BERICHT über die Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten

20.7.2017 - (2016/2301(INI))

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Maria Arena

Verfahren : 2016/2301(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0269/2017
Eingereichte Texte :
A8-0269/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten

(2016/2301(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle: Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2017 zur Bewertung der externen Aspekte der Leistung und Verwaltung der Zollbehörden als Instrument zur Erleichterung des Handels und zur Bekämpfung des unerlaubten Handels[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten[5],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche[6],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“[7],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)[8],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch[10],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten)[11],

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (COM(2003)0251) und die freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Holzverordnung)[12],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ASP-Verordnung)[13],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung)[14],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen)[15],

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2007 verabschiedete gemeinsame Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit dem Titel „Handelshilfe: Verstärkung der EU-Unterstützung hinsichtlich der Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Zusammenhang mit dem Handel“,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2017 zum Thema „Nachhaltige Wertschöpfungsketten in der Bekleidungsbranche durch Entwicklungsmaßnahmen der EU“ (SWD(2017)0147),

–  unter Hinweis auf die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

–  unter Hinweis auf Bericht IV der 105. Tagung der IAO zur Frage der menschenwürdigen Arbeit in globalen Lieferketten,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die bis zum Jahr 2030 verwirklicht werden sollen,

–  unter Hinweis auf die grundlegenden Übereinkommen der IAO zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2016 über die EU und verantwortungsvolle globale Wertschöpfungsketten,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) (COM(2011)0681),

–  unter Hinweis auf das britische Gesetz über moderne Sklaverei (UK Modern Slavery Act 2015) und das französische Gesetz über die Sorgfaltspflicht multinationaler Unternehmen,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Internationale Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

–  unter Hinweis auf das neue IAO-Protokoll zum Übereinkommen über Zwangsarbeit,

–  unter Hinweis auf die Resolution 26/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der dieser die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe beschlossen hat, die ein rechtsverbindliches internationales Instrument zur Rolle transnationaler und anderer Unternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen ausarbeiten soll,

–  unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie verschiedene branchenspezifische OECD-Leitsätze (für die Finanzbranche, die Landwirtschaft, den Bergbau, die Bekleidungs- und die Schuhindustrie),

–  unter Hinweis auf die Handels- und Entwicklungsberichte der UNCTAD aus den Jahren 2013 und 2016,

–  unter Hinweis auf den investitionspolitischen Ordnungsrahmen der UNCTAD für nachhaltige Entwicklung aus dem Jahr 2015,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse,

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen der Welthandelsorganisation (GATT),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die Grundsätze zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen, die von UNICEF, der Initiative „Global Compact“ der VN und der Kinderrechtsorganisation „Save the Children“ entwickelt wurden[16],

–  unter Hinweis auf die freiwilligen länderspezifischen Partnerschaften, zum Beispiel den Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch und die Initiative für Arbeitnehmerrechte in Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu Kinderarbeit,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0269/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Handelspolitik der Union gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union gestaltet werden muss; in der Erwägung, dass in Artikel 208 AEUV der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung festgeschrieben und die Beseitigung der Armut als Hauptziel festgelegt ist; in der Erwägung, dass die Handelspolitik der EU gemäß der Mitteilung der Kommission „Handel für alle“ auf drei zentralen Grundsätzen – Wirksamkeit, Transparenz und Werte – beruht; in der Erwägung, dass diese Mitteilung einen eigenen Abschnitt über Reaktionen auf die Zunahme globaler Wertschöpfungsketten und über ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement enthält, in dem auch auf deren Komplexität hingewiesen und festgestellt wird, dass es erforderlich ist, vorausschauend zu denken, dass eine Vielzahl öffentlicher, privater und zivilgesellschaftlicher Akteure eingebunden werden muss und dass auf eine Kombination aus weichen, innovativen Instrumenten und legislativen Änderungen zurückgegriffen werden muss;

B.  in der Erwägung, dass der Freihandel in jüngster Zeit einer zunehmenden Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterliegt und Bedenken über die ungleiche Verteilung der Vorteile und Nachteile des Handels eine weit verbreitete Auffassung zutage gebracht haben, wonach soziale und ökologische Werte sowie Transparenz und Verantwortlichkeit im Mittelpunkt der Handelspolitik stehen müssen;

C.  in der Erwägung, dass die globalen Wertschöpfungsketten eine komplexe, technologiegetriebene und sich rasch verändernde Realität darstellen und ein wesentliches Merkmal der heutigen globalen Wirtschaft geworden sind, sowie in der Erwägung, dass sie dazu beitragen können, die Entwicklungsländer besser in die Weltwirtschaft zu integrieren, die Armut zu verringern, Arbeitsplätze zu schaffen und zugleich die Produktionskapazität zu steigern; in der Erwägung, dass globale Wertschöpfungsketten einerseits Chancen eröffnen für wirtschaftliches Wachstum, eine nachhaltige Entwicklung, die Einbindung von Zivilgesellschaft, Arbeitnehmern und Unternehmensverbänden sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den an der Produktionskette beteiligten Unternehmen, indem diese in die Lage versetzt werden, sich auf spezifische Aufgaben zu konzentrieren, während gleichzeitig ihre gegenseitige Abhängigkeit steigt; in der Erwägung, dass sie jedoch andererseits aufgrund ihrer extremen Komplexität, der mangelnden Transparenz und schwierig zuzuordnender Verantwortlichkeiten auch ein höheres Risiko von Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen, faktischer Straflosigkeit für Umweltstraftaten sowie Steuervermeidung und Steuerbetrug in großem Maßstab mit sich bringen können;

D.  in der Erwägung, dass die Handelspolitik dazu beitragen muss, dass ein transparenter Produktionsprozess entlang der gesamten Wertschöpfungskette sowie die Einhaltung grundlegender Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsstandards sichergestellt werden;

E.  in der Erwägung, dass die Handels- und Investitionspolitik der EU einerseits das multilaterale System als ihren Grundpfeiler beibehalten und die Stellung der EU in fairen globalen Lieferketten stärken muss, dass sie aber andererseits auch Instrumente zur Festlegung eindeutiger Regeln und Verantwortlichkeiten für Regierungen und Unternehmen bereitstellen muss, damit internationale Verpflichtungen wie die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eingehalten werden; in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit und Transparenz nicht nur Werte an sich sind, sondern auch als treibende Kraft für eine Steigerung des Mehrwerts im globalen Handel und bei globalen Investitionen im Kontext der globalen Wertschöpfungsketten angesehen werden sollten;

F.  in der Erwägung, dass KMU[17] einen wichtigen Teil der globalen Wertschöpfungsketten bilden und einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Wirtschaftswachstums, der nachhaltigen Entwicklung sowie hochwertiger Arbeitsplätze leisten und dazu beitragen, dass die lokale Bevölkerung nicht abwandert;

G.  in der Erwägung, dass sich die Beteiligung an globalen Wertschöpfungsketten vorteilhaft auf das Wachstum und die Internationalisierung von KMU auswirkt; in der Erwägung, dass aus der 2015 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage mit dem Titel „Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen“ hervorgeht, dass lediglich 31 % der KMU in der EU in den vorangegangenen drei Jahren außerhalb des Binnenmarkts geschäftlich aktiv waren; in der Erwägung, dass viele KMU Schwierigkeiten haben, wenn es darum geht, Zugang zu internationalen und EU-basierten globalen Wertschöpfungsketten zu erhalten; in der Erwägung, dass mit der Handelspolitik sowie mit Handelsabkommen dazu beigetragen werden kann, die Hemmnisse und Herausforderungen, mit denen die KMU beim Zugang zu globalen Wertschöpfungsketten derzeit konfrontiert sind, zu überwinden;

H.  in der Erwägung, dass die freiwillige Sorgfaltspflicht und Transparenzregelungen für globale Wertschöpfungsketten von den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie nichtstaatlichen Organisationen weltweit angewendet und gefördert werden und auf diese Weise substanzielle und positive Ergebnisse erzielt werden;

I.  in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Mai 2016 betont hat, dass weiterhin für die Übernahme der international anerkannten Grundsätze, Leitlinien und Initiativen betreffend SVU/verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln wie der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen auch in nicht der OECD angehörenden Ländern geworben werden muss, wodurch auch ein Beitrag zu den Bemühungen um die Korruptionsbekämpfung geleistet wird, indem offenere und transparentere Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden;

J.  in der Erwägung, dass das verantwortungsvolle globalen Management der Wertschöpfungsketten ein entscheidender Faktor für die Ausrichtung der Handelspolitik an den in den Verträgen verankerten Werten der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten weltweit an der Spitze dieser Debatten stehen;

K.  in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften bestehen, mit denen Menschenrechtsverletzungen vorgebeugt werden soll; in der Erwägung, dass insbesondere die Erzeugerländer in der Pflicht stehen, diese umzusetzen und geeignete rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es den Unternehmen ermöglichen, Geschäfte abzuschließen und sich an den globalen Lieferketten zu beteiligen; in der Erwägung, dass die Erzeugerländer zudem in der Lage sein müssen, internationale Standards und Normen anzuwenden und geeignete Rechtsvorschriften auszuarbeiten, anzuwenden und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung und die Bekämpfung von Korruption;

L.  in der Erwägung, dass die EU noch wirkungsvoller gegen Sozial- und Umweltdumping und unlautere Wettbewerbs- und Handelspraktiken vorgehen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte;

M.  in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Exporteur und Importeur für Waren und Dienstleistungen zusammengenommen, der größte ausländische Direktinvestor und das wichtigste Ziel für ausländische Direktinvestition (ADI) ist; in der Erwägung, dass die EU diese Stärke so nutzen sollte, dass sowohl die europäischen Bürger als auch die Menschen in anderen Teilen der Welt, insbesondere in den ärmsten Ländern der Welt, davon profitieren;

N.  in der Erwägung, dass die EU verbindliche Vorschriften in Bezug auf die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in besonderen Wirtschaftszweigen, die sich durch ein hohes Risiko von Menschenrechtsverletzungen auszeichnen, wie der Holzindustrie und dem Abbau von Mineralien in Konfliktgebieten erarbeitet hat; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ebenfalls entsprechende Gesetze verabschiedet worden sind, beispielsweise das britische Gesetz über moderne Sklaverei, das französische Gesetz über die Sorgfaltspflichten multinationaler Unternehmen, das für große französische Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten gilt, sowie das niederländische Gesetz über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Zusammenhang mit Kinderarbeit; in der Erwägung, dass die EU Initiativen zur Förderung der Sorgfaltspflicht entwickelt hat und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments dazu aufgefordert wurde, verbindliche Vorschriften für diesen Bereich auszuarbeiten;

O.  in der Erwägung, dass die EU bereits wichtige Schritte zu einem verantwortungsvolleren Management der globalen Wertschöpfungsketten auf weltweiter Ebene mit bestimmten Partnern – wie dem Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch und der Arbeitnehmerrechteinitiative mit Myanmar/Birma – und zu bestimmten Themen – wie der Initiative zu Mineralien aus Konfliktgebieten, Verordnungen gegen den illegalen Holzeinschlag, Nachhaltigkeitskriterien für Biotreibstoffe, Berichterstattung von Unternehmen über Themen im Zusammenhang mit der Lieferkette, Transparenz bei Zahlungen von Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags an staatliche Stellen – unternommen hat, wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird;

P.  in der Erwägung, dass in der Mitteilung „Handel für alle“ erklärt wurde, dass die Kommission sich in allen Handels- und Investitionsabkommen für ehrgeizige Kapitel zum Thema Handel und nachhaltige Entwicklung einsetzen wird; in der Erwägung, dass die in letzter Zeit geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen der EU Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung enthalten, in denen die Vertragsparteien des Abkommens aufgefordert werden, Verpflichtungen in den Bereichen Schutz der Menschenrechte, Sozial- und Umweltstandards und soziale Verantwortung der Unternehmen einzugehen; in der Erwägung, dass in diesen Kapiteln in aufeinanderfolgenden EU-Handelsabkommen Unterschiede hinsichtlich des Maßes an Ehrgeiz zu Tage getreten sind; in der Erwägung, dass Arbeits- und Umweltnormen nicht auf die Kapitel zum Handel und zur nachhaltigen Entwicklung beschränkt sind, sondern in allen Bereichen von Handelsabkommen wirksam sein müssen; in der Erwägung, dass der bei einigen Freihandelsabkommen verfolgte dialogbasierte Ansatz nicht verhindern konnte, dass es zu schweren Verstößen gegen die Vereinigungsfreiheit kam;

Q.  in der Erwägung, dass die besondere Situation der freien Exportzonen (Export Processing Zones) dergestalt ist, dass sie in einigen Ländern von den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, gewerkschaftliche Betätigungen dort verboten oder eingeschränkt sind und Arbeitern keine Rechtsbehelfe zustehen, was eine eindeutige Verletzung der IAO-Standards darstellt;

R.  in der Erwägung, dass das Fehlen einer verantwortungsvollen Staatsführung und die Schwäche bzw. das Fehlen unparteiischer Behörden, die im allgemeinen Interesse der Bürger handeln, dazu beigetragen haben, dass es in der Wirtschaft an ethischem Verhalten mangelt; in der Erwägung, dass sich Korruption, die fehlende Transparenz von globalen Wertschöpfungsketten und arbeits- und steuerrechtliche Ausnahmen in freien Exportzonen negativ auf die Menschenrechte auswirken könnten, insbesondere indem der Grundsatz menschenwürdiger Arbeit untergraben und die Arbeit von Gewerkschaften geschwächt wird;

S.  in der Erwägung, dass der IAO zufolge weltweit 21 Millionen Menschen Opfer von Zwangsarbeit sind und viele von ihnen in globalen Wertschöpfungsketten ausgebeutet werden; in der Erwägung, dass durch Zwangsarbeit in der Privatwirtschaft pro Jahr 150 Mrd. USD an illegalen Profiten erwirtschaftet werden;

T.  in der Erwägung, dass die IAO aufgrund ihres weltweiten Mandats, ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern gut geeignet ist, eine Vorreiterrolle bei globalen Maßnahmen für menschenwürdige Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten zu übernehmen; in der Erwägung, dass der IAO-Ausschuss für menschenwürdige Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten gefordert hat, die Versäumnisse, die zu Defiziten bei menschenwürdiger Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten führen, zu untersuchen und über Initiativen und Standards nachzudenken, die erforderlich sind, damit menschenwürdige Arbeit gefördert wird und Defizite bei menschenwürdiger Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten verringert werden;

U.  in der Erwägung, dass im Kontext des Welthandels und insbesondere der globalen Wertschöpfungsketten ein multilateraler, globaler, ganzheitlicher Ansatz bezüglich der Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und ökologische Nachhaltigkeit notwendig ist und es daher von großer Bedeutung ist, dass die EU weiterhin eine weltweite Führungsrolle bei diesen Debatten einnimmt; in der Erwägung, dass die EU sich als Vorreiter bei der Reform des Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus positioniert hat, insbesondere durch die Entwicklung eines multilateralen Gerichtssystems; in der Erwägung, dass in gleichem Maße Fortschritte in anderen Hauptproblembereichen erwartet werden, wie die Einrichtung eines Mechanismus zur Durchsetzung der Verpflichtungen von Investoren im Zusammenhang mit Menschenrechten;

V.  in der Erwägung, dass die Produktion in globalen Wertschöpfungsketten in verschiedenen Rechtsordnungen erfolgt, die unterschiedliche Niveaus beim Schutz der Menschenrechte und bei der Durchsetzung der Sozial-, Arbeits- und Umweltgesetze aufweisen; in der Erwägung, dass die Opfer von Menschenrechtsverstößen, an denen transnationale Unternehmen beteiligt sind, beim Zugang zu Rechtsbehelfen mit einer Vielzahl von Hürden konfrontiert sein können;

W.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen gemäß Artikel 8 AEUV in allen Tätigkeitsbereichen der EU zu beachten ist; in der Erwägung, dass Frauen und Männer aufgrund struktureller geschlechtsspezifischer Ungleichheiten tendenziell auf unterschiedliche Weise von Handels- und Investitionsabkommen betroffen sind; in der Erwägung, dass die Gleichstellungsperspektive bei der Analyse der globalen Wertschöpfungsketten häufig vernachlässigt wird; in der Erwägung, dass der IAO zufolge 2012 weltweit 21 Millionen Menschen (davon 55 % Frauen bzw. Mädchen) von Zwangsarbeit betroffen waren und 90 % von ihnen in der Privatwirtschaft – von Einzelpersonen oder Unternehmen – ausgebeutet wurden;

X.  in der Erwägung, dass Frauen in bestimmten Bereichen der globalen Wertschöpfungsketten für Bekleidung, Gartenbau, mobiles Telefonieren und Tourismus die Mehrheit der Arbeitskräfte stellen, aber gegenüber Männern zumeist in niedriger entlohnten oder schlechter angesehenen Beschäftigungsformen anzutreffen sind, was eine geschlechtsspezifische Segregation bei Beschäftigungsformen und Tätigkeiten, geschlechtsspezifische Gefälle bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen und geschlechtsspezifische Hürden mit Blick auf den Zugang zu Produktionsfaktoren, Infrastruktur und Dienstleistungen nach sich zieht;

Y.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV verpflichtet ist, die Rechte des Kindes zu schützen; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben;

Z.  in der Erwägung, dass Dienstleistungen in globalen Wertschöpfungsketten eine größere Rolle spielen, insbesondere für die Produktion der verarbeitenden Industrie; in der Erwägung, dass die zunehmende Integration von Dienstleistungen in globale Wertschöpfungsketten Abkommen erfordern wird, mit denen die digitale Wirtschaft, einschließlich des freien Datenverkehrs, unterstützt wird;

AA.  in der Erwägung, dass die Entwicklung der globalen Wertschöpfungsketten weiter dazu beigetragen wird, dass Dienstleistungen in die Warenproduktion integriert werden; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil des Werts eingeführter Waren auf in den Einfuhrländern erbrachte Dienstleistungen zurückzuführen ist;

AB.  in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten die weltweit größten Exporteure von Finanzdienstleistungen sind und der Wirtschaftszweig von strategischer Bedeutung für die Handelspolitik der EU ist; in der Erwägung, dass die Aufnahme von Bestimmungen über Finanzdienstleistungen in Abkommen der EU mit Drittstaaten, einschließlich Freihandelsabkommen, einige berechtigte Bedenken hinsichtlich ihrer potenziellen negativen Auswirkungen in Form von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung hervorgerufen hat, wodurch verdeutlicht wird, wie wichtig es ist, den Einsatz von Instrumenten zu ihrer Bekämpfung in Betracht zu ziehen; in der Erwägung, dass Handels- und Investitionsabkommen eine gute Gelegenheit dafür bieten, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu intensivieren;

AC.  in der Erwägung, dass eine transparente und aussagekräftige Kennzeichnung ein wirksames Instrument sein kann, das es den Verbrauchern ermöglicht, fundiertere und angemessenere Entscheidungen zu treffen; in der Erwägung, dass den Verbrauchern in der EU über den Preis und den Ursprung hinaus auch soziale und ökologische Kriterien systematisch zur Verfügung gestellt werden sollten; in der Erwägung, dass solche Kriterien technisch im Einklang mit dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse entwickelt werden können, in dem die Bedingungen für den Produktionsprozess festgelegt sind, mit denen die Voraussetzungen für den Verkauf eines Produkts geregelt sind;

AD.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte in der Herstellungskette und die vollständige Einhaltung der Lebensmittelsicherheitsstandards für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Europäischen Markt übergeführt wurden, sowohl von Staaten als auch von Unternehmen respektiert werden sollten, und in der Erwägung, dass die Last der Verantwortung nicht nur bei den Verbrauchern liegen sollte, deren Wahlmöglichkeiten sowohl durch individuelle Ressourcen (Wirtschaft, Zeit, Wissen) als auch durch äußere Faktoren (Information, Angebot) eingeschränkt sind;

AE.  in der Erwägung, dass den Ursprungsregeln im Zusammenhang mit den globalen Wertschöpfungsketten, in denen sich die Produktion über mehrere Länder erstreckt, eine immer wichtigere Rolle zukommt; in der Erwägung, dass zu lockere Ursprungsregeln zusätzliche Hürden bei der Schaffung von umfassender Transparenz und Rechenschaftspflicht entlang der Lieferketten bilden können;

AF.  in der Erwägung, dass bessere, harmonisierte und effizientere Zollverfahren in Europa und anderswo dazu beitragen, den Handel zu fördern und die jeweiligen Anforderungen im Hinblick auf Handelserleichterungen zu erfüllen, sowie dazu beitragen, zu verhindern, dass Fälschungen, rechtsverletzende Waren, Dumpingwaren und nachgeahmte Waren auf den Binnenmarkt gelangen und dadurch das Wirtschaftswachstum in der EU geschwächt wird und die Verbraucher in der EU ernsthaft gefährdet werden; in der Erwägung, dass es zu mehr Transparenz und einer verbesserten Rechenschaftspflicht in den globalen Wertschöpfungsketten beitragen würde, wenn die Daten des Zolls zu Einfuhren in die EU leichter zugänglich gemacht würden;

AG.  in der Erwägung, dass sich in einer Welt fragmentierter Produktionsnetze keine klare Abgrenzung zwischen Einfuhren und Ausfuhren vornehmen lässt, da ein erheblicher Anteil der Ausfuhren auf eingeführten Vorleistungen beruht und jedes Mal Zölle anfallen, wenn Zwischenprodukte über Grenzen hinweg gehandelt werden; in der Erwägung, dass effiziente Verfahren in den Bereichen Zölle und Grenzen in diesem Zusammenhang besonders wichtig sind;

AH.  in der Erwägung, dass Handelsanreize im Rahmen des APS und des APS+ den Entwicklungsländern im Gegenzug für die Einhaltung arbeits-, umwelt- und sozialrechtlicher Normen einen besseren Marktzugang bieten;

AI.  in der Erwägung, dass die APS+ ein zentrales Instrument der EU-Handelspolitik ist, das einen besseren Marktzugang ermöglicht und mit einem strengen Überwachungsmechanismus einhergeht, mit dem Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung in gefährdeten Entwicklungsländern gefördert werden;

AJ.  in der Erwägung, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) für eine wirksame weitere Integration in die globalen Wertschöpfungsketten sorgen könnten;

Position der EU in den globalen Wertschöpfungsketten

1.  betont, dass die Handels- und Investitionspolitik darauf abzielen sollte, Hebeleffekte zu erzeugen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen zu schaffen, die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und eine Angleichung der Standards auf einem hohen Niveau zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die Kohärenz der Umwelt-, Gesundheits-, Handels-, Investitions- und Industriepolitik der EU sicherzustellen und die Strategie zur Reindustrialisierung Europas und den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft zu fördern;

2.  ist der Ansicht, dass die weitere Integration der Union in die globalen Wertschöpfungsketten nicht zu Lasten des sozialen, durch Vorschriften geprägten europäischen Modells sowie der Förderung eines nachhaltigen Wachstums gehen darf;

3.  fordert die Kommission auf, wie in der Strategie der EU „Handel für alle“ erwähnt, das Bewusstsein für bestehende Programme für fairen Handel und die Übernahme dieser Programme sowohl im Rahmen des Nachhaltigkeitsplans der EU als auch im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik zu unterstützen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, verstärkte handelspolitische Schutzinstrumente zu beschließen, um gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen, und dabei Sozial- und Umweltdumping zu berücksichtigen;

5.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Einsatzes von handelspolitischen Schutzinstrumenten durch die EU und Drittstaaten auf die wirksame Integration von EU-Unternehmen in die globalen Wertschöpfungsketten zu bewerten;

6.  betont, dass die Vorschriften harmonisiert und die Koordinierung und Kontrolle in der EU in Bezug auf die Anwendung von Einfuhrzöllen (einschließlich vertragsmäßiger Zollsätze, Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen) für alle Arten von Rohstoffen und Waren, insbesondere falsche Ursprungsangaben (sowohl bei präferenziellen als auch nichtpräferenziellen Regelungen) sowie Unterbewertung und falsche Bezeichnung von Waren durch die Mitgliedstaaten verstärkt werden müssen;

Globale Wertschöpfungsketten und Multilateralismus

7.  fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der WTO für mehr Transparenz einzusetzen und multilaterale Regeln festzulegen und voranzubringen, einschließlich eines nachhaltigen Managements der globalen Wertschöpfungsketten, das insbesondere Folgendes umfassen sollte:

–  verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Transparenzanforderungen auf der Grundlage der von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;

–  Mindeststandards für Gesundheit und Sicherheit, wobei insbesondere das Recht der Arbeiter auf Einsetzung von Sicherheitsausschüssen anerkannt werden sollte;

–  einen sozialen Basisschutz und die Einhaltung der IAO-Arbeitsnormen;

–  das Recht auf Tarifverhandlungen;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin aktiv an allen multilateralen Foren zu Unternehmensbelangen, globalen Wertschöpfungsketten, Menschen- und Arbeitnehmerrechten, Wirtschaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung zu beteiligen und die in den Verträgen verankerten europäischen Werte zu fördern und dabei darauf zu achten, dass der besonderen Situation der KMU Rechnung getragen wird;

9.  begrüßt die laufenden Verhandlungen über ein verbindliches Übereinkommen der Vereinten Nationen betreffend transnationale Unternehmen und Menschenrechte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an diesen Verhandlungen zu beteiligen, eine aktive Rolle einzunehmen und einen Beitrag zur Ausarbeitung von konkreten Vorschlägen zu leisten, auch in Bezug auf einen Zugang zu Rechtsbehelfen, und alle ihre Bemühungen darauf zu richten, positive Ergebnisse zu erzielen und alle Handelspartner dazu zu ermuntern, sich gleichermaßen zu engagieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit umfassender obligatorischer Sorgfaltspflichten auch auf internationaler Ebene zu prüfen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung der nationalen Aktionspläne, mit denen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte umgesetzt werden sollen, zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen; betont, dass acht der 13 bereits angenommenen nationalen Aktionspläne von Mitgliedstaaten der EU stammen und begrüßt die Tatsache, dass gegenwärtig 11 weitere nationale Aktionspläne von Mitgliedstaaten der EU ausgearbeitet werden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu unterstützen und zu fördern;

11.  begrüßt die Angleichung der internationalen Standards für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere zwischen den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen;

12.  begrüßt, dass der Aspekt der menschenwürdigen Arbeit und die vier Pfeiler der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit vollständig in die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung aufgenommen wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Standards effektiv anzuwenden und innerhalb der IAO darauf hinzuwirken, dass eine neue internationale Arbeitsnorm für menschenwürdige Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten angenommen wird, durch die alle Unternehmen insbesondere dazu verpflichtet werden, ein laufendes Risikomanagement bezüglich der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte der Arbeitnehmer und Gemeinschaften einzuführen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um negativen Auswirkungen vorzubeugen und sie abzuschwächen und denjenigen, die durch diese Tätigkeiten beeinträchtigt werden, Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen;

13.  unterstützt alle weltweiten Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie die Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie (EITI), den Kimberley-Prozess, die Internationale Konferenz über die Region der Großen Seen, die in dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen für Unternehmen niedergelegten Grundsätze, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten; weist erneut darauf hin, dass insbesondere Erzeugerländer dazu verpflichtet sind, entsprechende Rechtsvorschriften umzusetzen und durchzusetzen, unter anderem bei der Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung und der Bekämpfung von Korruption;

14.  weist darauf hin, dass in diesem Bereich neben der Ein- und Ausfuhr von Mineralien und Metallen auch die Transparenz der gewährten Förderrechte und Zölle ausschlaggebend für die Entwicklung von Konflikt- oder Hochrisikogebieten ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine Übersicht der bereits durch europäische Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen durchgeführten Maßnahmen erstellt und die Koordinierung und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren verbessert werden muss, damit bewährte Verfahren besser ermittelt werden können und zur Schaffung eines gemeinsamen Handlungsrahmens für Maßnahmen auf europäischer Ebene beigetragen wird; fordert die Kommission auf, Initiativen zur sozialen Verantwortung der Unternehmen und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette zu stärken;

15.  weist darauf hin, dass ein zuverlässiger Zugang zu Rohstoffen wichtig für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist;

16.  hebt hervor, dass geltende Rechtsvorschriften zu globalen Wertschöpfungsketten auf regionaler, einzelstaatlicher und internationaler Ebene angewandt, durchgesetzt bzw. umgesetzt werden müssen;

Verantwortung der Unternehmen

17.  hebt hervor, dass sich Handel und Menschenrechte gegenseitig fördern und dass der Wirtschaft eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, positive Anreize für die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu schaffen;

18.  begrüßt die zahlreichen vielversprechenden Initiativen der Privatwirtschaft, wie etwa Verhaltenskodizes, Kennzeichnungen, Selbstbewertungen und Sozialaudits, mit denen in den vergangenen Jahren dazu beigetragen werden konnte, die in den globalen Lieferketten angewandten Standards zum Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte zu verbessern;

19.  ist zutiefst besorgt angesichts von Menschenrechtsverletzungen und Bedrohungen der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, die auf die Entscheidungen der Leitung einiger Unternehmen zurückzuführen sind;

20.  nimmt zur Kenntnis, wie wichtig es ist, dass eindeutige internationale Regeln in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen, globale Wertschöpfungsketten und die Sorgfaltspflicht vorhanden sind; begrüßt die intelligente Kombination aus regulatorischen und freiwilligen Maßnahmen, die in den letzten Jahren zu einigen positiven Ergebnissen geführt und es den Unternehmen ermöglicht hat, ihre eigene Dynamik zu entfalten und eigene innovative Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass durch Koordination, Informationsaustausch und dem Austausch bewährter Verfahren möglicherweise ein Beitrag dazu geleistet werden kann, private und öffentliche Initiativen zugunsten der Wertschöpfungskette effizienter zu gestalten und positive Ergebnisse zu erzielen; weist jedoch darauf hin, dass freiwillige Maßnahmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen auch zu unfairem Wettbewerb für die Anbieter führen können, die sich bewusst dafür entscheiden, internationale Arbeits- und Umweltnormen einzuhalten, und sie daher allein nicht ausreichen, wenn es darum geht, mittels Strategien zur Sorgfaltspflicht eine umfassende Einhaltung der internationalen Normen und Verpflichtungen durch die Unternehmen sicherzustellen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass bereits ergriffene Maßnahmen europäischer Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung überprüft werden müssen, damit bewährte Verfahren besser ermittelt werden und dazu beigetragen wird, auf europäischer Ebene einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zu schaffen; ist der festen Überzeugung, dass die EU rasch nach Wegen suchen sollte, um Strategien und Regeln für die Transparenz in den globalen Wertschöpfungsketten auszuarbeiten, einschließlich einer Prüfung der Möglichkeit, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um verbindliche und durchsetzbare Regeln, entsprechende Rechtsbehelfe und unabhängige Überwachungsmechanismen unter Einbeziehung der EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft zu entwickeln; betont, dass sich solche Pflichten an den vorgegebenen Schritten orientieren sollte, wie sie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und den OECD-Leitsätzen in Bezug auf die vorausschauende Ermittlung von Risiken für die Menschenrechte, die Ausarbeitung strenger und vorzeigbarer Aktionspläne zur Verhinderung oder Minderung dieser Risiken, die angemessene Reaktion auf bekannte Verstöße und Transparenz dargelegt werden;

21.  fordert die Kommission auf, solchen Bestimmungen eine größere Bedeutung beizumessen und außerdem die Übernahme branchenspezifischer OECD-Leitsätze und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu fördern; betont, dass die Zivilgesellschaft in formaler Weise durch Strukturen, die im Rahmen von Kapiteln zum Handel und zur nachhaltigen Entwicklung eingerichtet wurden, am Umsetzungsprozess beteiligt werden muss; fordert die Kommission auf, die Arbeit der internationalen Normungsgremien wie der Internationalen Normungsorganisation – ISO 2600 – und der Global Reporting Initiative zu unterstützen, damit Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit und Wertschöpfung entlang ihrer Lieferkette angeregt werden;

22.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass EU-Unternehmen und internationale Unternehmen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die sektorspezifischen OECD-Leitlinien – etwa für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus Konfliktgebieten – in vollem Umfang einhalten; empfiehlt, dass die Nationalen Kontaktstellen der OECD sowie deren Zusammenarbeit mit unabhängigen nationalen und regionalen Menschenrechtsinstitutionen gestärkt werden, damit die Steuerung globaler Wertschöpfungsketten verbessert wird;

23.  fordert die Kommission auf, ihre Strategie für die soziale Verantwortung von Unternehmen zu überarbeiten, damit die Sozial- und Umweltstandards gestärkt werden und insbesondere dafür gesorgt wird, dass Bestimmungen über die soziale Verantwortung von Unternehmen auf jeden Fall in die Handels- und Investitionsabkommen, die von der EU ausgehandelt werden, aufgenommen werden;

24.  hebt hervor, dass private und öffentliche Initiativen in Bezug auf Wertschöpfungsketten wirksamer gestaltet werden können, wenn Informationen und bewährte Verfahren koordiniert und ausgetauscht werden;

25.  weist erneut darauf hin, dass das Parlament im Jahr 2010 gefordert hat, dass die Unternehmen eine Bilanz zu ihrer sozialen Verantwortung veröffentlichen, dass Sorgfaltspflichten für alle Unternehmen eingeführt werden und dass das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen ausgebaut wird und dabei eine harmonisierte Definition der Beziehungen zwischen Muttergesellschaften zugrunde gelegt wird, damit die Haftung der einzelnen Gesellschaften bestimmt werden kann; stellt daher mit Zufriedenheit fest, dass große Unternehmen gemäß der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen seit 2017 verpflichtet sind, nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Angaben offenzulegen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch große Unternehmen noch nicht für alle Akteure in den globalen Wertschöpfungsketten gilt;

26.  nimmt die „Green-Card“-Initiative, die einige nationale Parlamente nach der Verabschiedung des französischen Gesetzes über die Sorgfaltspflichten multinationaler Unternehmen eingeleitet haben, zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Vorlage von Vorschlägen zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen zu prüfen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU tätig sind, und dabei der Rechtsprechung des französischen Verfassungsgerichts zum französischen Recht, insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen, Rechnung zu tragen;

27.  weist erneut darauf hin, dass bei politischen Maßnahmen im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen der besonderen Situation der KMU Rechnung getragen werden muss und dass die Maßnahmen hinreichend flexibel sein müssen, um sicherzustellen, dass KMU nicht übermäßig belastet werden; fordert die Kommission daher auf, eine spezielle Auskunftsstelle für KMU mit besonderem Augenmerk auf kleinen und Kleinstunternehmen einzurichten und diese mit maßgeschneiderten Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen;

28.  betont, dass globale Wertschöpfungsketten nicht enden, wenn das Produkt zum Verbraucher gelangt, sondern Abfall und den Umgang damit einschließen; fordert nachdrücklich, dass der gesamte Lebenszyklus eines Produkts berücksichtigt wird und die Perspektive in Bezug auf die globalen Wertschöpfungsketten dahingehend erweitert wird, dass auch Vorschriften einbezogen werden, die eine Abfallentsorgung ohne Gefährdung von Mensch oder Umwelt sicherstellen; fordert die EU auf, die internationale Zusammenarbeit und die legislative Kohärenz in Bezug auf Erzeugnisse und Materialien, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, zu fördern und die Partnerländer dabei zu unterstützen, strengere nationale Vorschriften zu erarbeiten und die Durchsetzungskapazitäten auszubauen; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Rückverfolgbarkeit für die gesamte Lebensdauer eines Produkts gewährleistet ist;

29.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch zu handeln und dabei nach den detaillierten Vorschlägen in der am 25. Oktober 2016 angenommenen Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern vorzugehen;

Stärkung der Rolle von privatwirtschaftlichen Initiativen

30.  betont die Erfolge, die durch das Engagement der Privatwirtschaft erzielt wurden; weist darauf hin, dass Unternehmen im Privatsektor Nachhaltigkeitsstrategien verfolgen müssen, nicht nur, um eine Schädigung ihres Rufs zu verhindern, sondern auch, weil sich ihnen dadurch neue Chancen bieten und ihre Abhängigkeit von knappen Ressourcen verringert werden kann;

31.  betont die wichtige Rolle von Verbrauchern (und die Auswirkungen negativer Berichterstattung); erinnert daran, dass kein Verbraucher noch Produkte kaufen möchte, die von Kindern oder ausgebeuteten Männern und Frauen hergestellt wurden, oder Produkte, die große Umweltschäden verursacht haben;

32.  fordert die Kommission auf, neue Wege zu finden, wie die Bemühungen der Privatwirtschaft für mehr Nachhaltigkeit in globalen Wertschöpfungsketten unterstützt werden können, wie integrative Geschäftsmodelle entwickelt und entsprechende Partnerschaften zwischen der Privatwirtschaft und unterschiedlichen Interessenträgern eingeleitet werden können;

33.  betont, dass eine intelligente Kombination aus privater und öffentlicher Finanzierung erforderlich ist, um nachhaltige globale Wertschöpfungsketten zu fördern; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen auf bestehenden Strukturen und Programmen, die sich bei der Förderung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns bewährt haben, aufbauen sollten;

34.  begrüßt die zahlreichen vielversprechenden Initiativen der Privatwirtschaft, wie etwa Verhaltenskodizes, Kennzeichnungen, Selbstbewertungen und Sozialaudits, und betrachtet den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Norm ISO 26000 zu sozialer Verantwortung, die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen als Instrumente, mit denen für verantwortliches Handeln bei der Geschäftstätigkeit von Unternehmen gesorgt werden kann; fordert europäische und nichteuropäische Unternehmen auf, der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte nachzukommen und ihre Erkenntnisse in ihre internen Strategien und Verfahren einfließen zu lassen, für die entsprechende Mittel und Befugnisse zugewiesen werden und die ordnungsgemäß umgesetzt werden müssen; betont, dass dies die Zuweisung ausreichender Ressourcen erforderlich macht; betont, dass Transparenz und Kommunikation im Hinblick auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen in Drittstaaten von grundlegender Bedeutung sind, wenn es eine ordentliche demokratische Kontrolle geben soll und damit die Verbraucher eine sachkundige Wahl treffen können;

Freihandelsabkommen der EU und globale Wertschöpfungsketten

35.  begrüßt die neue Handels- und Investitionsstrategie der Europäischen Union mit dem Titel „Handel für alle“; fordert die Kommission auf, in ihrer Handels- und Investitionspolitik und in den Freihandelsabkommen die Herausforderungen zu berücksichtigen, die mit der Zunahme globaler Wertschöpfungsketten einhergehen, indem folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

a)  Verstärkung der handelsbezogenen Ex-ante-Nachhaltigkeitsprüfungen, zusätzliche Einführung von Bewertungsanforderungen für Menschenrechte und den Geschlechteraspekt und Verpflichtung zur Durchführung und Veröffentlichung von Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

b)  vollständige Umsetzung der Empfehlungen, die das Parlament 2010 und 2016 in Bezug auf die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in Freihandelsabkommen ausgesprochen hat, einschließlich der Aufnahme von umfassenden, durchsetzbaren und ambitionierten Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung in die Freihandelsabkommen sowie Prüfung der folgenden Aspekte:

i) eine Zusage aller Partner, die acht Kernübereinkommen und die vier vorrangigen Übereinkommen der IAO sowie die internationalen multilateralen Umweltabkommen zu ratifizieren und wirksam umzusetzen,

ii) Einbeziehung der Menschenrechtsklauseln und der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in die allgemeinen Streitbeilegungsmechanismen in einer Weise, dass sie den gleichen Rang haben wie die anderen Teile des Abkommens,

iii) die Möglichkeit für die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, mittels eines Beschwerdeverfahrens Beschwerde einzulegen und Rechte einzufordern,

iv) wirksame Abschreckungsmaßnahmen: auch in Form von Strafzahlungen im Falle nachgewiesener, schwerwiegender Verstöße gegen die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung,

c)  Aufnahme von durchsetzbaren Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung und zum Schutz von Hinweisgebern, im Rahmen der Zuständigkeit der EU, in alle zukünftigen Freihandelsabkommen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Vertragsparteien von Handelsabkommen Maßnahmen einleiten sollten, mit denen die aktive Beteiligung der Privatwirtschaft sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft und innerstaatlichen Beratungsgruppen an der Umsetzung von Programmen zur Korruptionsbekämpfung und entsprechenden Klauseln in internationalen Handels- und Investitionsabkommen gefördert wird;

d)  Aufnahme von Stillhalteklauseln (Standstill Clauses) in alle Freihandelsabkommen der EU, um für ein Mindestmaß an Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards – auch in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz – zu sorgen und die Parteien auf diese Weise davon abzuhalten, ihre Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards zu senken, um ihre Exporte zu fördern und Investoren anzulocken;

e)  Aufnahme von Bestimmungen über Steuertransparenz (einschließlich der zentralen OECD-Transparenzstandards) und über eine verstärkte Zusammenarbeit im Kampf gegen Geldwäsche, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in die Freihandelsabkommen, die bei den Anforderungen für eine Marktöffnung für Finanzdienstleistungen gebührend zu berücksichtigen sind;

f)  Ergänzung sämtlicher oben genannten Bestimmungen durch flankierende Maßnahmen für Entwicklungsländer und eine konsequente Überwachung der Umsetzung, einschließlich durch Einbeziehung der nationalen Parlamente und interessierter Akteure, darunter auch die Zivilgesellschaft;

g)  bessere Verknüpfung zwischen bilateral vereinbarten Prioritäten zur Umsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen und den Finanzhilfen aus den Programmen der EU für die Entwicklungszusammenarbeit;

36.  weist einerseits erneut auf die zentrale Rolle hin, die KMU in globalen Wertschöpfungsketten spielen können, und weist andererseits auf die Vorteile hin, die sich aus einer verstärkten Integration der KMU in globale Wertschöpfungsketten ergeben; fordert die Kommission auf, Kapitel zu KMU in alle zukünftigen Handelsabkommen aufzunehmen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang außerdem auf, die bestehenden Unterstützungsstrukturen für KMU, die Zugang zu globalen Wertschöpfungsketten erhalten möchten, zu überprüfen und die Strategie „Kleine Unternehmen – große Welt“ aus dem Jahr 2011, soweit erforderlich, zu aktualisieren, damit das Engagement der KMU in den globalen Wertschöpfungsketten weiter gefördert wird;

37.  betont, dass globale Wertschöpfungsketten häufig Produktion und Dienstleistungen in freien Exportzonen umfassen, in denen andere Arbeitnehmer- und Umweltstandards gelten als im Rest des betreffenden Landes und diese oft eingeschränkt sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Sozial- und Umweltstandards, die in Freihandelsabkommen vereinbart werden, im gesamten Hoheitsgebiet der Handelspartner, einschließlich der freien Exportzonen, gelten;

Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Zolldaten

38.  fordert die EU auf, im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse auf geeignete und wirksame Lösungen für die Einführung eines verbindlichen Kennzeichnungssystems im Sinne einer „sozialen und umweltbezogenen Rückverfolgbarkeit“ über die gesamte Herstellungskette hinzuwirken und sich parallel dazu für ähnliche Maßnahmen auf internationaler Ebene einzusetzen;

39.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Rechtsvorschriften für die Kennzeichnung der Herkunft von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, erlassen werden können, oder Vorschriften vorzuschlagen, die eine effektive Rückverfolgbarkeit gewährleisten;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Wegen zu suchen, damit Parteien, die ein öffentliches Interesse verfolgen, vorbehaltlich einer stichhaltigen Begründung und auf Antrag, der auf Gründe des öffentlichen Interesses gestützt sein muss, Zugang zu Zolldaten erhalten, die von Parteien erhoben wurden, die am Handel mit in die EU eingeführten Erzeugnissen oder Waren beteiligt sind;

Gerichtliche Zuständigkeit und Zugang zu Rechtsbehelfen

41.  bekräftigt seine Überzeugung, dass etwaige Menschenrechtsverstöße, die von transnationalen Unternehmen begangen werden, wirksam bekämpft werden müssen und dass die rechtlichen Probleme, die sich aus der extraterritorialen Dimension von Unternehmen ergeben, insbesondere durch die Einführung einer gemeinsamen rechtlichen Verantwortung entlang der Lieferketten in Angriff genommen werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Schritte einzuleiten, um die finanziellen und verfahrensrechtlichen Hürden abzubauen, mit denen die Opfer in Zivilprozessen konfrontiert sind;

42.  fordert die Kommission erneut auf, über eine Ausweitung der Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung auf Beklagte aus Drittstaaten nachzudenken, und zwar in Fällen, in denen gegen Unternehmen geklagt wird, die eine eindeutige Verbindung zu einem Mitgliedstaat aufweisen, oder gegen Unternehmen, für die die EU ein wichtiger Absatzmarkt ist, und fordert die Kommission ferner auf, dem Parlament und dem Rat gegebenenfalls rasch einen Vorschlag zu unterbreiten;

43.  weist darauf hin, dass Unternehmen für von ihren Tätigkeiten betroffene Arbeitnehmer, einschließlich in freien Exportzonen, Beschwerdemöglichkeiten auf Betriebsebene einführen sollten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die notwendigen Schritte einzuleiten, um gegen die rechtlichen, verfahrensrechtlichen und institutionellen Hürden vorzugehen, die den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen behindern;

Gleichstellung der Geschlechter und Kinderrechte

44.  erinnert daran, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen gemäß Artikel 8 AEUV in allen Tätigkeitsbereichen der EU zu beachten ist; stellt mit Bedauern fest, dass der geschlechterspezifische Aspekt in der Strategie „Handel für alle“ keine Erwähnung findet, und fordert die Kommission auf, die Förderung der Gleichstellung und die Teilhabe von Frauen bei der Halbzeitbewertung der Strategie zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Geschlechterperspektive in der Handels- und Investitionspolitik, der Handelshilfe-Strategie und in allen zukünftigen Freihandelsabkommen und Folgenabschätzungen durchgängig Berücksichtigung findet; fordert die Kommission auf, ihre Gespräche und Verhandlungen im Rahmen der WTO fortzusetzen, damit die Geschlechterfrage in der Handels- und Investitionspolitik der WTO berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, insbesondere im Agrarsektor nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten über globale Wertschöpfungsketten zu erheben und der Teilhabe von Frauen, über Fragen der Bezahlung hinaus, Rechnung zu tragen, und zwar auch im Hinblick auf Faktoren, die zu Gewalt gegen Frauen führen, und soziale Faktoren wie Elternzeit und Gesundheit, damit rechtliche Möglichkeiten zur Bewältigung der negativen Auswirkungen der globalen Wertschöpfungsketten ausgearbeitet werden können; begrüßt, dass der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter bei den Verhandlungen zur Modernisierung des Abkommens zwischen der EU und Chile berücksichtigt wird und Bestandteil des neuen modernisierten Abkommens sein wird;

45.  fordert eine umfassende Analyse folgender Unterschiede und Ungleichheiten im Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten: (i) der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zeiteinsatz, die in erster Linie dem Umstand geschuldet sind, dass sich hauptsächlich Frauen der Reproduktionsarbeit widmen; (ii) der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu Produktionsmitteln und -faktoren wie beispielsweise Boden, Krediten, Ausbildungsangeboten und Netzwerken und (iii) der geschlechtsspezifischen Unterschiede, die sich aus Unzulänglichkeiten und Diskriminierungen auf Ebene der Märkte und Institutionen ergeben;

46.  warnt vor den negativen Auswirkungen der Ausweitung und Liberalisierung des Handels auf die Qualität der Beschäftigung und vor dem Risiko des zunehmenden Menschenhandels zum Zweck der Erwerbsausbeutung; betont, dass Frauen hiervon am stärksten betroffen sind und dass der Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft bei Frauen sehr häufig mit sexueller Ausbeutung und Frauenmorden einhergeht;

47.  schlägt vor, dass auf der Ebene des internationalen Handels und der EU-Handelspolitik im Bereich der globalen Wertschöpfungsketten eine gesonderte Strategie entwickelt wird, mit der Personen, die Praktiken wie Frauenmorde und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder der Erwerbsausbeutung anzeigen, formell geschützt und die Opfer unterstützt werden; betont, dass diese Informanten dieselbe Anerkennung und denselben Schutz genießen sollten, die auch für Hinweisgeber im Bereich des internationalen und des europäischen Handels gefordert werden;

48.  weist darauf hin, dass zwar immer mehr Frauen einer Beschäftigung nachgehen, dass ihr Anteil in Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen und im Niedriglohnsektor jedoch nach wie vor unverhältnismäßig hoch ist, dass sie keinen Zugang zu Sozialschutzmaßnahmen wie dem Mutterschutz haben und dass sie allzu häufig Diskriminierung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind;

49.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, ein nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass sowohl für Lieferanten als auch für die entsprechenden internationalen Lieferketten spezifische Anforderungen hinsichtlich der Transparenz sowie der Wahrung der Menschenrechte und des Völkerrechts – insbesondere, was die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die EU-Wettbewerbsvorschriften betrifft – gelten;

50.  betont, dass das IAO-Übereinkommen Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit und das IAO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von den Ländern ratifiziert werden müssen, die dies noch nicht getan haben; weist erneut darauf hin, dass die EU sich verpflichtet hat, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit auf globaler Ebene zu beseitigen, da Kinderarbeit den Werten der EU widerspricht, die das Verbot der Kinderarbeit im auswärtigen Handeln der Union mit einschließen, was in Artikel 21 EUV verankert ist; fordert erneut eine Harmonisierung und Verstärkung der Kontrollen von Einfuhren und Lieferketten, damit sichergestellt ist, dass nur solche Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangen, die ohne Zwangsarbeit, ohne Kinderarbeit und ohne Einsatz von moderner Sklaverei hergestellt wurden; unterstreicht seine Unterstützung für bestehende Initiativen zur Unterstützung von KMU und Kleinbauernverbänden, um diesen einen größeren Anteil am Zugewinn in den globalen Wertschöpfungsketten zu ermöglichen, wie es etwa beim fairen Handel der Fall ist; betont, wie wichtig es ist, die Bekämpfung der Zwangsarbeit und der Kinderarbeit in alle Freihandelsabkommen der EU einzubeziehen, und zwar im Rahmen der Kapitel über nachhaltige Entwicklung, damit gewährleistet ist, dass dieses Ziel von den Handelspartnern mitgetragen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in allen internationalen Foren, einschließlich der IAO, der OECD, den Vereinten Nationen und der WTO energisch für diesen Vorschlag einzusetzen, damit Fortschritte bei der Bekämpfung der Zwangsarbeit und der Kinderarbeit erzielt werden können; betont vor diesem Hintergrund, dass das Ziel, nur solche Erzeugnisse zu erhalten, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, nur erreicht werden kann, wenn es mit existenzsichernden Arbeitsentgelten für die Familienmitglieder des Kindes einhergeht;

Entwicklungsländer

51.  betont, dass die globalen Wertschöpfungsketten den Unternehmen, insbesondere KMU, in Entwicklungsländern eine bedeutende Gelegenheit bieten, sich in die globale Wirtschaft einzubringen; betont, dass spezifische politische Strategien und flankierende Maßnahmen für die Verwirklichung dieses Ziels sowie für die Ausweitung der möglichen Vorteile für alle Arbeitnehmer in unseren Partnerländern entscheidend sind, insbesondere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verwaltungsverfahren effizienter zu machen oder den betroffenen Unternehmen dabei zu helfen, die Wertschöpfung zu steigern und ihre Teilhabe an den globalen Wertschöpfungsketten bei gleichzeitiger Verbesserung ihrer sozialen und ökologischen Standards zu erhöhen; hebt hervor, dass die Überarbeitung des APS und des APS+ verbindliche Vorschriften über Menschen- und Arbeitnehmerrechte und den Umweltschutz umfassen sollte; weist darauf hin, dass viele Entwicklungsländer nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen verfügen, mit denen sie die Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards und ‑vorschriften wirksam durchsetzen können; fordert die EU auf, den Aufbau von Kapazitäten zu verstärken und den Regierungen der Entwicklungsländer, mit denen eine Partnerschaft besteht, soweit möglich und erforderlich technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen;

52.  verweist erneut auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die damit verbundenen Ansätze für nachhaltige Produktion, nachhaltigen Konsum und menschenwürdige Arbeit und fordert die Kommission auf, den Bezug auf jedes einschlägige Ziel für nachhaltige Entwicklung in ihrer Berichterstattung transparent zu kommunizieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, den Handel dafür zu nutzen, die nachhaltige Entwicklung und die gute Verwaltung gemäß den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu fördern; betont, dass die Handels- und Investitionsabkommen, die die EU mit Entwicklungsländern abschließt, mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen sollten; bekräftigt das Recht der Entwicklungsländer, Investitionen zu regulieren, sodass Verpflichtungen und Auflagen für alle – auch ausländische – Investoren gelten, um die Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umweltschutznormen zu schützen;

53.  begrüßt das Inkrafttreten des Übereinkommens über Handelserleichterungen, das bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung dazu führen wird, dass Zollverfahren vereinfacht und modernisiert werden und dadurch den Entwicklungsländern, die im Allgemeinen höhere Handelsschranken überwinden müssen, die Integration in das Welthandelssystem erleichtert wird;

54.  fordert die Kommission auf, die wirksame Beteiligung von KMU an globalen Wertschöpfungsketten zu unterstützen, indem Vermittlungen und Partnerschaften zwischen KMU und kleinen landwirtschaftlichen Verbänden in Entwicklungsländern, die den Wertschöpfungsanteil der Produzenten vergrößern möchten und gleichzeitig den Schutz von Sozialstandards, den Umweltschutz sowie den Schutz der Menschenrechte, beispielsweise in Form des fairen Handels, auf einem hohem Niveau sicherstellen, gefördert werden;

55.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen zum Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit im Rahmen des APS eingeräumten unilateralen Handelspräferenzen wirksam durchgesetzt und überwacht werden und die für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehenen Verfahren in voller Übereinstimmung mit der APS-Verordnung umgesetzt werden;

56.  erwartet, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der APS-Verordnung Begriffsbestimmungen verdeutlicht werden und das gegenwärtige System eingehend untersucht wird; ist der Auffassung, dass die Handelspolitik dazu dienen muss, den Handelspartnern der EU nahezulegen, strengere Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards einzuführen, was durch Anreize wie zusätzliche Zollpräferenzen für nachhaltig hergestellte Erzeugnisse erreicht werden könnte; vertritt die Ansicht, dass für dieses Ziel eine Überarbeitung der APS-Verordnung erforderlich ist, und regt in diesem Zusammenhang an, Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen, damit sichergestellt wird, dass transnationale Unternehmen ihren nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte und Arbeits- und Umweltstandards nachkommen; verlangt, dass der Situation der Arbeitnehmerrechte und der Rechte der Gewerkschaften in den freien Exportzonen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieses Problem im Rahmen der Überarbeitung des Allgemeinen Präferenzsystems in enger Zusammenarbeit mit der IAO anzugehen;

57.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle von der EU geförderten Entwicklungsprojekte, einschließlich von Mischfinanzierungsprojekten, nicht nur in vollem Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit stehen, sondern auch den in dem Übereinkommen 169 der IAO festgelegten Grundsatz der freiwilligen, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung achten;

Ursprungsregeln

58.  stellt fest, dass vereinfachte, wirksame und präferenzielle Ursprungsregeln im Kontext der globalen Wertschöpfungsketten von großer Bedeutung sind; stellt fest, dass durch die mangelnde Flexibilität und die Komplexität von Ursprungsregeln die Wirksamkeit von Handelsströmen beeinträchtigt werden kann;

59.  fordert die Kommission auf, in Freihandelsabkommen soweit möglich multilaterale Ursprungsregeln als präferenzielle Ursprungsregeln einzusetzen; fordert die Kommission auf, bei der Ausgestaltung bestimmter präferenzieller Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen die Mehrwertanforderungen zu senken und den Wechsel der Tarifunterposition und eine „einfache Transformation“ („single transformation“) als Ursprungsregel zuzulassen;

60.  fordert die Kommission auf, insbesondere im Falle von Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Ländern, die derzeit von APS- und EBA-Präferenzen profitieren, sicherzustellen, dass durch die Ausgestaltung der Ursprungsregeln keine Wirtschaftsabläufe umgeleitet werden;

61.  vertritt die Ansicht, dass die verstärkte Kumulation in Freihandelsabkommen nicht als ein Instrument für eine Liberalisierung durch die Hintertür betrachtet werden sollte, sondern vielmehr als ein Instrument, das es ­­­Ländern nach der Logik der komparativen Vorteile ermöglicht, sich auf bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten zu spezialisieren;

Rechte des geistigen Eigentums und Datenströme

62.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, das gesamte Spektrum der Rechte des geistigen Eigentums, darunter Patente, Handelsmarken, Urheberrecht, Entwürfe, geografische Angaben, Ursprungskennzeichnung und Arzneimittel, zu schützen und gleichzeitig sowohl auf Ebene der WTO als auch im Rahmen von Freihandelsabkommen den Zugang zu bezahlbaren Medikamenten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen in Bezug auf die mögliche Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben auf nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ergreifen, wie dies bereits in verschiedenen Drittstaaten im Rahmen unterschiedlicher Rechtsordnungen erfolgt ist; fordert einen offenen und inklusiven Prozess für eine bessere Zusammenarbeit mit Dritten zur Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, mit denen das Vertrauen in Handelsmarken und Markennamen ausgenutzt wird;

63.  stellt fest, dass digitale Innovation und Datenströme entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen sind und daher Vorschriften für eine erzwungene Lokalisierung sowohl innerhalb als auch außerhalb von Europa soweit wie möglich begrenzt werden und gleichzeitig notwendige Ausnahmen aufgrund von berechtigten öffentlichen Interessen wie dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Grundrechte ermöglicht werden sollten; weist darauf hin, dass der Schutz von Datenströmen und das Recht auf Schutz der Privatsphäre keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte darstellen, die in Artikel 39 EUV und Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind;

o

o    o

64.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Welthandelsorganisation und der UNCTAD zu übermitteln.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten
(2016/2301(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Pier Antonio Panzeri

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass der Anteil globaler Wertschöpfungsketten in den weltweiten Produktions- und Handelsstrukturen weiterhin steigt, was sowohl Möglichkeiten als auch Herausforderungen mit sich bringt; in der Erwägung, dass die Globalisierung als Hebel für die wirtschaftliche Entwicklung und die Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft dienen sollte, wodurch – im Einklang mit den erklärten Grundsätzen und Zielen, die die EU in ihrer Außenpolitik leiten, sowie im Sinne der Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung – für alle Menschen der Wohlstand erhöht und die Menschenrechte gestärkt werden könnten; in der Erwägung, dass die EU eine aktivere Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, globale Wertschöpfungsketten angemessen, gerecht, transparent und nachhaltig zu verwalten und die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte – etwa in Form einer Aushöhlung der Arbeitnehmerrechte – abzumildern;

B.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten, die gemeinsam den weltweit größten Markt bilden und der führende Geber von Handelshilfe („Aid for Trade“) sind, diese Stellung nutzen können und sollten, um die globalen Wertschöpfungsketten nachhaltiger und inklusiver zu gestalten und Werte wie nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte sowie fairen und ethischen Handel – insbesondere für die ärmsten Bevölkerungsgruppen – zu fördern; in der Erwägung, dass das Recht, im öffentlichen Interesse regulierend tätig zu werden, in Handelsabkommen anerkannt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften bestehen, mit denen Menschenrechtsverletzungen vorgebeugt werden soll; in der Erwägung, dass die Staaten verpflichtet sind, diese Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften umzusetzen und die entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Tätigkeit von Unternehmen und deren Beteiligung an den globalen Lieferketten zu schaffen;

D.  in der Erwägung, dass Handelsanreize im Rahmen des APS und des APS+ den Entwicklungsländern im Gegenzug für die Einhaltung arbeits-, umwelt- und sozialrechtlicher Normen einen besseren Marktzugang bieten;

E.  in der Erwägung, dass das Fehlen einer verantwortungsvollen Staatsführung und die Schwächung bzw. das Fehlen unparteiischer Behörden, die im allgemeinen Interesse der Bürger handeln, dazu geführt haben, dass es in der Wirtschaft an ethischem Verhalten mangelt; in der Erwägung, dass sich Korruption, die fehlende Transparenz von globalen Wertschöpfungsketten und arbeits- und steuerrechtlichen Ausnahmen in freien Exportzonen (FEZ) negativ auf die Menschenrechte auswirken könnten, insbesondere indem der Grundsatz menschenwürdiger Arbeit untergraben und die Arbeit von Gewerkschaften geschwächt wird;

1.  hebt hervor, dass sich Handel und Menschenrechte gegenseitig fördern, und dass der Wirtschaft die wichtige Rolle zukommt, positive Anreize für die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu schaffen; begrüßt, dass Frauen als wichtiger Bestandteil globaler Wertschöpfungsketten – die zu stärker inklusiven Gesellschaften führen – anerkannt werden und Nutzen aus diesen ziehen;

2.  betont, dass globale Wertschöpfungsketten eine einzigartige Möglichkeit für nachhaltigen Fortschritt bieten, vor allem in Entwicklungsländern;

3.  weist erneut darauf hin, dass es in einer immer stärker vernetzten Welt einer starken EU und einer ehrgeizigen Handelspolitik bedarf, damit die Globalisierung mitgestaltet und das regelgestützte globale System gestärkt werden kann; betont, dass es angesichts der Veränderungen in der Weltwirtschaft umso wichtiger ist, dass europäische Unternehmen Zugang zu den Märkten von Drittländern erhalten, und zwar unter fairen und gleichen Bedingungen;

4.  hebt hervor, dass die Globalisierung der Wertschöpfungsketten die Entwicklungsländer dabei unterstützen kann, sich in die Weltwirtschaft zu integrieren, die Armut zu verringern und Arbeitsplätze zu schaffen; weist besorgt darauf hin, dass Tarifverträge dadurch geschwächt werden, dass in den globalen Lieferketten auf atypische Formen der Beschäftigung, informelle Erwerbstätigkeit und irreguläre Formen der Vergabe von Unteraufträgen zurückgegriffen wird und dass es an entsprechenden Rechtsvorschriften mangelt; verurteilt, dass in einigen globalen Lieferketten auf Kinder- und Zwangsarbeit zurückgegriffen wird;

5.  weist darauf hin, dass zwar immer mehr Frauen einer Beschäftigung nachgehen, dass ihr Anteil in Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen und im Niedriglohnsektor jedoch nach wie vor unverhältnismäßig hoch ist, dass sie keinen Zugang zu Sozialschutzmaßnahmen wie dem Mutterschutz haben und dass sie allzu häufig Diskriminierung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind;

6.  weist darauf hin, dass den Unternehmen angesichts der zunehmenden Globalisierung und immer größeren Komplexität der Wertschöpfungsketten im Hinblick auf den Schutz und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, sowie der ökologischen Nachhaltigkeit eine immer größere Bedeutung zukommt; weist ferner darauf hin, dass das Verhalten von Unternehmen im positiven wie im negativen Sinne maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung und das Wohlergehen der Menschen nimmt; weist jedoch besorgt darauf hin, dass geltende Normen, Grundsätze und Rechtsbehelfsverfahren in den Bereichen Wirtschaft und Menschenrechte im Völkerrecht nach wie vor fragmentiert sind und dass bei der Umsetzung der von den Vereinten Nationen aufgestellten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte – die bei den Vereinten Nationen einstimmig und mit voller Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten beschlossen wurden und einen Schritt in Richtung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Unternehmen darstellen – kaum Fortschritte erzielt worden sind;

7.  weist darauf hin, dass ein zuverlässiger Zugang zu Rohstoffen wichtig für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist, und betont gleichzeitig, dass eine der größten Herausforderungen für die Entwicklungsländer darin besteht, durch wirtschaftliche Diversifizierung die globale Wertschöpfungskette emporzuklettern, was faire weltweite Handelsregeln, die die Entwicklung begünstigen, voraussetzt;

8.  ist zutiefst besorgt angesichts von Menschenrechtsverletzungen und der Gefährdung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, die auf bestimmte Entscheidungen der Leitung von Unternehmen zurückzuführen sind;

9.  fordert die Kommission auf, die Ratifizierung und wirksame Umsetzung einer Reihe von internationalen Leitlinien, Übereinkommen und Vorschriften, etwa der Kernarbeitsnormen der IAO, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen für Unternehmen, der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie und des Kimberley-Prozesses weiter voranzutreiben, wobei der Schwerpunkt auf die Beseitigung von Kinder- und Zwangsarbeit, Menschenhandel, Korruption und unethischen Arbeitsbedingungen sowie auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Versammlungsfreiheit gelegt werden sollte;

10.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass EU-Unternehmen und internationale Unternehmen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die sektorspezifischen OECD-Leitlinien – etwa für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konfliktgebieten – in vollem Umfang einhalten; empfiehlt, dass die Nationalen Kontaktstellen der OECD sowie deren Zusammenarbeit mit unabhängigen nationalen und regionalen Menschenrechtsinstitutionen gestärkt werden, damit die Steuerung globaler Wertschöpfungsketten verbessert wird;

11.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein unionsweites verpflichtendes Sorgfaltspflichtssystem und einen verbindlichen und durchsetzbaren Regelungsrahmen auszuarbeiten, die auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte basieren und mit denen die Einhaltung der Menschenrechte und Verpflichtungen im Hinblick auf soziale und ökologische Standards durch Unternehmen geregelt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Rechtsvorschriften umzusetzen, um Maßnahmen zur Stärkung der Sorgfaltspflicht entlang globaler Lieferketten in ihre nationalen und regionalen Aktionspläne für Wirtschaft und Menschenrechte aufzunehmen;

12.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Ausweitung der bestehenden Holzverordnung und der neuen Verordnung zu Konfliktmineralien auf andere Bereiche – insbesondere solche, in denen Menschenrechtsverletzungen stattfinden – vorzulegen;

13.  betont, dass es wichtig ist, dass Mitgliedstaaten, die zu faireren und stärker nachaltigen globalen Wertschöpfungsketten beitragen, Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Sorgfalt und Transparenz austauschen; fordert Betriebe und Unternehmen auf, die Grundsätze der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in ihren täglichen Geschäftsbetrieb zu integrieren und dieser Pflicht nachzukommen;

14.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein unionsweites verpflichtendes Sorgfaltspflichtssystem auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Stärkung der Sorgfaltspflicht entlang globaler Lieferketten in ihre nationalen Aktionspläne für Wirtschaft und Menschenrechte aufzunehmen; bekräftigt die in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern[1] – die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde – geäußerte Forderung, dass dafür gesorgt werden muss, dass große Unternehmen und ihre entlang der Lieferkette tätigen Unterauftragnehmer – und zwar sowohl in der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten als auch in Drittländern – die negativen Folgen ihrer Tätigkeit für die Menschenrechte und die Umwelt ungeachtet des Ortes, an dem sie eintreten, bei all ihren Tätigkeiten und entlang all ihrer Wertschöpfungsketten ermitteln, ihnen vorbeugen und entgegenwirken und über sie Rechenschaft ablegen, unter anderem indem verbindliche Vorschriften eingeführt und bestehende Hürden beim Zugang zu Gerichten von Mitgliedstaaten entfernt werden, wenn es um Fälle mutmaßlicher Menschenrechtsverstöße geht, die von Unternehmen mit Verbindungen zur EU begangen wurden; bedauert, dass die Kommission in den vergangenen Monaten so gut wie keine Maßnahmen ergriffen hat und dass das Parlament über die im Zusammenhang mit der Entschließung stehenden Folgemaßnahmen nicht auf dem Laufenden gehalten wird; fordert die IAO, Unternehmen und andere Interessenträger auf, weiter an der Erreichung dieser Ziele zu arbeiten;

15.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte den Dialog mit Drittländern zu intensivieren und dabei mehr Staaten dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne zu verabschieden;

16.  bekräftigt seinen Aufruf an alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, sich konstruktiv an der dritten Tagung der für die Ausarbeitung eines verbindlichen Vertrags der Vereinten Nationen im Bereich Unternehmen und Menschenrechte zuständigen Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu beteiligen, die im Oktober 2017 stattfinden soll, und proaktiv zu den im Rahmen der Ausarbeitung des Vertrags stattfindenden Debatten über wesentliche Bestandteile – u. a. über das Verhältnis des vorgeschlagenen Vertrags der Vereinten Nationen zu Handelsabkommen, Sorgfaltspflicht für Menschenrechte, Durchsetzung und Zugang zu Rechtsbehelf sowie die Rolle von Kapitalgesellschaften bei den Verhandlungen über den Vertrag – beizutragen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Einzelpersonen vor Völkerrechtsverstößen durch Unternehmen zu schützen, den Rechtsrahmen zu verbessern, Überwachungsmechanismen auszuarbeiten, die Verbesserung der innerstaatlichen Regelungen für Menschenrechte voranzutreiben sowie die Kohärenz der politischen Maßnahmen sicherzustellen;

18.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben zum Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit Handelspräferenzen wie dem APS und dem APS+ wirksam umgesetzt und überwacht werden; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, den Berichten der IAO und den Ergebnissen ihrer Aufsichtsorgane sowie den Berichten der entsprechenden Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen bei ihren Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten besser Rechnung zu tragen;

19.  weist darauf hin, dass die Handelspolitik der EU als Instrument dafür dienen kann, den negativen Folgen des Verhaltens von Staaten und Unternehmen, der Korruption, der Steuervermeidung, des Sozialdumping und der Kinderarbeit entgegenzuwirken; weist erneut darauf hin, dass die EU eine Führungsrolle eingenommen hat, wenn es darum geht, die Themen Handel und nachhaltige Entwicklung in Handelsabkommen aufzunehmen, und dass sie über auf Anreizen beruhende Instrumente – etwa das Allgemeine Präferenzsystem – verfügt, mit denen Handel und Entwicklung, nachhaltiges Wachstum und Werte verbunden werden können;

20.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit Punkt 25 Buchstabe d des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie strikte Menschenrechtsklauseln systematisch in sämtliche Handels- und Investitionsabkommen der EU aufzunehmen, damit die Einhaltung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien sichergestellt wird; weist darauf hin, dass der politische Wille vorhanden sein muss, diese Klauseln bei Bedarf auch durchzusetzen; beharrt auf dem systematischen Einsatz umfassender handelsbezogener Ex-ante- und Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen und -Folgenabschätzungen, auch im Zusammenhang mit den Menschenrechten;

21.  fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung, Durchsetzung und Überwachung der Verpflichtungen von APS+-Begünstigten zu unterstützen und zu stärken, unter anderem mit Projekten mit mehreren Akteuren und der Beteiligung der Zivilgesellschaft; beharrt darauf, dass Evaluationsbögen veröffentlicht und die APS+-Dialoge transparent gestaltet werden, sodass zivilgesellschaftliche Organisationen miteinbezogen werden und sich beteiligen können; fordert die Einrichtung eines Mechanismus, auf den Einzelpersonen oder Gruppen zurückgreifen können, die unter negativen Auswirkungen der Umsetzung von APS-, APS+- und EBA-Regelungen zu leiden haben;

22.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und örtlichen Behörden auf, ein nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass sowohl für Lieferanten als auch für die entsprechenden internationalen Lieferketten spezifische Anforderungen hinsichtlich der Transparenz sowie der Wahrung der Menschenrechte und des Völkerrechts – insbesondere, was die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die EU-Wettbewerbsvorschriften betrifft – gelten;

23.  fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Verbesserung der Rechtsvorschriften zur Einführung umfassender Kennzeichnungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen dafür gesorgt wird, dass Verbraucher leichter Zugang zu umfassenderen Informationen über den Inhalt und den Ursprung der auf dem EU-Markt verkauften Produkte sowie die entsprechenden Herstellungsmethoden erhalten; hebt die Bedeutung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hervor, wenn es darum geht, Menschenrechtsverletzungen entlang sämtlicher globaler Wertschöpfungsketten zu verhindern und zu bekämpfen, und zwar indem das Bewusstsein der Öffentlichkeit geschärft und dafür gesorgt wird, dass Verbraucher ihr Kaufverhalten ändern und darauf achten, dass Produkte „frei von Verstößen“ hergestellt wurden;

24.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass es zwischen Unternehmern und ihren Lieferanten entlang der gesamten Lieferkette verbindliche vertragliche Vereinbarungen über die Einhaltung der Menschenrechte sowie Umweltschutzmaßnahmen geben muss, die juristisch durchgesetzt werden können; betont, dass es wichtig ist, diese Vereinbarungen juristisch effektiv durchzusetzen und Opfern Zugang zu erschöpfenden und angemessenen Rechtsmitteln zu verschaffen; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft sorgfältig zu prüfen, ob bei vor den Gerichten der Mitgliedstaaten verhandelten Fällen mutmaßlicher durch Unternehmen mit Sitz in der EU oder entlang deren Lieferkette in Drittländern begangener Menschenrechtsverstöße Hürden beim Zugang zu Gerichten vorhanden sind;

25.  weist erneut darauf hin, dass auf nationaler, regionaler, europäischer und weltweiter Ebene fortlaufend, wirksam und kohärent gehandelt werden muss, damit die rechtlichen Probleme wirksam in Angriff genommen werden, die sich aus der extraterritorialen Dimension von Unternehmen und ihrem Verhalten sowie der damit verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Frage ergeben, wer die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen trägt;

26.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass in mehreren FEZ, die Teil globaler Wertschöpfungsketten sind, arbeits- und steuerrechtliche Ausnahmen gelten und ernste Probleme im Zusammenhang mit Einschränkungen für menschenwürdige Arbeit und Gewerkschaften auftreten; weist darauf hin, dass Unternehmen für von ihren Tätigkeiten betroffene Arbeitnehmer, einschließlich in FEZ, Beschwerdeverfahren auf Betriebsebene einführen sollten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die notwendigen Schritte einzuleiten, um gegen die rechtlichen, verfahrensrechtlichen und institutionellen Hürden vorzugehen, die den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen versperren.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

11

14

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Bas Belder, Victor Boştinaru, Elmar Brok, James Carver, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Ilhan Kyuchyuk, Ryszard Antoni Legutko, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Alex Mayer, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Clare Moody, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Kati Piri, Julia Pitera, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Reinhard Bütikofer, Luis de Grandes Pascual, Neena Gill, María Teresa Giménez Barbat, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Marek Jurek, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Igor Šoltes, Marie-Christine Vergiat

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

Ilhan Kyuchyuk, Ivo Vajgl, Jozo Radoš, María Teresa Giménez Barbat, Petras Auštrevičius

GUE/NGL

Marie-Christine Vergiat, Miguel Urbán Crespo, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa

PPE

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra

S&D

Alex Mayer, Ana Gomes, Andrejs Mamikins, Clare Moody, Elena Valenciano, Eugen Freund, Francisco Assis, Ioan Mircea Paşcu, Kati Piri, Neena Gill, Nikos Androulakis, Tonino Picula, Victor Boştinaru

VERTS/ALE

Barbara Lochbihler, Igor Šoltes, Jordi Solé, Reinhard Bütikofer, Tamás Meszerics

11

ECR

Anna Elżbieta Fotyga, Anders Primdahl Vistisen, Bas Belder, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Marek Jurek, Ryszard Antoni Legutko

EFDD

James Carver

NI

Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke

PPE

Cristian Dan Preda

14

0

PPE

Andrey Kovatchev, Andrzej Grzyb, Dubravka Šuica, Elmar Brok, Francisco José Millán Mon, Jaromír Štětina, Julia Pitera, Lars Adaktusson, Lorenzo Cesa, Luis de Grandes Pascual, Michèle Alliot-Marie, Ramona Nicole Mănescu, Sandra Kalniete, Tunne Kelam

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (31.5.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten
(2016/2301(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Ignazio Corrao

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass es sich bei den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, um die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass sich die EU bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene, einschließlich ihrer Handelspolitik, „von [diesen] Grundsätzen leiten lässt[1]“ und ihr Handeln gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung an die Ziele der Entwicklungspolitik und das Ziel der Beseitigung der Armut angleicht, und dass das Handeln auf internationaler Ebene darauf abzielen soll, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und darüber hinaus transparent sein muss;

B.  in der Erwägung, dass globale Wertschöpfungsketten zu einem wichtigen Merkmal der allgemeinen Produktionsstrukturen geworden sind; in der Erwägung, dass der Mangel an Vorschriften für globale Wertschöpfungsketten einer der Faktoren ist, die zur Aushöhlung der Arbeitnehmerrechte beigetragen haben; ferner in der Erwägung, dass die Komplexität globaler Wertschöpfungsketten ein stärkeres, proaktives Engagement innerhalb und außerhalb der EU erforderlich macht, damit dafür gesorgt wird, dass sie auf angemessene Weise für integratives und nachhaltiges Wachstum eingesetzt werden;

C.  in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften existieren, mit denen Menschenrechtsverletzungen vorgebeugt werden soll; ferner in der Erwägung, dass Staaten verpflichtet sind, diese Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften umzusetzen und die entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Tätigkeit von Unternehmen und deren Beteiligung an den globalen Lieferketten zu schaffen;

D.  in der Erwägung, dass die Schwächung bzw. das Fehlen unparteiischer Behörden, die im allgemeinen Interesse der Bürger handeln, dazu geführt hat, dass es in der Wirtschaft an ethischem Verhalten mangelt; in der Erwägung, dass unter anderem freie Exportzonen (FEZ), die Teil globaler Wertschöpfungsketten sind, oft mit arbeits- und steuerrechtlichen Ausnahmen verbunden sind, was ernste Probleme im Zusammenhang mit menschenwürdiger Arbeit und Einschränkungen für Gewerkschaften verursacht;

E.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten, die gemeinsam den weltweit größten Markt bilden und der führende Geber von Handelshilfe („Aid for Trade“) sind, diese Stellung nutzen können und sollten, um die globalen Wertschöpfungsketten nachhaltiger und inklusiver zu gestalten und Werte wie nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte sowie fairen und ethischen Handel – insbesondere für die ärmsten Bevölkerungsgruppen – zu fördern; in der Erwägung, dass das Recht der Entwicklungsländer, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, in Handelsabkommen anerkannt werden sollte;

F.  in der Erwägung, dass Handelsanreize im Rahmen des APS und des APS+ den Entwicklungsländern im Gegenzug für die Einhaltung arbeits-, umwelt- und sozialrechtlicher Normen einen besseren Marktzugang bieten;

1.  weist darauf hin, dass den Unternehmen angesichts der zunehmenden Globalisierung und immer größeren Komplexität der Wertschöpfungsketten im Hinblick auf den Schutz und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, sowie der ökologischen Nachhaltigkeit eine immer größere Bedeutung zukommt; weist ferner darauf hin, dass das Verhalten von Unternehmen im positiven wie im negativen Sinne maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung und das Wohlergehen der Menschen nimmt; weist jedoch besorgt darauf hin, dass geltende Normen, Grundsätze und Rechtsbehelfsverfahren in den Bereichen Wirtschaft und Menschenrechte im Völkerrecht nach wie vor fragmentiert sind und dass bei der Umsetzung der von den Vereinten Nationen aufgestellten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte – die bei den Vereinten Nationen einstimmig und mit voller Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten beschlossen wurden und einen Schritt in Richtung verbindlicher Vorschriften für die Verantwortlichkeit von Unternehmen darstellen – kaum Fortschritte erzielt worden sind;

2.  hebt hervor, dass die Globalisierung der Wertschöpfungsketten die Entwicklungsländer dabei unterstützen kann, sich in die Weltwirtschaft zu integrieren, die Armut zu verringern und Arbeitsplätze zu schaffen, und dabei gleichzeitig unter anderem durch die Verbreitung von Technologien und Fähigkeiten den Aufbau von Produktionskapazitäten fördern kann; weist jedoch besorgt darauf hin, dass Tarifverträge dadurch geschwächt werden, dass in der globalen Lieferkette auf atypische Formen der Beschäftigung, informelle Erwerbstätigkeit und die Vergabe von Unteraufträgen zurückgegriffen wird; verurteilt, dass Kinder- und Zwangsarbeit in den unteren Segmenten einiger globaler Lieferketten, insbesondere in den Bereichen, die an die informelle Wirtschaft geknüpft sind, ein akutes Problem darstellen; weist außerdem darauf hin, dass zwar immer mehr Frauen einer Beschäftigung nachgehen, dass ihr Anteil in Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen und im Niedriglohnsektor jedoch nach wie vor unverhältnismäßig hoch ist, dass sie keinen Zugang zu Sozialschutzmaßnahmen wie dem Mutterschutz haben und dass sie allzu häufig Diskriminierung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind;

3.  weist darauf hin, dass ein zuverlässiger Zugang zu Rohstoffen wichtig für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist, und betont gleichzeitig, dass eine der größten Herausforderungen für die Entwicklungsländer darin besteht, durch wirtschaftliche Diversifizierung die globale Wertschöpfungskette emporzuklettern, was die Annahme fairer weltweiter Handelsregeln, die die Entwicklung begünstigen, voraussetzt;

4.  ist besorgt darüber, dass einige transnationale Unternehmen Nutzen aus dem internationalen Handelssystem und den bestehenden Gesetzeslücken ziehen und sich so der Verantwortung für durch ihre Tätigkeiten hervorgerufene Umweltstraftaten und Menschenrechtsverletzungen entziehen; fordert, dass in der Handelspolitik der EU vermieden wird, Investoren besondere Privilegien einzuräumen, ohne ihnen Pflichten aufzuerlegen; hebt die Bedeutung der Einführung und Durchführung bzw. Umsetzung der bereits bestehenden Rechtsakte auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene hervor;

5.  weist darauf hin, dass die Handelspolitik der EU als Instrument dafür dienen kann, den negativen Folgen des Verhaltens von Staaten und Unternehmen, der Korruption, der Steuervermeidung, des Sozialdumping und der Kinderarbeit entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle von der EU geförderten Entwicklungsprojekte, einschließlich Mischfinanzierungsprojekten, nicht nur in vollem Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit stehen, sondern auch den in dem Übereinkommen 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Grundsatz der freiwilligen, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung achten;

6.  betont, dass Firmen bei ihrer internationalen Tätigkeit Grundwerte und -normen, insbesondere die Menschenrechte, unbedingt einhalten sollten, und betont, dass es für die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wirtschaftswachstum der Einbeziehung der Privatwirtschaft und des verantwortungsvollen Managements von globalen Wertschöpfungsketten bedarf;

7.  weist erneut auf die dringliche Notwendigkeit hin, auf nationaler, regionaler, europäischer und globaler Ebene fortlaufend, wirksam und kohärent zu handeln, damit die rechtlichen Probleme wirksam in Angriff genommen werden, die sich aus der extraterritorialen Dimension von Unternehmen und ihrem Verhalten sowie der damit verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Frage ergeben, wer für Menschenrechtsverletzungen die Verantwortung trägt;

8.  würdigt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die erzielt wurden, seit der Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch ins Leben gerufen wurde, und fordert die Kommission auf, derartige Rahmen auch auf andere Branchen auszuweiten und Initiativen zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der verbindlichen Sorgfaltspflichten, die sich auf die bestehende EU-Holzverordnung und die neue Verordnung der EU über Mineralien aus Konfliktgebieten beziehen, auf weitere Branchen wie die Bekleidungsindustrie auszuweiten;

9.  bekräftigt die in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern[2] – die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde – geäußerte Forderung, dass dafür gesorgt werden muss, dass große Unternehmen und ihre entlang der Lieferkette tätigen Unterauftragnehmer – und zwar sowohl in der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten als auch in Drittländern – die negativen Folgen ihrer Tätigkeit für die Menschenrechte und die Umwelt ungeachtet des Ortes, an dem sie eintreten, bei all ihren Tätigkeiten und entlang all ihrer Wertschöpfungsketten ermitteln, ihnen vorbeugen und entgegenwirken und über sie Rechenschaft ablegen, unter anderem indem verbindliche Vorschriften eingeführt und bestehende Hürden beim Zugang zu Gerichten von Mitgliedstaaten entfernt werden, wenn es um Fälle mutmaßlicher Menschenrechtsverstöße geht, die von Unternehmen mit Verbindungen zur EU begangen wurden; bedauert, dass die Kommission in den vergangenen Monaten so gut wie keine Maßnahmen ergriffen hat und dass im Anschluss an die Entschließung des Parlaments keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden; fordert die IAO, Unternehmen und andere Interessenträger auf, weiter an der Erreichung dieser Ziele zu arbeiten;

10.  unterstützt alle weltweiten Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie die Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie (EITI), den Kimberley-Prozess, die Internationale Konferenz über die Region der Großen Seen, die in dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze für Unternehmen, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht seitens verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten; weist erneut darauf hin, dass insbesondere Erzeugerländer dazu verpflichtet sind, entsprechende Rechtsvorschriften umzusetzen und durchzusetzen, unter anderem bei der Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung und der Bekämpfung von Korruption;

11.  verweist erneut auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die damit verbundenen Ansätze für nachhaltige Produktion, nachhaltigen Konsum und menschenwürdige Arbeit, und fordert die Kommission auf, den Bezug auf jedes einschlägige Ziel für nachhaltige Entwicklung in ihrer Berichterstattung transparent zu kommunizieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, den Handel dafür zu nutzen, die nachhaltige Entwicklung und die gute Verwaltung gemäß den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu fördern; betont, dass die Handels- und Investitionsabkommen, die die EU mit Entwicklungsländern abschließt, mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen sollten; bekräftigt das Recht der Entwicklungsländer, Investitionen regulieren zu können, sodass Verpflichtungen und Auflagen für alle – auch ausländische – Investoren gelten, um die Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umweltschutznormen zu schützen;

12.  fordert die Kommission auf, die Ratifizierung von IAO-Kernnormen und von Normen im Bereich der Gesundheits- und Sicherheitsinspektion sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bei Gesprächen über weiteren Präferenzhandel mit Ländern, die in in die globalen Lieferketten, auch der Bekleidungsindustrie, eingebunden sind, weiterhin zu berücksichtigen und die Menschenrechts-, Arbeits- und Umweltschutzübereinkommen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zu stärken, sowie dafür zu sorgen, dass die Vorgaben zum Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit unilateralen Handelspräferenzen wie dem APS und dem APS+ wirksam umgesetzt und überwacht werden;;

13.  fordert die Kommission in diesem Sinne auf, den Erkenntnissen aus den Berichten der IAO und denen ihrer Aufsichtsorgane bei ihren Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten besser Rechnung zu tragen und enger mit den jeweiligen Gremien der IAO und der Vereinten Nationen in den Empfängerländern zusammenzuarbeiten, um deren Standpunkte und Erfahrungen in vollem Umfang einzubeziehen; fordert die Kommission auf, bei der bevorstehenden Überarbeitung der APS- und der APS+-Vorschriften Zollpräferenzen für nachweislich nachhaltig produzierte Waren einzuführen; bekräftigt seine Forderung nach einer Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass Produkte „frei von Verstößen“ hergestellt wurden;

14.  legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, verbindliche Maßnahmen zum Schutz ihrer sozial- und umweltrechtlichen Normen sowie der Menschen- und Arbeitnehmerrechte einschließlich der Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit in Freihandelsabkommen mit Entwicklungsländern aufzunehmen; betont, dass die Bindung an Sozial- und Umweltschutzkriterien in bilateralen und regionalen Abkommen durch eine umfassendere Einbindung und Konsultation der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft in die bzw. in den Verhandlungen sowie durch die Umsetzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen und den systematischen Einsatz umfassender handelsbezogener Ex-ante- und Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen, beispielsweise im Bereich der Menschenrechte, wirksamer gestaltet werden muss;

15.  begrüßt das Verfahren, die Verantwortlichkeit für die Achtung der Menschenrechte in die verbindlichen vertraglichen Verpflichtungen zwischen Unternehmen und ihren Kunden und Zulieferern aufzunehmen; weist darauf hin, dass solche Vorgaben in den meisten Fällen juristisch durchgesetzt werden können;

16.  begrüßt die zahlreichen vielversprechenden Initiativen der Privatwirtschaft, wie etwa Verhaltenskodizes, Gütezeichen, Selbstbewertungen und Sozialaudits, und betrachtet den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Norm ISO 26000 zu sozialer Verantwortung, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen als Instrumente, mit denen für verantwortliches Handeln bei der Geschäftstätigkeit von Unternehmen gesorgt werden kann; fordert europäische und nichteuropäische Unternehmen auf, der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte nachzukommen und die Ergebnisse in ihre internen Strategien und Verfahren einfließen zu lassen, die mit entsprechenden Mitteln und Befugnissen ausgestattet und ordnungsgemäß umgesetzt werden; betont, dass dies die Zuweisung ausreichender finanzieller Ressourcen erforderlich macht; betont, dass Transparenz und Kommunikation im Hinblick auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen in Drittstaaten von grundlegender Bedeutung sind, wenn es eine ordentliche demokratische Kontrolle geben soll und damit die Verbraucher eine sachkundige Wahl treffen können;

17.  ist zutiefst besorgt über Menschenrechtsverletzungen und Risiken für die ökologische Nachhaltigkeit, die auf Entscheidungen von Unternehmensleitungen zurückzuführen sind, sowie darüber, dass diese Unternehmen Nutzen aus Menschenrechtsverletzungen wie Landnahmen oder Vertreibungen – die teilweise auch von Dritten begangen werden – ziehen;

18.  weist erneut darauf hin, dass Unternehmen für von ihren Tätigkeiten betroffene Arbeitnehmer, auch in freien Exportzonen (FEZ), Beschwerdeverfahren auf Betriebsebene einführen sollten; bekräftigt seine Forderung nach einer Aufhebung der Hürden, die sich Opfern von Menschenrechtsverletzungen bei der Suche nach Rechtsbeistand in den Weg stellen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die notwendigen Schritte einzuleiten, um gegen die rechtlichen, verfahrensrechtlichen und institutionellen Hürden vorzugehen, die den Opfern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen versperren.

19.  begrüßt ausdrücklich die Ausarbeitung eines verbindlichen Vertrags der Vereinten Nationen über Unternehmen und Menschenrechte, mit dem ein verbindlicher und durchsetzbarer Rechtsrahmen für die Verpflichtungen der Regierungen und Unternehmen zum Schutz und zur Einhaltung der Menschenrechte sowie zur Einhaltung der Sozialstandards und Umweltnormen in jedem Abschnitt der Lieferkette und unabhängig davon, in welchem Staat die Herstellung erfolgt bzw. das Unternehmen seinen offiziellen Sitz hat, eindeutig festgelegt wird;

20.  fordert erneut, dass sich die Mitgliedstaaten und die EU selbst vorausschauend an diesem Prozess beteiligen und ihn befördern; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für verbindliche Sorgfaltspflichten für Lieferketten vorzulegen, die den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und einer Reihe sektorspezifischer OECD-Leitlinien entsprechen, und umfassende Maßnahmen zur Kennzeichnung einzuführen, um eine bessere Information des Verbrauchers über den Inhalt und den Ursprung der auf dem EU-Markt verkauften Endprodukte entlang ihrer Lieferkette zu gewährleisten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, es den Unternehmen, die Rohstoffe verwenden, die möglicherweise aus Konfliktgebieten stammen, zur Auflage zu machen, die Beschaffung und Verwendung solcher Materialien offenzulegen und in transparenter Weise deren Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die vor Kurzem angenommene neue Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten und fordert die Kommission nachdrücklich auf, entsprechende Legislativvorschläge vorzulegen, damit die Verfahren im Zusammenhang mit verbindlichen Sorgfaltspflichten auch in anderen Branchen wie der Bekleidungsindustrie eingeführt werden;

22.  weist darauf hin, dass in diesem Bereich neben der Ein- und Ausfuhr von Mineralien und Metallen auch die Transparenz der gewährten Förderrechte und Zölle ausschlaggebend für die Entwicklung von Konflikt- oder Hochrisikogebieten ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine Übersicht der bereits durch europäische Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen durchgeführten Maßnahmen erstellt und die Koordinierung und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren verbessert werden muss, damit bewährte Verfahren besser ermittelt werden können und zur Schaffung gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen auf europäischer Ebene beigetragen wird; fordert die Kommission auf, Initiativen zur sozialen Verantwortung der Unternehmen und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette zu stärken;

23.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch zu handeln und dabei nach den detaillierten Vorschlägen in der am 25. Oktober 2016 angenommenen Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern[3] vorzugehen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Arne Lietz, Linda McAvan, Vincent Peillon, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Ádám Kósa, Cécile Kashetu Kyenge, Paul Rübig, Judith Sargentini

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

23

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea, Paavo Väyrynen

ECR

Eleni Theocharous

EFDD

Ignazio Corrao

GUE/NGL

Stelios Kouloglou, Lola Sánchez Caldentey

PPE

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Ádám Kósa, Paul Rübig, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Željana Zovko,

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Cécile Kashetu Kyenge, Arne Lietz, Linda McAvan, Vincent Peillon, Elly Schlein

Verts/ALE

Maria Heubuch, Judith Sargentini

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (31.5.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten

(2016/2301(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Malin Björk

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Entwurf eines Berichts

Erwägung B

 

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

B.  in der Erwägung, dass globale Wertschöpfungsketten ein prägendes Merkmal der globalisierten Wirtschaft unserer Zeit sind; in der Erwägung, dass globale Wertschöpfungsketten einerseits neue Chancen für Wachstum, Entwicklung und Beschäftigung bieten, sie jedoch andererseits aufgrund ihrer Komplexität, der mangelnden Transparenz und schwierig zuzuordnender Verantwortlichkeiten auch ein höheres Risiko von Menschenrechtsverletzungen mit sich bringen;

B.  in der Erwägung, dass globale Wertschöpfungsketten ein wichtiges Merkmal der heutigen globalisierten Wirtschaft sind; in der Erwägung, dass globale Wertschöpfungsketten einerseits neue Chancen für Wachstum, Entwicklung und Beschäftigung bieten, sie jedoch andererseits aufgrund ihrer Komplexität, der mangelnden Transparenz und schwierig zuzuordnender Verantwortlichkeiten auch ein höheres Risiko von Menschenrechtsverletzungen mit sich bringen; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der an globalen Wertschöpfungsketten orientierten Produktion die Rolle von Frauen in der Wirtschaft stärken kann, da sie zahlreiche Chancen bietet;

 

 

Änderungsantrag    2

Entwurf eines Berichts

Erwägung I

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

I.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen als Maxime für die gesamte EU-Politik fest in Artikel 8 AEUV verankert ist; in der Erwägung, dass Handels- und Investitionsabkommen aufgrund struktureller geschlechtsbezogener Ungleichheiten für Frauen und Männer unterschiedliche Auswirkungen haben;

I.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen als Maxime für die gesamte EU-Politik fest in Artikel 8 AEUV verankert ist; in der Erwägung, dass Frauen und Männer aufgrund struktureller geschlechtsspezifischer Ungleichheiten auf unterschiedliche Weise von Handels- und Investitionsabkommen betroffen sind; in der Erwägung, dass die Gleichstellungsperspektive bei der Analyse der globalen Wertschöpfungsketten häufig in Vergessenheit gerät; in der Erwägung, dass der IAO zufolge 2012 weltweit 20,9 Millionen Menschen (davon 55 % Frauen bzw. Mädchen) von Zwangsarbeit betroffen waren und 90 % von ihnen in der Privatwirtschaft – von Einzelpersonen oder Unternehmen – ausgebeutet werden;

Änderungsantrag    3

Entwurf eines Berichts

Erwägung I a (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

Ia.  in der Erwägung, dass Frauen in bestimmten Bereichen der globalen Wertschöpfungsketten für Bekleidung, Gartenbau, mobiles Telefonieren und Tourismus die Mehrheit der Arbeitskräfte stellen, aber gegenüber Männern zumeist in niedriger entlohnten oder schlechter angesehenen Beschäftigungsformen anzutreffen sind, was eine geschlechtsspezifische Segregation in Beschäftigungsformen und Tätigkeiten, geschlechtsspezifische Gefälle bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen und geschlechtsspezifische Hürden mit Blick auf den Zugang zu Produktionsfaktoren, Infrastruktur und Dienstleistungen nach sich zieht;

Änderungsantrag    4

Entwurf eines Berichts

Erwägung L

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

L.  in der Erwägung, dass es zu mehr Transparenz und einer verbesserten Rechenschaftspflicht in den globalen Wertschöpfungsketten beitragen würde, wenn die Daten des Zolls zu Einfuhren in die EU öffentlich zugänglich gemacht würden;

L.  in der Erwägung, dass es zu mehr Transparenz und einer verbesserten Rechenschaftspflicht in den globalen Wertschöpfungsketten beitragen würde, wenn die von den Zollbehörden erhobenen Daten zu Einfuhren in die EU öffentlich zugänglich gemacht würden; in der Erwägung, dass es aufgrund der komplexen Struktur der globalen Wertschöpfungsketten keine einschlägigen Statistiken gibt, sodass die Rolle von Frauen nicht eindeutig bestimmt werden kann; in der Erwägung, dass Transparenz eine Grundvoraussetzung für die Eindämmung von Diskriminierung, Ausbeutung und Missbrauch ist;

Änderungsantrag    5

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 a (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14a.  fordert eine umfassende Analyse folgender Unterschiede und Ungleichheiten im Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten: (i) der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zeiteinsatz, die in erster Linie dem Umstand geschuldet sind, dass sich überwiegend Frauen der Reproduktionstätigkeit widmen; (ii) der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu Produktionsmitteln und -faktoren wie beispielsweise Boden, Krediten, Ausbildungsangeboten und Netzwerken und (iii) der geschlechtsspezifischen Unterschiede, die sich aus dem Versagen des Marktes und der Institutionen sowie aus der Diskriminierung ergeben;

Änderungsantrag    6

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 b (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14b.  ist der Ansicht, dass die Handelspolitik der EU ein Instrument für den Umgang mit geschlechtsspezifischen Herausforderungen und für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sein sollte; stellt fest, dass die EU und die Mitgliedstaaten eine geschlechtsspezifische Sichtweise in den internationalen Handel und in die EU-Handelspolitik für die globalen Wertschöpfungsketten einbringen sollten, damit die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Handels besser verstanden und angegangen werden können;

Änderungsantrag    7

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 c (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14c.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei jedem Handelsabkommen der EU und bei jeder Analyse globaler Wertschöpfungsketten eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung und eine geschlechtsspezifische Risikoabschätzung durchzuführen; weist darauf hin, dass mit diesen Abschätzungen die potentiellen positiven und negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter bewertet werden, denen mit der Einführung von vorbeugenden Maßnahmen Rechnung getragen wird; hebt hervor, dass die Handelsbehörden der EU bei der Erstellung dieser Analysen Sachverständige im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter konsultieren sollten;

Änderungsantrag    8

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 d (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14d.  fordert, dass die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und ihre Agenda für menschenwürdige Arbeit – aufgrund der Tatsache, dass die IAO-Standards mit ihren Prinzipien der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und des gleichen Entgelts für Männer und Frauen von besonderer Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern – sowie die internationalen Umweltschutzverpflichtungen in Präferenzhandelsabkommen der EU verpflichtend und durchsetzbar angewandt werden;

Änderungsantrag    9

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 e (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14e.  fordert, dass Frauen, Frauenrechtsorganisationen und Gewerkschaften in großem Maßstab wirksam und transparent am politischen Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten beteiligt werden;

Änderungsantrag    10

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 f (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14f.  hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der Aushandlung von Handelsabkommen ihr Augenmerk nicht nur auf die Verbesserung der weltweiten Sozial- und Umweltstandards und ein faireres und ausgewogeneres globales Handelsmodell, sondern auch auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den globalen Wertschöpfungsketten richten sollten, indem sie dafür sorgen, dass Frauen in den Wertschöpfungsketten in den Genuss angemessener Arbeitsbedingungen und Rechte kommen, und dass sie kein Material aus Konfliktgebieten, in denen es häufig zu geschlechtsspezifischer Gewalt kommt, beziehen sollten;

Änderungsantrag    11

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 g (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14g.  unterstützt die Einführung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in der internationalen Handelspolitik der EU, wobei den wichtigsten handelspolitischen Grundsätzen der EU – Wirksamkeit, Transparenz und Werte – Rechnung zu tragen ist; betont, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der Haushaltsplanung eine bedeutende Strategie ist, mit der die Gleichstellung der Geschlechter angegangen und gefördert werden kann; stellt fest, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der Haushaltsplanung vermehrt Fachwissen in Gleichstellungsfragen erforderlich macht;

Änderungsantrag    12

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 h (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14h.  warnt vor den negativen Auswirkungen der Ausweitung und Liberalisierung des Handels auf die Qualität der Beschäftigung und vor dem Risiko des zunehmenden Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft; betont, dass Frauen hiervon am stärksten betroffen sind und dass der Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft bei Frauen sehr häufig mit sexueller Ausbeutung und Frauenmorden einhergeht;

Änderungsantrag    13

Entwurf eines Berichts

Ziffer 14 i (neu)

Entwurf eines Berichts

Geänderter Text

 

14i.  schlägt vor, dass der internationale Handel und die EU-Handelspolitik im Bereich der globalen Wertschöpfungsketten eine gesonderte Strategie einschließen und weiterentwickeln, mit der Personen, die Frauenmorde und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft anzeigen, formell geschützt und die Opfer dieser Praktiken unterstützt werden; betont, dass diese Informanten im Bereich des internationalen und des europäischen Handels dieselbe Anerkennung und denselben Schutz genießen sollten, die auch für Hinweisgeber gefordert werden;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

5

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Heidi Hautala, Yannick Jadot, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Agnes Jongerius, Sajjad Karim, Gabriel Mato, Georg Mayer, Fernando Ruas, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ignazio Corrao, Constanze Krehl

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

29

+

EFDD

William (The Earl of) Dartmouth, Tiziana Beghin, Ignazio Corrao

GUE/NGL

Eleonora Forenza, Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz

PPE

Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Gabriel Mato, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Fernando Ruas, Tokia Saïfi, Adam Szejnfeld, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler

S&D

Maria Arena, Karoline Graswander-Hainz, Agnes Jongerius, Jude Kirton-Darling, Constanze Krehl, Bernd Lange, David Martin, Sorin Moisă, Joachim Schuster

Verts/ALE

Heidi Hautala, Yannick Jadot

5

-

ECR

David Campbell Bannerman, Sajjad Karim, Emma McClarkin, Joachim Starbatty

ENF

Edouard Ferrand

5

0

ALDE

Dita Charanzová, Marietje Schaake, Hannu Takkula

ENF

Georg Mayer, Franz Obermayr

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen