BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

28.7.2017 - (COM(2016)0531 – C8-0342/2016 – 2016/0256(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Enrique Calvet Chambon


Verfahren : 2016/0256(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0275/2017
Eingereichte Texte :
A8-0275/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates

(COM(2016)0531 – C8-0342/2016 – 2016/0256(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0531),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0342/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0275/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1365/753 gegründet, um zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen durch eine Aktion zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen beizutragen, die geeignet sind, diese Entwicklung zu unterstützen.

(1)  Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates3 gegründet, um zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen durch eine Aktion zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen beizutragen, die geeignet sind, diese Entwicklung zu unterstützen. Eurofound soll den politischen Entscheidungsträgern, den Sozialpartnern und anderen maßgeblichen Interessenträgern Fachwissen und einen Mehrwert an Informationen in ihrem Fachgebiet zur Verfügung stellen.

__________________

__________________

3 Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

3 Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Seit der Gründung im Jahr 1975 hat Eurofound eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gesamten Europäischen Union gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzepte und Bedeutung der Lebens- und Arbeitsbedingungen unter dem Einfluss von gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen des Arbeitsmarktes weiterentwickelt. Vor diesem Hintergrund sind terminologische Anpassungen gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 bei der Beschreibung der Ziele und Aufgaben von Eurofound erforderlich.

(2)  Seit der Gründung im Jahr 1975 hat Eurofound eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gesamten Europäischen Union gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzepte und Bedeutung der Lebens- und Arbeitsbedingungen unter dem Einfluss von gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen des Arbeitsmarktes sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen selbst weiterentwickelt. Vor diesem Hintergrund sind terminologische Anpassungen gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 bei der Beschreibung der Ziele und Aufgaben von Eurofound erforderlich.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

(5)  Da sich die drei trilateralen Agenturen, d. h. Eurofound, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Fertigkeiten betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen ihnen vonnöten. Die Agenturen sollten sich daher bei ähnlichen Interessengebieten in ihrer Tätigkeit ergänzen und gut funktionierende Instrumente wie zum Beispiel die Absichtserklärung zwischen Eurofound und EU-OSHA fördern. Sie sollten zudem Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien erkunden und Doppelungen in ihren Aufgaben, Zielen und Tätigkeiten vermeiden, die zwischen ihnen bzw. zwischen ihnen und der Kommission bestehen. Außerdem sollte Eurofound, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der EU-Organe anstreben.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Zudem ist es wichtig, dass Eurofound eng mit ähnlichen Einrichtungen auf internationaler, EU- und nationaler Ebene zusammenarbeitet, die Analysen und Wissen zu sozial-, beschäftigungs- und arbeitspolitischen Maßnahmen zur Verfügung stellen, wie beispielsweise der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Internationale Arbeitsorganisation (IAO). Um die größtmöglichen Vorteile erzielen zu können, sollte Eurofound gegebenenfalls Kontakt zu nationalen (sofern möglich trilateralen) Einrichtungen aufbauen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Eurofound auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt mit dem Europäischen Beschäftigungsausschuss (EMCO) und dem Ausschuss für Sozialschutz, um die Koordinierung und Synergien sicherzustellen, sowie mit der IAO steht.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Mit der trilateralen Struktur von Eurofound, EU-OSHA und Cedefop kommt der ganzheitliche Ansatz, der auf einem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, den EU- und den nationalen Behörden beruht und bei der Suche nach gemeinsamen und nachhaltigen Lösungen aus sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Sicht äußerst wertvoll ist, deutlich zum Ausdruck.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Eurofound sicherzustellen und die Stiftung in die Lage zu versetzen, die Ziele und Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, ordentlich zu verwirklichen bzw. wahrzunehmen, sollte sie mit einem angemessenen und autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union bestehen. Das Haushaltsverfahren der Europäischen Union sollte Anwendung finden, soweit der EU-Beitrag und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung von Eurofound sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Der Haushalt von Eurofound sollte im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung der Ziele und erwarteten Ergebnisse der Stiftung aufgestellt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Damit im Hinblick auf die Leitung von Eurofound für einen Wechsel bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Laufe der Zeit gesorgt wird, sollte dieses Gremium eine Beschränkung der aufeinanderfolgenden Amtszeiten seiner Mitglieder mittels entsprechender interner Regeln in Erwägung ziehen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Die für die Tätigkeit von Eurofound erforderlichen Übersetzungsleistungen sollten nach Möglichkeit vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden. Im Falle einer dringlichen Übersetzung oder einer hohen Arbeitsbelastung im Übersetzungszentrum können auch andere Übersetzungsdienstleister solche Übersetzungsdienste erbringen. Diese Übersetzungsdienstleister sollten dieselbe Qualität wie das Übersetzungszentrum sicherstellen, ohne dass die Kosten höher sind, und die Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards der EU einhalten sowie gegebenenfalls die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Ziele der Stiftung sind die Erweiterung und Verbreitung von Kenntnissen zur Unterstützung der Kommission, anderer EU-Organe und -Einrichtungen, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner bei der Gestaltung und Durchführung politischer Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, bei der Förderung beschäftigungspolitischer Maßnahmen und bei der Förderung des Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2.  Die Ziele der trilateralen Agentur sind die Erweiterung und Verbreitung von Kenntnissen zur Unterstützung der Organe und -Einrichtungen der EU, der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Interessenträger bei der mittel- und langfristigen Gestaltung und Durchführung politischer Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, bei der Förderung beschäftigungspolitischer Maßnahmen und bei der Förderung des Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Analyse von Trends bei Lebens- und Arbeitsbedingungen und Arbeitsmarktentwicklungen;

(b)  Sammeln von Daten anhand von Erhebungen und Analyse von Trends bei Lebens- und Arbeitsbedingungen und Arbeitsmarktentwicklungen;

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Durchführung von Studien und (in den Fachgebieten der Agentur) von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a.;

 

___________________

 

1a. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Bereitstellung von Vorschlägen für politische, wissenschaftlich fundierte Maßnahmen im Bereich der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die politischen Entscheidungsträger, einschließlich der Sozialpartner, auf der Grundlage eigener Analysen und Forschungsarbeiten;

Begründung

Die Stärke von Eurofound besteht auch darin, ausgehend von Analysen und Forschungsarbeiten noch einen Schritt weiter zu gehen und daraus wertvolle Ideen für den politischen Entscheidungsfindungsprozess zu entwickeln. Dies sollte in den Aufgaben und dem Auftrag der Agentur deutlich werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Agentur führt weitere Erhebungen durch, damit vergleichende Analysen und die Erkennung von Trends bei Lebens- und Arbeitsbedingungen und Arbeitsmarktentwicklungen in der Europäischen Union weiterhin möglich sind. Zu diesem Zweck werden die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen ermittelt und der Agentur gemäß der Entwicklung der Kosten der Erhebungen zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Bevor eine externe Organisation damit beauftragt wird, Studien in den Fachgebieten der Agentur durchzuführen, konsultieren die EU-Organe die Agentur, um ihre Verfügbarkeit, ihr Fachwissen auf dem Gebiet und die von ihr durchgeführten Studien zu prüfen, und ziehen gegebenenfalls in Betracht, der Agentur vorübergehend Ressourcen zuzuweisen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten – Facheinrichtungen, Behörden und Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, insbesondere mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und, falls angezeigt, mit anderen EU-Agenturen.

2.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen – Facheinrichtungen, mit Behörden, mit Bildungseinrichtungen und mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie – sofern diese bestehen – mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, was auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit umfasst, insbesondere mit EU-OSHA, Cedefop und gegebenenfalls mit anderen EU-Agenturen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Agentur schließt Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen EU-Agenturen ab, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 11 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt.

(c)  einen Exekutivdirektor und einen stellvertretenden Direktor, die die in Artikel 11 bzw. 11a vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnehmen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  drei vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments ernennt die in Unterabsatz 1 Buchstabe da genannten Sachverständigen, nachdem sichergestellt wurde, dass dadurch keine Interessenkonflikte entstehen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik unter Berücksichtigung einschlägiger Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenz ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

3.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter verfügen über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik sowie einschlägige Management-, Verwaltungs- und haushaltstechnische Kompetenzen. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Bei der Ernennung der jeweiligen Vertreter und Stellvertreter im Verwaltungsrat sorgen das Europäische Parlament, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied gibt bei Amtsantritt eine schriftliche Interessenerklärung ab und aktualisiert diese, sobald sich entsprechende Änderungen ergeben. Die Agentur veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Wiederernennung ist zulässig. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sorgen dafür, dass die allgemeinen Interessen der Europäischen Union und der Agentur gewahrt werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Ein Vertreter der EU-OSHA, ein Vertreter des Cedefop und ein Vertreter der Europäischen Stiftung für Berufsbildung haben bei den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus, damit die Effizienz der Agenturen und die Synergien zwischen ihnen gefördert werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  gibt die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor und verabschiedet jedes Jahr gemäß Artikel 6 das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

(a)  gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor und verabschiedet jedes Jahr gemäß Artikel 6 das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten;

(f)  erlässt Vorschriften, die auch Maßnahmen umfassen, mit denen potenzielle Risiken frühzeitig erkannt werden können, zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei abgeordneten nationalen Sachverständigen und bei sonstigem Personal, das nicht von der Agentur beschäftigt wird, im Sinne des Artikels 20;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und aktualisiert sie regelmäßig;

(g)  beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und aktualisiert sie regelmäßig und lässt dies in das Programmplanungsdokument der Agentur einfließen;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k)  ernennt gemäß Artikel 19 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

(k)  ernennt gemäß Artikel 19 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Direktor und verlängert gegebenenfalls ihre Amtszeit oder enthebt sie ihres Amtes;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n)  trifft alle Entscheidungen über die internen Strukturen der Agentur und, falls erforderlich, ihre Änderung unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung;

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung, die besagt, dass der Verwaltungsrat alle Entscheidungen über die internen Strukturen (und ihre Änderung) trifft, bedarf einer Klarstellung, da dies in der Praxis zu einem Mikromanagement führen würde und jede Initiative des Direktors blockieren könnte, wenn dieser exekutive Leitungsentscheidungen treffen muss.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Erfolgsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 5 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

3.  Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Erfolgsindikatoren, sowie Tätigkeiten und Programme, die einer Ex-ante- oder Ex-post-Bewertung unterzogen werden. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 5 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Die jährliche und mehrjährige Programmplanung enthält die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 28 genannten Evaluierung Rechnung zu tragen.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 28 genannten Evaluierung Rechnung zu tragen. Werden der Agentur durch EU-Organe oder durch EU-Rechtsakte neue Aufgaben übertragen, so wird dies bei ihrer Ressourcen- und Finanzplanung berücksichtigt.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

1.  Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten, eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und eine aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Der Verwaltungsrat sorgt für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen, was den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden insgesamt betrifft.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

4.  Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Drittstaaten, die dem EWR angehören und an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind, kann bei den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus eingeräumt werden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten.

3.  In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

4.  Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind, wobei für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen gesorgt wird. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Die Wiederernennung ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Exekutivausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf Antrag der Mitglieder kann der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen einberufen.

6.  Der Exekutivausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf Antrag der Mitglieder kann der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen einberufen. Jeder Koordinator informiert die Mitglieder seiner eigenen Gruppe nach der Sitzung zeitnah und transparent über den Inhalt der Diskussion.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

1.  Der Exekutivdirektor ist für die Gesamtleitung der Agentur gemäß der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ausrichtung verantwortlich und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten, Evaluierungen und Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

(f)  die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten, Evaluierungen und Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie die regelmäßige Fortschrittsberichterstattung gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe f a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Sicherstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in der Agentur;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)  die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans;

(j)  die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans im Rahmen des Programmplanungsdokuments der Agentur;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)  Entscheidungen über die Personalverwaltung gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(jb)  Entscheidungen über die internen Strukturen der Agentur und, falls erforderlich, ihre Änderung, wobei die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur und die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung berücksichtigt werden;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(jc)  die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

6.  Der Exekutivdirektor entscheidet auch, ob es erforderlich ist, als Verbindungsbüro, durch das die Zusammenarbeit der Agentur mit den einschlägigen Organen der Union gefördert wird, eine Außenstelle in Brüssel einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und der Mitgliedstaaten, in denen die Außenstelle eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel II – Abschnitt 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abschnitt 3 a: Stellvertretender Direktor

 

Artikel 11a

 

Stellvertretender Direktor

 

1.  Der stellvertretende Direktor unterstützt den Exekutivdirektor bei der Ausführung der Aufgaben und Tätigkeiten der Agentur. Unbeschadet von Absatz 3 ist der stellvertretende Direktor dem Exekutivdirektor unterstellt. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat eine genauere Beschreibung der Aufgaben des stellvertretenden Direktors zur Genehmigung vor.

 

2.  Der stellvertretende Direktor kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses teilnehmen und den Exekutivdirektor zu diesen Sitzungen begleiten.

 

3.  Artikel 19 gilt sinngemäß für den stellvertretenden Direktor.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den Zielen und erwarteten Ergebnissen des jährlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 6 Absatz 1 und entspricht im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und die erwarteten Ergebnisse benötigt werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

4.  Die Kommission legt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde und der Agentur vor.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren, in dem eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit sichergestellt ist, vorgeschlagen hat. Vor seiner Ernennung wird der ausgewählte Bewerber vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments angehört.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

4.  Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal für eine weitere Amtszeit von höchstens fünf Jahren wiederernennen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

5.  Ein Exekutivdirektor, der für eine weitere Amtszeit wiederernannt wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

6.  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission, der auf einer begründeten Beurteilung seiner Leistung als Exekutivdirektor beruht, enthoben werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Agentur kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung und in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 Außenstellen einrichten.

4.  Die Agentur kann in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union oder, soweit erforderlich, von anderen Übersetzungsdienstleistern erbracht.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Die Agentur achtet in ihrem Handeln auf ein hohes Maß an Transparenz.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 unterzieht die Agentur ihre mit hohen Ausgaben verbundenen Aktivitäten Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 37 genannten Datum und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

1.  Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 37 genannten Datum und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Während ihrer Evaluierung konsultiert die Kommission das Europäische Parlament und den Verwaltungsrat. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

entfällt

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist.

3.  Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des Programmplanungsdokuments der Agentur eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der auf der Grundlage des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates ernannte stellvertretende Direktor der Agentur unterstützt in seiner noch verbleibenden Amtszeit den Direktor oder Exekutivdirektor.

2.  Dem auf der Grundlage des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 ernannten stellvertretenden Direktor der Agentur werden für seine verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des stellvertretenden Direktors gemäß Artikel 11a dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

  • [1]   ABl. C 209 vom 30.6.2017, S.49.

BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag für die Überarbeitung der Verordnung, mit der die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) gegründet wurde, am 23. August 2016 veröffentlicht.

Der Vorschlag dient der Änderung der Eurofound-Gründungsverordnung aus dem Jahr 1975. Die Eurofound-Gründungsverordnung ist dreimal geändert worden (1993, 2003 und 2005), hauptsächlich um EU-Erweiterungen oder Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen. Dadurch wurden jedoch keine grundlegenden Änderungen in Bezug auf die Agentur vorgenommen.

Der Berichterstatter begrüßt, dass die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung vorgelegt hat, da dieser notwendig war und eine klarere Beschreibung der Rolle liefert, die Eurofound bei der Unterstützung der Kommission, anderer Organe und Einrichtungen der EU, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner spielt, damit politische Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen gestaltet werden und der soziale Dialog gefördert wird. Sie beinhaltet eine Aktualisierung des Auftrags von Eurofound als Zentrum für Analyse, Forschung und Politikmonitoring auf diesen Politikfeldern.

Durch die Überarbeitung werden bestimmte Vorschriften der geltenden Eurofound-Gründungsverordnung an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen angepasst. Das Europäische Parlament stellt eine der Parteien dar, die die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen unterzeichnet haben.

Die Überarbeitung bietet zudem die Möglichkeit, die Ziele und Aufgaben von Eurofound zu aktualisieren. Seit der Gründung im Jahr 1975 hat die Stiftung ihre Tätigkeit der gesellschaftlichen, institutionellen und wirtschaftlichen Gesamtentwicklung sowie neuen Trends in der europäischen Politik auf dem Gebiet der Lebens- und Arbeitsbedingungen angepasst. Die Neufassung der Ziele und Aufgaben wird diesen Entwicklungen besser gerecht, wie auch der Beitrag, den Eurofound gegenwärtig mit der Bereitstellung hochwertiger einschlägiger Forschungsergebnisse in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen sowie Arbeits- und Lebensbedingungen zur Entwicklung sozial- und arbeitspolitischer Maßnahmen leistet.

Die Gründungsverordnungen der beiden anderen sogenannten trilateralen Agenturen der Europäischen Union, d. h. der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), werden parallel zur Eurofound-Verordnung überarbeitet.

Das gemeinsame Merkmal dieser Agenturen ist ihre dreigliedrige Struktur, die sich sowohl in ihrer Leitungsstruktur als auch in ihrer Funktionsweise zeigt: Die nationalen Behörden, Gewerkschaften und Arbeitgeber sind sowohl in den Leitungsgremien als auch in den entsprechenden beratenden Ausschüssen der Agenturen vertreten.

Eurofound hat die Aufgabe, zu informieren und zu einer besseren faktengestützten Politikgestaltung in Bereichen beizutragen, die für die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Bedeutung sind. Die Überarbeitung trägt der gegenwärtigen EU-Politik im Bereich Lebens- und Arbeitsbedingungen Rechnung und sorgt dafür, dass die Arbeit von Eurofound laufende und geplante Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet, die von der EU gefördert werden, ergänzt.

Der Berichterstatter schlägt vor, am Vorschlag der Kommission die folgenden wesentlichen Verbesserungen vorzunehmen:

Mit diesem Vorschlag wird der Gründungsakt der Agentur Eurofound geändert, für den nach einer Reihe verschiedener Überarbeitungen ein konsolidiertes Dokument erforderlich wurde, das Wege eröffnet, um die Effizienz der Agentur zu steigern, sowohl hinsichtlich der Verwendung ihrer Eigenmittel als auch was ihre Arbeitsweise, ihre Inanspruchnahme und ihr Potenzial – immer im Rahmen ihrer Aufgaben – anbelangt, damit sie besser arbeiten kann und ihre Forschungsergebnisse und ihr Fachwissen in der EU stärkere Verbreitung finden. Eurofound wird weiterhin hohes Ansehen als dezentrale Agentur, als Forschungszentrum und Ort des sozialen Dialogs genießen, wird sich aber weiterentwickeln müssen, um in einem Europa, das sich zunehmend auf den Kontinent fokussiert, eine angemessene Rolle spielen zu können.

Im Interesse der Effizienz muss neu darüber nachgedacht werden, ob die Option, dass es auf den drei trilateralen Ebenen einen Vertreter je Mitgliedstaat gibt, weiterhin sinnvoll ist oder ob der Durchschnittsbürger dies möglicherweise für unsinnig hält. Der Halbherzigkeit der Kommission und der mangelnden Ernsthaftigkeit der Mitgliedstaaten ist es geschuldet, dass die Vorschrift, die einen Vertreter je Mitgliedstaat vorschreibt, immer noch gilt. Dieses Modell müssen wir überdenken und andere Möglichkeiten prüfen, um den Status quo neu zu bestimmen, die Verwaltung der Agenturen zu verschlanken und das Gleichgewicht zwischen Politik, Verwaltung und Effizienz wiederherzustellen.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Direktors müssen erweitert, klar umrissen, gestärkt und eindeutig professionalisiert werden und selbstverständlich stets der Kontrolle durch den Exekutivausschuss und den Verwaltungsrat, der Aufsicht der Kommission sowie der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament unterliegen. Mit diesem Ansatz ist durchaus vereinbar, dass die Agentur wie jedes andere Unternehmen auch einen stellvertretenden Direktor hat, wobei jede Form von Doppelspitze und Aufsplitterung der Verantwortung zu vermeiden ist.

Weder soll die Bedeutung dieser Agentur geschmälert noch sollen die Qualität und Fundiertheit der von ihr erstellten Dokumente bewertet werden. Es ist an der Zeit, einen Schritt nach vorn zu machen und die Auslagerung oder Doppelvergabe von Aufträgen an externe Unternehmen zu vermeiden und sich an die Agentur zu halten. Die Kosteneinsparungen für den EU-Haushalt werden zweifelsohne überaus hoch sein. Hierzu muss es zur Norm werden, dass vor jeder externen Vergabe von Studien, die in das Tätigkeitsfeld, die Forschungs- und Fachgebiete von Eurofound fallen, zunächst die Agentur konsultiert wird.

Im jüngsten Prozess der europäischen Integration hat die Kommission – in vielen Fällen sinnvollerweise – beschlossen, einige ihrer Aufgaben zu dezentralisieren und an spezialisierte Agenturen zu übergeben, wobei jedoch der Eindruck entstehen könnte, dass dabei hinsichtlich der Duplizität von Agenturen und Aufgaben allmählich die Grenzen der Vernunft überschritten werden, nur damit die Mitgliedstaaten zufriedengestellt sind und jeder Mitgliedstaat Sitz einer EU-Agentur sein kann. Für die Zukunft wird es sinnvoll sein, unter Mitwirkung der wichtigsten Organe eine ernsthafte, objektive und unabhängige Bewertung vorzunehmen, die zu einer Zusammenlegung verschiedener Agenturen oder sogar zur Schließung von Agenturen führen kann, wenn diese keinen Mehrwert haben oder deren Aufgaben von einer Schwesteragentur effizienter geleistet werden können. Es muss bei den dezentralen Agenturen zu einem Konzentrationsprozess kommen, um im Rahmen der EU-Politik mehr Wirksamkeit und Relevanz zu erzielen.

Darüber hinaus müssen die wichtigsten EU-Organe stärker in die Planung der Arbeitsprogramme der Agentur einbezogen werden, die teilweise mit den mittelfristigen Strategien der Union (z. B. Europa 2020, soziale Säule, Flüchtlinge usw.) zu verknüpfen sind und bei denen etwaige kurzfristige Aufträge einkalkuliert werden müssen, wenn die Umstände dies erfordern.

Es ist an der Zeit, die herausragende Arbeit und das Ansehen der Agentur auch in den internationalen Foren auf ihrem Fachgebiet zu nutzen und ihre unterstützende Rolle im Rahmen der Politik der Einflussnahme und der „Soft Power“ der EU zu stärken.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.4.2017)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates
(COM(2016)0531 – C8-0342/2016 – 2016/0256(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat diesen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, um bestimmte Vorschriften der Eurofound-Gründungsverordnung an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen anzupassen. Die Überarbeitung bietet zudem die Möglichkeit, die Ziele und Aufgaben von Eurofound zu aktualisieren.

Die Gründungsverordnungen der beiden anderen sogenannten trilateralen Agenturen der Europäischen Union, d. h. der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), werden parallel zur Eurofound-Verordnung überarbeitet.

Die Auswirkungen auf den Haushalt in Form von Personal- und Finanzbedarf, die im Einzelnen im Finanzbogen ausgewiesen werden, stehen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission (2013)0519.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, bestimmte Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den trilateralen Agenturen zu ändern, um diese Zusammenarbeit zu verbessern.

Weiterhin schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, anstelle eines der Vertreter der Kommission einen vom Europäischen Parlament benannten Vertreter in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

(5)  Da die drei sogenannten trilateralen Agenturen, d. h. die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung zwischen diesen drei Agenturen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Insbesondere ist vorgesehen, Verwaltungsaufgaben zwischen diesen Agenturen zu teilen oder zusammenzulegen, und die Agenturen sollten ihre jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramme in enger Abstimmung miteinander annehmen, damit es nicht zu Überschneidungen kommt. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Europäischen Kommission anstreben.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Der Haushalt der Agentur sollte im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Ziele und erwarteten Ergebnisse erstellt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten – Facheinrichtungen, Behörden und Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Europäischen Union zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu fördern, insbesondere mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und, falls angezeigt, mit anderen EU-Agenturen.

2.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen oder privaten – Facheinrichtungen, Behörden und Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Unbeschadet ihrer eigenen Ziele arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der Union zusammen, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen, der Europäischen Agentur für Grundrechte, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, um Koordinierung und finanzielle Einsparungen zu erzielen, Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien und Komplementarität bei ihren Tätigkeiten zu fördern.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Agentur schließt Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union ab, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

(a)  jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

(a)  jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

(b)  jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(b)  jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(c)  jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(c)  jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(d)  drei Vertretern der Kommission.

(d)  zwei Vertretern der Kommission;

 

(da)  einem unabhängigen Vertreter des Europäischen Parlaments.

Alle unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder haben Stimmrecht,

Alle unter Buchstabe a bis da genannten Mitglieder haben Stimmrecht.

 

Die Ernennung tritt in Kraft, sobald die betreffende Person eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten unterzeichnet hat.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Kandidatenlisten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission und das Europäische Parlament vertreten, werden von diesen ernannt.

 

Ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ein Vertreter des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung haben im Verwaltungsrat einen Beobachterstatus.

Begründung

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu dezentralen Agenturen ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Parlament ein Mitglied des Verwaltungsrats ernennt.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Er ist dafür verantwortlich, bei der Programmplanung Überschneidungen mit den anderen trilateralen Agenturen der Union zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass eine Neuausrichtung der Prioritäten immer als legitime Alternative in Erwägung gezogen wird, bevor zusätzliche Finanzmittel gewährt werden. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja)  die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den Zielen und erwarteten Ergebnissen des jährlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 6 Absatz 1 und berücksichtigt die finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, im Einklang mit dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

4.  Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Die Kommission übermittelt diesen Entwurf des Voranschlags gleichzeitig der Agentur.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

3.  Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union oder anderen Übersetzungsdienstleistern im Einklang mit den Vorschriften über die Auftragsvergabe und innerhalb der durch die einschlägige Finanzordnung festgelegten Grenzen erbracht.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 37 genannten Datum und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

1.  Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 37 genannten Datum und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Evaluierung gemäß ihren Leitlinien vor, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0531 – C8-0342/2016 – 2016/0256(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jens Geier

15.9.2016

Datum der Annahme

25.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Clare Moody, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Denanot, Ivana Maletić, Derek Vaughan, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Richard Ashworth, Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Kölmel

GUE/NGL

Younous Omarjee

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ivana Maletić, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský

S&D

Jean-Paul Denanot, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Vladimír Maňka, Clare Moody, Victor Negrescu, Derek Vaughan, Daniele Viotti, Manuel dos Santos

Verts/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

2

-

ENF

Stanisław Żółtek

NI

Eleftherios Synadinos

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0531 – C8-0342/2016 – 2016/0256(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.8.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

12.9.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Enrique Calvet Chambon

28.9.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.3.2017

25.4.2017

 

 

Datum der Annahme

12.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

3

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Terry Reintke, Robert Rochefort, Claude Rolin, Sven Schulze, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Lynn Boylan, Tania González Peñas, Marju Lauristin, Paloma López Bermejo, Anne Sander, Joachim Schuster, Michaela Šojdrová, Helga Stevens, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrejs Mamikins

Datum der Einreichung

28.7.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

46

+

ALDE

ECR

GUE/NGL

PPE

S&D

VERTS/ALE

Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort, Renate Weber

Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská

Lynn Boylan, Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo

David Casa, Danuta Jazłowiecka, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Michaela Šojdrová, Romana Tomc

Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Marju Lauristin, Javi Lopez, Andrejs Mamikins, Joachim Schuster, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato

Jean Lambert, Terry Reintke, Tatjana Zdanoka

3

-

ENF

NI

Dominique Martin, Joëlle Mélin

Lampros Fountoulis

3

0

ALDE

Tiziana Beghin, Enrique Calvet Chambon, Yana Toom

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen