BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

29.5.2018 - (COM(2017)0282 – C8-0172/2017 – 2017/0113(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatterin: Cláudia Monteiro de Aguiar


Verfahren : 2017/0113(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0193/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

(COM(2017)0282 – C8-0172/2017 – 2017/0113(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0282),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0172/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0193/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Durch die Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Waren im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten verringern und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen. Dies kann zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen beitragen. Darüber hinaus sind Mietfahrzeuge tendenziell jünger als die Fahrzeuge einer durchschnittlichen Fahrzeugflotte und daher auch sicherer und umweltfreundlicher.

(2)  Durch eine solche Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Waren im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten verringern und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen. Diese Verwendung von Mietfahrzeugen kann somit zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen beitragen. Darüber hinaus sind Mietfahrzeuge tendenziell jünger als die Fahrzeuge einer durchschnittlichen Fahrzeugflotte und daher häufig sicherer und umweltfreundlicher.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Richtlinie 2006/1/EG ermöglicht es den Unternehmen nicht, in vollem Umfang Nutzen aus den Vorteilen der Verwendung gemieteter Fahrzeuge zu ziehen. Sie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Verwendung von Mietfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen für den Werkverkehr ihrer Unternehmen einzuschränken. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Verwendung gemieteter Fahrzeuge auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gestatten, wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist.

(3)  Die Richtlinie 2006/1/EG ermöglicht es den Unternehmen nicht, in vollem Umfang Nutzen aus den Vorteilen der Verwendung gemieteter Fahrzeuge zu ziehen. Sie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Verwendung von Mietfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen für den Werkverkehr durch die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen einzuschränken. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Verwendung eines gemieteten Fahrzeugs auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gestatten, wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung eines durch ein Unternehmen mit einem ordnungsgemäßen Sitz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemieteten Fahrzeugs auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nicht einschränken dürfen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist und den Betriebsstandards und Sicherheitsanforderungen entspricht oder im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurde und von dem Mitgliedstaat des Sitzes des betreffenden Unternehmens für den Betrieb zugelassen wurde.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kraftfahrzeugsteuersätze in der Union unterscheiden sich nach wie vor erheblich. Daher haben bestimmte Beschränkungen, die sich indirekt auch auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugvermietung auswirken, weiterhin ihre Berechtigung, da sie zur Vermeidung von Steuerverzerrungen beitragen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Nutzungsdauer eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Unternehmens gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets einzuschränken.

(5)  Die Kraftfahrzeugsteuersätze in der Union unterscheiden sich nach wie vor erheblich. Daher haben bestimmte Beschränkungen, die sich indirekt auch auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugvermietung auswirken, weiterhin ihre Berechtigung, da sie zur Vermeidung von Steuerverzerrungen beitragen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets den Zeitraum zu beschränken, für den ein niedergelassenes Unternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes oder in Verkehr gebrachtes gemietetes Fahrzeug nutzen darf. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der Fahrzeuge zu beschränken, die von einem auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen gemietet werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Damit diese Maßnahmen durchgesetzt werden können, sollten die Informationen über die Zulassungsdaten des gemieteten Fahrzeugs in den nationalen elektronischen Registern der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichtet wurden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, sollten die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber informieren. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) verwenden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Damit die Betriebsstandards aufrechterhalten, die Sicherheitsanforderungen erfüllt und angemessene Arbeitsbedingungen für die Fahrer sichergestellt werden, muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Verkehrsunternehmen über Zugang zu Vermögenswerten und direkter Unterstützungsinfrastruktur in dem Land verfügen, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie sollten von der Kommission überwacht und in einem Bericht dokumentiert werden. Alle zukünftigen Maßnahmen in diesem Bereich sollten im Lichte dieses Berichts geprüft werden.

(7)  Die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie sollten von der Kommission überwacht und spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie dokumentiert werden. In dem Bericht sollten die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, die Steuereinnahmen und die Umwelt angemessen berücksichtigt werden. Außerdem sollten in dem Bericht alle Verstöße gegen diese Richtlinie bewertet werden, einschließlich grenzüberschreitender Verstöße. Die Notwendigkeit zukünftiger Maßnahmen in diesem Bereich sollte im Lichte dieses Berichts geprüft werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2006/1/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  sie in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind;

a)  sie in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, einschließlich in Bezug auf betriebliche Standards und Sicherheitsanforderungen;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/1/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  folgender Absatz 1a wird eingefügt:

entfällt

„1a.  Wurde das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, können die Mitgliedstaaten die Nutzungsdauer des gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets beschränken. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch in einem solchen Fall die Verwendung dieses Fahrzeugs in einem bestimmten Kalenderjahr für mindestens vier Monate gestatten.“

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2006/1/EG

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2006/1/EG

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens die Möglichkeit,

 

a)  die Nutzungsdauer des Mietfahrzeugs in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet zu beschränken, sofern er den Einsatz des Mietfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb jedes Kalenderjahrs erlaubt; in diesem Fall kann vorgeschrieben werden, dass der Mietvertrag nicht länger gilt als für den durch den Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum;

 

b)  die Anzahl der Mietfahrzeuge, die von einem Unternehmen eingesetzt werden können, zu begrenzen, sofern er die Verwendung einer Mindestanzahl von Fahrzeugen erlaubt, die mindestens 25 % der Gesamtfahrzeugflotte entspricht, die sich am 31. Dezember des Jahres, das dem Antrag auf Genehmigung zur Nutzung des Fahrzeugs vorausging, im Besitz des Unternehmens befand; in diesem Fall wird einem Unternehmen, das über eine Gesamtflotte von mehr als einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, die Verwendung mindestens eines solchen Mietfahrzeugs erlaubt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2006/1/EG

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

 

„Artikel 3a

 

1.  Die Informationen auf dem Kennzeichen eines Mietfahrzeugs werden in das nationale elektronische Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009* eingetragen.

 

2.  Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung eines Betreibers, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, informieren die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber.

 

3.  Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 2 erfolgt mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012** eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI).

 

__________________

 

* Unter Bezugnahme auf Artikel 16 der Verordnung Nr. 1071/2009 und unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterung der aufzunehmenden Informationen.

 

** ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.“

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2006/1/EG

Artikel 5a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [OP: bitte das für fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie berechnete Datum einfügen] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. In dem Bericht wird insbesondere auf die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, auf die Steuereinnahmen, einschließlich steuerlicher Verzerrungen, und auf die Durchsetzung von Kabotagebestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingegangen. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [OP: bitte das für 18 Monate nach Inkrafttreten berechnete Datum einfügen] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... [20 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

  • [1]   ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 71.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der Straßenverkehr ist der dominierende Verkehrsträger für den Güter- und Personenverkehr in der EU und bietet Beschäftigung für rund 1,6 Millionen Menschen. Die EU hat im Laufe der Jahre eine Reihe von Vorschriften entwickelt, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass der Straßenverkehr eine gerechte, gut funktionierende, sichere und gesellschaftlich nachhaltige Branche ist. Seit 25 Jahren gibt es europäische Rechtsvorschriften zur Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterverkehr. Die derzeitige Richtlinie 2006/1/EG sieht ein Mindestmaß an Marktöffnung für die Verwendung solcher Fahrzeuge vor, enthält aber immer noch Rechtsvorschriften aus den 1980er-Jahren, die den Bedarf der Branche zu diesem Zeitpunkt widerspiegeln. Diese Rechtsvorschriften müssen überarbeitet werden, damit sie dem tatsächlichen Bedarf der Unternehmen entsprechen und auf die neuesten Entwicklungen im Güterverkehr und die aktuellen politischen Prioritäten der EU abgestimmt werden.

Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat im Rahmen mehrerer Vorschläge im Bereich des Straßenverkehrs (Paket „Europa in Bewegung“ für saubere, wettbewerbsfähige und vernetzte Mobilität) am 31. Mai 2017 eine Überarbeitung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr vorgelegt. Diese ist eng verknüpft mit den neuen Vorschriften über den Zugang zum Beruf und den Zugang zum Güterverkehrsmarkt sowie den Zugang zum Kraftomnibusmarkt und hat das Ziel, für fairen Wettbewerb zu sorgen, die bestehenden Regeln zu vereinfachen, den Binnenmarkt zu schützen und für die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer in diesem Bereich zu sorgen.

Die derzeitige Richtlinie 2006/1/EG:

• ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Verwendung gemieteter Fahrzeuge für den Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen für den Werkverkehr einzuschränken;

• schränkt die Verwendung von Fahrzeugen ein, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem gemietet wurden, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist.

Mit dem Vorschlag der Kommission sollen diese Beschränkungen aufgehoben und ein EU-weit einheitlicher Regelungsrahmen geschaffen werden, damit Verkehrsunternehmen gleichen Zugang zum Markt für Mietfahrzeuge erhalten. Er zielt darauf ab,

• die Verwendung eines Fahrzeugs auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu gestatten, das durch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene Unternehmen gemietet wurde, sofern das Fahrzeug im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde;

• die Verwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Fahrzeugs für mindestens vier Monate in jedem Kalenderjahr zu gestatten, damit die Unternehmen vorübergehende oder saisonale Nachfragespitzen bewältigen und/oder defekte oder beschädigte Fahrzeuge ersetzen können.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin befürwortet das Gesamtziel des Legislativpakets der Kommission „Europa in Bewegung“ und diesen Vorschlag, da er Gelegenheit bietet, einheitliche Ausgangsbedingungen und einen fairen Wettbewerb für Miet- und Leasingunternehmen in der EU zu schaffen und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern und die Durchsetzung zu fördern.

Die Berichterstatterin stimmt zu, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung eines von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemieteten Fahrzeugs in ihrem Hoheitsgebiet nicht einschränken sollten, sofern das Fahrzeug aktuellen Betriebsstandards und Sicherheitsanforderungen entspricht.

Die Berichterstatterin teilt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Kraftfahrzeugsteuersätze die Möglichkeit haben sollten, den Zeitraum zu beschränken, für den ein niedergelassenes Unternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes oder in Verkehr gebrachtes gemietetes Fahrzeug nutzen darf.

Schließlich sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anzahl der Fahrzeuge zu beschränken, die von einem innerhalb ihres Hoheitsgebiets niedergelassenen Unternehmen gemietet werden, sofern sie die Verwendung einer Anzahl von Fahrzeugen erlauben, die mindestens 25 % der Gesamtfahrzeugflotte im Eigentum dieses Unternehmens entspricht – oder bei einem Unternehmen, das über eine Flotte von weniger als vier Fahrzeugen verfügt, die Verwendung mindestens eines Mietfahrzeugs.

Die Berichterstatterin ist außerdem der Ansicht, dass die ordnungsgemäße Durchsetzung von entscheidender Bedeutung für die korrekte Umsetzung und Anwendung dieses Vorschlags ist. Dafür sollten die bestehenden einzelstaatlichen elektronischen Register, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichtet wurden, das Kennzeichen des gemieteten Fahrzeugs sowie die Gültigkeitsdauer der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz, in der angegeben ist, wie lange ein Mitgliedstaat seinen Unternehmen die Verwendung gemieteter Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet erlauben, umfassen.

Der Bericht der Kommission sollte spätestens 3 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist vorgelegt werden und die Auswirkungen und diversen Folgen dieses Vorschlags für die Straßenverkehrssicherheit, die Umwelt und die Steuereinnahmen erläutern sowie andere Schlüsselparameter wie die Anzahl der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge, die von Verkehrsunternehmen gemietet werden, und die Anzahl von Verstößen im Zusammenhang mit der Verwendung von Mietfahrzeugen – sowohl insgesamt als auch grenzüberschreitend – identifizieren.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0282 – C8-0172/2017 – 2017/0113(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.5.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.6.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Cláudia Monteiro de Aguiar

30.6.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2018

20.3.2018

15.5.2018

 

Datum der Annahme

24.5.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

15

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Cláudia Monteiro de Aguiar, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Janusz Zemke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Dalton, Michael Gahler, Maria Grapini, Ramona Nicole Mănescu, Marek Plura, Jozo Radoš, Matthijs van Miltenburg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eleonora Evi, Jude Kirton-Darling, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Annie Schreijer-Pierik, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Datum der Einreichung

29.5.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

ECR

EFDD

PPE

 

 

S&D

VERTS/ALE

Jozo Radoš, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg

Tomasz Piotr Poręba, Anneleen Van Bossuyt

Eleonora Evi, Marco Zullo

Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Ramona Nicole Mănescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Marek Plura, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Annie Schreijer-Pierik, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp

Inés Ayala Sender

Karima Delli

15

-

GUE/NGL

S&D

 

VERTS/ALE

Marie-Pierre Vieu

Lucy Anderson, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Jude Kirton-Darling, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Janusz Zemke

Michael Cramer, Keith Taylor

1

0

ECR

Jacqueline Foster

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 8. Juni 2018
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