BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
23.11.2017 - (COM(2017)0360 – C8-0234/2017 – 2017/0150(NLE)) - *
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Angel Dzhambazki
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
(COM(2017)0360 – C8-0234/2017 – 2017/0150(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0360),
– gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0234/2017),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs[1] betreffend die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zum Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf die Artikel 78c und 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0364/2017),
1. billigt die Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
- [1] Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
BEGRÜNDUNG
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist ein Rechtsinstrument von größter Bedeutung. Es wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert.
Mit dem Übereinkommen wird ein System der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten eingeführt, durch das Fälle internationaler Kindesentführungen gelöst werden sollen.
Sehr häufig treten diese Probleme auf, wenn ein Paar sich getrennt hat. Stammen die Eltern aus verschiedenen Staaten, können sie versucht sein, sich die mangelnde Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten zunutze zu machen, um das Sorgerecht für das Kind zu erhalten. Die Presse ist voll von Fällen internationaler Kindesentführungen nach einer Trennung oder einer Scheidung.
Das größte Problem bei diesen Fällen ist die nationale Voreingenommenheit der Rechtssysteme einzelner Staaten. Es kommt häufig vor, dass sich die Gerichte beider betroffener Staaten für zuständig erklären und jedes Gericht das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil überträgt, der die Staatsangehörigkeit seines Staates besitzt.
Ziel dieses Übereinkommens ist es, Lösungen für diese Situationen auf internationaler Ebene zu bieten, indem festgelegt wird, dass die Gerichte des Wohnsitzstaates des Kindes zuständig sind und dessen Recht anwendbar ist. Durch das Übereinkommen wird auch ein System eingeführt, mit dem gewährleistet wird, dass Kinder, die entführt wurden, sofort zurückgegeben werden.
Die EU verfügt nunmehr über die ausschließliche Außenkompetenz in diesem Bereich, wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/13 bestätigte. Die Mitgliedstaaten handeln daher nicht mehr in eigener Sache. Als problematisch erweist sich der Umstand, dass das Übereinkommen kein eigenverantwortliches Handeln internationaler Organisationen vorsieht.
Chile hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 23. Februar 1994 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Chile am 1. Mai 1994 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Chile und 27 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Rumänien hat den Beitritt Chiles zum Übereinkommen noch nicht angenommen.
Island hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 14. August 1996 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Island am 1. September 1996 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Island und 27 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Rumänien hat den Beitritt Islands zum Übereinkommen noch nicht angenommen.
Die Bahamas haben die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 1. Oktober 1993 hinterlegt. Das Übereinkommen ist auf den Bahamas am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen den Bahamas und 26 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark und Rumänien haben den Beitritt der Bahamas zum Übereinkommen noch nicht angenommen.
Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts Chiles, Islands und der Bahamas zum Übereinkommen von 1980 auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Rumänien sollte daher seine Einverständniserklärung in Bezug auf den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas im Interesse der Europäischen Union abgeben.
Die Annahme des Beitritts durch Rumänien würde dazu führen, dass das Übereinkommen von 1980 zwischen den Bahamas und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet. In Bezug auf Chile und Island wird das Übereinkommen von 1980 für alle EU-Mitgliedstaaten gelten.
Der Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Übereinkommen ist zu begrüßen. Der Berichterstatter schlägt dem Parlament daher vor, den Vorschlag ohne Änderungen anzunehmen, damit gewährleistet wird, dass sich der diesen Kindern gewährte Schutz auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Beschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0360 – C8-0234/2017 – 2017/0150(NLE) |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
25.7.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 11.9.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 11.9.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 11.7.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Angel Dzhambazki 12.7.2017 |
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Datum der Annahme |
21.11.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Angelika Niebler, Tiemo Wölken |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
John Flack, Emma McClarkin |
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Datum der Einreichung |
23.11.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
24 |
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ALDE ECR EFDD ENF GUE/NGL PPE S&D VERTS/ALE |
Jean-Marie Cavada, Antonio Marinho e Pinto John Flack, Emma McClarkin Isabella Adinolfi, Joëlle Bergeron Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton Jiří Maštálka Daniel Buda, Rosa Estaràs Ferragut, Emil Radev, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka Mady Delvaux, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken Max Andersson, Julia Reda |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung