BERICHT über die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan

23.5.2018 - (2017/2056(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterin: Norica Nicolai


Verfahren : 2017/2056(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0185/2018
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A8-0185/2018
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VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU‑Aserbaidschan

(2017/2056(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2, 3 und 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22 und 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union und Aserbaidschan am 7. Februar 2017 Verhandlungen über ein neues umfassendes Abkommen aufgenommen haben, mit dem das 1999 abgeschlossene Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits[1] ersetzt werden soll,

–  unter Hinweis darauf, dass der Rat am 7. November 2016 Leitlinien für die Verhandlungen über dieses Abkommen annahm,

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan im Energiebereich vom 7. November 2006,

–  unter Hinweis auf die wichtigsten Ergebnisse der 15. Tagung des Kooperationsrates EU–Aserbaidschan vom 9. Februar 2018,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan im Rahmen der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 19. Dezember 2017 (SWD(2017)0485),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung des Präsidiums der Parlamentarischen Versammlung Euronest an die Staats- und Regierungschefs vom 30. Oktober 2017,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik[3],

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, einschließlich jener vom 24. November 2017,

–  unter Hinweis auf die im Juni 2016 von der Kommission und dem EAD veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und insbesondere die darin verankerten wichtigsten Grundsätze,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten Əfqan Muxtarlı[4] und auf weitere Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere zur Menschenrechtslage und zur Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen vom 14. Januar 2018 zu der Verurteilung des Journalisten Əfqan Muxtarlı in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die am 11. Oktober 2017 angenommene Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarates am 5. Dezember 2017 wegen der fortgesetzten Weigerung der Staatsorgane Aserbaidschans, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall İlqar Məmmədov gegen Aserbaidschan umzusetzen, ein Verletzungsverfahren einleitete,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Bedarfsermittlungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BDIMR der OSZE) vom 2. März 2018 über die vorgezogene Präsidentschaftswahl in Aserbaidschan,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie den Standpunkt des Ausschusses für internationalen Handel in Form von Änderungsanträgen (A8‑0185/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft auf einem gemeinsamen Bekenntnis von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau, der Ukraine und der Europäischen Union zur Vertiefung ihrer Beziehungen und zur Einhaltung des Völkerrechts und der zentralen Werte beruht, was Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten umfasst; in der Erwägung, dass das neue Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan dazu beitragen sollte, die Interessen der Union in der Region voranzubringen und die Werte der Union zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament daran gelegen ist, die Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten der Östlichen Partnerschaft zu vertiefen, sofern sie die Grundwerte der Union achten; in der Erwägung, dass im Rahmen der Östlichen Partnerschaft das vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft vorgeschlagene attraktive und langfristig ausgerichtete Modell der „erweiterten Östlichen Partnerschaft“, das letzten Endes den Beitritt zur Zoll-, Energie- und Digitalunion und zum Schengen-Raum nach sich ziehen könnte, auch Staaten, die – wie Aserbaidschan – kein Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, offenstehen sollte, sobald sie für derartige weitergehende Verpflichtungen bereit sind und erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Reformen erzielt haben;

C.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan derzeit im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen von 1999 geregelt sind; in der Erwägung, dass die EU der größte Handelspartner und der größte Einfuhr- und Ausfuhrmarkt Aserbaidschans ist, wobei 48,6 % des Gesamthandelsvolumens des Landes auf die EU entfallen und die meisten ausländischen Direktinvestitionen in dem Land von der EU getätigt werden; in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein strategischer Partner der EU im Energiebereich ist, mit dessen Hilfe die Energiequellen der EU diversifiziert werden können; in der Erwägung, dass Aserbaidschans Wirtschaft jedoch von Erdöl und Erdgas abhängt, worauf 90 % der Ausfuhren des Landes entfallen, wodurch es gegenüber äußeren Turbulenzen und Schwankungen bei den Erdölweltmarktpreisen anfällig ist; in der Erwägung, dass Aserbaidschan noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, weshalb die Handels- und Geschäftsbeziehungen zur EU durch erhebliche tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse erschwert werden;

D.  in der Erwägung, dass die EU und Aserbaidschan in der Gemeinsamen Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 24. November 2017 hervorhoben, die EU werde „weiterhin mit jedem der Partnerländer, einschließlich Armenien, Aserbaidschan und Belarus, in differenzierter Weise erörtern, welche Optionen zur Stärkung von gegenseitigem Handel und zur Anregung von Investitionen attraktiv und realistisch sind und den gemeinsamen Interessen, der reformierten Investitionspolitik in Bezug auf Investitionsschutz sowie internationalen Handelsregeln und internationalen handelsbezogenen Standards, auch im Bereich des geistigen Eigentums, Rechnung tragen und einen Beitrag zur Modernisierung und Diversifizierung der Volkswirtschaften leisten“;

E.  in der Erwägung, dass sich das neue Abkommen positiv auf Aserbaidschan auswirken dürfte, was die Förderung der demokratischen Normen, des Wachstums und der Wirtschaftsentwicklung anbelangt; in der Erwägung, dass diese Aussichten insbesondere für die jungen Menschen in Aserbaidschan von Bedeutung sind, da eine neue Generation gebildeter aserbaidschanischer Bürger unterstützt wird, um so die zentralen Werte der EU hochzuhalten und auf die Modernisierung des Landes hinzuwirken; in der Erwägung, dass eine gut funktionierende Zivilgesellschaft eine entscheidende Voraussetzung für die Sicherung der ökonomischen Diversifizierung ist;

1.  empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Folgendes:

Allgemeine Grundsätze, zentrale Werte und Engagement für die Beilegung von Konflikten

a)  sicherzustellen, dass die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan im Interesse beider Parteien und insbesondere der Bürger davon abhängig gemacht wird, dass die zentralen Werte und Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung gewahrt und befolgt werden und dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, die Rechte von Minderheiten und die Gleichstellung der Geschlechter geachtet werden;

b)  die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments hinzuweisen, den es in seiner Empfehlung vom 15. November 2017 zur Östlichen Partnerschaft ausdrückte, in der Aserbaidschan aufgefordert wird, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, und in der unmissverständlich festgestellt wird, dass kein umfassendes Abkommen mit einem Land ratifiziert wird, das die grundlegenden Werte und Rechte der EU nicht achtet, vor allem dann, wenn es Urteile des EGMR nicht umsetzt und Menschenrechtsverteidiger, nichtstaatliche Organisationen, Oppositionsmitglieder, Anwälte, Journalisten und Umweltschutzaktivisten schikaniert, einschüchtert und verfolgt; sicherzustellen, dass vor jedwedem Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan alle politischen Häftlinge und Gefangenen aus Gewissensgründen in Aserbaidschan freigelassen werden, wie es die Staatsorgane Aserbaidschans angekündigt hatten; dafür Sorge zu tragen, dass in das neue Abkommen ein spezieller Aussetzungsmechanismus mit eindeutigen Bestimmungen in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten aufgenommen wird;

c)  die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments hinzuweisen, den es in derselben Empfehlung zum Ausdruck gebracht hat, wonach die Ratifizierung neuer Abkommen zwischen der EU und jeder der Parteien des Konflikts um Bergkarabach von sinnvollen Zusagen und substanziellen Fortschritten auf dem Weg zur friedlichen Beilegung des Konflikts abhängig zu machen ist, z. B. dass die Waffenruhe eingehalten wird und die Umsetzung der Grundprinzipien der OSZE aus dem Jahr 2009 und die Anstrengungen der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE unterstützt werden; zu bekräftigen, dass die Zivilgesellschaft Armeniens und Aserbaidschans in jegliche Verhandlungen einzubeziehen ist;

d)  dafür Sorge zu tragen, dass das künftige Abkommen mit Aserbaidschan anspruchsvoll, umfassend und zukunftsgerichtet ausgestaltet wird, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen mit den Bestrebungen der EU und Aserbaidschans vereinbar ist, an den Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist und greifbare und konkrete Vorteile für beide Seiten bietet, und zwar nicht nur für Großunternehmen, sondern auch – unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale – für KMU sowie für die Bürger der EU und Aserbaidschans;

e)  sicherzustellen, dass rasche und stetige Fortschritte in den Verhandlungen erzielt werden, damit das neue Abkommen noch vor dem im Jahr 2019 stattfindenden nächsten Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft unterzeichnet werden kann, jedoch nur, wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden;

f)  tatkräftig und deutlich darüber zu informieren, welche Ziele und Auflagen mit dem neuen Abkommen und den laufenden Verhandlungen verbunden sind, um diesbezüglich in Aserbaidschan und der EU für mehr Transparenz zu sorgen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, und in gleicher Weise über die voraussichtlichen Chancen und Vorteile zu informieren, die sich aus dem Abschluss des Abkommens ergäben, um so sämtlichen Desinformationskampagnen erfolgreich entgegenzuwirken;

Politischer Dialog und regionale Zusammenarbeit

g)  einen regelmäßigen und intensiven Dialog vorzusehen, um weitreichende Reformen zu unterstützen, mit denen die Institutionen und die Teilung der Gewalten zwischen ihnen so gestärkt wird, dass sie demokratischer und unabhängiger werden, dass die Menschenrechte und die Medienfreiheit geschützt werden und dass ein rechtliches Umfeld geschaffen wird, in dem die Zivilgesellschaft ohne ungebührliche Einflussnahme tätig werden und auch am Reformprozess teilhaben kann;

h)  besondere Maßnahmen einzuführen, mit denen die Empfehlungen des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarates umgesetzt werden sollen, damit konkrete Fortschritte im Hinblick auf Wahlen und Referenden erzielt werden, die von Inklusivität, Wettbewerb und Transparenz geprägt sind und bei denen die Bürger Aserbaidschans ihre Meinung und ihren Willen frei und redlich bekunden können;

i)  sich uneingeschränkt den vorläufigen Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmission der OSZE und des Europarates zu der vorgezogenen Präsidentschaftswahl vom 11. April 2018 anzuschließen, in denen es heißt, bei der Wahl habe es an echtem Wettbewerb gefehlt, und zwar wegen des restriktiven politischen Umfelds, eines Rechtsrahmens, durch den die Grundrechte und Grundfreiheiten eingeschränkt werden, mangelnden Pluralismus, auch in den Medien, der weit verbreiteten Missachtung vorgeschriebener Verfahren, fehlender Transparenz und zahlreicher gravierender Unregelmäßigkeiten wie der Verwendung gefälschter Wahlzettel;

j)  die Aufnahme von Bestimmungen anzustreben, mit denen die Zusammenarbeit beim Einsatz für den Frieden und bei der Unterstützung der internationalen Gerichtsbarkeit verbessert wird, und insbesondere darauf zu pochen, dass Aserbaidschan seinen internationalen Verpflichtungen – auch als Mitglied des Europarates – nachkommt und Urteilen des EGMR Folge leistet; Aserbaidschan nachdrücklich aufzufordern, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu unterzeichnen und zu ratifizieren; außerdem auf eine intensive Zusammenarbeit bei Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und gegen den rechtswidrigen Handel mit Klein- und Leichtwaffen hinzuwirken;

k)  für engere außen-, verteidigungs- und sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu sorgen, damit eine möglichst große Übereinstimmung erzielt wird, was insbesondere die Reaktion auf weltweite Bedrohungen und Herausforderungen wie Terrorismus, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und regionale Zusammenarbeit anbelangt, wobei auch der diversifizierten Außenpolitik Aserbaidschans Rechnung zu tragen ist; auf die Unterzeichnung eines Rahmenbeteiligungsabkommens zwischen der EU und Aserbaidschan hinzuwirken, damit eine rechtliche und politische Grundlage für die Zusammenarbeit bei Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geschaffen wird;

l)    dafür einzutreten, dass dem Dialog zwischen Aserbaidschan und Armenien und der stärkeren Mitwirkung der EU an der friedlichen Beilegung des Konflikts um Bergkarabach nach Maßgabe der Grundprinzipien der OSZE aus dem Jahr 2009 und vor allem mit Unterstützung der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE oberste Priorität eingeräumt wird, wobei sämtliche Initiativen zu unterstützen sind, die der Konsolidierung des Friedens zuträglich sind, beispielsweise die Einhaltung des Waffenstillstands durch alle Seiten, Gespräche auf allen Ebenen und auch auf hoher Ebene, die Unterbindung von Hetze, auf die Schaffung aufrichtigen Vertrauens ausgerichtete Maßnahmen, die wesentliche Aufstockung der Zahl der internationalen OSZE-Beobachter und der vertiefte Austausch zwischen der Zivilgesellschaft in Armenien und Aserbaidschan, auch zwischen Persönlichkeiten des religiösen und kulturellen Lebens, um die Gesellschaft in Armenien und Aserbaidschan auf die friedliche Koexistenz vorzubereiten; tiefe Besorgnis über die militärische Aufrüstung und die unverhältnismäßig hohen Rüstungsausgaben in der Region zu äußern;

m)  besondere Bestimmungen einzuführen, mit denen die weitreichenden Bemühungen der Staatsorgane um Hilfe für die zahlreichen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen flankiert werden, und der innerhalb der international anerkannten Grenzen Aserbaidschans in Konfliktgebieten ansässigen Zivilbevölkerung zu helfen; darauf zu bestehen, dass die Rechte aller – vorübergehend oder dauerhaft – innerhalb der Grenzen Aserbaidschans ansässigen Personen geachtet werden; insbesondere dazu beizutragen, dass das Recht der Zivilbevölkerung auf Rückkehr und Eigentum gewahrt wird und Zivilpersonen von allen Konfliktparteien Entschädigungen nach Maßgabe der Urteile des EGMR erhalten;

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

n)  Unterstützung bei der Justizreform zu leisten, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu sichern und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken; insbesondere darauf hinzuwirken, dass nicht verkammerten Rechtsanwälten die Vertretung von Mandanten mit notariell beurkundeter Vollmacht gestattet ist und dass die Willkürakten Vorschub leistende Befugnis der aserbaidschanischen Anwaltskammer zur Verhängung von Berufsverboten gegen Anwälte abgeschafft wird;

o)  außerdem Unterstützung bei der Schaffung eines leistungsfähigen Rahmens für den Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Gleichstellung der Geschlechter zu leisten; hervorzuheben, dass Frauen auf allen Ebenen der Regierung vertreten sein müssen, was auch ihre gleichberechtigte, uneingeschränkte und tatkräftige Mitwirkung an der Verhütung und Beilegung von Konflikten einschließt, und Aserbaidschan nachdrücklich aufzufordern, dem Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beizutreten;

p)  dazu beizutragen, dass konkrete Bestimmungen eingeführt werden, damit Aserbaidschan beim Kampf gegen Wirtschaftskriminalität – darunter Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung – unterstützt wird; sich dafür einzusetzen, dass transparenter wird, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts sind und wie Großkonzerne in Bezug auf erzielte Erträge und entrichtete Steuern finanziell vorgehen; die Ermittlungen im Bereich Geldwäschesysteme zu unterstützen, insbesondere in der sogenannten Geldwaschmaschinen-Affäre, und spezielle Überwachungs- und Kontrollmechanismen einzurichten, etwa durch die Einschränkung des Zugangs zum Bankensystem der EU für diejenigen, die in Geldwäsche und Betrug verwickelt sind;

q)  die Zusammenarbeit beim Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität sowie in der Radikalisierungsprävention und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu vertiefen und Aserbaidschan in diesen Bereichen zu unterstützen; insbesondere bei Maßnahmen gegen Rekrutierungsaktionen terroristischer Vereinigungen zusammenzuarbeiten;

r)  in das Abkommen Bestimmungen über die Umsetzung des Strafrechts in Aserbaidschan aufzunehmen, die sich auf den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen und mit denen darauf hingewirkt werden soll, der politisch motivierten strafrechtlichen Verfolgung und der Verschleppung von Personen, willkürlichen Reiseverboten sowie gezielten Maßnahmen gegen Dissidenten, wozu etwa Diffamierungen gehören, unabhängige Journalisten, Menschenrechtsverfechter, Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, beispielsweise Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch LGBTQI-Personen, ein Ende zu setzen; sicherzustellen, dass in dem Abkommen besonders auf diese Gruppen Bezug genommen wird; zu bekräftigen, dass die genannten Praktiken für die EU in Bezug auf alle potenziellen Partnerländer nicht hinnehmbar sind; in Absprache mit den wichtigsten internationalen und wirklich unabhängigen aserbaidschanischen nichtstaatlichen Organisationen ein Forum für einen effizienten und ergebnisorientierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan einzurichten und zu stärken, dessen Erfolge jährlich anhand konkreter Vergleichswerte bemessen werden sollten;

s)  darauf zu beharren, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen verabschiedet werden, damit sich die Zivilgesellschaft rechtmäßig betätigen kann und unangemessene Einschränkungen in Bezug auf Anforderungen an ihre Registrierung, auf den Betrieb und auf die Registrierung des Zugangs zu Finanzierung und Krediten aus dem Ausland aufgehoben werden, und darauf hinzuwirken, dass unangemessenen kriminalpolizeilichen Ermittlungen, unnötiger Berichterstattung an staatliche Stellen, Razzien in Büroräumen, dem Einfrieren von Konten und der Verfolgung der Führungspersönlichkeiten sowie Reiseverboten gegen sie ein Ende gesetzt wird;

t)    vor Abschluss der Verhandlungen sicherzustellen, dass Aserbaidschan seine politischen Häftlinge und Gefangenen aus Gewissensgründen freilässt, für die stellvertretend die bekannten Fälle İlqar Məmmədov, Əfqan Muxtarlı, Mehman Hüseynov, İlkin Rüstəmzadə, Seymur Həzi, Rəșad Ramazanov, Elçin İsmayıllı, Qiyas İbrahimov, Bayram Məmmədov, Asif Yusifli und Fuad Qəhrəmanlı stehen, dass es nach ihrer Freilassung zudem das gegen sie verhängte Ausreiseverbot aufhebt, darunter auch das gegen die Journalistin Xədicə İsmayılova und den Anwalt İntiqam Əliyev, und dass es die Entscheidungen des EGMR, insbesondere in Bezug auf İlqar Məmmədov, vollumfänglich umsetzt; sicherzustellen, dass diese Personen freigelassen werden und sich ihre Lage und die Lage ihrer Familien verbessert, wozu auch die Rehabilitierung dieser Personen zählt, indem das Recht und rechtsstaatliche Normen angewandt werden, und aserbaidschanische Dissidenten in der EU zu schützen;

u)  darauf hinzuwirken, dass Aserbaidschan das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, achtet, davon Abstand nimmt, dieses Recht in einer Weise einzuschränken, die nicht mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen einschließlich jener nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist, und umgehend und wirksam sämtliche Fälle des exzessiven Rückgriffs auf Gewalt, willkürlicher Festnahmen und Verhaftungen friedlicher Demonstranten untersucht, auch im Zusammenhang mit den genehmigten Oppositionskundgebungen im September 2017 und März 2018, und die Täter vor Gericht stellt;

v)  sich vor Abschluss der Verhandlungen darum zu bemühen, dass die Staatsorgane Aserbaidschans zusichern, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe anzuwenden und in allen Fällen von Misshandlungen politischer Häftlinge und Gefangener aus Gewissensgründen, vor allem im Fall des in Aserbaidschan in der Haft verstorbenen Mehman Qələndərov und im Fall der LGBTI-Personen, die im September 2017 kollektiv schikaniert und festgenommen wurden, echte Ermittlungen durchzuführen;

w)  deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die EU über die aktuelle Lage der Pressefreiheit in Aserbaidschan besorgt ist, zumal das Land in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 163 von 180 Ländern liegt; zu betonen, dass die Freiheit und Unabhängigkeit der herkömmlichen Medien und der Internetmedien sehr wichtig ist, und seitens der EU im Einklang mit den entsprechenden EU-Gepflogenheiten freie, pluralistische, von dominanten politischen Gruppierungen und Oligarchen redaktionell unabhängige Medien in Aserbaidschan sowohl politisch als auch finanziell stärker zu unterstützen; die Staatsorgane aufzufordern, dass sie die Sperrung der Websites von Azadlıq und von drei Nachrichtenmedien, die aus dem Ausland senden müssen, nämlich der aserbaidschanische Dienst von Radio Freies Europa / Radio Freiheit (RFE/RL), Meydan TV und Azərbaycan saatı, aufheben;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

x)  faire und anspruchsvolle Bestimmungen über Handel und Investitionen aufzunehmen, die mit dem Status Aserbaidschans, das kein Mitglied der WTO ist, vereinbar sind, vollständig mit den EU-Normen im Einklang stehen und ihnen nicht zuwiderlaufen, insbesondere in den Bereichen Hygiene, Pflanzengesundheit, Umweltschutz, Arbeit, Gesellschaft, Gleichstellung der Geschlechter und Vorschriften über das Diskriminierungsverbot, und mit denen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und damit auch der Schutz geografischer Angaben, vor allem für Weine und Spirituosen, anerkannt und gewahrt wird; Aserbaidschan bei seinem Verfahren zum WTO-Beitritt zu unterstützen;

y)  tragfähige Maßnahmen einzuführen, mit denen sichergestellt werden könnte, dass rasche Fortschritte zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in Aserbaidschan erzielt werden, insbesondere in den Bereichen Besteuerung, Verwaltung der Staatsfinanzen und – unter Verweis auf die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen – Vergabe öffentlicher Aufträge, damit für mehr Transparenz, verantwortungsvollere Verwaltung, größere Rechenschaftspflicht, gleichberechtigten Marktzugang und fairen Wettbewerb gesorgt wird;

Energiewirtschaft und andere Bereiche der Zusammenarbeit

z)  im Einklang mit der strategischen Energiepartnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan, das sich überdies als verlässlicher Energielieferant erwiesen hat, die Zusammenarbeit in der Energiewirtschaft zu intensivieren, dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft Aserbaidschans in der EITI (Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie) im März 2017 ausgesetzt wurde, weil Aserbaidschan Änderungen an den Rechtsvorschriften über nichtstaatliche Organisationen vorgenommen hatte, die den Anforderungen der Initiative im zivilgesellschaftlichen Bereich nicht entsprachen, und dass das Land sich anschließend aus der Initiative zurückzog; Aserbaidschan dazu zu drängen, dass es diese Anforderungen wieder erfüllt, damit es seine Tätigkeit in der EITI fortsetzen kann;

aa)  außerdem die Diversifizierung des Energiemixes in Aserbaidschan zu unterstützen und dabei nichtfossile Energiequellen zu fördern und im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris Vorkehrungen für die Zeit ohne fossile Energiequellen zu treffen, indem – auch im Interesse der Energieversorgungssicherheit – die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert wird; die Fertigstellung des südlichen Gaskorridors zu unterstützen, sobald die erheblichen Bedenken ausgeräumt sind, die in der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank über die Finanzierung der transanatolischen Erdgasfernleitung (TANAP) in Bezug auf den Klimaschutz und die Auswirkungen auf die ortsansässige Bevölkerung geäußert werden;

ab)  im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Union und den Verpflichtungen beider Seiten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind, anspruchsvolle Bestimmungen über den Umweltschutz und die Eindämmung des Klimawandels in das neue Abkommen aufzunehmen, auch indem die entsprechenden Maßnahmen mit allen anderen bereichsbezogenen Maßnahmen verwoben werden;

ac)  neue Perspektiven für eine bessere Zusammenarbeit in anderen Bereichen als der Energiewirtschaft – insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Verkehr und Tourismus – aufzuzeigen, damit auf die Diversifizierung der Wirtschaft Aserbaidschans hingewirkt wird, mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, die Bereiche Industrie und Dienstleistungen modernisiert werden und in Wirtschaft und Forschung eine nachhaltige Entwicklung angeregt wird; weitere zwischenmenschliche Kontakte auf europäischer Ebene und im regionalen Austausch mit armenischen nichtstaatlichen Organisationen zu ermöglichen;

ad)  die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Jugend-, Schüler- und Studierendenaustausch durch die Stärkung vorhandener und bereits erfolgreicher Programme wie des Netzes „Young European Neighbours“ und durch die Ausarbeitung neuer Stipendienprogramme und Schulungen zu verbessern sowie die Teilnahme an Programmen im Bereich Hochschulbildung, insbesondere an dem Programm Erasmus+, zu erleichtern, wodurch Qualifikationen und Sprachkenntnisse verbessert werden und die Bürger Aserbaidschans die EU und ihre Werte kennenlernen können;

ae)  auch das Wirtschaftswachstum durch Verkehr und Vernetzung anzukurbeln; das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) auf Aserbaidschan auszuweiten;

af)  im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft 2017 zu gegebener Zeit, wenn die Umstände dies zulassen, zu prüfen, ob ein Dialog über die Visaliberalisierung mit Armenien und Aserbaidschan aufgenommen wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und sichere Mobilität erfüllt sind, wozu auch die wirksame Umsetzung der Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme zwischen den Parteien zählt;

Institutionelle Bestimmungen

ag)  sicherzustellen, dass das Abkommen auch unter parlamentarischen Gesichtspunkten tragfähig wird, indem die gegenwärtigen Bestimmungen und Verfahren für die Zusammenarbeit so ausgeweitet werden, dass stärker zu der konkreten Umsetzung des Abkommens beigetragen und diese besser kontrolliert werden kann, vor allem durch die Schaffung einer erweiterten interparlamentarischen Struktur, damit ein regelmäßiger und konstruktiver Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament Aserbaidschans über alle Aspekte der Beziehungen, auch über die Umsetzung von Abkommen, geführt werden kann;

ah)  die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen; das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV, wonach „[d]as Europäische Parlament […] in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“, tatsächlich in allen Phasen der Verhandlungen zu unterrichten; dem Parlament auch die Verhandlungstexte und Protokolle der einzelnen Verhandlungsrunden zur Verfügung zu stellen; dem Rat in Erinnerung zu rufen, dass der Europäische Gerichtshof aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 218 Absatz 10 AEUV in der Vergangenheit bereits die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss mehrerer Abkommen für nichtig erklärt hat; sich darüber im Klaren zu sein, dass die Zustimmung des Parlaments zu künftigen Abkommen auch in Zukunft verweigert werden kann, bis der Rat seinen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist;

ai)  dafür zu sorgen, dass die vorläufige Anwendung des neuen Abkommens erst erfolgt, wenn das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat; zu betonen, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu neuen und anderen künftigen Abkommen verweigert werden kann, wenn diese Bedingung missachtet wird;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan zu übermitteln.

24.1.2018

STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN

des Ausschusses für internationalen Handel

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen EU‑Aserbaidschan

(2017/2056(INI))

Für den Ausschuss für internationalen Handel: Hannu Takkula (Verfasser)

Position

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel legt dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten als federführendem Ausschuss folgende Änderungsanträge vor:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung A (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

A.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan sowohl an der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) als auch an der Östlichen Partnerschaft beteiligt ist, die beide auf der zusammen mit der EU eingegangenen Verpflichtung beruhen, die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und dem Völkerrecht und den Grundwerten, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, Geltung zu verschaffen;

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung B (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

B.  in der Erwägung, dass eine gut funktionierende Zivilgesellschaft eine entscheidende Voraussetzung für die Sicherung der ökonomischen Diversifizierung durch vermehrten Handel und wirtschaftliche Integration zum Wohl der gesamten aserbaidschanischen Gesellschaft ist;

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung C (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

C.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan seit 1999 durch ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geregelt sind; in der Erwägung, dass im Februar 2017 Verhandlungen über das neue, umfassende Abkommen EU-Aserbaidschan aufgenommen wurden, die sich auch auf einen Titel zu Handel und Handelsfragen einschließlich Kapiteln zu den Themen Warenverkehr, Zölle, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, Transparenz, Streitbeilegung, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Rechte des geistigen Eigentums, technische Handelshemmnisse, staatliche Unternehmen, Energie und Handel und nachhaltige Entwicklung erstrecken werden;

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung D (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

D.  in der Erwägung, dass die EU mit 48,6 % des Gesamthandelsvolumens des Landes sowohl bei den Einfuhren als auch bei den Ausfuhren mit Abstand Aserbaidschans größter Handelspartner ist und die Hauptquelle der ausländischen Direktinvestitionen darstellt;

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung E (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

E.  in der Erwägung, dass Aserbaidschans Wirtschaft stark von der Öl- und Gaswirtschaft abhängt, auf die rund 30 % des BIP und etwa 90 % der Ausfuhren entfallen, wodurch das Land anfällig gegenüber äußeren Turbulenzen und Fluktuationen bei den Weltmarktpreisen für Rohöl ist; in der Erwägung, dass die Diversifizierung und Modernisierung der aserbaidschanischen Wirtschaft nach wie vor wichtig ist, um nachhaltiges und langfristiges Wachstum zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft Aserbaidschans in der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) im März 2017 ausgesetzt wurde, nachdem es zuvor im April 2015 vom Status eines Landes, das alle EITI-Vorgaben erfüllt, auf den eines EITI-Bewerberlandes zurückgestuft worden war;

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung F (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

F.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, obwohl es die Mitgliedschaft 1997 offiziell beantragt hat, und dass seine Handelsbeziehungen mit der EU derzeit unter die Meistbegünstigungsregelung fallen, nachdem das Land 2014 aufgrund seines Einkommensniveaus dem APS+ entwachsen ist; in der Erwägung, dass schwerwiegende tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse die Handels- und Geschäftsbeziehungen Aserbaidschans zu seinen Wirtschaftspartnern bis zu seinem WTO-Beitritt weiter erschweren werden;

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägung G (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

G.   in der Erwägung, dass die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die Mitgliedstaaten international eine führende Rolle übernehmen sollten, wenn es darum geht, die Bekämpfung der Korruption in Partnerländern der EU – auch im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments – voranzutreiben, um unabhängige und wirksame Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung zu schaffen und zu stärken;

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

1.  empfiehlt dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst,

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

a)  den Grundsätzen der überarbeiteten ENP zu folgen und ein ehrgeiziges Abkommen anzustreben, das den Erwartungen beider Seiten gerecht wird; sich für rasche Verhandlungsfortschritte einzusetzen und so dazu beizutragen, dass Aserbaidschan die zur Diversifizierung seiner Wirtschaft erforderlichen Strukturreformen beschleunigen kann; nicht zu vergessen, dass mit dem Abkommen ein Abbau der Hindernisse für den Marktzugang, Handelserleichterungen und eine Förderung der nachhaltigen Entwicklung zugunsten der Bürger erreicht werden sollten; bei der Förderung der Exportmöglichkeiten für beide Parteien des Abkommens den geschlechtsspezifischen Folgen und der Achtung der Menschenrechte Rechnung zu tragen;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

b)  Aserbaidschan durch die Bereitstellung technischer Hilfe auf seinem Weg zum WTO-Beitritt zu unterstützen und das Land dadurch in die Lage zu versetzen, eine Angleichung an internationale Normen zu vollziehen und von dem auf Regeln gestützten multilateralen Handelssystem und Handelserleichterungen zu profitieren;

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe c (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

c)  den Eigenheiten kleiner und mittlerer Unternehmen mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern, ihre Internationalisierung voranzutreiben und ihr Exportpotenzial freizusetzen;

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe d (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

d)  ein ehrgeiziges Kapitel zum Thema Handel und nachhaltige Entwicklung aufzunehmen, in dem die Umsetzung internationaler Arbeitsnormen und multilateraler Umweltabkommen behandelt wird und wirksame Instrumente für den Dialog, die Kontrolle und die Zusammenarbeit vorgesehen werden und das Streitbeilegungsverfahren unterliegende verbindliche und durchsetzbare Bestimmungen umfasst;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe e (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

e)  wirksame und durchsetzbare Maßnahmen im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben für Wein und Spirituosen sowie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, aufzunehmen;

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe f (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

f)  Aserbaidschan zu ermutigen, seine Aktivitäten im Rahmen der EITI wieder aufzunehmen;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe g (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

g)  in dem Kapitel über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf die Bestimmungen aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu verweisen;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe h (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

h)  Aserbaidschan im Kampf gegen Geldwäsche zu unterstützen und im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung mit Aserbaidschan zusammenzuarbeiten;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe i (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

i)  Bestimmungen zum Thema Korruptionsbekämpfung aufzunehmen, durch die ein Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung der einschlägigen internationalen Normen geschaffen wird;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe j (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

j)  die Verhandlungen so transparent wie möglich zu führen; weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen unverzüglich und umfassend zu unterrichten, und fordert den Rat nachdrücklich auf, die Verhandlungsrichtlinien zu veröffentlichen;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 1 – Buchstabe k (neu)

Vorschlag für eine Empfehlung

Geänderter Text

 

k)  hinsichtlich der Kontrolle der Umsetzung des Abkommens eine starke parlamentarische Dimension einzubeziehen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2018

 

 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.5.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

56

2

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Mario Borghezio, Elmar Brok, Klaus Buchner, Fabio Massimo Castaldo, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Eugen Freund, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Tunne Kelam, Wajid Khan, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Clare Moody, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Michel Reimon, Sofia Sakorafa, Jean-Luc Schaffhauser, Alyn Smith, Dobromir Sośnierz, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Ivo Vajgl, Geoffrey Van Orden, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

David Coburn, Doru-Claudian Frunzulică, Marek Jurek, Norica Nicolai, Urmas Paet, Miroslav Poche, Soraya Post, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Helmut Scholz, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Janusz Zemke, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Renate Weber, Francis Zammit Dimech, Joachim Zeller

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

56

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Norica Nicolai, Urmas Paet, Jozo Radoš, Ivo Vajgl, Renate Weber

ECR

Marek Jurek, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden

EFDD

Fabio Massimo Castaldo, Aymeric Chauprade

PPE

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Arnaud Danjean, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Tunne Kelam, Eduard Kukan, Francisco José Millán Mon, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, László Tőkés, Francis Zammit Dimech, Joachim Zeller, Željana Zovko

S&D

Nikos Androulakis, Francisco Assis, Andi Cristea, Eugen Freund, Doru-Claudian Frunzulică, Wajid Khan, Arne Lietz, Clare Moody, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Kati Piri, Miroslav Poche, Soraya Post, Boris Zala, Janusz Zemke

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Michel Reimon, Alyn Smith, Bodil Valero

2

EFDD

David Coburn

ENF

Jean-Luc Schaffhauser

7

0

ENF

Mario Borghezio

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Helmut Scholz, Marie-Christine Vergiat

NI

Dobromir Sośnierz

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 22. Juni 2018
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