BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

20.12.2017 - (COM(2016)0761 – C8‑0498/2016 – 2016/0376(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Miroslav Poche


Verfahren : 2016/0376(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

(COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0761),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0498/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2017[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0391/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat.

(1)  Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energieversorgungskette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, fördert die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt und verbessert so die Qualität des Lebens der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der im Dezember 2015 in Paris abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21, im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) abgegeben hat, wonach der Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C gehalten werden sollte und die Bemühungen, den Anstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, fortgesetzt werden sollten.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren.

(2)  Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte Energieeffizienz und nachfrageseitiger Steuerung Vorrang vor Erzeugungskapazität einräumen. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Investitionen zur Steigerung der Endenergieeffizienz immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile größerer Energieeffizienz in sämtlichen Abschnitten der Energieversorgungskette so zu nutzen, dass sie dem Wohlstand der Gesellschaft in der EU zugutekommen. Damit das Potenzial dieser Vorteile vollständig zum Tragen kommt und die geplanten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Städten, Unternehmen und Bürgern in der gesamten Europäischen Union zusammenarbeiten und auf diese Weise sicherstellen, dass die Steigerung der Energieeffizienz infolge von technischen und wirtschaftlichen Veränderungen und Verhaltensänderungen mit größerem Wirtschaftswachstum einhergeht.

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9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei allen Formen von Primärenergie (aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen) sollte dem zusätzlichen Energieaufwand Rechnung getragen werden, der zu ihrer Gewinnung und zum Bau und Betrieb, aber auch zur Stilllegung von Kraftwerken sowie zur Beseitigung der damit verbundenen Umweltgefahren erforderlich ist.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 3 des Berichtsentwurfs. Mit ihm soll klargestellt werden, dass es hier um Energieaufwand und nicht um den Arbeitsaufwand von Personen geht.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Mitgliedstaaten sollten mit gut konzipierten und wirksamen Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden, etwa mit Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und der Europäischen Investitionsbank, die der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in allen Abschnitten der Energieversorgungskette dienen und auf einer umfangreichen Kosten-Nutzen-Analyse anhand eines Modells differenzierter Abzinsungssätze beruhen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Für die Verwirklichung eines ehrgeizigen Energieeffizienzziels müssen Hindernisse beseitigt werden, wie dies Eurostat kürzlich tat, als es klarstellte, wie Energieleistungsverträge in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst werden sollen, damit leichter in Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden kann.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen.

(3)  Der Europäische Rat vom Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 %, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie mit Blick auf 2030 anzupassen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

(4)  Die Notwendigkeit, das Energieeffizienzziel der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, sollte in Form eines verbindlichen Ziels von 40 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Dieses Ziel auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer verbindlichen nationalen Energieeffizienzziele berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 132 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 849 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 34 % an Primärenergie und 31 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Bei der Festlegung der nationalen Energieeffizienzziele sollte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gelten. Da Energie ein grundlegendes Gut ist, ist ein gewisser Energiemindestverbrauch unausweichlich, und diesem Umstand ist bei der Festlegung der nationalen Ziele in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen sollte Ländern mit einem unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Verbrauch an Energie bei der Festlegung ihrer Ziele mehr Flexibilität zugestanden werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen, denen ein unterschiedliches Maß an Trägheit beim Anlauf zu eigen ist, reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Durch größere Effizienz lässt sich Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. Windkraft in Kombination mit Gasturbinen, besser nutzen, damit von herkömmlichen Großkraftwerken mit einem erheblichen Maß an thermischer Trägheit gespeiste Netze nicht überlastet werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verringerung des Energieverbrauchs nicht durch makroökonomische Umstände, sondern durch mehr Energieeffizienz erreicht wird.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)  Die Mitgliedstaaten sollten kostenwirksam realisierbare Energieeffizienzpotenziale auf der Grundlage von Berechnungen ausloten, die für jeden Wirtschaftszweig gesondert nach einem von unten ausgehenden Ansatz durchgeführt werden, da die Potenziale vom Energiemix, der Wirtschaftsstruktur und dem Tempo der Wirtschaftsentwicklung abhängen.

Begründung

Simulationen nach einem von unten ausgehenden Ansatz ermöglichen es den Mitgliedstaaten, kostenwirksam realisierbare Einsparpotenziale genauer zu berechnen und entsprechende strategische Empfehlungen festzulegen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.

(5)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristige Strategien zur Erleichterung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Gebäudebestands festzulegen und sie der Kommission vorzulegen, sollte aus der Richtlinie 2012/27/EU gestrichen und in die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 einbezogen werden, da sich eine solche Verpflichtung gut in die langfristigen Pläne für Niedrigstenergiegebäude und die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden einfügt.

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__________________

10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

10 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen.

(6)  Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit mehr Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei grundlegenden Gebäudesanierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, wobei langfristig darauf abgezielt wird, einen gewissen Bestand an Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen. Die Energieeinsparverpflichtung war ein entscheidender Faktor für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen vor Ort und sollte beibehalten werden, damit die Europäische Union ihre Energie- und Klimaschutzziele erreichen kann, indem weitere Möglichkeiten eröffnet werden, und damit der Energieverbrauch in geringerem Maße vom Wachstum abhängt. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Energieeffizienzbereich entstehen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Energieeffizienzsteigerungen wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, weil in energieeffizienten Gebäuden weniger Bedarf an – insbesondere festen – Brennstoffen zu Heizzwecken besteht. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen auch zur Verbesserung der Qualität der Außenluft und der Raumluft und zur kostenwirksamen Verwirklichung der Ziele bei, die die Europäische Union insbesondere gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 (Richtlinie über Luftqualität)1a im Rahmen der Politik zur Luftreinhaltung verfolgt. Die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden sollte als Teil der Politik zur Luftreinhaltung gelten, und zwar sowohl generell als auch insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen sich die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen schwierig gestaltet und mit Energieeffizienz ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielvorgaben geleistet werden dürfte.

 

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1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1–31).

Begründung

In Wohngebäuden fällt ein erheblicher Teil der Schadstoffemissionen in Europa an, die von Rauch verursacht werden, der bei der Verbrennung fester Brennstoffe zu Heizzwecken entsteht. Infolge dieser Schadstoffe steigt die Sterbewahrscheinlichkeit und kommt es häufiger zu Erkrankungen und Krankenhausaufenthalten, zumal die gemessenen Emissionswerte häufig die in den Unionsvorschriften zur Luftqualität festgelegten Grenzwerte übersteigen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.

(7)  Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von mindestens 1,5 % entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch Energieeinsparungen aufgrund neuer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, sofern sich aus diesen Maßnahmen nachweislich Einzelmaßnahmen ergeben, die in der Zeit nach 2020 überprüfbare Energieeinsparungen bewirken. Die in jedem Zeitraum erzielten Einsparungen sollten kumulativ zu der Summe der Einsparungen hinzugerechnet werden, die in dem vorangegangenen Zeitraum bzw. den vorangegangenen Zeiträumen zu erzielen waren.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die neuen Einsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.

(9)  Die neuen Energieeinsparungen sollten über bisherige Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht geltend gemacht werden können. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen können nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Bei der Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die vorgesehene Maßnahme entwickeln würde. Die strategische Maßnahme sollte mit diesem festgelegten Ausgangsszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Interventionen erfolgen könnten, die sich ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Einsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Bei der Berechnung der Einsparungen ist allen Abschnitten der Energieversorgungskette Rechnung zu tragen, damit mehr Energieeinsparungen bei der Stromübertragung und -verteilung möglich werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.

(10)  Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahme über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten Größenvorteile. Es muss daher klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Effiziente Wasserbewirtschaftung kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Auf die Wasser- und Abwasserwirtschaft entfallen 3,5 % des Stromverbrauchs in der Europäischen Union1a. Außerdem wird der Wasserbedarf vor allem in städtischen Gebieten bis 2040 voraussichtlich um 25 % zunehmen. Zugleich gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Europäischen Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei neben Wasser auch Energie verlorengeht. Deshalb kann mit Maßnahmen zur effizienteren Wasserbewirtschaftung und Senkung des Wasserverbrauchs maßgeblich zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union beigetragen werden1b.

 

__________________

 

1a World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.

 

1b World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Teil dieser Überprüfung sind auch Bestimmungen, wonach Energieeffizienz als Infrastrukturpriorität zu behandeln ist, wobei anerkannt wird, dass Energieeffizienz der vom IWF und anderen Wirtschaftsinstitutionen verwendeten Definition des Begriffs „Infrastruktur“ entspricht, und zu einem grundlegenden Element und einer vorrangigen Erwägung bei künftigen Investitionsentscheidungen bezüglich der europäischen Energieinfrastruktur erklärt wird1a.

 

__________________

 

1a Wortlaut des Berichts des Europäischen Parlaments vom 2. Juni 2016 über die Umsetzung der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) (2015/2232(INI).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)  Die Energiewirtschaft ist mit einem Anteil von 44 % der Wirtschaftszweig der Union mit dem größten Wasserverbrauch1a. Durch den Einsatz intelligenter Technologien und Verfahren zur effizienten Wasserbewirtschaftung lassen sich erhebliche Energieeinsparungen erzielen, und auf diese Weise kann auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen verbessert werden.

 

__________________

 

1a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Agriculture and sustainable water management in the EU (Landwirtschaft und nachhaltige Wasserbewirtschaftung in der EU), 28. April 2017.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10d)  Die Wasser- und Abwasserwirtschaft kann auch zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Senkung des Anteils der Energie aus fossilen Quellen beitragen. Wenn beispielsweise der bei der Abwasserbehandlung entstehende Klärschlamm energetisch verwertet wird, kann daraus vor Ort Energie gewonnen werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind.

(12)  Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten allen Verbrauchern und insbesondere einkommensschwachen Haushalten zugutekommen, auch denjenigen, die von Energiearmut betroffen sind. Jeder Mitgliedstaat kann ausgehend von seinen nationalen Eigenheiten selbst definieren, was unter Energiearmut und einkommensschwachen Haushalten zu verstehen ist. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen. Diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher einkommensschwachen und von Energiearmut betroffenen Verbrauchern zugänglich machen. Zu diesem Zweck sollten die Ziele der Mitgliedstaaten quantifiziert, die Programme von angemessenen Finanzierungsinstrumenten flankiert und die Umsetzung ihrer Maßnahmen überwacht werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Die Laststeuerung, mit der auf die Stromnachfrage am Tag und in der Nacht reagiert wird, ist insofern wichtig für die Steigerung der Energieeffizienz, als hierdurch erheblich mehr Energieeinsparmöglichkeiten für die Verbraucher geschaffen werden, da sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Informationen treffen können, mit denen auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Verbrauch in den Energiebedarfszeiten und damit auch in den Spitzenbedarfszeiten so zu optimieren, dass Übertragungsnetze und Erzeugungskapazitäten besser genutzt werden können.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf Änderungsantrag 19 des Berichtsentwurfs. Er dient der Präzisierung und bezieht sich auf intelligente Netze.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)  Geringe Energierechnungsbeträge dürften sich dadurch erzielen lassen, dass die Verbraucher bei der Senkung des Energieverbrauchs unterstützt werden, indem der Energiebedarf von Gebäuden gesenkt und Anlagen und Geräte effizienter gemacht werden, und dass energiesparende Verkehrsträger genutzt werden können, die in den öffentlichen Verkehr eingebunden und mit der Fahrradinfrastruktur vernetzt sind. Verbesserungen der Gebäudehülle und die Senkung des Energiebedarfs und -verbrauchs sind für die Verbesserung des Gesundheitszustands einkommensschwacher Bevölkerungsschichten von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Unionsbürger stärker für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, und dafür, wie diese erreicht werden kann, sensibilisiert werden und korrekte Informationen zu diesem Thema erhalten. Die Steigerung der Energieeffizienz ist außerdem ein wesentlicher Faktor im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage und Sicherheit der Union, weil dadurch ihre Abhängigkeit von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern abnimmt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d)  Da in der Union etwa 50 Millionen Haushalte von Energiearmut betroffen sind, müssen Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen kosteneffizienter Strategien für die Eindämmung der Energiearmut und zugunsten sozial schwacher Verbraucher eine zentrale Rolle spielen und die sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kostenwirksam und erschwinglich diese Maßnahmen für Eigentümer und Mieter sind, und auf einzelstaatlicher Ebene sollte angemessene finanzielle Unterstützung für solche Maßnahmen gewährt werden. Der Gebäudebestand der Union muss entsprechend den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris so umgerüstet werden, dass er auf lange Sicht nur noch aus Niedrigstenergiegebäuden besteht. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und im Fall einkommensschwacher, von Energiearmut betroffener Mieter oder Eigentümer sind solche Fortschritte besonders schwer zu erzielen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen sind daher von außerordentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12e)  Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich ihrer Amortisationsdauer, sollten den Verbrauchern vollkommen transparent dargestellt werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können.

(13)  Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, das im Übereinkommen von Paris zugesagt wurde.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Energiebilanz der Unternehmen und Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten kann mithilfe der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft verbessert werden, indem Industrieabfälle in angemessener Weise als Sekundärrohstoffe genutzt werden, sofern ihr Energiepotenzial größer ist als das Potenzial alternativer Primärrohstoffe.

Begründung

Der Änderungsantrag bezieht sich auf Änderungsantrag 22 des Berichtsentwurfs.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)  Die Mitgliedstaaten sollten unter Zuhilfenahme neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)  Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Konzipierung und Anwendung alternativer Methoden zur Festlegung ihrer nationalen Prioritäten im Bereich der Energieeffizienz um große Flexibilität bemühen und dabei sowohl energieeffiziente Produkte als auch energieeffiziente technische Herstellungsverfahren berücksichtigen. Maßnahmen, die der effizienten Nutzung natürlicher Ressourcen und der unbedingt erforderlichen Einführung der Kreislaufwirtschaft dienen, müssen unterstützt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Änderungsantrag 23 des Berichtsentwurfs geändert.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.

(14)  Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich korrekter, verlässlicher, klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Während die individuelle Verbrauchserfassung weiterhin in den Fällen verpflichtend sein sollte, in denen sie technisch machbar und kostenwirksam in dem Sinne ist, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, sollten die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU mit dem Ziel geändert werden, den Energieverbrauch zu optimieren, indem eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sichergestellt wird, wobei die Verfügbarkeit und die Möglichkeiten der jeweiligen Messgeräte zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten dabei außerdem berücksichtigen, dass für eine erfolgreiche Einführung neuer Technologien zur Messung des Energieverbrauchs mehr in die Unterrichtung und die Kompetenzen sowohl von Verbrauchern als auch von Energielieferanten investiert werden muss. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher neben den Endkunden, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden umfassen, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind für die Kunden wichtige Informationsquellen. Die Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und auf Beschwerde- und Streitbeilegungsmöglichkeiten zurückzugreifen. Da jedoch Abrechnungen oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher sind, was zu anhaltend geringer Zufriedenheit und mangelndem Engagement der Verbraucher im Energiebereich beiträgt, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer werden, und es muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)  Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR1a.

 

_______________

 

1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.

Begründung

Die Bedeutung des Begriffs „KMU“ muss klargestellt werden, da es unterschiedliche Auslegungen dieses in Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU verwendeten Begriffs gibt, was gewaltigen Verwaltungsaufwand verursacht.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Durch den Bau von Anlagen für die dezentrale Erzeugung von Energie werden Übertragungsverluste reduziert, und es kann flexibel auf die unterschiedlich große Energienachfrage der Verbraucher vor Ort eingegangen werden. Der Effizienzgrad von Anlagen für die Kraft‑Wärme‑Kopplung (KWK) liegt bei 80 bis 90 %. Mit KWK‑Anlagen– Anlagen für die dezentrale Energieerzeugung, die in der Nähe dichtbesiedelter Gebiete errichtet werden und mit Wärmeakkumulatoren ausgestattet sind – lassen sich Strom, Wärme oder Kälte nach folgender Formel erzeugen:

 

 

 

Dabei steht η für die Effizienz bei der Umwandlung in Endenergie,

 

Ep für Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen,

 

Eel für Strom,

 

Qkog für mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme und

 

Qchłodz für mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Kälte.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 24 des Berichtsentwurfs.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)  Die Steigerung der Energieeffizienz ergibt sich unmittelbar aus folgenden Phasen der Energieerzeugung und -umwandlung: der effizienten Umwandlung von Primär- in Endenergie, der effizienten Weiterleitung an die Verbraucher in Form von Strom, Wärme oder Brennstoff und dem sparsamen Verbrauch durch die Endnutzer; als Ziel der Energieeffizienz dürfen jedoch nicht nur Einsparungseffekte auf dem Verbrauchermarkt gelten, da diese auch die Folge hoher Energiepreise sein können.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung zu tragen. Die Berechnungen des PEF für Strom beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der gesamten Primärenergie Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Der Gesamtwirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten berechnet. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Die Berechnungen beruhen auf der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios. Der PEF-Wert stützt sich auf die Projektion für 2020. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.

(16)  Streng beschränkt auf die Zwecke der vorliegenden Richtlinie und angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität genau analysiert und möglicherweise überarbeitet werden, damit mit ihm Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom Rechnung getragen und der tatsächliche Energiemix des jeweiligen Mitgliedstaats mithilfe eines vergleichbaren und transparenten Verfahrens zum Ausdruck gebracht wird.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan (10709/11) hervorgehoben wurde, dass 40 % des Primärenergieverbrauchs und damit 50 % des Endenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, für mehr Wachstum und Beschäftigung in Wirtschaftszweigen mit Fachkräftebedarf wie dem Baugewerbe und der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Stadtplanung und Beratung zu Heiz- und Kühltechnologien zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen eine langfristige Strategie festlegen, die über das Jahr 2020 hinausreicht und mit der Anreize für Investitionen in die flächendeckende energetische Sanierung des Bestandes an Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden und den Bau neuer Niedrigstenergiegebäude geschaffen werden sollen.

Begründung

Im Wohnungswesen kann das Potenzial für die Steigerung der Energieeffizienz in technischer Hinsicht am leichtesten ausgeschöpft werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Der Primärenergiefaktor (PEF) sollte herangezogen werden, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe sowie die Abhängigkeit von diesen Brennstoffen einzuschränken, die Energieeffizienz zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energieträger weiter voranzutreiben. In diesem Sinne sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh entsprechend angepasst werden, wenn anhand technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen deutlich wird, dass ein niedrigerer Standardkoeffizient erforderlich ist. Die Kommission sollte im Hinblick auf die Änderung des Standardkoeffizienten für den Primärenergiefaktor eine Untersuchung durchführen und erforderlichenfalls bis 2024 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.

Begründung

Aufgrund technischer, sozialer oder wirtschaftlicher Entwicklungen kann eine Anpassung des Standardkoeffizienten notwendig werden. Da solche Entwicklungen rasch und in dichter Abfolge eintreten, muss die Kommission den Standardkoeffizienten über einen längeren Zeitraum überprüfen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Damit die Anhänge der Richtlinie und die in Artikel 14 Absatz 10 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, muss die Befugnisübertragung auf die Kommission verlängert werden.

entfällt

Begründung

Aktualisierungen sollten stets mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament abgestimmt werden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten.

(18)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Zeitpunkt der für das Jahr 2023 geplanten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des UNFCCC, was etwaige Anpassungen an dieses Verfahren und die Berücksichtigung von Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich ermöglicht.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Mitgliedstaaten, in denen das Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitts-BIP in der Union liegt, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, mehr Primärenergie zu verbrauchen, sofern bei ihrer Umwandlung in Endenergie, bei ihrer weiteren Übertragung und Verteilung sowie bei Nutzungseinsparungen auf dem Verbrauchermarkt der Energieeffizienzgrad in jeder Phase eines technischen Verfahrens, das dem Fluss freigesetzter Primärenergie dient, erheblich gesteigert wird.

Begründung

Die Normen für den Verbrauch von Nutzenergie sollten in allen Mitgliedstaaten der EU vereinheitlicht werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)  Bei der Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Bewertung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle zugedacht werden, damit sie den jeweiligen klimatischen, kulturellen und sozialen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.

Begründung

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Februar 2016 wird betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung von EU-Strategien in Bereichen wie Klimawandel, Energieversorgungssicherheit oder städtisches Wachstum eine wichtige Rolle spielen, in denen Energiespar- und -effizienzmaßnahmen sowie erneuerbare Energiequellen von entscheidender Bedeutung sind. Für die Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit ist die Einbeziehung der regionalen Gebietskörperschaften auf allen Ebenen und insbesondere in Ländern, die sich durch ein hohes Maß an Dezentralisierung und Übertragung von Zuständigkeiten auszeichnen, erforderlich.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c)  Da die Erzeugungskapazitäten in der Union ungleich verteilt sind, lässt sich die Gesamtenergieeffizienz steigern, indem Endenergie aus Drittländern eingeführt wird. Daher sind politische Maßnahmen der Union erforderlich, mit denen nicht nur der Handel mit Primärenergie geregelt wird, wozu auch der Bau von Gas- und Ölfernleitungen zu rechnen ist, sondern auch die Einfuhr von Endenergie in grenznahe Gebiete.

Begründung

Die Einfuhr von Endenergie, etwa aus benachbarten Drittländern, ist unter Umständen energieeffizienter als die Zufuhr von Energie aus weiter entfernten Gebieten in der EU.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.

1.  Zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ entlang der gesamten Energiewertschöpfungskette, einschließlich der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung sowie des Endenergieverbrauchs, wird mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 40 % für 2030 erreicht werden, und um im Einklang mit den langfristigen Zielen der EU in den Bereichen Energie und Klima für den Zeitraum bis 2050 und mit dem Übereinkommen von Paris weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit nach 2030 vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele bis 2020 und verbindlicher nationaler Energieeffizienzziele bis 2030 vorgesehen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Mit dieser Richtlinie wird ein Beitrag zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ geleistet und dafür gesorgt, dass der Energieeffizienz und der nachfrageseitigen Steuerung ein ebenso hoher Stellenwert wie der Erzeugungskapazität zukommt. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- und Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Mit dem Ziel, private Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen zu mobilisieren, nimmt die Kommission den Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten auf, um mögliche strategische Mechanismen zu planen. Angesichts des großen Potenzials für Verbesserungen der Energieeffizienz im Gebäudebereich sind insbesondere Investitionen in diesem Bereich in Betracht zu ziehen, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf Gebäuden liegt, die von einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalten bewohnt werden. Außerdem prüft die Kommission, wie sich kleine Projekte zu größeren Vorhaben bündeln lassen, damit Investitionen in Energieeffizienzvorhaben für Investoren finanziell attraktiver und besser durchführbar werden. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Januar 2019 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

 

„1a.  ‚Energieumwandlungskette‘ einen technologischen Prozess, der mit der Freisetzung von Primärenergie und ihrer Übertragung auf den Markt in Gestalt von Endenergie beginnt, wo sie anschließend beim Verbraucher in Nutzenergie (Arbeit) umgewandelt wird;“

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 39 des Berichtsentwurfs und dient der eindeutigeren Formulierung.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1b.   Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.  „Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, die Haushalte, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft gelieferte Energie. Nicht eingeschlossen sind Lieferungen an den Energieumwandlungssektor sowie an die Energiewirtschaft selbst;“

„3. „Endenergieverbrauch“ den Verbrauch der auf dem Verbrauchermarkt bereitgestellten, für Industrie und Verkehrswesen unverzichtbaren Elektrizität sowie der Energie, die an die Haushalte, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft geliefert wird und deren Verbrauch davon abhängt, dass die gesamte Leistung, einschließlich der Wirk- und Blindleistung, zum Versorgungszeitpunkt zur Verfügung steht;“

Begründung

Die verfügbare Leistung sollte angesichts der ungleichmäßigen Nachfrage auf dem Markt stets größer sein als der Bedarf, um einem totalen Stromausfall entgegenzuwirken. Im Allgemeinen liegt sie 20 % über dem Bedarf.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

 

„9a.  „behördliches Gebäude“ im Sinne von Artikel 5 ein Gebäude, das sich im Eigentum der Zentralregierung oder sonstiger öffentlicher Verwaltungsstellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene befindet und von ihr bzw. von ihnen genutzt wird, einschließlich Krankenhäusern und medizinischer Einrichtungen sowie Bildungseinrichtungen und Sozialwohnungen;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 3 – Absätze 1, 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Energieeffizienzziele

Energieeffizienzziele

1.  Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.

1.  Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)  der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;

a)  der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;

b)  die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;

b)  die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;

c)  die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und

c)  die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und

d)  sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

d)  sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:

a)  das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,

a)  das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,

b)  die Entwicklung und Prognosen des BIP,

b)  die Entwicklung und Prognosen des BIP,

c)  Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

c)  Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

d)  die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung und

d)  die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung und

e)  frühzeitig getroffene Maßnahmen.

e)  frühzeitig getroffene Maßnahmen.

2.  Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

2.  Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

3.  Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

3.  Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

a)  sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;

a)  sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;

b)  sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;

b)  sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;

c)  sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus

c)  sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus

i)  einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;

i)  einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;

ii)  den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;

ii)  den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;

d)  sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.

d)  sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“

4.  Jeder Mitgliedstaat legt verbindliche nationale Energieeffizienzziele fest, die kumulativ mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziel der Union für 2030 übereinstimmen und im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] stehen.

 

Bei der Festlegung der Höhe ihrer Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 132 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 849 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf.

 

Um den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität zu gewähren, damit sie ihre verbindlichen nationalen Energieeffizienzziele erreichen können, und gleichzeitig zu ermöglichen, dass sich ihre Wirtschaft entwickelt und ihre Industrieproduktion und -tätigkeit steigt, ist es ihnen gestattet, ihre Ziele auf der Grundlage der Energieintensität zu wählen, bei der es sich um das Verhältnis zwischen dem Energieverbrauch und dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) handelt.

 

Bei den nationalen Energieeffizienzzielen werden alle Abschnitte der Energieversorgungskette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung, -verteilung und -endverbrauch berücksichtigt.

 

Die Mitgliedstaaten teilen diese Ziele der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.  Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

„Artikel 5

Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

(1)  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung befinden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat.

(1)  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat. Ab 1. Januar 2021 gilt dieser Absatz für alle beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden und von ihnen genutzt werden, wobei die Zuständigkeiten und die Verwaltungsstruktur der Behörden entsprechend berücksichtigt werden.

Die 3 %-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt.

Die 3 %-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt und gelten für Gebäude, die sich ab dem 1. Januar 2021 im Eigentum von Behörden befinden und von ihnen genutzt werden, wobei die Zuständigkeiten und die Verwaltungsstruktur der Behörden entsprechend berücksichtigt werden.

Verlangt ein Mitgliedstaat, dass die Pflicht, jedes Jahr 3 % der Gesamtfläche zu renovieren, auch für Flächen von solchen Gebäuden gilt, die sich im Eigentum von Verwaltungseinheiten auf einer Ebene unterhalb der Zentralregierung befinden und von ihnen genutzt werden, so wird die 3 %-Quote berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung und dieser nachgeordneten Verwaltungseinheiten befinden und von ihr bzw. ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.

 

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von behördlichen Gebäuden gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gebäude der Zentralregierung mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die behördlichen Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

a)  Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

a)  Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

b)  Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden;

b)  Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden;

c)  Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

c)  Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

(3)  Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.

(3)  Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von behördlichen Gebäuden, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude der Zentralregierung neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude der Zentralregierung dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerissen oder außer Dienst gestellt wurden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote der behördlichen Gebäude neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und von ihnen genutzt werden und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene behördliche Gebäude dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerissen oder außer Dienst gestellt wurden.

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar ist Folgendes anzugeben:

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar ist Folgendes anzugeben:

a)  die Gesamtnutzfläche in m2 und

a)  die Gesamtnutzfläche in m2

b)  die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes oder relevante Energiedaten.

b)  die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude

 

ba)  der tatsächlich gemessene Energieverbrauch.

 

Ab 1. Januar 2021 gilt dieser Absatz für alle beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden und von ihnen genutzt werden.

(6)  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2020 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.

(6)  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2030 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden und von ihnen genutzt werden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.

Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude der Zentralregierung müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein.

Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden von Behörden vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude von Behörden müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die alternativen Maßnahmen mit, die sie zu treffen beabsichtigen, und legen dar, wie sie eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen würden.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die alternativen Maßnahmen mit, die sie zu treffen beabsichtigen, und legen dar, wie sie eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden, erreichen würden.

(7)  Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und die öffentlich-rechtlichen Sozialwohnungsträger, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu,

(7)  Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und die öffentlich-rechtlichen Sozialwohnungsträger, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu,

a)  einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und -maßnahmen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klimaschutz- oder Umweltplans zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung nach den Absätzen 1, 5 und 6 Rechnung zu tragen;

a)  einen Energieeffizienzplan und eine langfristige Renovierungsstrategie für jedes Gebäude mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen, Bewertungen der Lebenszykluskosten und entsprechenden Maßnahmen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klimaschutz- oder Umweltplans zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter behördlicher Gebäude nach den Absätzen 1, 5 und 6 Rechnung zu tragen;

b)  ein Energiemanagementsystem einschließlich Energieaudits als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen;

b)  ein Energiemanagementsystem einschließlich Energieaudits als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen;

c)  gegebenenfalls auf Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge zurückzugreifen, um Renovierungen zu finanzieren und Pläne zur langfristigen Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.

c)  gegebenenfalls auf Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge zurückzugreifen, um Renovierungen zu finanzieren und Pläne zur langfristigen Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.

 

(7a)  Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die durch die Renovierungen erzielten jährlichen Energieeinsparungen sowie über den Anteil umfassender Renovierungen und über die renovierte Gesamtnutzfläche gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion].

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Energieeinsparverpflichtung

Energieeinsparverpflichtung

1.  Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

1.  Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

a)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

a)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

b)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

b)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von mindestens 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

 

Die Einsparungen in jedem Zeitraum werden kumulativ zu dem Betrag an Einsparungen hinzugerechnet, die in dem vorangegangenen Zeitraum bzw. den vorangegangenen Zeiträumen erzielt werden sollten. Wenn durch zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitete strategische Maßnahmen, Programme bzw. Einzelmaßnahmen keine Einsparungen mehr erzielt werden, wird der Verlust dieser Einsparungen bei der Berechnung des Gesamtbetrags an Einsparungen, die zum Ende jedes Zeitraums zu erzielen sind, berücksichtigt; dieser Verlust wird durch neue Einsparungen ausgeglichen.

Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

Die im unter Buchstabe b genannten Zeitraum zu erzielenden Einsparungen sind kumulativ und zusätzlich zu den im unter Buchstabe a genannten Zeitraum zu erzielenden Einsparungen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen anrechnen, die aus neuen strategischen Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder aus früheren strategischen Maßnahmen resultieren, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken. Die Mitgliedstaaten können Einsparungen, die aus im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführten Einzelmaßnahmen resultieren, anrechnen, sofern sie nach 2020 weiterhin überprüfbare Energieeinsparungen bewirken.

Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.

Lediglich für die Zwecke des in Buchstabe a genannten Zeitraums kann das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie muss vollständig in die Berechnungen für den in Buchstabe b genannten Zeitraum und darüber hinaus einbezogen werden.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

2.  Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

2.  Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

a)  die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

a)  die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

b)  das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

b)  das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

c)  zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

c)  zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

d)  Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und

d)  Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 Buchstabe a anrechnen und

e)  bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.

 

3.  Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:

3.  Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:

a)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;

a)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;

b)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.

b)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum dürfen die Mitgliedstaaten lediglich Absatz 2 Buchstabe c anwenden.

4.  Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

4.  Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, dürfen nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

6.  Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.

6.  Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen gemäß Absatz 1 entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.

7.  Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“

7.  Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.“

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen, oder gestatten es den verpflichteten Parteien, jährliche Beiträge zu einem nationalen Energieeffizienzfonds im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 zu leisten.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei sie auch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen können. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.

2.  Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen, Verkehrskraftstoffverteilern und Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen keine Hindernisse für Verbraucher schaffen, die von einem Versorger zu einem anderen wechseln wollen.

Begründung

Das Recht der Verbraucher, unkompliziert von einem Versorger zu einem anderen zu wechseln, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, einen von starkem Wettbewerb geprägten Versorgermarkt mit niedrigen Preisen für die Verbraucher aufrechtzuerhalten. Dieses Recht könnte durch die Vermarktung von „Paketen“, bei denen die Verbraucher für einen langen Zeitraum an einen Versorger gebunden sind, beeinträchtigt werden. Energiehandelsunternehmen dazu zu verpflichten, Energiesparzertifikate von Dritten zu kaufen, könnte eine Alternative zur Beibehaltung der Wechselmöglichkeiten darstellen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  müssen die Mitgliedstaaten in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen Haushalten und in Sozialwohnungen umzusetzen ist;

a)  müssen die Mitgliedstaaten in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in einkommensschwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und in Sozialwohnungen umzusetzen ist. Die Mitgliedstaaten berechnen die in diesen Haushalten erzielten Einsparungen im Verhältnis zur Gesamthöhe der in allen Haushalten erzielten Einsparungen gemäß diesem Artikel. Diese Einsparungen werden gemäß Absatz 6 dieses Artikels veröffentlicht und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) XX/20XX [über das Governance-System der Energieunion] in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;

b)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Verfahren für akkreditierte Genehmigungen besteht, das klar, transparent und partizipativ ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  gestatten es die Mitgliedstaaten, dass zusätzliche Energieeinsparungen aufgrund nachhaltigerer Technologien in Fernwärme- und Fernkältesystemen im städtischen Raum – durch die es auch zu einer Verringerung von Schadstoffen und Partikeln kommt – den nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  fördern die Mitgliedstaaten die Annahme von Maßnahmen, mit denen das Heizungs- und Kühlungspotenzial für Energieeinsparungen angegangen wird, und geben letztendlich zusätzliche Anreize für Eingriffe, durch die die Verschmutzung gemindert wird;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  schaffen die Mitgliedstaaten Instrumente, mit denen die Energieeinsparungen infolge der Energieaudits und Energiemanagementsysteme gemäß Artikel 8 zertifiziert werden, damit diese Einsparungen den nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden können;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, die Endenergieeinsparungen, die durch eine effiziente Heizungs- und Kühlungsinfrastruktur erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ce)  sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass verpflichtete Parteien, die keine Energie an Privathaushalte liefern, keine Energieeffizienzmaßnahmen in Privathaushalten umsetzen müssen.

Begründung

Viele verpflichtete Unternehmen liefern keine Energie an Privathaushalte. Daher können diese Parteien keine Maßnahmen in Haushalten durchführen.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a – Absatz 5 – Buchstabe c f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cf)  bewerten die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten solcher Systeme auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen Maßnahmen, um diese Kosten möglichst gering zu halten;

Begründung

Energieintensive Industriezweige unterliegen vielen unterschiedlichen Verpflichtungen, beispielsweise dem Emissionshandelssystem. Unternehmen aus diesen Branchen sind häufig dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt und müssen daher vor der Verlagerung von CO2-Emissionen geschützt werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7a – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden berechnet und in die Pläne einbezogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Berechnung beruht auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien, die in Abstimmung mit der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 festgelegt werden.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen in vollem Umfang unter den Endkunden erzielt werden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 b – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Ferner können alle Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung, darunter der Einsatz leistungsfähigerer Kraftstoffe im Verkehr, auf die kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 angerechnet werden.

Begründung

Mehrwert effizienter und sauberer Mischbestandteile von Kraftstoffen im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehr; Mischbestandteile von Kraftstoffen im Verkehr können auf das Energieeffizienzziel angerechnet werden.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind.

2.  Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf einkommensschwache Haushalte, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und sorgen dafür, dass die Maßnahmen vorrangig in diesen Haushalten und in Sozialwohnungen umgesetzt werden.

 

Die Mitgliedstaaten berechnen die in diesen Haushalten erzielten Einsparungen im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Haushalte gemäß diesem Artikel.

 

Diese Einsparungen werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) XX/20XX [über das Governance-System der Energieunion] veröffentlicht und in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7c

 

Erbringung von Energieeffizienz-Dienstleistungen

 

Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen auf dem Energieeffizienzmarkt in einem transparenten und von Wettbewerb geprägten Rahmen erbracht werden, damit der Endverbraucher in den Genuss der Vorteile – d. h. geringere Kosten und bessere Qualität der Dienstleistung – kommt, die mit den Energieeffizienzmaßnahmen verbunden sind. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen, insbesondere KMU, diskriminierungsfreien Zugang zum Markt für Energieeffizienz-Dienstleistungen haben, wodurch ihnen ermöglicht wird, sich zu den gleichen Bedingungen wie die vertikal integrierten Marktteilnehmer zu beteiligen, und den Wettbewerbsvorteilen ein Ende gesetzt wird, die zugunsten der im Vertrieb und Verkauf von Energie tätigen Marktteilnehmer entstanden sind. Dazu ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die integrierten Marktteilnehmer Dritten dieselben Bedingungen und Instrumente zur Verfügung stellen, die sie für die Erbringung von Energieeffizienz-Dienstleistungen verwenden.“

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“

„Soweit es technisch machbar und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen steht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas, was die ausgewählte Technologie und die ausgewählten Funktionen anbelangt, individuelle Zähler und Heizungsregler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau messen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit und andere Elemente bereitstellen, erforderlichenfalls in Angleichung an die Bestimmungen über die Messung des Elektrizitätsverbrauchs in den Artikeln 19 bis 22 der Richtlinie (EU) .../... [mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)].“

Begründung

Die Messung sowohl des Elektrizitäts- als auch des Gasverbrauchs schärft das Bewusstsein der Verbraucher für die tatsächliche Höhe des Verbrauchs und kann so Verhaltensänderungen bewirken, durch die für mehr Energieeffizienz und größere Energieeinsparungen gesorgt wird.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das intelligente Verbrauchserfassungssystem bietet den Endverbrauchern Zugang zu ihren Energieverbrauchsdaten und Zeitreihen in Bezug auf die Abrechnungszeiträume auf dem Markt.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Absatz 3 wird gestrichen.

d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3.  Im Hinblick auf Datenformat und Funktionen werden die Bestimmungen. soweit zweckmäßig, an die Artikel 18 bis 21 der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) angepasst. Die Verbraucherdaten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeitet. Den Endkunden dürfen für den Zugang zu ihren Daten in einem für sie sinnvollen Format keine Kosten in Rechnung gestellt werden.“

Begründung

Im Einklang mit den Bestimmungen über die Messung des Stromverbrauchs müssen die Verbraucher Eigentümer ihrer personenbezogenen Daten bleiben. Die Daten sollten harmonisiert werden und – falls der Verbraucher sie teilen möchte – allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, um den Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 9a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9a

Artikel 9a

Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.

Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- und Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle stets ein Wärme- oder Warmwasserzähler installiert.

Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, so wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.

2.  In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.

2.  In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Nach Konsultation der Kommission erläutert jeder Mitgliedstaat auf klare Weise die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren, die bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, zum Tragen kommen, und veröffentlicht diese.

In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.

In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude werden, soweit sie über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Warmwasser verfügen oder über Fernwärmenetze versorgt werden, ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 individuelle Warmwasserzähler bereitgestellt.

3.  Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem

3.  Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem

a)  Warmwasser für den Haushaltsbedarf;

a)  Warmwasser für den Haushaltsbedarf;

b)  von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);

b)  von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);

c)  die Heizung und Kühlung von Wohnungen.

c)  die Heizung und Kühlung von Wohnungen.

4.  Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

4.  Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein. Die Auflagen in Bezug auf die technische Machbarkeit und die Kosteneffizienz nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 gelten fort.

Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“

Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.“

1.  Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für Gas zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

Begründung

Wenn die für intelligente Zähler spezifischen Funktionen aktiviert sind, sollte sichergestellt sein, dass die Abrechnungen präzise sind.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10a

Artikel 10a

Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren, wenn Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – wenn Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind – die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer – d. h. für natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, oder für natürliche oder juristische Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das zentral mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt wird, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben – gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern basieren.

Diese Verpflichtung kann außer im Falle der Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, außer im Falle der auf Heizkostenverteilern beruhenden Einzelverbrauchserfassung gemäß Artikel 9a Absatz 2 durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, bei dem sie die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

2.  Die Mitgliedstaaten

2.  Die Mitgliedstaaten

a)  schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

a)  schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern des Endnutzers – soweit verfügbar – auf Anfrage des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

b)  stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird;

b)  stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;

c)  stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VII Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung geeignete Informationen erhalten;

c)  stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung klare und verständliche Informationen erhalten;

d)  können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden.“

d)  können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist; in diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden;

 

da)  fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

 

2a.  Die Mitgliedstaaten bestimmen, wer dafür zuständig sein sollte, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit einem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger legt die Kommission eine gemeinsame Methodik fest, um die Netzbetreiber dazu anzuhalten, Verluste zu verringern, ein kosten‑/energieeffizientes Programm für Infrastrukturinvestitionen aufzulegen sowie die Energieeffizienz und Flexibilität des Netzes ordnungsgemäß anzurechnen. Die Kommission erlässt bis zum … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, der diese Richtlinie durch die Festlegung der Methodik ergänzt.“

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber berücksichtigen, dass bei der Herstellung einer Verbindung die Kontinuität der Wärmeversorgung sichergestellt werden muss, garantieren den Zugang zum Netz, nehmen hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in Anspruch und erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.

Begründung

Eine wettbewerbsfähige und sichere Wärmeversorgung ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, auch weiterhin kosteneffiziente Geschäftstätigkeiten in der Industrie zu ermöglichen, allen Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden und die Verbraucher vor einem unerwarteten Ausfall der Wärmeversorgung zu schützen.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 19a

 

Finanzierung der Energieeffizienz durch europäische Banken

 

Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) passen ihre strategischen Ziele so an, dass Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle und Investitionen in Energieeffizienz als Teil ihres Portfolios für Infrastrukturinvestitionen anerkannt werden.

 

Die EIB und die EBWE entwerfen, erstellen und finanzieren – gemeinsam mit nationalen Förderbanken – Programme und Projekte, die eigens auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnitten sind, unter anderem für von Energiearmut betroffene Haushalte.

 

Die Mitgliedstaaten nutzen die im Rahmen der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ bereitgestellten Möglichkeiten und Instrumente in vollem Umfang.“

Begründung

Damit Finanzinstitute die entsprechenden Finanzierungsinstrumente für groß angelegte Investitionen im Bereich Energieeffizienz anbieten, sind grundlegende Veränderungen notwendig.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11b.  In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„6a.  Die Mitgliedstaaten fördern Rückzahlungsmodelle über die Energierechnung oder über die Steuer, bei denen Investitionen in die Energieeffizienz von Finanzierungsfazilitäten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, dem nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder von verpflichteten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorfinanziert werden und über einen festen Aufschlag auf die Verteilungskosten in Bezug auf einen einzelnen Zähler (Rückzahlung über die Energierechnung) oder über einen Aufschlag auf die für ein bestimmtes Gebäude zu entrichtende Grundsteuer (Rückzahlung über die Steuer) erstattet werden. Die Rückzahlung bleibt an den Zähler oder das Grundstück gebunden und nicht an den Eigentümer oder Mieter. Die Erstattungszeiträume werden so festgelegt, dass die regelmäßigen Rückzahlungen die eingesparten Energiekosten nicht überschreiten.“

Begründung

Mit Rückzahlungsmodellen über die Energierechnung wird eine zuverlässigere Erstattungsquelle geschaffen, als dies mit anderen traditionellen Finanzierungsprodukten der Fall wäre; außerdem werden die Transaktions- und Verwaltungskosten verringert, indem die Erstattung an den Zähler und nicht an den Eigentümer oder Mieter gebunden ist. Wenn die Rückzahlung durch die Kunden über deren Energierechnung gut konzipiert ist, wird der entsprechende Betrag genauso hoch wie oder niedriger als der Betrag der aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs eingesparten Nebenkosten sein. Ferner werden mit Rückzahlungsmodellen über die Energierechnung die divergierenden Anreize für Mieter und Vermieter beseitigt.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) XX/20XX (Governance-System der Energieunion) über das Funktionieren des CO2-Marktes, wobei den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 24 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.  Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.“

12.  Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit dieser Richtlinie insgesamt und zudem bewertet wird, ob nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris, der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz angepasst werden muss. Diesem Bericht werden, falls angezeigt, Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 24 – Absatz 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12a.  Bis zum 31. Dezember 2019 führt die Kommission eine gesonderte gründliche Analyse des Energieeffizienzpotenzials in folgenden Bereichen durch:

 

a)  Energieumwandlung;

 

b)  Energieübertragung und -verteilung;

 

c)  Erzeugung und darauffolgende Lieferung von Energie, d. h. Energie, die für die Gewinnung fossiler Brennstoffe und deren Transport an den Einsatzort eingesetzt wird;

 

d)  Energiespeicherung.

 

Auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls angezeigt, spätestens am 31. Januar 2021 einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang IV Fußnote 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,0 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.

a)  In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: Nur für die Zwecke dieser Richtlinie und sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen mit einem von unten nach oben gerichteten Ansatz auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nationalen Gegebenheiten, die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirken, einen Koeffizienten an, der mit einem transparenten Verfahren festgelegt wird, das Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. Diese Gegebenheiten müssen hinreichend begründet, messbar und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten können einen Standardkoeffizienten von 2,0 oder – wenn sie dies rechtfertigen können – andere Koeffizienten anwenden. Wenn die Mitgliedstaaten nach diesem Ansatz verfahren, berücksichtigen sie ihren Energiemix, der in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen enthalten ist, die der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] mitgeteilt werden. Der Standardkoeffizient wird alle fünf Jahre auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten angepasst.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, das beschreibt, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme entwickeln würde. Das Ausgangsszenario berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden;

a)  Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, in dem beschrieben wird, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme und die sich daraus ergebende neue Einzelmaßnahme entwickeln würde. Im Ausgangsszenario werden mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigt: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist;

b)  Aus der Durchführung verbindlicher Unionsvorschriften resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall auch ohne Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien und/oder durchführenden Behörden erzielt worden wären, und können daher nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Einsparungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung der Renovierung bestehender Gebäude, bei denen das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Teil 3 Buchstabe h erfüllt ist.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen zu berücksichtigen. Dazu können die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen des Governance-Systems der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

h)  Bei der Berechnung der Energieeinsparungen sind die Lebensdauer von Maßnahmen und das Maß, in dem die Einsparungswirkung mit der Zeit zurückgeht, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen der Verordnung über das Governance-System der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.

d)  Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei strategischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden, sofern dies mit den Anforderungen des Artikels 7 und diesem Anhang im Einklang steht.

entfällt

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang VII a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang VII a

Anhang VII a

Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs

Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zu Wärme, Kälte und Warmwasser

1.  Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

1.  Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich.

Um die Endnutzer in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.

2.   Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

2.  Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum …. des Inkrafttretens einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum … der Umsetzung einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern den Endnutzern auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben  mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.

Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 allen Endnutzern mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern zur Verfügung gestellt. Diese Informationen werden auch über das Internet ununterbrochen zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.

3.  Mindestinformationen in der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

3.  In der Abrechnung enthaltene Mindestinformationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen – wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen – folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationen korrekt sind:

a)  geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;

a)  geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;

b)  Informationen über den Brennstoffmix, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden;

b)  Informationen über den Brennstoffmix und die damit verbundenen Mengen an Treibhausgasemissionen, einschließlich für Endnutzer, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Tarife;

c)  Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;

c)  Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;

d)  Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen, Ombudsstellen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhältlich sind.

d)  Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhältlich sind;

 

da)  Informationen über einschlägige Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren;

Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie in oder zusammen mit den Abrechnungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden bzw. dass in den Abrechnungen darauf verwiesen wird.“

db)  Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.

 

Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, enthalten klare und verständliche Erläuterungen darüber, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, sowie mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und da.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang IX – Teil 1 – Buchstabe g

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.  Anhang IX Teil 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)  Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen

„g)  Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen

Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

i)  Nutzen

i)  Nutzen

–  Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),

–  Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),

–  soweit möglich externer Nutzen, beispielsweise Nutzen für Umwelt und Gesundheit;

–  externer Nutzen, beispielsweise Nutzen mit Blick auf die Umwelt, Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit,

 

–  Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Energiesicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit;

ii)  Kosten

ii)  Kosten

–  Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,

–  Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,

–  Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,

–  Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,

–  variable und feste Betriebskosten,

–  variable und feste Betriebskosten,

 

–  soweit möglich Umwelt- und Gesundheitskosten.

–  Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten,

 

–  Kosten bezüglich Arbeitsmarkt, Energiesicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.“

Begründung

Die Auswirkungen von Energieeffizienzmaßnahmen auf die Wirtschaft müssen im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse anhand der vorstehenden, nicht erschöpfenden Liste möglicher Auswirkungen eingehend untersucht werden.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang XII – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2b.  Anhang XII Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)  ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK erzeugten Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;

„a)  ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender oder Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK oder sonstigen dezentralen Quellen gewonnenen Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;

Begründung

Zu berücksichtigen sind auch neue Hochleistungsnetze und neue dezentrale Energiequellen.

  • [1]  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 42.
  • [2]  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (20.9.2017)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
COM(2016)0761– C8-0498/2016 – 2016/0376(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jytte Guteland

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat.

(1)  Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die am 25. Februar 2015 angenommen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz trägt zum Umweltschutz bei, führt zu einer besseren Luftqualität, weil der Bedarf an festen Brennstoffen zur Beheizung energieeffizienter Gebäude niedriger ausfällt, trägt – durch die Verringerung der Luftverschmutzung und ein gesundes Innenraumklima – zur Gesundheit der Unionsbürger bei, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und fördert die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt. Dies steht im Einklang mit den Zusagen, die die Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom Dezember 2015 in Paris abgegeben hat.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren.

(2)  Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden, und Finanzinstitute sollten dem Grundsatz Rechnung tragen, indem sie entsprechende Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten vorsehen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen für das Energiesystem relevanten Planungs- oder Finanzierungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Gesellschaft in Europa – insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen – zu realisieren.

__________________

__________________

9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

9 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Dezember 2015 forderte das Europäische Parlament die Kommission zudem auf, die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen.

(3)  Der Europäische Rat vom Oktober 2014 hat für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % festgelegt, das bis 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll. Im Juni 2016 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, für 2030 ein verbindliches Energieeffizienzziel von 40 % festzulegen, das zudem dem Potenzial für kostengünstige Energieeffizienz entspricht. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie zu überprüfen und entsprechend zu ändern, um sie für den 2030-Zeithorizont anzupassen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Der durch den Konjunkturabschwung, den Zustrom internationaler CO2-Gutschriften und übermäßige Zuteilungen bedingte große Überschuss an Zertifikaten im Emissionshandelssystem der Union (EHS) hat dazu geführt, dass der Preis für EHS-Zertifikate niedrig ist. In absehbarer Zeit wird der CO2-Preis voraussichtlich nicht das Niveau erreichen, das als Anreiz für mehr Energieeinsparungen und eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energieträger notwendig wäre; demnach muss es auf Unionsebene weiterhin entsprechende Maßnahmen und einen stabilen, langfristigen Rahmen für Investitionen in Energieeinsparungen geben.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Auf nationaler Ebene werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen. Diese Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen sollte. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 23 % an Primärenergie und 17 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

(4)  Sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene sollten für 2030 verbindliche Ziele vorgegeben werden. Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Energieeffizienzziels von 40 % klar zum Ausdruck kommen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nationale Energiepläne einschließlich verbindlicher nationaler Zielvorgaben aufstellen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 20XX/XX [Governance-System der Energieunion] erarbeitet werden. Die Klärung auf Unionsebene sollte keine Beschränkung für die Mitgliedstaaten darstellen, da sie weiterhin wählen können, ob sie ihre nationalen Zielvorgaben auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität leisten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer verbindlichen nationalen Energieeffizienzziele berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 132 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 849 Mio. t RÖE an Endenergie betragen sollte. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 34 % an Primärenergie und 31 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wird in den Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums über 2020 hinaus würde mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen.

(6)  Angesichts der im Übereinkommen von Paris und im Energie- und Klimarahmen für 2030 vorgesehenen Zielsetzungen bezüglich der Senkung der CO2-Emissionen sowie der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen der Union für 2050 sollte die Energieeinsparverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Den Verpflichtungszeitraum auf lange Sicht und gekoppelt an politische Maßnahmen über 2020 hinaus zu verlängern, dürfte mit einer höheren Stabilität für Investoren einhergehen und somit z. B. bei Gebäuderenovierungen und beim Übergang zu Niedrigstenergiegebäuden zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, um beurteilen zu können, auf welcher Grundlage private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschlossen werden können.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Eine Steigerung der Energieeffizienz wirkt sich auch positiv auf die Luftqualität aus, weil bei energieeffizienten Gebäuden der Brennstoffbedarf, vor allem auch der Bedarf an festen Heizbrennstoffen, niedriger ausfällt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen auch zur Verbesserung der Außen- und Innenluftqualität und zur kostengünstigen Verwirklichung der Zielsetzungen bei, die die Union insbesondere gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 (Richtlinie über Luftqualität)1a im Rahmen der Luftqualitätspolitik verfolgt. Die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden sollte als Teil der Luftqualitätspolitik gelten, und zwar sowohl generell als auch insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen sich die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von Luftschadstoffen schwierig gestaltet und Energieeffizienz zur Erfüllung dieser Zielvorgaben betragen dürfte.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1–31).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits dürfen Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

(8)  Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 sowie zu den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen nach dem Übereinkommen von Paris beizutragen. Andererseits dürfen Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Einsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die betreffende Maßnahmen über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Da Gebäuderenovierungen für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung sind, ist es erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.

(10)  Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen können nur geltend gemacht werden, wenn sie durch vor oder nach dem 31. Dezember 2020 eingeführte neue politische Maßnahmen erzielt werden, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und neue Einsparungen bewirken, und die betreffende Maßnahme über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, da auf nationaler Ebene entweder ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Gebäude bergen ein beträchtliches Potenzial, was weitere Verbesserungen im Bereich Energieeffizienz betrifft, und Gebäuderenovierungen sind von wesentlicher und langfristiger Bedeutung für höhere Energieeinsparungen, weshalb sie angesichts des relativ kurzen, zur Renovierung des Gebäudebestands verbleibenden Zeitraums beschleunigt werden müssen. Es ist erforderlich klarzustellen, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, wenn sie zusätzlich zu Einsparungen erzielt werden, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Einsparungen beigetragen hat, die hinsichtlich der betreffenden Maßnahme geltend gemacht werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Mit einer effizienten Wasserbewirtschaftung lässt sich viel Energie sparen. Fast 3,5 % des Stromverbrauchs in der Union entfällt auf die Wasserwirtschaft1a. Die Aufbereitung und der Transport von Wasser mit elektrisch betriebenen Pump- und Drucksystemen verbrauchen viel Energie. Die Wassernachfrage dürfte vor allem in den Städten bis 2040 um 25 % steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in Europa auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei neben Wasser auch Energie verloren geht. Folglich dürften alle auf eine effizientere Wasserbewirtschaftung und einen niedrigeren Wasserverbrauch ausgerichteten Maßnahmen auch zur Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union beitragen.

 

_______________

 

1a World Energy Outlook 2016, Internationale Energie-Agentur, 2016.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Die Industrie hat mit 44 % den größten Anteil am Wasserverbrauch in Europa1a. Durch den Einsatz intelligenter Technologien und Verfahren für die Wasserbewirtschaftung könnten beträchtliche Mengen an Wasser gespart und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden. Dasselbe gilt für Städte, in denen 30–50 % der kommunalen Stromrechnung auf die Wasserwirtschaft entfallen.

 

________________

 

1a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Agriculture and sustainable water management in the EU“ (Landwirtschaft und nachhaltiges Wassermanagement in der EU), 28. April 2017.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind.

(12)  Es sollte sichergestellt werden, dass Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden insbesondere einkommensschwachen Verbrauchern zugutekommen, die von Energiearmut bedroht sind. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte nun auf alternative Maßnahmen erweitert, durch die Verpflichtung gestärkt werden, dass ein wesentlicher Anteil der Maßnahmen vorrangig umzusetzen ist, und in eine Verpflichtung umgewandelt werden, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Gemäß Artikel 9 AEUV sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und Energieeffizienzmaßnahmen daher auch für Verbraucher zugänglich machen, die von Energiearmut betroffen sind. Dazu sollte Energiearmut entsprechend definiert werden, die Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten sollte überwacht werden, und den Programmen müssen angemessene Finanzierungsinstrumente zur Seite gestellt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Da in der Union etwa 50 Mio. Haushalte von Energiearmut betroffen sind, müssen Energieeffizienzmaßnahmen bei kosteneffizienten Strategien in Bezug auf Energiearmut und sozial schwache Verbraucher eine zentrale Rolle spielen und die sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen.

Begründung

Energieeffizienzmaßnahmen müssen auf von Energiearmut bedrohte Menschen ausgerichtet sein, die die damit verbundenen Investitionen finanziell nicht bewältigen können. Wenn in von Energiearmut bedrohte Haushalte investiert wird, profitieren nicht nur diese Haushalte, sondern die gesamte Gesellschaft in beträchtlichem Maße.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)  Alle Verbraucher sollten aus den von ihnen durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen größtmöglichen Nutzen ziehen können, wobei in Bezug auf Kosten, Amortisationsdauer und Nutzen vollkommene Transparenz besteht.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)  Bis 2050 muss der Gebäudebestand der Union im Einklang mit den Zielsetzungen der COP 21 (Übereinkommen von Paris) nahezu ausnahmslos aus Niedrigstenergiegebäuden bestehen. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und im Fall einkommensschwacher, von Energiearmut bedrohter Mieter oder Eigentümer sind solche Fortschritte besonders schwer zu erreichen. Aus diesem Grund sind die Maßnahmen nach den Artikeln 7, 7a und 7b besonders wichtig.

Begründung

Energieeffizienzmaßnahmen müssen auf von Energiearmut bedrohte Menschen ausgerichtet sein, die die damit verbundenen Investitionen finanziell nicht bewältigen können. Wenn in von Energiearmut bedrohte Haushalte investiert wird, profitieren nicht nur diese Haushalte, sondern die gesamte Gesellschaft in beträchtlichem Maße.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements, zu dem sich die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) verpflichtet haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine bestimmte Menge der an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugten erneuerbaren Energie auf die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen anrechnen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden anwenden können.

(13)  Energie, die mit Hilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Bedarf an fossilen Energieträgern zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie der globalen Verpflichtung, die die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer Konferenz im Dezember 2015 in Paris (COP21) eingegangen sind und wonach der Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C gehalten und möglichst auf 1,5 °C begrenzt werden soll. Die Mitgliedstaaten sollten daher ehrgeizige, langfristige Renovierungsstrategien im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU in der geltenden Fassung annehmen, deren Ziel es ist, bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit einem Energieverbrauch von nahezu Null zu erreichen, wobei der übrige Energiebedarf mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken ist.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher geändert werden, um eine häufige und bessere Rückmeldung über den Energieverbrauch sicherzustellen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gilt, selbst wenn sie kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger haben. Für die Zwecke dieser Bestimmungen sollte der Begriff „Endnutzer“ daher Endkunden umfassen, die Heiz-/Kühlenergie oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, sowie die Nutzer der einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten.

(14)  Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“, im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten im Interesse einer Optimierung der Nutzung von Energie durch die Verbraucher geändert werden, um regelmäßige und bessere Benachrichtigungen und Rückmeldungen zum Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht. Die Definition des Begriffs „Endkunde“ kann so ausgelegt werden, dass sie nur natürliche oder juristische Personen einschließt, die Energie auf der Grundlage eines direkten, individuellen Vertrags mit dem Energieversorger erwerben. Der Begriff „Endnutzer“ sollte sich auf eine weiter gefasste Gruppe von Verbrauchern beziehen. Der Begriff „Endnutzer“ sollte neben den Endkunden, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, auch die Nutzer einzelner Einheiten von Mehrfamilienhäusern oder Mehrzweckgebäuden einschließen, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Bis zum 1. Januar 2020 sollten neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente und regelmäßige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sicherzustellen. Der neue Artikel 9a soll nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Warmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Wie die einzelnen Maßnahmen am besten zu konzipieren sind, damit die Nutzer der einzelnen Einheiten von Mehrfamilienhäusern oder Mehrzweckgebäuden, die zentral mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt werden, regelmäßig und besser über den eigenen Energieverbrauch informiert werden, sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Submetering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen. Ob eine Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) kosteneffizient ist, hängt davon ab, ob die damit verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen stehen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Aufgrund dieser Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Innovation und neue Technologie höherer Investitionen in Bildung und Kompetenzen bedürfen, die wiederum erforderlich sind, damit diese Technologien erfolgreich eingeführt werden können und sowohl Bürger als auch Unternehmen einen Beitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele leisten können, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten vorgegeben werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Einige Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieumwandlung, ‑übertragung bzw. ‑fernleitung und ‑verteilung sollten aufgehoben werden. Bei der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Energiebereich können die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den einzelnen Rechtsakten im Energiebereich neu strukturiert werden. Diese Umstrukturierung sollte jedoch keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der substantiellen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU haben, die ganz oder teilweise in andere Rechtsakte übernommen werden können.

(15)  Einige Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieumwandlung, ‑übertragung bzw. ‑fernleitung und ‑verteilung sollten in Einklang mit den einschlägigen Energiemarktbestimmungen gebracht werden. Bei der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Energiebereich können die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den einzelnen Rechtsakten im Energiebereich neu strukturiert werden. Diese Umstrukturierung sollte jedoch keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der substantiellen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU haben.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, die Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2024 über die Überprüfung Bericht zu erstatten.

(18)  Energie- und Klimarecht ergänzen einander und sollten sich gegenseitig stärken. Deshalb sollte die Kommission die Richtlinie 2012/27/EU im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris binnen sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme des UNFCCC im Jahr 2023 und im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß der Governance-Verordnung [...] überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Überprüfung Bericht erstatten, wobei sie ausgehend von den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris die Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU insgesamt und die Notwendigkeit von Anpassungen an der Politik der EU im Bereich Energieeffizienz bewertet. Eine entsprechende Überprüfung und Berichterstattung sollte auch bei allen anschließenden weltweiten Bestandsaufnahmen erfolgen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen; ferner ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge 2020 und bis 2030 vorgesehen.

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 40 % für 2030 erreicht werden, und um – im Einklang mit den zuvor festgelegten langfristigen energiepolitischen Zielsetzungen und Verpflichtungen im Rahmen der Energieunion und dem allgemeinen Klimaschutzziel gemäß dem Übereinkommen von Paris – weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Es werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen, und es wird die Verbindung zu dem von der EU verfolgten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ hergestellt – mit vielen Vorteilen für das Klima, die Bürger und Unternehmen in der EU. Außerdem ist in dieser Richtlinie die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele für 2020 und verbindlicher nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge für 2030 vorgesehen.

 

Zur Mobilisierung privater Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen nimmt die Kommission den Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten auf, um mögliche strategische Mechanismen zu planen. Angesichts des großen Potenzials für Verbesserungen der Energieeffizienz im Gebäudesektor werden Investitionen in diesem Bereich besonders berücksichtigt, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf Wohngebäuden mit einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalten liegt. Außerdem prüft die Kommission Möglichkeiten zur Bündelung kleiner Projekte zu größeren Vorhaben, damit Investitionen in Energieeffizienzvorhaben für Investoren finanziell attraktiver und besser durchführbar werden. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Januar 2019 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  In Artikel 2 wird ein neuer Absatz 8a eingefügt:

 

(8a)   „öffentliche Behörde“ eine Regierungs- oder sonstige öffentliche Verwaltungsstelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, einschließlich Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sowie Bildungseinrichtungen und Sozialwohnungen;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Energieeffizienzziele

Energieeffizienzziele

1.   Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.

1.   Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 und ein verbindliches nationales Ziel für 2030 fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Sie drücken diese Ziele dabei auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde.

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

(a)  der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;

(a)  der Energieverbrauch der Union darf im Jahr 2020 nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie betragen;

(b)  die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;

(b)  die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;

(c)  die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und

(c)  die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und

(d)  sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

(d)  sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen – wie beispielsweise:

(a)  das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,

(a)  das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,

(b)  die Entwicklung und Prognosen des BIP,

(b)  die Entwicklung und Prognosen des BIP,

(c)  Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

(c)  Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

 

(ca)  technologische Entwicklungen, mit denen die Ziele leichter erreichbar sein könnten,

(d)  die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und

(d)  die Weiterentwicklung aller erneuerbaren Energiequellen, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und

 

(da)  das Pariser Übereinkommen vom Dezember 2015, wonach die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten und vorzugsweise auf 1,5 °C zu begrenzen, und

 

(db)  die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen der Union für 2050,

(e)  frühzeitig getroffene Maßnahmen.

(e)  frühzeitig getroffene Maßnahmen.

2. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

2. Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

3. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

3. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

(a)  sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele;

(a)  Sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Energieeffizienzziele;

(b)  sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;

(b)  sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger und realistischer Anhaltspunkt auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt;

(c)  sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus

(c)  sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus

(i)  einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;

(i)  einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, darunter auch die Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;

(ii)  den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;

(ii)  den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene;

(d)   sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.

(d)   sie vergleicht die Ergebnisse nach den Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um im Jahr 2020 einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE an Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE an Endenergie zu erreichen.

4. Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.

4. Jeder Mitgliedstaat ermittelt nach dem Bottom-up-Ansatz das technische und wirtschaftliche Potenzial für Verbesserungen der Energieeffizienz in den einzelnen Bereichen und ergründet dabei auch, wie sich mit konkreten politischen Maßnahmen in allen Phasen des Energiesystems – von der Versorgungs-, Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilungsphase bis hin zum Endenergieverbrauch – die verbindlichen nationalen Energieeffizienzziele erreichen lassen, die im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziel der Union für 2030 entsprechen. Bei der Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 132 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 849 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen ihre nationalen Ziele der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit. Außerdem erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Zielvorgaben Bericht.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a)  Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

„Artikel 5

Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

1.  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung befinden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat.

1.  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung befinden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat. Ab 1. Januar 2021 gilt dieser Absatz für alle beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden und von ihnen genutzt werden, wobei die Zuständigkeiten und die Verwaltungsstruktur der Behörden entsprechend berücksichtigt werden.

Die 3%-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt.

Die 3%-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt und gelten für Gebäude, die sich ab dem 1. Januar 2021 im Eigentum von Behörden befinden und von ihnen genutzt werden, wobei die Zuständigkeiten und die Verwaltungsstruktur der Behörden entsprechend berücksichtigt werden.

Verlangt ein Mitgliedstaat, dass die Pflicht, jedes Jahr 3 % der Gesamtnutzfläche zu renovieren, auch für Flächen gilt, die sich im Eigentum von Verwaltungseinheiten auf einer Ebene unterhalb der Zentralregierung befinden und von ihnen genutzt werden, so wird die 3%-Quote berechnet ausgehend von der Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung und dieser nachgeordneten Verwaltungseinheiten befinden und von ihr bzw. ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.

 

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von behördlichen Gebäuden gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gebäude der Zentralregierung mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die behördlichen Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.

2.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

2.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

(a)   Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

(a)   Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

(b)   Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden;

(b)   Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden;

(c)   Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

(c)   Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

3.  Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.

3.  Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.

4.  Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude der Zentralregierung neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und von ihr genutzt werden und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude der Zentralregierung dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerisssen oder außer Dienst gestellt wurden.

4.  Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote der behördlichen Gebäude neue Gebäude anrechnen, die in deren Eigentum übergegangen sind und von ihnen genutzt werden und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene behördliche Gebäude dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerisssen oder außer Dienst gestellt wurden.

5.  Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar ist Folgendes anzugeben:

5.  Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar ist Folgendes anzugeben:

(a)   die Gesamtnutzfläche in m2 und

(a)   die Gesamtnutzfläche in m2 und

(b)   die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes oder relevante Energiedaten.

(b)   die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude,

 

(c)   der tatsächlich gemessene Energieverbrauch.

6.  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2020 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.

6.  Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2020 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.

Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude der Zentralregierung müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein.

Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden von Behörden vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude von Behörden müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die alternativen Maßnahmen mit, die sie zu treffen beabsichtigen, und legen dar, wie sie eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen würden.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die alternativen Maßnahmen mit, die sie zu treffen beabsichtigen, und legen dar, wie sie eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden, erreichen würden.

7.  Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und die öffentlich-rechtlichen Sozialwohnungsträger unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu,

7.  Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und die öffentlich-rechtlichen Sozialwohnungsträger unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu,

(a)   einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und -maßnahmen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klimaschutz- oder Umweltplans zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung nach den Absätzen 1, 5 und 6 Rechnung zu tragen;

(a)   einen Energieeffizienzplan und eine langfristige Renovierungsstrategie für jedes Gebäude mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen, Bewertungen der Lebenszykluskosten und entsprechenden Maßnahmen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klimaschutz- oder Umweltplans zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter der Gebäude von Behörden nach den Absätzen 1, 5 und 6 Rechnung zu tragen;

(b)   ein Energiemanagementsystem einschließlich Energieaudits als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen;

(b)   ein Energiemanagementsystem einschließlich Energieaudits als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen;

(c)   gegebenenfalls auf Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge zurückzugreifen, um Renovierungen zu finanzieren und Pläne zur langfristigen Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.

(c)   gegebenenfalls auf Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge zurückzugreifen, um Renovierungen zu finanzieren und Pläne zur langfristigen Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.

 

7a.  Die Mitgliedstaaten erstatten über die durch die Renovierungen erzielten jährlichen Energieeinsparungen sowie über den Anteil umfassender Renovierungen und über die renovierte Gesamtnutzfläche gemäß Artikel 19 der Governance-Verordnung [...] Bericht.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Überschrift und Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Energieeinsparverpflichtung

Förderprogramme für Energieeinsparungen

1. Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

1. Um sicherzustellen, dass die energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2050 und die langfristigen Zielsetzungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris erreicht werden, müssen die Mitgliedstaaten kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

(a)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

(a)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

(b)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

(b)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

 

(ba)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2040 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2029;

 

(bb)  neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2041 bis zum 31. Dezember 2050 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2039.

 

Wenn sich aus Überprüfungen seitens der Kommission dafür die Notwendigkeit ergibt, müssen die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung zu jährlichen Einsparungen entsprechend den folgenden Zeiträumen anpassen: 2014-2020, 2021-2030, 2031-2040 und 2041-2050.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zeiträumen 2031-2040 und 2041-2050 neue jährliche Einsparungen von 1,5 % erzielen, es sei denn, die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten, auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhenden Überprüfungen ergeben, dass die jährliche Verpflichtung für Energieeinsparungen angepasst werden sollte, um die langfristigen Energie-, Klimaziele und die zur Senkung der CO2-Emissionen verfolgten Ziele der Union für 2050 zu erreichen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die vor oder nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und neue Einsparungen bewirken.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.

Von 2014 bis 2020 kann das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden. Ab 2021 darf das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie nicht aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a, b, ba und bb genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

Begründung

Diese Bestimmungen sollten auch für die Zeiträume von 2030 bis 2050 gelten, damit ein stabiler Rahmen gewährleistet ist, wie er für Investitionen erforderlich ist.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

2.  Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

(a)  die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

(a)  die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

(b)  das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

 

(c)  zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie ‑verteilung und ‑übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

(c)  zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie ‑verteilung und ‑übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

(d)  Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und

 

(e)  bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b Zeiträume separat wie folgt vor:

3.  Auf alle gemäß Absatz 2 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 genannten Energieeinsparungen entfallen. Bei der Anwendung der gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume separat wie folgt vor:

(a)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a bis d anwenden;

(a)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben a und c anwenden;

(b)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstaben b bis e anwenden, sofern Einzelmaßnahmen im Sinne des Buchstaben d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten.

(b)  bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Buchstaben b, ba und bb genannten Zeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 2 Buchstabe c anwenden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

7.  Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass Effizienzgewinne aus Primär- und Endenergie komplementär sind und weisen im Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, nach, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7a

Artikel 7a

Energieeffizienzverpflichtungssysteme

Förderprogramme für Energieeffizienz

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit Hilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mithilfe eines Förderprogramms für Energieeffizienz zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 genannten, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien die in Artikel 7 Absatz 1 genannten kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 erfüllen.

2.  Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei sie auch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen können. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.

2.  Die Mitgliedstaaten benennen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern bzw. Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei sie auch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler und Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 5 Buchstabe b erzielt werden.

3.  Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.

3.  Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.

4.  Die Mitgliedstaaten richten ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem ein, in dessen Rahmen dokumentierte Audits für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

4.  Die Mitgliedstaaten richten ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem ein, in dessen Rahmen dokumentierte Audits für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

5.  Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems

5.  Innerhalb des Förderprogramms für Energieeffizienz

(a)  müssen die Mitgliedstaaten in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen Haushalten und in Sozialwohnungen umzusetzen ist;

(a)  müssen die Mitgliedstaaten in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen und veröffentlichen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein wesentlicher Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in einkommensschwachen, von Energiearmut bedrohten Haushalten oder in Sozialwohnungen umzusetzen ist, und ermöglichen mit entsprechenden Finanzierungsinstrumenten den Zugang zu der benötigten finanziellen Unterstützung;

(b)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;

(b)  gestatten die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen wie Anbieter von Sozialwohnungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;

(c)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

(c)  können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

6.  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

6.  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 7 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7b

Artikel 7b

Alternative strategische Maßnahmen

Alternative strategische Maßnahmen

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

1.  Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtung zur Erreichung der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mit Hilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

2.  Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen zur Erreichung der Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind.

2.  Bei der Konzeption alternativer strategischer Maßnahmen, mit denen Energieeinsparungen erzielt und ehrgeizige energetische Renovierungen am Gebäudebestand sichergestellt werden, legen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu Gunsten einkommensschwacher, von Energiearmut bedrohter Haushalte oder Sozialwohnungen fest. Die Maßnahmen werden veröffentlicht.

3.  Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen dokumentierte Audits für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden und beauftragten Parteien.

3.  Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen dokumentierte Audits für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden und beauftragten Parteien.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 8 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4a)  Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

“4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.“

“4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

 

Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize, damit KMU, deren Energieverbrauch im Verhältnis zum Umsatz über dem EU-Durchschnitt liegt, die Anforderungen im Sinne dieses Absatzes erfüllen.“

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 8 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4b)  Artikel 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6.  Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.

“6.  Unternehmen, die keine KMU sind, sowie Unternehmen, bei denen es sich um KMU mit einem im Verhältnis zur Mitarbeiterzahl oder zum Umsatz hohen Energieverbrauch handelt, und die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.“

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“

„Soweit es technisch machbar, kosteneffizient und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.“

Begründung

Verbraucher haben das Recht auf eindeutige, nachvollziehbare und fristgerechte Informationen über den eigenen Energieverbrauch. Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sind in Mehrfamilienhäusern oder Mehrzweckgebäuden nur gerechtfertigt, wenn der Einsatz technisch realisierbar, kosteneffizient und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist. Andernfalls ist zu befürchten, dass unerwünschte Folgen – z. B. neue Risiken für Energiearmut statt deren Beseitigung – eintreten und andere Maßnahmen behindert werden, mit denen unter dem Gesichtspunkt Energieeffizienz mehr für die Verbraucher hätte erreicht werden können.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 9 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9a

Artikel 9a

Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

Verbrauchserfassung, Einzelverbrauchserfassung („Submetering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben.

Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- und Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle stets ein Wärme- oder Warmwasserzähler installiert.

Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle stets ein Zähler installiert.

2.  In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.

2.  In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme‑, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, soweit das technisch machbar, kosteneffizient und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar oder im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen nicht verhältnismäßig ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.

In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden Warmwasserzähler bereitgestellt, sofern dies technisch machbar, kosteneffizient und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist sowie sichergestellt ist, dass die Gefahr der Energiearmut dadurch nicht steigt.

3.  Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so führen die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden ein, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem

3.  Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so werden von den Mitgliedstaaten transparente nationale Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden eingeführt und veröffentlicht, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten; dies betrifft unter anderem

4. Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

4. Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein. Die Auflagen in Bezug auf die technische Machbarkeit und die Kosteneffizienz nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 gelten weiterhin.

Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“

Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.“

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können. Um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Endverbraucher im Hinblick auf deren Verbrauch geschützt wird, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zähler vor unbefugtem Datenzugriff geschützt sind und im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) verwendet werden. Außerdem tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass diese Messsysteme vor Cyberkriminalität geschützt sein müssen. Diesbezüglich prüft die Kommission vor dem 1. Januar 2019, ob die Richtlinie 2013/40/EU (über Angriffe auf Informationssysteme) so aktualisiert werden sollte, dass sie sich auch auf Messsysteme erstreckt.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren, wenn Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für alle Endnutzer gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder Ablesewerten von Heizkostenverteilern basieren, wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können festlegen, wer für die Bereitstellung der auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern basierenden Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen an die Endnutzer – d. h. natürliche oder juristische Personen, die ein Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die zentral mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt wird, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben – zuständig ist.

Begründung

The obligation of delivering billing and consumption information to final users is not always possible to fulfil with heat cost allocators because they do not measure actual heat consumption and it will be very expensive and technically complicated replace them with energy meters. Billing information on heat consumption based on heat meter readings should be provided as a rule only to the final customer. The scope of information delivered to final users (in case they are not final customers), should be decided individually by Member States, taking into account the specificity of the building infrastructure in each area and the current legal status.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 a – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar – einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

(a)  schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern der Endverbraucher – soweit verfügbar – auf Anfrage des Endnutzers einem vom Endverbraucher benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 10 a – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  stellen sicher, dass alle Endnutzer gemäß Anhang VII Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnung geeignete Informationen erhalten;

(c)  stellen sicher, dass alle Endverbraucher im Einklang mit Anhang VII Nummer 3 mit ihrer auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten der Heizkostenverteiler beruhenden Abrechnung geeignete Informationen erhalten;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a.  Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

 

Artikel 19a

 

Finanzierung der Energieeffizienz durch europäische Banken

 

Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) passen ihre politischen Ziele so an, dass Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle und Investitionen in Energieeffizienz als Teil ihres Portfolios für Infrastrukturinvestitionen anerkannt werden.

 

Die EIB und die EBWE entwerfen, erstellen und finanzieren – auch zusammen mit nationalen Förderbanken – für den Bereich Energieeffizienz, auch für energiearme Haushalte, entsprechende Programme und Projekte.

 

Die Mitgliedstaaten nutzen die im Rahmen der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ bereitgestellten Möglichkeiten und Instrumente in vollem Umfang.

Begründung

Damit Finanzinstitute die entsprechenden Finanzierungsinstrumente für groß angelegte Investitionen in Energieeffizienz anbieten, sind grundlegende Veränderungen notwendig.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 24 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(12a)  Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4.   Die Kommission überwacht die Auswirkungen der Durchführung dieser Richtlinie auf die Richtlinien 2003/87/EG, 2009/28/EG und 2010/31/EU sowie die Entscheidung Nr. 406/2009/EG und auf die Wirtschaft, insbesondere die Branchen, in denen laut dem Beschluss 2010/2/EU die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen besonders groß ist.

Die Kommission überwacht die Auswirkungen der Durchführung dieser Richtlinie auf die Richtlinien 2003/87/EG, 2009/28/EG und 2010/31/EU sowie auf die Verordnung … (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen) und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht. Liegen der Kommission aufgrund der regelmäßigen Berichte Belege dafür vor, dass die Wechselwirkungen zwischen den Strategien zu Störungen auf dem CO2-Markt führen, so legt sie einen Legislativvorschlag mit Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des CO2-Marktes vor.

 

(Die ursprünglichen bzw. derzeitigen Nummern 13 und 14 des Vorschlags werden neu nummeriert und werden zu den Nummern 14 bzw. 15.)

Begründung

Für die Zeit nach 2020 werden Unausgewogenheiten zwischen Angebot und Nachfrage erwartet, und der durch Überschneidungen zwischen dem EU-EHS und anderen klimapolitischen Maßnahmen bedingte zusätzliche Nachfragerückgang kann dazu führen, dass das Angebot an Zertifikaten dauerhaft der Nachfrage nach Zertifikaten entspricht oder sogar höher ausfällt. Deshalb sollten die negativen Auswirkungen der einander überschneidenden klimapolitischen Maßnahmen ausgeglichen werden, indem die Menge an Zertifikaten, die den außerhalb des EU-EHS-Markts erzielten Emissionseinsparungen entspricht, in die MSR aufgenommen wird.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 24 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.  Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

12.  Die Kommission führt spätestens binnen sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme des UNFCCC im Jahr 2023 und nach allen anschließenden weltweiten Bestandsaufnahmen eine allgemeine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor, wobei sie ausgehend von den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris die Wirksamkeit dieser Richtlinie insgesamt und die Notwendigkeit von Anpassungen an der Politik der EU im Bereich Energieeffizienz bewertet. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

Begründung

Die Überprüfung der Richtlinie muss nach Abschluss des Übereinkommens von Paris in den neuen globalen Kontext gestellt werden. Ehrgeizige Energieeffizienzmaßnahmen sind eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die Europa eingegangen ist, und müssen alle fünf Jahre aktualisiert werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang IV – Fußnote 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: ‘(3) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,0 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn sie dies rechtfertigen können.

(a)  In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung: ‘(3) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,0 anwenden. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten anwenden, wenn sie dies mit nationalen Gegebenheiten, die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirken, rechtfertigen können. Diese Gegebenheiten sollten hinreichend begründet, messbar und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien bzw. durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, das beschreibt, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme entwickeln würde. Das Ausgangsszenario berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden;

(a)  Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien bzw. durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, legen die Mitgliedstaaten ein Ausgangsszenario fest, das beschreibt, wie sich der Energieverbrauch ohne die vorgesehene strategische Maßnahme und die sich daraus ergebenden neuen Einzelmaßnahmen entwickeln würde. Das Ausgangsszenario berücksichtigt mindestens die folgenden Faktoren: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf nationaler oder EU-Ebene umgesetzt werden;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen zu berücksichtigen. Dazu können die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen des Governance-Systems der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

(h)  bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen zu berücksichtigen, indem die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen des Governance-Systems der Energieunion, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/12/EU

Anhang V – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei strategischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten auf die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Berechnungsmethoden zurückgreifen, sofern dies mit den Anforderungen des Artikels 7 und diesem Anhang im Einklang steht.

entfällt

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  zur Berechnung der Energieabsatzdaten herangezogene Quellen, einschließlich der Gründe für die Nutzung alternativer statistischer Quellen und etwaige Differenzen bei den Ergebnismengen (falls andere Quellen als Eurostat verwendet werden);

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang V – Absatz 5 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)  Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben, wie diese berechnet werden bzw. worauf diese beruhen;

(h)  Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben, wie diese berechnet werden bzw. worauf diese beruhen, sowie etwaige andere angenommene Verfahren, mit denen voraussichtlich insgesamt mindestens Einsparungen in demselben Umfang erzielt werden;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/31/EU

Anhang VII a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs

Mindestanforderungen für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zu Wärme, Kälte und Warmwasser

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/31/EU

Anhang VII a – Buchstabe 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich.

Um die Endnutzer in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/31/EU

Anhang VII a – Buchstabe 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum …. des Inkrafttretens einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem [Hier bitte das Datum .... der Umsetzung einfügen] Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern auf Verlangen oder, wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/31/EU

Anhang VII a – Buchstabe 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn fernablesbare Zähler oder Kostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden davon ausgenommen werden.

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden ab dem 1. Januar 2022 mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern zur Verfügung gestellt. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz- bzw. Kühlperioden davon ausgenommen werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/31/EU

Anhang VII a – Buchstabe 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mindestinformationen in der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Mindestinformationen in der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang VII a – Buchstabe 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen korrekt und auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/31/EU

Anhang VII a – Buchstabe 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;

(a)  geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Verbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;

Begründung

Anhang VIIa muss im Einklang mit Artikel 10a geändert werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Anlage I – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2012/27/EU

Anhang IX – Teil I – Buchstabe g

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.   Anhang IX Teil I Buchstabe g erhält folgende Fassung:

(g) Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen

(g) Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen

Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, bewerten und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, und berücksichtigen sie bei ihrer Entscheidungsfindung, darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

Bei Kosten und Nutzen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

(i) Nutzen

(i) Nutzen

— Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),

— Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Elektrizität),

soweit möglich externer Nutzen, beispielsweise Nutzen für Umwelt und Gesundheit;

— externer Nutzen, beispielsweise Nutzen im Hinblick auf Umwelt, Treibhausgasemissionen und Gesundheit;

 

— Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit;

(ii) Kosten

(ii) Kosten

— Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,

— Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,

— Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,

— Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,

— variable und feste Betriebskosten,

— variable und feste Betriebskosten,

— Energiekosten,

— Energiekosten,

soweit möglich Umwelt- und Gesundheitskosten.

— Umwelt- und Gesundheitskosten,

 

— Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit.

BEGRÜNDUNG

Verwirklichung der Zielsetzungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris

Die Europäische Union muss beim weltweiten Kampf gegen den Klimawandel die Führungsrolle übernehmen. Mit dem historischen Übereinkommen von Paris ist ein klarer Rahmen für die Eindämmung der Erderwärmung und ihrer für diese und viele kommenden Generationen verhängnisvollen Folgen vorgegeben. Energieeffizienz ist die wichtigste Handhabe, um die CO2-Emissionen von Energieversorgung, Gebäuden, Verkehr und Wirtschaft in Europa abzubauen. Die in diesem Bericht unterbreiteten Vorschläge dürften Prognosen zufolge dazu führen, dass die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 im Vergleich zum Stand von 1990 um 47 % zurückgehen. Das bedeutet, dass die im Rahmen des Übereinkommens von Paris angestrebte Minderung der Emissionen um 40 % ohne Weiteres erreichbar wäre. Damit ist dafür gesorgt, dass sich die Zielsetzungen im Klimaschutz und die Energieeffizienzziele Europas gegenseitig verstärken. Der Einsatz für CO2-Neutralität bei den Nettoemissionen bis 2050 darf jedoch nicht nachlassen, d. h., das Engagement für Energieeffizienz muss auch nach 2030 fortgesetzt werden.

Sichere Energieversorgung

Die Abhängigkeit von Energieeinfuhren ist für die Union mit ernsten wirtschaftlichen und geopolitischen Problemen verbunden. 53 % des Energieverbrauchs der EU werden durch Einfuhren gedeckt, die damit verbundenen Kosten belaufen sich auf über 1 Mrd. Euro pro Tag. Mit Energieeffizienzmaßnahmen kann die Abhängigkeit von Drittländern reduziert und die Sicherheit der Energieversorgung erhöht werden, weil sie eine Verringerung des Gesamtbedarfs an Energie in Europa bewirken. Bei Umsetzung der in diesem Bericht unterbreiteten Vorschläge dürften die Energieeinfuhren bis 2050 deutlich zurückgehen: Die Kosteneinsparungen durch niedrigere Einfuhren fossiler Brennstoffe werden für den Zeitraum 2021-2030 mit 288 Mrd. Euro veranschlagt und sollen im Zeitraum bis 2050 noch weiter steigen.

Energiearmut

50-125 Mio. Menschen sind in der EU von Energiearmut bedroht, d. h., sie können es sich entweder nicht leisten, ihren Wohnraum zu beheizen, oder ihre Rechnungen nicht bezahlen. Der Einfluss der europäischen Energiepolitik auf die Energiearmut darf nicht außer Acht gelassen werden, und Lösungen dürfen nicht einfach der Sozialpolitik der einzelnen Staaten überlassen bleiben. Europa verfügt über ein gewaltiges Potenzial, was die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden betrifft, aber wenn unbeabsichtigte Folgen, die zu mehr Energiearmut führen könnten, ausgeschlossen werden sollen, müssen die Lösungen passgenau sein. Solche Aspekte müssen beispielsweise im Zusammenhang mit den Bestimmungen über individuelle Zähler sorgfältig abgewogen werden.

Im Zuge der Bemühungen um einen künftigen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen wird es Haushalten mit einkommensschwachen Mietern oder Eigentümern schwerer fallen, die Investitionen zu bewerkstelligen, die Voraussetzung für anschließende Einsparungen sind. Deshalb müssen schon jetzt gezielte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Bevölkerungsgruppen getroffen werden. Von Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen sollten vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Haushalten und Sozialwohnungen erfolgen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, einen wesentlichen Teil dieser Maßnahmen bei von Energiearmut bedrohten Haushalten oder Sozialwohnungen umzusetzen.

Wirtschaftswachstum

Bisher wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch mit dem Wirtschaftswachstum zwangsläufig steigt. Erfolgreiche Energieeffizienzmaßnahmen haben nicht nur belegt, dass der Energieverbrauch in Konjunkturphasen sinken kann, es hat sich auch gezeigt, dass Energieeffizienzmaßnahmen ganz wesentlich zum Wachstum beitragen können. Der Endenergieverbrauch ist seit 2010 zurückgegangen, während das BIP der EU gestiegen ist. Den Energieverbrauch zu senken, ist die billigste Methode, um kosteneffiziente Energieeffizienz zu erreichen. Während die ökonomischen Modelle voneinander abweichen, dürfte mit den in diesem Bericht unterbreiteten Vorschlägen beim BIP ein Nettoanstieg zwischen 0 und 4,1 % erreicht werden, sofern die Mittel für entsprechende Investitionen bereitstehen. Dabei wurden andere wirtschaftliche Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen wie bessere Luftqualität und positive Folgen für die Gesundheit bei dieser Hochrechnung noch gar nicht berücksichtigt.

Laut Modellrechnung bewirken die in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen auch einen echten Beschäftigungsanstieg. Mit den richtigen Mitteln für Investitionen zeichnet sich im Rahmen der Modellrechnungen ein sehr deutlicher Beschäftigungsanstieg von 405 000 bis 4,8 Mio. Arbeitsplätzen ab.

Lücken schließen

Die Überarbeitung der Richtlinie bietet die Gelegenheit, die in dem geltenden Rechtsakt festgestellten Mängel zu beheben. Eine wichtige Kennzahl der Richtlinie ist die Zielsetzung von Energieeinsparungen im Umfang von 1,5 % pro Jahr. In Verbindung mit dieser Vorgabe wurde jedoch auch eine Reihe von Flexibilitätsbestimmungen vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihr Engagement zu reduzieren, indem sie Maßnahmen aus der Vergangenheit anrechnen oder bestimmte Wirtschaftszweige aus den Berechnungen ausnehmen lassen können. Das hat dazu geführt, dass nur die Hälfte der jährlichen Energiesparziele erreicht wird. Da diese Zielsetzungen nicht länger ausgehöhlt werden dürfen, sollten die betreffenden Lücken in den Bestimmungen geschlossen werden. Außerdem sollten Maßnahmen wie Renovierungen öffentlicher Gebäude und Energieaudits bei Unternehmen, die sich als wirksam erwiesen haben, ausgedehnt werden.

Engagement für die Bürger

Das Europäische Parlament hat stets für fortschrittlichere Energieeffizienzmaßnahmen gestimmt. Als Vertreter der Bürger haben Mitglieder des Europäischen Parlaments natürlich erkannt, welche Vorteile solche Maßnahmen nicht nur für die Umwelt, sondern auch für die Gesundheit, für Verbraucher und für Unternehmen bringen können. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel ist die Tatsache, dass mit den Vorschlägen in diesem Bericht aufgrund der wesentlich verbesserten Luftqualität eine Verlängerung der Lebenserwartung um 17 Mio. Jahre bewirkt werden könnte. Das Parlament muss sich weiter für die Interessen der Bürger einsetzen. Dazu gehören auch Verbraucher, für die niedrigere Energierechnungen und beheizbarer Wohnraum im Vordergrund stehen, Unternehmen, die eine günstigere, umweltfreundlichere Energieversorgung und Rechtssicherheit verlangen, und Unternehmer, die erwarten, dass technische Fortschritte, mit denen die Energieeffizienz fortwährend verbessert wird, entsprechende Anerkennung finden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Energieeffizienz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.12.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.12.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jytte Guteland

14.2.2017

Prüfung im Ausschuss

8.6.2017

 

 

 

Datum der Annahme

7.9.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

12

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Stefan Eck, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Arne Gericke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Jørn Dohrmann, Elena Gentile, Jan Huitema, Merja Kyllönen, Stefano Maullu, Mairead McGuinness, Keith Taylor, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Bendt Bendtsen, Norbert Erdős, Jill Evans, Barbara Lochbihler, Olle Ludvigsson

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

32

+

ALDE

Anneli Jäätteenmäki, Frédérique Ries, Nils Torvalds

EFDD

Piernicola Pedicini

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Merja Kyllönen

PPE

Stefano Maullu

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Olle Ludvigsson, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli, Carlos Zorrinho

Verts/ALE

Marco Affronte, Jill Evans, Benedek Jávor, Barbara Lochbihler, Davor Škrlec, Keith Taylor

12

-

ALDE

Valentinas Mazuronis

ECR

Jørn Dohrmann, Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

ENF

Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Jean-François Jalkh

PPE

Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer

12

0

ALDE

Jan Huitema

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Energieeffizienz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0761 – C8-0498/2016 – 2016/0376(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

30.11.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.12.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.12.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Miroslav Poche

5.12.2017

 

 

 

Ersetzte Berichterstatter

Adam Gierek

Miroslav Poche

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.3.2017

22.6.2017

4.9.2017

 

Datum der Annahme

28.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

30

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michèle Alliot-Marie, Pilar Ayuso, Gerben-Jan Gerbrandy, Benedek Jávor, Jude Kirton-Darling, Rupert Matthews, Clare Moody, Markus Pieper, Dennis Radtke, Dominique Riquet, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Albert Deß, Arndt Kohn, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

20.12.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Angelika Mlinar, Dominique Riquet, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Lieve Wierinck, Morten Helveg Petersen

EFDD

Dario Tamburrano, David Borrelli, Marco Zullo

GUE/NGL

Neoklis Sylikiotis, Paloma López Bermejo, Xabier Benito Ziluaga

S&D

Arndt Kohn, Carlos Zorrinho, Clare Moody, Dan Nica, Edouard Martin, Eva Kaili, José Blanco López, Jude Kirton-Darling, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Miapetra Kumpula-Natri, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Peter Kouroumbashev, Theresa Griffin, Zigmantas Balčytis

VERTS/ALE

Benedek Jávor, Claude Turmes, Jakop Dalunde, Michel Reimon, Rebecca Harms

30

-

ECR

Anneleen Van Bossuyt, Edward Czesak, Evžen Tošenovský, Hans-Olaf Henkel, Rupert Matthews, Zdzisław Krasnodębski

EFDD

Jonathan Bullock

ENF

Angelo Ciocca, Barbara Kappel, Christelle Lechevalier

PPE

Albert Deß, Algirdas Saudargas, András Gyürk, Angelika Niebler, Christian Ehler, Cristian-Silviu Buşoi, Dennis Radtke, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Jerzy Buzek, Krišjānis Kariņš, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Michèle Alliot-Marie, Paul Rübig, Pilar Ayuso, Pilar del Castillo Vera, Sabine Verheyen, Seán Kelly, Vladimir Urutchev

2

0

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček

S&D

Adam Gierek

Erläuterungen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltungen