BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020)

23.11.2017 - (COM(2017)0385 – C8-0236/2017 – 2017/0163(COD)) - ***I

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Silvia Costa
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 2 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2017/0163(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0369/2017
Eingereichte Texte :
A8-0369/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020)

(COM(2017)0385 – C8-0236/2017 – 2017/0163(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0385),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0236/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8‑0369/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Jugendorchester der Europäischen Union (European Union Youth Orchestra – EUYO) besteht aus jungen Musikerinnen und Musikern, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten aufgrund strenger Qualitätskriterien im Rahmen eines anspruchsvollen Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Im Einklang mit den Zielen des Unterprogramms „Kultur“ bietet das EUYO über ein Gastprogramm regelmäßig Weiterentwicklungsmöglichkeiten für junge Musiker und bietet Gelegenheiten, bei Festivals und im Rahmen von Konzertreisen in der Europäischen Union und auf internationaler Ebene aufzutreten, wodurch die Professionalität der Musiker gestärkt wird und sie sich die Fertigkeiten aneignen, die für eine Karriere in der Kultur- und Kreativbranche erforderlich sind.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Das EUYO sollte seine Einnahmen ständig diversifizieren, indem es sich aktiv um finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen als den Finanzmitteln der Union bemüht, damit es fortbesteht und allmählich unabhängig von Unionsmitteln wird. Das EUYO sollte daher dafür sorgen, dass seine Verwaltung kosteneffizient ist.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)  Das EUYO sollte anstreben, stärker mit den Ehrenschirmherren zusammenzuarbeiten, bei europäischen Veranstaltungen deutlicher in Erscheinung treten und in mehr Mitgliedstaaten auftreten, auch in Zusammenarbeit mit audiovisuellen Netzen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d)  Das EUYO sollte die Transparenz des Auswahlverfahrens sicherstellen. Außerdem sollte es in Zusammenarbeit mit den nationalen assoziierten Partnern und den „Kreatives Europa“-Desks die Sichtbarkeit des jährlichen Vorspielens erhöhen, damit erreicht wird, dass das Verhältnis zwischen der Anzahl der Musiker aus den einzelnen Mitgliedstaaten und der Gesamtbevölkerung dieser Mitgliedstaaten ausgewogener wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e)  Das EUYO sollte sich aktiv im Bereich der Publikumsentwicklung und ‑einbindung engagieren, wobei das junge Publikum in den Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen ist, und es sollte die Sichtbarkeit seiner Tätigkeiten erhöhen und dafür sorgen, dass sie mit den politischen Zielen der Union im Einklang stehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das EUYO wurde 1976 auf der Basis einer Entschließung des Europäischen Parlaments8 gegründet und ist somit einzigartig in der europäischen Orchesterlandschaft. Angesichts seiner besonderen Stellung, seiner strategischen Ziele und seiner Aktivitäten erfüllt das EUYO die Voraussetzungen für eine Einrichtung, die – im Sinne von Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission9 – „in einem Basisrechtsakt [...] genannt“ ist. Finanzhilfen können daher ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(5)  Das EUYO wurde 1976 auf der Basis einer Entschließung des Europäischen Parlaments8 gegründet und sein Ehrenvorsitzender ist der Präsident des Europäischen Parlaments; daher ist das EUYO einzigartig in der europäischen Orchesterlandschaft. Das EUYO fördert die Idee eines Europas, das auf Frieden, Kultur und gegenseitigem Verständnis gründet, ebenso wie das reiche musikalische Erbe Europas. Angesichts seiner besonderen Stellung, seiner strategischen Ziele und seiner Aktivitäten erfüllt das EUYO die Voraussetzungen für eine Einrichtung, die – im Sinne von Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission9 – „in einem Basisrechtsakt [...] genannt“ ist. Finanzhilfen können daher ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

__________________

__________________

8 Entschließung zum Entschließungsantrag von Frau Kellett-Bowman zur Bildung eines Jugendorchesters der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 79 vom 5.4.1976, S. 8).

8 Entschließung zu dem von Frau Kellett-Bowman vorgelegten Entschließungsantrag zur Gründung eines Jugendorchesters der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 79 vom 5.4.1976, S. 8).

9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Dem EUYO sollten ausnahmsweise für den Zeitraum bis zum Ablauf des laufenden Programms „Kreatives Europa“ Finanzmittel gewährt werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das EUYO sollte daher in den Katalog der Maßnahmen aufgenommen werden, denen eine Förderung im Rahmen des Unterprogramms „Kultur“ zuteilwird.

(6)  Das EUYO sollte daher in den Katalog der Maßnahmen aufgenommen werden, denen eine Förderung im Rahmen des laufenden Unterprogramms „Kultur“ und des horizontalen Aktionsbereichs zuteilwird.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.   In Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„fa)   das Jugendorchester der Europäischen Union.“.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Sie gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0385 – C8-0236/2017 – 2017/0163(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

28.7.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

11.9.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

11.9.2017

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

BUDG

30.8.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Silvia Costa

4.9.2017

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

4.9.2017

Datum der Annahme

22.11.2017

 

 

 

Datum der Einreichung

23.11.2017