BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

17.7.2017 - (COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Norbert Lins


Verfahren : 2016/0230(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0262/2017

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

(COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0479),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0330/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 22. März 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0262/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)   Das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union ist zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)   Das Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens durch die EU vorgelegt. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie im beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird.10

(3)  Nachdem das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 seine Zustimmung erteilt hatte, wurde das Übereinkommen von Paris am 5. Oktober 2016 im Namen der Union vom Rat ratifiziert. Das Übereinkommen von Paris trat am 4November 2016 in Kraft. Die Verordnung ist in dieser Hinsicht Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie im beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, abgegeben wird.10 Die Union muss weiterhin mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Bemühungen um den Klimaschutz im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris verstärken.

__________________

__________________

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

10 http://www4.unfccc.int/ndcregistry/pages/Party.aspx?party=EUU

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien wird verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und, falls möglich, Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; dazu muss die Welt das Zeitalter der negativen Emissionsniveaus einläuten, in dem Wälder, landwirtschaftliche Nutzflächen und Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, eine zentrale Rolle spielen werden. Ziel des Übereinkommens von Paris ist es außerdem, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen um die Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Im Übereinkommen von Paris haben die Unterzeichner außerdem anerkannt, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, müssen die Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung intensivieren. Die Vertragsparteien sollten aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien wird verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und, falls möglich, Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen. Die Vertragsparteien bestätigen im Übereinkommen von Paris darüber hinaus, dass mit den Anpassungsmaßnahmen ein vollständig transparenter Ansatz unter Berücksichtigung von Ökosystemen verfolgt werden soll und dass die Anpassungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gegründet und ausgerichtet sein sollen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Wälder im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die im Rahmen des Forest-Europe-Prozesses entwickelt wurden, nachhaltig bewirtschaftet werden. Im Rahmen dieses Prozesses wird die nachhaltige Waldbewirtschaftung definiert als die Pflege und Nutzung von Wald und Waldflächen in einer Art und Intensität, durch die deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsfähigkeit, Vitalität und Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, so erhalten wird, dass dadurch anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird. Für diese Art der Bewirtschaftung muss in diesem Zusammenhang außerdem die Rolle der Aufforstung anerkannt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Um die negativen Emissionen zu erreichen, die zur Erfüllung der im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzungen notwendig sind, muss das Anrechnungssystem in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) robust gestaltet sein. Da der Abbau durch LULUCF umkehrbar ist, sollte er als eigenständige Säule der Klimaschutzpolitik der Union behandelt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 würdigte auch die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung zu fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Sektors zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Bindung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

(5)  Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 würdigte auch die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen. Darüber hinaus trägt der Einsatz technologischer Lösungen in der Land- und Forstwirtschaft dazu bei, die Produktion zu verbessern und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung zu fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Bereichs zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Bindung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

(6)  Der LULUCF-Bereich ist dem Klimawandel in hohem Maße ausgesetzt und stark durch ihn gefährdet. Gleichzeitig verfügt der Wirtschaftszweig jedoch auch über ein enormes Potenzial, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und erheblich zum Erreichen der langfristigen Klimaschutzziele der Union und auf internationaler Ebene beizutragen. Der LULUCF-Bereich trägt auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz bei, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Durch den Bereich werden außerdem Biomaterialien bereitgestellt, durch die in gewissem Umfang fossile oder CO2-intensive Materialien durch erneuerbare kohlenstoffarme Biomasse aus Wäldern ersetzt werden können. Bei einer solchen Ersetzung sollte der gesamte Lebenszyklus der Materialien, von der Produktion der Rohstoffe bis zu deren (Weiter-)Verarbeitung, berücksichtigt werden. Der Biowirtschaft, einschließlich der Ersetzung von Materialien beispielsweise im Bauwesen, sowie der Bioenergie kommt eine Schlüsselrolle beim Übergang zu einer Wirtschaft und Gesellschaft ohne fossile Materialien zu. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen können, ist unbedingt erforderlich, dass Wälder und Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden und die Kohlenstoffspeicher langfristig stabil und anpassungsfähig sind. Da der LULUCF-Bereich durch Langfristigkeit gekennzeichnet ist, sind langfristig angelegte Strategien erforderlich, damit auf Dauer nachhaltige Investitionen ermöglicht werden können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Damit es gelingt, die Treibhausgasemissionen ohne Einbußen für die Lebensmittelproduktion zu senken, sollte die Union bei der Förderung und beim Export von Forschung und Investitionen zu Gunsten nachhaltiger, moderner und innovativer Verfahren, Techniken und Ideen im Bereich LULUCF sowie bei der Verbreitung umweltfreundlicher Technologie weltweit eine Führungsrolle übernehmen und den internationalen Partnern, einschließlich Entwicklungsländern, mit gutem Beispiel vorangehen. Die wirksame Zusammenarbeit und Partnerschaften mit privatwirtschaftlichen Akteuren, vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen, sollten in diesem Rahmen verstärkt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Würde der Finanzierung der Erforschung des Klimawandels Vorrang eingeräumt, stiege die Bedeutung des Bereichs LULUCF bei der Eindämmung des Klimawandels und bei der Anpassung an den Klimawandel. Insbesondere könnte durch die Förderung des Programms der Union für Forschung und Innovation im Vorgriff auf die Jahre 2021 bis 2028 im Bereich LULUCF unter anderem dazu beigetragen werden, die Erkenntnisse der Wissenschaft und das Wissen der örtlichen Gemeinschaften über die Leistungsfähigkeit des Bereichs LULUCF zu vertiefen und zu verbreiten, nachhaltige Innovationen zu beschleunigen, den Übergang ins digitale Zeitalter voranzubringen, die allgemeine und berufliche Bildung zu modernisieren, die Widerstandsfähigkeit des Bereichs LULUCF zu stärken und die Artenvielfalt und die Tätigkeit des Menschen zu überwachen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)  Die Forschung über die Rolle von Totholz, insbesondere oberirdischem Totholz und Totholz im Boden sowohl in nicht bewirtschafteten als auch in bewirtschafteten Wäldern, sollte verstärkt werden, um die Genauigkeit der CO2-Bilanzierung von Wäldern und der Berechnung der Netto-CO2-Bilanz des Ökosystems zu verbessern. Die bislang noch geringe Zahl von verfügbaren Belegen lässt darauf schließen, dass Totholz einen großen Kohlenstoffspeicher darstellen kann, und das Belassen von Totholz vor Ort könnte unter anderem eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die biologische Vielfalt spielen und sich im Rahmen einer Strategie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen als wichtiger Faktor erweisen kann. Diese Anhaltspunkte sind wichtig, da der Entfernung von Totholz in der Forstwirtschaft beispielsweise zur Energiegewinnung unter Umständen der Vorzug gegeben wird, und sämtliche Entscheidungen in Bezug auf die Eindämmung und Anpassung sollten in Kenntnis der Sachlage und wissenschaftlich fundiert getroffen werden. Im Zeitraum 2017–2020 sollten der diesbezüglichen Forschung zweckgebundene Mittel zugewiesen werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d)  Die Union hat in Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Zusagen gegeben, die nur erreicht werden können, wenn Wälder entsprechend bewirtschaftet werden und die Verpflichtung übernommen wird, die Entwaldung zu stoppen und umzukehren und die Aufforstung voranzutreiben.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6e)  Was die Rodung tropischer Wälder betrifft, sollte für eine ganzheitliche Herangehensweise gesorgt werden, in deren Rahmen allen Ursachen der Entwaldung ebenso Rechnung getragen wird wie der von der Kommission im Rahmen der UNFCCC-Verhandlungen in einer Erklärung formulierten Zielsetzung, die weltweit fortschreitende Zerstörung der Wälder bis spätestens 2030 zu stoppen und die Bruttoentwaldung in den Tropen bis 2020 im Vergleich zum derzeitigen Stand um mindestens 50 % zu verringern.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6f)  Forstwirtschaft und Wälder sollten verantwortungsvoll betrieben bzw. bewirtschaftet werden, tatsächlich zur wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes beitragen und Landwirten echte wirtschaftliche Chancen bieten, wobei sichergestellt sein muss, dass keine sensiblen Ökosysteme entwaldet werden, auf Torfböden keine Plantagen angelegt werden, Plantagen – zur Minimierung ökologisch und gesellschaftlich negativer Auswirkungen – mit modernen agrarökologischen Verfahren bewirtschaftet werden und die Bodenrechte, die Rechte indigener Gemeinschaften sowie die Menschen- und Arbeitnehmerrechte geachtet werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6g)  Moderne und nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden können wesentlich zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich LULUCF beitragen. Die Entwicklung innovativer Verfahren und die Anwendung moderner Bewirtschaftungsmethoden wie Präzisionsland- und ‑forstwirtschaft und Digitalisierung der Landwirtschaft seitens der Landwirte sollten gefördert werden. Die Überwachung mittels Geodaten und Erdbeobachtung und der Austausch bewährter Verfahren sind Möglichkeiten, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Ziele zu erreichen, und sollten deshalb gefördert werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6h)  Agrarökologie erleichtert den Übergang von linearen Lebensmittelsystemen zu Kreislaufsystemen, mit denen natürliche Kreisläufe nachgeahmt und der CO2-Fußabdruck und der ökologische Fußabdruck von Lebensmitteln und Landwirtschaft verringert werden. Es ist wichtig, Agrarökologie und Agroforstwirtschaft zu fördern, da sie zur Eindämmung des Klimawandels beitragen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11 wurden in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union beigetragen. Diese Verordnung baut auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften auf, aktualisiert diese für den Zeitraum 2021-2030 und bringt Verbesserungen. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen.

(7)  Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11 wurden in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Bereich festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik der Einbeziehung des LULUCF-Bereich in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union beigetragen. Diese Verordnung baut auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften auf, aktualisiert diese für den Zeitraum 2021-2030 und bringt Verbesserungen. In der Verordnung sollten unbedingt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass im Bereich LULUCF insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt werden. Hingegen sollten in ihr keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien einschließlich Land- und Forstwirten festgelegt werden, und es ist notwendig, dass ihnen auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung keine solchen Pflichten auferlegen.

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11 Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

11 Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Landwirtschaft und Landnutzung sind Bereiche, die unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen in der Union haben. Aus diesem Grunde besteht eine wichtige Zielsetzung bei Maßnahmen, von denen diese Bereiche betroffen sind, darin, die ständige Übereinstimmung mit den Biodiversitätszielen der Union sicherzustellen. Außerdem gibt es andere Strategien der Union, mit denen Anreize für Verfahren gesetzt werden können, die über die rechtlichen Mindestanforderungen und über bewährte Standardverfahren hinausgehen und zu einer echten Anpassung, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Erhaltung der Kohlenstoffsenken beitragen und somit öffentliche Güter darstellen. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, mittels deren Tätigkeiten in Verbindung mit Eindämmungs- und Anpassungsansätzen für die integrierte und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt und gefördert werden. Obwohl anerkannt wird, dass die Landwirtschaft nur über ein begrenztes Potenzial zur Reduzierung der Emission anderer Treibhausgase als CO2 verfügt, muss in diesem Bereich ein angemessener Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Dies kann unter anderem durch die Förderung verbesserter Anbaumethoden erreicht werden, durch die der im Boden gespeicherte Anteil an organischem Kohlenstoff erhöht wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Kohärenz zwischen der GAP und dieser Verordnung sicherstellen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Feuchtgebiete sind im Hinblick auf die Speicherung von CO2 die wirksamsten Ökosysteme. Der Verlust von Feuchtgebieten in der Union stellt daher nicht nur ein Problem für die biologische Vielfalt, sondern auch ein wichtiges Klimaschutzproblem dar. Durch den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten würde hingegen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beigetragen, und die Treibhausgasemissionen im Bereich LULUCF würden verringert. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang die 2019 anstehende weitere Präzisierung der IPCC-Leitlinien von 2006 berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie überführt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden.

(8)  Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie überführt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden. Angesichts der Führungsrolle der EU beim Klimaschutz sollten die Mitgliedstaaten nur bei aufgeforsteten Flächen und nur in sehr wenigen, gemäß den IPCC-Leitlinien gerechtfertigten Fällen von dieser Standarddauer abweichen. Wenn eine Abweichung in Frage kommt, werden die unterschiedlichen natürlichen und ökologischen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten und die daraus folgenden unterschiedlichen Merkmale ihrer Waldflächen berücksichtigt.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie zu verbessern.

(9)  Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheidet. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren, z. B. die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung von Wäldern in Kroatien aufgrund der Besetzung kroatischen Hoheitsgebiets, des kroatischen Unabhängigkeitskriegs sowie der Umstände in der Kriegs- und Nachkriegszeit, berücksichtigen zu können. Die relevanten Verbuchungsvorschriften sollten außerdem für Kohärenz sorgen und den Anforderungen an eine nachhaltige Waldbewirtschaftung Rechnung tragen, die von „Forest Europe“ (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa) ausgearbeitet wurden. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein transparentes Verfahren eingerichtet werden, damit die Mitgliedstaaten die Überprüfbarkeit und Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie verbessern können.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Emissionen aus der Holzernte im Bereich LULUCF haben das Potenzial, Emissionen in den Bereichen des EHS und der Lastenteilungsverordnung zu ersetzen, und mit dieser Verordnung kann dieser Umstand zur Geltung gebracht und berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Beschließt die Kommission, sich bei der Überprüfung nationaler Rechenschaftsberichte für die Forstwirtschaft von einer Sachverständigengruppe für Überprüfungen gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 unterstützen zu lassen, sollte sie sich auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung nationaler Sachverständiger und auf Empfehlungen, und eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten auswählen.

(10)  Für die Überprüfung nationaler Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft von einer Sachverständigengutachtergruppe sollte gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 eine Sachverständigengutachtergruppe eingerichtet werden. Die Sachverständigengutachtergruppe sollte sich auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung nationaler Sachverständiger und auf Empfehlungen, und es sollte eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Die Sachverständigengutachtergruppe sollte bei der Überprüfung der nationalen Anrechnungspläne den durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates eingerichteten Ständigen Forstausschuss sowie die Interessenträger konsultieren.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, damit ein Anreiz für eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen geschaffen wird. Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

(12)  Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen durch den Substitutionseffekt (berücksichtigt man die Energie- und CO2-Intensität anderer Bereiche, so werden beispielsweise bei der Herstellung von Zement rund 8 % der weltweiten CO2-Emissionen freigesetzt) erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, damit eine verstärkte Nutzung von langlebigen Holzprodukten anstelle der Verwendung von Holz für die Energieerzeugung anerkannt wird und entsprechende Anreize gesetzt werden. Um den positiven Substitutionseffekt noch stärker zu fördern und zu berücksichtigen, sollte die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt weitere Produkte in die Berechnungen für Holzprodukte aufnehmen. Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in gewissem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(13)  Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Bereich vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten angeregt werden, in Präventionsmaßnahmen wie eine nachhaltige Bewirtschaftung zu investieren, damit die mit natürlichen Störungen verbundenen Risiken sinken, so dass Beeinträchtigungen der Kohlenstoffspeicherkapazitäten der Wälder verhindert werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in gewissem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum 2021-2030 den Nettoabbau akkumulieren zu können. Des Weiteren sollte der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als zusätzliche Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen fortgesetzt werden. In Anlehnung an die Praxis im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, bei einer Übererfüllung der Ziele im Rahmen der Verordnung […] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen den Überschuss zu nutzen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(14)  Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum 20212030 den Nettoabbau akkumulieren zu können. Des Weiteren sollte der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als zusätzliche Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen fortgesetzt werden. In Anlehnung an die Praxis im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, bei einer Übererfüllung der Ziele im Rahmen der Verordnung […] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 20212030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen den Überschuss zu nutzen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, ohne die auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gerichteten Bemühungen der Union insgesamt zu beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem bis zu 280 Mio. Tonnen des gesamten Nettoabbaus von Treibhausgasen geltend machen können, die aus den Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland, bewirtschaftete Feuchtgebiete (falls vorhanden) und, vorbehaltlich des gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) [2017/…] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 angenommenen delegierten Rechtsakts, bewirtschaftete Waldflächen stammen, um ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) [2017/…] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 erfüllen zu können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie sonstiger Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten durch diese Verordnung in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden; bei den Compliance-Kontrollen gemäß dieser Verordnung sollte diese Berichterstattung berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen können dahingehend weiter gestrafft werden, dass einschlägigen Änderungen bezüglich der integrierten Governance der Energieunion Rechnung getragen wird, für die im Arbeitsprogramm der Kommission ein entsprechender Vorschlag bis Ende 2016 vorgesehen ist.

(15)  Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie sonstiger Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten durch diese Verordnung in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden; bei den Compliance-Kontrollen gemäß dieser Verordnung sollte diese Berichterstattung berücksichtigt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Bestimmungen können dahingehend weiter gestrafft werden, dass einschlägigen Änderungen bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung über das Governance-System der Energieunion Rechnung getragen wird, den die Kommission am 30. November 2016 vorgelegt hat.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Verzeichnisse zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen THG-Emissionen nach Quelle und Bindung solcher Gase durch Senken aufgeführt ist, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte, vergleichbare Methoden anzuwenden sind. Die Treibhausgasinventare sind grundlegend, um die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen nachverfolgen und beurteilen zu können, ob die Rechtsvorschriften im Bereich Klimaschutz eingehalten werden. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Aufstellung und Führung von nationalen Verzeichnissen sind im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Governance-System der Energieunion aufgeführt.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Um die Datenerhebung sowie das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografische Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der EU Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung und Bodenbedeckung LUCAS und das Europäische Erdbeobachtungsprogramm COPERNICUS, sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Datenaustauschs für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) im Einklang stehen.

(17)  Um die Datenerhebung und das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine explizite Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografischen Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der EU Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS), das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus, insbesondere durch Sentinel-2, und die europäischen Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS, die bei der Überwachung der Landnutzung als Unterstützung herangezogen werden können, sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Datenaustauschs für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) im Einklang stehen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern sowie über die Verbuchung von Transaktionen und Informationspflichten zu erlassen. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)  Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern, zur Aktualisierung von Referenzwerten sowie über die Verbuchung von Transaktionen und die Überarbeitung von Methoden auf der Grundlage der jüngst angenommenen IPCC-Leitlinien, einschließlich der Ergänzungen der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare zu Feuchtgebieten aus dem Jahr 2013, und der UNFCCC-Leitdokumente und Informationspflichten zu erlassen. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) Nr. [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 20212030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Diese Verordnung sollte ab 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Diese Überprüfung kann auch auf Basis der Ergebnisse der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris erfolgen.

(19)  Binnen sechs Monaten nach dem vermittelnden Dialog im Rahmen des UNFCCC 2018 sollte die Kommission eine Mitteilung veröffentlichen, in der bewertet wird, inwieweit die klima- und energiepolitischen Rechtsvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen. Diese Verordnung sollte ab 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Diese Überprüfung kann auch auf Basis der Ergebnisse der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris erfolgen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anrechnungsvorschriften oder Berichterstattungsauflagen für private Wirtschaftsunternehmen einschließlich Land- und Forstwirten werden durch die vorliegende Verordnung nicht festgelegt.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung dient der Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Zielsetzungen durch die Union.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  ab 2026 bewirtschaftete Feuchtgebiete: Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben, aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelte Feuchtgebiete oder in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelte Feuchtgebiete.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, bewirtschaftete Feuchtgebiete, deren Landnutzung gemeldet wird als Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt, als Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, und als Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 einzuschließen. Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung treffen, müssen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten gemäß dieser Verordnung verbuchen.

(2)  Im Zeitraum 2021–2025 kann ein Mitgliedstaat beschließen, bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 einzuschließen. Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung treffen, müssen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten gemäß dieser Verordnung verbuchen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Ein Referenzwert für Wälder ist der geschätzte Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder der durchschnittlichen jährlichen Nettobindung durch bewirtschaftete Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen 2021–2025 und 2026–2030;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für den Zeitraum nach 2030 setzen sich die Mitgliedstaaten dafür ein, ihren Abbau so zu erhöhen, dass er die Emissionen übersteigt. Die Kommission schlägt einen Rahmen für Ziele nach 2030 vor, der diesem erhöhten Abbau im Einklang mit den langfristigen Klimaschutzzielen der Union und den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris Rechnung trägt.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Korrektheit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz ihrer Konten und sonstiger Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (−) aus.

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung entsprechend den Leitlinien zur Berichterstattung, die die Organe des UNFCCC angenommen haben, oder den Leitlinien des Übereinkommens von Paris für den Zeitraum 2021–2030 korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Korrektheit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz ihrer Konten und sonstiger Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (−) aus.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt, es sei denn, es handelt sich um oberirdische Biomasse oder um Holzprodukte auf bewirtschafteten Waldflächen

(4)  Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt, es sei denn, es handelt sich um oberirdische Biomasse, Totholz (ober- und unterirdisches Totholz) auf bewirtschafteten Waldflächen oder um Holzprodukte auf bewirtschafteten Waldflächen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Abweichend von der Pflicht zur Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Standardwerts können die Mitgliedstaaten die Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche aus der jeweiligen Kategorie solcher Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Kategorie „Waldfläche, die Waldfläche bleibt“ überführen.

2.  Abweichend von der Pflicht zur Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Standardwerts können die Mitgliedstaaten die Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche aus der jeweiligen Kategorie solcher Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Kategorie „Waldfläche, die Waldfläche bleibt“ überführen, wenn dies anhand der IPCC-Leitlinien hinreichend begründet wird.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Aufforstungsmaßnahmen, die in den Jahren 2017–2030 in Feuchtgebieten (einschließlich Torfmooren), dem Natura 2000-Netz und den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensräumen, insbesondere auf natürlichem und naturnahem Grünland und in Hoch- und Niedermooren und Morasten und anderen Feuchtgebieten (einschließlich Torfmooren) im Rahmen der angewandten Brutto-Netto-Verbuchungsvorschriften durchgeführt werden, müssen nicht in der nationalen Verbuchung erscheinen. Diese Flächen zählen gegebenenfalls nur dann für die Bindung bzw. den Emissionen in der Kategorie Waldflächen, nachdem sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 in bewirtschaftete Waldflächen umgewandelt wurden.

Begründung

Die Aufforstung von Grünland und Feuchtgebieten kann die Zersetzung organischer Bodensubstanz verstärken, statt zur vermehrten Speicherung von Kohlenstoff im Boden zu führen. Das umstrittene klimapolitische Argument, Aufforstung sei immer klimafreundlich, könnte zu einer zusätzlichen Bedrohung für wertvolle Ökosysteme werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Beschließt ein Mitgliedstaat, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang seiner Verpflichtungen einzubeziehen, so teilt er der Kommission dies bis zum 31. Dezember 2020 für den Zeitraum 2021-2025 und bis zum 31. Dezember 2025 für den Zeitraum 2026-2030 mit.

(3)  Beschließt ein Mitgliedstaat, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 im Zeitraum 2021–2025 in den Umfang seiner Verpflichtungen einzubeziehen, so teilt er der Kommission dies bis zum 31. Dezember 2020 mit.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum 20262030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 im Zeitraum 2021–2025 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, verbuchen durch bewirtschaftete Feuchtgebiete verursachte und gebundene Emissionen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im Zeitraum 2021–2025 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005–2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten, die nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum 2021–2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation ihrer Referenzwerte für Wälder mit dem Faktor fünf ergeben. Ein Referenzwert für Wälder ist der geschätzte Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

1.  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation ihrer Referenzwerte für Wälder mit dem Faktor fünf ergeben.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf.

(2)  Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf. Die Mitgliedstaaten können diesen 3,5 % unter den in Unterabsatz 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen den Nettoabbau im Konto für bewirtschaftete Waldflächen durch Holzwerkstoffe, Schnittholz und Totholz hinzufügen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Nettoabbau in den Kategorien Holzwerkstoffe (gemäß Artikel 9 Buchstabe b) und Schnittholz (gemäß Artikel 9 Buchstabe c) kann separat – außerhalb von und zusätzlich zum Wert des Nettoabbaus im Konto für bewirtschaftete Waldflächen – verbucht werden, und zwar bis zu einer Höhe von 3 % der Emissionen des Mitgliedstaats in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Nettoabbau aus der Kohlenstoffspeicherkategorie Totholz kann getrennt verbucht werden außerhalb von und zusätzlich zu der in den Konten für bewirtschaftete Waldflächen verbuchten Nettoabbauzahl, und zwar bis zu dem mit dem Faktor fünf multiplizierten Wert von 3 % der Emissionen des Mitgliedstaats in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der kombinierte Wert des Nettoabbaus von 3,5 % aus dem ersten Unterabsatz und des Nettoabbaus im Konto für bewirtschaftete Waldflächen durch Holzwerkstoffe, Schnittholz und Totholz darf 7 % der Emissionen des Mitgliedstaats in seinem Basisjahr oder ‑zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf, nicht übersteigen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 1990 und 2009 nach Waldart und ‑altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und ‑intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 2000 und 2012 nach Waldart und ‑altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und ‑intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht. Die Kommission kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin eine Ausnahme vom Referenzzeitraum 2000–2012 gewähren, sofern stichhaltig dargelegt wird, dass diese Ausnahme aus Gründen der Datenverfügbarkeit, zum Beispiel in Bezug auf den Zeitplan für forstwirtschaftliche Bestandsaufnahmen, unbedingt erforderlich ist.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 2 kann der Referenzwert für Wälder für Kroatien so berechnet werden, dass der Besetzung eines Teils des kroatischen Hoheitsgebiets zwischen 1991 und 1998 und den Aus- und Nachwirkungen des Krieges auf die Methoden der Waldbewirtschaftung im Hoheitsgebiet des Landes Rechnung getragen wird, wobei die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf die Entwicklung von Waldsenken nicht berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden – auch im Internet – und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Spätestens am Ende des Zeitraums 2021-2025 bzw. 2026-2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu gewährleisten.

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Bei den verwendeten Daten muss es sich um die aktuellen, überprüften, für die Landnutzung und den Waldzustand verbuchten Daten handeln. Spätestens am Ende des Zeitraums 20212025 bzw. 20262030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren, und sie legen Berichte darüber vor, wenn sich dank einer Strategie der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die zum Zeitpunkt der Festlegung des Referenzwerts bereits in Kraft war, positive Inputs ergeben haben.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission überprüft die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und die technischen Berichtigungen und prüft, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Sofern erforderlich, kann die Kommission die vorgeschlagenen neuen oder berichtigten Referenzwerte für Wälder neu berechnen, um für die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikel 5 Absatz 1 zu sorgen.

(5)  Eine Sachverständigengutachtergruppe, die gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 eingerichtet wurde und Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten einschließt, überprüft in Abstimmung mit dem Ständigen Forstausschuss und der Gruppe für den Bürgerdialog im Bereich Forstwirtschaft und Kork die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und die technischen Berichtigungen und bewertet, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt wurden, im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Die Kommission kann eine Neuberechnung der neuen bzw. korrigierten Referenzwerte für Wälder lediglich dann vornehmen, wenn den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 5 Absatz 1 nicht entsprochen wurde. Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle zur Durchführung der Überprüfung und Prüfung gemäß Unterabsatz 1 angeforderten Daten und Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der nach Absatz 5 vorgenommenen Überprüfung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen zu aktualisieren, und nimmt etwaige, im Rahmen der Überprüfung vorgenommene Neuberechnungen an. Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gelten im Zeitraum 2021-2025 und/oder 2026-2030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der von der Sachverständigengutachtergruppe nach Absatz 5 dieses Artikels vorgenommenen Überprüfung und Bewertung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen zu aktualisieren, und nimmt etwaige, im Rahmen der Überprüfung vorgenommene Neuberechnungen an.

Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gelten im Zeitraum 2021-2025 und/oder 2026-2030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

Bis zum Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gelten im Zeitraum 20212025 und/oder 20262030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung, durch die die Kategorien von Holzerzeugnissen auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien und bei Wahrung der Umweltintegrität aktualisiert werden, indem zusätzliche Erzeugnisse aufgenommen werden, die als Kohlenstoffspeicher wirken, und indem die in Anhang V genannten Standard-Halbwertszeiten so aktualisiert werden, dass sie dem technischen Fortschritt entsprechen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Am Ende der Zeiträume 2021-2025 und 2026-2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum 2001-2020 übersteigen, unter Ausschluss von nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechneten statistischen Ausreißern („Grundbelastung“) von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen.

(1)   Am Ende der Zeiträume 20212025 und 20262030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum 20012020 übersteigen, unter Ausschluss von nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechneten statistischen Ausreißern („Grundbelastung“) von ihren Konten für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  In den Bericht gemäß Artikel 15 wird eine Bewertung der Auswirkungen der in diesem Artikel festgelegten Flexibilitätsregelung aufgenommen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Die Kommission berichtet in den Jahren 2027 und 2032 über die kumulative Bilanz von Emissionen und Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen in der Union mit Bezug zu den durchschnittlichen Emissions- und Abbauwerten im Zeitraum 1990–2009. Ist die kumulative Bilanz negativ, macht die Kommission einen Vorschlag, die entsprechende Menge der Emissionszuteilungen an die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a auszugleichen und abzuziehen.

 

__________________

 

1a   Richtlinie .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen (ABl. L. ... vom ..., S. ...).

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 9, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Binnen sechs Monaten nach dem vermittelnden Dialog im Rahmen des UNFCCC 2018 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der bewertet wird, inwieweit die klima- und energiepolitischen Rechtsvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen.

 

 

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

  • [1]  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Kontext

Im Dezember 2015 wurde in Paris ein historisches rechtsverbindliches Klimaübereinkommen erzielt. Das Übereinkommen gilt für 195 Länder weltweit. Es hat zum Ziel, die globale Erwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf deutlich unter 2° C zu begrenzen und möglichst auf 1,5° C zu beschränken.

Die Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene wird außerdem daran deutlich, welcher Stellenwert Klimaschutzmaßnahmen bei den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beigemessen wird, die am 1. Januar 2016 offiziell in Kraft getreten ist. Diese neuen Ziele werden allgemein und ausnahmslos gelten und haben zum Ziel, in den kommenden 15 Jahren die Armut, Ungleichheiten und den Klimawandel zu bekämpfen.

Vor dem Hintergrund dieser internationalen Verpflichtungen hat der Europäische Rat im Oktober 2014 die Ziele der EU für die Klima- und Energiepolitik für den Zeitraum bis 2030 beschlossen, die insbesondere eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % im Vergleich zum Stand von 1990 vorsehen. Dieses Ziel entspricht auch der internationalen Verpflichtung der EU im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens von Paris. Es soll durch eine Senkung der Treibhausgasemissionen in den vom EHS erfassten Bereichen um 43 % im Vergleich zum Stand von 2005 und in den nicht vom EHS erfassten Bereichen um 30 % im Vergleich zum Stand von 2005 erreicht werden.

LULUCF

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) ist eine Kategorie im Rahmen des Anrechnungssystems für Treibhausgasemissionen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC). Sie umfasst die Kohlenstoffspeicherkapazität lebender Biomasse (ober- und unterirdisch) und abgestorbenen organischen Materials (Totholz und Abfälle) sowie die Speicherung von organischem Kohlenstoff im Boden. Emissionen entstehen durch Landnutzungsänderungen (wie zum Beispiel die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland) und durch Entwaldung. Der Abbau von Emissionen erfolgt vorwiegend durch die Bindung von CO2 durch bestehende und neue Wälder. 2012 stand der LULUCF-Bereich für einen EU-weiten Nettoabbau von ca. 303 Mio. Tonnen CO2e[1], was ungefähr 9 % der Emissionen anderer Wirtschaftszweige entspricht.

Gegenwärtige Lage

Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Bereich fallen gegenwärtig ausschließlich unter die internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls, und zwar bis 2020.

Durch die vorgeschlagene Verordnung würde ein Rechtsrahmen für Treibhausgasemissionen und deren Abbau im LULUCF-Bereich nach 2021 geschaffen, der Bestandteil des Rahmens für die EU-Klimapolitik wäre. Der LULUCF-Bereich bliebe als eine separate Säule erhalten, jedoch in gewisser Weise mit dem Lastenteilungssystem verknüpft (die so genannte Flexibilitätsklausel). Somit würden die Maßnahmen, die Waldbesitzer und Landwirte treffen, damit der in Wäldern und Böden gespeicherte Kohlenstoff nicht freigesetzt wird, zur Umsetzung der klimapolitischen Verpflichtungen der EU beitragen.

Die anstehenden Probleme für die EU-Land- und Forstwirtschaft

Nach Ansicht des Berichterstatters besteht zwischen der Land- und Forstwirtschaft und dem Klimawandel eine mehrdimensionale Beziehung. Gegenwärtig sind über 42 % der Fläche der EU von Wäldern bedeckt, die über ein enormes Potenzial zur Eindämmung des Klimawandels verfügen, weil sie zur Abscheidung und Speicherung von CO2 beitragen. Andererseits muss die Forstwirtschaft eine wachsende Nachfrage nach Holz befriedigen, das häufig als Rohstoff in der Bioökonomie Verwendung findet. Die Landwirtschaft muss eine steigende Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln abdecken und verfügt nur über ein begrenztes Potenzial zur Eindämmung des Klimawandels. Beide Wirtschaftszweige sind vom Klimawandel in hohem Maße betroffen, da die wirtschaftlichen Tätigkeiten unmittelbar von klimatischen Bedingungen wie Durchschnittstemperatur, Niederschlagsmenge und extremen Witterungsbedingungen sowie durch Veränderungen im Schädlingsbefall und bei Krankheiten in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Übereinkommen von Paris wird insbesondere anerkannt, „dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind“, und es wird das Ziel formuliert, „eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so [zu fördern], dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird“. Die Notwendigkeit, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen, wurde außerdem in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 anerkannt.

Aus dieser komplexen Beziehung ergeben sich für den LULUCF-Bereich einerseits Probleme, andererseits aber auch Hoffnungen und Aussichten auf eine Schlüsselrolle in Bezug auf den Klimawandel. Der Berichterstatter hebt diese unterschiedlichen Elemente in seinem Bericht hervor.

Der Abbau von Emissionen ist darauf zurückzuführen, dass Pflanzen und Böden durch den Prozess der Photosynthese Treibhausgase aus der Atmosphäre binden und speichern können. So binden beispielsweise die Wälder in der EU jährlich das Äquivalent von nahezu 10 % der gesamten Treibhausgasemissionen der EU und sind damit ein wichtiger Kohlenstoffspeicher. Darüber hinaus können Holzprodukte sehr positive Substitutionseffekte haben, wenn sie als Baumaterialien verwendet werden (als Ersatz für energieintensive Produkte und Kohlendioxidspeicher) und wenn sie als Biomasse durch Verbrennung zur Energiegewinnung eingesetzt werden (als Ersatz für fossile Brennstoffe, wobei jedoch Treibhausgasemissionen entstehen).

Die verschiedenen Waldarten in der EU spiegeln deren geoklimatische Vielfalt wider (boreale Wälder, alpine Nadelwälder usw.). Ihre Verteilung hängt maßgeblich von Klima, Bodenbeschaffenheit, Höhenlage und Topografie ab. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Gegenden der Welt, wo die Entwaldung nach wie vor ein großes Problem ist, nimmt die Waldfläche in der EU zu; von 1990 bis 2010 ist sie um rund 11 Mio. Hektar gewachsen, was insbesondere auf die natürliche Ausdehnung und Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist und durch eine nachhaltige Waldbewirtschaftung positiv beeinflusst wird. Aus sozioökonomischer Sicht werden durch die Bewirtschaftung von Wäldern Rohstoffe, insbesondere Holz, gewonnen. Diese werden hauptsächlich zur Energiegewinnung (42 %), in Sägewerken (24 %), in der Papierindustrie (17 %) und zur Herstellung von Holzplatten verwendet. Etwa die Hälfte der in der EU verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen wird aus Holz gewonnen.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist sich des enormen Potenzials des Wirtschaftszweigs für die Eindämmung des Klimawandels bewusst. Dieses Potenzial kann jedoch nur mithilfe einer soliden und glaubwürdigen Anrechnung auf EU-Ebene im Zeitraum 2021–2030 umgesetzt werden, und unter der Voraussetzung, dass das „No-Debit“-Ziel und mögliche Gutschriften auf eine vergleichbare und konsequente Weise erreicht werden. Die langfristigen Klimaziele hängen auch vom Nettoabbau von Treibhausgasen durch den LULUCF-Bereich ab, was jedoch nicht zu einer Verringerung der Bemühungen in anderen Bereichen führen darf. Es sollte auch zwischen „umweltfreundlichen“ CO2-Emissionen aus dem LULUCF-Bereich und CO2-Emissionen, die durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen, unterschieden werden, wobei die starke Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Strategien der EU von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus sollte das Subsidiaritätsprinzip unter keinen Umständen infrage gestellt werden.

Flexibilität

Die vorgeschlagene Flexibilität zwischen der LULUCF-Verordnung und der Lastenteilungsverordnung bietet eine gute Handhabe, um Klimaschutzmaßnahmen in Forst- und Landwirtschaft zu würdigen und anzuerkennen sowie entsprechende Anreize zu schaffen. Der Berichterstatter ist deshalb der Ansicht, dass der von der Kommission vorgeschlagene Nettoabbau von Treibhausgasemissionen in Höhe von 280 Mio. Tonnen nicht reduziert werden sollte.

Aufforstung

Angesichts der großen Vielfalt von Wäldern in der EU hinsichtlich ihres Wachstums und ihres Abdeckungsgrads sind die Ansätze bei Aufforstung und Waldbewirtschaftung ausgesprochen vielfältig. Es sollten Anreize für eine nachhaltige Aufforstung geschaffen werden, wobei jedoch die Beiträge, die dadurch erzielt werden können, angesichts der erheblichen Beiträge anderer Landnutzungskategorien nicht überschätzt werden dürfen. Der Berichterstatter spricht sich daher für den Standardwert von 20 Jahren für die Länge des Aufforstungszeitraums aus, der in Ausnahmefällen auf 30 Jahre verlängert werden kann. Länder, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen wollen, sollten ihren Antrag aber begründen müssen, wobei sie zumindest die international geltenden Verfahren und Leitlinien einzuhalten haben. Eine weitere Verlängerung des Zeitraums sollte nicht möglich sein, da dies zu einer Abschwächung der Bemühungen der EU führen dürfte.

Referenzwert für Wälder

Die Kommission sollte nicht im Alleingang über die Festsetzung der Referenzwerte für Wälder entscheiden dürfen, damit dem Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Der Berichterstatter unterstützt die Verbesserung der Kyoto-Vorschriften und schlägt einen dreistufigen Prozess vor:

1.  Die Mitgliedstaaten berechnen einen neuen Referenzwert für Wälder, indem sie die jeweiligen Werte für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (Anhang II) aktualisieren. Die zu beachtenden Kriterien sind in Anhang IV festgelegt.

2.  Gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 wird eine Sachverständigengutachtergruppe eingerichtet, der Vertreter der Kommission und zahlreiche Sachverständige aus den Mitgliedstaaten angehören. Die Überprüfungen sollten an den gegenwärtigen Kyoto-Vorschriften ausgerichtet sein und einen „Peer-Review“-artigen Prozess unter den Mitgliedstaaten ermöglichen.

3.  Die Kommission kann eine Neuberechnung der neuen Referenzwerte für Wälder lediglich dann vornehmen, wenn die Kriterien gemäß Anhang IV nicht eingehalten werden.

Dieser Prozess sollte, einschließlich des Erlasses delegierter Rechtsakte zur Aktualisierung der Referenzwerte gemäß dem Kyoto-Protokoll, bis Ende 2020, also bis zum Beginn des ersten Anrechnungszeitraums, gemäß dieser Verordnung abgeschlossen sein. Nach dem Erlass dieser Rechtsakte können die Mitgliedstaaten ihre Gutschriften aus bewirtschafteten Waldflächen im Einklang mit der durch die Lastenteilungsverordnung eingeräumten Flexibilitätsregelung über 280 Mio. Tonnen CO2e anrechnen lassen.

Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter vor, den Bezugszeitraum anzupassen und von 1990–2009 auf 2000–2012 zu ändern. Damit würde besser der Tatsache Rechnung getragen, dass nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage sind, für die 1990er-Jahre verlässliche Daten zu ihren Wäldern bzw. ihrem Waldbestand zur Verfügung zu stellen. Außerdem könnte durch eine Ausweitung des Zeitraums bis 2012 auch der kürzlich abgeschlossene Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls vollständig integriert werden.

Obergrenze für Gutschriften, die sich aus der Waldbewirtschaftung ergeben

Der Berichterstatter schlägt vor, die Obergrenze für Gutschriften, die sich aus der Waldbewirtschaftung ergeben, von 3,5 % auf 7 % der Emissionen der Mitgliedstaaten anzuheben. Da mit dem von der Kommission vorgelegten LULUCF-Vorschlag in der vom Berichterstatter geänderten Fassung für eine solide und glaubwürdige Anrechnung in der Kategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gesorgt wird, ist eine intakte Umwelt auch bei einer höheren Obergrenze sichergestellt, wobei die Mitgliedstaaten so einen größeren Spielraum haben.

  • [1]  CO2-Äquivalent (CO2e) – die Menge an Treibhausgasemissionen, die in einem Zeitraum von 100 Jahren denselben Beitrag zum Klimawandel leistet wie die Emission einer Tonne Kohlendioxid (CO2).

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (3.5.2017)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen
(COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Florent Marcellesi

KURZE BEGRÜNDUNG

Unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungspolitik ist es entscheidend, dass diese Verordnung möglichst ehrgeizig ist. Das im Kommissionsvorschlag festgelegte 1,5-°C-Ziel beruht auf den Ergebnissen des Weltklimarats (IPCC), wonach in vom Klimawandel besonders gefährdeten Regionen – wie zu den Entwicklungsländern zählenden kleinen Inselstaaten, den Küsten Südasiens und dürregefährdeten Gebieten Afrikas – besonders gefährliche Folgen drohen, wenn die Temperatur weltweit über diesen Wert steigt. Den Ergebnissen des IPCC zufolge ist das 1,5-°C-Ziel nur erreichbar und können die ärmsten Regionen der Welt nur geschützt werden, wenn durch die Landnutzung „negative Emissionen“ erzielt werden, d. h. die Landnutzung nicht nur dem Emissionsausgleich dient.

Wenn die Welt durch Wälder negative Emissionen erreichen muss, muss die EU – im Sinne globaler Gerechtigkeit – dabei eine führende Rolle übernehmen. Zur Wahrung des Rechts der ärmeren Länder auf Entwicklung sollte die EU für den weltweit erforderlichen Schutz der Wälder möglichst große Verantwortung übernehmen, und zwar vor allem auch im Zusammenhang mit dieser Verordnung, mit der weltweit erstmals der Versuch unternommen wird, festzulegen, wie die im Rahmen der Landnutzung entstehenden und gebundenen Emissionen in die weltweite CO2-Bilanzierung einfließen sollen. Die Verordnung stellt also für den Rest der Welt einen wichtigen Präzedenzfall dar und wird ganz sicher bei internationalen Verhandlungen als Muster dienen. Im Kommissionsvorschlag wird darauf hingewiesen, dass der Boden mehreren „Zwecken“ dient, z. B. dem Anbau von Nahrungsmitteln, und dass diese Zwecke gegen die potenzielle Nutzung als CO2-Senke abgewogen werden müssen. In sehr bevölkerungsstarken Entwicklungsländern ist das umso wichtiger, da die Landnutzung dort eine Überlebensfrage ist. Aus demselben Grund sollten in die Verordnung auch internationale Normen für Boden- und Landnutzungsrechte aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Schutzmechanismen in internationalen Vorschriften für die CO2-Bilanzierung der Landnutzung verankert werden. Gerade bei Ländern, in deren Recht Gewohnheitsrechte nicht eindeutig anerkannt werden und in denen es in der Vergangenheit schon infolge von Naturschutzprojekten zur Vertreibung der einheimischen Landbevölkerung gekommen ist, wären solche Normen überaus wichtig. Schließlich sollte mit der Verordnung auch – anstelle der Aufforstung neuer Gebiete – die Ödlandkultivierung gefördert werden. Dadurch sinkt die Gefahr, dass Flächen für wichtige Zwecke wie die Nahrungsmittelproduktion, die wiederum in Entwicklungsländern einen besonderen Stellenwert hat, durch Klimaschutzmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) verloren gehen.

Aus diesen Gründen werden mit Blick auf den Vorschlag der Kommission die folgenden Änderungen vorgeschlagen:

•  Ehrgeizigerer Klimaschutz durch folgende Maßnahmen:

-  Höheres internes Ziel für den Bereich LULUCF

-  Strengere Bilanzierungsvorschriften

-  Anreize für die Wiederherstellung von Feuchtgebieten

-  Überprüfung der Verordnung in Bezug auf die angestrebten Ziele

•  Soweit möglich sollten mit der Verordnung Anreize für Tätigkeiten geschaffen werden, die – anstelle der Wiederaufforstung von Gebieten – der stärkeren Nutzung von Flächen als CO2-Senken dienen (durch Agrarökologie oder Rückführung bewirtschafteter Anbau- und Weideflächen in den ursprünglichen Zustand).

•  Die zur Umsetzung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten den für den Schutz von Landnutzungsrechten geltenden internationalen Normen entsprechen.

•  Die zur Umsetzung dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen sollten auch den von der EU eingeführten Standards für biologische Vielfalt entsprechen, denn diese Normen haben wichtige entwicklungspolitische Implikationen, da Milliarden von Menschen auf dem Planeten zum Überleben auf die Artenvielfalt der Ökosysteme angewiesen sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens durch die EU vorgelegt. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie in beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird.10

(3)  Am 5. Oktober 2016 ratifizierte die Union das Übereinkommen von Paris, das somit am 4. November 2016 in Kraft treten konnte. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie im beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird.10 Die auf die Senkung der Treibhausgasemissionen ausgerichteten Zielsetzungen der Union entsprechen auch der Verpflichtung, die die Union und die Mitgliedstaaten bezüglich der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 und insbesondere im Hinblick auf Ziel 13 übernommen haben, wonach das weltweite Problem des Klimawandels – auch durch Senkung der Emissionen und mehr Klimaresilienz – dringend gelöst werden muss.

_________________

_________________

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Der Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) birgt in Bezug auf die Erfüllung der internationalen Klimaschutzverpflichtungen der Union ein gewaltiges Potenzial. Die Flächenbewirtschaftung sollte insbesondere mit Blick auf die Folgen für die Gemeinschaften vor Ort und die Ernährungssicherheit dem Gebot politischer Kohärenz und nachhaltiger Entwicklung entsprechen. Vor diesem Hintergrund sollte die Politik der Union im Bereich LULUCF, insbesondere in den Bereichen Umwelt und Wirtschaft, mit der geforderten Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Hand in Hand gehen, sodass mehr Synergien entstehen und dafür gesorgt ist, dass sich die eigene Klimapolitik positiv auf Drittländer auswirkt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; dazu muss die Welt das Zeitalter der negativen Emissionen einläuten, in dem Wälder eine zentrale Rolle spielen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

Begründung

Um den Temperaturanstieg auf unter 1,5 °C zu begrenzen – bzw. auf unter 2 °C, wenn mit Blick auf die Entwicklung der Emissionen keine radikalen Änderungen erreicht werden, die über die angekündigten, auf nationaler Ebene festgelegten Beiträge hinausgehen –, müssen Lösungen gefunden werden, mit denen CO2 aus der Atmosphäre entfernt werden kann, also „negative Emissionen“ erzielt werden. Die direkteste entsprechende Lösung in der EU wäre eine Erhöhung des durch LULUCF abgebauten Emissionsanteils. Die Verordnung dient der EU deshalb als wichtige Säule der Umsetzung ihrer Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Um die negativen Emissionen zu erreichen, die zur Erfüllung der im Übereinkommen von Paris verankerten Zielsetzungen notwendig sind, muss die Bindung von CO2 durch LULUCF-Maßnahmen Gegenstand einer gesonderten Säule der EU-Klimapolitik sein.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Mit dieser Verordnung wird weltweit ein wichtiger Präzedenzfall geschaffen, was die Berücksichtigung der durch die Landnutzung entstehenden bzw. gebundenen Emissionen in Bezug auf die nationalen Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris betrifft. Deshalb müssen im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens von Paris die Grundsätze Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Engagement für die Armutsbekämpfung eingehalten und die Verpflichtungen bezüglich der völkerrechtlich verankerten Menschenrechte und Rechte indigener Völker gewahrt und gefördert werden.

Begründung

Diese Verordnung stellt den weltweit ersten Versuch dar, Regeln für die CO2-Bilanz des Landnutzungssektors aufzustellen und diese in Bezug auf die auf nationaler Ebene festgelegten Zusagen anzuwenden. Sie wird sicher auch in Bezug auf außerhalb der EU eingeführte Regeln für die CO2-Bilanz der Landnutzung als Ausgangspunkt dienen. Deshalb müssen in der Verordnung Grundsätze wie die Achtung der Landnutzungsrechte verankert und Emissionen aufgrund der Landnutzung als gesonderte Säule behandelt werden. Diese Bestimmungen dürften in Ländern der südlichen Hemisphäre von noch größerer Bedeutung sein, da dort die Gefahr der Vertreibung armer Bevölkerungsschichten durch Projekte zur Nutzung von Land als CO2-Senke noch größer ist.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Damit es gelingt, die Treibhausgasemissionen ohne Einbußen für die Lebensmittelproduktion zu senken, sollte die Union bei der Förderung und beim Export von Forschung und Investitionen zu Gunsten nachhaltiger, moderner und innovativer Verfahren, Techniken und Ideen im Bereich LULUCF sowie bei der Verbreitung umweltfreundlicher Technologie weltweit eine Führungsrolle übernehmen und den internationalen Partnern, einschließlich Entwicklungsländern, mit gutem Beispiel vorangehen. Die wirksame Zusammenarbeit und Partnerschaften mit privatwirtschaftlichen Akteuren, vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen, sollte in diesem Rahmen verstärkt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Die vorliegende Verordnung sollte im Rahmen des Übereinkommens von Paris umgesetzt werden, und zwar insbesondere, indem der Stellenwert geachtet wird, der der Erhaltung der Ökosysteme und der Lebensgrundlagen sowie der Widerstandsfähigkeit von in Waldgebieten lebenden Gemeinschaften zukommt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)  Der Klimawandel hat für die Bevölkerung weltweit weitreichende Folgen. Mit dem Übereinkommen von Paris ist die Union die Verpflichtung eingegangen, bei Klimaschutzmaßnahmen ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Personen zu achten, zu fördern und zu berücksichtigen. Außerdem wird die Union ihre Verpflichtungen in Bezug auf das Recht auf Entwicklung, Gleichberechtigung, die Stärkung der Position von Frauen und Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)  Was die Rodung tropischer Wälder betrifft, sollte für eine ganzheitliche Herangehensweise gesorgt werden, in deren Rahmen allen Ursachen der Entwaldung ebenso Rechnung getragen wird, wie der von der Kommission im Rahmen der UNFCCC-Verhandlungen in einer Erklärung formulierten Zielsetzung, die weltweit fortschreitende Zerstörung der Wälder bis spätestens 2030 zu stoppen und die Bruttoentwaldung in den Tropen bis 2020 im Vergleich zum derzeitigen Stand um mindestens 50 % zu verringern.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20d)  Die Union hat in Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Zusagen gegeben, die nur erreicht werden können, wenn Wälder entsprechend bewirtschaftet werden und die Verpflichtung übernommen wird, die Entwaldung zu stoppen und umzukehren und die Aufforstung voranzutreiben.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20e)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit dem UNFCCC-Übereinkommen ein von den Ländern ausgehender, geschlechtergerechter, partizipatorischer und vollständig transparenter Ansatz unter Berücksichtigung von besonders schutzbedürftigen Gruppen, Gemeinschaften und Ökosystemen verfolgt werden. Außerdem sollte dieser Ansatz auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und gegebenenfalls traditionellem Wissen, dem Wissen indigener Völker und lokalen Wissenssystemen gründen sowie daran ausgerichtet sein, sodass Anpassungsmaßnahmen in die einschlägigen sozioökonomischen und umweltrelevanten Strategien und Maßnahmen einbezogen werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20f)  Forstwirtschaft und Wälder sollten verantwortungsvoll betrieben bzw. bewirtschaftet werden, tatsächlich zur wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes beitragen und Landwirten echte wirtschaftliche Chancen bieten, wobei sichergestellt sein muss, dass keine sensiblen Ökosysteme entwaldet werden, auf Torfböden keine Plantagen angelegt werden, Plantagen – zur Minimierung ökologisch und gesellschaftlich negativer Auswirkungen – mit modernen agrarökologischen Verfahren bewirtschaftet werden und die Bodenrechte, die Rechte indigener Gemeinschaften sowie die Menschen- und Arbeitnehmerrechte geachtet werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung dient der Einhaltung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Zusagen und Zielsetzungen durch die Union.

Begründung

Die LULUCF-Verordnung ist eine der Säulen, mit denen die Union die im Übereinkommen von Paris verankerten Zusagen umsetzt. Die Union hat sich verpflichtet, den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C zu begrenzen und setzt sich dafür ein, unter 1,5 °C zu bleiben. Die Einhaltung der im Übereinkommen von Paris verankerten Zusagen ist die Voraussetzung dafür, dass gefährlichen Folgen in vom Klimawandel besonders bedrohten Regionen – wie zu den Entwicklungsländern zählenden kleinen Inselstaaten, den Küsten Südasiens und dürregefährdeten Gebieten Afrikas – begegnet werden kann.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  bewirtschaftete Feuchtgebiete: Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt, oder Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

Begründung

Torfland und Feuchtgebiete sind Lebensräume mit hohem Schutzwert, denn hier befinden sich einige der wichtigsten CO2-Speicher der EU und der Welt. Wenn die Gebiete geschädigt sind, emittieren sie jedoch gewaltige Mengen an Treibhausgasen. Damit mit der Verordnung die richtigen Anreize dafür gesetzt werden, dass diese CO2-Speicher erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden, sollte die Bilanzierung für Feuchtgebiete und Torfland verbindlich sein.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) zu gewährleisten.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) und in den Ergänzungen aus dem Jahr 2013 zu den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 zu Feuchtgebieten zu gewährleisten.

Begründung

Es sollten auch die aktuellen vom IPCC veröffentlichten Methoden für die Bilanzierung der Landnutzung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, den Emissionsabbau im Zeitraum von 2021 bis 2025 sowie von 2026 bis 2030 zu verstärken. In den anschließenden Zeiträumen steigt die Emissionsmenge, die die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der in dieser Verordnung festgelegten Bilanz insgesamt abbauen, gemäß den langfristigen Klimaschutzzielen der Union und ihren Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris.

Begründung

Wissenschaftler gehen davon aus, dass Lösungen gefunden werden müssen, um Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu entfernen, d. h. „negative Emissionen“ erreicht werden müssen, wenn die Erderwärmung unter 1,5 °C sowie deutlich unter 2 °C gehalten werden soll. Negative Emissionen werden nicht erreicht, indem die Emissionen durch den Emissionsabbau durch LULUCF ausgeglichen werden, sondern nur, wenn der Abbau höher ist.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

(1)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die abholzungsbedingten Emissionen und die durch die Aufforstung von Flächen gebundenen Emissionen für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen 20212025 und 20262030 als Gesamtemissionen bzw. Gesamtabbau.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 1990 und 2009 nach Waldart und -altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und ‑intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzzeitraum für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 1990 und 2009 nach Waldart und -altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und ‑intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr beruht, und sicherstellen, dass weiterhin derselbe Anteil von Biomasse für Energiegewinnung und feste Biomasse verwendet wird.

Begründung

Unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes ist es besser, Biomasse für feste Biomasse (langlebige Produkte) zu nutzen, als sie direkt aus dem Wald zur Energiegewinnung einzusetzen (sofortige Oxidierung). Wenn die zur Energiegewinnung genutzte Menge an Holz bei gleichbleibender Ernteintensität steigt, wird das zu einem Anstieg der CO2-Emissionen führen und muss in Bezug auf den Referenzwert angerechnet werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Florent Marcellesi

30.11.2016

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

 

 

 

Datum der Annahme

25.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Heidi Hautala, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Cristian Dan Preda, Elly Schlein, Eleftherios Synadinos, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Paul Rübig, Judith Sargentini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Xabier Benito Ziluaga, Dariusz Rosati

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

20

+

ALDE

Paavo Väyrynen

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga

NI

Eleftherios Synadinos

PPE

György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Cristian Dan Preda, Dariusz Rosati, Paul Rübig, Bogdan Brunon Wenta, Željana Zovko, Anna Záborská

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Elly Schlein

VERTS/ALE

Heidi Hautala, Judith Sargentini

0

-

 

 

2

0

ECR

Nirj Deva, Eleni Theocharous

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.6.2017)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen
(COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marisa Matias

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Dezember 2015 wurde auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“) das Übereinkommen von Paris verabschiedet. Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und ist für die Welt eine wichtige Wegmarke auf dem Weg zur Ausweitung des gemeinsamen Handelns und zur Beschleunigung des Übergangs der Welt zu einer an den Klimawandel angepassten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen. Es wurden Maßnahmen getroffen, damit das verbindliche Ziel der EU, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, verwirklicht werden kann. In dem Übereinkommen wird unter anderem ein langfristiges Ziel festgelegt und erklärt, dass der Beitrag aus Landnutzung und Forstwirtschaft von entscheidender Bedeutung sein wird, wenn es gilt, die langfristigen Klimaschutzziele zu erreichen.

Mit diesem Vorschlag soll festgelegt werden, wie der Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ab 2021 in die Klimaschutzpolitik der EU einbezogen wird. Bis dahin sind der EU und allen ihren Mitgliedstaaten durch das Kyoto-Protokoll (das Ende 2020 ausläuft) Beschränkungen dahingehend auferlegt, dass sie sicherstellen müssen, dass im LULUCF-Bereich keine zusätzlichen Emissionen verursacht werden. Folglich muss die Steuerung und Überwachung des LULUCF-Bereichs in der EU weiterentwickelt werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Kommissionsvorschlag. Sie hält ihn für einen anspruchsvollen Vorschlag, in dem bestätigt wird, dass robustere Anrechnungs- und Verbuchungsregelungen benötigt werden, wenn das Ziel, die THG-Emissionen bis 2030 um 40 % zu verringern, verwirklicht werden soll.

Die Verfasserin der Stellungnahme hält es für bedenklich, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 10 und 13 auf unbestimmte Zeit übertragen werden soll. Sie empfiehlt vielmehr, diesen Zeitraum auf fünf Jahre zu verkürzen und an die Berichterstattungszeiträume 2021–2025 und 2026–2030 anzugleichen.

In den Bereichen Landnutzung und Forstwirtschaft kann in einzigartiger Weise zu einer wirkungsvollen Klimaschutzpolitik beigetragen werden, weil dort nicht nur Treibhausgasemissionen verursacht werden, sondern auch CO2 aus der Atmosphäre gebunden wird. Auch im Hinblick auf die Einführung der Kreislaufwirtschaft leistet die Forstwirtschaft entscheidende Beiträge und bietet wichtige Möglichkeiten.

In diesem Text befasst sich die Verfasserin der Stellungnahme unter anderem mit den folgenden wichtigen Themen aus diesem Bereich, die in die Zuständigkeit des ITRE-Ausschusses fallen:

a)  Aufstockung der Mittel für Forschung und Entwicklung im Bereich Waldbewirtschaftung unter Berücksichtigung der geografischen Unterschiede

b)  Rückgriff auf Weltraumprogramme der EU, beispielsweise das europäische Erdbeobachtungssatellitensystem Copernicus, die bei der Überwachung von LULUCF-Tätigkeiten eine wertvolle Stütze sind

c)  Ernährungssicherheit und Artenvielfalt

d)  internationale Übereinkommen und Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften

e)  Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Anrechnungs- und Verbuchungssysteme der EU

f)  Flexibilität

g)  langlebige Holzprodukte und andere langlebige forstwirtschaftliche Produkte

h)  Referenzwerte für Wälder

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens durch die EU vorgelegt. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie in beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird10.

(3)  Nachdem das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 seine Zustimmung erteilt hatte, wurde das Übereinkommen von Paris am 5. Oktober 2016 vom Rat ratifiziert und trat am 4. November 2016 in Kraft. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie in beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird10.

__________________

__________________

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; dazu muss die Welt nach Ansicht der Wissenschaft ein Zeitalter der Emissionsreduktionen und negativen Emissionen einläuten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung intensivieren. Die Union muss auch künftig mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Bemühungen um den Klimaschutz so ausweiten, dass sie mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen. Die Vertragsparteien sollten aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den durch Senken gebundenen Treibhausgasen zu erreichen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und, falls möglich, Verbesserung von Treibhausgassenken und -speichern, wie Wäldern, ergreifen. Im Übereinkommen von Paris wird hervorgehoben, dass die nachhaltige Waldbewirtschaftung sehr wichtig ist, wenn es gilt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Emissionen und Senken zu erreichen und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Mit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, dass der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen gelingt, die Ziele des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden und gleichzeitig für einen angemessenen Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme in der Union gesorgt wird, unter anderem durch Anpassungsmaßnahmen. In diesem Sinne sollte darauf geachtet werden, dass die Verordnung mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, der Lastenteilungsentscheidung, der Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Forststrategie der Union, der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie im Einklang steht.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

(6)  Der Bereich LULUCF kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen, durch die Erhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen und durch die Bereitstellung langlebiger Biomaterialien, die als temporäre Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffersatz dienen können. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein. Langfristig dürfte durch eine nachhaltige Waldbewirtschaftungsstrategie zur Erhaltung oder Verbesserung der Kohlenstoffbestände der Wälder und eine nachhaltige Jahresproduktion von Werkstoffen aus den Wäldern der größte Beitrag zur nachhaltigen Eindämmung des Klimawandels geleistet werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Würde der Finanzierung der Erforschung des Klimawandels Vorrang eingeräumt, stiege die Bedeutung des Bereichs LULUCF bei der Eindämmung des Klimawandels und bei der Anpassung an den Klimawandel. Insbesondere könnte durch die Förderung des Programms der EU für Forschung und Innovation im Vorgriff auf die Jahre 2021 bis 2028 im Bereich LULUCF unter anderem dazu beigetragen werden, die Erkenntnisse der Wissenschaft und das Wissen der örtlichen Gemeinschaften über die Leistungsfähigkeit des Bereichs LULUCF zu vertiefen und zu verbreiten, nachhaltige Innovationen zu beschleunigen, den Übergang ins digitale Zeitalter voranzubringen, die allgemeine und berufliche Bildung zu modernisieren, die Widerstandsfähigkeit des Bereichs LULUCF zu stärken und die Artenvielfalt und die Tätigkeit des Menschen zu überwachen.

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11 wurden in einem ersten Schritt Anrechnungsvorschriften für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik der Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union beigetragen. Diese Verordnung baut auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften auf, aktualisiert diese für den Zeitraum 2021-2030 und bringt Verbesserungen. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen.

(7)  Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11 wurden in einem ersten Schritt Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Treibhausgasemissionen und -senken im Bereich LULUCF festgelegt, und so wurde dazu beigetragen, Maßnahmen zur Einbeziehung des Bereichs LULUCF in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union auszuarbeiten. Mit dieser Verordnung sollten die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für den Zeitraum 20212030 auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften aktualisiert und verbessert werden. In der Verordnung sollten unbedingt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass im Bereich LULUCF insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt werden. Hingegen sollten in ihr keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien festgelegt werden, und es ist notwendig, dass ihnen auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung keine solchen Pflichten auferlegen.

_________________

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11 Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

11 Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

Begründung

Die LULUCF-Regeln werden hier erstmalig mit rechtlichen Verpflichtungen in den Klimaschutzrahmen der EU aufgenommen. Es gilt, privaten Parteien zuzusichern, dass sich der Vorschlag verwaltungstechnisch nicht auf sie auswirken wird. Daher müssen auch die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende tun, um privaten Parteien keine zusätzliche Belastung aufzuerlegen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie überführt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden.

(8)  Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie überführt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien im Normalfall für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden. Angesichts der unterschiedlichen natürlichen und ökologischen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten, die nicht zuletzt den verschiedenartigen geografischen und klimatischen Bedingungen und den entsprechenden tatsächlichen Übergangszeiträumen für die Änderung der Kohlenstoffbestände geschuldet sind, sollten Abweichungen von dieser Standarddauer, soweit durch die IPCC-Leitlinien gerechtfertigt, für zulässig erklärt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie zu verbessern.

(9)  Die Emissionen von Treibhausgasen aus Waldflächen und die Treibhausgassenken in Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, und diese Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sind zu berücksichtigen. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und Senken oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um für Transparenz zu sorgen und die Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie zu verbessern.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Beschließt die Kommission, sich bei der Überprüfung nationaler Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft von einer Sachverständigengruppe für Überprüfungen gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 unterstützen zu lassen, sollte sie sich auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung nationaler Sachverständiger und auf Empfehlungen, und eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten auswählen.

(10)  Soweit und solange die Kommission beschließt, sich bei der Überprüfung nationaler Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft von einer Sachverständigengruppe für Überprüfungen gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 unterstützen zu lassen, sollte sie sich auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung nationaler Sachverständiger und auf Empfehlungen, und eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten auswählen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der EU werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen dieser Verordnung korrekt erfasst werden.

(11)  Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse in der Energiewirtschaft mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im Bereich LULUCF erfasst werden. Im Rahmen der EU werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur sichergestellt ist, wenn diese Emissionen im Rahmen dieser Verordnung korrekt erfasst werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten der Verwendung nachhaltiger Biomasse in der Energiewirtschaft durch Erzeugung von Emissionen im Bereich LULUCF nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, damit ein Anreiz für eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen geschaffen wird. Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

(12)  Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und die Bindung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, damit ein Anreiz für eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen geschaffen wird. Um den positiven Substitutionseffekt noch stärker zu fördern und ihm Rechnung zu tragen, sollte die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt weitere Produkte in die Berechnungen für Holzprodukte aufnehmen. Im Zusammenhang mit der Anrechnung und Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in gewissem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(13)  Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von ihm nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im Bereich LULUCF vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Freisetzung von Treibhausgasen aus Senken führen. Da derartige Freisetzungen auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte durch diese Verordnung sichergestellt werden, dass vom Menschen verursachte Freisetzungen in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in gewissem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden oder dass die Mitgliedstaaten von Vorbeugemaßnahmen zur Verringerung des Risikos natürlicher Störungen, etwa durch Investitionen, absehen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie sonstiger Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten durch diese Verordnung in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden; bei den Compliance-Kontrollen gemäß dieser Verordnung sollte diese Berichterstattung berücksichtigt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Bestimmungen können dahingehend weiter gestrafft werden, dass einschlägigen Änderungen bezüglich der integrierten Governance der Energieunion Rechnung getragen wird, für die im Arbeitsprogramm der Kommission ein entsprechender Vorschlag bis Ende 2016 vorgesehen ist.

(15)  Damit eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und -senken sowie sonstiger Informationen – die erforderlich sind, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu beurteilen – wirklich und tatsächlich erfolgt, sollten die Berichtspflichten durch diese Verordnung in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden; bei den Kontrollen der Einhaltung dieser Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung sollte diese Berichterstattung berücksichtigt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Bestimmungen können dahingehend weiter gestrafft werden, dass einschlägigen Änderungen bezüglich der integrierten Governance der Energieunion Rechnung getragen wird, für die im Arbeitsprogramm der Kommission ein entsprechender Vorschlag bis Ende 2016 vorgesehen ist.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Verzeichnisse zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die durch Senken gebundenen Treibhausgase aufgeführt sind, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte, vergleichbare Methoden anzuwenden sind. Die Treibhausgasinventare sind von wesentlicher Bedeutung, um die Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen nachverfolgen und beurteilen zu können, ob die Rechtsvorschriften im Bereich Klimaschutz eingehalten werden. In der Verordnung (über die Governance der Energieunion, COM(2016)0759) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nationale Verzeichnisse aufzustellen und zu führen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit ihrem Jahresarbeitsprogramm, bei dem System der jährlichen Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen, der Bewertung der Informationen über Strategien, Maßnahmen und nationale Prognosen, der Bewertung der geplanten zusätzlichen Politiken und Maßnahmen und der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Compliance-Kontrollen unterstützen.

(16)  Die Europäische Umweltagentur (EUA) sollte die Kommission, möglichst in Übereinstimmung mit ihrem Jahresarbeitsprogramm, bei dem System der jährlichen Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen und -senken, der Bewertung der Informationen über Strategien, Maßnahmen und nationale Prognosen, der Bewertung der geplanten zusätzlichen Strategien und Maßnahmen und der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der Verpflichtungen unterstützen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Um die Datenerhebung sowie das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografische Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der EU Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung und Bodenbedeckung LUCAS und das Europäische Erdbeobachtungsprogramm COPERNICUS, sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Datenaustauschs für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) im Einklang stehen.

(17)  Um die Datenerhebung und das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine explizite Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografischen Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der EU Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung LUCAS, das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus, insbesondere durch Sentinel‑2, und die europäischen Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS, die bei der Überwachung der Landnutzung als Unterstützung herangezogen werden können, sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Datenaustauschs für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) im Einklang stehen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern sowie über die Aktualisierung von Referenzwerten, die Verbuchung von Transaktionen und die Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten zu erlassen. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)  Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern sowie hinsichtlich der Aktualisierung von Referenzwerten, der Verbuchung von Transaktionen und der Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten zu erlassen. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung […] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Ziel dieser Verordnung besteht letztendlich darin, einen Beitrag zu der weltweiten Verpflichtung zu leisten, den Temperaturanstieg unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  bewirtschaftete Feuchtgebiete: Landnutzung gemeldet als Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt, und Siedlung, sonstige Fläche, die in ein Feuchtgebiet umgewandelt wurde, und Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder eine sonstige Fläche umgewandelt wurde.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, bewirtschaftete Feuchtgebiete, deren Landnutzung gemeldet wird als Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt, als Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, und als Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 einzuschließen. Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung treffen, müssen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten gemäß dieser Verordnung verbuchen.

(2)  Mitgliedstaaten, die am [Datum des Inkrafttretens] keine eigene Verbuchungskategorie für bewirtschaftete Feuchtgebiete haben, können eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens] nutzen, um verlässliche und transparente Daten zu bewirtschafteten Feuchtgebieten zu erfassen und ein Berichterstattungssystem einzuführen, das mit dieser Verordnung im Einklang steht. Die Angemessenheit der Daten und des Berichterstattungssystems wird im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 12 bewertet.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Für die Verbuchung von aufgeforsteten Flächen, entwaldeten Flächen und bewirtschafteten Waldflächen führen die Mitgliedstaaten eine Verbuchungskategorie für Holzprodukte gemäß Artikel 9 ein.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) zu gewährleisten.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und allen einschlägigen ergänzenden IPCC-Leitlinien („IPCC-Leitlinien“) zu wahren.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den Zeitraum 2021-2025 und den Zeitraum 2026-´2030 müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in Artikel 11 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Für den Zeitraum 2021–2025 und den Zeitraum 2026–2030 müssen die Mitgliedstaaten mindestens dafür sorgen, dass die Emissionen die Bindung durch Senken nicht übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und der gesamten Bindung von Treibhausgasen durch Senken in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um die langfristigen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Paris zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Aktionsplan gemäß dem in der Verordnung [über die Governance der Energieunion, COM(2016)0759] festgelegten Verfahren, in der langfristige Ziele für die Verbesserung der Bindung durch Senken und der Kohlenstoffbestände und für eine nachhaltige Waldbewirtschaftungspraxis vorgegeben werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Konten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Landnutzung mit der Biodiversitätsstrategie und der Forststrategie der Union im Einklang steht.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Abweichend von der Pflicht zur Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Standardwerts können die Mitgliedstaaten die Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche aus der jeweiligen Kategorie solcher Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, 30 Jahren nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Kategorie „Waldfläche, die Waldfläche bleibt“ überführen.

(2)  Abweichend von der Pflicht zur Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Standardwerts können die Mitgliedstaaten die Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche aus der jeweiligen Kategorie solcher Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Kategorie „Waldfläche, die Waldfläche bleibt“ überführen. Entscheidungen über die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung müssen auf den IPCC-Leitlinien beruhen und von einer gemäß Artikel 8 Absatz 5 gebildeten Gruppe für Überprüfungen gebilligt werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und/oder 2026-2030 abzüglich der Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und die Bindung durch Senken aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 20212025 und/oder 20262030 abzüglich der Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und der durchschnittlichen jährlichen Bindung durch Senken aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 20052007 mit dem Faktor fünf ergeben.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen den neuen Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Sie legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum 2021-2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum 2026-2030 einen nationalen Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft einschließlich eines neuen Referenzwerts für Wälder vor.

Die Mitgliedstaaten legen den neuen Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Sie legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum 2021–2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum 2026–2030 einen nationalen Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft einschließlich eines neuen Referenzwerts für Wälder vor. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten leistet die Kommission Orientierungshilfe und fachliche Unterstützung.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 1990 und 2009 nach Waldart und -altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern bis 2017 für den Zeitraum 2021–2025 und bis 2022 für den Zeitraum 2026–2030 nach Waldart und -altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden – auch im Internet – und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Spätestens am Ende des Zeitraums 2021-2025 bzw. 2026-2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu gewährleisten.

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Bei den verwendeten Daten muss es sich um die aktuellen überprüften Anrechnungen der Landnutzung und den Waldzustand handeln. Spätestens am Ende des Zeitraums 2021–2025 bzw. 2026–2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren, und sie legen Berichte darüber vor, wenn sich dank einer Strategie der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die zum Zeitpunkt der Festlegung des Referenzwerts bereits in Kraft war, positive Inputs ergeben haben.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission überprüft die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und die technischen Berichtigungen und prüft, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Sofern erforderlich, kann die Kommission die vorgeschlagenen neuen oder berichtigten Referenzwerte für Wälder neu berechnen, um für die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikel 5 Absatz 1 zu sorgen.

(5)  Eine Gruppe für Überprüfungen, der ausgewählte Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten angehören, überprüft die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und die technischen Berichtigungen und prüft, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen der Gruppe für Überprüfungen alle zur Durchführung der Überprüfung und zur Bewertung angeforderten Daten und Informationen zur Verfügung. Sofern erforderlich, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten die vorgeschlagenen neuen oder berichtigten Referenzwerte für Wälder neu berechnen, um für die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Absätze 3 und 4 und des Artikel 5 Absatz 1 zu sorgen. Die Kommission erstellt und veröffentlicht – auch im Internet – einen zusammenfassenden Bericht mit Empfehlungen, um für mehr Transparenz zu sorgen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der nach Absatz 5 vorgenommenen Überprüfung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen zu aktualisieren, und nimmt etwaige, im Rahmen der Überprüfung vorgenommene Neuberechnungen an. Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gelten im Zeitraum 2021-2025 und/oder 2026-2030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der nach Absatz 5 vorgenommenen Überprüfung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen und etwaiger, im Rahmen der Überprüfung vorgenommener Neuberechnungen zu aktualisieren. Der erste dieser delegierten Rechtsakte, der auf den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 beruht, wird spätestens bis zum 31. Dezember 2019 erlassen. Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gelten im Zeitraum 2021–2025 und/oder 2026–2030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In den Konten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Holzproduktspeichers in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang V:

Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und die Bindung durch Senken infolge von Änderungen des Holzproduktspeichers in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang V:

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 14 einen delegierten Rechtsakt, um die Kategorien des Holzproduktspeichers durch Aufnahme zusätzlicher Produkte mit positivem Substitutionseffekt zu aktualisieren, und berücksichtigt dabei die Angaben der Mitgliedstaaten zu länderspezifischen Unterkategorien. Im Rahmen der Aktualisierung auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien wird sichergestellt, dass die Umweltintegrität der Anrechnung und Verbuchung im Bereich LULUCF durch die Union gewahrt wird.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  In den Bericht gemäß Artikel 15 wird eine Bewertung der Auswirkungen der in diesem Artikel festgelegten Flexibilitätsregelung aufgenommen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

(2)  Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Berichte über die Erfüllung der Verpflichtungen durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen, und begründet, warum etwaige Abweichungen aufgetreten sind.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission erfasst die Mengen der Emissionen und des Abbaus bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 die Verbuchung im gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister korrekt vorgenommen wird. Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Diese Angaben werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(1)  Die Kommission erfasst die Mengen der Emissionen und der Bindung durch Senken bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 die Verbuchung im gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister korrekt vorgenommen wird. Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch und vollständig jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Die Mitgliedstaaten erhalten eine Rückmeldung und haben das Recht auf Gegendarstellung. Anträge eines Mitgliedstaats auf Korrektur sind innerhalb eines vernünftigen Zeitraums einzureichen. Die Kommission sorgt für die Rückverfolgbarkeit dieser Vorgänge und veröffentlicht die entsprechenden Angaben im Internet.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 9, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und arbeitet im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen darauf hin, einen gemeinsamen Standpunkt zu erreichen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten nach dem unterstützenden Dialog, der nach dem UNFCCC in den Jahren 2018 und 2024 und danach alle fünf Jahre stattfinden muss, über die Durchführung dieser Verordnung, deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und deren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, und sie kann, falls angezeigt, Vorschläge vorlegen, um diese Verordnung und ihre Zielsetzung in Bezug auf die Entwicklungen, die sich aus dem unterstützenden Dialog nach dem UNFCCC und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben, zu aktualisieren.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  die Referenzwerte tragen zur Erhaltung oder Verbesserung der Kohlenstoffbestände der Wälder und zu einer nachhaltigen Jahresproduktion von Nutzholz, Holzwerkstoffen und Brennholz bei;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Referenzwerte sollten eine solide, glaubwürdige Anrechnung gewährleisten, damit sichergestellt ist, dass Emissionen aus und der Abbau durch Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

(c)  die Referenzwerte sollten eine solide, glaubwürdige Anrechnung von bewirtschafteten Waldflächen sicherstellen, damit Emissionen aus und die Bindung durch Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Referenzwerte schließen den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten ein, so dass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

entfällt

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Referenzwerte sollten dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU Rechnung tragen;

(e)  die Referenzwerte sollten dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstprogrammen und ‑strategien der Mitgliedstaaten sowie der Biodiversitätsstrategie und der Bioökonomiestrategie der Union Rechnung tragen;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)  die Referenzwerte müssen eine Gewähr dafür bieten, dass bei der Festlegung der Referenzwerte keine unmittelbare Übernahme von Annahmen oder Schätzungen erfolgt ist, die auf Maßnahmen oder Annahmen der Mitgliedstaaten oder der Union oder auf Schätzungen, die sich auf Annahmen künftiger Änderungen der Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union stützen, beruhen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Marisa Matias

5.10.2016

Prüfung im Ausschuss

28.11.2016

22.3.2017

 

 

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

13

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Jean-Luc Schaffhauser, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Soledad Cabezón Ruiz, Jude Kirton-Darling, Constanze Krehl, Barbara Kudrycka, Olle Ludvigsson, Florent Marcellesi, Marian-Jean Marinescu, Marisa Matias, Markus Pieper, Anne Sander, Pavel Telička, Anneleen Van Bossuyt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Fabio Massimo Castaldo, Nicola Danti, Gabriele Preuß

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Pavel Telička, Lieve Wierinck

ECR

Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Evžen Tošenovský, Anneleen van Bossuyt

PPE

Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Christian Ehler, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Barbara Kudrycka, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Nadine Morano, Angelika Niebler, Markus Pieper, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Anne Sander, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera

S&D

José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Adam Gierek, Theresa Griffin, Jude Kirton-Darling, Peter Kouroumbashev, Constanze Krehl, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Gabriele Preuß, Flavio Zanonato

13

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

ENF

Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Marisa Matias

S&D

Carlos Zorrinho

Verts/ALE

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Florent Marcellesi, Michel Reimon, Claude Turmes

1

0

S&D

Kathleen Van Brempt

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (1.6.2017)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen
(COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Elisabeth Köstinger

KURZE BEGRÜNDUNG

Für einen erfolgreichen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft braucht es einen stabilen klimapolitischen Rahmen. Um einen Dekarbonisierungsprozess auszulösen und nachhaltig umzusetzen, müssen alle Sektoren einen entsprechenden Beitrag leisten. Die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Klimaschutzpolitik der Europäischen Union ab 2021 ist daher ein wichtiger Bestandteil für eine zukunftsorientierte Klimapolitik.

Land- und Forstwirtschaft erfüllen eine ökologische, ökonomische und soziale Funktion für die Gesellschaft. Diese multifunktionale Rolle der nachhaltigen Landwirtschaft und Waldbewirtschaftung muss in der europäischen Klimapolitik anerkannt werden. Anreize zur Reduzierung der Treibhausgase müssen daher im Einklang mit der Sicherstellung der Versorgungssicherheit und einem klaren Bekenntnis zum Produktionsstandort Europa für nachhaltige Lebensmittel und Biomasse stehen. Landwirtschaft und nachhaltige Nutzung von Biomasse stehen nicht im Widerspruch zu den Klimaambitionen, sondern sollten als Teil der Lösung betrachtet werden.

Um eine faire Ausgangsposition zu schaffen, müssen die Vorleistungen des Sektors auf jeden Fall Berücksichtigung finden. Die europäische Landwirtschaft hat ihre Emissionen seit 1990 bereits um 24 % reduziert.

Gleichzeitig ist eine klare Unterscheidung zwischen fossilen und biogenen Treibhausgasen von zentraler Bedeutung. Land- und Forstwirtschaft dürfen nicht zu CO2-Senken für andere Emittenten degradiert werden. Der Substitutionseffekt von Bioenergie, Bioökonomie und der Verwendung von Holzprodukten muss anerkannt werden. Zur Erreichung der Klimaziele ist die Ankurbelung der ‚Grünen Wirtschaft‘ ein sehr wichtiger Bestandteil.

Folgende Änderungen zum Kommissionsvorschlag sind daher hervorzuheben:

1) Vorreiter der nachhaltigen Landwirtschaft dürfen nicht bestraft werden.

Mitgliedsstaaten, die in den vergangenen Jahren bereits Umwelt- und Klimamaßnahmen gesetzt haben, müssen die Möglichkeit haben, diese bei der Berechnung des Basisjahres für die Landwirtschaft zu berücksichtigen.

2) Was Waldflächen und nachhaltige Waldbewirtschaftung betrifft, gibt es zwischen den Mitgliedsstaaten signifikante Unterschiede.

Es ist daher geboten, nicht allein auf die positiven Klimaschutzeffekte durch Aufforstungsmaßnahmen zu setzten, sondern insbesondere auch das Klimaschutzpotential durch nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Nutzung von Biomasse anzuerkennen.

3) Bei der Festlegung des Forstreferenzwertes soll ein System entwickelt werden, das dem Subsidiaritätsprinzip gerecht wird.

Eine nachhaltige Nutzung von Biomasse, die Umsetzungen einer EU-Bioökonomiestrategie und die Sicherstellung der Energieversorgung müssen bei den zu berücksichtigen Kriterien für die Festlegung des Forstreferenzwertes durch die Mitgliedstaaten respektiert werden. Wie bereits im Bericht des Europäischen Parlaments zur Neuen Europäischen Forststrategie[1] gefordert, soll der Ständige Forstausschuss gestärkt werden und von der Kommission bei der technischen Unterstützung konsultiert werden.

4) Auf delegierte Rechtsakte sollte ausschließlich zur Änderung nicht wesentlicher Bestandteile des Basisrechtsakts zurückgegriffen werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Pariser Übereinkommens durch die EU vorgelegt. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionen, wie sie in beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird.10

(3)  Nachdem das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 seine Zustimmung erteilt hatte, wurde das Übereinkommen von Paris am 5. Oktober 2016 vom Rat ratifiziert. Das am 4. November 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris zielt darauf ab, den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und eine Begrenzung des Anstiegs auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau anzustreben, ohne jedoch die Erzeugung von Lebensmitteln und die Ernährungssicherheit in Mitleidenschaft zu ziehen. In dem Übereinkommen wird auch die Rolle der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Emissionen und Abbau hervorgehoben. Der Legislativvorschlag ist Teil der Umsetzung der Verpflichtung der Union, die Emissionen in allen Wirtschaftszweigen zu senken, wie sie im beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeitrag (INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergeleitet wurde, bekräftigt wird.

__________________

__________________

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

10 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

Begründung

Nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris ist diese Aktualisierung des Wortlauts unerlässlich. Außerdem muss Erwägungsgrund 3 um einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris ergänzt werden, der sich auf die Erzeugung von Lebensmitteln bezieht, sowie um einen Verweis auf Artikel 5, der sich auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und deren Rolle für die Erreichung des angestrebten Ausgleichs zwischen Emissionen und Emissionsabbau bezieht.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(4)  Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Es hat außerdem zum Ziel, die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu erhöhen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so zu fördern, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht gefährdet wird. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollten die Vertragsparteien aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen. Die Parteien bestätigen, dass die Maßnahmen zur Abmilderung und Anpassung einem völlig transparenten Ansatz folgen sollten, der den Ökosystemen Rechnung trägt, und dass sie auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und daran ausgerichtet sein sollten.

Begründung

Der Erwägungsgrund, der sich auf das Übereinkommen von Paris bezieht, sollte durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 des Übereinkommens ergänzt werden, um hervorzuheben, dass der Sektor einer Vielzahl von Zielen und Herausforderungen gegenübersteht.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Um die negativen Emissionen zu erreichen, die zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Zielsetzungen notwendig sind, müssen die Maßnahmen zum Abbau der Treibhausgase in der Atmosphäre durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) robust sein und dürfen nicht allein als Ausgleich für Emissionssenkungen anderer Quellen dienen. Da der Abbau durch LULUCF umkehrbar ist, darf er nicht zum Ausgleich von Emissionen genutzt werden und sollte als eigenständige Säule der EU-Klimaschutzpolitik behandelt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 würdigte auch die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Sektors zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Bindung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

(5)  Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 würdigte auch die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen. Darüber hinaus trägt der Einsatz technologischer Lösungen in der Land- und Forstwirtschaft dazu bei, die Produktion zu verbessern und den ökologischen Fußabdruck zu verringern. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Sektors zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Bindung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

(6)  Was die Bekämpfung des Klimawandels betrifft, besteht die Herausforderung darin, die aktuellen CO2-Werte in der Atmosphäre zu senken und die Emissionen zu verringern. Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von Senken und Kohlenstoffbeständen, indem fossile Brennstoffe durch erneuerbare Energieträger aus Waldbiomasse ersetzt werden, das Abbaupotenzial von biologischen Materialien der nachhaltigen Forstwirtschaft genutzt und fossile Brennstoffe eingespart werden, wobei der gesamte Lebenszyklus der Materialien, von der Produktion der Rohstoffe bis zu deren (Weiter-)Verarbeitung berücksichtigt werden muss. Biowirtschaft und Bioenergie sind daher unverzichtbar, um zu einer nichtfossilen, grünen Wirtschaft zu gelangen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Fortschrittliche Bewirtschaftungsmethoden können zu einer deutlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen im LULUCF-Bereich beitragen. Die Mitgliedstaaten können dabei unterstützt werden, ihre Ziele zu erreichen, indem innovative Verfahren entwickelt und die Grundbesitzer dazu angehalten werden, fortgeschrittene Bewirtschaftungsmethoden anzuwenden, wie Präzisionsland- und -forstwirtschaft und intelligente Landwirtschaft.

Begründung

Die Präzisionsland- und -forstwirtschaft können zu einer Senkung der Emissionen führen, indem beispielsweise die Verwendung von Kraftstoffen, Düngemitteln und Pestiziden optimiert wird. Diese Art der intelligenten Landwirtschaft kommt den Landwirten, den Forstverwaltern und der Umwelt zugute.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und nationale Maßnahmen wirken sich auf das Emissionsprofil von Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten aus. Was den Referenzzeitraum für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kategorien für die Flächenverbuchung betrifft, sollten bei der Berechnung die Agrarumweltmaßnahmen berücksichtigt werden, die in diesem Zeitraum von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Begründung

Die Anerkennung von Agrarumweltmaßnahmen ist wichtig, damit diejenigen, die frühzeitig umgestiegen sind, nicht benachteiligt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie zu verbessern.

(9)  Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheidet. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren, wie z. B. die Unmöglichkeit der Forstbewirtschaftung in Kroatien aufgrund der Besetzung kroatischen Hoheitsgebiets, des kroatischen Unabhängigkeitskrieges sowie der Umstände in der Kriegs- und Nachkriegszeit, berücksichtigen zu können. Die relevanten Verbuchungsvorschriften sollten außerdem für Kohärenz sorgen und den Anforderungen an eine nachhaltige Waldbewirtschaftung Rechnung tragen, die von „Forest Europe“ (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa) ausgearbeitet wurden. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte ein transparentes Verfahren eingerichtet werden, damit die Mitgliedstaaten die Überprüfbarkeit und Qualität der Verbuchungen in dieser Kategorie verbessern können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Beschließt die Kommission, sich bei der Überprüfung nationaler Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft von einer Sachverständigengruppe für Überprüfungen gemäß dem Beschluss der Kommission C(2016)3301 unterstützen zu lassen, sollte sie sich auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung nationaler Sachverständiger und auf Empfehlungen, und eine ausreichende Zahl von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten auswählen.

(10)  Das Verfahren für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder durch die Mitgliedstaaten sollte transparent sein und mit den Anforderungen an eine nachhaltige Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, die von „Forest Europe“ (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa)1a ausgearbeitet wurden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten unterstützen und sich dabei auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission nach Anhörung des mit der Entscheidung des Rates 89/367/EWG1b eingesetzten Ständigen Forstausschusses technische Unterstützung in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV aufgeführten Kriterien leisten.

 

__________________

 

1a Forest Europe – Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Zwischenstaatliches Verhandlungskomitee für den Abschluss eines rechtlich bindenden Abkommens über die Wälder in Europa: http://www.foresteurope.org/.

 

1b Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der EU werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen dieser Verordnung korrekt erfasst werden.

(11)  Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der EU werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen dieser Verordnung korrekt erfasst werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für Bioenergie sollten der Verwendung von Biomasse im Energiesektor durch Erzeugung von Emissionen im LULUCF-Sektor nicht entgegenstehen.

Begründung

Das Potenzial der Bioenergie als Ersatz für fossile Brennstoffe sollte angemessen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, damit ein Anreiz für eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen geschaffen wird. Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

(12)  Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen durch den Substitutionseffekt (berücksichtigt man die Energie- und CO2-Intensität anderer Sektoren; so werden beispielsweise bei der Herstellung von Zement rund 8 % der weltweiten CO2-Emissionen freigesetzt) erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten und Anreize für eine verstärkte Nutzung von langlebigen Holzprodukten setzen und diese Art der Nutzung anerkennen und begünstigen, damit die Verwendung anderer, nicht biologisch abbaubarer Materialen wie etwa Kunststoff verringert werden kann. Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Holzprodukten sollte die Kommission in Bezug auf die Methode Orientierungshilfen bereitstellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in gewissem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(13)  Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden, und sie darf die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, präventive Maßnahmen zur Verringerung des Risikos natürlicher Störungen zu ergreifen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum 2021-2030 den Nettoabbau akkumulieren zu können. Des Weiteren sollte der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als zusätzliche Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen fortgesetzt werden. In Anlehnung an die Praxis im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, bei einer Übererfüllung der Ziele im Rahmen der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen den Überschuss zu nutzen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(14)  Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich LULUCF angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum 2021-2030 den Nettoabbau akkumulieren zu können. Des Weiteren sollte der Handel zwischen den Mitgliedstaaten als zusätzliche Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen fortgesetzt werden. In Anlehnung an die Praxis im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, bei einer Übererfüllung der Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. .../... zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen den Überschuss zu nutzen, wobei im Hinblick auf Emissionen und den Abbau eindeutig zwischen fossilen und biogenen Treibhausgasen unterschieden werden sollte. Daher sollte der jährliche Nettoabbau im Zusammenhang mit entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Waldflächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland auf die Landwirtschaft beschränkt sein. Die Mitgliedstaaten sollten bis zu 425 Millionen Tonnen des Nettoabbaus, der durch diese Verordnung erreicht wird, nutzen dürfen, um ihre Verpflichtungen, die sie im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung eingegangen sind, zu erfüllen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern sowie über die Aktualisierung von Referenzwerten, die Verbuchung von Transaktionen und die Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten zu erlassen. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)  Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, Werten, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern sowie zur Aktualisierung der Kategorien im Holzproduktspeicher, der Verbuchung von Transaktionen und die Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die von in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen oder im Übereinkommen von Paris vorgesehenen Gremien verabschiedet wurden. Bei diesen Maßnahmen sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters einzuhalten. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsinstrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 20031a, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) Nr. …/… zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und dieser Verordnung zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

________________

 

1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

 

1b ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Diese Verordnung sollte ab 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Diese Überprüfung kann auch auf Basis der Ergebnisse der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris erfolgen.

(19)  Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2019 im Lichte des unterstützenden Dialogs im Jahr 2018 darüber, ob die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele hinreichend ambitioniert sind. Diese Verordnung sollte ab 2023 und danach alle drei Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Diese Überprüfung kann auch auf Basis der Ergebnisse der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris erfolgen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021-2030 gemeldet werden:

(1)  Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten und anderer Verbuchungskategorien im Zeitraum 2021-2030 gemeldet werden:

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Holzprodukte.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)  Ein Referenzwert für Wälder ist der geschätzte Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

Begründung

Die Begriffsbestimmung „Referenzwert für Wälder“, die in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführt wird, sollte in Artikel 3 zusammen mit den anderen Begriffsbestimmungen aufgeführt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) zu gewährleisten.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“), wie sie von den Organen des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommen wurden, zu gewährleisten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den Zeitraum 2021-2025 und den Zeitraum 2026-2030 müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in Artikel 11 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Für den Zeitraum 2021-2025 und den Zeitraum 2026-2030 müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in Artikel 11 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in ihrem Hoheitsgebiet in allen Kategorien der Flächenverbuchung und anderen Kategorien, die in Artikel 2 genannt sind, zusammengenommen zu berechnen ist.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Korrektheit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz ihrer Konten und sonstiger Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (−) aus.

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung und den anderen Kategorien entsprechend den Leitlinien zur Berichterstattung, den die Organe des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris für den Zeitraum 2021-2030 angenommen haben, korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Korrektheit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz ihrer Konten und sonstiger Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (−) aus.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelerfassung von Emissionen und Abbau, indem sie insbesondere die Emissionen und den Abbau aus mehr als einer Kategorie für die Flächenverbuchung lediglich unter einer Kategorie verbuchen.

(2)  Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelerfassung von Emissionen und Abbau, indem sie insbesondere die Emissionen und den Abbau aus mehr als einer Kategorie für die Verbuchung lediglich unter einer Kategorie verbuchen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, Holzprodukte als eigenständiges Inventar und als eigenständige Kategorie für die Verbuchung aufzunehmen. Dies stünde im Einklang mit den IPCC-Leitlinien von 2006 und der UNFCCC-Berichterstattung. Dies hätte Änderungen in Absatz 5 Nummern 1, 2 und 4 zur Folge.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt, es sei denn, es handelt sich um oberirdische Biomasse oder um Holzprodukte auf bewirtschafteten Waldflächen.

(4)  Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Verbuchung Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt, es sei denn, es handelt sich um oberirdische Biomasse oder um Holzprodukte auf bewirtschafteten Waldflächen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Kommission wird die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien, die von den Organen des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommen wurden, Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(1)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 oder dem Referenzjahr, das im Rahmen des UNFCCC bestimmt wurde, mit dem Faktor fünf ergeben. Die gewählte Referenzzeit für die Verbuchung ist der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2018 mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten können die im Referenzzeitraum umgesetzten Agrarumweltmaßnahmen ausgleichen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbau in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 oder dem Referenzjahr, das im Rahmen des UNFCCC bestimmt wurde, mit dem Faktor fünf ergeben. Die gewählte Referenzzeit für die Verbuchung ist der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2018 mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten können die im Referenzzeitraum umgesetzten Agrarumweltmaßnahmen ausgleichen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Werden Agrarumweltmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 in den Referenzzeitraum einbezogen, so können die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen berücksichtigen:

 

  Maßnahmen gegen den Klimawandel und Klimaschutzmaßnahmen,

 

  Maßnahmen zur Förderung der biologischen und genetischen Vielfalt,

 

  Maßnahmen zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit, und

 

  Gewässerschutzmaßnahmen.

Begründung

Mitgliedstaaten, die in Übereinstimmung mit den Programmen der GAP bereits mehrere Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt haben, sollten durch die Verordnung nicht benachteiligt werden. Den betreffenden Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, von ihren positiven Leistungen im betreffenden Zeitraum zu profitieren. Bei der Berechnung ihrer Emissionen und ihres Abbaus im Referenzzeitraum sollten bereits durchgeführte Agrarumweltmaßnahmen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und/oder 2026-2030 abzüglich der Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)  Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete gemäß Artikel 2 in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und/oder 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum 2005-2007 oder seinem im Rahmen des UNFCCC bestimmten Basisjahr mit dem Faktor fünf ergeben. Der gewählte Referenzzeitraum für die Verbuchung ist der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2018 mitzuteilen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation ihrer Referenzwerte für Wälder mit dem Faktor fünf ergeben. Ein Referenzwert für Wälder ist der geschätzte Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

(1)  Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation ihrer Referenzwerte für Wälder mit dem Faktor fünf ergeben.

Begründung

Die Begriffsbestimmung „Referenzwert für Wälder“, die in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführt wird, sollte in Artikel 3 zusammen mit den anderen Begriffsbestimmungen aufgeführt werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf.

entfällt

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen den neuen Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Sie legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum 2021-2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum 2026-2030 einen nationalen Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft einschließlich eines neuen Referenzwerts für Wälder vor.

Die Mitgliedstaaten legen den neuen Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Sie legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum 2021-2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum 2026-2030 einen nationalen Anrechnungsbericht für die Forstwirtschaft einschließlich eines neuen Referenzwerts für Wälder vor.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder enthalten, der auf einer Fortsetzung der aktuellen, bei nationalen Wäldern zwischen 1990 und 2009 nach Waldart und -altersklasse dokumentierten Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, beruht.

Der nationale Anrechnungsbericht für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente sowie einen Vorschlag für einen neuen Referenzwert für Wälder, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr, enthalten, der im Einklang mit den besten verfügbaren Daten und den nationalen Forstprogrammen auf einer Fortsetzung der aktiven, nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und andererseits auf den für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern geltenden politischen Ansätzen und Maßnahmen des jeweiligen Mitgliedstaats beruht. Dieser Plan muss auf dem Grundsatz der nachhaltigen Forstbewirtschaftung sowie auf nationalen Strategien in diesem Bereich beruhen, die die Mitgliedstaaten bei der Einreichung ihres Referenzwerts für Wälder veröffentlichen, muss auf Langzeitstudien aufbauen und mit dem in Artikel 4.1 des Pariser Abkommens festgelegten Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, in Einklang stehen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Der nationale Anrechnungsbericht für die Forstwirtschaft muss veröffentlicht werden und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Spätestens am Ende des Zeitraums 2021-2025 bzw. 2026-2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu gewährleisten.

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsbericht für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Ermittlung des Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht. Spätestens am Ende des Zeitraums 2021-2025 bzw. 2026-2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine technische Berichtigung des Referenzwerts, sofern dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu gewährleisten.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission überprüft die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und die technischen Berichtigungen und prüft, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Sofern erforderlich, kann die Kommission die vorgeschlagenen neuen oder berichtigten Referenzwerte für Wälder neu berechnen, um für die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikel 5 Absatz 1 zu sorgen.

(5)  Wie in Anhang IV beschrieben, ermöglicht die Kommission die technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten eingereichten nationalen Anrechnungsberichte für die Forstwirtschaft und etwaiger technischer Berichtigungen, um beurteilen zu können, inwieweit die neuen bzw. berichtigten Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten technische Empfehlungen zur Verfügung und erstellt einen zusammenfassenden Bericht.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der nach Absatz 5 vorgenommenen Überprüfung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen zu aktualisieren, und nimmt etwaige, im Rahmen der Überprüfung vorgenommene Neuberechnungen an. Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gelten im Zeitraum 2021-2025 und/oder 2026-2030 weiterhin die in Anhang II aufgeführten mitgliedstaatlichen Referenzwerte für Wälder.

(6)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs II im Lichte der nach Absatz 5 vorgenommenen technischen Bewertung, um die Referenzwerte für Wälder auf der Grundlage der nationalen Anrechnungsberichte für die Forstwirtschaft oder der eingereichten technischen Berichtigungen zu aktualisieren, und nimmt etwaige, im Rahmen der technischen Bewertung von den Mitgliedstaaten vorgenommene Neuberechnungen an. Sollte ein Mitgliedstaat seinen Referenzwert für Wälder nicht aktualisiert haben, gilt im Zeitraum 2021-2025 und/oder 2026-2030 weiterhin der in Anhang II aufgeführte Wert.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In den Konten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Holzproduktspeichers in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang V:

Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Holzproduktspeichers in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang V:

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Holzproduktspeichers als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen 2021-2025 und 2026-2030.

Begründung

Holzprodukte sind definitiv das Ergebnis menschlicher/anthropogener Tätigkeiten, weshalb Holzprodukte bei der Bilanzierung ähnlich wie aufgeforstete Flächen behandelt werden sollten. Das bedeutet, dass tatsächliche, mit Holzprodukten assoziierte Veränderungen des Kohlenstoffbestands in die Bilanz aufzunehmen wären.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 14 einen delegierten Rechtsakt, um die Kategorien des Holzproduktspeichers durch Aufnahme zusätzlicher Produkte – wie zum Beispiel nachhaltige, innovative, Produkte auf ökologischer Basis mit positivem Substitutionseffekt – sowie die in Anhang V genannten Standard-Halbwertszeiten bei Holzprodukten auf den aktuellen Stand zu bringen.

Begründung

Um der CO2-Speicherung durch zukünftige innovative Produkte, die nachhaltig und auf ökologischer Basis erzeugt wurden, bei der Anrechnung und Verbuchung im LULUCF-Bereich besser Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zusätzliche Kategorien für den Holzproduktspeicher vorschlagen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung der Methode und der Informationspflichten in Anhang VI zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung der Methode und der Informationspflichten in Anhang VI zu erlassen, um von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris verabschiedeten Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Abbau, und hat dieser Mitgliedstaat jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung [...] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 gelöscht, so ist diese Menge in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

(1)  Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Abbau, und hat sich dieser Mitgliedstaat entschlossen, als eine mögliche Flexibilitätsoption jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../... zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zu löschen, so ist diese Menge in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 8, 9, 10 und 13 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

Begründung

Anpassung des Artikels an den Änderungsantrag zu Artikel 9.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2019 im Lichte des unterstützenden Dialogs im Jahr 2018 darüber, ob die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele hinreichend ambitioniert sind. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Dienstag, 28. Februar 2023 und danach alle drei Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, um sicherzustellen, dass diese Verordnung stets im Einklang mit einschlägigen Entscheidungen der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris steht; die Kommission unterbreitet Vorschläge.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Buchstabe B – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  bei aufgeforsteten Flächen und bewirtschafteten Waldflächen: Holzprodukte.

(f)  Holzprodukte aus aufgeforsteten Flächen und bewirtschafteten Waldflächen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, Holzprodukte als separate Kategorie hinzuzufügen, um Holzprodukte aus dem Referenzwert für Wälder herauszunehmen. Daher muss der Wortlaut entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 2 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Referenzwerte der Mitgliedstaaten für Wälder, einschließlich Holzprodukte

Referenzwerte der Mitgliedstaaten für Wälder

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Referenzwerte sollten eine solide, glaubwürdige Anrechnung gewährleisten, damit sichergestellt ist, dass Emissionen aus und der Abbau durch Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

(c)  die Referenzwerte sollten eine solide, glaubwürdige Anrechnung gewährleisten, damit sichergestellt ist, dass Emissionen und Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit bewirtschafteten Waldflächen ordnungsgemäß angerechnet werden und ein Gleichgewicht zwischen Emissionen und Abbau erreicht wird;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Referenzwerte schließen den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten ein, so dass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

entfällt

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Referenzwerte sollten dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU Rechnung tragen;

(e)  die Referenzwerte sollten dem in der EU-Forststrategie, den nationalen Forstprogrammen der Mitgliedstaaten und der Bioökonomie- und Biodiversitätsstrategie der EU verankerten Ziel Rechnung tragen, einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen für die Energieerzeugung und als Ersatz für fossile Stoffe zu leisten; Ein Mitgliedstaat, der unlängst eine neue Politik zur Forstwirtschaft und zur Nutzung seiner Ressourcen, die höhere Holzernten vorsieht, verabschiedet hat oder vorhat, dies zu tun, darf nicht durch die Mengenbestimmungen der vorliegenden Verordnung bestraft werden, unter der Maßgabe, dass diese Politik vorausschauend und nachhaltig ist und auf lange Sicht keine Reduzierung der Abbaukapazitäten der Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit sich bringt.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  die Referenzwerte müssen mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss namentlich in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

(g)  die Referenzwerte müssen mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Die Treibhausgasinventare müssen mit den einschlägigen Entscheidungen in Einklang gebracht werden, die von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris getroffen wurden. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss namentlich in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil B – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

B.  Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

B.  Angaben des nationalen Anrechnungsberichts für die Forstwirtschaft

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil B – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der gemäß Artikel 8 dieser Verordnung übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

Der gemäß Artikel 8 dieser Verordnung übermittelte nationale Anrechnungsbericht für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe f – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Emissionen aus und Abbau durch Wälder und Holzprodukten gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

(2)  Emissionen aus und Abbau durch Wälder gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe f – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Merkmale des Walds (Altersklassenstruktur, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Forstbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios);

(3)  Merkmale des Walds (Altersklassenstruktur, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere sachdienliche Angaben zu Forstbewirtschaftungstätigkeiten;

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Elisabeth Köstinger

30.8.2016

Prüfung im Ausschuss

5.12.2016

 

 

 

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

13

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Daniel Buda, Matt Carthy, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Ulrike Müller, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Belder, Franc Bogovič, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Christofer Fjellner

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

20

+

PPE

Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Christofer Fjellner, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Marijana Petir

ECR

Bas Belder, Beata Gosiewska, Zbigniew Kuźmiuk

ALDE

Jan Huitema, Ulrike Müller, Hannu Takkula

ENF

Edouard Ferrand, Philippe Loiseau

13

-

S&D

Eric Andrieu, Viorica Dăncilă, Maria Noichl, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

ALDE

Ivan Jakovčić

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan, Maria Lidia Senra Rodríguez

Verts/ALE

Martin Häusling, Bronis Ropė

EFDD

John Stuart Agnew, Marco Zullo

3

0

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Paolo De Castro

GUE/NGL

Matt Carthy

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

  • [1]  Bericht über „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (2014/2223(INI)), 7. April 2015.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0479 – C8-0330/2016 – 2016/0230(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.7.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.9.2016

ITRE

12.9.2016

TRAN

12.9.2016

AGRI

12.9.2016

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

TRAN

1.9.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Norbert Lins

28.9.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2017

25.4.2017

 

 

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

9

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Nessa Childers, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Rupert Matthews, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Estefanía Torres Martínez, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Krzysztof Hetman, Ulrike Müller, James Nicholson, Christel Schaldemose, Bart Staes, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Siôn Simon, Derek Vaughan

Datum der Einreichung

17.7.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

53

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries

ECR

Arne Gericke, Julie Girling, Rupert Matthews, James Nicholson

EFDD

Piernicola Pedicini

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Luke Ming Flanagan, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez

NI:

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Krzysztof Hetman, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jo Leinen, Susanne Melior, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Peter Simon, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Derek Vaughan,Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Michèle Rivasi, Davor Škrlec, Bart Staes

9

-

ALDE

Anneli Jäätteenmäki, Ulrike Müller

EFDD

Julia Reid

ENF

Mireille D'Ornano, Jean-François Jalkh

PPE

Angélique Delahaye, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Giovanni La Via

6

0

ECR

Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

PPE

Karl-Heinz Florenz, Andrzej Grzyb

S&D

Jytte Guteland

Key to symbols:

+  :  in favour

-  :  against

0  :  Enthaltung