BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624

20.10.2017 - (COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357A(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Kinga Gál


Verfahren : 2016/0357A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0322/2017
Eingereichte Texte :
A8-0322/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399 und (EU) 2016/1624

(COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357A(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0731),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0466/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2017[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14. September 2017 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf dieser Grundlage,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A8‑0322/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399 und (EU) 2016/1624

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

entfällt

Begründung

In Erwägung 46 wird auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) verwiesen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Mit dem ETIAS sollte eine Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), eingeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist. Der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sollte eine neue Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein, der bloße Besitz einer Reisegenehmigung sollte allerdings nicht automatisch zur Einreise berechtigen.

(9)  Mit dem ETIAS sollte eine Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), eingeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration, eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Eine Reisegenehmigung stellt daher eine Entscheidung dar, der zufolge keine faktischen Anhaltspunkte oder triftigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten derlei Risiken verbunden sind. Insofern unterscheidet sich eine Reisegenehmigung von einem Visum, da für diese Genehmigung weder mehr Angaben verlangt werden, noch der Antragsteller stärker belastet wird als bei der Beantragung eines Visums. Der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sollte eine neue Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein, der bloße Besitz einer Reisegenehmigung sollte allerdings nicht automatisch zur Einreise berechtigen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Das ETIAS sollte zur Erleichterung der von Grenzschutzbeamten an den Außengrenzübergangsstellen durchgeführten Grenzübertrittskontrollen beitragen und eine koordinierte und einheitliche Überprüfung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die eine Reise in den Schengen-Raum planen und dazu eine Reisegenehmigung beantragen müssen. Des Weiteren sollte das System ermöglichen, Antragsteller besser darüber zu informieren, ob sie zur Einreise in den Schengen-Raum berechtigt sind. Darüber hinaus sollte das ETIAS zur Erleichterung der Grenzübertrittskontrollen beitragen, da sich durch den Einsatz des Systems die Zahl der Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen verringert.

(11)  Das ETIAS sollte zur Erleichterung der von Grenzschutzbeamten an den Außengrenzübergangsstellen durchgeführten Grenzübertrittskontrollen beitragen und eine koordinierte und einheitliche Überprüfung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die eine Reise in den Schengen-Raum planen und dazu eine Reisegenehmigung beantragen müssen. Des Weiteren sollte das System ermöglichen, Antragsteller besser darüber zu informieren, ob sie zur Einreise in den Schengen-Raum berechtigt sind. Darüber hinaus sollte das ETIAS zur Erleichterung der Grenzübertrittskontrollen beitragen, da sich durch den Einsatz des Systems die Zahl der Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen verringert und die Grenzschutzbeamten mit bestimmten Zusatzinformationen in Bezug auf Vermerke ausgerüstet werden, die im Zuge einer manuellen Bewertung des Antrags generiert wurden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Das ETIAS sollte außerdem einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle leisten. Zu diesem Zweck sollte das ETIAS eine automatisierte Bearbeitung der Antragsdatensätze anhand eines Abgleichs mit den entsprechenden Ausschreibungen im SIS durchführen. Diese Bearbeitung erfolgt zur Unterstützung des SIS. Dementsprechend sollten etwaige Treffer aufgrund dieses Abgleichs im SIS gespeichert werden.

(12)  Das ETIAS sollte außerdem einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, der gezielten Kontrolle [oder für Ermittlungsanfragen] leisten. Zu diesem Zweck sollte das ETIAS eine automatisierte Bearbeitung der Antragsdatensätze anhand eines Abgleichs mit den entsprechenden Ausschreibungen im SIS durchführen. Diese Bearbeitung erfolgt zur Unterstützung des SIS. Dementsprechend sollten etwaige Treffer aufgrund dieses Abgleichs im SIS gespeichert werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die ETIAS-Zentralstelle sollte zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gehören. Die ETIAS-Zentralstelle sollte dafür zuständig sein, die bei der automatisierten Bearbeitung abgelehnten Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen, um festzustellen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die einen Treffer ergeben haben; in ihre Zuständigkeit sollten außerdem die Überprüfungsregeln und die Durchführung regelmäßiger Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung fallen. Die ETIAS-Zentralstelle sollte rund um die Uhr tätig sein.

(14)  Die ETIAS-Zentralstelle sollte zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gehören. Die ETIAS-Zentralstelle sollte dafür zuständig sein, die Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen, bei denen die automatisierte Bearbeitung mindestens einen Treffer ergeben hat, um festzustellen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die einen Treffer ergeben haben, und in ihre Zuständigkeit sollten außerdem die Überprüfungsregeln fallen. Die ETIAS-Zentralstelle sollte rund um die Uhr tätig sein.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale ETIAS-Stelle einrichten, die vor allem dafür zuständig ist, zu prüfen, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert werden soll, und eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Bei der Beurteilung der Anträge sollten die nationalen ETIAS-Stellen miteinander und mit Europol kooperieren. Die nationalen ETIAS-Stellen sollten rund um die Uhr tätig sein.

(15)  Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale ETIAS-Stelle einrichten, die vor allem dafür zuständig ist, zu prüfen, ob eine Reisegenehmigung erteilt, verweigert, annulliert oder aufgehoben werden soll, und eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Bei der Beurteilung der Anträge sollten die nationalen ETIAS-Stellen miteinander und mit Europol kooperieren. Die nationalen ETIAS-Stellen sollten rund um die Uhr tätig sein.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Zur Verwirklichung der Ziele des ETIAS sollte im Rahmen des Systems ein Online-Antragsformular bereitgestellt werden, das der Antragsteller auszufüllen hat und das Erklärungen zu seiner Identität, seinem Reisedokument, seinem Wohnsitz, seinen Kontaktdaten, seiner Ausbildung und derzeitigen beruflichen Tätigkeit, dazu, ob er ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte ist, und – wenn er minderjährig ist – zur Identität der für ihn verantwortlichen Person enthält und in dem eine Reihe von Fragen zum Hintergrund des Antragstellers zu beantworten sind (ob er eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten hat, ob er im Strafregister erfasst ist, sich in Kriegsgebieten aufgehalten hat und ob eine Entscheidung, der zufolge er an die Grenze zurückzukehren hat, oder eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets gegen ihn ergangen ist). Auf die Gesundheitsdaten von Antragstellern sollte nur zugegriffen werden dürfen, um zu prüfen, ob von den Antragstellern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht.

(16)  Zur Verwirklichung der Ziele des ETIAS sollte im Rahmen des Systems ein Online-Antragsformular bereitgestellt werden, das der Antragsteller auszufüllen hat und das Erklärungen zu seiner Identität, seinem Reisedokument, seinem Wohnsitz, seinen Kontaktdaten, dazu, ob er ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte ist, und – wenn er minderjährig ist – zur Identität der für ihn verantwortlichen Person enthält und in dem eine Reihe von Fragen zum Hintergrund des Antragstellers zu beantworten sind (ob er im Strafregister erfasst ist, sich in Kriegsgebieten aufgehalten hat und ob eine Entscheidung, der zufolge er an die Grenze zurückzukehren hat, oder eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets gegen ihn ergangen ist).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Es sollte möglich sein, einen Antrag im Namen des Antragstellers in das ETIAS einzugeben, wenn der Reisende aus welchen Gründen auch immer selbst nicht in der Lage ist, den Antrag zu erstellen. In solchen Fällen sollte die Antragstellung von einem Dritten, der von dem Reisenden dazu ermächtigt wurde oder rechtlich für ihn verantwortlich ist, vorgenommen werden, wobei dieser Dritter seine eigenen Personalien im Antragsformular anzugeben hat.

(17)  Es sollte möglich sein, einen Antrag im Namen des Antragstellers in das ETIAS einzugeben, wenn der Reisende aus welchen Gründen auch immer selbst nicht in der Lage ist, den Antrag zu erstellen. In solchen Fällen sollte die Antragstellung von einem Dritten, der von dem Reisenden dazu ermächtigt wurde – darunter auch gewerbliche Mittlerorganisationen – oder rechtlich für ihn verantwortlich ist, vorgenommen werden, wobei dieser Dritte seine eigenen Personalien im Antragsformular anzugeben hat. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass gewerbliche Mittlerorganisationen, die Anträge im Namen von Antragstellern einreichen, ihren Kunden diesen Dienst nur gegen Rückerstattung der angefallenen Kosten anbieten und keinen Gewinn damit erzielen wollen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Für die abschließende Bearbeitung ihres Antrags sollten alle Antragsteller, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Gebühr entrichten müssen. Die Zahlung sollte über eine Bank oder einen Finanzintermediär abgewickelt werden. Die zur Absicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nur der Bank oder dem Finanzintermediär übermittelt werden, die beziehungsweise der die Finanztransaktion vornimmt, und sind nicht Teil der ETIAS-Daten.

(18)  Für die abschließende Bearbeitung ihres Antrags sollten die Antragsteller die Gebühr für die Reisegenehmigung entrichten müssen. Die Zahlung sollte über eine Bank oder einen Finanzintermediär abgewickelt werden. Die zur Absicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nur der Bank oder dem Finanzintermediär übermittelt werden, die beziehungsweise der die Finanztransaktion vornimmt, und sind nicht Teil der ETIAS-Daten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die vom Antragsteller mitgeteilten personenbezogenen Daten sollten durch das ETIAS ausschließlich zum Zwecke einer Vorabüberprüfung anhand der in der Verordnung (EU) 2016/39924 festgelegten Einreiseberechtigungskriterien und im Hinblick darauf verarbeitet werden, dass beurteilt werden kann, ob eine irreguläre Migration des Antragstellers wahrscheinlich ist und ob mit seiner Einreise in die Union eine Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union verbunden sein könnte.

(20)  Die vom Antragsteller mitgeteilten personenbezogenen Daten sollten durch das ETIAS ausschließlich zum Zwecke einer Vorabüberprüfung anhand der in der Verordnung (EU) 2016/39924 festgelegten Einreiseberechtigungskriterien und im Hinblick darauf verarbeitet werden, dass beurteilt werden kann, ob eine irreguläre Migration des Antragstellers wahrscheinlich ist und ob mit seiner Einreise in die Union eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko in der Union verbunden sein könnte.

_________________

_________________

24 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

24 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Abgleich sollte im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung („Treffer“) mit personenbezogenen Daten oder einer Kombination solcher Daten in den Anträgen und einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den oben genannten Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste oder mit Risikoindikatoren, sollte der Antrag von einem Systembediener der nationalen ETIAS-Stelle im Mitgliedstaat der angegebenen ersten Einreise manuell bearbeitet werden. Die Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung sollte auf der Grundlage der von der nationalen ETIAS-Stelle vorgenommenen Bewertung getroffen werden.

(22)  Der Abgleich sollte im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung („Treffer“) mit personenbezogenen Daten oder einer Kombination solcher Daten in den Anträgen und einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den oben genannten Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste oder mit Risikoindikatoren, sollte der Antrag von einem Systembediener der nationalen ETIAS-Stelle im zuständigen Mitgliedstaat manuell bearbeitet werden. Die Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung sollte auf der Grundlage der von der nationalen ETIAS-Stelle vorgenommenen Bewertung getroffen werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, sollte ein Rechtsmittel zustehen. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen.

(24)  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, sollte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zustehen. Etwaige Rechtsbehelfe sollten in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats eingelegt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Anhand der Überprüfungsregeln ist der Antragsdatensatz zu analysieren, indem ein Abgleich zwischen den in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems gespeicherten Daten und spezifischen Risikoindikatoren ermöglicht wird, die für die zuvor ermittelten Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit und das zuvor ermittelte Risiko der irregulären Migration festgelegt wurden. Als Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren dürfen unter keinen Umständen die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung eines Antragstellers dienen.

(25)  Anhand der Überprüfungsregeln ist der Antragsdatensatz zu analysieren, indem ein Abgleich zwischen den in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems gespeicherten Daten und spezifischen Risikoindikatoren ermöglicht wird, die für das zuvor ermittelte Risiko für die Sicherheit, das zuvor ermittelte Risiko der irregulären Migration und das zuvor ermittelte hohe Epidemierisiko festgelegt wurden. Als Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren dürfen unter keinen Umständen die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung eines Antragstellers dienen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Es sollte eine ETIAS-Überwachungsliste erstellt werden, anhand deren Zusammenhänge zwischen Daten in einem ETIAS-Antragsdatensatz und Informationen in Bezug auf Personen, die einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat verdächtigt werden oder in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie eine solche Straftat begehen werden, ermittelt werden können. Die ETIAS-Überwachungsliste sollte Teil der gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 von Europol verarbeiteten Daten und des Europol-Konzepts zur integrierten Datenverwaltung zur Durchführung der genannten Verordnung sein. Bei der Übermittlung von Informationen an Europol sollten die Mitgliedstaaten bestimmen können, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken die Informationen zu verarbeiten sind; so sollte es unter anderem möglich sein, diese Verarbeitung auf die ETIAS-Überwachungsliste zu beschränken.

(26)  Es sollte eine ETIAS-Überwachungsliste erstellt werden, anhand deren Zusammenhänge zwischen Daten in einem ETIAS-Antragsdatensatz und Informationen in Bezug auf Personen, die von mindestens einem Mitgliedstaat einer terroristischen Straftat verdächtigt werden oder in deren Fall aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Personen, insbesondere aufgrund früherer Straftaten, faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie eine solche Straftat begehen werden, ermittelt werden können. Die ETIAS-Überwachungsliste sollte Teil der gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 von Europol verarbeiteten Daten und des Europol-Konzepts zur integrierten Datenverwaltung zur Durchführung der genannten Verordnung sein. Bei der Übermittlung von Informationen an Europol sollten die Mitgliedstaaten bestimmen können, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken die Informationen zu verarbeiten sind; so sollte es unter anderem möglich sein, diese Verarbeitung auf die ETIAS-Überwachungsliste zu beschränken.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die kontinuierliche Entstehung neuer Sicherheitsgefahren, neuer Muster irregulärer Migration und neuer Gefahren für die öffentliche Gesundheit erfordert wirksame Reaktionen und muss mit modernen Mitteln bekämpft werden. Da diese Mittel die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener Daten erfordern, sollten geeignete Garantien eingeführt werden, um den Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten auf das in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß zu beschränken.

(27)  Die kontinuierliche Entstehung neuer Sicherheitsgefahren, neuer Muster irregulärer Migration und neuer hoher Epidemierisiken erfordert wirksame Reaktionen und muss mit modernen Mitteln bekämpft werden. Da diese Mittel die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener Daten erfordern, sollten geeignete Garantien eingeführt werden, um den Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten auf das in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß zu beschränken.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Erteilte Reisegenehmigungen sollten annulliert oder aufgehoben werden, sobald sich herausstellt, dass die Bedingungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Insbesondere wenn eine neue SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung oder zu einem als verloren oder gestohlen gemeldeten Reisedokument eingegeben wird, sollte diese Information vom SIS an das ETIAS weitergeleitet werden, welches sodann überprüfen sollte, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft. In diesem Fall sollte die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, unverzüglich informiert werden und die Reisegenehmigung aufheben. Dementsprechend sollte ein in die ETIAS-Überwachungsliste neu eingegebenes Element mit den im ETIAS gespeicherten Antragsdatensätzen abgeglichen werden, um zu prüfen, ob dieses neue Element eine gültige Reisegenehmigung betrifft. In diesem Fall sollte die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats der ersten Einreise den Treffer bewerten und erforderlichenfalls die Reisegenehmigung aufheben. Außerdem sollte es möglich sein, die Reisegenehmigung auf Antrag des Antragstellers aufzuheben.

(29)  Erteilte Reisegenehmigungen sollten annulliert oder aufgehoben werden, sobald sich herausstellt, dass die Bedingungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Insbesondere wenn eine neue SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eingegeben wird, sollte diese Information vom SIS an das ETIAS weitergeleitet werden, welches sodann überprüfen sollte, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft. In diesem Fall sollte die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, unverzüglich informiert werden und die Reisegenehmigung aufheben. Dementsprechend sollte ein in die ETIAS-Überwachungsliste neu eingegebenes Element mit den im ETIAS gespeicherten Antragsdatensätzen abgeglichen werden, um zu prüfen, ob dieses neue Element eine gültige Reisegenehmigung betrifft. In diesem Fall sollte die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats den Treffer bewerten und erforderlichenfalls die Reisegenehmigung aufheben. Außerdem sollte es möglich sein, die Reisegenehmigung auf Antrag des Antragstellers aufzuheben.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, sollten verpflichtet sein zu überprüfen, ob die Reisenden im Besitz aller Reisedokumente sind, die nach dem Übereinkommen von Schengen25 für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind. Dabei sollte auch überprüft werden, ob die Reisenden im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind. Auf den ETIAS-Datensatz selbst sollten die Beförderungsunternehmer keinen Zugriff haben. Ein sicherer Internetzugang einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden, sollte den Beförderungsunternehmern diese Abfrage anhand der Daten des Reisedokuments ermöglichen.

(31)  Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sollten überprüfen, ob die Reisenden im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind. Auf den ETIAS-Datensatz selbst sollten die Beförderungsunternehmer keinen Zugriff haben. Ein sicherer Internetzugang einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden, sollte den Beförderungsunternehmern diese Abfrage anhand der Daten des Reisedokuments ermöglichen.

______

 

25  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

 

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte klar sein, welche Beförderungsunternehmer die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen. Diese sollten nur für im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer gelten. Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, sollten von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen werden, da diese Unternehmer, die oft nur gelegentlich Reisen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anbieten, ansonsten mit einer hohen Belastung zu kämpfen hätten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Beförderungsunternehmer in der Lage sein, sich über eine einzige Anlaufstelle mit ETIAS, EBS und vergleichbaren Systemen zu verbinden. Sie sollten eine einzige Antwort auf die Frage erhalten, ob der Reisende auf der Grundlage einer Vorab-Übermittlung von Daten durch die Beförderungsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befördert werden darf.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Um den geänderten Voraussetzungen für die Einreise Rechnung zu tragen, sollten die Grenzschutzbeamten prüfen, ob der Reisende im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist. Daher sollte der Grenzschutzbeamte während der üblichen Grenzkontrolle die Daten des Reisedokuments elektronisch einlesen. Dadurch sollte eine Abfrage verschiedener Datenbanken gemäß dem Schengener Grenzkodex ausgelöst werden, darunter eine Abfrage des ETIAS, die Aufschluss über den aktuellen Status der Reisegenehmigung geben sollte. Auf den ETIAS-Datensatz selbst sollte der Grenzschutzbeamte zum Zwecke der Grenzkontrolle keinen Zugriff haben. Liegt keine gültige Reisegenehmigung vor, so sollte der Grenzschutzbeamte der betreffenden Person die Einreise verweigern und die Grenzkontrolle entsprechend abschließen. Liegt eine gültige Reisegenehmigung vor, so sollte die Entscheidung zur Genehmigung oder Verweigerung der Einreise vom Grenzschutzbeamten getroffen werden.

(32)  Um den geänderten Voraussetzungen für die Einreise Rechnung zu tragen, sollten die Grenzschutzbeamten prüfen, ob die Reisenden im Besitz einer Reisegenehmigung sind, die mindestens bis zu dem Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist. Daher sollte der Grenzschutzbeamte während der üblichen Grenzkontrolle die Daten des Reisedokuments elektronisch einlesen. Dadurch sollte eine Abfrage verschiedener Datenbanken gemäß dem Schengener Grenzkodex ausgelöst werden, darunter eine Abfrage des ETIAS, die Aufschluss über den aktuellen Status der Reisegenehmigung geben sollte. Auf den ETIAS-Datensatz selbst sollte der Grenzschutzbeamte zum Zwecke der Grenzkontrolle keinen Zugriff haben. Damit die Grenzkontrollen erleichtert werden, sollten die Grenzschutzbeamten jedoch automatisch über Vermerke informiert werden, die eine Reihe von Sonderfällen abdecken, und in Ausnahmefällen bei Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie Zugriff auf damit verbundene Zusatzinformationen haben, die in den ETIAS-Datensatz eingefügt wurden. Liegt keine gültige Reisegenehmigung vor, so sollte der Grenzschutzbeamte der betreffenden Person die Einreise verweigern und die Grenzkontrolle entsprechend abschließen. Liegt eine gültige Reisegenehmigung vor, so sollte die Entscheidung zur Genehmigung oder Verweigerung der Einreise vom Grenzschutzbeamten getroffen werden. Wenn vorübergehend wieder Grenzkontrollen an Binnengrenzen eingeführt werden, sollten die Grenzschutzbeamten nicht prüfen, ob die Reisenden im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Der Zugriff auf die im ETIAS gespeicherten Informationen ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates26 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates27 notwendig. Bei konkreten Ermittlungen könnten die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zwecks Erhebung von Beweisen und Informationen in Bezug auf eine Person, die einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, auf die vom ETIAS generierten Daten zugreifen müssen. Die im ETIAS gespeicherten Daten könnten auch erforderlich sein, um den Täter einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat identifizieren zu können, insbesondere wenn dringender Handlungsbedarf besteht. Der Zugang zum ETIAS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Personen, deren personenbezogene Daten im ETIAS verarbeitet werden, auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Daher sollten ETIAS-Daten unter den in dieser Verordnung festgelegten strengen Bedingungen gespeichert und den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang zu diesen Daten insbesondere im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs (speziell in der Rechtssache Digital Rights Ireland28) auf das für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(34)  Der Zugriff auf die im ETIAS gespeicherten Informationen ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/54126 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates27 notwendig. Bei konkreten Ermittlungen könnten die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zwecks Erhebung von Beweisen und Informationen in Bezug auf eine Person, die einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, auf die vom ETIAS generierten Daten zugreifen müssen. Die im ETIAS gespeicherten Daten könnten auch erforderlich sein, um den Täter einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat identifizieren zu können, insbesondere wenn dringender Handlungsbedarf besteht. Der Zugang zum ETIAS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Personen, deren personenbezogene Daten im ETIAS verarbeitet werden, auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Daher sollten ETIAS-Daten unter den in dieser Verordnung festgelegten strengen Bedingungen den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang zu diesen Daten insbesondere im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs (speziell in der Rechtssache Digital Rights Ireland28) auf das für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

_____

_____________

26 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 6).

26 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

27  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

27  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

28  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12 Digital Rights Ireland Ltd, ECLI:EU:C:2014:238.

28  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12 Digital Rights Ireland Ltd, ECLI:EU:C:2014:238.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Insbesondere sollte der Zugang zu ETIAS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nur auf einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für die Notwendigkeit des Zugangs gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ein solcher Antrag auf Zugang zu im ETIAS gespeicherten Daten zuvor von einem Gericht oder von einer Behörde geprüft wird, die Garantien für ihre völlige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet und vor jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Einflussnahme von außen sicher ist. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann es jedoch für die zuständigen Behörden von maßgeblicher Bedeutung sein, unverzüglich die personenbezogenen Daten zu erhalten, die zur Verhinderung einer schweren Straftat oder für die Strafverfolgung der Täter einer solchen Straftat erforderlich sind. In solchen Fällen sollte akzeptiert werden, dass die Überprüfung der aus dem ETIAS erhaltenen personenbezogenen Daten so rasch wie möglich erfolgt, nachdem den zuständigen Behörden der Zugang zu diesen Daten gewährt wurde.

(35)  Insbesondere sollte der Zugang zu ETIAS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nur auf einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für die Notwendigkeit des Zugangs gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ein solcher Antrag auf Zugang zu im ETIAS gespeicherten Daten zuvor von einer unabhängigen zentralen Anlaufstelle geprüft wird, die kontrolliert, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum ETIAS-Zentralsystem im vorliegenden konkreten Fall erfüllt sind. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann es jedoch für die zuständigen Behörden von maßgeblicher Bedeutung sein, unverzüglich die personenbezogenen Daten zu erhalten, die zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat, einer schweren Straftat oder für die Strafverfolgung der Täter einer solchen Straftat erforderlich sind. In solchen Fällen sollte akzeptiert werden, dass die Überprüfung der aus dem ETIAS erhaltenen personenbezogenen Daten so rasch wie möglich erfolgt, nachdem den zuständigen Behörden der Zugang zu diesen Daten gewährt wurde.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, das System der zentralen Anlaufstellen wie bei VIS, Eurodac und EES zu verwenden, anstatt die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle der nationalen ETIAS-Stelle zu übertragen. Wie bei den anderen Systemen würde die zentrale Anlaufstelle prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Die nationalen ETIAS-Stellen sollten als zentrale Anlaufstellen fungieren und prüfen, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum ETIAS-Zentralsystem im konkreten Einzelfall erfüllt sind.

entfällt

Begründung

Es wird vorgeschlagen, das System der zentralen Anlaufstellen wie bei VIS, Eurodac und EES zu verwenden, anstatt die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle der nationalen ETIAS-Stelle zu übertragen. Wie bei den anderen Systemen würde die zentrale Anlaufstelle prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Die im ETIAS erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die vorgesehenen Zwecke erforderlich gespeichert werden. Damit das ETIAS funktioniert, müssen die Daten in Bezug auf Antragsteller während der Dauer der Gültigkeit der Reisegenehmigung gespeichert werden. Zur Bewertung der Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit und des Risikos der irregulären Migration, die von den Antragstellern ausgehen, müssen die personenbezogenen Daten fünf Jahre ab dem Datum des letzten im EES erfassten Einreisedatensatzes gespeichert werden. Das ETIAS sollte sich – insbesondere auf der Grundlage der Überprüfungsregeln – auf genaue vorläufige Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie des Risikos der irregulären Migration stützen. Damit die Treffer, die aus den Überprüfungsregeln aufgrund von durch das ETIAS generierten Statistiken resultieren, eine zuverlässige Grundlage für die manuelle Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten darstellen und es möglichst selten zu Treffern kommt, die keinen tatsächlichen Risiken entsprechen („falsche positive“ Treffer), müssen die Daten selbst für eine hinreichend breite Population repräsentativ sein. Die Daten der gültigen Reisegenehmigungen reichen dafür allein nicht aus. Die Speicherfrist sollte daher ab dem Datum des letzten im EES erfassten Einreisedatensatzes des Antragstellers beginnen, da die Reisegenehmigung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuletzt verwendet wurde. Eine fünfjährige Speicherfrist entspricht der Frist für die Speicherung eines EES-Datensatzes mit einer auf der Grundlage einer ETIAS-Reisegenehmigung erteilten Einreisegenehmigung oder einer Einreiseverweigerung. Diese Übereinstimmung der Speicherfristen gewährleistet, dass der Einreisedatensatz und die entsprechende Reisegenehmigung gleich lange gespeichert werden, und trägt zusätzlich dazu bei, die künftige Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES sicherzustellen. Die Übereinstimmung der Fristen für die Speicherung der Daten ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden die im Schengener Grenzkodex vorgesehene Risikoanalyse vornehmen können. Die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung könnte darauf hindeuten, dass ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko irregulärer Migration vom Antragsteller ausgeht. Wurde eine solche Entscheidung erlassen, so sollte die fünfjährige Speicherfrist für die entsprechenden Daten ab dem Zeitpunkt des Erlasses beginnen, damit das von dem betreffenden Antragsteller ausgehende höhere Risiko angemessen im ETIAS berücksichtigt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist sollten die personenbezogenen Daten gelöscht werden.

(40)  Die im ETIAS erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die vorgesehenen Zwecke erforderlich gespeichert werden. Damit das ETIAS funktioniert, müssen die Daten in Bezug auf Antragsteller während der Dauer der Gültigkeit der Reisegenehmigung gespeichert werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung sollten die Daten nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis des Antragstellers gespeichert werden, das gegeben wurde, um einen neuen Antrag nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung zu erleichtern. Die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung könnte darauf hindeuten, dass eine größere Gefahr für die Sicherheit oder ein höheres Risiko irregulärer Migration vom Antragsteller ausgeht. Wurde eine solche Entscheidung erlassen, so sollte die fünfjährige Speicherfrist für die entsprechenden Daten ab dem Zeitpunkt des Erlasses beginnen, damit das von dem betreffenden Antragsteller ausgehende höhere Risiko angemessen im ETIAS berücksichtigt werden kann. Wird die zugrunde liegende Ausschreibung in einer Datenbank vor Ablauf von fünf Jahren gelöscht, sollte auch der entsprechende ETIAS-Antragsdatensatz gelöscht werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten die personenbezogenen Daten gelöscht werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  [Die Verordnung (EU) 2016/679]31 findet Anwendung auf die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die benannten Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

(43)  Die Verordnung (EU) 2016/67931 findet Anwendung auf die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die benannten Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

_________________

_________________

31 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

31 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß dem jeweiligen nationalen Recht entsprechen, die in Einklang mit [der Richtlinie (EU) 2016/680]32 stehen.

(44)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß dem jeweiligen nationalen Recht entsprechen, die in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/68032 stehen.

_________________

_________________

32 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.

32 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Die gemäß [der Verordnung (EU) 2016/679] eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung des ETIAS zusammenarbeiten.

(45)  Die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung des ETIAS zusammenarbeiten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und gab am eine Stellungnahme ab.

(46)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und gab am 6. März 2017 eine Stellungnahme ab.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Es sollten strenge Vorschriften für den Zugang zum ETIAS-Zentralsystem und die notwendigen Garantien festgelegt werden. Zudem ist vorzusehen, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Beaufsichtigung der Datenverarbeitungsvorgänge durch unabhängige Behörden zu gewährleisten ist.

(47)  Es sollten strenge Vorschriften für den Zugang zum ETIAS-Zentralsystem und die notwendigen Garantien festgelegt werden. Zudem ist vorzusehen, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Sperrung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Beaufsichtigung der Datenverarbeitungsvorgänge durch unabhängige Behörden zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Um das Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder das Risiko der irregulären Migration, das möglicherweise von einem Reisenden ausgeht, bewerten zu können, muss Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem und anderen vom ETIAS abgefragten Informationssystemen wie dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), den Europol-Daten, dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) hergestellt werden. Diese Interoperabilität kann jedoch erst dann in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Vorschläge über das EES33 und das ECRIS34 sowie der Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung35 angenommen wurden.

(48)  Um die Gefahr für die Sicherheit, das Risiko der irregulären Migration oder das hohe Epidemierisiko, das möglicherweise von einem Reisenden ausgeht, bewerten zu können, muss Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem und anderen vom ETIAS abgefragten Informationssystemen wie dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), den Europol-Daten, dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) hergestellt werden. Diese Interoperabilität kann jedoch erst dann in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Vorschläge über das EES33 und das ECRIS34 sowie der Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung35 angenommen wurden.

_________________

_________________

33 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final).

33 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016)0194).

34 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates.

34 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates.

35 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) (COM(2016) 272 final).

35 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) (COM(2016)0272).

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  die Bestimmungen für den Dienst für sichere Konten festzulegen,

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  die Einreichung von Reisegenehmigungsanträgen durch gewerbliche Mittlerorganisationen und bei Delegationen der Europäischen Union zu regeln,

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  eine vorab festgelegte Liste von im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung anzugebenden Antworten zu den Fragen über das Bildungsniveau, den Bildungsbereich, die derzeitige berufliche Tätigkeit und die Berufsbezeichnung anzunehmen,

entfällt

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  das Überprüfungswerkzeug genauer zu definieren,

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie das Risiko der irregulären Migration im Hinblick auf die Festlegung der Risikoindikatoren näher zu spezifizieren.

–  die Gefahr für die Sicherheit, das Risiko der irregulären Migration und das hohe Epidemierisiko im Hinblick auf die Festlegung der Risikoindikatoren näher zu spezifizieren,

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  ein Standardformular für die Verweigerung einer Reisegenehmigung zu erstellen,

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  die Art von Zusatzinformationen in Bezug auf Vermerke, die dem ETIAS-Antragsdatensatz hinzugefügt werden können, und ihre Formate festzulegen,

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten festzulegen, was die Ausgaben betrifft, die im Zusammenhang mit zusätzlichen Verantwortlichkeiten anfallen,

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  die Vorschriften für das Zentralregister festzulegen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(56a)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

Begründung

Bei dem vorgeschlagenen Text handelt es sich um eine Standarderwägung, die hier fehlt.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit dieser Verordnung wird ein „Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem“ (ETIAS) für Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), eingerichtet, damit festgestellt werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist. Zu diesem Zweck wird eine Reisegenehmigung eingeführt, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung dieser Genehmigung werden festgelegt.

1.  Mit dieser Verordnung wird ein „Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem“ (ETIAS) für Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), eingerichtet, damit abgewogen werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration, eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird eine Reisegenehmigung eingeführt, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung dieser Genehmigung werden festgelegt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)  Drittstaatsangehörige bei der Ausübung der Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates1b.

 

_____________

 

1a Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

 

1b Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

Begründung

Wie beim Einreise-/Ausreisesystem sollten Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie über unternehmensinterne Transfers fallen, sowie Studierende und Forscher nicht in den Anwendungsbereich des ETIAS fallen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  „Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/399;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „Reisegenehmigung“ eine gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene Entscheidung, der zufolge keine faktischen Anhaltspunkte oder triftigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, und die die in Artikel 2 genannten Drittstaatsangehörigen benötigen, um die Einreisevoraussetzung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen;

d)  „Reisegenehmigung“ eine gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene Entscheidung, der zufolge keine triftigen Gründe auf der Grundlage faktischer Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration, eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist oder sein wird, und die die in Artikel 2 genannten Drittstaatsangehörigen benötigen, um die Einreisevoraussetzung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Risiko für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;

entfällt

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)  „Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen durchführt;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  „Person, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist“ Drittstaatsangehörige, die im Schengener Informationssystem (SIS) gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und Rates und für die Zwecke dieser Artikel ausgeschrieben sind;

Begründung

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  „Treffer“ eine Übereinstimmung, die anhand eines Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems erfassten personenbezogenen Daten mit den personenbezogenen Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in einem vom ETIAS-Zentralsystem abgefragten Informationssystem oder in der ETIAS-Überwachungsliste gespeichert sind, oder mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 festgestellt wird;

k)  „Treffer“ eine Übereinstimmung, die anhand eines Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems erfassten personenbezogenen Daten mit den personenbezogenen Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im ETIAS-Zentralsystem, in einer Datenbank oder in einem vom ETIAS-Zentralsystem abgefragten Informationssystem oder in der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 29 gespeichert sind, oder mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 festgestellt wird;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  „terroristische Straftaten“ Straftaten, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;

l)  „terroristische Straftaten“ Straftaten, die den in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;

Begründung

Die Begriffsbestimmung wurde aktualisiert, damit sie der neuen Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus Rechnung trägt.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n)  „Europol-Daten“ personenbezogene Daten, die Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zweck übermittelt werden.

n)  „Europol-Daten“ personenbezogene Daten, die zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zweck von Europol verarbeitet werden;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na)  „elektronisch unterzeichnet“ die Bestätigung der Unterzeichnung durch Markieren eines Feldes im Antragsformular.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der [Verordnung (EU) 2016/679] gelten, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten verarbeitet werden.

(3)   Die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten verarbeitet werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der [Richtlinie (EU) 2016/680] gelten, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.

(4)  Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 gelten, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Sicherheitsrisikos vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Sicherheitsrisiko verbunden ist;

a)  zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Sicherheitsrisikos vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob triftige Gründe auf der Grundlage faktischer Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Sicherheit verbunden ist;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem es vor der Ankunft eines Antragstellers an den Außengrenzübergangsstellen die Bewertung ermöglicht, ob von diesem ein Risiko für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e ausgeht;

c)  zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem es vor der Ankunft eines Antragstellers an den Außengrenzübergangsstellen die Bewertung ermöglicht, ob von diesem ein hohes Epidemierisiko ausgeht;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.

e)  zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, der gezielten Kontrolle [oder für Ermittlungsanfragen];

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;

b)  einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen;

c)  einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die sicher und verschlüsselt ist;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Zentralregister;

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  einem Überprüfungswerkzeug, mit dem Antragsteller die Bearbeitung ihres Antrags nachverfolgen und die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen überprüfen können;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  [Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen des EES, des Web-Dienstes des EES, des Carrier Gateways des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des EES vom Zentralsystem, den einheitlichen nationalen Schnittstellen, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des ETIAS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.]

3.  Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen des EES, des Web-Dienstes des EES, des Carrier Gateways des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des EES vom Zentralsystem, den einheitlichen nationalen Schnittstellen, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des ETIAS gemeinsam genutzt und wiederverwendet. Unbeschadet des Artikels 10 wird dafür gesorgt, dass ETIAS-Daten und EES-Daten logisch getrennt sind.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen an den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Dienst für sichere Konten festzulegen.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  sicherzustellen, dass die in den Antragsdatensätzen und im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten richtig und aktuell sind;

entfällt

Begründung

Es ist nicht klar, wie die Zentralstelle sicherstellen kann, dass die Daten korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dass seine Daten korrekt sind.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 nach Anhörung des ETIAS-Überprüfungsausschusses festzulegen, anzuwenden, zu bewerten und zu überarbeiten;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die bei der automatisierten Bearbeitung abgelehnten Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen, um festzustellen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die einen Treffer in einem der abgefragten Informationssysteme beziehungsweise in einer der abgefragten Datenbanken oder in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 ergeben haben;

b)  gemäß Artikel 20 die Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen, die bei der automatisierten Bearbeitung mindestens einen Treffer ergeben haben, um festzustellen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die einen Treffer im ETIAS-Zentralsystem, in einem der abgefragten Informationssysteme beziehungsweise in einer der abgefragten Datenbanken, in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 oder in Bezug auf die ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 29 ergeben haben, und erforderlichenfalls die manuelle Bearbeitung im Sinne von Artikel 22 in die Wege zu leiten;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  die gemäß Buchstabe b durchgeführten Kontrollen in das ETIAS-Zentralsystem einzutragen;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 nach Anhörung des ETIAS-Überprüfungsausschusses festzulegen, zu erproben, anzuwenden, zu bewerten und zu überarbeiten;

entfällt

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  regelmäßige Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 durchzuführen und dabei auch ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf das Recht auf Schutz des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig zu beurteilen.

entfällt

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  den Mitgliedstaat anzugeben, der für die manuelle Bearbeitung der Anträge im Sinne des Artikels 22 Absatz 1a zuständig ist;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  gegebenenfalls die in Artikel 24 genannten Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und die in Artikel 25 genannten Konsultationen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und Europol zu erleichtern;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 40 Absatz 1 zu benachrichtigen;

Begründung

Eine Reihe weiterer Aufgaben der Zentralstelle werden in anderen Artikeln genannt. Aus Gründen der Transparenz sollten alle in diesem Artikel aufgeführt werden.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  die für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 42 Absatz 1 zu benachrichtigen;

Begründung

Eine Reihe weiterer Aufgaben der Zentralstelle werden in anderen Artikeln genannt. Aus Gründen der Transparenz sollten alle in diesem Artikel aufgeführt werden.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

de)  die Anträge auf Abfrage von Daten im ETIAS-Zentralsystem durch Europol gemäß Artikel 46 zu bearbeiten;

Begründung

Eine Reihe weiterer Aufgaben der Zentralstelle werden in anderen Artikeln genannt. Aus Gründen der Transparenz sollten alle in diesem Artikel aufgeführt werden.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

df)  der breiten Öffentlichkeit gemäß Artikel 61 alle sachdienlichen Informationen für die Beantragung einer Reisegenehmigung zur Verfügung zu stellen;

Begründung

Eine Reihe weiterer Aufgaben der Zentralstelle werden in anderen Artikeln genannt. Aus Gründen der Transparenz sollten alle in diesem Artikel aufgeführt werden.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dg)  mit der Kommission in Bezug auf die Informationskampagne gemäß Artikel 62 zusammenzuarbeiten;

Begründung

Eine Reihe weiterer Aufgaben der Zentralstelle werden in anderen Artikeln genannt. Aus Gründen der Transparenz sollten alle in diesem Artikel aufgeführt werden.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dh)  als Helpdesk Reisenden Unterstützung zu leisten, die Probleme beim Antragsverfahren haben.

Begründung

In ihrem Vorschlag verweist die Kommission nicht auf eine Helpdesk-Funktion. Im Sinne der Glaubwürdigkeit des Systems ist es jedoch wichtig, eine solche Funktion vorzusehen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die ETIAS-Zentralstelle veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält

 

a)   Statistiken betreffend

 

i)   die Anzahl der durch das ETIAS-Zentralsystem automatisch ausgestellten Reisegenehmigungen;

 

ii)   die Anzahl der von der Zentralstelle geprüften Anträge;

 

iii)   die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten manuell bearbeiteten Anträge;

 

iv)   die Anzahl der abgelehnten Anträge je Land und den Grund für die Ablehnung;

 

v)   Angaben, inwiefern die in Artikel 20 Absatz 6, Artikel 23, 26 und 27 genannten Fristen eingehalten werden;

 

b)   allgemeine Informationen über die Funktion der ETIAS-Zentralstelle, ihre Tätigkeiten gemäß diesem Artikel und Informationen über aktuelle Tendenzen und Herausforderungen, die die Ausführung ihrer Aufgaben beeinflussen.

 

Der jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens zum 31. März des darauffolgenden Jahres übermittelt.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  sicherzustellen, dass die in den Antragsdatensätzen und im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten richtig und aktuell sind;

entfällt

Begründung

Es ist nicht klar, wie die nationalen Stellen sicherstellen können, dass die Daten korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dass seine Daten korrekt sind.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  die gemäß Buchstabe b durchgeführten Kontrollen in das ETIAS-Zentralsystem einzutragen;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  den Antragstellern Informationen über das bei Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 31 Absatz 2 zu befolgende Verfahren bereitzustellen;

d)  den Antragstellern Informationen über das gemäß Artikel 31 Absatz 2 zu befolgende Rechtsbehelfsverfahren bereitzustellen;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 34 und 35 der vorliegenden Verordnung zu annullieren und aufzuheben;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  als zentrale Anlaufstelle für die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck und im Einklang mit Artikel 44 zu fungieren.

entfällt

Begründung

Es wird vorgeschlagen, das System der zentralen Anlaufstellen wie bei VIS, Eurodac und EES zu verwenden, anstatt die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle der nationalen ETIAS-Stelle zu übertragen. Wie bei den anderen Systemen würde die zentrale Anlaufstelle prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Der ETIAS-Ethikausschuss

 

1.  Hiermit wird ein unabhängiger ETIAS-Ethikausschuss mit einer Beratungs- und Prüffunktion eingerichtet. Er besteht aus dem Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Konsultationsforums zu Grundrechten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des EDSB, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzausschusses und einem Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

 

2.  Der ETIAS-Ethikausschuss führt regelmäßig Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 durch und beurteilt dabei auch regelmäßig ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf das Recht auf Schutz des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und Nichtdiskriminierung.

 

3.  Der ETIAS-Ethikausschuss tritt bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Das Sekretariat wird von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereitgestellt. Der ETIAS-Ethikausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung an.

 

4.  Die Mitglieder des ETIAS-Ethikausschusses werden in einer beratenden Funktion zur Teilnahme an den Sitzungen des ETIAS-Überprüfungsausschusses eingeladen. Sie haben Zugang zu allen Informationen und Räumlichkeiten, die mit dem ETIAS in Zusammenhang stehen.

 

5.  Der ETIAS-Ethikausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht, der öffentlich zur Verfügung gestellt wird. Er erstattet dem Europäischen Parlament mindestens jährlich schriftlich und mündlich Bericht. Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Falls erforderlich, gelten die Bestimmungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Damit die Risikobewertung gemäß Artikel 18 durchgeführt werden kann, wird zwischen dem ETIAS-Informationssystem und anderen vom ETIAS abgefragten Informationssystemen wie [dem Einreise-/Ausreisesystem (EES),] dem Visa-Informationssystem (VIS), den Europol-Daten, dem Schengener Informationssystem (SIS), [Eurodac] und [dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)] Interoperabilität hergestellt.

Allein damit die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 durchgeführt werden kann, wird zwischen dem ETIAS-Informationssystem und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), den Europol-Daten, dem Schengener Informationssystem (SIS), [Eurodac] und [dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)] Interoperabilität hergestellt.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Interoperabilität wird unter uneingeschränkter Einhaltung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte hergestellt.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Abfrage der Interpol-Datenbanken

 

Das ETIAS-Zentralsystem prüft die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN).

 

Zwei Jahre nach der Inbetriebnahme des ETIAS legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Prüfung der Interpol-Datenbanken durch das ETIAS vor. Dieser Bericht enthält Informationen über die Anzahl der Treffer beim Abgleich mit den Interpol-Datenbanken, die Anzahl der Reisegenehmigungen, die infolge derartiger Treffer abgelehnt wurden, und Angaben zu etwaigen aufgetretenen Problemen, und ausgehend von dieser Bewertung wird ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Zugang von Grenzschutzbeamten zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 41 ist auf die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems zur Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines an einer Außengrenzübergangsstelle befindlichen Reisenden beschränkt.

2.  Der Zugang von Grenzschutzbeamten zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 41 ist auf die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems zur Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines an einer Außengrenzübergangsstelle befindlichen Reisenden beschränkt. Darüber hinaus werden die Grenzschutzbeamten automatisch über die Vermerke gemäß Artikel 22 Absatz 4a und Artikel 30 Absatz 1a und 1b unterrichtet. Wenn eine zusätzliche Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie an der Grenze erforderlich ist, kann der Grenzschutzbeamte in Ausnahmefällen auf das ETIAS-Zentralsystem zugreifen, um zusätzliche Informationen in Bezug auf diese Vermerke im Sinne von Artikel 33 Buchstabe ea und Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe da zu erhalten.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 39 ist auf die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems zur Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines Reisenden beschränkt.

3.  Der Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 39 ist auf Anfragen an das ETIAS-Zentralsystem zur Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines Reisenden beschränkt.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 - Title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nichtdiskriminierung

Grundrechte

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Integrität sind in vollem Umfang zu wahren. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Integrität sind ebenso in vollem Umfang zu wahren wie die Grundrechte, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Anträge können bei den Delegationen der Europäischen Union in Drittländern eingereicht werden.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Kommission ist befugt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 78 zu verabschieden, um die Einreichung von Reisegenehmigungsanträgen durch gewerbliche Mittlerorganisationen und bei Delegationen der Europäischen Union zu regeln.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c.  Sechs Monate vor Ablauf einer gültigen Reisegenehmigung wird der Inhaber automatisch per E-Mail darüber informiert, dass die Gültigkeitsdauer in Kürze endet.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d.  Inhaber einer Reisegenehmigung können innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Genehmigung einen Antrag stellen.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Durch die öffentliche Website und die mobile App für Mobilgeräte wird sichergestellt, dass das Antragsformular für Antragsteller überall kostenlos verfügbar und leicht zugänglich ist.

2.  Durch die öffentliche Website und die App für Mobilgeräte wird sichergestellt, dass das Antragsformular für Antragsteller – auch Antragsteller mit Behinderungen – überall kostenlos verfügbar und leicht zugänglich ist.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn die Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates aufgeführten Länder nicht den in Absatz 3 genannten Sprachen entsprechen, werden Informationsblätter mit Angaben über den Inhalt und die Nutzung der öffentlichen Website und der mobilen App für Mobilgeräte sowie Erläuterungen in mindestens einer der Amtssprachen der genannten Länder bereitgestellt.

4.  Wenn die Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates aufgeführten Länder nicht den in Absatz 3 genannten Sprachen entsprechen, werden Informationsblätter mit Erläuterungen zum ETIAS, dem Antragsverfahren, der Nutzung der öffentlichen Website und der App für Mobilgeräte sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Antrag in mindestens einer der Amtssprachen der genannten Länder bereitgestellt.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte weisen die Antragsteller auf ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Rahmen dieser Verordnung hin. Wird eine Reisegenehmigung abgelehnt, verweisen sie den Antragsteller an die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die weitere Informationen gemäß Artikel 31 Absatz 2 bereitstellt.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Kommission erlässt detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb der öffentlichen Website und der mobilen App für Mobilgeräte sowie über die für die öffentliche Website und die mobile App für Mobilgeräte geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 erlassen.

7.  Die Kommission erlässt mithilfe von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb der öffentlichen Website und der App für Mobilgeräte sowie über die für die öffentliche Website und die App für Mobilgeräte geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese detaillierten Bestimmungen stützen sich auf das Risikomanagement im Bereich der Informationssicherheit und den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Sie werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 79 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Vom Europäischen Datenschutzbeauftragten in Punkt 100 seiner Stellungnahme empfohlen.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben ein. Minderjährige haben ein Antragsformular einzureichen, das von einer Person elektronisch unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

1.  Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben ein. Minderjährige haben ein Antragsformular einzureichen, das von einer Person elektronisch unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

e)  Ausstellungsdatum und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  E-Mail-Adresse, Telefonnummer;

g)  E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummer;

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Bildung (Niveau und Bereich);

entfällt

Begründung

Die Erhebung von Angaben zur Bildung kann sensible Daten offenlegen und scheint weder erforderlich noch angemessen zu sein.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  derzeitige berufliche Tätigkeit;

entfällt

Begründung

Die Erhebung von Angaben zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit kann sensible Daten offenlegen und scheint weder erforderlich noch angemessen zu sein. Außerdem unterliegt diese Angabe angesichts der Geltungsdauer der ETIAS-Genehmigung Änderungen, und ihre Erhebung scheint nicht fehlerfrei zu sein.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds;

k)  bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n), Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummer der Person, der die elterliche Verantwortung obliegt, oder des Vormunds des Antragstellers;

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe l – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  seinen Status eines Familienangehörigen;

i)  seinen Status als Familienangehöriger;

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Antragsteller wählt das Bildungsniveau und den Bildungsbereich, die derzeitige berufliche Tätigkeit und die Berufsbezeichnung aus einer vorgegebenen Liste. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Listen zu erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  ob er eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten hat;

entfällt

Begründung

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Angaben scheint nicht fehlerfrei zu sein, da es sich dabei um deklarative Informationen handelt, die sich während der ETIAS-Gültigkeitsdauer ändern können. Diese Frage kann vorwiegend dazu führen, sensible Daten offenzulegen, und es ist weder erwiesen, dass deren Erhebung und Verarbeitung erforderlich ist, noch ist sicher, dass sie angemessen ist. Es muss dabei bleiben, dass das Risiko für die öffentliche Gesundheit bei den Außengrenzkontrollen von den Grenzschutzbeamten beurteilt wird, wie es die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 vorsehen.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ob er jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist (in gleich welchem Land);

b)  ob er jemals während der letzten zehn Jahre wegen einer in Anhang 1a aufgeführten schweren Straftat verurteilt worden ist;

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ob eine Entscheidung ergangen sind, aufgrund der er das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes verlassen musste, oder ob in den vergangenen zehn Jahren eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.

d)  ob eine Entscheidung ergangen ist, aufgrund der er das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlassen musste, oder ob in den vergangenen zehn Jahren eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  ob er zu einer der – aus einer vorgegebenen Liste auszuwählenden – Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d bis f gehört, die von der Gebühr zu befreien sind; der Antragsteller wird darüber informiert, dass er gemäß Artikel 23 aufgefordert wird, weitere Informationen oder Unterlagen bereitzustellen, um zu belegen, dass der Gegenstand seiner Reise einer der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d bis f angeführten Kategorien zuzuordnen ist. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass dementsprechend innerhalb der Fristen gemäß Artikel 27 Absatz 2 über den Antrag entschieden wird.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Zudem muss der Antragsteller bestätigen, dass er die Einreisebedingungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 sowie die Tatsache zur Kenntnis genommen hat, dass von ihm bei jeder Einreise einschlägige Unterlagen als Nachweis verlangt werden können.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt und das Format dieser Fragen genau festgelegt werden.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt und das Format der in Absatz 4 aufgeführten Fragen genau festgelegt werden. Inhalt und Format dieser Fragen müssen es den Antragstellern ermöglichen, klare und präzise Antworten zu geben.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Antragsteller muss diese Fragen beantworten. Bejaht der Antragsteller eine oder mehrere der Fragen, so muss er zusätzliche Fragen im Antragsformular beantworten; anhand der vorgegebenen Liste möglicher Antworten auf diese Fragen sollen weitere Auskünfte eingeholt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt und das Format dieser zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten auf diese Fragen genau festgelegt werden.

6.  Bejaht der Antragsteller eine oder mehrere der Fragen, so muss er zusätzliche Fragen im Antragsformular beantworten; anhand der vorgegebenen Liste möglicher Antworten auf diese Fragen sollen weitere Auskünfte eingeholt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt und das Format dieser zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten auf diese Fragen genau festgelegt werden.

Begründung

Wird von Absatz 4 abgedeckt.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Pro Antrag hat der Antragsteller eine Reisegenehmigungsgebühr von EUR zu zahlen.

1.  Pro Antrag hat der Antragsteller eine Reisegenehmigungsgebühr von 10 EUR zu zahlen.

Begründung

Die Erhöhung der Reisegenehmigungsgebühren auf 10 EUR wird zu geschätzten Mehreinnahmen von jährlich 305 Mio. EUR führen (gegenüber 110 Mio. EUR bei einer Gebühr in Höhe von 5 EUR), die für Maßnahmen in den Bereichen Sicherheit und Grenzschutz verwendet werden können. Ein Betrag von 10 EUR ist jedoch so gering, dass keine Folgen für den Tourismus entstehen, selbst bei Touristen aus weniger wohlhabenden Gegenden.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Kinder unter achtzehn Jahren sind von der Reisegenehmigungsgebühr befreit.

2.  Von der Reisegenehmigungsgebühr befreit sind Antragsteller, die einer der folgenden Kategorien angehören:

 

a)  Antragsteller unter achtzehn Jahren;

 

b)  Antragsteller über sechzig Jahren;

 

c)  Familienangehörige von Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit nach dem EU-Recht haben;

 

d)  Studierende, Postgraduierte und begleitende Lehrkräfte, die zu Studien- oder Bildungszwecken einreisen wollen;

 

e)  zum Zwecke wissenschaftlicher Forschungsarbeiten einreisende Forscher;

 

f)  Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,

Das ETIAS-Zentralsystem überprüft,

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  [ob der Antragsteller derzeit als Overstayer gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Overstayer gemeldet wurde; hierzu führt es eine Abfrage im EES durch;]

g)  ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde; hierzu führt es eine Abfrage im EES durch;

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  [dem Antragsteller die Einreise verweigert wurde, hierzu führt es eine Abfrage im EES durch;]

h)  ob dem Antragsteller die Einreise verweigert wurde, hierzu führt es eine Abfrage im EES durch;

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  [ob gegen den Antragsteller nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsanordnung ergangen ist; hierzu wird eine Abfrage in Eurodac durchgeführt;]

k)  [ob gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsanordnung ergangen ist, die in Eurodac verzeichnet ist;]

Begründung

Die in Eurodac verzeichneten Rückkehr- und Abschiebungsentscheidungen werden nicht nur infolge des Widerrufs oder der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz angenommen, sondern können auch irreguläre Migranten betreffen.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f, g, i und m und Absatz 8 mit den Daten der in Artikel 29 genannten ETIAS-Überwachungsliste ab.

4.  Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f, g und m und Absatz 8 mit den Daten der in Artikel 29 genannten ETIAS-Überwachungsliste ab.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, f, h und i mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 ab.

5.  Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und f mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 ab.

Begründung

Artikel 28 ist zu streichen.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Personen- und Sachfahndungsausschreibung zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.

d)  Personen- und Sachfahndungsausschreibung zum Zwecke der verdeckten Kontrolle [, von Ermittlungsanfragen] oder der gezielten Kontrolle.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Etwaige bei diesem Abgleich ermittelte Treffer werden im SIS gespeichert.

entfällt

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Ergeben sich bei dem Vergleich gemäß Absatz 7 einer oder mehrere Treffer, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle prüft, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem entsprechenden Treffer geführt hat. Das ETIAS-Zentralsystem sendet anschließend eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift etwaige angemessene Folgemaßnahmen.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Die Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats enthält folgende Angaben:

 

a)  Name(n), Vorname(n) sowie, falls zutreffend, Aliasname;

 

b)  Geburtsort und ‑datum;

 

c)  Geschlecht;

 

d)  Staatsangehörigkeit(en);

 

e)   Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;

 

f)  Statusinformation zur Reisegenehmigung, aus der hervorgeht, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder ob der Antrag in einem manuellen Bearbeitungsverfahren gemäß Artikel 22 bearbeitet wird;

 

g)  einen Verweis auf etwaige Treffer, einschließlich Datum und Zeitpunkt.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7c.  Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden ermittelten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7d.  Betrifft ein Treffer eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, wird eine Reisegenehmigung nicht verweigert.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer, so wird der Antrag nach dem in Artikel 22 festgelegten Verfahren geprüft.

2.  Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer und kann das ETIAS-Zentralsystem attestieren, dass die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten entsprechen, die einen Treffer ergeben haben, so wird der Antrag nach dem in Artikel 22 festgelegten Verfahren geprüft.

Begründung

Anpassung der Formulierung an Artikel 20.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Führt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absätze 2 bis 5 zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil das ETIAS-Zentralsystem nicht attestieren kann, dass die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten entsprechen, die einen Treffer ergeben, so wird der Antrag nach dem in Artikel 20 festgelegten Verfahren geprüft.

3.  Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer und kann das ETIAS-Zentralsystem nicht attestieren, dass die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten entsprechen, die einen Treffer ergeben, so wird der Antrag nach dem in Artikel 20 festgelegten Verfahren geprüft.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 29 oder den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 entsprechen.

3.  Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten in dem ETIAS-Zentralsystem oder einem der abgefragten Informationssysteme bzw. einer der abgefragten Datenbanken der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 29 oder den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 28 entsprechen.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Reisegenehmigung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d als eine gemäß dieser Verordnung erlassene Entscheidung, der zufolge keine faktischen Anhaltspunkte oder triftigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.

1.  Für Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Reisegenehmigung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d als eine gemäß dieser Verordnung erlassene Entscheidung, der zufolge keine triftigen Gründe aufgrund faktischer Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.

Begründung

„Triftige Gründe“, die nicht auf faktischen Anhaltspunkten beruhen, sind lediglich Mutmaßungen.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung für einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c überprüft das ETIAS-Zentralsystem nicht, ob

Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung für einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c überprüft das ETIAS-Zentralsystem nicht, ob

a)  der Antragsteller derzeit als Overstayer gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Overstayer gemeldet wurde, und führt keine entsprechende Abfrage des EES gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g durch;

a)  der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde, und führt keine entsprechende Abfrage des EES gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g durch;

b)  ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, und führt keine entsprechende Abfrage gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j durch.]

b)  ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, und führt keine entsprechende Abfrage gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j durch.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Etwaige Rechtsmittel nach Artikel 32 können nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG eingelegt werden.

b)  Etwaige Rechtsbehelfe nach Artikel 32 können nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG eingelegt werden.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  [beträgt ein Jahr ab dem Datum des letzten im EES gespeicherten Einreisedatensatzes, wenn dieser Zeitraum von einem Jahr später endet als die Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung; oder]

entfällt

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5 – Buchstabe c – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  beträgt fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, die Aufhebung oder die Annullierung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 31, 34 und 35.

iii)  beträgt fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, die Aufhebung oder die Annullierung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 31, 34 und 35 oder einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre, falls die Ausschreibung, die Ursache für die Entscheidung war, früher gelöscht wird.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5 – Buchstabe c – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, kann der Antragsdatensatz für einen weiteren Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller auf ein entsprechendes Ersuchen hin in einer elektronisch unterzeichneten Erklärung aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind.

 

Nach der automatischen Benachrichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 2c wird die Einwilligung erteilt. Mit der automatischen Benachrichtigung wird der Antragsteller noch einmal auf den Zweck der Datenspeicherung auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 61 Buchstabe ea hingewiesen.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der für die manuelle Bearbeitung von Anträgen gemäß diesem Artikel zuständige Mitgliedstaat (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“) ist der vom Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe j angegebene Mitgliedstaat der ersten Einreise.

1.  Der für die manuelle Bearbeitung von Anträgen gemäß diesem Artikel zuständige Mitgliedstaat (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“) ist:

 

a)  im Falle eines Treffers in einem der kontrollierten Systeme der Mitgliedstaat, der die letzte Ausschreibung eingetragen hat, die einen Treffer ergeben hat;

 

b)  im Falle eines Treffers aus der ETIAS-Überwachungsliste der Mitgliedstaat, der die Daten für die Überwachungsliste bereitgestellt hat;

 

c)  in allen anderen Fällen der vom Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe j angegebene Mitgliedstaat der ersten Einreise.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die ETIAS-Zentralstelle benennt den zuständigen Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Ein gemäß Artikel 24 konsultierter Mitgliedstaat kann aus Gründen der nationalen Sicherheit verlangen, dass die ETIAS-Zentralstelle der zuständige Mitgliedstaat ist.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Entspricht der Treffer einer oder mehreren der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis c festgelegten Kategorien, verweigert sie eine Reisegenehmigung.

a)  Entspricht der Treffer der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Kategorie, verweigert sie eine Reisegenehmigung.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Entspricht der Treffer einer oder mehreren der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d bis m festgelegten Kategorien, bewertet sie das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der irregulären Migration und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

b)  Entspricht der Treffer einer oder mehreren der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b oder d bis m festgelegten Kategorien, bewertet sie die Gefahr für die Sicherheit oder das Risiko der irregulären Migration und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Entspricht ein Treffer einer Ausschreibung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d, stellt die nationale ETIAS-Stelle eine Pro-forma-Reisegenehmigung aus, die im ETIAS-Zentralsystem mit einem Vermerk versehen wird, der die Grenzbehörden darauf hinweist, dass der Drittstaatsangehörige festzunehmen ist.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 3 ergeben, dass der Antragsteller eine der in Artikel 15 Absatz 4 genannten Fragen bejaht hat, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko der irregulären Migration oder die Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

5.  Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 3 ergeben, dass der Antragsteller eine der in Artikel 15 Absatz 4 genannten Fragen bejaht hat, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko der irregulären Migration oder die Gefahr für die Sicherheit und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 4 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko für die Sicherheit und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

6.  Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 4 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Gefahr für die Sicherheit und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 5 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko der irregulären Migration oder die Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

7.  Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 5 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko der irregulären Migration, die Gefahr für die Sicherheit oder das hohe Epidemierisiko und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird. In keinem Fall darf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaates eine Entscheidung fällen, deren Grundlage ausschließlich ein auf den spezifischen Risikoindikatoren basierender Treffer ist. In jedem Fall nimmt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine individuelle Bewertung des Risikos der irregulären Migration, der Gefahr für die Sicherheit und des hohen Epidemierisikos vor.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wenn die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats anhand der Angaben des Antragstellers im Antragsformular nicht entscheiden kann, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, kann diese nationale ETIAS-Stelle vom Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen anfordern.

1.  Wenn die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats anhand der Angaben des Antragstellers im Antragsformular nicht entscheiden kann, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, fordert diese nationale ETIAS-Stelle vom Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen an.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen wird an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt. Aus dem Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, welche Angaben oder Unterlagen der Antragsteller übermitteln muss. Der Antragsteller übermittelt die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g genannten Dienst für sichere Konten direkt an die nationale ETIAS-Stelle.

2.  Das Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen wird an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt. Aus dem Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, welche Angaben oder Unterlagen der Antragsteller übermitteln muss. Der Antragsteller übermittelt die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g genannten Dienst für sichere Konten direkt an die nationale ETIAS-Stelle. Es dürfen nur zusätzliche Informationen oder Unterlagen angefordert werden, die für die Bewertung des ETIAS-Antrags erforderlich sind.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  In Ausnahmefällen kann die nationale ETIAS-Stelle den Antragsteller auffordern, zu einer Befragung in einem Konsulat in seinem Wohnsitzland zu erscheinen.

4.  In Ausnahmefällen und nach der Bearbeitung der zusätzlichen Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 3 kann die nationale ETIAS-Stelle den Antragsteller auffordern, zu einer Befragung in einem Konsulat eines Mitgliedstaats der Union in seinem Wohnsitzland zu erscheinen, oder den Antragsteller mithilfe moderner Kommunikationsmittel befragen. Bei einer Befragung gilt die in Artikel 27 Absatz 2a genannte Frist.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Aufforderung wird dem Antragsteller von der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt.

5.  Die Aufforderung wird dem Antragsteller wenigstens fünf Arbeitstage vor der geplanten Befragungvon der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt. Der Antragsteller hat die Möglichkeit anzugeben, ob die Befragung vorzugsweise bei einem bestimmten Konsulat stattfinden soll oder ob moderne Kommunikationsmittel genutzt werden sollen. Falls möglich, findet die Befragung bei dem von dem Antragsteller genannten Konsulat oder, falls darum ersucht wurde, mithilfe moderner Kommunikationsmittel statt.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist oder erscheint der Antragsteller nicht zu der Befragung, so wird der Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 1 abgelehnt, und die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats teilt dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

5.  Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist oder erscheint der Antragsteller nicht zu der Befragung, ohne dass eine hinreichende Begründung vorliegt, so wird der Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 1 abgelehnt, und die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats teilt dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zum Zwecke der Risikobewertung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b konsultiert die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Behörden des Mitgliedstaats, der für die Daten, die einen Treffer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d, e, g, h, i oder k ergeben haben, verantwortlich ist.

1.  Zum Zwecke der Risikobewertung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b konsultiert die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Behörden des Mitgliedstaats, der für die Daten, die einen Treffer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g, h, i oder k ergeben haben, verantwortlich ist.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Zieht eine nationale ETIAS-Stelle in Erwägung, eine Reisegenehmigung mit auf mehrere Staaten begrenzter Gültigkeit auszustellen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten bezieht, befragt der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Konsultiert der zuständige Mitgliedstaat im Zuge der manuellen Bearbeitung eines Antrags einen oder mehrere Mitgliedstaaten, so erhalten die nationalen ETIAS-Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten Zugang zu den einschlägigen Daten im Antragsdatensatz sowie zu den durch das automatisierte System nach Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 erzielten Treffern, die für den Zweck der Konsultation erforderlich sind. Ferner erhalten die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Angelegenheit, zu der sie konsultiert werden, Zugang zu den einschlägigen zusätzlichen Angaben oder Unterlagen, die der Antragsteller auf ein entsprechendes Ersuchen des zuständigen Mitgliedstaats hin übermittelt hat.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Konsultation. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der Frist gilt als befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag.

5.  Die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Konsultation. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der Frist gilt als befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Gibt einer oder geben mehrere der konsultierten Mitgliedstaaten eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag ab, so verweigert der zuständige Mitgliedstaat die Reisegenehmigung gemäß Artikel 31.

8.  Gibt einer oder geben mehrere der konsultierten Mitgliedstaaten eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag ab, so verweigert der zuständige Mitgliedstaat die Reisegenehmigung gemäß Artikel 31, unbeschadet Artikel 38.

Begründung

Artikel 38 sieht vor, dass in diesem Fall eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit ausgestellt werden kann.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.  Falls erforderlich, erleichtert die ETIAS-Zentralstelle die Konsultationen zwischen den in diesem Artikel genannten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Zwecke der Bewertung der Sicherheitsrisiken nach einem Treffer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 konsultiert die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats Europol in Fällen, die unter das Mandat von Europol fallen. Die Konsultation erfolgt über die bestehenden Kanäle für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und Europol gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794.

1.  Für die Zwecke der Bewertung der Gefahr für die Sicherheit nach einem Treffer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 konsultiert die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats Europol in Fällen, die unter das Mandat von Europol fallen. Die Konsultation erfolgt über die bestehenden Kanäle für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und Europol gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794 und gemäß dieser Verordnung.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Konsultiert der zuständige Mitgliedstaat Europol, so übermittelt die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats die relevanten Daten des Antragsdatensatzes sowie die Treffer, die für die Zwecke der Konsultation erforderlich sind, an Europol. Die nationale ETIAS-Stelle kann die einschlägigen zusätzlichen Angaben oder Unterlagen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung, für den Europol konsultiert wird, an Europol übermitteln.

2.  Konsultiert der zuständige Mitgliedstaat Europol, so übermittelt die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats die relevanten Daten des Antragsdatensatzes sowie die Treffer, die für die Zwecke der Konsultation erforderlich sind, an Europol. Die nationale ETIAS-Stelle übermittelt auch die einschlägigen zusätzlichen Angaben oder Unterlagen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung bereitstellt, für den Europol konsultiert wird, an Europol.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Europol darf in keinem Fall Zugriff auf die personenbezogenen Daten über die Bildung des Antragstellers gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h und über die Gesundheit des Antragstellers gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a erhalten.

entfällt

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Europol antwortet innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung über die Konsultation. Das Ausbleiben einer Antwort Europols innerhalb der Frist gilt als befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag.

5.  Europol antwortet innerhalb von 48 Stunden nach der Mitteilung über die Konsultation. Das Ausbleiben einer Antwort Europols innerhalb der Frist gilt als befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Erforderlichenfalls erleichtert die ETIAS-Zentralstelle die in diesem Artikel genannten Konsultationen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und Europol.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Wenn der ETIAS-Antrag als zulässig erachtet wird, das ETIAS-Zentralsystem aber nicht automatisch die Reisegenehmigung ausgestellt hat, erhält der Antragsteller unverzüglich per E-Mail eine Benachrichtigung mit folgenden Angaben:

 

a)  Bestätigung über den Erhalt des Antrags;

 

b)  Höchstdauer der Bearbeitung seines Antrags;

 

c)  Erläuterung, dass der Antragsteller im Zuge der Bearbeitung des Antrags möglicherweise aufgefordert wird, weitere Informationen oder Unterlagen bereitzustellen oder sich – in Ausnahmefällen – einer Befragung bei einem Konsulat oder mithilfe moderner Kommunikationsmittel zu unterziehen;

 

d)  Nummer des Antrags, mithilfe derer der Antragsteller auf das in Artikel 26a vorgesehene Überprüfungswerkzeug zugreifen kann.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ob zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden.

b)  ob zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden, wobei die maximale Bearbeitungsdauer gemäß Artikel 27 Absatz 2 angegeben wird.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26a

 

Überprüfungswerkzeug

 

Die Kommission richtet ein Überprüfungswerkzeug ein, mit dem Antragsteller die Bearbeitung ihres Antrags nachverfolgen und die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen (gültig, abgelehnt, annulliert oder aufgehoben) überprüfen können.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur weiteren Festlegung des Überprüfungswerkzeugs zu erlassen.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Kommt es zu dem Ausnahmefall im Sinne von Artikel 23 Absatz 4, in dem ein Antragsteller aufgefordert wird, in einem Konsulat zu erscheinen, verlängert sich die in Absatz 1 festgelegte Frist um sieben Arbeitstage.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Vor Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird entschieden, ob

3.  Vor Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a wird entschieden, ob

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die ETIAS-Überprüfungsregeln sind ein Algorithmus, der den Abgleich zwischen den in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems gespeicherten Daten und spezifischen Risikoindikatoren ermöglicht, die auf das Risiko der irregulären Migration oder Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit hindeuten. Die ETIAS-Überprüfungsregeln werden im ETIAS-Zentralsystem gespeichert.

1.  Die ETIAS-Überprüfungsregeln sind ein Algorithmus, der ein Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Abgleich zwischen den in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems gespeicherten Daten und spezifischen Risikoindikatoren ermöglicht, die auf das Risiko der irregulären Migration, eine Gefahr für die Sicherheit oder hohe Epidemierisiken hindeuten. Die ETIAS-Überprüfungsregeln werden im ETIAS-Zentralsystem gespeichert.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Risiko der irregulären Migration und das Risiko für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit werden anhand folgender Statistiken und Informationen bestimmt:

2.  Das Risiko der irregulären Migration, die Gefahr für die Sicherheit oder hohe Epidemierisiken werden anhand folgender Statistiken und Informationen bestimmt:

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  vom ETIAS gemäß Artikel 73 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Verweigerungen von Reisegenehmigungen aufgrund eines Risikos irregulärer Migration oder eines Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;

b)  vom ETIAS gemäß Artikel 73 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Verweigerungen von Reisegenehmigungen aufgrund eines Risikos irregulärer Migration, einer Gefahr für die Sicherheit oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder von ihnen ermittelten Bedrohungen;

d)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder von ihnen ermittelten Bedrohungen, begründet durch objektive und nachweisgestützte Elemente;

Begründung

Die Mitgliedstaaten rechtfertigen und begründen die von ihnen übermittelten Informationen in Bezug auf Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder ermittelte Bedrohungen, um eine diskriminierende Bearbeitung der Anträge zu vermeiden.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Overstayern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden im betreffenden Mitgliedstaat;

e)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden im betreffenden Mitgliedstaat, begründet durch objektive und nachweisgestützte Elemente;

Begründung

Die Mitgliedstaaten rechtfertigen und begründen die von ihnen übermittelten Informationen in Bezug auf Aufenthaltsüberziehung und Einreiseverweigerungen, um eine diskriminierende Bearbeitung der Anträge zu vermeiden.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur näheren Spezifizierung der Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie des Risikos der irregulären Migration gemäß Absatz 2 zu erlassen.

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur näheren Spezifizierung des Risikos der irregulären Migration, der Gefahr für die Sicherheit oder der hohen Epidemierisiken gemäß Absatz 2 zu erlassen.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 ermittelten Risiken legt die ETIAS-Zentralstelle die spezifischen Risikoindikatoren fest, die aus einer Kombination von Daten einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Elemente bestehen:

4.  Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 ermittelten Risiken und der gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakte legt die ETIAS-Zentralstelle die spezifischen Risikoindikatoren fest, die aus einer Kombination von Daten einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Elemente bestehen:

Begründung

Da in dem delegierten Rechtsakt die betreffenden Risiken näher bestimmt werden und die Risikoindikatoren diese Risiken zur Grundlage haben sollten, muss auch auf Absatz 3 verwiesen werden.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Bildungsniveau;

entfällt

Begründung

Im Einklang mit der Streichung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  derzeitige berufliche Tätigkeit.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit der Streichung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die ETIAS-Überwachungsliste besteht aus Daten über Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben oder an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein oder in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden.

1.  Die ETIAS-Überwachungsliste als Teil des Zentralsystems besteht aus Daten über Personen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten verdächtigt werden, eine schwere oder terroristische Straftat begangen zu haben oder an einer schweren oder terroristischen Straftat beteiligt gewesen zu sein oder in deren Fall auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Personen, insbesondere aufgrund früherer Straftaten, faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie terroristische Straftaten begehen werden.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über terroristische oder sonstige schwere Straftaten;

b)  Informationen über terroristische oder sonstige schwere Straftaten;

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  durch internationale Zusammenarbeit gewonnene Erkenntnisse über terroristische oder sonstige schwere Straftaten.

entfällt

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Informationen und einschlägiger Europol-Daten erstellt Europol die ETIAS-Überwachungsliste, die aus Daten mit einem oder mehreren der folgenden Datenelemente besteht:

3.  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Informationen und einschlägiger Europol-Daten verwaltet Europol die ETIAS-Überwachungsliste, die aus Daten mit einem oder mehreren der folgenden Elemente besteht:

a)  Nachname, Vorname(n), Nachname bei der Geburt; Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;

a)  Nachname,

 

aa)  Nachname bei der Geburt;

 

ab)  Geburtsdatum;

b)  sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), sonstige(r) Name(n));

b)  sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), sonstige(r) Name(n));

c)  ein Reisedokument (Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments);

c)  ein Reisedokument (Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments);

d)  Privatanschrift;

d)  Privatanschrift;

e)  E-Mail-Adresse, Telefonnummer;

e)  E-Mail-Adresse;

 

ea)  Telefonnummer;

f)  Name, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer eines Unternehmens oder einer Organisation;

f)  Name, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer eines Unternehmens oder einer Organisation;

g)  IP-Adresse.

g)  IP-Adresse.

 

Soweit bekannt, sind auch Vorname(n), Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht und Staatsangehörigkeit anzugeben.

Begründung

Der Wortlaut wird an Artikel 28 Absatz 4 angeglichen. Da bei der Überwachungsliste für mehr Flexibilität gesorgt sein sollte, wird eine Reihe von Datenelementen, die von der Kommission unter einem Buchstaben zusammengefasst werden, auf mehrere Buchstaben aufgeteilt. Vorname, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht und Staatsangehörigkeit allein sollten nicht für eine Aufnahme in die Überwachungsliste ausreichen. Diese Elemente sind jedoch, soweit bekannt, ebenfalls anzugeben.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Zuständigkeiten und Aufgaben bezüglich der ETIAS-Überwachungsliste

 

1.  Bevor Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden, bewertet Europol die Gründe für die Aufnahme gründlich und überprüft, ob sie erforderlich und angemessen ist.

 

2.  Wenn die Daten auf der Grundlage von Informationen aufgenommen werden, die ein Mitgliedstaat übermittelt hat, muss dieser Mitgliedstaat festgestellt haben, ob die Informationen angemessen, richtig und wichtig genug sind, um in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen zu werden.

 

3.  Die Mitgliedstaaten und Europol sind für die Richtigkeit der Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und ihre Aktualisierung zuständig.

 

4.  Europol sieht ein Verfahren für die regelmäßige Überprüfung und Verifizierung der Richtigkeit und Aktualität der Datenelemente in der ETIAS-Überwachungsliste vor. Die Mitgliedstaaten, die Informationen in Bezug auf terroristische oder andere schwere Straftaten übermittelt haben, werden an dem Überprüfungsverfahren beteiligt.

 

5.  Nach einer Überprüfung werden Datenelemente aus der ETIAS-Überwachungsliste gelöscht, wenn die Gründe, aus denen sie aufgenommen wurden, nachweislich nicht mehr gegeben sind oder die Datenelemente obsolet oder nicht aktuell sind.

 

6.  Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) ist für die technische Verwaltung der ETIAS-Überwachungsliste verantwortlich, da sie für die Entwicklung und die technische Verwaltung des ETIAS-Informationssystems zuständig ist.

 

7.  Ein Jahr nach der Inbetriebnahme des ETIAS und anschließend alle zwei Jahre führt der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Datenschutzprüfung der ETIAS-Überwachungsliste durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ergibt die Prüfung eines Antrags gemäß den in den Kapiteln III, IV und V festgelegten Verfahren, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder triftigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das ETIAS-Zentralsystem oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine Reisegenehmigung.

1.  Ergibt die Prüfung eines Antrags gemäß den in den Kapiteln III, IV und V festgelegten Verfahren, dass keine triftigen Gründe aufgrund faktischer Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration, eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist, so erteilt das ETIAS-Zentralsystem oder die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine Reisegenehmigung.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die nationalen ETIAS-Stellen haben im Zweifelsfall die Möglichkeit, eine Reisegenehmigung mit dem Vermerk an die Grenzschutzbeamten auszustellen, dass eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie empfohlen wird.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen haben die Möglichkeit, einen Vermerk mit dem Hinweis für die Grenzbehörden und weitere Behörden mit Zugang zu den Daten des ETIAS-Zentralsystems anzufügen, dass ein bestimmter Treffer, den die Bearbeitung des Antrags ergeben hat, überprüft wurde und die Prüfung ergeben hat, dass es sich um einen falschen Treffer handelt, oder dass die manuelle Bearbeitung ergeben hat, dass kein Grund für die Verweigerung einer Reisegenehmigung vorlag.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Eine Reisegenehmigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des bei der Antragstellung angegebenen Reisedokuments, je nachdem, was zuerst eintritt, und gilt für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

2.  Eine Reisegenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des bei der Antragstellung angegebenen Reisedokuments, je nachdem, was zuerst eintritt, und gilt für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Mit der Reisegenehmigung wird kein automatisches Recht zur Einreise verliehen.

3.  Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 stellt der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine der Einreisevoraussetzungen dar. Mit der Reisegenehmigung wird jedoch kein automatisches Recht zur Einreise verliehen.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  ein Reisedokument vorlegt, das als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldet wurde;

entfällt

Begründung

Die automatische Verweigerung im Falle eines ungültigen Reisedokuments widerspricht der Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie den europäischen Rechtsvorschriften. Vielmehr sollte jeder Antrag einzeln und manuell überprüft werden. Außerdem ist es in manchen Fällen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hilfreich, die Person bis zur Grenze reisen zu lassen.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  ein Risiko für die Sicherheit darstellt;

c)  eine Gefahr für die Sicherheit darstellt;

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt;

d)  ein hohes Epidemierisiko darstellt;

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Reisegenehmigung wird ebenfalls verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Daten, der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen oder dem Wahrheitsgehalt ihres Inhalts bestehen.

Eine Reisegenehmigung wird ebenfalls verweigert, wenn begründete, ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Echtheit der Daten, der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen oder dem Wahrheitsgehalt ihres Inhalts bestehen.

Begründung

Vorschlag des Meijers-Ausschusses zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats informiert die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren.

2.  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein wirksamer Rechtsbehelf zu. Etwaige Rechtsbehelfe sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats, das die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs enthalten muss, einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats informiert die Antragsteller in einer Sprache, von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Antragsteller sie verstehen, über das zu befolgende Verfahren.

Begründung

Entsprechend der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Artikel-29-Datenschutzgruppe, auch im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Schrems, C‑362/14, Rn. 95.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Ablehnung eines früheren Antrags auf Reisegenehmigung bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Begründung

Aus Artikel 21 Absatz 9 des Visakodex übernommene Bestimmung.

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  eine eindeutige Angabe, dass der Antragsteller bei der Einreise das Reisedokument vorlegen muss, das im Antragsformular angegeben wurde, und dass bei allen etwaigen Änderungen bezüglich des Reisedokuments ein neuer Antrag auf Reisegenehmigung erforderlich ist;

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)  einen Hinweis auf die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 und darauf, dass bei jeder Einreise einschlägige Unterlagen als Nachweis mitgeführt werden müssen;

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)  gegebenenfalls das bzw. die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in die der Antragsteller reisen darf;

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  einen Link zur öffentlichen ETIAS-Website mit Informationen über die Möglichkeit für den Antragsteller, die Reisegenehmigung aufheben zu lassen.

d)  einen Link zur öffentlichen ETIAS-Website mit Informationen über die Möglichkeit, dass die Reisegenehmigung aufgehoben oder annulliert werden könnte, und die Bedingungen für diese Aufhebung oder Annullierung.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Grund oder die Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 1; und

c)  den Grund oder die Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung, aufgrund derer der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen kann, gemäß Artikel 31 Absatz 1; und

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Informationen über das Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels.

d)  Informationen über das Verfahren für die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Diese Informationen enthalten mindestens Verweise auf das für den Rechtsbehelf geltende einzelstaatliche Recht und die Angabe der zuständigen Behörde, Informationen darüber, wie der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über etwaige mögliche Hilfestellungen durch die nationale Datenschutzbehörde sowie die Angabe der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 78 zu erlassen, um ein Standardformular für die Verweigerung einer Reisegenehmigung zu erstellen.

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung;

c)  Datum der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung;

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;

d)  falls eine Reisegenehmigung ausgestellt wird, das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  den Grund oder die Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 1.

e)  falls eine Reisegenehmigung verweigert wird, den Grund oder die Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 1.

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  etwaige Vermerke im Sinne von Artikel 22 Absatz 4a und Artikel 30 Absätze 1a und 1b mit zusätzlichen Informationen, die für entsprechende Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie von Belang sind.

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 78 zu erlassen, um die Art der Zusatzinformationen, die hinzugefügt werden können, und ihre Formate festzulegen.

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Einer Person, deren Reisegenehmigung annulliert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über die Annullierung entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen.

3.  Einer Person, deren Reisegenehmigung annulliert wurde, steht ein wirksamer Rechtsbehelf zu. Etwaige Rechtsbehelfe sind in dem Mitgliedstaat, der über die Annullierung entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats informiert die Antragsteller in einer Sprache, von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Antragsteller sie verstehen, über das zu befolgende Verfahren.

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Unbeschadet des Absatzes 2 informiert das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat; diese ETIAS-Stelle hebt dann die Reisegenehmigung auf.

3.  Unbeschadet des Absatzes 2 informiert das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eingegeben, hebt die nationale ETIAS-Stelle die Reisegenehmigung auf. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, überprüft die nationale ETIAS-Stelle den Antragsdatensatz manuell.

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Neue Elemente, die von Europol in die ETIAS-Überwachungsliste eingegeben werden, werden mit den Daten der Antragsdatensätze im ETIAS-Zentralsystem abgeglichen. Wenn der Abgleich zu einem Treffer führt, bewertet die nationale ETIAS-Stelle des vom Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe j angegebenen Mitgliedstaats der ersten Einreise, ob ein Risiko für die Sicherheit besteht, und hebt, falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, die Reisegenehmigung auf.

4.  Neue Elemente, die von Europol in die ETIAS-Überwachungsliste eingegeben werden, werden mit den Daten der Antragsdatensätze im ETIAS-Zentralsystem abgeglichen. Wenn der Abgleich zu einem Treffer führt, bewertet die nationale ETIAS-Stelle des gemäß Artikel 22 zuständigen Mitgliedstaats, ob eine Gefahr für die Sicherheit vorliegt, und hebt, falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, die Reisegenehmigung auf.

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Einem Antragsteller, dessen Reisegenehmigung aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über die Aufhebung entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen.

5.  Einem Antragsteller, dessen Reisegenehmigung aufgehoben wurde, steht ein wirksamer Rechtsbehelf zu. Etwaige Rechtsbehelfe sind in dem Mitgliedstaat, der über die Aufhebung entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats informiert die Antragsteller in einer Sprache, von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Antragsteller sie verstehen, über das zu befolgende Verfahren.

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Grund oder die Gründe für die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 1;

c)  den Grund oder die Gründe für die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung, aufgrund derer der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen kann, gemäß Artikel 31 Absatz 1;

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Informationen über das Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels.

d)  Informationen über das Verfahren für die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Diese Informationen enthalten mindestens Verweise auf das für den Rechtsbehelf geltende einzelstaatliche Recht und die Angabe der zuständigen Behörde, Informationen darüber, wie der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über etwaige mögliche Hilfestellungen durch die nationale Datenschutzbehörde sowie die Angabe der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wenn die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung beschlossen wurde, fügt der für die Aufhebung oder Annullierung der Reisegenehmigung verantwortliche Mitgliedstaat folgende Daten zum Antragsdatensatz hinzu:

1.  Wenn die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung beschlossen wurde, fügt die nationale ETIAS-Stelle des für die Aufhebung oder Annullierung der Reisegenehmigung verantwortlichen Mitgliedstaats folgende Daten zum Antragsdatensatz hinzu:

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ungeachtet der Tatsache, dass die manuelle Bewertung gemäß Artikel 22 noch nicht abgeschlossen ist oder dass eine Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder aufgehoben wurde, kann in Ausnahmefällen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt werden, falls der betreffende Mitgliedstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erachtet.

1.  In Ausnahmefällen wird eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt, falls der gemäß Absatz 3 verantwortliche Mitgliedstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erachtet.

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Nachdem eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 31 verweigert wurde, hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit zu beantragen.

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b   Ungeachtet der Tatsache, dass die manuelle Bewertung gemäß Artikel 22 noch nicht abgeschlossen ist oder dass eine Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder aufgehoben wurde, kann der Antragsteller in Notfällen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit beantragen.

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 kann der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit für den Mitgliedstaat, in den er einreisen möchte, stellen. In seinem Antrag muss er die humanitären Gründe, die Gründe des nationalen Interesses oder die internationalen Verpflichtungen angeben.

2.  Für die Zwecke der Absätze 1, 1a und 1b kann der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit für den Mitgliedstaat, in den er einreisen möchte, stellen. In seinem Antrag muss er die humanitären Gründe, die Gründe des nationalen Interesses oder die internationalen Verpflichtungen angeben.

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und für höchstens 15 Tage gültig.

4.  Eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann sie für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen. Sie ist für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen gültig.

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Artikel 30 Absätze 1a und 1b finden Anwendung.

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wird, sind folgende Daten in den Antragsdatensatz einzugeben:

5.  Wenn eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt oder verweigert wird, sind folgende Daten in den Antragsdatensatz einzugeben:

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  das Gebiet, in dem der Inhaber der Reisegenehmigung reisen darf;

b)  die Mitgliedstaaten, in die der Inhaber der Reisegenehmigung reisen darf;

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  entspricht der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit;

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Behörde des Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt hat;

c)  die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt oder verweigert hat;

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Datum der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit;

Änderungsantrag    223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die betreffenden humanitären Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationalen Verpflichtungen.

d)  gegebenenfalls die betreffenden humanitären Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationalen Verpflichtungen.

Änderungsantrag    224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  etwaige Vermerke im Sinne von Artikel 30 Absätze 1a und 1b mit zusätzlichen Informationen, die für entsprechende Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie von Belang sind.

Änderungsantrag    225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen müssen Beförderungsunternehmer eine Abfrage des ETIAS-Zentralsystems durchführen, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind.

1.  Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer müssen spätestens beim Einstieg eine Anfrage an das ETIAS-Zentralsystem senden, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind.

Änderungsantrag    226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Den Beförderungsunternehmern ist durch einen sicheren Internetzugang zu dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h genannten Carrier Gateway einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden, die Abfrage gemäß Absatz 1 vor dem Einsteigen des betreffenden Passagiers zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dem Beförderungsunternehmer gestattet, eine Abfrage des ETIAS-Zentralsystems anhand der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten durchzuführen.

Den Beförderungsunternehmern ist durch einen sicheren Zugang zu dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h genannten Carrier Gateway einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden, die Anfrage gemäß Absatz 1 vor dem Einsteigen des betreffenden Passagiers zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sendet der Beförderungsunternehmer eine Anfrage an das ETIAS-Zentralsystem anhand der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten.

Änderungsantrag    227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das ETIAS-Zentralsystem hat anzuzeigen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist. Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort speichern.

Das ETIAS-Zentralsystem hat anzuzeigen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist, und muss – falls zutreffend – angeben, in welchem Hoheitsgebiet oder welchen Hoheitsgebieten eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gültig ist. Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort speichern.

Änderungsantrag    228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Um den entsprechend ermächtigten Mitarbeitern der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Carrier Gateway für die in Absatz 2 genannten Zwecke zu ermöglichen, wird ein Authentifizierungssystem eingerichtet, das ausschließlich Beförderungsunternehmern vorbehalten ist. Das Authentifizierungssystem wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 angenommen.

3.  Um den entsprechend ermächtigten Mitarbeitern der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Carrier Gateway für die in Absatz 2 genannten Zwecke zu ermöglichen, wird ein Authentifizierungssystem eingerichtet, das ausschließlich Beförderungsunternehmern vorbehalten ist. Das Authentifizierungssystem wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 angenommen. Das Authentifizierungssystem stützt sich auf das Risikomanagement im Bereich der Informationssicherheit und den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

Änderungsantrag    229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Einzelheiten der Ausweichverfahren werden in einem nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt.

2.  Die Einzelheiten der Ausweichverfahren werden in einem nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Bei diesen Verfahren sind das Risikomanagement im Bereich der Informationssicherheit und der Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das ETIAS-Zentralsystem hat anzuzeigen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist.

2.  Das ETIAS-Zentralsystem hat anzuzeigen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist oder ob eine gültige Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit für den Mitgliedstaat vorliegt, in den die Person einreisen will.

Änderungsantrag    231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden dürfen bei Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie die Zusatzinformationen abfragen, die für derlei Kontrollen von Belang sind und gemäß den Artikeln 33 und 38 dem Antragsdatensatz hinzugefügt wurden.

Änderungsantrag    232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wenn die Abfrage gemäß Artikel 41 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

1.  Wenn die Abfrage gemäß Artikel 41 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, benachrichtigt das ETIAS-Zentralsystem automatisch die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

Änderungsantrag    233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wenn eine Abfrage gemäß Artikel 41 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich ist, benachrichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und die Kommission.

2.  Wenn eine Abfrage gemäß Artikel 41 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur, der das ETIAS betrifft, technisch nicht möglich ist, werden eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und die Kommission automatisch benachrichtigt.

Änderungsantrag    234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  In beiden Szenarien verfahren die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach ihren nationalen Notfallplänen.

3.  In den beiden in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 vorübergehend befugt, von der Verpflichtung gemäß Artikel 41 Absatz 1, eine Abfrage des ETIAS-Zentralsystems durchzuführen, abzuweichen, und die Bestimmungen betreffend die Reisegenehmigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe bb der Verordnung (EU) 2016/399 finden vorübergehend keine Anwendung.

Begründung

Anstatt auf die nationalen Notfallpläne zu verweisen, sollte eine einheitliche Lösung für die Vorgehensweise im Fall eines technischen Ausfalls geboten werden. In solchen Fällen sollten die Grenzschutzbeamten ohne das ETIAS mit der Grenzkontrolle fortfahren.

Änderungsantrag    235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle, über die der Zugang zum ETIAS-Zentralsystem erfolgt. Die zentrale Anlaufstelle stellt sicher, dass die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 45 erfüllt sind.

 

Die benannte Behörde und die zentrale Anlaufstelle können, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, derselben Organisation angehören. Die zentrale Anlaufstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Anlaufstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer etwaigen Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.

 

Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres innerstaatlichen Rechts entspricht.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, das System der zentralen Anlaufstellen wie bei VIS, Eurodac und EES zu verwenden, anstatt die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle der nationalen ETIAS-Stelle zu übertragen. Wie bei den anderen Systemen würde die zentrale Anlaufstelle prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

Änderungsantrag    236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA, der ETIAS-Zentralstelle und der Kommission seine benannten Behörden und seine zentrale Anlaufstelle mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen. Die Mitteilungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag    237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c.  Nur entsprechend befugte Bedienstete der zentralen Anlaufstelle sind zum Zugang zum ETIAS-Zentralsystem gemäß den Artikeln 44 und 45 berechtigt.

Änderungsantrag    238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden stellen bei den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c genannten zentralen Zugangsstellen einen mit Gründen versehenen elektronischen Antrag auf Abfrage bestimmter im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten. Wird um eine Abfrage der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben b bis d genannten Daten ersucht, so muss der mit Gründen versehene elektronische Antrag eine Begründung der Notwendigkeit der Abfrage dieser spezifischen Daten enthalten.

1.  Die benannten Behörden stellen bei den in Artikel 43 Absatz 2a genannten zentralen Zugangsstellen einen mit Gründen versehenen elektronischen Antrag auf Abfrage bestimmter im ETIAS-Zentralsystem gespeicherter Daten. Wird um eine Abfrage der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b bis d genannten Daten ersucht, so muss der mit Gründen versehene elektronische Antrag eine Begründung der Notwendigkeit der Abfrage dieser spezifischen Daten enthalten.

Änderungsantrag    239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bevor der Zugriff auf das ETIAS-Zentralsystem erfolgen kann, muss jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass ein Antrag auf Abfrage entsprechend dem nationalen Recht und dem Verfahrensrecht unabhängig, effizient und zeitnah darauf überprüft wird, ob die in Artikel 45 genannten Bedingungen erfüllt sind und ob ein Antrag auf Abfrage der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben b bis d genannten Daten berechtigt ist.

2.  Bevor der Zugriff auf das ETIAS-Zentralsystem erfolgen kann, überprüft die zentrale Zugangsstelle, ob die in Artikel 45 genannten Bedingungen erfüllt sind und ob ein Antrag auf Abfrage der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b bis d genannten Daten berechtigt ist.

Änderungsantrag    240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Falls die in Artikel 45 genannten Bedingungen erfüllt sind, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle die Anträge. Die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten, auf die die zentrale Zugangsstelle zugreift, werden den in Artikel 43 Absatz 2 genannten Kontaktstellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

3.  Falls sich bei der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Überprüfung herausstellt, dass die in Artikel 45 genannten Bedingungen erfüllt sind, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle die Anträge. Die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten, auf die die zentrale Zugangsstelle zugreift, werden den in Artikel 43 Absatz 2 genannten Kontaktstellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag    241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  In dringenden Ausnahmefällen, in denen es notwendig ist, unverzüglich die personenbezogenen Daten zu erhalten, die zur Verhinderung einer schweren Straftat oder für die Strafverfolgung der Täter einer solchen Straftat erforderlich sind, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag unverzüglich und ohne die unabhängige Überprüfung gemäß Absatz 2. Eine nachträgliche unabhängige Überprüfung, unter anderem der Frage, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war, wird unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.

4.  In dringenden Ausnahmefällen, in denen es notwendig ist, eine unmittelbar drohende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat abzuwenden, oder in denen es der Verfolgung der Straftäter dient, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag unverzüglich und ohne die unabhängige Überprüfung gemäß Absatz 2. Bei einer nachträglichen unabhängigen Überprüfung wird kontrolliert, ob die Bedingungen nach Maßgabe von Artikel 45 erfüllt wurden, unter anderem die Frage, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche unabhängige Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.

Änderungsantrag    242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wird bei einer nachträglichen unabhängigen Überprüfung festgestellt, dass die Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten und der Zugriff auf solche Daten nicht berechtigt waren, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen und/oder solche Daten abgefragt haben, die aus dem ETIAS-Zentralsystem stammenden Daten und melden die Löschung den zentralen Zugangsstellen.

5.  Wird bei einer nachträglichen unabhängigen Überprüfung festgestellt, dass die Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten und der Zugriff auf solche Daten nicht berechtigt waren, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen bzw. solche Daten abgefragt haben, die aus dem ETIAS-Zentralsystem stammenden Daten und melden die Löschung den zentralen Zugangsstellen. Dabei findet Artikel 53a Anwendung.

Änderungsantrag    243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Die Abfrage ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich;

b)  der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich und angemessen;

Änderungsantrag    245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat der Gruppe von Drittstaatsangehörigen angehört, die unter diese Verordnung fällt;

c)  es liegen objektive Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden schweren Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat der Gruppe von Drittstaatsangehörigen angehört, die unter diese Verordnung fällt;

Änderungsantrag    246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Falle eines Treffers anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die im betreffenden Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den betreffenden Antragsdatensatz eingegebene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 33 und 37 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben b bis d wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von den operativen Stellen in dem mit Gründen versehenen elektronischen Antrag gemäß Artikel 44 Absatz 1 ausdrücklich beantragt und durch die unabhängige Überprüfung genehmigt wurde. Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems berechtigt nicht zum Zugriff auf Daten zur Bildung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h oder auf Daten darüber, ob der Antragsteller ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen könnte, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a.

4.  Im Falle eines Treffers anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die im betreffenden Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den betreffenden Antragsdatensatz eingegebene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 33 und 37 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b bis d wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von den operativen Stellen in dem mit Gründen versehenen elektronischen Antrag gemäß Artikel 44 Absatz 1 ausdrücklich beantragt und durch die unabhängige Überprüfung genehmigt wurde.

Änderungsantrag    247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der mit Gründen versehene Antrag muss Nachweise dafür enthalten, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2.  Der mit Gründen versehene Antrag muss Nachweise dafür enthalten, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich;

b)  die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und angemessen;

Änderungsantrag    249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Abfrage ist auf eine Suche anhand der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Daten beschränkt;

c)  die Abfrage ist auf eine Suche anhand der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Daten beschränkt. Die in Artikel 45 Absatz 2 genannten Daten können mit den in Artikel 45 Absatz 3 genannten Daten kombiniert werden;

Änderungsantrag    250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann;

d)  es liegen objektive Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden schweren Straftaten beitragen wird;

Änderungsantrag    251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Falle eines Treffers anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den Antragsdatensatz eingegebene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 33 und 37 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben b bis d wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von Europol ausdrücklich beantragt wurde.

4.  Im Falle eines Treffers anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den Antragsdatensatz eingegebene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 33 und 37 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b bis d wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von Europol ausdrücklich beantragt wurde.

Änderungsantrag    252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  [fünf Jahre ab dem Datum des letzten im EES gespeicherten Einreisedatensatzes; oder]

entfällt

Begründung

Den gesamten ETIAS-Antrag fünf Jahre nach der letzten Einreise des Antragstellers zu speichern, ist nicht gerechtfertigt und scheint weder angemessen noch erforderlich zu sein. Die Frist für die Datenspeicherung sollte entsprechend den EU-Standards so kurz wie möglich sein.

Änderungsantrag    253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, die Aufhebung oder die Annullierung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 31, 34 und 35.

c)  fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, die Aufhebung oder die Annullierung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 31, 34 und 35 oder einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre, falls die Ausschreibung, die Ursache für die Entscheidung war, früher gelöscht wird.

Änderungsantrag    254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, kann der Antragsdatensatz für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller auf ein entsprechendes Ersuchen hin in einer elektronisch unterzeichneten Erklärung aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind.

 

Nach der automatischen Benachrichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 2c wird die Einwilligung erteilt. Mit der automatischen Benachrichtigung wird der Antragsteller noch einmal auf den Zweck der Datenspeicherung auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 61 Buchstabe ea hingewiesen.

Änderungsantrag    255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e auf ihn anwendbar sind, überprüfen die Behörden dieses Mitgliedstaats, ob diese Person eine gültige Reisegenehmigung besitzt und löschen gegebenenfalls den Antragsdatensatz unverzüglich aus dem ETIAS-Zentralsystem. Die für die Löschung des Antragsdatensatzes zuständige Behörde ist

5.  Wenn ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c auf ihn anwendbar sind, überprüfen die Behörden dieses Mitgliedstaats, ob diese Person eine gültige Reisegenehmigung besitzt, und löschen gegebenenfalls den Antragsdatensatz unverzüglich aus dem ETIAS-Zentralsystem. Die für die Löschung des Antragsdatensatzes zuständige Behörde ist

Begründung

Die obligatorische Löschung des Antragsdatensatzes einer Person, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erhält, sollte entfallen, da die Gültigkeitsdauer kürzer sein könnte als die verbleibende Gültigkeitsdauer der ETIAS-Reisegenehmigung. So soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller nach Ablauf des Visums oder Aufenthaltstitels nicht erneut eine Reisegenehmigung beantragen muss.

Änderungsantrag    256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltskarte ausgestellt hat;

entfällt

Änderungsantrag    257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der das Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat.

entfällt

Änderungsantrag    258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Fällt ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e oder ha, so überprüfen die Behörden dieses Mitgliedstaats, ob die betreffende Person eine gültige Reisegenehmigung besitzt. Gegebenenfalls löschen sie den Antragsdatensatz unverzüglich aus dem ETIAS-Zentralsystem, wenn die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte, des Aufenthaltstitels oder des Visums länger ist als die verbleibende Gültigkeitsdauer der ETIAS-Reisegenehmigung. Die für die Löschung des Antragsdatensatzes zuständige Behörde ist

 

a)  die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltskarte ausgestellt hat;

 

b)  die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der das Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat.

Änderungsantrag    259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen unterliegt [der Verordnung EU) 2016/679].

2.  Wenn diese Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich fallen, unterliegt jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen und Grenzbehörden der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag    260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die von den Mitgliedstaaten zu den Zwecken von Artikel 1 Absatz 2 benannten Behörden unterliegt [der Richtlinie (EU) 2016/680].

3.  Wenn diese Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich fallen, unterliegt jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die von den Mitgliedstaaten zu den Zwecken von Artikel 1 Absatz 2 benannten Behörden der Richtlinie (EU) 2016/680.

Änderungsantrag    261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Jede gemäß den Artikeln 24 und 46 erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol unterliegt der Verordnung (EU) 2016/794.

4.  Jede gemäß den Artikeln 25 und 46 erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol unterliegt der Verordnung (EU) 2016/794.

Änderungsantrag    262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem gilt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

1.  In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem gilt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. In Bezug auf das Informationssicherheitsmanagement des ETIAS-Zentralsystems gelten die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.

Änderungsantrag    263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem gilt eu-LISA als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Begründung

Berichtigung des Verweises.

Änderungsantrag    264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Sowohl eu-LISA als auch die nationalen ETIAS-Stellen stellen sicher, dass die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleistet wird. Bei der Erfüllung sicherheitsbezogener Aufgaben arbeiten eu-LISA und die nationalen ETIAS-Stellen zusammen.

1.  eu-LISA, die nationalen ETIAS-Stellen und die ETIAS-Zentralstelle stellen sicher, dass die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleistet wird. Bei der Erfüllung sicherheitsbezogener Aufgaben arbeiten eu-LISA, die nationalen ETIAS-Stellen und die ETIAS-Zentralstelle zusammen.

Änderungsantrag    265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ergreift eu-LISA die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems, der gemeinsamen Infrastruktur des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstelle, der öffentlichen Website, der mobilen App, des E-Mail-Dienstes, des Dienstes für sichere Konten, des Carrier Gateway, des Webdienstes und der Software für die Antragsbearbeitung sicherzustellen.

2.  Unbeschadet von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ergreift eu-LISA die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems, der gemeinsamen Infrastruktur des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstelle, der öffentlichen Website, der mobilen App, des E-Mail-Dienstes, des Dienstes für sichere Konten, des Carrier Gateway, des Webdienstes, der Software für die Antragsbearbeitung und der ETIAS-Überwachungsliste sicherzustellen.

Änderungsantrag    266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unbefugten den Zugang zur sicheren Website zu verwehren, auf der Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des ETIAS durchgeführt werden;

b)  Unbefugten den Zugang zur sicheren Website zu verwehren;

Änderungsantrag    267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen und nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des ETIAS durchführt;

Begründung

Es wird eine Reihe von Zusätzen vorgeschlagen, die der an den Wortlaut des Vorschlags der Kommission zum Eurodac angeglichenen Stellungnahme des EP zum EES entsprechen.

Änderungsantrag    268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung genutzt werden;

Begründung

Es wird eine Reihe von Zusätzen vorgeschlagen, die der an den Wortlaut des Vorschlags der Kommission zum Eurodac angeglichenen Stellungnahme des EP zum EES entsprechen.

Änderungsantrag    269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  sicherzustellen, dass die zum Zugang zum ETIAS-Informationssystem berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

f)  sicherzustellen, dass die zum Zugang zum ETIAS-Informationssystem berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

Begründung

Es wird eine Reihe von Zusätzen vorgeschlagen, die der an den Wortlaut des Vorschlags der Kommission zum Eurodac angeglichenen Stellungnahme des EP zum EES entsprechen.

Änderungsantrag    270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)  sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;

Begründung

Es wird eine Reihe von Zusätzen vorgeschlagen, die der an den Wortlaut des Vorschlags der Kommission zum Eurodac angeglichenen Stellungnahme des EP zum EES entsprechen.

Änderungsantrag    271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb)  die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen des ETIAS ordnungsgemäß gemeldet werden und dass die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die personenbezogenen Daten im Fall einer Datenverfälschung infolge einer Fehlfunktion des Systems wiederhergestellt werden können;

Begründung

Es wird eine Reihe von Zusätzen vorgeschlagen, die der an den Wortlaut des Vorschlags der Kommission zum Eurodac angeglichenen Stellungnahme des EP zum EES entsprechen.

Änderungsantrag    272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 52a

 

Sicherheitsvorfälle

 

1.  Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des Betriebs des ETIAS auswirkt bzw. auswirken und ETIAS-Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen sind.

 

2.  Sicherheitsvorfällen ist mit einer raschen, wirksamen und angemessenen Reaktion zu begegnen.

 

3.  Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 30 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, eu-LISA und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über Sicherheitsvorfälle. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls im Zusammenhang mit dem ETIAS-Zentralsystem unterrichtet eu-LISA die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Bei einem Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit dem ETIAS unterrichtet Europol die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

 

4.  Informationen über Sicherheitsvorfälle, die sich möglicherweise auf den Betrieb des ETIAS oder auf die Verfügbarkeit, die Integrität und die Geheimhaltung der Daten auswirken, werden den Mitgliedstaaten im Einklang mit einem von eu-LISA vorzulegenden Plan für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen übermittelt.

 

5.  Die betroffenen Mitgliedstaaten und Agenturen und Organe der Union arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

Änderungsantrag    273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 53a

 

Sanktionen

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Bearbeitung von in das ETIAS eingegebenen Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, nach nationalem Recht geahndet wird. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Löschung

Recht auf Angaben, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Sperrung und Löschung

Begründung

Der Titel sollte geändert werden, damit die Rechte im Sinne der Artikel 13, 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie im Sinne der Artikel 15, 16, 17 und 18 der [Verordnung (EU) 2016/679] korrekt wiedergegeben werden.

Änderungsantrag    275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Unbeschadet des Auskunftsrechts nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 werden Antragsteller, deren Daten im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten über die Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 13, 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 belehrt, und ihnen werden die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilt.

1.  Unbeschadet des Rechts auf Information nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 werden Antragsteller, deren Daten im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten über die Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 13, 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 belehrt, und ihnen werden die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilt.

Änderungsantrag    276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Antragsteller, die von ihren Rechten nach den Artikeln 13, 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15, 16, 17 und 18 [der Verordnung (EU) 2016/679] Gebrauch machen möchten, können sich an die ETIAS-Zentralstelle oder an die für ihren Antrag zuständige nationale ETIAS-Stelle wenden, die das Anliegen prüft und beantwortet.

Antragsteller, die von ihren Rechten nach den Artikeln 13, 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15, 16, 17 und 18 [der Verordnung (EU) 2016/679] Gebrauch machen möchten, können sich an die ETIAS-Zentralstelle oder an die für ihren Antrag zuständige nationale ETIAS-Stelle wenden, die das Anliegen binnen 14 Tagen prüft und beantwortet.

Änderungsantrag    277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls bei der Prüfung festgestellt wird, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie von der ETIAS-Zentralstelle oder von der nationalen ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats im ETIAS-Zentralsystem berichtigt oder gelöscht.

Falls bei der Prüfung festgestellt wird, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie von der ETIAS-Zentralstelle oder von der nationalen ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats im ETIAS-Zentralsystem unverzüglich berichtigt oder gelöscht.

Änderungsantrag    278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls eine Reisegenehmigung während ihrer Geltungsdauer von der ETIAS-Zentralstelle oder von einer nationalen ETIAS-Stelle geändert wird, wird im ETIAS-Zentralsystem eine automatisierte Antragsbearbeitung nach Artikel 18 durchgeführt, um zu ermitteln, ob sich infolge der Datensatzänderung ein Treffer gemäß Artikel 18 Absätze 2 bis 5 ergibt. Ergibt die automatisierte Antragsbearbeitung keinen Treffer, wird vom ETIAS-Zentralsystem eine geänderte Reisegenehmigung mit der gleichen Geltungsdauer wie die ursprüngliche Reisegenehmigung ausgestellt und der Antragsteller benachrichtigt. Falls bei der automatisierten Antragsbearbeitung ein oder mehrere Treffer gemeldet werden, bewertet die nationale ETIAS-Stelle des vom Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe j angegebenen Mitgliedstaats der ersten Einreise, ob ein Risiko der irregulären Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit besteht, und entscheidet, ob eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wird oder - falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind - dass die Reisegenehmigung aufgehoben wird.

Falls eine Reisegenehmigung während ihrer Geltungsdauer infolge eines Antrags gemäß diesem Absatz von der ETIAS-Zentralstelle oder von einer nationalen ETIAS-Stelle geändert wird, wird im ETIAS-Zentralsystem eine automatisierte Antragsbearbeitung nach Artikel 18 durchgeführt, um zu ermitteln, ob sich infolge der Datensatzänderung ein Treffer gemäß Artikel 18 Absätze 2 bis 5 ergibt. Ergibt die automatisierte Antragsbearbeitung keinen Treffer, wird vom ETIAS-Zentralsystem eine geänderte Reisegenehmigung mit der gleichen Geltungsdauer wie die ursprüngliche Reisegenehmigung ausgestellt und der Antragsteller benachrichtigt. Falls bei der automatisierten Antragsbearbeitung ein oder mehrere Treffer gemeldet werden, bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 22, ob ein Risiko der irregulären Migration, eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko besteht, und entscheidet, ob eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wird oder falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind dass die Reisegenehmigung aufgehoben wird.

Änderungsantrag    279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ist die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats nicht der Ansicht, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats eine Verwaltungsentscheidung, in der sie der betroffenen Person unverzüglich schriftlich erläutert, warum sie nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.

3.  Stimmt die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats nicht der Behauptung zu, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt die ETIAS-Zentralstelle oder die nationale ETIAS-Stelle des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats eine Verwaltungsentscheidung, in der sie der betroffenen Person unverzüglich schriftlich erläutert, warum sie nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.

Änderungsantrag    280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Personenbezogene Daten, auf die von einem Mitgliedstaat über das ETIAS-Zentralsystem oder zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken zugegriffen wird, dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

2.  Personenbezogene Daten, auf die von einem Mitgliedstaat oder Europol über das ETIAS-Zentralsystem zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken zugegriffen wird, dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

Änderungsantrag    281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung durch die nationale Aufsichtsbehörde

Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden

Änderungsantrag    282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationale Aufsichtsbehörde oder die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Behörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung überwachen.

Änderungsantrag    283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach nationalem Recht erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum ETIAS gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten.

Änderungsantrag    284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz -1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b.  Die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Zwecken wird von den gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 benannten nationalen Aufsichtsbehörden überwacht.

Änderungsantrag    285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Alle gemäß Artikel 51 [der Verordnung (EU) 2016/679] benannten nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen ETIAS-Stellen mindestens alle vier Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.

1.  Alle gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen ETIAS-Stellen mindestens alle vier Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Ein Bericht der Überprüfung wird veröffentlicht.

Änderungsantrag    286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

2.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen und Sachkenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

Änderungsantrag    287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der das ETIAS betreffenden Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zuständig und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgen.

Änderungsantrag    288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle vier Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt; die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle vier Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und veröffentlicht. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA erhalten vor der Annahme des Prüfberichts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Änderungsantrag    289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen, vor allem, wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle des ETIAS feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

1.  Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2017/XX... [neuer Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung 45/2001] arbeiten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen damit für eine koordinierte Überwachung des ETIAS. Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, umfasst dies eine enge Zusammenarbeit, vor allem, wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle des ETIAS feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

Änderungsantrag    290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für den Datenschutz zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden je nach Bedarf im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen, sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung prüfen, Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nachgehen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme ausarbeiten und die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte fördern.

2.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für den Datenschutz zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden tauschen je nach Bedarf im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

Änderungsantrag    291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen, der durch [die Verordnung (EU) 2016/679] geschaffen wurde. Die Kosten dieser Zusammenkünfte werden von dem durch [die Verordnung (EU) 2016/679] geschaffenen Europäischen Datenschutzausschuss getragen. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

3.  Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen, der durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen wurde. Die Kosten dieser Zusammenkünfte werden von dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschaffenen Europäischen Datenschutzausschuss getragen. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

Änderungsantrag    292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datenintegrität und ‑sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 81 dürfen nur Aufzeichnungen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Gewährleistung der Datenintegrität und ‑sicherheit zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Antrag Zugang zu diesen Protokollen. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zuständige Behörde erhält zu diesem Zweck ebenfalls Zugang zu diesen Aufzeichnungen. Außer zu diesen Zwecken werden die personenbezogenen Daten sowie die Aufzeichnungen über die Anträge auf Einsichtnahme in im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten nach Ablauf eines Monats aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.

4.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datenintegrität und ‑sicherheit verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Speicherfrist nach Artikel 47 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Gewährleistung der Datenintegrität und ‑sicherheit zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Antrag Zugang zu diesen Protokollen. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zuständige Behörde erhält zu diesem Zweck ebenfalls Zugang zu diesen Aufzeichnungen. Außer zu diesen Zwecken werden die personenbezogenen Daten sowie die Aufzeichnungen über die Anträge auf Einsichtnahme in im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten nach Ablauf eines Monats aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 81 dürfen nur Aufzeichnungen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag    293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Informationen über die Möglichkeit, dass ein Antrag von einer anderen Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereicht wird, und die Möglichkeit, einen Antrag bei den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten einzureichen;

Änderungsantrag    294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  darüber, dass eine Reisegenehmigung an das im Antragsformular angegebene Reisedokument gebunden ist und dass folglich der Ablauf des Reisedokuments sowie alle Änderungen an diesem die Ungültigkeit oder die Nichtanerkennung der Reisegenehmigung beim Überschreiten der Grenze nach sich ziehen;

Änderungsantrag    295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  darüber, dass der Antragsteller für die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und den Wahrheitsgehalt und die Zuverlässigkeit seiner Angaben verantwortlich ist;

Änderungsantrag    296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  darüber, dass Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen und ablehnende Entscheidungen zudem zu begründen sind und dass dem Antragsteller im Fall einer Ablehnung ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist;

d)  darüber, dass Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen sind und bei ablehnenden Entscheidungen zudem eine Begründung beizubringen ist und dass der Antragsteller im Fall einer Ablehnung Anspruch auf einen Rechtsbehelf hat, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsbehelfsfristen zu informieren ist;

Änderungsantrag    297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  darüber, dass Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit beantragen können, sowie die entsprechenden Bedingungen und Verfahren;

Änderungsantrag    298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  darüber, dass der Besitz einer Reisegenehmigung eine Bedingung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darstellt;

Änderungsantrag    299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  dass die in das ETIAS-Informationssystem eingegebenen Daten für die Zwecke der Grenzverwaltung verwendet werden, wobei auch Prüfungen in Datenbanken durchgeführt werden, und dass die Daten von den Mitgliedstaaten und Europol für Strafverfolgungszwecke zugänglich sind;

Änderungsantrag    300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)  darüber, für welchen Zeitraum die Daten gespeichert werden;

Änderungsantrag    301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec)  Informationen über die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2016/794 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680;

Änderungsantrag    302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed)  die Kontaktdaten des Helpdesk nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe dh.

Änderungsantrag    303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit der ETIAS-Zentralstelle und den Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme des ETIAS mit einer Informationskampagne, um unter diese Verordnung fallende Drittstaatsangehörige über die Anforderung aufzuklären, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung für das Überschreiten der Außengrenzen sein müssen.

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der ETIAS-Zentralstelle, den Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Botschaften in den betreffenden Drittstaaten, die Inbetriebnahme des ETIAS mit einer Informationskampagne, um unter diese Verordnung fallende Drittstaatsangehörige über die Anforderung aufzuklären, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung für das Überschreiten der Außengrenzen sein müssen.

Änderungsantrag    304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Informationskampagne wird in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten und mithilfe der Informationsblätter nach Artikel 14 Absatz 4 in wenigstens einer der Amtssprachen der Länder durchgeführt, für deren Staatsangehörige diese Verordnung gilt. Derlei Informationskampagnen werden regelmäßig durchgeführt.

Änderungsantrag    305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Infrastrukturen zur Unterstützung der öffentlichen Website, der mobilen App und des Carrier Gateway werden in Gebäuden der Agentur eu-LISA oder in Kommissionsgebäuden untergebracht. Sie werden geografisch so verteilt, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Sicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Absatz 3 bieten.

2.  Die Infrastrukturen zur Unterstützung der öffentlichen Website, der mobilen App und des Carrier Gateway werden in Gebäuden der Agentur eu-LISA oder in Kommissionsgebäuden untergebracht. Sie werden geografisch so verteilt, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Absatz 3 bieten. Die ETIAS-Überwachungsliste wird in einem Gebäude der Agentur eu-LISA untergebracht.

Änderungsantrag    306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur eu-LISA ist für die Entwicklung des ETIAS-Informationssystems sowie für alle Entwicklungen, die für die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den in Artikel 10 genannten Informationssystemen erforderlich sind, verantwortlich.

Die Agentur eu-LISA ist für die technische Entwicklung des ETIAS-Informationssystems sowie für alle technischen Entwicklungen, die für die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den in Artikel 10 genannten Informationssystemen erforderlich sind, verantwortlich.

Änderungsantrag    307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur eu-LISA konzipiert die Systemarchitektur einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklungen in Bezug auf das Zentralsystem und die vom Verwaltungsrat in Abhängigkeit von einer positiven Stellungnahme der Kommission zu genehmigenden einheitlichen Schnittstellen. Außerdem nimmt eu-LISA etwaige Anpassungen an das EES, das SIS, Eurodac, ECRIS oder das VIS vor, die infolge der Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlich werden.

Die Agentur eu-LISA konzipiert die Systemarchitektur einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklungen in Bezug auf das Zentralsystem und die vom Verwaltungsrat in Abhängigkeit von einer positiven Stellungnahme der Kommission zu genehmigenden einheitlichen nationalen Schnittstellen. Außerdem nimmt eu-LISA etwaige Anpassungen an das EES, das SIS, Eurodac, ECRIS oder das VIS vor, die infolge der Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlich werden.

Begründung

Die IT-Systementwicklung eines Systems wie ETIAS geht weit über ein physisches Layout hinaus und umfasst auch andere Punkte wie die funktionale oder logische Architektur sowie das Datenmodell, die alle integraler Bestandteil der Entwicklung des Systems sind.

Änderungsantrag    308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur eu-LISA entwickelt und implementiert das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Annahme der in Artikel 15 Absätze 2 und 4, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 72 Absätze 1 und 4 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission.

Die Agentur eu-LISA entwickelt und implementiert das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Annahme der in Artikel 15 Absätze 2 und 4, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 72 Absätze 1 und 4 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission. Sie legt außerdem das Design der physischen Architektur fest und übernimmt die technische Verwaltung der ETIAS-Überwachungsliste.

Änderungsantrag    309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination.

Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination. eu-LISA führt eine Bewertung der Risiken in Bezug auf die Informationssicherheit durch und wiederholt diese Bewertung regelmäßig und trägt den Grundsätzen Datenschutz durch Technikgestaltung und Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Rechnung.

Änderungsantrag    310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Während der Auslegungs- und Entwicklungsphase wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Dem Programmverwaltungsrat gehören sechs Mitglieder, die vom Verwaltungsrat von eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannt werden, der Vorsitzende der ETIAS-EES-Beratergruppe nach Artikel 80, ein Vertreter von eu-LISA, der von deren Exekutivdirektor ernannt wird, ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der von deren Exekutivdirektor ernannt wird, und ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannten Mitglieder werden nur aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden sind, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten, und die sich am ETIAS beteiligen werden. Der Programmverwaltungsrat tritt einmal monatlich zusammen. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Auslegungs- und Entwicklungsphase des ETIAS. Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat monatlich schriftliche Berichte über die Fortschritte des Projekts vor. Er hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

4.  Während der Auslegungs- und Entwicklungsphase wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens elf Mitgliedern besteht. Dem Programmverwaltungsrat gehören sechs Mitglieder, die vom Verwaltungsrat von eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannt werden, der Vorsitzende der ETIAS-EES-Beratergruppe nach Artikel 80, ein Vertreter von eu-LISA, der von deren Exekutivdirektor ernannt wird, ein Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der von deren Exekutivdirektor ernannt wird, ein vom Europäischen Datenschutzbeauftragten ernanntes Mitglied und ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannten Mitglieder werden nur aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden sind, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten, und die sich am ETIAS beteiligen werden. Der Programmverwaltungsrat tritt einmal monatlich zusammen. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Auslegungs- und Entwicklungsphase des ETIAS. Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat monatlich schriftliche Berichte über die Fortschritte des Projekts vor. Er hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Änderungsantrag    311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des Zentralsystems und der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die mobile App für Mobilgeräte, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, den Carrier Gateway, den Web-Dienst und die in Artikel 6 genannte Software für die Antragsbearbeitung zuständig.

Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der ETIAS-Überwachungsliste. Außerdem ist die Agentur für technische Prüfungen zuständig, die zur Erstellung und Aktualisierung der ETIAS-Überprüfungsregeln erforderlich sind. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die mobile App für Mobilgeräte, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, den Carrier Gateway, den Web-Dienst und die in Artikel 6 genannte Software für die Antragsbearbeitung zuständig.

Änderungsantrag    312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten an, die mit im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

2.  Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten, einschließlich der Mitarbeiter von Auftragnehmern, an, die mit im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Änderungsantrag    313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Agentur eu-LISA nimmt zudem Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulung über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems wahr.

3.  Die Agentur eu-LISA nimmt zudem Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulung über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der ETIAS-Daten wahr.

Änderungsantrag    314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Einrichtung und den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle,

a)  die Einrichtung und den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle und ihre Informationssicherheit,

Änderungsantrag    315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem werden angemessen über die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und insbesondere die einschlägigen Grundrechte geschult, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten.

2.  Die Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem werden angemessen über die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und insbesondere die einschlägigen Grundrechte geschult, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten. Sie nehmen ferner an Schulungen der Agentur eu-LISA in Bezug auf die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der ETIAS-Daten teil.

Änderungsantrag    316

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung der nationalen ETIAS-Stellen, die bei der automatischen Antragsbearbeitung abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung prüfen und über sie befinden,

b)  den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung der nationalen ETIAS-Stellen, die damit betraut sind, Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen, bei denen sich bei der automatischen Antragsbearbeitung ein oder mehrere Treffer ergeben haben, darüber zu befinden und auf Anfrage eine Stellungnahme abzugeben,

Änderungsantrag    317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  die Erfüllung der Bedingung, dass alle Behörden mit Berechtigung zum Zugang zu dem ETIAS-Informationssystem die Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind, darunter auch diejenigen, die notwendig sind, damit die Wahrung der Grundrechte und der Datensicherheit sichergestellt wird.

Änderungsantrag    318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Informationssystem werden angemessen über die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und insbesondere die einschlägigen Grundrechte geschult, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten.

3.  Die Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Informationssystem werden angemessen über die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und insbesondere die einschlägigen Grundrechte geschult, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten. Sie nehmen ferner an Schulungen der Agentur eu-LISA in Bezug auf die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und Maßnahmen zur Verbesserung der ETIAS-Daten teil.

Änderungsantrag    319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Europol verarbeitet Datenabfragen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 und passt sein Informationssystem entsprechend an.

1.  Europol verarbeitet Datenabfragen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 und passt seine Informationssysteme entsprechend an.

Änderungsantrag    320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Europol erstellt die ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 29.

2.  Europol verwaltet die ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 29.

Änderungsantrag    321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Europol gibt Stellungnahmen zu Anträgen auf Datenabfragen nach Artikel 26 ab.

3.  Europol gibt Stellungnahmen zu Anträgen auf Datenabfragen nach Artikel 25 ab.

Änderungsantrag    322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe 1 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Er muss im Besitz eines gültigen Visums - falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist - oder einer gültigen Reisegenehmigung - falls dies nach [der Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems] vorgeschrieben ist - sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist;“

b)  Er muss im Besitz eines gültigen Visums falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist oder einer Reisegenehmigung, die wenigstens bis zu dem Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist, – falls dies nach [der Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems] vorgeschrieben ist sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist;“

Änderungsantrag    323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 1 – Buchstabe 1 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) 2016/399

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a und 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Folgende Unterabsätze werden angefügt:

 

„Während eines Übergangszeitraums gemäß Artikel 72 Absätze 1 und 2 der [Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)] ist die Nutzung des ETIAS fakultativ, und die Pflicht, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Grenzschutzbeamten informieren der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Übergangszeitraums verpflichtet sein werden, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzschutzbeamten an diese Kategorie von Reisenden ein nach Artikel 72 Absatz 3 der [Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)] gestaltetes gemeinsames Merkblatt.

 

Während der Schonfrist gemäß Artikel 72 Absätze 4 und 5 der [Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)] erlauben die Grenzschutzbeamten der Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, ausnahmsweise, die Außengrenzen zu überschreiten, sofern diese Drittstaatsangehörigen alle übrigen Bedingungen nach diesem Artikel erfüllen und die Außengrenzen der Mitgliedstaaten erstmals seit Ende des in Artikel 72 Absätze 1 und 2 der [Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)] genannten Übergangszeitraums überschreiten. Die Grenzschutzbeamten teilen der Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen mit, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung im Sinne dieses Artikels sein müssen.“

Begründung

Diese Bestimmungen sind für die ETIAS-Verordnung vorgesehen. Sie sollten allerdings auch in den Schengener Grenzkodex aufgenommen werden, da es sich um Ausnahmen von den Einreisebedingungen handelt, die im Schengener Grenzkodex vorgesehen sind.

Änderungsantrag    324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Inbetriebnahme des ETIAS ist die Benutzung des ETIAS fakultativ, und die Pflicht, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Kommission kann diesen Zeitraum durch Annahme eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 78 um bis zu sechs weitere Monate verlängern.

1.  Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Inbetriebnahme des ETIAS ist die Benutzung des ETIAS fakultativ, und die Pflicht, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Kommission kann diesen Zeitraum durch Annahme eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 78 um bis zu zwölf weitere Monate verlängern.

Änderungsantrag    325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Während dieses Zeitraums von sechs Monaten informieren die Grenzschutzbeamten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten verpflichtet sein werden, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzschutzbeamten ein gemeinsames Merkblatt an diese Kategorie von Reisenden.

2.  Während dieses Zeitraums von sechs Monaten informieren die Grenzschutzbeamten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten verpflichtet sein werden, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzschutzbeamten ein gemeinsames Merkblatt an diese Kategorie von Reisenden. Dieses Merkblatt ist auch in den Botschaften der Mitgliedstaaten und in den Delegationen der Union in den Ländern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, verfügbar.

Änderungsantrag    326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das gemeinsame Merkblatt wird von der Kommission gestaltet und erstellt. Der einschlägige Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 erlassen und enthält mindestens die in Artikel 61 genannten Angaben. Das Merkblatt muss klar und einfach in einer Sprache abgefasst sein, die die betroffene Person versteht oder bei der normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.

3.  Das gemeinsame Merkblatt wird von der Kommission gestaltet und erstellt. Der einschlägige Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 erlassen und enthält mindestens die in Artikel 61 genannten Angaben. Das Merkblatt muss klar und einfach in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten und in wenigstens einer der Amtssprachen jedes Drittlands abgefasst sein, für dessen Staatsangehörige diese Verordnung gilt.

Änderungsantrag    327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Geburtsdatum des Antragstellers;

b)  Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Geburtsjahr des Antragstellers;

Änderungsantrag    328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Bildung;

entfällt

Begründung

In Übereinstimmung mit der Streichung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h.

Änderungsantrag    329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  derzeitige berufliche Tätigkeit (Bereich), Stellenbezeichnung;

entfällt

Begründung

In Übereinstimmung mit der Streichung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i.

Änderungsantrag    330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 sorgt eu-LISA für die Einrichtung, die Implementierung und den Betrieb eines Zentralregisters, das die in Absatz 1 genannten Daten enthält, welche keine Identifizierung einzelner Personen zulassen, jedoch den in Absatz 1 genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, auf deren Grundlage das Risiko einer irregulären Migration sowie Sicherheits- und Gesundheitsrisiken besser bewertet, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen gesteigert, die ETIAS-Zentralstelle bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung unterstützt und eine auf Fakten basierende Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Migration gefördert werden können. Das Register sollte zudem tägliche Statistiken zu den in Absatz 4 genannten Daten enthalten. Der Zugang zum Zentralregister erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs über S-TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 sorgt eu-LISA im Einklang mit den Grundsätzen Datenschutz durch Technikgestaltung und Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen für die Einrichtung, die Implementierung und den Betrieb eines Zentralregisters, das die in Absatz 1 genannten Daten enthält, welche keine Identifizierung einzelner Personen zulassen, jedoch den in Absatz 1 genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, auf deren Grundlage das Risiko einer irregulären Migration, die Gefahr für die Sicherheit und die hohen Epidemierisiken besser bewertet, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen gesteigert, die ETIAS-Zentralstelle bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung unterstützt und eine auf Fakten basierende Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Migration gefördert werden können. Das Register sollte zudem tägliche Statistiken zu den in Absatz 4 genannten Daten enthalten. Der Zugang zum Zentralregister erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs über S-TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.

Detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften werden nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 78 zu erlassen, die die Bestimmungen über den Betrieb des Zentralregisters betreffen, wobei das Risikomanagement im Bereich der Informationssicherheit und der Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    331

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Agentur eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das ETIAS-Informationssystem, in denen insbesondere die Zahl und die Staatsangehörigkeit der Antragsteller, deren Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung abgelehnt wurde (einschließlich der Gründe für die Ablehnung), sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung aufgehoben oder annulliert wurde, ausgewiesen sind.

4.  Die Agentur eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das ETIAS-Informationssystem, in denen insbesondere die Zahl und die Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde (einschließlich der Gründe für die Verweigerung), sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung aufgehoben oder annulliert wurde, ausgewiesen sind.

Änderungsantrag    332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in Form von vierteljährlichen Statistiken für das betreffende Jahr zusammengestellt.

5.  Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in Form von Jahresstatistiken für das betreffende Jahr zusammengestellt. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Europäischen Grenz- und Küstenwache und den Aufsichtsbehörden übermittelt.

Änderungsantrag    333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

6.  Auf Ersuchen der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates stellt eu-LISA Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

Änderungsantrag    334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems, der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, dem Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstelle, der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen sowie dem Betrieb des ETIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems, der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, dem Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstelle, der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen sowie der Wartung und dem Betrieb des ETIAS, einschließlich der Kosten für die Mitarbeiter der nationalen ETIAS-Stellen, gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. eu-LISA legt besonderes Augenmerk auf das Risiko eines Anstiegs der Kosten und sorgt für eine ausreichende Kontrolle der Auftragnehmer.

Änderungsantrag    335

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:

entfällt

a)  Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros);

 

b)  Hosting nationaler Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung);

 

c)  Betrieb nationaler Systeme (Betreiber und Unterstützungsverträge);

 

d)  Anpassung bestehender Grenzkontrollen;

 

e)  Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.

 

Änderungsantrag    336

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten erhalten finanzielle Unterstützung für Ausgaben im Rahmen zusätzlicher Aufgaben gemäß Artikel 66. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur Festsetzung dieser finanziellen Unterstützung zu erlassen.

Änderungsantrag    337

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, eu-LISA, Europol, die nationalen Aufsichtsbehörden, der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Stellen, die Teil des ETIAS-Ethikausschusses sind, werden mit angemessenen zusätzlichen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet, die zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden, erforderlich sind.

Änderungsantrag    338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar. Etwaige Einnahmen, die nach der Deckung der Kosten für die Entwicklung des ETIAS und die bei seinem Betrieb und seiner Wartung anfallenden Kosten verbleiben, werden dem Unionshaushalt zugewiesen.

Änderungsantrag    339

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ETIAS-Zentralstelle und die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA die zuständigen Behörden nach Artikel 11 mit, die Zugang zum ETIAS-Informationssystem haben.

Die ETIAS-Zentralstelle und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden nach Artikel 11 mit, die Zugang zum ETIAS-Informationssystem haben.

Änderungsantrag    340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme des ETIAS gemäß Artikel 77 wird eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden an der Liste Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

entfällt

Änderungsantrag    341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre benannten Behörden nach Artikel 43 mit und melden unverzüglich jegliche diesbezügliche Änderung.

3.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden nach Artikel 43 mit und melden unverzüglich jegliche diesbezügliche Änderung.

Änderungsantrag    342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine regelmäßig aktualisierte öffentliche Website zur Verfügung.

5.  Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. Die Kommission unterhält eine öffentlich zugängliche Website, die regelmäßig aktualisiert wird und auf der diese Informationen in einfach zugänglicher Weise bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die in Artikel 10 genannten Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind in Kraft getreten;

Änderungsantrag    344

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe -a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)  die erforderlichen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, mit denen eu-LISA mit dem Betriebsmanagement des ETIAS betraut werden soll, sind in Kraft getreten;

 

________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Änderungsantrag    345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe -a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ab)  die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die in Artikel 18 genannten Informationssysteme, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die ETIAS-Zentralstelle Zugang zu diesen Datenbanken hat, sind in Kraft getreten;

Änderungsantrag    346

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 72 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 13 Buchstabe db, Artikel 15 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 26a, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2a, Artikel 33, Artikel 72 Absätze 1 und 5, Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

Änderungsantrag    347

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 72 Absätze 1 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 13 Buchstabe db, Artikel 15 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 26a, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2a, Artikel 33, Artikel 72 Absätze 1 und 5, Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag    348

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 4, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 72 Absätze 1 und 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 13 Buchstabe db, Artikel 15 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 26a, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2a, Artikel 33, Artikel 72 Absätze 1 und 5, Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Änderungsantrag    349

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – OPOCE, bitte das genaue Datum einfügen] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

2.  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – OPOCE, bitte das genaue Datum einfügen] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Dieser Bericht umfasst ausführliche Angaben zu den entstandenen Kosten sowie zu etwaigen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten des Systems auswirken könnten und gemäß Artikel 74 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

Änderungsantrag    350

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Drei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung des ETIAS vor und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige erforderliche Empfehlungen. Zu bewerten sind:

Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle drei Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung des ETIAS vor und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige erforderliche Empfehlungen, einschließlich einer ausführlichen Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Haushalt. Zu bewerten sind:

Änderungsantrag    351

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die vom ETIAS mit Blick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben erzielten Ergebnisse;

a)  die vom ETIAS mit Blick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben verursachten Kosten und erzielten Ergebnisse;

Änderungsantrag    352

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Betriebs und der Arbeitspraktiken des ETIAS in Bezug auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben;

b)  die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Betriebs des ETIAS, darunter auch der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, und der Arbeitspraktiken des ETIAS in Bezug auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben;

Änderungsantrag    353

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  die Sicherheit des ETIAS;

Änderungsantrag    354

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die bei der automatisierten Antragsbearbeitung für die Risikobewertung verwendeten Regeln;

c)  die für die Risikobewertung verwendeten Überprüfungsregeln;

Änderungsantrag    355

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die ETIAS-Überwachungsliste;

Änderungsantrag    356

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  die Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zwischen der Union und den betroffenen Drittstaaten;

Änderungsantrag    357

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  die Einnahmen der EU und die Ausgaben der EU-Organe sowie der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    358

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Änderungsantrag    359

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  die Zahl der aufgrund eines Treffers in der ETIAS-Überwachungsliste abgelehnten Reisegenehmigungsanträge;

Änderungsantrag    360

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 8 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

Änderungsantrag    361

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit Ausnahme der Artikel 62, 63, 68, 74, 76, 78, 79 und der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 77 Absatz 1, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, gilt diese Verordnung ab dem von der Kommission gemäß Artikel 77 bestimmten Zeitpunkt.

Änderungsantrag    362

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang 1a

 

Liste der Straftaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

 

1.  Terroristische Straftaten

 

2.  Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

 

3.  Menschenhandel

 

4.  Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

 

5.  Illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen

 

6.  Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

 

7.  Korruption

 

8.  Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

 

9.  Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung

 

10.  Computerstraftaten bzw. Cyberkriminalität

 

11.  Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

 

12.  Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

 

13.  Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

 

14.  Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

 

15.  Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

 

16.  Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

 

17.  Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

 

18.  Nachahmung und Produktpiraterie

 

19.  Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

 

20.  Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

 

21.  Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

 

22.  Vergewaltigung

 

23.  Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

 

24.  Flugzeug- und Schiffsentführung

 

25.  Sabotage

 

26.  Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

 

27.  Wirtschaftsspionage

 

28.  Brandstiftung

 

29.  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C xx vom ..., S. xx.

BEGRÜNDUNG

Ziele und Inhalt der Mitteilung

Die Kommission legte den Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) (COM(2016)0731) am 16. November 2016 vor. Dem Vorschlag waren ein Finanzbogen und eine Machbarkeitsstudie[1] beigefügt. Der Vorschlag schließt an die Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (COM(2016)0205) an; darin hatte die Kommission dargelegt, warum die EU ihre IT-Systeme, die Datenarchitektur und den Informationsaustausch im Bereich des Grenzmanagements, der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung verstärken und verbessern muss.

Der Vorschlag umfasst Bestimmungen über die Ziele des ETIAS, die technische Architektur des Systems, die verschiedenen an der Bewertung eines ETIAS-Antrags beteiligten Akteure, die erforderlichen Daten, das Antragsverfahren, die für die Bewertung geltenden Regeln, einschließlich Prüfungen in anderen Informationssystemen, die Beobachtungsliste und konkrete Risikoindikatoren, die Behörden, die Zugang erhalten, und Datenschutzvorschriften. Er umfasst ferner Änderungen an einer Reihe anderer Legislativinstrumente, zum Beispiel am Schengener Grenzkodex im Hinblick darauf, dass der Besitz einer ETIAS-Genehmigung Bedingung für die Einreise ist, an der Europol-Verordnung und an der Frontex-Verordnung. Erforderliche Änderungen an der eu-LISA-Verordnung werden im Zuge der anstehenden Überprüfung der Verordnung vorgenommen. Darüber hinaus wird auch eine Änderung der Rechtsakte über die Informationssysteme, die mit dem ETIAS-Informationssystem interoperabel sein müssen, erforderlich sein, wobei festzulegen wäre, welche Daten automatisch zwischen den Systemen ausgetauscht werden dürfen, und auch entsprechende ausführliche Bestimmungen niederzulegen wären.

Verfahren

Bei der Bewertung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Berichts wurde auf die verschiedensten Quellen zurückgegriffen. Der gesamte Vorschlag wurde in mehreren Fachsitzungen mit Vertretern der Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert. Ferner nahmen verschiedene Interessenträger und Sachverständige an Sitzungen mit den Schattenberichterstattern teil. Bei den Teilnehmern handelte es sich um Vertreter der von dem Vorschlag betroffenen oder an dem Vorschlag interessierten EU-Agenturen (eu-LISA, Europol, Frontex, Europäische Agentur für Grundrechte), den Europäischen Datenschutzbeauftragten, US-amerikanische Sachverständige, die über die Erfahrungen mit der US-amerikanischen elektronischen Einreisegenehmigung US ESTA berichteten, und Vertreter von Luftfahrtgesellschaften. Darüber hinaus präsentierten die Verfasser einer vom LIBE-Ausschuss in Auftrag gegebenen Studie über das ETIAS ihre Ergebnisse. Ergänzend zu diesen Sitzungen wurde die Agentur für Grundrechte um Stellungnahme ersucht, und es fand eine Besichtigung der technischen Einrichtungen von eu-LISA in Straßburg statt.

Standpunkt der Berichterstatterin

Der Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) ist zu begrüßen. Der allgemeine Ansatz und die wesentlichen Inhalte des Vorschlags der Kommission sind zu unterstützen.

Mit dem ETIAS kann bewertet werden, ob es sich bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen möchten, potenziell um irreguläre Migranten handelt und ob sie ein Sicherheitsrisiko oder ein Risiko in Bezug auf die öffentliche Gesundheit darstellen. Diese Bewertung wird vorgenommen, bevor die fraglichen Personen eine Außengrenzübergangsstelle erreichen. Mit dem ETIAS kann somit besser beurteilt werden, ob Drittstaatsangehörige die Einreisebedingungen vollständig erfüllen und ob der Sicherheit des Schengen-Raums Rechnung getragen wird.

Derzeit müssen Grenzbeamte eine ganze Reihe von Bewertungen ad hoc vornehmen und haben dafür nur sehr wenig Zeit. Nach der Inbetriebnahme des ETIAS-Systems werden verschiedene Prüfungen bereits im Vorfeld der Kontrolle an der Grenze erfolgen können, wobei es sich teilweise sogar um Prüfungen handelt, die Grenzschutzbeamte aktuell gar nicht vornehmen können. Aus dem System geht für die Grenzbeamten hervor, ob eine solche Vorabprüfung erfolgt ist und ob bei dieser Prüfung Gründe ermittelt wurden, die eine Einreiseverweigerung rechtfertigen. Die Entscheidungsgewalt der Grenzschutzbeamten bleibt von diesem System allerdings unberührt, d. h. die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Einreisegenehmigung bzw. deren Verweigerung – falls nicht alle Einreisebedingungen als erfüllt betrachtet werden – obliegt auch künftig den Grenzschutzbeamten.

Ferner kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Systems dazu führen wird, dass an der Grenze weniger Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden, da bereits eine erste Bewertung vorgenommen wird, bevor sich die Reisenden auf den Weg zur Außengrenze des Schengen-Raums machen. Mit dem Rückgang der Anzahl der Einreiseverweigerungen dürfte sich das Grenzmanagement auch insgesamt verbessern, und es dürften sich auch Vorteile für die Beförderungsunternehmen ergeben, da somit weniger Passagiere betreut werden müssen, denen die Einreise verweigert wurde. Auch für die Reisenden geht das System mit Vorteilen einher: Die Personen, die ohnehin an der Grenze abgelehnt würden, machen sich erst gar nicht auf die Reise.

Der allgemeine Ansatz und die wesentlichen Inhalte des Vorschlags der Kommission sind zwar zu unterstützen, allerdings werden einige Änderungen vorgeschlagen, um ihn weiter zu verbessern.

Die Änderungsanträge, die in diesem Entwurf eines Berichts dargelegt werden, beziehen sich u. a. auf folgende Bereiche:

– Vermeidung von Problemen bei der Umsetzung

Es werden detailliertere Bestimmungen vorgeschlagen, was die Ermittlung des für die Bewertung eines ETIAS-Antrags zuständigen Mitgliedstaats angeht, und somit auch für mögliche Rechtsbehelfe. Das Kriterium des Mitgliedstaats der geplanten ersten Einreise sollte durch Zuständigkeiten auf der Grundlage von Ausschreibungen und im Hinblick auf die ETIAS-Überwachungsliste ergänzt werden, damit die Zuständigkeiten ausgewogener verteilt sind.

Damit es nicht zu unnötigen Belastungen kommt, sollten Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen auf dem Landweg in Autobussen befördern, nicht als Unternehmer gelten, für die sich aus dieser Verordnung Pflichten ergeben. Ferner wird ein Entwurf für eine Erwägung vorgelegt, in der darauf hingewiesen wird, dass Beförderungsunternehmer Zugang zum ETIAS, zum EES und zu ähnlichen Systemen erhalten sollten, und zwar über eine einzige Zugangsstelle.

Damit das System ordnungsgemäß funktioniert, sollten den Reisenden mehr Informationen über das ETIAS allgemein und auch über ihre individuelle Situation gegeben werden. Beispielsweise sollten sie eine Mitteilung erhalten, bevor ihre Einreisegenehmigung abläuft, und sie sollten die Möglichkeit haben, eine neue Genehmigung zu beantragen, bevor die noch gültige Genehmigung abläuft. Auch sollten mehr Informationen über Rechtsmittel offengelegt werden, damit Reisende ihr Einspruchsrecht auch wirklich geltend machen können.

In Bezug auf viele Stellen wird vorgeschlagen, deutlicher zu formulieren, die Bestimmungen präziser zu formulieren und für einen besseren Schutz der Reisenden zu sorgen. Beispielsweise sollte die Reisegenehmigung bei einem Treffer in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente nicht automatisch verweigert werden, sondern es sollten vielmehr manuell weitere Prüfungen vorgenommen werden. Auch sollte ausdrücklich dargelegt werden, dass jeder Antrag unabhängig von anderen Anträgen bewertet wird, d. h. eine erste Ablehnung sollte nicht automatisch zu weiteren Ablehnungen führen.

– Effizienz und Effektivität

Die Mitgliedstaaten sollten spezifische zentrale Anlaufstellen einrichten, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Bedingungen für den Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden erfüllt sind, denn diese Aufgabe sollte nicht den nationalen ETIAS-Stellen obliegen. So soll verhindert werden, dass eine dritte Stelle auf das ETIAS zugreift, da dies zu kompliziert wäre.

Im Sinne der Verbesserung der Grenzkontrollen sollten Grenzbeamte bei Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie Zugriff auf das ETIAS-Zentralsystem haben. Wenn Grenzbeamte im Rahmen der Kontrolle in der ersten Kontrolllinie bereits zu dem Schluss kommen, dass eine weitere Prüfung im Rahmen der zweiten Kontrolllinie erforderlich ist, sollten sie diesen Zugang haben, damit eine fundierte Entscheidung möglich ist.

– Datensicherheit und Datenschutz

Die Bestimmungen über Datensicherheit und Datenschutz sollten besser auf die Rechtsgrundlagen anderer IT-Großsysteme abgestimmt und somit gestärkt werden. Es werden Vorschläge für Bestimmungen über das Risikomanagement im Hinblick auf die Informationssicherheit und den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorgelegt, die der Stellungnahme des EDSB entsprechen.

– Kontrolle und Rechenschaftspflicht

Es wird ferner eine Reihe neuer bzw. verbesserter Bestimmungen über Berichtspflichten vorgelegt, womit für mehr Transparenz und somit auch für eine weitreichendere Rechenschaftspflicht gesorgt wäre. Insbesondere müssten Informationen über die Funktionsweise der Zentralstelle bereitgestellt werden, da die Zentralstelle der Dreh- und Angelpunkt des künftigen ETIAS-Systems sein wird.

  • [1]  Durchführbarkeitsstudie für ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS), Abschlussbericht; http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-security/legislative-documents/docs/20161116/etias_feasability_study_en.pdf.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (23.8.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624
COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357(COD)

Verfasser der Stellungnahme: David McAllister

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Das ETIAS gehört zu den Prioritäten des von den 27 Staats- und Regierungschefs der Union vereinbarten und unterzeichneten Bratislava-Fahrplans vom 16. September 2016.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Kommission sollte zusammen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den außenpolitischen Aspekten der Einrichtung des ETIAS große Bedeutung beimessen und dessen Ziele den Regierungen der betroffenen Drittstaaten rechtzeitig und präzise mitteilen, wobei die grundlegenden politischen, rechtlichen und praktischen Unterschiede zwischen Visumpflicht und Reisegenehmigung hervorgehoben werden sollten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Die Kommission sollte rechtzeitig vor Inkrafttreten der ETIAS-Verordnung Informationskampagnen in den betroffenen Drittstaaten einleiten, damit Reisende ordnungsgemäß über das Verfahren für die Beantragung einer ETIAS-Genehmigung, die im Falle einer Ablehnung verfügbaren Rechtsbehelfe sowie über die positiven Aspekte eines reibungslosen und schnelleren Grenzübertritts für Reisende mit im Voraus eingeholter Reisegenehmigung informiert werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Mit dem ETIAS sollte eine Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), eingeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist. Der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sollte eine neue Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein, der bloße Besitz einer Reisegenehmigung sollte allerdings nicht automatisch zur Einreise berechtigen.

(9)  Mehrere Drittstaaten haben eine Reihe komplexer Reformen durchgeführt, um ihren Bürgern visumfreies Reisen zu ermöglichen, und die Union hat in Anerkennung dieser erfolgreichen Bemühungen Visafreiheit gewährt. Daher sollte mit dem ETIAS eine Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), eingeführt werden, und zwar allein zu dem Zweck, dass festgestellt werden kann, ob mit der Anwesenheit bestimmter Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko irregulärer Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist. Daher sollte der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine neue Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein. Der bloße Besitz einer Reisegenehmigung sollte allerdings nicht automatisch zur Einreise berechtigen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Zur Verwirklichung der Ziele des ETIAS sollte im Rahmen des Systems ein Online-Antragsformular bereitgestellt werden, das der Antragsteller auszufüllen hat und das Erklärungen zu seiner Identität, seinem Reisedokument, seinem Wohnsitz, seinen Kontaktdaten, seiner Ausbildung und derzeitigen beruflichen Tätigkeit, dazu, ob er ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte ist, und – wenn er minderjährig ist – zur Identität der für ihn verantwortlichen Person enthält und in dem eine Reihe von Fragen zum Hintergrund des Antragstellers zu beantworten sind (ob er eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten hat, ob er im Strafregister erfasst ist, sich in Kriegsgebieten aufgehalten hat und ob eine Entscheidung, der zufolge er an die Grenze zurückzukehren hat, oder eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets gegen ihn ergangen ist). Auf die Gesundheitsdaten von Antragstellern sollte nur zugegriffen werden dürfen, um zu prüfen, ob von den Antragstellern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht.

(16)  Zur Verwirklichung der Ziele des ETIAS sollte im Rahmen des Systems ein Online-Antragsformular bereitgestellt werden, das der Antragsteller auszufüllen hat und das Erklärungen zu seiner Identität, seinem Reisedokument, seinem Wohnsitz, seinen Kontaktdaten, seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit, dazu, ob er ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte ist, und – wenn er minderjährig ist – zur Identität der für ihn verantwortlichen Person enthält und in dem eine Reihe von Fragen zum Hintergrund des Antragstellers zu beantworten sind (ob er eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten hat, ob er im Strafregister erfasst ist, sich in Kriegsgebieten aufgehalten hat und ob eine Entscheidung, der zufolge er an die Grenze zurückzukehren hat, oder eine Anordnung zum Verlassen des Hoheitsgebiets gegen ihn ergangen ist). Auf die Gesundheitsdaten von Antragstellern sollte nur zugegriffen werden dürfen, um zu prüfen, ob von den Antragstellern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Es sollte möglich sein, einen Antrag im Namen des Antragstellers in das ETIAS einzugeben, wenn der Reisende aus welchen Gründen auch immer selbst nicht in der Lage ist, den Antrag zu erstellen. In solchen Fällen sollte die Antragstellung von einem Dritten, der von dem Reisenden dazu ermächtigt wurde oder rechtlich für ihn verantwortlich ist, vorgenommen werden, wobei dieser Dritter seine eigenen Personalien im Antragsformular anzugeben hat.

(17)  Das ETIAS sollte als benutzerfreundliche Plattform konzipiert werden, auf der alle relevanten Informationen in der Sprache des Antragstellers oder in einer Sprache, die vom Antragsteller verstanden wird, zur Verfügung gestellt werden. Es sollte möglich sein, einen Antrag im Namen des Antragstellers in das ETIAS einzugeben, wenn der Reisende aus welchen Gründen auch immer selbst nicht in der Lage ist, den Antrag zu erstellen. In solchen Fällen sollte die Antragstellung von einem Dritten, der von dem Reisenden dazu ermächtigt wurde oder rechtlich für ihn verantwortlich ist, vorgenommen werden, wobei dieser Dritter seine eigenen Personalien im Antragsformular anzugeben hat. Im Rahmen des ETIAS sollten an den wichtigsten Abflugterminals und Abreise-Seehäfen sowie an den wichtigen Landgrenzübergängen Beantragungsstellen eingerichtet werden. Reisebüros sollten Anträge im Namen eines einzelnen Antragstellers oder Gruppen von Antragstellern stellen können.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die vom Antragsteller mitgeteilten personenbezogenen Daten sollten durch das ETIAS ausschließlich zum Zwecke einer Vorabüberprüfung anhand der in der Verordnung (EU) 2016/39924 festgelegten Einreiseberechtigungskriterien und im Hinblick darauf verarbeitet werden, dass beurteilt werden kann, ob eine irreguläre Migration des Antragstellers wahrscheinlich ist und ob mit seiner Einreise in die Union eine Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union verbunden sein könnte.

(20)  Die vom Antragsteller mitgeteilten personenbezogenen Daten sollten durch das ETIAS ausschließlich zum Zwecke einer Vorabüberprüfung anhand der in der Verordnung (EU) 2016/39924 festgelegten Einreiseberechtigungskriterien und im Hinblick darauf verarbeitet werden, dass beurteilt werden kann, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit die Einreise verweigert wurde und/oder ob er in der Vergangenheit den Aufenthalt überzogen hat und ob mit seiner Einreise in die Union eine Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union verbunden sein könnte.

_________________

_________________

24 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

24 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Ohne die Verarbeitung der in Erwägungsgrund 16 aufgeführten personenbezogenen Daten lassen sich diese Risiken nicht bewerten. Die einzelnen personenbezogenen Daten in den Anträgen sollten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in einem Informationssystem (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Europol-Daten, Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD), Einreise-/Ausreisesystem (EES), Eurodac, Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und/oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN)) erfasst sind, oder mit der ETIAS-Überwachungsliste oder spezifischen Risikoindikatoren abgeglichen werden. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten auf die Kategorien der Daten beschränkt sein, die in den abgefragten Informationssystemen, der ETIAS-Überwachungsliste oder den spezifischen Risikoindikatoren erfasst sind.

(21)  Ohne die Verarbeitung der in Erwägungsgrund 16 aufgeführten personenbezogenen Daten lassen sich diese Risiken nicht bewerten. Die einzelnen personenbezogenen Daten in den Anträgen sollten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in einem Informationssystem (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Europol-Daten, Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD), Einreise-/Ausreisesystem (EES), Eurodac, Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und/oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN)), einschließlich der „Yellow Notices“, die bei der Lokalisierung von vermissten Personen helfen könnten, erfasst sind, oder mit der ETIAS-Überwachungsliste oder spezifischen Risikoindikatoren abgeglichen werden. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten auf die Kategorien der Daten beschränkt sein, die in den abgefragten Informationssystemen, der ETIAS-Überwachungsliste oder den spezifischen Risikoindikatoren erfasst sind.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, sollte ein Rechtsmittel zustehen. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen.

(24)  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, sollte ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Etwaige Rechtsbehelfe sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Das Rechtsbehelfsverfahren sollte spätestens innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Hält es ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen für erforderlich, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten, sollte er die Möglichkeit haben, eine Reisegenehmigung mit räumlich und zeitlich begrenzter Gültigkeit zu erteilen.

(30)  Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten, sollte er die Möglichkeit haben, eine Reisegenehmigung mit räumlich und zeitlich begrenzter Gültigkeit zu erteilen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Der Zugriff auf die im ETIAS gespeicherten Informationen ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates26 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates27 notwendig. Bei konkreten Ermittlungen könnten die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zwecks Erhebung von Beweisen und Informationen in Bezug auf eine Person, die einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, auf die vom ETIAS generierten Daten zugreifen müssen. Die im ETIAS gespeicherten Daten könnten auch erforderlich sein, um den Täter einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat identifizieren zu können, insbesondere wenn dringender Handlungsbedarf besteht. Der Zugang zum ETIAS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Personen, deren personenbezogene Daten im ETIAS verarbeitet werden, auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Daher sollten ETIAS-Daten unter den in dieser Verordnung festgelegten strengen Bedingungen gespeichert und den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang zu diesen Daten insbesondere im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs (speziell in der Rechtssache Digital Rights Ireland28) auf das für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(34)  Mit dem Zugriff auf die im ETIAS gespeicherten Informationen sollte ein Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates26 oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates27 geleistet werden. Bei konkreten Ermittlungen könnten die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zwecks Erhebung von Beweisen und Informationen in Bezug auf eine Person, die einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, auf die vom ETIAS generierten Daten zugreifen müssen. Die im ETIAS gespeicherten Daten könnten auch erforderlich sein, um den Täter einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat identifizieren zu können, insbesondere wenn dringender Handlungsbedarf besteht. Der Zugang zum ETIAS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in die Grundrechte dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten von Personen, deren personenbezogene Daten im ETIAS verarbeitet werden. Daher sollten ETIAS-Daten unter den in dieser Verordnung festgelegten strengen Bedingungen gespeichert und den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang zu diesen Daten insbesondere im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs (speziell in der Rechtssache Digital Rights Ireland28) auf das für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

_________________

_________________

26 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 6).

26 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 6).

27 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

27 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

28 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland Ltd, ECLI:EU:C:2014:238.

28 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland Ltd, ECLI:EU:C:2014:238.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Es sollten strenge Vorschriften für den Zugang zum ETIAS-Zentralsystem und die notwendigen Garantien festgelegt werden. Zudem ist vorzusehen, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Beaufsichtigung der Datenverarbeitungsvorgänge durch unabhängige Behörden zu gewährleisten ist.

(47)  Es sollten strenge Vorschriften für den Zugang zum ETIAS-Zentralsystem und die notwendigen Garantien festgelegt werden. Die Sammlung, Speicherung und Nutzung von Daten, die im Rahmen des ETIAS erhoben wurden, sollte in jedem Fall mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen. Zudem ist vorzusehen, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Nachprüfung haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Beaufsichtigung der Datenverarbeitungsvorgänge durch unabhängige Behörden zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  eine vorab festgelegte Liste von im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung anzugebenden Antworten zu den Fragen über das Bildungsniveau, den Bildungsbereich, die derzeitige berufliche Tätigkeit und die Berufsbezeichnung anzunehmen,

–  eine vorab festgelegte Liste von im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung anzugebenden Antworten zu den Fragen über die derzeitige berufliche Tätigkeit und die Berufsbezeichnung anzunehmen,

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und ihrer Verfügbarkeit festzulegen und etwaige Gebührenanpassungen vorzunehmen,

–  etwaige Gebührenanpassungen vorzunehmen und die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und ihrer Verfügbarkeit festzulegen, damit von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise keinen Zugang zu bestimmten Zahlungsmitteln haben, die Beantragung einer ETIAS-Genehmigung nicht erschwert wird,

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befassten Sachverständigengruppen der Kommission.

(51)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit eine Folgenabschätzung sowie angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und auf diplomatischer Ebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Der EAD und die diplomatischen Vertretungen der Drittstaaten, auf welche die Regelung für visumfreies Reisen Anwendung findet, sollten ebenfalls konsultiert werden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befassten Sachverständigengruppen der Kommission. Diesen Sachverständigengruppen sollten auch Vertreter des EAD angehören.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  „Risiko der irregulären Migration“ das Risiko, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;

Begründung

Auf Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde eine Definition des Begriffs „Risiko der irregulären Migration“ in den Vorschlag aufgenommen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)  „Sicherheitsrisiko“ eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats;

Begründung

Auf Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde eine Definition des Begriffs „Sicherheitsrisiko“ in den Vorschlag aufgenommen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Sicherheitsrisikos vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Sicherheitsrisiko verbunden ist;

a)  zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Sicherheitsrisikos vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob objektive Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Sicherheitsrisiko verbunden ist;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.

e)  zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, insbesondere Kindern, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Grundrechtsbeauftragte der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenschutz hat die Aufgabe, regelmäßige Überprüfungen der Antragsbearbeitung und der Anwendung von Artikel 28 einschließlich einer regelmäßigen Bewertung der Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere im Hinblick auf die Privatsphäre, vorzunehmen. Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenschutz hat die Aufgabe, regelmäßige Überprüfungen der Antragsbearbeitung einschließlich einer regelmäßigen Bewertung der Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten vorzunehmen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Um einen Antrag zu stellen, füllen Antragsteller hinreichend früh vor der geplanten Reise das Online-Antragsformular aus, entweder über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die mobile App für Mobilgeräte.

1.  Um einen Antrag zu stellen, füllen Antragsteller hinreichend früh vor der geplanten Reise das Online-Antragsformular aus, entweder über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die App für Mobilgeräte oder gegebenenfalls über die Beantragungsstellen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Anträge können vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen.

2.  Anträge können vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen. Die EU-Delegationen in Drittstaaten gewähren den Antragstellern die erforderliche Hilfe.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Durch die öffentliche Website und die mobile App für Mobilgeräte wird sichergestellt, dass das Antragsformular für Antragsteller überall kostenlos verfügbar und leicht zugänglich ist.

2.  Durch die öffentliche Website und die mobile App für Mobilgeräte wird sichergestellt, dass das Antragsformular für Antragsteller überall kostenlos verfügbar und leicht zugänglich ist. Sowohl die Website als auch die App für Mobilgeräte müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  E-Mail-Adresse, Telefonnummer;

g)  E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummer;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Bildung (Niveau und Bereich);

entfällt

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds;

k)  bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n), E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und Privatanschrift des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la)  ob er Flüchtling oder Staatenloser ist;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m)  bei Anträgen, die von einer anderen Person als dem Antragsteller ausgefüllt wurden: Nachname, Vorname(n), Name des Unternehmens, gegebenenfalls der Organisation, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, Beziehung zum Antragsteller und elektronisch unterzeichnete Vertretererklärung.

m)  bei Anträgen, die von einer anderen Person als dem Antragsteller ausgefüllt wurden, sowie bei Gruppenanträgen: Nachname, Vorname(n), Name des Unternehmens, gegebenenfalls der Organisation, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, Beziehung zum Antragsteller und elektronisch unterzeichnete Vertretererklärung, Beziehung zum Antragsteller und elektronisch unterzeichnete Vollmacht.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Antragsteller wählt das Bildungsniveau und den Bildungsbereich, die derzeitige berufliche Tätigkeit und die Berufsbezeichnung aus einer vorgegebenen Liste. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Listen zu erlassen.

3.  Der Antragsteller wählt die derzeitige berufliche Tätigkeit und die Berufsbezeichnung aus einer vorgegebenen Liste aus. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Listen zu erlassen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ob er jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist (in gleich welchem Land);

b)  ob er jemals in irgendeinem Land wegen einer schweren Straftat im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m verurteilt worden ist;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte über die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und über Änderungen der Höhe dieser Gebühr zu erlassen.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte über die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und über Änderungen der Höhe dieser Gebühr zu erlassen. Die Kommission berücksichtigt technologische Entwicklungen und deren Verfügbarkeit, damit von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise keinen Zugang zu bestimmten Zahlungsmitteln haben, die Beantragung der ETIAS-Genehmigung nicht erschwert wird.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m)  ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in der Interpol TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht.

m)  ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei der Interpol-TDAWN – einschließlich der „Yellow Notices“, die bei der Auffindung von vermissten Personen helfen könnten – gespeicherten Reisedokument entspricht.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ausschreibung von Vermissten;

b)  Ausschreibung von Vermissten, insbesondere Kindern;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21a

 

Besondere Vorschriften für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in Ländern, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind

 

Beantragt ein Flüchtling oder Staatenloser im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b eine Reisegenehmigung, so gelten folgende besonderen Vorschriften:

 

a)  Der Antragsteller macht Angaben zu seinem Status nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe la;

 

b)  Der Antragsteller muss die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c genannte Frage nicht beantworten.

 

c)  Der Antragsteller ist von der in Artikel 16 genannten Gebühr befreit.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen wird an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt. Aus dem Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, welche Angaben oder Unterlagen der Antragsteller übermitteln muss. Der Antragsteller übermittelt die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g genannten Dienst für sichere Konten direkt an die nationale ETIAS-Stelle.

2.  Das Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen wird an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt. Aus dem Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, welche Angaben oder Unterlagen der Antragsteller übermitteln muss. Der Antragsteller übermittelt die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g genannten Dienst für sichere Konten direkt an die nationale ETIAS-Stelle. Der Antragsteller hat das Recht, eine Fristverlängerung für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Fristverlängerung darf 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Aufforderung wird dem Antragsteller von der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt.

5.  Die Aufforderung wird dem Antragsteller von der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats an die im Antragsdatensatz gespeicherte Kontakt-E-Mail-Adresse gesandt oder telefonisch mitgeteilt.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist oder erscheint der Antragsteller nicht zu der Befragung, so wird der Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 1 abgelehnt, und die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats teilt dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

6.  Antwortet der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist oder erscheint der Antragsteller ohne hinreichende Begründung nicht zu der Befragung, so wird der Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 1 abgelehnt, und die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats teilt dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Europol darf in keinem Fall Zugriff auf die personenbezogenen Daten über die Bildung des Antragstellers gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h und über die Gesundheit des Antragstellers gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a erhalten.

3.  Europol darf in keinem Fall Zugriff auf die personenbezogenen Daten über die Gesundheit des Antragstellers gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a erhalten.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  [vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Overstayern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden hindeuten; ]

a)  [vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen hindeuten; ]

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  vom ETIAS gemäß Artikel 73 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Verweigerungen von Reisegenehmigungen aufgrund eines Risikos irregulärer Migration oder eines Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;

b)  vom ETIAS gemäß Artikel 73 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Verweigerungen von Reisegenehmigungen aufgrund eines Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Overstayern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden im betreffenden Mitgliedstaat;

e)  von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen bei bestimmten Reisenden;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Bildungsniveau;

entfällt

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen sich unter keinen Umständen auf die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person stützen.

5.  Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen sich unter keinen Umständen auf die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person stützen. Die präventive Erstellung von Risikoprofilen auf der Grundlage allgemeiner Daten statt auf der Grundlage eines konkreten und offenkundigen Risikos ist nicht zulässig.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Es müssen Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen der ETIAS-Überwachungsliste verarbeitet werden, ausreichend geschützt werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Eine Streichung aus der ETIAS-Überwachungsliste muss jederzeit möglich sein, falls die Aufnahme in diese Liste aus nicht gerechtfertigten Gründen erfolgt ist.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats informiert die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren.

2.  Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, muss ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Etwaige Rechtsbehelfe sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats einzulegen. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats informiert die Antragsteller schriftlich und in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen können, über das zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren. Das Rechtsbehelfsverfahren muss innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ungeachtet der Tatsache, dass die manuelle Bewertung gemäß Artikel 22 noch nicht abgeschlossen ist oder dass eine Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder aufgehoben wurde, kann in Ausnahmefällen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt werden, falls der betreffende Mitgliedstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erachtet.

1.  Ungeachtet der Tatsache, dass die manuelle Bewertung gemäß Artikel 22 noch nicht abgeschlossen ist oder dass eine Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder aufgehoben wurde, muss in Ausnahmefällen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt werden, falls dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und für höchstens 15 Tage gültig.

4.  Eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Falle eines Treffers anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die im betreffenden Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den betreffenden Antragsdatensatz eingegebene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 33 und 37 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben b bis d wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von den operativen Stellen in dem mit Gründen versehenen elektronischen Antrag gemäß Artikel 44 Absatz 1 ausdrücklich beantragt und durch die unabhängige Überprüfung genehmigt wurde. Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems berechtigt nicht zum Zugriff auf Daten zur Bildung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h oder auf Daten darüber, ob der Antragsteller ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen könnte, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a.

4.  Im Falle eines Treffers anhand von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten wird der Zugriff auf die im betreffenden Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis g und j bis m sowie auf in den betreffenden Antragsdatensatz eingegebene Daten bezüglich der Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 33 und 37 gewährt. Der Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 4 Buchstaben b bis d wird nur dann gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten von den operativen Stellen in dem mit Gründen versehenen elektronischen Antrag gemäß Artikel 44 Absatz 1 ausdrücklich beantragt und durch die unabhängige Überprüfung genehmigt wurde. Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems berechtigt nicht zum Zugriff auf Daten darüber, ob der Antragsteller ein Risiko für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a darstellen könnte.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit der ETIAS-Zentralstelle und den Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme des ETIAS mit einer Informationskampagne, um unter diese Verordnung fallende Drittstaatsangehörige über die Anforderung aufzuklären, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung für das Überschreiten der Außengrenzen sein müssen.

Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des ETIAS führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der ETIAS-Zentralstelle, den Mitgliedstaaten, den Botschaften der Mitgliedstaaten in Drittstaaten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und den Delegationen der Union in diesen Ländern eine Informationskampagne durch, um unter diese Verordnung fallende Drittstaatsangehörige darüber aufzuklären, dass sie für das Überschreiten der Außengrenzen im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Infrastrukturen zur Unterstützung der öffentlichen Website, der mobilen App und des Carrier Gateway werden in Gebäuden der Agentur eu-LISA oder in Kommissionsgebäuden untergebracht. Sie werden geografisch so verteilt, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Sicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Absatz 3 bieten.

2.  Die Infrastrukturen zur Unterstützung der öffentlichen Website, der App für Mobilgeräte, der Beantragungsstellen und des Carrier Gateway werden in Gebäuden der Agentur eu-LISA oder in Kommissionsgebäuden untergebracht. Sie werden geografisch so verteilt, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen entsprechend den Voraussetzungen in Bezug auf Sicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Geschwindigkeit gemäß Absatz 3 bieten.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des Zentralsystems und der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die mobile App für Mobilgeräte, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, den Carrier Gateway, den Web-Dienst und die in Artikel 6 genannte Software für die Antragsbearbeitung zuständig.

Nach der Inbetriebnahme des ETIAS übernimmt eu-LISA die technische Verwaltung des Zentralsystems und der einheitlichen nationalen Schnittstellen. Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die öffentliche Website, die App für Mobilgeräte, die Beantragungsstellen, den E-Mail-Dienst, den Dienst für sichere Konten, den Carrier Gateway, den Web-Dienst und die in Artikel 6 genannte Software für die Antragsbearbeitung zuständig.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte, insbesondere der Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/794

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe n angefügt:

entfällt

„n)  Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 29 [der Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)] gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a.“

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Während dieses Zeitraums von sechs Monaten informieren die Grenzschutzbeamten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten verpflichtet sein werden, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzschutzbeamten ein gemeinsames Merkblatt an diese Kategorie von Reisenden.

2.  Während dieses Zeitraums von sechs Monaten informieren die Grenzschutzbeamten sowie die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in den Ländern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten verpflichtet sein werden, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzschutzbeamten ein gemeinsames Merkblatt an diese Kategorie von Reisenden. Dieses Merkblatt ist auch in den Botschaften der Mitgliedstaaten und in den Delegationen der Union in den Ländern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, verfügbar.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Bildung;

entfällt

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

6.  Auf Ersuchen der Kommission und des Europäischen Parlaments stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine regelmäßig aktualisierte öffentliche Website zur Verfügung.

5.  Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine barrierefreie und regelmäßig aktualisierte öffentliche Website zur Verfügung.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  die Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zwischen der Union und den betroffenen Drittstaaten;

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

EU-weites Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

19.1.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

David McAllister

16.3.2017

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

Bodil Valero

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

14

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Petras Auštrevičius, Bas Belder, Mario Borghezio, Victor Boştinaru, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ryszard Antoni Legutko, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, David McAllister, Tamás Meszerics, Javier Nart, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Charles Tannock, László Tőkés, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Hilde Vautmans, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brando Benifei, Luis de Grandes Pascual, Javi López, Eleni Theocharous, Ernest Urtasun, Bodil Valero, Paavo Väyrynen, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Frank Engel

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

42

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Javier Nart, Hilde Vautmans

ECR

Bas Belder, Ryszard Antoni Legutko, Charles Tannock, Eleni Theocharous

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

NI

Aymeric Chauprade

PPE

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Frank Engel, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, David McAllister, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, László Tőkés, Luis de Grandes Pascual, Jaromír Štětina

S&D

Brando Benifei, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Arne Lietz, Javi López, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Elena Valenciano, Boris Zala

14

-

EFDD

James Carver

ENF

Mario Borghezio

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Miguel Urbán Crespo, Marie-Christine Vergiat

NI

Janusz Korwin-Mikke

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Jordi Solé, Ernest Urtasun, Bodil Valero

3

0

ALDE

Jozo Radoš, Ivo Vajgl, Paavo Väyrynen

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (5.9.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624
(COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Gérard Deprez

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag, ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzuführen, dessen Hauptziel darin besteht, bei von der Visumpflicht befreiten Reisenden vor der Erteilung einer Reisegenehmigung für den Schengen-Raum eine Bewertung der Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie des Risikos der irregulären Migration durchzuführen. Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der fortlaufenden Weiterentwicklung der Strategie der EU für ein integriertes Grenzmanagement; mit ihm wird eine große Informationslücke im Hinblick auf von der Visumpflicht befreite Reisende geschlossen. Das ETIAS sollte das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem ergänzen und zur Verbesserung der Qualität des Schutzes der Schengen-Außengrenzen – insbesondere der Landgrenzen –, zu unkomplizierterem Reisen sowie zu einer verstärkten Bekämpfung der internationalen Kriminalität, des Terrorismus und anderer Sicherheitsbedrohungen beitragen.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene System mit Blick auf den ermittelten Bedarf verhältnismäßig sowie gut strukturiert ist: Es umfasst ein zentrales Informationssystem, das von eu-LISA entwickelt und gewartet und von einer bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache (Frontex) angesiedelten Zentralstelle verwaltet wird sowie mit den nationalen Grenzschutzstrukturen und den nationalen ETIAS-Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten verbunden ist.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die vorgeschlagene Interoperabilität der Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres, und insbesondere die umfangreiche gemeinsame Nutzung von Ressourcen mit dem EES, die zu größeren Kosteneinsparungen bei der Einrichtung des ETIAS führen dürfte.

Er weist darauf hin, dass sich die Gesamtkosten für die Entwicklung des ETIAS auf schätzungsweise 212,1 Mio. EUR belaufen, womit die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der zentralen Komponenten des ETIAS sowie der Integration der in den Mitgliedstaaten vorhandenen nationalen Grenzinfrastrukturen mit dem ETIAS abgedeckt werden, und dass sich die durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten (ab dem Jahr 2021) auf schätzungsweise 85 Mio. EUR belaufen werden. Ferner teilt er die Auffassung, dass ab dem Jahr 2020 die Betriebskosten in den Mitgliedstaaten aus deren nationalen Programmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) bestritten werden sollten. Zudem begrüßt der Verfasser der Stellungnahme, dass das ETIAS dank der Einnahmen aus den von den Nutzern entrichteten Gebühren voraussichtlich finanziell vollständig selbsttragend sein wird. Er weist darauf hin, dass auch Europol über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Entwicklung der Überwachungsliste und die Verbindung seiner Datenbanken mit dem ETIAS verfügen muss.

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag, die Einnahmen aus den Gebühren als externe zweckgebundene Einnahmen zu behandeln, die automatisch auf das Folgejahr übertragen werden, sodass etwaige Mehreinnahmen für die Finanzierung entsprechender Ausgaben im Bereich der intelligenten Grenzen eingesetzt werden können. Er schlägt vor, die Reisegenehmigungsgebühr auf 10 EUR zu erhöhen, hält jedoch an Artikel 16 Absatz 4 fest, gemäß dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Höhe dieser Gebühr nach Maßgabe des Anstiegs der Kosten für die Entwicklung, die Integration und den Betrieb des ETIAS anzupassen. Da ab dem Jahr 2020 voraussichtlich 39 Millionen Menschen jährlich eine Reisegenehmigung im Rahmen des ETIAS beantragen werden, dürfte die vorgeschlagene Gebührenerhöhung beträchtliche Einnahmen für den Haushalt der Union mit sich bringen.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt darüber hinaus vor, die nach der Deckung der laufenden Betriebs- und Wartungskosten des ETIAS verbleibenden Mehreinnahmen für die Finanzierung einschlägiger Ausgaben im Bereich Grenzmanagement unter Kapitel 18 02 (innere Sicherheit) des Gesamthaushaltsplans oder den Nachfolgeprogrammen und -maßnahmen im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020 zu verwenden.

Ferner schlägt er vor, das Alter, bis zu dem der Antragsteller von der Gebühr befreit ist, von achtzehn auf zwölf Jahre zu senken, vertritt jedoch gleichzeitig die Auffassung, dass analog zu den geltenden Bestimmungen des Visakodex und der Empfehlung Nr. 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 ein breiteres Spektrum von Reisenden, darunter Studierende und Lehrer, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken in den Schengen-Raum reisen, von der Gebühr befreit werden sollten. In diesem Zusammenhang schlägt er auch eine Änderung des Antragsformulars vor, damit die betreffenden Personen die Möglichkeit erhalten, ihre Zugehörigkeit zu einer dieser Kategorien nachzuweisen.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, die Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung auf drei Jahre zu verringern, damit bei der derzeit sehr angespannten Sicherheitslage die Reisenden häufiger kontrolliert und Änderungen der persönlichen Situation der Antragsteller berücksichtigt werden können.

Er weist darauf hin, dass für den Zeitraum 2014–2020 im Rahmen des ISF – Grenzen 791 Mio. EUR für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen vorgesehen sind. Von diesem Betrag sind 480 Mio. EUR für das EES und 210 Mio. EUR (ausschließlich der Kosten unter Rubrik 5) für das ETIAS vorgesehen. Der Verfasser der Stellungnahme erwartet, dass die Kommission nach Abschluss der beiden Legislativvorschläge unverzüglich einen delegierten Rechtsakt vorschlägt, damit die verbleibenden 101 Mio. EUR innerhalb des ISF – Grenzen umgeschichtet werden können.

Schließlich möchte er darauf hinweisen, dass nach erfolgter Einrichtung des ETIAS (also ab dem Jahr 2021) die Ausgaben im Rahmen des AMIF und des ISF für den Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der nationalen Zentralstellen sowie die bei eu-LISA und Frontex anfallenden Kosten für den Rund-um-die-Uhr-Betrieb des ETIAS den größten Kostenfaktor darstellen. Der Verfasser der Stellungnahme fordert die Kommission, eu-LISA, Frontex und die Mitgliedstaaten auf, bei der Einführung und Umsetzung des ETIAS unbedingt für einen höchstmöglichen Grad an Kosteneffizienz zu sorgen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Die Einnahmen aus den für die Reisegenehmigungen entrichteten Gebühren sollten dafür vorgesehen werden, die laufenden Betriebs- und Wartungskosten des ETIAS-Informationssystems, der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zu decken. Angesichts der besonderen Merkmale des Systems sollten die Einnahmen als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt werden.

(55)  Die laufenden Betriebs- und Wartungskosten des ETIAS-Informationssystems, der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen sollten durch die Einnahmen aus den für die Reisegenehmigungen entrichteten Gebühren gedeckt werden. Die nach Deckung dieser Kosten verbleibenden Beträge sollten für Ausgaben im Rahmen von Programmen und Maßnahmen unter Kapitel 18 02 (innere Sicherheit) des Gesamthaushaltsplans der Union oder – ab dem 1. Januar 2021 – für Ausgaben im Rahmen der nachfolgenden Programme oder Maßnahmen verwendet werden. Angesichts der besonderen Merkmale des Systems sollten die Einnahmen als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt werden.

Begründung

Es sollte präzisiert werden, dass es vorrangig ist, die Kosten des ETIAS zu decken, dass aber etwaige Mehreinnahmen für andere Zwecke verwendet werden dürfen. In der Rechtsgrundlage sollte die Art dieser Zwecke angegeben werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der ETIAS-Überwachungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

4.  Der ETIAS-Überwachungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die hierfür die geeigneten zusätzlichen finanziellen und personellen Mittel erhält.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Integrität sind in vollem Umfang zu wahren. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Integrität sind in vollem Umfang zu wahren. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit funktionalen Beeinträchtigungen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die öffentliche Website und die mobile App für Mobilgeräte werden in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

3.  Die öffentliche Website und die mobile App für Mobilgeräte werden in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten sowie in für Personen mit funktionalen Beeinträchtigungen angepassten Fassungen zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  ob er zu einer der – aus einer vorgegebenen Liste auszuwählenden – Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b bis d gehört, die von der Gebühr zu befreien sind; in diesem Fall hat der Antragsteller zusammen mit seinem Antrag alle einschlägigen Unterlagen einzureichen, die belegen, dass sein Reisezweck unter eine der Kategorien gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b bis d fällt;

Begründung

Das Hinzufügen einer Frage zum Reisezweck ist die logische Konsequenz aus dem Vorschlag des Verfassers der Stellungnahme, bestimmte Kategorien von Reisenden von der Gebühr zu befreien (siehe Änderungsantrag 7); dazu werden unter den Buchstaben b, c und d neue Kategorien – beispielsweise zum Zwecke des Studiums, einer Ausbildung, der wissenschaftlichen Forschung oder der Teilnahme an Konferenzen – eingeführt. Die Prüfung des Reisezwecks für diese bestimmten Kategorien kann mit einer etwas längeren Bearbeitungszeit verbunden sein, da auch die Begleitunterlagen geprüft werden müssen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Pro Antrag hat der Antragsteller eine Reisegenehmigungsgebühr von 5 EUR zu zahlen.

1.  Pro Antrag hat der Antragsteller eine Reisegenehmigungsgebühr von 10 EUR zu zahlen.

Begründung

Die Erhöhung der Gebühr auf 10 EUR wird zu geschätzten Mehreinnahmen von 305 Mio. EUR* pro Jahr führen (110 Mio. EUR** im Fall einer Gebühr in Höhe von 5 EUR), die für unterfinanzierte Maßnahmen im Haushaltsplan der EU im Bereich Migration und Sicherheit verwendet werden können. Der Betrag von 10 EUR ist so gering, dass er keine dauerhaften Auswirkungen auf den Tourismus, auch aus weniger wohlhabenden Gegenden, haben wird. * 10 EUR x 39 Millionen Reisende = 390 Mio. EUR → 390 Mio. EUR - 85 Mio. EUR (Betriebskosten) = 305 Mio. EUR; ** 5 EUR x 39 Millionen Reisende = 195 Mio. EUR → 195 Mio. EUR - 85 Mio. EUR = 110 Mio. EUR.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Kinder unter achtzehn Jahren sind von der Reisegenehmigungsgebühr befreit.

2.  Von der Reisegenehmigungsgebühr befreit sind Antragsteller, die einer der folgenden Kategorien angehören:

 

a)   Kinder unter zwölf Jahren;

 

b)   Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisende Lehrer, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen möchten;

 

c)   zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisende Forscher;

 

d)   Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von höchstens 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

Begründung

Der Verfasser der Stellungnahme möchte das Alter der Antragsteller, die von der Gebühr befreit sind, auf zwölf Jahre senken; die Befreiung von der Gebühr sollte jedoch analog zu den geltenden Bestimmungen des Visakodex und der Empfehlung Nr. 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für einen kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen, auch für eine Reihe anderer Kategorien gelten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Wenn die von dem Antragsteller in seinem Antragsformular gemachten Angaben darauf schließen lassen, dass eine Befreiung von der Genehmigungsgebühr nach Artikel 16 gewährt wird, kann die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats von dem Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen verlangen, um zu überprüfen, ob dieser tatsächlich einer der Kategorien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b bis d angehört, die von der Genehmigungsgebühr befreit sind, und um die Dauer der Tätigkeit, aufgrund deren eine Befreiung von dieser Gebühr gewährt wird, zu überprüfen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Eine Reisegenehmigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des bei der Antragstellung angegebenen Reisedokuments, je nachdem, was zuerst eintritt, und gilt für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

2.  Eine Reisegenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zur Beendigung der Tätigkeit, aufgrund deren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b bis d eine Befreiung von der Genehmigungsgebühr gewährt wurde, oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des bei der Antragstellung angegebenen Reisedokuments, je nachdem, was zuerst eintritt, und gilt für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung gestellt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 65 wahrnehmen zu können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Europol werden angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung gestellt, um ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wahrnehmen zu können.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems, der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, dem Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstelle, der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen sowie dem Betrieb des ETIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems, der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihrer Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, dem Betrieb der einheitlichen nationalen Schnittstelle, der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen sowie dem Betrieb des ETIAS stehen im Verhältnis zu den jeweiligen administrativen Erfordernissen der einzelnen Mitgliedstaaten und gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens führt die Kommission eine genaue Analyse der technischen Anforderungen im Hinblick auf die Integration bestehender nationaler Systeme, der technischen Standards des ETIAS und der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inhalt und der Zugänglichkeit des ETIAS durch.

Begründung

Die Grenzkontrollen werden auf nationaler Ebene in der EU und in Drittstaaten immer stärker digitalisiert. Die Erfahrung mit der Entwicklung anderer IT-Großsysteme auf EU-Ebene – wie der Systeme SIS II und VIS – zeigt, dass solche Initiativen mit ausufernden Kosten verbunden sind. Daher müssen die Kosten im Voraus so genau wie möglich berechnet werden, damit das Risiko von Kostenüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:

entfällt

a) Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros);

 

b) Hosting nationaler Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung);

 

c) Betrieb nationaler Systeme (Betreiber und Unterstützungsverträge);

 

d) Anpassung bestehender Grenzkontrollen;

 

e) Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten erhalten finanzielle Unterstützung für Ausgaben im Rahmen zusätzlicher Aufgaben gemäß Artikel 66. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 78 zur genauen Festlegung dieser finanziellen Unterstützung zu erlassen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar. Die nach Deckung der Kosten des ETIAS und der laufenden Kosten für den Betrieb und die Wartung des ETIAS-Informationssystems, der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen verbleibenden Beträge werden für Ausgaben im Rahmen von Programmen und Maßnahmen unter Kapitel 18 02 (innere Sicherheit) des Gesamthaushaltsplans der Union oder – ab dem 1. Januar 2021 – für Ausgaben im Rahmen der nachfolgenden Programme oder Maßnahmen verwendet.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – OPOCE, bitte das genaue Datum einfügen] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

2.  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – OPOCE, bitte das genaue Datum einfügen] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Dieser Bericht enthält einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen mit einer ausführlichen technischen und finanziellen Bewertung, genauen Informationen über Kostensteigerungen und Änderungen der Anforderungen an die Konzipierung und den Gründen für solche Steigerungen bzw. Änderungen sowie Informationen über Risiken, die sich auf die Gesamtkosten des Systems auswirken könnten, die im Einklang mit Artikel 74 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

Begründung

Erfahrungen mit der Entwicklung anderer IT-Großsysteme auf EU-Ebene – wie den Systemen SIS II und VIS – haben gezeigt, dass solche Initiativen oft mit langen Verzögerungen und ausufernden Kosten verbunden sind. Damit eine umfassende parlamentarische Kontrolle und Überwachung des Verfahrens sichergestellt ist und das Risiko von Kostenüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird, wird vorgeschlagen, dass die Berichterstattung von eu-LISA an das Parlament und den Rat während der Entwicklung des ETIAS eine obligatorische Aktualisierung der Haushalts- und Kostenentwicklungen umfasst.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Drei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung des ETIAS vor und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige erforderliche Empfehlungen. Zu bewerten sind:

Ein Jahr nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle zwei Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung des ETIAS vor und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige erforderliche Empfehlungen, einschließlich einer ausführlichen Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Haushalt. Zu bewerten sind:

Begründung

Damit eine umfassende parlamentarische Überwachung, Haushaltskontrolle und Planung sichergestellt ist und etwaige Änderungen mit Auswirkungen auf den Haushalt so früh wie möglich entdeckt werden, wird vorgeschlagen, dass die umfassenden Evaluierungen nach einem Jahr und danach alle zwei Jahre stattfinden und einen Überblick über etwaige Auswirkungen künftiger Operationen auf den Haushalt beinhalten.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die vom ETIAS mit Blick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben erzielten Ergebnisse;

a)  die vom ETIAS mit Blick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben verursachten Kosten und erzielten Ergebnisse;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  die Einnahmen der Union und die Ausgaben der Einrichtungen der Union sowie der Mitgliedstaaten.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

EU-weites Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0731 – C8-0466/2016 – 2016/0357(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

19.1.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Gérard Deprez

24.11.2016

Datum der Annahme

30.8.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Urmas Paet, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anneli Jäätteenmäki, Claudia Țapardel, Tomáš Zdechovský