkung einträgt, setzt er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat von der Ausstellung der Blauen Karte EU in Kenntnis und ersucht ihn um Auskunft, ob der Inhaber der Blauen Karte EU weiterhin seinen Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhält. Der in der Anmerkung genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen, trägt der Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausstellt, die Anmerkung nicht ein.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU von dem Drittstaatsangehörigen oder von seinem Arbeitgeber zu stellen ist. Die Mitgliedstaaten können auch einen Antrag von jedem der beiden zulassen.

1.  Die Mitgliedstaaten lassen Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU entweder von dem Drittstaatsangehörigen oder von dem Arbeitgeber zu. Ist an einem Antrag ein anerkannter Arbeitgeber nach Artikel 12 beteiligt, stellt der Arbeitgeber den Antrag. Ein vom Arbeitgeber gestellter Antrag beschränkt nicht die Verfahrensrechte, die dem Drittstaatsangehörigen, der sich um eine Blaue Karte EU bemüht, während des Antragsverfahrens zustehen, oder die Rechte, die dem Inhaber der Blauen Karte EU während der Dauer seiner Beschäftigung oder des Verfahrens für die Verlängerung der Blauen Karte EU zustehen.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wird einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, eine Blaue Karte EU erteilt, gilt ihr Antrag auf internationalen Schutz für die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU als ausgesetzt. In dieser Hinsicht unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausstellt, die Behörden des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats über die Einzelheiten, insbesondere das Datum, zu dem die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, und ihre Gültigkeitsdauer.

 

Wird das Antragsverfahren für internationalen Schutz ausgesetzt, darf der für diesen Antrag zuständige Mitgliedstaat nicht davon ausgehen, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

 

Bei Ablauf der Blauen Karte EU gestattet der für den Antrag auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat der betreffenden Person, wieder in sein Hoheitsgebiet für die Zwecke des Antrags auf internationalen Schutz einzureisen. Sind Familienangehörige der betreffenden Person in den Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, nachgezogen, sind sie nicht berechtigt, in diesen Mitgliedstaat auf der Grundlage der abgelaufenen Blauen Karte EU einzureisen oder dort zu verbleiben.

Änderungsantrag     108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller gemäß den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Die Mitteilung erfolgt spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller gemäß den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Die Mitteilung erfolgt so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung eines Erstantrags oder eines Antrags auf Verlängerung.

Änderungsantrag     109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls der Arbeitgeber gemäß Artikel 12 anerkannt wurde, erfolgt die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags.

Falls der Arbeitgeber gemäß Artikel 12 anerkannt wurde, erfolgt die Mitteilung so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung eines Erstantrags oder eines Antrags auf Verlängerung.

Änderungsantrag     110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Sind die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Übermittlung fest. Die in Absatz 1 festgelegte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.

3.  Bevor ein Antrag auf eine Blaue Karte EU oder ein Antrag auf Verlängerung einer Blauen Karte EU abgelehnt wird, teilen die zuständigen Behörden, wenn die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Erstantrags oder des Antrags auf Verlängerung unzureichend oder unvollständig sind, dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Übermittlung fest. Die in Absatz 1 festgelegte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.

Änderungsantrag     111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt oder eine Blaue Karte EU entzogen oder nicht verlängert wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung, die zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einreichung des Rechtsbehelfs genannt. Die Mitgliedstaaten sehen einen wirksamen Rechtsbehelf im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor.

4.  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt oder eine Blaue Karte EU entzogen oder nicht verlängert wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den einschlägigen Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung, die zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einreichung des Rechtsbehelfs genannt. Die Mitgliedstaaten sehen einen wirksamen Rechtsbehelf im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt wird, berührt nicht das Recht eines Drittstaatsangehörigen, einen neuen Antrag einzureichen, insbesondere wenn sich die Ablehnung auf das Verhalten des Arbeitgebers gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b und c gründet.

Änderungsantrag     112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Eine Entscheidung, mit der eine Blaue Karte EU entzogen wird, tritt erst nach der ordnungsgemäßen Benachrichtigung des Inhabers der Blauen Karte durch die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Kraft. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine solche Benachrichtigung mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Entzug wirksam wird.

Änderungsantrag     113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Falls die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben.

6.  Falls die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben.

Änderungsantrag     114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Während des Verfahrens bei einem Erstantrag, des Verfahrens bei einem Entzug oder des Verfahrens bei einem Antrag auf Verlängerung verbieten die Mitgliedstaaten jede Form von Willkür und/oder Diskriminierung im Entscheidungsprozess entsprechend der Richtlinie 76/207/EWG des Rates1a, der Richtlinie 2000/43/EG des Rates1b, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates und der Richtlinie 2002/78/EG des Rates1c.

 

_________________

 

1aRichtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40).

 

1bRichtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

 

1cRichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16)

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Höhe der von den Mitgliedstaaten für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.

Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Höhe der von einem Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch und insgesamt nicht höher sein, als die Gebühren für andere Anträge auf einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können zwecks Anwendung vereinfachter Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU beschließen, Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis einzuführen.

Die Mitgliedstaaten führen zwecks Anwendung vereinfachter Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis ein. Die Mitgliedstaaten stellen den betreffenden Arbeitgebern klare und transparente Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag     117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Anerkennungsverfahren dürfen keine unverhältnismäßigen oder übermäßigen Verwaltungslasten oder -kosten für die Arbeitgeber mit sich bringen.

Die Anerkennungsverfahren dürfen keine unverhältnismäßigen oder übermäßigen Verwaltungslasten oder -kosten für die Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit sich bringen.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung eines Arbeitgebers gemäß Absatz 1 ablehnen, falls gegen den Arbeitgeber wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2009/52/EG Sanktionen verhängt wurden.

Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung eines Arbeitgebers gemäß Absatz 1 ablehnen, falls gegen den Arbeitgeber wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2009/52/EG Sanktionen verhängt wurden oder falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die vereinfachten Verfahren erstrecken sich auch auf die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die betreffenden Antragsteller sind von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Artikel 5 Absatz 8 genannten Nachweise befreit..

Die vereinfachten Verfahren erstrecken sich auch auf die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die betreffenden Antragsteller sind von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Nachweise befreit.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch vor. Diese Maßnahmen können eine Überwachung, eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten einschließen.

Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten in regelmäßigen Abständen die Arbeitsweise und die Wirksamkeit der Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber nach Absatz 1. Hierfür führen sie unbeschadet des Artikels 10 Absatz 6a gegebenenfalls Kontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten durch.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten uneingeschränkten Zugang zu einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers und Änderungen, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirken, in Übereinstimmung mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gemeldet werden müssen.

Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten uneingeschränkten Zugang zu einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Während einer Phase der Arbeitslosigkeit darf der Inhaber einer Blauen Karte EU eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung suchen und aufnehmen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers und Änderungen, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirken, in Übereinstimmung mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gemeldet werden müssen.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 dürfen Inhaber einer Blauen Karte EU parallel zu ihrer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausüben.

2.  Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 dürfen Inhaber einer Blauen Karte EU parallel zu ihrer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit zu denselben Bedingungen ausüben, die auch für Staatsangehörige und andere Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte ausgestellt hat, gelten. Eine solche Tätigkeit ist ihrer Beschäftigung im Rahmen der Blauen Karte EU nachgeordnet.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

entfällt

Vorübergehende Arbeitslosigkeit

 

1.   Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.

 

2.   Während des Zeitraums nach Absatz 1 darf der Inhaber der Blauen Karte EU unter Einhaltung der in Artikel 13 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

 

3.   Der Inhaber der Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn sowie gegebenenfalls das Ende der Phase der Arbeitslosigkeit.

 

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

(d)  Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen, einschließlich des nichtformalen Erwerbs von Kompetenzen, gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Zugang zur Justiz und Unterstützung im Falle jeglicher Art der Diskriminierung unter anderem auf dem Arbeitsmarkt, indem die in der Richtlinie 2000/43/EG und der Richtlinie 2000/78/EG festgelegten Grundsätze und Schutzmechanismen zur Anwendung kommen;

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)  keine Diskriminierung aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Die Mitgliedstaaten ziehen den Arbeitgeber des Inhabers einer Blauen Karte EU für wiederholte oder gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 15 zur Verantwortung.

 

Der betreffende Mitgliedstaat kann für den Fall, dass der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen wird, Sanktionen vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.  Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Verhinderung etwaiger Verstößen gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 15 vor. Diese Maßnahmen umfassen eine Überwachung, eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG gilt die genannte Richtlinie zusammen mit den in diesem Artikel festgelegten Ausnahmeregelungen für Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Antrag auf internationalen Schutz für die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte gemäß Artikel 9 Absatz 2a dieser Richtlinie ausgesetzt ist.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige gleichzeitig mit der Blauen Karte EU erteilt, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig eingereicht werden. Falls die Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nach der Ausstellung der Blauen Karte EU nachreisen und die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, werden den Familienangehörigen spätestens 60 Tage nach Antragstellung Aufenthaltstitel erteilt.

4.  Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige gleichzeitig mit der Blauen Karte EU erteilt, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig eingereicht werden. Falls die Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nach der Ausstellung der Blauen Karte EU nachreisen und die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, werden den Familienangehörigen spätestens 30 Tage nach Antragstellung Aufenthaltstitel erteilt.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor einem Familienangehörigen Zugang zu einer Beschäftigung gewährt wird, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob die betreffende freie Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der Union, mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts bereits angehören, oder mit in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen, besetzt werden kann.

entfällt

Änderungsantrag     132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat.

10.  Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, hinsichtlich günstigerer Bedingungen für Familienangehörige, die sich aus dieser Richtlinie ableiten könnten, auch wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU kann vor Ablauf des in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG genannten fünfjährigen Zeitraums des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entzogen werden, falls der betreffende Drittstaatsangehörige arbeitslos wird und nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen.

entfällt

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU wird jedoch nicht entzogen, wenn der Drittstaatsangehörige

entfällt

(a)   wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist,

 

(b)   sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt,

 

(c)   eine berufliche Ausbildung aufnimmt; letztere muss, sofern der betreffende Drittstaatsangehörige nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist, an die frühere Beschäftigung anknüpfen.

 

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 18 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Anmerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EU gewährt wurde, das Recht haben, sich nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.

entfällt

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Abweichungen können auf die Fälle beschränkt werden, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.

entfällt

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geschäftliche Tätigkeit in einem zweiten Mitgliedstaat

Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, ist berechtigt, auf der Grundlage der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufzuhalten. Der zweite Mitgliedstaat verlangt außer der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit.

2.  Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, ist berechtigt, auf der Grundlage der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU und eines gültigen Reisedokuments zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufzuhalten. Der zweite Mitgliedstaat verlangt außer der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit. Wenn der zweite Mitgliedstaat den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, kann er allerdings von dem Inhaber der Blauen Karte EU verlangen, dass er bei Überschreiten einer Außengrenze einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erbringt.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU in einem zweiten Mitgliedstaat

Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

Änderungsantrag     140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Nach zwölf Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ist der betreffende Drittstaatsangehörige berechtigt, auf der Grundlage der Blauen Karte EU und eines gültigen Reisedokuments gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, um dort eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung auszuüben.

1.  Nach zwölf Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ist der betreffende Drittstaatsangehörige berechtigt, sich auf der Grundlage der Blauen Karte EU und eines gültigen Reisedokuments gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten aufzuhalten oder dort zu arbeiten, um dort eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung auszuüben.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

So bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, beantragt beziehungsweise beantragen der Inhaber der Blauen Karte EU und/oder sein Arbeitgeber bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Blaue Karte EU und legt beziehungsweise legen sämtliche Unterlagen vor, die belegen, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt sind.

So bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, teilt beziehungsweise teilen der Inhaber der Blauen Karte EU und/oder sein Arbeitgeber den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats seine Beschäftigung in dem genannten Mitgliedstaat mit und legt beziehungsweise legen die Unterlagen vor, die nach Absatz 3 erforderlich sind.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dem Inhaber der Blauen Karte EU wird unmittelbar nach Einreichung des Antrags gestattet, im zweiten Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen.

Dem Inhaber der Blauen Karte EU wird unmittelbar nach der Mitteilung gestattet, im zweiten Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Antrag kann auch an die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats gerichtet werden, solange sich der Inhaber der Blauen Karte EU noch im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufhält.

Die Mitteilung kann auch an die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats gerichtet werden, solange sich der Inhaber der Blauen Karte EU noch im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufhält.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Für die Zwecke der Antragstellung gemäß Absatz 2 legt der Inhaber der Blauen Karte EU Folgendes vor:

3.  Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Absatz 2 legt der Inhaber der Blauen Karte EU Folgendes vor:

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  einen Nachweis für die Erreichung des vom zweiten Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 festgelegten Mindestgehalts.

(e)  erforderlichenfalls einen Nachweis für die Erreichung des vom zweiten Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 festgelegten Mindestgehalts.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Wenn die Blaue Karte EU von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, und der Inhaber eine Außengrenze zum Zweck einer langfristigen Mobilität überschreitet, kann der zweite Mitgliedstaats als Nachweis für die Mobilität einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung für mindestens sechs Monate im zweiten Mitgliedstaat verlangen.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der zweite Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab,

4.  Innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung kann der zweite Mitgliedstaat die Mobilität ablehnen,

Änderungsantrag     148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  falls die vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,

(b)  falls die vorgelegten Unterlagen mit Wissen des betreffenden Drittstaatsangehörigen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  falls der Inhaber der Blauen Karte als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird oder

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  falls der zweite Mitgliedstaat eine Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3a nach einer begründeten Mitteilung gemäß Artikel 6 durchführt, falls er eine derartige Prüfung nach Maßgabe dieser Richtlinie auch für Drittstaatsangehörige eingeführt hat, die aus Drittländern kommen.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Jede Entscheidung nach diesem Absatz, die Mobilität abzulehnen, muss den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein. Hinsichtlich jeder Entscheidung über die Ablehnung der Mobilität gilt Artikel 10 Absätze 3 und 4 analog.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der zweite Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU ab, falls der betreffende Drittstaatsangehörige als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.

5.  Der zweite Mitgliedstaat unterrichtet den ersten Mitgliedstaates schriftlich gleichzeitig mit der Unterrichtung des Inhabers der Blauen Karte EU und/oder seines Arbeitgebers von einer etwaigen Ablehnung der Mobilität und kann den Inhaber der Blauen Karte EU und seine Familienangehörigen im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der zweite Mitgliedstaat kann einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU auf der Grundlage einer Prüfung nach Artikel 6 Absatz 2 und nach einer begründeten Mitteilung nach Artikel 6 nur ablehnen, falls er eine derartige Prüfung nach Maßgabe dieser Richtlinie auch für Drittstaatsangehörige eingeführt hat, die aus Drittländern kommen.

6.  Lehnt ein zweiter Mitgliedstaat die Mobilität ab, wird durch diese Ablehnung die Verlängerung der Blauen Karte EU oder die Rückkehr des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen in den ersten Mitgliedstaat nicht berührt. Auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats lässt der erste Mitgliedstaat eine solche Rückkehr ohne Formalitäten und unverzüglich zu. Dies gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Mitteilungsfrist abgelaufen ist oder entzogen wurde. Der Inhaber einer Blauen Karte EU oder sein Arbeitgeber im zweiten Mitgliedstaat kann dazu verpflichtet werden, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen aufzukommen.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Der zweite Mitgliedstaat kann einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU ablehnen, falls der betreffende Drittstaatsangehörige wiederholt auf missbräuchliche Weise von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen und dort zu arbeiten. Der zweite Mitgliedstaat setzt den ersten Mitgliedstaat für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f von der Ablehnung in Kenntnis.

7.  Wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die Mobilität nach diesem Artikel in Anspruch genommen hat und die Blaue Karte EU verlängern und in dem zweiten Mitgliedstaat weiterarbeiten möchte, stellt der Inhaber der Blauen Karte EU oder sein Arbeitgeber einen Antrag auf Verlängerung in diesem zweiten Mitgliedstaat. Wenn er eine Verlängerung im ersten Mitgliedstaat beantragt, ist er verpflichtet, zwölf Monate lang in diesem ersten Mitgliedstaat zu arbeiten, bevor er sein Recht auf langfristige Mobilität nach Absatz 1 erneut ausüben kann.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 8 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 trifft der zweite Mitgliedstaat eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU und teilt dem Antragsteller und dem ersten Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung seine Entscheidung mit,

8.  Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 trifft der zweite Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Mitteilung und teilt dem Inhaber der Blauen Karte EU und dem ersten Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung seine Entscheidung mit,

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 8 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  falls die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, eine Blaue Karte EU auszustellen und dem Drittstaatsangehörigen zu gestatten, sich zwecks Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, oder

(a)  falls die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, die Mobilität nicht abzulehnen, oder

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  falls die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Erteilung einer Blauen Karte EU abzulehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

(b)  falls die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Mobilität abzulehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Falls die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Verfahrens abläuft, kann der zweite Mitgliedstaat - sofern dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist - nationale befristete Aufenthaltstitel oder gleichwertige Genehmigungen ausstellen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben.

9.  Falls die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Mitteilungsverfahrens abläuft, kann der zweite Mitgliedstaat - sofern dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist - nationale befristete Aufenthaltstitel oder gleichwertige Genehmigungen ausstellen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Verlängerung der Blauen Karte EU getroffen haben.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Falls sich der Inhaber einer Blauen Karte EU im Einklang mit Artikel 20 in einem zweiten Mitgliedstaat niederlässt und die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, so sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten und sich dort auf der Grundlage der gültigen Aufenthaltstitel, die sie als Familienangehörige eines Inhabers einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat erhalten haben, aufzuhalten.

1.  Falls sich der Inhaber einer Blauen Karte EU im Einklang mit Artikel 20 in einem zweiten Mitgliedstaat niederlässt und die Familie dem Inhaber der Blauen Karte EU nachgezogen ist oder wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat gegründet wurde, sind die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten und sich dort auf der Grundlage der gültigen Aufenthaltstitel, die sie als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat erhalten haben, aufzuhalten. Falls die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, den Inhaber der Blauen Karte EU beim Überschreiten einer Außengrenze der EU zwecks Niederlassung in einem zweiten Mitgliedstaat begleiten, kann der zweite Mitgliedstaat von den Familienangehörigen die Vorlage ihrer Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU verlangen.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der zweite Mitgliedstaat kann von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:

3.  Der zweite Mitgliedstaat kann von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, mit ihrem Antrag ihre Aufenthaltstitel im ersten Mitgliedstaat zusammen mit einem gültigen Reisedokument oder beglaubigten Abschriften davon zu übermitteln.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ihren Aufenthaltstitel für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon,

entfällt

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben.

entfällt

Änderungsantrag     163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen und in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat, ziehen.

7.  Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, sowohl, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat, ziehen, als auch wenn sie in diesem Mitgliedstaat bleiben.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Falls der Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, zu Mobilitätszwecken im Sinne von Artikel 19 und 20 eine Außengrenze der EU überschreitet, kann der zweite Mitgliedstaat von dem Inhaber der Blauen Karte EU verlangen, folgende Mobilitätsnachweise vorzulegen:

entfällt

(a) die gültige vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU,

 

(b) für die Zwecke von Artikel 19 einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts,

 

(c) für die Zwecke von Artikel 20 einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung für mindestens sechs Monate im zweiten Mitgliedstaat.

 

Änderungsantrag     165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie vor. Dazu gehören Überwachung, Bewertung und gegebenenfalls Kontrolle im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2009/52/EG, sowie dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.

Änderungsantrag     166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Falls die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, den Inhaber der Blauen Karte EU beim Überschreiten einer Außengrenze der EU zwecks Niederlassung in einem zweiten Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 1 begleiten, kann der zweite Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Nachweisen von den Familienangehörigen die Vorlage ihrer Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU verlangen.

entfällt

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Falls der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b ablehnt, gestattet der erste Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU und gegebenenfalls dessen Familienangehörigen auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats unverzüglich und ohne Formalitäten die Rückkehr. Dies gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde. Nach der Rückkehr in den ersten Mitgliedstaat gilt Artikel 14.

entfällt

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Inhaber einer Blauen Karte EU oder sein Arbeitgeber im zweiten Mitgliedstaat können dazu verpflichtet werden, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der in Absatz 3 genannten Rückkehr des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen aufzukommen.

entfällt

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können den Arbeitgeber des Inhabers einer Blauen Karte EU zur Verantwortung ziehen, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt oder wiederholt von den in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbestimmungen missbräuchlich Gebrauch macht.

Die Mitgliedstaaten ziehen den Arbeitgeber des Inhabers einer Blauen Karte EU zur Verantwortung, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die in diesem Kapitel festgelegten einschlägigen Mobilitätsbedingungen vorsätzlich nicht erfüllt oder wiederholt von den in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbestimmungen missbräuchlich Gebrauch macht.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der betreffende Mitgliedstaat kann für den Fall, dass der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen wird, Sanktionen vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der betreffende Mitgliedstaat sieht für den Fall, dass die Verantwortung des Arbeitgebers nachgewiesen wird, insbesondere dann Sanktionen vor, wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag     171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Falls die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, den Inhaber der Blauen Karte EU beim Überschreiten einer Außengrenze der EU zwecks Niederlassung in einem zweiten Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 1 begleiten, kann der zweite Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Nachweisen von den Familienangehörigen die Vorlage ihrer Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU verlangen.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 2 hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisung verfügt hat, weiterhin das Recht, den betreffenden Drittstaatsangehörigen in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn diese Person die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt.

entfällt

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Falls ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU mit der in Artikel 8 Absatz 4a genannten Anmerkung entzieht oder nicht verlängert und die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen beschließt, ersucht er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob die betreffende Person ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hat. Der in dieser Anmerkung genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens.

 

Hat der Drittstaatsangehörige in dem in dieser Anmerkung genannten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückgezogen, wird er in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen; dieser Mitgliedstaat gestattet dieser Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie unverzüglich und ohne weitere Formalitäten die Rückkehr.

Änderungsantrag     174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Überschreiten der Inhaber einer Blauen Karte EU oder seine Familienangehörigen die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise.

7.  Überschreiten der Inhaber einer Blauen Karte EU oder seine Familienangehörigen die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen über alle im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und seiner Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Informationen enthalten Angaben über das Mindestgehalt, das in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 festgelegt wurde, sowie über die geltenden Gebühren.

Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen über alle im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und seiner Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Angaben über das Mindestgehalt und darüber, ob es in dem betreffenden Mitgliedstaat Gebühren für den Antrag gibt, sowie Angaben über Fristen, Verfahren und zuständige Behörden für Rechtsmittel gegen die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen, Angaben über etwaige unter hoher Arbeitslosigkeit leidende Berufe oder Sektoren für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 3 und Angaben über diejenigen Branchen nach Artikel 6 Absatz 3a, in denen es an hochqualifizierten Arbeitskräften mangelt.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Fristen, Verfahren und zuständige Behörden für Rechtsmittel gegen die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls ein Mitgliedstaat beschließt, von der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, macht er im Rahmen dieser Informationen auch Angaben über die Einführung einer Prüfung der Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Beruf oder Sektor in einer bestimmten Region.

entfällt

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich und bei jeder Änderung den von ihnen festgelegten Faktor zur Berechnung des jährlichen Mindestgehalts und der sich daraus ergebenden Nominalbeträge gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 mit.

Falls Mitgliedstaaten ein Mindestgehalt einführen, teilen sie der Kommission jährlich und bei jeder Änderung den von ihnen festgelegten Faktor zur Berechnung des jährlichen Mindestgehalts und der sich daraus ergebenden Nominalbeträge gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 mit.

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 6 Absatz 4 ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten sicherzustellen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäß begründeten Beschluss, in dem die betreffenden Länder und Branchen aufgeführt sind.

Mitgliedstaaten, die Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 6 Absatz 3 ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten sicherzustellen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäß begründeten Beschluss, in dem die betreffenden Länder und Branchen aufgeführt sind.

Änderungsantrag     181

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission übermittelt die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen einmal jährlich dem Europäischen Parlament.

Änderungsantrag     182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedes Jahr, erstmals spätestens am ...52, übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 der Kommission53 statistische Daten zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine Blaue Karte EU erteilt wurde, zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU im vorhergehenden Kalenderjahr abgelehnt wurden – wobei sie ergänzend angeben, wie viele dieser Anträge in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 abgelehnt wurden – und zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Blaue Karte EU im vorhergehenden Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Daten werden untergliedert nach Staatsangehörigkeit, Beruf, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel, Geschlecht und Alter der Antragsteller und Wirtschaftszweig. Die statistischen Daten über Drittstaatsangehörige, denen eine Blaue Karte EU erteilt wurde, werden weiter untergliedert in Personen, die internationalen Schutz genießen, Personen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU genießen, und Personen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU gemäß Artikel 17 erworben haben.

Jedes Jahr, erstmals spätestens am ...52, übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 der Kommission53 statistische Daten zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine Blaue Karte EU erteilt wurde, zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU im vorhergehenden Kalenderjahr abgelehnt wurden – wobei sie ergänzend angeben, wie viele dieser Anträge in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 abgelehnt wurden – und zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Blaue Karte EU im vorhergehenden Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Daten werden untergliedert nach Staatsangehörigkeit, Beruf, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel, Geschlecht und Alter der Antragsteller, Tätigkeitsbereich, Größe des Unternehmens des Arbeitgebers und Wirtschaftszweig. Die statistischen Daten über Drittstaatsangehörige, denen eine Blaue Karte EU erteilt wurde, werden weiter untergliedert in Personen, die internationalen Schutz genießen, Personen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU genießen, Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 und der Richtlinie 2014/36/EU sowie Personen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU gemäß Artikel 17 erworben haben.

_________________

_________________

52  Vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

52  Vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

53  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

53  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

Änderungsantrag     183

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 ist zudem mitzuteilen, welche Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 549/201354 an Eurostat übermittelt wurden.

2.  Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 5 ist zudem mitzuteilen, welche Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 549/201354 an Eurostat übermittelt wurden.

_________________

_________________

54  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

54  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie], Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere über die Bewertung der Auswirkungen der Artikel 5, 12, 19 und 20, sowie über die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Lage auf den nationalen Arbeitsmärkten. Die Kommission schlägt etwaige notwendige Änderungen vor.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie], Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere über die Bewertung der Auswirkungen der Artikel 3, 5, 10, 12, 15, 19 und 20, sowie über die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Lage auf den nationalen Arbeitsmärkten. Die Kommission schlägt etwaige notwendige Änderungen vor. Im Rahmen ihrer Bewertung prüft die Kommission, inwieweit ähnliche Systeme der Arbeitsmigration für andere Beschäftigungszweig geeignet sind, insbesondere in Branchen mit niedrigen und mittleren Löhnen.

Änderungsantrag     185

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit des Mindestgehalts nach Artikel 5 und der in jenem Artikel vorgesehenen Abweichungen und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorspezifischen und geografischen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten.

Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit des Mindestgehalts nach Artikel 5 und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorspezifischen und geografischen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26a

 

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/801

 

Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/801 erhält folgende Fassung:

 

„g)  die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zwecke einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/...*+ stellen.

 

__________

 

*  Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung (ABl. L ..., S. ...).“

 

+  ABl.: Bitte in den Text die Nummer der im Dokument unter dem interinstitutionellen Code (2016/0176(COD)) enthaltenen Richtlinie einfügen und die Nummer, den Namen, das Datum und die Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Buchstaben g und i bei der Anerkennung von höheren beruflichen Fertigkeiten als höherem beruflichem Bildungsabschluss spätestens [zwei Jahre nach der allgemeinen Umsetzungsfrist] nachzukommen.

entfällt

  • [1]  [ABl. C 00 vom 00.00.0000, S. 0.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Eine Politik, durch die die Zuwanderung besser gesteuert wird, ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Verbesserung der Reaktion der EU auf Migrationsströme. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte eine Gelegenheit, sichere und legale Kanäle nach Europa zu stärken. Das Hauptziel ist es, positive Signale hinsichtlich der Arbeitsmigration auszusenden, indem die Attraktivität der Blauen Karte gesteigert wird, versucht wird, ihre Nutzung in der gesamten Union zu verstärken, und sichergestellt wird, dass sie für beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, für potentielle Arbeitgeber innerhalb der EU und für die Verwaltungen funktioniert, die die Richtlinie umsetzen, anwenden und durchsetzen müssen. Durch die demografischen Herausforderungen in Europa wird auch deutlich, dass die Mitgliedstaaten unbedingt ihre Bemühungen intensivieren müssen, hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anzulocken. Ein solider Arbeitsmarkt ist für die erfolgreiche Integration von Flüchtlingen und Migranten langfristig unabdingbar. Bislang hatte die Blaue Karte EU in den Mitgliedstaaten nur sehr beschränkten Erfolg. Durch die Verbesserung der Richtlinie über die Blaue Karte wird dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Bewältigung der zunehmenden demografischen Herausforderungen sein, vor denen die EU steht.

Unter Berücksichtigung des Ziels, ein positives Signal für die Arbeitsmigration auszusenden, schlägt der Berichterstatter Änderungen vor, um die Verfahren zu vereinfachen und klarzustellen (Kriterien für die Zulassung, Gründe für die Ablehnung und für den Entzug, Fristen und Mobilitätsbestimmungen), um sie logischer und benutzerfreundlicher für Drittstaatsangehörige, potenzielle Arbeitgeber und die nationalen Verwaltungen zu gestalten. Zusätzlich betreffen die Änderungsanträge, die eingereicht wurden, den Anwendungsbereich, die Rolle der Sozialpartner und Mindestgehälter.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs schlägt der Berichterstatter vor, den Anwendungsbereich so auszuweiten, dass Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß den Asylvorschriften der EU haben, einbezogen werden. Dies ist ein positives Signal, durch das hochqualifizierten Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, die Möglichkeit geboten wird, auch an der Blauen Karte teilzunehmen.

Angesichts des mangelnden Interesses an der Blauen Karte EU in den Mitgliedstaaten, wird die Abschaffung nationaler Systeme für umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigungen einen stärkeren Anreiz für die Mitgliedstaaten bedeuten, die Blaue Karte EU zu nutzen und in sie zu investieren. Der Berichterstatter hat keine Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Kommissionen eingereicht, nationale Systeme abzuschaffen, da dies den Mehrwert der Blauen Karte steigern wird.

Zur Frage der Mindestgehälter wird vorgeschlagen, Mindestgehälter für die Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben. Allerdings sollte die Möglichkeit bestehen, in bestimmten Beschäftigungszweigen Ausnahmen zuzulassen, in denen einvernehmlich mit den Sozialpartnern davon ausgegangen wird, dass dies nicht nötig ist, beispielsweise wenn durch einen Tarifvertrag bereits die Löhne geregelt werden, die in diesem Beschäftigungszweig gezahlt werden. Dies sollte dazu beitragen, die unterschiedlichen nationalen Arbeitsmärkte unter einen Hut zu bringen. Vorrang sollte der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten eingeräumt werden, dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für eine umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung stets erfüllt sind, die es in Gesetzen, Tarifverträgen und nationalen Gepflogenheiten in den entsprechenden Beschäftigungszweigen gibt.

Die Sozialpartner sind dafür prädestiniert, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der wichtigsten Aspekte der Blauen Karte EU zu unterstützen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache schlägt der Berichterstatter vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Sozialpartner bei der Bestimmung, was Berufserfahrung ist, zu konsultieren und mit ihnen Einvernehmen herzustellen, wenn ein Mindestgehalt eingeführt wird oder wenn entschieden wird, ein solches Mindestgehalt in bestimmten Beschäftigungszweigen nicht einzuführen. Wenn man die Sozialpartner in diese Hauptbereiche einbezieht, wird dadurch Ängsten bezüglich einer potentiellen Unterwanderung der bestehenden Arbeitsmarktstandards entgegengewirkt.

Der Berichterstatter schlägt auch vor, Änderungsanträge einzureichen, um die Kriterien für die Erlangung einer Blauen Karte und die Gründe für Entzug und Ablehnung zu vereinfachen und zu straffen. Dies erfolgt insbesondere dadurch, dass versucht wird, die verstreuten im Text enthaltenen Bestimmungen über mögliche Gründe für Ablehnung und Entzug (Arbeitslosigkeit, Sicherheitserwägungen) zusammenzufassen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass in dem Fall, dass ein Grund nicht automatisch Anwendung findet, eine Entscheidung der Ablehnung, des Entzugs oder der Nichtverlängerung stets hinsichtlich der konkreten Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig sein sollte. Der Berichterstatter begrüßt auch die Vorschläge der Kommission, ein Schnellverfahren für anerkannte Arbeitgeber einzuführen. Es wurden Änderungsanträge eingereicht, um alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, diese Maßnahme in ihrem einzelstaatlichen Recht einzuführen. Dies wird ein weiterer Hauptfaktor für die Steigerung der Attraktivität der Blauen Karte sein.

Schließlich schlägt der Berichterstatter auch einige Änderungen zur Vereinfachung des Verfahrens für die Mobilität innerhalb der EU vor. In Anlehnung an die Rechtsvorschriften der EU zur Arbeitskräftemigration können die Vorschläge zur Blauen Karte so geändert werden, dass zusätzliche Anträge durch Mitteilungen ersetzt werden und dem Inhaber der Blauen Karte gestattet wird, in einem zweiten Mitgliedstaat zu arbeiten, sobald er den betreffenden Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt hat. Durch die Vereinfachung des Verfahrens für die Mobilität innerhalb der EU wird die Attraktivität der Blauen Karte EU beträchtlich zunehmen.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass durch die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen das übergeordnete Ziel verfolgt wird, die Blaue Karte und das Verfahren für ihre Erlangung für potentielle Inhaber, Arbeitgeber und die nationalen Verwaltungen, die die Anträge werden bearbeiten müssen, attraktiver zu machen. Zu einer Zeit, in der die Migration ganz oben auf der politischen Agenda steht, ist die Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte EU weiterhin das einzige von der Kommission vorgeschlagene Instrument im Bereich der Arbeitsmigration. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass sich das Parlament schon immer um eine positivere Sicht der Migration bemüht hat, gilt das Bestreben des Berichterstatters einer Arbeit, die auf dem Vorschlag der Kommission aufbaut und ihn für Migranten positiver macht und durch die ein positives Signal zur Migration ausgesandt wird.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (31.5.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung
(COM(2016)0378 – C8-0213/2016 – 2016/0176(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Jean Lambert

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um eine hinreichende Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Union sicherzustellen, sollten Mindest- und Höchstfaktoren für die Berechnung des Mindestgehalts festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestgehalts im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und -organisation und mit ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.

(15)  Um eine hinreichende Transparenz sicherzustellen und die Zulassungsbedingungen innerhalb der Union bis zu einem gewissen Maß anzugleichen, sollten Mindest- und Höchstfaktoren für die Berechnung des Mindestgehalts festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestgehalts im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und -organisation und mit ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik und in Abstimmung mit den Sozialpartnern festlegen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, sollte beachtet werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollte nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt werden, parallel eine selbständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU berührt wird. Die fortwährende Pflicht zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsbedingungen sollte von diesem Recht unberührt und der Inhaber der Blauen Karte der EU mithin in einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung bleiben.

(31)  Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollte nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt werden, parallel eine selbständige Tätigkeit zu denselben Bedingungen auszuüben, die auch für Staatsangehörige und für andere Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte ausgestellt hat, gelten, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU berührt wird. Die fortwährende Pflicht zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsbedingungen sollte von diesem Recht unberührt und der Inhaber der Blauen Karte der EU mithin in einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung bleiben. Eine von Inhabern einer Blauen Karte EU ausgeübte selbständige Tätigkeit sollte ergänzend zu deren Beschäftigung auf der Grundlage ihrer Blauen Karte EU erfolgen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die erforderliche Fachkompetenz besitzt, die durch einen höheren beruflichen Bildungsabschluss nachgewiesen ist;

–  die erforderlichen Qualifikationen oder Fertigkeiten besitzt, was durch den Nachweis eines höheren Bildungsabschlusses oder höherer beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen künstlerischen oder sportlichen Begabung bescheinigt ist;

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  „höherer beruflicher Bildungsabschluss“ die Kompetenzen, die durch ein Hochschulabschlusszeugnis oder durch höhere berufliche Fertigkeiten nachgewiesen werden;

entfällt

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte Mindestgehalt. Das von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestgehalt hat mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,4-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat zu entsprechen.

(2)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen legen die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den Sozialpartnern ein Mindestgehalt fest. In einem solchen Fall darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte Mindestgehalt oder als der Lohn, den ein vergleichbarer Arbeitnehmer in derselben Branche auf der Grundlage derselben Rechtsvorschriften, Tarifvereinbarungen und Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat erhält oder erhalten würde. Das von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestgehalt hat mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,4-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat zu entsprechen. Die Mitgliedstaaten hören vor der Einführung eines Mindestgehalts die Sozialpartner an.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist,

a)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Antragsdatum verschiedentlich nicht nachgekommen ist,

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist,

entfällt

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  falls der Drittstaatsangehörige seit mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist, es sei denn, die Arbeitslosigkeit geht auf eine Krankheit oder Behinderung zurück.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU

 

Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU oder sein Arbeitgeber einen Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte EU stellt, können die Mitgliedstaaten die Verlängerung ablehnen,

 

a)  falls der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeitsbedingungen verschiedentlich nicht nachgekommen ist und es versäumt hat, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen,

 

b)  falls der Drittstaatsangehörige seit mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist, es sei denn, die Arbeitslosigkeit geht auf eine Krankheit oder Behinderung zurück, die während des Zeitraums der Beschäftigung als Inhaber einer blauen Karte EU eingetreten ist.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 dürfen Inhaber einer Blauen Karte EU parallel zu ihrer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausüben.

(2)  Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 dürfen Inhaber einer Blauen Karte EU parallel zu ihrer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit zu denselben Bedingungen ausüben, die auch für Staatsangehörige und andere EU-Bürger in dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte ausgestellt hat, gelten. Dieser Tätigkeit gehen sie ergänzend zu ihrer Beschäftigung auf der Grundlage ihrer Blauen Karte EU nach.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Vorübergehende Arbeitslosigkeit

Vorübergehende Arbeitslosigkeit

(1)  Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.

 

(2)  Während des Zeitraums nach Absatz 1 darf der Inhaber der Blauen Karte EU unter Einhaltung der in Artikel 13 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

(1)  Während einer Phase der Arbeitslosigkeit darf der Inhaber der Blauen Karte EU unter Einhaltung der in Artikel 13 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

(3)  Der Inhaber der Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn sowie gegebenenfalls das Ende der Phase der Arbeitslosigkeit.

(2)  Der Inhaber der Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn sowie gegebenenfalls das Ende der Phase der Arbeitslosigkeit.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

d)  Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen einschließlich des nichtformalen Erwerbs von Kompetenzen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  Zugang zur Justiz und Unterstützung im Falle jeglicher Art der Diskriminierung unter anderem auf dem Arbeitsmarkt, indem die in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates festgelegten Grundsätze und Schutzmechanismen zur Anwendung kommen;

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  keine Diskriminierung aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die Mitgliedstaaten ziehen den Arbeitgeber des Inhabers einer Blauen Karte EU für wiederholte oder gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 15 zur Verantwortung.

 

Der betreffende Mitgliedstaat sieht für den Fall, dass der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen wird, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Verhinderung von etwaigen Verstößen gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 15 vor. Diese Maßnahmen umfassen eine Überwachung, eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können den Arbeitgeber des Inhabers einer Blauen Karte EU zur Verantwortung ziehen, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt oder wiederholt von den in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbestimmungen missbräuchlich Gebrauch macht.

Die Mitgliedstaaten ziehen den Arbeitgeber des Inhabers einer Blauen Karte EU zur Verantwortung, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die in diesem Kapitel festgelegten einschlägigen Mobilitätsbedingungen vorsätzlich nicht erfüllt oder wiederholt von den in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbestimmungen missbräuchlich Gebrauch macht.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der betreffende Mitgliedstaat kann für den Fall, dass der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen wird, Sanktionen vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der betreffende Mitgliedstaat sieht für den Fall, dass die Verantwortung des Arbeitgebers nachgewiesen wird, insbesondere dann Sanktionen vor, wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission übermittelt die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen einmal jährlich dem Europäischen Parlament.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0378 – C8-0213/2016 – 2016/0176(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

4.7.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

4.7.2016

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jean Lambert

4.10.2016

Prüfung im Ausschuss

25.1.2017

22.3.2017

 

 

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

6

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Ole Christensen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Elisabeth Morin-Chartier, João Pimenta Lopes, Marek Plura, Terry Reintke, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Georges Bach, Dieter-Lebrecht Koch, Paloma López Bermejo, Joachim Schuster, Csaba Sógor, Neoklis Sylikiotis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Sophia in ‘t Veld

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

34

+

ALDE

PPE

S&D

VERTS/ALE

Enrique Calvet Chambon, Yana Toom, Sophia in 't Veld

Georges Bach, Danuta Jazłowiecka, Dieter-Lebrecht Koch, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Csaba Sógor, Romana Tomc

Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Joachim Schuster, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Marita Ulvskog

Jean Lambert, Terry Reintke, Tatjana Ždanoka

6

-

ECR

ENF

NI

Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská

Dominique Martin

Lampros Fountoulis

4

0

EFDD

GUE/NGL

Laura Agea

Paloma López Bermejo, João Pimenta Lopes, Neoklis Sylikiotis

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0378 – C8-0213/2016 – 2016/0176(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

7.6.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

4.7.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

4.7.2016

JURI

4.7.2016

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

JURI

5.9.2016

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Claude Moraes

29.2.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.7.2016

31.1.2017

23.3.2017

15.6.2017

Datum der Annahme

15.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

10

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Gerard Batten, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Barbara Matera, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, József Nagy, Péter Niedermüller, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Beatrix von Storch, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Ignazio Corrao, Maria Grapini, Anna Hedh, Andrejs Mamikins, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Emilian Pavel, John Procter, Emil Radev, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski

Datum der Einreichung

28.6.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

45

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Louis Michel, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

EFDD

Ignazio Corrao, Laura Ferrara

GUE/NGL

Cornelia Ernst, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

PPE

Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Barbara Kudrycka, Barbara Matera, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Emil Radev, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský

S&D

Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Maria Grapini, Anna Hedh, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Emilian Pavel, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero

10

-

ECR

Branislav Škripek, Helga Stevens, Kazimierz Michał Ujazdowski

EFDD

Gerard Batten, Beatrix von Storch, Kristina Winberg

ENF

Lorenzo Fontana, Harald Vilimsky, Auke Zijlstra

PPE

Kinga Gál

2

0

ECR

John Procter

GUE/NGL

Malin Björk

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung