BERICHT über die Empfehlung an den Rat über das vorgeschlagene Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien

19.10.2017 - (2017/2192(INI))

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Daniel Caspary


Verfahren : 2017/2192(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0311/2017
Eingereichte Texte :
A8-0311/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Empfehlung an den Rat über das vorgeschlagene Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien

(2017/2192(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Malcolm Turnbull, australischer Premierminister, vom 15. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der EU und Australien vom 29. Oktober 2008 und das am 5. März 2015 geschlossene Rahmenabkommen zwischen der EU und Australien,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Australien, insbesondere das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen sowie das Abkommen über den Handel mit Wein,

–  unter Hinweis auf das am 14. September 2017 veröffentlichte Handelspaket der Kommission, in dem sich die Kommission verpflichtet hat, alle künftigen Verhandlungsmandate für Handelsverhandlungen zu veröffentlichen,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland[1] und seine legislative Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung[2],

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15./16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der australischen Außenministerin vom 22. April 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und Australien“,

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 über die Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur[3],

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. November 2016 über die kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen auf die Landwirtschaft in der EU,

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0311/2017),

A.  in der Erwägung, dass die EU und Australien bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in verschiedensten Bereichen sowie in einer Reihe von internationalen Foren, auch auf multilateraler Ebene in Bezug auf handelspolitische Fragen, zusammenarbeiten;

B.  in der Erwägung, dass die EU Australiens drittgrößter Handelspartner ist und sich das bilaterale Handelsvolumen zwischen den beiden Partnern 2015 auf mehr als 45,5 Mrd. EUR belief, was zu einer positiven Handelsbilanz für die EU von mehr als 19 Mrd. EUR führte;

C.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für ausländische Direktinvestitionen in Australien im Wert von 145,8 Mrd. EUR verantwortlich zeichnete;

D.  in der Erwägung, dass sich Australien im Prozess des Beitritts zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen befindet;

E.  in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit Australien am 22. April 2015 abschloss;

F.  in der Erwägung, dass die europäische Landwirtschaft und einige landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rind- und Schaffleisch, Milcherzeugnisse, Getreide und Zucker – einschließlich Spezialzucker – im Rahmen dieser Verhandlungen besonders sensible Bereiche darstellen;

G.  in der Erwägung, dass Australien der weltweit drittgrößte Ausführer von Rindfleisch und Zucker ist und bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und Getreide einen wichtigen Platz auf dem Weltmarkt einnimmt;

H.  in der Erwägung, dass die EU und Australien in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement – TiSA) weiter zu liberalisieren;

I.  in der Erwägung, dass Australien zu den Parteien der abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) zählt, deren Zukunft nach wie vor ungewiss ist, und eine der Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) im asiatisch-pazifischen Raum ist, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Australiens vereint sind; in der Erwägung, dass Australien 2015 ein Freihandelsabkommen mit China schloss;

J.  in der Erwägung, dass Australien in der TPP bedeutende Zusagen zur Förderung des langfristigen Schutzes bestimmter Arten und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch verstärkte Erhaltungsmaßnahmen machte und zudem Anforderungen für die wirksame Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und die Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit festlegte; in der Erwägung, dass diese Zusagen als Richtwert für die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Australien dienen sollten;

K.  in der Erwägung, dass Australien zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehört, gemeinsame Werte teilt und sich wie die EU dafür einsetzt, Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines weltweiten regelbasierten Systems zu fördern;

L.  in der Erwägung, dass Australien ein Land ist, das die wichtigsten internationalen Pakte über Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte sowie über den Umweltschutz ratifiziert und umgesetzt hat und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achtet;

M.  in der Erwägung, dass Australien eines der nur sechs Mitglieder der Welthandelsorganisation ist, die nach wie vor keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt haben und derzeit auch keine Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

N.  in der Erwägung, dass infolge der gemeinsamen Erklärung vom 15. November 2015 eine Vorstudie eingeleitet wurde, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele mit Blick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien zu untersuchen; in der Erwägung, dass die Vorstudie abgeschlossen ist;

O.  in der Erwägung, dass das Parlament darüber entscheiden muss, ob es seine Zustimmung zu dem möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien erteilt;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.  hält es für überaus wichtig, die Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum zu vertiefen, um unter anderem das Wirtschaftswachstums innerhalb Europas zu fördern, und betont, dass dies in der EU-Handelspolitik Niederschlag findet; stellt fest, dass Australien ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie ist und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung der Handelsbeziehungen dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.  würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Australiens zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.  ist der Ansicht, dass das volle Potenzial der EU-Strategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn ein auf Regeln und Werten beruhender Handel betrieben wird, und dass der Abschluss eines hochwertigen, ehrgeizigen, ausgewogenen und fairen Freihandelsabkommens mit Australien im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens – während unter keinen Umständen der Ehrgeiz, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler und bilateraler Abkommen beeinträchtigt werden dürfen – für diese Strategien entscheidend ist; ist der Ansicht, dass eine vertiefte bilaterale Zusammenarbeit ein erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren multi- und plurilateralen Zusammenarbeit sein kann;

4.  ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines zeitgemäßen, vertieften, ehrgeizigen, ausgewogenen, fairen und umfassenden Freihandelsabkommens ein geeignetes Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaft ist und dass dadurch die bestehenden, bereits ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen weiter gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Verhandlungen als Beispiel für eine neue Generation von Freihandelsabkommen fungieren könnten, und hält es für ausgesprochen wichtig, die Zielsetzungen auszubauen und die Grenzen der Inhalte zeitgemäßer Freihandelsabkommen auszuweiten, wobei die hoch entwickelte Volkswirtschaft und der entsprechende Regelungsrahmen in Australien Berücksichtigung finden müssen;

Vorstudie

5.  stellt fest, dass die Vorstudie betreffend das Abkommen zwischen der EU und Australien am 6. April 2017 zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der australischen Regierung zum Abschluss gebracht wurde;

6.  begrüßt, dass die Kommission die Folgenabschätzung zeitnah abgeschlossen und veröffentlicht hat, um in der Lage zu sein, mögliche Gewinne und Verluste aufgrund der Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Australien zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten, auch in den Regionen in äußerster Randlage und in den überseeischen Ländern und Gebieten, umfassend zu bewerten, wobei den sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in der EU, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die potenziellen Folgen des Brexits auf die Handels- und Investitionsströme aus Australien in die EU, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung des Austauschs von Angeboten und die Berechnung der Kontingente, berücksichtigt werden müssen;

Verhandlungsmandat

7.  fordert den Rat auf, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Australien auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorstudie, der in der vorliegenden Entschließung aufgeführten Empfehlungen, der Folgenabschätzung und klarer Zielvorgaben zu ermächtigen;

8.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, zu unterstreichen, dass „Green-Box“-Zahlungen keine handelsverzerrende Wirkung haben und nicht Gegenstand von Maßnahmen zur Bekämpfung von Dumping und Subventionen sein sollten;

9.  fordert den Rat auf, in seinem Beschluss über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

10.  fordert die Kommission und den Rat auf, unter Berücksichtigung des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Freihandelsabkommen mit Singapur schnellstmöglich einen Vorschlag für den künftigen allgemeinen Aufbau von Handelsabkommen vorzulegen und eindeutig zwischen einem Abkommen über den Handel und die Liberalisierung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) einerseits, das nur Fragen betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und einem möglichen zweiten Abkommen, das Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten abdeckt, zu unterscheiden; betont, dass eine solche Unterscheidung Auswirkungen auf den parlamentarischen Ratifizierungsprozess hätte und nicht als Möglichkeit zur Umgehung einzelstaatlicher demokratischer Prozesse verstanden werden sollte, sondern eine Frage der demokratischen Übertragung von Zuständigkeiten nach Maßgabe des Europäischen Vertrags ist; fordert, dass das Parlament stärker in alle laufenden und künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen einbezogen wird, und zwar in allen Phasen des Prozesses;

11.  fordert die Kommission und den Rat jeweils auf, bei der Vorlage der endgültigen Abkommen zur Unterzeichnung und zum Abschluss bzw. bei der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und den Abschluss der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

12.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen, ohne dabei die Verhandlungsposition der EU zu schwächen, und zumindest das Maß an Transparenz und öffentlicher Konsultation zu garantieren, das bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) galt, indem sie auf einen stetigen Dialog mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft setzt, und ferner den bewährten Verfahren aus anderen Verhandlungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; begrüßt die Initiative der Kommission, alle ihre Empfehlungen zu Verhandlungsrichtlinien für Handelsabkommen zu veröffentlichen, und wertet dies als ein positives Beispiel für die Zukunft; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesem Beispiel zu folgen und die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen;

13.  betont, dass ein Freihandelsabkommen einen verbesserten Zugang zu den Märkten und Handelserleichterungen vor Ort, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Geschlechtergleichstellung zugunsten der Bürger beider Seiten, nachhaltige Entwicklung, die Wahrung der EU-Standards, den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Einhaltung demokratischer Verfahren bewirken und gleichzeitig die Möglichkeiten für Ausfuhren der EU erweitern muss;

14.  betont, dass sich ein ehrgeiziges Abkommen in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Waren und Dienstleistungen (unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments betreffend die Vorbehalte in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Sektoren), Zöllen und Handelserleichterungen, der Digitalisierung, dem elektronischen Handel und dem Datenschutz, der Technologieforschung und der Förderung von Innovation, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energiefragen, staatseigenen Unternehmen, dem Wettbewerb, der nachhaltigen Entwicklung, Regulierungsfragen – etwa mit hohen Standards im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich und weiteren Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ohne die hohen Standards der EU zu schwächen –, wirksamen und durchsetzbaren Zusagen in Bezug auf Beschäftigungs- und Umweltnormen und der Bekämpfung von Steuervermeidung und Korruption befassen und dabei in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU verbleiben und besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU legen muss;

15.  fordert den Rat auf, die Verpflichtungen der anderen Vertragspartei gegenüber den indigenen Völkern in den Verhandlungsrichtlinien ausdrücklich anzuerkennen und in diesem Zusammenhang Vorbehalte für innerstaatliche Präferenzsysteme zuzulassen; hebt hervor, dass in dem Abkommen die Zusage beider Vertragsparteien, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über die Rechte der indigenen Völker einzuhalten, bekräftigt werden sollte;

16.  betont, dass eine unangemessene Fischereibewirtschaftung und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel, die Entwicklung und die Umwelt haben können und dass die Parteien bedeutsame Zusagen machen müssen, um Haie, Rochen, Schildkröten und Meeressäugetiere zu schützen und Überfischung, Überkapazitäten und IUU-Fischerei zu verhindern;

17.  unterstreicht, dass das 3R-Prinzip, d. h. das Ziel, die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu vermeiden, zu verbessern und zu vermindern, fest im EU-Recht verankert ist; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die bestehenden Maßnahmen der EU zu Tierversuchen und wissenschaftlichen Experimenten mit Tieren weder abgebaut noch verringert werden, dass künftige Regulierungen zur Verwendung von Tieren nicht eingeschränkt werden und dass die Forschungseinrichtungen in der EU keinen Wettbewerbsnachteil erleiden; plädiert dafür, dass die Vertragsparteien auf eine regulative Angleichung der bewährten Verfahren betreffend das 3R-Prinzip hinarbeiten, um die Effizienz von Experimenten zu erhöhen, die Kosten zu reduzieren und die Notwendigkeit der Verwendung von Tieren zu verringern;18.  betont nachdrücklich, dass auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln in das Abkommen aufgenommen werden müssen;

19.  betont, dass im Interesse eines für die EU-Wirtschaft wirklich vorteilhaften Freihandelsabkommens die folgenden Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

a)  die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und wirkliche Marktzugangsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien zum Markt für Waren und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei, indem unnötige regulatorische Hindernisse beseitigt werden, wobei dafür gesorgt wird, dass die beiden Vertragsparteien durch keine Bestimmungen des Abkommens an einer verhältnismäßigen Regulierung gehindert werden, damit legitime politische Ziele verwirklicht werden; für dieses Abkommen gilt, dass (i) die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu regeln, anzubieten oder zu unterstützen, und es muss überdies ausdrückliche dahingehende Bestimmungen enthalten, (ii) Regierungen durch seine Bestimmungen weder verpflichtet werden dürfen, Dienstleistungen zu privatisieren, noch daran gehindert werden dürfen, die Bandbreite der von ihnen für die Öffentlichkeit erbrachten Dienstleistungen zu erweitern, (iii) weder Regierungen durch seine Bestimmungen daran gehindert werden dürfen, Dienstleistungen, deren Privatisierung sie in der Vergangenheit beschlossen haben, wieder zu verstaatlichen – etwa Wasserversorgung, Bildungswesen, Gesundheitsdienste oder soziale Dienste –, noch dürfen durch es die strengen Normen in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittel, Verbraucherschutz, Umwelt, Beschäftigung und Sicherheit in der EU aufgeweicht oder darf die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung, Gesundheitsdiensten und sozialen Diensten aus öffentlichen Mitteln beschränkt werden, wie dies bei früheren Freihandelsabkommen der Fall war; die einzugehenden Verpflichtungen sollten auf dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruhen; unterstreicht diesbezüglich, dass die Normen, die europäische Erzeuger befolgen müssen, beizubehalten sind;

b)  sofern das Abkommen ein Kapitel über inländische Regulierung enthält, dürfen die Verhandlungsführer keine Notwendigkeitstests aufnehmen;

c)  Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die über die WTO-Regelungen in diesem Bereich hinausgehen, wobei ihre Anwendung möglicherweise ausgeschlossen werden kann, wenn es ausreichend gemeinsame Wettbewerbsregeln und Zusammenarbeit gibt;

d)  Verringerung unnötiger nichttarifärer Hemmnisse und Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis, wann immer dies praktikabel ist und beide Seiten Nutzen daraus ziehen, wobei die Möglichkeit der Vertragsparteien, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen, nicht eingeschränkt wird, zumal bei der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen darauf abgezielt werden muss, dass sich diese durch eine verstärkte Annäherung und Zusammenarbeit in Bezug auf internationale Normen und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften – etwa die Annahme und Umsetzung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten Normen – positiv auf den Ordnungsrahmen der Weltwirtschaft auswirkt und dabei das Höchstmaß an Verbraucher- (z. B. Lebensmittelsicherheit), Umwelt- (z. B. Tiergesundheit und -schutz, Pflanzengesundheit), Sozial- und Arbeitnehmerschutz sichergestellt werden muss;

e)  erhebliche Zugeständnisse im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe auf allen Regierungsebenen sowie in Bezug auf staatseigene Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, durch die europäischen Unternehmen der Marktzugang zu strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen sowie eine Öffnung der Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge im selben Ausmaß wie in der EU garantiert werden, zumal vereinfachte Verfahren und Transparenz für die Bieter – auch aus anderen Ländern – ebenfalls wirksame Mittel zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Integrität der öffentlichen Verwaltung sein können, mit denen für die Steuerzahler ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, die Wirksamkeit und Effizienz sowie die Rechenschaftspflicht hergestellt wird; Zusagen, nach denen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ökologische und soziale Kriterien, einschließlich Gleichstellungskriterien, angewandt werden;

f)  ein gesondertes Kapitel, in dem den Bedürfnissen und Interessen der Kleinstunternehmen und KMU bei Fragen im Zusammenhang mit der Erleichterung des Marktzugangs – unter anderem hinsichtlich einer größeren Kompatibilität technischer Normen und verschlankter Zollverfahren – Rechnung getragen wird, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen und ihre Internationalisierung zu fördern;

g)  angesichts des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, in dem festgestellt wird, dass Handel und nachhaltige Entwicklung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und dass nachhaltige Entwicklung ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist, stellt ein robustes und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung ein unverzichtbares Element eines jeden potenziellen Handelsabkommens dar; Bestimmungen im Hinblick auf wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit, einschließlich verbindlicher und durchsetzbarer Bestimmungen, die geeigneten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen unterliegen und bei denen unter verschiedenen Durchsetzungsmethoden ein auf Sanktionen beruhendes Verfahren in Erwägung gezogen wird, und die es den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft ermöglichen, in geeigneter Weise teilzunehmen, sowie die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen einschlägiger multilateraler Organisationen; Bestimmungen in dem Kapitel über beschäftigungs- und umweltrelevante Aspekte des Handels und die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung im Zusammenhang mit Handel und Investitionen, die auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung einschlägiger, auf internationaler Ebene vereinbarter Grundsätze und Vorschriften – darunter die Kernarbeitsnormen und die vier vorrangigen IAO-Übereinkommen im Bereich der Regierungsführung und multilaterale Umweltabkommen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimawandel – umfassen;

h)  die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen, auch in Bezug auf international anerkannte Instrumente und die Übernahme branchenspezifischer OECD-Normen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte;

i)  umfassende Bestimmungen über die Liberalisierung von Investitionen im Rahmen der Zuständigkeiten der EU, in denen den jüngsten Entwicklungen – etwa dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur – Rechnung getragen wird;

j)  wirksame und durchsetzbare Maßnahmen, unter anderem im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die im Abkommen zwischen der EU und Australien festgelegten Bestimmungen für den Weinsektor berücksichtigt werden, wobei eine Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens und ein hohes Maß an Schutz für alle geografischen Angaben anzustreben ist; vereinfachte Zollverfahren und einfache und flexible Ursprungsregeln, die für eine komplexe Welt globaler Wertschöpfungsketten angemessen sind – auch im Hinblick auf eine Erhöhung der Transparenz und eine Verschärfung der Rechenschaftspflicht im Rahmen derselben – und die Anwendung multilateraler Ursprungsregeln, wann immer dies möglich ist, und in anderen Fällen die Anwendung nicht belastender Ursprungsregeln wie etwa des „Wechsels der Tarifunterposition“;

k)  ein ausgewogenes und ehrgeiziges Ergebnis bei den Kapiteln über Landwirtschaft und Fischerei, was nur dann zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sowohl Verbrauchern als auch Erzeugern nützt, wenn den Interessen aller europäischen Erzeuger und Verbraucher gebührend Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass es eine Reihe von sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gibt, die etwa im Wege von Zollkontingenten oder geeigneten Übergangszeiträumen sachgerecht behandelt werden sollten, und wobei die kumulierten Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft zu berücksichtigen und die sensibelsten Bereiche gegebenenfalls aus den Verhandlungen auszunehmen sind; die Aufnahme einer praxistauglichen, wirksamen, geeigneten und schnell umsetzbaren bilateralen Schutzklausel, die die vorübergehende Aufhebung von Präferenzregelungen ermöglicht, wenn ein Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens des Handelsabkommens sensible Bereiche schwer schädigt oder schwer zu schädigen droht;

l)  ehrgeizige Bestimmungen, die das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Ökosystems ermöglichen und grenzüberschreitende Datenflüsse fördern, darunter Grundsätze wie fairer Wettbewerb und ehrgeizige Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datenverkehr, in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den geltenden und künftigen Bestimmungen der EU zum Datenschutz und zur Datensicherheit und unbeschadet dieser Bestimmungen, da Datenflüsse entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft sowie ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen sind, weswegen ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen soweit wie möglich begrenzt werden sollten; weist darauf hin, dass der Datenschutz und die Privatsphäre keine Handelshemmnisse, sondern Grundrechte darstellen, die in Artikel 39 EUV und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

m)  genaue Sonderbestimmungen dahingehend, wie die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage zu behandeln sind, damit deren spezifische Interessen bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden;

Die Rolle des Parlaments

20.  betont, dass die Rolle des Parlaments infolge des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in allen Phasen der Verhandlungen über Freihandelsabkommen der EU – von der Annahme des Mandats bis hin zum endgültigen Abschluss des Abkommens – gestärkt werden sollte; blickt der Aufnahme von Verhandlungen mit Australien erwartungsvoll entgegen und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (sowohl vor als auch nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, unbeschadet seiner Vorrechte als Mitgesetzgeber die legislativen und regulatorischen Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen;

21.  verweist darauf, dass das Parlament gemäß dem AEUV um Zustimmung zu dem künftigen Abkommen ersucht werden wird und dessen Standpunkte daher in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zustimmung des Parlaments im Vorfeld der Anwendung des Abkommens einzuholen und diese Praxis ferner in die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

22.  erinnert daran, dass das Parlament die Umsetzung des künftigen Abkommens überwachen wird;

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23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Australiens zu übermitteln.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (5.10.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu der Empfehlung an den Rat über das vorgeschlagene Verhandlungsmandat für die Handelsverhandlungen mit Australien
(2017/2192(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Eric Andrieu

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ist der Ansicht, dass Australien einer der wichtigsten Akteure des Welthandels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist und starke Branchen aufgebaut hat, die auf die Ausfuhr ausgerichtet sind (70 % der Produktion wird ausgeführt);

2.  weist darauf hin, dass Australien 2015 der weltweit drittgrößte Exporteur von Rind- und Kalbfleisch, der weltweit achtgrößte Exporteur von Milcherzeugnissen, der weltweit fünftgrößte Exporteur von Feldkulturen und der weltweit drittgrößte Exporteur von Zucker war;

3.  weist darauf hin, dass Australien aufgrund seiner geringen Produktionskosten in der Landwirtschaft, die mit seinen extensiv produzierenden Großbetrieben in Zusammenhang stehen, eine in hohem Maße wettbewerbs-und exportorientierte Landwirtschaft hat und auf dem internationalen Markt ständig um neue Absatzmöglichkeiten für seine Erzeugnisse bemüht ist; weist daher darauf hin, dass ein verbesserter Zugang zum großen Markt der EU durch die Beseitigung bzw. Verringerung der tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse in diesem Bereich für die australischen Erzeuger und Ausführer bei den Verhandlungen zweifellos eine Priorität sein dürfte, und ist der Auffassung, dass ein ausgewogenes und umfassendes Freihandelsabkommen, in dessen Rahmen die schutzbedürftigsten Bereiche der europäischen Landwirtschaft beachtet werden, beiden Seiten zum Vorteil gereichen dürfte;

4.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der europäischen Landwirtschaft bei der Erhaltung des Gefüges der ländlichen Gemeinwesen und der Ernährung der europäischen Bevölkerungen eine besondere Rolle zukommen muss; betont außerdem, dass Landwirte und ihre Lebensgrundlagen nicht Teil der Verhandlungsmasse bei Handelsabkommen sein sollten;

5.  ist der Auffassung, dass es im Sinne eines ausgewogenen Freihandelsabkommens unbedingt notwendig ist, Anreize für hohe Standards zu schaffen und Gegenseitigkeit zu gewährleisten und die hohen, von den Erzeugern in der EU festgelegten Standards in den Bereichen Produktion, Umwelt- und Tierschutz und die Grundsätze der nachhaltigen Landwirtschaft zu achten und zu wahren, zumal dies für die europäischen Erzeuger einige Chancen bieten und die Stellung der EU als wichtiger Akteur auf dem Weltmarkt stärken dürfte; ist der Auffassung, dass diese Standards im Binnenmarkt weder durch Einfuhren noch durch Ausfuhren gesenkt werden dürfen, und betont, dass die Achtung der nachhaltigen Erzeugung und der strenge Schutz von Standards für Lebensmittelsicherheit , die menschliche Gesundheit, den Verbraucherschutz, Tiergesundheit und Tierschutz im Sinne des EU-Rechts ein grundlegender Grundsatz aller Verhandlungen der EU über Freihandelsabkommen im Bereich der europäischen Landwirtschaft ist und dabei keine Kompromisse eingegangen werden dürfen;

6.  weist darauf hin, dass die Möglichkeit einer Fortentwicklung des Tierschutzes in Übereinstimmung mit dem gesundheitlichen und ethischen Empfinden der Bevölkerung sichergestellt werden muss;

7.  weist darauf hin, dass es im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung von Regularien bei den sanitären und phytosanitären Maßnahmen nicht zu einer Gefahr für Umwelt, Mensch und Tier kommen darf, wie zum Beispiel durch den Wegfall von Importkontrollen von Lebens- und Futtermitteln;

8.  begrüßt, dass die Kommission ihre erste Folgenabschätzung eines Freihandelsabkommens EU-Australien veröffentlicht hat, stellt jedoch fest, dass die europäischen Erzeuger und Ausführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgrund begrenzter Importinformationen möglicherweise nicht in der Lage sind, ihre potenziellen Gewinne und Verluste vollständig zu bewerten, insbesondere in Bezug auf Unterkategorien des Fleischsektors, und bedauert die fehlende Abschätzung pro Mitgliedstaat und pro Sektor, sowie die fehlenden Informationen über die möglichen Auswirkungen auf die Gebiete in äußerster Randlage und die Auswirkungen des Brexits in Bezug auf die bestehenden Quoten; stellt außerdem besorgt fest, dass der stärkste Rückgang der sektoralen Wirtschaftsleistung in der EU der Studie zufolge im Bereich des Fleisches von Wiederkäuern zu verzeichnen sein dürfte, und geht außerdem davon aus, dass zusätzliche ausführliche Analysen bereitgestellt werden, um diese Informationslücken zu schließen;

9.  hebt hervor, dass Australien für europäische Ausführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse einen neuen Absatzmarkt von 23 Millionen Verbrauchern darstellt, dessen Volumen über zwanzig Mal niedriger als das europäische Marktvolumen ist, und dass die offensiven Interessen Europas in der Landwirtschaft auf den Schutz der geografischen Angaben und Nischenerzeugnisse begrenzt und von der Aufhebung nichttarifärer Handelshemmnisse abhängig sind; fordert die Kommission daher auf, diesem Tatbestand gebührend Rechnung zu tragen;

10.  ist besorgt über das Risiko, dass das Abkommen im Bereich der Landwirtschaft sehr unausgewogen sein könnte, und zwar zu Lasten der Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte in der Europäischen Union, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Landwirtschaft nicht dazu missbraucht werden darf, um sich einen verbesserten Zugang zum australischen Markt für Industrieerzeugnisse und Dienstleistungen zu sichern;

11.  weist darauf hin, dass die australischen landwirtschaftlichen Betriebe nicht die Kosten für die elektronische Kennzeichnung von Schafen, nitratanfällige Bereiche oder die Verbrennung von Tieren, die in den landwirtschaftlichen Betrieben tot aufgefunden werden, tragen, und fordert, dass dies mittels einer Kennzeichnung deutlich gemacht wird;

12.  betont, dass das Vorsorgeprinzip, auf dem die EU-Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit beruhen, und der Ansatz „vom Erzeuger bis zum Verbraucher“, in dessen Rahmen strengere EU-Vorschriften festgelegt wurden, sowie die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards und Verfahren der EU im Rahmen der Verhandlungen aufrechterhalten werden sollten;

13.  möchte auf die Sensibilität bestimmter europäischer Agrarbranchen aufmerksam machen, zum Beispiel die Branchen Rind- und Kalbfleisch, Ziegen- und Schaffleisch, Zucker, Honig, Getreide und Milcherzeugnisse, von denen einige vor Kurzem von größeren Krisen getroffen wurden, die außerordentlicher Unterstützungsregelungen bedurften, und vertritt die Auffassung, dass eine größere Öffnung des Marktes in diesen Bereichen weitere negative und destabilisierende Auswirkungen für die europäischen Erzeuger haben dürfte; fordert die Kommission daher auf, für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen und Erzeugnisse, bei denen der direkte Wettbewerb die landwirtschaftlichen Erzeuger in der EU übermäßigem und nicht tragfähigem Druck aussetzen würde, als sensibel zu behandeln, und fordert die Aufnahme relevanter und wirksamer bilateraler Schutzmaßnahmen, Übergangszeiträume und reduzierte, angemessene Quoten mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des australischen Sektors, um einen sprunghaften Anstieg der Einfuhren zu verhindern, durch die für die Hersteller in sensiblen Branchen oder für kleine und mittlere Unternehmen in diesem Bereich großer Schaden entstünde bzw. zu entstehen drohte;

14.  ist der Auffassung, dass die EU in Bezug auf die sensibelsten Agrarerzeugnisse wie etwa Milcherzeugnisse, Rind- und Kalbfleisch, Schaffleisch und Spezialzucker darauf verzichten sollte, sich in irgendeiner Art und Weise festzulegen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte und dass sie diese Erzeugnisse daher von den Verhandlungen ausnehmen sollte;

15.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Handelsabkommen nur auf Vorteilen für alle Seiten beruhen darf, und fordert die Kommission eindringlich auf, ständigen Schutz vor der Bedrohung durch Einfuhren auf der Grundlage liberalisierter Bedingungen bereitzustellen, unter anderem durch die Aufnahme von Schutzklauseln, die durch vereinfachte und flexible Mechanismen aktiviert werden können, wenn die Einfuhren aus Australien die festgelegten Schwellenwerte überschreiten und ein übermäßiges Ungleichgewicht auf dem europäischen Markt generieren, sowie durch die Aufnahme einer unbefristeten bilateralen Schutzklausel für die Landwirtschaft in den Vertrag;

16.  hofft, dass Australien die von der Europäischen Union im Rahmen der Krisensituation in der Milchwirtschaft verabschiedeten Maßnahmen nicht als eine Form staatlicher Beihilfen betrachtet (wie dies in der Vergangenheit bei den Tomaten der Fall war) und deshalb als Vorwand nutzt, den Zugang europäischer Erzeugnisse zum australischen Markt zu beschränken;

17.  fordert die Kommission auf, alle anhängigen Handelsstreitigkeiten zwischen der EU und Australien beizulegen, bevor sie Verhandlungen über landwirtschaftliche Themen aufnimmt, wie etwa die Kontroverse im Zusammenhang mit Anti-Dumping-Maßnahmen, die die australischen Behörden gegen Tomaten verarbeitende Unternehmen verhängt haben;

18.  betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Kriterien in Bezug auf Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu ermitteln, die für den Handel bestimmt sind;

19.  weist insbesondere darauf hin, dass Lämmer in der Europäischen Union nur im Alter von 6 bzw. 9 Monaten vermarktet werden dürfen, während in Australien ein höheres Alter –12 Monate – zulässig ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass in dem künftigen Abkommen für den legalen Verkauf von Lämmern von außerhalb der EU im EU-Binnenmarkt eine Altersgrenze von 6 bzw. 9 Monaten festgelegt werden muss;

20.  betont, dass keine Seite sich durch irgendwelche Bestimmungen im Abkommen davon abhalten lassen sollte, eigenständige Regelungen vorzusehen und legitime politische Ziele festzulegen und umzusetzen, unter anderem Ziele und Schutzmaßnahmen in den Bereichen Soziales, Umwelt und öffentliche Gesundheit;

21.  beharrt auf dem Konzept der kumulativen Auswirkungen der Handelszugeständnisse der EU im Bereich der Landwirtschaft, sowohl im multilateralen als auch im bilateralen Rahmen; fordert daher, dass alle von der EU angebotenen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der geplanten Verhandlungen bewertet werden müssen, wobei den bereits der WTO (z.B. Ausgleichszahlungen für hormonbehandelte Rindfleischprodukte), Kanada (umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA) angebotenen Zugeständnissen sowie den Zugeständnissen, die in Kürze dem MercoSur, Mexiko, Neuseeland und den Vereinigten Staaten (im Falle einer Wiederaufnahme der Gespräche über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft TTIP) angeboten werden könnten, uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist; stellt darüber hinaus fest, dass bei Rind- und Kalbfleisch die kumulativen Mengen der gewährten Kontingente mit der Hinzufügung der CETA-Quoten die in den 2000er Jahren auf 300 000 Tonnen festgelegte Absorptionsschwelle des europäischen Marktes erreicht haben, was bedeutet, dass der EU-Markt angesichts des Rückgangs des Inlandkonsums seinen Sättigungspunkt erreicht hat; betont abschließend, dass die von der Kommission vorgenommene Abschätzung der kumulativen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen verdeutlicht, dass sich das europäische Handelsdefizit für Rind-und Kalbfleisch nach vermuteter Liberalisierung verdoppeln und sich auf nahezu 0,9 Mrd. EUR belaufen könnte;

22.  fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen einen einheitlichen Ansatz beizubehalten, der im Gleichgewicht mit dem Ansatz steht, den sie bei den gleichzeitigen Verhandlungen mit Neuseeland verfolgt, und dabei auch die Besonderheiten, durch die sich die beiden Märkte unterscheiden, angemessen zu berücksichtigen;

23.  weist darauf hin, dass alle Zollkontingente, die Australien gewährt werden könnten, nach dem Brexit auf einen kleineren Gemeinschaftsmarkt Anwendung finden; fordert die Kommission auf, den laufenden Brexit-Verhandlungen sowie den Auswirkungen des Brexits auf die Landwirtschaft und die Lebensmittelbranche in der EU bei den Verhandlungen mit Australien Rechnung zu tragen, insbesondere in den Bereichen, in denen auf das Vereinigte Königreich ein erheblicher Anteil des Verbrauchs und/oder der Einfuhren entfiel; ist der Auffassung, dass es daher angebracht wäre, dieser Tatsache bei der Abwägung der möglichen Angebote der Union zu neuen Handelsabkommen Rechnung zu tragen und gegebenenfalls eine Überarbeitung des Verhandlungsmandats vorzusehen;

24.  fordert die Kommission auf, auf dem australischen Markt für einen angemessenen Rechtsschutz für geografische Angaben der EU und hochwertige landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der EU zu sorgen sowie sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, mit denen gegen die unsachgemäße Verwendung sowie irreführende Informationen und Methoden vorgegangen wird; fordert die Kommission des Weiteren auf, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse geschützt werden, was ein wesentlicher Aspekt eines ausgewogenen Abkommens ist;

25.  hält es für notwendig, auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln in das Abkommen aufzunehmen;

26.  ist der Auffassung, dass ein Abkommen mit Australien, in dessen Rahmen die Handelshemmnisse für bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verringert und die übermäßigen Gesundheitskontrollen gelockert sowie alle geografischen Angaben anerkannt und geschützt werden könnten, für die EU wichtig wäre, vertritt jedoch die Ansicht, dass klare Bestimmungen zum Schutz der größtmöglichen Zahl geografischer Angaben unter anderem für Wein, einschließlich derer, die bereits durch das bilaterale Abkommen zwischen der EU und Australien über den Handel mit Wein abgedeckt sind, sowie für Spirituosen und andere Lebensmittel, und der Schutz sensibler Bereiche eine Voraussetzung für jedes Abkommen sein sollten; weist die Kommission jedoch darauf hin, dass die Interessen der europäischen Landwirtschaft keinesfalls geopfert werden dürfen, damit ein Abkommen geschlossen werden kann, und fordert, dass der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß Artikel 207 Absatz 3 AEUV über die Fortschritte der Verhandlungen im Zusammenhang mit allen landwirtschaftlichen Aspekten auf dem Laufenden gehalten wird und betont, dass die Kommission bei allen Aspekten der Verhandlungen auf vollkommen transparente Weise, rechtzeitig und umfassend mit sämtlichen Interessenträgern der Landwirtschaft zusammenarbeiten muss und das Mandat öffentlich bekanntgeben muss;

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

2.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

12

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Jean-Paul Denanot, Albert Deß, Diane Dodds, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Nuno Melo, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Franc Bogovič, Angélique Delahaye, Karin Kadenbach, Norbert Lins, Hannu Takkula, Tom Vandenkendelaere

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

31

+

PPE

Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Nuno Melo, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski, Tom Vandenkendelaere

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Nicola Caputo, Paolo De Castro, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Maria Noichl, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

ECR

Beata Gosiewska, Zbigniew Kuźmiuk

Verts/ALE

Martin Häusling, Bronis Ropė

EFDD

Giulia Moi, Marco Zullo

ENF

Edouard Ferrand, Philippe Loiseau

12

-

ECR

Richard Ashworth, Jørn Dohrmann, James Nicholson

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Ulrike Müller, Hannu Takkula

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan, Anja Hazekamp, Maria Lidia Senra Rodríguez

Verts/ALE

José Bové

EFDD

John Stuart Agnew

2

0

GUE/NGL

Matt Carthy

NI

Diane Dodds

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung:

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

5

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Tiziana Beghin, David Borrelli, David Campbell Bannerman, Salvatore Cicu, Karoline Graswander-Hainz, France Jamet, Jude Kirton-Darling, Patricia Lalonde, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Alessia Maria Mosca, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Klaus Buchner, Nicola Danti, Edouard Ferrand, Seán Kelly, Frédérique Ries, Fernando Ruas, Paul Rübig, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Pedro Silva Pereira, Jarosław Wałęsa

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Frédérique Ries, Hannu Takkula, Marietje Schaake, Patricia Lalonde

ECR

David Campbell Bannerman, Emma McClarkin, Jan Zahradil, Joachim Starbatty

EFDD

David Borrelli, Tiziana Beghin

PPE

Adam Szejnfeld, Fernando Ruas, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Iuliu Winkler, Jarosław Wałęsa, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Paul Rübig, Salvatore Cicu, Seán Kelly, Tokia Saïfi, Viviane Reding

S&D

Alessia Maria Mosca, Bernd Lange, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster, Jude Kirton-Darling, Karoline Graswander-Hainz, Nicola Danti, Pedro Silva Pereira

5

-

ENF

Edouard Ferrand, France Jamet, Matteo Salvini

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz

3

0

S&D

David Martin, Emmanuel Maurel

Verts/ALE

Klaus Buchner

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung