BERICHT über die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU
1.9.2017 - (2017/2008(ΙΝΙ))
Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Anna Hedh
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU
(2017/2008(ΙΝΙ))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 8, Artikel 10, Artikel 153 Absätze 1 und 2 und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf Artikel 23 und Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)[1],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub)[3],
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung[4],
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 3. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub (COM(2008)0637),
– unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 20. Oktober 2010 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und über die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beruf und Familie zu erreichen[5],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union[6],
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. März 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),
– unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 20. November 2013 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU[8],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit[9],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zum Mutterschaftsurlaub[10],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG[12],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“[13],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben[14],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“)[15],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen[16],
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 14. Februar 2017 zu den Prioritäten der EU für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau[17],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015[18],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten[19],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2015 mit dem Titel: „Gleiche Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“,
– unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, den der Rat mit seinen Schlussfolgerungen vom 7. März 2011 angenommen hat[20],
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 7. März 2014 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz (2014/124/EU)[21],
– unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten Fahrplan vom Dezember 2015 mit dem Titel „Neubeginn zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ sowie die Anhörung der Öffentlichkeit und der Interessenträger zu diesem Thema,
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die erste umfassende Sammlung von Leitlinien zu Wirtschaft und Menschenrechten, die bei der Sitzung des VN-Menschenrechtsrats vom 16. Juni 2011 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unmissverständlich bekräftigt wurde; unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (COM(2011)0681), in der die EU-Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte an ihre jeweiligen nationalen Gegebenheiten anzupassen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252),
– unter Hinweis auf die Strategie der EIB-Gruppe zur Gleichstellung der Geschlechter und zum wirtschaftlichen Empowerment von Frauen,
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“ (SWD(2015)0278), insbesondere auf Kapitel 3.1 (Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2017 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union, insbesondere auf Kapitel 1 über die Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und die gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer sowie auf Kapitel 2 über den Abbau des geschlechtsbedingten Lohn-, Einkommens- und Rentengefälles,
– unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit den Titeln „The gender employment gap: challenges and solutions“ (Das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle: Herausforderungen und Lösungen, 2016), „Work-life balance: Lösungen, damit alle Familie und Beruf in Einklang bringen können“ (2016), „Social partners and gender equality in Europe“ (Sozialpartner und Gleichstellung der Geschlechter in Europa, 2014) und „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review“ (Entwicklungen im Erwerbsleben in Europa: Jahresbericht von EurWORK, 2014 und 2015) sowie die sechste europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen (EWCS, 2016),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO von 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, das Übereinkommen der IAO von 1994 über Teilzeitarbeit, das Übereinkommen der IAO von 1996 über Heimarbeit, das Übereinkommen der IAO von 2000 über den Mutterschutz sowie das Übereinkommen der IAO von 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen mit dem Titel „Women’s economic empowerment in the changing world of work“ (Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in einer sich wandelnden Arbeitswelt), die am 24. März 2017 bei der 61. Tagung der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Bericht der vom VN-Generalsekretär eingesetzten Hochrangigen Gruppe für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von September 2016 mit dem Titel „Leave no one behind: A call to action for gender equality and women’s economic empowerment“ (Alle mitnehmen: Ein Aufruf zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau),
– unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Beijing und das Übereinkommen der VN zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0271/2017),
A. in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, für die Gleichstellung der Geschlechter einzutreten und den Gleichstellungsaspekt in ihrem gesamten Handeln zu berücksichtigen;
B. in der Erwägung, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und an wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozessen sowohl die Voraussetzung für die Stärkung der Stellung der Frau als auch deren Folge ist;
C. in der Erwägung, dass Frauen in der gesamten EU auf dem Arbeitsmarkt und im Management nach wie vor deutlich unterrepräsentiert sind, da ihre Beschäftigungsquote insgesamt immer noch fast 12 % niedriger ist als die von Männern;
D. in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Hemmnissen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau nachteilige soziale Normen, diskriminierende Gesetze oder fehlender Rechtsschutz, das Fehlen einer ausgewogenen Aufteilung unbezahlter Hausarbeit und Betreuung zwischen Männern und Frauen sowie ein mangelnder Zugang zu finanziellen, digitalen und unbeweglichen Vermögenswerten zählen; in der Erwägung, dass diese Hemmnisse durch sich überlappende Formen der Diskriminierung[22], etwa aufgrund der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Gesundheitszustands, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung und/oder der sozioökonomischen Bedingungen, zusätzlich verschärft werden können;
E. in der Erwägung, dass die strukturellen Hemmnisse für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau den zahlreichen und sich überlappenden Formen von Ungleichheit, Stereotypen und Diskriminierung im privaten und im öffentlichen Bereich geschuldet sind;
F. in der Erwägung, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau zugleich „richtig“ und „intelligent“ ist, da sie erstens ein grundlegender Bestandteil der Gleichstellung der Geschlechter und deshalb auch mit den Grundrechten verknüpft ist und da zweitens die stärkere Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu einer tragfähigen wirtschaftlichen Entwicklung aller Ebenen der Gesellschaft beiträgt; in der Erwägung, dass Unternehmen, die Frauen mit Wertschätzung begegnen und ihnen eine uneingeschränkte Teilhabe am Arbeitsmarkt sowie an der Beschlussfassung ermöglichen, wirtschaftlich besser gestellt sind und die Produktivität sowie das Wirtschaftswachstum ankurbeln; in der Erwägung, dass laut Erkenntnissen des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) Verbesserungen bei der Gleichstellung der Geschlechter bis 2050 die Schaffung von bis zu 10,5 Millionen zusätzlichen Arbeitsplätzen, einen Anstieg der Beschäftigungsquote in der EU auf fast 80 %, einen Anstieg des Pro-Kopf-BIP der EU um 6,1 bis 9,6 % und ein um 15 bis 45 % erhöhtes Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten ermöglichen würden;
G. in der Erwägung, dass die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele der EU unter anderem darin bestehen, die Beschäftigungsquote von Männern und Frauen in der EU bis 2020 auf 75 % zu erhöhen und insbesondere das geschlechtsspezifische Gefälle in der Beschäftigung abzubauen; in der Erwägung, dass es aufeinander abgestimmter Bemühungen bedarf, damit die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtert werden kann;
H. in der Erwägung, dass die Kommission Ende 2015 den Aktionsplan 2016–2020 für die Gleichstellung veröffentlicht hat, in dem die wirtschaftlichen Rechte und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau als einer der vier zentralen Themenbereiche, in denen Maßnahmen erforderlich sind, genannt werden;
I. in der Erwägung, dass eine der Prioritäten, die die Kommission in ihrem Dokument mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“ festgelegt hat, darin besteht, das geschlechtsspezifische Einkommens- und Rentengefälle zu verringern und dadurch die Armut bei Frauen zu bekämpfen;
J. in der Erwägung, dass in den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung Zielvorgaben für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau festgelegt sind;
K. in der Erwägung, dass eine tatsächliche Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben die Fortschritte hin zu einem Modell, in dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig zwischen Frauen und Männern aufgeteilt sind, voranbringt, gesundheitsfördernd ist und ein inklusives wirtschaftliches Umfeld, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, die Erwerbsbeteiligung insgesamt, die Gleichstellung der Geschlechter, die Verringerung des Armutsrisikos und die Solidarität zwischen den Generationen fördert sowie zur Bewältigung der Herausforderungen beiträgt, die sich aus einer alternden Gesellschaft ergeben;
L. in der Erwägung, dass Ergebnissen von Eurostat zufolge 31,5 % der berufstätigen Frauen in der EU einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen (berufstätige Männer: 8,2 %), und in der Erwägung, dass knapp über 50 % der Frauen in Vollzeit arbeiten (Männer: 71,2 %), woraus sich ein Vollzeitbeschäftigungsgefälle von 25,5 % ergibt; in der Erwägung, dass annähernd 20 % der nicht erwerbstätigen Frauen Betreuungspflichten als Grund für ihre Nichterwerbstätigkeit angeben und dieser Wert bei nicht erwerbstätigen Männern nicht einmal 2 % beträgt; in der Erwägung, dass Frauen wesentlich häufiger als Männer in Teilzeit arbeiten oder nicht erwerbstätig sind, weil sie Betreuungsaufgaben verrichten und Schwierigkeiten damit haben, Berufs- und Privatleben miteinander zu vereinbaren, was sich negativ auf ihre Entlohnung und Rentenzahlungen auswirkt;
M. in der Erwägung, dass die zu betreuenden Personen überwiegend Kinder von unbezahlten betreuenden Personen, deren ältere Angehörige oder deren Angehörige mit Behinderungen sind;
N. in der Erwägung, dass Frauen mindestens zweieinhalbmal mehr unbezahlte Tätigkeiten im Haushalt und in der Betreuung leisten als Männer;
O. in der Erwägung, dass Mutterschaft nicht als Hindernis für die berufliche Entwicklung von Frauen und folglich für ihre Emanzipierung gesehen werden sollte;
P. in der Erwägung, dass Frauen und Männer hinsichtlich der Elternschaft (abgesehen von der Erholung nach der Geburt) gleiche Rechte und Pflichten haben, da die Aufgabe der Kindererziehung eine gemeinsame Aufgabe sein und folglich nicht ausschließlich den Müttern übertragen werden sollte;
Q. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Beschäftigungsquote bei Frauen mit einem Kind unter sechs Jahren im Jahr 2015 um fast 9 % unter der für Frauen ohne Kleinkinder lag und dass dieser Unterschied in einigen Mitgliedstaaten sogar mehr als 30 % betrug;
R. in der Erwägung, dass Frauen, die Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und dort Fuß fassen möchten, nicht aufgrund von Mutter- und Elternschaft diskriminiert werden dürfen;
S. in der Erwägung, dass ein öffentlich zugänglicher Rahmen für Bestandsaufnahmen der Löhne („Wage Mapping“), einschließlich der Erfassung von Daten, geschaffen werden sollte, und zwar mit dem Ziel, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen, indem sowohl auf den öffentlichen Sektor als auch auf den Privatsektor dahingehend Druck ausgeübt wird, dass Gehaltsstrukturen überprüft und etwaige geschlechtsspezifische Einkommensunterschiede, die dabei festgestellt werden, behoben werden, und in der Erwägung, dass ein solcher Rahmen das Potenzial hat, eine „Bewusstseinskultur“ zu schaffen, die ein Lohngefälle in einer Branche oder einem Unternehmen gesellschaftlich inakzeptabel macht;
T. in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass durch Quoten die Leistung privatwirtschaftlicher Unternehmen verbessert sowie das Wirtschaftswachstum stark angekurbelt wird und dass mit ihnen darüber hinaus bewirkt wird, dass das Arbeitskräftepotenzial besser genutzt wird;
U. in der Erwägung, dass bei der Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsgremien von Unternehmen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Vielfalt ein grundlegendes Prinzip der Demokratie darstellen und positive wirtschaftliche Auswirkungen, etwa eine inklusive strategische Beschlussfassung und eine Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, nach sich ziehen;
V. in der Erwägung, dass Unternehmen mit mehr Frauen im Vorstand Studien der OECD zufolge profitabler sind als Unternehmen mit einem ausschließlich von Männern besetzten Vorstand;
W. in der Erwägung, dass Branchen oder Berufe, in denen überwiegend Frauen tätig sind, grundsätzlich durch niedrigere Löhne gekennzeichnet sind als vergleichbare Branchen oder Berufe, in denen überwiegend Männer tätig sind, was einen Teil des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles ausmacht, das gegenwärtig bei 16 % bzw. 40 % liegt;
X. in der Erwägung, dass die IAO einen Rahmen ausgearbeitet hat, in dem Berufe anhand der vier Faktoren Qualifikationen, Beanspruchung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen bewertet und entsprechend ihrer Bedeutung für das betreffende Unternehmen oder die betreffende Organisation gewichtet werden;
Y. in der Erwägung, dass die Sozialpartner im Wege von Tarifverhandlungen das Potenzial besitzen, die wirtschaftliche Stellung der Frau zu stärken, indem sie gleiches Entgelt für Frauen und Männer fördern, in Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben investieren, Frauen zur beruflichen Weiterentwicklung in Unternehmen ermutigen und Informationen und Bildungsmaßnahmen zu Arbeitnehmerrechten anbieten;
Z. in der Erwägung, dass nachweislich belegt ist, dass die Lohnungleichheit in Bereichen mit ausgeprägten Tarifverhandlungen geringer ausfällt[23];
Aa. in der Erwägung, dass laut Eurostat 24,4 % der Frauen in der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind und alleinerziehende Mütter, Frauen im Alter von über 55 Jahren sowie Frauen mit Behinderungen in besonderem Maße dem Risiko der Arbeitslosigkeit und der Nichterwerbstätigkeit ausgesetzt sind;
Ab. in der Erwägung, dass die Anwendung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) eine Voraussetzung für die Stärkung der Stellung der Frau und somit für die Gleichstellung der Geschlechter ist; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine nicht hinnehmbare Form der Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Grundrechte darstellt und nicht nur die Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen, sondern auch ihren Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre finanzielle Unabhängigkeit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eines der größten Hemmnisse für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt und Bildung das Potenzial hat, das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt zur verringern; in der Erwägung, dass die daraus folgende Stärkung ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung Frauen dabei helfen kann, einer Gewaltsituation zu entfliehen; in der Erwägung, dass Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, darunter Sexismus und sexuelle Belästigung, schwerwiegende nachteilige Folgen für alle betroffenen Arbeitnehmer, deren Kollegen und Familien sowie für die Organisation, in der die Betroffenen tätig sind, und für die Gesellschaft insgesamt nach sich ziehen und teilweise für das Ausscheiden von Frauen aus dem Arbeitsmarkt verantwortlich sein könnten;
Ac. in der Erwägung, dass wirtschaftliche Gewalt eine Ausprägung der geschlechtsspezifischen Gewalt ist, der Frauen Tag für Tag ausgesetzt sind und die sie an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freiheit hindert, geschlechtsspezifische Ungleichheiten reproduziert und die Rolle der Frau in der Gesellschaft insgesamt missachtet;
Ad. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien eindeutig hervorgeht, dass sich Sparmaßnahmen und Kürzungen im öffentlichen Sektor auf Frauen, ihre wirtschaftliche Stellung und die Gleichstellung der Geschlechter in hohem Maße nachteilig ausgewirkt haben;
Ae. in der Erwägung, dass Bildung, Qualifikationen und der Erwerb von Kompetenzen für die Stärkung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Stellung der Frau unabdingbar sind und dass Bildungsmöglichkeiten als grundlegender Faktor für die Bekämpfung von Ungleichheiten wie zum Beispiel der Unterrepräsentation in Entscheidungs- und Managementpositionen und im technischen und wissenschaftlichen Bereich gelten und somit die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung von Frauen und Mädchen befördern;
Af. in der Erwägung, dass die Digitalisierung positive Auswirkungen zeitigt, da sich neue Erwerbsmöglichkeiten abzeichnen und ein konstruktiver Übergang hin zu flexibleren Beschäftigungsmodellen eingeleitet wird, was insbesondere für Frauen, die in den Arbeitsmarkt eintreten bzw. wieder eintreten, von Bedeutung ist, und da Frauen und Männer Betreuungspflichten besser mit ihrem Berufsleben in Einklang bringen können;
I. Allgemeine Erwägungen
1. ist der Auffassung, dass die Wirtschaftsbeteiligung von Frauen und die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung von entscheidender Bedeutung sind, damit ihre Grundrechte gestärkt werden und es ihnen ermöglicht wird, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen sowie sich in der Gesellschaft zu behaupten und ihr Leben selbst zu bestimmen, und damit sie zugleich die gläserne Decke durchbrechen, die sie daran hindert, im Berufsleben Gleichstellung mit Männern zu erlangen; fordert daher, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch politische und finanzielle Mittel gefördert wird;
2. betont, dass die Stärkung der Rechte der Frau und ihrer wirtschaftlichen Stellung eine Auseinandersetzung mit den tief verwurzelten ungleichen Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern erfordert, die zur Diskriminierung von Frauen, Mädchen und LGBTI-Personen und zur Gewalt gegen sie führen, und dass geschlechtsspezifische Machtstrukturen mit anderen Formen von Diskriminierung und Ungleichheit, etwa aus Gründen der Rasse, einer Behinderung, des Alters oder der Geschlechtsidentität, in einer Wechselbeziehung stehen;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit am Arbeitsplatz für alle sicherzustellen;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als auch die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Kommission auf, für eine bessere Anwendung dieser Richtlinien Sorge zu tragen;
5. weist darauf hin, dass sich die niedrigen Beschäftigungsquoten von Frauen und deren Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt nachteilig auf die wirtschaftliche Stellung von Frauen auswirken; betont, dass die jährlichen wirtschaftlichen Gesamtkosten der niedrigeren Beschäftigungsquote von Frauen in Anbetracht entgangener Gewinne, nicht entrichteter Sozialbeiträge und zusätzlicher öffentlicher Ausgaben 2013 laut Schätzungen von Eurostat 2,8 % des BIP der EU bzw. 370 Milliarden EUR entsprochen haben, während die Kosten, die durch die Ausgrenzung einer Frau vom Arbeitsmarkt entstehen, abhängig von ihrem Bildungsniveau vom EIGE auf einen Betrag zwischen 1,2 Mio. und 2 Mio. EUR geschätzt werden;
6. betont, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt zuallererst für jede einzelne Frau von großer Bedeutung sind, aber aufgrund ihrer positiven Auswirkungen auf das BIP, die Inklusion und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auch dem Wirtschaftswachstum der EU zugutekommen und einen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der alternden Bevölkerung in der EU leisten; weist darauf hin, dass das BIP der EU laut einer Studie von 2009 bei einem vollständig ausgewogenen Geschlechterverhältnis theoretisch um fast 27 % steigen könnte;
II. Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau
Bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
7. stellt fest, dass die Kommission auf seine Forderung, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern, mit der Vorlage nichtlegislativer Vorschläge und eines legislativen Vorschlags reagiert hat, in denen mehrere Urlaubsarten festgelegt sind, sodass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann; betont, dass die Vorschläge der Kommission einen guten ersten Schritt in Richtung Erfüllung der Erwartungen der EU-Bürger darstellen, da es Frauen und Männern durch diese ermöglicht wird, die beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen – insbesondere dann, wenn abhängige Personen oder Kinder zu betreuen sind – ausgewogener aufzuteilen; fordert sämtliche Organe auf, diesem Paket so schnell wie möglich Taten folgen zu lassen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz vor Diskriminierung und unrechtmäßiger Kündigung in Verbindung mit der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auszuweiten sowie den Zugang zu Gerichten und Rechtshandlungen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Antidiskriminierungsvorschriften der EU stärker zu überwachen und diese besser anzuwenden und umzusetzen, erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und die Einhaltung der Bestimmungen unter anderem im Wege von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für den gesetzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung zu fördern;
9. betont, dass Löhne und Sozialbeiträge auch während Abwesenheiten weiter bezahlt werden sollten;
10. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Eltern von Kindern mit einer Behinderung – insbesondere alleinerziehende Mütter – auf der Grundlage einer Prüfung bewährter Verfahren in den Genuss von Erholungsurlaub kommen;
11. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Einrichtungen für informelles spielerisches Lernen nach der Schule zu investieren, die zur Betreuung von Kindern insbesondere nach dem Unterricht und der Schließung von Kindertagesstätten dienen können, was eine Möglichkeit wäre, den Zeitraum zwischen Schulschluss und Arbeitsende zu überbrücken;
12. weist nachdrücklich darauf hin, dass es unbedingt erforderlich ist, die Barcelona-Ziele zu verwirklichen und Zielvorgaben für die Betreuung von abhängigen und alternden Mitgliedern der Gesellschaft, unter anderem mit Blick auf eine verfügbare, erschwingliche und hochwertige Betreuung von Kindern und anderen Personen, Betreuungseinrichtungen, Betreuungsleistungen und Maßnahmen für selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen, einzuführen, damit es den Mitgliedstaaten gelingt, die Ziele im Rahmen von Europa 2020 zu erreichen; weist darauf hin, dass Investitionen in die soziale Infrastruktur, wie etwa in die Kinderbetreuung, nicht nur bedeutende Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, sondern durch beschäftigungsbezogene Steuern und Einsparungen bei der Arbeitslosenversicherung auch erhebliche zusätzliche Einnahmen für die öffentliche Hand bedeuten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer flächendeckenden Kinderbetreuung im ländlichen Raum und fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in das Angebot zugänglicher und erschwinglicher hochwertiger Betreuungsleistungen, darunter die Betreuung von Kindern, abhängigen Personen und älteren Menschen, zu fördern; ist der Überzeugung, dass eine angemessene Kinderbetreuung auch deshalb verfügbar und erschwinglich sein sollte, damit Eltern Angebote im Bereich des lebenslangen Lernens nutzen können;
13. unterstreicht die wichtige Rolle – insbesondere für Frauen – hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen; betont die große Bedeutung eines allgemeinen Zugangs zu hochwertigen, erschwinglichen, günstig gelegenen und bedarfsorientierten öffentlichen Dienstleistungen als Instrument für die Gewährleistung der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau;
14. nimmt die derzeitige Inkohärenz zwischen den Errungenschaften der Mitgliedstaaten und den im Rahmen der Barcelona-Ziele festgelegten Vorgaben zur Kenntnis, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die von den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen sorgfältig zu überwachen;
15. ist der Überzeugung, dass die Einbindung von Männern in Betreuungsaufgaben eine Voraussetzung dafür ist, dass die mit Geschlechterrollen verbundenen traditionellen Stereotype aufgebrochen werden; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass beide Geschlechter und die gesamte Gesellschaft von einer gerechteren Verteilung der unbezahlten Arbeit und einer gleichmäßigeren Inanspruchnahme von Betreuungsurlaub Nutzen ziehen werden; ist der Überzeugung, dass ein Modell, in dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig verteilt sind, die beste Möglichkeit für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in sämtlichen Lebensbereichen ist;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung von Frauen, die ihre berufliche Laufbahn zum Zweck der Betreuung abhängiger Personen unterbrochen haben, im Wege von konkreten und aktiven Beschäftigungs- und Schulungsmaßnahmen zu unterstützen;
17. betont, dass eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und eine verbesserte Gleichstellung von Frauen und Männern unabdingbar dafür sind, die Ziele der Stärkung der Stellung der Frau verwirklichen zu können; betont, dass eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben eine gerechtere Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit innerhalb von Familien nach sich ziehen, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt erhöhen und folglich das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle abbauen würde;
18. betont, dass gute und sichere Arbeitsbedingungen wichtig sind, damit Frauen und Männer Berufs- und Privatleben besser vereinbaren können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Stärkung der Arbeitnehmerrechte, Tarifverhandlungen und eine bessere Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;
19. spricht sich nachdrücklich für die Förderung individualisierter Ansprüche auf Sonderurlaub, die Nichtübertragbarkeit der Ansprüche auf Elternurlaub zwischen den Elternteilen und die faire Aufteilung von Betreuungsaufgaben zwischen beiden Elternteilen aus, damit eine zwischen Männern und Frauen ausgewogene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwirklicht wird;
20. fordert die Kommission auf, Studien zur Ermittlung des Ausmaßes und des Wertes unbezahlter, von Frauen und Männern verrichteter Betreuungstätigkeiten in der Familie und der durchschnittlichen Anzahl bezahlter und unbezahlter Arbeitsstunden, insbesondere was die Betreuung von älteren Menschen, Kindern und Menschen mit Behinderung betrifft, zu finanzieren;
21. fordert, dass von angemessenem Sozialschutz flankierte Rahmenbedingungen für arbeitnehmerorientierte flexible Beschäftigungsmodelle für Frauen und Männer geschaffen werden, damit persönliche und berufliche Pflichten besser vereinbart werden können; ist zudem der Ansicht, dass Arbeitnehmerrechte und das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz Vorrang vor einer etwaigen Erhöhung der Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt haben müssen, damit dafür gesorgt ist, dass Flexibilität nicht prekäre, unerwünschte und unsichere Formen der Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung befördert oder Beschäftigungsstandards untergräbt, wovon derzeit mehr Frauen als Männer betroffen sind, wobei prekäre Beschäftigung als eine Form der Beschäftigung zu verstehen ist, die den internationalen, nationalen und europäischen Standards und Rechtsvorschriften nicht genügt und/oder die kein für einen angemessenen Lebensstandard ausreichendes Einkommen bzw. keinen ausreichenden Sozialschutz bietet und beispielsweise in Form von immer wiederkehrenden Erwerbsbrüchen oder im Rahmen der meisten befristeten Verträge, Null-Stunden-Verträge oder einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung auftritt; betont zudem, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass das Recht, von einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung wieder in eine Vollzeitstelle zu wechseln, gesichert ist;
Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und „Wage Mapping“
22. verweist darauf, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Artikel 157 AEUV verankert und festgelegt ist und von den Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden muss; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Empfehlung der Kommission zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch Transparenz für die sorgfältige Überwachung der Lage in den Mitgliedstaaten und für die regelmäßige Erstellung von Berichten, an denen auch die Sozialpartner mitwirken, herangezogen werden sollte, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung einschlägige Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, damit das anhaltende geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird;
23. fordert die Mitgliedstaaten und Unternehmen auf, den Grundsatz der gleichen Entlohnung einzuhalten und verpflichtende Maßnahmen mit Blick auf die Lohntransparenz einzuführen, damit für die Unternehmen Wege geschaffen werden, das Problem des geschlechtsspezifischen Lohngefälles anzugehen, etwa indem Lohnaudits durchgeführt werden oder indem Maßnahmen, die für gleiches Entgelt sorgen, in die Tarifverhandlungen aufgenommen werden; ist der Auffassung, dass Bediensteten in nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Strafverfolgungsbehörden sowie Arbeitsaufsichtsbeamten geeignete Schulungen zu Nichtdiskriminierungsvorschriften in der Beschäftigung und Rechtsprechung angeboten werden müssen;
24. betont, dass Arbeitsfelder, die überwiegend weiblich dominiert sind, wie etwa die Bereiche Gesundheit, Soziales und Lehre, erkannt und im Vergleich zu Arbeitsfeldern, die überwiegend männlich dominiert sind, neu bewertet werden müssen;
25. ist der Überzeugung, dass zur Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein klarer Rahmen benötigt wird, der spezielle Instrumente zur Arbeitsbewertung mit vergleichbaren Indikatoren enthält, damit der „Wert“ einer Arbeit oder einer Branche ermittelt werden kann; fordert die Kommission daher auf, die Schaffung eines solchen Rahmens in Betracht zu ziehen und die Mitgliedstaaten und Sozialpartner bei dessen Umsetzung zu unterstützen; fordert alle Seiten auf, Maßnahmen und Rechtsvorschriften anzunehmen, durch die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sichergestellt wird;
26. weist darauf hin, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Wert von Arbeit auf der Grundlage von objektiven Kriterien – wie Bildungsanforderungen, berufliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Berufsbildung oder Befähigung, Beanspruchung und Verantwortung, die auszuführende Arbeit bzw. die Art der dazu gehörenden Aufgaben – bewertet und verglichen werden sollte;
27. betont die große Bedeutung des Grundsatzes der Geschlechtsneutralität in den Arbeitsbewertungs- und -einstufungssystemen im Privatsektor und im öffentlichen Sektor; begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu fördern, mit denen Diskriminierung bei der Einstellung verhindert wird, und hält sie dazu an, Lebensläufe ohne Geschlechtsangabe zu fördern, damit Unternehmen und die öffentliche Verwaltung vor geschlechtsbezogenen Verzerrungseffekten im Einstellungsprozess bewahrt werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Ausarbeitung eines anonymisierten Europass-Lebenslaufs zu prüfen; regt die Mitgliedstaaten dazu an, Programme zu konzipieren, mit denen insbesondere bei den jüngeren Bevölkerungsgruppen gegen gesellschaftliche und geschlechtsspezifische Stereotypen vorgegangen wird, was eine Möglichkeit wäre, eine berufliche Einordnung in Arbeitsplatzkategorien zu unterbinden, durch die Frauen häufig der Zugang zu Positionen oder Arbeitsplätzen mit Spitzengehältern verwehrt bleibt;
Ausgewogenes Geschlechterverhältnis im öffentlichen Sektor und im Privatsektor
28. ist der Auffassung, dass Quoten im öffentlichen Sektor erforderlich sein können, wenn die öffentlichen Institutionen ihrer Verantwortung nicht nachkommen, für eine ausgewogene Vertretung zu sorgen, und sich auf diese Weise die demokratische Legitimität von beschlussfassenden Institutionen erhöhen lässt;
29. stellt fest, dass sich die Anwendung von Geschlechterquoten und Listen nach dem Reißverschlussverfahren in politischen Beschlussfassungsprozessen als die wirksamsten Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und geschlechtsspezifischen Machtungleichgewichten und zur Verbesserung der demokratischen Repräsentation in politischen Beschlussfassungsgremien erwiesen haben;
30. fordert die Kommission auf, die Erhebung, Auswertung und Bekanntmachung von umfassenden, vergleich- und belastbaren sowie regelmäßig aktualisierten Daten zu der Teilhabe von Frauen an der Beschlussfassung zu verbessern;
31. fordert die EU-Organe auf, die Teilnahme von Frauen am europäischen Wahlverfahren zu fördern, indem bei der nächsten Überarbeitung des Wahlgesetzes für das Europäische Parlament Kandidatenlisten mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis vorgesehen werden;
32. fordert den Rat erneut auf, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen als wichtigen ersten Schritt zur Verwirklichung der gleichberechtigten Vertretung im öffentlichen Sektor und im Privatsektor zügig zu verabschieden, und weist darauf hin, dass ein höherer Frauenanteil im Vorstand die Ergebnisse privatwirtschaftlicher Unternehmen verbessert; stellt zudem fest, dass vor allem in den Mitgliedstaaten Fortschritte (von 11,9 % im Jahr 2010 auf 22,7 % im Jahr 2015) verzeichnet werden können, in denen verbindliche Rechtsvorschriften über Quoten in Vorständen erlassen wurden[24]; fordert die Kommission eindringlich auf, weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie zu einer Einigung gelangen;
Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter
33. stellt fest, dass die Kommission die Annahme von Plänen zur Gleichstellung der Geschlechter durch Forschungsförderungs- und Forschungseinrichtungen unterstützt;
34. stellt fest, dass Gleichstellungspläne auf Ebene der Unternehmen oder Branchen vielfältige Maßnahmen im Personalbereich umfassen können, die Einstellung, Entgelt, Förderung, Ausbildung und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben betreffen; stellt fest, dass diese Pläne häufig konkrete Maßnahmen wie geschlechtsneutrale Sprache, Prävention von sexueller Belästigung, Besetzung von Spitzenpositionen mit Vertreterinnen des unterrepräsentierten Geschlechts sowie Teilzeitarbeit und Beteiligung an der Kinderbetreuung seitens der Väter umfassen und dass in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Ansätzen zur verbindlichen Einführung solcher Maßnahmen bestehen;
35. stellt fest, dass Gleichstellungspläne und -kontrollen im Privatsektor Unternehmen zu einem – auch in Bezug auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben – positiven Image verhelfen können und zur Steigerung der Motivation der Beschäftigten und einer Senkung der Personalfluktuation beitragen; fordert die Kommission daher auf, Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu anzuhalten, mit den Sozialpartnern Gleichstellungspläne auszuhandeln, sodass die Gleichstellung der Geschlechter gestärkt und Diskriminierung am Arbeitsplatz bekämpft wird; fordert, dass in diese Gleichstellungspläne eine Strategie zur Bekämpfung, Prävention und Beseitigung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufgenommen wird;
Tarifverträge und Sozialpartner
36. bekundet seine Überzeugung, dass Sozialpartnern und Tarifverträgen das Potenzial innewohnt, die Gleichstellung der Geschlechter zu befördern, die Stellung von Frauen durch geschlossenes Auftreten zu stärken und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu bekämpfen; betont, dass eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in Tarifverhandlungsteams von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau ist, und ist deshalb der Auffassung, dass die Sozialpartner die Stellung von Frauen in Entscheidungsfunktionen innerhalb der Struktur der Sozialpartnerschaft stärken und Gleichstellungspläne auf Ebene der Unternehmen und der Branchen verhandeln sollten;
37. fordert die Kommission auf, mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um diese in ihrer Schlüsselrolle, die im Erkennen diskriminierender geschlechtsspezifischer Verzerrungseffekte bei der Festlegung von Lohntabellen und in der Durchführung geschlechtsneutraler Arbeitsbewertungen besteht, zu stärken;
III. Empfehlungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau
38. vertritt die Ansicht, dass die Wirtschaftsmodelle und die Wirtschaftspraxis sowie die Steuerpolitik und die Ausgabenprioritäten insbesondere in Krisenzeiten eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen, Frauen als Wirtschaftsakteurinnen berücksichtigen und darauf abzielen sollten, geschlechtsspezifische Gefälle zum Wohl von Bürgern, Unternehmen und der Gesellschaft insgesamt abzubauen, und weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sich die Wirtschaftskrisen insbesondere auf Frauen nachteilig ausgewirkt haben;
39. fordert Reformen zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter sowohl in der Familie als auch auf dem Arbeitsmarkt; ist der Überzeugung, dass individualisierte Ansprüche auf Sozialleistungen und ein robuster Rechtsanspruch auf Vollzeitbeschäftigung – mit der Möglichkeit eines Teilzeitvertrages – zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau beitragen werden;
40. stellt fest, dass die Berufslaufbahnen von Frauen im Allgemeinen keine bedeutende Entwicklung aufweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen zu ermutigen und zu unterstützen, damit sie beruflichen Erfolg haben können, u. a. durch positive Maßnahmen wie die Schaffung von Netzwerken und Mentorenprogrammen sowie von angemessenen Bedingungen, unter denen sichergestellt ist, dass Frauen jeden Alters in Bezug auf die Möglichkeiten für Ausbildung, berufliches Weiterkommen, Neuqualifizierung und Umschulung sowie in Bezug auf Rentenansprüche und Arbeitslosenunterstützung mit Männern gleichgestellt sind;
41. fordert die Mitgliedstaaten auf – sofern es einschlägige einzelstaatliche Rechtsvorschriften gibt, die als Grundlage für Sozialklauseln herangezogen werden können –, auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe[25] den Rückgriff auf Sozialklauseln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu stärken;
42. fordert eine Überprüfung der makroökonomischen Ausrichtung, im Zuge derer die Ausgaben- und Rentenprioritäten der öffentlichen Hand neu bewertet werden, damit sichergestellt ist, dass sie zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Armutsminderung beitragen und sowohl Frauen als auch Männer von hochwertigen und erschwinglichen öffentlichen Dienstleistungen und Investitionen in die soziale Infrastruktur, vor allem in den Bereichen Gesundheit, Betreuung und Soziales, Nutzen ziehen können;
43. betont, dass alle Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, etwa Vergewaltigung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexueller Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Belästigung oder erzwungene Früh-/Kinderehen sowie das Phänomen der wirtschaftlichen Gewalt bekämpft werden müssen; weist auf die Anzahl der Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hin, die besorgniserregend hoch ist[26], und weist darauf hin, dass die Stärkung der Stellung der Frau nur dann gelingen kann, wenn der Arbeitsplatz frei von Diskriminierung und Gewalt ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul ohne Vorbehalte zu ratifizieren, an die Öffentlichkeit gerichtete Sensibilisierungs- und Informationskampagnen über Gewalt gegen Frauen durchzuführen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; stellt fest, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen eine wichtige Rolle für ihre Möglichkeit spielt, Gewaltsituationen zu entfliehen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Sozialschutzsysteme zur Unterstützung von Frauen, die sich in dieser Lage befinden, bereitzustellen;
44. weist erneut darauf hin, dass die Stärkung der individuellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung und Unabhängigkeit der Frau mit dem Recht auf Selbstbestimmung über ihren Körper und ihre Sexualität verknüpft ist; verweist darauf, dass uneingeschränkter Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten eine wichtige Triebfeder dafür ist, dass die Gleichstellung aller befördert wird;
45. begrüßt die Schlussfolgerungen der 61. Tagung der FRK zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in einer sich wandelnden Arbeitswelt, in denen erstmalig eine direkte und ausdrückliche Verbindung zwischen der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie ihren reproduktiven Rechten hergestellt wird; bedauert jedoch, dass die umfassende sexuelle Aufklärung keinen Platz in der Übereinkunft gefunden hat;
46. weist darauf hin, dass Frauen 52 % der europäischen Gesamtbevölkerung ausmachen, aber nur ein Drittel der Selbständigen bzw. aller Unternehmensgründer in der EU; weist zudem darauf hin, dass Frauen in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, Ausbildung und Vernetzung sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben größere Schwierigkeiten haben als Männer; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen und Aktionen zur Unterstützung und Beratung von Frauen, die eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollen, zu fördern, und hebt hervor, dass finanzielle Unabhängigkeit von zentraler Bedeutung für die Erlangung von Gleichstellung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Krediten zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand und andere Hindernisse für Unternehmensgründungen von Frauen zu beseitigen; fordert die Kommission auf, noch stärker mit den Mitgliedstaaten auf die Ermittlung und den Abbau von Hindernissen für das Unternehmertum von Frauen hinzuarbeiten und mehr Frauen zur Gründung ihres eigenen Unternehmens zu ermutigen, unter anderem indem sie den Zugang zu Finanzmitteln, Marktforschung, Schulungsmaßnahmen und Unternehmensnetzwerken, etwa der Plattform WEgate und anderen europäischen Netzwerken, erleichtern;
47. betont, dass durch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und der IT-Kenntnisse bei Frauen und Mädchen durch die Förderung ihrer Integration in die IKT-Branche ein Beitrag zu der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und Unabhängigkeit geleistet werden könnte, der eine Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles insgesamt nach sich ziehen würde; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Überbrückung der digitalen Kluft zwischen Männern und Frauen gemäß den Vorgaben der Digitalen Agenda Europa 2020 voranzubringen, indem sie den Zugang von Frauen zur Informationsgesellschaft ausweiten, wobei besonderes Augenmerk auf eine bessere Wahrnehmbarkeit von Frauen in der Digitalbranche gerichtet werden sollte;
48. weist darauf hin, dass Frauen zwar annähernd 60 % der Hochschulabgänger in der EU stellen, in Laufbahnen in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik und damit zusammenhängenden Bereichen aufgrund von dauerhaft bestehenden Hindernissen aber unterrepräsentiert sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Teilhabe von Frauen in traditionell als „männlich“ geltenden Branchen wie zum Beispiel Wissenschaft und neuen Technologien im Wege von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu fördern, unter anderem indem man die Gleichstellung der Geschlechter in der Digitalen Agenda der nächsten Jahre berücksichtigt und die Teilhabe von Männern in traditionell als „weiblich“ geltenden Branchen wie zum Beispiel Pflege und Bildung fördert; hält es für geboten, dass in den Branchen, in denen Frauen beispielsweise als Pflege-, Reinigungs-, Hilfs-, Gastronomie- und Assistenzkräfte im Gesundheitswesen die Mehrheit der Arbeitnehmer stellen, der Sozialschutz verbessert wird und die Löhne erhöht werden; betont die große Bedeutung der beruflichen Bildung, da sie Laufbahnoptionen diversifiziert und Frauen und Männern unkonventionelle Karrierechancen bietet, sodass die horizontale und vertikale Segregation überwunden und der Frauenanteil in Entscheidungsgremien auf politischer und unternehmerischer Ebene erhöht wird;
49. ersucht die Mitgliedstaaten, legislative und andere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für die wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Arbeitnehmern in den sogenannten feminisierten Branchen gesorgt wird; betont, dass verhindert werden muss, dass es bei prekären Beschäftigungsverhältnissen zu einer Überrepräsentation von Frauen kommt, und erinnert daran, dass gegen die prekären Bedingungen in den entsprechenden Branchen, etwa Hausarbeit oder Betreuung, vorgegangen werden muss; weist darauf hin, dass Hausarbeit und die Erbringung von häuslichen Dienstleistungen, die in hohem Maße feminisiert sind, oft im Rahmen einer nicht angemeldeten Tätigkeit erfolgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den formellen Sektor der häuslichen Dienstleistungen unter anderem mittels der europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu fördern und auszubauen und Dienstleistungen im Haushalt, die Beschäftigung innerhalb der Familie und die Betreuung zu Hause als wertvollen Wirtschaftszweig mit einem Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuerkennen, der in den Mitgliedstaaten besser reguliert werden muss, sodass im Haushalt Tätige abgesichert werden, Familien die Möglichkeit erhalten, ihrer Rolle als Arbeitgeber gerecht zu werden, und berufstätige Familien ihr Privat- und ihr Berufsleben vereinbaren können;
50. betont die große Bedeutung von Bildung für die Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Stereotypen; fordert die Kommission daher auf, Initiativen zu fördern, mit denen Schulungsprogramme für pädagogische Fachkräfte über die Gleichstellung der Geschlechter ausgearbeitet werden und verhindert wird, dass in Lehrplänen und Lehrmaterialien Stereotypen weitervermittelt werden;
51. betont die große Bedeutung des Gender-Mainstreaming als wichtiges Instrument für die Konzipierung gleichstellungsorientierter Maßnahmen und Rechtsvorschriften unter anderem im Bereich Beschäftigung und Soziales und somit auch für die Gewährleistung der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau; fordert die Kommission auf, systematische geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen einzuführen; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, den Status ihres strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2019 zu verbessern, indem sie eine Mitteilung dazu annimmt; fordert die Kommission auf, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen und die Verfahren der EU zur Festlegung des Haushaltsplans sowie ihre Ausgaben immer strenger zu kontrollieren, was auch Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und die Berichterstattung über die Verwendung der Geldmittel umfassen sollte; fordert zudem die Europäische Investitionsbank auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in all ihre Aktivitäten in der EU und in Drittstaaten einfließen zu lassen;
52. fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Belange in ihre nationalen Qualifikations- und Arbeitsmarktstrategien einfließen zu lassen und diese Maßnahmen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien in einzelstaatliche Aktionspläne und als Teil des Europäischen Semesters aufzunehmen;
53. betont die große Bedeutung der Angebote im Bereich des lebenslangen Lernens für Frauen in ländlichen Gebieten, beispielsweise betriebsübergreifende Aus- und Weiterbildungsangebote; betont, dass es im ländlichen Raum einen hohen Anteil selbständig Erwerbstätiger gibt, die nicht ausreichend sozial abgesichert sind, und dass ein großer Teil der Arbeitsleistung „im Verborgenen“ erbracht wird, was insbesondere bei Frauen der Fall ist; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen auf, für die soziale Absicherung von Männern und Frauen, die im ländlichen Raum erwerbstätig sind, Sorge zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den gleichberechtigten Zugang zu Grundbesitz zu fördern, für Eigentumsrechte und Nachlassansprüche zu sorgen und den Zugang von Frauen zu Krediten zu erleichtern;
54. stellt fest, dass der Anteil der Frauen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, höher ist als der entsprechende Anteil bei Männern, und betont daher, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in besonderem Maße auf die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau auswirken; betont, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle nur dann verhindert und abgebaut werden kann und die Armut von Frauen im hohen Alter nur dann gesenkt werden kann, wenn die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass Frauen Rentenbeiträge in gleicher Höhe entrichten können, indem sie stärker in den Arbeitsmarkt eingebunden werden und Chancengleichheit mit Blick auf Entlohnung, Beförderungen und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung sichergestellt ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die ESI-Fonds und der Europäische Fonds für strategische Investitionen im Hinblick auf die Verwirklichung des Gesamtziels der Armutsbekämpfung im Rahmen von Europa 2020 zur Beseitigung der Armut von Frauen beitragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für Maßnahmen zur sozialen Eingliederung vorgesehenen 20 % der ESF-Mittel auch zur vermehrten Unterstützung kleinerer lokaler Projekte eingesetzt werden, die auf die Stärkung der Stellung von von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Frauen abzielen;
55. stellt fest, dass Armut nach wie vor auf der Grundlage des Gesamteinkommens der Haushalte bemessen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Mitglieder des jeweiligen Haushalts gleich viel verdienen und die Ressourcen gerecht aufteilen; fordert individualisierte Ansprüche und Berechnungen auf der Grundlage individueller Einkommen, um das wirkliche Ausmaß der Armut von Frauen ans Licht zu bringen;
56. stellt fest, dass Frauen am stärksten von Sparmaßnahmen und Kürzungen im öffentlichen Sektor – insbesondere in Bereichen wie Bildung, Gesundheit und Sozialarbeit – betroffen sind (weniger und teurere Kinderbetreuungsangebote, eingeschränkte Dienstleistungen für Ältere und Menschen mit Behinderung, Privatisierungen und Schließungen von Krankenhäusern), da sie 70 % der Arbeitskräfte in diesem Sektor stellen;
57. hält es für geboten, dass die besonderen Bedürfnisse und vielschichtigen Herausforderungen von bestimmten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, die beim Zugang zum Arbeitsmarkt auf besondere Hindernisse stoßen, nicht außer Acht gelassen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen frühzeitigen und einfachen Zugang dieser Personen zu hochwertiger Aus- und Weiterbildung, einschließlich Praktika, zu sorgen, um deren vollständige Integration in unsere Gesellschaften und den Arbeitsmarkt sicherzustellen, wobei die bestehenden informell und formal erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen, Talente und Kenntnisse von Flüchtlingen berücksichtigt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die sich überschneidenden Diskriminierungen, unter denen insbesondere Frauen in einer schwierigen Lage leiden, verhindert werden; hält es für geboten, dass die Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[27] ordnungsgemäß umgesetzt werden;
58. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die praktische Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Strategien in Bezug auf den Arbeitsplatz durchzusetzen und diese Rechtsvorschriften und Strategien gegebenenfalls zu verbessern, damit Frauen vor direkter und indirekter Diskriminierung insbesondere bei der Bewerbung, Einstellung, Bindung, Weiterbildung und Förderung am Arbeitsplatz im Privatsektor und im öffentlichen Sektor geschützt werden, und Frauen Chancengleichheit mit Blick auf Entlohnung und Beförderungen zu bieten;
59. bedauert zutiefst, dass der Rat den 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung immer noch nicht verabschiedet hat; begrüßt, dass die Kommission diese Richtlinie als vorrangig eingestuft hat; bekräftigt seine Forderung an den Rat, die vorgeschlagene Richtlinie so rasch wie möglich zu verabschieden;
60. fordert die Kommission auf, die Erhebung gesonderter geschlechtsspezifischer Indikatoren und nach Geschlechtern aufgeschlüsselter Daten zu verbessern, damit die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter abgeschätzt werden können;
61. betont, dass Frauen unverhältnismäßig häufig und meist unfreiwillig in prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen der IAO mit Blick auf die Reduzierung des Ausmaßes prekärer Arbeitsverhältnisse umzusetzen, indem sie beispielsweise die Bedingungen, unter denen solche Beschäftigungsverhältnisse erlaubt sind, verschärfen und den maximalen Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer prekär beschäftigt sein darf, begrenzen;
62. bedauert, dass der Vorschlag der Kommission für die Errichtung der europäischen Säule sozialer Rechte nicht ambitioniert ist, und fordert die Kommission auf, eine Richtlinie über angemessene Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten vorzuschlagen;
63. weist auf die Rolle des Steueraufkommens für die Finanzierung der Sozialsysteme hin;
64. fordert das EIGE auf, mit der Zusammenstellung geschlechtsspezifischer Daten und der Einführung von Fortschrittsanzeigern in allen einschlägigen Politikbereichen fortzufahren;
65. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
- [2] ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
- [3] ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
- [4] ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
- [5] ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 163.
- [6] ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 7.
- [7] ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225.
- [8] ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 18.
- [9] ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 110.
- [10] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0207.
- [11] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0203.
- [12] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0226.
- [13] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0235.
- [14] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.
- [15] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.
- [16] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0351.
- [17] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0029.
- [18] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
- [19] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0099.
- [20] 3073. Tagung des Rates der Europäischen Union (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 7. März 2011.
- [21] ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 112.
- [22] Hochrangige Gruppe der Vereinten Nationen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau: „Leave no one behind: A call to action for gender equality and women’s economic empowerment“ (Alle mitnehmen: Ein Aufruf zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, September 2016).
- [23] Vgl.: „Collective bargaining: our powerful tool to close the gender gap“ (Tarifverhandlungen – Ein wirkungsvolles Mittel zum Abbau des geschlechtsspezifischen Gefälles). Europäischer Gewerkschaftsbund (2015).
- [24] Vgl.: Informationsblatt der Europäischen Kommission „Gender balance on corporate boards – Europe is cracking the glass ceiling“ (Bessere Ausgewogenheit der Geschlechter in Unternehmensvorständen – Europa durchbricht die gläserne Decke), Oktober 2015; Europäische Kommission, GD JUST, „Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen in der EU: Fortschrittsbericht. Eine Europa-2020-Initiative“, 2012; Aagoth Storvik und Mari Teigen, „Women on Board: The Norwegian Experience“ (Frauen in Aufsichtsräten. Das norwegische Experiment), Juni 2010.
- [25] ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
- [26] FRA-Erhebung zu Gewalt gegen Frauen.
- [27] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
BEGRÜNDUNG
Was Frauenrechte und Geschlechtergleichstellung betrifft, gehört Europa unbestreitbar zur Weltspitze. Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Gleichstellung und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau liegt jedoch in einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und an wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozessen.
Die jüngsten Statistiken zeigen, dass die EU das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter bisher nur teilweise erreicht hat. Laut dem Gleichstellungsindex des EIGE von 2015 ist in der EU so gut wie kein Fortschritt erzielt worden, da es nur zu einem Anstieg in unerheblichem Ausmaß gekommen ist.
In vielen Ländern wird die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau vor allem durch diverse soziale Normen oder diskriminierende Gesetze behindert. Obwohl Frauen im Durchschnitt einen höheren Bildungsabschluss als Männer besitzen, ist das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit 16,1 % immer noch sehr ausgeprägt; dies gilt auch für das Rentengefälle, das bei alarmierenden 40,2 % liegt. Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen hier jedoch beträchtliche Unterschiede. Damit Frauen in demselben Ausmaß wie Männer am Arbeitsmarkt teilhaben können, ist eine gerechtere Verteilung der unbezahlten Hausarbeit erforderlich. Wenn die unbezahlte Hausarbeit von beiden Geschlechtern übernommen wird und gerecht verteilt ist und wenn die in den Barcelona-Zielen festgelegten Vorgaben erreicht werden, ist ein besserer Grundstein für eine deutlich verbesserte Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gelegt, durch den es Frauen ermöglicht werden wird, unter den gleichen Bedingungen wie Männer in den Wettbewerb zu treten.
Gleiche Bedingungen für alle, die miteinander in Konkurrenz treten, sind ein Menschenrecht und sollten keine Ablehnung erfahren, denn alle Menschen, unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht, verfügen über dieselben Rechte, und niemand darf diskriminiert werden. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein Menschenrecht, sondern ein gerechterer Arbeitsmarkt bringt zudem auch einen Nutzen mit sich. Frauen üben in stärkerem Ausmaß als Männer Teilzeitbeschäftigungen aus, häufig unfreiwillig. Nimmt man die Einkommensdifferenz hinzu, entgehen den Mitgliedstaaten hierdurch Steuereinnahmen in beträchtlicher Höhe. Eurofound zufolge lagen die jährlichen Gesamtkosten der niedrigeren Beschäftigungsquote von Frauen bei 2,8 % des BIP der EU[1], während die Kosten für die Ausgrenzung einer Frau vom Arbeitsmarkt über ihr gesamtes Berufsleben hinweg, abhängig von ihrem Bildungsniveau, auf einen Betrag zwischen 1,2 Mio. und 2 Mio. EUR geschätzt werden.
Es stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die dazu beitragen können, das Ziel der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau zu verwirklichen. Das bestehende Lohngefälle stellt vor dem Hintergrund des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein grundlegendes Problem dar. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes ist ein systematisches Wage Mapping erforderlich, damit sichergestellt ist, dass sowohl der öffentliche Sektor als auch der Privatsektor dem Grundsatz Folge leisten.
Eine Stärkung der niedrigen wirtschaftlichen Stellung der Frau in der EU ist nur dann möglich, wenn die traditionell weiblich dominierten Berufe in gleichem Maße gewürdigt werden wie typisch männliche Berufe. Hierfür ist eine bessere Entlohnung in den weiblich dominierten Branchen erforderlich.
Wie vorstehend erwähnt, wird eine größere Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt nur positive Auswirkungen haben. Was die Beschlussfassung auf hoher Ebene betrifft, so hat die Erfahrung in Leitungsgremien und im öffentlichen Sektor gezeigt, dass sich die Einbeziehung von Frauen positiv auswirkt. Der Rat wird aufgefordert, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) rasch anzunehmen. Zwar sind in diesem Bereich bereits Fortschritte erzielt worden, diese kommen jedoch zu langsam voran. Der größte Fortschritt wurde in den Ländern erzielt, in denen verbindliche Rechtsvorschriften zu Quoten erlassen wurden. Ein weiterer wichtiger Faktor liegt darin, mit gutem Beispiel voranzugehen. In den Organen der EU sind gegenwärtig sehr wenige Frauen in hohen oder Führungspositionen beschäftigt. Ein radikaler Wandel ist hier dringend erforderlich.
Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter sind ein Instrument, mit dem der Ungleichheit am Arbeitsplatz auf vielfältige Weise begegnet werden kann und mit dem die Themen Einstellung, Entgelt, Förderung, Ausbildung und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgedeckt werden. Darüber hinaus kann ein Plan zur Gleichstellung der Geschlechter auch zur Prävention von sexueller Belästigung beitragen. In 32 % der Fälle von sexueller Belästigung in der EU waren Frauen an ihrem Arbeitsplatz betroffen, und aufgrund dieser Gewalterfahrung ändern viele Frauen ihre Verhaltensweisen, indem sie es z. B. vermeiden, alleine in Gegenwart eines Kollegen oder Vorgesetzten zu sein. Beim Thema Belästigung muss das Null-Toleranz-Prinzip gelten, und alle, auch Frauen, müssen sich am Arbeitsplatz sicher fühlen können.
Bis 2020 bleiben nur noch drei Jahre, in denen sehr hohe Zielvorgaben, die wir selbst festgelegt haben, erreicht werden müssen. Ein Scheitern darf nicht hingenommen werden, und es muss weiter auf die Verwirklichung dieser Ziele hingearbeitet werden, die mit der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt im Zusammenhang stehen. Es muss Führungsstärke bewiesen und mit einer entschlossenen Haltung deutlich gemacht werden, dass Ungleichheiten nicht toleriert werden und dass sowohl vom öffentlichen Sektor als auch vom Privatsektor erwartet wird, für die Ungleichheit, die durch die in dem vorliegenden Bericht erläuterten Probleme reproduziert wird, die Verantwortung zu übernehmen.
- [1] Betrifft das Jahr 2013. „The gender employment gap: Challenges and solutions“ (Geschlechtsspezifische Beschäftigungsunterschiede: Herausforderungen und Lösungen).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (23.6.2017)
für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
zu der Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU
(2017/2008(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Tania González Peñas
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die strukturellen Hindernisse für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau den zahlreichen und sich überlappenden Formen der Ungleichheit, Klischees und der Diskriminierung in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor geschuldet sind;
B. in der Erwägung, dass eine vermehrte Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und eine bessere Gleichstellung der Geschlechter eine wirtschaftliche Chance bieten, die sich äußerst positiv auf das BIP der EU auswirken wird, das bis 2050 um 6,1 bis 9,6 % pro Kopf steigen wird[1], und in der Erwägung, dass der Abbau des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles das Wachstum in den Mitgliedstaaten um 15 bis 45 %[2] steigern wird; in der Erwägung, dass sich die jährlichen Gesamtkosten der niedrigeren Erwerbsquote von Frauen in Anbetracht entgangener Gewinne, nicht entrichteter Sozialbeiträge und zusätzlicher öffentlicher Ausgaben 2013 auf 370 Milliarden EUR – 2,8 % des BIP der EU – beliefen[3] und eine bessere Gleichstellung der Geschlechter außerdem 10,5 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze schaffen würde[4];
C. in der Erwägung, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung von Frauen und deren Wirtschaftsbeteiligung unerlässlich dafür sind, dass Frauen in die Lage versetzt werden, ihr Leben selbst zu bestimmen und sich in der Gesellschaft zu behaupten, und dass sie besseren Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen und Chancen wie Beschäftigung, Finanzdienstleistungen, Eigentum und anderen Vermögenswerten sowie zur Heranbildung von Fähigkeiten erlangen; in der Erwägung, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass Frauen und Männern dieselben Rechte und Chancen auf eine Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Arbeitsmarkt offenstehen, da dies nicht nur entscheidend ist, sondern auch das Wirtschaftswachstum in der EU begünstigt und positive Auswirkungen auf das BIP, die Inklusion, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der alternden Bevölkerung nach sich zieht;
D. in der Erwägung, dass eines der Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, die Beschäftigungsquote von Männern und Frauen in der EU bis 2020 auf 75 % zu erhöhen und insbesondere das geschlechtsspezifische Gefälle in der Beschäftigung abzubauen; in der Erwägung, dass es aufeinander abgestimmter Bemühungen bedarf, damit die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtert werden kann;
E. in der Erwägung, dass Mutterschaft nicht als Hindernis für die berufliche Entwicklung von Frauen und folglich ihre Emanzipierung gesehen werden sollte;
F. in der Erwägung, dass Frauen und Männer hinsichtlich der Elternschaft (abgesehen von der Erholung nach der Niederkunft) gleiche Rechte und Pflichten haben, da die Aufgabe der Kindererziehung eine gemeinsame Aufgabe sein und folglich nicht ausschließlich den Müttern übertragen werden sollte;
G. in der Erwägung, dass in den Haushalten, in denen das jüngste Kind jünger als sieben Jahre ist, Männer 41 Stunden pro Woche einer bezahlten Tätigkeit und 15 Stunden einer unbezahlten Tätigkeit nachgehen, während Frauen 32 Stunden pro Woche in einer bezahlten, aber 39 Stunden in einer unbezahlten Tätigkeit beschäftigt sind;
H. in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben wesentlich ist, damit die Berufslaufbahn von Frauen gefördert wird, und dass dafür öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich sind;
I. in der Erwägung, dass Frauen zwar annähernd 60 % der Hochschulabgänger in der EU stellen, in Laufbahnen in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik und damit zusammenhängenden Branchen aufgrund von dauerhaft bestehenden Hindernissen aber nach wie vor unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass die Ungleichheit im Erwerbsleben infolgedessen neue Formen annimmt und junge Frauen trotz der Investitionen in Bildung nach wie vor einem doppelt so hohen Erwerbslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind wie junge Männer; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die Beschäftigung im Bereich der IKT und der Computerwissenschaften sowohl mit Blick auf die freien Stellen als auch auf die Bezahlung in der nächsten Zeit eine bedeutende Stellung einnehmen wird, und dass unbedingt mehr Frauen für ein Studium dieser Fächer gewonnen werden müssen;
J. in der Erwägung, dass das BIP der EU Schätzungen zufolge um 27 % wachsen könnte, wenn Frauen eine Arbeitsleistung in gleicher Höhe wie Männer erbringen würden;
K. in der Erwägung, dass Unternehmen mit mehr Frauen im Vorstand Studien der OECD zufolge rentabler arbeiten als Unternehmen mit einem ausschließlich von Männern besetzten Vorstand und dass Frauen 2014 trotzdem nur 20,2 % der Vorstandsmitglieder der größten in EU-Ländern registrierten börsennotierten Unternehmen ausmachten;
1. ist der Ansicht, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Hinblick auf die Armutsbekämpfung und die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Verwirklichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit lediglich einen ersten Schritt hin zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau darstellt, dass aber auch in Politik, Gesellschaft und Kultur Gleichstellung hergestellt werden muss, damit Frauen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor gestärkt werden; ist der Ansicht, dass die Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch die Mitgliedstaaten eine unabdingbare Voraussetzung für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung und die Konsolidierung der Grundrechte von Frauen ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung dieses in Artikel 157 AEUV verankerten Grundsatzes sicherzustellen und direkte und indirekte Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen, damit die wirtschaftliche Stellung der Frau gestärkt werden kann;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Kommission auf, für eine bessere Anwendung dieser Richtlinien Sorge zu tragen und die Einführung von Gleichstellungsplänen in Unternehmen zu fördern;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Frauen zu schützen und die Gleichstellung der Geschlechter sowie das soziale Wohlergehen zu fördern, indem sie gegen das Lohn- und das Rentengefälle vorgehen, Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Diskriminierungsfreiheit im Erwerbsleben ahnden und abstellen und prekäre, unerwünschte und unsichere Formen der Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung – wobei prekäre Beschäftigung als eine Form der Beschäftigung zu verstehen ist, die den internationalen, nationalen und europäischen Standards und Rechtsvorschriften nicht genügt und/oder die kein für einen angemessenen Lebensstandard ausreichendes Einkommen bzw. keinen ausreichenden Sozialschutz bietet und beispielsweise in Form von immer wiederkehrenden Erwerbsbrüchen oder im Rahmen der meisten befristeten Verträge, Null-Stunden-Verträge oder einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung auftritt – bekämpfen sowie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Recht, von einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung wieder in eine Vollzeitstelle zu wechseln, gesichert ist;
4. bedauert, dass Frauen nach wie vor weniger verdienen als Männer und dass dieses geschlechtsspezifische Lohngefälle gegen den in Artikel 157 AEUV verankerten wichtigen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verstößt und insbesondere Frauen trifft, die Kinder haben bzw. großziehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und Gleichstellungsorganisationen Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, mit denen das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ergänzend zu diesen Bemühungen regelmäßig eine Übersicht über Löhne und Gehälter zu erstellen;
5. betont, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle nur dann verhindert und abgebaut werden kann und die Armut von Frauen im hohen Alter nur dann gesenkt werden kann, wenn die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass Frauen Rentenbeiträge in gleicher Höhe entrichten können, indem sie stärker in den Arbeitsmarkt eingebunden werden, und wenn Chancengleichheit mit Blick auf Entlohnung, Beförderungen und die Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung sichergestellt ist;
6. unterstreicht, dass die Ursachen und Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Rentengefälles angegangen werden müssen, da dieses Gefälle ein Hindernis für die wirtschaftliche Unabhängigkeit älterer Frauen darstellt, die einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind als Männer; betont die große Bedeutung von Steuer- und Sozialleistungssystemen in den Mitgliedstaaten, mit denen Zweitverdiener nicht von einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgeschreckt werden, denn häufig sind die Zweitverdiener Frauen; ersucht die Mitgliedstaaten, Modelle, bei denen der Haushalt als Grundlage herangezogen wird, durch die Individualisierung der Besteuerung und der Ansprüche auf Sozialleistungen abzulösen, damit Frauen individuelle Ansprüche geltend machen können und nicht in eine Abhängigkeit von ihren Partnern oder vom Staat geraten;
7. betont, dass flexible Formen der Arbeitsorganisation Frauen eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ermöglichen und einen positiven Beitrag zur Eingliederung benachteiligter Frauen in das Arbeitsleben leisten können;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die allgemeinen Arbeitsbedingungen zu verbessern, wozu auch eine familienfreundliche Organisation der Arbeitszeit in Absprache mit den Arbeitnehmern gehört;
9. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, für einen angemessenen Vaterschaftsurlaub und Vaterschaftsgeld zu sorgen, damit Frauen und Männern gleichwertige Karrierechancen offenstehen;
10. hält es für geboten, dass die geschlechtsspezifische horizontale und vertikale Segregation der Arbeitsmärkte beseitigt wird, indem ihre direkten und indirekten Ursachen angegangen werden, diskriminierendes Sozialverhalten und Stereotype bekämpft werden, die Karriereoptionen von Frauen und Männern diversifiziert werden und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, in hochwertiger Bildung, in der formalen und der nicht-formalen Ausbildung, beim lebensbegleitenden Lernen und bei der lebenslangen Weiterbildung sowie in der gemeinsamen Verantwortung in der Betreuung gefördert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Klischees und der Segregation auf dem Arbeitsmarkt, in Bildung, Ausbildung, in der Hausarbeit und in der Betreuung umzusetzen, damit die künftigen Bezüge und die sozioökonomischen Bedingungen für Frauen verbessert werden;
11. weist darauf hin, dass eine dauerhafte öffentliche und private Bildungsfinanzierung eine Voraussetzung für eine integrative, sozial gerechte und demokratische Gesellschaft darstellt und dass sich diese Priorität in den Haushalten widerspiegeln muss; betont die besondere Rolle, die der Bildung von Mädchen und jungen Frauen für deren zukünftige Beschäftigungsaussichten und für die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung zukommt; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren, verstärkt in eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung zu investieren, Branchen und Bereiche wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT), in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu fördern und die Beschäftigungsquote von Frauen auf diesen hochwertigen Arbeitsmärkten zu erhöhen; betont die große Bedeutung der beruflichen Bildung, da sie Laufbahnoptionen ausweitet und Frauen und Männern unkonventionelle Karrierechancen bietet; hält es für geboten, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und des gleichen Rechts auf Teilhabe am Wirtschaftsleben in den Bildungssystemen hervorzuheben;
12. stellt fest, dass sich die rasche Digitalisierung tiefgreifend auf den Arbeitsmarkt auswirkt, da sie die Wertschöpfungsketten, die Arbeitsbedingungen und die Art der Tätigkeiten verändert; weist darauf hin, dass die mit der Digitalisierung einhergehenden Möglichkeiten als wirkungsvolles Instrument für die weiter gehende Einbindung von Frauen in den Arbeitsmarkt und dafür, dass Frauen und Männer ihre beruflichen Pflichten besser mit ihren häuslichen Aufgaben in Einklang bringen können, fungieren können; weist außerdem darauf hin, dass die Digitalisierung eine steigende Nachfrage nach Kompetenzen nach sich zieht, mit denen die bestehende digitale Kluft zwischen Männern und Frauen angegangen werden kann; unterstreicht, dass die Nachfrage nach neuen Fähigkeiten, insbesondere in der IKT-Branche, durch Berufsausbildung, Weiterbildungsmaßnahmen und lebensbegleitendes Lernen in Angriff genommen werden muss, um digitale Kompetenzen zu fördern und das bestehende geschlechtsspezifische Gefälle zu beseitigen, damit der Pool an hochqualifizierten Bewerbern erweitert werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission deshalb auf, ihre Bemühungen um die Förderung der Inklusion in der IKT-Branche und um die Erweiterung der digitalen Kompetenzen und Qualifikationen von Frauen und Mädchen, die nach wie vor in dieser Branche unterrepräsentiert sind, zu intensivieren, da hierdurch ein Beitrag zu der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und Eigenständigkeit geleistet und das geschlechtsspezifische Lohngefälle insgesamt verringert werden kann;
13. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Initiativen für die unternehmerische Betätigung von Frauen zu fördern und zu unterstützen, da Frauen hierdurch das Wissen erlangen können, das sie benötigen, wenn sie auf der Grundlage ihrer innovativen Ideen ihr eigenes Unternehmen gründen oder mitbegründen möchten; hält es in diesem Zusammenhang für dringend geboten, dass Informationen über den Zugang zu Schulungsangeboten bereitgestellt, Unternehmerinnen beim Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen und Unternehmensnetzwerken unterstützt und zu einem frühen Zeitpunkt zu Gründung, Management und Wachstum ihres Unternehmens beraten werden;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung von Frauen, die ihre berufliche Laufbahn zum Zweck der Betreuung abhängiger Personen unterbrochen haben, im Wege von konkreten und aktiven Beschäftigungs- und Schulungsmaßnahmen zu unterstützen;
15. hält es für geboten, dass die Struktur- und Investitionsfonds für die Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung herangezogen werden, damit der Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt verbessert wird und Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung von Frauen bekämpft werden; betont, dass jene 20 % des ESF, die für Maßnahmen zur sozialen Inklusion und für Projekte für soziale Innovation vorgesehen sind, aktiver dafür genutzt werden könnten, Initiativen wie zum Beispiel kleine Projekte auf lokaler Ebene zu unterstützen, mit denen die Stellung von von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Frauen gestärkt werden soll;
16. ersucht die Mitgliedstaaten, legislative und andere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für die wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Arbeitnehmern in den sogenannten feminisierten Branchen gesorgt wird; hält es für geboten, dass eine Überrepräsentation von Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen verhindert wird, und erinnert daran, dass gegen die prekären Bedingungen in diesen Branchen wie zum Beispiel der Hausarbeit oder der Betreuung vorgegangen werden muss; weist darauf hin, dass Hausarbeit und die Erbringung von häuslichen Dienstleistungen, die in hohem Maße feminisiert sind, oft im Rahmen einer unangemeldeten Tätigkeit erfolgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den formellen Sektor der häuslichen Dienstleistungen unter anderem mittels der Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu fördern und auszubauen und Dienstleistungen im Haushalt, die Beschäftigung innerhalb der Familie und die Betreuung zu Hause als wertvollen Wirtschaftszweig mit einem Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuerkennen, der in den Mitgliedstaaten besser reguliert werden muss, sodass im Haushalt Tätige abgesichert werden, Familien die Möglichkeit erhalten, ihrer Rolle als Arbeitgeber gerecht zu werden, und berufstätige Familien ihr Privat- und ihr Erwerbsleben miteinander in Einklang bringen können;
17. weist auf die große Bedeutung der Pflege- und der Hausdienstleistungsbranche und ihr Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen hin und hält es für geboten, dass gute Beschäftigungsbedingungen geschaffen werden, die in angemessenen Arbeitsplätzen in der öffentlichen und privaten Pflegebranche münden; hält es für geboten, dass in den Branchen, in denen Frauen beispielsweise als Pflege-, Reinigungs-, Hilfs-, Gastronomie- und Assistenzkräfte im Gesundheitswesen die Mehrheit der Arbeitnehmer stellen, der Sozialschutz verbessert wird und die Löhne erhöht werden;
18. hält es für geboten, dass die besonderen Bedürfnisse und vielschichtigen Herausforderungen von manchen der schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, die – wie zum Beispiel junge Frauen, Frauen in ländlichen Gebieten, Frauen mit Behinderung, weibliche Flüchtlinge und Migrantinnen – beim Zugang zum Arbeitsmarkt auf besondere Hindernisse stoßen, nicht außer Acht gelassen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen frühzeitigen und einfachen Zugang dieser Bevölkerungsgruppen zu hochwertiger Aus- und Weiterbildung und zu Praktika zu sorgen, um deren uneingeschränkte Integration in unsere Gesellschaften und den Arbeitsmarkt sicherzustellen, wobei die bestehenden informell und formal erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen, Talente und Kenntnisse der Flüchtlinge berücksichtigt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die sich überschneidenden Diskriminierungen, unter denen insbesondere Frauen in einer schwierigen Lage leiden, verhindert werden; hält es für geboten, dass die Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2000/43/EG über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ordnungsgemäß umgesetzt werden;
19. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die praktische Anwendung der bereits geltenden Rechtsvorschriften und Strategien für den Arbeitsplatz durchzusetzen und zu verbessern, diese Rechtsvorschriften und Strategien nötigenfalls zu verbessern, damit Frauen vor direkter und indirekter Diskriminierung insbesondere bei der Bewerbung, Einstellung, Bindung, Weiterbildung und Förderung am Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor geschützt werden, und Frauen Chancengleichheit mit Blick auf Entlohnung und Beförderungen zu bieten;
20. betont die große Bedeutung des Grundsatzes der Geschlechtsneutralität in den beruflichen Beurteilungs- und Einstufungssystemen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor; begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu fördern, mit denen Diskriminierung bei der Einstellung verhindert wird, und hält sie dazu an, Lebensläufe ohne Geschlechtsangabe zu fördern, damit Unternehmen und die öffentliche Verwaltung vor geschlechtsspezifischer Voreingenommenheit im Einstellungsprozess bewahrt werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Ausarbeitung eines anonymisierten Europass-Lebenslaufs zu prüfen; regt die Mitgliedstaaten dazu an, Programme zu konzipieren, mit denen insbesondere schon bei jungen Menschen gegen gesellschaftliche und geschlechterbezogene Stereotypen vorgegangen wird, was eine Möglichkeit wäre, eine berufliche Einordnung in Arbeitsplatzkategorien zu unterbinden, die häufig verhindert, dass Frauen in Positionen oder Arbeitsplätze mit Spitzengehältern aufsteigen;
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, vorausschauende Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, die darauf abzielen und so gestaltet sind, dass Frauen und Männer gemäß Artikel 27 der Europäischen Sozialcharta beim (Wieder-) Eintritt, Verbleib und Aufstieg am Arbeitsmarkt nach einer arbeitsfreien Zeit aus familiären Gründen oder aufgrund einer Betreuung mit einer dauerhaften und hochwertigen Beschäftigung unterstützt werden; betont insbesondere, dass die Rückkehr an denselben oder einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz, der Schutz vor Kündigung und Benachteiligung infolge einer Schwangerschaft, die Beantragung und die Inanspruchnahme einer befristeten Abwesenheit aus familiären Gründen und eine Schonfrist nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz, in der sich die Arbeitnehmer wieder einarbeiten können, gewährleistet werden müssen;
22. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gegebenenfalls Regelungen für den Schutz von Eltern einzuführen, die ausschließlichen Mutterschaftsurlaub bzw. ausschließlichen Vaterschaftsurlaub als Verpflichtung für jedes Elternteil sowie eine Elternzeit umfassen, die im beiderseitigen Einvernehmen der Elternteile in Anspruch genommen wird, damit die Rechte beider Elternteile gewahrt werden und nicht zugelassen wird, dass der Arbeitgeber den Versuch unternimmt, die Betreuung ausschließlich der Mutter aufzubürden;
23. betont, dass Löhne und Sozialbeiträge auch während Abwesenheiten weiter bezahlt werden sollten;
24. hält eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in leitenden Funktionen sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft für äußerst wichtig; betont die große Bedeutung der Richtlinie über Frauen in Leitungsgremien, die darauf abzielt, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts bei den nicht geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen (mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen) auf ein ausgewogenes Maß anzuheben; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Arbeit im Rat zum Abschluss zu bringen, damit die Verhandlungen mit dem Parlament aufgenommen werden können und auf die Verwirklichung des Ziels hingearbeitet werden kann, dass bis 2020 mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren in den Vorständen börsennotierter Unternehmen Frauen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Unternehmen auf, unter anderem im Wege der Einführung geschlechtsspezifischer Quoten für eine ausgewogenere Vertretung beider Geschlechter in Führungspositionen am Arbeitsmarkt, in den Beschlussfassungsstrukturen und Einrichtungen von Politik und Wirtschaft sowie in Unternehmen und deren Leitungsgremien zu sorgen;
25. hebt hervor, dass der Zugang zu Krediten, Finanzdienstleistungen und Beratung der Schlüssel zur Stärkung der Frauen, die mit sozialer Ausgrenzung im Unternehmertum konfrontiert sind, und zur Erhöhung ihrer Teilhabe in der Privatwirtschaft ist; empfiehlt deshalb, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und der Europäische Sozialfonds (ESF) auf eine flexiblere und unbürokratischere Inanspruchnahme hin geprüft werden sollten, damit Unternehmerinnen in der Phase der Unternehmensgründung unterstützt werden können;
26. hält Frauen dazu an, Führungspositionen in Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbänden zu übernehmen, und fordert sämtliche Entscheidungsträger in den Gewerkschaften auf, für eine ausgewogene Vertretung zu sorgen und die Interessen von Arbeitnehmerinnen effektiv zu vertreten;
27. betont die große Bedeutung der Sozialpartner und von Tarifverhandlungen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung von Arbeitnehmerinnen und regt eine Überarbeitung der beruflichen Einstufung an, wenn geschlechtsspezifische Voreingenommenheit bei der beruflichen Einstufung dazu führen kann, dass dieselben Aufgaben von Angehörigen unterschiedlicher Positionen wahrgenommen werden;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Tarifverhandlungen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor zu stärken und seine uneingeschränkte Wahrnehmung durchzusetzen; fordert insbesondere die Sozialpartner auf, Tarifverhandlungen für die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu nutzen, dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden Rechtsvorschriften über Gleichbehandlung in der Praxis angewendet werden, und das geschlechtsspezifische Lohngefälle anzugehen und zu bekämpfen; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Sozialpartner über ein großes Potenzial für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt verfügen, da sie das Thema der gleichen und angemessenen Entlohnung für Frauen und Männer aktiv in Tarifverhandlungen zur Sprache bringen können; hält die Ernennung von Gleichstellungsbeauftragten für ein bewährtes Verfahren, um für die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu sensibilisieren, darüber zu informieren und Netzwerke zu knüpfen;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Maßnahmen im Bereich der Sozialfürsorge um- und durchzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass hochwertige, erschwingliche und allgemein zugängliche Möglichkeiten für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen zur Verfügung stehen und zugänglich sind, indem die Barcelona-Ziele mit Blick auf die Kinderbetreuung ambitionierter gestaltet werden; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, vergleichbare Ziele für Langzeit-Betreuungsdienste zu formulieren und die ausgewogene Aufteilung unbezahlter Hausarbeit und die gemeinsame Verantwortung in der Betreuung zu fördern; betont, dass die Verfügbarkeit von Kinderbetreuung eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass Frauen ihr Potenzial am Arbeitsplatz abrufen und berufstätige Familien ihr Erwerbs- und ihr Privatleben miteinander vereinbaren können und dass die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt ausgeweitet werden kann; erinnert an die wichtige Rolle der öffentlichen Dienste für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; stellt fest, dass Ausgaben in diesen Bereichen als Investitionen, die einen wirtschaftlichen Nutzen generieren, betrachtet werden sollten;
30. betont, dass das Geschlechtergefälle bei bezahlter und unbezahlter Arbeit überwunden und nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern in der gesamten Gesellschaft eine gerechte Aufteilung der Pflichten, der Kosten und der Betreuung von Kindern und abhängigen Personen gefördert werden muss, damit die Stellung von Frauen und Männern als gleichwertigen Verdienern und Betreuungspersonen mit gleichwertigen Aufgaben gesichert ist; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es konkreter Vorschläge für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bedarf;
31. fordert die Rechtsetzungsinstanzen auf, neue wirkungsvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben vorzuschlagen, wozu auch Legislativvorschläge mit Blick auf Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub gehören, damit die Gleichstellung der Geschlechter im Wege eines besseren Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt und der ausgewogenen Aufteilung der Hausarbeit und der Betreuungsaufgaben zwischen Frauen und Männern gefördert wird;
32. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihr Arbeitsrecht Mechanismen aufzunehmen, mit denen Anreize für die Einführung von flexiblen Arbeitszeiten und Telearbeitsmodellen geschaffen werden, sodass die Eltern ihre Kinder nach der Schule einfacher betreuen können und die beruflichen und familiären Verpflichtungen besser miteinander vereinbart werden können; betont gleichzeitig, dass es in der gemeinsamen Verantwortung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern liegt, die am besten geeigneten Regelungen auszuarbeiten und sich über diese zu verständigen;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Eltern von Kindern mit einer Behinderung – insbesondere alleinerziehende Mütter – auf der Grundlage einer Prüfung bewährter Verfahren in den Genuss von Erholungsurlaub kommen;
34. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, in Einrichtungen für informelles spielerisches Lernen nach der Schule zu investieren, die für die Betreuung von Kindern insbesondere nach der Schließung von Schulen und Tagesstätten dienen können, was eine Möglichkeit wäre, den Zeitraum zwischen Schulschluss und Arbeitsende zu überbrücken;
35. hält die Mitgliedstaaten dazu an – sofern es einschlägige einzelstaatliche Rechtsvorschriften gibt, die als Grundlage für Sozialklauseln herangezogen werden können –, auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (2014/24/EU) den Rückgriff auf Sozialklauseln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu stärken;
36. betont, wie wichtig einzelstaatliche Initiativen sind, mit denen der Zugang von Unternehmerinnen zu Finanzierungen verbessert wird, und unterstreicht in diesem Zusammenhang das Potenzial von Kleinstdarlehen;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Belange in ihre nationalen Qualifikations- und Arbeitsmarktstrategien einfließen zu lassen und diese Maßnahmen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien in einzelstaatliche Aktionspläne und/oder als Teil des Europäischen Semesters aufzunehmen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
21.6.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 4 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Romana Tomc, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Jana Žitňanská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Lynn Boylan, Miapetra Kumpula-Natri, António Marinho e Pinto, Tamás Meszerics, Joachim Schuster, Michaela Šojdrová |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Xabier Benito Ziluaga, Monika Smolková, Milan Zver |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
35 |
+ |
|
ALDE GUE/NGL PPE
S&D
VERTS/ALE |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Marinho e Pinto, Robert Rochefort Xabier Benito Ziluaga, Lynn Boylan, Rina Ronja Kari Georges Bach, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Anne Sander, Sven Schulze, Michaela Šojdrová, Romana Tomc, Milan Zver, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Miapetra Kumpula-Natri, Georgi Pirinski, Joachim Schuster, Siôn Simon, Monika Smolková, Marita Ulvskog Jean Lambert, Tamás Meszerics, Terry Reintke |
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4 |
- |
|
ECR NI |
Czesław Hoc, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská Lampros Fountoulis |
|
3 |
0 |
|
ENF GUE/GNL PPE |
Mara Bizzotto João Pimenta Lopes Jeroen Lenaers |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE): „Economic benefits of gender equality in the EU“ (Wirtschaftlicher Nutzen der Gleichstellung der Geschlechter in der EU), 2017, Seite 3.
http://eige.europa.eu/sites/default/files/documents/economic_benefits_of_gender_equality_briefing_paper.pdf. - [2] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-09-1527_de.htm.
- [3] https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2016/labour-market/the-gender-employment-gap-challenges-and-solutions.
- [4] Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE): „Economic benefits of gender equality in the EU“ (Wirtschaftlicher Nutzen der Gleichstellung der Geschlechter in der EU), 2017, Seite 3.
http://eige.europa.eu/sites/default/files/documents/economic_benefits_of_gender_equality_briefing_paper.pdf.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
12.7.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 8 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Maria Arena, Beatriz Becerra Basterrechea, Malin Björk, Vilija Blinkevičiūtė, Anna Maria Corazza Bildt, Viorica Dăncilă, Iratxe García Pérez, Arne Gericke, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Florent Marcellesi, Maria Noichl, Margot Parker, Marijana Petir, Terry Reintke, Michaela Šojdrová, Ernest Urtasun, Ángela Vallina, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Anna Záborská, Jana Žitňanská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Catherine Bearder, Ildikó Gáll-Pelcz, Edouard Martin, Dubravka Šuica, Mylène Troszczynski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Theresa Griffin, Renate Weber |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
|
PPE |
Ildikó Gáll-Pelcz, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Dubravka Šuica, Elissavet Vozemberg-Vrionidi |
|
S&D |
Maria Arena, Vilija Blinkevičiūtė, Viorica Dăncilă, Iratxe García Pérez, Theresa Griffin, Anna Hedh, Edouard Martin, Maria Noichl |
|
ALDE |
Catherine Bearder, Beatriz Becerra Basterrechea, Renate Weber |
|
EFDD |
Daniela Aiuto |
|
VERTS |
Florent Marcellesi, Terry Reintke, Ernest Urtasun |
|
GUE/NGL |
Malin Björk, Ángela Vallina |
|
8 |
- |
|
PPE |
Marijana Petir, Michaela Šojdrová, Anna Záborská |
|
ECR |
Arne Gericke, Jadwiga Wiśniewska, Jana Žitňanská |
|
EFDD |
Margot Parker |
|
ENF |
Mylène Troszczynski |
|
1 |
0 |
|
PPE |
Anna Maria Corazza Bildt |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung