BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)

19.10.2017 - (COM(2016)0590 – C8-0379/2016 – 2016/0288(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Pilar del Castillo Vera
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Dita Charanzová, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0288(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0318/2017
Eingereichte Texte :
A8-0318/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)

(COM(2016)0590 – C8-0379/2016 – 2016/0288(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0590),

–  nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente und unter Berücksichtigung ihrer begründeten Stellungnahmen,

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C8‑0379/2016),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Januar 2017[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3],

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Oktober 2016 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0318/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[4]**

am Vorschlag der Kommission

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2016/0288 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente und unter Berücksichtigung ihrer begründeten Stellungnahmen,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7], die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8], die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] und die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] wurden erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinien vorzunehmen.

(2)  Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die Teil des geltenden Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind – Richtlinie 2002/19/EG, Richtlinie 2002/20/EG, Richtlinie 2002/21/EG, Richtlinie 2002/22/EG und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] – wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen[12].

(3)  In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hob die Kommission hervor, dass der Schwerpunkt der Überprüfung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation auf Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, für ein kohärentes Binnenmarktkonzept für die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung, geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt durch Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Einzelregelungen, einen wirksamen Verbraucherschutz, gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sowie einen wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen würde. Ferner wurde in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa angekündigt, die Richtlinie 2002/58/EG zu überprüfen, um ein hohes Niveau des Schutzes der Privatsphäre für die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer sicherzustellen.

(4)  Diese Richtlinie ist Bestandteil eines Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), die vier Richtlinien (Rahmen-, Genehmigungs-, Zugangs- und Universaldienstrichtlinie) und eine Verordnung (GEREK‑Verordnung[13]) umfasst. Jede der Richtlinien enthält derzeit Maßnahmen, die entsprechend der Regulierung der Branche in der Vergangenheit, in der Unternehmen vertikal integriert waren (d. h. sowohl Netze als auch Dienste bereitstellten), für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste gelten. Die Überprüfung gibt die Gelegenheit, die vier Richtlinien neu zu fassen, um die aktuelle Struktur zu vereinfachen, sodass im Einklang mit dem REFIT-Ziel ihre Kohärenz und Zugänglichkeit gestärkt wird. Ferner ermöglicht die Überprüfung eine Anpassung der Struktur an die neue Marktsituation, in der die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten nicht mehr notwendigerweise mit der Bereitstellung eines Netzes verknüpft ist. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten besteht die Neufassung eines Rechtsakts in der Annahme eines neuen Rechtsakts, durch den die inhaltlichen Änderungen an einem bisherigen Rechtsakt sowie dessen unveränderte Bestimmungen in einem einzigen Text zusammengefasst werden. Gegenstand einer Neufassung sind die inhaltlichen Änderungen, die an einem bisherigen Rechtsakt vorgenommen werden; der Vorschlag umfasst daneben die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts und der genannten inhaltlichen Änderungen.

(5)  Mit dieser Richtlinie sollte ein rechtlicher Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen werden, wobei diese lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Vertrags, insbesondere Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit und gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) unterliegt.

(6)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat unberührt, die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Artikel 87 und 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu treffen, um den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu wahren und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, sofern die entsprechenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und mit ihnen dem Wesensgehalt der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird.

(7)  Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle elektronischen Kommunikationsnetze und ‑dienste soweit möglich ein einheitlicher europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation gelten, der mit Ausnahme von Themen, die sich besser durch direkt anwendbare Vorschriften auf der Grundlage von Verordnungen regeln lassen, auf einer einzigen Richtlinie beruht. Es ist notwendig, die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Dieser Kodex betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt folglich alle Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder im Einklang mit dem Unionsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21. Mit den Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Politik und Inhalte sollen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Ziele erreicht werden, wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste fallen in den Anwendungsbereich dieses Kodex, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Bei der Trennung der Regulierung von elektronischer Kommunikation und Inhalten sind dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt, des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten.

(7a)  Die Mitgliedstaaten sollten im Interesse des Medienpluralismus und der kulturellen Vielfalt und unter Berücksichtigung der derzeitigen raschen Weiterentwicklung der Übertragungssysteme und Geschäftsmodelle in der Medienbranche dafür sorgen, dass die Unionsbürger umfassenden Zugang zu einem breitgefächerten Angebot an Informationen und zu hochwertigen und für die Öffentlichkeit nützlichen Inhalten verfügen.

(8)  Diese Richtlinie betrifft nicht die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU auf Funkanlagen, gilt jedoch für Verbrauchergeräte, die für den Empfang von Hörfunk und Digitalfernsehen verwendet werden.

(9)  Damit die nationalen Regulierungsbehörden die in dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele verwirklichen können, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[14] sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um Nutzern mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern, ausgedehnt werden. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden die Netzbetreiber und die Hersteller von Einrichtungen zur Zusammenarbeit auffordern, um Nutzern mit Behinderungen den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Diese Richtlinie sollte auch für die nicht-exklusive Frequenznutzung zur Eigennutzung von Funkendgeräten gelten, um eine koordinierte Vorgehensweise im Hinblick auf ihre Genehmigung sicherzustellen, auch wenn kein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(10)  Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Richtlinie könnten auch dem Begriff eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft entsprechen. Die für Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen finden auf diese elektronischen Kommunikationsdienste Anwendung, soweit die vorliegende Richtlinie oder sonstige Rechtsakte der Union keine spezifischeren Bestimmungen für elektronische Kommunikationsdienste enthalten. Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprachtelefonie-, Mitteilungs- und E‑Mail-Dienste werden von dieser Richtlinie erfasst. Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht unter diese Richtlinie fallende Dienste, wie die Bereitstellung von internetgestützten und nicht kommunikationsbezogenen Inhalten, anbieten.

(11)  Das gleiche Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können diesem Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die in Anhang I enthaltene Liste der Bedingungen dadurch berührt würde.

(12)  Der Rechtsrahmen sollte die Nutzung von Funkfrequenzen durch alle elektronischen Kommunikationsnetze abdecken, einschließlich der neu entstehenden Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung durch neue Arten von Netzen, die ausschließlich aus autonomen Systemen mobiler Funkgeräte bestehen, die ohne eine zentrale Verwaltung oder einen zentralen Netzbetreiber drahtlos miteinander verbunden sind und nicht unbedingt mit der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Entwicklung der fünften Generation der Mobilkommunikationsumgebung werden solche Netze wahrscheinlich insbesondere außerhalb von Gebäuden und auf den Straßen zur Nutzung in den Bereichen Verkehr, Energie, Forschung und Entwicklung, elektronische Gesundheitsdienste, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Internet der Dinge, Maschine-Maschine-Kommunikation und vernetzte Fahrzeuge entstehen. Folglich sollten in der Anwendung zusätzlicher nationaler Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung derartiger Funkanlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der wirksamen und effizienten Nutzung der Frequenzen sowie der Vermeidung funktechnischer Störungen einführen, die Grundsätze des Binnenmarktes zum Ausdruck kommen.

(13)  Die Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze wachsen stetig. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit vor allem auf der höheren Bandbreite lag, die im Allgemeinen und jedem einzelnen Nutzer zur Verfügung stand, gewinnen heute Parameter wie Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit an Bedeutung. Derzeit wird auf diese Nachfrage reagiert, indem Glasfaserkabel zunehmend in der Nähe des Nutzers verlegt werden; „Netze mit sehr hoher Kapazität“ werden in Zukunft Leistungsparameter erfordern, die jenen eines Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung aus Glasfaserkomponenten besteht. Bei Festnetzanschlüssen entspricht dies einer Netzleistung, die eine Glasfaserinstallation bis zu einem Mehrfamilienhaus als Ort der Nutzung bieten kann, und bei mobilen Verbindungen einer Netzleistung, die mit der einer Glasfaserinstallation bis zur Basisstation als Ort der Nutzung vergleichbar ist. Unterschiedliche Endnutzererfahrungen, die auf die verschiedenen Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn bestimmt werden soll, ob einem Drahtlosnetz eine ähnliche Netzleistung zugeschrieben werden kann. Im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität sollten andere Technologien und Übertragungsmedien nicht ausgeschlossen werden, sofern sie hinsichtlich ihres Leistungsvermögens mit dem Basisszenario zu vergleichen sind. Der Ausbau solcher „Netze mit sehr hoher Kapazität“ wird das Leistungsvermögen von Netzen weiter erhöhen und den Weg für künftige Generationen von Mobilfunknetzen auf der Grundlage erweiterter Luftschnittstellen und einer stärker verdichteten Netzarchitektur ebnen.

(14)  Die Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie diskriminierungsfrei auf die einzelnen Diensteanbieter angewendet wird. Durch die Technologie- und Marktentwicklung wird bei Netzen zunehmend auf die Internet-Protokoll-Technologie gesetzt, und die Endnutzer können aus einer Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen. Daher sollte der Begriff „öffentlich zugänglicher Telefondienst“, der ausschließlich in der Richtlinie 2002/22/EG verwendet und weithin als Bezeichnung für traditionelle analoge Telefondienste verstanden wird, durch den aktuelleren und technologieneutralen Begriff „Sprachkommunikation“ ersetzt werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes sollten von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines Sprachkommunikationsdienstes, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde und aus- und eingehende Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht, unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert, getrennt werden. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein zweigerichteter Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht, miteinander zu kommunizieren. Ein Dienst, der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Website, ist kein solcher Dienst. Sprachkommunikationsdienste schließen auch Kommunikationsmittel ein, die speziell für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind, die text- und videogestützte Relaisdienste oder panmediale Telekommunikationsdienste (Total-Conversation-Dienste) wie Sprach-, Video- und Echtzeittextübertragung einzeln oder in Kombination während ein- und desselben Anrufs in Anspruch nehmen.

(15)  Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich beträchtlich weiterentwickelt. Die Endnutzer ersetzen die herkömmlichen Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und E‑Mail-Übertragungsdienste vermehrt durch in der Funktionsweise gleichwertige Online-Dienste wie Internet-Telefonie, Mitteilungsdienste und webgestützte E‑Mail-Dienste. Damit die Endnutzer und ihre Rechte bei der Nutzung von in der Funktionsweise gleichwertigen Diensten wirksam und gleichwertig geschützt werden, sollte eine zukunftsorientierte Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht allein auf technischen Parametern fußen, sondern eher auf einem funktionalen Ansatz aufbauen. Der Umfang der erforderlichen Regulierung sollte angemessen sein, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Obwohl „Signalübertragung“ ein wichtiger Parameter für die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Dienste bleibt, sollte die Begriffsbestimmung auch andere Dienste erfassen, die Kommunikation ermöglichen. Aus der Sicht der Endnutzer und im Hinblick auf den Schutz ihrer Rechte ist es unerheblich, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. Die geänderte Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste sollte daher drei Arten von Diensten umfassen, die sich möglicherweise teilweise überschneiden, nämlich Internetzugangsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120, interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne dieser Richtlinie und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Durch die Begriffsbestimmung der elektronischen Kommunikationsdienste sollten Unklarheiten beseitigt werden, die bei der Umsetzung der bisherigen Begriffsbestimmung festgestellt wurden, und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch elektronische Kommunikationsdienste für Zahlungs- oder sonstige Zwecke muss unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG erfolgen, die am 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)▌ersetzt wird.

(16)  Ein Dienst muss in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen. In der digitalen Wirtschaft stellen Nutzerdaten für die Marktteilnehmer zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste werden den Endnutzern oftmals für eine andere Gegenleistung als Geld zur Verfügung gestellt, insbesondere gegen die Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten. Das Konzept eines Entgelts sollte daher Fälle umfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder sonstige Daten anfordert und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich direkt oder indirekt zur Verfügung stellt. Es sollte auch Fälle einbeziehen, in denen der Endnutzer Zugang zu Informationen – einschließlich personenbezogener Daten wie z. B. die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen – gewährt, ohne dass er diese aktiv bereitstellt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Artikel 57 AEUV[15] liegt ein Entgelt im Sinne des Vertrags auch vor, wenn der Diensteanbieter durch Dritte und nicht durch den Diensteempfänger bezahlt wird. Das Entgeltkonzept sollte aus diesem Grund auch Fälle umfassen, in denen der Endnutzer als Bedingung für den Zugang zu dem Dienst Werbung ausgesetzt ist, oder Fälle, in denen der Diensteanbieter die von ihm erhobenen personenbezogenen Daten monetisiert.

(17)  Interpersonelle Kommunikationsdienste sind Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer endlichen – also nicht potenziell unbegrenzten – Zahl von natürlichen Personen ab, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische Personen beteiligt sind, sollte in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fallen, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Die interaktive Kommunikation schließt ein, dass der Dienst dem Empfänger der Informationen die Möglichkeit zur Antwort gibt. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sollten nicht als interpersonelle Kommunikationsdienste betrachtet werden. Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen. Grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des Dienstes wäre ein Kommunikationskanal in Online-Spielen ein Beispiel für eine solche Ausnahme.

(18)  Interpersonelle Kommunikationsdienste, bei denen Nummern aus einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan genutzt werden, sind an das öffentliche (paket- oder leitungsvermittelte) Fernsprechnetz angebunden. Diese nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste umfassen sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur Sicherstellung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste, die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung sollte nicht mit der Nutzung einer Nummer zur Anbindung an das öffentliche Fernsprechnetz gleichgesetzt und daher für sich allein nicht als ausreichend betrachtet werden, um einen Dienst als nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst zu bezeichnen. Zudem sollte die Nutzung einer Nummer dann als anders gearteter Sachverhalt betrachtet werden, wenn es keine eigene Infrastruktur für die erbrachte Dienstleistung gibt und der Dienst daher keine maßgebliche Kontrolle über das Netz hat, das zur Ermöglichung der Kommunikation verwendet wird, da die Verpflichtungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der entsprechenden Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen eines bestimmten Qualitätsniveaus stünden; nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste sollten nur dann Verpflichtungen unterliegen, wenn die Anwendung spezifischer regulatorischer Verpflichtungen auf alle Arten von interpersonellen Kommunikationsdiensten im öffentlichen Interesse liegt, unabhängig davon, ob sie bei der Bereitstellung ihres Dienstes Nummern nutzen. Es ist gerechtfertigt, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste anders zu behandeln, da sie am öffentlich gesicherten interoperablen Gesamtsystem beteiligt sind und somit auch Nutzen daraus ziehen.

(19)  Der Netzabschlusspunkt ist zu Regulierungszwecken die Grenze zwischen dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für Kommunikationsendeinrichtungen. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Festlegung des Standortes des Netzabschlusspunkts zuständig. Angesichts der Praxis der nationalen Regulierungsbehörden sowie der Vielfalt der Festnetz- und Drahtlostopologien sollte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien darüber verabschieden, wie der Netzabschlusspunkt unter verschiedenen konkreten Umständen im Einklang mit dieser Richtlinie festzulegen ist.

(20)  Dank technischer Entwicklungen können die Endnutzer nicht nur über Sprachanrufe, sondern auch über andere interpersonelle Kommunikationsdienste Zugang zu Notdiensten erhalten. Der Begriff des Notrufs sollte daher alle interpersonellen Kommunikationsdienste erfassen, die den Zugang zu solchen Notdiensten ermöglichen. Er baut auf den Komponenten des Rettungsdienstsystems auf, die bereits in den Rechtsvorschriften der Union festgeschrieben sind; dabei handelt es sich um die „Notrufabfragestelle“, die „am besten geeignete Notrufabfragestelle“[16] und „Notdienste“[17].

(21)  Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfolgen, um ihre Arbeit zu stützen, und sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb dieses Rechtsrahmens erforderlichenfalls ihre Maßnahmen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem GEREK abstimmen.

(22)  Die Tätigkeiten der aufgrund dieser Richtlinie errichteten zuständigen Behörden tragen dazu bei, dass die Ziele umfassenderer politischer Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, Stadtplanung und Raumordnung erreicht werden können.

(23)  Mit dem Rechtsrahmen sollte neben den drei vorrangigen Zielen der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer zusätzlich ein auf folgende Ergebnisse ausgerichtetes Ziel verfolgt werden: breiter Zugang zu und weit verbreitete Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für/durch alle Bürger und Unternehmen der Union. Zusammen mit den bestehenden allgemeinen Zielen dürfte dies zur Stärkung der Wirtschaft und insbesondere der Industrie der Union beitragen, und zwar auf der Grundlage von angemessenen Preisen und angemessener Auswahl, ▌wirksamem und fairem Wettbewerb, ▌offener Innovation, effizienter Frequenznutzung, gemeinsamen Regeln und vorhersehbaren Regulierungskonzepten im Binnenmarkt und ▌den erforderlichen branchenspezifischen Vorschriften zum Schutz der Interessen der Bürger. Für die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden und die Interessenträger bedeutet das Konnektivitätsziel zum einen, dass Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich tragfähigen Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt werden, und zum anderen ein territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Verschmelzung der in verschiedenen Bereichen verfügbaren Kapazität verfolgt wird. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieser Richtlinie sollten durch ein robustes System für eine kontinuierliche Bewertung der Mitgliedstaaten und einen kontinuierlichen Leistungsvergleich gefördert werden, und zwar in den Bereichen Verfügbarkeit von Verbindungen mit sehr hoher Kapazität für alle wesentlichen sozioökonomischen Schwerpunkte wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und Hauptanbieter öffentlicher Dienste sowie für stark digitalisierte Unternehmen, lückenlose 5G‑Abdeckung in städtischen Gebieten und auf den wichtigsten Landverkehrswegen und Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsnetze mit mindestens 100 Mbit/s, die schnell auf Gigabit-Geschwindigkeit aufgerüstet werden können, für alle Haushalte in sämtlichen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unverzüglich ausführliche politische Leitlinien vorlegen und dabei Methoden sowie objektive, konkrete und quantifizierbare Kriterien vorgeben, anhand deren die Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele verglichen werden, und sie sollte bewährte Verfahren benennen und eine jährliche qualitative und quantitative Bewertung des Fortschritts in den einzelnen Mitgliedstaaten vorlegen.

(24)  Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten das EU-Recht technologieneutral anwenden sollten (d. h. dass eine nationale Regulierungs- oder andere zuständige Behörde weder eine bestimmte Technologie vorschreibt noch deren Einsatz begünstigt), schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Rechtsrahmens zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums. Des Weiteren schließt dies nicht die Berücksichtigung der unterschiedlichen physikalischen Merkmale und Architektureigenschaften elektronischer Kommunikationsnetze aus, die für andere Ziele des Rahmens relevant sind.

(25)  Sowohl effiziente Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gemeinsam gefördert werden, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, mehr Innovation zu erreichen und mehr Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu schaffen.

(26)  Der Wettbewerb kann am besten durch ein wirtschaftlich effizientes Maß an Investitionen in neue und bestehende Infrastruktur gefördert werden, die durch eine Regulierung ergänzt werden, sofern dies zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs bei den Endnutzerdiensten erforderlich ist. Ein effizientes Maß an Wettbewerb im Bereich Infrastruktur ist der Umfang des Infrastrukturausbaus, bei dem Investoren auf der Grundlage angemessener Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Marktanteile mit einer angemessenen Rendite rechnen können.

(27)  Es ist erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in neue Netze mit sehr hoher Kapazität zu schaffen, durch die die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union gestärkt werden. Solche Netze haben enormes Potenzial, Vorteile für Verbraucher und die Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dauerhafte Investitionen in die Entwicklung solcher neuen Netze zu fördern, wobei der Wettbewerb gewahrt werden sollte, da auf der Ebene der Infrastruktur nach wie vor Engpässe und physische Zugangshindernisse bestehen, und wobei den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik verliehen werden sollte.

(28)  Das Ziel besteht darin, die branchenspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den vergangenen Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und dauerhafter Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten besteht. Mit der Vorabregulierung soll Interesse der Endnutzer ein dauerhafter und wirksamer Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sichergestellt werden. Hierzu sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Interessen der Verbraucher und Endnutzer berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, für welchen Markt die regulatorischen Verpflichtungen auferlegt werden, und prüfen, ob Verpflichtungen, die für Vorleistungsmärkte auferlegt werden, auch den Interessen der Verbraucher und Endnutzer auf Endkundenmärkten dienen, die nicht für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Auf der Vorleistungsebene sollten Verpflichtungen auferlegt werden, sofern auf einem Endkundenmarkt bzw. mehreren Endkundenmärkten kein wirksamer Wettbewerb sichergestellt wäre, wenn diese Verpflichtungen nicht auferlegt würden. Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Marktanalyseverfahren künftig immer mehr Endkundenmärkte auch ohne Regulierung auf der Vorleistungsebene als wettbewerbsgeprägt einstufen, und zwar insbesondere angesichts der in den Bereichen Innovation und Wettbewerb zu erwartenden Verbesserungen. In Fällen dieser Art sollten die nationalen Regulierungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr notwendig ist, und prüfen, ob die Vorabregulierung für den einschlägigen Vorleistungsmarkt aufgehoben werden kann. Dabei sollten sie mögliche Hebelwirkungen zwischen den Vorleistungsmärkten und den entsprechenden Endkundenmärkten berücksichtigen, aufgrund deren es sich als notwendig erweisen könnte, Zugangshindernisse auf der Ebene der Infrastruktur zu beseitigen, damit auf der Endkundenebene auf lange Sicht für Wettbewerb gesorgt ist.

(29)  Die elektronische Kommunikation ist für immer mehr Branchen von entscheidender Bedeutung. Am Internet der Dinge wird deutlich, wie durch die Übertragung von Funksignalen, die der elektronischen Kommunikation zugrunde liegen, die Entwicklung der gesellschaftlichen und unternehmerischen Realität nach wie vor beeinflusst und gestaltet wird. Im Interesse einer optimalen Nutzung dieser Entwicklungen ist es von wesentlicher Bedeutung, in der Frequenzverwaltung neue drahtlose Kommunikationstechnologien und -anwendungen einzuführen und ihnen Raum zu bieten. Da andere auf die Frequenznutzung angewiesene Technologien und Anwendungen ebenfalls stärker nachgefragt werden und diese durch die Integration von oder Kombination mit elektronischer Kommunikation unterstützt werden können, sollte im Rahmen der Frequenzverwaltung, falls angezeigt, ein branchenübergreifendes Konzept verfolgt werden, um die Frequenznutzung effizienter zu gestalten.

(30)  Die strategische Planung, Koordinierung und, soweit erforderlich, Harmonisierung auf Unionsebene kann dazu beitragen, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und die Interessen der Union weltweit wirksam geschützt werden können. Zu diesen Zwecken können, falls notwendig, mehrjährige Legislativprogramme zur Funkfrequenzpolitik angenommen werden, von denen das erste mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[18] festgelegt wurde und in denen die politischen Leitlinien und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Union erläutert werden. Diese politischen Leitlinien und Ziele können sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen beziehen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts im Einklang mit dieser Richtlinie erforderlich sind.

(31)   Staatsgrenzen verlieren für die optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung der Funkfrequenzen, einschließlich ungerechtfertigter Unterschiede bei den Bedingungen für den Zugang zu den Funkfrequenzen und deren Nutzung je nach Art des Betreibers, kann zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer führen. Durch eine derartige Uneinheitlichkeit kann bewirkt werden, dass sich das Innovationstempo verlangsamt, Investitionen eingeschränkt werden, Größenvorteile aufseiten der Hersteller und Betreiber schwinden, Spannungen zwischen den Rechteinhabern entstehen und unterschiedliche Kosten für den Frequenzzugang anfallen. Diese Uneinheitlichkeit kann generell zu Verzerrungen im Funktionieren des Binnenmarkts führen und den Verbrauchern und der Wirtschaft insgesamt schaden.

(32)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Union und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.

(33)  Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(34)  Es ist erforderlich, eine Liste der Aufgaben zu erstellen, die Mitgliedstaaten nur denjenigen Stellen übertragen dürfen, die sie als nationale Regulierungsbehörden benennen und deren politische Unabhängigkeit und Regulierungskapazität sichergestellt ist, im Gegensatz zu anderen Regulierungsaufgaben, mit denen sie entweder nationale Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden betrauen können. Ist in dieser Richtlinie vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat eine Aufgabe oder Befugnis einer zuständigen Behörde überträgt, kann der Mitgliedstaat somit entweder eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde mit der Aufgabe betrauen.

(35)  Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden wurde mit der Überarbeitung im Jahr 2009 gestärkt, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu bewirken und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen. Hierfür musste in ausdrücklichen Bestimmungen des nationalen Rechts gewährleistet werden, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, durch die bzw. den sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten gehindert werden könnte. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignen sich nationale Rechtsetzungsorgane nicht dazu, als nationale Regulierungsbehörde nach dem Rechtsrahmen zu fungieren. Daher mussten im Voraus Regeln für die Gründe für eine Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Damit keine willkürliche Entlassungen vorgenommen werden, sollte das entlassene Mitglied die zuständigen Gerichte prüfen lassen können, ob ein triftiger Grund für die Entlassung gemäß dieser Richtlinie besteht. Eine solche Entlassung sollte ausschließlich auf den persönlichen oder fachlichen Qualifikationen des Leiters oder Mitglieds beruhen. Wichtig ist, dass die nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, damit sie insbesondere in der Lage sind, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Dieser Haushaltsplan sollte jährlich veröffentlicht werden, um für Transparenz zu sorgen. Die Behörden sollten innerhalb der Grenzen ihres Haushalts ihre personellen und finanziellen Ressourcen eigenständig verwalten. Zur Wahrung der Unparteilichkeit sollten Mitgliedstaaten, die nach wie vor Eigentum an Unternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf Unternehmen ausüben, die durch Verwaltungsabgaben zum Haushalt der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden beitragen, sicherstellen, dass eine wirksame strukturelle Trennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem beherrschenden Einfluss und der Kontrolle des Haushalts besteht.

(36)  Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden weiter zu stärken, um die Unempfänglichkeit ihrer Leiter und Mitglieder für Einflussnahme von außen sicherzustellen, indem Mindestqualifikationen für die Ernennung und eine Mindestlaufzeit für ihr Mandat festgelegt werden. Durch die Begrenzung der Möglichkeit einer mehrmaligen Mandatsverlängerung sowie das Erfordernis einer geeigneten Rotationsregelung für den Vorstand und die oberste Leitungsebene würde dem Risiko einer Vereinnahmung durch die zu regulierenden Branchen entgegengewirkt, für Kontinuität gesorgt und die Unabhängigkeit gestärkt. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck auch sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden rechtlich und funktionell von der Industrie und der Regierung unabhängig sind, also von anderen Stellen weder Weisungen einholen noch entgegennehmen, und dass sie im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht transparent handeln, Rechenschaft ablegen und mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sind.

(37)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf die Art, wie sie ihre Aufgaben erfüllen, rechenschaftspflichtig sein und Bericht erstatten müssen. Dies sollte in Form einer Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung und nicht durch Ad-hoc-Berichte erfolgen, die im Fall unverhältnismäßiger Anforderungen die Unabhängigkeit der Behörde einschränken oder sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindern könnten. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung[19] kann durch umfangreiche oder uneingeschränkte Berichtspflichten die Unabhängigkeit einer Behörde indirekt beeinflusst werden.

(38)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mitteilen. Im Fall von Behörden, die für die Gewährung von Wegerechten zuständig sind, kann der Meldepflicht durch einen Verweis auf die zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[20] Genüge getan werden.

(39)  Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollte das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

(40)  Die Vorteile des Binnenmarkts für die Diensteanbieter und Endnutzer lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ▌elektronische Kommunikationsdienste ▌erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind.

(40a)  Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse sollten sich auf eine einzige deklaratorische Meldung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, sollte diese Meldung dem GEREK übermittelt werden, das als zentrale Anlaufstelle dient. Eine solche Meldung sollte für die Betreiber bzw. Anbieter keine Verwaltungskosten mit sich bringen und könnte über eine Anlaufstelle auf der Website des GEREK verfügbar gemacht werden. Das GEREK sollte den nationalen Regulierungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht und in denen die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste beabsichtigen, elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitzustellen, die Meldungen rechtzeitig übermitteln. Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die Meldung durch eine rechtlich anerkannte postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Meldung beim GEREK belegt wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen Behörde bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern.

(41)  Die Meldung an das GEREK sollte in einer einfachen Erklärung des Betreibers bzw. Anbieters bestehen, dass er die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu beginnen. Ein Betreiber bzw. Anbieter kann nur dazu verpflichtet werden, einer solchen Erklärung die Angaben gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie beizufügen, also die Mindestangaben, die benötigt werden, damit diese Richtlinie einheitlich umgesetzt werden kann und das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden die wichtigsten Marktinformationen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auferlegen.

(42)  Die Anbieter elektronischer ▌Kommunikationsdienste sollten von der ▌Regelung für Allgemeingenehmigungen profitieren können.

(43)  Bei der Gewährung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen sollten die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen unterrichten.

(44)  Allgemeingenehmigungen sollten nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollten nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich Verbraucherschutz, einzuhalten sind, und sollten die Bestimmungen von Verbraucherverträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abgeschlossen werden, nicht berühren. Die nationalen Regulierungsbehörden können Netzbetreiber über geltende Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städteplanung und Raumordnung unterrichten.

(45)  In den Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen geknüpft werden können, sollten spezielle Bedingungen für den Zugang von Nutzern mit Behinderungen enthalten sein und sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass öffentliche Stellen und Notdienste vor, während und nach Katastrophen untereinander und mit der Bevölkerung kommunizieren müssen.

(46)  Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der gesamten Union gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden.

(47)  Die Allgemeingenehmigung berechtigt Anbieter, die für die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, die Zusammenschaltung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie auszuhandeln. Anbieter, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, können die Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.

(47a)  Die Entwicklung und das Wachstum des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation wird dadurch behindert, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, nach wie vor unterschiedlichen Vorschriften, Anforderungen und Berichtspflichten unterliegen, obwohl es ihnen freisteht, in der gesamten Union elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen. Daher sollten die einschlägigen Anbieter mit Hauptniederlassung in der Union einer Allgemeingenehmigung des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet. Das GEREK sollte die Koordinierung und den Austausch von Informationen unterstützen. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste benötigen möglicherweise nach wie vor eine spezifische Genehmigung für Rechte zur Nutzung von Nummern und Funkfrequenzen sowie für Rechte zur Installation von Einrichtungen.

(47b)  Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, sollten für Anbieter keine Anreize bestehen, in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Endnutzer zu erlangen. Daher sollte der Ort der Hauptniederlassung in der Union dem zentralen Ort entsprechen, an dem der Anbieter tatsächlich niedergelassen ist, seine strategischen Geschäftsentscheidungen trifft und wesentliche Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union in Zusammenhang stehen.

(48)  Bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die nicht für die Allgemeinheit bereitgestellt werden, sollten weniger zahlreiche und weniger strenge Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.

(49)  Besondere Pflichten, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze ▌mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne dieser Richtlinie nach dem Unionsrecht auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.

(50)  Die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollte das GEREK, dem eine Meldung über die Bereitstellung öffentlicher oder privater Kommunikationsnetze oder -dienste übermittelt wird, ▌als automatische Reaktion auf eine Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen, und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung abhängen.

(51)  Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden und anderer zuständiger Behörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offengelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

(52)  Durch die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollte der Wettbewerb nicht verzerrt werden und sollten keine Schranken für den Marktzugang errichtet werden. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es – abgesehen von der Gewährung von Rechten zur Nutzung von Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten zur Installation von Einrichtungen – nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen Verwaltungskosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die Verwaltungskosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen. Soweit das Allgemeingenehmigungssystem Unternehmen mit sehr geringen Marktanteilen betrifft wie beispielsweise lokale Netzanbieter oder Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell auch bei einer in Bezug auf das Volumen erheblichen Marktdurchdringung sehr begrenzte Einnahmen generiert, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, eine angemessene Mindestschwelle für die Erhebung von Verwaltungsabgaben festzulegen.

(53)  Die Mitgliedstaaten können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu einer solchen Änderung darzulegen. Da es gilt, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Vorhersehbarkeit der Regulierung zu fördern, sollten etwaige Beschränkungen oder der Entzug bestehender Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Installation von Einrichtungen vorhersehbaren und transparenten Verfahren unterliegen; somit könnten strengere Anforderungen oder ein Mitteilungsverfahren vorgeschrieben werden, wenn Nutzungsrechte anhand wettbewerbsorientierter oder vergleichender Verfahren zugeteilt wurden. Darüber hinaus sollten die Rechte und Bedingungen für Lizenzen im Rahmen individueller Funkfrequenznutzungsrechte nur nach Konsultation des Rechteinhabers geändert werden. Da eine Beschränkung oder der Entzug einer Allgemeingenehmigung oder entsprechender Rechte erhebliche Folgen für deren Inhaber haben können, sollten die nationalen zuständigen Behörden besondere Vorsicht walten lassen und vor dem Erlass solcher Maßnahmen deren potenzielle Gefahren beurteilen. Von unnötigen Verfahren bei geringfügigen Änderungen bestehender Rechten zur Installation von Einrichtungen oder Nutzung von Frequenzen sollte abgesehen werden, wenn die Interessen Dritter durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt werden. Die Änderung der Frequenznutzung infolge der Anwendung der Grundsätze von Technologie- und Dienstneutralität sollte nicht als hinreichende Rechtfertigung für den Entzug von Rechten angesehen werden, da es sich nicht um die Zuteilung neuer Rechte handelt.

(54)  Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, durch die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht geändert werden und die daher keinen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.

(55)  Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Es könnte auch erforderlich sein, derartige Informationen im Auftrag der Kommission oder des GEREK einzuholen, damit diese ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden eingeholten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es sich entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nicht um vertrauliche Informationen handelt und Unions- und einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis eingehalten werden.

(56)  Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden. Diese Daten sollten auch solche einschließen, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, die Erfüllung der an die Zugangsrechte geknüpften Bedingungen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Vorleistungsprodukte zu beurteilen. Informationen über die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen, die an die Frequenznutzungsrechte geknüpft sind, sind von entscheidender Bedeutung, um die Vollständigkeit der von den nationalen Regulierungsbehörden durchgeführten geografischen Erhebungen zum Netzausbau sicherzustellen. In dieser Hinsicht sollten die Behörden verlangen können, dass die Informationen auf lokaler Ebene mit ausreichender Granularität zur Durchführung einer geografischen Erhebung aufgeschlüsselt werden.

(57)  Zur Verringerung der Berichts- und Informationspflichten der Netzbetreiber und Diensteanbieter sowie der jeweiligen zuständigen Behörde sollten solche Verpflichtungen angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Insbesondere sollten doppelte Informationsanfragen durch die zuständige Behörde und das GEREK sowie der systematische und regelmäßige Nachweis der Erfüllung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vermieden werden. Die Berichts- und Informationspflichten von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollten bei Anbietern, die ihre Hauptniederlassung in der Union haben und der Allgemeingenehmigung des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben, unterliegen, unbeschadet der Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit der Erteilung von Rechten zur Nutzung von Nummern und Funkfrequenzen sowie von Rechten zur Installation von Einrichtungen von ebendiesem Mitgliedstaat koordiniert werden. Das GEREK sollte den freien Informationsfluss zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten unterstützen. Diese Angaben sollten in einem gemeinsamen standardisierten Format übermittelt werden, das das GEREK bereitstellt. Den Unternehmen sollte bekannt sein, wozu die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Übermittlung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.

(58)  Die Pflicht der Mitgliedstaaten, Informationen zur Verteidigung der Unionsinteressen im Rahmen internationaler Vereinbarungen zu übermitteln, sowie die Berichtspflichten aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht, nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation abstellen, sollten unberührt bleiben.

(59)  Informationen, die von einer zuständigen Behörde gemäß den EU- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten als vertraulich angesehen werden, können mit der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden sowie dem GEREK ausgetauscht werden, wenn sich dies für die Umsetzung dieser Richtlinie als erforderlich erweist. Die ausgetauschten Informationen sollten auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt werden.

(60)  Bei den Breitbandnetzen für elektronische Kommunikation herrscht hinsichtlich der Technologie, Topologie, des genutzten Mediums und der Eigentumsverhältnisse eine zunehmende Vielfalt, sodass Regulierungseingriffe auf detaillierten Informationen und Vorhersagen in Bezug auf den Netzausbau beruhen müssen, damit für Wirksamkeit gesorgt ist und die Bereiche, in denen ein Eingreifen nötig ist, gezielt angegangen werden können. Diese Informationen sind von entscheidender Bedeutung, wenn Investitionen gefördert, die Netzanbindung in der gesamten Union verbessert und allen einschlägigen Behörden und den Bürgern Informationen zur Verfügung werden sollen. Sie sollten Erhebungen sowohl für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität als auch für die umfassende Modernisierung oder Erweiterung bestehender Kupferkabel- und sonstiger Netze enthalten, die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht mit den Leistungsmerkmalen von Netzen mit sehr hoher Kapazität übereinstimmen (z. B. Ausbau des Glasfasernetzes bis zum Verteilerkasten, gekoppelt mit aktiven Technologien wie dem Vectoring). Der Detailgrad und die Gebietsgranularität der von den nationalen Regulierungsbehörden erhobenen Informationen sollten dem spezifischen regulatorischen Ziel entsprechen und dem Regulierungszweck, dem sie dienen, angemessen sein. Daher wird sich die Größe der Gebietseinheiten in Abhängigkeit von den Regulierungserfordernissen unter den spezifischen nationalen Gegebenheiten und von der Verfügbarkeit lokaler Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Die Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) dürfte voraussichtlich als Gebietseinheit unter den meisten Umständen nicht hinreichend klein sein. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den GEREK-Leitlinien über bewährte Verfahren zur Bewältigung einer solchen Aufgabe folgen; diese Leitlinien können auf der bestehenden Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden bei der geografischen Erhebung des Netzausbaus aufbauen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den Endnutzern unbeschadet der Vertraulichkeitserfordernisse die in diesem Rahmen erhobenen Daten in einem offenen Datenformat und ohne Einschränkungen in Bezug auf die Weiterverwendung zur Verfügung stellen, sofern diese Informationen noch nicht auf dem Markt verfügbar sind, und ihnenInstrumente für die Dienstqualität zur Verfügung stellen, um sie besser über die verfügbaren Netzanbindungsdienste zu informieren. Sofern es die nationalen Regulierungsbehörden für erforderlich halten, können sie auch öffentlich verfügbare Informationen über Pläne für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität sammeln. Bei der Erhebung dieser Informationen sollten alle betroffenen Behörden dem Grundsatz der Vertraulichkeit Rechnung tragen und sicherstellen, dass den Betreibern keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

(61)  Die digitale Kluft in der Union muss unbedingt überwunden werden, damit alle Unionsbürger Zugang zu Internetverbindungen und digitalen Diensten haben, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck sollten im Fall von spezifischen und genau definierten Gebieten mit Netzausbaudefizit ▌die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, zu Interessenbekundungen aufzurufen, um festzustellen, welche Unternehmen zu Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität bereit sind. Im Interesse eines vorhersehbaren Investitionsumfelds sollten die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die Interesse am Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen bekunden, Informationen darüber weitergeben können, ob in dem fraglichen Gebiet andere Arten von Netzmodernisierungen, einschließlich solcher mit Empfangsgeschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s, vorhanden ▌sind.

(62)  Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren, ihnen entsprechend der Komplexität des Sachverhalts ausreichend Zeit geben, um Anmerkungen zu machen, und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des Vertrags auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden übermitteln, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die interessierten Parteien zu allen Maßnahmenentwürfen anhören, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. In dieser Richtlinie ist festgelegt, in welchen Fällen die in den Artikeln 24 und 34 genannten Verfahren zur Anwendung gelangen.

(63)  Zur angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der relevanten Interessengruppen leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen.

(64)  Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie fällt, beispielsweise in Bezug auf den Zugang oder die Zusammenschaltung oder in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Endnutzerverzeichnissen, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, damit diese die Beilegung des Streitfalls herbeiführt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen. Greift eine nationale Regulierungsbehörde in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern ein, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, so sollte sie anstreben, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sicherzustellen.

(65)  Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder Unionsrecht bedarf es eines einfachen, auf Antrag einer der Parteien einzuleitenden Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bereitstellen oder dazu befugt sind.

(66)  Eine wichtige Aufgabe des GEREK ist es, nötigenfalls Beschlüsse über grenzüberschreitende Streitigkeiten zu erlassen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Beschlüsse des GEREK in vollem Umfang umsetzen, wenn sie in solchen Fällen einem Unternehmen eine Verpflichtung auferlegen oder die Streitigkeiten anderweitig lösen.

(67)  Durch fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Ansätze zur Vergabe und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen sowie in Bezug auf weitreichende funktechnische Störungen kann die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher zusammenarbeiten und dabei die Vermittlung der Gruppe für Frequenzpolitik (Radio Spectrum Policy Group – RSPG) umfassend nutzen. Darüber hinaus sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Behebung funktechnischer Störungen effizienter gestaltet werden, indem die RSPG zur Unterstützung der Streitbeilegung herangezogen wird. Unter Berücksichtigung der besonderen Anliegen und Ziele der Union sollte einem solchen unionsinternen Streitbeilegungsverfahren bei grenzübergreifenden Sachverhalten zwischen Mitgliedstaaten Vorrang vor einer Streitbeilegung gemäß dem Völkerrecht gegeben werden.

(68)  Die RSPG ist eine hochrangige Beratungsgruppe der Kommission, die mit dem Beschluss 2002/622/EG▌der Kommission eingesetzt wurde, um einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts zu leisten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, politischer, kultureller, strategischer, gesundheitlicher und sozialer Aspekte sowie technischer Gegebenheiten die Entwicklung einer Frequenzpolitik auf Unionsebene zu fördern. Für die Zwecke ihrer Aufgaben bei der weiteren Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte die RSPG in dieser Richtlinie genannt werden. Sie sollte sich aus den Leitern der Stellen zusammensetzen, die die allgemeine politische Verantwortung für die strategische Frequenzpolitik tragen. Die Gruppe sollte die Mitgliedstaaten und die Kommission in Bezug auf die Frequenzpolitik unterstützen und beraten. Dies dürfte die Wahrnehmbarkeit der Frequenzpolitik in mehreren Politikbereichen der EU weiter steigern und dazu beitragen, die politikbereichsübergreifende Kohärenz auf nationaler und Unionsebene zu wahren. Die Gruppe sollte auch das Europäische Parlament und den Rat auf deren Antrag beraten. Ferner sollte sie als Koordinationsforum für die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie hinsichtlich der Funkfrequenzen dienen und eine zentrale Aufgabe in den Bereichen übernehmen, die für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, also etwa die grenzübergreifende Koordinierung oder die Normung. Außerdem sollten technische Arbeitsgruppen oder Sachverständigenarbeitsgruppen eingerichtet werden, die an Plenartagungen teilnehmen, auf denen hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission die politische Strategie festlegen.

(69)  In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, von den nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigt werden, wenn sie mit Endnutzerrechten zusammenhängende Angelegenheiten behandeln. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten können eine schnelle und kosteneffiziente Möglichkeit für Endnutzer darstellen, ihre Rechte durchzusetzen, insbesondere für Verbraucher und Klein- bzw. Kleinstunternehmen. Wirksame, diskriminierungsfreie und kostengünstige Verfahren für die Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Anbietern öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste werden bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments[21] und des Rates sichergestellt, sofern die Vertragsstreitigkeiten relevant sind, der Verbraucher in der Union wohnhaft und das Unternehmen dort niedergelassen ist. Da viele Mitgliedstaaten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auch für andere Endnutzer als Verbraucher eingerichtet haben, für die die Richtlinie 2013/11/EU nicht gilt, ist es sinnvoll, das branchenspezifische Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher und – sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen – für sonstige Endnutzer, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, beizubehalten. Den Verbrauchern sollte es stets möglich sein, ihre Streitigkeiten mit Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste durch das branchenspezifische Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu lösen, wenn sie dies wünschen. Angesichts der eingehenden branchenspezifischen Fachkenntnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten sie in die Lage versetzen, über eine gesonderte Stelle innerhalb der Behörde, die nicht weisungsgebunden ist, als Streitbeilegungsstelle tätig zu sein. Die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß dieser Richtlinie, an denen Verbraucher beteiligt sind, sollten klaren, effizienten Verfahren und den in Kapitel II der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen unterliegen.

(70)   Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten sowie insbesondere für die wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und die Erfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgung und Dienstqualität zu sorgen, indem sie finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen, einschließlich Unterlassungsklagen und des Entzugs von Nutzungsrechten, im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen auferlegen. Unternehmen sollten den zuständigen Behörden möglichst genaue und vollständige Informationen mitteilen, damit diese ihre Überwachungsaufgaben erfüllen können. Damit keine Markeintrittshindernisse, etwa durch wettbewerbswidriges Horten, geschaffen werden, sollte die Durchsetzung der an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen durch die Mitgliedstaaten verbessert werden, und daran sollten sich nicht nur die nationalen Regulierungsbehörden, sondern alle zuständigen Behörden beteiligen. Die Durchsetzung der Bedingungen sollte eine Regel über den Verfall der Rechte bei mangelnder Nutzung („use it or lose it“) umfassen, um die lange Laufzeit der Nutzungsrechte auszugleichen. Zu diesem Zweck sollten Handel und Vermietung von Frequenzen als Modalitäten angesehen werden, mit denen die wirksame Frequenznutzung durch den ursprünglichen Inhaber der Rechte sichergestellt wird. Um für Rechtssicherheit hinsichtlich der möglichen Anwendung von Sanktionen aufgrund mangelnder Frequenznutzung zu sorgen, sollten im Vorfeld Nutzungsgrenzwerte u. a. in Bezug auf die Dauer, den Umfang oder die Frequenzidentität festgelegt werden.

(70a)  Die Erteilung von Frequenznutzungsrechten für eine Dauer von 25 Jahren und länger sollte Bedingungen unterliegen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Zielen von allgemeinem Interesse, etwa die tatsächliche und effiziente Nutzung und Erwägungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Verteidigung, Rechnung getragen wird. Nutzungsrechte dieser Art sollten daher spätestens nach 10 Jahren einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden.

(71)  Die Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen und an individuelle Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts erfüllt werden.

(72)  Jede Partei, die einem Beschluss einer zuständigen Behörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle, die weder äußerer Einflussnahme noch politischem Druck ausgesetzt ist, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten, Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Ferner sollte jedes Unternehmen, das der Ansicht ist, dass seine Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, das Recht haben, gegen solche Beschlüsse zu klagen. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht sollte von diesem Beschwerdeverfahren unberührt bleiben. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Prüfung solcher Beschlüsse gewährleisten.

(73)  Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer zuständigen Behörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.

(74)  Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewandt haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Vorgaben im Einklang mit der Rechtsprechung der Union angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren Informationen anzufordern, die das GEREK veröffentlicht hat. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission und dem GEREK gemeldet werden. Durch diesen Mechanismus sollte sichergestellt werden, dass die Kommission oder das GEREK von den Mitgliedstaaten den Wortlaut der Entscheidung und Gerichtsurteile abrufen kann, um eine Datenbank zu erstellen.

(74a)  Im Interesse der Bürger und der Interessenträger sowie im Hinblick darauf, den betroffenen Parteien die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen, sollte das Unionsverfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation transparenter gestaltet werden, wozu auch zählen sollte, dass die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet werden, Maßnahmenentwürfe zeitgleich mit der Übermittlung an die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden zu veröffentlichen. Alle Maßnahmenentwürfe sollten mit Gründen versehen werden und eine ausführliche Bewertung umfassen.

(75)  Die Kommission sollte nach weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei Unternehmen betrifft und die Entscheidungen ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit Rechtsvorschriften der Union und insbesondere mit den von den nationalen Regulierungsbehörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wären. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 2015/1535/EU sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des Vertrags in Bezug auf Verstöße gegen das Unionsrecht hat, bleiben von diesem Verfahren unberührt.

(76)  Die nationale Konsultation nach Artikel 24 sollte vor der in den Artikeln 34 und 35 dieser Richtlinie vorgesehenen Unionskonsultation stattfinden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Unionskonsultation Niederschlag finden. Damit würde auch eine zweite Unionskonsultation abgewendet, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(77)  Der Rechtsrahmen sollte unbedingt zeitnah umgesetzt werden. Hat die Kommission einen Beschluss gefasst, in dem eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzunehmen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 34 sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktteilnehmer über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(78)  Das Unionsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind, beigetragen. Die Erfahrungen mit den Verfahren der Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) haben gezeigt, dass der Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation infolge der Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden unter ähnlichen Marktbedingungen beeinträchtigt wird. Daher sollten die Kommission und das GEREK – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – daran mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen herbeizuführen. Teilt das GEREK die Bedenken der Kommission, so sollte die Kommission eine nationale Regulierungsbehörde außerdem auffordern können, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Beschlüsse und/oder Empfehlungen das GEREK anhören.

(79)  In Anbetracht der kurzen Fristen des Konsultationsverfahrens der Union sollten der Kommission Befugnisse übertragen werden, Empfehlungen und/oder Leitlinien zu erlassen, um die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – zu vereinfachen. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, die Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(80)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten miteinander, mit dem GEREK und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, damit die Bestimmungen dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten kohärent Anwendung finden.

(81)  Das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Weiterentwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des GEREK unterstützen.

(82)  Maßnahmen, durch die der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, sind Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell einen derartigen Einfluss auf das Handelsmuster zwischen Mitgliedstaaten haben können, dass ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen wird. Sie umfassen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Betreiber oder Nutzer in anderen Mitgliedstaaten haben, wozu unter anderem folgende Maßnahmen gehören: Maßnahmen, durch die die Preise für die Nutzer in anderen Mitgliedstaaten beeinflusst werden, Maßnahmen, durch die die Möglichkeiten eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens beeinträchtigt werden, einen elektronischen Kommunikationsdienst anzubieten, insbesondere Maßnahmen, durch die die Möglichkeit beeinträchtigt wird, Dienste auf länderübergreifender Basis anzubieten, und Maßnahmen, die die Marktstruktur oder den Marktzugang berühren und für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu nachteiligen Auswirkungen führen.

(83)  Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob in Anbetracht der Marktentwicklung sowie im Interesse sowohl des Wettbewerbs als auch des Verbraucherschutzes unverändert Vorschriften zur branchenspezifischen Vorabregulierung notwendig sind oder ob diese Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden sollten.

(84)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten aufgrund ihres allgemeinen wirtschaftlichen Fachwissens und ihrer Marktkenntnisse sowie der Zielsetzung und des technischen Charakters ihrer Bewertungen und zwecks Wahrung der Kohärenz mit ihren sonstigen Aufgaben zur Marktregulierung die Elemente der Auswahlverfahren und die an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen bestimmen, die die größten Auswirkungen auf die Marktbedingungen und die Wettbewerbssituation einschließlich der Eintritts- und Expansionsbedingungen haben. Dies umfasst beispielsweise die Parameter für die wirtschaftliche Bewertung der Funkfrequenzen gemäß dieser Richtlinie, die Festlegung von regulatorischen oder marktgestaltenden Maßnahmen wie die Nutzung von Frequenzobergrenzen, die Reservierung von Funkfrequenzen oder die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene sowie die Mittel zur Festlegung von an die Nutzungsrechte geknüpften Versorgungsbedingungen. Eine einheitliche Verwendung und Festlegung solcher Elemente würde durch einen Koordinierungsmechanismus begünstigt, wonach das GEREK, die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmenentwürfe vor der Erteilung der Nutzungsrechte durch einen Mitgliedstaat gleichzeitig mit der nationalen öffentlichen Konsultation prüfen würden. Bei der von der nationalen Regulierungsbehörde bestimmten Maßnahme kann es sich nur um einen Teil einer breiteren nationalen Maßnahme handeln, die im weiteren Sinne die Erteilung, den Handel, die Vermietung, die Laufzeit, Verlängerung oder Änderung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen sowie das Auswahlverfahren oder die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen umfasst. Daher können die nationalen Regulierungsbehörden der Mitteilung über einen Maßnahmenentwurf Informationen über sonstige Maßnahmenentwürfe beilegen, die mit dem jeweiligen Auswahlverfahren für die Beschränkung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, die nicht unter den Peer-Review-Mechanismus fallen, im Zusammenhang stehen.

(85)  Wurde auf EU-Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen des nationalen Frequenznutzungsplans genauestens in die Praxis umsetzen.

(86)  Umfasst die erwartete Nutzung grenzübergreifende Situationen, sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, bei der Erteilung von Nutzungsrechten gemeinsame Genehmigungen als Option in Erwägung zu ziehen.

(87)  Alle Beschlüsse der Kommission nach Artikel 38 Absatz 1 sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten in ihnen keine Einzelheiten vorgegeben werden, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und keine alternativen Ansätze untersagt werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Beschlüsse sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden haben, durch die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert wird.

(88)  Die Union und die Mitgliedstaaten sind in der Welthandelsorganisation Verpflichtungen in Bezug auf Normen und den Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen.

(89)  Die Normung sollte in erster Linie ein marktgesteuerter Vorgang sein. Es kann jedoch noch immer Situationen geben, in denen es sich empfiehlt, die Einhaltung bestimmter Normen auf Unionsebene zu fordern, um die Interoperabilität und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern und die Interkonnektivität auf dem Binnenmarkt zu fördern. Auf nationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten an die Richtlinie 2015/1535/EU gebunden. Die Normungsverfahren im Rahmen dieser Richtlinie lassen die folgenden Richtlinien unberührt: die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen, die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und die Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit.

(90)  Die Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten verpflichtet sein, die Sicherheit ihrer Netze bzw. Dienste zu gewährleisten, um Sicherheitsvorfälle – einschließlich Vorfällen, die durch gehackte Geräte verursacht werden – zu verhindern bzw. die entsprechenden Auswirkungen zu minimieren. Durch diese Maßnahmen sollte unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste sichergestellt sein, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Bei den Sicherheitsmaßnahmen sollten mindestens alle einschlägigen Aspekte der folgenden Elemente berücksichtigt werden: im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netzen und Einrichtungen die physische Sicherheit und Sicherheit des Umfelds, die Sicherheit des Materials und die Kontrolle des Zugangs zu Netzen und Netzintegrität, im Hinblick auf die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen Verfahren für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Kapazitäten zum Aufspüren von Sicherheitsvorfällen und die Meldung und Mitteilung von Sicherheitsvorfällen, in Bezug auf das Betriebskontinuitätsmanagement eine Strategie für die Verfügbarkeit der Dienste, Notfallpläne und Kapazitäten zur Wiederherstellung im Fall eines Systemabsturzes und in Bezug auf Überwachung, Überprüfung und Erprobung Strategien für die Überwachung und Protokollierung, die Beübung von Notfallplänen, die Erprobung der Netze und Dienste, Sicherheitsbewertungen und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen; sowie die Einhaltung internationaler Normen.

(91)  Da die Bedeutung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste steigt, muss sichergestellt werden, dass auch für sie angemessene Sicherheitsanforderungen entsprechend ihrer spezifischen Art und wirtschaftlichen Bedeutung gelten. Die Anbieter solcher Dienste sollten daher ein Sicherheitsniveau gewährleisten, dass dem Grad des für die Sicherheit der von ihnen bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste bestehenden Risikos entspricht. Da die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste üblicherweise keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung über Netze ausüben, kann das Risiko für solche Dienste in gewisser Hinsicht als geringer erachtet werden als für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste. Wenn dies durch die tatsächliche Bewertung der bestehenden Sicherheitsrisikos gerechtfertigt ist, sollten die Sicherheitsanforderungen an nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste daher weniger streng sein. In diesem Zusammenhang sollten die Anbieter über die Maßnahmen entscheiden dürfen, die sie zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit ihrer Netze für angemessen halten. Derselbe Ansatz sollte sinngemäß auch für interpersonelle Kommunikationsdienste gelten, die Nummern nutzen und die keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung ausüben.

(91a)  Die Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten die Nutzer über Maßnahmen zum Schutz von Kommunikationsinhalten informieren, z. B. den Einsatz spezieller Software oder von Verschlüsselungsverfahren. Die Anforderung, die Nutzer über besondere Sicherheitsrisiken aufzuklären, sollte die Betreiber bzw. Anbieter nicht von der Verpflichtung entbinden, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um neue, unvorhergesehene Sicherheitsrisiken zu verhindern bzw. zu beseitigen und das übliche Sicherheitsniveau wiederherzustellen. Die Bereitstellung von Informationen über Sicherheitsrisiken sollte für die Teilnehmer kostenlos sein.

(91b)  Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sollte gefördert werden, damit die Sicherheit und Integrität der Netze und Dienste gewahrt wird, und nötigenfalls sollte diese Verschlüsselung im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit durch Technikgestaltung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung vorgeschrieben sein.

(92)  Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, mögliche Probleme in Bezug auf den Binnenmarkt, die sich infolge widersprüchlicher besonderer Sicherheitsmaßnahmen ergeben könnten, zu verhindern bzw. zu lösen, in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK und der Kommission Leitlinien zu Sicherheitsanforderungen herausgibt, Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt und den Austausch vorbildlicher Verfahren fördert. Die zuständigen Behörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern, die zur Bewertung des Sicherheitsniveaus von Netzen oder Diensten erforderlich sind. Sie sollten die Befugnis haben, vollständige und verlässliche Daten über tatsächliche Sicherheitsverletzungen zu erlangen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. Bei Bedarf sollten sie Unterstützung von Computer-Notfallteams (CSIRTs) gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148[22] erhalten. Insbesondere können die CSIRTs aufgefordert werden, den zuständigen Behörden Informationen über Risiken und Sicherheitsverletzungen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste betreffen, zu liefern und Möglichkeiten zu deren Beherrschung zu empfehlen.

(93)  In Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, die einer spezifischen Genehmigung bedürfen, können die Mitgliedstaaten der für die Erteilung dieser Genehmigung zuständigen Behörde die Befugnis zur Erhebung von Entgelten erteilen, damit diese Ressourcen im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren optimal genutzt werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten keine anderen Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Bereitstellung von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten als diejenigen erheben, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Abgaben oder Gebühren einen einheitlichen Ansatz verfolgen, sodass den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in Verbindung mit dem Allgemeingenehmigungsverfahren oder den Nutzungsrechten keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung entsteht.

(94)  Damit die Ressourcen optimal genutzt werden, sollten die Entgelte der wirtschaftlichen und technischen Situation des jeweiligen Marktes sowie etwaigen anderen wichtigen Faktoren für die Bestimmung ihres Werts entsprechen. Gleichzeitig sollten die Entgelte so festgelegt sein, dass Innovation bei der Bereitstellung von Netzen und Diensten sowie Wettbewerb auf dem Markt möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass die Entgelte für Nutzungsrechte auf der Grundlage eines Mechanismus festgelegt werden, der angemessenen Schutz vor Ergebnissen bietet, bei denen durch Strategien zur Einnahmenmaximierung, konkurrierende Gebote oder ähnliche Vorgehensweisen der Wert der Entgelte verzerrt wird. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte und die Rechte zur Installation von Einrichtungen verwendet werden, nicht berührt. Mit diesen Entgelte können beispielsweise diejenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und zuständigen Behörden finanziert werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollte mit Zahlungsregelungen dafür gesorgt werden, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen und, falls notwendig, weitere Leitfäden über die optimale Praxis bei der Zuteilung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung oder der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

(95)  Entgelte, die Unternehmen für Frequenznutzungsrechte auferlegt werden, können sich ▌auf die Entscheidung auswirken, ob solche Rechte beantragt werden und wie Funkfrequenzressourcen optimal genutzt werden. Damit für eine optimale, effiziente Nutzung gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Reservepreisen daher sicherstellen, dass in diesen Preisen die alternative Nutzung der Ressource und die zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Erfüllung der zur Förderung von politischen Zielen auferlegten Genehmigungsbedingungen berücksichtigt werden, bei denen nach üblichen Geschäftsgepflogenheiten nicht davon auszugehen ist, dass sie erfüllt werden, darunter die Auflagen hinsichtlich des Versorgungsgebiets.▌

(96)  Die optimale Nutzung von Funkfrequenzressourcen hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Netze und zugehöriger Einrichtungen ab. In dieser Hinsicht sollte bei den Entgelten für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und zur Installation von Einrichtungen berücksichtigt werden, dass der kontinuierliche Infrastrukturausbau erleichtert werden muss, damit die Ressourcen auf effizienteste Weise genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Zahlung dieser Frequenznutzungsentgelte in Verbindung mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der Ressource Modalitäten vorsehen, durch die die für eine solche Entwicklung erforderlichen Investitionen gefördert werden. Die Modalitäten sollten objektiv, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vor der Eröffnung von Verfahren zur Erteilung von Frequenznutzungsrechten festgelegt werden, und die Entgelte sollten klar definiert werden.

(97)   Um die Voraussetzungen für einen lauteren, wirksamen Wettbewerb zu schaffen, sollte sichergestellt werden, dass zügige, diskriminierungsfreie und transparente Verfahren zur Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen bestehen. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten.

(98)  Genehmigungen, mit denen den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste der Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglicht wird, sind für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzkomponenten wesentliche Faktoren. Durch unnötige Komplexität und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten kann daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindert werden. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren, und einschlägige Informationen dazu auf ihren Websites zugänglich machen.

(99)  Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortungsvolle Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Durch die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen können die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur gesenkt werden und kann zur Verwirklichung der Zielsetzungen für das Gesundheitswesen, die öffentliche Sicherheit sowie in den Bereichen Städteplanung und Raumordnung beigetragen werden. Den zuständigen Behörden sollte die Befugnis übertragen werden, den Unternehmen, die über das Recht verfügten, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Grundstücke (einschließlich physischer Kollokation) vorzuschreiben, nachdem eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten sollten – in den spezifischen Bereichen, in denen aus Gründen des öffentlichen Interesses eine solche gemeinsame Nutzung angezeigt ist –, durchgeführt wurde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Untergrund stark beansprucht ist oder ein natürliches Hindernis überwunden werden muss. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere in der Lage sein, die gemeinsame Nutzung von Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Ordnung vorzuschreiben. Hingegen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken festlegen, um eine angemessene Risikovergütung für die betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Angesichts der durch die Richtlinie 2014/61/EU auferlegten Verpflichtungen sollten die zuständigen Behörden, insbesondere die Gebietskörperschaften, ferner in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinierungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Bauarbeiten und hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die auch Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende und geplante öffentliche Bauarbeiten informiert sind, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

(100)  Haben Betreiber von Mobilfunkdiensten Türme oder Masten aus Umweltschutzgründen gemeinsam zu nutzen, so kann diese vorgeschriebene gemeinsame Nutzung zu einer Verringerung der für jeden Betreiber aus Gründen der öffentlichen Gesundheit höchstzulässigen Sendeleistung führen; dies wiederum kann es erforderlich machen, dass die Betreiber weitere Sendestationen einrichten, damit die landesweite Versorgung sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden sollten sich bemühen, die entsprechenden Erwägungen in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates miteinander in Einklang zu bringen.

(101)  Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und sollten, soweit sie für diese Netze und Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage harmonisierter Ziele und Grundsätze für ihr Tätigwerden sowie nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien effizient zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Frequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)[23] enthält die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung.

(102)  Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Union unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen werden und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regulierung von Inhalten und auf die audiovisuelle Politik und die Medienpolitik, und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten. Da sich die Frequenznutzung für militärische Zwecke und andere Belange der nationalen öffentlichen Sicherheit auf die Verfügbarkeit von Frequenzen für den Binnenmarkt auswirkt, sollte die Frequenzpolitik allen Bereichen und Aspekten der Unionspolitik Rechnung tragen und ihre jeweiligen Interessen abwägen, wobei auch die Rechte der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

(103)  Die Herbeiführung eines maximalen Versorgungsgrades mit Netzen mit der höchstmöglichen Kapazität in jedem Mitgliedstaat ist von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Beteiligung am öffentlichen Leben sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Da sich die Nutzung der elektronischen Kommunikation zu einem festen Bestandteil der Gesellschaft und des Gemeinwohls in der EU entwickelt, sollte die EU-weite Versorgung, d. h. die Versorgung von nahezu 100 % der Unionsbürger, erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten angemessene Versorgungsverpflichtungen auferlegen, die an das jeweilige Versorgungsgebiet angepasst und auf eine verhältnismäßige Belastung beschränkt werden sollten, damit der Ausbau durch die Diensteanbieter nicht behindert wird. Die lückenlose und flächendeckende Versorgung ▌sollte die größtmögliche Ausdehnung und Zuverlässigkeit erreichen, damit Dienstleistungen und Anwendungen wie vernetzte Fahrzeuge und elektronische Gesundheitsdienste gefördert werden. ▌Die Anwendung der Versorgungsverpflichtungen sollte daher durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene koordiniert werden. Unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten sollte eine solche Koordination auf allgemeine Kriterien beschränkt bleiben, die der Festlegung und Bemessung von Versorgungsverpflichtungen dienen, darunter Bevölkerungsdichte oder topografische und topologische Eigenschaften.

(104)  Dem Erfordernis, dafür Sorge zu tragen, dass die Bevölkerung keinen gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern ausgesetzt wird, sollte in der gesamten Union auf einheitliche Weise begegnet werden; dabei ist insbesondere dem Vorsorgeprinzip gemäß der Empfehlung 1999/519/EG[24] Rechnung zu tragen, um einheitliche Netzausbaubedingungen sicherzustellen. Im Hinblick auf Netze mit sehr hoher Kapazität sollten die Mitgliedstaaten nötigenfalls das in der Richtlinie (EU) 2015/1535 dargelegte Verfahren anwenden, auch um Transparenz für die Interessenträger zu schaffen und andere Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage zu versetzen, zu reagieren.

(105)  Die durch die Normung geförderte Frequenzharmonisierung und -koordinierung sowie Geräteregulierung ergänzen sich gegenseitig und müssen mit Unterstützung der RSPG eng miteinander abgestimmt werden, um ihre gemeinsamen Ziele wirksam zu erreichen. Die Abstimmung der Inhalte und Zeitvorgaben für die Aufträge an die CEPT im Rahmen der Frequenzentscheidung sowie der Normungsaufträge an Normungsorganisationen wie das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen – u. a. auch in Bezug auf die Parameter für Funkempfänger – sollte die künftige Einführung neuer Systeme erleichtern, Gelegenheiten zur gemeinsamen Frequenznutzung schaffen und für eine wirksame Frequenzverwaltung sorgen. Bei sämtlichen Normen, Spezifikationen oder Empfehlungen zu standortgebundenen oder mobilen Netzelementen und den entsprechenden zugehörigen Einrichtungen sollten nach Möglichkeit sämtliche Zugangsverpflichtungen, die gegebenenfalls gemäß dieser Richtlinie verhängt werden müssen, berücksichtigt werden.

(106)  Der Bedarf an harmonisierten Funkfrequenzen ist nicht in allen Teilen der Union gleich groß. Ist die Nachfrage nach einem harmonisierten Frequenzband auf regionaler oder nationaler Ebene gering, könnten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise eine alternative Nutzung des Frequenzbands zulassen, sofern die Nachfrage gering bleibt, durch die alternative Nutzung die harmonisierte Nutzung des jeweiligen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird und die alternative Nutzung beendet wird, wenn eine Nachfrage nach harmonisierter Nutzung entsteht.

(107)  Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen wurde durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen erreicht, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Unionsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden („Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“). Die Verwaltung sollte Festlegungen in Bezug auf Technologien und Diensten nur treffen, wenn es um Ziele von allgemeinem Interesse geht, und diese Festlegungen sollten klar begründet und Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(108)  Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und dadurch begründet sein, dass funktechnische Störungen verhindert werden müssen, beispielsweise durch die Festlegung von Frequenzbereichen oder der Sendeleistung, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Frequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu entsprechen.

(109)  Die Frequenznutzer sollten auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im jeweiligen Frequenzbereich anbieten wollen. Es sollten aber auch Maßnahmen zulässig sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Verhinderung einer ineffizienten Frequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, sodass soweit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband koexistieren können. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus festzulegen.

(110)  Da durch die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität bewirkt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt wird, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(111)  In Ausnahmefällen, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste einzuschränken, sollten die Mitgliedstaaten die Gründe für diese Einschränkung erläutern.

(112)  Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass funktechnische Störungen in jedem Fall verhindert werden. Der grundlegende Begriff der funktechnischen Störung sollte daher angemessen definiert werden, damit sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen – zumal auch in Netzausrüstung und Endgeräten störfeste Empfangstechnik integriert werden muss – erforderlich ist. In der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst werden funktechnische Störungen u. a. als Störungen definiert, die eine Gefahr für das Funktionieren sicherheitsbezogener Dienste darstellen, wobei sicherheitsbezogene Dienste als Funkdienste definiert werden, mit denen Menschenleben und Güter dauerhaft oder vorübergehend geschützt werden; daher sollten zum Schutz von Menschenleben und Gütern insbesondere in kritischen Situationen – d. h. wenn die Gefahr besteht, dass sicherheitsbezogene Dienste nicht funktionieren – funktechnische Störungen verhindert werden. Gemäß der Definition in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst schließt dies zwar die Funkortung ein, zumal die Funkortung für Verkehr und Navigation von wesentlicher Bedeutung ist, allerdings sollte dies für alle betriebswichtigen Aspekte elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze gelten, wenn Menschenleben oder Güter in Gefahr sind, und zwar nicht nur im Bereich Verkehr, sondern auch in anderen Bereichen wie etwa im Gesundheitswesen. Der Verkehr hat eine starke länderübergreifende Komponente, und seine Digitalisierung bringt Herausforderungen mit sich. Fahrzeuge (U‑Bahn, Bus, Pkw, Lkw, Züge usw.) werden zunehmend autonomer und stärker vernetzt. Im EU-Binnenmarkt überqueren Fahrzeuge leichter nationale Grenzen. Zuverlässige Kommunikation und die Verhinderung funktechnischer Störungen sind für den sicheren und reibungslosen/störungsfreien Betrieb von Fahrzeugen und fahrzeugeigenen Kommunikationssystemen von wesentlicher Bedeutung.

(113)  Mit der steigenden Frequenznachfrage und verschiedenen neuen Anwendungen und Technologien, die eine größere Flexibilität bei Frequenzzugang und -nutzung erfordern, sollten Mitgliedstaaten die gemeinsame Frequenznutzung fördern, indem sie die angemessenste Genehmigungsregelung für jedes Szenario bestimmen und dafür geeignete, transparente Regeln und Bedingungen festlegen. Durch die gemeinsame Frequenznutzung werden in zunehmendem Maße Wirksamkeit und Effizienz sichergestellt, indem unabhängigen Nutzern oder Geräten unter verschiedenen rechtlichen Regelungen Zugang zum selben Frequenzband gewährt wird, sodass zusätzliche Frequenzressourcen frei werden, die Nutzungseffizienz steigt und der Frequenzzugang für neue Nutzer erleichtert wird. Die gemeinsame Nutzung kann auf Grundlage von Allgemeingenehmigungen oder lizenzfreier Nutzung erfolgen, sodass unter bestimmten Bedingungen mehrere Nutzer in unterschiedlichen geografischen Gebieten oder zu unterschiedlichen Zeiten Zugang zu denselben Funkfrequenzen erhalten und diese nutzen. Sie kann auch auf individuellen Nutzungsrechten im Rahmen eines lizenzierten gemeinsamen Zugangs beruhen, wobei alle Nutzer (ein bestehender und mehrere neue Nutzer) unter Aufsicht der zuständigen Behörden die Bedingungen für den gemeinsamen Zugang vereinbaren und damit ein Mindestmaß an Funkübertragungsqualität sicherstellen. Bei der Zulassung der gemeinsamen Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Genehmigungsregelungen sollten die Mitgliedstaaten keine stark voneinander abweichenden Laufzeiten für diese Regelungen festsetzen.

(113a)  Mit Allgemeingenehmigungen für die Frequenznutzung kann erreicht werden, dass Frequenzen möglichst effizient genutzt werden, und in bestimmten Fällen können diese Genehmigungen Innovationen förderlich sein, während unter bestimmten spezifischen Umständen die Vergabe individueller Frequenznutzungsrechte das beste Genehmigungssystem darstellen dürfte. Die Vergabe individueller Nutzungsrechte sollte beispielweise erwogen werden, wenn diese Art der Nutzung aufgrund günstiger Ausbreitungseigenschaften der Wellen bestimmter Funkfrequenzen oder aufgrund der beabsichtigten Sendeleistung bei der Übertragung effizienter ist. So sollte auch vorgegangen werden, wenn die geografische Nutzungsdichte hoch ist oder die Funkfrequenzen durchgängig genutzt werden. Darüber hinaus sollte die Vergabe individueller Nutzungsrechte erwogen werden, wenn im Zuge der Allgemeingenehmigung funktechnische Störungen zu befürchten wären, die der erforderlichen Dienstqualität zuwiderlaufen würden. Ist es durch technische Maßnahmen zur Verbesserung der Störfestigkeit der Empfänger möglich, auf Allgemeingenehmigungen oder die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen zurückzugreifen, so sollten derartige Maßnahmen ergriffen werden, und es sollte davon abgesehen werden, systematisch auf Bestimmungen über den ungeschützten und störungsfreien Betrieb zurückzugreifen.

(114)  Im Interesse der Berechenbarkeit und zur Wahrung von Rechtssicherheit und Investitionsstabilität sollten die Mitgliedstaaten im Voraus geeignete Kriterien festlegen, damit die Einhaltung der Vorgabe einer effizienten Frequenznutzung durch die Rechteinhaber im Rahmen der Umsetzung der an individuelle Nutzungsrechte und Allgemeingenehmigungen geknüpften Bedingungen nachvollzogen werden kann. Interessierte Kreise sollten an der Festlegung solcher Bedingungen beteiligt und in transparenter Weise darüber informiert werden, wie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen beurteilt wird.

(115)  Die Mitgliedstaaten sollten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Frequenznutzungsrechte zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte zweifellos gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(116)  Durch die gemeinsame Nutzung der Netzinfrastruktur – und in einigen Fällen von Frequenzen – kann eine wirksamere und effizientere Nutzung der Funkfrequenzen ermöglicht und der rasche Netzausbau gesichert werden, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Bei der Festlegung der mit Frequenznutzungsrechten zu verknüpfenden Bedingungen sollten die zuständigen Behörden auch in Erwägung ziehen, Formen der gemeinsamen Nutzung oder Koordinierung zwischen Unternehmen zu genehmigen, um die wirksame und effiziente Frequenznutzung oder Einhaltung der Versorgungsverpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sicherzustellen.

(117)  Die Marktbedingungen sowie die Bedeutung und Anzahl der Akteure können sich je nach Mitgliedstaat voneinander unterscheiden. Während das Erfordernis und die Gelegenheit, Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen zu verknüpfen, nationalen Besonderheiten unterliegen können, die auch gebührend zu berücksichtigen sind, sollten die Anwendungsmodalitäten solcher Bedingungen auf EU-Ebene abgestimmt werden, indem die Kommission Maßnahmen für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewältigung ähnlicher Herausforderungen in der gesamten EU ergreift.

(118)  Die auferlegte Dienst- und Technologieneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten in Verbindung mit der Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, stärken die Freiheit und Mittel zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Mit dieser Richtlinie wird keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Hörfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen gewährt wurde. Bestimmte Verpflichtungen, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt wurden, können die Anwendung spezifischer Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Frequenznutzungsrechten erforderlich machen, um ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Das Verfahren zur Erteilung solcher Rechte sollte unter allen Umständen objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Des Weiteren sollten Frequenznutzungsrechte, die ohne offenes Verfahren erteilt wurden, ausschließlich für die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie erteilt wurden, genutzt werden. In solchen Fällen sollte den interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten zu verknüpfenden Bedingungen zu erfüllen. Diese Bedingungen sollten sich in den objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Zulassungskriterien niederschlagen, die vor Beginn eines etwaigen wettbewerbsgeprägten Auswahlverfahrens festzulegen sind. Zum Zweck der Anwendung dieser Kriterien kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz abgelehnt werden.

(119)  Die Mitgliedstaaten sollten vor der Rechteerteilung nur die Prüfung von Elementen vorschreiben, die von einem Antragsteller bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in ausreichendem Maße nachgewiesen werden können; dabei sind der bedeutende Wert von Funkfrequenzen als knappe öffentliche Ressource für die Gesellschaft und den Markt zu berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Erfüllung der Zulassungskriterien zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, z. B. durch Meilensteine in Fällen, in denen den Kriterien nach vernünftigem Ermessen zu Anfang nicht entsprochen werden konnte. Um die wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten keine Rechte erteilen, wenn ihre Prüfung ergeben hat, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen, wobei dies die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Nutzung zu Versuchszwecken unberührt lässt. Dank einer hinreichend langen Laufzeit der Frequenznutzungsgenehmigungen sollte sich die Berechenbarkeit von Investitionen verbessern und damit zu einem rascheren Netzausbau und besseren Diensten sowie zu Stabilität zur Förderung von Frequenzhandel und -vermietung beigetragen werden. Sofern die Frequenznutzung nicht für einen unbegrenzten Zeitraum genehmigt wurde, sollte eine solche Laufzeit sowohl den zu verfolgenden Zielen Rechnung tragen als auch ausreichen, um die Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen zu erleichtern. Während durch längere Laufzeiten die Berechenbarkeit von Investitionen sichergestellt werden kann, dürften Maßnahmen zur Herbeiführung einer wirksamen und effizienten Funkfrequenznutzung, beispielsweise die Befugnis der zuständigen Behörde, die Rechte zu ändern oder zu entziehen, wenn die mit den Nutzungsrechten verknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden, oder die Erleichterung von Frequenzhandel oder -vermietung, dazu dienen, eine unangemessene Anhäufung von Frequenznutzungsrechten zu verhindern und eine größere Flexibilität bei der Verteilung von Frequenzressourcen zu fördern. Die verstärkte Anwendung annualisierter Entgelte ist ein weiteres Mittel, um die Frequenznutzung durch den Rechteinhaber einer kontinuierlichen Bewertung zu unterziehen.

(120)  Bei der Entscheidung, ob die Gültigkeit bereits erteilter Frequenznutzungsrechte verlängert wird, sollten die zuständigen Behörden dem Umfang Rechnung tragen, in dem die Verlängerung den Zielsetzungen des Rechtsrahmens und anderen Zielen im Rahmen national- und unionsrechtlicher Vorschriften zuträglich wäre. Etwaige derartige Entscheidungen sollten einem offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unterliegen und auf einer Prüfung beruhen, inwiefern die jeweiligen, mit den Rechten verknüpften Bedingungen erfüllt wurden. Bei der Bewertung, ob eine Verlängerung der Gültigkeit der Nutzungsrechte notwendig ist, sollten die Mitgliedstaaten die wettbewerblichen Auswirkungen der Verlängerung bereits erteilter Rechte gegenüber der Förderung einer effizienteren Ausnutzung oder innovativer, neuer Nutzungsarten abwägen, die sich aus der Öffnung des Frequenzbands für neue Nutzer ergeben könnten. Die zuständigen Behörden können in dieser Hinsicht eine Feststellung treffen und lediglich eine begrenzte Verlängerung genehmigen, um eine schwere Störung der bestehenden Nutzung abzuwenden. Während bei Entscheidungen über die Verlängerung von Nutzungsrechten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurden, bereits geltende Regeln berücksichtigt werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten gleichermaßen dafür sorgen, dass sie den Zielen der vorliegenden Richtlinie nicht abträglich sind.

(121)  Bei der Verlängerung der Gültigkeit bestehender Nutzungsrechte sollten die Mitgliedstaaten neben der Beurteilung, ob diese Verlängerung notwendig ist, auch die damit verbundenen Entgelte prüfen, damit diese Entgelte auch künftig der optimalen Nutzung förderlich sind, wobei u. a. der Stand der Markt- und Technologieentwicklung zu berücksichtigen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, etwaige Anpassungen der bestehenden Entgelte auf Grundlage derselben Grundsätze zu vollziehen, die für die Gewährung neuer Nutzungsrechte gelten.

(122)  Die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen kann sichergestellt werden, indem die anhaltend effiziente Nutzung von bereits zugeteilten Frequenzen gefördert wird. Um den Rechteinhabern Rechtssicherheit zu geben, sollte die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit von Nutzungsrechten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ablauf der jeweiligen Rechte geprüft werden. Im Interesse der kontinuierlichen Ressourcenverwaltung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Prüfung sowohl von sich aus als auch auf Antrag des Rechteinhabers durchzuführen. Die Gültigkeit der Nutzungsrechte darf nicht entgegen dem Wunsch des Rechteinhabers verlängert werden.

(123)  Die Übertragung von Frequenznutzungsrechten kann eine wirksames Mittel zur Steigerung der effizienten Frequenznutzung sein. Um der Flexibilität und Effizienz willen und um die Bewertung der Frequenzen durch den Markt zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten den Frequenznutzern grundsätzlich gestatten, ihre Frequenznutzungsrechte mittels eines einfachen Verfahrens unter Überwachung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, wobei die an derartige Rechte geknüpften Bedingungen und die Wettbewerbsregeln zu beachten sind. Um eine solche Übertragung oder Vermietung zu erleichtern, sofern den Harmonisierungsmaßnahmen gemäß der Frequenzentscheidung entsprochen wird, sollten die Mitgliedstaaten auch Anträge auf Aufteilung oder Aufschlüsselung der Frequenznutzungsrechte und Überprüfung der Nutzungsbedingungen berücksichtigen.

(124)  Maßnahmen, die speziell zur Wettbewerbsförderung bei der Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit von Frequenznutzungsrechten ergriffen werden, sollten durch die nationalen Regulierungsbehörden beschlossen werden, die über die erforderlichen Kenntnisse der Wirtschaft, der Technik und des Marktes verfügen. Durch Bedingungen für die Frequenzzuteilung können die Wettbewerbssituation in Märkten für die elektronische Kommunikation und die Eintrittsbedingungen beeinflusst werden. Begrenzter Zugang zu Funkfrequenzen kann, insbesondere bei Frequenzknappheit, den Markteintritt erschweren oder Investitionen, den Netzaufbau, die Bereitstellung neuer Dienste oder Anwendungen, Innovationen und den Wettbewerb behindern. Durch neue Nutzungsrechte, einschließlich jener, die durch Übertragung oder Vermietung erworben wurden, und die Einführung neuer, flexibler Kriterien für die Frequenznutzung kann außerdem den bestehenden Wettbewerb beeinflusst werden. Bei unangemessener Anwendung können bestimmte Bedingungen zur Förderung des Wettbewerbs andere Auswirkungen haben. So kann beispielsweise durch Frequenzobergrenzen und die Reservierung von Funkfrequenzen eine künstliche Knappheit erzeugt werden, durch Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene können – sofern keine Marktmacht besteht – Geschäftsmodelle behindert werden, und durch Einschränkungen der Übertragung von Rechten kann die Entwicklung von Sekundärmärkten gehemmt werden. Daher ist eine einheitliche und objektive Wettbewerbsprüfung erforderlich, und diese Prüfung sollte konsequent angewandt werden, wenn solche Bedingungen auferlegt werden. Die Anwendung solcher Maßnahmen sollte daher auf einer eingehenden und objektiven Bewertung des Marktes und der entsprechenden Wettbewerbsbedingungen durch die nationalen Regulierungsbehörden beruhen. Die nationalen Behörden sollten jedoch stets dafür sorgen, dass die Frequenznutzung tatsächlich und außerdem effizient erfolgt, und dafür sorgen, dass der Wettbewerb nicht durch wettbewerbswidriges Horten beeinträchtigt wird.

(125)  Auf der Grundlage von Stellungnahmen der RSPG kann die Festlegung einer gemeinsamen Frist zur Genehmigung der Nutzung eines im Rahmen der Frequenzentscheidung harmonisierten Frequenzbands erforderlich sein, um grenzübergreifende funktechnische Störungen zu verhindern; des Weiteren kann dies dabei helfen, die Vorteile, die sich aus den damit verbundenen technischen Harmonisierungsmaßnahmen für die Gerätemärkte und den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste mit sehr hoher Kapazität ergeben, voll auszuschöpfen. Um einen erheblichen Beitrag zu den Zielen dieses Rechtsrahmens zu leisten und die Koordinierung zu erleichtern, sollten entsprechende gemeinsame Fristen durch Durchführungsrechtsakte der Kommission festgelegt werden. Zusätzlich zum 700‑MHz-Band könnten sich solche gemeinsamen Höchstfristen insbesondere auf Funkfrequenzen in den Bändern 3,4–3,8‑GHz und 24,25–27,5‑GHz erstrecken, die die RSPG in ihrer Stellungnahme zu funkfrequenzbezogenen Aspekten drahtloser Systeme der nächsten Generation (5G) für die Nutzung bis 2020 als „Pionierbänder“ benannt hat, sowie auf zusätzliche Bänder über 24 GHz, die die RSPG in Europa als potenziell für 5G nutzbar erachtet, wie die Bänder 31,8–33,4 GHz und 40,5–43,5 GHz. Bei den Vergabebedingungen in zusätzlichen Bändern über 24 GHz sollten potenzielle Szenarien der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen mit etablierten Nutzern berücksichtigt werden.

(126)  Ist die Nachfrage nach einem Funkfrequenzband größer als das verfügbare Angebot und beschließt ein Mitgliedstaat in der Folge, dass die Funkfrequenznutzungsrechte beschränkt werden müssen, sollte bei der Erteilung dieser Rechte ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren gelten, damit es nicht zu Diskriminierung kommt und dieses knappe Gut optimal genutzt wird. Solche Beschränkungen sollten gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und auf Grundlage einer eingehenden Bewertung der Marktbedingungen erfolgen, wobei den allgemeinen Vorteilen für die Nutzer sowie den nationalen Zielen und den Zielvorgaben des Binnenmarkts angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Zielsetzungen, die für ein etwaiges Beschränkungsverfahren maßgeblich sind, sollten im Vorfeld klar definiert werden. Bei der Wahl des am besten geeigneten Auswahlverfahrens sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene alle interessierten Kreise in Bezug auf die Gründe, Ziele und Bedingungen des Verfahrens rechtzeitig und auf transparente Weise konsultieren. Die Mitgliedstaaten können für die Zuteilung von Funkfrequenzen oder von Nummern mit außergewöhnlichem wirtschaftlichem Wert unter anderem wettbewerbsgeprägte oder vergleichende Auswahlverfahren vorsehen. Bei der Durchführung solcher Verfahren sollten die nationalen Regulierungsbehörden den Zielen dieser Richtlinie Rechnung tragen. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass weitere Rechte zur Nutzung eines Frequenzbands verfügbar gemacht werden können, sollte er das entsprechende Verfahren einleiten.

(127)  Die massive Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen und der Endnutzer nach Drahtlosbreitbandkapazität erfordert alternative, ergänzende, frequenzeffiziente Zugangslösungen, einschließlich Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite, z. B. lokale Funknetze (Funk‑LAN) und Netze aus kleinen Funkzellen mit geringer Leistung. Derartige ergänzende Drahtloszugangssysteme, insbesondere öffentlich zugängliche Funk‑LAN-Zugangspunkte, erhöhen die Zugangsmöglichkeiten für Endnutzer zum Internet und ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs. In Funk‑LANs werden harmonisierte Funkfrequenzen genutzt, ohne dass eine Einzelgenehmigung oder ein Frequenznutzungsrecht erforderlich wäre. Die meisten Funk‑LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Endnutzer sollten nicht daran gehindert werden, im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr Funk‑LAN mit anderen zu teilen, damit die Zahl verfügbarer Zugangspunkte erhöht und insbesondere in dicht besiedelten Gebieten die Kapazität zur drahtlosen Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert wird und eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entsteht, die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Daher sollten auch unnötige, für die Einrichtung und Vernetzung von Funk‑LAN-Zugangspunkten geltende Beschränkungen aufgehoben werden. Behörden oder öffentliche Dienstleister, die in ihren Räumlichkeiten Funk‑LANs für Personal, Besucher oder Kunden nutzen, um beispielsweise den Zugang zu elektronischen Behördendiensten oder Informationen über den öffentlichen Nahverkehr bzw. das Straßenverkehrsmanagement zu erleichtern, können Bürgern als Nebenleistung zu den in den jeweiligen Räumlichkeiten angebotenen Diensten auch zur allgemeinen Nutzung Zugang zu solchen Punkten gewähren, soweit dies gemäß dem Wettbewerbsrecht und den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig ist. Des Weiteren ist es möglich, dass Anbieter solcher lokaler Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb oder im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenzten öffentlichen Räumen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt (wie z. B. Funk‑LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der Öffentlichkeit in dem Gebiet zur Verfügung gestellt werden) die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erfüllen müssen; sie sollten jedoch nicht etwaigen mit Allgemeingenehmigungen verknüpften Bedingungen oder Anforderungen, die für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste gelten, bzw. Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzer oder Zusammenschaltungen unterliegen. Die Haftungsvorschriften gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten jedoch für derartige Anbieter gelten[25]. Weitere Technologien wie Verfahren zur optischen Datenübertragung (light fidelity – Li‑Fi), mit denen die derzeitige Funkfrequenzleistung von Funk‑LANs und Drahtloszugangspunkten ergänzt und um optische, über Lichtsignale funktionierende Zugangspunkte erweitert wird, befinden sich in der Entwicklung, was zu lokalen Hybridnetzen führen wird, die optische Drahtloskommunikation ermöglichen.

(128)  Da drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite sehr klein sind und nicht störende Geräte, ähnlich Funk‑LAN-Routern, nutzen, und sie sich außerdem günstig auf die Frequenznutzung und auf die Entwicklung der Drahtloskommunikation auswirken, sollten für die lokale Einrichtung solcher Zugangspunkte technische Merkmale (z. B. die Ausgangsleistung) in angemessener Weise auf Unionsebene festgelegt werden; ihre Nutzung sollte ausschließlich einer Allgemeingenehmigung unterliegen – mit Ausnahme von Funk‑LANs, für die keinerlei Genehmigungsanforderungen über die für die Frequenznutzung erforderlichen Anforderungen hinaus gelten sollten –, und etwaige zusätzliche Beschränkungen im Rahmen individueller Baugenehmigungen oder anderer Arten der Erlaubnis sollten weitestgehend begrenzt werden.

(128a)  Öffentliche Gebäude und die sonstige öffentliche Infrastruktur werden täglich von zahlreichen Endnutzern besucht bzw. genutzt, die eine Netzanbindung benötigen, um elektronische Behördendienste, elektronische Verkehrsdienste und sonstige Dienste nutzen zu können. Die sonstige öffentliche Infrastruktur (Straßenlaternen, Ampeln usw.) stellen aufgrund ihrer dichten Aufstellung und anderer Faktoren sehr wertvolle Standorte für den Ausbau kleiner Funkzellen dar. Betreiber sollten Zugang zu diesen öffentlichen Standorten haben, damit der Nachfrage angemessen entsprochen werden kann. Zur Ergänzung der Richtlinie 2014/61/EU sollten die Mitgliedstaaten daher dafür sorgen, dass öffentliche Gebäude und die sonstige öffentliche Infrastruktur zu angemessenen Bedingungen für die Einrichtung kleiner Funkzellen verfügbar gemacht werden. In der genannten Richtlinie wird ein funktionaler Ansatz verfolgt, und es werden nur dann Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zur physischen Infrastruktur auferlegt, wenn sie Teil eines Netzes ist und sich im Besitz eines Netzbetreibers befindet oder von einem Netzbetreiber genutzt wird, sodass viele Gebäude, die sich im Besitz öffentlicher Behörden befinden oder von diesen genutzt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegen. Nicht notwendig ist eine spezifische Verpflichtung hingegen für physische Infrastruktureinrichtungen wie Leitungsrohre oder Pfähle, die für intelligente Verkehrssysteme (IVS) genutzt werden, die sich im Besitz von Netzbetreibern (Anbietern von Verkehrsdienstleistungen und/oder Anbietern öffentlicher Kommunikationsnetze) befinden und Teile eines Netzes aufnehmen und folglich im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/61/EU liegen.

(129)  Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gelten für Netze, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste genutzt werden. Nicht öffentliche Netze unterliegen keinerlei Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.

(130)  Der Begriff „Zugang“ hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung in anderen Rechtsakten der Union in dieser Richtlinie gebraucht wird. Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.

(131)  Auf einem offenen und wettbewerbsgeprägten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, durch die Unternehmen davon abgehalten werden, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines effizienteren, wirklich EU-weiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb, größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die Endnutzer sollten Unternehmen, die von anderen Unternehmen, die der Allgemeingenehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit unterliegen, Anträge auf Zugang oder Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf gewerblicher Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben aushandeln.

(132)  Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen nach wie vor eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie können insbesondere die durchgehende Konnektivität dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die der Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem Endnutzer und/oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise beschränken.

(133)  Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass für alle Betreiber unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell und davon, ob es sich um ein vertikal integriertes oder ein separates Unternehmen handelt, zum Zwecke der durchgehenden Konnektivität und des Zugangs zum globalen Internet die Möglichkeit der Zusammenschaltung zu angemessenen Bedingungen besteht.

(134)  Einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen die Zugangs- oder Zusammenschaltungsbedingungen von den Tätigkeiten der Partei, die eine Zusammenschaltung wünscht, und insbesondere von der Höhe ihrer Investition in die Netzinfrastruktur – und nicht von den erbrachten Zusammenschaltungs- oder Zugangsdiensten – abhängig gemacht werden, können unter Umständen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und daher mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sein.

(135)  Netzbetreiber, die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und sie müssen sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Es ist deshalb angezeigt, Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung festzulegen.

(136)  Interoperabilität ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der Ziele der nationalen Regulierungsbehörden, wie sie in diesem Rechtsrahmen festgelegt sind, der außerdem vorsieht, dass die Kommission als Grundlage für die Förderung der Harmonisierung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung veröffentlichter Normen und/oder Spezifikationen in dem Maße fördern, wie es zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste und zur Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer unbedingt erforderlich ist.

(137)  Gegenwärtig hängen die durchgehende Konnektivität und der Zugang zu Notdiensten davon ab, dass die Endnutzer sich für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste entscheiden. Künftige technische Entwicklungen bzw. eine verstärkte Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste könnten eine unzureichende Interoperabilität zwischen den Kommunikationsdiensten mit sich bringen. Dies könnte zu erheblichen Marktzutrittsschranken und Hindernissen für weitergehende Innovationen führen und ▌die tatsächliche durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern ▌merklich gefährden.

(138)  Im Fall solcher Interoperabilitätsprobleme kann die Kommission beim GEREK einen Bericht anfordern, in dem die Sachlage auf dem jeweiligen Markt auf Unions- und auf mitgliedstaatlicher Ebene bewertet wird. Auf der Grundlage des GEREK-Berichts und weiterer verfügbarer Fakten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt sollte die Kommission entscheiden, ob die nationalen Regulierungsbehörden regulierend eingreifen müssen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationalen Regulierungsbehörden ein solches Eingreifen erwägen sollten, kann sie Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen Art und Umfang etwaiger Regulierungsmaßnahmen der NRB, einschließlich Maßnahmen, die alle oder bestimmte Betreiber zur Anwendung von Normen oder Spezifikationen verpflichten, festgelegt werden. Die Ausdrücke „europäische Norm“ und „internationale Norm“ sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[26] definiert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität ▌sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen. Die Mitgliedstaaten sollten über diese Durchführungsmaßnahmen hinaus keine weiteren Verpflichtungen auferlegen, damit auf dem Binnenmarkt keine Hindernisse entstehen.

(139)  In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Anlagen bis zum ersten Verteilungspunkt haben, und im Hinblick auf im Interesse der Endnutzer liegende Ergebnisse, die zudem den Grundsätzen des Wettbewerbs entsprechen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, allen Betreibern unabhängig von ihrer jeweiligen Marktmacht Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen. Hierbei sollten die nationalen Regulierungsbehörden alle technischen und wirtschaftlichen Hindernisse für eine künftige Replizierung von Netzen berücksichtigen. Da solche Verpflichtungen schwerwiegende Eingriffe darstellen können, Anreizen für Investitionen zuwiderlaufen können und die kontraproduktive Wirkung haben können, die Position dominanter Akteure zu stärken, sollten sie nur auferlegt werden, wenn dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, um auf den relevanten Märkten einen dauerhaften Wettbewerb zu bewirken. Als Beweis dafür, dass die entsprechenden Anlagen replizierbar sind, reicht es nicht unbedingt aus, dass es bereits mehr als eine entsprechende Infrastruktur gibt. Der erste Verteilungspunkt sollte nach objektiven Kriterien ermittelt werden.

(139a)  Die Auferlegung von Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu damit verbundenen ergänzenden Diensten – d. h. zu zugangserleichternden Diensten, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie zu Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und elektronische Programmführer – sollte möglich sein, soweit dies erforderlich ist, um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler Hörfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen.

(140)  In Gegenden mit geringerer Bevölkerungsdichte könnte es gerechtfertigt sein, die Zugangsverpflichtungen auf die Verkabelung jenseits des ersten Konzentrationspunkts auszuweiten, sofern nachgewiesen ist, dass eine Replizierung auch jenseits des ersten Konzentrationspunkts möglich wäre; hierbei sollten die Verpflichtungen sich allerdings auf Punkte beziehen, die so nahe wie möglich beim Endnutzer liegen.

(141)  In solchen Fällen kann es zum Zwecke der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden ▌Verpflichtungen, die über den ersten Verteilungspunkt hinausgehen, dann ausschließen, wenn eine Zugangsverpflichtung, die sich nicht auf eine bestehende beträchtliche Marktmacht stützt, dem Geschäftsszenario ▌für die unlängst ausgebauten Netzkomponenten schaden würde oder wenn für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität andere funktionsfähige Zugangswege bestehen.

(142)  Es kann besonders zweckmäßig sein, passive ▌Infrastruktur, die der Bereitstellung drahtloser elektronischer Kommunikationsdienste dient, ▌unter Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze gemeinsam zu nutzen, um eine bestmögliche Anbindung an Netze mit sehr hoher Kapazität in der gesamten Union zu ermöglichen, insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten, in denen eine Replizierung nicht durchführbar ist und die Gefahr besteht, dass den Endnutzern keine solche Netzanbindung zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden berechtigt sein, eine solche Nutzung ▌oder den lokalisierten Roamingzugang unter Einhaltung des Unionsrechts aufzuerlegen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen der ursprünglichen Bedingungen für die Erteilung der Nutzungsrechte ausdrücklich niedergelegt wurde und wenn sie jeweils den Nutzen dahingehend nachweisen können, dass dadurch unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse, die dazu führen, dass der Zugang zu Netzen oder Diensten sehr lückenhaft oder unmöglich ist, ausgeräumt werden; hierbei müssen sie verschiedene Aspekte berücksichtigen, unter anderem insbesondere den Bedarf der Versorgung entlang wichtiger Verkehrswege, den Bedarf der Endnutzer an Auswahlmöglichkeiten und einer besseren Dienstqualität und das Erfordernis, Anreize für den Infrastrukturausbau zu bewahren. Haben Endnutzer keinen Zugang und kann diesem Umstand mit der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein nicht abgeholfen werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung der aktiven Infrastruktur aufzuerlegen.

(143)  Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, es muss aber sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dem entsprechenden Mitteilungsverfahren auferlegt werden.

(144)  Wettbewerbsregeln allein genügen möglicherweise nicht, um im Zeitalter des digitalen Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen. Verpflichtungen sollten aufgrund der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen regelmäßig entweder von einem Mitgliedstaat für seinen einzelstaatlichen Markt oder von der Kommission für die Union überprüft werden, um einen Zugang zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen sicherzustellen und um insbesondere festzustellen, ob es angemessen ist, sie so weit auf elektronische Programmführer (EPG) und Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) auszudehnen, wie es erforderlich ist, um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler Hörfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können die digitalen Hörfunk- und Fernsehdienste festlegen, zu denen dem Endnutzer durch die von ihnen für erforderlich erachteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zugang zu gewährleisten ist.

(145)  Die Mitgliedstaaten können ihren einzelstaatlichen Regulierungsbehörden ferner gestatten, die Verpflichtungen in Verbindung mit der Zugangsberechtigung zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten zu überprüfen, um mittels einer Marktanalyse zu beurteilen, ob die Zugangsbedingungen in Bezug auf Betreiber, die nicht über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, geändert oder zurückgenommen werden sollten. Diese Zurücknahme oder Änderung sollte den Zugang der Endnutzer zu solchen Diensten oder die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Wettbewerbs nicht negativ beeinflussen.

(146)  Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um für die Entwicklung eines wettbewerbsgeprägten Marktes zu sorgen; dies sollte unter Bedingungen geschehen, die den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität begünstigen und größtmögliche Vorteile für die Endnutzer bieten. Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in dieser Richtlinie beruht auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(147)  Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sonstige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des jeweiligen Marktes als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird und es ihnen ermöglicht, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten, das heißt wenn hierdurch ein paralleles oder angeglichenes wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt gefördert wird. Nachweise für entsprechende Strukturen sind möglicherweise Merkmale wie eine hohe Konzentration, ein ausreichendes Maß an Markttransparenz, durch die die Koordinierung oder gemeinsame Maßnahmen auf lange Sicht vertretbar wären, hohe Marktzutrittsschranken für potenzielle Wettbewerber und das Fehlen von Auswahlmöglichkeiten, wodurch verhindert wird, dass die Verbraucher darauf reagieren. Was den spezifischen Umstand einer Vorabregulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation angeht, auf denen die Zutrittsschranken für neue Marktteilnehmer in der Regel hoch sind, kann allein schon die Tatsache, dass die Netzeigentümer sich weigern, den Vorleistungszugang, der der Wettbewerbsdynamik dauerhaft förderlich ist, zu angemessenen Bedingungen bereitzustellen – eine Weigerung, die zu beobachten bzw. absehbar ist, wenn keine Vorabregulierung erfolgt –, in Verbindung mit einem gemeinsamen Interesse daran, auf nachgelagerten oder benachbarten Endkundenmärkten hohe Preise aufrechtzuerhalten, die in keinem Verhältnis zu den getätigten Investitionen und den Risiken stehen, ein Anzeichen dafür sein, dass die Mitglieder eines wettbewerbsfeindlichen Oligopols gemeinsame Maßnahmen verfolgen.

(148)   Vorabverpflichtungen sollten nur auf Vorleistungsmärkten auferlegt werden, auf denen es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, und die Instrumente des nationalen Wettbewerbsrechts und des Wettbewerbsrechts der Union nicht ausreichen, um das Problem zu lösen, wobei das Ziel darin besteht, einen dauerhaften Wettbewerb ▌zu schaffen. Die Kommission hat im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Leitlinien auf Unionsebene festlegt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob auf einem bestimmten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht und eine beträchtliche Marktmacht vorliegt, eingehalten werden müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten untersuchen, ob auf dem Markt für bestimmte Produkte oder Dienste in einem bestimmten geografischen Gebiet ein wirksamer Wettbewerb herrscht, wobei sich dieses Gebiet auf die Gesamtheit oder einen Teil des Hoheitsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats oder auf als Ganzes betrachtete benachbarte Gebiete von Mitgliedstaaten erstrecken könnte. Die Untersuchung der tatsächlichen Wettbewerbssituation sollte auch die Klärung der Frage umfassen, ob der Markt potenziell wettbewerbsgeprägt ist, folglich also der Frage, ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist. In diesen Leitlinien sollte auch die Frage neu entstehender Märkte behandelt werden, auf denen der Marktführer über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, ohne dass ihm jedoch unangemessene Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Die Kommission sollte die Leitlinien – insbesondere bei der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, ökonomischer Denkansätze und tatsächlicher Markterfahrungen – regelmäßig überprüfen, damit diese in einem sich rasch entwickelnden Markt auf Dauer angemessen sind. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, wenn es sich bei dem jeweiligen Markt um einen länderübergreifenden Markt handelt.

(149)  Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht vorgehen und den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht weitestgehend Rechnung tragen.

(150)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten relevante geografische Märkte in ihrem Gebiet festlegen und dabei der im Einklang mit dieser Richtlinie angenommenen Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte weitestgehend Rechnung tragen sowie die nationalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie sollten deshalb mindestens die Märkte analysieren, die in der Empfehlung behandelt werden, darunter auch die Märkte, die zwar dort aufgeführt sind, aber im besonderen nationalen oder lokalen Kontext nicht mehr reguliert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner die Märkte analysieren, die nicht in der Empfehlung aufgeführt sind, aber dennoch in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der Grundlage früherer Marktanalysen reguliert werden, wie auch sonstige Märkte, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene Drei-Kriterien-Test erfüllt sein könnte.

(151)  Die länderübergreifenden Märkte können abgegrenzt werden, wenn dies aufgrund der Definition des geografischen Marktes gerechtfertigt ist, wobei alle angebots- und nachfrageseitigen Faktoren im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen sind. Das GEREK ist die für die Durchführung solcher Analysen am besten geeignete Einrichtung, da es bei der Festlegung nationaler Märkte auf die umfangreiche kollektive Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden zurückgreifen kann. Wurde eine Definition länderübergreifender Märkte vorgenommen und festgestellt, dass eine Regulierung notwendig ist, so sollten die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden, auch im Wege einer Mitteilung an die Kommission, zusammenarbeiten, um die geeigneten Regulierungsmaßnahmen zu ermitteln. Sie können auch in derselben Weise zusammenarbeiten, wenn keine länderübergreifenden Märkte festgelegt wurden, aber die Marktbedingungen in ihrem Gebiet so homogen sind, dass ein koordinierter Regulierungsansatz von Vorteil ist, z. B. im Hinblick auf ähnliche Kosten, Marktstrukturen oder Betreiber oder bei einer länderübergreifenden oder vergleichbaren Endnutzernachfrage.

(152)  Geografische Märkte werden – z. B. aufgrund der Art, wie der nationale oder lokale Netzausbau betrieben wird, was die Grenzen der potenziellen Marktmacht von Unternehmen in Bezug auf das Vorleistungsangebot bestimmt – unter Umständen als nationale oder subnationale Märkte definiert, obwohl eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage vonseiten einer oder mehrere Kategorien von Endnutzern besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um die Nachfrage von gewerblichen Endnutzern handelt, die an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätig sind. Wird diese länderübergreifende Nachfrage von den Anbietern nicht hinreichend gedeckt, z. B. wenn eine Fragmentierung entlang der nationalen Grenzen oder eine lokale Fragmentierung vorliegt, so kann dies Hindernisse im Binnenmarkt hervorrufen. Das GEREK sollte deshalb die Befugnis erhalten sein, Leitlinien über gemeinsame Regulierungsansätze für nationale Regulierungsbehörden auszuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass die länderübergreifende Nachfrage in befriedigendem Maße gedeckt werden kann, und in diesem Sinne eine unionsweite Grundlage für Vorleistungszugangsprodukte festzulegen, damit trotz der Fragmentierung auf der Angebotsseite Effizienz und Größenvorteile ermöglicht werden. Die Leitlinien des GEREK sollten als Orientierung für die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Regulierungsbehörden bei der Verfolgung des Binnenmarktziels dienen, wenn sie Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf nationaler Ebene Verpflichtungen auferlegen.

(153)  ▌

(154)  ▌

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(156)  Bei dem allmählichen Übergang zu deregulierten Märkten dürften gewerbliche Vereinbarungen – auch über Ko‑Investitionen und den Zugang – zwischen Betreibern allmählich gängiger werden, und sofern sie sich als nachhaltig erweisen und die Wettbewerbsdynamik verbessern, können sie die Schlussfolgerung stützen, dass auf einem bestimmten Vorleistungsmarkt keine Vorabregulierung erforderlich ist. Eine ähnliche Logik würde umgekehrt für unvorhersehbare Beendigungen gewerblicher Vereinbarungen auf deregulierten Märkten gelten. Bei der Analyse solcher Vereinbarungen sollte berücksichtigt werden, dass die Aussicht auf Regulierung Netzeigentümer dazu bewegen kann, in gewerbliche Verhandlungen zu treten. Damit bei den Erwägungen zur Frage der Vorabregulierung auf einem bestimmten Markt die Auswirkungen einer Regulierung auf verbundenen Märkten angemessen beachtet werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Märkte kohärent und möglichst gleichzeitig oder zumindest so zeitnah wie möglich analysiert werden.

(157)  Bei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass unter Umständen mehrere Vorleistungsmärkte Vorleistungsprodukte für einen bestimmten Endkundenmarkt liefern bzw. ein Vorleistungsmarkt mehrere Endkundenmärkte mit Vorleistungsprodukten versorgt. Die Wettbewerbsdynamik auf einem bestimmten Markt kann ferner durch angrenzende Märkte beeinflusst werden, die jedoch nicht in einem vertikalen Verhältnis zueinander stehen, wie z. B. bei bestimmten Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Prüfung für jeden einzelnen Vorleistungsmarkt durchführen, für den eine Regulierung erwogen wird, und mit den Abhilfemaßnahmen für den Zugang zur baulichen Infrastruktur beginnen, da solche Abhilfemaßnahmen in der Regel eher zu dauerhaftem Wettbewerb (einschließlich Infrastrukturwettbewerb) führen; anschließend sollten sie die für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Vorleistungsmärkte nach der Reihenfolge des Grades ihrer Geeignetheit zur Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme auf der Endkundenebene analysieren. Bei der Wahl der jeweiligen Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden deren technische Machbarkeit beurteilen, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dabei berücksichtigen, in welchem Maße die Maßnahme zur Behebung der festgestellten Probleme auf Endkundenebene geeignet ist, und sie sollten den Wettbewerb auf der Grundlage von Differenzierung und Technologieneutralität ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Interesse der Endnutzer bei bestimmten Abhilfemaßnahmen, die – sofern sie ausschließlich bei bestimmten Netztopologien anwendbar sind – in Bezug auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität abschreckende Wirkung haben können, die Folgen einer Auferlegung solcher Maßnahmen erwägen. Darüber hinaus sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Zuge der auferlegten Abhilfemaßnahmen – sofern möglich, schon vor dem Ausbau der Infrastruktur – Anreize für die Entwicklung einer flexiblen, offenen Netzarchitektur schaffen, zumal mit einer Architektur dieser Art letztendlich erreicht werden könnte, dass die zu späteren Zeitpunkten auferlegten Abhilfemaßnahmen weniger aufwändig und komplex sind. Bei jeder Stufe der Prüfung sollte sich die nationale Regulierungsbehörde, bevor sie entscheidet, ob dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zusätzliche, aufwändigere Abhilfemaßnahmen auferlegt werden sollen, darum bemühen, festzustellen, ob die bereits in Betracht gezogenen Abhilfemaßnahmen ausreichen würden, um auf dem jeweiligen Endkundenmarkt – auch unter Berücksichtigung etwaiger relevanter gewerblicher Vereinbarungen oder anderer Umstände auf dem Vorleistungsmarkt (u. a. bereits bestehende andere Regulierung, wie beispielsweise allgemeine Zugangsverpflichtungen für nicht replizierbare Anlagen oder Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2014/61/EU, oder eine bereits erfolgte Regulierung der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht) – für wirksamen Wettbewerb zu sorgen. Die Abstufung der Prüfungen – deren Ziel darin besteht, dass zur konkreten Lösung von Problemen, die im Zuge der Marktanalyse ermittelt werden, nur möglichst angemessene Abhilfemaßnahmen auferlegt werden – schließt nicht aus, dass eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Kombination entsprechender Abhilfemaßnahmen – möglicherweise auch von unterschiedlicher Tragweite – den geringsten Eingriff darstellt, um das Problem zu lösen. Selbst wenn solche Unterschiede nicht zu einer Abgrenzung unterschiedlicher geografischer Märkte führen, können sie aufgrund von Unterschieden im Hinblick auf die Stärke des Wettbewerbsdrucks dennoch unterschiedliche Abhilfemaßnahmen rechtfertigen.

(158)  Eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene – die grundsätzlich einen geringeren Eingriff als die Regulierung des Endkundenmarkts darstellt – wird als ausreichend angesehen, um potenzielle Wettbewerbsprobleme auf den verbundenen nachgelagerten (Endkunden-)Märkten zu beheben. Die Fortschritte im Bereich der Belebung des Wettbewerbs seit Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation manifestieren sich als schrittweise Deregulierung der Endkundenmärkte in der gesamten Union. Des Weiteren sollten die Vorschriften über Maßnahmen der Vorabregulierung in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht soweit wie möglich einfacher und vorhersehbarer gestaltet werden. Deshalb sollte die Befugnis zur Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen aufgrund beträchtlicher Marktmacht auf Endkundenmärkten aufgehoben werden.

(159)  Hebt eine nationale Regulierungsbehörde die Regulierung eines Vorleistungsmarkts auf, sollte sie eine entsprechende Aufhebungsfrist festlegen, um einen reibungslosen Übergang zu einem deregulierten Markt sicherzustellen. Bei der Festlegung einer solchen Frist sollte die nationale Regulierungsbehörde bestehenden Vereinbarungen zwischen Zugangsanbietern und Zugangsinteressenten, die aufgrund bestehender Verpflichtungen eingegangen wurden, Rechnung tragen. Solche Vereinbarungen können insbesondere einen vertraglichen Schutz des Zugangsinteressenten über einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Die nationale Regulierungsbehörde sollte außerdem die Möglichkeit der Marktteilnehmer, auf dem Markt möglicherweise vorhandene kommerzielle Angebote in Bezug auf den Vorleistungszugang oder Ko‑Investitionen auch tatsächlich anzunehmen, und das Erfordernis, eine mögliche längere Phase der Regulierungsarbitrage abzuwenden, berücksichtigen. Bei von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegten Übergangsregelungen sollten bei Beginn der Aufhebungsfrist der Umfang und die zeitliche Planung der Regulierungsaufsicht für bestehende Vereinbarungen bedacht werden.

(160)  Um den Marktteilnehmern Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dadurch der Binnenmarkt beeinträchtigt werden, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die jeweilige nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.

(161)  Wegen des hohen Maßes an technischer Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation muss es möglich sein, die Regulierung auf der Ebene der Union in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass die Weiterentwicklung des Binnenmarkts behindert werden kann, wenn die nationalen Regulierungsbehörden den Rechtsrahmen unterschiedlich umsetzen.

(162)  Im Interesse der größeren Stabilität und besseren Vorhersehbarkeit der Regulierungsmaßnahmen sollte der maximal zulässige Zeitraum zwischen Marktanalysen im Fall von stabilen oder vorhersehbaren Märkten von drei auf fünf Jahre verlängert werden, vorausgesetzt, die Veränderungen auf dem Markt erfordern innerhalb des jeweiligen Zeitraums keine erneute Analyse. Bei der Beurteilung, ob eine nationale Regulierungsbehörde ihre Verpflichtung zur Marktanalyse erfüllt und den entsprechenden Maßnahmenentwurf mindestens alle fünf Jahre mitgeteilt hat, wird ausschließlich eine Mitteilung samt neuer Bewertung der Marktdefinition und der beträchtlichen Marktmacht als Beginn eines neuen Fünfjahreszyklus angesehen. Die bloße Mitteilung neuer oder geänderter Abhilfemaßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren, nicht überprüften Marktanalyse auferlegt werden, wird nicht als Erfüllung dieser Verpflichtung angesehen. Im Fall von dynamischen Märkten sollte der maximal zulässige Zeitraum zwischen Marktanalysen jedoch nach wie vor bei drei Jahren liegen. Ein Markt sollte als dynamisch betrachtet werden, wenn sich die Parameter, anhand deren entschieden wird, ob Verpflichtungen auferlegt oder aufgehoben werden, und zu denen die technische Weiterentwicklung und Endnutzernachfragemuster zählen, aller Voraussicht nach so entwickeln, dass sich die Schlussfolgerungen der Analyse für eine erhebliche Anzahl geografischer Gebiete, die mindestens 10 % des Marktes ausmachen, in Zeiträumen von weniger als einem Jahr ändern könnten.

(163)  Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern eine Begründung dafür, dass die jeweilige Verpflichtung im Verhältnis zu dem auf dem jeweiligen Markt ▌festgestellten Problem geeignet und angemessen ist.

(164)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der jeweiligen Mitgliedstaaten berücksichtigen und dabei insbesondere den Ergebnissen der nach dieser Richtlinie durchgeführten geografischen Erhebung Rechnung tragen.

(165)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei Erwägungen über die Auferlegung und die etwaige Form von Maßnahmen zur Preissteuerung dafür sorgen, dass die Investoren eine angemessene Rendite erhalten, insbesondere bei neuen Investitionsprojekten. Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit Investitionsprojekten für neue Zugangsnetze bestehen, mit denen Produkte unterstützt werden, für die die Nachfrage zum Zeitpunkt der Investition ungewiss ist.

(166)  Bei der Überprüfung von Verpflichtungen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb des Zeitrahmens einer Marktanalyse sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Auswirkungen neuer Entwicklungen auf die Wettbewerbsbedingungen (z. B. von den Betreibern freiwillig geschlossene neue Vereinbarungen, wie Zugangs- und Ko-Investitionsvereinbarungen) berücksichtigen können, damit die Flexibilität gegeben ist, die insbesondere im Kontext längerer Regulierungszyklen erforderlich ist. Eine ähnliche Herangehensweise sollte für unvorhersehbare Beendigungen gewerblicher Vereinbarungen gelten. Derartige Vertragsbeendigungen auf deregulierten Märkten können eine erneute Marktanalyse erforderlich machen.

(167)  Durch Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise werden Verhandlungen beschleunigt und Streitigkeiten verhindert, und den Marktteilnehmern wird die Gewissheit geboten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird. In Bezug auf technische Schnittstellen können Offenheit und Transparenz von besonderer Bedeutung sein, wenn es gilt, für Interoperabilität zu sorgen. Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, Informationen zu veröffentlichen, so kann sie unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der jeweiligen Informationen auch festlegen, wie die Informationen zugänglich zu machen sind, und sie kann festlegen, ob die Informationen gebührenfrei erhältlich sind.

(168)  Angesichts der Vielfalt der Netztopologien, Zugangsprodukte und Marktgegebenheiten, die sich seit 2002 entwickelt haben, können die Ziele des Anhangs II der Richtlinie 2002/19/EG in Bezug auf die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und Zugangsprodukte für Anbieter digitaler Fernseh- und Hörfunkdienste besser und in flexiblerer Weise erreicht werden, indem Leitlinien über die Mindestkriterien für ein Standardangebot zur Verfügung gestellt werden, die vom GEREK ausgearbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG sollte daher gestrichen werden.

(169)  Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz wird garantiert, dass Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen.

(170)  Außerpreisliches diskriminierendes Verhalten lässt sich grundsätzlich am besten dadurch bekämpfen und unterbinden, dass Gleichwertigkeit des Inputs (equivalence of inputs – EoI) gegeben ist und so ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung bewirkt wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Vorleistungsprodukten auf der Grundlage von EoI höhere Befolgungskosten als andere Formen von Gleichbehandlungsverpflichtungen mit sich bringt. Diese höheren Befolgungskosten sollten zu den Vorteilen eines intensiveren nachgelagerten Wettbewerbs und der Bedeutung einer sicheren Unterbindung von Diskriminierung in Situationen ins Verhältnis gesetzt werden, in denen ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht keinen direkten Preiskontrollen unterliegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere bedenken, dass die Bereitstellung von Vorleistungen über neue Systeme auf der Grundlage von EoI wahrscheinlich eher geeignet ist, einen ausreichenden Nettonutzen zu generieren, sodass sie auch verhältnismäßig ist, zumal die zusätzlichen Befolgungskosten, die entstehen, wenn mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt wird, dass die neu aufgebauten Systeme EoI-konform sind, im Verhältnis niedriger sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten allerdings auch abwägen, ob – anders als bei einer eher schrittweise erfolgenden Modernisierung – möglicherweise eine abschreckende Wirkung in Bezug auf den Ausbau neuer Systeme entsteht, sofern dieser Ausbau einer restriktiveren Regulierung unterliegt. In Mitgliedstaaten mit einer großen Anzahl kleinerer Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht kann eine EoI-Verpflichtung je Betreiber unverhältnismäßig sein.

(171)  Durch die getrennte Buchführung können interne Kostentransfers ermittelt werden, sodass die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung der Gleichbehandlungsverpflichtungen überprüfen können. Die Kommission hat hierzu ihre Empfehlung 2005/698/EG vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme veröffentlicht.

(172)  Bauliche Anlagen, in denen elektronische Kommunikationsnetze ausgebaut werden können, sind wegen der hohen Kosten einer Replizierung und der erheblichen Einsparungen bei ihrer Wiederverwendung von zentraler Bedeutung für den erfolgreichen Ausbau neuer Netze▌. Deshalb ist zusätzlich zu den Vorschriften über physische Infrastrukturen in der Richtlinie 2014/61/EU eine besondere Abhilfemaßnahme für Fälle erforderlich, in denen ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht der Eigentümer dieser baulichen Anlagen ist. Sind bauliche Anlagen vorhanden und wiederverwendbar, so ist es von sehr großem Nutzen, wenn für den Ausbau konkurrierender Infrastrukturen ein tatsächlicher Zugang besteht, weshalb sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu solchen Anlagen als eigenständige Abhilfemaßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Ausbaudynamik auf allen nachgelagerten Märkten eingesetzt werden kann und vor der Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger anderer Abhilfemaßnahmen zuerst zu erwägen ist, und zwar nicht nur als zusätzliche Abhilfemaßnahme neben anderen Vorleistungsprodukten oder -diensten oder als Abhilfemaßnahme, die auf Unternehmen beschränkt ist, die sich solcher Vorleistungsprodukte oder -dienste bedienen. Ist der funktionale Zugang zu einer vorhandenen Anlage wegen technischer oder physischer Beschränkungen nicht möglich, so sollte sie nicht als für die Wiederverwendung verfügbar gelten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten wiederverwendbare bauliche Altanlagen auf der Grundlage des regulatorischen Buchwerts ohne kumulierte Abschreibung zum Zeitpunkt der Berechnung mit einem geeigneten Preisindex, beispielsweise dem Einzelhandelspreisindex, und mit Ausnahme jener Anlagen bewerten, die über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren vollständig abgeschrieben sind, aber weiter genutzt werden.

(173)  Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass in den Zugangsbedingungen die der Investitionsentscheidung zugrunde liegenden Umstände zum Ausdruck kommen und dabei u. a. die Aufbaukosten, das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der neuen Produkte und Dienstleistungen und die voraussichtlichen Endkunden-Preisniveaus berücksichtigt werden. Damit die Investoren Planungssicherheit haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden darüber hinaus befugt sein, bei Bedarf die Bedingungen für den Zugang festzulegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume gleichbleiben. Werden Maßnahmen zur Preissteuerung als angemessen angesehen, so können diese Bedingungen von Umfang oder Geltungsdauer des Vertrags abhängige Preisfestsetzungsvereinbarungen im Einklang mit dem Unionsrecht umfassen, sofern diese Vereinbarungen keine diskriminierenden Auswirkungen haben. In den Zugangsbedingungen sollte stets berücksichtigt werden, dass bei den Diensten für Verbraucher und Unternehmen ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten werden muss.

(174)  Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs, z. B. über unbeschaltete Glasfaserleitungen, kann ein angemessenes Mittel zur Belebung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwägen.

(175)  ▌

(176)  Wird Betreibern die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund objektiver Kriterien wie der technischen Machbarkeit oder der notwendigen Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wird der Zugang verweigert, so kann die beschwerte Partei das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 27 und 28 in Anspruch nehmen. Von einem Betreiber, der verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung er nicht zu leisten in der Lage ist. Eine den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize für Wettbewerber, in Alternativeinrichtungen zu investieren, durch die ein auf längere Sicht tragfähiger Wettbewerb sichergestellt wird bzw. mehr Leistung und mehr Vorteile für die Endnutzer bewirkt werden, entfallen. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit dem Unionsrecht dem Betreiber und/oder den Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene Bedingungen auferlegen. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften sollte mit der Richtlinie 1535/2015/EU im Einklang stehen.

(177)  Preiskontrolle kann notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten der Wettbewerb unzureichend ist. Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten keine Verdrängungspreise anbieten, bei denen die Unterschiede zwischen ihren Endkundenpreisen und den von Wettbewerbern mit ähnlichem Dienstangebot erhobenen Zusammenschaltungs- und/oder Zugangsentgelten so ausfallen, dass der Wettbewerb auf Dauer nicht sichergestellt ist. Ermittelt eine nationale Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen, wobei erforderlichenfalls eine Anpassung des Kapitalwerts vorgenommen wird, um die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz zum Ausdruck zu bringen. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände abgestimmt sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass wirtschaftliche Effizienz, dauerhafter Wettbewerb und der Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gefördert werden müssen, woraus sich ergibt, dass diese Methode für die Endnutzer möglichst vorteilhaft sein sollte; außerdem sollte mit dieser Methode der Tatsache Rechnung getragen werden, dass zum Nutzen aller Betreiber, die den Ausbau neuer, modernerer Netze im Einklang mit den Orientierungshilfen der Kommission[27] beabsichtigen, stabile und vorhersehbare Vorleistungspreise erforderlich sind.

(178)  Da ungewiss ist, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten der nächsten Generation tatsächlich entwickeln wird, ist es im Hinblick auf die Förderung effizienter Investitionen und Innovationen wichtig, den Betreibern, die in die Schaffung oder die Modernisierung von Netzen investieren, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Preisgestaltung zu gewähren. Damit keine überhöhten Preise auf Märkten verlangt werden, auf denen es Betreiber gibt, deren beträchtliche Marktmacht festgestellt wurde, sollte diese Preisflexibilität mit zusätzlichen Vorkehrungen flankiert werden, um den Wettbewerb und die Endnutzerinteressen zu schützen; hierzu gehören strenge Gleichbehandlungsverpflichtungen, Maßnahmen zur Sicherstellung der technischen und wirtschaftlichen Replizierbarkeit von nachgelagerten Produkten sowie ein nachweisbarer Druck auf die Endkundenpreise ausgehend vom Infrastrukturwettbewerb und/oder einem Preisanker aufgrund anderer regulierter Zugangsprodukte. Etwaige von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellte andere Umstände, unter denen es angebracht wäre, keine regulierten Zugangsentgelte für bestimmte Vorleistungsprodukte aufzuerlegen (z. B. wenn es wegen einer hohen Preiselastizität der Endnutzernachfrage für den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht unrentabel ist, über dem Wettbewerbsniveau liegende Entgelte zu erheben), bleiben von diesen wettbewerbssichernden Maßnahmen unberührt.

(179)  Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode einzuführen, kann sie, soweit sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine jährliche Prüfung vornehmen, um die Übereinstimmung mit dieser Kostenrechnungsmethode sicherzustellen, oder sie kann die Prüfung von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen, die von dem betroffenen Betreiber unabhängig ist.

(180)  In der Union beruht das Abrechnungssystem für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene auf dem Grundsatz, dass die Anrufkosten im Netz des Anrufers anfallen (Calling Party Network Pays). Eine Analyse der Substituierbarkeit von Nachfrage und Angebot zeigt, dass es auf der Vorleistungsebene weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft Substitute gibt bzw. geben wird, über die in einem Netz Druck auf die Gestaltung der Zustellungsentgelte ausgeübt werden könnte. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Zugangs auf den Zustellungsmärkten können weitere Wettbewerbsprobleme auftreten, wenn es zum Beispiel zu einer Quersubventionierung zwischen Betreibern kommt. Solche Probleme gibt es sowohl auf den Festnetz- als auch auf den Mobilfunk-Anrufzustellungsmärkten regelmäßig. Da die Betreiber der Zustellungsdienste in der Lage und versucht sind, die Preise weit über die Kosten anzuheben, gilt die Orientierung an den Kosten als das am besten geeignete Mittel, um dieses Problem mittelfristig in den Griff zu bekommen.

(181)  Um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern, sollte in dieser Richtlinie ein gemeinsamer Ansatz zur Festlegung von Verpflichtungen zur Preiskontrolle vorgeben werden, der durch eine bindende, von der Kommission vorgegebene gemeinsame Methode und durch technische Orientierungshilfen des GEREK ergänzt wird.

(182)  Für die Zwecke einer vereinfachten Festsetzung und, falls notwendig, die Zwecke der Auferlegung von Anrufzustellungsentgelten auf den Festnetz- und Mobilfunkmärkten in der Union werden diese Entgelte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Die genauen Kriterien und Parameter, anhand deren die Höhe der Anrufzustellungsentgelte festgesetzt wird, sollten in dieser Richtlinie enthalten sein. Bei der Anwendung dieser Kriterien und Parameter sollte die Kommission unter anderem berücksichtigen, dass nur solche Kosten, die zusätzlich zu der Bereitstellung des Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, erfasst werden, dass Gebühren für Funkfrequenzen teilnehmer- und nicht verkehrsbezogen einzustufen und daher ausgenommen sind und dass zusätzliche Funkfrequenzen in erster Linie für Datenverkehr zugewiesen werden und deshalb für die Zusatzkosten der Anrufzustellung nicht relevant sind; außerdem sollte sie berücksichtigen, dass kleinere Betreiber anerkanntermaßen unabhängig von ihrer Größe in Festnetzen dieselbe Effizienz erzielen und zu denselben Stückkosten wie der effiziente Betreiber produzieren können, selbst wenn bei Mobilfunknetzen von einer für eine effiziente Tätigkeit erforderlichen Mindestleistung ausgegangen wird, die einen Marktanteil von mindestens 20 % erfordert. Sofern es wegen etwaiger verbleibender Kostenunterschiede erforderlich ist, sollte die Kommission bei der Festsetzung des genauen Höchstentgelts eine angemessene Gewichtung anwenden, um der Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Bei der Festsetzung des Entgelts sollte die Kommission der wertvollen Erfahrung Rechnung tragen, die die nationalen Regulierungsbehörden mit der Erstellung geeigneter Kostenmodelle haben. Die Zustellungsentgelte sind unionsweit zurückgegangen und dürften auch künftig weiter sinken. Bei der Festsetzung der Zustellungshöchstentgelte im ersten delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß dieser Richtlinie erlässt, sollte die Kommission ungerechtfertigte außergewöhnliche nationale Abweichungen von dieser Entwicklung außer Acht lassen.

(183)  ▌

(184)  Da derzeit ungewiss ist, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten mit sehr hoher Kapazität tatsächlich entwickelt, und angesichts der allgemeinen Größen- und Dichtevorteile können Ko-Investitionsvereinbarungen beträchtliche Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken bieten und es kleineren Betreibern ermöglichen, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen tragfähigen und langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein Infrastrukturwettbewerb möglicherweise nicht effizient ist.▌

(185)  Im Zuge der Trennung der Funktionen, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, soll sichergestellt werden, dass vollständig gleichwertige Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber – zu denen auch die nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst zählen – bereitgestellt werden. Durch die Trennung der Funktionen kann der Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessert werden, indem die Anreize für Diskriminierung erheblich verringert werden und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Gleichbehandlungsverpflichtungen erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann die Trennung der Funktionen als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn auf mehreren der betroffenen Märkte dauerhaft nicht erreicht werden konnte, dass keine Diskriminierung erfolgt, und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Infrastrukturwettbewerb gibt, nachdem auf eine oder mehrere zuvor für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen worden ist. Es muss jedoch unbedingt sichergestellt werden, dass bei der Auferlegung der Trennung der Funktionen die Anreize für das jeweilige Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die Trennung der Funktionen keine potenziell negativen Auswirkungen auf die Verbraucherinteressen hat. Die Auferlegung der Trennung der Funktionen erfordert eine koordinierte, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 67 durchzuführende Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte legen, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Umfang des Netzausbaus und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, wodurch die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflusst werden kann. Damit der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, sollten Vorschläge für die Trennung der Funktionen im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(186)  Die Durchführung der Trennung der Funktionen sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit die Rechte der wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsicht des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(187)  Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen der beabsichtigten Transaktion einschließlich aller von diesem Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen in Bezug auf den Zugang für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit dieser Richtlinie sicherzustellen. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und die Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(188)  Im Wege bindender Verpflichtungen kann die Vorhersagbarkeit und Transparenz im Fall einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurde, erhöht werden, da der Prozess der Umsetzung der geplanten Trennung dargelegt wird, z. B. indem ein Zeitplan für die Umsetzung mit genauen Meilensteinen und den voraussichtlichen Folgen für den Fall, dass die Meilensteine nicht erreicht werden, vorgelegt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die eingegangenen Verpflichtungen zukunftsgerichtet und mit Blick auf die Tragfähigkeit, insbesondere bei der Festlegung der Geltungsdauer, prüfen und berücksichtigen, welche Bedeutung die Interessenträger stabilen und vorhersehbaren Marktbedingungen bei der öffentlichen Konsultation beigemessen haben.

(189)  Die Verpflichtungen können die Ernennung eines Überwachungstreuhänders, dessen Identität und Auftrag von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden sollte, sowie die Verpflichtung des Betreibers, regelmäßige Umsetzungsberichte vorzulegen, umfassen.

(190)  Netzeigentümer, die nicht auf Endkundenmärkten tätig sind und deren Geschäftsmodell demnach auf die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten für Dritte beschränkt ist, können die Schaffung eines dynamischen Vorleistungsmarkts beleben und den Endkundenwettbewerb auf den nachgelagerten Märkten positiv beeinflussen. Ihr Geschäftsmodell kann außerdem für potenzielle Finanzinvestoren attraktiv sein, die in weniger stark für Marktschwankungen anfällige Infrastrukturanlagen investieren wollen und die den langfristig angelegten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität anstreben. Sind Betreiber ausschließlich im Vorleistungsbereich tätig, so entstehen allerdings nicht zwangsläufig tatsächlich wettbewerbsgeprägte Märkte, zumal solche Betreiber auch als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf bestimmten Produktmärkten bzw. geografischen Märkten eingestuft werden können. Die Wettbewerbsrisiken aufgrund des Verhaltens von Betreibern mit ausschließlich den Vorleistungsbereich betreffenden Geschäftsmodellen sind möglicherweise niedriger als im Fall von vertikal integrierten Betreibern; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das ausschließlich vorleistungsorientierte Geschäftsmodell echt ist und keine Anreize für eine Ungleichbehandlung der auf den nachgelagerten Märkten tätigen Betreiber bestehen. Etwaige Regulierungsmaßnahmen sollten deshalb dementsprechend weniger einschneidend ausfallen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen dennoch in der Lage sein, einzugreifen, wenn Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer auftreten.

(191)  Um – im Interesse der Endnutzer – die Migration von herkömmlichen Kupferkabelnetzen zu Netzen der nächsten Generation zu begünstigen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, die Eigeninitiativen der Netzbetreiber in diesem Bereich zu beobachten und nötigenfalls einen angemessenen Migrationsablauf (z. B. durch Vorankündigungen, Transparenz und zulässige ▌Zugangsprodukte) vorzugeben, sobald die Absicht und Bereitschaft des Netzeigentümers, das Kupferkabelnetz abzuschalten, eindeutig nachgewiesen ist. Damit keine unnötigen Verzögerungen bei der Migration entstehen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Zugangsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kupferkabelnetz aufzuheben, sobald ein angemessener Migrationsablauf feststeht. Zugangsinteressenten, die von einem Zugangsprodukt auf der Grundlage herkömmlicher Infrastruktur zu einem Zugangsprodukt auf der Grundlage einer fortschrittlicheren Technologie oder eines fortschrittlicheren Mediums migrieren, sollten in der Lage sein, ihren Zugang auf eigenen Wunsch durch ein beliebiges reguliertes Zugangsprodukt mit höherer Kapazität zu verbessern, aber nicht dazu verpflichtet sein. Im Fall einer Verbesserung sollten Zugangsinteressenten die Vorschriften für den Zugang zu dem Zugangsprodukt mit höherer Kapazität einhalten, die von der nationalen Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgelegt worden sind.

(192)   Die Liberalisierung der Telekommunikationsbranche und ein stärkerer Wettbewerb und größere Wahlmöglichkeiten bei Kommunikationsdiensten gehen Hand in Hand mit gleichzeitig erfolgenden Maßnahmen zur Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens, durch den die Erbringung eines Universaldienstes gewährleistet ist. Das Konzept des Universaldienstes muss weiterentwickelt werden, um Fortschritten bei der Technik und der Marktentwicklung sowie geänderten Nutzerbedürfnissen zu entsprechen.

(193)  Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union zum Verbraucherschutz bei.

(194)  Der Universaldienst bietet eine Absicherung, durch die ein gewisses Mindestmaß an erschwinglichen Diensten für alle Verbraucher in Fällen gewährleistet werden soll, in denen ansonsten die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung bestünde, da die Bürger durch unzureichende Zugangsmöglichkeiten an der uneingeschränkten sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe an der Gesellschaft gehindert würden.

(195)  Eine grundlegende Breitbandversorgung für den Zugang zum Internet besteht praktisch überall in der Union und wird in ganz erheblichem Umfang für ein breites Spektrum an Tätigkeiten in Anspruch genommen. Dennoch ist die Nutzungsquote insgesamt niedriger als die Verfügbarkeit, da manche Personen aufgrund eines Mangels an Sensibilisierung, Mitteln, Kompetenzen oder aber willentlich nach wie vor vom Internet abgeschnitten sind. Ein erschwinglicher funktionaler Internetzugang ist mittlerweile von zentraler Bedeutung für die Gesellschaft und das Wirtschaftsleben. Mittels grundlegender Online-Internet-Dienste bildet er die Grundlage für die Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

(196)  Eine grundlegende Anforderung an einen Universaldienst besteht darin, dass sichergestellt ist, dass alle Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu den verfügbaren ▌Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten haben, und zwar zumindest an einem festen Standort.▌ Es sollte jedoch weder Beschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die Verbindung an einem festen Standort hergestellt wird, sodass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Beschränkungen bei der Kategorie von Unternehmen geben, die Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen. In diesem Zusammenhang sollte besonders darauf geachtet werden, dass Endnutzer mit Behinderungen gleichwertigen Zugang haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Erschwinglichkeit für Bürger, die unterwegs sind, zu erwirken, wenn sie dies für erforderlich halten, um deren uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft sicherzustellen.

(197)   Die an einem Internetzugang festgestellte Datenübertragungsgeschwindigkeit kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, abhängen. Es sollte ein im Rahmen der Universaldienstverpflichtung bereitgestellter erschwinglicher Breitband-Internetzugangsdienst verfügbar sein, der so leistungsfähig ist, dass zumindest die grundlegenden Mindestinternetdienste zugänglich sind und genutzt werden können und zumindest eine Mindestbandbreite unterstützt wird, und zwar nach Maßgabe der durchschnittlichen Nutzung dieser Dienste durch den größten Teil der Bevölkerung, damit ein angemessenes Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und Wirtschaft sichergestellt ist. Es ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden, im Einklang mit den Leitlinien des GEREK festzulegen, wie möglichst angemessen sichergestellt werden kann, dass die Bandbreite bereitgestellt wird, die erforderlich ist, um wenigstens diese Mindestdienste zu unterstützen, und gleichzeitig darauf hinzuwirken, dass die Internetzugangsleistung, die dem größten Teil der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in Teilen davon zur Verfügung steht, berücksichtigt wird. Sie können beispielsweise die Leistungsfähigkeit als Mindestanforderung an die Qualität der Dienste bestimmen, was auch Mindestbandbreite und Datenvolumen umfasst. Die Anforderungen des Unionsrechts im Hinblick auf ein offenes Internet, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates[28], sollten für alle Internetzugangsdienste dieser Art gelten, einschließlich Listen von Diensten oder in Bezug auf Mindestbandbreiten im Rahmen der Universaldienstverpflichtung.

(198)  Für die Verbraucher sollte der Zugang zu Diensten, die sie nicht wünschen, nicht verbindlich sein, das heißt, die in Betracht kommenden Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, den erschwinglichen Universaldienst auf Antrag ausschließlich auf den Sprachkommunikationsdienst zu beschränken.

(199)   Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für Dienste, die in den Bereich der Universaldienstverpflichtungen fallen, zu überwachen. Die Überwachung sollte derart durchgeführt werden, dass sie weder für die nationalen Regulierungsbehörden noch für die Anbieter dieser Dienste mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

(200)  Ein erschwinglicher Preis ist ein Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt, was auch besondere Sozialtarifoptionen oder -bündel zur Abdeckung der Bedürfnisse einkommensschwacher Nutzer oder von Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen umfassen sollte. Zu diesen Endnutzern können ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Verbraucher gehören, die in ländlichen oder entlegenen Gebieten leben. Damit Marktverzerrungen verhindert werden und das Recht auf Zugang zu öffentlich verfügbaren elektronischen Kommunikationsdiensten sichergestellt ist, sollten diese Angebote Grundfunktionen umfassen. Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher sollte auf ihrem Recht beruhen, mit einem Anbieter einen Vertrag schließen zu können, ferner auf der Verfügbarkeit einer Rufnummer, einer kontinuierlichen Anbindung an den Dienst und ihren Möglichkeiten, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern.

(201)  Es sollte nicht mehr möglich sein, Verbrauchern den Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung zu verweigern. Das Recht, mit einem Anbieter Verträge zu schließen, sollte bedeuten, dass Verbraucher, denen dieses Recht verwehrt werden könnte – insbesondere einkommensschwache Nutzer oder solche mit besonderen sozialen Bedürfnissen –, die Möglichkeit haben sollten, Verträge zur Bereitstellung erschwinglicher Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste, zumindest an einem festen Standort, zu schließen, und zwar mit allen Anbietern solcher Dienste an dem jeweiligen Ort. Um finanzielle Risiken durch nicht beglichene Rechnungen so gering wie möglich zu halten, sollte es den Anbietern freistehen, den Vertrag unter der Bedingung zu schließen, dass Vorauszahlungen auf der Grundlage erschwinglicher Einzelzahlungen getätigt werden.

(202)  Damit die Bürger über Sprachkommunikationsdienste tatsächlich erreichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die entsprechenden Rufnummern über einen angemessenen Zeitraum verfügbar bleiben, selbst wenn diese Sprachkommunikationsdienste für eine gewisse Zeit nicht genutzt werden. Die Anbieter sollten die Möglichkeit haben, Überprüfungsverfahren einzurichten, um festzustellen, ob der jeweilige Verbraucher nach wie vor an der Verfügbarkeit der Rufnummer interessiert ist.

(203)  Ausgleichszahlungen an Anbieter solcher Dienste unter diesen Voraussetzungen bewirken nicht zwangsläufig Wettbewerbsverzerrungen, sofern diese Unternehmen nur für die entstandenen spezifischen Nettokosten Ausgleichszahlungen erhalten und sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral erstattet wird.

(204)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und die Einzelheiten von Angeboten für bestimmte Tarifoptionen oder Tarifbündel für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen zu beobachten, damit beurteilt werden kann, ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Erschwinglichkeit sicherzustellen.

(205)  Sind zusätzliche Maßnahmen, die über die von den Anbietern angebotenen Sozialtarifoptionen oder -bündel hinausgehen, für sich genommen unzureichend, um die Erschwinglichkeit für alle Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen sicherzustellen, so sollten die Mitgliedstaaten diesen Verbrauchern direkte zusätzliche Unterstützung bieten können, z. B. in Form von Gutscheinen für diese Verbraucher oder von Direktzahlungen an die Anbieter. Dies kann eine geeignete Alternative zu anderen Maßnahmen sein, zumal Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten sind.

(206)  Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes zu fördern, auf dem erschwingliche, nach dem Konzept des universellen Designs gestaltete Produkte und Dienste erhältlich sind, wozu auch Einrichtungen für Verbraucher mit Behinderungen zählen, was bei Bedarf die Ausrüstung mit Hilfsmitteln, die mit öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten interoperabel sind, einschließt. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf europäische Normen wie die Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015‑04) oder durch die Einführung von Anforderungen im Einklang mit der Richtlinie xxx/JJJJ/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ▌[29] erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den nationalen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen festlegen, die ihnen Spielraum geben, besondere Maßnahmen zu ergreifen, so z. B. wenn der Markt unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen keine erschwinglichen Produkte und Dienste hervorbringt, die auf Verbraucher mit Behinderungen zugeschnitten sind. Die Durchschnittskosten für Relaisdienste für Verbraucher mit Behinderungen sollten denen der Sprachkommunikationsdienste entsprechen, sodass Verbraucher mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Die Anbieter von Relaisdiensten sollten auf der Grundlage von Artikel 84 für ihre Nettokosten Ausgleichszahlungen erhalten.

(207)  Für die Datenkommunikation mit Datengeschwindigkeiten, die für einen ▌Internetzugang ausreichen, stehen praktisch überall Festnetzanschlüsse zur Verfügung, die von der Mehrzahl der Bürger in der Union genutzt werden. Die in der Union verfügbare Grundversorgung der Haushalte mit Festnetz-Breitbandanschlüssen lag 2015 bei 97 % (mit einer Nutzungsquote von 72 %); die Reichweite der auf Drahtlostechnik beruhenden Dienste lag sogar noch höher. Allerdings ist die Situation in Bezug auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Festnetz-Breitbandanschlüssen in Ballungsräumen und ländlichen Gebieten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich.

(208)  Bei der Versorgung mit Breitband-Internetanschlüssen mit immer höherer Kapazität kommt dem Markt zentrale Bedeutung zu. In Gebieten, in denen der Markt keine entsprechende Versorgung hervorbringt, wird zur Förderung des ▌Internetzugangs auf andere Mittel zur Erreichung der Gemeinwohlziele zurückgegriffen, die grundsätzlich kosteneffizienter und weniger wettbewerbsverzerrend scheinen als Universaldienstverpflichtungen, so z. B. Finanzinstrumente im Rahmen des EFSI und der CEF, die Inanspruchnahme von Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die Verknüpfung von Versorgungsverpflichtungen mit Funkfrequenznutzungsrechten zur Förderung des Breitbandnetzausbaus in dünner besiedelten Gebieten und öffentliche Investitionen im Einklang mit dem Beihilferecht der Union. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen dieser Richtlinie jedoch auch künftig die Möglichkeit haben, Universaldienstverpflichtungen als mögliche Maßnahme zur Anwendung zu bringen, um die Verfügbarkeit des Internetzugangs sicherzustellen, falls der betroffene Mitgliedstaat dies für notwendig erachtet.

(209)  Ergibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten geografischen Erhebung über den Netzausbau, dass in bestimmten Gebieten voraussichtlich weder der Markt noch staatliche Interventionsmechanismen zur Bereitstellung einer Netzanbindung für Verbraucher, die einem ▌Internetzugangsdienst an einem festen Standort im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten nach Artikel 79 Absatz 2 entspricht, bzw. zur Bereitstellung von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort führen, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, ausnahmsweise verschiedene Anbieter oder Gruppen von Anbietern zu benennen, die die Bereitstellung dieser Dienste in den betreffenden Gebieten des jeweiligen Hoheitsgebiets übernehmen. Universaldienstverpflichtungen zur Unterstützung der Verfügbarkeit eines funktionalen Internetzugangsdienstes können von den Mitgliedstaaten auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Verbrauchers beschränkt werden. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die funktionalen Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort bereitgestellt werden, damit sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.

(210)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als Universaldiensteanbieter benannt werden, wobei die Fähigkeit und die Bereitschaft von Unternehmen, alle oder einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen, gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Benennungsprozess aus Effizienzerwägungen spezielle Anforderungen einbeziehen können, die unter anderem die Zusammenfassung von räumlichen Gebieten oder die Bündelung von Komponenten oder die Vorgabe von Mindestfristen für die Benennung einschließen können.

(211)  Die Kosten, die entstehen, um im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen die Bereitstellung einer Netzanbindung, die einem ▌Internetzugangsdienst gemäß Artikel 79 Absatz 2 entspricht, und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort zu erschwinglichen Preisen sicherzustellen, sollten veranschlagt werden, insbesondere im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden finanziellen Belastung für Anbieter und Nutzer in der Branche der elektronischen Kommunikation.

(212)  Grundsätzlich werden durch die im Rahmen des Benennungsverfahrens angewandten Anforderungen an die Gewährleistung einer landesweiten Versorgung bestimmte Unternehmen voraussichtlich von der Bewerbung für die Benennung als Universaldiensteanbieter ausgeschlossen bzw. abgeschreckt. Eine Benennung von Anbietern, denen über zu lange Zeiträume oder zeitlich unbegrenzt Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, kann ferner zu einem generellen Ausschluss bestimmter Unternehmen führen.

(213)  Wenn ein Anbieter, der zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des funktionalen Internetzugangs oder von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort im Sinne von Artikel 81 dieser Richtlinie benannt ist, beschließt, einen vom Gesichtspunkt seiner Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten wesentlichen Teil oder die Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen im Hoheitsgebiet auf eine gesonderte Rechtsperson mit anderem endgültigem Eigentümer zu übertragen, sollte die zuständige nationale Regulierungsbehörde die Auswirkungen der Übertragung prüfen, um die Kontinuität der Universaldienstverpflichtung im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen dieses Gebiets sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die nationale Regulierungsbehörde, die die Universaldienstverpflichtung auferlegt hat, von dem Anbieter vor der Übertragung unterrichtet werden. Die Prüfung durch die nationale Regulierungsbehörde sollte den Abschluss der Übertragung nicht beeinträchtigen.

(214)  Um Stabilität zu gewähren und einen allmählichen Übergang zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auch künftig die Bereitstellung anderer Universaldienstverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, bei denen es sich weder um ▌Internetzugangs- noch um Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort handelt und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie unter ihre Universaldienstverpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/22/EG fallen, wenn die Dienste bzw. vergleichbaren Dienste unter normalen kommerziellen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, öffentliche Münz- und Kartentelefone und Kommunikationszugangspunkte an den wichtigsten Einreisestellen des Landes, wie Flughäfen, Bahnhöfen oder Busbahnhöfen, sowie an Orten, die von Personen in Notfällen aufgesucht werden, wie Krankenhäusern, Polizeiwachen und Notfallbereichen an Autobahnen, zur Verfügung zu stellen, um die vertretbaren Bedürfnisse von Endnutzern, einschließlich Endnutzern mit Behinderungen, zu erfüllen. Die Bereitstellung von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen, Teilnehmerverzeichnissen und Verzeichnisauskunftsdiensten im Rahmen der Universaldienstregelungen kann auch künftig zulässig bleiben, wodurch die Mitgliedstaaten den erforderlichen Spielraum erhalten dürften, um die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Die Finanzierung solcher Dienste sollte jedoch wie auch im Fall der übrigen Universaldienstverpflichtungen aus öffentlichen Mitteln erfolgen.

(215)  Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung eines ▌Internetzugangs und von Sprachkommunikationsdiensten, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit, überwachen. Ein Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit eines ▌Internetzugangs und von Sprachkommunikationsdiensten besteht hinsichtlich der Informationen, die die Verbraucher zu den Kosten der Nutzung erhalten, der relativen Kosten für die Nutzung im Vergleich zu anderen Diensten und der Frage, ob die Nutzer in der Lage sind, ihre Ausgaben zu kontrollieren. Erschwinglichkeit bedeutet daher, den Verbrauchern Rechte zu verschaffen, indem den Anbietern Verpflichtungen auferlegt werden. Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass Einzelverbindungsnachweise einen bestimmten Detaillierungsgrad aufweisen und dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, bestimmte abgehende Anrufe selektiv zu sperren (z. B. für teure Verbindungen zu Sonderdiensten mit erhöhter Gebühr), ihre Ausgaben durch Vorauszahlung zu begrenzen und mit vorab entrichteten Anschlussentgelten zu verrechnen. Es kann geboten sein, solche Maßnahmen anhand der Marktentwicklungen zu überprüfen und anzupassen.

(216)  Außer in Fällen wiederholter verspäteter oder ausgebliebener Zahlung von Rechnungen sollten zu erschwinglichen Tarifen berechtigte Verbraucher vor der sofortigen Trennung vom Netz aufgrund von Zahlungsverzug geschützt sein und, insbesondere im Fall strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste, ununterbrochen Zugang zu wesentlichen Sprachkommunikationsdiensten haben, solange die Streitigkeit anhängig ist. Die Mitgliedstaaten könnten die weitere Gewährung des Zugangs davon abhängig machen, dass der Teilnehmer die Mietentgelte für die Leitung weiterhin zahlt.

(217)  In Fällen, in denen die Bereitstellung eines ▌Internetzugangs und von Sprachkommunikationsdiensten oder die Bereitstellung anderer Universaldienste gemäß Artikel 82 unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Erträge sowie des immateriellen Nutzens aufgrund der Bereitstellung der betroffenen Dienste zu einer unzumutbaren Belastung eines Anbieters führt, kann diese unzumutbare Belastung in die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.

(218)  Die Mitgliedstaaten sollten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen Geschäftsgepflogenheiten liegen, erfüllt werden können. Es sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ordnungsgemäß berechnet werden und jede Finanzierung möglichst geringe verfälschende Auswirkungen auf den Markt und die Unternehmen hat und mit Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist.

(219)  Bei jeder Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Erträgen ebenso wie den immateriellen Vorteilen, die sich aus der Erbringung des Universaldienstes ergeben, angemessen Rechnung getragen werden, doch sollte das allgemeine Ziel, dass die Preisstrukturen den Kosten entsprechen, nicht beeinträchtigt werden. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten anhand transparenter Verfahren berechnet werden.

(220)  Die Berücksichtigung des immateriellen Nutzens bedeutet, dass der finanzielle indirekte Nutzen, den ein Unternehmen aus seiner Position als Erbringer eines Universaldienstes zieht, geschätzt und bei der Ermittlung der Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird.

(221)  Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur tatsächlichen Deckung der Nettokosten festlegen können. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Mechanismen annehmen oder beibehalten, um die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und Unternehmen, die Dienste der Informationsgesellschaft erbringen, aufzuteilen. Diese Mechanismen sollten mindestens alle drei Jahre überarbeitet werden, um zu ermitteln, welche Nettokosten auch künftig aufgeteilt und welche aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden sollten. Der funktionale Internetzugang kommt nicht nur der Branche der elektronischen Kommunikation, sondern auch der Online-Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute. Dank der Bereitstellung einer Netzanbindung, die schnelle Breitbandanschlüsse für eine große Anzahl von Endnutzern bietet, können die Endnutzer Online-Dienste nutzen und somit wirklich an der digitalen Gesellschaft teilhaben. Die Gewährleistung einer solchen Netzanbindung auf der Grundlage von Universaldienstverpflichtungen dient mindestens ebenso sehr dem Gemeinwohl wie den Interessen der Anbieter elektronischer Kommunikation. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zum Ausgleich die Nettokosten einer solchen Netzanbindung, die schnelle Breitbandanschlüsse als Teil des Universaldienstes bietet, aus öffentlichen Mitteln decken, was auch eine Finanzierung aus dem allgemeinen Staatshaushalt umfasst.

(222)  Unternehmen, die Zahlungen für den Universaldienst erhalten, sollten bei den nationalen Regulierungsbehörden zur Begründung ihres Antrags mit hinreichender Genauigkeit die spezifischen Faktoren angeben, die die Zahlung von Mitteln erforderlich machen. Die für die Universaldienstverpflichtungen geltenden Kostenrechnungs- und Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitgeteilt werden, damit die Vereinbarkeit mit dem Vertrag überprüft wird. Die Mitgliedstaaten sollten bei den zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen erhobenen Beträgen für tatsächliche Transparenz und Kontrolle sorgen. Die Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes sollten nach einer objektiven und transparenten Methode berechnet werden, damit die kosteneffizienteste Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt ist und auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer hingewirkt wird. Zu mehr Transparenz könnte auch beitragen, wenn die Berechnungsmethode, die zur Ermittlung der Nettokosten der einzelnen Elemente des Universaldienstes herangezogen werden soll, vor ihrer tatsächlichen Anwendung bekannt gemacht würde.

(223)  Zur Förderung der Freizügigkeit und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen in der Union sollte die Möglichkeit bestehen, bestimmte nationale Nummerierungsressourcen, insbesondere bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern, im gesamten Gebiet der Union exterritorial, d. h. außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der die Nummer vergibt, zu nutzen. Angesichts des erheblichen Betrugsrisikos im Bereich der interpersonellen Kommunikation sollte eine solche exterritoriale Nutzung nur für andere elektronische Kommunikationsdienste als interpersonelle Kommunikationsdienste zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass das einschlägige nationale Recht, insbesondere das Verbraucherschutzrecht und die übrigen für Rufnummern geltenden Vorschriften, unabhängig davon durchgesetzt werden, wo die Rechte zur Nutzung dieser Nummern erteilt wurden. Dies sollte auch bedeuten, dass die nationale Regulierungsbehörde und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Nummer genutzt wird, für die Anwendung ihres nationalen Rechts auf das Unternehmen, dem das Recht zur Nutzung der Nummer erteilt wurde, zuständig sind. Die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörde anzufordern, die für die Zuteilung der Nummer zuständig ist, damit diese ihnen bei der Durchsetzung des Rechts der Mitgliedstaaten, in denen die Nummer genutzt wird, helfen kann. Solche unterstützenden Maßnahmen sollten auch abschreckende Sanktionen umfassen, insbesondere im Fall von schwerwiegenden Verstößen den Entzug des Rechts auf exterritoriale Nutzung der an das betroffene Unternehmen vergebenen Nummer. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb keine zusätzlichen Verpflichtungen für die exterritoriale Nutzung solcher Nummern auferlegen, da dies ihrer länderübergreifenden Verwendung im Wege stünde und ein Hindernis für den Binnenmarkt wäre, unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Zugang zu bestimmten Nummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist. Auch die Unionsvorschriften über die Bereitstellung von Roamingdiensten, einschließlich der Vorschriften zur Vorbeugung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Roamingdiensten, die einer Regulierung der Endkundenpreise unterliegen und für die regulierte Vorleistungsroamingentgelte gelten, sollten unbeschadet der exterritorialen Nutzung von Nummern anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig die Möglichkeit haben, mit Drittstaaten spezielle Vereinbarungen über die exterritoriale Nutzung von Nummerierungsressourcen zu schließen.

(224)  Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung von Nummerierungsressourcen über Luftschnittstellen (Over-the-Air – OTA) fördern, um den Wechsel zwischen Anbietern elektronischer Kommunikation zu erleichtern. Eine OTA-Bereitstellung von Nummerierungsressourcen ermöglicht die Neuprogrammierung von Telekommunikationseinrichtungen und -kennungen, ohne dass ein physischer Zugang zu den betroffenen Geräten erforderlich wird. Dieses Merkmal ist insbesondere für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) wichtig, d. h. für Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet. Anbieter solcher M2M-Dienste haben aufgrund der Nutzung über große Entfernungen hinweg oder aufgrund der Anzahl der installierten Geräte oder aufgrund ihrer Nutzungsmuster unter Umständen keine Möglichkeit des physischen Zugriffs auf diese Geräte. Da der M2M-Markt wächst und immer modernere Technologien eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, durch die Förderung der OTA-Bereitstellung die Technologieneutralität zu wahren.

(225)  Der Zugang zu Nummerierungsressourcen nach transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation. Da auch die Bedeutung von Nummern für verschiedene Dienste des Internets der Dinge wächst, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, anderen Unternehmen als Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Rechte zur Nutzung von Nummern zu erteilen. Alle Bestandteile der nationalen Nummerierungspläne einschließlich der zur Netzadressierung verwendeten Point-Codes (zur Kennzeichnung von Knoten im Wählnetz) sollten von den nationalen Regulierungsbehörden verwaltet werden. Sofern eine Harmonisierung der Nummerierungsressourcen in der Union erforderlich ist, um den Ausbau europaweiter Dienste oder grenzüberschreitender Dienste, insbesondere neuer auf die Maschine-Maschine-Kommunikation gestützter Dienste wie vernetzter Fahrzeuge, zu fördern, und sofern die Nachfrage mit den vorhandenen eingerichteten Nummerierungsressourcen nicht gedeckt werden konnte, kann die Kommission mit Unterstützung des GEREK Umsetzungsmaßnahmen ergreifen.

(226)  Der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschlüsse über die Gewährung von Rechten zur Nutzung von Nummern kann dadurch entsprochen werden, dass diese Beschlüsse über eine Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

(227)   Angesichts des besonderen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder sollten die Mitgliedstaaten sich unverändert dafür einsetzen, die Verfügbarkeit einer gut funktionierenden Hotline 116000 für vermisste Kinder in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ihr nationales System auf die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie hin überprüft wird, wobei sie darauf abstellen sollten, welche Maßnahmen notwendig sind, um beim Betrieb der Nummer 116000 ein ausreichendes Dienstqualitätsniveau zu erreichen, und wobei sie die finanziellen Mittel aufbringen sollten, die für den Betrieb der Hotline erforderlich sind. Als vermisste Kinder, die unter der Nummer 116000 gemeldet werden können, sollten folgende Kategorien von Kindern gelten: von zu Hause weggelaufene Kinder, grenzüberschreitend entführte Kinder, vermisste Kinder, von einem Elternteil entführte Kinder, vermisste minderjährige Migranten, von Kriminellen entführte Kinder, verschwundene Kinder, Opfer sexuellen Missbrauchs und in Lebensgefahr befindliche Kinder.

(227a)  Seit nach dem Beschluss der EG von 2007 die ersten Hotlines in Betrieb genommen wurden, gab es zwar Anstrengungen, sie bekannter zu machen, aber die Hotlines haben nach wie vor damit zu kämpfen, dass sie in den einzelnen Ländern unterschiedlich stark im Bewusstsein verankert und oftmals kaum bekannt sind. Die Bemühungen der Hotlines so zu intensivieren, dass sich der Bekanntheitsgrad der Nummer und der erbrachten Dienste erhöht, ist ein wichtiger Schritt, um vermisste Kinder besser zu schützen und zu unterstützen und dem Verschwinden von Kindern vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auch künftig die Bemühungen unterstützen, die Nummer 116000 in der Öffentlichkeit und bei einschlägigen Interessenträgern in den nationalen Systemen zum Schutz des Kindes bekannter zu machen.

(228)  Ein Binnenmarkt bringt mit sich, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif, innerhalb der Union verwenden können; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen sich der angerufene Endnutzer aus wirtschaftlichen Gründen für die Beschränkung des Zugangs aus bestimmten geografischen Gebieten entschieden hat. Außerdem sollten die Endnutzer universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die länderübergreifende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, wenn die Rufnummer von vornherein nur für die nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Die Tarife für Anrufe von außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie die für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind.

(229)  Der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation kann nur vollendet werden, wenn die Hindernisse für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union beseitigt werden. Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten den Zugang weder verweigern noch beschränken noch Endnutzer wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitz- oder Niederlassungsmitgliedstaats diskriminieren dürfen. Dennoch sollte eine Differenzierung aufgrund von objektiv zu rechtfertigenden Unterschieden in Bezug auf Kosten und Risiken möglich sein; diese Differenzierung kann über die in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste hinausgehen.

(229a)  Nach wie vor bestehen erhebliche Preisunterschiede sowohl in der Festnetz- als auch in der Mobilfunkkommunikation, bei inländischen Sprach- und SMS-Kommunikationsdiensten und bei der Zustellung von Anrufen in andere Mitgliedstaaten. Trotz der erheblichen Unterschiede zwischen einzelnen Ländern, Betreibern und Tarifpaketen sowie zwischen Mobilfunk- und Festnetzdiensten sind hiervon nach wie vor eher schutzbedürftige Kundengruppen betroffen, und noch immer gibt es Hindernisse für die reibungslose Kommunikation innerhalb der EU. Erhebliche Unterschiede bei den Endkundenpreisen zwischen elektronischen Kommunikationsdiensten mit inländischen Empfängern und mit Empfängern in einem anderen Mitgliedstaat sollten daher durch einen Verweis auf objektive Kriterien begründet werden.

(230)  Die uneinheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Endkunden hat zu erheblichen Hindernissen im Binnenmarkt geführt, von denen sowohl die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch die Endnutzer betroffen sind. Diese Hindernisse sollten durch die Anwendbarkeit einheitlicher Vorschriften beseitigt werden, durch die ein hohes gemeinsames Schutzniveau in der gesamten Union gewährleistet wird. Durch eine fein abgestimmte, vollständige Harmonisierung der Endnutzerrechte im Rahmen dieser Richtlinie sollte bewirkt werden, dass sich die Rechtssicherheit sowohl für Endnutzer als auch für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste deutlich verbessert und dass Marktzutrittsschranken und unnötige Befolgungslasten aufgrund der Rechtszersplitterung merklich niedriger werden. Eine vollständige Harmonisierung trägt zur Überwindung derjenigen Hindernisse im Binnenmarkt bei, die auf nationale Endnutzerbestimmungen zurückzuführen sind, durch die zugleich nationale Betreiber gegen den Wettbewerbsdruck aus anderen Mitgliedstaaten geschützt werden sollen. Zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Schutzniveaus sollten die Endnutzerbestimmungen mit Blick auf die bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten in dieser Richtlinie angemessen verbessert werden. Eine vollständige Harmonisierung der Rechte der Endnutzer mehrt deren Vertrauen in den Binnenmarkt, da sie bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Genuss eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus kommen, und zwar nicht nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat, sondern auch beim Umzug oder auf Reisen in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Dementsprechend sollten die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste davon ausgehen können, dass die Endnutzerbestimmungen und die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen im Hinblick auf die Endnutzerbestimmungen identisch sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig die Möglichkeit haben, sich für ein höheres Schutzniveau für Endnutzer zu entscheiden, sofern eine solche Ausnahme in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, und in anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Bereichen tätig zu werden.

(231)  Verträge sind für die Endnutzer ein wichtiges Mittel, um für Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu sorgen. In einem wettbewerblichen Umfeld dürften die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher[30] und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Dieselben Informationen sollten sich in Vorvertrags- und Vertragsdokumenten nicht wiederholen, nur weil Informationsanforderungen, die auch gemäß der Richtlinie 2011/83/EU erforderlich sein könnten, in diese Richtlinie aufgenommen werden. Informationen, die im Sinne dieser Richtlinie bereitgestellt werden, darunter auch solche aufgrund strengerer und detaillierterer Informationsanforderungen, sollten als den Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU genügend betrachtet werden.

(232)  Bestimmungen über die Verträge in dieser Richtlinie sollten ▌nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und für Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Definition im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten gelten, deren Verhandlungsposition mit der der Verbraucher vergleichbar ist und die deshalb in den Genuss desselben Schutzes kommen sollten. Die Bestimmungen über Verträge, einschließlich der in der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, sollten automatisch für diese Unternehmen gelten, es sei denn, sie entscheiden sich dafür, individuelle Vertragsbedingungen mit Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auszuhandeln. Im Gegensatz zu Klein- und Kleinstunternehmen haben größere Unternehmen in der Regel eine größere Verhandlungsmacht und sind deshalb nicht in demselben Maße wie Verbraucher auf die Erfüllung vertraglicher Informationspflichten angewiesen. Sonstige Bestimmungen, z. B. zur Übertragbarkeit von Nummern, die auch für größere Unternehmen wichtig sind, sollten auch künftig für alle Endnutzer gelten. „Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht“ sind juristische Personen, die keine Gewinne für ihre Eigentümer oder Mitglieder erwirtschaften. Es handelt sich bei ihnen gemeinhin um Wohlfahrtsverbände oder andere Arten von Organisationen des öffentlichen Interesses. Da sich Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht in einer ähnlichen Situation befinden wie Kleinst- und Kleinunternehmen, ist es legitim, diese Organisationen in dieser Richtlinie so zu behandeln wie Kleinst- und Kleinunternehmen, sofern es um die Rechte von Endnutzern geht.

(233)  Wegen der Besonderheiten der Branche der elektronischen Kommunikation ist neben horizontalen Vertragsregeln zudem eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer erforderlich. Die Endnutzer sollten unter anderem über die angebotene Dienstqualität, die Bedingungen für Werbeangebote und die Beendigung von Verträgen, die geltenden Tarife und Tarife mit besonderen Preiskonditionen informiert werden. Diese Informationen sind für Internetzugangsdienste, für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste und für für den Rundfunk verwendete Übertragungsdienste wichtig. Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten nicht den Verpflichtungen zu Informationsanforderungen für Verträge unterliegen, wenn der Anbieter und mit ihm verbundene Unternehmen oder Personen weder direkt noch indirekt für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste vergütet werden. Dies könnte beispielsweise auf eine Universität zutreffen, die Besuchern auf dem Universitätsgelände kostenlosen Zugang zu ihrem WLAN gewährt, ohne eine Vergütung für die Bereitstellung ihres elektronischen Kommunikationsdienstes zu erhalten, und zwar weder in Form von Zahlungen seitens der Anwender noch in Form von Werbeeinnahmen. Damit die Endnutzer ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis treffen können, ist es zwingend notwendig, dass die benötigten relevanten Informationen vor Vertragsabschluss verständlich abgefasst vorliegen. Aus demselben Grund sollten die Betreiber eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Im Interesse der besseren Vergleichbarkeit und zur Verringerung der Befolgungskosten sollte die Kommission nach Beratung mit dem GEREK ein Muster für solche Vertragszusammenfassungen annehmen. Die Vorvertragsinformation und das Muster der Vertragszusammenfassung sollten fester Bestandteil des endgültigen Vertrags sein.

(234)  Aufgrund der Annahme der Verordnung (EU) 2015/2120 sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Informationen über Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu und/oder der Nutzung von Diensten und Anwendungen sowie hinsichtlich der Datenverkehrssteuerung inzwischen obsolet und sollten aufgehoben werden.

(235)   Im Kundenvertrag sollten die vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung von Endgeräten, beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter – sofern solche Beschränkungen nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind – ebenso angegeben werden wie die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren – unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragende erfolgt – einschließlich der Kosten, die anfallen, wenn der Kunde das Gerät behält. Will der Endnutzer die bei Vertragsschluss an den Vertrag geknüpften Endgeräte behalten, so sollte die fällige Entschädigung nicht höher sein als der zeitanteilige Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder anhand der bis Ablauf des Vertrags ausstehenden Dienstleistungsgebühr ermittelt werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die anteilige Entschädigung nach einem anderen Verfahren zu berechnen, sofern sie nicht höher als die berechnete Entschädigung ist. Spätestens bei Entrichtung einer solchen Entschädigung sollte der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(236)  Ungeachtet der aufgrund dieser Richtlinie bestehenden materiellrechtlichen Verpflichtung des Anbieters in Bezug auf die Sicherheit sollte im Vertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter bei Sicherheitsverletzungen, Bedrohungen oder Schwachstellen trifft.

(237)   Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Die Endnutzer sollten in der Lage sein, die Preise der einzelnen auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preis- und Dienstvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter eines Internetzugangsdienstes, öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste und für den Rundfunk verwendeter Übertragungsdienste zu mehr Transparenz in Bezug auf Informationen (auch über Tarife, Dienstqualität, Beschränkungen bei den zur Verfügung gestellten Endgeräten und andere einschlägige statistische Daten) zu verpflichten. Solche Anforderungen sollten den Merkmalen dieser Netze bzw. Dienste Rechnung tragen. Mit ihnen sollte auch dafür gesorgt werden, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Informationen kostenlos zu nutzen, damit Vergleichswerkzeuge zur Verfügung gestellt werden können.

(238)  Die Endnutzer sind sich während der Inanspruchnahme elektronischer Kommunikationsdienste häufig nicht der Kosten ihres Nutzungsverhaltens bewusst oder haben Schwierigkeiten, die Nutzungsdauer oder Datenmenge abzuschätzen. Um die Transparenz zu erhöhen und eine bessere Kontrolle des Kommunikationsbudgets zu ermöglichen, müssen den Endnutzern Mittel an die Hand gegeben werden, mit denen sie den Umfang ihrer Nutzung zeitnah verfolgen können.

(239)  Unabhängige Vergleichswerkzeuge, z. B. Websites, sind für Endnutzer ein wirkungsvolles Werkzeug, mit dem sie das Leistungsangebot von unterschiedlichen Unternehmen, die andere öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersoneller Kommunikationsdienste anbieten, einschätzen können und neutrale Informationen, insbesondere durch den Vergleich von Entgelten, Tarifen und Qualitätsparametern an einem Ort, erhalten. Diese Werkzeuge sollten dazu dienen, Informationen zur Verfügung zu stellen, die zugleich klar, prägnant, vollständig und umfassend sind. Mit diesen Werkzeugen sollte auch darauf abgezielt werden, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen, um einen repräsentativen Überblick zu geben und einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Die in solchen Werkzeugen zur Verfügung gestellten Informationen sollten vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein. Die Endnutzer sollten darüber informiert werden, dass es solche Werkzeuge gibt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Endnutzer freien Zugang zu mindestens einem solchen Werkzeug in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet haben.

(240)  Der Betrieb der unabhängigen Vergleichswerkzeuge sollte von der Tätigkeit der Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste getrennt sein. Sie können von privaten Unternehmen oder von bzw. im Namen von zuständigen Behörden betrieben werden; allerdings sollte der Betrieb konkreten Qualitätskriterien entsprechen, wie der Anforderung, Angaben zu ihren Eigentümern zu machen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, das Datum der letzten Aktualisierung auszuweisen, klare, objektive Kriterien darzulegen, nach denen der Vergleich vorgenommen wird, und ein breites Angebot an öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten außer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten aufzunehmen, mit dem ein wesentlicher Teil des Marktes abgedeckt wird. Kein Diensteanbieter sollte bei den Suchergebnissen bevorzugt werden, es sei denn, diese Vorzugsbehandlung beruht auf den genannten klaren, objektiven Kriterien. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, mit welcher Häufigkeit die über die Vergleichswerkzeuge für Endnutzer bereitgestellten Informationen überprüft und aktualisiert werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, wie häufig Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste ihre Informationen über Tarife und Qualität üblicherweise aktualisieren. Gibt es in einem Mitgliedstaat nur ein einziges solches Werkzeug und stellt es seinen Betrieb ein oder erfüllt die Qualitätskriterien nicht mehr, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Endnutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf nationaler Ebene Zugang zu einem neuen Vergleichswerkzeug erhalten.

(241)  Um im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, mithilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erheben und zu verbreiten. Dies könnte Informationen von allgemeinem Interesse über die am häufigsten auftretenden Verstöße und die entsprechenden Rechtsfolgen ▌sowie Ratschläge und Angaben dazu einschließen, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise aufgrund der Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, und die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie über die Verfügbarkeit leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, mit denen Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen getroffen werden können. Solche Informationen könnten im Wege des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet erachteten Weise zukommen zu lassen. Durch die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Anbietern keine übermäßige Belastung auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung über dieselben Hilfsmittel verlangen, über die die Anbieter in ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit den Endnutzern kommunizieren.

(242)  Solange im Unionsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist nicht Aufgabe der Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, sondern vielmehr Aufgabe der Mitgliedstaaten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Diese Richtlinie und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) berühren nicht die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)[31], die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.

(243)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Dienstqualität zu überwachen und Informationen zur Qualität der Dienste, einschließlich der Erbringung von Diensten für Endnutzer mit Behinderungen, systematisch zu sammeln. Diese Informationen sollten auf der Grundlage von Kriterien, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen Diensteanbietern und Mitgliedstaaten sichergestellt wird, gesammelt werden. Anbieter, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen und in einem wettbewerblichen Umfeld tätig sind, machen angemessene und aktuelle Informationen über ihre Dienste wahrscheinlich schon der wirtschaftlichen Vorteile wegen öffentlich zugänglich. Hat ein Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes aus Gründen, die im Zusammenhang mit der technischen Erbringung des Dienstes stehen, keine Kontrolle über die Qualität des Dienstes oder bietet er bei dem Dienst keine Mindestqualität, so sollte er keine Informationen über die Dienstqualität zur Verfügung stellen müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein, die Veröffentlichung solcher Informationen vorzuschreiben, sofern solche Informationen der Öffentlichkeit nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch die von den Diensteanbietern anzuwendenden Messmethoden vorgeben, damit sich die Vergleichbarkeit der bereitgestellten Daten verbessert. Damit eine bessere Vergleichbarkeit in der gesamten Union erreicht wird und die Befolgungskosten verringert werden, sollte das GEREK Leitlinien über relevante Parameter für die Dienstqualität annehmen, denen die nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung tragen sollte.

(244)  Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerblichen Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem besten Interesse ist. Dabei sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten in Verbraucherverträgen durch Anbieter wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, aufgrund nationaler Gegebenheiten, wie z. B. des Wettbewerbsniveaus oder der Stabilität der Netzinvestitionen, eine kürzere Höchstlaufzeit festzulegen, und die Anbieter sollten zumindest einen Vertrag mit einer Vertragsdauer von höchstens zwölf Monaten anbieten. Unabhängig vom Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ist für die Verbraucher eine längere Rückzahlungsfrist für physische Anschlüsse möglicherweise eher wünschenswert und von Vorteil. Solche Verbraucherverpflichtungen sind unter Umständen ein wichtiger Faktor zur Erleichterung des Ausbaus von Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu oder nahezu bis zu den Räumlichkeiten des Endnutzers reichen, u. a. durch die Nachfragebündelung, die es Netzinvestoren ermöglicht, die anfänglichen Akzeptanzrisiken in Bezug auf die Nutzung des Netzes gering zu halten. Die den Verbrauchern durch diese Richtlinie verliehenen Rechte, zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu wechseln, sollten nicht durch solche vertraglichen Rückzahlungsfristen für physische Anschlüsse beschränkt werden, und diese Verträge sollten sich nicht auf Endgeräte oder interne Zugangseinrichtungen beziehen, z. B. mobile Geräte, Router oder Modems.

(245)  Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auch in Fällen einer automatischen Vertragsverlängerung nach Ablauf der ▌Vertragslaufzeit ihren Vertrag ohne jegliche Kosten zu kündigen.

(246)  Werden von Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste oder nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und von für den Rundfunk verwendeten Übertragungsdiensten Änderungen (z. B. in Bezug auf Entgelte, Tarife, Begrenzungen des Datenvolumens, die Datengeschwindigkeit, die Versorgung oder die Verarbeitung personenbezogener Daten) zuungunsten der Endnutzer vorgeschlagen, so sollten die Endnutzer das Recht haben, das Vertragsverhältnis kostenfrei zu kündigen, selbst wenn für die Endnutzer auch vorteilhafte Änderungen vorgenommen wurden. Die Endnutzer sollten mittels eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Papier, USB-Datenträger, CD-ROM, DVD, Speicherkarte, Computerfestplatte oder E‑Mail) über etwaige Änderungen informiert werden.

(247)  Die Möglichkeit des Anbieterwechsels ist für einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerblichen Umfeld von zentraler Bedeutung. Durch die Verfügbarkeit transparenter, korrekter und aktueller Informationen über den Anbieterwechsel dürfte das diesbezügliche Vertrauen der Endnutzer gestärkt werden und sich ihre Bereitschaft erhöhen, sich aktiv in das Wettbewerbsgeschehen einzubringen. Die Diensteanbieter sollten die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, damit die Endnutzer den Anbieter wechseln können, ohne eine Unterbrechung des Dienstes zu riskieren.

(248)  Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb auf wettbewerblichen Märkten für elektronische Kommunikation. Endnutzer, die dies beantragen, sollten ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Diensteanbieter und für eine begrenzte Zeit im Zusammenhang mit dem Wechsel des Diensteanbieters behalten können. Die Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.

(249)  Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit begünstigen.

(250)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass sich die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen.

(251)  Die Übertragung der Rufnummern ▌sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, sodass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Verbraucher eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag lang ab dem vereinbarten Termin hinnehmen muss. Um den Verbrauchern einen nahtlosen Wechsel über eine einzige Anlaufstelle zu erleichtern, sollte der Wechsel in den Händen des Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation liegen, zu dem der Verbraucher wechselt. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern vorschreiben. Hierzu sollte, falls vorhanden, eine Auflage für den Fall zählen, dass die Übertragung durch Bereitstellung über Luftschnittstellen erfolgen soll, sofern ein Endnutzer nichts anderes beantragt. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit der Vollzugsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen – einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen – zu treffen, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren zu wahren, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert. Das Recht auf Nummernübertragung sollte nicht durch Vertragsbedingungen eingeschränkt werden.

(251a)  Damit sichergestellt ist, dass der Wechsel und die Übertragung innerhalb der Fristen gemäß dieser Richtlinie erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten dem Anbieter Ausgleichsmaßnahmen auferlegen können, falls eine Vereinbarung mit einem Endnutzer nicht eingehalten wird. Diese Maßnahmen sollten der Dauer der Verzögerung bis zur Erfüllung der Vereinbarung entsprechen.

(252)  Bündel, die wenigstens öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten sowie weitere Dienste (wie den linearen Rundfunk) oder Endgeräte (z. B. Geräte, die vom selben Anbieter angeboten werden und im selben Vertrag enthalten sind) umfassen, sind inzwischen immer weiter verbreitet und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Für die Zwecke dieses Artikels gehören zu einem Bündel der Internetzugangsdienst nebst nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und/oder der Internetzugangsdienst oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste mit unterschiedlichen, einander ergänzenden Diensten mit Ausnahme von Übertragungsdiensten, die zur Erbringung von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten verwendet werden, und/oder Endgeräten, die von demselben Anbieter bereitgestellt werden, und zwar entweder i) im Rahmen desselben Vertrags oder ii) im Rahmen derselben und untergeordneter Verträge oder iii) im Rahmen desselben Vertrags und im Rahmen zusammenhängender Verträge mit einem kombinierten Komplettpreis. Obwohl Bündel häufig Vorteile für die Verbraucher bieten, können sie den Anbieterwechsel auch erschweren oder kostenträchtig machen und die Gefahr einer vertraglichen Bindung an eine bestimmte Technik mit sich bringen. Gelten für die verschiedenen Dienste und für die vertragliche Bindung hinsichtlich des Erwerbs der in einem Bündel enthaltenen Produkte uneinheitliche Vertragsregeln in Bezug auf die Vertragskündigung, so werden die Verbraucher im Hinblick auf das gesamte Bündel oder Teile davon tatsächlich an der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte auf den Wechsel zu Angeboten von Wettbewerbern gehindert. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über Vertragsbedingungen, Transparenz, Vertragslaufzeiten und die Vertragsbeendigung sowie den Anbieterwechsel sollten deshalb auf alle Elemente eines Bündels anwendbar sein, es sei denn, andere Vorschriften, die für andere Elemente als diejenigen der elektronischen Kommunikation gelten, sind für den Verbraucher vorteilhafter. Andere vertragsrechtliche Angelegenheiten, z. B. die Frage, welche Abhilfemaßnahmen gelten, wenn die Vertragsbestimmungen nicht eingehalten werden, sollten durch Vorschriften geregelt werden, die für die jeweiligen Elemente des Bündels gelten, z. B. durch die Vertragsbestimmungen für den Warenhandel oder das Angebot von digitalen Inhalten. Aus denselben Gründen sollten Verbraucher auch nicht zwangsweise durch eine De-facto-Verlängerung der ▌Vertragslaufzeit vertraglich an Anbieter gebunden sein. Den Mitgliedstaaten sollte der Ermessensspielraum erhalten bleiben, der notwendig ist, um Rechtsetzungselemente im Zusammenhang mit dem Bündel voranzutreiben, wenn diese Elemente aufgrund ihres Charakters regulatorisch anders zu behandeln sind, weil sie z. B. Gegenstand einer anderen branchenspezifischen Regelung sind, oder damit sie an geänderte Marktgepflogenheiten angepasst werden können.

(253)  Die Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sind dazu verpflichtet, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe bereitzustellen. In Ausnahmefällen, d. h. aufgrund mangelnder technischer Machbarkeit, besteht für sie unter Umständen nicht die Möglichkeit, den Zugang zu Notdiensten und/oder die Anruferstandortermittlung bereitzustellen. In diesen Fällen sind die Verbraucher im Vertrag entsprechend darüber zu informieren. Diese Anbieter sollten ihre Kunden hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag in klarer und transparenter Weise aufklären und den Vertrag aktualisieren, falls die Bereitstellung des Zugangs zu Notdiensten geändert wird, beispielsweise auf den Rechnungen. Dabei sollte auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das Versorgungsgebiet auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Kommunikationsdienstes und der verfügbaren Infrastruktur bestehen. Wird der Dienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über eine solche Verbindung bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik, die bestehenden Qualitätsnormen und die in dieser Richtlinie aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind.

(254)  Im Einklang mit den Zielen der Charta ▌und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Endnutzer, auch Endnutzer mit Behinderungen, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen und barrierefreien hochwertigen Diensten haben, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sie ansässig sind. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 AEUV den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(255)  Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe oder aber über private Telekommunikationsnetze mittels Geräten zu erreichen, die nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ermöglichen, und zwar auch, wenn sie Roamingdienste in einem Mitgliedstaat nutzen. Notrufe sind ein Kommunikationsmittel, das nicht nur die Sprachkommunikation, sondern auch Echtzeittextmitteilungen, Videos und weitere Kommunikationsarten – auch durch die Nutzung von Dritten erbrachter Relaisdienste – umfasst, die in einem Mitgliedstaat für den Zugang zu Notdiensten verfügbar sind. Notrufe können im Namen einer Person über das bordeigene eCall-System in Fahrzeugen im Sinne der Verordnung 2015/758/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[32] ausgelöst werden. Jedoch sollte den Mitgliedstaaten die Entscheidung obliegen, welche Arten nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste für Notdienste geeignet sind, und sie sollten die Möglichkeit haben, diese Optionen auf Sprachkommunikation und ihre Äquivalente für Endnutzer mit Behinderungen zu beschränken oder zusätzliche Optionen im Sinne der Vereinbarungen mit den nationalen Notrufabfragestellen hinzuzufügen. Damit künftigen technologischen Entwicklungen oder einer erhöhten Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Rechnung getragen wird, sollte die Kommission beurteilen, ob es machbar ist, einen exakten und zuverlässigen Zugang zu Notdiensten mittels nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste bereitzustellen, nachdem sie die nationalen Regulierungsbehörden, Notdienste, Normungsgremien und sonstigen einschlägigen Interessenträger konsultiert hat.

(256)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter, die Endnutzern nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellen, den Endnutzern auch einen zuverlässigen und ordnungsgemäß funktionierenden Zugang zu Notdiensten bereitstellen und dabei nationale Spezifikationen und Kriterien sowie das Leistungsvermögen der nationalen Notrufabfragestellen berücksichtigen. Wird ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, kann der Anbieter möglicherweise nicht sicherstellen, dass über seinen Dienst getätigte Notrufe mit der gleichen Zuverlässigkeit zu der am besten geeigneten Notrufabfragestelle geleitet werden. Solchen netzunabhängigen Anbietern, d. h. Anbietern, die nicht Teil eines Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze sind, ist es unter Umständen technisch nicht möglich, Angaben zum Anruferstandort bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass für die exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten schnellstmöglich Normen festgelegt werden, damit netzunabhängige Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Notdiensten und der Bereitstellung von Angaben zum Anruferstandort in vergleichbarem Maße erfüllen können, wie es von anderen Anbietern solcher Kommunikationsdienste verlangt wird. Wenn solche Normen und die zugehörigen Notrufabfragestellen noch nicht eingeführt wurden, sollten für den Zugang zu Notdiensten keine netzunabhängigen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste erforderlich sein, es sei denn, dies geschieht auf eine Art und Weise, die technisch machbar und wirtschaftlich tragfähig ist. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Mitgliedstaat eine einzelne zentrale Notrufabfragestelle für den Empfang von Notrufen benennt. Gleichwohl sollten solche Anbieter die Endnutzer davon in Kenntnis setzen, wenn der Zugang zur Notrufnummer 112 oder zu Angaben zum Anruferstandort nicht unterstützt wird.

(256b)  Die Berichterstattung und Leistungsmessung der Mitgliedstaaten bezüglich der Entgegennahme und Bearbeitung von Notrufen ist derzeit mangelhaft. Daher sollte die Kommission nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden und Notdienste Leistungsindikatoren beschließen, die für die Notdienste der Mitgliedstaaten gelten, und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Wirksamkeit der Einführung der europäischen Notrufnummer 112 und über das Funktionieren der Leistungsindikatoren Bericht erstatten.

(257)  Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, damit die Notdienste, einschließlich des Notrufs 112, über panmediale Telekommunikationsdienste oder von Dritten erbrachte Relaisdienste, die mit den Telefonnetzen in der gesamten EU interoperabel sind, für Endnutzer mit Behinderungen und insbesondere für Gehörlose, Hörgeschädigte, Sprachgestörte und Taubblinde barrierefrei zugänglich sind. Dies könnte auch die Bereitstellung besonderer Endgeräte für Menschen mit Behinderungen umfassen, wenn die genannten Kommunikationswege für sie nicht geeignet sind.

(258)  Es ist wichtig, die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten Bürger auf Reisen in jedem Mitgliedstaat umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer 112 als einheitliche Notrufnummer in der gesamten Union benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Endnutzer - und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen der Mitgliedstaaten, die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, auch künftig unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit diese Notrufnummer bekannt ist.

(259)  Durch die Angaben zum Anruferstandort werden Schutz und Sicherheit von Endnutzern verbessert und die Notdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt, vorausgesetzt, die Übermittlung von Notrufen und damit verbundenen Daten an die jeweiligen Notdienste ist im nationalen Notrufabfragestellensystem sichergestellt. Die Entgegennahme und die Nutzung der Angaben zum Anruferstandort – dazu zählen über das Netz bereitgestellte Angaben zum Standort und, sofern verfügbar, über optimierte mobile Geräte bereitgestellte Angaben zum Standort – sollten im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Unternehmen, die den Notdiensten Angaben zum Standort über das Netz bereitstellen, sollten Angaben zum Anruferstandort zur Verfügung stellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. Auf mobile Geräte ausgelegte Technologien zur Standortermittlung haben sich jedoch aufgrund der über die Satellitensysteme EGNOS und Galileo und andere globale Satellitennavigationssysteme erhältlichen Daten und der Verfügbarkeit von WLAN-Daten als erheblich genauer und kosteneffizienter erwiesen. Deshalb sollten von mobilen Geräten stammende Angaben zum Anruferstandort die über das Netz bereitgestellten Daten auch dann ergänzen, wenn die Daten vom mobilen Gerät erst nach der Herstellung des Notrufs verfügbar werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Notrufabfragestellen nach Möglichkeit in der Lage sind, die verfügbaren Angaben zum Anruferstandort abzurufen und zu verwalten. Die Erstellung und Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollten sowohl für den Endnutzer als auch für die Stelle, die die Notrufe entgegennimmt, unabhängig vom Ursprung (z. B. mobiles Gerät oder Netz) und Übertragungsweg (z. B. Sprachkanal, SMS oder Internetprotokoll) kostenlos sein.

(260)  Um auf technische Entwicklungen im Bereich der Präzision von Angaben zum Anruferstandort, des gleichwertigen Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen und der Leitwegbestimmung von Notrufen zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur Wahrung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität und Kontinuität von Notrufen in der Union zu beschließen. Bei solchen Maßnahmen kann es sich um funktionale Bestimmungen zur Festlegung der Aufgaben der einzelnen Beteiligten in der Kommunikationskette (z. B. Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste, Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Notrufabfragestellen) und auch um technische Bestimmungen zur Festlegung der technischen Mittel zur Einhaltung der funktionalen Bestimmungen handeln. Diese Maßnahmen sollten unbeschadet der Organisation der Notdienste in den Mitgliedstaaten gelten.

(260a)  Muss ein Bürger in Land A Kontakt zu Notdiensten in Land B aufnehmen, so kann er dies derzeit nicht tun, da die Notdienste untereinander keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme haben. Die Lösung besteht darin, eine unionsweite, sichere Datenbank mit Telefonnummern für eine oder mehrere leitende Notdienststellen in jedem Land einzurichten. Daher sollte die Kommission eine Datenbank mit E.164-Rufnummern der europäischen Notdienste führen, damit die Notdienste eines Mitgliedstaats stets aus jedem anderen Mitgliedstaat erreichbar sind.

(260b)  Die unlängst verübten Terroranschläge in Europa haben nochmals verdeutlicht, dass in den Mitgliedstaaten und unionsweit wirksame öffentliche Warnsysteme fehlen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten mithilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste und im Zuge der Einrichtung eines effizienten nationalen Kommunikationssystems der „umgekehrten 112“ zur Warnung und Alarmierung der Bürger bei unmittelbar bevorstehenden oder im Entstehen begriffenen Naturkatastrophen bzw. bei vom Menschen verursachten Notlagen und Katastrophen die gesamte Bevölkerung eines bestimmten Gebiets, in dem sich gerade Katastrophen bzw. Anschläge ereignen oder Bedrohungen bevorstehen, informieren können, wobei vorhandenen nationalen und regionalen Systemen Rechnung zu tragen ist und die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gewahrt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob es machbar ist, ein universelles, barrierefreies, länderübergreifendes Kommunikationssystem der „umgekehrten 112“ einzurichten, um bei unmittelbar bevorstehenden oder im Entstehen begriffenen Katastrophen oder im Fall eines schweren Notstands die Öffentlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten alarmieren zu können.

(261)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Endnutzer mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) und dem Konzept des universellen Designs gleichwertigen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten haben und diesbezüglich über gleichwertige Auswahl verfügen. Insbesondere damit Endnutzer mit Behinderungen den Wettbewerb und die Auswahl an Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen und nach Konsultation von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und damit verbundener Endgeräte in Bezug auf Endnutzer mit Behinderungen zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Anbieter gewährleisten müssen, dass Endnutzer mit Behinderungen ihre Dienste zu Bedingungen – einschließlich Preise, Tarife und Qualität und Zugang zu damit verbundenen Endgeräten – nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die diesen Anbietern entstehen. Sie können auch Anforderungen an die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Anbietern umfassen. Damit den Diensteanbietern keine unzumutbare Belastung auferlegt wird, sollten die nationalen Regulierungsbehörden überprüfen, ob die Ziele der Gleichwertigkeit des Zugangs und der Auswahlmöglichkeiten auch ohne solche Maßnahmen verwirklicht werden können.

(262)  ▌

(262a)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Informationen über die Funktionsweise der angebotenen Dienste und ihre Zugänglichkeitsmerkmale in einem barrierefreien Format zur Verfügung stellen. Der Informationsinhalt sollte mithin in Textformaten verfügbar sein, aus denen alternative assistive Formate und Alternativen zu anderem Inhalt, bei dem es sich nicht um Text handelt, generiert werden können.

(262b)  Im Hinblick auf Endnutzer mit Behinderungen sollten in dieser Richtlinie andere Rechtsvorschriften der Union über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Ausdruck kommen. Zu den entsprechenden Maßnahmen zählen auch die Grundsätze und Normen im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates[33]. Es gibt vier Grundsätze des barrierefreien Zugangs: Wahrnehmbarkeit, d. h. die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h. der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h. die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; und Robustheit, d. h. die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze des barrierefreien Zugangs werden in prüfbaren Erfolgskriterien wie denjenigen ausgedrückt, die der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 „Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Europa“ (Europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015‑04)) zugrunde liegen, und zwar mittels harmonisierter Normen und einer gemeinsamen Methodik zur Prüfung, ob Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen diesen Grundsätzen genügen. Diese Europäische Norm wurde auf der Grundlage des Mandats M/376, das die Kommission den europäischen Normungsorganisationen erteilt hat, angenommen. Bis zur Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen oder Teilen davon im Amtsblatt der Europäischen Union sollten die entsprechenden Klauseln der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015‑04) als Mindestvoraussetzung betrachtet werden, um diese Grundsätze in die Praxis umzusetzen, was diese Richtlinie und den gleichwertigen Zugang und die gleichwertige Auswahl für Endnutzer mit Behinderungen betrifft.

(263)  Wirksamer Wettbewerb besteht inzwischen im Bereich der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen unter anderem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission[34]. Um diesen wirksamen Wettbewerb zu erhalten, sollten alle Diensteanbieter, die ihren Endnutzern Telefonnummern zuweisen, auch künftig verpflichtet sein, einschlägige Informationen gerecht, kostenorientiert und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.

(264)  Die Endnutzer sollten über ihr Recht, zu entscheiden, ob sie in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden, informiert werden. Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten die Entscheidung des Endnutzers respektieren, wenn sie Anbietern von Auskunftsdiensten entsprechende Daten zur Verfügung stellen. Das Recht des Endnutzers auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis ist in Artikel 21 der Richtlinie 2002/58/EG verankert.

(265)  Den Endnutzern sollte die Interoperabilität aller Geräte garantiert werden, die in der Union für den Empfang digitaler Hörfunk- und Fernsehprogramme verkauft werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, ein Mindestmaß an harmonisierten Normen für solche Geräte vorzuschreiben. Diese Normen könnten von Zeit zu Zeit entsprechend der Weiterentwicklung der Technik und des Markts angepasst werden.

(266)  Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei Hörfunk- und Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität ist ein Konzept, das sich im Kontext dynamischer Märkte weiterentwickelt. Die Normungsorganisationen sollten alles daransetzen, für die Weiterentwicklung geeigneter Normen Sorge zu tragen, die mit der Weiterentwicklung der jeweiligen Technologien Schritt halten. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass digitale Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten Daten, des Befehlssatzes für die Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API) angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollte daher sichergestellt werden, dass der Funktionsumfang, der Anschlüssen zugehörig und/oder darin integriert ist, nicht durch Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt wird und sich entsprechend der technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für die Darstellung und Präsentation vernetzter Fernsehdienste ist die Ausarbeitung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen des Vertrags können die Mitgliedstaaten und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung ergreifen. Hörfunkgeräte von Verbrauchern sollten zumindest analog und digital übertragene Funksignale empfangen können, damit die grenzüberschreitende Interoperabilität sichergestellt ist. Dies sollte nicht für kostengünstige Hörfunkeinrichtungen von Verbrauchern oder Hörfunkeinrichtungen gelten, bei denen der Empfang von Hörfunksendungen lediglich eine Nebenfunktion ist, etwa für Mobiltelefone mit UKW-Empfangseinheit. Außerdem sollten Funkeinrichtungen ausgenommen sein, die von Amateurfunkern verwendet werden, beispielsweise Funkpakete zum Zusammenbau und zur Nutzung durch Amateurfunker, sowie Einrichtungen, die zu Versuchs- und wissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Amateurfunk von einzelnen Amateurfunkern gebaut wurden.

(267)  Bei Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Sicherstellung der Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken sollten die Vorkehrungen für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG, die durch die Verordnung (EU) 2016/679[35] vom 25. Mai 2018 ersetzt wird, einschließlich Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), eingehalten werden. Die kostenorientierte Bereitstellung solcher Daten für Diensteanbieter mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten einzuführen und den Netzzugang zu angemessenen und transparenten Bedingungen bereitzustellen, sollte sichergestellt sein, damit Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich kommen, was zu einem Großteil die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst und das Angebot von Verzeichnisdiensten zu angemessenen und transparenten Bedingungen ermöglicht hat.

(268)  Das Recht auf Zugang zu Auskunftsdiensten ist nicht mehr erforderlich, seit die Universaldienstverpflichtung für Auskunftsdienste abgeschafft wurde, zumal der Markt für solche Dienste funktioniert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten aber dennoch die Möglichkeit haben, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen, damit der Fortbestand des Zugangs und des Wettbewerbs auf diesem Markt gewahrt wird.

(269)  Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen Übertragungspflichten aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie sollten verhältnismäßig und transparent sein. Übertragungspflichten dürfen für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und Fernsehkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten sollten zumutbar sein, das heißt, sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse – wie Medienpluralismus oder kulturelle Vielfalt – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht objektiv begründen, damit solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. Die Pflichten sollten so gestaltet werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in Infrastrukturen bieten. Die Pflichten sollten regelmäßig mindestens alle fünf Jahre überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt halten und auch künftig in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Im Rahmen der Pflichten könnte, falls notwendig, ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden.

(269a)  Da die meisten heutzutage bei den Verbrauchern im Gebrauch befindlichen Geräte für den Empfang digitaler Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl analoge als auch digitale Übertragungen empfangen können, bestehen für die Mitgliedstaaten keine wirtschaftlichen oder sozialen Gründe mehr, analoge und digitale Fernsehübertragungen auch künftig mit Übertragungspflichten zu belegen. Dies sollte jedoch analoge Übertragungspflichten nicht ausschließen, wenn eine erhebliche Zahl von Nutzern noch analoge Kanäle nutzt oder die analoge Ausstrahlung das einzige Ausstrahlungsmittel ist.

(270)  Zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, IP‑TV, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern sie von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden. Übertragungspflichten sollten die Übermittlung von Diensten einschließen, die eigens auf einen gleichwertigen Zugang für Nutzer mit Behinderungen zugeschnitten sind. Dementsprechend umfassen die ergänzenden Dienste auch Dienste, die den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel für Gehörlose und Hörgeschädigte, Audiobeschreibung, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung. Da vernetzte Fernsehdienste immer häufiger bereitgestellt und genutzt werden und elektronische Programmführer nach wie vor von Bedeutung für die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer sind, kann die Übermittlung programmbezogener Daten, die erforderlich sind, um die Funktionen der Bereitstellung von elektronischen Programmführern, Videotext und programmbezogenen IP-Adressen zu unterstützen, in die Übertragungspflichten aufgenommen werden.

(271)  Einrichtungen für die Anruferidentifizierung sind in modernen Telefonvermittlungsstellen in der Regel vorhanden und können daher immer öfter mit geringem oder ohne jeglichen Aufwand bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bereitstellung solcher Einrichtungen nicht vorzuschreiben, wenn sie bereits verfügbar sind. Die Richtlinie 2002/58/EG schützt die Privatsphäre der Nutzer im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre mithilfe der Funktion „Anruferidentifizierung“ wahrzunehmen. Die europaweite Einführung dieser Einrichtungen, die von dieser Richtlinie begünstigt wird, würde den Verbrauchern zugutekommen.

(272)  Durch die Veröffentlichung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten soll sichergestellt werden, dass Marktteilnehmer und potenzielle Neueinsteiger ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wo genau einschlägige Informationen zu finden sind. Durch Veröffentlichungen im nationalen amtlichen Publikationsorgan werden die Interessenträger in anderen Mitgliedstaaten bei der Suche nach relevanten Informationen unterstützt.

(273)  Um die Wirksamkeit und die Effizienz des europaweiten Marktes im Bereich der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, sollte die Kommission eine Überwachungsfunktion wahrnehmen und Informationen über die Gebühren, die Einfluss auf die Festlegung des Preises für die Endnutzer haben, veröffentlichen.

(274)  Um festzustellen, ob das Unionsrecht korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen, welche Unternehmen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden und welche Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden den Marktteilnehmern auferlegt haben. Deshalb ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht nur auf nationaler Ebene veröffentlichen, sondern auch der Kommission übermitteln. Wenn die Mitgliedstaaten gehalten sind, der Kommission Angaben zu übermitteln, kann diese Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren vereinbart werden.

(275)  Um Marktentwicklungen sowie gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, den Gefahren für die Sicherheit von Netzen und Diensten begegnen und den konkreten Zugang zu Notdiensten über Notrufe gewährleisten zu können, sollte der Kommission die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, in denen Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsrisiken erlassen, die Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten festgelegt, ein einheitliches Entgelt für die Anrufzustellung in Fest- und Mobilfunkmärkten festgesetzt, Maßnahmen im Zusammenhang mit Notrufen in der Union ergriffen und die Anhänge II, IV, V, VI, VIII, IX und X dieser Richtlinie angepasst werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(276)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar zur Annahme von Beschlüssen zur Beseitigung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten, zur Festlegung verbindlicher Normen oder zur Streichung von Normen und/oder Spezifikationen aus dem verbindlichen Teil der Normenliste, zur Entscheidung der Frage, ob Rechte in harmonisierten Frequenzbändern einer Allgemeingenehmigung oder aber individuellen Nutzungsrechten unterliegen sollen, zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten der Kriterien, Regeln und Bedingungen im Zusammenhang mit harmonisierten Funkfrequenzen, zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für Bedingungen, die die Mitgliedstaaten an die Genehmigung zur Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen knüpfen dürfen, zur Ausweisung von Frequenzbändern, bei denen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können, zur Festlegung gemeinsamer Höchstfristen, innerhalb deren die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen zu genehmigen ist, zur Annahme von Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Geltungsdauer von Frequenznutzungsrechten, zur Festlegung von Kriterien für die Koordinierung der Umsetzung bestimmter Verpflichtungen, zur Festlegung technischer Merkmale in Bezug auf den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, zur Deckung der unzureichend berücksichtigten grenzüberschreitenden oder europaweiten Nachfrage nach Nummern und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Verpflichtungen zur Gewährleistung eines konkreten Zugangs zu Notdiensten oder einer durchgehenden Konnektivität für Endnutzer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beziehungsweise in der gesamten Union. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(277)  Die Kommission sollte außerdem befugt sein, nötigenfalls und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK Empfehlungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, den Mitteilungen im Rahmen des Verfahrens zur Konsolidierung des Binnenmarkts und der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens abzugeben.

(278)  Diese Richtlinie sollte regelmäßig überprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob sie veränderten technologischen oder marktbezogenen Bedingungen anzupassen ist. Da das Risiko besteht, dass anstelle von Monopolmarktstrukturen wettbewerbsfeindliche Oligopolmarktstrukturen entstehen, sollte im Zuge der Überprüfungen sichergestellt werden, dass die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden im Hinblick auf die erfolgreiche Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ausreichen, wobei insbesondere die Bestimmungen überprüft werden sollten, mit denen den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis übertragen wird, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen, und zwar einzelne oder gemeinsame Zugangsverpflichtungen, die in Verbindung mit anderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(279)  Richtlinien und Beschlüsse bzw. Entscheidungen in diesem Bereich sollten aufgehoben werden.

(280)  Die Kommission sollte den Übergang von dem bestehenden Rechtsrahmen zum neuen Rechtsrahmen fortlaufend verfolgen.

(281)  Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten und vereinfachten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste und elektronische Kommunikationsnetze sowie für zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste, für die Bedingungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Netzen und Diensten, für die Frequenz- und Nummernnutzung, für die Zugangsregulierung und die Regulierung der Zusammenschaltung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen und für den Schutz der Endnutzer auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(282)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[36] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(283)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der nicht geänderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(284)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Teil I. RAHMEN (allgemeine Vorschriften für die Organisation der Branche)

Titel I: Anwendungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

GEGENSTAND, ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endgeräte errichtet. In dieser Richtlinie werden die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und, falls zutreffend, der anderen zuständigen Behörden sowie eine Reihe von Verfahren festgelegt, mit denen unionsweit die harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens sichergestellt wird.

(2) Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, der den Ausbau und die Nutzung sicherer Netze mit sehr hoher Kapazität, dauerhaften Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste bewirkt, barrierefrei ist und den Interessen der Endnutzer zugutekommt.

Ziel ist es andererseits, die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt sicherzustellen und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer, auch solcher mit Behinderungen und deren gleichberechtigten Zugang zu den Diensten, durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.

(3) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:

– Verpflichtungen, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften aufgrund des Unionsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Union für Dienste auferlegt werden, die mithilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden; – die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;

– die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;

– die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) 2015/2120.

(3a) Enthalten Informationen personenbezogene Daten, so sorgen die Kommission, das GEREK und die betroffenen Behörden dafür, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union erfolgt.

(4) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die Endnutzerrechte betreffen, gelten unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 2011/83/EU und der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und, falls vorhanden, Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzkomponenten –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen; dazu zählen keine Netzkomponenten, die von natürlichen Personen im Rahmen von Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltet werden;

(2) „Netz mit sehr hoher Kapazität“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder jedes andere Netz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Down- und Uplink-Bandbreite, Störfestigkeit, Fehlerparameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung wird auf der Grundlage technischer Parameter bewertet, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;

(3) „länderübergreifende Märkte“: Märkte im Sinne von Artikel 63, die die Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;

(4) „elektronische Kommunikationsdienste“: ▌gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 und/oder „interpersonelle Kommunikationsdienste“ und/oder Dienste umfasst, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, und Dienste ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von natürlichen Personen erbracht werden;

(5) „interpersoneller Kommunikationsdienst“: ▌gegen Entgelt erbrachter Dienst, der den direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;

(6) „nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der an das öffentliche Fernsprechnetz angebunden ist, entweder mittels zugeteilter Nummerierungsressourcen, d. h. Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, oder durch Ermöglichung der Kommunikation über Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, und bei dem der Dienstanbieter maßgebliche Kontrolle über das Netz hat, über das die Kommunikation ermöglicht wird;

(7) „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der nicht an das öffentliche Fernsprechnetz angebunden ist, weder mittels zugeteilter Nummerierungsressourcen, d. h. Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, noch durch Ermöglichung der Kommunikation über Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne;

(8) „öffentliches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;

(9) „Netzabschlusspunkt“ oder „NTP“: der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;

(10) „zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

(11) „zugehörige Dienste“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, die die Bereitstellung ▌von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ▌sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers bieten;

(12) „Zugangsberechtigungssystem“ jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, durch die bzw. das der Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig gemacht wird;

(13) „Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

(14) „Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

(15) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

(16) „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“: die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;

(17) „erweiterte digitale Fernsehgeräte“: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;

(18) „API (Schnittstelle für Anwendungsprogramme)“: die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;

(19) „Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

(20) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder durch den ein Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbrochen wird;

(21) „Anruf“: eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;

(22) „Sicherheit von Netzen und Diensten“: die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, durch die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt wird;

(23) „Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem branchenspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten mit Ausnahme von Diensten ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von natürlichen Personen erbracht werden, gelten können;

(24) „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“: eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht; sie kann Teil eines öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes sein und mit einer oder mehreren das Landschaftsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein;

(25) „lokales Funknetz“ (Funk-LAN): ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht-exklusive Funkfrequenzen nutzt, bei denen die Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung für diese Zwecke auf Unionsebene harmonisiert sind;

(26) „gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“: Zugang zweier oder mehrerer Nutzer zu denselben Frequenzen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung, individueller Nutzungsrechte oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbands erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren, wobei die Anwendung des Wettbewerbsrechts davon unberührt bleibt;

(27) „harmonisierte Funkfrequenzen“: Funkfrequenzen, für deren Verfügbarkeit und effiziente Nutzung harmonisierte Bedingungen durch eine technische Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) festgelegt worden sind;

(28) „Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies betrifft unter anderem den Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies umfasst insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen), den Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten, den Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, den Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, den Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, den Zugang zu Festnetzen und Mobilfunknetzen, ▌insbesondere, um Roaming zu ermöglichen, und den Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste sowie den Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

(29) „Zusammenschaltung“: die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen; diese Dienste können von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden, wobei die Zusammenschaltung ein Sonderfall des Zugangs ist, der zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt wird;

(30) „Betreiber“: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zu dessen bzw. deren Bereitstellung befugt ist;

(31) „Teilnehmeranschluss“: der physische, von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;

(31a) „öffentliches Münz- oder Kartentelefon“: ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- bzw. Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

(32) „Sprachkommunikation“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der aus- und eingehende Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht und andere Kommunikationsmittel als Alternative zur Sprachkommunikation umfasst, die eigens für Endnutzer mit Behinderungen vorgesehen sind, z. B. panmediale Telekommunikationsdienste („Total-Conversation-Dienste“), das heißt simultane Audio-, Video- und Echtzeittextübertragung, sowie text- und videogestützte Relaisdienste;

(33) „geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Telefonnummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes verwendet wird;

(34) „geografisch nicht gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Telefonnummernplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif;

(35) „Notrufabfragestelle“: ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer Behörde oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

(35a) „Relaisdienste“: Dienste, mit deren Hilfe Gehörlose oder Hörgeschädigte oder Menschen mit Sprachbehinderungen telefonisch über einen Dolmetscher mithilfe von Text oder Gebärdensprache mit einer anderen Person in einer Weise kommunizieren können, die den Fähigkeiten eines Menschen ohne Behinderung funktional äquivalent ist;

(36) „am besten geeignete Notrufabfragestelle“: eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen vorab festgelegt wird;

(36a) „Echtzeittext“: Kommunikation unter Verwendung einer Textübertragung, bei der ein Terminal Zeichen während der Eingabe so übermittelt, dass die Kommunikation von den Nutzern als nicht verzögert wahrgenommen wird;

(37) „Notruf“: eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mithilfe von Sprachkommunikationsdiensten und einschlägigen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die aufgebaut wird, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;

(38) „Notdienst“: ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;

(38a) „Angaben zum Anruferstandort“: in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur und von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich das mobile Gerät eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Abschlusspunkts.

KAPITEL II

ZIELE

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die zur Erreichung der in Absatz 2 vorgegebenen Ziele notwendig und verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das GEREK tragen ebenfalls zur Erfüllung dieser Ziele bei.

Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu bei, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und Medienpluralismus gefördert werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden sowie das GEREK, die Kommission und die Mitgliedstaaten verfolgen jedes der nachfolgend genannten allgemeinen Ziele, wobei die Reihenfolge der Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht:

a) Sie fördern den Zugang zu und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen der Union.

b) Sie fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen, einschließlich eines effizienten Infrastrukturwettbewerbs, und den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste.

c) Sie tragen zur Weiterentwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, deren zugehörige Einrichtungen und Dienste und in elektronische Kommunikationsdienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte ausarbeiten sowie die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, die Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern.

d) Sie fördern die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, ▌indem sie die breite Verfügbarkeit und Nutzung sowohl von Netzen mit sehr hoher Kapazität als auch von elektronischen Kommunikationsdiensten sicherstellen, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen branchenspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen, für gleichwertigen Zugang und gleichwertige Auswahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen sorgen und indem sie die Bedürfnisse – z. B. erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Nutzern mit Behinderungen, älteren Nutzern und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen.

(2a) Die Kommission kann ausführliche politische Leitlinien für die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 2 übermitteln, Methoden sowie objektive, konkrete und quantifizierbare Kriterien festlegen, mit denen sich die Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung dieser Ziele anhand von Maßstäben vergleichen lässt, und bewährte Verfahren ermitteln. Zudem enthalten die politischen Leitlinien eine jährliche qualitative und quantitative Bewertung der Fortschritte jedes einzelnen Mitgliedstaats. Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und der anderen zuständigen Behörden bleibt von den Leitlinien unberührt.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden gehen bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten und in diesem Absatz festgelegten politischen Ziele unter anderem wie folgt vor:

a) Sie fördern die Vorhersehbarkeit der Regulierung, indem sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten.

b) Sie stellen sicher, dass Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren.

c) Sie wenden das Unionsrecht in technologieneutraler Weise an, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 1 vereinbar ist.

d) Sie fördern effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastruktur auch dadurch▌, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulassen, während sie gleichzeitig sicherstellen, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden.

e) Sie tragen den vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit den Gegebenheiten der Infrastruktur, des Wettbewerbs, der Endnutzer und der Verbraucher in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten ▌gebührend Rechnung, auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete Infrastruktur.

f) Sie erlegen regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auf, als es notwendig ist, um wirksamen und dauerhaften Wettbewerb im Interesse der Endnutzer sicherzustellen, und sie lockern diese Verpflichtungen ▌oder heben sie auf, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden unparteiisch, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig handeln.

Artikel 4

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Union zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigten sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der freien Meinungsäußerung sowie die verschiedenen Interessen der Kreise der Nutzer von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu verhindern.

(2) In Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union und, falls angezeigt, harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten in der ▌Gruppe für Funkfrequenzpolitik untereinander und mit der Kommission zusammen, und die Gruppe für Frequenzpolitik unterstützt und berät das Europäische Parlament und den Rat auf Anforderung im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union▌. Das GEREK wird bei Angelegenheiten hinzugezogen, die Regulierung und Wettbewerb betreffen.

(4) Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Funkfrequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik und zur Freigabe von Funkfrequenzen für die gemeinsame und die lizenzfreie Nutzung vorlegen. Diese Programme enthalten die politischen Leitlinien und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie.

Title II: Institutionelle Struktur und Verwaltung

KAPITEL I

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

Artikel 5

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben von einer zuständigen Behörde wahrgenommen werden.

Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie hat die nationale Regulierungsbehörde ▌zumindest folgende Aufgaben:

–  Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung,

–  Durchführung der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22,

–  Sicherstellung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen▌,

–  Festlegung der Marktgestaltungs-, Wettbewerbs- und Regulierungselemente der nationalen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen gemäß dieser Richtlinie,

–  Erteilung von Allgemeingenehmigungen,

–  Wahrung des Verbraucherschutzes und der Endnutzerrechte in der Branche der elektronischen Kommunikation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den branchenspezifischen Vorschriften und, falls angezeigt, Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden,

–  aufmerksame Verfolgung der Entwicklung des Internets der Dinge, um Wettbewerb, Verbraucherschutz und Cybersicherheit zu wahren,

–  Festlegung der Mechanismen für die Finanzierung, Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes,

–  Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Zugang zum offenen Internet im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120,

–  Zuweisung von Nummerierungsressourcen und Verwaltung von Nummerierungsplänen,

–  Sicherstellung der Nummernübertragbarkeit,

–  Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden weitere in dieser Richtlinie vorgesehene Aufgaben übertragen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden desselben Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten schließen Kooperationsvereinbarungen miteinander▌, um – soweit erforderlich – die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden und den anderen zuständigen Behörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen, soweit erforderlich, für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie in Fragen von gemeinsamem Interesse zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden. Ist mehr als eine Behörde für diese Fragen zuständig, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Behörden in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Aufgaben, die den nationalen Regulierungsbehörden und den anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie übertragen werden, und alle diesbezüglichen Änderungen mit und geben dabei die jeweiligen Zuständigkeiten an.

Artikel 6

Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und der anderen zuständigen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten garantieren die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und der anderen zuständigen Behörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, ‑geräte oder ‑dienste anbieten. Mitgliedstaaten, die nach wie vor Eigentum an Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, müssen die tatsächliche strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem beherrschenden Einfluss sicherstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihnen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

Artikel 7

Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden

(1) Der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder, falls vorhanden, die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion in einer nationalen Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von mindestens vier Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwei Amtszeiten, die auch aufeinander folgen können, tätig sein. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kontinuität der Entscheidungsprozesse, indem sie für die Mitglieder des Kollegiums oder die oberste Leitungsebene eine geeignete Rotationsregelung festlegen und dazu beispielsweise die ersten Mitglieder des Kollegiums für unterschiedliche Zeiträume ernennen, damit ihre Amtszeiten bzw. die ihrer Nachfolger nicht gleichzeitig auslaufen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder, falls vorhanden, die Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter während ihrer Amtszeit nur entlassen werden können, wenn sie die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen.

(3) Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder, falls vorhanden, von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, wird zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder, falls zutreffend, die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, erhalten eine Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlich überprüft werden kann.

Artikel 8

Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden

(1) Unbeschadet des Artikels 10 handeln die nationalen Regulierungsbehörden unabhängig und objektiv, sind auf transparente Weise und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht tätig, worüber sie Rechenschaft ablegen, haben ausreichende Befugnisse und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein, noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Einzig Beschwerdestellen nach Artikel 31 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden berichten jährlich unter anderem über den Stand des Marktes der elektronischen Kommunikation, ihre Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und deren Zuweisung sowie ihre Zukunftspläne. Diese Berichte werden veröffentlicht.

Artikel 9

Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan und Autonomie bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, steht die finanzielle Autonomie der Aufsicht oder Kontrolle im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Jegliche Kontrolle des Haushalts der nationalen Regulierungsbehörden wird in transparenter Weise durchgeführt und veröffentlicht.

(3) Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, sodass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)[37] zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 10

Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz tatkräftig unterstützen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen, gemeinsamen Standpunkten oder Beschlüssen bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Verordnung (EU) 2015/2120 durchführen, die GEREK-Leitlinien, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung herausgegeben wurden, umsetzen und sich im Rahmen des GEREK mit den anderen nationalen Regulierungsbehörden abstimmen, was die Durchführung der Verordnung anbelangt.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs gelten die Datenschutzbestimmungen der Union, und die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die auskunftserteilende Behörde.

KAPITEL II

Allgemeingenehmigung

Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil

Artikel 12

Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1) Die Mitgliedstaaten garantieren die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 52 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist. Eine solche Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitzustellen, muss hinreichend begründet sein, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen und der Kommission mitgeteilt werden.

(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste darf unbeschadet der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in den Artikeln 46 und 88 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Die Tätigkeit eines Unternehmens darf weder einer vorherigen Genehmigung noch anderen Verwaltungsakten unterliegen.

(2a) Hat ein Unternehmen, das in mehr als einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsdienste anbietet, eine Hauptniederlassung in der Union, so unterliegt es der Allgemeingenehmigung des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet, und es hat das Recht, in allen Mitgliedstaaten elektronische Kommunikationsdienste anzubieten.

Für die Zwecke dieser Richtlinie entspricht die Hauptniederlassung dem Ort, an dem das Unternehmen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:

a) Es übt dort seine wesentlichen Tätigkeiten aus, die keine reinen Verwaltungstätigkeiten sind, beispielsweise die Unternehmensentwicklung, die Buchhaltung und die Personalabteilung.

b) Es trifft dort seine strategischen Geschäftsentscheidungen über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union.

  c) Es generiert dort einen wesentlichen Teil seines Umsatzes.

(2b) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung eines Unternehmens befindet, wird auch auf Anforderung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten tätig und ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung zu kontrollieren und zu überwachen, und stellt Informationen gemäß Artikel 21 bereit. Bei Bedarf erleichtert und koordiniert das GEREK den Informationsaustausch.

Im Fall eines nachgewiesenen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften in einem Mitgliedstaat, der nicht mit dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung befindet, identisch ist, entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung befindet, im Einklang mit Artikel 30 über die angemessenen Maßnahmen.

Besteht Uneinigkeit bezüglich der Maßnahmen der Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung befindet, oder werden zum Ort der Hauptniederlassung unterschiedliche Auffassungen vertreten, so kann das GEREK als Mediator auftreten und, wenn es sich im Fall einer nicht beigelegten Streitigkeit als notwendig erweist, eine von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Regulierungsrats angenommene Stellungnahme abgeben.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht gerechtfertigt ist, darf er von den Unternehmen nur eine Meldung an das GEREK fordern, aber nicht verlangen, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen Behörde zu erwirken. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten ab dem … [Datum der Umsetzung] eine begründete Mitteilung vor, wenn sie eine Meldepflicht als gerechtfertigt erachten. Die Kommission prüft die Mitteilung und entscheidet, soweit erforderlich, innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der Mitteilung, ob sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, die Meldepflicht aufzuheben.

Die Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, gestatten Anbietern mit einem unionsweiten Konzerngesamtumsatz von weniger als [100] Mio. EUR, die in weniger als [drei] Mitgliedstaaten elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, die Vorlage von Meldungen, dürfen dies aber nicht von ihnen verlangen.

Nach einer entsprechenden Meldung an das GEREK, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzungsrechte seine Tätigkeit aufnehmen. Werden in einer Meldung nicht ein oder mehrere betroffene Mitgliedstaaten genannt, so gilt sie für alle Mitgliedstaaten. Das GEREK leitet jede Meldung unverzüglich auf elektronischem Wege an die nationalen Regulierungsbehörden aller von der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

Informationen gemäß diesem Absatz über bestehende Meldungen, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie bei der nationalen Regulierungsbehörde bereits gemacht wurden, werden dem GEREK spätestens am … [Datum der Umsetzung] übermittelt.

(4) Die Meldung im Sinne von Absatz 3 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber dem GEREK, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste führen können. Diese Angaben müssen sich auf Folgendes beschränken:

(1)  den Namen des Betreibers bzw. Anbieters,

(2)  den Rechtsstatus des Betreibers bzw. Anbieters, die Rechtsform und Registernummer, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register in der Union eingetragen ist,

(3)  die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Betreibers bzw. Anbieters ▌und, falls vorhanden, der Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat[38],

(3a)  falls vorhanden, die Website des Betreibers bzw. Anbieters, der mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste in Zusammenhang steht,

(4)  einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,

(5)  eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,

(6)  die betroffenen Mitgliedstaaten und

(7)  den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen oder getrennten Meldepflichten auferlegen.

Artikel 13

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern sowie besondere Verpflichtungen

-(1) Sofern in dieser Richtlinie nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die in einem Mitgliedstaat eine Hauptniederlassung haben und in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, nur den Bedingungen der Allgemeingenehmigung des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet. Die nationale Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats ist dafür zuständig, die Befugnisse zur Durchsetzung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung auszuüben, unbeschadet anderer Verpflichtungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, und unbeschadet der Pflicht des Anbieters, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen er elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, einzuhalten.

(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen diskriminierungsfrei, an die Besonderheiten des Netzes oder Dienstes angepasst, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit den Artikeln 45 und 51 und im Fall der Rechte zur Nutzung von Nummern mit Artikel 88 im Einklang stehen.

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß den Artikeln ▌36, 46 Absatz 1, 48 Absatz 2 und 59 Absatz 1 oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs I aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

Artikel 14

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen, von Wege- und von Zusammenschaltungsrechten

▌Das GEREK stellt ▌eine standardisierte Erklärung aus, mit der, falls zutreffend, bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat, und in der es angibt, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und/oder auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Diese Erklärungen werden auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt▌.

Abschnitt 2 – Rechte und Pflichten aus einer Allgemeingenehmigung

Artikel 15

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

(1) Unternehmen, denen gemäß Artikel 12 eine Genehmigung erteilt wurde, haben das Recht,

a) elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen,

b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 43 dieser Richtlinie geprüft wird,

c) Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen nach Maßgabe der Artikel 13, 46 und 54 zu nutzen,

d) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Nutzung von Nummern gemäß Artikel 88 geprüft wird.

(2) Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung ferner das Recht,

a) gemäß dieser Richtlinie mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze und -dienste, für die in der Union eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und erforderlichenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten,

b) gemäß Artikel 81 oder 82 die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.

Artikel 16

Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von denjenigen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

  a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

  b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen. Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, die in weniger als [drei] Mitgliedstaaten vertreten sind und einen unionsweiten Gesamtumsatz von weniger als [100] Mio. EUR aufweisen, dürfen die Mitgliedstaaten keine Verwaltungsabgaben auferlegen, die über eine einmalige Höchstgebühr von [10] EUR hinausgehen.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 17

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Bereichen besitzen,

  a) über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, sodass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offengelegt werden, oder

  b) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Mitgliedstaat weniger als 50 Millionen EUR beträgt.

(2) Unterliegen Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfüllen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der unionsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Dies gilt auch für die in Absatz 1 Buchstabe a geforderte getrennte Rechnungslegung.

Abschnitt 3 – Änderung und Entzug

Artikel 18

Änderung von Rechten und Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie erforderlichenfalls die besonderen, für übertragbare Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern geltenden Bedingungen berücksichtigen.

(2) Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wobei Artikel 35 unberührt bleibt, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

Jede Änderung wird unter Angabe der Gründe veröffentlicht.

Artikel 19

Beschränkung und Entzug von Rechten

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in gemäß Absatz 2 begründeten Fällen und, falls zutreffend, im Einklang mit Anhang I und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

(2) Da die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und die Umsetzung von gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten Bedingungen sicherzustellen ist, können die Mitgliedstaaten die Beschränkung oder den Entzug von Rechten, die nach dem … [in Artikel 115 genannten Zeitpunkt] von der zuständigen nationalen Behörde gewährt wurden, auf der Grundlage zuvor festgelegter ausführlicher Verfahren und mit zum Zeitpunkt der Gewährung oder Verlängerung klar definierten Nutzungsbedingungen und Schwellenwerten sowie unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gestatten.

(3) Änderungen der Funkfrequenznutzung infolge der Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 oder 5 reichen allein nicht aus, um den Entzug eines Rechts für die Nutzung von Funkfrequenzen zu rechtfertigen.

(4) Jede Absicht, Genehmigungen oder individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu beschränken oder zu entziehen, muss einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 unterzogen werden.

KAPITEL III

Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus

Artikel 20

Anforderung von Informationen bei Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste bzw. die Anbieter zugehöriger Einrichtungen oder zugehöriger Dienste den nationalen Regulierungsbehörden, den anderen zuständigen Behörden und dem GEREK alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Konkurrenten zugänglich machen. Außerdem können sie Informationen über elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen anfordern, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die nationale Regulierungsbehörde in der Lage ist, gemäß Artikel 22 die geografische Erhebung durchzuführen und Gebiete mit Netzausbaudefizit auszuweisen. ▌

Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden können von den zentralen Informationsstellen, die gemäß der Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eingerichtet wurden, Auskünfte einholen.

Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die verlangt werden. Die angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die zuständige Behörde begründet ihr Ersuchen um Informationen und behandelt die Informationen nach Maßgabe des Absatzes 3.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des Vertrags wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Antrag der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hierüber unterrichtet. Soweit dies notwendig ist und sofern nicht ein ausdrücklicher begründeter gegenteiliger Antrag der übermittelnden Behörde vorliegt, stellt die Kommission die bereitgestellten Informationen einer anderen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 sicher, dass die einer Behörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats und dem GEREK auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt werden können, damit diese Behörden oder das GEREK, soweit erforderlich, ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.

(3) Werden Informationen von einer nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis, die nationale Sicherheit oder den Schutz personenbezogener Daten als vertraulich angesehen, so stellen die Kommission, das GEREK und die betroffenen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verweigern die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission, dem GEREK oder einer anderen Behörde nicht die Bereitstellung der angeforderten Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit oder unter Verweis auf eine notwendige Konsultation der Parteien, von denen diese Informationen stammen. Haben sich die Kommission, das GEREK oder eine zuständige Behörde zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen verpflichtet, die von der bereitstellenden Behörde entsprechend gekennzeichnet wurden, gibt die letztgenannte Behörde die Informationen auf Antrag zu dem angegebenen Zweck weiter, ohne die Parteien, von denen diese Informationen stammen, zuvor konsultieren zu müssen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsgeprägten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz personenbezogener Daten veröffentlichen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß Absatz 4 einschließlich der Verfahren für dessen Gewährung.

Artikel 21

Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 20 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv insbesondere für folgende Sachverhalte gerechtfertigt sind:

  a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingung 1 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils D und der Bedingungen 2 und 7 des Teils E des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verpflichtungen,

  b) die Einzelfallprüfung der Erfüllung der in Anhang I genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die zuständige Behörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die zuständige Behörde von sich aus Ermittlungen durchführt,

  c) Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge,

  d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher,

  e) genau angegebene Statistik-, Berichts- oder Studienzwecke,

  f) eine Marktanalyse im Sinne dieser Richtlinie, einschließlich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die im Zusammenhang mit Märkten stehen, die Gegenstand einer Marktanalyse sind,

  g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen,

  h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet für die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten mit Netzausbaudefizit auswirken könnten,

ha) die Durchführung geografischer Erhebungen,

hb) die Beantwortung begründeter Ersuchen des GEREK um Informationen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.

Das GEREK arbeitet bis zum … [Datum], standardisierte Formate für Ersuchen um Informationen aus.

(2) Hinsichtlich der Frequenznutzungsrechte müssen sich solche Informationen insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung der an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.

(3) Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen verwendet werden sollen.

(4) Informationen, die das GEREK bereits gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU)[xxxx/xxxx (GEREK-Verordnung)][39] angefordert hat, dürfen von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nicht erneut verlangt werden.

(4a) Unbeschadet der Informations- und Berichtspflichten in Bezug auf Nutzungsrechte oder besondere Verpflichtungen gilt im Fall eines Unternehmens, das elektronische Kommunikationsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellt und seine Hauptniederlassung in der Union hat, das ausschließlich die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung befindet, Informationen gemäß Absatz 1 anfordern kann. Die nationalen Regulierungsbehörden anderer betroffener Mitgliedstaaten können die erste nationale Regulierungsbehörde oder das GEREK um Informationen ersuchen. Das GEREK unterstützt die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden durch den gemäß Artikel 30 der Verordnung [xxxx/xxxx/EG] (GEREK-Verordnung) in die Wege geleiteten Informationsaustausch.

Artikel 22

Geografische Erhebungen zum Netzausbau

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden führen innerhalb von drei Jahren nach dem [Datum der Umsetzung der Richtlinie] eine geografische Erhebung zur Reichweite der mindestens breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze (im Folgenden „Breitbandnetze“) durch und bringen diese mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.

Diese geografische Erhebung besteht aus einer Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite derartiger Netze in ihrem Zuständigkeitsgebiet im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben ▌und den für die ▌Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erforderlichen Erhebungen.

Die bei der Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Erhebung berücksichtigen und dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Ergebnisse herausgeben, sofern die antragstellende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die auskunftserteilende Behörde, und die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, unterrichten. Diese Ergebnisse werden auf Antrag auch dem GEREK und der Kommission zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

(6) Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so machen die nationalen Regulierungsbehörden Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht vertraulich sind, in einem offenen, maschinenlesbaren Format unmittelbar online zugänglich, damit sie wiederverwendet werden können. Sie stellen überdies Informationswerkzeuge zur Verfügung, die Endnutzern die Ermittlung der in verschiedenen Gebieten verfügbaren Netzanbindungen unbeschadet der Pflichten der nationalen Regulierungsbehörde bezüglich des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen ermöglichen und detailliert genug sind, um ihnen die Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu erleichtern, sofern derartige Werkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar sind.

(7) Das GEREK gibt nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum … [Datum] Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel heraus, um einen Beitrag zur einheitlichen Durchführung der geografischen Erhebungen und zur einheitlichen Aufstellung der geografischen Prognosen zu leisten.

Artikel 22a

Geografische Prognosen

(1) Im Rahmen einer geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 können die nationalen Regulierungsbehörden eine dreijährige Prognose der Reichweite der Netze mit sehr hoher Kapazität in ihrem Zuständigkeitsgebiet durchführen.

Diese Prognose kann auch Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und Behörden umfassen, und zwar insbesondere in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und beträchtliche Modernisierungen oder Erweiterungen bestehender Breitbandnetze auf mindestens die Leistungsfähigkeit von Zugangsnetzen der nächsten Generation.

Die erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können ein Gebiet als „Gebiet mit Netzausbaudefizit“ einstufen, das einem geografisch eindeutig abgegrenzten Gebiet entspricht und für das aufgrund der gemäß Absatz 1 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des betreffenden Prognosezeitraums kein Unternehmen und keine Behörde ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und auch keine beträchtliche Modernisierung oder Erweiterung seines bzw. ihres Netzes auf eine Leistung mit Empfangsgeschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vornimmt oder plant. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ein Verzeichnis der als solche ausgewiesenen Gebiete mit Netzausbaudefizit.

(3) In einem als solches ausgewiesenen Gebiet mit Netzausbaudefizit kann die nationale Regulierungsbehörde eine offene Aufforderung an alle Unternehmen richten, damit diese ihre Absicht bekunden, während des betreffenden Prognosezeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Darin gibt die nationale Regulierungsbehörde an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad wie in der Prognose gegeben ist. Außerdem teilt sie allen Unternehmen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das als solches ausgewiesene Gebiet mit Netzausbaudefizit nach den erfassten Informationen von einem NGA-Netz mit Empfangsgeschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.

(4) Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden von den nationalen Regulierungsbehörden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird.

Artikel 23

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 32 Absatz 9, Artikel 26 und Artikel 27 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und von außergewöhnlichen Umständen abgesehen mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den jeweiligen Markt haben werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 24

Anhörung Betroffener

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und Verbrauchern (insbesondere auch von Verbrauchern mit Behinderungen), Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen – einschließlich des gleichwertigen Zugangs und der gleichwertigen Auswahl für Endnutzer mit Behinderungen – berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglichen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem sichergestellt wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.

(2) Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen Regulierungsbehörden, falls angezeigt, Verfahren ausarbeiten, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteanbieter eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards ausgearbeitet und überwacht werden.

(3) Unbeschadet der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und den Branchen, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 96 Absatz 3 und Artikel 95 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

Artikel 25

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Zugang zu transparenten, diskriminierungsfreien, einfachen, schnellen, fairen und kostengünstigen außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung ihrer ungelösten Streitfälle im Zusammenhang mit dieser Richtlinie mit Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf die Bedingungen bzw. die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung solcher Netze bzw. Dienste haben. Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dürfen den Antrag eines Verbrauchers auf außergerichtliche Streitbeilegung auf der Grundlage klarer und wirksamer Verfahren und Leitlinien nicht ablehnen. Diese Verfahren müssen die qualitativen Anforderungen in Kapitel II der Richtlinie 2013/11/EU erfüllen. Die Mitgliedstaaten können anderen Endnutzern, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, Zugang zu diesen Verfahren gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften die Einrichtung von Beschwerdestellen und Online-Diensten auf der geeigneten Gebietsebene nicht beeinträchtigen, um den Zugang zur Streitbeilegung für Verbraucher und andere Endnutzer zu ermöglichen. Wird die nationale Regulierungsbehörde in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführt, so gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 für Streitfälle gemäß Absatz 1, die aus Online-Verträgen hervorgehen.

(3) Bei Streitfällen, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung; die Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU bleiben davon unberührt.

(4) Dieser Artikel lässt einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt.

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie bestehen, Streitigkeiten zwischen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in einem Mitgliedstaat ▌oder zwischen derartigen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in einem Mitgliedstaat und Betreibern zugehöriger Einrichtungen, so trifft die betroffene nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – abgesehen von Ausnahmesituationen – innerhalb von vier Monaten auf der Grundlage eindeutiger und effizienter Verfahren und Leitlinien beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

(2) Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, die Beilegung von Streitigkeiten durch verbindliche Entscheidungen abzulehnen, wenn es andere Verfahren einschließlich einer Schlichtung gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 3 geeignet wären. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Parteien unverzüglich hierüber. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vor Gericht gebracht worden, so trifft die nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann.

(3) Bei der Beilegung einer Streitigkeit trifft die nationale Regulierungsbehörde Entscheidungen, die auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen kann, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie.

(4) Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1, 3 und 4 schließt eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus.

Artikel 27

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1) Bei einer Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht für Streitigkeiten bezüglich der Koordinierung von Funkfrequenzen, die unter Artikel 28 fällt.

(2) Jede Partei kann die Streitigkeit der bzw. den betroffenen nationalen Regulierungsbehörde(n) vorlegen. Die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) meldet bzw. melden die Streitigkeit dem GEREK, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.

(3) Das GEREK gibt eine Stellungnahme ab, in der es angibt, welche konkreten Maßnahmen die betroffene(n) nationalen(n) Regulierungsbehörde(n) ergreifen oder unterlassen soll bzw. sollen, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – von außergewöhnlichen Umständen abgesehen – innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(4) Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen dringender Handlungsbedarf besteht, um den Wettbewerb zu garantieren und die Interessen der Endnutzer zu schützen, kann jede der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen erlassen.

(4a) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, an deren Beilegung mehr als eine nationale Regulierungsbehörde beteiligt ist und bei denen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der jeweilige Fall an die letzte dieser Regulierungsbehörden verwiesen wurde, zu einer Einigung gelangen konnten, wird dem GEREK die Befugnis übertragen, verbindliche Beschlüsse zu erlassen, damit die Streitigkeit dauerhaft beigelegt wird.

(5) Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen dieser Richtlinie entsprechen, der vom GEREK verabschiedeten Stellungnahme weitestgehend Rechnung tragen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme beschlossen werden.

(6) Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

Artikel 28

Koordinierung der Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat – insbesondere aufgrund grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten – daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung von Funkfrequenzen und insbesondere von harmonisierten Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

Sie treffen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte wie der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und im Rahmen der gemäß Absatz 4a eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik bei der länderübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung zusammen, um

a)  die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen,

b)  alle Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen zu lösen bzw. beizulegen,

ba)  einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts zu leisten.

(2a) Ferner arbeiten die Mitgliedstaaten untereinander und im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik zusammen, um ihre Verfahren für die Vergabe und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen aneinander anzugleichen.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann ebenso wie die Kommission die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und, soweit erforderlich, in einer Stellungnahme eine koordinierte Lösung vorzuschlagen, um die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn ein Drittstaat von dem Problem betroffen oder an der Streitigkeit beteiligt ist. Die Mitgliedstaaten verweisen Streitfälle, die zwischen ihnen nicht beigelegt sind, an die Gruppe für Frequenzpolitik und geben dieser somit Vorrang vor der Streitbeilegung gemäß dem Völkerrecht.

(4) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik Durchführungsmaßnahmen erlassen, um grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu beseitigen, durch die sie an der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4a) Es wird eine beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen – die sogenannte Gruppe für Frequenzpolitik – eingerichtet, der je ein hochrangiger Regierungssachverständiger jedes Mitgliedstaats und ein hochrangiger Vertreter der Kommission angehören.

Die Gruppe unterstützt und berät die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der länderübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung, der Angleichung der verschiedenen Konzepte für die Vergabe und die Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen und weiteren frequenzpolitischen und koordinierungsbezogenen Fragen.

Das Sekretariat ist bei [dem Büro des GEREK / dem GEREK] angesiedelt.

Titel III: Durchführung

Artikel 29

Geldstrafen und Entschädigungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nötigenfalls Vorschriften über Sanktionen, zu denen auch Geldbußen und Zwangsgelder zählen, um Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhindern, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 30 wird mit diesen Vorschriften sichergestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden befugt sind, nötigenfalls im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Verpflichtung im Voraus festgelegte finanzielle Sanktionen zu verhängen, die der zuständigen Behörde, den Endverbrauchern und/oder anderen Unternehmen bei einem Verstoß gegen die einschlägige Verpflichtung zu zahlen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ▌

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Nutzer, dem wegen eines Verstoßes gegen diese Richtlinie ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Entschädigung durch den Rechtsverletzer hat, es sei denn, der Rechtsverletzer weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Voraus festgelegte finanzielle Sanktionen, die dem Nutzer nach Absatz 1 zu zahlen sind, werden von der Entschädigung gemäß diesem Absatz abgezogen.

(3) Inhaber von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen erhalten eine Entschädigung für Investitionen, die sie nach einer Änderung, einer Einschränkung oder einem Widerruf derartiger Rechte unter Verstoß gegen Artikel 18 oder 19 tätigen.

Artikel 30

Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten sowie der besonderen Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern, der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß den Artikeln 4, 45 und 47 Absätze 1 und 2 beobachten und überwachen.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sind befugt, von Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung tätig sind oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 21 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 und 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2) Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, so teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.

In diesem Zusammenhang erteilen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die Befugnis, Folgendes zu verhängen:

  a) abschreckende Geldstrafen, falls angezeigt, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, und

  b) Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die – wenn sie fortgeführt würden – zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 65 auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

  Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betroffenen Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 erteilen die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde die Befugnis, nötigenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder b und nach Artikel 67 nicht innerhalb einer von der zuständigen nationalen Behörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Fall eines schweren Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern können, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen können. Die Mitgliedstaaten erteilen der zuständigen Behörde die Befugnis, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen können auf den gesamten Zeitraum des Verstoßes angewandt werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.

(6) Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass der Verstoß gegen die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 und 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Betreibern, Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Funkfrequenznutzern zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betroffene Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Falls notwendig, kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese gelten höchstens drei Monate, können aber für den Fall, dass etwaige Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(7) Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 31 dieser Richtlinie einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 31

Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder jedes Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellt, der bzw. das von einer Entscheidung einer zuständigen Behörde betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle, die von den beteiligten Parteien und von jeglichem äußeren Einfluss oder politischem Druck, durch den ihre unabhängige Bewertung der ihr vorgelegten Sachverhalte beeinträchtigt werden könnte, völlig unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 267 des Vertrags überprüft werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe und deren Anzahl sowie mit der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründeten Antrag zur Verfügung.

Titel IV: Binnenmarktverfahren

Artikel 32

Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 3 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie untereinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, damit die Bestimmungen dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten kohärent angewandt werden. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde – sofern in den nach Artikel 34 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nichts anderes festgelegt ist – nach Abschluss der in Artikel 23 genannten Konsultation, eine Maßnahme zu ergreifen, die

  a) unter Artikel 59, 62, 65 oder 66 dieser Richtlinie fällt und

  b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,

so veröffentlicht sie den Maßnahmenentwurf, stellt ihn der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gleichzeitig zusammen mit einer Begründung und einer ausführlichen Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden entsprechend. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme nur innerhalb eines Monats übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4) Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

  a) die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 62 Absatz 1 definiert werden, oder

  b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 65 Absatz 3 oder 4, ob ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen ist,

wobei die Entscheidung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission ▌der nationalen Regulierungsbehörde mitgeteilt, dass der Maßnahmenentwurf nach ihrer Auffassung ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen, so wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte und veröffentlicht diese zugleich.

(4a) Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeitraums gibt das GEREK eine Stellungnahme zu der in Absatz 4 erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte, und es legt, falls angezeigt, konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(5) Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission

  a) die betroffene nationale Regulierungsbehörde im Wege eines Beschlusses auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und/oder

  b) beschließen, ihre Vorbehalte zu dem Maßnahmenentwurf nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission trägt vor einem Beschluss der Stellungnahme des GEREK weitestgehend Rechnung. Dem Beschluss ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorgelegt werden.

(6) Beschließt die Kommission gemäß Absatz 5, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach den Verfahren gemäß Artikel 23 durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 3 erneut.

(7) Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Fällen – annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(8) Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

(9) Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu garantieren und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten – angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

(9a)  Eine nationale Regulierungsbehörde kann ihren Maßnahmenentwurf jederzeit zurückziehen.

Artikel 33

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1) Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 32 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 59 und Artikel 67 bis 74 ab, so kann die Kommission die betroffene nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 32 Absatz 3 festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, so kann die betroffene nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung trägt.

(2) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betroffene nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 zu ermitteln, wobei den Ansichten der Marktteilnehmer und dem Erfordernis, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, gebührend Rechnung getragen wird.

(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine von einer Zweidrittelmehrheit der ▌Mitglieder des Regulierungsrats angenommene Stellungnahme zu der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte, und es legt diesbezüglich, falls notwendig, konkrete Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4) Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die erheblichen Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betroffenen nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Dreimonatsfrist kann die nationale Regulierungsbehörde

  a) ihren Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen,

  b) ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5) Die Kommission kann binnen eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Dreimonatsfrist und unter weitestgehender Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

  a) eine Empfehlung abgeben, in der die betroffene nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission nötigenfalls auch ▌konkrete Vorschläge für die Änderung des Maßnahmenentwurfs vorlegt und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die erheblichen Bedenken der Kommission nicht teilt,

  b) beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen,

c) einen Beschluss erlassen, in dem sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn das GEREK die erheblichen Bedenken der Kommission teilt; dem Beschluss ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorgelegt werden; in diesem Fall findet das Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 6 entsprechend Anwendung.

(6) Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, zieht die betroffene nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf zurück oder verabschiedet die angenommene endgültige Maßnahme, veröffentlicht sie und teilt sie der Kommission und dem GEREK mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durchführen kann.

(7) Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a weder zu ändern noch zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8) Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 34

Durchführungsbestimmungen

Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 32 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 32 Absatz 3 erforderlichen Mitteilungen sowie der Umstände, unter denen Mitteilungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

KAPITEL II

Einheitliche Frequenzzuteilung

Artikel 35

Peer-Review-Verfahren (gegenseitige Begutachtung)

(1) Bezüglich der Funkfrequenzverwaltung wird den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis übertragen, mindestens die folgenden Maßnahmen zu beschließen:

a)  bei individuellen Frequenznutzungsrechten das Auswahlverfahren im Zusammenhang mit Artikel 54,

b)  soweit zutreffend, die Kriterien für die Zulässigkeit der Bieter in Zusammenhang mit Artikel 48 Absatz 4,

c)  die Parameter von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Bewertung von Funkfrequenzen, z. B. des Reservepreises, im Zusammenhang mit Artikel 42,

d)  die Geltungsdauer der Nutzungsrechte und die Bedingungen für eine Verlängerung gemäß den Artikeln 49 und 50,

e)  nötigenfalls Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs gemäß Artikel 52,

f)  die Bedingungen für die Erteilung und Übertragung (einschließlich Handel und Vermietung) von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit Artikel 51, die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen und Drahtlos-Infrastrukturen im Zusammenhang mit Artikel 59 Absatz 3 oder die Anhäufung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben c und e und

g)  die Parameter der Versorgungsbedingungen entsprechend den diesbezüglichen politischen Gesamtzielen des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Artikel 47.

Bei der Annahme dieser Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden das Erfordernis, im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in der gesamten Union mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, die einschlägigen politischen Ziele des Mitgliedstaats sowie andere nationale Maßnahmen in Bezug auf die Funkfrequenzverwaltung in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, und sie stützen ihre Maßnahme auf eine sorgfältige und objektive Prüfung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Marktlage.

(2) Um die länderübergreifende Koordinierung und die wirksame Nutzung der Frequenzen zu ermöglichen, veröffentlicht eine nationale Regulierungsbehörde, die beabsichtigt, eine Maßnahme zu ergreifen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a bis g fällt, den Maßnahmenentwurf zusammen mit einer Begründung und macht ihn zugänglich, und sie unterrichtet gleichzeitig das GEREK, die Gruppe für Frequenzpolitik, die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten darüber.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Maßnahmenentwurfs gibt das GEREK eine begründete Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf ab, in der es darlegt, ob die betreffende Maßnahme am besten geeignet wäre, um

a)  die Entwicklung des Binnenmarkts einschließlich der grenzüberschreitenden Erbringung von Diensten sowie den Wettbewerb und größtmögliche Vorteile für die Verbraucher zu fördern und insgesamt die in Artikel 3 und Artikel 45 Absatz 2 festgelegten Ziele ▌zu verwirklichen,

b)  eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zu sicherzustellen und

c)  ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten zu schaffen.

In der begründeten Stellungnahme wird angegeben, ob der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden soll. Das GEREK gibt diesbezüglich konkrete Empfehlungen, wenn es dies als notwendig erachtet. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können ebenfalls gegenüber der betroffenen nationalen Regulierungsbehörde zu deren Maßnahmenentwurf Stellung nehmen.

Das GEREK verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien, die es bei der Bewertung des Maßnahmenentwurfs anzuwenden gedenkt.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel beachten das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere

a)  die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Grundsätze und die einschlägigen Durchführungsbeschlüsse der Kommission, die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU erlassen worden sind,

b)  besondere nationale Ziele, die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht festgelegt worden sind,

c)  das Erfordernis, beim Erlass solcher Maßnahmen eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern,

ca)  die Grundsätze der Dienstleistungs- und Technologieneutralität,

d)  die Ergebnisse der aktuellen geografischen Erhebung zum Netzausbau gemäß Artikel 22,

e)  das Erfordernis, die Kohärenz mit aktuellen und laufenden Zuteilungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten zu wahren, sowie mögliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten,

f)  etwaige einschlägige Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik, insbesondere zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.

(5) Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt der Stellungnahme des GEREK sowie den Anmerkungen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Sie teilt dem GEREK und der Kommission ihre endgültige Entscheidung mit.

Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf nicht entsprechend der gemäß Absatz 2 abgegebenen begründeten Stellungnahme zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

Die nationale Regulierungsbehörde kann ihren Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

(6) Bei der Ausarbeitung ihres Maßnahmenentwurfs gemäß diesem Artikel können die nationalen Regulierungsbehörden die Unterstützung des GEREK und der Gruppe für Frequenzpolitik in Anspruch nehmen.

(7) Das GEREK, die Gruppe für Frequenzpolitik, die Kommission und die jeweilige nationale Regulierungsbehörde arbeiten eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Lösung im Hinblick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Regulierungsziele und -grundsätze zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und das Erfordernis, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(8) Die von der nationalen Regulierungsbehörde getroffene endgültige Entscheidung wird veröffentlicht.

Artikel 36

Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Wurden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen und den Vorschriften der Union die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Fall eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, durch die die korrekte Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen eingeschränkt, verändert oder verzögert würde.

Artikel 37

Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte

(1) Besteht die Gefahr erheblicher grenzüberschreitender funktechnischer Störungen, so arbeiten zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zusammen, und in anderen Fällen können sie mit der Kommission, der Gruppe für Frequenzpolitik und dem GEREK zusammenarbeiten, wobei die Zusammenarbeit jeweils dazu dient, ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 13, 46 und 54 nachzukommen, und sie legen dazu die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam fest und führen auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durch.

Alle Marktteilnehmer können beantragen, dass ein gemeinsames Auswahlverfahren durchgeführt wird, wenn sie hinreichend nachweisen, dass durch die mangelnde Koordinierung erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen.

Das gemeinsame Genehmigungsverfahren muss folgende Kriterien erfüllen:

a)  Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.

b)  Es sieht, soweit erforderlich, für die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte vor.

c)  Es sieht, soweit erforderlich, für die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte zu knüpfen sind, sodass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.

d)  Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.

(2) Fallen die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 35 Absatz 1, so wird das dort festgelegte Verfahren von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden gleichzeitig befolgt.

KAPITEL III

Harmonisierungsverfahren

Artikel 38

Harmonisierungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet der Artikel 37, 45, 46 Absatz 3, 47 Absatz 3 und 53 kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder durch andere zuständige Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele eine Empfehlung abgeben oder einen Beschluss über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie erlassen, wobei sie der Stellungnahme des GEREK weitestgehend Rechnung trägt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden den Empfehlungen gemäß Absatz 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3) In den nach Absatz 1 erlassenen Beschlüssen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise nur festgelegt werden, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a)  die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 62 und 65 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird; diese Beschlüsse beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 33.

  In diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf eines Beschlusses nur dann vor, wenn

–  seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und

–  die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme eines solchen Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestgehend berücksichtigt;

b)  die Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst 112.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 werden nach dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Das GEREK kann von sich aus, auch aufgrund einer Beschwerde, die von einem Unternehmen eingereicht wurde, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellt, die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.

(5a) Erlässt das GEREK eine Stellungnahme, in der es angibt, dass Unterschiede bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben seitens der nationalen Regulierungsbehörden oder der anderen zuständigen Behörden bestehen, und könnten durch derartige Unterschiede Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, so erlässt die Kommission unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union entweder eine Empfehlung gemäß Absatz 1 oder – sofern sie mehr als zwei Jahre zuvor eine Empfehlung in der gleichen Angelegenheit erlassen hat – einen Beschluss gemäß Absatz 3, ohne eine weitere Stellungnahme des GEREK anzufordern.

Hat die Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Erlasses der Stellungnahme des GEREK weder eine Empfehlung noch einen Beschluss erlassen, so unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat über ihre Gründe hierfür und veröffentlicht diese Gründe.

Wenn die Kommission eine Empfehlung angenommen hat, aber die uneinheitliche Umsetzung, aufgrund deren Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, weitere zwei Jahre anhält, erlässt die Kommission entweder innerhalb eines weiteren Jahres einen Beschluss gemäß Absatz 3 oder unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem Fall, dass sie keinen Beschluss erlässt, über ihre Gründe hierfür und veröffentlicht diese Gründe.

Artikel 39

Normung

(1) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis von nicht zwingenden Normen und/oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Union. Bei Bedarf kann die Kommission nach Anhörung des durch die Richtlinie 2015/1535/EU eingesetzten Ausschusses die Erstellung von Normen durch die europäischen Normungsorganisationen (Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektronische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)) veranlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen bzw. Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen bzw. Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität und Interkonnektivität von Diensten, durchgehende Konnektivität und einen leichteren Anbieterwechsel sicherzustellen, damit die Nutzer von einer größeren Auswahl profitieren.

Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht sind, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.

Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Grundlage für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.

Die in Absatz 1 oder in diesem Absatz genannten Normen erleichtern den Zugang gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, sofern dies machbar ist.

(3) Wurden die in Absatz 1 genannten Normen und/oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, sodass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht sichergestellt ist, so kann die Anwendung dieser Normen und/oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität herbeizuführen und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(4) Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie ergreift geeignete Durchführungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

(6) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen.

(7) Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Dieser Artikel findet auf keine der wesentlichen Anforderungen, Schnittstellenspezifikationen oder harmonisierten Normen Anwendung, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU gelten.

Titel V: Sicherheit und Integrität

Artikel 40

Sicherheit von Netzen und Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste angemessene und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Mit diesen Maßnahmen muss unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau erreicht werden, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte elektronischer Nachrichten, falls aus Vertraulichkeitsgründen erforderlich, in der Voreinstellung durchgehend verschlüsselt werden, damit Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer, andere Netze oder Dienste verhindert bzw. so gering wie möglich gehalten werden.

(1a) Die Mitgliedstaaten erlegen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste keine Verpflichtungen auf, die der Sicherheit der Netze oder Dienste dieser Betreiber bzw. Anbieter abträglich wären.

Erlegen Mitgliedstaaten Betreibern bzw. Anbietern, die in mehr als einem Mitgliedstaat öffentliche Kommunikationsnetze bzw. öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, zusätzliche Sicherheitsanforderungen auf, so teilen sie diese Maßnahmen der Kommission und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) mit. Die ENISA unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Maßnahmen, die ergriffen werden, damit es nicht zu Doppelungen oder unterschiedlichen Anforderungen kommt, da sich andernfalls Sicherheitsrisiken und Hindernisse für den Binnenmarkt ergeben könnten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste der zuständigen Behörde Sicherheitsvorfälle oder Integritätsbeeinträchtigungen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatten, unverzüglich mitteilen.

Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

a)  die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,

b)  die Dauer des Sicherheitsvorfalls,

c)  die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,

d)  das Ausmaß der Störung des Netzes oder Dienstes,

e)  die Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Sofern angebracht, unterrichtet die betroffene zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ▌ENISA▌. Die betroffene zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Betreiber bzw. Anbieter zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe des Vorfalls im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene zuständige Behörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in dem Fall, dass ein spezielles Risiko eines Sicherheitsvorfalls in derlei Netzen oder Diensten besteht, ihre Nutzer über das Risiko und mögliche Schutz- oder Abhilfemaßnahmen informieren, die von den Nutzern getroffen werden können.

(4) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation unberührt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zu erlassen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten festgelegt werden. Diese delegierten Rechtsakte werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

(5a) Als Beitrag zur einheitlichen Anwendung von Maßnahmen für die Sicherheit von Netzen und Diensten gibt die ENISA nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und dem GEREK bis zum … [Datum einfügen] Leitlinien zu Mindestkriterien und gemeinsamen Konzepten für die Sicherheit von Netzen und Diensten und die Förderung der durchgehenden Verschlüsselung heraus.

Artikel 41

Anwendung und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Anwendung des Artikels 40 befugt sind, den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbindliche Anweisungen auch zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu beheben, und zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, dass sie

  a) die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

  b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das jeweilige Unternehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung des Artikels 40 befugt sind, die Unterstützung von Computer-Notfallteams (CSIRTs) gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 im Zusammenhang mit Fragen, die laut Anhang I Nummer 2 der genannten Richtlinie zu den Aufgaben der CSIRTs gehören, in Anspruch zu nehmen.

(5) Die zuständigen Behörden konsultieren nötigenfalls und nach Maßgabe des nationalen Rechts die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und die nationalen Datenschutzbehörden.

TEIL II. NETZE

Titel I: Marktzutritt und Netzausbau

Artikel 42

Entgelte für Frequenznutzungsrechte und Rechte zur Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen oder bei Rechten zur Installation von zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze und zugehöriger Einrichtungen genutzten Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, mit denen die optimale Nutzung dieser Ressourcen sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, diskriminierungsfrei und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 45 Absatz 2 genannten Zielen Rechnung; darüber hinaus berücksichtigen sie

a)  die Dienst- und Technologieneutralität, vorbehaltlich lediglich der Beschränkungen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5, bei gleichzeitiger Förderung der wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen sowie der Maximierung ihres sozialen und wirtschaftlichen Nutzens,

b)  die notwendige Förderung der Entwicklung innovativer Dienste,

c)  mögliche alternative Verwendungen der Ressourcen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ▌sicher, dass bei den Reservepreisen, die als Mindestentgelte für Frequenznutzungsrechte festgelegt werden, dem Wert, den die Rechte im Fall ihrer möglichen alternativen Nutzung haben, und den zusätzlichen Kosten Rechnung getragen wird, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen in Verfolgung der in Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 45 Absatz 2 genannten Ziele entstehen, darunter Versorgungsverpflichtungen, die nicht unter übliche Geschäftsgepflogenheiten fallen würden.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden Zahlungsregelungen an, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Funkfrequenzen zusammenhängen und durch die zusätzliche Investitionen in Netze und zugehörige Einrichtungen, die für die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und die Erbringung damit verbundener Dienste erforderlich sind, nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Erhebung von Entgelten sonstige gemäß dieser Richtlinie festgelegte Gebühren oder Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung oder Nutzungsrechten berücksichtigen, damit Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste nicht unangemessen finanziell belastet und Anreize für die optimale Nutzung der zugewiesenen Ressourcen geschaffen werden.

(5) Die Erhebung von Entgelten gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 23 und, falls anwendbar, der Artikel 35, Artikel 48 Absatz 6 und Artikel 54.

KAPITEL I

ZUGANG ZU GRUND UND BODEN

Artikel 43

Wegerechte

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde

–  bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder

–  bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,

wie folgt verfährt:

–  Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die diskriminierungsfrei und unverzüglich angewandt werden, und entscheidet in jedem Fall – außer in Enteignungsfällen – innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung, und

–  sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

Die genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt, unterschiedlich sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die Eigentum an Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem beherrschenden Einfluss besteht.

(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein wirksames Verfahren ausgewiesen oder eingerichtet wird, dank dessen Unternehmen gegen Beschlüsse über die Erteilung von Rechten zur Installation von Einrichtungen Beschwerde bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle einlegen können. Diese Stelle fasst ihren Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist.

Artikel 44

Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1) Hat ein Betreiber nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die zuständige Behörde aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung der installierten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen vorschreiben. Die gemeinsame Unterbringung oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzkomponenten und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken kann erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorgeschrieben werden, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, und darf nur die Bereiche umfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels als notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden können die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, wozu unter anderem Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. Falls erforderlich, legen die nationalen Regulierungsbehörden Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten fest.

(2) Die von einer zuständigen Behörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen sind, soweit erforderlich, in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden durchzuführen.

KAPITEL II

ZUGANG ZU FUNKFREQUENZEN

Abschnitt 1 – Genehmigungen

Artikel 45

Verwaltung der Funkfrequenzen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 3 und 4, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Wert sind. Sie stellen sicher, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Rechten zur Nutzung solcher Funkfrequenzen durch die zuständigen Behörden auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und sonstiger im Rahmen der ITU geschlossener Übereinkünfte, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, um deren wirksamen und effizienten Einsatz sicherzustellen und um den Wettbewerb zu fördern und weitere Vorteile für die Verbraucher, z. B. größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 4 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

a)  die Versorgung ihres Hoheitsgebiets und ihrer Bevölkerung mit einer hochwertigen und leistungsfähigen Netzanbindung inner- und außerhalb von Gebäuden und die Versorgung wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege mit einer Netzanbindung, auch des transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, sicherstellen,

b)  sicherstellen, dass Gebiete mit ähnlichen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich Netzausbau und Bevölkerungsdichte, einheitlichen Versorgungsbedingungen unterliegen,

c)  die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union erleichtern, auch, falls notwendig, durch ein branchenübergreifendes Konzept,

ca)   im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung und Beschränkung sowie dem Entzug von Rechten sorgen,

d)  die Verhinderung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 46 sicherstellen und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen,

e)  die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige und/oder unterschiedliche Frequenznutzung mittels geeigneter geltender Regeln und Bedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht fördern, was auch den Schutz bestehender Nutzungsrechte einschließt,

f)  das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem gemäß Artikel 46 anwenden, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,

g)  dafür sorgen, dass die Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Nutzungsrechten klar und transparent festgelegt und angewendet werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu wahren,

h)  dafür sorgen, dass die Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen in der Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt.

Erlässt die Kommission technische Harmonisierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, so beschließt sie unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik eine Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 46 ▌, in der festgelegt ist, ob die in harmonisierten Frequenzbändern erteilten Rechte einer Allgemeingenehmigung oder individuellen Nutzungsrechten unterliegen. Diese Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zieht die Kommission Maßnahmen nach Artikel 39 in Betracht, so holt sie, was die Auswirkungen solcher Normen oder Spezifikationen auf die Koordinierung, Harmonisierung und Verfügbarkeit der Funkfrequenzen anbelangt, den Rat der Gruppe für Frequenzpolitik ein. Unternimmt die Kommission weitere Schritte, so trägt sie den Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik weitestgehend Rechnung.

(3) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands, wenn es im Einklang mit einer gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassenen Harmonisierungsmaßnahme zur Nutzung bereitgestellt wird, so können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 ▌eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern

a)  die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung des harmonisierten Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage festgestellt wurde,

b)  durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung des harmonisierten Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird,

c)  der betroffene Mitgliedstaat der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung des harmonisierten Frequenzbands in der Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung trägt.

Die alternative Nutzung wird nur dann ausnahmsweise gestattet, wenn zum Zeitpunkt der Erstbereitstellung des Frequenzbands keine Nachfrage auf dem Markt besteht. Jede Entscheidung, die alternative Nutzung ausnahmsweise zu gestatten, wird alle drei Jahre oder unverzüglich überprüft, wenn ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung und dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis und fügt eine Begründung bei.

(4) Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste oder -netze eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen der Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste nur dann vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a) Verhinderung funktechnischer Störungen,

  b) Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates[40],

  c) Sicherstellung der technischen Dienstqualität,

  d) Sicherstellung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht,

  e) Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

  f) tatsächliche Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 5.

(5) Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt haben, unter anderem

a) dem Schutz des menschlichen Lebens,

  b) der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

  c) der Verhinderung der ineffizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ▌

  d) der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten,

da) der Förderung sehr hochwertiger Netzanbindungen entlang wichtiger Verkehrswege.

Eine Maßnahme, durch die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt wird, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zur Wahrung der Unversehrtheit des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(6) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

7. Beschränkungen, die vor dem 25. Mai 2011 festgelegt wurden, müssen ab dem Datum der Anwendung dieser Richtlinie mit den Absätzen 4 und 5 im Einklang stehen.

Artikel 46

Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen

(1) Die Mitgliedstaaten legen das am besten geeignete System zur Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen fest, um die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen zu erleichtern, und beschränken, falls notwendig, die Erteilung individueller Rechte oder die Nutzung von Funkfrequenzen, um

a)  ▌

b)  funktechnische Störungen zu verhindern oder vor funktechnischen Störungen zu schützen,

c)  ▌

d)  ▌die technische Qualität der Kommunikation oder der Dienste sicherzustellen,

e)  andere von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen,

ea)  die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustellen.

▌Die Mitgliedstaaten prüfen, falls angezeigt, die Möglichkeit, die Nutzung von Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen, und tragen dabei den wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, auf Innovation und auf den Markteintritt verschiedener Kombinationen und schrittweise vollzogener Übertragungen von einer Kategorie auf die andere Rechnung.

–  ▌

–  ▌

–  ▌

–  ▌

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Funkfrequenzen möglichst unbeschränkt genutzt werden können, indem sie technischen Lösungen zur Beseitigung funktechnischer Störungen so umfassend Rechnung tragen, dass die Genehmigungsregelung möglichst wenig Aufwand verursacht.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen ▌dafür, dass die Regeln und Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, sofern tatsächlich eine gemeinsame Nutzung vorliegt, in den Genehmigungen klar festgelegt und konkret spezifiziert sind. Diese Regeln und Bedingungen ermöglichen die effiziente Nutzung von Frequenzen, Wettbewerb und Innovation, was auch faire und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang zum Vorleistungsmarkt umfasst.

(3) Die Kommission beschließt Durchführungsmaßnahmen über die Modalitäten der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien, Regeln und Bedingungen in Bezug auf harmonisierte Funkfrequenzen▌, wobei sie der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik weitestgehend Rechnung trägt. Sie erlässt diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren. Diese Maßnahmen werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

Artikel 47

Bedingungen für Allgemeingenehmigungen und Frequenznutzungsrechte

(1) Die zuständigen Behörden knüpfen individuelle Rechte und Allgemeingenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 13 Absatz 1 an Bedingungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Funkfrequenzen von den Begünstigten der Allgemeingenehmigung oder den Inhabern der individuellen Rechte oder von Dritten, denen ein individuelles Recht ganz oder teilweise übertragen oder vermietet wurde, optimal und effizient genutzt werden. Sie legen die im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung geltenden Bedingungen, einschließlich des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig fest, um die Umsetzung der Bedingungen gemäß Artikel 30 sicherzustellen. Bei individuellen Rechten müssen alle diese Bedingungen vor der Gewährung, Zuteilung oder Verlängerung klar definiert werden. Die Bedingungen können von der zuständigen Behörde im Rahmen der Halbzeitüberprüfung geändert werden, falls dies für die Verwirklichung von Zielen von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 3 erforderlich ist. Mit den für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten geltenden Bedingungen dürfen den gegenwärtigen Inhabern solcher Rechte keine ungerechtfertigten Vorteile verschafft werden.

In diesen Bedingungen werden alle anwendbaren Parameter einschließlich des Zeitraums, in dem die Rechte genutzt werden müssen, festgelegt; bei Verstößen gegen diese Bedingungen ist die zuständige Behörde dazu berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen oder andere Maßnahmen, beispielsweise die gemeinsame Nutzung, vorzuschreiben.

Im Interesse einer möglichst effizienten Frequenznutzung berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Bestimmung der Menge und der Art der zuzuteilenden Funkfrequenzen insbesondere

a) die Möglichkeit, komplementäre Frequenzbänder in einem einzigen Zuteilungsverfahren zusammenzufassen, und

b) die Bedeutung der Frequenzblockgröße oder der Möglichkeit, solche Blöcke im Hinblick auf ihre mögliche Nutzung zusammenzufassen, vor allem mit Blick auf die Erfordernisse neu entstehender Kommunikationssysteme.

Die zuständigen Behörden konsultieren und informieren die Beteiligten rechtzeitig in Bezug auf die an individuelle Nutzungsrechte und Allgemeingenehmigungen geknüpften Bedingungen, bevor diese auferlegt werden. Sie legen im Voraus die Kriterien zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen fest und teilen sie den Beteiligten in transparenter Form mit.

(2) Knüpfen die zuständigen Behörden individuelle Frequenznutzungsrechte an Bedingungen, so können sie die gemeinsame Nutzung der passiven oder aktiven Infrastruktur oder von Funkfrequenzen sowie gewerbliche Roamingzugangsvereinbarungen oder den gemeinsamen Ausbau der Infrastruktur für die Bereitstellung funkfrequenzgestützter elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze genehmigen, insbesondere um die wirksame und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern. Die gemeinsame Frequenznutzung darf durch die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen nicht behindert werden. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt auch künftig dem Wettbewerbsrecht unterworfen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen über die Modalitäten der Anwendung der Bedingungen▌, an die die Mitgliedstaaten die Genehmigungen zur Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 knüpfen können, mit Ausnahme der in Artikel 42 genannten Entgelte.

In Bezug auf die Versorgungsanforderung gemäß Anhang I Teil D werden die Durchführungsmaßnahmen auf die Festlegung von Kriterien beschränkt, die von der zuständigen Behörde zur Festlegung und Bemessung von Versorgungsverpflichtungen anzuwenden sind, wobei sie Ähnlichkeiten hinsichtlich der regionalen geografischen Gegebenheiten, der Bevölkerungsdichte, der wirtschaftlichen Entwicklung oder des Netzausbaus für bestimmte Arten von elektronischer Kommunikation sowie die Nachfrageentwicklung berücksichtigen. Die Durchführungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf die Festlegung bestimmter Versorgungsverpflichtungen erstrecken.

Solche Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren und unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Gruppe für Funkfrequenzpolitik erlassen. Diese Maßnahmen werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

Abschnitt 2 – Nutzungsrechte

Artikel 48

Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte

(1) Müssen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 12 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 13 und 54 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie.

(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Anbietern von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu verfolgen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen nach offenen, objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Fall von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 45 gewährt.

(3) Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Anbieter von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von der Union oder von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

(4) Die zuständigen Behörden prüfen Anträge auf Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte im Rahmen von Auswahlverfahren anhand objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Zulassungskriterien, die im Voraus festgelegt werden und die den an solche Rechte zu knüpfenden Bedingungen Rechnung tragen. Sie müssen alle erforderlichen Informationen von den Antragstellern einholen können, um auf der Grundlage der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die Antragsteller in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen. Gelangt die zuständige Behörde anhand dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass ein Antragsteller hierzu nicht wie erforderlich in der Lage ist, so trifft sie hierüber eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung.

(5) Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen oder vermietet werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 45 und 51 dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(6) Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die in ihrem nationalen Frequenzbereichsnutzungsplan als für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt worden sind. Diese Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

Artikel 49

Geltungsdauer der Rechte

(1) Erteilen die Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, so stellen sie sicher, dass dieser Zeitraum im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen ist; sie berücksichtigen dabei, ob der Wettbewerb und die wirksame und effiziente Nutzung sichergestellt sowie wirksame Investitionen – etwa durch die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation von Investitionen – und Innovationen gefördert werden müssen.

(2) Erteilen die Mitgliedstaaten befristete Rechte für die Nutzung von harmonisierten Funkfrequenzen, so beträgt deren Geltungsdauer im Einklang mit Artikel 47 mindestens 25 Jahre, wobei spätestens zehn Jahre nach der Erteilung der Nutzungsrechte eine Halbzeitüberprüfung durchgeführt wird, außer bei zeitweiligen Rechten, zeitweiligen Verlängerungen von Rechten gemäß Absatz 3 und Rechten auf sekundäre Nutzung harmonisierter Frequenzbänder.

Die Nutzungsrechte können von den Mitgliedstaaten nach der Halbzeitüberprüfung entzogen oder angepasst werden, sofern durch diese Rechte Folgendes verhindert wird:

a)  die effiziente und tatsächliche Nutzung der Funkfrequenzen, insbesondere in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte,

b)  die Verfolgung eines Ziels von allgemeinem Interesse, z. B. die Verwirklichung der Netzanbindungsziele der Union, oder

c)  die Organisation und Nutzung von Funkfrequenzen für Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung.

Die Nutzungsrechte dürfen erst nach einem Übergangszeitraum entzogen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer von Nutzungsrechten für kurze Zeit verlängern, damit Rechte in einem oder mehreren Frequenzbändern gleichzeitig auslaufen.

Artikel 50

Verlängerung von Rechten

(1) Unbeschadet der für bestehende Rechte geltenden Verlängerungsbestimmungen prüfen die zuständigen Behörden die Verlängerung bestehender individueller Rechte für die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers▌.

(2) ▌

(3) Erwägen die zuständigen Behörden eine Verlängerung individueller Rechte für die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen, ▌so müssen sie

a) allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, Gelegenheit geben, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen, und

b) folgenden Aspekten Rechnung tragen:

i)  der Verwirklichung der Ziele von Artikel 3, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 und von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht,

ii)  der Umsetzung einer nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme,

iii)  der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das jeweilige Recht geknüpften Bedingungen,

iv)  dem Erfordernis, im Einklang mit Artikel 52 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern,

v)  der effizienteren Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte,

vi)  dem Erfordernis, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern,

vii)  der Marktnachfrage seitens anderer Unternehmen als derjenigen, die über Rechte zur Nutzung eines Bereichs des jeweiligen Frequenzbands verfügen,

viii)  der erforderlichen Beschränkung der Zahl von Nutzungsrechten gemäß Artikel 46.

Mindestens drei Jahre vor dem Ablauf der jeweiligen Rechte entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der Prüfung der in Unterabsatz 3 Buchstabe b aufgeführten Aspekte über die Verlängerung der Rechte und begründet ihre Entscheidung entsprechend.

Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Frequenznutzungsrechte nicht verlängert werden sollen und dass die Zahl der Rechte beschränkt werden muss, erteilt die zuständige Behörde die Rechte nach Artikel 54.

Artikel 51

Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen anderen Unternehmen ▌individuelle Frequenznutzungsrechte ▌übertragen oder vermieten können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der nationalen Regulierungsbehörde und der für die Gewährung individueller Nutzungsrechte zuständigen Behörde mitgeteilt werden und dass dies durch Eintragung in das gemäß Absatz 3 geführte Register öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder sonstiger Maßnahmen der Union harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)  Übertragungen und Vermietungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen,

b)  sie die Vermietung von Frequenznutzungsrechten nicht verweigern, sofern sich der Vermieter verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden,

c)  sie die Übertragung von Frequenznutzungsrechten nicht verweigern, es sei denn, es besteht die eindeutige Gefahr, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen,

ca)  die Übertragung oder Vermietung an den gegenwärtigen Inhaber von Frequenznutzungsrechten nicht verweigert wird.

Sämtliche Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung des Antrags eines Unternehmens auf Übertragung oder Vermietung von Frequenzen erhoben werden, dienen insgesamt lediglich zur Deckung der bei der Bearbeitung des Antrags entstandenen Verwaltungskosten, unter anderem für alle damit zusammenhängenden erforderlichen Schritte, und stehen im Einklang mit Artikel 16.

Die Buchstaben a bis ca berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Die zuständigen Behörden ermöglichen die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass die Rechte oder die zugehörigen Funkfrequenzen so weit wie möglich aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.

Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden sämtliche Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten auf dem aktuellen Stand, solange die Rechte bestehen.

(4) Die Kommission erlässt geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder▌, für die Frequenznutzungsrechte zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel  110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

Artikel 52

Wettbewerb

(1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsdienste und -netze gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden den wirksamen Wettbewerb und verhindern Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Frequenznutzungsrechte erteilen, ändern oder verlängern, führen ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden unter weitestgehender Berücksichtigung der von der Kommission nach Artikel 62 Absatz 2 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse durch und ergreifen nur dann eine der folgenden, in den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen, wenn eine solche Maßnahme erforderlich ist, um wirksamen Wettbewerb zu wahren oder herbeizuführen:

a)  Begrenzung der Menge an Funkfrequenzen, für deren Nutzung einem Unternehmen Rechte erteilt werden, oder – unter außergewöhnlichen Umständen – Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen,

b)  Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbands oder einer Gruppe von Frequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts außergewöhnlicher Umstände auf dem nationalen Markt angebracht ist,

c)  Verweigerung der Erteilung neuer Frequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder Knüpfung neuer Frequenznutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten an bestimmte Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuweisung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern,

d)  Untersagung der Übertragung von Frequenznutzungsrechten oder Knüpfung von Bedingungen an die Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die weder auf nationaler Ebene noch auf Unionsebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde,

e)  Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 handeln die nationalen Regulierungsbehörden nach den in den Artikeln 18, 19, 23 und 35 genannten Verfahren.

Abschnitt 3 – Verfahren

Artikel 53

Zeitliche Koordinierung der Zuweisungen

Zur Sicherstellung der effizienten und koordinierten Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in der Union muss die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten im Wege einer Durchführungsmaßnahme

a)  eine oder nötigenfalls mehrere einheitliche Fristen festlegen, bis zu deren Ablauf die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss,

b)  Übergangsmaßnahmen bezüglich der Geltungsdauer der Rechte gemäß Artikel 49 beschließen, etwa die Verlängerung oder Verkürzung ihrer Geltungsdauer, um bestehende Rechte oder Genehmigungen an solche harmonisierten Fristen anzupassen, falls dies für die wirksame Koordinierung erforderlich ist.

Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Funkfrequenzpolitik erlassen. Diese Maßnahmen werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

Artikel 54

Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Frequenznutzungsrecht nicht nach Artikel 46 erteilt werden kann, und erwägt, die zu erteilenden Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig zu beschränken, so unternimmt er unbeschadet etwaiger nach Artikel 53 erlassener Durchführungsrechtsakte unter anderem Folgendes:

  a) Er gibt die Gründe der Beschränkung der Nutzungsrechte eindeutig an, wobei er insbesondere dem Erfordernis, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und die Weiterentwicklung des Wettbewerbs zu fördern, gebührend Rechnung trägt, und überprüft die Beschränkung soweit erforderlich oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen.

  b) Er gibt allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen. Im Fall harmonisierter Funkfrequenzen findet diese öffentliche Konsultation innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme statt, sofern die darin angeführten Gründe keine längere Frist erfordern.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig beschränkt werden müssen, so bestimmt und begründet er eindeutig die mit dem Auswahlverfahren verfolgten Ziele und quantifiziert diese nach Möglichkeit, wobei er der notwendigen Erfüllung der Ziele, die in Bezug auf die nationalen Märkte und den Binnenmarkt bestehen, gebührend Rechnung trägt. Die Ziele, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem besonderen Auswahlverfahren festlegen kann, sind auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

a) Verbesserung der Versorgung,

b) Anforderungen an die Dienstqualität,

c) Förderung des Wettbewerbs,

d) Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung,

e) Gewähr dafür, dass Entgelte im Einklang mit Artikel 42 der optimalen Nutzung der Funkfrequenzen dienen.

Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt und begründet eindeutig das gewählte Auswahlverfahren, einschließlich einer etwaigen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren. Sie legt ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Artikel 35.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen unter eindeutiger Angabe der Gründe jede Entscheidung über das gewählte Auswahlverfahren und die zugehörigen Elemente und geben an, wie die von der nationalen Regulierungsbehörde nach Artikel 35 beschlossene Maßnahme berücksichtigt wurde. Außerdem veröffentlichen sie die Bedingungen, die an die Nutzungsrechte geknüpft werden.

(4) Nach der Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren fordert der Mitgliedstaat zur Beantragung von Nutzungsrechten auf.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Frequenznutzungsrechte oder eine Kombination verschiedener Arten von Rechten unter Berücksichtigung fortgeschrittener Methoden zum Schutz vor funktechnischen Störungen erteilt werden können, so gibt er dies öffentlich bekannt und leitet das Verfahren zur Erteilung dieser Rechte ein.

(6) Muss die Erteilung von Frequenznutzungsrechten beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach Auswahlkriterien und einem von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 35 festgelegten Verfahren, die objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele und Anforderungen nach den Artikeln 3, 4, 28 und 45 gebührend Rechnung.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Kriterien▌, um die Umsetzung der Verpflichtungen in den Absätzen 1 bis 3 durch die Mitgliedstaaten zu koordinieren. Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Verfahren und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Funkfrequenzpolitik erlassen. Diese Maßnahmen werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

(8) Bei wettbewerblichen oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 48 Absatz 6 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Artikel 53 festgelegt wurden, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(9) Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 51 dieser Richtlinie.

KAPITEL III

AUFBAU UND NUTZUNG VON ANLAGEN FÜR DRAHTLOSNETZE

Artikel 55

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1) Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz über lokale Funknetze sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung.

Unternehmen, Behörden oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Artikel 12 noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel III dieser Richtlinie oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 59 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

(1a) In allen Fällen gilt Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG.

(2) Die zuständigen Behörden hindern die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die geltenden Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(3) Die zuständigen Behörden stellen insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates[41] sicher, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste folgende Rechte nicht einseitig beschränken:

a) das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen,

b) das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder im Allgemeinen Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

Zu diesem Zweck stellen die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Produkte oder spezifische Angebote bereit, die ihren Endnutzern eine Zugangsgewährung für Dritte über lokale Funknetze ermöglichen, und bieten sie von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an.

(4) Die zuständigen Behörden beschränken nicht das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder im Allgemeinen Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

(5) Die zuständigen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

a) der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört,

b) der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder im Allgemeinen zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst, falls vorhanden, auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a bereitgestellt wird.

Artikel 56

Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1) Die zuständigen Behörden gestatten die Einrichtung, den Anschluss und den Betrieb nicht störender drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Einrichtung, den Anschluss oder den Betrieb nicht in unangemessener Weise durch individuelle Baugenehmigungen oder in anderer Weise, wenn eine solche Nutzung mit den nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht. Die drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite sind keinen Gebühren oder Entgelten unterworfen, die über die mit der Allgemeingenehmigung möglicherweise verbundene Verwaltungsabgabe nach Artikel 16 hinausgehen.

Die Genehmigungsregelung für Funkfrequenzen, die für den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestimmt sind, bleibt von diesem Absatz unberührt.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Merkmale für den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite festlegen, die mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU[42] entsprechen und den in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates[43] festgelegten Schwellenwerten Rechnung tragen, um die einheitliche Durchführung des Systems der Allgemeingenehmigungen für die Einrichtung, den Anschluss und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite sicherzustellen. Die Kommission legt diese technischen Merkmale in Bezug auf Höchstabmessungen, Leistung und elektromagnetische Eigenschaften sowie die visuelle Wirkung der drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite fest. Durch die Einhaltung der spezifizierten Merkmale wird sichergestellt, dass drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite bei Einsatz in verschiedenen örtlichen Umgebungen nicht störend wirken.

Die technischen Merkmale, die für die Einrichtung, den Anschluss und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite festgelegt werden, damit die Bestimmungen in Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, lassen die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU[44] unberührt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen – erforderlichenfalls unter Anwendung gemäß Richtlinie 2014/61/EU erlassener Verfahren – sicher, dass die Betreiber das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur haben, die der Kontrolle lokaler, regionaler und nationaler Behörden untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber erforderlich ist, um solche Zugangspunkte an ein Basisnetz anzubinden, das Straßenmobiliar wie Laternenmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe umfasst. Die Behörden geben allen Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber in transparenter Weise an einer zentralen Zugangsstelle. Die Höhe der finanziellen Belastung entspricht lediglich den Kosten, die der Behörde durch die Bereitstellung des jeweiligen Zugangs entstehen.

Artikel 56a

Technische Vorschriften in Bezug auf elektromagnetische Felder

Die Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 gelten in Bezug auf alle Maßnahmenentwürfe der Mitgliedstaaten, durch die Anforderungen in Bezug auf elektromagnetische Felder auferlegt werden, die strenger sind als die der Empfehlung des Rates Nr. 1999/519/EG.

Titel II: Zugang

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, GRUNDSÄTZE FÜR DEN ZUGANG

Artikel 57

Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen in dem jeweiligen oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, durch die sie daran gehindert werden, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, benötigen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort weder Dienste erbringen noch Netze betreiben.

(2) Unbeschadet des Artikels 106 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Netzbetreiber verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Vorschriften, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang I dieser Richtlinie festgelegt sind.

Artikel 58

Rechte und Pflichten der Unternehmen

(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 dieser Richtlinie befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die unionsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität sicherzustellen. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 59, 60 und 66 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 21, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil bieten könnten, weitergegeben werden.

(2a) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.

KAPITEL II

ZUGANG UND ZUSAMMENSCHALTUNG

Artikel 59

Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren, falls notwendig, entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele, zu denen Medienpluralismus und kulturelle Vielfalt zählen, angemessenen Zugang und geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, effiziente Investitionen und Innovation begünstigt und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt. Sie geben Orientierungshilfe und machen die für den Zugang und die Zusammenschaltung geltenden Verfahren öffentlich zugänglich, damit kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber mit begrenzter geografischer Reichweite von den auferlegten Verpflichtungen profitieren können.

Insbesondere können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 66 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unter anderem folgende Maßnahmen treffen, ohne dabei die Sicherheitsnormen auszuhöhlen:

  a) In dem zur Gewährleistung des Ende-zu-Ende-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen – mit Ausnahme nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste – und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

  b) In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen – mit Ausnahme nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste – und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

c) In begründeten Fällen, wenn die Reichweite, die Versorgung, die Dienstqualität und die Nutzerakzeptanz derjenigen von nummerngebundenen Diensten entsprechen und wenn dies unbedingt erforderlich ist, um durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern sicherzustellen, können sie einschlägige Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste dazu verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen.

d) In dem Umfang, der zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist, können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und diskriminierungsfreien Bedingungen den Zugang zu den in Anhang II Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtungen dürfen nur auferlegt werden,

i) soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für den Anbieter des interpersonellen Kommunikationsdiensts einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen zu veröffentlichen und zu genehmigen, oder eine Verpflichtung, Normen oder Spezifikationen gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen,

ii) wenn die Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass ▌die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern ▌in der gesamten Union in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden; dabei dürfen die Mitgliedstaaten über diese Durchführungsmaßnahmen hinaus keine Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang auferlegen.

(2) Unbeschadet des Artikels 59 Absatz 1 erlegen die nationalen Regulierungsbehörden den Eigentümern von Verkabelungen oder Unternehmen, die zu deren Nutzung berechtigt sind, Verpflichtungen auf, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, stattzugeben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Replizierung dieser Netzkomponenten wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre und der Zugang zu derartigen Komponenten für die Förderung nachhaltigen Wettbewerbs erforderlich ist. Die auferlegten Zugangsbedingungen sind im Einklang mit Richtlinie 2014/61/EU objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig und können konkrete Bestimmungen bezüglich Zugang, Transparenz und Gleichbehandlung sowie der Umlegung der Kosten des Zugangs enthalten, wobei Risikofaktoren Rechnung getragen wird.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Eigentümern oder Unternehmen zu fairen und angemessenen Bedingungen auch Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auferlegen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt hinaus bis zu einem möglichst nahe an den Endnutzern gelegenen Konzentrationspunkt erstrecken, soweit dies unbedingt notwendig ist, um unüberwindbare wirtschaftliche oder natürliche Hindernisse für eine Replizierung in weniger dicht besiedelten Gebieten zu umgehen.

Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtungen nicht auf, wenn entweder

a) ▌ein tragfähiger alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird, der für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität geeignet ist, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen ▌gewährt wird, oder

b) bei neuen Netzkomponenten, die insbesondere im Rahmen kleinerer lokaler Projekte errichtet wurden, durch die Gewährung des Zugangs die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit der Errichtung gefährdet würde.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiver ▌Infrastruktur oder den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität aufzuerlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung funkfrequenzgestützter Dienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.Die nationalen Regulierungsbehörden können derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Erteilung der Frequenznutzungsrechte ausdrücklich festgelegt wurde und wenn in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Dienste oder Netze bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. Lässt sich mithilfe des Zugangs zu und der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, können die nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt werden muss. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen

a) das Erfordernis, die Netzanbindung in der gesamten Union, entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen,

b) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen,

c) die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen,

d) den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs,

f) technische Innovationen,

g) das zwingende Erfordernis, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

Die Verpflichtungen, die die gemeinsame Nutzung, den Zugang oder die Koordinierung betreffen, sind Gegenstand von Vereinbarungen, die auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen geschlossen werden. Im Fall einer Streitbeilegung können die nationalen Regulierungsbehörden dem Begünstigten der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffenden Verpflichtung unter anderem vorschreiben, seine Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem jeweiligen Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 23, 32 und 33. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen innerhalb von fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Betreibern beschlossenen vorherigen Maßnahme, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob es angesichts sich wandelnder Umstände angemessen ist, sie zu ändern oder aufzuheben. Die nationalen Regulierungsbehörden geben die Ergebnisse ihrer Prüfung nach denselben Verfahren bekannt.

(5) In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend dieser Richtlinie und den Verfahren der Artikel 23 und 32 sowie der Artikel 26 und 27 die Beachtung der in Artikel 3 aufgeführten politischen Ziele sicherzustellen.

(6) Das GEREK verabschiedet nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum … [18 Monate] nach dem Inkrafttreten] Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien, um zu einer einheitlichen Festlegung des Standortes der Netzabschlusspunkte durch die nationalen Regulierungsbehörden beizutragen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Festlegung des Standortes der Netzabschlusspunkte weitestgehend Rechnung.

Artikel 60

Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die für Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.

(2) Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 65 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.

Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Marktanalyse zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Betreiber nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Betreiber gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als

  a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 106 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden,

  b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für

  i) digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und

  ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen

durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden.

Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

(4) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.

KAPITEL III

MARKTANALYSE UND BETRÄCHTLICHE MARKTMACHT

Artikel 61

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie nach dem in Artikel 65 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen, gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und tragen dabei den von der Kommission nach Artikel 62 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht weitestgehend Rechnung.

Zwei oder mehr Unternehmen gelten auch in dem Fall, dass sie weder strukturell noch anderweitig miteinander zusammenhängen, als Unternehmen, die gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, wenn ihnen die Marktstruktur gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Markt unter anderem einige der folgenden Merkmale aufweist:

a)  Es liegt ein hohes Maß an Konzentration vor.

b)  Es liegt ein hohes Maß an Markttransparenz vor, wodurch Anreize für paralleles oder angeglichenes wettbewerbsfeindliches Verhalten gesetzt werden.

c)  Es bestehen hohe Markteintrittsschranken.

d)  Durch die voraussichtliche Reaktion der Wettbewerber und der Verbraucher würde paralleles oder angeglichenes wettbewerbsfeindliches Verhalten nicht gefährdet.

Die nationalen Regulierungsbehörden bewerten diese Marktmerkmale im Lichte der einschlägigen Grundsätze des Wettbewerbsrechts und berücksichtigen dabei die spezifischen Rahmenbedingungen der Vorabregulierung und der Ziele gemäß Artikel 3.

(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt (dem ersten Markt) über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können gemäß dieser Richtlinie Abhilfemaßnahmen auf dem zweiten Markt getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden.

Artikel 62

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

(1) Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden: Empfehlung). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle Kriterien in Artikel 65 Absatz 1 erfüllt sind.

Die Empfehlung wird spätestens bis zum … [Datum der Umsetzung] überprüft. Danach wird die Empfehlung regelmäßig von der Kommission überprüft.

(2) Nach Konsultation des GEREK veröffentlicht die Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (im Folgenden „SMP-Leitlinien“), die mit den einschlägigen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts im Einklang stehen müssen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebietsunter Berücksichtigung der Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien weitestgehend Rechnung tragen. ▌Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden sie die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Artikel 63

Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte

(1) Nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission kann das GEREK nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts einen von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Regulierungsrats angenommenen Beschluss zur Festlegung länderübergreifender Märkte fassen, wobei es der Empfehlung und den Leitlinien gemäß Artikel 62 weitestgehend Rechnung trägt. Auf begründeten und mit entsprechenden Belegen versehenen Antrag der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden führt das GEREK eine Analyse zu einem potenziellen länderübergreifenden Markt durch.

(2) Im Fall länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 festgelegt wurden, führen die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse durch, tragen dabei den SMP-Leitlinien weitestgehend Rechnung und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 65 Absatz 4 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33 mit.

Auch wenn keine länderübergreifenden Märkte bestehen, können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen mitteilen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

Artikel 64

Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage

(1) Auf begründeten und mit entsprechenden Belegen versehenen Antrag der Kommission oder mindestens zweier ▌nationaler Regulierungsbehörden bzw. auf einen von Marktteilnehmern begründeten Antrag, in dem darauf hingewiesen wird, dass mit den vorhandenen Vorleistungs- oder Endkundenprodukten oder -diensten die länderübergreifende Nachfrage nicht gedeckt werden kann, führt das GEREK eine Analyse der länderübergreifenden Nachfrage nach Produkten und Diensten durch und prüft, ob ein erhebliches Nachfrageproblem besteht, das gelöst werden muss.

Ausgehend von dieser Analyse prüfen die nationalen Regulierungsbehörden bei nachfolgenden Marktanalysen, die gemäß Artikel 63 Absatz 2 oder Artikel 65 durchgeführt werden, ob regulierte Vorleistungszugangsprodukte zu ändern sind, damit die länderübergreifende Nachfrage gedeckt werden kann.

(2) Das GEREK kann nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission den nationalen Regulierungsbehörden Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage vorlegen, die die Grundlage für die Angleichung der Vorleistungszugangsprodukte in der gesamten Union bilden.Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich weitestgehend Rechnung, ohne dass hiervon ihre einzelnen Beschlüsse über die Eignung der Vorleistungszugangsprodukte, die angesichts der spezifischen lokalen Gegebenheiten zu fällen sind, berührt werden. ▌

Artikel 65

Marktanalyseverfahren

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 62 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Analyse, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitestgehend Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

a) Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken.

b) Der Markt tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb.

c) Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.

(2) Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei

a) Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu wirksamen Wettbewerb tendiert, erhöhen können, ▌

b) alle relevanten Wettbewerbszwänge, auch auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind,

c) andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich nach Artikel 44, 58 und 59 auferlegter Verpflichtungen,

d) eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 nicht rechtfertigen, oder falls die Bedingungen in Absatz 4 nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 66 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 66 auferlegte Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen kontinuierlichen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung der Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem relevanten Markt gemäß Artikel 61 verfügen. Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Artikel 66 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass auf einem oder mehreren Märkten ohne diese Verpflichtungen kein wirksamer Wettbewerb herrschen würde.

(5) Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und übermitteln den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 32

  a) innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme, wenn die nationale Regulierungsbehörde den relevanten Markt definiert und bestimmt hat, welche Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, wobei diese Frist von fünf Jahren ausnahmsweise um bis zu ein weiteres Jahr verlängert werden kann, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung übermittelt hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat; bei Märkten, die von einem schnellen technologischen Wandel gekennzeichnet sind und auf denen sich das Nachfrageverhalten rasch ändert, wird die Marktanalyse alle drei Jahre durchgeführt, wobei hier ebenfalls eine Verlängerung um ein Jahr möglich ist,

  b) innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Mitteilung erhalten hat, oder

  im Fall neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von drei Jahren nach deren Beitritt.

(6) Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen oder zweifelt sie an deren fristgemäßem Abschluss, so unterstützt das GEREK die betroffene nationale Regulierungsbehörde auf deren Antrag bei der Fertigstellung der Analyse des jeweiligen Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung übermittelt die betroffene nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 5 festgelegten Frist gemäß Artikel 32.

KAPITEL IV

ZUGANGSVERPFLICHTUNGEN UND BETRÄCHTLICHE MARKTMACHT

Artikel 66

Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 67 bis 78 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 65 dieser Richtlinie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem Betreiber ▌jede der in den Artikeln 67 bis 75 und Artikel 77 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen auf. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlegt die nationale Regulierungsbehörde keine Verpflichtungen auf, die mit einem stärkeren Eingreifen verbunden sind, wenn auf die im Zuge der Marktanalyse festgestellten Probleme mit weniger belastenden Verpflichtungen reagiert werden kann.

(3) Unbeschadet

–  des Artikels 59 und des Artikels 60,

–  der Artikel 44 und 17 dieser Richtlinie, der Bedingung 7 in Teil D des Anhangs I, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 91 und 99 dieser Richtlinie oder der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG[45], die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

–  der notwendigen Einhaltung internationaler Verpflichtungen

erlegen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die in den Artikeln 67 bis 75 und Artikel 77 genannten Verpflichtungen nicht auf.

Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 67 bis 75 und Artikel 77 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission trägt der Stellungnahme des GEREK weitestgehend Rechnung. Die Kommission fasst gemäß dem Verfahren des Artikels 110 Absatz 3 einen Beschluss, mit dem der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des für die jeweiligen Märkte festgestellten Problems entsprechen, damit langfristig für dauerhaften Wettbewerb gesorgt ist, wobei, falls zutreffend, auch eine nach Artikel 64 ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist. Sie müssen unter Berücksichtigung der Kosten und Vorteile angemessen und im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Konsultation gemäß den Artikeln 23 und 32 auferlegt werden.

(5) Im Zusammenhang mit Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Spiegelstrich unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 32 über ihre Entscheidung, Marktteilnehmern Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Wettbewerbsdynamik auswirken.

Sollten die Entwicklungen keine hinreichende Bedeutung haben, die eine neue Marktanalyse nach Artikel 65 erfordern würde, so prüft die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich, ob die Verpflichtungen überprüft und frühere Entscheidungen geändert werden müssen, indem sie unter anderem Verpflichtungen aufhebt oder den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht neue Verpflichtungen auferlegt, damit diese Verpflichtungen nach wie vor den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, und ob im Anschluss an eine Konsultation gemäß Artikel 23 und 32 keine, weniger oder weniger aufwändige Verpflichtungen auferlegt werden sollen.

Artikel 67

Transparenzverpflichtung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 66 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen – einschließlich aller Bedingungen, durch die der Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränkt wird, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht zulässig sind – sowie Tarife, veröffentlichen müssen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, damit Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die jeweiligen Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.

(3a) Wenn Betreiber in Bezug auf den Zugang zu baulichen Anlagen bzw. zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung Verpflichtungen erfüllen müssen, legen die nationalen Regulierungsbehörden wesentliche Leistungsindikatoren, die entsprechenden Leistungsvereinbarungen und die damit verbundenen Geldbußen fest, die hinsichtlich des gewährten Zugangs auf die nachgelagerten Tätigkeiten der Betreiber und die durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten Anwendung finden.

(4) Das GEREK verabschiedet nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie]] Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote, um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, und es unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 64 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung.

Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 70 oder Artikel 71 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestgehend Rechnung trägt.

Artikel 68

Gleichbehandlungsverpflichtung

(1) Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 66 Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen.

(2) Durch die Gleichbehandlungsverpflichtungen wird insbesondere sichergestellt, dass der jeweilige Betreiber anderen Anbietern gleichartiger Dienste ▌unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. ▌Die nationalen Regulierungsbehörden können den Betreiber verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um für die Gleichwertigkeit des Zugangs zu sorgen.

Artikel 69

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 66 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.

Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine Vorleistungspreise und internen Kostentransfers transparent zu gestalten, unter anderem damit eine etwaige Gleichbehandlungsverpflichtung gemäß Artikel 68 befolgt wird, oder um, soweit erforderlich, eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.

(2) Um leichter überprüfen zu können, ob die Transparenz- und die Gleichbehandlungsverpflichtung eingehalten werden, können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Artikels 20 verlangen, dass die Buchungsunterlagen einschließlich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge auf Anforderung vorgelegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zu einem offenen, wettbewerbsgeprägten Markt beiträgt; dabei sind die Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.

Artikel 70

Zugang zu baulichen Anlagen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 66 Betreiber dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die Marktanalyse ergibt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines dauerhaft wettbewerbsgeprägten Marktes ▌behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreiber dazu verpflichten, den Zugang gemäß diesem Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen gemäß der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig ist.

Artikel 71

Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung

(1) Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 66 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes ▌behindern und den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden. Bevor derartige Verpflichtungen auferlegt werden, prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob die im Zuge der Marktanalyse festgestellten Probleme allein durch die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 70 behoben werden könnten.

Betreibern darf unter anderem Folgendes auferlegt werden:

a)  die Verpflichtung, Dritten (über den Zugang nach Artikel 70 hinaus) entsprechenden, auch physischen Zugang zu ganzen bestimmten physischen Netzkomponenten und/oder zu den betreffenden Netzeinrichtungen sowie zu deren Nutzung, einschließlich des ▌entbündelten Zugangs zum metallischen Teilnehmeranschluss und zum Unteranschluss sowie des entbündelten Zugangs zu Glasfaseranschlüssen und Glasfaser-Abschlusssegmenten, zu gewähren▌,

b)  die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung bestimmter Netzkomponenten mit Dritten, auch durch gemeinsamen Zugang zum metallischen Teilnehmeranschluss und Unteranschluss sowie gemeinsamen Zugang zu Glasfaseranschlüssen und Glasfaser-Abschlusssegmenten, unter anderem durch Wellenlängenmultiplexierung und vergleichbare gemeinsame Lösungen,

c)  die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und ‑diensten zu gewähren,

d)  die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln,

e)  die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,

f)  die Verpflichtung, bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten,

g)  die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze zwingend erforderlich sind,

h)  die Verpflichtung, eine gemeinsame Unterbringung (Kollokation) oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen,

i)  die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste ▌oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen,

j)  die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,

k)  die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen,

l)  die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

(2) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Auferlegung der nach Absatz 1 in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist, insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind, untersuchen sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt bereits ausreichen würden, um das ▌festgestellte Problem zu beheben. In die Untersuchung werden auch ▌gewerbliche Zugangsangebote, ein regulierter Zugang gemäß Artikel 59 oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen gemäß diesem Artikel einbezogen. Sie tragen insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

  a) der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren,

b) der zu erwartenden technischen Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement,

ba) dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können,

  c) der Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,

  d) den Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus,

  e) dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur und innovativer kommerzieller Geschäftsmodelle, zum Beispiel auf Ko-Investitionen in Netze gestützter Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs,

  f) falls vorhanden, gewerblichen Schutzrechten oder Rechten des geistigen Eigentums,

  g) der Bereitstellung europaweiter Dienste.

(3) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 39 festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

Artikel 72

Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betroffenen Betreiber gemäß Artikel 66 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen in Bezug auf die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.

Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen sind, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die langfristigen Interessen der Endnutzer am Aufbau und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung. Halten die nationalen Regulierungsbehörden Preiskontrollen für angemessen, so ermöglichen sie dem Betreiber eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden sehen von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ab, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass dank nach den Artikeln 67 bis 71 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch etwaigen Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 68, der tatsächliche und diskriminierungsfreie Zugang sichergestellt ist.

Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzkomponenten für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Betreibern einen effizienten Markteintritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass mit allen vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsystemen der Ausbau neuer und verbesserter Netze, die wirtschaftliche Effizienz und ein dauerhafter Wettbewerb gefördert werden und diese Mechanismen und Systeme für die Verbraucher dauerhaft möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(3) Wurde ein Betreiber dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt dem jeweiligen Betreiber der Nachweis, dass sich die Preise aus den Kosten und einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und, falls angezeigt, deren Anpassung verlangen.

(4) Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt sind. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht.

Artikel 73

Zustellungsentgelte

(1) Bis zum … [Datum der Umsetzung] erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK gemäß Artikel 109 delegierte Rechtsakte über einheitliche Zustellungshöchstentgelte, die die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen auferlegen, die jeweils auf den Festnetz- und Mobilfunkzustellungsmärkten in der Union als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden.

(2) Die Zustellungsentgelte im Sinne von Absatz 1 werden als symmetrische Zustellungshöchstentgelte festgelegt, beruhen auf den einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten und entsprechen den in Anhang III festgelegten Kriterien und Parametern. Bei der Bewertung der effizienten Kosten werden die laufenden Kosten zugrunde gelegt. Die Methode zur Berechnung der effizienten Kosten stützt sich auf ein Bottom-up-Modell, bei dem die verkehrsbedingten langfristigen Zusatzkosten der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene herangezogen werden. Beim Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den nationalen Gegebenheiten Rechnung, die erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bedingen. Die Zustellungshöchstentgelte in den ersten delegierten Rechtsakten dürfen nicht höher als die Höchstentgelte ausfallen, die nach allen erforderlichen Anpassungen aufgrund außergewöhnlicher nationaler Gegebenheiten [sechs] Monate vor Erlass der delegierten Rechtsakte in einem Mitgliedstaat gelten.

(7) Die Kommission überprüft die nach diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte alle fünf Jahre.

Artikel 74

Regulatorische Behandlung neuer Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität

(1) Unbeschadet der Bewertung von Ko-Investitionen in andere Netzarten durch nationale Regulierungsbehörden kann sich eine nationale Regulierungsbehörde in Bezug auf neue Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die im Fall von Festnetzanschlüssen zum Grundstück bzw. im Fall von mobilen Verbindungen zur Basisstation führen und zu dem relevanten Markt gehören, auf dem sie die Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 beabsichtigt, und die ein einschlägiger Betreiber ▌aufgebaut hat oder aufzubauen beabsichtigt, gegen die Auferlegung von Verpflichtungen entscheiden, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Aufbau der neuen Netzkomponenten steht während der gesamten Lebensdauer der Komponenten jederzeit Ko-Investitionen von Betreibern offen, und zwar nach einem transparenten Verfahren und zu Bedingungen▌, mit denen langfristig ein dauerhafter Wettbewerb gefördert wird, wozu auch gerechte, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen für potenzielle Ko-Investoren gehören, Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Mittel, die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Mittel, gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren,

aa) es wurde mindestens eine auf einem Angebot gemäß Buchstabe a basierende Ko-Investitionsvereinbarung abgeschlossen, und die Ko-Investoren agieren im entsprechenden Endkundenmarkt als Diensteanbieter oder beabsichtigen, dort als Diensteanbieter zu agieren oder entsprechende Anbieter zu hosten, und haben berechtigte Aussichten, sich im Wettbewerb zu behaupten,

c) Zugangsinteressenten, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können auf faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen zählen, bei denen dem durch Ko-Investoren bedingten Risiko entsprechend Rechnung getragen wird, entweder aufgrund gewerblicher Vereinbarungen zu fairen und angemessenen Bedingungen, oder durch regulierten Zugang, der von der nationalen Regulierungsbehörde aufrechterhalten oder angepasst wird.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die genannten Bedingungen, auch durch Konsultation einschlägiger Marktteilnehmer im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2, erfüllt sind.

Bei der Prüfung der Ko-Investitionsangebote, ‑verfahren und ‑vereinbarungen nach Unterabsatz 1 ▌stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass diese Angebote, Verfahren und Vereinbarungen den Kriterien in Anhang IV entsprechen.

(2) Die Befugnis einer nationalen Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen dieses Absatzes und den Kriterien nach Anhang IV entspricht, gemäß Artikel 26 Absatz 1 eine Entscheidung zu treffen, wird von Absatz 1 nicht berührt.

Artikel 75

Funktionelle Trennung

(1) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 67 bis 72 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der entsprechenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig tätigen Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

  a) den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist,

  b) eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und dauerhaften Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt,

  c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf die Branche der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in eine Branche insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher,

  d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

  a) eine genaue Angabe von Art und Umfang der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs,

  b) die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs und der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienste,

  c) die organisatorischen Modalitäten zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize,

  d) Vorschriften zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen,

  e) Vorschriften zur Wahrung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen,

  f) ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

(4) Im Anschluss an den Beschluss der Kommission über den Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 66 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 65 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 23 und 32 dieser Richtlinie Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 65 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 67 bis 72 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 76

Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 65 dieser Richtlinie auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht und über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

Um für einen tatsächlichen und diskriminierungsfreien Zugang für Dritte zu sorgen, können die Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrzunehmen. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 65 Absatz 5 festgelegte Höchstfrist für Marktprüfungen hinausgehen.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde prüft, falls vorhanden, die Auswirkungen der geplanten Transaktion und der vorgeschlagenen Verpflichtungen auf die nach dieser Richtlinie bestehenden Verpflichtungen.

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 65 eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung. Dazu führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation Dritter gemäß Artikel 23 durch, wobei sie sich insbesondere und ohne Einschränkung an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, soweit erforderlich unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 77. In ihrer Entscheidung kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Abweichend von Artikel 65 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit für bindend erklären.

(3) Unbeschadet des Artikels 77 kann dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, nötigenfalls auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 65 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 67 bis 72 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 nicht ausreichen.

(4) Die nationale Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr nach Absatz 2 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.

Artikel 77

Reine Vorleistungsmarktunternehmen

(1) Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 65 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

a) Alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, einschließlich aller Unternehmen, die von dem-/denselben Endeigentümer(n) kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen/deren Besitz befinden, widmen sich ausschließlich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste in der Union aus.

b) Das Unternehmen hat weder eine Exklusivvereinbarung noch eine de facto auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufende Vereinbarung mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für private oder gewerbliche Endkunden widmet.

(2) Stellt die nationale Regulierungsbehörde fest, dass die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Artikel 70 oder 71 auferlegen.

(3) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr erfüllt sind, und wendet, falls angezeigt, die Artikel 65 bis 72 an.

(4) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch, wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen seinen nachgelagerten Kunden anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in Artikel 67, 68, 69 oder 72 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der gemäß Absatz 2 auferlegten Verpflichtungen erfordern.

(5) Die Auferlegung von Verpflichtungen und deren Überprüfung gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.

    Artikel 78

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 65 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 66 bis 77 unterliegen, außer Betrieb zu nehmen; dies schließt auch herkömmliche Infrastruktur ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich ist.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Außerbetriebnahme einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich angemessener Kündigungs- und Übergangsfristen vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die außer Betrieb genommene Infrastruktur ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.

In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme vorgeschlagenen Anlagen kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass

a) der Zugangsanbieter nachweislich geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines ▌alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität, mit dem dieselben Endnutzer erreicht werden können wie mit der herkömmlichen Infrastruktur,

b) der Zugangsanbieter die Bedingungen und das Verfahren, die der nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

Die Aufhebung erfolgt nach den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren. Die von der nationalen Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur nach den Verfahren gemäß Artikel 65 und 66 vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte wird von diesen Bestimmungen nicht berührt.

    Artikel 78a

Nachfragebündelung

Die Mitgliedstaaten sehen für Betreiber, die die Bereitstellung eines physischen Anschlusses mit sehr hoher Kapazität bis zum Grundstück eines Endnutzers finanzieren, in Bezug auf Laufzeit, Zinssätze o. ä. keine aufwändigeren Bestimmungen als für Finanzinstitute vor; dies gilt auch dann, wenn die Finanzierung des Betreibers über einen Ratenzahlungsvertrag erfolgt.

    Artikel 78b

GEREK-Leitlinien zu Netzen mit sehr hoher Kapazität

Das GEREK gibt nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum [Datum der Umsetzung] Leitlinien zu den Kriterien heraus, die ein Netz erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung. Die Leitlinien werden vom GEREK bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle [drei Jahre] aktualisiert.

Teil III. DIENSTE

Titel I: Universaldienstverpflichtungen

Artikel 79

Erschwinglicher Universaldienst

(1) Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis zumindest an einem festen Standort Zugang zu verfügbaren Breitband-Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität haben, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit von nicht an einem festen Standort bereitgestellten Diensten sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.

(2) Gemäß den Leitlinien des GEREK bestimmen die nationalen Regulierungsbehörden die Mindestkapazität des in Absatz 1 genannten ▌Internetzugangsdienstes entsprechend den von der Mehrheit der Verbraucher an einem festen Standort in ihrem Hoheitsgebiet oder bedeutenden Teilen ihres Hoheitsgebiets genutzten Diensten, die zwingend notwendig sind, wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft sichergestellt werden soll. Hierzu muss der ▌Internetzugangsdienst die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen zu können.

Um zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, erlässt das GEREK bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten der Kommission (Eurostat) Leitlinien, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Anforderungen an die Mindestqualität der Dienste, einschließlich der Mindestbandbreite, festzulegen, die erforderlich sind, damit mindestens das Mindestangebot an Diensten im Sinne von Anhang V unterstützt wird, und die der Bandbreite Rechnung tragen, die der Mehrheit der Bevölkerung in den einzelnen Mitgliedstaaten im Durchschnitt zur Verfügung steht. Diese Leitlinien werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und veränderter Nutzungsmuster der Verbraucher alle zwei Jahre aktualisiert.

(3) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der in den Absätzen 1 und 1a genannte Anschluss ausschließlich auf Sprachkommunikation beschränkt werden.

(3a) Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Artikels auf Endnutzer in Gestalt von Kleinst- und Kleinunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausweiten.

Artikel 80

Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und die Höhe der Endkundentarife der in Artikel 79 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.

(2) Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 79 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil einkommensschwache Verbraucher oder Verbraucher mit besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Anbieter solcher Dienste, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder ‑bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen. Zu diesem Zweck verlangen die Mitgliedstaaten von solchen Unternehmen▌, dass sie einheitliche Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet anwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder ‑bündel zustehen, Anspruch auf einen Vertrag mit einem Unternehmen haben, das die in Artikel 79 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein solches Unternehmen ihnen für einen angemessenen Zeitraum eine Nummer zur Verfügung stellt und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes verhindert.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die einkommensschwachen Verbrauchern oder Verbrauchern mit besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder ‑bündel gemäß Absatz 2 anbieten, die nationalen Regulierungsbehörden über die Einzelheiten derartiger Angebote auf dem Laufenden halten. Unbeschadet der freien Anbieterwahl durch den Verbraucher stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder ‑bündel gemäß Absatz 2 bereitstellen, vollständig transparent sind und veröffentlicht werden und dass ihre Anwendung gemäß Artikel 92 und dem Grundsatz der Gleichbehandlung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können verlangen, dass bestimmte Regelungen geändert oder zurückgezogen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür sorgen, dass einkommensschwache Verbraucher oder Verbraucher mit besonderen sozialen Bedürfnissen weitere Unterstützung erhalten, um die Erschwinglichkeit von Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten zumindest an einem festen Standort sicherzustellen.Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass einkommensschwache Verbraucher oder Verbraucher mit besonderen sozialen Bedürfnissen bei Mobilfunkdiensten Unterstützung erhalten, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür, dass Verbraucher mit Behinderungen nötigenfalls Unterstützung erhalten und dass andere gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um die Barrierefreiheit von zugehörigen Endgeräten für Personen mit Behinderungen und die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Sonderausrüstung und Sonderdiensten, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, sicherzustellen. Die Durchschnittskosten der Relaisdienste für Verbraucher mit Behinderungen entsprechen denen der Sprachkommunikationsdienste gemäß Artikel 79.

(6) Bei der Anwendung dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, Marktverzerrungen zu minimieren.

(6a) Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Artikels auf Endnutzer in Gestalt von Kleinst- und Kleinunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausweiten.

Artikel 81

Verfügbarkeit des Universaldienstes

(1) Hat ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 Absatz 1, sofern verfügbar, nachgewiesen oder genügt der nationalen Regulierungsbehörde ein alternativer Nachweis, dass die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes sowie eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder durch andere mögliche politische Instrumente in seinem Hoheitsgebiet oder verschiedenen Teilen seines Hoheitsgebiets nicht gesichert werden kann, kann er angemessene Universaldienstverpflichtungen auferlegen, um allen angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten in den entsprechenden Teilen seines Hoheitsgebiets zu entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort gesichert werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Dazu kann auch gehören, dass Internetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste über leitungsgebundene oder drahtlose Technologien bereitgestellt werden. Sie tragen dafür Sorge, Marktverzerrungen zu minimieren, insbesondere die Bereitstellung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und wahren dabei das öffentliche Interesse.

(3) Insbesondere wenn Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Sicherung der Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten ▌Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort aufzuerlegen, können sie ein oder mehrere Unternehmen benennen, die an einem festen Standort die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes sichert, sodass das gesamte Hoheitsgebiet versorgt wird. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen für die Bereitstellung von Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.

(4) Verpflichten die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Anbieter im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten ▌Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort zu sichern, erfolgt dies unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Benennungsverfahrens, wobei kein Anbieter von vornherein von der Benennung ausgeschlossen wird. Durch diese Benennungsverfahren wird sichergestellt, dass ▌Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort auf kosteneffiziente Weise erbracht werden und für die Ermittlung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 84 herangezogen werden können.

(5) Beabsichtigt ein gemäß Absatz 3 benannter Anbieter die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es die nationale Regulierungsbehörde darüber rechtzeitig im Voraus, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten ▌Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort prüfen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 festlegen, ändern oder zurückziehen.

Artikel 82

Status bestehender Universaldienste

(1) Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegter ▌Internetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor dem … [festgelegtes Datum] in Kraft waren, auch künftig sicherstellen, wenn in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten festgestellt wurde, dass solche Dienste notwendig sind. Benennen die Mitgliedstaaten Anbieter zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, findet Artikel 81 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 85.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle drei Jahre.

Artikel 83

Ausgabenkontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten gemäß den Artikeln 79, 81 und 82 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 79 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von in Artikel 79 genannten und gemäß Artikel 80 umgesetzten Sprachkommunikationsdiensten die in Anhang VI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Verbraucher ihre Ausgaben überwachen und steuern und ein System einrichten können, um so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Sprachkommunikationsdienstes für die Verbraucher, denen dieser zusteht, zu verhindern, einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn sie die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

Artikel 84

Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen

(1) Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten ▌Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes gemäß den Artikeln 79, 80 und 81 oder die Fortführung bestehender Universaldienste gemäß Artikel 82 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die Anbieter solcher Dienste darstellt und diese eine Entschädigung verlangen, berechnen sie die Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes.

Zu diesem Zweck

  a) berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang VII, wobei der Marktvorteil, der den Anbietern eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten ▌Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes gemäß den Artikeln 79, 80 und 81 bzw. den Anbietern, die bestehende Universaldienste gemäß Artikel 82 fortführen, entsteht, berücksichtigt wird, oder

  b) wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 81 Absätze 3, 4 und 5 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.

(2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a dienenden Konten und/oder weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Artikel 85

Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 84 feststellen, dass ein Unternehmen unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag des betroffenen Unternehmens, ein Verfahren einzuführen, nach dem das Unternehmen für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Mitteln eine Ausgleichszahlung erhält. ▌

(1a)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren annehmen oder beibehalten, um die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen, die gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 81 entstehen, auf die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und Unternehmen, die Dienste der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2000/31/EG erbringen, aufzuteilen.

(1b)   Die Mitgliedstaaten, die ein solches Verfahren annehmen oder beibehalten, überprüfen die Abläufe mindestens alle drei Jahre, um festzustellen, in welchen Fällen Nettokosten im Rahmen des Verfahrens auch künftig aufgeteilt werden sollten und in welchen Fällen die Nettokosten übernommen und aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden sollten.

(1c)   Es dürfen nur die gemäß Artikel 84 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 79, 81 und 82 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.

(1d)   Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1a aufgeteilt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Aufteilungsverfahren greift, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer der nationalen Regulierungsbehörde unterstellten, von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird.

(1e)  Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens werden im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Teil B die Grundsätze Transparenz, geringstmögliche Marktverzerrung, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, von bestimmten Arten von Unternehmen oder Unternehmen, deren Inlandsumsatz unter einem bestimmten Grenzwert liegt, keine Beiträge zu erheben.

(1f)  Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen gesondert erfasst werden. Bei Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Kostenteilung keine Dienste erbringen, dürfen solche Entgelte nicht auferlegt bzw. von ihnen erhoben werden.

Artikel 86

Transparenz

(1) Sind die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen im Einklang mit Artikel 84 zu berechnen, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Nettokostenberechnung einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode öffentlich zugänglich sind.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen vorbehaltlich der Unions- und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis dafür, dass ein jährlicher Bericht veröffentlicht wird, in dem die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen gemäß den Artikeln 79, 81 und 82 entstanden sind, dargelegt werden.

Titel II: Nummern

Artikel 87

Nummerierungsressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Erteilung von Rechten zur Nutzung aller nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren und adäquate Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren für die Erteilung von Rechten zur Nutzung der nationalen Nummerierungsressourcen fest.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Rechte zur Nutzung von Nummern aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern diese Unternehmen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummern nachweisen und sofern ausreichende und angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Zuteilung von Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht. Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum … [18 Monate nach dem Inkrafttreten] Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und anderer Unternehmen, sofern sie gemäß Absatz 2 zugelassen sind, sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Recht zur Nutzung eines Nummernbereichs erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten diskriminierungsfrei verhält.

(4) Die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmen einen Bereich ihrer geografisch nicht gebundenen Nummerierungsressourcen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der darauf beruhenden Durchführungsrechtsakte sowie des Artikels 91 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Einklang mit Absatz 2 Rechte zur Nutzung von Nummern gewährt, gilt für die von diesen Unternehmen bereitgestellten besonderen Dienste dieser Absatz. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Bedingungen, die für die Rechte zur Nutzung von Nummern zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten, und Durchsetzungsmaßnahmen nicht weniger streng sind als die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Anbieter, die Nummern mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummern entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummern zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um für eine effiziente Nummerierungsressourcenverwaltung und exterritoriale Nutzung unter Einhaltung des Rechtsrahmens zu sorgen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betroffenen Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.

(6) Die Mitgliedstaaten fördern, soweit technisch machbar, die Over-the-Air-Bereitstellung von Nummerierungsressourcen, um den Endnutzern ▌, insbesondere Anbietern und Nutzern von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten, den Wechsel ihres Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu erleichtern.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Fall von Verpflichtungen aus Gründen der Sicherheit des Staates möglich sind.

(8) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Union, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Die Kommission überwacht auch künftig die Marktentwicklungen und beteiligt sich an internationalen Organisationen und Gremien, in denen nummerierungsrelevante Entscheidungen getroffen werden. Hält es die Kommission für gerechtfertigt und angemessen, ergreift sie geeignete technische Durchführungsmaßnahmen im Interesse des Binnenmarkts, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummern zu decken, durch die sonst der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 88

Gewährung von Rechten zur Nutzung von Nummern

(1) Müssen individuelle Rechte zur Nutzung von Nummern gewährt werden, so gewähren die nationalen Regulierungsbehörden solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste im Rahmen einer in Artikel 12 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 13 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 87 Absatz 2 auch anderen Unternehmen als den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Rechte zur Nutzung von Nummern gewähren.

(2) Die Rechte zur Nutzung von Nummern werden nach offenen, objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Verfahren gewährt.

Bei der Gewährung von Rechten zur Nutzung von Nummern geben die nationalen Regulierungsbehörden an, ob und unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können.

Gewähren die nationalen Regulierungsbehörden Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, so müssen sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

(3) Entscheidungen über die Gewährung von Rechten zur Nutzung von Nummern werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind.

(4) Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23 beschlossen, dass Rechte zur Nutzung von Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerblicher oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die nationalen Regulierungsbehörden Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Nummerierungsressourcen notwendig ist.

(6) Umfasst das Recht zur Nutzung von Nummern ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 87 Absatz 4, so verknüpfen die nationalen Regulierungsbehörden das Nutzungsrecht mit bestimmten Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechtes in Bezug auf die Nutzung der Nummern in den Mitgliedstaaten, in denen sie zum Einsatz kommen, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf diese Nutzungsrechte anschließend keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen.

Weist die nationale Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats einen Verstoß gegen die einschlägigen in Bezug auf Nummern geltenden Verbraucherschutzvorschriften oder die nationalen Rechtsvorschriften nach und stellt einen entsprechenden Antrag, so ergreift die nationale Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte zur Nutzung der Nummern gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1; u. a. können dem betroffenen Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummern entzogen werden.

Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.

Artikel 89

Entgelte für Rechte zur Nutzung von Nummern

Die Mitgliedstaaten können der nationalen Regulierungsbehörde gestatten, bei Rechten zur Nutzung von Nummern Entgelte zu erheben, mit denen die optimale Nutzung dieser Ressourcen sichergestellt werden soll. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, diskriminierungsfrei und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung.

Artikel 90

Hotline für vermisste Kinder und Helpline für Kinder

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger kostenlosen Zugang zu einer Hotline zur Meldung von Fällen vermisster Kinder haben. Diese Hotline ist unter der Rufnummer 116000 erreichbar. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder Zugang zu einer kinderfreundlichen Helpline haben. Diese Helpline ist unter der Rufnummer 116111 erreichbar.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Endnutzern, unter anderem durch panmediale Kommunikationsdienste, Zugang zu Diensten erhalten, die unter den Nummern „116000“ und „116111“ angeboten werden. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 39 veröffentlichten Normen oder Spezifikationen erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die nötig sind, um beim Betrieb der Nummer 116000 eine ausreichende Dienstqualität zu erreichen und die für den Betrieb der Hotline erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Bürger entsprechend darüber informiert sind, dass Dienste unter den Nummern 116000 und 116111 angeboten werden und wie diese Dienste in Anspruch genommen werden können.

Artikel 91

Zugang zu Rufnummern und Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit

  a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen und zu nutzen sowie

  b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze bzw. den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und dass die zuständigen Behörden ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.

Titel III: Endnutzerrechte

(Artikel 91a)

Ausnahmeregelung

Mit Ausnahme von Artikel 92 und 93 gilt Titel III nicht für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, bei denen es sich um Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt.

Artikel 92

Diskriminierungsverbot

Die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dürfen auf Endnutzer in der Union keine diskriminierenden Anforderungen und Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung anwenden, die auf Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Niederlassung des Endnutzers beruhen, sofern solche Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind.

Artikel 92a

(1) Anbieter öffentlicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste setzen bei Festnetz- und Mobilfunk-Kommunikationsdiensten innerhalb der Union mit Zustellung des Anrufs in einem anderen Mitgliedstaat keine höheren Tarife an als bei Diensten mit Zustellung des Anrufs im selben Mitgliedstaat, sofern das durch die Differenz zwischen den Zustellungsentgelten nicht gerechtfertigt ist.

(2) Das GEREK nimmt bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien für die Deckung dieser aus objektiven Gründen unterschiedlichen Kosten gemäß Absatz 1 an. Mit diesen Leitlinien wird sichergestellt, dass Unterschiede strikt auf den tatsächlichen direkten Kosten beruhen, die dem Anbieter durch die Bereitstellung länderübergreifender Dienste entstehen.

(3) Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend jährlich] legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor, einschließlich einer Beurteilung der Entwicklung der Kommunikationstarife in der Union.

Artikel 93

Grundrechtsschutz

(1) Im Rahmen nationaler Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer in elektronischen Kommunikationsnetzen werden die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet.

(2) Alle diese Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, mit denen diese Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt werden können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, angemessen, verhältnismäßig und notwendig sind und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, einschließlich des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Dementsprechend dürfen diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen werden. Ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union notwendig sind. Das Recht auf eine wirksame und rechtzeitige gerichtliche Prüfung wird gewährleistet.

(2a) Gemäß Artikel 7, 8 und 11 sowie Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schreiben die Mitgliedstaaten keine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf deren elektronische Kommunikation vor.

Artikel 94

Grad der Harmonisierung

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer oder Bedingungen für die Allgemeingenehmigung in den unter diesen Titel fallenden Themenbereichen aufrecht, die von den Bestimmungen dieses Titels abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Wahrung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 95

Informationspflichten in Verträgen

-(1)  Die in diesem Artikel festgelegten Informationspflichten, einschließlich der Vertragszusammenfassung, sind fester Bestandteil des Vertrags und gelten zusätzlich zu den Informationspflichten im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen im Sinne dieses Artikels auf unmissverständliche, umfassende und leicht zugängliche Art und Weise bereitgestellt werden. Auf Antrag des Verbrauchers oder anderer Endnutzer wird eine Kopie dieser Informationen auch auf einem dauerhaften Datenträger und in Formaten bereitgestellt, die Endnutzern mit Behinderungen zugänglich sind.

(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes entgeltliches Vertragsangebot gebunden ist, erteilen Anbieter von Internetzugangsdiensten, öffentlich zugänglichen ▌interpersonellen Kommunikationsdiensten und für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten dem Verbraucher, soweit diese Informationen den bereitgestellten Dienst betreffen, die folgenden Informationen:

  a) als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:

i) im Einklang mit den GEREK-Leitlinien, die nach der Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 97 Absatz 2 zu verabschieden sind, etwaige Mindestniveaus der Dienstqualität – sofern diese angeboten werden –

–   bei Internetzugangsdiensten: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung, Paketverlust,

–   bei öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten: im Einklang mit Anhang IX dieser Richtlinie mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung und

–   bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2120: die spezifischen zugesicherten Qualitätsparameter.

Wenn das Angebot keine Mindestniveaus der Dienstqualität umfasst, wird dazu entsprechend Stellung genommen.

ii) unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Beschränkungen und Gebühren für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräten und, soweit erforderlich, kurze technische Informationen zum ordnungsgemäßen Betrieb des Geräts, für das sich der Verbraucher entschieden hat,

  b) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen, gegebenenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzlichen Verbraucherrechte, bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder bei dem Anbieter gemeldeten Sicherheitsvorfällen, die auf bekannte Schwachstellen bei Soft- oder Hardware zurückzuführen sind, zu deren Behebung vom Hersteller oder Entwickler Patches herausgegeben wurden, die aber vom Diensteanbieter nicht angewandt wurden, bzw. zu deren Behebung der Diensteanbieter keine sonstigen geeigneten Maßnahmen getroffen hat,

  c) als Teil der Preis- und Zahlungsinformationen:

i) Einzelheiten über einen oder mehrere besondere Tarife im Rahmen des Vertrags und die Arten der für die jeweiligen Tarife angebotenen Dienste, darunter auch, falls zutreffend, das Volumen der Kommunikationsverbindungen (MB, Minuten, SMS), einschließlich des Abrechnungszeitraums, und der Preis für zusätzliche Kommunikationseinheiten,

ia) bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorbestimmten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraums auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist,

ib) die Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs,

ic) unbeschadet Artikel 13 der Verordnung 2016/679 Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes vorliegen müssen oder im Zuge der Bereitstellung erfasst werden,

ii) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die dafür geltenden Tarife, für einzelne Kategorien von Diensten können die NRB verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden,

iii) bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Geräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden,

iv) Einzelheiten über Kundendienstleistungen, Wartungs- und Kundendienstleistungen sowie Wartungsentgelte und

v) Angaben dazu, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,

  d) als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags:

i) eine etwaige Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbeaktionen zu gelangen,

ii) etwaige Verfahrensweisen und Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel,

iii) etwaige bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses fällige Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte und weitere Angebotsvorteile,

iv) bei gebündelten Diensten die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder, falls zutreffend, von Bestandteilen davon,

  e) Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und darüber, wie diesbezüglich aktualisierte Informationen eingeholt werden können,

  f) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25, auch für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten,

  g) die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

(2) Neben den Anforderungen gemäß Absatz 1 erteilen Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste in klarer und verständlicher Weise die folgenden Informationen über:

–  etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten und/oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit, sofern der Dienst Endnutzern den Verbindungsaufbau zu einer Nummer in einem nationalen Nummernplan per Inlandsgespräch ermöglicht,

–  das Recht der Endnutzer, gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten und, wenn ja, welche dieser Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

(3) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Klein- und Kleinstunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung aller oder von Teilen der einschlägigen Bestimmungen zu verzichten.

(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten erteilen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen zusätzlich zu denjenigen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind.

(5) Bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten] beschließt die Kommission nach Konsultation des GEREK ▌ein Muster für Vertragszusammenfassungen, in dem die Hauptelemente der Informationsanforderungen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden. Diese Hauptelemente umfassen mindestens eine Zusammenfassung der folgenden Informationen:

a)  Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich unterscheiden,

b)  die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,

c)  die jeweiligen Preise,

d)  die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,

e)  inwieweit die Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind,

f)  im Hinblick auf Internetzugangsdienste die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Das Muster darf höchstens eine einseitig bedruckte A4-Seite umfassen. Es muss leicht lesbar sein. Wenn in einem Vertrag eine Reihe unterschiedlicher Dienste gebündelt werden, sind unter Umständen weitere Seiten erforderlich; das Dokument darf aber insgesamt höchstens drei Seiten umfassen.

Die Kommission kann zur Festlegung des Musters im Sinne dieses Absatzes einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den zutreffenden Informationen aus und legen sie Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen bzw. Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht vor oder, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Vertragsabschluss vor. ▌

(6) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten stellen den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Nutzung der einzelnen in Rechnung gestellten Dienste, die nach Zeit- oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet werden, überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung gibt auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste. Die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten beraten die Verbraucher auf Anfrage und spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit über die besten Tarife für ihre Dienste.

(6a) Die Mitgliedstaaten können für Internetzugangsdienste und nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste sowie für den Rundfunk genutzte Übertragungsdienste in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zusätzliche Bestimmungen beibehalten oder einführen, um im Zusammenhang mit den Informationspflichten gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewähren. Außerdem können die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen beibehalten oder einführen, um bei Überschreitung einer von der zuständigen Behörde festgelegten Kosten- oder Volumenobergrenze eine weitere Nutzung des jeweiligen Dienstes vorübergehend zu unterbinden.

Artikel 96

Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Informationen gemäß Anhang VIII, wenn die Bereitstellung der einschlägigen Dienste Geschäftsbedingungen unterliegt, durch die Anbieter von Internetzugangsdiensten, öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten und für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten in klarer, verständlicher, maschinenlesbarer und insbesondere auch Endnutzern mit Behinderungen leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die nationalen Regulierungsbehörden können in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der Transparenzanforderungen im Sinne dieses Absatzes zusätzliche Bestimmungen beibehalten oder einführen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie die Preise und Tarife sowie, falls vorhanden, als Anhaltspunkt dienende Zahlenangaben zur Leistung in Bezug auf die Dienstqualität verschiedener Internetzugangsdienste und öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können.

Das Vergleichsinstrument

a)  wird unabhängig betrieben, wobei die Gleichbehandlung der Diensteanbieter bei den Suchergebnissen sicherzustellen ist,

b)  legt die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offen,

c)  enthält klare, objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt,

d)  ist in leicht verständlicher und eindeutiger Sprache gestaltet,

e)  stellt korrekte und aktualisierte Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung bereit,

f)  erfasst eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, und gibt, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung aus, bevor die Ergebnisse angezeigt werden,

g)  sieht ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vor,

ga)  umfasst Preise und Tarife sowie Angaben zu der Qualität, in der der Dienst sowohl Endnutzern, die Unternehmen sind, als auch Verbrauchern bereitgestellt wird;

Vergleichsinstrumente, die den Buchstaben a bis g entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments durch die nationalen Regulierungsbehörden zertifiziert; Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sowohl nationale Behörden als auch Anbieter von Internetzugangsdiensten, öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten oder beiden Diensten Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über dieselben Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die diesbezüglichen Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Behörden in einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

a)  die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.

Artikel 97

Dienstqualität

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen ▌interpersonellen Kommunikationsdiensten dazu verpflichten, umfassende, vergleichbare, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste, sofern sie ein Mindestmaß an Dienstqualität anbieten, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die genannten Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen. Diese Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120. Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste informieren die Verbraucher, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie der Steuerung der Signalübertragung oder der Netzwerkverbindung, abhängt.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor und tragen dabei den GEREK-Leitlinien weitestgehend Rechnung. Dazu werden, falls anwendbar, die in Anhang IX aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet.

Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Artikels und von Anhang IX beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum … [18 Monate nach dem Inkrafttreten] Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der Endnutzer mit Behinderungen betreffenden Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind.

Artikel 98

Vertragslaufzeit und -kündigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste, nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und für den Rundfunk genutzter Übertragungsdienste keine ▌Vertragsbindung enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können kürzere maximale Vertragslaufzeiten beschließen oder beibehalten. Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass Anbieter den Verbrauchern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten oder weniger abzuschließen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen für die Bereitstellung einer physischen Verbindung zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte oder Geräte für Internetzugangsdienste wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel wahrzunehmen.

(2) Wenn im Vertrag oder in den nationalen Rechtsvorschriften die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Verbraucher ▌den Vertrag nach einer solchen automatischen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten – abgesehen von den Gebühren für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist – kündigen kann. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter den Verbraucher deutlich über das Ende der anfänglichen Vertragslaufzeit sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung auf entsprechenden Antrag. Dazu nutzen die Anbieter dieselben Mittel, über die sie üblicherweise mit den Verbrauchern kommunizieren.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Klein- und Kleinstunternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.

(3) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten, öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten beabsichtigt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die beabsichtigten Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers oder rein technischer Art sind und keine Auswirkungen auf den Endnutzer haben oder sie zur Umsetzung von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften unbedingt notwendig sind. Anbieter weisen Endnutzer mindestens einen Monat im Voraus auf ▌Änderungen der Vertragsbedingungen hin und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer verständlicher Weise mittels eines dauerhaften Mediums über dieselben Mittel erfolgt, über die sie üblicherweise mit Verbrauchern kommunizieren.

(3a) Anhaltende oder regelmäßig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes gelten als nicht vertragsgemäße Leistung und folglich als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich des Rechts auf kostenlose Vertragskündigung, zur Verfügung stehen.

(4) Ist ein Endnutzer im Einklang mit dieser Richtlinie, sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen Internetzugangsdienst, nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst und für den Rundfunk genutzten Übertragungsdienst vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf von dem Endnutzer keine Geldstrafe oder Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene subventionierte Endgeräte. Wenn der Endnutzer beschließt, die Endgeräte einzubehalten, die bei Vertragsschluss an den Vertrag geknüpft waren, fällt die entsprechende Entschädigung je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht höher als der zeitanteilige Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder als die bis Vertragsende anfallenden Restgebühren für den Dienst aus. Die Mitgliedstaaten können sich für andere Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlung entscheiden, sofern der Zahlungsbetrag dadurch nicht höher als die nach dem vorstehenden Verfahren berechnete Entschädigung ausfällt. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung muss der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben. Die Mitgliedstaaten können im Interesse des Verbraucherschutzes bezüglich dieses Absatzes weitere Bestimmungen einführen oder beibehalten.

Artikel 99

Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit

(1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Dienstkontinuität. Der Wechsel erfolgt unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, damit sichergestellt ist, dass die Aktivierung des Dienstes an dem Datum und innerhalb der Frist erfolgt, die ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurden. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. Wenn beide Anbieter dieselben technischen Mittel nutzen, darf der Dienst während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Wenn die Anbieter unterschiedliche technische Mittel nutzen, bemühen sie sich, die Unterbrechung des Dienstes während des Wechsels auf einen Arbeitstag zu beschränken, sofern ein längerer Zeitraum von höchstens zwei Arbeitstagen nicht entsprechend begründet ist.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für einen für den Endnutzer effizienten und unkomplizierten Wechsel.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, das Recht haben, ihre Nummer(n) unabhängig von dem Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV Teil C beizubehalten.

(2a) Wenn ein Endnutzer einen Vertrag mit einem Anbieter kündigt, ist der Endnutzer innerhalb von sechs Monaten nach Vertragskündigung zur Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter berechtigt, es sei denn, der Endnutzer verzichtet auf dieses Recht.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern und/oder Diensteanbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und keine direkten Gebühren für die Endnutzer erhoben werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, durch die der Wettbewerb verzerrt wird, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

(5) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt so schnell wie möglich. Für Verbraucher, die eine Vereinbarung über eine Übertragung der Rufnummer auf ein anderes Unternehmen geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags ab dem vereinbarten Datum aktiviert. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste bis zur Aktivierung der Dienste des aufnehmenden Anbieters weiter zu den gleichen Bedingungen bereit.

Dieser Absatz gilt auch für Endnutzer in Gestalt von Klein- und Kleinstunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung aller oder von Teilen der diesbezüglichen Bestimmungen zu verzichten.

(5a) Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, wobei der aufnehmende und der übertragende Anbieter loyal zusammenarbeiten. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und dem Erfordernis, dem Endnutzer die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, das Globalverfahren für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dazu gehört, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt, falls anwendbar, auch eine Auflage für die Nummernübertragung über Luftschnittstellen.

In keinem Falle darf während des Wechsels der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels. Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der abgebende Anbieter dem Verbraucher das Restguthaben. Die Erstattung ist nur gebührenpflichtig, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Etwaige Gebühren stehen in einem proportionalen und angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen. Schlägt das Übertragungsverfahren fehl, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer oder den Dienst des Endnutzers zu den für den Endnutzer vor Einleitung des Wechsels geltenden Bedingungen, bis die Übertragung oder der Wechsel erfolgreich ist. Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen darüber hinaus auch geeignete Maßnahmen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsels und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

(6) Die Mitgliederstaaten stellen sicher, dass geeignete Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen werden, ▌wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Auftrag missbraucht wird.

(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer bei Verzögerung der Übertragung oder des Wechsels oder bei Missbrauch der Übertragung oder des Wechsels Anspruch auf Entschädigung haben. Bei Verzögerungen beläuft sich die Mindestentschädigung,

a)   wenn sich die Übertragung um mehr als ein oder zwei Arbeitstage gemäß Artikel 99 Absatz 1 bzw. Artikel 99 Absatz 5 verzögert, auf einen bestimmten Betrag je zusätzlichen Tag,

b)   wenn der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen ist, auf einen bestimmten Betrag je zusätzlichen Tag,

c)   wenn sich die Aktivierung des Dienstes verzögert, auf einen bestimmten Betrag je Tag nach dem vereinbarten Tag der Aktivierung und

d)   wenn ein Kundendiensttermin versäumt oder weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagt wird, auf einen bestimmten Betrag je Termin.

Die nationalen Regulierungsbehörden legen die im Sinne dieses Absatzes fälligen Beträge fest.

(6b) Die Zahlung der Entschädigung gemäß Absatz 6a erfolgt, indem sie von der nächsten Rechnung abgezogen wird, in bar, als elektronische Überweisung oder in Absprache mit dem Endnutzer in Form von Gutscheinen für Dienste.

(6c) Absatz 6a gilt unbeschadet der Ansprüche auf weitere Entschädigungen nach dem einzelstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer, denen ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne dieses Artikels entstanden ist, von einem Unternehmen für den erlittenen Schaden eine Entschädigung fordern und erhalten können. Die gemäß Absatz 6a gezahlte Mindestentschädigung kann von dieser Entschädigung abgezogen werden. Der aufnehmende Anbieter wird durch die Zahlung einer Entschädigung gemäß Absatz 6a nicht daran gehindert, eine Entschädigung vom übertragenden Anbieter zu verlangen, wenn er dies für sinnvoll hält.

Artikel 100

Angebotspakete

(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, gelten Artikel 95, Artikel 96 Absatz 1, Artikel 98 und Artikel 99 ▌sinngemäß für alle Bestandteile des Pakets, es sei denn, die auf einen anderen Bestandteil des Pakets anzuwendenden Vorschriften sind für den Verbraucher günstiger.

(2) Durch eine etwaige Anmeldung zu zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ▌Vertragslaufzeit nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt im Zuge der Anmeldung zu zusätzlichen Diensten oder Endgeräten einer anderslautenden Vereinbarung zu.

(2a) Die Anbieter anderer elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste bieten Verbrauchern die Möglichkeit an, Teile des Vertragspakets zu kündigen oder in Bezug auf Teile des Vertragspakets einen Wechsel vorzunehmen, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist.

(2b) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Klein- oder Kleinstunternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(2c) Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich von Absatz 1 auf dem Verbraucher angebotene Dienstpakete oder Dienst- und Endgerätepakete ausweiten, die mindestens einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst umfassen. Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch in Bezug auf andere Bestimmungen im Sinne dieses Titels zur Anwendung bringen.

Artikel 101

Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste sicherzustellen.

Artikel 102

Notruf und einheitliche europäische Notrufnummer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone und privater elektronischer Kommunikationsnetze, über den Notruf gebührenfrei Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern haben, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste sicher, dass Anbieter, die einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst bereitstellen, der Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan verzeichneten Nummer per Inlandsgespräch ermöglicht, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle unter Verwendung der Standortinformationen, die Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten vorliegen, und in einer den Notrufstrukturen des Mitgliedstaats entsprechenden Weise gewährleisten.

Die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die keinen Zugang zur Notrufnummer 112 anbieten, teilen den Endnutzern mit, dass der Zugang zur Notrufnummer 112 nicht unterstützt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die dem Aufbau der nationalen Rettungsdienste am besten entspricht, wobei dem Erfordernis, Anrufe in mehreren Sprachen entgegenzunehmen, Rechnung getragen wird. Diese Notrufe müssen mindestens genauso zügig und konkret bearbeitet werden wie Notrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(3a) Die Kommission erlässt nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden und der Notdienste für die Notdienste der Mitgliedstaaten geltende verbindliche Leistungskennzahlen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht darüber vor, ob die europäische Notrufnummer 112 in der Praxis greift und die Leistungsindikatoren ihre Funktion erfüllen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang – auch durch panmediale Kommunikationsdienste oder von Dritten erbrachte Relaisdienste – dem Zugang der Endnutzer ohne Behinderungen gleichwertig ist. Die Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die sonstigen zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie andere Endnutzer Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar – soweit durchführbar – ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen soll die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, und die Maßnahmen werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 39 veröffentlichten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den am besten geeigneten Notrufabfragestellen nach Herstellung der Notrufverbindung unverzüglich Informationen zum Anruferstandort bereitgestellt werden. Dazu gehören netzgestützte Standortinformationen und, falls verfügbar, vom mobilen Gerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Feststellung und Übermittlung der Informationen zum Endnutzerstandort für alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 für den Endnutzer und die Notrufabfragestelle kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Notrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden werden dadurch nicht daran gehindert, nach Konsultation des GEREK Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festzulegen.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und die Zugangsoptionen informiert werden, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den Mitgliedstaaten reisende Personen und Menschen mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten.

(7) Damit der tatsächliche Zugang zu den Notdiensten durch Notrufe über die Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist, erhält die Kommission nach Konsultation des GEREK die Befugnis, im Einklang mit Artikel 109 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer, die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle sicherzustellen. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum … [Datum einfügen] erlassen.

Die Kommission führt eine Datenbank mit den E.164-Nummern der europäischen Notdienste, damit die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können.

Diese Maßnahmen werden unbeschadet des Aufbaus der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf deren Aufbau, der im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Artikel 102a

„Umgekehrter 112-Notruf“

(1) Damit Bürger bei unmittelbar bevorstehenden oder im Entstehen begriffenen Naturkatastrophen bzw. bei vom Menschen verursachten Notlagen und Katastrophen gewarnt und alarmiert werden können, stellen die Mitgliedstaaten mittels elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sicher, dass ein effizientes Kommunikationssystem im Sinne eines „umgekehrten 112-Notrufs“ eingerichtet wird, wobei den bestehenden nationalen und regionalen Systemen Rechnung getragen wird und die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gewahrt werden.

Artikel 103

Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ▌genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfüllt werden müssen, damit Endnutzer mit Behinderungen

  a) einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zu den gemäß Artikel 95 bereitgestellten diesbezüglichen Vertragsinformationen erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist; die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um durch erkennbare, bedienbare, nachvollziehbare und solide Konzeption einen besseren Zugang zu ihren Websites und mobilen Anwendungen zu bewirken,

  b) die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offensteht, nutzen können.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, soweit den Anbietern von Endgeräten und elektronischen Kommunikationsdiensten dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, dass es zur Bereitstellung der von Endnutzern mit Behinderungen benötigten Dienste und Funktionen das entsprechende Spezialzubehör gibt. Was als unverhältnismäßiger Aufwand gilt, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie xxx/JJJJ/EU beurteilt.

(2) Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß Artikel 39 veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

Sofern die Bestimmungen dieses Artikels den Bestimmungen der Richtlinie xxx/JJJJ/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[46] zuwiderlaufen, haben die Bestimmungen der Richtlinie xxx/JJJJ/EU Vorrang.

Artikel 104

Telefonische Teilnehmerauskunftsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Teilnehmerauskunftsdiensten gemäß Artikel 59 Verpflichtungen und Bedingungen auferlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, diskriminierungsfrei und transparent sein.

(3) Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 91 sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.

Artikel 105

Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Hörfunk- und Fernsehgeräte

Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Hörfunk- und Fernsehgeräte gemäß Anhang X sicher.

Anbieter von Digitalfernsehdiensten stellen die Interoperabilität von Endgeräten sicher, sodass die Endgeräte, soweit technisch machbar, bei einem Anbieterwechsel weiter verwendet werden können, und die Verbraucher, wenn das nicht der Fall ist, die Möglichkeit haben, die Endgeräte kostenlos und problemlos zurückzugeben.

Artikel 106

Übertragungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang zu Inhalten und elektronischen Programmführern ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und elektronische Programmführer den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Übertragungspflichten werden von den Mitgliedstaaten bei analoger Übertragung von Fernsehsendungen nur für die Fälle vorgesehen, in denen ohne diese Verpflichtung bei einem wesentlichen Teil der Endnutzer erhebliche Störungen verursacht würden oder in denen es für bestimmte Fernsehkanäle keine anderen Übertragungsmittel gibt.

Übertragungspflichten gemäß Unterabsatz 1 dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

(1a) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Pflichten nach Absatz 1 spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten mindestens alle fünf Jahre.

(1b) Die Mitgliedstaaten können für ihrer Rechtshoheit unterliegende Unternehmen, für die Übertragungspflichten gelten, auch zumutbare Ansprüche auf Pflichtangebote für bestimmte Hörfunkdienste und Fernsehübertragungskanäle von allgemeinem Interesse vorsehen.

(2) Weder durch Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 57 Absatz 2 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berührt, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen in ihren Rechtsvorschriften ein Entgelt festzulegen, das gegebenenfalls angemessen sein muss; dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erfolgt. Falls ein Entgelt vorgesehen werden soll, können die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts und dessen Höhe gesetzlich geregelt werden, wobei dessen Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

Artikel 107

Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale

(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 83 Absatz 2 sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Anbieter von Internetzugangsdiensten und/oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit▌, sowie alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale gegebenenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht anzuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen zu der Auffassung gelangt ist, dass in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstmerkmalen besteht.

Artikel 108

Anpassung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 109 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge V, VI, VIII, IX, und X zu erlassen, um technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.

Teil IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 109

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 40, 60, 73, 102 und 108 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 40, 60, 73, 102 und 108 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 40, 60, 73, 102 und 108 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 110

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem mit der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung „Kommunikationsausschuss“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Für die in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsmaßnahmen ist dieser Ausschuss der Funkfrequenzausschuss gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

Artikel 111

Informationsaustausch

(1) Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie Drittländern und internationalen Organisationen.

(2) Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und ‑dienste.

Artikel 112

Informationsveröffentlichung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem Beginn der Anwendung gemäß Artikel 118 Absatz 1 Unterabsatz 2 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, sodass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die nationalen Regulierungsbehörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der spezifischen Produkte bzw. Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Sie tragen dafür Sorge, dass aktuelle Informationen, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie aller veröffentlichten Informationen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

Artikel 113

Mitteilungen und Überwachung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 81 auferlegt wurden.

Die Kommission stellt diese Informationen in einer leicht zugänglichen Form bereit und leitet sie an den in Artikel 111 genannten Kommunikationsausschuss weiter.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Betreiber mit, von denen im Sinne dieser Richtlinie angenommen wird, dass sie über beträchtliche Marktmacht verfügen, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 114

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, und zwar erstmals spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 2 und anschließend alle fünf Jahre.

Bei diesen Überprüfungen wird insbesondere beurteilt, ob die nationalen Regulierungsbehörden durch die Befugnisse zu Vorabmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie – angesichts wettbewerbsfeindlicher Oligopolmarktstrukturen und in Verbindung mit der verhältnismäßigen Anwendung anderer Verpflichtungen im Einklang mit dieser Richtlinie – hinreichend dazu befähigt werden, sicherzustellen, dass sich der Wettbewerb auf den Märkten der elektronischen Kommunikation bezüglich Qualität, Angebot und Preis zu Gunsten der Endnutzer nach wie vor optimal entwickelt und dass sich die Vorleistungsmärkte, die den Zugang zur elektronischen Kommunikationsinfrastruktur ermöglichen, in die Richtung entwickeln und entfalten, die im Interesse konkurrenzfähiger Ergebnisse zugunsten der Endnutzer und einer hochgradig leistungsfähigen Vernetzung notwendig ist.

Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

Artikel 115

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [Tag.Monat.Jahr] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln […] sowie den Anhängen […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem [Tag.Monat.Jahr] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 116

Aufhebung

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung mit Wirkung vom […] aufgehoben.

Artikel 5 des Beschlusses 243/2012/EU wird mit Wirkung vom […] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 117

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 118

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]  ABl. C xx vom 2.3.2017, S. xx.
  • [2]  ABl. C xx vom 2.3.2017, S. xx.
  • [3]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
  • [4] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
  • [5]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [6]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [7]   Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
  • [8]   Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
  • [9]   Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
  • [10]   Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
  • [11]   Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
  • [12]   Der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation umfasst außerdem die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) und die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1) sowie eine Reihe von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der gesetzgebenden Organe und der Kommission.
  • [13]   Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).
  • [14]   Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
  • [15]  Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders und andere gegen niederländischer Staat,C‑352/85, ECLI: EU:C:1988:196.
  • [16]   Beide Begriffe werden in der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1) bestimmt.
  • [17]   Im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758.
  • [18]   ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.
  • [19]   Rechtssache C-614/10, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, ECLI:EU:C:2012:631.
  • [20]   Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).
  • [21]   Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
  • [22]   Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
  • [23]   Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
  • [24]   Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
  • [25]   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)
  • [26]   Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 364 vom 14.11.2012, S. 12).
  • [27]   Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 13).
  • [28]  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
  • [29]  Richtlinie xxx/JJJJ/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L … vom …, S. …).
  • [30]   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
  • [31]   ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
  • [32]   Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).
  • [33]  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
  • [34]   Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).
  • [35]   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
  • [36]   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
  • [37]   Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.
  • [38]  GEREK (geänderte Fassung)
  • [39]   Verordnung (EU) xxxx/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (ABl. L […] vom […].)
  • [40]   Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
  • [41]   Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
  • [42]   Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).
  • [43]   Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
  • [44]   Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 1999 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
  • [45]   ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
  • [46]  Richtlinie xxx/JJJJ/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L … vom …, S. …).

BEGRÜNDUNG

Dies ist ein entscheidender Zeitpunkt, um die Chancen, die ausgefeiltere digitale Technologien bieten, optimal zu nutzen. Seit der Überprüfung im Jahr 2009 hat sich der Markt drastisch verändert. Es sind neue Akteure hinzugekommen, und Verbraucher und Unternehmen sind in zunehmendem Maße auf Datendienste angewiesen.

Moderne intelligente Lösungen für Fahrzeuge, Städte, Energieversorgung, Industrie, Gesundheit, Banken, Bildungswesen, Forschung, öffentliche Dienste usw. erfordern eine bessere Netzanbindung und mehr Wellenlängen, d. h. Fest- und Mobilfunknetze mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netze). Der Rechtsrahmen ist die Voraussetzung dafür, dass sich die EU zu einer Gigabit-Gesellschaft entwickeln kann, die auf einer Infrastruktur mit umfassender Netzanbindung beruht. Die dafür notwendigen Investitionen werden jedoch auf 500–600 Mrd. EUR geschätzt, wovon 90 % von der Privatwirtschaft aufgebracht werden müssen. Damit das geschieht, muss es einen Rechtsrahmen geben, mit dem für Planbarkeit gesorgt wird und Risikobereitschaft und langfristige Investitionen belohnt werden. Deshalb ist der Vorschlag der Kommission, die Infrastruktur in den Mittelpunkt des Rechtsrahmens zu stellen, der richtige Ansatz.

Durch Investitionen, Wettbewerb und Regulierung muss ein positiver Kreislauf in Gang gesetzt werden, mit dem die Einführung allgegenwärtiger VHC-Netze und einer flächendeckenden 5G-Breitbandinfrastruktur begünstigt wird. Das Potenzial des digitalen Binnenmarktes muss zur vollen Entfaltung gebracht werden: indem das Potenzial einer Wirtschaftskraft von 16,5 Billionen EUR – was 23 % des globalen BIP entspricht – mit 500 Millionen Verbrauchern und einer starken, international wettbewerbsfähigen Industrie voll ausgeschöpft wird. Hier liegen die Ressourcen und Größenvorteile, die notwendig sind, damit sich Cloud-Computing, Massendaten, datengesteuerte Forschung, Robotik, künstliche Intelligenz und das Internet der Dinge im vollen Umfang entwickeln können.

Mit VHC-Netzen wird die EU perfekt gerüstet sein, um in der datengesteuerten Wirtschaft – dem entscheidenden Wettbewerbsvorteil in diesem Jahrhundert – eine führende Rolle zu übernehmen.

Das ist kein Wunschdenken, sondern eine reale Chance.

GELTUNGSBEREICH UND ZIELE

a) Netze mit sehr hoher Kapazität

Die elektronische Kommunikation hat als Katalysator der Wirtschaft enorm an Bedeutung gewonnen. Datendienste ersetzen herkömmliche Dienste und werden zu Schlüsselprodukten für alle Nutzer. Das bedeutet, dass die Branche in der Lage sein muss, die gestiegene Nachfrage zu bedienen und dem sozioökonomischen Entwicklungsbedarf zu entsprechen.

Der Vorschlag, die Bereitstellung und Einführung von VHC-Netzen, einschließlich Einführung mobiler Funknetze mit erweiterten Luftschnittstellen und stärker verdichteter Architektur, als eines der allgemeinen Ziele – auf einer Stufe mit den Zielsetzungen in den Bereichen Wettbewerb, Binnenmarkt und Endnutzerinteressen – in den Rechtsrahmen aufzunehmen, wird befürwortet. Diese Zielsetzung ist ausdrücklich zu begrüßen.

Außerdem sollte für mehr Klarheit und für eine bessere Bekanntheit der Instrumente gesorgt werden, die speziell für VHC-Netze konzipiert sind, indem der Kodex um einen neuen Titel ergänzt wird.

Die Begriffsbestimmung für VHC-Netze sollte technologieneutraler und zukunftsfähiger formuliert werden – durch Schwerpunktsetzung darauf, dass Netze sich entwickeln und der Nachfrage nach uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten dadurch dynamisch entsprechen können. Letzteres hängt mit den Leistungsparametern zusammen, mit denen die Anbindungsziele bis 2025 erreichbar werden, und mit den GEREK-Leitlinien zu Anforderungen für die Zeit danach.

b) Elektronische Kommunikationsdienste

Heute werden herkömmliche Sprachtelefonie, SMS usw. zunehmend durch OTT-Dienste wie Voice-over-IP, Mitteilungsdienste usw. ersetzt.

Diese außerordentliche Entwicklung hat viele positive Auswirkungen auf Wettbewerb, Innovation und Wachstum. Aber sie ist auch mit Herausforderungen verbunden: Entweder gelten die bestehenden Vorschriften faktisch nicht für die neuen Dienste, oder sie werden in der EU nicht einheitlich angewandt. Deshalb sollten die Begriffsbestimmungen klarer formuliert werden, damit ein funktionaler Ansatz aus der Perspektive der Nutzer greift. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste (Artikel 2 Absatz 4) wird für einen ersten ausgewogenen Diskussionsansatz gesorgt.

c) Allgemeingenehmigung

Die Allgemeingenehmigung bedeutet mehr Freiheit bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der EU. Kein elektronischer Kommunikationsdienst sollte von diesem Vorteil ausgenommen sein und Gefahr laufen, 28 verschiedenen Regelungen entsprechen zu müssen.

Deshalb sollten alle elektronischen Kommunikationsdienste – unter Berücksichtigung ihrer Unterschiede und des innovativen Charakters vieler dieser Dienste – unter diese Regelung fallen. Das bedeutet, dass ein Schwellenwert festgelegt werden muss, damit kleine Dienste keine unnötigen Belastungen zu tragen haben. Hier könnte das Konzept der „unionsweiten Bedeutung“ aus dem Wettbewerbsrecht übernommen werden, um elektronische Kommunikationsdienste, deren Präsenz und Umsatz in der EU begrenzt ist, von den Meldepflichten auszunehmen, während ihnen gleichzeitig auf Wunsch gestattet werden sollte, die Allgemeingenehmigung in Mitgliedstaaten, die eine Meldung verlangen, gegen eine geringe Gebühr in Anspruch zu nehmen.

ZUGANG

a) Allgemeiner Ansatz

Der Rechtsrahmen stützt sich auf drei Hauptziele: Wettbewerb, Binnenmarkt und Endnutzerinteresse. Dies sind die Leitprinzipien des Kodex. Das Wettbewerbskonzept, das von der „beträchtlichen Marktmacht“ ausgeht, hat sich seit den 1990er Jahren als erfolgreiches Instrument im Liberalisierungsprozess erwiesen und muss zentraler Bestandteil des Kodex bleiben. Den nationalen Regulierungsbehörden muss auch künftig das komplette Instrumentarium an Abhilfemaßnahmen – von Transparenzpflichten bis zur funktionellen Trennung – zur Verfügung stehen.

Begrüßenswert ist aber auch der Vorschlag der Kommission, die bisherigen Ziele in das neue Anbindungsziel für VHC-Netze einzubeziehen. Dadurch trägt das neue Ziel dazu bei, dass der Kodex – auch durch weiterführende Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten des Netzausbaus – mehr Planbarkeit im Investitionsumfeld bewirkt.

Vorabregulierung ist kein Selbstzweck. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass Zugangsverpflichtungen nur dann auferlegt werden, wenn andernfalls auf den Endkundenmärkten kein wirksamer Wettbewerb gegeben wäre – wie bereits im jetzigen Rechtsrahmen festgelegt.

Marktlösungen über gewerbliche Vereinbarungen, wie Ko-Investitions- und Zugangsvereinbarungen, werden unterstützt, sofern sie für den Wettbewerb von Vorteil sind.

b) Hierarchie der Abhilfemaßnahmen

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der in der Charta anerkannte Schutz des Eigentums und der unternehmerischen Freiheit erfordern, dass Verpflichtungen auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Lösung eines Problems notwendig ist. Bei jeder Stufe der Bewertung sollte sich die nationale Regulierungsbehörde vor der Auferlegung einer zusätzlichen, stärker belastenden Abhilfemaßnahme daher festzustellen bemühen, ob diese – unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte – notwendig ist, um auf dem Endkundenmarkt für wirksamen Wettbewerb zu sorgen.

c) Marktprüfung

Im Vorschlag wird das jetzige Marktanalyseverfahren geändert und von drei auf fünf Jahre verlängert. Es ist ungewiss, ob mit diesen zusätzlichen Jahren bei Investitionen mit sehr langer Amortisationsdauer mehr Rechtssicherheit erreicht wird oder ob die Verlängerung nur dazu führt, dass die jeweilige Regelung über ihr „Mindesthaltbarkeitsdatum“ hinaus fortbesteht, mit entsprechend negativen Folgen für Investitionstätigkeiten.

Der für Marktanalysen vorgesehene Fünfjahreszyklus könnte für hochdynamische Märkte zu lang sein, und deshalb sollten die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet werden, die vollständige Prüfung bei solchen Märkten in kürzeren Abständen durchzuführen.

Außerdem sollte das Flexibilitätselement, das die nationalen Regulierungsbehörden amtlich eingeführt haben, um auf Marktentwicklungen zu reagieren, an die Verpflichtung gekoppelt werden, dass die nationalen Regulierungsbehörden auf begründeten Antrag eines Betreibers eine erneute Bewertung durchführen.

Damit keine Unsicherheiten entstehen und Verpflichtungen nicht bloß deshalb fortbestehen, weil sich die Marktprüfung verzögert, sollten alle Verpflichtungen, die aufgrund einer früheren Marktprüfung auferlegt wurden, verfallen, wenn die nachfolgende Marktprüfung nicht fristgerecht erfolgt. Damit der Kodex schneller und in einheitlicher Form in der gesamten EU wirksam wird, sollten alle nationalen Regulierungsbehörden die geltenden Verpflichtungen sofort nach dem Datum der Umsetzung anhand des neuen Rechtsrahmens überprüfen.

d) Geografische Erhebungen

Geografische Erhebungen bieten den nationalen Regulierungsbehörden bei Netzen bereits heute eine wertvolle Handhabe. Betreiber zu Investitionsprognosen zu verpflichten und ihnen entsprechende Sanktionen auferlegen zu können, ist bei marktgesteuerten Investitionsentscheidungen unverhältnismäßig und der falsche Ansatz. Deshalb sollten diese Bestimmungen gestrichen werden.

e) Symmetrische Verpflichtungen

Symmetrische Verpflichtungen unter bestimmten Umständen auszuweiten, um den Ausbau alternativer Netze in wenig besiedelten Gebieten, in denen kein Infrastrukturwettbewerb zu erwarten ist, zu erleichtern, ist sinnvoll und zu befürworten. Symmetrische Verpflichtungen sollten jedoch nicht zur Anwendung kommen, wenn die ursprüngliche Bereitstellung dadurch unrentabel würde.

f) Zustellungsentgelte

Um ungerechtfertigt hohen Entgelten und uneinheitlichen Verfahren entgegenzuwirken, die dazu führen, dass bei internationalen Gesprächen nur wegen des Zustellungsortes unterschiedliche Kosten entstehen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Höchstentgelte in den Mitgliedstaaten nach einem vereinfachten System Zustellungshöchstentgelte für Festnetz und Mobilfunk festlegen.

g) „Doppeleinspruch“

Für die Einführung des „Doppeleinspruchs“ bei Abhilfemaßnahmen gibt es gute Gründe. Die Kommission hat zurzeit – sowohl aufgrund des EU-Wettbewerbsrechts als auch aufgrund der wirtschaftlichen Prinzipien, die den Gesamtrahmen bilden – die Möglichkeit, gegen die Marktdefinition und die Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf das Vorliegen einer „beträchtlichen Marktmacht“ Einspruch zu erheben. Das Ziel besteht letztlich darin, die Vorabregelung aufzuheben, sobald für Wettbewerb gesorgt ist, und die Märkte allein wettbewerbsrechtlich zu regulieren. Die uneingeschränkte Befugnis bezüglich Abhilfemaßnahmen läge dann allein bei der Kommission.

FREQUENZEN

a) Allgemeiner Ansatz

Frequenzen sind eine wichtige Ressource für die Bereitstellung elektronischer Kommunikation, auf die immer mehr Akteure angewiesen sind. Der zukünftige Bedarf wird exponentiell steigen. Für die Anbindung von Mobilsystemen der fünften Generation werden zusätzliche Frequenzen bis zu 56 GHz benötigt. Deshalb müssen zügig Frequenzen bereitgestellt und gezielte Verbesserungen bei der Frequenzverwaltung eingeführt werden.

Die Vorschläge, durch fristgemäße Bereitstellung von Funkfrequenzen, vereinfachte Regulierungsmaßnahmen, mehr Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Zuteilung und eine bessere Reaktionsfähigkeit bei Frequenzverwaltungsproblemen eine bessere Netzanbindung sicherzustellen, werden unterstützt.

b) Investitionssicherheit

Durch die hier vorgeschlagene Mindestdauer von 30 Jahren wird die Rentabilität der getätigten Investitionen sichergestellt und für Planbarkeit gesorgt, damit ein Anreiz zur rascheren Einführung moderner Netze besteht. Um der Spekulationsgefahr zu begegnen, wird die verlängerte Dauer mit strengeren Vorschriften kombiniert, wodurch dafür gesorgt werden soll, dass Frequenzen nach dem Grundsatz des Verfalls der Rechte bei mangelnder Nutzung („Use it or lose it“) wirksam und effizient genutzt werden.

Um eine optimale Nutzung und Investitionssicherheit zu erreichen, werden außerdem einige Änderungen vorgeschlagen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die mit individuellen Rechten verknüpften Bedingungen nicht ohne Zustimmung geändert werden dürfen, dass unangemessene Pflichten zur gemeinsamen Nutzung gestrichen werden, der Handel mit Frequenzen gestärkt und dafür gesorgt wird, dass Entgelte und Reservepreise auf der richtigen Bewertung der Marktbedingungen beruhen. Damit am Markt für Frequenzen Wettbewerb herrscht und nicht uneinheitlich verfahren wird, sollten auch hier die Leitlinien für Marktanalysen und die Bewertung der „beträchtlichen Marktmacht“ berücksichtigt werden.

c) Zugang zu öffentlichen Gebäuden

Damit öffentliche Gebäude, die mit Steuermitteln finanziert werden und eine wichtige Rolle im Rahmen der sozioökonomischen Entwicklung spielen, für VHC-Netze genutzt werden können, sollte eine Zugangsverpflichtung für die Einrichtung kleiner Funkzellen aufgenommen werden, um die Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen zu ergänzen.

d) Gruppe für Frequenzpolitik

Die Rolle der Gruppe für Frequenzpolitik (Radio Spectrum Policy Group – RSPG) sollte gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Behebung funktechnischer Störungen, sondern bei der Frequenzverwaltung überhaupt besser zusammenarbeiten. Diese größere Bedeutung der RSPG sollte im Kodex selbst verankert werden, und die Frage des Sekretariats (derzeit bei der Kommission angesiedelt) sollte geklärt werden.

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

ANHANG I

LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN RECHTE ZUR NUTZUNG VON FUNKFREQUENZEN UND NUMMERN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN

Die in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen bilden die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ▌(Teil A), elektronische ▌Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste ▌(Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil E).

A. Allgemeine Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 16 dieser Richtlinie.

2. Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)[1].

3. Informationen im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie und für sonstige, in Artikel 21 dieser Richtlinie genannte Zwecke.

4. Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs durch die zuständigen nationalen Behörden entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2].

5. Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

6. Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.

7. Andere als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zugangsverpflichtungen für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze bzw. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste.

8. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 39 genannten Normen und/oder Spezifikationen gewährleisten sollen.

9. Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 3 besteht und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

B. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können

1. Zusammenschaltung der Netze entsprechend dieser Richtlinie.

2. Übertragungspflichten entsprechend dieser Richtlinie.

3. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Unionsrecht, unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates.

4. Wahrung der Integrität öffentlicher Kommunikationsnetze entsprechend dieser Richtlinie einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit[3].

5. Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).

6. Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 dieser Richtlinie unterworfen ist.

C. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ▌geknüpft werden können

1. Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.

2. Bereitstellung – für Endnutzer – von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend dieser Richtlinie.

3. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften.

4. Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[4] und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5].

D. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines Dienstes oder zur Nutzung einer Technologieart im Rahmen des Artikels 49 dieser Richtlinie, nötigenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Dienstqualität.

2. Wirksame und effiziente Frequenznutzung entsprechend dieser Richtlinie.

3. Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Verhinderung funktechnischer Störungen und für den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates[6], sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

4. Dauer und Bedingungen gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie ▌.

5. Übertragung oder Vermietung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 42 dieser Richtlinie.

7. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder, falls zutreffend, aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten eingegangen ist.

8. Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.

9. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen.

10. Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.

E. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können

1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel auszuschließen, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie gelten können.

2. Wirksame und effiziente Nummernnutzung entsprechend dieser Richtlinie.

3. Nummernübertragbarkeit entsprechend dieser Richtlinie.

4. Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse im Sinne des Artikels 104 dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen.

5. Höchstdauer gemäß Artikel 46 dieser Richtlinie, vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.

7. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 42 dieser Richtlinie.

8. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

9. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

10. Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb der Union zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND HÖRFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER UNION AUSGESTRAHLT WERDEN

Teil I: Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 60 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 60 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Hörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:

  a) Alle Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Hörfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:

–  allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind,

–  über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen.

  b) Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration

–  einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder

–  spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen wahren.

Teil II: Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d Bedingungen unterworfen werden können

  a) Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API),

  b) Zugang zu elektronischen Programmführern (EPG),  

c) Zugang zu damit verbundenen ergänzenden Diensten, d. h. zugangserleichternden Zugangsdiensten, die Endnutzern mit Behinderungen entsprechend Zugang ermöglichen, sowie Daten zur Unterstützung vernetzter Fernsehdienste und elektronischer Programmführer.

ANHANG III

Kriterien für die Bestimmung der Anrufzustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene

Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 73 Absatz 4:

c)  die relevanten Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes werden ermittelt als die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene,

d)  nur jene verkehrsbedingten Kosten, die bei fehlender Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden, dürfen den jeweiligen Zusatzkosten der Zustellungsleistung zugerechnet werden,

e)  Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Netzkapazitäten werden nur insofern berücksichtigt, als sie durch eine Kapazitätssteigerung verursacht werden, die nötig ist, damit zusätzlicher Anrufzustellungsverkehr auf der Vorleistungsebene abgewickelt werden kann,

f)  Entgelte für Funkfrequenzen gehören nicht zu den Zusatzkosten der Mobilfunkzustellung,

g)  nur jene gewerblichen Vorleistungskosten, die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, dürfen berücksichtigt werden,

h)  bei allen Festnetzbetreibern wird unabhängig von ihrer Größe davon ausgegangen, dass sie den Anrufzustellungsdienst zu denselben Stückkosten erbringen wie der effiziente Betreiber,

i)  für Mobilfunknetzbetreiber wird die effiziente Mindestgröße auf einen Marktanteil von nicht unter 20 % festgesetzt,

j)  die maßgebliche Abschreibungsmethode ist die wirtschaftliche Abschreibung,

k)  die technische Ausgestaltung der modellierten Netze erfolgt zukunftsorientiert, ausgehend von einem IP-Kernnetz und unter Berücksichtigung der verschiedenen, während der Geltungsdauer des Höchstentgelts wahrscheinlich eingesetzten Technik. In Festnetzen werden ausschließlich paketvermittelte Anrufe zugrunde gelegt.

ANHANG IV

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN

Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 74 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:

l)  Die Ko-Investition steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht kann ▌angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens festlegen, sodass potenzielle Ko-Investoren z. B. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.

m)  Die Ko-Investition muss transparent sein:

–  die Bedingungen stehen auf der Website des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zur Verfügung und sind dort leicht auffindbar,

–  die vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung sowie gegebenenfalls der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments,

–  der Prozess, also z. B. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle wichtigen Meilensteine müssen allen Unternehmen eindeutig und diskriminierungsfrei mitgeteilt werden.

n)  Die Ko-Investition enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere:

–  Allen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und diskriminierungsfrei sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z. B. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung. Diskriminierungsfreie Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen – auch finanziellen – Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und vorhersehbaren Kriterien, wie z. B. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen.

–  Sie muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor übernommenen Verpflichtungen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und sollte in Größeneinheiten festgelegt werden, die es kleineren Ko-Investoren ermöglichen, ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungen gewährleisten. Bei der Festlegung des finanziellen Beitrags, den jeder Ko-Investor zu leisten hat, muss berücksichtigt werden, dass frühe Investoren größere Risiken eingehen und früher Kapital binden.

–  Ein mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später eingegangene Verpflichtungen und für neue Ko-Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er den sinkenden Risiken entspricht und jeden Anreiz nimmt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten.

–  Die Ko-Investitionsvereinbarung muss es ermöglichen, dass Ko-Investoren erworbene Rechte an andere Ko-Investoren oder an Dritte, die willens sind, der Ko-Investitionsvereinbarung beizutreten, übertragen, sofern das übernehmende Unternehmen verpflichtet bleibt, alle ursprünglichen Verpflichtungen des übertragenden Unternehmens im Rahmen der Ko-Investitionsvereinbarung zu erfüllen.

–  Die Ko-Investoren müssen sich untereinander zu fairen und zumutbaren Bedingungen gegenseitige Rechte für den Zugang zu der gemeinsam finanzierten Infrastruktur zwecks Erbringung nachgelagerter Dienste – auch für Endkunden – unter transparenten Bedingungen gewähren, die im Ko-Finanzierungsangebot und in der anschließenden Vereinbarung transparent aufgeführt sein müssen, insbesondere wenn die Ko-Investoren einzeln und getrennt für den Ausbau bestimmter Teile des Netzes verantwortlich sind. Wird ein Ko-Investitionsinstrument gebildet, muss es allen Ko-Investoren direkt oder indirekt Zugang zu dem Netz auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des Inputs und zu fairen und zumutbaren – auch finanziellen – Bedingungen gewähren, die der unterschiedlichen Höhe der von den einzelnen Ko-Investoren eingegangenen Risiken Rechnung tragen.

o)  Durch die Ko-Investition werden nachhaltige Investitionen sichergestellt, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht werden, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.

ANHANG V

LISTE DER DIENSTE, DIE EIN INTERNETZUGANG GEMÄSS ARTIKEL 79 ABSATZ 2 UNTERSTÜTZEN KÖNNEN MUSS

1.  E-Mail

2.  Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen

3.  grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung

4.  Online-Zeitungen/Online-Nachrichten

5.  Online-Einkauf/Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen

6.  Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche

7.  berufliche Vernetzung

8.  Online-Banking

9.  Nutzung elektronischer Behördendienste

10.  soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung

11.  Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)

ANHANG VI

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 83 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 107 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 99 (ANBIETERWECHSEL UND NUMMERNÜBERTRAGBARKEIT)

Teil A: Einrichtungen und Dienste gemäß Artikel 83

a) Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den Unternehmen kostenlos bereitzustellen sind, damit sie

  i) die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und von Sprachkommunikationsdiensten oder von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 107 angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und

  ii) ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.

Falls vorhanden, können den Endnutzern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Die Identität des Anbieters sowie Art und Dauer der Dienste, die dem Endnutzer für Premiumnummern in Rechnung gestellt werden, sind in Einzelverbindungsnachweisen ausdrücklich angegeben.

Anrufe, die für den anrufenden Endnutzer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Endnutzers nicht aufgeführt, können aber anderweitig, z. B. über Online-Schnittstellen, bereitgestellt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Betreiber zur kostenlosen Anzeige der Rufnummer des Anrufers verpflichten.

b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer auf Antrag bei dem Unternehmen, das Sprachkommunikationsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 107 anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c) Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 107 auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d) Spreizung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e) Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen – die verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein müssen und veröffentlicht werden müssen – für den Fall nicht beglichener Rechnungen, die von Unternehmen ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass der Endnutzer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den jeweiligen Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Endnutzer rechtzeitig angekündigt worden ist. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen Verbindungen zulässig sind, bei denen für den Endnutzer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer 112).

f) Tarifberatung

Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer vom Unternehmen Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.

g) Kostenkontrolle

Eine Einrichtung, mit der Unternehmen andere Möglichkeiten anbieten – wenn diese Möglichkeiten durch die nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder nummernabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 107 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Fall von Mustern des anormalen oder übermäßigen Verbrauchs.

Teil B: Dienstmerkmale gemäß Artikel 107

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), bereitgestellt werden.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

Teil C: Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 99

Die Anforderung, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt

  a) im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und

  b) im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.

ANHANG VII

BERECHNUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN UND SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR KOSTENANLASTUNG ODER KOSTENTEILUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 84 UND 85

TEIL A: BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN

Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung des in den Artikeln 79, 81 und 82 festgelegten Universaldienstes betreffen.

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines jeglichen Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Die Kosten, die ein Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

  i) den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler Geschäftsgepflogenheiten erbracht werden können.

  Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Menschen mit Behinderungen usw. gehören;

  ii) besonderen Endnutzern oder Gruppen von Endnutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung des besonderen Netzes und der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und einer vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten Bildung eines räumlichen Durchschnitts bei den Preisen nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler Geschäftsgepflogenheiten bedient werden können.

  Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten verhindert wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für ein Unternehmen sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich.

TEIL B: ANLASTUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN VON UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist ein Ausgleich für Dienste von benannten Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nicht kommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringstmöglichen Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 sollte eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis auf einem transparenten und neutralen Beitragserhebungsverfahren beruhen, bei dem nicht die Gefahr besteht, dass Beiträge doppelt – sowohl auf den Input als auch auf den Output von Unternehmen – erhoben werden.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge bzw. administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.

ANHANG VIII

GEMÄSS ARTIKEL 96 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

(TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 96 veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden, welche wichtigen Informationen von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, damit alle Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

1. Kontaktangaben des Unternehmens

2. Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1.  Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität und etwaiger Nutzungsbeschränkungen des Betreibers für bereitgestellte Endgeräte, sowie barrierefreie Informationen über die Funktionsweise des Dienstes sowie die Merkmale und Nutzungshilfen des Dienstes bezüglich Barrierefreiheit.

2.2.  Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen (z. B. Einschränkungen der Datennutzung, Anzahl an Gesprächsminuten, Anzahl an SMS) und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten für Endgeräte.

2.3. Angebotene Kundendienstleistungen und Wartungsdienste mit den entsprechenden Kontaktangaben.

2.4. Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich Vertragslaufzeit, Entgelte bei vorzeitiger Kündigung, Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon, sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.

2.5.  Information der Endnutzer über den Zugang zu Notdiensten und die Angabe des Anruferstandorts. Falls das Unternehmen nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten oder Einschränkungen bei der Bereitstellung von Notdiensten und über die Angabe des Anruferstandorts.

2.6.  Einzelheiten über für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, einschließlich Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen an der Bereitstellung des Dienstes, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.

2.6a.  Barrierefreie Informationen zu komplementären assistiven Diensten (Hilfsdiensten).

3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.

ANHANG IX

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität gemäß Artikel 97

Für Unternehmen, die den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitstellen

PARAMETER

(Anmerkung 1)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerquote pro Anschlussleitung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerbehebungszeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste

PARAMETER

(Anmerkung 2)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Verbindungsaufbauzeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Beschwerden über Abrechnungsfehler

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Qualität der Sprechverbindung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit der Verbindungsabbrüche

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057 

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Ausfallwahrscheinlichkeit

 

 

Verzögerungen bei der Rufsignalisierung

 

 

  ETSI EG 202 057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)

Für Internetzugangsdienste

PARAMETER

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Latenz (Verzögerung)

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Verzögerungsschwankung

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Paketverlust

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Anmerkung 1

Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik – NUTS).

Anmerkung 2

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.

ANHANG X

INTEROPERABILITÄT DER FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN FERNSEHGERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 105

1. Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Alle für den Empfang von konventionellen Digitalfernsehsignalen (d. h. terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals, das hauptsächlich für den ortsfesten Empfang bestimmt ist) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Union zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

–  Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation, derzeit ETSI, verwaltet wird;

–  Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

2. Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normenorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen. Endgeräte von Digitalfernsehgeräten müssen, soweit technisch möglich, interoperabel sein, damit sie bei einem Anbieterwechsel problemlos weiterverwendet werden können.

2a.  FUNKTIONEN VON HÖRFUNKGERÄTEN

Hörfunkgeräte, die ab dem … [Datum der Umsetzung] in der Union in Verkehr gebracht werden, müssen terrestrischen Analog- und Digitalhörfunk empfangen können. Dieser Absatz gilt nicht für minderwertige, kleine, für Verbraucher bestimmte Hörfunkgeräte oder Produkte, bei denen der Empfänger nur eine Nebenfunktion hat. Darüber hinaus gilt der Absatz nicht für von Amateurfunkern verwendete Funkgeräte im Sinne von Artikel 1 Begriffsbestimmung 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).

ANHANG XI

Teil A

Aufgehobene Richtlinienmit [Aufstellung der nachfolgenden Änderungen daran]

(gemäß Artikel 116)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

 

Artikel 1

 

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

 

Artikel 2

 

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32)

 

Artikel 10

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

 

Artikel 3 und Anhang

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

 

Artikel 2

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

 

 

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11)

 

Artikel 1 und Anhang I

 

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)

 

Artikel 8

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht [und Zeitpunkt der Anwendung]

(gemäß Artikel 116)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Beginn der Anwendung

2002/19/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/20/EG

2002/21/EG

24. Juli 2003

24. Juli 2003

25. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/22/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

ANHANG XII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/21/EG

Richtlinie 2002/20/EG

Richtlinie 2002/19/EG

Richtlinie 2002/22/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Abs. 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 1 Abs. 1, 2 und 3

Artikel 1 Abs. 3a

 

 

 

Artikel 1 Abs. 4

Artikel 1 Abs. 4 und 5

 

 

 

Artikel 1 Abs. 5 und 6

Artikel 2 Buchst. a

 

 

 

Artikel 2 Abs. 1

Artikel 2 Abs. 2

Artikel 2 Buchst. b

 

 

 

Artikel 2 Abs. 3

Artikel 2 Buchst. c

 

 

 

Artikel 2 Abs. 4

Artikel 2 Abs. 5

Artikel 2 Abs. 6

Artikel 2 Abs. 7

Artikel 2 Buchst. d

 

 

 

Artikel 2 Abs. 8

Artikel 2 Buchst. da

 

 

 

Artikel 2 Abs. 9

Artikel 2 Buchst. e

 

 

 

Artikel 2 Abs. 10

Artikel 2 Buchst. ea

 

 

 

Artikel 2 Abs. 11

Artikel 2 Buchst. f

 

 

 

Artikel 2 Abs. 12

Artikel 2 Buchst. g

 

 

 

Artikel 2 Buchst. h

 

 

 

Artikel 2 Abs. 13

Artikel 2 Ziff. i

 

 

 

Artikel 2 Abs. 14

Artikel 2 Buchst. j

 

 

 

Artikel 2 Buchst. k