BERICHT über die Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds

27.3.2018 - (2017/2258(INI))

Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Enrique Guerrero Salom

Verfahren : 2017/2258(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0118/2018
Eingereichte Texte :
A8-0118/2018
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

In den letzten Jahrzehnten nahm das Bewusstsein, dass wir Menschen alle ein Teil dieser Welt sind, beständig zu. Friede ist inmitten von Armut, Ungerechtigkeit und Ausgrenzung undenkbar. Gewalt und Unsicherheit sind Risiken, deren Auswirkungen für alle immer spürbarer werden. Extrem unterschiedliche Entwicklungen und ein Mangel an lebenswichtigen Chancen befeuern Konflikte, heben das Gleichgewicht in Regionen aus den Angeln, führen zu Spannungen an den Grenzen und chaotischen Bevölkerungsbewegungen. Der Klimawandel ist ein Risiko für die Zukunft der gesamten Menschheit und vervielfacht die Häufigkeit und Intensität von Naturkatastrophen.

Die Gipfel in New York und Paris im Jahr 2015 oder in Istanbul im Jahr 2016 sind ein deutlicher Ausdruck dieses gemeinsamen Bewusstseins. Die Resolution von New York ruft alle dazu auf, „unsere Welt gemeinsam zu verändern“, die zweite fordert ein gemeinsames Handeln zur Bekämpfung der globalen Erwärmung, die dritte appelliert an uns alle, gemeinsam die Verantwortung für die Menschheit zu übernehmen. Alle drei gehen davon aus, dass nur eine gemeinsame Antwort auch wirkungsvoll sein kann.

Dieser Fokus, der heute von vielen geteilt wird, war bereits Bestandteil der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe, die am Beginn des europäischen Integrationsprozesses standen. Der Römische Vertrag gab Anlass zur Gründung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zur einstweiligen Förderung von Ländern, die sich im Entkolonialisierungsprozess befanden. Schrittweise wurde er auf asiatische und lateinamerikanische Entwicklungsländer und Länder in unserer Nachbarschaft ausgedehnt.

Der Vertrag von Lissabon hob den moralischen Rang dieser Politik an, während er gleichzeitig die rechtliche Basis für entwicklungspolitische Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe der EU stärkte. Im Vertrag wird klar festgelegt, dass die Verminderung und langfristig die Beseitigung der Armut die wesentlichen Ziele der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Union sind; dies bedeutet eine Politik zur Förderung der Grundwerte wie Achtung der Menschenrechte, Demokratie, Frieden, Solidarität und Förderung der globalen öffentlichen Güter. Dieses Ziel muss bei der Umsetzung verschiedener politischer Pläne berücksichtigt werden, die sich auf Entwicklungsländer auswirken könnten. Es hilft insbesondere den Ländern der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe auf eine Art und Weise, die vom übrigen auswärtigen Handeln der EU unabhängig ist.

Faktisch sind die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die wichtigsten Geldgeber der offiziellen Entwicklungshilfe. Die Führungsrolle der EU in diesem Bereich leitet sich nicht alleine aus den beträchtlichen Summen ab, sondern auch aus dem Mehrwert ihres Handelns. Dieser ist einer Reihe von Faktoren zu verdanken, wie der Erfahrung in diesem Bereich und der Wahrnehmung der EU als politisch einflussreiche supranationale Einheit mit Willen zu strategischen Vermittlungsbemühungen. Daraus ergibt sich ihre Führungsrolle bei Verhandlungen der wichtigsten internationalen Instrumente für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

Dieser Mehrwert des auswärtigen Handelns der EU für die entwicklungspolitische Zusammenarbeit wird auch durch den mittelfristigen Charakter der Programme, die Vorhersehbarkeit der Mittel und ihre Innovationskraft sowie die enorme geografische und thematische Breite der Instrumente unterstrichen. Letztere sind auf verschiedenen Ebenen (national, regional, kontinental) auch in Regionen, in denen wenige Spender aktiv sind, und in Krisenländern und -regionen sowie in Zeiten der Instabilität und nach Krisen verfügbar.

Die Überwachung von drei der zahlreichen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU obliegt dem Entwicklungsausschuss (DEVE) des Europäischen Parlamentsentsprechen. Der Entwicklungsausschuss übt seine Kontrollfunktion bei regelmäßigen Treffen der verschiedenen Arbeitsgruppen des Instrumentes für Entwicklungszusammenarbeit sowie über seine strukturierten strategischen Dialoge mit der Europäischen Kommission aus.

Die Außenpolitik der EU ist ein Teil der Rubrik 4 „Globales Europa“ des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014 bis 2020, der mit 66,2 Mrd. EUR dotiert ist. Konkret beschäftigt sich dieser Bericht mit drei Außenfinanzierungsinstrumenten: dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) im Wert von 19,7 Mrd. EUR, dem Haushaltsposten für humanitäre Hilfe im Wert von 6,621 Mrd. EUR und schließlich dem EEF, der für den Zeitraum von 2014-2020 mit 30,506 Mrd. EUR bewertet ist, direkt von den Mitgliedstaaten finanziert wird und außerhalb des EU-Haushalts das größte Finanzierungsinstrument der Entwicklungszusammenarbeit der EU darstellt.

Dieser Bericht soll zur von der Kommission initiierten Prüfung des EEF, des DCI und des Instrumentes für humanitäre Hilfe beitragen und deren Eignung für die Ziele der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe der EU bewerten. Ausgehend von der Analyse der Anwendung des EEF und des DCI von Januar 2014 bis Juni 2017 wird in dem Bericht eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionsweise des EEF und des DCI bis zum Ende ihrer Gültigkeit im Jahr 2020 präsentiert. Außerdem werden Vorschläge und Empfehlungen für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen formuliert, den die Kommission in den kommenden Monaten vorlegen wird. Der Entwicklungsausschuss wird dazu seine politische Bewertung abgeben und seine Funktion als Mitgesetzgeber wahrnehmen müssen.

Der Bericht bezieht seine Informationen aus dem „Bericht über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln“ der Kommission, aus den Arbeitsdokumenten der Kommission mit den Titeln „Evaluation of the Development Cooperation Instrument“ (Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) und „Evaluation of the 11th European Development Fund“ (Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds), aus dem Aktionsplan 2008–2013 des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe, aus der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zum Weltgipfel für humanitäre Hilfe: eine globale Partnerschaft für grundsatzorientiertes und wirksames humanitäres Handeln“ sowie aus einem spezifischen Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zur Anwendung des Instrumentes für humanitäre Hilfe. Außerdem bezieht er sich auf verschiedene von der Kommission in Auftrag gegebene Berichte externer Gutachter zu jedem der drei Instrumente. Schließlich wurde der Bericht durch Beiträge verschiedener nichtstaatlicher Organisationen mit umfassender Erfahrung und direkter Kenntnis der Möglichkeiten und Mängel der drei Finanzierungsinstrumente bereichert.

Die vergangenen Jahre waren für die EU turbulent und voller Krisen, manchmal nacheinander, häufig jedoch auch zeitgleich, die sich auf interner sowie auf internationaler Ebene abspielten: die Finanzkrise, neue Sicherheitsanforderungen, Migration und Flüchtlinge, ein Erstarken des Populismus, internationale politische Unsicherheit sowie zahllose humanitäre Krisen, manche durch Menschenhand verursacht, andere von Naturkatastrophen, die zu einem äußerst kritischen Zeitpunkt der Geschichte stattfinden und mit den höchsten Flüchtlingszahlen seit dem Zweiten Weltkrieg einhergehen.

Trotz allem dürfen diese Herausforderungen nicht die Prinzipien und Werte unterminieren, auf denen die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe der EU fußen. Ganz im Gegenteil: Die EU muss trotz der absehbaren negativen Auswirkungen des Brexit ihre finanzielle Hilfe für die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe nicht nur erhalten, sondern noch steigern, um einen echten Beitrag zur Beseitigung der Armut und damit gleichzeitig zahlreicher Ursachen der Migrationsströme zu leisten, die sowohl die internen als auch externen Handlungen der EU beschäftigen. Diese werden zumindest in der nächsten Zukunft noch dringender notwendig sein, wenn einige der größten Akteure weltweit weiterhin ihre entwicklungspolitischen Pflichten ignorieren oder – noch viel schlimmer – die bereits vereinbarten Kompromisse rückgängig machen.

Das Aufkommen neuer Herausforderungen humanitären wie politischen Charakters sowie die verstärkte Interaktion der internen und externen Herausforderungen der EU können zu einer Tendenz der Instrumentalisierung oder gar Unterordnung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe unter nationale oder supranationale Interessen führen, deren Wahrung nicht zu Lasten der Ziele des Vertrags von Lissabon geschehen darf, die zudem breiten Rückhalt in der europäischen Bevölkerung haben, wie wiederholte Meinungsumfragen beweisen.

Die Millenniums-Entwicklungsziele legten einen weltweit geltenden Rahmen fest, der die Handlungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Armutsbekämpfung und der Förderung von Gleichheit und Nachhaltigkeit bestimmte. Die neuen Ziele für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 verabschiedet wurden, sind ein weiterer Schritt in diese Richtung, denn die Umsetzung der festgesetzten Ziele wird sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern erweitert und vertieft. Dazu muss eine kohärente Politik zugunsten der Entwicklung treibende politische Kraft in der EU werden, um so die Konsistenz der Außenpolitik über kohärentere und besser koordinierte Finanzierungsinstrumente zu stärken sowie die Vereinbarkeit der Innen- und Außenpolitik der EU zu fördern.

Möchte die EU weiterhin sowohl bei den finanziellen Beiträgen zur entwicklungspolitischen Zusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie bei der Sachbezogenheit ihrer Handlungen in diesen Bereichen eine führende Rolle behalten, muss der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2020 angepasst werden und der EU auch angesichts der zahllosen globalen Herausforderungen finanzielle Möglichkeiten geben, damit die Kohärenz der Innen- und Außenpolitik gewährleistet werden kann und gleichzeitig die Autonomie und Eigenständigkeit ihrer entwicklungspolitischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe mit ihren Grundwerten übereinstimmen.

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds

(2017/2258(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 208 bis 211 und Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit, die im Rahmen des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Jahr 2011 in Busan angenommen und auf der hochrangigen Tagung in Nairobi im Jahr 2016 aktualisiert wurde,

–  unter Hinweis auf die dritte Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Verringerung des Katastrophenrisikos, die vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai (Japan) stattfand,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York angenommen wurde und die darin enthaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Weltgipfel für humanitäre Hilfe, der vom 23. bis 24. Mai 2016 in Istanbul stattfand und die von einigen der größten Geld- und Beihilfegeber unterzeichnete umfassende Vereinbarung („Grand Bargain“),

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 sowie am 22. Juni 2010 geänderte Partnerschaftsabkommen AKP-EU[1],

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union[2],

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[3],

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[4],

–  gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds[5],

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds[6],

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020[7],

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe aus dem Jahr 2007[8],

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 7. Juni 2017[9],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zur Zusammenarbeit der EU mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit[10],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 mit dem Titel „Treuhandfonds der Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“[11],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung[12],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung[13],

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 18/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2017 mit dem Titel „Bericht über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln“ (COM(2017)0720) und die damit zusammenhängenden Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission mit den Titeln „Evaluation of the Development Cooperation Instrument“ (Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2017)0600) und „Evaluation of the 11th European Development Fund“ (Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (SWD(2017)0601),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „External Evaluation of the 11th European Development Fund“ (Externe Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „External Evaluation of the Development Cooperation Instrument “ (Externe Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (COM(2018)0098),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Coherence report – Insight from the External Evaluations of the External Financial Instruments“ (Kohärenzbericht – Erkenntnisse aus den externen Bewertungen der Außenfinanzierungsinstrumente) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0118/2018),

A.  in der Erwägung, dass sich der politische Rahmen der EU und der internationalen Gemeinschaft seit der Annahme der Außenfinanzierungsinstrumente mit der Annahme maßgeblicher Instrumente wie etwa der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Abkommens zum Klimawandel, des Aktionsplans von Addis Abeba, des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030 und der Agenda für die Menschlichkeit erheblich verändert haben; in der Erwägung, dass die EU eine führende Rolle bei der Aushandlung dieser Instrumente gespielt hat;

B.  in der Erwägung, dass sich die Strategie der EU für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe aus dem Vertrag von Lissabon, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe, dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den Grundsätzen von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit ableitet; in der Erwägung, dass der Rat außerdem eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union angenommen hat, die unter anderem ebenfalls die Entwicklungszusammenarbeit zum Gegenstand hat;

C.  in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe gemäß Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe im Einklang mit den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geleistet werden und an einem bedarfsorientierten Ansatz ausgerichtet sein muss; in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe kein Instrument des Krisenmanagements sein darf;

D.  in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik die Außenpolitik und Migrationssteuerung der EU ergänzen sollte, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die für die Entwicklungshilfe gedachten Mittel tatsächlich nur für deren Ziele und Zwecke eingesetzt und nicht zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, mit denen andere Ziele verfolgt werden, wie Grenzkontrollen oder gegen die Migration gerichtete Maßnahmen;

E.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) darin besteht, die Armut in Entwicklungsländern zu verringern und langfristig zu beseitigen, die keine Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) oder dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) erhalten, sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in Partnerländern thematische Unterstützung in Bezug auf entwicklungsrelevante globale öffentliche Güter und Herausforderungen bereitzustellen und die strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der EU zu unterstützen; in der Erwägung, dass das DCI das wichtigste geografisch ausgerichtete Instrument im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im EU-Haushalt ist, dem 19,6 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wurden;

F.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des EEF darin besteht, die Armut in den Staaten der Region Afrika, karibischer Raum und Pazifik (AKP-Gruppe) zu verringern und langfristig zu beseitigen sowie die nachhaltige Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) zu verwirklichen; in der Erwägung, dass der EEF das wichtigste Instrument für Entwicklungszusammenarbeit der EU ist und dass dem 11. EEF 30,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014–2020 zugewiesen wurden;

G.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des Instruments für humanitäre Hilfe die Bereitstellung von Hilfe-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zugunsten von Bevölkerungsgruppen ist, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen und vergleichbaren Ausnahmesituationen betroffen sind, mit Fokus auf den am stärksten gefährdeten Opfern, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft oder politischer Zugehörigkeit, entsprechend echter Bedürfnisse sowie auf Grundlage der Grundsätze der humanitären Hilfe und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe;

H.  in der Erwägung, dass das Instrument für humanitäre Hilfe über die Kernaufgabe lebensrettender Aktionen hinaus die Gewährung der notwendigen Hilfe und Unterstützung für diejenigen, die von längeren Krisen betroffen sind, kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbauarbeiten, Katastrophenvorsorge und die Bewältigung der Folgen von Bevölkerungsbewegungen umfasst;

I.  in der Erwägung, dass eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit innovative Ansätze erfordert, die die Geber in die Lage versetzen, insbesondere in den ärmsten und instabilsten Ländern schnell auf örtliche Gegebenheiten zu reagieren, mit den örtlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und die örtlichen Unternehmen und Unternehmer zu unterstützen; in der Erwägung, dass das Kontrollsystem der EU den Gebern ausreichend Flexibilität einräumen muss, bei diesen Projekten ein annehmbares Risiko auf sich zu nehmen, wodurch die Fähigkeit der EU erhöht wird, schnell zu reagieren und wirksame Hilfe zu leisten;

J.  in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe ist; in der Erwägung, dass sich die EU durch diese Hilfe für die Armutsbekämpfung und die Förderung der Interessen und Grundwerte der internationalen Gemeinschaft und der EU einsetzt;

K.  in der Erwägung, dass bei dem am 29. und 30. November 2017 in Abidjan abgehaltenen Gipfeltreffen zwischen der Afrikanischen Union und der EU die Entschlossenheit bekräftigt worden ist, eine echte, erneuerte, globalisierte und ehrgeizige Partnerschaft aufzubauen, die auf tatsächlicher politischer und wirtschaftlicher Gleichberechtigung beruht;

L.  in der Erwägung, dass die Zahl der zwischen Drittländern, darunter China, Russland, der Türkei, Brasilien und Indien, abgeschlossenen Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit rasant zunimmt;

M.  in der Erwägung, dass die Wiedereinführung und Ausweitung der sogenannten „Global Gag Rule“ (globale Knebelung) und die Streichung der Mittel für Organisationen, die Frauen und Mädchen Dienstleistungen im Bereich der Familienplanung sowie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte anbieten, schwerwiegende Bedenken aufwirft;

N.  in der Erwägung, dass die Regierungen der Drittländer konkrete Erwartungen in Sachen Schnelligkeit und Wirksamkeit sowie in Bezug auf das dringende Erfordernis hegen, solide Partnerschaften zur Entwicklungszusammenarbeit zu pflegen; in der Erwägung, dass in den Partnerländern offene und produktive Volkswirtschaften aufgebaut werden müssen, wobei die neuen Realitäten und die neuen Wirtschaftsakteure auf der internationalen Bühne zu berücksichtigen sind;

O.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Union infolge des Brexit um 12 bis 15 % verringern wird, da nach 2020 die Beiträge aus dem Vereinigten Königreich entfallen werden;

P.  in der Erwägung, dass die Bewertungen des EEF und des DCI bestätigen, dass die kohärente Nutzung der verschiedenen geografisch und thematisch ausgerichteten Instrumente tatsächlich möglich ist;

Q.  in der Erwägung, dass laut der Bewertung des 11. EEF die reale Gefahr besteht, dass der EEF zur Verfolgung von politischen Agenden gedrängt wird, die ihn von seinem vorrangigen Ziel der Linderung von Armut entfernen, schwer mit den zentralen Zielen des EEF zu vereinbaren sind und dem Abbruch tun, was er richtig macht, sowie dass den Gesichtspunkten der Regierung und der Organisationen der Zivilgesellschaft trotz der Konsultationen nur selten bei den Programmentscheidungen Rechnung getragen wurde (mit einigen beachtenswerten Ausnahmen beispielsweise im Pazifikraum) und dass daher bei der Planung des 11. EEF unter Anwendung des Prinzips der Konzentration ein von oben nach unten gerichteter Ansatz verfolgt wurde, was allerdings zulasten des zentralen Partnerschaftsgrundsatzes des Abkommens von Cotonou ging;

R.  in der Erwägung, dass laut der Bewertung des 11. EEF bis April 2017 annähernd 500 Mio. EUR aus der EEF-Reserve zur Unterstützung von Maßnahmen des Dienstes für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Europäischen Kommission (ECHO) ausgegeben wurden, fast 500 Mio. EUR der Soforthilfe für einzelne Länder zugewiesen wurden und 1,5 Mrd. EUR in den Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika der EU eingezahlt wurden; in der Erwägung, dass Mittel aus dem EEF außerdem in den neuen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung fließen;

S.  in der Erwägung, dass es in der Bewertung des DCI heißt, dass das DCI insgesamt gleichbleibend sachdienlich und bedarfsgerecht gewesen sei, sowohl bei seiner Verabschiedung als auch in der Mitte seiner Laufzeit und dass es weitgehend in Einklang mit neuen Strategiepapieren (z. B. dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung) stehe, auch wenn die Umsetzung bestimmter Prioritäten unter Beibehaltung der derzeitigen Form schwierig sein könne;

T.  in der Erwägung, dass sich das Parlament zum Zeitpunkt der Annahme der Außenfinanzierungsinstrumente für 2014–2020 für ein spezifisches Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit aussprach und eine Zweckbindung der Entwicklungsfonds forderte, falls der EEF in den Haushaltsplan einbezogen wird;

U.  in der Erwägung, dass in der Bewertung des EEF in Bezug auf den Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika der EU festgestellt wird, dass im Vergleich zu EEF-Standardprojekten die verkürzte Vorbereitungs- und Genehmigungszeit, die indirekte Beteiligung der EU an der Projektumsetzung und die Tatsache, dass diese Projekte vorrangigen Anliegen der EU entspringen, anstatt den langfristigen Zielen der Partnerländer zu dienen, insgesamt Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der EU-Treuhandfonds-Projekte sowie der Fähigkeit der EU aufwerfen, ihre Umsetzung genau zu überwachen;

V.  in der Erwägung, dass der Finanzstrom aus der Europäischen Union in die im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für die Entwicklung begünstigten Länder geringer ist als die privaten Geldüberweisungen der in Europa ansässigen, in der Diaspora lebenden Menschen aus diesen Ländern;

W.  in der Erwägung, dass die Friedensfazilität für Afrika nicht in die Bewertung des EEF einbezogen wurde, obwohl sie über Jahre mehrere Milliarden Euro vom EEF erhalten hat und obwohl die Kommission schwerwiegende Bedenken hinsichtlich ihres Finanzmanagements geäußert hat; in der Erwägung, dass die Friedensfazilität für Afrika seit 2011 keiner Bewertung unterzogen wurde;

X.  in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit des DCI und des EEF für die Verwirklichung ihrer Ziele laut ihren jeweiligen Bewertungen und dem Kommissionsbericht über die Halbzeitüberprüfung der Außenfinanzierungsinstrumente aufgrund der großen Schwierigkeiten bei der Festlegung geeigneter Bewertungs- und Überwachungssysteme und bei der Bewertung der Rolle externer Faktoren sowie wegen der Vielfalt der Länder und Themenbereiche schwer messen lässt; in der Erwägung, dass den Gutachtern zufolge die Mischfinanzierung in nur 50 % der Fälle zusätzliche Mittel mobilisiert;

Y.  in der Erwägung, dass das Parlament mit sehr kurzen Fristen für die Prüfung der Entwürfe der Durchführungsmaßnahmen konfrontiert war; in der Erwägung, dass diese Fristen den Besonderheiten der parlamentarischen Arbeit nicht angemessen Rechnung tragen; in der Erwägung, dass manchmal erschwerend hinzukam, dass dem Parlament Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen nach Ablauf der Frist oder vor Ferienzeiten übermittelt wurden, wodurch seine Fähigkeit, seine Kontrollbefugnisse angemessen wahrzunehmen, noch weiter eingeschränkt wurde;

Z.  in der Erwägung, dass die EU zur Kenntnis genommen hat, dass Partnerschaften mit Organisationen der Zivilgesellschaft in den Außenbeziehungen große Bedeutung zukommt; in der Erwägung, dass dies die Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft in die Programmplanung für Außenfinanzierungsinstrumente und in die Anwendung dieser Instrumente umfasst;

Fakten und Erkenntnisse der Halbzeitüberprüfung der Anwendung des DCI, des EEF und des Instruments für humanitäre Hilfe

Allgemeine Bemerkungen

1.  äußert seine Zufriedenheit darüber, dass die durchgeführten Bewertungen des DCI, des EEF und des Instruments für humanitäre Hilfe zeigen, dass die Ziele dieser Instrumente zum Zeitpunkt ihrer Ausgestaltung für die politischen Prioritäten weitgehend relevant waren und grundsätzlich für ihren Zweck geeignet sind sowie mit den Werten und Zielsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung übereinstimmen; weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine jährliche Finanzierungslücke von 200 Mrd. USD besteht;

2.  weist darauf hin, dass einige Länder, in denen geografische Programme des EEF und des DCI durchgeführt werden, in den letzten zehn Jahren Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut sowie im Bereich der menschlichen und wirtschaftlichen Entwicklung erzielt haben, während in anderen Ländern die Lage weiterhin kritisch ist;

3.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Werte und Zielsetzungen der Ziele für nachhaltige Entwicklung dank der maßgeblichen Rolle, welche die EU bei ihrer Verabschiedung gespielt hat, mit den Prioritäten des DCI und des EEF übereinstimmen und dass diese Tatsache die Halbzeitüberprüfung dieser Instrumente entscheidend erleichtert und vereinfacht hat;

4.  weist darauf hin, dass es der EU dank des weitgefassten Charakters der Zielsetzungen des DCI und des EEF in den ersten Anwendungsjahren dieser Instrumente möglich war, auf neue Krisen und Anforderungen zu reagieren; weist jedoch darauf hin, dass das DCI, der EEF und das Instrument für humanitäre Hilfe angesichts der zunehmenden Krisen und der Entstehung neuer politischer Prioritäten finanziell unter Druck geraten und an ihre Grenzen gelangt sind, was zu der Entscheidung führte, neue Ad-hoc-Mechanismen wie etwa Treuhandfonds einzurichten, in Bezug auf die schwerwiegende Bedenken bestehen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz, der demokratischen Rechenschaftspflicht und der Abkopplung von Entwicklungszielen; erinnert an den unlängst ins Leben gerufenen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, der geschaffen wurde, um die Hebelwirkung der Unterstützung weiter zu erhöhen;

5.  zeigt sich erfreut über die gesteigerte interne Kohärenz des DCI und des EEF, die sich vor allem aus hochwertigen Bewertungen, harmonisierten Entscheidungsprozessen und einer sektoralen Schwerpunktsetzung ergibt;

6.  weist darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen Budgethilfe nach wie vor der Kritik hinsichtlich Nutzen und Wirksamkeit ausgesetzt ist, obwohl diese Art der Unterstützung auf einem modernen Ansatz der Kooperation ganz im Sinne echter Entwicklungspartnerschaften beruht, die die Eigenverantwortung der Partnerländer stärkt und die sich durch Flexibilität und Wirksamkeit auszeichnet; fordert daher Maßnahmen zur Stärkung der politischen und institutionellen Partnerschaft, bei der die Gewährung von Budgethilfen gefördert wird und man auf einer leistungsstarken wirtschaftspolitischen Steuerung sowie der Achtung der demokratischen Werte bestehen kann; weist darauf hin, dass den Wünschen der bedürftigen Länder und Bevölkerungen bei der Umsetzung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit Rechnung getragen werden muss, sodass deren Teilhabe am Entscheidungsprozess sichergestellt ist und sie die Verantwortung für die Transparenz und Effizienz dieses Prozesses übernehmen;

7.  begrüßt die Tatsache, dass sich viele Länder zu Ländern mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie (UMIC) entwickelt haben, was zur Folge hat, dass sie nicht mehr im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit nach den Bestimmungen des DCI förderfähig sind beziehungsweise weniger Fördermittel für bilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des EEF erhalten, da Entwicklungshilfe in Verbindung mit einer erfolgreichen nationalen Politik zu positiven Resultaten führen kann; erinnert daran, dass Armut und Entwicklung mehrdimensional sind und dass das BIP als einziger Entwicklungsindikator nicht ausreicht; ist der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die Mehrzahl der ärmsten Menschen der Welt in Ländern mit mittlerem Einkommen lebt, in denen weiterhin Ungleichheiten bestehen, die abrupte Einstellung der Hilfe für Länder mit mittlerem Einkommen das Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung gefährden könnte; beharrt daher darauf, dass diese Länder in der heiklen Phase auf dem Weg zu mehr Entwicklung weiter unterstützt werden müssen;

8.  betont, dass sicherzustellen ist, dass Entwicklungshilfe im Einklang mit ihrem ursprünglichen Zweck unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze zur Wirksamkeit der Hilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit geleistet wird; bekräftigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU an den Plänen und Bedürfnissen der Partnerländer ausgerichtet werden sollte;

9.  betont, dass unter keinen Umständen die kurzfristigen Eigeninteressen der EU (Sicherheit oder Migration) ihre Entwicklungsagenda bestimmen sollten, und dass die Grundsätze zur Wirksamkeit der Hilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit ohne Einschränkung geachtet und auf alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit angewendet werden sollten;

10.  weist auf die Schlussfolgerungen der Kommission hin, denen zufolge die Kohärenz zwischen den Instrumenten durch Verschlankungsmaßnahmen weiter gestärkt werden könnte; betont, dass diese Feststellung in keiner der Bewertungen zu finden ist;

11.  ist besorgt über die Feststellungen der Gutachter hinsichtlich der fehlenden Überwachungs- und Bewertungssysteme, wodurch die Messung der Ergebnisse schwierig ist; hebt andererseits die zahlreichen positiven Feststellungen zur Entwicklungspolitik der EU in den Prüfungen des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) hervor; erinnert an die Bemerkungen im Sonderbericht Nr. 18/2014 mit dem Titel „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“ des Europäischen Rechnungshofs; fordert die Kommission auf, diese Gelegenheit zu nutzen, um ihren Ergebnisrahmen gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofs weiter zu verbessern;

12.  verleiht seiner Verwunderung über die Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Bewertung und den Schlussfolgerungen der Kommission in der Halbzeitüberprüfung Ausdruck; bedauert, dass die schwerwiegenden Probleme im Hinblick auf den Mangel an Partnerschaft bei den Instrumenten und das Risiko, dass die Linderung der Armut aus dem Fokus rückt, in den Schlussfolgerungen der Kommission überhaupt nicht zur Sprache gebracht werden, obgleich es sich hierbei um wesentliche Aspekte der Bewertung handelt;

13.  zeigt sich besorgt darüber, dass keine oder nur begrenzte Daten verfügbar sind; stellt fest, dass es abgesehen von den Millenniums-Entwicklungszielen (MDG) und den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) kein Überwachungs- und Bewertungssystem gibt, sodass Änderungen zum Beispiel hinsichtlich der Flexibilität des Instruments oder seiner Kohärenz mit anderen Instrumenten nicht genau gemessen werden können;

14.  weist ferner darauf hin, dass das Fehlen eines Kapitels zur Finanzierung, das ausdrücklich der Förderung der politischen Auseinandersetzung, mit einem besonderen Verweis auf die Unterstützung politischer Parteien, vorbehalten ist, dem Erreichen der Ziele der nachhaltigen Entwicklung nicht förderlich ist;

15.  fordert eine verbesserte Berichterstattung mithilfe der automatischen Erstellung von Statistiken und Berechnung von Indikatoren;

16.  bedauert, dass die Kommission nicht die Chance der Halbzeitüberprüfung genutzt hat, um ihre Politik an die im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik enthaltenen Anforderungen bezüglich der Unterstützung der kleinbäuerlichen und nachhaltigen agroökologischen Landwirtschaft anzupassen; weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen im Gegenteil sogar die verstärkte Unterstützung großer landwirtschaftlicher Betriebe und der Agrarindustrie beinhalten;

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

17.  betont, dass die Relevanz des DCI vor allem in seiner Flexibilität bei der Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse auf verschiedenen Ebenen begründet liegt, wie etwa der Flexibilität bei der Auswahl der Programmplanungs- und Umsetzungsmethoden, bei Mittelumschichtungen innerhalb und zwischen Instrumenten sowie bei der Nutzung von Rücklagen; hebt hervor, dass die Flexibilität bei der mehrjährigen Programmplanung auch die Anpassung der Länge des Programmplanungszeitraums an die Lage vor Ort ermöglichte, um Mittel im Fall größerer Veränderungen rasch umzuwidmen, sowie die Anwendung von Sondermaßnahmen;

18.  begrüßt, dass in Bewertungen die strategische Relevanz des thematischen Programms des DCI, insbesondere seine Fähigkeit zur Förderung globaler Maßnahmen für öffentliche Güter, hervorgehoben wurde;

19.  nimmt die Vereinfachung und Ausweitung der Anwendungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Anwendung der Außenfinanzierungsinstrumente zur Kenntnis, wodurch das DCI wirksamer wurde; betont, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI)[14] keine näheren Einzelheiten zum Überwachungs- und Bewertungssystem zur Messung der Leistungsfähigkeit des Instruments enthält; ist äußerst besorgt darüber, dass die Durchführungsverfahren, von denen einige aus der Haushaltsordnung stammen, weiterhin als langwierig und aufwendig wahrgenommen werden, was die EU in Misskredit bringt und die Ansätze von bestimmten Ländern, die als weniger formalistisch und weniger an Bedingungen geknüpft wahrgenommen werden, noch attraktiver macht; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass einige dieser Verfahren der Haushaltsordnung und nicht den Außenfinanzierungsinstrumenten entstammen, während andere Anforderungen auf grundlegenden Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit wie Partnerschaft und Eigenverantwortung basieren;

20.  stellt fest, dass laut den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen im Vergleich zu den zugesagten Beträgen relativ geringe Beträge tatsächlich gezahlt worden sind; betont, dass dies angesichts des „Wettbewerbs“ bei der Entwicklungszusammenarbeit ein erhebliches Problem darstellt; fordert daher eine bessere Kommunikation über die Finanzierungsmöglichkeiten, damit die Partner der EU informiert sind; fordert eine Schulung der Akteure vor Ort einschließlich der öffentlichen Bediensteten hinsichtlich der Zusammenstellung von EU-Dossiers, damit sie optimal auf die Kriterien eingehen können und somit bessere Aussichten auf Berücksichtigung ihrer Projektanträge haben; stellt fest, dass mit einer derartigen Schulung zudem darauf abgezielt werden könnte, auch von anderen internationalen Organisationen veröffentlichte Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen besser zu bearbeiten;

21.  zeigt sich besorgt darüber, dass in der Halbzeitüberprüfung des DCI auf das Risiko einer wahrgenommenen mangelnden Erfüllung der Anforderung hingewiesen wird, mindestens 20 % der Zuwendungen im Rahmen des DCI für grundlegende soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Gesundheitsversorgung, und für die Sekundarschulbildung sowie andere soziale Dienstleistungen bereitzustellen, obwohl diese Bedürfnisse von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung dieser Länder sind; äußert auch Bedenken hinsichtlich der unangemessenen Unterstützung, die den nationalen Gesundheitssystemen zuteilwird, und über den Mangel an Daten zu den bei der Bildungsfinanzierung erzielten Ergebnissen; weist erneut auf die im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik eingegangene Verpflichtung, 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) der EU für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung aufzuwenden;

22.  zeigt sich erfreut über die Ziele und Ergebnisse des thematischen Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ und fordert dessen Aufrechterhaltung in zukünftigen Instrumenten; zeigt sich jedoch äußerst besorgt darüber, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden im Rahmen der Programmplanungs- und Anwendungsphasen der Programme immer weniger Raum eingeräumt wird, und fordert eine Stärkung ihrer Rolle unter anderem als Bereitsteller von Dienstleistungen sowie maßgerechtere Modalitäten der Zusammenarbeit und einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz; betont, dass eine umfassende Entwicklung dieser Länder nur in Zusammenarbeit mit den legitimen lokalen Behörden erzielt werden kann;

23.  ermutigt die Kommission, politische Maßnahmen zur Einbeziehung der afrikanischen Diaspora zu ergreifen, der bei der Entwicklung eine entscheidende Rolle zukommt;

Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

24.  weist darauf hin, dass der EEF bislang eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Armut und der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung gespielt hat; weist jedoch darauf hin, dass die Sichtbarkeit von Fortschritten auf regionaler Ebene schwächer ist und der EEF nicht durchgängig solide Synergien und Kohärenz zwischen den nationalen, regionalen und AKP-übergreifenden Programmen geschaffen hat;

25.  bedauert, dass sich die Halbzeitüberprüfung nicht auf die Friedensfazilität für Afrika erstreckt hat, die seit Jahren keiner ordentlichen Bewertung unterzogen wurde; ist der Auffassung, dass in Zeiten, in denen der Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung in der Politik immer stärker betont wird, eine evidenzbasierte Politikgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist;

26.  begrüßt die Tatsache, dass sich der EEF in einem sich rasch wandelnden Umfeld dank eines reduzierten Planungszyklus, optimierter Verfahren und einer verbesserten Mittelverwaltung als zweckmäßig erwiesen hat; stellt jedoch fest, dass dieser noch immer nicht an das sich veränderte Umfeld angepasst wurde und dass die Verfahren weiterhin recht unflexibel und aufwendig sind;

27.  weist darauf hin, dass durch die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse und Eigenschaften der aus dem EEF geförderten Gruppen der AKP-Länder und überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) das für alle geltende „Universalkonzept“, nach dem die Verfahren und Modalitäten ausgewählt werden, sowie letztlich auch der territoriale Anwendungsbereich des EEF infrage gestellt werden; weist auf die Notwendigkeit einer neuen und echten Partnerschaft unter Gleichen hin, bei der die Menschenrechte im Mittelpunkt stehen;

28.  weist darauf hin, dass der EEF bei der Bewältigung der steigenden politischen Anforderungen, wie Sicherheit und Migration, unter Druck geraten ist und sich diese Anforderungen nur schwer mit den zentralen Werten des EEF und den Prinzipien der EU-Politik der Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere betreffend die Armutsbekämpfung, vereinbaren lassen;

Instrument für humanitäre Hilfe (HAI)

29.  stellt erfreut fest, dass das Instrument für humanitäre Hilfe sein Ziel der Gewährung von Hilfe in Krisensituationen unter uneingeschränkter Wahrung des Völkerrechts und bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass humanitäre Hilfe nicht instrumentalisiert wird und die Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit gewahrt werden, erreicht hat;

30.  weist darauf hin, dass die Anzahl der vom Instrument für humanitäre Hilfe erfassten humanitären Krisen und Katastrophen in den vergangenen Jahren signifikant gestiegen ist, was zu einer vollständigen Inanspruchnahme der Soforthilfereserve und einem zusätzlichen Mittelbedarf führte, und sich diese Situation angesichts der immer zahlreicheren Krisen in vielen Teilen der Welt auf kurze bis mittlere Sicht nicht grundlegend ändern dürfte; stellt fest, dass dies auf die Notwendigkeit hindeutet, die Soforthilfereserve maßgeblich aufzustocken und eine schnellere und flexiblere Nutzung aller verfügbaren Mittel zu ermöglichen;

31.  ist der Auffassung, dass Menschen und Gemeinschaften weiterhin die Kernzielgruppe und die wichtigsten Interessenträger des Instruments für humanitäre Hilfe bleiben sollten und dass in allen Fällen ein flexibler, abgestimmter und kontextbezogener Ansatz angeraten ist, in dem die Standpunkte von örtlichen Gebietskörperschaften, Behörden und Gemeinschaften sowie religiösen Organisationen im Entwicklungsbereich und Vertretern der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden; betont, dass viele dieser Organisationen, darunter solche von Diasporas in Europa, in einer Reihe wichtiger Bereiche wertvolle Arbeit leisten und einen Mehrwert für die humanitäre Hilfe darstellen können;

32.  erinnert daran, dass die Weltgesundheitsorganisation unsichere Abtreibungen als eine der fünf Hauptursachen der Müttersterblichkeit anführt; erinnert an die auf internationaler Ebene verkündete Rechtsgrundlage für das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie die Rechte der Opfer von sexueller Gewalt und der Menschen in Konfliktsituationen;

Empfehlungen für den verbleibenden Anwendungszeitraum

33.  betont, dass die Anwendung des DCI, des EEF und des Instruments für humanitäre Hilfe im Lichte des neuen politischen Rahmens auf internationaler und EU-Ebene, einschließlich der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Abkommens zum Klimawandel, des Aktionsplans von Addis Abeba und der Agenda für die Menschlichkeit erfolgen sollte;

34.  erinnert daran, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die gemeinsamen Anstrengungen und die Partnerschaft aller internationalen Akteure unter Einschluss der Industrie- und Entwicklungsländer ebenso wie der internationalen Organisationen weltweit erreicht werden müssen; betont, dass dies auf EU-Ebene nach einer Innen- und Außenpolitik verlangt, die im Einklang mit den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in kohärenter und koordinierter Weise gemeinsam gestaltet und umgesetzt wird; ist der Auffassung, dass Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung aufgrund der Verknüpfung der Innen- und Außenpolitik der EU ein wichtiger Faktor bei der Festlegung und Anwendung der Außenfinanzierungsinstrumente und der Annahme anderer Strategien und Instrumente der EU sein muss; ist gleichwohl der Ansicht, dass die Gesamtkohärenz zwischen Instrumenten weiter verbessert werden sollte, insbesondere durch eine verbesserte Kohärenz und Abstimmung zwischen geografisch und thematisch ausgerichteten Programmen sowie durch eine bessere Koordinierung und erhöhte Komplementarität mit anderen Politikbereichen der EU;

35.  äußert die Befürchtung, dass sich Länder mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie (UMIC), die dem EEF und dem DCI entwachsen sind, mit einer Finanzierungslücke konfrontiert sehen könnten, wodurch sie wiederum verwundbarer würden; fordert die Kommission auf, über die Konsequenzen nachzudenken und Maßnahmen zu erwägen, mit denen negative Folgen verhindert werden und diesen Ländern ein Zugang zu speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Außenfinanzierungsinstrumenten ermöglicht wird, damit insbesondere Anstrengungen zur Stärkung einer verantwortungsvollen Staatsführung durch Bekämpfung von Korruption, Steuerbetrug und Straflosigkeit intensiviert, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Durchführung freier und transparenter Wahlen und der gleichberechtigte Zugang zur Justiz sichergestellt sowie institutionelle Schwächen angegangen werden; würdigt die in diesem Bereich von EUROsociAL geleistete Arbeit; betont jedoch die Notwendigkeit, bei der Zuweisung von Fördermitteln den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) den Vorrang zu geben, die stärker zu Instabilität neigen, erheblichen strukturellen Hindernissen für eine nachhaltige Entwicklung gegenüberstehen und daher in hohem Maße von internationalen öffentlichen Finanzmitteln abhängen;

36.  vertritt die Auffassung, dass mit den Außenfinanzierungsinstrumenten weiterhin sowohl örtliche als auch EU-weit agierende Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften bzw. lokale Behörden in Partnerländern und ihre Partnerschaften mit europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefördert werden sollten und dass ihre aktive Teilhabe an Dialogen der Interessenträger zur EU-Politik und sämtlichen Programmplanungsprozessen über alle Instrumente hinweg erleichtert werden sollte; ist zudem der Ansicht, dass die EU die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanzen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU sowie Dezentralisierungsreformen in Partnerländern fördern sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, die laufende Arbeit zum Ausbau der Partnerschaften und des Dialogs mit der im Bereich der Entwicklung tätigen Zivilgesellschaft zu verstärken und zu konsolidieren sowie den Dialog und die Einbeziehung der Netze der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und die politischen Entscheidungsprozesse in der EU zu intensivieren; weist nachdrücklich darauf hin, dass die EU die Bestrebungen zur Festigung der Demokratie fördern sollte, indem sie Mechanismen zur Unterstützung der Betätigung von Organisationen in Drittländern festlegt, um die Stabilisierung und die Verbesserung institutioneller Standards der Verwaltung öffentlicher Güter zu begünstigen;

37.   bekräftigt seine Entschlossenheit, die Erfüllung der von der EU eingegangenen Verpflichtung zur kontinuierlichen Unterstützung der menschlichen Entwicklung im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zwecks Verbesserung der Lebensverhältnisse der Menschen zu überwachen; erinnert daran, dass dies im Falle des DCI bedeutet, dass mindestens 20 % der Zuwendungen für grundlegende soziale Dienstleistungen – mit Schwerpunkt auf Gesundheit und Bildung – und Sekundarschulbildung bereitgestellt werden müssen; zeigt sich daher besorgt darüber, dass die Kommission Mittel für die menschliche Entwicklung in Richtung Investitionen umschichtet, obwohl weiterhin Zweifel bestehen, ob das Ziel der Zuweisung von 20 % für die menschliche Entwicklung erreicht wird;

38.  fordert eine strikte Anwendung von Vorbedingungen für eine wirksame Inanspruchnahme von Budgethilfe und eine systematischere Überwachung dieser Beihilfemodalität in Partnerländern, um die Rechenschaftspflicht und die Transparenz zu stärken und die Wirksamkeit der Hilfe sowie die Anpassung der Budgethilfe an ihre Ziele zu verbessern;

39.  warnt vor einem Missbrauch von Treuhandfonds, da dadurch die Einzigartigkeit der EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit gefährdet wird; beharrt darauf, dass Treuhandfonds insbesondere in Krisensituationen nur dann genutzt werden sollten, wenn es Garantien für ihren Mehrwert im Vergleich zu anderen Beihilfemodalitäten gibt, und dass deren Nutzung stets in vollem Einklang mit den Grundsätzen zur Wirksamkeit der Hilfsmaßnahmen und dem Hauptziel der Entwicklungspolitik, der Beseitigung der Armut, stehen sollte; zeigt sich besorgt über die Tatsache, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geber zu Treuhandfonds hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, was sich nachteilig auf deren Wirksamkeit auswirkt; weist auf die Notwendigkeit der parlamentarischen Kontrolle über diese Fonds hin; ist ernsthaft besorgt über die Ergebnisse der Bewertung des EEF in Bezug auf die Wirksamkeit des Nothilfe-Treuhandfonds EU-Afrika;

40.   erinnert daran, dass die Kommission für Transparenz bei der Nutzung von Treuhandfonds sorgen sollte, indem sie unter anderem das Parlament regelmäßig unterrichtet und im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften dessen angemessene Einbeziehung in die entsprechenden Steuerungsstrukturen sicherstellt; erinnert zudem daran, dass Treuhandfonds die Gesamtheit der Grundsätze zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit anwenden und den langfristigen Entwicklungsprioritäten, den Grundsätzen und Werten der Entwicklungspolitik, nationalen und EU-Länderstrategien und anderen relevanten Instrumenten und Programmen entsprechen sollten, sowie dass alle zwei Jahre ein Bericht über die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben veröffentlicht werden sollte; weist zu diesem Zweck erneut darauf hin, dass das Ziel des EU-Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika darin besteht, die Ursachen der Migration zu beheben, indem die Widerstandskraft, wirtschaftliche Perspektiven, Chancengleichheit, Sicherheit und Entwicklung gefördert werden;

41.  weist erneut darauf hin, dass die EU-Mittel für das auswärtige Handeln der EU stets in Anspruch genommen und gestärkt werden und dass sämtliche verfügbaren Spielräume ausgeschöpft werden, damit die wachsende Zahl von Krisen bewältigt werden kann; vertritt die Ansicht, dass die Außenfinanzierungsinstrumente vor dem Hintergrund der zahlreichen Krisen und der hohen Unsicherheit ausreichend flexibel sein sollten, um zügig auf veränderte Prioritäten und unvorhergesehene Ereignisse reagieren und so rasch wie möglich Ergebnisse vor Ort bewirken zu können; empfiehlt zu diesem Zweck eine intelligente Nutzung der Reserve der Außenfinanzierungsinstrumente oder der nicht genutzten Mittel, mehr Flexibilität bei der mehrjährigen Programmplanung, eine angemessene Kombination verschiedener Finanzierungsmodalitäten sowie eine stärkere Vereinfachung auf Anwendungsebene; betont gleichwohl, dass eine größere Flexibilität weder zulasten der Wirksamkeit und der Vorhersehbarkeit der Hilfe noch zulasten der langfristigen geografischen und thematischen Prioritäten bzw. der Verpflichtungen, Reformen in den Partnerländern fortzusetzen, gehen sollte;

42.  fordert die Kommission auf, das Instrument für humanitäre Hilfe in Übereinstimmung mit den humanitären Grundsätzen und den in der umfassenden Vereinbarung („Grand Bargain“) auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe eingegangenen Verpflichtungen und den Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 15/2016[15] anzuwenden; fordert die Kommission auf, insbesondere die Transparenz der strategischen Gesamtplanung und des Verfahrens für die Mittelvergabe zu erhöhen, die Kosteneffizienz der Maßnahmen fest im Blick zu behalten, ohne die Ziele der humanitären Hilfe zu gefährden oder die Bereitschaft zu mindern, den besonders schutzbedürftigen Menschen zu helfen, sondern dabei die Fähigkeit zu bewahren, dem Gebot der Menschlichkeit Folge zu leisten und die am stärksten gefährdeten Menschen zu erreichen und dort einzugreifen, wo der dringendste Bedarf besteht, die Überwachung während der Anwendung zu verbessern, nationalen und lokalen Hilfeleistenden mehr Mittel bereitzustellen, den bürokratischen Aufwand durch harmonisierte Berichterstattungsanforderungen zu verringern sowie eine mehrjährige Strategie, Programmplanung und Finanzierung vorzusehen, um somit eine höhere Vorhersehbarkeit, Flexibilität, Schnelligkeit und Kontinuität der humanitären Hilfe sicherzustellen;

43.  besteht darauf, dass Bevölkerungsgruppen in Krisengebieten weiterhin humanitäre Hilfe erhalten und dass die Akteure der humanitären Hilfe freien Zugang zu den Opfern in Konfliktgebieten und fragilen Staaten haben, um für sie dort tätig werden zu können;

44.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Instrument für humanitäre Hilfe im Hinblick auf die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zusätzlich zur Sofortreaktion auf humanitäre Krisen, in Verbindung mit und als Ergänzung zu dem DCI und dem EEF, durch Förderung von Strategien und Strukturen für Frühwarnung und Prävention zur Stärkung der Widerstandskraft gegen künftige Störungen beiträgt, einen langfristigen Nutzen für die Entwicklung im Einklang mit der erforderlichen Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitationsmaßnahmen und Entwicklungszusammenarbeit bringt und unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes „Niemand darf zurückgelassen werden“ „vergessene“ Krisen im Auge behält;

45.  weist darauf hin, dass die Komplementarität zwischen den Entwicklungsinstrumenten und dem Instrument für humanitäre Hilfe insbesondere im Hinblick auf die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, das neue strategische Konzept für die Widerstandskraft und das Engagement der EU für Katastrophenprävention und -vorsorge verbessert werden muss, ohne ihre jeweiligen Ziele und Mandate zu unterlaufen;

46.  ruft in Erinnerung, dass die Entwicklungszusammenarbeit durch humanitäre Hilfe ergänzt wird, damit es nicht zu Schocks oder Krisen kommt;

47.  fordert die Anerkennung der Spezifität der humanitären Hilfe im EU-Haushalt, womit die erforderliche Sicherung der Soforthilfereserve als flexibles Instrument für ein sofortiges Eingreifen im Falle einer neuen Krise mit ausreichenden Mitteln einhergeht;

48.  ist der Ansicht, dass die EU-Delegationen stärker in die Programmentscheidungen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der verschiedenen von ihnen verwalteten Außenfinanzierungsinstrumente eingebunden werden sollten; vertritt die Auffassung, dass man hierdurch auch die Komplementarität und Synergien verbessern und für eine größere Angleichung an die Bedürfnisse und die Eigenverantwortung der Partnerländer sorgen könnte;

49.  beharrt auf einer angemessenen personellen Ausstattung der Kommission, der zentralen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der EU‑Delegationen, sowohl was die Zahl der Mitarbeiter als auch den Sachverstand im Bereich Entwicklung und humanitäre Hilfe anbelangt;

50.  beanstandet die sehr kurze Frist, die dem Parlament für die Prüfung der Entwürfe der Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des DCI eingeräumt wurde; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verfahrensregeln des DCI-Ausschusses und des Ausschusses für humanitäre Hilfe bis Dezember 2018 so zu ändern, dass dem Parlament und dem Rat mehr Zeit gegeben wird, um ihre Kontrollbefugnisse angemessen wahrzunehmen;

51.  fordert die Kommission und den EAD auf, die Koordinierung zwischen den Gebern durch die gemeinsame Programmplanung und die gemeinsame Umsetzung mit anderen Mitgliedstaaten und Gebern in Abstimmung mit den Entwicklungsprogrammen der Partnerländer und unter der Federführung und Koordinierung der EU-Delegationen zu intensivieren und zu verbessern;

52.  fordert eine stärkere politische Kontrolle des Parlaments über die Programmierungsdokumente im Rahmen des 11. EEF, um dadurch die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern;

Empfehlungen für die Gestaltung des DCI und des EEF für die Zeit nach 2020 sowie für die zukünftige Anwendung des Instruments für humanitäre Hilfe

53.  bekräftigt die Eigenständigkeit der Strategien der EU in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe, die auf spezifischen, in den Verträgen verankerten Rechtsgrundlagen basieren und konkrete Werte und Ziele festlegen und nicht der geopolitischen Strategie der EU untergeordnet werden sollten sowie stets in Einklang mit den Grundsätzen zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und, im Falle humanitärer Hilfe, mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit stehen sollten;

54.  betont, dass die Entwicklungsinstrumente und die Instrumente für humanitäre Hilfe unter Beachtung der wesentlichen Entwicklungsgrundsätze und in Anbetracht der Ergebnisse der Bewertungen des EEF und des DCI, wonach die Partnerschaften verbesserungswürdig sind und das zentrale Ziel der Linderung der Armut im neuen Kontext sich verschiebender politischer Prioritäten gefährdet ist, unbedingt voneinander getrennt bleiben müssen;

55.  erinnert daran, dass der EEF, das DCI und das Instrument für humanitäre Hilfe durch eine positive Ausführung des Haushaltsplans gekennzeichnet und von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, internationale Solidarität unter Beweis zu stellen und gleichzeitig einen Beitrag zur Glaubwürdigkeit der EU auf der internationalen Bühne zu leisten; ist der Überzeugung, dass ungeachtet möglicher struktureller Veränderungen oder Fusionen bei diesen Instrumenten, einschließlich einer möglichen Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, die Mittel für den nächsten MFR insgesamt aufgestockt werden sollten, ohne dass die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) dadurch verwässert werden; ist ferner der Überzeugung, dass die künftige Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente einer transparenteren Einbeziehung von Treuhandfonds und Fazilitäten Rechnung tragen sollte, die sich an den Grundprinzipien der demokratischen Eigenverantwortung und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientieren, sowie dass die Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) eventuell fortgesetzt werden sollte, wenn sich im Rahmen einer Bewertung herausstellt, dass sie eine Zusätzlichkeit in Bezug auf die Entwicklung aufweist und sich auf die Menschenrechte, die Gesellschaft und die Umwelt auswirkt;

56.  fordert den Rat, die Kommission und die Europäische Investitionsbank angesichts der Verlagerung bei den Beihilfemodalitäten von Direktzuschüssen in Richtung Treuhandfonds und Mischfinanzierung, auch durch den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, auf, mit dem Europäischen Parlament auf Grundlage der im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgelegten politischen Grundsätze eine interinstitutionelle Vereinbarung über Transparenz, Rechenschaftspflicht und parlamentarische Kontrolle abzuschließen;

57.  unterstreicht das positive Bild, das die internationale Gemeinschaft von der EU als kooperativen globalen Akteur hat, wobei jedoch die Gefahr besteht, dass dieses positive Bild durch schwerfällige und langwierige administrative Prozesse getrübt wird; vertritt die Ansicht, dass dies zur „Soft Power“ (sanften Macht) der EU im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen beiträgt, was wiederum eine starke und eigenständige Entwicklungspolitik für die Zeit nach 2020 mit differenzierten Entwicklungsinstrumenten erforderlich macht;

58.  betont, dass die Verringerung und langfristige Beseitigung der Armut, einhergehend mit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Abkommens sowie mit dem Schutz der globalen Gemeingüter, die vorrangigen Ziele der Entwicklungsstrategie der EU und ihrer Entwicklungsinstrumente bilden sollten, wobei den am stärksten gefährdeten Gruppen eine besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte;

59.  betont, dass die Gestaltung des DCI und des EEF für die Zeit nach 2020 und die Anwendung des Instruments für humanitäre Hilfe mit den internationalen Verpflichtungen der EU, darunter der Agenda 2030 mit ihren Zielen für die nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, und mit dem EU-Politikrahmen, wie dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der neuen Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe, abgestimmt werden müssen;

60.  vertritt die Auffassung, dass bei der Gestaltung der neuen Außenfinanzierungsinstrumente dem erwiesenermaßen guten Funktionieren der gegenwärtigen Außenfinanzierungsinstrumente, der Anrechenbarkeit auf die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) und der Notwendigkeit der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung Rechnung getragen werden sollte;

61.  ist der Ansicht, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die globale Dimension vieler Ziele für nachhaltige Entwicklung nach einem neuen politischen Ansatz verlangen, dem zufolge sich alle politischen Akteure, sowohl aus den Entwicklungsländern als auch aus den Industrieländern, bemühen müssen, durch eine stimmige und koordinierte Innen- und Außenpolitik einen Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu leisten; vertritt ferner die Auffassung, dass die neuen Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 und der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik hierzu zweckdienlich sein werden;

62.  vertritt die Überzeugung, dass es wichtig ist, ein an den Menschenrechten orientiertes und auf Prinzipien fußendes Entwicklungskonzept zu unterstützen und so die demokratischen Grundsätze, Grundwerte und Menschenrechte weltweit zu fördern; fordert die Kommission und den EAD auf, die Zuwendungen im Rahmen der Außenfinanzierungsinstrumente angemessen mit dem politischen Dialog, sowohl bilateral als auch im Rahmen regionaler und globaler Organisationen, zu verbinden, um diese Grundsätze, Werte und Rechte zu fördern;

63.  ist der Auffassung, dass der Umweltschutz und die Chancen der Umweltpolitik als Querschnittsthemen und bereichsübergreifend in alle Bereiche der Entwicklungspolitik aufgenommen werden müssen; bedauert die unzureichenden Fortschritte bei der Einbeziehung der Themen Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter in alle Politikbereiche; fordert darüber hinaus mit Nachdruck, dass den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris in künftigen Instrumenten und Programmen in vollem Maße Rechnung getragen wird, wozu auch eine angemessene Überwachung gehört; ist daher der Auffassung, dass dem Klimaschutz in der Entwicklungszusammenarbeit eine immer größere Bedeutung zukommen muss;

64.  erachtet eine Auswertung der Erfahrungen als notwendig, um die Unzulänglichkeiten der Koordinierung der Außenfinanzierungsinstrumente mit den Finanzierungsinstrumenten anderer internationaler Einrichtungen zu bestimmen und diese Koordinierung entsprechend zu verbessern, sodass Synergien geschaffen und die Wirkungen der Finanzierungsinstrumente in den Entwicklungsländern maximiert werden;

65.   erachtet es für notwendig, die derzeitig von der EU geleistete öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) im Rahmen der künftigen Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 auszuweiten und einen klaren Zeitplan auszuarbeiten, damit die EU ihre kollektive Verpflichtung erfüllen kann, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe einzusetzen und 0,2 % des BNE für öffentliche Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzubringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die kürzlich übermittelte Mitteilung der Kommission zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie ihre Zusage einhalten müssen, 0,7 % ihres BNE für öffentliche Entwicklungshilfe aufzuwenden; erinnert an die Notwendigkeit, die Empfehlungen des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung umzusetzen, denen zufolge die öffentliche Entwicklungshilfe insgesamt einen Zuschussanteil von durchschnittlich 86 % erreichen sollte;

66.  vertritt die Ansicht, dass bei der Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 – unbeschadet der Erhöhung der Flexibilität bzw. der Reserven – weiterhin auf einen Mix aus geografischen und themenspezifischen Mehrjahresprogrammen gesetzt werden sollte, der es ermöglicht, Entwicklungsmaßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen durchzuführen; betrachtet die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration von Partnerländern als einen wichtigen Faktor, um die Armut zu beseitigen und eine langfristige nachhaltige Entwicklung zu fördern;

67.  betont, dass die außenpolitischen Entwicklungsmaßnahmen der EU auf einem ausgewogenen Verhältnis von Flexibilität und Vorhersehbarkeit der Entwicklungshilfe, einhergehend mit einer ausreichenden Mittelausstattung, fußen sollten; erkennt zugleich an, dass die Vorhersehbarkeit der Entwicklungshilfe vor allem in den am stärksten gefährdeten Ländern mit der geringsten Widerstandskraft unter anderem durch gut funktionierende und bewährte Frühwarnsysteme erreicht werden kann;

68.  vertritt die Ansicht, dass ein Mitteltransfer zwischen den Zielsetzungen und wegen sich ändernder Prioritäten innerhalb eines Instruments nur auf der Grundlage eines tatsächlichen Bedarfs der Partnerländer stattfinden sollte, ohne dass dabei die Grundsätze und Ziele des Instruments verwässert werden, sowie unter angemessener Einbeziehung der Überwachungsbehörde; fordert insbesondere eine klare Unterscheidung zwischen Fördermitteln, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und anderen Fördermitteln, bei denen dies nicht der Fall ist; wendet sich entschieden gegen jedwede Umwidmung von Mitteln, die für Maßnahmen im Rahmen von Programmen vorgesehen sind, die nach dem Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) für öffentliche Entwicklungshilfe vorgesehen sind, zugunsten von Programmen, die nicht zur öffentlichen Entwicklungshilfe gezählt werden können; unterstreicht, dass dies durch die Ziele der öffentlichen Entwicklungshilfe in den Regelungen der Außenfinanzierungsinstrumente gewährleistet sein muss;

69.  ist der Auffassung, dass in die Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020 eine Reihe von Referenzwerten und separaten Zweckbindungen sowie Einbeziehungsverpflichtungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für Schlüsselprioritäten einbezogen werden sollten;

70.  ist der Ansicht, dass in den verschiedenen EU-Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns umfangreiche Vorsorgereserven für unvorhergesehene Bedarfsfälle eingerichtet werden sollten und dass nicht gebundene oder aufgehobene Mittel für ein bestimmtes Jahr in die Vorsorgereserven für das darauffolgende Jahr übertragen werden sollten;

71.  weist auf die Notwendigkeit hin, weiterhin über ein solides und unabhängiges Instrument für humanitäre Hilfe zu verfügen, wie es im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe gefordert wird; ist der Auffassung, dass eine gesonderte Reserve für die humanitäre Hilfe gehalten werden sollte, damit der Tatsache Rechnung getragen wird, dass im laufenden MFR-Zeitraum aufgrund des weltweit wachsenden Bedarfs regelmäßig auf die Reserve für die humanitäre Hilfe zurückgegriffen wurde; erinnert daran, dass das Parlament zwar wiederholt seine Anerkennung für die Anstrengungen der Kommission zur Bewältigung der zunehmenden Herausforderungen bekundet hat, jedoch auch immer wieder hervorgehoben hat, dass die Mittel für die humanitäre Hilfe erhöht werden müssen, und außerdem nachdrücklich betont hat, dass die größer werdende Kluft zwischen Verpflichtungen und Zahlungen geschlossen werden muss sowie die Effizienz und Wirkungskraft der im Rahmen des EU-Haushalts verfügbaren humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe gesteigert werden müssen;

72.   hebt hervor, dass etwaige Hinzugewinne in puncto finanzieller Flexibilität und Vereinfachung nicht auf Kosten einer geringeren Überwachung und Fähigkeit zur Kontrolle seitens des Mitgesetzgebers erreicht werden sollten, da dies die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und der Transparenz aufs Spiel setzen würde; unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Kriterien für die Mittelzuweisung in allen Phasen der Programmplanung; vertritt die Auffassung, dass die Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente flexibel und modern sein muss, um eine Optimierung der Ressourcen und der Entwicklungsergebnisse für die Partnerländer zu ermöglichen;

73.  betont, dass sich die im Rahmen der neuen Außenfinanzierungsinstrumente eingeräumte finanzielle Flexibilität auch auf die inländische Flexibilität erstrecken sollte, um nach Ermessen Finanzhilfen geringer Höhe an Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Unternehmer vergeben zu können; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre gegenwärtigen Rechnungslegungsanforderungen bezüglich der Entwicklungshilfe überprüfen sollte, um ein höheres Risikoprofil für inländische Finanzhilfen geringer Höhe zuzulassen;

74.  betont, dass die Entwicklungspolitik und die humanitären Ziele weder den Sicherheitszielen der Geberländer und der EU noch Grenzkontrollmaßnahmen oder der Steuerung der Migrationsströme unterworfen werden sollten; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die öffentliche Entwicklungshilfe in erster Linie der Bekämpfung von Armut dienen sollte und dass Maßnahmen und Programme, die nur an den nationalen Sicherheitsinteressen von Geberländern ausgerichtet sind, daher nicht aus der Entwicklungsfinanzierung gefördert werden sollten; erachtet es zugleich als erforderlich, die Widerstandskraft der Partnerländer zu fördern, um günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen;

75.  ist der Ansicht, dass im künftigen MFR die Ausgaben für die Verfolgung der internen Zielsetzungen der EU in den Rubriken Migration, Asyl und innere Sicherheit einerseits und die auf die Unterstützung der Umsetzung des neuen Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik ausgerichteten Ausgaben andererseits separat gehalten werden müssen; ist der Auffassung, dass die Zusammenlegung dieser beiden gesonderten Rubriken das Risiko einer weiteren Instrumentalisierung der EU-Hilfe auch dadurch mit sich brächte, dass sie von der Kooperation im Bereich der Migration abhängig gemacht wird;

76.  schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Widerstandskraft der Gesellschaft und des Staates durch die Entwicklungshilfe weiter zu stärken, der Konfliktprävention und der Katastrophenvorsorge mehr finanzielle und politische Ressourcen zukommen zu lassen und angesichts drohender Konflikte oder Katastrophen frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen;

77.  fordert die Kommission auf, die Mittelzuweisungen an Partnerländer und die Modalitäten der Zusammenarbeit nicht allein vom BIP abhängig zu machen, sondern ein breites Spektrum von Kriterien anzuwenden und dabei auch der inklusiven menschlichen Entwicklung, den Menschenrechten und dem Ausmaß der Ungleichheit Rechnung zu tragen;

78.  bekräftigt seine Forderung nach der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, da dies ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen der Entwicklungspolitik und anderen Politikfeldern der EU wäre und weil dadurch die Haushaltskontrolle durch das Parlament gestärkt würde; bekräftigt, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan Vorteile mit sich brächte, wie etwa eine höhere demokratische Legitimität und Kontrolle des Instruments, eine bessere Absorptionsfähigkeit, eine stärkere Sichtbarkeit und Transparenz, was zu mehr Klarheit in Bezug auf die EU-Ausgaben in diesem Bereich sowie zu mehr Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der EU führen würde; erinnert daran, dass parlamentarische Debatten über die Entwicklungshilfe hilfreich für die Bürger im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit EU-Ausgaben für Entwicklungshilfe sind;

79.  betont, dass eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan mit Garantien einhergehen sollte, wonach die Übertragung von EEF-Mitteln in andere Haushaltslinien verhindert wird und in diesem Zusammenhang Drittstaaten, die Geberländer sind, berücksichtigt werden; hebt ferner hervor, dass die Friedensfazilität für Afrika nicht in den EU-Haushalt einbezogen werden, sondern ein gesondertes Instrument bleiben sollte;

80.  betont, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan mit einer proportionalen Erhöhung der vereinbarten Haushaltshöchstgrenze der EU einhergehen sollte, sodass sie weder zu einer Schwächung der finanziellen Verpflichtung der EU gegenüber den AKP-Ländern noch zu einer allgemeinen Reduzierung der Entwicklungshilfe der EU im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020 führt;

81.  ist der Ansicht, dass die unbefristete Laufzeit des Instruments für humanitäre Hilfe positive Auswirkungen hat; empfiehlt daher, die Instrumente und Haushaltsmittel für Maßnahmen in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe getrennt zu halten und gleichzeitig starke, strategische Verbindungen zwischen diesen beiden Bereichen aufrechtzuerhalten;

82.  betont, wie wichtig die Stärkung der demokratischen Legitimität bei der Gestaltung der Zeit nach 2020 ist, wobei das Beschlussfassungsverfahren überdacht werden muss; betont, dass die Mitgesetzgeber bei dieser Neugestaltung der Zeit nach 2020 ermächtigt werden sollten, in allen Phasen der Gestaltung, Annahme und Umsetzung der Instrumente und ihrer Umsetzungsprogramme ihre Kontrollbefugnisse auf gesetzlicher und politischer Ebene durchweg wahrzunehmen; hebt hervor, dass hierfür ausreichend Zeit vorzusehen ist;

83.  ist der Ansicht, dass das Potenzial für die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten in den Phasen der Gestaltung und Umsetzung von Entwicklungsprogrammen, insbesondere durch die gemeinsame Programmplanung sowie basierend auf und abgestimmt mit den nationalen Entwicklungsprogrammen, voll ausgeschöpft werden sollte;

84.  fordert eine Halbzeitüberprüfung und Überprüfung der Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente für die Zeit nach 2020, um ihre Verwaltung weiter zu verbessern, nach Möglichkeiten zur Steigerung der Kohärenz und zur Vereinfachung zu suchen sowie sicherzustellen, dass sie weiterhin sachdienlich sind und im Einklang mit den Entwicklungszielen stehen; fordert hierbei die umfassende Einbeziehung der Interessenträger;

85.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
  • [2]  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
  • [3]  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
  • [4]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [5]  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1.
  • [6]  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
  • [7]  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.
  • [8]  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
  • [9]  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.
  • [10]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
  • [11]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0337.
  • [12]  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 2.
  • [13]  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 25.
  • [14]  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.
  • [15]  Sonderbericht Nr. 15/2016 des Rechnungshofs vom 4. Juli 2016 mit dem Titel „Hat die Kommission die humanitäre Hilfe für Bevölkerungsgruppen, die von Konflikten in der afrikanischen Region der Großen Seen betroffen sind, wirksam verwaltet?“.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (8.3.2018)

für den Entwicklungsausschuss

zur Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds
(2017/2258(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jordi Solé

VORSCHLÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bedauert, dass Quantität sowie mangelnde Flexibilität und Kohärenz der EU‑Finanzierung aus Rubrik 4 des geltenden MFR auf den begrenzten Ehrgeiz der EU hinweisen, als globaler Akteur zu handeln, was insbesondere für die Bereitstellung globaler öffentlicher Güter, die humanitäre Hilfe und die Entwicklungszusammenarbeit gilt; weist auf die Notwendigkeit einer langfristigen Programmplanung und Planungssicherheit hin, was für die Entwicklungshilfe besonders wichtig ist;

2.  weist erneut darauf hin, dass die EU-Mittel für das auswärtige Handeln der EU stets in Anspruch genommen und gestärkt werden und dass sämtliche verfügbaren Spielräume ausgeschöpft werden, damit die sich mehrenden humanitären und sonstigen Krisen in der europäischen Nachbarschaft bewältigt werden können; hält flexiblere Verfahren für geboten, damit Finanzmittel bei unvorhergesehenen Entwicklungen und Krisen schneller ausbezahlt werden können; betont gleichwohl, dass eine größere Flexibilität weder zulasten der Wirksamkeit und der Vorhersehbarkeit der Hilfe noch zulasten der langfristigen geografischen und thematischen Prioritäten gehen sollte;

3.  weist auf die Notwendigkeit einer langfristigen Programmplanung und Planungssicherheit hin, was für die Entwicklungshilfe besonders wichtig ist; stellt gleichwohl fest, dass den Ergebnissen nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird und dass für die Entwicklung genutzte Außenfinanzierungsinstrumente nicht ausreichend kontrolliert und bewertet werden;

4.  weist auf die Notwendigkeit hin, Lücken zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen für humanitäre Hilfe zu verhindern;

5.  erinnert daran, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und das Instrument für humanitäre Hilfe durch eine positive Ausführung des Haushaltsplans gekennzeichnet und von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, internationale Solidarität unter Beweis zu stellen und gleichzeitig einen Beitrag zur Glaubwürdigkeit der EU auf der internationalen Bühne zu leisten; ist der Überzeugung, dass ungeachtet möglicher struktureller Veränderungen oder Fusionen bei diesen Instrumenten, einschließlich einer möglichen Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, die Mittel für den nächsten MFR insgesamt aufgestockt werden sollten, ohne dass die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) dadurch verwässert werden; ist ferner der Überzeugung, dass die künftige Gestaltung der Außenfinanzierungsinstrumente einer transparenteren Einbeziehung von Treuhandfonds und Fazilitäten Rechnung tragen sollte, die sich an den Grundprinzipien der demokratischen Eigenverantwortung und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientieren, sowie dass die Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) eventuell fortgesetzt werden sollte, wenn sich im Rahmen einer Bewertung herausstellt, dass sie eine Zusätzlichkeit in Bezug auf die Entwicklung aufweist und sich auf die Menschenrechte, die Gesellschaft und die Umwelt auswirkt;

6.  betont, wie wichtig es ist, dass die Hilfe aus öffentlichen Mitteln durch flexible und anpassungsfähige Instrumente ergänzt wird, mit denen Anreize für private Investitionen in Entwicklungsländern geschaffen werden;

7.  weist auf die Notwendigkeit hin, weiterhin über ein solides und unabhängiges Instrument für humanitäre Hilfe zu verfügen, wie es im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe gefordert wird;

8.  betont, wie wichtig es ist, für Kohärenz und Synergien zwischen der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe zu sorgen; ist der Auffassung, dass eine gut verwaltete und gut eingesetzte Entwicklungshilfe ein wichtiges Instrument für die Stärkung der Fähigkeiten von Entwicklungsländern ist, humanitäre Krisen besser zu bewältigen;

9.  weist darauf hin, wie wichtig diese Instrumente für die Bereitstellung globaler öffentlicher Güter und die Bewältigung von Herausforderungen wie menschlicher Entwicklung, Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen, Konfliktprävention, Unterstützung von Frieden und Stabilität, Migration und Asyl sowie für die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind; betont in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, den Haushaltsrahmen der EU mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen;

10.  weist auf die Rolle hin, die die ODA dabei spielen könnte, die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Entwicklung aus anderen – privaten und öffentlichen, nationalen und internationalen – Quellen zu erleichtern; unterstützt die Bemühungen der EU um die Förderung privater Investitionen im Wege der Mischfinanzierung sowie durch Finanzhilfen und Darlehen und die Bereitstellung von Garantien;

11.  ist der Auffassung, dass der Umweltschutz und die Chancen der Umweltpolitik als Querschnittsthemen und bereichsübergreifend in alle Bereiche der Entwicklungspolitik aufgenommen werden müssen;

12.  ist der Auffassung, dass die Entwicklungspolitik die Außenpolitik und Migrationssteuerung der EU ergänzen sollte, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die für die Entwicklungshilfe gedachten Mittel tatsächlich nur für deren Ziele und Zwecke eingesetzt werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die ODA nicht für die Deckung der Kosten für die Aufnahme von Flüchtlingen, die Externalisierung der Migrationspolitik außerhalb der EU oder die Rückführung und Rückübernahme in den Herkunftsländern herangezogen werden sollte;

13.  erinnert an die Notwendigkeit, für eine stimmige Entwicklungspolitik zu sorgen sowie sich an die in Busan vereinbarten Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit zu halten und sich gleichzeitig für eine weitergehende Abstimmung der Geber und eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten einzusetzen; weist darauf hin, dass den Wünschen der bedürftigen Länder und Bevölkerungen bei der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit Rechnung getragen werden muss, sodass deren Teilhabe am Entscheidungsprozess sichergestellt ist und sie die Verantwortung für die Transparenz und Effizienz dieses Prozesses übernehmen;

14.  bedauert die unzureichenden Fortschritte bei der Einbeziehung der Themen Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter in alle Politikbereiche; fordert darüber hinaus mit Nachdruck, dass den Verpflichtungen im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens von Paris in künftigen Instrumenten und Programmen in vollem Maße Rechnung getragen wird, wozu auch eine angemessene Überwachung gehört; ist daher der Auffassung, dass dem Klimaschutz in der Entwicklungszusammenarbeit eine immer größere Bedeutung zukommen muss;

15.  begrüßt eine stärkere Angleichung an die Prioritäten der Empfängerländer und fordert mit Nachdruck eine geringere Fragmentierung der thematischen Programme;

16.  beharrt auf einer angemessenen personellen Ausstattung der Zentralen und der EU‑Delegationen, sowohl was die Zahl der Mitarbeiter als auch die Sachverständigen im Bereich Entwicklung und humanitäre Hilfe anbelangt.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

8.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

3

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Vladimír Maňka, Urmas Paet, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Xabier Benito Ziluaga, Heidi Hautala, Andrey Novakov, Stanisław Ożóg, Marie-Pierre Vieu, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Michael Detjen, Norbert Lins

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez, Urmas Paet

ECR

Stanisław Ożóg

PPE

Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier, Norbert Lins, Andrey Novakov, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Rainer Wieland

S&D

Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Iris Hoffmann, John Howarth, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Manuel dos Santos

Verts/ALE

Heidi Hautala, Indrek Tarand

3

-

ENF

André Elissen, Marco Zanni

NI

Eleftherios Synadinos

3

0

ECR

Bernd Kölmel

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Marie-Pierre Vieu

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Mireille D’Ornano, Nirj Deva, Charles Goerens, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cécile Kashetu Kyenge, Maria Noichl, Adam Szejnfeld, Rainer Wieland

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

25

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea, Charles Goerens, Paavo Väyrynen

ECR

Nirj Deva, Eleni Theocharous

EFDD

Ignazio Corrao, Mireille D'Ornano

GUE/NGL

Stelios Kouloglou, Lola Sánchez Caldentey

PPE

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Cristian Dan Preda, Adam Szejnfeld, Bogdan Brunon Wenta, Rainer Wieland

S&D

Enrique Guerrero Salom, Cécile Kashetu Kyenge, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maria Noichl, Vincent Peillon, Elly Schlein

VERTS/ALE

Maria Heubuch

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 13. April 2018
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