BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste

18.10.2017 - (COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und FremdenverkehrBerichterstatterin: Lucy Anderson
Verfasserin der Stellungnahme (*): Biljana Borzan, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2016/0149(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0315/2017
Eingereichte Texte :
A8-0315/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste

(COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0285),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0195/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0315/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen47,

entfällt

__________________

 

47 ABl. C vom , S. .

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Absender kleiner Mengen grenzüberschreitender Pakete und anderer Postsendungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Privatkunden, sind die Tarife immer noch vergleichsweise hoch. Dies hat unmittelbar negative Folgen für die Nutzer, die sich vor allem im Kontext des Online-Handels grenzüberschreitender Paketzustelldienste bedienen.

(1)  Für Nutzer, die weniger häufig grenzüberschreitende Paketzustelldienste in Anspruch nehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Privatkunden, sind die Tarife in zahlreichen Fällen immer noch vergleichsweise hoch. Dies hat insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel im Binnenmarkt der Union unmittelbar negative Folgen für die Verbraucher und andere Nutzer. Außerdem berichten Nutzer häufig über Qualitätsprobleme bei dem Versand, dem Erhalt oder der Rücksendung grenzüberschreitender Pakete sowie über Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte, die mitunter einer mangelnden Klarheit mit Blick auf die potenzielle Haftung im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung eines Pakets geschuldet sind. Deshalb bedarf es auch zusätzlicher Verbesserungen bei den Standards für die Dienstleistungsqualität und bei der Interoperabilität in der grenzüberschreitenden Paketzustellung, denen gemäß der Richtlinie 97/67/EG im Wege des Europäischen Komitees für Normung und auf andere Weise Vorrang eingeräumt werden sollte. Außerdem müssen weitere Fortschritte bei der Dienstleistungseffizienz erzielt werden, wobei die Interessen der Nutzer im Mittelpunkt stehen sollten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgelegt, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte verletzt worden sind, berechtigt ist, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und in Artikel 16 der Charta wird die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  In Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie zum Beispiel von Postdiensten innerhalb der gemeinsamen Werte der Union und ihre Bedeutung für die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts hervorgehoben. Wie es darin weiter heißt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.

Begründung

Diese Verordnung wurde im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vorgeschlagen, um den elektronischen Handel zu fördern und Probleme, die sich aus den Preisunterschieden bei grenzüberschreitenden Zustellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben, anzugehen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass sich die Verordnung nicht nachteilig auf Postdienste in ihrer Funktion des allgemeinen öffentlichen Interesses auswirkt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)  Im Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse, das dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union als Anhang beigefügt ist, wird außerdem betont, dass zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 14 AEUV die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können, und ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte zählen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d)  In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist vorgesehen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.

Begründung

Harmonisierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 114 AEUV wie zum Beispiel diese Verordnung sollten als Gegenstand des Unionsrechts ein hohes Verbraucherschutzniveau als Grundlage haben.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Je nach Mitgliedstaat wurden den nationalen Regulierungsbehörden sehr unterschiedliche Kompetenzen bei der Marktüberwachung und der Regulierungsaufsicht über die Paketzustelldienste übertragen. Dies wurde auch in einem gemeinsamen Bericht48 der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste und des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation bestätigt, die beide zu dem Ergebnis gelangten, dass die nationalen Regulierungsbehörden auch geeignete Regulierungsbefugnisse brauchen, damit sie tätig werden können, und dass diese Befugnisse offenbar nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Diese Unterschiede führen zu noch mehr Verwaltungsaufwand und noch höheren Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Paketzustelldienste. Infolgedessen behindern sie die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten und wirken sich unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarkts aus.

(2)  Je nach Mitgliedstaat wurden den nationalen Regulierungsbehörden sehr unterschiedliche Kompetenzen bei der Marktüberwachung und der Regulierungsaufsicht über die Paketzustelldienstanbieter übertragen, auch wenn einige Behörden Anbieter effektiv auffordern dürfen, einschlägige Preisinformationen vorzulegen. Dies wurde auch in einem gemeinsamen Bericht48 der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste und des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation bestätigt, die beide zu dem Ergebnis gelangten, dass die nationalen Regulierungsbehörden auch geeignete Regulierungsbefugnisse brauchen, damit sie tätig werden können, und dass diese Befugnisse offenbar nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Diese Unterschiede führen zu noch mehr Verwaltungsaufwand und noch höheren Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Paketzustelldienstanbieter. Infolgedessen behindern sie die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten und wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus.

__________________

__________________

48 BoR (15) 214/ERGP PL (15) 32.

48 BoR (15) 214/ERGP PL (15) 32.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Das Europäische Parlament machte in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie über Postdienste1a deutlich, dass jegliche Ausweitung der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der neuen Verordnung im Paketmarkt das Problem des „Rosinenpickens“ in der Zustellbranche angehen sollte und dass Mindeststandards für alle Betreiber festgelegt werden sollten, um einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb sicherzustellen.

 

__________________

 

1a P8_TA(2016)0357.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Post- und Paketbranche ist die Weiterentwicklung europäischer und internationaler technischer Standards zum Wohl der Nutzer und der Umwelt und im Interesse einer Erweiterung der Marktchancen der Unternehmen von großer Bedeutung.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Markt für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist vielfältig und komplex, wobei verschiedene Betreiber je nach Gewicht, Größe und Format der Sendungen, aber auch nach deren Bestimmungsort, nach Mehrwertaspekten, wie Lösungen für die Sendungsverfolgung, und nach der Anzahl der Sendungen ein Spektrum unterschiedlicher Leistungen und Preise anbieten. Aufgrund dieser Vielfalt sind die Qualität und die Preise der Paketzustelldienste der einzelnen Anbieter schwer vergleichbar. Zudem ist Absendern kleiner Mengen, wie kleinen und mittleren Unternehmen und Privatkunden, häufig nicht bekannt, dass verschiedene Paketzustelldienste zur Wahl stehen.

(3)  Der Markt für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist vielfältig, komplex und von Wettbewerb geprägt, wobei verschiedene Anbieter je nach Gewicht, Größe und Format der Pakete, aber auch nach deren Bestimmungsort, nach Mehrwertaspekten, wie Systemen für die Sendungsverfolgung, und nach der Anzahl der versandten Pakete ein Spektrum unterschiedlicher Leistungen und Preise anbieten. In den meisten Mitgliedstaaten verfügen Universaldienstanbieter nicht über einen mehrheitlichen Anteil am Paketzustellmarkt. Aufgrund dieser Vielfalt sind die Qualität und die Preise der Paketzustelldienste der einzelnen Anbieter für die Verbraucher und Nutzer schwer vergleichbar, weil diesen häufig nicht bekannt ist, dass im grenzüberschreitenden Online-Handel verschiedene Paketzustelloptionen für ähnliche Dienste zur Wahl stehen. Vor allem sollte kleinen und mittleren Unternehmen und Privatkunden der Zugang zu diesen Informationen erleichtert werden. Für kleine und mittlere Online-Einzelhändler sind zudem Zustellschwierigkeiten ein Hindernis für grenzüberschreitende Verkäufe.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für die Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten erschwinglicher werden, müssen die öffentlichen Listen der Tarife für eine begrenzte Palette grenzüberschreitender Paketzustelldienste von Universaldienstanbietern, die überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Privatkunden genutzt werden, transparenter gestaltet werden. Transparente öffentliche Listen sind auch erforderlich, um das Problem hoher Tarife für grenzüberschreitende Zustelldienste in den Griff zu bekommen und, falls nötig, ungerechtfertigte Tarifunterschiede zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten abzubauen.

(4)  Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für Privatkunden und kleine Unternehmen unter anderem in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verbessert werden, müssen die Einzelsendungstarife für eine begrenzte Palette grenzüberschreitender Paketzustelldienste von Paketzustelldienstanbietern, die überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen, Kleinstunternehmen und Privatkunden genutzt werden, transparenter und leichter zugänglich gestaltet werden. Eine bessere Transparenz der Preise für grenzüberschreitende Zustelldienste und eine einfachere Vergleichbarkeit in der gesamten Union sollten Anreize für die Senkung unverhältnismäßig hoher Tarife und, falls nötig, für den Abbau ungerechtfertigter Tarifunterschiede zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten schaffen. Von Universaldienstanbietern angebotene grundlegende Paketzustelldienste müssen die im Rahmen der Universaldienstverpflichtung vorgegebenen Erschwinglichkeitskriterien erfüllen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Standard-Einzelpakete gehören zum Universaldienst in jedem Mitgliedstaat und werden außerdem von Privatkunden und kleinen Unternehmen am häufigsten genutzt. Der Online-Handel kann sich nur unter der Voraussetzung weiterentwickeln, dass die Tarife für Einzelsendungen transparenter und erschwinglicher gestaltet werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Unternehmen, die online verkaufen, verkauft haben oder einen entsprechenden Versuch unternommen haben, dem Flash Eurobarometer 413 zufolge die hohen Zustellkosten sowie die teuren Beschwerdeverfahren und Sicherheiten als Problem betrachten, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, damit sämtliche Einzelhändler und Verbraucher und insbesondere KMU und Verbraucher in abgelegenen Gebieten uneingeschränkt in den Genuss flächendeckender und zugänglicher grenzüberschreitender Paketzustelldienste zu angemessenen Preisen kommen, wobei nicht vergessen werden darf, dass Verbraucher davon ausgehen, dass die erworbene Ware versandkostenfrei zugestellt wird.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In den meisten Mitgliedstaaten werden Pakete im Inland von mehreren Anbietern zugestellt, wohingegen nur wenige Anbieter Pakete auch jenseits der Grenze zustellen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, für einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu den für die Erbringung grenzüberschreitender Paketzustelldienste benötigten Dienstleistungen und Infrastrukturen zu sorgen, damit ein wirkungsvoller Wettbewerb erhalten und gefördert wird und die Nutzer geschützt werden.

entfällt

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Als Universaldienstanbieter gelten Postbetreiber, die in einem bestimmten Mitgliedstaat einen postalischen Universaldienst oder Teile davon erbringen. Universaldienstanbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollten nur in den Mitgliedstaaten als Universaldienstanbieter eingestuft werden, in denen sie einen postalischen Universaldienst erbringen.

Begründung

Es soll klargestellt werden, wer als Universaldienstanbieter anzusehen ist.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 geregelt. In dieser Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der Union festgelegt. Ihr Schwerpunkt liegt hauptsächlich aber nicht ausschließlich auf den nationalen Universaldiensten, während auf die Regulierungsaufsicht über die Anbieter von Paketzustelldiensten, die Transparenz der Tarife und Endgebühren bestimmter grenzüberschreitender Paketzustelldienste, die Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife bestimmter grenzüberschreitender Paketzustelldienste und den transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu bestimmten grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und/oder -Infrastrukturen darin nicht eingegangen wird. Somit ergänzt die vorliegende Verordnung die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

(6)  Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates49 geregelt. In der Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der Union festgelegt. Ihr Schwerpunkt liegt hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf den nationalen Universaldiensten, während auf die Regulierungsaufsicht über die Anbieter von Paketzustelldiensten darin nicht eingegangen wird. Die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Universaldienste wird von den von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Regulierungsbehörden gewährleistet. Somit ergänzt die vorliegende Verordnung die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste. Die Kommission stellt sicher, dass die Entschädigung für die Erbringung von Universaldiensten in den Mitgliedstaaten verhältnismäßig und angemessen ist und dass die Wettbewerbsbestimmungen eingehalten werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen jedoch die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Garantien – insbesondere die dauerhafte Bereitstellung eines postalischen Universaldiensts für die Nutzer – unberührt.

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49 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 1 vom 21.1.1998, S. 14-25).

49 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 1 vom 21.1.1998, S. 14-25).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Rund 80 % aller adressierten Postsendungen, die heute im Rahmen des Online-Handels verschickt werden, wiegen weniger als zwei Kilogramm und werden häufig auf dem gleichen Weg bearbeitet wie Briefsendungen. Dass gerade diese Postsendungen unter die vorliegende Verordnung fallen, und zwar insbesondere unter die Vorschriften für die Tariftransparenz und die Erschwinglichkeitsbewertung, ist von besonderer Bedeutung.

(7)  Rund 80 % aller adressierten Pakete, die heute im Rahmen des Online-Handels verschickt werden, wiegen weniger als zwei Kilogramm und werden häufig auf dem gleichen Weg bearbeitet wie Briefsendungen; es liegen jedoch keine Informationen über das Gewicht von auf anderem Wege zugestellten Paketen vor. Damit keine Praktiken des unlauteren Wettbewerbs angewendet werden und ein zusätzliches Wachstum des Marktes angeregt wird, ist es von besonderer Bedeutung, dass diese leichteren Pakete unter diese Verordnung einschließlich der Vorschriften für die Tariftransparenz und -bewertung fallen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Darum gilt es, den Begriff „Paketzustelldienste“ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen mit dieser Begriffsbestimmung erfasst sind. Dies betrifft insbesondere Postsendungen außer Briefsendungen, mit denen Erzeugnisse und Waren aufgrund ihres Gewichts üblicherweise versandt werden. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Postsendungen gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können. Jeder Schritt in der Postbeförderungskette (also Abholung, Sortierung und Zustellung) sollte als zum Paketzustelldienst gehörig betrachtet werden, so wie dies heutzutage üblich und in der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist. Ein reiner Transport, der nicht in Verbindung mit einem dieser Schritte erfolgt, sollte definitionsgemäß auch nicht als Paketzustelldienst gelten, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass diese Tätigkeit dem Transportgewerbe zuzurechnen ist.

(8)  Darum gilt es, die Begriffe „Paket“, „Paketzustelldienste“ und „Paketzustelldienstanbieter“ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen mit diesen Begriffsbestimmungen erfasst sind. Dies betrifft insbesondere Postsendungen außer Briefsendungen, die vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden, mit denen Erzeugnisse und Waren aufgrund ihres Gewichts üblicherweise versandt werden. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Pakete oder Sendungen mit oder ohne Handelswert gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können. Jeder Schritt in der Postbeförderungskette (also Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung) sollte als zum Paketzustelldienst gehörig betrachtet werden, so wie dies heutzutage üblich und in der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist. Ein reiner Transport, der nicht in Verbindung mit einem weiteren dieser Schritte erfolgt, sollte jedoch definitionsgemäß auch nicht als Paketzustelldienst gelten, es sei denn, das betreffende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen oder ein mit ihm anderweitig verbundenes Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Unternehmen, die lediglich in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und über eigene Zustellnetze verfügen, über die ausschließlich die Eigenerbringung von Dienstleistungen wahrgenommen wird, die Teil des Kaufvertrags gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2011/83/EU sind, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Paketzustelldienstanbieter gelten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die vertraulichen Informationen, die den nationalen Behörden mindestens übermittelt werden müssen, und die Verfahren, mit denen die Behörden sicherstellen, dass der kommerzielle Charakter der jeweiligen nationalen Betreiber geachtet wird, müssen festgelegt werden, und es müssen sichere Wege für die Weiterleitung dieser Informationen eingerichtet werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Endgebühren beruhen auf multilateralen und bilateralen Vereinbarungen zwischen Universaldienstbetreibern und gewährleisten, dass der Universaldienstbetreiber im Bestimmungsland eine Vergütung für die Kosten der Leistung erhält, die er für den Universaldienstbetreiber im Einlieferungsland erbringt. Die Endgebühren sollten so definiert werden, dass sie sowohl die in Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 97/67/EG definierte Endvergütung für Postsendungen umfassen als auch den Anteil des Entgelts für den inländischen Abschnitt einer Paketzustellung.

(9)  Die Endgebühren beruhen auf multilateralen und bilateralen Vereinbarungen zwischen Paketzustelldienstanbietern und gegebenenfalls zwischengeschalteten Stellen, die Teil der Lieferkette sind, und gewährleisten, dass der Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland eine Vergütung für die Kosten der Leistung erhält, die er für den Paketzustelldienstanbieter im Einlieferungsland erbringt. Die Endgebühren sollten so definiert werden, dass sie sowohl die in Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 97/67/EG definierte Endvergütung für Postsendungen umfassen als auch den Anteil des Entgelts für den inländischen Abschnitt einer Paketzustellung. Bei den Endgebühren handelt es sich um kaufmännisch sensible Geschäftsdaten. Im Zusammenhang mit Endgebühren und kaufmännischen Vereinbarungen erhobene Daten sollten im Einklang mit den Grundsätzen des freien Marktes unter strengster Geheimhaltung verarbeitet werden. Der Verwaltungsaufwand für die Paketzustelldienste sollte nicht unangemessen erhöht werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf dem Markt tätigen Paketzustelldienste besitzen. Allerdings sollte der Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem nationalen oder regionalen Markt tätige Paketzustelldienste begrenzt werden, indem ein Schwellenwert eingeführt wird, der sich nach der Anzahl der im Paketzustelldienst tätigen Mitarbeiter des Dienstleisters richtet.

(10)  Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf der Grundlage einschlägiger Zulassungsverfahren oder anderer gesetzlicher Anforderungen auf dem Markt tätigen Paketzustelldienstanbieter besitzen. Allerdings sollte der Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem nationalen oder regionalen Markt tätige Paketzustelldienstanbieter begrenzt werden, indem ein Schwellenwert von weniger als 50 Personen eingeführt wird, der sich nach der Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Dienstanbieter im Paketzustelldienst tätigen Mitarbeiter richtet, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Die nationale Regulierungsbehörde sollte den Schwellenwert in bestimmten Fällen und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat auf 25 Personen senken können. Dieser Schwellenwert steht im Einklang mit der Empfehlung 2003/361 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, spiegelt den arbeitsintensiven Charakter der Branche wider und deckt insbesondere in Ländern mit einem geringen Paketaufkommen den größten Teil des Paketzustellmarkts und die höchsten Marktanteile ab. In die durchschnittliche Anzahl der Personen sollten Voll- und Teilzeitkräfte, befristet angestellte Mitarbeiter und selbständig Tätige eingerechnet werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Bei der Übermittlung von Informationen über die Merkmale der Paketzustelldienste an die nationale Regulierungsbehörde sollte auch angegeben werden, welche Schritte der Postzustellkette (Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung) von dem betreffenden Anbieter durchgeführt werden, ob der Dienst unter die Universaldienstverpflichtung fällt, welche geografische Reichweite der Dienst hat (regional, inländisch, grenzüberschreitend) und ob ein Mehrwert geboten wird.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationale Regulierungsbehörde sollte berücksichtigt werden, dass die Paketzustelldienste möglicherweise genau dieser nationalen Regulierungsbehörde bestimmte Informationen bereits gemeldet haben. Da Paketzustelldienste für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privatkunden von Bedeutung sind, sollten diese ohne Schwierigkeiten zwischen einzelnen Anbietern vergleichen können. Daher sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Dienste die Universaldienstanbieter ihre Tarife mitteilen müssen. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten Webseite veröffentlicht werden; zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden Endgebühren, die regelmäßig vertraulich zu übermitteln sind, dienen sie den nationalen Regulierungsbehörden als Grundlage für die Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife für die grenzüberschreitenden Paketzustelldienste. Andere Anbieter von Paketzustelldiensten als Universaldienstanbieter können ihrer nationalen Regulierungsbehörde freiwillig die Tarife für die gleichen Sendungen in vergleichbarer Form übermitteln, sofern diese im Wege der Hauszustellung an den Empfänger ausgeliefert werden.

(12)  Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationale Regulierungsbehörde sollte berücksichtigt werden, dass die Paketzustelldienstanbieter möglicherweise genau dieser nationalen Regulierungsbehörde bestimmte Informationen bereits gemeldet haben. Da Paketzustelldienste für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privatkunden von Bedeutung sind, sollten diese ohne Schwierigkeiten zwischen einzelnen Anbietern vergleichen können. Daher sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Dienste die grenzüberschreitend tätigen Paketzustelldienstanbieter ihre Tarife mitteilen müssen. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten, neutralen und nicht kommerziell ausgerichteten Webseite veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Manche Postsendungen sollten aufgrund ihrer geringen Größe und Abmessungen nicht den Tariftransparenzvorschriften unterliegen. Die Postsendungen, für die diese Vorschriften gelten, sollten eine Mindestbreite von 20 mm aufweisen.

(13)  Manche Postsendungen sollten aufgrund ihrer geringen Größe und Abmessungen nicht diesen Vorschriften unterliegen. Die Postsendungen, für die diese Vorschriften gelten, sollten eine Mindestbreite von 20 mm aufweisen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Bei ihrer jährlichen Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife sollten die nationalen Regulierungsbehörden objektive Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandspreise der Universaldienstanbieter im Einlieferungsland und der Universaldienstanbieter im Bestimmungsland und die Höhe der Endgebühren. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der betreffenden Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wie spezifische Transport- oder Verladekosten und die von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten bilateral beförderten Mengen.

(14)  Bei der Prüfung der Frage, ob Tarife zu bewerten sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden das Ausmaß des Wettbewerbs in dem jeweiligen grenzüberschreitenden Markt – auch für Versender geringer Mengen in abgelegenen Regionen oder Randgebieten – berücksichtigen. Bei ihrer Bewertung der Tarife sollten die nationalen Regulierungsbehörden objektive Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandspreise der Paketzustelldienstanbieter im Einlieferungsland und der Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland, und die Lage von Privatkunden und kleinen und mittleren Unternehmen, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, sowie von Nutzern mit Behinderung und Nutzern mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen. In diesem Zusammenhang vertrat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie über Postdienste die Ansicht, dass die Reichweite von Universalpaketdiensten und der Zugang zu ihnen, insbesondere für Bürger mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität sowie für diejenigen, die in abgelegenen Gebieten wohnen, verbessert werden können und müssen, und betonte, dass es wichtig ist, einen barrierefreien Zugang zu Postdiensten sicherzustellen. Mit diesen Bewertungen sollte beurteilt werden, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung vorliegt und inwieweit die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten von den geltenden grenzüberschreitenden Tarifen beeinträchtigt wird. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden eine eingehendere Bewertung der Tarife für erforderlich halten, sollten sie ebenfalls objektive Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandspreise der Paketzustelldienstanbieter im Einlieferungsland und der Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der betreffenden Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wie spezifische Transport- oder Verladekosten, Endgebühren und die von grenzüberschreitenden Paketzustelldienstanbietern bilateral beförderten Mengen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Für den Schutz des regionalen und sozialen Zusammenhalts können auch einheitliche Tarife für die grenzüberschreitende Zustellung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Online-Handel gerade in dünn besiedelten Gebieten Chancen für eine Teilnahme am Wirtschaftsleben bietet. Aus diesem Grund ist bei der Bewertung der Erschwinglichkeit von Paketzustelldiensten umfassend zu berücksichtigen, ob es einheitliche Tarife gibt.

(15)  Für den Schutz des regionalen und sozialen Zusammenhalts können auch einheitliche Tarife für die grenzüberschreitende Zustellung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Online-Handel gerade in dünn besiedelten und abgelegenen Gebieten gefördert werden muss, damit die in diesen Gebieten lebenden Verbraucher am Online-Handel teilhaben können und die Wirtschaft in diesen Regionen unterstützt wird. Aus diesem Grund ist bei der Bewertung der Tarife von Paketzustelldiensten umfassend zu berücksichtigen, ob es einheitliche Tarife gibt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Falls zwischen den Tarifen für die Inlandszustellung und für die grenzüberschreitende Zustellung erhebliche Unterschiede bestehen, sollten sie durch objektive Kriterien, etwa durch Zusatzkosten für den Transport und eine angemessene Gewinnspanne, gerechtfertigt sein. Paketzustelldienste erbringenden Universaldienstanbietern sollte vorgeschrieben werden, eine solche Begründung umgehend vorzulegen.

(16)  Falls zwischen den Tarifen für die Inlandszustellung und für die grenzüberschreitende Zustellung von Paketen erhebliche Unterschiede bestehen, sollten sie durch objektive Kriterien, etwa durch Zusatzkosten für den Transport und eine angemessene Gewinnspanne, gerechtfertigt sein. Paketzustelldienstanbieter, die grenzüberschreitende Paketzustelldienste anbieten, sollten eine solche Rechtfertigung vorlegen, wenn sie von der nationalen Regulierungsbehörde dazu aufgefordert werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Im Interesse der unionsweiten Transparenz sollte die Analyse einer nationalen Regulierungsbehörde auch den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden. Für den Datenschutz haben die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission Sorge zu tragen. Die Kommission kann auch die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste ersuchen, eine auf den nationalen Beiträgen aufbauende unionsweite Analyse zu erstellen.

(17)  Im Interesse der unionsweiten Transparenz sollte der Kommission und den mit der Umsetzung des Wettbewerbsrechts beauftragten nationalen Behörden des Mitgliedstaats der übermittelnden nationalen Regulierungsbehörde eine nichtvertrauliche Analyse einer nationalen Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Für den Datenschutz haben die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission Sorge zu tragen. Die Kommission kann auch die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste ersuchen, eine auf den nationalen Beiträgen aufbauende unionsweite Analyse zu erstellen, sofern für Vertraulichkeit gesorgt ist.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Paketzustelldienste erbringende Universaldienstanbieter dürfen multilaterale und bilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließen und andere Programme zur besseren Vernetzung ihrer Zustellnetze einführen. Aus Gründen des Diskriminierungsverbots ist miteinander im Wettbewerb stehenden Paketzustelldiensten Zugang zu den gleichen Endgebühren zu gewähren, die auch zwischen den Vertragsparteien multilateraler Vereinbarungen gelten. In manchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dass von Drittzustellern höhere Endgebühren verlangt werden, als sie von Universaldienstanbietern entrichtet werden, die Vertragsparteien einer derartigen Vereinbarung sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien einer multilateralen Vereinbarung über Endgebühren belegen können, dass die Kosten für Einführung, Betrieb und Verwaltung der Vereinbarung, die zusätzlich anfallenden Kosten für die Übernahme von Sendungen von nicht benannten Paketzustelldiensten und ihre Bearbeitung sowie andere derartige Kosten nicht von den Endgebühren gedeckt werden, die vom Drittanbieter im Einlieferungsmitgliedstaat zu entrichten sind.

(18)  Paketzustelldienste erbringende Paketzustelldienstanbieter dürfen multilaterale und bilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließen und andere Programme zur besseren Vernetzung ihrer Zustellnetze einführen, wobei sie das Wettbewerbsrecht uneingeschränkt einhalten müssen. Diese Vereinbarungen sollten kostenorientiert sein, den Verbrauchern zugutekommen und dazu führen, dass bestehende Netzwerke insbesondere in ländlichen und entlegenen Gebieten effizienter genutzt werden. Sofern eine solche Vereinbarung möglicherweise gegen die Grundsätze des EU-Wettbewerbsrechts und die Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG verstößt, muss sie von den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission zeitnah und wirksam geprüft und angegangen werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Im Interesse der Diskriminierungsfreiheit ist konkurrierenden kleinen und mittleren Paketzustelldienstanbietern ein gleichwertiger Zugang zu den Endgebühren zu gewähren, die zwischen den Vertragsparteien multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen gelten. Universaldienstanbieter dürfen den Zugang verweigern oder einschränken. In jedem Fall müssen sie die nationale Regulierungsbehörde benachrichtigen und ihre Entscheidung anhand objektiver Kriterien begründen, damit sie von der nationalen Regulierungsbehörde beurteilt werden kann. In manchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dass von Dritt-Paketzustelldienstanbietern höhere Endgebühren verlangt werden, als sie von Universaldienstanbietern entrichtet werden, die Vertragsparteien einer derartigen Vereinbarung sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien einer multilateralen oder bilateralen Vereinbarung über Endgebühren belegen können, dass die Kosten für Einführung, Betrieb und Verwaltung der Vereinbarung, die zusätzlich anfallenden Kosten für die Übernahme von Sendungen von nicht benannten Paketzustelldienstanbietern und ihre Bearbeitung sowie andere derartige Kosten nicht von den Endgebühren gedeckt werden, die vom Dritt-Paketzustelldienstanbieter im Einlieferungsmitgliedstaat zu entrichten sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Aus operativen Gründen sollte in der Praxis beim Auswechslungsamt für den Eingang Zugang gewährt werden; dabei handelt es sich um ein Amt oder eine Einrichtung, welches oder welche von den Universaldienstanbietern im Bestimmungsmitgliedstaat für die Übergabe von Postsendungen außer Briefsendungen bestimmt wird.

entfällt

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte die Übermittlung von Daten durch die Paketzustelldienstanbieter, die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission auf elektronischem Wege erfolgen und insbesondere die Nutzung elektronischer Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/20141a vorsehen.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Da sich die Märkte für Paketzustelldienste rasch verändern, sollte die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung neu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht übermitteln. Diesem Bericht sollten, sofern sinnvoll, Vorschläge beigefügt werden, die dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt werden.

(21)  Da sich die Märkte für Paketzustelldienste rasch verändern, sollte die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen im elektronischen Handel neu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bewertungsbericht übermitteln. Diesem Bericht sollten, sofern sinnvoll, Legislativvorschläge beigefügt werden, die dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt werden. Dieser Bericht sollte im Anschluss an die Anhörung sämtlicher einschlägiger Interessenträger einschließlich des Ausschusses für den europäischen sozialen Dialog im Postsektor erstellt werden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Die Kommission sollte an die wertvollen Beiträge der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste anknüpfen, die sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse verliehen werden, damit sie ein Formular für die Informationsübermittlung an die nationalen Regulierungsbehörden erstellen kann, so dass einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung dieser für die Paketzustelldienste bestehenden Informationspflicht gegeben sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates50 ausgeübt werden.

(22)  Um die konkreten Verpflichtungen aller Paketzustelldienstanbieter mit Blick auf die Übermittlung von Informationen an die nationalen Regulierungsbehörden festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich des Formulars für die Übermittlung der Informationen durch die Paketzustelldienstanbieter an die nationalen Regulierungsbehörden zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung49a niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

__________________

__________________

 

49a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

50 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18).

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die transparentere Preisgestaltung und die Festlegung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(25)  Mit dieser Verordnung sollen in erster Linie die erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht festgelegt, die Transparenz der Tarife verbessert und bestimmte wettbewerbsfördernde Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste eingeführt werden, wobei diese Ziele letzten Endes einem besseren Zugang der Nutzer zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten dienen sollen, weshalb mit der Verordnung außerdem das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Handel gestärkt werden soll. Da das Ziel, einen besseren Zugang der Nutzer zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 1 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Ziele und Begriffsbestimmungen

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand

Ziele

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG hinaus spezifische Vorschriften für Folgendes festgelegt:

Mit dieser Verordnung werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG hinaus spezifische Vorschriften festgelegt, die einen verbesserten Zugang von Nutzern zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten fördern und Folgendes betreffen:

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Regulierungsaufsicht über Paketzustelldienste,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Transparenz der Tarife und Endgebühren für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste und die Bewertung der Erschwinglichkeit bestimmter grenzüberschreitender Tarife,

(b)  die Transparenz der Tarife und die Bewertung der Tarife für bestimmte unverhältnismäßig teure grenzüberschreitende Paketzustelldienste,

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  ein transparenter und nicht diskriminierender Zugang zu bestimmten grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und/oder der einschlägigen Infrastruktur.

(c)  Informationen für die Nutzer grenzüberschreitender Paketzustelldienste.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  „Paket“ eine Postsendung oder Sendung mit oder ohne Handelswert außer einer Briefsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  „Paketzustelldienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen außer Briefsendungen; der reine Transport gilt nicht als Paketzustelldienst; die Zustellung von solchen Sendungen mit mehr als 31,5 kg gilt nicht als Paketzustelldienst;

(a)  „Paketzustelldienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  „Paketzustelldienstanbieter“ ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt;

(b)  „Paketzustelldienstanbieter“ ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die sich ausschließlich mit der Erbringung von inländischen Paketzustelldiensten befassen, die Teil eines Kaufvertrags im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2011/83/EU sind, wobei das Unternehmen im Rahmen des Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, selbst dem Nutzer zustellt;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „Endgebühren“ die Zahlungen des Universaldienstanbieters im Einlieferungsland an den Universaldienstanbieter im Bestimmungsland für die Kosten der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste im Bestimmungsmitgliedstaat.

(c)  „Endgebühren“ die Zahlungen des Paketzustelldienstanbieters im Einlieferungsland an den Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland oder gegebenenfalls an zwischengeschaltete Stellen für die Kosten der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste im Bestimmungsmitgliedstaat;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere in öffentlichem oder privatem Eigentum steht, die beim Abschluss von Kaufverträgen, die den von dieser Verordnung erfassten grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, mit Nutzern zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  „Unterauftragnehmer“ ein Unternehmen, das im Auftrag des Paketzustelldienstanbieters Pakete abholt, sortiert, transportiert oder zustellt.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Grad der Harmonisierung

 

Bei den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, zusätzliche Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, um den Zugang der Nutzer zu effizienten und erschwinglichen grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten zu verbessern. Diese Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:

1.  Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  den Namen des Anbieters, seine Rechtsstellung und Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, die Umsatzsteuernummer, die Anschrift der Niederlassung sowie einen Ansprechpartner;

(a)  den Namen des Paketzustelldienstanbieters, seine Rechtsstellung und Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Anschrift der Niederlassung sowie einen Ansprechpartner;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Art der vom Anbieter erbrachten Dienste;

(b)  nach Möglichkeit eine detaillierte Beschreibung der vom Paketzustelldienstanbieter erbrachten Paketzustelldienste einschließlich der Art der erbrachten Dienste und detaillierter Angaben zur Zahlung und zu sonstigen den Nutzern zur Verfügung stehenden Optionen;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, einschließlich einer ausführlichen Darstellung des Beschwerdeverfahrens.

(c)  die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketzustelldienstanbieters für Paketzustelldienste, einschließlich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und etwaiger möglicherweise geltender Haftungsbeschränkungen.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Paketzustelldienstanbieter unterrichten die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über eine etwaige Änderung der in Absatz 1 aufgeführten Informationen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bis zum 31. März jedes Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:

3.  Bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, falls diese nicht schon von der nationalen Regulierungsbehörde angefordert wurden:

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Postsendungen, die im Inland zugestellt oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend zugestellt wurden;

(a)  den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem der Paketzustelldienstanbieter niedergelassen ist, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Paketzustelldiensten, die im Inland erbracht oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend erbracht wurden;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Anzahl der Personen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr für den Anbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren;

(b)  die Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Paketzustelldienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, einschließlich einer Aufschlüsselung nach dem Beschäftigungsstatus;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Anzahl der Postsendungen außer Briefsendungen und Sendungen mit höchstens 31,5 kg, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, bearbeitet wurden, aufgeschlüsselt nach Postsendungen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden.

(c)  die Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat, in dem der Paketzustelldienstanbieter niedergelassen ist, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  die Namen der für sie tätigen und an der Erbringung von Paketzustelldiensten beteiligten Unterauftragnehmer sowie sämtliche im Besitz des Paketzustelldienstanbieters befindlichen Informationen über die Art und die Ausführung der an die Unterauftragnehmer vergebenen Paketzustelldienste.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Formular fest, das zur Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen dient. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren von Artikel 9 erlassen.

4.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zur Festlegung eines Formulars, das zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen dient.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die nationalen Regulierungsbehörden können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen hinausgehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

entfällt

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Beschäftigt ein Paketzustelldienstanbieter weniger als 50 Mitarbeiter, fällt er nicht unter die Informationspflicht nach den Absätzen 1 und 2, es sei denn der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen.

6.  Dieser Artikel gilt nicht für Paketzustelldienstanbieter, die während des vergangenen Kalenderjahres durchschnittlich weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt haben, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Eine nationale Regulierungsbehörde kann den Schwellenwert unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat –und sofern es im Interesse der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist – auf 25 Personen senken.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Transparenz der Tarife und Endgebühren

Transparenz der Tarife

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Postsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind spätestens bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu melden.

1.  Sämtliche Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 6 fallen, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Einzelpaketsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Information ist bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission umgehend, jedoch spätestens bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres die öffentlichen Listen der Tarife, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben. Die Kommission veröffentlicht diese spätestens am 30. April jedes Kalenderjahres auf einer eigens eingerichteten Webseite.

2.  Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. März jedes Kalenderjahres, die öffentlichen Listen der Tarife, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben. Die Kommission veröffentlicht diese spätestens am 30. April jedes Kalenderjahres auf einer eigens eingerichteten Website und trägt dafür Sorge, dass die eigens eingerichtete Website neutral und nicht kommerziell ausgerichtet ist.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, melden der nationalen Regulierungsbehörde die Endgebühren, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von in anderen Mitgliedstaaten eingelieferten Postsendungen gelten. Diese Informationen sind spätestens bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu melden.

entfällt

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der Einlieferungsmitgliedstaaten spätestens bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres die Endgebühren, die ihnen gemäß Absatz 3 gemeldet wurden.

entfällt

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen

Bewertung der Tarife für Einzelsendungen

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die nationale Regulierungsbehörde bewertet die Erschwinglichkeit der grenzüberschreitenden Tarife, die in den nach Artikel 4 Absatz 1 übermittelten öffentlichen Listen der Tarife enthalten sind, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen. Sie legen bei dieser Bewertung insbesondere die folgenden Elemente zugrunde:

1.  Sofern es die nationale Regulierungsbehörde für notwendig erachtet, kann sie die grenzüberschreitenden Tarife für die in Anhang I aufgelisteten Kategorien von Einzelpaketsendungen, die unter die Universaldienstverpflichtung ihres Mitgliedstaats fallen, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen objektiv und im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 12 der Richtlinie 97/67/EG bewerten, um so die grenzüberschreitenden Tarife für Zustelldienste für in ihrem Mitgliedstaat eingelieferte Pakete, die sie für unverhältnismäßig hoch hält, zu ermitteln. Sie legt bei dieser Bewertung insbesondere die folgenden Elemente zugrunde:

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Inlandstarife vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat;

(a)  die Inlandstarife und die anderen einschlägigen Tarife vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die nach Artikel 4 Absatz 3 gemeldeten Endgebühren;

entfällt

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  die voraussichtlichen Auswirkungen der geltenden grenzüberschreitenden Tarife auf – auch in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten lebende bzw. angesiedelte – Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  den Umstand, ob die Tarife einer Preisregulierung nach einzelstaatlichem Recht unterliegen oder ob ähnliche Dienstleistungen von einem weiteren Paketzustelldienstanbieter angeboten werden;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)  potenzielle Missbräuche einer beherrschenden Markstellung.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die grenzüberschreitenden Tarife nach Absatz 1 nicht erschwinglich sind, fordert sie den Universaldienstanbieter dazu auf, weitere notwendige Informationen über und/oder eine Begründung für die Höhe dieser Tarife vorzulegen.

2.  Sofern es die nationale Regulierungsbehörde für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 für erforderlich hält, fordert sie den bzw. die betreffenden Paketzustelldienstanbieter auf, alle weiteren einschlägigen Nachweise mit Blick auf diese Tarife vorzulegen, die für die vorzunehmende Bewertung erforderlich sein könnten. Diese Nachweise können spezifische Transport- oder Verladekosten, Endgebühren und die von verschiedenen Anbietern grenzüberschreitender Paketzustelldienste bilateral beförderten Mengen umfassen.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Universaldienstanbieter legt der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Aufforderung die Informationen und/oder die Begründung nach Absatz 2 vor.

3.  Der bzw. die in diesem Artikel genannten Anbieter legen der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Aufforderung die Nachweise nach Absatz 2 dieses Artikels sowie eine Rechtfertigung für die zu bewertenden Tarife vor.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt ihre Bewertung samt etwaigen Informationen und/oder der Begründung nach Absatz 3 der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und den mit der Umsetzung des Wettbewerbsrechts beauftragten nationalen Behörden des Mitgliedstaats der übermittelnden nationalen Regulierungsbehörde. Der Kommission erhält zudem eine nicht vertrauliche Fassung dieser Bewertung. Diese Informationen sind spätestens bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

4.  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den mit der Umsetzung des Wettbewerbsrechts beauftragten nationalen Behörden des Mitgliedstaats der übermittelnden nationalen Regulierungsbehörde spätestens am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres einen detaillierten Bericht über ihre Bewertung der grenzüberschreitenden Tarife im Einklang mit diesem Artikel. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission außerdem eine nicht vertrauliche Fassung ihres Bewertungsberichts.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission veröffentlicht die nicht vertrauliche Fassung der von der nationalen Regulierungsbehörde nach Absatz 4 übermittelten Bewertung spätestens bis zum 30. April jedes Kalenderjahres auf der eigens eingerichteten Webseite.

5.  Die Kommission veröffentlicht die nicht vertrauliche Fassung des von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Bewertungsberichts unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach dessen Eingang.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Transparenter und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang

 

1.   Sobald Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, multilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließen, geben sie allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu allen Netzwerkkomponenten und den damit verbundenen Einrichtungen sowie zu den einschlägigen Diensten und Informationssystemen statt, die für die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten erforderlich sind.

 

2.   Zugang wird beim Auswechslungsamt für den Eingang im Bestimmungsmitgliedstaat gewährt.

 

3.   Die Universaldienstanbieter nach Absatz 1 veröffentlichen ein Standardangebot. Das Standardangebot enthält alle entsprechenden maßgeblichen Geschäftsbedingungen samt den Preisen.

 

4.   Das Standardangebot besteht aus allen Elementen, die für den Zugang nach Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich etwaiger Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und/oder deren Nutzung einschränken, sofern solche Bedingungen von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zugelassen werden.

 

5.   Vor Veröffentlichung des Standardangebots wird dieses von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Erforderlichenfalls kann die nationale Regulierungsbehörde Änderungen des Standardangebots vorschreiben, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.

 

6.   Die Universaldienstanbieter nach Absatz 1 legen einem Paketzustelldienstanbieter, der im Sinne dieses Absatzes Zugang beantragt, spätestens einen Monat nach Eingang dieses Antrags ein auf dem Standardangebot beruhendes Einzelangebot vor. Die Universaldienstanbieter, bei denen ein Antrag auf Zugang eingeht, und die Anbieter, die Zugang beantragen, verhandeln in redlicher Absicht.

 

7.   Wird auf der Grundlage des Einzelangebots nach Absatz 6 keine Einigung erzielt, kann der Zugang beantragende Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde das Einzelangebot des Universaldienstanbieters vorlegen. Die nationale Regulierungsbehörde nimmt erforderlichenfalls Änderungen des Einzelangebots vor, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.

 

8.   Der operative Zugang wird innerhalb einer angemessenen Zeitspanne gewährt, spätestens aber drei Monate ab Vertragsabschluss.

 

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Informations- und Qualitätsstandards

 

1.   Alle Unternehmen, die Kaufverträge mit Nutzern abschließen, die das grenzüberschreitende Versenden von Paketen umfassen, stellen den Nutzern bereits vor Vertragsabschluss folgende Informationen zur Verfügung:

 

(a)   die Preise, die sie von Nutzern für grenzüberschreitende Paketzustellungen erheben, einschließlich aller in Frage kommenden alternativen oder ermäßigten Tarife;

 

(b)  die angebotenen Optionen der grenzüberschreitenden Zustellung, einschließlich einer etwaigen Auswahl der Anbieter, der Sendungsverfolgung und der Mechanismen, mit denen der Nutzer in den Zustellprozess eingreifen und unter anderem eine unerwartete Zustellung ablehnen und erforderlichenfalls eine erneute Zustellung oder Zeiten oder Orte für die Abholung vereinbaren kann;

 

(c)  ausführliche Angaben zu ihren eigenen Beschwerdeverfahren, zu den Beschwerdeverfahren der jeweiligen Paketzustelldienstanbieter und zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren für grenzüberschreitende Beschwerden.

 

2.   Die Transparenz und die Messbarkeit der Dienstleistungsqualität und der Interoperabilität grenzüberschreitender Paketzustellungen wird gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG durch das Europäische Komitee für Normung und anderweitig weiter vorrangig behandelt, wobei insbesondere den Interessen der Nutzer, der Effizienz und Umwelterwägungen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchführung, Überprüfung und Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Vertraulichkeit

 

Alle gemäß dieser Verordnung den nationalen Regulierungsbehörden oder der Kommission übermittelten Informationen über Endgebühren oder sonstige vertraulichen Geschäftsinformationen werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des nationalen Rechts und des EU-Rechts streng vertraulich behandelt.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Anwendung

 

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders festgelegt, lässt diese Verordnung das für Paketzustelldienstanbieter geltende einzelstaatliche Recht und EU-Recht einschließlich der Sozial- und Beschäftigungsbestimmungen und der Anforderungen mit Blick auf die Übermittlung von Informationen an die nationalen Regulierungsbehörden unberührt.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum XX.XX.2019 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag für dessen Überarbeitung beiliegt.

Spätestens am [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag für deren Überarbeitung beiliegt. Der Bericht wird im Anschluss an die Anhörung sämtlicher einschlägiger Interessenträger erstellt.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Hat sich die Erschwinglichkeit von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten – auch für die Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten – verbessert?

(a)  Haben sich die Transparenz der grenzüberschreitenden Tarife und die Wirksamkeit und Erschwinglichkeit von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten – auch für Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere dann, wenn sie in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind in der gesamten Union verbessert?

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  In welchem Umfang haben Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, Großkunden transparent und nicht diskriminierend grenzüberschreitenden Zugang nach Artikel 6 gewährt?

(b)  Welche Auswirkungen hat die Verordnung auf die Anzahl der grenzüberschreitenden Paketzustellungen und auf den elektronischen Handel (einschließlich Daten zu Unternehmern und Nutzern in Rechnung gestellten Zustellgebühren)?

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Welche Fortschritte wurden bei anderen Initiativen zur Vollendung des Binnenmarkts für Paketzustelldienste erzielt?

(d)  Welche Fortschritte wurden mit Blick auf die Dienstleistungsqualität und die Interoperabilität grenzüberschreitender Paketzustellungen, den Verbraucherschutz und die Weiterentwicklung von Standards erzielt?

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Ausschussverfahren

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss für die Postdienste-Richtlinie unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

 

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

 

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Zwischenüberschrift 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Postsendungen, für die den nationale Regulierungsbehörden die öffentliche Liste der inländischen und aller grenzüberschreitenden Tarife für die Zustellung in anderen Mitgliedstaaten vorzulegen ist:

Einzelpaketsendungen, für die die Tarife der Paketzustelldienstanbieter den Maßnahmen zur Gewährleistung der Preistransparenz und der Bewertung gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen:

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die oben definierten Postsendungen müssen folgende Kriterien erfüllen:

Die oben definierten Pakete müssen folgende Kriterien erfüllen:

(a)  Für die Größenabmessungen der unter den Buchstaben a bis i genannten Sendungen (Briefpostprodukte) gilt folgende Vorschrift:  Länge, Breite und

Tiefe zusammen: 900 mm, wobei die größte Abmessung 600 mm nicht überschreiten darf und die kleinste Abmessung größer als 20 mm sein muss.

(a)  Für die Größenabmessungen der unter den Buchstaben a bis i genannten Pakete gilt folgende Vorschrift: Länge, Breite und Höhe zusammen: 900 mm, wobei die größte Abmessung 600 mm nicht überschreiten darf und die kleinste Abmessung größer als 20 mm sein muss.

(b)  Die Pakete (siehe Buchstaben j bis o) dürfen die für Briefe (siehe Buchstaben a bis i) vorgeschriebene Größe nicht unterschreiten.

(b)  Die unter den Buchstaben j bis o aufgeführten Pakete dürfen die vorgeschriebene Größe für die unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Pakete nicht unterschreiten.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Asterisk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(*) Die Tarife für Postsendungen dürfen keine Sondernachlässe aufgrund der Menge oder einer anderen Sonderbehandlung enthalten.

(*) Die Tarife für Pakete müssen Einzelsendungstarife sein und dürfen keine Sondernachlässe aufgrund der Menge oder einer anderen Sonderbehandlung enthalten.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Asterisk 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(***) Anbieter, die mehr als ein Produkt anbieten, das die vorstehenden Kriterien erfüllt, sollten den günstigsten Preis melden.

(***) Anbieter, die mehr als ein Paket anbieten, das die vorstehenden Kriterien erfüllt, sollten den günstigsten Tarif melden.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Asterisk 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(****) Die vorstehenden Tarife müssen für die Hauszustellung im Bestimmungsmitgliedstaat gelten.

(****) Die vorstehenden Tarife müssen für die Hauszustellung beim Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat oder an einem anderen Ort gelten, sofern eine solche Option ohne zusätzliche Kosten in dem Tarif enthalten ist.

  • [1]  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 106.

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Die Paketzustellung ist eine von Wettbewerb geprägte, innovative und schnell wachsende Branche. In der Europäischen Union werden jährlich etwa vier Milliarden Pakete online bestellt und anschließend ausgeliefert. Es besteht jedoch zweifellos Potenzial für ein zusätzliches Wachstum. Im EU-Durchschnitt tätigen zwar 44 % der Verbraucher Online-Käufe in ihrem Land, aber weit weniger Konsumenten (15 %) bestellen Waren aus einem anderen Staat. Als größte Probleme für die Online-Verbraucher und kleinen Unternehmen in der EU haben sich Bedenken hinsichtlich der Zustellung der grenzüberschreitend erworbenen und verkauften Waren und häufig auch die damit verbundenen relativ hohen Kosten erwiesen.

Die Kommission hat im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt eine Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste vorgeschlagen. Sie verfolgt mit der vorgeschlagenen Verordnung das Ziel, mehr Effizienz in der Branche, die Transparenz der Tarife und der Endgebühren und erschwingliche Preise durchzusetzen.

Im Laufe der Vorbereitungen für die Prüfung dieses Vorschlags hat die Berichterstatterin zahlreiche Nutzerverbände und Zusammenschlüsse der Postbranche, Regulierungsbehörden und Organisationen, die kleine Unternehmen, Verbraucher oder Gewerkschaften vertreten, angehört. Außerdem hat sie den Standpunkt des Wirtschafts- und Sozialausschusses umfassend berücksichtigt und eine gut besuchte Veranstaltung ausgerichtet, bei der zahlreiche Sichtweisen und Anregungen zu dem Vorschlag der Kommission vorgebracht werden konnten.

STANDPUNKT DER BERICHTERSTATTERIN

Die Berichterstatterin unterstützt die Bemühungen um die Schaffung eines auf die Bedürfnisse von Verbrauchern und Einzelhändlern abgestimmten digitalen Binnenmarkts uneingeschränkt, möchte jedoch den Vorschlag der Kommission verbessern, damit die Herangehensweise für alle Akteure der Branche fair und ausgewogen ist, die Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG über Postdienste ergänzt und daran anknüpft.

Sie schlägt deshalb vor, den Geltungsbereich der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung auf alle Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten auszuweiten, zumal zahlreiche Universaldienstanbieter keinen großen Marktanteil im Markt für die grenzüberschreitende Paketzustellung in der EU innehaben. Außerdem möchte die Berichterstatterin die mit dem Zugang und den Standardangeboten verbundenen Aspekte des Vorschlags streichen, da sie der Praxis im Markt für die grenzüberschreitende Paketzustellung nicht gerecht werden und angesichts des geltenden EU-Wettbewerbsrechts und der EU-Vorschriften über Postdienste nicht erforderlich sind.

Die Berichterstatterin hat den Begriff „Paket“ als eine Postsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg definiert und schließt sich der Auffassung an, wonach es sich bei nur einer Briefsendung im Einklang mit der Richtlinie 97/67/EG nicht um ein Paket handelt.

Die Kommission sorgt zu Recht dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden bessere Marktinformationen bereitgestellt werden, es ist jedoch unabdingbar, dass mit den Bestimmungen der Verordnung ein präzises Abbild des Marktes gewonnen werden kann. Zu diesem Zweck möchte die Berichterstatterin dafür Sorge tragen, dass die nationalen Regulierungsbehörden Daten erhalten, aus denen die Fragmentierung und die Palette der Beschäftigungsvarianten im Markt hervorgehen und die auch Angaben zu den Unterauftragnehmern und Arbeitnehmern in der Postbranche umfassen, die nicht dauerhaft in einer Vollzeittätigkeit beschäftigt sind.

Außerdem müssen die nationalen Regulierungsbehörden über geeignete Daten zu den grenzüberschreitenden Tarifen und Endgebühren verfügen, damit sie bewerten können, ob die Preise unverhältnismäßig hoch sind. Diese Daten sollten für alle einschlägigen Akteure vorliegen. Andernfalls könnte ein verzerrtes Bild entstehen. Die Berichterstatterin hat diese Aspekte deshalb in ihren Änderungsanträgen berücksichtigt.

Mit Blick auf die Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife ist die Berichterstatterin außerdem der Auffassung, dass die Erschwinglichkeit stets im gesamten Markt und nicht nur bei den Universaldienstanbietern geprüft werden sollte. Mit dieser Bewertung sollte beurteilt werden, ob die Tarife für Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen erschwinglich sind und inwieweit die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten von den Zustellkosten beeinträchtigt wird. Bei der Bewertung sollten Privatkunden mit geringem verfügbarem Einkommen, mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Privatkunden und KMU, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, sowie Nutzer, die regelmäßig Paketzustelldienste in Anspruch nehmen, berücksichtigt werden.

Dem Verbrauchervertrauen würden bessere Anforderungen an vermehrte Transparenz und vergleichbare Informationen über die verfügbaren Preis- und Zustelloptionen sowie Anforderungen mit Blick auf eine bessere Anleitung zu den Verfahren bei Beschädigungen, dem Verlust von Waren, Verspätungen und Rücksendungen sowie der Bearbeitung von Beschwerden zugutekommen. Deshalb schlägt die Berichterstatterin vor, zwei neue Artikel aufzunehmen, damit die den Nutzern ohnehin von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen ergänzt werden und damit die Standards für die Dienstleistungsqualität und die technischen Normen im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften stärker harmonisiert werden.

Die Kommission schlägt vor, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle vier Jahre einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vorzulegen, dem erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag für deren Überarbeitung beiliegt. Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass dieser Bericht im Anschluss an die Anhörung aller einschlägigen Interessenträger einschließlich des Ausschusses für den europäischen sozialen Dialog im Postsektor erstellt und alle drei Jahre vorgelegt werden sollte, da die Märkte für den Onlinehandel eine große Dynamik aufweisen und einem raschen Wandel unterliegen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (30.5.2017)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
(COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Biljana Borzan

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Dem elektronischen Handel kommt in der Europäischen Union immer größere Bedeutung zu. 2014 betrug der Jahresumsatz Schätzungen zufolge bis zu 369 Milliarden Euro. Ein großer Teil der elektronisch getätigten Geschäfte zieht eine physische Lieferung nach sich. Es wird davon ausgegangen, dass den Verbrauchern in der EU jährlich vier Milliarden Pakete zugestellt werden.

Eine effektive und erschwingliche Zustellung ist eine Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Verkauf von materiellen Waren. Der EU-Markt für die Paketzustellung ist jedoch nach wie vor in einzelstaatliche Märkte zersplittert, wobei es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Hierbei stehen den Verbrauchern und Einzelhändlern im elektronischen Handel in erster Linie hohe Preise und die mit der grenzüberschreitenden Paketzustellung verbundenen Unannehmlichkeiten im Weg. Der Kommission zufolge könnten allein die Verbraucher in der EU bis zu 11,7 Milliarden Euro jährlich einsparen, wenn sie beim Online-Einkauf aus einer uneingeschränkten Bandbreite an Waren und Dienstleistungen aus der EU auswählen könnten.

Die derzeit geltende Richtlinie über Postdienste stammt aus dem Jahr 1997 und zielt in erster Linie auf Briefpost ab, wobei die meisten Paketzustelldienste nicht unter den Universaldienst fallen. Da in den letzten Jahren immer mehr Pakete zugestellt werden, müssen – ergänzend zu den geltenden Rechtsvorschriften – neue Bestimmungen festgelegt werden.

Die Kommission veröffentlichte am 25. Mai 2016 ihr Maßnahmenpaket für den elektronischen Handel mit dem Ziel, Verbraucher und Unternehmer bei der uneingeschränkten Inanspruchnahme des Binnenmarkts zu unterstützen. Der Vorschlag für eine Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste zielt darauf ab, die Preise der grenzüberschreitenden Paketzustellung transparenter zu machen und die Regulierungsaufsicht zu verbessern.

Studien zufolge sind die Preise für die grenzüberschreitende Paketzustellung im Durchschnitt drei- bis viermal höher als der Inlandstarif. Für einen Anteil von etwa 40 % an den Preisen der grenzüberschreitenden Paketzustellung gibt es keine wirtschaftliche Begründung wie zum Beispiel Arbeitskosten, Mengen usw., wobei hohe Zustell- und Rücksendekosten den Verbrauchern beim grenzüberschreitenden Online-Einkauf von Produkten die meisten Sorgen bereiten. Außerdem sind hohe Zustellpreise ein Hindernis für Online-Einzelhändler, die elektronischen Handel betreiben. Kleine und mittlere Unternehmen werden hiervon mehr in Mitleidenschaft gezogen als große.

Die Verfasserin ist der Ansicht, dass der Begriff „Paket“ in dieser Verordnung definiert werden muss, und schlägt vor, eine Gewichtsbegrenzung und eine Abgrenzung von Briefsendungen einzuführen.

Der Zugang zu den Netzwerken von Universaldienstanbietern ist für neue Akteure und insbesondere für KMU von grundlegender Bedeutung, da diese Unternehmen Dienstleistungen in einer Größenordnung und einem Umfang erbringen, die nicht für den Aufbau länderweiter Netzwerke für die Zustellung – auch in abgelegene Regionen – oder den Abschluss von Vereinbarungen mit mehreren Anbietern über die grenzüberschreitende Zustellung ausreichen. Hierdurch werden die Preise zugunsten der Verbraucher und des grenzüberschreitenden Handels gesenkt und mehr Wettbewerb im Markt für die Paketzustellung geschaffen, wodurch in der Folge wiederum ein Beitrag zur Entwicklung neuer und innovativer Lösungen geleistet wird.

Universaldienstanbieter sind derzeit verpflichtet, erschwingliche Paketzustelldienste anzubieten. Im Gegenzug erhalten sie bestimmte Vergünstigungen wie zum Beispiel eine Mehrwertsteuerbefreiung. Bei den Preisen ihrer Dienstleistungen handelt es sich häufig um individuell ausgehandelte und vertrauliche Tarife. Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, die Vertraulichkeit kaufmännisch sensibler Geschäftsdaten zu wahren. Gleichzeitig soll es aber den nationalen Regulierungsbehörden ermöglicht werden, die Erschwinglichkeit von Tarifen zu bewerten und im Falle von unverhältnismäßig hohen Tarifen eine Begründung und zusätzliche Informationen anzufordern.

Die Verfasserin legt besonderen Wert auf das allgemeine Ziel dieser Verordnung und hat Änderungsanträge eingereicht, um Verbrauchern den Zugang zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten zu ermöglichen. Sie fordert, dass die Beschreibung der Paketzustelldienste Zustelloptionen und detaillierte Verbraucherinformationen umfasst.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung - 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  In Artikel 169 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Absender kleiner Mengen grenzüberschreitender Pakete und anderer Postsendungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Privatkunden, sind die Tarife immer noch vergleichsweise hoch. Dies hat unmittelbar negative Folgen für die Nutzer, die sich vor allem im Kontext des Online-Handels grenzüberschreitender Paketzustelldienste bedienen.

(1)  In manchen Fällen sind für die Absender kleiner Mengen grenzüberschreitender Pakete und anderer Postsendungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privatkunden, die Tarife immer noch vergleichsweise hoch. Dies hat unmittelbar negative Folgen für die Nutzer, die sich vor allem im Kontext des Online-Handels grenzüberschreitender Paketzustelldienste bedienen. Zudem berichten manche Nutzer nach wie vor über Qualitätsprobleme im Zusammenhang mit dem Versand, dem Erhalt oder der Rücksendung grenzüberschreitender Pakete. Darüber hinaus bedarf es in diesem Bereich einer Verbesserung der Interoperabilität sowie gesonderter Maßnahmen mit Blick auf Umweltbelange.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Markt für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist vielfältig und komplex, wobei verschiedene Anbieter je nach Gewicht, Größe und Format der Sendungen, aber auch nach deren Bestimmungsort, nach Mehrwertaspekten, wie Lösungen für die Sendungsverfolgung, und nach der Anzahl der Sendungen ein Spektrum unterschiedlicher Leistungen und Preise anbieten. Aufgrund dieser Vielfalt sind die Qualität und die Preise der Paketzustelldienste der einzelnen Anbieter schwer vergleichbar. Zudem ist Absendern kleiner Mengen, wie kleinen und mittleren Unternehmen und Privatkunden, häufig nicht bekannt, dass verschiedene Paketzustelldienste zur Wahl stehen.

(3)  Der Markt für grenzüberschreitende Paketzustelldienste ist vielfältig, komplex und wettbewerbsorientiert, wobei verschiedene Anbieter je nach Gewicht, Größe und Format der Sendungen, aber auch nach deren Bestimmungsort, nach Mehrwertaspekten, wie Lösungen für die Sendungsverfolgung, und nach der Anzahl der Sendungen ein Spektrum unterschiedlicher Leistungen und Preise anbieten. In manchen Mitgliedstaaten verfügen Universaldienstanbieter nicht über einen mehrheitlichen Anteil am Paketzustellmarkt. Aufgrund dieser Vielfalt sind die Qualität und die Preise der Paketzustelldienste der einzelnen Dienstanbieter schwer vergleichbar. Zudem ist Absendern kleiner Mengen, wie KMU und Privatkunden, häufig nicht bekannt, dass verschiedene Paketzustelldienste zur Wahl stehen. Außerdem sind die Kosten eines Wechsels abschreckend hoch. Für kleine und mittlere Online-Einzelhändler sind zudem Zustellschwierigkeiten ein Hindernis für grenzüberschreitende Verkäufe.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für die Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten erschwinglicher werden, müssen die öffentlichen Listen der Tarife für eine begrenzte Palette grenzüberschreitender Paketzustelldienste von Universaldienstanbietern, die überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Privatkunden genutzt werden, transparenter gestaltet werden. Transparente öffentliche Listen sind auch erforderlich, um das Problem hoher Tarife für grenzüberschreitende Zustelldienste in den Griff zu bekommen und, falls nötig, ungerechtfertigte Tarifunterschiede zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten abzubauen.

(4)  Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für die Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und für KMU und Kleinstunternehmen verbessert werden, müssen die Tarife und Endgebühren grenzüberschreitender Paketzustelldienste, die überwiegend von KMU sowie von Privatkunden genutzt werden, transparenter gestaltet werden. Transparenz ist auch erforderlich, um das Problem hoher Tarife für grenzüberschreitende Zustelldienste in den Griff zu bekommen und, falls nötig, ungerechtfertigte Tarifunterschiede zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten abzubauen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Unternehmen, die online verkaufen, verkauft haben oder einen entsprechenden Versuch unternommen haben, dem Flash Eurobarometer 413 zufolge die hohen Zustellkosten sowie die teuren Beschwerdeverfahren und Sicherheiten als Problem betrachten, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, damit sämtliche Einzelhändler und Verbraucher und insbesondere KMU und Verbraucher in abgelegenen Gebieten uneingeschränkt in den Genuss flächendeckender und zugänglicher grenzüberschreitender Paketzustelldienste zu angemessenen Preisen kommen, wobei nicht vergessen werden darf, dass Verbraucher davon ausgehen, dass die erworbene Ware versandkostenfrei zugestellt wird.

Änderungsantrag   6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In den meisten Mitgliedstaaten werden Pakete im Inland von mehreren Anbietern zugestellt, wohingegen nur wenige Anbieter Pakete auch jenseits der Grenze zustellen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, für einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu den für die Erbringung grenzüberschreitender Paketzustelldienste benötigten Dienstleistungen und Infrastrukturen zu sorgen, damit ein wirkungsvoller Wettbewerb erhalten und gefördert wird und die Nutzer geschützt werden.

entfällt

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Als Universaldienstanbieter gelten Postbetreiber, die in einem bestimmten Mitgliedstaat einen postalischen Universaldienst oder Teile davon erbringen. Universaldienstanbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollten nur in den Mitgliedstaaten als Universaldienstanbieter eingestuft werden, in denen sie einen postalischen Universaldienst erbringen.

Begründung

Es soll verdeutlicht werden, wer als Universaldienstanbieter anzusehen ist.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4geregelt. In dieser Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der Union festgelegt. Ihr Schwerpunkt liegt hauptsächlich aber nicht ausschließlich auf den nationalen Universaldiensten, während auf die Regulierungsaufsicht über die Anbieter von Paketzustelldiensten, die Transparenz der Tarife und Endgebühren bestimmter grenzüberschreitender Paketzustelldienste, die Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife bestimmter grenzüberschreitender Paketzustelldienste und den transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu bestimmten grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und/oder -Infrastrukturen darin nicht eingegangen wird. Somit ergänzt die vorliegende Verordnung die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

(6)  Die Postdienste sind derzeit in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4geregelt. In jener Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften für die Erbringung der Postdienste und des postalischen Universaldienstes in der Union festgelegt. Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

__________________

__________________

4 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 1 vom 21.1.1998, S. 14-25).

4 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 1 vom 21.1.1998, S. 14-25).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Darum gilt es, den Begriff „Paketzustelldienste“ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen mit dieser Begriffsbestimmung erfasst sind. Dies betrifft insbesondere Postsendungen außer Briefsendungen, mit denen Erzeugnisse und Waren aufgrund ihres Gewichts üblicherweise versandt werden. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Postsendungen gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können. Jeder Schritt in der Postbeförderungskette (also Abholung, Sortierung und Zustellung) sollte als zum Paketzustelldienst gehörig betrachtet werden, so wie dies heutzutage üblich und in der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist. Ein reiner Transport, der nicht in Verbindung mit einem dieser Schritte erfolgt, sollte definitionsgemäß auch nicht als Paketzustelldienst gelten, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass diese Tätigkeit dem Transportgewerbe zuzurechnen ist.

(8)  Darum gilt es, die Begriffe „Pakete“ und „Paketzustelldienste“ klar zu definieren und genau festzulegen, welche Postsendungen und Pakete mit diesen Begriffsbestimmungen erfasst sind. Dies betrifft insbesondere Sendungen außer Briefsendungen, die vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden und mit denen Erzeugnisse und Waren mit oder ohne Handelswert aufgrund ihres Gewichts üblicherweise versandt werden. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Pakete gelten, die vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden und bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können. Entsprechend der derzeitigen Praxis sollte jeder Schritt in der Paketzustellkette (also Abholung, Sortierung und Zustellung) als zum Paketzustelldienst gehörig betrachtet werden, auch wenn er von Express- und Kurierdienstanbietern oder Sammelspediteuren erbracht wird. Diese Verordnung sollte auch für Anbieter von Paketzustelldiensten gelten, die alternative Geschäftsmodelle und elektronische Handelsplattformen nutzen, wenn sie mindestens einen der genannten Schritte in der Zustellkette erbringen. Niedergelassene Güter- oder Transportlogistikanbieter sollten jedoch im Gegensatz zu einzelnen unabhängigen Unterauftragnehmern des Paketzustelldienstanbieters nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Änderungsantrag   10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Diese Verordnung sollte für Paketzustelldienste gelten, die Dritten angeboten werden, nicht aber für Unternehmen, die ausschließlich über interne Zustellnetze verfügen, um bestellte Waren zuzustellen, die sie selbst verkauft haben. Wenn solche Unternehmen jedoch interne Zustellnetze auch für die Zustellung von von Dritten verkauften Waren oder von Waren aus einem internen Einzelhandel nutzen, sollten sie dieser Verordnung unterliegen.

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass diese Verordnung nicht für Lebensmittellieferdienste, z. B. von Supermärkten, gilt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Endgebühren beruhen auf multilateralen und bilateralen Vereinbarungen zwischen Universaldienstbetreibern und gewährleisten, dass der Universaldienstbetreiber im Bestimmungsland eine Vergütung für die Kosten der Leistung erhält, die er für den Universaldienstbetreiber im Einlieferungsland erbringt. Die Endgebühren sollten so definiert werden, dass sie sowohl die in Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 97/67/EG definierte Endvergütung für Postsendungen umfassen als auch den Anteil des Entgelts für den inländischen Abschnitt einer Paketzustellung.

(9)  Die Endgebühren beruhen auf multilateralen und bilateralen Vereinbarungen zwischen Paketzustelldienstanbietern und gewährleisten, dass der Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland eine Vergütung für die Kosten der Leistung erhält, die er für den Paketzustelldienstanbieter im Einlieferungsland erbringt. Die Endgebühren sollten so kalkuliert werden, dass sie sowohl die in Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 97/67/EG definierte Endvergütung für Postsendungen umfassen als auch den Anteil des Entgelts für den inländischen Abschnitt einer Paketzustellung sowie die Transferkosten zwischen den Niederlassungen der Paketzustelldienstanbieter. In diesem Zusammenhang sind Endvergütungen als Zahlungen des Universaldienstanbieters im Einlieferungsland an den Universaldienstanbieter im Bestimmungsland für die Kosten der Zustellung grenzüberschreitender Briefsendungen im Bestimmungsmitgliedstaat zu verstehen. Entgeltanteile für den inländischen Zustellungsabschnitt sind die Zahlungen des Universaldienstanbieters im Einlieferungsmitgliedstaat an den Universaldienstanbieter im Bestimmungsland für die Kosten der grenzüberschreitenden Paketzustellung im Bestimmungsmitgliedstaat. Transferpreise sind die Zahlungen eines Paketzustelldienstanbieters im Einlieferungsmitgliedstaat an seine Niederlassungen im Bestimmungsmitgliedstaat für die Kosten der Zustellung seiner Pakete im Bestimmungsmitgliedstaat. Bei den Endgebühren handelt es sich um kaufmännisch sensible Geschäftsdaten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf dem Markt tätigen Paketzustelldienste besitzen. Allerdings sollte der Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem nationalen oder regionalen Markt tätige Paketzustelldienste begrenzt werden, indem ein Schwellenwert eingeführt wird, der sich nach der Anzahl der im Paketzustelldienst tätigen Mitarbeiter des Dienstleisters richtet.

(10)  Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf dem Markt tätigen Paketzustelldienstanbieter besitzen. Da es sich um eine arbeitsintensive Branche handelt, und um den Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem regionalen oder nationalen Markt tätige Paketzustelldienstanbieter oder Unterauftragnehmer zu begrenzen, sollte ein Schwellenwert eingeführt werden, der sich nach der Anzahl der Mitarbeiter richtet, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Paketzustelldienstanbieter im Durchschnitt tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, dieser Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Der Schwellenwert sollte jedoch so festgelegt werden, dass die Personen, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung oder dauerhaft in der Branche beschäftigt sind, gebührend eingerechnet werden.

Änderungsantrag   13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Bei der Übermittlung von Informationen über die Merkmale der Paketzustelldienste an die nationale Regulierungsbehörde sollte auch angegeben werden, welche Schritte der Postzustellkette (Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung) von dem betreffenden Anbieter durchgeführt werden, ob der Dienst unter die Universaldienstverpflichtung fällt, welche geografische Reichweite der Dienst hat (regional, inländisch, grenzüberschreitend) und ob ein Mehrwert geboten wird.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationale Regulierungsbehörde sollte berücksichtigt werden, dass die Paketzustelldienste möglicherweise genau dieser nationalen Regulierungsbehörde bestimmte Informationen bereits gemeldet haben. Da Paketzustelldienste für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privatkunden von Bedeutung sind, sollten diese ohne Schwierigkeiten zwischen einzelnen Anbietern vergleichen können. Daher sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Dienste die Universaldienstanbieter ihre Tarife mitteilen müssen. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten Webseite veröffentlicht werden; zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden Endgebühren, die regelmäßig vertraulich zu übermitteln sind, dienen sie den nationalen Regulierungsbehörden als Grundlage für die Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife für die grenzüberschreitenden Paketzustelldienste. Andere Anbieter von Paketzustelldiensten als Universaldienstanbieter können ihrer nationalen Regulierungsbehörde freiwillig die Tarife für die gleichen Sendungen in vergleichbarer Form übermitteln, sofern diese im Wege der Hauszustellung an den Empfänger ausgeliefert werden.

(12)  Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationale Regulierungsbehörde sollte berücksichtigt werden, dass die Paketzustelldienstanbieter möglicherweise genau dieser nationalen Regulierungsbehörde bestimmte Informationen bereits gemeldet haben. Da Paketzustelldienste für KMU sowie für Privatkunden von Bedeutung sind, sollten diese ohne Schwierigkeiten zwischen einzelnen Anbietern vergleichen können. Daher sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Dienste die Paketzustelldienstanbieter ihre Tarife mitteilen müssen. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten Webseite veröffentlicht werden; zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden Endgebühren, die regelmäßig vertraulich zu übermitteln sind, dienen sie den nationalen Regulierungsbehörden als Grundlage für die Bewertung der Angemessenheit der Tarife für die grenzüberschreitenden Paketzustelldienste.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Bei ihrer jährlichen Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife sollten die nationalen Regulierungsbehörden objektive Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandspreise der Universaldienstanbieter im Einlieferungsland und der Universaldienstanbieter im Bestimmungsland und die Höhe der Endgebühren. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der betreffenden Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wie spezifische Transport- oder Verladekosten und die von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten bilateral beförderten Mengen.

(14)  Bei ihrer jährlichen Bewertung der unverhältnismäßig hohen Tarife sollten die nationalen Regulierungsbehörden objektive Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandspreise der Paketzustelldienstanbieter im Einlieferungsland und der Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland und die Höhe der Endgebühren. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der betreffenden Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wie spezifische Transport- oder Verladekosten und die von grenzüberschreitenden Paketzustelldienstanbietern bilateral beförderten Mengen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere KMU sowie Privatkunden und benachteiligte Nutzer, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, berücksichtigen. Sie sollten nach Möglichkeit dafür sorgen, dass diese Bewertung der in der Richtlinie 97/67/EG geforderten Bewertung vergleichbar ist.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Falls zwischen den Tarifen für die Inlandszustellung und für die grenzüberschreitende Zustellung erhebliche Unterschiede bestehen, sollten sie durch objektive Kriterien, etwa durch Zusatzkosten für den Transport und eine angemessene Gewinnspanne, gerechtfertigt sein. Paketzustelldienste erbringenden Universaldienstanbietern sollte vorgeschrieben werden, eine solche Begründung umgehend vorzulegen.

(16)  Falls zwischen den Tarifen für die Inlandszustellung und für die grenzüberschreitende Zustellung von Paketen erhebliche Unterschiede bestehen, sollten sie durch objektive Kriterien wie beispielsweise durch Zusatzkosten für den Transport und eine angemessene Gewinnspanne gerechtfertigt sein. Grenzüberschreitende Paketzustelldienste erbringenden Paketzustelldienstanbietern sollte vorgeschrieben werden, eine solche Begründung umgehend vorzulegen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Im Interesse der unionsweiten Transparenz sollte die Analyse einer nationalen Regulierungsbehörde auch den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden. Für den Datenschutz haben die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission Sorge zu tragen. Die Kommission kann auch die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste ersuchen, eine auf den nationalen Beiträgen aufbauende unionsweite Analyse zu erstellen.

(17)  Im Interesse der unionsweiten Transparenz sollte die Analyse einer nationalen Regulierungsbehörde auch den nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden. Für den Datenschutz sollten die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission Sorge tragen. Die Kommission kann auch die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste ersuchen, eine auf den nationalen Beiträgen aufbauende unionsweite Analyse zu erstellen, sofern Vertraulichkeit zugesichert wird.

Änderungsantrag   18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Paketzustelldienste erbringende Universaldienstanbieter dürfen multilaterale und bilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließen und andere Programme zur besseren Vernetzung ihrer Zustellnetze einführen. Aus Gründen des Diskriminierungsverbots ist miteinander im Wettbewerb stehenden Paketzustelldiensten Zugang zu den gleichen Endgebühren zu gewähren, die auch zwischen den Vertragsparteien multilateraler Vereinbarungen gelten. In manchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dass von Drittzustellern höhere Endgebühren verlangt werden, als sie von Universaldienstanbietern entrichtet werden, die Vertragsparteien einer derartigen Vereinbarung sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien einer multilateralen Vereinbarung über Endgebühren belegen können, dass die Kosten für Einführung, Betrieb und Verwaltung der Vereinbarung, die zusätzlich anfallenden Kosten für die Übernahme von Sendungen von nicht benannten Paketzustelldiensten und ihre Bearbeitung sowie andere derartige Kosten nicht von den Endgebühren gedeckt werden, die vom Drittanbieter im Einlieferungsmitgliedstaat zu entrichten sind.

(18)  Paketzustelldienstanbieter dürfen multilaterale und bilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließen und andere Programme zur besseren Vernetzung ihrer Zustellnetze einführen. Aus Gründen des Diskriminierungsverbots sollte miteinander im Wettbewerb stehenden Paketzustelldienstanbietern ein gleichwertiger Zugang zu den Endgebühren gewährt werden, die auch zwischen den Vertragsparteien multilateraler Vereinbarungen gelten. In manchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dass von Drittzustellern höhere Endgebühren verlangt werden, als sie von Paketzustelldienstanbietern entrichtet werden, die Vertragsparteien einer derartigen Vereinbarung sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien einer multilateralen Vereinbarung über Endgebühren belegen können, dass die Kosten für Einführung, Betrieb und Verwaltung der Vereinbarung, die zusätzlich anfallenden Kosten für die Übernahme von Sendungen dritter Paketzustelldienstanbieter und ihre Bearbeitung sowie andere derartige Kosten nicht von den Endgebühren gedeckt werden, die vom Drittanbieter im Einlieferungsmitgliedstaat zu entrichten sind. Wenn ein Paketzustelldienstanbieter multilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließt, sollte der gleichberechtigte und nichtdiskriminierende Zugang Dritter zu bestimmten, im Rahmen dieser multilateralen Vereinbarungen erbrachten grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten stets wettbewerbsfördernd, kostenorientiert und verbraucherfreundlich sein und vor allem in ländlichen und entlegenen Gebieten dazu führen, dass die vorhandenen Netzwerke effizienter genutzt werden.

Änderungsantrag     19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Aus operativen Gründen sollte in der Praxis beim Auswechslungsamt für den Eingang Zugang gewährt werden; dabei handelt es sich um ein Amt oder eine Einrichtung, welches oder welche von den Universaldienstanbietern im Bestimmungsmitgliedstaat für die Übergabe von Postsendungen außer Briefsendungen bestimmt wird.

entfällt

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte die Übermittlung von Daten durch die Paketzustelldienstanbieter, die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission elektronisch erfolgen und insbesondere die Nutzung elektronischer Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/20141a vorsehen.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Da sich die Märkte für Paketzustelldienste rasch verändern, sollte die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung neu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht übermitteln. Diesem Bericht sollten, sofern sinnvoll, Vorschläge beigefügt werden, die dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt werden.

(21)  Da sich die Märkte für Paketzustelldienste rasch verändern, sollte die Kommission die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung – auch mit Blick auf die Entwicklungen im elektronischen Handel – neu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht übermitteln. Diesem Bericht sollten, sofern sinnvoll, Legislativvorschläge beigefügt werden, die dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt werden. Dieser Bericht sollte im Anschluss an die Anhörung sämtlicher einschlägiger Interessenträger einschließlich des Ausschusses Sozialer Dialog im Postsektor erstellt werden.

Änderungsantrag   22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Die Kommission sollte an die wertvollen Informationen der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste anknüpfen, die sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse verliehen werden, damit sie ein Formular für die Informationsübermittlung an die nationalen Regulierungsbehörden erstellen kann, so dass einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung dieser für die Paketzustelldienste bestehenden Informationspflicht gegeben sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ausgeübt werden.

entfällt

__________________

 

5 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13–18).

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Um sicherzustellen, dass die Anforderungen mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen durch die Paketzustelldienstanbieter zugunsten der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen ein Standardformular für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zum selben Zeitpunkt wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

__________________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag     25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Damit die Auswirkungen dieser Verordnung analysiert werden können, sollten die Mitgliedstaaten über die Entwicklungen der Arbeitsbedingungen aller in der Paketzustellbranche beschäftigten Personen sowie über die Umweltauswirkungen des zunehmenden Straßenverkehrs und des damit einhergehenden vermehrten Schadstoffausstoßes berichten.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die transparentere Preisgestaltung und die Festlegung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(25)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die transparentere Preisgestaltung, die Festlegung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste und die Förderung eines besseren Zugangs der Nutzer zu effizienten grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten zu angemessenen Preisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand

Gegenstand und Ziele

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG hinaus spezifische Vorschriften für Folgendes festgelegt:

Mit dieser Verordnung werden über die Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG hinaus spezifische Vorschriften festgelegt, die den Verbrauchern Zugang zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten verschaffen und einen einfacheren Zugang der Nutzer –einschließlich benachteiligter Nutzer, Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und Menschen mit Behinderungen – zur effizienten grenzüberschreitenden Paketzustellung fördern, wobei Folgendes reguliert wird:

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Transparenz der Tarife und Endgebühren für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste und die Bewertung der Erschwinglichkeit bestimmter grenzüberschreitender Tarife,

(b)  die Transparenz der Tarife und Endgebühren für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste und die Bewertung bestimmter unverhältnismäßig hoher grenzüberschreitender Tarife,

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  ein transparenter und nicht diskriminierender Zugang zu bestimmten grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und/oder der einschlägigen Infrastruktur.

entfällt

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Informationen und Preistransparenz für die Nutzer grenzüberschreitender Paketzustelldienste.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  „Paket“ eine Sendung außer einer Briefsendung, mit oder ohne Handelswert und einem Höchstgewicht von 31,5 kg, die vom Universaldienstanbieter oder sonstigen Paketzustelldienstanbietern bearbeitet wird;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  „Paketzustelldienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen außer Briefsendungen; der reine Transport gilt nicht als Paketzustelldienst; die Zustellung von solchen Sendungen mit mehr als 31,5 kg gilt nicht als Paketzustelldienst;

(a)  „Paketzustelldienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen, sofern es sich bei diesen Diensten nicht nur um den reinen Transport handelt;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  „Unterauftragnehmer“ ein Unternehmen, das die Abholung, das Sortieren, den Transport oder die Zustellung von Paketen für den Paketzustelldienstanbieter durchführt, sofern es sich bei diesen Diensten nicht nur um den reinen Transport handelt;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „Endgebühren“ die Zahlungen des Universaldienstanbieters im Einlieferungsland an den Universaldienstanbieter im Bestimmungsland für die Kosten der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste im Bestimmungsmitgliedstaat.

(c)  „Endgebühren“ die Zahlungen – in Form von Endvergütungen, des Entgelts für den inländischen Abschnitt einer Paketzustellung oder von Verrechnungspreisen – des Paketzustelldienstanbieters im Einlieferungsland an den Paketzustelldienstanbieter im Bestimmungsland oder gegebenenfalls an zwischengeschaltete Stellen oder an beide für die Kosten der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste im Bestimmungsmitgliedstaat;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Verordnung erfassten Paketzustelldiensten selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:

1.  Alle Paketzustelldienstanbieter, einschließlich jener Paketzustelldienstanbieter, die alternative Geschäftsmodelle und elektronische Handelsplattformen nutzen, übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende standardisierten Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  den Namen des Anbieters, seine Rechtsstellung und Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, die Umsatzsteuernummer, die Anschrift der Niederlassung sowie einen Ansprechpartner;

(a)  den Namen des Paketzustelldienstanbieters, seine Rechtsstellung und Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Anschrift der Niederlassung sowie einen Ansprechpartner;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Art der vom Anbieter erbrachten Dienste;

(b)  die detaillierte handelsübliche Beschreibung der vom Paketzustelldienstanbieter erbrachten Paketzustelldienste einschließlich der Zustelloptionen und der dem Verbraucher bereitgestellten präzisen Informationen;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, einschließlich einer ausführlichen Darstellung des Beschwerdeverfahrens.

(c)  die allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen des Paketzustelldienstanbieters für die Paketzustelldienste, einschließlich einer ausführlichen Darstellung des den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahrens.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Paketzustelldienstanbieter unterrichten die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über eine etwaige Änderung der in Absatz 1 aufgeführten Informationen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bis zum 31. März jedes Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:

3.  Bis zum 31. März jedes Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter, einschließlich jener Paketzustelldienstanbieter, die alternative Geschäftsmodelle – unter anderem auf der Grundlage der kollaborativen Wirtschaft – und elektronische Handelsplattformen nutzen, den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Postsendungen, die im Inland zugestellt oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend zugestellt wurden;

(a)  den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem der Paketzustelldienstanbieter niedergelassen ist, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend zugestellt wurden;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Anzahl der Personen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr für den Anbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren;

(b)  die durchschnittliche Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres sowohl unmittelbar als auch mittelbar bei dem Paketzustelldienstanbieter beschäftigt und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, und einen Überblick über die Arbeitsbedingungen aller bei dem Anbieter beschäftigten Personen; die Anzahl der Personen ist auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Anzahl der Voll- und Teilzeitarbeitskräfte, der befristet Beschäftigten und Selbstständigen und der für Unterauftragnehmer oder Unternehmen, die vom Paketzustelldienstanbieter mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport oder der Zustellung von Paketen beauftragt wurden, tätigen Personen zu berechnen und schließt alle Personen ein, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für einen Paketzustelldienstanbieter oder seine Niederlassungen bzw. unter deren Leitung Dienstleistungen in Bezug auf einen beliebigen Schritt in der Wertschöpfungskette erbracht und dafür eine Vergütung erhalten haben;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Anzahl der Postsendungen außer Briefsendungen und Sendungen mit höchstens 31,5 kg, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, bearbeitet wurden, aufgeschlüsselt nach Postsendungen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden.

(c)  die Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat, in dem der Paketzustelldienstanbieter niedergelassen ist, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  die öffentlich verfügbaren und während des vorausgegangenen Kalenderjahres für Paketzustelldienste gültigen Preise.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der nationalen Regulierungsbehörde wird eine Aufschlüsselung der nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgenommenen Berechnung zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Formular fest, das zur Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen dient. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren von Artikel 9 erlassen.

4.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie ein Standardformular für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen festlegt.

 

Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum … [acht Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die nationalen Regulierungsbehörden können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen hinausgehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

5.  Die nationalen Regulierungsbehörden können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen hinausgehen, sofern diese verhältnismäßig und erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Beschäftigt ein Paketzustelldienstanbieter weniger als 50 Mitarbeiter, fällt er nicht unter die Informationspflicht nach den Absätzen 1 und 2, es sei denn der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen.

6.  Dieser Artikel gilt nicht für einen Paketzustelldienstanbieter, der während des vorausgegangenen Kalenderjahres durchschnittlich weniger als 25 Mitarbeiter – einschließlich der Mitarbeiter in Niederlassungen und verbundenen Unternehmen – beschäftigt hat, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Die Zahl der Mitarbeiter wird auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte, der befristet oder ohne garantierte Stundenzahl Beschäftigten, der Selbständigen und der Personen, die für Unterauftragnehmer tätig waren, berechnet. Auf Anfrage wird eine Aufschlüsselung der Berechnung zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Alle Unterauftragnehmer übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die in diesem Artikel genannten Informationen. Unterauftragnehmer sind jedoch nicht zur Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 Buchstaben c und ca verpflichtet.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.  Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit den europäischen und nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis zu der Auffassung, dass bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln sind, wahren die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden diese Vertraulichkeit.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Transparenz der Tarife und Endgebühren

Transparenz der grenzüberschreitenden Tarife und Endgebühren

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Postsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind spätestens bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu melden.

1.  Sämtliche Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und ihre Niederlassungen, die in den Geltungsbereich von Artikel 3 fallen, mit der Ausnahme von Unterauftragnehmern, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der grenzüberschreitenden Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Postsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres in elektronischem, maschinenlesbarem Format zu übermitteln.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, melden der nationalen Regulierungsbehörde die Endgebühren, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von in anderen Mitgliedstaaten eingelieferten Postsendungen gelten. Diese Informationen sind spätestens bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu melden.

3.  Sämtliche in den Geltungsbereich von Artikel 3 fallenden Paketzustelldienstanbieter mit Ausnahme von Unterauftragnehmern melden der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Endgebühren, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von in anderen Mitgliedstaaten eingelieferten Paketen gelten. Diese Informationen sind bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der Einlieferungsmitgliedstaaten spätestens bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres die Endgebühren, die ihnen gemäß Absatz 3 gemeldet wurden.

4.  Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der Einlieferungsmitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres die Endgebühren, die ihnen gemäß Absatz 3 übermittelt wurden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission stellen sicher, dass die übermittelten Endgebühren streng vertraulich behandelt werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die nationalen Regulierungsbehörden fordern die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen nur in den Fällen ein, in denen es – auch für Absender geringer Mengen in abgelegenen Regionen oder Randgebieten – keinen ausreichenden Wettbewerb in dem einschlägigen grenzüberschreitenden Markt gibt.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen

Bewertung von grenzüberschreitenden Tarifen

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die nationale Regulierungsbehörde bewertet die Erschwinglichkeit der grenzüberschreitenden Tarife, die in den nach Artikel 4 Absatz 1 übermittelten öffentlichen Listen der Tarife enthalten sind, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen. Sie legen bei dieser Bewertung insbesondere die folgenden Elemente zugrunde:

1.  Die nationale Regulierungsbehörde ermittelt für jede im Anhang aufgelistete Postsendung diejenigen grenzüberschreitenden Tarife für Paketzustelldienste in ihrem Mitgliedstaat, die sie ausgehend von der nach Artikel 4 übermittelten öffentlichen Liste der Tarife für unverhältnismäßig hoch hält.

(a)  die Inlandstarife vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat;

 

(b)  die nach Artikel 4 Absatz 3 gemeldeten Endgebühren;

 

(c)  die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

Der Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten wird Rechnung getragen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die grenzüberschreitenden Tarife nach Absatz 1 nicht erschwinglich sind, fordert sie den Universaldienstanbieter dazu auf, weitere notwendige Informationen über und/oder eine Begründung für die Höhe dieser Tarife vorzulegen.

2.  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die grenzüberschreitenden Tarife nach Absatz 1 unverhältnismäßig hoch sind, fordert sie die Paketzustelldienstanbieter dazu auf, weitere notwendige Informationen über und/oder eine Begründung für die Höhe dieser Tarife vorzulegen, wobei sie dem Maß des Wettbewerbs in dem einschlägigen grenzüberschreitenden Markt Rechnung trägt.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden Leitlinien als Orientierungshilfe für die Bewertung gemäß Absatz 1 fest.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Universaldienstanbieter legt der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Aufforderung die Informationen und/oder die Begründung nach Absatz 2 vor.

3.  Sämtliche Paketzustelldienstanbieter legen der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Aufforderung die Informationen und/oder die Begründung nach Absatz 2 vor.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt ihre Bewertung samt etwaigen Informationen und/oder der Begründung nach Absatz 3 der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und den mit der Umsetzung des Wettbewerbsrechts beauftragten nationalen Behörden des Mitgliedstaats der übermittelnden nationalen Regulierungsbehörde. Der Kommission erhält zudem eine nicht vertrauliche Fassung dieser Bewertung. Diese Informationen sind spätestens bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

4.  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt ihre Bewertung samt etwaigen Informationen und/oder der Begründung nach Absatz 3 der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Diese Information ist der Kommission bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu übermitteln. Die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission stellen sicher, dass die übermittelten Bewertungen, Informationen und/oder Begründungen streng vertraulich behandelt werden.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Bewertung nach Absatz 4. Diese Information ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission veröffentlicht die nicht vertrauliche Fassung der von der nationalen Regulierungsbehörde nach Absatz 4 übermittelten Bewertung spätestens bis zum 30. April jedes Kalenderjahres auf der eigens eingerichteten Webseite.

5.  Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. April jedes Kalenderjahres auf der eigens eingerichteten Webseite eine nichtvertrauliche Fassung der von der nationalen Regulierungsbehörde nach Absatz 4 übermittelten Bewertung.

Änderungsantrag     66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Transparenter und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang

 

1.  Sobald Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, multilaterale Vereinbarungen über Endgebühren abschließen, geben sie allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu allen Netzwerkkomponenten und den damit verbundenen Einrichtungen sowie zu den einschlägigen Diensten und Informationssystemen statt, die für die grenzüberschreitende Erbringung von Paketzustelldiensten erforderlich sind.

 

2.  Zugang wird beim Auswechslungsamt für den Eingang im Bestimmungsmitgliedstaat gewährt.

 

3.  Die Universaldienstanbieter nach Absatz 1 veröffentlichen ein Standardangebot. Das Standardangebot enthält alle entsprechenden maßgeblichen Geschäftsbedingungen samt den Preisen.

 

4.  Das Standardangebot besteht aus allen Elementen, die für den Zugang nach Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich etwaiger Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und/oder deren Nutzung einschränken, sofern solche Bedingungen von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zugelassen werden.

 

5.  Vor Veröffentlichung des Standardangebots wird dieses von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Erforderlichenfalls kann die nationale Regulierungsbehörde Änderungen des Standardangebots vorschreiben, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.

 

6.  Die Universaldienstanbieter nach Absatz 1 legen einem Paketzustelldienstanbieter, der im Sinne dieses Absatzes Zugang beantragt, spätestens einen Monat nach Eingang dieses Antrags ein auf dem Standardangebot beruhendes Einzelangebot vor. Die Universaldienstanbieter, bei denen ein Antrag auf Zugang eingeht, und die Anbieter, die Zugang beantragen, verhandeln in redlicher Absicht.

 

7.  Wird auf der Grundlage des Einzelangebots nach Absatz 6 keine Einigung erzielt, kann der Zugang beantragende Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde das Einzelangebot des Universaldienstanbieters vorlegen. Die nationale Regulierungsbehörde nimmt erforderlichenfalls Änderungen des Einzelangebots vor, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.

 

8.  Der operative Zugang wird innerhalb einer angemessenen Zeitspanne gewährt, spätestens aber drei Monate ab Vertragsabschluss.

 

Änderungsantrag     67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Bereitstellung von Informationen für Nutzer durch Unternehmer

 

Alle Unternehmer, die Kaufverträge mit Nutzern abschließen, die das grenzüberschreitende Versenden von Paketen umfassen, stellen den Nutzern bereits in der Vorvertragsphase entweder online oder auf andere zugängliche Weise folgende Informationen zur Verfügung:

 

(a)  die Preise, die sie Nutzern für grenzüberschreitende Paketzustellungen in Rechnung stellen, einschließlich aller einschlägigen alternativen oder ermäßigten Gebühren oder einer Aufschlüsselung der Kosten;

 

(b)  die angebotenen Optionen der grenzüberschreitenden Zustellung, einschließlich der Sendungsverfolgung und der Mechanismen, mit denen der Nutzer in den Zustellprozess eingreifen und beispielsweise eine Rücksendung veranlassen und erforderlichenfalls eine erneute Zustellung oder Zeiten bzw. Orte für die Abholung vereinbaren kann;

 

(c)  ausführliche Angaben zu ihren eigenen Beschwerdeverfahren und zu den Beschwerdeverfahren einschlägiger Paketzustelldienstanbieter und zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren für grenzüberschreitende Beschwerden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum XX.XX.2019 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag für dessen Überarbeitung beiliegt.

Bis zum 31. Januar 2019 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag für dessen Überarbeitung beiliegt. Dieser Bericht wird im Anschluss an die Anhörung sämtlicher einschlägiger Interessenträger einschließlich des Ausschusses Sozialer Dialog im Postsektor erstellt.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Hat sich die Erschwinglichkeit von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten – auch für die Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten – verbessert?

(a)  Hat sich die Effizienz von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten – auch für die Nutzer in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten – verbessert?

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  In welchem Umfang haben Universaldienstanbieter, die Paketzustelldienste erbringen, Großkunden transparent und nicht diskriminierend grenzüberschreitenden Zugang nach Artikel 6 gewährt?

entfällt

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Wie hat sich die Verordnung auf den grenzüberschreitenden Online-Handel ausgewirkt (einschließlich der Daten zu den den Unternehmern und den Verbrauchern in Rechnung gestellten Versandgebühren)?

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Welche Fortschritte wurden mit Blick auf die Qualität der Paketzustelldienste und auf die Entwicklung der Interoperabilität für grenzüberschreitende Paketzustellungen erzielt?

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

entfällt

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss für die Postdienste-Richtlinie unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … * [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

 

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Fußnote (****)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(****) Die vorstehenden Tarife müssen für die Hauszustellung im Bestimmungsmitgliedstaat gelten.

(****) Die vorstehenden Tarife müssen für die Hauszustellung beim Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat gelten.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitende Paketzustelldienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Biljana Borzan

17.6.2016

Prüfung im Ausschuss

20.3.2017

2.5.2017

 

 

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Biljana Borzan, Birgit Collin-Langen, Edward Czesak, Anna Hedh, Kaja Kallas, Franz Obermayr, Adam Szejnfeld, Marc Tarabella, Sabine Verheyen

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

Dita Charanzová, Kaja Kallas, Jasenko Selimovic

EFDD

Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Marco Zullo

PPE

Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Anna Maria Corazza Bildt, Ildikó Gáll-Pelcz, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Andreas Schwab, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Sabine Verheyen, Ivan Štefanec, Mihai Ţurcanu

S&D

Biljana Borzan, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Sergio Gutiérrez Prieto, Anna Hedh, Liisa Jaakonsaari, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Marc Tarabella

6

-

ECR

Edward Czesak, Daniel Dalton, Anneleen Van Bossuyt

ENF

Franz Obermayr, Mylène Troszczynski

GUE/NGL

Dennis de Jong

2

0

VERTS/ALE

Pascal Durand, Igor Šoltes

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitende Paketzustelldienste

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

25.5.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

9.6.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

9.6.2016

IMCO

9.6.2016

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

14.6.2016

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.1.2017

 

 

 

Berichterstatterin

Datum der Benennung

Lucy Anderson

6.9.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.1.2017

3.5.2017

20.6.2017

 

Datum der Annahme

12.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Deirdre Clune, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jens Nilsson, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Wim van de Camp, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Bas Eickhout, Michael Gahler, Kateřina Konečná, Jozo Radoš, Evžen Tošenovský, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Herbert Dorfmann, André Elissen, Jaromír Kohlíček

Datum der Einreichung

23.10.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

43

+

ALDE

Jozo Radoš, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg

ECR

Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Evžen Tošenovský, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

EFDD

Daniela Aiuto

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen

PPE

Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Herbert Dorfmann, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Cláudia Monteiro de Aguiar, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp

S&D

Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Jens Nilsson, Gabriele Preuß, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, István Ujhelyi, Janusz Zemke

Verts/ALE

Jakop Dalunde, Bas Eickhout, Keith Taylor

3

-

EFDD

Peter Lundgren

ENF

Marie-Christine Arnautu, André Elissen

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung