BERICHT über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen

30.10.2017 - (2017/2127(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Helga Stevens


Verfahren : 2017/2127(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0339/2017

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen

(2017/2127(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 9, 10, 19 und 168 sowie auf Artikel 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 3, 15, 21, 23, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft[1] in der EU in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der Europäischen Union abgab[2],

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5, 1950) und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta (SEV Nr. 35, 1961; geändert 1996, SEV Nr. 163),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt sowie die Empfehlung CM/Rec(2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 und das dazugehörige Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG[3],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[4],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Dezember 2015 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „The new European consensus on development – ‘Our world, our dignity, our future’“ (Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik –„Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“) und die darin enthaltene Zusage, bei der Entwicklungszusammenarbeit den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen;

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2017 mit dem Titel „Progress Report on the implementation of the European Disability Strategy (2010–2020)“ (Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020) (SWD(2017)0029),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015[5],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“)[6],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen[7],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zu der vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen angenommenen Fragenliste im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bericht der Europäischen Union[8],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen[10],

–  unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „The European Disability Strategy 2010–2020“,

–  unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Discrimination Generated by the Intersection of Gender and Disability“ (Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2016 der Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf die Grundrechte-Berichte 2016 und 2017 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

–  unter Hinweis auf die themenspezifischen Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

–  unter Hinweis auf die Eurostat-Statistiken von 2014 über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt und zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie über Armut und Einkommensunterschiede unter Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2017 zum Thema „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf den freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen (SPC/2010/10/8),

–  unter Hinweis auf die neue Städteagenda (A/RES/71/256),

–  unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Kultur und Bildung, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0339/2017),

A.  in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen als vollwertige Bürger[11] in allen Lebensbereichen gleiche Rechte und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, selbstständige Lebensführung, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben;

B.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union schätzungsweise 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben, von denen 46 Millionen Frauen sind;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund des AEUV verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19);

D.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 der Charta Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist;

E.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der erste internationale Menschenrechtsvertrag ist, den die EU ratifiziert hat, und dass es auch von allen 28 Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe und einer der einflussreichsten Akteure auf internationaler Ebene ist;

F.  in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU und im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerländern umzusetzen;

G.  in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen zählen, die langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen oder langfristige Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können; hebt insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens hervor;

H.  in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftigt hat, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften verbindlich ist, da es ein Instrument des abgeleiteten Rechts ist[12]; in der Erwägung, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften und politischen Instrumente unbedingt durchgesetzt und angewandt werden müssen, um das Übereinkommen in größtmöglichem Umfang umzusetzen;

I.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen eine vielschichtige Gruppe bilden und dass Frauen, Kinder, ältere Menschen und Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf oder vorübergehenden oder nicht sichtbaren Behinderungen mit zusätzlichen Hindernissen und vielfältigen Formen der Diskriminierung konfrontiert sind;

J.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen zusätzliche Ausgaben, ein niedrigeres Einkommen und höhere Arbeitslosenraten in Kauf nehmen müssen; in der Erwägung, dass Zuschüsse bei einer Behinderung als staatliche Unterstützung zu betrachten sind, die Menschen dabei helfen soll, Hürden zu überwinden, damit sie in vollem Maße an der Gesellschaft teilhaben können, unter anderem im Rahmen einer Beschäftigung;

K.  in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, nach Maßgabe des Kindeswohls in ihren Familien oder einem familiären Umfeld zu leben; in der Erwägung, dass viele Menschen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder einstellen müssen, um Familienmitglieder mit Behinderungen zu betreuen bzw. zu pflegen;

L.  in der Erwägung, dass die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen über Diskriminierungsaspekte weit hinausgehen und den Weg hin zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen mit Behinderungen und ihre Familien in einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung weisen;

M.  in der Erwägung, dass es immer noch neue und überarbeitete Rechtsvorschriften ohne jegliche Verweise auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auf die Barrierefreiheit gibt; in der Erwägung, dass Barrierefreiheit eine Voraussetzung für Teilhabe ist; in der Erwägung, dass die EU als Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, bei der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen für eine enge Einbindung und aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreterorganisationen zu sorgen, und zwar unter Berücksichtigung unterschiedlicher Konzepte von Behinderungen;

N.  in der Erwägung, dass Stereotype, falsche Vorstellungen und Vorurteile zu den Ursachen von Diskriminierung, darunter Mehrfachdiskriminierung, sowie von Stigmatisierung und Ungleichheit gehören;

O.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen oft unter einem Mangel an Unterstützung, Schutz, Kommunikation und Information im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen und der entsprechenden Rechte sowie an einem Mangel an Schutz vor Gewalt und Kinderbetreuung leiden und kaum oder keinen Zugang zu diesen Dienstleistungen und Informationen haben; in der Erwägung, dass das Personal der Gesundheitsdienste in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angemessen geschult werden sollte;

P.  in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Anteil der vier Millionen Menschen, die jedes Jahr von Obdachlosigkeit betroffen sind, eine Behinderung hat und dass diese Menschen als Zielgruppe im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in der EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen weitgehend übersehen wurden;

Q.  in der Erwägung, dass es Menschen mit Behinderungen trotz der zahlreichen internationalen Übereinkommen sowie Rechtsvorschriften und Strategien auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene immer noch nicht möglich ist, uneingeschränkt an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nur erreicht werden kann, wenn im Einklang mit Artikel 29 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird, dass sie am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, wo sie oft unterrepräsentiert sind;

R.  in der Erwägung, dass im Fortschrittsbericht der Kommission auf offensichtliche Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene der EU und deren Mitgliedstaaten hingewiesen wird; in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie noch Herausforderungen zu bewältigen und Lücken zu schließen sind und dass eine langfristige Perspektive erforderlich ist, um die Strategien, Rechtsvorschriften und Programme der EU mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen;

S.  in der Erwägung, dass das Konzept einer unabhängigen Lebensführung, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hervorgehoben wird, den höchsten Grad an Barrierefreiheit garantiert; in der Erwägung, dass der Zugang zu weiteren Dienstleistungen wie barrierefreien Verkehrsmitteln sowie Kultur- und Freizeitaktivitäten auch Teil der Lebensqualität sind und zur Integration von Menschen mit Behinderungen beitragen kann;

T.  in der Erwägung, dass inklusive und aktive Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt unbedingt erforderlich sind, zumal er eines der wichtigsten Mittel ist, um die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen derzeit bei 58,5 % liegt, während sie bei Personen ohne Behinderungen 80,5 % beträgt, wobei einige Personengruppen zusätzlich aufgrund der Art der Behinderung diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen bietet;

U.  in der Erwägung, dass verbindlichere Leitlinien auf EU-Ebene und angemessene Ressourcen sowie Schulungen zu Themen in Zusammenhang mit Behinderungen die Wirksamkeit und Unabhängigkeit von Gleichbehandlungsstellen auf nationaler Ebene erhöhen könnte;

V.  in der Erwägung, dass eine der vier Prioritäten, die die Kommission nach der Pariser Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung festlegte, in der Förderung der Bildungschancen von benachteiligten Kindern und jungen Menschen durch Abstimmung der Bildungsangebote auf ihre Bedürfnisse besteht;

W.  in der Erwägung, dass es in der Summe kostspieliger ist, Menschen mit Behinderungen vom Arbeitsmarkt fernzuhalten als sie am Arbeitsplatz zu integrieren; in der Erwägung, dass dies insbesondere für Menschen mit mehrfachem Unterstützungsbedarf gilt, da in dem Fall möglicherweise Familienmitglieder sie pflegen müssen;

X.  in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, geringer sein könnte als den Daten zu entnehmen ist, da viele von ihnen in die Kategorie „nicht vermittelbar“ fallen oder in einer geschützten Branche bzw. einem geschützteren Umfeld beschäftigt sind, ohne als erwerbstätig zu gelten, weshalb sie in amtlichen Daten und Statistiken nicht auftauchen;

Y.  in der Erwägung, dass Arbeitgeber unterstützt werden müssen und ihnen nahegelegt werden muss, dafür zu sorgen, dass die Stellung von Menschen mit Behinderungen von der Bildung bis zur Beschäftigung durchweg gestärkt wird; in der Erwägung, dass unter diesem Aspekt die Aufklärung von Arbeitgebern ein Mittel gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in Einstellungsverfahren ist;

Z.  in der Erwägung, dass Maßnahmen am Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der psychischen Gesundheit und die Vorbeugung von psychischen Erkrankungen und psychosozialen Behinderungen ist;

AA.  in der Erwägung, dass die EU der größte Geber von Entwicklungshilfe ist und eine führende Rolle bei Programmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen einnimmt;

AB.  in der Erwägung, dass Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt kein isoliertes Problem ist; in der Erwägung, dass Diskriminierung in der allgemeinen und beruflichen Bildung und auf dem Wohnungsmarkt sowie der fehlende Zugang zu Verkehrsmitteln genauso schwer wiegen wie die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt;

AC.  in der Erwägung, dass in der EU 75 % der Menschen mit schweren Behinderungen nicht die Möglichkeit haben, vollständig am Arbeitsmarkt teilzunehmen; in der Erwägung, dass Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit insbesondere für Menschen ein Problem sein kann, die an einer Autismus-Spektrum-Störung leiden, taub oder schwerhörig bzw. blind oder taubblind sind;

AD.  in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die europäische Säule sozialer Rechte möglicherweise als Instrumente zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dienen können;

AE.  in der Erwägung, dass die fehlende Geschäftsfähigkeit eine erhebliche Hürde für die Ausübung des Wahlrechts unter anderem bei Europawahlen darstellt;

AF.  in der Erwägung, dass 34 % der Frauen mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung in ihrem Leben schon einmal körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben;

AG.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die medizinische Versorgung gewahrt wird, was belegt, dass es entscheidend ist, die Mitgliedstaaten zu konsultieren und einzubinden, wenn es gilt, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zum Erfolg zu führen;

AH.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Recht von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird, ein Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung zu erreichen;

AI.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen von Mängeln im Gesundheitswesen besonders betroffen sind, was dazu beiträgt, dass sie sich gesundheitsgefährdend verhalten und eine höhere vorzeitige Sterblichkeit aufweisen;

Wichtige Handlungsfelder

Barrierefreiheit

1.  stellt fest, dass Barrierefreiheit ganzheitlich definiert und angewandt werden muss und Barrierefreiheit die Voraussetzung für Chancengleichheit und wirkliche soziale Inklusion und Teilhabe an der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ist, wie es auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der dazugehörigen Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 zum Ausdruck gebracht wird, wobei den vielfältigen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen ist und die ständig zunehmende Bedeutung des barrierefreien Designs als ein Grundsatz der EU gefördert werden muss;

2.  erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, das Thema Behinderung durchgängig zu berücksichtigen und die Barrierefreiheit sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst in allen Politikbereichen auszubauen und voranzubringen, und empfiehlt, dass in der Führungsebene der Kommission Referate mit Sachkenntnis im Bereich Barrierefreiheit eingerichtet werden, die überprüfen, ob diese Verpflichtung erfüllt wird;

3.  fordert die Kommission auf, verpflichtende Anforderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit von öffentlichen Räumen und insbesondere der baulichen Umwelt einzuführen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit uneingeschränkt durchzuführen und ständig zu überwachen, darunter die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, das Telekommunikationspaket und die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen sowie einschlägige Vorschriften zum Verkehr und zu den Fahr- und Fluggastrechten; fordert die EU unter diesem Aspekt auf, neben ihrem Einsatz für die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb und außerhalb der EU die Durchführung dieser Rechtsvorschriften zu koordinieren und zu überwachen;

5.  hofft, dass die Legislativorgane der EU den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit ohne Verzug verabschieden werden; empfiehlt, dass durch den endgültigen Wortlaut die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit funktionellen Einschränkungen verbessert wird, damit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt umgesetzt wird; betont, dass umfassende EU-Vorschriften über die Barrierefreiheit von öffentlichen Räumen und der baulichen Umwelt und über barrierefreie Verkehrsmittel erforderlich sind;

6.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Überwachung von einigen Rechtsvorschriften wie der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen[13] oder der Verordnung für die Barrierefreiheit im Schienenverkehr (technische Spezifikationen für die Interoperabilität für Menschen mit eingeschränkter Mobilität)[14] mittels Selbstbewertung der Wirtschaft und der Mitgliedstaaten und nicht durch eine unabhängige Stelle erfolgt; empfiehlt daher, dass die Kommission ihre Beurteilung der Einhaltung verbessert und prüft, ob sie Vorschriften über die Überwachung erarbeiten sollte, damit sichergestellt ist, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen geachtet werden, unter anderem zum Beispiel bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004[15];

7.  weist erneut darauf hin, dass für die Erfüllung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit eine ausreichende Finanzierung auf EU-Ebene sowie auf nationaler und lokaler Ebene erforderlich ist; fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Finanzierungsprogramme barrierefrei sind, bei ihnen ein Ansatz des barrierefreien Designs verfolgt wird und sie ein separates Budget für Barrierefreiheit enthalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die öffentlichen Investitionen anzukurbeln, um den barrierefreien Zugang zur physischen und digitalen Welt für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Barrierefreiheit dadurch zu verbessern, dass sie die Entwicklung von IKT-Lösungen und sämtliche entsprechenden Initiativen unterstützen, darunter auch Start-up-Unternehmen, die im Bereich der Sicherheit von Menschen mit Behinderungen tätig sind;

9.  spricht sich für die Untersuchung und Nutzung der bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der eigenständigen Lebensführung in der EU aus;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Notfallrufnummer 112 für alle Menschen mit Behinderungen aller Art uneingeschränkt zugänglich ist und alle Aspekte der Strategien und Programme zur Senkung des Katastrophenrisikos alle Menschen mit Behinderungen einbeziehen und für sie zugänglich sind;

11.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Vorbedingung, vor der Vergabe öffentlicher Aufträge auf Barrierefreiheit zu achten, auf nationaler Ebene nicht ausreichend umgesetzt wird; empfiehlt daher, ein Portal nach dem Vorbild der umweltorientierten Auftragsvergabe mit allen notwendigen Leitlinien für die Barrierefreiheit einzurichten;

12.  empfiehlt nachdrücklich, dass die Beschwerdeverfahren für die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte uneingeschränkt barrierefrei und behindertengerecht gestaltet und die nationalen Durchsetzungsbehörden mit mehr und gleichwertigen Durchsetzungsaufgaben betraut werden;

13.  betont insbesondere, dass die Barrierefreiheit eines der Grundprinzipien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auch eine Voraussetzung für die Ausübung weiterer Rechte ist, die in ihm verankert sind; betont, dass die Zahl an Petitionen, die die europäischen Bürger zu mangelnder Barrierefreiheit und baulichen Hindernissen übermitteln, nicht abnimmt; betont, dass das in Artikel 9 des Übereinkommens festgelegte Recht auf Barrierefreiheit umfassend umgesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu ihrer physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, öffentlichen Einrichtungen und Diensten sowie zu Informations- und Kommunikationstechnologien haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Barrierefreiheit hohe Priorität eingeräumt wird und ihr in sämtlichen Bereichen, in denen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen getroffen werden, besser Rechnung getragen wird;

14.  weist darauf hin, dass die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt so umgesetzt werden sollte, dass er für Menschen mit Behinderungen in jeder Hinsicht uneingeschränkt barrierefrei ist;

Teilhabe

15.  begrüßt das Projekt eines EU-weiten Behindertenausweises; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in eine künftige langfristige Initiative alle EU-Mitgliedstaaten einzubeziehen, damit der europäische Behindertenausweis denselben Geltungsbereich wie der europäische Parkausweis hat, und den Zugang zu Dienstleistungen in ihn aufzunehmen, die eine Teilhabe am Kulturleben und am Tourismus ermöglichen;

16.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass nach wie vor das medizinische Konzept der Behinderung verwendet wird, bei dem der Schwerpunkt auf der medizinischen Diagnose liegt, die Menschen mit Behinderungen erhalten, und nicht auf den Barrieren, mit denen sie in ihrer Umwelt konfrontiert sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überprüfung dieses Ansatzes in die Wege zu leiten, insbesondere, was den Bereich der Datenerhebung anbelangt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu prüfen, auf eine gemeinsame Definition des Begriffs Behinderung hinzuarbeiten;

17.  begrüßt die Fortschritte im Hinblick auf den Vertrag von Marrakesch; weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Gutachten vom 14. Februar 2017 festgestellt hat, dass die Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch ausschließlich bei der EU liegt, weil alle im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen in einen Bereich fallen, der bereits weitgehend von den gemeinsamen Regelungen der EU erfasst ist; empfiehlt der EU und den Mitgliedstaaten, einen Aktionsplan für seine vollständige Umsetzung zu erarbeiten; fordert die EU auf, die Option, die die wirtschaftliche Belastung betrifft, nicht zu ratifizieren;

18.  ist der Ansicht, dass im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere im nächsten Programmplanungszeitraum das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden muss und auch künftig vorrangig der Übergang von Großeinrichtungen zu selbstbestimmtem Leben in der Gemeinde unterstützt werden sollte und aus diesen Fonds darüber hinaus Unterstützungsdienste finanziert werden sollten, mit denen es Menschen mit Behinderungen ermöglicht wird, das Recht auf ein eigenständiges Leben in der Gemeinde wahrzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Umsetzung der Vorbedingungen in den Mitgliedstaaten für den Übergang von Einrichtungen zu Dienstleistungen auf kommunaler Ebene aufmerksam überwachen sollte, wobei die Vorbedingungen konkret sein und ständig und auf transparente Weise einer qualitativen Bewertung unterzogen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass bei den Vorschlägen für von der EU finanzierte Projekte, zu denen auch aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen und durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanzierte Projekte gehören, die Vorschriften über die Barrierefreiheit geachtet werden müssen, indem ein Ansatz des barrierefreien Designs verfolgt wird; ist der Auffassung, dass nicht allein auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden kann, um diese Ziele zu verwirklichen;

19.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine an die jeweilige Behinderung angepasste Möglichkeit vorhanden ist, ungehindert zu kommunizieren, und betont, dass dies für die Bürgerbeteiligung von Menschen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung ist;

20.  ist besorgt angesichts der Hürden in Bezug auf die Teilhabe, mit denen Menschen, die einen Vormund haben oder in Einrichtungen leben, in Europa konfrontiert sind, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen, die nicht geschäftsfähig sind, sämtliche in den Verträgen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankerten Rechte wahrnehmen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilhabe zu fördern, indem sie den Übergang von Großeinrichtungen zu selbstbestimmtem Leben in der Gemeinde und die Ablösung der durch Dritte getroffenen Entscheidungen durch unterstützte Entscheidungsfindung beschleunigen;

21.  fordert die Kommission auf, in ihre regelmäßigen Berichte über die Umsetzung der Richtlinien 93/109/EG[16] und 94/80/EG[17] des Rates eine Bewertung darüber aufzunehmen, ob sie im Sinne von Artikel 29 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden;

22.  weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung unter doppelter Diskriminierung leiden und aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Alters, ihrer Religion oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit häufig sogar einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind;

23.  bekräftigt, dass Frauen mit Behinderungen oft stärker benachteiligt sind als Männer mit Behinderungen und bei ihnen häufiger die Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung besteht;

24.  vertritt die Auffassung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten Leitlinien im Hinblick auf die spezielle Lage von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitstellen und sich aktiv an der entsprechenden Interessenvertretung für Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung beteiligen sollte;

25.  weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen eng mit dem Thema der Schaffung von besseren Bedingungen für die Familienangehörigen verknüpft ist, die oft die Rolle von unbezahlten Betreuern übernehmen und nicht als Beschäftigte betrachtet werden; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, nationale Strategien für die Unterstützung informell tätiger Pflegepersonen vorzulegen, zumal es sich dabei meistens um weibliche Angehörige von Menschen mit Behinderungen handelt;

26.  betont, dass die Anzahl der älteren Menschen zunimmt und dass Angaben der WHO zufolge Behinderungen unter Frauen häufiger sind, weil Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung besonders von Behinderung betroffen sind; betont, dass der Anteil der Frauen mit Behinderungen daher proportional zunehmen wird;

27.  betont, dass Mikrofinanzinstrumente für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum von Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen mit Behinderungen solche Mikrofinanzinstrumente leichter nutzen können;

28.  betont, dass nur sichergestellt werden kann, dass Menschen mit Behinderungen ein eigenständiges Leben führen können, wenn Forschung und Innovationen im Bereich der Entwicklung von Produkten gefördert werden, die darauf ausgerichtet sind, Menschen mit Behinderungen bei ihren Tätigkeiten des täglichen Lebens zu unterstützen;

Gleichstellung

29.  betont, dass Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Mittelpunkt der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen stehen;

30.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter im Zeitraum 2016–2019 auf das Thema Behinderung einzugehen;

31.  bedauert zutiefst die anhaltende Blockadehaltung des Europäischen Rates, durch die Fortschritte bei der Verabschiedung der Nichtdiskriminierungsrichtlinie verhindert werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Verabschiedung der horizontalen Nichtdiskriminierungsrichtlinie[18] beizutragen und sich in Richtung einer pragmatischen Lösung zu bewegen, die den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung in allen Lebensbereichen umfassen sollte und durch die unter anderem die Verweigerung angemessener Vorkehrungen als eine Form der (mehrfachen und sich überschneidenden) Diskriminierung anerkannt werden sollte;

32.  ist alarmiert angesichts der Daten über Diskriminierung und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen; ist nach wie vor besorgt angesichts der Tatsache, dass es wegen der fehlenden Möglichkeiten, die Beschwerde- und Meldemechanismen zu nutzen, sowie wegen fehlenden Vertrauens und mangelnder Aufklärung über die Rechte Dunkelziffern gibt; betont nachdrücklich, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, und empfiehlt unter diesem Aspekt, dass eine neue Methode für die Erhebung der Daten erarbeitet wird, insbesondere was Daten über Fälle angeht, in denen eine Person nicht befördert wurde oder ihr die Unterstützung verweigert wurde bzw. keine Unterstützung zur Verfügung stand;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche nationalen Gleichbehandlungsstellen einen Auftrag im Bereich Behinderung haben sowie mit ausreichend Ressourcen ausgestattet werden und hinlänglich unabhängig sind, damit sie Diskriminierungsopfern die erforderliche Unterstützung anbieten können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass eine Erweiterung des Aufgabenbereichs dieser Stellen mit mehr Personal einhergeht;

34.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Schulungen zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung einschließlich der mehrfachen und sich überschneidenden Diskriminierung und der angemessenen Vorkehrungen zu finanzieren, die an Menschen mit Behinderungen, deren Organisationen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Gleichstellungsstellen und Beamte gerichtet sind oder von ihnen angeboten werden, und die entsprechenden Modelle bewährter Verfahren zu erarbeiten;

35.  fordert die EU auf, im Rahmen der Erarbeitung des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung für die Zeit nach Horizont 2020 Forschungsprogramme im Bereich der Grundsätze der Gleichstellung zu konzipieren;

Beschäftigung

36.  betont, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt eine ganzheitliche Angelegenheit ist, bei der Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen, die sowohl für die betroffene Person als auch den Arbeitgeber von Nutzen sind, durch die die soziale Inklusion sichergestellt wird und die barrierefreie Einstellungsverfahren, barrierefreie Verkehrsmittel von und zum Arbeitsplatz, Aufstiegsmöglichkeiten und Weiterbildungsmaßnahmen sowie angemessene Vorkehrungen und barrierefreie Arbeitsplätze umfassen sollten; fordert die Kommission auf, die Sammlung der bewährten Verfahren für unterstützte Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der EU und den EFTA/EWR-Staaten zu aktualisieren;

37.  befürwortet die Einführung von Maßnahmen der positiven Diskriminierung, darunter ein Mindestprozentsatz in Bezug auf die Einstellung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft;

38.  bedauert, dass es sich bei der Verweigerung angemessener Vorkehrungen – wie vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beanstandet – nicht um Diskriminierung gemäß der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[19] handelt; weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung untersagt ist;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Teilnahme am Arbeitsmarkt nicht durch Leistungsfallen behindert wird, und fordert, dass Leistungen im Zusammenhang mit Behinderungen von der Einkommensunterstützung getrennt werden und dabei der zusätzliche Betreuungsbedarf und weitere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, damit sie ein Leben in Würde führen können und Zugang zum Arbeitsmarkt haben; fordert die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, dafür zu sorgen, dass Leistungen im Zusammenhang mit Behinderungen bei Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestrichen werden;

40.  fordert die Kommission auf, soziale Unternehmen gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Bratislava und der Erklärung von Madrid zur Sozialwirtschaft als wichtige Quelle von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu unterstützen;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen alle rechtlichen Hindernisse für die Beschäftigungsfähigkeit zu beseitigen, zum Beispiel Vormundschaftsgesetze und Gesetze, durch die die Geschäftsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen eingeschränkt wird, – da sie Menschen mit Behinderungen daran hindern, Arbeitsverträge zu unterzeichnen, Bankkonten zu eröffnen und Zugang zu ihrem Geld zu haben, sodass sie finanziell ausgegrenzt sind – sowie nationale Rechtsklauseln, durch die bestimmte Kategorien von Menschen mit Behinderungen als „nicht vermittelbar“ eingestuft werden;

42.  betont, dass eine wirksame Reintegration und Rehabilitation sowie Maßnahmen der Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung in einer alternden Gesellschaft wichtig sind, da sie es Menschen nach einer Krankheit oder im Anschluss an eine körperliche, psychische oder seelische Behinderung ermöglichen, an den Arbeitsplatz zurückzukehren oder dort zu bleiben;

43.  weist erneut darauf hin, dass durch die Belastung von Menschen mit Behinderungen und ihren Partnern mit den Kosten für ihre Unterstützungsleistungen nicht nur ihr derzeitiges Einkommen, sondern auch ihre Beschäftigungschancen und die Bezüge, die ihnen im Alter zur Verfügung stehen werden, gesenkt werden;

44.  ist der Ansicht, dass Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, zu denen auch freiwillige flexible Arbeitsregelungen für alle wie Smart Working (flexibles und autonomes Arbeiten), Telearbeit und flexible Arbeitszeiten gehören, Menschen mit Behinderungen möglicherweise zugutekommen würden und sich auf die geistige Gesundheit positiv auswirken könnten, da durch sie für Sicherheit und Stabilität für alle gesorgt wird, befürchtet jedoch, dass durch ein digitales Arbeitsumfeld neue Hindernisse entstehen, wenn es nicht barrierefrei ist und keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden;

45.  fordert die Kommission auf, gute und schlechte Verfahren in künftige Berichte aufzunehmen, damit Arbeitgeber Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Thema Behinderung wirkungsvoll umsetzen können;

46.  ist darüber besorgt, dass in einigen Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Werkstätten arbeiten, nicht formell per Gesetz als Arbeitnehmer gelten und weniger als den Mindestlohn und nicht dieselben sozialen Vergünstigungen wie gewöhnliche Arbeitnehmer erhalten;

47.  ist insbesondere in Sorge um junge Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen, die über einen längeren Zeitraum arbeitslos sind; fordert die Mitgliedstaten auf, vorrangig darauf hinzuarbeiten, dass junge Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, zum Beispiel indem sie spezielle Berufsberatungsstellen einrichten, die Schüler bzw. Studenten und arbeitslose junge Menschen in Bezug auf ihre berufliche Zukunft beraten, oder auch im Rahmen der Jugendgarantie;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass Vielfalt als ein Geschäftsvorteil angesehen wird, und Chartas zu dem Thema zu unterstützen, in denen auf den Mehrwert von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz hingewiesen wird;

49.  fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Familien in das Paket mit Vorschlägen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben aufgenommen werden;

Allgemeine und berufliche Bildung

50.  ist darüber besorgt, dass viele Kinder mit Behinderungen in verschiedenen Mitgliedstaten unter anderem aufgrund einer Segregationspolitik und von baulichen Hindernissen – d. h. einer Form der Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen – nach wie vor von hochwertigen inklusiven Bildungsangeboten ausgeschlossen sind;

51.  betont, dass die allgemeine und berufliche Bildung von wesentlicher Bedeutung für die Vermittelbarkeit von Menschen mit Behinderungen ist und dass die Arbeitgeber eingebunden werden sollten, damit den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen Rechnung getragen wird, unter anderem indem der mögliche Nutzen von neuen Technologien in Bereichen wie der Arbeitssuche, der Persönlichkeitsentwicklung und einer größeren Unabhängigkeit berücksichtigt wird;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche rechtlichen, physischen und organisatorischen Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, zu beseitigen, damit für Inklusion in Bildungssystemen und Systemen des lebensbegleitenden Lernens gesorgt werden kann;

53.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, für angemessene Vorkehrungen für Praktikanten zu sorgen, und verlangt, dass die Verfahren der Bewerbung auf Praktikumsstellen barrierefrei sind und dass für Menschen mit Behinderungen besondere Praktika angeboten werden, unter anderem durch Anreize für Arbeitnehmer geförderte Praktika;

54.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Erasmus+ und weitere Programme für junge Menschen wie die Jugendgarantie und das Europäische Solidaritätskorps für Menschen mit Behinderungen mittels individuell abgestimmter angemessener Vorkehrungen uneingeschränkt zugänglich sind und dass die Informationen über die Rechte auf Barrierefreiheit Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie zu einer Teilnahme an diesen Programmen angeregt werden; empfiehlt zu diesem Zweck, dass die bestehenden Instrumente, zum Beispiel die im Rahmen der Plattform für inklusive Mobilität MappED! bereitgestellten Dienste, maximiert werden;

55.  bedauert, dass die neue europäische Agenda für Kompetenzen kein besonderes Ziel für Menschen mit Behinderungen enthält; betont, dass die derzeitige Unterbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen und ihre Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt zudem eine Vergeudung wertvoller Fertigkeiten ist; fordert die Kommission daher auf, bei allen künftigen Initiativen in Zusammenhang mit Fertigkeiten die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen;

56.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen gegen die Segregation und Ausgrenzung von Lernenden mit Behinderungen an Schulen und in anderen Lernumgebungen zu erarbeiten und in diesem Zusammenhang nationale Übergangsprogramme aufzulegen, mit denen im Einklang mit den Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen eine hochwertige und inklusive formale und nicht formale allgemeine und berufliche Bildung sichergestellt wird, und zwar auch für Menschen mit Behinderungen, die ein hohes Maß an Unterstützung benötigen;

57.  betont, dass die Schulung und Weiterbildung des Personals im Bildungswesen wichtig ist, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit komplexen Bedürfnissen;

58.  empfiehlt eine bessere Nutzung der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung, damit ihr Mandat ausgeschöpft wird;

59.  hält es für sehr wichtig, Lehr- und Ausbildungskräfte für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen zu schulen und dabei angemessen zu unterstützen; legt den Mitgliedstaaten nahe, zu dem Thema Inklusion in der Bildung Schulungen und Veranstaltungen zur ständigen beruflichen Weiterbildung für Lehr- und Ausbildungskräfte auszuarbeiten und dabei auf die Beiträge vielfältiger Akteure zurückzugreifen, insbesondere von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und Fachkräfte mit Behinderungen vertreten;

60.  fordert, Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens und die Bereitstellung ansprechender Alternativen zu prüfen, da sehr viele junge Menschen mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen das Schulsystem ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss verlassen; vertritt die Auffassung, dass die Förderung von Programmen zum lebensbegleitenden Lernen für Menschen mit Behinderungen ein zentraler Bestandteil der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ist;

61.  regt an, dass Lehrkräfte, Bedienstete, Selbstverwaltungsorgane, Studierende und Schüler mit Behinderungen bewährte Verfahren zur Inklusion in der Bildung und im lebensbegleitenden Lernen untereinander austauschen;

62.  ist besorgt darüber, dass Menschen mit Behinderungen trotz Verbesserungen immer noch sehr stark von Arbeitslosigkeit bedroht sind und weniger als 30 % von ihnen – gegenüber etwa 40 % der Menschen ohne Behinderungen – einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Schwierigkeiten, mit denen junge Menschen mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen beim Übergang von der Sekundar- und Hochschulbildung bzw. der Berufsbildung in den Beruf konfrontiert sind, spezielle Bedeutung beizumessen;

63.  fordert die öffentlichen Institutionen und Unternehmen in der EU auf, Maßnahmen zugunsten der Vielfalt einzuführen und die nationalen Chartas der Vielfalt umzusetzen;

64.  hebt hervor, dass junge Menschen mit Behinderungen in geringerem Maße an körperlichen Aktivitäten teilnehmen als Gleichaltrige ohne Behinderungen und dass den Schulen eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, einen gesunden Lebensstil zu pflegen; hält es daher für besonders wichtig, die stärkere Teilnahme junger Menschen mit Behinderungen an körperlichen Aktivitäten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, rasch sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen an sportlicher Betätigung im Wege stehen;

65.  weist erneut darauf hin, dass es die digitale Kluft zu überwinden gilt und dafür gesorgt werden muss, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt Nutzen aus der Digitalunion ziehen können; hält es in diesem Zusammenhang für besonders wichtig, die digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, vor allem mittels im Rahmen des Programms Erasmus+ finanzierter Projekte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass schutzbedürftige Bürger – zu denen auch die Menschen mit Behinderungen zählen – im Online-Umfeld geschützt werden, und zwar durch wirkungsvolle Maßnahmen gegen Hetze, Belästigungen im Internet und alle Formen von Online-Diskriminierung und indem sie in der formalen und der nicht formalen Bildung mehr Kurse in den Bereichen digitale Kenntnisse und Medienkompetenzen anbieten; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Minderjährigen mit Behinderungen die geeigneten technischen Lernhilfsmittel unentgeltlich zugänglich zu machen, die sie benötigen, um umfassend auf Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung zugreifen zu können;

Sozialschutz

66.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Strategie 2030 zugunsten von Menschen mit Behinderungen eigens Maßnahmen zur Förderung inklusiver Sozialschutzsysteme in der gesamten EU enthält, wodurch der lebenslange Zugang zu Leistungen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sichergestellt würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Menschen mit Behinderungen ein Mindestmaß an Sozialschutz einzuführen, das einen angemessenen Lebensstandard für sie gewährleistet;

67.  fordert die Legislativorgane auf, in Erwägung zu ziehen, Menschen mit Behinderungen als eine spezielle Zielgruppe in die Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[20] aufzunehmen;

68.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei ihrer Bewertung und Feststellung von Behinderungen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden, wobei das menschenrechtsbasierte Modell von Behinderungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zugrunde zu legen ist und dieses Modell nicht geschwächt werden darf, und dabei die Hindernisse in Umwelt und Gesellschaft zu berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger einzubinden, damit der Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen zum Beispiel durch wirtschaftliche Anpassungsprogramme nicht gefährdet wird;

69.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte Behinderungen in all ihren Aspekten durchgängig berücksichtigt werden;

70.  empfiehlt, dass der Europäische Sozialfonds (ESF), das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und die künftigen Sozialfonds der EU nicht nur für Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, sondern auch für soziale Inklusion genutzt werden; betont, dass die Rehabilitation ein wichtiges Mittel ist, um soziale Inklusion zu verwirklichen und so sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft aktiv bleiben;

71.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten eigens Maßnahmen zur Förderung inklusiver Sozialschutzsysteme in der gesamten EU ergreifen, mit denen für alle Menschen mit Behinderungen ihr Leben lang ein angemessener Lebensstandard und Zugang zu Leistungen und Dienstleistungen sichergestellt wird, wobei diese Maßnahmen zum Beispiel in der Bereitstellung von finanzieller Unterstützung und zeitweiser Pflege von bedürftigen Personen bestehen kann;

72.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Übergang von Großeinrichtungen zu selbstbestimmtem Leben in der Gemeinde niemals dazu führt, dass Menschen mit Behinderungen obdachlos werden, weil nicht ausreichend angemessener bzw. barrierefreier Wohnraum für die Pflege bzw. Betreuung in der Gemeinde vorhanden ist;

Gesundheit

73.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[21] vollständig durchzuführen; empfiehlt der Kommission, dafür zu sorgen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht in besonderem Maße auf das Thema Behinderung geachtet wird, damit der Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger grenzübergreifender Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Folgenabschätzung zu der Richtlinie durchzuführen, um sie zu überarbeiten und so mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen, und EU-weite Leitlinien für die durchgängige Einbeziehung des Themas Behinderung in die Tätigkeit der nationalen Kontaktstellen mit gemeinsamen Leistungskriterien einschließlich besonderer Empfehlungen für Behinderungen zu erarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von Patienten mit Behinderungen angemessen aus- und weitergebildet werden;

74.  ist besorgt angesichts von Menschenrechtsverletzungen und weiteren Verstößen in der Fürsorge im Bereich geistige Gesundheit und in der Pflege, die sich in vielen Fällen erheblich auf die Qualität der Dienstleistungen ausgewirkt haben, und weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen auf eine Genesung hinzielen, angemessen finanziert werden und im Einklang mit einem menschenrechtsbasierten Modell erbracht werden müssen;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Bereich geistige Gesundheit Dienste einzuführen, bei denen die Rechtsfähigkeit geachtet wird und die Person mit der Behinderung und nicht eine Person, die für sie Entscheidungen trifft, in Behandlungen und Krankenhausaufenthalte nach vorheriger Aufklärung einwilligt, wobei auch Maßnahmen der unterstützten Entscheidungsfindung in Betracht zu ziehen sind;

76.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle Menschen mit Behinderungen, zu denen auch Menschen mit geistigen Behinderungen und komplexen Bedürfnissen gehören, sowie ihre Familienangehörigen elektronische Gesundheitsdienste und Gesundheits- und Pflegedienste uneingeschränkt nutzen können, sowie für die Sicherheit dieser Dienste zu sorgen;

77.  weist darauf hin, dass dringend gegen den allgemeinen Mangel an Zugang zu multidisziplinärer fachärztlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen und dort, wo dieser Zugang besteht, gegen die langen Wartezeiten der Patienten – eines der Haupthindernisse beim gleichberechtigten Zugang zu Vorsorge- und Behandlungsleistungen in der Gesundheitsfürsorge – vorgegangen werden muss, zumal der Mangel an Zugang zur Versorgung und die langen Wartezeiten häufig dazu führen, dass sich der Zustand eines Patienten mit Behinderungen verschlechtert und in den Gesundheitssystemen vermeidbare Belastungen entstehen;

78.  weist darauf hin, dass durch die Gesundheitssysteme sichergestellt werden sollte, dass Fälle von sexueller Gewalt und/oder Misshandlung erkannt und zur Anzeige gebracht bzw. entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden;

79.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zahl der Dienste in Bezug auf multidisziplinäre Bewertungen und Neubewertungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel zu erhöhen, dass maßgeschneiderte Pläne ausgearbeitet werden, die unter Rückgriff auf die Ressourcen vor Ort (wie häusliche Pflege, Tagespflege und solche in entsprechenden Einrichtungen), die den ermittelten biologischen, psychischen und sozialen Bedürfnissen gerecht werden, umgesetzt werden können;

80.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Rahmen der Europäischen Referenznetze vollumfänglich zu nutzen, um den Zugang zu multidisziplinärer fachärztlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen und für jene mit seltenen Behinderungen im Besonderen zu erschließen und auszuweiten;

81.  weist darauf hin, dass die Kommission in dem Aktionsplan für die Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen und in der EU-Agenda für wirksame, zugängliche und belastbare Gesundheitssysteme Behinderungen zu wenig Aufmerksamkeit widmet, da in keinem der beiden Papiere eigens darauf eingegangen wird;

82.  betont, dass die zweite gemeinsame Maßnahme gegen Demenz ein Erfolg war, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass Pharmaunternehmen, die sich an der Initiative für innovative Arzneimittel beteiligen, für den folgenden Dreijahreszeitraum zusätzliche Mittel bereitstellen;

83.  fordert die Kommission auf, eine Strategie für die Unterstützung von Menschen mit schweren Behinderungen nach dem Tod ihrer Angehörigen, die diese Menschen gepflegt haben, vorzulegen (vgl. das unlängst erlassene italienische Gesetz „dopo di noi“);

84.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Unterschiede zwischen den abschließenden Bemerkungen der Vereinten Nationen und ihrem Fortschrittsbericht sorgfältig zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf den Schwerpunktbereich Gesundheit in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen;

85.  fordert eine konsequente Förderung der wohnortnahen Geburtshilfe als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge in den Mitgliedstaaten, um Fälle einer Behinderung durch Geburtskomplikationen zu reduzieren und Mutter und Kind eine sichere Geburt nach Maßgabe der einschlägigen WHO-Checkliste zu garantieren;

86.  ist angetan von den Fortschritten in der Telemedizin in der EU, einem Bereich, der dazu geeignet ist, die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, von Grund auf zu verändern; ist außerdem der Ansicht, dass die Einführung der 4G-Technologie, das Aufkommen der 5G-Technologie und die Verbreitung des Internets der Dinge zu Verbesserungen führen werden, was die Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen für Menschen mit Behinderungen anbelangt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Gesundheitstechnologiebranche in der EU nicht durch Überregulierung belastet wird und außerdem angemessenen Zugang zu Finanzierung hat;

Auswärtiges Handeln

87.  verlangt, dass das auswärtige Handeln der EU uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht;

88.  fordert, dass die EU dafür sorgt, dass die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt barrierefrei sind und bei ihnen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen sichergestellt ist;

89.  fordert, dass die EU in die Berichterstattung über die offizielle Entwicklungshilfe einen Indikator für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufnimmt;

90.  fordert die EU auf, maßgeblich dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend der Zusage im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe nicht außen vor gelassen werden, und auch die Mehrfachdiskriminierung in Angriff zu nehmen, unter der schutzbedürftige und an den Rand gedrängte Bevölkerungsgruppen leiden;

91.  fordert die Kommission auf, eine führende Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, unabhängig von einer neuen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen im auswärtigen Handeln die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung unter Inklusion von Menschen mit Behinderungen umzusetzen, indem sie einen klaren, transparenten und inklusiven Fahrplan zur Verwirklichung dieser Ziele erstellt;

92.  bedauert, dass unter den Indikatoren der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Indikator Beschäftigung nicht nach Behinderung aufgeschlüsselt ist; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit den Partnerländern die Aufschlüsselung von Daten nach Art der Behinderung zu fördern;

93.  verlangt, dass die EU und ihre Partner Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in allen Phasen der Politikgestaltung und der Vorhaben einbeziehen, so auch in den Partnerländern vor Ort unter der aktiven Mitwirkung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten;

94.  erklärt erneut, dass Frauen mit Behinderungen in Konfliktländern und -regionen oft mit noch größeren Herausforderungen und Gefahren konfrontiert sind; betont daher, dass auch das auswärtige Handeln der Europäischen Union auf den Schutz von Frauen mit Behinderungen ausgelegt sein muss;

Pflichten der EU-Organe

95.  fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, die Funktionsweise, Inhalte und Webdienste ihrer Internet- und Intranetseiten und den Zugang zu den dort bereitgestellten Dokumenten und Videos barrierefrei zu gestalten und für einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Konsultationen sowie zur öffentlichen Berichterstattung über die Einhaltung der Leitlinien, Empfehlungen und Verpflichtungen im Hinblick auf einen barrierefreien Internetzugang zu sorgen;

96.  bedauert, dass das INSIGN-Projekt, das es tauben und schwerhörigen Menschen ermöglichen soll, mit den EU-Organen selbstständig zu kommunizieren, indem ihnen Gebärdensprachdolmetscher und Untertitelungsdienste in den Mitgliedstaaten vermittelt werden, noch nicht umgesetzt worden ist, obwohl die Kommission die Entwicklung des Prototyps der Dienstplattform finanziert hat, der 2014 im Europäischen Parlament mit Erfolg getestet wurde;

97.  fordert die EU-Organe auf, alle ihre öffentlichen Sitzungen auf einfachen Antrag barrierefrei zu gestalten, und zwar unter anderem durch die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern, Spracherkennung und Dokumenten in Blindenschrift sowie durch andere zusätzliche und alternative Kommunikationsmethoden und barrierefreie Gebäude; nimmt zur Kenntnis, dass es schwierig ist, für sämtliche Live-Stream- und Video-Übertragungen von Sitzungen Untertitel bereitzustellen; fordert jedoch, dass die Organe auch künftig die technologischen Entwicklungen in diesem Bereich verfolgen, um in der Zukunft die Barrierefreiheit zu verbessern;

98.  rät den EU-Organen, gemäß der EU-Politik der Mehrsprachigkeit die Verdolmetschung aus den und in die nationalen Gebärdensprachen anstelle der internationalen Gebärdensprache International Sign vorrangig zu fördern;

99.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die von ihnen abgehaltenen Wahlen zum Europäischen Parlament barrierefrei sind und auch diejenigen abstimmen können, die in Einrichtungen leben und/oder einen Vormund haben;

100.  stellt fest, dass barrierefreie und inklusive Wahlverfahren für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit psychischen/geistigen Behinderungen, sowohl auf der Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten fehlen; fordert das Europäische Parlament nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Informationsmaterial über Wahlen zum Europäischen Parlament in vollem Maße barrierefrei ist;

101.  fordert die Europäischen Schulen, Kindergärten und Horte auf, für alle Kinder von EU-Bediensteten einschließlich der mit komplexem oder umfangreichem Unterstützungsbedarf eine hochwertige inklusive Bildung bereitzustellen, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang steht;

102.  fordert die EU auf, angemessene Vorkehrungen und weitere Formen der Unterstützung bei der Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen in den EU-Organen, zu denen auch akkreditierte parlamentarische Assistenten mit Behinderungen gehören, zu fördern, zum Beispiel Smart Working;

103.  fordert die Kommission auf, ihr Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem im Hinblick auf die gemeinsamen Vorschriften, die Durchführungsbestimmungen, den Anwendungsbereich, die Repräsentation von Behinderungen darin, die Barrierefreiheit und die Verfahren zu überarbeiten, um es mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen;

104.  fordert alle Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU auf, Anlaufstellen einzurichten, und betont, dass es über Generaldirektionen und EU-Institutionen hinweg horizontaler interinstitutioneller Koordinierungsmechanismen bedarf; fordert, dass die hierzu notwendigen Modalitäten in einer Strategie zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dargelegt werden;

105.  fordert die Institutionen mit Nachdruck auf, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG umfassende Anstellungs-, Weiterbeschäftigungs- und Beförderungsmaßnahmen, einschließlich vorübergehender positiver Maßnahmen, umzusetzen, um die Zahl der Beamten und sonstigen Bediensteten und Praktikanten mit Behinderungen, darunter Menschen mit psychosozialen und geistigen Behinderungen, aktiv erheblich zu erhöhen;

106.  weist erneut auf die Rolle hin, die die interfraktionelle Arbeitsgruppe Behinderung des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen als eine Plattform spielt, durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie Vertreter von Organisationen und der Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene vernetzt werden; weist darauf hin, dass die interfraktionelle Arbeitsgruppe ein besonders gut geeignetes Forum ist, um Diskussionen und Debatten anzuregen und so zu erreichen, dass die Strategie umgesetzt wird;

107.  fordert die EU-Institutionen auf, Bedienstete und Abgeordnete mit Behinderungen vollumfänglich zu konsultieren und wirkungsvoll einzubeziehen, wenn sie ihre internen Vorschriften, Strategien und Verfahren einschließlich des Statuts, angemessener Vorkehrungen und Vorschriften für die Barrierefreiheit konzipieren, umsetzen und überwachen;

Diskrepanzen zwischen dem Fortschrittsbericht und den abschließenden Bemerkungen

108.  bedauert, dass die Websites der EU-Institutionen nicht der Konformitätsstufe AAA der Barrierefreiheit entsprechen; fordert die Institutionen auf, dies so rasch wie möglich nachzuholen;

109.  bedauert, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Verkehr auf einzelstaatlicher Ebene immer noch nicht vollständig durchgeführt werden; empfiehlt daher, dass in allen Mitgliedstaaten nationale Durchsetzungsstellen eingerichtet werden;

110.  nimmt die Fortschritte bei der Barrierefreiheit im Schienenverkehr zur Kenntnis; fordert, dass für alle anderen Beförderungsarten einschließlich des Luftverkehrs vergleichbare Vorschriften über die Barrierefreiheit erlassen werden, damit Konflikte zwischen Sicherheit und Barrierefreiheit gelöst werden;

111.  stellt fest, dass die horizontale Gleichbehandlungsrichtlinie in dem Fortschrittsbericht der Kommission nicht erwähnt wird;

112.  hält es für bedauerlich, dass im Hinblick auf die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union kaum Fortschritte erzielt wurden;

113.  stellt fest, dass die Kommission bislang keine umfassende Querschnittsprüfung der EU-Rechtsvorschriften durchgeführt hat, die nötig wäre, um die Rechtsvorschriften uneingeschränkt mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen;

114.  begrüßt die aktualisierte Liste der Instrumente, die unlängst eingeführte Instrumente umfasst, bedauert jedoch, dass die Erklärung über die Zuständigkeiten nicht überprüft worden ist und dass die Liste keine Instrumente enthält, die sich nicht ausdrücklich auf Menschen mit Behinderungen beziehen, die für sie aber von Belang sind;

115.  bedauert, dass die Kommission keine Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung der Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bei allen politischen Maßnahmen und Programmen für die Gleichstellung der Geschlechter und im Hinblick auf die Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Perspektive in ihre Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen erzielt hat;

116.  begrüßt nachdrücklich die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) durch die EU und fordert den Rat auf, es rasch zu ratifizieren;

117.  bedauert, dass die gegenwärtigen Strategien der EU für die Rechte des Kindes nicht in hinreichendem Maße eine umfassende auf den Rechten basierende Strategie für Jungen und Mädchen mit Behinderungen oder Bestimmungen zum Schutz ihrer Rechte umfassen und dass in den Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend auf die Rechte von Jungen und Mädchen mit Behinderungen eingegangen wird und diese nicht durchgängig berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Kindern mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes besondere Aufmerksamkeit zu widmen; betont insbesondere, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen Vorbilder benötigen;

118.  stellt fest, dass die EU keine umfassende Aufklärungskampagne durchgeführt hat, um die Bürger für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen abzubauen;

Auf dem Weg zu einer umfassenden und wirkungsvollen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für 2030

Übergreifende Aspekte

119.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine künftige Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt in allen EU-Politikbereichen umzusetzen und die Barrierefreiheit, Teilhabe, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung durchgängig zu berücksichtigen, und zwar unter Berücksichtigung aller Artikel des Übereinkommens und mithilfe eines angemessenen Budgets, eines Zeitplans für die Umsetzung und eines Überwachungsmechanismus, wobei die neue Strategie den gleichen rechtlichen Rang wie die geltende Strategie haben muss; ist sich bewusst, dass die Strategie nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Interessenträger einschließlich der Zivilgesellschaft eingebunden werden;

120.  betont, dass die Strategie 2020–2030 auf einer umfassenden Querschnittsprüfung der Rechtsvorschriften und der Politik der EU fußen sollte, damit sichergestellt werden kann, dass sie uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen, und dass die Strategie eine überarbeitet Erklärung über die Zuständigkeiten enthalten sollte;

121.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen für die Reintegration und Rehabilitation zu fördern, mit denen die Folgen einer Krankheit oder einer körperlichen, psychischen oder seelischen Behinderung für die Erwerbsfähigkeit abgemildert oder beseitigt werden;

122.  empfiehlt der Kommission, dafür zu sorgen, dass jede künftige Strategie und das entsprechende Verfahren der Konsultation transparent, verständlich und uneingeschränkt barrierefrei sind und klare Indikatoren und Referenzwerte enthalten bzw. umfassen;

123.  weist darauf hin, dass in den Indikatoren der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung Menschen mit Behinderungen nicht auftauchen, wenn es um die Ziele 4 (Bildung), 5 (Gleichstellung der Geschlechter) und 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) geht; fordert, dass im Rahmen der künftigen Strategie globale Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung verwendet werden, um die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen und Strategien der EU im Bereich Beschäftigung zu überwachen;

124.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die künftige Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit anderen Initiativen und Strategien der EU im Einklang steht, damit die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen und insbesondere von Frauen mit Behinderungen gefördert werden;

125.  empfiehlt, dass in die Strategie für die Zeit nach 2020 die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Normung als horizontale Themen aufgenommen werden, damit die Vermittelbarkeit von Menschen mit Behinderungen erhöht und die Sammlung bewährter Verfahren und ihr Austausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden;

126.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass von der EU finanzierte Projekte mit dem im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verfolgten Menschenrechtsansatz übereinstimmen, indem keine Projekte finanziert werden, deren Ergebnisse nicht barrierefrei sind, Menschen mit Behinderungen ausgrenzen oder bei denen die Normen der Barrierefreiheit nicht eingehalten werden;

127.  fordert die Kommission auf, ein Instrument zur Bewertung der Barrierefreiheit vorzuschlagen, das eine ständige Überwachung mittels spezifischer Indikatoren und konkreter Ziele umfasst;

128.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU eigens Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ergreifen;

129.  fordert die EU auf, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen in allen EU-Rechtsvorschriften und im Europäischen Semester durchgängig zu berücksichtigen; fordert in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Ausarbeitung der Strategie für die Zeit nach 2020 einen wirklichen strukturierten Dialog zwischen der EU und den Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten;

130.  empfiehlt, dass bei der künftigen Strategie berücksichtigt wird, dass den Unterstützungsdiensten eine wesentliche Rolle zukommt, was die Wahrnehmung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen angeht;

131.  empfiehlt, dass die künftige Strategie Punkte in Zusammenhang mit der Schulung des Personals enthält, die von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es um die Unterstützung gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht;

Weitere Handlungsbereiche

132.  fordert nachdrücklich, dass in einer künftigen Strategie die Gleichbehandlung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung, zum Beispiel auch für LGBTQI-Personen mit Behinderungen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, in allen Bereichen durchgängig berücksichtigt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen und Schulungen zu fördern, mit denen das Bewusstsein für das Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und für die notwendige Achtung der Vielfalt geschärft wird, damit Diskriminierung, Stigmatisierung und Vorurteile gegen Menschen mit Behinderungen, zu denen auch psychosoziale Behinderungen, Lernbehinderungen oder Autismus gehören, bekämpft werden;

133.  betont, dass mehr unternommen werden muss, um Stereotype und Vorurteile im Zusammenhang mit Behinderungen in den Medien zu überwinden, damit sich die vorherrschenden sozialen Normen, durch die Menschen mit Behinderungen ausgegrenzt werden, ändern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu investieren, damit Menschen mit Behinderungen als gleichberechtigte Bürger auftauchen und Stereotype über sie bekämpft werden;

134.  weist auf die Schnittmengen der Bereiche Gleichstellung der Geschlechter und Behinderungen hin, insbesondere im Hinblick auf die Einwilligung in die Nutzung von Empfängnisverhütung, Zwangssterilisation und den Zugang zu Reproduktionsrechten nach vorheriger Aufklärung; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob es notwendig ist, ihre Rechtsvorschriften unter diesem Aspekt einer Bewertung zu unterziehen;

135.  fordert die EU nachdrücklich auf, die Rechte von Kindern mit Behinderungen in allen Bereichen der künftigen Strategie durchgängig zu berücksichtigen;

136.  stellt fest, dass die Geschäftsfähigkeit eine der Voraussetzungen ist, um die Menschenrechte, darunter das aktive Wahlrecht, wahrzunehmen, und dass im Rahmen jeder neuen Strategie darauf hingearbeitet werden muss, dass niemandem wegen einer Behinderung die Geschäftsfähigkeit in allen Lebensbereichen verwehrt wird; betont unter diesem Aspekt, dass die EU geeignete Maßnahmen treffen sollte, mit denen sichergestellt wird, dass alle Menschen mit Behinderungen sämtliche in den Verträgen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankerten Rechte wahrnehmen können, darunter der Zugang zu Gerichten, Waren und Dienstleistungen wie Bankdiensten, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten sowie die Abstimmung bei Europawahlen und Verbraucherrechte gemäß dem Übereinkommen, und betont, dass die EU Maßnahmen ohne Zwangscharakter und unterstützte Entscheidungsfindung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern sollte;

137.  fordert die Kommission mit aller Nachdrücklichkeit auf, in die neue Strategie alle erdenklichen Maßnahmen aufzunehmen, mit denen die Freiheit und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen aller Art gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Forderungen des dazugehörigen Ausschusses sichergestellt werden;

138.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Partnerschaftsprinzip in künftigen Vorschriften zur Finanzierung beizubehalten und dafür zu sorgen, dass es in vollem Maße beachtet wird;

139.  fordert die Kommission auf, die strukturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Organisationen bei allen Entscheidungsfindungsprozessen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu fördern und den Aufbau der Kapazitäten von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zu finanzieren, sodass Menschen mit Behinderungen in strukturierter Weise an allen Entscheidungen, die sie betreffen, mitwirken können; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Schulungen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzubieten, damit diese sich ihrer Rechte bewusst werden und der Diskriminierung Einhalt geboten wird;

140.  weist darauf hin, dass sich der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen angesichts der prekären Lage von Menschen mit Behinderungen in der gegenwärtigen Migrationskrise in der EU zutiefst besorgt erklärt hat; fordert die Kommission mit aller Nachdrücklichkeit auf, das Thema Behinderung in alle Bereiche der Migrations- und Flüchtlingspolitik durchgängig aufzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass das Thema bei allen EU-Finanzierungsmaßnahmen für die Bewältigung dieser humanitären Krise durchweg berücksichtigt wird;

141.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Daten nach der Art der Behinderung aufzuschlüsseln und eng mit Eurostat zusammenzuarbeiten, um vergleichbare Daten über Behinderungen in unterschiedlichen Bereichen zu erheben, auch in Bezug auf in Einrichtungen lebende Menschen, und fordert, dass gleichzeitig die Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit dem Prozess der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verzahnt wird;

142.  betont, dass messbare und vergleichbare quantitative und qualitative Indikatoren erforderlich sind, darunter solche zu Barrierefreiheit, Gleichstellung, Beschäftigung, Sozialschutz, Gesundheit, den schulischen Leistungen und der Zahl der Schüler in inklusiven Bildungseinrichtungen, damit bewertet werden kann, inwieweit die EU und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umsetzen, und fordert mit aller Nachdrücklichkeit, dass bei den erhobenen Daten diese Indikatoren Anwendung finden;

143.  fordert die EU nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen ein auf den Menschenrechten fußendes Indikatorensystem sowie ein System zur Erhebung von umfassenden und vergleichbaren Daten zu entwickeln, die nach Geschlecht, Alter, Stadt- bzw. Landbevölkerung und Art der Behinderung aufgeschlüsselt sind;

144.  stellt fest, dass Menschen mit geistigen Behinderungen besonders anfällig für Diskriminierung und Missbrauch sind und sie häufig in Einrichtungen ohne Zugang zu Bildung und ohne Selbstbestimmung untergebracht werden;

145.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit aller Nachdrücklichkeit auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die am stärksten schutzbedürftigen Personen wie Obdachlose mit Behinderungen einbezogen werden;

146.  betont, dass die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ständig überwacht werden muss, und zwar im Einklang mit Artikel 33 des Übereinkommens und unter Konsultation von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten;

147.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit der hochrangigen Gruppe der EU zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz zur Verbesserung der Erfassung und Erhebung von Daten über durch Hass motivierte Straftaten auch Hassstraftaten, die sich gegen Menschen mit Behinderungen richten, in vollem Maße berücksichtigt werden;

148.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, ausreichende und stabile finanzielle und personelle Ressourcen für die Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, damit diese Strukturen ihre Aufgaben selbstständig erfüllen können;

149.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die EU-Überwachungsstruktur mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben selbstständig und angemessen erfüllen kann;

150.  weist erneut darauf hin, dass beim Petitionsausschuss jährlich eine beträchtliche Zahl an Petitionen eingeht, in denen es um Schwierigkeiten geht, mit denen Menschen mit Behinderungen EU-weit im Alltag konfrontiert sind, wobei diese Schwierigkeiten die in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen festgelegten acht wesentlichen Aktionsbereiche und andere Fragen der Barrierefreiheit betreffen, etwa den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Sozialschutz, zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zu Beschäftigung, zur baulichen Umwelt und zu Verkehrsmitteln, zu Produkten und Dienstleistungen und zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben;

151.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und das Fakultativprotokoll zu unterzeichnen;

152.  hebt die schützende Rolle hervor, die der Petitionsausschuss – neben dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der ernannt wird, um Bürger in Fällen von Missständen in der Verwaltung zu schützen – im Kontext des EU-Rahmens für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch das Petitionsverfahren einnimmt, in dessen Rahmen Petenten Beschwerden über Verletzungen ihrer Rechte seitens EU-Behörden und nationaler und lokaler Behörden einreichen können; betont, dass die beim Ausschuss eingegangenen Petitionen veranschaulichen, dass bei Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ein wirksamer, horizontaler, diskriminierungsfreier und menschenrechtsbasierter Ansatz erforderlich ist; betont, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte im Hinblick auf die Stärkung der Grundrechte von Menschen mit Behinderungen in der EU von großer Bedeutung ist, und hebt hervor, dass sie bei der Förderung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU eine wichtige Rolle spielt;

153.  hebt hervor, dass die meisten von europäischen Bürgern eingereichten Petitionen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Antragsverfahren, mit der Anerkennung von Behinderungen und mit der verzögerten Zahlung von Renten für Menschen mit Behinderungen durch die zuständigen Behörden betreffen; hebt hervor, dass diesen Angelegenheiten bei der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und ihres Aktionsbereichs „Sozialer Schutz“ im Einklang mit Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen über einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte;

°

°  °

154.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
  • [2]  UNCRPD/C/EU/CO/1.
  • [3]  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
  • [4]  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
  • [5]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0485.
  • [6]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.
  • [7]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0318.
  • [8]  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 41.
  • [9]  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
  • [10]  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
  • [11]  In diesem Bericht wird das Konzept „vollwertige Bürger“ im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet, wonach alle Menschen mit Behinderungen alle Menschenrechte in vollem Umfang genießen sollen.
  • [12]  Urteil des Gerichtshofs vom 11. April 2013, HK Danmark, in den verbundenen Rechtssachen C‑335/11 und C‑337/11, ECLI:EU:C:2013:222, Rn. 29 bis 30; Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2014, Z., C‑363/12, ECLI:EU:C:2014:159, Rn. 73; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, ECLI:EU:C:2014:350, Rn. 68.
  • [13]  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
  • [14]  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
  • [15]  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
  • [16]  Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34).
  • [17]  Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38).
  • [18]  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).
  • [19]  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
  • [20]  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
  • [21]  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (12.10.2017)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (2010–2020)
(2017/2127(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Nessa Childers

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass eines der in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung niedergelegten Ziele im Bereich Gesundes Leben und Wohlergehen lautet, die allgemeine Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, und sichere, wirksame und bezahlbare Arzneimittel und Impfstoffe von guter Qualität für alle zu erreichen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen allzu häufig Sozialleistungen und Gesundheitsversorgungsleistungen streichen, wodurch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgehöhlt und zunehmender Armut und sozialer Ausgrenzung Vorschub geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verantwortung der Mitgliedstaaten die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung umfasst und dass es deshalb entscheidend ist, die Mitgliedstaaten zu konsultieren und einzubinden, wenn es gilt, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zum Erfolg zu führen;

C.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO)[1] Menschen mit Behinderungen einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen haben und ihr entsprechender Bedarf nicht gedeckt wird, weil Gesundheitsförderung und -vorsorge selten auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind (so wird bei Frauen mit Behinderungen seltener als bei Frauen ohne Behinderungen eine Mammografie durchgeführt, und Heranwachsende mit Behinderungen werden mit höherer Wahrscheinlichkeit von Sexualerziehungsprogrammen ausgeschlossen);

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Recht von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird, ein Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu erreichen;

E.  in der Erwägung, dass die EU bei der Umsetzung der Menschenrechte mit gutem Beispiel vorangeht; in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Artikel 21 und 26 der Grundsatz des Diskriminierungsverbots bekräftigt wird und in Artikel 35 das Recht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung verankert ist; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifizieren und das Protokoll unterzeichnen sollten;

F.  in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen gleiche Rechte genießen und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben;

G.  in der Erwägung, dass der Anteil der Menschen mit Behinderungen in der EU bei Frauen höher ist und im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung steigen dürfte;

H.  in der Erwägung, dass die acht Bereiche der Strategie eng miteinander zusammenhängen;

I.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen von Mängeln bei den Gesundheitsversorgungsleistungen besonders betroffen sind, was dazu beiträgt, dass sie gesundheitsgefährdendes Verhalten zeigen und eine höhere Sterblichkeit in jüngerem Alter aufweisen;

J.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie Gesundheitsversorgungsleistungen in Anspruch nehmen wollen, beispielsweise mit unerschwinglichen Kosten, begrenzt verfügbaren Leistungen, physischen Barrieren und unzureichenden Kenntnissen und Fertigkeiten der Angehörigen der Gesundheitsberufe;

1.  bekräftigt, dass eine auf die Menschenrechte gestützte Herangehensweise an Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, die Erlangung des höchsten erreichbaren Niveaus der Gesundheit als Grundrecht zu verwirklichen; stellt fest, dass in der Politikgestaltung das medizinische Modell von Behinderung vorherrscht und dabei die Auswirkungen gesellschaftlicher und physischer Barrieren auf die allgemeine Gesundheit und das Wohlergehen von Menschen mit Behinderungen unterschätzt werden;

2.  betont, dass das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zwar ein Grundrecht ist, aber Menschen mit Behinderungen nach wie vor mit langlebigen Barrieren konfrontiert sind, durch die der gleichberechtigte Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen zunichtegemacht wird, darunter das Fehlen barrierefreier Informationen über die Rechte auf Gesundheitsversorgung, die diskriminierende Behandlung durch private Versicherungsgesellschaften, nicht barrierefreie Gesundheitsversorgungseinrichtungen und häufig eine geringere und nicht an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasste Betreuungsqualität; bekräftigt, dass Menschen mit Behinderungen durch das Fehlen des Zugangs zu hochwertigen Gesundheitsversorgungsleistungen darin beeinträchtigt werden, auf der Grundlage von Inklusion und Gleichberechtigung ein selbstbestimmtes Leben zu führen;

3.  hebt hervor, dass die erforderliche soziale Unterstützung gewährt werden sollte, damit Menschen mit Behinderungen, insbesondere jene mit einer psychosozialen Behinderung, ihre Rechte ausüben und ein selbstbestimmtes Leben führen können; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Einweisung dieser Menschen in eine Einrichtung verhindert werden sollte und dass Maßnahmen getroffen werden sollten, damit sie nicht ohne ihr Einverständnis Behandlungen unterzogen werden;

4.  ist zutiefst besorgt darüber, dass es vielen Mädchen und Frauen mit Behinderungen nahezu unmöglich ist, ihr Recht auf Sexualität und Fortpflanzung auszuüben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Leitlinien zu beschließen, mit denen sichergestellt wird, dass sämtliche Bildungsmaßnahmen, Informationen, Gesundheitsversorgungsleistungen und sexual- und fortpflanzungsmedizinische Gesundheitsleistungen uneingeschränkt barrierefrei sind und die diesbezüglichen Informationen in altersgerechten Formaten bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass durch eine Einwilligung nach vorheriger Aufklärung in die Verwendung von Verhütungsmitteln und in medizinische Eingriffe die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung von Frauen mit Behinderungen in ihrem Sexualleben und in Bezug auf die Fortpflanzung gestärkt werden könnte;

5.  weist darauf hin, dass dringend gegen den allgemeinen Mangel an Zugang zu multidisziplinärer fachärztlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen und dort, wo dieser Zugang besteht, gegen die langen Wartezeiten der Patienten – eines der Haupthindernisse beim gleichberechtigten Zugang zu Vorsorge- und Behandlungsleistungen in der Gesundheitsfürsorge – vorgegangen werden muss, zumal diese Wartezeiten häufig dazu führen, dass sich der Zustand eines Patienten mit Behinderungen verschlechtert und in den Gesundheitssystemen vermeidbare Belastungen entstehen;

6.  weist erneut auf die in dem VN-Übereinkommen verankerten fortpflanzungsbezogenen Rechte hin, darunter den Zugang zu umfassenden fortpflanzungsmedizinischen Gesundheitsleistungen – einschließlich Familienplanung und Gesundheitsversorgung für Mütter – sowie Informationen über und das Recht auf die freie Einwilligung nach vorheriger Aufklärung in alle medizinischen Eingriffe – einschließlich Sterilisierung und Schwangerschaftsabbruch – und auf die Erhaltung ihrer Fruchtbarkeit gleichberechtigt mit anderen;

7.  weist darauf hin, dass durch die Gesundheitssysteme sichergestellt werden sollte, dass Fälle von sexueller Gewalt und/oder Misshandlung erkannt und zur Anzeige gebracht bzw. entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden;

8.  betont, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nach wie vor ein zentrales Anliegen ist, wenn es sicherzustellen gilt, dass Menschen mit Behinderungen, darunter auch Menschen mit geistigen Behinderungen, eine optimale Gesundheitsversorgung erhalten; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und -vorsorge für Menschen mit Behinderungen mehr getan werden muss, beispielsweise bei Kampagnen zur Steigerung der Bekanntheit bestimmter Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, unter anderem in Bezug auf Brust- und Gebärmutterhalskrebs;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zahl der Dienste in Bezug auf multidisziplinäre Bewertungen und Neubewertungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel zu erhöhen, dass maßgeschneiderte Pläne ausgearbeitet werden, die unter Rückgriff auf Ressourcen vor Ort (wie häusliche Pflege, Tagespflege und solche in entsprechenden Einrichtungen) umgesetzt werden können und die den ermittelten biologischen, psychischen und sozialen Bedürfnissen gerecht werden;

10.  bekräftigt seine Besorgnis in Bezug auf schutzbedürftige Patienten wie Menschen mit psychosozialen Behinderungen und Intelligenzminderung; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Patienten das Recht auf Einwilligung nach vorheriger Aufklärung in eine Behandlung nicht in unangemessener Weise verweigert wird; betont, dass die EU in ihre Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen Maßnahmen aufnehmen muss, die eigens dazu dienen, Personen zu schützen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aus der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen zu werden, und die häufig nicht die Möglichkeit einer freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung haben;

11.  erklärt sich besorgt darüber, dass der Rechtsschutz vor Mehrfachdiskriminierung und intersektioneller Diskriminierung häufig unzureichend ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung unabhängig von Behinderung, Alter, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Rasse oder ethnischer Herkunft der Patienten sicherzustellen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen so rasch wie möglich umzusetzen;

13.  betont, dass Menschen mit körperlichen Behinderungen auch auf dem Markt für digitale Mobilität mit Schwierigkeiten konfrontiert sind; fordert daher einen leichteren Zugang von Menschen mit Behinderungen jedweder Art mithilfe entsprechender Sprachen, Formate und Technologien, die für unterschiedliche Arten von Behinderungen benötigt werden, wozu die Gebärdensprache, Brailleschrift, zusätzliche und alternative Kommunikationssysteme und andere barrierefreie Instrumente, Kommunikationsmittel und -formate ihrer Wahl gehören, darunter leichte Sprache, Untertitel und persönliche Textnachrichten, insbesondere, wenn es sich um Gesundheitsinformationen handelt, wobei mehr als nur ein sensorischer Kanal zu nutzen ist;

14.  hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen in Krankenversicherungssystemen nicht diskriminiert werden dürfen;

15.  begrüßt das Pilotprojekt des Europäischen Behindertenausweises und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an dieser Initiative zu beteiligen; fordert die Kommission auf, die Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, damit dieses Pilotprojekt unter Umständen auf die gesamte EU ausgeweitet werden kann;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Notrufnummer 112 europaweit für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich ist;

17.  betont, dass geprüft werden muss, warum Menschen mit Behinderungen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung („Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“) nach wie vor nur geringem Maße kennen und für sich nutzen, und dass dieses Problem angegangen werden muss; hält es für dringend geboten, diese Richtlinie mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen, damit der Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgungsleistungen garantiert ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Umsetzung der Richtlinie voranzutreiben und dabei besonderes Augenmerk auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu legen;

18.  betont, dass Patienten mit Behinderungen die gleichberechtigte Ausübung des Rechts auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verweigert wird, wenn sie die durch ihre Behinderung bedingten Zusatzkosten nicht tragen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die diskriminierungsfreie Anwendung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung sicherzustellen;

19.  begrüßt die Anwendung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, durch die Menschen mit Behinderungen in der Theorie leichteren Zugang zu Gesundheitsdiensten haben; bedauert jedoch, dass dieses Instrument nicht hinreichend bekannt ist, wodurch sein Potenzial in der Praxis bei weitem nicht ausgeschöpft wird; hält es daher für ratsam, mehr Schulungen für Allgemeinmediziner anzubieten, damit sie ihre Patienten in Bezug auf die Möglichkeiten, die diese Richtlinie bietet, sinnvoll beraten können; ist der Ansicht, dass die nationalen Anlaufstellen, die den Kontakt zwischen den Patienten und den Anbietern von Gesundheitsversorgungleistungen herstellen sollen, gestärkt werden sollten, damit sie die Bürger – die laut Eurobarometer gar nicht wissen, dass es diese Anlaufstellen gibt – mit klaren und transparenten Informationen über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards des jeweiligen nationalen Gesundheitssystems versorgen und sie bei den notwendigen Entscheidungen über die Wahl der Gesundheitsversorgung beraten können;

20.  fordert, dass bewertet werden sollte, wie sich die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung auf Menschen mit Behinderungen auswirkt;

21.  regt an, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten mit den Verbänden der Patienten mit Behinderungen zusammenarbeiten, damit die nationalen Kontaktstellen Informationen über das Recht auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in barrierefreien Formaten bereitstellen und verbreiten;

22.  fordert die Kommission auf, sich bei der Datenerfassung und Politikgestaltung von den Menschenrechten leiten zu lassen, damit der Schwerpunkt nicht mehr auf individuellen Beeinträchtigungen liegt und uneingeschränkt den Barrieren Rechnung getragen wird, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, wenn ihre körperlichen, seelischen, geistigen oder sensorischen Beeinträchtigungen auf das Umfeld einwirken;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu ermöglichen, damit der Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Behinderungen unter anderem beim Zugang zur Gesundheitsversorgung ausgeweitet und mithin gegen Mehrfachdiskriminierung vorgegangen werden kann;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Rahmen der Europäischen Referenznetze vollumfänglich zu nutzen, um den Zugang zu multidisziplinärer fachärztlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen und für jene mit seltenen Krankheiten im Besonderen zu erschließen und auszuweiten.

25.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, die anderen Organe und die Öffentlichkeit uneingeschränkt in die Arbeit an einer Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 einzubeziehen; ist der Ansicht, dass eine derartige Einbindung besonders wichtig ist, zumal die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zwischen 2010 und 2020 nicht grundlegend überarbeitet worden ist; weist die Kommission insbesondere auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auf die Ergebnisse des vom Europäischen Parlament ins Leben gerufenen Projekts „vulnerABLE“ hin;

26.  weist drauf hin, dass die Kommission in dem Aktionsplan für die Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen und in der EU-Agenda für wirksame, zugängliche und belastbare Gesundheitssysteme Behinderungen zu wenig Aufmerksamkeit schenkt, da in keinem der beiden Papiere eigens darauf eingegangen wird;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, davon abzusehen, bei Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen, gemeindenahen Dienstleistungen, Gesundheitsleistungen und Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung Kürzungen vorzunehmen, da dadurch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgehöhlt und der Armut und sozialen Ausgrenzung weiter Vorschub geleistet werden dürfte;

28.  spricht sich für die Einführung von Pilotprojekten mittels der Rahmenprogramme für Forschung aus, so zum Beispiel zur Telemedizin, mit denen der Zugang von Patienten mit Behinderungen zu der erforderlichen Gesundheitsversorgung (einschließlich Notversorgung) erleichtert werden soll;

29.  verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2014 bis 2020 aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Struktur- und Investitionsfonds der EU all jene Maßnahmen finanzieren, mit denen dazu beigetragen werden kann, die Gesundheit von Menschen mit Behinderungen zu schützen, und zwar mittels integrierter Wege und maßgeschneiderter Unterstützungs- und Beratungsleistungen, die ihnen eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Gesundheits- und Sozialdienste bieten;

30.  fordert die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu den Vorschlägen zu ergreifen, denen zufolge Mittel aus den Strukturfonds eingesetzt werden sollen, um Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe mit dem Ziel durchzuführen, für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und bestimmte Wissenslücken in Bezug auf die damit verbundenen Probleme zu schließen;

31.  empfiehlt, dass Mittel aus den EU-Strukturfonds für die Gesundheitsversorgung und andere Leistungen kohärent zugewiesen werden, um darauf hinzuwirken, dass der Unterbringung in Fürsorgeeinrichtungen ein Ende gesetzt wird sowie das selbstbestimmte Leben in der Gemeinschaft und die Einbeziehung und Konsultation von Patientenorganisationen gefördert werden;

32.  betont, dass die zweite gemeinsame Maßnahme gegen Demenz ein Erfolg war, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass Pharmaunternehmen, die sich an der Initiative für innovative Arzneimittel beteiligen, für den folgenden Dreijahreszeitraum zusätzliche Mittel bereitstellen;

33.  betont, dass die selbstbestimmte Lebensführung und die Einbeziehung in die Gemeinschaft entscheidende Faktoren für die Befähigung zur aktiven Mitgestaltung sind und dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, selbst über ihr Leben zu bestimmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, Maßnahmen umzusetzen, mit denen für hochwertige und maßgeschneiderte Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben gesorgt werden kann;

34.  fordert die Kommission auf, eine Strategie für die Unterstützung von Menschen mit schweren Behinderungen nach dem Tod ihrer Angehörigen, die diese Menschen gepflegt haben, vorzulegen (vgl. das unlängst erlassene italienische Gesetz „dopo di noi“);

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen als Bestandteil der staatlichen Gesundheitspolitik und staatlicher Gesundheitsprogramme zu fördern;

36.  weist die Kommission erneut darauf hin, dass in Europa derzeit eine krisenhafte Situation herrscht, was die psychische Gesundheit anbelangt; nimmt zur Kenntnis, dass laut Schätzungen der WHO jeder vierte Mensch mindestens einmal in seinem Leben von Problemen mit der psychischen Gesundheit betroffen sein wird; ist der Ansicht, dass diese Probleme in gleicher Weise wie Probleme mit der körperlichen Gesundheit behandelt werden sollten; hält ein solches Vorgehen für besonders wichtig, zumal 2016 die Gemeinsame Maßnahme zum Thema geistige Gesundheit und Wohlbefinden ausgelaufen ist; stellt fest, dass der EU-Kompass für Maßnahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden sehr wichtig ist, wenn es gilt, einen EU-weiten Ansatz für die Bewältigung von Problemen mit der psychischen Gesundheit auszuarbeiten;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu fördern, mit denen dafür gesorgt wird, dass Menschen mit Behinderungen sich ihres Gesundheitszustands bewusst sind, maßgeschneiderte Unterstützung in der Gesundheitsversorgung geleistet wird und die Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen geschützt werden;

38.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Unterschiede zwischen den abschließenden Bemerkungen der Vereinten Nationen und ihrem Fortschrittsbericht sorgfältig zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf den Schwerpunktbereich Gesundheit in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen;

39.  stellt fest, dass es schwierig ist, greifbare Vorzüge und Ergebnisse der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln; verleiht seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass nicht über Maßnahmen berichtet wurde, die die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds betreffen, mit denen Schulungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu den Belangen von Menschen mit Behinderungen gefördert werden; fordert die Kommission auf, eine diesbezügliche Überprüfung durchzuführen und dabei zu untersuchen, wie Fortschritte erzielt werden können;

40.  fordert eine konsequente Förderung der wohnortnahen Geburtshilfe als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge in den Mitgliedstaaten, um Fälle einer Behinderung durch Geburtskomplikationen zu reduzieren und Mutter und Kind eine sichere Geburt nach Maßgabe der einschlägigen WHO-Checkliste zu garantieren;

41.  ist angetan von den Fortschritten in der Telemedizin in der EU, einem Bereich, der in der dazu geeignet ist, die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, von Grund auf zu verändern; ist außerdem der Ansicht, dass die Einführung der 4G-Technologie, das Aufkommen der 5G-Technologie und die Verbreitung des Internets der Dinge zu Verbesserungen führen werden, was die Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen für Menschen mit Behinderungen anbelangt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Gesundheitstechnologiebranche in der EU nicht durch Überregulierung belastet wird und außerdem angemessenen Zugang zu Finanzierung hat.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

60

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Rupert Matthews, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Julia Reid, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Ivica Tolić, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Merja Kyllönen, Ulrike Müller, Christel Schaldemose, Bart Staes, Keith Taylor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Howarth, Răzvan Popa

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

60

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Valentinas Mazuronis, Ulrike Müller, Nils Torvalds

ECR

Mark Demesmaeker, Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, Rupert Matthews, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Piernicola Pedicini, Julia Reid

ENF

Sylvie Goddyn

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Luke Ming Flanagan, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Herbert Dorfmann, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Peter Liese, Norbert Lins, Annie Schreijer-Pierik, Sven Schulze, Renate Sommer, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, John Howarth, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Gilles Pargneaux, Răzvan Popa, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Marco Affronte, Benedek Jávor, Bart Staes, Keith Taylor

0

 

 

1

0

PPE

Miroslav Mikolášik

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

  • [1]  Informationsblatt „Disability and Health“, November 2016

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (13.10.2017)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen
(2017/2127(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Julie Ward

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  hält es für sehr wichtig, das Thema Behinderung in allen Politikbereichen auch künftig stets von den Rechten her anzugehen;

2.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten besser in ihren Bemühungen zu unterstützen, rechtliche und organisatorische Hindernisse zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu inklusiver Aus- und Weiterbildung haben, auch in den Bereichen berufliche Bildung, Erwachsenenbildung, Kultur, Tourismus und Sport; betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass individuelle Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen verfügbar, zugänglich und erschwinglich sind;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein Bildungsangebot zu sorgen, in das Kinder und Erwachsene mit körperlichen oder geistigen Behinderungen integriert sind, und dabei Beratung und Unterstützung bereitzustellen und Einzelunterricht vorzusehen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Zugang zu hochwertiger und inklusiver Bildung und Sozialfürsorge im Kleinkind- und Grundschulalter sicherzustellen, geeignete Strukturen und wirksame Maßnahmen für Kleinkinder mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen einzuführen und individuelle Unterstützung im besten Interesse des Kindes zu leisten, auch für Migrantenkinder und von Mehrfachdiskriminierung betroffene Kinder, auf spezifische und vielfältige Bedürfnisse einzugehen und die erfolgreiche Inklusion von Migranten und Minderheiten in das Regelschulsystem voranzubringen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Ressourcen – einschließlich einer ausreichenden Mittelausstattung – bereitzustellen, die notwendig sind, um Schüler und Studierende mit Behinderungen angemessen zu unterstützen und das Personal in Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des lebensbegleitenden Lernens zu schulen;

6.  hält es für sehr wichtig, Lehr- und Ausbildungskräfte für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen zu schulen und dabei angemessen zu unterstützen; legt den Mitgliedstaaten nahe, zu dem Thema Inklusion in der Bildung Schulungen und Veranstaltungen zur ständigen beruflichen Weiterbildung für Lehr- und Ausbildungskräfte auszuarbeiten und dabei auf die Beiträge vielfältiger Akteure zurückzugreifen, insbesondere von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und Fachkräfte mit Behinderungen vertreten;

7.  bedauert, dass aufgrund der Wirtschaftskrise in Europa immer weniger öffentliche Finanzmittel für Bildung bereitgestellt werden; weist darauf hin, dass Bildung ein fundamentales Menschenrecht und ein Gemeingut ist;

8.  fordert, Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens und die Bereitstellung ansprechender Alternativen zu prüfen, da sehr viele junge Menschen mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen das Schulsystem ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss verlassen; vertritt die Auffassung, dass die Förderung von Programmen zum lebensbegleitenden Lernen für Menschen mit Behinderungen ein zentraler Bestandteil der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ist;

9.  regt an, dass Lehrkräfte, Bedienstete, Selbstverwaltungsorgane, Studierende und Schüler mit Behinderungen bewährte Verfahren zur Inklusion in der Bildung und im lebensbegleitenden Lernen untereinander austauschen;

10.  empfiehlt, in Universitäten, Jobcentern und sonstigen Arbeitsvermittlungsstellen und Beschäftigungsinitiativen Sonderberater einzustellen, die Schüler und Studierende mit Behinderungen zum Thema Karrierechancen beraten;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen und Menschen besonderen pädagogischen Bedürfnissen Ziele in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Armutsminderung und Beschäftigung festzulegen und die Situation dieser Menschen auf kommunaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene genau zu überwachen und einzuschätzen;

12.  ist besorgt darüber, dass Menschen mit Behinderungen trotz Verbesserungen immer noch sehr stark von Arbeitslosigkeit bedroht sind und weniger als 30 % von ihnen – gegenüber etwa 40 % der Menschen ohne Behinderungen – einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Schwierigkeiten, mit denen junge Menschen mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen beim Übergang von der Sekundar- und Hochschulbildung bzw. der Berufsbildung in den Beruf konfrontiert sind, spezielle Bedeutung beizumessen und zu diesem Zweck auf alle vorhandenen Instrumente und Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Jugendpolitik, Kultur, Sport und Bildung zurückzugreifen, beispielsweise die Jugendgarantie, Jugend in Bewegung, den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE); fordert zudem, die einschlägigen Verbände, die Familien der Menschen mit Behinderungen und die Menschen mit Behinderungen selbst in den gesamten Beschlussfassungsprozess einzubinden;

13.  fordert, dass jungen Menschen mit Behinderungen auf breiterer Basis hochwertige Praktika angeboten und zugänglich gemacht werden;

14.  weist in Bezug auf die Beschäftigung darauf hin, dass für Menschen mit Behinderungen in vielen Fällen die Beistellung eines persönlichen Assistenten während der Arbeitszeit die einzige Möglichkeit ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, Teil eines Teams zu sein und nicht zwangsweise von zu Hause aus zu arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und zu fördern, die notwendig sind, um die Barrierefreiheit und Inklusivität von Arbeitsplätzen sicherzustellen;

15.  betont, dass das geringe Bildungsniveau, das Verlassen des Schulsystems ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss, fehlende angepasste Programme, Diskriminierung, fehlende Kenntnisse und Unterstützung in Bezug auf die Arbeit und die fehlende Barrierefreiheit am Arbeitsplatz nach wie vor zu den größten Hindernissen im Zusammenhang mit der Inklusion auf dem Arbeitsmarkt zählen;

16.  bedauert, dass die Beschäftigungsquote von Frauen mit Behinderungen unter 50 % liegt, was ein Nachweis für die doppelte Diskriminierung ist, der sie ausgesetzt sind, und dass hierdurch ihre umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert wird;

17.  fordert die öffentlichen Institutionen und Unternehmen in der EU auf, Maßnahmen zugunsten der Vielfalt einzuführen und die nationalen Chartas der Vielfalt umzusetzen;

18.  erachtet es als sehr wichtig, den barrierefreien Zugang zu Mobilität – auch durch die Einführung des EU-Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten, also eines Systems für die gegenseitige Anerkennung, das derzeit von der EU ausgearbeitet wird und mit dem für den gleichberechtigten Zugang zu bestimmten besonderen Leistungen, vor allem in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und Verkehr, gesorgt werden soll – und zu außerschulischen Aktivitäten wie Theater, Tanz, Musik und Kunst zu verbessern und Menschen mit Behinderungen bessere Informationen über Mobilitätsmöglichkeiten bereitzustellen, ihnen bessere Orientierung und Hilfestellung zu bieten und die Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, in Angriff zu nehmen, auch durch sachdienliche Schulungen des Personals in nationalen Stellen und Betreuungseinrichtungen;

19.  weist erneut darauf hin, dass die mangelnde Angleichung der nationalen Sozialsysteme und die mangelnde Übertragbarkeit von Rechten trotz der Bemühungen, die Inklusion stärker in das Programm Erasmus+ und andere Mobilitätsinitiativen einfließen zu lassen, ein erhebliches Mobilitätshemmnis für Menschen mit Behinderungen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren, um die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern und in Auswahlverfahren für Mobilitätsmaßnahmen diskriminierende Praktiken zu unterbinden, zu denen beispielsweise die Festlegung einer Haushaltsobergrenze für die Unterbringung von Studierenden mit Behinderungen, vor allem im Rahmen von Erasmus+, zählt; empfiehlt generell, bei der Ausarbeitung der Haushaltsentwürfe von Mobilitätsprogrammen den Finanzbedarf junger Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, damit keine Diskriminierung erfolgt;

20.  begrüßt die laufenden Bemühungen, Bestimmungen bezüglich der Barrierefreiheit in Programme und Initiativen der Union aufzunehmen, und fordert, Barrierefreiheitsanforderungen auch künftig in alle kulturpolitischen Maßnahmen der Union aufzunehmen, auch durch die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch sowie die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“; weist jedoch erneut darauf hin, dass im Zuge der Annahme des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit ein umfassender Querschnittsansatz zur Barrierefreiheit aller Dienstleistungen notwendig ist;

21.  ist der Ansicht, dass die laufende Modernisierung in der Kultur- und Kreativbranche dazu beitragen kann, dass Dienstleistungen wirklich barrierefrei werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die einschlägigen Unternehmen ihre Dienstleistungen auch tatsächlich barrierefrei machen, und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für einen breiteren Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Kultur gesorgt ist, bei dem sie nicht nur bloß Zuschauer, sondern auch Akteure und Hauptpersonen sind, die – ohne in irgendeiner Weise diskriminiert zu werden – in der Welt der Kultur mitwirken und an ihr teilhaben können;

22.  begrüßt die Zusage, die Gesellschaft stärker für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren; hebt außerdem hervor, dass die Medien ein entscheidendes Instrument sein können, wenn es darum geht, zu sensibilisieren, gegen Stigmatisierung und Fehlinformationen vorzugehen und gesellschaftliche Fehlauffassungen über Menschen mit Behinderungen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu ändern; betont darüber hinaus, dass die Medien wirksam dazu beitragen können, Menschen mit Behinderungen konkret und erfolgreich in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu integrieren, indem in den Medien die Belange, die Unterschiedlichkeit und die Lage von Menschen mit Behinderungen stärker ins Blickfeld gerückt und besser vermittelt werden; erachtet es auch als sehr wichtig, die Bürger für die Belange von Menschen mit verborgenen oder nicht sichtbaren Behinderungen zu sensibilisieren, um diese Menschen vor Übergriffen zu schützen;

23.  hebt hervor, dass junge Menschen mit Behinderungen in geringerem Maße an körperlichen Aktivitäten teilnehmen als Gleichaltrige ohne Behinderungen und dass den Schulen eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, einen gesunden Lebensstil zu pflegen; hält es daher für besonders wichtig, die stärkere Teilnahme junger Menschen mit Behinderungen an körperlichen Aktivitäten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, rasch sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen an sportlicher Betätigung im Wege stehen;

24.  begrüßt die gestiegene Unterstützung für die Barrierefreiheit von Sportveranstaltungen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Programms Erasmus+ und fordert geeignete Unterstützung für Initiativen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und Teilhabe an Sportveranstaltungen auf allen Ebenen, auch für Menschen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen;

25.  weist erneut darauf hin, dass es die digitale Kluft zu überwinden gilt und dafür gesorgt werden muss, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt Nutzen aus der Digitalunion ziehen können; hält es in diesem Zusammenhang für besonders wichtig, die digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, vor allem mittels im Rahmen des Programms Erasmus+ finanzierter Projekte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass schutzbedürftige Bürger – zu denen auch die Menschen mit Behinderungen zählen – im Online-Umfeld tatsächlich geschützt werden, und zwar durch wirkungsvolle Maßnahmen gegen Hetze, Belästigungen im Internet und alle Formen von Online-Diskriminierung, indem sie in der formalen und der informalen Bildung mehr Kurse in den Bereichen digitale Kenntnisse und Medienkompetenzen anbieten; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Minderjährigen mit Behinderungen die geeigneten technischen Lernhilfsmittel unentgeltlich zugänglich zu machen, die sie benötigen, um umfassend auf Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung zugreifen zu können;

26.  fordert, dass verstärkt digitale Werkzeuge eingesetzt werden und die Digitalisierung genutzt wird, um in Bereichen wie der IT-Wirtschaft Menschen mit Behinderungen bei der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zu unterstützen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen[1] umzusetzen, damit alle ihr Recht auf Information und auf demokratische Teilhabe wahrnehmen können; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU in diesem Zusammenhang auf, den in der Richtlinie niedergelegten Anforderungen und Verpflichtungen im Hinblick auf den barrierefreien Zugang zu EU-Websites nachzukommen und ihre Bemühungen um die Förderung der Gebärdensprache in der Kommunikation und Arbeitsweise der Organe und Einrichtungen der EU zu intensivieren, um die Möglichkeiten der Interaktion mit Bürgern mit Behinderungen zu verbessern;

28.  bekräftigt im Zusammenhang mit der europäischen Säule sozialer Rechte, dass zusätzlich zu den Sozialpartnern die Mitwirkung der Zivilgesellschaft und von Vertretern von Menschen mit Behinderungen im bürgerschaftlichen Dialog sichergestellt werden muss;

29.  ist der Ansicht, dass im Rahmen der aktiven politischen Bildung darauf eingegangen werden sollte, welche Aussichten Menschen mit Behinderungen haben, da diese Menschen auf unverhältnismäßig mehr und auch physische Hindernisse stoßen, was den Zugang zu bürgerschaftlicher Teilhabe anbelangt; weist erneut darauf hin, dass alle Bürger das Wahlrecht haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, damit auch Menschen mit Behinderungen dieses Recht ausüben können;

30.  nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Flüchtlinge und Asylsuchende mit Behinderungen mit mehreren Problemen konfrontiert sind, beispielsweise nicht zugänglichen Unterstützungsleistungen, dem mangelnden Zugang zu Bildung und dem unzureichenden Zugang zu assistiver Technologie, durch die ihnen die Kommunikation und Integration erleichtert werden könnte; fordert deshalb die Kommission auf, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter den Flüchtlingen und Asylsuchenden zu fördern und zu schützen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung für alle sicherzustellen, vor allem durch spezifische Programme und Maßnahmen für Migranten und Flüchtlinge mit Behinderungen, und bewährte Verfahren zu innovativen und erfolgreichen Programmen für Flüchtlinge mit Behinderungen auszutauschen, insbesondere in den Bereichen Inklusion in der Bildung und Bildungsmaßnahmen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, berufliche Bildung und Weiterentwicklung von Fertigkeiten;

31.  hebt hervor, dass Pflegepersonen und insbesondere Familienmitglieder, die oftmals fast vollständig die Pflege und Unterstützung eines Menschen mit Behinderungen übernehmen, die entscheidende Aufgabe ausführen; erachtet es als dringend erforderlich, dass auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten Strategien zur Unterstützung von Familien ausgearbeitet und im Anschluss daran entsprechende Rechtsetzungsinitiativen durchgeführt werden, zumal in fast allen Fällen die Mütter die Last der Betreuung von Menschen mit Behinderungen übernehmen und gezwungen sind, ihre berufliche Tätigkeit zu verringern oder auszusetzen, wenn sie Familienmitgliedern und insbesondere jungen und alten Menschen mit Behinderungen helfen möchten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sachdienliche und geeignete Maßnahmen zur Unterstützung von Familien und Pflegepersonen zu treffen und eine Reihe von Regelungsinstrumenten und Dienstleistungen zu konzipieren, mit denen Eltern oder Angehörige von Minderjährigen mit Behinderungen in den Genuss von Urlaub und/oder Befreiungen von ihrer beruflichen Tätigkeit kommen können, damit sie Erwerbsleben und Betreuung miteinander in Einklang bringen können;

32.  betont, dass die Rechtsvorschriften der Union nur dann schrittweise mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang gebracht werden können, wenn die Richtlinie über die Barrierefreiheit zügiger angenommen wird und alle Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren und die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zu Artikel 24 umzusetzen, sodass die EU sich mit den Mitteln ausstatten kann, die für einen einfacheren Zugang zu inklusiven und hochwertigen Bildungsangeboten erforderlich sind;

33.  bekräftigt seinen Hinweis auf die Verpflichtungen aus dem von der Europäischen Union ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auf die Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen es sinngemäß heißt, dass die Eigenständigkeit, die Eingliederung und der Zugang zu Inklusion in Aus- und Weiterbildung, zum zivilgesellschaftlichen und kulturellen Leben, zu Freizeitaktivitäten und zum Sport garantierte Rechte sind und dass Diskriminierungen wegen einer Behinderung verboten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine vollständige Umsetzung dieser Verpflichtungen auszuweiten, und zwar durch den Erlass von Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Rechte, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen verankerten Ziele für 2020 verfehlt werden;

34.  ist der Ansicht, dass eine größere Synergie zwischen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung notwendig ist, insbesondere im Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung, die es zu stärken gilt;

35.  fordert, in Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Überwachung der Fortschritte sowie die legislative Kontrolle geltender und künftiger Rechtsakte der Union finanziell und moralisch angemessen zu unterstützen;

36.  hebt hervor, dass sich die Umsetzung und die Ergebnisse der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen nur dann besser bewerten lassen, wenn die Datenerfassung, die Statistiken und die Überwachung verbessert werden; bedauert, dass beispielsweise unter den Indikatoren der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Indikator Bildung nicht nach Behinderung aufgeschlüsselt ist; betont, dass mit der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen angestrebt werden sollte, die fehlenden Daten über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Bildung zu erheben; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein effizientes System für die Erhebung von Daten einzuführen, indem eindeutige Indikatoren für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Bildung angewandt werden und insbesondere Daten zu in hohem Maße abhängigen Personen erhoben werden; hält es für hilfreich, auch aus der Geschlechterperspektive an die Gestaltung von Programmen heranzugehen und in Bezug auf die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Überprüfung der einschlägigen Strategien und Maßnahmen nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten sowie bereichsübergreifende Daten über schutzbedürftige Personen und von Mehrfachdiskriminierung betroffene Personen zu erheben;

37.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein Netzwerk auf EU-Ebene und die Zusammenarbeit der nationalen und europäischen Verbände der Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel zu unterstützen, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin der Stellungnahme erhielt bei der Ausarbeitung der Stellungnahme bis zu deren Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen:

Einrichtung und/oder Person

Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung

Europäisches Behindertenforum

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Angel Dzhambazki, María Teresa Giménez Barbat, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Rupert Matthews, Morten Messerschmidt, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michel Reimon, Remo Sernagiotto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Miltiadis Kyrkos, Jarosław Wałęsa, Patricija Šulin

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat

ECR

Angel Dzhambazki, Rupert Matthews, Morten Messerschmidt, Remo Sernagiotto

EFDD

Isabella Adinolfi

GUE/NGL

Nikolaos Chountis, Curzio Maltese

PPE

Andrea Bocskor, Svetoslav Hristov Malinov, Sabine Verheyen, Jarosław Wałęsa, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Michaela Šojdrová, Patricija Šulin

S&D

Silvia Costa, Damian Drăghici, Miltiadis Kyrkos, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Julie Ward, Krystyna Łybacka

Verts/ALE

Michel Reimon, Helga Trüpel

0

-

1

0

ENF

Dominique Bilde

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (12.9.2017)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen
(2017/2127(INI))

Verfasserin des Standpunkts: Rosa Estaràs Ferragut

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Entschließungsantrag

Bezugsvermerk 5 a (neu)

Motion for a resolution

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5, 1950) und die dazugehörigen Protokolle,

Änderungsantrag    2

Entschließungsantrag

Bezugsvermerk 5 b (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163),

Änderungsantrag    3

Entschließungsantrag

Bezugsvermerk 5 c (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf die Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats zum Schutz von Frauen vor Gewalt und auf seine Empfehlung CM/Rec(2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,

Änderungsantrag    4

Entschließungsantrag

Bezugsvermerk 5 d (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) und das dazugehörige Fakultativprotokoll (1999),

Änderungsantrag    5

Entschließungsantrag

Bezugsvermerk 17 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung“,

Änderungsantrag    6

Entschließungsantrag

Erwägung A a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Aa.  in der Erwägung, dass in der EU über 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben, die unbedingt ein barriere- und vorurteilsfreies Umfeld benötigen; in der Erwägung, dass jeder vierte Europäer einen Angehörigen mit einer Behinderung hat; in der Erwägung, dass in der EU etwa 46 Millionen Frauen und Mädchen mit Behinderungen leben, was etwa 16 % der weiblichen Gesamtbevölkerung entspricht;

Änderungsantrag    7

Entschließungsantrag

Erwägung C a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Ca.  in der Erwägung, dass es nach wie vor zu unterschiedlichen Formen und Ausprägungen von Mehrfachdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung kommt und diese Diskriminierung soziale Ausgrenzung (etwa durch ein geringeres Selbstbewusstsein, wirtschaftliche Abhängigkeit oder auch soziale Isolation), Ausgrenzung vom Bildungsangebot (etwa in Form von hohen Analphabetenraten oder einem geringeren Bildungsstand insbesondere bei Frauen) sowie Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt (etwa durch eine geringere Teilhabe am Arbeitsmarkt oder weil die Betroffenen sich oft in schlecht bezahlten, befristeten oder prekären Arbeitsverhältnissen befinden) zur Folge hat, was zusätzlichen Stress und zusätzliche psychische Belastungen für Menschen mit Behinderungen, ihre Familien und ihre Betreuer bzw. Pfleger verursacht;

Änderungsantrag    8

Entschließungsantrag

Erwägung C b (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cb.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel getroffen werden müssen, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Mädchen und Frauen, tatsächlich Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie zu sonstigen Einrichtungen und Diensten haben, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen bzw. für sie bereitgestellt werden;

Änderungsantrag    9

Entschließungsantrag

Erwägung C c (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cc.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen und insbesondere Frauen mit Behinderungen weniger verdienen und oftmals kein Fahrzeug besitzen; in der Erwägung, dass Frauen länger leben als Männer und zunehmend Bedarf an Infrastruktur im Wohnumfeld und an Fußgängerbereichen sowie an der behindertengerechten Gestaltung von Gebäuden und Wohnraum besteht, zumal die Faktoren, die ihnen die Teilhabe am sozioökonomischen Leben, an Bildung und an der Arbeitswelt erschweren, reduziert werden müssen; in der Erwägung, dass Frauen und insbesondere Frauen mit Behinderungen am sozioökonomischen Leben teilnehmen könnten bzw. darin bestärkt würden, teilzunehmen, wenn in Bezug auf sämtliche Maßnahmen und Dienstleistungen im öffentlichen Raum für eine bedarfsgerechte bauliche Umwelt gesorgt wäre;

Änderungsantrag    10

Entschließungsantrag

Erwägung C d (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cd.  in der Erwägung, dass es in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr weibliche als männliche Fahrgäste gibt und das Mobilitätsverhalten von Frauen oft komplexer ist, da viele Frauen pflegebedürftige Familienmitglieder betreuen; in der Erwägung, dass Verkehrsmittel sowie verkehrsbezogene Dienstleistungen und Produkte für Menschen mit Behinderungen einfach und sicher zugänglich sein sollten, damit diese Personen unabhängig mobil sein können;

Änderungsantrag    11

Entschließungsantrag

Erwägung C e (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Ce.  in der Erwägung, dass viele Frauen und Mädchen mit Behinderungen nicht hinreichend über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte informiert sind und diese häufig nicht hinreichend gewahrt werden, und dass sie oft nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu Dienstleistungen und Produkten haben, die es ihnen ermöglichen würden, diese Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen;

Änderungsantrag    12

Entschließungsantrag

Erwägung C f (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cf.  in der Erwägung, dass Unterstützungs-, Schutz-, Kommunikations-, Betreuungs- und Gesundheitsdienstleistungen – etwa im Hinblick auf die medizinische Grundversorgung, Gewalt gegen Frauen, Kinderbetreuung, Mutterschaft sowie sexuelle und reproduktive Rechte von Frauen – allen Frauen und insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen uneingeschränkt in sämtlichen Sprachen, Formen und Formaten zur Verfügung stehen sollten;

Änderungsantrag    13

Entschließungsantrag

Erwägung C g (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cg.  in der Erwägung, dass medizinisches Personal in Bezug auf sensible Themen im Zusammenhang mit Behinderungen angemessen geschult werden sollte, um besser auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen zu können; in der Erwägung, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in Gesundheitseinrichtungen bewirkt, dass sich Patienten mit Behinderungen wohler fühlen, und dass ihnen so vermittelt wird, dass dort Personen tätig sind, die ihre Bedürfnisse verstehen und auf diese eingehen können; in der Erwägung, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst, etwa im Gesundheitswesen, auf andere Menschen mit Behinderungen auch motivierend wirken würde;

Änderungsantrag    14

Entschließungsantrag

Erwägung C h (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Ch.  in der Erwägung, dass im Einklang mit Artikel 29 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiter an der Teilhabe von Personen mit Behinderungen, insbesondere Frauen, am politischen und öffentlichen Leben gearbeitet werden muss, zumal sie dort häufig unterrepräsentiert sind;

Änderungsantrag    15

Entschließungsantrag

Erwägung C i (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Ci.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen trotz der zahlreichen internationalen Übereinkommen und europäischen Rechtsvorschriften und der aktuellen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ihre Bürgerrechte und ihre sozialen Rechte noch immer nicht uneingeschränkt wahrnehmen können, was sich beispielsweise daran zeigt, dass bei der Teilhabe am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben keine Gleichberechtigung und keine Chancengleichheit herrscht; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen nach wie vor von den Beschlussfassungsverfahren und dem Fortschritt in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgegrenzt sind;

Änderungsantrag    16

Entschließungsantrag

Erwägung C j (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cj.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 nicht durchgängig berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass die Union durch den AEUV verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und außerdem befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19); in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 der Charta Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist; in der Erwägung, dass für Gleichbehandlung gesorgt werden kann, indem positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung von Frauen mit Behinderungen und Müttern von Kindern mit Behinderungen umgesetzt werden; in der Erwägung, dass zu einem durchgängigen Ansatz für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen beigetragen werden kann, indem in die geplante Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 eine Geschlechterperspektive aufgenommen wird;

Änderungsantrag    17

Entschließungsantrag

Erwägung C k (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Ck.  in der Erwägung, dass 75 % der Menschen mit schweren Behinderungen nicht vollständig am europäischen Arbeitsmarkt teilnehmen können; in der Erwägung, dass in der EU-28 der Anteil der erwerbstätigen Frauen, die ein langfristiges gesundheitliches Problem haben und/oder in ihrer Mobilität oder Sinneswahrnehmung eingeschränkt sind und angeben, bereits eine Form der Unterstützung am Arbeitsplatz in Anspruch genommen zu haben, höher ist als der entsprechende Anteil bei den Männern; in der Erwägung, dass bei Frauen mit Behinderungen ein höheres Armutsrisiko besteht und daher die Hindernisse für ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt, an Bildungsprogrammen und am gesellschaftlichen Leben und für eine entsprechende Inklusion dringend beseitigt werden müssen;

Änderungsantrag    18

Entschließungsantrag

Erwägung C l (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

Cl.  in der Erwägung, dass 34 % der Frauen mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung in ihrem Leben schon einmal körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben;

Änderungsantrag    19

Entschließungsantrag

Ziffer 9 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9a.  betont, dass die Mittel aus den EU-Strukturfonds unbedingt optimaler genutzt werden müssen, um Barrierefreiheit zu fördern und dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden, wobei Frauen und Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit der Finanzierungsmöglichkeiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen wäre;

Änderungsantrag    20

Entschließungsantrag

Ziffer 9 b (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9b.  hebt hervor, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen doppelter Diskriminierung ausgesetzt sind, wenn sie einerseits wegen ihres Geschlechts und andererseits wegen ihrer Behinderung diskriminiert werden, und dass es dabei sogar oft zu Mehrfachdiskriminierung kommt, wenn sie nicht nur wegen ihres Geschlechts und ihrer Behinderung, sondern darüber hinaus auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters, ihrer Konfession oder ethnischen Merkmalen diskriminiert werden;

Änderungsantrag    21

Entschließungsantrag

Ziffer 9 c (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9c.  bedauert, dass im Rahmen der aktuellen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Jahre 2010–2020 bislang keine wirksamen Rechtsakte, Maßnahmen und Strategien angenommen wurden, um die Segregation und Ablehnung von Frauen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt, im politischen Leben, an Schulen und in anderen Lernumfeldern zu beenden;

Änderungsantrag    22

Entschließungsantrag

Ziffer 9 d (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9d.  erklärt erneut, dass es allen Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden sollte, ihre Rechte auf der Grundlage von Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben uneingeschränkt wahrzunehmen;

Änderungsantrag    23

Entschließungsantrag

Ziffer 9 e (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9e.  unterstreicht mit Besorgnis, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und insbesondere von häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung zu werden, bei Frauen und Mädchen mit Behinderungen größer ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sie auch häufiger zu einer Sterilisation oder zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen werden; betont, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Formen von Misshandlung zu verhindern und den Opfern von Gewalt hochwertige, barrierefreie und bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten;

Änderungsantrag    24

Entschließungsantrag

Ziffer 9 f (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9f.  betont, dass die Inklusion von Menschen mit Behinderungen als ein Menschenrecht zu werten ist, dem auf EU-Ebene angemessen entsprochen werden muss;

Änderungsantrag    25

Entschließungsantrag

Ziffer 9 g (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9g.  bekräftigt, dass Frauen mit Behinderungen oft stärker benachteiligt sind als Männer mit Behinderungen und dass bei ihnen die Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung im Verhältnis größer ist;

Änderungsantrag    26

Entschließungsantrag

Ziffer 9 h (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9h.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Teilhabe am öffentlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu ermöglichen und sie in dieser Hinsicht zu bestärken; betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen eingehend konsultiert und aktiv einbezogen werden sollten, wenn Rechtsvorschriften und Maßnahmen gegen Diskriminierung und für Chancengleichheit erarbeitet und umgesetzt werden; fordert, dass die Arbeit an der der europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 einen echten strukturierten Dialog zwischen der EU und den Behindertenverbänden einschließt;

Änderungsantrag    27

Entschließungsantrag

Ziffer 9 i (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9i.  fordert, dass bei Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt wird;

Änderungsantrag    28

Entschließungsantrag

Ziffer 9 j (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9j.  betont, dass die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 eine durchgängige Geschlechterperspektive oder ein eigenständiges Kapitel über geschlechtsspezifische Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen umfassen sollte;

Änderungsantrag    29

Entschließungsantrag

Ziffer 9 k (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9k.  betont, dass das Thema Behinderungen in Strategien und Programmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt werden muss;

Änderungsantrag    30

Entschließungsantrag

Ziffer 9 l (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9l.  betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen Vorbilder brauchen und in diesem Zusammenhang Bedarf an Mentoring- und Unterstützungsnetzen besteht;

Änderungsantrag    31

Entschließungsantrag

Ziffer 9 m (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9m.  betont, dass Frauen mit Behinderungen das Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Mobilität, Familienleben, sexuelle Beziehungen, Heirat und Mutterschaft und Garantien für die Achtung dieser Rechte wahrnehmen können müssen;

Änderungsantrag    32

Entschließungsantrag

Ziffer 9 n (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9n.  betont, dass mehr unternommen werden muss, um Stereotype und Vorurteile im Zusammenhang mit Behinderungen zu überwinden, und dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in den Medien stärker in Erscheinung treten müssen, damit sich die vorherrschenden sozialen Normen, die zu dieser Ausgrenzung führen, ändern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck in Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu investieren;

Änderungsantrag    33

Entschließungsantrag

Ziffer 9 o (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9o.  betont, dass Menschen mit verborgenen und nicht sichtbaren Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss und sie stärker unterstützt werden müssen, da sie unter Umständen mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen konfrontiert sind;

Änderungsantrag    34

Entschließungsantrag

Ziffer 9 p (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9p.  erklärt erneut, dass sich die Sparpolitik und die Kürzungen der öffentlichen Mittel unverhältnismäßig stark auf Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen, auswirken und oft ihr Wohlergehen, ihre Gesundheit und sogar ihr Leben gefährden;

Änderungsantrag    35

Entschließungsantrag

Ziffer 9 q (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9q.  fordert, dass spezielle politische Maßnahmen ergriffen werden, um Gewalt und Misshandlung, denen Menschen mit Behinderungen und Lernschwierigkeiten, insbesondere Frauen und Mädchen, ausgesetzt sind, zu bekämpfen, und zwar einschließlich Einschüchterung im Internet, Mobbing und Belästigung sowie Gewalt in der beruflichen und in der informellen Pflege;

Änderungsantrag    36

Entschließungsantrag

Ziffer 9 r (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9r.  betont, dass Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Organisationen im Bereich Ausbildung und lebenslanges Lernen große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, Mehrfachdiskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu bekämpfen und Hindernisse für deren Inklusion zu beseitigen;

Änderungsantrag    37

Entschließungsantrag

Ziffer 9 s (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9s.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in sämtlichen einschlägigen Bereichen der Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig zu berücksichtigen;

Änderungsantrag    38

Entschließungsantrag

Ziffer 9 t (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9t.  betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über ihre Rechte und die Dienste, die den Bürgern (z. B. in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Justiz, Verkehrswesen, Verwaltungsangelegenheiten) zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden müssen; hebt hervor, dass diese Informationen in einfacher und sicherer Form zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei die unterschiedlichen Kommunikationsmethoden, -medien und -formate, die Menschen mit Behinderungen nutzen, sowie gegebenenfalls das Ausmaß der geistigen Behinderung zu berücksichtigen sind, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen ihre eigenen Entscheidungen treffen können;

Änderungsantrag    39

Entschließungsantrag

Ziffer 9 u (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9u.  vertritt die Auffassung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten Leitlinien im Hinblick auf die spezielle Lage von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitstellen und sich aktiv an der entsprechenden Interessenvertretung für Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung zu beteiligen;

Änderungsantrag    40

Entschließungsantrag

Ziffer 9 v (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9v.  betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen ermöglicht werden muss, ein selbständiges Leben zu führen und gleichberechtigt – insbesondere in Bezug auf ihre Bezugsbevölkerung – und uneingeschränkt an allen Bereichen des Lebens teilzuhaben; stellt fest, dass daher geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, damit Mädchen und Frauen mit Behinderungen tatsächlich Zugang zu ihrer physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, zu Information und Kommunikation – einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme – sowie zu sonstigen Einrichtungen und Diensten haben, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen bzw. für sie bereitgestellt werden; betont, dass im Sinne einer angemessenen, durchgehenden Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie in Plänen, Projekten, Programmen und Berichten Garantien erforderlich sind, mit denen sichergestellt wird, dass Frauen mit Behinderungen sich in den einschlägigen Gremien bzw. Behörden an diesen Verfahren beteiligen können, und zwar vorzugsweise als Gutachterinnen, Beraterinnen oder Expertinnen, damit bei der Gestaltung der Umwelt sowie von Waren und Dienstleistungen die besonderen Bedürfnisse und Forderungen der weiblichen Bevölkerung mit Behinderungen berücksichtigt werden;

Änderungsantrag    41

Entschließungsantrag

Ziffer 9 w (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9w.  fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende europäische Strategie für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vorzulegen, die ein Legislativinstrument zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst und in deren Rahmen Frauen und Mädchen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

Änderungsantrag    42

Entschließungsantrag

Ziffer 9 x (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9x.  legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zu beschließen, damit Mädchen und Frauen mit Behinderungen ihre Rechte in Bezug auf Sexualität und reproduktive Gesundheit – was sexuelle Aufklärung umfasst, die gegebenenfalls an die geistigen Fähigkeiten der behinderten Frau oder des behinderten Mädchens angepasst werden muss – wahrnehmen können, und zwar auf der Grundlage einer freien Einwilligung nach erfolgter Aufklärung und unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit, Entscheidungsfreiheit und ihres Selbstbestimmungsrechts;

Änderungsantrag    43

Entschließungsantrag

Ziffer 9 y (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9y.  weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung der Armut unter Menschen mit Behinderungen und ihrer sozialen Ausgrenzung in engem Zusammenhang damit steht, dass die Bedingungen für Familienmitglieder, die häufig unbezahlt Pflegeaufgaben übernehmen und nicht als berufstätig gelten, verbessert werden; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, nationale Strategien für die Unterstützung informell tätiger Pflegepersonen vorzulegen, zumal es sich dabei meistens um weibliche Angehörige der Menschen mit Behinderungen handelt;

Änderungsantrag    44

Entschließungsantrag

Ziffer 9 z (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9z.  betont, dass Mikrofinanzinstrumente für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum von Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen mit Behinderungen solche Mikrofinanzinstrumente leichter nutzen können;

Änderungsantrag    45

Entschließungsantrag

Ziffer 9 aa (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9aa.  betont, dass es wichtig ist, dass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen können; fordert die Kommission auf, eine umfassende europäische Strategie für die Deinstitutionalisierung vorzulegen, in der auch spezielle Fragen im Zusammenhang mit Frauen mit Behinderungen berücksichtigt werden;

Änderungsantrag    46

Entschließungsantrag

Ziffer 9 ab (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9ab.  betont, dass nur sichergestellt werden kann, dass Menschen mit Behinderungen ein selbständiges Leben führen können, wenn Forschung und Innovationen im Hinblick auf die Entwicklung von Produkten, die darauf ausgerichtet sind, Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, gefördert werden;

Änderungsantrag    47

Entschließungsantrag

Ziffer 9 ac (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9ac.  betont, dass die Anzahl der älteren Menschen zunimmt und dass Angaben der WHO zufolge Behinderungen unter Frauen häufiger sind, weil Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung besonders von Behinderung betroffen sind; hebt hervor, dass der Anteil der Frauen mit Behinderungen daher proportional zunehmen wird;

Änderungsantrag    48

Entschließungsantrag

Ziffer 9 ad (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9ad.  bekräftigt, dass das Problem der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen im öffentlichen und privaten Raum und in Einrichtungen unverzüglich in Angriff genommen werden muss; begrüßt die Entscheidung des Rates, dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) beizutreten, als einen wichtigen Schritt im Hinblick auf die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen; bedauert, dass der Rat den Beitritt der EU auf zwei Bereiche beschränkt hat, nämlich auf die Zusammenarbeit in Strafsachen und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Flüchtlingen, Asylwerbern und dem Prinzip der Nichtzurückweisung;

Änderungsantrag    49

Entschließungsantrag

Ziffer 9 ae (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9ae.  betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen, einschließlich der Angehörigen sozial ausgegrenzter und schutzbedürftiger Gruppen – z. B. weibliche Flüchtlinge, Migrantinnen, Asylbewerberinnen, Roma, lesbische, bi-, trans- und intersexuelle Frauen – von Mehrfachdiskriminierung betroffen sind und daher die Möglichkeit und das Recht haben müssen, am politischen Leben und an Beschlussfassungsverfahren teilzunehmen, damit ihre Interessen zum Ausdruck kommen und ihre Rechte gefördert und geschützt werden und auf diese Weise eine echte, von der Basis ausgehende Geschlechterperspektive sichergestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Dienste und Einrichtungen bereitzustellen, um ihnen die aktive Mitwirkung und Teilhabe zu ermöglichen, und in unterstützende und adaptive Technologien und die digitale Inklusion zu investieren;

Änderungsantrag    50

Entschließungsantrag

Ziffer 9 af (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

9af.  betont, dass im Hinblick auf ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen, individuelle, persönliche Betreuung eine gute Möglichkeit ist, sie und ihre Familien zu unterstützen, ihnen zu ermöglichen, zu ihrem Arbeitsplatz oder zu Bildungs- und Ausbildungsstätten zu gelangen und sie auch in Schwangerschaft und Mutterschaft zu unterstützen;

Änderungsantrag    51

Entschließungsantrag

Ziffer 10 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

10a.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter im Zeitraum 2016–2019 auf das Thema Behinderung einzugehen;

Änderungsantrag    52

Entschließungsantrag

Ziffer 11 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

11a.  verurteilt, dass der Rat den im Jahr 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nach wie vor nicht angenommen hat; fordert den Rat erneut auf, dies unverzüglich zu tun;

Änderungsantrag    53

Entschließungsantrag

Ziffer 12 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

12a.  betont, dass in allen Bereichen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallen, bzw. wann immer dies angezeigt ist, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um die Formen intersektioneller Mehrfachdiskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermitteln;

Änderungsantrag    54

Entschließungsantrag

Ziffer 18 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

18a.  betont, dass es wichtig ist, Frauen mit Behinderungen in die regulären Bildungs- und Berufssysteme zu integrieren;

Änderungsantrag    55

Entschließungsantrag

Ziffer 26 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

26a.  ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben müssen, die auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist, wie etwa zu gynäkologischer Beratung, ärztlichen Untersuchungen, Beratung hinsichtlich der Familienplanung und individuell angepasster Schwangerschaftsvorsorge; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationale öffentliche Gesundheitsversorgung einen angemessenen Zugang zu diesen Diensten umfasst;

Änderungsantrag    56

Entschließungsantrag

Ziffer 26 b (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

26b.  weist auf die Unzulänglichkeiten hin, die bei der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen nach wie vor bestehen (z. B. für Frauen im Rollstuhl unzugängliche Einrichtungen zur Früherkennung von Krebs und Mangel an Informationsmaterial, das an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst ist); fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Gesundheitspersonal im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von Patienten mit Behinderungen angemessen ausgebildet und geschult wird;

Änderungsantrag    57

Entschließungsantrag

Ziffer 26 c (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

26c.  betont, dass in allen Mitgliedstaaten für barrierefreie Gesundheits- und Betreuungsdienste gesorgt werden muss und dass Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten die Unterstützung zur Verfügung stehen muss, die erforderlich ist, um ihre soziale Inklusion zu ermöglichen; betont darüber hinaus, dass Chancengleichheit nur erreicht werden kann, wenn das Recht auf Inklusion und Teilhabe auf allen Ebenen und in Bezug auf alle Lebenswege gewährt wird;

Änderungsantrag    58

Entschließungsantrag

Ziffer 34 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

34a.  erklärt erneut, dass Frauen mit Behinderungen in Konfliktländern und -regionen oft mit noch größeren Herausforderungen und Gefahren konfrontiert sind; betont daher, dass auch das auswärtige Handeln der Europäischen Union auf den Schutz von Frauen mit Behinderungen ausgelegt sein muss;

Änderungsantrag    59

Entschließungsantrag

Ziffer 35 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

35a.  fordert die Institutionen der EU mit Nachdruck auf, ihre internetbasierten Inhalte und Anwendungen, einschließlich wichtiger Dokumente und audiovisueller Inhalte, barrierefrei zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass ihre Gebäude für Menschen mit Behinderungen physisch zugänglich sind;

Änderungsantrag    60

Entschließungsantrag

Ziffer 35 b (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

35b.  betont, dass Menschen mit Behinderungen die wirksame Teilnahme und die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder von Sitzungen, die von den Institutionen der EU organisiert werden oder in deren Räumlichkeiten stattfinden, erleichtert werden muss, und zwar durch Untertitelung, Verdolmetschung in Gebärdensprache und durch die Bereitstellung der jeweiligen Unterlagen in Brailleschrift und in leicht lesbarer Form;

Änderungsantrag    61

Entschließungsantrag

Ziffer 44 a (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

44a.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2020–2030 vorzulegen, in der festgelegt wird, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig in künftige Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU einfließen, und die dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie den Grundsätzen des Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 Rechnung trägt, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen ihre Rechte wie alle anderen Menschen uneingeschränkt wahrnehmen können;

Änderungsantrag    62

Entschließungsantrag

Ziffer 44 b (neu)

Entschließungsantrag

Geänderter Text

 

44b.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 einen konsolidierten Vorschlag vorzulegen und wirkungsvolle Maßnahmen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen und Kinder mit Behinderungen zu ergreifen, die auf Familien, bestimmte Gruppen, Fachkräfte und Institutionen abzielen; betont, dass Bildungseinrichtungen wie Schulen bei der Förderung der gesellschaftlichen Inklusion eine wichtige Rolle spielen, und weist darauf hin, dass in allen Mitgliedstaaten der EU eine Bildungspolitik verfolgt werden muss, bei der die Gleichstellung der Geschlechter durchgehend berücksichtigt wird;

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.9.2017

 

 

 

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (11.9.2017)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen
(2017/2127(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Cecilia Wikström

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist erneut darauf hin, dass beim Petitionsausschuss jährlich eine beträchtliche Zahl an Petitionen eingeht, in denen es um Schwierigkeiten geht, mit denen Menschen mit Behinderungen EU-weit im Alltag konfrontiert sind, und die die in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen festgelegten acht Aktionsbereiche und andere Fragen der Barrierefreiheit betreffen, etwa den Zugang zu Gesundheitsversorgung und sozialem Schutz, allgemeiner und beruflicher Bildung, zu Beschäftigung, zur baulichen Umwelt und zu Verkehrsmitteln, zu Produkten und Dienstleistungen, zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben; hebt die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln und der baulichen Umwelt hervor, die im Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (2010–2020) genannt werden, und fordert, dass die EU-Bestimmungen hinsichtlich der Barrierefreiheit, die in Kürze vorgelegt werden, rasch beschlossen und umgesetzt werden; hebt hervor, dass Diskriminierung eines der wesentlichen Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen darstellt;

2.  weist darauf hin, dass die EU bei der Ratifizierung von Menschenrechtsverträgen eine Vorreiterrolle einnimmt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in den Artikeln 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) zu ratifizieren und das dazugehörige Protokoll zu unterzeichnen;

3.  betont, dass das UNCRPD als Instrument für den Schutz der Menschenrechte eine zentrale Rolle spielt, und zwar insbesondere für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, die eine besonders schutzbedürftige Personengruppe darstellen;

4.  fordert die Kommission auf, Kindern mit Behinderungen im Einklang mit dem UNCRPD und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

5.  hebt die schützende Rolle hervor, die der Petitionsausschuss – neben dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der ernannt wird, um Bürger in Fällen von Missständen in der Verwaltung zu schützen – im Kontext des EU-Rahmens für das UNCRPD durch das Petitionsverfahren einnimmt, in dessen Rahmen Petenten Beschwerden über Verletzungen ihrer Rechte seitens europäischer, nationaler und lokaler Behörden einreichen können; hebt hervor, dass die beim Ausschuss eingegangenen Petitionen veranschaulichen, dass bei Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ein wirksamer, horizontaler, diskriminierungsfreier und menschenrechtsbasierter Ansatz erforderlich ist; betont, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte im Hinblick auf die Stärkung der Grundrechte von Menschen mit Behinderungen in der EU von großer Bedeutung ist, und hebt hervor, dass sie bei der Förderung der Umsetzung des UNCRPD eine wichtige Rolle spielt;

6.  weist darauf hin, dass viele der Petitionen, denen in der Vergangenheit die größte Beachtung geschenkt wurde, von Behindertenverbänden unterstützt wurden, weshalb herausgestellt und bekanntgemacht werden muss, dass Petitionen, die aufgrund von Verstößen gegen die Rechte dieser Menschen eingereicht werden, eine Schutzfunktion haben und zu Ergebnissen führen; würdigt, dass sich diese Organisationen für die Förderung sozialer Inklusion und die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen einsetzen, und vertritt die Auffassung, dass öffentliche Stellen dahingehende Tätigkeiten stärker unterstützen sollten;

7.  ist sich der Bedeutung des UNCRPD als Instrument zur Wahrung von Menschenrechten, das einer sozialen Dimension Rechnung trägt, bewusst, durch das sichergestellt werden soll, dass Menschen mit Behinderungen alle Menschen- und Grundrechte genießen, zumal oft gegen diese Rechte verstoßen wird und sie besser geschützt werden müssen;

8.  fordert die Europäische Kommission vor dem Hintergrund der Empfehlungen in der ersten Bewertung des UNCRPD durch die Vereinten Nationen auf, ein unabhängiges Instrument zur Überwachung und Prüfung des Übereinkommens sowie einen interinstitutionellen Koordinierungsmechanismus auszuarbeiten und sich für die Einrichtung ständiger örtlicher Auskunftsstellen und Agenturen in allen Mitgliedstaaten einzusetzen;

9.  betont insbesondere, dass die Barrierefreiheit eines der Grundprinzipien des UNCRPD und auch eine Voraussetzung für die Ausübung weiterer Rechte, die in ihm verankert sind, darstellt; hebt hervor, dass die Zahl an Petitionen zu Einrichtungen, die nicht barrierefrei sind, und zu baulichen Hindernissen, die die europäischen Bürger übermitteln, nicht abnimmt; betont, dass das in Artikel 9 des Übereinkommens festgelegte Recht auf Barrierefreiheit umfassend umgesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen Zugang zu ihrer physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, öffentlichen Einrichtungen und Diensten sowie zu Informations- und Kommunikationstechnologien haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Barrierefreiheit hohe Priorität eingeräumt wird und ihr in sämtlichen Bereichen der Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen besser Rechnung getragen wird;

10.  weist erneut darauf hin, dass der UNCRPD-Ausschuss in seinen abschließenden Bemerkungen kritisiert hat, dass sich der Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen aufgrund der von der EU und den Mitgliedstaaten angenommenen Sparmaßnahmen verschlechtert hat, was zu einem Anstieg der Armut und vermehrter sozialer Ausgrenzung und zu Kürzungen bei sozialen und gemeindenahen Diensten und bei der Unterstützung für Familien geführt hat;

11.  fordert, dass in Übereinstimmung mit Artikel 4 des UNCRPD Anstrengungen im Hinblick auf eine Anpassung der Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Behinderungen unternommen werden, damit in allen Bereichen eine vollständige Harmonisierung erreicht wird, und fordert, dass Vertreter von Behindertenverbänden wirksam in diesen Prozess einbezogen werden;

12.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass an Schulen in Europa vom frühen Kindesalter an ein hochwertiger inklusiver Unterricht erteilt wird, der im Einklang mit den Anforderungen des UNCRPD, individuelle Bedürfnisse multidisziplinär zu bewerten, Kinder mit Behinderungen nicht auszuschließen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, von einem vorausschauenden Ansatz und einer entsprechenden Vision in Bezug auf Behinderungen geprägt ist;

13.  fordert sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rechtsvorschriften anzunehmen, die erforderlich sind, damit dem UNCRPD vollständig und einheitlich Rechnung getragen wird und unter anderem für angemessen hohe Beihilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, gemeindenahe Dienste bzw. Gesundheitsdienste und hochwertige Bildungs- und Ausbildungsprogramme gesorgt ist;

14.  betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Gutachten vom 14. Februar 2017 festgestellt hat, dass die Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken ausschließlich bei der EU liegt, weil alle im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen in einen Bereich fallen, der bereits weitgehend durch die gemeinsamen Regelungen der EU erfasst ist;

15.  weist darauf hin, dass Behindertenverbände gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen in alle Phasen der Entscheidungsprozesse einbezogen werden sollten; weist erneut darauf hin, dass ein strukturierter Dialog mit Menschen mit Behinderungen eingerichtet werden sollte;

16.  fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Auswirkungen der maßgeblichen Maßnahmen und Investitionsfonds der EU auf Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die Behindertenverbände in die Gestaltung dieser Maßnahmen und Fonds, insbesondere im Zusammenhang mit den Strukturfonds, einbezogen werden;

17.  weist erneut darauf hin, dass sich der Petitionsausschuss bereits seit 2011 für einen bindenden Vertrag über den Zugang blinder und sehbehinderter Personen zu veröffentlichten Werken einsetzt; begrüßt die interinstitutionelle Vereinbarung über die Aufnahme des Vertrags von Marrakesch in die Rechtsvorschriften der EU über das Urheberrecht und fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, den Vertrag von Marrakesch rasch zu ratifizieren;

18.  weist darauf hin, dass an den Petitionsausschuss regelmäßig Fragen herangetragen werden, die sich auf das in Artikel 19 des UNCRPD festgeschriebene Recht von Menschen mit Behinderungen auf ein selbstbestimmtes Leben beziehen, und dass der Ausschuss sich dafür einsetzt, dass bei Bedarf das Gemeinwesen und auch die Institutionalisierung inklusiver gestaltet wird, damit Menschen mit Behinderungen in beiden Fällen EU-weit angemessene Unterstützung und Hilfe erhalten können und im Rahmen der Möglichkeiten die Autonomie der betroffenen Einzelpersonen gefördert wird; weist erneut darauf hin, dass eine Delegation des PETI-Ausschusses im September 2016 eine Informationsreise in die Slowakei unternahm, um Informationen darüber einzuholen, wie die Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), die zum Zweck der Unterstützung des Übergangs von der institutionalisierten Betreuung bzw. Pflege von Menschen mit Behinderungen zu gemeindenahen Diensten zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden;

19.  fordert, dass sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Möglichkeit haben, sich uneingeschränkt an der Ausarbeitung aller Strategien und Maßnahmen, die sie betreffen könnten, zu beteiligen, was auch ein Beschwerdeverfahren umfassen sollte; weist darauf hin, dass dabei der Einbindung von Kindern mit Behinderungen und, wenn vorhanden, Behindertenverbänden Vorrang eingeräumt werden sollte;

20.  weist darauf hin, dass in Europa 30 % der Menschen mit Behinderungen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und dass der Unterschied zwischen der Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen (48,7 %) und jener von anderen Bürgern (72,5 %) beträchtlich ist; hebt hervor, dass daher eine Gesamtstrategie für Arbeit und Beschäftigung erforderlich ist;

21.  hebt hervor, dass Kinder mit Behinderungen spezifische Schwierigkeiten haben und Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, jegliche Hemmnisse und Hindernisse zu beseitigen, damit diese Kinder vollständige Autonomie erreichen und Chancengleichheit genießen können; erachtet es daher als unabdingbar, sie in die Gestaltung der Maßnahmen, die sie betreffen, einzubeziehen; regt an, zu diesem Zweck Instrumente zu schaffen, mit denen Kinder mit Behinderungen ihre Ansichten kundtun können und über die ihre Einbeziehung sichergestellt wird;

22.  hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen angemessene soziale Unterstützung erhalten müssen und dass dem Zugang zur Justiz, zu angemessener Betreuung bzw. Pflege und zu Gesundheitsschutz bei den entsprechenden Maßnahmen stets zentrale Bedeutung beizumessen ist;

23.  fordert erneut, dass die in den Verträgen und den EU-Rechtsvorschriften verankerten Rechte auch für Menschen mit Behinderungen, die nicht über Rechts- und Handlungsfähigkeit verfügen, sichergestellt werden müssen, etwa das Recht auf Zugang zur Justiz, zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich Banken, zu Beschäftigung und zur Gesundheitsversorgung sowie das Wahlrecht; weist darauf hin, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Datenerhebung, den Austausch bewährter Verfahren und die Konsultation mit Vertretern von Behindertenverbänden gemäß Artikel 12 des UNCRPD zu fördern; betont, dass die restriktive Auslegung der Gewährung des Wahlrechts in den Mitgliedstaaten überprüft werden sollte, wenn durch die Auslegung Menschen mit psychosozialen Behinderungen an der Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 29 des UNCRPD gehindert werden;

24.  hebt hervor, dass ein niedriger Bildungsgrad zu sozialer Ausgrenzung führen kann und nur 27,8 % der Menschen mit Behinderungen einen höheren Bildungsabschluss haben; weist erneut darauf hin, dass hinsichtlich des Rechts, zu studieren, einen guten Bildungsgrad zu erlangen und Zugang zu Schulen und Universitäten zu erhalten, keine Diskriminierung stattfinden sollte und dieses Recht in angemessener Weise gewährt und gefördert werden sollte;

25.  hebt hervor, dass die Organe der EU dafür sorgen sollten, dass Dokumente und IT-Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen, sowie dafür, dass dieses Recht auch umgesetzt wird;

26.  betont, dass die Verwaltungsorgane der Mitgliedstaaten, insbesondere die örtlichen Behörden, die näher bei den Bürgern und ihren alltäglichen Bedürfnissen sind, für eine maximale Barrierefreiheit ihrer Dienste, Dokumente und Verfahren für Menschen mit Behinderungen sorgen sollten; betont, dass die entsprechenden Maßnahmen auch Dienste, die über das Internet und Websites zur Verfügung gestellt werden, umfassen sollten;

27.  betont, dass das Recht aller Menschen mit Behinderungen auf ein selbstbestimmtes Leben von zentraler Bedeutung ist, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds optimaler einsetzen, um hochwertige soziale Dienste für Personen mit Behinderungen zu schaffen, die Deinstitutionalisierung umzusetzen, die Bevölkerung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen zu sensibilisieren und auf regionaler, nationaler und EU-Ebene Chancengleichheit zu fördern; betont, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, die Unterstützungsdiensten für Menschen mit Behinderungen den Zugang zu den Strukturfonds erleichtern, und zwar insbesondere jenen, die Kinder oder Familien als Zielgruppe haben oder darauf abzielen, der Institutionalisierung vorzubeugen;

28.  weist darauf hin, dass gemäß Artikel 18 des UNCRPD die Freizügigkeit der Unionsbürger für Menschen mit Behinderungen garantiert werden muss, und dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck den Status und die sozialen Rechte von Menschen mit Behinderungen gegenseitig anerkennen müssen; hebt hervor, dass es Menschen mit Behinderungen möglich sein sollte, in andere Länder zu reisen, und dass sie tatsächlich Zugang zu Kultur, Verkehrsmitteln und Sport haben sollten; weist darauf hin, dass weitere Maßnahmen geprüft werden sollten und für die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen gesorgt werden sollte;

29.  weist erneut auf die Rolle hin, die die interfraktionelle Arbeitsgruppe Behinderung des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen als eine Plattform spielt, durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie Vertreter von Organisationen und der Zivilgesellschaft auf nationaler und auf lokaler Ebene vernetzt werden; weist darauf hin, dass die interfraktionelle Arbeitsgruppe ein besonders gut geeignetes Forum ist, um Diskussionen und Debatten anzuregen und so zu erreichen, dass die Strategie umgesetzt wird;

30.  betont, dass Menschen mit Behinderungen kostenlosen Zugang zum Justizwesen haben sollten, damit ihre wirtschaftliche Situation in dieser Hinsicht keine Barriere darstellt;

31.  fordert bessere Möglichkeiten für die politische Teilhabe von Behindertenverbänden, damit sie vollständig in Entscheidungsprozesse eingebunden werden;

32.  betont, dass maximale Mobilität und Barrierefreiheit als zentrale Vorgaben anzusehen sind, die es im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen umzusetzen und zu befolgen gilt;

33.  weist darauf hin, dass die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt so umgesetzt werden sollte, dass er für Menschen mit Behinderungen in jeder Hinsicht uneingeschränkt barrierefrei ist;

34.  weist darauf hin, dass Mobilität und Barrierefreiheit aufgrund ihrer übergreifenden Bedeutung unabdingbare Kriterien dafür sind, dass die Möglichkeit, zu reisen und sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen und das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben und am Sport sowie zahlreiche andere Freiheiten und Rechte wahrgenommen werden können;

35.  fordert die Institutionen der Europäischen Union auf, dafür zu sorgen, dass alle ihre Websites und Dokumente für Menschen mit eingeschränkter Sinneswahrnehmung zugänglich sind;

36.  betont, dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit für die Wahrung der persönlichen Autonomie von wesentlicher Bedeutung ist und dass daher die Beschränkung dieser Fähigkeiten und die Vertretung durch einen gesetzlichen Vormund auf klaren, unionsweit einheitlichen Regelungen beruhen müssen, wobei regelmäßig zu überprüfen ist, ob eine derartige längerfristige Vertretung durch einen gesetzlichen Vormund nach wie vor erforderlich ist und ob der jeweilige gesetzliche Vormund geeignet ist;

37.  ist der Ansicht, dass viele Menschen mit Behinderungen ihre Rechte und die Möglichkeiten, diese wahrzunehmen, nicht zur Genüge kennen; fordert die Kommission auf, als ersten Schritt eine umfassende Informationskampagne über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung ins Leben zu rufen;

38.  hebt hervor, dass die meisten von europäischen Bürgern eingereichten Petitionen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Antragsverfahren, mit der Anerkennung von Rechten und mit der verzögerten Zahlung von Renten für Menschen mit Behinderungen durch die zuständigen Behörden betreffen; hebt hervor, dass diesen Angelegenheiten bei der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und ihres Aktionsbereichs Sozialer Schutz im Einklang mit Artikel 28 des UNCRPD über angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte;

39.  hebt hervor, dass die erforderliche soziale Unterstützung gewährt werden sollte, damit Menschen mit Behinderungen, insbesondere jene mit psychosozialen Behinderungen, ihre Rechte ausüben und umfassende Autonomie genießen können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Institutionalisierung dieser Menschen verhindert werden sollte und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden sollten, damit sie nicht ohne ihr Einverständnis Behandlungen unterzogen werden;

40.  stellt fest, dass der diskriminierungsfreie Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden muss, wobei die Schwierigkeiten, die bei der Behandlung solcher Patienten entstehen können, gebührend zu berücksichtigen sind; hebt insbesondere hervor, dass im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit für einen diskriminierungsfreien Zugang zum Gesundheitssystem zu sorgen ist und in keinem Fall Zwangssterilisationen und -abtreibungen vorgenommen werden dürfen; weist darauf hin, dass durch die Gesundheitssysteme außerdem sichergestellt werden sollte, dass Fälle von sexueller Gewalt und/oder Misshandlung bemerkt und zur Anzeige gebracht bzw. entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden;

41.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Programme auszuarbeiten, die eigens auf Kinder mit Behinderungen ausgerichtet sind; betont, dass die entsprechenden Maßnahmen nicht nur der Beseitigung von baulichen Hindernissen und Mobilitätshindernissen gelten sollten, sondern auch soziale Ausgrenzung bekämpft und die Gewährleistung von Chancengleichheit gefördert werden muss;

42.  betont, dass bei ärztlichen Eingriffen, für die eine Einwilligung erforderlich ist, auch die bewusste Einwilligung von Patienten mit Behinderungen eingeholt werden muss und daher alle Maßnahmen getroffen werden müssen, die notwendig sind, damit diesen Menschen die einschlägigen Informationen zugänglich sind und sie diese Informationen auch verstehen; hebt hervor, dass diese Einwilligung persönlich gegeben werden muss und vor dem Eingriff und nach angemessener Aufklärung eingeholt werden muss, und dass die Verfahren zur Verfügung stehen müssen, die erforderlich sind, damit diesen Kriterien entsprochen wird; fordert, dass auch im Hinblick auf Menschen mit psychosozialen Behinderungen entsprechende Maßnahmen getroffen werden;

43.  fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer Programme und Maßnahmen stärker für Eltern und Betreuer bzw. Pfleger von Menschen mit Behinderungen zu engagieren; betont, dass ein europäischer Rechtsrahmen erforderlich ist, um den Status dieser Menschen zu klären und den Schutz ihrer Rechte und die Möglichkeit, ein normales Leben zu führen, zu gewährleisten;

44.  weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen in Krankenversicherungssystemen nicht diskriminiert werden dürfen;

45.  weist darauf hin, dass bewertet werden sollte, wie sich die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung auf Menschen mit Behinderungen auswirkt;

46.  hebt hervor, dass die Ungleichheit im Bereich Beschäftigung besonders deutlich zum Vorschein kommt, nachdem in der EU etwa 48 % der Menschen mit Behinderungen einer Beschäftigung nachgehen und nur 27,8 % einen höheren Bildungsabschluss haben, was bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, eine horizontale Bewertung der Auswirkungen aller ihrer Maßnahmen und insbesondere jener im Rahmen der Beschäftigungspolitik der EU auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen;

47.  stellt fest, dass die Vorschriften für den Luft- und Seeverkehr überarbeitet werden sollten, damit Flug- und Fahrgäste mit Behinderungen weder physisch noch wirtschaftlich diskriminiert werden können und alle entsprechenden Hindernisse beseitigt werden;

48.  hebt hervor, dass der Empfehlung der Vereinten Nationen, bei allen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen, Rechnung getragen werden sollte, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt; fordert gezielte Maßnahmen, um die Stellung von Frauen mit Behinderungen zu stärken, und fordert, dass eine Strategie für die Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen ausgearbeitet wird.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Pál Csáky, Eleonora Evi, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Jahr, Rikke Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov Malinov, Notis Marias, Roberta Metsola, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Sofia Sakorafa, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michela Giuffrida, Anne-Marie Mineur, Demetris Papadakis, Julia Pitera, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Frank Engel, Monika Hohlmeier, Maria Lidia Senra Rodríguez

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

GUE/NGL

 

ECR

 

EFDD

 

PPE

 

 

S&D

 

 

VERTS/ALE

 

Beatriz Becerra Basterrechea; Cecilia Wikström

Anne-Marie Mineur, Maria Lidia Senra Rodríguez, Sofia Sakorafa,

 

Rikke Karlsson, Notis Marias,

 

Eleonora Evi

 

Pál Csáky, Peter Jahr, Svetoslav Hristov Malinov, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa, Monika Hohlmeier, Frank Engel, Julia Pitera, Rainer Wieland

 

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Michela Giuffrida, Demetris Papadakis,

 

Margrete Auken, Tatjana Ždanoka

 

0

-

-

-

0

0

-

-

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

19.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Guillaume Balas, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Lampros Fountoulis, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Elisabeth Morin-Chartier, Georgi Pirinski, Marek Plura, Dennis Radtke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Jutta Steinruck, Yana Toom, Marita Ulvskog, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Mircea Diaconu, Jasenko Selimovic, Helga Stevens, Tom Vandenkendelaere, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

José Blanco López, Gilles Lebreton, Jens Nilsson, Wim van de Camp, Igor Šoltes

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

39

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Mircea Diaconu, Marian Harkin, Robert Rochefort, Jasenko Selimovic, Yana Toom

ECR

Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens

GUE/NGL

Patrick Le Hyaric

NI

Lampros Fountoulis

PPE

Georges Bach, David Casa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Dennis Radtke, Sofia Ribeiro, Tom Vandenkendelaere, Wim van de Camp

S&D

Guillaume Balas, José Blanco López, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Jens Nilsson, Georgi Pirinski, Jutta Steinruck, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Jean Lambert, Igor Šoltes, Tatjana Ždanoka

0

-

 

 

2

0

ENF

Gilles Lebreton, Dominique Martin

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung