BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

10.11.2017 - (COM(2016)0881 – C8-0532/2016 – 2016/0407(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Jeroen Lenaers


Verfahren : 2016/0407(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0348/2017
Eingereichte Texte :
A8-0348/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(COM(2016)0881 – C8-0532/2016 – 2016/0407(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0881),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0532/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0348/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand des betroffenen Drittstaatsangehörigen und die Frage, ob dieser eine besonders schutzbedürftige Person ist, gebührend berücksichtigen. In jedem Fall sollten Maßnahmen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen stets im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung stehen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Um die Wirksamkeit der Rückkehr sicherzustellen und den zusätzlichen Nutzen von Ausschreibungen zur Rückkehr zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten Ausschreibungen zu allen zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen in das SIS eingeben, die sie nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch dann eine Ausschreibung in das SIS eingeben, wenn in den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie beschriebenen Fällen Entscheidungen zur Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung erlassen werden, insbesondere gegen Drittstaatsangehörige, die einem Einreiseverbot nach dem Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen beziehungsweise abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, und gegen Drittstaatsangehörige, die nach nationalem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

(7)  Um die Wirksamkeit der Rückkehr sicherzustellen und den zusätzlichen Nutzen von Ausschreibungen zur Rückkehr zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten Ausschreibungen zu den zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen in das SIS eingeben, die nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch dann eine Ausschreibung in das SIS eingeben, wenn in den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie beschriebenen Fällen Entscheidungen zur Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung erlassen werden, insbesondere gegen Drittstaatsangehörige, die einem Einreiseverbot nach dem Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen beziehungsweise abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, und gegen Drittstaatsangehörige, die nach nationalem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Im Sinne dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu Drittstaatsangehörigen, die bis zur Abschiebung in Haft genommen werden, keine Daten einzugeben, damit der Verwaltungsaufwand verringert wird.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Mit dieser Verordnung sollte in gemeinsamen Vorschriften festgelegt werden, dass Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS einzugeben sind, sobald die zugrunde liegenden zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen werden. In der Ausschreibung sollte angegeben werden, ob dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde – auch, ob eine solche Frist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verlängert wurde und ob die Entscheidung ausgesetzt oder die Abschiebung aufgeschoben wurde.

(8)  Mit dieser Verordnung sollte in gemeinsamen Vorschriften festgelegt werden, dass Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS einzugeben sind, sobald die zugrunde liegenden zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen werden. In der Ausschreibung sollte angegeben werden, ob dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, ob eine solche Frist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verlängert wurde, ob der Drittstaatsangehörige das Recht hat, einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung einzulegen, ob gegen die Rückkehrentscheidung ein Rechtsbehelf anhängig ist und ob die Entscheidung ausgesetzt oder die Abschiebung aufgeschoben wurde.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Wird die Vollstreckung einer nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen ergangenen Rückkehrentscheidung ausgesetzt oder aufgeschoben oder wurde gegen eine Rückkehrentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, der eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung zur Folge haben kann, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechende Ausschreibung zur Rückkehr im SIS vorübergehend sperren.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Es muss festgelegt werden, welche Kategorien von Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, gegen die nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung ergangen ist, in das SIS eingegeben werden können. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten nur die Daten enthalten, die notwendig sind, um die betroffenen Personen zu identifizieren, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ohne Zeitverlust fundierte Entscheidungen zu treffen, und um erforderlichenfalls ihren Schutz in Bezug auf Personen zu gewährleisten, die bewaffnet oder gewalttätig sind oder die entflohen oder an einer Handlung beteiligt sind, die in Artikel 1, 2, 3 oder 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates26 zur Terrorismusbekämpfung genannt ist. Zur Erleichterung der Identifizierung und zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten sollte die Ausschreibung auch eine Bezugnahme auf das persönliche Ausweispapier und, falls verfügbar, eine Kopie dieses Papiers umfassen.

(9)  Es muss festgelegt werden, welche Kategorien von Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, gegen die nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung ergangen ist, in das SIS eingegeben werden können. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten nur die Daten enthalten, die notwendig sind, um die betroffenen Personen zu identifizieren, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ohne Zeitverlust fundierte Entscheidungen zu treffen, und um erforderlichenfalls ihren Schutz in Bezug auf Personen zu gewährleisten, die bewaffnet oder gewalttätig sind oder die entflohen oder an einer Handlung beteiligt sind, die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates26 genannt ist. Zur Erleichterung der Identifizierung und zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten sollte die Ausschreibung auch eine Bezugnahme auf das persönliche Ausweispapier und, falls verfügbar, eine Kopie dieses Papiers umfassen.

__________________

__________________

26 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

26 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Jeder Mitgliedstaat sollte eine Behörde benennen, die für den Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit Ausschreibungen zur Rückkehr zuständig ist, um eine effiziente, zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(10)  Jeder Mitgliedstaat sollte eine rund um die Uhr voll einsatzfähige nationale Behörde benennen, die für den Austausch von Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, zuständig ist, um eine effiziente, zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten als nationale Behörde ihr SIRENE-Büro benennen dürfen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Es sollten Verfahren festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, zu überprüfen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und dem Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, die Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu bestätigen. Diese Information dürfte zu einer umfassenderen Überwachung der Einhaltung von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen beitragen.

(11)  Es sollten Verfahren festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, zu überprüfen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und dem Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, zu bestätigen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige ausgereist ist oder ihm ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde. Diese Information dürfte dazu beitragen, dass umfassender überwacht wird, ob den Rückkehrentscheidungen nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen nachgekommen wird und wie hoch die Quote der erfolgreich gegen Rückkehrentscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe ist.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ausschreibungen zur Rückkehr sollten gelöscht werden, sobald der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, der beziehungsweise die die zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen hat, darüber unterrichtet worden ist, dass die Rückkehr stattgefunden hat. Wenn eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte dieses nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] in das SIS eingegeben werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung zum Einreiseverbot im SIS keine zeitliche Lücke entsteht.

(12)  Ausschreibungen zur Rückkehr sollten automatisch gelöscht werden, sobald sie gemäß dem Prüfverfahren ablaufen. Sie sollten ebenfalls gelöscht werden, sobald der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, der beziehungsweise die die Rückkehrentscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen hat, darüber unterrichtet worden ist, dass die Rückkehr stattgefunden hat, oder wenn dies nach den Bestimmungen über die Vereinbarkeit der Ausschreibungen erforderlich ist. Wenn eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte dieses nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] in das SIS eingegeben werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung zum Einreiseverbot im SIS keine zeitliche Lücke entsteht.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden, sollte der ausschreibende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Ausschreibung im SIS wirksam wird, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreist, auch wenn keine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS eingegeben wurde.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Das SIS sollte einen Mechanismus enthalten, durch den die Mitgliedstaaten benachrichtigt werden, wenn Drittstaatsangehörige ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen sind. Der Mechanismus sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Pflichten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Bezug auf Drittstaatsangehörige zu erfüllen, die ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind.

(13)  Das SIS sollte einen Mechanismus enthalten, durch den die Mitgliedstaaten benachrichtigt werden, wenn Drittstaatsangehörige ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen sind. Der Mechanismus sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Pflichten nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 der Richtlinie 2008/115/EG in Bezug auf Drittstaatsangehörige zu erfüllen, die ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Ausschreibungen sollten nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurden, erfüllt ist. Im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] sollten Ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen alle fünf Jahre überprüft werden.

(15)  Ausschreibungen sollten nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurden, erfüllt ist. Im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] sollten Ausschreibungen zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen alle drei Jahre überprüft werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ergeben.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben –

(28)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme abgegeben –

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Änderungen dieser Verordnung oder neu aufgenommene Bestimmungen sollten keine unnötigen Hindernisse für Mitgliedstaaten schaffen, die dem Schengen-Raum zu einem späteren Zeitpunkt beitreten werden oder gerade das Beitrittsverfahren durchlaufen –

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  „Abschiebung“ die Abschiebung im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Daten der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ergangen ist, werden in das SIS eingegeben, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Entscheidung zu unterstützen. Wenn die Rückkehrentscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen worden ist, wird unverzüglich eine Ausschreibung in das SIS eingegeben.

(1)  Die Daten der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ergangen ist, werden umgehend in das SIS eingegeben, damit überprüft werden kann, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Entscheidung zu unterstützen. Wenn die Rückkehrentscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen worden ist, wird unter Beachtung der Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Ausschreibungen gemäß Artikel 23a der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] unverzüglich eine Ausschreibung in das SIS eingegeben.

 

Die Mitgliedstaaten können auf die Eingabe der Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, verzichten, wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen bis zur Abschiebung in Haft genommen werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Frist für die freiwillige Ausreise, die Drittstaatsangehörigen eingeräumt wurde, gegen die eine nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ergangen ist, wird umgehend in der Ausschreibung vermerkt.

(2)  Die Frist für die freiwillige Ausreise, die Drittstaatsangehörigen eingeräumt wurde, gegen die eine nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ergangen ist, wird umgehend in der Ausschreibung vermerkt. Wird diese Frist verlängert, ist die Ausschreibung umgehend entsprechend zu aktualisieren.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Aussetzung und der Aufschub der Vollstreckung der nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassenen Rückkehrentscheidung werden umgehend in der Ausschreibung vermerkt.

(3)  Der ausschreibende Mitgliedstaat sperrt die Ausschreibung einer Rückkehrentscheidung im SIS,

 

a)   wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung aufgeschoben oder ausgesetzt wurde oder

 

b)  wenn gegen eine Rückkehrentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, der eine Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidung zur Folge haben kann.

 

In diesen Fällen ist die Ausschreibung für Endnutzer zu sperren. Sie darf nur von den SIRENE-Büros eingesehen werden können, bis die Rückkehrentscheidung bestätigt oder aufgehoben wird. Wird die Rückkehrentscheidung aufgehoben, ist die Ausschreibung umgehend zu löschen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale

entfällt

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Geschlecht

h)  soziales Geschlecht

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Angabe, ob die betroffene Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen oder an einer Handlung beteiligt ist, die in Artikel 1, 2, 3 oder 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung genannt ist

j)  Angabe, ob die betroffene Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen oder an einer Handlung beteiligt ist, die in Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannt ist

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe u

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

u)  daktylografische Daten

u)  Fingerabdruckdaten

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe x a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

xa)  die unter den Buchstaben a bis d, f bis i, p bis s und v genannten Daten eines anderen Ausweispapiers, das die Person bei sich trägt.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe x b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

xb)  Angabe, ob gegen die nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe x c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

xc)  Angabe, ob gegen die nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ein Rechtsbehelf anhängig ist.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Ausschreibung darf nicht ohne die unter den Buchstaben a, g, k, m, n und w genannten Daten eingegeben werden. Alle übrigen oben aufgeführten Daten sind – soweit verfügbar – ebenfalls einzugeben.

Eine Ausschreibung darf nicht ohne die unter den Buchstaben a, g, k, m, n, w und zumindest entweder t oder u genannten Daten eingegeben werden. Für eine möglichst genaue Identifizierung sind Fingerabdruckdaten Fotografien und Gesichtsbildern immer vorzuziehen. Alle übrigen oben aufgeführten Daten sind – soweit verfügbar – ebenfalls einzugeben.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für den Austausch von Zusatzinformationen über rückkehrpflichtige Drittstaatsangehörige im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] zuständig ist.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine rund um die Uhr voll einsatzfähige nationale Behörde, die für den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] sorgt. Die Mitgliedstaaten können als nationale Behörde ihr SIRENE-Büro benennen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („Agentur“) monatlich Statistiken darüber, in wie vielen Fällen eine bestätigte Rückkehr verzeichnet wurde, ob die Rückkehr in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder im Wege einer erzwungenen Rückführung erfolgte und welches die Bestimmungsdrittländer waren. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („Agentur“) monatlich Statistiken darüber, in wie vielen Fällen eine bestätigte Rückkehr verzeichnet wurde, ob die Rückkehr in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder im Wege einer erzwungenen Rückführung erfolgte und welches die Bestimmungsdrittländer waren. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Agentur stellt die monatlichen Statistiken in einem Jahresbericht zusammen, der nach Artikel 11 veröffentlicht wird.

__________________

__________________

36 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

36 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die CS-SIS benachrichtigt die Mitgliedstaaten, wenn die in einer ihrer Ausschreibungen zur Rückkehr vermerkte Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist.

(1)  Die CS-SIS benachrichtigt automatisch die Mitgliedstaaten, wenn die in einer ihrer Ausschreibungen zur Rückkehr vermerkte Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist und nicht verlängert wurde oder dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Identifiziert eine zuständige Behörde einen zur Rückkehr ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen und stellt sie fest, dass er seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, so konsultiert sie umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen festzulegen.

(2)  Unbeschadet Artikel 6 konsultiert eine zuständige Behörde, die einen zur Rückkehr ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen identifiziert und feststellt, dass er seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um entsprechende Maßnahmen zu treffen. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, unverzüglich darüber Auskunft zu geben, welches Vorgehen zu bevorzugen ist.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Erwägt ein Mitgliedstaat, einem von einem anderen Mitgliedstaat zur Rückkehr ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, so konsultiert er im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen zunächst den ausschreibenden Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung eingegeben hat, übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine Antwort. Beschließt der Mitgliedstaat, der erwägt, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, den Titel oder die Berechtigung zu gewähren, so wird die Ausschreibung zur Rückkehr gelöscht.

(1)  Bevor ein Mitgliedstaat förmlich beschließt, einem von einem anderen Mitgliedstaat zur Rückkehr ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung auszustellen, so konsultiert er im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen zunächst den ausschreibenden Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung eingegeben hat, übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine Antwort. Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wird, obliegt weiterhin dem konsultierenden Mitgliedstaat. Wird ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt, so wird die Ausschreibung zur Rückkehr umgehend gelöscht.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen gültigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, zur Rückkehr auszuschreiben, so unterrichtet er im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den Mitgliedstaat, der den Titel ausgestellt hat, damit dieser entscheiden kann, ob Gründe vorliegen, die seine Aufhebung rechtfertigen. Der Mitgliedstaat, der den Titel ausgestellt hat, übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine endgültige Antwort.

(2)  Bevor ein Mitgliedstaat beschließt, einen Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen gültigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, zur Rückkehr auszuschreiben, unterrichtet er im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den Mitgliedstaat, der den Titel ausgestellt hat, damit dieser entscheiden kann, ob Gründe vorliegen, die seine Aufhebung rechtfertigen. Der Mitgliedstaat, der den Titel ausgestellt hat, übermittelt innerhalb von sieben Tagen eine endgültige Antwort. Erhält der Mitgliedstaat, der die Berechtigung ausgestellt hat, diese aufrecht, wird keine Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wird ein zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger bei der Einreise über die Außengrenzen identifiziert, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der den betreffenden Drittstaatsangehörigen identifiziert hat, umgehend im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat, damit die Ausschreibung gelöscht wird.

(4)  Wird ein zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger bei der Einreise über die Außengrenzen identifiziert, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der den betreffenden Drittstaatsangehörigen identifiziert hat, den ausschreibenden Mitgliedstaat so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen zwölf Stunden, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationendamit die Ausschreibung gelöscht wird.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 6 und 8 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Behörde aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassenen Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(1)  Unbeschadet der Artikel 6 und 8 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, sobald die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Behörde aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der Drittstaatsangehörige nachgewiesen hat oder später nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassenen Rückkehrentscheidung verlassen hat.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Ausschreibungen zur Rückkehr werden automatisch gelöscht, sobald die Prüffrist nach Artikel 34 der Verordnung 2018/xxx [Grenzkontrollen] abgelaufen ist.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Die Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, wenn dies gemäß den Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Ausschreibungen nach Artikel 23a der Verordnung 2018/xxx [Grenzkontrollen] erforderlich ist.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder er nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] darüber unterrichtet wird.

(2)  Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die einen Aufenthaltstitel, eine sonstige Aufenthaltsberechtigung oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige das Recht auf Freizügigkeit in der Union genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt, dass die betreffende Person diesen Aufenthaltstitel, die sonstige Aufenthaltsberechtigung oder die Staatsangehörigkeit erworben hat, oder er nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] darüber unterrichtet wird.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach dieser Verordnung im SIS verarbeiteten Daten und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen einem Drittland im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 mit Genehmigung des ausschreibenden Mitgliedstaats nur für den Zweck übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Ausweispapier oder Reisedokument auszustellen.

Die nach dieser Verordnung im SIS verarbeiteten Daten und die damit verbundenen ausgetauschten Zusatzinformationen dürfen einem Drittland im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 mit Genehmigung des ausschreibenden Mitgliedstaats nur übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)  Die Daten werden ausschließlich zur Identifizierung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Ausstellung eines Ausweispapiers oder Reisedokuments im Hinblick auf seine Rückkehr übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

 

aa)  Der Drittstaat stimmt ausdrücklich zu, die Daten nur für den Zweck, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, und nur insoweit dies zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a festgelegten Aufgaben rechtens und erforderlich ist, zu verwenden und sie zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht länger gerechtfertigt ist.

 

b)  Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten und Zusatzinformationen den Behörden eines Drittlandes mitgeteilt werden.

 

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2013/32/EU werden keine Informationen über Anträge auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an Stellen übermittelt, die die Antragsteller Angaben zufolge verfolgt oder ihnen einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, oder wenn es sich dabei um das Herkunftsland des Antragstellers handelt.

 

Die nach dieser Verordnung im SIS verarbeiteten Daten und ausgetauschten Zusatzinformationen dürfen einem Drittland nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nach Artikel 3 Absatz 3 gesperrt wurde.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand

 

Die Mitgliedstaaten setzen diese Verordnung unter Achtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung um und berücksichtigen stets das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand bzw. den Grad der Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Betroffenen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Bestimmungen über Statistiken in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] erstellt die Agentur tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Gesamtzahl und die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Zahl der in das SIS eingegebenen Ausschreibungen zur Rückkehr, einschließlich der in Artikel 4 Buchstabe x der vorliegenden Verordnung genannten Angabe, über die in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Benachrichtigungen und über die Zahl der wegen Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung gelöschten Ausschreibungen zur Rückkehr. Die Agentur erstellt monatliche und jährliche Statistiken über die nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Unbeschadet der Bestimmungen über Statistiken in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] erstellt die Agentur tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Gesamtzahl und die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Zahl der in das SIS eingegebenen Ausschreibungen zur Rückkehr, einschließlich der in Artikel 4 Buchstabe x, xb und xc der vorliegenden Verordnung genannten Angabe, über die in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Benachrichtigungen und über die Zahl der wegen Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung gelöschten Ausschreibungen zur Rückkehr. Die Agentur erstellt monatliche und jährliche Statistiken über die nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alle Statistiken werden von der Agentur in einem Jahresbericht zusammengestellt. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die Bestimmungen der Artikel 6 bis 19, des Artikels 20 Absätze 3 und 4, der Artikel 21, 22 und 28, des Artikels 29 Absatz 4 sowie der Artikel 33 bis 54 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen], die die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur, die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und deren Speicherung, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie Statistiken betreffen.

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die Bestimmungen der Artikel 3, 6 bis 19, des Artikels 20 Absätze 3 und 4, der Artikel 21, 22, 23a und 28, des Artikels 29 Absatz 4 sowie der Artikel 33 bis 54 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen], die die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur, die Eingabe, Bearbeitung, Aktualisierung und Vereinbarkeit von Ausschreibungen, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und deren Speicherung, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie Statistiken betreffen.

BEGRÜNDUNG

Die Nutzung des Schengener Informationssystem für den Informationsaustausch über Rückkehrentscheidungen ist ein weiterer kleiner, aber wichtiger Teil der Vorhaben der Union, mit denen die Maßnahmen für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger wirksamer werden sollen. Die Unionsmaßnahmen für die Rückkehr müssen unbedingt mehr Wirkung zeigen, damit die Bürger weiterhin Vertrauen in die Migrations- und Asylpolitik der Union haben.

Die Rückkehrpolitik der Union ist derzeit alles andere als effektiv. 2015 wurden 533 395 irreguläre Migranten aufgefordert, die Europäische Union zu verlassen; die Rückkehrquote lag bei etwa 42 %. Wird die Rückkehr in die westlichen Balkanländer herausgerechnet, so sinkt die Rückkehrquote weiter auf 27 %.

Mit diesem Vorschlag soll zum ersten Mal ein unionsweites System für den Austausch von Informationen über Rückkehrentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten aufgebaut werden. Außerdem soll damit überwacht werden, ob Drittstaatsangehörige, gegen die eine solche Entscheidung ergangen ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen haben, und es werden unionsweit geltende Rückkehrentscheidungen eingeführt. All dies wird zur Wirksamkeit der Rückkehrmaßnahmen der Union beitragen.

Die Mitgliedstaaten sollten die bereits vorhandene, gut funktionierende Infrastruktur für den Austausch von Zusatzinformationen auch im Zusammenhang mit diesem Vorschlag der Kommission zur Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr nutzen. Deshalb sollten die SIRENE-Büros als die für den effizienten und schnellen Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit Ausschreibungen zur Rückkehr zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen fungieren.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (26.7.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(COM(2016)0881 – C8-0532/2016 – 2016/0407(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Hilde Vautmans

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung irregulärer Migration und zur Steigerung der Quote zurückkehrender irregulärer Migranten.

(1)  Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen – unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und der Genfer Konvention von 1951 verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates –, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung irregulärer Migration und zur Steuerung der Migration in enger Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transit-Drittstaaten.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf wirksame und verhältnismäßige Weise im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG rückzuführen.

(3)  Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf wirksame und verhältnismäßige Weise, unter uneingeschränkter Beachtung der Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, unter Wahrung der Menschenrechte der Migranten und im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG rückzuführen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ausschreibungen zur Rückkehr sollten gelöscht werden, sobald der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, der beziehungsweise die die zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen hat, darüber unterrichtet worden ist, dass die Rückkehr stattgefunden hat. Wenn eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte dieses nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] in das SIS eingegeben werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung zum Einreiseverbot im SIS keine zeitliche Lücke entsteht.

(12)  Ausschreibungen zur Rückkehr sollten gelöscht werden, sobald der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, der beziehungsweise die die zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen hat, darüber unterrichtet worden ist, dass die Rückkehr stattgefunden hat. Wenn eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte dieses nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/xxx [Grenzkontrollen] in das SIS eingegeben werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen über die Außengrenze eines Mitgliedstaats und der Aktivierung der Ausschreibung zum Einreiseverbot im SIS keine zeitliche Lücke entsteht.

Begründung

Der Begriff „Schengen-Raum“ stimmt nicht mit der in Artikel 6 verwendeten Formulierung überein: „Reist ein zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger über die Außengrenze des ausschreibenden Mitgliedstaats aus, so wird die Rückkehrbestätigung im Einklang mit dem nationalen Recht der zuständigen Behörde übermittelt.“

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Daten, die im SIS verarbeitet oder im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt werden, können dem vollstreckenden Mitgliedstaat Informationen liefern, die für die schnelle Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückkehr in ein Drittland nützlich sind. In Einzelfällen sollte es möglich sein, solche Daten und Informationen für diesen Zweck an ein Drittland weiterzugeben. Die Weitergabe personenbezogener Daten sollte klaren Bedingungen unterliegen, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen und der Zustimmung des Mitgliedstaats bedürfen, der die Ausschreibung eingegeben hat.

(16)  Daten, die im SIS verarbeitet oder im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt werden, können dem vollstreckenden Mitgliedstaat Informationen liefern, die für die schnelle Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückkehr in ein Drittland nützlich sind. In Einzelfällen sollte es möglich sein, solche Daten und Informationen für diesen Zweck an ein Drittland weiterzugeben. Die Daten sollten jedoch erst weitergegeben werden, nachdem eine endgültige Entscheidung über die Rückkehr erlassen wurde. Die Weitergabe personenbezogener Daten sollte klaren Bedingungen unterliegen, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 – in mit Kindern verbundenen Fällen insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe g – erfolgen und der Zustimmung des Mitgliedstaats bedürfen, der die Ausschreibung eingegeben hat.

Begründung

Personenbezogene Daten sollten erst dann an ein Drittland weitergegeben werden, wenn die im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG erlassene Entscheidung über die Rückkehr endgültig ist, d. h. wenn etwaige Rechtsbehelfsverfahren ausgeschöpft wurden oder ein entsprechendes Gesuch eines Antragstellers für unzulässig erklärt wurde.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16a)  Sofern Kinder betroffen sind, sollte bei der Anwendung dieser Verordnung vorrangig dem Kindeswohl Rechnung getragen werden. Wenn ein Kind betreffende Daten in das SIS aufgenommen werden, sollten diese im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes nur zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Fällen vermisster Kinder und für den Schutz des Kindeswohls genutzt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16b)  Alle im Zusammenhang mit dem SIS getroffenen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Charta stehen. Die Mitgliedstaaten sollten von der Asylagentur der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gemeinsam festgelegte und überwachte Leitlinien mit Blick auf eine einheitliche Vorgehensweise bei der Abnahme von Fingerabdrücken und der Aufnahme von Gesichtsbildern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anwenden, wobei diese Leitlinien auf der Checkliste der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Abnahme von Fingerabdrücken und der Aufnahme von Gesichtsbildern jederzeit die Würde und die physische Integrität von Minderjährigen achten. Die Mitgliedstaaten sollten keine Zwangsmaßnahmen anwenden, um die Abnahme der Fingerabdrücke von Minderjährigen zu erzwingen.

Begründung

Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes müssen Kinder human und mit Achtung behandelt werden, wobei den mit ihrem Alter verbundenen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf die konkrete Lage von Minderjährigen zu richten. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In den Mitgliedstaaten können ganz unterschiedliche nationale Behörden für die Rückkehr zuständig sein, und auch innerhalb eines Mitgliedstaats können je nach Grund für den illegalen Aufenthalt unterschiedliche Behörden zuständig sein. Auch Justizbehörden können zur Rückkehr verpflichtende Entscheidungen nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen, zum Beispiel aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen die Verweigerung einer Genehmigung oder eines Rechts zum Aufenthalt oder als strafrechtliche Sanktion. Alle nationalen Behörden, die nach der Richtlinie 2008/115/EG für den Erlass und die Vollstreckung von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen zuständig sind, sollten berechtigt sein, auf das SIS zuzugreifen, um Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, zu aktualisieren, zu löschen und zu abzufragen.

(17)  In den Mitgliedstaaten können ganz unterschiedliche nationale Behörden für die Rückkehr zuständig sein, und auch innerhalb eines Mitgliedstaats können je nach Grund für den illegalen Aufenthalt unterschiedliche Behörden zuständig sein. Außerdem unterscheiden sich die nationalen Listen der „sicheren Drittstaaten“ voneinander. Auch Justizbehörden können zur Rückkehr verpflichtende Entscheidungen nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen, zum Beispiel aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen die Verweigerung einer Genehmigung oder eines Rechts zum Aufenthalt oder als strafrechtliche Sanktion. Alle nationalen Behörden, die nach der Richtlinie 2008/115/EG für den Erlass und die Vollstreckung von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen zuständig sind, sollten berechtigt sein, auf das SIS zuzugreifen, um Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, zu aktualisieren, zu löschen und zu abzufragen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Änderungen dieser Verordnung oder neu aufgenommene Bestimmungen sollten keine unnötigen Hindernisse für Mitgliedstaaten schaffen, die dem Schengen-Raum zu einem späteren Zeitpunkt beitreten werden oder gerade das Beitrittsverfahren durchlaufen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Daten der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ergangen ist, werden in das SIS eingegeben, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Entscheidung zu unterstützen. Wenn die Rückkehrentscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen worden ist, wird unverzüglich eine Ausschreibung in das SIS eingegeben.

(1)  Die Daten der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassene Rückkehrentscheidung ergangen ist, werden unmittelbar, nachdem die Entscheidung gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats wirksam geworden ist, in das SIS eingegeben, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Entscheidung zu unterstützen. Wenn die Rückkehrentscheidung nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassen worden ist, wird unverzüglich eine Ausschreibung in das SIS eingegeben.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p)  Art des Ausweispapiers der Person

p)  Art der aktuellen oder früherer Ausweispapiere der Person oder anderer Papiere, die die Person bislang unter ihren Aliasnamen verwendet hat

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe r

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

r)  Nummer(n) des Ausweispapiers der Person

r)  Nummer(n) der aktuellen oder früherer Ausweispapiere der Person

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 6 und 8 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Behörde aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassenen Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(1)  Unbeschadet der Artikel 6 und 8 werden Ausschreibungen zur Rückkehr unverzüglich gelöscht, wenn die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Behörde aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer nach mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehenden Bestimmungen erlassenen Rückkehrentscheidung verlassen hat.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach dieser Verordnung im SIS verarbeiteten Daten und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen einem Drittland im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 mit Genehmigung des ausschreibenden Mitgliedstaats nur für den Zweck übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Ausweispapier oder Reisedokument auszustellen.

Die nach dieser Verordnung im SIS verarbeiteten Daten und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen einem Drittland im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 mit Genehmigung des ausschreibenden Mitgliedstaats nur für den Zweck übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Ausweispapier oder Reisedokument auszustellen. Dies erfolgt jedoch nur in Einzelfällen und erst, nachdem eine endgültige Entscheidung über die Rückkehr erlassen wurde, bei der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt Rechnung getragen wurde. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass das betreffende Land ein angemessenes Maß an Schutz gewährt und sich dabei an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte hält, dass wirksam arbeitende unabhängige Kontrollbehörden eingerichtet sind und dass das Land seine internationalen Verpflichtungen einhält. Vor der Übermittlung von Informationen an ein Drittland müssen die zuständigen Behörden bestätigen, dass Leben und Freiheit eines Rückkehrers nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder politischen Überzeugung gefährdet sein werden. Die Daten und die damit zusammenhängenden Zusatzinformationen werden nicht übermittelt, wenn die betreffende Person durch die Übermittlung einem Risiko ausgesetzt werden könnte.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Daten im Zusammenhang mit einem zuvor von einem Rückkehrer gestellten Asylantrag oder einem ihm in einem Mitgliedstaat gewährten Aufenthaltsstatus nicht an einen Drittstaat übermittelt.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0881 – C8-0532/2016 – 2016/0407(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

6.4.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.4.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Hilde Vautmans

15.5.2017

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

13

21

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Bas Belder, Mario Borghezio, Victor Boştinaru, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ryszard Antoni Legutko, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, David McAllister, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Charles Tannock, László Tőkés, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Hilde Vautmans, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brando Benifei, Luis de Grandes Pascual, Eleni Theocharous, Ernest Urtasun, Bodil Valero, Paavo Väyrynen, Marie-Christine Vergiat, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Frank Engel

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Javier Nart, Jozo Radoš, Ivo Vajgl, Hilde Vautmans, Paavo Väyrynen

ECR

Bas Belder, Ryszard Antoni Legutko, Charles Tannock, Eleni Theocharous

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

S&D

Francisco Assis, Brando Benifei, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Elena Valenciano, Boris Zala

13

-

EFDD

James Carver

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Miguel Urbán Crespo, Marie-Christine Vergiat

NI

Janusz Korwin-Mikke

Verts/ALE

Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Jordi Solé, Ernest Urtasun, Bodil Valero

21

0

NI

Aymeric Chauprade

PPE

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Frank Engel, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Alojz Peterle, Cristian Dan Preda, Jaromír Štětina, László Tőkés, Željana Zovko, Luis de Grandes Pascual

Verts/ALE

Klaus Buchner

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0881 – C8-0532/2016 – 2016/0407(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.12.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

6.4.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.4.2017

DEVE

6.4.2017

BUDG

6.4.2017

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

DEVE

25.1.2017

BUDG

12.1.2017

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Jeroen Lenaers

9.3.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.3.2017

10.7.2017

28.9.2017

6.11.2017

Datum der Annahme

6.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

5

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ahmedov Ademov, Gerard Batten, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Daniel Dalton, Rachida Dati, Raymond Finch, Kinga Gál, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Marek Jurek, Jeroen Lenaers, Elly Schlein, Barbara Spinelli, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Max Andersson, André Elissen, György Hölvényi, Karin Kadenbach, Peter Kouroumbashev, Julia Reda, Sofia Ribeiro, Bart Staes, Julie Ward, Wim van de Camp

Datum der Einreichung

10.11.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Gérard Deprez, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Cecilia Wikström,

ECR

Monica Macovei, Helga Stevens

EFDD

Kristina Winberg

NI

Udo Voigt

PPE

Asim Ahmedov Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Rachida Dati, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, György Hölvényi, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Sofia Ribeiro, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Axel Voss, Wim van de Camp

S&d

Monika Beňová, Miriam Dalli, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Karin Kadenbach, Peter Kouroumbashev, Cécile Kashetu Kyenge, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Elly Schlein, Birgit Sippel, Julie Ward, Josef Weidenholzer

5

-

ENF

André Elissen, Auke Zijlstra

GUE/NGL

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

8

0

ECR

Daniel Dalton, Marek Jurek

EFDD

Gerard Batten, Raymond Finch

VERTS/ALE

Max Andersson, Julia Reda, Judith Sargentini, Bart Staes

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung