BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
6.11.2017 - (COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Cecilia Wikström
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
- ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0270),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0173/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die von der tschechischen Abgeordnetenkammer, dem tschechischen Senat, dem italienischen Senat, dem ungarischen Parlament, dem polnischen Sejm, dem polnischen Senat, der rumänischen Abgeordnetenkammer und dem slowakischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Dezember 2016[2],
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 30. November 2016 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A8‑0345/2017),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Nach Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag über die Europäischen Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet. |
Begründung | |
Das Recht auf Asyl ist unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu gewähren. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. |
(5) Eine solche Formel sollte auf dem Grundsatz der Solidarität sowie auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die Anwendung dieser Verordnung angemessen unterstützen, insbesondere indem sie den Referenzschlüssel für die Verteilung von Asylsuchenden im Rahmen des Korrekturmechanismus für die Zuweisung festlegt und anhand von Eurostat-Daten die dem Referenzschlüssel zugrunde liegenden Zahlen sowie den Referenzschlüssel jährlich anpasst. |
(9) Die Asylagentur der Europäischen Union (nachfolgend „die Asylagentur“) sollte die Anwendung dieser Verordnung angemessen unterstützen, insbesondere indem sie den Referenzschlüssel für die Verteilung von Asylbewerbern im Rahmen des Korrekturmechanismus für die Zuweisung festlegt und anhand von Eurostat-Daten die dem Referenzschlüssel zugrunde liegenden Zahlen sowie den Referenzschlüssel jährlich anpasst. Die Asylagentur sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationsmaterial ausarbeiten. Die Asylagentur sollte für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, in allen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zuständig werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen und angesichts der bisherigen Erfahrungen gleichzeitig die notwendigen Verbesserungen mit Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller vorzunehmen. Ausgehend von dieser Bewertung und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und anderen Interessenträgern empfiehlt es sich auch, in der Verordnung Maßnahmen festzulegen, die für eine gerechte Verteilung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass einige Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden. |
(10) Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist es angesichts der bisherigen Erfahrungen notwendig, die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller grundlegend zu verbessern. Ausgehend von dieser Bewertung und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und anderen Interessenträgern empfiehlt es sich auch, in der Verordnung Maßnahmen festzulegen, die für eine gerechte Verteilung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass einige Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden. |
(16) Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sollten die Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vorrangige Erwägungen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Um zu verhindern, dass Antragsteller, deren Anträge unzulässig sind, die wahrscheinlich keinen internationalen Schutz benötigen oder die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt werden, ist sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem zuerst ein Antrag gestellt wird, die Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats überprüft und Anträge von Antragstellern, die aus einem in der EU-Liste aufgeführten sicheren Herkunftsstaat stammen oder bei denen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, in beschleunigten Verfahren prüft. |
entfällt |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Antragsteller, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, sollten nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz erfasst wird, sollte eine Sicherheitsüberprüfung möglichst bald nach der Erfassung durchführen, um festzustellen, ob der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats angesehen werden kann. Lehnt ein Mitgliedstaat die Überstellung auf der Grundlage von Sicherheitsbedenken ab, sollte dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, alle notwendigen Einzelheiten zur Verfügung stellen, mit denen er seine Ablehnung begründet. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Wenn die Kriterien nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 oder 18 nicht dazu benutzt werden können, den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, und wenn der Antragsteller keine besonderen Verfahrensgarantien benötigt und davon auszugehen ist, dass es offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, sollte er nicht in einem anderen Mitgliedstaat überstellt werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, sollte für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständig sein. Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen eines solchen Antragstellers sollten aus dem Gesamthaushalt der Union bestritten werden, und der zuständige Mitgliedstaat sollte Unterstützung von der Asylagentur hinsichtlich der Bearbeitung eines solchen Antrags anfordern können. Der zuständige Mitgliedstaat sollte Unterstützung der Europäischen Grenz- und Küstenwache für die Rückführung eines solchen Antragstellers in ein Drittland nach einer Rückführungsentscheidung anfordern können, wenn sich ergibt, dass er nicht als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] anzuerkennen ist. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. |
(18) Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Die gemeinsame Bearbeitung der von einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz lässt das Recht eines Antragstellers, einen Einzelantrag zu stellen, unberührt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von einer Sekundärmigration abzuhalten, die ihrem Wohl zuwiderläuft, sollte – wenn keine Familienangehörigen oder Verwandten vorhanden sind – der zuständige Mitgliedstaat derjenige sein, in dem der unbegleitete Minderjährige erstmals seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dies dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen anderen Mitgliedstaat sollte der überstellende Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass der andere Mitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Kindes trifft und insbesondere zügig einen oder mehrere Vertreter bestellt, der dafür sorgt beziehungsweise die dafür sorgen, dass sämtliche dem Minderjährigen zustehenden Rechte gewahrt werden. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen sollte eine Würdigung seines Wohls vorausgehen, die von entsprechend qualifiziertem Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen vorzunehmen ist. |
(20) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient. Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen anderen Mitgliedstaat sollte der überstellende Mitgliedstaat eine einzelfallbezogene Garantie von dem jeweils anderen Mitgliedstaat einholen, dass er alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Kindes trifft und insbesondere zügig einen Vormund bestellt, der dafür sorgt, dass sämtliche dem Minderjährigen zustehenden Rechte gewahrt werden. Jeder Entscheidung über die Zuständigkeit für einen unbegleiteten Minderjährigen gemäß dieser Verordnung sollte eine Würdigung seines Wohls vorausgehen, die von einem entsprechend qualifiziertem multidisziplinären Team mit den erforderlichen Fachkenntnissen und unter der Beteiligung seines Vormunds und seines Rechtsbeistands vorzunehmen ist. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Dass ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung eines in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellten Antrags übernimmt, obwohl eine solche Prüfung gemäß den Kriterien der vorliegenden Verordnung nicht in seine Zuständigkeit fällt, beeinträchtigt unter Umständen die Wirksamkeit und Tragfähigkeit des Systems und sollte nur im Ausnahmefall geschehen. Ein Mitgliedstaat sollte daher, bevor ein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde, nur aus humanitären Gründen , insbesondere familiären Gründen, von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um einen in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist . |
(21) Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen und einen in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn eine solche Prüfung gemäß den verbindlichen Kriterien der vorliegenden Verordnung nicht in seine Zuständigkeit fällt. Um dem Phänomen der Sekundärmigration entgegenzuwirken und Asylbewerber darin zu bestärken, ihren Antrag auf Schutz unverzüglich im Mitgliedstaat ihrer Einreise zu stellen, sollte dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, schriftlich zu beantragen, dass sein Antrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, oder dass dieser Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersucht, die Zuständigkeit für den Antrag zu übernehmen, und dies insbesondere damit zu begründen, dass seine erweiterte Familie, seine kulturellen oder sozialen Bindungen, seine Sprachkenntnisse oder andere bedeutende Bindungen seine Integration in einen bestimmten Mitgliedstaat erleichtern würden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und Hindernisse, die ihre Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere um Flucht und Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Verstöße gegen diese rechtlichen Pflichten sollten zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und zu angemessenen und verhältnismäßigen Konsequenzen hinsichtlich seiner Aufnahmebedingungen führen. Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse der betreffenden Person erfüllt sind. |
(22) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und Hindernisse, die ihre Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere um Flucht und Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten Verfahren eingeführt werden, mit denen eine Zusammenarbeit zwischen Antragstellern und Mitgliedstaaten mit einem klaren System von Anreizen und Hemmnissen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften sichergestellt wird. Auch ist es erforderlich, klare Pflichten festzulegen, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss, und sicherzustellen, dass alle Antragsteller ordnungsgemäß über die Rechte und Pflichten, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, informiert werden. Die Unterstützung und der Schutz von Minderjährigen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, sollten gestärkt werden. Es sollte genau definiert werden, was „Flucht“ bedeutet. Eine irreguläre Einreise oder die Tatsache, dass eine Adresse oder Dokumente zum Nachweis der Identität eines Antragstellers fehlen, sollten allein nicht als Kriterium dafür ausreichen, dass festgestellt wird, dass eine Fluchtgefahr besteht. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Damit die Antragsteller die Funktionsweise des GEAS besser verstehen, muss die Bereitstellung von Informationen erheblich verbessert werden. Investitionen in die frühzeitige Bereitstellung zugänglicher Informationen für die Antragsteller werden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren verstehen, annehmen und befolgen. Im Hinblick auf den Abbau von Verwaltungsauflagen und den wirksamen Einsatz gemeinsamer Ressourcen sollte die Asylagentur in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden geeignete Informationsmaterialien ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung dieser Materialien sollte die Asylagentur die bestehenden Informationstechnologien in vollem Umfang nutzen. Die Asylagentur sollte ferner audiovisuelles Informationsmaterial ausarbeiten, das ergänzend zu den schriftlichen Informationen genutzt werden kann, um die Asylbewerber angemessen zu unterstützen. Die Asylagentur sollte dafür verantwortlich sein, eine spezielle Website mit Informationen über die Funktionsweise des GEAS für Antragsteller und potenzielle Antragsteller zu unterhalten, um den häufig unrichtigen von Schleusern verbreiteten Informationen entgegenzuwirken. Das von der Asylagentur ausgearbeitete Informationsmaterial sollte übersetzt werden und in allen wichtigen Sprachen der in der Union ankommenden Asylbewerber erhältlich sein. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Um die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Antragstellern zu decken, müssen die Informationen auf unterschiedliche Weise bereitgestellt und an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass Minderjährige Zugang zu kindgerechten Informationen haben, die auf ihre Bedürfnisse und ihre Situation zugeschnitten sind. Die Bereitstellung angemessener und hochwertiger Informationen für begleitete und unbegleitete Minderjährige in einem kinderfreundlichen Umfeld kann wesentlich dazu beitragen, dem Minderjährigen ein gutes Umfeld zu bieten wie auch mutmaßliche Fälle von Menschenhandel aufzudecken. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden , es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus . Der Antragsteller sollte unmittelbar bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz insbesondere über die Anwendung dieser Verordnung, seine Pflichten nach Maßgabe dieser Verordnung und die Konsequenzen von deren Nichterfüllung sowie darüber, dass er sich nicht aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat seinen Asylantrag prüft, informiert werden. |
(23) Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden, es sei denn, die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus und der Antragsteller hat nicht beantragt, gehört zu werden. Der Antragsteller sollte unmittelbar bei der Erfassung des Antrags auf internationalen Schutz insbesondere über die Anwendung dieser Verordnung sowie darüber, dass er sich nur gemäß den Bestimmungen des Kapitels VII aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat seinen Asylantrag prüft, über seine Pflichten nach Maßgabe dieser Verordnung und die Konsequenzen von deren Nichterfüllung sowie die Notwendigkeit, alle Informationen vorzulegen, die maßgeblich sind für eine korrekte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere zur Anwesenheit von Familienangehörigen oder Verwandten in den Mitgliedstaaten, informiert werden. Der Antragsteller sollte ferner umfassend über seine Rechte, wie etwa das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Rechtsberatung, unterrichtet werden. Die Informationen sollten dem Antragsteller in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache, die er versteht, bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Person, die das persönliche Gespräch führt, sollte ausreichend geschult sein, um die persönlichen und allgemeinen Umstände der Antragsteller, einschließlich ihrer kulturellen Herkunft, ihres Alters, ihrer Geschlechtszugehörigkeit, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität und ihrer Schutzbedürftigkeit, berücksichtigen zu können. Das Personal, das das Gespräch mit den Antragstellern führt, sollte außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen, aus denen sich ergibt, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert wurde. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Ein wirksamer Rechtsbehelf sollte auch in Situationen zur Verfügung stehen, in denen keine Überstellungsentscheidung ergeht, der Antragsteller aber geltend macht, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, weil sich ein Familienangehöriger oder – im Falle von Minderjährigen – ein Verwandter des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird. Der wirksame Rechtsbehelf sollte sich auf eine Prüfung beschränken, ob die Gefahr besteht, dass gegen die Grundrechte des Antragstellers auf Achtung des Familienlebens, die Rechte des Kindes oder das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verstoßen wird. |
(24) Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Ein wirksamer Rechtsbehelf sollte auch in Situationen zur Verfügung stehen, in denen keine Überstellungsentscheidung ergeht, der Antragsteller aber geltend macht, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Der Mitgliedstaat, der gemäß dieser Verordnung als zuständig bestimmt wird, sollte für die Prüfung sämtlicher Anträge des betreffenden Antragstellers einschließlich etwaiger Folgeanträge gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU zuständig sein, unabhängig davon, ob der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde. Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Übertragung der Zuständigkeit unter bestimmten Umständen, unter anderem wenn die Fristen für die Durchführung von Überstellungen für einen bestimmten Zeitraum abgelaufen waren, vorsahen, hatten Fluchtanreize geschaffen und sollten daher gestrichen werden. |
(25) Der Mitgliedstaat, der gemäß dieser Verordnung als zuständig bestimmt wird, sollte für die Prüfung sämtlicher Anträge des betreffenden Antragstellers, einschließlich etwaiger Folgeanträge gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] zuständig sein, es sei denn, der Antragsteller wurde nach einer Rückführungsentscheidung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abgeschoben oder hat es verlassen. Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Übertragung der Zuständigkeit unter bestimmten Umständen, unter anderem wenn die Fristen für die Durchführung von Überstellungen für einen bestimmten Zeitraum abgelaufen waren, vorsahen, hatten Fluchtanreize geschaffen und sollten daher gestrichen werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Um die rasche Bestimmung der Zuständigkeit und Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen und die Durchführung von Überstellungen sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung über diese so weit wie möglich gestrafft und verkürzt werden. |
(26) Um die rasche Bestimmung der Zuständigkeit und Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen und die Durchführung von Überstellungen sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung über diese so weit wie möglich verkürzt werden, wobei die Grundrechte der Antragsteller, die Rechte von besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere die Rechte des Kindes, und der Grundsatz des Kindeswohls, sowie das Recht auf Familienzusammenführung zu achten sind. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine in Haft genommene Person sollten vorrangig schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. |
(27) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Haft oder räumliche Beschränkung von Kindern dient niemals dem Wohl des Kindes und stellt immer eine Verletzung der Rechte des Kindes dar, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden. Sie sollte deshalb verboten sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen, und die Grundrechte des Antragstellers sollten in vollem Umfang gewahrt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine in Haft genommene Person sollten vorrangig schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Eine ordnungsgemäße Registrierung sämtlicher Asylanträge in der EU unter einer gesonderten Antragsnummer dürfte helfen, Mehrfachanträge aufzudecken und irreguläre Sekundärmigration und Asylshopping zu verhindern. Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ein automatisiertes System eingerichtet werden. Dieses sollte die Erfassung von in der EU gestellten Asylanträgen, die wirksame Überwachung des Anteils jedes einzelnen Mitgliedstaats an den Anträgen und die korrekte Anwendung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung ermöglichen. |
(29) Eine ordnungsgemäße Registrierung sämtlicher Asylanträge in der EU unter einer gesonderten Antragsnummer dürfte helfen, Mehrfachanträge aufzudecken und irreguläre Sekundärmigration zu verhindern. Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ein automatisiertes System eingerichtet werden. Dieses sollte die Erfassung von in der EU gestellten Asylanträgen, die wirksame Überwachung des Anteils jedes einzelnen Mitgliedstaats an den Anträgen und die korrekte Anwendung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung ermöglichen. Unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Zweckbindung sollte die einheitliche Kennung keinesfalls für andere als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/201121 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig sein. |
(30) Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/201121 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems, für dessen Interoperabilität mit anderen Systemen und für die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig sein. |
__________________ |
__________________ |
21 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). |
21 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Gemäß Artikel 80 des Vertrags sollten die Rechtsakte der Union, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes enthalten. Ein Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte eingerichtet werden, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleisten soll, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. |
(31) Gemäß Artikel 80 des Vertrags sollten die Rechtsakte der Union, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes enthalten. Ein Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte eingerichtet werden, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleisten soll, um Situationen zu vermeiden, in denen ein Mitgliedstaat ansonsten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig wäre, konfrontiert wäre. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren, nach denen der zuständige Mitgliedstaat stimmt wird, effizient angewendet werden, damit gegebenenfalls Personen, die internationalen Schutz beantragen, unverzüglich in andere Mitgliedstaaten überstellt werden können. Den Anträgen auf internationalen Schutz und Überstellungen von Antragstellern mit besonderen Verfahrensbedürfnissen sollte Vorrang eingeräumt werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Bei dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte ein auf der Größe der Bevölkerung und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten basierender Schlüssel in Verbindung mit einem Schwellenwert als Bezugspunkt verwendet werden, damit der Mechanismus als Hilfeleistung für Mitgliedstaaten fungieren kann, die unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Der Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte automatisch zugunsten eines Mitgliedstaats ausgelöst werden, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat zuständig ist, 150 % der nach dem Referenzschlüssel ermittelten Zahl übersteigt. Damit die Bemühungen jedes einzelnen Mitgliedstaats umfassend widergespiegelt werden, sollte bei dieser Berechnung die Zahl der tatsächlich in diesem Mitgliedstaat neu angesiedelten Personen zu der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz addiert werden. |
(32) Bei dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte ein auf der Größe der Bevölkerung und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten basierender Referenzschlüssel als Bezugspunkt verwendet werden, damit durch den Mechanismus eine gerechte Aufteilung der Verantwortung durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann. Die Anwendung des Zuweisungsmechanismus sollte dauerhaft und automatisch erfolgen, wenn ein zuständiger Mitgliedstaat auf der Grundlage der Kriterien der Kapitel III und IV nicht ermittelt werden konnte. Damit die Bemühungen jedes einzelnen Mitgliedstaats umfassend widergespiegelt werden, sollte bei dieser Berechnung die Zahl der tatsächlich in diesem Mitgliedstaat neu angesiedelten Personen zu der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die der Mitgliedstaat zuständig ist, addiert werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Die Mitgliedstaaten verfügen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Antragstellern über unterschiedliche Erfahrungen. Um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten, die in den vergangenen Jahren nicht zu den Hauptzielländern von Antragstellern zählten, ausreichend Zeit eingeräumt wird, um ihre Aufnahmekapazitäten aufzubauen, sollte der Korrekturmechanismus für die Zuweisung so ausgestaltet werden, dass er einen schrittweisen Übergang von der gegenwärtigen Situation zu einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen des Korrekturmechanismus für die Zuweisung ermöglicht. Im Rahmen des Übergangssystems sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen relativen Zahl der in der Vergangenheit gestellten Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten ein Ausgangswert geschaffen werden. Um dann von diesem Modell des „Status quo“ zu einem Modell der gerechten Aufteilung überzugehen, sollten jedes Jahr ein Drittel des Ausgangswert durch ein Drittel des Modells der gerechten Aufteilung ersetzt werden, bis das System vollständig auf einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruht. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, die in den vergangenen Jahren nicht zu den Zielländern von Antragstellern zählten, die Möglichkeiten im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung uneingeschränkt nutzen um sicherzustellen, dass ihre Aufnahmekapazitäten ausreichend gestärkt sind, was insbesondere für die Aufnahme Minderjähriger gilt. Während der Übergangsphase sollte die Asylagentur in allen Mitgliedstaaten eine gezielte Bestandsaufnahme der Kapazitäten für die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger vornehmen, um Schwachstellen zu ermitteln und zu ihrer Behebung beizutragen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Wird der Zuweisungsmechanismus angewandt, so sollten die Antragsteller, die ihre Anträge in dem begünstigten Mitgliedstaat gestellt haben, Mitgliedstaaten zugewiesen werden, in denen die Zahl der Anträge niedriger ist als ihr Anteil gemäß dem auf diese Länder angewandten Referenzschlüssel. Für Fälle, in denen es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, sollten angemessene Vorschriften vorgesehen werden, insbesondere Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten. Nach der Überstellung sollte der Zuweisungsmitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen und zum für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat werden, es sei denn, aufgrund der übergeordneten Zuständigkeitskriterien, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Familienangehörigen, wird bestimmt, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein sollte. |
(33) Wird der Zuweisungsmechanismus angewandt, so sollten die Antragsteller, die ihre Anträge in dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat gestellt haben, Mitgliedstaaten zugewiesen werden, in denen die Zahl der Anträge niedriger ist als ihr Anteil gemäß dem auf diese Länder angewandten Referenzschlüssel. Für Fälle, in denen es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, sollten angemessene Vorschriften vorgesehen werden, insbesondere Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten. Nach der Überstellung sollte der Zuweisungsmitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat den Antrag prüfen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren effizient sind und den Antragstellern ermöglichen, unverzüglich in andere Mitgliedstaaten überstellt zu werden, wenn sie nach dieser Verordnung nicht zuständig sind. Um kostenintensive und zeitaufwendige Sekundärüberstellungen zu vermeiden und Antragstellern einen effizienten Zugang zur Familienzusammenführung zu gewähren, ohne dabei die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen übermäßig zu belasten, sollte ein vereinfachtes Verfahren in Erwägung gezogen werden, das ermöglicht, dass Antragsteller, die wahrscheinlich die einschlägigen Kriterien für eine Zusammenführung mit Familienmitgliedern in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, überstellt werden oder dass ihr Antrag in dem Mitgliedstaat rasch geprüft wird, zu dem sie nachgewiesene bedeutende Bindungen haben, die sich auf einen früheren legalen Aufenthalt oder Ausbildungszeugnisse gründen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33b) Um Sekundärmigration zu vermeiden, die Integrationsaussichten zu verbessern und die administrative Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erleichtern, ist es nützlich, es Antragstellern, die gemeinsam überstellt werden möchten, zu ermöglichen, sich als Gruppe erfassen zu lassen und im Rahmen des Korrekturmechanismus für die Zuweisung gemeinsam in ein und denselben Mitgliedstaat überstellt zu werden, statt auf mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt zu werden. Die Antragsteller sollten ihre Gruppe selbst bestimmen können, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine solche Gruppenerfassung kein Recht, in einen bestimmten Mitgliedstaat überstellt zu werden, sondern vielmehr das Recht bedeutet, als Gruppe gemäß dem Korrektursystem für die Zuweisung in einen Mitgliedstaat überstellt zu werden. Erfüllt ein Antragsteller die Bedingungen für eine Familienzusammenführung oder hat ein Mitgliedstaat gemäß den Ermessensklauseln dieser Verordnung die Zuständigkeit für den Antrag übernommen, sollte der Antragsteller nicht länger die Möglichkeit haben, einer Gruppe im Rahmen des Korrektursystems für die Zuweisung anzugehören. Kann ein Antragsteller, der einer Gruppe angehört, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht überstellt werden, sollte es möglich sein, die übrigen Gruppenmitglieder oder einen Teil der Gruppe bereits vor der Überstellung des betroffenen Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen. Nach Beseitigung der Hindernisse für die Überstellung des verbliebenen Antragstellers sollte dieser in denselben Mitgliedstaat wie die übrigen Gruppenmitglieder überstellt werden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Ein Zuweisungsmitgliedstaat kann beschließen, während eines Zeitraums von zwölf Monaten keine ihm zugewiesenen Antragsteller zu akzeptieren; in diesem Fall sollte er diese Information in das automatisierte System eingeben und die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis setzen. Anschließend sollten die Antragsteller, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen worden wären, stattdessen den anderen Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Der Mitgliedstaat, der sich vorübergehend nicht an dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligt, sollte einen Solidarbeitrag von 250 000 EUR pro nicht akzeptiertem Antragsteller an den Mitgliedstaat entrichten, der als für die Prüfung dieser Anträge zuständig bestimmt wurde. Die Kommission sollte die praktischen Modalitäten für die Durchführung des Solidarbeitragsmechanismus in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Die Asylagentur der Europäischen Union wird die Anwendung des Solidarbeitragsmechanismus überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission22 auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch entsprechende Information des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes und unter weitestgehender Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich Überstellungen aus humanitären Gründen, vorgenommen werden. |
(36) Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission22 auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Überstellungen auf freiwilliger Basis sollten durch entsprechende Information des Antragstellers gefördert werden, wobei sicherzustellen ist, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes und unter weitest gehender Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich Überstellungen aus humanitären Gründen, vorgenommen werden. |
_________________ |
_________________ |
22 ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3. |
22 ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Die [Datenschutz-Grundverordnung (EU) .../2016] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten ab dem in der genannten Verordnung festgelegten Datum; bis zu diesem Datum gilt die Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und von dem automatisierten System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen. |
(38) Die [Datenschutz-Grundverordnung (EU) .../2016] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten ab dem in der genannten Verordnung festgelegten Datum; bis zu diesem Datum gilt die Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Insbesondere sollten die betroffenen Personen unverzüglich benachrichtigt werden, wenn ein Sicherheitsvorfall zu einem hohen Risiko für ihre Rechte und Freiheiten führen kann. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und von dem automatisierten System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38a) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1a findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur Anwendung. |
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_______________ |
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1a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag hängt untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen zu Erwägung 38 zusammen, nach der die Datenschutz-Grundverordnung für die von den Mitgliedstaaten verarbeiteten Daten gilt. Allerdings geht aus dem Vorschlag nicht hervor, ob Verordnung 45/2001 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union gilt. Die Verordnung 45/2001 wird in Erwägung 39 lediglich im Rahmen der Überprüfung durch den EDSB erwähnt. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38b) Informationen über Antragsteller in der Union könnten unter Umständen für die Behörden des Drittstaats, aus dem die Antragsteller ausgereist sind, um internationalen Schutz zu suchen, wertvoll sein. Angesichts der Tatsache, dass von Drittstaaten eine erhöhte Gefahr für die Informationssysteme der Union ausgeht und dass im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems alle Registrierungen eine eindeutige Identifikationsnummer erhalten werden, sollten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Agenturen der Union die Maßnahmen ergreifen, die verhältnismäßig und erforderlich sind, um dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben an einem sicheren Ort gespeichert werden. |
Begründung | |
In vielen Fällen fliehen Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor allem Personen, die politisch verfolgt werden, vor Regimen in Drittländern, die ein Interesse daran haben könnten, die Antragsteller aufzuspüren. Angesichts der Tatsache, dass einige Länder vermehrt und systematisch auf Hacking und Informationskriegsführung zurückgreifen, sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Agenturen der EU die Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Angaben der Personen, die internationalen Schutz in Europa beantragen, nicht in falsche Hände gelangen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die Anwendung dieser Verordnung kann dadurch erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen. |
(40) Die Anwendung dieser Verordnung kann durch die Unterstützung der Asylagentur erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden sowie dadurch, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Gesuchen und Mitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] sichergestellt werden. |
(41) Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] sichergestellt werden. Sobald der Zuweisungsmitgliedstaat durch das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und für den Korrekturmechanismus für die Zuweisung nach dieser Verordnung bestimmt worden ist, sollten die entsprechenden Daten automatisch in Eurodac eingegeben werden. Daher muss dafür gesorgt werden, dass das Zentralsystem des Korrekturmechanismus für die Zuweisung und das Zentralsystem von Eurodac interoperabel sind. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Das Prüfverfahren sollte verwendet werden für die Annahme einer gemeinsamen Informationsbroschüre über Dublin/Eurodac sowie einer speziellen Informationsbroschüre für unbegleitete Minderjährige, eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige; einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen; einheitlicher Bedingungen für die Vorbereitung und die Übermittlung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen, zweier Verzeichnisse mit Beweismitteln und Indizien für ein Aufnahmegesuch, und deren regelmäßiger Überprüfung; eines Laissez-passer, einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Überstellungen, eines Standardformblatts für den Datenaustausch vor einer Überstellung; einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, einheitlicher Bedingungen und praktischer Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung und gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle für Gesuche. |
(47) Das Prüfverfahren sollte verwendet werden für die Annahme eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige; einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen; einheitlicher Bedingungen für die Vorbereitung und die Übermittlung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen, zweier Verzeichnisse mit Beweismitteln und Indizien für ein Aufnahmegesuch, und deren regelmäßiger Überprüfung; eines Laissez-passer, einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Überstellungen, eines Standardformblatts für den Datenaustausch vor einer Überstellung; einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, einheitlicher Bedingungen und praktischer Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung und gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle für Gesuche. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Zur Festlegung ergänzender Vorschriften sollten der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in denen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung eines Abhängigkeitsverhältnisses, der Bedingungen zur Bewertung der Fähigkeit zur Aufnahme einer abhängigen Person durch eine Person sowie der Merkmale, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, übertragen werden. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 8 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden . Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. . |
(48) Zur Festlegung ergänzender Vorschriften sollten der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in denen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung eines Abhängigkeitsverhältnisses, der Bedingungen zur Bewertung der Fähigkeit zur Aufnahme einer abhängigen Person durch eine Person übertragen werden. Die Merkmale, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, und die Standardvorgehensweisen für die Bestimmung des Wohls des Kindes. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 8 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden . Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(52) Um zu beurteilen, ob durch den in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung das Ziel – die Gewährleistung einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und die Entlastung von Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind – erreicht wird, sollte die Kommission das Funktionieren dieses Mechanismus überprüfen und insbesondere prüfen, ob der Schwellenwert für die Auslösung und Beendigung des Korrekturmechanismus tatsächlich eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleistet, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. |
(52) Um zu beurteilen, ob durch den in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung das Ziel – die Gewährleistung einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und die Entlastung von Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind – erreicht wird, sollte die Kommission das Funktionieren dieses Mechanismus überprüfen und prüfen, ob er tatsächlich eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes insbesondere in Situationen gewährleistet, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. Die Kommission sollte das Europäische Parlament eng in die genannten Überprüfungen mit einbeziehen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
- die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, |
- die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers und die volljährigen Kinder, für die sie verantwortlich sind, gleichgültig, ob es sich, wie durch nationales Recht definiert oder anerkannt, um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; dies gilt auch für sonstige Kinder, für die das Paar eine elterliche Verantwortung trägt, |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
- bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist, |
- bei einem minderjährigen Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält, für den Antragsteller verantwortlich ist, |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
- bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, |
- bei einem minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so bezeichnet der Ausdruck „Vertreter“ eine Person, die in Bezug auf den Minderjährigen ihre Pflichten im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt; |
(k) „Vormund“ eine Person im Sinne des Artikels [4 Absatz 2 Buchstabe f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entzieht; |
(n) „Fluchtgefahr“ das nachgewiesene Vorliegen spezifischer Gründe im Einzelfall, die auf objektiven und spezifischen Kriterien im Einklang mit den von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten Normen und dem nationalen Recht beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte, wobei Kriterien allgemeiner Art, wie die bloße Eigenschaft als Antragsteller im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Verfahrensverordnung] oder die Staatsangehörigkeit, ausgeschlossen sind; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) „begünstigter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der von dem in Kapitel VII beschriebenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung profitiert und die Zuweisung des Antragstellers vornimmt; |
entfällt |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(q) „neu angesiedelte Person“ eine Person, die den Prozess durchläuft, bei dem Drittstaatsangehörige auf ein Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) hin, das aufgrund ihres Bedürfnisses an internationalem Schutz ergangen ist, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen |
(q) „neu angesiedelte Person“ eine Person, die den Prozess durchläuft, durch den Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die internationalen Schutz benötigen, nach Befassung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) oder Mitgliedstaaten ausgewählt, zugelassen und aus einem Drittstaat überstellt werden und durch den ihnen in einem Mitgliedstaat Schutz gewährt wird, in dem sie sich aufhalten dürfen |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Die Mitgliedstaaten stellen durch proaktive Maßnahmen sicher, dass Drittstaatenangehörige oder Staatenlose in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder ihren Transitzonen oder an Grenzübergangsstellen, einschließlich Transitzonen an Außengrenzen, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, die tatsächliche Möglichkeit erhalten, gemäß den Bestimmungen der Verordnung(EU) XXXX/XX [Asylverfahrensverordnung] erfasst zu werden. Eine Person, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats irregulär eingereist ist, wird gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) XXXX/XX [Eurodac-Verordnung] in Eurodac registriert. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. |
1. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien der Kapitel III und IV als zuständiger Staat bestimmt wird. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. |
Lässt sich anhand der Kriterien der Kapitel III und IV der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so wird der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gemäß dem in Kapitel VII beschriebenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung bestimmt. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. |
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller der tatsächlichen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Kriterien der Kapitel III und IV fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. |
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien der Kapitel III und VI bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gemäß dem in Kapitel VII beschriebenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung bestimmt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Kriterien der Kapitel III und IV zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anwendet, geht er wie folgt vor: |
entfällt |
(a) Er prüft, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/32/EU unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, und |
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(b) er prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU, wenn folgende Gründe vorliegen: |
|
(i) der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats oder ist staatenlos und hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat, der in der durch die Verordnung [Vorschlag COM(2015 452 vom 9. September 2015] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, oder |
|
(ii) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder er wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. |
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz erfasst wurde, prüft diesen Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel [40] der Verordnung XXXX/XX/EU [Asylverfahrensverordnung], wenn der Antragsteller nach der in Artikel 3a vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in dem Mitgliedstaat anzusehen ist oder wenn der Antragsteller früher nach nationalem Recht entweder aus dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat aus schwerwiegenden Gründen für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung zwangsausgewiesen wurde. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wenn der Mitgliedstaat nach Absatz 3 einen Antrag als unzulässig betrachtet oder einen Antrag im beschleunigten Verfahren prüft, gilt dieser Mitgliedstaat als der zuständige Mitgliedstaat. |
entfällt |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Mitgliedstaat, der einen Antrag auf internationalen Schutz – auch in den in Absatz 3 genannten Fällen – geprüft hat, ist für die Prüfung aller weiteren Angaben oder Folgeanträge des betreffenden Antragstellers gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU zuständig, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde. |
5. Der Mitgliedstaat, der einen Antrag auf internationalen Schutz – auch in den in Absatz 3 genannten Fällen – geprüft hat, ist für die Prüfung aller weiteren Angaben oder Folgeanträge des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel [42] der Verordnung XXXX/XX/EU [Asylverfahrensverordnung] zuständig, es sei denn, der Antragsteller wurde nach einer Rückführungsentscheidung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abgeschoben oder hat es verlassen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Sicherheitsüberprüfung |
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1. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat erhebt die biometrischen Daten des Antragstellers unverzüglich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung]. Nach der Erfassung des Antragstellers führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat sobald wie möglich eine Sicherheitsüberprüfung durch einen Abgleich der einschlägigen Datenbanken der Union und nationalen Datenbanken durch. |
|
2. Geben die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 dieses Artikels oder zusätzliche Informationen, die der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat – auch über das Gespräch nach Artikel 7 – erlangt hat, Anlass zu dem Verdacht, dass der Antragsteller als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats angesehen werden könnte, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein persönliches Sicherheitsgespräch, zusätzlich zu dem Gespräch nach Artikel 7, um festzustellen, ob der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats angesehen werden kann. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Antragsteller stellt so bald wie möglich und spätestens während des Gesprächs gemäß Artikel 7 alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen bereit und kooperiert mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. |
2. Der Antragsteller stellt so bald wie möglich alle verfügbaren und für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen bereit und kooperiert mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen nur, wenn diese vor der endgültigen Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bereitgestellt wurden. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Verstößt ein Antragsteller gegen die in Artikel 4 Absatz 1 dargelegte Pflicht, so prüft der gemäß dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat den Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU. |
entfällt |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhalten muss, setzt die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch dann fort, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung verlassen hat oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht. |
2. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhalten muss, setzt die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch dann fort, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung verlassen hat oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats geben eine Mitteilung in das automatisierte System gemäß Artikel 44 Absatz 1 ein, sobald sie über Beweise verfügen, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen hat. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Antragsteller hat während der Verfahren gemäß dieser Verordnung nur in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhalten muss, Anspruch auf die Aufnahmebedingungen gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung. |
entfällt |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel [26] der Verordnung (EU) XXXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] gestellt wird, informieren dessen zuständige Behörden den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich der Erfassung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel [26 Absatz 1] jener Verordnung. In diesem Zusammenhang erhalten Minderjährige Informationen in einer kindgerechter Weise gemäß Artikel [5 Absatz 2] der Richtlinie (EU) xxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] von entsprechend geschultem Personal und unter Mitwirkung des Vormunds, insbesondere über das Verfahren zur Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 in einem Mitgliedstaat gestellt wird, unterrichten seine zuständigen Behörden den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Pflichten gemäß Artikel 4 und die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 5 und insbesondere über folgende Aspekte: |
1. Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels [27] der Verordnung XXXX/XX/EU [Asylverfahrensverordnung] in einem Mitgliedstaat erfasst wird, unterrichten seine zuständigen Behörden den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Pflichten gemäß Artikel 4 und die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 5 und insbesondere über folgende Aspekte: |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) darüber, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht beinhaltet, dass sich der Antragsteller aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; |
(a) darüber, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht beinhaltet, dass sich der Antragsteller aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dies ist nach dem Zuweisungsmechanismus gemäß Kapitel VII vorgesehen; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Folgen eines Verlassens des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhalten muss während der Schritte, in welchen der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird und der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird, und insbesondere darüber, dass der Antragsteller nur in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhalten muss, Anspruch auf die Aufnahmebedingungen gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU hat, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung ; |
(b) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Folgen eines Verlassens des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhalten muss während der Schritte, in welchen der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird und der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) die Bestimmungen in Bezug auf Familienzusammenführung und in diesem Zusammenhang die anwendbare Definition von Familienangehörigen und Verwandten sowie die Pflicht des Antragstellers, in einer möglichst frühen Phase des Verfahrens alle relevanten Informationen offen zu legen, die der Ermittlung des Verbleibs von Familienangehörigen oder Verwandten, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, dienlich sein könnten, und jegliche Art der Unterstützung, die der Mitgliedstaat bei der Suche nach Familienangehörigen oder Verwandten anbieten kann; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) die Notwendigkeit, dass der Antragsteller in einer möglichst frühen Phase des Verfahrens alle relevanten Informationen offen legt, die dazu beitragen könnten, etwaige frühere Aufenthaltstitel, Visa oder Ausbildungszeugnisse zu ermitteln; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cc) die Möglichkeit gemäß Artikel 19, beim Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, zu beantragen, dass ein Mitgliedstaat die Ermessensklausel anwendet, sowie die besonderen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Verfahren; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cd) gegebenenfalls das in Kapitel VII dargelegte Zuweisungsverfahren; |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ce) die Möglichkeit, dass der Antragsteller gemäß Artikel 36 Absatz 1c einen derjenigen vier Mitgliedstaaten auswählt, die die geringste Anzahl von Antragstellern im Verhältnis zu ihrem Anteil nach dem Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 aufweisen, sofern der Antragsteller die Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt hat; |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) das persönliche Gespräch gemäß Artikel 7 und die Pflicht , Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen und diese Angaben zu belegen , einschließlich der Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann; |
(d) den Zweck des persönlichen Gesprächs gemäß Artikel 7 und welche Art von Angaben und Nachweisen der Antragsteller für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorzulegen hat, einschließlich der Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung binnen sieben Tagen nach deren Zustellung und die Tatsache, dass sich dieser Rechtsbehelf auf eine Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 im Zusammenhang mit der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder gegen die Artikel 10 bis 13 und 18 vorliegt ; |
(e) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und die entsprechenden Vorkehrungen sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gemäß Artikel 28, und dies auch dann, wenn keine Überstellungsentscheidung getroffen wird; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) bei unbegleiteten Minderjährigen die Rolle und die Aufgaben des Vormunds und das Verfahren, um gegen den Vormund vertraulich und sicher und unter Wahrung des Rechts des Kindes auf Anhörung Beschwerden einzulegen; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hb) das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hc) das Vorhandensein der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genannten Informations-Website; |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) gegebenenfalls das in Kapitel VII dargelegte Zuweisungsverfahren. |
entfällt |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Informationen nach Absatz 1 werden schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt. |
Die Informationen nach Absatz 1 werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht, mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Informationsmaterial. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Informationen werden schriftlich und mündlich, gegebenenfalls mit Hilfe von Multimedia-Geräten, bereitgestellt. Mündliche Informationen können individuell oder in Gruppensitzungen bereitgestellt werden, und die Antragsteller haben die Möglichkeit, Fragen zu den Verfahrensschritten zu stellen, an die sie sich bei dem Prozess zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung halten sollen. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kindgerechter Weise gemäß Artikel [5 Absatz 2] der Richtlinie (EU) xxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] von entsprechend geschultem Personal unter Mitwirkung des Vormunds bereitgestellt. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn dies für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, werden die Informationen auch mündlich, beispielsweise bei dem Gespräch nach Artikel 7, erteilt. |
entfällt |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Merkblatt sowie ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Minderjährige, das mindestens die Angaben in Absatz 1 enthält. Dieses gemeinsame Merkblatt enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Das gemeinsame Merkblatt wird so gestaltet, dass es die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. |
3. Die Asylagentur der Europäischen Union erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden gemeinsames Informationsmaterial, das mindestens die Angaben in Absatz 1 enthält. Dieses gemeinsame Informationsmaterial enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Das gemeinsame Informationsmaterial wird so gestaltet, dass es die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Die Asylagentur der Europäischen Union erstellt Informationsmaterial eigens für die folgenden Zielgruppen: |
|
(a) erwachsene Antragsteller; |
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(b) unbegleitete Minderjährige; |
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(c) begleitete Minderjährige. |
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Asylagentur der Europäischen Union richtet eigens eine Website mit Informationen über das Gemeinsame Europäische Asylsystem und insbesondere über die Funktionsweise dieser Verordnung ein. Die Informationen sind umfassend und aktuell und werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache mitgeteilt und in allen wichtigen Sprachen bereitgestellt, die von den in der Union eintreffenden Antragstellern gesprochen werden. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten halten die Antragsteller über den Verlauf der gemäß dieser Verordnung in Bezug auf ihren Antrag durchgeführten Verfahren auf dem Laufenden. Die Informationen werden regelmäßig mindestens alle zwei Wochen in schriftlicher Form mitgeteilt. Bei Minderjährigen informieren die zuständigen Behörden gemäß den gleichen Vorkehrungen sowohl den Minderjährigen als auch den Elternteil oder den Vormund. Die Kommission ist befugt, die Vorkehrungen für die Bereitstellung dieser Informationen in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung |
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1. Unbeschadet des Rechts des Antragstellers, auf eigene Kosten einen eigenen Rechtsbeistand zu wählen, stellen die Mitgliedstaaten unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung in allen Phasen des Verfahrens bereit, wenn der betreffende Antragsteller die damit verbundenen Kosten nicht tragen kann. Die Mitgliedstaaten können eine vollständige oder teilweise Erstattung der angefallenen Kosten verlangen, sofern die Entscheidung über die Übernahme dieser Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde, sofern festgestellt werden kann, dass der Antragsteller die entsprechenden Kosten tragen kann. |
|
2. Die Rechtsberatung und ‑vertretung umfasst mindestens |
|
(a) die Bereitstellung von Informationen über das Verfahren vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Antragstellers; |
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(b) die Unterstützung bei der Vorbereitung des persönlichen Gesprächs und der im Rahmen des Gesprächs vorzulegenden Belege und Nachweise, einschließlich Teilnahme an dem persönlichen Gespräch; |
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(c) eine Erklärung der Gründe für und die Folgen einer Überstellungsentscheidung sowie Informationen, wie diese Entscheidung angefochten oder wie Rechtsbehelfe in Fällen eingelegt werden können, in denen keine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 28 ergangen ist. |
|
Zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsberatung und ‑vertretung nicht willkürlich eingeschränkt und der Antragsteller nicht an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird. |
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Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung werden im nationalen Recht festgelegt. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller , es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig oder die von dem Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellten Informationen reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus . Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Artikel 6 bereitgestellten Informationen ermöglichen. |
1. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat stellt vorausschauend Fragen zu allen Aspekten des Antrags, die eine Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Artikel 6 bereitgestellten Informationen ermöglichen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der Mitgliedstaat kann auf das persönliche Gespräch verzichten, wenn die von dem Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellten Informationen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausreichen und der Antragsteller nicht beantragt hat, gehört zu werden. Wenn ein Mitgliedstaat auf das Gespräch verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine endgültige Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 30 Absatz 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor ein Aufnahmegesuch nach Artikel 24 gestellt wird. |
2. Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor ein Aufnahmegesuch nach Artikel 24 gestellt oder eine Entscheidung über die Überstellung eines Antragstellers getroffen wird. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. |
3. Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht und in der er sich verständigen kann. Gespräche mit unbegleiteten Minderjährigen werden kindgerecht durch nach dem nationalen Recht entsprechend geschultes und qualifiziertes Personal und in Anwesenheit des Vormunds und gegebenenfalls seines Rechtsbeistands geführt. |
|
Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen qualifizierten Dolmetscher und gegebenenfalls einen kulturellen Vermittler hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. Der Antragsteller kann beantragen, dass eine Person desselben Geschlechts das Gespräch führt und Unterstützung leistet, sofern dies möglich ist. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem nationalen Recht durchgeführt. |
4. Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem nationalen Recht durchgeführt. Antragsteller, bei denen ein Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien festgestellt wurde, sollten angemessene Unterstützung erhalten, darunter ausreichend Zeit, um die Bedingungen zu schaffen, die notwendig sind, um alle Elemente einzureichen, die die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es geeignete Standardverfahren gibt um sicherzustellen, dass angemessene Schutzmaßnahmen hinsichtlich Antragstellern ergriffen werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie zu Zwecken des Menschenhandels oder anderer Tätigkeiten der organisierten Kriminalität ausgenutzt werden. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhalten. |
5. Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Die Hauptpunkte, die in die Zusammenfassung aufzunehmen sind, werden am Ende des Gesprächs durch den Antragsteller und gegebenenfalls durch den Vormund und/oder den Rechtsbeistand überprüft. Diese Zusammenfassung wird in Form eines Berichts erstellt. Der Mitgliedstaat erstellt eine Tonaufnahme des Gesprächs. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Vormund oder Rechtsbeistand so schnell wie möglich nach dem Gespräch und auf jeden Fall vor der Überstellungsentscheidung Zugang zu der Zusammenfassung erhalten. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat , in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger aufhalten muss, sorgt dafür, dass der betreffende unbegleitete Minderjährige in den einschlägigen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vertreter hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Merkblatts für unbegleitete Minderjährige. |
Jeder Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger aufhält, sorgt dafür, dass der betreffende unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vormund vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vormund verfügt über die Qualifikationen, die Schulung, die Fachkenntnisse und die Unabhängigkeit, durch die gewährleistet werden kann, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vormund hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige. Der Vormund wird sobald wie möglich bestellt, aber spätestens 24 Stunden nach Stellung des Antrags und in jedem Fall vor der Erfassung der biometrischen Daten gemäß Artikel [10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung]. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Der Vormund wird in den Prozess der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung so weit wie möglich einbezogen. Zu diesem Zweck unterstützt der Vormund den Minderjährigen bei der Bereitstellung von Informationen, die für die Prüfung seines Wohls gemäß Absatz 3 dienlich sind, darunter die Wahrnehmung seines Rechts auf Anhörung, und unterstützt den Minderjährigen ferner bei dessen Kontakten mit anderen Akteuren wie zum Beispiel entsprechenden Organisationen bei der Suche nach Familienangehörigen, sofern dies zweckdienlich ist und die Vertraulichkeitspflichten gegenüber dem Minderjährigen erfüllt werden. |
|
|
|
Der Vormund stellt sicher, dass der Minderjährige für die Verfahren nach dieser Verordnung Zugang zu Informationen, Rechtsberatung und Vertretung hat, und hält den Minderjährigen über den Fortgang seiner Verfahren nach dieser Verordnung auf dem Laufenden. |
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Der Vormund hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Minderjährigen, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige und der Formulare gemäß Artikel 6. |
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Vormunde werden regelmäßig geschult und bei ihren Aufgaben unterstützt. |
|
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen ; |
(b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, wobei insbesondere sein ethnischer, religiöser, kultureller und sprachlicher Hintergrund sowie die Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei seiner Betreuung und bei Sorgerechtsvereinbarungen und der Zugang zu Gesundheit und Bildung berücksichtigt werden; |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte; |
(c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte; |
und Ausbeutung | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit, darunter Trauma, besondere Gesundheitsbedürfnisse und Behinderung; |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) der Gewährleistung einer Übergabe an einen bestellten Vormund in dem aufnehmenden Mitgliedstaat; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) den von dem Vormund in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige befindet, bereitgestellten Informationen; |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(dc) der Notwendigkeit, dass Entscheidungen in Bezug auf Minderjährige vorrangig behandelt werden; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Prüfung des Wohls des Minderjährigen muss das Recht des Minderjährigen, gehört zu werden, gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Vor Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in den zuständigen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls den Zuweisungsmitgliedstaat trägt der überstellende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass der zuständige Mitgliedstaat oder der Zuweisungsmitgliedstaat unverzüglich die in den Artikeln 14 und 24 der Richtlinie 2013/33/EU und in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Maßnahmen trifft. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen geht eine Würdigung seines Wohls voraus. Diese Würdigung basiert auf den in Absatz 3 genannten Faktoren. Die Würdigung ist von qualifiziertem Personal mit den entsprechenden Fachkenntnissen rasch vorzunehmen, um sicherzustellen, dass dem Wohl des Minderjährigen Rechnung getragen wird. |
4. Vor Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in den zuständigen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls den Zuweisungsmitgliedstaat erhält der überstellende Mitgliedstaat in jedem Einzelfall Garantien dafür, dass der zuständige Mitgliedstaat oder der Zuweisungsmitgliedstaat unverzüglich die in den Artikeln 14 und 24 der Richtlinie 2013/33/EU und in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Maßnahmen trifft. Jeder Entscheidung, einen unbegleiteten Minderjährigen zu überstellen oder nicht zu überstellen, geht eine multidisziplinäre Würdigung seines Wohls voraus. Diese Würdigung basiert auf den in Absatz 3 genannten Faktoren, und die Schlussfolgerungen der Prüfung eines jeden Faktors werden in der Überstellungsentscheidung klar und deutlich genannt. Die Würdigung ist von einem qualifizierten multidisziplinären Team mit den entsprechenden Fachkenntnissen rasch vorzunehmen, um sicherzustellen, dass dem Wohl des Minderjährigen Rechnung getragen wird. An der multidisziplinären Prüfung sind fachkundiges Personal mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Rechte des Kindes, der Kinderpsychologie und der kindlichen Entwicklung beteiligt. Außerdem werden auch zumindest der Vormund und der Rechtsbeistand des Minderjährigen hinzugezogen. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zum Zweck der Durchführung des Artikels 10 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt. |
Zum Zweck der Durchführung der Artikel 10 und 19 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 47, das unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeitet, hat eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und wird weiterhin geschult. |
Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 47, das unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeitet, hat eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und wird weiterhin geschult, darunter auf dem Gebiet der Rechte des Kindes, der Kinderpsychologie und der kindlichen Entwicklung. Zu einer solchen Schulung gehören auch Module zur Risikobewertung bis hin zu gezielter Betreuung und Schutz in Abhängigkeit von den individuellen Bedürfnissen des Minderjährigen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der frühzeitigen Erkennung von Opfern von Menschenhandel und Missbrauch, und Schulungen zu bewährten Vorgehensweisen zur Verhinderung von Verschwinden. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt der aufnehmende Mitgliedstaat sobald wie möglich, aber in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Bestätigung der Überstellungsentscheidung, einen Vormund. Die zuständigen Behörden teilen die Informationen über den vom aufnehmenden Mitgliedstaat bestellten Vormund zusammen mit den Vorkehrungen für die Überstellung dem aktuellen Vormund mit. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um im Einklang mit diesem Artikel die Regeln und Verfahren in Bezug auf die transnationale Zusammenarbeit bei der Prüfung des Kindeswohls festzulegen. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Aufnahmekosten |
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1. Die vom die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat von der Erfassung des Antrags auf internationalen Schutz bis zur Überstellung des Antragstellers an den zuständigen Mitgliedstaat bzw. bis zur Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller durch den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedsstaat getragenen Kosten der Aufnahme eines Antragstellers werden aus dem Gesamthaushalt der Union erstattet. |
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2. Die von einem Mitgliedstaat, in dem davon ausgegangen wird, dass es offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass ein Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9 anzuerkennen ist, getragenen Kosten der Aufnahme werden aus dem Gesamthaushalt der Union erstattet. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden nur einmal in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. |
1. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden nur einmal in der in den Kapiteln III und IV genannten Rangfolge Anwendung. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. |
2. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel [28] der Verordnung (EU) XXXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] stellt. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Wenn die zuständige Behörde im die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaaten nach Durchführung des in Artikel 7 vorgesehenen persönlichen Gesprächs zu dem Schluss gelangt, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht aufgrund der Artikel 10, 11, 12, 13 oder 18 bestimmt werden kann, und wenn der Antragsteller keine besonderen Verfahrensgarantien gemäß Artikel [19] der Verordnung (EU) XXXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] benötigt, prüft der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat vor der Anwendung der übrigen Kriterien der Kapitel III oder IV kursorisch, ob der Antragsteller bei Stellung des Antrags nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, und ob dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedsstaat keine anderen Informationen erteilt werden oder zur Verfügung stehen, die darauf hindeuten, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden könnte, wodurch seine Behauptung, er habe Anspruch auf internationalen Schutz, offensichtlich nicht überzeugend ist. |
|
In solchen Fällen sollte davon ausgegangen werden, dass es offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, und der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gilt unbeschadet des Artikels [37] der Verordnung (EU) XXXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] als zuständiger Mitgliedstaat. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der zuständige Mitgliedstaat ist derjenige, in dem sich ein Familienangehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister rechtmäßig aufhält. |
2. Der zuständige Mitgliedstaat ist derjenige, in dem sich ein Familienangehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein Minderjähriger, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister rechtmäßig aufhält. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Hat der Antragsteller einen Verwandten , der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seinen Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. |
3. Hat der Antragsteller einen Verwandten , der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seinen Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 2 und 3 ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige zuerst seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient. |
5. Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 2 und 3 und falls kein anderes der Kriterien der Kapitel III und IV, insbesondere Artikel 19, anwendbar ist, wird der zuständige Mitgliedstaat gemäß dem im Kapitel VII beschriebenen Zuweisungsmechanismus ermittelt, vorausgesetzt dem Minderjährigen wird stets die Möglichkeit eingeräumt, den Zuweisungsmitgliedstaat gemäß Artikel 36 Absatz 1c auszuwählen. Jeder Entscheidung über den zuständigen Mitgliedstaat sollte eine multidisziplinäre Würdigung des Wohls des Minderjährigen vorausgehen, auch im Falle einer Zuweisung. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Wird ein Minderjähriger von einem Elternteil, von einem seiner erwachsenen Geschwister oder von einem anderen Erwachsenen begleitet, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats für den Minderjährigen elterliche Verantwortung trägt, und ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats für den Minderjährigen elterliche Verantwortung trägt, hält sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf, ist der Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, in dem sich der Elternteil oder der andere Erwachsene rechtmäßig aufhält, der für den Minderjährigen elterliche Verantwortung trägt, vorausgesetzt dies dient dem Wohl des Minderjährigen. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind |
Familienangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet dessen, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. |
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet dessen, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; |
(a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel oder einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit weniger als zwei Jahre vor der Stellung des ersten Antrags abgelaufen ist , so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
1. Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel oder einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit vor der Stellung des ersten Antrags abgelaufen ist, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum oder ein Visum, dessen Gültigkeit weniger als sechs Monate vor Stellung des ersten Antrags abgelaufen ist , so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates25 erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
2. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum oder ein Visum, dessen Gültigkeit vor Stellung des ersten Antrags abgelaufen ist, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates25 erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
_________________ |
_________________ |
25 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). |
25 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 14a |
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Das Thema akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise |
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1. Verfügt der Antragsteller über ein Diplom oder einen anderen Qualifikationsnachweis, das bzw. der von einer Bildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat erteilt wurde, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
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In diesem Zusammenhang bezeichnet der Ausdruck „Bildungseinrichtung“ jede Art von Bildungseinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte Bildungsgrade oder andere anerkannte Qualifikationen erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung anbietet. |
|
Für die Zwecke dieses Artikels gelten nur Diplome und anderer Qualifikationsnachweise, die aufgrund der Anwesenheit des Antragstellers in der Bildungseinrichtung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erteilt wurden, als für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant. Online-Kurse oder andere Formen des Fernunterrichts gelten nicht als relevant. |
|
2. Verfügt der Antragsteller über mehr als ein Diplom oder anderen Qualifikationsnachweis, die von Bildungseinrichtungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt wurden, ist der Mitgliedstaat, in dem das letzte Diplom bzw. der letzte Qualifikationsnachweis erteilt wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
entfällt |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Kann der zuständige Mitgliedstaat nicht anhand der Kriterien der Kapitel III oder IV bestimmt werden, wird der zuständige Mitgliedstaat gemäß dem in Kapitel VII beschriebenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung bestimmt. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Kann der zuständige Mitgliedstaat nicht anhand der Kriterien des Kapitels III oder des Artikels 18 bestimmt werden und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller über einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat eingereist ist, in dem der Antrag gestellt wurde, wird der Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24c bestimmt. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 16 |
entfällt |
Visafreie Einreise |
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Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. |
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Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17 |
entfällt |
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens |
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Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig. |
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Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil oder der Antragsteller in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. |
1. Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung, schweren Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits bestanden hat, bevor der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angekommen ist, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil oder der Antragsteller in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18a |
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Bürgschaften |
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1. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass Organisationen, die durch diesen Mitgliedstaat gemäß spezifischen, im nationalen Recht vorgesehenen Anforderungen zur Verhinderung von Missbrauch und Menschenhandel zugelassen wurden, die Möglichkeit haben, Bürge eines Antragstellers zu werden, der einen Antrag auf internationalen Schutz in der Union gestellt hat. Die Organisation, die als Bürge des Antragstellers fungiert, trägt für dessen Überstellung in den Mitgliedstaat, in dem der Bürge niedergelassen ist, und das dortige Verbleiben Sorge, bis eine endgültige Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. |
|
2. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat unterrichtet den Mitgliedstaat, in dem der Bürge niedergelassen ist, auf der Grundlage eines schriftlichen Gesuchs des Bürgen mit Einwilligung des Antragstellers über die Bürgschaftsvereinbarung zwischen der Organisation und dem Antragsteller. Stimmt der Mitgliedstaat, in dem die Organisation niedergelassen ist, der Aufnahme des Antragstellers zu, wird er zum zuständigen Mitgliedstaat, und der Antrag auf internationalen Schutz wird zur Referenzzahl im Sinne des Artikels 35 gezählt. |
|
3. Mit einem delegierten Rechtsakt, der gemäß dem in Artikel 57 beschriebenen Verfahren erlassen wird, werden die Formalitäten und die Bewilligungsvoraussetzungen, die der Bürge erfüllen muss, sowie die weiteren erforderlichen Vorkehrungen festgelegt. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und solange kein Mitgliedstaat als zuständig bestimmt worden ist, kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen in ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz aus familiären Gründen in Bezug auf die nicht unter Artikel 2 Buchstabe g fallende erweiterte Familie zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. |
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen in ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gerichtet wurde. |
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gerichtet wurde. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein Antragsteller kann darum ersuchen, dass der Mitgliedstaat, in dem sein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, diesen Absatz anwendet. Ein derartiges Gesuch erfolgt schriftlich und ist ordnungsgemäß zu begründen. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, kann, bevor ein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist , jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 10 bis 13 und 18 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. |
Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine erste Entscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung aus humanitären Gründen, die sich insbesondere auf familiäre, kulturelle oder soziale Bindungen, Sprachkenntnisse oder andere bedeutende Bindungen stützen, die seine Integration in den anderen Mitgliedstaat erleichtern würden, zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien der Kapitel III und IV nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Ein Antragsteller kann darum ersuchen, dass ein Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, Absatz 2 anwendet. Ein derartiges Gesuch erfolgt schriftlich und ist ordnungsgemäß zu begründen und an die zuständigen Behörden des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, zu richten. Ein Antragsteller, der eine Gefahr für die Sicherheit darstellt oder bei dem davon ausgegangen wird, dass es offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schuss anzuerkennen ist, ist nicht berechtigt, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. |
|
Die zuständigen Behörden des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats stellen sicher, dass ein Gesuch gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes an die zuständigen Behörden in dem vom Antragsteller ersuchten Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, weitergeleitet wird. |
|
Der ersuchte Mitgliedstaat teilt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs mit, ob er beabsichtigt, die Zuständigkeit für den Antrag auf internationalen Schutz zu übernehmen. Der ersuchte Mitgliedstaat kann die Frist um zwei weitere Wochen verlängern, wenn dies dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, schriftlich über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet mitgeteilt wird. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, gilt das Gesuch als abgelehnt, und der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, fährt mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien der Kapitel III und IV fort. Unbeschadet der Absätze 1 bzw. 2 sind Antragsteller nicht berechtigt, dieses Verfahren mehr als einmal in Anspruch zu nehmen. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch gemäß Absatz 2a statt, wird er zum zuständigen Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, sorgt dafür, dass der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Formular, das für die Zwecke des in Absatz 2a genannten Verfahrens zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 30 aufzunehmen; |
(a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 24, 24c, 25 und 30 aufzunehmen; |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe a prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. |
2. In einer Situation nach Absatz 1 Buchstaben a und b prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe b prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU oder schließt seine Prüfung ab. |
entfällt |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe c behandelt der zuständige Mitgliedstaat weitere Angaben oder einen neuen Antrag des Antragstellers als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU. |
entfällt |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe d kann gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats, den Antrag abzulehnen, kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU mehr eingelegt werden. |
5. In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe d, in der der Antrag auf internationalen Schutz nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der zuständige Mitgliedstaat vermerkt in der elektronischen Datei nach Artikel 22 Absatz 2, dass er der zuständige Mitgliedstaat ist. |
7. Gegebenenfalls vermerkt der zuständige Mitgliedstaat in der elektronischen Datei nach Artikel 22 Absatz 2, dass er der zuständige Mitgliedstaat ist. |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird , sofern der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung nicht bereits der zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 4 oder 5 ist . . |
1. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz erfasst wird , sofern der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung nicht bereits der zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 4 oder 5 ist . |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein. |
entfällt |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 26 und 30 wieder aufzunehmen. |
5. Der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 26 und 30 zum Abschluss des Prozesses der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wieder aufzunehmen. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) gegebenenfalls Verknüpfungen zu Anträgen von gemeinsam reisenden Familienangehörigen oder Verwandten; |
(b) gegebenenfalls Verknüpfungen zu Anträgen von Familienangehörigen, Verwandten oder Gruppen von höchstens 30 Antragstellern, die beantragen, als gemeinsam reisend erfasst zu werden, unbeschadet des Rechts auf Einzelfallprüfung eines jeden Antrags auf internationalen Schutz und unter besonderer Berücksichtigung von Antragstellern, die Anzeichen von Zwang, Gewalt oder Missbrauch aufweisen; |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach Eingabe der Informationen gemäß Absatz 1 wird über das automatisierte System nach Artikel 44 jeder Antrag unter einer gesonderten Antragsnummer erfasst, für jeden Antrag eine elektronische Datei erstellt und dem Mitgliedstaat der Antragstellung die betreffende Antragsnummer übermittelt. |
2. Nach Eingabe der Informationen gemäß Absatz 1 wird über das automatisierte System nach Artikel 44 jeder Antrag auf internationalen Schutz unter einer gesonderten Antragsnummer erfasst, für jeden Antrag eine elektronische Datei erstellt und dem Mitgliedstaat der Antragstellung die betreffende Antragsnummer übermittelt. Die in der gesonderten Antragsnummer enthaltenen personenbezogenen Daten sowie die elektronische Datei dürfen nur zu Zwecken dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] verwendet werden. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, führt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Abfrage im VIS durch. Weist ein Treffer im VIS darauf hin, dass der Antragsteller ein gültiges Visum oder ein Visum besitzt, das weniger als sechs Monate vor der ersten Antragstellung abgelaufen ist, vermerkt der Mitgliedstaat die Nummer des Visumantrags und den Mitgliedstaat, dessen Behörde das Visum ausgestellt oder verlängert hat, und ob das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. |
5. Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, führt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Abfrage im VIS durch. Weist ein Treffer im VIS darauf hin, dass der Antragsteller vor der ersten Antragstellung ein gültiges Visum besaß, vermerkt der Mitgliedstaat die Nummer des Visumantrags und den Mitgliedstaat, dessen Behörde das Visum ausgestellt oder verlängert hat, und ob das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) die Gesamtzahl der erfolgreichen Anträge, die in der Union gestellt wurden; |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ab) die Gesamtzahl der erfolgreichen Anträge, die in jedem Mitgliedstaat gestellt wurden; |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) bei Anwendung des Zuweisungsmechanismus nach Kapitel VII die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 39 Buchstabe h genannten Informationen. |
(h) die in Artikel 38 und Artikel 39 Buchstabe h genannten Informationen. |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von einem Monat nach Antragstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat , den Antragsteller aufzunehmen. |
Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat , den Antragsteller aufzunehmen. |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] oder im Fall einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 767/2008 dieses Gesuch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Treffermeldung gestellt. |
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] oder im Fall einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 767/2008 dieses Gesuch innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Treffermeldung gestellt. |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Hinsichtlich Minderjähriger beginnt für die Zwecke der Berechnung der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Fristen der Lauf dieser Fristen, wenn ein Vormund benannt wurde und wenn die Würdigung des Kindeswohls nach Artikel 8 Absatz 3 abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Verfahren der Familienzusammenführung |
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1. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ist dafür zuständig, ein besonderes Verfahren der Familienzusammenführung durchzuführen, um eine rasche Familienzusammenführung und den Zugang zu den Asylverfahren für Antragsteller sicherzustellen, wenn es dem ersten Anschein nach ausreichende Anzeichen dafür gibt, dass sie wahrscheinlich zur Familienzusammenführung gemäß den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 berechtigt sind. |
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2. Bei der Feststellung, ob es ausreichende Anzeichen dafür gibt, dass der Antragsteller über Familienangehörige und/oder Verwandte in dem von ihm angegebenen Mitgliedstaat verfügt, muss der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Antragsteller die geltende Definitionen von Familienangehörigen und/oder Verwandten verstanden hat, und dafür sorgen, dass der Antragsteller sicher ist, dass sich die mutmaßlichen Familienangehörigen und/oder Verwandten nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat stellt auch sicher, dass der Antragsteller versteht, dass ihm nur gestattet wird, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er behauptet, Familienangehörige und/oder Verwandte zu haben, wenn diese Behauptung von diesem Mitgliedstaat verifiziert werden kann. Wenn die Angaben des Antragstellers keinen offensichtlichen Grund zu Zweifeln an der Existenz von Familienangehörigen und/oder Verwandten in dem vom Antragsteller angegebenen Mitgliedstaat bieten, ist davon auszugehen, dass es nach dem ersten Anschein ausreichende Anzeichen dafür gibt, dass der Antragsteller über Familienangehörige und/oder Verwandte in diesem Mitgliedstaat verfügt und damit die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
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Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller behauptet, über Familienangehörige und/oder Verwandte zu verfügen, unterstützen die zuständigen Behörden des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats, indem sie alle Fragen beantworten, durch die klargestellt werden soll, ob die mutmaßlichen Familienbande wirklich bestehen. |
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3. Wird gemäß den Absätzen 1 und 2 entschieden, dass ein Antragsteller wahrscheinlich dem ersten Anschein nach zur Familienzusammenführung gemäß den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 berechtigt ist, unterrichtet der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat den Zuweisungsmitgliedstaat hiervon, und der Antragsteller wird an diesen Mitgliedstaat überstellt. |
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4. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat übermittelt alle vom Antragsteller bereitgestellten Informationen an den Zuweisungsmitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. |
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5. Nach dem Verfahren des Absatzes 3 nimmt der Zuweisungsmitgliedstaat die Bestimmung vor, ob die Bedingungen für eine Familienzusammenführung gemäß den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird der Zuweisungsmitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. |
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6. Wird bestimmt, dass die Bedingungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt sind, sorgt der Zuweisungsmitgliedstaat dafür, dass der Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 24c umgesiedelt wird. |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24b |
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Vereinfachtes Verfahren für die Artikel 14 und 14a |
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1. Der die zu Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat bestimmt rasch einen Zuweisungsmitgliedstaat, in dem es dem ersten Anschein nach ausreichende Anzeichen dafür gibt, dass ein Antragsteller bedeutende Bindungen gemäß Artikel 14 oder 14a zu einem bestimmten Mitgliedstaat, der nicht der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ist, hat. |
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2. Bei der Feststellung, ob es ausreichende Anzeichen dafür gibt, dass der Antragsteller bedeutende Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 14 oder 14a hat, gründet der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Bestimmung auf Nachweise oder andere Informationen, die der Antragsteller bereitstellt, und konsultiert die einschlägigen Datenbanken der Union. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat stellt auch sicher, dass der Antragsteller versteht, dass ihm nur gestattet wird, in dem Zuweisungsmitgliedstaat zu bleiben, wenn die bereitgestellten Nachweise und Informationen von diesem Mitgliedstaat verifiziert werden können. Wenn die vom Antragsteller bereitgestellten oder über die einschlägigen Datenbanken der Union gesammelten Informationen keinen offensichtlichen Grund zu Zweifeln daran bieten, dass Artikel 14 oder 14a für einen bestimmten Mitgliedstaat Anwendung findet, schließt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, dass es dem ersten Anschein nach ausreichende Anzeichen dafür gibt, dass die entsprechenden Bindungen die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen. |
|
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller eine Bindung gemäß den Artikeln 14 oder 14a haben könnte, unterstützen die zuständigen Behörden des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats, indem sie alle Fragen beantworten, durch die klargestellt werden soll, ob die mutmaßlichen Bindungen wirklich bestehen. |
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3. Ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 der Auffassung, dass ein bestimmter Mitgliedstaat dem ersten Anschein nach der Zuweisungsmitgliedstaat gemäß den Artikeln 14 oder 14a ist, unterrichtet der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat den Zuweisungsmitgliedstaat, und der Antragsteller wird in diesen Mitgliedstaat überstellt.. |
|
4. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat übermittelt alle vom Antragsteller bereitgestellten Informationen an den Zuweisungsmitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. |
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5. Der Zuweisungsmitgliedstaat bestimmt nach dem Verfahren des Absatzes 3, ob die Bedingungen in den Artikeln 14 oder 14a erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird der Zuweisungsmitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. |
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6. Wird bestimmt, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, sorgt der Zuweisungsmitgliedstaat dafür, dass der Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 24c umgesiedelt wird. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24c |
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Aufnahmemitteilung |
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1. Muss ein Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24a Absatz 5 oder Artikel 24b Absatz 6 überstellt werden, ist der zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Bestimmung gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24a Absatz 5 oder Artikel 24b Absatz 6 die geringste Anzahl von Antragstellern im Verhältnis zu seinem Anteil nach dem Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 aufweist. |
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2. Sobald der zuständige Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 bestimmt ist, wird eine entsprechende Information automatisch in Eurodac eingegeben, und dieser Mitgliedstaat wird durch eine automatische Mitteilung unterrichtet. |
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3. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, unterrichtet den Antragsteller von der Bestimmung nach Absatz 2 und in Zusammenarbeit mit der Asylagentur der Europäischen Union über die Vorkehrungen für die Überstellung. |
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4. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, übermittelt alle vom Antragsteller bereitgestellten Informationen an den zuständigen Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. |
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5. Die Asylagentur der Europäischen Union sorgt für die rasche Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, in den zuständigen Mitgliedstaat. |
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6. Die Pflichten gemäß den Artikeln 39, 40, 41 und 42 gelten analog. |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Gesuchs. |
1. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs. |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag wird versucht, die Dauer des Verfahrens angemessen zu verkürzen. In Übereinstimmung mit der Einführung eines leichten Familienzusammenführungsverfahrens scheint eine Frist von zwei Wochen zur Beantwortung eines Gesuchs um Aufnahme ausreichend. | |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In einer Situation gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, c, d oder e übermittelt der Mitgliedstaat , in dem sich die Person aufhält, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung und überstellt die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat . |
1. In einer Situation gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, c, d oder e übermittelt der Mitgliedstaat , in dem sich die Person aufhält, spätestens innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung und überstellt die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat . |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat den Antragsteller unverzüglich schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. |
1. Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat den Antragsteller innerhalb von fünf Tagen schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag ist erforderlich, um den logischen Zusammenhang des Textes zu bewahren, da damit die Umsetzung der Verfahrensrechte des Antragstellers und eine Einzelfallbewertung seiner Situation sichergestellt werden sollten. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen im Rahmen des Berichtsentwurfs über die Stärkung der Verfahrensrechte des Antragstellers verbunden. | |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von sieben Tagen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. |
2. Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist von nicht weniger als 15 Tagen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Tragweite des wirksamen Rechtsbehelfs nach Absatz 1 beschränkt sich darauf, dass geprüft wird, ob gegen Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Vorliegen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder gegen die Artikel 10 bis 13 und 18 verstoßen wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Für den Fall, dass keine Überstellungsentscheidung nach Absatz 1 ergeht und der Antragsteller geltend macht, dass sich ein Familienangehöriger oder – im Falle von unbegleiteten Minderjährigen – ein Verwandter rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der seinen Antrag auf internationalen Schutz prüft, aufhält und daher der Auffassung ist, dass dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht eingelegt werden kann. |
5. Für den Fall, dass keine Überstellungsentscheidung nach Absatz 1 ergeht und der Antragsteller geltend macht, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht eingelegt werden kann. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und – wenn nötig – sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person unentgeltliche rechtliche Beratung gemäß Artikel 6 und – wenn nötig – sprachliche Hilfe sowie gegebenenfalls eine interkulturelle Mediation in allen Phasen der Verfahren in Anspruch nehmen kann. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird. |
entfällt |
Ohne den Zugang zur rechtlichen Beratung willkürlich einzuschränken, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt. |
|
Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß diesem Absatz keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten das Recht vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1. |
|
Im Einklang mit den Voraussetzungen dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang des Antragstellers zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. |
|
Die rechtliche Beratung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor Gerichten und kann auf Rechtsbeistand und Berater beschränkt werden, die nach nationalem Recht zur Bereitstellung von Unterstützung und Vertretung berufen sind. |
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Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung werden im nationalen Recht festgelegt. |
|
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. |
2. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine nachgewiesene erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung als letztes Mittel die entsprechende Person in Haft nehmen und nur sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diese Entscheidung basiert auf einer Einzelfallprüfung der Umstände des Antragstellers. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Minderjährige dürfen nicht in Haft genommen werden. Die Mitgliedstaaten bringen Minderjährige und Familien mit Minderjährigen in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug unter, während ihr Antrag bearbeitet wird. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Haft der Antragsteller wird von einer Justizbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben; außerdem enthält sie einen Hinweis auf die in Erwägung gezogenen verfügbaren alternativen Maßnahmen und die Gründe, aus denen sie nicht wirksam angewendet werden konnten. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. |
4. Hinsichtlich der Haftbedingungen, bei denen die Grundrechte der Person vollumfänglich zu wahren sind, und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e in den zuständigen Mitgliedstaat werden von dem überstellenden Mitgliedstaat getragen. |
1. Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e in den zuständigen Mitgliedstaat werden aus dem Gesamthaushalt der Union bestritten. |
Begründung | |
Als weitere Maßnahme, um die Anreize für jeden Mitgliedstaat zu verbessern, alle Asylbewerber, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, unverzüglich zu registrieren, und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht in eine Situation zusätzlicher finanzieller Kosten für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung geraten, muss jede Überstellung nach dieser Verordnung aus dem Haushalt der Europäischen Union bezahlt werden. | |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Zuweisungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels wird zugunsten eines Mitgliedstaats angewandt, wenn dieser Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist, konfrontiert ist. |
1. Der Zuweisungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels wird auf alle Anträge angewandt, für die nach den Kriterien der Kapitel III und IV ein zuständiger Mitgliedstaat nicht ermittelt werden konnte. |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 anzeigt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat nach den Kriterien in Kapitel III Artikel 3 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 und Artikel 19 zuständig ist, und die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen zusammengenommen 150 % der nach dem Schlüssel gemäß Artikel 35 ermittelten Referenzzahl für diesen Mitgliedstaat übersteigen. |
entfällt |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Das automatisierte System überwacht fortlaufend, ob für einen Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannte Schwellenwert überschritten wird, und setzt – wenn dies der Fall ist – die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Zahl der Anträge oberhalb dieses Schwellenwerts davon in Kenntnis. |
entfällt |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 wird der Zuweisungsmechanismus angewandt. |
entfällt |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wenn der in Artikel 34 Absatz 2 genannte Schwellenwert erreicht ist, wendet das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 den Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 auf jene Mitgliedstaaten an, bei denen die Zahl der Anträge, für die sie die zuständigen Mitgliedstaaten sind, unter ihrem Anteil gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt, und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. |
entfällt |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Kann der zuständige Mitgliedstaat nicht nach den Kriterien der Kapitel III und IV ermittelt werden, teilt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz durch einen Zuweisungsmitgliedstaat geprüft wird. |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Auf der Grundlage des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 wird durch das in Artikel 44 Absatz 1 genannte automatisierte System einer Auswahlliste derjenigen vier Mitgliedstaaten erstellt, die die geringste Anzahl von Antragstellern im Verhältnis zu ihrem Anteil nach dem Referenzschlüssel aufweisen. |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat teilt die in Absatz 1b genannte Auswahlliste zusammen mit Informationen über die Mitgliedstaaten in der Auswahlliste dem Antragsteller mit. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Mitteilung wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, einen Zuweisungsmitgliedstaat aus den vier Mitgliedstaaten, die in die Auswahlliste aufgenommen wurden, auszuwählen. |
|
Wählt der Antragsteller keinen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes aus, weist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat den Antragsteller demjenigen Mitgliedstaat in der Auswahlliste zu, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste gemäß Absatz 1b dieses Artikels die geringste Anzahl von Antragstellern im Verhältnis zu seinem Anteil nach dem Referenzschlüssel aufwies. |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. Die Absätze 1a, 1b und 1c gelten analog in Fällen, in denen Antragsteller als Familien, Verwandte oder Gruppen von Antragstellern erfasst wurden, die beantragt haben, als gemeinsam reisend erfasst zu werden. In Fällen, in denen eine einstimmige Wahl unter den Mitgliedern der Gruppe nicht möglich ist, kann jedes Mitglied der früheren Gruppe einen Zuweisungsmitgliedstaat aus der für die frühere Gruppe gemäß Absatz 2 erstellten Liste auswählen. Wird den die Zuständigkeit prüfenden Behörden nicht innerhalb von fünf Tagen eine Wahl mitgeteilt, wird der Antragsteller demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste gemäß Absatz 1b die geringste Anzahl von Antragstellern im Verhältnis zu seinem Anteil nach dem Referenzschlüssel aufwies. |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Antragsteller, die ihren Antrag in dem begünstigten Mitgliedstaat gestellt haben, nachdem eine Benachrichtigung über die Zuweisung gemäß Artikel 34 Absatz 5 erfolgt ist, werden den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 zugewiesen, und diese Mitgliedstaaten bestimmen den zuständigen Mitgliedstaat. |
entfällt |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für unzulässig erklärte oder im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 geprüfte Anträge sind nicht Gegenstand der Zuweisung. |
entfällt |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Infolge der Anwendung des Referenzschlüssels nach Absatz 1 zeigt das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 den Zuweisungsmitgliedstaat an und teilt diese Information spätestens 72 Stunden nach der Erfassung gemäß Artikel 22 Absatz 1 dem begünstigten Mitgliedstaat und dem Zuweisungsmitgliedstaat mit und ergänzt den Zuweisungsmitgliedstaat in der elektronischen Datei nach Artikel 23 Absatz 2. |
entfällt |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 37 |
entfällt |
Finanzielle Solidarität |
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1. Am Ende des Dreimonatszeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach am Ende jedes Zwölfmonatszeitraums kann ein Mitgliedstaat in das automatisierte System eingeben, dass er sich vorübergehend nicht an dem in Kapitel VII festgelegten Korrekturmechanismus für die Zuweisung als Zuweisungsmitgliedstaat beteiligt, und setzt die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. |
|
2. In diesem Fall wendet das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 während dieses Zwölfmonatszeitraums den Referenzschlüssel auf jene Mitgliedstaaten an, bei denen die Zahl der Anträge, für die sie die zuständigen Mitgliedstaaten sind, unter ihrem Anteil gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Information eingegeben hat, sowie des begünstigten Mitgliedstaats. Das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 zählt jeden Antrag, der andernfalls dem Mitgliedstaat zugewiesen worden wäre, der die Information nach Artikel 36 Absatz 4 eingegeben hat, im Hinblick auf die Ermittlung des Anteils des betreffenden Mitgliedstaats. |
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3. Am Ende des Zwölfmonatszeitraums nach Absatz 2 teilt das automatisierte System dem Mitgliedstaat, der sich nicht am Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligt, die Zahl der Antragsteller mit, für die er andernfalls der Zuweisungsmitgliedstaat gewesen wäre. Der betreffende Mitgliedstaat entrichtet danach einen Solidarbeitrag von 250 000 EUR für jeden Antragsteller, der ihm andernfalls während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zugewiesen worden wäre. Der Solidarbeitrag wird an den Mitgliedstaat gezahlt, der als für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde. |
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4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren, um die Durchführungsmodalitäten für Absatz 3 festzulegen. |
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5. Die Asylagentur der Europäischen Union überwacht die Anwendung des Solidarbeitragsmechanismus und erstattet der Kommission jährlich darüber Bericht. |
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Begründung | |
Durch das Korrektursystem für die Zuweisung soll die unfaire Aufteilung der Verantwortung nach einem System ausgeglichen werden, durch das den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen große Opfer abverlangt werden. Wenn man anderen Mitgliedstaaten gestatten würde, sich von dem System freizukaufen, wäre dies gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unfair, und, damit ein solches System funktioniert, müssten die Kosten eines „Opt-out“ so abschreckend hoch sein, dass es grundlegend unfair würde auch mit Blick auf wirtschaftlich weniger starke Mitgliedstaaten. Schließlich stimmt ihre Berichterstatterin nicht dem Konzept zu, dass Mitgliedstaaten bezahlen, um eine Verantwortung für die Unterstützung von Menschen, die internationalen Schutz benötigen, zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Pflichten des begünstigten Mitgliedstaats |
Pflichten des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats bei der Anwendung des Zuweisungsmechanismus |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der begünstigte Mitgliedstaat |
Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) beschließt spätestens innerhalb einer Woche nach der Mitteilung gemäß Artikel 36 Absatz 4, den Antragsteller in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat stimmt der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags nach den Kriterien der Artikel 10 bis 13 und des Artikels 18 innerhalb derselben Frist zu; |
(a) beschließt nach Maßgabe der Wahl des Antragstellers oder nach Ablauf der Fünf-Tage-Frist gemäß Artikel 36 Absatz 1c. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat übermittelt die Entscheidung unmittelbar an das automatisierte System, informiert den Zuweisungsmitgliedstaat und fügt den zuständigen Mitgliedstaat der in Artikel 23 Absatz 2 genannten elektronischen Datei hinzu. |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) setzt den Antragsteller unverzüglich von der Entscheidung in Kenntnis, ihn in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen; |
(b) setzt den Antragsteller unverzüglich von der Bestätigung der Entscheidung in Kenntnis, ihn in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen; |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) überstellt den Antragsteller spätestens innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Überstellungsentscheidung in den Zuweisungsmitgliedstaat. |
(c) stellt die erforderliche Unterstützung bereit um zu gewährleisten, dass die Asylagentur der Europäischen Union in der Lage ist, den Antragsteller spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Überstellungsentscheidung in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen. |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) übermittelt alle vom Antragsteller bereitgestellten Informationen an den zuständigen Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bestätigt dem begünstigten Mitgliedstaat den Eingang der Zuweisungsmitteilung und gibt die zuständige Behörde an, bei der sich der Antragsteller nach seiner Überstellung zu melden hat; |
(a) bestätigt dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat den Eingang der Zuweisungsmitteilung und gibt die zuständige Behörde an, bei der sich der Antragsteller nach seiner Überstellung zu melden hat; |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) teilt dem begünstigten Mitgliedstaat die Ankunft des Antragstellers oder die Tatsache mit, dass dieser nicht innerhalb der festgesetzten Frist erschienen ist; |
(b) teilt dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat die Ankunft des Antragstellers oder die Tatsache mit, dass dieser nicht innerhalb der festgesetzten Frist erschienen ist; |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) nimmt den Antragsteller in Empfang und führt gegebenenfalls mit ihm das persönliche Gespräch gemäß Artikel 7; |
(c) nimmt den Antragsteller in Empfang; |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) prüft den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz als zuständiger Mitgliedstaat, es sei denn, nach den Kriterien der Artikel 10 bis 13 und der Artikel 16 bis 18 ist ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig; |
(d) prüft den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz als zuständiger Mitgliedstaat; |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) ersucht, wenn nach den Kriterien der Artikel 10 bis 13 und der Artikel 16 bis 18 ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen; |
entfällt |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) teilt gegebenenfalls dem zuständigen Mitgliedstaat die Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit; |
entfällt |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) überstellt den Antragsteller gegebenenfalls in den zuständigen Mitgliedstaat; |
entfällt |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) vermerkt gegebenenfalls in der elektronischen Datei nach Artikel 23 Absatz 2, dass er den Antrag auf internationalen Schutz als zuständiger Mitgliedstaat prüfen wird. |
(h) vermerkt in der elektronischen Datei nach Artikel 23 Absatz 2, dass er den Antrag auf internationalen Schutz als zuständiger Mitgliedstaat prüfen wird. |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wird eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 38 Buchstabe a getroffen, so übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat gleichzeitig und ausschließlich zu dem Zweck, dass überprüft werden kann, ob es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, die nach Maßgabe der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung EU Nr. 603/2013] erfassten Fingerabdruckdaten des Antragstellers an den Zuweisungsmitgliedstaat. |
1. Wird eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 38 Buchstabe a getroffen, so übermittelt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gleichzeitig und ausschließlich zu dem Zweck, dass überprüft werden kann, ob es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, die nach Maßgabe der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung EU Nr. 603/2013] erfassten Fingerabdruckdaten des Antragstellers an den Zuweisungsmitgliedstaat. |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lassen die im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung über den Antragsteller erlangten Informationen darauf schließen, dass dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist, so werden die Informationen über die Art der Ausschreibung an die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden im begünstigten Mitgliedstaat weitergegeben, wobei die Übermittlung nicht über die elektronischen Kommunikationskanäle nach Artikel 47 Absatz 4 erfolgt. |
Lassen die im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung über den Antragsteller erlangten Informationen darauf schließen, dass dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist, so werden die Informationen über die Art der Ausschreibung an die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden im die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat weitergegeben, wobei die Übermittlung nicht über die elektronischen Kommunikationskanäle nach Artikel 47 Absatz 4 erfolgt. |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Zuweisungsmitgliedstaat setzt den begünstigten Mitgliedstaat unter Angabe der umfassend informierten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden im Mitgliedstaat der Antragstellung vom Vorhandensein einer solchen Ausschreibung in Kenntnis und erfasst innerhalb einer Woche nach Erhalt der Fingerabdruckdaten das Vorhandensein der Ausschreibung im automatisierten System gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d. |
Der Zuweisungsmitgliedstaat setzt den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat unter Angabe der umfassend informierten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden im Mitgliedstaat der Antragstellung vom Vorhandensein einer solchen Ausschreibung in Kenntnis und erfasst innerhalb einer Woche nach Erhalt der Fingerabdruckdaten das Vorhandensein der Ausschreibung im automatisierten System gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Ist der Zuweisungsmitgliedstaat der Auffassung, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, übermittelt er dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedsstaat diejenigen Informationen, die erforderlich sind, um diese Einschätzung zu stützen, sowie alle Informationen die der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat benötigen könnte, um geeignete Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zu ergreifen. |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bestätigt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, dass der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist, so ist der begünstigte Mitgliedstaat der Antragstellung der zuständige Mitgliedstaat und prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU. |
3. Bestätigt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, dass der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist, so ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der Antragstellung der zuständige Mitgliedstaat und prüft den Antrag auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU. Wenn Fluchtgefahr besteht, kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat Maßnahmen nach Artikel 29 ergreifen. |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Familienangehörige, für die das Zuweisungsverfahren gilt, werden demselben Mitgliedstaat zugewiesen. |
2. Familienangehörige und Verwandte, für die das Zuweisungsverfahren gilt, werden demselben Mitgliedstaat zugewiesen. |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Antragsteller, für die das Verfahren der Zuweisung gilt und die als gemeinsam reisend gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erfasst aber keine Gruppe von Familienangehörigen sind, werden, soweit dies möglich ist, demselben Mitgliedstaat zugewiesen. |
Begründung | |
Nach dem von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Umsiedlungsmodell sollen Antragsteller die Möglichkeit haben, nicht nur einzeln, sondern auch in Gruppen in Mitgliedstaaten umgesiedelt zu werden; allerdings wäre damit nicht das Recht verbunden, das Ziel frei zu wählen, und es wäre, soweit dies möglich ist, klar abgegrenzt von dem Fall von Familienangehörigen, die stets demselben Mitgliedstaat zugewiesen werden sollen. | |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat werden dem begünstigten Mitgliedstaat durch einen Pauschalbetrag von 500 EUR für jede gemäß Artikel 38 Buchstabe c überstellte Person erstattet. Diese finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014. |
Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat durch die Asylagentur der Europäischen Union werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bestritten und durch einen Pauschalbetrag von 300 EUR für jede gemäß Artikel 38 Buchstabe c überstellte Person erstattet. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin schlägt vor, die Verantwortung für Überstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung nicht den Mitgliedstaaten, sondern der Asylagentur der Europäischen Union zu übertragen. Eine Verringerung der Erstattung von 500 EUR auf 300 EUR würde zu bedeutenden Einsparungen führen, die nach Ansicht der Berichterstatterin zugunsten des Systems investiert werden könnten. | |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 43 |
entfällt |
Beendigung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung |
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Die Mitgliedstaaten und die Kommission erhalten über das automatisierte System eine Mitteilung, sobald die Zahl der Anträge im begünstigten Mitgliedstaat, für die er nach Maßgabe dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist, unter 150 % seines Anteils gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt. |
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Nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 endet die Anwendung des Korrekturmechanismus für den betreffenden Mitgliedstaat. |
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Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel VII a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kapitel VIIa |
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Auf Gegenseitigkeit beruhende Solidarität |
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Artikel 43a |
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Aussetzung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung |
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1. Wenn ein Mitgliedstaat sich systematisch weigert, seine Verpflichtung zur Erfassung potentieller Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz -1 zu erfüllen, und eine Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union abgelehnt hat, die es dem Mitgliedstaat ermöglicht hätte, seinen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz -1 zu genügen, weist die Kommission die Agentur an, eine Überwachung dieses Mitgliedstaats gemäß [Artikel 14 Absatz 2] der Verordnung (EU) XXXX/XX [EUAA-Verordnung] einzuleiten um festzustellen, ob er seinen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz -1 nachkommt. |
|
2. Ergibt die Überwachung nach Absatz 1, dass der Mitgliedstaat sich systematisch weigert, seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz -1 zu erfüllen, und eine Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union abgelehnt hat, die es dem Mitgliedstaat ermöglicht hätte, seinen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz -1 zu genügen, kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung gemäß Artikel 34 für diesen Mitgliedstaat ausgesetzt wird. |
|
3. Ein Beschluss gemäß Absatz 2, den Korrekturmechanismus für die Zuweisung auszusetzen, gilt für einen festgelegten Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr und kann verlängert werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts gewährleistet die Kommission, dass alle Dokumente, auch der Entwurf des Durchführungsrechtsakts, dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig und gleichzeitig übermittelt werden. Das Europäische Parlament wird umgehend von allen Folgemaßnahmen und als Reaktion gefassten Beschlüssen unterrichtet. |
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Artikel 43b |
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Zwangsmaßnahmen |
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1. Wenn ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Kapitel VII nicht nachkommt, findet das Verfahren gemäß Artikel [x] der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 [in der durch die Verordnung (EU) xxx geänderten Fassung] Anwendung. |
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2. Wenn ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß dem Kapitel VII nicht erfüllt, darf er zur Finanzierung der Rückführung von Drittstaatsangehörigen in Drittstaaten keine Unionsmittel verwenden, und er muss jährlich über seine Verwendung von Mitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Bericht erstatten. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Interoperabilität zwischen dem automatisierten System und Eurodac wird sichergestellt, damit die Daten bezüglich der im Wege des Korrekturmechanismus erfolgten Bestimmung des Zuweisungsmitgliedstaats automatisch übermittelt werden können. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig. |
3. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems, für dessen Interoperabilität mit anderen Systemen und für die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig. |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die in Artikel 47 genannten zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Eingabe der Informationen nach Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Buchstabe h Zugang zum automatisierten System nach Artikel 44 Absatz 1. |
1. Die in Artikel 47 genannten zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Eingabe der Informationen nach Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Buchstabe h und für das Verfahren nach Artikel 36c Zugang zum automatisierten System nach Artikel 44 Absatz 1. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die in Absatz 1 genannten Behörden erhalten die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung. |
3. Die in Absatz 1 genannten Behörden erhalten die für die Anwendung dieser Verordnung nötigen regelmäßigen Schulungen, auch im Hinblick auf die Vorgehensweisen beim Einholen von einschlägigen Informationen und bei der Würdigung des Kindeswohls. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Würdigung des Kindeswohls im Falle unbegleiteter Minderjährigen besonders geschultes Personal oder entsprechend spezialisierte Unterstützungsdienste für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass bei der Behandlung besonders sensibler Fragen wie der Beurteilung des Kindeswohls voll ausgebildetes und besonders geschultes Personal vorhanden ist. | |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur der Europäischen Union die Tätigkeiten eines Netzes der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 47 Absatz 1. |
Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur der Europäischen Union die Tätigkeiten eines Netzes der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 47 Absatz 1. Die zuständigen Behörden der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer sowie die zuständigen Behörden der Staaten der Europäischen Nachbarschaft werden aufgefordert, mit diesem Netz zusammenzuarbeiten. |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den in [Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010] festgelegten Datenschutzbestimmungen vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht. |
3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den in der Verordnung (EU) xxx/xxx [Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010] festgelegten Datenschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Überwachung über den Europäischen Datenschutzbeauftragten. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag wird klargestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nicht nur im Zusammenhang mit der Überwachung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten, sondern allgemein auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union anwendbar ist. | |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 wird der Korrekturmechanismus für die Zuweisung während der ersten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht ausgelöst. Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist der Referenzzeitraum nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Zeitraum, der seit Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen ist. |
Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist der Referenzzeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Zeitraum, der seit Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen ist. |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Artikel 35 wird der Referenzschlüssel für den Korrekturmechanismus für die Zuweisung in den ersten drei Jahren nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] unter Zugrundelegung der in Anhang Ia genannten Formel berechnet. |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] und ab dann jährlich das Funktionieren des Korrekturmechanismus für die Zuweisung nach Maßgabe des Kapitels VII und insbesondere die in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 43 festgelegten Schwellenwerte. |
Die Kommission überprüft bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] und ab dann jährlich das Funktionieren des Korrekturmechanismus für die Zuweisung nach Maßgabe des Kapitels VII. |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 53 Absatz 2a nimmt die Asylagentur der Europäischen Union nach Beratung mit den geeigneten Sachverständigengremien und -organisationen in allen Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme der Kapazität für die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger vor, um Mängel festzustellen und den Mitgliedstaaten Unterstützung anzubieten, damit diese Mängel beseitigt werden. |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird für die Mitgliedstaaten aufgehoben, die durch sie in Bezug auf ihre Pflichten in ihren Beziehungen untereinander gebunden sind. |
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird aufgehoben. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass Mitgliedstaaten mit Opt-out-Regelungen sich klar für oder gegen eine Teilnahme am Dublin-System entscheiden sollten. Es würde unnötige Komplikationen nach sich ziehen, wenn es einigen Mitgliedstaaten gestattet wäre, weiterhin nach der Dublin-III-Verordnung vorzugehen, während für alle anderen Dublin IV gilt. | |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang Ia |
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Übergangsvorkehrungen für die Berechnung des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 |
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1. Zum Zwecke des Korrekturmechanismus für die Zuweisung wird die Referenzzahl für jeden Mitgliedstaat während eines in diesem Anhang festgelegten Übergangszeitraums anhand einer Kombination aus einem Basisschlüssel und dem Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 ermittelt. Dieser befristete Referenzschlüssel wird als Übergangsreferenzschlüssel bezeichnet und findet während des Übergangszeitraums anstelle des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 Anwendung. |
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2. Der Basisreferenzschlüssel gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem unter Zugrundelegung der Zahlen von Eurostat die in den Mitgliedstaaten in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2016 gestellten Anträge addiert werden und diese Summe durch die Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums gestellten Anträge dividiert wird. |
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3. Die Asylagentur der Europäischen Union legt den Basisreferenzschlüssel sowie den Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 fest. |
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4. Der Übergangsreferenzschlüssel wird folgendermaßen berechnet: |
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(a) Ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten („Jahr X“) ist der Übergangsreferenzschlüssel derselbe wie der Basisreferenzschlüssel. |
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(b) Im Jahr X+1 setzt sich der Übergangsreferenzschlüssel aus 67 % des Basisreferenzschlüssels und 33 % des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 zusammen. |
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(c) Im Jahr X+2 setzt sich der Übergangsreferenzschlüssel aus 33 % des Basisreferenzschlüssels und 67% des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 zusammen. |
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5. Nach Ablauf des in Absatz 4 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Zeitraums wird der Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 berechnet. |
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6. Während der Anwendung der Übergangsvorkehrungen nach diesem Anhang überwacht die Asylagentur der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 (EUAA-Verordnung) diejenigen Mitgliedstaaten, die nach dem Basisreferenzschlüssel einen Wert aufweisen, die im Vergleich zu den Werten nach dem Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 geringer ist. Sie unterstützt sie auch dabei, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Funktionsfähigkeit ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme zu gewährleisten. |
BEGRÜNDUNG
Ein kühner aber pragmatischer Vorschlag
Durch die Dublin-Verordnung wird bestimmt, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sein sollte. Die Flüchtlingskrise von 2015 hat eindeutig gezeigt, dass die Dublin-Verordnung einer grundlegenden Reform bedarf, um eine strukturierte und würdige Aufnahme von Asylbewerbern in Europa zu ermöglichen und gleichzeitig die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, ihre Grenzen wirksam zu managen. Da die Mängel der derzeitigen Dublin-Verordnung grundlegender und struktureller Art sind, kann nur eine grundlegende und strukturelle Reform diese Probleme sachgerecht lösen.
Das Europäische Parlament schlägt ein System vor, das in der Praxis vor Ort funktionieren wird. Um dies zu erreichen, müssen wir sicherstellen, dass sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Antragstellern Anreize geboten werden, die Vorschriften innerhalb des Dublin-Systems einzuhalten. Die Mitgliedstaaten, die alle die Genfer Konvention unterzeichnet haben, werden einen gerechten Anteil der Verantwortung für die Aufnahme von Asylbewerbern in Europa übernehmen müssen. Die Antragsteller werden akzeptieren müssen, dass sie bei der Wahl des Staates, der die Bewertung ihrer Asylanträge vornehmen wird, keine freie Wahl haben.
Das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene System wird in Zeiten normaler Migrationsflüsse sowie in Zeiten von Krisen funktionieren. Es wäre auch in der Lage, Krisen an jeder der gemeinsamen Grenzen der Union zu bewältigen. Der Rat ist eindeutig berechtigt, über diese Verordnung mit einer Mehrheit zu entscheiden, und sie müssen sich jetzt darauf konzentrieren, ein System zu finden, das vor Ort funktioniert, und nicht nur eines, bei dem Einstimmigkeit im Rat erreicht werden kann.
WESENTLICHE BESTANDTEILE DES VORSCHLAGS
Ein ständiger und automatisierter Umsiedlungsmechanismus, ohne Schwellenwerte
Antragsteller, die in einem bestimmten Mitgliedstaat Familienangehörige oder Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat haben, beispielsweise weil sie früher dort gewohnt oder studiert haben, sollten in diese Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Antragsteller, die solche Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat nicht haben, werden über das Korrektursystem für die Zuweisung umgesiedelt. Das Umsiedlungssystem ersetzt somit das frühere „Reservekriterium“ des Mitgliedstaats der ersten Einreise. Das System gilt zu allen Zeiten, nicht nur in Krisenzeiten, und enthält keine Schwellenwerte, wie von der Kommission vorgeschlagen.
Erfassung von Antragstellern gleich bei der Ankunft und Sicherheit
Der Standpunkt des Europäischen Parlaments enthält starke Anreize sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Antragsteller, eine Erfassung unmittelbar nach der Ankunft in der EU vorzunehmen. Unsere Behörden werden dadurch viel besser kontrollieren können, wer sich in unserem Gebiet aufhält. Der Vorschlag enthält auch eine Anforderung verbindlicher Sicherheitskontrollen aller Antragsteller durch Prüfungen anhand einschlägiger nationaler und europäischer Datenbanken. Antragsteller, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, werden nicht in andere Länder überstellt.
Geeignete Verfahren in den Mitgliedstaaten der ersten Ankunft
Durch die derzeitige Dublin-Verordnung werden die Mitgliedsstaaten der ersten Ankunft in unvertretbarer Weise belastet. Die Verfahren müssen schnell durchgeführt werden, und sie müssen sicherstellen, dass Antragsteller, die in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden müssen, rasch überstellt werden. Deshalb wird ein vereinfachtes Verfahren für die Familienzusammenführung und andere echte Bindungen eingeführt.
Unterstützung durch den EU-Haushalt und die EU-Asylagentur (EUAA)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Aufnahmekosten für Antragsteller während der Dublin-Phase der Verfahren durch den EU-Haushalt übernommen werden sollten, um nicht diejenigen Mitgliedstaaten in unfairer Weise zu belasten, die eine große Zahl dieser Verfahren durchführen werden müssen. Das Europäische Parlament ist auch der Auffassung, dass die Zuständigkeit für die Überstellung von Antragstellern aufgrund von Entscheidungen nach der Dublin-Verordnung auf die EUAA übertragen werden sollte.
Die Berechnung der gerechten Verantwortung
Der gerechte Anteil jedes Mitgliedstaats im Umsiedlungssystem wird auf der Grundlage des BIP und der Bevölkerung berechnet. Hierdurch wird sichergestellt, dass größere und reichere Länder einen größeren Anteil als kleinere und weniger reiche Länder haben werden. Antragsteller werden nach dem Korrektursystem für die Zuweisung in diejenige Mitgliedstaaten überstellt, die im Vergleich zu ihrem gerechten Anteil die geringste Zahl von Antragstellern aufgenommen haben.
Funktionsweise des Korrektursystems für die Zuweisung
Antragsteller, die keine echten Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat haben, werden umgesiedelt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Antragsteller im Mitgliedstaat der ersten Einreise in die Union erfassen ließ, wird ihm die Möglichkeit gegeben, zwischen denjenigen vier Mitgliedstaaten zu wählen, die die geringste Anzahl von Antragstellern im Vergleich zu ihrem gerechten Anteil aufgenommen haben. Da diese Mitgliedstaaten „mit der geringsten Anzahl“ ständig wechseln, während Antragsteller in dem System erfasst werden, wird es einem Antragsteller nicht möglich sein zu wissen, welche vier Mitgliedstaaten für eine Wahl verfügbar sind, wenn er entscheidet, Schutz in Europa zu suchen. Das System sollte daher keinen Anziehungsfaktor (Pull-Faktor) darstellen, aber eine begrenzte Wahlmöglichkeit gibt dem Antragsteller ein gewisses Mitspracherecht in dem Verfahren und sollte somit die Gefahr einer Sekundärmigration verringern.
Antragstellern wird auch gestattet, sich als Gruppen von höchstens 30 Personen erfassen zu lassen. Die Erfassung als Gruppe gibt den Antragstellern nicht das Recht, Schutz in einem bestimmten Land zu suchen, wie dies beispielsweise bei Familienbindungen der Fall ist, sondern sie ermöglicht Antragstellern, die enge Beziehungen entweder vor dem Verlassen ihres Heimatlandes oder während der Reise geknüpft haben, zusammen zu bleiben und in denselben Mitgliedsstaat überstellt zu werden. Auch dadurch sollte die Gefahr einer Sekundärmigration verringert werden.
Die Möglichkeit, zwischen denjenigen vier Mitgliedstaaten zu wählen, die die geringste Anzahl von Antragstellern im Vergleich zu ihrem gerechten Anteil aufgenommen haben, sowie die Möglichkeit, als Gruppe umgesiedelt zu werden, gibt es nur, wenn sich der Antragsteller in dem Mitgliedstaat der ersten Einreise erfassen lässt.
Chance für die Mitgliedstaaten, mit dem neuen Asylsystem erfolgreich zu sein
Das Europäische Parlament hat einen dreijährigen Übergangszeitraum aufgenommen, während dessen die Mitgliedstaaten, die schon immer viele Asylbewerber aufgenommen haben, weiterhin eine größere Verantwortung tragen werden, wogegen diejenigen Mitgliedstaaten, die über weniger Erfahrung bei der Aufnahme von Asylbewerbern verfügen, mit einem geringeren Anteil der Verantwortung beginnen würden. Während dieser drei Jahre werden sich dann die Anteile der Mitgliedstaaten automatisch auf den gerechten Anteil zubewegen. Unterstützung und Überwachung durch die EU-Asylagentur wird gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten die Fähigkeit haben, bei der wirksamen Umsetzung des fairen gemeinsamen europäischen Asylsystems erfolgreich zu sein.
Maßnahmen gegen die Sekundärmigration
Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Antragsteller in dem Mitgliedstaat bleiben, der für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Schlupflöcher, die bislang den Wechsel der Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten ermöglicht haben, beseitigt. Durch die Dublin-Verordnung wird eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht, und es wird dann praktisch dem Antragsteller nicht mehr möglich sein, dies zu ändern. Der einzige Weg zu internationalem Schutz in Europa wird für sie darin bestehen, in dem zuständigen Mitgliedstaat zu bleiben.
Ein Filter für Antragsteller mit sehr geringen Chancen, Schutz gewährt zu bekommen
Um herauszufinden, ob Antragsteller für internationalen Schutz die Anforderungen erfüllen, dass ihnen Schutz gewährt werden und sie von den so genannten „Wirtschaftsflüchtlingen“ getrennt werden können, ist es notwendig, ihre Anträge auf Einzelfallbasis zu prüfen. Dies ist ein komplexes Verfahren, das in den zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird.
Es liegt allerdings nicht im Interesse eines gut funktionierenden Asylsystems, Antragsteller umzusiedeln, die so gut wie keine Chance haben, dass ihnen internationaler Schutz gewährt wird. Andererseits würde ein System, das die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu sehr belastet, in der Praxis nicht funktionieren. Ein sorgfältig abgestimmter „Filter“ für Antragsteller, die sehr geringe Chancen haben, dass ihnen internationaler Schutz gewährt wird, wird deshalb in den Vorschlag aufgenommen.
Diese Antragsteller würden nicht umgesiedelt, sondern ihre Anträge würden in dem Mitgliedstaat der ersten Einreise bearbeitet, der zusätzliche Unterstützung durch die EU erhielte, um die Aufgabe zu bewältigen. Durch das System werden somit das Recht des Antragstellers auf ein faires Asylverfahren sowie die Interessen an einem effektiven Asylsystem geachtet, ohne dass eine übermäßige Belastung von Mitgliedstaaten an den Außengrenzen geschaffen oder unnötige Umsiedlungen vorgenommen werden.
Anreize für Antragsteller, in dem offiziellen System zu bleiben
Durch eine radikal verbesserte Informationserteilung, Rechtsberatung und Unterstützung für Antragsteller für internationalen Schutz werden – zusammen mit effektiveren Verfahren – Antragstellern Anreize geboten, mit den Behörden zusammenzuarbeiten.
Garantien für Minderjährige
Dem Europäischen Parlament ist es sehr wichtig, dass starke Garantien für Minderjährige, sowohl begleitete als auch unbegleitete, vorgesehen werden. Zu den wichtigsten Bestimmungen zählen eine Stärkung der Regeln für die Prüfung des Wohls des Minderjährigen, strenge Anforderungen an die Bestellung von Vormunden und die Erteilung angepasster Informationen an Kinder. Es wird keine Überstellungen unbegleiteter Minderjährige geben, ohne dass eine Prüfung des Wohls der Minderjährigen durch ein multidisziplinäres Team durchgeführt wurde und es einen Vormund in dem Aufnahmemitgliedstaat gibt.
Sicherstellung der Teilnahme aller Mitgliedstaaten
Das Europäische Parlament geht davon aus, dass alle EU-Mitgliedstaaten den demokratischen Entscheidungsprozess achten, auch in Fällen, in denen sie nicht für das Ergebnis sind. Um sicherzustellen, dass es Anreize für die Mitgliedstaaten gibt, sich an die Regeln zu halten, wurden Zwangsmaßnahmen gegen Mitgliedstaaten, die sich nicht an die Regeln halten wollen, aufgenommen. Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, die sich weigern, Antragsteller zu erfassen, müssten sich damit abfinden, dass die Umsiedlung von Antragstellern aus ihrem Hoheitsgebiet gestoppt wird. Mitgliedstaaten, die sich weigern, die Umsiedlung von Antragstellern in ihr Hoheitsgebiet zu akzeptieren, bekämen ihren Zugang zu EU-Mitteln beschränkt, und es wäre ihnen nicht möglich, EU-Mittel für die Rückführung von Antragstellern zu verwenden, deren Asylantrag abgelehnt wurde.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref. D(2016)51537
Claude Moraes
Vorsitzender des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
ASP 13G205
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 58 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatterin vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Daher beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 29. November 2016 mit 12 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 1 Enthaltung[1], dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als dem federführenden Ausschuss zu empfehlen, den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pavel Svoboda
Anlage: Stellungnahme der beratenden Gruppe.
- [1] Folgende Mitglieder waren anwesend: Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Angel Dzhambazki, Rosa Estaràs Ferragut, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Dietmar Köster, António Marinho e Pinto, Angelika Niebler, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Pavel Svoboda, Axel Voss, Kosma Zlotowski, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 6. Oktober 2016
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
COM(2016)0270 vom 4.5.2016 – 2016/0133(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 25. Mai und am 7. Juli 2016 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der in diesen Sitzungen erfolgten Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textteile durch den grauen Hintergrund hätten markiert sein müssen, mit dem üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:
– in Artikel 1 die vorgeschlagene Hinzufügung des Wortes „einzigen“;
– in Artikel 8 Absätze 5 bzw. 6 die vorgeschlagene Streichung des Wortes „Geschwister“ bzw. der Worte „der Geschwister“;
– in Artikel 10 Absatz 1 das Wort „nur“;
– in Artikel 10 Absatz 2 die vorgeschlagene Streichung der Worte „oder eines der Geschwister“;
– in Artikel 13, einleitender Satz, die vorgeschlagene Streichung der Worte „und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister“;
– der gesamte Text in Anhang I.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung des bestehenden Rechtstextes ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
F. DREXLER H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2017)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Ramona Nicole Mănescu
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll der illegalen Migration vorgebeugt und die große Zahl der auf Fehlinformationen basierenden Asylanträge verringert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(10a) Die Schwierigkeiten, die Migrationsströme in den Erstverteilzentren (sogenannten Hotspots) der Mitgliedstaaten, die Erstaufnahmeländer sind, zu bewältigen, sind ein Beleg dafür, dass die Zusammenarbeit zwischen den Ländern besser und konkreter werden muss. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird hervorgehoben, wie berechtigt ein gemeinsames Vorgehen der EU ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(17) Um zu verhindern, dass Antragsteller, deren Anträge unzulässig sind, die wahrscheinlich keinen internationalen Schutz benötigen oder die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt werden, ist sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem zuerst ein Antrag gestellt wird, die Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats überprüft und Anträge von Antragstellern, die aus einem in der EU-Liste aufgeführten sicheren Herkunftsstaat stammen oder bei denen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, in beschleunigten Verfahren prüft. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 Verordnung (EU) 604/2013 Erwägung 16 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(22) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und Hindernisse, die ihre Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere um Flucht und Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Verstöße gegen diese rechtlichen Pflichten sollten zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und zu angemessenen und verhältnismäßigen Konsequenzen hinsichtlich seiner Aufnahmebedingungen führen. Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse der betreffenden Person erfüllt sind. |
(22) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und Hindernisse, die ihre Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere um Flucht und Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Durch die Nichteinhaltung dieser rechtlichen Pflichten sollte nicht das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren beschränkt werden und sie sollte auch nicht zu unnötigen, unangemessenen und unverhältnismäßigen Konsequenzen hinsichtlich seiner Aufnahmebedingungen führen. Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren Grundbedürfnisse der betreffenden Person erfüllt sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 Verordnung (EU) 604/2013 Erwägung 19 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Dadurch, dass die Erwägung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beginnt und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen wird, wird dieses Recht gestärkt. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(26) Um die rasche Bestimmung der Zuständigkeit und Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen und die Durchführung von Überstellungen sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung über diese so weit wie möglich gestrafft und verkürzt werden. |
(26) Um die rasche Bestimmung der Zuständigkeit und Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen und die Durchführung von Überstellungen sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung über diese so weit wie möglich verkürzt werden, wobei die Grundrechte der Antragsteller, die Rechte von besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere die Rechte des Kindes, und der Grundsatz des Kindeswohls, sowie das Recht auf Familienzusammenführung zu achten sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(52) Um zu beurteilen, ob durch den in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung das Ziel – die Gewährleistung einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und die Entlastung von Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind – erreicht wird, sollte die Kommission das Funktionieren dieses Mechanismus überprüfen und insbesondere prüfen, ob der Schwellenwert für die Auslösung und Beendigung des Korrekturmechanismus tatsächlich eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleistet, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. |
(52) Um zu beurteilen, ob durch den in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung das Ziel – die Gewährleistung einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und die Entlastung von Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind – erreicht wird, sollte die Kommission das Funktionieren dieses Mechanismus überprüfen und insbesondere prüfen, ob der Schwellenwert für die Auslösung und Beendigung des Korrekturmechanismus tatsächlich eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleistet, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. Hierzu sollte die Kommission in regelmäßigen Abständen veröffentlichen, wie viele Anträge auf internationalen Schutz je Mitgliedstaat gestellt wurden, wie hoch die Quote der positiven Bescheide ist, woher die Antragsteller kommen und wie lange die Bearbeitungszeit der einzelnen Anträge ist. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll der Geltungsbereich der Definition des Begriffs „unbegleiteter Minderjähriger“ ausgeweitet werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Kriterien der Kapitel III und IV zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anwendet, geht er wie folgt vor: |
entfällt | ||||||||||||||||||
a) Er prüft, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/32/EU unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, und |
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b) er prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU, wenn folgende Gründe vorliegen: |
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i) der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats oder ist staatenlos und hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat, der in der durch die Verordnung [Vorschlag COM(2015 452 vom 9. September 2015] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, oder |
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ii) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder er wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. |
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
a) darüber, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht beinhaltet, dass sich der Antragsteller aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; |
a) darüber, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht beinhaltet, dass sich der Antragsteller aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, mit Ausnahme des Falles, in dem dieser ein Anrecht auf Familienzusammenführung besitzt; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die besondere Lage von Minderjährigen angegangen werden, indem ihre Rechte gestärkt werden. Er steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu den Artikeln 7, 8 und 10. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die besondere Lage von Minderjährigen angegangen werden, indem ihre Rechte gestärkt werden. Er steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu den Artikeln 6, 8 und 10. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag sollen die Rechte von Minderjährigen gestärkt und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ihnen gegenüber verstärkt werden. Er steht im Zusammenhang mit den anderen Änderungsanträgen zu Artikel 8. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag sollen die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen gestärkt werden und es soll mit Nachdruck darauf verwiesen werden, dass der Staat für sie verantwortlich ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag sollen die Garantien von Minderjährigen gestärkt werden, indem die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ihnen gegenüber ausgeweitet werden. Er steht im Zusammenhang mit den anderen Änderungsanträgen zu Artikel 8. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die besondere Situation von Minderjährigen angegangen werden, indem die Garantien gestärkt werden, wonach sie von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angemessen behandelt werden. Er steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu den Artikeln 7, 8 und 10. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 10 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit den vorherigen Änderungsanträgen zu Artikel 8. Der Staat ist für jeden unbegleiteten Minderjährigen, der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält, verantwortlich. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 Verordnung (EU) 604/2013 Artikel 29 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll gewährleistet werden, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die dem Kindeswohl dienen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 12.9.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 12.9.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ramona Nicole Mănescu 12.7.2016 |
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Datum der Annahme |
11.4.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 9 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Lars Adaktusson, Francisco Assis, Amjad Bashir, Bas Belder, Mario Borghezio, Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Karol Karski, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Eduard Kukan, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Alex Mayer, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
María Teresa Giménez Barbat, Andrzej Grzyb, Antonio López-Istúriz White, Norica Nicolai, Urmas Paet, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Igor Šoltes, Marie-Christine Vergiat |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Josef Weidenholzer |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
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ALDE |
María Teresa Giménez Barbat, Javier Nart, Norica Nicolai, Urmas Paet, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Ivo Vajgl |
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EFDD |
Fabio Massimo Castaldo |
|
PPE |
Lars Adaktusson, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Andrzej Grzyb, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, László Tőkés, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica |
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S&D |
Francisco Assis, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Kati Piri, Elena Valenciano, Josef Weidenholzer, Boris Zala |
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VERTS/ALE |
Barbara Lochbihler, Ulrike Lunacek, Jordi Solé, Igor Šoltes |
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9 |
- |
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ECR |
Amjad Bashir, Bas Belder, Karol Karski, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen |
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ENF |
Mario Borghezio |
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NI |
Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke |
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4 |
0 |
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GUE/NGL |
Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Helmut Scholz, Marie-Christine Vergiat |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (17.5.2017)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Gérard Deprez
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates – auf deren Grundlage der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf Asyl zuständig ist – durch eine Neufassung zu ersetzen. In Anbetracht der Migrations- und Flüchtlingskrise hat es sich als notwendig erwiesen, das Dublin-System zu reformieren, um es zu vereinfachen, seine Wirksamkeit in der Praxis zu verbessern und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Asylanträgen einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt waren.
Korrekturmechanismus
Die Finanzmittel, die für die Umsetzung des Vorschlags benötigt werden, belaufen sich für den Zeitraum 2017–2020 auf 1,828 Mrd. EUR. Daraus sollen die Kosten der Überstellungen nach Auslösung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung zugunsten eines Mitgliedstaats, die Kosten der Inbetriebnahme und des Betriebs des IT-Systems für die Erfassung und automatische Zuweisung von Asylbewerbern, die Kosten des Aufbaus zusätzlicher Kapazitäten für die Aufnahme und die Kosten der Bereitstellung von Nahrungsmitteln und grundlegenden Leistungen für die überstellten Asylbewerber gedeckt werden.
Der Verfasser der Stellungnahme nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen Schwellenwert für die Zahl der Asylbewerber festlegen möchte, nach dessen Überschreitung der Korrekturmechanismus für die Zuweisung automatisch ausgelöst wird. Er hält es für notwendig, einen Schwellenwert für die Auslösung vorzusehen, damit ein Mitgliedstaat einerseits in Bezug auf Asylanträge keinem unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt wird und andererseits nicht selbst um einen Rückgriff auf den Umverteilungsmechanismus ersucht, obwohl sich in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nur wenige Asylbewerber aufhalten.
Der Verfasser der Stellungnahme ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie den Schwellenwert für die Auslösung auf 150 % des Referenzwerts festlegt, bestimmten Mitgliedstaaten eine übermäßige Belastung auferlegt, da diese Mitgliedstaaten für sich allein eine Anzahl Anträge bewältigen müssten, die ihre jeweilige Kapazität um die Hälfte übersteigt, bevor der Solidaritätsmechanismus aktiviert wird. Er vertritt außerdem die Auffassung, dass ein zu niedriger Schwellenwert ohne zusätzliche Bedingungen dazu führen könnte, dass sich ein Mitgliedstaat nicht für die Kontrolle und Überwachung seiner Grenzen zuständig fühlt. Deshalb schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, den Schwellenwert auf 100 % des Referenzwerts eines Mitgliedstaats festzulegen und etwaigen Nachlässigkeiten an den Grenzen dadurch entgegenzuwirken, dass eine Klausel für gegenseitige Solidarität eingefügt wird, auf deren Grundlage der Korrekturmechanismus ausgesetzt werden kann, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz seiner Außengrenzen gemäß der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache nicht angemessen nachkommt. Schließlich regt der Verfasser der Stellungnahme an, die Anwendung des Korrekturmechanismus erst dann zu beenden, wenn die Zahl der Asylanträge in dem begünstigten Mitgliedstaat wieder unter 90 % des Referenzwerts gesunken ist, da sich so die wiederholte Einreise und die Wiedereinreise innerhalb des Systems verhindern lassen.
Überstellungskosten
Von der vorgesehenen Gesamtsumme von 1,828 Mrd. EUR entfallen 375 Mio. EUR auf die Erstattung der Kosten der Überstellung von insgesamt 750 000 Personen zwischen den Mitgliedstaaten. Artikel 42 des Vorschlags für eine Neufassung sieht vor, dass dem begünstigten Mitgliedstaat die Kosten der Überstellung eines Asylbewerbers in den Zuweisungsmitgliedstaat durch einen Pauschalbetrag von 500 EUR je überstellte Person erstattet werden.
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag, dass der überstellende Mitgliedstaat Anspruch auf eine Entschädigungszahlung haben sollte. In diesem Zusammenhang hält der Verfasser der Stellungnahme einen Pauschalbetrag für gerechtfertigt, da so verhindert werden kann, dass im Zuge der Überprüfung der tatsächlich angefallenen Kosten ein erheblicher Bürokratieaufwand entsteht. Der Verfasser der Stellungnahme ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission, als sie den Betrag je überstellte Person – mit der Begründung, mit den Mitteln, die über die tatsächlich angefallenen Kosten hinausgehen, könnten die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten unterstützt werden – auf 500 EUR festsetzte, nicht berücksichtigt hat, dass unlängst ein Soforthilfefonds[1] eingeführt wurde, mit dessen Mitteln die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, die hauptsächlich von dem plötzlichen und massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen (Flüchtlingen und Migranten) in ihr Hoheitsgebiet betroffen waren.
Deshalb lautet der Vorschlag des Verfassers der Stellungnahme, diesen Pauschalbetrag auf 300 EUR je überstellte Person festzulegen, der näher bei den Schätzungen der tatsächlichen Kosten liegen dürfte. Für den Zeitraum 2017–2020 betrüge der Gesamtbetrag dann 225 Mio. EUR, sodass 150 Mio. EUR eingespart werden könnten. Bis zum Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage im März 2019 könnten von diesen Einsparungen könnten mindestens 110 Mio. EUR in den Soforthilfefonds übertragen werden (30 Mio. EUR im Jahr 2017 und je 40 Mio. EUR in den Jahren 2018 und 2019).
Finanzielle Solidarität und Schaffung einer „Dublin-Reserve“ im Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Der Verfasser der Stellungnahme hält es für berechtigt, notwendig und verhältnismäßig, dass die Kommission in ihrem Vorschlag vorsieht, die Mitgliedstaaten, die sich weigern, die Asylbewerber aufzunehmen, die gemäß dem Verteilungsschlüssel auf sie entfallen, zur Zahlung eines Beitrags zu verpflichten. Es sei nochmals betont, dass die verbindliche Entrichtung eines solchen finanziellen Beitrags in keiner Weise eine Strafmaßnahme verkörpert, sondern lediglich eine gerechte Beteiligung an der notwendigen Solidarität unter den Mitgliedstaaten darstellt (Artikel 80 AEUV). Der Verfasser der Stellungnahme ist jedoch der Auffassung, dass der von der Kommission hierfür vorgesehene Finanzierungsmechanismus angemessener gestaltet werden könnte, was sowohl den Betrag als auch die Umstände anbelangt.
Er regt an, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen im Rahmen des Korrekturmechanismus nicht nachkommt, aus Gründen der finanziellen Solidarität für jeden Antragsteller, der ihm zugeteilt worden wäre, im ersten und zweiten Jahr 50 000 EUR, im dritten und vierten Jahr 75 000 EUR und im fünften und allen folgenden Jahren 100 000 EUR einzahlt. Diese Mittel aus dem Kohäsionsfonds sollten vollständig in den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds übertragen werden, um eine „Dublin-Reserve“ zu schaffen. Diese Reserve kann jedoch selbstverständlich erst geschaffen werden, nachdem der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 spätestens bis zum 30. Juni 2020 überprüft worden ist. Zahlt ein Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag nicht ein, so behält die Kommission Zahlungen, die diesem Mitgliedstaat aus anderen Unionsfonds zustünden, in der Höhe dieser Beträge ein.
Mit den Mitteln aus der Dublin-Reserve sollen die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Pauschalbetrag pro Antragsteller gedeckt werden, die proportional zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die sich ordnungsgemäß am Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligen. Im Beschluss (EU) 2015/1601 ist vorgesehen, dass für Umsiedlungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds geleistet wird. Zu diesem Zweck erhalten die Umsiedlungsmitgliedstaaten einen Pauschalbetrag von 6000 EUR je Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt wurde. Für eine Neuansiedlung beläuft sich dieser Betrag auf 10 000 EUR je Person. Der Verfasser der Stellungnahme erachtet es als notwendig, eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten vorzusehen, die sich am Solidaritätsmechanismus beteiligen. Mit dem vorgeschlagenen System würden die als finanzielle Unterstützung für die Beträge je Antragsteller proportional zu den Lasten steigen, die die übrigen Mitgliedstaaten sich teilen müssten, wenn bestimmte Mitgliedstaaten sich nicht an dem Mechanismus beteiligen.
Automatisiertes System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen
Von der Summe von 1,828 Mrd. EUR werden 3,603 Mio. EUR dem Haushalt der eu-LISA zugewiesen, und zwar für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des automatisierten IT-Systems für die Zuweisung von Asylbewerbern. Sobald der Zuweisungsmitgliedstaat gemäß dem automatisierten System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus nach Artikel 44 festgelegt worden ist, müssen die entsprechenden Daten automatisch in Eurodac eingegeben werden. Daher sollten das Zentralsystem des Korrekturmechanismus und das Zentralsystem von Eurodac interoperabel sein.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(32) Bei dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte ein auf der Größe der Bevölkerung und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten basierender Schlüssel in Verbindung mit einem Schwellenwert als Bezugspunkt verwendet werden, damit der Mechanismus als Hilfeleistung für Mitgliedstaaten fungieren kann, die unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Der Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte automatisch zugunsten eines Mitgliedstaats ausgelöst werden, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat zuständig ist, 150 % der nach dem Referenzschlüssel ermittelten Zahl übersteigt. Damit die Bemühungen jedes einzelnen Mitgliedstaats umfassend widergespiegelt werden, sollte bei dieser Berechnung die Zahl der tatsächlich in diesem Mitgliedstaat neu angesiedelten Personen zu der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz addiert werden. |
(32) Bei dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte ein auf der Größe der Bevölkerung und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten basierender Schlüssel in Verbindung mit einem Schwellenwert als Bezugspunkt verwendet werden, damit der Mechanismus als Hilfeleistung für Mitgliedstaaten fungieren kann, die unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Der Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte automatisch zugunsten eines Mitgliedstaats ausgelöst werden, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat zuständig ist, 100 % der nach dem Referenzschlüssel ermittelten Zahl übersteigt. Damit den Bemühungen jedes einzelnen Mitgliedstaats umfassend Rechnung getragen wird, sollten bei dieser Berechnung die Zahl der tatsächlich in diesem Mitgliedstaat neu angesiedelten Personen und die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz addiert werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Considère qu’en fixant le seuil de déclanchement à 150 % de sa part de référence, la Commission laisse peser sur certains États membres une charge excessive ou ce dernier doit assumer seul un nombre de demandes qui dépasse de moitié ses capacités avant d’activer le mécanisme de solidarité. Estime également qu’un seuil trop bas sans conditions supplémentaires pourrait entrainer la non responsabilisation d’un État membre dans le contrôle et la gestion de ses frontières. Propose dès lors de fixer ce seuil à 100 % de la part de référence d’un État membre mais de prévenir une éventuelle politique de laxisme au frontière par l’ajout d’une clause de solidarité réciproque permettant la suspension du mécanisme de correction lorsqu’un État membre ne s'acquitte pas convenablement de ses obligations de gestion de sa frontière extérieure et ce conformément au règlement relatif à la création d'une agence européenne de garde-frontières et de garde-côtes ( Cfr ajout d'un article 43 a) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(34) Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat im Rahmen des Zuweisungsmechanismus sollten aus dem EU-Haushalt erstattet werden. |
(34) Die Kosten der Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat im Rahmen des Zuweisungsmechanismus sollten mit einem Pauschalbetrag von 300 EUR je überstellte Person aus dem EU-Haushalt erstattet werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
La somme proposée de 500 EUR suit l’approche établie dans la décision (UE) 2015/1601 du Conseil, dans laquelle le remboursement des frais de transfert servait également à aider un État membre qui se trouvait dans une situation d’urgence ou confronté à un nombre disproportionné de demandes d’asile. Entre temps, un fonds d'aide d'urgence a été créé à cette fin. Votre rapporteur pour avis Budget estime dès lors qu’il convient de diminuer ce montant à 300 EUR afin qu'il corresponde un peu plus aux couts réels de transferts. Sur le montant total prévu dans la fiche financière de la proposition 1.825 milliards sont prévus pour financer ces transferts. En diminuant la somme forfaitaire à 300 EUR, ce sont 730 millions économisés qui devraient servir à alimenter le fond d’aide urgence. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(41) Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] sichergestellt werden. |
(41) Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] sichergestellt werden. Sobald der Zuweisungsmitgliedstaat gemäß dem automatisierten System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus nach Artikel 44 festgelegt worden ist, sollten die entsprechenden Daten automatisch in Eurodac eingegeben werden. Daher sollten das Zentralsystem des Korrekturmechanismus und das Zentralsystem von Eurodac interoperabel sein. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Durch diesen Änderungsantrag wird eine explizite Verbindung zwischen den beiden betreffenden Verordnungen hergestellt, damit die Kohärenz der beiden Systeme auf der Grundlage ihrer Interoperabilität gewahrt wird. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 anzeigt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat nach den Kriterien in Kapitel III Artikel 3 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 und Artikel 19 zuständig ist, und die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen zusammengenommen 150 % der nach dem Schlüssel gemäß Artikel 35 ermittelten Referenzzahl für diesen Mitgliedstaat übersteigen. |
(2) Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 anzeigt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat nach den Kriterien in Kapitel III Artikel 3 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 und Artikel 19 zuständig ist, und die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen zusammengenommen 100 % der nach dem Schlüssel gemäß Artikel 35 ermittelten Referenzzahl für diesen Mitgliedstaat übersteigen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Considère qu’en fixant le seuil de déclanchement à 150 % de sa part de référence, la Commission laisse peser sur certains États membres une charge excessive ou ce dernier doit assumer seul un nombre de demandes qui dépasse de moitié ses capacités avant d’activer le mécanisme de solidarité. Estime également qu’un seuil trop bas sans conditions supplémentaires pourrait entrainer la non responsabilisation d’un État membre dans le contrôle et la gestion de ses frontières. Propose dès lors de fixer ce seuil à 100 % de la part de référence d’un État membre mais de prévenir une éventuelle politique de laxisme au frontière par l’ajout d’une clause de solidarité réciproque permettant la suspension du mécanisme de correction lorsqu’un État membre ne s'acquitte pas convenablement de ses obligations de gestion de sa frontière extérieure et ce conformément au règlement relatif à la création d'une agence européenne de garde-frontières et de garde-côtes (Cfr ajout d'un article 43 a) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Überschrift | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Finanzielle Solidarität |
Finanzielle Solidarität und Einrichtung des „Dublin-Reservefonds“ | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat werden dem begünstigten Mitgliedstaat durch einen Pauschalbetrag von 500 EUR für jede gemäß Artikel 38 Buchstabe c überstellte Person erstattet. Diese finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014. |
Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat werden dem begünstigten Mitgliedstaat durch einen Pauschalbetrag von 300 EUR für jede gemäß Artikel 38 Buchstabe c überstellte Person erstattet. Diese finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
La somme proposée de 500 EUR suit l’approche établie dans la décision (UE) 2015/1601 du Conseil, dans laquelle le remboursement des frais de transfert servait également à aider un État membre qui se trouvait dans une situation d’urgence ou confronté à un nombre disproportionné de demandes d’asile. Entre temps, un fonds d'aide d'urgence a été créé à cette fin. Votre rapporteur pour avis Budget estime dès lors qu’il convient de diminuer ce montant à 300 EUR afin qu'il corresponde un peu plus aux couts réels de transferts. Sur le montant total prévu dans la fiche financière de la proposition 1.825 milliards sont prévus pour financer ces transferts. En diminuant la somme forfaitaire à 300 EUR, ce sont 730 millions économisés qui devraient servir à alimenter le fond d’aide urgence. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erhalten über das automatisierte System eine Mitteilung, sobald die Zahl der Anträge im begünstigten Mitgliedstaat, für die er nach Maßgabe dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist, unter 150 % seines Anteils gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt. |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erhalten über das automatisierte System eine Mitteilung, sobald die Zahl der Anträge im begünstigten Mitgliedstaat, für die er nach Maßgabe dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist, unter 90 % seines Anteils gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz seiner Außengrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates1a nicht angemessen nach, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, den Korrekturmechanismus für die Zuweisung auszusetzen. Der Beschluss über die Aussetzung des Mechanismus gilt für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr. | ||||||||||||||||||
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___ | ||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(2a) Die Interoperabilität zwischen dem automatisierten System und Eurodac wird durch einen direkten Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen hergestellt, damit die Daten bezüglich der im Wege des Korrekturmechanismus erfolgten Festlegung des Zuweisungsmitgliedstaats automatisch übermittelt werden können. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artickel 44 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig. |
(3) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems, für dessen Interoperabilität mit anderen Systemen und für die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 12.9.2016 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 12.9.2016 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Gérard Deprez 15.6.2016 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
9.2.2017 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
11.5.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 5 4 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Clare Moody, Younous Omarjee, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anneli Jäätteenmäki, Louis Michel, Stanisław Ożóg, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Georges Bach, Gabriele Preuß, Claudia Schmidt, Axel Voss, Rainer Wieland |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
|
ALDE |
Jean Arthuis, Gérard Deprez, Anneli Jäätteenmäki, Louis Michel |
|
PPE |
Georges Bach, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Axel Voss, Rainer Wieland |
|
S&D |
Eider Gardiazabal Rubial, Vladimír Maňka, Clare Moody, Pina Picierno, Gabriele Preuß, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Manuel dos Santos |
|
Verts/ALE |
Indrek Tarand |
|
5 |
– |
|
ENF |
Marco Zanni |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
PPE |
Tomáš Zdechovský |
|
Verts/ALE |
Jordi Solé, Monika Vana |
|
4 |
0 |
|
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Kölmel, Stanisław Ożóg |
|
GUE/NGL |
Younous Omarjee |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0270 – C8-0173/2016 – 2016/0133(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
4.5.2016 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 12.9.2016 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 12.9.2016 |
BUDG 12.9.2016 |
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Cecilia Wikström 26.5.2016 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
16.6.2016 |
9.3.2017 |
12.4.2017 |
19.10.2017 |
|
Datum der Annahme |
19.10.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 16 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ahmedov Ademov, Jan Philipp Albrecht, Gerard Batten, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Raymond Finch, Lorenzo Fontana, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Monica Macovei, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Helga Stevens, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ignazio Corrao, Gérard Deprez, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Jeroen Lenaers, Andrejs Mamikins, John Procter, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Elly Schlein, Barbara Spinelli |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lara Comi, Elisabetta Gardini, Czesław Hoc, Patrizia Toia |
||||
Datum der Einreichung |
6.11.2017 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
43 |
+ |
|
ALDE |
Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Louis Michel, Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld |
|
GUE/NGL |
Malin Björk, Cornelia Ernst, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
|
PPE |
Asim Ahmedov Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Lara Comi, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Elisabetta Gardini, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini |
|
S&D |
Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Dietmar Köster, Marju Lauristin, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Elly Schlein, Birgit Sippel, Patrizia Toia, Josef Weidenholzer |
|
Verts/ALE |
Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero |
|
16 |
- |
|
ECR |
Daniel Dalton, Jussi Halla-aho, Czesław Hoc, Monica Macovei, John Procter, Helga Stevens |
|
EFDD |
Gerard Batten, Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Raymond Finch, Kristina Winberg |
|
ENF |
Lorenzo Fontana, Harald Vilimsky, Auke Zijlstra |
|
PPE |
Kinga Gál, Tomáš Zdechovský |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung