BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75

28.7.2017 - (COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Anne Sander


Verfahren : 2016/0257(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0273/2017
Eingereichte Texte :
A8-0273/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75

(COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0532),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 166 Absatz 4, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0343/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0273/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Im Einklang mit Artikel 149, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fördert das Cedefop die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt deren Tätigkeiten durch Initiativen, mit denen darauf abgezielt wird, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich der Berufsbildung zu fördern.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Seit seiner Gründung hat das Cedefop eine wichtige unterstützende Rolle bei der Entwicklung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzept und Bedeutung der Berufsbildung unter dem Einfluss eines sich wandelnden Arbeitsmarktes, technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, sowie zunehmender Arbeitsmobilität weiterentwickelt. Die Berufsbildungspolitik hat sich entsprechend weiterentwickelt und umfasst heute eine Vielzahl von Instrumenten und Initiativen, von denen einige, namentlich diejenigen, die Kompetenzen und Qualifikationen unter Einschluss der Validierung des Lernens betreffen, zwangsläufig über die traditionellen Grenzen der beruflichen Bildung hinausgehen. Daher sollten die Merkmale der Cedefop-Tätigkeit klar beschrieben und die einschlägige Terminologie sollte angepasst werden, ohne jedoch die von den Vertragsbestimmungen über die Berufsbildung vorgegebenen Grenzen zu überschreiten.

(2)  Seit seiner Gründung hat das Cedefop durch sein Fachwissen eine wichtige unterstützende Rolle bei der Entwicklung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzept und Bedeutung der Berufsbildung unter dem Einfluss eines sich wandelnden Arbeitsmarktes, zunehmender Mobilität der Arbeitnehmer, der Hinwendung der EU zur Nachhaltigkeit und technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, weiterentwickelt, wodurch die Herausforderung, Kompetenzen und Qualifikationen besser an eine sich ständig wandelnde Nachfrage anzupassen, noch größer wird. Die Berufsbildungspolitik hat sich entsprechend weiterentwickelt und umfasst heute eine Vielzahl von Instrumenten und Initiativen, von denen einige, namentlich diejenigen, die Kompetenzen und Qualifikationen unter Einschluss der Validierung des Lernens betreffen, zwangsläufig über die traditionellen Grenzen der beruflichen Bildung hinausgehen. Daher sollten die Merkmale der Cedefop-Tätigkeit klar beschrieben und die einschlägige Terminologie sollte angepasst werden, ohne jedoch die von den Vertragsbestimmungen über die Berufsbildung vorgegebenen Grenzen zu überschreiten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 aufgehoben, damit der Auftrag und die Aufgaben des Cedefop aktualisiert werden, sodass sie seinen derzeitigen Tätigkeiten besser gerecht werden, die über die Berufsbildung hinausgehen und auch Maßnahmen im Bereich Kompetenzen und Qualifikationen umfassen. Zudem sollen der Auftrag und die Aufgaben an die gegenwärtigen politischen Prioritäten und Strategien angepasst werden, wobei die jüngsten politischen Entwicklungen in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, mit der gewährleistet wird, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit auf einem im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen.

(4)  Die Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle und den Übergang zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, mit der gewährleistet wird, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die Integration in einen im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(5)  Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden, ohne jedoch von der Hauptstoßrichtung der Verordnung abzuweichen und ohne ihre ursprünglichen Ziele zu gefährden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Damit im Hinblick auf die Leitung des Cedefop sichergestellt wird, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Laufe der Zeit wechselt, sollte dieses Gremium für aufeinanderfolgende Amtszeiten seiner Mitglieder im Rahmen der internen Regeln oder anderer Mechanismen Beschränkungen in Erwägung ziehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

(7)  Da die drei trilateralen Agenturen, das Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen ihnen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden und Überschneidungen zwischen den Agenturen oder zwischen ihnen und der Kommission in Bezug auf ihre Tätigkeiten vermieden werden. Außerdem sollte das Cedefop, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der EU-Organe anstreben.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 4, 30, 31 und 32 (Cedefop), 2, 50, 51 und 52 (Eurofound) sowie 3, 30, 31 und 32 (EU-OSHA).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Trilateralität von Cedefop, Eurofound und EU-OSHA ist ein Beispiel für einen umfassenden Ansatz, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern und den europäischen und nationalen Behörden beruht und äußerst wertvoll dafür ist, gemeinsame und nachhaltige Lösungen zu finden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die für die Tätigkeit des Cedefop erforderlichen Übersetzungsleistungen sollten nach Möglichkeit vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden. Im Falle einer dringlichen Übersetzung, aus Kostengründen oder bei hoher Arbeitsbelastung im Übersetzungszentrum sollten auch andere Übersetzungsdienstleister Übersetzungsdienste erbringen dürfen. Diese anderen Übersetzungsdienstleister sollten dieselbe Qualität wie das Übersetzungszentrum sicherstellen, ohne dass die Kosten höher sind, und sie sollten die Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards der EU einhalten sowie gegebenenfalls die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Bei der Auftragsvergabe sollte das Cedefop auf die Einhaltung hoher Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards und der Regeln des lauteren Wettbewerbs sowie auf ein hohes Maß an Transparenz achten.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)  Der Haushaltsplan des Cedefop sollte im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung der Ziele und erwarteten Ergebnisse des Zentrums aufgestellt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über das Personal des Cedefop sollten dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (BBSB), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates7 festgelegt sind, angeglichen werden.

(9)  Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über das Personal des Cedefop sollten dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (BBSB), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates7 festgelegt sind, angeglichen werden. Da der Aufgabenbereich des Cedefop aktualisiert wurde, sollte es eine angemessene personelle Ausstattung bekommen, damit es seine Aufgaben erfüllen kann.

__________________

__________________

7  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

7  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ziel der Agentur ist es, die Kommission bei der Politikgestaltung und -durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt die Agentur Informationen und Dienstleistungen für die Politikgestaltung und für die Wissensweitergabe unter und zwischen den nationalen und den Unionsakteuren, insbesondere den Regierungen und den Sozialpartnern, bereit.

2.  Ziel der Agentur ist es, die EU-Politik in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt die Agentur unabhängige Informationen, Analysen, Dienst- und Unterstützungsleistungen für die Politikgestaltung und für die Wissensweitergabe unter und zwischen den nationalen und den EU-Akteuren bereit.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Vorlage wissenschaftlich fundierter Vorschläge für politische Maßnahmen im Bereich Berufsbildung, die sich an die politischen Entscheidungsträger richten und die auf den eigenen Analysen und Forschungstätigkeiten des Zentrums beruhen;

Begründung

Das Cedefop ist durchaus dazu in der Lage, nicht nur Analysen und Informationen zu liefern, sondern diese auch in nützliche Vorschläge für die Politikgestaltung umzuwandeln. Dies sollte ausdrücklich in seine Aufgaben und seinen Auftrag aufgenommen werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  Verwaltung und Bereitstellung von kompetenz-, berufs- und qualifikationsbezogenen Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner und andere Akteure.

(h)  in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verwaltung und Bereitstellung von kompetenz-, berufs- und qualifikationsbezogenen Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner und andere Akteure.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, mit Eurofound und mit der EU-OSHA.

3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Facheinrichtungen, die im Bereich der politischen Maßnahmen in Bezug auf Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen tätig sind, mit Behörden, mit Bildungseinrichtungen und mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie – sofern diese bestehen – mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen EU-Agenturen zusammen, um Doppelarbeit vorzubeugen und zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, was auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit umfasst, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, mit Eurofound und mit der EU-OSHA.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Agentur kann an allen öffentlichen Ausschreibungen der Kommission in ihren Fachbereichen unter Wahrung der Regeln der Transparenz, des lauteren Wettbewerbs und der sozialen Rechte teilnehmen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  drei vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Kommission ernennt die unter Buchstabe d genannten Mitglieder. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments ernennt die unter Buchstabe da genannten Sachverständigen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen unter Berücksichtigung einschlägiger Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenz ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

3.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen unter Berücksichtigung einschlägiger Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenz ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Bei der Ernennung der jeweiligen Vertreter und Stellvertreter im Verwaltungsrat sorgen das Europäische Parlament, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied gibt bei Amtsantritt oder bei der Verlängerung der Amtszeit eine schriftliche Interessenerklärung ab und aktualisiert diese, sobald sich entsprechende Änderungen ergeben. Die Agentur veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 53, 62, 69 und 70 (Cedefop).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Wiederernennung ist zulässig. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

Begründung

Angleichung an die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden (einmalige Verlängerung) (Artikel 7, Absatz 2). Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 9, 71, 72, 73, 74, 75 (Cedefop), (105), 106, 107, 108 (Eurofound), 11, (74), 75, 76, 77, 78 (EU-OSHA).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Ein Vertreter von Eurofound und ein Vertreter der EU-OSHA haben bei den Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus, damit die Effizienz der drei trilateralen Agenturen und die Synergien zwischen ihnen gefördert und Überschneidungen ihrer Tätigkeiten vermieden werden können.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 10, 15, 77, 78, 79, 101 und 102 (Cedefop).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  gibt die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor und verabschiedet jedes Jahr gemäß Artikel 6 das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

(a)  gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur gemäß den Bedürfnissen der wesentlichen Interessenträger vor und verabschiedet jedes Jahr gemäß Artikel 6 das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 11 und 80 (Cedefop).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;

(f)  erlässt Vorschriften, die auch Maßnahmen umfassen, mit denen potenzielle Risiken frühzeitig erkannt werden können, zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei abgeordneten nationalen Sachverständigen und bei sonstigem Personal, das nicht von der Agentur beschäftigt wird, im Sinne des Artikels 19;

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle des Änderungsantrags 81 (Cedefop).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und aktualisiert sie regelmäßig;

(g)  beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, aktualisiert sie regelmäßig und nimmt sie in das Programmplanungsdokument der Agentur auf;

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle des Änderungsantrags 12 (Cedefop).

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k)  ernennt gemäß Artikel 18 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n)  trifft alle Entscheidungen über die internen Strukturen der Agentur und, falls erforderlich, ihre Änderung unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung;

entfällt

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Erfolgsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

3.  Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Erfolgsindikatoren, sowie Tätigkeiten und Programme, die Ex-ante- oder Ex-post-Bewertungen zu unterziehen sind. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

1.   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Er ist dafür verantwortlich, bei der Programmplanung Überschneidungen mit EU-OSHA und Eurofound zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass eine Neuausrichtung der Prioritäten in Erwägung gezogen wird, bevor zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

1.  Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Der Verwaltungsrat sorgt für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen, was den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden insgesamt betrifft.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten.

3.  In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2, und in Haushaltsangelegenheiten.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

4.  Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind, wobei für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen gesorgt wird. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Die Wiederernennung ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 16, 109, 110, 111 (Cedefop), 31, 149, 150, 151 (Eurofound), 15, 109, 110, 111, 112 (EU-OSHA).

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Exekutivausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

6.  Der Exekutivausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. Jeder Koordinator unterrichtet die Mitglieder seiner eigenen Gruppe nach der jeweiligen Sitzung zeitnah und transparent über den Inhalt der Besprechung.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

1.  Der Exekutivdirektor ist für die Gesamtleitung der Agentur gemäß der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ausrichtung verantwortlich und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle des Änderungsantrags 114 (Cedefop).

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Entscheidungen über die Personalverwaltung gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 18, 120 und 121 (Cedefop).

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Entscheidungen über die internen Strukturen der Agentur und, falls erforderlich, deren Änderung, wobei die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur und die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigt werden;

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 18, 120 und 121 (Cedefop).

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)  die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans;

(j)  die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans als Teil des Programmplanungsdokuments der Agentur;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)  die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

6.  Der Exekutivdirektor entscheidet auch, ob es erforderlich ist, als Verbindungsbüro, mit dem die Zusammenarbeit der Agentur mit den einschlägigen Organen der Europäischen Union gefördert wird, eine Außenstelle in Brüssel einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 19, 124, 125, 126 und 127 (Cedefop).

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Der Exekutivdirektor kann nach Absprache mit dem Exekutivausschuss einen stellvertretenden Direktor ernennen, wenn der Verwaltungsrat dem mit einer einfachen Mehrheit zustimmt. Der stellvertretende Direktor wird aus den leitenden Angestellten der Agentur ausgewählt. Seine Amtszeit endet gleichzeitig mit der des Exekutivdirektors oder früher aufgrund disziplinarischer Gründe, wenn der Verwaltungsrat dem mit einer einfachen Mehrheit zustimmt. Der Exekutivdirektor hat zu begründen, warum die Ernennung eines stellvertretenden Direktors erforderlich ist, und eigene Mittel dafür zuzuteilen. Die Aufgaben des stellvertretenden Direktors werden eindeutig festgelegt, beziehen sich nur auf das Tagesgeschäft der Agentur und werden vom Exekutivausschuss auf Vorschlag des Exekutivdirektors genehmigt. Der stellvertretende Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses teil.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den Zielen und erwarteten Ergebnissen des jährlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 6 Absatz 1 und trägt im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung den finanziellen Ressourcen Rechnung, die für die Verwirklichung dieser Ziele und die erwarteten Ergebnisse benötigt werden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit dem vorläufigen Entwurf des Voranschlags wird sichergestellt, dass die Personalausgaben angemessen sind, sodass die Agentur ihren Auftrag erfüllen kann.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

4.  Die Kommission legt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde und der Agentur vor.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

5.  Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren, in dem eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit sichergestellt ist, vorgeschlagen hat. Nach der Ernennung nimmt der Exekutivdirektor an einem Meinungsaustausch im zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments teil.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

4.  Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal verlängern.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

6.  Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission, der auf einer begründeten Beurteilung seiner Leistung als Exekutivdirektor beruht, seines Amtes enthoben werden.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Agentur kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung und in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 Außenstellen einrichten.

4.  Die Agentur kann in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 eine Außenstelle in Brüssel einrichten.

Begründung

Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 22, 140, 141 und 142 (Cedefop).

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union oder, falls nötig, von anderen Übersetzungsdienstleistern erbracht.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Die Agentur achtet bei ihrem Handeln auf ein hohes Maß an Transparenz.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a nimmt die Agentur Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen derjenigen Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, vor.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

2.  Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag kann nur nach einer ausführlichen Bewertung und nach einer Unterrichtung und Konsultierung des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner erfolgen.

  • [1]    ABl. C 209 vom 30.7.2017, S. 4.

    BEGRÜNDUNG

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist eine der ältesten Agenturen der Europäischen Union. Aufgrund der Qualität seiner Analysen und Daten über die Systeme und politischen Strategien auf dem Gebiet der Berufsbildung, aber auch aufgrund seiner Fähigkeit, den Austausch von Ideen und bewährten Verfahren zu fördern, hat es unter den politischen Entscheidungsträgern Bekanntheit und Glaubwürdigkeit erlangt.

Als führendes Kompetenzzentrum konnte das Cedefop im Laufe der Jahre, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und technologischen Entwicklungen, seinen Tätigkeitsbereich auf das Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen ausweiten. Der Eintritt ins digitale Zeitalter stellt einen wichtigen Wendepunkt der Politikgestaltung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dar. Zweifellos wird es künftig Berufe geben, die heute noch nicht existieren. Deshalb müssen Kompetenzen und Qualifikationen ständig an die neuen Erfordernisse der Unternehmen angepasst werden. Zudem muss das lebenslange Lernen gefördert werden.

Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten und Analysen des Cedefop hat die Kommission im Juni 2016 eine neue europäische Kompetenzagenda auf den Weg gebracht. Mit ihr soll den 70 Millionen EU-Bürgern geholfen werden, die nicht richtig lesen, schreiben und rechnen können oder den Umgang mit digitalen Instrumenten nicht ausreichend beherrschen. Die Kommission hat den Wunsch geäußert, auf das Fachwissen und die Instrumente des Cedefop zurückzugreifen, um dieses umfangreiche Projekt erfolgreich zu verwirklichen. Allerdings muss die spezifische Rolle der Agentur dabei noch geklärt werden, damit die guten Beziehungen zwischen den Interessenträgern gewahrt werden und das Cedefop bei der Ausführung seines Auftrags nicht beeinträchtigt wird.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 23. August 2016 eine Überarbeitung der Gründungsverordnung des Cedefop vorgeschlagen, die aus dem Jahr 1975, dem Gründungsjahr der Agentur, stammt.

Mit dieser Überarbeitung wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Zum einen sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen angepasst werden. Zum anderen sollen die Ziele und Aufgaben des Cedefop aktualisiert werden, damit seine Gründungsverordnung seinen tatsächlichen Tätigkeiten entspricht.

Die Berichterstatterin begrüßt in ihrem Berichtsentwurf, dass das gemeinsame Konzept endlich angewandt wird. Dieses war am 12. Juni 2012 in Straßburg Gegenstand einer deutlichen gemeinsamen Erklärung der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments mit dem Ziel, die Leitung und Effizienz der dezentralen Agenturen zu verbessern, sodass sie noch besser die Umsetzung der politischen Strategien begleiten können.

Die Berichterstatterin begrüßt zudem, dass die Ziele und Aufgaben der Agentur im Hinblick auf diejenigen Aktivitäten aktualisiert werden, die sie bereits ausführt, was voll und ganz im Einklang mit den derzeitigen Prioritäten der europäischen Politik im Bereich der beruflichen Bildung steht. Ebenso begrüßt es die Berichterstatterin, dass die einzigartige trilaterale Leitungsstruktur der Agentur beibehalten wird, durch die Regierungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammengebracht werden.

Allerdings stellt die Berichterstatterin den Zeitpunkt dieser Überarbeitung infrage. Auch wenn sich diese positiv auf die Arbeit und die Effizienz des Cedefop auswirken mag, so wäre es doch sinnvoller gewesen, das Arbeitsprogramm so zu gestalten, dass die Schlussfolgerungen, die Ende des Jahres im Anschluss an die derzeit laufende externe Evaluierung der Agentur vorgelegt werden, mit in die Überarbeitung einfließen könnten.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.4.2017)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75
(COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat diesen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, um bestimmte Vorschriften der Cedefop-Gründungsverordnung an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen anzupassen. Die Überarbeitung bietet zudem die Möglichkeit, die Ziele und Aufgaben des Cedefop zu aktualisieren.

Die Gründungsverordnungen der beiden anderen sogenannten trilateralen Agenturen der Europäischen Union, d. h. der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), werden parallel zur Cedefop-Verordnung überarbeitet.

Die Auswirkungen auf den Haushalt in Form von Personal- und Finanzbedarf, die im Einzelnen im Finanzbogen ausgewiesen werden, stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission (2013)0519.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, bestimmte Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den trilateralen Agenturen zu ändern, um diese Zusammenarbeit zu verbessern.

Weiterhin schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, anstelle eines der Vertreter der Kommission einen vom Europäischen Parlament benannten Vertreter in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

(7)  Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Insbesondere ist vorgesehen, Verwaltungsaufgaben zwischen diesen Agenturen zu teilen oder zusammenzulegen, und die Agenturen sollten ihre jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramme in enger Abstimmung miteinander annehmen, damit es nicht zu Überschneidungen kommt. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Der Haushalt der Agentur sollte im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Ziele und erwarteten Ergebnisse erstellt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ziel der Agentur ist es, die Kommission bei der Politikgestaltung und -durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt die Agentur Informationen und Dienstleistungen für die Politikgestaltung und für die Wissensweitergabe unter und zwischen den nationalen und den Unionsakteuren, insbesondere den Regierungen und den Sozialpartnern, bereit.

2.  Ziel der Agentur ist es, die Kommission, andere Organe der Union, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner bei der Politikgestaltung und -durchführung in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt die Agentur Informationen und Analysen für die Politikgestaltung und für die Wissensweitergabe unter und zwischen den nationalen und den Unionsakteuren, insbesondere den Regierungen und den Sozialpartnern, bereit.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, mit Eurofound und mit der EU-OSHA.

3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Union zusammen, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Koordinierung und finanzielle Einsparungen zu erzielen, Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität bei ihren Tätigkeiten zu fördern.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Die Agentur schließt Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union ab, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

(a)  jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

(a)  jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

(b)  jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(b)  jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(c)  jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(c)  jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(d)  drei Vertretern der Kommission.

(d)  zwei Vertretern der Kommission;

 

(da)  einem unabhängigen Vertreter des Europäischen Parlaments.

Alle unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder haben Stimmrecht,

Alle unter Buchstabe a bis da genannten Mitglieder haben Stimmrecht.

 

Die Ernennung tritt in Kraft, sobald die betreffende Person eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten unterzeichnet hat.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission und das Europäische Parlament vertreten, werden von diesen ernannt.

 

Ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ein Vertreter von Eurofound haben im Verwaltungsrat einen Beobachterstatus.

Begründung

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu dezentralen Agenturen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Parlament ein Mitglied des Verwaltungsrats ernennt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Er ist dafür verantwortlich, bei der Programmplanung Überschneidungen mit den anderen trilateralen Agenturen der Union zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass eine Neuausrichtung der Prioritäten immer als legitime Alternative in Erwägung gezogen wird, bevor zusätzliche Finanzmittel gewährt werden. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)  die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den Zielen und erwarteten Ergebnissen des jährlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 6 Absatz 1 und berücksichtigt die finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

4.  Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Die Kommission übermittelt diesen Entwurf des Voranschlags gleichzeitig der Agentur.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union oder anderen Übersetzungsdienstleistern im Einklang mit den Vorschriften über die Auftragsvergabe und innerhalb der durch die einschlägige Finanzordnung festgelegten Grenzen erbracht.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 36 genannten Datum und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

1.  Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 36 genannten Datum und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jens Geier

15.9.2016

Datum der Annahme

25.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Clare Moody, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Denanot, Ivana Maletić, Derek Vaughan, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Richard Ashworth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk

GUE/NGL

Younous Omarjee

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ivana Maletić, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský

S&D

Jean-Paul Denanot, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Vladimír Maňka, Clare Moody, Victor Negrescu, Derek Vaughan, Daniele Viotti, Manuel dos Santos

Verts/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

2

-

ENF

Stanisław Żółtek

NI

Eleftherios Synadinos

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.8.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

12.9.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Anne Sander

22.9.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.3.2017

25.4.2017

 

 

Datum der Annahme

12.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Guillaume Balas, Brando Benifei, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Terry Reintke, Robert Rochefort, Claude Rolin, Sven Schulze, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Lynn Boylan, Tania González Peñas, Marju Lauristin, Paloma López Bermejo, Anne Sander, Joachim Schuster, Michaela Šojdrová, Helga Stevens, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrejs Mamikins, Elena Valenciano

Datum der Einreichung

28.7.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

47

+

ALDE

ECR

GUE/NGL

PPE

S&D

VERTS/ALE

Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber

Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská

Lynn Boylan, Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo

David Casa, Danuta Jazłowiecka, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Michaela Šojdrová, Romana Tomc

Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Marju Lauristin, Andrejs Mamikins, Joachim Schuster, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Elena Valenciano, Flavio Zanonato

Jean Lambert, Terry Reintke, Tatjana Ždanoka

3

-

ENF

NI

Dominique Martin, Joëlle Mélin

Lampros Fountoulis

1

0

ALDE

Enrique Calvet Chambon

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen