über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0114),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0099/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0094/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Unionsweite Leitlinien wie die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1a sind wichtig für die europäischen Unternehmensstatistiken. Um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für KMU mit Sitz in der EU zu schaffen, müssen klare und einheitliche Definitionen für Unternehmen gelten.
______________________
1a. Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Der administrative Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen sollte möglichst in Grenzen gehalten werden, indem nach Möglichkeit andere Datenquellen als Erhebungen herangezogen werden. Zwecks Verringerung der Belastung der Unternehmen sollte es möglich sein, je nach Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an die Daten festzulegen.
(5) Der administrative Aufwand für die Unternehmen und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sollte möglichst in Grenzen gehalten werden, indem nach Möglichkeit andere Datenquellen als Erhebungen herangezogen werden. Zwecks Verringerung der Belastung der Unternehmen sollte es möglich sein, je nach Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an die Daten festzulegen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(20a) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Erhebung statistischer Daten zu europäischen Unternehmen weitestmöglich zu vereinfachen. Das europäische System für Unternehmensstatistiken sollte bei der Bestimmung der Instrumente und Methoden zur Erhebung statistischer Daten den aktuellen digitalen Entwicklungen Rechnung tragen.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(21) Es besteht Bedarf an nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Unternehmensstatistiken, damit die Produktivität der Unternehmen in der Union gemessen werden kann. Insbesondere werden zunehmend Statistiken über den Dienstleistungssektor nachgefragt, den dynamischsten Bereich moderner Volkswirtschaften; dabei geht es vor allem um das Potenzial dieses Sektors für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Berücksichtigung der Beziehungen zum verarbeitenden Gewerbe. Statistiken über den Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Überwachung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und für die Bewertung der Auswirkungen von Hindernissen für den Handel damit.
(21) Es besteht Bedarf an nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Unternehmensstatistiken, damit die Produktivität der Unternehmen in der Union gemessen werden kann. Insbesondere werden zunehmend Statistiken über den Dienstleistungssektor nachgefragt, den dynamischsten Bereich moderner Volkswirtschaften; dabei geht es vor allem um das Potenzial dieses Sektors für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Berücksichtigung der Beziehungen zum verarbeitenden Gewerbe. Dieser Trend wird durch die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen noch verstärkt.Auch in der Kreativ- und Kulturwirtschaft erhöht sich die Nachfrage nach Statistiken, wie der Entschließung des Europäischen Parlaments zur kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft1a zu entnehmen ist. Statistiken über den Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Überwachung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und des digitalen Binnenmarkts sowie für die Bewertung der Auswirkungen von Hindernissen für den Dienstleistungsverkehr.
(22) Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sind für die Wirtschaft der Union harmonisierte Statistiken über Forschung und Entwicklung, Innovation und die Informationsgesellschaft erforderlich, die marktbestimmte und nichtmarktbestimmte Tätigkeiten erfassen; des Weiteren werden solche Statistiken über das Geschäftsumfeld als Ganzes, insbesondere im Hinblick auf Unternehmensdemografie und Beschäftigung im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten, benötigt. Diese Informationen gestatten es den Entscheidungsträgern, fundierte politische Beschlüsse zu fassen, die der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für kleine und mittlere Unternehmen, der Förderung von Unternehmertum und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.
(22) Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sind für die Wirtschaft der Union harmonisierte Statistiken über den Klimawandel und Ressourceneffizienz, Forschung und Entwicklung, Innovation und die Informationsgesellschaft erforderlich, die marktbestimmte und nichtmarktbestimmte Tätigkeiten erfassen; des Weiteren werden solche Statistiken über das Geschäftsumfeld als Ganzes, insbesondere im Hinblick auf Unternehmensdemografie und Beschäftigung im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten, benötigt. Diese Informationen gestatten es den Entscheidungsträgern, fundierte politische Beschlüsse zu fassen, die der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für kleine und mittlere Unternehmen, der Förderung von Unternehmertum und Nachhaltigkeit sowie der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(23) Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb der Union und des Euro-Währungsgebiets und die Bereitstellung von Informationen für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt erfordern vergleichbare Daten über die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich Statistiken über Arbeitskosten, Verdienste und die Zahl der besetzten und freien Stellen. Darüber hinaus stellt lebenslanges Lernen ein Schlüsselelement beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten und anpassungsfähigen Erwerbsbevölkerung dar; ein besonderes Augenmerk sollte auf der Berufsausbildung in den Unternehmen als einem entscheidenden Beitrag zum lebenslangen Lernen liegen. Daten über diese Aspekte werden hauptsächlich bei Unternehmen erhoben und sollten künftig rechtlich geregelt und besser mit anderen Unternehmensstatistiken verknüpft werden. Daten über die Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über die Struktur und Verteilung der Verdienste werden benötigt, um die mittelfristige Entwicklung der Volkswirtschaften der Union zu bewerten. Daten über die Entwicklung der Arbeitskosten und offene Stellen sind zur kurzfristigen Überwachung der Volkswirtschaften der Union, auch zu geldpolitischen Zwecken, erforderlich. Daten über die Investitionen der Unternehmen in die berufliche Weiterbildung, die Merkmale und den Umfang solcher Bildungsmaßnahmen sowie Informationen über die Strategien von Unternehmen für die berufliche Bildung sind erforderlich, um die Umsetzung der EU-Strategie für eine verstärkte Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu überwachen.
(23) Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb der Union und des Euro-Währungsgebiets und die Bereitstellung von Informationen für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt erfordern vergleichbare Daten über die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich Statistiken über Arbeitskosten, Arbeitsbedingungen, Verdienste und das Verhältnis der Gehälter der Führungsebene zu den Gehältern der 10 % der Arbeitnehmer mit der niedrigsten Bezahlung sowie über die Zahl der besetzten und freien Stellen.In Kombination mit dem integrierten Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte werden diese Daten auch dazu beitragen, dass die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte erreicht werden. Darüber hinaus stellt lebenslanges Lernen ein Schlüsselelement beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten und anpassungsfähigen Erwerbsbevölkerung dar; ein besonderes Augenmerk sollte auf der Berufsausbildung in den Unternehmen als einem entscheidenden Beitrag zum lebenslangen Lernen liegen. Daten über diese Aspekte werden hauptsächlich bei Unternehmen erhoben und sollten künftig rechtlich geregelt und besser mit anderen Unternehmensstatistiken verknüpft werden. Daten über die Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über die Struktur und Verteilung der Verdienste werden benötigt, um die mittelfristige Entwicklung der Volkswirtschaften der Union zu bewerten. Daten über die Entwicklung der Arbeitskosten und offene Stellen sind zur kurzfristigen Überwachung der Volkswirtschaften der Union, auch zu geldpolitischen Zwecken, erforderlich. Daten über die Investitionen der Unternehmen in die berufliche Weiterbildung, die Merkmale und den Umfang solcher Bildungsmaßnahmen sowie Informationen über die Strategien von Unternehmen für die berufliche Bildung sind erforderlich, um die Umsetzung der EU-Strategie für eine verstärkte Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu überwachen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(24) Statistiken über Innovation sowie Forschung und Entwicklung werden zur Entwicklung und Überwachung von Maßnahmen benötigt, die die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten stärken und deren mittel- und langfristiges Potenzial für intelligentes Wachstum und Beschäftigung steigern sollen. Auch eine expandierende digitale Wirtschaft und die verstärkte Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien gehören zu den bedeutenden Triebkräften für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Union, und zur Unterstützung der damit verbundenen Strategien und Maßnahmen sind statistische Daten vonnöten.
(24) Statistiken über Innovation sowie Forschung und Entwicklung werden zur Entwicklung und Überwachung von Maßnahmen benötigt, die die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten stärken und deren mittel- und langfristiges Potenzial für intelligentes Wachstum und Beschäftigung steigern sollen. Auch eine expandierende digitale Wirtschaft und die verstärkte Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien gehören zu den bedeutenden Triebkräften für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Union, und zur Unterstützung der damit verbundenen Strategien und Maßnahmen – etwa der Vollendung des digitalen Binnenmarkts – sind statistische Daten vonnöten.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(25a) Die harmonisierte Erhebung statistischer Daten zur Kreislaufwirtschaft in den Unternehmen ist notwendig, um die politischen Maßnahmen der EU zum Aufbau einer nachhaltigen, CO2-armen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in den Mitgliedstaaten und der EU zu unterstützen. Die Kommission sollte in einer Pilotstudie prüfen, ob die für diesen Zweck erforderliche Erhebung zusätzlicher Daten möglich ist, bevor sie rechtlich geregelt und besser mit anderen Statistiken abgestimmt wird.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(25b) Damit dem immer weitreichenderen Einsatz innovativer Technologien Rechnung getragen wird und etwaige negative Auswirkungen auf die Unternehmen möglichst gering gehalten werden, sollten die zuständigen nationalen statistischen Stellen diese Technologien einsetzen und dazu angehalten werden, innovative Verfahren einzuführen.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(26) Die für die Erstellung der Zahlungsbilanz der Union und des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Statistiken zum internationalen Handel mit Dienstleistungen werden von der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank in enger Zusammenarbeit festgelegt.
(26) Die für die Erstellung der Zahlungsbilanz der Union und des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Statistiken zum internationalen Handel mit Dienstleistungen werden von der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank in enger Zusammenarbeit festgelegt. Die Kommission sollte vorrangig mit einer Pilotstudie beginnen, die sich auf die Erbringungsarten im internationalen Dienstleistungsverkehr sowie den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen erstreckt.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(28) Zwar sollten die Unternehmensstatistiken nach wie vor grundsätzlich die gesamte Wirtschaft abdecken, die Datenanforderungen sollten aber so weit wie möglich vereinfachende Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der gewerblichen Wirtschaft in den relativ kleinen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
(28) Zwar sollten die Unternehmensstatistiken nach wie vor grundsätzlich die gesamte Wirtschaft abdecken, die Datenanforderungen sollten aber so weit wie möglich vereinfachende Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der gewerblichen Wirtschaft in den relativ kleinen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Den Auskunftgebenden sollte durch zusätzliche Anforderungen kein unverhältnismäßig hoher administrativer Aufwand entstehen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(30) Um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission hinsichtlich der in den Anhängen I und II im Einzelnen aufgeführten Themen sowie des Erfassungsgrads bezüglich der Warenausfuhr innerhalb der Union die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Ferner sollte die Kommission befugt sein, die im Einzelnen aufgeführten Themen mit Gegenständen und Merkmalen für die dynamischen Unternehmensstatistiken in den Bereichen IKT, Innovation und globale Wertschöpfungsketten zu ergänzen sowie die genauen von den Steuer- und Zollbehörden zur Verfügung zu stellenden Informationen festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 20161 erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben durchgängig Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30) Um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission hinsichtlich der in den Anhängen I und II im Einzelnen aufgeführten Themen sowie des Erfassungsgrads bezüglich der Warenausfuhr innerhalb der Union die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Ferner sollte die Kommission befugt sein, die im Einzelnen aufgeführten Themen um Gegenstände und Merkmale für die dynamischen Unternehmensstatistiken in den Bereichen IKT, Innovation und globale Wertschöpfungsketten zu ergänzen, den Einzelthemen des Registers Beschreibungen hinzuzufügen, und die statistischen Datenelemente für die durch Erhebungen über den Warenverkehr innerhalb der Union gesammelten Mikrodaten, die dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelt werden, sowie die genauen von den Steuer- und Zollbehörden zur Verfügung zu stellenden Informationen zu ergänzen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 20161 erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben durchgängig Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
__________________
__________________
1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(31) Um für die technische Umsetzung bestimmter Elemente der Anforderungen, auch für Unternehmensregister, gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit, des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten im Rahmen des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke, der Übermittlung der Daten und Metadaten, der Berichte über Datenqualität und Metadaten sowie der Ausnahmeregelungen übertragen werden. Im selben Sinne sollten der Kommission zusätzliche Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Modalitäten und des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union, der Spezifikationen der einschlägigen Metadaten, des Zeitplans, der Modalitäten der Erhebung und Aufbereitung der dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelten statistischen Informationen über die Warenausfuhr innerhalb der Union, der Modalitäten für die Anwendung des Erfassungsgrads für die gesamte Warenausfuhr innerhalb der Union, der statistischen Datenelemente für die durch Erhebungen über den Warenverkehr innerhalb der Union gesammelten Mikrodaten, die dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelt werden, und der damit verbundenen Vereinfachungen übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfolgen.
(31) Um für die technische Umsetzung bestimmter Elemente der Anforderungen, auch für Unternehmensregister, gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit, des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten im Rahmen des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke, der Übermittlung der Daten und Metadaten, der Berichte über Datenqualität und Metadaten sowie der Ausnahmeregelungen übertragen werden. Im selben Sinne sollten der Kommission zusätzliche Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Modalitäten und des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union, der Spezifikationen der einschlägigen Metadaten, des Zeitplans, der Modalitäten der Erhebung und Aufbereitung der dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelten statistischen Informationen über die Warenausfuhr innerhalb der Union, der Modalitäten für die Anwendung des Erfassungsgrads für die gesamte Warenausfuhr innerhalb der Union und der Einzelheiten der Vereinfachung der statistischen Datenelemente für die durch Erhebungen über den Warenverkehr innerhalb der Union gesammelten Mikrodaten, die dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelt werden, übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfolgen.
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1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(32) Gegebenenfalls sollte die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dafür sorgen, dass ihr Vorgehen unter Berücksichtigung der erwarteten Vorteile für die Nutzer keine erhebliche zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Befragten bedeutet.
(32) Gegebenenfalls sollte die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dafür sorgen, dass ihr Vorgehen unter Berücksichtigung der erwarteten Vorteile für die Nutzer keine erhebliche zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden, vor allem KMU, bedeutet und dass es zu einer Steigerung der statistischen Qualität führt.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(oa) „Leistung“ alle zweckdienlichen Bewertungsindikatoren für den Betrieb und die Ergebnisse von Unternehmen in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke umfasst die nationalen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Austausch zwischen ihnen.
2. Das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke umfasst die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Austausch zwischen ihnen nach Artikel 10.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie die nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend. Die nationalen statistischen Stellen können die folgenden Datenquellen für die Erstellung der nach dieser Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister verwenden.
1. Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie die nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9; dafür nutzen sie alle maßgeblichen und zuverlässigen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend. Die nationalen statistischen Stellen können die folgenden Datenquellen für die Erstellung der nach dieser Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister verwenden:
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b) Verwaltungsunterlagen, einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden;
(b) Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, etwa Jahresabschlüsse;
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(da) wissenschaftlich fundierte und gut dokumentierte statistische Schätz-, Imputations- und Modellierungsverfahren.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Wenn die erforderlichen Statistiken nicht mittels der in Absatz 1 genannten Quellen, die den Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 16 entsprechen, erstellt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Statistiken auf wissenschaftlich fundierte und gut dokumentierte statistische Schätz- und Imputationsverfahren zurückgreifen.
entfällt
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4. Für die Erstellung von Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken können die betreffenden nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren austauschen, die sie von ihren Zollbehörden erhalten haben, insbesondere wenn diese Aus- oder Einfuhren Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen.
4. Für die Erstellung von Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken tauschen die betreffenden nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten die Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren aus, die sie von ihren Zollbehörden erhalten haben.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang I spezifizierten Einzelthemen zu ändern und um Gegenstände und Merkmale genauer zu beschreiben, die unter die Einzelthemen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce sowie globale Wertschöpfungsketten fallen.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang I spezifizierten Einzelthemen zu ändern und um Gegenstände und Merkmale zu ergänzen, die unter die Einzelthemen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce sowie globale Wertschöpfungsketten fallen, und die Variablen für alle Einzelthemen außer Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce sowie globale Wertschöpfungsketten zu ergänzen.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b) in einem bestehenden delegierten Rechtsakt dürfen in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren jeweils höchstens ein Einzelthema im Themenbereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, fünf Einzelthemen im Themenbereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“, zwei Einzelthemen im Themenbereich „regionale Unternehmensstatistik“ und zwei Einzelthemen im Themenbereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ hinzugefügt oder durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden. Dieses Maximum gilt nicht für Änderungen aufgrund von Übereinkommen, Verträgen und Konventionen sowie anderen internationalen Einrichtungen, deren Mitglied die Union ist, sowie für Änderungen, die sich aus Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ergeben. Die Zahl der Merkmale für Einzelthemen der dynamischen Unternehmensstatistik darf zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen nicht erheblich erhöht werden und darf die Zahl an Merkmalen des ersten Anwendungsjahrs dieser Verordnung nicht übersteigen;
(b) In einem bestehenden delegierten Rechtsakt dürfen in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren jeweils höchstens ein Einzelthema im Themenbereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, fünf Einzelthemen im Themenbereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“, zwei Einzelthemen im Themenbereich „regionale Unternehmensstatistik“ und zwei Einzelthemen im Themenbereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden, und in einem bestehenden delegierten Rechtsakt darf in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in den Themenbereichen höchstens ein Einzelthema ergänzt werden. Dieses Maximum gilt nicht für Änderungen aufgrund von Übereinkommen, Verträgen und Konventionen sowie anderen internationalen Einrichtungen, deren Mitglied die Union ist, sowie für Änderungen, die sich aus Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ergeben. Die Zahl der Merkmale für Einzelthemen der dynamischen Unternehmensstatistik darf zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen nicht erheblich erhöht werden und darf die Zahl an Merkmalen des ersten Anwendungsjahrs dieser Verordnung nicht übersteigen.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c) delegierte Rechtsakte müssen spätestens 15 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. zwölf Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.
(c) Delegierte Rechtsakte müssen spätestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. zwölf Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a) Variablen (außer zu den Einzelthemen „Innovation“, „IKT-Nutzung und E-Commerce“ und „globale Wertschöpfungsketten“);
entfällt
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Befugnisse für Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission die Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um den Aufwand für Unternehmen zu verringern. Außerdem stellt die Kommission sicher, dass der für die Erstellung des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderliche Datenzufluss aufrechterhalten wird. Durchführungsrechtsakte, ausgenommen die Rechtsakte zur Festlegung der Erstanwendung dieser Verordnung, müssen spätestens 15 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten zu den in Anhang I aufgeführten Themenbereichen angenommen werden. Für die Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“ müssen die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs bzw. zwölf Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.
2. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Befugnisse für Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission die Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um den Aufwand für Unternehmen zu verringern. Außerdem stellt die Kommission sicher, dass der für die Erstellung des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderliche Datenzufluss aufrechterhalten wird. Durchführungsrechtsakte, ausgenommen die Rechtsakte zur Festlegung der Erstanwendung dieser Verordnung, müssen spätestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten zu den in Anhang I aufgeführten Themenbereichen angenommen werden. Für die Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“ müssen die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte ist der etwaige finanzielle und administrative Mehraufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden zu berücksichtigen, ebenso wie eine Schätzung der geplanten Steigerung der statistischen Qualität und der sonstigen direkten oder indirekten Vorteile, die aus der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme erwachsen.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sind die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger, konsistenter und koordinierter Registergrundgesamtheiten gemäß Artikel 16 dieser Verordnung für die Erstellung europäischer Statistiken.
Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sind die authentische und zuverlässige Quelle für die Ableitung hochwertiger, konsistenter und koordinierter Registergrundgesamtheiten gemäß Artikel 16 dieser Verordnung für die Erstellung europäischer Statistiken.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler Register. Das EuroGroups-Register ist die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken des Europäischen Statistischen Systems, das die Koordinierung grenzübergreifender Informationen erfordert.
Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler statistischer Register. Das EuroGroups-Register ist die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken des Europäischen Statistischen Systems, das die Koordinierung grenzübergreifender Informationen erfordert.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um die Einzelthemen des Registers in Anhang III zu ändern, damit sie maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprechen.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um die Einzelthemen des Registers in Anhang III zu ändern, damit sie maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprechen, und eine Beschreibung aller Einzelthemen des Registers hinzuzufügen.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zweck der genaueren Festlegung der Einzelheiten der Beschreibung für jedes Einzelthema des Registers zu erlassen.
entfällt
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem für die Erstellung europäischer Statistiken notwendigen Umfang. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem für die Erstellung europäischer Statistiken ausschließlich zu statistischen Zwecken notwendigen Umfang. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der unter den Buchstaben a bis i genannten statistischen Datenelemente sowie für die Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zum Zwecke der Ergänzung der unter den Buchstaben a bis i genannten statistischen Datenelemente sowie für die Ergänzung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten zu erlassen.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.
3. Die Kommission (Eurostat) bewertet auf transparente Weise die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Metadaten- und Qualitätsberichte zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 erlassen.
6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Metadaten- und Qualitätsberichte zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 erlassen.
Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte ist der etwaige finanzielle und administrative Mehraufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden zu berücksichtigen, ebenso wie eine Schätzung der geplanten Steigerung der statistischen Qualität und der sonstigen direkten oder indirekten Vorteile, die aus der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme erwachsen.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
8. Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
8. Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen und sämtliche Aktualisierungen dieser Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie sämtliche Aktualisierungen dieser Informationen.Durch diese Anfragen der Kommission darf den Mitgliedstaaten kein wesentlicher administrativer oder finanzieller Mehraufwand entstehen.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die ersten durchzuführenden Pilotstudien sollen die Erbringungsarten im internationalen Dienstleistungsverkehr sowie den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen betreffen.
entfällt
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(ba) die Entwicklung von Methoden zur Verringerung des administrativen und finanziellen Aufwands, der den Meldeeinheiten, insbesondere KMU, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der angeforderten Daten entsteht.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(bb) die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, IT-Systemen und ähnlichen Unterstützungsfunktionen mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken herzustellen oder den administrativen und finanziellen Aufwand zu senken.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 5, 6, 9 und 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 5, 6, 9, 12, 13 und 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5, 6, 9 und 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5, 6, 9, 12, 13 und 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5, 6, 9 und 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5, 6, 9, 12, 13 oder 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Erfordert die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von maximal drei Jahren eine Ausnahmeregelung für die Anwendung gewähren, sofern diese Ausnahmeregelung weder die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten noch die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen europäischen Aggregate beeinträchtigt.
1. Erfordert die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte über Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu erlassen.
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2.
2. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 21.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
2. Sie gilt ab dem [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die Artikel 11 und 15 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2020.
3. Die Artikel 11 bis 15 gelten jedoch ab dem [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Themenbereich 2 – Zeile 5 a (neu)
Themen
Einzelthemen
Geänderter Text
Themen
Einzelthemen
Finanzierungstätigkeiten
Anteilseignern zurechenbarer Reingewinn
Ergebnis je Aktie
Eigenkapitalrendite
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Themenbereich 2 – Zeile 8 a (neu)
Themen
Einzelthemen
Geänderter Text
Themen
Einzelthemen
Umwelt und Klima
Zugewiesene / verkaufte CO2-Emissionszertifikate
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Themenbereich 1 – Zeile 4
Themen
Periodizität
Ergebnisse und Leistung
Monatlich; Vierteljährlich für kleine Länder für den Abschnitt F der NACE
Geänderter Text
Themen
Periodizität
Ergebnisse und Leistung
Monatlich; Vierteljährlich für kleine* Länder für den Abschnitt F der NACE
* Gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1.
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Themenbereich 2 – Zeile 3
Themen
Periodizität
FuE-Input
Zweijährlich; jährlich für die Aufschlüsselung der internen FuE Ausgaben, des FuE-Personals und der Anzahl der Forscher nach Leistungssektor sowie für staatliche Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE
Geänderter Text
Themen
Periodizität
FuE-Input
Jährlich
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Themenbereich 2 – Zeile 5 a (neu)
Themen
Periodizität
Geänderter Text
Themen
Periodizität
Finanzierungstätigkeiten
Jährlich
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Themenbereich 2 – Zeile 7
Topics
Periodizität
Innovation
Zweijährlich
Geänderter Text
Themen
Periodizität
Innovation
Jährlich
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Themenbereich 2 – Zeile 8 a (neu)
Themen
Periodizität
Geänderter Text
Themen
Periodizität
Umwelt und Klima
Jährlich
BEGRÜNDUNG
Die Nachfrage nach hochwertigen Statistiken und Daten zu Unternehmen in der Europäischen Union nimmt zu. Die Datennutzer – private Akteure ebenso wie politische Entscheidungsträger – greifen darauf zurück, um faktengestützte Entscheidungen zu treffen, und tragen damit zu einem Binnenmarkt bei, der sich verstärkt auf Wissen und Innovation stützt.
Für europäische Unternehmensstatistiken sollte es einen gemeinsamen, einfachen Rahmen mit einheitlichen Definitionen geben, auf deren Grundlage der Zustand der Wirtschaft in der EU leichter zu erfassen ist. Die Daten sollten kosteneffizient erhoben und zeitnah bereitgestellt werden, und die Daten der Mitgliedstaaten sollten miteinander vergleichbar sein.
Statistiken und Daten über Unternehmensdienstleistungen sind nach wie vor eine Herausforderung, vor allem, weil es relativ wenig davon gibt. Die Tatsache, dass sich das Wesen der europäischen Wirtschaft ändert und die Grenzen zwischen Herstellung und Dienstleistung verschwimmen, macht es nicht einfacher.
Das Europäische Parlament hat sowohl in Entschließungen als auch in Initiativberichten wiederholt auf den Bedarf an präziseren und aktuelleren Daten und Statistiken auf Unionsebene hingewiesen. Die Kommission hat auf diese Forderungen mit einem Vorschlag für eine neue Rahmenverordnung (FRIBS) reagiert, mit der statistische Anforderungen und Rechtsakte für Unternehmensstatistiken integriert werden sollen, indem sie gestrafft und vereinfacht werden. Durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und die Aufhebung von zehn bestehenden Rechtsakten macht sich die Kommission das Programm zur Bewertung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) zunutze, um einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Zusammenstellung der Unternehmensstatistiken des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zu schaffen, und erweitert das System gleichzeitig um Dienstleistungen, die früher nicht erfasst wurden.
Der Berichterstatter stimmt dem Vorschlag der Kommission im Wesentlichen zu. Allerdings sollte der Vorschlag besser auf den Zweck des REFIT-Programms abgestimmt werden: Vereinfachung, niedrigere Kosten, bessere Planungssicherheit. Der Erhebungsumfang des ESS muss zwar erweitert werden, damit bestimmte Dienstleistungen abgedeckt werden, und ein flexibler Ansatz in der Rahmenverordnung ist erforderlich, um Anpassungen an methodische Entwicklungen und eine rasche Reaktion auf neue Bedürfnisse der Datennutzer zu ermöglichen, doch muss auch sichergestellt sein, dass die zusätzliche finanzielle und administrative Belastung der Unternehmen, insbesondere KMU, sowie der Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Ebenso wichtig ist es, die Vorschriften zur Vertraulichkeit der Daten zu verschärfen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Zigmantas Balčytis, Nikolay Barekov, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Julia Reda, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Gunnar Hökmark, Luděk Niedermayer, Dennis Radtke, Dominique Riquet, Pavel Telička
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Gerolf Annemans, Rosa D’Amato, Emilian Pavel
Datum der Einreichung
23.3.2018
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Gunnar Hökmark, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Nadine Morano, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Dennis Radtke, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská
S&D
Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Jeppe Kofod, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Dan Nica, Emilian Pavel, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho
VERTS/ALE
Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Julia Reda, Claude Turmes
6
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EFDD
Jonathan Bullock
GUE/NGL
Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis