zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15653/2016),
– unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits(1),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0094/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0303/2017),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.
Die Kommission veröffentlichte im März 2005 eine Mitteilung über die Luftverkehrsbeziehungen(1); am 27. Juni 2005 wurden auf der Tagung des Rates der Verkehrsminister Schlussfolgerungen angenommen. In diesen Schriftstücken wurden ein Aktionsplan zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsbeziehungen der Gemeinschaft und die drei Säulen festgelegt, auf denen die europäische Politik beruht:
1) Gewährleistung der Rechtssicherheit der bestehenden bilateralen Abkommen, insbesondere im Wege der Aufnahme neuer Benennungsklauseln(2).
2) Umfassendere Weiterentwicklung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Dieser Raum setzt voraus, dass die Nachbarländer die europäischen Bestimmungen – allen voran die Sicherheitsvorschriften – übernehmen. Das Abkommen mit Marokko ist das erste Abkommen dieser Art, das mit einem Land abgeschlossen wird, das nicht auf dem europäischen Kontinent liegt.
3) Abschluss einer Reihe neuer globaler Luftverkehrsabkommen mit zwei untrennbar miteinander verbundenen Zielen, nämlich der Öffnung der Märkte mit neuen wirtschaftlichen Chancen einerseits und einem Konvergenzprozess in der Regulierung andererseits, mit dem für einen zufriedenstellenden Rahmen mit hinreichend gerechten und fairen Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.
Das Luftverkehrsabkommen, dem zugestimmt werden soll, ist Bestandteil der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zwischen der EU und den Anrainerstaaten des Mittelmeers.
Inhalt des Abkommens
Dieses Abkommen(3) zielt einerseits auf eine Öffnung der Märkte ab und umfasst andererseits eine allgemeine Annäherung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien, wobei der Schwerpunkt auf den wichtigsten Gesichtspunkten der europäischen Luftfahrtbestimmungen einschließlich der Bereiche Sicherheit, Wirtschaft und insbesondere Wettbewerb, Flugsicherung und Verbraucherschutz liegt. Außerdem enthält es Bestimmungen über wechselseitige Investitionen über das Mittelmeer hinweg.
Es besteht aus zwei Phasen:
Phase 1 (bereits umgesetzt): Die Konvergenz in der Regulierung wird in Phase 1 in Angriff genommen. Auch das Verbot staatlicher Beihilfen und die wichtigsten Wettbewerbsbestimmungen gelten bereits ab Phase 1. Mit Blick auf den Marktzugang sind in Phase 1 die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
Für marokkanische Luftfahrtunternehmen:
• Unbegrenzte dritte und vierte Freiheit (Recht auf Beförderung von Passagieren, Fracht oder Postsendungen) zwischen Marokko und der Europäischen Union;
• das Recht, zwischen einem beliebigen Ort in Marokko und einem beliebigen Ort in Europa Verbindungen anzubieten;
Für europäische Luftfahrtunternehmen:
• Unbegrenzte dritte und vierte Freiheit (Recht auf Beförderung von Passagieren, Fracht oder Postsendungen) zwischen der Europäischen Union und Marokko;
• das Recht, zwischen einem beliebigen Ort in Europa und einem beliebigen Ort in Marokko Verbindungen anzubieten.
Die Verwaltungsverfahren sind auf ein Mindestmaß beschränkt.
Phase 2 (noch nicht angewendet): Phase 2 kann nur in Kraft treten, wenn Marokko die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften zufriedenstellend anwendet. Hierzu wird die Kommission eine Bewertung vornehmen. Diese einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften umfassen die wichtigsten Bestimmungen aus etwa 28 Verordnungen und Richtlinien (im Bereich des Sozialrechts, der Flugsicherung, der Nichtbeförderung, von Umwelt- oder Lärmschutzauflagen usw.).
Mit Blick auf den Marktzugang sind in Phase 2 die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
Für marokkanische Luftfahrtunternehmen:
• Mit der fünften Freiheit verbundene Luftverkehrsrechte in Europa (Beförderung von Passagieren, Fracht oder Postsendungen nach oder aus anderen Mitgliedstaaten).
Für europäische Luftfahrtunternehmen:
• Mit der fünften Freiheit verbundenes Recht der Beförderung von Passagieren über Marokko hinaus in Länder der Nachbarschaftspolitik;
• Mit der fünften Freiheit verbundenes Recht der Beförderung von Waren über Marokko hinaus (ohne Einschränkungen).
Gemeinsamer Ausschuss: Ab Phase 1 wird ein gemeinsames Gremium der EU und Marokkos eingerichtet, um Fragen der Anwendung des Abkommens zu erörtern und die Einbeziehung etwaiger neuer Rechtsvorschriften in das Abkommen zu beschließen. Der Gemeinsame Ausschuss wird sich mit der Weiterentwicklung des Abkommens und der Erörterung sozialer Aspekte und wirtschaftlicher Fragen zu Eigentum und Kontrolle von Fluglinien befassen.
Bilanz
Das Abkommen wird seit seiner Unterzeichnung am 12. Dezember 2006 (Beschluss 2006/959/EG des Rates, am 29. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(4)) vorläufig angewendet. Es hat den marokkanischen und europäischen Luftverkehrsunternehmen neue Entwicklungschancen eröffnet, da die Einschränkungen mit Blick auf Kapazitäten, Nationalität, Frequenz oder Routen beseitigt wurden.
Die Öffnung der Märkte hat seit 2006 bedeutende Fortschritte hervorgebracht: Das Fluggastaufkommen zwischen der EU und Marokko hat sich mehr als verdoppelt und beläuft sich nun auf 12 Millionen Passagiere jährlich (+109 % seit 2005); auch die Zahl der Flugverbindungen und der angeflogenen Ziele hat sich deutlich erhöht. Im Zusammenspiel mit einer Senkung des durchschnittlichen Ticketpreises um etwa 60 % profitieren die Verbraucher in hohem Maße von dieser Entwicklung.
Verfahren
Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit Marokko wurde auf der Grundlage eines vom Rat im Dezember 2004 erteilten Mandats ab Mai 2005 ausgehandelt und am 12. Dezember 2006 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet(5).
Das Parlament hat am 12. Dezember 2007 seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens erteilt(6).
Mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien und Kroatien(7) haben alle Mitgliedstaaten das Ratifizierungsverfahren 2014 abgeschlossen.
Die Kommission unterbreitete am 19. Februar 2014(8) einen geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens, in dem dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sowie der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass Bulgarien, Rumänien und Kroatien inzwischen Mitgliedstaaten der EU geworden sind.
Nach einer Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen des Rates wurden in den nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegten Entwurf eines Beschlusses auch die rechtlichen Änderungen aufgenommen, die gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28. April 2015(9)) erforderlich sind.
Nach Artikel 218 AEUV benötigt der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments, damit das Abkommen zwischen der EU und Marokko abgeschlossen werden kann.
Gemäß Artikel 99 und Artikel 108 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Parlaments erteilt der federführende Ausschuss eine Empfehlung für die Billigung oder Ablehnung des Vorschlags für einen Rechtsakt. Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Änderungsanträge im Ausschuss sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren.
Die gemeinschaftliche Benennungsklausel eröffnet jedem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen ist, die Möglichkeit, aufgrund des Abkommens benannt zu werden.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Deirdre Clune, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Jens Nilsson, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Pavel Telička, István Ujhelyi, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Jakop Dalunde, Bas Eickhout, André Elissen, Michael Gahler, Kateřina Konečná, Jozo Radoš, Olga Sehnalová, Evžen Tošenovský, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Jaromír Kohlíček
Datum der Einreichung
16.10.2017
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
44
+
ALDE
Jozo Radoš, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg
ECR
Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Evžen Tošenovský, Roberts Zīle, Kosma Złotowski
Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Henna Virkkunen, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp
S&D
Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Bogusław Liberadzki, Jens Nilsson, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Olga Sehnalová, Claudia Țapardel, István Ujhelyi, Janusz Zemke