BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
22.6.2018 - (COM(2017)0706 – C8-0441/2017 – 2017/0248(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Roberts Zīle
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
(COM(2017)0706 – C8-0441/2017 – 2017/0248(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0706),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0441/2017),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0215/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Mehrwertsteuerbetrug steht oft mit organisiertem Verbrechen in Verbindung, und eine sehr kleine Anzahl dieser organisierten Netze kann für grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug in Milliardenhöhe verantwortlich sein, was nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern auch negative Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union hat. Daher sind die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen aller Mitgliedstaaten verantwortlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmen zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person gemeldeten Beträgen notwendig ist, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, und die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten den Mitgliedstaat der Niederlassung durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung unterstützen. |
(2) Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten, Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmen zu verringern, muss eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person gemeldeten Beträgen durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, muss die Ermittlung durchführen, und der ersuchende Mitgliedstaaten oder die ersuchenden Mitgliedstaaten muss bzw. müssen den Mitgliedstaat der Niederlassung durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung unterstützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Für die wirksame und effiziente Kontrolle der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Kapazitäten der Steuerbehörden zu erhöhen, grenzüberschreitende Lieferungen zu kontrollieren, sollten gemeinsame Prüfungen durchgeführt werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Prüfteam bilden und sich aktiv an einer gemeinsamen behördlichen Ermittlung beteiligen können. |
(11) Für die wirksame und effiziente Kontrolle der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Kapazitäten der Steuerbehörden zu erhöhen, indem ihnen mehr technische und personelle Ressourcen für die Kontrolle grenzüberschreitender Lieferungen zur Verfügung gestellt werden, sollten gemeinsame Prüfungen durchgeführt werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Prüfteam bilden und sich aktiv an einer gemeinsamen behördlichen Ermittlung beteiligen können, und zwar in einem kooperativen und produktiven Geiste und unter zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der derzeit die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aushöhlt, aufzudecken und zu bekämpfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen die Governance, die Aufgaben und die Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und ausgebaut bzw. gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit mit anderen auf EU-Ebene an der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beteiligten Behörden zu stärken, insbesondere durch den Austausch gezielter Informationen mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten daher in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Informationen und Erkenntnisse mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung auszutauschen. Dadurch würden die Eurofisc-Verbindungsbeamten in die Lage versetzt, Daten und Erkenntnisse von Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu erhalten, um die wahren Mehrwertsteuerbetrüger zu ermitteln. |
(13) Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen die Governance, die Aufgaben und die Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und ausgebaut bzw. gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit mit anderen auf EU-Ebene an der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beteiligten Behörden zu stärken, insbesondere durch den Austausch gezielter Informationen mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten daher auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Informationen und Erkenntnisse mit Europol, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, im Fall von teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft austauschen, insbesondere bei Verdacht auf Mehrwertsteuerbetrug ab einem bestimmten Volumen. Dadurch würden die Eurofisc-Verbindungsbeamten in die Lage versetzt, Daten und Erkenntnisse von Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu erhalten, um die wahren Mehrwertsteuerbetrüger zu ermitteln. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates35 bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung nicht gezahlter Mehrwertsteuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung zu senken. |
(15) Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates35 bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung von Steuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung zu senken. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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35 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23). |
35 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Um die finanziellen Interessen der Union vor schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu schützen, sollten die an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaaten dieser – auch über die Eurofisc-Verbindungsbeamten – Informationen über die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates36 mitteilen. |
(16) Um die finanziellen Interessen der Union vor schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu schützen, sollten die an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaaten dieser zeitnah – auch über die Eurofisc-Verbindungsbeamten – Informationen über die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates36 mitteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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36 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
36 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die Kommission darf auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme notwendig ist, die von der Kommission betrieben und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden. |
(18) Die Kommission sollte auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen zugreifen können, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme, die von der Kommission betrieben und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden, sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist. Außerdem sollte die Kommission Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen können, um zu beurteilen, wie die Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden funktionieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Für die Zwecke dieser Verordnung ist es angezeigt, die Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates37 zu berücksichtigen, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung genannten Ziele zu schützen. Diese Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der Bereitstellung von Informationen zur wirksamen Betrugsbekämpfung notwendig und verhältnismäßig. |
(19) Für die Zwecke dieser Verordnung ist es angezeigt, Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates37 in Erwägung zu ziehen, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung genannten Ziele zu schützen. Diese Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der Bereitstellung von Informationen zur wirksamen Betrugsbekämpfung notwendig und verhältnismäßig. Diese Beschränkungen sollten jedoch nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels strikt erforderliche Maß hinausgehen und müssen den gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlichen hohen Standards genügen. Weiterhin sollten alle zukünftigen Durchführungsrechtsakte zu dieser Verordnung den in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates37a festgelegten Anforderungen an den Datenschutz entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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37 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
37 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||
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37a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) Angesichts der geringen Zahl von Mitgliedstaaten, die Schätzungen der durch innergemeinschaftlichen Betrug erlittenen Mehrwertsteuerverluste veröffentlichen, würde der Erhalt vergleichbarer Daten zu innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug zu einer gezielteren Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beigetragen. Daher sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten einen gemeinsamen statistischen Ansatz zur Quantifizierung und Analyse von Mehrwertsteuerbetrug entwickeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 7 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die EU muss wirksame Kontrollmechanismen schaffen. Deshalb ist es wichtig, einzelnen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, behördliche Ermittlungen zu verlangen und sich daran zu beteiligen. Oft kennen die Beamten des ersuchenden Staates die Sachlage am besten, und somit ist es unerlässlich, dass sie sich unter Beachtung der vor Ort geltenden Vorschriften aktiv an der Kontrolle beteiligen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Einführung der kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer wird ein nicht zu vernachlässigender Teil der Mehrwertsteuer von Staaten in anderen Mitgliedstaaten erhoben werden. Daher muss die EU unbedingt über wirksame Kontrollmechanismen verfügen. Deshalb wird vorgeschlagen, einem einzelnen Mitgliedstaat zu ermöglichen, eine behördliche Ermittlung zu verlangen und sich daran zu beteiligen. Schließlich kennen die Beamten des ersuchenden Staates die Sachlage am besten, und somit ist es unerlässlich, dass sie sich unter Beachtung der vor Ort geltenden Vorschriften aktiv an der Kontrolle beteiligen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 13 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 17 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 1a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 21 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 28 – Absatz 2 a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 33 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b – Ziffer i Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b – Ziffer ii Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 34 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 35 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 36 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 36 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Zwischen Eurofisc und Europol muss ein Informationsfluss in beide Richtungen sichergestellt sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 49 – Absatz 2 a – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 49 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 50 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 55 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Artikel 55 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine wichtige Quelle von Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten. Den Mitgliedstaaten entgeht jedoch ein Teil dieser Einnahmen durch Betrug. Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist grenzüberschreitender Steuerbetrug eines der größten Probleme, mit denen die Mitgliedstaaten zu kämpfen haben. Das geltende System für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann nicht mit der zunehmenden Geschwindigkeit der Wirtschaft Schritt halten.
Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der ihnen dabei helfen soll, Mehrwertsteuerbetrug leichter, schneller und wirksamer zu bekämpfen. Es waren allerdings einige Verbesserungen erforderlich.
Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass mit dem Legislativvorschlag das richtige Gleichgewicht zwischen Ersuchen um Informationen und der Analyse dieser Informationen einerseits und dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre andererseits gefunden werden muss. Daher wurden mehrere Änderungsanträge eingebracht, mit denen die Grenzen der Arbeit von Eurofisc sowie die Verarbeitung und Nutzung der Informationen durch die Behörden klargestellt werden sollen. Es wurden Verweise auf die einschlägigen Datenschutzrechtsvorschriften eingefügt.
Außerdem wurde der Vorschlag dahingehend verbessert, dass ein besserer Ausgleich zwischen den Interessen und Verantwortlichkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörden geschaffen wird. Den Rechten der ersuchten Behörden wird jetzt besser Rechnung getragen, ohne dass dadurch die Fähigkeit der ersuchenden Behörden, behördliche Ermittlungen einzuleiten, beeinträchtigt wird. Schließlich wird ein vereinfachter Mechanismus für den Umgang der Mitgliedstaaten mit ausstehenden Mehrwertsteuerschulden eingeführt. Aufgrund der Entwicklung des entsprechenden Dossiers hat der Berichterstatter Bestimmungen über zertifizierte Steuerpflichtige gestrichen.
Mit weiteren Änderungsanträgen, durch die geringfügige Änderungen vorgenommen werden, hat sich der Berichterstatter bemüht, den Vorschlag weiter zu verbessern und seine Intentionen klarzustellen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0706 – C8-0441/2017 – COM(2017)0567 – C8-0362/2017 – 2017/0248(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
23.10.2017 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 26.10.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 26.10.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 20.11.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Roberts Zīle 14.12.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
16.5.2018 |
18.6.2018 |
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Datum der Annahme |
19.6.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
51 2 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, David Coburn, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Barbara Kappel, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrea Cozzolino, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Luigi Morgano, Michel Reimon, Joachim Starbatty |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jens Gieseke, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Rupert Matthews |
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Datum der Einreichung |
22.6.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
51 |
+ |
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ALDE |
Thierry Cornillet, Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells |
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ECR |
Ashley Fox, Syed Kamall, Rupert Matthews, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne |
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ENF |
Barbara Kappel |
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GUE/NGL |
Martin Schirdewan, Miguel Viegas |
|
PPE |
Burkhard Balz, Markus Ferber, Jens Gieseke, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan |
|
S&D |
Hugues Bayet, Pervenche Berès, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Doru-Claudian Frunzulică, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
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VERTS/ALE |
Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun |
|
2 |
- |
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EFDD |
David Coburn, Marco Valli |
|
3 |
0 |
|
EFDD |
Bernard Monot |
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ENF |
Gerolf Annemans, Marco Zanni |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung