BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
14.9.2017 - (COM(2017)0424 – C8-0239/2017 – 2017/0190(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Alain Cadec
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
(COM(2017)0424 – C8-0239/2017 – 2017/0190(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0424),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0239/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0285/2017),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013[1] wurde die Verpflichtung eingeführt, dass alle Fänge aus Beständen angelandet werden müssen, für die Fangbeschränkungen oder Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung sind in regionalen mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen zu regeln, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens angenommen werden. Da jedoch davon ausgegangen wurde, dass die Annahme mehrjähriger Pläne einige Zeit in Anspruch nehmen würde, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 als vorübergehende Lösung vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Rückwurfplänen erlässt, die auf einer gemeinsamen Empfehlung der betreffenden Mitgliedstaaten beruhen und höchstens drei Jahre gelten. Rückwurfpläne können Bestimmungen für Fischereien oder Arten enthalten, die bereits der Anlandeverpflichtung unterliegen und in denen insbesondere Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und aufgrund hoher Überlebensraten, Bestimmungen über die Fangdokumentation und gegebenenfalls Bestimmungen über die Festsetzung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung vorgesehen sind.
Die ersten delegierten Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Rückwurfplänen traten am 1. Januar 2015 in Kraft und laufen Ende 2017 aus. Die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmten Mehrjahrespläne sollten zum Erreichen einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze genutzt werden und die erforderlichen Ermächtigungen enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen, einschließlich der erforderlichen Flexibilität für eine reibungslose Umsetzung der Anlandeverpflichtung. Erst nach Ablauf der ersten drei Jahre hat die Kommission daher die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die ausschließlich Ausnahmen wegen Geringfügigkeit enthalten
Bislang ist lediglich der Mehrjahresplan für die Ostsee in Kraft getreten[2]. Zwei Kommissionsvorschläge für einen Mehrjahresplan für Grundfischbestände in der Nordsee und für einen Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer werden derzeit von den Rechtsetzungsinstanzen verhandelt[3].
Inhalt des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rückwurfpläne für einen weiteren Zeitraum von insgesamt bis zu drei Jahren anzunehmen, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu erleichtern.
Standpunkt des Berichterstatters
Dieser Vorschlag, mit dem die Umsetzung der Anlandeverpflichtung bis zur Annahme der regionalen mehrjährigen Bewirtschaftungspläne erleichtert werden soll, ist zu begrüßen.
Der Berichterstatter schlägt vor, den Vorschlag der Kommission im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 50 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments anzunehmen.
- [1] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- [2] Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
- [3] COM(2016) 0493 final - 2016/0238 (COD) und COM(2017) 097 final - 2017/043 (COD).
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0424 – C8-0239/2017 – 2017/0190(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
11.8.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 11.9.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Alain Cadec 12.7.2017 |
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Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
12.7.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.8.2017 |
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Datum der Annahme |
30.8.2017 |
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Datum der Einreichung |
14.9.2017 |
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