BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

10.11.2017 - (COM(2016)0882 – C8-0533/2017 – 2016/0408(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Carlos Coelho


Verfahren : 2016/0408(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0347/2017
Eingereichte Texte :
A8-0347/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

(COM(2016)0882 – C8-0533/2017 – 2016/0408(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0882),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0533/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0347/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Es ist notwendig, die Ziele, die Systemarchitektur und die Finanzierung des SIS zu präzisieren und Vorschriften für den End-to-End-Betrieb und die End-to-End-Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und ‑kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden, die Verwendung biometrischer Identifikatoren sowie weitere Vorschriften über die Datenverarbeitung festzulegen.

(6)  Es ist notwendig, die Ziele, die Systemarchitektur und die Finanzierung des SIS zu präzisieren und Vorschriften für den End-to-End-Betrieb und die End-to-End-Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und ‑kriterien, die Vorschriften für das Löschen von Ausschreibungen, die zugriffsberechtigten Behörden, die Verwendung biometrischer Identifikatoren sowie weitere Datenschutzvorschriften und Vorschriften über die Datenverarbeitung festzulegen.

Begründung

Im Rahmen dieser Verordnung sollten auch Vorschriften für das Löschen von gegenstandslosen Ausschreibungen und für SIS-spezifische Datenschutzangelegenheiten festgelegt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, bestimmte Informationen in das SIS einzugeben, die sich auf unveränderliche besondere, objektive, physische Eigenschaften einer Person beziehen. Diese Informationen können sich auf Eigenschaften wie Piercings, Tätowierungen, Male, Narben usw. beziehen. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sollten jedoch aus den Angaben, die in das SIS eingegeben werden, keine sensiblen personenbezogenen Informationen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Orientierung hervorgehen.

 

_______________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das SIS umfasst ein zentrales System (im Folgenden „zentrales SIS“) und nationale Systeme mit einer vollständigen oder teilweisen Kopie der SIS-Datenbank. Angesichts der Tatsache, dass das SIS das wichtigste Instrument für den Informationsaustausch in Europa ist, muss sein ununterbrochener Betrieb sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene gewährleistet sein. Daher sollte jeder Mitgliedstaat eine teilweise oder vollständige Kopie der SIS-Datenbank anlegen und ein Backup-System einrichten.

(7)  Das SIS umfasst ein zentrales System (im Folgenden „zentrales SIS“) und nationale Systeme, die eine vollständige oder teilweise Kopie der SIS-Datenbank enthalten können. Angesichts der Tatsache, dass das SIS das wichtigste Instrument für den Informationsaustausch in Europa ist, muss sein ununterbrochener Betrieb sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene gewährleistet sein. Daher sollte ein zuverlässiges gemeinsames Backup-System für das zentrale SIS (eine aktiv-aktive Lösung) vorhanden sein, damit bei einem Ausfall oder bei Aktualisierungs- oder Wartungsmaßnahmen des zentralen Systems die dauerhafte Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer und eine Backup-Kommunikationsinfrastruktur sichergestellt sind. Es müssen erhebliche Investitionen getätigt werden, damit das zentrale System, seine Backup-Systeme und die Kommunikationsinfrastruktur gestärkt und verbessert werden können.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Es ist notwendig, ein Handbuch beizubehalten, das Durchführungsvorschriften für den Austausch von bestimmten Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats (die SIRENE-Büros) sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.

(8)  Es ist notwendig, ein Handbuch beizubehalten, das Durchführungsvorschriften für den Austausch von bestimmten Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen enthält (SIRENE-Handbuch). Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats (die SIRENE-Büros) sollten den schnellen und effizienten Austausch dieser Informationen gewährleisten. Bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten oder an Kindern verübter Straftaten sollten die SIRENE-Büros sofort reagieren.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit der effiziente Austausch von Zusatzinformationen über die in der Ausschreibung angegebenen zu treffenden Maßnahmen auch weiterhin garantiert ist, ist es zweckmäßig, die Funktionsweise der SIRENE-Büros zu verbessern, indem die Anforderungen bezüglich der verfügbaren Ressourcen, der Schulung der Nutzer und der Reaktionszeit auf die aus anderen SIRENE-Büros eingegangenen Anfragen festgelegt werden.

(9)  Damit der effiziente Austausch von Zusatzinformationen über die in der Ausschreibung angegebenen zu treffenden Maßnahmen auch weiterhin sichergestellt ist, ist es zweckmäßig, die Funktionsweise der SIRENE-Büros zu verbessern, indem die Anforderungen bezüglich der verfügbaren Ressourcen, der Schulung der Nutzer und der Reaktionszeit auf die aus anderen SIRENE-Büros eingegangenen Anfragen festgelegt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Damit die Funktionen des SIS uneingeschränkt genutzt werden können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Endnutzer und die Mitarbeiter in den SIRENE-Büros regelmäßig geschult werden, auch was Datensicherheit und Datenschutz betrifft. In Zusammenarbeit mit den nationalen SIRENE-Büros sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Endnutzer hinsichtlich der Grundsätze der Datenqualität und der Vorgehensweise festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitarbeiter in den SIRENE-Büros auffordern, sich an der Schulung aller Behörden, die Ausschreibungen eingeben, zu beteiligen, wobei Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS II im Mittelpunkt stehen sollten. Die Schulungen sollten im Einklang mit dem Handbuch für SIRENE-Schulungsleiter durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten auch mindestens einmal im Jahr Mitarbeiter mit anderen SIRENE-Büros ausgetauscht werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um Kompetenz- und Erfahrungsverluste infolge von Personalfluktuation zu vermeiden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der in das SIS eingegebenen Daten sollte die Agentur die Zuständigkeit für die Verbesserung der Datenqualität durch Einführung eines zentralen Instruments für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Übermittlung entsprechender Berichte an die Mitgliedstaaten übernehmen.

(11)  Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der in das SIS eingegebenen Daten sollte die Agentur die Zuständigkeit für die Verbesserung der Datenqualität durch Einführung eines zentralen Instruments für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Übermittlung entsprechender Berichte an die Mitgliedstaaten übernehmen. Um die Qualität der Angaben im SIS zusätzlich zu verbessern, sollte die Agentur auch Schulungen zur Nutzung des SIS für nationale Schulungsstellen und, sofern möglich, für das SIRENE-Personal und Endnutzer anbieten. Bei diesen Schulungsmaßnahmen sollten in erster Linie Maßnahmen behandelt werden, die der Verbesserung der Qualität der SIS-Daten dienen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Um eine bessere Überwachung der Nutzung des SIS für die Analyse von Trends im Zusammenhang mit Migrationsdruck und Grenzmanagement zu ermöglichen, sollte die Agentur in der Lage sein, ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes System für die statistische Berichterstattung an die Mitgliedstaaten, die Kommission, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu entwickeln, bei dem die Integrität der Daten nicht beeinträchtigt wird. Daher sollte ein zentraler Speicher für statistische Daten eingerichtet werden. Die erstellten Statistiken sollten keine personenbezogenen Daten enthalten.

(12)  Um eine bessere Überwachung der Nutzung des SIS für die Analyse von Trends im Zusammenhang mit Migrationsdruck und Grenzmanagement zu ermöglichen, sollte die Agentur in der Lage sein, ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes System für die statistische Berichterstattung an die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu entwickeln, bei dem die Integrität der Daten nicht beeinträchtigt wird. Daher sollte ein zentraler Speicher für statistische Daten eingerichtet werden. Statistiken, die im Register erfasst oder vom Register erzeugt werden, sollten keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1a enthalten.

 

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1a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Das SIS sollte weitere Datenkategorien enthalten, um es den Endnutzern zu ermöglichen, ohne Zeitverlust fundierte Entscheidungen auf der Grundlage einer Ausschreibung zu treffen. Daher sollten Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts Informationen über die Entscheidung enthalten, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Zur Erleichterung der Identifizierung und zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten sollte die Ausschreibung eine Bezugnahme auf das persönliche Ausweispapier oder dessen Nummer und, falls verfügbar, eine Kopie dieses Papiers umfassen.

(13)  Das SIS sollte weitere Datenkategorien enthalten, um es den Endnutzern zu ermöglichen, ohne Zeitverlust fundierte Entscheidungen auf der Grundlage einer Ausschreibung zu treffen. Daher sollten Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts Informationen über die Entscheidung enthalten, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Zur Erleichterung der Identifizierung und zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten sollte die Ausschreibung eine Bezugnahme auf das persönliche Ausweispapier oder dessen Nummer und, falls verfügbar, eine Farbkopie dieses Papiers umfassen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Das SIS sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die Betroffenen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS die Verarbeitung von Daten über Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde (um den Betroffenen Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen); eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

(15)  Das SIS sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die Betroffenen zuverlässiger identifiziert werden können. Die Aufnahme und Nutzung von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten darf nicht den Rahmen überschreiten, der erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, muss nach dem Recht der Europäischen Union und unter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Kindeswohls, erfolgen und den einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz, die in den Rechtsinstrumenten des SIS, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehen sind, entsprechen. Ebenso sollte das SIS die Verarbeitung von Daten über Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde (um den Betroffenen Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen); eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

 

_______________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen Vorkehrungen dafür treffen, dass jedes Mal, wenn die Endnutzer zur Durchführung einer Abfrage in einer nationalen Polizei- oder Einwanderungsdatenbank berechtigt sind, sie parallel dazu auch eine Abfrage im SIS gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/68044 des Europäischen Parlaments und des Rates durchführen. Dies sollte sicherstellen, dass das SIS als wichtigste Ausgleichsmaßnahme im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen fungiert, und für ein besseres Vorgehen gegen die grenzüberschreitende Dimension der Kriminalität und die Mobilität von Straftätern sorgen.

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen Vorkehrungen dafür treffen, dass jedes Mal, wenn die Endnutzer zur Durchführung einer Abfrage in einer nationalen Polizei- oder Einwanderungsdatenbank berechtigt sind, sie parallel dazu auch eine Abfrage im SIS unter vollständiger Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates44 und von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen. Dies sollte sicherstellen, dass das SIS als wichtigste Ausgleichsmaßnahme im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen fungiert, und für ein besseres Vorgehen gegen die grenzüberschreitende Dimension der Kriminalität und die Mobilität von Straftätern sorgen.

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44 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen für die Verwendung von daktylografischen Daten und Gesichtsbildern zu Identifizierungszwecken festgelegt werden. Die Verwendung von Gesichtsbildern im SIS zu Identifizierungszwecken dürfte auch helfen, für einheitliche Grenzkontrollverfahren zu sorgen, bei denen die Identifizierung und die Überprüfung der Identität mittels daktylografischer Daten und Gesichtsbilder vorgeschrieben sind. Bei Zweifeln bezüglich der Identität einer Person sollte die Abfrage anhand daktylografischer Daten vorgeschrieben sein. Gesichtsbilder sollten nur im Rahmen regulärer Grenzkontrollen an „Self-Service-Kiosks“ und elektronischen Gates zu Identifizierungszwecken verwendet werden.

(17)  In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen für die Verwendung von daktyloskopischen Daten, Lichtbildern und Gesichtsbildern zu Identifizierungszwecken festgelegt werden. Die Verwendung von daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern im SIS zu Identifizierungszwecken dürfte auch helfen, für einheitliche Grenzkontrollverfahren zu sorgen, bei denen die Identifizierung und die Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruck und Gesichtsbildern vorgeschrieben sind. Die Abfrage anhand daktyloskopischer Daten sollte vorgeschrieben sein, wenn die Identität der Person nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Vor der Eingabe einer neuen Ausschreibung sollte eine Abfrage mithilfe von Fingerabdrücken durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob die Person bereits unter einer anderen Identität oder Ausschreibung im SIS ausgeschrieben ist. Gesichtsbilder sollten nur im Rahmen regulärer Grenzkontrollen an „Self-Service-Kiosks“ und elektronischen Gates zu Identifizierungszwecken verwendet werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Durch die Einführung eines automationsgestützten Identifikationssystems für Fingerabdrücke im SIS wird das gegenwärtig beim grenzüberschreitenden Online-Zugriff auf spezielle nationale DNA-Datenbanken und automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme angewandte Prüm-Verfahren ergänzt. Das Prüm-Verfahren ermöglicht es, nationale daktyloskopische Identifizierungssysteme miteinander zu verbinden, sodass ein Mitgliedstaat abfragen kann, ob die Identität eines Straftäters, dessen Fingerabdrücke vorgefunden wurden, in einem anderen Mitgliedstaat bekannt ist. Anhand des Prüm-Verfahrens wird geprüft, ob sich Fingerabdrücke zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits einer Person zuordnen ließen. Wenn die Identität eines Täters in einem der Mitgliedstaaten also erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, wird er nicht unbedingt erfasst. Mit der Suche nach daktyloskopischen Daten im SIS kann aktiv nach dem Täter gesucht werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der Abgleich von an einem Tatort gefundenen Fingerabdrücken mit den im SIS gespeicherten daktylografischen Daten sollte zulässig sein, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Urheber der schweren oder terroristischen Straftat zuzuordnen sind. Schwere Straftaten sollten die im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates45 aufgeführten Straftaten sein, und terroristische Straftaten sollten Straftaten nach einzelstaatlichem Recht im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates46 sein.

(18)  Der Abgleich von an einem Tatort gefundenen vollständigen oder unvollständigen Sätzen von Finger- oder Handballenabdrücken mit den im SIS gespeicherten daktyloskopischen Daten sollte zulässig sein, wenn sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Urheber der schweren oder terroristischen Straftat zuzuordnen sind, sofern die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, die Identität der betreffenden Person unter Rückgriff auf andere nationale, europäische oder internationale Datenbanken festzustellen.

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45 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

 

46 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Eine größere Wirksamkeit, Harmonisierung und Kohärenz lassen sich erreichen, indem vorgeschrieben wird, dass alle Einreiseverbote, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den der Richtlinie 2008/115/EG47 entsprechenden Verfahren verhängt wurden, in das SIS eingegeben werden müssen und indem gemeinsame Vorschriften für die Eingabe solcher Ausschreibungen nach der Rückkehr des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung im SIS keine zeitliche Lücke entsteht. Dies sollte für eine wirksame Durchsetzung von Einreiseverboten an den Außengrenzübergangsstellen sorgen und eine erneute Einreise in den Schengen-Raum verhindern.

(20)  Eine größere Wirksamkeit, Harmonisierung und Kohärenz lassen sich erreichen, indem vorgeschrieben wird, dass alle Einreiseverbote, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den der Richtlinie 2008/115/EG47 entsprechenden Verfahren verhängt wurden, in das SIS eingegeben werden müssen und indem gemeinsame Vorschriften für die Eingabe solcher Ausschreibungen nach der Rückkehr des irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung im SIS keine zeitliche Lücke entsteht. Dies sollte für eine Durchsetzung von Einreiseverboten an den Außengrenzübergangsstellen sorgen und eine erneute Einreise in den Schengen-Raum verhindern.

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47 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

47 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Begründung

Wortlaut wurde aus technischen Gründen geändert.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für die Konsultation nationaler Behörden für den Fall festgelegt werden, dass ein Drittstaatsangehöriger Inhaber eines in einem Mitgliedstaat gewährten gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat gewährten Genehmigung zum Aufenthalt ist oder möglicherweise einen solchen oder eine solche erhält und ein anderer Mitgliedstaat beabsichtigt, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben, oder dies bereits getan hat. Solche Situationen führen zu erheblicher Unsicherheit bei Grenzschutzbeamten, der Polizei und den Einwanderungsbehörden. Daher sollte ein verbindlicher Zeitrahmen für eine rasche Konsultation mit eindeutigem Ergebnis festgelegt werden, um zu verhindern, dass Personen, die eine Gefahr darstellen, in den Schengen-Raum einreisen können.

(21)  In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für die Konsultation nationaler Behörden für den Fall festgelegt werden, dass ein Drittstaatsangehöriger Inhaber eines in einem Mitgliedstaat gewährten gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat gewährten Genehmigung zum Aufenthalt ist oder möglicherweise einen solchen oder eine solche erhält und ein anderer Mitgliedstaat beabsichtigt, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben, oder dies bereits getan hat. Solche Situationen führen zu erheblicher Unsicherheit bei Grenzschutzbeamten, der Polizei und den Einwanderungsbehörden. Daher sollten klare Leitlinien und ein verbindlicher Zeitrahmen für eine rasche Konsultation mit eindeutigem Ergebnis festgelegt werden, damit diejenigen, die berechtigt sind, sich rechtmäßig in der EU aufzuhalten, ohne Schwierigkeiten in die EU einreisen können, und diejenigen, die nicht berechtigt sind, in die EU einzureisen, daran gehindert werden.

Begründung

Die Erwägung sollte neutral gehalten werden, bis das Ergebnis der Erörterungen zwischen den Mitgliedstaaten vorliegt. In einigen Fällen wird einer Einzelperson ein Aufenthaltstitel gewährt. In anderen Fällen kann ein Einreiseverbot gegen eine Einzelperson fortbestehen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Ausschreibungen sollten nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich im SIS gespeichert werden. Um den Verwaltungsaufwand für Behörden, die an der Verarbeitung von Daten zu Einzelpersonen für unterschiedliche Zwecke beteiligt sind, zu verringern, sollte die maximale Erfassungsdauer von Ausschreibungen zur Verweigerung von Einreise und Aufenthalt an die mögliche Höchstdauer von Einreiseverboten angepasst werden, die nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Verfahren verhängt wurden. Daher sollte die Erfassungsdauer von Personenausschreibungen höchstens fünf Jahre betragen. Generell sollten Ausschreibungen von Personen nach fünf Jahren automatisch aus dem SIS gelöscht werden. Die Entscheidungen, Personenausschreibungen länger zu speichern, sollten auf der Grundlage einer umfassenden individuellen Bewertung ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten Ausschreibungen von Personen innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums überprüfen und Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.

(23)  Ausschreibungen sollten nicht länger als für den verfolgten spezifischen Zweck erforderlich im SIS gespeichert werden. Daher sollte die Prüffrist für Personenausschreibungen höchstens drei Jahre betragen. Generell sollten Ausschreibungen von Personen nach drei Jahren aus dem SIS gelöscht werden. Die Entscheidungen, Personenausschreibungen länger zu speichern, sollten auf der Grundlage einer umfassenden individuellen Bewertung ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten Ausschreibungen von Personen innerhalb dieses Dreijahreszeitraums überprüfen und Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Vor der Eingabe und der Verlängerung der Ablauffrist einer SIS-Ausschreibung sollte geprüft werden, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des konkreten Falles die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS rechtfertigen und somit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist. Bei Straftaten im Sinne der Artikel 1, 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung49 sollte angesichts der ernsten Bedrohungslage und der allgemeinen negativen Auswirkungen, zu denen solche Tätigkeiten führen können, stets eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts erstellt werden.

(24)  Vor der Eingabe und der Verlängerung der Ablauffrist einer SIS-Ausschreibung sollte geprüft werden, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des konkreten Falles die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS rechtfertigen und somit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist. Bei Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 sollte angesichts der ernsten Bedrohungslage und der allgemeinen negativen Auswirkungen, zu denen solche Tätigkeiten führen können, eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts erstellt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies sollte unter Berücksichtigung möglicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit und unter Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen geschehen, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

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49 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Integrität der SIS-Daten ist von größter Bedeutung. Daher sollten für die Verarbeitung von SIS-Daten sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die die durchgängige Sicherheit der Daten gewährleisten. Für die an der Datenverarbeitung beteiligten Behörden sollten die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung und ein einheitliches Meldeverfahren für Zwischenfälle verbindlich sein.

(25)  Die Integrität der SIS-Daten ist von größter Bedeutung. Daher sollten für die Verarbeitung von SIS-Daten sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die die durchgängige Sicherheit der Daten gewährleisten. Für die an der Datenverarbeitung beteiligten Behörden sollten die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung, zu denen sie ordnungsgemäß geschult wurden, und ein einheitliches Meldeverfahren für Zwischenfälle verbindlich sein. Außerdem sollten sie über alle einschlägigen Straftatbestände und strafrechtlichen Sanktionen informiert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Daten, die im SIS in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(26)  Daten, die im SIS in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, sowie damit verbundene Zusatzinformationen, die ausgetauscht werden sollten Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Damit die Einwanderungsbehörden effizienter über das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger entscheiden können, ist es angezeigt, ihnen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zum SIS zu gewähren.

(27)  Damit die Einwanderungsbehörden effizienter über das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie über die Rückführung irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger entscheiden können, ist es angezeigt, ihnen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zum SIS zu gewähren.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Verordnung (EU) 2016/67950 gelten, wenn die Richtlinie (EU) 2016/68051 keine Anwendung findet. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates52 sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung gelten. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls präzisiert werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gilt die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung53 (Europol-Verordnung).

(28)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Verordnung (EU) 2016/67950 gelten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

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__________________

50 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

50 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

51 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

 

52 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

 

53 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 25.5.2016, S. 53).

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gelten. Nur benannte Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung oder Feststellung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind und bei denen die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass sie alle in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 vorbehaltlich der Überprüfung durch die zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten Aufsichtsbehörde, anwenden, wobei die Anwendung dieser Verordnung der Evaluierung durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates1a geschaffenen Mechanismus unterliegt, sollten berechtigt sein, auf die im SIS gespeicherten Daten zuzugreifen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 259 vom 6.11.2013, S. 27).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten.

 

__________________

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch Europol sollte die Verordnung (EU) Nr. 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates1a gelten.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28d)  Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls präzisiert werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Die unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung überwachen. Die Rechte der betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer im SIS gespeicherten personenbezogenen Daten und die Rechtsbehelfe vor nationalen Gerichten sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen sollten präzisiert werden. Daher sollten von den Mitgliedstaaten jährliche Statistiken verlangt werden.

(31)  Die unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtet wurden (Aufsichtsbehörden), sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung überwachen, einschließlich des Austauschs von Zusatzinformationen, und mit genügend Ressourcen zur Durchführung dieser Aufgabe ausgestattet werden. Die Rechte der betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung ihrer im SIS gespeicherten personenbezogenen Daten und die Rechtsbehelfe vor nationalen Gerichten sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen sollten präzisiert werden. Daher sollten von den Mitgliedstaaten jährliche Statistiken verlangt werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung des SIS zusammenarbeiten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Nach der Verordnung (EU) 2016/794 (Europol-Verordnung) unterstützt und verstärkt Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität und erstellt Bedrohungs- und andere Analysen. Um Europol die Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere im Rahmen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung – zu erleichtern, ist es angezeigt, Europol den Zugriff auf die in dieser Verordnung definierten Ausschreibungskategorien zu erlauben. Das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung spielt bei der Eindämmung der irregulären Migration eine wichtige strategische Rolle und sollte Zugang zu Ausschreibungen von Personen erhalten, denen die Einreise in das und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus strafrechtlichen Gründen oder wegen Nichteinhaltung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt verweigert werden.

(33)  Nach der Verordnung (EU) 2016/794 (Europol-Verordnung) unterstützt und verstärkt Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität und erstellt Bedrohungs- und andere Analysen. Um Europol die Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere im Rahmen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung – zu erleichtern, ist es angezeigt, Europol den Zugriff auf die in dieser Verordnung definierten Ausschreibungskategorien zu erlauben.

Begründung

Es ist nicht klar, auf welcher Grundlage die Kommission davon ausgeht, dass die Personen, die einem Einreiseverbot unterliegen, mit der Förderung irregulärer Migration verknüpft sind. Diese Form des Profiling sollte nicht unterstützt werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Um die Lücke beim Informationsaustausch über Terrorismus, insbesondere über ausländische terroristische Kämpfer – bei denen die Überwachung der Bewegungen von entscheidender Bedeutung ist – zu schließen, sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie eine Ausschreibung in das SIS eingeben, parallel dazu Informationen über Aktivitäten mit Terrorismusbezug an Europol weitergeben; ebenso sollten sie Informationen über Treffer und damit verbundene Informationen an Europol übermitteln. Auf diese Weise dürfte das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Terrorismusbekämpfung in der Lage sein zu überprüfen, ob in den Datenbanken von Europol zusätzliche Hintergrundinformationen vorliegen, und hochwertige Analysen zu erstellen, die zur Zerschlagung terroristischer Netze beitragen und, wo möglich, Anschläge verhindern.

(34)  Um die Lücke beim Informationsaustausch über Terrorismus, insbesondere über ausländische terroristische Kämpfer – bei denen die Überwachung der Bewegungen von entscheidender Bedeutung ist –, zu schließen, sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie eine Ausschreibung in das SIS eingeben, parallel dazu Informationen über Aktivitäten mit Terrorismusbezug an Europol weitergeben; ebenso sollten sie Informationen über Treffer und damit verbundene Informationen sowie Informationen im Falle dessen, dass es unmöglich ist, die zu ergreifenden Maßnahmen auszuführen, an Europol übermitteln. Dieser Informationsaustausch sollte in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/794 stattfinden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Ferner müssen für Europol klare Regeln für die Verarbeitung und das Herunterladen von SIS Daten festgelegt werden, um eine möglichst umfassende Nutzung des SIS zu ermöglichen, sofern die Datenschutzstandards gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 eingehalten werden. Stellt sich bei von Europol im SIS durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat erstellte Ausschreibung vorliegt, kann Europol nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Daher sollte Europol den betreffenden Mitgliedstaat unterrichten, damit dieser den Fall weiterverfolgen kann.

(35)  Ferner müssen für Europol klare Regeln für die Verarbeitung und das Herunterladen von SIS-Daten festgelegt werden, um eine möglichst umfassende Nutzung des SIS zu ermöglichen, sofern die Datenschutzstandards gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 eingehalten werden. Stellt sich bei von Europol im SIS durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat erstellte Ausschreibung vorliegt, kann Europol nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Daher sollte Europol den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich unterrichten, damit dieser den Fall weiterverfolgen kann.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  In der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates54 ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung vorgesehen, dass der Einsatzmitgliedstaat die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandten Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal ermächtigt, europäische Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Andere einschlägige Agenturen der Union, insbesondere das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und Europol, können als Teil der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auch Sachverständige entsenden, die nicht zum Personal dieser Agenturen der Union gehören. Ziel des Einsatzes der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal und der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung ist es, den ersuchenden Mitgliedstaaten – vor allem denjenigen, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind – als technische und operative Verstärkung zu dienen. Für die Erfüllung der Aufgaben, die den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, den Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal und den Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung zugewiesen sind, ist der Zugriff auf das SIS über eine technische Schnittstelle erforderlich, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit dem zentralen SIS verbindet. Stellt sich bei von dem Personalteam oder den Personalteams im SIS durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung vorliegt, kann das Teammitglied oder das Personal nicht die erforderliche Maßnahme treffen, sofern es vom Einsatzmitgliedstaat nicht hierzu ermächtigt wird. Daher sollte es den betreffenden Mitgliedstaat unterrichten, damit der Fall weiterverfolgt werden kann.

(36)  In der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung vorgesehen, dass der Einsatzmitgliedstaat die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandten Mitglieder von Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 ermächtigt, europäische Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Andere einschlägige Agenturen der Union, insbesondere das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und Europol, können als Teil der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auch Sachverständige entsenden, die nicht zum Personal dieser Agenturen der Union gehören. Ziel des Einsatzes der Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 und der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung ist es, den ersuchenden Mitgliedstaaten – vor allem denjenigen, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind – als technische und operative Verstärkung zu dienen. Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 und den Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung zugewiesen sind, ist der Zugriff auf das SIS über eine technische Schnittstelle erforderlich, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit dem zentralen SIS verbindet. Stellt sich bei von dem Personalteam oder den Personalteams im SIS durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung vorliegt, kann das Teammitglied oder das Personal nicht die erforderliche Maßnahme treffen, sofern es vom Einsatzmitgliedstaat nicht hierzu ermächtigt wird. Daher sollte es den betreffenden Mitgliedstaat unterrichten, damit der Fall weiterverfolgt werden kann.

_________________

_________________

54 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

54 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 erstellt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Risikoanalysen. Diese Risikoanalysen müssen alle für das integrierte europäische Grenzmanagement relevanten Aspekte umfassen, insbesondere Bedrohungen für das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen. Gemäß dieser Verordnung in das SIS eingegebene Ausschreibungen, insbesondere die Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts, sind für die Bewertung möglicher Bedrohungen für Außengrenzen relevante Informationen und sollten daher mit Blick auf die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu erstellenden Risikoanalyse verfügbar sein. Für die Erfüllung der Aufgaben, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bezug auf Risikoanalysen zugewiesen sind, ist der Zugriff auf das SIS erforderlich. Im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)55 wird zudem die ETIAS-Zentralstelle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache über ETIAS Überprüfungen im SIS vornehmen, um die Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen; bei dieser Prüfung ist unter anderem vorgeschrieben, dass festgestellt werden muss, ob der Drittstaatsangehörige, der eine Reisegenehmigung beantragt, Gegenstand einer SIS-Ausschreibung ist. Zu diesem Zweck sollte die ETIAS-Zentralstelle innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auch im für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Maße Zugriff auf das SIS haben, das heißt auf alle Kategorien von Ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen, die zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts ausgeschrieben wurden, und denjenigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde, die die Einreise in oder die Durchreise durch die Mitgliedstaaten verhindern soll.

[(37)  Im Einklang mit der [Verordnung …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS)] wird die innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete ETIAS-Zentralstelle über ETIAS Überprüfungen im SIS vornehmen, um die Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen; bei dieser Prüfung ist unter anderem vorgeschrieben, dass festgestellt werden muss, ob der Drittstaatsangehörige, der eine Reisegenehmigung beantragt, Gegenstand einer SIS-Ausschreibung ist. Zu diesem Zweck sollte die ETIAS-Zentralstelle innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache auch im für die Erfüllung ihres Auftrags strikt erforderlichen Maße Zugriff auf das SIS haben, das heißt, auf alle Kategorien von Ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen, die zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts ausgeschrieben wurden, und denjenigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde, die die Einreise in oder die Durchreise durch die Mitgliedstaaten verhindern soll.]

__________________

 

55 COM(2016) 731 final.

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Bestimmte Aspekte des SIS können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Hierzu zählen beispielsweise technische Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten, die Datenqualität, die Abfrageregeln im Zusammenhang mit biometrischen Identifikatoren, Vorschriften über die Vereinbarkeit und Priorität von Ausschreibungen, die Hinzufügung von Kennzeichnungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen, die Festlegung der Ablauffrist von Ausschreibungen innerhalb der maximalen Frist und der Austausch von Zusatzinformationen. Die Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte sollten daher der Kommission übertragen werden. Bei den technischen Vorschriften über die Abfrage von Ausschreibungen sollte dem reibungslosen Funktionieren der nationalen Anwendungen Rechnung getragen werden.

(38)  Bestimmte Aspekte des SIS können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Hierzu zählen beispielsweise technische Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten, die Datenqualität sowie die Hinzufügung von Kennzeichnungen und von Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen. Die Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte sollten daher der Kommission übertragen werden. Bei den technischen Vorschriften über die Abfrage von Ausschreibungen sollte dem reibungslosen Funktionieren der nationalen Anwendungen Rechnung getragen werden.

Begründung

Wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Die korrekte Anwendung dieser Verordnung ist im Interesse aller Mitgliedstaaten und notwendig, um den Schengen-Raum als Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu erhalten. Um die korrekte Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sind Evaluierungen durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingerichteten Mechanismus von besonderer Wichtigkeit. Die Mitgliedstaaten sollten daher rasch alle an sie gerichteten Empfehlungen berücksichtigen. Werden Empfehlungen nicht befolgt, sollte die Kommission ihre Befugnisse aufgrund der Verträge wahrnehmen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Zur Gewährleistung von Transparenz sollte die Agentur alle zwei Jahre einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den Austausch von Zusatzinformationen vorlegen. Die Kommission sollte alle vier Jahre eine Gesamtbewertung vornehmen.

(40)  Zur Gewährleistung von Transparenz sollte die Agentur ein Jahr nach Inbetriebnahme des SIS einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den Austausch von Zusatzinformationen vorlegen. Die Kommission sollte alle zwei Jahre eine Gesamtbewertung vornehmen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  Um das reibungslose Funktionieren des SIS sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf folgende Punkte übertragen werden:

 

– Annahme eines Handbuchs mit genauen Bestimmungen über den Austausch von Zusatzinformationen (SIRENE-Handbuch);

 

– Anforderungen für die Eingabe biometrischer Identifikatoren in das SIS;

 

– Festlegung eines Verfahrens zur Benennung des Mitgliedstaats, der für die Eingabe einer Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zuständig ist, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen wurden;

 

– Verwendung von Lichtbildern und Gesichtsbildern zur Identifizierung von Personen und

 

– Änderungen des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

 

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

____________________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, und den Schutz irregulärer Migranten vor Ausbeutung und Menschenhandel zu gewährleisten, indem sie unter strikter Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten ihre Identifizierung ermöglicht.

(42)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte insbesondere darauf abzielen, den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union strikt zu wahren, und ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, und den Schutz irregulärer Migranten vor Ausbeutung und Menschenhandel zu gewährleisten. In Fällen, in denen auch Kinder betroffen sind, sollte das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.

Begründung

Eine sprachliche Überarbeitung, um zu bekräftigen, dass personenbezogene Daten geschützt werden müssen, da dies ein Grundrecht ist. Der letzte Teil des letzten Satzes ist verwirrend und missverständlich.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)  Alle im Zusammenhang mit dem SIS getroffenen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Die Mitgliedstaaten sollten von der Asylagentur der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gemeinsam festgelegte und überwachte Leitlinien mit Blick auf eine einheitliche Vorgehensweise bei der Abnahme von Fingerabdrücken und der Aufnahme von Gesichtsbildern irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger anwenden, wobei diese Leitlinien auf der Checkliste der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Abnahme von Fingerabdrücken und der Aufnahme von Gesichtsbildern jederzeit die Würde und die physische Integrität von Minderjährigen achten. Die Mitgliedstaaten sollten keine Zwangsmaßnahmen anwenden, um die Abnahme der Fingerabdrücke von Minderjährigen zu erzwingen.

Begründung

Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes müssen Kinder human und mit Achtung behandelt werden, wobei den mit ihrem Alter verbundenen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf die konkrete Lage von Minderjährigen zu richten. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar und sollte in Verbindung mit dem Beschluss 2010/365/EU des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien66 gelesen werden.

(49)  Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar und sollte zur Änderung des Beschlusses 2010/365/EU des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien66 führen, sodass die Bestimmungen dieser Verordnung von beiden Mitgliedstaaten vollständig angewendet und umgesetzt werden können.

_________________

_________________

66 ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17.

66 ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben —

(53)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme abgegeben —

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)  Änderungen der Verordnung oder neu aufgenommene Bestimmungen sollten keine unnötigen Hindernisse für Mitgliedstaaten schaffen, die dem Schengen-Raum zu einem späteren Zeitpunkt beitreten werden oder gerade das Beitrittsverfahren durchlaufen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anwendungsbereich

Gegenstand

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.

(2)  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Fehlerkorrektur in der englischen Fassung.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Ausschreibung“ einen in das SIS eingegebenen Datensatz einschließlich biometrischer Identifikatoren im Sinne des Artikels 22, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;

a)  „Ausschreibung“ einen in das SIS eingegebenen Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;

Begründung

Es ist nicht notwendig, in der Begriffsbestimmung von „Ausschreibung“ einen Datentyp anzugeben, der bei einer Ausschreibung eingegeben werden könnte. Die Frage, welche Daten in eine Ausschreibung aufzunehmen sind, wird in Artikel 20 zu den Kategorien von Daten behandelt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Zusatzinformationen“ Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind und in folgenden Fällen ausgetauscht werden:

b)  „Zusatzinformationen“ Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind und in folgenden Fällen von den SIRENE-Büros ausgetauscht werden:

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“);

e)  „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung gilt eine natürliche Person als bestimmbar, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  „Aliasname“ eine fingierte Identität, die von einer Person verwendet wird, die unter anderen Identitäten bekannt ist;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  „bestimmbare natürliche Person“ eine Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

entfällt

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Protokollieren, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

g)  „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Aufnehmen, das Protokollieren, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Begründung

Der Vorschlag der Kommission ersetzt „Aufnehmen“ aus dem Beschluss des Rates zum SIS II durch den Begriff „Protokollieren“. Auch wenn es angemessen ist, „Protokollieren“ zur Maßnahmenliste hinzuzufügen, in der die Verarbeitung dargelegt wird, sollte auch „Aufnehmen“ in dieser Liste beibehalten werden.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  die Abfrage ergibt, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Ausschreibung in das SIS eingegeben hat,

(2)  die Abfrage ergibt, dass ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung in das SIS eingegeben hat,

Begründung

Ein Abfragetreffer kann auch erzielt werden, wenn die Ausschreibung vom Mitgliedstaat des Anwenders eingegeben wurde.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka)  „biometrische Identifikatoren“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen oder physiologischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen (Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten);

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n)  „daktylografische Daten“ Daten zu Fingerabdrücken und Handabdrücken, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;

n)  „daktyloskopische Daten“ Daten zu Fingerabdrücken und Handabdrücken, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;

 

(Horizontaler Änderungsantrag, der den gesamten Text betrifft.)

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na)  „Gesichtsbild“ eine digitale Aufnahme des Gesichts in einer Bildauflösung und Qualität, die für einen Abgleich biometrischer Daten geeignet ist;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  „schwere Straftaten“ die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 200268 aufgeführten Straftaten;

entfällt

_________________

 

68 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

 

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p)  „terroristische Straftaten“ die nach nationalem Recht strafbaren Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI vom 13. Juni 200269;

p)  „terroristische Straftaten“ die nach nationalem Recht strafbaren Handlungen im Sinne der Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541.

__________________

 

69 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

 

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS umfasst einen Datenbestand (im Folgenden „nationale Kopie“), der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank sowie ein Backup-N.SIS enthält. Das N.SIS und sein Backup können gleichzeitig verwendet werden, um die ununterbrochene Verfügbarkeit für die Endnutzer zu gewährleisten;

b)  einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS kann einen Datenbestand (im Folgenden „nationale Kopie“) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank sowie ein Backup-N.SIS enthält. Das N.SIS und sein Backup können gleichzeitig verwendet werden, um die ununterbrochene Verfügbarkeit für die Endnutzer zu gewährleisten;

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten angesichts des möglicherweise damit verbundenen Risikos der Datensicherheit nicht verpflichtet sein, eine nationale Kopie zu besitzen, um die Verfügbarkeit des Systems sicherzustellen. Um eine vollständige Verfügbarkeit zu erreichen, sollten andere Lösungen auf zentraler Ebene bevorzugt werden.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zur weiteren Sicherung der ununterbrochenen Verfügbarkeit des SIS wird eine Backup-Kommunikationsinfrastruktur entwickelt. Detaillierte Bestimmungen für diese Backup-Kommunikationsinfrastruktur werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen angenommen, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen wurden.

Begründung

Um die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS weiter zu sichern, sollte eine zweite Kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen und bei Problemen mit der Hauptkommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten erfolgen über die verschiedenen N.SIS. Eine teilweise oder vollständige nationale Kopie dient innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Mitgliedstaaten, die eine derartige Kopie verwenden, zur Abfrage im automatisierten Verfahren. Die nationale Teilkopie enthält mindestens die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis v dieser Verordnung aufgeführten Daten. Die Datensätze der N.SIS anderer Mitgliedstaaten können nicht abgefragt werden.

(2)  Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten erfolgen über die verschiedenen N.SIS.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten angesichts des möglicherweise damit verbundenen Risikos der Datensicherheit nicht verpflichtet sein, eine nationale Kopie zu besitzen, um die Verfügbarkeit des Systems sicherzustellen. Um eine vollständige Verfügbarkeit zu erreichen, sollten andere Lösungen auf zentraler Ebene bevorzugt werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die CS-SIS ist für die technische Überwachung und die Verwaltung zuständig und verfügt über eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionen der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann. Die CS-SIS und die Backup-CS-SIS befinden sich an den beiden technischen Standorten der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/201170 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“). Die CS-SIS oder die Backup-CS-SIS können eine zusätzliche Kopie der SIS-Datenbank enthalten und im aktiven Betrieb gleichzeitig genutzt werden, sofern jede von ihnen in der Lage ist, alle Transaktionen im Zusammenhang mit SIS-Ausschreibungen zu verarbeiten.

(3)  Die CS-SIS ist für die technische Überwachung und die Verwaltung zuständig und verfügt über eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionen der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann. Die CS-SIS und die Backup-CS-SIS befinden sich an den technischen Standorten der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/201170 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“). Die CS-SIS oder die Backup-CS-SIS müssen eine zusätzliche Kopie der SIS-Datenbank enthalten und im aktiven Betrieb gleichzeitig genutzt werden, sofern jede von ihnen in der Lage ist, alle Transaktionen im Zusammenhang mit SIS-Ausschreibungen zu verarbeiten.

__________________

__________________

70 Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

70 Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Begründung

Um die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS auch in Zukunft mit mehr Daten und mehr Benutzern zu sichern, sollten Lösungen auf zentraler Ebene angestrebt werden. Zusätzlich zu einer zusätzlichen Kopie sollte eine aktive Lösung umgesetzt werden. Die Agentur sollte sich, für den Fall, dass eine Lösung die Nutzung eines anderen Standortes erfordert, nicht auf die derzeitigen zwei technischen Standorte beschränken.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-Datenbank. Die CS-SIS übernimmt Folgendes:

(4)  Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, den fortlaufenden Betrieb des N.SIS, seinen Anschluss an die NI-SIS und die ununterbrochene Verfügbarkeit von SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, den fortlaufenden Betrieb des N.SIS und seinen Anschluss an die NI-SIS zu gewährleisten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer sicherzustellen, insbesondere durch die Einrichtung einer doppelten Verbindung mit der NI-SIS.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über seine N.SIS-Stelle.

Jeder Mitgliedstaat gibt Ausschreibungen auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen ein, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und übermittelt seine Ausschreibungen über seine N.SIS-Stelle.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (im Folgenden „SIRENE-Büro“), die den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Behörde, die rund um die Uhr voll einsatzfähig ist und den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet (im Folgenden „SIRENE-Büro“). Das SIRENE-Büro dient den Mitgliedstaaten als einzige Kontaktstelle für den Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen und zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, wenn Personen und Gegenstände in das SIS II aufgenommen wurden und nach einem Treffer gefunden werden.

Begründung

Einzelheiten zur Struktur und zu den Aufgaben der SIRENE-Büros sind bereits im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und anderen Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) vorgesehen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen bereit, um die fortlaufende Verfügbarkeit und den fortlaufenden Austausch von Zusatzinformationen sicherzustellen. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen.

(1)  Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen bereit, um die fortlaufende Verfügbarkeit und den rechtzeitigen und wirksamen Austausch von Zusatzinformationen sicherzustellen. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, greifen die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 4 Absatz  1 Buchstabe c genannte Backup-Kommunikationsinfrastruktur zurück. Als letztes Mittel kann auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen wie beispielsweise SIENA zurückgegriffen werden.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die SIRENE-Büros erfüllen ihre Aufgabe schnell und effizient, insbesondere indem sie Ersuchen so schnell wie möglich, spätestens jedoch 12 Stunden nach Eingang des Ersuchens, beantworten.

(3)  Die SIRENE-Büros erfüllen ihre Aufgabe schnell und effizient, insbesondere indem sie Ersuchen um Zusatzinformationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch sechs Stunden nach Eingang des Ersuchens, aussagekräftig beantworten. Im Falle von Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten und im Falle von Ausschreibungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [über polizeiliche Zusammenarbeit], die Kinder betreffen, handeln die SIRENE-Büros umgehend.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  SIRENE-Formulare, denen vom ersuchten SIRENE-Büro höchste Priorität einzuräumen ist, können im SIRENE-Formular als dringend („URGENT“), gefolgt vom Grund der Dringlichkeit, gekennzeichnet werden.

Begründung

Die Bestimmung ist im SIRENE-Handbuch vorgesehen.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen gemäß dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung „SIRENE-Handbuch“ festgelegt.

(4)  Die Kommission wird ermächtigt, über die Annahme eines Handbuchs mit detaillierten Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen (SIRENE-Handbuch) einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 54a zu erlassen.

Begründung

Nach dem derzeitigen Handbuch und dem SIS-II-Rechtsrahmen sollte das Sirene-Handbuch als delegierter Rechtsakt angenommen werden, da es die Basisrechtsakte teilweise eher ergänzt als umsetzt. Als Beispiel sei erwähnt, dass das Handbuch fordert, dass Treffer im Falle einer „ernsthaften Bedrohung für die Sicherheit“ „umgehend“ gemeldet werden, während diese Verordnung lediglich fordert, dass dies „so bald wie möglich“ geschieht. Erwägung 6 des Handbuchs (ABl. L44, 18.2.2015) besagt sogar: „Es ist unerlässlich, dass ein neues beschleunigtes Verfahren für den Informationsaustausch über Ausschreibungen zur verdeckten und zur gezielten Kontrolle festgelegt wird [...]“.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in der nationalen Kopie gespeicherten Daten durch automatische Aktualisierungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in der nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-Datenbank. Endnutzer erhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere alle Daten, die für die Identifizierung der betroffenen Person und das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen notwendig sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die Daten, die in der freiwillig von einem Mitgliedstaat erstellten nationalen Kopie gespeichert sind, durch automatische Aktualisierungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in der freiwilligen nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-Datenbank. Sofern dies möglich ist, erhalten Endnutzer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere – und falls erforderlich – alle verfügbaren Daten, die die Identifizierung der betroffenen Person und das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen ermöglichen.

Begründung

Nicht alle Informationen zu allen Personen, die Gegenstand einer Ausschreibung sind, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Die Auferlegung einer unbefristeten Verpflichtung, den Endnutzer mit Informationen zu versorgen, die möglicherweise nicht verfügbar sind, macht das Verfahren aufwendig und widersinnig. Darüber hinaus bleibt unklar, wem diese Verpflichtung obliegt.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Mechanismus werden regelmäßige Prüfungen durchgeführt, um die technische und funktionelle Konformität der nationalen Kopien zu überprüfen und insbesondere festzustellen, ob eine Abfrage in der nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-Datenbank.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsvorrichtungen und zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Vorrichtungen, Zugangskontrolle und Kontrolle am Eingang der Anlagen);

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  die unbefugte Verarbeitung von SIS-Daten und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im SIS verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);

Begründung

Diese Bestimmung ist in Artikel 34 der Eurodac-Verordnung vorgesehen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 50 Absatz 1 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);

g)  zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 50 Absatz 1 auf deren Anfrage umgehend zur Verfügung stellen (Personalprofile);

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka)  sicherzustellen, dass das eingesetzte System im Störungsfall wiederhergestellt werden kann (Wiederherstellung);

Begründung

Im Eurodac-Vorschlag vorgesehene Bestimmung.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kb)  sicherzustellen, dass das SIS seine Funktionen korrekt ausführt, dass Fehler gemeldet werden (Zuverlässigkeit), und dass im SIS gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beeinträchtigt werden können (Integrität);

Begründung

Im Eurodac-Vorschlag vorgesehene Bestimmung.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Arbeitet ein Mitgliedstaat bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS mit externen Auftragnehmern zusammen, überwacht dieser Mitgliedstaat die Aktivitäten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz, eingehalten werden.

Begründung

Im Jahr 2012 wurden SIS-Daten durch einen über einen externen Auftragnehmer in Dänemark durchgeführten Hackerangriff kompromittiert. Die Mitgliedstaaten sollten die Überwachung solcher Unternehmen verstärken.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibung, das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, Angaben zur Art der übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

(2)  Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibung, das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, die verarbeiteten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und der Person, die die Abfrage durchführt und die Daten verarbeitet.

Begründung

Mit Absatz 3 wurde eine Sonderregelung für die Protokollierung von Abfragen anhand von daktyloskopischen Daten oder des Gesichtsbilds geschaffen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Abfragen anhand von daktylografischen Daten oder des Gesichtsbilds gemäß Artikel 22 enthalten die Protokolle insbesondere die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, Angaben zur Art der übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

(3)  Abweichend von Absatz 2 enthalten die Protokolle bei Abfragen anhand von daktyloskopischen Daten oder des Gesichtsbilds gemäß Artikel 22 die Art der verarbeiteten Daten anstelle der tatsächlichen Daten.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Vorschriften über Protokolle und die Protokollformate werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen gemäß dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Protokolle dürfen nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(4)  Die Protokolle dürfen nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden und werden zwei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

Begründung

Der geänderte Wortlaut entspricht den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Für die Zwecke der Rechtssicherheit sollte die Erfassungsdauer für Protokolle genau festgelegt werden.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Berechtigung zum Zugriff auf SIS-Daten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der nationalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Berechtigung zum Zugriff auf SIS-Daten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und mit der nationalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

Begründung

Die nationalen Behörden, die auf das SIS zugreifen können, sollten verpflichtet werden, mit der nationalen Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Diese Anforderung ist eine Verpflichtung durch den Mitgliedstaat, und die Behörden sollten demzufolge nicht das Recht haben, zu wählen, wann sie kooperieren und wann nicht.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Personal der Behörden mit Berechtigung zum Zugang zum SIS erhält, bevor es ermächtigt wird, im SIS gespeicherte Daten zu verarbeiten, und in regelmäßigen Abständen, nachdem der Zugriff auf das SIS gewährt wurde, eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit, der Datenschutzvorschriften und der Verfahren für die Datenverarbeitung gemäß dem SIRENE-Handbuch. Das Personal wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert.

(1)  Das Personal der Behörden mit Berechtigung zum Zugang zum SIS erhält, bevor es ermächtigt wird, im SIS gespeicherte Daten zu verarbeiten, und in regelmäßigen Abständen, nachdem der Zugriff auf das SIS gewährt wurde, eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit, der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzvorschriften, und der Verfahren für die Datenverarbeitung gemäß dem SIRENE-Handbuch. Das Personal wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert, die nach Maßgabe von Artikel 53a dieser Verordnung vorgesehen sind.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale SIS-Schulungsprogramme. Diese Schulungsprogramme umfassen Schulungen für Endnutzer wie auch das Personal der SIRENE-Büros.

 

(3)  Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu verbessern, werden mindestens einmal jährlich allgemeine Schulungen organisiert, bei denen das Personal Kollegen aus anderen SIRENE-Büros trifft, Informationen über nationale Arbeitsmethoden austauscht und sich kohärentes, gleichwertiges Wissen aneignet.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für das Betriebsmanagement des zentralen SIS ist die Agentur zuständig. Die Agentur gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS zum Einsatz kommt.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Begründung

Fehlerkorrektur in der englischen Fassung.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

Begründung

Die Agentur sollte für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Es wäre unlogisch, eine Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und der Kommission aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Anschaffung und Erneuerung;

Begründung

Die Agentur sollte für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Es wäre unlogisch, eine Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und der Kommission aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  vertragliche Fragen.

Begründung

Die Agentur sollte für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Es wäre unlogisch, eine Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und der Kommission aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

entfällt

a)  Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

 

b)  Anschaffung und Erneuerung;

 

c)  vertragliche Fragen.

 

Begründung

Die Agentur sollte für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Es wäre unlogisch, eine Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und der Kommission aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Agentur entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen der Daten in der CS-SIS und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht. Die Agentur legt der Kommission regelmäßig Berichte über die festgestellten Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor. Dieser Mechanismus, diese Verfahren und die Auslegung der Einhaltung der Datenqualität werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt.

(5)  Die Agentur entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen der Daten in der CS-SIS und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht. Die Agentur legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig Berichte über die festgestellten Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor. Dieser Mechanismus, diese Verfahren und die Auslegung der Einhaltung der Datenqualität werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Agentur führt zudem Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS und über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der SIS-Daten durch.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsvorrichtungen und zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Vorrichtungen, Zugangskontrolle und Kontrolle am Eingang der Anlagen);

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  die unbefugte Verarbeitung von SIS-Daten und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im SIS verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 51 auf dessen Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);

g)  Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 51 auf dessen Anfrage umgehend zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka)  sicherzustellen, dass das eingesetzte System im Störungsfall wiederhergestellt werden kann (Wiederherstellung);

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kb)  sicherzustellen, dass das SIS seine Funktionen korrekt ausführt, dass Fehler gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und dass im SIS gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beeinträchtigt werden können (Integrität);

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe k c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kc)  die Sicherheit ihrer technischen Standorte sicherzustellen.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Arbeitet die Agentur bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht die Agentur die Aktivitäten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz, eingehalten werden.

Begründung

Im Jahr 2012 wurden SIS-Daten durch einen über einen externen Auftragnehmer in Dänemark durchgeführten Hackerangriff kompromittiert. Die Agentur sollte die Überwachung solcher Unternehmen verstärken.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, Angaben zur Art der übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.

(2)  Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der einzelnen Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit einer etwaigen Datenverarbeitung, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, die verarbeiteten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und der Person, die die Abfrage durchführt und die Daten verarbeitet.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Abfragen anhand von daktylografischen Daten oder des Gesichtsbilds gemäß Artikel 22 und 28 enthalten die Protokolle insbesondere die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, Angaben zur Art der übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

(3)  Abweichend von Absatz 2 enthalten die Protokolle bei Abfragen anhand von daktyloskopischen Daten oder des Gesichtsbilds gemäß Artikel 22 und 28 die Art der verarbeiteten Daten anstelle der tatsächlichen Daten.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Vorschriften über Protokolle und die Protokollformate werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen gemäß dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Die Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

(4)  Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden zwei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Die Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden zwei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Aufklärungskampagnen zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele des SIS, die gespeicherten Daten, die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden und die Rechte der betroffenen Personen durch. Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit ihren nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS und setzen diese um.

Bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Aufklärungskampagne zur Information von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen über die Ziele des SIS, die gespeicherten Daten, die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden und die Rechte der betroffenen Personen durch. Die Kommission wiederholt diese Kampagnen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit ihren nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger und Einwohner über das SIS und setzen diese um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Finanzmittel für eine solche Informationspolitik zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in Artikel 24 festgelegten Zwecke erforderlich sind.

(1)  Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in Artikel 24 und 27 festgelegten Zwecke erforderlich sind.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Angaben zu ausgeschriebenen Personen enthalten nur Folgendes:

(2)  Die Angaben zu Personen, die zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebenen sind, enthalten nur Folgendes:

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;

e)  besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale, die nicht mit bestimmten Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verknüpft sind, wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Orientierung;

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Geschlecht;

h)  soziales Geschlecht

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  den Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen oder an einer Handlung beteiligt ist, die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung genannt ist;

j)  den Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen oder an einer Handlung beteiligt ist, die in Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannt ist;

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS nach Artikel 38;

o)  Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS nach Artikel 43;

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe q – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  eine frühere Verurteilung nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a;

–  eine frühere Verurteilung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2b;

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe q – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b;

–  eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe q – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  ein Einreiseverbot nach Artikel 24 Absatz 3; oder

–  ein Einreiseverbot, das nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Verfahren verhängt wurde, nach Artikel 24 Absatz 3; oder

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe r

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

r)  Art der Straftat (bei Ausschreibungen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung);

r)  Art der Straftat (bei Ausschreibungen nach Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung);

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe x

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

x)  daktylografische Daten;

x)  daktyloskopische Daten;

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe y a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ya)  die unter Buchstabe a bis d, f bis g und i genannten Daten aus einem oder mehreren gültigen Ausweisdokumenten, die die Person mitführt und die von dem unter Buchstabe s bis v genannten Dokument abweichen, sofern diese Daten nicht im letztgenannten Dokument aufgeführt sind.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die technischen Vorschriften müssen mit denen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 36 vergleichbar sein. Sie beruhen auf allgemeinen Standards, die im Wege von Durchführungsmaßnahmen gemäß dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt werden.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt. Diese technischen Vorschriften müssen mit Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Kopien nach Artikel 36 vergleichbar und auf gemeinsame Standards gestützt sein, die im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt werden.

entfällt

Begründung

Die Bestimmung ist in Absatz 3 geregelt.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten unter allen Umständen eine entsprechende Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, sofern die Straftat unter die Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung71 fällt.

entfällt

__________________

 

71 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

 

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktylografischen Daten

Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 54a anzunehmen, was die Anforderungen betrifft, die bei der Eingabe biometrischer Identifikatoren in das SIS im Einklang mit dieser Verordnung erfüllt sein müssen. Diese Bestimmungen umfassen die Anzahl an Fingerabdrücken, die einzugeben sind, das Verfahren zur Erfassung der Fingerabdrücke und die Mindestqualitätsstandards für alle biometrischen Identifikatoren.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, g, k, m, n und q nicht eingegeben werden. Liegt einer Ausschreibung eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 zugrunde, werden auch die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe r eingegeben.

(1)  Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b, g, h, i, k, m, n und q nicht eingegeben werden. Liegt einer Ausschreibung eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde, werden auch die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe r eingegeben.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, einzugeben.

(2)  Unbeschadet des Artikels 22 sind zudem alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar und sofern die Bedingungen für die Eingabe der Angaben erfüllt sind, einzugeben.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

 

Vereinbarkeit von Ausschreibungen

 

(1)  Vor der Eingabe einer neuen Ausschreibung prüft der Mitgliedstaat, ob die Person bereits Gegenstand einer SIS-Ausschreibung ist.

 

(2)  Für jede Person bzw. jeden Gegenstand darf nur eine Ausschreibung je Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben werden. Falls erforderlich, können jedoch von anderen Mitgliedstaaten neue Ausschreibungen für dieselbe Person eingegeben werden, sofern sie miteinander vereinbar sind. Die Vereinbarkeit wird nach Maßgabe von Absatz 3 sichergestellt.

 

(3)  Die Vorschriften für die Vereinbarkeit von Ausschreibungen werden in dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten SIRENE-Handbuch festgelegt. Sollte eine Person bereits Gegenstand einer SIS-Ausschreibung sein, prüft der Mitgliedstaat, der eine neue Ausschreibung eingeben möchte, ob die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind. Liegt keine Unvereinbarkeit vor, kann der Mitgliedstaat die neue Ausschreibung eingeben. Sind die Ausschreibungen nicht vereinbar, tauschen die betroffenen SIRENE-Büros Zusatzinformationen untereinander aus, um eine Einigung entsprechend der im SIRENE-Handbuch vorgesehenen Rangfolge zu erzielen. Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von dieser Rangfolge abgewichen werden.

Begründung

Die Bestimmungen sind im aktuellen SIRENE-Handbuch vorgesehen und zu wichtig, um nicht in die Verordnung aufgenommen zu werden.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung in das SIS eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

(1)  Die Mitgliedstaaten nehmen nach einer nationalen Entscheidung eine Ausschreibung zurEinreise- und Aufenthaltsverweigerung nur dann vor

, wenn die folgenden Bedingungen der Reihe nach erfüllt sind:

 

a)  Die Ausschreibung wird nur vorgenommen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

i)  ein Drittstaatsangehöriger ist in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist;

 

ii)  gegen einen Drittstaatsangehörigen besteht ein begründeter Verdacht, dass er eine schwere oder terroristische Straftat begangen hat, oder es liegen Hinweise vor, dass ein Drittstaatsangehöriger solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant.

 

b)  Der Mitgliedstaat

 

i)  nimmt daraufhin eine Einzelbewertung vor, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt;

 

ii)  fällt, falls er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Drittstaatsangehörige eine solche Gefahr darstellt, eine behördliche oder richterliche Entscheidung.

 

Erst danach nimmt der Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung vor.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist insbesondere der Fall

entfällt

a)  bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

 

b)  bei einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant.

 

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Personen, die von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii betroffen sind, haben das Recht, Rechtsbehelfe dagegen einzulegen. Die Rechtsbehelfe richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. Diese Rechtsbehelfe beinhalten einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer der Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde, sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Bewertung gemäß Absatz 2 oder gemäß Artikel 21 vorzunehmen, bevor sie eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung in Bezug auf diese Person fällen. Die Mitgliedstaaten fällen eine Entscheidung nur dann, wenn dies nicht zu einer Gefahr für die öffentliche oder nationale Sicherheit führt und wenn sie dabei im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen handeln.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 ein Einreiseverbot darstellt, das nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Verfahren verhängt wurde. Der ausschreibende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Ausschreibung zum Zeitpunkt der Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen im SIS wirksam wird. Die Rückkehrbestätigung wird dem ausschreibenden Mitgliedstaat nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Rückkehrverordnung] mitgeteilt.

(3)  Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels ein Einreiseverbot darstellt, das nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Verfahren verhängt wurde. Der ausschreibende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Ausschreibung im SIS wirksam wird, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt. Die Rückkehrbestätigung wird dem ausschreibenden Mitgliedstaat nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Rückkehrverordnung] mitgeteilt.

Begründung

Dient der Klarheit des Textes.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem eine von einem anderen Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts vorliegt, einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Genehmigung zum Aufenthalt zu gewähren, konsultiert er zuerst im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat und trägt den Interessen dieses Mitgliedstaats Rechnung. Der ausschreibende Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine endgültige Antwort. Beschließt der Mitgliedstaat, der die Gewährung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Genehmigung zum Aufenthalt erwägt, den Aufenthaltstitel oder die sonstige Genehmigung zu gewähren, wird die Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts gelöscht.

(1)  Bevor ein Mitgliedstaat förmlich beschließt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem eine von einem anderen Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts vorliegt, einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Genehmigung zum Aufenthalt zu gewähren, konsultiert er zuerst im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat und trägt den Interessen dieses Mitgliedstaats Rechnung. Der ausschreibende Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine endgültige Antwort. Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung verliehen wird, obliegt weiterhin dem konsultierenden Mitgliedstaat. Wird ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt, so wird die Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts umgehend gelöscht.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erwägt ein Mitgliedstaat die Eingabe einer Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Genehmigung zum Aufenthalt ist, der beziehungsweise die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde, so konsultiert er zuerst im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den Mitgliedstaat, der die Genehmigung gewährt hat, und trägt den Interessen dieses Mitgliedstaats Rechnung. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gewährt hat, übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine endgültige Antwort. Erhält der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gewährt hat, diese aufrecht, wird die Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nicht eingegeben.

(2)  Bevor ein Mitgliedstaat die Eingabe einer Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen beschließt, der Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Genehmigung zum Aufenthalt ist, der beziehungsweise die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde, so konsultiert er zuerst im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den Mitgliedstaat, der die Genehmigung gewährt hat, und trägt der Stellungnahme dieses Mitgliedstaats Rechnung. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gewährt hat, übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine endgültige Antwort. Erhält der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gewährt hat, diese aufrecht, wird die Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nicht eingegeben.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Mitgliedstaat, der für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen im Namen aller Mitgliedstaaten zuständig ist, wird bei der Annahme der einschlägigen Maßnahme im Einklang mit Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union benannt. Das Verfahren für die Benennung des zuständigen Mitgliedstaates wird im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt und entwickelt.

(2)  Der Mitgliedstaat, der für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen im Namen aller Mitgliedstaaten zuständig ist, wird bei der Annahme der einschlägigen Maßnahme im Einklang mit Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union benannt.

Begründung

Da kein Element dieses Verfahrens im Basisrechtsakt festgelegt ist, stellt eine Maßnahme zur Festlegung des Verfahrens eher eine Ergänzung des Rechtsakts als die Sicherstellung einheitlicher Durchführungsbedingungen dar. Daher ist statt einem Durchführungsrechtsakt ein delegierter Rechtsakt erforderlich.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Kommission ist befugt, zu dem Verfahren zur Benennung des nach Absatz 2 dieses Artikels zuständigen Mitgliedstaats einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 54a zu erlassen.

Begründung

Da kein Element dieses Verfahrens im Basisrechtsakt festgelegt ist, stellt eine Maßnahme zur Festlegung des Verfahrens eher eine Ergänzung des Rechtsakts als die Sicherstellung einheitlicher Durchführungsbedingungen dar. Daher ist statt einem Durchführungsrechtsakt ein delegierter Rechtsakt erforderlich.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Aufgrund einer Ausschreibung erforderliche Maßnahmen

 

1.  Im Falle eines Treffers zu einem Drittstaatsangehörigen, der gemäß den Artikeln 24 und 27 ausgeschrieben wurde, muss die zuständige Behörde

 

a)  unbeschadet von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigern;

 

b)  unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 das Visum gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 verweigern;

 

[c)  unbeschadet des Artikels 38 der Verordnung [Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)] die Reisegenehmigung gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung verweigern.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktylografischen Daten

Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktylografische Daten werden aus dem SIS abgerufen, um die Identität einer Person zu überprüfen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS aufgefunden wurde.

(1)  Wenn Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten in einer Ausschreibung im SIS enthalten sind, werden diese Daten aus dem SIS abgerufen, um die Identität einer Person zu bestätigen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS gefunden wurde.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Bevor eine neue Ausschreibung vorgenommen wird, kann eine Abfrage mithilfe von Fingerabdrücken durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die Person bereits unter einer anderen Identität im SIS ausgeschrieben ist.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Daktylografische Daten können auch zur Identifizierung einer Person verwendet werden. Im SIS gespeicherte daktylografische Daten werden zu Identifizierungszwecken verwendet, wenn die Identität der Person nicht durch andere Mittel festgestellt werden kann.

(2)  Daktyloskopische Daten können auch zur Identifizierung einer Person verwendet werden. Im SIS gespeicherte daktyloskopische Daten werden nur zu Identifizierungszwecken genutzt, wenn die Identität einer Person nicht mithilfe alphanumerischer Daten festgestellt werden kann. Zu diesem Zweck enthält das zentrale SIS ein automationsgestütztes Identifikationssystem für Fingerabdrücke (AFIS).

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten den Endnutzern ein automationsgestütztes Identifikationssystem für Fingerabdrücke zur Verfügung. Sie ergreifen sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen, bei Bedarf einschließlich Änderungen ihrer N.SIS.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Im SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach Artikel 24 gespeicherte daktylografische Daten können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten entdeckt wurden und die zu einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dem Täter zuzuordnen sind, sofern die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, die Identität der betreffenden Person unter Rückgriff auf andere nationale, europäische oder internationale Datenbanken festzustellen.

(3)  Im SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach Artikel 24 und 27 gespeicherte daktyloskopische Daten können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten terroristischer oder anderer schwerer Straftaten entdeckt wurden und die zu einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Person zuzuordnen sind, die die terroristische oder andere schwere Straftat begangen hat, sofern die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, die Identität der betreffenden Person unter Rückgriff auf andere nationale, europäische oder internationale Datenbanken festzustellen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Ergibt die endgültige Identifizierung im Einklang mit diesem Artikel, dass das Ergebnis des Abgleichs aus dem zentralen System nicht mit den daktyloskopischen Daten übereinstimmt, die zum Abgleich übermittelt wurden, löschen die Mitgliedstaaten das Abgleichsergebnis sofort und setzen die Agentur so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, von diesem Umstand in Kenntnis.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Sobald die technische Möglichkeit dazu besteht, dürfen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung einer Person verwendet werden, wobei die hochgradige Zuverlässigkeit der Identifizierung gewährleistet sein muss. Die Identifizierung anhand von Lichtbildern oder Gesichtsbildern wird nur an regulären Grenzübergangsstellen mit Self-Service-Systemen und automatisierten Grenzkontrollsystemen angewendet.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 54a anzunehmen, mit dem die Verwendung von Lichtbildern und Gesichtsbildern zur Identifizierung von Personen und die entsprechenden technischen Standards festgelegt werden, einschließlich der Suche, Identifizierung und Bestätigung der Identität. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt, sobald die technische Möglichkeit dazu besteht, Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung einer Person unter Sicherstellung der hochgradigen Zuverlässigkeit der Identifizierung zu verwenden. Die Identifizierung anhand von Lichtbildern oder Gesichtsbildern wird nur an regulären Grenzübergangsstellen mit Self-Service-Systemen und automatisierten Grenzkontrollsystemen angewendet.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat;

c)  die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt;

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Sicherheitskontrollen im Rahmen von Verfahren im Zusammenhang mit Ersuchen um internationalen Schutz, sofern diese Behörden keine „Asylbehörden“ wie in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a definiert darstellen, und gegebenenfalls mit beratender Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 344/2004 des Rates1b;

 

____________

 

1a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

 

1b Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke des Artikels 24 Absätze 2 und 3 und des Artikels 27 können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 24 Absätze 1 und 3 und des Artikels 27 können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zugriff auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben j und k der Verordnung (EU) 2018/xxx [polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese abzurufen, können auch die Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d erhalten. Der Zugriff auf die Daten durch diese Behörden erfolgt nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.

(3)  Zugriff auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben j und k der Verordnung (EU) 2018/xxx [polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen] eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese abzurufen, können auch die Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d erhalten. Der Zugriff auf die Daten durch diese Behörden erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union für den Datenschutz.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) hat im Rahmen ihres Mandats das Recht, auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

(1)  Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) hat, soweit dies zur Erfüllung ihres Mandats notwendig ist, das Recht, auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Stellt sich bei einer Abfrage durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im SIS gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat über die in der Verordnung (EU) 2016/794 bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.

(2)  Stellt sich bei einer Abfrage durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im SIS gespeichert ist, setzt Europol sofort den ausschreibenden Mitgliedstaat durch Austausch von Zusatzinformationen mithilfe der Kommunikationsinfrastruktur und gemäß den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs davon in Kenntnis. Bis Europol in der Lage ist, die für den Austausch von Zusatzinformationen vorgesehenen Funktionen zu verwenden, setzt es den ausschreibenden Mitgliedstaat über die in der Verordnung (EU) 2016/794 bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Nutzung der durch eine Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen durch Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats an Drittländer und -stellen weitergeben.

(3)  Die Nutzung der durch eine Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen durch Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats und unter uneingeschränkter Wahrung der Unionsrechtsvorschriften zum Datenschutz an Drittländer und ‑stellen weitergeben.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 kann Europol den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen.

(4)  Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 kann Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  den Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol zu beschränken;

b)  den Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol zu beschränken, die diesen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Maßnahmen wie die in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden;

c)  Maßnahmen wie die in den Artikeln 10, 11,13 und 14 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden;

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Vervielfältigungen nach Absatz 6, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden. Europol meldet diese Verlängerungen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(7)  Vervielfältigungen nach Absatz 6, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Legt Europol eine Offline-Datenbank mithilfe von SIS-Daten an, so meldet es dem Europäischen Datenbeauftragten, dass eine solche Datenbank existiert.

Begründung

Der Text der Kommission räumt Europol das ungerechtfertigte Recht ein, eine Offline-Datenbank von SIS-Daten aufrechtzuerhalten, solange Europol eine Notfallsituation geltend macht. Da Europol jedoch Zugriff auf das SIS hat, besteht absolut keine Notwendigkeit für Europol, die Daten in einer Offline-Datenbank für einen längeren Zeitraum als die anfänglichen 48 Stunden zu erfassen, da so ein unnötiges Risiko entsteht. Europol sollte demzufolge aufgefordert werden, den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) zu informieren, wenn Europol eine derartige Offline-Datenbank erstellt.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Europol kann Zusatzinformationen zu entsprechenden SIS-Ausschreibungen erhalten und verarbeiten, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Vorschriften für die Datenverarbeitung angemessen angewendet werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten sollte Europol über jeden Zugriff auf das SIS und jede Abfrage im SIS Protokolle führen. Diese Protokolle und Dokumentationen sind nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen eines Teils des SIS anzusehen.

(9)  Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten führt Europol über jeden Zugriff auf das SIS und jede Abfrage im SIS Protokolle. Diese Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung, die Art der verarbeiteten Daten und den Namen der für die Verarbeitung verantwortlichen Person. Diese Protokolle und Dokumentationen sind nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen eines Teils des SIS anzusehen. Der Inhalt, die Erfassungsdauer sowie die Modalitäten und Formate dieser Protokolle werden nach Artikel 12 festgelegt.

Begründung

Die Bestimmung sollte an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Führen von Protokollen gemäß Artikel 12 angepasst werden.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Europol wird sofort von den Mitgliedstaaten über Ausschreibungen gemäß Artikel 24 und Treffer in Bezug auf diese Ausschreibungen informiert, wenn eine Person von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Straftaten gesucht wird.

Begründung

Die Bestimmung sollte an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Führen von Protokollen gemäß Artikel 12 angepasst werden.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Nach Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 haben die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung im Rahmen ihres Mandats das Recht auf Zugang zu den in das SIS eingegebenen Daten und deren Abfrage.

(1)  Nach Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 haben die Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 und der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung im Rahmen ihres Mandats das Recht auf Zugang zu den in das SIS eingegebenen Daten und deren Abfrage im Einklang mit dieser Verordnung. Sie verfügen über dieses Recht nur, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit der Einsatzplan für einen bestimmten Einsatz es erfordert.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung erfolgt der Zugang zu und die Abfrage von in das SIS eingegebenen Daten gemäß Absatz 1 über die nach Artikel 32 Absatz 2 von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete und gewartete technische Schnittstelle.

(2)  Für die Mitglieder der Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 und der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung erfolgt der Zugang zu und die Abfrage von in das SIS eingegebenen Daten gemäß Absatz 1 über die nach Artikel 32 Absatz 2 von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete und gewartete technische Schnittstelle.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Stellt sich bei der Abfrage durch ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal oder der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung heraus, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat umgehend hiervon zu unterrichten. Nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/1624 dürfen die Mitglieder der Teams in Reaktion auf eine Ausschreibung im SIS grundsätzlich nur auf Anweisung und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder mit rückführungsbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats handeln, in dem sie tätig sind. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

(3)  Stellt sich bei der Abfrage durch ein Mitglied der Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 oder der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung heraus, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat hiervon zu unterrichten. Nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/1624 dürfen die Mitglieder der Teams in Reaktion auf eine Ausschreibung im SIS grundsätzlich nur auf Anweisung und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder mit rückführungsbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats handeln, in dem sie tätig sind. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jeder Zugriff und jede Abfrage durch ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal oder der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung wird nach Artikel 12 protokolliert und jede Nutzung der von ihnen abgerufenen Daten aufgezeichnet.

(4)  Für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der angemessenen Sicherheit und Integrität der Daten protokolliert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache jeden Zugriff auf das SIS und jede Abfrage im SIS durch ein Mitglied der Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 oder der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung. Diese Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten, Angaben zur Art der verarbeiteten Daten und den Namen der für die Verarbeitung verantwortlichen Person. Diese Protokolle und Dokumentationen sind nicht als rechtswidriges Herunterladen oder Vervielfältigen eines Teils des SIS anzusehen. Der Inhalt, die Erfassungsdauer sowie die Modalitäten und Formate dieser Protokolle werden nach Artikel 12 festgelegt.

Begründung

Die einschlägigen Bestimmungen sollten die gleichen sein wie im Fall von Europol.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Zugang zu den in das SIS eingegebenen Daten gilt nur für ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückführungsbezogenen Aufgaben betrautem Personal oder der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung und wird keinem anderen Teammitglied übertragen.

(5)  Der Zugang zu den in das SIS eingegebenen Daten gilt nur für ein Mitglied der Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 oder der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung, sofern es die erforderliche Schulung absolviert hat. Der Zugang wird keinem anderen Teammitglied übertragen.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung wie die in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.

(6)  Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung wie die in den Artikeln 10, 11, 13 und  14 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um mögliche Bedrohungen für die Funktionsweise oder die Sicherheit der Außengrenzen zu analysieren, ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache berechtigt, im Einklang mit den Artikeln 24 und 27 auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

(1)  Zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbewertungen gemäß den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 wird ordnungsgemäß ermächtigtem Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugriff auf die statistischen Daten im Zentralregister gemäß Artikel 54 Absatz 6 gewährt.

Begründung

Zusätzlich zu ihrer Beteiligung an Operationen, für die sie Zugang zum System gemäß Artikel 31 erhält, benötigt Frontex keinen Zugriff auf persönliche Daten in SIS-Ausschreibungen. Die gesammelten statistischen Daten wären völlig ausreichend, damit Frontex seine Aufgabe erfüllen kann.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 und von Absatz 1 dieses Artikels ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zuständig für die Einrichtung und Wartung einer technischen Schnittstelle, die eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS ermöglicht.

(2)  Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zuständig für die Einrichtung und Wartung einer technischen Schnittstelle, die eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS ermöglicht.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Stellt sich bei der Abfrage durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache heraus, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt, unterrichtet die Agentur den ausschreibenden Mitgliedstaat hiervon.

entfällt

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) übertragenen Aufgaben ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache berechtigt, im Einklang mit den Artikeln 24 und 27 auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und diese zu überprüfen.

[(4)  Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung über die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) übertragenen Aufgaben ist das ordnungsgemäß ermächtigte Personal der ETIAS-Zentralstelle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache berechtigt, im Einklang mit den Artikeln 24 und 27 auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und diese zu überprüfen, soweit dies erforderlich ist.

Begründung

Es sollte spezifiziert werden, dass der Zugriff auf SIS durch ETIAS nicht für die gesamte Agentur gewährt wird, sondern nur für die ETIAS-Zentralstelle.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Stellt sich bei einer Überprüfung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Zwecke von Absatz 2 heraus, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt, findet das Verfahren nach Artikel 22 der Verordnung zur Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) Anwendung.

entfällt

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Jeder Zugriff und jede Abfrage durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird nach Artikel 12 protokolliert und jede Nutzung der von ihr abgerufenen Daten aufgezeichnet.

entfällt

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Mit Ausnahme der Fälle, in denen dies zur Wahrnehmung der Aufgaben für die Zwecke der Verordnung zur Einführung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) erforderlich ist, dürfen weder Teile des SIS mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden Computersystem verbunden werden, das von oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch dürfen die im SIS enthaltenen Daten, auf die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugriff hat, an ein solches System übermittelt werden. Kein Teil des SIS darf heruntergeladen werden. Die Protokollierung von Zugriffen und Abfragen ist nicht als Herunterladen oder Vervielfältigen von SIS-Daten auszulegen.

(8)  Es dürfen weder Teile des SIS mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden Computersystem verbunden werden, das von oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch dürfen die im SIS enthaltenen Daten, auf die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugriff hat, an ein solches System übermittelt werden. Kein Teil des SIS darf heruntergeladen werden. Die Protokollierung von Zugriffen und Abfragen ist nicht als Herunterladen oder Vervielfältigen von SIS-Daten auszulegen.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung wie die in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.

(9)  Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache nimmt Maßnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13 und 14 zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung an und wendet sie an.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erfassungsdauer von Ausschreibungen

Prüffrist für Ausschreibungen

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die gemäß dieser Verordnung in das SIS eingegebenen Ausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von fünf Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.

(2)  Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  In den Fällen, in denen Mitarbeiter des SIRENE-Büros, die für die Koordinierung und Überprüfung der Qualität der Daten verantwortlich sind, erkennen, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat und aus dem SIS gelöscht werden sollte, setzen sie die Behörde, die die Ausschreibung eingegeben hat, hiervon in Kenntnis. Die Behörde verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung, um anzuzeigen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde oder wird, oder Gründe für die Beibehaltung der Ausschreibung anzugeben. Läuft die Frist von 30 Tagen ohne entsprechende Antwort ab, wird die Ausschreibung von den Mitarbeitern des SIRENE-Büros gelöscht. SIRENE-Büros melden wiederholt auftretende Probleme in diesem Bereich ihrer nationalen Aufsichtsbehörde.

(4)  Sobald Mitarbeiter des SIRENE-Büros, die für die Koordinierung und Überprüfung der Qualität der Daten verantwortlich sind, erkennen, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat und aus dem SIS gelöscht werden sollte, setzen sie die Behörde, die die Ausschreibung eingegeben hat, umgehend hiervon in Kenntnis. Die Behörde verfügt über eine Frist von sieben Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung, um anzuzeigen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde oder wird, oder Gründe für die Beibehaltung der Ausschreibung anzugeben. Läuft die Frist von sieben Tagen ohne entsprechende Antwort ab, wird die Ausschreibung von den Mitarbeitern des SIRENE-Büros gelöscht. SIRENE-Büros melden wiederholt auftretende Probleme in diesem Bereich ihrer nationalen Aufsichtsbehörde.

Begründung

Eines der Ziele der Überprüfung besteht darin, redundante Ausschreibungen aus dem SIS zu löschen. Die SIRENE-Büros sollten handeln, sobald sie Kenntnis erlangen, dass eine Ausschreibung gelöscht werden sollte. Die betreffende Behörde sollte keinen Monat benötigen, um zu entscheiden, ob eine Ausschreibung gelöscht werden kann, insbesondere da das SIRENE-Büro bereits eine Beurteilung dieser Art vorgenommen hat. Ein Zeitraum von sieben Tagen ist mehr als genug Zeit, um zu entscheiden, ob eine Ausschreibung weiterhin erfasst bleiben soll.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.

(5)  Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 5 verlängert worden ist.

(7)  Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 5 verlängert worden ist, und übermitteln sie an die Aufsichtsbehörden, die in Artikel 50 aufgeführt sind.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nach Artikel 24 werden gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, gegebenenfalls nach dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 26, zurückgenommen hat.

(1)  Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nach Artikel 24 werden gelöscht, sobald die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, gegebenenfalls nach dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 26, zurückgenommen hat, oder nach Ablauf der Ausschreibung gemäß Artikel 34.

Begründung

Bezüglich der Akte der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit gibt es eine Bestimmung zur Erfassungsdauer von Ausschreibungen, die einen automatischen Ablauf der Ausschreibung vorsieht, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Ausschreibung nicht zu verlängern. Der Ablauf einer Ausschreibung sollte eindeutig zur ihrer Löschung führen.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme nach Artikel 27 erlassen wurde, werden gelöscht, wenn die Maßnahme zur Durchsetzung des Reiseverbots beendet, ausgesetzt oder aufgehoben worden ist.

(2)  Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme nach Artikel 27 erlassen wurde, werden gelöscht, sobald die Maßnahme zur Durchsetzung des Reiseverbots beendet, ausgesetzt oder aufgehoben worden ist, oder nach Ablauf der Ausschreibung gemäß Artikel 34.

Begründung

Bezüglich der Akte der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit gibt es eine Bestimmung zur Erfassungsdauer von Ausschreibungen, die einen automatischen Ablauf der Ausschreibung vorsieht, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Ausschreibung nicht zu verlängern. Der Ablauf einer Ausschreibung sollte eindeutig zur ihrer Löschung führen.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels werden Ausschreibungen auch gelöscht, wenn dies im Ergebnis der Vereinbarkeitsprüfung gemäß Artikel 23a notwendig ist.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen die in Artikel 20 genannten Daten für die Zwecke der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet verarbeiten.

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen die in Artikel 20 genannten Daten nur für die Zwecke der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet verarbeiten.

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Technische Kopien nach Absatz 2, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden. Unbeschadet des ersten Unterabsatzes sind technische Kopien, bei denen Offline-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, nicht zulässig;

Technische Kopien nach Absatz 2, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden.

Begründung

In Übereinstimmung mit anderen eingereichten Änderungsanträgen stellt die Erstellung von Offline-Datenbanken eindeutig ein zusätzliches Sicherheitsrisiko hinsichtlich der SIS-Daten dar. Es ist nicht gerechtfertigt, diese Datenbanken auf der Grundlage eines geltend gemachten Notfalls auf unbestimmte Dauer bestehen zu lassen.

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 44 Absatz 1 zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf diese Vervielfältigungen angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenbeauftragten zur Verfügung und stellen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf diese Vervielfältigungen angewandt werden.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet.

(7)  Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet und mit Sanktionen nach Maßgabe von Artikel 53a dieser Verordnung geahndet.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur eine Liste seiner zuständigen Behörden, die nach dieser Verordnung berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. In der Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Aufgaben abfragen darf. Die Agentur sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

(8)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur eine Liste seiner zuständigen Behörden, die nach dieser Verordnung berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. In der Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Aufgaben abfragen darf. Die Agentur sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kommission pflegt eine öffentliche Website, auf der diese Informationen zur Verfügung stehen. Sie sorgt dafür, dass die Website stets aktuell ist.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Verfahren im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich hiervon.

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, findet folgendes Verfahren Anwendung:

 

a)  Der ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich über sein SIRENE-Büro und gibt gemäß den Bestimmungen im SIRENE-Handbuch die Gründe der Nichtdurchführung an;

 

b)  die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich unter Beachtung der SIS-II-Rechtsinstrumente und ihrer nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahmen;

 

c)  kann die erbetene Maßnahme in Bezug auf Personen, die an einer Handlung beteiligt sind, die in der Richtlinie (EU) 2017/541 genannt ist, nicht durchgeführt werden, so setzt der ersuchte Mitgliedstaat umgehend Europol hiervon in Kenntnis.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Verfügt ein ausschreibender Mitgliedstaat über relevante ergänzende oder geänderte Daten nach Artikel 20 Absatz 2, vervollständigt oder korrigiert er unverzüglich die betreffende Ausschreibung.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Verfügt ein anderer Mitgliedstaat über relevante ergänzende oder geänderte alphanumerische Daten nach Artikel 20 Absatz 2, übermittelt er diese unverzüglich dem ausschreibenden Mitgliedstaat, damit dieser die Ausschreibung vervollständigen kann.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Hat ein Mitgliedstaat, der selbst die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Mitteilung und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.

(3)  Hat ein Mitgliedstaat, der selbst die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Werktage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Mitteilung und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten innerhalb von sieben Werktagen ab Eingang der Mitteilung.

Begründung

Die Korrektur von Fehlern im SIS sollte für alle Priorität haben. Wenn ein Mitgliedstaat von einem Fehler Kenntnis erlangt, der von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, sollte er nicht 10 Tage warten, bevor er den ausstellenden Mitgliedstaat über diesen Fehler informiert. Dies sollte sofort geschehen und spätestens innerhalb von 48 Stunden. In diesem Sinne sollte der ausstellende Mitgliedstaat, sobald er von dem möglichen Fehler Kenntnis erlangt, diesen Fehler innerhalb von sieben Tagen korrigieren oder erläutern, warum es sich nicht um einen Fehler handelt. Dies geschieht in Abstimmung mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 34 Absatz 4 zu Handlungen zur Löschung von Ausschreibungen, sobald die SIRENE-Büros über deren Redundanz in Kenntnis gesetzt wurden.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anhaltspunkte nach Absatz 3 erstmals bekannt geworden sind, einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, die Angelegenheit den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden zur Entscheidung.

(4)  Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anhaltspunkte nach Absatz 3 erstmals bekannt geworden sind, einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, die Angelegenheit den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen der in Artikel 52 vorgesehenen Zusammenarbeit zur Entscheidung.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, wenn sich eine Person beschwert, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Maßnahmen nach Artikel 42 unterrichtet.

(5)  Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, wenn sich eine Person beschwert, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Maßnahmen nach Artikel 42 und über seine Rechte auf Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 unterrichtet.

Begründung

Wenn eine Person im SIS falsch identifiziert wird, hat sie das Recht auf Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 49 Absatz 1. Diese Person sollte diesbezüglich belehrt werden, sobald deutlich wird, dass eine falsche Identifizierung vorgelegen hat.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist bereits in Artikel 23b über die „Vereinbarkeit von Ausschreibungen“ vorgesehen und erläutert.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jedwedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des Betriebs des SIS auswirkt beziehungsweise auswirken und SIS-Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen ist.

(1)  Jedwedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des Betriebs des SIS auswirkt beziehungsweise auswirken und SIS-Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen sind.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und den Europäischen Datenschutzbeauftragten von Sicherheitsvorfällen in Kenntnis. Die Agentur setzt die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten von Sicherheitsvorfällen in Kenntnis.

(3)  Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 setzen die Mitgliedstaaten die Kommission, die Agentur, die nationale Aufsichtsbehörde und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich von Sicherheitsvorfällen in Kenntnis. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls beim zentralen SIS setzt die Agentur die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten umgehend von diesen Sicherheitsvorfällen in Kenntnis.

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Informationen über Sicherheitsvorfälle, die sich möglicherweise auf den Betrieb des SIS in einem Mitgliedstaat oder in der Agentur oder auf die Verfügbarkeit, die Integrität und die Geheimhaltung der von anderen Mitgliedstaaten eingegebenen oder übermittelten Daten auswirken, werden den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem von der Agentur vorgelegten Plan für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen übermittelt.

(4)  Informationen über Sicherheitsvorfälle, die sich möglicherweise auf den Betrieb des SIS in einem Mitgliedstaat oder in der Agentur oder auf die Verfügbarkeit, die Integrität und die Geheimhaltung der von anderen Mitgliedstaaten eingegebenen oder übermittelten Daten auswirken, werden den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem von der Agentur vorgelegten Plan für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen umgehend übermittelt.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Im Falle von Verletzungen des Datenschutzes werden die betroffenen Personen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/680 informiert.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  Die Kommission meldet schwere Vorfälle umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)  Wenn ein Sicherheitsvorfall durch einen Datenmissbrauch verursacht wird, müssen die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache dafür sorgen, dass Sanktionen oder disziplinarische Maßnahmen gemäß Artikel 53a verhängt werden.

Begründung

Wenn ein Sicherheitsvorfall durch einen Datenmissbrauch von jemanden verursacht wird, der Zugriff auf das SIS hat, sollten Sanktionen gegen diese Person verhängt werden.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Das SIRENE-Büro setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt.

a)  Das SIRENE-Büro setzt sich unverzüglich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei dem neu Ausgeschriebenen tatsächlich um die bereits im SIS ausgeschriebene Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 39 Absatz 6 an. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich hingegen um zwei verschiedene Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Ausschreibung und fügt die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.

b)  Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei dem neu Ausgeschriebenen tatsächlich um die bereits im SIS ausgeschriebene Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 23a an. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich hingegen um zwei verschiedene Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Ausschreibung und fügt die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der ausschreibende Mitgliedstaat vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.

(1)  Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der ausschreibende Mitgliedstaat vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen. Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, haben das Recht, ihre Zustimmung zur Verarbeitung der Informationen zurückzuziehen.

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS nur die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Personen, deren Identität missbraucht wurde, bezüglich jeder Datenkategorie dürfen in das SIS nur die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:

Begründung

Es ist wichtig zu wiederholen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten nur dann in das SIS eingegeben werden können, wenn die Person, deren Identität missbraucht worden ist, ihre ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt hat.

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Geschlecht;

h)  soziales Geschlecht;

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.

(5)  Die Daten nach Absatz 3 werden gelöscht, sobald dies von der Person beantragt wird, deren Identität missbraucht wurde, oder zu demselben Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Ausschreibung gelöscht wird.

Begründung

Der Text der Kommission ist leicht irreführend. Es ist klarer, mit den Rechten der Person zu beginnen, deren Identität missbraucht wurde, um eine Löschung der Daten zu beantragen, sobald die Person dies möchte. Demzufolge gilt: Wenn es kein derartiges Ersuchen gibt, dann werden diese Daten normalerweise gelöscht, wenn die entsprechende Ausschreibung gelöscht wird.

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung.

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen dieser Verordnung.

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden nach Artikel 29 dieser Verordnung, sofern nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 keine Anwendung finden.

(2)  Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung, sofern eine solche Verarbeitung nicht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder für den Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt.

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder für den Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß Artikel 30 dieser Verordnung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/794.

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Verarbeitung von Daten durch die zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, finden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung.

entfällt

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Das Recht der betroffenen Personen, über die zu ihrer Person im SIS gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten oder diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.

(1)  Unbeschadet der Artikel 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 haben Drittstaatsangehörige das Recht, über die zu ihrer Person im SIS gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten und sie einzusehen, und können verlangen, dass unrichtige Daten über ihre Person berichtigt oder vervollständigt werden, dass unrechtmäßig aufgezeichnete Daten gelöscht werden und die Verarbeitung der Daten eingeschränkt wird.

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gegebenenfalls gelten Artikel 14 bis 18 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In solchen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung informiert. Dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dieser Information einem der in diesem Absatz genannten Zwecke zuwiderliefe. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche die betroffene Person über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung dokumentiert. Diese Angaben sind den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für solche Fälle sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen vor, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Rechte der betroffenen Personen auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübt werden können.

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die betroffene Person wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung ihres Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(5)  Die betroffene Person wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 30 Tage nach Stellung ihres Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, wobei es unerheblich ist, ob sich die betroffene Person im Gebiet der Union aufhält.

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die betroffene Person wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung ihres Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.

(6)  Die betroffene Person wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung ihres Antrags auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung ihres Rechts auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung getroffen wurden. Die Person wird gemäß diesem Absatz in Kenntnis gesetzt, unabhängig davon, ob sie sich im Gebiet der Union aufhält.

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung nach dieser Verordnung sind, werden nach den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde liegenden nationalen Entscheidung übermittelt.

(1)  Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung nach dieser Verordnung sind, werden so schnell wie möglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage nach der Eingabe der sie betreffenden Ausschreibung vom ausschreibenden Mitgliedstaat nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 oder den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde liegenden nationalen Entscheidung übermittelt.

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Information wird nicht übermittelt,

(2)  Diese Informationen werden ebenfalls nicht übermittelt, wenn nach einzelstaatlichem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

f)  wenn

 

i)  die personenbezogenen Daten nicht bei dem betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden

 

und

 

ii)  die Unterrichtung der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde;

 

g)  wenn der betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Information verfügt;

 

h)  wenn nach nationalem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

 

(Die Nummerierung der Punkte in der englischen Version des Vorschlags der Kommission ist nicht korrekt.)

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das beziehungsweise die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

(1)  Unbeschadet der Artikel 77 bis 82 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Artikel 52 bis 56 der Richtlinie (EU) 2016/680 hat jeder das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadenersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das beziehungsweise die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise von Rechtsbehelfen zu erhalten, werden die nationalen Aufsichtsbehörden ersucht, ein statistisches Standardsystem für die jährliche Berichterstattung über folgende Elemente zu entwickeln:

Um einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise von Rechtsbehelfen zu erhalten, entwickeln die nationalen Aufsichtsbehörden ein statistisches Standardsystem für die jährliche Berichterstattung über folgende Elemente:

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Zahl der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten sowie die Zahl der Fälle, in denen die Daten berichtigt oder gelöscht wurden;

c)  die Zahl der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung unrechtmäßig gespeicherter Daten sowie die Zahl der Fälle, in denen die Daten berichtigt oder gelöscht wurden;

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Zahl der der nationalen Aufsichtsbehörde übermittelten Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten;

d)  die Zahl der der nationalen Aufsichtsbehörde übermittelten Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung unrechtmäßig gespeicherter Daten;

Änderungsantrag    223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Zahl der Fälle, in denen das Gericht teilweise oder vollständig zugunsten des Antragstellers entschied;

f)  die Zahl der Fälle, in denen das Gericht teilweise oder vollständig zugunsten des Antragstellers entschied, oder die Zahl der Fälle, in denen ein Schadensersatz erwirkt werden konnte;

Änderungsantrag    224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine bezeichnete Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die mit den Befugnissen nach Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 ausgestattet ist, unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-Daten in ihrem Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet sowie den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen überwacht.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass bezeichnete unabhängige nationale Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats, die mit den Befugnissen nach Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 ausgestattet sind, unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-Daten in ihrem Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet sowie den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen überwachen.

Änderungsantrag    225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die nationale Aufsichtsbehörde gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N.SIS mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Prüfung wird entweder von der nationalen Aufsichtsbehörde durchgeführt, oder die nationale Aufsichtsbehörde gibt die Prüfung unmittelbar bei einem unabhängigen Datenschutz-Prüfer in Auftrag. Der unabhängige Prüfer arbeitet jederzeit unter der Kontrolle und der Verantwortung der nationalen Aufsichtsbehörde.

(2)  Die nationalen Aufsichtsbehörden gewährleisten, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N.SIS mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Prüfung wird entweder von den nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt, oder die nationalen Aufsichtsbehörden geben die Prüfung unmittelbar bei einem unabhängigen Datenschutzprüfer in Auftrag. Der unabhängige Prüfer arbeitet jederzeit unter der Kontrolle und der Verantwortung der nationalen Aufsichtsbehörden.

Änderungsantrag    226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Aufsichtsbehörde über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verfügt.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verfügen. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, sich von Sachverständigen für biometrische Daten beraten zu lassen.

Änderungsantrag    227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung der Agentur

Überwachung der Agenturen

Änderungsantrag    228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.

(1)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol verantwortlich und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.

Änderungsantrag    229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Agentur, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. Die Agentur erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.

(2)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Agentur, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. Die Agentur erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.

Änderungsantrag    230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten werden ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben, einschließlich der Unterstützung durch Sachverständige für biometrische Daten, zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des SIS.

(1)  Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv im Sinne von Artikel [62] der [neuen Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr] zusammen.

Änderungsantrag    232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Ausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.

(4)  Der mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Ausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.

Änderungsantrag    233

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 10 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

HAFTUNG

HAFTUNG UND SANKTIONEN

Änderungsantrag    234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Wird jemand beim Betrieb des N.SIS geschädigt, so haftet der betreffende Mitgliedstaat hierfür. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, indem dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.

(1)  Wird jemand infolge eines unrechtmäßigen Datenverarbeitungsvorgangs oder einer Handlung, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, oder beim Betrieb des N.SIS materiell oder immateriell geschädigt, so haften der betreffende Mitgliedstaat und eu-LISA hierfür. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, indem dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.

Änderungsantrag    235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der bzw. dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die dieser Verordnung zuwiderläuft, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat und von eu-LISA - falls Eu-LISA für den entstandenen Schaden verantwortlich ist - Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat bzw. eu-LISA werden ganz oder teilweise von dieser Haftung entbunden, wenn sie nachweisen, dass das schädigende Ereignis nicht durch sie verschuldet wurde. Schadenersatzklagen gegen einen Mitgliedstaat unterliegen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 den Bestimmungen des Rechts des beklagten Mitgliedstaats.

Änderungsantrag    236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 53a

 

Sanktionen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Verarbeitung von in das SIS eingegebenen Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet wird. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sowohl verwaltungs- als auch strafrechtliche Sanktionen umfassen.

 

Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache müssen dafür Sorge tragen, dass gegen ihr Personal und die Mitglieder ihrer Teams, die unter ihrer Aufsicht auf das SIS zugreifen und unter Verstoß gegen diese Verordnung SIS-Daten verarbeiten, seitens der Agentur, und im Falle von Teammitgliedern seitens des Herkunftsmitgliedstaats, disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden.

Änderungsantrag    237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Agentur erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das SIS abgefragt und wie oft darauf zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung zugegriffen wurde, wobei die Gesamtzahlen und die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden, einschließlich der Statistiken über das Konsultationsverfahren nach Artikel 26. Die erstellten Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Der jährliche Statistikbericht wird veröffentlicht.

(3)  Die Agentur erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das SIS abgefragt und wie oft darauf zwecks Eingabe, Vervollständigung, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung zugegriffen wurde, wobei die Gesamtzahlen und die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden, einschließlich der Statistiken über das Konsultationsverfahren nach Artikel 26. Die erstellten Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Der jährliche Statistikbericht wird veröffentlicht.

Änderungsantrag    238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten sowie Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen der Agentur und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Berichte erforderlich sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten sowie Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen der Agentur und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der in den Absätzen 3, 7 und 8 genannten Berichte erforderlich sind.

Änderungsantrag    239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache alle von ihr erstellten Statistikberichte zur Verfügung. Um die Umsetzung der Rechtsakte der Union zu überwachen, kann die Kommission die Agentur ersuchen, regelmäßig oder ad hoc zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistung oder die Nutzung der SIS- und der SIRENE-Kommunikation bereitzustellen.

(5)  Die Agentur stellt dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten alle von ihr erstellten Statistikberichte und etwaige angeforderte spezifische statistische Berichte zur Verfügung. Um die Umsetzung der Rechtsakte der Union zu überwachen, kann die Kommission die Agentur ersuchen, regelmäßig oder ad hoc zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistung oder die Nutzung der SIS- und der SIRENE-Kommunikation bereitzustellen.

Änderungsantrag    240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 6 – Unterabsatz l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der Absätze 3 bis 5 und des Artikels 15 Absatz 5 sorgt die Agentur an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting eines Zentralregisters, das die Daten nach Absatz 3 und nach Artikel 15 Absatz 5 enthält, was eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglicht und es der Kommission und den Agenturen nach Absatz 5 gestattet, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Die Agentur gewährt den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zum Zentralregister in Form eines gesicherten Zugangs über die Kommunikationsinfrastruktur mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.

Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 und des Artikels 15 Absatz 5 sorgt die Agentur an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting eines Zentralregisters, das die Daten nach Absatz 3 und nach Artikel 15 Absatz 5 enthält, was eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglicht und es der Kommission und den Agenturen nach Absatz 5 gestattet, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Auf Antrag gewährt die Agentur den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zum Zentralregister sowie zu spezifischen Angaben und Informationen in Form eines gesicherten Zugangs über die Kommunikationsinfrastruktur mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.

Änderungsantrag    241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Agentur dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.

(7)  Ein Jahr nach Inbetriebnahme des SIS und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Agentur dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über die Einführung des automationsgestützten Identifikationssystems für Fingerabdrücke und den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS und die Sicherheit des zentralen SIS und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(8)  Ein Jahr nach Inbetriebnahme des SIS und danach alle zwei Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, misst die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS und die Sicherheit des zentralen SIS und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Dieser Bewertungsbericht umfasst auch die Einführung eines automationsgestützten Identifikationssystems für Fingerabdrücke und die Aufklärungskampagnen über das SIS, die gemäß Artikel 19 von der Kommission organisiert werden. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Änderungsantrag    243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 54a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 22 Absatz -1, Artikel 27 Absatz 2a, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

 

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 22 Absatz -1, Artikel 27 Absatz 2a, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 22 Absatz -1, Artikel 27 Absatz 2a, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der von der Kommission festlegt wird, sobald

(2)  Sie gilt ab dem ... [ein Jahr nach dem Inkrafttreten] mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 5 und 6, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 22 Absätze -1 und 2, Artikel 27 Absatz 2a, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 6, Artikel 54a, Artikel 55 und Artikel 58 Absatz 2a, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

a)  die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden,

 

b)  die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser Verordnung getroffen haben,

 

c)  die Agentur der Kommission mitgeteilt hat, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen N.SIS und der CS-SIS abgeschlossen sind.

 

Begründung

Ein fester Geltungsbeginn sollte eingefügt werden, der jedoch gegebenenfalls durch einen delegierten Rechtsakt angepasst werden kann (siehe Änderung zu Absatz 2a unten). In der Zwischenzeit sollten die erforderlichen Vorschriften für die Umsetzungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte direkt gültig sein, sodass die Arbeit an diesen Maßnahmen direkt beim Inkrafttreten beginnen kann.

Änderungsantrag    245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des Geltungsbeginns dieser Verordnung delegierte Rechtsakte nach Artikel 54a zu erlassen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Der Rechtsrahmen des aktuellen Schengener Informationssystems II („SIS II“) wurde bereits 2006/2007 beschlossen, gilt aber erst seit dem 9. April 2013, zu dem das SIS II fertiggestellt wurde.

Nach diesen sehr bedauerlichen Verzögerungen, die mit einer achtmal höheren Investitionssumme als geplant einhergingen, ist das SIS II trotzdem zu einer europäischen Erfolgsgeschichte geworden. Wie der Bewertungsbericht der Kommission und die Statistiken um SIS II zeigen, hat die Anzahl der Ausschreibungen und Treffer kontinuierlich zugenommen.

Jedoch gibt es für die Mitgliedstaaten noch viel Raum für Verbesserungen. Die Bewertung, die mit den aktuellen Vorschlägen unterbreitet wurde, und die Bewertungen und Empfehlungen zum Schengen-Bewertungsmechanismus weisen in einigen Fällen auf schwerwiegende Probleme in Bezug auf eine mangelnde oder falsche Umsetzung des Rechtsrahmens des SIS II hin. Sie reichen von Problemen bei der Datenqualität, mangelnder Schulung der Endnutzer bis hin zu unzureichenden Informationen zu Ausschreibungen und Verzögerungen nach einem Treffer bei den SIRENE-Büros. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Terrorismus besorgniserregend.

Das SIS wird regelmäßig bewertet, und die vorliegenden neuen Vorschläge sowie die Änderungen in diesem Entwurf reflektieren dies. Trotzdem fordert der Berichterstatter die Mitgliedstaaten auf, alle Empfehlungen, die an sie gerichtet wurden, umzusetzen und alle Maßnahmen durchzuführen, um die Funktionen des SIS II gemäß seinem Rechtsrahmen unverzüglich vollständig zu nutzen.

Standpunkt des Berichterstatters zu den neuen Vorschlägen

Der Berichterstatter begrüßt die Vorschläge der Kommission, da sie das SIS weiter stärken, seinen tatsächlich europäischen Charakter unterstreichen, die wichtigsten Eigenschaften erhalten und einige der Schwachstellen auf nationaler Ebene beheben.

Trotzdem ist der Berichterstatter der Auffassung, dass weitere Verbesserungen erfolgen können, und legt in diesem Entwurf eines Berichts eine Reihe von Änderungen zu diesem Zweck vor. Die Änderungen können unter den folgenden Hauptüberschriften zusammengefasst werden:

Architektur

Der Berichterstatter ist sich der Tatsache bewusst, dass das System strukturell gestärkt werden muss, damit es in der Lage ist, die ständig zunehmenden eingegebenen Datenmengen zu verarbeiten, insbesondere biometrische Daten, sowie neue Abfragefunktionen und zusätzliche Nutzer. Es ist klar, dass es als wichtigstes IT-Großsystem der europäischen Strafverfolgung und an den Grenzen den Endnutzern jederzeit verlässlich zur Verfügung stehen muss. Der Berichterstatter bezweifelt allerdings, dass die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, alle Mitgliedstaaten zur Erstellung einer nationalen Kopie zu verpflichten, die richtige Vorgehensweise ist. Das Parlament war immer skeptisch in Bezug auf nationale und technische Kopien, vor allem wegen der inhärenten Risiken für den Datenschutz und die Datensicherheit. Trotzdem akzeptierte das Parlament und akzeptiert immer noch als Kompromiss, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die über eine nationale Kopie verfügen möchten, dies tun können. Es kann allerdings nicht akzeptieren, diese Verpflichtung denjenigen Mitgliedstaaten aufzuerlegen, die dies nicht wünschen. Nach der Vereinbarung über den Rechtsrahmen des SIS II wurden viele Anstrengungen unternommen und viel Geld ausgegeben, um ein gut funktionierendes zentrales System einzurichten. Der Berichterstatter ist fest davon überzeugt, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um für die ununterbrochene Verfügbarkeit des Systems auf diesem Niveau zu sorgen. Der Berichterstatter schlägt daher eine Reihe von Änderungen vor, um die Verfügbarkeit und die Kapazitäten des zentralen Systems für Endnutzer weiter zu erhöhen. Insbesondere sollte das CS-SIS eine weitere Kopie enthalten, und es sollte jederzeit ein Backup-System simultan aktiv in Betrieb sein. In diesem Sinne sollte auch die Verbesserung der Verlässlichkeit und Sicherheit des SIS erwogen werden, indem alle wichtigen Elemente der Architektur, eingeschlossen die Kommunikationsinfrastruktur, dupliziert werden. Schließlich sollte eu-LISA der einzige verantwortliche Akteur für die Kommunikationsinfrastruktur werden.

Zugang zum System

Die Kommission schlägt vor, für erweiterte Zugangsmöglichkeiten für eine Reihe von europäischen Agenturen zu sorgen. Der Berichterstatter stimmt diesen Vorschlägen zwar zu, schlägt aber trotzdem eine Reihe von Änderungen vor, durch die die Umstände genauer definiert werden sollen, unter denen auf SIS-Daten zugegriffen werden darf, unter Berücksichtigung der bestehenden Mandate der jeweiligen Agenturen. Er schlägt ebenfalls vor, die Schutzmaßnahmen in dieser Hinsicht zu erhöhen, durch vorherige Schulung sowie durch Protokollierung und Kontrolle.

Der Berichterstatter ist vom Mehrwert des Systems überzeugt und stellt fest, dass die neuen Sicherheitsherausforderungen angegangen werden müssen, insbesondere die Sicherstellung des Zugangs für alle betroffenen zuständigen nationalen Behörden. Dieser Zugang sollte allerdings davon abhängig gemacht werden, dass alle rechtlichen Vorschriften zum Datenschutz für diese Behörden gelten und die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben zu überprüfen, dass die Rechtsvorschriften korrekt angewendet werden, auch durch den Schengen-Bewertungsmechanismus.

Datensicherheit

Aufgrund der Natur der Daten, die im SIS enthalten sind, muss Datensicherheit ein wichtiges Ziel sein. Der Berichterstatter stellt fest, dass eu-LISA und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht große Anstrengungen unternehmen. Trotzdem sollte der Fall eines erfolgreichen Hacker-Angriffs auf das SIS durch einen externen Dienstleister in Dänemark als Mahnung dienen, die Bemühungen in dieser Hinsicht zu verstärken. Der Berichterstatter begrüßt die neuen Vorschriften zu Sicherheitsvorfällen, die die Kommission vorgeschlagen hat. Er schlägt einige Änderungen dieser Vorschriften vor, insbesondere in Bezug auf die Kooperation zwischen den verschiedenen institutionellen Akteuren und den Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf den dänischen Fall schlägt er ebenfalls vor, dass die Mitgliedstaaten und eu-LISA die Aktivitäten von Auftragnehmern streng überwachen sollten. Schließlich werden einige weitere Anforderungen in Bezug auf Datensicherheit hinzugefügt, die anderen IT-Großsystemen entsprechen.

Datenschutz

Der Datenschutz für das SIS ist aufgrund seines dualen Charakters als Datenbank für Einwanderung und Strafverfolgung komplex. Zusätzlich unterliegen die verschiedenen Nutzer auf europäischer und nationaler Ebene einer großen Bandbreite von rechtlichen Vorschriften. Jedoch müssen sämtliche Anstrengungen unternommen werden, um für angemessene Schutzmaßnahmen zu sorgen, die ebenfalls robust genug sind, um den Ansprüchen der alltäglichen Nutzung gerecht zu werden. Dieses Ziel zu erreichen, ist für die Integrität und Legitimität des Systems genauso wichtig wie seine Erfolge. Es wird daher eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, vor allem, um klarzustellen, welche Regeln gelten. Zusätzlich werden einige Vorschriften gemäß dem EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz verstärkt und weiterentwickelt.

Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Anhörungsverfahren, das eingesetzt werden soll, um zu verhindern, dass ein- und derselbe Drittstaatenangehörige einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung unterliegt und gleichzeitig über ein Dokument eines Mitgliedstaates verfügt, das ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt. Der Berichterstatter begrüßt alle Bemühungen um eine bessere Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten. Kooperation ist der Schlüssel, damit der Schengen-Raum als ein Raum ohne Binnengrenzen funktioniert.

Der Berichterstatter bedauert jedoch, dass die Kommission sich nicht darum bemüht hat, die Kriterien zu harmonisieren, die für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den Schengen-Raum gelten. In der Vergangenheit, als der Rechtsrahmen für das SIS II verhandelt wurde, hat das Parlament eine weitergehende Harmonisierung gefordert. Als Kompromiss wurde die folgende Überprüfungsklausel eingefügt:

„Die Kommission überprüft die Anwendung des vorliegenden Artikels drei Jahre nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung unterbreitet die Kommission in Anwendung des ihr im Vertrag zugewiesenen Initiativrechts die notwendigen Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels im Hinblick auf eine stärkere Harmonisierung der Kriterien für die Eingabe von Ausschreibungen.“

Leider war der einzige Vorschlag der Kommission in dieser Hinsicht, diesen Absatz außer Kraft zu setzen.

Daher schlägt der Berichterstatter einige Änderungen vor, um eine weiterreichende Harmonisierung zu erreichen. Schließlich schlägt er auch vor, dass Personen, die des Terrorismus für schuldig befunden wurden, eingetragen werden sollten, um ihnen die Einreise zu verweigern.

Inkrafttreten der neuen Vorschriften

Der Schengen-Raum befindet sich derzeit in einer schwierigen Situation. Terrorismus und Migration haben zu verlängerten Kontrollen an den Binnengrenzen geführt, die neue Herausforderungen darstellen, die schnell angegangen werden müssen. Der Berichterstatter ist aus diesem Grund der Meinung, dass das SIS gegenwärtig hierfür von grundlegender Bedeutung ist und Lösungen liefern kann. Die Vorschläge sollten daher so schnell wie möglich umgesetzt werden, da es um die Aktualisierung des größten, am besten umgesetzten und am häufigsten genutzten zentralisierten europäischen Informationssystems geht und so konkrete und sofortige Lösungen für Probleme geliefert werden, die die EU-Bürger betreffen. Der Berichterstatter schlägt aus diesem Grund vor, dass der neue Rechtsrahmen ein Jahr nach dem Inkrafttreten gelten soll. Es sollte eine feste Frist eingefügt werden, um lange Verzögerungen wie beim Rechtsrahmen für das SIS II zu vermeiden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (26.7.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
(COM(2016)0882 – C8-0533/2016 – 2016/0408(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Hilde Vautmans

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Es werden hochsensible biometrische Daten erhoben. Aufgrund dieser Sensibilität sollten die Erhebung und die Nutzung der Daten vor der Entscheidung, ob sie im SIS erfasst werden sollen, einer akkuraten Analyse unterzogen werden. Biometrische Identifikatoren sollten nur unter konkreten Voraussetzungen eingeführt und abgefragt werden, die den Anforderungen des datenschutzrechtlichen Rahmens an die Verhältnismäßigkeit gerecht werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für die Konsultation nationaler Behörden für den Fall festgelegt werden, dass ein Drittstaatsangehöriger Inhaber eines in einem Mitgliedstaat gewährten gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat gewährten Genehmigung zum Aufenthalt ist oder möglicherweise einen solchen oder eine solche erhält und ein anderer Mitgliedstaat beabsichtigt, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben, oder dies bereits getan hat. Solche Situationen führen zu erheblicher Unsicherheit bei Grenzschutzbeamten, der Polizei und den Einwanderungsbehörden. Daher sollte ein verbindlicher Zeitrahmen für eine rasche Konsultation mit eindeutigem Ergebnis festgelegt werden, um zu verhindern, dass Personen, die eine Gefahr darstellen, in den Schengen-Raum einreisen können.

(21)  In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für die Konsultation nationaler Behörden für den Fall festgelegt werden, dass ein Drittstaatsangehöriger Inhaber eines in einem Mitgliedstaat gewährten gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat gewährten Genehmigung zum Aufenthalt ist oder möglicherweise einen solchen oder eine solche erhält und ein anderer Mitgliedstaat beabsichtigt, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben, oder dies bereits getan hat. Solche Situationen führen zu erheblicher Unsicherheit bei Grenzschutzbeamten, der Polizei und den Einwanderungsbehörden. Daher sollten eindeutige Leitlinien und ein verbindlicher Zeitrahmen für eine rasche Konsultation mit eindeutigem Ergebnis festgelegt werden, um zu verhindern, dass Personen, die eine Gefahr darstellen, in den Schengen-Raum einreisen können.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Daten, die im SIS in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(26)  Daten, die im SIS in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet und gespeichert werden, sowie den bevollmächtigten Behörden bereits zur Verfügung gestellte Angaben aus dem SIS sollten Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42a)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von schutzbedürftigen Drittstaatsangehörigen wie zum Beispiel Kindern sollten gesonderte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42b)  Sofern Kinder betroffen sind, sollte das Kindeswohl bei der Anwendung dieser Verordnung vorrangig berücksichtigt werden. Wenn ein Kind betreffende Daten in das SIS aufgenommen werden, sollten diese im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes nur zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Fällen vermisster Kinder und für den Schutz des Kindeswohls genutzt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42c)  Alle im Zusammenhang mit dem SIS getroffenen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Union stehen. Die Mitgliedstaaten sollten von der Asylagentur der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gemeinsam festgelegte und überwachte Leitlinien mit Blick auf eine einheitliche Vorgehensweise bei der Abnahme von Fingerabdrücken und der Aufnahme von Gesichtsbildern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anwenden, wobei diese Leitlinien auf der Checkliste der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Abnahme von Fingerabdrücken und der Aufnahme von Gesichtsbildern jederzeit die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen achten. Die Mitgliedstaaten sollten keine Zwangsmaßnahmen anwenden, um die Abnahme der Fingerabdrücke von Minderjährigen zu erzwingen.

Begründung

Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes müssen Kinder human und mit Achtung behandelt werden, wobei den mit ihrem Alter verbundenen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf die konkrete Lage von Minderjährigen zu richten. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)  Änderungen der Verordnung oder neu aufgenommene Bestimmungen sollten keine unnötigen Hindernisse für Mitgliedstaaten schaffen, die dem Schengen-Raum zu einem späteren Zeitpunkt beitreten werden oder gerade das Beitrittsverfahren durchlaufen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Aufklärungskampagnen zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele des SIS, die gespeicherten Daten, die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden und die Rechte der betroffenen Personen durch. Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit ihren nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS und setzen diese um.

Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Aufklärungskampagnen zur Information der Öffentlichkeit und von Drittstaatsangehörigen über die Ziele des SIS, die gespeicherten Daten, die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden und die Rechte der betroffenen Personen durch. Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit ihren nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger und von Drittstaatsangehörigen über das SIS und setzen diese um.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe s

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s)  Kategorie des Ausweispapiers der Person;

s)  Kategorie des aktuellen oder früherer Ausweispapiere der Person oder anderer Papiere, die die Person bislang unter ihren Aliasnamen verwendet hat;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe u

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

u)  Nummer(n) des Ausweispapiers der Person;

u)  Nummer(n) des aktuellen oder früherer Ausweispapiere der Person oder anderer Papiere, die die Person bislang unter ihren Aliasnamen verwendet hat;

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung in das SIS eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

(1)  Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung in das SIS eingegeben, die auf einer dem Grundsatz „ne bis in idem“ Rechnung tragenden Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Wirksame Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen sowie das Recht, über die eigenen personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten und diese löschen, vervollständigen oder bestätigen zu lassen, werden im vollumfänglichen Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zugesichert, was auch für Drittstaatsangehörige, die sich nicht in der EU aufhalten, gilt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke des Artikels 24 Absätze 2 und 3 und des Artikels 27 können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

(2)  Der Zugriff auf das SIS steht ausschließlich entsprechend bevollmächtigten Bediensteten der benannten Behörden offen, die geeignete Schulungen über Datensicherheit und ‑schutz absolviert haben. Für die Zwecke des Artikels 24 Absätze 2 und 3 und des Artikels 27 können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Das Recht der betroffenen Personen, über die zu ihrer Person im SIS gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten oder diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.

(1)  Das Recht der betroffenen Personen, über die zu ihrer Person im SIS gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten oder diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird, wobei es unerheblich ist, ob sich die betroffene Person in der Union aufhält.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das beziehungsweise die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

(1)  Jeder hat das Recht, bei dem Gericht oder der Behörde, das beziehungsweise die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist, einen Rechtsbehelf mit Blick auf Auskunft über bzw. Berichtigung oder Löschung von Angaben oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung einzulegen, wobei es unerheblich ist, ob sich die Person zum Zeitpunkt, in dem sie diesen Rechtsbehelf einlegt, in der Union aufhält.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0882 – C8-0533/2016 – 2016/0408(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

6.4.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.4.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Hilde Vautmans

15.5.2017

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

14

21

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Bas Belder, Mario Borghezio, Victor Boştinaru, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ryszard Antoni Legutko, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, David McAllister, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Charles Tannock, László Tőkés, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Hilde Vautmans, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brando Benifei, Luis de Grandes Pascual, Javi López, Eleni Theocharous, Ernest Urtasun, Bodil Valero, Paavo Väyrynen, Marie-Christine Vergiat, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Frank Engel

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Javier Nart, Jozo Radoš, Ivo Vajgl, Hilde Vautmans, Paavo Väyrynen

ECR

Bas Belder, Ryszard Antoni Legutko, Charles Tannock, Eleni Theocharous

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

S&D

Francisco Assis, Brando Benifei, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Arne Lietz, Javi López, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Elena Valenciano, Boris Zala

14

-

EFDD

James Carver

ENF

Mario Borghezio

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Miguel Urbán Crespo, Marie-Christine Vergiat

NI

Janusz Korwin-Mikke

Verts/ALE

Klaus Buchner, Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Jordi Solé, Ernest Urtasun, Bodil Valero

21

0

NI

Aymeric Chauprade

PPE

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Frank Engel, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jaromír Štětina, László Tőkés, Željana Zovko, Luis de Grandes Pascual

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0882 – C8-0533/2016 – 2016/0408(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.12.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

6.4.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.4.2017

BUDG

6.4.2017

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

BUDG

12.1.2017

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Carlos Coelho

9.3.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.3.2017

10.7.2017

28.9.2017

6.11.2017

Datum der Annahme

6.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

3

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ahmedov Ademov, Gerard Batten, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Daniel Dalton, Rachida Dati, Raymond Finch, Kinga Gál, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Marek Jurek, Jeroen Lenaers, Elly Schlein, Barbara Spinelli, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Max Andersson, André Elissen, Karin Kadenbach, Peter Kouroumbashev, Julia Reda, Sofia Ribeiro, Bart Staes, Julie Ward, Wim van de Camp

Datum der Einreichung

10.11.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

45

+

ALDE

Gérard Deprez, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Cecilia Wikström

ECR

Marek Jurek, Monica Macovei, Helga Stevens

EFDD

Kristina Winberg

NI

Udo Voigt

PPE

Asim Ahmedov Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Rachida Dati, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Sofia Ribeiro, Csaba Sógor, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Traian Ungureanu, Axel Voss, Wim van de Camp

S&D

Monika Beňová, Miriam Dalli, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Karin Kadenbach, Peter Kouroumbashev, Cécile Kashetu Kyenge, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Elly Schlein, Birgit Sippel, Julie Ward, Josef Weidenholzer

Verts/ALE

Max Andersson, Julia Reda, Judith Sargentini, Bart Staes

3

-

ENF

André Elissen, Auke Zijlstra

GUE/NGL

Malin Björk

5

0

ECR

Daniel Dalton

EFDD

Gerard Batten, Raymond Finch

GUE/NGL

Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung