BERICHT über legitime Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen

10.10.2017 - (2016/2224(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Virginie Rozière
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Molly Scott Cato, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2016/2224(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0295/2017
Eingereichte Texte :
A8-0295/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen

(2016/2224(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2013/30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2)[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen[3],

–  unter Hinweis auf die Entschließung 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Protection of Whistle-Blowers“ (Schutz von Hinweisgebern),

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2060 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Improving the Protection of Whistle-Blowers“ (Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union[4],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2011)0308),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016)0451),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der G20 zur Korruptionsbekämpfung und insbesondere den Leitfaden für eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern,

–  unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom März 2016 mit dem Titel „S’engager pour une protection efficace des lanceurs d’alerte“ (Verpflichtung zum wirksamen Schutz von Hinweisgebern),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Ministerkomitees des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) sowie auf dessen entsprechenden Kurzleitfaden vom Januar 2015 über die Umsetzung eines nationalen Rahmens,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2171 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 27. Juni 2017, mit welcher die nationalen Parlamente ersucht werden, ein Recht auf Meldung anzuerkennen,

–  unter Hinweis auf den Grundsatz 4 der Empfehlung der OECD über die Verbesserung ethischer Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst,

–  unter Hinweis auf die Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 über die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU[5],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0295/2017),

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union die Achtung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zum Ziel gesetzt hat und daher ihren Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen einen grundlegenden Aspekt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Information darstellt, die beide in der EU-Charta der Grundrechte verankert sind, deren Einhaltung und Anwendung von der EU garantiert werden; in der Erwägung, dass sich die EU für den Schutz der Arbeitnehmer und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen einsetzt;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bei uneingeschränkter Achtung der Grundsätze des Völkerrechts, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beiträgt;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 67 Ziffer 2 AEUV für die gemeinsame europäische Asylpolitik zuständig ist;

D.  in der Erwägung, dass Transparenz und Bürgerbeteiligung Teil der Entwicklungen und Herausforderungen sind, denen sich Demokratien im 21. Jahrhundert gegenübersehen;

E.  in der Erwägung, dass seit der Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Steuerumgehung und Steuerhinterziehung ergriffen wurden; in der Erwägung, dass mehr Transparenz im Finanzdienstleistungsbereich erforderlich ist, damit Fehlverhalten entgegengewirkt wird, und dass einige Mitgliedstaaten bereits Erfahrungen mit zentralen Stellen für die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften im Finanzbereich gemacht haben; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im Jahr 2003 das Übereinkommen gegen Korruption verabschiedet haben[6]; in der Erwägung, dass das Parlament auf diese Enthüllungen hin zwei Sonderausschüsse und einen Untersuchungsschuss eingesetzt hat; in der Erwägung, dass es den Schutz von Hinweisgebern bereits in mehreren Entschließungen gefordert hat[7]; in der Erwägung, dass die bereits beschlossenen Initiativen zur Stärkung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen hilfreich waren und dass durch die verschiedenen, Steuern betreffenden Enthüllungen in großem Umfang relevante Informationen über Fehlverhalten ans Licht gekommen sind, die ansonsten nicht aufgedeckt worden wären;

F.  in der Erwägung, dass Hinweisgeber eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, rechts- oder pflichtwidrige Verhaltensweisen zu melden, die dem öffentlichen Interesse und der Funktionsweise unserer Gesellschaften zuwiderlaufen, und dass Hinweisgeber zu diesem Zweck ihrem Arbeitgeber, den Behörden oder unmittelbar der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über Verhaltensweisen offenlegen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen;

G.  in der Erwägung, dass sie dadurch die Mitgliedstaaten und die wichtigen Institutionen sowie die Organe der EU dabei unterstützen, vor allem Folgendes zu verhindern und zu bekämpfen: alle Versuche, den Grundsatz der Integrität zu verletzen, und alle Fälle von Amtsmissbrauch, die eine Bedrohung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Integrität des Finanzsystems, der Wirtschaft, der Menschenrechte, der Umwelt oder der Rechtsstaatlichkeit darstellen oder die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führen, den lauteren Wettbewerb beschränken oder verfälschen und das Vertrauen untergraben, das die Bürger demokratischen Institutionen und Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene entgegenbringen;

H.  in der Erwägung, dass Korruption heutzutage ein ernstes Problem in der Europäischen Union darstellt, da sie bewirken kann, dass Regierungen ihre Bevölkerung, ihre Arbeitnehmer, die Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaft nicht mehr schützen können, dass die öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit in vielerlei Hinsicht Schaden nehmen und dass das Vertrauen in die Transparenz und in die demokratische Rechenschaftspflicht öffentlicher und privater Einrichtungen und Unternehmen untergraben wird; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass Korruption der Wirtschaft der EU Kosten in Höhe von 120 Milliarden EUR jährlich bzw. 1 % des BIP der EU verursacht;

I.  in der Erwägung, dass bislang zwar vor allem das Fehlverhalten im öffentlichen Dienst im Fokus der weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption stand, jüngsten Enthüllungen zufolge Finanzinstitute, Berater und sonstige private Unternehmen bei der Erleichterung von Korruption jedoch eine wesentliche Rolle spielen;

J.  in der Erwägung, dass sich in einer Reihe von bekannt gewordenen Fällen gezeigt hat, dass durch das Tätigwerden von Hinweisgebern im öffentlichen Interesse liegende Informationen der Öffentlichkeit und politischen Gremien zur Kenntnis gebracht wurden, etwa Informationen über unrechtmäßige oder pflichtwidrige Verhaltensweisen oder sonstige Fälle von schwerwiegendem Fehlverhalten im öffentlichen oder privaten Sektor; in der Erwägung, dass im Anschluss an solche Meldungen Maßnahmen zur Korrektur einiger dieser Verhaltensweisen vorgenommen wurden;

K.  in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit dazu beiträgt, dass mehr effiziente Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption oder sonstigen Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass Missbrauch von Vertraulichkeit angesichts der sensiblen Art der Informationen zu unerwünschten Indiskretionen sowie zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses der Union führen kann;

L.  in der Erwägung, dass die Einführung öffentlicher Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgebilden sowie andere Maßnahmen zur Förderung der Transparenz bei Anlageinstrumenten abschreckend im Hinblick auf die Art von Fehlverhalten wirken können, die Hinweisgeber üblicherweise im Visier haben;

M.  in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern und der Informationen, die sie offenlegen, dazu beiträgt, dass effizientere Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption, Fehlverhalten, Vergehen oder sonstigen schweren Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass missbräuchlicher Umgang mit sensiblen Informationen angesichts der Vertraulichkeit dieser Informationen zur unerwünschten Weitergabe von Informationen führen und dem öffentlichen Interesse der Union schaden kann; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen Sektor einer Aufdeckung der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, von Betrug und anderen Formen grenzüberschreitender Korruption, die nationale Interessen oder Interessen der EU betreffen, förderlich sein kann;

N.  in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die bestehenden Kanäle für offizielle Beschwerden über das Fehlverhalten multinationaler Unternehmen selten zu konkreten Strafmaßnahmen als Reaktion auf Verfehlungen führen;

O.  in der Erwägung, dass das Einschreiten von Hinweisgebern sich in vielen Bereichen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, als nützlich erwiesen hat, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Besteuerung, der Umwelt, des Verbraucherschutzes, der Bekämpfung von Korruption und Diskriminierung und der Wahrung der sozialen Rechte;

P.  in der Erwägung, dass die Fälle angesichts der Art der wahrgenommenen Funktionen, der Schwere der Taten oder der festgestellten Risiken genau eingegrenzt werden müssen.

Q.  in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die Grenze zwischen Denunziation und der Meldung von Missständen nicht zu überschreiten; in der Erwägung, dass es keineswegs darum geht, alles über jeden zu erfahren, sondern darum zu erkennen, was einer unterlassenen Hilfeleistung gegenüber einer gefährdeten Demokratie gleichkommt;

R.  in der Erwägung, dass Hinweisgeber in zahlreichen Fällen Repressalien, Einschüchterungen und Druckversuchen ausgesetzt sind, durch die sie daran gehindert oder davon abgebracht werden sollen, Meldung zu erstatten, oder die als Vergeltung für bereits erstattete Meldungen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass dieser Druck besonders häufig am Arbeitsplatz ausgeübt wird, an dem sich die Hinweisgeber, die Informationen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Interesse offen legen, unter Umständen in einer schwächeren Position gegenüber den Arbeitgebern befinden können;

S.  in der Erwägung, dass häufig schwerwiegende Bedenken darüber laut geworden sind, dass Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, Anfeindungen, Mobbing, Einschüchterung und Ausgrenzung an ihrem Arbeitsplatz, Hindernissen mit Blick auf eine künftige Anstellung und dem Verlust ihrer Existenzgrundlage ausgesetzt sind und außerdem ihre Angehörigen und Kollegen oft ernstlich bedroht werden; in der Erwägung, dass die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber ausüben kann und folglich das öffentliche Interesse gefährdet;

T.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor EU-weit gesetzlich gewährleistet und verstärkt werden sollte, sofern die Aktivitäten der Hinweisgeber hinreichend begründet sind; in der Erwägung, dass solche Schutzmechanismen ausgewogen sein sollten und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und der gesetzlichen Rechte der Personen, gegen die sich die Meldungen richten, gewährleisten müssen; in der Erwägung, dass entsprechende Schutzmechanismen auch bei investigativen Journalisten zur Anwendung kommen sollten, die im Zusammenhang mit der Weitergabe sensibler Informationen nach wie vor stark gefährdet sind und Hinweisgebern aus Gründen der Geheimhaltung ihrer Quellen Schutz gewähren;

U.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in mehreren Mitgliedstaaten nicht ausreichend sichergestellt ist, wohingegen andere Mitgliedstaaten zwar fortschrittliche Programme zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben, diese jedoch häufig nicht kohärent einsetzen und somit ein unzureichendes Maß an Schutz gewährleisten; in der Erwägung, dass dies einen fragmentierten Schutz von Hinweisgebern in Europa zur Folge hat, wodurch diese Schwierigkeiten haben, ihre Rechte und die Modalitäten für die Meldungserstattung in Erfahrung zu bringen, und dass dies zu Rechtsunsicherheit insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen führt;

V.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eine allgemeine Abneigung gegen die Verabschiedung und Anwendung von Rechtsvorschriften für den Schutz der Rechte von Hinweisgebern festzustellen ist, obwohl in diesen Staaten die Pflicht besteht, Korruptions- und Betrugsdelikte sowie andere Delikte zu melden und zu ahnden;

W.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eindeutig dafür zuständig ist, Beschwerden von Unionsbürgern über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU zu untersuchen, er selbst jedoch beim Schutz von Hinweisgebern keine Rolle spielt;

X.  in der Erwägung, dass sich sehr oft die Meldung von Missständen nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten beschränkt; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, mögliche Hinweisgeber davon abhalten könnte, Fehlverhalten zu melden, um das Risiko von Repressalien und/oder Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden; in der Erwägung, dass im Jahr 2015 der OECD zufolge 86 % der Unternehmen über Mechanismen für die Meldung mutmaßlicher schwerwiegender Fälle unternehmerischen Fehlverhaltens verfügten, doch dass mehr als ein Drittel davon nicht über schriftliche Leitlinien für den Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien verfügte oder nicht wusste, ob es solche Leitlinien gab; in der Erwägung, dass mehrere Hinweisgeber, die Verfehlungen, Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen in der Wirtschaft oder im Finanzbereich aufgedeckt haben, strafrechtlich verfolgt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die im öffentlichen Interesse Bericht erstatten oder Informationen offenlegen, und auch ihre Familienangehörigen und ihre Kollegen oft unter Repressalien zu leiden haben, die beispielsweise das Ende ihrer beruflichen Laufbahn bedeuten können; in der Erwägung, dass es eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Hinweisgebern gibt, dass der Schutz von Hinweisgebern jedoch gesetzlich gewährleistet sein sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf eine gute Verwaltung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind;

Y.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union nicht auf europäische Fälle beschränkt sein, sondern auch bei internationalen Fällen greifen sollte;

Z.  in der Erwägung, dass am Arbeitsplatz ein Arbeitsumfeld gepflegt werden muss, in dem sich die Menschen trauen, Bedenken über potenzielles Fehlverhalten wie Verstöße, schuldhaftes Verhalten, Missmanagement, Betrug oder illegale Handlungen zu äußern; in der Erwägung, dass unter allen Umständen ein Umfeld gefördert werden muss, in dem sich die Menschen befähigt fühlen, Probleme anzusprechen, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen, die ihrer derzeitigen oder künftigen beruflichen Situation schaden könnten;

AA.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in vielen Ländern und insbesondere im Privatsektor im Hinblick auf bestimmte Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, was bedeuten kann, dass Hinweisgeber möglicherweise mit Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen, wenn sie Informationen aus ihrem Arbeitsverhältnis nach außen tragen;

AB.  in der Erwägung, dass einer Studie der OECD zufolge mehr als ein Drittel der Organisationen mit einem Berichterstattungsmechanismus über keine schriftliche Strategie für den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen verfügen bzw. ihnen eine derartige Strategie in schriftlicher Form nicht bekannt ist;

AC.  in der Erwägung, dass das EU-Recht bereits bestimmte Regeln zum Schutz von Hinweisgebern vor bestimmten Formen von Repressalien in verschiedenen Bereichen vorsieht, die Kommission aber noch keinen Vorschlag für geeignete legislative Maßnahmen für einen wirksamen und einheitlichen Schutz von Hinweisgebern und deren Rechten in der EU unterbreitet hat;

AD.  in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten alle Organe der EU seit dem 1. Januar 2014 verpflichtet sind, interne Vorschriften für den Schutz von Hinweisgebern einzuführen, bei denen es sich um Beamte der Organe der EU handelt;

AE.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt den horizontalen Schutz von Hinweisgebern in der Union gefordert hat;

AF.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen, seiner Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zum Thema „Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union“ sowie seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU die Kommission aufforderte, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber vorsieht, mit dem diejenigen geschützt werden, die mutmaßliche Fälle von Betrug oder mutmaßliche illegale Aktivitäten, die gegen das öffentliche Interesse oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtet sind, melden;

AG.  in der Erwägung, dass jede Person eines Drittlandes, die als Hinweisgeber von der Europäischen Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten anerkannt ist, alle anwendbaren Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können muss, wenn sie innerhalb oder außerhalb ihrer Funktionen Kenntnis von Informationen über rechtswidrige Machenschaften oder Spionage erhalten und diese offen gelegt hat, die entweder von einem Drittland oder einem nationalen oder multinationalen Unternehmen begangen wurden und einen Mitgliedstaat, eine Nation oder Bürger der Union schädigen und die Integrität einer Regierung, die nationale Sicherheit oder die Freiheiten des Einzelnen oder der Gemeinschaft ohne ihr Wissen gefährden.

AH.  in der Erwägung, dass seit dem 1. Juli 2014 fast alle Organe und sonstigen Stellen der EU ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach den Artikeln 22b und 22c des Statuts in ihre jeweiligen Geschäftsordnungen aufzunehmen;

AI.  in der Erwägung, dass es durch internationale Organisationen, wie dem Europarat und der OECD, sowie durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest etablierte Grundsätze gibt;

AJ.  in der Erwägung, dass die große Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern in allen wichtigen internationalen Instrumenten zur Bekämpfung der Korruption anerkannt wird und dass im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, in der Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarats und in der OECD-Empfehlung von 2009 gegen Bestechung Standards für die Meldung von Missständen festgelegt wurden;

AK.  in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass umgehend ein horizontaler und umfassender Rahmen eingerichtet wird, der durch die Festlegung von Rechten und Pflichten die Hinweisgeber in den Mitgliedstaaten sowie in den EU-Institutionen, -Behörden und -Organisationen wirksam schützt;

Rolle von Hinweisgebern und Notwendigkeit, sie zu schützen

1.  fordert die Kommission auf, nach Ermittlung einer geeigneten Rechtsgrundlage, die es der EU erlaubt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, vor Ende dieses Jahres, einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines umfassenden gemeinsamen Rechtsrahmens vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor sowie in nationalen und europäischen Institutionen, einschließlich der einschlägigen nationalen und europäischen Einrichtungen, Ämter und Agenturen gewährleistet, wobei dem nationalen Kontext Rechnung zu tragen ist und es den Mitgliedstaaten uneingeschränkt möglich sein muss, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass es derzeit mehrere Rechtsgrundlagen gibt, die es der Union ermöglichen, in diesem Bereich tätig zu werden; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeiten zu prüfen, um ein umfassendes, kohärentes und wirksames Instrument vorzuschlagen; erinnert die Kommission an die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte Doktrin der Annexkompetenzen der Union („implied powers“), die es der Union ermöglicht, auf mehrere Rechtsgrundlagen zurückzugreifen;

2.  weist auf die dem gesunden Menschenverstand widersprechende und besorgniserregende Tatsache hin, dass Bürger und Journalisten nicht rechtlich geschützt, sondern strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Informationen im öffentlichen Interesse offen legen, die unter anderem mutmaßliches Fehlverhalten, Verfehlungen, Betrug oder rechtswidrige Handlungen und insbesondere Verhaltensweisen wie Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder Geldwäsche betreffen, durch die grundlegende Prinzipien der EU verletzt werden;

3.  schlägt vor, dass jedes internationale Abkommen über Finanzdienstleistungen, Besteuerung und Wettbewerb Bestimmungen über den Schutz von Hinweisgebern enthalten sollte;

4.  betont, dass Rechtssicherheit in Bezug auf die Vorschriften über den Schutz für Hinweisgeber geschaffen werden muss, da fortbestehende Unklarheiten und ein fragmentierter Ansatz potenzielle Hinweisgeber von der Kontaktaufnahme abhalten; stellt fest, dass mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ein eindeutiges Verfahren für den korrekten Umgang mit Offenlegungen und den wirksamen Schutz von Hinweisgebern geschaffen werden sollte;

5.  weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner angehört und Tarifverträge eingehalten werden sollten;

6.  fordert, dass durch derartige Rechtsvorschriften festgelegt wird, dass Unternehmen, bei denen zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber ergreifen, keine Finanzmittel der EU und keine Aufträge öffentlicher Einrichtungen erhalten können;

7.  regt an, dass in den Mitgliedstaaten Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ausgearbeitet werden;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Rechnung zu tragen, in dem die Bedeutung von Hinweisgebern im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption betont wird;

9.  bedauert, dass erst wenige Mitgliedstaaten hinreichend fortgeschrittene Programme für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; fordert jene Mitgliedstaaten, die diese Systeme oder einschlägigen Grundsätze noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;

10.  betont, dass der Unternehmensethik in den Lehrplänen wirtschaftlicher Studiengänge und verwandter Disziplinen ein größerer Stellenwert zukommen muss;

11.  fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, eine Kultur der Anerkennung der bedeutenden Rolle, die Hinweisgeber in der Gesellschaft spielen, zu fördern, unter anderem mithilfe von Sensibilisierungskampagnen; fordert insbesondere die Kommission auf, zu dieser Frage einen umfassenden Plan vorzulegen; hält es für erforderlich, dass eine ethische Kultur im öffentlichen Sektor und am Arbeitsplatz gefördert wird, damit stärker zur Geltung kommt, dass die Beschäftigten in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften auf bereits geltende Rechtsrahmen für Hinweisgeber aufmerksam gemacht werden müssen;

12.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Hinweisgeber zu überwachen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, der dazu beitragen wird, dass der Schutz von Hinweisgebern auf einzelstaatlicher Ebene wirksamer wird;

13.  fordert die Kommission auf, einen umfassenden Plan vorzulegen, um der Übertragung von Vermögenswerten in Länder außerhalb der EU entgegenzuwirken, in denen korrupte Personen ihre Anonymität wahren können;

14.  versteht unter einem Hinweisgeber eine Person, die im öffentlichen Interesse, auch im öffentlichen europäischen Interesse, Informationen meldet oder offenlegt, etwa Informationen über rechtswidrige oder pflichtwidrige Handlungen oder Handlungen, von denen eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung ausgeht, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder dieses gefährdet, wobei dies für gewöhnlich, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der betreffenden Person geschieht, sei dies im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder einer Gewerkschafts- oder Verbandstätigkeit; hebt hervor, dass dies auch Personen umfasst, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, wie etwa Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Freiwilligenkräfte, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter, ehemalige Angestellte, die über Belege für solche Verhaltensweisen verfügen, sodass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen;

15.  vertritt die Auffassung, dass Personen, die nicht im Rahmen eines traditionellen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses handeln, darunter Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Freiwillige, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter, ehemalige Angestellte sowie Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Meldekanälen und angemessenem Schutz erhalten sollten, wenn sie Informationen zu rechtswidrigen, unlauteren oder gegen das öffentliche Interesse gerichteten Handlungen offenlegen;

16.  stellt fest, dass es einer eindeutigen Lösung für Hinweisgeber bedarf, die in Unternehmen arbeiten, welche in der EU registriert sind, ihren Sitz jedoch in Drittländern haben;

17.  ist der Auffassung, dass Verstöße gegen das öffentliche Interesse unter anderem Korruptionsfälle, Straftaten, Verstöße gegen rechtliche Pflichten, Justizirrtümer, Machtmissbrauch, Interessenkonflikte, rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel, Missbrauch von Befugnissen, illegale Geldflüsse, Gefährdungen der Umwelt, der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der nationalen und internationalen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Steuervermeidung, Verletzungen von Arbeitnehmer- und anderen sozialen Rechten, Verstöße gegen Menschenrechte, Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit und Handlungen zur Vertuschung dieser Verstöße einschließen;

18.  ist der Ansicht, dass das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem privaten oder wirtschaftlichen Wert der Informationen haben sollte, und dass es möglich sein sollte, Informationen über schwerwiegende Bedrohungen für das öffentliche Interesse offenzulegen, selbst wenn sie rechtlich geschützt sind; vertritt jedoch die Auffassung, dass besondere Verfahren zur Anwendung kommen sollten, wenn es um Informationen geht, die sich auf die Einhaltung von Standesrecht und auf als Verschlusssache eingestufte Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung beziehen; ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die Meldung gegenüber einer zuständigen Behörde gemacht werden sollte;

19.  betont, dass ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern grundsätzlich sichergestellt werden muss, wenn die Enthüllung zur Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses erfolgt, und zwar auch in Fällen, in denen sich die Enthüllung nicht auf widerrechtliche Handlungen bezieht;

20.  hebt hervor, dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europarats zum Schutz von Hinweisgebern nachkommen;

21.  betont, dass sich in den letzten Jahren immer wieder gezeigt hat, wie wichtig Hinweisgeber für die Aufdeckung schwerwiegender Verstöße gegen das öffentliche Interesse sind, dass sie einen Beitrag zur Demokratie, zur Transparenz in Politik und Wirtschaft sowie zur Aufklärung der Öffentlichkeit leisten, und dass anerkannt werden sollte, dass sie zur Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen notwendig sind; unterstreicht, dass sich Hinweisgeber als eine unverzichtbare Quelle für den investigativen Journalismus und eine unabhängige Presse erwiesen haben; erinnert daran, dass die Gewährleistung des Quellenschutzes unbedingt notwendig ist, um die Pressefreiheit zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Recht von Journalisten, die Identität ihrer Quellen nicht preisgeben zu müssen, wirksam geschützt wird; vertritt die Auffassung, dass auch Journalisten gefährdet sind und daher in den Genuss des rechtlichen Schutzes kommen sollten;

22.  nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren Maßnahmen ergriffen haben, um die Rechte von Hinweisgebern zu stärken; bedauert jedoch, dass Hinweisgeber in mehreren Mitgliedstaaten weiterhin zivil- und strafrechtlich belangt werden, insbesondere dann, wenn die Mittel für ihre Verteidigung, ihre Betreuung und ihren Schutz fehlen, nicht ausreichen, oder die vorhandenen Mittel unwirksam sind; stellt zudem fest, dass die diesbezüglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit, zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) und zur Gefahr der Ungleichbehandlung führen;

23.  bekräftigt, dass der Schutz von Hinweisgebern von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Europäische Union ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen kann;

24.  ist der Ansicht, dass sich die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, nachteilig auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU auswirkt;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung umfassender Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern eine Kultur der freien Meinungsäußerung fördert und dass die Meldung von Missständen als staatsbürgerliche Handlung gefördert werden sollte; fordert daher die Mitgliedstaaten und EU-Organe nachdrücklich auf, die positive Rolle von Hinweisgebern zu fördern sowie auf die häufig schwache Lage und besorgniserregende Situation von Hinweisgebern aufmerksam zu machen, denen keine Mittel zur Verfügung stehen, um sich zu schützen, insbesondere durch Sensibilisierungs- und Schutzkampagnen, Kommunikation und Schulung; empfiehlt insbesondere der Kommission, zu dieser Frage einen umfassenden Plan vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Website, die nützliche Informationen zum Schutz von Hinweisgebern enthält und auf der Beschwerden eingelegt werden können; betont, dass diese Website für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und die Anonymität ihrer Daten schützen sollte;

26.  fordert Maßnahmen, die auf einen Wandel in der öffentlichen – insbesondere bei Politikern, Arbeitgebern und den Medien – Wahrnehmung von Hinweisgebern abzielen, indem ihre positive Rolle als Frühwarnmechanismus, ihre abschreckende Funktion, mit der sie Missbrauch und Korruption aufdecken und verhindern, und ihre Eigenschaft als Rechenschaftsmechanismus, mit der sie die öffentliche Kontrolle von staatlichen Stellen und Unternehmen ermöglichen, hervorgehoben werden;

27.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor vorausschauend eine offene Kultur am Arbeitsplatz zu fördern, sodass Organisationen hohe ethische Standards einhalten können, Arbeitnehmer den Mut haben, sich Gehör zu verschaffen, und letztendlich Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen Bedrohungen oder Nachteile abgewendet oder ausgeräumt werden;

28.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der von ihnen umgesetzten Maßnahmen regelmäßig zu bewerten und dabei die öffentliche Meinung zur Haltung gegenüber der Meldung von Missständen und gegenüber Hinweisgebern, bereichsübergreifende Untersuchungen von mit der Entgegennahme und der Bearbeitung von Meldungen befassten Führungspersönlichkeiten und unabhängige Forschungsstudien zur Meldung von Missständen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen;

29.  ersucht die Mitgliedstaaten, die noch keine Rechtsvorschriften über die Meldung von Missständen erlassen haben, dies in naher Zukunft nachzuholen, und fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Plattform für den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten – aber auch mit Drittstaaten – in Erwägung zu ziehen;

30.  betont, wie wichtig es ist, bewährte Verfahren zur Unterstützung eines besseren Schutzes von Hinweisgebern auf europäischer Ebene zu entwickeln und auszutauschen;

31.  fordert den Europäischen Rechnungshof und das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten nachdrücklich auf, bis Ende 2017 jeweils Folgendes zu veröffentlichen: 1) Sonderberichte mit Statistiken und einer klaren Aufstellung aller Meldungen von Missständen in den EU-Organen sowie in europäischen Unternehmen, Verbänden, Organisationen und anderen in der Union registrierten Einrichtungen; 2) die von den betroffenen Einrichtungen hinsichtlich der aufgedeckten Fälle auf der Grundlage der geltenden Leitlinien und Regeln der Kommission ergriffenen Folgemaßnahmen; 3) die Ergebnisse aller Untersuchungen, die aufgrund von Informationen von Hinweisgebern eingeleitet wurden; 4) die in den einzelnen Fällen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber;

Meldemechanismus

32.  weist darauf hin, dass das Fehlen von klar definierten Schutzmechanismen und sicheren Meldewegen sowie die möglicherweise ausbleibende Weiterverfolgung ein Hindernis für die Tätigkeit von Hinweisgebern darstellen und diese davor abschrecken können, auf einen Missstand aufmerksam zu machen, und manche von ihnen dazu bringen könnten, von einer Meldung ganz abzusehen; ist besorgt, dass Hinweisgeber Repressalien oder Druck ausgesetzt sein könnten, falls sie sich innerhalb ihrer Organisation an die falsche Person oder Stelle wenden;

33.  ist der Auffassung, dass ein kohärentes, glaubwürdiges und zuverlässiges System eingerichtet werden sollte, das es ermöglicht, sowohl innerhalb einer Organisation, als auch gegenüber den zuständigen Stellen und außerhalb einer Organisation Meldung zu erstatten; ist der Ansicht, dass ein solches System die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Gültigkeit einer Meldung erleichtern würde, die mithilfe eines solchen Systems vorgenommen wurde;

34.  fordert die Kommission auf, ein System zu prüfen, das es ermöglichen würde, sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Organisation Meldung zu erstatten; betont, dass hierfür eindeutige, faire und ausgewogene Verfahren festgelegt werden sollten, bei denen die vollständige Einhaltung der Grundrechte und der gesetzlichen Rechte sowohl des Hinweisgebers als auch der für das behauptete Fehlverhalten verantwortlichen Person gewährleistet sind; ist der Auffassung, dass Arbeitgeber dazu angehalten werden sollten, interne Meldeverfahren einzuführen, und dass es in jeder Organisation eine unabhängige und unparteiische Person oder Stelle geben sollte, die für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmervertreter in die Zuweisung dieser Funktion einbezogen werden sollten; weist darauf hin, dass der Empfänger des Warnhinweises zu jeder eingegangenen Meldung geeignete Folgemaßnahmen ergreifen und den Hinweisgeber unter Wahrung einer angemessenen Frist über die ergriffenen Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten sollte;

35.  ist der Auffassung, dass alle Organisationen eindeutige Meldekanäle einrichten sollten, die es Hinweisgebern ermöglichen, innerhalb ihrer Organisation auf Missstände hinzuweisen; unterstreicht, dass alle Arbeitnehmer über diese Meldeverfahren unterrichtet werden sollten und dass bei den Meldeverfahren sichergestellt werden sollte, dass die Hinweise vertraulich und innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden; betont, dass Hinweisgeber weiterhin in der Lage sein müssen, sich an einschlägige Behörden, Nichtregierungsorganisationen oder Medien zu wenden, insbesondere wenn von der Organisation keine positive Reaktion kommt, eine interne Meldung oder eine Meldung gegenüber den zuständigen Behörden die Wirksamkeit des Warnhinweises offensichtlich vereiteln würde, der Hinweisgeber gefährdet wäre oder er die Information dringend bekannt machen muss;

36.  verweist auf das Recht der Öffentlichkeit, über Verhalten, das dem öffentlichen Interesse schaden kann, informiert zu werden; betont, dass es diesbezüglich einem Hinweisgeber stets möglich sein sollte, Informationen zu rechtswidrigen und unlauteren Handlungen öffentlich zu machen, die dem öffentlichen Interesse schaden;

37.  weist erneut darauf hin, dass in derselben Entschließung des Europäischen Parlaments auch die Organe der EU aufgefordert werden, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der Informationsquellen zu schützen, und fordert daher die Einrichtung einer kontrollierten Website, über die Beschwerden vollkommen vertraulich übermittelt werden können;

38.  ist der Ansicht, dass die Erstattung einer Meldung außerhalb der Organisation, auch der unmittelbare Gang an die Öffentlichkeit, ohne dass zuvor eine interne Phase durchlaufen wurde, kein Grund dafür sein darf, eine Meldung für ungültig zu erklären, ein Gerichtsverfahren anzustrengen oder den Schutz zu verweigern; ist der Ansicht, dass dieser Schutz unabhängig davon gewährt werden sollte, welcher Weg für die Meldung gewählt wurde, und zwar auf der Grundlage der offengelegten Informationen und der Tatsache, dass der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen zutreffend waren;

Im Falle einer Meldung gewährter Schutz

39.  ist besorgt über die Gefahren, denen Hinweisgeber an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind, insbesondere die Gefahr direkter oder indirekter Repressalien durch den Arbeitgeber oder durch Personen, die für oder im Auftrag des Arbeitgebers handeln; betont, dass solche Repressalien in der Regel zu Ausgrenzung, zur Verlangsamung oder zum Stillstand des beruflichen Aufstiegs oder gar zur Entlassung führen und mit Mobbing einhergehen können; betont, dass Hinweisgeber durch derartige Repressalien in ihrem Handeln gehemmt werden; hält es für notwendig, dass Schutzmaßnahmen gegen Repressalien eingeführt werden; ist der Auffassung, dass im Falle von Repressalien Strafen und wirksame Sanktionen verhängt werden sollten; betont, dass, sobald die Stellung einer Person als Hinweisgeber festgestellt wurde, Maßnahmen zum Schutz dieser Person ergriffen und gegen sie gerichtete Vergeltungsmaßnahmen eingestellt werden sollten und dass ein Hinweisgeber für die erlittenen Nachteile und Schäden eine vollständige Kompensation erhalten muss; ist der Ansicht, dass entsprechende Bestimmungen in den Vorschlag der Kommission für eine horizontale Richtlinie für den Schutz von Hinweisgebern aufgenommen werden sollten;

40.  vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber die Möglichkeit haben sollten, einstweilige Verfügungen zu erwirken, um Repressalien wie einer Entlassung zu entgehen, bis das offizielle Ergebnis des administrativen, gerichtlichen oder sonstigen Verfahrens vorliegt;

41.  hebt hervor, dass das Recht einer Person auf freie Meinungsäußerung durch kein Beschäftigungsverhältnis beschnitten werden sollte und dass niemand diskriminiert werden sollte, weil er dieses Recht in Anspruch nimmt;

42.  weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner einbezogen und Tarifverträge eingehalten werden sollten;

43.  betont, dass Hinweisgebern und ihren Angehörigen sowie den Personen, die ihnen helfen und deren Leben oder Sicherheit gefährdet ist, ein Recht auf einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer körperlichen, seelischen und sozialen Integrität sowie auf Sicherstellung ihres Lebensunterhalts eingeräumt werden muss, indem ihnen das höchstmögliche Maß an Vertraulichkeit gewährt wird;

44.  unterstreicht, dass diese Schutzmaßnahmen auch gelten, wenn der Hinweisgeber Machenschaften meldet, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind;

45.  stellt fest, dass investigative Journalisten und die unabhängige Presse angesichts des vielfältigen Drucks, dem sie ausgesetzt sein können, häufig einen einsamen Beruf ausüben und dass sie deshalb vor jeder Form des Versuchs der Einschüchterung geschützt werden müssen;

46.  schlägt vor, dass Personen, die nach einer Meldung oder einer Offenlegung im öffentlichen Interesse Opfer von Repressalien geworden sind, insbesondere bei Arbeitsplatzverlust, eine einstweilige Verfügung erwirken können sollten, bis das anhängige Zivilverfahren beendet ist;

47.  verurteilt Praktiken, die darin bestehen, Hinweisgebern einen Maulkorb zu verpassen, indem gegen sie Klage erhoben oder damit gedroht wird, jedoch nicht, um einen Rechtsstreit beizulegen, sondern in der Absicht, den Hinweisgeber zur Selbstzensur zu bewegen oder ihn finanziell, seelisch oder psychisch in die Knie zu zwingen; ist der Meinung, dass ein solcher Verfahrensmissbrauch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sollte;

48.  weist auf die Gefahr einer straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung hin, mit der Hinweisgeber rechnen müssen; betont, dass diese in einem Gerichtsverfahren oft die schwächere Partei sind; ist daher der Ansicht, dass im Fall behaupteter Repressalien gegen einen Hinweisgeber der Arbeitgeber nachweisen muss, dass diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der vom Hinweisgeber erstatteten Meldung stehen; meint, dass der Schutz des Hinweisgebers auf der Grundlage der offengelegten Informationen und nicht auf der Grundlage der Absicht des Hinweisgebers gewährt werden sollte; betont jedoch, dass der Hinweisgeber Informationen offengelegt haben muss, die er für wahr hielt; ist der Ansicht, dass während des gesamten Verfahrens die Vertraulichkeit gewahrt sein muss und dass die Identität des Hinweisgebers nicht ohne seine Zustimmung preisgegeben werden darf; unterstreicht, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die Identität des Hinweisgebers ohne dessen Zustimmung strafrechtlich geahndet und sanktioniert werden sollte;

49.  ist der Auffassung, dass Hinweisgeber aufgrund der Meldungen, die sie erstattet haben, nicht straf- oder zivilrechtlich verfolgt oder mit Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen belegt werden sollten;

50.  ist der Auffassung, dass die Möglichkeit, anonym Meldung zu erstatten, einen Hinweisgeber dazu bewegen könnte, Informationen weiterzuleiten, die er andernfalls nicht geteilt hätte; betont in diesem Zusammenhang, dass eindeutig geregelte Verfahren für anonyme Meldungen an eine unabhängige Stelle auf nationaler oder europäischer Ebene eingerichtet werden sollten, deren Aufgabe es wäre, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, je nach erteilter Antwort Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, und zwar auch in einem digitalen Umfeld, wobei genau festgelegt sein sollte, in welchen Fällen welches Verfahren der anonymen Meldung zur Anwendung kommen sollte; betont, dass weder die Identität des Hinweisgebers noch Informationen preisgegeben werden dürfen, die es erlauben, die Identität des Hinweisgebers ohne dessen Zustimmung zu ermitteln; ist der Ansicht, dass jede Verletzung der Anonymität Sanktionen nach sich ziehen sollte;

51.  betont, dass einer Person nicht der Schutz entzogen werden darf, weil sie Tatsachen falsch eingeschätzt hat oder die wahrgenommene Bedrohung für das öffentliche Interesse nicht eingetreten ist, sofern diese Person zum Zeitpunkt der Meldung stichhaltige Gründe dafür hatte, an die Richtigkeit der Behauptung zu glauben; erinnert daran, dass im Falle falscher Verdächtigungen die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollten und diese sich nicht auf den Schutz berufen können, der Hinweisgebern gewährt wird; betont, dass jeder Person, der durch die Meldung oder Offenlegung von unzutreffenden oder irreführenden Informationen unmittelbar oder mittelbar ein Schaden entsteht, das Recht eingeräumt werden sollte, auf wirksame rechtliche Abhilfemaßnahmen gegen eine böswillige oder missbräuchliche Berichterstattung zurückzugreifen;

52.  hält es für geboten, dass Instrumente konzipiert werden, mit denen Vergeltungsmaßnahmen jeglicher Ausprägung – beispielsweise die passive Kündigung oder passive Maßnahmen – verboten werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Handlungen von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen über unrechtmäßiges oder falsches Verhalten oder Handlungen, die dem öffentlichen Interesse schaden oder dieses gefährden, nicht unter Strafe zu stellen;

53.  ist der Auffassung, dass in der Zwischenzeit sowohl von den Organen der EU als auch von den Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht angewandt werden muss, wobei dieses so auszulegen ist, dass es dem Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse handeln, in größtmöglichem Maß zugutekommt; betont, dass der Schutz von Hinweisgebern bereits als wichtiger Mechanismus zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht anerkannt ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das Verhalten von Hinweisgebern, die Informationen im öffentlichen Interesse offenlegen, für straffrei zu erklären;

Betreuung von Hinweisgebern

54.  unterstreicht die Rolle, die Behörden, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen dabei spielen, wenn es darum geht, Hinweisgeber bei ihren Bemühungen innerhalb ihrer Organisation zu unterstützen und ihnen Hilfe zu gewähren;

55.  betont, dass Hinweisgeber sowie Personen, die sie unterstützen, neben beruflichen Risiken auch persönlichen, psychischen, sozialen und finanziellen Risiken ausgesetzt sind; ist der Auffassung, dass bei Bedarf eine psychologische Unterstützung angeboten werden sollte, dass Hinweisgebern, die dies wünschen, ein spezialisierter rechtlicher Beistand gewährt werden sollte, dass Hinweisgebern, die ordnungsgemäß einen entsprechenden Bedarf begründen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine soziale und finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte, und zwar auch als Schutzmaßnahme für den Fall, dass gegen den Hinweisgeber ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren angestrengt wird; ist ferner der Auffassung, dass unabhängig von der Art des Schadens, den der Hinweisgeber infolge seiner Meldung erlitten hat, eine Entschädigung gewährt werden sollte;

56.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Europäische Bürgerbeauftragte im Parlament bereit erklärt hat, die Möglichkeit zu prüfen, innerhalb ihres Büros eine derartige Stelle zu schaffen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf zu prüfen, ob die Europäische Bürgerbeauftragte, die bereits für Ermittlungen im Zusammenhang mit Beschwerden über Misstände in den Organen und Einrichtungen der EU zuständig ist, mit diesen Aufgaben betraut werden kann;

57.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf, in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, alle denkbaren erforderlichen Maßnahmen für die Geheimhaltung der Informationsquellen einzuleiten und zu ergreifen, um diskriminierendem Vorgehen oder Bedrohungen vorzubeugen, und transparente Kanäle für die Offenlegung von Informationen einzurichten, um unabhängige einzelstaatliche und europäische Behörden für den Schutz von Hinweisgebern aufzubauen, und in Erwägung zu ziehen, diesen Behörden die entsprechenden Mittel zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen; fordert außerdem die Einrichtung einer zentralen europäischen Behörde für den wirksamen Schutz von Hinweisgebern und Personen, die deren Handlungen unterstützen, nach dem Vorbild der nationalen Datenschutzbehörden;

58.  fordert die Kommission auf, zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Instrumente zu entwickeln, die insbesondere dem Schutz der Hinweisgeber vor grundloser Strafverfolgung, wirtschaftlichen Sanktionen und Diskriminierung dienen; regt die Einrichtung eines nationalen oder europäischen Fonds an, der zum Teil aus zurückgeforderten Beträgen oder aus Einnahmen aus Bußgeldern finanziert wird, um Hinweisgebern in der EU eine angemessene finanzielle Unterstützung zu gewähren;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ausreichenden Haushaltsmitteln, entsprechenden Kompetenzen und geeigneten Spezialisten ausgestattete, unabhängige Stellen einzurichten, deren Aufgabe es ist, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, je nach erteilter Antwort Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, insbesondere im Falle des Ausbleibens einer positiven Reaktion vonseiten ihrer Organisation; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, diese Stellen darauf auszurichten, insbesondere in grenzübergreifenden Fällen oder in Fällen, in denen Mitgliedstaaten oder EU-Organe unmittelbar involviert sind, eine angemessene finanzielle Unterstützung anzubieten; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung veröffentlichen, wobei die Vertraulichkeit möglicherweise laufender Ermittlungen gewahrt werden muss;

60.  betont, dass in Erwägung gezogen werden sollte, Personen kostenfreien Zugang zu Informationen und vertraulicher Beratung zu verschaffen, die mit dem Gedanken spielen, eine Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse über rechtswidrige oder unlautere Handlungen vorzunehmen, die dem öffentlichen Interesse schaden oder dieses gefährden; weist darauf hin, dass die Strukturen bestimmt werden sollten, die in der Lage sind, diese Informationen und Beratung zur Verfügung zu stellen, und dass ihre Kontaktdaten der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollten;

61.  betont, dass es unbedingt erforderlich ist, diesen Hinweisgebern neben allen Schutzmaßnahmen, die Hinweisgebern gewährt werden, speziell ihre Aufnahme, ihre Unterbringung und ihre Sicherheit in einem Mitgliedstaat zu garantieren, der kein Auslieferungsabkommen mit dem Land hat, das diese Machenschaften begangen hat; fordert die Kommission gemäß Artikel 67 Ziffer 2 AEUV über die europäische Asylpolitik auf, im Falle von Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem beschuldigten Drittland im Rahmen ihrer Befugnisse zu handeln und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz dieser Hinweisgeber zu ergreifen, die in den Ländern, deren unrechtmäßige oder betrügerische Praktiken sie aufdecken, schweren Repressalien ausgesetzt sind;

62.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Einrichtung einer ähnlichen Stelle auf EU-Ebene mit ausreichenden Haushaltsmitteln, einschlägigen Befugnissen und geeigneten Spezialisten zu unterbreiten, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, zu koordinieren; ist der Auffassung, dass diese europäische Einrichtung ebenfalls in der Lage sein sollte, Meldungen entgegenzunehmen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen, verbindliche Empfehlungen zu erteilen und Hinweisgebern beratend zur Seite zu stehen, wenn die diesen vonseiten des Mitgliedstaats oder der nationalen Behörden entgegengebrachte Reaktion offenkundig nicht zweckdienlich ist; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung veröffentlichen, wobei die Vertraulichkeit möglicherweise laufender Ermittlungen gewahrt werden muss; ist der Ansicht, dass das Mandat der Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeweitet werden könnte, damit diese Funktion wahrgenommen wird;

63.  ist der Meinung, dass ein als ernstzunehmend eingestufter Warnhinweis zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung führen sollte und dass geeignete Maßnahmen folgen sollten; hebt hervor, dass es den Hinweisgebern im Rahmen der Ermittlung gestattet sein sollte, ihre Rüge zu erläutern und zusätzliche Informationen oder Beweismittel vorzulegen;

64.  regt an, dass in den Mitgliedstaaten Daten, Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen im öffentlichen und im privaten Sektor entwickelt werden;

65.  fordert, dass die Befugnisse und Verfahren der europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer bevorstehenden Überarbeitung so angepasst werden, dass sie dem Schutz von Hinweisgebern dienen;

66.  fordert alle Organe der EU auf, dem auf eigene Initiative erstellten Bericht der Bürgerbeauftragten vom 24. Juli 2014 im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 22c des neuen Beamtenstatuts Rechnung zu tragen, und fordert alle Einrichtungen der EU auf, Warnmechanismen für ethisches Fehlverhalten und einen Rechtsrahmen für die Meldung von Missständen zu erlassen, der unmittelbar auf den internen Vorschriften des Amts der Bürgerbeauftragten beruht; bekräftigt seine Entschlossenheit, entsprechend zu handeln;

67.  vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber auch das Recht haben sollten, das Ergebnis der Ermittlung im Zusammenhang mit der Offenlegung zu überprüfen und zu kommentieren;

68.  fordert die Organe und sonstigen Einrichtungen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Leitlinien unverzüglich anzuwenden; fordert die Kommission auf, ihre eigenen Leitlinien zum Schutz von Hinweisgebern im Einklang mit dem Statut der Beamten von 2012 sowohl in der Kommission als auch in den EU-Agenturen vollumfänglich umzusetzen; fordert die Kommission auf, wirksam mit anderen Einrichtungen, darunter der Europäischen Staatsanwaltschaft, zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen mit ihnen zu koordinieren, um für den Schutz von Hinweisgebern zu sorgen;

69.  betont, dass ein besseres System für die Meldung unternehmerischen Fehlverhaltens geschaffen werden muss, das die vorhandenen nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen ergänzt und zur Steigerung ihrer Wirksamkeit beiträgt;

70.  betont, dass Ermittlungen in Fragen, die durch Hinweisgeber aufgeworfen wurden, unabhängig und so rasch wie möglich durchgeführt werden sollten, wobei auch die Rechte von Personen, die von einer Offenlegung betroffen sein könnten, zu schützen sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sowohl der Hinweisgeber als auch alle von einer Offenlegung betroffenen Personen die Möglichkeit haben sollten, während der gesamten Ermittlung zusätzliche Argumente und Beweismittel vorzubringen, und dass sie über das Vorgehen im Zusammenhang mit der Offenlegung informiert werden sollten;

71.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission unlängst einen Informationskanal eingerichtet hat, über den Hinweisgeber Informationen zu Wettbewerbs- und Kartellabsprachen weiterleiten oder offenlegen können, betont jedoch, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen und dass es nicht zu viele Informationskanäle geben darf;

72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Seit mehreren Jahren wird die zentrale Rolle, die Hinweisgeber bei der Enthüllung schwerwiegender Verstöße gegen das öffentlich Interesse spielen, durch eine Reihe von Skandalen in so unterschiedlichen Bereichen wie der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder der Steuerflucht hervorgehoben. Der Schutz von Hinweisgebern ist heutzutage eines der wichtigsten Mittel, das öffentliche Interesse zu wahren und ethisches und verantwortungsbewusstes Verhalten in öffentlichen und privaten Institutionen zu fördern. Die angebotenen Schutzmaßnahmen sind jedoch, soweit sie existieren, noch immer weitgehend unzureichend und zu zersplittert, um einen kohärenten Rahmen innerhalb der Europäischen Union zu schaffen, in der sich die Maßnahmen derzeit auf branchenspezifische Schutzmaßnahmen beschränken.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Europäische Union mittels eines horizontalen Rechtsakts im Einklang mit ihren Zielen in den Bereichen Demokratie, Meinungsvielfalt und Meinungsfreiheit handeln sollte. Der Kommission stehen mehrere Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um ein solches Instrument vorzuschlagen, weshalb sie sich so bald wie möglich damit befassen sollte.

Zum Schutz von Hinweisgebern sind bereits zahlreiche internationale Standards entwickelt worden. Eine europäische Rechtsvorschrift sollte sich daher auf diese Standards stützen. Im Einklang mit diesen Standards sollte die Bestimmung des Begriffs „Hinweisgeber“ möglichst weit gefasst sein, damit möglichst viele Situationen abgedeckt und somit sowohl Personen, die in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst tätig sind, aber auch Berater oder Selbstständige geschützt werden. Darüber hinaus darf sie nicht nur auf die Meldung rechtswidriger Handlungen beschränkt sein, sondern muss auch die Enthüllung von Verstößen gegen das öffentliche Interesse umfassen. Innerhalb von Organisationen sollten klare Meldemechanismen eingerichtet werden, die es ermöglichen, intern Meldung zu erstatten. Dies darf jedoch nicht das einzige Mittel sein, und es muss die Meldung an eine unabhängige Einrichtung oder an die Öffentlichkeit zulässig sein. Auf europäischer Ebene sollte eine Stelle eingerichtet werden, die sich speziell der Beratung, der Orientierungshilfe und der Entgegennahme von Meldungen von Missständen widmet.

Damit jene, die sich zur Meldung entscheiden, bestmöglich geschützt werden, sollte der Schutz der Vertraulichkeit sichergestellt werden, während gleichzeitig die Umkehr der Beweislast eingeführt werden sollte. Schließlich würde mit einer finanziellen und psychologischen Unterstützung sowie einer Kompensation für erlittene Schäden das Instrument vervollständigt, wobei zudem wirksame Sanktionen gegen diejenigen, die Hinweisgeber zum Schweigen bringen wollen, eingeführt werden sollten.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Diese Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin hat im Zuge der Vorbereitung des Berichtsentwurfs Informationen von den folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

Einrichtung bzw. Person

UNI Europa

FIRST-CISL

European Federation of Journalists

Eurocadres

Transparency International France

Transparency International

Finnish trade union representation to the EU

CCI Paris-Ile de France

Ascent-EU - Good Governance, Anti-Corruption & Rule of Law Consultant


CADRES CFDT

EBU

Brussels Office of the Swedish Trade Unions

Finnish trade union representation to the EU

Blueprint for speech

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (6.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Molly Scott Cato

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass interne Hinweisgeber eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung und Meldung mutmaßlicher Fälle von Fehlverhalten, Verfehlungen, Betrug und rechtswidrigen Handlungen sowie bei der Feststellung und Veröffentlichung von steuerbezogenen Enthüllungen von öffentlichem Interesse gespielt haben, etwa in Zusammenhang mit den LuxLeaks, SwissLeaks und Panama-Papieren, und damit in erheblichem Maße zu umfangreichen Reformen zur Bekämpfung von Finanzbetrug und Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Korruption beigetragen haben, die die wirtschaftliche Entwicklung behindern und der Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufen;

B.  in der Erwägung, dass seit der Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Steuerumgehung und Steuerhinterziehung ergriffen wurden; in der Erwägung, dass mehr Transparenz im Finanzdienstleistungsbereich erforderlich ist, damit Fehlverhalten entgegengewirkt wird, und dass einige Mitgliedstaaten bereits Erfahrungen mit zentralen Stellen für die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften im Finanzbereich gemacht haben; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im Jahr 2003 das Übereinkommen gegen Korruption[1] verabschiedet haben; in der Erwägung, dass das Parlament auf diese Aufdeckungen hin zwei Sonderausschüsse und einen Untersuchungsschuss eingesetzt hat; in der Erwägung, dass es den Schutz interner Hinweisgeber bereits in mehreren Entschließungen gefordert hat[2]; in der Erwägung, dass die bereits beschlossenen Initiativen zur Stärkung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen hilfreich waren und dass durch die verschiedenen, Steuern betreffenden Enthüllungen in großem Umfang relevante Informationen über Fehlverhalten ans Licht gekommen sind, die ansonsten nicht aufgedeckt worden wären;

C.  in der Erwägung, dass bislang zwar vor allem das Fehlverhalten im öffentlichen Dienst im Fokus der weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption stand, jüngsten Enthüllungen zufolge Finanzinstitute, Berater und sonstige private Unternehmen bei der Erleichterung von Korruption jedoch eine wesentliche Rolle spielen;

D.  in der Erwägung, dass die Einführung von öffentlichen Registern der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgebilden sowie andere Maßnahmen zur Förderung der Transparenz im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften abschreckend im Hinblick auf die Art von Fehlverhalten wirken können, die interne Hinweisgeber üblicherweise bekämpfen;

E.  in der Erwägung, dass sich die Meldung von Missständen sehr oft nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten beschränkt; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass interne Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, mögliche interne Hinweisgeber davon abhalten könnte, Fehlverhalten zu melden, um das Risiko von Repressalien und/oder Vergeltungsmaßnahmen zu umgehen; in der Erwägung, dass im Jahr 2015 der OECD zufolge 86 % der Unternehmen über Mechanismen für die Meldung mutmaßlicher schwerwiegender Fälle von unternehmerischem Fehlverhalten verfügten, doch dass mehr als ein Drittel davon nicht über schriftliche Leitlinien für den Schutz interner Hinweisgeber vor Repressalien verfügt oder von derlei Leitlinien keine Kenntnis hat; in der Erwägung, dass mehrere interne Hinweisgeber, die Verfehlungen, Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen in der Wirtschaft oder im Finanzbereich aufgedeckt haben, strafrechtlich verfolgt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die im öffentlichen Interesse Bericht erstatten oder Informationen offenlegen, und auch ihre Familienangehörigen und ihre Kollegen oft unter Repressalien zu leiden haben, die beispielsweise das Ende ihrer beruflichen Laufbahn bedeuten können; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine ständige Rechtsprechung betreffend interne Hinweisgeber verfügt, dass der Schutz interner Hinweisgeber jedoch gesetzlich gewährleistet sein sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf eine gute Verwaltung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind;

F.  in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die bestehenden Kanäle für offizielle Beschwerden über das Fehlverhalten multinationaler Unternehmen selten zu konkreten Strafmaßnahmen als Reaktion auf Verfehlungen führen;

G.  in der Erwägung, dass der Schutz interner Hinweisgeber auf Unionsebene zwar weder in allen Mitgliedstaaten umgesetzt noch harmonisiert wurde, dass die meisten Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption jedoch ratifiziert haben, dem zufolge interne Hinweisgeber angemessen und wirksam geschützt werden müssen;

H.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der EU auch im Hinblick auf Geldwäsche bereits einige Bestimmungen umfassen, mit denen interne Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden sollen, dass aber noch keine horizontalen Rechtsvorschriften vorhanden sind, die auf alle öffentlichen und privaten Einrichtungen Anwendung finden würden; in der Erwägung, dass sich fragmentierte Bestimmungen als unklar und unwirksam erweisen könnten; in der Erwägung, dass die Kommission die Rechtsgrundlagen für mögliche weitere diesbezügliche Maßnahmen auf EU-Ebene daher eingehend prüfen sollte; in der Erwägung, dass mit dem wirksamen Schutz interner Hinweisgeber zur Wirksamkeit des Binnenmarktes und der Stärkung des Vertrauens der Bürger in die EU beigetragen würde;

1.  fordert die Kommission auf, eingehend zu untersuchen, welche Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene in Frage kommt, und erforderlichenfalls so rasch wie möglich umfassende horizontale Rechtsvorschriften, die Instrumente für einen wirksamen Schutz interner Hinweisgeber enthalten, zu übermitteln und einen Vorschlag für eine angemessene finanzielle Unterstützung interner Hinweisgeber vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine unabhängige europäische Stelle einzurichten, die – auch unter Wahrung der Anonymität und Vertraulichkeit – für Beschwerden von internen Hinweisgebern zuständig ist und, wenn dies gerechtfertigt ist, Rat und Schutz anbietet; stellt fest, dass der Schutz interner Hinweisgeber unterschiedslos für den öffentlichen Dienst und die Privatwirtschaft gelten sollte; fordert, dass durch derartige Rechtsvorschriften festgelegt wird, dass Unternehmen, bei denen zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie Vergeltungsmaßnahmen gegen interne Hinweisgeber ergreifen, keine Finanzmittel der EU und keine Aufträge öffentlicher Einrichtungen erhalten können; schlägt vor, dass die Kommission auf jeden Fall einen jährlichen Bericht über die aktuelle Lage im Hinblick auf den Schutz interner Hinweisgeber in der Europäischen Union erstellt; schlägt vor, dass jedes internationale Abkommen über Finanzdienstleistungen, Besteuerung und Wettbewerb Bestimmungen über den Schutz interner Hinweisgeber beinhalten sollte; schlägt die Einrichtung eines gemeinsamen gesamteuropäischen Fonds für den Schutz interner Hinweisgeber vor, damit für eine angemessene finanzielle Unterstützung interner Hinweisgeber gesorgt ist;

2.  weist auf die dem gesunden Menschenverstand widersprechende und besorgniserregende Tatsache hin, dass Bürger und Journalisten nicht rechtlich geschützt, sondern strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Informationen im öffentlichen Interesse offenlegen, die unter anderem mutmaßliches Fehlverhalten, Verfehlungen, Betrug oder rechtswidrige Handlungen und insbesondere Verhaltensweisen wie Steuerumgehung, Steuerhinterziehung oder Geldwäsche betreffen, durch die grundlegende Prinzipien der EU verletzt werden;

3.  fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, eine umfassende Rechtsdefinition des Begriffs „interner Hinweisgeber“ anzunehmen, um diese durch nationale Rechtsvorschriften wirksam zu schützen; ist der Ansicht, dass interne Hinweisgeber im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft denselben Schutz genießen sollten und dass sie an keine vertraglichen Verpflichtungen gebunden sein sollten, durch die sie von Meldungen oder Offenlegungen im öffentlichen Interesse abgehalten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu Sorge zu tragen, dass der Schutz eine Befreiung von Verfahren im Zusammenhang mit jenen Offenlegungen von Informationen, für die der Schutz greift, sowie von Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Formen von Repressalien umfasst;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Rechnung zu tragen, in dem die Bedeutung interner Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption betont wird;

5.  weist auf die Schlussfolgerung des TAXE-Sonderausschusses hin und hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass interne Hinweisgeber nicht nur rechtswidrige Handlungen, sondern auch Verfehlungen und Informationen über Angelegenheiten melden können, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen oder durch die eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses droht;

6.  wiederholt, dass interne Hinweisgeber angesichts der oft technischen Natur der betreffenden Informationen und angesichts der Hindernisse, mit denen sich Beamte bei ihren Versuchen, Zugang zu ihnen zu erhalten, konfrontiert sehen, oft der einzige Weg sein können, um rechtswidrige Handlungen ans Licht zu bringen;

7.  ist der Ansicht, dass es internen Hinweisgebern freistehen sollte, ob sie anonym Meldung erstatten oder vorrangig über die internen Meldemechanismen der jeweiligen Organisation oder bei den zuständigen Behörden eine Beschwerde einreichen, und dass sie unabhängig von dem gewählten Weg, auf dem sie Meldung erstatten, geschützt werden sollten;

8.  betont, dass es wichtig ist, die zuständigen Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden ausdrücklich mit der Verantwortung für die Offenhaltung der Kanäle für die Meldung, Entgegennahme, Bearbeitung und Untersuchung von Berichten über mutmaßliches Fehlverhalten zu betrauen, wobei gleichzeitig gegebenenfalls die Vertraulichkeit der Quellen und die Rechte der betroffenen Parteien geschützt werden müssen;

9.  vertritt die Ansicht, dass alle öffentlichen und privaten Organisationen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene über interne Verfahren verfügen sollten, über die ihre Mitarbeiter Missstände melden können; betont, dass es wichtig ist, Beschäftigte und sonstige Personen für bestehende Rechtsrahmen für die Meldung von Missständen zu sensibilisieren, und fordert die EU und die einzelstaatlichen Behörden auf, regelmäßig Informationskampagnen durchzuführen und verständliche Informationen in verschiedenen Sprachen über die grundlegenden Verfahren bereitzustellen, die für die Meldung von Missständen genutzt werden können;

10.  fordert, dass die Befugnisse und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer bevorstehenden Überarbeitung so angepasst werden, dass sie dem Schutz interner Hinweisgeber dienen;

11.  betont, dass die Beweislast bei Gerichtsverfahren gegen interne Hinweisgeber bei der Partei liegen sollte, die das Verfahren eingeleitet hat, um nachzuweisen, dass die offengelegten Informationen weder rechtswidrige Handlungen noch Verfehlungen oder eine Bedrohung des öffentlichen Interesses belegen; verurteilt Gerichtsverfahren gegen interne Hinweisgeber, die vorsätzlich böswillig sind, und vertritt die Ansicht, dass in diesem Fall Sanktionen angemessen sein sollten; betont, dass ein wirksamer Schutz interner Hinweisgeber wichtig für die Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit ist und dass einander widersprechende Normen betreffend Fragen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit entsprechend der europäischen Rechtsprechung in Menschenrechtsfragen überprüft werden sollten, damit sichergestellt ist, dass derartige Ausnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass interne Hinweisgeber ungehinderten Zugang zu unabhängiger Beratung und Unterstützung haben und dass sie Entschädigung für Schikanen oder für den Verlust ihrer gegenwärtigen und künftigen Existenzgrundlage geltend machen können, wenn diese auf Vergeltungsmaßnahmen für Offenlegungen zurückzuführen sind, die im Rahmen des Schutzes von internen Hinweisgebern erfolgt sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es bewährte Verfahren gibt, die zu diesem Zweck ausgetauscht werden könnten;

13.  fordert die Organe und sonstigen Einrichtungen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Leitlinien unverzüglich anzuwenden; fordert die Kommission auf, ihre eigenen Leitlinien zum Schutz interner Hinweisgeber im Einklang mit dem Statut der Beamten von 2012 sowohl in der Kommission als auch in den EU-Agenturen vollumfänglich umzusetzen; fordert die Kommission auf, wirksam mit anderen Einrichtungen, darunter der Europäischen Staatsanwaltschaft, zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen mit ihnen zu koordinieren, um für den Schutz interner Hinweisgeber zu sorgen;

14.  betont, dass die Kommunikation zwischen internen Hinweisgebern und den Organen und Agenturen der EU gestärkt werden muss; ist der Ansicht, dass Beschwerden von Bürgern gerecht und mit Respekt behandelt werden müssen und dass das Organ oder die Agentur der EU, die die Beschwerde bearbeitet, den internen Hinweisgeber regelmäßig über den aktuellen Stand der Dinge in der entsprechenden Angelegenheit unterrichten sollte;

15.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen umfassenden Aktionsplan vorzulegen, mit dem für die Notwendigkeit des Schutzes und der Verteidigung interner Hinweisgeber sensibilisiert wird;

16.  betont, dass ein besseres System für die Meldung von unternehmerischem Fehlverhalten geschaffen werden muss, das die vorhandenen nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen ergänzt und zur Steigerung ihrer Wirksamkeit beiträgt;

17.  fordert die Kommission auf, einen umfassenden Plan vorzulegen, um der Übertragung von Vermögenswerten in Länder außerhalb der EU entgegenzuwirken, in denen korrupte Personen ihre Anonymität aufrechterhalten können;

18.  betont, dass der Unternehmensethik in den Lehrplänen wirtschaftlicher Studiengänge und verwandter Disziplinen ein größerer Stellenwert zukommen muss.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

13

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Othmar Karas, Wajid Khan, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Dimitrios Papadimoulis, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Calvet Chambon, Matt Carthy, Manuel dos Santos, Ashley Fox, Eva Joly, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Luigi Morgano, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

36

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Petr Ježek, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ECR

Bernd Lucke, Pirkko Ruohonen-Lerner

EFDD

Marco Valli

ENF

Gerolf Annemans, Bernard Monot

GUE/NGL

Matt Carthy, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Dimitrios Papadimoulis

PPE

Brian Hayes, Othmar Karas, Werner Langen, Thomas Mann

S&D

Pervenche Berès, Udo Bullmann, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Manuel dos Santos, Jakob von Weizsäcker

Verts/ALE

Eva Joly, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato

0

-

13

0

ECR

Ashley Fox, Kay Swinburne

ENF

Marco Zanni

PPE

Burkhard Balz, Markus Ferber, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Esther de Lange

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (7.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Dennis de Jong

VORSCHLÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass Hinweisgeber bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Offenlegung von Unregelmäßigkeiten, Rechtswidrigkeiten, Betrug, Korruption, anderem Fehlverhalten und anderen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich eine wichtige und teilweise sogar entscheidende Rolle spielen;

B.  in der Erwägung, dass diejenigen, die ungeachtet des persönlichen und beruflichen Risikos der Gesellschaft einen Dienst erweisen, indem sie zur Wahrung des öffentlichen Interesses Informationen weiterleiten oder offenlegen, so viel Mut aufbringen, dass die Regierungen für angemessene rechtliche Garantien und Schutz – einschließlich der Entschädigung für finanzielle und andere Nachteile, die dem Hinweisgeber entstehen, wenn er infolge der Meldung oder Offenlegung seinen Arbeitsplatz verliert – sorgen sollten;

C.  in der Erwägung, dass das Handeln von Hinweisgebern, die sich von den Grundsätzen der Transparenz und der Integrität leiten lassen, für die Aufdeckung von Missständen von grundlegender Bedeutung ist, weshalb der Schutz dieser Personen gesetzlich gewährleistet und in der gesamten Europäischen Union verstärkt werden sollte, allerdings nur dann, wenn sie zum Schutz des öffentlichen Interesses tätig werden und in redlicher Absicht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handeln;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament unlängst zwei Texte angenommen hat, nämlich eine Entschließung zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU[1] und einen Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen der EU – Betrugsbekämpfung[2];

E.  in der Erwägung, dass seit dem 1. Juli 2014 fast alle Organe und sonstigen Stellen der EU ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach den Artikeln 22b und 22c des Statuts in ihre jeweiligen Geschäftsordnungen aufzunehmen;

F.  in der Erwägung, dass Untersuchungen im Bereich des Wirtschaftsbetrugs zunehmend länderübergreifend geführt werden dürften und dass Hinweisgeber bei der Aufdeckung der Hintergründe von im Ausland verübten und gegen nationale Wirtschaftsinteressen gerichteten Straftaten eine Schlüsselrolle spielen;

G.  in der Erwägung, dass in Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, zu dessen Vertragsparteien die EU und ihre Mitgliedstaaten zählen, eindeutig festgelegt ist, dass geeignete rechtliche Maßnahmen vorzusehen sind, um Personen, die den zuständigen Behörden in redlicher Absicht und mit hinreichender Begründung Sachverhalte betreffend in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor ungerechtfertigter Behandlung zu schützen;

1.  ist der Ansicht, dass sich die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, nachteilig auf den Wahrung der finanziellen Interessen der EU auswirkt;

2.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die zur Umsetzung der Entschließung zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU erforderlich sind, und insbesondere einen Vorschlag für einen horizontalen Rechtsakt vorzulegen, mit dem für ein Mindestmaß an Schutz für europäische Hinweisgeber in der gesamten Europäischen Union und ein wirksames und umfassendes europäisches Programm zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt werden soll;

3.  weist darauf hin, dass bislang – ungeachtet der unbedingten Notwendigkeit, Hinweisgeber zu schützen und Korruption vorzubeugen und dagegen vorzugehen, sowie der Tatsache, dass der Schutz von Hinweisgebern in Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption empfohlen wird – erst wenige Mitgliedstaaten ausgereifte Programme zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten, die die Grundsätze für den Schutz von Hinweisgebern noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;

4.  stellt fest, dass es in der Entschließung des Parlaments zwar vor allem um Hinweisgeber geht, deren Meldungen die finanziellen Interessen der EU betreffen, dass viele der vorgeschlagenen Maßnahmen aber auch für Hinweisgeber im weiteren Sinne gelten sollten, und zwar auch in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte und Verbraucherschutz; hebt hervor, dass Investigativjournalisten eine wichtige Rolle spielen, und ist der Auffassung, dass ihnen ein gleichwertiger Schutz gewährt werden sollte;

5.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Begriff „finanzielle Interessen“ möglichst weit zu fassen, damit er sich auch auf Fälle erstreckt, in denen die finanziellen Interessen der EU mittelbar betroffen sind;

6.  fordert nachdrücklich, wirksame Maßnahmen einzuführen, um Personen zu schützen, die Fehlverhalten am Arbeitsplatz wie Belästigung, Erpressung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, rechtswidrige Einstellungspraktiken und Entlassungen, Lohndiskriminierung und andere Rechtsverstöße melden;

7.  fordert die Kommission auf, in ihren Legislativvorschlag Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Vergeltungsmaßnahmen ihrer Arbeitgeber infolge der Meldung von Missständen aufzunehmen, um unter anderem für die Wahrung ihrer Anonymität und der Vertraulichkeit der Informationen und bei Bedarf für rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützung zu sorgen, wobei sichergestellt werden sollte, dass die Beweislast bei dem Arbeitgeber liegt, dem Schikanen oder Vergeltungsmaßnahmen vorgeworfen werden;

8.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission unlängst einen Informationskanal eingerichtet hat, über den Hinweisgeber Informationen zu Wettbewerbs- und Kartellabsprachen weiterleiten oder offenlegen können, betont jedoch, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen und dass es nicht zu viele Informationskanäle geben darf;

9.  betont, dass Hinweisgeber mitunter auch andere als die institutionalisierten Kanäle nutzen, zum Beispiel die Medien, und dass dies die Organe der EU nicht davon abhalten sollte, offengelegte Informationen, die die Interessen der EU betreffen, proaktiv und offiziell zu bearbeiten; weist darauf hin, dass Ermittlungen systematisch erfolgen sollten, wenn Informationen, die die Interessen der EU betreffen, offengelegt werden, und zwar unabhängig davon, welcher Informationskanal genutzt wurde;

10.  fordert die Kommission daher auf, bei der in der Entschließung formulierten Empfehlung anzusetzen, auf EU-Ebene eine unabhängige Stelle für die Informationsbeschaffung, Beratung und Befassung mit Büros in den Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Meldungen über Unregelmäßigkeiten entgegenzunehmen, zu schaffen, und die über ausreichende Haushaltsmittel, angemessene Kompetenzen und entsprechende Fachleute verfügt, um internen und externen Hinweisgebern dabei behilflich zu sein, die richtigen Kanäle für die Offenlegung von Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union betreffen, zu nutzen, wobei die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die erforderliche Unterstützung und Beratung geboten werden; betont, dass sich ihre Tätigkeit zunächst in erster Linie auf die zuverlässige Überprüfung der eingegangenen Informationen erstrecken würde;

11.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Europäische Bürgerbeauftragte im Parlament bereit erklärt hat, die Möglichkeit zu prüfen, innerhalb ihres Büros eine derartige Stelle zu schaffen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf zu prüfen, ob die Europäische Bürgerbeauftragte, die bereits für Ermittlungen im Zusammenhang mit Beschwerden über Misstände in den Organen und Einrichtungen der EU zuständig ist, mit diesen Aufgaben betraut werden kann;

12.  weist erneut darauf hin, dass in derselben Entschließung des Europäischen Parlaments auch die Organe der EU aufgefordert werden, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der Informationsquellen zu schützen, und fordert daher die Einrichtung einer kontrollierten Website, über die Beschwerden vollkommen vertraulich übermittelt werden können;

13.  bedauert, dass nicht alle Agenturen der EU interne Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben, und fordert die betreffenden Agenturen auf, gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts entsprechende interne Vorschriften einzuführen;

14.  ist der Ansicht, dass branchenbezogene Rechtsvorschriften, etwa im Bereich der Wahrung der finanziellen Interessen der EU, keinesfalls allgemeine Rechtsvorschriften mit einheitlichen Mindeststandards für den Rechtsschutz für Hinweisgeber ersetzen oder deren Verabschiedung verzögern sollten; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich einen Vorschlag für einen horizontalen Rechtsakt zum Schutz von Hinweisgebern vorzulegen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jonathan Arnott, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Raffaele Fitto, Luke Ming Flanagan, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Jean-François Jalkh, Arndt Kohn, Claudia Schmidt, Bart Staes, Hannu Takkula, Indrek Tarand, Marco Valli, Derek Vaughan, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Brian Hayes, Julia Pitera

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

PPE

S&D

Verts/ALE

Martina Dlabajová, Hannu Takkula

Raffaele Fitto

Marco Valli

Luke Ming Flanagan, Dennis de Jong

Tamás Deutsch, Ingeborg Gräßle, Brian Hayes, Julia Pitera, Claudia Schmidt, Joachim Zeller

Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Caterina Chinnici, Cătălin Sorin Ivan, Arndt Kohn, Derek Vaughan

Bart Staes

0

-

 

 

3

0

EFDD

ENF

Verts/ALE

Jonathan Arnott

Jean-François Jalkh

Indrek Tarand

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (13.7.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasser der Stellungnahme: David Casa

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass die Aufgabe von Hinweisgebern im öffentlichen und im privaten Sektor darin besteht, zur Aufdeckung, Abschreckung und Verhinderung von Fehlverhalten wie Misswirtschaft, Betrug und Korruption und somit zur Förderung von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht sowie der Arbeitnehmerrechte beizutragen; in der Erwägung, dass es sich bei Hinweisgebern häufig um in einem Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte handelt, die für ihren Lebensunterhalt auf ihren Lohn angewiesen sind;

B.  in der Erwägung, dass die große Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern in allen wichtigen internationalen Instrumenten zur Bekämpfung der Korruption anerkannt wird und dass im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, in der Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarats und in der OECD-Empfehlung von 2009 gegen Bestechung Standards für die Meldung von Missständen festgelegt wurden;

C.  in der Erwägung, dass die aktuellen umfangreichen Enthüllungen von Korruptionsfällen wie zum Beispiel der Panama-Papers-Affäre und von Swiss Leaks und die Offenlegung der Umgehung des Arbeitsrechts und von Verstößen gegen dieses Recht, die in manchen Fällen prekäre Beschäftigungsverhältnisse nach sich ziehen, die große Bedeutung der Rolle von Hinweisgebern für den Schutz des öffentlichen Interesses deutlich machen; in der Erwägung, dass Hinweisgeber in Europa derzeit nicht genügend Anerkennung und Schutz erfahren;

D.  in der Erwägung, dass häufig schwerwiegende Bedenken darüber laut geworden sind, dass Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, Anfeindungen, Mobbing, Einschüchterung und Ausgrenzung an ihrem Arbeitsplatz, Hindernissen mit Blick auf eine künftige Anstellung und dem Verlust ihrer Existenzgrundlage ausgesetzt sind und außerdem ihre Angehörigen und Kollegen oft ernstlich bedroht werden; in der Erwägung, dass die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber ausüben kann und folglich das öffentliche Interesse gefährdet;

E.  in der Erwägung, dass am Arbeitsplatz ein Arbeitsumfeld gepflegt werden muss, in dem sich die Menschen trauen, Bedenken über potenzielles Fehlverhalten wie Verstöße, schuldhaftes Verhalten, Missmanagement, Betrug oder illegale Handlungen zu äußern; in der Erwägung, dass unter allen Umständen ein Umfeld gefördert werden muss, in dem sich die Menschen befähigt fühlen, Probleme anzusprechen, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen, die ihrer derzeitigen oder künftigen Beschäftigung schaden könnten;

F.  in der Erwägung, dass das Ziel der Meldung von Missständen darin bestehen sollte, dass Sachverhalte gemeldet werden, die eine Bedrohung des öffentlichen Interesses, einen Verstoß gegen das Recht oder ein sonstiges fehler- oder schuldhaftes Verhalten darstellen;

G.  in der Erwägung, dass es zwar in manchen Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern gibt, in anderen jedoch nicht, wodurch der Schutz von Hinweisgebern in der EU eingeschränkt bzw. unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass dieser Tatsache im Falle von grenzübergreifenden oder EU-weiten Auswirkungen besondere Bedeutung zukommt; in der Erwägung, dass hierdurch Rechtsunsicherheit entsteht;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unbedingt dafür sorgen müssen, dass die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern eingehalten werden, da das Bestehen eines nationalen Rechtsrahmens zum Schutz von Hinweisgebern nicht immer bedeutet, dass der Schutz von Hinweisgebern angemessen und wirksam zur Anwendung kommt;

I.  in der Erwägung, dass Korruption heutzutage ein ernstes Problem in der Europäischen Union darstellt, da sie bewirken kann, dass Regierungen ihre Bevölkerung, ihre Arbeitnehmer, die Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaft nicht schützen können, dass die öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit in vielerlei Hinsicht Schaden nehmen und dass das Vertrauen in die Transparenz und in die demokratische Rechenschaftspflicht öffentlicher und privater Einrichtungen und Unternehmen untergraben wird; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass Korruption der Wirtschaft der EU Kosten in Höhe von 120 Milliarden EUR jährlich bzw. 1 % des BIP der EU verursacht;

J.  in der Erwägung, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit Wirtschaftsinformation grenzübergreifend sein können und dass Hinweisgeber eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung im Ausland verübter und gegen nationale Wirtschaftsinteressen gerichteter illegaler Machenschaften spielen;

K.  in der Erwägung, dass Hinweisgeber auch für die frühzeitige Aufdeckung von Fehlern, Herausforderungen oder Problemen in einer Organisation unabdingbar sind; in der Erwägung, dass hierdurch in der Organisation eine Kultur des Lernens aus Fehlern entstehen kann; in der Erwägung, dass dies in manchen Organisationen und Mitgliedstaaten dazu geführt hat, dass die Meldung von Fehlern unterstützt wurde und organisatorische Korrekturen vorgenommen wurden;

1.  fordert Maßnahmen, die auf einen Wandel in der öffentlichen – insbesondere bei Politikern, Arbeitgebern und den Medien – Wahrnehmung von Hinweisgebern abzielen, indem ihre positive Rolle als Frühwarnmechanismus, ihre abschreckende Funktion, mit der sie Missbrauch und Korruption aufdecken und verhindern, und ihre Eigenschaft als Rechenschaftsmechanismus, mit der sie die öffentliche Kontrolle von staatlichen Stellen und Unternehmen ermöglichen, hervorgehoben werden;

2.  begrüßt die Empfehlung des Europarats zum Geltungsbereich eines europäischen Rahmens für den Schutz von Hinweisgebern, der sich auf sämtliche Personen erstrecken sollte, die, unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, ob sie einer bezahlten Beschäftigung nachgehen oder nicht, im öffentlichen oder privaten Sektor tätig sind;

3.  fordert die Kommission auf, im Anschluss an die Bewertung der Rechtsgrundlage, die Anhörung der Sozialpartner und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen Rechtsetzungsvorschlag über die Meldung von Missständen auszuarbeiten; fordert wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die im öffentlichen Interesse Fehlverhalten aufdecken und in gutem Glauben melden, vor einer unfairen Behandlung im Arbeitsverhältnis, vor Vergeltungsmaßnahmen und vor zivil- und strafrechtlicher Haftung; hält es für geboten, dass für die Anonymität von Hinweisgebern und die Vertraulichkeit des Verfahrens gesorgt wird;

4.  weist auf die Gefahr hin, dass Arbeitnehmer, die im öffentlichen Interesse Missstände gemeldet haben, von der Laufbahnentwicklung ausgeschlossen werden, ihren Arbeitsplatz verlieren oder Vergeltungsmaßnahmen ihrer Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, und macht darauf aufmerksam, dass Personen, die möglicherweise auf Fehlverhalten stoßen, hierdurch eingeschüchtert, bedroht und auf lange Sicht psychisch geschädigt werden; betont, dass Hinweisgeber ein hohes persönliches und berufliches Risiko auf sich nehmen und für gewöhnlich im Privat- und im Erwerbsleben dafür bezahlen müssen; betont deshalb, dass die Definition des Begriffs „Hinweisgeber“ auf möglichst viele Kategorien von Arbeitnehmern einschließlich gegenwärtiger und ehemaliger Mitarbeiter, Praktikanten, Auszubildender und anderer Beschäftigter angewandt werden sollte;

5.  hält es für geboten, dass Instrumente konzipiert werden, mit denen Vergeltungsmaßnahmen jeglicher Art wie Mobbing oder eine andere strafende oder diskriminierende Behandlung – darunter auch Maßnahmen, die aufgrund der Offenlegung von Informationen gegen Kollegen oder Angehörige ergriffen wurden – sanktioniert und untersagt werden;

6.  betont, dass Hinweisgeber und ihre Angehörigen, deren Leben bzw. Sicherheit gefährdet sind, Anspruch auf effektiven und angemessenen Schutz und auf die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, haben müssen;

7.  unterstreicht, dass Hinweisgeber eine wichtige Informationsquelle für investigativ tätige Journalisten sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte von Journalisten und die Identität der Hinweisgeber, die in gutem Glauben handeln, in den Fällen, in denen sich die Anschuldigungen als wahr erweisen, wirksam und gesetzlich geschützt werden; betont, dass Journalisten auch in den Fällen, in denen sie selbst die Quelle sind, geschützt werden sollten und dass die Behörden in beiden Fällen nicht überwachend tätig werden sollten;

8.  ist der Ansicht, dass die Beweislast beim Arbeitgeber liegen sollte, der zweifelsfrei nachweisen muss, dass etwaige gegenüber einem Beschäftigten ergriffene Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der Offenlegung durch einen Hinweisgeber stehen;

9.  fordert Arbeitgeber, Arbeitnehmervertreter und Behörden mit Nachdruck auf, effektive Kanäle für die Meldung und Offenlegung von Fehlverhalten einzurichten, nach einer sorgfältigen Prüfung der ihnen berichteten Informationen zügig tätig zu werden und umgehend sämtliche erforderlichen und einschlägigen Akteure, Stellen und Institutionen über ein illegales oder schuldhaftes Verhalten zu informieren;

10.  weist darauf hin, dass Personen, die ein erwiesenes Fehlverhalten in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Sektor melden, in der gesamten Union in den Genuss der erforderlichen Rechtssicherheit und des erforderlichen Schutzes kommen müssen;

11.  weist darauf hin, dass ein etwaiger künftiger Rechtsrahmen den Vorschriften, Rechten und Pflichten Rechnung tragen sollte, die im Bereich Beschäftigung gelten bzw. sich auf diesen auswirken; betont außerdem, dass hierbei die Sozialpartner einbezogen und Tarifverträge eingehalten werden sollten;

12.  stellt fest, dass die Verantwortlichen nach einer sorgfältigen Prüfung zur Rechenschaft gezogen werden sollten, wenn vorsätzlich und bösgläubig falsche Anschuldigungen erhoben werden;

13.  fordert die einschlägigen Behörden nachdrücklich auf, Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Hinweisen sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den jeweiligen Behörden selbst zu ergreifen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Terry Reintke, Robert Rochefort, Claude Rolin, Sven Schulze, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Lynn Boylan, Tania González Peñas, Marju Lauristin, Paloma López Bermejo, Anne Sander, Joachim Schuster, Csaba Sógor, Helga Stevens, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrejs Mamikins

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

50

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

S&D

VERTS/ALE

Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber

Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská

Tiziana Beghin

Lynn Boylan, Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo

Lampros Fountoulis

David Casa, Danuta Jazłowiecka, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Csaba Sógor, Romana Tomc

Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Marju Lauristin, Javi López, Andrejs Mamikins, Joachim Schuster, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato

Jean Lambert, Terry Reintke, Tatjana Ždanoka

0

-

 

 

2

0

ENF

Dominique Martin, Joëlle Mélin

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (13.7.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Luke Ming Flanagan

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ist der Ansicht, dass sich die Tatsache, dass Hinweisgeber keinen angemessenen Schutz genießen, nachteilig auf die Ausarbeitung und Umsetzung der EU-Politik in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auswirkt und dass die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber entfalten kann und somit das öffentliche Interesse gefährdet;

2.  vertritt die Auffassung, dass auf nationaler und europäischer Ebene Informations- und Kommunikationskampagnen zur Meldung von Missständen durchgeführt werden müssen, um einen Mentalitäts- und Einstellungswandel zu bewirken, auch wenn die Bedeutung und die Relevanz solcher Meldungen in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Umwelt und Lebensmittelsicherheit in den Mitgliedstaaten zunehmend anerkannt werden;

3.  ist der Überzeugung, dass Hinweisgeber bei der Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Lebensmittelsicherheit – Bereiche, in denen bestimmte Risiken kaum von außen überwacht werden können – und bei der Abschreckung und Verhinderung von Fehlverhalten und Korruption eine unverzichtbare Rolle spielen; ist der Ansicht, dass ein besserer Schutz von Hinweisgebern zusätzliche Anreize dafür schaffen wird, dass Risiken und Bedrohungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt im öffentlichen Interesse offengelegt werden, die Lebensmittelsicherheit verbessert wird, eine Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht und Integrität in öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird und sogar Leben gerettet werden; verweist auf die Beispiele wie die Veröffentlichung der Untersuchung über das schwere akute Atemwegssyndrom (SARS) und andere gefährliche Krankheiten, von denen Millionen Menschen in China bedroht waren, sowie andere Veröffentlichungen, durch die Umweltgefahren in den Vereinigten Staaten von Amerika verhindert werden konnten;

4.  weist erneut auf aktuelle spektakuläre Fälle wie den Abgasskandal, Nestlé und die Pferdefleisch-Skandale hin, bei denen Risiken für die Umwelt, die öffentliche Gesundheit oder die Lebensmittelsicherheit aufgedeckt wurden und bei denen Hinweisgeber durch die Offenlegung von Informationen wesentlich dazu beitrugen, dass diese Risiken erkannt wurden, oder bei denen ein besserer Schutz von Hinweisgebern es unter Umständen ermöglicht hätte, Risiken früher aufzudecken und den Schaden zu begrenzen;

5.  betont, dass die wichtigsten Fortschritte im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere bei der Eindämmung des Tabakgebrauchs, letztendlich auf die Veröffentlichung interner Dokumente durch Hinweisgeber zurückgeführt werden können;

6.  macht darauf aufmerksam, dass Gefahren für die Umwelt, die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit selten auf einzelne Staaten begrenzt sind, was bedeutet, dass ein unzureichender oder nicht vorhandener Schutz von Hinweisgebern in einem Mitgliedstaat, durch den das rechtzeitige Aufdecken dieser Gefahren verhindert wird, ein Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit aller EU-Bürger und für ihre Fähigkeit, die Umwelt zu schützen, darstellt;

7.  hebt hervor, dass der illegale Artenhandel weltweit zu einer der lukrativsten Ausprägungen der organisierten Kriminalität geworden ist, und stellt fest, dass Hinweisgeber, die illegalen Handel und Holzeinschlag, illegale Fischerei und andere Verbrechen gegen die Natur melden, hier eine Schlüsselrolle spielen;

8.  betont, dass Beweise für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der EU über Tierschutz und Lebensmittelsicherheit in landwirtschaftlichen Betrieben und Schlachthöfen beinahe ausschließlich von Hinweisgebern erbracht werden können, weil die betreffenden Örtlichkeiten nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und offizielle Kontrollen in der Regel vorab angekündigt werden;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass Fischereifahrzeuge, wenn sie auf See im Einsatz sind, äußerst isoliert sind, und dass Hinweisgeber unbedingt einen umfassenden Schutz genießen müssen, damit sie Beweise für illegale Fischerei und andere Verstöße gegen Rechtsvorschriften der EU erbringen können;

10.  bedauert, dass Regulierungsbehörden – einschließlich der für die Überwachung der Lebensmittelkette zuständigen Behörden – nicht über ausreichende Mittel verfügen und folglich auf Informationen von Hinweisgebern angewiesen sind; betont deshalb, dass es sowohl einer besseren Ausstattung der Regulierungsbehörden als auch eines wirksamen Schutzes von Hinweisgebern bedarf;

11.  unterstreicht, dass der zügige Erlass von robusten EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern und ein politischer Konsens, mit dem die Umsetzung wirksamer Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene ermöglicht wird, außerdem dazu beitragen werden, dass das Vertrauen in die demokratischen Institutionen gewahrt und gefestigt wird, dass wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, dass diskutiert werden kann, dass Interessenkonflikte aufgedeckt werden und dass der Zusatznutzen des Handelns der EU für die Bürger deutlich wird; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften über Hinweisgeber insbesondere Personen mit wissenschaftlichem und technischem Wissen dazu anregen, Fakten, die sonst im Verborgenen bleiben könnten, aufzudecken;

12.  bedauert die erheblichen Rechtslücken und Mängel beim Schutz von Hinweisgebern in den Mitgliedstaaten und die Tatsache, dass nur wenige Mitgliedstaaten einen Schutz für Hinweisgeber eingerichtet haben; bekräftigt, dass es eines Schutzes auf EU-Ebene bedarf, damit für umfassenden und in allen Mitgliedstaaten gleichwertigen rechtlichen Schutz für Hinweisgeber gesorgt ist, und dass das Verfahren nach einer Meldung angemessen und unabhängig weiterverfolgt werden muss, sofern der Hinweisgeber in gutem Glauben und einzig und allein zum Zweck des Schutzes des allgemeinen öffentlichen Interesses gehandelt hat;

13.  weist darauf hin, dass es im EU-Recht bereits Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern gibt, die aber häufig einen begrenzten Anwendungsbereich haben oder über verschiedene Rechtsvorschriften verteilt sind, wodurch Schlupflöcher und Lücken offen bleiben;

14.  ersucht die Kommission, die Schaffung von Anreizen für die Mitgliedstaaten zur Einrichtung wirksamer und effektiver Schutzmechanismen für Hinweisgeber zu unterstützen;

15.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Ergebnisse ihrer öffentlichen Anhörung auszuwerten, in den kommenden Monaten einen Rechtsetzungsentwurf auszuarbeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip so schnell wie möglich einen Vorschlag für ein horizontales Rechtsinstrument vorzulegen, mit dem robuste gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in der EU eingeführt werden und das an die Bestimmungen des Vertrages in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz anknüpft; betont die Unangemessenheiten und Defizite sektoraler Ansätze zu diesem Zweck wie etwa des in der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung verfolgten Konzepts; hält die Mitgliedstaaten dazu an, Legislativinstrumente auszuarbeiten, durch die Personen geschützt werden, die Behörden Angaben zu Fehlverhalten zukommen lassen; ist der Ansicht, dass die Agenturen der EU schriftlich eine Strategie zum Schutz von Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, und von Hinweisgebern vor Repressalien niederlegen sollten;

16.  weist darauf hin, dass das Handeln von Hinweisgebern zumeist auf den Grundsätzen der Transparenz und der Integrität beruht; vertritt die Auffassung, dass der Schutz von Hinweisgebern daher gesetzlich gewährleistet und in der gesamten Union verstärkt werden sollte, allerdings nur dann, wenn der Zweck ihres Handelns der Schutz des öffentlichen Interesses ist und sie in gutem Glauben gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgehen;

17.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Hinweisgeber zu überwachen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, der dazu beitragen wird, dass der Schutz von Hinweisgebern auf einzelstaatlicher Ebene wirksamer wird;

18.  betont, dass das Melden oder Offenlegen von Informationen über Risiken, Fehlverhalten und Verbrechen und über jegliche Versuche, diese zu verschleiern – wodurch nachteilige Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Lebensmittelintegrität und Lebensmittelsicherheit hervorgerufen werden könnten, was auch für neue Technologien gilt, bei denen die langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit noch nicht erforscht sind –, sowie über jede andere Art von Fehlverhalten, wie etwa Misswirtschaft öffentlicher Stellen mit öffentlichem Land und Eigentum, unabhängig davon, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt, in den Geltungsbereich eines etwaigen EU-Instruments zum Schutz von Hinweisgebern fallen sollte, wenn die Annahme, dass die Informationen im öffentlichen Interesse offengelegt werden, begründet ist; unterstreicht, dass Hinweisgeber in der gesamten Union in den Genuss von Schutzinstrumenten in diesen Bereichen kommen sollten, da Umweltbelange von Natur aus transnational sind und dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt sein muss; betont, dass Hinweisgebern unabhängig davon, wo sie ansässig sind und wo die Straftaten verübt wurden, in der gesamten Union Schutz gewährt werden sollte;

19.  hält es für geboten, dass Organisationen eine offene Kultur pflegen und dass es mehrere geschützte Kanäle gibt, über welche Informationen freiwillig intern oder nach außen gemeldet werden können, damit Schäden für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Nahrungskette verhindert werden können, was auch im Interesse der Organisationen selbst liegt;

20.  unterstreicht, dass die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern umfassend sein, einen weiten Anwendungsbereich abdecken und unmittelbar greifen müssen und den Hinweisgeber sowie gegebenenfalls seine betroffenen Kollegen und Angehörigen vor Vergeltungsmaßnahmen jeglicher Art, vor Mobbing, Einschüchterung und Ausgrenzung am Arbeitsplatz oder im Privatleben und vor Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, die sich aus der Offenlegung ergeben könnten, schützen müssen; hebt hervor, dass ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern wesentlich ist, damit das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit gewährleistet sind, und dass sich widersprechende Bestimmungen, durch die Fragen der Geheimhaltung und der Vertraulichkeit geregelt werden, im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung in Menschenrechtsfragen überprüft werden sollten, um sicherzugehen, dass solche Ausnahmen notwendig und angemessen sind; betont, dass nicht nur für interne Offenlegungen am Arbeitsplatz über die dafür vorgesehenen Kanäle oder für Offenlegungen bei Behörden oder Aufsichtsgremien Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sondern – unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – auch für externe Offenlegungen gegenüber der Öffentlichkeit, über die Medien oder andere Kanäle; weist darauf hin, dass die Organe der EU in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen ergreifen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, damit Informationsquellen nicht offengelegt werden, sodass die Betroffenen nicht bedroht oder diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt werden können; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Hinweisgeber – darunter auch solche, die infolge einer Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind und folglich einen begründeten Anspruch vor Gericht geltend machen – Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung sowie finanzieller und psychologischer Unterstützung sowie im Bedarfsfall zu Entlastungsmaßnahmen haben;

21.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen robusten Rechtsrahmen festzulegen, in dem Unternehmen interne Meldesysteme für Hinweisgeber einrichten können, wobei genau definiert werden sollte, welches die angemessene Frist für eine Stellungnahme des Unternehmens ist, und für die Übereinstimmung der entsprechenden Regelungen mit dem Sozial- und dem Datenschutzrecht Sorge getragen werden sollte;

22.  betont, dass Rechtssicherheit hinsichtlich der Vorschriften über den Schutz, der Hinweisgebern gewährt wird, erforderlich ist, weil andauernde Unklarheiten und ein fragmentierter Ansatz potenzielle Hinweisgeber von der Kontaktaufnahme abhalten und ihren Arbeitgebern – insbesondere jenen Unternehmen, die innerhalb mehrerer Hoheitsgebiete oder Wirtschaftszweige tätig sind – schaden;

23.  betont, dass dem investigativen Journalismus eine bedeutende Rolle zukommt, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass investigativ tätigen Journalisten und Hinweisgebern im Rahmen des Vorschlags ein gleichwertiger Schutz gewährt wird;

24.  betont, dass die Definition des Begriffs „Hinweisgeber“ nicht eng gefasst oder auf bestimmte Bereiche, auf einen bestimmten Beschäftigungsstatus oder auf einen bestimmten rechtlichen Charakter der gemeldeten oder offengelegten Handlungen oder Informationen begrenzt sein sollte, und dass Hinweisgeber im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft gleichwertigen Schutz genießen sollten und, abgesehen von nötigen Einschränkungen wie etwa jenen, die in den weltweiten Prinzipien zur nationalen Sicherheit und zum Recht auf Informationen festgeschrieben sind, an keine vertraglichen Verpflichtungen gebunden sein sollten, durch die sie von Meldungen oder Offenlegungen im öffentlichen Interesse abgehalten werden;

25.  regt an, dass in den Mitgliedstaaten Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ausgearbeitet werden;

26.  stellt fest, dass mit den EU-Rechtsvorschriften ein eindeutiges Verfahren für den Umgang – vom Beginn bis zum Ende – mit Offenlegungen geschaffen werden sollte, damit für eine angemessene Weiterverfolgung – von der Einreichung und Verarbeitung der offengelegten Informationen bis hin zum wirksamen Schutz der Hinweisgeber – der von den Hinweisgebern ergriffenen Maßnahmen und für effizientere Mechanismen zum Schutz von Hinweisgebern gesorgt ist; betont, dass es wichtig ist, die zuständigen Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden ausdrücklich mit der Verantwortung für die Offenhaltung der Kanäle für die Meldung, Entgegennahme, Bearbeitung und Untersuchung von Informationen über vorgebliches Fehlverhalten zu betrauen, wobei gleichzeitig gegebenenfalls die Vertraulichkeit der Quellen und die Rechte der betroffenen Parteien geschützt werden müssen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Personen, die eine Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse in Betracht ziehen und daher Informationen – etwa im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Hinweisgebern, den geeigneten Kanälen und den etwaigen Konsequenzen ihrer Entscheidung – benötigen könnten, den Zugang zu vertraulicher Beratung zu ermöglichen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

67

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Rupert Matthews, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Estefanía Torres Martínez, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Esther Herranz García, Krzysztof Hetman, Ulrike Müller, James Nicholson, Christel Schaldemose, Bart Staes, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Siôn Simon, Derek Vaughan

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

67

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Ulrike Müller, Frédérique Ries

ECR

Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, Rupert Matthews, James Nicholson, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Piernicola Pedicini

ENF

Mireille D’Ornano, Jean-François Jalkh

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Luke Ming Flanagan, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Esther Herranz García, Krzysztof Hetman, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Jo Leinen, Susanne Melior, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Peter Simon, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Derek Vaughan, Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Michèle Rivasi, Davor Škrlec, Bart Staes

1

-

EFDD

Julia Reid

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (31.5.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Zdzisław Krasnodębski

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ist der Ansicht, dass die Meldung von Missständen eines der wichtigsten Instrumente für die Aufdeckung und Vorbeugung von schuld- oder fehlerhaftem Verhalten oder illegalen Aktivitäten – in erster Linie Betrug und Korruption in der öffentlichen Verwaltung und in Privatunternehmen –, organisierter Kriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist; vertritt die Auffassung, dass Hinweisgeber für den Schutz des öffentlichen Interesses, die Einsparung öffentlicher Gelder und die Sicherstellung von Transparenz und Integrität im öffentlichen Leben von größter Bedeutung sind; stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten in von Hinweisgebern offengelegte Skandale verwickelt sind, und betont, dass Hinweisgeber im Rahmen der EU-Strategie gegen Korruption unverzichtbar sind und maßgeblich mit dafür Sorge tragen, dass Unternehmen und Verwaltungsorgane zur Rechenschaft gezogen werden;

2.  ist der Ansicht, dass Hinweisgeber in den Mitgliedstaaten trotz der bestehenden kulturellen Unterschiede rechtlichen Schutz genießen müssen;

3.  betont, dass die negative Wahrnehmung der Aufdeckung von Missständen und von Hinweisgebern in zahlreichen Ländern Fortschritte beim Erlass und bei der Durchsetzung von einschlägigen Rechtsvorschriften verzögert, aber auch dann, wenn es bereits Mechanismen für einen rechtlichen Schutz gibt, die Bereitschaft der Bürger, Unregelmäßigkeiten zu melden, beeinträchtigt;

4.  ist der Ansicht, dass der Schutz von Hinweisgebern für die Wahrung von Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt, Demokratie und Freiheit unabdingbar ist;

5.  betont, dass Hinweisgeber in der gesamten Europäischen Union rechtlich geschützt werden müssen; bekräftigt, dass Rechtsstaatlichkeit einer Kultur der Meinungsfreiheit zugutekommt;

6.  bekräftigt, dass die Umsetzung von Rechtsinstrumenten, mit denen ein sicheres Umfeld für Hinweisgeber geschaffen wird, eine Kultur begünstigt, in der jedermann den Mut hat, Missstände aufzuzeigen, und den EU-Bürgern bei der Wahrnehmung ihres Rechts, gegen Fehlverhalten vorzugehen, hilft; stellt fest, dass die Meldung von Missständen als Bürgerengagement und als staatsbürgerliche Handlung gefördert und durch wirksame Bemühungen um Sensibilisierung, Kommunikation, Schulung, Bildung und Ausbildung unterstützt werden sollte, wobei gleichzeitig dafür gesorgt werden sollte, dass es hinreichende Garantien für den Schutz von vertraulichen Unternehmensinformationen wie zum Beispiel Betriebsgeheimnissen gibt;

7.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor vorausschauend eine offene Kultur am Arbeitsplatz zu fördern, sodass Organisationen hohe ethische Standards einhalten können, Arbeitnehmer den Mut haben, sich Gehör zu verschaffen, und letztendlich Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen Bedrohungen oder Nachteile abgewendet oder ausgeräumt werden;

8.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Wirksamkeit der von ihnen umgesetzten Maßnahmen regelmäßig zu beurteilen und dabei die öffentliche Meinung zur Haltung gegenüber der Meldung von Missständen und gegenüber Hinweisgebern, bereichsübergreifende Untersuchungen von mit der Entgegennahme und der Bearbeitung von Meldungen befassten Führungspersönlichkeiten und unabhängige Forschungsstudien zur Meldung von Missständen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen;

9.  hält es für geboten, dass öffentliche Einrichtungen und private Organisationen in enger Zusammenarbeit mit sämtlichen Personalvertretern – nach Möglichkeit einschließlich der Vertreter der Arbeiterschaft – interne Meldeverfahren für ihre Beschäftigten einschließlich Praktikanten und Auszubildenden einrichten, in denen eindeutige und vertrauliche Wege für die – auch externe – Offenlegung festgelegt sind und in denen die Beschäftigten über ihren Anspruch auf Schutz vor Repressalien im Zusammenhang mit der Meldung von Fehlverhalten informiert werden und ihnen gegebenenfalls vertrauliche Rechtsberatung und einschlägige Kurse und Schulungen angeboten werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Maßnahmen Rechtsvorschriften über den Schutz von Hinweisgebern nicht überflüssig machen;

10. stellt fest, dass der Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen, Einschüchterung und Ausgrenzung unzureichende rechtliche Garantien und erhebliche Lücken aufweist und dass deshalb die Verpflichtung, interne Kanäle für die Meldung zu nutzen, riskant sein und abschreckende Wirkung entfalten kann, wodurch sowohl die Freiheit der Meinungsäußerung als auch das Recht der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Informationen eingeschränkt werden; betont, dass interne Meldeverfahren nicht als Instrument dafür herangezogen werden dürfen, die Information der Öffentlichkeit über illegale Handlungen und Handlungen, die dem öffentlichen Interesse erheblichen Schaden zufügen, zu untersagen; betont, dass dies gleichermaßen für die Nutzung externer Meldeverfahren gelten muss und dass in diesem Sinne nach Artikel 5 des IAO-Übereinkommens 158 vom 22. Juni 1982 eine Klage oder Verfahrensbeteiligung gegen den Arbeitgeber oder die Information einer zuständigen Behörde kein triftiger Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt;

11.  stellt fest, dass geschützte Meldungen von Missständen, die bereits eingetretene, zum Zeitpunkt der Meldung bestehende oder vermutlich eintretende Beeinträchtigungen oder Bedrohungen des öffentlichen Interesses betreffen, entweder intern am Arbeitsplatz oder extern bei den einschlägigen Behörden, Parlamentariern und Kontrollstellen sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, im Wege der Veröffentlichung durch die – unter anderem sozialen – Medien oder nichtstaatliche Organisationen oder aber bei mehreren Stellen gleichzeitig – intern und extern – vorgenommen werden können;

12. weist darauf hin, dass die Meldung von Missständen mit der Pressefreiheit verknüpft und für die Aufdeckung von illegalen Handlungen oder Handlungen, die dem öffentlichen Interesse Schaden zufügen, von größter Bedeutung ist; unterstreicht, dass Hinweisgeber eine wichtige Informationsquelle für den investigativen Journalismus sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Recht von Journalisten auf Quellenschutz auch dann, wenn die Journalisten selbst die Quelle sind, wirksam und rechtlich geschützt wird und dass die Behörden nicht überwachend tätig werden, um die Quellen ausfindig zu machen; hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung den Schutz der journalistischen Quelle nicht als Privileg, sondern als wesentlichen Bestandteil der freien Presse herausgearbeitet hat[1];

13.  ist der Ansicht, dass die EU-Organe bei der Politik hinsichtlich der Meldung von Missständen als Vorbild fungieren sollten; zeigt sich besorgt darüber, dass zahlreiche Agenturen der EU die Leitlinien zur Meldung von Missständen von 2012 noch nicht umgesetzt haben und dass eine Erhebung aus dem Jahr 2015 ergeben hat, dass die Bediensteten der Kommission kaum über die Regelungen Bescheid wissen; fordert die Kommission und die Agenturen der EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitlinien in den Agenturen umgesetzt werden und das Personal der EU-Organe und ‑Stellen angemessen mit ihnen vertraut gemacht wird; ersucht die Kommission, in Verträge und Finanzhilfevereinbarungen eine Standardklausel aufzunehmen, mit der Empfänger und die für sie Tätigen verpflichtet werden, schwerwiegende Unregelmäßigkeiten dem OLAF zu berichten;

14.  fordert die Organe der EU auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Anonymität und die Vertraulichkeit ihrer Informationsquellen zu schützen und somit jeglichem diskriminierenden Vorgehen oder Bedrohungen vorzubeugen;

15.  hält die Mitgliedstaaten, die noch keine Rechtsvorschriften über die Meldung von Missständen erlassen haben, dazu an, dies in naher Zukunft nachzuholen, und fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Plattform für den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten – aber auch mit Drittstaaten – in Erwägung zu ziehen.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER VERFASSER DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt. Der Verfasser erhielt bei der Vorbereitung der Stellungnahme zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen (PE601.025 – 2016/2224(INI)) (Verfasser: Zdzisław Krasnodębski) Informationen von folgenden Einrichtungen oder Personen:

Einrichtung und/oder Person

OLAF, Europäische Kommission

Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission, GD HR, Europäische Kommission

Agenturen, europäische Schulen und internationale Angelegenheiten, GD HR, Europäische Kommission

Ständige Vertretung Polens bei der Europäischen Union

Transparency International

Journalismfund.eu

Programm für öffentliche Integrität, Stefan-Batory-Stiftung (Fundacja Batorego)

Institut für öffentliche Angelegenheiten (Instytut Spraw Publicznych)

Institut Sobieski (Instytut Sobieskiego)

Gewerkschaftsforum (Forum Związków Zawodowych)

Ethiklinie (Linia Etyki)

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

9

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Luigi Morgano, Momchil Nekov, John Procter, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Santiago Fisas Ayxelà, Dietmar Köster, Zdzisław Krasnodębski, Morten Løkkegaard, Martina Michels, Remo Sernagiotto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

15

+

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Morten Løkkegaard

ECR

Zdzisław Krasnodębski, John Procter, Remo Sernagiotto, Kazimierz Michał Ujazdowski

PPE

Andrea Bocskor, Santiago Fisas Ayxelà, Svetoslav Hristov Malinov, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

9

-

S&D

Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Dietmar Köster, Krystyna Łybacka, Luigi Morgano, Momchil Nekov

VERTS/ALE

Josep-Maria Terricabras, Helga Trüpel

2

0

GUE/NGL

Nikolaos Chountis, Martina Michels

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27.11.2007, 20477/05, Tillack / Belgien.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (8.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Maite Pagazaurtundúa Ruiz

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 5. Juli 2016 erklärt, dass der Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen und im privaten Sektor zur Bekämpfung von Missmanagement und Unregelmäßigkeiten beiträgt, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Korruption, länderübergreifender Steuerhinterziehung und unlauteren Handelspraktiken, und dass all diese Praktiken in erster Linie aufgrund von Gesetzeslücken zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten möglich sind;

B.  in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, bei der Untersuchung von Korruptionsfällen im öffentlichen und privaten Sektor und bei der Aufdeckung von Steuervermeidungssystemen in der Privatwirtschaft eine wichtige Informationsquelle darstellt, sowie in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern daher für die Förderung einer Kultur der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Hand und der Integrität sowie für den Schutz des Gemeinwohls und der finanziellen Interessen der Union von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, um schuldhaftes Verhalten, Fehlverhalten, Betrug oder illegale Handlungen aufzudecken, sich nicht geschützt fühlen und oft auch ein sehr hohes persönliches Risiko eingehen, weil sie entlassen, verklagt, geschnitten, festgenommen, bedroht, schikaniert oder auf zahlreiche andere Arten diskriminiert werden könnten;

C.  in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte grundlegende Werte der EU sind, die in Art. 2 EUV verankert sind;

D.  in der Erwägung, dass die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern und der Informationen, die sie offenlegen, dazu beiträgt, dass effizientere Kanäle zur Meldung von Betrugsfällen, Korruption, Fehlverhalten, schuldhaftem Verhalten oder sonstigen schweren Verstößen geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass missbräuchlicher Umgang mit sensiblen Informationen angesichts der Vertraulichkeit dieser Informationen zur unerwünschten Weitergabe von Informationen führen und dem öffentlichen Interesse der Union schaden kann; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen Sektor einer Aufdeckung der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, von Betrug und anderen Formen grenzüberschreitender Korruption, die nationale Interessen oder Interessen der EU betreffen, förderlich sein kann;

E.  in der Erwägung, dass Hinweisgeber, die Informationen weitergeben, die das öffentliche Interesse bedrohen oder schaden könnten, dies auf der Grundlage ihrer Rechts auf freie Meinungsäußerung und ihres Rechts auf Information tun, die beide in der EU-Charta der Grundrechte, insbesondere in Artikel 11, verankert sind, sowie aus einem starken Gefühl für Verantwortung und Bürgersinn heraus;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen, vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, vom 16. Dezember 2015 zum Thema „Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union“ sowie vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU die Kommission aufforderte, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber vorsieht, mit dem diejenigen geschützt werden, die mutmaßliche Fälle von Betrug oder mutmaßliche illegale Aktivitäten, die das öffentliche Interesse oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union betreffen, melden;

G.  in der Erwägung, dass Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Behandlung und beim Schutz von Hinweisgebern diese davon abhalten könnten, Informationen offenzulegen, insbesondere Informationen, die in mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, sowie in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern durch rechtliche Maßnahmen allein nicht erreicht werden kann, sondern dass dazu auch ein kultureller Wandel in den europäischen Gesellschaften darüber gefördert werden muss, wie die Meldung von Missständen wahrgenommen wird, insbesondere im Zusammenhang mit den Grundrechten;

H.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union nicht auf europäische Fälle beschränkt sein, sondern auch bei internationalen Fällen greifen sollte;

1.  hebt hervor, dass die Bürger in demokratischen und offenen Rechtsstaaten das Recht haben, von Verletzungen ihrer Grundrechte zu erfahren und diese anzuprangern, auch wenn die eigene Regierung daran beteiligt ist;

2.  räumt ein, dass die Meldung von Missständen bei der Bekämpfung von Betrug, Steuerbetrug und -hinterziehung, Missmanagement, schuldhaftem Verhalten, Fehlverhalten, Tätigkeiten, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, oder kriminellen oder illegalen Handlungen eine entscheidende Rolle spielt; stellt fest, dass die jüngsten Meldungen von Missständen gezeigt haben, dass Hinweisgeber beim Aufdecken schwerwiegender Verstöße gegen die Grundrechte und für die Wahrung des öffentlichen Interesses und der Rechenschaftspflicht und Integrität im öffentlichen und im privaten Sektor eine wesentliche Rolle spielen; weist darauf hin, dass der Schutz von Hinweisgebern nicht auf illegale Handlungen beschränkt werden sollte, sondern auf alle Fälle ausgeweitet werden sollte, in denen schuldhaftes Verhalten oder Fehlverhalten offengelegt wird; weist darauf hin, dass die geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz von Hinweisgebern diffus sind und der Schutz von Hinweisgebern in der EU uneinheitlich ist, was sich negativ auf die Politik der Union auswirken könnte;

3.  fordert weit gefasste Definitionen der Begriffe „Meldung von Missständen“ und „Hinweisgeber“, damit für einen angemessenen Rechtsschutz für alle Hinweisgeber gesorgt ist, auch derjenigen, die Informationen in der berechtigten Annahme aufdecken, dass diese Informationen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie offengelegt werden, wahr sind, und die in gutem Glauben unzutreffende Informationen offenlegen;

4.  hebt hervor, dass Personen, die den zuständigen Behörden wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, nicht als Hinweisgeber gelten sollten und die Schutzmaßnahmen daher nicht für sie gelten sollten;

5.  hebt hervor, dass der Schutz vor einer späteren Verurteilung wegen Rufschädigung oder wegen eines Verstoßes gegen die berufliche Geheimhaltungspflicht sichergestellt sein muss;

6.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Schutz von Hinweisgebern auf EU-Ebene harmonisiert werden sollte; ist der Auffassung, dass ein horizontales Rechtsinstrument der EU, mit dem Investigativjournalisten und Hinweisgebern im öffentlichen und im privaten Bereich Schutz geboten wird, und das durch branchenspezifische Regeln ergänzt wird, der wirkungsvollste Ansatz wäre, um einen umfassenden und echten Schutz für Hinweisgeber zu gewährleisten; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Aufforderung an die Kommission, bis Ende 2017 einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber eingerichtet wird; ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag Mechanismen für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen umfassen sollte;

7.  hebt hervor, dass die Organe der EU ein Interesse an dem nützlichen Beitrag der Hinweisgeber zur Korrektur von Fehlverhalten haben und den entschlossenen Willen zeigen müssen, diese zu unterstützen; weist darauf hin, dass es auf dieser Ebene an Folge- und Abhilfemaßnahmen für gemeldete Missstände mangelt; vertritt die Ansicht, dass vor der Annahme einer Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern die Leitlinien der Kommission für den Schutz interner Hinweisgeber in den Organen der EU dringend vollständig umgesetzt werden müssen, und fordert alle Einrichtungen einschließlich der Agenturen mit Nachdruck auf, klare Regeln für den Schutz von Hinweisgebern sowie Maßnahmen gegen den sogenannten Drehtüreffekt auszuarbeiten;

8.  räumt ein, dass jeder Person, die Informationen an eine zuständige Behörde weiterleitet oder in anderer geeigneter Form einen Verstoß aufdeckt, Rechtsschutz zusteht;

9.  fordert den Europäischen Rechnungshof und das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten nachdrücklich auf, bis Ende 2017 jeweils Folgendes zu veröffentlichen: 1. Sonderberichte mit Statistiken und einer klaren Aufstellung aller Meldungen von Missständen in den EU-Organen sowie in europäischen Unternehmen, Verbänden, Organisationen und anderen in der Union registrierten Einrichtungen; 2. die von den betroffenen Einrichtungen hinsichtlich der aufgedeckten Fälle auf der Grundlage der geltenden Leitlinien und Regeln der Kommission ergriffenen Folgemaßnahmen; 3. die Ergebnisse aller Untersuchungen, die aufgrund von Informationen von Hinweisgebern eingeleitet wurden; 4. die in den einzelnen Fällen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber;

10.  ist besorgt über die Anfälligkeit von Hinweisgebern gegenüber Vergeltungsmaßnahmen in ihrem privaten und beruflichen Leben sowie über die Möglichkeit, straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen Hinweisgeber einzuleiten; fordert, dass der horizontale Rechtsrahmen Begriffsbestimmungen, Schutz vor unterschiedlichen Formen von Repressalien und eine Befreiung von straf- und zivilrechtlichen Verfahren umfasst, auf der Grundlage noch festzulegender Kriterien; hebt hervor, dass es möglich sein sollte, dass Hinweisgeber Informationen vertraulich und anonym melden, damit ihre Identität geheim gehalten wird, und dass sie, sofern das jeweilige nationale Rechtssystem dies vorsieht, die Möglichkeit haben sollten, einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsverfügungen zu erwirken, um einer Entlassung zu entgehen, bis das Ergebnis in der Rechtssache im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen vorliegt; ist der festen Überzeugung, dass dadurch das Vertrauen der Bürger in die Organe der Union und in die nationalen Organe gestärkt wird;

11.  hebt hervor, dass das Recht einer Person auf freie Meinungsäußerung durch kein Beschäftigungsverhältnis beschnitten werden sollte und dass niemand diskriminiert werden sollte, weil er dieses Recht in Anspruch nimmt;

12.  hebt hervor, dass der Schutz von Hinweisgebern auch dann greifen muss, wenn sich der geäußerte Verdacht letztlich nicht bestätigt, sofern die Person in gutem Glauben gehandelt hat;

13.  fordert die Einrichtung legaler und sicherer Kanäle für die Offenlegung auf nationaler und europäischer Ebene, damit die Meldung von Informationen über Bedrohungen des öffentlichen Interesses an die zuständigen Behörden erleichtert wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang ihre Forderung, auf EU-Ebene eine unabhängige Informationsbeschaffungs-, Beratungs- und Anlaufstelle mit Büros in den Mitgliedstaaten einzurichten; weist in diesem Zusammenhang auf die potenzielle Rolle des Büros der Europäischen Bürgerbeauftragten hin; hebt hervor, dass Hinweisgeber intern am Arbeitsplatz und extern gegenüber den zuständigen Behörden frei Meldung erstatten können sollten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Hinweisgebern, die ursprünglich anonym waren, Schutz gewährt werden sollte, wenn sie beschließen, ihre Anonymität aufzugeben und eines solchen Schutzes bedürfen;

14.  betont, dass die Behörden, die diese Kanäle verwalten, Beschwerden professionell untersuchen, Hinweisgebern detaillierte Informationen über ihre Rechte und ihre Verantwortung bieten und sie bei Vergeltungsmaßnahmen, die sich direkt gegen sie oder ihre Familien richten, unterstützen und dafür sorgen sollten, dass sie gegebenenfalls Zugang zu unabhängiger juristischer und finanzieller Hilfe und falls benötigt auch psychologische Unterstützung bzw. Behandlung erhalten, und dass sie die Möglichkeit einer Entschädigung für erlittene Diskriminierungen oder den Verlust der bisherigen oder künftigen Existenzgrundlage prüfen, wenn der Schaden auf Vergeltungsmaßnahmen aufgrund einer Offenlegung, für die der Schutz von Hinweisgebern greift, zurückzuführen ist;

15.  betont, dass nach den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts alle Organe der EU über solide und umfassende interne Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern verfügen sollten;

16.  fordert die Kommission auf, die im Zuge der öffentlichen Konsultation im Mai 2017 mitgeteilten Ansichten der Interessenträger vollständig zu berücksichtigen;

17.  betont, dass Hinweisgeber eine wichtige Informationsquelle für den investigativen Journalismus sind; hebt die bedeutende Rolle hervor, die die Medien beim Aufdecken von illegalen Handlungen und schuldhaftem Verhalten – insbesondere wenn es sich um Verstöße gegen die Grundrechte von Bürgern handelt – spielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Recht von Journalisten auf Quellenschutz wirksam rechtlich geschützt wird; betont, dass Journalisten in Fällen, in denen sie selbst die Quelle sind, geschützt werden sollten, und dass die Behörden in keinem der beiden Fälle überwachend tätig werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung nicht so ausgelegt werden sollte, als würde der Schutz von Hinweisgebern und des investigativen Journalismus durch sie abgebaut; unterstreicht, dass Hinweisgeber eine Berufsgruppe sind, die einem hohen Risiko ausgesetzt ist, und die Offenlegung gravierender Unregelmäßigkeiten häufig mit ihrem Arbeitsplatz, ihrer Freiheit oder mit ihrem Leben bezahlt, und fordert, dass in einen horizontalen Rechtsinstrument der EU für den Schutz von Hinweisgebern besondere Maßnahmen zum Schutz von Investigativjournalisten aufgenommen werden;

18.  betont, dass Ermittlungen in Fragen, die durch Hinweisgeber aufgeworfen wurden, unabhängig und so rasch wie möglich durchgeführt werden sollten, wobei auch die Rechte von Personen, die von einer Offenlegung betroffen sein könnten, zu schützen sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sowohl der Hinweisgeber als auch alle von einer Offenlegung betroffenen Personen die Möglichkeit haben sollten, während der gesamten Ermittlung zusätzliche Begründungen und Beweise vorzubringen, und dass sie über das Vorgehen im Zusammenhang mit der Offenlegung informiert werden sollten;

19.  fordert die Einrichtung eines unabhängigen Referats im Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten für die Beratung und die Befassung, in dem Meldungen und Beschwerden entgegengenommen und Informationen beschafft werden und fachkundige Beratung im Zusammenhang mit dem Schutz von Hinweisgebern angeboten wird;

20.  fordert die Organe der EU auf, in Zusammenarbeit mit allen zuständigen nationalen Behörden sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, um die Anonymität und die vertrauliche Behandlung der Informationsquellen zu schützen und somit Diskriminierungen und Drohungen vorzubeugen;

21.  hebt hervor, dass nichtstaatliche Organisationen nicht vor Missständen, Betrugsversuchen, der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln und anderen Unregelmäßigkeiten gefeit sind, und ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften für Hinweisgeber im öffentlichen und im privaten Sektor auch für nichtstaatliche Organisationen gelten sollten;

22.  stellt fest, dass es einer eindeutigen Lösung für Hinweisgeber bedarf, die in Unternehmen arbeiten, welche in der EU registriert sind, ihren Sitz jedoch in Drittländern haben;

23.  fordert die Organe der EU auf, einen europäischen Preis für Hinweisgeber zu verleihen, durch den eine Veränderung der Einstellung gegenüber der Meldung von Missständen gefördert werden und deutlich gemacht werden soll, dass die Meldung von Missständen in direktem Zusammenhang mit den Grundrechten steht und eine Form des bürgerschaftlichen Engagements darstellt;

24.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich das Recht der Bürger, Fehlverhalten zu melden, von der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta der Grundrechte ableiten lässt und dass die Grundsätze der Transparenz und der Integrität und der Schutz des öffentlichen Interesses unbedingt gewahrt werden müssen;

25.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europarats zum Schutz von Hinweisgebern nachzukommen haben.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

5

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Martina Anderson, Monika Beňová, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Raymond Finch, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrea Bocskor, Pál Csáky, Dennis de Jong, Gérard Deprez, Andrejs Mamikins, Nuno Melo, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Salvatore Cicu, André Elissen, Krzysztof Hetman, Elisabeth Köstinger

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

32

+

ALDE

Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

ECR

Jussi Halla-aho, Helga Stevens, Branislav Škripek

GUE/NGL

Martina Anderson, Cornelia Ernst, Dennis de Jong, Marie-Christine Vergiat

NI

Udo Voigt

PPE

Elisabeth Köstinger

S&D

Monika Beňová, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer

Verts/ALE

Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero

5

-

EFDD

Raymond Finch

ENF

André Elissen, Auke Zijlstra

PPE

Frank Engel, Traian Ungureanu

12

0

EFDD

Kristina Winberg

PPE

Andrea Bocskor, Salvatore Cicu, Pál Csáky, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Krzysztof Hetman, Monika Hohlmeier, Barbara Kudrycka, Nuno Melo, Roberta Metsola, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (11.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu legitimen Maßnahmen zum Schutz interner Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen
(2016/2224(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Fabio Massimo Castaldo

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gemäß Artikel 2 des Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer der zentralen Grundwerte der EU ist und dass der Schutz der Meinungsfreiheit und das Recht auf eine gute Verwaltung ausdrücklich in Artikel 11 bzw. Artikel 41 der genannten Charta verankert sind;

B.  in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten seit dem 1. Januar 2014 alle Organe der EU interne Vorschriften für den Schutz interner Hinweisgeber, bei denen es sich um Beamte der EU handelt, einführen müssen;

C.  in der Erwägung, dass interne Hinweisgeber der Allgemeinheit grundlegende Dienste leisten, von großer Bedeutung und hohem Wert für die Wahrung der Demokratie und des allgemeinen Interesses sind, einen entscheidenden Beitrag in Fällen wie den Enthüllungen im Zusammenhang mit den LuxLeaks, den SwissLeaks, den WikiLeaks und den Panama-Papieren geleistet haben und eine wesentliche Informationsquelle im Kampf gegen Kriminalität, Korruption und andere Verstöße im öffentlichen und im privaten Sektor darstellen, was das Europäische Parlament und internationale Organisationen wie der Europarat, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Vereinten Nationen wiederholt anerkannt haben; in der Erwägung, dass nach Ansicht all dieser Organisationen interne Hinweisgeber geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass durch den wirksamen Schutz interner Hinweisgeber auch die Wirksamkeit des Binnenmarktes gefördert, das Vertrauen der Bürger in die EU gestärkt und mit Entschlossenheit ein Beitrag zu einer Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht und Integrität in öffentlichen und privaten Einrichtungen geleistet würde;

D.  in der Erwägung, dass internen Hinweisgebern derzeit oftmals negative Folgen und Vergeltung aufgrund der von ihnen offengelegten Informationen drohen, dass sie gemeinsam mit ihren Familien Opfer von sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung werden und häufig ihre Arbeitsstellen verlieren; in der Erwägung, dass der OECD zufolge mehr als ein Drittel der Organisationen mit Berichterstattungsmechanismen über keine schriftliche Strategie für den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen verfügen bzw. ihnen eine derartige Strategie in schriftlicher Form nicht bekannt ist; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in vielen Hoheitsgebieten und insbesondere im Privatsektor im Hinblick auf bestimmte Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, was zur Folge hat, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Hinweisgeber verhängt werden könnten, wenn sie Informationen aus ihrer Organisation nach außen tragen;

E.  in der Erwägung, dass der Schutz interner Hinweisgeber in der EU derzeit weitgehend unangemessen, sektorbezogen und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist und in einigen Fällen vollständig ausbleibt, was sich unter anderem negativ auf die Unionspolitik und die finanziellen Interessen der EU auswirkt; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Union, in denen konkrete Vorschriften für die nationale Sicherheit, die Terrorismusbekämpfung und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität festgelegt sind, zwar bereits einige Bestimmungen zum Schutz interner Hinweisgeber vor Repressalien, aber noch keine horizontalen Rechtsvorschriften enthalten, die für alle öffentlichen und privaten Einrichtungen gelten, was bedeutet, dass sie sich oftmals als unwirksam erweisen, was zu Diskriminierung und dem Auftreten von Schlupflöchern führt; in der Erwägung, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ratifiziert haben, dem zufolge Hinweisgebern geeigneter und wirksamer Schutz geboten werden muss;

F.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern gesetzlich gewährleistet und innerhalb der EU verstärkt werden sollte, sofern der Zweck ihres Handelns der Schutz des öffentlichen Interesses ist, indem sie in gutem Glauben gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handeln;

G.  in der Erwägung, dass das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten eindeutig dafür zuständig ist, Beschwerden von Unionsbürgern über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU zu untersuchen, das Büro selbst jedoch beim Schutz von Hinweisgebern keine Rolle spielt;

1.  stellt fest, dass erst wenige Mitgliedstaaten hinreichend fortgeschrittene Programme für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; fordert jene Mitgliedstaaten, die die Grundsätze für den Schutz interner Hinweisgeber noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies möglichst schnell zu tun;

2.  betont, dass sowohl die Informanten als auch die betroffene private oder öffentliche Einrichtung bzw. das betroffene Organ den Rechtsschutz der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem einzelstaatlichen Recht verankerten Rechte sicherstellen sollten;

3.  ist angesichts der zentralen Bedeutung, die im öffentlichen Interesse handelnden internen Hinweisgebern zukommt, der Ansicht, dass Personen, die (vertrauliche oder andere) Informationen über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Fehlverhalten oder Bedrohungen für das öffentliche Interesse offenlegen, hinsichtlich ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Lebensumstände und Karriere unbedingt wirksamen Schutz erhalten müssen, indem sie vor Vergeltung, einschließlich Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahren, geschützt werden und ihnen Zugang zu Rechtsbeistand und psychologischer Hilfe gewährt wird, soweit erforderlich; betont, dass diese Schutzmaßnahmen strenger sein müssen, wenn es sich bei den internen Hinweisgebern um Beschäftigte der betreffenden Organisation handelt oder ihnen aufgrund von Handlungen der denunzierten Partei Schaden droht, da interne Hinweisgeber möglicherweise in einer unterlegenen und schwierigen Lage sind, was zusätzliche finanzielle und rechtliche Instrumente erforderlich machen könnte; ist der Ansicht, dass die Beweislast so umgekehrt werden sollte, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass Veränderungen oder Repressalien nicht in Zusammenhang mit der geschützten Offenlegung stehen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, internen Hinweisgebern ein höchstmögliches Maß an Geheimhaltung – auch im digitalen Umfeld – zu garantieren und ihnen Zugang zu einem Standardverfahren zu gewähren, ihnen dabei aber gleichzeitig das Recht zu garantieren, in Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens oder in Fällen, in denen interne Kanäle entweder unwirksam oder kontraproduktiv sind, unmittelbar über externe Kanäle Meldung zu erstatten;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bewährte Verfahren im Hinblick auf den Schutz interner Hinweisgeber weltweit zu untersuchen und auf dieser Grundlage einem ganzheitlichen Konzept folgend umgehend in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip einen Gesetzgebungsvorschlag für einen gemeinsamen Regelungsrahmen vorzulegen, mit dem sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich bereichsübergreifend ein hohes Maß an Schutz sichergestellt ist und dafür Sorge getragen wird, dass die Mitgliedstaaten nach freiem Ermessen Rechtsvorschriften für einen stärkeren Schutz festlegen können; bekräftigt seine Aufforderung, bis Ende 2017 horizontale Vorschläge vorzulegen; fordert die Kommission auf, das Modell des Schutzes interner Hinweisgeber ins Auge zu fassen, bei dem die öffentlichen Behörden nicht versuchen dürfen, die Identität interner Hinweisgeber aufzudecken;

6.  weist darauf hin, dass in den Verträgen verschiedene Rechtsgrundlagen verankert sind, die geprüft werden sollten, damit die Union in diesem Bereich tätig werden kann, beispielsweise Artikel 114 AEUV zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarktes und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b zum Schutz der Arbeitsbedingungen, wobei das Ziel darin besteht, eine umfassende, horizontale Richtlinie zu einheitlichen Mindestbedingungen für den Schutz interner Hinweisgeber einzuführen;

7.  weist darauf hin, dass der gemeinsame Rechtsrahmen nicht nur eine umfassende und eindeutige Rechtsdefinition des Begriffs „interner Hinweisgeber“ enthalten sollte, die ein breites Spektrum an Arbeitsverhältnissen und die Offenlegung von Informationen über unrechtmäßiges oder falsches Verhalten oder Verhaltensweisen, mit denen das öffentliche Interesse untergraben wird, abdeckt, sondern auch Instrumente an die Hand geben sollte, die dem Schutz vor ungerechtfertigter Strafverfolgung und Vergeltung dienen, sowie Anreize für den Beitrag der internen Hinweisgeber zur Offenlegung von Fehlverhalten; betont, dass dieser Schutz nicht auf Personen ausgeweitet werden sollte, die entgegen dem allgemeinen Interesse handeln, indem sie beispielsweise Informationen ausschließlich aus Gründen der persönlichen Bereicherung, für Spionagezwecke, irreführende Maßnahmen, hybride Kriegsführung, zur Unterwanderung oder zum Zwecke jeglicher Form von Kriminalität offenlegen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass dieser Schutz auch für die Personen sichergestellt sein muss, die mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten beschuldigt werden, ob im privaten oder im öffentlichen Sektor, wozu beispielsweise auch der Schutz der Verfahrensrechte gegen Verleumdung zählt; betont, dass die Meldungen interner Hinweisgeber schnell und ernsthaft geprüft werden sollten und dass sowohl der Hinweisgeber als auch alle von einer Offenlegung betroffenen Personen die Möglichkeit haben sollten, während der gesamten Ermittlung zusätzliche Begründungen und Beweise vorzubringen;

8.  ist der Auffassung, dass in der Zwischenzeit sowohl von den Organen der EU als auch von den Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht angewandt werden muss, wobei dieses so auszulegen ist, dass es dem Schutz der internen Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, in größtmöglichem Maß zugutekommt; betont, dass der Schutz interner Hinweisgeber bereits als wichtiger Mechanismus anerkannt wurde, damit sichergestellt wird, dass Unionsrecht wirksam angewandt wird; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das Verhalten interner Hinweisgeber, die Informationen im öffentlichen Interesse offenlegen, nicht unter Strafe zu stellen;

9.  fordert alle Organisationen und Organe der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und den Initiativbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 24. Juli 2014 auf der Grundlage von Artikel 22 des Statuts der Beamten, dem zufolge die Einführung interner Maßnahmen zum Schutz im öffentlichen Interesse handelnder interner Hinweisgeber vorgesehen ist, umfassend und wirksam zu unterstützen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, klare und sichere Informationskanäle mit eindeutigen und sicheren Meldeprotokollen zu ermitteln, bei denen die Geheimhaltung gewahrt wird, unabhängige nationale Behörden zum Schutz der Hinweisgeber, die im öffentlichen Interesse handeln, einzurichten und ihnen die entsprechenden Mittel zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen; ist der Ansicht, dass die Einrichtung einer unabhängigen Stelle den Mitgliedstaaten helfen könnte, ihre Maßnahmen zu koordinieren, und besonders nützlich im Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen wäre;

11.  fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, eine Kultur der Anerkennung der bedeutenden Rolle, die interne Hinweisgeber in der Gesellschaft spielen, zu fördern, unter anderem mithilfe von Sensibilisierungskampagnen; empfiehlt der Kommission, in diesem Zusammenhang vor allem einen umfassenden Plan vorzulegen; hält es für erforderlich, dass eine ethische Kultur im öffentlichen Sektor und am Arbeitsplatz gefördert wird, damit stärker zur Geltung kommt, dass die Beschäftigten in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften auf bereits geltende Rechtsrahmen für interne Hinweisgeber aufmerksam gemacht werden müssen;

12.  fordert die Kommission auf, eine öffentliche Konsultation durchzuführen, um festzustellen, wie die Akteure die Berichterstattungsmechanismen beurteilen, und die möglichen Mängel der Verfahren auf einzelstaatlicher Ebene zu prüfen; beharrt darauf, dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation eine wertvolle Quelle für die Kommission sein werden, was einen möglichen Vorschlag für den Schutz interner Hinweisgeber in der Zukunft betrifft. 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mercedes Bresso, Fabio Massimo Castaldo, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Alain Lamassoure, Jo Leinen, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Martina Anderson, Max Andersson, Gerolf Annemans, Sven Giegold, Jérôme Lavrilleux, Mairead McGuinness, Jasenko Selimovic, Rainer Wieland

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

15

+

ALDE

Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jasenko Selimovic

ECR

Kazimierz Michał Ujazdowski

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

GUE/NGL

Helmut Scholz, Barbara Spinelli

NI

Diane James

PPE

Alain Lamassoure, Paulo Rangel, Rainer Wieland

S&D

Mercedes Bresso, Ramón Jáuregui Atondo, Pedro Silva Pereira

VERTS/ALE

Max Andersson, Sven Giegold

0

-

 

 

7

0

ENF

Gerolf Annemans

PPE

Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Jérôme Lavrilleux, Markus Pieper, György Schöpflin

S&D

Jo Leinen

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

2.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Jens Rohde, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Kateřina Konečná, Jens Nilsson

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

17

+

ALDE

EFDD

ENF

GUE/NGL

PPE

S&D

VERTS/ALE

Jean-Marie Cavada, Jens Rohde

Joëlle Bergeron, Laura Ferrara

Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

Katerina Konecná, Jiri Mastálka

Tadeusz Zwiefka

Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jens Nilsson, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Durand Pascal, Julia Reda

1

-

ECR

Angel Dzhambazki

5

0

PPE

Rosa Estaràs Ferragut, Emil Radev, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung