BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

27.4.2018 - (COM(2016)0818 – C8-0531/2016 – 2016/0411(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatterin: Claudia Țapardel


Verfahren : 2016/0411(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0150/2018
Eingereichte Texte :
A8-0150/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

(COM(2016)0818 – C8-0531/2016 – 2016/0411(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0818),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0531/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2017[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0150/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einschließlich ihrer Bestimmungen über Wet Leasing und deren etwaiger Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Verbraucher gegenwärtig einer Bewertung unterzieht, die zu gegebener Zeit in eine allgemeine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 münden dürfte, sollte diese Änderung lediglich die Anpassung der Verordnung an die erwähnten internationalen Verpflichtungen umfassen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

Artikel 13 – Absatz 3 – Buchstabe b – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist“

b) „eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkunft über Wet Leasing, die auf einem bestehenden Luftverkehrsabkommen beruht, das vor dem 1. Januar 2008 unterzeichnet wurde, nichts anderes bestimmt ist:

  • [1]    ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 126.

BEGRÜNDUNG

Wet-Leasing, ein wichtiges Instrument für das Wachstum der europäischen Luftfahrtbranche

Die Schaffung des Luftverkehrsbinnenmarkts der EU vor 25 Jahren zog eine deutliche Zunahme der Zahl der Flugreisen nach sich und hat die Branche zu einer treibenden Kraft für Wirtschaftswachstum werden lassen, da sie Arbeitsplätze schafft, den Handel erleichtert und es den Menschen ermöglicht, sich ungehindert und zu niedrigeren Kosten zwischen immer mehr Zielen zu bewegen. In diesem Zusammenhang kann ein Wet-Lease-Luftfahrzeug ein Mittel zur Schaffung und zur Aufrechterhaltung von Wachstum in der Luftfahrtbranche der EU sein, das im modernen Geschäftsbetrieb unverzichtbar dafür ist, dass eine Fluglinie ihren konkreten operativen oder saisonalen Bedarf über einen begrenzten Zeitraum mit flexiblen Kapazitäten decken kann.

Fluglinien greifen aus verschiedenen Gründen auf Wet-Leasing zurück; hierzu gehören beispielsweise ein Mangel an Besatzungsmitgliedern, Probleme im Zusammenhang mit der Ausbildung oder aufgrund von technischen Problemen mit einem Startverbot belegte Luftfahrzeuge.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Kommission schlägt vor, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu ändern und die Möglichkeit zu eröffnen, dass die strengen Bedingungen, die für Wet-Lease-Vereinbarungen über in einem Drittland registrierte Luftfahrzeuge gelten, aufgehoben werden, wenn in einem von der Union geschlossenen internationalen Abkommen eine konkrete Wet-Lease-Regelung enthalten ist. Der Vorschlag der Kommission ist sehr knapp gehalten und wird als rein „technische“ Anpassung vorgestellt, da lediglich für rechtliche Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften und bestehenden internationalen Abkommen gesorgt werden solle.

Theoretisch ist dies zwar richtig, die Änderung könnte jedoch trotzdem und insbesondere mit Blick auf die Sozialstandards und die Fluggastrechte weitreichende Auswirkungen auf den europäischen Luftverkehrsmarkt nach sich ziehen. Sie könnte dazu führen, dass der EU-Markt – abhängig von den ausgehandelten Vereinbarungen – für das uneingeschränkte Wet‑Leasing von in Drittländern registrierten Luftfahrzeugen geöffnet wird. Auf lange Sicht dürften die zeitlichen Begrenzungen und die Saisonabhängigkeit aufgehoben werden, und Wet‑Leasing dürfte zu einem ständigen Merkmal des Geschäftsmodells von Fluglinien werden. In der Praxis könnte dies bedeuten, dass Wachstum lediglich mit Luftfahrzeugen und Besatzungen aus Drittländern möglich wäre, was den Mitgliedstaaten zum Nachteil gereichen würde und sich außerdem möglicherweise abträglich auf die Qualität der Fluggastdienste auswirken und niedrigere Sozialstandards für die Beschäftigten nach sich ziehen würde. Außerdem könnten unbeschränkte Wet‑Lease-Vereinbarungen zur Gründung von „virtuellen EU-Fluglinien“ führen, die mit Luftverkehrsbetreiberzeugnissen von Drittländern betrieben werden, indem ihr Betrieb dauerhaft ausgelagert wird.

Deshalb ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass Wet‑Leasing grundsätzlich auch künftig nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt angewendet werden sollte. Es sollte sich weder abträglich auf das normale Funktionieren des EU-Luftverkehrsmarkts auswirken noch die Möglichkeit bieten, die Verpflichtungen von Inhabern von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen der EU zu umgehen.

Folglich soll mit dem Entwurf eines Berichts der Versuch unternommen werden, einen Ausgleich zwischen dem Erfordernis, der EU bei der Aushandlung internationaler Abkommen ausreichende Flexibilität zu gewähren, und der ausnahmslosen Wahrung der grundlegenden Rechte und Grundsätze der EU zu finden.

Es handelt sich hier um einen schmalen Grat, der nicht leicht zu begehen ist, die Berichterstatterin vertritt aber die Auffassung, dass es sich hier um die richtige Vorgehensweise handelt, damit der seit Langem bestehenden Politik und den Absichten der EU mit Blick auf das Wet-Leasing von in Drittländern registrierten Luftfahrzeugen Rechnung getragen wird, die auch eindeutig aus der Erwägung 8 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 hervorgehen:

„Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zu vermeiden, sollte diese Möglichkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen, etwa in Ermangelung entsprechender Luftfahrzeuge auf dem Gemeinschaftsmarkt, zugelassen werden, streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den Sicherheitsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts gleichwertig sind.“

***

Derzeit gilt ein Zeitraum von 7+7 Monaten für das Wet-Leasing von in Drittländern registrierten Luftfahrzeugen; die Berichterstatterin schlägt vor, eine Abweichung von dieser allgemeinen 7+7-Monats-Regel zu erlauben, sofern es sich bei dem Wet-Lease-Geschäft auch nach Ablauf des Zeitraums von 7+7 Monaten noch immer um einen Ausnahmefall handelt. Dieser dauerhafte Ausnahmecharakter muss von der Behörde des zuständigen Mitgliedstaats erneut geprüft werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörde dem Luftfahrtunternehmen das Leasen eines Luftfahrzeugs aus Drittländern mit Besatzung über den Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Monaten hinaus gestatten kann, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

– Erstens: Es gibt bereits ein Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Drittland, und die darin enthaltene Wet-Lease-Vereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Beschränkungen, die durch die für Leasingoperationen geltenden Rechtsvorschriften verhängt wurden, gegenseitig aufgehoben werden. Sowohl die EU als auch das Drittland müssen ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Bestimmungen anpassen, damit die Wet-Lease-Vereinbarung wirksam werden kann. Hierbei ist den Arbeitsbedingungen, dem Sozialrecht und den Fluggastrechten gebührend Rechnung zu tragen.

– Zweitens: Die zuständige Behörde sollte die Erneuerung/Verlängerung einer Leasinggenehmigung gewähren, wenn nachgewiesen wurde, dass der Wet-Lease-Betrieb zwischen der EU und den Luftfahrtunternehmen aus Drittländern während des ursprünglichen 14-Monats-Zeitraums auf einer faktischen Gegenseitigkeit mit Blick auf gleichwertige Marktzugangsmöglichkeiten beruhte, dass es nicht zu einer erwiesenen Senkung von Sicherheits- und Sozialstandards gekommen ist und dass vergleichbare Fluggastrechte wie in der EU gelten.

– Drittens: Die zuständige Behörde prüft, dass die EU und das betreffende Drittland vergleichbare soziale und wirtschaftliche Bedingungen bieten und dass sie bereits eng in der Regulierung in den Bereichen Flugsicherheit, Wettbewerb sowie Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutz zusammenarbeiten. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass EU-Fluglinien, die Wet-Lease-Vereinbarungen mittels Luftverkehrsbetreiberzeugnissen aus Drittländern anwenden, stets Standards umsetzen, die den in der EU geltenden entsprechen. Hierdurch wird außerdem ein Beitrag zur Abwendung etwaiger unerwünschter Auswirkungen – insbesondere von Marktverzerrungen, unfairem Wettbewerb und Sozialdumping – der Vereinbarungen geleistet.

Die Berichterstatterin würde gerne darauf hinweisen, dass ihr zwar bewusst ist, dass die Möglichkeit geschaffen werden muss, Wet-Leasing über den derzeit von den EU-Rechtsvorschriften gestatteten Zeitraum hinaus zu betreiben, mit diesem Text aber keinesfalls die europäischen Sozial- und Umweltstandards, die Fluggastrechte oder die Sicherheitsauflagen beeinträchtigt werden dürfen.

Weitere Schritte

Wie auch aus der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein offenes und gut angebundenes Europa“ vom Juni 2017 hervorgeht, unterliegt die europäische Luftfahrtbranche bedeutenden Umwälzungen, und es müssen rasch politische Maßnahmen getroffen werden, damit sie weltweit wettbewerbsfähig bleiben und die mit der Marktöffnung verbundenen Chancen nutzen kann.

Die Kommission weist generell darauf hin, dass die Europäische Union zwar einerseits Wachstum fördern, aber andererseits auch höchste Standards mit Blick auf den sozialen Schutz, die Arbeitsbedingungen und die Fluggastrechte wahren muss. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und die Bestimmungen über das Eigentum und die Kontrolle von Fluglinien sind nur Beispiele für die Themen, die wohl in der nahen Zukunft angegangen werden.

In Anbetracht all dessen ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 innerhalb eines angemessenen Zeitraums umfassend überarbeiten und sich dabei auf eine Folgenabschätzung stützen sollte, in der die politischen Instrumente ermittelt werden könnten, die für den Erfolg der europäischen Luftfahrtbranche erforderlich sind.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0818 – C8-0531/2016 – 2016/0411(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

21.12.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

19.1.2017

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Claudia Țapardel

27.3.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2018

12.4.2018

 

 

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

22

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Renaud Muselier, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Keith Taylor, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Jakop Dalunde, Michael Detjen, Markus Ferber, Michael Gahler, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Kateřina Konečná, Peter Kouroumbashev, Werner Kuhn, Ramona Nicole Mănescu, Jozo Radoš, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Anna Hedh, Jeroen Lenaers, Mylène Troszczynski

Datum der Einreichung

27.4.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

25

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Jozo Radoš, Dominique Riquet, Matthijs van Miltenburg

ECR

Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Peter van Dalen

EFDD

Peter Lundgren

PPE

Georges Bach, Markus Ferber, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Werner Kuhn, Jeroen Lenaers, Renaud Muselier, Ramona Nicole Mănescu, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Luis de Grandes Pascual, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

22

-

EFDD

Jill Seymour

ENF

Marie-Christine Arnautu, Mylène Troszczynski

GUE/NGL

Matt Carthy, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen

S&D

Lucy Anderson, Isabella De Monte, Michael Detjen, Ismail Ertug, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Anna Hedh, Peter Kouroumbashev, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, István Ujhelyi, Claudia Țapardel

Verts/ALE

Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor

1

0

EFDD

Daniela Aiuto

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 18. Mai 2018
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