BERICHT über die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie

27.11.2017 - (2015/2129(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Anna Maria Corazza Bildt


Verfahren : 2015/2129(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0368/2017
Eingereichte Texte :
A8-0368/2017
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

Verfahren

In Übereinstimmung mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Genehmigung für die Ausarbeitung eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie beantragt, und diese Genehmigung wurde im Mai 2015 erteilt.

Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2011/93/EU war die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht vorzulegen, in dem bewertet wird, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, sowie einen Bericht, in dem die Umsetzung der in Artikel 25 genannten Maßnahmen bewertet wird.

Da einige Mitgliedstaaten die Richtlinie erst verspätet in innerstaatliches Recht übernommen hatten, hat die Kommission die Veröffentlichung dieser Berichte um ein Jahr hinausgezögert und sie dem Parlament erst am 16. Dezember 2016 vorgelegt.

Richtlinie 2011/93/EU – Kontext, Anwendungsbereich und Durchführung

Der sexuelle Missbrauch von Kindern im Internet und in der Realität ist eine Tragödie zunehmenden Ausmaßes: Die jüngsten Opfer sind teilweise erst zwei Jahre alt. Es handelt sich dabei um ein grenzüberschreitendes Verbrechen, das im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit bekämpft werden muss. Kriminelle Netzwerke im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet sind hochgradig komplex organisiert, und die Strafverfolgungsbehörden stehen vor dem Problem, dass sich ihre Arbeit auf gesetzliche Grundlagen stützt, die nicht in allen Fällen zukunftssicher gestaltet sind. Die Richtlinie 2011/93/EU (im Folgenden als „die Richtlinie“ bezeichnet) ist ein umfassendes Rechtsinstrument, das Bestimmungen des materiellen Strafrechts und strafverfahrensrechtliche Bestimmungen, administrative Maßnahmen und politische Maßnahmen enthält. In der Richtlinie werden den Mitgliedstaaten klare Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen vorgegeben, um Missbrauch zu verhindern, dafür zu sorgen, dass die Täter nicht ungestraft bleiben, und um die Opfer zu schützen.

Zu den wichtigsten Verbesserungen, die durch die Richtlinie eingeführt wurden, gehören eine genauere Bestimmung des Begriffs „Kinderpornografie“, ein erhöhtes Strafmaß, die Einstufung des Besitzes und Erwerbs von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet als Straftatbestand, die Einführung eines neuen Straftatbestands der Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken („Grooming“) und Bestimmungen, die es möglich machen, Internetseiten zu entfernen bzw. zu sperren, die kinderpornografische Inhalte enthalten. Den Mitgliedstaaten war zur Umsetzung der Richtlinie eine zweijährige Frist gesetzt, die am 18. Dezember 2013 endete.

In den Berichten der Kommission über die Umsetzung wurde bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr einzelstaatliches Recht umgesetzt haben, wobei es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, die Umsetzung der Bestimmungen in die Praxis zu bewerten. Die Kommission zog abschließend die Schlussfolgerung, dass die Mitgliedstaaten zwar große Anstrengungen unternommen hätten, um dieses komplexe juristische Regelwerk in ihr Recht zu übernehmen, und es im Zuge dessen beim Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch Fortschritte gegeben habe, dass jedoch mit Blick auf das Potenzial der Richtlinie noch viel Spielraum für Verbesserungen bestehe.

Die Berichterstatterin nennt die Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten mehr tun sollten, und verdeutlicht einige Bestimmungen der Richtlinie, damit deren ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung durch die Mitgliedstaaten einfacher gelingt: Ermittlungen und Strafverfolgung; Prävention; Hilfe und Schutz für die Opfer; Sperrung und Entfernung von kinderpornografischen Inhalten im Internet.

Die Berichterstatterin empfiehlt den Mitgliedstaaten darüber hinaus, es nicht bei der reinen Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie zu belassen, sondern Kapazitäten aufzubauen und sich untereinander über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Berichterstatterin geht auf die Situation von Migranten im Kindesalter, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen, ein, die der Gefahr von Missbrauch, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung in besonderem Maße ausgesetzt sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf den Schutz vermisster Kinder konkret tätig zu werden. In den Berichtsentwurf nimmt die Berichterstatterin auch Straftaten auf, die in dieser Form neu sind, zum Beispiel die Verbreitung pornografischer Darstellungen aus Rache („Revenge Porn“) und sexuelle Erpressung, die über das Internet zunehmend Verbreitung finden und von denen viele Jugendliche betroffen sind, insbesondere Mädchen, und die den Opfern schwere Schäden zufügen und sie bis zum Selbstmord treiben können.

Ermittlungen und Strafverfolgung

Aufgrund der Richtlinie 2011/93/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Strafverfolgungs- und Anklagebehörden mit wirksamen Instrumenten auszustatten, damit sie Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersuchen und Opfer im Kindesalter frühzeitig identifizieren können. In der Richtlinie ist darüber hinaus eine erweiterte gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und für die Abschaffung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit vorgesehen.

Die Ermittlungen und die Strafverfolgung bei Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern stellen die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz weiterhin vor Herausforderungen. Die Sachverständigen, die dem LIBE-Ausschuss ihre Erkenntnisse und Nachweise vorlegten, nannten mehrere Faktoren, die die Wirksamkeit der Ermittlungstechniken im Internet beeinträchtigen: Verschlüsselung der Online-Kommunikation, Unterschiede bei den geltenden Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zwischen den Mitgliedstaaten, die zunehmende Nutzung von Mitteln der Anonymisierung und die Möglichkeiten der Datenspeicherung in der Cloud. In diesen Situationen ist häufig nicht klar, welches Land gerichtlich zuständig ist und welches Recht auf eine Beweiserhebung anwendbar ist. In dieser Hinsicht ist eine verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und in der EU unverzichtbar.

Die Berichterstatterin fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit zu verstärken und die vorhandenen Instrumente zur EU-weiten Zusammenarbeit, die durch Europol und Eurojust bereitgestellt werden, voll auszuschöpfen, damit die Täter erfolgreich ermittelt und strafrechtlich belangt werden können. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Europol und Eurojust entsprechende Ressourcen erhalten sollten, um ihrer Aufgabe auf diesem Gebiet nachkommen zu können.

Sie fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, sich in Bezug auf Ermittlungstechniken und Methoden der Strafverfolgung über bewährte Verfahren auszutauschen.

Prävention

In der Richtlinie sind spezifische Bestimmungen zu Präventivmaßnahmen enthalten, die von Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über Schulungsprogramme bis hin zum Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen und präventiven Interventionsprogrammen für Straftäter, um Wiederholungstaten zu verhindern, reichen.

Sowohl der Bericht der Kommission als auch die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments enthalten den Hinweis, dass die Bestimmungen zu Präventivmaßnahmen für die Mitgliedstaaten die größte Herausforderung darstellen.

Der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über wegen des Missbrauchs von Kindern verurteilte Täter hat sich in der Umsetzung als schwierig erwiesen, da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie nicht verpflichtet sind, Angaben an die Mitgliedstaaten zu übermitteln, die darum ersuchen, und in einigen Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen für die Bereitstellung derartiger Daten im einzelstaatlichen Recht verankert sind. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass es auf diesem Gebiet weiterer Entwicklungen bedarf, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre Liste der Straftäter zu aktualisieren und Informationen über Verurteilungen und Verbote bestimmter Tätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, damit verhindert wird, dass Straftäter unerkannt in einen anderen Mitgliedstaat umziehen und dort mit Kindern oder in Einrichtungen für Kinder arbeiten oder ehrenamtlich tätig sind.

Identifizierung von Opfern

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist eine Straftat, bei der es den Opfern besonders schwerfällt, darüber zu sprechen und sie anzuzeigen. Die Kinder selbst melden den Missbrauch häufig nicht, weil sie zu jung, zu traumatisiert oder vom Täter abhängig sind – sämtlich Faktoren, die sie davon abhalten, über die Tat zu sprechen. In dieser Hinsicht können Telefonberatungsstellen für Kinder eine wichtige Rolle dabei spielen, eine bedürfnisgerechte Hilfe anzubieten und die Kinder bei der Anzeige der Straftat zu unterstützen. Wichtig ist auch, dass die Mitgliedstaaten wirksame Hotlines zur Auffindung vermisster Kinder einrichten und die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Fällen verstärken. Ob Opfer von sexuellem Missbrauch im Internet identifiziert werden, hängt stark von den ermittlungstechnischen Fähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden ab, d. h. inwieweit neue Technologien eingesetzt werden und geschulte Mitarbeiter vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt in die Entwicklung und den Einsatz neuer forensischer Werkzeuge investieren, damit sie wirksamer arbeiten können und in der Lage sind, Kinder zu retten, die Missbrauchsopfer sind.

Hilfe und Schutz für die Opfer

Gemäß der Richtlinie 2011/93/EU sind die Mitgliedstaaten darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen in ihr Strafrecht einzuführen, durch die der Schutz von Opfern im Kindesalter im Strafverfahren sichergestellt und dafür Sorge getragen wird, dass sie Hilfe und Unterstützung erhalten. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte von Opfern von Straftaten vollständig umsetzen und spezifische Maßnahmen treffen sollten, um die Opfer des sexuellen Missbrauchs von Kindern wirksamer zu schützen, unter anderem durch ein verbessertes Angebot nationaler Telefonberatungsstellen und den Austausch über bewährte Verfahren.

Entfernung bzw. Sperrung

Zweck des Artikels 25 der Richtlinie ist es, den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu verhindern und die sekundäre Viktimisierung zu verringern, indem der Zugang zu Darstellungen von Kindesmissbrauch im Internet möglichst beschränkt wird. Die Mitgliedstaaten sind gemäß diesem Artikel verpflichtet, entsprechende Inhalte auf Internetseiten, die sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich zu entfernen und darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden. Die Mitgliedstaaten haben diese Bestimmungen durch Maßnahmen, die auf der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte) beruhen, oder durch strafrechtliche Maßnahmen in Bezug auf Material, das sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in ihr Recht überführt. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie im Hinblick auf Inhalte, die sich auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zum einen durch Maßnahmen umgesetzt, die die Einrichtung einer Hotline vorsehen, die zur Bewertung dieser Inhalte berechtigt ist und über das Netzwerk INHOPE Kontakt zu dem Land aufnimmt, in dem sich das Material auf den Servern befindet, oder zum anderen über Europol oder Interpol.

Artikel 25 Absatz 2 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Zugang zu Internetseiten, die Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern enthalten, durch bestimmte Maßnahmen zu sperren. Nur etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten hat sich entschieden, diese Bestimmung in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Zur Umsetzung dieser Sperre kommen in der Regel schwarze Listen von Internetseiten mit Darstellungen von Kindesmissbrauch zum Einsatz. Mit Blick auf das Recht der Meinungsfreiheit sind verschiedene Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen.

Die zur Erstellung dieses Berichts gesammelten Nachweise zeigten, dass die Sperrung in der Praxis der wirksamere Weg ist, da Inhalte schneller gesperrt werden können als entfernt. Wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Grundfreiheiten vorhanden sind, sollte dieses Mittel in den Mitgliedstaaten öfter zur Anwendung zu kommen.

Die Zusammenarbeit mit den Dienstleistern der Informationsgesellschaft ist unverzichtbar, um die Verfügbarkeit von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zu unterbinden. Ohne die aktive Beteiligung dieser Akteure, die häufig freiwillig erfolgt, werden die Sperrungs- und Entfernungsprozesse nicht durchführbar sein. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Branche und die Interessenträger des Internets sich ihrer gemeinsamen Verantwortung stellen und zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet eine innovative Lösung entwickeln sollten.

Quellen:

Abgesehen von den Umsetzungsberichten der Kommission hat die Berichterstatterin Informationen unter anderem von den folgenden Quellen bezogen:

-  eine Anhörung im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 25. April 2017;

-  eine Ex-post-Folgenabschätzung durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments, die im April 2017 veröffentlicht wurde;

-  eine von der PPE-Fraktion veranstaltete Anhörung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet vom 29. Juni 2016;

-  eine Studie der Fachabteilung C – Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten für den LIBE-Ausschuss zu dem Thema Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, veröffentlicht im Oktober 2015;

-  ein Treffen mit Benyam Dawit Mezmur, Vorsitzender des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes.

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie

(2015/2129(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 82 Absatz 2 und 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 7, 8, 24, 47, 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 zur Cyberkriminalität,

–  unter Hinweis auf die Annahme der Kinderrechtsstrategie (2016–2021) durch den Europarat;

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates[1],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet[4],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2012 zu dem Thema „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196) und den Bericht der Kommission vom 6. Juni 2016 mit dem Titel „Abschlussbewertung des Mehrjahresprogramms der EU zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien („Sicheres Internet“)“ (COM(2016)0364),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Richtlinie 2011/93/EU ergriffenen notwendigen Maßnahmen (COM(2016)0871) und den Bericht der Kommission vom 16. Dezember 2016 über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU (COM(2016)0872),

–  unter Hinweis auf die von Europol für 2016 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (iOCTA),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 27. Februar 2017 mit dem Titel „Kindgerechte Justiz – Sichtweisen und Erfahrungen von Kindern in neun EU-Mitgliedstaaten, die als Opfer, Zeugen oder Partei in Gerichtsverfahren involviert sind“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ (COM(2017)0211),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0368/2017),

A.  in der Erwägung, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern schwerwiegende Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen das im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegte Recht des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind;

B.  in der Erwägung, dass das Wohl des Kindes bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss;

C.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/93/EU ein umfassendes Rechtsinstrument ist, das Bestimmungen zu materiellem Strafrecht und strafverfahrensrechtliche Bestimmungen, Maßnahmen für Hilfe und zum Schutz von Opfern und Präventivmaßnahmen enthält, einschließlich Verwaltungsvorschriften, und dass Akteure aus verschiedenen Bereichen wie Strafverfolgungsbehörden, Justizwesen, Eltern- und Familienvereinigungen, die sich aktiv mit dem Schutz Minderjähriger befassen, regierungsunabhängige Organisationen, Internetdiensteanbieter und andere eng in die Umsetzung der Richtlinie einbezogen werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass der Umsetzungsbericht der Kommission keine Statistiken enthält, was Angaben zur Entfernung und Sperrung von Internetseiten betrifft, die bildliche Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern enthalten oder verbreiten, vor allem Statistiken zu der Geschwindigkeit, mit der diese Inhalte entfernt werden, der Häufigkeit, mit der Berichte von Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgt werden, Verzögerungen bei der Entfernung der Inhalte, weil es nicht zu Interferenzen mit laufenden Ermittlungen kommen darf, oder zu der Häufigkeit, mit der gespeicherte Daten tatsächlich von Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden genutzt werden;

E.  in der Erwägung, dass eine der größten Herausforderungen bei Ermittlungen von Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und für die Strafverfolgung der Täter darin besteht, dass kaum Fälle von Opfern zur Anzeige gebracht werden; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Missbrauchsfälle angezeigt werden, bei Jungen geringer ist;

F.  in der Erwägung, dass Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung sind, multiple und langfristige körperliche bzw. seelische Traumata davontragen, die sie bis ins Erwachsenenalter verfolgen können;

G.  in der Erwägung, dass der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet ein wachsendes Problem sind und neue Formen von Straftaten, zum Beispiel die Verbreitung pornografischer Darstellungen aus Rache („Revenge Porn“) oder sexuelle Erpressung, im Internet Verbreitung finden, denen seitens der Mitgliedstaaten mit konkreten Maßnahmen begegnet werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die Strafverfolgungsbehörden durch Peer-to-Peer-Netzwerke und private Netze, in denen Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern ausgetauscht werden, vor Herausforderungen gestellt werden; in der Erwägung, dass Mädchen und Jungen frühzeitig auf die Risiken sowie darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass im digitalen Zeitalter die Würde und die Privatsphäre anderer zu achten sind;

I.  in der Erwägung, dass Migranten im Kindesalter – insbesondere Mädchen, aber auch ein hoher Prozentsatz an Jungen[5] – auf ihrem Weg nach Europa und nach ihrer Ankunft in Europa in besonderem Maße der Gefahr des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern durch Menschenhändler, Schleuser, Drogenhändler, Prostitutionsringe und andere Einzelpersonen oder Ringe, die ihre Anfälligkeit ausnutzen, ausgesetzt sind;

J.  in der Erwägung, dass viele Kinder – insbesondere Mädchen, aber auch ein hoher Prozentsatz an Jungen – Opfer der Sextourismusindustrie sind;

K.  in der Erwägung, dass die Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur gegeben ist, wenn bei Maßnahmen gemäß Erwägung 47 der Richtlinie 2011/93/EU zur Sperrung und Entfernung von Internetseiten die in Artikel 25 der Richtlinie genannten Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;

L.  in der Erwägung, dass im Zuge jüngster systematischer Überprüfungen und Metaanalysen festgestellt wurde, dass für Kinder mit Behinderungen im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung ein dreimal höheres Risiko besteht, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein;

M.  in der Erwägung, dass die Verwendung des Begriffs „Kinderpornografie“ nicht angemessen ist, um die Straftaten im Sinne von Artikel 5 und Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU zu definieren, und den minderjährigen Opfern zum Nachteil gereichen könnte;

Wichtigste Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.  verurteilt unmissverständlich alle Formen des sexuellen Missbrauchs oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie die gewalttätige und missbräuchliche Viktimisierung von Kindern auf allen Ebenen; begrüßt, dass der Europarat seine Kinderrechtsstrategie (2016–2021) angenommen hat; fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Personen Opfer aller Formen körperlicher und psychischer Gewalt werden, wozu auch körperlicher und sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung gehören, und Kinder davor zu schützen; fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, vereint und wirksam tätig zu werden, um dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung sowie allen Sexualstraftaten an Kindern im Allgemeinen ein Ende zu setzen; fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, ausdrücklich den Kindesschutz als eine Priorität in Betracht zu ziehen, wenn es gilt, politische Maßnahmen zu planen und umzusetzen, die negative Folgen für sie haben könnten;

2.  ist der Ansicht, dass die Richtlinie 2011/93/EU einen soliden und umfassenden Rechtsrahmen für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern darstellt; bedauert, dass die Mitgliedstaaten bei der Übernahme und Umsetzung der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Prävention, Ermittlung und Strafverfolgung und betreffend den Schutz und die Hilfe für die Opfer, mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten und dass das Potenzial der Richtlinie bislang nicht vollständig ausgeschöpft wurde; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Übernahme in innerstaatliches Recht zu einer wirksamen Umsetzung führt, damit der Schutz und die Unterstützung der Opfer im Kindesalter und Nulltoleranz beim sexuellen Missbrauch von Kindern sichergestellt sind;

3.  stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission nicht in der Lage war, ihre Umsetzungsberichte binnen der in Artikel 28 der Richtlinie 2011/93/EU gesetzten Frist vorzulegen, und dass in den zwei Bewertungsberichten der Kommission lediglich die bloße Übernahme in einzelstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten dokumentiert wurde und die Einhaltung der Richtlinie nicht in vollem Umfang bewertet wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten und der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln, beispielsweise Statistiken;

4.  hebt hervor, dass für derlei Verbrechen an Kindern der Begriff „Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern“ eher angebracht ist als der Begriff „Kinderpornografie“; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anstelle des Begriffs „Kinderpornografie“ den Begriff „Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern“ zu verwenden; betont jedoch, dass durch die neuen Begrifflichkeiten keineswegs die Straftaten beschränkt werden dürfen, die in Artikel 5 der Richtlinie 2011/93/EU in Bezug auf Artikel 2 Buchstabe c als „Kinderpornografie“ aufgeführt sind;

5.  hält es für bedauerlich, dass in dem Umsetzungsbericht der Kommission nicht darauf eingegangen wird, ob die Wirksamkeit des Systems INHOPE bei der Übermittlung von Berichten an die entsprechenden Stellen in Drittländern bewertet wurde;

6.  hält es für bedauerlich, dass die Kommission keine Daten dazu erhoben hat, wie bei der Sperrung vorgegangen wurde; hält es für bedauerlich, dass keine Angaben bezüglich der Anzahl der Internetseiten, die in den einzelnen Ländern auf Sperrlisten stehen, veröffentlicht wurden; hält es für bedauerlich, dass die Anwendung von Sicherheitsverfahren wie Verschlüsselung, die sicherstellen sollen, dass keine Informationen über Sperrlisten durchsickern und die Listen dadurch ernstlich kontraproduktiv werden, noch nicht bewertet wurde; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission zwar 2011 eine verbindliche Sperrung gefördert hatte, diesen Standpunkt aber inzwischen ausdrücklich wieder aufgegeben hat;

Materielles Strafrecht (Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie)

7.  nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Bestimmungen des materiellen Strafrechts der Richtlinie 2011/93/EU von den Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht übernommen wurden; ist jedoch besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung (Artikel 4), Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch, bei denen eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht wird (Artikel 3 Absatz 5 Ziffer i) oder ausgenutzt wird, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist (Artikel 3 Absatz 5 Ziffer ii), und Straftaten im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 12) nicht in vollem Umfang umgesetzt haben;

8.  ist insbesondere der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, wenn es gilt, dagegen vorzugehen, dass Täter in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die an der Beihilfe, Unterstützung oder Teilnahme an Straftaten der sexuellen Ausbeutung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern beteiligt sind, ungestraft bleiben; hält es für äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit natürlicher und juristischer Personen sicherstellen, wenn durch mangelnde Überwachung oder Beaufsichtigung einer Person, die Mitglied der betreffenden juristischen Person ist, das Begehen von Straftaten ermöglicht oder erleichtert wurde;

9.  ist vor allem besorgt angesichts der Bedrohungen und Risiken, die der Online-Bereich für Kinder darstellt, insbesondere was die Online-Anwerbung von Kindern, die Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken („Grooming“) und andere Formen der Aufstachelung betrifft; ist der Ansicht, das Lösungen zur Aufdeckung und Meldung gefährlicher Praktiken dieser Art sowie im Hinblick auf entsprechende Ermittlungen ausgearbeitet werden müssen; betont, dass Kinder im Internet besser geschützt und gleichzeitig Sensibilisierungs- und Informationsprogramme im Zusammenhang mit den im Internet bestehenden Gefahren eingeleitet werden müssen;

10.  ist besorgt angesichts der zunehmenden Anzahl von Direktübertragungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, bei denen die Täter technische Neuerungen geschickt und innovativ zu nutzen wissen; ist daher der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten innovative technische Lösungen umsetzen sollten, mit denen solche Direktübertragungen aufgedeckt und gesperrt werden können, wobei auch Zahlungen für solche Dienste zu verhindern wären;

11.  weist darauf hin, dass gegen neue Formen von Straftaten im Internet wie die Verbreitung pornografischer Darstellungen aus Rache („Revenge Porn“) und sexuelle Erpressung vorgegangen werden muss, von denen viele Jugendliche – insbesondere Mädchen – betroffen sind; fordert die Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden der Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen gegen diese neue Form von Straftaten zu ergreifen, und fordert die Internetbranche, Hotlines, regierungsunabhängige Organisationen und alle zuständigen Stellen auf, gemeinsam Verantwortung zu übernehmen und sich zu bemühen, Lösungen im Vorgehen gegen diese Straftaten bereitzustellen, unter anderem die bessere Nutzung der verfügbaren Technologien und die Entwicklung neuer Technologien zur leichteren Identifizierung von Personen, die online Straftaten begehen;

12.  bekräftigt, dass jede Person das Recht hat, über das Schicksal ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden, insbesondere das ausschließliche Recht, die Verwendung und Offenlegung personenbezogener Angaben zu kontrollieren, und das Recht auf Vergessenwerden, das als die Möglichkeit definiert ist, dass Inhalte, die die eigene Würde verletzen könnten, umgehend entfernt werden;

13.  bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, neben dem Online-Grooming auch das Cyberstalking und das Anlocken von Kindern im Internet strafbar machen sollten; weist darauf hin, dass unter Cyberstalking die Online-Kommunikation Erwachsener mit einem Minderjährigen oder einer Person, die für minderjährig gehalten wird, mit dem Ziel, später eine Straftat gegen diese Person zu verüben, zu verstehen ist;

14.  hält es für bedauerlich, dass bezüglich der Anwendung strafrechtlicher Verfahren zur Beschlagnahmung von Ausrüstung in einschlägigen Fällen keine Statistiken bereitgestellt wurden;

Ermittlungen und Strafverfolgung

15.  stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten die Bestimmung, Straftaten während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer zu verfolgen, nicht umgesetzt haben; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Fristen, innerhalb derer diese Straftaten zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt werden können, ausreichend lang sind und zumindest mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Opfers im Kindesalter beginnen, damit sichergestellt ist, dass die Straftat strafrechtlich verfolgt werden kann;

16.  betont, dass Artikel 17 umgesetzt werden muss, damit sichergestellt werden kann, dass Straftaten, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) verübt wurden, auf die der Zugriff aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgte, unter die gerichtliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet; betont, dass – wie in der informellen Sitzung der Justiz- und Außenminister vom 26. Januar 2016 festgestellt – eine praktische Grundlage für einen gemeinsamen Ansatz der EU im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit im Cyberraum entwickelt werden muss;

17.  bedauert, dass nicht alle in der Richtlinie 2011/93/EU angeführten Straftaten in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten aufgenommen werden, wenn extraterritoriale Zuständigkeiten vorliegen; hält es für bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Straftaten des sexuellen Missbrauchs, die im Ausland begangen wurden, ohne Klage seitens des Opfers verfolgt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksam gegen diese Mängel vorzugehen;

18.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden angemessene Finanz- und Personalmittel zuzuweisen, damit sie sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern bekämpfen können, wozu auch eine besondere Ausbildung für Polizeikräfte und Ermittler gehört; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittelzuweisungen für die Identifizierung der Opfer zu erhöhen, und fordert die neun Mitgliedstaaten, die Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU zur Ermittlung der Opfer noch nicht umgesetzt haben, nachdrücklich auf, dies umgehend zu tun und bei der Umsetzung Sonderermittlungsgruppen einzusetzen, die mit den nötigen Werkzeugen und Mitteln ausgestattet sind;

19.  hält es für bedauerlich, dass es vor allem, was den sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft, nach wie vor keine Statistiken und Angaben über die genaue Zahl der Delikte gibt, weil viele Fälle nicht gemeldet werden, es sich um einen relativ neuen Tatbestand handelt und die Begriffsbestimmungen und Methoden der einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen;

20.  hebt hervor, dass einige der größten Schwierigkeiten, auf die die Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet gestoßen sind, vor allem dadurch verursacht werden, dass die Ermittlungen grenzüberschreitender Natur sind oder dass es elektronischer Nachweise bedarf; weist insbesondere darauf hin, dass die digitalen Ermittlungstechniken verbessert werden müssen, damit mit der schnellen technologischen Entwicklung Schritt gehalten werden kann;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu stärken, auch durch den verstärkten Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen; fordert die Behörden nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass es kontraproduktiv sein kann, sich zu sehr auf Hotlines und die Industrie zu verlassen, da dadurch die Bekämpfung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern lediglich ausgelagert wird;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/93/EU zukunftsorientiert anzuwenden; fordert die Branche und die Internetdiensteanbieter mit Nachdruck auf, aktuelle Technologien zu nutzen und in innovative Lösungen zu investieren, die die Möglichkeiten verbessern, die Straftäter zu identifizieren und zu verfolgen, kriminelle Netzwerke im Internet aufzudecken und die Opfer zu schützen;

23.  ist besorgt über den Einsatz von Technologien zur Netzwerkadressübersetzung auf Betreiber-Ebene (NAT CGN), die es ermöglichen, dass mehrere Nutzer gleichzeitig ein und dieselbe IP-Adresse benutzen, wodurch die Online-Sicherheit und die Möglichkeit, eine Haftung zu begründen, gefährdet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Internetzugangsanbietern und Netzwerkbetreibern nahezulegen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl der Internetnutzer pro IP-Adresse zu begrenzen, die Nutzung der CGN-Technologien auslaufen zu lassen und die erforderlichen Investitionen für die schnellstmögliche Annahme der nächsten Generation von Internetprotokoll-Adressen (Version 6 / IPv6) zu tätigen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit zu verstärken und die vorhandenen Instrumente zur EU-weiten Zusammenarbeit, die durch Europol – insbesondere im Rahmen des Analyseprojekts Twins und des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität – und Eurojust bereitgestellt werden, voll auszuschöpfen, damit die Täter und mögliche Komplizen erfolgreich ermittelt und strafrechtlich belangt werden können; weist darauf hin, dass Europol und Eurojust entsprechende Ressourcen erhalten sollten, um ihrer Aufgabe auf diesem Gebiet nachkommen zu können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit zu vertiefen, um Fälle von Menschenhandel und Schlepperei von Migranten im Kindesalter – insbesondere Mädchen, aber auch Jungen –, die besonders durch Missbrauch, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung gefährdet sind, zu bekämpfen; fordert eine bessere Zusammenarbeit und schnellen Informationsaustausch zwischen den Behörden, damit vermisste Kinder aufgespürt werden können, sowie interoperable Datenbanken; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ganzheitliche Vorgehensweise zu verfolgen, bei der alle betroffenen Akteure beteiligt sind, und mehr mit den Strafverfolgungsbehörden, Sozialdiensten und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten; erkennt an, dass der Zivilgesellschaft eine bedeutende Rolle zukommt, wenn es gilt, gefährdete Kinder zu ermitteln, da sich gezeigt hat, dass Migranten im Kindesalter wenig Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden haben;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mehr für die Bekämpfung von Kindersextourismus und die Strafverfolgung der Täter und Komplizen einzusetzen und dabei der Verantwortlichkeit aller Beteiligten Rechnung zu tragen;

27.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, ein internationales Netzwerk zur Bekämpfung des Sextourismus zu schaffen, und dass staatliche Finanzierungsprogramme zur Unterstützung von Familien und Kindern, die in Risikogebieten leben, aufgelegt werden sollten;

Prävention (Artikel 22, 23 und 24 der Richtlinie)

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Präventiv- und Interventionsprogramme wie etwa regelmäßige Schulungen für alle offiziellen Lehrkräfte und Interessengruppen einzurichten, die Kontakt zu Kindern haben, damit die Gefahr der Begehung von Straftaten besser beurteilt werden kann;

29.  fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, angemessene Maßnahmen, d. h. unter anderem Maßnahmen, die auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit abzielen, Präventionskampagnen, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Behörden, Eltern, Lehrkräfte, Kinder und Minderjährige – auch in Zusammenarbeit mit Elternverbänden, die auf dem Gebiet des Schutzes von Kindern und Minderjährigen tätig sind, sowie mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft –, umzusetzen, um die Bedeutung familiärer Werte (wie gegenseitige Verantwortung, Rücksicht und Sorge), der Menschenwürde, Selbstachtung, Gewaltfreiheit und im Allgemeinen der Rechte der Kinder fördern, damit diese vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in jeglicher Form geschützt werden;

30.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, ein mehrstufiges Kindesschutzsystem einzurichten, dessen Grundlage die Interessen des Kindes sind und bei dem ihre Grundrechte uneingeschränkt gewahrt werden, um eine eindeutige Botschaft zu vermitteln, dass körperlicher, sexueller und emotionaler Missbrauch von Kindern nicht hinnehmbar und gesetzlich strafbar ist; 

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren für Lehrmittel und Schulungsprogramme für alle Beteiligten, zum Beispiel Lehrkräfte, Eltern, Erzieher und Strafverfolgungsbehörden, auszutauschen, um mehr auf „Grooming“ (Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken) und andere Gefahren für die Sicherheit von Kindern im Internet aufmerksam zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ehrgeizige Bildungsprogramme festzulegen, die auf Eltern und Kinder ausgerichtet sind und zum Ziel haben, ihre Position zu stärken, indem sie auf die Gefahren, die das Internet birgt, aufmerksam gemacht und dazu ermutigt werden, Ereignisse, deren Zeugen oder Opfer sie geworden sind, insbesondere über entsprechende Hotlines für Kinder zu melden; ist der Ansicht, dass die Eltern unbedingt Leitlinien erhalten müssen, damit sie die Gefahren, mit denen ihre Kinder möglicherweise konfrontiert werden, beurteilen und frühe Anzeichen des möglichen sexuellen Missbrauchs im Internet erkennen können; fordert die Diensteanbieter auf, ihre Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Risiken des Internets zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf Kinder, und zwar indem sie interaktive Instrumente entwickeln und Informationsmaterial erarbeiten;

32.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihre Rechtsvorschriften verpflichtende strafrechtliche Hintergrundüberprüfungen für Personen aufzunehmen, die sich um Tätigkeiten oder einen Arbeitsplatz bewerben, bei dem sie Zugang zu Kindern haben oder für Kinder verantwortlich sind, oder solche Tätigkeiten ehrenamtlich ausführen, und systematisch Informationen über Personen auszutauschen, die eine Gefährdung für Kinder darstellen;

33.  fordert die Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen über Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begangen haben, auf, damit verhindert wird, dass sie unbemerkt von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen, um dort als Beschäftigte oder als Freiwillige mit Kindern oder in Einrichtungen, die sich um Kinder kümmern, zu arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen verstärkten Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und Rechtsverluste und eine systematische und kohärente Erfassung von Daten in den nationalen Registern für Straftäter zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2011/93/EU nachzukommen und wirksame, akademisch geprüfte Interventionsprogramme und ‑maßnahmen für Personen anzubieten, die befürchten, dass sie Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und andere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie begehen könnten;

34.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eigens dafür vorgesehene operationelle Systeme und kriminaltechnische Kompetenzen aufgebaut haben, die dazu dienen, den sexuellen Missbrauch von Kindern zu untersuchen; stellt jedoch überdies fest, dass die meisten Mitgliedstaaten weder über spezialisierte Ermittlungsbehörden noch über die finanziellen Mittel verfügen, um kriminaltechnische Werkzeuge zu erwerben, beispielsweise spezifische Software für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen im Internet; legt der EU daher nahe, diese Dienste zu unterstützen, indem sie im Bedarfsfall die entsprechenden Mittel bereitstellt;

35.  nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Fälle von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern selten den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Verstöße vermehrt gemeldet werden, und die Einrichtung systematischer direkter Meldestrukturen zu erwägen;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kinderberatungsdienste zu fördern oder zu verstärken, die Hilfe und Unterstützung für Kinder bieten, die Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung sind, und die den grundlegenden Anspruch der Kinder auf rechtliches Gehör erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Beratungsdienste rund um die Uhr verfügbar, über verschiedene Kommunikationsmittel erreichbar und vertraulich sind, für die Kinder, aber auch für die Beratungsdienste selbst kostenlos sind und in den einzelstaatlichen Kindesschutzregelungen eine eindeutige Stellung einnehmen, und diesen Beratungsdiensten strukturelle und langfristige Finanzmittel zu gewährleisten;

Unterstützung und Schutz für Opfer (Artikel 18, 19 und 20 der Richtlinie)

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte von Opfern von Straftaten vollständig umzusetzen, konkrete Maßnahmen zum Schutz von Opfern im Kindesalter zu treffen und sich über bewährte Verfahren auszutauschen, wenn es gilt sicherzustellen, dass Kinder während der gesamten strafrechtlichen Verfahren und im Anschluss daran angemessene Unterstützung und Hilfe erhalten;

38.  begrüßt die bewährten Verfahren, die einige Mitgliedstaaten zum Schutz von Kindern angenommen haben, wie etwa das Barnahuset in Schweden und andere; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich darauf konzentrieren, dass die Bereitstellung von Rechtshilfe, psychologischer Betreuung und Unterstützung sichergestellt wird, und eine sekundäre Viktimisierung von Kindern zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf regionaler und nationaler Ebene Sensibilisierungskampagnen einzuleiten, um die Unterstützung minderjähriger Opfer und einen kulturellen Wandel der öffentlichen Meinung zu fördern und so zu verhindern, dass es zu einer Haltung kommt, bei der Täter- und Opferrolle umgekehrt werden, was Missbrauchsopfer im Kindesalter zusätzlich traumatisieren kann; 

Entfernung und Sperrung (Artikel 25)

39.  begrüßt, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen eingeführt haben, die darauf ausgerichtet sind, dass Internetseiten, die Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern enthalten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, entfernt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU vollständig umzusetzen und der schnellen Entfernung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern an der Quelle Vorrang einzuräumen und dabei die verfügbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen; bedauert, dass nur jeder zweite Mitgliedstaat Bestimmungen in sein einzelstaatliches Recht aufgenommen hat, denen zufolge der Zugang zu derlei Internetseiten für Nutzer in ihrem Hoheitsgebiet gesperrt werden kann; weist darauf hin, dass bei der Bekämpfung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern Entfernungsmaßnahmen wirksamer sind als Sperren, da beim Sperren die Inhalte nicht gelöscht werden;

40.  bedauert und ist besorgt darüber, dass die Kommission zwar erwähnt hat, dass einige Mitgliedstaaten 16 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) immer noch nicht über funktionale Verfahren zur Meldung und Entfernung verfügen, aber nicht darauf hingewiesen hat, dass Maßnahmen ergriffen würden, um diesen Mitgliedstaaten vorzuschreiben, sich an die Unionsrechtsvorschriften zu halten;

41.  fordert die Kommission auf, sich weiter um die Informationen zu bemühen, die erforderlich sind, damit kontrolliert werden kann, wie in den Mitgliedstaaten vorgegangen wird, die weder über funktionale Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten noch über strafrechtliche Sanktionen verfügen, und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, falls sich herausstellt, dass sie den diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2001/31/EG nicht Folge geleistet haben;

42.  bedauert, dass die Kommission weder die Sicherheit von Sperrlisten, die für die Sperrung in den Ländern, die die Maßnahmen umgesetzt haben, verwendeten Technologien und die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung für die Speicherung und Mitteilung von Sperrlisten bewertet noch eine sinnvolle Analyse der Wirksamkeit dieser Maßnahme vorgenommen hat;

43.  stellt fest, dass die Richtlinie 2011/93/EU keine verbindliche Sperrung vorschreibt; erkennt an, dass Sperren weder eine einheitliche noch eine zuverlässige Technik ist; empfiehlt, Darstellungen des Kindesmissbrauchs, der Ausbeutung von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern an der Quelle zu entfernen, und zwar im Rahmen wirksamer gerichtlicher Maßnahmen und von Strafverfolgungsmaßnahmen;

44.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der Internetbranche die Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte – die immer noch zu langwierig sind – zu beschleunigen und Partnerschaften mit der Internetbranche, Europol und Eurojust zu schließen, damit verhindert wird, dass Netzwerke und Systeme gehackt und missbräuchlich verwendet werden, um Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern zu verbreiten;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Fällen, in denen Inhalte auf Servern in Drittstaaten gehostet werden, im Hinblick auf eine rasche Entfernung der betreffenden Inhalte stärker mit diesen Drittstaaten und mit Interpol zusammenzuarbeiten;

46.  empfiehlt, dass schwarze Listen von Internetseiten, die Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern enthalten, regelmäßig von den zuständigen Behörden aktualisiert und den Internetdiensteanbietern übermittelt werden, damit beispielsweise eine übermäßige Sperrung verhindert und Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten diese schwarzen Listen untereinander, mit Europol und dessen Europäischem Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sowie mit Interpol austauschen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass neu entwickelte Streuspeicherungstechnologien mit automatischer Bilderkennung eingesetzt werden könnten; betont, dass alle verwendeten Technologien streng geprüft werden sollten, damit die Möglichkeit des Hackings, Missbrauchs oder kontraproduktiver Auswirkungen beseitigt oder zumindest minimiert wird;

47.  fordert das Netzwerk INHOPE auf, gemeinsam mit seinen Mitgliedern darauf hinzuwirken, dass eine sichere, anonyme Anzeigestruktur für Netze des Deep Web – wie etwa die im Netzwerk TOR gefundenen Netze des Darknet – eingerichtet wird, die eine ebenso hohe standardmäßige Anonymität bietet, wie Presseorganisationen internen Hinweisgebern bieten, damit diejenigen, die diese Netze nutzen, Informationen oder Berichte über Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern preisgeben können;

48.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Internetdiensteanbieter zu verpflichten, den Strafverfolgungsbehörden sowie nationalen Hotlines Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, die in ihren Infrastrukturen gefunden werden, aktiv zu melden; fordert die Kommission auf, weiterhin im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ Finanzmittel bereitzustellen, um die Hotlines mit angemessenen Ressourcen auszustatten, damit sie ihrer Aufgabe, nämlich der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet, nachkommen können;

49.  erkennt an, dass Organisationen der Zivilgesellschaft wie etwa dem Hotline-Netzwerk INHOPE, darunter auch der Internet Watch Foundation im Vereinigten Königreich, eine aktive und unterstützende Rolle zukommt, wenn es um die Bekämpfung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern geht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, gemeinsam mit INHOPE bewährte Verfahren zu ermitteln und anzuwenden, und zwar in erster Linie im Hinblick auf die statistische Berichterstattung und die wirksame Interaktion mit der Strafverfolgung; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, entsprechende Hotlines einzurichten, und vertritt die Ansicht, dass sie befugt sein sollten, aktiv nach Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zu suchen;

50.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, unverzüglich sichere und kindgerechte Melde- und Beratungsstrukturen wie telefonische oder computergestützte Hotlines mit E-Mail-Adressen oder auch Anwendungen für Tablets und Smartphones einzurichten, bei denen Internetnutzer Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, die sie im Internet finden, auch anonym melden können und die in der Lage sind, die gemeldeten Inhalte mit Blick auf die Durchführung von Verfahren zur unverzüglichen Meldung und Entfernung illegaler Inhalte rasch zu bewerten und Inhalte, auch auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets, zu entfernen; fordert, dass die Hotlines deutlich erkennbar sind und gefördert werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sie mit entsprechenden Ressourcen einschließlich angemessener Mittel und geschultem Fachpersonal mit ausreichend Erfahrung auszustatten; ist der Ansicht, dass es diesen Hotlines erlaubt sein sollte, nicht nur Meldungen seitens der Öffentlichkeit anzunehmen, sondern auch aktiv nach Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zu suchen;

51.  betont, dass EU-weite Informationsprogramme gefördert und unterstützt werden müssen, in deren Rahmen die Bürger den zuständigen Behörden Internetseiten mit illegalen und kindergefährdenden Inhalten melden können;

52.  fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Dinge in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu informieren, indem sie aufgeschlüsselte und vergleichbare Angaben zur Leistung der Mitgliedstaaten bei der Vorbeugung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern offline und online bereitstellt; fordert die Kommission auf, einen umfassenderen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorzulegen, der zusätzliche Angaben und Statistiken zur Entfernung und Sperrung von Internetseiten mit Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, Statistiken zu der Geschwindigkeit, mit der rechtswidrige Inhalte entfernt werden, die nicht innerhalb von 72 Stunden entfernt wurden, und zur Weiterverfolgung von zur Anzeige gebrachten Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden, zu Verzögerungen bei der Entfernung von Inhalten, weil es nicht zu Interferenzen mit laufenden Ermittlungen kommen darf, Angaben zur Nutzung der gespeicherten Daten durch die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und zu den Maßnahmen enthalten sollte, die von Hotlines getroffen werden, nachdem den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt wurde, sie sollten sich mit den Hosting-Anbietern in Verbindung setzen; weist seinen zuständigen Ausschuss an, eine Anhörung zum Stand der Dinge in Bezug auf die Einhaltung abzuhalten und möglicherweise in Erwägung zu ziehen, im Nachgang zur Umsetzung der Richtlinie einen zusätzlichen Bericht anzunehmen;

°

°  °

53.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
  • [2]  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
  • [3]  ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
  • [4]  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 109.
  • [5]  Studien belegen, dass insbesondere Jungen Hemmungen haben, sexuellen Missbrauch zu melden, was auch auf gesellschaftliche Vorurteile gegenüber Männern zurückzuführen ist. Vgl. beispielsweise die Studie des Referats Ex-post-Folgenabschätzungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments PE 598.614, S. 18, und G. A. Schaefer, I. A. Mundt, Ch. J. Ahlers, C. Bahls: „Child sexual abuse and psychological impairment in victims: results of an online study initiated by victims“ (Sexueller Missbrauch von Kindern und psychische Behinderungen bei Opfern: Ergebnisse einer von Opfern initiierten Online-Studie). Journal of Child Sex Abuse, Band 21, Nr. 3 2012, S. 343–360.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (4.7.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie
(2015/2129(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sabine Verheyen

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  verweist darauf, dass die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Minderjährigen sowie der Kinderpornografie eine Priorität für die Mitgliedstaaten darstellen sollte und daher eines umfassenden, multidisziplinären Ansatzes und einer Nulltoleranzstrategie bedarf; beharrt aus diesem Grund darauf, dass unter anderem Maßnahmen, die auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit abzielen, oder Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Behörden, Eltern, Lehrkräfte, Kinder und Minderjährige – insbesondere in Zusammenarbeit mit Elternverbänden, die auf dem Gebiet des Schutzes von Kindern und Minderjährigen tätig sind, sowie mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft – für die Bekämpfung solcher Straftaten ebenso wichtig sind wie die Unterstützung der Opfer und Familien, die Untersuchung der Straftaten, die Entfernung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern und die Verfolgung der Straftäter;

2.  nimmt Kenntnis von dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie[1]und stimmt darin überein, dass trotz der jüngsten Entwicklungen noch Raum für Verbesserungen besteht, was die Ausschöpfung des vollen Potenzials in allen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie betrifft; weist erneut darauf hin, dass bei der Umsetzung der Richtlinie dem Wohl des Kindes Vorrang eingeräumt werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Richtlinie in der gesamten EU ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen und anzuwenden, sodass der durch die Richtlinie geschaffene Mehrwert Kindern in vollem Umfang zugutekommt;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Prävention von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern Vorrang einzuräumen und ihre Zusammenarbeit mit Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Anlaufstellen für Betroffene von sexuellem Missbrauch, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie der Privatwirtschaft zu intensivieren, um wirksame und innovative Präventionsstrategien, einschließlich Lehr- und Schulungsmaterialien zu diesem Thema, auszuarbeiten;

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass die größten Herausforderungen für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU mit den Bestimmungen in Bezug auf Präventions- und Interventionsmaßnahmen sowie mit der Unterstützung, der Betreuung und dem Schutz von Opfern im Kindesalter im Zusammenhang stehen; fordert die Kommission auf, in ihrem Umsetzungsbericht über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit in verschiedenen Mitgliedstaaten tatsächlich ergriffenen Maßnahmen sowie über deren Auswirkungen im Hinblick auf die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu informieren;

5.  stellt fest, dass der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowohl offline als auch online, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch, nach wie vor Anlass zu größter Sorge sind und eine schwere Straftat sowie eine Verletzung der Grundrechte der Opfer darstellen; betont, dass solche Straftaten für Kinder sowohl kurzfristige als auch langfristige, schwerwiegende physische, psychische und soziale Folgen haben und mit der andauernden Gefahr verbunden sind, dass die Opfer durch das Online-Umfeld erneut viktimisiert und stigmatisiert werden;

6.  fordert nachdrücklich umfassende politische Maßnahmen gegen die neuen Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, darunter das Aufspüren potenzieller Opfer im Internet, sexuelle Erpressung, Webstreaming zu kommerziellen Zwecken, die Verbreitung pornografischer Darstellungen aus Rache („Revenge Pornography“), Voyeurismus oder die Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken („Grooming“), einschließlich der Erhöhung der Anstrengungen und Mittel im Hinblick auf die Identifizierung der Opfer und auf opferbezogene Dienstleistungen; empfiehlt, dass die Kommission in diesem Zusammenhang weiterhin bewertet, ob die Ziele der Richtlinie 2011/93/EU wirksam verwirklicht worden sind und ob durch die Richtlinie eine angemessene Reaktion auf die neuen digitalen und technologischen Herausforderungen und Bedrohungen ermöglicht wird;

7.  fordert die Mitgliedstaaten, die die Artikel 22, 23 und 24 sowie die Artikel 18, 19 und 20 der Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben, auf, dies unverzüglich nachzuholen und insbesondere präventive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung systematischer Schulungen von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Kindern in Kontakt kommen, zu ergreifen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder und Minderjährige, die Opfer von Sexualstraftaten geworden sind, umzusetzen (Artikel 18, 19 und 20), um die Bemühungen um eine unverzügliche Identifizierung der Opfer sowie um die Bereitstellung psychologischer Unterstützung für die Opfer zu intensivieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Interesse des Wohls des Kindes dafür zu sorgen, dass Opfer von Sexualstraftaten im Kindesalter als besonders gefährdete Opfer im Sinne der Opferschutzrichtlinie[2] angesehen werden, indem spezielle Betreuungs- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die etwa die Möglichkeit einer Aussage ohne das Erfordernis, in einer öffentlichen Verhandlung vernommen zu werden, sowie die Möglichkeit, nur von eigens dafür geschultem Personal betreut zu werden, betreffen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit Artikel 23 entsprechende Schulungen anzubieten und Kompetenzen aufzubauen, damit den neuen Bedrohungen durch das Online-Umfeld und der weitverbreiteten Nutzung von sowie dem Zugang zu mobilen Technologien und dem Internet begegnet werden kann, insbesondere bei den Justizbehörden und der Polizei, um diese dabei zu unterstützen, bei solchen Straftaten zu ermitteln und die Täter strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern Unterstützung anzubieten;

10.  weist erneut darauf hin, dass ausreichend finanzielle Mittel, Humanressourcen sowie Ermittlungsbefugnisse und -instrumente, einschließlich der Entwicklung von Hightech-Kapazitäten, erforderlich sind, um illegale Online-Inhalte zu verhindern, die Opfer und Täter besser und rascher identifizieren zu können und auf die neuen Phänomene und zunehmenden Tendenzen im Internet, einschließlich neuer Formen der Verbreitung und Übermittlung von Darstellungen von Kindesmissbrauch, zu reagieren;

11.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu unterstützen; betont, dass freiwillige Initiativen der einschlägigen Interessenträger möglicherweise sachdienliche Unterstützung für die Bekämpfung solcher Straftaten bieten, diese jedoch wirksame Rechtsvorschriften nicht ersetzen können;

12.  stimmt darin überein, dass Materialien, Kanäle und Kampagnen zur Sensibilisierung sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen, insbesondere Eltern sowie Personen, die Kontakt mit Kindern haben, auf der untersten Ebene gefördert werden müssen, um diesen Personen zu helfen, die Gefahren im Internet zu verstehen und ihnen vorzubeugen, für ein sicheres Online-Umfeld zu sorgen und zu einer positiven Online-Erfahrung für Kinder beizutragen;

13.  hebt hervor, dass die präventiven Maßnahmen insbesondere auch Aspekte im Zusammenhang mit Technologien umfassen sollten, damit für ein sichereres Internet und digitale Kompetenz gesorgt ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in Betracht zu ziehen, Schulungs- und Bildungsinitiativen in altersgerechter Weise in ihre Programme und Lehrpläne aufzunehmen, um die Medienkompetenz und die Sicherheit im Internet zu fördern und Kindern und Minderjährigen ab einem frühen Alter Kenntnisse über die Vorbeugung von sexuellem Missbrauch zu vermitteln, und zwar unter anderem darüber, wie man Gefahren, die von Inhalten im Internet ausgehen können, erkennt und man sich davor schützt, sowie darüber, wie man Anzeichen von unangemessenem Verhalten erkennt und in welcher Weise diese zu melden sind; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Bestimmungen zum Ergreifen von strengen technischen Maßnahmen anzunehmen, darunter Standardoptionen zu dem Alter angemessenen Datenschutzeinstellungen, zur Verschlüsselung und zur elterlichen Kontrolle, um höchstmöglichen Schutz für Kinder und Minderjährige sicherzustellen;

14.  hebt hervor, dass der rasche Wandel, dem die Cyberkriminalität unterliegt, sowie das Tempo der technologischen Weiterentwicklung einen konstant flexiblen Ansatz für die Erforschung und Entwicklung von Mechanismen und modernsten Verfahren, einschließlich der Entwicklung von Software, erfordern, die ein frühzeitiges Auffinden, Sperren und Entfernen von illegalen Inhalten wie Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren und ihre Präventionspläne und -strategien laufend anzupassen, um den sexuellen Missbrauch von Kindern, die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornografie im Internet zu bekämpfen, und fordert die Kommission auf, deren Bemühungen zu unterstützen;

15.  fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten angenommenen Umsetzungsmaßnahmen weiterhin genau zu überwachen und unverzügliche Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, falls diese Maßnahmen nicht mit der Richtlinie im Einklang stehen;

16.  hebt die Rolle hervor, die Eltern bei der Vorbeugung sexueller Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen spielen und die darin besteht, Leitlinien festzulegen, die Nutzung des Internets und der sozialen Medien durch Kinder und Minderjährige zu kontrollieren und ihre minderjährigen Kinder über die Gefahren der Kinderpornografie aufzuklären;

17.  fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, NRO den Zugang zu öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Präventions- und Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen im Internet und der Kinderpornografie zu erleichtern und die Öffentlichkeit stärker für dieses Thema zu sensibilisieren;

18.  verweist darauf, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen im Internet ein beunruhigendes Phänomen mit langfristigen Folgen für die Opfer ist, das sich parallel zu den technologischen Entwicklungen ständig weiterentwickelt, und dass das Durchschnittsalter der Opfer von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern dem internationalen Verband der Internet-Meldestellen (INHOPE) zufolge kontinuierlich sinkt; hebt hervor, dass Peer-to-Peer-Netzwerke, das Deep Web und das Darknet ein hohes Maß an Anonymität für Straftäter zulassen und daher für den Austausch von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern genutzt werden;

19.  fordert die Medien- sowie die Werbebranche auf, die Würde und Unschuld von Kindern und Minderjährigen in ihren Produktionen durch Mechanismen zur Koregulierung, Verhaltenskodizes und weitere freiwillige Maßnahmen zu schützen;

20.  empfiehlt, dass schwarze Listen von Kinderpornografie enthaltenden Websites, die von den einschlägigen einzelstaatlichen Behörden erstellt und den Internetdiensteanbietern zwecks Entfernung illegaler Inhalte über sichere Kanäle übermittelt werden, eindeutige und transparente Kriterien zur Grundlage haben, die ein angemessenes Maß an Rechtssicherheit bieten sowie mit dieser Richtlinie, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) im Einklang stehen; betont, dass es aufgrund des globalen Charakter dieses Problems, das nationale Grenzen überschreitet, erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten diese schwarzen Listen untereinander durch eine engere Zusammenarbeit mit Interpol, Europol und dessen Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, sowie mit Drittländern austauschen; empfiehlt, dass solche Listen zielgerichtet sind und regelmäßig aktualisiert werden;

21.  fordert die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 4 dazu auf, dafür zu sorgen, dass bei verurteilten Straftätern eine Einschätzung der von ihnen ausgehenden Gefahr und des Risikos der Rückfälligkeit vorgenommen wird; spricht sich dafür aus, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig die Informationen austauschen, die aufgrund dieser Beurteilungen und der Strafregister zu Personen vorliegen, die sexuelle Straftaten an Kindern begangen haben, damit verhindert wird, dass diese Personen unbemerkt von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen, um dort als Beschäftigte oder als Freiwillige mit Kindern und Minderjährigen oder in Einrichtungen, die sich um Kinder kümmern, zu arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen verstärkten Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und Rechtsverluste und eine bessere Erfassung von Daten in den nationalen Registern für Straftäter zu sorgen;

22.  hebt hervor, dass zum aktuellen Umfang und zu den Methoden des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern regelmäßig Daten erfasst und sachliche Informationen verbreitet werden müssen sowie dass Kindern, Eltern und Personen, die mit Kindern arbeiten, entsprechendes Wissen vermittelt und geeignete Mittel bereitgestellt werden müssen, wenn diese Gefahr verringert und gebannt werden soll;

23.  fordert die Kommission auf, den Beschlüssen des Europarats Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) 2092 (2016) gegen die Übersexualisierung von Kindern (Fighting the over-sexualisation of children) zu berücksichtigen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit nationalen Hotlines die Internetdiensteanbieter zu verpflichten, in ihrer Infrastruktur entdeckte Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie den Strafverfolgungsbehörden zu melden und zu entfernen, und fordert die Internetdiensteanbieter auf, unter Beachtung eines ordnungsgemäßen rechtlichen Verfahrens und im Einklang mit der Grundrechtecharta und dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes Beweismittel sicherzustellen; hebt hervor, dass die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie die Internetdiensteantbieter eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, illegale Inhalte im Internet auf Aufforderung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden schnell und wirksam zu entfernen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, unverzüglich sichere und kindgerechte Melde- und Beratungsstrukturen wie telefonische oder computergestützte Hotlines mit E-Mail-Adressen oder auch Anwendungen für Tablets und Smartphones einzurichten, bei denen Internetnutzer Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, die sie im Internet finden, auch anonym melden können und die in der Lage sind, die gemeldeten Inhalte mit Blick auf die Durchführung von Verfahren zur unverzüglichen Meldung und Entfernung illegaler Inhalte rasch zu bewerten und Inhalte, auch auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets, zu entfernen; ist der Ansicht, dass es solchen Hotlines erlaubt sein sollte, proaktiv nach Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern zu suchen, so wie dies bei der Internet Watch Foundation (IWF) im Vereinigten Königreich der Fall ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Beratungsstellen und Hotlines zu sorgen, damit der Schutz von Kindern und Minderjährigen, die Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs geworden, sichergestellt ist;

26.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihre Rechtsvorschriften verpflichtende Hintergrundüberprüfungen für Personen einzuführen, die sich um Tätigkeiten oder einen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Kindern oder in direktem Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend kinderpronografische Darstellungen bewerben oder solche Tätigkeiten ehrenamtlich ausführen, und systematisch Informationen über Personen auszutauschen, die eine Gefährdung für Kinder darstellen;

27.  begrüßt den Umstand, dass sich etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten entschlossen hat, neben Maßnahmen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 zur unverzüglichen Entfernung von Websites, die Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern enthalten, auch Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie fakultativ sind und darauf abzielen, den Zugang zu Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu sperren; fordert die Mitgliedstaaten, die noch keine derartigen Maßnahmen getroffen haben, auf, dies nachzuholen; fordert die Kommission mit Blick auf eine etwaige spätere Überarbeitung der Vorschriften auf, zu prüfen, ob in Artikel 25 Absatz 2 strengere Maßnahmen eingeführt werden können, und spricht sich dafür aus, EU-Mittel einzusetzen, und zwar auch für Forschung, damit vielversprechende neue technische Lösungen in diesem Bereich ermittelt werden; weist darauf hin, dass die Entfernung illegaler Inhalte ein probates Mittel zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen sowie der Kinderpornografie ist;

28.  nimmt mit Besorgnis die Ergebnisse des im April 2017 veröffentlichten Jahresberichts der IWF zur Kenntnis, wonach 60 % der Websites mit Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern auf europäischen Internetdomänen gehostet werden, was einem Anstieg um 19 % seit 2015 entspricht, und in einigen Mitgliedstaaten bei URL-Adressen mit Inhalten über sexuellen Missbrauch ein steiler Anstieg zu verzeichnen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Informationsaustausch untereinander zu verstärken und bewährte Verfahren auszutauschen, um die Verfügbarkeit von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zu reduzieren;

29.  hebt hervor, dass bei Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten die Grundrechte im Internet durch die Umsetzung von Artikel 25 beschränken, die Grundsätze Transparenz, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt sein müssen, Beschränkungen begründet werden müssen und die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln bestehen muss;

30.  hebt hervor, dass für die durch die sozialen Medien bedingten Gefahren und Risiken für Kinder sensibilisiert werden muss;

31.  hebt hervor, dass die persönlichen Daten von Kindern angemessen geschützt werden müssen und dass Kinder und Eltern über die Risiken und Folgen der Verwendung personenbezogener Daten von Kindern im Internet aufgeklärt werden müssen;

32.  stimmt darin überein, dass die Mitwirkung vieler verschiedener Akteure und die Zusammenarbeit zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor, einschließlich der Zivilgesellschaft, der Strafverfolgungsbehörden, Einrichtungen, die mit Kindern arbeiten, sozialer Dienste und privatwirtschaftlicher Akteure wie der Technologiebranche, für die wirksame Aufdeckung und Bekämpfung illegaler Inhalte und der Verbreitung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet eine entscheidende Rolle spielen;

33.  hebt darüber hinaus hervor, dass es zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und Ausbeutung im Internet notwendig ist, mit den strategischen Partnern der EU und den Strafverfolgungsbehörden international zusammenzuarbeiten und grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen;

34.  weist erneut darauf hin, dass es vor allem, was den sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft, nach wie vor keine Statistiken und Angaben über die genaue Zahl der Delikte gibt, weil viele Fälle nicht gemeldet werden, es sich um einen relativ neuen Tatbestand handelt und die Begriffsbestimmungen und Methoden der einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie, in Zusammenarbeit mit den Inhalte- und Diensteanbietern und unter Beachtung eines ordnungsgemäßen rechtlichen Verfahrens und im Einklang mit der Grundrechtecharta und dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu beschleunigen, damit durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt ist, dass nur eingegriffen wird, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist, und die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln besteht; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zu erleichtern und zu verstärken, und fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um diesen Problemen wirksam zu begegnen;

36.  hebt hervor, dass von der Flüchtlingskrise betroffene Kinder zunehmend der Gefahr sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs ausgesetzt sind, und dass das Risiko bei unbegleiteten Minderjährigen, von denen viele nach ihrer Ankunft als vermisst gemeldet werden, besonders hoch ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit diesem Phänomen zu befassen und wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Situation und zum besseren Schutz von Kindern zu treffen;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bürger dafür zu sensibilisieren, wie wichtig es ist, den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen sowie Kinderpornografie zu bekämpfen, indem sie Initiativen und Informationskampagnen fördern – etwa den vom Europarat eingeführten Europäischen Tag zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch – und sich umfassend daran beteiligen;

38.  fordert die Mitgliedstaaten, in denen es bisher keine solchen Anlaufstellen gibt, auf, entsprechende Dienste, einschließlich Online-Dienste, einzurichten, die Unterstützung, Informationen und Schulungen dazu anbieten, wie die Anzeichen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung zu erkennen sind und wie auf bedenkliches Verhalten, das noch keinen Missbrauch darstellt, reagiert werden sollte;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass illegale Inhalte nicht nur schnell, sondern auch dauerhaft entfernt werden;

40.  spricht sich beim Schutz von Kindern für einen rechtlich fundierten Ansatz aus, der der internationalen Rechtsordnung Rechnung trägt; weist in diesem Zusammenhang auf die EU-Agenda für die Rechte des Kindes von 2011 hin, wonach „[a]ls gemeinsame Basis für jedes Handeln der EU, das einen Bezug zu Kindern aufweist, [...] die Verträge, die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) herangezogen werden [können]“.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

29.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Silvia Costa, Angel Dzhambazki, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Santiago Fisas Ayxelà, Morten Løkkegaard, Michel Reimon, Remo Sernagiotto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lefteris Christoforou, Andrejs Mamikins, Jana Žitňanská

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

22

+

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Morten Løkkegaard

ECR

Angel Dzhambazki, Remo Sernagiotto, Jana Žitňanská

EFDD

Isabella Adinolfi

PPE

Lefteris Christoforou, Santiago Fisas Ayxelà, Svetoslav Hristov Malinov, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

S&D

Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Krystyna Łybacka, Andrejs Mamikins, Luigi Morgano, Momchil Nekov

Verts/ALE

Michel Reimon, Helga Trüpel

1

-

S&D

Petra Kammerevert

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
  • [2]  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (4.7.2017)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie
(2015/2129(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Clare Moody

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass Mädchen häufiger als Jungen von sexuellem Missbrauch von Kindern betroffen sind (die Prävalenzrate beträgt 13,4 % für Mädchen bzw. 5,7 % für Jungen) und die Täter vor allem Männer sind; in der Erwägung, dass dem geschlechtsspezifischen Aspekt Rechnung getragen werden muss, wenn es darum geht, sexuellem Missbrauch von Kindern vorzubeugen und sie davor zu schützen;

B.  in der Erwägung, dass Kinder und Jugendliche anfälliger für sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung werden können, wenn sie Pornografie ausgesetzt werden; in der Erwägung, dass es sich nach statistischen Angaben bei 12 % der Websites um pornografische Websites handelt, hinter denen sich zuweilen auch kinderpornografische Videos verbergen können; in der Erwägung, dass jeder, ohne Alterseinschränkung, frei auf diese Sites zugreifen kann und nach Belieben Videos hochladen kann;

C.  in der Erwägung, dass die Opfer von sexuellem Missbrauch schwerwiegenden physischen und psychischen Risiken ausgesetzt sind, die sich auf ihr Privatleben und auf ihr soziales Leben auswirken können;

D.  in der Erwägung, dass bei Mädchen auf der Flucht vor Konflikten und Verfolgung ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie vergewaltigt, sexuell missbraucht und ausgebeutet oder in eine Zwangsehe gezwungen werden, sowie in der Erwägung, dass manche Flüchtlingskinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Ausbeutung wurden, Studien zufolge diese Fälle nicht den Behörden melden aufgrund von Sprachbarrieren, kulturellen Tabus oder weil sie Angst haben, ihr Endziel nicht zu erreichen;

1.  ist besorgt darüber, dass die nicht einverständliche Verbreitung von erotischem oder pornografischem Material, auch im Internet und über die sozialen Medien, zum Beispiel die Verbreitung von „revenge porn“ (Verbreitung intimer Aufnahmen aus Rache) – die eine rasch zunehmende Form von Missbrauch und Verfolgung darstellt – in der überwiegenden Mehrheit der Fälle Frauen und Mädchen betrifft, von denen einige noch nicht rechtlich mündig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine Überwachung des Internets zu sorgen, damit rechtzeitig und effektiv gegen „revenge porn“ (Verbreitung intimer Aufnahmen aus Rache) vorgegangen werden kann, und eine Reihe legislativer Maßnahmen zur Prävention und zur Bestrafung dieser neuen Form der Kriminalität auf den Weg zu bringen; fordert die Internetindustrie auf, hier gemeinsam Verantwortung zu übernehmen; hält es für dringend notwendig, alle, insbesondere Mädchen und Jungen, darüber aufzuklären und ihr Bewusstsein dafür zu schärfen, welche möglichen Folgen es haben kann, wenn sie intime Aufnahmen von sich selbst machen, zum Beispiel Fotos und Videos, und diese anderen zur Verfügung stellen; hält es für dringend notwendig, Erzieher, Jugendarbeiter und für eine gemeinnützige Organisation Tätige und ehrenamtliche Helfer für diese Problematik zu sensibilisieren und zu schulen, und auch die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zu stärken, damit diese Gefahren geschlechterdifferenziert angegangen werden;

2.   fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, die Aufklärung von Mädchen und Jungen darüber, dass Beziehungen auf Einverständnis, Respekt und Gegenseitigkeit beruhen müssen, in ihre umfassenden Aufklärungsprogramme in Sachen Sexualität und Beziehungen zu einzubinden, zumal Studien zufolge eine umfassende, an Rechtsnormen orientierte Aufklärung in Sachen Sexualität und Beziehungen ein angemessenes und wirksames Mittel ist, um Kinder und Jugendliche vor der Gefahr des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung zu schützen;

3.  fordert die Mitgliedstaaten, die keine verbindliche Aufklärung in Sachen Sexualität und Beziehungen vorschreiben (Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Rumänien, Slowakei, Spanien und Ungarn) auf, eine solche Aufklärung verbindlich einzuführen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, vorzuschreiben, dass bei der Aufklärung in Sachen Sexualität und Beziehungen besonderes Augenmerk auf sexuelle Einvernehmlichkeit und Respekt gelegt wird;

4.  hält es für außerordentlich wichtig, an den Schulen Programme zur Förderung der digitalen Kompetenzen und Programme über die Sicherheit im Internet anzubieten, zumal solche Programme nicht nur für Kinder, sondern auch für Eltern und für die Personen, die Kontakt mit Kindern haben, unabdingbar sind; legt den Mitgliedstaaten nahe, Aufklärungskampagnen in Bezug auf die Internetsicherheit und die Grundsätze des ethischen Verhaltens im Internet in Zusammenhang mit der eigenen Privatsphäre und der Privatsphäre von anderen zu starten; weist darauf hin, dass Bildungsprogramme und Inhalte, die sich mit diesen Themen befassen, auch gezielt auf Männer und Jungen ausgerichtet sein müssen, damit geschlechtsspezifische Stereotype aufgegeben werden und Sexismus und geschlechtsspezifische Verhaltensweisen, die zu Belästigung in Internet führen, bekämpft werden;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das System der elterlichen Kontrolle in Zusammenarbeit mit den Justiz- und Polizeibehörden mithilfe des Einsatzes neuer Technologien – auch durch Smartphone-Apps – zu verbessern, damit der Schutz der Minderjährigen besser gewährleistet werden kann;

6.  hält es für dringend notwendig, alle Mädchen und Jungen frühzeitig für die Thematik der Sicherheit im Internet zu sensibilisieren, und darüber, aufzuklären, dass es wichtig ist, im digitalen Zeitalter die Würde und die Privatsphäre anderer zu achten; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren über Lehrmittel und Schulungsprogramme unter allen Beteiligten, zum Beispiel Lehrkräfte, Erzieher und Strafverfolgungsbehörden auszutauschen, und zwar in Bezug auf „Grooming“ (Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken) und andere Bedrohungen der Sicherheit von Kindern, insbesondere Mädchen, im Internet; weist darauf hin, dass ebenso wichtig wie die Sensibilisierung der Kinder auch die Sensibilisierung der Eltern und der anderen Familienangehörigen ist;

7.  ist der Auffassung, dass die Entfernung von Inhalten nach wie vor eine Priorität darstellen muss, räumt jedoch ein, dass dieses Verfahren langwierig sein kann; ist daher der Auffassung, dass Mechanismen zum raschen Blockieren von Inhalten eingeführt und die Verfahren zur Entfernung beschleunigt werden müssen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die starke Geschlechterdimension bei den Melderaten zu berücksichtigen, da Jungen und Männer Missbrauch oft weniger häufig melden als Mädchen und Frauen, die ihrerseits oft lange warten, biss sie melden, dass sie Opfer von Missbrauch geworden sind;

9.  empfiehlt, bei der Umsetzung von Artikel 15 oder bei der Änderung der Rechtsvorschriften über die Verjährungsfristen für Selbstauskünfte über sexuelle Straftaten gegen Minderjährige, dass die Verjährungsfrist am Tag der Volljährigkeit beginnt und nicht an dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde;

10.  fordert die neun Mitgliedstaaten, die Artikel 15 Absatz 4 über die Identifizierung von Opfern noch nicht umgesetzt haben, auf, dies unverzüglich zu tun und diese Bestimmung umzusetzen, zum Beispiel durch die Einführung spezialisierter Ermittlungsteams, Investitionen in forensische Instrumente und Teilnahme an grenzübergreifenden Ermittlungen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit zu vertiefen und Daten zur Identifizierung von Kindern, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, auszutauschen, auch Daten über verschwundene Kinder, insbesondere Mädchen, die besonders durch Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung gefährdet sind;

12.  fordert die Kommission auf, in kontinuierliche transnationale Programme zur Identifizierung, von Opfern im Kindesalter zu investieren, indem sie die Mitgliedstaaten bei ihren forensischen Kapazitäten unterstützen und in diesem Bereich zusammenarbeiten, unter anderem bei der Entwicklung spezialisierter Humanressourcen und Ausstattungen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erkennung potenzieller Opfer vor allem schutzbedürftigen Kindern wie zum Beispiel Roma-Kindern und Kindern mit geistigen Behinderungen sowie Flüchtlingskindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere unbegleitete Minderjährige und Asylsuchende im Kindesalter, die in Einrichtungen, Flüchtlingslagern oder Asylzentren häufig dem Risiko des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind; hält es daher für dringend notwendig, dass Maßnahmen wie etwa Hintergrundüberprüfungen für Mitarbeiter, Sozialarbeiter und ehrenamtliche Helfer, die mit Flüchtlingskindern Kontakt haben, durchgeführt werden, dass Anzeigesysteme eingeführt werden und Unterstützung für die Opfer bereitgestellt wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer nicht nur während der Ermittlungen über sexuellen Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung wichtig sind, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt, damit den Opfern geholfen wird, posttraumatische Belastungsstörungen zu überwinden und sie eine angemessene medizinische und psychologische Beratung und Prozesskostenhilfe bekommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommunikationsfähigkeit von Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten in Bezug auf Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung von Kindern zu verbessern, und zwar mit einem besonderen Augenmerk auf der Kommunikation mit Kindern, auch in Bezug auf Kinder mit besonderen Bedürfnissen, sowie auf anderen Maßnahmen, mit denen der sekundären Viktimisierung der Opfer vorgebeugt wird;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt Maßnahmen zum Schutz der Opfer von sexuellem Missbrauch von Kindern zu ergreifen und die Rolle der nationalen telefonischen Beratungsdienste (Helplines) zu stärken, wobei ein geschlechterdifferenzierter Ansatz zu verfolgen ist;

15.  hält eine angemessene Umsetzung von Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a für sehr wichtig, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Begriff „ungerechtfertigte Verzögerung“ konservativ auszulegen, wenn sie Vernehmungen von Opfern im Kindesalter durchführen; erkennt das bewährte Verfahren in Schweden an, wo das Kind innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige der Straftat angehört wird; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit die Bestimmung, mit der die erforderlichen verfahrensrechtlichen Bedingungen zum Schutz der Kinder vor sekundärer Viktimisierung festgelegt werden, umgesetzt wird;

16.  stellt besorgt fest, dass viele minderjährige Mädchen vom Menschenhandel betroffen sind und in der Sextourismusindustrie arbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des Kindersextourismus und des Menschenhandels zu intensivieren und sich in diesem Zusammenhang vor allem an die Reiseveranstalter und an die Behörden zu wenden, um den Reisenden die Schwere dieser Straftaten bewusst zu machen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Vorschriften zu erlassen, anhand derer Reisende verurteilt werden können, wenn sie für schuldig befunden wurden, eigens in ein Drittland gereist zu sein, um dort Sex mit Minderjährigen zu vollziehen, und anschließend in die EU zurückgekehrt sind;

18.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Vorschriften zu erlassen, anhand derer Reiseveranstalter verurteilt werden können, wenn sie für schuldig befunden wurden, Sextourismus mit Minderjährigen Vorschub geleistet zu haben;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel bereitzustellen, um Kinder darüber aufzuklären, wie sie Hilfe suchen und Täter erkennen können und gleichzeitig Erwachsene darin zu schulen, wie sie Missbrauch erkennen und Kinder individuell unterstützen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls mehr Mittel für die Mitarbeiter bereitzustellen, die mit Kindern arbeiten, sowie für Ermittlungsexperten, denen bewusst sein sollte, wie geschlechtsspezifische Unterschiede sich auf die Art und Weise auswirken, in der Mädchen und Jungen auf sexuellen Missbrauch reagieren; hält es außerdem für dringend notwendig, die anhaltenden geschlechtsspezifischen Stereotype und die zunehmende Sexualisierung von Kindern in den Medien zu bekämpfen;

20.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Präventionsarbeit in der gesamten EU zu wünschen übrig lässt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 22 der Richtlinie umzusetzen und Interventionsprogramme für diejenigen auszuarbeiten, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen systematischen grenzübergreifenden Austausch bewährter Verfahren über Präventivprogramme in die Wege zu leiten; fordert die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 auf, für alle verurteilte Straftäter verbindliche Interventionsprogramme einzuführen, um Rückfällen vorzubeugen;

21.  ist der Auffassung, dass der Meinungsaustausch zwischen Kinderschutzbeauftragten, Kinderärzten, Bildungseinrichtungen und Kinder- und Jugendorganisationen in Bezug auf Ermittlungen über Fälle von Kindesmissbrauch gefördert werden sollte, damit sie bei der Sensibilisierung für dieses Thema eine aktive Rolle spielen können;

22.  erkennt die Leistung von INHOPE an, eines Zusammenarbeitsnetzwerks , das sich aus 46 Hotlines zusammensetzt, die sich für die Beseitigung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet einsetzen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, zu gewährleisten, dass es in jedem Mitgliedstaat eine solche Hotline gibt und die einschlägigen Protokolle zu harmonisieren;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf Forschung und Statistiken im Bereich Gender-Mainstreaming in Bezug auf sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern zurückzugreifen, um den Austausch bewährter Verfahren bei der Politikgestaltung und der Programmumsetzung zu fördern;

24.  weist darauf hin, dass es zum Thema Missbrauch von LGBTI-Jugendlichen keine ausreichenden Untersuchungen gibt; hält es für dringend notwendig, hier weitere Untersuchungen durchzuführen, unter Berücksichtigung der Erfahrungen von Gewalt und Belästigung sexueller Art, die LGBTI-Personen durchgemacht haben, sowie der Schutzbedürftigkeit obdachloser Jugendlicher, von denen viele lesbisch, schwul, bi-, trans- oder intersexuell sind, und die von zu Hause weggelaufen sind;

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Arena, Vilija Blinkevičiūtė, Mary Honeyball, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Florent Marcellesi, Maria Noichl, Marijana Petir, João Pimenta Lopes, Ernest Urtasun, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Catherine Bearder, Stefan Eck, Eleonora Forenza, Edouard Martin, Clare Moody, Mylène Troszczynski, Julie Ward, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

James Carver, Claudia Schmidt, Molly Scott Cato, Axel Voss, Branislav Škripek

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

18

+

EPP

Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Claudia Schmidt, Axel Voss

S&D

Maria Arena, Vilija Blinkevičiūtė, Mary Honeyball, Edouard Martin, Clare Moody, Maria Noichl, Julie Ward

VERTS/ALE

Florent Marcellesi, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun

ALDE

Catherine Bearder

GUE/NGL

Stefan Eck, Eleonora Forenza, João Pimenta Lopes

EFDD

Marco Zullo

0

-

5

0

EPP

Marijana Petir

ECR

Branislav Škripek, Jana Žitňanská

EFDD

James Carver

ENF

Mylène Troszczynski

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Jan Philipp Albrecht, Monika Beňová, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Lorenzo Fontana, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Harald Vilimsky, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Maria Grapini, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Marek Jurek, Miltiadis Kyrkos, Jeroen Lenaers, Andrejs Mamikins, Emilian Pavel, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Othmar Karas, Iuliu Winkler

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

46

+

ALDE

Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld

ECR

Jussi Halla-aho, Marek Jurek, Helga Stevens

EFDD

Laura Ferrara, Kristina Winberg

ENF

Lorenzo Fontana, Harald Vilimsky

PPE

Asim Ahmedov Ademov, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Othmar Karas, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Traian Ungureanu, Iuliu Winkler, Tomáš Zdechovský

S&D

Monika Beňová, Miriam Dalli, Ana Gomes, Maria Grapini, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Emilian Pavel, Soraya Post, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Jan Philipp Albrecht, Judith Sargentini, Bodil Valero

1

-

ENF

Auke Zijlstra

1

0

GUE/NGL

Cornelia Ernst

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung