BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
20.12.2017 - (COM(2016)0761 – C8‑0498/2016 – 2016/0376(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Miroslav Poche
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0761),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0498/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0391/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat. |
(1) Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energieversorgungskette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, fördert die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt und verbessert so die Qualität des Lebens der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der im Dezember 2015 in Paris abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21, im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) abgegeben hat, wonach der Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C gehalten werden sollte und die Bemühungen, den Anstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, fortgesetzt werden sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren. |
(2) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte Energieeffizienz und nachfrageseitiger Steuerung Vorrang vor Erzeugungskapazität einräumen. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Investitionen zur Steigerung der Endenergieeffizienz immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile größerer Energieeffizienz in sämtlichen Abschnitten der Energieversorgungskette so zu nutzen, dass sie dem Wohlstand der Gesellschaft in der EU zugutekommen. Damit das Potenzial dieser Vorteile vollständig zum Tragen kommt und die geplanten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Städten, Unternehmen und Bürgern in der gesamten Europäischen Union zusammenarbeiten und auf diese Weise sicherstellen, dass die Steigerung der Energieeffizienz infolge von technischen und wirtschaftlichen Veränderungen und Verhaltensänderungen mit größerem Wirtschaftswachstum einhergeht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Bei allen Formen von Primärenergie (aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen) sollte dem zusätzlichen Energieaufwand Rechnung getragen werden, der zu ihrer Gewinnung und zum Bau und Betrieb, aber auch zur Stilllegung von Kraftwerken sowie zur Beseitigung der damit verbundenen Umweltgefahren erforderlich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 3 des Berichtsentwurfs. Mit ihm soll klargestellt werden, dass es hier um Energieaufwand und nicht um den Arbeitsaufwand von Personen geht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Die Mitgliedstaaten sollten mit gut konzipierten und wirksamen Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden, etwa mit Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und der Europäischen Investitionsbank, die der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in allen Abschnitten der Energieversorgungskette dienen und auf einer umfangreichen Kosten-Nutzen-Analyse anhand eines Modells differenzierter Abzinsungssätze beruhen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Für die Verwirklichung eines ehrgeizigen Energieeffizienzziels müssen Hindernisse beseitigt werden, wie dies Eurostat kürzlich tat, als es klarstellte, wie Energieleistungsverträge in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst werden sollen, damit leichter in Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen. |
(3) Der Europäische Rat vom Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 %, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie mit Blick auf 2030 anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. |
(4) Die Notwendigkeit, das Energieeffizienzziel der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, sollte in Form eines verbindlichen Ziels von 40 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Dieses Ziel auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer verbindlichen nationalen Energieeffizienzziele berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 132 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 849 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 34 % an Primärenergie und 31 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Bei der Festlegung der nationalen Energieeffizienzziele sollte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gelten. Da Energie ein grundlegendes Gut ist, ist ein gewisser Energiemindestverbrauch unausweichlich, und diesem Umstand ist bei der Festlegung der nationalen Ziele in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen sollte Ländern mit einem unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Verbrauch an Energie bei der Festlegung ihrer Ziele mehr Flexibilität zugestanden werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen, denen ein unterschiedliches Maß an Trägheit beim Anlauf zu eigen ist, reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Durch größere Effizienz lässt sich Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. Windkraft in Kombination mit Gasturbinen, besser nutzen, damit von herkömmlichen Großkraftwerken mit einem erheblichen Maß an thermischer Trägheit gespeiste Netze nicht überlastet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verringerung des Energieverbrauchs nicht durch makroökonomische Umstände, sondern durch mehr Energieeffizienz erreicht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4d) Die Mitgliedstaaten sollten kostenwirksam realisierbare Energieeffizienzpotenziale auf der Grundlage von Berechnungen ausloten, die für jeden Wirtschaftszweig gesondert nach einem von unten ausgehenden Ansatz durchgeführt werden, da die Potenziale vom Energiemix, der Wirtschaftsstruktur und dem Tempo der Wirtschaftsentwicklung abhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Simulationen nach einem von unten ausgehenden Ansatz ermöglichen es den Mitgliedstaaten, kostenwirksam realisierbare Einsparpotenziale genauer zu berechnen und entsprechende strategische Empfehlungen festzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt. |
(5) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Erleichterung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen. |
(6) Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit mehr Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei grundlegenden Gebäudesanierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, wobei langfristig darauf abgezielt wird, einen gewissen Bestand an Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen. Die Energieeinsparverpflichtung war ein entscheidender Faktor für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen vor Ort und sollte beibehalten werden, damit die Europäische Union ihre Energie- und Klimaschutzziele erreichen kann, indem weitere Möglichkeiten eröffnet werden, und damit der Energieverbrauch in geringerem Maße vom Wachstum abhängt. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Energieeffizienzbereich entstehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Energieeffizienzsteigerungen wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, weil in energieeffizienten Gebäuden weniger Bedarf an – insbesondere festen – Brennstoffen zu Heizzwecken besteht. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen auch zur Verbesserung der Qualität der Außenluft und der Raumluft und zur kostenwirksamen Verwirklichung der Ziele bei, die die Europäische Union insbesondere gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 (Richtlinie über Luftqualität)1a im Rahmen der Politik zur Luftreinhaltung verfolgt. Die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden sollte als Teil der Politik zur Luftreinhaltung gelten, und zwar sowohl generell als auch insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen sich die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen schwierig gestaltet und mit Energieeffizienz ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielvorgaben geleistet werden dürfte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1–31). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Wohngebäuden fällt ein erheblicher Teil der Schadstoffemissionen in Europa an, die von Rauch verursacht werden, der bei der Verbrennung fester Brennstoffe zu Heizzwecken entsteht. Infolge dieser Schadstoffe steigt die Sterbewahrscheinlichkeit und kommt es häufiger zu Erkrankungen und Krankenhausaufenthalten, zumal die gemessenen Emissionswerte häufig die in den Unionsvorschriften zur Luftqualität festgelegten Grenzwerte übersteigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen. |
(7) Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von mindestens 1,5 % entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch Energieeinsparungen aufgrund neuer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, sofern sich aus diesen Maßnahmen nachweislich Einzelmaßnahmen ergeben, die in der Zeit nach 2020 überprüfbare Energieeinsparungen bewirken. Die in jedem Zeitraum erzielten Einsparungen sollten kumulativ zu der Summe der Einsparungen hinzugerechnet werden, die in dem vorangegangenen Zeitraum bzw. den vorangegangenen Zeiträumen zu erzielen waren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die neuen Einsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist. |
(9) Die neuen Energieeinsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Bei der Berechnung der Einsparungen ist allen Abschnitten der Energieversorgungskette Rechnung zu tragen, damit mehr Energieeinsparungen bei der Stromübertragung und -verteilung möglich werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden. |
(10) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahme über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten Größenvorteile. Es muss daher klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Effiziente Wasserbewirtschaftung kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Auf die Wasser- und Abwasserwirtschaft entfallen 3,5 % des Stromverbrauchs in der Europäischen Union1a. Außerdem wird der Wasserbedarf vor allem in städtischen Gebieten bis 2040 voraussichtlich um 25 % zunehmen. Zugleich gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Europäischen Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei neben Wasser auch Energie verlorengeht. Deshalb kann mit Maßnahmen zur effizienteren Wasserbewirtschaftung und Senkung des Wasserverbrauchs maßgeblich zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union beigetragen werden1b. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1b World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10b) Teil dieser Überprüfung sind auch Bestimmungen, wonach Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln ist, wobei anerkannt wird, dass Energieeffizienz der vom IWF und anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendeten Definition des Begriffs „Infrastruktur“ entspricht, und zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung bei künftigen Investitionsentscheidungen bezüglich der europäischen Energieinfrastruktur erklärt wird1a. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Wortlaut des Berichts des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2016 über die Umsetzung der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) (2015/2232(INI). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10c) Die Energiewirtschaft ist mit einem Anteil von 44 % der Wirtschaftszweig der Union mit dem größten Wasserverbrauch1a. Durch den Einsatz intelligenter Technologien und Verfahren zur effizienten Wasserbewirtschaftung lassen sich erhebliche Energieeinsparungen erzielen, und auf diese Weise kann auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen verbessert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Agriculture and sustainable water management in the EU (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der EU), 28. April 2017. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10d) Die Wasser- und Abwasserwirtschaft kann auch zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Senkung des Anteils der Energie aus fossilen Quellen beitragen. Wenn beispielsweise der bei der Abwasserbehandlung entstehende Klärschlamm energetisch verwertet wird, kann daraus vor Ort Energie gewonnen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind. |
(12) Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten allen Verbrauchern und insbesondere einkommensschwachen Haushalten zugutekommen, auch denjenigen, die von Energiearmut betroffen sind. Jeder Mitgliedstaat kann ausgehend von seinen nationalen Eigenheiten selbst definieren, was unter Energiearmut und einkommensschwachen Haushalten zu verstehen ist. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen. Diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher einkommensschwachen und von Energiearmut betroffenen Verbrauchern zugänglich machen. Zu diesem Zweck sollten die Ziele der Mitgliedstaaten quantifiziert, die Programme von angemessenen Finanzierungsinstrumenten flankiert und die Umsetzung ihrer Maßnahmen überwacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Die Laststeuerung, mit der auf die Stromnachfrage am Tag und in der Nacht reagiert wird, ist insofern wichtig für die Steigerung der Energieeffizienz, als hierdurch erheblich mehr Energieeinsparmöglichkeiten für die Verbraucher geschaffen werden, da sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Informationen treffen können, mit denen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Verbrauch in den Energiebedarfszeiten und damit auch in den Spitzenbedarfszeiten so zu optimieren, dass Übertragungsnetze und Erzeugungskapazitäten besser genutzt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf Änderungsantrag 19 des Berichtsentwurfs. Er dient der Präzisierung und bezieht sich auf intelligente Netze. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Geringe Energierechnungsbeträge dürften sich dadurch erzielen lassen, dass die Verbraucher bei der Senkung des Energieverbrauchs unterstützt werden, indem der Energiebedarf von Gebäuden gesenkt und Anlagen und Geräte effizienter gemacht werden, und dass energiesparende Verkehrsträger genutzt werden können, die in den öffentlichen Verkehr eingebunden und mit der Fahrradinfrastruktur vernetzt sind. Verbesserungen der Gebäudehülle und die Senkung des Energiebedarfs und -verbrauchs sind für die Verbesserung des Gesundheitszustands einkommensschwacher Bevölkerungsschichten von grundlegender Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12c) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Unionsbürger stärker für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, und dafür, wie diese erreicht werden kann, sensibilisiert werden und korrekte Informationen zu diesem Thema erhalten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist außerdem ein wesentlicher Faktor im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage und Sicherheit der Union, weil dadurch ihre Abhängigkeit von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern abnimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12d) Da in der Union etwa 50 Millionen Haushalte von Energiearmut betroffen sind, müssen Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen kosteneffizienter Strategien für die Eindämmung der Energiearmut und zugunsten sozial schwacher Verbraucher eine zentrale Rolle spielen und die sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kostenwirksam und erschwinglich diese Maßnahmen für Eigentümer und Mieter sind, und auf einzelstaatlicher Ebene sollte angemessene finanzielle Unterstützung für solche Maßnahmen gewährt werden. Der Gebäudebestand der Union muss entsprechend den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris so umgerüstet werden, dass er auf lange Sicht nur noch aus Niedrigstenergiegebäuden besteht. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und im Fall einkommensschwacher, von Energiearmut betroffener Mieter oder Eigentümer sind solche Fortschritte besonders schwer zu erzielen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen sind daher von außerordentlicher Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12e) Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich ihrer Amortisationsdauer, sollten den Verbrauchern vollkommen transparent dargestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können. |
(13) Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, das im Übereinkommen von Paris zugesagt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Die Energiebilanz der Unternehmen und Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten kann mithilfe der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft verbessert werden, indem Industrieabfälle in angemessener Weise als Sekundärrohstoffe genutzt werden, sofern ihr Energiepotenzial größer ist als das Potenzial alternativer Primärrohstoffe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag bezieht sich auf Änderungsantrag 22 des Berichtsentwurfs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13b) Die Mitgliedstaaten sollten unter Zuhilfenahme neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13c) Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Konzipierung und Anwendung alternativer Methoden zur Festlegung ihrer nationalen Prioritäten im Bereich der Energieeffizienz um große Flexibilität bemühen und dabei sowohl energieeffiziente Produkte als auch energieeffiziente technische Herstellungsverfahren berücksichtigen. Maßnahmen, die der effizienten Nutzung natürlicher Ressourcen und der unbedingt erforderlichen Einführung der Kreislaufwirtschaft dienen, müssen unterstützt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird Änderungsantrag 23 des Berichtsentwurfs geändert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. |
(14) Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich korrekter, verlässlicher, klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Während die individuelle Verbrauchserfassung weiterhin in den Fällen verpflichtend sein sollte, in denen sie technisch machbar und kostenwirksam in dem Sinne ist, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, sollten die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU mit dem Ziel geändert werden, den Energieverbrauch zu optimieren, indem eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sichergestellt wird, wobei die Verfügbarkeit und die Möglichkeiten der jeweiligen Messgeräte zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten dabei außerdem berücksichtigen, dass für eine erfolgreiche Einführung neuer Technologien zur Messung des Energieverbrauchs mehr in die Unterrichtung und die Kompetenzen sowohl von Verbrauchern als auch von Energielieferanten investiert werden muss. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher neben den Endkunden, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden umfassen, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind für die Kunden wichtige Informationsquellen. Die Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und auf Beschwerde- und Streitbeilegungsmöglichkeiten zurückzugreifen. Da jedoch Abrechnungen oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher sind, was zu anhaltend geringer Zufriedenheit und mangelndem Engagement der Verbraucher im Energiebereich beiträgt, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer werden, und es muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14b) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR1a. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bedeutung des Begriffs „KMU“ muss klargestellt werden, da es unterschiedliche Auslegungen dieses in Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU verwendeten Begriffs gibt, was gewaltigen Verwaltungsaufwand verursacht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Durch den Bau von Anlagen für die dezentrale Erzeugung von Energie werden Übertragungsverluste reduziert, und es kann flexibel auf die unterschiedlich große Energienachfrage der Verbraucher vor Ort eingegangen werden. Der Effizienzgrad von Anlagen für die Kraft‑Wärme‑Kopplung (KWK) liegt bei 80 bis 90 %. Mit KWK‑Anlagen– Anlagen für die dezentrale Energieerzeugung, die in der Nähe dichtbesiedelter Gebiete errichtet werden und mit Wärmeakkumulatoren ausgestattet sind – lassen sich Strom, Wärme oder Kälte nach folgender Formel erzeugen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Dabei steht η für die Effizienz bei der Umwandlung in Endenergie, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ep für Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Eel für Strom, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Qkog für mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Qchłodz für mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Kälte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 24 des Berichtsentwurfs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15b) Die Steigerung der Energieeffizienz ergibt sich unmittelbar aus folgenden Phasen der Energieerzeugung und -umwandlung: der effizienten Umwandlung von Primär- in Endenergie, der effizienten Weiterleitung an die Verbraucher in Form von Strom, Wärme oder Brennstoff und dem sparsamen Verbrauch durch die Endnutzer; als Ziel der Energieeffizienz dürfen jedoch nicht nur Einsparungseffekte auf dem Verbrauchermarkt gelten, da diese auch die Folge hoher Energiepreise sein können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung zu tragen. Die Berechnungen des PEF für Strom beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der gesamten Primärenergie Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Der Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten berechnet. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Die Berechnungen beruhen auf der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios. Der PEF-Wert stützt sich auf die Projektion für 2020. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E. |
(16) Streng beschränkt auf die Zwecke der vorliegenden Richtlinie und angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität genau analysiert und möglicherweise überarbeitet werden, damit mit ihm Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung getragen und der tatsächliche Energiemix des jeweiligen Mitgliedstaats mithilfe eines vergleichbaren und transparenten Verfahrens zum Ausdruck gebracht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan (10709/11) hervorgehoben wurde, dass 40 % des Primärenergieverbrauchs und damit 50 % des Endenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, für mehr Wachstum und Beschäftigung in Wirtschaftszweigen mit Fachkräftebedarf wie dem Baugewerbe und der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Stadtplanung und Beratung zu Heiz- und Kühltechnologien zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen eine langfristige Strategie festlegen, die über das Jahr 2020 hinausreicht und mit der Anreize für Investitionen in die flächendeckende energetische Sanierung des Bestandes an Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden und den Bau neuer Niedrigstenergiegebäude geschaffen werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Wohnungswesen kann das Potenzial für die Steigerung der Energieeffizienz in technischer Hinsicht am leichtesten ausgeschöpft werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16b) Der Primärenergiefaktor (PEF) sollte herangezogen werden, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe sowie die Abhängigkeit von diesen Brennstoffen einzuschränken, die Energieeffizienz zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energieträger weiter voranzutreiben. In diesem Sinne sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh entsprechend angepasst werden, wenn anhand technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen deutlich wird, dass ein niedrigerer Standardkoeffizient erforderlich ist. Die Kommission sollte im Hinblick auf die Änderung des Standardkoeffizienten für den Primärenergiefaktor eine Untersuchung durchführen und erforderlichenfalls bis 2024 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund technischer, sozialer oder wirtschaftlicher Entwicklungen kann eine Anpassung des Standardkoeffizienten notwendig werden. Da solche Entwicklungen rasch und in dichter Abfolge eintreten, muss die Kommission den Standardkoeffizienten über einen längeren Zeitraum überprüfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Damit die Anhänge der Richtlinie und die in Artikel 14 Absatz 10 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, muss die Befugnisübertragung auf die Kommission verlängert werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktualisierungen sollten stets mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament abgestimmt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten. |
(18) Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Zeitpunkt der für das Jahr 2023 geplanten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des UNFCCC, was etwaige Anpassungen an dieses Verfahren und die Berücksichtigung von Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich ermöglicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Mitgliedstaaten, in denen das Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitts-BIP in der Union liegt, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, mehr Primärenergie zu verbrauchen, sofern bei ihrer Umwandlung in Endenergie, bei ihrer weiteren Übertragung und Verteilung sowie bei Nutzungseinsparungen auf dem Verbrauchermarkt der Energieeffizienzgrad in jeder Phase eines technischen Verfahrens, das dem Fluss freigesetzter Primärenergie dient, erheblich gesteigert wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Normen für den Verbrauch von Nutzenergie sollten in allen Mitgliedstaaten der EU vereinheitlicht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Bei der Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle zugedacht werden, damit sie den jeweiligen klimatischen, kulturellen und sozialen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Februar 2016 wird betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung von EU-Strategien in Bereichen wie Klimawandel, Energieversorgungssicherheit oder städtisches Wachstum eine wichtige Rolle spielen, in denen Energiespar- und -effizienzmaßnahmen sowie erneuerbare Energiequellen von entscheidender Bedeutung sind. Für die Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit ist die Einbeziehung der regionalen Gebietskörperschaften auf allen Ebenen und insbesondere in Ländern, die sich durch ein hohes Maß an Dezentralisierung und Übertragung von Zuständigkeiten auszeichnen, erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19c) Da die Erzeugungskapazitäten in der Union ungleich verteilt sind, lässt sich die Gesamtenergieeffizienz steigern, indem Endenergie aus Drittländern eingeführt wird. Daher sind politische Maßnahmen der Union erforderlich, mit denen nicht nur der Handel mit Primärenergie geregelt wird, wozu auch der Bau von Gas- und Ölfernleitungen zu rechnen ist, sondern auch die Einfuhr von Endenergie in grenznahe Gebiete. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einfuhr von Endenergie, etwa aus benachbarten Drittländern, ist unter Umständen energieeffizienter als die Zufuhr von Energie aus weiter entfernten Gebieten in der EU. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 39 des Berichtsentwurfs und dient der eindeutigeren Formulierung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die verfügbare Leistung sollte angesichts der ungleichmäßigen Nachfrage auf dem Markt stets größer sein als der Bedarf, um einem totalen Stromausfall entgegenzuwirken. Im Allgemeinen liegt sie 20 % über dem Bedarf. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 3 – Absätze 1, 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 3 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Recht der Verbraucher, unkompliziert von einem Versorger zu einem anderen zu wechseln, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, einen von starkem Wettbewerb geprägten Versorgermarkt mit niedrigen Preisen für die Verbraucher aufrechtzuerhalten. Dieses Recht könnte durch die Vermarktung von „Paketen“, bei denen die Verbraucher für einen langen Zeitraum an einen Versorger gebunden sind, beeinträchtigt werden. Energiehandelsunternehmen dazu zu verpflichten, Energiesparzertifikate von Dritten zu kaufen, könnte eine Alternative zur Beibehaltung der Wechselmöglichkeiten darstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Viele verpflichtete Unternehmen liefern keine Energie an Privathaushalte. Daher können diese Parteien keine Maßnahmen in Haushalten durchführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Energieintensive Industriezweige unterliegen vielen unterschiedlichen Verpflichtungen, beispielsweise dem Emissionshandelssystem. Unternehmen aus diesen Branchen sind häufig dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt und müssen daher vor der Verlagerung von CO2-Emissionen geschützt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7a – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mehrwert effizienter und sauberer Mischbestandteile von Kraftstoffen im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehr; Mischbestandteile von Kraftstoffen im Verkehr können auf das Energieeffizienzziel angerechnet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Messung sowohl des Elektrizitäts- als auch des Gasverbrauchs schärft das Bewusstsein der Verbraucher für die tatsächliche Höhe des Verbrauchs und kann so Verhaltensänderungen bewirken, durch die für mehr Energieeffizienz und größere Energieeinsparungen gesorgt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit den Bestimmungen über die Messung des Stromverbrauchs müssen die Verbraucher Eigentümer ihrer personenbezogenen Daten bleiben. Die Daten sollten harmonisiert werden und – falls der Verbraucher sie teilen möchte – allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, um den Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die für intelligente Zähler spezifischen Funktionen aktiviert sind, sollte sichergestellt sein, dass die Abrechnungen präzise sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2012/27/EU Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine wettbewerbsfähige und sichere Wärmeversorgung ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, auch weiterhin kosteneffiziente Geschäftstätigkeiten in der Industrie zu ermöglichen, allen Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden und die Verbraucher vor einem unerwarteten Ausfall der Wärmeversorgung zu schützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit Finanzinstitute die entsprechenden Finanzierungsinstrumente für groß angelegte Investitionen im Bereich Energieeffizienz anbieten, sind grundlegende Veränderungen notwendig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 20 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Rückzahlungsmodellen über die Energierechnung wird eine zuverlässigere Erstattungsquelle geschaffen, als dies mit anderen traditionellen Finanzierungsprodukten der Fall wäre; außerdem werden die Transaktions- und Verwaltungskosten verringert, indem die Erstattung an den Zähler und nicht an den Eigentümer oder Mieter gebunden ist. Wenn die Rückzahlung durch die Kunden über deren Energierechnung gut konzipiert ist, wird der entsprechende Betrag genauso hoch wie oder niedriger als der Betrag der aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs eingesparten Nebenkosten sein. Ferner werden mit Rückzahlungsmodellen über die Energierechnung die divergierenden Anreize für Mieter und Vermieter beseitigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 23 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2012/27/EU Anhang IV – Fußnote 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang VII a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Anhang IX – Teil 1 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auswirkungen von Energieeffizienzmaßnahmen auf die Wirtschaft müssen im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse anhand der vorstehenden, nicht erschöpfenden Liste möglicher Auswirkungen eingehend untersucht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2012/27/EU Anhang XII – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu berücksichtigen sind auch neue Hochleistungsnetze und neue dezentrale Energiequellen. |
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (20.9.2017)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
COM(2016)0761– C8-0498/2016 – 2016/0376(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jytte Guteland
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren. |
(2) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden, und Finanzinstitute sollten dem Grundsatz Rechnung tragen, indem sie entsprechende Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten vorsehen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen. |
(3) Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Juni 2016 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, für 2030 ein verbindliches Energieeffizienzziel von 40 % festzulegen, das zudem dem Potenzial für kostengünstige Energieeffizienz entspricht. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Der durch den Konjunkturabschwung, den Zustrom internationaler CO2-Gutschriften und übermäßige Zuteilungen bedingte große Überschuss an Zertifikaten im Emissionshandelssystem der Union (EHS) hat dazu geführt, dass der Preis für EHS-Zertifikate niedrig ist. In absehbarer Zeit wird der CO2-Preis voraussichtlich nicht das Niveau erreichen, das als Anreiz für mehr Energieeinsparungen und eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energieträger notwendig wäre; demnach muss es auf Unionsebene weiterhin entsprechende Maßnahmen und einen stabilen, langfristigen Rahmen für Investitionen in Energieeinsparungen geben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen sollte. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. |
(4) Sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene sollten für 2030 verbindliche Ziele vorgegeben werden. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Energieeffizienzziels von 40 % klar zum Ausdruck kommen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nationale Energiepläne einschließlich verbindlicher nationaler Zielvorgaben aufstellen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 20XX/XX [Governance-System der Energieunion] erarbeitet werden. Die Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Zielvorgaben auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer verbindlichen nationalen Energieeffizienzziele berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 132 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 849 Mio. t RÖE an Endenergie betragen sollte. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 34 % an Primärenergie und 31 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen. |
(6) Angesichts der im Übereinkommen von Paris und im Energie- und Klimarahmen für 2030 vorgesehenen Zielsetzungen bezüglich der Senkung der CO2-Emissionen sowie der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen der Union für 2050 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Den Verpflichtungszeitraum auf lange Sicht und gekoppelt an politische Maßnahmen über 2020 hinaus zu verlängern, dürfte mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen und beim Übergang zu Niedrigstenergiegebäuden zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, um beurteilen zu können, auf welcher Grundlage private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschlossen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Eine Steigerung der Energieeffizienz wirkt sich auch positiv auf die Luftqualität aus, weil bei energieeffizienten Gebäuden der Brennstoffbedarf, vor allem auch der Bedarf an festen Heizbrennstoffen, niedriger ausfällt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen auch zur Verbesserung der Außen- und Innenluftqualität und zur kostengünstigen Verwirklichung der Zielsetzungen bei, die die Union insbesondere gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 (Richtlinie über Luftqualität)1a im Rahmen der Luftqualitätspolitik verfolgt. Die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden sollte als Teil der Luftqualitätspolitik gelten, und zwar sowohl generell als auch insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen sich die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen schwierig gestaltet und Energieeffizienz zur Erfüllung dieser Zielvorgaben betragen dürfte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1–31). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits dürfen Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind. |
(8) Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 sowie zu den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen nach dem Übereinkommen von Paris beizutragen. Andererseits dürfen Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden. |
(10) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur geltend gemacht werden, wenn sie durch vor oder nach dem 31. Dezember 2020 eingeführte neue politische Maßnahmen erzielt werden, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und neue Einsparungen bewirken, und die betreffende Maßnahme über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Gebäude bergen ein beträchtliches Potenzial, was weitere Verbesserungen im Bereich Energieeffizienz betrifft, und Gebäuderenovierungen sind von wesentlicher und langfristiger Bedeutung für höhere Energieeinsparungen, weshalb sie angesichts des relativ kurzen, zur Renovierung des Gebäudebestands verbleibenden Zeitraums beschleunigt werden müssen. Es ist erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Mit einer effizienten Wasserbewirtschaftung lässt sich viel Energie sparen. Fast 3,5 % des Stromverbrauchs in der Union entfällt auf die Wasserwirtschaft1a. Die Aufbereitung und der Transport von Wasser mit elektrisch betriebenen Pump- und Drucksystemen verbrauchen viel Energie. Die Wassernachfrage dürfte vor allem in den Städten bis 2040 um 25 % steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in Europa auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei neben Wasser auch Energie verloren geht. Folglich dürften alle auf eine effizientere Wasserbewirtschaftung und einen niedrigeren Wasserverbrauch ausgerichteten Maßnahmen auch zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10b) Die Industrie hat mit 44 % den größten Anteil am Wasserverbrauch in Europa1a. Durch den Einsatz intelligenter Technologien und Verfahren für die Wasserbewirtschaftung könnten beträchtliche Mengen an Wasser gespart und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden. Dasselbe gilt für Städte, in denen 30–50 % der kommunalen Stromrechnung auf die Wasserwirtschaft entfallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Agriculture and sustainable water management in the EU“ (Landwirtschaft und nachhaltiges Wassermanagement in der EU), 28. April 2017. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind. |
(12) Es sollte sichergestellt werden, dass Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden insbesondere einkommensschwachen Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut bedroht sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert, durch die Verpflichtung gestärkt werden, dass ein wesentlicher Anteil der Maßnahmen vorrangig umzusetzen ist, und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind. Dazu sollte Energiearmut entsprechend definiert werden, die Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten sollte überwacht werden, und den Programmen müssen angemessene Finanzierungsinstrumente zur Seite gestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Da in der Union etwa 50 Mio. Haushalte von Energiearmut betroffen sind, müssen Energieeffizienzmaßnahmen bei kosteneffizienten Strategien in Bezug auf Energiearmut und sozial schwache Verbraucher eine zentrale Rolle spielen und die sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Energieeffizienzmaßnahmen müssen auf von Energiearmut bedrohte Menschen ausgerichtet sein, die die damit verbundenen Investitionen finanziell nicht bewältigen können. Wenn in von Energiearmut bedrohte Haushalte investiert wird, profitieren nicht nur diese Haushalte, sondern die gesamte Gesellschaft in beträchtlichem Maße. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Alle Verbraucher sollten aus den von ihnen durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen größtmöglichen Nutzen ziehen können, wobei in Bezug auf Kosten, Amortisationsdauer und Nutzen vollkommene Transparenz besteht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12c) Bis 2050 muss der Gebäudebestand der Union im Einklang mit den Zielsetzungen der COP 21 (Übereinkommen von Paris) nahezu ausnahmslos aus Niedrigstenergiegebäuden bestehen. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und im Fall einkommensschwacher, von Energiearmut bedrohter Mieter oder Eigentümer sind solche Fortschritte besonders schwer zu erreichen. Aus diesem Grund sind die Maßnahmen nach den Artikeln 7, 7a und 7b besonders wichtig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Energieeffizienzmaßnahmen müssen auf von Energiearmut bedrohte Menschen ausgerichtet sein, die die damit verbundenen Investitionen finanziell nicht bewältigen können. Wenn in von Energiearmut bedrohte Haushalte investiert wird, profitieren nicht nur diese Haushalte, sondern die gesamte Gesellschaft in beträchtlichem Maße. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können. |
(13) Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie der globalen Verpflichtung, die die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) eingegangen sind und wonach der Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C gehalten und möglichst auf 1,5 °C begrenzt werden soll. Die Mitgliedstaaten sollten daher ehrgeizige, langfristige Renovierungsstrategien im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU in der geltenden Fassung annehmen, deren Ziel es ist, bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit einem Energieverbrauch von nahezu Null zu erreichen, wobei der übrige Energiebedarf mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. |
(14) Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten im Interesse einer Optimierung der Nutzung von Energie durch die Verbraucher geändert werden, um regelmäßige und bessere Benachrichtigungen und Rückmeldungen zum Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht. Die Definition des Begriffs „Endkunde“ kann so ausgelegt werden, dass sie nur natürliche oder juristische Personen einschließt, die Energie auf der Grundlage eines direkten, individuellen Vertrags mit dem Energieversorger erwerben. Der Begriff „Endnutzer“ sollte sich auf eine weiter gefasste Gruppe von Verbrauchern beziehen. Der Begriff „Endnutzer“ sollte neben den Endkunden, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, auch die Nutzer einzelner Einheiten von Mehrfamilienhäusern oder Mehrzweckgebäuden einschließen, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und regelmäßige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Wie die einzelnen Maßnahmen am besten zu konzipieren sind, damit die Nutzer der einzelnen Einheiten von Mehrfamilienhäusern oder Mehrzweckgebäuden, die zentral mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt werden, regelmäßig und besser über den eigenen Energieverbrauch informiert werden, sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Ob eine Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) kosteneffizient ist, hängt davon ab, ob die damit verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Aufgrund dieser Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Innovation und neue Technologie höherer Investitionen in Bildung und Kompetenzen bedürfen, die wiederum erforderlich sind, damit diese Technologien erfolgreich eingeführt werden können und sowohl Bürger als auch Unternehmen einen Beitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele leisten können, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten vorgegeben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Einige Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieumwandlung, ‑übertragung bzw. ‑fernleitung und ‑verteilung sollten aufgehoben werden. Bei der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Energiebereich können die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den einzelnen Rechtsakten im Energiebereich neu strukturiert werden. Diese Umstrukturierung sollte jedoch keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der substantiellen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU haben, die ganz oder teilweise in andere Rechtsakte übernommen werden können. |
(15) Einige Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieumwandlung, ‑übertragung bzw. ‑fernleitung und ‑verteilung sollten in Einklang mit den einschlägigen Energiemarktbestimmungen gebracht werden. Bei der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Energiebereich können die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den einzelnen Rechtsakten im Energiebereich neu strukturiert werden. Diese Umstrukturierung sollte jedoch keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der substantiellen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten. |
(18) Energie- und Klimarecht ergänzen einander und sollten sich gegenseitig stärken. Deshalb sollte die Kommission die Richtlinie 2012/27/EU im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris binnen sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme des UNFCCC im Jahr 2023 und im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß der Governance-Verordnung [...] überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Überprüfung Bericht erstatten, wobei sie ausgehend von den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris die Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU insgesamt und die Notwendigkeit von Anpassungen an der Politik der EU im Bereich Energieeffizienz bewertet. Eine entsprechende Überprüfung und Berichterstattung sollte auch bei allen anschließenden weltweiten Bestandsaufnahmen erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Überschrift und Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Bestimmungen sollten auch für die Zeiträume von 2030 bis 2050 gelten, damit ein stabiler Rahmen gewährleistet ist, wie er für Investitionen erforderlich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 7 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 8 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 8 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verbraucher haben das Recht auf eindeutige, nachvollziehbare und fristgerechte Informationen über den eigenen Energieverbrauch. Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sind in Mehrfamilienhäusern oder Mehrzweckgebäuden nur gerechtfertigt, wenn der Einsatz technisch realisierbar, kosteneffizient und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist. Andernfalls ist zu befürchten, dass unerwünschte Folgen – z. B. neue Risiken für Energiearmut statt deren Beseitigung – eintreten und andere Maßnahmen behindert werden, mit denen unter dem Gesichtspunkt Energieeffizienz mehr für die Verbraucher hätte erreicht werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 9 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
The obligation of delivering billing and consumption information to final users is not always possible to fulfil with heat cost allocators because they do not measure actual heat consumption and it will be very expensive and technically complicated replace them with energy meters. Billing information on heat consumption based on heat meter readings should be provided as a rule only to the final customer. The scope of information delivered to final users (in case they are not final customers), should be decided individually by Member States, taking into account the specificity of the building infrastructure in each area and the current legal status. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 a – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 10 a – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit Finanzinstitute die entsprechenden Finanzierungsinstrumente für groß angelegte Investitionen in Energieeffizienz anbieten, sind grundlegende Veränderungen notwendig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Zeit nach 2020 werden Unausgewogenheiten zwischen Angebot und Nachfrage erwartet, und der durch Überschneidungen zwischen dem EU-EHS und anderen klimapolitischen Maßnahmen bedingte zusätzliche Nachfragerückgang kann dazu führen, dass das Angebot an Zertifikaten dauerhaft der Nachfrage nach Zertifikaten entspricht oder sogar höher ausfällt. Deshalb sollten die negativen Auswirkungen der einander überschneidenden klimapolitischen Maßnahmen ausgeglichen werden, indem die Menge an Zertifikaten, die den außerhalb des EU-EHS-Markts erzielten Emissionseinsparungen entspricht, in die MSR aufgenommen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2012/27/EU Artikel 24 – Absatz 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Überprüfung der Richtlinie muss nach Abschluss des Übereinkommens von Paris in den neuen globalen Kontext gestellt werden. Ehrgeizige Energieeffizienzmaßnahmen sind eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die Europa eingegangen ist, und müssen alle fünf Jahre aktualisiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2012/27/EU Anhang IV – Fußnote 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe h | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/12/EU Anhang V – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang V – Absatz 5 – Buchstabe h | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EU Anhang VII a – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EU Anhang VII a – Buchstabe 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EU Anhang VII a – Buchstabe 2 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EU Anhang VII a – Buchstabe 2 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EU Anhang VII a – Buchstabe 3 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2012/27/EU Anhang VII a – Buchstabe 3 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EU Anhang VII a – Buchstabe 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang VIIa muss im Einklang mit Artikel 10a geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Anlage I – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2012/27/EU Anhang IX – Teil I – Buchstabe g | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Verwirklichung der Zielsetzungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris
Die Europäische Union muss beim weltweiten Kampf gegen den Klimawandel die Führungsrolle übernehmen. Mit dem historischen Übereinkommen von Paris ist ein klarer Rahmen für die Eindämmung der Erderwärmung und ihrer für diese und viele kommenden Generationen verhängnisvollen Folgen vorgegeben. Energieeffizienz ist die wichtigste Handhabe, um die CO2-Emissionen von Energieversorgung, Gebäuden, Verkehr und Wirtschaft in Europa abzubauen. Die in diesem Bericht unterbreiteten Vorschläge dürften Prognosen zufolge dazu führen, dass die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 im Vergleich zum Stand von 1990 um 47 % zurückgehen. Das bedeutet, dass die im Rahmen des Übereinkommens von Paris angestrebte Minderung der Emissionen um 40 % ohne Weiteres erreichbar wäre. Damit ist dafür gesorgt, dass sich die Zielsetzungen im Klimaschutz und die Energieeffizienzziele Europas gegenseitig verstärken. Der Einsatz für CO2-Neutralität bei den Nettoemissionen bis 2050 darf jedoch nicht nachlassen, d. h., das Engagement für Energieeffizienz muss auch nach 2030 fortgesetzt werden.
Sichere Energieversorgung
Die Abhängigkeit von Energieeinfuhren ist für die Union mit ernsten wirtschaftlichen und geopolitischen Problemen verbunden. 53 % des Energieverbrauchs der EU werden durch Einfuhren gedeckt, die damit verbundenen Kosten belaufen sich auf über 1 Mrd. Euro pro Tag. Mit Energieeffizienzmaßnahmen kann die Abhängigkeit von Drittländern reduziert und die Sicherheit der Energieversorgung erhöht werden, weil sie eine Verringerung des Gesamtbedarfs an Energie in Europa bewirken. Bei Umsetzung der in diesem Bericht unterbreiteten Vorschläge dürften die Energieeinfuhren bis 2050 deutlich zurückgehen: Die Kosteneinsparungen durch niedrigere Einfuhren fossiler Brennstoffe werden für den Zeitraum 2021-2030 mit 288 Mrd. Euro veranschlagt und sollen im Zeitraum bis 2050 noch weiter steigen.
Energiearmut
50-125 Mio. Menschen sind in der EU von Energiearmut bedroht, d. h., sie können es sich entweder nicht leisten, ihren Wohnraum zu beheizen, oder ihre Rechnungen nicht bezahlen. Der Einfluss der europäischen Energiepolitik auf die Energiearmut darf nicht außer Acht gelassen werden, und Lösungen dürfen nicht einfach der Sozialpolitik der einzelnen Staaten überlassen bleiben. Europa verfügt über ein gewaltiges Potenzial, was die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden betrifft, aber wenn unbeabsichtigte Folgen, die zu mehr Energiearmut führen könnten, ausgeschlossen werden sollen, müssen die Lösungen passgenau sein. Solche Aspekte müssen beispielsweise im Zusammenhang mit den Bestimmungen über individuelle Zähler sorgfältig abgewogen werden.
Im Zuge der Bemühungen um einen künftigen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen wird es Haushalten mit einkommensschwachen Mietern oder Eigentümern schwerer fallen, die Investitionen zu bewerkstelligen, die Voraussetzung für anschließende Einsparungen sind. Deshalb müssen schon jetzt gezielte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Bevölkerungsgruppen getroffen werden. Von Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen sollten vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Haushalten und Sozialwohnungen erfolgen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, einen wesentlichen Teil dieser Maßnahmen bei von Energiearmut bedrohten Haushalten oder Sozialwohnungen umzusetzen.
Wirtschaftswachstum
Bisher wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch mit dem Wirtschaftswachstum zwangsläufig steigt. Erfolgreiche Energieeffizienzmaßnahmen haben nicht nur belegt, dass der Energieverbrauch in Konjunkturphasen sinken kann, es hat sich auch gezeigt, dass Energieeffizienzmaßnahmen ganz wesentlich zum Wachstum beitragen können. Der Endenergieverbrauch ist seit 2010 zurückgegangen, während das BIP der EU gestiegen ist. Den Energieverbrauch zu senken, ist die billigste Methode, um kosteneffiziente Energieeffizienz zu erreichen. Während die ökonomischen Modelle voneinander abweichen, dürfte mit den in diesem Bericht unterbreiteten Vorschlägen beim BIP ein Nettoanstieg zwischen 0 und 4,1 % erreicht werden, sofern die Mittel für entsprechende Investitionen bereitstehen. Dabei wurden andere wirtschaftliche Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen wie bessere Luftqualität und positive Folgen für die Gesundheit bei dieser Hochrechnung noch gar nicht berücksichtigt.
Laut Modellrechnung bewirken die in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen auch einen echten Beschäftigungsanstieg. Mit den richtigen Mitteln für Investitionen zeichnet sich im Rahmen der Modellrechnungen ein sehr deutlicher Beschäftigungsanstieg von 405 000 bis 4,8 Mio. Arbeitsplätzen ab.
Lücken schließen
Die Überarbeitung der Richtlinie bietet die Gelegenheit, die in dem geltenden Rechtsakt festgestellten Mängel zu beheben. Eine wichtige Kennzahl der Richtlinie ist die Zielsetzung von Energieeinsparungen im Umfang von 1,5 % pro Jahr. In Verbindung mit dieser Vorgabe wurde jedoch auch eine Reihe von Flexibilitätsbestimmungen vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihr Engagement zu reduzieren, indem sie Maßnahmen aus der Vergangenheit anrechnen oder bestimmte Wirtschaftszweige aus den Berechnungen ausnehmen lassen können. Das hat dazu geführt, dass nur die Hälfte der jährlichen Energiesparziele erreicht wird. Da diese Zielsetzungen nicht länger ausgehöhlt werden dürfen, sollten die betreffenden Lücken in den Bestimmungen geschlossen werden. Außerdem sollten Maßnahmen wie Renovierungen öffentlicher Gebäude und Energieaudits bei Unternehmen, die sich als wirksam erwiesen haben, ausgedehnt werden.
Engagement für die Bürger
Das Europäische Parlament hat stets für fortschrittlichere Energieeffizienzmaßnahmen gestimmt. Als Vertreter der Bürger haben Mitglieder des Europäischen Parlaments natürlich erkannt, welche Vorteile solche Maßnahmen nicht nur für die Umwelt, sondern auch für die Gesundheit, für Verbraucher und für Unternehmen bringen können. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel ist die Tatsache, dass mit den Vorschlägen in diesem Bericht aufgrund der wesentlich verbesserten Luftqualität eine Verlängerung der Lebenserwartung um 17 Mio. Jahre bewirkt werden könnte. Das Parlament muss sich weiter für die Interessen der Bürger einsetzen. Dazu gehören auch Verbraucher, für die niedrigere Energierechnungen und beheizbarer Wohnraum im Vordergrund stehen, Unternehmen, die eine günstigere, umweltfreundlichere Energieversorgung und Rechtssicherheit verlangen, und Unternehmer, die erwarten, dass technische Fortschritte, mit denen die Energieeffizienz fortwährend verbessert wird, entsprechende Anerkennung finden.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Energieeffizienz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 12.12.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 12.12.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jytte Guteland 14.2.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.6.2017 |
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Datum der Annahme |
7.9.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 12 12 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Stefan Eck, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Arne Gericke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Nicola Caputo, Jørn Dohrmann, Elena Gentile, Jan Huitema, Merja Kyllönen, Stefano Maullu, Mairead McGuinness, Keith Taylor, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Bendt Bendtsen, Norbert Erdős, Jill Evans, Barbara Lochbihler, Olle Ludvigsson |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
32 |
+ |
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ALDE |
Anneli Jäätteenmäki, Frédérique Ries, Nils Torvalds |
|
EFDD |
Piernicola Pedicini |
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GUE/NGL |
Lynn Boylan, Stefan Eck, Merja Kyllönen |
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PPE |
Stefano Maullu |
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S&D |
Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Olle Ludvigsson, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli, Carlos Zorrinho |
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Verts/ALE |
Marco Affronte, Jill Evans, Benedek Jávor, Barbara Lochbihler, Davor Škrlec, Keith Taylor |
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12 |
- |
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ALDE |
Valentinas Mazuronis |
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ECR |
Jørn Dohrmann, Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska |
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ENF |
Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Jean-François Jalkh |
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PPE |
Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer |
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12 |
0 |
|
ALDE |
Jan Huitema |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Energieeffizienz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.11.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 12.12.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 12.12.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Miroslav Poche 5.12.2017 |
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Ersetzte Berichterstatter |
Adam Gierek |
Miroslav Poche |
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Prüfung im Ausschuss |
23.3.2017 |
22.6.2017 |
4.9.2017 |
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Datum der Annahme |
28.11.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 30 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zigmantas Balčytis, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Michèle Alliot-Marie, Pilar Ayuso, Gerben-Jan Gerbrandy, Benedek Jávor, Jude Kirton-Darling, Rupert Matthews, Clare Moody, Markus Pieper, Dennis Radtke, Dominique Riquet, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Albert Deß, Arndt Kohn, Sabine Verheyen |
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Datum der Einreichung |
20.12.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
33 |
+ |
|
ALDE |
Angelika Mlinar, Dominique Riquet, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Lieve Wierinck, Morten Helveg Petersen |
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EFDD |
Dario Tamburrano, David Borrelli, Marco Zullo |
|
GUE/NGL |
Neoklis Sylikiotis, Paloma López Bermejo, Xabier Benito Ziluaga |
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S&D |
Arndt Kohn, Carlos Zorrinho, Clare Moody, Dan Nica, Edouard Martin, Eva Kaili, José Blanco López, Jude Kirton-Darling, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Miapetra Kumpula-Natri, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Peter Kouroumbashev, Theresa Griffin, Zigmantas Balčytis |
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VERTS/ALE |
Benedek Jávor, Claude Turmes, Jakop Dalunde, Michel Reimon, Rebecca Harms |
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30 |
- |
|
ECR |
Anneleen Van Bossuyt, Edward Czesak, Evžen Tošenovský, Hans-Olaf Henkel, Rupert Matthews, Zdzisław Krasnodębski |
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EFDD |
Jonathan Bullock |
|
ENF |
Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Christelle Lechevalier |
|
PPE |
Albert Deß, Algirdas Saudargas, András Gyürk, Angelika Niebler, Christian Ehler, Cristian-Silviu Buşoi, Dennis Radtke, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Jerzy Buzek, Krišjānis Kariņš, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Michèle Alliot-Marie, Paul Rübig, Pilar Ayuso, Pilar del Castillo Vera, Sabine Verheyen, Seán Kelly, Vladimir Urutchev |
|
2 |
0 |
|
GUE/NGL |
Jaromír Kohlíček |
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S&D |
Adam Gierek |
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Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltungen