BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

19.12.2017 - (COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Klaus Buchner
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0295(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

(COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0616),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0393/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2017 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0390/2017),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union , insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden.

(3)  Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung und der Menschenrechte, eingehalten werden.

Begründung

Diese Ergänzung ist notwendig und steht im Einklang mit der Aufnahme des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Angesichts des Aufkommens neuer Kategorien von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Hinweisen darauf, dass gewisse aus der Union ausgeführte Technologien für digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit angezeigt, die Ausfuhr solcher Technologien zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sollten nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnik verhindern, die für legitime Zwecke einschließlich der Strafverfolgung und der Forschung im Bereich der Internetsicherheit eingesetzt wird. Die Kommission wird in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen entwickeln.

(5)  Bestimmte Güter für digitale Überwachung haben sich als neue Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck manifestiert, die dazu missbraucht werden, die Menschenrechte – auch das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Datenschutz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – zu verletzen, indem Daten überwacht oder extrahiert werden, ohne dass der Dateneigner dazu konkret seine unmissverständliche Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt hat, bzw. indem das betreffende System betriebsunfähig gemacht oder beschädigt wird. Als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Beweisen dafür, dass gewisse Güter für die digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die in Ländern, in denen Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, an der Anordnung oder Begehung von Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Güter zu kontrollieren. Die Kontrollen sollten auf klar definierten Kriterien beruhen. Diese Maßnahmen sollten nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig und verhältnismäßig ist. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnologie verhindern, die für legitime Zwecke eingesetzt wird, wie die Strafverfolgung und Forschung im Bereich Netzwerke und IKT-Sicherheit im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz von Systemen für Informationssicherheit. Die Kommission sollte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereitstellen. Schwere Menschenrechtsverletzungen beziehen sich auf Situationen, die Kapitel 2 Abschnitt 2 Punkt 2.6 im Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP1a des Rates dargelegt sind, der am 20. Juli 2015 vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gebilligt wurde.

 

_______________________

 

1a Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist auch eine Überarbeitung der Definition von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Einführung einer Definition der Technologie für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien bei der Kontrolle von Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Erwägungen hinsichtlich ihres möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen oder Menschenrechtsverletzungen umfassen.

(6)  Daher ist auch die Einführung einer Definition von Gütern für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien für die Kontrolle von Ausfuhren von Gütern für digitale Überwachung gemäß dem Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates1a den direkten und indirekten Auswirkungen dieser Technologien auf die Menschenrechte Rechnung tragen müssen. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Ratsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) sollte eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die die Bewertungskriterien ausarbeitet. Innerhalb dieser technischen Arbeitsgruppe sollte zudem eine unabhängige Sachverständigengruppe eingerichtet werden. Die Bewertungskriterien sollten öffentlich und einfach zugänglich sein.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Da die Technologie zur digitalen Überwachung definiert werden soll, müssen die unter diese Verordnung fallenden Güter auch Ausrüstung zum Abhören von Telekommunikation, Intrusion-Software, Überwachungszentren, Systeme zur rechtmäßigen Überwachung und mit solchen Systemen in Verbindung stehende Systeme der Vorratsdatenspeicherung, Geräte, die zur Datenentschlüsselung, Rettung von Daten aus Festplatten, Umgehung von Passwörtern und Analyse biometrischer Daten dienen, und Systeme zur Überwachung von IP-Netzen umfassen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Im Hinblick auf die Bewertungskriterien in Bezug auf die Menschenrechte ist auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Entschließung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Recht auf Privatsphäre vom 23. März 2017, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, den Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Privatsphäre vom 24. März 2017, den Bericht des Sonderberichterstatters für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung von Terrorismus vom 21. Februar 2017 und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Zakharov/Russland vom 4. Dezember 2015 zu verweisen;

Begründung

Dieser neue Erwägungsgrund ist untrennbar mit den Erwägungsgründen 5 und 6 verbunden. Zur weiteren Hilfestellung sollten einschlägige internationale Menschenrechtsinstrumente und Beschlüsse mit besonderem Schwerpunkt auf dem Recht auf Privatsphäre herangezogen werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Datenschutz-Grundverordnung) müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeiter technische Maßnahmen ergreifen, um für ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes Schutzniveau zu sorgen, wozu die Verschlüsselung personenbezogener Daten gehört. Da in der genannten Verordnung festgelegt ist, dass sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl in als auch außerhalb der Union Anwendung findet, besteht ein starker Anreiz für die Union, Güter aus dem Bereich der Kryptotechnik von der Kontrollliste zu streichen, um so die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu erleichtern und in diesem Zusammenhang die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Ferner entspricht der derzeitige Kontrollumfang im Bereich der Verschlüsselung nicht der Tatsache, dass die Verschlüsselung ein wichtiges Mittel ist, mit dem sichergestellt wird, dass Bürger, Unternehmen und Behörden ihre Daten vor Straftätern und anderen Personen mit unlauteren Absichten schützen können, mit dem der Zugriff auf Dienste, die entscheidend für das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts sind, gesichert wird und mit dem sichere Kommunikationsverbindungen ermöglicht werden, die im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Datenschutz und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere für Menschenrechtsaktivisten, notwendig sind.

 

_______________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden, wobei auch das Risiko von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen berücksichtigt werden sollte. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Zielgerichtete „Catch-all-Kontrollen“ sollten unter bestimmten Bedingungen auch für die Ausfuhr der Technologie für digitale Überwachung gelten.

(9)  Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern für digitale Überwachung zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Der Informationsaustausch sollte Unterstützung für die Entwicklung einer öffentlichen Datenplattform sowie die Einholung von Auskünften aus dem Privatsektor, von öffentlichen Einrichtungen sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft umfassen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Definition des Vermittlers sollte überarbeitet werden, um zu verhindern, dass die Kontrollen der Vermittlertätigkeiten von Personen, die unter die Rechtsprechung der Union fallen, umgangen werden. Die Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten sollten vereinheitlicht werden, um ihre wirksame und kohärente Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen; diese sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.

(10)  Die Definition des Vermittlers sollte überarbeitet werden, um zu verhindern, dass die Kontrollen der Vermittlungstätigkeiten von Personen, die unter die Rechtsprechung der Union fallen, umgangen werden. Die Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten sollten vereinheitlicht werden, um ihre wirksame und kohärente Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen; diese sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzübertritte umfasst. Es ist daher angezeigt, zu präzisieren, welche Kontrollen für Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung gelten, und eine Definition solcher Dienstleistungen einzuführen. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.

(11)  Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzübertritte umfasst. Es ist daher angezeigt, zu präzisieren, welche Kontrollen für Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung gelten, und eine Definition solcher Dienstleistungen einzuführen. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen vor der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht die Möglichkeit vor , dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten Durchfuhrkontrollen vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen dienen.

(12)  Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten Durchfuhrkontrollen vereinheitlicht werden; ihre Anwendung sollte auch der Verhütung von Menschenrechtsverletzungen dienen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Wenngleich die Entscheidung über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen und nationale Genehmigungen den nationalen Behörden obliegt, setzt eine wirksame Ausfuhrkontrollregelung der EU voraus, dass Wirtschaftsakteure, die unter diese Verordnung fallende Güter ausführen möchten, die gebotene Sorgfalt walten lassen, wie dies u. a. in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitsätzen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vorgesehen ist.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollte eine Standard-Befolgungsvorschrift in Form von „internen Programmen für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte diese Anforderung für besondere Kontrollmodalitäten in Form von Globalgenehmigungen und bestimmten Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr gelten.

(14)  Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollten eine Standard-Befolgungsvorschrift und eine entsprechende Definition und Beschreibung in Form von „internen Programmen für rechtskonformes Verhalten“ eingeführt werden sowie die Möglichkeit, , eine Zertifizierung vornehmen zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erhalten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte diese Anforderung für besondere Kontrollmodalitäten in Form von Globalgenehmigungen und bestimmten Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr gelten.

Begründung

Die Unternehmen benötigen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verpflichtung, ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten durchzuführen. Wenn die Unternehmen für ihr Programm eine Zertifizierung erhalten haben, sollten sie Anreize im Genehmigungsverfahren seitens der einzelstaatlichen zuständigen Behörden erhalten (etwa kürzere Fristen).

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.

(15)  Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Angesichts der schnell fortschreitenden technologischen Entwicklungen ist es angezeigt, dass die EU auf der Grundlage einer unilateralen Liste Kontrollen hinsichtlich bestimmter Arten von Technologien für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B aufnimmt. Da dem multilateralen Ausfuhrkontrollsystem eine wichtige Rolle zukommt, sollte Anhang I Abschnitt B lediglich Technologien für digitale Überwachung enthalten und keine Überschneidungen mit Anhang I Abschnitt A aufweisen.

Begründung

Diese Änderung ist untrennbar verknüpft mit der Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung, wie sie die Kommission im Rahmen der Neufassung vorgeschlagen hat.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt B, etwa der Technologie für digitale Überwachung, sollten die mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundenen Risiken im Hinblick auf schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden.

(17)  Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern für digitale Überwachung, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt B sollte das mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundene Risiko berücksichtigt werden, dass die Güter zu Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts oder zur Verletzung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Ländern verwendet werden, in denen nachweislich solche Verletzungen, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf Privatsphäre, stattgefunden haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Die Entscheidungen, ganze Unterkategorien zur Verschlüsselung, wie etwa in Anhang I Abschnitt A Kategorie 5 oder in Anhang II Abschnitt I, zu streichen, sind unter Berücksichtigung der Empfehlung des OECD-Rates zu den Leitlinien für die Kryptographiepolitik vom 27. März 1997 zu treffen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Bedenklichkeit von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt A, Anhang II und Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)  Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Bedenklichkeit von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte A und B, Anhang II und Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Anhang I Abschnitt B sollte ebenfalls mittels delegierter Rechtsakte änderbar sein.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Aufgrund der Gefahr von Cyberdiebstahl und einer Wiederausfuhr in Drittländer, auf die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates hingewiesen wird, müssen die Bestimmungen über Güter mit doppeltem Verwendungszweck verschärft werden.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig, denn diese Erwägung ist der Grund für die Aufnahme von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe fa.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Gemäß Artikel 36 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen und Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.

(21)  Gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, sowie für Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Da der Rechenschaftspflicht und öffentlichen Kontrolle mit Blick auf Ausfuhrkontrolltätigkeiten eine hohe Bedeutung zukommt, sollten Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zu Genehmigungen öffentlich verfügbar machen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Einbindung des Privatsektors und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird.

(25)  Die Einbindung des Privatsektors, insbesondere von KMU, und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird. Da für die Auslegung bestimmter Elemente dieser Verordnung Leitlinien benötigt werden, sollten entsprechende Leitlinien bei Inkrafttreten der Verordnung öffentlich verfügbar sein.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Es sollte sichergestellt werden, dass die in diesem Vorschlag festgelegten Definitionen mit den im Zollkodex der Union enthaltenen Definitionen in Einklang stehen.

Begründung

Diese Änderung ist untrennbar mit Artikel 2 (Definitionen), der im Rahmen der Neufassung geändert wurde, sowie mit den Änderungsanträgen, die zu diesem Artikel der Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingereicht wurden, verknüpft.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind . Zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen ist es ebenfalls angezeigt, Bestimmungen einzuführen, mit denen speziell gegen Fälle von illegalem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgegangen werden kann.

(27)  Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Ausführer der Union sollte gefördert werden. Daher sollten die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sein. Zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen ist es ebenfalls angezeigt, Bestimmungen einzuführen, mit denen speziell gegen Fälle von illegalem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorgegangen werden kann.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen.

(29)  Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen, die Aufwärtskonvergenz zu fördern und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Zur Förderung dieser Ziele sollten der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit dem EAD aktiv in den einschlägigen internationalen Gremien, darunter im Wassenaar-Arrangement, mitwirken, um die in Anhang I Abschnitt B enthaltene Liste von Gütern zur digitalen Überwachung als internationale Norm zu etablieren. Zudem sollte die Unterstützung für Drittländer betreffend die Entwicklung einer Ausfuhrkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und den Aufbau geeigneter Verwaltungskapazitäten, insbesondere im Hinblick auf die Zollerhebung, gestärkt und ausgedehnt werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere der unternehmerischen Freiheit

(31)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

a)  herkömmliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck, darunter auch Software und Hardware, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Technologie für digitale Überwachung, die für die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen kann;

b)  Güter für digitale Überwachung, darunter Hardware, Software und Technologien, die insbesondere dafür konzipiert werden, das unbemerkte Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme bzw. die Überwachung, Extrahierung, Erhebung und Analyse von Daten bzw. die Zerstörung oder Beschädigung des betreffenden Systems zu ermöglichen, ohne dass der Dateneigner dazu konkret seine unmissverständliche Zustimmung in Kenntnis der Sachlage erteilt hat, und die im Zusammenhang mit Verletzungen von Menschenrechten, darunter des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, oder für die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts verwendet werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die grundlegende Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen können. Forschung im Bereich Netzwerke sowie IKT-Sicherheit im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz von Informationssystemen sind davon ausgenommen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  „Endverwender“ eine natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die der endgültige Empfänger der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  „Genehmigung für umfangreiche Projekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer für die ein Jahr überschreitende Dauer der Durchführung eines genau bestimmten Projekts gültig sein kann;

13.  „Genehmigung für umfangreiche Projekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer für ein genau bestimmtes Projekt gültig sein kann. Mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen mit Blick auf die Durchführungsdauer des betreffenden Projekts gilt sie für eine Dauer von einem bis vier Jahren und kann durch die zuständige Behörde erneuert werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.  „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren einschließlich der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung von standardisierten die Rechtskonformität im Betrieb gewährleistenden Maßnahmen, Verfahren, Verhaltensnormen sowie Sicherheitsvorkehrungen, die von Ausführern entwickelt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen zu gewährleisten;

22.  „internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren (risikobasiert) einschließlich der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung von standardisierten die Rechtskonformität im Betrieb gewährleistenden Maßnahmen, Verfahren, Verhaltensnormen sowie Sicherheitsvorkehrungen, die von Ausführern entwickelt werden, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen sicherzustellen; dem Ausführer wird die Möglichkeit eingeräumt, sein internes Programm für rechtskonformes Verhalten auf freiwilliger Basis kostenlos durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Referenz-Programms für rechtskonformes Verhalten zertifizieren zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den einzelstaatlichen zuständigen Behörden zu erhalten;

Begründung

Die Unternehmen benötigen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verpflichtung, ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten durchzuführen. Wenn die Unternehmen für ihr Programm eine Zertifizierung erhalten haben, sollten sie Anreize im Genehmigungsverfahren seitens der einzelstaatlichen zuständigen Behörden erhalten (etwa kürzere Fristen).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23.  „terroristische Handlung“ eine terroristische Handlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP.

entfällt

Begründung

Dual use goods are generally highly sophisticated items which are not widely available. Yet, the components needed to, for example, manufacture explosive devices for terrorist acts are widely available in retail stores and do not require cross border traffic of goods. Most importantly, the EU already has legal instruments in place that addresses trade benefitting actors connected to terrorism. Council Common Position 2001/931/CFSP of 27 December 2001 on the application of specific measures to combat terrorism lays down restrictive measures with regard to persons, groups and entities listed in its Annex as involved in terrorist acts. Trade with these actors is forbidden pursuant to Council Regulations (EC) No 2580/2001 and (EC) No 881/2002. Moreover, the formulation of this end use control is quite vague. Therefore, it is unnecessary and inappropriate to insert terrorism into dual use export controls and could actually be counterproductive in the fight against terrorism by creating legal uncertainty and confusion.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23a.  „gebotene Sorgfalt“ das Verfahren, über das Unternehmen sowohl die von ihnen ausgehenden tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ermitteln, verhüten und mindern als auch Rechenschaft darüber ablegen können, wie sie diesen Auswirkungen grundsätzlich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindungs- und Risikomanagementsysteme begegnen;

Begründung

Die Aufnahme einer umfassenden Definition von „gebotener Sorgfalt“ ist untrennbar mit Artikel 4 Absatz 2 verknüpft.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  für die Verwendung durch Personen, die nach Feststellung maßgeblicher internationaler öffentlicher Einrichtungen oder der zuständigen europäischen oder nationalen Behörden im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression im Endbestimmungsland an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, wenn Hinweise vorhanden sind, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher schwerwiegenden Verstöße eingesetzt werden,

d)  mit Blick auf die Güter für digitale Überwachung für die Verwendung durch natürliche oder juristische Personen im Zusammenhang mit Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts in Ländern, in denen nach Feststellung der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, des Europarats, der EU oder der zuständigen nationalen Behörden schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, und wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher Verletzungen eingesetzt werden;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  für die Verwendung im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen.

entfällt

Begründung

Die vorgeschlagene Erweiterung der Catch-all-Klausel ist unverhältnismäßig und nicht zielgerichtet, da sie auf vagen, undefinierten Begriffen basiert und in der vorliegenden Form von den handelnden Unternehmen nur schwer korrekt handhabbar ist. Sie schafft erhebliche Rechtsunsicherheit und die Gefahr einer Kriminalisierung der Wirtschaft, da die Verletzung von Melde- und Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit der Dual Use-Regelung gerichtlichen Strafdrohungen unterliegt. Der Entwurf belastet europäische Ausführer mit einem hohen zusätzlichen Prüfaufwand, der gerade für KMU in der Praxis kaum leistbar sein dürfte, da diese kleineren und mittleren Unternehmen in der Regel nicht über die notwendige personelle Ausstattung verfügen. Um sich dennoch abzusichern, werden die Unternehmen gezwungen sein, vor fast jeder Ausfuhr nicht gelisteter Güter vorsorglich um bescheidmäßige Feststellung der Genehmigungsfreiheit anzusuchen. Dies schafft eine enorme zusätzliche Bürokratie, nicht nur bei der Wirtschaft, sondern auch bei der Behörde. Dies verzögert die Ausfuhren und vermindert die internationale Wettbewerbsfähigkeit, da Nicht-EU-Mitbewerber wesentlich rascher und flexibler auf Bedürfnisse der Weltmärkte werden reagieren können. Es wird kritisch angemerkt, dass in der vorliegenden Fassung die Endverwendungskontrolle in Bezug auf Menschenrechte und Terrorismus nicht auf bestimmte konkret benannte Güter und Länder eingeschränkt wird. Vorhandene EU-Rechtsakte, wie die Liste der Güter zur internen Repression oder die Anti-Folterverordnung sind wesentlich besser zur Kontrolle von Gütern im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen geeignet. Die Bekämpfung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Terrorismus sind außerdem staatliche/hoheitliche Aufgaben, die nicht primär der Verantwortung des einzelnen Unternehmens überlassen bleiben dürfen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ist einem Ausführer entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

2.  Erhält ein Ausführer bei der Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt davon Kenntnis, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sein könnten, so hat er die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen oder ansässig ist, davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.

3.  Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht .

Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein, d. h. für Güter mit im Wesentlichen identischen Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Kurzbeschreibung des Falls und die Gründe für die Entscheidung und gibt gegebenenfalls die neue Genehmigungspflicht in einem neuen Abschnitt (Anhang II Abschnitt E) an.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehen aus einem konsultierten Mitgliedstaat Einwände ein, wird die Genehmigungspflicht widerrufen, es sei denn, der die Genehmigungspflicht einführende Mitgliedstaat vertritt die Ansicht, dass eine Ausfuhr seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden könnte. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, die Genehmigungspflicht aufrechtzuerhalten. Dies sollte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt werden.

Gehen aus mindestens vier Mitgliedstaaten, deren Bevölkerung insgesamt einem Anteil von mindestens 35 % der Gesamtbevölkerung der Union entspricht, Einwände ein, wird die Genehmigungspflicht widerrufen, es sei denn, der die Genehmigungspflicht einführende Mitgliedstaat vertritt die Ansicht, dass eine Ausfuhr seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen oder seinen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte schaden könnte. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, die Genehmigungspflicht aufrechtzuerhalten. Dies sollte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt werden.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der geltenden Genehmigungspflichten und halten es auf dem neuesten Stand.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der geltenden Genehmigungspflichten und halten es auf dem neuesten Stand. Die in diesem Verzeichnis geführten Angaben werden in den Bericht an das Europäische Parlament gemäß Artikel 24 Absatz 2 aufgenommen und öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ist einem Vermittler bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.

2.  Ist einem Vermittler bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten, die die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig macht.

Begründung

Diese Änderung ist zulässig und erforderlich, da sie im Einklang mit anderen Änderungen in anderen Bereichen steht, die im Zuge der Neufassung geändert werden. Sobald ein Vermittler die Genehmigungsbehörden über das Risiko informiert, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungszwecke bestimmt sind, die den gezielten Endverwendungskontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d unterliegen, genügt es nicht, dass den Genehmigungsbehörden die Entscheidung überlassen wird, ob die Vermittlungstätigkeit genehmigungspflichtig sein sollte. Es muss daher eindeutig festgelegt sein, dass in diesem Fall eine Genehmigung erforderlich ist, vor allem da eine Genehmigung in einem solchen Fall höchstwahrscheinlich verweigert wird.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter vollständig oder teilweise für eine der Verwendungen nach Artikel 4 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

1.  Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter vollständig oder teilweise für eine der Verwendungen nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist einem Erbringer technischer Unterstützung bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er technische Unterstützung anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll.

Ist einem Erbringer technischer Unterstützung bekannt, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er technische Unterstützung anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten, die für diese technische Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorschreibt.

Begründung

This AM on newly proposed language as part of the recast makes the previous amendments on Art. 4.2. and 5.2., as well as the following AM on Art. 10.6.c, necessary for coherence of the legal text. Once a supplier of technical assistance notifies licensing authorities of a risk that a dual use item is intended for uses covered by targeted end use controls in Art. 4.1.d it is not enough to leave it to the digression of the licensing authorities whether the technical assistance should be made subject to licensing or not. It must be clear that in these cases an authorisation must be necessary, particularly since it is very likely that the license would be denied in these cases.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

1.  Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus Menschenrechtserwägungen oder zu Verhütung terroristischer Handlungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Begründung

Da für die Ausfuhrkontrolle keine erweiterte Catch-all-Klausel erforderlich ist, um gegen terroristische Handlungen vorzugehen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Güter zu kontrollieren. Diese Änderung ist untrennbar mit der Änderung 17 zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e verbunden. Zwar steht der Terrorismus in Verbindung mit der öffentlichen Sicherheit, doch betrifft er spezifische Maßnahmen; angesichts der ständigen Gefahr, mit der die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sowie neuer Formen des Terrorismus müssen diese Maßnahmen Berücksichtigung finden. Das Einfügen eines Verweises an dieser Stelle würde das Bewusstsein für die Gefahr des Terrorismus stärken, die in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck besteht.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.

7.  In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union und in Bezug auf ihre Ausfuhr in Drittländer ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.

Begründung

Der Hinweis des Herstellers auf Genehmigungspflichten sollte auch bei Ausfuhren in Drittländer obligatorisch sein. Der Hersteller hat alle relevanten technischen Produktinformationen, nicht so der Händler.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Gültigkeitsdauer von Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte wird von der zuständige Behörde festgelegt.

3.  Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte gelten für eine Dauer von höchstens vier Jahren mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen mit Blick auf die Durchführungsdauer des betreffenden Projekts. Dies hindert die zuständigen Behörden jedoch nicht daran, Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen jederzeit für ungültig zu erklären, auszusetzen, zu verändern oder zu widerrufen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist .

Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist. Wenn es sich bei den Endverwendern um Behörden handelt, enthalten die bereitgestellten Informationen genaue Angaben dazu, welche Abteilung, Agentur, Einheit oder Untereinheit der endgültige Endverwender der ausgeführten Güter sein wird.

Begründung

Es muss dafür gesorgt werden, dass aus den Angaben eindeutig und möglichst detailliert hervorgeht, wer oder welche Stelle im konkreten Fall Endverwender der Güter ist.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Genehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.

Sämtliche Genehmigungen für Güter für digitale Überwachung sowie Einzelausfuhrgenehmigungen für Güter, bei denen die Gefahr einer Umlenkung oder einer Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen groß ist, werden von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht. Genehmigungen für andere Güter werden gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung setzt voraus, dass der Ausführer ein wirksames internes Programm für rechtskonformes Verhalten umsetzt. Der Ausführer erstattet der zuständigen Behörde außerdem mindestens einmal jährlich über die Nutzung der Genehmigung Bericht; der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

Die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung setzt voraus, dass der Ausführer ein wirksames internes Programm für rechtskonformes Verhalten umsetzt. Dem Ausführer wird die Möglichkeit eingeräumt, sein internes Programm für rechtskonformes Verhalten auf freiwilliger Basis kostenlos durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Referenz-Programms für rechtskonformes Verhalten zertifizieren zu lassen, um im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Anreize von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erhalten. Der Ausführer erstattet der zuständigen Behörde außerdem mindestens einmal jährlich oder auf Aufforderung seitens der zuständigen Behörde über die Nutzung der Genehmigung Bericht; der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

Begründung

Die Unternehmen benötigen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verpflichtung, ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten durchzuführen. Wenn die Unternehmen für ihr Programm eine Zertifizierung erhalten haben, sollten sie Anreize im Genehmigungsverfahren seitens der einzelstaatlichen zuständigen Behörden erhalten (etwa kürzere Fristen).

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

d)  Endverwendung und Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Name und Anschrift der Endverwender, falls bekannt;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Datum, zu dem die Ausfuhr getätigt wurde.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet. Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission sämtliche Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit von Genehmigungsanträgen, die für die Erstellung des jährlichen Berichts nach Artikel 24 Absatz 2 maßgeblich sind.

5.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Antrages. Falls die zuständige Behörde aus guten Gründen mehr Zeit für die Bearbeitung des Antrags benötigt, teilt sie dies dem Antragsteller binnen dreißig Tagen mit. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen in jedem Fall spätestens binnen sechzig Tagen nach ordnungsgemäßer Einreichung des Antrages.

Begründung

Lange Bearbeitungszeiträume während des Antragsverfahrens wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit aus. Die Anbieter sind für Kunden nur dann interessant, wenn sie die Abmachungen mit ihnen einhalten. Wenn es Zweifel an der Verlässlichkeit eines Unternehmens gibt, wenden sich die Kunden an Mitbewerber (aus Drittstaaten).

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Hoheitsgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung entweder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen des Vermittlers oder des Erbringers der technischen Unterstützung niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung geleistet werden sollen, erteilt.

Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Hoheitsgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung geleistet werden sollen, erteilt. Dies gilt auch für Vermittlungstätigkeiten und die Bereitstellung technischer Hilfe durch Tochtergesellschaften bzw. Konsortien, die in Drittländern ansässig sind, sich jedoch im Besitz von im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Unternehmen befinden oder von solchen Unternehmen kontrolliert werden.

Begründung

Wenn die extraterritorialen Verpflichtungen betreffend die Vermittlung und technische Unterstützung gestrichen werden, müssen auch die Zuständigkeitsregeln angepasst werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung erteilt oder eine Durchfuhr verboten wird, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Kriterien :

1.  Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung erteilt oder eine Durchfuhr verboten wird, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:

Begründung

In dieser Bestimmung des Vorschlags geht es darum, begrenzte und erschöpfende Kriterien festzulegen, wobei diese jedoch eindeutig aus ungenauen Verweisen bestehen und in keiner Weise als Kriterien formuliert wurden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat und ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die 2 aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden;

a)  die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  das Auftreten von Verletzungen der Menschenrechtsnormen, der Grundfreiheiten und des humanitären Völkerrechts im Endbestimmungsland, das von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, des Europarats oder der Union festgestellt wurde;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die innere Lage im Endbestimmungsland – die zuständigen Behörden verweigern die Genehmigung von Ausfuhren, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zu Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und seiner Einhaltung des Völkerrechts;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  die Vereinbarkeit der Ausfuhren von Gütern im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Kapazität des Empfängerlandes;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung , darunter fällt auch das Risiko einer Umlenkung oder Wiederausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck unter unerwünschten Bedingungen .

f)  Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung – darunter fällt auch das Risiko einer Umlenkung oder Wiederausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und insbesondere der Güter für digitale Überwachung unter unerwünschten Bedingungen – oder einer Umlenkung zugunsten einer unbeabsichtigten militärischen Endverwendung oder zu terroristischen Zwecken.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Bei Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen oder Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung zugunsten von Gütern für digitale Überwachung berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Risiko der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, auf Datenschutz, auf Redefreiheit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit und des rechtlichen Rahmens für die Verwendung der Ausfuhrgüter sowie die potenziellen Sicherheitsrisiken für die Union und die Mitgliedstaaten.

 

Kommen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass das Vorhandenseins solcher Risiken wahrscheinlich zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen wird, verweigern die Mitgliedstaaten die Ausfuhrgenehmigung bzw. erklären sie eine erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig oder setzen sie aus bzw. verändern oder widerrufen sie.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und der Rat stellen Leitfäden und/oder Empfehlungen zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

2.  Die Kommission und der Rat stellen bei Inkrafttreten dieser Verordnung Leitfäden zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen und einheitliche Kriterien für Genehmigungsentscheidungen zu bieten. Die Kommission erstellt eine Orientierungshilfe in Form eines Handbuches, in dem die Schritte aufgeführt werden, die die zuständigen Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Ausführer bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt befolgen müssen, wobei praxisorientierte Empfehlungen zur Umsetzung und Einhaltung der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und der in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, darunter auch Beispiele für bewährte Verfahren, aufgeführt werden. Das Handbuch ist in enger Zusammenarbeit mit dem EAD und der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ auszuarbeiten, wozu auch externe Sachverständige aus wissenschaftlichen Einrichtungen, Ausführer, Vermittler und Vertreter der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 herangezogen werden; das Handbuch wird aktualisiert, wenn dies für notwendig und sinnvoll erachtet wird.

 

Die Kommission richtet ein Programm zum Kapazitätsaufbau ein, indem ein gemeinsames Schulungsprogramm für Beamte aus den Behörden entwickelt wird, die für Genehmigungen und Zollkontrollen zuständig sind.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I Abschnitt B kann geändert werden, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind.

b)  Die Liste von Gütern für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B wird geändert, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind oder wenn Kontrollen für eine erhebliche Menge an nicht gelisteten Gütern gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung eingeleitet wurden. Die Änderungen können zudem Entscheidungen zur Streichung von bereits gelisteten Produkten betreffen.

 

Wenn bestimmte Güter aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Anhang I Teil B aufgenommen oder aus Anhang I Teil B gestrichen werden müssen, gilt für die nach dem vorliegenden Buchstaben erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 17.

Änderungsantrag     64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Die Kommission kann Güter von der Liste streichen, insbesondere, wenn die Güter aufgrund des sich rasch ändernden technologischen Umfelds inzwischen nachrangig oder Massenware und somit leicht erhältlich oder technisch leicht modifizierbar geworden sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen zu Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b verbunden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Anhang I Abschnitt B enthält lediglich Güter für digitale Überwachung und keine Güter, die in Anhang I Abschnitt A aufgelistet sind.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.

5.  Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Informationen über die Ausführung der Kontrollen einschließlich Daten zu den Genehmigungen (Anzahl, Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen und Globalgenehmigungen, Anzahl der Akteure mit ICP, Bearbeitungszeit, Volumen und Wert des Handels mit innerhalb der EU verbrachten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck usw.) und, falls verfügbar, Daten zu Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in anderen Mitgliedstaaten getätigt wurden;

a)  sämtliche Informationen über die Ausführung der Kontrollen;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder 1 allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen ;

b)  sämtliche Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder 1 allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und jegliche Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

c)  sämtliche Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und Angaben zu Beförderungswegen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.

2.  Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.

Begründung

Wenn die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ der Ansicht ist, dass Interessenträger zu konsultieren sind, kann sie dies in der Praxis tun, indem sie den Vorsitzenden beauftragt, in ihrem Namen Konsultationen durchzuführen. Der Vorsitzende kann dies nicht selbst und ohne die Gruppe entscheiden, was hingegen im Vorschlag impliziert wird.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrollliste der Union. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.

3.  Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrollliste der Union im Anhang I Abschnitt B. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren Ausführer, Vermittler, Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger. Insbesondere richtet die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ im Benehmen mit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger, mit Wissenschaftlern und Organisationen der Zivilgesellschaft eine technische Arbeitsgruppe für Bewertungskriterien, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, und für die Ausarbeitung von Leitlinien mit Blick auf die gebotene Sorgfalt ein.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

1.  Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei Verstößen, der Erleichterung von Verstößen gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften oder auch bei deren Umgehung zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Maßnahmen umfassen auch regelmäßige risikobasierte Prüfungen der Ausführer.

Begründung

That circumvention is an infringement is a normal consequence of the licencing obligations in this regulation and so Member States should provide penalties for such infringements. As a result, national (penal) law is still necessary to enforce the prohibition, and the obligation to foresee these measures can be provided for in article 22 - paragraph 1 of the Proposal. A level playing field should be encouraged when it comes to enforcement of the regulation. In this regard, audits/inspections regarding the compliance of companies with the requirements of the regulation (as already implemented in a number of MS) should be encouraged.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein.

2.  Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein, der einheitliche Kriterien für Genehmigungsentscheidungen festlegt. Nachdem die Kommission eine Bewertung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften zu Sanktionen vorgenommen hat, wird mithilfe dieses Mechanismus aufgezeigt, wie die Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gestaltet werden können, damit sie ähnlicher Art und Wirkung sind.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung , um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten . Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.

1.  Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, insbesondere KMU, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Dieser jährliche Bericht wird veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. Dieser jährliche Bericht wird veröffentlicht. Ferner geben die Mitgliedstaaten vierteljährlich und in leicht zugänglicher Form sachdienliche Informationen zu jeder Genehmigung mit Angaben zur Genehmigung, zum Wert, zum Volumen, zur Art der Ausrüstung, zur Produktbeschreibung sowie zum Endverwender, zur Endverwendung und zum Bestimmungsland öffentlich bekannt sowie Informationen in Bezug auf genehmigte beziehungsweise abgelehnte Anträge auf Genehmigung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fünf bis sieben Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.

Fünf bis sieben Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Bewertung enthält einen Vorschlag über die Streichung der Kryptotechnik aus Anhang 1 Abschnitt A Kategorie 5 Teil 2.

Begründung

Die Kryptotechnik gehört nicht in den Anwendungsbereich von Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Es obliegt der Kommission, für eine koordinierte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Wassenaar-Arrangements zu sorgen, damit die Kryptotechnik aus der Liste der kontrollierten Güter gestrichen wird.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

d)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

3.  Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern.

1.  Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich gegebenenfalls an einschlägigen internationalen Organisationen, wie der OECD und den multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen, wobei sie sich mit ihrer Teilnahme für die internationale Einhaltung der Liste von Gütern für digitale Überwachung in Anhang I Abschnitt B, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, einsetzen, und sorgen gegebenenfalls, auch im Rahmen des Dialogs über Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der strategischen Partnerschaftsabkommen der Union, für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern, beteiligen sich an dem Kapazitätsaufbau und fördern die Aufwärtskonvergenz. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einmal im Jahr einen Bericht über entsprechende nach außen gerichtete Tätigkeiten vor.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch ‘Überwachungsinstrumente’ zu vermeiden, oder ‘Schutzmaßnahmen’ eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:

“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um ohne die ‘Zustimmung’ der Eigentümer oder ‘Administratoren’ von Rechnern oder netzfähigen Geräten betrieben zu werden, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:

a)  Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder

a)  nicht genehmigte Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder

b)  Veränderung des Standard-Ausführungspfades eines Programms oder Prozesses, um die Ausführung externer Befehle zu ermöglichen.

b)  Veränderung des Systems oder der Benutzerdaten, um Parteien, die nicht durch den Eigentümer des Rechners bzw. des netzfähigen Geräts dazu berechtigt wurden, den Zugriff auf Daten zu ermöglichen, die auf einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät gespeichert sind.

Anmerkungen:

Anmerkungen:

1.  “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:

1.  “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:

a)  Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),

a)  Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),

b)  “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder

b)  “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder

c)  “Software”, entwickelt zur Installation durch Hersteller, Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken.

c)  “Software”, entwickelt zur Installation durch Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken oder für die ‘IKT-Sicherheitsprüfung’,

 

ca)  “Software”, die zu dem ausdrücklichen Zweck in den Verkehr gebracht wird, sie auf Rechnern oder netzfähigen Geräten zu erkennen, zu entfernen und ihre Ausführung durch Parteien, die über keine Berechtigung verfügen, zu verhindern.

2.  Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.

2.  Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.

Technische Anmerkungen:

Technische Anmerkungen:

1.  ‘Überwachungsinstrumente’: “Software” oder Hardware-Geräte, die Systemverhalten oder auf einem Gerät laufende Prozesse überwachen. Dies beinhaltet Antiviren (AV)-Produkte, End Point Security Products, Personal Security Products (PSP), Intrusion Detection Systems (IDS), Intrusion-Prevention-Systems (IPS) oder Firewalls.

1.  ‘Genehmigung’: die Einwilligung der Benutzer in Kenntnis der Sachlage (d. h. die Bestätigung, dass die Art, die Auswirkungen und die künftigen Folgen eines Vorgangs bekannt sind, sowie die Genehmigung zur Ausführung dieses Vorgangs).

2.  ‘Schutzmaßnahmen’: zur Gewährleistung der sicheren Code-Ausführung entwickelte Techniken, wie Data Execution Prevention (DEP), Address Space Layout Randomisation (ASLR) oder Sandboxing.

2.  ‘IKT-Sicherheitsprüfung’: Aufdeckung und Bewertung von statischen oder dynamischen Risiken, Anfälligkeiten, Fehlern oder Schwachstellen, die sich auf die “Software”, Netzwerke, Rechner, netzfähige Geräte und Komponenten oder abhängige Geräte auswirken, wobei sie erwiesenermaßen der Verminderung von Faktoren dienen, die sich nachteilig auf den sicheren Betrieb, die sichere Verwendung und den sicheren Einsatz auswirken.

 

 

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, weil sie untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft ist.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt B – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

B.  LISTE ANDERER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

B.  LISTE DER GÜTER FÜR DIGITALE ÜBERWACHUNG

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, da sie untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft ist und für die dem Text innewohnende Logik wichtig ist.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt B – KATEGORIE 10 – Nummer 10A001 – Technische Anmerkung – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Forschung im Bereich Netzwerke sowie Sicherheitsprüfungen im Rahmen genehmigter Tests oder zum Schutz eines Informationssystems.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, da sie untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen, einschließlich Erwägung 6a, verknüpft ist und für die dem Text innewohnende Logik wichtig ist. Der Wortlaut steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität und mit Erwägung 17 der Richtlinie 2013/40/EU.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

3.  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.

4.  Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat.

Begründung

Die Verwendung der Genehmigung soll auch künftig nachträglich gemeldet werden.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt A – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt B – Teil 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

3.  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt B – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt C – Teil 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.

5.  Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder er unterrichtet sie – im Fall einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist – bereits vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Begründung

Die Verwendung der Genehmigung soll auch künftig nachträglich gemeldet werden.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt C – Teil 3 – Absatz 6 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt D – Teil 3 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.

6.  Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag mit, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder er unterrichtet sie – im Fall einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist – bereits vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Begründung

Die Verwendung der Genehmigung soll auch künftig nachträglich gemeldet werden.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt D – Teil 3 – Absatz 7 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt F – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt G – Teil 3 – Absatz 8 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Einleitung und Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Genehmigung berechtigt zur Weitergabe von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch alle in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen oder niedergelassenen Ausführer, sofern das Gut lediglich für folgende Verwendungen bestimmt ist:

 

1.  Diese Genehmigung berechtigt zur Weitergabe von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch alle in einem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausfuhrunternehmen an alle Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen – vorausgesetzt, diese stehen im Eigentum oder unter der Kontrolle desselben Mutterunternehmens oder sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen –, sofern das betreffende Gut für den Einsatz in gemeinsamen Projekten der Unternehmen bestimmt ist, einschließlich für die gewerbliche Produktentwicklung, Forschung, Wartung, Fertigung und Verwendung, wobei im Fall von Beschäftigten und Auftragsbearbeitern die Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen ist.

(1)  durch den Ausführer selbst oder eine in seinem Besitz stehende oder von ihm kontrollierte Einrichtung,

 

Begründung

Es ist wichtig, dass die Genehmigung nicht nur für Tochterunternehmen, sondern auch für Mutter- und Schwesterunternehmen gilt. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass die Genehmigung auf die gesamte Bandbreite an rechtmäßigen gewerblichen Tätigkeiten ausgeweitet wird.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  durch das Personal des Ausführers selbst oder einer in seinem Besitz stehenden oder von ihm kontrollierten Einrichtung

entfällt

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Teil 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

im Rahmen seiner oder ihrer eigenen gewerblichen Produktentwicklung und im Fall des Personals entsprechend der Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis.

entfällt

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt J – Teil 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die in ihnen niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt J – Teil 3 – Absatz 5 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(4)  die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 2 Nummer 12, wo eine Endverbleibserklärung verlangt wird. Das entspricht auch der Vorgehensweise in den meisten Mitgliedstaaten.

  • [1]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

„Unsere Union ist ein Garant dafür, dass Freiheit, Würde, Demokratie und Unabhängigkeit nicht mehr nur ein Traum, sondern unsere alltägliche Wirklichkeit sind.“ – Donald Tusk bei der Feier zum 60. Jahrestag der Römischen Verträge am 25. März 2017.

Die Europäische Union ist nicht nur durch unsere gemeinsamen Interessen geeint, die sich aus dem europäischen Binnenmarkt ergeben, sondern auch über unsere gemeinsamen Werte, die im Vertrag von Lissabon verankert sind. Da die internationale Ordnung zunehmend ins Wanken gerät und unsere gemeinsamen Werte von internen und externen Kräften infrage gestellt werden, ist es mehr denn je erforderlich, dass die EU für die Wahrung und Förderung ihrer Werte eintritt. In Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags von Lissabon ist das übergeordnete Ziel des auswärtigen Handelns der Union eindeutig festgeschrieben; dort heißt es, dass die Union „zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger“ beiträgt. „Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.“

Die vorgeschlagene Reform der Ausfuhrkontrollregelung der EU in Form einer Neufassung der Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die von der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, ist ein wichtiger Rechtsakt, mit dem ein Beitrag zur Verwirklichung folgender Ziele geleistet wird: Die Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck kann zur Stützung unserer Außen- und Sicherheitspolitik und damit zur Förderung von Frieden und Stabilität in der Welt beitragen; mit der menschenrechtlichen Dimension, deren Aufnahme vorgeschlagen wird, erhält die Union ein zusätzliches Instrument, um die Menschenrechte weltweit zu schützen; ein wirksamer Ausfuhrkontrollmechanismus ist zudem von zentraler Bedeutung, wenn es gilt, ein freies und gerechtes Handelssystem zu bewahren.

Als weltweit bedeutendste Handelsgemeinschaft ist die EU nach wie vor ein einflussreicher Akteur, der über beachtlichen Einfluss und große Verantwortung im internationalen Handelssystem verfügt.

Heutzutage steht die Handelspolitik im Mittelpunkt öffentlicher Debatten. Unsere Volkswirtschaften sind zwar eng miteinander verflochten und die Globalisierung hat zu stark integrierten Wertschöpfungsketten geführt, die Bürger der EU stellen jedoch Fragen hinsichtlich der Auswirkungen des Handels. Die Handelspolitik der EU sollte eine Antwort auf diese Fragen bieten, damit neues Vertrauen in die Vorteile entsteht, die sie für unsere Bürger bringt. Eine umfassende und wertorientierte Herangehensweise an die EU-Handelspolitik wird ihrer Gestaltung größere Legitimität verleihen.

Reform der Ausfuhrkontrollregelung der EU: Werte in den Mittelpunkt der EU-Handelspolitik rücken

Das Europäische Parlament hat bewiesen, dass es möglich ist, Rechtsvorschriften zu erlassen, deren Ziel in der Förderung eines wertebasierten Handels liegt. Mit der Annahme der Verordnung betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zu Folter verwendet werden könnten,[1] sowie der Verordnung betreffend Mineralien aus Konfliktgebieten hat das Europäische Parlament gezeigt, dass eine wertebasierte gemeinsame Handelspolitik nicht nur gewollt ist, sondern die Mitgesetzgeber der EU auch imstande sind, eine Einigung bezüglich der Annahme von Rechtsetzungsinstrumenten zu erzielen, mit denen die Menschenrechte durch die EU-Handelspolitik und somit ein umfassendes auswärtige Handeln der EU gefördert werden.

Der Vorschlag der Kommission zur Reform der Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist vor diesem Hintergrund zu begrüßen, da es sich dabei um eine weitere Rechtsvorschrift handelt, mit der die Umsetzung der EU-Strategie „Handel für alle“ angestrebt wird.

Anpassung an neue Bedrohungen: digitale Überwachung und Menschenrechtsverletzungen

Der Ansatz wird als positiv erachtet, da die Dimension der Menschenrechte in die Ausfuhrkontrollregelung der EU aufgenommen wird, indem der Geltungsbereich der Verordnung erweitert wird, sodass Fragen der menschlichen Sicherheit erfasst werden. In diesem Zusammenhang sind Technologien für digitale Überwachung als bedenkliche Ausfuhrgüter einzustufen, die einer Kontrolle bedürfen. In den letzten Jahren hat das Europäische Parlament bereits fünfzehn Mal auf dem Wege von Entschließungen gefordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Ausfuhr von Überwachungstechnologien an autoritäre Regime und Menschenrechtsverletzer zu unterbinden. Daher kann das Parlament nur begrüßen, dass die Kommission auf diese Forderung reagiert und eine zielgerichtete Catch-all-Klausel in die Ausfuhrkontrollregelung der EU aufgenommen hat. Die Art der Waffen, die bei bewaffneten Konflikten die größte Rolle spielen, hat sich mit der Zeit verändert und wird sich auch weiterhin rapide ändern. Im Laufe der Geschichte hat sich gezeigt, dass diejenigen, die sich nicht an diese Veränderungen anpassen, in bewaffneten Konflikten keine Chance haben und zugrunde gehen. Die Waffen, die für die Kriegsführung des 21. Jahrhunderts wesentlich sind, verändern sich ihrer Art nach, wobei digitale Waffen bei Konflikten eindeutig an Bedeutung gewinnen. Digitale Technologien werden zum Abhören von Feinden und zur Manipulation von Gegnern eingesetzt. Die EU muss auf diese Bedrohung reagieren, indem sie digitale Technologien in ihre Ausfuhrkontrollregelung aufnimmt, sodass diese nicht für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden und somit dazu, die Sicherheit, die Demokratie, den Pluralismus und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu untergraben.

Wirksamere Systemgestaltung: Interessenträger stärker einbinden und mithilfe von Leitlinien besser unterstützen

Die Ausfuhrkontrollregelung der EU muss sich durch Wirksamkeit auszeichnen. Um auf neue Bedrohungen und Herausforderungen effektiv reagieren zu können, muss die Liste der kontrollierten Güter schrittweise mithilfe eines abgestimmten und einheitlichen Vorgehens seitens der Mitgliedstaaten der EU erweitert werden. Dieser Vorgang muss integrativer gestaltet werden, indem einschlägige internationale Stellen und insbesondere die Zivilgesellschaft einbezogen werden; der Vorgang muss auch dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Mitgliedstaaten der EU einen einheitlichen Ansatz verfolgen, der auch der Gemeinschaftsmethode zur Sicherung der Funktionsweise des EU-Binnenmarkts Rechnung trägt.

Ferner sollte es weitere Präzisierungen geben, damit die Interessenträger – insbesondere die Industrie und die Genehmigungsbehörden – die Aufnahme der menschenrechtlichen Dimension und die Erweiterung des Geltungsbereichs der reformierten Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck einheitlich umsetzen können. Es wurde eine Reihe von Änderungen vorgelegt, die darauf ausgerichtet sind, Begriffsbestimmungen zu präzisieren und Orientierungshilfen für die Unternehmen zu bieten, die von dieser Verordnung betroffen sind. Die Kommission sollte weitere Orientierungshilfen mit Blick auf die Definition von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausarbeiten, damit für eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung gesorgt wird. In diesem Zusammenhang müssen vor allem die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der „gebotenen Sorgfalt“ klar herausgestellt werden, die für die Unternehmen gelten. Die Bedenken der Wirtschaftsakteure wurden zur Kenntnis genommen, die befürchten, den zusätzlichen Verantwortlichkeiten nicht nachkommen zu können, ohne dass dies zulasten der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen oder einer sorgfältigen Bearbeitung der Genehmigungsanfragen geht. Daher wird nachdrücklich gefordert, dass rechtzeitig weitere Orientierungshilfen in diesem Bereich gemeinsam mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden. Mit den Änderungen wird daher in erster Linie gefordert, dass spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Verordnung umfassende Leitlinien erstellt wurden und verfügbar sind.

Eine wirksamere Ausgestaltung der Ausfuhrkontrollregelung der EU erfordert auch, dass vorhandene Lücken geschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieses Ziels wird eine Reihe von Änderungen an dem Entwurf für eine Verordnung vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang sollte die Gültigkeit der Genehmigungen verlängert werden, um die Verwaltungslast zu senken; die Genehmigungsbehörden sollten jedoch weiterhin über die Befugnis verfügen, Genehmigungen zu widerrufen, um schnell auf Entwicklungen reagieren zu können.

Sicherstellung eines funktionierenden Binnenmarkts: stärker harmonisierte Umsetzung der Ausfuhrkontrollregelung der EU

Zunächst ist das Ziel der Kommission zu begrüßen, die Verwaltungslast bei Verbringungen innerhalb der EU möglichst gering zu halten. Mit der vorgeschlagenen Verordnung der EU sollte das Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden. Der Vorschlag für die Optimierung des EU-Genehmigungssystems wird unterstützt.

Die Ausfuhrkontrollregelung der EU kann jedoch nur in dem Maße wirken, wie es das schwächste Glied in der Kontrollkette zulässt. Daher ist es erforderlich, dass die Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der gesamten EU eine einheitlichere Anwendung erfährt. Das obligatorische Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte weiter gestärkt und die Einspruchsrechte mit Blick auf die Kontrolle bedenklicher Güter sollten abgeschafft werden. In diesem Zusammenhang wird ferner die Ansicht vertreten, dass auch die Frage der Harmonisierung von Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollregelung der EU verhängt werden, im Rahmen der Reform zu diskutieren ist. Zwar besteht dabei ein Bezug zum Strafrecht, das in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dennoch ist eine größere Harmonisierung der Sanktionen ein wesentliches Element, wenn es gilt, die Regelung zu stärken.

Globale Führungsrolle: Einsatz für die Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen

Die Ausfuhrkontrollregelung der EU ist in einen internationalen Rahmen eingebettet. Der Multilateralismus hat für die EU einen äußerst hohen Stellenwert; eine enge Verbindung zwischen internationalen Systemen und der Ausfuhrkontrollregelung der EU wird daher in hohem Maße befürwortet. Die EU ist indes der größte Handelsgemeinschaft der Welt und ein starker Förderer der Menschenrechte weltweit. Daher muss die EU Führungsstärke zeigen und sollte nicht davor zurückschrecken, ihren Partnern gegebenenfalls einen Schritt voraus zu sein. Die EU sollte aktiv eine stärkere regulatorische Konvergenz weltweit anstreben. Die Grundlage für den Ausbau eines regelmäßigen Dialogs zwischen der EU und den wichtigsten Handelspartnern ist daher zu begrüßen; dieser Dialog sollte stärker in die EU-Handelspolitik eingebunden werden.

Jetzt handeln: die Ausfuhrkontrollregelung der EU „zukunftssicher“ machen

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die internationale Ordnung fragiler geworden ist. Die Werte, die die EU einen – Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit –, sind in vielen Ländern, mit denen die EU wirtschaftlich und politisch verbunden ist, bedroht. Technologische Veränderungen finden immer schneller statt und wirken sich nicht nur auf das Leben der Gesellschaften aus, sondern auch darauf, in welcher Form die freien und offenen Gesellschaften bedroht werden. Die Bürger stellen immer größere Erwartungen an die Wirksamkeit der Außenpolitik im Allgemeinen und der EU-Handelspolitik im Besonderen. Der Binnenmarkt ist ein wertvolles Gut der EU, das zugunsten des Wohlergehens der Bürger sowie der Wettbewerbsfähigkeit der hiesigen Wirtschaftsbereiche gefördert werden muss. In Zeiten zunehmender Ungewissheit sollte die EU nicht davor zurückscheuen, eine globale Führungsrolle zu übernehmen, um ihre Werte zu verteidigen.

Angesichts des geopolitischen Kontexts ist es an der Zeit zu handeln, wobei die bestehenden Instrumente als Ausgangspunkt zu nutzen sind, um die Werte und Interessen der EU weltweit besser zu schützen und stärker zu fördern. Die Überarbeitung der Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist eine mit Spannung erwartete und willkommene Gelegenheit, um die Ausfuhrkontrollregelung der EU „zukunftssicher“ zu machen und so dazu beizutragen, dass die Ziele der EU, wie sie im Vertrag von Lissabon festgelegt sind, verwirklicht werden. In diesem Sinne ist der Berichterstatter bei der Ausarbeitung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments einer konstruktiven Arbeitsweise verpflichtet und damit auch der Annahme einer überarbeiteten „zukunftssicheren“ Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

  • [1]  Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

D(2017)13264

Bernd Lange

Vorsitzender des Ausschusses für internationalen Handel

ASP 12G205

Brüssel

Betrifft:  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

  (COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“

Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatter vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag und von der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.

Abschließend beschloss der Rechtsausschuss auf seiner Sitzung vom 23. März 2017 mit 21 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen[1], dem Ausschuss für internationalen Handel als dem federführenden Ausschuss zu empfehlen, den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 GO zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Pavel Svoboda

Anlage: Vom Präsidenten der beratenden Gruppe unterzeichneter Bericht.

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Isabella Adinolfi, Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Eugen Freund, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Angelika Niebler, Maria Noichl, Emil Radev, Julia Reda, Virginie Rozière, Pavel Svoboda, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, den 26. Januar 2017

STELLUNGNAHME

  FÜR  DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    DEN RAT

    DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

COM(2016)0616 vom 28.9.2016 – 2016/0295(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 20. Oktober und am 1. und 7. Dezember 2016 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen dieser Sitzungen[1] hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textteile durch den grauen Hintergrund markiert hätten sein müssen, mit dem üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:

– in Artikel 6 Absatz 1 die vorgeschlagene Streichung der Worte „durch den die Güter durchgeführt werden“;

– in Artikel 20 Absatz 1 zweiter Unterabsatz die vorgeschlagene Ersetzung der Wörter „Liste dieser Behörden“ durch „Informationen“;

– die vorgeschlagene Streichung der Einträge im Zusammenhang mit Kroatien und Island in der Liste der Länder, die in den Punkten C, D, E und F des Anhangs II aufgeführt sind.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag zu dem Zeitpunkt, zu dem ihn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegte, keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthielt, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag zu diesem Zeitpunkt auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkte.

Die beratende Gruppe räumte jedoch ein, dass am 15. November 2016 ein neuer Rechtsakt zur Änderung der Neufassung im Amtsblatt veröffentlicht wurde, und zwar die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1969 vom 12. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Die Verordnung (EU) Nr. 2016/1969 trat am 16. November 2016 in Kraft. In Artikel 1 der Verordnung wurden neue Anhänge eingefügt, mit denen der zuvor in Anhang I, Anhang IIa bis IIg und Anhang IV enthaltene Text ersetzt wurde. Diese letzte Änderung sollte im Rahmen des in Bezug auf den Vorschlag für eine Neufassung (COM(2016)0616) durchgeführten Legislativverfahrens auch berücksichtigt werden.

F. DREXLER      H. LEGAL      L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater      Rechtsberater      Generaldirektor

  • [1]   Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung des Vorschlags zugrunde gelegt, da es sich dabei um die maßgebliche Sprachfassung des zur Prüfung vorliegenden Textes handelt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (31.5.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
(COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marietje Schaake

KURZE BEGRÜNDUNG

Neue Technologie hat wesentliche Folgen für die Außenpolitik. Die Herausforderung besteht darin, dafür zu sorgen, dass die EU Chancen fördert und Bedrohungen begegnet – von der Cybersicherheit bis zu den Menschenrechten und vom elektronischen Geschäftsverkehr bis hin zur Entwicklungshilfe. Die neue Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist darauf ausgerichtet, die weltweite Führungsrolle der EU als verantwortungsvollem Akteur zu stärken, damit Technologien, die die strategischen Interessen der EU oder die Menschenrechte in der Welt verletzen, nicht weiter verbreitet werden können. 

Die Neufassung ist in Zeiten rasanter technischer Entwicklung und angesichts der derzeitigen Neuordnung der geopolitischen Kräfteverhältnisse von außerordentlicher Bedeutung. Der von der Kommission verfolgte Ansatz zur Gewährleistung der menschlichen Sicherheit wird unterstützt, wobei in einigen Bereichen eine Klarstellung versucht wurde, die eine durchgehendere Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen in der Außen- und Handelspolitik der EU bewirken und dazu beitragen soll, dass die Außen- und Sicherheitspolitik der EU stärker auf die wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen der Union abgestimmt wird.

Angesichts der rasanten technischen Entwicklung ist es an der Zeit, dass die EU bestimmte Technologien für die digitale Überwachung, die zu Verstößen gegen die Menschenrechte oder zur Verletzung strategischer Interessen der EU missbraucht werden können, als Güter mit doppeltem Verwendungszweck in die Kontrollliste aufnimmt. Gleichzeitig bedarf nicht jede Technologie der Kontrolle, d. h., für Ausfuhren z. B. von Verschlüsselungstechnologien, die zur Wahrung der Menschenrechte beitragen, sollten Erleichterungen vorgesehen werden. Außerdem muss gewährleistet sein, dass Ausführern keine unnötigen Belastungen aufgebürdet werden und legitime Forschungsvorhaben im Bereich Internetsicherheit nicht behindert werden.

Die angestrebte Endverwendungskontrolle nicht gelisteter Güter im Interesse der menschlichen Sicherheit ist ein Schritt in die richtige Richtung, wenn es der EU gelingen soll, der illegalen Verbringung den Riegel vorzuschieben, aber es sollte für mehr rechtliche Klarheit gesorgt werden. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (vor allem Technologien für digitale Überwachung) werden oft zu direkten Verletzungen der Menschenrechte missbraucht, sie können aber auch weiteren schweren Verstößen gegen die Menschenrechte Vorschub leisten, wenn beispielsweise auf diesem Wege illegal beschaffte Informationen über Menschenrechtsverteidiger oder Journalisten als Grundlage für anschließende Festnahmen und/oder Folterungen dienen. 

Es muss einen zukunftsfähigen Rahmen geben, der den sich wandelnden Bedingungen Rechnung trägt. Wenn sich die Mitgliedstaaten zur Einführung der angestrebten Endverwendungskontrolle entschließen sollten, sollten auch Änderungen an den Kontrolllisten erwogen werden. Bezüglich der eigenständigen Liste der EU für Überwachungstechnologien sollte auf das Eilverfahren zurückgegriffen werden können, damit auf Änderungen vor Ort in Drittländern oder auf neue, genau zu prüfende technische Entwicklungen schnell reagiert werden kann.

Angesichts der zunehmenden Komplexität von Auslandstransaktionen wird es umso wichtiger, Informationsaustausch und Transparenz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Rechenschaftspflicht und des besseren Überblicks sämtliche Informationen zu Lizenzen bereitstellen. Einige Staaten stellen diese Informationen zwar bereits zur Verfügung, aber andere sollten diesem Beispiel durchaus folgen. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung EU-weit einheitliche Sanktionen verhängt werden.

Das Europäische Parlament setzt sich seit Jahren für eine Neufassung der Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein. Es ist also wichtig, dass die Arbeit nun möglichst zügig voranschreitet.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Angesichts des Aufkommens neuer Kategorien von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Hinweisen darauf, dass gewisse aus der Union ausgeführte Technologien für digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit angezeigt, die Ausfuhr solcher Technologien zu kontrollieren. Diese Maßnahmen sollten nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnik verhindern, die für legitime Zwecke einschließlich der Strafverfolgung und der Forschung im Bereich der Internetsicherheit eingesetzt wird. Die Kommission wird in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung solcher Kontrollen entwickeln.

(5)  Bestimmte Technologien für digitale Überwachung haben sich als neue Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erwiesen, da sie zu direkten Verletzungen der Menschenrechte, auch des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf Datenschutz, der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, missbraucht wurden, indem Daten überwacht oder extrahiert wurden, ohne dass der Dateneigner oder der Systemadministrator dazu konkret seine informierte und unmissverständliche Zustimmung erklärt hat, und/oder indem das betreffende System betriebsunfähig gemacht oder beschädigt wurde. Als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und aufgrund von Beweisen dafür, dass gewisse Technologien für digitale Überwachung durch Personen missbraucht wurden, die in Ländern, in denen nachweislich schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, an der Anordnung oder Begehung von Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich waren, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Technologien zu kontrollieren. Gleichermaßen widersprüchlich ist der Kontrollumfang bei Verschlüsselungstechnologie, denn Verschlüsselungstechnologien sind eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Bürger, Unternehmen und Behörden, auch im Zusammenhang mit Menschenrechtsverteidigern, Daten vor Straftätern und anderen Personen mit unlauteren Absichten schützen, sicher auf Dienste zugreifen und auf sichere Kommunikationsverbindungen zählen können. Für die Ausfuhr von Verschlüsselungstechnologie sollten also weitere Erleichterungen vorgesehen werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist auch eine Überarbeitung der Definition von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Einführung einer Definition der Technologie für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien bei der Kontrolle von Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Erwägungen hinsichtlich ihres möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen oder Menschenrechtsverletzungen umfassen.

(6)  Daher ist auch eine Überarbeitung der Definition von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Einführung einer Definition der Technologie für digitale Überwachung angebracht. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die Bewertungskriterien für die Kontrolle von Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß dem Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates1a den direkten und indirekten Auswirkungen von Technologie für digitale Überwachung auf die Menschenrechte sowie der Wirksamkeit dieser Technologien zur Verhinderung terroristischer Handlungen Rechnung tragen müssen.

 

_______________________

 

1a Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr von Technologien der digitalen Überwachung sollten entsprechend notwendig und verhältnismäßig sein. Sie sollten insbesondere nicht die Ausfuhr von Informations- und Kommunikationstechnik verhindern, die für legitime Zwecke einschließlich der Strafverfolgung und der Forschung im Bereich der Internetsicherheit eingesetzt wird. Die Kommission sollte in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien zur besseren praktischen Durchführung dieser Maßnahmen aufstellen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig, weil er bei den Änderungen zu den Erwägungen 5 und 6 ansetzt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Der Anwendungsbereich von „Catch-all-Kontrollen“, die unter bestimmten Umständen bei in der Liste nicht aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zum Einsatz kommen, sollte präzisiert und harmonisiert werden, wobei auch das Risiko von terroristischen Handlungen und Menschenrechtsverletzungen berücksichtigt werden sollte. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu „Catch-all-Kontrollen“ sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen in der gesamten Union wirksam und kohärent angewandt werden. Zielgerichtete „Catch-all-Kontrollen“ sollten unter bestimmten Bedingungen auch für die Ausfuhr der Technologie für digitale Überwachung gelten.

entfällt

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.

(15)  Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Eine Globalgenehmigung für umfangreiche Projekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt B, etwa der Technologie für digitale Überwachung, sollten die mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundenen Risiken im Hinblick auf schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden.

(17)  Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt A sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten und die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I Abschnitt B, etwa der Technologie für digitale Überwachung, sollte das mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise verbundene Risiko berücksichtigt werden, dass die Güter in Ländern, in denen nachweislich schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, zu schwerwiegenden Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts oder zur Verletzung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten missbraucht werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV Abschnitt B sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis J sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Da – wie im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP beschrieben – Cyberdiebstahl droht und die Gefahr einer Wiederausfuhr in Drittländer besteht, müssen die Bestimmungen über Güter mit doppeltem Verwendungszweck verschärft werden.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig, denn diese Erwägung ist der Grund für die Aufnahme von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe fa.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Gemäß Artikel 36 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen und Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.

(21)  Gemäß Artikel 36 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Kontrollen bei Verbringungen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck innerhalb der Union überarbeitet werden, um den Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden möglichst gering zu halten. Überdies sollte die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV Abschnitt B regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung in Technologie und Handel sowie im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Da Rechenschaftspflicht und öffentliche Kontrolle bei Ausfuhrkontrolltätigkeiten wichtig sind, ist es angezeigt, dass Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zu Genehmigungen öffentlich verfügbar machen.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig, denn diese Erwägung ist der Grund für die Änderungen an Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Einbindung des Privatsektors und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird.

(25)  Die Einbindung des Privatsektors und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und jährlich entsprechend der derzeitigen Praxis ein Bericht über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird. Da Leitlinien für die Auslegung bestimmter Elemente dieser Verordnung wichtig sind, ist es angezeigt, die Leitlinien bei Inkrafttreten der Verordnung öffentlich verfügbar zu machen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen.

(29)  Ausfuhrkontrollen wirken sich auf die internationale Sicherheit und den Handel mit Drittländern aus, es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Da es sich bei der Mehrzahl der Unterzeichner des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck um Mitgliedstaaten handelt, kann sich die Festlegung hoher Standards auf Unionsebene auch positiv auf internationale Standards auswirken.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind:

1.  „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, einschließlich Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für die nichtexplosive Nutzung als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen an Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

entfällt

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  „Technologie für digitale Überwachung“ Güter (Hardware, Software und andere Technologie als Güter mit doppeltem Verwendungszweck), die zu direkten, schwerwiegenden und systematischen Verletzungen von Menschenrechten oder des humanitären Völkerrechts, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, missbraucht werden oder eine Bedrohung für die internationale Sicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen können und die besonders dafür konstruiert sind, das unbemerkte Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme zu ermöglichen, um Daten zu überwachen, zu extrahieren, zu sammeln und zu analysieren, ohne dass der Dateneigner oder der Systemadministrator dazu konkret seine informierte und unmissverständliche Zustimmung erklärt hat, und/oder das betreffende System betriebsunfähig zu machen oder zu beschädigen. Dazu gehören Güter im Zusammenhang mit folgender Technologie und Ausrüstung:

 

a)  Ausrüstung zum Abhören von mobiler Telekommunikation,

 

b)  Intrusion-Software,

 

c)  Überwachungszentren,

 

d)  Systeme zur rechtmäßigen Überwachung und Vorratsdatenspeicherung.

 

Der Begriff „Technologie für digitale Überwachung“ bezieht sich jedoch nicht auf Güter, die für folgende Zwecke konzipiert sind:

 

a)  Fakturierung,

 

b)  Datenerfassung innerhalb von Netzwerkkomponenten (wie Exchange oder HLR),

 

c)  Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS),

 

d)  Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE),

 

e)  Schutz des Netzwerks durch Firewalls,

 

f)  Bau, Funktionsweise, Wartung oder Schutz von:

 

  öffentlicher Infrastruktur für die Energie-, Gas- oder Wasserversorgung,

 

  intelligenten Verkehrsmanagementsystemen für den zivilen Schienen-, Straßen-, Flug- und Seeverkehr,

 

  Anlagenbau und eHealth,

 

  industriellen Fertigungssystemen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen an Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person oder Einrichtung, die der endgültige Empfänger und Nutzer der ausgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist;

Begründung

Diese Änderung ist durch die innere Logik des Texts gerechtfertigt, denn mit der Definition des Endnutzers als tatsächlich endgültigem Empfänger und Nutzer der Güter dürfte sichergestellt werden, dass die vom Ausführer bereitgestellten Angaben zu Endnutzern genau und detailliert sind, sodass die Behörden entsprechend bewerten können, ob die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

23a.  „gebotene Sorgfalt“ die Verfahrensweise zur Ermittlung, Verhinderung und Eindämmung der tatsächlichen und möglichen Beeinträchtigungen von Menschenrechten durch das Unternehmen sowie zur Rechenschaftslegung des Unternehmens über derartige Vorgänge, die im Sinne der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte fest in den geschäftlichen Entscheidungs- und Risikomanagementverfahren verankert ist.

Begründung

Der Änderungsantrag ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig, weil damit ein Begriff definiert wird, der im Kommissionsvorschlag in Artikel 4 Absatz 2 aufgenommen wird.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Ausfuhr der in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Technologie für digitale Überwachung ist genehmigungspflichtig.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 1 verbunden, mit dem „Technologie für digitale Überwachung“ als eigenständige Kategorie eingeführt wird.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  für die Verwendung durch Personen, die nach Feststellung maßgeblicher internationaler öffentlicher Einrichtungen oder der zuständigen europäischen oder nationalen Behörden im Rahmen von bewaffneten Konflikten oder im Zuge der internen Repression im Endbestimmungsland an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, wenn Hinweise vorhanden sind, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher schwerwiegenden Verstöße eingesetzt werden,

d)  für die Verwendung durch Personen, die in Ländern, in denen nach Feststellung der zuständigen Stellen der VN, des Europarats, der EU oder der zuständigen nationalen Behörden schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, an der Anordnung oder Begehung von Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, wenn Hinweise vorhanden sind, dass diese oder ähnliche Güter vom vorgeschlagenen Endverwender zur Anordnung oder Durchführung solcher Verstöße eingesetzt werden,

Begründung

Die Streichung ist notwendig, weil mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck begangene Menschenrechtsverletzungen oft nicht als „schwerwiegend“ einzustufen sind. Menschenrechtsverletzungen mithilfe von Überwachungstechnik (Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, der Meinungsfreiheit usw.) sind oft die Vorstufe zu weiteren, als „schwerwiegend“ einzustufenden Vergehen wie Folter, unfreiwilliges Verschwindenlassen usw. Außerdem muss im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, welche internationalen Organisationen die entsprechenden Beurteilungen vornehmen sollten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  für die Verwendung im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen.

e)  für die Verwendung durch Personen, Gruppen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und restriktiven Maßnahmen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates unterliegen.

Begründung

Im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtlichen Klarheit notwendig.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ist einem Ausführer entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

2.  Ist einem Ausführer entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sein können, so hat er die zuständige Behörde davon zu unterrichten; diese entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig, denn dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 4 Absatz 1.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.

3.  Genehmigungen für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter werden für bestimmte Güter und Endverwender erteilt. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder, falls es sich beim Ausführer um eine außerhalb der Union ansässige oder niedergelassene Person handelt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Güter sich befinden. Die Genehmigungen gelten in der gesamten Union. Sie sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht.

Gehen keine Einwände ein, wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben; die Mitgliedstaaten führen dann eine Genehmigungspflicht für alle „im Wesentlichen ähnlichen Vorgänge“ ein. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungspflicht. Wenn keine Einwände erhoben werden, prüft die Kommission, ob delegierte Rechtsakte erlassen werden müssen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I und Anhang IV Teil B zu ändern, indem nach den Verfahren gemäß Artikel 16 Güter im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 in diese Listen aufgenommen werden.

Begründung

Wenn die Mitgliedstaaten darin übereinstimmen, dass bestimmte Güter genehmigungspflichtig sein müssen, ist es nur logisch, dass überprüft wird, ob die betreffenden Güter zur ständigen Kontrolle in die Kontrollliste aufgenommen werden sollen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind ein Jahr gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Gültigkeitsdauer von Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

3.  Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen sind zwei Jahre gültig und können von der zuständigen Behörde erneuert werden. Die Gültigkeitsdauer von Globalausfuhrgenehmigungen für umfangreiche Projekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist .

Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit diese in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet ist. Wenn es sich bei den Endnutzern um Behörden handelt, enthalten die bereitgestellten Informationen genaue Angaben dazu, welche untergeordnete Stelle, Abteilung, Agentur oder Einheit der endgültige Endnutzer der ausgeführten Güter ist.

Begründung

Es muss dafür gesorgt werden, dass aus den Angaben eindeutig und möglichst detailliert hervorgeht, wer oder welche Stelle im konkreten Fall Endnutzer der Güter ist.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland;

b)  die Achtung der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  die Verstärkung der Kontrollen im Einklang mit den Kriterien, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP für Ausfuhren an Unternehmen, an Personen oder in Länder, bei denen die Sicherheitsmerkmale fehlen, die zur Verhinderung oder Verhütung von Hacking und/oder Cyberdiebstahl notwendig sind, bzw. für Ausfuhren in Länder festgelegt wurden, die als Vermittler für Länder in Erscheinung treten könnten, die in eine Embargo- oder Ausfuhrverbotsliste aufgenommen wurden oder eine Bedrohung für die Menschenrechte darstellen können;

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird die Liste in Artikel 14 Absatz 1, die bereits im Kommissionsvorschlag wesentlich geändert wurde, logisch erweitert.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung der Haltung zum Terrorismus, der Art der eingegangenen Bündnisse und der Achtung des Völkerrechts;

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird die Liste in Artikel 14 Absatz 1, die bereits im Kommissionsvorschlag wesentlich geändert wurde, logisch erweitert.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)  die Vereinbarkeit der Ausfuhr von Gütern oder Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck mit den technischen und wirtschaftlichen Kapazitäten des Empfängerlandes unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Staaten ihren legitimen Bedarf im Bereich Sicherheit und Verteidigung durch Abstellung von möglichst wenig Personal und wirtschaftlichen Ressourcen für die Rüstung decken können sollten;

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird die Liste in Artikel 14 Absatz 1, die bereits im Kommissionsvorschlag wesentlich geändert wurde, logisch erweitert.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten erteilen im Rahmen dieser Verordnung keine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder Genehmigung für Vermittlungsdienste oder technische Hilfe oder widerrufen die Genehmigung, wenn:

 

a)  ein erhebliches Risiko besteht, dass die Güter zur Verletzung von Menschenrechten missbraucht werden könnten,

 

b)  der Rechtsrahmen oder die technischen Vorkehrungen im Bestimmungsland keinen angemessenen Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen bieten.

Begründung

Wenn nachweislich schwere Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts stattfinden, muss die Verweigerung oder Widerrufung von Ausfuhrgenehmigungen vorgeschrieben sein. Die Europäische Union darf unter keinen Umständen zu Menschenrechtsverletzungen beitragen. Es ist legitim, dieser Logik bei Ausfuhrgenehmigungen auch dann zu folgen, wenn Kriterium 1, 2, 3 oder 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP nicht erfüllt ist. Auch hier sollte die Verpflichtung zur Verweigerung der Genehmigung bestehen, wie das im Kontext von Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen bereits der Fall ist.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und der Rat stellen Leitfäden und/oder Empfehlungen zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

2.  Die Kommission und der Rat stellen Leitfäden und/oder Empfehlungen zur Verfügung, um bei der Anwendung der genannten Kriterien eine einheitliche Risikobewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sobald die Verordnung in Kraft tritt.

Begründung

Das ist notwendig, weil die Leitfäden den Interessenträgern bei der Auslegung wichtige Dienste leisten.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I Abschnitt B kann geändert werden, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind.

b)  Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I Abschnitt B kann geändert werden, wenn dies notwendig ist, weil mit der Ausfuhr solcher Güter möglicherweise Risiken im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts oder der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind. Wenn bestimmte Güter aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Anhang I Teil B aufgenommen oder aus Anhang I Teil B gestrichen werden müssen, gilt für die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 17.

Begründung

Das ist angesichts der rasanten technischen Entwicklung und der Gefahr neuer gefährlicher Technologien notwendig, damit die betreffenden Güter in dringenden Fällen unverzüglich in die Kontrollliste aufgenommen werden können.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Die Kommission kann Güter von der Liste streichen, insbesondere, wenn die Produkte aufgrund des sich rasch ändernden technologischen Umfelds inzwischen nachrangig, Massenware, leicht erhältlich oder technisch leicht modifizierbar geworden sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Änderungen an Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b verbunden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Informationen über die Ausführung der Kontrollen einschließlich Daten zu den Genehmigungen (Anzahl, Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen und Globalgenehmigungen, Anzahl der Akteure mit ICP, Bearbeitungszeit, Volumen und Wert des Handels mit innerhalb der EU verbrachten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck usw.) und, falls verfügbar, Daten zu Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in anderen Mitgliedstaaten getätigt wurden;

a)  sämtliche Informationen über die Ausführung der Kontrollen einschließlich Daten zu den Genehmigungen (Anzahl, Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen und Globalgenehmigungen, Anzahl der Akteure mit ICP, Bearbeitungszeit, Volumen und Wert des Handels mit innerhalb der EU verbrachten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck usw.) und, falls verfügbar, Daten zu Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in anderen Mitgliedstaaten getätigt wurden;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder 1 allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;

b)  sämtliche Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und jegliche Berichte über Verstöße, Beschlagnahmungen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

c)  alle Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Texts notwendig. Der Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit den Änderungen an Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung , um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten . Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.

1.  Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung , um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten . Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen, soweit erforderlich, zusätzliche Leitlinien für Ausführer, insbesondere KMU, Vermittler und an Durchfuhren beteiligte Akteure, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zur Verfügung.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern.

1.  Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls, auch im Rahmen des Dialogs über Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der strategischen Partnerschaftsabkommen der Union, für einen regelmäßigen und wechselseitigen Informationsaustausch mit Drittländern.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Marietje Schaake

23.1.2017

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

10

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Petras Auštrevičius, Mario Borghezio, Victor Boştinaru, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Ryszard Antoni Legutko, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Alojz Peterle, Tonino Picula, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Laima Liucija Andrikienė, Angel Dzhambazki, Neena Gill, Ana Gomes, Marek Jurek, Antonio López-Istúriz White, David Martin, Norica Nicolai, Soraya Post, Marietje Schaake, Jean-Luc Schaffhauser, Igor Šoltes, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Željana Zovko

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

49

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Norica Nicolai, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Ivo Vajgl

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Michèle Alliot-Marie, Laima Liucija Andrikienė, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Ramona Nicole Mănescu, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Željana Zovko, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica

S&D

Nikos Androulakis, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Neena Gill, Ana Gomes, Andrejs Mamikins, David Martin, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Soraya Post, Elena Valenciano, Boris Zala

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Ulrike Lunacek, Tamás Meszerics, Jordi Solé, Bodil Valero, Igor Šoltes

10

-

ECR

Angel Dzhambazki, Anna Elżbieta Fotyga, Marek Jurek, Ryszard Antoni Legutko, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Anders Primdahl Vistisen

EFDD

James Carver

ENF

Jean-Luc Schaffhauser

NI

Georgios Epitideios

6

0

ENF

Mario Borghezio

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Miguel Urbán Crespo, Marie-Christine Vergiat

NI

Janusz Korwin-Mikke

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

28.9.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

6.10.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.10.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Klaus Buchner

12.10.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

3.5.2017

20.6.2017

 

Datum der Annahme

23.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Karoline Graswander-Hainz, Heidi Hautala, Nadja Hirsch, France Jamet, Jude Kirton-Darling, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Alessia Maria Mosca, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Reimer Böge, Klaus Buchner, Nicola Danti, Edouard Ferrand, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Merja Kyllönen, Marco Zullo

 

Datum der Einreichung

8.12.2017

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

34

+

ALDE

Frédérique Ries, Marietje Schaake, Nadja Hirsch

ECR

Bolesław G. Piecha, Emma McClarkin, Jan Zahradil, Joachim Starbatty

EFDD

Marco Zullo

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz, Merja Kyllönen

PPE

Adam Szejnfeld, Artis Pabriks, Daniel Caspary, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Jarosław Wałęsa, Laima Liucija Andrikienė, Reimer Böge, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Tokia Saïfi, Viviane Reding

S&D

Alessia Maria Mosca, David Martin, Emmanuel Maurel, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster, Jude Kirton-Darling, Karoline Graswander-Hainz, Maria Arena, Nicola Danti

VERTS/ALE

Heidi Hautala, Klaus Buchner

1

-

EFDD

William (The Earl of) Dartmouth

2

0

ENF

Edouard Ferrand, France Jamet

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen