BERICHT über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung von Fischereierzeugnissen mit den Kriterien für den Zugang zum EU-Markt
2.5.2018 - (2017/2129(INI))
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Linnéa Engström
BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE
Mit einem Einfuhrvolumen von 25 % ist der Markt für Fisch in der Europäischen Union der größte weltweit. 2016 führte die EU 8,8 Mio. Tonnen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ein und produzierte 6,2 Mio. Tonnen. Die Abhängigkeit der EU von Einfuhren mit knapp 60 % des Gesamtbedarfs hat deutliche Auswirkungen auf die Fischerei- und Handelspolitik der EU.
Der EU-Markt ist im Hinblick auf Fisch und die Bedingungen, die für das Inverkehrbringen von Fisch erfüllt werden müssen, ein diskriminierender Markt. Die Diskriminierung wirkt sich nicht günstig auf die Fischereiwirtschaft der EU aus.
Bedingungen für Schiffe, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren
Die Fischereiwirtschaft der EU muss Vorschriften beachten und Normen erfüllen. Alle Tätigkeiten der EU-Flotte sind durch die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt. Wie dem Ausschuss bewusst ist, handelt es sich dabei um ein umfangreiches und detailliertes Regelwerk zu vielen Aspekten der Fischerei; ein umfassendes Kontrollsystem (Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008, (EG) Nr. 1224/2009, (EU) 2017/2403) stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften anwenden.
Die EU-Flotte muss zudem eine Vielzahl weiterer Maßnahmen berücksichtigen, die sich u. a. auf Arbeitsnormen, Ausbildung, Sicherheit von Schiffen, Umweltverschmutzung und sonstige Umweltschutznormen, Besteuerung und Steuervorschriften sowie Pflanzenschutznormen beziehen.
Das Ergebnis ist ein hoher Standard für in der EU gefangenen Fisch, der in der EU in Verkehr gebracht wird. Dies ist sinnvoll, da sich die Verbraucher in der EU auf die Qualität und Frische des Erzeugnisses sowie auf die Einhaltung der verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Vorschriften bei der Erzeugung verlassen können müssen. Dennoch werden die Verbraucher nicht einmal darüber informiert, dass der Fisch von einem Schiff aus der EU gefangen wurde – dies ist eine „freiwillige Information“.
Allerdings verursacht die Erfüllung aller genannten Maßnahmen, Vorschriften und Normen sehr hohe Kosten: Steuern, den Vorschriften entsprechende Fanggeräte, angemessene Löhne, umweltverträglichere Motoren, Lagerung des Fischs bei richtigen Temperatur- und sonstigen Bedingungen usw. Und schließlich kann von den EU-Marktteilnehmern nur dann wirtschaftlich Fischfang betrieben werden, wenn mit dem Fisch ein bestimmter Preis auf dem Markt erzielt wird; gleichzeitig muss er mit Erzeugnissen von Marktteilnehmern von außerhalb der EU konkurrieren, die nicht unbedingt die gleichen Auflagen erfüllen müssen.
Bedingungen für Schiffe, die nicht unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren
Für von Marktteilnehmern aus Drittstaaten gefangenen und in die EU eingeführten Fisch müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt werden. Der Handel mit einer sehr geringen Zahl mariner Arten wird durch das CITES beschränkt. Die Pflanzenschutznormen der EU werden durch bilaterale Vereinbarungen mit Drittstaaten umgesetzt, die der Kommission eine Liste der Fischereifahrzeuge und Verarbeitungsbetriebe vorlegen, die den Normen der EU entsprechen und für die Ausfuhr in die EU zugelassen sind. Mit der IUU-Verordnung soll sichergestellt werden, dass in die EU eingeführter Fisch nicht aus IUU-Fischerei (illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei) stammt.
Es gibt eine Reihe von Verordnungen über Zölle (APS, APS+, „Alles außer Waffen“, autonome Zollkontingente usw.), sie betreffen jedoch in erster Linie die Höhe der zu zahlenden Abgaben und weniger die Bedingungen für den Zugang zum Markt. In der APS+-Verordnung ist zwar die Ratifizierung und Anwendung einiger internationaler Rechtsinstrumente vorgeschrieben (keine zum Fischfang), doch gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass dies nicht befolgt wird, so verliert das Land seinen Präferenzzoll – wobei seine Fischereierzeugnisse nicht verboten werden.
Ferner gilt eine potenziell weitreichende Rechtsvorschrift über die Begrenzung des Zugangs von Fisch zum EU-Markt, die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über nicht nachhaltigen Fischfang, mit der die EU Einfuhren aus Ländern untersagen kann, die bei der Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse nicht kooperieren.
Gleiche Wettbewerbsbedingungen?
Die Untersuchung des fischereibezogenen und sonstigen Besitzstands der EU zeigt deutlich, dass das wichtigste Instrument zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in der EU erzeugten Fisch und in die EU eingeführten Fisch – ein Instrument, das alle zu unterstützen behaupten – die IUU-Verordnung ist. Wann immer darüber diskutiert wird, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, indem bestimmte Fischereierzeugnisse vom Markt der EU ferngehalten werden, wird leichthin geantwortet, dies sei Aufgabe der IUU-Verordnung. Diese Antwort ist naiv und unaufrichtig, da der Zweck der IUU-Verordnung allein darin besteht, zu verhindern, dass illegal gefangener Fisch auf den Markt der EU gelangt.
IUU-Verordnung
Der Erlass der IUU-Verordnung war ein Wendepunkt im internationalen Kampf gegen die IUU-Fischerei. Über die Verordnung wurde viel geschrieben, u. a. hat der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments kürzlich ein Briefing und eine Infografik vorgelegt[1]. Die Kommission hat eine eigene Bewertung vorgenommen, und der Fischereiausschuss hat vor einigen Jahren eine Studie zur Umsetzung der Verordnung finanziert. Auch verschiedene Gruppen der Zivilgesellschaft haben Berichte veröffentlicht.
In den meisten Untersuchungen kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass die Verordnung sehr gut funktioniert. Immer mehr Länder, die von der EU als Länder vorab identifiziert oder aufgelistet waren, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht kooperieren, haben ihre Bestandsbewirtschaftung und Kontrollsysteme verbessert, um ihren Zugang zum weltweit größten Markt für Fisch zu behalten. Da bislang kein anderer Staat den Mut aufgebracht hat, ein ähnliches Instrument einzuführen, um illegal gefangenen Fisch von seinem Markt fernzuhalten, ist es beeindruckend, wie sehr durch diese Verordnung die Bewirtschaftung weltweit beeinflusst wird.
Die Umsetzung der Verordnung verläuft natürlich nicht ohne Probleme. Die Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen uneinheitlich umgesetzt, darunter die Überprüfung von Fangbescheinigungen, die Inspektionen am Ort der Einfuhr in die EU und in Bezug auf die verhängten Sanktionen. Trotz großer Bemühungen der Kommission liegt außer den Listen der RFO nach wie vor keine Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe vor. Es wurde zwar viel erreicht, doch sind Verbesserungen nötig.
Hygienevorschriften
Die Verfahren für die Inspektion und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, einschließlich Fisch, in der EU sind in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegt. (Sie soll im Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt werden, es gibt jedoch noch keine Pläne, die unten genannten Bestimmungen für Fischereierzeugnisse zu ändern.) Die Verordnung regelt Kontrollen von in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Lebensmitteln und enthält Bestimmungen für eingeführte Fischereierzeugnisse (andere als direkte Anlandungen in einem EU-Hafen). Die EU legt eine Liste zugelassener Drittstaaten fest, deren zuständige Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Union oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben. Die zuständigen Behörden dieser Drittstaaten informieren die EU, welche Verarbeitungsbetriebe und Fischereifahrzeuge für die Ausfuhr in die EU zugelassen sind. Die zuständigen Behörden der Drittstaaten können die Zuständigkeiten für die Zulassung und Inspektion auch an einen anderen Drittstaat, beispielsweise einen Küstenstaat, übertragen, sofern dieser zweite Drittstaat ebenfalls in der EU-Liste der zugelassenen Staaten genannt ist. Der Drittstaat muss sicherstellen, dass die genannten Betriebe die Anforderungen der EU erfüllen. Er muss ferner Inspektionen durchführen und ist befugt, Betrieben, die die Anforderungen nicht erfüllen, Ausfuhren in die EU zu untersagen. Überdies muss er die Liste auf dem neuesten Stand halten.
Im Dezember 2017 enthielt die Liste der für die Direktausfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU zugelassenen Betriebe von Drittstaaten 7 032 Verarbeitungsbetriebe und Kühlhäuser sowie 3 818 Fischereifahrzeuge (einschließlich Kühlschiffe). Die Kommission schickt regelmäßig Inspektionsteams in diese Drittstaaten, um zu überprüfen, ob die geltenden Bedingungen erfüllt werden.
Dieses System mag zwar auf dem Papier solide erscheinen und im Allgemeinen meistens gut funktionieren, weist jedoch auch Schwachpunkte auf, die in einigen Fällen zu erheblichen Problemen führen können.
Beobachtungen über mehr als zehn Jahre hinweg haben gezeigt, dass viele an IUU-Fischerei beteiligte Fischereifahrzeuge, deren Erzeugnisse in der EU angelandet und vertrieben werden, auch auf der Liste der Schiffe aufgeführt sind, die von den Behörden von Drittstaaten als Fischereifahrzeuge zugelassen sind, die die Hygienevorschriften der EU einhalten.
Einige Fischereifahrzeuge laufen weder Häfen an noch werden sie regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert. In einigen Fällen konnten diese Fischereifahrzeuge die Hygienevorschriften nicht nur offensichtlich nicht erfüllen, sondern betrieben auch illegalen Fischfang.[2]
2006 wurden bei Inspektionen an Bord eines Fischereifahrzeugs unter chinesischer Flagge in guineischen Gewässern im Laderaum leere Fischkisten mit den Namen zahlreicher Fischereifahrzeuge der chinesischen Flotte gefunden, die Nummern der GD SANTE hatten. Es ist schwer vorstellbar, wie die chinesischen Behörden oder die GD SANTE überprüfen konnten, dass der Fisch ordnungsgemäß gekennzeichnet war. Das Fischereifahrzeug hatte seit drei Jahren Fischfang ohne Lizenz in guineischen Gewässern betrieben und wurde von den guineischen Behörden mit Unterstützung des Greenpeace-Schiffs MS Esperanza beschlagnahmt. Weitere Fälle von IUU-Fischfang betreibenden Fischereifahrzeugen, die auf den Listen der GD SANTE verzeichnet waren, wurden 2014 und 2017 beobachtet.
Die letzte Überprüfung durch die GD SANTE in Mauretanien fand 2011 statt. In dem Bericht heißt es:
„… einige Arten von Gefrierschiffen (chinesischer Typ) strukturelle Mängel aufwiesen, aufgrund deren sie die erforderlichen Bedingungen für die Behandlung der Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind, nicht erfüllen konnten; der Sortierbereich und der Produktionsbereich waren nicht vor Witterungseinflüssen geschützt. Zudem waren die Schiffe in unterschiedlichem Ausmaß baufällig, der Zustand einiger von ihnen lag an der Grenze der Gesundheitsgefährdung.“ (Seite 11).
Auf der Website der GD SANTE sind keine weiteren Überprüfungen in Mauretanien angegeben, auf der Liste der zugelassenen Betriebe aus Mauretanien sind derzeit 66 Gefrierschiffe und ein Fabrikschiff verzeichnet.
Über mehr als ein Jahrzehnt wurden viele Fälle von Fischereifahrzeugen dokumentiert, die in westafrikanischen Gewässern IUU-Fischerei betrieben und gleichzeitig in den Listen zugelassener Betriebe der GD SANTE aufgeführt waren, auch noch nach dem Inkrafttreten der IUU-Verordnung.
Die GD SANTE weist darauf hin, dass die Zollbehörden bei einem Fischereifahrzeug, das auf der EU-Liste der IUU-Fischereifahrzeuge verzeichnet ist, automatisch die Einfuhr von Fisch verwehren, der von diesem Fischereifahrzeug stammt. Die Zollbehörden sind jedoch nicht uneingeschränkt verlässlich (siehe unten). Die einschlägigen westafrikanischen regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen (CECAF und SRFC) erstellen zudem keine Listen von IUU-Fischereifahrzeugen, und in der EU-Liste sind nur Fischereifahrzeuge aufgeführt, die auf den Listen der RFO verzeichnet sind. Fisch, der von den genannten Fischereifahrzeugen gefangen wurde, wird somit nicht der Zugang zum Markt verweigert, obwohl die Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei beteiligt waren.
Handel
Im Handelsrecht gibt es kaum Bezugnahmen auf die Fischereitätigkeit, die über die Regulierung der Einfuhrquoten und -zölle hinausgehen. Selbst ganz neue Freihandelsabkommen (FHA), die besondere Bestimmungen für die Fischerei enthalten, sind allzu einfach gestaltet. In den FHA mit Japan und Vietnam beispielsweise sind einige internationale Übereinkommen genannt, die eingehalten werden müssen (eines davon, der Verhaltenskodex der FAO, ist freiwillig), sie enthalten vage Verpflichtungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. Vielsagend ist auch, dass sich diese Bestimmungen in einem Abschnitt des Abkommens befinden, die nicht einem rechtsverbindlichen Streitbeilegungsmechanismus, sondern lediglich einem unverbindlichen Schiedsverfahren unterliegen. Es gibt nicht einmal eine Verpflichtung, eine Liste fischereibezogener internationaler Instrumente (vergleichbar dem APS+) zu ratifizieren und wirksam umzusetzen, oder einen ausdrücklichen Verweis auf die IUU-Verordnung der EU, geschweige denn eine Verpflichtung des Drittstaats, ein Verfahren einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass illegal gefangener Fisch nicht auf ihren Markt gelangt.
Die Handelspolitik der EU wird häufig als kontraproduktiv für eine verantwortungsvolle Fischereipolitik in der EU wahrgenommen, da der EU-Markt zunehmend für Fischereierzeugnisse aus Staaten geöffnet wird, die nicht unbedingt die gleichen Normen wie die EU haben. 2014 schlug die Kommission vor, den Philippinen den APS+-Status zu gewähren, und gleichzeitig nahm sie eine Vorabeinstufung als nichtkooperierendes Land vor. Die Kommission scheint sich des Widerspruchs, ein Land vor der Gefahr eines schwerwiegenden Verbots des Handels mit Fischereierzeugnissen zu warnen und ihm gleichzeitig einen günstigeren Handelsstatus zu gewähren, nicht bewusst zu sein.
Ein weiteres Beispiel ist Südkorea, mit dem die Kommission ein FHA aushandelte, während sie gleichzeitig eine Vorabeinstufung des Landes vornahm. Die Vorabeinstufung wurde im April 2015 widerrufen, obwohl die koreanischen Rechtsvorschriften weiterhin unzureichend waren.
Eingeführte Erzeugnisse, einschließlich Fisch, müssen bei der Ankunft im Gebiet der EU vom Zoll abgefertigt werden. In einem neueren Bericht des Rechnungshofs[3] wurden jedoch große Mängel und Lücken festgestellt, was bedeutet, dass die Zollkontrollen der EU nicht wirksam durchgeführt werden. Zu den aufgezeigten Problemen gehört die Angabe eines falschen Herkunftslands, und dies hat natürlich Auswirkungen auf die in diesem Bericht behandelte Frage.
Marktvorschriften
Die Gemeinsame Marktorganisation (Verordnung (EU) Nr. 1379/2013) enthält Vermarktungsbestimmungen für die meisten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, darunter auch die Angaben, die sich auf dem Etikett befinden müssen. Sie ermöglicht die Entwicklung von Vermarktungsnormen für von der EU hergestellte und in die EU eingeführte Erzeugnisse in Sachen Qualität, Frische, Größe usw.
Bei der Etikettierung gelten die verpflichtenden Angaben für die Verbraucher – Arten, Erzeugungsgebiet und -methode, einschließlich Fanggerät für Wildfisch – nur für einen kleinen Teil des gesamten Markts, da sie für zubereitete, haltbar gemachte oder verarbeitete Erzeugnisse wie Fischkonserven usw. nicht erforderlich sind. Daher sind die Ausgangsbedingungen in der EU im Hinblick auf Rückverfolgbarkeit und Informationen für die Verbraucher uneinheitlich.
In Bezug auf die Vermarktungsnormen hat die Kommission kürzlich ein Verfahren eingeleitet, um deren Nutzen und Wirksamkeit zu bewerten, da die aktuellen Normen vor über 20 Jahren angenommen wurden. Dies ist eine begrüßenswert, da so Vermarktungsnormen berücksichtigt werden können, die über die Produktqualität hinausgehen, sodass höhere Normen für eingeführten Fisch festgelegt werden können und sichergestellt werden kann, dass bestimmte Mindestkriterien für die Bestandserhaltung, wie die Fischmindestgröße, eingehalten werden müssen. Berechnungen der GD MARE zeigen, dass die derzeitigen Vermarktungsnormen, die sich weitgehend auf die Frische und die Größenkategorien beziehen, für 75 % der Anlandungen in der EU, aber für nicht einmal 10 % der Einfuhren gelten.
Arbeitsnormen
Für die Arbeitsbedingungen bestehen einige internationale Instrumente, insbesondere für Seeleute und Fischer. Hierzu zählen:
• Arbeitsbedingungen – fallen unter das Seearbeitsübereinkommen für Seeleute (ratifiziert von 25 Mitgliedstaaten; übernommen durch die Richtlinie 2009/13) und unter das Übereinkommen 188 der IAO über die Arbeit im Fischereisektor (ratifiziert von 3 Mitgliedstaaten; teilweise übernommen durch die Richtlinie (EU) 2017/159). Diese Richtlinie wurde von den Sozialpartnern über das Verfahren nach Artikel 155 AUEV geschaffen, da die Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Originalübereinkommens nur sehr langsam vorankamen. Bedauerlicherweise wurden keine Bestimmungen für die Durchsetzung aufgenommen. Ferner gilt sie nicht für selbstständige Fischer, sofern sie nicht auf dem gleichen Schiff arbeiten.
• Bau von Schiffen und Seetüchtigkeit – fällt für Seeleute unter das Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (ratifiziert von allen MS; übernommen durch die Richtlinie 1998/18/EG) und für Fischer unter das Übereinkommen von Kapstadt (ratifiziert von 11 Mitgliedstaaten; nur übernommen für Schiffe über 24 m Länge durch die Richtlinie 1997/70/EG).
• Ausbildung und Zertifizierung – fällt für Seeleute unter das Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (ratifiziert von allen Mitgliedstaaten; übernommen durch mehrere Richtlinien) und für Fischer unter das STCW-F (ratifiziert von 6 Mitgliedstaaten; nicht in den Besitzstand aufgenommen). Die Sozialpartner wollen das Verfahren nach Artikel 155 AEUV auch in diesem Fall anwenden, dies sollte für die Kommission Priorität haben.
Während die EU und die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung internationaler Normen für Seeleute sehr aktiv sind, gibt es nur sehr wenige Fortschritte, wenn es darum geht, Fischer in gleicher Weise zu berücksichtigen und zu schützen (für Seeleute und Fischer bestehen unterschiedliche Normen). Da es sehr viel mehr Fischer als Seeleute gibt, stellt dies eine grobe Nachlässigkeit der EU bei ihrer Pflicht dar, für die Sicherheit der Fischereiwirtschaft und den Schutz menschlichen Lebens auf See im Allgemeinen zu sorgen.
Für diesen Bericht ist festzuhalten, dass die EU im Hinblick auf die Arbeitsnormen für Fischer zweifellos wenig Glaubwürdigkeit in anderen Ländern hat, da sie ihren internationalen Verpflichtungen intern nicht nachkommt. Die Mitgliedstaaten müssen diese wichtigen Instrumente für den Schutz von Fischern ratifizieren.
Kontrollverordnung
Im Zusammenhang mit der IUU-Verordnung wurde viel über die Kontrollverordnung geschrieben. Sie weist zwar einige Widersprüche und Unklarheiten auf, doch steht seit vielen Jahren außer Frage, dass ein grundlegendes Problem in ihrer uneinheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten besteht. Sowohl in der Bewertung durch die Kommission als auch in einem Bericht des Rechnungshofs werden u. a. Probleme bei der Überprüfung von Daten, der Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, ungenügende oder nicht bestehende Anwendung des Punktesystems und nicht ausreichend abschreckende Sanktionen festgestellt.
In den relativ seltenen Fällen, in denen die Kommission beim EuGH Klage gegen einen Mitgliedstaat wegen unzureichender Anwendung eingereicht hat, war das Ergebnis eine deutliche Verbesserung. Nachdem Spanien beispielsweise 2008 vom EuGH verurteilt worden war[4], verbesserte es umgehend seine Umsetzung der Kontrollverordnung.
Der Kommission stehen darüber hinaus andere Überzeugungsinstrumente, wie Aktionspläne, zur Verfügung; es ist bedauerlich, dass sie diese Instrumente nicht stärker einsetzt, um die Lage zu verbessern.
Die Kommission hat die Absicht bekundet, die Kontrollverordnung zu überarbeiten. Wie im Bericht Thomas[5] festgestellt wurde, muss eine Überarbeitung der Kontrollverordnung zielgerichtet sein, es müssen wirksame Vorschriften beibehalten werden, mit denen Verstöße verhindert, aufgedeckt und bestraft werden können, und die Überarbeitung muss sich in erster Linie auf eine bessere Umsetzung der Normen in den einzelnen Mitgliedstaaten konzentrieren. Sie darf nicht zu einer Absenkung der höchsten Normen in Bezug auf Arbeitsschutz, Umweltschutz, gewerkschaftlichen oder sozialen Schutz führen.
Durch die Überarbeitung muss ein schärferes, wirksameres und stärker harmonisiertes Kontrollsystem der EU, einschließlich einer besseren Rückverfolgbarkeit für Fischereierzeugnisse, erreicht werden.
Über eine verbesserte Rückverfolgbarkeit hinaus sollte die EU jedoch, um Diskriminierung zu verhindern, vorschreiben, dass bei allen auf ihrem Gebiet vermarkteten Erzeugnissen die gleichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt und die Hygieneanforderungen erfüllt werden, die auch im EU-Recht vorgeschrieben sind.
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung von Fischereierzeugnissen mit den Kriterien für den Zugang zum EU-Markt
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates[1],
– unter Hinweis auf das Kontrollsystem der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), das die Verordnungen (EG) des Rates Nr. 1224/2009[2] und Nr. 1005/2008[3] und die Verordnung (EU) 2017/2403[4] umfasst,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates[5],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs[6],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen[7],
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs von Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zur Bewirtschaftung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage[8],
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0156/2018),
A. in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Markt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist, auf den im Jahr 2016 24 % der gesamten weltweiten Einfuhren entfielen, und dass sie bei über 60 % ihres Bedarfs an diesen Erzeugnissen von Einfuhren abhängig ist;
B. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juli 2010 zu der Regelung für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in die EU[9] betonte, dass eines der wichtigsten Ziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen darin bestehen muss, sicherzustellen, dass die eingeführten Erzeugnisse in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die für Gemeinschaftserzeugnisse gelten, und dass die Anstrengungen der EU im Bereich der Nachhaltigkeit der Fischerei mit der Einfuhr von Aquakultur- und Fischereierzeugnissen aus Staaten, die den Fangaufwand verstärken, ohne sich um Nachhaltigkeit zu bemühen, unvereinbar sind;
C. in der Erwägung, dass die EU gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497) zu einer verantwortungsbewussteren Handelspolitik als Instrument zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung verpflichtet ist;
D. in der Erwägung, dass bei Fisch von Erzeugern aus der EU die Mitgliedstaaten für die Überprüfung der Einhaltung der EU-Hygienevorschriften zuständig sind, während bei eingeführtem Fisch die Kommission Drittstaaten gestattet, Betriebe zu bestimmen, die Fischereierzeugnisse in die EU ausführen dürfen, sofern sie gleichwertige Normen sicherstellen können;
E. in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage der EU, die sich in der Karibik, dem Indischen Ozean und dem Atlantik befinden, in der Nachbarschaft von Drittstaaten liegen, deren Fischerei-, Produktions- und Vertriebsbedingungen nicht immer den Normen der EU entsprechen, wodurch es zu unlauterem Wettbewerb mit der Produktion vor Ort kommt;
F. in der Erwägung, dass es zahlreiche internationale Instrumente gibt, die Fischer betreffen und die ratifiziert und umgesetzt werden sollten, darunter das Übereinkommen Nr. 188 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor (IAO C188), das Übereinkommen von Kapstadt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 2012 und das Internationale Übereinkommen der IMO über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (STCW‑F);
G. in der Erwägung, dass in dem wissenschaftlichen Gutachten Nr. 3/2017 vom 29. November 2017 mit dem Titel „Lebensmittel aus dem Ozean“ empfohlen wird, die Ziele für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen, denselben Ansatz in anderen internationalen Foren zu verfolgen und andere Gebiete der Welt dabei zu unterstützen, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen und ökologischen Zielen, die mit der Lebensmittelerzeugung und der Meeresumwelt zu tun haben, zu finden;
1. stellt fest, dass Marktteilnehmer in der EU, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Verkehr bringen wollen, einer Vielzahl von Verordnungen nachkommen und strenge Kriterien erfüllen müssen, darunter die Bestimmungen der GFP sowie Normen in den Bereichen Hygiene, Arbeit, Schiffssicherheit und Umwelt, die wiederum in Systeme eingebunden sind, mit denen ihre Einhaltung sichergestellt wird; ist überzeugt, dass all dies dazu beiträgt, hohe Standards im Hinblick auf die Qualität und Nachhaltigkeit der Erzeugnisse zu schaffen, wobei es sich um Standards handelt, deren Einhaltung die Verbraucher in der EU zu Recht erwarten können;
2. ist der Auffassung, dass die Nachhaltigkeit in Drittstaaten gefördert würde, wenn deren Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse EU-Normen in Bezug auf ökologische und soziale Nachhaltigkeit genügten, was auch dazu beitrüge, einen faireren Wettbewerb zwischen EU-Erzeugnissen und Erzeugnissen aus Drittstaaten zu schaffen;
3. ist besorgt, dass die Einfuhren dieser Erzeugnisse in geringerem Umfang kontrolliert werden, wobei die wichtigsten Kontrollen im Zusammenhang mit Hygienevorschriften und der Verordnung über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Verordnung)[10] stattfinden und mit letzterer nur sichergestellt werden soll, dass das Erzeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen gefangen wurde;
4. betont, dass die EU im Interesse der Gleichbehandlung eingeführter und eigener Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die ein zentrales Ziel der EU-Fischereipolitik sein sollte, verlangen sollte, dass sämtliche eingeführten Erzeugnisse die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften der EU und die im EU-Recht vorgeschriebenen Hygieneanforderungen erfüllen; stellt fest, dass dadurch dazu beigetragen würde, einen faireren Wettbewerb zu schaffen und höhere Standards für die Nutzung der Meeresressourcen in Drittstaaten festzulegen;
5. ist der Ansicht, dass die Anstrengungen der EU im Hinblick auf die Erhaltung der Fischbestände und eine nachhaltigere Fischerei im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) mit der Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus Staaten unvereinbar sind, die ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit den Fangaufwand verstärken und ausschließlich kurzfristige Profite anstreben;
6. hält es für bedenklich, dass unterschiedliche Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Fisch zu einem diskriminierenden Markt führen, was sich nachteilig auf die Fischer und Fischwirte in der EU auswirkt, weshalb die Kontrollen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse verstärkt und verbessert werden sollten;
7. vertritt die Auffassung, dass die Anwendung der Kontrollverordnung[11] in allen Mitgliedstaaten so verbessert werden sollte, dass ihr in allen Abschnitten der Lieferkette, auch im Einzelhandel und bei Bewirtungsdienstleistungen, einheitlich und harmonisiert sowie auf Erzeugnisse der EU und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen Geltung verschafft wird; weist darauf hin, dass dies auch für die Kennzeichnungsvorschriften gilt;
Hygienevorschriften
8. hält es für bedenklich, dass das von der Union vorgeschriebene System, mit dem von den zuständigen Drittstaatsbehörden die Einhaltung der Hygienevorschriften bei in die EU ausgeführten Fischereierzeugnissen überprüft wird, keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass diese Vorschriften stets eingehalten werden;
9. fordert die Kommission auf, mehr Schulungen, technische Hilfe und technische Hilfsmittel für den Aufbau institutioneller Kapazitäten anzubieten, um Entwicklungsländern dabei behilflich zu sein, die EU-Vorschriften einzuhalten; befürwortet Initiativen wie das Programm der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) mit dem Titel „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, mit dem das mit amtlichen Kontrollen betraute Personal aus Entwicklungsländern in EU-Vorschriften für Fischerei -und Aquakulturerzeugnisse geschult wird;
10. erachtet es als sehr wichtig, dass die Anwendung aller für den Verbraucherschutz sehr wichtigen Aspekte des Unionsrechts mit Bezug auf Gesundheitsnormen und ‑inspektionen (z. B. Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit und Vorsorge) auf eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auch auf Futtermittel und Futtermittelausgangsstoffe, streng gehandhabt wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, das Programm für Inspektionen in Drittstaaten zu verbessern, indem die diesbezüglichen Inspektionsreisen des Lebensmittel- und Veterinäramts (LVA) optimiert werden, vor allem dadurch, dass bei jeder Reise mehr Einrichtungen inspiziert werden, damit die Ergebnisse der Realität in dem jeweiligen Drittstaat besser gerecht werden;
11. stellt fest, dass auch in Prüfungen der GD SANTE belegt wurde, dass einige Drittstaaten weit hinter der Anforderung zurückbleiben, die Hygienevorschriften für Erzeugnisse tatsächlich einzuhalten, jedenfalls bei Fischereifahrzeugen und Kühlschiffen, und dass dies die Gesundheitskontrollen an den Grenzkontrollstellen der EU erschwert, wenn es gilt, die Einhaltung der Hygienevorschriften zu überprüfen;
12. ist sehr besorgt darüber, dass bestimmten Beobachtungen zufolge vor der westafrikanischen Küste tätige, nicht unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahrende Fischereifahrzeuge Schwierigkeiten haben, die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und die Einhaltung der Hygienevorschriften sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Richtigkeit der Bescheinigungen, die von Drittstaaten für zur Ausfuhr in die EU berechtigte Schiffe und Betriebe ausgestellt werden, nicht vollständig gesichert ist;
13. vertritt die Auffassung, dass es dem der GFP und der IUU-Verordnung zugrunde liegenden Konzept der Verantwortung als Flaggenstaat widerspricht und insbesondere der Verantwortung des die Fangbescheinigung validierenden Flaggenstaats zuwiderläuft, Drittstaaten zu gestatten, dass sie anderen ausgewählten Drittstaaten, auch Küstenstaaten, das Recht der Ausstellung dieser Bescheinigungen übertragen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Praxis einstellen sollte, Drittstaaten die Übertragung derartiger Befugnisse auf andere Staaten zu gestatten;
14. vertritt zudem die Auffassung, dass die zuständigen Behörden auf Fischereifahrzeugen mindestens einmal jährlich eine Hygieneinspektion durchführen sollten;
Arbeitnehmerrechte
15. weist darauf hin, dass die begrüßenswerte Bilanz der Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung von Übereinkommen über die Arbeit von Seeleuten im Kontrast zu ihrem äußerst schlechten Ergebnis bei der Ratifizierung von Übereinkommen in Bezug auf Fischer steht und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die entsprechenden Instrumente umgehend zu ratifizieren, darunter das Übereinkommen C188 der IAO, das Übereinkommen von Kapstadt und das STCW-F;
16. beglückwünscht die Sozialpartner zu ihrem Erfolg bei der Anwendung von Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Aushandlung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates[12], mit der das Übereinkommen C188 der IAO teilweise umgesetzt wird, bedauert jedoch, dass selbstständige Fischer nicht darunter fallen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Verfahren durch die Vorlage eines Vorschlags für eine ergänzende Richtlinie mit Durchsetzungsbestimmungen abzuschließen, wie sie es bei der Schifffahrt getan hat;
17. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, Verfahren für die Anwendung von Artikel 155 AEUV im Hinblick auf das STCW-F einzuleiten, damit die Sicherheit von Fischern auf See verbessert wird, deren Beruf allgemein als einer der gefährlichsten weltweit gilt;
18. begrüßt die anhaltenden Bemühungen, die EU-Fischereipolitik so zu verbessern, dass sie in stärkerem Maße ökologisch nachhaltig ist, damit das langfristige Überleben von Küstengemeinden sichergestellt ist und eine ergiebige Quelle von Lebensmitteln erhalten bleibt; stellt dem die zunehmende Offenheit des EU-Marktes für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten gegenüber, deren Bewirtschaftungsvorschriften nicht so streng wie die der EU sind; hält dies für einen Mangel an Kohärenz zwischen Fischerei- und Handelspolitik;
Handelspolitik
19. bedauert, dass sich die Kommission gegenüber Drittstaaten zuweilen widersprüchlich verhält, beispielsweise bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen oder der unterschiedlichen Ausweitung des Zugangs zum Unionsmarkt für Staaten, die im Rahmen der IUU-Verordnung oder der Verordnung über nicht nachhaltige Fischerei[13] im Vorhinein identifiziert wurden;
20. fordert die Kommission auf, die Handels- und Fischereipolitik der Union eng aufeinander abzustimmen, auch bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit fischereipolitischen Aspekten; erachtet es als sehr wichtig, die Auswirkungen von Freihandelsabkommen über Fischereierzeugnisse der EU auf Wirtschaft und Gesellschaft zu prüfen, nötigenfalls angemessene Schutzmaßnahmen einzuführen und bestimmte Fischereierzeugnisse als sensible Erzeugnisse zu behandeln;
21. ist der Ansicht, dass die EU als weltweit größter Einführer von Fischereierzeugnissen und andere Länder, die viel Fisch einführen, gemeinsam politisch dafür verantwortlich sind, dafür zu sorgen, dass die Handelsregeln der Welthandelsorganisation (WTO) mit den strengsten möglichen weltweiten Normen der Fischereibewirtschaftung und Bestandserhaltung im Einklang stehen; fordert zu diesem Zweck die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der gerechte, transparente und nachhaltige Handel mit Fisch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen der EU gestärkt wird;
22. betont, dass von der Kommission ausgehandelte Freihandelsabkommen und andere multilaterale Abkommen gestärkte Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung enthalten müssen, die den besonderen Anliegen der Fischerei Rechnung tragen und mit denen
die Anforderungen der IUU-Verordnung ausdrücklich verschärft und die jeweiligen Drittstaaten verpflichtet werden, Verfahren einzuleiten, mit denen verhindert wird, dass Fisch aus IUU-Fischerei auf ihren Markt und somit indirekt auch in die EU gelangen kann;
die jeweiligen Drittstaaten verpflichtet werden, wichtige internationale Fischereiinstrumente, beispielsweise das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände, das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen und das FAO-Einhaltungsübereinkommen, zu ratifizieren und umzusetzen und die Normen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) einzuhalten;
23. fordert, dass den Interessen der Gebiete in äußerster Randlage tatsächlich Rechnung getragen wird, wenn Kooperationsabkommen über nachhaltige Fischerei oder Handelsabkommen mit Drittstaaten geschlossen werden, indem erforderlichenfalls sensible Erzeugnisse ausgenommen werden;
24. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung eines Übereinkommens für die Zeit nach dem Brexit den Zugang zum Unionsmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich davon abhängig zu machen, dass Fischereifahrzeuge der EU Zugang zu britischen Gewässern haben und die GFP Anwendung findet;
25. fordert die Kommission auf, eine Änderung der APS+-Verordnung[14] vorzuschlagen, wodurch denjenigen Instrumenten, die ratifiziert und angewandt werden müssen, wichtige fischereipolitische Instrumente – beispielsweise das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände, das FAO-Einhaltungsübereinkommen und das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen – hinzugefügt sowie Bestimmungen in die APS+‑Verordnung aufgenommen werden, wonach die Aussetzung des APS+‑Status in den Fällen zulässig ist, in denen die Bestimmungen dieser Instrumente nicht angewandt werden;
26. betont, dass Freihandelsabkommen einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus (der Konsultationen auf Regierungsebene, ein Panelverfahren, den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und die Konsultation der Zivilgesellschaft vorsehen sollte) enthalten sollten, damit die Mängel bei der Umsetzung der einschlägigen Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung behoben werden können und den entsprechenden Bestimmungen Geltung verschafft werden kann, und dass es zudem die Möglichkeit geben sollte, im Fall der Missachtung internationaler Verpflichtungen Sanktionen zu verhängen;
27. ist sehr besorgt angesichts der Mängel und Schlupflöcher bei Zollkontrollen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 19/2017 beschreibt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den darin enthaltenen Empfehlungen so rasch wie möglich Folge zu leisten;
28. nimmt zur Kenntnis, dass zusätzlich zu den für Großkonzerne geltenden allgemeinen Offenlegungspflichten in Bezug auf nichtfinanzielle Informationen Akteuren jeder Größe (einschließlich KMU) weitere Anforderungen an die bessere Erfüllung der Sorgfaltspflicht in zwei problematischen Bereichen – Holz und Mineralien aus Konfliktgebieten – auferlegt wurden, die in der gesamten Produktionskette gelten; ist der Ansicht, dass ähnliche Verpflichtungen in Bezug auf Fischereierzeugnisse hilfreich wären, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob auch bei Fischereierzeugnissen Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt werden können;
Vermarktungsnormen
29. stellt fest, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zwar für alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die Bestimmungen über die Kennzeichnung für Verbraucher jedoch lediglich für eine relativ kleine Gruppe von Erzeugnissen gelten und zubereitete, haltbar gemachte oder verarbeitete Erzeugnisse davon ausgenommen sind; vertritt die Auffassung, dass die Information der Verbraucher auch für diese Erzeugnisse verbessert werden sollte, indem für die Kennzeichnung und Etikettierung zusätzliche Pflichtangaben vorgeschrieben werden; ist der Ansicht, dass die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse verbessert werden muss, damit die Verbraucher bewusste Kaufentscheidungen treffen können und Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tatsächlich rückverfolgbar sind;
30. fordert die Kommission auf, Aufklärungskampagnen zu fördern, in denen die Nachhaltigkeitsmaßnahmen der Fischer und Fischwirte in der EU erläutert werden und hervorgehoben wird, dass die Qualitäts- und Umweltnormen des Unionsrechts im Vergleich zu denen von Drittstaaten streng sind;
31. ist davon überzeugt, dass die Verbraucher aus der EU häufig eine andere Wahl träfen, wenn sie über die tatsächliche Beschaffenheit, den geografischen Ursprung, die Qualität und die Produktionsbedingungen der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse besser informiert wären;
32. vertritt die Auffassung, dass bei der Kennzeichnung und Etikettierung von Fischereierzeugnissen auch die Angabe des Flaggenstaats des Fangschiffs vorgeschrieben sein sollte;
33. begrüßt, dass die Kommission kürzlich eine Bewertung der erstmals vor Jahrzehnten angenommenen Vermarktungsnormen eingeleitet hat, um festzustellen, welche Normen unter Berücksichtigung der heutigen Vermarktungsverfahren und verfügbaren Technologien für die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen angewendet werden sollten;
Kontrollregelung
34. ist der Ansicht, dass die drei Verordnungen, aus denen das Kontrollsystem besteht, ein ausgewogenes Paket darstellen und zu deutlichen Verbesserungen bei der Fischereibewirtschaftung in der EU geführt haben;
35. begrüßt die Art und Weise, in der die Kommission die IUU-Verordnung gegenüber Drittstaaten durchgesetzt und damit unter Beweis gestellt hat, dass die EU in ihrer Funktion als verantwortungsvoller Marktakteur sehr starken Einfluss auf die internationale Fischerei nehmen kann; fordert die Kommission dringend auf, auch künftig Druck auf andere Marktstaaten auszuüben, damit sie Maßnahmen ergreifen, mit denen verhindert wird, dass Fisch aus IUU-Fischerei auf ihre Märkte gelangt;
36. weist deutlich auf einen kürzlich von Organisationen der Zivilgesellschaft veröffentlichten Bericht hin, in dem die Einfuhrströme von Meeresfrüchten in die Mitgliedstaaten der EU des Jahres 2010 – in dem auch die IUU-Verordnung in Kraft trat – untersucht werden und aus dem hervorgeht, dass Mängel bei den Kontrollen der Einfuhren aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und uneinheitliche Standards zur Folge haben können, dass nicht den Vorschriften genügende Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangen; fordert daher die Mitgliedstaaten, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten auf, sich besser untereinander abzustimmen, damit Fangbescheinigungen, die für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen ausgestellt wurden, sorgfältiger geprüft werden; ist der Ansicht, dass ein nach vorheriger Abstimmung harmonisiertes IT-System der EU eingerichtet werden muss, mit dem Kontrolle der Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Mitgliedstaaten erleichtert werden kann;
37. vertritt die Auffassung, dass die Kommission und einige Mitgliedstaaten es versäumt haben, alle drei Verordnungen strikt anzuwenden und durchzusetzen, was auch in den Dokumenten der Kommission, des Rechnungshofs und unabhängiger Beobachter festgestellt wurde;
38. ist der Ansicht, dass zusätzlich zu der Anwendung der IUU-Verordnung eine stärker auf die Stufen nach der Vermarktung solcher Fänge ausgerichtete Kontrolle eingeführt werden muss, insbesondere durch strengere Überprüfung der Mitgliedstaaten und Unternehmen, die im Verdacht stehen, Erzeugnisse aus illegaler Fischerei zu beziehen;
39. fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, damit alle Staaten, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in die EU ausführen, rigorose Bestandserhaltungsmaßnahmen durchführen; legt der Kommission nahe, mit diesen Staaten in allen geeigneten Foren und insbesondere im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) zusammenzuarbeiten;
40. stellt fest, dass in vielen Bereichen Mängel bei der Umsetzung bestehen, dazu gehören
uneinheitliche Sanktionen und nicht erfolgte Einführung des Punktesystems in den einzelnen Mitgliedstaaten;
nicht immer hinreichend abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen, mit denen die Wiederholung von Verstößen verhindert werden soll;
die nicht zufriedenstellende Erfassung von Daten durch die Mitgliedstaaten und der nicht zufriedenstellende Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere aufgrund des Fehlens einer gemeinsamen kompatiblen Datenbank;
die schlechte Rückverfolgbarkeit von Fisch, auch über Staatsgrenzen hinweg;
unzureichende Kontrolle bei Wiegeverfahren;
beträchtliche Unterschiede bei der Überprüfung von Einfuhren und am Eingangsort, einschließlich Fangbescheinigungen;
das Fehlen einer für alle Mitgliedstaaten einheitlichen und klaren Definition schwerer Verstöße;
41. weist darauf hin, dass es zu verhindern gilt, dass ein zur Einfuhr bestimmtes Erzeugnis, das in einem Hafen eines Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde, über einen Hafen eines anderen Mitgliedstaats auf den Unionsmarkt gelangt;
42. teilt die Auffassung, dass einige Bestimmungen der Verordnungen über das Kontrollsystem Auslegungssache sind und dadurch eine einheitliche Umsetzung verhindert wurde, ist jedoch der Ansicht, dass bei ausreichender Aufgeschlossenheit und politischem Willen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen intensivieren könnten, mit denen sie eine stärker harmonisierte Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sicherstellen, etwa durch Leitlinien und Auslegungshinweise;
43. stellt fest, dass genau dies mit der Sachverständigengruppe zur Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Fischereiaufsicht der Europäischen Union angestrebt wurde, die im Zuge der Reform der GFP als Forum für unvoreingenommene und offene Diskussionen der Marktteilnehmer über Mängel eingerichtet worden war, und hält es für bedauerlich, dass sich die Gruppe bislang nicht in dieser Weise entwickelt hat;
44. ist der Ansicht, dass sehr viel mehr getan werden muss, um die vollständige Umsetzung des Kontrollsystems voranzubringen, einschließlich einer angemessenen Weiterverfolgung ermittelter Verstöße, einer besseren Berichterstattung der Mitgliedstaaten über ergriffene Maßnahmen und eines intensiveren Informationsaustauschs unter den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;
45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, das gesamte ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium zu nutzen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Bestimmungen des Kontrollsystems vollständig umzusetzen, und zwar auch dadurch, dass sie die Mittel des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nötigenfalls kürzt;
46. bekräftigt die Schlussfolgerung aus seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Möglichkeiten der Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa[15], dass eine Überarbeitung der Kontrollverordnung oder der IUU-Verordnung gezielt sein und sich auf die Aspekte beschränken muss, durch die wirksame und einheitliche Kontrollen in allen Staaten der Union verhindert werden;
47. fordert, dass die Befugnisse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf die Kontrolle von unter Fischereiabkommen fallende Fischereifahrzeuge ausgedehnt und ihr hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Unterzeichnerstaates;
48. hält es für sehr bedauerlich, dass die Kommission beschlossen hat, eine umfangreiche Überarbeitung des gesamten Kontrollsystems einzuleiten, ohne dass ordnungsgemäße öffentliche Konsultationen zu der Umsetzung der IUU-Verordnung, dem Mandat der EFCA oder der Überarbeitung des gesamten Pakets durchgeführt wurden, was gemäß den Leitlinien für bessere Rechtsetzung erforderlich gewesen wäre; vertritt die Auffassung, dass im Zuge einer förmlichen öffentlichen Konsultation zu sämtlichen genannten Aspekten, die noch vor der Vorlage eines Vorschlags für eine Überarbeitung stattgefunden hätte, alle Interessenträger in die Lage versetzt worden wären, sich hinreichend in die Überarbeitung der wirklich entscheidenden Säule der GFP einzubringen;
49. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Überarbeitung nicht zur Schwächung der derzeitigen Maßnahmen führen darf, sondern vielmehr die Voraussetzungen für Fischereikontrollen verbessert und gestärkt werden müssen, da dies die einzige Möglichkeit ist, dem „Gemeinsamen“ in der Gemeinsamen Fischereipolitik wirklich Geltung zu verschaffen;
50. besteht darauf, dass das überarbeitete Kontrollsystem folgende Grundsätze enthält:
– EU-weite Standards und Normen für Inspektionen auf See, im Hafen und in der gesamten Produktionskette;
– lückenlose Rückverfolgbarkeit des Fisches in der gesamten Produktionskette vom Fischereifahrzeug bis zur Verkaufsstelle;
– vollständige Daten zum Fang durch alle Marktteilnehmer, einschließlich Fischereifahrzeugen mit einer Länge unter 10 m und Freizeitfischern;
– gleiche Schwere der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten;
– eine gemeinsame Definition dessen, was einen Verstoß darstellt;
– ein Punktesystem, das von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewandt wird;
– Sanktionen, die hinreichend abschreckend, wirksam und verhältnismäßig sind;
– ein der Kommission und allen Mitgliedstaaten zugängliches System für den Austausch sämtlicher Informationen über festgestellte Verstöße und die rechtlichen und gerichtlichen Folgemaßnahmen;
– vollständige Übernahme der Verbesserungen der verfügbaren Technologien und mögliche Einführung künftiger Technologien im Zuge ihrer Entwicklung, ohne dass eine Änderung der Rechtsvorschriften notwendig ist;
– unzweideutige Festlegung der Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie, falls zutreffend, der subnationalen territorialen Einheiten der Mitgliedstaaten;
– keine Regionalisierung der Kontrollverordnung;
51. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zur Änderung der Kontrollverordnung möglichst umgehend vorzulegen;
52. besteht darauf, dass die Bestimmungen und Grundsätze der IUU-Verordnung in keiner Weise geändert oder abgeschwächt werden dürfen, da sie mit enormen Erfolgen verbunden war und sich auf die Fischerei in der ganzen Welt ausgewirkt hat;
53. beharrt darauf, dass die Aufnahme von Drittländern in die Verfahren der IUU-Verordnung für die Vorabeinstufung, die Einstufung und die Aufnahme in die Liste ohne jegliche politische Einflussnahme erfolgt und dass sich die Streichung aus der Liste grundsätzlich darauf gründet, dass das jeweilige Land die Verbesserungen, die die Kommission für notwendig hält, in vollem Umfang verwirklicht hat;
54. vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben der EFCA so gestärkt werden sollten, dass sie stärker in die Anwendung der Kontrollverordnung und der IUU-Verordnung eingebunden wird, auch in die Überprüfung und den Abgleich von Daten in der gesamten Produktionskette, die Planung und Koordinierung von Inspektionen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten und in die Überprüfung von Fangbescheinigungen;
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55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
- [2] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006; ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- [3] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999; ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- [4] Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates; ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
- [5] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.
- [6] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
- [7] ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34.
- [8] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0195.
- [9] ABl. C 351E vom 2.12.2011, S. 119.
- [10] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates.
- [11] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
- [12] ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 12.
- [13] Verordnung (EU) Nr. 1026/2012.
- [14] Verordnung (EU) Nr. 978/2012; ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
- [15] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0407.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.4.2018 |
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 3 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Alain Cadec, David Coburn, Linnéa Engström, Sylvie Goddyn, Mike Hookem, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Ulrike Rodust, Annie Schreijer-Pierik, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
José Blanco López, John Flack, Francisco José Millán Mon, Nosheena Mobarik, David-Maria Sassoli |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
|
ALDE |
Izaskun Bilbao Barandica, Norica Nicolai |
|
ENF |
Sylvie Goddyn |
|
PPE |
Alain Cadec, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, Gabriel Mato, Francisco José Millán Mon, Annie Schreijer-Pierik, Jarosław Wałęsa |
|
S&D |
Clara Eugenia Aguilera García, Ulrike Rodust, David-Maria Sassoli, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas |
|
VERTS/ALE |
Marco Affronte, Linnéa Engström |
|
3 |
– |
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EFDD |
David Coburn, Mike Hookem |
|
VERTS/ALE |
Ian Hudghton |
|
3 |
0 |
|
ECR |
Peter van Dalen, Remo Sernagiotto, Ruža Tomašić |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung