BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
27.2.2018 - (COM(2017)0637 – C8 0379/2017 – 2015/0288(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Pascal Arimont
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2017)0637 – C8 0379/2017 – 2015/0288(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0635) und den geänderten Vorschlag (COM(2017)0637),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0147/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016[1] und 15. Februar 2018[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0043/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Für das gute Funktionieren des Binnenmarktes müssen bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus harmonisiert werden. |
(2) Für das gute Funktionieren des Binnenmarktes müssen bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels unter Wahrung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes und der Rechtssicherheit harmonisiert werden, wobei jedoch ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Verbraucher und denen der Händler gewahrt werden muss. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der elektronische Handel ist einer der wichtigsten Wachstumsfaktoren im Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und das Wachstum zu fördern, muss die Union schnell handeln und die Wirtschaftsteilnehmer dazu ermutigen, sich das volle Potenzial des Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieses kann nur freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum grenzüberschreitenden Warenhandel einschließlich Online-Geschäften haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Online-Handel anzubieten. und beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen Vertrauen entgegenzubringen. |
(3) Der elektronische Handel ist ein wichtiger Wachstumsfaktor im Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und das Wachstum zu fördern, muss die Union ein transparentes Umfeld mit einem voll funktionsfähigen Binnenmarkt schaffen. Dieses kann nur freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum grenzüberschreitenden Warenhandel einschließlich Online-Geschäften haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Online-Handel anzubieten. und beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen Vertrauen entgegenzubringen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und die Lieferbedingungen ist bei den Vorschriften der Union für den Warenhandel nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen und die Modalitäten für deren Anwendung in Bezug auf nicht vertragsgemäße Waren unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen, die ein noch höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen, so dass es bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente , wie etwa der Festlegung einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten, der Mindestgewährleistungsfrist, der Frist für die Umkehr der Beweislast oder der Mitteilung von Mängeln an den Verkäufer, kam. |
(4) Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht und die Lieferbedingungen durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist bei bestimmten Vorschriften der Union für den Warenhandel nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Zu einem geringeren Grad sind die für den Offline-Handel geltenden Vorschriften harmonisiert wurden, wie etwa die Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen und die Modalitäten für deren Anwendung in Bezug auf nicht vertragsgemäße Waren unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen, die ein noch höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen, so dass es bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente , wie etwa der Festlegung einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten, der Mindestgewährleistungsfrist, der Frist für die Umkehr der Beweislast oder der Mitteilung von Mängeln an den Händler, kam. |
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46 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12). |
46 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12). |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates47 müssen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten ausrichten, die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften des Staates erfüllen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten können Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Folglich ziehen es viele Unternehmen vor, nur im Inland tätig zu werden bzw. Ausfuhren auf einen oder zwei Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Entscheidung zur Minimierung von Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel führt im Ergebnis zu entgangenen Möglichkeiten für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit und ungenutzten Größenvorteilen. Kleine und mittlere Unternehmen sind davon besonders stark betroffen. |
(5) Die bestehenden Unterschiede in Bezug auf das Vertragsrecht in den verschiedenen Mitgliedstaaten können (neben anderen wichtigen regulatorischen und nicht-regulatorischen Aspekten wie Steuergesetze, Fragen im Zusammenhang mit dem Liefernetz, Zahlungssysteme und Sprachbarrieren) Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden. Die größten Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit den Händlern haben ihre Ursache jedoch vor allem in der Vertragswidrigkeit von Waren. Es ist daher notwendig, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken und einen Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Händler zu leisten. |
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47 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). |
47 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um diesen Problemen aufgrund der Fragmentierung nationaler Vorschriften abzuhelfen, sollten für den Warenhandel vollständig harmonisierte Bestimmungen gelten, auf die sich Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig, das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat. Daher sollte mit der vorliegenden Richtlinie die mindestharmonisierte Richtlinie 1999/44/EG aufgehoben und die vollständige Harmonisierung der Vertragsvorschriften für den Warenhandel eingeführt werden. |
(8) Um diesen Problemen aufgrund der Fragmentierung nationaler Vorschriften und anderen Problemen abzuhelfen, sollten für den gesamten Warenhandel harmonisierte Bestimmungen gelten, auf die sich Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig, das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat. Daher sollte mit der vorliegenden Richtlinie die mindestharmonisierte Richtlinie 1999/44/EG aufgehoben und ein neuer Rahmen für die Harmonisierung der Vertragsvorschriften für den Warenhandel eingeführt werden. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, innerstaatliche Rechtsvorschriften über Abhilfe bei „versteckten Mängeln“ oder über ein kurzfristiges Recht auf Ablehnung aufrechtzuerhalten oder einzuführen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Vollständig harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften werden es Händlern einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Unternehmen können ihre Kosten senken, da sie nicht länger unterschiedlichen zwingenden Vorschriften Rechnung tragen müssen. Zudem wird dank eines stabilen vertragsrechtlichen Umfelds die Rechtssicherheit beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten erhöht. |
(9) Weiter harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften werden es Händlern einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Unternehmen können ihre Kosten senken, da sie nicht länger unterschiedlichen zwingenden Vorschriften Rechnung tragen müssen. Zudem wird dank eines stabilen vertragsrechtlichen Umfelds die Rechtssicherheit beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten erhöht. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Ein stärkerer Wettbewerb zwischen Einzelhändlern dürfte für die Verbraucher eine größere Auswahl und wettbewerbsfähigere Preise bewirken. Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen Harmonisierung ausgewählter Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Dies wiederum dürfte ihr Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel stärken. Die Verbraucher dürften in dem Bewusstsein, dass sie überall in der Union dieselben Rechte genießen, den grenzüberschreitenden Handel unbeschwerter nutzen. |
(10) Ein stärkerer Wettbewerb zwischen Einzelhändlern dürfte für die Verbraucher eine größere Auswahl und wettbewerbsfähigere Preise bewirken. Die Verbraucher würden aufgrund einer Harmonisierung ausgewählter Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Dies dürfte auch ihr Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich des Versandhandels und des Online-Handels, stärken. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Warenhandel betreffen nur die Elemente, die im Hinblick auf die Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im Binnenmarkt besonders wichtig sind. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung stehen, sowie die Modalitäten für diese Abhilfen vollständig harmonisiert und das Niveau des Verbraucherschutzes im Vergleich zu der Richtlinie 1999/44/EG angehoben werden. |
(11) Die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Warenhandel betreffen nur die Elemente, die im Hinblick auf die Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im Binnenmarkt besonders wichtig sind. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung stehen, sowie die Modalitäten für diese Abhilfen so harmonisiert werden, dass ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes erreicht wird. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Diese Richtlinie sollte nicht für Waren wie DVDs und CDs gelten, die digitale Inhalte in einer solchen Art und Weise enthalten, dass die Waren lediglich Träger des digitalen Inhalts sind. Die Richtlinie sollte jedoch für digitale Inhalte gelten, die in Waren wie Haushaltsgeräten oder Spielzeug integriert sind, wenn aufgrund der Art der Einbettung die Funktion der digitalen Inhalte den Hauptfunktionen der Waren untergeordnet ist und die digitalen Inhalte integraler Bestandteil der Waren sind. |
(13) Diese Richtlinie sollte nicht für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gelten, die in Waren, wie DVDs und CDs oder intelligente Waren, eingebettet sind. Bei Waren mit eingebetteten digitalen Inhalten oder eingebetteten digitalen Dienstleistungen sollte der Händler nach dieser Richtlinie dem Kunden dafür haften, dass er seine Verpflichtungen nur hinsichtlich derjenigen Elemente der Waren erfüllt, die nicht die eingebetteten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betreffen. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollten unbeschadet des Schutzes gelten, der den Verbrauchern durch das anwendbare Unionsrecht im Bereich eingebetteter digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gewährt wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Aufgrund der besonderen Umstände und der Art der Ware sollte diese Richtlinie nicht für den Handel mit lebenden Tieren zwischen Händler und Verbraucher gelten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Diese Richtlinie sollte das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, nicht berühren. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten in bestimmten in dieser Richtlinie geregelten Bereichen freigestellt sein, für die nicht in dieser Richtlinie geregelten Aspekte Vorschriften festzulegen: Dies betrifft Verjährungsfristen für die Wahrnehmung der Verbraucherrechte und gewerbliche Garantien. Schließlich sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, detailliertere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die Geltendmachung von Regressansprüchen des Verkäufers festzulegen. |
(14) Diese Richtlinie sollte das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, nicht berühren. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten in bestimmten in dieser Richtlinie geregelten Bereichen freigestellt sein, für die nicht in dieser Richtlinie geregelten Aspekte Vorschriften festzulegen: Dies betrifft Verjährungsfristen für die Wahrnehmung der Verbraucherrechte. Schließlich sollte es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Regressansprüche des Händlers und gewerbliche Garantien freigestellt sein, detailliertere Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte festzulegen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen umfassen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Wird der Vertrag jedoch teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke geschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden. Dies ist Ausdruck einer Betrachtungsweise tagtäglicher Transaktionen aus dem Blickwinkel des gesunden Menschenverstands und würde außerdem angesichts der breiten Palette von Waren und des Anwendungsbereichs des Vorschlags zu zusätzlicher Rechtssicherheit führen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für Verkäufer und Verbraucher sollte diese Richtlinie den Begriff des Vertrags bestimmen. Diese Definition sollte den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten folgen, indem sie für das Bestehen eines Vertrags eine Vereinbarung voraussetzt, die darauf abzielt, Verpflichtungen oder andere rechtliche Wirkungen zu begründen. |
entfällt |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis darauf, was eine Person dieser Richtlinie zufolge erwarten kann bzw. was dieser Richtlinie zufolge von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Diese Anforderung der Objektivität gilt insbesondere bezüglich der angemessenen Frist für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, wobei der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit Rechnung zu tragen ist. |
(18) Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität von Rechtsvorschriften sollte der Verweis darauf, was eine Vertragspartei dieser Richtlinie zufolge erwarten kann bzw. was dieser Richtlinie zufolge von einer Vertragspartei erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Diese Anforderung der Objektivität gilt insbesondere bezüglich der angemessenen Frist für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, wobei der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit vollständig zu harmonisieren. Bei kombinierter Anwendung von subjektiven und objektiven Kriterien dürften die legitimen Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags gewahrt bleiben. Bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit sollten nicht nur die tatsächlich im Vertrag festgelegten Anforderungen – einschließlich vorvertraglicher Informationen, die Bestandteil des Vertrags sind, – berücksichtigt werden, sondern auch bestimmte objektive Anforderungen, die Waren, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für den vorgesehenen Zweck, der Verpackung, der Montage- bzw. Installierungsanleitung und der normalen Eigenschaften und Leistungsmerkmale, üblicherweise erfüllen sollten. |
(19) Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Händler unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit zu harmonisieren. Bei kombinierter Anwendung von subjektiven und objektiven Kriterien dürften die legitimen Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags gewahrt bleiben. Bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit sollten nicht nur die tatsächlich im Vertrag festgelegten Anforderungen – einschließlich vorvertraglicher Informationen, die Bestandteil des Vertrags sind, – berücksichtigt werden, sondern auch bestimmte objektive Anforderungen, die Waren, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für den vorgesehenen Zweck, der Verpackung, der Montage- bzw. Installierungsanleitung und der normalen Eigenschaften und Leistungsmerkmale, üblicherweise erfüllen sollten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Einige der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich der Qualität, der Haltbarkeit und des Aussehens, gelten wahrscheinlich in Bezug auf den Handel mit gebrauchten Waren in einer anderen Weise. In vielen Fällen wird ein Verbraucher bei gebrauchten Waren vernünftigerweise weniger als bei fabrikneuen Artikeln erwarten. Deshalb müssen die Verbraucher bei der Kommunikation mit dem Händler den beabsichtigten Zweck solcher Waren deutlicher angeben. Bei einer Streitigkeit zwischen dem Händler und dem Verbraucher wegen nicht vertragsgemäßer Waren wird dieser Faktor oft wichtig sein um zu bestimmen, ob der Beweislast hinsichtlich mutmaßlicher Mängel der Waren genügt wurde. Wenn jedoch ein Verbraucher Gelegenheit hatte, die Waren persönlich vor dem Vertragsschluss zu untersuchen, könnten sich die Mitgliedstaaten als Ausnahmeregelung und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Märkte und Rechtssysteme dafür entscheiden, weiterhin vorzusehen, dass ein Händler und ein Verbraucher schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger ausdrücklich eine kürzere rechtliche Garantiezeit von nicht weniger als einem Jahr oder alternativ eine kürzere Zeit der Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Verbrauchers von nicht weniger als sechs Monaten vereinbaren können. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Im Einklang mit den Gepflogenheiten und spezifischen Vorschriften über die Haftung von Versteigerern ist es wohl sachgerecht, vorerst die Möglichkeit für Mitgliedstaaten beizubehalten, öffentliche Versteigerungen gebrauchter Waren auszunehmen, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, an der Versteigerung persönlich teilzunehmen. Allerdings sollte vorgeschrieben werden, dass Verbraucher durch eine klare Erklärung, die schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, vor der Versteigerung davon unterrichtet werden, dass diese Vorschriften nicht gelten. Auf die gesetzlichen oder sonstigen Rechte, die anwendbar sind, sollte ausdrücklich verwiesen werden. Zusätzlich sollte im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU die Verwendung von Online-Plattformen, die Verbrauchern und Händlern zu Versteigerungszwecken zur Verfügung stehen, nicht als öffentliche Versteigerung im Sinne dieser Richtlinie gelten. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Viele Verbrauchsgüter müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Daher sollte jede durch eine unsachgemäße Montage oder Installierung verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Ware angesehen werden, wenn die Montage bzw. Installierung vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder wenn sie zwar vom Verbraucher vorgenommen wurde, die unsachgemäße Ausführung aber auf eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist. |
(20) Viele Verbrauchsgüter müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Daher sollte jede durch eine unsachgemäße Montage oder Installierung verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Ware angesehen werden, wenn die Montage bzw. Installierung vom Händler oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder wenn sie zwar vom Verbraucher vorgenommen wurde, die unsachgemäße Ausführung aber auf eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln beinhalten. Rechte Dritter und andere Rechtsmängel könnten den Verbraucher effektiv an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern, wenn er vom Rechteinhaber rechtmäßig dazu aufgefordert wird, die Verletzung der betreffenden Rechte zu unterlassen. Der Verkäufer sollte deshalb sicherstellen, dass die Waren frei von Rechten Dritter sind, die den Verbraucher an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern könnten. |
(21) Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln beinhalten. Rechte Dritter und andere Rechtsmängel könnten den Verbraucher effektiv an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern, wenn er vom Rechteinhaber rechtmäßig dazu aufgefordert wird, die Verletzung der betreffenden Rechte zu unterlassen. Der Händler sollte deshalb sicherstellen, dass die Waren frei von sich aus Rechten Dritter ergebenden Beschränkungen sind, die den Verbraucher an der Nutzung der Waren im Einklang mit den subjektiven und objektiven Konformitätskriterien hindern könnten. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des Binnenmarkts ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit solchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können. |
(23) Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des Binnenmarkts ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union, wie die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 85/374/EWG des Rates, das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit solchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Haltbarkeit sollte definiert werden als die Fähigkeit eines Produkts, seine erforderliche Leistungsfähigkeit während eines bestimmten oder langen Zeitraums unter dem Einfluss vorhersehbarer Handlungen bei Annahme einer normalen oder durchschnittlichen Nutzungsrate beizubehalten. Hierbei liegt die Annahme zu Grunde, dass die Leistungsfähigkeit eines Produkts auf einem akzeptablen Niveau im Vergleich zu seiner anfänglichen Leistungsfähigkeit während seiner gesamten Lebensdauer beibehalten wird. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren festgestellt werden sollte. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2011/83/EU ist es angezeigt, als Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Waren den Zeitpunkt des Risikoübergangs anzugeben. In Fällen, in denen die Waren montiert oder installiert werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit jedoch entsprechend angepasst werden. |
(24) Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es, vorbehaltlich nationaler Vorschriften über den Beginn von Verjährungsfristen in Ausnahmefällen, einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren festgestellt werden sollte. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2011/83/EU ist es grundsätzlich angezeigt, als Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Waren den Zeitpunkt des Gefahrübergangs anzugeben. In Fällen, in denen die Waren montiert oder installiert werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit jedoch entsprechend angepasst werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne auch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarkts sollte eine vollständig harmonisierte Hierarchie der möglichen Abhilfen festgelegt werden. Insbesondere sollte der Verbraucher – im Interesse der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung und der Wahrung des gegenseitigen Vertrauens – zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung als erster Abhilfe wählen können. Wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies zudem einen nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen. |
(26) Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird. Innerhalb des ersten Jahres sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht und dass die Vertragswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslieferung der Waren offenbar wurde, ohne auch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarkts sollte eine vollständig harmonisierte Hierarchie der möglichen Abhilfen festgelegt werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte. |
(27) Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies dem Händler erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte. Kommt allerdings nur eine Abhilfe in Betracht und erlegt diese Abhilfe dem Händler Kosten auf, die angesichts des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären, oder angesichts der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig sind, sollte es möglich sein, die Verbraucherrechte auf Rückerstattung der Kosten der Entfernung der vertragswidrigen Waren und der Installierung der Ersatzwaren auf die Zahlung eines angemessenen Betrags durch den Händler zu beschränken. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Hat der Verkäufer der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung – ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher und innerhalb einer angemessenen Frist – abgeholfen, sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben. Insbesondere ist bei der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung darauf abzustellen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen sollte. Welche Frist angemessen ist, sollte unter Berücksichtigung der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit anhand objektiver Kriterien bestimmt werden. Hat der Verkäufer bei Ablauf der angemessenen Frist nicht erfolgreich Abhilfe geschaffen, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, weiteren Bemühungen des Verkäufers zur Behebung des betreffenden Mangels zuzustimmen. |
(28) Hat der Händler der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung – ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher und innerhalb eines Monats – abgeholfen, sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Da das Recht, den Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware zu beenden, eine wichtige Abhilfe darstellt, die Anwendung findet, wenn eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. entsprechende Bemühungen nicht erfolgreich waren, sollte der Verbraucher auch dann das Recht auf Vertragsbeendigung in Anspruch nehmen können, wenn es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Um dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen, sollte der Verbraucher in Situationen, in denen er mehrere Waren erwirbt, von denen einige Zubehör zur Hauptware sind, das der Verbraucher nicht ohne die Hauptware erworben hätte, das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf dieses Zubehör zu beenden, selbst wenn es vertragsgemäß geliefert wurde. |
(29) Da das Recht, den Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware zu beenden, eine wichtige Abhilfe darstellt, die Anwendung findet, wenn eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. entsprechende Bemühungen nicht erfolgreich waren, sollte der Verbraucher das Recht auf Vertragsbeendigung in Anspruch nehmen können, wenn es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Um dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen, sollte der Verbraucher in Situationen, in denen er mehrere Waren erwirbt, von denen einige Zubehör zur Hauptware sind, das der Verbraucher nicht ohne die Hauptware erworben hätte, das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf dieses Zubehör zu beenden, selbst wenn es vertragsgemäß geliefert wurde. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte ist eine Harmonisierung bezüglich des Zeitraums erforderlich, in dem der Verkäufer für etwaige Vertragswidrigkeiten haftet, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44 einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden. |
(32) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Händler und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte ist eine Harmonisierung bezüglich des Zeitraums erforderlich, in dem der Händler für etwaige Vertragswidrigkeiten haftet, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44 einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden. Um allerdings das Verbraucherschutzniveau zu erhalten, das die Verbraucher über die Jahre als Folge der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG erlangt haben, können die Mitgliedstaaten längere Fristen aufrechterhalten, während derer der Händler nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften haftet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits in Kraft sind. Außerdem sollte während des Zeitraums der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Frist, während deren der Händler haftet, ausgesetzt sein. Auch sollte sie für ersetzte Bestandteile oder für die Waren, die der Verbraucher als Ersatz für die mangelhaften Waren erhält, wieder zu laufen beginnen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Im Hinblick auf eine bessere Aufklärung der Verbraucher und eine leichtere Durchsetzung der Unionsvorschriften über die Verbraucherrechte in Bezug auf vertragswidrige Waren sollte mit dieser Richtlinie der Zeitraum, während dessen die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird, an den Zeitraum angeglichen werden, während dessen der Verkäufer für eine etwaige Vertragswidrigkeit haftet. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Transparenzanforderungen an gewerbliche Garantien vorgesehen sein. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die Werbung oder die vorvertraglichen Informationen enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten. Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den die Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche Garantien genießen, nicht beeinträchtigen. |
(34) Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Transparenzanforderungen an gewerbliche Garantien vorgesehen sein. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die Werbung oder die vorvertraglichen Informationen enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten. Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den die Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche Garantien genießen, nicht beeinträchtigen. Unter Werbung sollten auch Zusicherungen verstanden werden, die auf der Website oder den Seiten sozialer Medien enthalten sind, die mit dem Händler in Verbindung stehen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten zurückzuführen sind, ist es gerechtfertigt, dass der Verkäufer über die Möglichkeit verfügen sollte, die verantwortliche Person auf einer vorhergehenden Stufe der Vertragskette in Regress zu nehmen. Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen. Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere Angaben dazu, gegen wen und auf welche Weise Regressansprüche geltend zu machen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. |
(35) Da der Händler dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Händlers oder eines Dritten zurückzuführen sind, sollte der Händler über die Möglichkeit verfügen, die verantwortliche Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette in Regress zu nehmen. Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere Angaben dazu, gegen wen und auf welche Weise Regressansprüche geltend zu machen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Unternehmer bei der Bestimmung der Person, die er in Regress nehmen kann, der Fristen sowie der diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche angemessen durch innerstaatliches Recht geschützt ist. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden. |
(36) Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden. Diese Beschwerden oder Verfahren sollten eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den Online-Handel und andere Formen des Fernabsatzes in kohärenter Weise angegangen werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(42) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bedingungen für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, um für ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Verbrauchervertrauen zu sorgen und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für Händler beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(42a) Es ist angemessen, dass die Kommission diese Richtlinie fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Bei ihrer Überprüfung sollte die Kommission denjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die Abhilfen und die Beweislast – auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden –, die gewerbliche Garantie und die Haftung des Herstellers betreffen, sowie dem Verhältnis zu der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen besondere Aufmerksamkeit schenken. Diese Überprüfung könnte dazu führen, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Gegenstand und Ziele |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann. |
1. Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts auch durch die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und einen Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Händler beizutragen, indem bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen einem Händler und einem Verbraucher festgelegt werden, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht. |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Diese Richtlinie gilt nicht für materielle Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher dienen. |
entfällt |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf gebrauchter Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt. |
entfällt |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Kaufvertrag“ jeden Vertrag, auf dessen Grundlage der Verkäufer das Eigentum an einer Ware, einschließlich einer Ware, die noch hergestellt oder erzeugt werden muss, auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher im Gegenzug den Preis dafür zahlt oder sich zur Zahlung des Preises verpflichtet; |
a) „Kaufvertrag“ jeden Vertrag, auf dessen Grundlage der Händler das Eigentum an einer Ware, einschließlich einer Ware, die noch hergestellt oder erzeugt werden muss, auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher im Gegenzug den Preis dafür zahlt oder sich zur Zahlung des Preises verpflichtet, einschließlich Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
b) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; wird ein Vertrag zu einem Zweck, der teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person liegt, oder zu einem gleichwertigen Zweck geschlossen, und ist dieser Zweck so weit begrenzt, dass er nicht den vorrangigen Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags bildet, gilt diese Person ebenfalls als Verbraucher; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) „Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird; |
c) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder als Vermittler für eine natürliche Person handelnde Person tätig wird; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) „Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Einführer von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet; |
d) „Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Einführer von Waren in das Gebiet der Union, den Produzenten von Rohstoffen oder den Hersteller eines Bestandteils oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
eb) „digitale Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung und Verarbeitung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu diesen Daten oder die Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglicht, wenn solche Daten vom Verbraucher hochgeladen oder erstellt werden; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ec) „eingebetteter digitaler Inhalt oder eingebettete digitale Dienstleistung“ einen digitalen Inhalt oder eine digitale Dienstleistung, der bzw. die in einer Ware vorinstalliert ist; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ed) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Händler gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
f) „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Händlers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, seine erforderliche Leistungsfähigkeit während eines bestimmten oder langen Zeitraums bei Annahme einer normalen oder durchschnittlichen Nutzungsrate unter dem Einfluss vorhersehbarer Handlungen beizubehalten; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) „Vertrag“ eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Pflichten zu begründen oder andere rechtliche Wirkungen herbeizuführen; |
entfällt |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) „unentgeltlich“ ohne die notwendigen Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren , insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. |
i) „unentgeltlich“ ohne die üblichen Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren , insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 2a |
|
Anwendungsbereich |
|
1. Diese Richtlinie gilt für alle Kaufverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Händler geschlossen werden. |
|
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Verträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil von ihnen Anwendung, der sich auf den Warenhandel bezieht. |
|
3. Diese Richtlinie gilt nicht für eingebetteten digitalen Inhalt oder eingebettete digitale Dienste. |
|
4. Diese Richtlinie gilt nicht für den Handel mit lebenden Tieren zwischen Händler und Verbraucher. |
|
5. Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf gebrauchter Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen, und bei der sie durch eine klare Erklärung, die schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, vor der Versteigerung davon unterrichtet werden, dass aus dieser Richtlinie herrührende Rechte nicht gelten, und auch in dieser Erklärung über die einschlägigen Rechte, die gelten, informiert werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen. Zusätzlich sollte die Verwendung von Online-Plattformen, die Verbrauchern und Händlern zu Versteigerungszwecken zur Verfügung stehen, nicht als öffentliche Versteigerung im Sinne dieser Richtlinie gelten. |
|
6. Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regelt, hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang vor dieser Richtlinie. |
|
7. Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht, wie die Bestimmungen über Verjährungsfristen, das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Grad der Harmonisierung |
Grad der Harmonisierung |
Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. |
1. Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen. |
|
2. Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten keine von den Bestimmungen der Artikel 3a, 4, 5, 6, 7, 8, 8a, 9, 9a, 10, 12, 13, 15 und 18 abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. |
|
3. Unbeschadet des Absatzes 2 steht es den Mitgliedstaaten frei, innerstaatliche Rechtsvorschriften über Abhilfe bei „versteckten Mängeln“ oder über ein kurzfristiges Recht auf Ablehnung zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzniveaus aufrechtzuerhalten oder einzuführen. Im Falle des Artikels 8 Absatz 2a können die Mitgliedstaaten strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits in Kraft sind. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 3a |
|
Vertragsmäßigkeit von Waren |
|
Der Händler liefert dem Verbraucher Waren, die den Anforderungen der Artikel 4, 5, 6 und 7, sofern anwendbar, entsprechen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vertragsmäßigkeit der Waren |
Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Waren, soweit dies relevant ist, |
1. Zur Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit hat der Verkäufer dafür zu sorgen, dass die Waren insbesondere, soweit anwendbar, |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, |
a) hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; wird ein Vertrag unter Bezugnahme auf eine Probe oder ein Muster von Waren, die bzw. das vom Verbraucher in Augenschein genommen oder untersucht wurde, geschlossen, müssen die Waren hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen, es sei denn, der Verbraucher wurde vor Vertragsschluss auf etwaige Unterschiede zwischen der Probe oder dem Muster und den Waren hingewiesen; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und |
b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck, den der Verbraucher dem Händler spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Händler zugestimmt hat oder der unter den gegebenen Umständen ein vernünftiger Zweck ist, eignen, |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) den Regelungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, etwaigen Anleitungen, einschließlich Installationsanleitungen, und Kundendienst geliefert werden und |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die Waren überdies den Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 genügen. |
entfällt |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren |
Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Waren müssen, sofern relevant, |
1. Die Waren müssen nicht nur allen Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit im Vertrag genügen, sondern auch, soweit anwendbar, |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, |
a) sich für alle Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Vorschriften und Unionsvorschriften, technischer Normen oder in Ermangelung solcher technischer Normen anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes, |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) mit solchem Zubehör, einschließlich Verpackung, Montageanleitungen und anderen Anleitungen, geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, und |
b) mit etwaigem Zubehör, einschließlich Verpackung, Montageanleitungen und etwaigen anderen Anleitungen, geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann und |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, |
c) Qualitäts- und Tauglichkeitsmerkmale aufweisen, auch hinsichtlich des Aussehens, der Haltbarkeit, der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit, die bei Waren der gleichen Art befriedigend sind und üblicherweise angetroffen werden und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Händler oder dem Hersteller, insbesondere in der Werbung oder in der Beschriftung abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Händler kann nachweisen, |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) dass er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte, |
i) dass der Händler die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte, |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war oder |
ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war und dem Verbraucher diese Berichtigung vernünftigerweise nicht unbekannt sein konnte oder |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) die Kaufentscheidung nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte. |
iii) die Entscheidung zum Erwerb nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Waren von den im Vertrag vorgesehenen Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Vertragsschluss diese Abweichung ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert wurden oder |
a) die Waren vom Händler oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert wurden oder |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten Dritter – einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum – sein. |
Die Waren müssen zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Beschränkungen sein, die sich aus Rechten Dritter, insbesondere Rechten des geistigen Eigentum, ergeben und die Nutzung der Waren gemäß den Artikeln 4 und 5 verhindern. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit |
Haftung des Händlers |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem |
1. Der Händler haftet für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem |
a) der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt oder |
a) der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt oder |
b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden. |
b) die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden, wobei die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer hiervon unberührt bleiben, |
|
und wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem vorstehend festgesetzten Zeitpunkt offenbar wird. Artikel 3 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. |
2. Wurden die Waren vom Händler oder unter seiner Verantwortung gemäß Artikel 6 Buchstabe a montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher gemäß Artikel 6 Buchstabe b bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In Bezug auf den Zeitraum nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten, die am ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einsetzen] bereits in Kraft sind.
|
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Im Falle des Handels mit gebrauchten Waren, bei dem ein Verbraucher Gelegenheit hatte, die Waren persönlich vor dem Vertragsschluss zu untersuchen, können die Mitgliedstaaten Bestimmungen aufrechterhalten, die kürzere Fristen als diejenigen nach Absatz 1 zulassen, wenn der betreffende Händler und der betreffende Verbraucher ausdrücklich schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger eine solche kürzere Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, vereinbart haben. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. |
entfällt |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Beweislast |
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1. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 relevanten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. |
|
2. Im Falle des Handels mit gebrauchten Waren, bei dem ein Verbraucher Gelegenheit hatte, die Waren persönlich vor dem Vertragsschluss zu untersuchen, können die Mitgliedstaaten Bestimmungen aufrechterhalten, die kürzere Fristen als diejenigen nach Absatz 1 zulassen, wenn der betreffende Händler und der betreffende Verbraucher ausdrücklich schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger eine solche kürzere Frist, die nicht kürzer als sechs Monate sein darf, vereinbart haben. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abhilfen des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit |
Abhilfen bei Vertragswidrigkeit |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11. |
1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, auf eine anteilmäßige Minderung des Preises oder auf Beendigung des Vertrags unter den Voraussetzungen nach diesem Artikel. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung frei wählen, es sei denn, die gewählte Option wäre unmöglich oder würde dem Händler unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, unter anderem |
|
a) der Wert, den die Waren ohne die Vertragswidrigkeit hätten, |
|
b) die Bedeutung der Vertragswidrigkeit und |
|
c) die Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte. |
|
Insbesondere gilt die Abhilfemöglichkeit der Ersatzlieferung als für den Händler unverhältnismäßig, wenn die Kosten für eine Nachbesserung geringer oder gleich den Kosten für die alternative Abhilfemöglichkeit der Ersatzlieferung wären. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Während des Zeitraums der Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer Ware wird die Frist nach Artikel 8 ausgesetzt, bis der Verbraucher die Ersatzware oder die nachgebesserte Ware erhalten hat. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. Wird als Teil der Nachbesserung einer Ware ein Bestandteil durch ein neues ersetzt oder wird eine mangelhafte Ware durch eine neue Ware ersetzt, haftet der Händler für eine etwaige neuerliche Vertragswidrigkeit bei dem ersetzten Bestandteil oder bei der ersetzten Ware, die innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der nachgebesserten oder ersetzten Ware offenbar wird, unter den in den Artikeln 8 und 8a festgelegten Bedingungen. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 12 oder auf Beendigung des Vertrags nach Maßgabe des Artikels 13, wenn |
3. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 hat der Verbraucher Anspruch auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 12 oder auf Beendigung des Vertrags nach Maßgabe des Artikels 13, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder rechtswidrig ist, |
a) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung ist unmöglich oder unverhältnismäßig gemäß Absatz 1a; |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat, |
b) der Händler hat nicht die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 vorgenommen; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) eine Vertragswidrigkeit tritt trotz der Bemühungen des Händlers zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren auf; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung würde für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten bedeuten; oder |
entfällt |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags gerechtfertigt ist; oder |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der Verkäufer erklärt hat oder dies klar aus den Umständen zu erkennen ist, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist herstellen wird. |
d) der Händler hat erklärt oder es ist klar aus den Umständen zu erkennen, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand der Waren hergestellt hat. |
4. Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Händler den vertragsgemäßen Zustand der Waren hergestellt hat. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
|
Nachbesserung von Waren |
|
1. Eine Nachbesserung gemäß Artikel 9 Absatz 1a muss innerhalb eines Monats und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Händler trägt die Gefahr des Untergangs oder der zusätzlichen Beschädigung der Waren während der Nachbesserungsfrist oder des Transports zurück zum Verbraucher. |
|
2. Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Händler den vertragsgemäßen Zustand der Waren durch Nachbesserung hergestellt hat. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hilft der Verkäufer der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab, hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart. |
1. Hilft der Händler der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab, hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Händler über die Vertragswidrigkeit der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Eine Ersatzlieferung muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Händler in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Händler den vertragsgemäßen Zustand der Waren durch Ersatzlieferung hergestellt hat. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
entfällt |
Wahl des Verbrauchers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung |
|
Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem |
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a) des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären, |
|
b) der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, |
|
c) des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geleistet werden kann. |
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Waren gehabt hätten. |
Der Verbraucher übt sein Recht auf eine anteilmäßige Minderung des Preises durch eine Erklärung aus, in der er dem Händler unmissverständlich seinen Entschluss mitteilt. Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Waren gehabt hätten. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags |
Beendigung des Vertrags wegen Vertragswidrigkeit |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine auf beliebige Weise abgegebene Mitteilung an den Verkäufer aus. |
1. Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung aus, in der er dem Händler unmissverständlich seinen Entschluss mitteilt, den Vertrag zu beenden. Werden Verträge mithilfe digitaler Mittel geschlossen, stellt der Händler dem Verbraucher einfache digitale Mittel zur Vertragsbeendigung bereit. Die Beendigung des Vertrags wird 14 Tage nach Eingang der Mitteilung oder zu einem späteren, vom Verbraucher angegebenen Zeitpunkt wirksam. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der gelieferten Waren und besteht ein Grund für die Beendigung des Vertrags nach Artikel 9, kann der Verbraucher den Vertrag nur in Bezug auf diese Waren und andere Waren, die er als Zubehör zu den nicht vertragsgemäßen Waren erworben hat, beenden. |
2. Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der gelieferten Waren, die von den übrigen Waren getrennt werden können, und besteht ein Grund für die Beendigung des Vertrags nach Artikel 9 hinsichtlich der vertragswidrigen Waren, kann der Verbraucher den Vertrag nur in Bezug auf diese Waren, die getrennt werden können, und andere Waren, die er als Zubehör zu den nicht vertragsgemäßen Waren oder in Verbindung mit diese Waren erworben hat, beenden, es sei denn, von dem Verbraucher kann nicht erwartet werden, dass er die Ausführung des Teils des Vertrags, der die vertragsgemäßen Waren betrifft, akzeptiert. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-a) Als erstes hat der Verbraucher dem Händler die Waren auf dessen Kosten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zeitpunkt zurückzugeben, zu dem die Beendigung wirksam wird. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Verkäufer hat dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu erstatten und die Erstattungskosten zu tragen. |
a) Danach hat der Händler dem Verbraucher alle im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der zurückgegebenen Waren zu erstatten. Der Händler muss die Erstattung unter Verwendung derselben Zahlungsmethode, die der Verbraucher für die Bezahlung der Waren genutzt hatte, durchführen, es sei denn, der Verbraucher hat ausdrücklich etwas anderem zugestimmt. Der Händler berechnet dem Verbraucher für die Erstattung keine Gebühr. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Mitteilung über die Vertragsbeendigung, zurückzugeben. |
entfällt |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Können die Waren wegen Zerstörung oder Verlust nicht zurückgegeben werden, hat der Verbraucher dem Verkäufer den Geldwert zu zahlen, den die vertragswidrigen Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätten, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zerstörung oder Verlust beim Verbraucher verblieben wären, es sei denn, die Zerstörung oder der Verlust wurde durch die Vertragswidrigkeit der Waren verursacht. und |
c) Können die Waren wegen Zerstörung oder Verlust nicht zurückgegeben werden, hat der Verbraucher dem Händler den Geldwert zu zahlen, den die vertragswidrigen Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätten, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zerstörung oder Verlust beim Verbraucher verblieben wären, es sei denn, die Zerstörung oder der Verlust wurde durch die Vertragswidrigkeit der Waren verursacht. und |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 13a |
|
Recht auf Schadensersatz |
|
1. Der Anbieter haftet dem Verbraucher für jeden durch eine Vertragswidrigkeit oder die nicht erfolgte Bereitstellung der Ware entstandenen wirtschaftlichen Schaden. Nach Möglichkeit wird der Verbraucher durch den Schadensersatz in die Lage versetzt, in der er sich befunden hätte, wenn die Ware vertragsgemäß gewesen wäre. |
|
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Ausübung des Rechts auf Schadensersatz fest. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 |
entfällt |
Fristen |
|
Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird. Gilt nach nationalem Recht für die Ansprüche nach Artikel 9 eine Verjährungsfrist, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt enden. |
|
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gewerbliche Garantien |
Gewerbliche Garantien und Haftung des Herstellers |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Garantieerklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Sie muss Folgendes enthalten: |
2. Die Garantieerklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger und schriftlich in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung des Verbrauchers wird sie auf Papier kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Garantieerklärung muss Folgendes enthalten: |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) einen klaren Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf den Umstand, dass diese Rechte von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden, sowie |
a) einen klaren Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf den Umstand, dass diese Rechte ohne weitere Bedingungen zu erfüllen sind und von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden, sowie |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es den Parteien gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. |
entfällt |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Unbeschadet der Rechte nach diesem Artikel oder einer anderen anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts ist ein Hersteller, der eine Haltbarkeitsgarantie für einen Zeitraum von zwei oder mehr Jahren für bestimmte Waren gewährt, unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen der Artikel 3, 8 und 8a sowie damit zusammenhängender Bestimmungen erfüllt und diese anwendbar sind, |
|
a) dem Verbraucher unmittelbar für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung dieser Waren wegen Vertragswidrigkeit haftbar und |
|
b) verpflichtet, diese Waren innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem er in den physischen Besitz der Waren gelangt ist oder Zugang zu den Waren zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hatte, nachzubessern oder zu ersetzen. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Ein Hersteller von Waren, der in den Anwendungsbereich des Absatzes 5a fällt, hat klare und umfassende schriftliche Informationen über die dort festgelegten Rechte in Material oder Verpackungen, die Waren begleiten, zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Erklärung, dass die Rechte des Verbrauchers hinsichtlich der Haftung von Händlern, von denen die Waren gekauft wurden, nicht berührt werden. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, ist der Verkäufer berechtigt, den oder die innerhalb der Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Verkäufer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche bestimmt das nationale Recht. |
Haftet der Händler dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, ist der Händler berechtigt, den oder die innerhalb der Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Händler in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche bestimmt das nationale Recht. Allerdings ist der Händler berechtigt, Abhilfemaßnahmen für einen Zeitraum durchzuführen, der nicht kürzer als der in Artikel 8 genannte Zeitraum ist. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Informationen zu Ersatzteilen |
|
Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Händler und Hersteller den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise darüber unterrichten, ob auf dem Markt Ersatzteile oder Zubehörteile verfügbar sind, die für die Nutzung der verkauften Waren notwendig sind. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – title | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechtsdurchsetzung |
Rechtsdurchsetzung und Information |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird, wobei insbesondere berücksichtigt wird, dass die Verbraucher über ihre Rechte informiert werden müssen und ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte in der Praxis ermöglicht werden muss. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen: |
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen im Einklang mit gerechtfertigten und geeigneten Kriterien die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem: |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, bevor der Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Waren zur Kenntnis gebracht hat, ist für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, die Parteien haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen, sind davon abgewichen oder haben deren Wirkungen abgeändert. |
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, bevor der Verbraucher dem Händler die Vertragswidrigkeit der Waren zur Kenntnis gebracht hat, für den Verbraucher nicht bindend. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 20a |
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Überprüfung |
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Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens [fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten] und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor. Dieser Vorgang umfasst eine sinnvolle und detaillierte Konsultation und Einbindung der Mitgliedstaaten und der Verbraucher-, Rechts- oder Wirtschaftsverbände auf Unionsebene. Der Bericht enthält insbesondere eine Bewertung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die Abhilfen und die Beweislast – auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden –, die gewerbliche Garantie und die Haftung des Herstellers betreffen, sowie des Verhältnisses zu der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen. Der Bericht sollte gegebenenfalls von Rechtsetzungsvorschlägen begleitet werden. |
BEGRÜNDUNG
I. Einführung
Um die bestehenden rechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr – einen Sektor, dessen Potenzial weit gehend nicht ausgeschöpft ist – auszuräumen, hat die Kommission am 9. Dezember 2015 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (im Folgenden „der Warenvorschlag“) veröffentlicht. Der Berichterstatter begrüßt diesen neuen Versuch, das europäische Verbrauchervertragsrecht weiter zu harmonisieren, da dies nicht nur Verbraucher und Verkäufer ermuntern wird, weiter grenzübergreifenden Handel zu treiben, sondern auch alle Beteiligten in die Lage versetzen wird, in den Genuss der Vorteile eines wirklichen (digitalen) Binnenmarkts zu kommen.
Auf eine breite und offene Konsultation mit vielen interessierten Parteien – die Verbraucher, die Wirtschaft sowie europäische und nationale Interessen vertraten – hin zieht der Berichterstatter die folgenden, wenn auch vorläufigen, wichtigsten Schlüsse:
1. Eine vollständige Harmonisierung ist ausschlaggebend dafür, dass die verbleibenden rechtlichen Hindernisse beseitigt werden, die die Vollendung des (digitalen) Binnenmarkts verhindern.
2. Angesichts eines bereits komplexen und mehrschichtigen Verbraucherbesitzstands würde ein einheitliches Regelwerk für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel das europäische Verbrauchervertragsrecht spürbar straffen und vereinfachen.
3. Es gibt keine eindeutigen Anzeichen dafür, dass die derzeitigen Verbraucherrechte, wie sie von den meisten EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, wirklich ineffektiv sowohl hinsichtlich ihrer Breite als auch ihrer Tiefe wären, was eine Stärkung rechtfertigen würde. Deshalb hat der Berichterstatter in dieser Hinsicht keine größeren Änderungen vorgenommen.
Im Hinblick auf das Vorstehende hat der Berichterstatter den vorliegenden Bericht verfasst.
Bevor allerdings seine wichtigsten Änderungen am Kommissionsvorschlag dargestellt werden, ist es wohl vernünftig, die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Frage zu lenken, warum der Ansatz einer vollständigen Harmonisierung dringend benötigt wird.
II. Ein Plädoyer für eine vollständige Harmonisierung
Der Warenvorschlag der Kommission geht auf das bekannte Argument zurück, dass die bestehenden Ungleichheiten bei den Rechtsvorschriften für den Einzelhandel – wegen einer minimalen Harmonisierung – immer noch bedeutende Hindernisse im Binnenmarkt schaffen, was der Wirtschaft und den Verbrauchern schadet. In diesem Kontext schlägt die Kommission eine vollständige – wenn auch zielgerichtete – Harmonisierung der wichtigsten Vertragselemente für den Verkauf von Waren von Unternehmen an Verbraucher vor. Dieser neue Rechtsrahmen wird nicht nur eingerichtet, um das Vertrauen zu steigern unter den Verbrauchern – denen noch mehr Anreize geboten würden, Online-Käufe über die Grenzen hinweg zu tätigen –, sondern er würde auch die Transaktionskosten senken und für mehr Rechtssicherheit sorgen, wodurch es für die Unternehmen, insbesondere KMU, leichter würde, EU-weit zu verkaufen.
Wenn man sich anschaut, wie der derzeitige Rechtsrahmen – vor allem die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – umgesetzt wurde, besteht kein Zweifel daran, dass er immer noch eine beträchtliche Fragmentierung aufweist. Konkret gibt es beim Verbraucherschutz in der EU die folgenden Hauptunterschiede und -abweichungen:
• 4 Variationen bei der Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten: Im Rahmen der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit zunächst vom Verkäufer eine Nachbesserung der vertragswidrigen Ware oder eine Ersatzlieferung verlangen. Ist ein solches Verlangen nicht angemessen oder erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder verursacht sie erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, hat der Verbraucher – in einer zweiten Phase – Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags. 16 Mitgliedstaaten[1] folgten diesem Ansatz, wogegen sechs Mitgliedstaaten[2] über diese Mindestanforderungen hinausgingen und dem Verbraucher von Anfang an die freie Wahl zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Beendigung eingeräumt haben. Zehn Mitgliedstaaten[3] boten die freie Wahl der Abhilfemaßnahmen, die in vier von ihnen[4] durch die Rechte des Verkäufers auf Heilung oder durch andere Bedingungen beschränkt ist, was zu einer Wirkung führt, die der Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten recht ähnlich ist. Schließlich haben zwei Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich und Irland, die Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten angenommen, aber sie haben eine weitere Abhilfemaßnahme hinzugefügt, ein Recht, eine vertragswidrige Ware innerhalb einer kurzen Frist abzulehnen.
• 3 verschiedene Zeiträume für die Beweislastumkehr: Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Verkäufer wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, dies ist mit der Art des Gutes oder der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 25 Mitgliedstaaten haben sich für diesen Zeitraum von sechs Monaten entschieden, aber drei weitere Mitgliedstaaten haben diesen Zeitraum verlängert (Polen auf ein Jahr, Frankreich und Portugal auf zwei Jahre).
• 4 Variationen bei den Mindestgewährleistungsfristen: Für Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestanden, kann der Verkäufer während einer bestimmten Frist haftbar gemacht werden, die mindestens zwei Jahre betragen muss. 23 Mitgliedstaaten haben sich dieses Zweijahreszeitraums bedient, Schweden führte eine Mindestgewährleistungsfrist von drei Jahren ein, und in Finnland und den Niederlanden ist für die nationalen Garantien die erwartete Lebensdauer der Produkte maßgeblich. In Irland und im Vereinigten Königreich gibt es keine spezifische Mindestgewährleistungsfrist, aber die Verbraucherrechte sind durch eine Verjährungsfrist beschränkt.
• 8 unterschiedliche Mitteilungspflichten des Verbrauchers: Die Mitgliedstaaten können die Verbraucher dazu verpflichten, den Verkäufer innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Mangels über diesen zu unterrichten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Kommt der Verbraucher dieser Pflicht nicht nach, verliert er sein Recht auf Abhilfe. Sieben Mitgliedstaaten[5] haben eine solche Mitteilungspflicht nicht auferlegt, und 14 Mitgliedstaaten[6] haben den Verbraucher verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Eine weitere Gruppe von Mitgliedstaaten verlangt von dem Verbraucher, dies innerhalb unterschiedlicher Fristen zu tun, d. h. „innerhalb einer angemessenen Frist“[7],, „unverzüglich“[8],, „umgehend“[9],,„sofort“[10] oder „innerhalb von sechs Monaten“[11].
Vor diesem Hintergrund meint der Berichterstatter, dass eine vollständige Harmonisierung – verankert in Artikel 3 des Warenvorschlags – der richtige Regelungsansatz im Binnenmarkt ist. Natürlich ist er sich der Tatsache bewusst, dass dieser Ansatz nicht nur im Rat strittig ist, sondern auch innerhalb und außerhalb des IMCO-Ausschusses auf Ablehnung stößt. Wenn dies auch unbedingt vorzuziehen wäre, muss eine endgültige Entscheidung über die Frage, ob eine vollständige Harmonisierung erreicht werden kann, doch getroffen werden, wenn eine Einigung über die sachlichen Regelungen erzielt worden ist. Der Berichterstatter beabsichtigt jedenfalls, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und modernen, praktikablen gemeinsamen Vertragsrechtsvorschriften in seinem Berichtsentwurf und in den anstehenden Verhandlungen mit den Mitgliedern des IMCO-Ausschusses herzustellen, was eine Einigung über eine vollständige Harmonisierung ermöglichen würde.
III. Spezifische Änderungen
1. Ausweitung des Anwendungsbereichs, Artikel 1
Der Berichterstatter schlägt vor, den Anwendungsbereich auf den Offline-Handel auszuweiten, da er der Auffassung ist, dass eine Unterscheidung zwischen Online-Verkäufen und Verkäufen über die Ladentheke der Fragmentierung des Besitzstands noch weiter Vorschub leisten würde. Eine solche Fragmentierung würde nicht nur die Transaktionskosten für Unternehmen steigern, sondern würde auch die Verbraucher verwirren, deren Rechte je nachdem, ob sie online oder offline einkaufen, unterschiedlich wären. Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs wurde nicht nur von Mitgliedern des IMCO-Ausschusses über alle Fraktionen hinweg befürwortet, sondern auch durch die Ergebnisse des REFIT-Verfahrens zur Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf unterlegt. Folglich muss die Richtlinie 1999/44/EG aufgehoben werden (Artikel 19a) und müssen Änderungen dieser Richtlinie, die in Artikel 19 vorgeschlagen wurden, gestrichen werden.
2. Beziehung zum Besitzstand im Bereich des Verbraucherrechts
Der Berichterstatter erkennt die Tatsache an, dass dieser Vorschlag ein weiterer Meilenstein in der Entwicklung des Besitzstands im Bereich des Verbraucherrechts ist und dass seine bestehenden Regelungen weiterhin anwendbar sind, einschließlich der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Mit den Ko-Berichterstattern für den Vorschlag zu Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte wurde vereinbart, beide Vorschläge möglichst weitgehend anzugleichen, wenn auch die Unterschiede zu achten sind, die sich daraus ergeben, dass es um unterschiedliche Regelungsmaterien geht. Beispielsweise wird in dem neuen Artikel 2a Absatz 3 und in Erwägung 13 klargestellt, dass materielle Güter mit eingebetteten digitalen Inhalten in den Anwendungsbereich des Vorschlags für digitale Inhalte fallen.
3. Vertragsmäßigkeit, Artikel 3a bis 5
Durch eine neue übergeordnete Regelung in Artikel 3a wird klargestellt, dass Waren subjektive und objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen müssen, die wiederum in den Artikeln 4 und 5 festgelegt sind. Der Berichterstatter schlägt keine substantiellen Änderungen der Regelungen für die Vertragsmäßigkeit vor.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit, Artikel 8
Der Berichterstatter begrüßt die Tatsache, dass sich der Kommissionsvorschlag auch mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit in Fällen der Installation befasst. Es war allerdings notwendig, eine klarere Unterscheidung zwischen den Fällen einer Installation nach Artikel 6 und nach Artikel 8 zu treffen, um Verwirrung über den genauen zeitlichen Rahmen zu vermeiden.
5. Beweislast, Artikel 8a
Was die Beweislast bei Vertragswidrigkeit anbelangt, schlägt der Berichterstatter vor, das derzeitige System der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf beizubehalten, allerdings im Rahmen des Ansatzes einer vollständigen Harmonisierung Er ist sich durchaus der Tatsache bewusst, dass es verschiedene Auffassungen innerhalb des IMCO-Ausschusses zu diesem besonderen Thema gibt, und erwartet weitere Erörterungen und Änderungen, um einen Kompromiss formulieren zu können, der den Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Verkäufer gerecht wird. Eine weitere Klarstellung wird in Erwägung 26 vorgeschlagen, um den Vorschlag angesichts des Urteils in der Rechtssache Faber[12] auf den neuesten Stand zu bringen.
6. Abhilfemöglichkeiten für den Verbraucher, Artikel 9 bis 13
a. Abhilfemöglichkeiten für den Verbraucher, Artikel 9
Der Berichterstatter hält an der von der Kommission vorgeschlagenen Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten fest und stellt in Absatz 3 klar, dass der Verbraucher zur Vertragsbeendigung berechtigt ist, wenn es sich um eine nicht geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Dieser letztgenannte Aspekt stammt aus Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf. Zusätzlich werden Teile von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf in Artikel 8 Absatz 5 wieder eingefügt. Man könnte die Ansicht vertreten, dass diese Änderung unter Umständen zu einer Überschneidung mit Artikel 4 Absatz 3 führt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser letztgenannte Artikel die Möglichkeit regelt, vertraglich von beispielsweise den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abzuweichen, wogegen Artikel 9 Absatz 5 die Frage betrifft, unter welchen Bedingungen Verbraucher kein Anrecht auf Abhilfe haben. Dies ist besonders wichtig für die Fälle, für die Artikel 10 Absatz 2 gilt.
b. Ersatzlieferung, Artikel 10
Die zu Artikel 10 vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen Klarstellungen angesichts der Rechtsprechung des EuGH. So werden beispielsweise in Artikel 10 Absatz 2 Teile des Urteils in der Rechtssache Weber/Putz[13] kodifiziert. .In diesem Zusammenhang war es notwendig klarzustellen, dass der Verkäufer wählen darf, wie er die Waren ersetzen will, die bereits installiert, aber nicht vertragsgemäß sind, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist.. Darüber hinaus wird nun in Erwägung 27 klargestellt, dass im Falle unverhältnismäßiger Kosten die Verbraucherrechte auf Rückerstattung der Kosten der Entfernung der vertragswidrigen Waren und der Installierung der Ersatzwaren auf die Zahlung eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt werden können.
c. Beendigung, Artikel 13 bis 13b
Die Regelungen über die Beendigung folgen der Struktur der Regelungen über die Vertragsmäßigkeit. Durch Artikel 13 wird eine übergeordnete Regelung eingeführt. Durch den neuen Artikel 13a werden die Pflichten des Verkäufers im Falle der Beendigung geregelt, und er orientiert sich an dem früheren Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a. Der neue Artikel 13a Absatz 2 ist notwendig, um auch die Pflichten des Verkäufers im Falle einer teilweisen Beendigung festzulegen, die im früheren Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen war. Bei dem neuen Artikel 13b handelt es sich um den früheren Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b bis d, die nicht geändert wurden.
7. Fristen, Artikel 14
Schließlich fügt der Berichterstatter Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf zu Fristen bei gebrauchten Waren in den vorliegenden Vorschlags sinngemäß wieder ein.
- [1] Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.
- [2] Griechenland, Kroatien, Litauen, Portugal, Slowenien und Ungarn.
- [3] Dänemark, Estland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien und Ungarn.
- [4] Dänemark, Estland, Luxemburg und Polen.
- [5] Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Österreich, Polen und Vereinigtes Königreich.
- [6] Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Zypern.
- [7] Dänemark, Litauen und Schweden.
- [8] Tschechische Republik.
- [9] Niederlande.
- [10] Hungary.
- [11] Slovakia.
- [12] Urteil in der Rechtssache Faber / Autobedrijf Hazet Octhen BV, C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357, Randnr. 71.
- [13] Urteile in den Rechtssachen Gebr. Weber u. a. / J. Wittmer u. a. C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396, Randnr. 74.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verträge über Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0637 – C8-0379/2017 – COM(2015)0635 – C8-0391/2015 – 2015/0288(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
31.10.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 21.1.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 21.1.2016 |
JURI 21.1.2016 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CULT 25.1.2016 |
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Assoziierte Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 28.4.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Pascal Arimont 2.2.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.4.2016 |
14.7.2016 |
29.11.2016 |
21.3.2017 |
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28.9.2017 |
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Datum der Annahme |
22.2.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 4 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Marlene Mizzi, Nosheena Mobarik, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Lucy Anderson, Birgit Collin-Langen, Edward Czesak, Kaja Kallas, Arndt Kohn, Adam Szejnfeld, Ulrike Trebesius, Lambert van Nistelrooij |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Cornelia Ernst, Flavio Zanonato, Jaromír Štětina |
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Datum der Einreichung |
27.2.2018 |
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SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
29 |
+ |
|
ALDE |
Kaja Kallas, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic |
|
ECR |
Edward Czesak, Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Ulrike Trebesius |
|
EFDD |
Marco Zullo |
|
PPE |
Pascal Arimont, Birgit Collin-Langen, Anna Maria Corazza Bildt, Antonio López-Istúriz White, Andreas Schwab, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Lambert van Nistelrooij, Jaromír Štětina, Mihai Ţurcanu |
|
S&D |
Lucy Anderson, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Arndt Kohn, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Flavio Zanonato |
|
4 |
- |
|
EFDD |
John Stuart Agnew |
|
PPE |
Carlos Coelho |
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Verts/ALE |
Pascal Durand, Igor Šoltes |
|
4 |
0 |
|
EFDD |
Robert Jarosław Iwaszkiewicz |
|
ENF |
Mylène Troszczynski |
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GUE/NGL |
Cornelia Ernst, Dennis de Jong |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
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