BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75
28.7.2017 - (COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Anne Sander
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75
(COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0532),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 166 Absatz 4, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0343/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0273/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Im Einklang mit Artikel 149, Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fördert das Cedefop die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt deren Tätigkeiten durch Initiativen, mit denen darauf abgezielt wird, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich der Berufsbildung zu fördern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3a) Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 aufgehoben, damit der Auftrag und die Aufgaben des Cedefop aktualisiert werden, sodass sie seinen derzeitigen Tätigkeiten besser gerecht werden, die über die Berufsbildung hinausgehen und auch Maßnahmen im Bereich Kompetenzen und Qualifikationen umfassen. Zudem sollen der Auftrag und die Aufgaben an die gegenwärtigen politischen Prioritäten und Strategien angepasst werden, wobei die jüngsten politischen Entwicklungen in den Bereichen Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen berücksichtigt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, mit der gewährleistet wird, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit auf einem im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen. |
(4) Die Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle und den Übergang zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, mit der gewährleistet wird, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die Integration in einen im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden. |
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden, ohne jedoch von der Hauptstoßrichtung der Verordnung abzuweichen und ohne ihre ursprünglichen Ziele zu gefährden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 4, 30, 31 und 32 (Cedefop), 2, 50, 51 und 52 (Eurofound) sowie 3, 30, 31 und 32 (EU-OSHA). | |||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(7a) Die Trilateralität von Cedefop, Eurofound und EU-OSHA ist ein Beispiel für einen umfassenden Ansatz, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern und den europäischen und nationalen Behörden beruht und äußerst wertvoll dafür ist, gemeinsame und nachhaltige Lösungen zu finden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(8b) Bei der Auftragsvergabe sollte das Cedefop auf die Einhaltung hoher Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards und der Regeln des lauteren Wettbewerbs sowie auf ein hohes Maß an Transparenz achten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(8c) Der Haushaltsplan des Cedefop sollte im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung der Ziele und erwarteten Ergebnisse des Zentrums aufgestellt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über das Personal des Cedefop sollten dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (BBSB), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates7 festgelegt sind, angeglichen werden. |
(9) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über das Personal des Cedefop sollten dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (BBSB), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates7 festgelegt sind, angeglichen werden. Da der Aufgabenbereich des Cedefop aktualisiert wurde, sollte es eine angemessene personelle Ausstattung bekommen, damit es seine Aufgaben erfüllen kann. | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
7 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). |
7 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ea) Vorlage wissenschaftlich fundierter Vorschläge für politische Maßnahmen im Bereich Berufsbildung, die sich an die politischen Entscheidungsträger richten und die auf den eigenen Analysen und Forschungstätigkeiten des Zentrums beruhen; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Das Cedefop ist durchaus dazu in der Lage, nicht nur Analysen und Informationen zu liefern, sondern diese auch in nützliche Vorschläge für die Politikgestaltung umzuwandeln. Dies sollte ausdrücklich in seine Aufgaben und seinen Auftrag aufgenommen werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(h) Verwaltung und Bereitstellung von kompetenz-, berufs- und qualifikationsbezogenen Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner und andere Akteure. |
(h) in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verwaltung und Bereitstellung von kompetenz-, berufs- und qualifikationsbezogenen Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner und andere Akteure. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Die Agentur kann an allen öffentlichen Ausschreibungen der Kommission in ihren Fachbereichen unter Wahrung der Regeln der Transparenz, des lauteren Wettbewerbs und der sozialen Rechte teilnehmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 53, 62, 69 und 70 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Angleichung an die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden (einmalige Verlängerung) (Artikel 7, Absatz 2). Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 9, 71, 72, 73, 74, 75 (Cedefop), (105), 106, 107, 108 (Eurofound), 11, (74), 75, 76, 77, 78 (EU-OSHA). | |||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 10, 15, 77, 78, 79, 101 und 102 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 11 und 80 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle des Änderungsantrags 81 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle des Änderungsantrags 12 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(k) ernennt gemäß Artikel 18 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe n | |||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 16, 109, 110, 111 (Cedefop), 31, 149, 150, 151 (Eurofound), 15, 109, 110, 111, 112 (EU-OSHA). | |||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle des Änderungsantrags 114 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 18, 120 und 121 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 18, 120 und 121 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j | |||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ja) die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 19, 124, 125, 126 und 127 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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6a. Der Exekutivdirektor kann nach Absprache mit dem Exekutivausschuss einen stellvertretenden Direktor ernennen, wenn der Verwaltungsrat dem mit einer einfachen Mehrheit zustimmt. Der stellvertretende Direktor wird aus den leitenden Angestellten der Agentur ausgewählt. Seine Amtszeit endet gleichzeitig mit der des Exekutivdirektors oder früher aufgrund disziplinarischer Gründe, wenn der Verwaltungsrat dem mit einer einfachen Mehrheit zustimmt. Der Exekutivdirektor hat zu begründen, warum die Ernennung eines stellvertretenden Direktors erforderlich ist, und eigene Mittel dafür zuzuteilen. Die Aufgaben des stellvertretenden Direktors werden eindeutig festgelegt, beziehen sich nur auf das Tagesgeschäft der Agentur und werden vom Exekutivausschuss auf Vorschlag des Exekutivdirektors genehmigt. Der stellvertretende Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses teil. | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den Zielen und erwarteten Ergebnissen des jährlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 6 Absatz 1 und trägt im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung den finanziellen Ressourcen Rechnung, die für die Verwirklichung dieser Ziele und die erwarteten Ergebnisse benötigt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Mit dem vorläufigen Entwurf des Voranschlags wird sichergestellt, dass die Personalausgaben angemessen sind, sodass die Agentur ihren Auftrag erfüllen kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. |
4. Die Kommission legt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde und der Agentur vor. | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu. |
5. Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu. | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. |
4. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal verlängern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
5. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 4 | |||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||
Dieser Kompromissänderungsantrag tritt an die Stelle der Änderungsanträge 22, 140, 141 und 142 (Cedefop). | |||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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-1. Die Agentur achtet bei ihrem Handeln auf ein hohes Maß an Transparenz. | ||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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-1. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a nimmt die Agentur Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen derjenigen Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, vor. | ||||||||||||
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1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. |
2. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag kann nur nach einer ausführlichen Bewertung und nach einer Unterrichtung und Konsultierung des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner erfolgen. |
- [1] ABl. C 209 vom 30.7.2017, S. 4.
BEGRÜNDUNG
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist eine der ältesten Agenturen der Europäischen Union. Aufgrund der Qualität seiner Analysen und Daten über die Systeme und politischen Strategien auf dem Gebiet der Berufsbildung, aber auch aufgrund seiner Fähigkeit, den Austausch von Ideen und bewährten Verfahren zu fördern, hat es unter den politischen Entscheidungsträgern Bekanntheit und Glaubwürdigkeit erlangt.
Als führendes Kompetenzzentrum konnte das Cedefop im Laufe der Jahre, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und technologischen Entwicklungen, seinen Tätigkeitsbereich auf das Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen ausweiten. Der Eintritt ins digitale Zeitalter stellt einen wichtigen Wendepunkt der Politikgestaltung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dar. Zweifellos wird es künftig Berufe geben, die heute noch nicht existieren. Deshalb müssen Kompetenzen und Qualifikationen ständig an die neuen Erfordernisse der Unternehmen angepasst werden. Zudem muss das lebenslange Lernen gefördert werden.
Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten und Analysen des Cedefop hat die Kommission im Juni 2016 eine neue europäische Kompetenzagenda auf den Weg gebracht. Mit ihr soll den 70 Millionen EU-Bürgern geholfen werden, die nicht richtig lesen, schreiben und rechnen können oder den Umgang mit digitalen Instrumenten nicht ausreichend beherrschen. Die Kommission hat den Wunsch geäußert, auf das Fachwissen und die Instrumente des Cedefop zurückzugreifen, um dieses umfangreiche Projekt erfolgreich zu verwirklichen. Allerdings muss die spezifische Rolle der Agentur dabei noch geklärt werden, damit die guten Beziehungen zwischen den Interessenträgern gewahrt werden und das Cedefop bei der Ausführung seines Auftrags nicht beeinträchtigt wird.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 23. August 2016 eine Überarbeitung der Gründungsverordnung des Cedefop vorgeschlagen, die aus dem Jahr 1975, dem Gründungsjahr der Agentur, stammt.
Mit dieser Überarbeitung wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Zum einen sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen angepasst werden. Zum anderen sollen die Ziele und Aufgaben des Cedefop aktualisiert werden, damit seine Gründungsverordnung seinen tatsächlichen Tätigkeiten entspricht.
Die Berichterstatterin begrüßt in ihrem Berichtsentwurf, dass das gemeinsame Konzept endlich angewandt wird. Dieses war am 12. Juni 2012 in Straßburg Gegenstand einer deutlichen gemeinsamen Erklärung der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments mit dem Ziel, die Leitung und Effizienz der dezentralen Agenturen zu verbessern, sodass sie noch besser die Umsetzung der politischen Strategien begleiten können.
Die Berichterstatterin begrüßt zudem, dass die Ziele und Aufgaben der Agentur im Hinblick auf diejenigen Aktivitäten aktualisiert werden, die sie bereits ausführt, was voll und ganz im Einklang mit den derzeitigen Prioritäten der europäischen Politik im Bereich der beruflichen Bildung steht. Ebenso begrüßt es die Berichterstatterin, dass die einzigartige trilaterale Leitungsstruktur der Agentur beibehalten wird, durch die Regierungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammengebracht werden.
Allerdings stellt die Berichterstatterin den Zeitpunkt dieser Überarbeitung infrage. Auch wenn sich diese positiv auf die Arbeit und die Effizienz des Cedefop auswirken mag, so wäre es doch sinnvoller gewesen, das Arbeitsprogramm so zu gestalten, dass die Schlussfolgerungen, die Ende des Jahres im Anschluss an die derzeit laufende externe Evaluierung der Agentur vorgelegt werden, mit in die Überarbeitung einfließen könnten.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.4.2017)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75
(COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat diesen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, um bestimmte Vorschriften der Cedefop-Gründungsverordnung an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen anzupassen. Die Überarbeitung bietet zudem die Möglichkeit, die Ziele und Aufgaben des Cedefop zu aktualisieren.
Die Gründungsverordnungen der beiden anderen sogenannten trilateralen Agenturen der Europäischen Union, d. h. der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), werden parallel zur Cedefop-Verordnung überarbeitet.
Die Auswirkungen auf den Haushalt in Form von Personal- und Finanzbedarf, die im Einzelnen im Finanzbogen ausgewiesen werden, stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission (2013)0519.
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, bestimmte Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den trilateralen Agenturen zu ändern, um diese Zusammenarbeit zu verbessern.
Weiterhin schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, anstelle eines der Vertreter der Kommission einen vom Europäischen Parlament benannten Vertreter in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Der Haushalt der Agentur sollte im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Ziele und erwarteten Ergebnisse erstellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, mit Eurofound und mit der EU-OSHA. |
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3a. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Union zusammen, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Koordinierung und finanzielle Einsparungen zu erzielen, Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität bei ihren Tätigkeiten zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3b. Die Agentur schließt Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union ab, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu dezentralen Agenturen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Parlament ein Mitglied des Verwaltungsrats ernennt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ja) die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den Zielen und erwarteten Ergebnissen des jährlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 6 Absatz 1 und berücksichtigt die finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 12.9.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 12.9.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jens Geier 15.9.2016 |
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Datum der Annahme |
25.4.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Clare Moody, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Stanisław Żółtek |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jean-Paul Denanot, Ivana Maletić, Derek Vaughan, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
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ALDE |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez |
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ECR |
Richard Ashworth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk |
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GUE/NGL |
Younous Omarjee |
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PPE |
Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ivana Maletić, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský |
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S&D |
Jean-Paul Denanot, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Vladimír Maňka, Clare Moody, Victor Negrescu, Derek Vaughan, Daniele Viotti, Manuel dos Santos |
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Verts/ALE |
Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana |
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2 |
- |
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ENF |
Stanisław Żółtek |
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NI |
Eleftherios Synadinos |
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0 |
0 |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0532 – C8-0343/2016 – 2016/0257(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
23.8.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 12.9.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 12.9.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Anne Sander 22.9.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.3.2017 |
25.4.2017 |
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Datum der Annahme |
12.7.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 3 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Guillaume Balas, Brando Benifei, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Terry Reintke, Robert Rochefort, Claude Rolin, Sven Schulze, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Lynn Boylan, Tania González Peñas, Marju Lauristin, Paloma López Bermejo, Anne Sander, Joachim Schuster, Michaela Šojdrová, Helga Stevens, Flavio Zanonato |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Andrejs Mamikins, Elena Valenciano |
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Datum der Einreichung |
28.7.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
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ALDE ECR GUE/NGL PPE S&D VERTS/ALE |
Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská Lynn Boylan, Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo David Casa, Danuta Jazłowiecka, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Michaela Šojdrová, Romana Tomc Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Marju Lauristin, Andrejs Mamikins, Joachim Schuster, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Elena Valenciano, Flavio Zanonato Jean Lambert, Terry Reintke, Tatjana Ždanoka |
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3 |
- |
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ENF NI |
Dominique Martin, Joëlle Mélin Lampros Fountoulis |
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1 |
0 |
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ALDE |
Enrique Calvet Chambon |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen