BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

7.3.2018 - (COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)) - ***I

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Helga Trüpel
Verfasser der Stellungnahme (*):
Brando Benifei, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Eleonora Forenza, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
* Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2017/0102(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0060/2018
Eingereichte Texte :
A8-0060/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

(COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0262),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0162/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2017 zum Europäischen Solidaritätskorps, Nr. 2017/2585(RSP)[1],

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, vom spanischen Parlament und vom portugiesischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2017[2],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[3],

–  unter Hinweis auf das Dokument zum Maßnahmenprogramm für die Freiwilligentätigkeit in Europa (PAVE) im Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 und die dazugehörige Fünfjahresüberprüfung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 mit dem Titel „Helping Hands“ von 2015;

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0060/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritäts- und Freiwilligendienstes sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text mit Ausnahme der Erwägungen 2, 3, 38a und 38b. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen.

(1)  Solidarität sowohl zwischen den EU-Bürgern als auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist einer der universellen Werte, die das Fundament der Europäischen Union bilden. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln, er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen, und er steigert das Interesse der Jugend am gemeinsamen europäischen Aufbauwerk. Das Prinzip der Solidarität ist in Artikel 2 Vertrags über die Europäische Union und in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.

(2)  In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen, Fertigkeiten und Wissen zu erwerben, wodurch sie wertvolle Lebenserfahrung sammeln, was auch im Hinblick auf die Heranbildung einer aktiven und engagierten Unionsbürgerschaft von wesentlicher Bedeutung ist.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Der Europäische Solidaritäts- und Freiwilligendienst (ESFD) soll ein Schritt nach vorn in Richtung eines umfassenden Maßnahmenprogramms für Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union auf der Grundlage der Ergebnisse des Europäischen Jahrs der Freiwilligentätigkeit 2011 sein.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sollten sich grundsätzlich dazu verpflichten, Rahmenbedingungen festzulegen, durch die die Teilnahme am Europäischen Solidaritäts- und Freiwilligendienst (ESFD) so attraktiv wie möglich gestaltet wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für hochwertige solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale, regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des damals sogenannten Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten Union anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des damals sogenannten Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Solidarität bedeutet ein Verantwortungsgefühl von allen für alle im Sinne des Gemeinwohls, was durch konkrete Aktionen zum Ausdruck gebracht wird, ohne dass man dafür eine Gegenleistung erwartet.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an hochwertigen solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, was sich positiv auf die Gesellschaft auswirken und ihnen zudem Gelegenheit geben würde, ihr Engagement aus Solidarität mit und zum Nutzen lokaler Gemeinschaften zum Ausdruck zu bringen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Wissen, Kompetenzen und Fertigkeiten in erster Linie für ihre persönliche Entwicklung zu erwerben, was ihrem Selbstwertgefühl, ihrer Selbstbestimmtheit und Lernmotivation zugutekommt und wodurch ihre bildungsbezogene, soziale, künstlerische, sprachliche, kulturelle, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung gefördert wird. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer unter Einhaltung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften für die Mobilität der Arbeitnehmer gefördert.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a)  Der Mehrsprachigkeit sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da einige der solidarischen Einsätze grenzübergreifend sein werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, indem sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, indem sie ihnen helfen sollten, wesentliche, eindeutig bestimmte gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und auf wesentliche, eindeutig bestimmte Bedürfnisse einzugehen, lokale oder nationale Gemeinschaften und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken sowie ein bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Die solidarischen Tätigkeiten sollten den persönlichen Bedürfnissen entsprechen und die berufliche Entwicklung der Teilnehmer fördern, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten eröffnen, für junge Menschen finanziell tragfähig und tatsächlich zugänglich sein und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen. Bei den solidarischen Tätigkeiten sollte eine geografische Ausgewogenheit sowie die tatsächliche Inklusivität und Zugänglichkeit insbesondere für benachteiligte junge Menschen gewährleistet sein. Solidarische Tätigkeiten dürfen niemals Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung von Unternehmen ersetzen, noch dürfen sie sich negativ auf bestehende Arbeitsstellen oder Praktika auswirken.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Der ESFD sollte jungen Menschen eine Gelegenheit bieten, wertvolle Erfahrungen zu sammeln, die eigenen Kompetenzen weiterzuentwickeln und einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, wozu es mehr und besserer Möglichkeiten bedarf, die ein breites Spektrum von Tätigkeiten abdecken, und zugleich für den Zugang zu einer geeigneten Ausbildungsmaßnahme und die offizielle Anerkennung der erworbenen Fertigkeiten und Erfahrungen gesorgt werden muss.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

(6)  Der ESFD würde einen Hauptzugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Er sollte die Finanzierung der bestehenden einschlägigen Programme im Solidaritätsbereich nicht gefährden. Der ESFD sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes und Jugend in Aktion, aufbauen. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen und dem ESFD, insbesondere mit Solidaritäts-, Freiwilligen-, Zivildienst- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene betrieben werden, sichergestellt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass der ESFD weiterhin frei von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sozialer oder wirtschaftlicher Erwägungen ist, und er sollte sich gegebenenfalls auf bewährte Verfahren gründen. Der ESFD sollte nationale Programme nicht ersetzen. In allen Mitgliedstaaten sollte der Zugang junger Menschen zu nationalen solidarischen Tätigkeiten mittels angemessener Rechtsrahmen und nationaler Ressourcen sichergestellt werden. Es sollten Partnerschaften mit europäischen Netzen begründet werden, die sich auf bestimmte dringliche soziale Probleme spezialisiert haben, die von den Mitgliedstaaten nur unzureichend angegangen werden, beispielsweise extreme Armut, Obdachlosigkeit, Notlagen von Minderheiten, wie Roma-Gemeinschaften, oder Ausgrenzung von Asylbewerbern.

__________________

 

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a)  Solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten in der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums bieten jungen Menschen eine einzigartige Gelegenheit, sich über bewährte Verfahren auszutauschen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des ESFD zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des ESFD zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden, wobei das Ziel darin besteht, die Jugendlichen, die Zivilgesellschaft und die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regelungen für den Freiwilligendienst stärker einzubeziehen. Sobald die teilnehmenden Organisationen ein gültiges Qualitätssiegel des ESFD erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des ESFD erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

(8)  Der ESFD sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Erfüllung unbefriedigter gesellschaftlicher Bedürfnisse, zur Konsolidierung der Gemeinschaften und zur Stärkung der persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen beitragen. Der ESFD sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Teilnehmer am ESFD und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern. Er sollte zudem zur Unterstützung und Stärkung bestehender Organisationen beitragen, die Solidaritätsmaßnahmen durchführen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Freiwillige Tätigkeiten bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Zur Gewährleistung der Kontinuität von Freiwilligentätigkeiten, die auf Unionsebene gefördert werden, sollten die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, von letzterem in Form grenzüberschreitender Freiwilligeneinsätze unterstützt werden. Alle anderen Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die nicht in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, sollten weiterhin im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport20, eingeführten Programms unterstützt werden. Bezüglich der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligeneinsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.

(9)  Freiwillige Tätigkeiten bieten wertvolle Erfahrungen in einem formalen und nichtformalen Lernumfeld, welche die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement fördern. Angesichts des branchenübergreifenden Charakters von Tätigkeiten mit Solidaritätsbezug, des unterschiedlichen Status von gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen, die in diese Tätigkeiten eingebunden werden können, und der sozioökonomischen Bedeutung des Solidaritätsbereichs in der Union sollten allerdings in diese Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, damit Freiwilligentätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben, und solidarische Tätigkeiten sollten nicht als Ersatz für solche gesehen oder tatsächlich benutzt werden.Aus diesem Grund sollten solidarische Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten ausschließlich von teilnehmenden Organisationen aus dem gemeinnützigen Sektor, von Stiftungen oder von sozialen Unternehmen angeboten werden.

_____________

 

20 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

 

Änderungsantrag   17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, und sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation vergütet werden und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 201421 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen orientieren. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und daher von einer angemessenen Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

(10)  Der ESFD sollte auch einen Rahmen für Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug bieten, um dazu beizutragen, sozialen, wirtschaftlichen und bürgerlichen Zusammenhalt aufzubauen. Praktika und Arbeitsstellen sollten sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht klar von Freiwilligentätigkeiten getrennt werden, zumal sie jungen Menschen unterschiedliche und zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und deren Arbeitsmarktchancen und berufliche Perspektiven verbessern können und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Praktika und Arbeitsstellen sollten niemals Arbeitsplätze ersetzen. Vergütete Praktika und Arbeitsstellen können für benachteiligte junge Menschen und für junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen allerdings einen Anreiz darstellen, sich an Tätigkeiten mit Solidaritätsbezug zu beteiligen, die für sie andernfalls womöglich nicht zugänglich wären. Praktikumseinsätze können den Übergang junger Menschen von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtern, was entscheidend zu ihrer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt beiträgt. Die im Rahmen des ESFD angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation immer vergütet werden und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 201421 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen orientieren. Die Praktikumseinsätze sollten sich ferner von der Freiwilligentätigkeit unterscheiden und Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die zu Beginn des Praktikums zwischen dem Praktikanten und der teilnehmenden Organisation geschlossen wird. In solchen schriftlichen Vereinbarungen sollten die Bildungs- und Ausbildungsziele, die Arbeitsbedingungen und die Dauer des Praktikums, die Vergütung des Praktikanten sowie die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bzw. den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem das Praktikum absolviert wird, angegeben werden. Die angebotenen Praktikumseinsätze sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und dürfen nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten. Praktikumseinsätze sollten befristet sein und, wie in dieser Verordnung festgelegt, eine angemessene Dauer nicht überschreiten. Arbeitseinsätze sollten Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein und alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird, definiert werden. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Organisationen, die Arbeitseinsätze anbieten, sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Praktika und Arbeitsstellen sollten sich aus finanzieller und inhaltlicher Sicht klar von Freiwilligentätigkeiten unterscheiden und daher von einer angemessenen Vorbereitung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden, und zwar im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers am ESFD. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des ESFD Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Teilnehmern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

__________________

__________________

21 Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

21 Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte sollten Gelegenheit bieten, Ideen auszuprobieren, und junge Menschen dabei unterstützen, selbst solidarische Aktionen durchzuführen. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps darstellen, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

(11)  Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft. Der ESFD sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem er jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen aus Solidarität mit und zum Nutzen lokaler Gemeinschaften ausgerichtet sind, insbesondere Gemeinschaften, die sich in ländlichen, isolierten oder marginalisierten Gegenden befinden. Diese Projekte sollten jungen Menschen die Gelegenheit bieten, innovative Lösungen zu erarbeiten und in nachhaltiger Weise Ideen auszuprobieren sowie zu erfahren, wie es ist, wenn man selbst solidarische Aktionen durchführt. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Teilnehmern am ESFD darstellen, sich als soziale Unternehmer oder ehrenamtlich in Verbänden, nichtstaatlichen Organisationen, Jugendorganisationen oder anderen Einrichtungen zu betätigen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren, oder eigene Vereine zu gründen. Junge Menschen sowie Jugend- und Studentenorganisationen sollten die notwendige Unterstützung erhalten, damit sie wirksam diese solidarischen Tätigkeiten konzipieren können. Die Unterstützung nach dem Einsatz könnte die Unterstützung und Beratung für Teilnehmer umfassen, die daran interessiert sind, Vereine, Genossenschaften, Sozialunternehmen, Jugendorganisationen und Gemeindezentren zu gründen und zu leiten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Junge Menschen und am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmende Organisationen sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Einsätze für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten sollten ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren beitragen und der Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen.

(12)  Junge Menschen und am ESFD teilnehmende Organisationen sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa und anderswo einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende gemeinnützige Organisationen von allgemeinem Interesse oder mit sozialer Zielsetzung Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Einsätze für immer mehr Teilnehmer ausgebaut werden können. Der ESFD sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung der Kapazitäten junger Menschen und des Engagements teilnehmender nichtstaatlicher Organisationen in dieser Gemeinschaft sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen im Bereich der Solidarität ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten sollten ferner zur Sensibilisierung für Solidarität von öffentlichen und privaten Akteuren, wie gemeinnützigen Organisationen mit sozialer Zielsetzung, beitragen und der Sammlung von Rückmeldungen von Teilnehmern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des ESFD dienen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des ESFD gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen im Internet und in herkömmlicher Form und Sprachunterstützung, Versicherungen, vereinfachte administrative Verfahren, Unterstützung vor und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der im Rahmen der ESFD-Erfahrungen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Diese Unterstützung sollte in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und anderen gemeinnützigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen konzipiert und geleistet werden, um deren Fachwissen auf dem Gebiet zu nutzen. Wenn die von den Teilnehmern ausgeübten Tätigkeiten in einem gefährlichen Umfeld erfolgen, wie etwa im Umfeld nach einer Katastrophe, sollten präventive Sicherheitskurse angeboten werden. Bei der Unterstützung nach dem Einsatz sollte ferner das kontinuierliche staatsbürgerliche Engagement der Teilnehmer in ihrer Gemeinschaft im Vordergrund stehen, sodass sie nach dem Einsatz zur Mitarbeit in lokalen Organisationen oder Projekten motiviert werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens22 dargelegt.

(14)  Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des ESFD für die persönliche, bildungsbezogene, künstlerische, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Teilnehmer sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse gezielter Schulungen vor dem solidarischen Einsatz bilden, sorgfältig erfasst, dokumentiert, bewertet, zertifiziert und anerkannt werden; dies sollte im Einklang mit EU-Leitlinien sowie nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens dargelegt. Als Instrument für die Anerkennung sollte eine Jugendpass-Bescheinigung genutzt werden, mit der die im Rahmen der ESFD-Erfahrungen erworbenen nichtformalen und informellen Lernergebnisse beschrieben und bestätigt werden. Mit der Jugendpass-Bescheinigung wird sich die Anerkennung der Lernergebnisse junger Menschen verbessern.

__________________

__________________

22 Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

22 Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14a)  Damit solidarische Tätigkeiten junger Menschen unterstützt werden, sollte es sich bei den teilnehmenden Organisationen um gemeinnützige entsendende oder aufnehmende Organisationen handeln, darunter nichtstaatliche oder zivilgesellschaftliche Organisationen, Jugendorganisationen sowie kirchliche oder religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens dargelegt. Es sollte ein Qualitätssiegel eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen.

(15)  In Partnerschaft mit einschlägigen Interessenträgern sollten jeweils Qualitätssiegel und ein Rahmen für die Überwachung von Freiwilligentätigkeiten sowie von Praktika und Arbeitsstellen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des ESFD in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung tatsächlich und fortlaufend entsprechen. Um unterschiedliche Qualitätsstandards zu vermeiden, sollte bei der ESFD-Charta die Charta des Europäischen Freiwilligendienstes des Programms Erasmus+ Berücksichtigung finden. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des ESFD führen. Mit dem Qualitätssiegel sollte sichergestellt werden, dass Tätigkeiten im Rahmen des ESFD keine regulären Arbeitsplätze oder Praktikumsstellen ersetzen. Durch das Verfahren zur Vergabe eines Qualitätssiegels sollte kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen, der Organisationen davon abhalten würde, einen Beitrag zum ESFD zu leisten. Durch ein Qualitätssiegel sollte zudem sichergestellt werden, dass die teilnehmenden Organisationen der Ex-ante-Konditionalität zur sozialen Inklusion und insbesondere ihrer Investitionspriorität für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Gesundheits- und Sozialdiensten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung tragen, um zu verhindern, dass EU-Mittel dafür verwendet werden können, die Segregation von Gesundheitsinfrastruktur und sozialer Infrastruktur (auch nur indirekt) zu unterstützen.

 

_____________________

 

1aVerordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Ein Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps sollte die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Qualität der Umsetzung und der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps sowie die Erkennung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen zu verbessern.

(16)  Ein Ressourcenzentrum des ESFD sollte die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im ESFD engagieren, unterstützen, um die Qualität der Umsetzung und der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps sowie die Erkennung, Validierung und Bescheinigung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kenntnissen, Kompetenzen und Fertigkeiten zu verbessern.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Ein Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung nach dem Einsatz sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

(17)  Ein Portal des ESFD, das in allen Amtssprachen der teilnehmenden Länder zur Verfügung steht und für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist, sollte ständig weiterentwickelt und aktualisiert werden, um für einen einfachen Zugang zum ESFD zu sorgen und als interaktive mehrsprachige Plattform sowohl für interessierte Personen als auch für gemeinnützige Organisationen zu dienen, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Informationen über bestehende solidarische Einsätze oder Projekte und über teilnehmende Organisationen, einschlägige europäische und nationale Kontaktstellen, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung vor und nach dem Einsatz, Mechanismen für die direkte Rückmeldung und Bewertung sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können. Das ESFD-Portal und seine Nutzung sollten im Programmleitfaden ausführlich erläutert werden. Die Interoperabilität mit dem Europäischen Jugendportal sollte sichergestellt werden.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Es sollte ein Qualitätsrahmen mit Qualitätsstandards für Einsatzangebote des ESFD entwickelt werden. Grundlage dieses Qualitätsrahmens sollten die auf europäischer und nationaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, Praktikanten und Freiwilligen im Hinblick auf sozialen Schutz, Mindesteinkommen, Stabilität, Arbeitnehmerrechte sowie geistige und physische Gesundheit sein. Die Standards sollten im Rahmen eines inklusiven Prozesses mit umfassender Beteiligung von Sozialpartnern, Jugendorganisationen und Freiwilligenorganisationen festgelegt werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Für ein reibungsloses Funktionieren des ESFD und einen rechtzeitigen Start der Maßnahmen kommt es darauf an, innerhalb der Arbeitsprogramme des ESFD Mechanismen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die Angebote angemeldeten jungen Menschen innerhalb eines angemessenen und relativ vorhersehbaren Zeitrahmens vorgelegt werden. Angemeldete Einzelpersonen sollten daher regelmäßig Informationen und Aktualisierungen zu den verfügbaren Einsätzen und aktiv am ESFD teilnehmenden Organisationen erhalten, um ihr Engagement für den ESFD nach ihrer Anmeldung zu fördern; dabei sollten sie auch die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zu den auf nationaler und europäischer Ebene im Bereich der Solidarität tätigen Akteuren aufzunehmen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 ein und wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt, beispielsweise dem Europäischen Sozialfonds, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem LIFE-Programm und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung in Höhe von 341 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Die Finanzausstattung sollte den Betrag von 197,7 Mio. EUR umfassen, der ursprünglich für die Finanzierung der Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes innerhalb der Union im Rahmen des Programms Erasmus+ für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vorgesehen war, da diese Aktivitäten in das Programm des ESFD übertragen werden sollen. Da negative Auswirkungen auf die Finanzierung der bestehenden Mehrjahresprogramme verhindert werden müssen, sollte der Restbetrag für die Finanzierung des ESFD ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens stammen, und neue Finanzmittel sollten in den künftigen Haushaltsjahren verwendet werden.

______________ ____

__________________

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Investitionen in den ESFD sollten nicht zu Lasten anderer EU-Programme gehen, die bereits jungen Menschen sehr wertvolle Chancen bieten, wozu insbesondere das Programm Erasmus+ und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gehören. Investitionen in den ESFD sollten mit höheren Investitionen in andere ergänzende EU-Programme, insbesondere die Programme von Erasmus+, einhergehen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 80 %/20 %-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

(19)  Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum ESFD beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 95%-5%-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

(20)  Die teilnehmenden Länder sollten im Einklang mit den Regeln des ESFD zusätzliche nationale, regionale oder lokale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des ESFD zu maximieren.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe dürfen nicht über den ESFD in die Verantwortung von jungen Menschen gegeben werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten kontinuierliche Investitionen in strukturierten Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe sicherstellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Generell gilt die Regel, dass die Teilnehmer den Finanzierungsantrag bei der nationalen Agentur des Landes einreichen, in dem die Organisation beheimatet ist. Finanzierungsanträge für Einsätze, die von europaweit tätigen oder internationalen Organisationen organisiert werden, werden bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur der Kommission eingereicht.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b)  Die Kommission sollte die Initiative ergreifen und eine EU-Agenda für Freiwilligentätigkeit unter Berücksichtigung des Maßnahmenprogramms für die Freiwilligentätigkeit in Europa (PAVE) ausarbeiten, deren Ziel es ist, die Anerkennung und die Achtung der Rechte von Freiwilligen und Organisationen, die mit Freiwilligen zu tun haben, sicherzustellen, administrative und rechtliche Hürden für die Freiwilligentätigkeit und für Organisationen, die mit Freiwilligen zu tun haben, in ganz Europa abzubauen, und darüber hinaus eine breiter aufgestellte Kultur der Solidarität und der Freiwilligentätigkeit in Europa zu pflegen, zu fördern und zu unterstützen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Außer den Mitgliedstaaten sollte das Europäische Solidaritätskorps anderen Ländern auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zur Teilnahme offenstehen. Für diese Beteiligung sollten gegebenenfalls gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

(22)  Wie der Europäische Freiwilligendienst sollte der ESFD außer den Mitgliedstaaten den Programm- und Partnerländern von Erasmus+ und Jugend in Aktion offenstehen, wobei von Beginn an ein besonderes Augenmerk auf EU-Nachbarländer gelegt werden sollte, damit die Chancengleichheit zwischen jungen Menschen in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten gefördert wird. Für diese Beteiligung sollten gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren ausgerichtet sein. Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

(23)  Der ESFD sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren ausgerichtet sein. Die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom ESFD angeboten werden, sollte entweder über eine vorherige Anmeldung auf dem ESFD-Portal oder einen offiziellen Antrag bzw. ein offizielles Einstellungsverfahren, das von der teilnehmenden Organisation durchgeführt wird, organisiert werden. Erforderlichenfalls sollten weitere ergänzende Instrumente zum Zwecke der Anmeldung zur Verfügung gestellt werden, um die Teilnahme aller jungen Menschen und insbesondere derjenigen, die sich in einer besonders prekären Situation befinden, und derjenigen, die nicht über digitale Kompetenzen verfügen, zu vereinfachen. Hierfür könnten bestehende Bewerbungsverfahren benutzt werden, die von Koordinierungs- und Entsendeorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Die Zielgruppe der jungen Menschen sollte möglichst breit und inklusiv sein, sodass junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und Bildungsstand sowie unterschiedlichen Kompetenzen, Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen am ESFD teilnehmen können.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  Es ist notwendig, eine weiter gefasste politische Strategie zu fördern, die darauf abzielt, ein günstiges Umfeld für die Freiwilligentätigkeit in Europa zu schaffen, damit es nicht zu Überlappungen mit laufenden Programmen kommt, sondern vielmehr erfolgreiche bestehende Initiativen, wie der Europäische Freiwilligendienst, gestärkt werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom ESFD unterstützten Tätigkeiten praktisch für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für besonders benachteiligte junge Menschen, wie zum Beispiel junge Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Daher sollten besondere Maßnahmen und individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden, mit denen alle Kategorien von jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen erreicht werden und deren Ziel es ist, die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu fördern und die Probleme zu berücksichtigen, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Europäischen Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des ESFD zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

______________________

______________________

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

(25)  Eine Stelle, die sich am ESFD beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für den ESFD, ein anderes EU-Programm oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, zuerst ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind und die betreffende Tätigkeit nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Tätigkeiten aufgeführt ist. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig, öffentlich und transparent von den Durchführungsstellen des ESFD abgewickelt werden. Unnötiger Verwaltungsaufwand sollte bei diesem Verfahren vermieden werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen.

(26)  Eine nichtstaatliche Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des ESFD beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Natürliche Personen, die im Namen einer informellen Gruppe von Teilnehmern am ESFD um finanzielle Unterstützung für ihre Programme und Solidaritätsprojekte ersuchen, sollten das Qualitätssiegel nicht erhalten. Die zuständigen Durchführungsstellen sollten bei diesen natürlichen Personen gleichwertige Qualitätskontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Anforderungen des ESFD erfüllt sind.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)  Die Bedürfnisse und Erwartungen lokaler Gemeinschaften sollten ein wichtiges Kriterium für die Bewertung der Qualität von Projekten sein. Dementsprechend sollten geeignete Indikatoren geschaffen und jährlich neu bewertet werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch das Monitoring und die Evaluierung einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer und realistischer Indikatoren, die der Interventionslogik entsprechen.

(27)  Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch das Monitoring und die Evaluierung einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer und realistischer qualitativer und quantitativer Indikatoren, die der Interventionslogik entsprechen.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden.

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch den ESFD unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand von allen Durchführungsstellen des ESFD auf den entsprechenden Websites der Kommission und der EU-Programme durchgeführt werden, die bereits dem ESFD angehören.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Damit die Ziel des ESFD besser verwirklicht werden können, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Agenturen gemeinsam mit ihren Partnern, bestehend aus nichtstaatlichen Organisationen, Jugendorganisationen und lokalen Interessenträgern, die über Sachverstand in Bezug auf solidarische Tätigkeiten verfügen, eng zusammenarbeiten.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Vorschlag der Kommission

(29)  Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(29)  Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den auf Betreiben der Kommission vorgenommenen Kommunikationsaktivitäten auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union wie etwa soziale Integration, Zusammenhalt, Umweltschutz und Klimaschutz, die mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, beitragen und im Einklang mit den Zielen der Finanzierungsquellen des ESFD stehen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Europäische Solidaritätskorps weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen zurückgreifen. Die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, d. h. der Kommission, der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden.

(30)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte der ESFD weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen zurückgreifen. Die Umsetzung des ESFD sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, d. h. der Kommission, der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden. Es sollte ein beratendes Gremium unter Beteiligung von europäischen Netzwerken nichtstaatlicher Organisationen aus dem Bereich Solidarität und Freiwilligendienst eingerichtet werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union26, sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den spezifischen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(35)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union26, sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den übergeordneten und den spezifischen Zielen des ESFD erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten im Wege von delegierten Rechtsakten und auf der Grundlage der Bedürfnisse und Erfordernisse der Begünstigten angenommen werden.

__________________

__________________

26 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit sollte der nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzte Ausschuss die Kommission ebenfalls bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen. In Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps sollte dieser Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung einberufen werden und sein Auftrag sollte mit Blick auf die Wahrnehmung dieser neuen Rolle angepasst werden. Es sollte den teilnehmenden Ländern obliegen, die jeweiligen Vertreter für diese Sitzungen zu benennen, wobei sie die Aspekte des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf Freiwilligentätigkeiten und Beschäftigung berücksichtigen.

(37)  Aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit sollte ein eigens dafür vorgesehener Unterausschuss des nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschusses die Kommission ebenfalls bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen. In Bezug auf das Programm sollte dieser Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung einberufen werden Es sollte den teilnehmenden Ländern obliegen, die jeweiligen Vertreter für diese Sitzungen zu benennen, wobei sie die Aspekte des ESFD im Hinblick auf Freiwilligentätigkeiten und Beschäftigung berücksichtigen. Das Europäische Jugendforum, das Europäische Freiwilligenzentrum (CEV) und andere relevante zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Netzwerken aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, werden als ständige Beobachter einbezogen, haben dabei aber im Programmausschuss kein Stimmrecht. Ihre Vertretung wird in der Verfahrensordnung des entsprechenden Ausschusses festgelegt.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung der Verordnung zur Einrichtung von Erasmus+1a fordert das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mittel aufzuwenden, um der neuen Initiative des Europäischen Solidaritätskorps Rechnung zu tragen, ohne dass andere laufende oder vorrangige Programme unterfinanziert werden.

 

___________________

 

1a Angenommene Texte, P8_TA(2017)0018.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38b)  In seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 20181a äußert das Europäische Parlament Bedenken, dass in dem am 30. Mai 2017 angenommenen Legislativvorschlag ungeachtet all seiner Warnungen vorgesehen ist, dass drei Viertel des Haushalts des Europäischen Solidaritätskorps aus Umschichtungen aus bestehenden Programmen und insbesondere aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) finanziert werden, und bekräftigt, dass alle neuen politischen Verpflichtungen mit neuen Mitteln anstatt aus Umschichtungen von bestehenden Programmen finanziert werden sollten.

 

_____________________

 

1a Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2017)0302.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38c)  Für den ESFD sollten eine getrennte Finanzierung und Mittelzuweisungen sichergestellt werden, ohne dass die Mittel für andere Maßnahmen zur Förderung der Jugend, der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Beschäftigung oder der Solidarität gekürzt werden. Es sollte für eine optimale und transparente Nutzung der Finanzmittel gesorgt werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens basiert auch auf Mitteln, die aus dem Programm Erasmus+ übertragen wurden. Diese Finanzierung sollte hauptsächlich aus Mitteln erfolgen, die für die Finanzierung von Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind, die in den Geltungsbereich der Freiwilligeneinsätze fallen würden, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden. Ferner sollte ein Teil der Mittelausstattung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen umgeschichtet werden, der unter Erasmus+ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht absorbiert wird, damit eine angemessene Kofinanzierung der Betriebskosten der nationalen Agenturen bereitgestellt wird und besser an die Absorptionskapazität dieser Aktion angepasst wird.

(39)  Die Finanzausstattung des ESFD in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens basiert auf Mitteln, die aus dem Programm Erasmus+ übertragen wurden. Diese Finanzierung sollte ausschließlich aus Mitteln erfolgen, die für die Finanzierung von Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind, die in den Geltungsbereich der Freiwilligeneinsätze fallen würden, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40a)  Da die Arbeit mit Tieren einen hohen therapeutischen Wert hat, sollte vor allem jungen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung die Möglichkeit eröffnet werden, in sozialwirtschaftlich geführten landwirtschaftlichen Betrieben zu arbeiten.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ––

(41)  Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

 

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit von allgemeinem Interesse, die zum Nutzen einer Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt wichtige gesellschaftliche Herausforderungen angeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, künstlerische, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; die solidarische Tätigkeit wird in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise formale, nichtformale und informelle allgemeine und berufliche Bildung, Jugendarbeit, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, soziales Unternehmertum, Bürgersinn und demokratische Teilhabe, interkultureller Dialog, soziale Inklusion, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, soziale Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge sowie die Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, wie zum Beispiel Asylsuchenden und Flüchtlingen;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  „Solidarität“ die Bereitschaft sich für das Allgemeinwohl einzusetzen, im Rahmen konkreter Aktivitäten ohne Erwartung einer Gegenleistung;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Mitglied“ einen jungen Menschen, der sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt, die von einer teilnehmenden Organisation angeboten wird;

(2)  „Mitglied“ einen jungen Menschen, der im Rahmen des ESFD an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt, die von einer teilnehmenden Organisation angeboten wird oder von einer Gruppe junger Menschen ausgearbeitet wurde, die sich auf dem ESFD-Portal angemeldet haben;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlicher Hindernisse, kultureller Unterschiede, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen;

(3)   „junger Mensch mit schlechteren Ausgangschancen“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die aufgrund eines oder mehrerer Ausgrenzungsfaktoren bzw. Hindernisse, wie Behinderung, Lernschwierigkeiten, soziale und wirtschaftliche Hindernisse, kulturelle Unterschiede, Gesundheitsbeschwerden, institutionelle oder geografische Barrieren oder Diskriminierung aufgrund der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Gründe, benachteiligt ist und zusätzliche gezielte Unterstützung benötigt;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde und die Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps Angebote für Einsätze macht oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausführt

(4)  „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private gemeinnützige Einrichtung, die eine Tätigkeit von allgemeinem Interesse oder mit einer sozialen Zielsetzung durchführt und die eine wesentliche Rolle spielt, was die Förderung, Bekanntmachung, die Erleichterung des Zugangs zu und Partnerschaften im Bereich der Freiwilligenarbeit anbelangt, der das Qualitätssiegel des ESFD zuerkannt wurde; solch eine Einrichtung bietet Teilnehmern am ESFD solidarische Einsätze an oder übt andere Tätigkeiten im Rahmen des ESFD aus und unterstützt sie, an dem sie als entsendende oder aufnehmende Organisation beteiligt ist;

 

„entsendende Organisation“ eine Organisation, die dafür verantwortlich ist, die Teilnehmer auf ihren Einsatz vorzubereiten und sie vor, während und nach dem solidarischen Einsatz zu unterstützen;

 

„aufnehmende Organisation“ eine Organisation, die Teilnehmern Einsätze anbietet.

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  „solidarischer Einsatz“ eine Freiwilligentätigkeit, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle in einem Bereich mit Solidaritätsbezug, wobei der solidarische Einsatz von einer teilnehmenden Organisation organisiert wird, zur Bewältigung bedeutender gesellschaftlicher Herausforderungen beiträgt, zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des betreffenden Mitglieds des Europäischen Solidaritätskorps fördert und dessen Beschäftigungsfähigkeit steigert und entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder im Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt;

(5)  „solidarischer Einsatz“ eine Freiwilligentätigkeit, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle in einem Bereich mit Solidaritätsbezug, die einen europäischen Mehrwert bietet und nationale Freiwilligenprogramme nicht ersetzt, wobei der solidarische Einsatz von einer teilnehmenden Organisation organisiert wird, zur Bewältigung eindeutig bestimmter bedeutender gesellschaftlicher Herausforderungen beiträgt, zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des betreffenden Teilnehmer am ESFD fördert und vorzugsweise in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder, sofern erforderlich, im Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) erfolgt;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchsten zwölf Monate befristeten unbezahlten Freiwilligeneinsatz bei einer teilnehmenden Organisation im gemeinnützigen Sektor, der entweder in Vollzeit oder in Teilzeit im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche geleistet wird; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von gemeinnützigen Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft, in der die Tätigkeit ausgeführt wird, und insbesondere den Bedürftigen in dieser Gemeinschaft zugute; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die sie anerkennen und bescheinigen lassen können und die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung seiner Beschäftigungsfähigkeit beiträgt; diese Tätigkeit ist gekennzeichnet durch klar festgelegte Zeiten, Ziele, Inhalte, Aufgaben, Strukturen und Rahmenbedingungen sowie durch eine angemessene Vergütung und rechtlichen und sozialen Schutz, und sie dient nicht dazu, bezahlte Arbeit zu ersetzen;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, bei denen aus Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehende Teams aus unterschiedlichen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

(7)  „Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, bei denen aus Teilnehmern am ESFD bestehende Teams aus unterschiedlichen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts in Zusammenarbeit mit Behörden, gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen und sozialen Unternehmen während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Praktikum“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern;

(8)  „Praktikum“ eine auf drei bis sechs Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, die einmalig und für eine Höchstdauer von zwölf Monaten in der gleichen teilnehmenden Organisation verlängert werden kann, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des ESFD eine Entlohnung zahlt, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um Fertigkeiten zu entwickeln, welche für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des Teilnehmers nützlich sind, die Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums zwischen dem Teilnehmer und der teilnehmenden Organisation geschlossenen schriftlichen Vereinbarung ist und in der die Ziele der allgemeinen Bildung, die Arbeitsbedingungen und die Dauer des Praktikums, die Vergütung des Teilnehmers sowie die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem das Praktikum absolviert wird, angegeben sind; das Praktikum darf nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  „Arbeitsstelle“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufliche Tätigkeit, für die die teilnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die in einem Teilnahmeland ausgeführt wird und die Gegenstand eines Arbeitsvertrags entsprechend den Rechtsvorschriften jenes Teilnahmelandes ist;

(9)  „Arbeitsstelle“ eine auf mindestens sechs Monate befristete berufliche Tätigkeit, die Gegenstand eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist, in dem alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften bzw. den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeführt wird, definiert werden, und für die die teilnehmende Organisation dem Teilnehmer am ESFD eine Entlohnung zahlt;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale Initiative, die von einer aus mindestens fünf Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive zu verknüpfen;

(10)  „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale Initiative, die von einer aus mindestens fünf Teilnehmern am ESFD bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive und bestehenden lokalen Solidaritätsinitiativen zu verknüpfen. Zur Durchführung einer Tätigkeit mit Solidaritätsbezug sind die Beratung und Unterstützung vor und nach Einsätzen mit Solidaritätsbezug durch eine teilnehmende Organisation oder lokale Behörden unentbehrlich, damit die Nachhaltigkeit des Projekts und die Qualität der erbrachten Dienste gesichert sind;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10a)  „soziale Landwirtschaft“ die Verwendung von landwirtschaftlichen Ressourcen, um das gesellschaftliche, körperliche und geistige Wohlergehen zu verbessern, sodass es den körperlich und gesellschaftlich am stärksten bedürftigen Personen ermöglicht wird, sich an der Produktionsarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben zu beteiligen;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen erhalten, welche bereit sind, Einsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen haben, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps sicherstellen soll;

(11)  „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen erhalten, welche eine teilnehmende Organisation werden möchten und bereit sind, Einsätze im Rahmen des ESFD anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen haben, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen des ESFD und die Qualität der von den teilnehmenden Organisationen erbrachten Dienste sicherstellen sollen;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  „Charta des Europäischen Solidaritätskorps“ das Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller am Europäischen Solidaritätskorps beteiligten Einrichtungen festgehalten sind und zu dessen Einhaltung sich alle Einrichtungen, die sich am Korps beteiligen wollen, verpflichten müssen;

(12)  „Charta des Europäischen Solidaritäts- und Freiwilligendiensts“ das Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller am ESFD beteiligten Einrichtungen festgehalten sind und zu dessen Einhaltung sich alle Einrichtungen, die sich am ESFD beteiligen wollen, verpflichten müssen;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  „Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps“ die von einer benannten nationalen Agentur ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung und Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der Einsätze und Projekte erwerben;

(13)  „Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritäts- und Freiwilligendiensts“ die von einer benannten nationalen Agentur ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung und Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des ESFD zu unterstützen und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Teilnehmer durch die gezielte Schulung, die sie vor dem solidarischen Einsatz erhalten, erwerben; die jeweiligen nationalen Agenturen sollten in das Verfahren zur Ausarbeitung der Aufgaben des Ressourcenzentrums der Europäischen Solidaritätsinitiative einbezogen werden;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein webbasiertes Tool zur Bereitstellung von Online-Diensten für die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und die teilnehmenden Organisationen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Mitgliedern, die Suche nach Mitgliedern für Einsätze, die Bekanntmachung und Auffindung von Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz- und Projektangeboten, Schulungs- Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.

(14)  „ESFD-Portal“ ein mehrsprachiges, interaktives webbasiertes Tool zur Bereitstellung von zusätzlichen Online-Diensten für die Teilnehmer am ESFD und die teilnehmenden Organisationen, das in allen Amtssprachen der teilnehmenden Länder zur Verfügung steht und für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist, diese Dienste ergänzen die Aktivitäten der teilnehmenden Organisationen und umfassen die Bereitstellung von Informationen über den ESFD, die Anmeldung von Teilnehmern, die Suche nach Teilnehmern für Einsätze, die Bekanntmachung und Auffindung von Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz- und Projektangeboten, Schulungs- Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten, die Bereitstellung eines Evaluationsmechanismus zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem ESFD;

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Um jungen Menschen Anreize zu bieten, eine Freiwilligentätigkeit aufzunehmen, darf diese unbezahlte Vollzeittätigkeit 25 Wochenstunden nicht überschreiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Vergleich dazu für die berufspraktische Tätigkeit und die berufliche Tätigkeit maximal 40 Wochenstunden vorgesehen sind.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

 

Das Ziel der ESFD besteht darin, die Solidarität als Wert sowie die Freiwilligentätigkeit in Europa und anderswo im Sinne einer inklusiven Gesellschaft gefördert wird, indem die Einbeziehung von jungen Menschen und gemeinnützigen Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und des Bürgersinns beizutragen. Der ESFD dient dazu, bestehende Tätigkeiten und Strukturen von Organisationen zu ergänzen, die lokale Gemeinschaften, insbesondere besonders schutzbedürftige Gemeinschaften, unterstützen, sowie rasch auf gesellschaftliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und einer stärkeren sozialen Integration zu reagieren.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  es soll sichergestellt werden, dass die den Teilnehmern angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, bedeutende gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische und ehrenamtliche Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche, kulturelle und berufliche Entwicklung zu verbessern, wozu auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger gehört, die außerdem zu einer Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit führen kann, wobei gleichzeitig dafür Sorge getragen wird, dass bezahlte Arbeit nicht durch unbezahlte Arbeit ersetzt wird;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  es soll die Inklusion junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen in den ESFD verbessert werden, indem angepasste Formate erarbeitet und besondere Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen gefördert werden;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

(b)  es soll sichergestellt werden, dass die den Teilnehmern am ESFD angebotenen solidarischen und ehrenamtlichen Tätigkeiten dazu beitragen, wesentliche gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und dem öffentlichen Interesse zum Wohle der Gemeinschaft zu dienen, auf konkrete, eindeutig bestimmte und nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind, ordnungsgemäß validiert wurden und korrekt umgesetzt werden, sowie dass den Grundsätzen und Anforderungen der EFDS-Charta entsprochen wird;

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  es soll die Entwicklung, Unterstützung und Aufrechterhaltung einer EU-Agenda für Freiwilligentätigkeit gefördert werden, mit der darauf abgezielt wird, die Anerkennung und die Achtung der Rechte von Freiwilligen und Organisationen, die Freiwillige einbinden, sicherzustellen, administrative und rechtliche Hürden für die Freiwilligentätigkeit und für Organisationen, die Freiwillige einbinden, in der gesamten Europäischen Union abzubauen und darüber hinaus eine breiter aufgestellte Kultur der Solidarität und der Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union zu pflegen, zu fördern und zu unterstützen;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  es soll die Stärkung einer gemeinsamen europäischen Sichtweise unter den EU-Bürgern durch ihre Einbindung in solidarische Tätigkeiten gefördert werden;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)  es soll sichergestellt werden, dass die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Teilnehmer und das Wissen, die Fertigkeiten und die Kompetenzen, die die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst, dokumentiert, überprüft und bescheinigt werden;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bd)  die Integration junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen in den ESFD soll verbessert werden, indem angepasste Formate erarbeitet und maßgeschneiderte und personalisierte Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit einem eigenen Budget gefördert werden;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(be)  es soll verhindert werden, dass Organisationen Maßnahmen der sozialen Verantwortung in Maßnahmen des ESFD umwandeln und damit Finanzmittel zweckentfremden;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene ergänzend in Einklang.

1.  Die Maßnahmen des ESFD stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen der Union in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des ESFD relevanten Netzen auf Unionsebene ergänzend in Einklang.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des ESFD kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission ergreift die Initiative und entwickelt eine EU-Agenda für Freiwilligentätigkeit, mit der darauf abgezielt wird, die Anerkennung und die Achtung der Rechte von Freiwilligen und Organisationen, die Freiwillige einbinden, sicherzustellen, administrative und rechtliche Hürden für die Freiwilligentätigkeit und für Organisationen, die Freiwillige einbinden, in Europa abzubauen und darüber hinaus eine breiter aufgestellte Kultur der Solidarität und der Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union zu pflegen, zu fördern und zu unterstützen.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mithilfe der offenen Methode der Koordination dahingehend zusammen, dass sich die in den unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtssystemen vorhandenen Strategien für die Freiwilligentätigkeit angleichen und gegenseitig ergänzen.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten

(a)  solidarische Einsätze in Form von:

 

(i)  Freiwilligentätigkeiten;

 

(ii)  Praktika oder Arbeitsstellen;

 

(iii)  Projekten und Vernetzungsaktivitäten;

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Es wird ein europäischer Rahmen für freiwillige solidarische Einsätze, solidarische Projekte und Vernetzungsaktivitäten ausgearbeitet. Durch den europäischen Rahmen werden die Rechte und Pflichten bestimmt und die Mobilität und Anerkennung von Kompetenzen erleichtert.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität solidarischer Einsätze, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer Bescheinigung zur Feststellung und Dokumentation des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden;

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Zugänglichkeit solidarischer Einsätze, einschließlich umfassender Schulungen im Internet und in herkömmlicher Form für die Vorbereitung auf die und Begleitung während der solidarischen Einsätze, sprachlicher Unterstützung, finanzieller und administrativer Unterstützung für Teilnehmer und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung vor und nach dem Einsatz, sowie die weitere Verwendung des Jugendpasses zur Feststellung, Dokumentation, Überprüfung und Bescheinigung des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden, der Gesamtstundenzahl der Freiwilligentätigkeit und der Dauer des Einsatzes der Freiwilligentätigkeit, wobei Jugendorganisationen mit ihrem Sachverstand in die Ausarbeitung dieser Maßnahmen eingebunden werden können;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen.

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am ESFD beteiligen oder beteiligen möchten, wobei die bereits konsolidierten territorialen Erfahrungen uneingeschränkt berücksichtigt und ergänzend herangezogen werden, vor allem was bewährte Verfahren im Bereich des Freiwilligendienstes und des Katastrophenschutzes betrifft.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Die Teilnahme an solidarischen Einsätzen wird durch eine ESFD-Charta geregelt, in der die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Organisationen und der Teilnehmer festgelegt sind und die Grundlage für das „Qualitätssiegel“-Zertifizierungsverfahren für teilnehmende Organisationen angegeben ist. Mit der ESFD-Charta wird die Qualität der zu erbringenden Leistungen ebenso sichergestellt wie menschenwürdige Lebensbedingungen für die Teilnehmer, ihre angemessene Versorgung mit Lebensmitteln und einer Unterkunft und eine Mindestvergütung für Freiwillige. Es wird jeweils ein separates Qualitätssiegel für Freiwilligeneinsätze und für Praktikums- und Arbeitseinsätze geschaffen. Die ESFD-Charta stimmt mit Artikel 7a überein und enthält ein Verzeichnis von Tätigkeiten, die für Teilnehmer und die Gesellschaft potenziell schädlich oder für die Teilnehmer ungeeignet sind, und die wie zum Beispiel die Freiwilligentätigkeit in Wohneinrichtungen für Kinder im Rahmen solidarischer Einsätze nicht ausgeübt werden dürfen. Bei der Ausarbeitung der ESFD-Charta berücksichtigt die Kommission die Charta des Europäischen Freiwilligendienstes.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel XX delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Annahme der ESFD-Charta und entsprechender Änderungen zu erlassen.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Aktivitäten und Maßnahmen von Organisationen und Einrichtungen aus der Zivilgesellschaft, die junge Menschen dabei unterstützen, an solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten mitzuwirken oder diese auszuarbeiten;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ab)  Aktivitäten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der solidarischen Einsätze von teilnehmenden Organisationen, mit denen junge Menschen dabei unterstützt werden, Zugang zu Freiwilligentätigkeiten zu erhalten und eigene Solidaritätsprojekte zu entwickeln, und mit denen gegebenenfalls nach Einsätzen Teilnehmer unterstützt werden, die daran interessiert sind, Vereine, Kooperativen, soziale Unternehmen, Jugendorganisationen und Gemeindezentren zu gründen und zu leiten;

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)  die Entwicklung eines europäischen Rahmens für die Freiwilligentätigkeit, durch den die Rechte und Pflichten bestimmt und die Mobilität und Anerkennung von Kompetenzen erleichtert werden;

Begründung

In der gemeinsamen Entschließung 2016/2872 des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zum Europäischen Freiwilligendienst und zur Förderung der Freiwilligentätigkeit in der EU wird ein europäischer Rechtsrahmen für die Freiwilligentätigkeit gefordert.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ad)  die Entwicklung eines klaren und detaillierten Verfahrens für Teilnehmer und Organisationen, im Rahmen dessen die Schritte und der Zeitplan für alle Phasen der Einsätze festgelegt sind;

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ae)  Aktivitäten und Maßnahmen der teilnehmenden Organisationen, mit denen junge Menschen dabei unterstützt werden, an solidarischen Einsätzen und Projekten mitzuwirken oder diese auszuarbeiten;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(af)  Maßnahmen, mit denen soziale Unternehmen dazu angeregt werden, die Aktivitäten des ESFD zu unterstützen oder den Mitarbeitern zu erlauben, sich im Rahmen des ESFD selbst an Freiwilligentätigkeiten zu beteiligen;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels für Organisationen, die bereit sind, Einsätze für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; Ziel ist es, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;

(b)  die Entwicklung und Pflege von Qualitätssiegeln für Organisationen, die bereit sind, Einsätze im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten, Praktika bzw. Arbeitsstellen für den ESFD anzubieten, damit die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der ESFD-Charta gewährleistet ist. Ein gesondertes Akkreditierungsverfahren mit unterschiedlichen Bewertungskriterien für Einrichtungen, die Freiwilligeneinsätze bzw. die Arbeits- und Praktikumseinsätze anbieten wollen, wodurch der Zugang zu dem Programm auf die Maßnahmen beschränkt wird, für die sie akkreditiert sind;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Anwendung des Jugendpasses, eines europäischen Instruments zur Anerkennung von Lernergebnissen;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Vorschlag der Kommission

(d)  die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

(d)  die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des ESFD-Portals, einschließlich der Erfahrungsberichte von Teilnehmern, und anderer relevanter Online-Dienste, die in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen und in erster Linie zur Verbreitung der Ziele dieser Verordnung und der Bekanntmachung ihrer Zugänglichkeit dienen, sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  die Entwicklung eines Qualitätsrahmens mit Qualitätsstandards für Einsätze, die im Rahmen des ESFD angeboten werden;

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dies erfordert eine Überwindung der digitalen Kluft, um diesen Pfad der Solidarität, wie vom Europäischen Solidaritätskorps empfohlen, für alle jungen Europäer, insbesondere in ländlichen Gebieten, zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Der ESFD bietet ungeachtet der nationalen Möglichkeiten allen jungen Menschen in der Europäischen Union die gleichen Chancen. Mit dem Dienst werden solidarische Maßnahmen und die Freiwilligentätigkeit ins Zentrum des europäischen Aufbauwerks gerückt und die Relevanz von Solidarität über die innereuropäischen Grenzen hinweg gestärkt.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR33 zu jeweiligen Preisen, die ergänzt wird durch Beiträge aus:

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR33 zu jeweiligen Preisen, die durch nicht zugewiesene Margen und neue Finanzmittel künftiger Haushaltsjahre ergänzt wird.

__________________

__________________

33 Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.

33 Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.

Begründung

Es sollte vermieden werden, dass das Europäische Sozialkorps anderen EU-Programmen schadet. Der Schwerpunkt sollte vorrangig auf jungen Menschen und Freiwilligen des Programms Erasmus+ liegen und die Finanzierung sollte hauptsächlich aus der Zuweisung für den Europäischen Freiwilligendienst stammen, nicht aus anderen Teilen von Erasmus+ oder anderen EU-Programmen (Hinweis: Wenn diese Änderung angenommen wird, müssen die Artikel 27–31 entfallen).

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  dem Europäischen Sozialfonds in Höhe von 35 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  dem Katastrophenschutzverfahren der Union in Höhe von 6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  dem LIFE-Programm in Höhe von 4 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

entfällt

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der verbleibende Betrag wird durch Verwendung aller im Rahmen der geltenden MFR-Verordnung verfügbaren Finanzmittel finanziert.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 80 % für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 20 % für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

3.  Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 95% für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 5% für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring- Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.

4.  Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des ESFD und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für maßgeschneiderte und personenbezogene Unterstützung von jungen Teilnehmern mit schlechteren Ausgangschancen, Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des ESFD und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des ESFD entstehen.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen auch künftig Mittel für Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe bereit, damit der ESFD nicht dadurch, dass junge Freiwillige in jenen Gesellschaftsbereichen tätig werden, in denen Arbeitsplätze abgebaut wurden, zur Kompensation von Kürzungen in den öffentlichen Haushalten herangezogen wird.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.

5.  Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel für Zahlungen zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

6.  Die Teilnahmeländer bzw. die regionalen oder lokalen Einrichtungen stellen für die Begünstigten entsprechend ihren Ressourcen zusätzliche Mittel bereit, die gemäß den für den ESFD geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und nehmen dafür die dezentralen Strukturen des ESFD in Anspruch, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche neue Mittel bereitstellen.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten erfolgt die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Stückkosten und über Einheitssätze.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten nehmen am Europäischen Solidaritätskorps teil.

1.  Der ESFD agiert in der Union und in Drittstaaten.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Europäische Solidaritätskorps steht anderen Ländern zur Teilnahme auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen offen. Die Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die gemäß den mit jenen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

2.  Bis 2020 wird der ESFD allen anderen Ländern, die am Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen, sowie anderen Ländern auf Grundlage bilateraler und multilateraler Vereinbarungen offenstehen. Die Zusammenarbeit, insbesondere mit den Nachbarländern und den Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die gemäß den mit jenen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

1.  Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren sollen in der Lage sein, sich am ESFD zu beteiligen. Junge Menschen im Alter von 17 Jahren, die bereit sind, sich am ESFD zu beteiligen, sind berechtigt, sich auf dem ESFD-Portal anzumelden oder sich mittels eines Verfahrens, das von einer teilnehmenden Organisation bereitgestellt wird, der das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, um einen solidarischen Einsatz zu bewerben. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Die Kommission bemüht sich, für alle geeigneten Bewerber Einsatzmöglichkeiten bereitzustellen.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission und die Teilnahmeländer dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme benachteiligter junger Menschen.

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Teilnahmeländer dafür, dass besondere und wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und gleicher Zugangsbedingungen ergriffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen und Menschen, die sozial ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen angehören. Zu diesen Maßnahmen können angepasste, maßgeschneiderte unterstützende Systeme und Orientierungshilfen, besondere Ansprechpartner während der Einsätze sowie besondere Formate wie Kurzzeiteinsätze gehören. Alle mit der Teilnahme von Menschen mit besonderen Bedürfnissen verbundenen Kosten werden zu 100 % gedeckt.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

1.  Der ESFD steht gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, internationalen Organisationen wie nichtstaatlichen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihre Tätigkeiten der Definition von Solidarität gemäß dieser Verordnung entsprechen, ihnen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde und die Tätigkeit nicht in der Liste der ausgeschlossenen Tätigkeiten aufgeführt ist.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen.

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in den ESFD als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des ESFD daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den in der ESFD-Charta verankerten Grundsätzen und Anforderungen entsprechen. Jede Einrichtung, die ihre Tätigkeiten entscheidend ändert, informiert die zuständige Durchführungsstelle zwecks erneuter Überprüfung. Das Antrags- und Anmeldungsverfahren ist benutzerfreundlich. Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Das zur Freiwilligenkomponente führende Verfahren ist von dem Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für die berufliche Komponente zu trennen; dabei werden die besonderen Merkmale jeder Komponente berücksichtigt.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden.

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das ESFD-Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand überprüft und kann widerrufen werden, wenn die Tätigkeiten der Einrichtung nicht mehr im Einklang mit den in der ESFD-Charta verankerten Grundsätzen und Anforderungen stehen. Das Qualitätssiegel kann aber nach einer erneuten Bewertung wieder zuerkannt werden. Die Ergebnisse der Neubewertungen von Einrichtungen fließen in die Überwachung und Evaluierung gemäß Artikel 15 dieser Verordnung und insbesondere in den Fortschrittsbericht ein, den die Kommission im Jahr 2020 veröffentlichen wird.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, erhalten Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und die Berechtigung, angemeldeten Personen Angebote für solidarische Tätigkeiten zu unterbreiten.

4.  Einrichtungen, denen das ESFD-Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten Zugang zum ESFD-Portal und die Berechtigung, angemeldeten Personen Angebote für solidarische Tätigkeiten zu unterbreiten. Die Kommission legt separate Akkreditierungsverfahren für Einrichtungen fest, die Freiwilligentätigkeiten anbieten möchten, und für Einrichtungen, die Praktikums- und Arbeitseinsätze anbieten möchten, definiert hierfür unterschiedliche Bewertungskriterien und beschränkt den Zugang der Einrichtungen zum Programm auf den Bereich, für den sie akkreditiert sind.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Um teilnehmenden Organisationen beim Anbieten von Einsätzen Enttäuschungen, zusätzliche Kosten und fehlende Anreize zu ersparen, sind die administrativen Hürden während der gesamten Bewerbungs- und Akkreditierungsverfahren so niedrig wie möglich zu halten.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.  Teilnehmende Organisationen, deren solidarische Einsätze im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten gefördert werden, dürfen die im Programm vorgesehenen Schulungen zur Vorbereitung, Begleitung während des solidarischen Einsatzes und zur Nachbereitung eigenständig durchführen, sofern sie diese nicht in der Verantwortung der zuständigen nationalen Agentur belassen möchten. Die teilnehmenden Organisationen erhalten für die Durchführung eigener Schulungen eine Förderung.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

Alle gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des ESFD beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des ESFD erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern am ESFD eine Finanzierung beantragen können, sofern gleichwertige Qualitätskontrollen seitens der zuständigen Durchführungsstellen durchgeführt werden.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Teilnahmeländern, den Exekutivagenturen und den teilnehmenden und entsendenden Organisationen sowie europäischen und nationalen Interessenträgern, beispielsweise Jugendorganisationen, regelmäßig eine wirksame Überprüfung der Leistung des ESFD im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch. Zu diesem Zweck wird eigens ein Programmbegleitausschuss eingerichtet. Dem Programmbegleitausschuss gehören Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, der übrigen Teilnahmeländer, der Exekutivagenturen, der teilnehmenden Organisationen sowie der europäischen und nationalen Interessenträger an.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele werden anhand von Indikatoren gemessen, beispielsweise der

2.  Die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele werden anhand einer Reihe qualitativer und quantitativer Indikatoren gemessen, beispielsweise der

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(a)  Zahl und Profil der Teilnehmer, die im Rahmen einer hochwertigen Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Zahl der Teilnehmer, die erklären, dass sich ihr Wissen, ihre Kompetenzen und Fähigkeiten verbessert haben;

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  Grad der Projektzielerreichung im Hinblick auf die identifizierten Bedürfnisse der Gemeinschaft;

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

(d)  Zahl und Profil der Teilnehmer, die an hochwertigen Solidaritätsprojekten teilnehmen, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Zahl der Teilnehmer, die angeben, Kompetenzen, Fertigkeiten und Wissen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche (unter anderem im Rahmen der Unionsbürgerschaft) und berufliche Entwicklung erworben zu haben;

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)  Zahl der Teilnehmer mit besonderen Bedürfnissen oder der jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen;

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Zahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung, etwa einen Jugendpass oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am ESFD erhalten haben;

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Beschäftigungsquote der ehemaligen Teilnehmer;

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ec)  Prozentzahl der Teilnehmer, die angeben, dass sie sich weiterhin an solidarischen Tätigkeiten beteiligen wollen, nach Land, Alter und Geschlecht (e...) Zahl der Solidaritätsprojekte;

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ed)  Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde und die für ihre Solidaritätsmaßnahmen eine Finanzierung im Rahmen des ESFD erhalten haben;

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ee)  Qualität und Wirksamkeit des gesamten Verfahrens, d. h. der Umfang des Verwaltungsaufwands für die Teilnehmer und die teilnehmenden Organisationen;

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ef)  Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer und der teilnehmenden Organisationen mit der Qualität der ESFD-Einsätze, den Schulungen, der Sprachunterstützung, der verwaltungstechnischen Unterstützung, den Versicherungen und der Unterstützung nach dem Einsatz;

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eg)  Effizienz und Wirksamkeit der Verfahren und Kriterien für die Zuerkennung und die weitere Überprüfung der Zuerkennung des Qualitätssiegels;

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eh)  Qualität der Einsätze, insbesondere im Hinblick auf Unterstützung und Begleitung der Teilnehmer;

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ei)  Qualität der Ergebnisse und Wirkung der solidarischen Tätigkeiten.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ej)  Wirksamkeit der spezifischen Maßnahmen, die ergriffen werden, um soziale Inklusion und den gleichberechtigten Zugang für Teilnehmer, insbesondere im Hinblick auf benachteiligte junge Menschen, zu fördern und sicherzustellen.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

Bis zum ...* legt die Kommission ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

 

_______________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben, darunter das Einzelziel, 100 000 jungen Menschen Möglichkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps bis 2020 anzubieten (dies umfasst sämtliche Einsätze und Projekte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b).

3.  Im Jahr 2019 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Programmumsetzung, die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben, darunter das Einzelziel, 100 000 jungen Menschen Möglichkeiten im Rahmen des ESFD bis 2020 anzubieten (dies umfasst sämtliche Einsätze und Projekte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b), und die Kosteneffizienz des Programms, und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Qualität der Einsätze wird in allen Teilnahmeländern nach gemeinsamen Überwachungsstandards bewertet, sodass das gewünschte einheitliche Niveau der Durchführung erreicht werden kann. Die teilnehmenden Organisationen leisten bei der Ausarbeitung von Qualitätsstandards Unterstützung.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine unabhängige Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.

4.  Die Kommission führt eine unabhängige Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung durch, um die Effizienz, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Programms im Hinblick auf die Programmziele zu bewerten, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse zusammen mit Empfehlungen für die Zukunft des Programms vor. Im Rahmen dieser Evaluierung stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, einschließlich der Teilnehmer, der teilnehmenden Organisationen und der betroffenen örtlichen Bevölkerung. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die künftige Programmgestaltung ein und sind bei Vorschlägen für die Mittelzuweisung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen.

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern und den für die Tätigkeit des ESFD relevanten Netzwerken auf EU-Ebene für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des ESFD unterstützten Aktionen, insbesondere über IKT-Lösungen, wie etwa über ein Portal, das in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung steht, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Chancengleichheit und Barrierefreiheit liegt.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Europäische Solidaritätskorps zu verbreiten, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und ihren Ergebnissen, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land ergriffenen Initiativen.

2.  Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit auch in Bezug auf abgelegene Gebiete sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über den ESFD zu verbreiten, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und ihren Ergebnissen, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land ergriffenen Initiativen.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen.

3.  Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen, und stellen einen Mehrwert für die Union, auch im Hinblick auf ihre Wahrnehmung, dar.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Nationale Agenturen arbeiten mit spezialisierten Jugendinformationsdiensten zusammen, die auf junge Menschen – insbesondere aus benachteiligten Gruppen – zugehen, sie informieren, anleiten und unterstützen, damit eine kohärente Bekanntmachung und Kontaktherstellung über unterschiedliche Gruppen hinweg sichergestellt wird.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) auf EU-Ebene;

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

1.  Die nationale Behörde benennt im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

 

1.  Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ist auf EU-Ebene dafür zuständig, alle Stufen der Finanzmittelbewilligung für Projekte und Maßnahme im Rahmen des ESFD gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zu verwalten, die von EU-weit tätigen oder internationalen Organisationen eingereicht werden.

 

2.  Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ist außerdem für die Akkreditierung und Überwachung EU-weit tätiger oder internationaler Organisationen verantwortlich.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

In allen Teilnahmeländern des ESFD agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/20131 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des ESFD. Die Organisationen des EURES-Netzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 unterstützen die nationalen Agenturen bei der Verwaltung der Solidaritätsmaßnahmen in Form von Praktikums- und Arbeitseinsätzen und bei den entsprechenden Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des ESFD.

 

_______________

 

1 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

Änderungsantrag 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission34 ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 aufgeführt sind.

2.  Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission34 ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Aktionen des ESFD zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 aufgeführt sind. Den nationalen Agenturen werden konkrete Schulungen und Leitlinien durch die Kommission bereitgestellt, damit der gesamte Projektzyklus angemessen ausgeführt wird und alle Hindernisse überwunden werden, die für Einzelpersonen und Organisationen möglicherweise bestehen.

__________________

__________________

34 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

34 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;

(a)  die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt, wobei die Vereinfachungsanforderungen berücksichtigt und deshalb den teilnehmenden Organisationen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden;

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  die jährlichen Prioritäten festlegt;

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  nach einer Konsultation der nationalen Agenturen bezüglich der Verfahren, Instrumente und Werkzeuge erstellt wird, und im Rahmen dessen angemessene Mittel für Verwaltungskosten berücksichtigt werden;

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen.

7.  Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, den teilnehmenden und entsendenden Organisationen sowie an den Aktivitäten des ESFD beteiligten zivilgesellschaftlichen Interessenträgern, beispielsweise Jugendorganisationen, um für eine kohärente Durchführung des ESFD in allen Teilnahmeländern zu sorgen. Die Kommission lädt bestehende Netze, die für die Aktivitäten im Rahmen des ESFD von Belang sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Netze EURES und Eurodesk, das Europäische Freiwilligenzentrum (CEV) und das Europäische Jugendforum (YFJ), sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Netzen aus Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, ein, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

3.  Die nationalen Agenturen und die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des ESFD erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden, wobei die Vereinfachungsanforderungen berücksichtigt und deshalb den teilnehmenden Organisationen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden. Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten muss außerdem die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Stückkosten oder über Einheitssätze erfolgen.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Annahme der Arbeitsprogramme zu erlassen. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, einschließlich gemeinsamer Aktionen auf grenzüberschreitender Ebene, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten bezüglich der Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Verordnung konsultiert werden.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Zwei Jahre, nachdem die Kommission mittels Arbeitsprogrammen mit der Durchführung dieser Verordnung begonnen hat, werden die Ergebnisindikatoren des ESFD dem Rat und dem Europäischen Parlament zur weiteren Prüfung vorgelegt, die bewerten, ob die vorgesehenen Ziele und Aktivitäten nach 2020 in einen förmlichen jugendpolitischen Rahmen integriert werden sollen.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten bezüglich der Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Verordnung konsultiert werden.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission ab dem [Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

 

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

 

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3.  Höchstens 3 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Umwelt‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich‘, und höchstens 1 500 000 zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Klimapolitik‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich‘, sind zur Finanzierung von Projekten im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 bestimmt, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der in Artikel 9 und Artikel 13 genannten Schwerpunktbereiche beitragen. Diese Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.“

 

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

 

1.  Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

(a)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle sowie Maßnahmen zur Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2017/xxx im Sinne von Unterabsatz 3 finanziert werden, sofern diese Maßnahmen das Ziel verfolgen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.“

 

(b)  In Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe m angefügt:

 

„(m)  gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX über das Europäische Solidaritätskorps finanzierte Maßnahmen, um die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.“

 

2.  In Artikel 91 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/XXX werden auf Initiative der Kommission 35 000 000 EUR aus den für technische Hilfe vorgesehenen Mitteln dem Europäischen Solidaritätskorps zugewiesen, um dessen Aktionen zu unterstützen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

 

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 29

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

 

In Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Ferner kann der ELER mit einem Betrag von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen Maßnahmen finanzieren, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

 

Begründung

Es sollte vermieden werden, dass das Europäische Sozialkorps anderen EU-Programmen schadet. Der Schwerpunkt sollte vorrangig auf jungen Menschen und Freiwilligen des Programms Erasmus+ liegen (Hinweis: Wenn diese Änderung angenommen wird, müssen die Artikel 27–31 entfallen).

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 30

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

 

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird folgender Buchstabe j angefügt:

 

„(j)  die Maßnahmen, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung beitragen, insbesondere die in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahmen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

 

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

 

In Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ bereitgestellt, um vom Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchgeführte Aktionen zu finanzieren, die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich des Katastrophenschutzes beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.“

 

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Solidaritätskorps (ESK) ist eine wertvolle Initiative der Europäischen Kommission, um die Solidarität innerhalb Europas zu stärken. Der Bedarf ist größer denn je: Anhaltende Jugendarbeitslosigkeit, die Währungskrise oder die zunehmende Euroskepsis verlangen mehr Engagement und Solidarität auf europäischer Ebene. Um diese Herausforderungen nachhaltig anzugehen und den Solidaritätsgedanken frühestmöglich zu fördern, konzentriert sich der ESK auf die Zukunft Europas: die Jugend. Der Programmvorschlag der Kommission bietet neben einem erweiterten „Europäischen Freiwilligendienst“ (EFD) auch einen Beschäftigungsbereich an, in dem es um Jobs und Praktika des Solidaritätssektors geht.

Als Berichterstatterin setze ich mich für eine Reduzierung der Beschäftigungskomponente des Programm von den vorgeschlagenen 20 % auf 5 % der Gesamtzuteilung für das Programm ein, um den Erfolg des ESK zu gewährleisten, Qualitätsverluste bei den Stellen zu vermeiden und den Wert des Freiwilligendienstes als Ganzes zu stärken. Da dem Beschäftigungs- und Sozialausschuss (EMPL) die exklusive Kompetenz in der Änderung der Paragraphen, die die Beschäftigungskomponente betreffen, obliegt, hoffe ich bei diesem Anliegen auf eine konstruktive Kooperation mit den EMPL-Kollegen.

Ich habe mich dafür entschieden, den Solidaritätsgedanken des Programms in den Vordergrund zu rücken. Der ESK soll kein Programm sein, das primär Beschäftigung fördert und erst recht soll es keine Antwort auf Jugendarbeitslosigkeit sein. Dafür existieren bereits Initiativen wie die Jugendgarantie oder die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche, die genau zu diesem Ziel ins Leben gerufen wurden. Diese gilt es auszubauen und nicht durch ein zusätzliches Programm zu entwerten.

Dessen ungeachtet stellt sich dich generelle Frage, ob die Arbeit in einem profitorientierten Unternehmen mit dem Solidaritätsgedanken zu vereinen ist. Die Formulierungen sind im Kommissionsvorschlag hinsichtlich der Qualitätsüberprüfung und der Begleitung sehr vage gehalten, was im Beschäftigungsbereich zu gefährlichen Lücken führt, die zum Nachteil der Teilnehmer gereichen.

Mein Bericht konzentriert sich darauf, Solidarität so erfolgreich wie möglich in der Jugend zu fördern. Hierfür muss ein primäres Ziel die Inklusion von benachteiligten Jugendlichen sein. Diese Zielgruppe wird nicht über Internetportale erreicht, sondern durch direkte Ansprechpartner. Dies erfordert die aktive Einbindung von den Trägern und Organisationen, die die Freiwilligendienste ausrichten. Nur durch einen Beziehungsaufbau auf persönlicher Ebene kann diese Zielgruppe erreicht werden. Aus diesem Grund fordere ich die gezielte Förderung von Begleitstrukturen und flexibel angepassten Einsatzstellen, die benachteiligten Jugendlichen die Erfahrung einer Freiwilligentätigkeit ermöglichen. In diesem Zusammenhang setze ich mich auch für die Flexibilisierung des Freiwilligendienstes ein, damit auch alternative Lebensmodelle mit dem ESK vereinbar sind und somit neue Zielgruppen für das Programm gewonnen werden können.

In diesem Zusammenhang schlage ich eine Namensänderung von „Europäisches Solidaritätskorps“ in „Europäischer Solidaritäts- und Freiwilligendienst“ vor, sodass „Solidarität“ als Programmkern beibehalten wird, die Missverständnisse und die negative, ans Militär erinnernde Assoziation von „Korps“ jedoch beseitigt werden können.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (12.1.2018)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU
(COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Brando Benifei

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission kündigte die Initiative für ein Europäisches Solidaritätskorps im Dezember 2016, im Anschluss an die Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union, an. Das übergeordnete Ziel besteht darin, sowohl das Zugehörigkeitsgefühl zum Projekt Europa dadurch zu stärken, dass eines seiner grundlegendsten Werte, die Solidarität, gefördert wird, als auch jungen Europäern dabei zu helfen, ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern, zumal nach wie vor eine hohe Jugendarbeitslosigkeit mit einem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage einhergeht. Nachdem die „erste Phase“ der Initiative bereits angelaufen ist, hielt es die Kommission für geboten, einen Ad-hoc-Rechtsrahmen vorzuschlagen, und legte am 30. Mai 2017 den Vorschlag für eine Verordnung vor, der derzeit im Parlament und Rat geprüft wird. In der Verordnung wird die Rechtsgrundlage für das Solidaritätskorps bestimmt, die Haushaltsregelungen und Durchführungsstrukturen der Initiative werden definiert, und spezifische Ziele und maßgebliche Schlüsselbegriffe werden festgelegt.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde damit beauftragt, eine Stellungnahme zu den Aspekten des Vorschlags zu erarbeiten, die speziell den sog. Beschäftigungsbereich betreffen, insbesondere die im Text enthaltenen Definitionen der Begriffe „Praktikum“ und „Arbeitsstelle“. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten verfügt gemäß Artikel 54 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über die ausschließliche Zuständigkeit für diese Teile des Vorschlags der Kommission.

Der Verfasser der Stellungnahme des EMPL-Ausschusses begrüßt im Allgemeinen den Vorschlag der Kommission, allerdings weist er klar auf problematische Elemente bei dessen Konzeption hin und reicht Änderungsanträge dazu ein. Sein vorrangiges Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass das Europäische Solidaritätskorps nicht als Einfallstor für mögliche Verzerrungen fungiert, wenn Freiwillige zur Durchführung von Arbeiten herangezogen werden, die im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit geleistet werden sollten. In diesem Sinn muss jedes Risiko der Ersetzung von Arbeitsplätzen in den Rechtsvorschriften zerstreut werden. Daher hält es der Verfasser für notwendig, Freiwilligentätigkeiten klar von Praktika und Arbeitsstellen zu trennen, auch was die für beide Bereiche zugewiesenen Finanzmittel betrifft. Innerhalb des Textes muss der Verweis auf die Beschäftigungssicherung gestärkt werden, und es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei Arbeitsstellen und Praktika die geltenden nationalen Rechtsvorschriften uneingeschränkt einzuhalten sind, dass sie obligatorisch zu vergüten sind und dass sie höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen haben.

Der Verfasser vertritt zudem die Überzeugung, dass es zur Vermeidung von Missbrauch auf diesem Gebiet zwingend notwendig ist, den Zugang zu Freiwilligentätigkeiten ausschließlich auf öffentliche Stellen und die teilnehmenden Organisationen im gemeinnützigen Sektor zu beschränken. Dies würde beispielsweise die derzeit im Europäischen Freiwilligendienst vorgesehene Möglichkeit ausschließen, dass große Unternehmen oder Kapitalgesellschaften von der EU finanzierte Freiwillige einsetzen, was nicht nur von einem ethischen oder finanziellen Standpunkt fragwürdig scheint, sondern letztendlich auch eine nicht hinnehmbare Form von Unternehmenswerbung darstellen könnte. Überdies muss der Solidaritätsbereich aufgrund seines branchenübergreifenden Charakters und seiner sozioökonomischen Bedeutung von den Regulierungsstellen mit besonderer Aufmerksamkeit bedacht werden, um etwaigen verzerrenden Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt vorzubeugen.

Stattdessen sollten gewinnorientierte Unternehmen nur dann zur Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps berechtigt sein, wenn sie jungen Menschen eine vergütete Arbeitsstelle oder ein vergütetes Praktikum anbieten. Eine mögliche Alternativoption zu diesem Ansatz, die noch ausgelotet werden muss, könnte darin liegen, dass Unternehmen oder Akteure von sozialen Unternehmen, die sich an der Initiative für ein Europäisches Solidaritätskorps beteiligen möchten, Partnerschaften entwickeln oder Einsätze in gemeinnützigen Organisationen finanzieren, die in dem jeweiligen Bereich, in dem die Solidaritätsarbeit erbracht wird, sachverständig sind.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen werden im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps für junge Menschen in Europa neue Möglichkeiten geboten, sich bei solidarischen Tätigkeiten zu engagieren und wertvolle Erfahrung vor Ort zu sammeln.

Der Verfasser möchte die Mitglieder des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten darum ersuchen, ihre Arbeit auf die Elemente des Textes zu konzentrieren, die für die Tätigkeit des EMPL-Ausschusses erkennbar von Bedeutung sind. Dies wäre zielführend, um die zügige Annahme des Standpunkts des EMPL-Ausschusses zu erleichtern; zudem wäre es ein Zeichen für eine konstruktive und loyale Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Kultur und Bildung und dessen Berichterstatter bei seiner Arbeit.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen.

(1)  Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen. Der Grundsatz der Solidarität ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 201617 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.

(2)  In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 201617 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet und sie in die Lage versetzt werden sollen, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und zudem ihre informelle und nicht-formale Kompetenzen zu entwickeln, wodurch sie nicht nur praktische Erfahrung bei Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.

__________________

__________________

17 Rede zur Lage der Union 2016: Hin zu einem besseren Europa – Einem Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, IP/16/3042 (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3042_de.htm).

17 Rede zur Lage der Union 2016: Hin zu einem besseren Europa – Einem Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, IP/16/3042 (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3042_de.htm).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sollten sich grundsätzlich dazu verpflichten, Rahmenbedingungen festzulegen, durch die die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps so attraktiv wie möglich gestaltet wird.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale, regionale und lokale staatliche und nichtstaatliche Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

__________________

__________________

18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Europäisches Solidaritätskorps COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.

18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Europäisches Solidaritätskorps COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, was sich positiv auf die Gesellschaft auswirken würde und ihnen in erster Linie Gelegenheit geben würde, ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck zu bringen und parallel dazu nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu erwerben, wodurch sie ihre Fähigkeiten verbessern und ihre beruflichen Stärken ausbauen, die sie später auch in einem beruflichen Umfeld anwenden können. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, indem sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten dazu beitragen, auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften und den Bürgersinn zu stärken und dem Bedarf an persönlicher und beruflicher Entwicklung der Teilnehmer gerecht zu werden. Die solidarischen Tätigkeiten sollten hochwertig und für alle jungen Menschen tatsächlich zugänglich sein und ihnen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen unter Anerkennung ihrer Bemühungen eröffnen und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um sicherzustellen, dass die angebotenen solidarischen Tätigkeiten tatsächlich inklusiv und zugänglich sind, insbesondere was junge Menschen mit geringeren Ausgangschancen und dabei vor allem was junge Menschen mit Behinderungen betrifft. Solidarische Tätigkeiten dürfen niemals Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung von Unternehmen ersetzen noch dürfen sie sich negativ auf bestehende Arbeitsstellen oder Praktika auswirken.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen Hauptzugang für solidarische Tätigkeiten junger Menschen in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen und darf die Finanzierung der bereits bestehenden einschlägigen Programme im Solidaritätsbereich nicht gefährden. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen beim Zugang zu Möglichkeiten der Freiwilligentätigkeiten und bei Tätigkeiten fördern, die dafür konzipiert wurden, um ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES), das Eurodesk-Netz, das Europäische Jugendforum (YFJ), das Europäische Freiwilligenzentrum und weitere einschlägige zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, sollte gewährleistet werden. Es sollten Partnerschaften mit europäischen Netzen begründet werden, die sich auf bestimmte dringliche soziale Probleme spezialisiert haben, die von den Mitgliedstaaten nur unzureichend angegangen werden, beispielsweise extreme Armut, Obdachlosigkeit, Notlagen von Roma-Gemeinschaften oder Ausgrenzung von Asylbewerbern. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

__________________

 

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die teilnehmenden Organisationen ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Erfüllung unbefriedigter gesellschaftlicher Bedürfnisse, zur Konsolidierung der Gemeinschaften und zur Stärkung der persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern. Es sollte zudem zur Unterstützung und Stärkung bestehender Organisationen beitragen, die Solidaritätsmaßnahmen durchführen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Beschleunigung und Erleichterung der beruflichen Integration junger Europäer beitragen, indem es einen Bonus im Lebenslauf darstellt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Freiwillige Tätigkeiten bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Zur Gewährleistung der Kontinuität von Freiwilligentätigkeiten, die auf Unionsebene gefördert werden, sollten die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, von letzterem in Form grenzüberschreitender Freiwilligeneinsätze unterstützt werden. Alle anderen Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die nicht in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, sollten weiterhin im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport20, eingeführten Programms unterstützt werden. Bezüglich der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligeneinsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.

(9)  Freiwillige Tätigkeiten bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Angesichts des branchenübergreifenden Charakters von Tätigkeiten mit Solidaritätsbezug, des unterschiedlichen Status der potenziell an diesen Tätigkeiten beteiligten Einrichtungen und Organisationen sowie der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Solidaritätsbereichs in der EU sollten Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass freiwillige Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und niemals als Ersatz für eine solche gesehen oder tatsächlich eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten Einsätze mit Solidaritätsbezug in Form von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich durch öffentliche Einrichtungen oder teilnehmende Organisationen im gemeinnützigen Bereich angeboten werden und auf sie beschränkt sein. Zur Gewährleistung der Kontinuität von Freiwilligentätigkeiten, die auf Unionsebene gefördert werden, sollten die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, von letzterem in Form grenzüberschreitender Freiwilligeneinsätze unterstützt werden. Alle anderen Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die nicht in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, sollten weiterhin im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport20, eingeführten Programms unterstützt werden. Bezüglich der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligeneinsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.

__________________

__________________

20 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

20 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, und sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation vergütet werden und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 201421 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen orientieren. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und daher von einer angemessenen Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

(10)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte auch einen Rahmen für Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug bieten, um dazu beizutragen, sozialen, wirtschaftlichen und bürgerlichen Zusammenhalt aufzubauen. Praktika und Arbeitsstellen sollten sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht klar von Freiwilligentätigkeiten getrennt werden, zumal sie jungen Menschen unterschiedliche und zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und deren Arbeitsmarktchancen und berufliche Perspektiven dabei verbessern können und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Praktika und Arbeitsstellen dürfen niemals zu einer Ersetzung von Arbeitsplätzen führen. Vergütete Praktika und Arbeitsstellen können für benachteiligte junge Menschen und für junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen allerdings einen Anreiz darstellen, sich an Tätigkeiten mit Solidaritätsbezug zu beteiligen, die für sie andernfalls womöglich nicht zugänglich wären. Praktikumseinsätze können den Übergang junger Menschen von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtern, was entscheidend zu ihrer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt beiträgt. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation immer vergütet werden und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 201421 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen orientieren. Die Praktikumseinsätze sollten sich ferner von der Freiwilligentätigkeit unterscheiden und Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die zu Beginn des Praktikums zwischen dem Praktikanten und der teilnehmenden Organisation geschlossen wird. In solchen schriftlichen Vereinbarungen sollten die Bildungs- und Ausbildungsziele, die Arbeitsbedingungen und die Dauer des Praktikums, die Vergütung des Praktikanten sowie die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem das Praktikum absolviert wird, angegeben werden. Die angebotenen Praktikumseinsätze sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und dürfen nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten. Praktikumseinsätze sollten befristet sein und, wie in dieser Verordnung festgelegt, eine angemessene Dauer nicht überschreiten. Arbeitseinsätze sollten Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein und alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird, definiert werden. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Organisationen, die Arbeitseinsätze anbieten, sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Praktika und Arbeitsstellen sollten sich aus finanzieller und inhaltlicher Sicht klar von Freiwilligentätigkeiten unterscheiden und daher von einer angemessenen Vorbereitung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden, und zwar im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers am Europäischen Solidaritätskorps. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

__________________

__________________

21 Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

21 Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte sollten Gelegenheit bieten, Ideen auszuprobieren, und junge Menschen dabei unterstützen, selbst solidarische Aktionen durchzuführen. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps darstellen, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

(11)  Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen lokaler Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte sollten Gelegenheit bieten, in nachhaltiger Weise innovative Lösungen auszuarbeiten, und junge Menschen dabei unterstützen, selbst solidarische Aktionen durchzuführen. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an verschiedenen Formen von solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps darstellen, sich als Unternehmer bzw. als soziale Unternehmer zu betätigen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren, und immer stärker in Verbandstätigkeiten eingebunden zu werden. Junge Menschen sowie Jugend- und Studentenorganisationen sollten die notwendige Unterstützung für eine effiziente Entwicklung der Initiativen erhalten. Die Unterstützung nach dem Einsatz könnte die Unterstützung und Beratung für Teilnehmer umfassen, die daran interessiert sind, Vereine, Genossenschaften, Sozialunternehmen, Jugendorganisationen und Gemeindezentren zu gründen und zu leiten. Eine solche Unterstützung könnte die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, die Wahl der Rechtsform, die Erstellung eines Geschäftsplans, finanzielle und steuerliche Beratung, Risikobewertung sowie die Beratung zu Kommunikations-, Werbe- und Marketingtätigkeiten umfassen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Junge Menschen und am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmende Organisationen sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Einsätze für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten sollten ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren beitragen und der Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen.

(12)  Junge Menschen und am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmende Organisationen sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Einsätze für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung der Kapazitäten junger Menschen und des Engagements teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten sollten ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren beitragen und der Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von geeigneten Online- und Offline-Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen und Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren vor und nach Abschluss der Einsätze. Diese Unterstützung sollte in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen erbracht werden, um deren Fachwissen auf dem Gebiet zu nutzen. Bei der Unterstützung nach dem Einsatz sollte ferner das kontinuierliche staatsbürgerliche Engagement der Teilnehmer in ihrer Gemeinschaft im Vordergrund stehen, sodass sie nach dem Einsatz zur Mitarbeit in lokalen Organisationen oder Projekten motiviert werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens22 dargelegt.

(14)  Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst, dokumentiert, überprüft und zertifiziert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens dargelegt. Dieser Prozess sollte durch die Kommission unterstützt werden, die zu diesem Zweck die Europäischen Leitlinien für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens und eine europäische Bestandsaufnahme zur Validierung veröffentlicht hat.

__________________

__________________

22 Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

22 Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Es sollte ein Qualitätssiegel eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen.

(15)  In Partnerschaft mit einschlägigen Interessenträgern sollte ein Qualitätssiegel und ein Rahmen für die Überwachung von Freiwilligentätigkeiten bzw. von Praktikas und Arbeitsstellen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen. Mit dem Qualitätssiegel sollte sichergestellt werden, dass Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps keine regulären Arbeitsplätze oder Praktikastellen ersetzen. Durch das Verfahren zur Vergabe eines Qualitätssiegels sollte kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen, der Organisationen, insbesondere Privatunternehmen mit einer beruflichen Komponente, davon abhalten würde, einen Beitrag zum Europäischen Solidaritätskorps zu leisten. Durch ein Qualitätssiegel sollte zudem sichergestellt werden, dass die teilnehmenden Organisationen der Ex-ante-Konditionalität zur sozialen Inklusion und insbesondere ihrer Investitionspriorität für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Gesundheits- und Sozialdiensten im Sinne der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds Rechnung tragen, um zu verhindern, dass EU-Mittel dafür verwendet werden können, die Segregation von Gesundheitsinfrastruktur und sozialer Infrastruktur (auch nur indirekt) zu unterstützen.

Begründung

Seit 2013 vollzieht sich in der Europäischen Union ein stetiger Prozess der Deinstitutionalisierung von Gesundheitsdiensten, bei dem Langzeitaufenthalte in psychiatrischen Kliniken durch weniger isolierte, gemeindenahe psychiatrische Dienste ersetzt werden; dabei wird eine Ex-ante-Konditionalität in die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds aufgenommen, der zufolge diese Mittel nicht für institutionelle Gesundheitsdienste verwendet werden dürfen. Für das Europäische Sozialkorps sollten Bestimmungen in diesem Sinne vorgesehen werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Ein Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung nach dem Einsatz sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

(17)  Ein Portal des Europäischen Solidaritätskorps in allen Amtssprachen der EU sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch für Organisationen zu bieten, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Informationen über bestehende Einsätze oder Projekte mit Solidaritätsbezug und über teilnehmende Organisationen, Sozialpartner sowie einschlägige Kontaktstellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung vor und nach dem Einsatz, gegenseitige Begutachtungen der Einsätze und Mechanismen für die direkte Rückmeldung sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können. Ein besonderes Augenmerk wird darauf liegen, dass das Portal allen jungen Menschen ungeachtet ihrer Fähigkeiten uneingeschränkt offensteht.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Für ein reibungsloses Funktionieren des Programms und einen rechtzeitigen Start der Maßnahmen kommt es darauf an, innerhalb der Arbeitsprogramme des Europäischen Solidaritätskorps Mechanismen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die Angebote angemeldeten jungen Menschen innerhalb eines angemessenen und relativ vorhersehbaren Zeitrahmens vorgelegt werden. Angemeldete Einzelpersonen sollten daher regelmäßig Informationen und Aktualisierungen zu den verfügbaren Einsätzen und aktiv teilnehmenden Organisationen erhalten, um ihr Engagement für das Europäische Solidaritätskorps nach ihrer Anmeldung zu fördern; dabei sollten sie auch die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zu den auf nationaler und europäischer Ebene im Bereich der Solidarität tätigen Akteuren aufzunehmen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Es sollte ein Qualitätsrahmen mit Qualitätsstandards für Einsatzangebote des Europäischen Solidaritätskorps entwickelt werden. Grundlage sollten dabei die auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern, Praktikanten und Freiwilligen im Hinblick auf sozialen Schutz, Mindesteinkommen, Stabilität, Arbeitnehmerrechte sowie geistige und physische Gesundheit sein. Die Standards sollten im Rahmen eines inklusiven Prozesses mit umfassender Beteiligung von Sozialpartnern, Jugendorganisationen und Freiwilligenorganisationen festgelegt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 ein und wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt, beispielsweise dem Europäischen Sozialfonds, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem LIFE-Programm und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197 Mio. EUR) ein, wobei die Finanzierung von bereits festgeschriebenen Mobilitätsprojekten im Rahmen des Programms Erasmus+ in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte, wie auch Umschichtungen aus dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 und wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt, beispielsweise dem Katastrophenschutzverfahren der Union und dem LIFE-Programm.

__________________

__________________

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Bei den anstehenden Beratungen über den nächsten Programmplanungszeitraum für den Haushalt sollte sich die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps in keiner Weise negativ auf die Finanzierung des Mobilitätsprogramms Erasmus+ und weiterer grundlegender Programme wie des ESF und des ELER auswirken.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Die Zielgruppe der jungen Menschen sollte möglichst breit und inklusiv sein, sodass junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und Bildungsstand sowie unterschiedlichen Kompetenzen, Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen können.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

(25)  Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, im Voraus ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Unnötiger Verwaltungsaufwand muss bei diesem Verfahren vermieden werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens sollte zusätzlich durch Finanzbeiträge aus anderen Programmen und Rubriken ergänzt werden, die eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1293/201327, (EU) Nr. 1303/201328, (EU) Nr. 1305/201329, (EU) Nr. 1306/201330 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU31 des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern.

(40)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens sollte zusätzlich durch Finanzbeiträge aus anderen Programmen und Rubriken ergänzt werden, die eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1293/201327, (EU) Nr. 1303/201328, (EU) Nr. 1305/201329, (EU) Nr. 1306/201330 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU31 des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern. Diese Finanzausstattung sollte aufgebessert werden, wobei gleichzeitig sichergestellt sein muss, dass dadurch die geltenden Bestimmungen über die Finanzierung von Freiwilligenarbeit, sozialer Inklusion und Beschäftigung sowie Mobilität im Rahmen bestehender Programme, insbesondere des Programms Erasmus+, nicht beeinträchtigt werden. Ferner sollte das Budget unter Nutzung von ausreichenden, im Rahmen der geltenden MFR-Verordnung verfügbaren Finanzmitteln aufgestockt werden, um den Erfolg und die Wirksamkeit der Initiative sicherzustellen und insbesondere junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen zu unterstützen. Investitionen in das Europäische Solidaritätskorps sollten mit höheren Investitionen in andere ergänzende EU-Programme wie Erasmus+ und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einhergehen.

__________________

__________________

27 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

27 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

28 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

28 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

29 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

29 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

30 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

30 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

31 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

31 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ––

(41)  Diese Verordnung sollte ab dem 1. März 2018 gelten. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ––

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft und der Gesellschaft als Ganzes auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, die einen europäischen und internationalen Mehrwert und eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen und deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise formale und nicht formale allgemeine und berufliche Bildung, Jugendarbeit, Beschäftigung, soziale Inklusion, Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, Gleichstellung der Geschlechter, soziales Unternehmertum, Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, bürgerliche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Jugendhilfe, Behinderung, Solidarität zwischen den Generationen, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, darunter von Asylsuchenden und Flüchtlingen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlicher Hindernisse, kultureller Unterschiede, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen;

(3)  „junge Menschen mit weniger Ausgangschancen“ Personen, die zusätzliche Unterstützung benötigen, weil sie im Vergleich zu ihren Altersgenossen benachteiligt sind, da sie mit einem oder mehreren Ausgrenzungsfaktoren oder Hindernissen konfrontiert sind, beispielsweise mit einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlichen Hindernissen, kulturellen Unterschieden, physischen und psychischen Gesundheitsproblemen oder sozialen oder geografischen Hindernissen;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde und die Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps Angebote für Einsätze macht oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausführt;

(4)  „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps bereits zuerkannt wurde und die Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps Angebote für Einsätze im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen macht oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausführt;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  „solidarischer Einsatz“ eine Freiwilligentätigkeit, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle in einem Bereich mit Solidaritätsbezug, wobei der solidarische Einsatz von einer teilnehmenden Organisation organisiert wird, zur Bewältigung bedeutender gesellschaftlicher Herausforderungen beiträgt, zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des betreffenden Mitglieds des Europäischen Solidaritätskorps fördert und dessen Beschäftigungsfähigkeit steigert und entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder im Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt;

(5)  „solidarischer Einsatz“ eine Freiwilligentätigkeit, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle in einem Bereich mit Solidaritätsbezug, wobei der solidarische Einsatz von einer teilnehmenden Organisation organisiert wird, zur Bewältigung bedeutender gesellschaftlicher Herausforderungen beiträgt, zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des betreffenden Mitglieds des Europäischen Solidaritätskorps fördert und dessen Beschäftigungsfähigkeit steigert und entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder, in Ausnahmefällen bei jungen Menschen mit weniger Ausgangschancen, im Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten Freiwilligeneinsatz bei einer öffentlichen Stelle oder einer teilnehmenden Organisation im gemeinnützigen Sektor, die entweder als Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit absolviert wird; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die sie anerkennen und bescheinigen lassen können und die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

__________________

__________________

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Praktikum“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern;

(8)  „Praktikum“ eine auf drei bis sechs Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, die einmalig und für eine Höchstdauer von zwölf Monaten in der gleichen teilnehmenden Organisation verlängert werden kann, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um Kompetenzen zu entwickeln, welche für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des Teilnehmers nützlich sind, die Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums zwischen dem Teilnehmer und der teilnehmenden Organisation geschlossenen schriftlichen Vereinbarung ist und in der die Ziele der allgemeinen Bildung, die Arbeitsbedingungen und die Dauer des Praktikums, die Vergütung des Teilnehmers sowie die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, angegeben sind; das Praktikum darf nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  „Arbeitsstelle“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufliche Tätigkeit, für die die teilnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die in einem Teilnahmeland ausgeführt wird und die Gegenstand eines Arbeitsvertrags entsprechend den Rechtsvorschriften jenes Teilnahmelandes ist;

(9)  „Arbeitsstelle“ eine auf mindestens sechs Monate befristete berufliche Tätigkeit, die Gegenstand eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist, in dem alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeführt wird, definiert werden, und für die die teilnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale Initiative, die von einer aus mindestens fünf Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive zu verknüpfen;

(10)  „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale Initiative, die von einer aus mindestens fünf Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive zu verknüpfen. Zur Durchführung einer Tätigkeit mit Solidaritätsbezug sind die Beratung und Unterstützung vor und nach Einsätzen mit Solidaritätsbezug durch eine zwischengeschaltete Stelle oder lokale Behörden unentbehrlich, damit die Nachhaltigkeit des Projekts und die Qualität der erbrachten Dienste gesichert sind;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen erhalten, welche bereit sind, Einsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen haben, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps sicherstellen soll;

(11)  „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen erhalten, welche eine teilnehmende Organisation werden möchten und bereit sind, Einsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen haben, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps und die Qualität der von den teilnehmenden Organisationen erbrachten Dienste sicherstellen sollen; ein separates Qualitätssiegel wird in Partnerschaft mit einschlägigen Interessenträgern für Freiwilligen-, Praktikums- und Arbeitseinsätze geschaffen;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  „Charta des Europäischen Solidaritätskorps“ das Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller am Europäischen Solidaritätskorps beteiligten Einrichtungen festgehalten sind und zu dessen Einhaltung sich alle Einrichtungen, die sich am Korps beteiligen wollen, verpflichten müssen;

(12)  „Charta des Europäischen Solidaritätskorps“ das Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller am Europäischen Solidaritätskorps beteiligten Einrichtungen festgehalten sind und zu dessen Einhaltung sich alle Einrichtungen, die sich am Korps beteiligen wollen, im Voraus und dauerhaft verpflichten müssen, damit sie das Qualitätssiegel erhalten und beibehalten können;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  „Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps“ die von einer benannten nationalen Agentur ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung und Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der Einsätze und Projekte erwerben;

(13)  „Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps“ die von einer benannten nationalen Agentur im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, Durchführung und Qualität der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der Einsätze und Projekte erwerben;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts und zur Förderung der Solidarität in Europa zu leisten, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen schnell und wirksam zu reagieren, indem die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche und solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität verbessert wird.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

(b)  es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  es soll sichergestellt werden, dass die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Teilnehmer und das Wissen, die Fertigkeiten und die Kompetenzen, die die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst, dokumentiert, überprüft und bescheinigt werden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  die Integration junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen in das Solidaritätskorps soll verbessert werden, indem angepasste Formate erarbeitet und maßgeschneiderte und personalisierte Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit einem eigenen Budget gefördert werden;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)  es soll verhindert werden, dass Organisationen Maßnahmen der sozialen Verantwortung ihrer Tätigkeit in Maßnahmen des Solidaritätskorps umwandeln und damit Finanzmittel zweckentfremden;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten

(a)  solidarische Einsätze in Form von:

 

(i)   Freiwilligentätigkeiten;

 

(ii)   Praktika oder Arbeitsstellen;

 

(iii)   Projekten und Vernetzungsaktivitäten;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  solidarische Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender und inländischer Einsätze sowie Einsätzen von Freiwilligenteams;

(a)  solidarische Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender Einsätze und – bei jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen – inländischer Einsätze sowie Einsätzen von Freiwilligenteams;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen.

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen oder zu einer Beteiligung bereit sind.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität solidarischer Einsätze, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer Bescheinigung zur Feststellung und Dokumentation des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden;

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Zugänglichkeit solidarischer Einsätze, einschließlich umfassender Online- und Offline-Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung vor und nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer amtlichen, auf den Erfahrungen des Jugendpasses aufbauenden Bescheinigung zur Feststellung, Dokumentation, Überprüfung und Bescheinigung des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden; gegebenenfalls Bereitstellung von Hilfen nach dem Einsatz für Teilnehmer, die daran interessiert sind, Vereine, Genossenschaften, Sozialunternehmen, Jugendorganisationen und Gemeindezentren zu gründen und zu leiten;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels für Organisationen, die bereit sind, Einsätze für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; Ziel ist es, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;

(b)  die Entwicklung und Pflege von Qualitätssiegeln für Organisationen, die bereit sind, Einsätze im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten, Praktika bzw. Arbeitsstellen für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; Ziel ist es, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten; ein gesondertes Akkreditierungsverfahren mit unterschiedlichen Bewertungskriterien für Einrichtungen, die Freiwilligeneinsätze bzw. die Arbeits- und Praktikumseinsätze anbieten wollen, wodurch der Zugang zu dem Programm auf die Maßnahmen beschränkt wird, für die sie akkreditiert sind;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dies erfordert eine Überwindung der digitalen Kluft, um diesen Pfad der Solidarität, wie vom Europäischen Solidaritätskorps empfohlen, für alle jungen Europäer, insbesondere in ländlichen Gebieten, zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  dem Europäischen Sozialfonds in Höhe von 35 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

entfällt

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der verbleibende Betrag sollte durch Verwendung aller im Rahmen der geltenden MFR-Verordnung verfügbaren Finanzmittel finanziert werden.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring- Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.

4.  Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für maßgeschneiderte und personenbezogene Unterstützung für junge Teilnehmer mit schlechteren Ausgangschancen, Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen.

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen. Jede Einrichtung, die ihre Aktivitäten entscheidend ändert, informiert die zuständige Durchführungsstelle zwecks erneuter Überprüfung. Das Antrags- und Anmeldungsverfahren ist benutzerfreundlich. Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Das zur Freiwilligenkomponente führende Verfahren ist von dem Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für die Freiwilligenkomponente zu trennen; dabei werden die besonderen Merkmale jeder Komponente berücksichtigt.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

1.  Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern einen Monitoring- und Bewertungsrahmen als Priorität fest und verwendet ihn für das Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde und die für ihre Solidaritätsmaßnahmen eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps. Die Organisationen des EURES-Netzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 unterstützen die nationalen Agenturen bei der Verwaltung der Solidaritätsmaßnahmen in Form von Praktikums- und Arbeitseinsätzen und bei den entsprechenden Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Solidaritätskorps

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

12.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

12.6.2017

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

5.10.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Brando Benifei

18.9.2017

Prüfung im Ausschuss

10.10.2017

4.12.2017

 

 

Datum der Annahme

11.1.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

4

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Georges Bach, Deirdre Clune, Miapetra Kumpula-Natri, António Marinho e Pinto, Ivari Padar, Evelyn Regner, Anne Sander, Sven Schulze, Jasenko Selimovic, Helga Stevens, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniele Viotti

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

35

+

ALDE

PPE

S&D

VERTS/ALE

Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, António Marinho e Pinto, Jasenko Selimovic, Yana Toom

Georges Bach, David Casa, Deirdre Clune, Danuta Jazłowiecka, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Romana Tomc

Maria Arena, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Miapetra Kumpula-Natri, Javi López, Ivari Padar, Emilian Pavel, Evelyn Regner, Marita Ulvskog, Daniele Viotti, Flavio Zanonato

Jean Lambert, Tatjana Ždanoka

4

-

ENF

GUE/NGL

NI

Joëlle Mélin

Rina Ronja Kari, João Pimenta Lopes

Lampros Fountoulis

5

0

ECR

EFDD

Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens

Laura Agea

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (30.11.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU
(COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eleonora Forenza

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission ist darauf ausgerichtet, einen rechtlichen Rahmen für das Europäische Solidaritätskorps festzulegen, mit dem die Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und der Beschluss Nr. 1313/2013/EU geändert werden, wobei das künftige Solidaritätskorps auch den bestehenden Europäischen Freiwilligendienst umfassen soll. Es sei darauf hingewiesen, dass das Europäische Solidaritätskorps und der Europäische Freiwilligendienst nicht denselben Zuständigkeitsbereich haben, da der Europäische Freiwilligendienst auch Freiwilligenprogramme in Drittstaaten durchgeführt hat. Daher hält es die Verfasserin der Stellungnahme für wichtig, dass sichergestellt wird, dass Maßnahmen im Rahmen des vorherigen Programms nicht aufgrund der Verschmelzung der beiden Programme wegfallen.

Mit dem Programm des Europäischen Solidaritätskorps sollen bis 2020 insgesamt 100 000 junge Menschen im Alter von 18–30 Jahren mit Projekten erreicht werden, die auf der Erhaltung der Umwelt, dem Umweltschutz und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt basieren. Der Vorschlag der Kommission beruht auf den Leitlinien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[1]. Bei den Ländern, die Zugang zu diesem Programm erhalten, wird es sich um die Mitgliedstaaten der EU und möglicherweise – auf der Grundlage bilateraler Verträge – andere Länder handeln, es gilt aber zu bedenken, dass das Hoheitsgebiet der Europäischen Union derzeit auch von Personen durchquert wird, die nicht Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausweisdokuments sind. Daher müssen bei dem Programm auch junge Menschen, die nicht Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausweisdokuments sind, einbezogen werden, und ihnen sollte der Erhalt von Aufenthaltsgenehmigungen und Visa erleichtert werden.

Solidarität ist einer der Grundsätze, die das Fundament der EU bilden, sie prägt das europäische Projekt und bietet die Einheit, die notwendig ist, um Notfälle und aktuelle wie künftige Krisen zu bewältigen. Anlässlich des 60. Jahrestags der Unterzeichnung der Römischen Verträge bekräftigten der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Kommission ihre Entschlossenheit, die Solidarität zu stärken, deren Ziel die umfassende Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit ist[2].

Die Verfasserin der Stellungnahme hält es für unbedingt erforderlich, bei den jungen Menschen, die im höchsten Maße von der Wirtschaftskrise betroffen und daher am stärksten gefährdet sind, alle Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen, die auf die Verbesserung der Systeme und politischen Maßnahmen im Bereich der Solidarität ausgerichtet sind, da damit zur Stärkung der Kultur der Menschenrechte beigetragen wird, auf der die Europäische Union beruht.

Es muss bekräftigt werden, dass die Rechte der Frau, der LGBTQI-Personen und der Migranten Menschenrechte sind und dass diese Menschen besonders gefährdet sind, was eine Geschlechterperspektive und die Berücksichtigung der Migrationsprozesse innerhalb der Leitlinien des Programms erforderlich macht.

Sie begrüßt, dass die Kommission bei ihren Bestimmungen besonderes Augenmerk auf benachteiligte Jugendliche legt, was den Zugang zu dem freiwilligen Ausbildungsprogramm betrifft, das keinesfalls an die Stelle von bezahlten Arbeitsstellen oder von Praktika treten darf, die zur Vorbereitung auf Arbeitsverträge dienen und den territorialen Rechtsvorschriften unterliegen. Daher fordert sie die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu kontrollieren, dass keine derartigen Situationen eintreten.

Die Verfasserin der Stellungnahme äußert sich besorgt darüber, dass Mittel, die bereits für den Bildungs- und Kultursektor bestimmt waren oder dort verwendet wurden – wie etwa für Erasmus+ –, für das neue Programm des Europäischen Solidaritätskorps „abgesaugt“ werden könnten, da das Programm Erasmus+ in wesentlichem Maße zur Festigung eines europäischen Bewusstseins beigetragen hat. Sie hält die kulturellen und ausbildungsbezogenen Chancen, die Erfahrungen im Rahmen des Programms Erasmus+ bieten, auch für ein positives Element, was die Sicherstellung hochwertiger Berufspraktika innerhalb des Programms des Europäischen Solidaritätskorps betrifft.

Die Verfasserin der Stellungnahme betont ferner, dass die Sozialpartner und alle Akteure der Zivilgesellschaft in den Prozess der Ex-ante-Bewertung, Aktivierung, Überwachung und Kontrolle des Programms einbezogen werden müssen, wobei die Katastrophenschutzvereinigungen zu berücksichtigen sind, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes und mit ihrem Einsatz für den Wiederaufbau nach Naturkatastrophen einen Beitrag zu den Maßnahmenprogrammen der Kommission für Naturkatastrophen und Umweltschutz geleistet und daran mitgearbeitet haben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben und so ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer unter Einhaltung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften für die Mobilität der Arbeitnehmer gefördert.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, indem sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten insofern hochwertig sein, als sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, lokale Gemeinschaften und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde eine zentralen Anlaufstelle für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten, die offen steht, ohne dass Personen aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Gesellschaftsschicht diskriminiert werden. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen und Programmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen – auch auf regionaler oder lokaler Ebene betriebenen – Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

_________________

_________________

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden, wobei das Ziel darin besteht, die Jugendlichen, die Zivilgesellschaft und die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regelungen für den Freiwilligendienst stärker einzubeziehen. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 MioEUR) für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 ein und wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt, beispielsweise dem Europäischen Sozialfonds, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem LIFE-Programm und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Mit Ausnahme von Umschichtungen sollte der vorrangige Bezugsrahmen durch Verwendung aller im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr1311/2013 des Rates23a verfügbaren Finanzmittel finanziert werden.

_________________

_________________

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

 

23a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Falls die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den Mitteln stehen, die im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Verfügung stehen, sollte die Kommission zusätzliche neue Mittel sicherstellen.

Begründung

Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps müssen in Zusammenhang mit den Mitteln und Programmen stehen, die durch diese Maßnahmen finanziert werden, und bei Maßnahmen, bei denen dieser Zusammenhang nicht besteht, muss die Kommission gewährleisten, dass zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, um sie umzusetzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

(20)  Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die zuständigen Gebietskörperschaften mit eigener und ausschließlicher Gesetzgebungsbefugnis sowie die teilnehmenden Länder sollten im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps Vorkehrungen treffen, um zusätzliche nationale, regionale und lokale Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps maximiert wird.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgelegenheit der Gebiete in äußerster Randlage der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die Mitgliedstaaten und die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

_________________

_________________

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen bzw. privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden.

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene über Internetportale gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps und Unionsprogrammen, die bereits mit dem Europäischen Solidaritätskorps verbunden sind, durchgeführt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(29)  Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den auf Betreiben der Kommission vorgenommenen Kommunikationsaktivitäten auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union wie etwa soziale Integration, Zusammenhalt, Umweltschutz und Klimaschutz, die mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, beitragen und im Einklang mit den Zielen der Finanzierungsquellen des Europäischen Solidaritätskorps stehen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit sollte der nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzte Ausschuss die Kommission ebenfalls bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen. In Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps sollte dieser Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung einberufen werden und sein Auftrag sollte mit Blick auf die Wahrnehmung dieser neuen Rolle angepasst werden. Es sollte den teilnehmenden Ländern obliegen, die jeweiligen Vertreter für diese Sitzungen zu benennen, wobei sie die Aspekte des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf Freiwilligentätigkeiten und Beschäftigung berücksichtigen.

(37)  Aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit sollte der nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzte Ausschuss die Kommission ebenfalls bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen. In Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps sollte dieser Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung einberufen werden, und sein Auftrag sollte mit Blick auf die Wahrnehmung dieser neuen Rolle angepasst werden. Es sollte den Mitgliedstaaten und den teilnehmenden Ländern obliegen, die jeweiligen Vertreter für diese Sitzungen zu benennen, wobei sie die Aspekte des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf Freiwilligentätigkeiten und Beschäftigung berücksichtigen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens sollte zusätzlich durch Finanzbeiträge aus anderen Programmen und Rubriken ergänzt werden, die eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1293/201327, (EU) Nr. 1303/201328, (EU) Nr. 1305/201329, (EU) Nr. 1306/201330 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU31 des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern.

entfällt

_________________

 

27 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

 

28 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

 

29 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

 

30 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

 

31 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf unerfüllte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche Entwicklung und Ausbildungsentwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, soziales Unternehmertum, Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und ‑vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Behinderung, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlicher Hindernisse, kultureller Unterschiede, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen;

(3)  „benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, bildungsbezogener Schwierigkeiten oder Integrationsschwierigkeiten, wirtschaftlicher Hindernisse, kultureller Unterschiede, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche Entwicklung und Ausbildungsentwicklung von Nutzen sind und somit ihre mögliche Beschäftigungsfähigkeit verbessern;

_________________

_________________

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, bei denen aus Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehende Teams aus unterschiedlichen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

(7)  „Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, bei denen aus Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehende Teams aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten und anderen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein webbasiertes Tool zur Bereitstellung von Online-Diensten für die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und die teilnehmenden Organisationen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Mitgliedern, die Suche nach Mitgliedern für Einsätze, die Bekanntmachung und Auffindung von Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz- und Projektangeboten, Schulungs- Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.

(14)  „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein webbasiertes Tool zur Bereitstellung von Online-Diensten für die Teilnehmer des Europäischen Solidaritätskorps und die teilnehmenden Organisationen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Teilnehmern, die Verwaltung der Qualitätssiegel, die Suche nach Teilnehmern für Einsätze, die Bekanntmachung von und Suche nach Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz- und Projektangeboten, Schulungs-, Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten, die Verbreitung der Ergebnisse der Solidaritätsmaßnahmen sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf epochale Herausforderungen insbesondere im Zusammenhang mit mehr sozialer Integration, Bildung und Beschäftigung, Umwelt- und Klimaschutz zu reagieren.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

2.  Die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend unbeschadet der Gesetzgebungsbefugnisse der Gebietskörperschaften mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf einschlägige bewährte Verfahren und bestehende Programme.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen:

Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen im Rahmen der Ziele seiner Finanzierungsquellen:

Begründung

Da das Europäische Solidaritätskorps mit Mitteln aus Erasmus+, dem EaSI, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, LIFE, dem ESF und dem ELER finanziert wird, müssen die Ziele des Korps in Zusammenhang mit den Zielen stehen, die mit den Mitteln verfolgt werden, aus denen das Korps finanziert wird.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten

(a)  solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten in Verbindung mit der Zivilgesellschaft

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen.

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen, wobei die bereits konsolidierten lokalen und regionalen Praxiserfahrungen uneingeschränkt berücksichtigt und ergänzend herangezogen werden, vor allem was bewährte Verfahren im Bereich des Freiwilligendienstes und des Katastrophenschutzes betrifft.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität solidarischer Einsätze, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer Bescheinigung zur Feststellung und Dokumentation des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden;

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der hohen Qualität solidarischer Einsätze, einschließlich eines umfassenden Schulungsprogramms, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer Bescheinigung zur Feststellung und Dokumentation des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

(d)  die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps, einschließlich der Erfahrungsberichte von Teilnehmern, und anderer relevanter Online-Dienste, in erster Linie zur Verbreitung der Ziele und für den Zugang zu dieser Verordnung, sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR33 zu jeweiligen Preisen, die ergänzt wird durch Beiträge aus:

entfällt

(a) dem Europäischen Sozialfonds in Höhe von 35 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(b) dem Katastrophenschutzverfahren der Union in Höhe von 6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(c) dem LIFE-Programm in Höhe von 4 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(d) dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

 

_________________

 

33 Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.

 

Begründung

Unserer Ansicht nach sollten neue Initiativen nicht durch Neuzuweisungen aus bestehenden Programmen und Fonds finanziert werden, sondern vielmehr aus anderen im Rahmen des geltenden MFR verfügbaren Mitteln.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

6.  Die Teilnahmeländer stellen für die Begünstigten entsprechend ihren Ressourcen nationale Mittel bereit, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und nehmen dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche neue Mittel bereitstellen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten nehmen am Europäischen Solidaritätskorps teil.

1.  Die Mitgliedstaaten nehmen am Europäischen Solidaritätskorps teil. In den Mitgliedstaaten, in denen Befugnisse in Verbindung mit dem Erfolg der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätsfonds Gebietskörperschaften übertragen werden, werden durch die nationalen Agenturen, die für die Umsetzung zuständig sind, Mechanismen zur direkten Beteiligung der Gebietskörperschaften entwickelt.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission und die Teilnahmeländer dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme benachteiligter junger Menschen.

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten und andere Teilnahmeländer dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme benachteiligter und am stärksten gefährdeter junger Menschen, und gehen zu diesem Zweck aufmerksam auf geschlechterbezogene Fragen ein.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

1.  Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung zuerkannt wurde.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen.

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen und den Zielsetzungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden.

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird wenigstens alle zwei Jahre überprüft, ohne jedoch übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, und kann widerrufen werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Zuerkennung des Qualitätssiegels des Europäischen Solidaritätskorps führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.

5.  Die Zuerkennung des Qualitätssiegels des Europäischen Solidaritätskorps führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps, stellt aber eine unverzichtbare Voraussetzung dafür dar.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten oder anderen Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(a)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen, einschließlich benachteiligter junger Menschen;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen eines Praktikums an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(b)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen eines Praktikums an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen, einschließlich benachteiligter junger Menschen;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Arbeitsstelle an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(c)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Arbeitsstelle an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen, einschließlich benachteiligter junger Menschen;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

(d)  Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen, einschließlich benachteiligter junger Menschen;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Zahl der Solidaritätsprojekte;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen.

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen sowie für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anmeldung zu den Verfahren und ihrer Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Europäische Solidaritätskorps zu verbreiten, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und ihren Ergebnissen, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land ergriffenen Initiativen.

2.  Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche und geeignete Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Europäische Solidaritätskorps zu verbreiten, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und ihren Ergebnissen, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land ergriffenen Initiativen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern.

(b)  von den in den Mitgliedstaaten oder anderen Teilnehmerländern benannten nationalen Agenturen.

Begründung

Es muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Kompetenzen Gebietskörperschaften zufallen, die selbst Gesetzgebungsbefugnis haben.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 27 Absätze 1, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 jener Verordnung gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps. Für in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Behörde benannt wurde, wird eine solche Behörde gemäß Artikel 27 Absätze 2 bis 6 und 8 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannt.

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. In den Mitgliedstaaten, in denen die Kompetenzen in Verbindung mit diesem Kapitel Gebietskörperschaften mit eigener und ausschließlicher Gesetzgebungsbefugnis übertragen werden, werden durch die nationalen Agenturen, die für die Umsetzung zuständig sind, Mechanismen zur direkten Beteiligung der Gebietskörperschaften entwickelt. Artikel 27 Absätze 1, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 jener Verordnung gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps. Für in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Behörde benannt wurde, wird eine solche Behörde gemäß Artikel 27 Absätze 2 bis 6 und 8 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannt.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

In allen Mitgliedstaaten oder anderen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps handeln die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps. In den Mitgliedstaaten, in denen die Kompetenzen in Verbindung mit diesem Kapitel Gebietskörperschaften mit eigener und ausschließlicher Gesetzgebungsbefugnis übertragen werden, werden durch die nationalen Agenturen, die für die Umsetzung zuständig sind, Mechanismen zur direkten Beteiligung der Gebietskörperschaften entwickelt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Annahme der Arbeitsprogramme zu erlassen. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten bezüglich der Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung konsultiert werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten bezüglich der Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung konsultiert werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten bezüglich der Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung konsultiert werden.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zwei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.  Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

 

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten bezüglich der Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung konsultiert werden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

 

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3. Höchstens 3 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Umwelt‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich‘, und höchstens 1 500 000 zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Klimapolitik‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich‘, sind zur Finanzierung von Projekten im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 bestimmt, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der in Artikel 9 und Artikel 13 genannten Schwerpunktbereiche beitragen. Diese Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.“ “

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

(a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle sowie Maßnahmen zur Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2017/xxx im Sinne von Unterabsatz 3 finanziert werden, sofern diese Maßnahmen das Ziel verfolgen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.“

 

„m) gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX über das Europäische Solidaritätskorps finanzierte Maßnahmen, um die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.“

 

„Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/XXX werden auf Initiative der Kommission 35 000 000 EUR aus den für technische Hilfe vorgesehenen Mitteln dem Europäischen Solidaritätskorps zugewiesen, um dessen Aktionen zu unterstützen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 29

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

 

In Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Ferner kann der ELER mit einem Betrag von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen Maßnahmen finanzieren, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 30

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

 

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird folgender Buchstabe j angefügt:

 

„j) die Maßnahmen, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung beitragen, insbesondere die in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahmen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

 

In Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ bereitgestellt, um vom Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchgeführte Aktionen zu finanzieren, die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich des Katastrophenschutzes beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.“

 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Solidaritätskorps

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

12.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.6.2017

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

5.10.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Eleonora Forenza

28.6.2017

Prüfung im Ausschuss

7.9.2017

 

 

 

Datum der Annahme

28.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Norbert Lins, Susanne Melior, Rory Palmer, Gilles Pargneaux, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, John Procter, Julia Reid, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Herbert Dorfmann, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Jan Huitema, Peter Jahr, Gesine Meissner, Ulrike Müller, Younous Omarjee, Christel Schaldemose, Bart Staes, Keith Taylor, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Richard Ashworth, Pál Csáky, Marco Valli, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

55

+

ALDE

Catherine Bearder, Anneli Jäätteenmäki, Gesine Meissner, Ulrike Müller, Frédérique Ries

ECR

Arne Gericke, Bolesław G. Piecha

EFDD

Marco Valli

GUE/NGL

Stefan Eck, Eleonora Forenza, Kateřina Konečná, Younous Omarjee

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Pál Csáky, Angélique Delahaye, Herbert Dorfmann, Christofer Fjellner, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Peter Jahr, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Renate Sommer, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean, Tomáš Zdechovský

S&D

Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Tiemo Wölken

Verts/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Bart Staes, Keith Taylor

6

-

ECR

Richard Ashworth, Mark Demesmaeker, Julie Girling, John Procter

EFDD

Julia Reid

ENF

Sylvie Goddyn

1

0

ALDE

Jan Huitema

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (.12.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU
(COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Tiemo Wölken

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 2017 zur Errichtung eines Europäischen Solidaritätskorps ist zu begrüßen. Die Europäische Union ist auf Solidarität gebaut: Solidarität zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern, Solidarität über Grenzen hinweg zwischen ihren Mitgliedstaaten und Solidarität bei ihren Maßnahmen inner- und außerhalb der Union. Solidarität ist ein gemeinsamer Wert, der in der Europäischen Union tief empfunden wird. Sie ist Teil der Grundfesten, dank derer der europäische Traum stets neue Generationen begeistert, und schafft gemeinsame Werte in der gesamten Union.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für ein Europäisches Solidaritätskorps wird eigens eine Rechtsgrundlage für eine Initiative geschaffen, die jungen Menschen in der EU die Möglichkeit bietet, entsprechend ihren Bestrebungen aktiv für eine bessere Union einzutreten, somit das europäische Projekt voranzutreiben und gleichzeitig ihre eigenen Fähigkeiten auszubauen.

Der Verfasser ist jedoch der festen Überzeugung, dass das Korps über seine eigenen Mittel verfügen sollte. Für den Zeitraum 2018–2020 schlägt die Kommission vor, dass das Europäische Solidaritätskorps zu drei Vierteln durch die Umschichtung von Mitteln aus laufenden Programmen innerhalb ihrer bestehenden Mittelzuweisungen finanziert werden sollte: 197,7 Mio. EUR sollen aus dem Programm Erasmus+ und 10 Mio. EUR aus dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) sowie 47,3 Mio. EUR aus Programmen anderer Rubriken (darunter 35 Mio. EUR aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), 6 Mio. EUR aus dem Katastrophenschutzverfahren, 4,5 Mio. EUR aus dem Programm LIFE und 1,8 Mio. EUR aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)) abgezweigt werden. Neue Mittel würden nur ein Viertel der Gesamtmittelausstattung des Europäischen Solidaritätskorps ausmachen.

Der Verfasser lehnt diese Finanzierungsstruktur entschieden ab, mit der das Europäische Solidaritätskorps großenteils zulasten von wesentlichen Maßnahmen anderer wichtiger EU-Programme finanziert wird, die eigene relevante Aufgaben, Ziele und eine darauf abgestimmte Finanzausstattung (wie im Haushaltsplan ab dem Beginn des derzeitigen MFR vorgesehen) umfassen. Was im Rahmen einer ersten Pilotphase des Europäischen Solidaritätskorps akzeptabel gewesen wäre, um die Aufnahme und die rasche Entwicklung der Tätigkeiten zu ermöglichen, kann weder eine mittel- noch eine langfristige Lösung für die Finanzierung eines wichtigen Programms darstellen, dem nicht nur eine eigene Rechtsgrundlage, sondern auch eine ehrgeizige Ausstattung mit neuen Mitteln gebührt.

Die neuen politischen Prioritäten im Rahmen des derzeitigen MFR erfordern neue Mittel durch die Inanspruchnahme der Flexibilitätsbestimmungen der MFR-Verordnung sowie der entsprechenden besonderen Instrumente, nachdem alle zur Verfügung stehenden Spielräume ausgeschöpft wurden. Wenn es sich bei dem Europäischen Solidaritätskorps tatsächlich um eine neue vorrangige Initiative handelt, wie es in der Gemeinsamen Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten der EU für 2017 heißt, ist es nur folgerichtig, dass sie neue Mittel erhält, damit die Ziele der Initiative erreicht werden können, ohne dass laufende von der EU finanzierte Programme und Projekte beeinträchtigt werden.

Die im Rahmen des derzeitigen MFR vorgesehenen und im Rahmen der Halbzeitüberprüfung ausgeweiteten Flexibilitätsmechanismen, wie das Flexibilitätsinstrument und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen, sollten zur Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps für den Zeitraum 2018–2020 genutzt werden. Eine Umschichtung ist nur akzeptabel, wenn bereits bei Beginn des Programms eine Mittelübertragung vorgesehen ist, etwa im Falle der Finanzierung der EU-internen Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes im Rahmen von Erasmus+. Der Verfasser möchte erreichen, dass die Beiträge des EaSI, des ESF, des Zivilschutzes und der Programme LIFE und EARD zum Europäischen Solidaritätskorps gestrichen und gemäß der ursprünglichen Finanzplanung wieder den Haushaltslinien zugewiesen werden, von denen sie abgezweigt wurden, und damit ein eindeutiges Signal für die Finanzierung dieser Initiative gesendet wird.

Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), mit dem Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima angegangen werden, hat zu erheblichen Verbesserungen des Umweltzustands in der EU geführt. Wenn der Klimawandel weiterhin bekämpft werden soll und die Verpflichtungen des im Rahmen der COP21 geschlossenen Übereinkommens von Paris erfüllt werden sollen, sollten die für LIFE bereitgestellten Mittel nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Im Rahmen der europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) tragen der ELER und der ESF zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union bei. Mit den ESI-Fonds sollen die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen verringert werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte nicht durch eine Umschichtung von Mitteln aus der Kohäsionspolitik finanziert werden.

Im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens koordinieren die Union und die Mitgliedstaaten ihre Systeme zur Prävention sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen. Da die Häufigkeit, das Ausmaß und die Komplexität der Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben, unter anderem aufgrund des Klimawandels, wird ein gemeinsames und integriertes Konzept für das Katastrophenmanagement immer wichtiger. Deshalb ist es inakzeptabel, die Mittel für den Katastrophenschutz auf das Europäische Solidaritätskorps zu übertragen.

Ferner wird vorgeschlagen, die Bestimmungen zur Überwachung und Bewertung des Europäischen Solidaritätskorps zu stärken.

Schließlich wird der Kommission dringend nahegelegt, gemäß ihrer Zusage einen eindeutigen und ehrgeizigen Vorschlag für die Umsetzung und Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps ab 2021 auszuarbeiten.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 ein und wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt, beispielsweise dem Europäischen Sozialfonds, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem LIFE-Programm und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(18)  Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung von 341,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung23 bildet. Die Finanzausstattung sollte den Betrag von 197,7 Mio. EUR umfassen, der ursprünglich für die Finanzierung der Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes innerhalb der Union im Rahmen des Programms Erasmus+ für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vorgesehen war, da diese Aktivitäten in das Programm des Europäischen Solidaritätskorps übertragen werden sollen. Da negative Auswirkungen auf die Finanzierung der bestehenden Mehrjahresprogramme verhindert werden müssen, sollte der Restbetrag für die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens stammen.

_________________

_________________

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

23 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung der Verordnung zur Einrichtung von Erasmus+1a fordert das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mittel aufzuwenden, um der neuen Initiative des Europäischen Solidaritätskorps Rechnung zu tragen, ohne dass andere laufende oder vorrangige Programme unterfinanziert werden.

 

___________________

 

1a Angenommene Texte, P8_TA(2017)0018.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38b)  In seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 20181a äußert das Europäische Parlament Bedenken, dass in dem am 30. Mai 2017 angenommenen Legislativvorschlag ungeachtet all seiner Warnungen vorgesehen ist, dass drei Viertel des Haushalts des Europäischen Solidaritätskorps aus Umschichtungen aus bestehenden Programmen und insbesondere aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) finanziert werden, und bekräftigt, dass alle neuen politischen Verpflichtungen mit neuen Mitteln anstatt aus Umschichtungen von bestehenden Programmen finanziert werden sollten.

 

_____________________

 

1a Angenommene Texte, P8_TA-PROV(2017)0302.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38c)  Für das Europäische Solidaritätskorps sollten eine getrennte Finanzierung und Mittelzuweisungen sichergestellt werden, ohne dass die Mittel für andere Maßnahmen zur Förderung der Jugend, der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Beschäftigung oder der Solidarität gekürzt werden. Es sollte für eine optimale und transparente Nutzung der Finanzmittel gesorgt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens basiert auch auf Mitteln, die aus dem Programm Erasmus+ übertragen wurden. Diese Finanzierung sollte hauptsächlich aus Mitteln erfolgen, die für die Finanzierung von Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind, die in den Geltungsbereich der Freiwilligeneinsätze fallen würden, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden. Ferner sollte ein Teil der Mittelausstattung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen umgeschichtet werden, der unter Erasmus+ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht absorbiert wird, damit eine angemessene Kofinanzierung der Betriebskosten der nationalen Agenturen bereitgestellt wird und besser an die Absorptionskapazität dieser Aktion angepasst wird.

(39)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens basiert auf Mitteln, die aus dem Programm Erasmus+ übertragen wurden. Diese Finanzierung sollte ausschließlich aus Mitteln erfolgen, die für die Finanzierung von Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind, die in den Geltungsbereich der Freiwilligeneinsätze fallen würden, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens sollte zusätzlich durch Finanzbeiträge aus anderen Programmen und Rubriken ergänzt werden, die eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1293/201327, (EU) Nr. 1303/201328, (EU) Nr. 1305/201329, (EU) Nr. 1306/201330 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU31 des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern.

entfällt

__________________

 

27 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

 

28Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

 

29Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

 

30Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

 

31Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit gemeinnütziger Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

_________________

_________________

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

Begründung

Jedwede Freiwilligentätigkeit außerhalb eine gemeinnützigen Organisation muss explizit ausgeschlossen werden. Alles andere würde den in einigen Mitgliedstaaten, etwa Belgien und Frankreich, geltenden nationalen Bestimmungen über die Freiwilligentätigkeit widersprechen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche, kulturelle und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  die Einleitung von Informationskampagnen, mit denen die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps öffentlich bekannt gemacht werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR33 zu jeweiligen Preisen, die ergänzt wird durch Beiträge aus:

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 197 700 000 EUR33 zu jeweiligen Preisen, die dem Betrag entspricht, der ursprünglich für die Finanzierung der Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes innerhalb der Union im Rahmen des Programms Erasmus+ vorgesehen war. Der Restbetrag von 143 800 000 EUR für die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps ist ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bereitzustellen.

_________________

 

33 Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  dem Europäischen Sozialfonds in Höhe von 35 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  dem Katastrophenschutzverfahren der Union in Höhe von 6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  dem LIFE-Programm in Höhe von 4 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

entfällt

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

entfällt

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.

5.  Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel für Zahlungen zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen.

2.  Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den in der Charta des Europäischen Solidaritätskorps verankerten Grundsätzen und Anforderungen entsprechen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden.

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre überprüft und kann widerrufen werden, wenn die Tätigkeiten der Einrichtung nicht mehr im Einklang mit den in der Charta des Europäischen Solidaritätskorps verankerten Grundsätzen und Anforderungen stehen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, werden in die Datenbank der teilnehmenden Organisationen aufgenommen, die sich auf dem europäischen Jugendportal befindet und von allen jungen Menschen in der EU eingesehen werden kann.

Begründung

Derzeit sind die für den europäischen Freiwilligendienst akkreditierten Organisationen in der europäischen Datenbank der Freiwilligenorganisationen auf dem europäischen Jugendportal aufgelistet. So können sich die jungen Menschen über diese Organisationen informieren. Das gleiche Angebot sollte für das Europäische Solidaritätskorps eingerichtet werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung und der Ergebnisse des Europäischen Solidaritätskorps – auch im Hinblick darauf, ob seine Ziele, vor allem sein Beitrag zur Stärkung der Kohäsion und der Solidarität in Europa, erreicht werden – durch und berichtet darüber.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(a)  Zahl und Profil der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen eines Praktikums an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(b)  Zahl und Profil der Mitglieder, die im Rahmen eines Praktikums an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Arbeitsstelle an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(c)  Zahl und Profil der Mitglieder, die im Rahmen einer Arbeitsstelle an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

(d)  Zahl und Profil der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  der Zufriedenheit der Mitglieder und der teilnehmenden Organisationen mit der Qualität der Einsätze, den Schulungen, der Sprachunterstützung, der verwaltungstechnischen Unterstützung, den Versicherungen und der Unterstützung nach dem Einsatz;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  der Beschäftigungsquote bei den ehemaligen Mitgliedern.

Begründung

Es darf nicht vergessen werden, dass eines der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps darin besteht, die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen zu verbessern und ihren Eintritt in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben, darunter das Einzelziel, 100 000 jungen Menschen Möglichkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps bis 2020 anzubieten (dies umfasst sämtliche Einsätze und Projekte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b).

3.  Im Jahr 2019 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Programmumsetzung, die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben, darunter das Einzelziel, 100 000 jungen Menschen Möglichkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps bis 2020 anzubieten (dies umfasst sämtliche Einsätze und Projekte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b), und die Kosteneffizienz des Programms und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine unabhängige Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.

4.  Die Kommission führt eine unabhängige Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung durch, um die Effizienz, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Programms im Hinblick auf die Programmziele zu bewerten, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse zusammen mit Empfehlungen für die Zukunft des Programms vor. Im Rahmen dieser Evaluierung stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, einschließlich der Mitglieder, der teilnehmenden Organisationen und der betroffenen örtlichen Bevölkerung. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die künftige Programmgestaltung ein und sind bei Vorschlägen für die Mittelzuweisung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr.1288/2013

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  höchstens 1,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

(c)  3,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

 

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3.  Höchstens 3 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Umwelt‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich‘, und höchstens 1 500 000 zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Klimapolitik‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich‘, sind zur Finanzierung von Projekten im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 bestimmt, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der in Artikel 9 und Artikel 13 genannten Schwerpunktbereiche beitragen. Diese Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.“ “

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

 

1.  Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

a)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle sowie Maßnahmen zur Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2017/xxx im Sinne von Unterabsatz 3 finanziert werden, sofern diese Maßnahmen das Ziel verfolgen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.“

 

b)  In Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe m angefügt:

 

„m)  gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX über das Europäische Solidaritätskorps finanzierte Maßnahmen, um die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.“

 

2.  In Artikel 91 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/XXX werden auf Initiative der Kommission 35 000 000 EUR aus den für technische Hilfe vorgesehenen Mitteln dem Europäischen Solidaritätskorps zugewiesen, um dessen Aktionen zu unterstützen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 29

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

 

In Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Ferner kann der ELER mit einem Betrag von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen Maßnahmen finanzieren, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 30

entfällt

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

 

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird folgender Buchstabe j angefügt:

 

„j)  die Maßnahmen, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung beitragen, insbesondere die in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahmen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

 

In Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ bereitgestellt, um vom Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchgeführte Aktionen zu finanzieren, die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich des Katastrophenschutzes beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.“

 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Solidaritätskorps

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

12.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

12.6.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Tiemo Wölken

29.6.2017

Datum der Annahme

4.12.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Paul Rübig, Jordi Solé, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Monika Vana, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Howarth, Joachim Zeller

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Zbigniew Kuźmiuk

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Siegfried Mureşan, Paul Rübig, Joachim Zeller

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, John Howarth, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Manuel dos Santos

VERTS/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

5

-

ECR

Bernd Kölmel

EFDD

Jonathan Arnott

ENF

André Elissen, Marco Zanni

NI

Eleftherios Synadinos

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (29.11.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU
(COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Krzysztof Hetman

KURZE BEGRÜNDUNG

Solidarität gehört zu den Grundlagen der Europäischen Union und ist auch einer der Grundwerte der Europäer. Es ist keine Übertreibung, wenn man sagt, dass die Erfolgsgeschichte der Europäischen Union auf Solidarität beruht. Sie verfügt über ein riesiges Potenzial zur Schaffung von Empathie, gegenseitiger Fürsorge und positiver Interaktionen sowohl zwischen Nationen als auch Einzelnen. Deshalb sollten wir dieses Konzept in den Köpfen der Europäer aufrechterhalten und stärken.

Ihr Verfasser einer Stellungnahme meint, dass das Europäische Solidaritätskorps ein hervorragendes Instrument ist, um dieses Ziel zu erreichen, und deshalb hat er die Verkündung dieses Konzepts in der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 außerordentlich begrüßt, der die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016 sowie ein Gesetzgebungsvorschlag vom 1. Juni 2017 folgte. Das zunehmende Engagement junger Menschen aus allen europäischen Ländern für solidarische Tätigkeiten bietet die Möglichkeit, die Solidarität und den Zusammenhalt in ganz Europa zu stärken sowie zur Lösung gesellschaftlicher Probleme beizutragen und unbefriedigte Bedürfnisse in den teilnehmenden Ländern und Regionen zu erfüllen. Außerdem wird es die persönliche und berufliche Entwicklung junger Menschen durch die Aneignung wertvoller Fertigkeiten unterstützen.

Ihr Verfasser einer Stellungnahme unterstützt die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps mit dem Schwerpunkt auf zwei Arten von Maßnahmen: Solidaritätsprojekte und Freiwilligeneinsätze einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits. Erstere sollten zweifellos die Grundlage des künftigen Europäischen Solidaritätskorps sein, und Letztere stellen eine wichtige Gelegenheit für junge Menschen dar, in den Arbeitsmarkt einzutreten und die Chance für eine hochwertige Beschäftigung zu bekommen. Deshalb schlägt Ihr Verfasser einer Stellungnahme vor, den Richtanteil bei der Aufteilung der Haushaltsmittel zwischen den beiden Arten von Maßnahmen etwas zu ändern und die finanzielle Unterstützung von Praktika und Arbeitsstellen auf 30 % zu erhöhen.

Der für die Einrichtung des Europäischen Solidaritätskorps bis 31. Dezember 2020 veranschlagte Gesamtbetrag von 341 500 000 EUR wird es ermöglichen, 100 000 junge Menschen zu veranlassen, an solidarischen Tätigkeiten teilzunehmen. Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag der Kommission, diesen Betrag aus verschiedenen bestehenden EU-Programmen aufzubringen, einschließlich u. a. 35 000 000 EUR vom Europäischen Sozialfonds. Allerdings ist er der Meinung, dass der Hauptbeitrag aus Mitteln des Erasmus+-Programms stammen sollte, die für die Finanzierung von Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind und die nun in den Geltungsbereich der Maßnahmen fallen würden, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme hofft, dass der Vorschlag auf den Erfahrungen und den bewährten Verfahren aufbauen wird, die sich aus dem Europäischen Freiwilligendienst ergeben haben, und dass er Synergien und Komplementarität mit anderen EU-Fonds und -Programmen entwickeln wird, um sein Potenzial möglichst weit gehend auszuschöpfen.

Der Ausschuss für regionale Entwicklung hält Vereinfachungsmaßnahmen für einen außerordentlich wichtigen Faktor, um die Wirksamkeit zu verbessern und die Effizienz der Projekte zu steigern, die mit Unterstützung aus dem EU-Haushalt durchgeführt werden. Das ist der Grund dafür, dass Ihr Verfasser einer Stellungnahme einige Änderungen vorschlägt, die auf der Linie dieses Grundsatzes liegen und gewährleisten, dass Begünstigte nicht mit unnötigen Anforderungen und Formalitäten belastet werden.

Schließlich meint Ihr Verfasser einer Stellungnahme, dass das Europäische Solidaritätskorps einen sehr positiven Einfluss nicht nur auf junge Menschen, die sich so engagieren, sondern auch auf regionale und lokale Gemeinschaften haben wird, weswegen er sich bemüht hat, die lokale und regionale Dimension dieser Verordnung zu stärken.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen.

(1)  Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln, er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen, und er steigert das Interesse der Jugend am gemeinsamen europäischen Projekt.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale, regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika, die Mittel für eine persönliche Entwicklung oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

_________________

_________________

18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Europäisches Solidaritätskorps COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.

18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Europäisches Solidaritätskorps COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften der Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, indem sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

(5)  Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, ihre Fähigkeiten berücksichtigen und in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesellschaft stehen, indem sie auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen eingehen, lokale Gemeinschaften und den sozialen Zusammenhalt stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten, ohne dass Personen aufgrund ihres Hintergrunds diskriminiert werden.. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen von Regionen, Städten und lokalen Gemeinschaften der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES), das Eurodesk-Netz und das Programm „Jugend in Bewegung“, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen – auch auf regionaler oder lokaler Ebene betriebenen – Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

_________________

_________________

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Sozialfonds, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme und ergänzend zu bestehenden Politikbereichen der Union, wie etwa der Kohäsionspolitik, finanziert werden, ohne sich negativ auf ihre operationellen Programme als solche auszuwirken, und er sollte sich nach den verfügbaren Mitteln entsprechend ihrer Inanspruchnahme richten. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative länderübergreifende und grenzüberschreitende Programme und Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung sowie zu einer echten europäischen Bürgerschaft und zur Verbesserung der Solidarität unter jungen Menschen im Hinblick auf eine Verbesserung ihres späteren Zugangs zum Arbeitsmarkt beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten zum Austausch bewährter Verfahren für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, und sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation vergütet werden und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 201421 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen orientieren. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und daher von einer angemessenen Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

(10)  Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können durch die Gewährleistung der notwendigen Grundlage jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen, auch basierend auf ihren persönlichen Fähigkeiten, verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, und sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation vergütet werden und sich auf die in der Empfehlung des Rates vom 10. März 201421 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätze stützen. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und daher von einer angemessenen Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

_________________

_________________

21 Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

21 Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte sollten Gelegenheit bieten, Ideen auszuprobieren, und junge Menschen dabei unterstützen, selbst solidarische Aktionen durchzuführen. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps darstellen, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

(11)  Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind, insbesondere für die Gemeinschaften, die sich in isolierten oder marginalisierten Gegenden befinden. Diese Projekte sollten Gelegenheit bieten, Ideen auszuprobieren, und junge Menschen dabei unterstützen, selbst solidarische Aktionen durchzuführen. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps darstellen, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, einschließlich Kulturbewusstsein und Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren, logistische Unterstützung, Unterstützung vor und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Wenn die von den Mitgliedern ausgeübten Tätigkeiten in einen gefährlichen Umfeld erfolgen, wie etwa im Umfeld nach einer Katastrophe, sollten präventive Sicherheitskurse angeboten werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens22 dargelegt.

(14)  Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder sollte ein System zur Anerkennung der im Rahmen der Freiwilligentätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Fähigkeiten entwickelt werden, und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sollten sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens22 dargelegt.

_______________

_________________

22 Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

22 Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Es sollte ein Qualitätssiegel eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen.

(15)  Es sollte ein Qualitätssiegel eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels auf der Grundlage gemeinsamer, auf Unionsebene anerkannter Kriterien sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Ein Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps sollte die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Qualität der Umsetzung und der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps sowie die Erkennung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen zu verbessern.

(16)  Ein Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps sollte die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Qualität der Umsetzung und der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps sowie die Erkennung, Validierung und Bescheinigung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen zu verbessern.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Ein Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung nach dem Einsatz sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

(17)  Ein Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um zu einem einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps beizutragen und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für Informationen über Freiwilligeneinsätze, die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung vor und nach dem Einsatz sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können und einen Bezug zur Entwicklung der Gesellschaft aufweisen sollten. Die vom Portal des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Dienste sollten die Dienste, die bereits von den teilnehmenden Organisationen angeboten werden, unterstützen und ergänzen. Die Interoperabilität mit dem Europäischen Jugendportal sollte sichergestellt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 80 %/20 %-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

(19)  Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 70%/30 %-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

(20)  Die teilnehmenden Länder sollten im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale, regionale oder lokale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe dürfen nicht über das Europäische Solidaritätskorps in die Verantwortung von jungen Menschen gegeben werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten kontinuierliche Investitionen in strukturierten Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe sicherstellen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Außer den Mitgliedstaaten sollte das Europäische Solidaritätskorps anderen Ländern auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zur Teilnahme offen stehen. Für diese Beteiligung sollten gegebenenfalls gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

(22)  Außer den Mitgliedstaaten sollte das Europäische Solidaritätskorps anderen Ländern auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zur Teilnahme offen stehen, insbesondere mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, Beitrittsländern, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten, insbesondere im Fall grenzüberschreitender Programme. Für diese Beteiligung sollten gegebenenfalls gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren ausgerichtet sein. Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

(23)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren ausgerichtet sein. Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein. Erforderlichenfalls sollten weitere ergänzende Instrumente zum Zwecke der Anmeldung zur Verfügung gestellt werden, um die Teilnahme aller jungen Menschen und insbesondere derjenigen, die sich in einer besonders prekären Situation befinden, und derjenigen, die nicht über digitale Kompetenzen verfügen, zu vereinfachen. Hierfür könnten bestehende Bewerbungsverfahren benutzt werden, die von Koordinierungs- und Entsendeorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Es ist notwendig, eine weiter gefasste politische Strategie zu fördern, die darauf abzielt, ein förderliches Umfeld für die Freiwilligentätigkeit in Europa zu schaffen, damit es nicht zu Überlappungen mit laufenden Programmen kommt, sondern vielmehr erfolgreiche bestehende Initiativen, wie der Europäische Freiwilligendienst, gestärkt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  Die Mobilität der Jugendlichen muss auch durch das Programm Eurail Youth Pass sichergestellt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nationalen Agenturen die Reisekosten der jungen Menschen vorab übernehmen, damit sie keine nachträgliche Erstattung beantragen müssen. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

_________________

_________________

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

(25)  Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig, öffentlich und transparent von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen.

(26)  Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Programme und Solidaritätsprojekte ersuchen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Die Bedürfnisse und Erwartungen lokaler Gemeinschaften sollten ein wichtiges Kriterium für die Bewertung der Qualität von Projekten sein. Dementsprechend sollten geeignete Indikatoren geschaffen und jährlich neu bewertet werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden.

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden, ohne dass dadurch der Verwaltungsaufwand zunimmt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Zur Gewährleistung einer Durchführung gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und eines aufmerksamen Monitoring des Europäischen Solidaritätskorps auf nationaler Ebene ist es wichtig, auf die bestehenden nationalen Behörden, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden, zurückzugreifen.

(31)  Zur Gewährleistung einer Durchführung gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und eines aufmerksamen Monitoring des Europäischen Solidaritätskorps auf nationaler Ebene ist es wichtig, auf die bestehenden nationalen Behörden, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden, zurückzugreifen und sie erforderlichenfalls zu stärken.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union26, sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den spezifischen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(35)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union26, sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den spezifischen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

_________________

_________________

26 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps, von den Mitgliedstaaten nicht allein verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  Im Hinblick auf das relativ kleine Budget des Programms sollten Mitarbeiter der Kommission, die dem Europäischen Solidaritätskorps zugeordnet wurden, so umgruppiert werden, dass keine weiteren finanziellen Auswirkungen entstehen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die auf die Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Union insgesamt ausgerichtet ist und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, auch in neuen Technologien, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales und nachhaltiges Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Jugendarbeit, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft, einschließlich sozialer Landwirtschaft, und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, soziale Inklusion, insbesondere marginalisierter Gemeinschaften, Tätigkeiten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und andere Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind, generationsübergreifende Solidarität, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt; diese Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Zeiten, Ziele, Inhalt, Aufgaben, Struktur und Rahmen klar festgelegt sind und eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt wird;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Mitglied“ einen jungen Menschen, der sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt, die von einer teilnehmenden Organisation angeboten wird;

(2)  „Mitglied“ einen jungen Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren, der sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit oder einem solidarischen Projekt teilnimmt, die bzw. das von einer teilnehmenden Organisation angeboten wird, der das Qualitätssiegel zuerkannt wurde;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlicher Hindernisse, kultureller Unterschiede, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen;

(3)  „benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlicher oder sozialer Hindernisse, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen oder irgendeiner Art von Diskriminierung ausgesetzt sind;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde und die Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps Angebote für Einsätze macht oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausführt;

(4)  „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private gemeinnützige Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps auf der Grundlage gemeinsamer, auf Unionsebene anerkannter Kriterien zuerkannt wurde und die Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps Angebote für Einsätze macht oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausführt;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

(6)  „Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten unbezahlten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene und soziale Entwicklung von Nutzen sind; diese Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Zeiten, Ziele, Inhalt, Aufgaben, Struktur, Rahmen und Orientierung klar festgelegt sind und eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt wird; eine Freiwilligentätigkeit sollte nicht dazu dienen, bezahlte Arbeit zu ersetzen;

_________________

 

32 Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, bei denen aus Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehende Teams aus unterschiedlichen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

(7)  „Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, die von einer teilnehmenden Organisation organisiert werden und bei denen aus Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehende Teams aus unterschiedlichen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Praktikum“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern;

(8)  „Praktikum“ eine berufspraktische Tätigkeit in einem festgelegten Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst, deren Ziele, Inhalt, Aufgaben, Struktur und Rahmen klar festgelegt sind und mit der praktische und berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern; ein Praktikum sollte nicht dazu dienen, bezahlte Arbeit zu ersetzen;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale Initiative, die von einer aus mindestens fünf Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive zu verknüpfen;

(10)  „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale, regionale oder grenzüberschreitende Initiative, die von Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps oder von einer teilnehmenden Organisation geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive zu verknüpfen;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen erhalten, welche bereit sind, Einsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen haben, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps sicherstellen soll;

(11)  „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die auf der Grundlage gemeinsamer, auf Unionsebene anerkannter Kriterien einer öffentlicher oder privaten gemeinnützigen Einrichtung oder internationalen Organisationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 zuerkannt wird, welche bereit ist, Einsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen hat, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps sicherstellen soll;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein webbasiertes Tool zur Bereitstellung von Online-Diensten für die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und die teilnehmenden Organisationen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Mitgliedern, die Suche nach Mitgliedern für Einsätze, die Bekanntmachung und Auffindung von Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz- und Projektangeboten, Schulungs- Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.

(14)  „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein webbasiertes Tool, das als einzige Anlaufstelle zur Bereitstellung von Informationen und Online-Diensten für die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und die teilnehmenden Organisationen dient; diese Dienste ergänzen die bereits bestehenden Dienste der teilnehmenden Organisationen unter anderem in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Mitgliedern, die Verbindung der teilnehmenden Organisationen und Mitglieder, die Suche nach Mitgliedern für Einsätze, die Bekanntmachung und Auffindung von Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz-, Job- und Projektangeboten, Schulungs- Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten, Feedback-Mechanismen zur Qualität der Einsätze sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps, wobei die Interoperabilität mit dem Europäischen Jugendportal sichergestellt wird.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Solidarität als den Grundwert des europäischen Projekts durch eine verstärkte Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, lokale und regionale Gemeinschaften und die Union insgesamt zu unterstützen und eine rasche und wirksame Einleitung von Projekten zu ermöglichen, mit denen im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowohl in der Union als auch in Drittländern auf gesellschaftliche Herausforderungen reagiert wird.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

(b)  Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, konkrete, zentrale gesellschaftliche Herausforderungen, wie soziale Integration, Umweltschutz, Maßnahmen zur Eindämmung und Reduzierung der Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen, zu bewältigen und lokale und regionale Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene ergänzend in Einklang.

1.  Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen der Union in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene ergänzend in Einklang.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale, regionale und lokale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung, nichtformalem und informellem Lernen und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten

(a)  solidarische Projekte und Vernetzungsaktivitäten

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  solidarische Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender und inländischer Einsätze sowie Einsätzen von Freiwilligenteams;

(a)  solidarische Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich individueller Einsätze, sowie Einsätzen von Freiwilligenteams;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen.

(c)  Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen, wobei die bereits konsolidierten territorialen Erfahrungen uneingeschränkt berücksichtigt und ergänzend herangezogen werden, vor allem was bewährte Verfahren im Bereich des Freiwilligendienstes und des Katastrophenschutzes betrifft.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität solidarischer Einsätze, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer Bescheinigung zur Feststellung und Dokumentation des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden;

(a)  Maßnahmen zur Sicherung der Qualität solidarischer Einsätze, deren Standards in der Charta des Europäischen Solidaritätskorps festgelegt sind, einschließlich umfassender Schulungen vor Beginn und während des Einsatzes, sprachlicher Unterstützung auf der Grundlage der Online-Sprachunterstützung Erasmus+, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, beispielsweise über einen Tutor/eine Aufsichtsperson, sowie die Entwicklung einer auf europäischer Ebene anerkannten Bescheinigung, die sich auf Erfahrungen mit dem Jugendpass gründet und zur Feststellung, Dokumentation und Validierung des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten dient, die während der Einsätze erworben wurden;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Tätigkeiten und Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen, wie Jugendorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, angeboten werden und mit denen junge Menschen beim Zugang zu solidarischen Einsätzen und Projekten sowie bei deren Entwicklung unterstützt werden;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels für Organisationen, die bereit sind, Einsätze für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; Ziel ist es, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;

(b)  die Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels, das auf Grundlage gemeinsamer, auf europäischer Ebene anerkannter Kriterien zuerkannt wird, für Organisationen, die bereit sind, Einsätze für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; Ziel ist es, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

(d)  die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste, die in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung stehen müssen, sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR1a zu jeweiligen Preisen und stammt aus:

 

(a)  dem Erasmus+-Programm in Höhe von 197 700 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(b)  dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation in Höhe von 10 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

 

(c)  dem verbleibenden Spielraum im Rahmen der Rubrik 1a (einschließlich Gesamtspielraum für Verpflichtungen), durch den ein Beitrag von 86 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen geleistet wird.

 

__________________

 

1a Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR33 zu jeweiligen Preisen, die ergänzt wird durch Beiträge aus:

2.  Der in Absatz 1a genannte Betrag wird ergänzt durch Beiträge aus:

__________________

 

33 Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 80 % für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 20 % für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

3.  Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 70 % für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 30 % für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

6.  Die Teilnahmeländer sowie lokale oder regionale Einrichtungen können für die Begünstigten zusätzliche Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollte die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Stückkosten und über Einheitssätze erfolgen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten nehmen am Europäischen Solidaritätskorps teil.

1.  Das Europäische Solidaritätskorps steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

 

(a)  den Mitgliedstaaten;

 

(b)  den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind;

 

(c)  denjenigen EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

 

(d)  den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Programmen der Union teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps abschließen.

 

Die Mitgliedstaaten nehmen am Europäischen Solidaritätskorps teil, um den sozialen Zusammenhalt durch Solidarität und ein Tätigwerden der Union zu stärken.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Europäische Solidaritätskorps steht anderen Ländern zur Teilnahme auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen offen. Die Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die gemäß den mit jenen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

2.  Das Europäische Solidaritätskorps steht anderen Ländern zur Teilnahme auf Grundlage bilateraler sowie multilateraler Vereinbarungen für grenzüberschreitende Projekte mit europäischen Nicht-EU-Staaten offen. Die Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die gemäß den mit jenen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

1.  Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden oder über bereits bestehende Bewerbungsverfahren, die von Koordinierungs- und Entsendeorganisationen zur Verfügung gestellt werden, Zugang zu diesem Programm erlangen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Junge Menschen dürfen, so oft sie wünschen, an diesem Projekt teilnehmen, unabhängig von der Verfügbarkeit.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Bewerbung eines jungen Menschen für ein langfristiges Programm kann nicht abgelehnt werden, wenn er während der Laufzeit des Projekts 30 Jahre alt wird.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission und die Teilnahmeländer dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme benachteiligter junger Menschen.

2.  Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission und die Teilnahmeländer dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme benachteiligter junger Menschen, damit allen Teilnehmern eine spezifische Ausbildung im Freiwilligendienst ermöglicht wird.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

1.  Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Einrichtungen sowie internationalen Organisationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung zuerkannt wurde, womit der Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps mit einfachen und klaren Regeln flexibler gestaltet wird.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden.

3.  Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft. Das Siegel kann widerrufen, aber nach einer erneuten Bewertung wieder zuerkannt werden. Die Ergebnisse der Neubewertungen von Einrichtungen fließen in die Evaluierung und das Monitoring gemäß Artikel 15 und insbesondere in den Fortschrittsbericht ein, den die Kommission im Jahr 2020 veröffentlichen wird.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

Alle öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können. Die Beantragung und Zuteilung von Finanzmitteln sollte so erfolgen, dass dadurch schnell und effektiv auf gesellschaftliche Herausforderungen reagiert werden kann.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele werden anhand von Indikatoren gemessen, beispielsweise der

Die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele und die Qualität der Einsätze werden anhand von Indikatoren bewertet, beispielsweise der

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(a)  Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an Einsätzen teilnehmen, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

(d)  Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

(e)  Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, nach Land.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)  Prozentzahl der Mitglieder, die eine Bescheinigung wie einen Jugendpass, ein Diplom oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb)  Prozentzahl der Mitglieder, die angeben, dass sie ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale und staatsbürgerliche Entwicklung verbessert haben, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ec)  Prozentzahl der Mitglieder, die angeben, dass sie ihre sprachlichen Kompetenzen verbessert haben, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ed)  Prozentzahl der Mitglieder, die angeben, dass sie sich weiterhin an solidarischen Tätigkeiten beteiligen wollen, nach Land, Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ee)  Prozentzahl der Mitglieder mit einer Behinderung, nach Land, Alter, Geschlecht und Art des Einsatzes.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ein Feedback-Mechanismus innerhalb des Portals des Europäischen Solidaritätskorps wird geschaffen, um Kommentare von den Mitgliedern über die Qualität ihrer Einsätze empfangen zu können.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

Unbeschadet des Absatzes 1 legt die Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Zur Bewertung der Erfahrungen mit dem Europäischen Solidaritätskorps veröffentlicht die Kommission vier Jahre nach dem ... [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] einen Bericht über bewährte Praktiken, der die Grundlage für künftige Politik- und Kohäsionsziele darstellen kann.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen.

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen, insbesondere über IKT-Lösungen, wie etwa über ein Portal, die in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Chancengleichheit und Barrierefreiheit liegt.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen.

3.  Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen, und stellen einen Mehrwert für die Union, auch im Hinblick auf ihre Wahrnehmung, dar.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

1.  Die nationale Behörde benennt im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;

(a)  die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt, wobei die Vereinfachungsanforderungen berücksichtigt und deshalb den teilnehmenden Organisationen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Bei der Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps arbeitet die Kommission eng mit der für den Europäischen Solidaritätskorps benannten nationalen Behörde zusammen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen.

7.  Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen und anderen Interessenträgern, die an den Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps beteiligt sind, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

3.  Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden, wobei die Vereinfachungsanforderungen berücksichtigt und deshalb den teilnehmenden Organisationen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden. Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten muss außerdem die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Stückkosten oder über Einheitssätze erfolgen.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, einschließlich gemeinsamer Aktionen auf grenzüberschreitender Ebene, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Solidaritätskorps

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

12.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

12.6.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Krzysztof Hetman

20.6.2017

Prüfung im Ausschuss

12.7.2017

7.9.2017

 

 

Datum der Annahme

23.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Mercedes Bresso, Rosa D’Amato, John Flack, Iratxe García Pérez, Michela Giuffrida, Krzysztof Hetman, Ivan Jakovčić, Marc Joulaud, Constanze Krehl, Sławomir Kłosowski, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Konstantinos Papadakis, Stanislav Polčák, Monika Smolková, Maria Spyraki, Ruža Tomašić, Monika Vana, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Viorica Dăncilă, Andor Deli, Elena Gentile, John Howarth, Ivana Maletić, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Bronis Ropė, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Olle Ludvigsson

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

Ivan Jakovčić, Iskra Mihaylova

ECR

Ruža Tomašić, Sławomir Kłosowski

PPE

Andor Deli, Andrey Novakov, Daniel Buda, Ivana Maletić, Jan Olbrycht, Joachim Zeller, Krzysztof Hetman, Lambert van Nistelrooij, Marc Joulaud, Maria Spyraki, Pascal Arimont, Stanislav Polčák

S&D

Constanze Krehl, Damiano Zoffoli, Elena Gentile, Iratxe García Pérez, John Howarth, Mercedes Bresso, Michela Giuffrida, Monika Smolková, Olle Ludvigsson, Viorica Dăncilă

6

-

ALDE

Matthijs van Miltenburg

GUE/NGL

Dimitrios Papadimoulis, Martina Michels

NI

Konstantinos Papadakis

VERTS/ALE

Bronis Ropė, Monika Vana

2

0

ECR

John Flack

EFDD

Rosa D'Amato

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (14.11.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU
(COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Czesław Adam Siekierski

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

(3)  In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 201618 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale, regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme und ‑initiativen zu dem Zweck mobilisiert und konzipiert wurden, jungen Menschen – daheim oder im Ausland – mehr Möglichkeiten nicht nur im Bereich der Freiwilligentätigkeit, sondern auch mit Blick auf einen Arbeits-, Praktikums- oder Ausbildungsplatz mit Bezug zu einer Tätigkeit anzubieten, die Solidarität voraussetzt . Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

_________________

_________________

18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Europäisches Solidaritätskorps COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.

18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Europäisches Solidaritätskorps, COM(2016)0942 vom 7.12.2016.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

(4)  Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert und das Europäische Solidaritätskorps unterstützt, das sich auch an junge Menschen aus der ländlichen Bevölkerung richtet.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a)  Der Mehrsprachigkeit sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da einige der Austauschmaßnahmen grenzübergreifend sein werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen eine Gelegenheit bieten, wertvolle Erfahrungen zu sammeln, die eigenen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten, wozu es mehr und besserer Möglichkeiten bedarf, die ein breites Spektrum von Tätigkeiten abdecken, und zugleich für den Zugang zu einer geeigneten Ausbildungsmaßnahme und die offizielle Anerkennung der erworbenen Fertigkeiten und Erfahrungen gesorgt werden muss.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

(6)  Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der Regionen und der Städte ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen – auch auf regionaler oder lokaler Ebene betriebenen – Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

_________________

_________________

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

19 Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a)  Das Europäische Solidaritätskorps bietet jungen Menschen eine einzigartige Gelegenheit, sich im Rahmen von solidarischen Einsätzen, Projekten und Vernetzungsaktivitäten in der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums über bewährte Verfahren auszutauschen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

(7)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Sozialfonds, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme und ergänzend zur Kohäsionspolitik finanziert werden, wobei das Ziel darin besteht, die Jugendlichen, die Zivilgesellschaft und die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Programme für den Freiwilligendienst stärker einzubeziehen. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

(8)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprogramme und projekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahme zur lokalen Entwicklung LEADER stellt ein klares Beispiel für eine Initiative dar, in deren Rahmen bereits heute mehrere Projekte durchgeführt werden, die eine bedeutende solidaritätsbezogene Komponente wie zum Beispiel die Integration von Migranten und Flüchtlingen oder die Vorbeugung von Naturkatastrophen aufweisen. Auf diese Weise spielt LEADER vor Ort im ländlichen Raum eine aktive Rolle bei der Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps sowie auch anderer potenzieller Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die zugunsten dieser Initiative eingesetzt werden können und beispielsweise Maßnahmen der Zusammenarbeit, Tätigkeiten im Zusammenhang mit grundlegenden Dienstleistungen, Dorferneuerung und technische Unterstützung umfassen können.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

(13)  Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Konzipierung von Einsätzen und anderen Angeboten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Beteiligung von Jugendorganisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 80 %/20 %-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

(19)  Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 75 %/25 %-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

(20)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale, regionale oder lokale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren ausgerichtet sein. Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

(23)  Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren jedes physischen oder sozialen Geschlechts und ungeachtet ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten ausgerichtet sein. Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

(24)  Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten oder im ländlichen Raum ansässigen jungen Menschen. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

_________________

_________________

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

24 Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen.

(26)  Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Programme und Solidaritätsprojekte ersuchen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden.

(28)  Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[1], sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den spezifischen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(35)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[2] sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den allgemeinen und spezifischen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten im Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40a)  Wenn für die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps Mittel aus anderen Programmen abgezogen werden, sollten diese Maßnahmen den Zielsetzungen der ursprünglichen Haushaltslinie dieser Mittel gerecht werden. Die Mittelübertragung sollte den Ablauf der bestehenden Programme nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40b)  Da die Arbeit mit Tieren einen hohen therapeutischen Wert hat, sollte vor allem jungen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung die Möglichkeit eröffnet werden, in sozialwirtschaftlich geführten landwirtschaftlichen Betrieben zu arbeiten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

(1)  „solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Einsätzen, Projekten oder Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und ‑vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Solidarität zwischen den Generationen, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Praktikum“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern;

(8)  „Praktikum“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine angemessene Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10a)  „soziale Landwirtschaft“ den Einsatz von landwirtschaftlichen Ressourcen, um das soziale, körperliche und geistige Wohlergehen Einzelner zu verbessern, sodass es psychisch oder sozial benachteiligten Personen ermöglicht wird, sich an der Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben zu beteiligen;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

(a)  Mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer; gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass bezahlte Arbeit keinesfalls durch eine unbezahlte Tätigkeit ersetzt wird.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

(b)  Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche und ökologische Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

2.  Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale, regionale und lokale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme und werden in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft konzipiert.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen:

Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen, die die Zielsetzungen der Mittel widerspiegeln, die zu ihrer Finanzierung herangezogen wurden:

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(da)  Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass freiwillige Tätigkeiten weder nachteilige Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben noch als Ersatz für eine solche betrachtet werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 80 % für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 20 % für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

3.  Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 75 % für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 25 % für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a.  Das Europäische Solidaritätskorps hat keine negativen Auswirkungen auf die Finanzierung bestehender Programme wie Erasmus+ oder auf die Mittel zur Unterstützung der europäischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4b.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen auch künftig Mittel für Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe bereit, damit das Europäische Solidaritätskorps nicht dadurch, dass junge Freiwillige in jenen Gesellschaftsbereichen tätig werden, in denen Arbeitsplätze abgebaut wurden, zur Kompensation von Kürzungen in den öffentlichen Haushalten herangezogen wird.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

6.  Die teilnehmenden Länder oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern sie sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

1.  Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren jedes physischen oder sozialen Geschlechts und ungeachtet ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

1.  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern und unter Beteiligung von Jugendorganisationen regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen.

1.  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen und achtet insbesondere darauf, dass nach dem Einsatz eine Nachbesprechung mit den Mitgliedern stattfindet.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a.  Es werden nationale Programme für Jugendbotschafter eingerichtet, um das Europäische Solidaritätskorps in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt zu machen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Annahme der Arbeitsprogramme zu erlassen. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Darüber hinaus umfassen diese Arbeitsprogramme auch eine Analyse und eine Rechtfertigung, mit denen gewährleistet wird, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ferner kann der ELER mit einem Betrag von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen Maßnahmen finanzieren, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Ferner kann der ELER mit einem Betrag von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen Maßnahmen finanzieren, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen, damit das Interesse junger Menschen an der Landwirtschaft gesteigert wird. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Solidaritätskorps

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)

Federführender Ausschuss

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

12.6.2017

 

 

 

Stellungnahme von

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

12.6.2017

Verfasser der Stellungnahme

  Datum der Benennung

Czesław Adam Siekierski

13.9.2017

Datum der Annahme

9.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

3

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Daniel Buda, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Ulrike Müller, James Nicholson, Laurenţiu Rebega, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Belder, Franc Bogovič, Stefan Eck, Karin Kadenbach, Norbert Lins, Hannu Takkula, Estefanía Torres Martínez, Vladimir Urutchev

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Ivan Jakovčić, Ulrike Müller, Hannu Takkula

ECR

Richard Ashworth, Bas Belder, James Nicholson

GUE

Stefan Eck, Luke Ming Flanagan, Maria Lidia Senra Rodríguez, Estefanía Torres Martínez

PPE

Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Mairead McGuinness, Czesław Adam Siekierski, Vladimir Urutchev

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Paolo De Castro, Karin Kadenbach, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

VERTS/ALE

José Bové, Martin Häusling

3

-

EFDD

John Stuart Agnew

ENF

Edouard Ferrand, Philippe Loiseau

3

0

ALDE

Jan Huitema

ENF

Laurenţiu Rebega

PPE

Norbert Erdos

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

  • [1]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
  • [2]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäisches Solidaritätskorps

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

24.5.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

12.6.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

12.6.2017

EMPL

12.6.2017

ENVI

12.6.2017

REGI

12.6.2017

 

AGRI

12.6.2017

LIBE

12.6.2017

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

LIBE

22.6.2017

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

5.10.2017

EMPL

5.10.2017

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Helga Trüpel

30.5.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2017

22.11.2017

 

 

Datum der Annahme

21.2.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

3

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Rupert Matthews, Stefano Maullu, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Algirdas Saudargas, Francis Zammit Dimech

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Claude Turmes

Datum der Einreichung

7.3.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

PPE

Andrea Bocskor, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Algirdas Saudargas, Michaela Šojdrová, Bogdan Brunon Wenta, Francis Zammit Dimech, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

S&D

Silvia Costa, Damian Drăghici, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Krystyna Łybacka, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Julie Ward

VERTS/ALE

Helga Trüpel, Claude Turmes

3

-

ENF

Dominique Bilde

GUE/NGL

Nikolaos Chountis, Curzio Maltese

5

0

ALDE

Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat, Yana Toom

ECR

Rupert Matthews

EFDD

Isabella Adinolfi

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 23. März 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen