BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

17.5.2018 - (COM(2018)0150 – C8-0039/2018 – 2018/2029(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes

Verfahren : 2018/2029(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0175/2018
Eingereichte Texte :
A8-0175/2018
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

(COM(2018)0150 – C8-0039/2018 – 2018/2029(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0150 – C8-0039/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0175/2018),

1.  begrüßt den Beschluss als ein Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen, die von den Naturkatastrophen betroffen sind;

2.   bedauert, dass 2017 so viele Menschen in der Union durch Naturkatastrophen ums Leben gekommen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe der Mobilisierung der notwendigen Mittel und der Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds in die Katastrophenverhütung zu investieren, um den Verlust weiterer Menschenleben zu verhindern;

3.   unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit dem Ziel des Wiederaufbaus der betroffenen Regionen; ersucht die Kommission, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck geforderte finanzielle Umwidmung der Partnerschaftsvereinbarungen zu unterstützen und rasch zu billigen;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Solidaritätsfonds Transparenz walten zu lassen, damit eine gerechte Verteilung auf die betroffenen Regionen gewährleistet werden kann;

5.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein neues Katastrophenschutzverfahren der Union, das es ermöglicht, im Fall von Naturkatastrophen zu handeln und diesen vorzubeugen; ist der Ansicht, dass das Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) konkreter Ausdruck der Solidarität in der Union ist; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass für die Gebiete in äußerster Randlage auch weiterhin besondere Bedingungen für die Gewährung von Mitteln aus dem EUSF gelten sollten, damit ein Beitrag dazu geleistet wird, dass sie die Naturkatastrophen, denen sie in besonderem Maße ausgesetzt sind, bewältigen können; fordert, dass in Fällen, in denen sich die Informationsbeschaffung schwierig gestaltet und es aufgrund des Ausmaßes der Naturkatastrophe gerechtfertigt ist, mehr Flexibilität bei den Fristen, die für die Antragstellung für die Inanspruchnahme und für die Verwendung von Mitteln aus dem EUSF gelten, vorgesehen wird;

6.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)  Wie in Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)  Am 1. September 2017 reichte Griechenland infolge eines Erdbebens, das am 12. Juni 2017 die Insel Lesbos in der nördlichen Ägäis erschütterte, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds ein.

(4)  Am 22. Dezember 2017 reichte Spanien infolge der verheerenden Waldbrände, die zwischen dem 10. und 17. Oktober 2017 in der Region Galizien im Nordwesten des Landes wüteten, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds ein.

(5)  Am 27. November 2017 reichte Frankreich infolge des Hurrikans Irma, der am 5. und 6. September 2017 über die Insel St. Martin hinweg zog, und des Hurrikans Maria, der am 18. und 19. September 2017 Guadeloupe verwüstete, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds ein.

(6)  Am 17. Juli 2017 reichte Portugal infolge schwerer Brände, die am 17. Juni 2017 ausgebrochen waren, seinen ursprünglichen Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds ein. Nachdem Portugal zwischen Juni und Oktober 2017 allerdings von weiteren Bränden heimgesucht wurde, reichte das Land am 13. Oktober 2017 und erneut am 14. Dezember 2017 Änderungen zu seinem Antrag ein, die auch eine aktualisierte Schätzung des von Juni bis Oktober 2017 durch die Brände verursachten Gesamtschadens enthielten.

(7)  Die Anträge Griechenlands, Spaniens, Frankreichs und Portugals erfüllen die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(8)  Der Fonds sollte folglich mobilisiert werden, damit ein Finanzbeitrag für Griechenland, Frankreich, Portugal und Spanien bereitgestellt werden kann.

(9)  Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 1 359 119 EUR für Griechenland, 3 228 675 EUR für Spanien, 48 906 025 EUR für Frankreich und 50 673 132 EUR für Portugal bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem ... [Datum der Annahme dieses Beschlusses][4]***.

Geschehen zu ... .

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

  • [1]   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
  • [2]   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [3]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [4] ** Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzutragen.

BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) zu mobilisieren, um im Zusammenhang mit den Waldbränden in Portugal und Spanien, den Hurrikans in Frankreich und den Erdbeben in Griechenland finanzielle Unterstützung zu leisten.

Die Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2017 in der EU ereigneten, haben in den betroffenen Regionen – von denen die meisten in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“ fallen – Menschenleben gefordert und zu Zerstörungen großen Ausmaßes geführt. Die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU ist ein Zeichen der Solidarität der Union mit den Ländern und Europäern, die unter den tragischen Ereignissen gelitten haben.

Portugal – Waldbrände im Jahr 2017

Zwischen Juni und Oktober 2017 wurden insbesondere Gebiete im Zentrum und im Norden Portugals mehrfach von großflächigen Waldbränden heimgesucht, dir durch hohe Temperaturen, starke Winde und eine extrem niedrige Luftfeuchtigkeit ausgelöst wurden. Die Brände hatten eine verheerende Wirkung, die mit der Zerstörung von wichtiger öffentlicher Infrastruktur, öffentlichen Gebäuden, Privathäusern, Geschäften sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen einherging und mehr als 100 Todesopfer forderte.

In ihrem Antrag, der am 17. Juli 2017 bei der Kommission einging und am 14. Dezember 2017 ergänzt wurde, schätzten die portugiesischen Behörden den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 1 458,0 Mio. EUR. Da dieser Betrag 0,832 % des portugiesischen BNE entspricht und somit über dem für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds geltenden Schwellenwert von 1 051,6 Mio. EUR (0,6 % des portugiesischen BNE) liegt, ist die Katastrophe eine „Katastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung.

Die Kosten der gemäß Artikel 3 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Sofortmaßnahmen werden von den portugiesischen Behörden mit 211,0 Mio. EUR veranschlagt.

Die betroffenen Gebiete fallen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020) in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

Portugal hat eine Vorauszahlung beantragt, die am 9. November 2017 von der Kommission gewährt wurde; der Betrag belief sich auf 1 494 331 EUR und wurde am 29. November 2017 in voller Höhe ausgezahlt.

Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, einen Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens auf Schäden, die unterhalb des portugiesischen Schwellenwerts für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ liegen, und einen Satz von 6 % auf Schäden, die über diesem Schwellenwert liegen, anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 50 673 132 EUR.

Frankreich – Hurrikans im Jahr 2017

Am 5. bzw. 19. September 2017 zogen zwei Hurrikans der Kategorie 5 („Irma“ und „Maria“) mit bisher ungekannter Wucht über die Karibik hinweg und verursachten beträchtliche Schäden auf St. Martin/Sint Maarten, Guadeloupe und Teilen von Martinique.

In ihrem Antrag, der am 27. November 2017 bei der Kommission einging, schätzten die französischen Behörden den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 1 956,2 Mio. EUR. Da dieser Betrag 21,9 % des regionalen BIP (d. h. 8 928 Mio. EUR auf der Grundlage der Zahlen von 2014) entspricht und weit über dem für Gebiete in äußerster Randlage geltenden Schwellenwert von 1 % liegt, ist die Katastrophe eine „regionale Naturkatastrophe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung.

Die Kosten der gemäß Artikel 3 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Sofortmaßnahmen werden von den französischen Behörden mit 191,4 Mio. EUR veranschlagt.

Die betroffene Region fällt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020) in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“. Die französischen Behörden haben der Kommission signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

Frankreich hat eine Vorauszahlung beantragt, die am 12. Dezember 2017 von der Kommission gewährt wurde; der Betrag belief sich auf 4 890 603 EUR und wurde in zwei Raten – im Dezember 2017 (2 369 757 EUR) und Januar 2018 (2 520 846 EUR) – ausgezahlt.

Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, bis zu dem französischen Schwellenwert für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ einen Satz von 2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 48 906 025 EUR.

Spanien – Waldbrände im Jahr 2017

In der Region Galizien im Nordwesten Spaniens brachen zwischen dem 10. und 17. Oktober 2017 großflächige Waldbrände aus. Die Brände wurden durch die gleichen meteorologischen Bedingungen ausgelöst wie in Portugal; sie gingen mit der Zerstörung von wichtiger öffentlicher Infrastruktur, Privathäusern, Geschäften sowie forstwirtschaftlichen Flächen einher und forderten Menschenleben.

In ihrem Antrag, der am 22. Dezember 2017 bei der Kommission einging, schätzten die spanischen Behörden den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 129,1 Mio. EUR. Da Spanien von denselben meteorologischen Bedingungen betroffen war, die auch die Katastrophe größeren Ausmaßes in Portugal verursachten, kommt die sogenannte Nachbarstaat-Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 4 der EUSF-Verordnung zur Anwendung, wonach ein für die Förderung in Betracht kommendes Land, das von derselben Katastrophe heimgesucht wurde wie ein Nachbarland, für das eine Katastrophe größeren Ausmaßes festgestellt wurde, ebenfalls Hilfe aus dem EUSF erhalten kann.

Die Kosten der gemäß Artikel 3 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Sofortmaßnahmen werden von den spanischen Behörden mit 18,7 Mio. EUR veranschlagt.

Die betroffene Region fällt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020) in die Kategorie der „stärker entwickelten Regionen“. Die spanischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

Spanien hat eine Vorauszahlung beantragt, die wegen der geringen Höhe des Schadens und des erwarteten Umfangs der Hilfe von der Kommission nicht gewährt wurde.

Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, einen Satz von 2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens anzuwenden, weil dieser unterhalb des spanischen Schwellenwerts für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ liegt. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 3 228 675 EUR.

Griechenland – Erdbeben im Jahr 2017

Am 12. Juni 2017 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 6,3 auf der Richterskala die Insel Lesbos in der nördlichen Ägäis. Es folgten zahlreiche Nachbeben, die Schäden an Privathäusern, Geschäften und örtlicher Infrastruktur hinterließen.

In ihrem Antrag, der am 1. September 2017 bei der Kommission einging, schätzten die griechischen Behörden den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 54,4 Mio. EUR. Da dieser Betrag 2,14 % des BIP der von der Katastrophe betroffenen Region (2 545 Mio. EUR auf der Grundlage der Zahlen von 2014) entspricht und über dem Schwellenwert von 1,5 % des regionalen BIP liegt, ist die Katastrophe eine „regionale Naturkatastrophe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung.

Die Kosten der gemäß Artikel 3 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Sofortmaßnahmen werden von den griechischen Behörden mit 12,7 Mio. EUR veranschlagt.

Die betroffene Region fällt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020) in die Kategorie der „Übergangsregionen“. Die griechischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.

Griechenland hat eine Vorauszahlung beantragt, die am 24. Oktober 2017 von der Kommission gewährt wurde; der Betrag belief sich auf 135 912 EUR und wurde am 9. November 2017 in voller Höhe ausgezahlt.

Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, einen Satz von 2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens anzuwenden, weil dieser unterhalb des griechischen Schwellenwerts für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ liegt. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 1 359 119 EUR.

Fazit

Die vorgeschlagene Inanspruchnahme erfordert eine Änderung des Haushaltsplans 2018 und den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans (Nr. 1/2018) zur Aufstockung der Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ um 97 646 105 EUR sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen.

Insgesamt stand zu Beginn des Jahres 2018 ein Betrag von 421 142 057 EUR für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung, was der Summe der verbleibenden Zuweisung für das Jahr 2018 und der verbleibenden Zuweisung für das Jahr 2017 entsprach, die nicht in Anspruch genommen und auf das Jahr 2018 übertragen wurde.

Der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt des Jahres 2018 noch in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf 277 556 348 EUR. Dies entspricht dem zu Beginn des Jahres 2018 für die Inanspruchnahme des EUSF verfügbaren Gesamtbetrag (421 142 057 EUR) abzüglich eines Betrags in Höhe von 143 585 709 EUR, der einbehalten wird, um der in Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu entsprechen, 25 % der Jahreszuweisung für 2018 bis zum 1. Oktober 2018 zur Verfügung zu halten.

Die Mitgliedstaaten sollten den Finanzbeitrag zeitnah verwenden und dabei Transparenz walten lassen, damit eine gerechte Verteilung auf die betroffenen Regionen gewährleistet werden kann.

Der Berichterstatter unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme der Struktur- und Investitionsfonds mit dem Ziel des Wiederaufbaus der betroffenen Regionen und ersucht die Kommission, die von den Mitgliedstaaten für den Wiederaufbau dieser Regionen beantragte Umwidmung der Partnerschaftsvereinbarungen rasch zu billigen.

Der Berichterstatter empfiehlt, als Zeichen der Solidarität mit den betroffenen Regionen den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zügig zu billigen.

ANLAGE – SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Schreiben von Iskra Mihaylova, Vorsitzende des Ausschusses für regionale Entwicklung, vom 7. März 2018 an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal

Sehr geehrter Herr Arthuis,

die Kommission hat dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2018)0150) auf der Grundlage von Anträgen übermittelt, die im Anschluss an verschiedene Naturkatastrophen zwischen Juni und Oktober 2017 von Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal gestellt wurden.

Im Rahmen ihres Vorschlags zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union veranschlagt die Kommission die durch die Katastrophen verursachten Schäden wie folgt:

Mitgliedstaat

Einstufung der Katastrophe

Direkte Schäden insgesamt

(in Mio. EUR)

Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes

(in Mio. EUR)

2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellen-wert

(in EUR)

6 % des direkten Schadens über dem Schwellen-wert

(in EUR)

Gesamt-betrag der vorge-schlagenen Unter-stützung

(in EUR)

Vor-schuss-zah-lungen

(in EUR)

GRIECHEN-LAND

Regional

(Art. 2 Abs. 3)

54,365

1 057,800

1 359 119

-

1 359 119

135 912

FRANK-REICH

Regional

(Art. 2 Abs. 3)

1 956,241

3 378,487

48 906 025

-

48 906 025

4 890 603

PORTUGAL

Größeren Ausmaßes

(Art. 2 Abs. 2)

1 457,966

1 051,566

26 289 150

24 383 982

50 673 132

1 494 331

SPANIEN

Regional

(Art. 2 Abs. 4)

129,147

3 378,487

3 228 675

-

3 228 675

 

 

GESAMT

104 166 951

6 520 846

Da im Rahmen dieser Inanspruchnahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereits 6 520 846 EUR mittels einer Vorschusszahlung ausgezahlt wurden, schlägt die Kommission außerdem einen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2018 (COM(2018)0155) vor, um die vorgenannte vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds zu decken, indem der Haushaltsartikel 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 97 646 105 EUR aufgestockt wird.

Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat und den von der Kommission vorgeschlagenen EBH Nr. 1/2018 mehrheitlich unterstützt.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.5.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, John Howarth, Bernd Kölmel, Vladimír Maňka, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Răzvan Popa, Jordi Solé, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Marco Zanni, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ivana Maletić, Andrey Novakov

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Bernd Kölmel

ENF

Marco Zanni

GUE/NGL

Liadh Ní Riada

PPE

Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Inese Vaidere

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Isabelle Thomas

VERTS/ALE

Jordi Solé

2

-

ENF

André Elissen, Stanisław Żółtek

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 25. Mai 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen