über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0280),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0173/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Juli 2017 an den Ausschuss für Verkehr und Tourismus gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0199/2018),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Es sind Vorkehrungen für den Fall der allgemeinen Einführung elektronischer Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarländern zu treffen, und es werden interoperable Systeme erforderlich, die der künftigen Entwicklung einer Gebührenpolitik der Union und künftigen technischen Entwicklungen gerecht werden.
(2) Es sind Vorkehrungen für den Fall der allgemeinen Einführung elektronischer Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarländern zu treffen, und es werden möglichst zuverlässige, nutzerfreundliche und kostenwirksame interoperable Systeme erforderlich, die der künftigen Entwicklung einer Gebührenpolitik der Union und künftigen technischen Entwicklungen gerecht werden.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und deren Nachbarländer für ihre elektronischen Mautsysteme unterschiedliche Spezifikationen vorschreiben, kann sich als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erweisen und den Zielen der Verkehrspolitik schaden. Diese Situation birgt die Gefahr, dass immer mehr teure und miteinander inkompatible Fahrzeuggeräte in den Fahrerhäusern der schweren Nutzfahrzeuge angebracht werden müssen und dass es zu Bedienungsfehlern und somit beispielsweise zu einer unbeabsichtigten Gebührenminderzahlung seitens der Kraftfahrer kommt. Eine derartige Vielzahl von Techniken ist für Nutzer und Fahrzeughersteller aus Kosten-, Sicherheits- und Rechtsgründen nicht akzeptabel.
(4)Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und deren Nachbarländer für ihre elektronischen Mautsysteme unterschiedliche Spezifikationen vorschreiben, kann sich als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und für den Grundsatz der Freizügigkeit erweisen und den Zielen der Verkehrspolitik schaden. Diese Situation birgt die Gefahr, dass immer mehr teure und miteinander inkompatible Fahrzeuggeräte in den Fahrerhäusern der schweren Nutzfahrzeuge angebracht werden müssen und dass es zu Bedienungsfehlern und somit beispielsweise zu einer unbeabsichtigten Gebührenminderzahlung seitens der Kraftfahrer kommt. Eine derartige Vielzahl von Techniken ist für Nutzer und Fahrzeughersteller aus Kosten-, Sicherheits- und Rechtsgründen nicht akzeptabel.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Künstliche Hindernisse, die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, sollten beseitigt werden; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten und die Union die Möglichkeit erhalten, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unterschiedliche Gebührenkonzepte für alle Fahrzeugarten anzuwenden. Die in den Fahrzeugen angebrachten Erfassungsgeräte sollten die Erhebung dieser Gebühren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Bürgern aller Mitgliedstaaten ermöglichen. Deshalb muss so schnell wie möglich die unionsweite Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme hergestellt werden.
(5) Künstliche Hindernisse, die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, sollten beseitigt werden; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten und die Union die Möglichkeit erhalten, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unterschiedliche Gebührenkonzepte für alle Fahrzeugarten anzuwenden. Die in den Fahrzeugen angebrachten Erfassungsgeräte sollten die Erhebung dieser Gebühren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Bürgern aller Mitgliedstaaten ermöglichen. Es sollte möglich sein, einheitliche Bordgeräte in allen Mitgliedstaaten zu nutzen, damit bei Reisen durch die Union keine zeitlich begrenzten Vignetten mehr gekauft werden müssen. Deshalb sollte so schnell wie möglich eine verlässliche unionsweite Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme hergestellt werden, die im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung steht, wobei kein Verwaltungsaufwand entstehen sollte und die Kosten für den Mautdienst sowie für die von den Straßenverwaltungen eingerichteten und betriebenen Geräte so gering wie möglich gehalten werden sollten.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) Die Mauterheber sollten verpflichtet sein, den EETS-Anbietern auf nicht diskriminierende Weise Zugang zu ihren EETS-Gebieten gewähren.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5b) Damit Transparenz und ein diskriminierungsfreier Zugang zu EETS-Gebieten für alle EETS-Anbieter gesichert sind, sollte der Mauterheber alle notwendigen Informationen über Zugangsrechte in einer Vorgabe für ein EETS-Gebiet veröffentlichen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5c) Da der EETS ein marktbasierter Dienst ist, sollten EETS-Anbieter nicht gezwungen sein, den Dienst sofort in der gesamten EU anzubieten. Im Interesse der Nutzer sollten EETS-Anbieter jedoch verpflichtet sein, sämtliche EETS-Gebiete innerhalb eines Landes, in dem sie ihre Dienste anbieten wollen, abzudecken. Darüber hinaus sollte die Kommission dafür sorgen, dass die den EETS-Anbietern gewährte Flexibilität nicht dazu führt, dass EETS aus kleinen oder am Rande gelegenen EETS-Gebieten ausgeschlossen werden.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6a) Die Vorgabe für ein EETS-Gebiet sollte eine ausführliche Beschreibung der geschäftlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten eines EETS-Anbieters in dem jeweiligen EETS-Gebiet umfassen. Insbesondere sollte die Methode für die Berechnung der Vergütung von EETS-Anbietern erläutert werden.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6b) EETS-Anbietern sollte eine angemessene Vergütung zustehen, die auf der Grundlage einer transparenten und nicht diskriminierenden Methode berechnet werden sollte.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6c) Die von EETS-Nutzern zu zahlende Maut sollte nicht über der jeweiligen nationalen bzw. lokalen Maut liegen. Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten gewährten Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sollten den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten werden.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 d (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6d) Wenn ein neues elektronisches Mautsystem eingeführt oder ein bestehendes System maßgeblich verändert wird, sollte der Mauterheber verpflichtet sein, die neuen bzw. aktualisierten Vorgaben für ein EETS-Gebiet mit rechtzeitiger Bekanntmachung zu veröffentlichen, damit EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor dem Tag der Inbetriebnahme des Systems für das System akkreditiert bzw. erneut akkreditiert werden können. Der Mauterheber sollte verpflichtet sein, das Verfahren für die Akkreditierung bzw. erneute Akkreditierung von EETS-Anbietern so zu gestalten, dass das Verfahren spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des neuen bzw. maßgeblich veränderten Systems abgeschlossen werden kann. Mauterheber sollten angehalten werden, ihren Anteil am geplanten Verfahren gemäß der Vorgabe für ein EETS einzuhalten.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 e (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6e) Die Vorgabe für ein EETS-Gebiet sollte eine ausführliche Erläuterung des Verfahrens für die Akkreditierung eines EETS-Anbieters für das jeweilige EETS-Gebiet umfassen, insbesondere des Konformitäts- und Eignungsverfahrens für Interoperabilitätskomponenten. Das Verfahren sollte für alle EETS-Anbieter gleich sein.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 f (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6f) Mauterhebern sollte es nicht gestattet sein, von EETS-Anbietern technische Lösungen zu fordern oder zu verlangen, die die Interoperabilität mit anderen Mautgebieten und mit den bestehenden Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters gefährden könnten.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7a) EETS-Anbieter sollten den Nutzern Rechnungen ausstellen können. Allerdings sollten Mauterheber verlangen können, dass Rechnungen in ihrem Auftrag und in ihrem Namen versendet werden, da in bestimmten Mautgebieten administrative und steuerliche Nachteile entstehen können, wenn Rechnungen direkt im Namen des EETS-Anbieters verschickt werden.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7b)Wenn eine juristische Person, die als Mautanbieter fungiert, auch andere Aufgaben innerhalb eines elektronischen Mautsystems wahrnimmt bzw. andere Tätigkeiten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der elektronischen Erhebung von Mautgebühren stehen, ausübt, sollte sie verpflichtet sein, getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeiten zu erstellen.Quersubventionen sollten ausgeschlossen werden.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8) Es sollte bestätigt werden, dass der europäische elektronische Mautdienst (EETS), wie in der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission17 vorgesehen, von EETS-Anbietern bereitgestellt wird.
(8) Es sollte bestätigt werden, dass der europäische elektronische Mautdienst (EETS), wie in der Entscheidung 2009/750/EG17 der Kommission vorgesehen, von EETS-Anbietern rechtmäßig und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte bereitgestellt wird.
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17 Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).
17 Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8a) Mitgliedstaaten mit mindestens zwei EETS-Gebieten sollten in der jeweiligen nationalen Verwaltung eine Anlaufstelle für EETS-Anbieter, die auf ihrem Hoheitsgebiet ein EETS anbieten wollen, bestimmen, um den Kontakt mit den Mauterhebern zu erleichtern.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(10) Elektronische Mautsysteme und kooperative ITS (C-ITS) nutzen ähnliche Technik und benachbarte Funkfrequenzbänder für die Kommunikation mit kurzer Reichweite zwischen Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur. Nach einer gründlichen Bewertung der Kosten, des Nutzens und der technischen Hemmnisse sowie der dafür infrage kommenden Lösungen sollte künftig das Potenzial für die Zusammenführung elektronischer Mautsysteme mit C-ITS im derzeit von C-ITS genutzten 5,9-GHz-Band ausgelotet werden.
(10) Elektronische Mautsysteme und kooperative ITS (C-ITS) nutzen ähnliche Technik und benachbarte Funkfrequenzbänder für die Kommunikation mit kurzer Reichweite zwischen Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur. Unter Berücksichtigung einer gründlichen Kosten-Nutzen-Analyse und einer Bewertung etwaiger Auswirkungen auf die Privatsphäre und den Datenschutz sollte künftig die Machbarkeit neuer Lösungen und möglicher Synergieeffekte zwischen der Plattform für elektronische Mautsysteme und den kooperativen intelligenten Verkehrssystemen ausgelotet werden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(11) Dabei sollten die besonderen Merkmale der gegenwärtig bei leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten elektronischen Mautsysteme berücksichtigt werden. Da solche elektronischen Mautsysteme gegenwärtig weder Satellitenortung noch den Mobilfunk nutzen, sollte es EETS-Anbietern gestattet sein, leichte Nutzfahrzeuge vorübergehend mit Bordgeräten auszustatten, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Technik genutzt werden kann.
(11) Dabei sollten die besonderen Merkmale der gegenwärtig bei leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten elektronischen Mautsysteme berücksichtigt werden. Da solche elektronischen Mautsysteme gegenwärtig weder Satellitenortung noch den Mobilfunk nutzen, sollte es EETS-Anbietern gestattet sein, leichte Nutzfahrzeuge vorübergehend mit Bordgeräten auszustatten, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Technik genutzt werden kann. Um potentiellen Interferenzen mit WLAN in Pkw und anderen C-ITS-Geräten vorzubeugen, sollte das 5,8-GHz-Band für die Verwendung in Mautsystemen geschützt werden.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(13a) Damit Straßenbenutzungsgebühren und Geldbußen, die in städtischen Gebieten oder wegen Mautverstößen verhängt wurden, grenzüberschreitend durchgesetzt werden können, ist ein Mechanismus für die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Um der Probleme bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung im Fall von Mauthinterziehung Herr zu werden, sollten – auch unter Einbeziehung der lokalen Behörden – rechtliche Vorkehrungen getroffen werden, wobei ein einfacher automatischer Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen sollte.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(15a)Mauterhebern sollte es gestattet sein, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit der Zahlung von Mautgebühren und wenn ein Fahrzeugführer mutmaßlich eine Straßenbenutzungsgebühr nicht bezahlt hat, vom EETS-Anbieter Daten über die Fahrzeuge und die Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, die Kunden des EETS-Anbieters sind, anzufordern.Der Mauterheber muss dafür sorgen, dass diese unter Umständen wirtschaftlich sensiblen Daten nicht für andere Zwecke als die Rechtsdurchsetzung verwendet werden.Insbesondere sollte der Mauterheber verpflichtet sein, die Daten keinem der Wettbewerber des EETS-Anbieters offenzulegen. Die Menge und Art der Daten, die EETS-Anbieter den Mauterhebern – zum Zweck der Berechnung und Erhebung von Mautgebühren oder zur Prüfung der Berechnung von Mautgebühren, die von den EETS-Anbietern auf Fahrzeuge von EETS-Nutzern erhoben wurden – übermitteln, sollte auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(16a) Es sollte ein Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern während der Vertragsverhandlungen und im Rahmen der vertraglichen Beziehungen vorgesehen werden. Die Mauterheber und die EETS-Anbieter sollten zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem diskriminierungsfreien Zugang zu EETS-Gebieten die nationalen Vermittlungsstellen konsultieren.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(16b) Die Vermittlungsstelle sollte befugt sein, zu prüfen, dass die Vertragsbedingungen, die EETS-Anbietern auferlegt werden, keine Diskriminierung beinhalten. Insbesondere sollten sie befugt sein, zu prüfen, dass die Vergütung, die der Mauterheber EETS-Anbieter bietet, im Einklang mit den Grundsätzen dieser Richtlinie steht.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(17) Die Einführung von elektronischen Mautsystemen ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Bei dieser Verarbeitung muss die Einhaltung der Rechtsvorschriftender Union, insbesondere der Verordnung(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der Richtlinie (EU)2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates20 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21, sichergestellt sein. Das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten wird in Artikel8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt.
(17) Die Einführung von elektronischen Mautsystemen ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, aus denen sich umfassende Bewegungsprofile ableiten lassen. Zur Wahrung der Privatsphäre sollten die Mitgliedstaaten daher anonyme, verschlüsselte und im Voraus zu leistende Zahlungsoptionen für EETS ermöglichen. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich verankert. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss die Einhaltung der Rechtsvorschriftender Union, insbesondere der Verordnung(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und – sofern die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung geleistet werden muss, eine Straftat ist– der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates21, sichergestellt sein.
__________________
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19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
20 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
20 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
21 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
21 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(17a)EETS-Anbietern sollte die Aufgabe übertragen werden, Mauterhebern bzw. Mautsystembetreibern korrekte Daten über ihre Kunden bereitzustellen, da diese Daten für eine korrekte Mauterhebung und wirksame Durchsetzung von entscheidender Bedeutung sind.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(18) Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften für die Erhebung von Gebühren für Straßeninfrastrukturen und entsprechende Steuervorschriften festzulegen.
(18) Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften für die Erhebung von Gebühren für Straßeninfrastrukturen und entsprechende Steuervorschriften festzulegen. Dennoch würde ein interoperables elektronisches Mautsystem die Umsetzung der in den EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich festgelegten Ziele begünstigen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sind mit denen der Richtlinie .../... des Europäischen Parlaments und des Rates22 vereinbar.
__________________
22Richtlinie .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [Verfahren 2017/0114 COD].
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(19) Um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme sicherzustellen und den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fälle von Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Liste der für die Durchführung von Transaktionen in elektronischen Mautsystemen, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, an den technischen Fortschritt anpassen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(19) Um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme sicherzustellen und den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fälle von Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren durch rechtliche Mittel zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Liste der für die Durchführung von Transaktionen in elektronischen Mautsystemen, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, an den technischen Fortschritt anpassen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union festgelegt. Sie gilt für die elektronische Erhebung aller Arten von Straßenbenutzungsgebühren im gesamten Straßennetz der Union einschließlich aller städtischen und außerstädtischen Straßen, Autobahnen, übergeordneten und nachgeordneten Straßen sowie Bauwerke wie Tunnel und Brücken sowie Fähren.
In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen festgelegt, die notwendig sind, um
a)die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme im gesamten Straßennetz der Union einschließlich aller städtischen und außerstädtischen Straßen, Autobahnen, übergeordneten und nachgeordneten Straßen, Infrastrukturelementen wie Tunnel und Brücken sowie Fähren sicherzustellen und
b)den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union zu erleichtern, einschließlich der Nichtzahlung von Gebühren, die manuell für die Nutzung von Infrastrukturen erhoben werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie von Gebühren, die – wie in der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23 aufgeführt – in städtischen Gebieten erhoben werden, und Strafen für Verstöße im Zusammenhang mit der Zahlung von Gebühren.
__________________
23 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Gebühren zu erheben, die Höhe dieser Gebühren festzusetzen und den Zweck der Gebührenerhebung zu bestimmen.
Im Interesse der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gilt diese Richtlinie unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Gebühren zu erheben und die Höhe dieser Gebühren sowie den Zweck der Gebührenerhebung zu bestimmen.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-a) „Mautdienst“ einen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, ein Fahrzeug mit nur einem Vertrag und einem Bordgerät in einem oder mehreren Mautgebieten zu nutzen; dies umfasst insbesondere
i) die Bereitstellung maßgeschneiderter Bordgeräte und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität;
ii) die Garantie, dass dem Mauterheber die von dem Nutzer zu entrichtende Mautgebühr ausgezahlt wird;
iii) die Bereitstellung der Zahlungsmöglichkeiten für den Nutzer oder die Anerkennung einer bestehenden Möglichkeit;
iv) die Erhebung der Mautgebühr vom Nutzer;
v) die Verwaltung der Kundenbeziehungen mit dem Nutzer;
vi) die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen für die Mautsysteme;
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a) „europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)“ (European Electronic Toll Service) die vertraglich vereinbarten, von einem EETS-Anbieter für einen EETS-Nutzer bereitgestellten Dienste. Diese Dienste umfassen die Bereitstellung und Gewährleistung korrekt parametrisierter und ordnungsgemäß funktionierender Bordgeräte, die für die Bezahlung von Straßenbenutzungsgebühren in allen vertraglich vereinbarten elektronischen Mautgebieten erforderlich sind, ferner die Abwicklung der Zahlung von vom Nutzer geschuldeten Straßenbenutzungsgebühren an den Anbieter in dessen Namen und die Bereitstellung weiterer Dienste und Unterstützung, die der Nutzer benötigt, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mauterheber in den vertraglich vereinbarten Mautgebieten nachkommen zu können;
a) „europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)“ (European Electronic Toll Service) die vertraglich vereinbarten, von einem EETS-Anbieter für einen EETS-Nutzer bereitgestellten Mautdienste;
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
aa) „Maut“ eine Gebühr oder Abgabe, die im Zusammenhang mit dem Verkehr eines Fahrzeugs in einem Mautgebiet erhoben wird;
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ab)„Mautdiensteanbieter“ eine juristische Person, die Mautdienste für Kunden in einem oder mehreren Mautgebieten für eine oder mehrere Fahrzeugklassen anbietet;
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ba) „Mautbetreiber“ eine private Einrichtung, die vom Mauterheber mit der Aufgabe betraut ist, im Namen und zugunsten des Mauterhebers Straßennutzungsgebühren zu erheben;
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ca)„nationaler Mautdiensteanbieter“ eine Einrichtung, die den Endnutzern Mautdienste anbietet, die vom Mautbetreiber entwickelt und betrieben werden;er wird vom jeweiligen Mitgliedstaat benannt und mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut, allen Nutzern von Mautdiensten Bordgeräte zur Verfügung zu stellen und im gesamten Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats Mautdienste bereitzustellen;
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
cb) „Hautpdiensteanbieter“ einen Mautdiensteanbieter, der vom Mauterheber mit spezifischen Pflichten (etwa der Pflicht, mit allen interessierten Benutzern Verträge abzuschließen) betraut oder spezifischen Rechten (etwa einer spezifischen Vergütung oder einem garantierten Vertrag mit langer Laufzeit) ausgestattet wird, die sich von den Rechten und Pflichten der übrigen Diensteanbieter unterscheiden;
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
e) „elektronisches Mautgebiet“ eine Straße, ein Straßennetz, eine Struktur (Brücken, Tunnel, Fähren u. a.) für die Straßenbenutzungsgebühren ausschließlich oder teilweise über automatische Erkennungsmechanismen, z. B. Kommunikation mit Bordgeräten oder automatische Nummernschilderkennung, erhoben werden;
e) „elektronisches Mautgebiet“ eine Straße, ein Straßennetz, eine Struktur (Brücken, Tunnel, Fähren u. a.) für die Straßenbenutzungsgebühren entweder ausschließlich oder teilweise über automatische Erkennungsmechanismen, z. B. Kommunikation mit Bordgeräten oder automatische Nummernschilderkennung, erhoben werden;
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ea) „Maut-Basisdaten“ die vom zuständigen Mauterheber vorgegebenen Informationen, die für die Berechnung der Maut für den Verkehr eines Fahrzeugs in einem bestimmten Mautgebiet und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind;
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
eb) „Mautbuchungsnachweis“ eine Meldung an den Mauterheber, in der das Zugegensein eines Fahrzeugs in einem Mautgebiet entsprechend dem zwischen dem Mautdiensteanbieter und dem Mauterheber vereinbarten Format bestätigt wird;
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
fa) „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in das EETS-System integriert sind oder integriert werden sollen und von denen die Interoperabilität des Dienstes direkt oder indirekt abhängt; hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte wie Software handeln;
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
fb) „Gebrauchstauglichkeit“ die Fähigkeit einer im EETS integrierten Interoperabilitätskomponente, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten;
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
fc) „grundlegend modifiziertes System“ ein vorhandenes System für die elektronische Mauterhebung, das dergestalt modifiziert wurde oder wird, dass die EETS-Anbieter Änderungen an den in Betrieb befindlichen Interoperabilitätskomponenten wie zum Beispiel eine Neuprogrammierung oder Neuerprobung des OBE oder eine Anpassung der Schnittstellen ihrer betrieblichen Abwicklung vornehmen müssen;
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
fd) „betriebliche Abwicklung“ das vom Mauterheber, einer Gruppe von Mauterhebern, die eine Interoperabilitätsplattform eingerichtet haben, oder dem EETS-Anbieter für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im Rahmen der elektronischen Mauterhebung genutzte zentrale elektronische System;
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f e (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
fe) „Akkreditierung“ das vom Mauterheber festgelegte und verwaltete Verfahren, das ein EETS-Anbieter durchlaufen muss, bevor er für die Bereitstellung des EETS in einem EETS-Gebiet zugelassen wird;
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer i
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
i) „Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, mit dem die strafbare Handlung (Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren) begangen wurde;
i) „Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, mit dem die strafbare Handlung (Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren) begangen wurde;
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
la) „Parameter für die Fahrzeugklassifizierung“ Informationen zum Fahrzeug, anhand derer – auf der Grundlage der Maut-Basisdaten – die Maut berechnet wird;
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
o) „leichtes Nutzfahrzeug“ alle Fahrzeuge, die keine schweren Nutzfahrzeuge sind.
o) „leichtes Nutzfahrzeug“ Personenkraftwagen, Kleinbusse oder Kleintransporter.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Alle neuen elektronischen Mautsysteme,die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Techniken.
Alle neuen elektronischen Mautsysteme,die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:
a) Satellitenortung;
b) Mobilfunk;
c) 5.Mikrowellentechnik (8 GHz).
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Vorhandene elektronische Mautsysteme, die auf keiner der in AnhangIV aufgeführten Technik beruhen, müssen die dort aufgelistete Technik aufweisen, wenn substanzielle technische Verbesserungen vorgenommen werden.
Vorhandene elektronische Mautsysteme, die auf keiner der in Unterabsatz1 aufgeführten Techniken beruhen, müssen an diese Techniken angeglichen werden, wenn substanzielle technische Verbesserungen vorgenommen werden.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) EETS-Anbieter müssen den Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und für die Kommunikation mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen elektronischen Mautsystemen, die die in AnhangIV aufgeführte Technik verwenden, tauglich sind.
(3) EETS-Anbieter müssen den Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und für die Kommunikation mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen elektronischen Mautsystemen, die die in Absatz1 aufgeführten Techniken verwenden, tauglich sind.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen, oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen Hardwaresystemen im Fahrzeug können Bordgeräte andere als die in AnhangIV aufgeführte Technik verwenden.
(4) Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen, oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen Hardwaresystemen im Fahrzeug können Bordgeräte andere als die in Absatz1 aufgeführten Techniken verwenden. Jedes Fahrzeug sollte nur über eine Bordkennung verfügen, und diese darf nur mit einem einzigen Fahrzeug verbunden sein.
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Bis zum 31. Dezember 2027 ist es EETS-Anbietern gestattet, Nutzern leichter Nutzfahrzeuge Bordgeräte zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik verwendet werden können.
(5) Bis zum 31. Dezember 2027 ist es EETS-Anbietern gestattet, Nutzern leichter Nutzfahrzeuge Bordgeräte zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellentechnik verwendet werden können, die in den EETS-Gebieten verwendet werden sollten, in denen weder Satellitenortung noch Mobilfunktechnologien erforderlich sind.
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für den Betrieb des EETS notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäre, erfolgt und dass insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Richtlinie 2002/58/EG entsprochen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für den Betrieb des EETS notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäre, erfolgt und dass insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Richtlinie 2002/58/EG entsprochen wird. Die Mitgliedstaaten ermöglichen jedoch in hinreichend begründeten Fällen den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, beispielsweise im Fall nicht gezahlter Straßenbenutzungsgebühren.
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Der EETS muss den Abschluss von Verträgen unabhängig vom Zulassungsort des Fahrzeugs, der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien sowie von dem Mautgebiet oder der Strecke, an der die Straßenbenutzungsgebühr erhoben wird, gestatten.
(2) Der EETS muss den Abschluss von Verträgen unabhängig vom Zulassungsort des Fahrzeugs, der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien sowie von dem Mautgebiet oder der Strecke, an der die Straßenbenutzungsgebühr erhoben wird, gestatten, wobei die in diesem Mitgliedstaat gültigen Zahlungsmittel berücksichtigt werden.
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a) Der EETS wird mittels vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Mautdienstleistern und den Mauterhebern bereitgestellt, auf deren Grundlage die ordnungsgemäße Zahlung der fälligen Mautgebühren garantiert wird.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Der EETS muss die Weiterentwicklung der Intermodalität gestatten, ohne dass andere Verkehrsarten benachteiligt werden.
(3) Der EETS muss die Weiterentwicklung der Intermodalität gestatten, wobei das Nutzer- und Verursacherprinzip eingehalten werden muss und andere und nachhaltigere Verkehrsträger bevorzugt werden müssen.
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Die Kommission ersucht entsprechend dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates23 festgelegten Verfahren die zuständigen Normenorganisationen, insbesondere das CEN, an der schnellen Verabschiedung von Normen für die in AnhangIV genannten Techniken für elektronische Mautsysteme zu arbeiten , und diese erforderlichenfalls zu aktualisieren . Die Kommission ersucht die Normenorganisationen, für die kontinuierliche Kompatibilität der Interoperabilitätskomponenten zu sorgen.
(5) Die Kommission ersucht entsprechend dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verfahren die zuständigen Normenorganisationen, insbesondere das CEN, an der schnellen Verabschiedung von Normen für die in Artikel3 genannten Techniken für elektronische Mautsysteme zu arbeiten , und diese erforderlichenfalls zu aktualisieren . Die Kommission ersucht die Normenorganisationen, für die kontinuierliche Kompatibilität der Interoperabilitätskomponenten zu sorgen.
_________________
_________________
23 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
23 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4a
Anforderungen an die EETS-Anbieter
EETS-Anbieter lassen sich in einem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, registrieren. Die Registrierung wird erteilt, wenn die Anbieter folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert.
b) Sie weisen nach, dass sie über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen verfügen.
c) Sie weisen ihre Befähigung zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste oder Kompetenz in dafür relevanten Bereichen nach.
d) Sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit.
e) Sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird.
f) Sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Spezifikationen zu erlassen.
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4b
Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter
(1) Die EETS-Anbieter schließen innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Registrierung gemäß Artikel 4a EETS-Verträge über sämtliche EETS-Gebiete auf den Hoheitsgebieten von mindestens vier Mitgliedstaaten ab.
Sie schließen innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Vertrags in einem bestimmten Mitgliedstaat Verträge über sämtliche EETS-Gebiete in diesem Mitgliedstaat ab, mit Ausnahme der EETS-Gebiete, in denen die zuständigen Mauterheber die Bestimmungen von Artikel 4d nicht einhalten.
(2) Nach dem Abschluss der entsprechenden Verträge muss jeder EETS-Anbieter zu jedem Zeitpunkt sämtliche EETS-Gebiete abdecken. Sieht sich ein EETS-Anbieter außerstande, ein EETS-Gebiet abzudecken, weil der Mauterheber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, stellt er die Abdeckung des betreffenden Gebiets schnellstmöglich wieder her.
(3) Die EETS-Anbieter arbeiten bei der Durchsetzung der Vorschriften mit den Mauterhebern zusammen. Sofern der Verdacht auf die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren durch einen Straßenbenutzer besteht, kann der Mauterheber den EETS-Anbieter auffordern, ihm die Daten zu dem an der mutmaßlichen Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren beteiligten Fahrzeug und zu dem Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs, der Kunde des EETS-Anbieters ist, zu übermitteln. Der EETS-Anbieter stellt sicher, dass diese Daten unmittelbar verfügbar sind.
Der Mauterheber sorgt dafür, dass diese Daten nicht an andere Mautdiensteanbieter weitergegeben werden. Gehört der Mauterheber zur selben Organisation wie der Mautdiensteanbieter, greift er auf geeignete Maßnahmen und Verfahren zurück, damit die Daten ausschließlich zum Zweck der Durchsetzung genutzt werden.
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4c
Rechte und Pflichten der Mauterheber
(1) Jeder Mauterheber erstellt und aktualisiert Vorgaben für ein EETS-Gebiet, in denen die allgemeinen Bedingungen für den Zugang der EETS-Anbieter zu seinen Mautgebieten dargelegt sind.
(2) Wird ein neues System für die elektronische Mauterhebung eingerichtet, so veröffentlicht der künftig für dieses System zuständige Mauterheber die Vorgaben für das EETS-Gebiet rechtzeitig, damit die interessierten EETS-Anbieter ihre Akkreditierung spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen Systems abschließen können, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten angemessen Rechnung zu tragen ist.
(3) Wird ein System für die elektronische Mauterhebung grundlegend modifiziert, so veröffentlicht der Mauterheber die überarbeiteten Vorgaben für das EETS-Gebiet rechtzeitig, damit die bereits akkreditierten EETS-Anbieter ihre Interoperabilitätskomponenten an die neuen Anforderungen anpassen und – falls angezeigt – spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des modifizierten Systems erneut akkreditiert werden können, wobei der Länge des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten angemessen Rechnung zu tragen ist.
Der Mauterheber legt die detaillierte Planung des Verfahrens zur Bewertung bzw. Neubewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten fest und veröffentlicht diese Planung in den Vorgaben für das EETS-Gebiet, sodass die interessierten EETS-Anbieter spätestens einen Monat vor der operativen Inbetriebnahme des neuen oder grundlegend modifizierten Systems akkreditiert bzw. erneut akkreditiert werden können. Der Mauterheber muss seine in der Planung festgelegten Pflichten einhalten.
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 d (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4d
Mauterheber akzeptieren ohne Diskriminierung die Anträge aller EETS-Anbieter, die den EETS in den EETS-Gebieten im Zuständigkeitsbereich des Mauterhebers anbieten wollen.
Für die Akzeptanz eines EETS-Anbieters in einem Mautgebiet ist die Einhaltung der in den Vorgaben für das EETS-Gebiet festgelegten Verpflichtungen und allgemeinen Bedingungen durch den Anbieter maßgebend.
Mauterheber verlangen vom EETS-Anbieter nicht, besondere technische Lösungen oder Prozesse zu verwenden, die die Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters mit den Systemen für die elektronische Mauterhebung in anderen EETS-Gebieten beeinträchtigen.
Können sich ein Mauterheber und ein EETS-Anbieter nicht einigen, kann die Angelegenheit der für das jeweilige Mautgebiet zuständigen Vermittlungsstelle vorgelegt werden.
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 e (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4e
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in den Verträgen zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter über die Bereitstellung des EETS auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Maut dem EETS-Nutzer unmittelbar vom EETS-Anbieter in Rechnung gestellt wird. Der Mauterheber kann den EETS-Anbieter auffordern, die Rechnung für den Nutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers auszustellen; der EETS-Anbieter muss dieser Aufforderung Folge leisten.
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 f (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4f
Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens zwei EETS-Gebiete auf seinem Hoheitsgebiet verfügt, benennt eine zentrale Anlaufstelle für die EETS-Anbieter. Die Anlaufstelle stellt auf Antrag des EETS-Anbieters den Erstkontakt zwischen dem EETS-Anbieter und den für die EETS-Gebiete auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Mauterhebern her und nimmt die entsprechende Abstimmung vor. Bei der Anlaufstelle kann es sich um eine Person oder um eine öffentliche oder private Stelle handeln.
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 g (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4g
Die Maut, die Mauterheber den EETS-Nutzern berechnen, darf nicht über der jeweiligen nationalen bzw. lokalen Maut liegen. Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten gewährten Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sollten den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten werden.
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 h (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4h
Vergütung
(1) Den EETS-Anbietern steht eine Vergütung des Mauterhebers zu.
(2) Die Methode, mit der die Vergütung des EETS-Anbieters festgelegt wird, ist transparent, diskriminierungsfrei und für sämtliche in einem bestimmten EETS-Gebiet akkreditierten EETS-Anbieter dieselbe.
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 i (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4i
(1) Die Maut wird vom Mauterheber unter anderem auf der Grundlage der Klassifizierung des jeweiligen Fahrzeugs festgelegt. Die Klassifizierung eines Fahrzeugs wird anhand der Parameter für die Fahrzeugklassifizierung bestimmt. Sollten die Fahrzeugklassifizierung des EETS-Anbieters und die des Mauterhebers voneinander abweichen, ist die Klassifizierung des Mauterhebers maßgebend, es sei denn, es ist ein Irrtum nachweisbar.
(2) Ein Mauterheber kann von einem EETS-Anbieter für alle von diesem verwalteten Nutzerkonten neben den Zahlungen bei nachgewiesenen Mautbuchungsnachweisen auch Zahlungen im Fall der nachweislichen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises verlangen.
(3) Hat ein Mauterheber von einem EETS-Anbieter eine Liste gesperrter Bordgeräte erhalten, haftet der EETS-Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten Bordgeräte eventuell noch angefallene Maut. Mauterheber und EETS-Anbieter vereinbaren die Anzahl der Einträge in die Liste gesperrter Bordgeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung.
(4) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen übermitteln die Mauterheber den EETS-Anbietern die Buchungsnachweise für Maut, die für ihre jeweiligen EETS-Nutzer angefallen ist.
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 j (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4j
Buchführung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit juristische Personen, die Mautdiensteanbieter sind, gemäß der Norm ISO 17573:2010 getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Mautdienste und für alle anderen Tätigkeiten führen.Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit diese Rechnungen und Bilanzen für jede Art der Tätigkeit gesondert veröffentlicht werden und damit es nicht zu Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Mautdienste und anderen Tätigkeiten kommt.
(2) Die Rechnungsführung für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Mautdienste und für andere Tätigkeiten erfolgt separat von der Rechnungsführung sämtlicher anders gelagerter Tätigkeiten, damit die Kosten und die Gewinne aus den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Mautdienste eindeutig ermittelt werden können.
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 k (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4k
Vermittlungsstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, benennt eine Vermittlungsstelle oder richtet eine solche ein, um die Vermittlung zwischen Mauterhebern, die über ein EETS-Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet verfügen, und EETS-Anbietern, die mit diesen Verträge geschlossen haben oder in Vertragsverhandlungen stehen, zu erleichtern.
(2) Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt zu prüfen, dass die Vertragsbedingungen, die ein Mauterheber EETS-Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten. Die Stelle ist befugt zu prüfen, dass der EETS im Einklang mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Grundsätzen vergütet wird.
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Vermittlungsstellen in ihrer Organisation und Rechtsform unabhängig von den gewerblichen Interessen des Mauterhebers und des Mautdiensteanbieters sind.
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 l (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4l
Register
(1) Für die Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie führt jeder Mitgliedstaat ein nationales elektronisches Register der
a) EETS-Gebiete in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem mit Informationen zu
i) den entsprechenden Mauterhebern,
ii) den verwendeten Mauttechnologien,
iii) den Maut-Basisdaten,
iv) den Vorgaben für das EETS-Gebiet,
v) den EETS-Anbietern, die EETS-Verträge mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Mauterhebern geschlossen haben.
b) EETS-Anbietern, die er registriert hat.
c) Anlaufstellen für den EETS gemäß Artikel 4f mit den entsprechenden Detailangaben einschließlich einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer.
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich, dass die unter den Buchstaben a, d, e und f des Artikels 4a aufgeführten Anforderungen noch erfüllt sind, und aktualisieren das Register entsprechend. Das Register enthält ferner die gemäß Artikel 4a Buchstabe e vorgesehenen Schlussfolgerungen des Audits. Die Mitgliedstaaten haften nicht für die Handlungen der in ihrem Register genannten EETS-Anbieter.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Daten des nationalen elektronischen Registers korrekt sind und aktualisiert werden.
(3) Die Register müssen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich sein.
(4) Diese Register müssen ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie zur Verfügung stehen.
(5) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermitteln die für die Register zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den entsprechenden Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission elektronisch die Register der EETS-Gebiete und der EETS-Anbieter. Etwaige Unstimmigkeiten bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat sind dem Mitgliedstaat, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mitzuteilen.
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 m (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4m
Pilot-Mautsysteme
Im Interesse der technischen Weiterentwicklung des EETS können die Mitgliedstaaten zeitlich begrenzt auf begrenzten Bereichen ihres Mautgebietes und parallel zu dem vorschriftsmäßigen EETS-System Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie nicht übereinstimmen.
Eine entsprechende Zulassung unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen. Die EETS-Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsystemen beteiligen.
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Für Ermittlungen in Bezug auf die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren gestatten die Mitgliedstaaten den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:
Die Mitgliedstaaten gestatten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche, und dies nur für den Zweck von Ermittlungen in Bezug auf die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren:
b) Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.
b) zur Ermittlung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs und zur Kontaktaufnahme mit diesem erforderliche Daten.
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Dabei ist insbesondere auf den angemessenen Schutz der für den Betrieb des EETS notwendigen personenbezogenen Daten zu achten.
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Richtlinie verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein solcher Informationsaustausch kosteneffizient und sicher durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit und den Schutz der übermittelten Daten, wobei im Einklang mit Anhang II dieser Richtlinie und mit Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die in Artikel 15 des Beschlusses 2008/616/JI genannte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb einer Nachricht ermöglicht.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Richtlinie verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein solcher Informationsaustausch kosteneffizient und sicher durchgeführt wird und keine Behörden Zugriff auf die Daten erhalten, die nicht durch diese Richtlinie ermächtigt sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit und den Schutz der übermittelten Daten, wobei im Einklang mit Anhang II dieser Richtlinie und mit Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die in Artikel 15 des Beschlusses 2008/616/JI genannte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb einer Nachricht ermöglicht.
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a)Die Kontaktstellen der Mitgliedsstaaten erlauben unter keinen Umständen privaten Unternehmen oder Privatpersonen den Zugriff auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten.
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Informationsschreiben bezüglich der Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren
Informationsschreiben und Folgemaßnahmen bezüglich der Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, entscheidet, ob ein Verfahren im Zusammenhang mit dieser Nichtzahlung eingeleitet werden soll.
Die zuständige innerstaatliche Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Nichtzahlung der Mautgebühr einleiten, wenn ein Fall von Nichtzahlung der Mautgebühr festgestellt wird.
__________________
24 Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die der Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühr verdächtig ist, fügt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtzahlung stattgefunden hat, gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art der fraglichen Nichtzahlung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Nichtzahlung, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Verstoßes verwendeten Gerät bei. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, kann hierfür das Muster in Anhang III verwenden.
(2) Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die der Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühr verdächtig ist, fügt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtzahlung stattgefunden hat, gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art der fraglichen Nichtzahlung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Nichtzahlung, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, Widerspruchs- und Auskunftsrechte, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Verstoßes verwendeten Gerät bei. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, verwendet hierfür das in Anhang III aufgeführte Muster.
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung muss automatisch in dem Mitgliedstaat des Eigentümers, des Fahrzeughalters oder der auf andere Weise ermittelten Person, die der Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren verdächtigt wird, anerkannt werden.
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Sofern es für ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren erforderlich sein sollte, kann die nationale Kontaktstelle dem von der Nichtzahlung betroffenen Mauterheber die für die Einziehung dieser Gebühren notwendigen Informationen bereitstellen.
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 6a
Amtshilfemechanismus
Damit die Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union grenzüberschreitend durchgesetzt werden kann, gilt ab dem Jahr 2021 ein Amtshilfemechanismus, in dessen Rahmen der Zulassungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet angefallene Straßenbenutzungsgebühren nicht entrichtet wurden, bei der Beitreibung dieser Gebühren und der Bußgelder unterstützt.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorkehrungen für eine derartige gegenseitige Unterstützung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11a genannten Prüfverfahren erlassen.
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 8
Artikel 8
Datenschutz
Datenschutz
(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680.
(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG.Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt nur in den Fällen für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, in denen die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung geleistet werden muss, eine Straftat darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeitet werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, gelöscht oder gesperrt werden, wenn sie nicht länger benötigt werden, und dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 eine Frist für die Speicherung der Daten festgelegt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Artikel 5 auf die in Anhang II aufgelisteten Daten beschränkt ist. Sie stellen außerdem sicher, dass betroffenen Personen das Recht zusteht, unrichtige verarbeitete personenbezogene Daten unverzüglich aktualisieren, berichtigen oder löschen zu lassen.Die Mitgliedstaaten legen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und – falls angezeigt – der Richtlinie (EU) 2016/680 eine Frist für die Speicherung personenbezogener Daten fest.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über Nichtzahlungen von Straßenbenutzungsgebühren verwendet werden und dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe dieselben Rechte gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 und den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeitet werden, ausschließlich für den Zweck der Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren verarbeitet und zu keinem anderen Zweck weiterverarbeitet werden.Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sowie Schadenersatz und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf dieselben Rechte gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 und – falls angezeigt – der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten nur den für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten benannten zuständigen Behörden gewährt wird.
(3) Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.
(3) Jede betroffene Person hat das Recht, unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 9
Artikel 9
Berichterstattung
Berichterstattung
Die Kommission übermittelt bis zum [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.In ihrem Bericht stellt die Kommission insbesondere folgende Aspekte in den Mittelpunkt, zu denen sie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet:
(1) Spätestens am [4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, bei dem sie sich insbesondere mit den Fortschritten und den Einsatz des EETS sowie der Wirksamkeit und Effizienz des Mechanismus im Zusammenhang mit dem Austausch von Daten im Rahmen von Ermittlungen bei einer Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren beschäftigt.
Die Kommission analysiert in dem Bericht insbesondere folgende Aspekte:
a) die Auswirkungen der in Artikel 4b festgelegten Bestimmungen auf den Einsatz des EETS mit besonderem Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Dienstes in kleinen oder am Rand gelegenen EETS-Gebieten;
-Bewertung der Wirksamkeit der Artikel 6 und 7 in Bezug auf die Verringerung der Anzahl der Fälle von Nichtzahlungen von Straßenbenutzungsgebühren in der Union,
b)die Wirksamkeit der Artikel 6 und 7 in Bezug auf die Verringerung der Anzahl der Fälle von Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union;
c) die Fortschritte, die im Zusammenhang mit bestimmten Aspekten der Interoperabilität zwischen satellitengestützten und konventionellen Mautsystemen erzielt wurden;
(2) Dem Bericht wird gegebenenfalls ein an das Europäische Parlament und den Rat gerichteter Vorschlag für eine weitere Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt, die sich insbesondere auf die folgenden Aspekte bezieht:
a) zusätzliche Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EETS in allen EETS-Gebieten – einschließlich kleiner und am Rand gelegener EETS-Gebiete – verfügbar ist;
-Bewertung der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Durchsetzung der Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union durch die Einführung eines Systems weiter zu vereinfachen, bei dem der Zulassungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, bei der Beitreibung dieser Gebühren und der Bußgelder unterstützt.
b)ein Mechanismus, mit dem der Zulassungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, bei der Beitreibung dieser Gebühren unterstützt, damit die grenzüberschreitende Durchsetzung der Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union – insbesondere in Fällen, in denen ein automatisches Mautsystem verwendet wird – weiter vereinfacht wird.
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 - Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und IV zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 11a
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für elektronische Maut unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt der Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, nimmt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht an, und es findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dem Artikel 1 und den Artikeln 3 bis 8 sowie den Anhängen II und III bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dem Artikel 1 und den Artikeln 3 bis 8 sowie den Anhängen II und III bis zum [30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe k
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
k) Überprüfung der gewählten technischen Lösungen im Hinblick auf die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten . Insbesondere muss die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sichergestellt sein.
k) Überprüfung der gewählten technischen Lösungen im Hinblick auf die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten . Insbesondere muss die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie – falls angezeigt – der Richtlinie (EU) 2016/680 sichergestellt sein.
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Hinweis zum Datenschutz
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sind Sie berechtigt, den Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen; außerdem steht Ihnen das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Ferner sind Sie berechtigt, bei [Bezeichnung und Anschrift der einschlägigen Aufsichtsbehörde] eine Beschwerde einzureichen.
[Sofern die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren im innerstaatlichen Recht als Straftat gilt:
Im Einklang mit [Bezeichnung der innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680] sind Sie berechtigt, bei der verantwortlichen Stelle Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten bzw. die Berichtigung oder Löschung derselben und die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ferner sind Sie berechtigt, bei [Bezeichnung und Anschrift der einschlägigen Aufsichtsbehörde] eine Beschwerde einzureichen.]
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Anhang IV
entfällt
Liste der für die Durchführung von Transaktionen in elektronischen Mautsystemen zugelassenen Technik
Mit dem Vorschlag der Kommission sollen die Mängel in den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) beseitigt werden und die Bedingungen geschaffen werden, die notwendig sind, um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme sicherzustellen, sowie der grenzüberschreitende Austausch von Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit Nichtzahlungen von Mautgebühren in den Mitgliedstaaten der Union erleichtert werden.
Die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft und der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten sollten zu einem besser funktionierenden Markt beitragen, indem ein Dienst bereitgestellt wird, der auf einem Bordgerät beruht, das mit den Infrastrukturen der vom Nutzer durchquerten Länder kommunizieren kann, um die Einrichtung eines interoperablen Mautsystems auf Unionsebene zu fördern.
Die Kommission räumt jedoch ein, dass die für die automatische Erhebung der Mautgebühren vorgegebenen Ziele mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht erreicht wurden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission einige Schwachstellen in den geltenden Rechtsvorschriften ausgemacht, etwa Hindernisse beim Marktzugang für EETS-Dienstleister, denen unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden. Was die technischen Aspekte betrifft, so sind satellitengestützte Geräte nach wie vor teurer als auf Mikrowellentechnik beruhende Bordgeräte; allerdings sollte angesichts des fortlaufenden Fortschritts bei den intelligenten Verkehrssystemen (IVS) über potenzielle Synergien zwischen elektronischen Mautsystemen und diesen Systemen nachgedacht werden. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass auf EU-Ebene keine Rechtsgrundlage für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck der zwangsweisen Einziehung von Mautgebühren vorhanden ist.
Standpunkt des Berichterstatters
• Der Berichterstatter begrüßt und unterstützt den Vorschlag der Kommission, bei dem es sich um eine wichtige Verbesserung der derzeitigen Rechtsvorschriften im Bereich des EETS handelt. Er schlägt eine Reihe von Änderungen vor, die seiner Auffassung nach den Vorschlag zusätzlich aufwerten und mit denen ein größeres Augenmerk auf die Interoperabilität des EETS gelegt und das entsprechende Durchsetzungsverfahren wirksamer gestaltet wird.
• Der Berichterstatter teilt die Ansicht, dass die verschiedenen am EETS beteiligten Akteure, die derzeit lediglich in der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission festgelegt sind, eindeutig und objektiv festgelegt werden müssen; außerdem weist er darauf hin, dass für Kohärenz mit der Richtlinie 2017/0114(COD) gesorgt werden muss.
• Den technischen Aspekten kommt nach Auffassung des Berichterstatters eine große Bedeutung zu, wenn es gilt, ein tatsächlich interoperables elektronisches Mautsystem zu schaffen. Zu diesem Zweck bringt er Änderungen ein, die verdeutlichen, dass dem Mitentscheidungsverfahren Priorität eingeräumt werden muss, damit in den Entscheidungsprozess alle beteiligten Akteure einbezogen werden.
• In Bezug auf die Einziehung nicht gezahlter Gebühren erkennt der Berichterstatter die Grenzen des zwischenstaatlichen Ansatzes an, mit dem es in der Tat nicht möglich ist, die grenzüberschreitende zwangsweise Einziehung von Mautgebühren zu gewährleisten. Was die Durchsetzung betrifft, beschränkt sich der Berichterstatter darauf, einige Präzisierungen vorzuschlagen, mit denen das Verfahren effektiver gestaltet werden soll.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
D(2017)36120
Karima Delli
Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
ASP 04F155
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)
der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind — über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus — Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“
Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag und von der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.
Daher nahm der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 7. September 2017 einstimmig die Empfehlung an(1), dass der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 104 prüft.
Mit freundlichen Grüßen
Pavel Svoboda
Anl.: Vom Vorsitzenden der beratenden Gruppe unterzeichneter Bericht.
Folgende Mitglieder waren anwesend: Isabella Adinolfi, Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Sergio Gaetano Cofferati, Angel Dzhambazki, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Andrey Novakov, Julia Reda, Evelyn Regner, Axel Voss, Rainer Wieland, Tiemo Wölken, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
BERATENDE GRUPPE
DER JURISTISCHEN DIENSTE
Brüssel, 24. Juli 2017
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 21. Juni 2017 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der vorstehend genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung(1) des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textteile durch grauen Hintergrund hätten markiert sein müssen, mit dem inhaltliche Änderungen üblicherweise gekennzeichnet werden:
– in Erwägung 4 die Ersetzung des Wortes „LKWs“ durch „schweren Nutzfahrzeuge“;
– die Streichung von Erwägung 20 der Richtlinie 2004/52/EG;
– in Artikel 4 Absatz 6 die Ersetzung des Wortes „Erfassungsgeräte“ durch „Bordgeräte“;
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.
Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (28.3.2018)
für den Ausschuss für Verkehr und Tourismus
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung)
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Tourismus, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung –1 (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(-1)Sämtliche EU-Bürger genießen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person gemäß Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta.
Begründung
Der Schutz der hier erwähnten Rechte muss ausdrücklich hervorgehoben werden, da der grenzüberschreitende Informationsaustausch im Wege der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme diese Rechte beeinträchtigen könnte. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Es sind Vorkehrungen für den Fall der allgemeinen Einführung elektronischer Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarländern zu treffen, und es werden interoperable Systeme erforderlich, die der künftigen Entwicklung einer Gebührenpolitikder Union und künftigen technischen Entwicklungen gerecht werden.
(2) Es sind Vorkehrungen für den Fall der allgemeinen Einführung elektronischer Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarländern zu treffen, und es werden möglichst zuverlässige, nutzerfreundliche und kostenwirksame interoperable Systeme erforderlich, die der künftigen Entwicklung einer Gebührenpolitikder Union und künftigen technischen Entwicklungen gerecht werden.
Begründung
Die elektronischen Mautsysteme sollten möglichst zuverlässig, nutzerfreundlich und kostenwirksam sein. Dies kommt den EU-Bürgern zugute. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und deren Nachbarländer für ihre elektronischen Mautsysteme unterschiedliche Spezifikationen vorschreiben, kann sich als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erweisen und den Zielen der Verkehrspolitik schaden. Diese Situation birgt die Gefahr, dass immer mehr teure und miteinander inkompatible Fahrzeuggeräte in den Fahrerhäusern der schweren Nutzfahrzeuge angebracht werden müssen und dass es zu Bedienungsfehlern und somit beispielsweise zu einer unbeabsichtigten Gebührenminderzahlung seitens der Kraftfahrer kommt. Eine derartige Vielzahl von Techniken ist für Nutzer und Fahrzeughersteller aus Kosten-, Sicherheits- und Rechtsgründen nicht akzeptabel.
(4)Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und deren Nachbarländer für ihre elektronischen Mautsysteme unterschiedliche Spezifikationen vorschreiben, kann sich als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und für den Grundsatz der Freizügigkeit erweisen und den Zielen der Verkehrspolitik schaden. Diese Situation birgt die Gefahr, dass immer mehr teure und miteinander inkompatible Fahrzeuggeräte in den Fahrerhäusern der schweren Nutzfahrzeuge angebracht werden müssen und dass es zu Bedienungsfehlern und somit beispielsweise zu einer unbeabsichtigten Gebührenminderzahlung seitens der Kraftfahrer kommt. Eine derartige Vielzahl von Techniken ist für Nutzer und Fahrzeughersteller aus Kosten-, Sicherheits- und Rechtsgründen nicht akzeptabel.
Begründung
Diese Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Texts unbedingt erforderlich, damit der Vorschlag durch den Hinweis, dass die unterschiedlichen elektronischen Mautsysteme den Grundsatz der Freizügigkeit gefährden, gestärkt wird.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Künstliche Hindernisse, die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, sollten beseitigt werden; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten und die Union die Möglichkeit erhalten, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unterschiedliche Gebührenkonzepte für alle Fahrzeugarten anzuwenden. Die in den Fahrzeugen angebrachten Erfassungsgeräte sollten die Erhebung dieser Gebühren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Bürgern aller Mitgliedstaaten ermöglichen.Deshalb muss so schnell wie möglich dieunionsweite Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme hergestellt werden.
(5) Künstliche Hindernisse, die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, sollten beseitigt werden; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten und die Union die Möglichkeit erhalten, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unterschiedliche Gebührenkonzepte für alle Fahrzeugarten anzuwenden. Die in den Fahrzeugen angebrachten Erfassungsgeräte sollten die Erhebung dieser Gebühren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Bürgern aller Mitgliedstaaten ermöglichen, wobei gleichzeitig sämtliche Grundrechte uneingeschränkt gewahrt werden sollten.Deshalb sollte so schnell wie möglich die zuverlässige unionsweite Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme – basierend auf der Wahrung der Grundrechte – hergestellt werden.
Begründung
Bei der Einführung der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme muss die uneingeschränkte Einhaltung der Grundrechte der Menschen gewahrt werden. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8) Es sollte bestätigt werden, dass der europäische elektronische Mautdienst (EETS), wie in der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission17 vorgesehen, von EETS-Anbietern bereitgestellt wird.
(8) Es sollte bestätigt werden, dass der europäische elektronische Mautdienst (EETS), wie in der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission17 vorgesehen, von EETS-Anbietern rechtmäßig und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte bereitgestellt wird.
_________________
_________________
17 Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).
17 Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(10)Elektronische Mautsysteme und kooperative ITS (C-ITS) nutzen ähnliche Technik und benachbarte Funkfrequenzbänder für die Kommunikation mit kurzer Reichweite zwischen Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur. Nach einer gründlichen Bewertung der Kosten, des Nutzens und der technischen Hemmnisse sowie der dafür infrage kommenden Lösungen sollte künftig das Potenzial für die Zusammenführung elektronischer Mautsysteme mit C-ITS im derzeit von C-ITS genutzten 5,9-GHz-Band ausgelotet werden.
(10)Elektronische Mautsysteme und kooperative ITS (C-ITS) nutzen ähnliche Technik und benachbarte Funkfrequenzbänder für die Kommunikation mit kurzer Reichweite zwischen Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur. Nach einer gründlichen Bewertung der etwaigen Auswirkungen auf die Privatsphäre und den Datenschutz sowie der Kosten, des Nutzens und der technischen Hemmnisse sowie der dafür infrage kommenden Lösungen – damit dies insbesondere für KMU keine Hürde darstellt – sollte künftig das Potenzial für die Zusammenführung elektronischer Mautsysteme mit C-ITS im derzeit von C-ITS genutzten 5,9-GHz-Band ausgelotet werden.
Begründung
Im Einklang mit der angenommenen LIBE-Stellungnahme zu kooperativen intelligenten Verkehrssystemen (Grapini).
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(13)Probleme bei der Ermittlung von nicht Gebietsansässigen, die elektronische Mautsysteme rechtswidrig nutzen, beeinträchtigen die Weiterentwicklung dieser Systeme wie auch die umfassendere Anwendung des Nutzer- und Verursacherprinzips auf den Straßen der Union.
(13)Probleme bei der Ermittlung von nicht Gebietsansässigen, die elektronische Mautsysteme rechtswidrig nutzen, beeinträchtigen die Weiterentwicklung dieser Systeme wie auch die umfassendere Anwendung des Nutzer- und Verursacherprinzips auf den Straßen der Union, weshalb eine Möglichkeit gefunden werden muss, wie diese Personen identifiziert werden können.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(16) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission die für die Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Informationsaustauschsystems über Fälle von Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren erforderlichen Informationen und Daten zu übermitteln. Die Kommission sollte verpflichtet werden, die gesammelten Daten und Informationen zu bewerten und erforderlichenfalls Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften vorzuschlagen.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission die für die Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Informationsaustauschsystems über Fälle von Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren erforderlichen Informationen und Daten zu übermitteln, wobei jedoch der Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt gewahrt werden sollte. Die Kommission sollte verpflichtet werden, die gesammelten Daten und Informationen zu bewerten und erforderlichenfalls Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Personenbezogene Daten sollten nicht an die Kommission übermittelt oder weitergegeben werden.
Begründung
Mit dieser Änderung soll für rechtliche Kohärenz mit dem Datenschutzrecht der EU gesorgt werden.
Es muss ausdrücklich hervorgehoben werden, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung einschlägiger Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Organe der EU uneingeschränkt gewahrt werden muss.
Zwingende Gründe der inneren Logik des Texts und die Verknüpfung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen machen diese Änderung erforderlich.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(17) Die Einführung von elektronischen Mautsystemen ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Bei dieser Verarbeitung muss die Einhaltung der Rechtsvorschriftender Union, insbesondere der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der Richtlinie (EU)2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates20 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21, sichergestellt sein. Das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten wird in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt.
(17) Die Einführung von elektronischen Mautsystemen ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 der Charta und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich verankert. Bei dieser Verarbeitung muss die Einhaltung der Rechtsvorschriftender Union, insbesondere der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20und – sofern die Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung geleistet werden muss, eine Straftat ist – der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates21, sichergestellt sein.
__________________
__________________
19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
20 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
20 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
21 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
21 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Begründung
In dem Vorschlag werden die Datenschutz-Grundverordnung und die Polizei-Richtlinie (2016/680) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet. Es muss zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren als Ordnungswidrigkeit gilt, und den Mitgliedstaaten, in denen es sich um eine Straftat handelt, unterschieden werden. Dieser Änderungsantrag steht in engem Zusammenhang mit den anderen Änderungsanträgen des Verfassers.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(19) Um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme sicherzustellen und den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fälle von Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Liste der für die Durchführung von Transaktionen in elektronischen Mautsystemen, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, an den technischen Fortschritt anpassen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(19) Um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme sicherzustellen und den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fälle von Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühren rechtmäßig zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der für die Durchführung von Transaktionen in elektronischen Mautsystemen verwendbaren Techniken, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, an den technischen Fortschritt anpassen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Gebühren zu erheben, die Höhe dieser Gebühren festzusetzen und den Zweck der Gebührenerhebung zu bestimmen.
Im Interesse der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gilt diese Richtlinie unbeschadet der Entscheidung von Mitgliedstaaten, auf bestimmte Fahrzeugarten Gebühren zu erheben und die Höhe dieser Gebühren sowie den Zweck der Gebührenerhebung zu bestimmen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
e) „elektronisches Mautgebiet“ eine Straße, ein Straßennetz, eine Struktur (Brücken, Tunnel, Fähren u. a.) für die Straßenbenutzungsgebühren ausschließlich oder teilweise über automatische Erkennungsmechanismen, z. B. Kommunikation mit Bordgeräten oder automatische Nummernschilderkennung, erhoben werden;
e) „elektronisches Mautgebiet“ eine Straße, ein Straßennetz oder eine Struktur (Brücken, Tunnel, Fähren u. a.), für die Straßenbenutzungsgebühren ausschließlich oder teilweise über automatische Erkennungsmechanismen, z. B. die Kommunikation mit Bordgeräten, unter Umständen ergänzt um eine automatische Nummernschilderkennung, erhoben werden;
Begründung
Aufgrund der Tatsache, dass die Nummernschilder und die Erkennungssysteme in der Union kaum standardisiert sind, dürfte es zu falschen Ergebnissen führen, wenn ausschließlich die Nummernschilderkennung zum Einsatz kommt. Deshalb sollte die automatische Nummernschilderkennung nur als ergänzendes Instrument für die Mauterhebung verwendet werden.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
i) „Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, mit dem die strafbare Handlung (Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren) begangen wurde;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Alle neuen elektronischen Mautsysteme,die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Techniken.
Alle neuen elektronischen Mautsysteme,die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:
a) Satellitenortung;
b) Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.00);
c) Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
Begründung
Die technologischen Lösungen sind ein entscheidender Faktor für die Interoperabilität, eines der wichtigsten Ziele dieser Neufassung. Deshalb sollte die Ausarbeitung der Liste infrage kommender technischer Lösungen den Rechtsetzungsinstanzen und nicht der Kommission überlassen werden.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Vorhandene elektronische Mautsysteme, die auf keiner der in AnhangIV aufgeführten Technik beruhen, müssen die dort aufgelistete Technik aufweisen, wenn substanzielle technische Verbesserungen vorgenommen werden.
Vorhandene elektronische Mautsysteme, die auf keiner der in Unterabsatz1 aufgeführten Techniken beruhen, müssen an diese Techniken angeglichen werden, wenn substanzielle technische Verbesserungen vorgenommen werden.
Begründung
Im Einklang mit dem Änderungsantrag, mit dem Anhang IV gestrichen und die Liste der infrage kommenden Techniken in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 verschoben wird.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
EETS-Anbieter müssen den Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und für die Kommunikation mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen elektronischen Mautsystemen, die die in AnhangIV aufgeführte Technik verwenden, tauglich sind.
EETS-Anbieter müssen den Nutzern Bordgeräte zur Verfügung stellen, die zum Gebrauch geeignet, interoperabel und für die Kommunikation mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen elektronischen Mautsystemen, die die in Absatz1 aufgeführte Technik verwenden, tauglich sind.
Begründung
Im Einklang mit dem Änderungsantrag, mit dem Anhang IV gestrichen und die Liste der infrage kommenden Techniken in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 verschoben wird.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen, oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen Hardwaresystemen im Fahrzeug können Bordgeräte andere als die in AnhangIV aufgeführte Technik verwenden.
(4) Bordgeräte können eigene Hard- und Software verwenden oder Elemente anderer, im Fahrzeug befindlicher Hardware und Software nutzen, oder beide Möglichkeiten kombinieren. Für die Kommunikation mit anderen Hardwaresystemen im Fahrzeug können Bordgeräte andere als die in Absatz1 aufgeführten Techniken verwenden.
Begründung
Im Einklang mit dem Änderungsantrag, mit dem Anhang IV gestrichen und die Liste der infrage kommenden Techniken in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 verschoben wird.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für den Betrieb des EETS notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriftender Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäre, erfolgt und dass insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Richtlinie 2002/58/EG entsprochen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für den Betrieb des EETS notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriftender Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäre, erfolgt und dass insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG entsprochen wird. Die gemäß dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht für andere Zwecke weiterverarbeitet und unverzüglich gelöscht, wenn sie für den Zweck, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.
Begründung
Da der Vorschlag eine wesentliche Änderung des derzeit geltenden Texts beinhaltet, mit der für die Interoperabilität des EETS, die Zahlung von Gebühren und neue Bestimmungen über die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und die Durchsetzung im Falle der Nichtzahlung von Gebühren gesorgt wird, zieht er einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach sich, der in dem Vorschlag nicht angegangen wird. Deshalb muss dieser Änderungsantrag eingebracht werden, sodass für den Schutz personenbezogener Daten und die Kohärenz mit dem EU-Recht gesorgt ist.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Für Ermittlungen in Bezug auf die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren gestatten die Mitgliedstaaten den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:
Ausschließlich für Ermittlungen in Bezug auf die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:
Begründung
Mit dieser Änderung soll für rechtliche Kohärenz mit dem Datenschutzrecht der EU gesorgt werden.
b) Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.
b) zur Ermittlung des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs und zur Kontaktaufnahme mit diesem erforderliche Daten.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Diese automatisierte Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates26 beschriebenen Verfahren und den Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie durchgeführt.
Diese automatisierte Suche wird im uneingeschränkten Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates26 beschriebenen Verfahren und den Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie sowie unter ausnahmsloser Wahrung sämtlicher Grundrechte durchgeführt.
_________________
_________________
26 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L210 vom 6.8.2008, S.12).
26 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L210 vom 6.8.2008, S.12).
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2)Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die der Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühr verdächtig ist, fügt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtzahlung stattgefunden hat, gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art der fraglichen Nichtzahlung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Nichtzahlung, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Verstoßes verwendeten Gerät bei. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, kann hierfür das Muster in Anhang III verwenden.
(2)Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die der Nichtzahlung der Straßenbenutzungsgebühr verdächtig ist, fügt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtzahlung stattgefunden hat, gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art der fraglichen Nichtzahlung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Nichtzahlung, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen die verstoßen wurde, sowie die Sanktion und Daten zu dem zur Feststellung des Verstoßes verwendeten Gerät bei. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, kann hierfür das Muster in Anhang III verwenden.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Beschließt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, in Bezug auf diese Nichtzahlung Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt er im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs– soweit verfügbar– oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.
(3) Beschließt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, in Bezug auf diese Nichtzahlung Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt er im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs– soweit verfügbar– oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats. Mit diesem Schreiben setzt der Mitgliedstaat den Empfänger von den dem Fahrzeugeigentümer offenstehenden Mechanismen, mit denen die mutmaßliche Straftat angezweifelt werden kann, und insbesondere von dem Recht auf Beschwerde und Rechtsbehelf in Kenntnis und nennt die Behörde, bei der diese Rechte wahrgenommen werden können.
Begründung
Mit dieser Änderung soll für rechtliche Kohärenz mit dem Datenschutzrecht der EU gesorgt werden.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 8
Artikel 8
Datenschutz
Datenschutz
(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.
(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG.Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt nur in den Fällen für personenbezogene Daten, die nach dieser Richtlinie verarbeitet werden, in denen die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung geleistet werden muss, eine Straftat darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeitet werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, gelöscht oder gesperrt werden, wenn sie nicht länger benötigt werden, und dass gemäß der Verordnung(EU) 2016/679 und den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie(EU) 2016/680 eine Frist für die Speicherung der Daten festgelegt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Artikel 5 auf die in Anhang II aufgelisteten Daten beschränkt ist.Sie stellen außerdem sicher, dass betroffenen Personen das Recht zusteht, unrichtige verarbeitete personenbezogene Daten unverzüglich aktualisieren, berichtigen oder löschen zu lassen.Die Mitgliedstaaten legen gemäß der Verordnung(EU) 2016/679 und – falls angezeigt – der Richtlinie(EU) 2016/680 eine Frist für die Speicherung personenbezogener Daten fest.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche im Rahmen dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über Nichtzahlungen von Straßenbenutzungsgebühren verwendet werden und dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe dieselben Rechte gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 und den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Richtlinie verarbeitet werden, ausschließlich für den Zweck der Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren verarbeitet und zu keinem anderen Zweck weiterverarbeitet werden.Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz sowie Schadenersatz und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf dieselben Rechte gewährt werden, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 und – falls angezeigt – der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten nur den für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten benannten zuständigen Behörden gewährt wird.
(3) Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.
(3) Jede betroffene Person hat das Recht, unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem eine Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren stattgefunden hat, übermittelt wurden, einschließlich des Datums der Anfrage und der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Kommission übermittelt bis zum [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht stellt die Kommission insbesondere folgende Aspekte in den Mittelpunkt, zu denen sie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet:
Die Kommission übermittelt bis zum [4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht stellt die Kommission insbesondere folgende Aspekte in den Mittelpunkt, zu denen sie gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet:
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
–Analyse der Auswirkungen der Anwendung der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie auf die Grundrechte und insbesondere auf das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten,
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und IV zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.
Begründung
Im Einklang mit dem Änderungsantrag, mit dem Anhang IV gestrichen und die Liste der infrage kommenden Techniken in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 verschoben wird.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Inkrafttreten dieser Richtlinie] übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Inkrafttreten dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Begründung
Auch wenn die Befugnisübertragung an die Kommission zeitlich begrenzt sein sollte, sollte in der Richtlinie die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung dieses Zeitraums vorgesehen werden.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe k
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
k) Überprüfung der gewählten technischen Lösungen im Hinblick auf die Rechtsvorschriftender Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäreund des Schutzes personenbezogener Daten. Insbesondere muss die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sichergestellt sein.
k) Überprüfung der gewählten technischen Lösungen im Hinblick auf die Rechtsvorschriftender Union zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschließlich ihrer Privatsphäreund des Schutzes personenbezogener Daten. Insbesondere muss die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie – falls angezeigt – der Richtlinie (EU) 2016/680 sichergestellt sein.
Begründung
Diese Änderung ist notwendig, da sie eng mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft ist, mit denen der Bezug auf die Richtlinie (EU) 2016/680 in den Text aufgenommen wird.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Hinweis zum Datenschutz:
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sind Sie berechtigt, den Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen; außerdem steht Ihnen das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Ferner sind Sie berechtigt, bei [Bezeichnung und Anschrift der einschlägigen Aufsichtsbehörde] eine Beschwerde einzureichen.
[Sofern die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren im innerstaatlichen Recht als Straftat gilt:
Im Einklang mit [Bezeichnung der innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680] sind Sie berechtigt, bei der verantwortlichen Stelle Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten bzw. die Berichtigung oder Löschung derselben und die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ferner sind Sie berechtigt, bei [Bezeichnung und Anschrift der einschlägigen Aufsichtsbehörde] eine Beschwerde einzureichen.]
Begründung
Im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung oder – falls angezeigt – der Polizei-Richtlinie sollten in dem Schreiben die für alle Bürger geltenden grundlegenden Datenschutzrechte sowie Bezeichnung und Anschrift der Behörde, bei der eine Beschwerde eingereicht werden kann, genannt werden. Diese Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Textes unbedingt notwendig.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Liste der für die Durchführung von Transaktionen in elektronischen Mautsystemen zugelassenen Technik
entfällt
1. Satellitenortung;
2. Mobilfunk;
3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
Begründung
Die Liste der Techniken sollte dem Mitentscheidungsverfahren und somit den Rechtsetzungsinstanzen unterliegen. Diese Änderung ist aufgrund der inneren Logik des Textes unbedingt notwendig.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über nicht gezahlte Mautgebühren in der Union (Neufassung)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Asim Ademov, Jan Philipp Albrecht, Heinz K. Becker, Monika Beňová, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Kinga Gál, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Eva Joly, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Ivari Padar, Judith Sargentini, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Ignazio Corrao, Gérard Deprez, Maria Grapini, Marek Jurek, Miltiadis Kyrkos, Nuno Melo, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Emilian Pavel, Morten Helveg Petersen, Petri Sarvamaa, Elly Schlein, Barbara Spinelli
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
André Elissen, Marc Joulaud, Christelle Lechevalier, Martina Michels, Liadh Ní Riada, Anna Záborská
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Jussi Halla-aho, Marek Jurek, Monica Macovei, Branislav Škripek, Helga Stevens
EFDD
Ignazio Corrao, Laura Ferrara
ENF
Christelle Lechevalier, Harald Vilimsky
PPE
Asim Ademov, Heinz K. Becker, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Marc Joulaud, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Petri Sarvamaa, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Anna Záborská
S&D
Monika Beňová, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Ana Gomes, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Ivari Padar, Emilian Pavel, Elly Schlein, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer
VERTS/ALE
Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero
2
-
ENF
André Elissen
NI
Udo Voigt
4
0
GUE/NGL
Martina Michels, Liadh Ní Riada, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über nicht gezahlte Mautgebühren in der Union (Neufassung)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Cláudia Monteiro de Aguiar, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Janusz Zemke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Michael Gahler, Maria Grapini, Ramona Nicole Mănescu, Marek Plura, Jozo Radoš, Matthijs van Miltenburg
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Eleonora Evi, Jude Kirton-Darling, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Annie Schreijer-Pierik, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo
Datum der Einreichung
5.6.2018
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
40
+
ALDE
Jozo Radoš, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg
ECR
Tomasz Piotr Poręba, Anneleen Van Bossuyt
EFDD
Eleonora Evi, Marco Zullo
GUE/NGL
Marie-Pierre Vieu
PPE
Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Ramona Nicole Mănescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Marek Plura, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Annie Schreijer-Pierik, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp
S&D
Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Jude Kirton-Darling, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Janusz Zemke