BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

14.7.2017 - (COM(2016)0850 – C8-0158/2017 – 2016/0360B(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Peter Simon


Verfahren : 2016/0360B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0255/2017
Eingereichte Texte :
A8-0255/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(COM(2016)0850 – C8-0158/2017 – 2016/0360B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0850),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0158/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom …,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017[1],

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. Mai 2017 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für Wirtschaft und Währung auf dieser Grundlage,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0255/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Vorschlag der Kommission

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2016/0360B(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsregelungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und der Auswirkungen der Behandlung von bestimmten nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  ▌Die Anwendung der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die durch die überarbeiteten internationalen Rechnungslegungsstandards zu Finanzinstrumenten (IFRS 9) eingeführt wurden, könnte dazu führen, dass die Eigenkapitalquoten der Institute plötzlich signifikant sinken. Da sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht derzeit damit befasst, wie Rückstellungen für erwartete Verluste aufsichtsrechtlich längerfristig zu behandeln sind, und um eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kreditvergabe durch Kreditinstitute zu verhindern, sollten geeignete Übergangsregelungen eingeführt werden, damit die Institute die möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen, die die Erfassung der erwarteten Zahlungsausfälle in dem Übergangszeitraum, der von der Einführung der überarbeiteten internationalen Rechnungslegungsstandards abhängt, auf das harte Kernkapital hat, ausgleichen können.

(2)  In seiner Entschließung vom 6. Oktober 2016 forderte das Europäische Parlament eine progressive Einführung, wodurch die Auswirkungen des neuen Wertminderungsmodells des IFRS 9 verringert würden.

(3)  Für die Institute sollte für die progressive Einführung ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren gelten. Gemäß dem Standard des Basler Ausschusses vom März 2017 mit dem Titel „Regulatory treatment of accounting provisions – interim approach and transitional arrangements“ (Regulatorische Behandlung von Rechnungslegungsvorschriften – einstweiliger Ansatz und Übergangsregelungen) sollten die Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das Instrument des harten Kernkapitals während des Übergangszeitraums nicht vollständig neutralisiert werden.

(4)  Die Institute sollten optional Übergangsregelungen für die Einführung des IFRS 9 anwenden dürfen. Wenn sie sich einmal dagegen entscheiden, sollten sie generell nicht mehr die Möglichkeit haben, später Übergangsregelungen anzuwenden. Jedoch sollten die Institute nach dem ersten Berichtszeitraum in der Übergangszeit vorbehaltlich der vorherigen Einwilligung der zuständigen Behörden einmal die Möglichkeit haben, diese Entscheidung zu revidieren und die Übergangsregelungen im verbleibenden Übergangszeitraum anzuwenden.

(5)  Die Institute sollten ihre Kapitalquoten und ihre Verschuldungsquoten offenlegen, und zwar sowohl mit als auch ohne Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem IFRS 9, damit die Öffentlichkeit die Auswirkungen der genannten Regelungen auf diese Quoten nachvollziehen kann. Entscheidet sich ein Institut gegen die Übergangsregelungen, sollte es nicht verpflichtet sein, deren potenzielle Wirkung offenzulegen.

(6)  ▌Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

(1)  ▌Der folgende neue Artikel 473a wird nach Artikel 473 eingefügt:

„Artikel 473a Einführung von IFRS 9

1.  Bis zum 31. Dezember 2022 können Institute, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, und Institute, die nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach den internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen müssen, abweichend von Artikel 50 dieser Verordnung zu ihrem harten Kernkapital den gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechneten Betrag, multipliziert mit dem anwendbaren Faktor nach Absatz 4, hinzurechnen.

2.  Der Betrag nach Absatz 1 ist der größere der folgenden Beträge:

a)  null;

b)  der Betrag nach Steuern, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags:

i)  bei finanziellen Vermögenswerten, die am Abschlussstichtag keine Wertminderung nach der Definition in Anhang A von IFRS 9 aufweisen, die Summe aus den über zwölf Monate erwarteten Kreditverlusten, die gemäß Abschnitt 5.5.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2067 der Kommission bestimmt werden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Verluste▌, die gemäß Abschnitt 5.5.3 des Anhangs der genannten Verordnung bestimmt werden;

ii)  der Gesamtbetrag des Wertminderungsaufwands für Darlehen und Forderungen, bis zur Fälligkeit gehaltene Investitionen und zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte, die gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67 und 68 des in der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 angenommenen IAS 39 ermittelt werden, zum 31. Dezember 2017 oder zum Tag vor der erstmaligen Anwendung von IFRS 9, mit Ausnahme der Eigenkapitalinstrumente und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, abzüglich der Gesamtsumme der Wertberichtigungen für die über die Laufzeit erwarteten Verluste durch wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2067 ermittelt werden, zum 1. Januar 2018 oder zum Tag der erstmaligen Anwendung von IFRS 9.   

3.  Bei finanziellen Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen handelt, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, verringern die Institute den nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i berechneten Betrag der erwarteten Verluste in Bezug auf ausgefallene Vermögenswerte um die erwarteten Verlustbeträge, die nach Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, so wird er mit null angesetzt.

4.  Für die Berechnung des Betrags nach Absatz 1 gelten die folgenden Faktoren:

a)  0,9 vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018;

b)  0,8 vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019;

c)  0,6 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

d)  0,4 vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

e)  0,2 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Institute, die sich für den ersten Berichtszeitraum gegen die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übergangsregelungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a entschieden haben, können vorbehaltlich der vorherigen Einwilligung der zuständigen Behörde beschließen, die Regelungen in den folgenden Zeiträumen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e anzuwenden.

5.  Fügt ein Institut gemäß Absatz 1 seinem harten Kernkapital einen Betrag hinzu, so führt es eine Neuberechnung der folgenden Werte durch und lässt dabei die Auswirkungen der in sein hartes Kernkapital übernommenen Rückstellungen für erwartete Zahlungsausfälle auf diese Werte außer Acht:

a) des Betrags der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;

b) des Risikopositionswerts, der nach Artikel 111 Absatz 1 für Vermögenswerte ermittelt wird, bei denen es sich um Risikopositionen handelt, für die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 risikogewichtete Forderungsbeträge berechnet werden;

die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, werden mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert:

sf=1-AB/RA

dabei gilt:

AB = der nach Absatz 1 und 2 berechnete Betrag nach Steuern;

RA = der Gesamtbetrag nach Steuern der spezifischen Kreditrisikoanpassungen;

c) des Betrags der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten.

Das Institut führt eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU durch, bei denen die in Unterabsatz 1 genannten Werte als Parameter verwendet werden.

6.  Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums legen die Institute zusätzlich zur Offenlegung der Informationen, die in Teil 8 gemäß diesem Artikel verlangt wird, die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sich ergäben, wenn dieser Artikel nicht angewendet würde.

Die EBA gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum [30. Juni 2018] Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.“

(2)  In Artikel 493 ▌werden folgende Absätze ▌ angefügt:

„4. Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, alle in Absatz 5 aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

a)  100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2018;

b)  75 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2019;

c)  50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

5. Die Behandlung nach Absatz 4 gilt für folgende Risikopositionen:

a) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;

b) Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich von Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten garantiert werden;

c) sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden;

d) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden;

e) sonstige Risikopositionen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden und nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c gilt die Behandlung nach Absatz 4 nur für Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden und nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft behandelt werden. Werden Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden, nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt, so ist die Behandlung nach Absatz 4 nur zulässig, wenn die gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft bestehenden Risikopositionen nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.

6.  Die Behandlung nach Absatz 4 ist nur zulässig, wenn eine Risikoposition nach Absatz 5 folgende Bedingungen erfüllt:

a) Der Risikoposition würde nach Artikel 495 Absatz 2 in seiner vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung eine Risikogewichtung von 0 % zugewiesen.

b) Die Risikoposition entstand am oder nach dem [Datum der Annahme hinzufügen, wenn der Text veröffentlicht wird].

7.  Eine vor dem [Datum der Annahme hinzufügen, wenn der Text veröffentlicht wird] entstandene Risikoposition nach Absatz 5, der am 31. Dezember 2017 nach Artikel 495 Absatz 2 eine Risikogewichtung von 0 % zugewiesen wurde, ist von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen.“

Artikel 2Inkrafttreten und Geltungsbeginn

1.  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.  Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]    Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]   ABl. C , , S. .
  • [4]   ABl. C , , S. .

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsregelungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und der Auswirkungen der Behandlung von bestimmten nicht auf einheimische Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0850 – C8-0158/2017 – 2016/0360B(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.11.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

31.5.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Peter Simon

11.4.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.6.2017

11.7.2017

 

 

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Othmar Karas, Wajid Khan, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

David Coburn, Andrea Cozzolino, Ramón Jáuregui Atondo, Thomas Mann, Joachim Starbatty, Lieve Wierinck

Datum der Einreichung

14.7.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

39

+

ALDE

Petr Ježek, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen

ECR

Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Joachim Starbatty, Kay Swinburne

ENF

Gerolf Annemans, Bernard Monot

PPE

Burkhard Balz, Brian Hayes, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Dariusz Rosati, Anne Sander, Tom Vandenkendelaere, Esther de Lange

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Ramón Jáuregui Atondo, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alfred Sant, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

11

-

EFDD

David Coburn, Marco Valli

ENF

Marco Zanni

GUE/NGL

Fabio De Masi, Marisa Matias, Dimitrios Papadimoulis, Miguel Viegas

Verts/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun

0

0

Erläuterungen:

+  :  Mitgliedstaaten

-  :  gegen

0  :  Enthaltung