BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/217/EWG des Rates, der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 86/278/EWG des Rates und der Richtlinie 94/63/EG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates
12.7.2017 - (COM(2016)0789 – C8-0526/2016 – 2016/0394(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Francesc Gambús
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/217/EWG des Rates, der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 86/278/EWG des Rates und der Richtlinie 94/63/EG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates
(COM(2016)0789 – C8-0526/2016 – 2016/0394(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0789),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0526/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2017[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0253/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Streichung wurde wegen der noch laufenden Trilogverhandlungen zum EHS vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(14) Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 enthält eine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG. Die betreffende Bestimmung bezieht sich auf den ersten Berichtszeitraum, der bereits abgelaufen ist. Die betreffende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. |
(14) Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bezieht sich auf die Richtlinie 91/692/EWG, die aufgehoben werden soll. Nach dieser Bestimmung beginnt der erste Berichtszeitraum mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die Kommission hat am 19. Dezember 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 die erste Fassung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen (die „europäische Liste“) aufgestellt. Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 können die Mitgliedstaaten das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Anwendung. Damit in dem Fall, dass Informationen weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 noch nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfasst werden, keine zeitliche Lücke entsteht, sollte für die Berichterstattung ein Übergangszeitraum von der ersten voraussichtlichen Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in einem Mitgliedstaat bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten sich für einen Übergangszeitraum im Sinne dieses Artikels entscheiden. Damit den betreffenden Mitgliedstaaten kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, müssen die im Übergangszeitraum erfassten Informationen nicht Gegenstand eines gesonderten Berichts sein. Statt dessen sollte es genügen, die Informationen in den oder als Teil des ersten regulären Bericht(s) für den Dreijahreszeitraum ab Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 aufzunehmen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(15a) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Änderung oder Aufhebung nicht mehr gültiger oder relevanter Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Art der Zielsetzung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Nach dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Streichung wurde wegen der noch laufenden Trilogverhandlungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2009/31/EG Artikel 29a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 86/278/EWG Artikel 15a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erhält folgende Fassung: |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erhalten folgende Fassung: | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 94/63/EG Artikel 9 – Satz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Sie gilt ab dem [OP: DATUM des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 37 Absatz 142 der Richtlinie 2008/98/EG, der Änderung von Artikel 943 der Richtlinie 2000/53/EG, der Änderung von Artikel 1544 der Richtlinie 1999/31/EG und der Änderung von Artikel 1745 der Richtlinie 94/62/EG.] |
entfällt | |||||||||||||||||||||
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42 COM(2015) 595 final. |
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43 COM(2015) 593 final. |
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44 COM(2015) 594 final. |
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45 COM(2015) 596 final; COM(2015) 337. |
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Bezugnahmen werden wegen der noch laufenden Trilogverhandlungen über das Paket zur Kreislaufwirtschaft und der noch ausstehenden Ergebnisse gestrichen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
Artikel 1 gilt ab dem [OP: DATUM des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 22a der Richtlinie 2003/87/EG46]. |
entfällt | |||||||||||||||||||||
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46 COM(2015) 337. |
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Bezugnahmen und Datum des Inkrafttretens werden wegen der noch laufenden Trilogverhandlungen zum EHS und der noch ausstehenden Ergebnisse gestrichen. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die Zahl der umweltrechtlichen Vorschriften ist seit den 1970er Jahren beständig gestiegen, und die Berichterstattung war von Anbeginn Gegenstand aller derartigen Vorschriften. Der erste Versuch, die Berichtspflichten aneinander anzugleichen, war die Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung der Berichterstattung (Vereinheitlichungsrichtlinie). Mit dieser Richtlinie sollten die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis gestrafft und verbessert werden. Für alle Rechtsvorschriften im Geltungsbereich der Vereinheitlichungsrichtlinie, beispielsweise Wasser- und Abfallvorschriften, wurden die Verfahren gestrafft und eine dreijährige Berichterstattung vorgesehen. Einzelheiten wurden dann in den Fragebögen für die einzelnen Wirtschaftszweige festgelegt. Das führte im Verlauf der Jahre zu einer Vielzahl von der Kommission erlassener Durchführungsrechtsakte. Zurzeit gilt die Richtlinie für 28 Umweltrechtsakte. Mehrere Außerkraftsetzungen, eine Verordnung, neun Richtlinien und 23 Beschlüsse mit Bezugnahmen auf die Vereinheitlichungsrichtlinie sind weiter rechtskräftig, obwohl die meisten dieser Bezugnahmen inzwischen überholt sind und keine Rechtswirkung mehr haben.
Obwohl die Vereinheitlichungsrichtlinie eigentlich für alle Umweltberichtspflichten gelten sollte, wurden nicht alle Anforderungen vereinheitlicht. Für die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser und die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz vor Nitratverunreinigungen gilt die Vereinheitlichungsrichtlinie beispielsweise nicht. Die Richtlinie hat sich in den vergangenen 25 Jahren als kaum umsetzbar erwiesen und wurde dadurch zunehmend obsolet. Mit der Erarbeitung des umweltrechtlichen Besitzstands verlor die Richtlinie an Bedeutung – auch, weil in diesem Zusammenhang Teile der Umweltvorschriften überarbeitet und dabei oftmals in der Vereinheitlichungsrichtlinie verankerte Berichtspflichten gestrichen wurden. Durch die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG wurden beispielsweise ältere Rechtsvorschriften für Wasser aufgehoben, sodass der in der Vereinheitlichungsrichtlinie enthaltene Fragebogen für Wasser überflüssig wurde. Auch im Rahmen der IVU-Richtlinie 96/61/EG und der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen wurden gesonderte Berichtspflichten vorgesehen.
Dass die Vereinheitlichungsrichtlinie ihren Zweck nicht mehr erfüllte, hing aber auch mit den ungeahnten Fortschritten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie und der Tatsache zusammen, dass zunehmend fristgemäße, grenzüberschreitende und interaktive Umweltdaten benötigt wurden. 1994 wurde die Europäische Umweltagentur (EUA) gegründet. Zu den Aufgaben dieser Agentur gehört, die EU und die Mitgliedstaaten mit den objektiven Informationen zu versorgen, die zur Formulierung und Umsetzung solider und wirksamer umweltpolitischer Maßnahmen benötigt werden, und Daten zum Zustand der Umwelt zu erfassen, zusammenzustellen und auszuwerten. Die EUA koordiniert auch das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET). Ihm folgten mehrere sektorspezifische Initiativen wie das Wasserinformationssystem für Europa (WISE) und das Europäische Informationssystem für Biodiversität (BISE). 2007 wurde die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angenommen.
Die Kommission gelangte bereits 2008 – bei der Entwicklung des Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) – zu dem Schluss, dass überholte Bestimmungen der Vereinheitlichungsrichtlinie aufgehoben werden sollten, da die Modernisierung im Bereich der Berichterstattung voranschritt und es darum ging, den Zugang zum EU-Recht beispielsweise durch Onlinetools einfacher und effizienter zu gestalten. In ihrer Mitteilung zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) aus dem Jahr 2014 kündigte die Kommission einen Vorschlag zur Aufhebung überholter oder ungültiger Vorgaben im Bereich der standardisierten Umweltberichterstattung an. Außerdem forderte die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung“ vom Mai 2015 eine umfassende Überprüfung der geltenden Berichtspflichten und leitete für die Umweltüberwachung und -berichterstattung in ihrem Arbeitsprogramm für 2016 eine Eignungsprüfung im Rahmen des REFIT-Programms ein.
Auf diese Zusagen folgte schließlich der Vorschlag der Kommission für ein Paket zur Aufhebung der Vereinheitlichungsrichtlinie, der am 15. Dezember 2016 veröffentlicht wurde. Das Paket umfasst drei Initiativen. Die erste dieser Initiativen ist die Mitteilung der Kommission COM(2016)0793 zur förmlichen Bestätigung, dass eine Reihe von Rechtsakten der Union im Umweltbereich, die gemäß der Vereinheitlichungsrichtlinie angenommen wurden, überholt sind. In dieser Mitteilung sind elf Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Fragebögen für die Umweltberichterstattung aufgeführt. Die einzelnen Rechtsakte beziehen sich auf: Müllverbrennung, VOC-Emissionen, IVU, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, gefährliche Abfälle und Wasser.
Bei der zweiten Initiative handelt es sich um zwei von der Kommission vorgeschlagene Beschlüsse zur Aufhebung des Beschlusses 2011/92/EU der Kommission über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und des Beschlusses 2010/681/EG der Kommission über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013. Die beiden Beschlüsse sind zwar nicht mehr relevant, werden aber aus Verfahrensgründen zu einem späteren Zeitpunkt im Ausschussverfahren aufgehoben werden.
Der Vorschlag
Die dritte und wichtigste Initiative des Aufhebungspakets ist der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Vereinheitlichungsrichtlinie und zur Änderung von sechs Rechtsakten mit Bezugnahmen auf diese Richtlinie. Im Interesse der rechtlichen Klarheit werden mit dem Beschluss zur Aufhebung der Vereinheitlichungsrichtlinie alle hinfälligen Bezugnahmen auf die Vereinheitlichungsrichtlinie geändert. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen und sind auch nicht vorgesehen. Abgesehen von der Aufhebung der Vereinheitlichungsrichtlinie, die Gegenstand von Artikel 7 ist, sind in dem Vorschlag vier Arten von Bestimmungen enthalten.
Durch die Artikel 1 und 5 werden die Bezugnahmen auf die Vereinheitlichungsrichtlinie in der derzeit überarbeiteten Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS-Richtlinie) und in der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen ersetzt. Durch Artikel 5 wird außerdem der Zeitplan für elektronisch erstellte Berichte gemäß der Verordnung über das Recycling von Schiffen durch andere Berichtspflichten ersetzt und die Frist für den ersten Berichtszeitraum auf den 31. Dezember festgelegt. Da die ursprüngliche Verordnung über das Recycling von Schiffen von 2013 stammt, endete der dreijährige Berichterstattungszeitraum 2016. Die Mitgliedstaaten haben also zwei Jahre länger Zeit als ursprünglich vorgesehen.
Durch die Artikel 2 und 3 wird angeglichen, wie in der Richtlinie 2009/31/EG über die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und in der Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zurückgegriffen wird. Durch die Artikel 4 und 6 werden überholte Berichtspflichten der Asbest-Richtlinie 87/217/EWG und der VOC-I-Richtlinie 94/63/EG gestrichen. Durch Artikel 8 wird das Datum des Inkrafttretens des Vorschlags durch ein noch festzulegendes Datum ersetzt, ab dem das Paket zur Kreislaufwirtschaft und die Neufassung der EHS-Richtlinie in Kraft treten.
Die für das EHS und Abfälle angenommenen Fragebögen, die im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie beispielsweise für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG), gefährliche Abfälle, Abfalldeponien und Altfahrzeuge weiter verwendet werden, werden unverändert beibehalten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass für Rechtssicherheit und Transparenz sowie zweckmäßige, der Agenda für bessere Rechtsetzung entsprechende EU-Rechtsvorschriften nur gesorgt ist, wenn alle auf der Vereinheitlichungsrichtlinie beruhenden überholten Berichtspflichten gestrichen werden.
Es ist richtig, dass die Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung der Berichterstattung überholt ist und die Umweltberichtspflichten nicht transparent genug sind und in einigen Fällen begrenzt werden können. Die vorgestellten Ergebnisse und der Vorschlag sind schlüssig, und das Engagement der Kommission, bei den Berichtspflichten für Ordnung zu sorgen, ohne den Besitzstand zu ändern, verdient Anerkennung. Der Ansatz der Kommission, übermäßigen Aufwand für Einzelne, Organisationen und Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist zu begrüßen, und es ist richtig, Rechtsvorschriften, die ihren Zweck nicht erfüllen, aus dem EU-Recht zu entfernen. Die Klarstellung der Frist für den ersten Bericht im Rahmen der Verordnung über das Recycling von Schiffen wird unterstützt. Auch die Entscheidung, die Anhänge der Richtlinie über die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und der Richtlinie über Klärschlamm im Wege von delegierten Rechtsakten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, ist zu befürworten.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0789 – C8-0526/2016 – 2016/0394(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
15.12.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.2.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 13.2.2017 |
TRAN 13.2.2017 |
AGRI 13.2.2017 |
JURI 13.2.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 12.1.2017 |
TRAN 27.2.2017 |
AGRI 25.1.2017 |
JURI 31.1.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Francesc Gambús 16.2.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.5.2017 |
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Datum der Annahme |
11.7.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
65 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Rupert Matthews, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Estefanía Torres Martínez, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Esther Herranz García, Krzysztof Hetman, Ulrike Müller, James Nicholson, Christel Schaldemose, Bart Staes, Tiemo Wölken |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Siôn Simon |
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Datum der Einreichung |
12.7.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
65 |
+ |
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ALDE |
Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Ulrike Müller, Frédérique Ries |
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ECR |
Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, Rupert Matthews, James Nicholson, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska |
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EFDD |
Piernicola Pedicini |
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ENF |
Mireille D'Ornano, Jean-François Jalkh |
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GUE/NGL |
Lynn Boylan, Stefan Eck, Luke Ming Flanagan, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez |
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NI |
Zoltán Balczó |
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PPE |
Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Esther Herranz García, Krzysztof Hetman, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean |
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S&D |
Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Jo Leinen, Susanne Melior, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Siôn Simon, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli |
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Verts/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Michèle Rivasi, Davor Škrlec, Bart Staes |
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1 |
- |
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EFDD |
Julia Reid |
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0 |
0 |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung