BERICHT über die Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung

14.5.2018 - (2016/2018(INI))

Rechtsausschuss
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Pavel Svoboda, Richard Corbett
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2016/2018(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0170/2018
Eingereichte Texte :
A8-0170/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung

(2016/2018(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016[1] („die neue IIV“),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010[2]über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission („die Rahmenvereinbarung von 2010“),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003über bessere Rechtsetzung („die IIV von 2003“)[3],

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[4],

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften[5],

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[6],

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung vom 13. Juni 2007 zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens[7],

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten[8],

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den legislativen Prioritäten der EU für 2017[9],

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den legislativen Prioritäten der EU für 2018-2019[10],

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. März 2014 (Rechtssache „Biozid“), vom 16. Juli 2015 (Rechtssache „Gegenseitigkeitsmechanismus im Bereich der Visumpolitik“), vom 17. März 2016 (Rechtssache „delegierte Rechtsakte im Zusammenhang mit der Connecting Europe Fazilität“), vom 14. Juni 2016 (Rechtssache „Tansania“) und vom 24. Juni 2016 (Rechtssache „Mauritius“)[11],

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. Dezember 2016 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments[12],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick[13],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu den strategischen Prioritäten für das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017[14],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2016 zu dem Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission[15],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests[16],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zu den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten[17],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011[18],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)[19],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung[20],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen[21],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Vollendung der Agenda für bessere Rechtsetzung: bessere Lösungen für bessere Ergebnisse“ (COM(2017)0651),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 AEUV zum Mitentscheidungsverfahren,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Überblick über die Bemühungen der EU zur Vereinfachung und Verringerung der bürokratischen Belastungen“ (SWD(2017)0675),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2016 „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (C(2016)8600),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union“ (COM(2016)0615),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 7. Juli 2017 zu Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2017)0350),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Petitionsausschusses (A8-0170/2018),

A.  in der Erwägung, dass die neue IIV am 13. April 2016, dem Tag ihrer Unterzeichnung, in Kraft getreten ist;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament und die Kommission anlässlich der Verabschiedung der neuen IIV eine Erklärung abgaben, in der sie bekräftigten, dass die neue Vereinbarung das Gleichgewicht zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und die jeweiligen Zuständigkeit des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gemäß den Verträgen widerspiegelt und die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[22] unberührt lässt;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament zur Umsetzung der Bestimmungen der neuen IIV über die interinstitutionelle Programmplanung seine Geschäftsordnung überarbeitet hat, um unter anderem die internen Verfahren für die Aushandlung und Annahme gemeinsamer Schlussfolgerungen zur mehrjährigen Programmplanung und gemeinsamer Erklärungen zur jährlichen interinstitutionellen Programmplanung festzulegen;

D.  in der Erwägung, dass sich die drei Organe im Rahmen der jährlichen interinstitutionellen Programmplanung auf zwei gemeinsame Erklärungen zu den legislativen Prioritäten der Europäischen Union für die Jahre 2017 bzw. 2018-2019 geeinigt haben;

E.  in der Erwägung, dass die neue IIV im Gegensatz zur IIV von 2003 keinen Rechtsrahmen mehr für die Anwendung alternativer Regulierungsmethoden wie Koregulierung und Selbstregulierung enthält, so dass es keinerlei Hinweis auf solche Methoden gibt;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der neuen IIV verpflichtet ist, bei der Durchführung von Folgenabschätzungen möglichst umfassende Konsultationen durchzuführen; sowie in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Nummer 19 der neuen IIV verpflichtet ist, vor der Unterbreitung eines Vorschlags und nicht erst danach öffentliche Konsultationen auf offene und transparente Weise durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass die Verfahren und Fristen für diese öffentlichen Konsultationen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen, die sich nicht auf Lobbyisten und deren Partikularinteressen beschränken darf;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission im Juli 2017 ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung überarbeitet hat, um die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Phasen der politischen Entscheidungsfindung innerhalb der Kommission besser zu erläutern und zu nutzen, und dass sie hierfür die früheren eigenständigen Leitlinien, in denen die Folgenabschätzung, Bewertung und Umsetzung getrennt behandelt wurden, ersetzt hat, um neue Vorgaben für die Planung und die Konsultation interessierter Akteure einzufügen;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Nummer 16 der neuen IIV auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch das Europäische Parlament oder den Rat ihre eigene Folgenabschätzung ergänzen oder sonstige Analysetätigkeiten durchführen kann, die sie für erforderlich hält;

I.  in der Erwägung, dass mit der neuen IIV die Ablösung des früheren Ausschusses für Folgenabschätzung durch den Ausschuss der Kommission für Regulierungskontrolle bestätigt wird, wobei letzterer unter anderem dafür zuständig ist, eine objektive Qualitätskontrolle der Folgenabschätzungen der Kommission vorzunehmen; in der Erwägung, dass eine positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle erforderlich ist, damit die Kommission eine mit einer Folgenabschätzung einhergehende Initiative zur Verabschiedung unterbreiten kann; in der Erwägung, dass der Berichtsentwurf im Falle einer ablehnenden Stellungnahme überprüft und dem Ausschuss erneut vorgelegt werden muss und dass im Falle einer zweiten ablehnenden Stellungnahme eine politische Entscheidung erforderlich ist, damit die Initiative weiterverfolgt werden kann; in der Erwägung, dass die Stellungnahme des Ausschusses gleichzeitig mit dem Bericht über die betreffende Initiative auf der Website der Kommission veröffentlicht wird, und im Falle von Folgenabschätzungen, sobald die Kommission die entsprechende politische Initiative[23]1 beschlossen hat;

J.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle Anfang 2017 die Rekrutierung seiner Mitarbeiter abgeschlossen hat, unter denen sich auch drei Mitglieder von außerhalb der EU-Institutionen befinden; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Jahr 2016 60 gesonderte Folgenabschätzungen überprüft hat, von denen 25 (42 %) eine erste negative Bewertung erhalten haben, was zu einer Überarbeitung und Wiedervorlage an den Ausschuss führte; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran alle bis auf eine der revidierten Folgenabschätzungen, die ihm vorgelegt wurden, insgesamt positiv bewertet hat; in der Erwägung, dass der Ausschuss mit den Dienststellen des Parlaments Informationen über bewährte Verfahren und Methoden in Bezug auf Folgenabschätzungen ausgetauscht hat;

K.  in der Erwägung, dass nach Nummer 25 der neuen IIV im Falle einer geplanten Änderung der Rechtsgrundlage, die den Wechsel vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu einem besonderen Gesetzgebungsverfahren oder einem nichtlegislativen Verfahren bewirkt, die drei Organe hierzu einen Gedankenaustausch führen müssen; in der Erwägung, dass das Parlament seine Geschäftsordnung überarbeitet hat, um dieser Bestimmung nachzukommen; in der Erwägung, dass diese Bestimmung noch nicht angewendet worden ist;

L.  in der Erwägung, dass die drei Organe in Nummer 27 der neuen IIV anerkennen, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen, und dass dabei insbesondere der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss; in der Erwägung, dass die Kommission im Dezember 2016 eine solche Anpassung vorgeschlagen hat[24]; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag gegenwärtig von Parlament und Rat sorgfältig geprüft wird;

M.  in der Erwägung, dass der neuen IIV eine Neufassung der Gemeinsamen Vereinbarung über delegierte Rechtsakte und die dazugehörigen Standardklauseln als Anhang beigefügt ist; in der Erwägung, dass die drei Organe gemäß Nummer 28 der neuen IIV nach Inkrafttreten der Vereinbarung unverzüglich Verhandlungen aufnehmen werden, um die Gemeinsame Vereinbarung zu ergänzen, indem sie unverbindliche Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV festlegen; in der Erwägung, dass diese Verhandlungen nach langwierigen Vorarbeiten im September 2017 endlich aufgenommen wurden;

N.  in der Erwägung, dass sich die drei Organe in Nummer 29 dazu verpflichtet haben, bis spätestens Ende 2017 in enger Zusammenarbeit ein gemeinsames funktionales Register für delegierte Rechtsakte einzurichten, in dem Informationen in gut strukturierter und benutzerfreundlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, um die Transparenz zu erhöhen, die Planung zu erleichtern und die Nachverfolgbarkeit aller einzelnen Phasen des Lebenszyklus eines delegierten Rechtsakts zu ermöglichen; in der Erwägung, dass das Register inzwischen eingerichtet wurde und seit Dezember 2017 in Betrieb ist;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Nummer 32 der IIV „ihre Mittlerfunktion [ausübt], indem sie beide Gesetzgebungsorgane gleich behandelt und [...] dabei uneingeschränkt die den drei Organen von den Verträgen zugewiesenen Rollen [beachtet]“,

P.  in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat in Nummer 34 der neuen IIV in ihrer Eigenschaft als Mitgesetzgeber unterstreichen, wie wichtig es ist, bereits im Vorfeld interinstitutioneller Verhandlungen enge Kontakte zu unterhalten, um ein besseres gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Standpunkte zu erreichen, und dass sie zu diesem Zweck übereingekommen sind, den gegenseitigen Meinungs- und Informationsaustausch zu erleichtern, unter anderem durch die regelmäßige Einladung von Vertretern der anderen Organe zu einem informellen Meinungsaustausch; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen zu keinen neuen spezifischen Verfahren oder Strukturen geführt haben; in der Erwägung, dass sich die Kontakte zwischen den Organen im Rahmen der gemeinsamen Erklärung zu den legislativen Prioritäten zwar intensiviert haben, die Erfahrungen der Ausschüsse jedoch darauf hindeuten, dass es keinen systematischen Ansatz zur Erleichterung eines solchen gegenseitigen Meinungsaustauschs gibt und dass es nach wie vor schwierig ist, vom Rat Informationen und Rückmeldungen zu Fragen zu erhalten, die innerhalb des Rates von den Mitgliedstaaten aufgeworfen werden; in der Erwägung, dass das Parlament diese Situation für höchst unbefriedigend hält;

Q.  in der Erwägung, dass das Parlament im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens seine Geschäftsordnung überarbeitet hat, um seine Vorschriften über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens unter Berücksichtigung der 2012 eingeführten Bestimmungen anzupassen; in der Erwägung, dass die Verhandlungsmandate des Parlaments zwar alle öffentlich einsehbar sind, dies jedoch nicht für die Mandate des Rates gilt; in der Erwägung, dass das Parlament diese Situation für höchst unbefriedigend hält;

R.  in der Erwägung, dass sich die drei Organe in Nummer 39 der neuen IIV im Hinblick auf eine bessere Rückverfolgbarkeit der einzelnen Stufen des Gesetzgebungsprozesses verpflichtet haben, bis zum 31. Dezember 2016 Wege zur Weiterentwicklung entsprechender Plattformen und Instrumente zu bestimmen, und zwar mit dem Ziel, eine spezielle gemeinsame Datenbank zum jeweiligen Stand der Gesetzgebungsdossiers einzurichten; in der Erwägung, dass bislang keine solche gemeinsame Datenbank eingerichtet worden ist;

S.  in der Erwägung, dass die drei Organe in Nummer 40 der neuen IIV mit Blick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Abkommen zugesichert haben, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen IIV zusammenzukommen, um über verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Rahmen der Verträge gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verhandeln; in der Erwägung, dass diese Verhandlungen im November 2016 aufgenommen wurden und noch andauern;

T.  in der Erwägung, dass sich die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich als wesentliches Instrument in internationalen Handelsabkommen auf dem Weg hin zu einem Dialog über Regulierungsfragen und zur Kohärenz zwischen den Handelspartnern herausgestellt hat; in der Erwägung, dass die Kommission sich in diesem Prozess weiterhin für die Grundsätze eines fairen und gleichen Wettbewerbs für alle Beteiligten einsetzen und größtmögliche Transparenz bei der Entscheidungsfindung gewährleisten sollte;

U.  in der Erwägung, dass die drei Organe in Nummer 46 der neuen IIV ihr Bekenntnis bekräftigen, im Zusammenhang mit der Änderung bestehender Rechtsakte häufiger auf die Gesetzgebungstechnik der Neufassung zurückzugreifen und dabei die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[25] uneingeschränkt zu beachten;

V.  in der Erwägung, dass die Kommission in Nummer 48 der neuen IIV zugesagt hat, als Beitrag zu ihrem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) jährlich einen Überblick – einschließlich einer jährlichen Aufwandserhebung – über die Ergebnisse der Bemühungen der Union zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Vermeidung von Überregulierung sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vorzulegen; in der Erwägung, dass die Ergebnisse der ersten jährlichen Erhebung zum bürokratischen Aufwand am 24. Oktober 2017 als Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2018 vorgelegt wurden;

W.  in der Erwägung, dass die jährliche Aufwandserhebung eine einmalige Gelegenheit dafür bietet, die Auswirkungen der EU-Bemühungen zur Vermeidung von Überregulierung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands zu ermitteln und zu überwachen; in der Erwägung, dass diese Erhebung eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, den Mehrwert der EU-Rechtsvorschriften nachzuweisen und den Bürgern der Europäischen Union Transparenz zu bieten;

X.  in der Erwägung, dass in der neuen IIV zu interinstitutioneller Zusammenarbeit aufgerufen wird mit dem Ziel, die geltenden Rechtsvorschriften der Union zu vereinfachen und Überregulierung und Verwaltungsaufwand für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen zu vermeiden; in der Erwägung, dass das Parlament betont, dass diese Ziele im Hinblick auf internationale Handelsabkommen nicht dazu führen dürfen, dass die Normen in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit, die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation oder die Verbraucherrechte gelockert werden;

Y.  in der Erwägung, dass gemäß Nummer 50 der neuen IIV die drei Organe die Umsetzung der neuen IIV gemeinsam und regelmäßig überwachen werden, und zwar sowohl auf politischer Ebene durch jährliche Beratungen als auch auf technischer Ebene im Rahmen der Gruppe für interinstitutionelle Koordinierung; in der Erwägung, dass die Überwachung auf politischer Ebene regelmäßige Beratungen in der Konferenz der Ausschussvorsitzenden und in den jährlichen Bestandsaufnahmetreffen auf hoher Ebene umfasst; in der Erwägung, dass darüber hinaus im Rahmen der gemeinsamen Erklärungen zu den legislativen Prioritäten der EU für 2017 bzw. 2018-2019 spezifische Überwachungsmodalitäten festgelegt wurden; in der Erwägung, dass die bisherigen Erfahrungen der Ausschüsse ein unschätzbares Instrument zur Bewertung der Umsetzung der neuen IIV darstellen; in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss über besondere Zuständigkeiten in den Bereichen bessere Rechtsetzung und Vereinfachung des Unionsrechts verfügt;

Gemeinsame Verpflichtungen und Ziele

1.  betrachtet die neue IIV als eine interinstitutionelle Maßnahme zur Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften der Union; erinnert daran, dass die EU-Rechtsvorschriften unterschiedliche Vorschriften in 28 Mitgliedstaaten in vielen Bereichen harmonisieren oder ersetzen, indem sie die nationalen Märkte gegenseitig und gleichermaßen zugänglich machen und die Verwaltungskosten insgesamt senken, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu schaffen;

2.  begrüßt die in den ersten eineinhalb Jahren der Anwendung der neuen IIV erzielten Fortschritte und Erfahrungen und ermutigt die Organe, weitere Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung der Vereinbarung zu unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die interinstitutionellen Verhandlungen über unverbindliche Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV und die Angleichung aller Basisrechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen wird, sowie im Hinblick auf die interinstitutionellen Verhandlungen über die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV und die Einrichtung einer speziellen gemeinsamen Datenbank, die über den aktuellen Stand der Rechtsetzungsverfahren Auskunft gibt;

3.  erinnert daran, dass die neue IIV darauf abzielt, die Beziehungen zwischen den drei Organen transparenter und offener zu gestalten, damit im Interesse der EU-Bürger qualitativ hochwertige Rechtsvorschriften verabschiedet werden können; ist der Auffassung, dass auch wenn der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter den Organen in den Nummern 9 und 32 zwar lediglich in Bezug auf bestimmte Bereiche der neuen IIV erwähnt wird, er jedoch als einer der in Artikel 13 EUV verankerten Grundsätze gleichwohl während des gesamten Rechtsetzungszyklus beachtet werden sollte;

Programmplanung

4.  begrüßt es, dass sich die drei Organe drauf geeinigt haben, die jährliche und mehrjährige Programmplanung der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV mittels eines strukturierteren Verfahrens mit einem präzisen Zeitplan zu stärken; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die erste Runde der interinstitutionellen jährlichen Programmplanung im Rahmen der neuen IIV durch eine aktive Beteiligung der drei Organe gekennzeichnet war und dass sich diese Beteiligung in einer gemeinsamen Erklärung über die legislativen Prioritäten der EU im Jahr 2017 niederschlug, wobei 59 wichtige Gesetzgebungsvorschläge als Prioritäten für 2017 festgelegt wurden, und dass im Anschluss an eine gemeinsame Erklärung über die legislativen Prioritäten für 2018-2019 31 wichtige Gesetzgebungsvorschläge als vorrangige Vorhaben bis zum Ende der laufenden Wahlperiode eingestuft wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere die aktive Mitwirkung des Rates und vertraut darauf, dass diese Mitwirkung auch in Zukunft fortgeführt wird, etwa in Bezug auf die mehrjährige Programmplanung für die nächste Wahlperiode; ist jedoch der Auffassung, dass die in den gemeinsamen Erklärungen vereinbarte vorrangige Behandlung bestimmter Rechtsetzungsdossiers nicht dazu benutzt werden sollte, unzulässigen Druck auf die Mitgesetzgeber auszuüben, und dass ein höheres Tempo nicht zu Lasten der Qualität der Rechtsakte gehen darf; ist der Ansicht, dass bewertet werden muss, inwiefern die derzeitigen Methoden und Regelungen für die Annahme der gemeinsamen Erklärungen angewendet werden und ob Verbesserungen an der Geschäftsordnung des Parlaments in Bezug auf die Verhandlungen über die interinstitutionelle Programmplanung erzielt werden können, zum Beispiel zur Stärkung des Mandats, dass dem Präsidenten von den Fraktionen erteilt wird;

5.  hält es für äußerst wichtig, dass die parlamentarischen Ausschüsse während des gesamten Prozesses der Vorbereitung und Umsetzung der gemeinsamen Erklärung umfassend konsultiert werden;

6.  weist darauf hin, dass die neue IIV die gegenseitigen Verpflichtungen unberührt lässt, die zwischen dem Parlament und der Kommission im Rahmenabkommen von 2010 vereinbart wurden; erinnert insbesondere daran, dass bei der Umsetzung der Nummern 6 bis 11 der neuen IIV die in Anhang 4 der Rahmenvereinbarung von 2010 enthaltenen Regelungen zum Zeitplan für das Arbeitsprogramm der Kommission eingehalten werden müssen;

7.  ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Vorlage ihres Arbeitsprogramms zusätzlich zu den in Nummer 8 der neuen IIV genannten Elementen darlegen sollte, inwiefern die beabsichtigten Rechtsakte im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind und worin genau ihr europäischer Mehrwert liegt;

8.  begrüßt die Einsetzung der Taskforce für Subsidiarität, Proportionalität und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ und ist der Ansicht, dass ihre Tätigkeiten umfassend mit der neuen IIV in Einklang stehen müssen, damit das Vertrauen der Bürger zunimmt, zumal der Grundsatz der Subsidiarität für die Bürger ein wesentliches Element des demokratischen Prozesses darstellt;

9.  fordert die Kommission auf, umfassendere, detailliertere und verlässlichere Arbeitsprogramme vorzulegen; fordert insbesondere, dass in den Arbeitsprogrammen der Kommission die Rechtsnatur jedes Vorschlags eindeutig angegeben wird und detaillierte und realistische zeitliche Vorgaben gemacht werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die angekündigten Gesetzgebungsvorschläge - insbesondere die wichtigen Gesetzgebungspakete - rechtzeitig vor Ablauf dieser Wahlperiode unterbreitet werden, damit den Mitgesetzgebern genügend Zeit bleibt, um ihre Befugnisse in vollem Umfang wahrnehmen zu können;

10.  regt an, wirkungsvolle Rechtsvorschriften auszuarbeiten, die darauf ausgerichtet sind, in allen Wirtschaftszweigen und insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen den Kündigungsschutz weiterzuentwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken;

11.  begrüßt es, dass die Kommission auf die Aufforderungen des Parlaments zur Unterbreitung von Vorschlägen für Unionsakte gemäß Artikel 225 AEUV reagiert hat, und zwar in den meisten Fällen innerhalb der in Ziffer 10 der neuen IIV vorgesehenen Frist von drei Monaten; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission keine spezifischen Mitteilungen angenommen hat, wie es in Ziffer 10 der neuen IIV vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, solche Mitteilungen zu veröffentlichen, um eine vollständige Transparenz zu gewährleisten und eine politische Antwort auf die in den Entschließungen des Parlaments enthaltenen Forderungen zu geben, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Analysen des Parlaments zum europäischen Mehrwert und zu den Kosten, die bei einem Verzicht auf ein Tätigwerden auf EU-Ebene anfallen würden;

12.  hält eine loyale und transparente Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission für wichtig, die sich konkret in einer wirklichen Verpflichtung der Kommission widerspiegeln muss, das Parlament und den Rat auf gleicher Ebene in die Umsetzung ihrer Programmplanungsvereinbarungen einzubeziehen, und erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, zeitnah auf legislative und nichtlegislative Eigeninitiativberichte zu reagieren; bedauert, dass auf mehrere Initiativberichte keine Reaktion erfolgt ist, und fordert die Kommission auf, den Mitgesetzgebern innerhalb von drei Monaten die Gründe für die Rücknahme eines Textes sowie eine mit Gründen versehene Antwort auf Ersuchen um legislative oder nichtlegislative Vorschläge zu übermitteln;

13.  ist der Auffassung, dass die Streichung aller Verweise auf die Verwendung alternativer Regulierungsverfahren in der neuen IIV nichts am Standpunkt des Parlaments ändert, wonach der Rückgriff auf rechtlich nicht verbindliche Instrumente („Soft Law“) nur mit größter Sorgfalt und auf einer hinreichend begründeten Grundlage erfolgen sollte, und dass dabei die Rechtssicherheit und die Klarheit der bestehenden Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt werden darf und zuvor das Parlament angehört werden muss[26]; sieht mit Sorge, dass das Fehlen klarer Grenzen für den Rückgriff auf „Soft Law“ dessen Verwendung sogar begünstigen kann, ohne dass eine Kontrolle durch das Parlament gewährleistet wäre;

14.  fordert den Rat und die Kommission auf, sich darauf zu einigen, alternative Regulierungsmethoden, falls unbedingt notwendig, in die mehrjährigen und jährlichen Programmplanungsdokumente aufzunehmen, damit sie von den Mitgesetzgebern ordnungsgemäß identifiziert und kontrolliert werden können;

Instrumente für eine bessere Rechtsetzung

15.   hebt hervor, dass Folgenabschätzungen Informationen enthalten können, aber niemals politische Entscheidungen ersetzen oder das Gesetzgebungsverfahren unnötig verzögern dürfen; betont, dass während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens und bei allen Bewertungen der Folgen vorgeschlagener Rechtsvorschriften den potenziellen Auswirkungen auf diejenigen Akteure Beachtung geschenkt werden muss, die am wenigsten Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegenüber den Entscheidungsträgern geltend zu machen, darunter KMU, die Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und andere, die nicht den Vorteil eines leichten Zugangs zu den Organen haben; ist der Ansicht, dass der Bewertung der insbesondere sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Konsequenzen in Folgenabschätzungen derselbe Stellenwert eingeräumt werden muss und die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger sowie auf die Gleichstellung von Frauen und Männern beurteilt werden müssen;

16.   weist darauf hin, dass KMU 99 % der Unternehmen in der EU ausmachen, 58 % des Umsatzes in der EU erwirtschaften und zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft stellen; weist außerdem darauf hin, dass sich die Kommission im Rahmen des Small Business Act verpflichtet hat, den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in ihrer Politikgestaltung umzusetzen, und dass dies auch den KMU-Test zur Bewertung der Auswirkungen künftiger Gesetzgebungs- und Verwaltungsinitiativen auf KMU einschließt[27]; weist erneut darauf hin, dass das Parlament in seinem am 9. März 2016 gefassten Beschluss zur neuen IIV erklärte, dass der Wortlaut der neuen IIV die drei Organe nicht ausreichend dazu verpflichtet, KMU- und Wettbewerbsfähigkeitstests in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen[28]; betont, wie wichtig es ist, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen sowie die Bedürfnisse von KMU in allen Phasen des Gesetzgebungszyklus zu berücksichtigen, und bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung vorschreiben, dass die potenziellen Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit bei allen Folgenabschätzungen systematisch geprüft und benannt werden müssen; weist darauf hin, dass es KMU-Tests oft an Qualität und kohärenter Anwendung mangelt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Auswirkungen auf KMU besser berücksichtigt werden können, und beabsichtigt, diese Frage in den kommenden Jahren aufmerksam zu überwachen;

17.  fordert die Kommission im Rahmen der besseren Rechtsetzung auf, die sozialen und ökologischen Folgen ihrer Politik sowie ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger besser zu beurteilen, indem sie nicht nur die Kosten der Nichtregelung auf europäischer Ebene, sondern auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Kosten-Nutzen-Analyse nur eines von vielen Kriterien ist;

18.  fordert erneut, dass die Verpflichtung eingeführt wird, in alle Folgenabschätzungen eine ausgewogene Analyse der mittel- bis langfristigen Auswirkungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt und Gesundheit aufzunehmen;

19.  fordert die Kommission auf, bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Initiativen, Vorschlägen oder bereits bestehenden Rechtsvorschriften mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie der einschlägigen Auswirkungen auf die weiteren Fortschritte bei den Zielen und auf deren Umsetzung auf Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen zurückzugreifen;

20.  erinnert daran, dass die im Vorschlag der Kommission für die neue IIV ursprünglich vorgesehene Einrichtung eines ergänzenden, technisch unabhängigen Ad-hoc-Panels in den Verhandlungen nicht mehr weiterverfolgt wurde; weist darauf hin, dass das Ziel der Schaffung eines solchen Gremiums darin lag, die Unabhängigkeit, Transparenz und Objektivität der Folgenabschätzungen zu verbessern; erinnert ferner daran, dass in Nummer 15 der neuen IIV vereinbart wurde, dass das Parlament und der Rat, soweit sie es in Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren für sachdienlich und erforderlich halten, Folgenabschätzungen zu den von ihnen vorgenommenen wesentlichen und für eine informierte, fundierte Entscheidung dringend benötigten Änderungen am Kommissionsvorschlag durchführen würden; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Ausschüsse, von diesem Instrument Gebrauch machen, wann immer dies erforderlich ist;

21.  begrüßt den Verweis in der neuen IIV auf die Einbeziehung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in den Anwendungsbereich der Folgenabschätzungen; betont in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Folgenabschätzungen stets die Vereinbarkeit des betreffenden Vorschlags mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gründlich und eingehend geprüft und sein europäischer Mehrwert dargelegt werden sollte;

22.  stellt fest, dass bei vielen Vorschlägen der Kommission keine Folgenabschätzungen vorgenommen wurden, und dass Ausschüsse die Besorgnis geäußert haben, dass die Qualität und die Detailtiefe der Folgenabschätzungen variieren und von einer umfassenden bis zu einer eher oberflächlichen Bewertung reichen; weist darauf hin, dass in der ersten Phase der Anwendung der neuen IIV bei 20 von 59 Kommissionsvorschlägen, die in der gemeinsamen Erklärung von 2017 aufgeführt sind, keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwar in jedem Fall vorgesehen ist, dass bei Initiativen, bei denen zu erwarten ist, dass sie erhebliche soziale, wirtschaftliche oder ökologische Auswirkungen haben, eine Folgenabschätzung vorgenommen werden sollte, dass jedoch die im Arbeitsprogramm der Kommission oder in der gemeinsamen Erklärung enthaltenen Initiativen gemäß Nummer 13 der neuen IIV regelmäßig mit einer Folgenabschätzung einhergehen sollten;

23.  begrüßt, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vorsieht, bei der Festsetzung der Gesetzgebungsagenda den „europäischen Mehrwert“ jeder vorgeschlagenen Unionsmaßnahme sowie die Kosten eines Verzichts auf EU-politisches Handeln in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn auf Unionsebene nichts unternommen wird; betont, dass die Kosten eines Verzichts auf EU-politisches Handeln auf 1,75 Billionen EUR pro Jahr geschätzt werden können, was 12 % des BIP der EU (2016) entspricht; würdigt die entsprechende Arbeit der Direktion für Folgenabschätzung und europäischen Mehrwert des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS);

24.  fordert die Kommission auf, weiter zu klären, in welcher Weise sie beabsichtigt, die Kosten eines Verzichts auf ein Tätigwerden auf EU-Ebene - unter anderem die Kosten für Erzeuger, Verbraucher, Arbeitnehmer, Verwaltungen und Umwelt - zu bewerten, die dadurch entstehen, dass es keine harmonisierten Rechtsvorschriften auf EU-Ebene gibt, wobei voneinander abweichende nationale Vorschriften zusätzliche Kosten verursachen und die Wirksamkeit der Politiken beeinträchtigen (wie in den Nummern 10 und 12 der neuen IIV dargelegt wird); weist darauf hin, dass eine solche Bewertung nicht nur im Falle von Verfallsklauseln gegen Ende eines Programms oder im Falle einer geplanten Aufhebung durchgeführt werden sollte, sondern auch in Fällen, in denen Maßnahmen oder Rechtsvorschriften auf EU-Ebene noch nicht in Kraft sind oder noch geprüft werden;

25.  weist darauf hin, dass der frühere Ausschusses für Folgenabschätzung durch den neuen Ausschuss für Regulierungskontrolle abgelöst wurde, wodurch die Unabhängigkeit des Ausschusses verbessert wurde; bekräftigt, dass die Unabhängigkeit, Transparenz und Objektivität des Ausschusses für Regulierungskontrolle und seiner Arbeiten geschützt werden müssen und dass die Ausschussmitglieder keiner politischen Kontrolle unterliegen dürfen[29]; betont, dass die Kommission dafür zu sorgen sollte, dass alle Stellungnahmen des Ausschusses, auch negative, gleichzeitig mit der Veröffentlichung der betreffenden Folgenabschätzung veröffentlicht und zugänglich gemacht werden; fordert, dass die Leistung des Ausschusses für Regulierungskontrolle bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Überwachung und der objektiven Beratung bei Folgenabschätzungen bewertet wird;

26.  weist darauf hin, dass die in der Verwaltung des Parlaments eingerichtete Direktion für Folgenabschätzung und europäischen Mehrwert die parlamentarischen Ausschüsse unterstützt und ihnen eine Vielzahl von Diensten anbietet, für die ausreichende Mittel zur Verfügung stehen müssen, damit sichergestellt ist, dass die Mitglieder und Ausschüsse die bestmögliche verfügbare Unterstützung erhalten; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Konferenz der Ausschussvorsitzenden am 12. September 2017 eine aktualisierte Fassung des „Handbuchs für Folgenabschätzungen – Leitfaden für die Ausschüsse“ verabschiedet hat;

27.  fordert all seine Ausschüsse auf, die Folgenabschätzungen der Kommission systematisch zu überprüfen und die Ex-ante-Analyse der Folgenabschätzung des Europäischen Parlaments so früh wie möglich im Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen;

28.   erinnert daran, dass gemäß Nummer 14 der neuen IIV das Parlament bei der Prüfung der Gesetzgebungsvorschläge der Kommission die Folgenabschätzungen der Kommission umfassend zu berücksichtigen hat; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die parlamentarischen Ausschüsse die Kommission auffordern können, ihre Folgenabschätzung und die gewählte politische Option in einer Sitzung des gesamten Ausschusses vorzustellen, und fordert seine Ausschüsse auf, diese Gelegenheit regelmäßiger zu nutzen und auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich von den Dienststellen des Parlaments eine Präsentation zur ersten Bewertung der Folgenabschätzung der Kommission zeigen zu lassen; weist jedoch darauf hin, dass dies den Spielraum, der den Mitgesetzgebern zur Verfügung steht, nicht einschränken darf;

29.  begrüßt, dass die Kommission die Möglichkeit hat, ihre eigenen Folgenabschätzungen während des Gesetzgebungsverfahrens zu ergänzen; ist der Auffassung, dass Nummer 16 der neuen IIV dahingehend verstanden werden sollte, dass die Kommission auf Verlangen des Parlaments oder des Rates derartige ergänzenden Folgenabschätzungen grundsätzlich unverzüglich vorlegen sollte;

30.  hält es für wichtig, dass die Interessengruppen zeitnah, öffentlich und auf transparente Weise eingebunden und angehört werden, damit ausreichend Zeit für aussagekräftige Antworten bleibt; hält es für sehr wichtig, dass die öffentlichen Konsultationen von der Kommission in der Phase der Vorbereitung in allen Amtssprachen geführt werden;

31.  weist darauf hin, dass es gemäß Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung „jedem einzelnen der drei Organe [obliegt], seine Folgenabschätzung selbst zu gestalten, einschließlich des Einsatzes interner Ressourcen und der Qualitätskontrolle“;

32.  begrüßt es, dass sich die drei Organe in Nummer 17 der neuen IIV verpflichtet haben, Informationen über bewährte Verfahren und Methoden im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen auszutauschen; ist der Auffassung, dass dieser Austausch, wo immer dies möglich ist, auch die gemeinsame Nutzung von Rohdaten umfassen sollte, die der Folgenabschätzung der Kommission zugrunde liegen, und zwar insbesondere dann, wenn das Parlament beschließt, die Folgenabschätzung der Kommission durch eigene weitere Arbeiten zu ergänzen; fordert zu diesem Zweck die Dienststellen der drei Organe auf, möglichst umfassend zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf gemeinsame Schulungen über Methoden der Folgenabschätzung, sowie mit dem Ziel, in Zukunft auf eine gemeinsame interinstitutionelle Methode zurückgreifen zu können;

33.  betont im Sinne von Nummer 18 der neuen Vereinbarung, wie wichtig es ist, dass die „ursprüngliche Folgenabschätzung der Kommission und jede weitere im Laufe des Gesetzgebungsprozesses von den Organen durchgeführte Folgenabschätzung“ vor Ende des Gesetzgebungsprozesses in dem Bemühen um Transparenz gegenüber den Bürgern und Interessengruppen öffentlich bekannt gemacht werden;

34.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die interessierten Akteure, einschließlich der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft, in der Lage sein sollten, so früh wie möglich in der Konsultationsphase einen effektiven Beitrag zum Verfahren der Folgenabschätzung zu leisten, und fordert die Kommission daher auf, systematischer auf Fahrpläne und Folgenabschätzungen in der Anfangsphase zurückzugreifen und diese rechtzeitig zu Beginn des Folgenabschätzungsverfahrens zu veröffentlichen;

35.  begrüßt die Zusage der Kommission, vor der Annahme eines Vorschlags eine breit angelegte Konsultation durchzuführen und dabei insbesondere KMU, die Zivilgesellschaft und sonstige Endadressaten zu einer direkten Beteiligung an den Konsultationen zu ermutigen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die überarbeiteten Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung in diese Richtung gehen;

36.  betont, dass die neuen Bestimmungen über öffentliche Konsultationen bzw. Konsultationen der Interessenträger ein wichtiges Instrument für die Vorbereitung und Durchführung des Rechtsetzungsverfahrens darstellen;

37.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die verbindlichen Fristen für Durchführungsberichte und die Überprüfung von Richtlinien und Verordnungen zu wahren;

38.  unterstreicht, wie wichtig Ex-post-Bewertungen bestehender Rechtsvorschriften gemäß dem Grundsatz „Evaluierung zuerst“ sind, und empfiehlt, dass sie, wann immer möglich, in Form von Ex-post-Folgenabschätzungen durchgeführt werden sollten, wobei die gleiche Methode wie bei der Ex-ante-Folgenabschätzung für den fraglichen Rechtsakt angewendet werden sollte, um eine bessere Bewertung der Wirkung des betreffenden Rechtsakts zu ermöglichen;

39.  begrüßt, dass sich die drei Organe in Nummer 22 der neuen IIV im Hinblick auf eine leichtere Evaluierung bestehender Rechtsvorschriften darauf geeinigt haben, gegebenenfalls in den Rechtsvorschriften Anforderungen an die Berichtserstattung, Überwachung und Evaluierung festzulegen, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen; ist sich der Herausforderungen bewusst, die mit der Erhebung von Daten über die Wirkung von Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten verbunden sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu intensivieren;

40.  begrüßt es, dass sich die drei Organe in Nummer 23 der neuen IIV darauf geeinigt haben, die Verwendung von Überprüfungsklauseln in Gesetzgebungsakten systematisch in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission auf, Überprüfungsklauseln in ihre Vorschläge aufzunehmen, wann immer dies angezeigt erscheint, und, falls dies nicht der Fall ist, ihre Gründe für die Abweichung von dieser allgemeinen Regel anzugeben;

Gesetzgebungsinstrumente

41.   begrüßt die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf den Umfang der Begründung, die jedem ihrer Vorschläge beigefügt ist; bekundet seine besondere Zufriedenheit darüber, dass die Kommission auch darlegen wird, inwiefern die vorgeschlagenen Maßnahmen im Lichte der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig im Hinblick auf die Einhaltung dieser Grundsätze sowie den europäischen Mehrwert der vorgeschlagenen Maßnahme eine verstärkte und umfassende Bewertung und Begründung sind;

42.  ist der Auffassung, dass die zu einem Vorschlag gehörende Begründung und die entsprechende Folgenabschätzung unbedingt kohärent sein müssen; fordert die Kommission daher auf, für eine solche Kohärenz zu sorgen und die von ihr getroffene Wahl zu erläutern, wenn sie von den Ergebnissen der Folgenabschätzung abweicht;

43.  weist darauf hin, dass die Kommission in Ziffer 25 der neuen IIV lediglich zugesagt hat, „der unterschiedlichen Rechtsnatur und den unterschiedlichen Wirkungen von Verordnung und Richtlinie gebührend Rechnung [zu] tragen“; bekräftigt seine Forderung, die mit dem im Monti-Bericht skizzierten Ansatz übereinstimmt, wonach bei Gesetzgebungsvorschlägen im Einklang mit den in den Verträgen festgelegten rechtlichen Voraussetzungen häufiger auf Verordnungen zurückgegriffen werden sollte[30], um in der gesamten Union Kohärenz, Einfachheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten;

44.  begrüßt es, dass sich die drei Organe verpflichtet haben, im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage einen Gedankenaustausch zu führen, wie es in Nummer 25 der neuen IIV heißt; hebt den Stellenwert und die Fachkenntnisse des Rechtsausschusses im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtsgrundlagen hervor[31]; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments, wonach es sich jedem Versuch widersetzen wird, seine gesetzgeberischen Befugnisse durch ungerechtfertigte Änderungen der Rechtsgrundlage auszuhöhlen; ersucht den Rat, seine Zusage, im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die vorgeschlagene Rechtsgrundlage, insbesondere in politisch sensiblen Bereichen, einen Dialog mit dem Parlament zu führen, uneingeschränkt einzuhalten;

45.  hebt hervor, dass die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Vorschlag der Kommission sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss; betont jedoch das Recht des Parlaments als Mitgesetzgeber, auf der Grundlage seiner Auslegung der Verträge Änderungen der Rechtsgrundlage vorzuschlagen;

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

46.  unterstreicht die Bedeutung des in Nummer 26 der neuen IIV verankerten Grundsatzes und bekräftigt, dass es Sache des Gesetzgebers ist, im Rahmen der Verträge und im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu entscheiden, ob und in welchem Umfang auf delegierte Rechtsakte und ob und in welchem Umfang auf Durchführungsrechtsakte zurückgegriffen werden darf[32];

47.  stellt fest, dass die Übertragung von Befugnissen an die Kommission nicht rein technischer Natur ist, sondern auch politisch sensible Fragestellungen betreffen kann, die für die Unionsbürger, die Verbraucher und die Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sind;

48.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, die in Nummer 27 der neuen IIV genannte Frist einzuhalten, um die Angleichung aller Basisrechtsakte vorzuschlagen, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen wird; ist ferner der Auffassung, dass grundsätzlich alle Angelegenheiten, die bisher dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterlagen, nunmehr an Artikel 290 AEUV angeglichen und folglich in delegierte Rechtsakte umgewandelt werden sollten[33];

49.  warnt davor, dass die Aufnahme der Verpflichtung der Kommission, bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte systematisch auf Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zurückzugreifen, nicht dazu führen darf, dass das betreffende Verfahren sehr ähnlich, wenn nicht sogar völlig identisch mit dem Verfahren ist, das für die Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten gilt, insbesondere, was die den Sachverständigen eingeräumten Verfahrensrechte betrifft; ist der Auffassung, dass dadurch auch die Unterschiede zwischen den beiden Arten von Rechtsakten in einer Weise verwischt werden können, dass dies de facto auf ein Wiederaufleben des vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Komitologieverfahrens hinauslaufen könnte;

50.  bringt seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass der Rat trotz der Zugeständnisse des Parlaments nach wie vor kaum Bereitschaft zeigt, delegierte Rechtsakte zuzulassen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 290 AEUV erfüllt sind; erinnert daran, dass die neue IIV, wie es in ihrem Erwägungsgrund 7 heißt, die Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erleichtern und die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV verbessern soll; hebt jedoch hervor, dass der Rat bei mehreren Gesetzgebungsakten darauf bestanden hat, dass im Basisrechtsakt selbst entweder Durchführungsbefugnisse nach Artikel 291 AEUV übertragen werden oder alle Elemente benannt werden, die abstrakt betrachtet für eine Übertragung von Befugnissen oder eine Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Frage kommen; bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission in diesen Fällen ihre ursprünglichen Vorschläge nicht verteidigt hat;

51.  ist äußerst besorgt darüber, dass der Rat quasi systematisch versucht, delegierte Rechtsakte durch Durchführungsrechtsakte zu ersetzen; hält es insbesondere für keinesfalls hinnehmbar, dass der Rat versucht, die Anpassung an den Vertrag von Lissabon zu nutzen, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch Durchführungsrechtsakte und nicht durch delegierte Rechtsakte zu ersetzen;

52.  begrüßt den Beginn der in Nummer 28 der neuen IIV erwähnten interinstitutionellen Verhandlungen; bekräftigt seinen Standpunkt zu den in seiner Entschließung vom 25. Februar 2014 dargelegten unverbindlichen Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV[34]; ist der Auffassung, dass diese Kriterien als Grundlage für die Verhandlungen dienen sollten;

53.  weist erneut darauf hin, dass politisch wichtige Bestandteile, etwa Unionslisten oder -verzeichnisse von Waren oder Stoffen, integraler Bestandteil des Basisrechtsakts bleiben sollten – gegebenenfalls in Form von Anhängen – und daher ausschließlich über delegierte Rechtsakte geändert werden sollten; betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit keine eigenständigen Listen erstellt werden sollten;

54.  ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt werden muss, etwa die Entscheidungen in der Rechtssache „Biozide“, in der Rechtssache „delegierter Rechtsakt zur Connecting Europe Fazilität“ und in der Rechtssache „Gegenseitigkeitsmechanismus im Bereich der Visumpolitik“[35];

55.  begrüßt, dass die Kommission zugesagt hat, auf Sachverständigengruppen zurückzugreifen, ausgewählte Interessengruppen zu konsultieren und gegebenenfalls öffentliche Konsultationen durchzuführen, wenn für die erste Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten umfassenderes Fachwissen benötigt wird; ist der Auffassung, dass das Parlament stets ordnungsgemäß darüber unterrichtet werden sollte, wenn eine derartige Konsultation eingeleitet wird;

56.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass sich die Kommission in Nummer 28 der neuen IIV damit einverstanden erklärt hat, dafür zu sorgen, dass Parlament und Rat einen gleichberechtigten Zugang zu allen Informationen über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, damit sie alle Dokumente zeitgleich mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten; begrüßt es, dass den Sachverständigen des Parlaments und des Rates systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission gewährt wird, zu denen Sachverständige aus den Mitgliedstaaten eingeladen werden und die sich mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassen; fordert die Kommission auf, dieser Verpflichtung tatsächlich und konsequent nachzukommen; stellt fest, dass sich dieser Zugang bereits verbessert hat;

57.  betont, dass die informelle Zusammenarbeit während der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten verbessert werden muss; mahnt, dass bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der in einem Rechtsakt und im Rahmen seiner Zielsetzung ausgedrückte Wille der beiden Rechtsetzungsorgane nicht aus den Augen verloren werden darf; weist auf die Bedeutung des Registers für delegierte Rechtsakte hin, das nunmehr einsatzbereit ist;

58.  bedauert, dass die Kommission oft von den drei Finanzaufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) vorgeschlagene Maßnahmen auf Ebene 2 als ohne Änderungen angenommen betrachtet, wodurch sich der Zeitrahmen des Parlaments für die Kontrolle reduziert, wenn wichtige oder sehr viele Änderungen vorgenommen werden;

59.  würdigt die raschen Fortschritte, die in Bezug auf die Einrichtung eines gemeinsamen funktionalen Registers für delegierte Rechtsakte auf interinstitutioneller Ebene erzielt wurden, und begrüßt, dass dieses Register am 12. Dezember 2017 offiziell in Betrieb genommen wurde;

60.  sieht der Verwendung des gut strukturierten, nutzerfreundlichen funktionalen Registers delegierter Rechtsakte, das das Parlament gefordert hatte und das am 12. Dezember 2017 veröffentlicht wurde, erwartungsvoll entgegen;

61.  stellt fest, dass verbesserte Legislativverfahren auf EU-Ebene im Zuge einer rechtzeitigen und vertieften interinstitutionellen Zusammenarbeit zu einer kohärenteren und einheitlichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften führen können;

Transparenz und Koordinierung des Gesetzgebungsverfahrens

62.  begrüßt die Tatsache, dass gemäß Nummer 32 der neuen IIV das Parlament und der Rat als Mitgesetzgeber ihre Befugnisse gleichberechtigt ausüben sollen und die Kommission eine Vermittlerrolle spielen muss, indem sie die beiden Gesetzgebungsorgane gleich behandelt; weist darauf hin, dass dieser Grundsatz bereits im Vertrag von Lissabon verankert ist; fordert deshalb, dass die Kommission alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit Legislativvorschlägen einschließlich Non-Papers gleichzeitig beiden Gesetzgebern zur Verfügung stellt und, wenn möglich, veröffentlicht;

63.  bedauert, dass die Nummern 33 und 34 der neuen IIV noch nicht zu einer Verbesserung des Informationsflusses aus dem Rat geführt haben, zumal es offenbar einen generellen Mangel an Informationen über die von den Mitgliedstaaten im Rat aufgeworfenen Fragen gibt und kein systematisches Konzept zur Erleichterung des gegenseitigen Meinungs- und Informationsaustauschs besteht; stellt mit Sorge fest, dass der Informationsfluss in der Regel von Vorsitz zu Vorsitz sehr unterschiedlich ist und es Unterschiede zwischen den Dienststellen des Generalsekretariats des Rates gibt; weist nachdrücklich auf den asymmetrischen Zugang der Rechtsetzungsinstanzen zu Informationen hin, da der Rat an Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse teilnehmen kann, die Vertreter des Parlaments aber nicht zu den Treffen der Arbeitsgruppen des Rates eingeladen werden; ist deshalb der Ansicht, dass eine kohärent transparente Vorgehensweise wünschenswert ist; schlägt vor, dass der Rat – wie auch das Parlament – grundsätzlich all seine Sitzungen öffentlich abhält;

64.  fordert, dass die Nummern 33 und 34 der neuen IIV vollständig umgesetzt werden; fordert den Rat insbesondere auf, die Tagesordnungen, Arbeitsdokumente und Vorschläge des Vorsitzes der Arbeitsgruppen und des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) dem Parlament regelmäßig und in strukturierter Form zu übermitteln, damit unter den Mitgesetzgebern ein einheitlicher Informationsstand gewährleistet ist; ist der Auffassung, dass die Ziffern 33 und 34 der neuen IIV dahingehend ausgelegt werden sollten, dass das Parlament zusätzlich zum informellen Meinungsaustausch ersucht werden kann, einen Vertreter zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates und des AStV zu entsenden;

65.  betont, dass gemäß Nummer 35 und 36 der neuen IIV eine zeitliche Abstimmung und Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens nur dann erfolgen darf, wenn die Befugnisse der Mitgesetzgeber umfassend gewahrt werden; ist daher der Auffassung, dass die zeitliche Abstimmung oder Beschleunigung keinesfalls dazu führen darf, dass dem Parlament von anderen Organen zeitliche Vorgaben gemacht werden;

66.  fordert nachdrücklich, dass die Bemühungen um die Einrichtung einer speziellen gemeinsamen Datenbank zum Stand der Gesetzgebungsverfahren, wie sie in Nummer 39 der neuen IIV vorgesehen ist, intensiviert werden; weist darauf hin, dass diese Datenbank auch Informationen über alle Phasen des Gesetzgebungsverfahrens enthalten sollte, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu erleichtern; regt an, dass die Datenbank auch Informationen über das Verfahren der Folgenabschätzung enthalten sollte;

67.  erinnert die drei EU-Organe daran, dass weitere Fortschritte erzielt werden müssen, was die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank mit Angaben zum Stand der Gesetzgebungsdossiers angeht;

68.  schlägt vor, dass sich der Rat im Rahmen des Anhörungsverfahrens mindestens einmal mit dem Parlament trifft, damit dieses die angenommenen Änderungsanträge vorstellen und begründen und der Rat zu jedem dieser Änderungsanträge Stellung nehmen kann; schlägt vor, dass der Rat in jedem Fall eine schriftliche Antwort übermittelt;

69.  regt an, dass das Parlament eine quantitative Studie zur Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens durchführt;

70.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, den in der Verordnung über die Europäische Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitrahmen für Entscheidungen über die Billigung, Änderung oder Ablehnung von Entwürfen technischer Standards zu achten und zumindest den beiden Gesetzgebern frühzeitig offiziell mitzuteilen, wenn sie den Zeitrahmen ausnahmsweise nicht einhalten kann, und die Gründe dafür zu nennen; betont, dass die Kommission dies in letzter Zeit häufig versäumt hat; erinnert die Kommission daran, dass die Verfahren, nach denen das Parlament erklärt, dass es keine Einwände gegen einen Rechtsakt erhebt, nicht als Puffer für Verzögerungen auf Kommissionsseite gedacht sind und dass sich diese Verfahren erheblich auf den Zeitrahmen auswirken, in dem das Parlament seine Kontrollrechte ausüben kann;

71.  begrüßt, dass die in Nummer 40 der neuen IIV erwähnten interinstitutionellen Verhandlungen im November 2016 aufgenommen wurden; bedauert allerdings, dass nach mehr als einjähriger Diskussion, zwei Verhandlungsrunden auf politischer Ebene und einer Reihe von Sitzungen auf technischer Ebene noch keine Einigung erzielt wurde, obwohl die ständige Rechtsprechung diesbezüglich eindeutig ist;

72.  begrüßt die schriftlichen Zusammenfassungen der Kommission im Vorfeld internationaler Konferenzen sowie die täglichen mündlichen Zusammenfassungen des Ratsvorsitzes und der Kommission während der entsprechenden Konferenzen;

73.  bedauert, dass das Parlament nicht als Beobachter an den im Zuge der einschlägigen internationalen Konferenzen stattfindenden EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen darf;

74.  fordert die drei Organe auf, die Verhandlungen über verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, die im November 2016 gemäß Nummer 40 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aufgenommen wurden, rasch zum Abschluss zu bringen;

75.  erinnert den Rat und die Kommission daran, dass die praktischen Modalitäten in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen mit den Verträgen, insbesondere mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar sein müssen, wie etwa den Entscheidungen in der Rechtssache Tansania und in der Rechtssache Mauritius[36];

76.  fordert die anderen Organe und Einrichtungen auf, die in den Verträgen und einschlägigen Regelungen enthaltenen Bestimmungen zu befolgen und die Rechtsprechung zu beachten, damit gewährleistet ist, dass das Parlament

a.  während des gesamten Lebenszyklus internationaler Übereinkünfte unverzüglich, umfassend und genau informiert wird, und zwar proaktiv, strukturiert und effizient, ohne dass die Verhandlungsposition der EU dabei untergraben wird, und dass ihm genügend Zeit eingeräumt wird, um seine Ansichten in allen Phasen darzulegen, damit diese anschließend so weit wie möglich berücksichtigt werden;

b.  in der Phase der Umsetzung der Übereinkünfte genau informiert und eingebunden wird, insbesondere in Bezug auf die Entscheidungen der durch die Übereinkünfte eingesetzten Gremien, und dass es seine Rechte als Mitgesetzgeber in vollem Umfang wahrnehmen kann, wenn sie Auswirkungen auf das EU-Recht haben;

c.  bereits im Vorfeld über den Standpunkt der Kommission in internationalen Foren wie WHO, UNCTAD, OECD, UNDP, FAO und UNHRC informiert wird;

77.  hält es für unerlässlich, die seit langem bestehende Praxis, die Zustimmung des Parlaments abzuwarten, bevor die Handels- und Investitionsbestimmungen politisch wichtiger Abkommen vorläufig angewandt werden, bereichsübergreifend zu respektieren, wie auch Kommissionsmitglied Malmström bei ihrer Anhörung am 26. September 2014 zugesagt hat; fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, diese Praxis auch weiterhin auf alle internationalen Übereinkünfte auszudehnen;

78.  weist darauf hin, dass das Parlament bereit ist, den EuGH erneut anzurufen, um sicherzustellen, dass die Rechte des Parlaments gewahrt werden, falls in naher Zukunft bei den Verhandlungen über Ziffer 40 der neuen IVV keine schlüssigen Fortschritte erzielt werden;

79.  weist darauf hin, dass jedes Organ darauf achten sollte, dass seine Verantwortung als Gesetzgeber nicht mit dem Abschluss internationaler Abkommen endet; hält es für notwendig, dass die Umsetzung der Abkommen genau überwacht wird und dauerhaft Anstrengungen unternommen werden, damit gewährleistet ist, dass die Ziele der Abkommen erreicht werden können; fordert, dass die Organe bewährte Verfahren und einen kooperativen Ansatz auch bei der Umsetzung und Evaluierung internationaler Abkommen anwenden;

80.  stellt fest, dass Folgenabschätzungen, einschließlich einer Analyse der Menschenrechtssituation, ein wichtiges Instrument bei der Aushandlung von Handels- und Investitionsabkommen sein können, das den Vertragsparteien hilft, ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen, und verweist auf den verbindlichen Charakter von Abkommen wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

81.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten – gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 – uneingeschränkt zu achten, wenn es um die Annahme von Verhandlungsleitlinien, Verhandlungen, die Rechtsgrundlage zu unterzeichnender und abzuschließender Vorschläge sowie insbesondere um die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Handelsabkommen durch den Rat geht;

82.  fordert die Vertreter der EU auf, besonders auf die Konsistenz zwischen internationalen Standards und Anforderungen und verabschiedeten verbindlichen EU-Rechtsakten zu achten;

83.  fordert die Kommission auf, Unterlagen offenzulegen, aus denen ihr Standpunkt in den internationalen Organisationen, die finanzpolitische, geldpolitische und aufsichtsrechtliche Normen festlegen, insbesondere im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, hervorgeht; fordert, dass das Parlament in allen Phasen der Entwicklung internationaler Standards, die sich auf das Recht der EU auswirken können, umfänglich informiert wird.

84.  fordert die Einrichtung und Formalisierung eines Finanzdialogs über die Annahme und Kohärenz europäischer Standpunkte im Vorfeld wichtiger internationaler Verhandlungen gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien; betont, dass diese Standpunkte auf der Grundlage detaillierter Leitlinien, die um proaktive Entschließungen mit Empfehlungscharakter ergänzt werden könnten, vorab erörtert werden und bekannt sein sollten, dass Folgemaßnahmen ergriffen werden sollten und die Kommission regelmäßig über die Anwendung dieser Leitlinien berichten sollte.

85.   verweist auf seine am 15. März 2018 angenommene Erklärung zum Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur, in der es bedauert, dass seine Rolle und seine Rechte als gleichberechtigter Mitgesetzgeber mit dem Rat nicht gebührend berücksichtigt wurden;

86.   weist auf das am 6. Dezember 2017 vom AStV verabschiedete Mandat hin, mit dem dem Standpunkt des Rates zum Vorschlag der Kommission für ein verbindliches Transparenzregister zugestimmt wird; fordert alle Parteien auf, die Verhandlungen im Geiste einer guten Zusammenarbeit abzuschließen, um die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens zu verbessern;

Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union

87.  unterstreicht, wie wichtig der in Nummer 43 der neuen IIV niedergelegte Grundsatz ist, demzufolge die Mitgliedstaaten, wenn sie sich bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht dafür entscheiden, Elemente hinzuzufügen, die mit den betreffenden Rechtsvorschriften der Union in keinerlei Zusammenhang stehen, solche Hinzufügungen entweder im Umsetzungsrechtsakt oder in dazugehörigen Dokumenten kenntlich machen müssen; stellt fest, dass solche Hinweise häufig immer noch nicht gegeben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam und konsequent gegen unzureichende Transparenz und andere Probleme im Zusammenhang mit der Praxis der Überregulierung („Gold-Plating“)[37] vorzugehen;

88.  ist der Ansicht, dass bei der Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU eindeutig zwischen Fällen der Überregulierung – d. h. Mitgliedstaaten führen zusätzliche Verwaltungsanforderungen ein, die mit den Rechtsvorschriften der EU nicht in Zusammenhang stehen – und der Festlegung strengerer Standards – d. h. von Standards, die über die EU-weit für den Umwelt- und Verbraucherschutz und in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Lebensmittelsicherheit geltenden Mindeststandards hinausgehen – unterschieden werden muss;

89.   ist der Auffassung, dass sich die drei Organe zwecks Verringerung der Probleme im Zusammenhang mit Überregulierung verpflichten sollten, EU-Rechtsvorschriften zu verabschieden, die eindeutig und leicht umsetzbar sind und einen spezifisch europäischen Mehrwert aufweisen; erinnert daran, dass zwar jeder zusätzliche unnötige Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte, dies jedoch die Mitgliedstaaten nicht daran hindern sollte, ehrgeizigere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen und höhere Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards vorzusehen, wenn das Unionsrecht lediglich Mindestnormen vorsieht;

90.  fordert die Mitgliedstaaten auf, möglichst davon abzusehen, bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union zusätzliche Verwaltungsanforderungen einzuführen, und fordert sie auf, entsprechende Hinzufügungen gemäß Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung in dem Umsetzungsrechtsakt oder in den dazugehörige Dokumenten kenntlich zu machen;

91.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 44 der neuen IIV gehalten sind, bei der Erhebung der für die Überwachung und Evaluierung der Umsetzung des Unionsrechts benötigten Informationen und Daten mit der Kommission zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich der Bereitstellung von Entsprechungstabellen, die klare und präzise Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht enthalten, wie es in der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 über erläuternde Dokumente und in der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 über erläuternde Dokumente vereinbart wurde;

92.  ist der Auffassung, dass die von der Kommission in Nummer 45 der neuen IIV eingegangene Verpflichtung dahingehend ausgelegt werden sollte, dass der Zugang des Parlaments zu Informationen über Vertragsverletzungsverfahren und die diesen vorausgehenden Vorverfahren erheblich verbessert werden sollte, wobei jedoch die Geheimhaltungsvorschriften ordnungsgemäß einzuhalten sind; bekräftigt zu diesem Zweck erneut seine seit langem an die Kommission gerichteten Forderungen in Bezug auf den Zugang zu Daten, die dem Auskunftsrecht des Parlaments unterliegen[38];

93.  bringt erneut seine Zufriedenheit mit dem als „EU-Pilot“ bezeichneten Problemlösungsmechanismus zum Ausdruck, der ein weniger formelles, aber dennoch wirksames Instrument darstellt, um die Einhaltung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten[39]; missbilligt die von der Kommission angekündigte Vorgehensweise, Vertragsverletzungsverfahren in Zukunft grundsätzlich ohne Rückgriff auf den Problemlösungsmechanismus einzuleiten[40];

94.  weist darauf hin, dass die Mitglieder der Kommission die Legislativbefugnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments achten müssen; vertritt die Auffassung, dass sie dem Parlament sämtliche vollständig unabhängig durchgeführten Studien zur Verfügung stellen müssen, auf deren Grundlage sie ihren Beschluss gefasst haben, wobei auch die Studien öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, die den Schlussfolgerungen der Kommissionsmitglieder widersprechen;

95.  bedauert, dass nicht alle Übersetzungen von Legislativvorschlägen gleichzeitig bereitgestellt werden, wodurch sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert;

96.  betont, dass EU-Rechtsvorschriften, wenn sie zur Anwendung kommen, nur dann wirksam sein können, wenn die darin festgelegten Verfahren und der Zweck dieser Rechtsvorschriften tatsächlich übereinstimmen, insbesondere im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Umweltschutzes, wenn es nämlich gilt, für ein hohes Maß an Umweltschutz zu sorgen;

97.  stellt fest, dass der Petitionsausschuss wichtige Arbeit leistet, wenn es gilt, die Qualität der Rechtsetzung der EU zu bewerten, und zwar im Hinblick auf die tatsächliche Anwendung der Rechtsvorschriften und als Ausgangspunkt für die Verbesserung von Rechtstexten und Legislativverfahren; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine vertrauensvolle interinstitutionelle Zusammenarbeit mit der Kommission wichtig ist, damit Petitionen wirklich ordnungsgemäß geprüft werden;

Vereinfachung

98.  begrüßt die in Nummer 46 der neuen IIV eingegangene Verpflichtung, häufiger von der legislativen Technik der Neufassung Gebrauch zu machen; bekräftigt, dass diese Vorgehensweise die reguläre Gesetzgebungsmethode darstellen sollte, da sie einen wertvollen Beitrag zur Vereinfachung leistet[41]; ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission im Falle einer vollständigen politischen Neuausrichtung anstelle einer Neufassung des Rechtsakts einen Vorschlag für einen völlig neuen Rechtsakt unterbreiten sollte, mit dem die bestehenden Rechtsakte aufgehoben werden, damit die Mitgesetzgeber die Möglichkeit erhalten, tatsächliche umfassende politische Debatten zu führen und ihre in den Verträgen verankerten Rechte in vollem Umfang auszuüben;

99.  weist darauf hin, dass bei der Bewertung von unnötigem Regulierungs- und Verwaltungsaufwand gemäß der von den drei Organen in den Nummern 47 und 48 der neuen IIV getroffenen Vereinbarung und bei der Prüfung möglicher Ziele zur Verringerung der Belastung, um die Kosten für Verwaltungen und Unternehmen, einschließlich KMU, zu senken, eine bessere Rechtsetzung gegebenenfalls auch mehr EU-Rechtsvorschriften bedeuten kann, unter anderem im Rahmen der Harmonisierung der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, unter Berücksichtigung der Vorteile gesetzgeberischer Maßnahmen und der Folgen einer Untätigkeit auf EU-Ebene in Bezug auf Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutznormen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, höhere Standards anzuwenden, wenn im Unionsrecht nur Mindeststandards festgelegt sind; weist ferner darauf hin, dass die Union in der in Artikel 9 AEUV verankerten horizontalen Sozialklausel aufgefordert wird, die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Sozialstandards und die Beschäftigung sorgsam zu prüfen und die Sozialpartner dabei angemessen anzuhören, insbesondere die Gewerkschaften, die Verbraucher und die Vertreter der Interessen schutzbedürftiger Gruppen, wobei die Autonomie der Sozialpartner und die Vereinbarungen, die sie gegebenenfalls gemäß Artikel 155 AEUV schließen, ernst zu nehmen sind; betont daher, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands nicht zwangsläufig eine Deregulierung bedeutet und auf keinen Fall die Grundrechte und die Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit, Verbraucherschutz, Gleichstellung der Geschlechter oder Tierschutz, einschließlich der damit verbundenen Informationsanforderungen, gefährden darf und somit die Rechte der Arbeitnehmer - unabhängig von der Größe des Unternehmens - nicht beeinträchtigen oder zu einer Zunahme prekärer Arbeitsverträge führen darf;

100.   begrüßt die erste jährliche Aufwandserhebung, die die Kommission im Zusammenhang mit der Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften durchgeführt hat und für die sie eine Eurobarometer-Flash-Umfrage über die Wahrnehmung von Vorschriften durch Unternehmen durchgeführt hat, für die über 10 000 Unternehmen in den 28 Mitgliedstaaten, vor allem KMU, befragt wurden und die die Verteilung der Unternehmen in der EU widerspiegelt; verweist auf die Ergebnisse der Erhebung, die bestätigen, dass die Fokussierung auf die Senkung unnötiger Kosten nach wie vor angezeigt ist, und nahelegen, dass es ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren gibt, die die Wahrnehmung der Rechtsvorschriften durch die Unternehmen beeinflussen, insbesondere was die in Bezug auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede in den nationalen Verwaltungs- und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten betrifft; weist darauf hin, dass eine solche Wahrnehmung auch durch die Praxis der Überregulierung („Gold-Plating“) und sogar durch eine unzutreffende Berichterstattung in den Medien beeinflusst werden kann; ist der Auffassung, dass das Konzept der jährlichen Aufwandserhebung zwar ein wichtiges Instrument zur Ermittlung von Problemen bei der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften darstellt, jedoch nicht zu der Annahme führen darf, dass Regulierung naturgemäß zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führt; stimmt mit der Kommission darin überein, dass der einzige Weg, um konkret zu ermitteln, was tatsächlich vereinfacht, gestrafft oder beseitigt werden kann, darin besteht, von allen interessierten Akteuren, auch von denen, die weniger stark repräsentiert sind, Stellungnahmen zu bestimmten Rechtsakten oder zu Gesetzgebungspaketen einzuholen, die für eine bestimmte Branche gelten; fordert die Kommission auf, die jährliche Aufwandserhebung auf der Grundlage der Erfahrungen aus der ersten Ausgabe zu verfeinern, transparente und überprüfbare Datenerhebungsmethoden anzuwenden, den Bedürfnissen der KMU besondere Beachtung zu schenken und sowohl die tatsächlichen als auch die gefühlten Belastungen einzubeziehen;

101.  verweist außerdem auf die Ergebnisse der Bewertung der Kommission, die sie durchgeführt hat, um herauszufinden, ob in bestimmten Branchen Ziele für die Verringerung der Belastung festgelegt werden können, ohne die in den Rechtsvorschriften verankerten Ziele zu beeinträchtigen; fordert die Kommission auf, für jede Initiative flexible, aber evidenzbasierte und zuverlässige Ziele für die Verringerung der Belastung festzulegen, und zwar in umfassender Konsultation mit den interessierten Akteuren, wie dies bereits im Rahmen von REFIT der Fall ist;

102.  betont, dass eine EU-Norm in der Regel 28 nationale Normen ersetzt, was den Binnenmarkt stärkt und zu weniger Bürokratie führt;

103.  betont, dass unnötiger Verwaltungsaufwand unbedingt vermieden werden muss und der Korrelation zwischen der Unternehmensgröße und den Ressourcen, die zur Umsetzung der Anforderungen notwendig sind, Rechnung getragen werden muss;

Durchführung und Überwachung der neuen IIV

104.  stellt fest, dass die Konferenz der Präsidenten einen regelmäßigen Bericht erhalten wird, der vom Präsidenten verfasst wird und in dem der aktuelle Stand der Umsetzung – sowohl intern als auch interinstitutionell – dargestellt wird; ist der Auffassung, dass dieser Bericht die von der Konferenz der Ausschussvorsitzenden vorgenommene Bewertung gebührend berücksichtigen sollte, wobei diese Bewertung auf den Erfahrungen der verschiedenen Ausschüsse basiert, insbesondere denen des Rechtsausschusses, der für die Themen bessere Rechtsetzung und Vereinfachung des Unionsrechts zuständig ist[42];

105.  begrüßt das erste jährliche interinstitutionelle hochrangige politische Treffen zur Bestandsaufnahme in Bezug auf die Umsetzung der IIV, das am 12. Dezember 2017 stattfand; fordert die Konferenz der Ausschussvorsitzenden auf, der Konferenz der Präsidenten sämtliche Empfehlungen zu unterbreiten, die sie im Hinblick auf die Umsetzung der neuen IIV für angebracht hält;

o

o    o

106.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
  • [2]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
  • [3]  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
  • [4]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
  • [5]  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.
  • [6]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
  • [7]  ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5.
  • [8]  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15.
  • [9]  ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 7.
  • [10]  ABl. C 446 vom 29.12.2017, S. 1.
  • [11]  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014, Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-427/12, EU:C:2014:170; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015, Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-88/14, EU:C:2015:499; Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2016, Europäisches Parlament/Europäische Kommission, Rechtssache C‑286/14, ECLI:EU:C:2016:183; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, ECLI:EU:C:2016:435; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2016, Parlament/Rat, C-658/11, ECLI:EU:C:2014:2025;
  • [12]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0484.
  • [13]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0104.
  • [14]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0312.
  • [15]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0081.
  • [16]  ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 53.
  • [17]  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 11.
  • [18]  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 14.
  • [19]  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
  • [20]  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
  • [21]  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 31.
  • [22]  Siehe Anhang II zum Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0081).
  • [23] 1 Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung eines unabhängigen Ausschusses für Regulierungskontrolle (C(2015)3263).
  • [24]  Siehe COM(2016)0798 und COM(2016)0799.
  • [25]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
  • [26]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 9. September 2010 über „Bessere Rechtsetzung“ – 15. Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (ABl. C 308E, vom 20.10.2011, S. 66), Ziffer 47.
  • [27]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests (ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 53), Ziffer 16.
  • [28]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 9. März 2016 zum Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0081) Ziffer 4.
  • [29]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 27. November 2014, a.a.O., Ziffer 12 und Beschluss des Parlaments vom 9. März 2016, a.a.O., Ziffer 6.
  • [30]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung, Ziffer 5.
  • [31] Siehe Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, ANLAGE V, Punkt XVI.1.
  • [32]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 25. Februar 2014 zu den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten, a. a. O., Erwägung D.
  • [33]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 25. Februar 2014 zu den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten, a.a.O., Ziffer 6.
  • [34]  Ebenda, Ziffer 1.
  • [35]  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014, Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, a.a.O.; Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2016, Europäisches Parlament/Europäische Kommission, a.a.O.; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 Parlament/Rat, a.a.O.
  • [36]  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 Parlament/Rat, a.a.O.; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2016 Parlament/Rat, a.a.O.;
  • [37]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 21. November 2012 zum 28. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2010) (ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 73), Ziffer 7.
  • [38]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 4. Februar 2014 zum 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0051), Ziffern 21 und 22.
  • [39]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0385), Ziffer 16.
  • [40]  Siehe Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“, a.a.O., Seite 5.
  • [41]  Siehe Entschließung des Parlaments vom 14. September 2011, a.a.O., Ziffer 41.
  • [42]  Siehe Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, ANLAGE V, Punkt XVI.3.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Am 13. April 2016 verabschiedeten das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung („die neue IIV“), die darauf abzielt, die Art und Weise zu verbessern, in der in der EU Gesetzgebungsakte verabschiedet werden, um sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften den Bürgern und Unternehmen besser dienen und die EU-Rechtsvorschriften und -Politiken ihre Ziele mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand erreichen können.

Die neue IIV legt gemeinsame Verpflichtungen und Ziele fest und enthält Bestimmungen über die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Bezug auf die mehrjährige und jährliche interinstitutionelle Programmplanung, Instrumente für eine bessere Rechtsetzung, Rechtsinstrumente, delegierte und Durchführungsrechtsakte, Transparenz und Koordinierung des Gesetzgebungsverfahrens, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und Vereinfachung. Zudem wird darin ein allgemeiner Rahmen für die Umsetzung und Überwachung der neuen IIV durch die drei Organe festgelegt. Die neue IIV verpflichtet die drei Organe ferner zu weiteren Verhandlungen über geeignete Kriterien für die Abgrenzung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie über verbesserte praktische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Abkommen. Sie verpflichtet dazu, die bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wurden. Schließlich sieht sie auch die Einrichtung einer speziellen gemeinsamen Datenbank zum Stand der Gesetzgebungsverfahren und eines Registers zu delegierten Rechtsakten vor.

II. Beschluss des Europäischen Parlaments über den Abschluss des neuen IIV und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Auslegung und Umsetzung der neuen IIV

Auf Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen fasste das Parlament am 9. März 2016 mit 516 Ja-Stimmen, 92 Nein-Stimmen und 95 Enthaltungen den Beschluss, die neue IIV zu genehmigen[1]. In dem Beschluss des Parlaments wurde auch auf eine Reihe von Fragen eingegangen, die auf politischer und/oder technischer Ebene weiterverfolgt werden müssen[2].

Der Rechtsausschuss der Ausschuss für konstitutionelle Fragen wurden von der Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments beauftragt, die Umsetzung der neuen IIV zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben sie eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren wichtigste Ergebnisse den beiden Berichterstattern als Ausgangspunkt für die Ausarbeitung dieses Berichtsentwurfs dienten.

Die Arbeitsgruppe trat zwischen dem 10. Mai 2016 und dem 20. November 2017 neunmal zusammen. Nach Abschluss der Arbeiten wurde eine zusammenfassende Darstellung der Tätigkeiten erstellt, und die wichtigsten Ergebnisse wurden in der gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen am 28. November 2017 vorgestellt.

III. Bewertung der Umsetzung der IIV durch die beiden Berichterstatter: Wichtigste Aspekte

Gemeinsame Verpflichtungen und Ziele

Die in den ersten anderthalb Jahren der Anwendung der neuen IIV erzielten Fortschritte und Erfahrungen sind insgesamt positiv und sollten die drei Organe ermutigen, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um sie vollständig umzusetzen, insbesondere, was die noch offenen Fragen betrifft: die nicht verbindlichen Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV und die Angleichung aller Basisrechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen wird, b) die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs bei der Aushandlung und dem Abschluss internationaler Abkommen und c) die Einrichtung einer speziellen gemeinsamen Datenbank zum Stand der Gesetzgebungsverfahren.

Das Ziel der neuen IIV besteht letztendlich darin, qualitativ hochwertige Rechtsvorschriften zu erlassen, die den Interessen der Unionsbürger gerecht werden. Zu diesem Zweck sollte der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen über den gesamten Gesetzgebungszyklus hinweg als einer der in Artikel 13 EUV verankerten Grundsätze beachtet werden.

Programmplanung

Die erste Runde der interinstitutionellen jährlichen Programmplanung im Rahmen der neuen IIV führte zu einer ersten gemeinsamen Erklärung über die legislativen Prioritäten der EU für 2017 und zu einer weiteren gemeinsamen Erklärung für die Jahre 2018-2019. Hierin zeigt sich das Engagement der drei Organe, das zu begrüßen ist, wobei jedoch das höhere Tempo nicht zu Lasten der Qualität der Rechtsvorschriften gehen darf.

Bei der Vorstellung ihres Arbeitsprogramms sollte die Kommission die Rechtsnatur jedes Vorschlags klar und deutlich angeben und einen genauen und realistischen Zeitplan beifügen.

Was die Antwort der Kommission auf die vom Parlament gemäß Artikel 225 AEUV geforderten Vorschläge für Rechtsakte der Union betrifft, hat die Kommission es versäumt, spezifische Mitteilungen anzunehmen, wie es in Nummer 10 der neuen IIV vorgesehen ist. Das Parlament legt Wert darauf, dass solche spezifischen Mitteilungen angenommen werden, da sie volle Transparenz gewährleisten und eine politische Antwort auf die Forderungen des Parlaments geben sollen.

Instrumente für eine bessere Rechtsetzung

In der neuen IIV wird zu Recht klargestellt, dass Folgenabschätzungen niemals politische Entscheidungen ersetzen oder zu unangemessenen Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen dürfen. Die Folgenabschätzung ist ein bedeutendes Instrument, das die verschiedenen in der IIV vorgesehenen Aspekte in ausgewogener Weise abdecken sollte, einschließlich der vom Parlament mit Nachdruck geforderten KMU-Tests. Im Juli 2017 berichtigte die Kommission ihre „Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung“.

Ungeachtet dieser Überarbeitung und der Verpflichtung in Nummer 13 der neuen IIV werden viele Vorschläge der Kommission, einschließlich politisch sensibler Vorschläge, nicht von Folgenabschätzungen begleitet. Insbesondere wurde bei 20 der 59 Vorschläge, die in der Gemeinsamen Erklärung von 2017 als prioritär eingestuft wurden, keine Folgenabschätzung beigefügt. Zudem besteht der Eindruck, dass die Qualität und die Detailtiefe der Folgenabschätzungen sehr unterschiedlich ausfallen können.

Die Einrichtung einer speziellen gemeinsamen Datenbank zum Stand der Gesetzgebungsverfahren, die auch Informationen zu allen Phasen des Verfahrens enthält, um - wie in Nummer 39 der neuen IIV - die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern, ist ein entscheidendes Ziel, das unverzüglich in Angriff genommen werden muss.

Gesetzgebungsinstrumente

In den Begründungen, die jedem Kommissionsvorschlag beigefügt sind, sollte jetzt dargelegt werden, inwiefern die vorgeschlagenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Es ist zudem empfehlenswert, im Zusammenhang mit ein und demselben Vorschlag eine Kohärenz zwischen der Begründung und der Folgenabschätzung sicherzustellen.

Die drei Organe haben sich in Nummer 25 der neuen IIV verpflichtet, im Falle der Änderung der Rechtsgrundlage einen Gedankenaustausch zu führen. In dieser Hinsicht sind die Rolle und die Fachkenntnisse des Rechtsausschusses im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtsgrundlagen hervorzuheben. Ebenso hervorzuheben ist die vom Parlament vertretene Auffassung, sich jedem Versuch zu widersetzen, seine gesetzgeberischen Befugnisse eine nicht gerechtfertigte Änderung der Rechtsgrundlage auszuhöhlen.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat die in der neuen IIV festgelegte Frist eingehalten und im Dezember 2016 die Anpassung einer Reihe von Basisrechtsakten vorgeschlagen, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen wird. Diese Vorschläge werden derzeit von den Mitgesetzgebern geprüft.

Der systematische Rückgriff der Kommission auf Sachverständige aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte ist eines der wichtigsten Zugeständnisse des Parlaments. Trotz der Bedenken, dass dadurch die Unterschiede zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in dem Maße verwischt werden könnten, dass dies de facto eine Wiederbelebung des vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestehenden Komitologieverfahrens bedeuten könnte, sollte das in den Verhandlungen gemachte Zugeständnis den Rat dazu ermutigen, delegierte Rechtsakte zu akzeptieren, wenn die Voraussetzungen von Artikel 290 AEUV erfüllt sind. Erstaunlicherweise hat der Rat darauf bestanden, dass entweder eine Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 291 AEUV erfolgt oder im Basisrechtsakt alle Elemente aufgeführt werden, die in abstracto für eine Übertragung von Befugnissen oder für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Frage kommen. Noch überraschender ist, dass die Kommission in diesen Fällen ihre eigenen Vorschläge nicht verteidigt hat.

Die in Nummer 28 der neuen IIV erwähnten interinstitutionellen Verhandlungen über unverbindliche Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV („Abgrenzungskriterien“) wurden im September 2017 aufgenommen. Das Mandat des Parlaments für diese Verhandlungen ist in der Entschließung des Parlaments vom 25. Februar 2014[3] festgelegt. Egal welche Kriterien letztlich vereinbart werden, müssen diese der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs[4] Rechnung tragen.

Die Kommission hat sich einverstanden erklärt, dafür zu sorgen, dass Parlament und Rat gleichberechtigten Zugang zu allen Informationen über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, damit sie alle Dokumente gleichzeitig mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten. Sachverständige des Europäischen Parlaments und des Rates müssen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden und die die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte betreffen. Die bisherigen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass sich dieser Zugang deutlich verbessert hat.

Auf interinstitutioneller Ebene wurden rasche Fortschritte bei der Einrichtung eines gemeinsamen funktionalen Registers delegierter Rechtsakte erzielt. Dieses Register wurde am 12. Dezember 2017 offiziell in Betrieb genommen. Dies stellt einen wichtigen Schritt nach vorn dar.

Transparenz und Koordinierung des Gesetzgebungsverfahrens

Der Grundsatz, wonach das Europäische Parlament und der Rat als Mitgesetzgeber ihre Befugnisse in gleichberechtigter Weise ausüben müssen, ist von zentraler Bedeutung, wird aber dadurch unterlaufen, dass der Rat im Allgemeinen nicht genügend Informationen zur Verfügung stellt. Während die Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments öffentlich sind, tagen die Arbeitsgruppen des Rates in nichtöffentlicher Sitzung. Daher ist es gerechtfertigt, zu fordern, dass die Tagesordnungen der Arbeitsgruppen und des AStV, die Arbeitsdokumente und die Vorschläge des Vorsitzes dem Parlament in regelmäßiger und strukturierter Weise übermittelt werden. Neben dem informellen Meinungsaustausch sollte das Parlament auch eingeladen werden, Vertreter zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates und des AStV zu entsenden.

Die interinstitutionellen Verhandlungen über die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Abkommen wurden im November 2016 aufgenommen. Nach mehr als einjähriger Diskussion konnte jedoch trotz einer fundierten und eindeutigen Rechtsprechung[5] bisher keine Einigung erzielt werden.

Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union

Eine ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, die eindeutig, leicht umsetzbar und mit einem europäischen Mehrwert verbunden ist, bildet den Schlüssel zu einer besseren Rechtsetzung. Wenn sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht dafür entscheiden, Elemente hinzuzufügen, die mit diesen Rechtsvorschriften der Union in keinerlei Zusammenhang stehen, sollten gemäß der neuen IIV derartige Hinzufügungen entweder durch den bzw. die Umsetzungsrechtsakte oder durch dazugehörige Dokumente kenntlich gemacht werden. Bei der Identifizierung von Überregulierung („Gold-Plating“) sind noch große Fortschritte zu erzielen.

Das Parlament hat wiederholt erklärt, dass es Zugang zu Informationen über Vertragsverletzungsverfahren und die diesbezüglichen Vorverfahren erhalten sollte. Wirksame Problemlösungsmechanismen, wie der EU-Pilot, sollten nicht überstürzt abgeschafft werden.

Vereinfachung

Vereinfachung ist für eine bessere Rechtsetzung von zentraler Bedeutung. Eine Möglichkeit, sie zu erreichen, ist der systematische Rückgriff auf die Gesetzgebungstechnik der Neufassung, die daher die reguläre Gesetzgebungsmethode darstellen sollte. Im Falle einer vollständigen politischen Neuausrichtung sollte die Kommission jedoch eher einen Vorschlag für einen völlig neuen Rechtsakt unterbreiten, mit dem die bestehenden Rechtsakte aufgehoben werden; dies würde es den Mitgesetzgebern ermöglichen, umfassende und effektive politische Diskussionen zu führen und ihre in den Verträgen verankerten Rechte auszuüben;

Die Kommission führte ihre erste jährliche Erhebung zur bürokratischen Belastung durch und bewertete die Durchführbarkeit der Festlegung von Zielen für die Verringerung der Belastung in bestimmten Branchen, wie es in der IIV vorgesehen ist. Die Ergebnisse wurden am 24. Oktober 2017 im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2018 vorgestellt und bestätigen, dass die Fokussierung auf die Senkung unnötiger Kosten nach wie vor sinnvoll ist. Sie deuten ferner darauf hin, dass es ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren gibt, die die Wahrnehmung von Unternehmen beeinflussen. Nur durch die Einholung von Stellungnahmen zu spezifischen oder sektoralen Rechtsakten kann konkret festgestellt, was tatsächlich vereinfacht werden kann. Die Kommission sollte die jährliche Erhebung über die Belastung auf der Grundlage der aus der ersten Erhebung gewonnenen Erkenntnisse verfeinern und transparente und überprüfbare Datenerhebungsmethoden anwenden, wobei sie insbesondere den Bedürfnissen der KMU Rechnung trägt und sowohl die tatsächlichen als auch die gefühlten Belastungen einbezieht und der Notwendigkeit Rechnung trägt, dass die Rechtsvorschriften ihren Zielen erfüllen müssen. Die Kommission sollte für jede Initiative flexible, aber evidenzbasierte und zuverlässige Ziele für die Verringerung der Belastung festlegen, und zwar im Rahmen einer umfassenden Konsultation mit den interessierten Akteuren, wie dies bereits bei REFIT der Fall ist.

Durchführung und Überwachung der neuen IIV

Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden hat bei der Überwachung der Umsetzung der neuen IIV eine wichtige Rolle zu spielen und sollte gegenüber der Konferenz der Präsidenten jede Empfehlung abgeben, die sie für zweckmäßig hält. Der für Fragen der besseren Rechtsetzung und der Vereinfachung des Unionsrechts zuständige Rechtsausschuss[6] sollte hierzu einen maßgeblichen Beitrag leisten.

  • [1]  Entschließung vom 9. März 2016 zum Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, P8_TA(2016)0081).
  • [2]  Siehe Beschluss des Parlaments vom 9. März 2016, a.a.O., Ziffer 16.
  • [3] ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 11.
  • [4] Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014, Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, a.a.O.; Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2016, Europäisches Parlament/Europäische Kommission, a.a.O.; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 Parlament/Rat, a.a.O.
  • [5]  Siehe Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 Parlament/Rat, a.a.O., und Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2016 Parlament/Rat, a.a.O.;
  • [6]  Siehe Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, ANLAGE V, Punkt XVI.3.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (12.2.2018)

für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
(2016/2018(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Bendt Bendtsen

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht die federführenden Ausschüsse, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass dass in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zu interinstitutioneller Zusammenarbeit aufgerufen wird mit dem Ziel, die geltenden Unionsrechtsvorschriften zu vereinfachen und Überregulierung und Verwaltungsaufwand für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen zu vermeiden; in der Erwägung, dass das Parlament betont, dass diese Ziele im Hinblick auf internationale Handelsabkommen nicht dazu führen dürfen, dass die Normen in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Gesundheit der Arbeitnehmer, Sicherheit, die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation oder die Verbraucherrechte gelockert werden;

B.  in der Erwägung, dass sich die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich als wesentliches Instrument in internationalen Handelsabkommen auf dem Weg hin zu einem Dialog über Regulierungsfragen und zur Kohärenz zwischen den Handelspartnern herausgestellt hat; in der Erwägung, dass die Kommission sich in diesem Prozess weiterhin für die Grundsätze eines fairen und gleichen Wettbewerbs für alle Beteiligten einsetzen und größtmögliche Transparenz bei der Entscheidungsfindung gewährleisten sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in einigen Bereichen bereits zu spürbaren Verbesserungen geführt hat, sowie in der Erwägung, dass die Organe sich nach Nummer 40 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung verpflichten, zusammenzukommen, um über verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei internationalen Übereinkünften zu verhandeln;

1.  hält es für unerlässlich, die seit langem bestehende Praxis, die Zustimmung des Parlaments abzuwarten, bevor die Handels- und Investitionsbestimmungen politisch wichtiger Abkommen vorläufig angewandt werden, bereichsübergreifend zu respektieren, wie auch Kommissionsmitglied Malmström bei ihrer Anhörung am 26. September 2014 zugesagt hat; fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, diese Praxis auch weiterhin auf alle internationalen Übereinkünfte auszudehnen;

2.  fordert die anderen Organe und Einrichtungen auf, die in den Verträgen und einschlägigen Regelungen enthaltenen Bestimmungen zu befolgen und die Rechtsprechung zu beachten, damit gewährleistet ist, dass das Parlament

a.  während des gesamten Lebenszyklus internationaler Übereinkünfte unverzüglich, umfassend und genau informiert wird, und zwar proaktiv, strukturiert und effizient, ohne dass die Verhandlungsposition der EU dabei untergraben wird, und dass ihm genügend Zeit eingeräumt wird, um seine Ansichten in allen Phasen darzulegen, damit diese anschließend so weit wie möglich berücksichtigt werden;

b.  in der Phase der Umsetzung der Übereinkünfte genau informiert und eingebunden wird, insbesondere in Bezug auf die Entscheidungen der durch die Übereinkünfte eingesetzten Gremien, und dass es seine Rechte als Mitgesetzgeber in vollem Umfang wahrnehmen kann, wenn sie Auswirkungen auf das EU-Recht haben;

c.  bereits im Vorfeld über den Standpunkt der Kommission in internationalen Foren wie WHO, UNCTAD, OECD, UNDP, FAO und UNHRC informiert wird;

3.  weist darauf hin, dass das Parlament bereit ist, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erneut anzurufen, um sicherzustellen, dass die Rechte des Parlaments gewahrt werden, falls in naher Zukunft bei den Verhandlungen über Ziffer 40 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung keine schlüssigen Fortschritte erzielt werden;

4.  weist darauf hin, dass jedes Organ darauf achten sollte, dass ihre Verantwortung als Gesetzgeber nicht mit dem Abschluss internationaler Abkommen endet; hält es für notwendig, dass die Umsetzung der Abkommen genau überwacht wird und dauerhaft Anstrengungen unternommen werden, damit gewährleistet ist, dass die Ziele der Abkommen erreicht werden können; fordert, dass die Organe bewährte Verfahren und einen kooperativen Ansatz auch bei der Umsetzung und Evaluierung internationaler Abkommen anwenden;

5.  begrüßt das Arbeitsprogramm der Kommission über vorrangige Handelsdossiers, ist jedoch der Ansicht, dass das Programm ausführlichere Informationen über die Planung der internationalen Handelsverhandlungen enthalten sollte; fordert eine größere Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens, z.B. durch die Nutzung einer gemeinsamen Datenbank;

6.  stellt fest, dass Folgenabschätzungen, einschließlich einer Analyse der Menschenrechtssituation, ein wichtiges Instrument bei der Aushandlung von Handels- und Investitionsabkommen sein können, das den Vertragsparteien hilft, ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen, und verweist auf den verbindlichen Charakter von Abkommen wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

7.  begrüßt den systematischeren Ansatz bei Folgenabschätzungen, auch wenn die angewandte Methodik nicht immer optimal ist; fordert die Kommission auf, weiterhin eine ergebnisorientierte Handelspolitik zu verfolgen, damit im Zuge dieser Handelspolitik der Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für die Unternehmen verringert wird und gleichzeitig die Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und den Leitlinien der Kommission eingehalten werden;

8.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten – gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 – uneingeschränkt zu achten, wenn es um die Annahme von Verhandlungsrichtlinien, Verhandlungen, die Rechtsgrundlage zu unterzeichnender und abzuschließender Vorschläge sowie insbesondere um die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Handelsabkommen durch den Rat geht;

9.  begrüßt die Verbesserungen bei der Anwendung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, ist jedoch der Auffassung, dass eine weitere Konvergenz im Einklang mit den Ansichten des Parlaments erforderlich ist; empfiehlt, das Interinstitutionelle Register der delegierten Rechtsakte zu nutzen und an Sachverständigensitzungen teilzunehmen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.2.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Karoline Graswander-Hainz, Heidi Hautala, Nadja Hirsch, Patricia Lalonde, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bendt Bendtsen, Klaus Buchner, Nicola Danti, Agnes Jongerius, Sajjad Karim, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Mario Borghezio, Jacques Colombier

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

35

+

ALDE

Nadja Hirsch, Patricia Lalonde, Marietje Schaake, Hannu Takkula

ECR

David Campbell Bannerman, Sajjad Karim, Joachim Starbatty, Jan Zahradil

EFDD

William (The Earl of) Dartmouth

ENF

Mario Borghezio, Jacques Colombier

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz

PPE

Laima Liucija Andrikienė, Bendt Bendtsen, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Sorin Moisă, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Tokia Saïfi, Adam Szejnfeld, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler

S&D

Nicola Danti, Karoline Graswander-Hainz, Agnes Jongerius, Bernd Lange, David Martin, Alessia Maria Mosca, Joachim Schuster

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Heidi Hautala

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (24.11.2017)

für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
(2016/2018(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Roberto Gualtieri

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht die federführenden Ausschüsse – den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen – folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bedauert, dass nicht alle Übersetzungen von Legislativvorschlägen gleichzeitig bereitgestellt werden, wodurch sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert;

2.  ist der Ansicht, dass die Ratsvorsitze dem Parlament detailliertere Informationen über die Verhandlungen im Rat übermitteln sollten, damit das Parlament besser versteht, welche Standpunkte die Mitgliedstaaten vertreten und welche Probleme sie haben, und damit etwaige Trilogverhandlungen erfolgreich und zügig abgeschlossen werden können; weist darauf hin, dass sich die beiden gesetzgebenden Organe gemäß Ziffer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über bessere Rechtsetzung einig sind, „dass bereits im Vorfeld der interinstitutionellen Verhandlungen enge Kontakte gepflegt werden müssen, damit die jeweiligen Standpunkte besser verstanden werden“, und dass sie zu diesem Zweck „den gegenseitigen Austausch von Meinungen und Informationen erleichtern [werden], indem sie unter anderem Vertreter der anderen Organe regelmäßig zu einem informellen Meinungsaustausch einladen“; weist darauf hin, dass diese Ziffer der IIV bislang nicht ausreichend umgesetzt wurde und beim Informationsaustausch nach wie vor ein unausgeglichenes Verhältnis herrscht, da die Sitzungen der Parlamentsausschüsse öffentlich sind, die Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates hingegen nicht; bedauert die anhaltende Intransparenz der Sitzungen der Eurogruppe und betont, dass das Parlament und seine Mitglieder vor der Beschlussfassung Einsicht in Unterlagen zu länderbezogenen Programmen und in Aufzeichnungen, die der Eurogruppe nach den Sitzungen vorgelegt werden, einschließlich der Sitzungsprotokolle, erhalten müssen; vertritt die Auffassung, dass die Teilnahme von Vertretern des Parlaments an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Rates das gegenseitige Verständnis ebenso erleichtern würde wie die Teilnahme an den Sitzungen der Sachverständigengruppen;

3.  weist darauf hin, dass die Kommission nach Ziffer 32 der IIV „ihre Mittlerfunktion [ausübt], indem sie beide Gesetzgebungsorgane gleich behandelt und [...] dabei uneingeschränkt die den drei Organen von den Verträgen zugewiesenen Rollen [beachtet]“; fordert deshalb, dass die Kommission alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit Legislativvorschlägen einschließlich Non-Papers gleichzeitig beiden Gesetzgebern zur Verfügung stellt und, wenn möglich, veröffentlicht;

4.  betont, dass in den Folgenabschätzungen zu neuen Gesetzgebungsvorschlägen den Grundrechten der Bürger, einer weitgehenden sozialen Inklusion, den Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln und einem besseren Umweltschutz gebührend Rechnung getragen werden sollte und dass dabei die Öffentlichkeit und die zivilgesellschaftlichen Organisationen vollumfänglich einbezogen werden sollten, damit die vollständige Transparenz der Beschlussfassungsprozesse und ein möglichst hohes Maß an sozialer Gerechtigkeit hergestellt werden;

5.  betont, dass die informelle Zusammenarbeit während der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten verbessert werden muss; mahnt, dass bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der in einem Rechtsakt und im Rahmen seiner Zielsetzung ausgedrückte Wille der beiden gesetzgebenden Organe nicht aus den Augen verloren werden darf; weist auf die Bedeutung des Registers für delegierte Rechtsakte hin, das bald einsatzbereit ist; fordert die Kommission auf, beide Gesetzgeber gleichzeitig von allen angenommenen Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen einschließlich Durchführungsrechtsakten und technischer Durchführungsstandards in Kenntnis zu setzen;

6.  bedauert, dass die Kommission oft von den drei Finanzaufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) vorgeschlagene Maßnahmen auf Ebene 2 als ohne Änderungen angenommen betrachtet, wodurch sich der Zeitrahmen des Parlaments für die Kontrolle reduziert, wenn wichtige oder sehr viele Änderungen vorgenommen werden;

7.  schlägt vor, dass sich der Rat im Rahmen des Anhörungsverfahrens mindestens einmal mit dem Parlament trifft, damit dieses die angenommenen Änderungsanträge vorstellen und begründen und der Rat zu jedem dieser Änderungsanträge Stellung nehmen kann; schlägt vor, dass der Rat in jedem Fall eine schriftliche Antwort übermittelt;

8.  regt an, dass das Parlament eine quantitative Studie zur Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens durchführt;

9.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, den in der Verordnung über die Europäische Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitrahmen für Entscheidungen über die Billigung, Änderung oder Ablehnung von Entwürfen technischer Standards zu achten und zumindest den beiden Gesetzgebern frühzeitig offiziell mitzuteilen, wenn sie den Zeitrahmen ausnahmsweise nicht einhalten kann, und die Gründe dafür zu nennen; betont, dass die Kommission dies in letzter Zeit häufig versäumt hat; erinnert die Kommission daran, dass die Verfahren, nach denen das Parlament erklärt, dass es keine Einwände gegen einen Rechtsakt erhebt, nicht als Puffer für Verzögerungen auf Kommissionsseite gedacht sind und dass sich diese Verfahren erheblich auf den Zeitrahmen auswirken, in dem das Parlament seine Kontrollrechte ausüben kann;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die verbindlichen Fristen für Durchführungsberichte und die Überprüfung von Richtlinien und Verordnungen zu wahren;

11.  fordert, dass das Parlament im Wege einer Interinstitutionellen Vereinbarung eine größere Rolle im Europäischen Semester erhält;

12.  fordert die Vertreter der EU auf, besonders auf die Konsistenz zwischen internationalen Standards und Anforderungen und verabschiedeten verbindlichen EU-Rechtsakten zu achten;

13.  fordert die Kommission auf, Unterlagen offenzulegen, aus denen ihr Standpunkt in den internationalen Organisationen, die finanzpolitische, geldpolitische und aufsichtsrechtliche Normen festlegen, insbesondere im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, hervorgeht; fordert, dass das Parlament in allen Phasen der Entwicklung internationaler Standards, die sich auf das Recht der EU auswirken können, umfänglich informiert wird.

14.  fordert die Einrichtung und Formalisierung eines Finanzdialogs über die Annahme und Kohärenz europäischer Standpunkte im Vorfeld wichtiger internationaler Verhandlungen gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und ‑gremien[1]; betont, dass diese Standpunkte auf der Grundlage detaillierter Leitlinien, die um proaktive Entschließungen mit Empfehlungscharakter ergänzt werden könnten, vorab erörtert werden und bekannt sein sollten, dass Folgemaßnahmen ergriffen werden sollten und die Kommission regelmäßig über die Anwendung dieser Leitlinien berichten sollte.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.11.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

0

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Thierry Cornillet, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Barbara Kappel, Wajid Khan, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Sander Loones, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrea Cozzolino, Herbert Dorfmann, Frank Engel, Ashley Fox, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Siegfried Mureşan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Bogdan Brunon Wenta, Wim van de Camp

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

47

+

ALDE

Thierry Cornillet

ECR

Ashley Fox, Sander Loones, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Kay Swinburne

EFDD

Marco Valli

ENF

Gerolf Annemans, Barbara Kappel, Bernard Monot

GUE/NGL

Dimitrios Papadimoulis

PPE

Herbert Dorfmann, Frank Engel, Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Georgios Kyrtsos, Ivana Maletić, Thomas Mann, Gabriel Mato, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan, Tom Vandenkendelaere, Bogdan Brunon Wenta, Wim van de Camp

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Ramón Jáuregui Atondo, Wajid Khan, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Jakob von Weizsäcker

Verts/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun

0

-

6

0

ALDE

Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells

ENF

Marco Zanni

GUE/NGL

Paloma López Bermejo, Miguel Viegas

NI

Sotirios Zarianopoulos

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (28.3.2018)

für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
(2016/2018(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Anthea McIntyre

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht die federführenden Ausschüsse, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  nimmt die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) über bessere Rechtsetzung und die Aufnahme neuer innovativer Elemente zur Kenntnis, die darauf abzielen, die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern, was dazu beitragen kann, einen echten Mehrwert in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, insbesondere durch die Einführung einer jährlichen Aufwandserhebung, von Zielen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, KMU- und Wettbewerbsfähigkeitstests, die der rote Faden sein sollten, der sich durch jede Folgenabschätzung zieht, sowie durch die Einbindung des Ausschusses für Regulierungskontrolle bei der Kontrolle der Qualität der Folgenabschätzungen, aber auch durch verbesserte Gesetzgebungsverfahren, eine loyale Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen und mehr Transparenz bei der Rechtsetzung, wobei die Grundprinzipien des Unionsrechts – demokratische Legitimität, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – zu beachten sind;

2.  betrachtet die Vereinbarung über bessere Rechtsetzung als eine interinstitutionelle Maßnahme zur Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften der Union; erinnert daran, dass die EU-Rechtsvorschriften unterschiedliche Vorschriften in 28 Mitgliedstaaten in vielen Bereichen harmonisieren oder ersetzen, indem sie die nationalen Märkte gegenseitig und gleichermaßen zugänglich machen und die Verwaltungskosten insgesamt senken, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu schaffen;

3.  hält eine loyale und transparente Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission für wichtig, die sich konkret in einer echten Verpflichtung der Kommission widerspiegeln muss, das Parlament und den Rat auf gleicher Ebene in die Umsetzung ihrer Programmplanungsvereinbarungen einzubeziehen, und erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, zeitnah auf legislative und nichtlegislative Eigeninitiativberichte zu reagieren; bedauert, dass auf mehrere Initiativberichte keine Reaktion erfolgt ist, und fordert die Kommission auf, den Mitgesetzgebern innerhalb von drei Monaten die Gründe für die Rücknahme eines Textes sowie eine mit Gründen versehene Antwort auf Ersuchen um legislative oder nichtlegislative Vorschläge zu übermitteln;

4.  betont, dass heutzutage beim Informationsaustausch ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Parlament und Rat herrscht, da die Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse öffentlich sind, die des Rates hingegen nicht; hält es daher für äußerst wichtig, Ziffer 34 der Vereinbarung unverzüglich anzuwenden, in der es heißt, dass das Parlament und der Rat als Mitgesetzgeber während der gesamten Dauer der interinstitutionellen Verhandlungen enge Kontakte pflegen müssen, insbesondere durch Meinungs- und Informationsaustausch;

5.  nimmt als Mitgesetzgeber, der mit der Kontrolle der Kommission betraut ist, die Einsetzung der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ zur Kenntnis, die unter Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung dazu beitragen sollte, das Vertrauen der Bürger zu stärken, die den Grundsatz der Subsidiarität als einen Schlüsselaspekt des demokratischen Prozesses erachten, und von der Europäischen Union erwarten, dass sie dort tätig wird, wo sie einen echten Mehrwert bietet, und dafür sorgt, dass sie noch stärker in den europäischen Entscheidungsprozess eingebunden werden;

6.  ist der Auffassung, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum spielen sollte, indem dadurch die ungerechtfertigten Kosten der Rechtsvorschriften für KMU verringert werden; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften unterschiedliche Auswirkungen auf Großunternehmen und KMU haben können, und dass diese während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Bedürfnisse der KMU bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften stärker berücksichtigt werden können und einen „KMU-Test“ durchzuführen, um die möglichen Auswirkungen ihrer Vorschläge auf die KMU zu überprüfen, während gleichzeitig unabhängig von der Größe des Unternehmens weiterhin hohe Standards für den Verbraucher-, Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz gewährleistet werden; weist darauf hin, dass eine Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern dazu beitragen kann, sicherzustellen, dass Maßnahmen auch in kleinen und mittleren Unternehmen unbürokratisch umgesetzt werden;

7.  fordert die Kommission im Rahmen der besseren Rechtsetzung auf, die sozialen und ökologischen Folgen ihrer Politik sowie ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger besser zu beurteilen, indem sie nicht nur die Kosten der Nichtregelung auf europäischer Ebene, sondern auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Kosten-Nutzen-Analyse nur eines von vielen Kriterien ist;

8.   verweist mit Nachdruck auf den Leitfaden für Folgenabschätzungen und insbesondere auf die Leitlinien über die Durchführung von Folgenabschätzungen zu wesentlichen Änderungen; ist der festen Überzeugung, dass Folgenabschätzungen zu den Änderungsanträgen des Parlaments dazu beitragen werden, die Stellung des Parlaments zu stärken; weist darauf hin, dass die Folgenabschätzungen zwar einen positiven Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften der Union leisten, erinnert jedoch daran, dass die Folgenabschätzungen gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung weder zu unnötigen Verzögerungen im Rechtsetzungsverfahren führen, noch die Fähigkeit der Mitgesetzgeber, Änderungen vorzuschlagen, beeinträchtigen oder den politischen Entscheidungsprozess ersetzen dürfen;

9.  weist darauf hin, dass es gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung „jedem einzelnen der drei Organe [obliegt], seine Folgenabschätzung selbst zu gestalten, einschließlich des Einsatzes interner Ressourcen und der Qualitätskontrolle“;

10.  betont im Sinne der Vereinbarung, wie wichtig es ist, dass die „ursprüngliche Folgenabschätzung der Kommission und jede weitere im Laufe des Gesetzgebungsprozesses von den Organen durchgeführte Folgenabschätzung“ vor Ende des Gesetzgebungsprozesses in dem Bemühen um Transparenz gegenüber den Bürgern und Interessengruppen öffentlich bekannt gemacht werden;

11.  hält es für wichtig, dass die Interessengruppen zeitnah, öffentlich und auf transparente Weise eingebunden und angehört werden, damit ausreichend Zeit für aussagekräftige Antworten bleibt; hält es für sehr wichtig, dass die öffentlichen Konsultationen von der Kommission in der Phase der Vorbereitung in allen Amtssprachen geführt werden;

12.  betont die Bedeutung der vereinbarten jährlichen Aufwandserhebung als Instrument, das zur Ermittlung und Überwachung der Ergebnisse der EU-Bemühungen zur Vermeidung unnötiger Belastungen und zur Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung der Union beitragen könnte, die ambitioniert sein muss;

13.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich einzuführen, vor allem die Maßnahmen betreffend eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen und insbesondere die jährliche Aufwandserhebung, zumal dieses Instrument eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften spielen kann, und zwar insbesondere bei der Überprüfung der Um- und Durchsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten sowie aller nationalen Maßnahmen, die über die Bestimmungen des EU-Rechts hinausgehen („Überregulierung“), wobei zu berücksichtigen ist, dass es den Mitgliedstaaten stets freisteht, höhere Standards anzuwenden, wenn im Unionsrecht nur Mindeststandards festgelegt sind; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die jährliche Aufwandserhebung eine zusätzliche Gelegenheit bietet, den Mehrwert der EU-Rechtsvorschriften deutlich zu machen und den Bürgern Transparenz zu bieten;

14.  stellt fest, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle ein begrüßenswerter erster Schritt zur Schaffung eines unabhängigen Gremiums ist; ist der Auffassung, dass der neue Ausschuss für Regulierungskontrolle einen größeren Ehrgeiz an den Tag legen muss; fordert, dass die Arbeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und der objektiven Beratung in Bezug auf die Qualität der Folgenabschätzungen regelmäßig bewertet und überwacht wird; hält es für sinnvoll, dass die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle gleichzeitig mit den Ergebnissen der Folgenabschätzungen öffentlich bekannt gemacht werden;

15.  begrüßt, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vorsieht, bei der Festsetzung der Gesetzgebungsagenda den „europäischen Mehrwert“ jeder vorgeschlagenen Unionsmaßnahme sowie die Kosten eines Verzichts auf EU-politisches Handeln in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn auf Unionsebene nichts unternommen wird; betont, dass die Kosten eines Verzichts auf EU-politisches Handeln auf 1,75 Billionen EUR pro Jahr geschätzt werden können, was 12 % des BIP der EU (2016) entspricht[1]; würdigt die Arbeit der Direktion für Folgenabschätzung und europäischen Mehrwert des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) in diesem Zusammenhang;

16.  hebt hervor, dass die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Vorschlag der Kommission sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss; betont jedoch das Recht des Parlaments als Mitgesetzgeber, auf der Grundlage seiner Auslegung der Verträge Änderungen der Rechtsgrundlage vorzuschlagen;

17.  betont, dass der Schwerpunkt bei der besseren Rechtsetzung weniger auf den Abbau von Regulierung, sondern mehr auf hochwertige Rechtsvorschriften sowie darauf, wie die Interessen der EU-Bürger mithilfe dieser Vorschriften geschützt und gefördert werden können, gelegt werden sollte; betont, wie wichtig es ist, den Grundrechten sowie den Belangen der Beschäftigung, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz das gleiche Gewicht zu verleihen wie den finanziellen Erwägungen bei der Durchführung legislativer Eignungsprüfungen; weist darauf hin, dass bei Widersprüchen die Grundrechte stets Vorrang haben sollten;

18.  weist darauf hin, dass die Kommission im Sinne der Vereinbarung prüfen wird, ob es möglich ist, im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) Ziele für die Verringerung der Belastung in bestimmten Branchen festzulegen, um eine Verringerung des Rechts- und Verwaltungsaufwands anzustreben; fordert die Kommission auf, die Ziele für die Verringerung ungerechtfertigter Belastungen in Schlüsselsektoren zu klären und gegebenenfalls festzulegen, ohne dass dadurch die Verwirklichung der ehrgeizigen strategischen Ziele der Union beeinträchtigt wird;

19.  erinnert daran, dass das Parlament in seinem am 9. März 2016 gefassten Beschluss zur neuen IIV erklärte, dass der Wortlaut der neuen IIV die drei Organe nicht ausreichend dazu verpflichtet, KMU- und Wettbewerbsfähigkeitstests in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen; ist der festen Überzeugung, dass weitere Schritte unternommen werden sollten, um alle drei Organe zu verpflichten, solche Tests in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen;

20.  fordert seinen Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten auf, im Ausschuss regelmäßig Zeit einzuplanen, um eine Analyse der Umsetzung der Rechtsvorschriften vorzunehmen; ist der Auffassung, dass der Ausschuss die Kommission regelmäßig auffordern sollte, ihre Folgenabschätzung in einer Sitzung des gesamten Ausschusses vorzustellen;

21.  fordert all seine Ausschüsse auf, die Folgenabschätzungen der Kommission systematisch zu überprüfen und die Ex-ante-Analyse der Folgenabschätzung des Europäischen Parlaments so früh wie möglich im Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen;

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

18

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Michael Detjen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Dominique Martin, Miroslavs Mitrofanovs, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Amjad Bashir, Heinz K. Becker, Tania González Peñas, Ivari Padar, Anne Sander, Sven Schulze, Jasenko Selimovic, Csaba Sógor, Neoklis Sylikiotis, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jude Kirton-Darling, Ana Miranda, James Nicholson, Massimo Paolucci

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Robert Rochefort, Jasenko Selimovic, Ivo Vajgl, Renate Weber

ECR

Amjad Bashir, Arne Gericke, Czesław Hoc, James Nicholson, Ulrike Trebesius

ENF

Dominique Martin

PPE

Georges Bach, Heinz K. Becker, David Casa, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Csaba Sógor, Romana Tomc

18

-

GUE/NGL

Tania González Peñas, Patrick Le Hyaric, João Pimenta Lopes, Neoklis Sylikiotis

S&D

Guillaume Balas, Brando Benifei, Michael Detjen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jude Kirton-Darling, Ivari Padar, Massimo Paolucci, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Siôn Simon, Marita Ulvskog

VERTS/ALE

Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs

3

0

EFDD

Tiziana Beghin

ENF

Mara Bizzotto

NI

Lampros Fountoulis

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/603239/EPRS_STU%282017%29603239_EN.pdf

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (21.3.2018)

für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
(2016/2018(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Internationale Übereinkünfte

1.  bedauert, dass bestimmte Dokumente des Rates im Zusammenhang mit internationalen Übereinkünften und insbesondere Verhandlungsmandate nicht grundsätzlich einsehbar sind;

2.  fordert, dass ein einheitlicherer, strukturierterer Ansatz verfolgt wird und dem Parlament grundsätzlich Einsicht in alle Verhandlungstexte und einschlägigen Dokumente, d. h. auch vertrauliche oder geheime Dokumente, einschließlich Verhandlungsmandaten, sowie in sonstige einschlägige Dokumente, die bei der Vorbereitung und im Rahmen der eigentlichen Verhandlungen verwendet werden, gewährt wird; ist ferner der Ansicht, dass die Kommission und der Rat dem Parlament regelmäßig eine aktuelle Liste der Dokumente zukommen lassen sollten, die ihnen in Bezug auf Verhandlungen zur Verfügung stehen;

3.  begrüßt die schriftlichen Zusammenfassungen der Kommission im Vorfeld internationaler Konferenzen sowie die täglichen mündlichen Zusammenfassungen des Ratsvorsitzes und der Kommission während der entsprechenden Konferenzen;

4.  bedauert, dass das Parlament nicht als Beobachter an den im Zuge der einschlägigen internationalen Konferenzen stattfindenden EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen darf;

5.  fordert die drei Organe auf, die Verhandlungen über verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, die im November 2016 gemäß Nummer 40 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aufgenommen wurden, rasch zum Abschluss zu bringen;

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

6.  stellt fest, dass die Übertragung von Befugnissen an die Kommission nicht rein technischer Natur ist, sondern auch politisch sensible Fragestellungen betreffen kann, die für die Unionsbürger, die Verbraucher und die Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sind;

7.  erinnert daran, dass mit der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung gemäß deren Erwägung 7 dafür gesorgt werden soll, dass sich die Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinfachen und sich die Anwendung der Artikel 290 und 291 verbessert, bedauert allerdings, dass es dazu bislang nicht gekommen ist; ist äußerst unzufrieden angesichts der Tatsache, dass der Rat delegierten Rechtsakten, die den Bedingungen gemäß Artikel 290 AEUV Rechnung tragen, nach wie vor nur zögerlich zustimmt; betont, dass dies für Verhandlungen eine erhebliche Belastung darstellt;

8.  ist äußerst besorgt darüber, dass der Rat quasi systematisch versucht, delegierte Rechtsakte durch Durchführungsrechtsakte zu ersetzen; hält es insbesondere für keinesfalls hinnehmbar, dass der Rat versucht, die Anpassung an den Vertrag von Lissabon zu nutzen, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch Durchführungsrechtsakte und nicht durch delegierte Rechtsakte zu ersetzen;

9.  ist enttäuscht darüber, dass die Kommission ihren eigenen ursprünglichen Vorschlag hinsichtlich der Anwendung delegierter Rechtsakte nicht immer verteidigt;

10.  weist erneut darauf hin, dass politisch wichtige Bestandteile, etwa Unionslisten oder ‑verzeichnisse von Waren oder Stoffen, integraler Bestandteil des Basisrechtsakts bleiben sollten – gegebenenfalls in Form von Anhängen – und daher ausschließlich über delegierte Rechtsakte geändert werden sollten; betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit keine eigenständigen Listen erstellt werden sollten;

11.  sieht der Verwendung des gut strukturierten, nutzerfreundlichen funktionalen Registers delegierter Rechtsakte, das das Parlament gefordert hatte und das am 12. Dezember 2017 veröffentlicht wurde, erwartungsvoll entgegen;

12.  erinnert die drei EU‑Organe daran, dass weitere Fortschritte erzielt werden müssen, was die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank mit Angaben zum Stand der Gesetzgebungsdossiers angeht;

Folgenabschätzungen

13.  fordert erneut, dass die Verpflichtung eingeführt wird, in alle Folgenabschätzungen eine ausgewogene Analyse der mittel- bis langfristigen Auswirkungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt und Gesundheit aufzunehmen;

14.  betont, dass Folgenabschätzungen lediglich als Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung fungieren und eine Hilfe für die politische Entscheidungsfindung sein sollten und keinesfalls an die Stelle politischer Entscheidungen im Rahmen des demokratischen Entscheidungsfindungsprozesses treten oder die Rolle der auf politischer Ebene verantwortlichen Entscheidungsträger behindern sollten;

15.  ist der Auffassung, dass es durch Folgenabschätzungen nicht zu unnötigen Verzögerungen im Rahmen von Legislativverfahren kommen sollte und sie nicht als Verfahrenshindernisse eingesetzt werden sollten, die dem Versuch dienen, die Einführung unerwünschter Rechtsvorschriften zu verzögern;

16.  fordert die Kommission auf, bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Initiativen, Vorschlägen oder bereits bestehenden Rechtsvorschriften mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie der einschlägigen Auswirkungen auf die weiteren Fortschritte bei den Zielen und auf deren Umsetzung auf Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen zurückzugreifen;

Vereinfachung

17.  vertritt die Ansicht, dass ein gewisser Verwaltungsaufwand notwendig ist, wenn dafür gesorgt sein soll, dass die Ziele der Rechtsvorschriften bestimmungsgemäß verwirklicht und insbesondere in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden, zumal in diesen Bereichen den Informationspflichten auch künftig Rechnung getragen werden muss;

18.  betont, dass unnötiger Verwaltungsaufwand unbedingt vermieden werden muss und der Korrelation zwischen der Unternehmensgröße und den Ressourcen, die zur Umsetzung der Anforderungen notwendig sind, Rechnung getragen werden muss;

19.  ist der Auffassung, dass die Vereinfachung der Rechtsvorschriften nicht als Vorwand dafür dienen sollte, in Bereichen, die für den Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit oder der Lebensmittelsicherheit von entscheidender Bedeutung sind, weniger ehrgeizig vorzugehen, zumal Qualität in dieser Hinsicht von höchster Bedeutung ist;

20.  betont zwar, dass die Effizienz der aktuellen Maßnahmen geprüft und verbessert werden muss, indem unnötige Regulierungskosten gesenkt werden, ist im Hinblick auf die Senkung der Kosten der Rechtsetzung aber der Ansicht, dass eine Netto-Zielvorgabe nicht angebracht wäre, da somit die Bandbreite der für die Bewältigung neuer oder ungelöster Herausforderungen zur Verfügung stehenden Instrumente unnötig geschmälert und der einschlägige Nutzen der Regulierung nicht berücksichtigt würde;

21.  begrüßt die Ankündigung der Kommission, bei der Überprüfung bestehender und geplanter Rechtsvorschriften die besonderen Belange von Kleinstunternehmen und KMU zu berücksichtigen und die Vorschriften für die einschlägigen Unternehmen weniger streng zu gestalten, d. h. Ausnahmen und Vereinfachungen vorzusehen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie den Bedürfnissen von KMU und Kleinstunternehmen bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften noch besser Rechnung getragen werden kann, wenn gleichzeitig dafür gesorgt sein soll, dass für die Verbraucher und die Arbeitnehmer sowie im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz hohe Standards erhalten bleiben;

22.  begrüßt die Einsetzung der Taskforce für Subsidiarität, Proportionalität und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ und ist der Ansicht, dass ihre Tätigkeiten umfassend mit der Interinstitutionellen Vereinbarung in Einklang stehen müssen, damit das Vertrauen der Bürger zunimmt, zumal der Grundsatz der Subsidiarität für die Bürger ein wesentliches Element des demokratischen Prozesses darstellt;

23.  betont, dass die neuen Bestimmungen über öffentliche Konsultationen bzw. Konsultationen der Interessenträger ein wichtiges Instrument für die Vorbereitung und Durchführung des Rechtsetzungsverfahrens darstellen;

Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der EU

24.  ist der Ansicht, dass bei der Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU eindeutig zwischen Fällen der Überregulierung – d. h. Mitgliedstaaten führen zusätzliche Verwaltungsanforderungen ein, die mit den Rechtsvorschriften der EU nicht in Zusammenhang stehen – und der Festlegung strengerer Standards – d. h. von Standards, die über die EU-weit für den Umwelt- und Verbraucherschutz und in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Lebensmittelsicherheit geltenden Mindeststandards hinausgehen – unterschieden werden muss;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, möglichst davon abzusehen, bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union zusätzliche Verwaltungsanforderungen einzuführen, und fordert sie auf, entsprechende Hinzufügungen gemäß Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung in dem Umsetzungsrechtsakt oder in den dazugehörige Dokumenten kenntlich zu machen;

°

°  °

26.  betont, dass es den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Rechtsvorschriften der EU und in Fällen, in denen in den Rechtsvorschriften der EU lediglich Mindeststandards vorgesehen sind, freisteht, im Hinblick auf den Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die Bereiche Gesundheitsversorgung und Lebensmittelsicherheit strengere Standards einzuführen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

5

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Lukas Mandl, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Christofer Fjellner, Elena Gentile, Merja Kyllönen, Norbert Lins, Gesine Meissner, Ulrike Müller, Mihai Ţurcanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Fernando Ruas, Ruža Tomašić, Jadwiga Wiśniewska

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

54

+

ALDE

Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Gesine Meissner, Ulrike Müller, Frédérique Ries

EFDD:

Piernicola Pedicini

GUE/NGL:

Stefan Eck, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen

PPE:

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, Christofer Fjellner, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Lukas Mandl, Fernando Ruas, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Ivica Tolić, Mihai Ţurcanu, Adina-Ioana Vălean

S&D:

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Pavel Poc, Daciana Octavia Sârbu, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE:

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Michèle Rivasi, Davor Škrlec

5

-

ECR

Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Ruža Tomašić, Jadwiga Wiśniewska

3

0

ECR:

Mark Demesmaeker

EFDD:

Julia Reid

ENF:

Sylvie Goddyn

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (25.1.2017)

für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
(2016/2018(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Notis Marias

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss und den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission das Ziel einer besseren Rechtsetzung zu einer ihrer Prioritäten für diese Wahlperiode erklärt hat, und bekräftigt, dass EU‑Rechtsvorschriften geschaffen werden müssen, die klar, einfach und wirksam sind, mit denen ein hohes Maß an Sozial-, Umwelt- und Arbeitnehmerschutz angestrebt wird und die leicht in einzelstaatliches Recht umzusetzen und durchzusetzen sind;

2.  stellt fest, dass verbesserte Legislativverfahren auf EU-Ebene im Zuge einer rechtzeitigen und vertieften interinstitutionellen Zusammenarbeit zu einer kohärenteren und einheitlichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften führen können;

3.  vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf die Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung die Leitsätze gelten müssen, die Verhandlungen – insbesondere im Zusammenhang mit der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) – und das Rechtsetzungsverfahren noch transparenter zu gestalten und die bestehenden Rechtsvorschriften verstärkt zu kontrollieren;

4.  betont, dass Verhandlungen über ein Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union interinstitutionelle Verhandlungen sind; weist erneut darauf hin, dass in Artikel 50 lediglich in Bezug auf die Teilnahme von Mitgliedern des Europäischen Rates bzw. des Rates Klarheit geschaffen wurde; betont, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus einem austretenden Mitgliedstaat nicht daran gehindert werden, an Aussprachen und Abstimmungen im Europäischen Parlament und in den Ausschüssen teilzunehmen; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Austrittsverhandlungen sowohl im Europäischen Parlament als auch auf interinstitutioneller Ebene die Transparenz verbessert werden muss;

5.  erachtet es als sehr wichtig, die Aufgaben des Parlaments als Mitgesetzgeber weiterzuentwickeln und auszubauen, die Gleichstellung von Parlament und Rat sicherzustellen und die Aufgaben des Parlaments als Aufsichtsorgan sämtlicher Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zu stärken;

6.  betont, dass EU-Rechtsvorschriften, wenn sie zur Anwendung kommen, nur dann wirksam sein können, wenn die darin festgelegten Verfahren und der Zweck dieser Rechtsvorschriften tatsächlich übereinstimmen, insbesondere im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Umweltschutzes, wenn es nämlich gilt, für ein hohes Maß an Umweltschutz zu sorgen;

7.  weist nochmals darauf hin, dass zahlreiche Petitionen zur Wirtschafts- und Sozialkrise in der Europäischen Union eingegangen sind, und ist der Ansicht, dass Legislativinitiativen Priorität eingeräumt werden sollte, die darauf abzielen, die Wirtschaft zu beleben und konkrete Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigungsverhältnisse, soziale Ungleichheit und Armut zu treffen;

8.  stellt fest, dass der Petitionsausschuss wichtige Arbeit leistet, wenn es gilt, die Qualität der Rechtsetzung der EU zu bewerten, und zwar im Hinblick auf die tatsächliche Anwendung der Rechtsvorschriften und als Ausgangspunkt für die Verbesserung von Rechtstexten und Legislativverfahren; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine vertrauensvolle interinstitutionelle Zusammenarbeit mit der Kommission wichtig ist, damit Petitionen wirklich ordnungsgemäß geprüft werden;

9.  regt an, wirkungsvolle Rechtsvorschriften auszuarbeiten, die darauf ausgerichtet sind, in allen Wirtschaftszweigen und insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen den Kündigungsschutz weiterzuentwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken;

10.  spricht sich dagegen aus, dass EU-Organe daran mitwirken, Legislativinitiativen zu betreiben oder Rechtsrahmen einzuführen, die zu einer tatsächlichen Prekarisierung auf dem Arbeitsmarkt führen können, in deren Folge die Gefahr besteht, dass viele Menschen unter die Armutsgrenze geraten, oder mit denen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte untergraben werden;

11.  stellt fest, dass in Folgenabschätzungen zu neuen Legislativvorschlägen durchgängig den tatsächlichen und auch den kurzfristigen Auswirkungen auf die damit verfolgten Ziele Rechnung getragen werden sollte, wobei zu diesen Zielen beispielsweise der Schutz der Grundrechte der Bürger, ein höheres Maß an sozialer Inklusion, die Bezifferung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln, Beschäftigungsverhältnisse mit uneingeschränktem Schutz der sozialen Rechte und der Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer und ein zweckmäßiger Umweltschutz zählen; ist der Ansicht, dass dabei auch ein KMU-Testfall behandelt werden sollte; ist fest davon überzeugt, dass die EU Rechtsvorschriften erlassen muss, mit denen angestrebt wird, das höchstmögliche Niveau an sozialer Gerechtigkeit sicherzustellen; hält es für wesentlich, dass alle auf EU-Ebene eingeführten Maßnahmen und Instrumente kohärent gestaltet und umgesetzt werden müssen, damit wirksam gegen Ungleichheit, prekäre Beschäftigungsverhältnisse und soziale Ausgrenzung vorgegangen wird;

12.  fordert, dass die Sozialpartner frühzeitig und in größerem Umfang konsultiert werden, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen stärker eingebunden werden und den von ihnen vorgetragenen Bedenken gebührende Beachtung geschenkt wird;

13.  weist darauf hin, dass die Annahme planmäßiger Folgenabschätzungen weder zu einer Entpolitisierung des Legislativverfahrens führen darf, wodurch die zentrale Aufgabe des Parlaments im Rahmen der demokratischen Funktionsweise der Union in seiner Eigenschaft als wahres Organ des direkten Willens und wahrer Repräsentant der Vielfalt der EU-Bürger beeinträchtigt wird, noch dazu führen darf, dass die Legislativbefugnis des Parlaments geschwächt wird und dabei seine Aussprachen verwässert oder bedeutungslos gemacht werden und diese Folgenabschätzungen an die Stelle der nach Aussprachen getroffenen politischen Entscheidungen treten;

14.  betont, dass im Hinblick auf das Ziel, für vollständige Transparenz bei der Entscheidungsfindung und das höchstmögliche Niveau an sozialer Gerechtigkeit zu sorgen, mit Konsultationen und Folgenabschätzungen grundsätzlich angestrebt werden sollte, die Öffentlichkeit und zivilgesellschaftliche Organisationen in vollem Umfang und in ihrer Eigenschaft als treibende Kräfte einzubeziehen, und mit Konsultationen und Folgenabschätzungen der Erlass von Rechtsvorschriften vorangebracht werden muss, mit denen die Grundrechte der Bürger und die Umwelt uneingeschränkt geschützt werden; ist der Ansicht, dass Konsultationen und Folgenabschätzungen Teil einer breiter angelegten Demokratisierung sein müssen, die zu einer direkten Teilhabe der Öffentlichkeit in allen Phasen der Entscheidungsfindung der EU führt;

15.  ist der Auffassung, dass die Unabhängigkeit des bei der Kommission angesiedelten Ausschusses für Regulierungskontrolle gestärkt werden sollte und seine Aufgaben klarer definiert werden sollten, und schlägt die Einrichtung eines gemeinsamen Gremiums der drei Organe vor, etwa eines Beratungsgremiums für eine bessere Rechtsetzung;

16.  begrüßt, dass Sachverständige des Europäischen Parlaments an den Sitzungen des bei der Kommission angesiedelten Ausschusses für Regulierungskontrolle teilnehmen, dass die Entwürfe von delegierten Maßnahmen und Durchführungsmaßnahmen systematisch veröffentlicht werden und dass ein Register der delegierten Rechtsakte geschaffen wurde;

17.  fordert, dass das Parlament dazu eingeladen wird, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe des Rates und an den Tagungen des AStV teilzunehmen, und fordert nachdrücklich, dass dem Parlament die Tagesordnungen in strukturierter Weise übermittelt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marina Albiol Guzmán, Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr, Notis Marias, Roberta Metsola, Julia Pitera, Virginie Rozière, Josep-Maria Terricabras, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Edouard Martin

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR

TRAN/D/2018/LR/sf - 5251

Herrn Pavel Svoboda

Vorsitzender des Rechtsausschusses

Europäisches Parlament

ASP 06F365

Frau Danuta Maria Hübner

Vorsitzende des Ausschusses für konstitutionelle Fragen

Europäisches Parlament

ASP 12E157

Betrifft:   Bessere Rechtsetzung und Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2016/2018(INI))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Rechtsausschuss und den federführenden Ausschusses für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bekräftigt seine Unterstützung für eines der wichtigsten Anliegen der Interinstitutionellen Vereinbarung, das darin besteht, qualitativ hochwertige Rechtsvorschriften der Union zu verabschieden, die sich auf Bereiche mit dem größten Mehrwert für die Bürger der EU konzentrieren; ist der Auffassung, dass das Unionsrecht unter Berücksichtigung der demokratischen Legitimität, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verabschiedet werden sollte, damit seine Ziele mit einem Minimum an Kosten und Verwaltungsaufwand erreicht werden können;

2.  betont die Bedeutung des interinstitutionellen Dialogs im Hinblick auf die mehrjährige Programmplanung sowie des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission, um gemeinsam Fragen von großer Bedeutung für die Union zu ermitteln; besteht darauf, dass die Kommission bei der Festlegung ihrer Prioritäten die mit den Europawahlen verbundenen politischen Zyklen besser berücksichtigt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, spätestens zur Halbzeit einer Wahlperiode wichtige Dossiers vorzulegen;

3.  fordert die Kommission auf, jährliche Arbeitsprogramme vorzulegen, die alle legislativen Initiativen, einschließlich der Vorschläge zur Änderung oder Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, mit einem realistischen Zeitplan für ihre Vorlage umfassen;

4.  hält es für wichtig, Folgenabschätzungen nicht nur für Gesetzgebungsvorschläge, sondern auch in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorzunehmen, die voraussichtlich wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben werden;

5.  begrüßt die Praxis der Kommission, angesichts der vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachten Bedenken, die öffentlichen Konsultationen für wichtige Initiativen in allen Amtssprachen der EU abzuhalten, um ein möglichst breites Publikum zu erreichen und Rückmeldungen zu fördern;

6.  ist der Auffassung, dass Transparenz der Eckpfeiler demokratischer Prozesse ist, einschließlich der Rechtsetzung; betont daher, dass Transparenz ein zentraler Grundsatz bei der Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sein sollte; fordert die Kommission daher auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen über Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen umfassend zu unterrichten;

7.  begrüßt, dass Sachverständige des Europäischen Parlaments Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe der Kommission haben sowie die unverzügliche Übermittlung von Entwürfen delegierter Rechtsakte und die Erstellung eines Registers der delegierten Rechtsakte; betont die Notwendigkeit, den Zugang zu Dokumenten während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu verbessern, wenn bei dieser Vorbereitung Sachverständigengruppen außerhalb des Rahmens der Kommission zusammenkommen, insbesondere für die Ausarbeitung von Normen;

8.  bedauert die Praxis der Kommission, bei der Vorbereitung von Durchführungsrechtsakten im Rahmen der Sitzung der Komitologieausschüsse Sachverständige aus dem Parlament auszuschließen; bedauert ferner, dass sich diese Praxis auch auf die Vorbereitung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Union erstreckt; schlägt vor, dass die Kommission eine klarere Tagesordnung für die Sitzung der Komitologieausschüsse entwirft, wobei einerseits zwischen der Sitzung, auf der die Abstimmungen stattfinden, und andererseits zwischen Punkten im Zusammenhang mit Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV und Punkten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Union, zu denen Sachverständige des Europäischen Parlaments eingeladen werden sollten, unterschieden wird;

9.  fordert, dass die Kommission dem Parlament zwischen der Abstimmung in den Komitologieausschüssen und der Annahme eines Durchführungsrechtsakts genügend Zeit einräumt, damit das Parlament die Durchführungsrechtsakte angemessen prüfen kann, insbesondere wenn eine beträchtliche Anzahl von Änderungen vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Karima Delli

Kopie an:   Antonio Tajani, Präsident

      Cecilia Wikström, Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze

      Richard Corbett, Berichterstatter AFCO

      Legislative Koordinierung

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Elmar Brok, Jean-Marie Cavada, Richard Corbett, Mady Delvaux, Pascal Durand, Enrico Gasbarra, Esteban González Pons, Heidi Hautala, Ramón Jáuregui Atondo, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Alain Lamassoure, Gilles Lebreton, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Evelyn Regner, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Pavel Svoboda, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Max Andersson, Charles Goerens, Jérôme Lavrilleux, Cristian Dan Preda, Virginie Rozière, Rainer Wieland, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Manolis Kefalogiannis, Flavio Zanonato

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

32

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

EFDD

Joëlle Bergeron

PPE

Elmar Brok, Esteban González Pons, Manolis Kefalogiannis, Alain Lamassoure, Jérôme Lavrilleux, Markus Pieper, Cristian Dan Preda, Paulo Rangel, György Schöpflin, Pavel Svoboda, Axel Voss, Rainer Wieland, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

S&D

Richard Corbett, Mady Delvaux, Enrico Gasbarra, Ramón Jáuregui Atondo, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jo Leinen, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Pedro Silva Pereira, Tiemo Wölken, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Max Andersson, Pascal Durand, Heidi Hautala, Josep-Maria Terricabras

3

-

ENF

Gerolf Annemans, Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

4

0

ECR

Morten Messerschmidt, Kosma Złotowski

GUE/NGL

Helmut Scholz

NI

Kazimierz Michał Ujazdowski

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2018
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