BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Griechenlands – EGF/2017/003 GR/Attica retail

23.11.2017 - (COM(2017)0613 – C8-0360/2017 – 2017/0613(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Marie-Pierre Vieu

Verfahren : 2017/2229(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0367/2017
Eingereichte Texte :
A8-0367/2017
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Griechenlands – EGF/2017/003 GR/Attica retail

(COM(2017)0613 – C8-0360/2017 – 2017/0613(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0613 – C8‑0360/2017),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF‑Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 7/2013 des Rechnungshofes, gemäß dem der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einen EU-Mehrwert erbringt, wenn er für die Kofinanzierung von Dienstleistungen für entlassene Arbeitnehmer oder in den Arbeitslosenunterstützungssystemen der Mitgliedstaaten üblicherweise nicht vorgesehenen Beihilfen verwendet wird, 

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf die Entschließungen, die es seit Januar 2007 zur Inanspruchnahme des EGF angenommen hat, einschließlich der Anmerkungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu den diesbezüglichen Anträgen,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0367/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail gestellt hat, um infolge von 725 Entlassungen bei neun im Einzelhandel tätigen Unternehmen in Attika und in zehn weiteren Regionen einen Finanzbeitrag aus dem EGF zu erhalten[4];

C.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung stützt;

D.  in der Erwägung, dass Griechenland den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise damit begründet, dass sich seine Volkswirtschaft während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Jahren (2008–2013) in einer tiefen Rezession befand; in der Erwägung, dass das BIP und der öffentliche Verbrauch in Griechenland zwischen 2008 und 2016 um 26,2 % bzw. 22,8 % gesunken sind und das Land 700 000 Arbeitslose mehr zählt; in der Erwägung, dass die griechische Regierung seit 2008 die Steuersätze beträchtlich erhöhen, die öffentlichen Ausgaben straffen und die Gehälter und insbesondere die Renten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst kürzen musste, um der Auslandsverschuldung zu begegnen, und dass auch die Löhne in der Privatwirtschaft infolge der verschiedenen Maßnahmen zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass sich die Kürzung der Gehälter in einem Rückgang des Verbrauchs niederschlägt, von dem der Einzelhandel stark betroffen ist;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland im Rahmen dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 949 150 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 915 250 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 23. Oktober 2017, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der griechischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3  weist darauf hin, dass die neun betroffenen Unternehmen Geschäfte und Supermärkte besitzen, die Verbrauchsgüter des Einzelhandels zum Verkauf anbieten; bedauert den erheblichen Absatzrückgang im Einzelhandel im Zeitraum 2008–2015, der von 60 % für Haushaltswarengeschäfte bis zu 30 % für den Lebensmitteleinzelhandel und 23 % für Supermärkte reicht;

4.  erkennt an, dass die Entlassungen in direktem Zusammenhang mit der rückläufigen Entwicklung des Wirtschaftszweigs seit 2008 stehen; weist darauf hin, dass von 2008 bis 2015 im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe 164 000 Arbeitsstellen abgebaut wurden, was 64,2 % aller Arbeitsplätze, die verloren gingen, entspricht;

5.  weist darauf hin, dass durch die Wirtschaftskrise seit 2008 erheblicher Druck auf die Kaufkraft der griechischen Haushalte entstanden ist; stellt fest, dass sich die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen auf den Einzelhandel ausgewirkt hat; bedauert, dass der Index des Gesamtumsatzes der Unternehmen des Einzelhandels aufgrund dieser beiden Faktoren einen Rückgang verzeichnete und im Zeitraum 2008–2016 um mehr als 63 % zurückging; weist darauf hin, dass die Sparmaßnahmen, die seit 2008 durchgeführt wurden, insbesondere die Lohnminderungen, Neuverhandlungen von Mietverträgen und der Aufschub der Fälligkeit von Zahlungen, zu einer Verschlimmerung der Situation beigetragen haben; betont, dass dieser Fall zeigt, dass die angewandten Maßnahmen nicht geeignet waren, die Wirtschaftskrise wirksam und langfristig zu bewältigen;

6.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in der Region Attika, auf die über 70 % der Entlassungen entfallen, bei 22,9 % liegt, während sie sich in den anderen 10 Regionen zwischen 19,5 % (in der Ägäisregion) und 26,8 % (in den Regionen Epirus und Westmakedonien) bewegt; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass Entlassungen dieser Größenordnung die Arbeitslosensituation, mit der diese Regionen seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise konfrontiert sind, weiter verschlimmern könnten; weist insbesondere darauf hin, dass 31,8 % der Bevölkerung Attikas von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

7.  stellt fest, dass Griechenland fünf verschiedene Arten von Maßnahmen plant, darunter Berufsberatung, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, (iii) Beihilfe zur Unternehmensgründung, (iv) Beihilfe für die Arbeitssuche und für Schulungen und (v) Zuschuss zur Arbeitsplatzschaffung;

8.  hebt hervor, dass 85,2 % der potenziellen Begünstigten über 55 Jahre alt sind, von denen wiederum 24,8 % über 64 sind; bedauert, dass es nicht möglich war, eine gangbare Lösung zur Vermeidung der Entlassungen zu finden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein hohes Berufsalter die Arbeitssuche zusätzlich erschwert; begrüßt die Entscheidung Griechenlands, Berufsausbildungskurse für Arbeitnehmer anzubieten, die ihrem Bedarf, insbesondere dem der älteren Beschäftigten, und den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen;

9.  weist darauf hin und begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit dem Generalsekretär und den Vertretern des Instituts für Arbeit des Allgemeinen Gewerkschaftsbunds Griechenlands (GSEE) ausgearbeitet wurde; erinnert daran, dass ein fortlaufender sozialer Dialog, der auf gegenseitigem Vertrauen und geteilter Verantwortung beruht, das beste Instrument ist, um einvernehmliche Lösungen und gemeinsame Zielsetzungen betreffend die Ankündigung, Abwendung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen zu finden; betont, dass dieser Dialog dazu beitragen würde, Arbeitsplatzverluste und somit die Inanspruchnahme des EGF zu vermeiden;

10.  stellt fest, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 34,72 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit nur knapp unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen, was einen weitaus höheren Prozentsatz darstellt als die für weitere aktuelle Fälle vorgeschlagenen Maßnahmen; weist erneut darauf hin, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist;

11.  hebt hervor, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der EU in Anspruch genommen wird;

12.  erinnert daran, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert wird, aus Initiativen bestehen sollte, die zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, der Kompetenzen der Arbeitnehmer und der Nutzung ihrer Erwerbsbiografie zur Annäherung an die Unternehmenswelt, darunter Genossenschaften, beitragen, und mit den bestehenden Programmen der EU, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, koordiniert werden sollte; ist davon überzeugt, dass durch eine kohärente Strategie die Gefahr einer Verlagerung verringert würde und günstige Bedingungen dafür geschaffen würden, dass es zu einer Rückkehr der industriellen Produktion in die EU kommt; hebt hervor, dass eine ernsthafte Strategie der Vorbeugung und Antizipation von Umstrukturierungen Vorrang vor der Inanspruchnahme des EGF haben sollte; hält es zudem für wichtig, eine echte Industriepolitik auf EU-Ebene einzuführen, die nachhaltiges und integratives Wachstum ermöglicht;

13.  weist darauf hin, dass es bereits seine Besorgnis über die Diskrepanz zwischen den aus dem EGF beantragten Mitteln und den von den Mitgliedstaaten erstatteten Beträgen in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014[5] zum Ausdruck gebracht hat; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten weiterhin zu ermutigen, realistischere Prognosen der voraussichtlichen Kosten zu erstellen, um die Notwendigkeit einer späteren Wiedereinziehung von Mitteln so weit wie möglich zu verringern;

14.  weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

15.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

16.  fordert die Kommission erneut auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF‑Fällen offenzulegen;

17.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Ostmakedonien und Thrakien (EL11), Zentralmakedonien (EL12), Westmakedonien (EL13), Thessalien (EL14), Epirus (EL21), Westgriechenland (EL23), Zentralgriechenland (EL24), Peloponnes (EL25), Südliche Ägäis (EL42), Kreta (EL43).
  • [5]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0361.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Griechenlands – EGF/2017/003 GR/Attica retail

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)  Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)  Am 13. April 2017 stellte Griechenland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei neun im Einzelhandel tätigen Unternehmen, die in folgenden Regionen ansässig sind: Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Zentralmakedonien, Westmakedonien, Thessalien, Epirus, Westgriechenland, Zentralgriechenland, Peloponnes, Südliche Ägäis und Kreta. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)  Der Antrag Griechenlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 949 150 EUR für den Antrag Griechenlands bereitzustellen.

(6)  Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 949 150 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses][4]*.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Rates

Der Präsident

Der Präsident

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [3]  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [4] * Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzutragen.

BEGRÜNDUNG

I.  Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der EU eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des EGF der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

II.  Antrag Griechenlands und Vorschlag der Kommission

Am 23. Oktober 2017 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Griechenlands an, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, die bei neun Unternehmen entlassen wurden, die im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) sowie in zehn weiteren Regionen[4] derselben Ebene in Griechenland tätig waren bzw. sind.

Seit der Einführung des EGF ist dies der vierte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2017 geprüft wird, und der achte Antrag, der den Wirtschaftszweig Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) betrifft. Der Antrag betrifft 725 entlassene Arbeitnehmer, die voraussichtlich alle an den vorgeschlagenen Maßnahmen teilnehmen werden, und bezieht sich auf die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 2 949 150 EUR aus dem EGF zugunsten Griechenlands.

Der Antrag wurde der Kommission am 13. April 2017 übermittelt und innerhalb von acht Wochen, nachdem die Frist auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Griechenlands um zwei Wochen verlängert worden war, durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission hat ihre Bewertung am 23. Oktober 2017 abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung erfüllt.

Die Wirtschaftskrise, die 2008 ihren Anfang nahm, hat die Kaufkraft der griechischen Haushalte erheblich beeinträchtigt, was sich auf die im Einzelhandel tätigen Unternehmen ausgewirkt hat. Nach Angaben der griechischen Nationalbank, die im September 2016 veröffentlicht wurden, verzeichnete der Einzelhandel im Zeitraum 2008–2015 einen erheblichen Absatzrückgang, der von 60 % für Haushaltswarengeschäfte bis zu 30 % für den Lebensmitteleinzelhandel und 23 % für Supermärkte reicht. Die Entlassungen bei den neun betroffenen Unternehmen stehen in direktem Zusammenhang mit der rückläufigen Entwicklung des Wirtschaftszweigs seit 2008.

Zwar war die Arbeitslosigkeit in Griechenland in den vergangenen vier Jahren leicht rückläufig, gleichwohl verzeichnete Griechenland 2016 mit 23,6 % die höchste Arbeitslosenquote in der EU. Die Entlassungen in den elf betroffenen Regionen, die angesichts der hohen Zahl von Arbeitssuchenden an erheblichem Arbeitsplatzmangel leiden, drohen die ohnehin prekäre Beschäftigungssituation vor Ort weiter zu verschlechtern.

Die Berichterstatterin betont, dass die aktiven und personalisierten Maßnahmen, einschließlich der aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen, die Arbeitslosensituation in den betroffenen Regionen entschärfen könnten und insbesondere für ältere Menschen über 55 von großer Bedeutung sind, die mehr als 85 % der betroffenen Arbeitnehmer ausmachen.

Die fünf Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen

–  Berufsberatung: Diese flankierende Maßnahme, die allen Teilnehmern – mit besonderem Augenmerk auf den älteren Begünstigten – angeboten wird, umfasst 25 45-minütige Einzelsitzungen mit einem Fachberater, die mehrere Phasen abdecken.

Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung: Hierbei werden den Arbeitskräften Berufsbildungskurse angeboten, die ihren Bedürfnissen, insbesondere den Bedürfnissen der älteren Begünstigten, sowie dem aktuellen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Es werden zwei Arten der Weiterbildung angeboten: Programme der beruflichen Weiterbildung sowie spezielle Schulungen oder spezielle Bildungsprogramme. Die Schulungen könnten auch durch Praktika ergänzt werden.

Beihilfe zur Unternehmensgründung: Zur Unterstützung des Unternehmertums erhalten Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, bis zu 15 000 EUR als Beitrag zur Deckung der ihnen entstehenden Kosten. Bedingung ist, dass die Begünstigten ihr Unternehmen mindestens ein Jahr lang führen.

Beihilfe für die Arbeitssuche und für Schulungen: Zur Deckung der Kosten, die bei der Teilnahme an der Berufsberatungsmaßnahme anfallen, erhalten die Begünstigten 40 EUR, wenn sie an einem 45-minütigen Gespräch mit einem Berater teilnehmen. Während der Weiterbildung beträgt die Beihilfe 3,33 EUR pro Stunde.

Zuschuss zur Arbeitsplatzschaffung: Als Einstellungsanreiz erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 650 EUR (brutto) pro Person für sechs Monate, vorausgesetzt sie halten das Beschäftigungsverhältnis mit dem EGF-Begünstigten während sechs Monaten nach Ende der Zuschusszahlung aufrecht.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die griechischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

–  Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

–  Die innerstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

–  Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

–  Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der EU unterstützt, und es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

–  Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

–  Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Mittel für die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung durch das öffentliche Investitionsprogramm des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung bereitgestellt werden. Der Finanzbeitrag aus dem EGF wird von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Griechenland verwalten und kontrollieren. Als Verwaltungsbehörde fungiert die Taskforce des nationalen strategischen Rahmenplans (NSRP) der Abteilung Beschäftigung und Sozialwirtschaft des Ministeriums für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität, als Prüfbehörde der EDEL (Finanzkontrollausschuss) und als Bescheinigungsbehörde der Sonderdienst für die Bescheinigung und Kontrolle kofinanzierter Programme.

III.  Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des EGF einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 2 949 150 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der siebte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des EGF, der der Haushaltsbehörde bislang für 2017 unterbreitet wurde.

Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem EGF zu leisten.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Ostmakedonien und Thrakien (EL11), Zentralmakedonien (EL12), Westmakedonien (EL13), Thessalien (EL14), Epirus (EL21), Westgriechenland (EL23), Zentralgriechenland (EL24), Peloponnes (EL25), Südliche Ägäis (EL42), Kreta (EL43).

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Schreiben von Marita Ulvskog, Erste stellvertretende Vorsitzende, amtierende Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail (COM(2017)613 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und seine Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A) Der Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 725 Arbeitskräfte, die in neun Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2 Abteilung 47 („Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“) entlassen wurden.

B) Um den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung darzulegen, führt Griechenland an, dass sich die griechische Wirtschaft seit Beginn der Krise im Jahr 2008 in einer tiefen Rezession befindet und dass der Rückgang der Beschäftigung, der Löhne und des Verbrauchervertrauens zu einem deutlichen Absatzrückgang im Einzelhandel geführt hat;

C) 56,3 % der von der Maßnahme erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 43,7 % Frauen. 60,4 % der Begünstigten sind zwischen 55 und 64 Jahre, 24,8% über 64 Jahre alt.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Griechenlands zu übernehmen:

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und Griechenland somit Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 949 150 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 915 250 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2. stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 23. Oktober 2017, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der griechischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3. betont mit Besorgnis, dass die Arbeitslosenquote in der Region Attika, auf die über 70 % der Entlassungen entfallen, bei 22,9 % liegt, während sie sich in den anderen 10 Regionen zwischen 19,5 % (in der Ägäisregion) und 26,8 % (in den Regionen Epirus und Westmakedonien) bewegt;

4. begrüßt die Entscheidung Griechenlands, Berufsausbildungskurse für Arbeitnehmer anzubieten, die ihrem Bedarf, insbesondere dem der älteren Begünstigten, und den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen;

5. weist darauf hin, dass die aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer Berufsberatung, Ausbildung, Umschulung und berufliche Weiterbildung, Beihilfen zur Unternehmensgründung, Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen und Zuschüsse zur Arbeitsplatzschaffung umfassen;

6. begrüßt die Konsultationen mit den Interessenträgern, einschließlich des Generalsekretärs und der Vertreter des Instituts für Arbeit des Allgemeinen Gewerkschaftsbunds Griechenlands (GSEE) und des Koordinierungsausschusses für entlassene Arbeitnehmer, die zur Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen durchgeführt wurden;

7. weist darauf hin, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 34,72 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit nur knapp unter dem in der Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen, was einen weitaus höheren Prozentsatz darstellt als die für weitere aktuelle Fälle vorgeschlagenen Maßnahmen, und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist;

8. weist darauf hin, dass es bereits seine Besorgnis über die Diskrepanz zwischen den aus dem EGF beantragten Mitteln und den von den Mitgliedstaaten erstatteten Beträgen in seiner Entschließung zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014 zum Ausdruck gebracht hat;[1] ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten weiterhin zu ermutigen, realistischere Prognosen der voraussichtlichen Kosten zu erstellen, um die Notwendigkeit einer späteren Wiedereinziehung von Mitteln so weit wie möglich zu verringern;

9. stellt fest, dass die griechischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

10. begrüßt, dass Griechenland bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;

11. weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

Kopie: Thomas Händel

  • [1]  T8-0361/2016, angenommen am 15.9.2016.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Schreiben von Iskra Mihaylova, Vorsitzende des Ausschusses für regionale Entwicklung, vom 7. November 2017 an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Sehr geehrter Herr Arthuis,

an den Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme überwiesen. Meines Wissens nach soll der Bericht über diesen Vorschlag am 22. November 2017 im Haushaltsausschuss angenommen werden:

  Im Dokument COM(2017)0613 wird ein EGF‑Beitrag von 2 949 150 EUR für 725 Arbeitnehmer vorgeschlagen, die in Griechenland von Einzelhandelsunternehmen entlassen wurden. Die Unternehmen sind im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig. Die Entlassungen erfolgten in den NUTS-2-Regionen Attika (EL30), Ostmakedonien und Thrakien (EL11), Zentralmakedonien (EL12), Westmakedonien (EL13), Thessalien (EL14), Epirus (EL21), Westgriechenland (EL23), Zentralgriechenland (EL24), Peloponnes (EL25), Südliche Ägäis (EL42) und Kreta (EL43).

Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 niedergelegt.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des EGF zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Răzvan Popa, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Denanot, Javi López, Andrey Novakov

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jonathan Bullock, Jordi Solé

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Gérard Deprez, Urmas Paet

ECR

Zbigniew Kuźmiuk

ENF

Marco Zanni

GUE/NGL

Liadh Ní Riada

NI

Eleftherios Synadinos

PPE

Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere, Patricija Šulin

S&D

Jean-Paul Denanot, Jens Geier, Iris Hoffmann, John Howarth, Javi López, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Manuel dos Santos

Verts/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand

3

-

ECR

Richard Ashworth, Bernd Kölmel

EFDD

Jonathan Bullock

0

0

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung