BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

26.2.2018 - (COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Françoise Grossetête
Verfasser der Stellungnahme (*):
Ioan Mircea Paşcu, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Esteban González Pons, Haushaltsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2017/0125(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0037/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

(COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0294),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0180/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2017[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0037/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Vorschlag der Kommission

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xx

2017/0125 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ) vom 3. September 1992,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot bakteriologischer Waffen (BWÜ) vom 19. April 1972,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten beim Ausbau der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, um Herausforderungen im Sicherheitsbereich begegnen zu können, sowie den Aufbau einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten ▌Verteidigungsindustrie überall in der Union zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor, um für mehr Synergien und größere Kosteneffizienz zu sorgen; gleichzeitig sollen mit dem Fonds die gemeinsame Anschaffung und Wartung von Verteidigungsausrüstung durch die Mitgliedstaaten begünstigt werden. Die auf nationaler Ebene hierfür bereits vorgesehenen Mittel würden aus dem Fonds ergänzt und die Mitgliedstaaten angeregt, stärker zusammenzuarbeiten und mehr in den Verteidigungsbereich zu investieren. Mit dem Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt.

(1a)  Damit ein effizienter europäischer Markt für Verteidigungsgüter geschaffen wird und dieses Programm tatsächlich Wirkung zeigt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass wesentliche regulatorische Voraussetzungen erfüllt sind, wozu insbesondere die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] zählt.

(2)  Damit ein Beitrag zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union sowie zur strategischen Autonomie der Union geleistet wird, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Programm“) eingerichtet werden. Ziel des Programms sollte es sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union unter anderem in der Cyberabwehr zu fördern, – womit gleichzeitig zum Ausbau der Verteidigungsfähigkeiten beigetragen wird –, indem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und europäischen Unternehmen, einschließlich KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, in der Phase der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die auf die Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung in der Entwicklungsphase würde durch das Programm eine bessere Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung ermöglicht und dazu beigetragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen sowie alle Formen von Innovation zu fördern, da über die positiven Folgen im Verteidigungsbereich hinaus ebensolche Auswirkungen im zivilen Bereich erwartet werden können. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

(3)  Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte mit dem Programm die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt und so die Standardisierung der Verteidigungssysteme bei gleichzeitiger Optimierung ihrer Interoperabilität gefördert werden. Zur Förderung eines offenen und fairen Binnenmarkts sollte die grenzübergreifende Zusammenarbeit von KMU durch das Programm unbedingt unterstützt und der Aufbau einer Zusammenarbeit zwischen neuen Partnern erleichtert werden.

(4)  Das Programm sollte eine Laufzeit von zwei Jahren, d. h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020, haben; die Höhe der finanziellen Mittel für die Durchführung des Programms während dieses Zeitraums ist festzulegen.

(4a)  Zur Finanzierung des Programms aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für diesen Zweck vorgesehen werden. Da es sich bei dem Programm um eine neue Initiative handelt, die bei der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2014–2020[7] nicht vorgesehen war, und damit negative Auswirkungen auf die Finanzierung bestehender Mehrjahresprogramme verhindert werden, sollten diese Mittel ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens stammen und/oder durch die Inanspruchnahme der einschlägigen besonderen Instrumente des MFR aufgebracht werden. Der endgültige Betrag sollte vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt werden.

(5)  Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] durchgeführt werden. Die Förderung könnte insbesondere in Form von Finanzhilfen erfolgen. Es kann auf Finanzierungsinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückgegriffen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, wobei Mischfinanzierungsmechanismen zu berücksichtigen sind.

(6)  Die Kommission sollte für die Durchführung des Programms gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verantwortlich sein. ▌

(7)  Wegen der Besonderheiten des Sektors werden in der Praxis keine gemeinsamen Projekte zwischen Unternehmen eingeleitet, sofern die Mitgliedstaaten nicht im Vorfeld vereinbart haben, diese Projekte zu unterstützen. Nachdem sie die gemeinsamen Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeit, insbesondere mit Blick auf den Plan zur Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, festgelegt und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen auf regionaler Ebene berücksichtigt haben, ermitteln und bestimmen die Mitgliedstaaten die verteidigungsrelevanten Anforderungen und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest. Sie sollten auch einen Projektleiter ernennen, der für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Projekts verantwortlich ist. Die Kommission sollte den Projektleiter vor Ausführung der Zahlungen an die im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme Begünstigten zu den im Rahmen der Maßnahme erzielten Fortschritten konsultieren, damit der Projektleiter sicherstellen kann, dass der Zeitplan von den Begünstigten eingehalten wird.

▌(9)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte den Export von Gütern, Ausrüstung oder Technologien nicht berühren und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Politik im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern nicht beeinträchtigen. Sie sollte sich nicht auf die Politik der Mitgliedstaaten betreffend die Ausfuhr von Verteidigungsgütern, die in dem Gemeinsamen Standpunkt 944/2008/GASP[9] festgelegt ist, auswirken.

(10)  Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko, das in der Entwicklungsphase von Kooperationsprojekten besteht, gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, die Ausgestaltung, die Entwicklung von Prototypen, Tests, Eignungsnachweise, Zertifizierungen und Durchführbarkeitsstudien sowie andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien, die in der Union entwickelt wurden, und erstreckt sich auch auf deren Interoperabilität.

(11)  Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(12)  Die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien wurde in der Vergangenheit oft dadurch behindert, dass keine Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen erzielt werden konnte oder die Verbesserung der Interoperabilität Schwierigkeiten bereitete. Das Fehlen gemeinsamer technischer Spezifikationen oder Normen oder ihr begrenzter Umfang haben zu vermehrter Komplexität, Überschneidungen, Verzögerungen und überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Die Einigung auf gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen sollte eine wesentliche Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Unionsprogramms sein. Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung gemeinsamer Definitionen von technischen Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

(13)  Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, was zu mehr strategischer Autonomie der Union beitragen wird, sollten nur in der Union niedergelassene und der tatsächlichen Kontrolle eines Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen unterstehende Rechtsträger förderfähig sein. Andere in der Union niedergelassene Unternehmen, die nicht der tatsächlichen Kontrolle eines Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen unterstehen, können förderfähig sein, wenn für die Zwecke einer Maßnahme, die im Rahmen des Programms finanziert wird, die erforderlichen Mechanismen vorhanden sind, mit denen sich sicherstellen lässt, dass die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens durch einen Drittstaat oder einen in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger aufgehoben wird und deren Zugang zu sensiblen die Maßnahme betreffenden Daten verhindert wird. Das Unternehmen sollte der Kommission die erforderlichen Nachweise darüber vorlegen, dass die notwendigen Mechanismen vorhanden sind. Damit beurteilt werden kann, wer die tatsächliche Kontrolle über ein Unternehmen ausübt, muss festgestellt werden, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen die strategischen Geschäftsentscheidungen getroffen werden. Dies erfordert eine Analyse der Unternehmensführung, für deren Durchführung ein Gesamtüberblick über die Funktionsweise des Unternehmens vorhanden sein sollte. Außerdem sind andere Aspekte zu prüfen, die Entscheidungen in wirtschaftsstrategischen Fragen beeinflussen könnten, wie etwa Aktionärsrechte, finanzielle Verbindungen und Formen kommerzieller Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und Anteilseignern in Drittländern. Damit der Schutz der wesentlichen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Drittstaaten befinden. Materielle und immaterielle Mittel sowie Personal sollten frei genutzt werden können und keinen Beschränkungen durch Drittstaaten unterliegen.

(14)  Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Entsprechende Projekte, und insbesondere Projekte, an denen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, vor allem KMU mit grenzübergreifender Tätigkeit, wesentlich beteiligt sind, sollten daher für einen höheren Finanzierungssatz in Frage kommen.

(14a)  Förderfähige Maßnahmen, an denen KMU wesentlich beteiligt sind und die zur Öffnung der Lieferkette beitragen, leisten einen unmittelbaren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms.

(15)  Wünscht ein Unternehmenskonsortium an einer förderfähigen Maßnahme im Rahmen des Programms teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union in Form einer Finanzhilfe, eines Finanzinstruments oder eines öffentlichen Auftrags sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen, der der Kommission als Ansprechpartner dient.

(16)  Die Förderung von Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte den Erhalt und Ausbau der Kompetenzen und des Fachwissens in der Verteidigungsindustrie der Union ermöglichen und zur Stärkung ihrer technologischen und industriellen Autonomie beitragen. Zudem sollte sie in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt. Folglich sollte ein Vergabekriterium sein, inwieweit die jeweilige Maßnahme einen Beitrag zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten leistet. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten insbesondere im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Auf der Tagung des Europäischen Rates am 19. und 20. Dezember 2013 wurde mit Nachdruck festgestellt, dass über konkrete Projekte in Bereichen wie beispielsweise Entwicklung von ferngesteuerten Flugsystemen, Entwicklung einer Luftbetankungskapazität, Satellitenkommunikation und Cyber-Fragen, Schlüsselfähigkeiten aufgebaut und kritische Defizite beseitigt werden müssen. Ferner hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. November 2016 mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ betont, dass die zivilen und militärischen Synergien, unter anderem in den Bereichen Raumfahrtpolitik, Cybersicherheit und ‑abwehr sowie maritime Sicherheit, unbedingt verbessert werden müssen. Mittels anderer Verfahren der Union, wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, wird die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützt. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient und kein Mitgliedstaat dadurch an einer Beteiligung gehindert wird, können auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden.

(16a)  Die Mitgliedstaaten arbeiten einzeln und gemeinsam an der Entwicklung, der Herstellung und der betrieblichen Nutzung unbemannter Flugzeuge, Fahrzeuge und Schiffe. Der operationelle Einsatz umfasst auch die Durchführung von Angriffen auf militärische Ziele. Die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Konzeption solcher Systeme, militärischer wie ziviler Art, wurde mit EU-Mitteln gefördert und es ist geplant, dass diese Förderung auch in Zukunft, möglicherweise im Rahmen dieses Programms, fortgesetzt wird. Diese Verordnung steht in keiner Weise einer rechtmäßigen Nutzung der Technologien oder Produkte im Wege, die im Rahmen dieser Verordnung entwickelt wurden.

(17)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen tragfähig sind, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksam zur Finanzierung einer Maßnahme beizutragen, als Vergabekriterium gelten und schriftlich festgehalten werden.

(18)  Damit sichergestellt ist, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie – auch im Falle von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck – marktorientiert und nachfragegesteuert sein, damit sich die Nachfrage nach Verteidigungsgütern in Europa zu konsolidiert. Daher sollte der Umstand, dass sich bestimmte Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise in Abstimmung zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten, wenn sie für die Entwicklung von Prototypen, die in der Entwicklungsphase oft die teuerste Maßnahme darstellen, gewährt wird. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch vollständig gedeckt werden.

(20)  Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollte die Union keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beanspruchen. Die zur Regelung der Rechte des geistigen Eigentums anzuwendenden Bestimmungen werden von den Begünstigten in Vertragsform festgelegt. Ferner sollten die Ergebnisse, die im Zuge von im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen erzielt wurden, keiner Beschränkung durch einen Drittstaat oder einen in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger unterliegen dürfen.

(21)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, was die Annahme eines zweijährigen Arbeitsprogramms im Einklang mit den Zielen des Programms – insbesondere dem Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit – betrifft. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden[10]. Damit insbesondere sichergestellt ist, dass das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte beteiligt werden, erhalten sie alle Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Mit Blick auf die Politik, die die Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – Garanten für wirtschaftliches Wachstum, Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie soziale Integration in der Union – verfolgt, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche offene, diskriminierungsfreie und transparente grenzübergreifende, Beteiligung von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher mindestens 15 % des Gesamtbudgets entsprechenden Maßnahmen zugutekommen, die die Beteiligung von KMU an den Wertschöpfungsketten der geplanten Projekte ermöglichen. Dieser Anteil am Gesamtbudget sollte auch Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung zugutekommen. Eine Projektkategorie sollte daher gezielt auf KMU ausgerichtet sein.

(21a)  Alle Maßnahmen unter dem Programm binden Rechtsträger aus mindestens drei Mitgliedstaaten ein. Durch die Nutzung eines Systems von Allgemeingenehmigungen für die Zwecke des Programms würden die allgemeinen Verwaltungskosten, die sich durch die Verbringung von einschlägigen Gütern zwischen den Beteiligten ergeben, beträchtlich verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Allgemeingenehmigungen für dieses Programm veröffentlichen. Wenn dies für die Durchführung des Programms erforderlich ist, sollten Organe, Einrichtungen und Stellen der Union sowie die Projektmanager in diese Genehmigungen aufgenommen werden.

(21b)  Mit Blick auf die erfolgreiche Durchführung des Programms sollte sich die Kommission darum bemühen, einen kontinuierlichen Dialog mit Vertretern zahlreicher unterschiedlicher europäischer Industriezweige, einschließlich KMU und nichttraditioneller Lieferanten des Verteidigungssektors, zu führen.

(22)  Damit das Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur genutzt werden kann, erhält diese im Ausschuss der Mitgliedstaaten Beobachterstatus. Der Europäische Auswärtige Dienst sollte im Rahmen des Ausschusses der Mitgliedstaaten ebenfalls unterstützend mitwirken.

(22a)  Das Europäische Parlament sollte im Ausschuss der Mitgliedstaaten Beobachterstatus erhalten.

(23)  Für die Auswahl der im Rahmen des Programms förderfähigen Maßnahmen sollte die Kommission ▌wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchführen. Nach Bewertung der eingegangenen Vorschläge mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger, die über ein transparentes Verfahren bestimmt werden sollten, wählt die Kommission die Maßnahmen aus, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen. Die Kommission sollte bezüglich der Sachverständigen sicherstellen, dass ihre einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten strikt Anwendung finden. Darüber hinaus sollte sie darum bemüht sein, Sachverständige aus einer möglichst großen Bandbreite an Mitgliedstaaten auszuwählen. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme und die Durchführung des Arbeitsprogramms sowie für die Vergabe von Finanzmitteln zugunsten ausgewählter Maßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(24)  Das Prüfverfahren sollte für die Annahme der oben genannten Durchführungsrechtsakte angewendet werden, wobei die erheblichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die diese auf die Durchführung des Basisrechtsakts haben.

(25)  Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanzielle Durchführung, die Ergebnisse und, wenn möglich, die Auswirkungen untersucht werden. In diesem Bericht sollten auch die grenzübergreifende Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung an der globalen Wertschöpfungskette analysiert werden. Der Bericht sollte Angaben über die Herkunftsländer der Begünstigten und die Verteilung der Mittel unter den Unternehmen und Mitgliedstaaten enthalten, wenn dies technisch möglich ist. Zudem sollten darin in Verbindung mit dem Forschungsfenster des Europäischen Verteidigungsfonds Lösungen vorschlagen werden, wie die Abhängigkeit der Union von Produkten und Technologien, die von Rechtsträgern aus Drittländern stammen, insbesondere denjenigen, die während der Umsetzung dieser Verordnung ermittelt werden, verringert werden kann.

(25a)  Im Rahmen der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union nach 2020 muss für diese Art von Maßnahmen ein stabiles Umfeld, insbesondere durch die Einführung einer eigenen Haushaltslinie sowie gezielter Durchführungsmaßnahmen, geschaffen werden.

(25b)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Programm so umfangreich wie möglich gefördert wird, damit seine Wirksamkeit zunimmt und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie und die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten gestärkt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) für Unionsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Artikel 2

Ziele

Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

(a)  Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie in der gesamten Union, womit durch Unterstützung von in der Union durchgeführten Maßnahmen in der Entwicklungsphase ein Beitrag zur strategischen Autonomie der Union geleistet wird;

b)  Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, auch über Grenzen hinweg bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union gemeinsam vereinbarten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeit und insbesondere im Zusammenhang mit dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, mit dem Ziel, Überschneidungen zu verhindern, die Wertschöpfungsketten der Verteidigungsindustrie zu stärken und damit einen Beitrag zur Schaffung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu leisten;

c)  Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung, Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung und somit Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt, gegebenenfalls auch durch Konsolidierung;

ca)  Förderung der Standardisierung der Verteidigungssysteme und ihrer Interoperabilität, damit die Mitgliedstaaten beträchtliche Größenvorteile erzielen können.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ im Sinne von Buchstabe b Unternehmen, die keine KMU sind und 3 000 oder weniger Personen beschäftigen. Die Beschäftigtenzahl errechnet sich gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 von Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[11].

Artikel 3

Mittelausstattung

Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt, die ausschließlich aus den nicht ausgeschöpften Spielräumen im Rahmen des Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 stammen und/oder durch die Inanspruchnahme der einschlägigen besonderen Instrumente des MFR aufgebracht werden.

Artikel 4

Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

1.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch Finanzhilfen und gegebenenfalls Finanzinstrumente und die Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich Mischfinanzierungsmechanismen.

2.  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Finanzierungsarten und die Methoden für ihre Durchführung werden unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und eventuelle Interessenskonflikte zu berücksichtigen sind.

3.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union wird von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ▌geleistet.

4.  Die Mitgliedstaaten ernennen einen Projektleiter ▌. Vor Ausführung der Zahlung an die Begünstigten befragt die Kommission diesen Projektleiter zu den im Rahmen der Maßnahme erzielten Fortschritten.

Artikel 5

Arten von Finanzierungsinstrumenten

1.  Finanzierungsinstrumente, die gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtet werden, können mit dem Ziel eingesetzt werden, Rechtsträgern, die Maßnahmen gemäß Artikel 6 umsetzen, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern.

2.  Die folgenden Arten von Finanzierungsinstrumenten können eingesetzt werden:

a) Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen;

b) Darlehen oder Bürgschaften;

c) Risikoteilungsinstrumente.

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

1.  Die Maßnahmen von Begünstigten, die in der Entwicklungsphase im Rahmen des Programms unterstützt werden, betreffen sowohl neue Produkte und Technologien als auch die Weiterentwicklung bestehender Produkte und Technologien, die in der Union entwickelt wurden, in folgenden Bereichen:

(a)  Entwürfe von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung sowie technische Spezifikationen, auf deren Grundlage diese Entwürfe entwickelt werden;

(b)  Entwürfe von Prototypen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung; ein Prototyp ist das Modell eines Produkts oder einer Technologie, mit dem dessen bzw. deren Leistung in einem operativen Umfeld nachgewiesen werden kann;

(c)  Tests von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

(d)  Eignungsnachweise betreffend Produkte, materielle oder immaterielle Komponenten oder Technologien für die Verteidigung; der Begriff „Eignungsnachweis“ bezeichnet das gesamte Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass der Entwurf eines Produkts/eines Bauteils/einer Technologie den spezifizierten Anforderungen entspricht. Mit diesem Verfahren werden objektive Nachweise dafür erbracht, dass bestimmte Anforderungen eines Entwurfs nachgewiesenermaßen eingehalten werden;

(e)  Zertifizierung von Produkten oder Technologien für die Verteidigung; der Begriff „Zertifizierung“ bezeichnet das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bestätigt, dass ein Produkt/ein Bauteil/eine Technologie den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

(f)  Studien, wie etwa Durchführbarkeitsstudien und andere begleitende Maßnahmen;

2.  Die Maßnahme wird von mindestens drei Unternehmen, die ihren Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, zusammen durchgeführt. Mindestens drei der begünstigten Unternehmen dürfen nicht der tatsächlichen mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle durch denselben Rechtsträger unterliegen, und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrollieren.

3.  Für die Zwecke des Absatzes 2 bedeutet „tatsächliche Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet ist, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, insbesondere durch:

(a)  das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens eines Unternehmens zu nutzen;

(b)  Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren oder auf andere Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte ermöglichen.

4.  Wenn es sich um Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f handelt, so müssen diese auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruhen, so dass die Standardisierung und Interoperabilität der Systeme gestärkt wird.

4a.  Produktbezogene Maßnahmen betreffend Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängende Sprengkopftechnologien, produktbezogene Maßnahmen betreffend verbotene Waffen und Munition, Waffen, die nicht mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar sind, wie Streumunition gemäß dem Übereinkommen über Streumunition, Antipersonenlandminen gemäß dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, Brandwaffen gemäß dem Protokoll III des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen sowie vollkommen autonom funktionierende Waffen, die es ermöglichen, Angriffe durchzuführen, ohne dass die Entscheidungen über die Ziele und den Einsatz dieser Waffen einer menschlichen Kontrolle unterliegen, sind nicht förderfähig.

Artikel 7

Förderfähige Rechtsträger

1.  Begünstigte und ihre Unterauftragnehmer müssen in der Union niedergelassene öffentliche oder private Unternehmen sein, die nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 tatsächlich von einem Drittstaat oder einem in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger ▌, weder unmittelbar noch mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, kontrolliert werden. Darüber hinaus müssen sich die gesamte Infrastruktur sowie alle Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Unterauftragnehmer und anderer Dritter im Zusammenhang mit den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme auf Unionsgebiet befinden. Die Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen darf keiner Kontrolle oder Beschränkung durch einen Drittstaat oder einen Rechtsträger mit Sitz in einem Drittstaat unterliegen.

1a.  Wenn sich während der Umsetzung der Maßnahme eine Änderung bezüglich der tatsächlichen Kontrolle des Unternehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 ergibt, unterrichtet das Unternehmen die Kommission, die prüft, inwiefern die Kriterien für die Förderfähigkeit noch eingehalten werden.

1b.  Abweichend von Absatz 1 kann ein in der Union ansässiges Unternehmen, das im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 tatsächlich von einem Drittstaat oder einem in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger, unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, kontrolliert wird, förderfähig sein, wenn für die Zwecke einer Maßnahme, die im Rahmen des Programms gefördert wird, Mechanismen vorhanden sind, mit denen sich sicherstellen lässt, dass insbesondere alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:

(a)  Die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens durch einen Drittstaat oder einen in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger wird aufgehoben;

(b)  der Zugang zu sensiblen Daten, die die Maßnahme betreffen, wird verhindert, und

(c)  Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Maßnahme ergeben, bleibt während und nach dem Abschluss der Maßnahme weiterhin der Begünstigte, und diese Rechte unterliegen keiner Kontrolle oder Beschränkung durch einen Drittstaat oder einen in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger.

Das Unternehmen legt der Kommission die erforderlichen Nachweise darüber vor, dass die Mechanismen eingerichtet wurden.

2.  Wenn ein Begünstigter im Sinne von Absatz 1 im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit eine Maßnahme im Sinne von Artikel 6 entwickelt, kommt er bezüglich dieser Maßnahme für eine Aufstockung der Mittelzuweisungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 in Frage.

2b.  Begünstigte und ihre Unterauftragnehmer können Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen nutzen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befinden oder dort aufbewahrt werden oder die unter der Kontrolle von Drittländern stehen, wenn es in der Union keinen sofort verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt und die Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegensteht.

Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer zudem mit Unternehmen zusammenarbeiten, die außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder ausschließlich unter der Kontrolle von Drittstaaten oder in Drittstaaten niedergelassenen Rechtsträgern stehen, wenn dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht. Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.

Artikel 8

Erklärung der Antragsteller

Jeder Antragsteller erklärt in schriftlicher Form, dass er die geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten betreffend Tätigkeiten im Bereich der Verteidigung kennt und einhält; dazu gehören der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP, die Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über die Ausfuhrkontrolle.

Artikel 9

Konsortium

1.  Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligen möchte, aus ihren Reihen einen Koordinator ernennen, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten. Die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union kann auch in Form eines Finanzinstruments oder eines öffentlichen Auftrags erfolgen.

2.  Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung (im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung), in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme, einschließlich der Frage der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die neuen Produkte, festgelegt sind.

Artikel 10

Vergabekriterien

Die Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagen werden, sind unter Berücksichtigung der in Artikel 2 festgelegten Ziele und auf der Grundlage der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

(a)  herausragende Qualität, industrielle Leistungsfähigkeit und das Vermögen, erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Produkten oder Technologien zu bieten, und

(b)  Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und damit zur Förderung der industriellen und strategischen Autonomie der Union im Bereich der Verteidigungstechnologien und

(ba)  Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union, die im Bereich Verteidigung tätig sind, und

(c)  Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeit beitragen, und

(ca)  Beitrag zur Schaffung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und

(d)  Tragfähigkeit, insbesondere in Form eines Nachweises durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel, beispielsweise Beiträge der Mitgliedstaaten, abgedeckt werden, und

(da)  Anteil am Gesamthaushalt der Maßnahme, der für die Beteiligung von in der Europäischen Union niedergelassenen KMU – entweder als Mitglieder eines Konsortiums, als Unterauftragnehmer oder als sonstige Unternehmen in der Lieferkette – aufgewandt wird, und

(e)  im Falle der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Maßnahmen: Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, der von den Begünstigten durch den Nachweis zu belegen ist, dass sich Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise – unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) – gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen.

Artikel 11

Finanzierungssätze

1.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms darf nicht mehr als 20 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme, soweit sie die Herstellung von Prototypen betrifft, im Sinne von Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betragen. In allen anderen Fällen kann die Unterstützung die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme vollständig abdecken.

2.  Für eine von einem Begünstigten entwickelte Maßnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 kann eine um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockte Finanzierung gewährt werden.

2a.  Für eine Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 kann eine um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockte Finanzierung gewährt werden, wenn mindestens 15 % ihrer förderfähigen Gesamtkosten auf in der EU ansässige KMU entfallen. Dieser aufgestockte Finanzierungssatz kann weiter um einen Prozentsatz erhöht werden, der dem zweifachen Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme entspricht, der auf in einem Mitgliedstaat ansässige KMU entfällt, wobei es sich hier nicht um einen der Mitgliedstaaten handeln darf, in denen die übrigen an der Maßnahme beteiligten Unternehmen, die keine KMU sind, ansässig sind.

2b.  Für eine Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 kann eine um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockte Finanzierung gewährt werden, wenn mindestens 30 % ihrer förderfähigen Gesamtkosten auf in der EU ansässige Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung entfallen.

2c.  Die indirekten förderfähigen Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der direkten förderfähigen Gesamtkosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unteraufträge nicht berücksichtigt werden.

2d.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms, einschließlich aufgestockter Finanzierungssätze, darf sich nicht auf mehr als 100 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme belaufen.

Artikel 12

Eigentum und Rechte des geistigen Eigentums

1.  Die Union darf kein Eigentum an den Produkten oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, sowie keine Rechte des geistigen Eigentums, zu denen auch Lizenzrechte gerechnet werden, im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchen.

1a.  Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen dürfen keiner Kontrolle oder Beschränkung durch einen Drittstaat oder einen in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger unterliegen.

1b.  Erfolgt die Unterstützung durch die Union im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge für Studien, haben alle Mitgliedstaaten das Recht auf eine kostenlose nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der entsprechenden Studien, die sie jedoch ausdrücklich anfordern müssen.

Artikel 12a

Allgemeingenehmigungen

1.  Für die Zwecke dieses Programms gilt Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12].

2.  Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung gilt Absatz 1 dieses Artikels für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie analog für die Projektleiter gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung.

Artikel 13

Arbeitsprogramm

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16a zur Festlegung eines zweijährigen Arbeitsprogramms für die Laufzeit des Programms zu erlassen. ▌Dieses Arbeitsprogramm muss im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen stehen.

2.  Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen. Diese Kategorien stehen im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeit. Das Arbeitsprogramm enthält auch eine Kategorie von speziell für KMU bestimmten Projekten.

3.  Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass mindestens 15 % des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzübergreifenden Integration von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung in die Wertschöpfungsketten zugutekommen.

Artikel 14

Vergabeverfahren

1.  Bei der Durchführung des Programms sind Finanzmittel der Union auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/12 der Kommission[13] zu vergeben.

2.  Die Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt wurden, sind von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die Unionsbürger sind, aus möglichst vielen verschiedenen Mitgliedstaaten stammen und im Rahmen eines transparenten Verfahrens ausgewählt wurden, bei dem mögliche Unvereinbarkeiten aufgrund von Interessenkonflikten berücksichtigt wurden, anhand der Vergabekriterien gemäß Artikel 10 zu bewerten.

3.  Die Kommission vergibt nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mittels eines Durchführungsrechtsakts die Finanzmittel für ausgewählte Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Jahrestranchen

Die Kommission kann die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilen.

Artikel 16

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische Verteidigungsagentur und das Europäische Parlament werden eingeladen, als Beobachter zu den Sitzungen beizutragen.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Überwachung und Berichterstattung

1.  Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Wirksamkeit künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission rückblickend einen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. In dem Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere bewertet werden, inwieweit die in Artikel 2 festgelegten Ziele verwirklicht wurden. Außerdem sollen darin die grenzübergreifende Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an Projekten, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie die Integration von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung in die globale Wertschöpfungskette analysiert werden. Der Bericht enthält Angaben über die Herkunftsländer der Begünstigten und die Verteilung der Mittel unter den Unternehmen und Mitgliedstaaten, wenn dies technisch möglich ist.

2a.  In dem Bericht nach Absatz 2 werden Lösungen vorgeschlagen, wie die Abhängigkeit der Union von von in Drittländern ansässigen Rechtsträgern stammenden Produkten und Technologien und insbesondere von denen, die während der Umsetzung dieser Verordnung ermittelt werden, verringert werden kann.

2b.  Rechtzeitig vor Ablauf dieses Programms unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ein neues Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich sowie für eine angemessene Finanzierung im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.  Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sicher, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug, Korruption und sonstiger rechtswidriger Handlungen ergriffen werden, wirksame Kontrollen durchgeführt, bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert oder gegebenenfalls zurückerstattet werden sowie gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängt werden.

2.  Die Kommission und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern von Finanzhilfen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder – im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen – Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[15] festgelegten Bestimmungen und Verfahren Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident              Der Präsident

  • [1]    Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] *   Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [4]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [5]   ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
  • [6]   Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
  • [7]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [8]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
  • [9]    Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
  • [10]   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
  • [11]    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
  • [12]    Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
  • [13]   Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
  • [14]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
  • [15]   Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

BEGRÜNDUNG

Der Europäische Verteidigungsfonds, den die Kommission am 7. Juni 2017 vorgeschlagen hat, umfasst zwei Teilbereiche („Fenster“), durch die der gesamte Zyklus der industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich abgedeckt wird. Der erste Teilbereich umfasst die Finanzierung gemeinsamer Forschung zu innovativen Verteidigungstechnologien. Der zweite zielt auf den gemeinsamen Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten ab, wozu das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zählt. Hierbei handelt es sich um ein Programm, mit dem auf die Herausforderungen reagiert werden soll, die sich der Verteidigungsindustrie in Europa stellen. Im Gegensatz zum Verteidigungshaushalt anderer internationaler Akteure wie China oder Russland schrumpft der Verteidigungshaushalt der Mitgliedstaaten insgesamt gesehen, und der Verteidigungshaushalt der Vereinigten Staaten ist doppelt so groß wie der der Europäischen Union. Gleichzeitig führt die mangelnde Zusammenarbeit auf europäischer Ebene dazu, dass Waffensysteme und Ausrüstung doppelt angeschafft werden, was einer äußerst ineffizienten Verwendung von Haushaltsmitteln gleichkommt. Die Zusammenarbeit ist angesichts des Fehlens gemeinsamer Spezifikationen noch nicht weit genug fortgeschritten. Dies führt bei der Durchführung selbst von symbolträchtigen Projekten zu Verzögerungen und Zusatzkosten. Des Weiteren schwächt die Abhängigkeit von Drittstaaten in Bezug auf Produkte und Technologien die strategische Autonomie der Union.

Für die Verteidigungsindustrie der Union besteht trotz ihres Reichtums an Technologien bisher noch kein ausreichender Anreiz, sich dem globalen Wettbewerb zu stellen. Die Union braucht mehr Europa, um weniger kostspielige Technologien, die verlässlicher und unabhängiger sind, bereitstellen zu können.

Gleichzeitig nimmt der Sicherheitsbedarf in Europa angesichts eines in vielerlei Hinsicht instabilen globalen Umfelds zu. Ein einheitlicher Ansatz der Union auf globaler Ebene in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist ein Garant für Stabilität. Die Zusammenarbeit stellt folglich einen wesentlichen Mehrwert dar, mit dem der Forderung der Bürger nach Sicherheit nachgekommen und die Position der Union gestärkt wird.

Die Berichterstatterin begrüßt daher den Vorschlag der Europäischen Kommission für die Einrichtung eines Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich sehr. Sie ist der Auffassung, dass dieses Programm unbedingt ab Januar 2019 erfolgreich umgesetzt werden muss, wenn man der europäischen Verteidigungsindustrie zuverlässige Perspektiven für die Zeit nach 2020 eröffnen will. Daher müssen der Rat und das Parlament sich rasch mit diesem Vorschlag befassen.

Strategische Autonomie als Ziel

Mit dem Programm soll die Unabhängigkeit der Europäischen Union in Verteidigungsfragen gestärkt werden. Diese strategische Autonomie ist notwendig, damit die Union auf globaler Ebene über Handlungsfreiheit verfügt, und sie kann nur über eine bessere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Unternehmen gestärkt werden. Die gemeinsamen Prioritäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigungsfähigkeit müssen hierfür die Grundlage bilden: Dies ist für die Tragfähigkeit der Projekte unerlässlich.

Das Ziel, die Autonomie der Union in Verteidigungsfragen zu stärken, muss daher schon in Artikel 2 der Verordnung aufgeführt werden. Der Aufbau einer industriellen und technologischen Grundlage für die europäische Verteidigung ist von zentraler Bedeutung dafür, dass diese Autonomie verwirklicht werden kann. Die Kommission hat aus diesem Grund vorgeschlagen, im Rahmen dieses Programms nur Unternehmen, die tatsächlich von europäischen Rechtsträgern kontrolliert werden, im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen auf Unionsgebiet zu begünstigen. Auch ihre Unterauftragnehmer müssen dieses Kriterium erfüllen. Damit diese wesentliche Forderung in der Praxis anwendbarer wird, wird das in Artikel 7 enthaltene Kriterium, wonach 50 % der Anteile in europäischem Besitz sein müssen, gestrichen, da es zu unflexibel ist und nicht den Eigentümlichkeiten der Unternehmen in dieser Branche entspricht. Es wird zudem vorgeschlagen, die Produkte und Technologien zu ermitteln, die aus Drittstaaten stammen, damit die Union ihre Abhängigkeit von diesen verringern kann.

Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie

Die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, die in rechtlicher Hinsicht die Grundlage für diesen Verordnungsvorschlag bildet, wird daran gemessen, welche Innovationen diese Industrie hervorbringt und inwieweit sie sich an technologische Entwicklungen anpassen kann. Herausragende Qualität und industrielle Leistungsfähigkeit sind daher die entscheidenden Kriterien für diese strategisch wichtige Branche. Das regulatorische Umfeld dieser Industrie muss sich auf europäischer Ebene dahin entwickeln, dass die Interoperabilität gefördert und die Standardisierung verbessert wird. Dies sind ebenfalls Ziele des Programms, die in Artikel 2 der Verordnung aufgeführt werden sollten.

Unternehmenskonsolidierung auf europäischer Ebene ist positiv zu bewerten, weswegen im Rahmen dieses Programms keine Unternehmen bestraft werden sollten, die diesen Ansatz schon seit Langem verfolgen. Wir brauchen eine wahrhaft europäische Zusammenarbeit, und gemeinsame Spezifikationen sind ein wesentliches Kriterium dafür, dass eine Maßnahme aus dem Programm unterstützt werden kann.

Eine wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie wird sowohl in wirtschaftlicher als auch menschlicher Hinsicht spürbar positive Auswirkungen haben. Mit diesem Programm werden die Hindernisse aus dem Weg geräumt, die die Zusammenarbeit bislang beeinträchtigten.

Stärkung der Bedeutung von KMU

KMU spielen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich in Europa bereits eine wichtige Rolle. Große Unternehmen arbeiten mit ihnen bei all ihren Vorhaben zusammen, und für die Europäische Union als Ganzes stellen sie einen großen Gewinn dar. Es muss jedoch die grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden, was vor allem mit Blick auf die KMU gilt, die noch keine Anreize für eine Zusammenarbeit sehen. Beispielsweise können alle Mitgliedstaaten, in denen es Unternehmen gibt, die sich an technologischer Spitzenforschung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich beteiligen könnten, Nutzen aus diesem Programm ziehen, indem sie neue Kooperationsprojekte ins Leben rufen, ohne dass den bereits äußerst komplexen industriellen Programmen noch weitere übermäßige Beschränkungen auferlegt würden.

Die Berichterstatterin schlägt daher vor, weitere Anstrengungen zugunsten von KMU zu unternehmen und eine eigens für sie vorgesehene Projektkategorie zu schaffen und damit sicherzustellen, dass mindestens 10 % der Gesamtmittelausstattung des Programms Maßnahmen zugutekommen, die die Beteiligung von KMU über Grenzen hinweg fördern (Artikel 13).

Angemessene Finanzierungsgrundlage

Die vorgesehenen Mittel im Umfang von 500 Mio. EUR sind dem Programm angemessen. Die Berichterstatterin ist jedoch der Auffassung, dass Mittelumschichtungen zulasten europäischer Programme wie EGNOS und Galileo, Copernicus, ITER und der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ nur dann ins Auge gefasst werden dürfen, wenn sie die Umsetzung dieser Programme nicht gefährden. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Anstrengungen unternehmen, und der Spielraum, der innerhalb des derzeitigen Finanzrahmens besteht, muss ebenfalls genutzt werden.

MINDERHEITENANSICHT

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

eingereicht gemäß Artikel 52a Absatz 4 der Geschäftsordnung

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, Berichterstatterin: Françoise Grossetête

Minderheitenbericht, eingereicht von Neoklis SYLIKIOTIS, Xabier BENITO ZILUAGA, João FERREIRA, Sabine LÖSING, Marisa MATIAS und Cornelia ERNST, MdEP der GUE/NGL-Fraktion

In dem Bericht wird Stellung zugunsten einer weiteren Militarisierung der EU bezogen. Die militärische Autonomie wird trotz der Wirtschaftskrisen und der Auswirkungen auf die Umwelt über erhöhte Investitionen in die Verteidigungsforschung und militärische Forschung sowie die Ausrüstung subventioniert. Dies widerspricht Artikel 41 Absatz 2 EUV, dem zufolge untersagt ist, Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen aus dem Haushalt der Union zu bestreiten. In dem Bericht wird auch die Zusammenarbeit der EU mit der NATO befürwortet.

Wir lehnen den Bericht ab, weil

–  die EU damit zu einem globalen Akteur im militärischen Bereich aufgerüstet wird,

–  er dazu dient, den Verteidigungssektor und den militärisch-industriellen Komplex zu subventionieren, und wahrscheinlich verstärkte Rüstungsexporte die Folge sein werden,

–  damit die zivile Politik militarisiert wird und Industrie und Wettbewerbsfähigkeit als Vorwand dafür benutzt werden, die Verteidigungsfähigkeiten der EU im Rahmen der GSVP/GASP weiter zu entwickeln,

–  darin ein Ausbau der zivil-militärischen Zusammenarbeit unterstützt wird.

Wir fordern

–  eine radikale Abrüstung auf EU-Ebene und globaler Ebene,

–  keine Finanzierung von Militärausgaben aus dem EU-Haushalt,

–  öffentliche Mittel zur Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der Reindustrialisierung und von KMU,

–  die Förderung ziviler Forschung und Entwicklung, die den Menschen und ihren Bedürfnissen dient,

–  die Garantie, dass alle Maßnahmen ausnahmslos im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht stehen,

–  rein zivile friedliche Lösungen für Konflikte und die Trennung ziviler und militärischer Maßnahmen,

–  die Trennung der EU und der NATO.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (25.1.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU
(COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Ioan Mircea Paşcu

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Verteidigung ist wichtig. Mit dieser Aussage hat der Europäische Rat im Dezember 2013 das Thema Verteidigung voller Entschlossenheit zurück auf die europäische Agenda gesetzt. Seitdem sind die Aktivitäten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung auf EU-Ebene kontinuierlich ausgeweitet und vertieft worden.

Im Juni 2016 stellte die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin Federica Mogherini die Globale Strategie vor, mit der eine neue ambitionierte Herangehensweise eingeläutet und die Stoßrichtung für eine zusammenhängende Reihe von Umsetzungsdokumenten und Vorschlägen vorgegeben wurde, in denen die Vision einer stärkeren Union vorangebracht und detaillierte Schritte dargelegt werden, damit die strategische Autonomie erreicht werden kann, die Europa benötigt.

Das Europäische Parlament hat 2015 und 2016 Pilotprojekte zur GSVP initiiert, die 2017 durch eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung ergänzt wurden. Diese vorbereitende Maßnahme wird bis 2019 fortgeführt.

Im Sommer 2017 richtete die Kommission einen Europäischen Verteidigungsfonds ein, mit dem die Verteidigungsfähigkeiten Europas verbessert werden sollen. Als erste Maßnahme hat die Kommission eine Verordnung vorgeschlagen, mit der ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geschaffen werden soll, mit dem die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gestärkt werden soll.

Was die europäische Verteidigungspolitik betrifft, liegt die Beschaffung allein in den Händen der Regierungen und diese stützen sich dabei auf strategische und politische Erwägungen im Hinblick auf die Verteidigungsfähigkeiten. Durch das Tätigwerden der EU im Bereich der Verteidigung wird es für die Mitgliedstaaten attraktiver, europäische Verteidigungsgüter zu entwickeln und anzuschaffen. Durch das Tätigwerden der EU werden zudem die Bemühungen unterstützt, die erforderlich sind, um die transeuropäischen Wertschöpfungsketten zu strukturieren, die gegenwärtig bei der Verteidigungsindustrie liegen. Die unzulängliche Situation auf den Märkten für Verteidigungsgüter und die damit einhergehenden Geschäftsrisiken führen dazu, dass sich transeuropäische Wertschöpfungsketten nicht auf natürliche Weise herausbilden können. Wenn jedoch die Regierungen bei der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten zusammenarbeiten, werden dem auch die an der Wertschöpfungskette beteiligten Akteure folgen und bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern zusammenarbeiten.

Das Programm zielt insbesondere auf die Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern ab, die im Lebenszyklus einer Verteidigungsfähigkeit einen entscheidenden Moment darstellt. Bis zu dieser Phase werden die meisten Eigenschaften der künftigen Fähigkeiten und der Großteil der Eigentumskosten für ihren künftigen Lebenszyklus festgelegt. Wenn Programme im Bereich der Verteidigungsfähigkeit als multinationale Programme entwickelt werden, werden in dieser Phase die meisten Vereinbarungen über Kosten- und Arbeitsteilung abgeschlossen. Daher ist es zweckmäßig, genügend Anreize auf diese Phase auszurichten, damit die Zusammenarbeit auf EU-Ebene gefördert werden kann. Dies ist auch effizient, da durch das Tätigwerden der EU ein größerer Abnehmerkreis für europäische Verteidigungsgüter gefördert wird, wodurch Skalen- und Verbundeffekte während des gesamten Lebenszyklus des Verteidigungsprodukts erzielt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Kommissionsvorschlag. Der Verfasser hebt hervor, dass von dem Vorschlag eine erhebliche strukturierende Wirkung ausgehen dürfte, was den Aufbau einer europaweiten Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich betrifft. Das mit dem europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich verfolgte Ziel, die Entwicklung einer stärkeren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Verteidigungsindustrie, wird die technologische Unabhängigkeit und strategische Autonomie der EU stärken und zu einer Konsolidierung der GSVP führen, einem Ziel, das vom Europäischen Parlament kontinuierlich unterstützt wurde.

Der Verfasser der Stellungnahme möchte Folgendes hervorheben:

•  Alle Ziele des Programms sollten durch Folgendes gekennzeichnet sein: Handlungsfreiheit und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Union, keine Vorgaben in Bezug auf Verteidigungsfähigkeiten.

•  Die EU-Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten zum Ziel haben, Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten, insbesondere aus der EU-13, in die Wertschöpfungsketten im Verteidigungsbereich zu integrieren. Darüber hinaus können in vielen Mitgliedstaaten kleine und mittlere Unternehmen und zwischengeschaltete produzierende Unternehmen eine bedeutende Rolle in den Wertschöpfungskette im Verteidigungsbereich spielen. Letztere sollten in ähnlicher Weise behandelt werden wie KMU, sofern dies mit den Zielen des Programms vereinbar ist.

•  Bei den Maßnahmen im Rahmen des Programms sollte gegebenenfalls der Gemeinsamen EU-NATO-Erklärung und den gemeinsamen EU-NATO-Umsetzungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, sowie der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen regionalen und internationalen Kooperationsinitiativen, wobei jedoch die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten und der EU gewahrt werden sollten.

•  Es muss sichergestellt werden, dass der Europäischen Verteidigungsagentur während der gesamten Laufzeit des Programms eine angemessene Rolle zukommt und dabei die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 befolgt werden.

•  Es dürfen keine EU-Gelder für Maßnahmen bereitgestellt werden, die mit bestimmten, in Anhang A aufgeführten Verteidigungsgütern zusammenhängen (Massenvernichtungswaffen, verbotene konventionelle Waffen, autonom funktionierende Waffen, die es ermöglichen, Angriffe ohne menschliches Zutun durchzuführen). Es dürfen keine EU-Gelder für Maßnahmen bereitgestellt werden, die mit Verteidigungsgütern (Kleinwaffen und leichte Waffen) zusammenhängen, wenn die Maßnahme überwiegend zu Exportzwecken konzipiert wird, wenn also kein Mitgliedstaat einen Bedarf in Bezug auf die durchzuführende Maßnahmen angemeldet hat.

•  Die Realität hat gezeigt, dass anteilseignerbezogene Förderkriterien aufgrund der komplexen Strukturen innerhalb der Branche schwer umzusetzen sind.

•  Die Zuteilungskriterien sollten im Hinblick auf die verbesserten Ziele und Förderkriterien aktualisiert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– unter Hinweis auf die am 13. November 2017 von 23 Mitgliedstaaten vereinbarte Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung, wie sie im Vertrag über die Europäische Union, insbesondere in dessen Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46, sowie in dem diesem beigefügten Protokoll Nr. 10 vorgesehen ist,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 verabschiedet wurde, beschrieb die Kommission die zahlreichen strukturellen Probleme im europäischen Verteidigungssektor. Diese stehen einer effizienten Nutzung nationaler Ressourcen entgegen, die jedoch zur Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten erforderlich sind, die für eine wirkungsvolle Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unabdingbar sind. Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und dem Erwerb von Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, um die Herausforderungen im Sicherheitsbereich zu bewältigen, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern und zur technologischen und industriellen Autonomie der Union beizutragen. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor. Mit dem Fonds sollen die nationalen Verteidigungshaushalte ergänzt und die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, stärker in Verteidigung zu investieren. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen. Als Ergänzung zu den nationalen Programmen sollte er es der Union ermöglichen, eine beträchtliche Hebelwirkung auf die nationalen Investitionen zu entfalten, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihren Wirtschaftszweigen zu fördern. Um diese Ziele zu erreichen, muss daher auf Unionsebene der institutionelle Rahmen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Unternehmen im Bereich der industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich verbessert werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Zur Schaffung eines effizienten europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und damit dieses Programm tatsächlich etwas bewirkt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass wesentliche regulatorische Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG zur Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

(2)  Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte mit Blick auf die strategische und technologische Autonomie der Europäischen Union ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Dieses Programm sollte die schrittweise Festlegung und Umsetzung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gemäß Artikel 2 Absatz 4 AEUV ermöglichen und darauf abzielen, die von den Streitkräften der Mitgliedstaaten benötigten modernen Fähigkeiten zu entwickeln und die Sicherheit der Mitgliedstaaten zu verbessern. Das Programm sollte ferner darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, einschließlich Forschungszentren, in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird, was zu mehr Effizienz und einer Verringerung der Ressourcenverschwendung und Überschneidungen auf dem Verteidigungsmarkt führt. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm, das eventuell nach 2020 fortgeführt wird, sollten – egal in welcher Form – nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(3)  Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen, wodurch ein stärker integrierter Markt gefördert, der größtmögliche Ertrag des investierten Kapitals gesichert und unnötige Verdopplungen im Bereich der Kapazitäten und Ausgaben vermieden werden. Einigen Studien zufolge könnte die EU durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich jährlich zwischen 25 und 100 Mrd. EUR einsparen.

Begründung

Eines der Hauptziele des vorgeschlagenen Rechtsakts besteht darin, die Verschwendung von Geldern bei den Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten zu verringern.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere aus Finanzhilfen bestehen. Finanzinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge können eingesetzt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

(5)  Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere in Form von Finanzhilfen und öffentlichen Beschaffungsaufträgen über die Erstellung von Studien gewährt werden. Basierend auf den Erfahrungen mit diesem Programm könnten in Zukunft auch Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, insbesondere für das Fähigkeitenfenster des Europäischen Verteidigungsfonds für die Zeit nach 2020. Im nächsten MFR sollte die Kommission finanzielle Mittel für ein Folgeprogramm bereitstellen. Die Kommission sollte so bald wie möglich mit der vorbereitenden Arbeit, der Bewertung und der Ausarbeitung der entsprechenden Vorschläge beginnen.

_________________

_________________

6 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

6 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Begründung

Öffentliche Aufträge sollten ausschließlich für die Erstellung von Studien vergeben werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Wegen der Besonderheiten des Sektors werden in der Praxis keine gemeinsamen Projekte zwischen Unternehmen eingeleitet, wenn die Mitgliedstaaten nicht im Vorfeld vereinbart haben, Projekte solcher Art zu unterstützen. Nach der Festlegung gemeinsamer Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten auf Unionsebene und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung gemeinsamer Initiativen auf regionaler Ebene ermitteln und konsolidieren die Mitgliedstaaten die militärischen Anforderungen und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest. Sie können auch einen Projektleiter ernennen, der für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Projekts verantwortlich ist.

(7)  Nachdem die Mitgliedstaaten im Rahmen des Plans zur Fähigkeitenentwicklung gemeinsame Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten auf Ebene der Union – auch unter Berücksichtigung der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung – festgelegt haben, ermitteln und konsolidieren sie die militärischen Anforderungen und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest, und zwar im Hinblick auf die Erfüllung der Zielvorgaben der Union, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2016 vereinbart und vom Europäischen Rat am 15. Dezember 2016 gebilligt wurden. Sie können auch einen Projektleiter ernennen, der für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Projekts verantwortlich ist.

Begründung

Das Programm muss auf den bestehenden Verfahren für die Ermittlung gemeinsamer Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten beruhen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Wird eine durch das Programm geförderte Maßnahme von einem Projektleiter geleitet, der von den Mitgliedstaaten ernannt wurde, sollte die Kommission den Projektleiter vor Ausführung der Zahlungen an den Begünstigten über die förderfähige Maßnahme informieren, damit der Projektleiter gewährleisten kann, dass der Zeitplan von den Begünstigten eingehalten wird.

(8)  Wird eine durch das Programm geförderte Maßnahme von einem Projektleiter geleitet, der von den Mitgliedstaaten ernannt wurde, sollte die Kommission den Projektleiter vor Ausführung der Zahlungen an den Begünstigten über die förderfähige Maßnahme zu den bei der Maßnahme erzielten Fortschritten konsultieren, damit der Projektleiter gewährleisten kann, dass der Zeitplan von den Begünstigten eingehalten wird.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte nicht den Export von Gütern, Ausrüstung oder Technologien berühren und sie sollte keine Auswirkungen auf das Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Politik im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern haben. Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte nicht die Politik der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern berühren.

(9)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte nicht den Export von Gütern, Ausrüstung oder Technologien berühren und sie sollte keine Auswirkungen auf das Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Politik im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern haben. Die finanzielle Unterstützung durch die Union darf nicht die Politik der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern berühren, die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegt sind.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien.

(10)  Da das Ziel des Programms in der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik sowie darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsgütern oder -technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender europäischer Verteidigungsprodukte und -technologien.

Begründung

Es geht um die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. Die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich ist ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(11)  Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien wurde oft durch die Schwierigkeit behindert, sich auf gemeinsame technische Spezifikationen zu einigen. Das Fehlen oder der begrenzte Umfang der gemeinsamen technischen Spezifikationen haben zu einer zunehmenden Komplexität, zu Verzögerungen und zu überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen sollten eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Unionsprogramms sein. Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung einer gemeinsamen Definition technischer Spezifikationen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

(12)  Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien wurde oft durch die Schwierigkeit behindert, sich auf gemeinsame technische Spezifikationen, die die Interoperabilität unterstützen, zu einigen. Das Fehlen oder der begrenzte Umfang der gemeinsamen technischen Spezifikationen haben zu einer zunehmenden Komplexität, zu Verzögerungen und zu überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen sollten eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Unionsprogramms sein. Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung einer gemeinsamen Definition technischer Spezifikationen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, sollten nur in der Union niedergelassene und unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehende Rechtsträger förderfähig sein. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

(13)  Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, eine effizientere Zusammenarbeit und die Integration der Verteidigungsindustrien der Union sowie auf eine Unterstützung der strategischen und technologischen Autonomie der Union abzielt, sollten nur in der Union ansässige und unter der effektiven Kontrolle der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehende Rechtssubjekte als unmittelbare Begünstigte oder Unterauftragnehmer in Frage kommen. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Drittstaaten befinden; sie dürfen zudem keiner Kontrolle oder Beschränkung durch Drittstaaten oder durch Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen in Drittstaaten unterliegen. Die materiellen, immateriellen und personellen Ressourcen sollten frei verwendbar sein und dürfen keinen Beschränkungen gegenüber Drittstaaten unterliegen. Ein Unternehmen, das von einem Drittstaat, von einem Unternehmen aus einem Drittstaat oder von einer in der Union ansässigen Tochtergesellschaft eines Unternehmens aus einem Drittstaat kontrolliert wird, sollte förderfähig sein, wenn die Unterstützung der Union mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten in vollem Umfang umfassend vereinbar ist und wenn die am Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten diesem Unternehmen Sicherheitsgenehmigungen erteilen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Solche Projekte sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten.

(14)  Förderfähige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der von den Außen- und Verteidigungsministern von 23 Mitgliedstaaten am 13. November 2017 vereinbarten und unterzeichneten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union durchgeführt werden, würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Solche Projekte sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, können auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden.

(16)  Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Mitgliedstaaten sollte in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) festgelegt werden. Sie sollte auch die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Know-hows der Verteidigungsindustrie in den Mitgliedstaaten ermöglichen und zur Stärkung der technologischen und industriellen Autonomie der Union beitragen. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der PESCO, die konkrete Maßnahmen umfassen, sollten mit dem Programm abgestimmt werden. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, sollten auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit im Bereich von Fähigkeiten, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden, allerdings darf dies nicht zu einer Verdopplung der Bemühungen führen;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Die Mitgliedstaaten arbeiten einzeln und gemeinsam an der Entwicklung, der Herstellung und der betrieblichen Nutzung unbemannter Flugzeuge, Fahrzeuge und Schiffe. Der operationelle Einsatz dieser Systeme umfasst auch die Durchführung von Angriffen auf militärische Ziele. Die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Konzeption solcher Systeme, seien sie militärischer oder ziviler Art, wurde mit EU-Mitteln gefördert und es ist geplant, dass diese Förderung auch in Zukunft fortgesetzt wird, möglicherweise im Rahmen dieses Programms. Diese Verordnung darf in keiner Weise einer rechtmäßigen Nutzung der Technologien oder Produkte, die im Rahmen dieser Verordnung entwickelt wurden, im Wege stehen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

(18)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein, und zwar mit dem Ziel, die Nachfrage nach Verteidigungsgütern in Europa zu konsolidieren. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

Begründung

Es muss verhindert werden, dass das Programm als ein Mittel zur Förderung der europäischen Waffenexporte (durch Förderung der Wettbewerbsfähigkeit) betrachtet wird.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten sich auf maximal 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme beschränken, wenn es sich um Prototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme innerhalb der Entwicklungsphase. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch zur Gänze abgedeckt werden.

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte sich auf maximal 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme – einschließlich des Anteils der indirekten Kosten der Maßnahme – im Sinne von Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beschränken, wenn es sich um die Entwicklung von System-Prototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme innerhalb der Entwicklungsphase. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch zur Gänze abgedeckt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollte die Kommission keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beanspruchen. Die zur Regelung der Rechte des geistigen Eigentums anzuwendenden Bestimmungen werden von den Begünstigten in Vertragsform festgelegt.

(20)  Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollte die Union keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beanspruchen. Die Begünstigten legen vertraglich fest, welches Recht auf die Rechte des geistigen Eigentums Anwendung findet. Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen dürfen keiner Kontrolle oder Beschränkung durch einen Drittstaat oder ein in einem Drittstaat ansässiges Rechtssubjekt unterliegen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher ein Anteil des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugute kommt.

(21)  Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms und insbesondere dem Ziel der Wettbewerbsfähigkeit erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm die Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie der Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Midcap-Unternehmen) und deren grenzüberschreitende Beteiligung widerspiegelt und hervorhebt, und daher ein Anteil von mindestens 20 % des Gesamtbudgets für solche Maßnahmen reserviert wird.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und wenn möglich die Auswirkungen untersucht werden. Dieser Bericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren

(25)  Die Kommission sollte zum Abschluss des ersten Jahres der Umsetzung einen Zwischenbericht und zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen. In diesen Berichten sollten zudem der Aufbau von branchenspezifischem Fachwissen und von Verteidigungsfähigkeiten, die Übereinstimmung mit den außenpolitischen Zielen der Union und der Mitgliedstaaten sowie die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und wenn möglich die Auswirkungen untersucht werden. Die Berichte sollten auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU und Midcap-Unternehmen an Projekten im Rahmen des Programms sowie deren Beteiligung an der globalen Wertschöpfungskette analysieren und fördern. Die Berichte sollten ferner Informationen über die Herkunft der Begünstigten enthalten.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Programm so umfangreich wie möglich gefördert wird, um seine Wirksamkeit zu erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie und die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten zu stärken.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

In dem Bestreben, schrittweise einen Rahmen für die gemeinsame Verteidigungspolitik im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 AEUV festzulegen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten und der Union zu stärken und die operativen Fähigkeiten an die außen- und sicherheitspolitischen Erfordernisse anzupassen, sowie im Einklang mit den Prioritäten für die gemeinsamen Verteidigungsfähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Plans zur Entwicklung der Fähigkeiten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) vereinbart wurden, werden mit dem Programm folgende Ziele verfolgt:

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

(a)  Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Union und Erlangung von technologischer und industrieller Autonomie durch Unterstützung von Maßnahmen, die in der Entwicklungsphase von Verteidigungstechnologien und -gütern auf dem Gebiet der Union durchgeführt werden;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich;

(b)  Unterstützung, Verstärkung und Angleichung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich der Förderung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Midcap-Unternehmen und Forschungszentren an den Wertschöpfungsketten für Technologien und Produkte im Verteidigungsbereich, unter Vermeidung der Verdopplung industrieller Fertigkeiten und von Verdrängungseffekten bei nationalen Verteidigungsinvestitionen; wenn es zweckmäßig erscheint und unter Berücksichtigung, dass unnötige Überschneidungen vermieden werden sollten, werden auch regionale oder internationale Kooperationsinitiativen, wie etwa im Rahmen der NATO, die den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen, berücksichtigt;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung.

(c)  Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und dadurch Leistung eines Beitrags zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung, indem die Herstellung von forschungsbasierten Produkten und Technologien gefördert wird, und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt, gegebenenfalls auch durch Konsolidierung gefördert wird;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Förderung der Interoperabilität und einer besseren Standardisierung, die zur Einleitung gemeinsamer Projekte notwendig ist, und Unterstützung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die finanzielle Hilfe der Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt oder indirekt durch die Übertragung der Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Rechtsträger geleistet.

3.  Die finanzielle Hilfe der Union wird von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Für den Fall, dass ein Projektleiter von den Mitgliedstaaten ernannt wurde, sollte die Kommission die Zahlung an die Begünstigten erst nach Unterrichtung des Projektleiters durchführen.

4.  Die Mitgliedstaaten ernennen einen Projektleiter, der den Vertrag in ihrem Namen abwickelt und die Kommission darüber informiert, wann die Zahlung an die Begünstigten geleistet werden muss. Die Begünstigten des Konsortiums ernennen ihren einen Projektleiter, der mit dem von den Mitgliedstaaten ernannten Projektleiter zusammenarbeitet.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Programm leistet in der Entwicklungsphase Unterstützung für Maßnahmen von Begünstigten sowohl für neue als auch für die Optimierung bestehender Produkte und Technologien in folgenden Bereichen:

1.  Mit dem Programm werden Maßnahmen von Begünstigten in der Entwicklungsphase gefördert, die sich sowohl auf neue Produkte oder Technologien als auch auf die Optimierung bestehender Produkte und Technologien erstrecken können und auf dem Gebiet der Union einen echten Mehrwert schaffen, wobei es sich um Folgendes handeln kann:

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  Studien, wie etwa Durchführbarkeitsstudien und andere begleitende Maßnahmen

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Entwurf eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage der Entwurf entwickelt wurde

(a)  Entwurf eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage der Entwurf entwickelt wurde, wozu auch Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld gehören können

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  Studien, wie etwa Durchführbarkeitsstudien und andere begleitende Maßnahmen

(f)  Entwicklung von Technologien oder Vermögenswerten zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Maßnahme wird im Rahmen einer Zusammenarbeit von mindestens drei Unternehmen, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, durchgeführt. Die Unternehmen, die Begünstigte sind, dürfen nicht der wirksamen mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle durch den selben Rechtsträger unterliegen und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrolllieren.

2.  Die Maßnahme muss im Rahmen einer Zusammenarbeit von mindestens drei Unternehmen durchgeführt werden, die ihren Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, und sie muss anderen Unternehmen offenstehen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Keines der drei Unternehmen, die Begünstigte sind, darf der wirksamen mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle durch dasselbe Rechtssubjekt unterliegen, und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrollieren.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms geförderten Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen der Kontrolle eines Drittstaats oder eines außerhalb der Union ansässigen Rechtssubjekts unterliegen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn es sich um Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f handelt, muss die Maßnahme auf gemeinsamen technischen Spezifikationen gründen.

4.  Wenn es sich um Maßnahmen im Sinne von

 

(a)  Absatz 1 Buchstabe a handelt, muss die Maßnahme auf einer gemeinsamen Fähigkeitsanforderung gründen,

 

(b)  Absatz 1 Buchstaben -a und b bis e handelt, muss die Maßnahme auf gemeinsamen technischen Spezifikationen gründen, mit denen die Interoperabilität gefördert wird.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.  Produktbezogene Maßnahmen in Bezug auf Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängende Sprengkopftechnologien, produktbezogene Maßnahmen in Bezug auf verbotene Waffen und Munition, Waffen, die nicht mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar sind, wie Streumunition und damit zusammenhängende Aspekte gemäß dem Übereinkommen über Streumunition, Antipersonenlandminen und damit zusammenhängende Aspekte gemäß dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, Brandwaffen, einschließlich weißen Phosphors, Munitionen mit abgereichertem Uran sowie vollständig autonome Waffen, die es ermöglichen Angriffe ohne menschliche Kontrolle durchzuführen, sind nicht förderfähig. Produktbezogene Maßnahmen, die mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammenhängen und überwiegend zu Exportzwecken konzipiert werden, bei denen also kein Mitgliedstaat einen Bedarf in Bezug auf die durchzuführende Maßnahme angemeldet hat, sind nicht förderfähig.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Begünstigte müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

1.  Begünstigte und ihre Subunternehmer müssen öffentliche oder private in der Union niedergelassene Unternehmen sein. Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die die Begünstigten einschließlich Unterauftragnehmern und anderer Dritter bei den im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen verwenden, dürfen sich während der gesamten Laufzeit der Maßnahme oder der Herstellung nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden. Die Nutzung dieser Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen darf keiner Kontrolle oder Beschränkung durch einen Drittstaat oder ein Rechtssubjekt aus einem Drittstaat unterliegen. Das Unternehmen, das den Begünstigten letztendlich beherrscht, muss seinen Hauptsitz in der EU haben.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Abweichend von Absatz 1 und sofern dies nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union verstößt, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EU-Vertrags festgelegt sind, und sofern ausreichende Garantien zum Schutz dieser Interessen bestehen, gilt Folgendes:

 

(a)  Die Begünstigten können Produkte, Vermögensgegenstände oder Technologien von außerhalb der Union verwenden, wenn es in der Union keine gleichwertige Alternative gibt und dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union nicht zuwiderläuft;

 

(b)  Die Begünstigten können bei im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen mit Unternehmen zusammenarbeiten, die außerhalb des Gebiets der Union ansässig sind. Diese Unternehmen sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig. Die Begünstigten sichern und behalten den Zugang zu allen Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf die Maßnahmen der außerhalb des Gebiets der Union ansässigen Unternehmen beziehen, die zur Wahrung der strategischen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung, des Arbeitsprogramms und der Durchführungsrechtsakte des Programms erforderlich sind;

 

(c)  Ein in einem EWR-Mitgliedstaat ansässiges KMU kann ein Unterauftragnehmer sein, wenn es für die Fertigstellung eines Projekts unerlässlich ist und die gleiche Ware und/oder Dienstleistung nicht von einem KMU in einem Mitgliedstaat bezogen werden kann.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Wenn eine Einheit der Lieferkette, unabhängig vom Niveau der Unterauftragsvergabe sich an einem kritischen Teil des Prozesses oder in einem bedeutendem Umfang an der Tätigkeit beteiligt, muss diese Einheit dieselben Förderkriterien beachten wie die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  Für den Fall, dass es zu einer Änderung in Bezug auf die effektive Kontrolle über ein an dem Programm teilnehmenden Unternehmen kommt, sollte das betreffende Unternehmen unverzüglich die Kommission und die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, davon unterrichten.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Unternehmen, die Bankkonten direkt oder über Tochtergesellschaften oder teilnehmende Unternehmen in Staaten oder Gebieten unterhalten, die von der OECD oder der EU als Steueroasen eingestuft werden, sind von einer Finanzierung ausgeschlossen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur und dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür Sorge tragen, dass die Informationen über das Programm in angemessener Weise verbreitet werden, damit sichergestellt wird, dass KMU Zugang zu den das Programm betreffenden Informationen haben.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Antragsteller muss schriftlichen erklären, dass er sich der geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich der Verteidigung voll bewusst ist und diese einhält.

Jedes Mitglied eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, hat schriftlich zu erklären, dass es sich der geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich der Verteidigung voll bewusst ist und diese einhält, einschließlich des gemeinsamen Standpunkts des Rates 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, der Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu Ausfuhrkontrollen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, einen von ihnen zum Koordinator ernennen, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten.

1.  Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, einen von ihnen zum Koordinator ernennen, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten. Der Koordinator berichtet den Organen der Union regelmäßig über den Stand der geförderten Maßnahmen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung, in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme (unter Einhaltung der Finanzhilfevereinbarung) festgelegt sind.

2.  Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung, in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme (unter Einhaltung der Finanzhilfevereinbarung), einschließlich im Hinblick auf die Problematik der Rechte des geistigen Eigentums an neuen Produkten, festgelegt sind.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

Die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf transparente Weise, auf der Grundlage objektiver und messbarer Parameter und unter Berücksichtigung des Gesamtziels des Programms und insbesondere zur Förderung, Intensivierung und Anhebung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen anhand der folgenden Kriterien zu bewerten:

 

(-a)  Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeit beitragen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Plans zur Entwicklung der Fähigkeiten oder im Rahmen der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigungspolitik oder gegebenenfalls im Rahmen regionaler und internationaler Kooperationsabkommen vereinbart wurden, und

(a)  herausragende Qualität

(a)  Beitrag zu Exzellenz, industrieller Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit, indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Arbeit messbare Verbesserungen und signifikante Vorteile gegenüber bestehenden Produkten oder Technologien erzielt, oder wenn das Projekt die Entwicklung einer kritischen oder bahnbrechenden Technologie zum Ziel hat, und

 

(aa)  Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und Mittel aus privaten Quellen, und

(b)  Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und damit zur Förderung der industriellen Autonomie der Union im Bereich der Verteidigungstechnologien und

(b)  Beitrag zur Innovation, insbesondere durch den Nachweis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue vielversprechende zukünftige technologische Verbesserungen oder die Anwendung von Technologien oder Konzepten umfassen, die zuvor nicht im Verteidigungssektor angewandt wurden, und damit zur technologischen Entwicklung der Verteidigungsindustrie und zur Förderung der industriellen Autonomie der Union in Bezug auf die Anforderungen an die Fähigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beitragen;

 

(ba)  Beitrag zur Vereinheitlichung der technischen Spezifikationen

 

(bb)  Anteil des Gesamtbudgets der Maßnahme, dessen Zuweisung auf eine Art erfolgt, die die Einbindung von in der EU niedergelassenen KMU ermöglicht, die entweder als Mitglieder des Konsortiums oder als Subunternehmer einen Mehrwert schaffen, und insbesondere KMU, die nicht in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen die Unternehmen des Konsortiums niedergelassen sind;

 

(bc)  Beitrag zu einer höheren Effizienz und einer Senkung der Kosten in der europäischen Verteidigungsindustrie durch die Verringerung von Doppelstrukturen und Überschneidungen

 

(bd)  verstärkte oder neue grenzübergreifende Zusammenarbeit;

(c)  Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

 

(d)  Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und

 

(e)  für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise – unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) – gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen.

(e)  für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zu einem effizienteren und stärker integrierten europäischen Verteidigungssektor durch den von den Begünstigten zu erbringenden Nachweis, dass Mitgliedstaaten erklärt haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen oder beabsichtigen, es in koordinierter Weise gemeinsam als Eigentümer zu nutzen oder zu unterhalten.

(Die Buchstaben c) und d) im Vorschlag der Kommission wurden zu Buchstaben -a) und aa) im geänderten Text des Parlaments. Außerdem wurden bei Buchstaben -a) und aa) Änderungen vorgenommen.)

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms darf nicht mehr als 20 % der Gesamtkosten der Maßnahme, soweit sie die Herstellung von Prototypen betrifft, betragen. In allen anderen Fällen kann die Unterstützung die Gesamtkosten der Maßnahme bis zur Gänze abdecken.

1.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms darf nicht mehr als 30 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme betragen, soweit sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b definierte Entwicklung von Prototypen betreffen. In allen anderen Fällen kann die Unterstützung die Gesamtkosten der Maßnahme bis zu 100 % abdecken.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Eine von einem Begünstigten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 entwickelte Maßnahme kann in den Genuss einer um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockten Finanzierung kommen.

2.  Eine von einem Begünstigten im Zusammenhang mit der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 entwickelte Maßnahme kann in den Genuss einer um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockten Finanzierung kommen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn ein Konsortium eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 entwickelt und sich verpflichtet, mindestens 5 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme in der EU ansässigen KMU und Midcap-Unternehmen zuzuweisen, kann es in den Genuss eines Finanzierungssatzes kommen, der um die Prozentpunkte erhöht wird, die dem Prozentsatz der den betreffenden Unternehmen zugewiesenen Kosten der Maßnahme entsprechen, wobei diese Erhöhung jedoch zehn Prozentpunkte nicht überschreiten darf. Dieser zusätzliche Finanzierungsprozentsatz kann um einen Prozentsatz erhöht werden, der dem Zweifachen der Kosten der Maßnahme entspricht, die in Mitgliedstaaten ansässigen KMU zugewiesen wurden, wobei es sich bei diesen Mitgliedstaaten um andere Mitgliedstaaten handeln muss als die, in denen die dem Konsortium angehörigen Unternehmen (außer KMU) ansässig sind.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission darf kein Eigentum an den Produkten oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, sowie keine Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchen.

Die Union darf kein Eigentum an den Produkten oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, sowie keine Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen.

2.  Im Arbeitsprogramm ist Folgendes detailliert aufzuführen: die im Rahmen des Programms finanzierbaren Projektkategorien, die Art der Finanzierung und die zugewiesenen Mittel einschließlich der Höchstfinanzierungssätze, die Finanzierungszusage der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Projekte und die gewünschten Kategorien förderfähiger Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der Bewertungsmethodik unter Angabe der Gewichtungen und der Mindestschwellen für die Erfüllung der Vergabekriterien.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt.

3.  Das Arbeitsprogramm, das darauf abzielt, die europäische Zusammenarbeit zu fördern, muss sicherstellen, dass ein erheblicher Teil, jedoch mindestens 20 %, des Gesamtbudgets für Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU und/oder Midcap-Unternehmen reserviert wird; im Arbeitsprogramm wird zudem eine besondere Kategorie von Projekten festgelegt, die KMU und/oder Midcap-Unternehmen gewidmet sind.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt wurden, sind von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand der Vergabekriterien gemäß Artikel 10 zu bewerten.

2.  Die Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt wurden, sind von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die auf Antrag von den Mitgliedstaaten bestätigt werden müssen, anhand der Förder- und Vergabekriterien gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 zu bewerten. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Regierungen (als einzigen Kunden), Unternehmen (als wichtigsten Lieferanten) und Organisationen im Bereich Forschung und Technologie ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Programms.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische Verteidigungsagentur nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil.

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, um als Beobachter zu den Sitzungen beizutragen. Auch der Europäische Auswärtige Dienst leistet mittels seiner einschlägigen Strukturen einen Beitrag zu den Arbeiten des Ausschusses.

Begründung

Die EDA sollte mit Rederecht aber ohne Stimmrecht im Ausschuss vertreten sein. Dasselbe gilt auch für den EAD. Darin spiegelt sich der Aufbau des Lenkungsausschusses der EDA wider, wobei sich die Kommission und die EDA in ihren Rollen abwechseln.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Begründung

Da im Bereich der Verteidigung die Mitgliedstaaten das Sagen haben, sollte die Kommission nur aktiv werden, wenn vom Programmausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben wurde.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten. Er soll auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie den Anteil von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren.

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsident der Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten. In dem Bericht wird zudem die grenzüberschreitende Teilnahme, auch von Midcap-Unternehmen, an den im Rahmen des Programms durchgeführten Projekten sowie die Beteiligung von Midcap-Unternehmen an den Wertschöpfungsketten für Technologien und Produkte im Verteidigungsbereich analysiert. Außerdem muss der Bericht Informationen über den Herkunftsstaat der Begünstigten und, soweit möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums umfassen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission legt bis zum Ende des ersten Jahres des Programms einen Zwischenbericht vor, der eine Bewertung der Programmverwaltung, die Umsetzungsquoten, die Ergebnisse der Projektvergabe einschließlich der Einbeziehung von KMU und Midcap-Unternehmen und des Umfangs ihrer grenzüberschreitenden Teilnahme sowie die im Einklang mit Artikel 190 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission gewährten Mittel, wie in Artikel 14 Absatz 1 ausgeführt, beinhaltet.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.6.2017

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

5.10.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Ioan Mircea Paşcu

25.9.2017

Prüfung im Ausschuss

11.10.2017

22.11.2017

14.12.2017

 

Datum der Annahme

23.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

15

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Brando Benifei, Goffredo Maria Bettini, Victor Boştinaru, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, David McAllister, Tamás Meszerics, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Kati Piri, Jozo Radoš, Michel Reimon, Sofia Sakorafa, Alyn Smith, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, László Tőkés, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Elisabetta Gardini, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Jo Leinen, Antonio López-Istúriz White, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Bodil Valero, Janusz Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pascal Durand, Jonás Fernández, Bogdan Brunon Wenta, Tiemo Wölken, Bogdan Andrzej Zdrojewski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Jozo Radoš, Ivo Vajgl

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Elisabetta Gardini, Andrzej Grzyb, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Alojz Peterle, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, László Tőkés, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski

S&D

Francisco Assis, Brando Benifei, Goffredo Maria Bettini, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Jonás Fernández, Knut Fleckenstein, Ana Gomes, Jo Leinen, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Kati Piri, Janusz Zemke

15

-

EFDD

James Carver

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Miguel Urbán Crespo

NI

Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke

S&D

Eugen Freund, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Jakop Dalunde, Pascal Durand, Tamás Meszerics, Michel Reimon, Alyn Smith, Bodil Valero

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (25.1.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU
(COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Esteban González Pons

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Aktuell stehen wir Europäer angesichts der wachsenden Instabilität und der zunehmenden Konflikte nicht nur in unserer Nachbarschaft, sondern weltweit vor einer echten Herausforderung, was die Sicherung unserer Grenzen anbelangt. Dies sollte Teil einer langfristigen Strategie sein, die die EU in die Lage versetzt, sich auf die Bedrohungen von morgen vorzubereiten und ihre Bürger zu schützen. Wie die jüngsten Ereignisse gezeigt haben, können wir nicht einen Teil dieser wichtigen und strategischen Aufgabe unseren traditionellen Verbündeten überlassen.

Die Übernahme einer technologischen Führungsposition ist der Schlüssel dazu, ein starker globaler Akteur zu sein, aber dies sollte nicht auf Kosten der Sozialpolitik erreicht werden. Daher sollten wir die Zusammenarbeit fördern, um das Ergebnis und die Qualität der Rüstungsinvestitionen der Mitgliedstaaten zu optimieren.

Wie die Europäische Kommission hervorhebt, gibt es in der EU 178 verschiedene Waffensysteme gegenüber 30 in den Vereinigten Staaten. Es gibt mehr Hubschrauberhersteller in Europa als es Regierungen gibt, die sie kaufen könnten. Darüber hinaus ist die EU, obwohl sie halb so viel für Verteidigung ausgibt wie die Vereinigten Staaten, nicht einmal halb so effizient wie diese. Die Folgen dieser mangelnden Zusammenarbeit sind gravierend, die jährlichen Kosten werden auf 25 bis 100 Milliarden Euro geschätzt.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich als einen ersten Schritt zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der EU sowie den Beginn des Abbaus von Doppelgleisigkeiten und mangelnden Größenvorteilen. Ferner vertritt der Verfasser der Stellungnahme im Einklang mit der Forderung des Europäischen Parlaments die Auffassung, dass neue Mittel für die Finanzierung des Programms verwendet werden müssen, damit die laufenden Programme und Prioritäten der Union nicht beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus sollten wir nicht vergessen, dass Forschung und Entwicklung im Bereich Verteidigung auch unserer Gesellschaft zugutekommen könnten. Internet, GPS und sogar die Sonnenbrille waren anfangs Erfindungen für die militärische Nutzung.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und dem Erwerb der geeigneten und ausreichenden Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, was es ihr ermöglicht, die Herausforderungen im Sicherheitsbereich zu bewältigen, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, transparenten, wirksamen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern (und so eine nachhaltige Versorgungskette zu gewährleisten) und einen Beitrag zur strategischen Autonomie und technologischen und industriellen Unabhängigkeit der Europäischen Union zu leisten. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds vor, was zu mehr Synergien und Haushaltseffizienz führen würde, damit Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien gefördert werden. Mit dem Fonds sollten die zu diesem Zweck verwendeten nationalen Haushalte ergänzt und die Mitgliedstaaten ermutigt werden, stärker in den Bereich Verteidigung und in die gemeinsamen Strategien der Union im Bereich Verteidigung zu investieren. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

(2)  Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern und die Unabhängigkeit der Union in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zu stärken, unter anderem in der Cyberabwehr, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Zur Finanzierung des Programms aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte ein Betrag von 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für diesen Zweck vorgesehen werden. Da es sich bei dem Programm um eine neue Initiative handelt, die bei der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2014–2020 nicht vorgesehen war, und um negative Auswirkungen auf die Finanzierung der bestehenden Mehrjahresprogramme zu verhindern, sollte dieser Betrag ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens stammen und/oder durch die Inanspruchnahme der einschlägigen besonderen Instrumente des MFR aufgebracht werden. Der endgültige Betrag sollte vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt werden.

 

______________________

 

1a  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere aus Finanzhilfen bestehen. Finanzinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge können eingesetzt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

(5)  Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere aus Finanzhilfen bestehen. Finanzinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge können eingesetzt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Kommission sollte die Möglichkeit prüfen, das Potenzial anderer Finanzierungsformen als Fördermittel (Finanzinstrumente und öffentliche Aufträge) weiter auszuschöpfen, damit sich diese im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zu einer wichtigeren Finanzierungsquelle für dieses Programm entwickeln.

_________________

_________________

6 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

6 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien.

(10)  Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Schutz des geistigen Eigentums, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender und in der Europäischen Union durch Mitgliedstaaten entwickelter Verteidigungsprodukte und -technologien.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Wünscht ein Unternehmenskonsortium an einer förderfähigen Maßnahme im Rahmen des Programms teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Union in Form einer Finanzhilfe, sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen, der der Kommission als Ansprechpartner dient.

(15)  Wünscht ein Unternehmenskonsortium an einer förderfähigen Maßnahme im Rahmen des Programms teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union in Form einer Finanzhilfe, eines Finanzinstruments oder eines öffentlichen Auftrags sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen, der der Kommission als Ansprechpartner dient.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, können auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden.

(16)  Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte den Erhalt und die Entwicklung der Kompetenzen und des Know-how der Verteidigungsindustrie der Union ermöglichen und zur Stärkung seiner technologischen und industriellen Autonomie beitragen. Sie sollte ebenfalls in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, können auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

(18)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein und auch auf Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausgerichtet sein. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten sich auf maximal 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme beschränken, wenn es sich um Prototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme innerhalb der Entwicklungsphase. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch zur Gänze abgedeckt werden.

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte sich auf maximal 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Tätigkeiten beschränken, die mit der Herstellung von Prototypen in Zusammenhang stehen. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch zur Gänze abgedeckt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollte die Kommission keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beanspruchen. Die zur Regelung der Rechte des geistigen Eigentums anzuwendenden Bestimmungen werden von den Begünstigten in Vertragsform festgelegt.

(20)  Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollte die Kommission keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beanspruchen. Die zur Regelung der Rechte des geistigen Eigentums anzuwendenden Bestimmungen werden von den Begünstigten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften in Vertragsform festgelegt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher ein Anteil des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugute kommt.

(21)  Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und daher ein Anteil von mindestens 20 % des Gesamtbudgets festgelegt wird, der Maßnahmen solcher Art zugutekommt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Das Europäische Parlament sollte im Ausschuss der Mitgliedstaaten einen Beobachterstatus erhalten.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und wenn möglich die Auswirkungen untersucht werden. Dieser Bericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren —

(25)  Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und wenn möglich die Auswirkungen untersucht werden. Dieser Bericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren — Darüber hinaus sollte die Kommission einen Zwischenbericht über die Durchführung erstellen, dessen Ergebnisse den Mitgesetzgebern rechtzeitig vor der endgültigen Annahme des Rechtsakts zur Fortführung des Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, das im Rahmen des nächsten MFR aufgelegt werden soll, zur Verfügung gestellt werden sollten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

(a)  Förderung der technologischen Autonomie und der industriellen Unabhängigkeit der Union sowie der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit ihrer Verteidigungsindustrie durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich;

(b)  Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich KMU und MidCap-Unternehmen , bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich, indem die Kompatibilität, Interoperabilität und Standardisierung insbesondere durch die Festlegung damit verbundener einheitlicher technischer Spezifikationen gefördert werden;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt, die ausschließlich aus den nicht ausgeschöpften Spielräumen im Rahmen der mehrjährigen Obergrenzen des Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 stammen und/oder durch die Inanspruchnahme der einschlägigen besonderen Instrumente des MFR aufgebracht werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Begünstigte müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

1.  Begünstigte und ihre Unterauftragnehmer müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus müssen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme auf dem Gebiet der Europäischen Union befinden. Die Nutzung dieser Infrastrukturen, Einrichtungen, Güter und Ressourcen darf keiner Kontrolle oder Beschränkung durch einen Drittstaat oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat unterliegen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, einen von ihnen zum Koordinator ernennen, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten.

1.  Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, einen von ihnen zum Koordinator ernennen, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten. Die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union kann auch in Form eines Finanzinstruments oder eines öffentlichen Auftrags erfolgen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind hinsichtlich der Ziele nach Artikel 2 und anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  herausragende Qualität

(a)  herausragende technologische und industrielle Qualität

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Anzahl der an dem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten; und

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

(c)  Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die im Rahmen des Plans zur Fähigkeitenentwicklung oder der jährlichen koordinierten Bewertung im Verteidigungsbereich zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen, und

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und

(d)  Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten oder die duale Verwendung von entwickelten Technologien, und

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen.

2.  Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen und mindestens eine Kategorie von speziell für KMU bestimmten Projekten vorzusehen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt.

3.  Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein Anteil von mindestens 20 % der Gesamtmittelausstattung Maßnahmen zur Förderung der Kooperation zwischen KMU aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zugutekommt.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt wurden, sind von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand der Vergabekriterien gemäß Artikel 10 zu bewerten.

2.  Die Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt wurden, sind von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger, aus der EU stammender Sachverständiger anhand der Vergabekriterien gemäß Artikel 10 zu bewerten.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische Verteidigungsagentur nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil.

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische Verteidigungsagentur und das Europäische Parlament nehmen als Beobachter an den Sitzungen teil.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

1.  Die Kommission überwacht und bewertet regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten. Er soll auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie den Anteil von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren.

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten. Er soll auch dazu dienen, die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie den Anteil von KMU an der globalen Wertschöpfungskette zu analysieren. Zudem werden in dem Bericht die Auswirkungen auf die Rüstungsausfuhren, die von dem Programm profitieren, bewertet.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Rechtzeitig vor Ablauf dieses Programms unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für die Fortführung des Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich sowie für eine angemessene Finanzierung im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens. Vor der endgültigen Verabschiedung des betreffenden Rechtsakts erhalten die Mitgesetzgeber die Ergebnisse eines Zwischenberichts über die Durchführung, den die Kommission zu diesem Zweck erstellt.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Mit dem Programm werden Rechtssubjekte finanziert, die die geltenden EU-Rechtsvorschriften sowie international und auf EU-Ebene vereinbarte Normen einhalten, sodass im Rahmen dieser Verordnung keine Projekte unterstützt werden, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug und der Steuerhinterziehung dienen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

15.6.2017

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

5.10.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Esteban González Pons

14.7.2017

Datum der Annahme

24.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

10

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Zbigniew Kuźmiuk, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Xabier Benito Ziluaga, Ivana Maletić, Stanisław Ożóg, Ivan Štefanec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Rosa Estaràs Ferragut, Heidi Hautala, Dietmar Köster, Monika Smolková

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

23

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Stanisław Ożóg

PPE

Rosa Estaràs Ferragut, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Ivana Maletić, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Ivan Štefanec, Patricija Šulin, Inese Vaidere

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Monika Smolková, Isabelle Thomas

VERTS/ALE

Indrek Tarand

10

-

ENF

André Elissen

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Liadh Ní Riada

NI

Eleftherios Synadinos

S&D

Jens Geier, John Howarth, Dietmar Köster, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Heidi Hautala, Monika Vana

1

0

ECR

Richard Ashworth

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (24.1.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU
(COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Anneleen Van Bossuyt

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund und Vorschlag der Kommission

Der Europäische Rat hat den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan der Kommission, der im November 2016 verabschiedet wurde, begrüßt, und die Kommission wurde ersucht, in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2017 Vorschläge vorzulegen. Ein Kernvorschlag des Europäischen Verteidigungs-Aktionsplans besteht in der Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung der Investitionen in gemeinsame Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und ‑technologien, weshalb der Fonds aus zwei verschiedenen, sich gegenseitig ergänzenden Fenstern gebildet werden sollte, nämlich einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster.

Dieser Vorschlag für ein Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich fällt in das Fähigkeitenfenster und zielt darauf ab, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 einen Beitrag zur Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie zu leisten.

Der Vorschlag der Kommission besagt Folgendes: Als Begünstigte im Rahmen des Programms kommen Unternehmen mit Sitz in der Union in Frage. Die Union würde finanzielle Unterstützung leisten, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen. Förderfähige Maßnahmen sollten im Rahmen einer Kooperation von mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Finanzierungssatz ist auf 20 % der Gesamtkosten der Maßnahme begrenzt, soweit sie die Herstellung von Prototypen betrifft. Begünstigte, die eine Maßnahme im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) entwickeln, kommen für eine höhere Mittelzuweisung in Frage. Die Mittelausstattung für das Programm beliefe sich auf 500 Mio. EUR. Der Vorschlag für eine Verordnung beinhaltet Maßnahmen mit Bezug auf die Verteidigungsindustrie der Union, und die Kommission gibt Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Industriepolitik) als Rechtsgrundlage an.

Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme des IMCO-Ausschusses

Grundsätzlich begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag der Kommission. Wenngleich das Hauptziel in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie besteht, kann ein solches Instrument auch aus Binnenmarktperspektive unterstützt werden. Trotz der Tatsache, dass bestehende Binnenmarktinstrumente Lösungen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Nutzung von Größenvorteilen bieten, besteht die Fragmentierung des Verteidigungsmarktes weiter fort. Die Verfasserin der Stellungnahme ist daher überzeugt, dass zusätzliche Maßnahmen, wie etwa gezielte EU-Finanzierung, eine Reihe von kooperativen Entwicklungsprojekten in Gang setzen könnten, die andernfalls nicht in Angriff genommen würden, sowie eine Grundlage für eine schrittweise Integration des europäischen Markts in diesem Sektor schaffen könnten.

Gleichzeitig und insoweit Mittel der Europäischen Union aufgewendet werden, vertritt die Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass trotz der Besonderheiten des Verteidigungssektors für maximale Transparenz gesorgt werden und das Programm so offen wie möglich bleiben sollte.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist ferner der Ansicht, dass der Vorschlag in verschiedener Hinsicht verbessert werden kann, und geht im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungsanträge auf folgende Punkte ein:

•  Erhöhung der erforderlichen Beteiligung von drei auf acht Unternehmen und von zwei auf sechs Mitgliedstaaten; mit den von der Kommission vorgeschlagenen Beteiligungsvorschriften wird eine sehr niedrige Schwelle gesetzt, wodurch sich die Unterstützung durch die Union nicht wirklich rechtfertigen lässt. Die geförderten Projekte sollten zu einer praktischen Stärkung der europäischen Zusammenarbeit beitragen, und dies lässt sich nur durch eine Erhöhung der Beteiligungsschwellen erreichen;

•  bessere Verknüpfung der Ziele des Programms mit den Vergabekriterien sowie mit den Anforderungen an Bewertung und Berichterstattung;

•    Klarstellung des Vergabekriteriums der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Beschaffung gemeinsam zu bewerkstelligen, um sicherzustellen, dass keine Zweifel darüber bestehen, inwieweit die Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungsgütern Anwendung findet;

•  erforderlichenfalls Billigung der Teilnahme von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, unter der Bedingung, dass dies im Arbeitsprogramm festgelegt wird; auf diese Weise wären wichtige Projekte, die den Zielen des Programms dienen und eine Beteiligung eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland erfordern, weiterhin förderfähig; in dieser Hinsicht kann in Bezug auf geistiges Eigentum ein eher vorsichtiger Ansatz verfolgt werden;

•    Einräumung einer gewissen Flexibilität hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz in begründeten Ausnahmefällen (wobei der Normalfall eine stärkere Zusammenarbeit europäischer Unternehmen sein sollte);

•    Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit (hohe Anzahl von Teilnehmern und Mitgliedstaaten) und einer erheblichen Beteiligung von KMU durch Hinzufügung entsprechender Vergabekriterien;

•    Herabsetzung der maximalen finanziellen Unterstützung für Maßnahmen, die nicht die Herstellung von Prototypen betreffen, auf höchstens 50 % sowie Erhöhung dieses Anteils auf 100 %, wenn diese Maßnahmen von KMU durchgeführt werden;

•    Einstellung der finanziellen Unterstützung (10 %) für Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, um nichtdiskriminierend zu sein und eine Zusammenarbeit zwischen neuen Mitgliedstaaten anzuregen;

•    Anforderung einer jährlichen Bewertung und Berichterstattung für dieses zweijährige Programm, vor allem da es als Pilotprogramm für das kommende mehrjährige Programm gilt und da für diesen Vorschlag keine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen wurde;

•    Kürzung der Mittelausstattung für das Programm von 500 Mio. EUR auf 355 Mio. EUR. Nach Angaben der Kommission werden 145 Mio. EUR aus der erfolgreichen Fazilität „Connecting Europe“ zugeteilt, in deren Rahmen unter anderem Investitionen in kritische Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung getätigt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(1)  Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern und einen stärker integrierten Verteidigungsmarkt in Europa zu schaffen, der den unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnissen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen und in bezahlbarer Form Rechnung trägt. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen. Mit dem Fonds sollen die für Verteidigungszwecke verwendeten nationalen Haushaltsmittel ergänzt werden und die Mitgliedstaaten dazu veranlasst werden, mehr in den Verteidigungssektor zu investieren.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

(2)  Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen und die strategische Autonomie der Union zu stärken, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Verteidigungsindustrie, unter anderem – angesichts der Entwicklungen hinsichtlich der Geschwindigkeit und Komplexität von Cyberangriffen – der Industrie der Union für Cyberabwehr zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(3)  Die Fragmentierung des europäischen Verteidigungsmarkts und die geringe Anzahl der Kooperationsprojekte im Bereich der Verteidigung zwischen den Mitgliedstaaten führen zu unnötigen Doppelstrukturen im Bereich der Fähigkeiten und Ausgaben. Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie und zur Stärkung des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen, und zwar auf Ebene sowohl der Hauptauftragnehmer als auch der Lieferanten, wenn gemeinsam vereinbarte Fähigkeitsanforderungen ermittelt werden und auf die mangelnde Interoperabilität und technologische Lücken eingegangen wird. Das sollte auch zu einer Effizienzsteigerung des Binnenmarktes im Verteidigungssektor beitragen, was letztlich zu einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Mitgliedstaaten führt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Das Budget des Programms sollte sich nicht nachteilig auf die Umsetzung der Programme auswirken, aus denen Umschichtungen stammen, und sollte daher in erster Linie aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen, dem Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen und dem Flexibilitätsinstrument finanziert werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Entsprechend dem Ziel einer Förderung der strategischen Autonomie der Union sollten bei der Bereitstellung finanzieller Unterstützung der Union durch dieses Programm Produkte und Technologien, die mit diesem Programm entwickelt werden, Vorrang erhalten, wenn die Mitgliedstaaten auf dem europäischen Markt verfügbare Produkte oder Technologien erwerben wollen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Wegen der Besonderheiten des Sektors werden in der Praxis keine gemeinsamen Projekte zwischen Unternehmen eingeleitet, wenn die Mitgliedstaaten nicht im Vorfeld vereinbart haben, Projekte solcher Art zu unterstützen. Nach der Festlegung gemeinsamer Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten auf Unionsebene und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung gemeinsamer Initiativen auf regionaler Ebene ermitteln und konsolidieren die Mitgliedstaaten die militärischen Anforderungen und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest. Sie können auch einen Projektleiter ernennen, der für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Projekts verantwortlich ist.

(7)  Wegen der Besonderheiten des Sektors werden in der Praxis keine gemeinsamen Projekte zwischen Unternehmen eingeleitet, wenn die Mitgliedstaaten nicht im Vorfeld vereinbart haben, Projekte solcher Art zu unterstützen. Nach der Festlegung gemeinsamer Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten im Rahmen der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf Unionsebene und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung gemeinsamer Initiativen auf regionaler Ebene ermitteln und konsolidieren die Mitgliedstaaten die Anforderungen im Verteidigungsbereich und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder ‑technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und ‑technologien.

(10)  Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und die Integration der Verteidigungsindustrie der Union und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, indem einige der Risiken der Entwicklungsphase kooperativer Projekte getragen werden, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder ‑technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Normen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies sollte auch für wesentliche Weiterentwicklungen bestehender Verteidigungsprodukte und ‑technologien gelten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(11)  Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen oder privaten Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien wurde oft durch die Schwierigkeit behindert, sich auf gemeinsame technische Spezifikationen zu einigen. Das Fehlen oder der begrenzte Umfang der gemeinsamen technischen Spezifikationen haben zu einer zunehmenden Komplexität, zu Verzögerungen und zu überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen sollten eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Unionsprogramms sein. Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung einer gemeinsamen Definition technischer Spezifikationen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

(12)  Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien wurde oft durch die Schwierigkeit behindert, sich auf gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen zu einigen und die Interoperabilität zu fördern. Das Fehlen oder der begrenzte Umfang der gemeinsamen technischen Spezifikationen oder Normen haben zu einer zunehmenden Komplexität, zu Verzögerungen und zu überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen sollte eine wesentliche Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Unionsprogramms sein. Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung einer gemeinsamen Definition technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, sollten nur in der Union niedergelassene und unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehende Rechtsträger förderfähig sein. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

(13)  Da das Programm auf eine Stärkung der effizienten Zusammenarbeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union und eine Konsolidierung der verteidigungsstrategischen Autonomie der Union abzielt, sollten nur Rechtsträger förderfähig sein, die in der Union niedergelassen sind und deren Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich dort befinden. Unternehmen mit Sitz in Drittländern sollten sich auch an den Projekten beteiligen können, indem sie mit Begünstigten zusammenarbeiten, sofern sie sich in einem Drittland befinden, das im Arbeitsprogramm angegeben ist. Um den Schutz der wesentlichen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten sich die Infrastruktur, Einrichtungen und Vermögenswerte, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Drittstaaten befinden. Begünstige und ihre Unterauftragnehmer sollten nicht unter der Kontrolle –in dem Sinne, wie Kontrolle beispielsweise in der Wettbewerbspolitik verstanden wird – von Drittstaaten oder in einem Drittstaat niedergelassenen Rechtsträgern stehen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Solche Projekte sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten.

(14)  Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und somit einen wirksamen Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Solche Projekte sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, können auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden.

(16)  Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt und mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Vergabekriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 von der Kommission veröffentlicht wurde, wird betont, dass zivile und militärische Synergien verbessert werden müssen, was auch für die Raumfahrtpolitik, die Cybersicherheit und -abwehr sowie die maritime Sicherheit gilt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, sollten auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, wie beispielsweise die im Rahmen der NATO ergriffenen, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

(18)  Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu entwickeln, produzieren oder zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden. In jedem Fall sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a, einschließlich der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, in vollem Umfang beachtet werden, und Ausnahmen sollten nur in innerhalb der von der Richtlinie gesetzten engen Grenzen erlaubt sein.

 

___________________

 

1a Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten sich auf maximal 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme beschränken, wenn es sich um Prototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme innerhalb der Entwicklungsphase. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch zur Gänze abgedeckt werden.

(19)  Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten sich auf maximal 50 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme beschränken, wenn es sich um Prototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme innerhalb der Entwicklungsphase. Die Union sollte hingegen bis zu 75% der förderfähigen Kosten für andere Maßnahmen in der Entwicklungsphase sowie 100 % der förderfähigen Kosten für Maßnahmen, die von KMU durchgeführt werden, abdecken.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Eines der Hindernisse für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung der europäischen Verteidigungsindustrie besteht darin, dass Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden neue Verteidigungsprodukte in einigen Fällen ohne eine angemessene Vergabe öffentlicher Aufträge beschaffen wollen, um Informationen über die erhaltenen Produkte vorzuenthalten, auch in Fällen, in denen dafür wenig oder kein Anlass besteht. Im Rahmen des Programms sollte daher auch diese Situation untersucht werden und es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung der europäischen Verteidigungsindustrie ohne zusätzliche Kosten für das Programm verbessert wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher ein Anteil des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugute kommt.

(21)  Die Kommission sollte ein zweijähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zu Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher ein Anteil des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugutekommt, da KMU für die industrielle Basis der europäischen Verteidigung und die Wertschöpfungskette zentrale Bedeutung zukommt. Zugleich ist es aber für sie als schwächstes Glied der Lieferkette im Verteidigungsbereich am schwierigsten, an das für neue Investitionen benötigte frische Kapital zu gelangen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur zu profitieren, erhält diese einen Beobachterstatus im Ausschuss der Mitgliedstaaten. Der Europäische Auswärtige Dienst sollte ebenfalls im Rahmen des Ausschusses der Mitgliedstaaten unterstützend mitwirken.

(22)  Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur zu profitieren, erhält diese einen Beobachterstatus im Programmausschuss. Der Europäische Auswärtige Dienst sollte den Programmausschuss ebenfalls unterstützen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und wenn möglich die Auswirkungen untersucht werden. Dieser Bericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren

(25)  Die Kommission sollte am Ende jedes Programmjahres einen Durchführungs- und Bewertungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und die Auswirkungen untersucht und bewertet werden. Dieser Bericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren. Ist die Teilnahme von KMU gering, so sollte die Kommission die Ursachen untersuchen und unverzüglich angemessene neue Maßnahmen im Hinblick auf eine stärkere Teilnahme von KMU vorschlagen —

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

(a)  Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von grenzüberschreitenden Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich;

(b)  Verstärkung, Unterstützung und Nutzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Unternehmen zur Förderung integrierter Maßnahmen im Binnenmarkt für Verteidigungsgüter, einschließlich der Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich, einschließlich der Entwicklung von Fähigkeiten der Cyberabwehr und von Cybersicherheitslösungen für die Verteidigungsindustrie, damit es nicht zu Doppelstrukturen kommt und die Interoperabilität und die Standardisierung gefördert werden;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung.

(c)  Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Fähigkeiten im Verteidigungsbereich innerhalb der EU;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Beitrag zur strategischen Autonomie der Union in Verteidigungsfragen durch Förderung des Wachstums einer unabhängigen und konsolidierten europäischen Verteidigungsindustrie innerhalb des Binnenmarkts mit garantierter Versorgungssicherheit;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  Unterstützung der Entwicklung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten der Arbeitnehmer im Verteidigungssektor.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt, die aus den nicht ausgeschöpften Spielräumen im Rahmen der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 stammen, wobei besonders auf den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen, den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen und das Flexibilitätsinstrument zurückgegriffen wird.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Programm leistet in der Entwicklungsphase Unterstützung für Maßnahmen von Begünstigten sowohl für neue als auch für die Optimierung bestehender Produkte und Technologien in folgenden Bereichen:

1.  Das Programm ermittelt und leistet Unterstützung in der Entwicklungsphase für Maßnahmen von Begünstigten sowohl für neue Produkte und Technologien als auch für die wesentliche Weiterentwicklung bestehender Produkte und Technologien in folgenden Bereichen:

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Entwurf eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage der Entwurf entwickelt wurde

(a)  Entwurf eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie technischer Spezifikationen oder Normen, auf deren Grundlage der Entwurf entwickelt wurde

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Maßnahme wird im Rahmen einer Zusammenarbeit von mindestens drei Unternehmen, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, durchgeführt. Die Unternehmen, die Begünstigte sind, dürfen nicht der wirksamen mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle durch den selben Rechtsträger unterliegen und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrolllieren.

2.  Die Maßnahme wird im Rahmen einer Zusammenarbeit von mindestens drei Unternehmen, die ihren Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, durchgeführt. Die Unternehmen, die Begünstigte sind, und ihre Unterauftragnehmer, die an der Maßnahme beteiligt sind, dürfen nicht der wirksamen mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle durch denselben Rechtsträger unterliegen und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrollieren.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn es sich um Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f handelt, muss die Maßnahme auf gemeinsamen technischen Spezifikationen gründen.

4.  Wenn es sich um Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f handelt, muss die Maßnahme auf gemeinsamen technischen Spezifikationen oder Normen gründen, die die Interoperabilität fördern.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Begünstigte müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

1.  Begünstigte und ihre Subunternehmer müssen öffentliche oder private in der Union niedergelassene Unternehmen sein, und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen sich in der Union befinden. Sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen und Mittel, die die Begünstigten einschließlich Unterauftragnehmern und anderer Dritter für die Zwecke der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, müssen sich während der gesamten Laufzeit der Maßnahme auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten befinden.

 

Die Begünstigen und ihre Unterauftragnehmer dürfen nicht unter der Kontrolle von Drittstaaten oder in Drittstaaten niedergelassenen Rechtsträgern stehen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme

 

1.  Soweit angemessen und hinreichend gerechtfertigt können in dem Arbeitsprogramm entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und den Zielen der Maßnahme zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, unter anderem hinsichtlich der Anzahl und Art der Teilnehmer und deren Sitz.

 

2.  Soweit angemessen können Begünstigte mit Unternehmen zusammenarbeiten, die ihren Sitz in einem Drittland haben, das im Arbeitsprogramm festgelegt ist.

 

Die Zusammenarbeit gemäß Unterabsatz 1 erfolgt unter dem Vorbehalt, dass solche Unternehmen über einschlägiges Fachwissen im Bereich der förderfähigen Maßnahme verfügen.

 

Ein Unternehmen, das unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers steht, kann mit den Begünstigten einer Maßnahme zusammenarbeiten, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, im Einklang mit geltenden nationalen Verfahren oder vertraglichen Vereinbarungen ausreichende Zusicherungen bietet, dass die Beteiligung dieses Unternehmens an der Maßnahme den in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV festgelegten Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen würde.

 

Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sind Mitgliedstaaten der NATO in jedem Fall zulässig.

 

3.  Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit den in Artikel 42 Absatz 1 EUV genannten Aufgaben der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und damit zur Förderung der industriellen Autonomie der Union im Bereich der Verteidigungstechnologien und

(b)  Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie sowie Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

(c)  Beitrag zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union und, falls zutreffend, auf regionaler oder internationaler Ebene festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und

(d)  Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise – unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) – gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen.

(e)  für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie und zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts für Verteidigungsgüter durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie im Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungs- und Sicherheitsgütern in koordinierter Weise – unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) – gemeinsam zu entwickeln, zu produzieren oder zu beschaffen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  wesentliche Beteiligung von in der EU niedergelassenen KMU, die entweder als Mitglieder des Konsortiums oder als Subunternehmer einen Mehrwert schaffen, und insbesondere von KMU, die nicht in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen die anderen Unternehmen des Konsortiums niedergelassen sind;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  verstärkte oder neue grenzübergreifende Zusammenarbeit.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms darf nicht mehr als 20 % der Gesamtkosten der Maßnahme, soweit sie die Herstellung von Prototypen betrifft, betragen. In allen anderen Fällen kann die Unterstützung die Gesamtkosten der Maßnahme bis zur Gänze abdecken.

1.  Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms beträgt nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme, soweit sie die Herstellung von Prototypen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b betrifft. Für alle anderen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis eb deckt die Unterstützung maximal 75 % der Gesamtkosten der Maßnahme beziehungsweise, wenn die Maßnahme von KMU ergriffen wird, 100 % der Gesamtkosten der Maßnahme ab.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn ein Konsortium sich verpflichtet, mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahmen KMU zuzuweisen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind als denjenigen, in denen die an dem Konsortium beteiligten Unternehmen, niedergelassen sind, kann dieses Konsortium in den Genuss einer um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockten Finanzierung kommen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission darf kein Eigentum an den Produkten oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, sowie keine Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchen.

Die Kommission darf kein Eigentum an den Produkten oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, sowie keine Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchen. Technologieprodukte, die mit Hilfe dieser europäischen Finanzmittel entwickelt oder hergestellt wurden, können nicht Gegenstand eines Technologietransfers oder eines Rechts des geistigen Eigentums zugunsten eines nicht der Europäischen Union angehörigen Drittstaats oder zugunsten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers, der nicht von einem Mitgliedstaat kontrolliert wird, sein.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die Laufzeit des Programms an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Arbeitsprogramm muss im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen stehen.

1.  Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein zweijähriges Arbeitsprogramm für die Laufzeit des Programms an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen.

2.  Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, sowie deren unmittelbarer Bezug zu den in Artikel 2 genannten Zielen detailliert aufzuführen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt.

3.  Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt, möglicherweise auf der Grundlage einer besonderen Projektkategorie mit dem Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Im Arbeitsprogramm werden alle Drittländer angegeben, in denen die Unternehmen, die mit den Begünstigten zusammenarbeiten, für die Zwecke von Artikel 7a niedergelassen sein dürfen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung und Berichterstattung

Überwachung, Bewertung und Berichterstattung

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

1.  Die Kommission überwacht und bewertet regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten. Er soll auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie den Anteil von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren.

2.  Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission jährliche Bewertungsberichte und übermittelt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte, die auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbauen, sollen insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten, wobei die Effizienz und Wirksamkeit der unterstützten Maßnahmen hinsichtlich ihrer finanziellen Abwicklung, ihrer Ergebnisse, ihrer Kosten und, soweit möglich, ihrer Auswirkungen untersucht werden. Außerdem werden die unterschiedlichen Vergabekriterien gemäß Artikel 10 bewertet und einschlägige Daten, einschließlich Informationen über die Beteiligung von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen an den durchgeführten Projekten und der globalen Wertschöpfungskette, zur Verfügung gestellt.

 

Die Berichte müssen auch Informationen über die Aufteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums enthalten.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

15.6.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Anneleen Van Bossuyt

12.7.2017

Prüfung im Ausschuss

21.11.2017

4.12.2017

 

 

Datum der Annahme

23.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Dita Charanzová, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Marlene Mizzi, Nosheena Mobarik, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Philipp Albrecht, Edward Czesak, Roberta Metsola, Dariusz Rosati, Adam Szejnfeld, Josef Weidenholzer, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Tim Aker

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

EFDD

PPE

 

 

S&D

 

 

Verts/ALE

Dita Charanzová, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Marco Zullo

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Philippe Juvin, Javi López, Eva Maydell, Roberta Metsola, Dariusz Rosati, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Mihai Ţurcanu

Nicola Danti, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Marlene Mizzi, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Josef Weidenholzer

Jan Philipp Albrecht, Igor Šoltes

8

-

ECR

EFDD

ENF

S&D

Edward Czesak, Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Anneleen Van Bossuyt

Tim Aker, Robert Jarosław Iwaszkiewicz

Mylène Troszczynski

Kerstin Westphal

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0294 – C8-0180/2017 – 2017/0125(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

7.6.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.6.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.6.2017

BUDG

15.6.2017

IMCO

15.6.2017

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

5.10.2017

BUDG

5.10.2017

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Françoise Grossetête

6.7.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.11.2017

11.1.2018

 

 

Datum der Annahme

21.2.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

12

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Jeppe Kofod, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cornelia Ernst, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Janusz Korwin-Mikke, Werner Langen, Florent Marcellesi, Dominique Riquet, Davor Škrlec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jan Keller, Stanisław Ożóg

Datum der Einreichung

26.2.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

49

+

ALDE

Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Morten Helveg Petersen, Dominique Riquet, Lieve Wierinck

ECR

Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Stanisław Ożóg, Evžen Tošenovský

EFDD

Dario Tamburrano

ENF

Angelo Ciocca, Barbara Kappel

PPE

Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Françoise Grossetête, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Werner Langen, Janusz Lewandowski, Nadine Morano, Angelika Niebler, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Anna Záborská

S&D

Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Jan Keller, Jeppe Kofod, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

12

-

EFDD

Jonathan Bullock

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Cornelia Ernst, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

NI

Janusz Korwin-Mikke

S&D

Martina Werner

VERTS/ALE

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Florent Marcellesi, Davor Škrlec, Claude Turmes

2

0

ENF

Christelle Lechevalier

S&D

Patrizia Toia

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 9. März 2018
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