BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

22.6.2018 - (COM(2017)0706 – C8-0441/2017 – 2017/0248(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Roberts Zīle


Verfahren : 2017/0248(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0215/2018
Eingereichte Texte :
A8-0215/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(COM(2017)0706 – C8-0441/2017 – 2017/0248(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0706),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0441/2017),

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0215/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Mehrwertsteuerbetrug steht oft mit organisiertem Verbrechen in Verbindung, und eine sehr kleine Anzahl dieser organisierten Netze kann für grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug in Milliardenhöhe verantwortlich sein, was nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern auch negative Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union hat. Daher sind die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen aller Mitgliedstaaten verantwortlich.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmen zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person gemeldeten Beträgen notwendig ist, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, und die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten den Mitgliedstaat der Niederlassung durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung unterstützen.

(2)  Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten, Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmen zu verringern, muss eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person gemeldeten Beträgen durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, muss die Ermittlung durchführen, und der ersuchende Mitgliedstaaten oder die ersuchenden Mitgliedstaaten muss bzw. müssen den Mitgliedstaat der Niederlassung durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung unterstützen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Für die wirksame und effiziente Kontrolle der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Kapazitäten der Steuerbehörden zu erhöhen, grenzüberschreitende Lieferungen zu kontrollieren, sollten gemeinsame Prüfungen durchgeführt werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Prüfteam bilden und sich aktiv an einer gemeinsamen behördlichen Ermittlung beteiligen können.

(11)  Für die wirksame und effiziente Kontrolle der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Kapazitäten der Steuerbehörden zu erhöhen, indem ihnen mehr technische und personelle Ressourcen für die Kontrolle grenzüberschreitender Lieferungen zur Verfügung gestellt werden, sollten gemeinsame Prüfungen durchgeführt werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Prüfteam bilden und sich aktiv an einer gemeinsamen behördlichen Ermittlung beteiligen können, und zwar in einem kooperativen und produktiven Geiste und unter zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der derzeit die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aushöhlt, aufzudecken und zu bekämpfen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen die Governance, die Aufgaben und die Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und ausgebaut bzw. gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit mit anderen auf EU-Ebene an der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beteiligten Behörden zu stärken, insbesondere durch den Austausch gezielter Informationen mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten daher in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Informationen und Erkenntnisse mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung auszutauschen. Dadurch würden die Eurofisc-Verbindungsbeamten in die Lage versetzt, Daten und Erkenntnisse von Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu erhalten, um die wahren Mehrwertsteuerbetrüger zu ermitteln.

(13)  Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen die Governance, die Aufgaben und die Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und ausgebaut bzw. gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit mit anderen auf EU-Ebene an der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beteiligten Behörden zu stärken, insbesondere durch den Austausch gezielter Informationen mit Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten daher auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Informationen und Erkenntnisse mit Europol, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, im Fall von teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft austauschen, insbesondere bei Verdacht auf Mehrwertsteuerbetrug ab einem bestimmten Volumen. Dadurch würden die Eurofisc-Verbindungsbeamten in die Lage versetzt, Daten und Erkenntnisse von Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zu erhalten, um die wahren Mehrwertsteuerbetrüger zu ermitteln.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates35 bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung nicht gezahlter Mehrwertsteuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung zu senken.

(15)  Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates35 bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung von Steuerschulden im Mitgliedstaat der Niederlassung zu senken.

__________________

__________________

35 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

35 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um die finanziellen Interessen der Union vor schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu schützen, sollten die an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaaten dieser – auch über die Eurofisc-Verbindungsbeamten – Informationen über die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates36 mitteilen.

(16)  Um die finanziellen Interessen der Union vor schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu schützen, sollten die an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaaten dieser zeitnah – auch über die Eurofisc-Verbindungsbeamten – Informationen über die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates36 mitteilen.

__________________

__________________

36 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

36 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Kommission darf auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme notwendig ist, die von der Kommission betrieben und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.

(18)  Die Kommission sollte auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen zugreifen können, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme, die von der Kommission betrieben und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden, sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist. Außerdem sollte die Kommission Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen können, um zu beurteilen, wie die Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden funktionieren.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist es angezeigt, die Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates37 zu berücksichtigen, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung genannten Ziele zu schützen. Diese Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der Bereitstellung von Informationen zur wirksamen Betrugsbekämpfung notwendig und verhältnismäßig.

(19)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist es angezeigt, Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates37 in Erwägung zu ziehen, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung genannten Ziele zu schützen. Diese Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der Bereitstellung von Informationen zur wirksamen Betrugsbekämpfung notwendig und verhältnismäßig. Diese Beschränkungen sollten jedoch nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels strikt erforderliche Maß hinausgehen und müssen den gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlichen hohen Standards genügen. Weiterhin sollten alle zukünftigen Durchführungsrechtsakte zu dieser Verordnung den in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates37a festgelegten Anforderungen an den Datenschutz entsprechen.

__________________

__________________

37 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

37 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

37a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Angesichts der geringen Zahl von Mitgliedstaaten, die Schätzungen der durch innergemeinschaftlichen Betrug erlittenen Mehrwertsteuerverluste veröffentlichen, würde der Erhalt vergleichbarer Daten zu innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug zu einer gezielteren Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beigetragen. Daher sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten einen gemeinsamen statistischen Ansatz zur Quantifizierung und Analyse von Mehrwertsteuerbetrug entwickeln.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde durch. Es können die in den Artikeln 28 bis 30 dieser Verordnung genannten Instrumente und Verfahren angewendet werden. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(4)  Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, stellt sie einen begründeten Antrag. Die ersuchte Behörde darf die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen. Sofern die Informationen bereits verfügbar sind, muss die ersuchte Behörde sie den ersuchenden Behörden umgehend übermitteln. Stellen die bereitgestellten Informationen den ersuchenden Mitgliedstaat nicht zufrieden, so teilt dieser dem ersuchten Mitgliedstaat mit, dass die Ermittlung fortzusetzen ist.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen erklärt wurden und in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, nur abgelehnt werden

Die behördliche Ermittlung wird von Beamten der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde gemäß den Vorschriften des ersuchten Staates durchgeführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten insbesondere Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung.

a)  aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung dieses Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;

 

b)  aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4;

 

c)  wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.

 

Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.

 

Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zwischen diesen ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die von den ersuchenden Behörden befugten Beamten an der auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde durchgeführten behördlichen Ermittlung teilnehmen, um die Informationen gemäß Unterabsatz 2 zu erheben. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörden üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung.

 

Begründung

Die EU muss wirksame Kontrollmechanismen schaffen. Deshalb ist es wichtig, einzelnen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, behördliche Ermittlungen zu verlangen und sich daran zu beteiligen. Oft kennen die Beamten des ersuchenden Staates die Sachlage am besten, und somit ist es unerlässlich, dass sie sich unter Beachtung der vor Ort geltenden Vorschriften aktiv an der Kontrolle beteiligen können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde durch. Es können die in den Artikeln 28 bis 30 dieser Verordnung genannten Instrumente und Verfahren angewendet werden. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, stellt sie einen begründeten Antrag. Die ersuchte Behörde darf die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen und muss den ersuchenden Behörden die Informationen umgehend übermitteln, sofern sie bereits verfügbar sind. Stellen die bereitgestellten Informationen den ersuchenden Mitgliedstaat nicht zufrieden, so teilt dieser dem ersuchten Mitgliedstaat mit, dass die Ermittlung fortzusetzen ist. Die behördliche Ermittlung wird von Beamten der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde gemäß den Vorschriften des ersuchten Staates durchgeführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten insbesondere Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung.

Begründung

Nach der Einführung der kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer wird ein nicht zu vernachlässigender Teil der Mehrwertsteuer von Staaten in anderen Mitgliedstaaten erhoben werden. Daher muss die EU unbedingt über wirksame Kontrollmechanismen verfügen. Deshalb wird vorgeschlagen, einem einzelnen Mitgliedstaat zu ermöglichen, eine behördliche Ermittlung zu verlangen und sich daran zu beteiligen. Schließlich kennen die Beamten des ersuchenden Staates die Sachlage am besten, und somit ist es unerlässlich, dass sie sich unter Beachtung der vor Ort geltenden Vorschriften aktiv an der Kontrolle beteiligen können.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zwischen diesen ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die von den ersuchenden Behörden befugten Beamten an der auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde durchgeführten behördlichen Ermittlung teilnehmen, um die Informationen gemäß Unterabsatz 2 zu erheben. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörden üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung.

Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, stellt sie einen begründeten Antrag. Die ersuchte Behörde darf die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen und muss den ersuchenden Behörden die Informationen, sofern sie bereits verfügbar sind, bereits vor Eingang eines Antrags übermitteln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die von der ersuchenden Behörde befugten Beamten an der auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde durchgeführten behördlichen Ermittlung teilnehmen, um die Informationen gemäß Unterabsatz 2 zu erheben. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde in einem kooperativen und produktiven Geiste geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen und dürfen, soweit dies gemäß dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, Einzelpersonen direkt befragen, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der derzeit die nationalen Steuerbemessungsgrundlagen aushöhlt, aufzudecken und zu bekämpfen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 12a

 

Alle Mitgliedstaaten setzen eine Reihe von operativen Zielen um, um den Prozentsatz verspäteter Antworten zu verringern und die Qualität von Auskunftsersuchen zu verbessern, und unterrichten die Kommission über diese Ziele.“

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars oder auf einem anderen Wege übermittelt, den die jeweils zuständigen Behörden für angemessen halten. Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Informationen werden unter Verwendung von Standardformularen oder auf einem anderen Wege, den die jeweils zuständigen Behörden für angemessen halten, übermittelt. Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a)  Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien davon absehen, an dem automatischen Austausch von Informationen teilzunehmen, wenn infolge der Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.“

„Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien davon absehen, an dem automatischen Austausch von Informationen teilzunehmen, wenn infolge der Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen unverhältnismäßige Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.“

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Informationen zum Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2006/112/EG sowie der Zeitpunkt, an dem der Status gewährt, abgelehnt oder entzogen wurde.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„f)  Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, die Preise der einzelnen Gegenstände und das Nettogewicht.“

„f)  Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, Angaben zur Identität des Exporteurs, das Bestimmungsland, den Warencode, die Währung, den Gesamtbetrag, den Wechselkurs, den Stückpreis und das Nettogewicht.“

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission legt die genauen Kategorien der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission legt die spezifischen Kategorien, die in den Standardformularen, Mustern und Verfahren für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels enthalten sein sollen, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a)  Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Informationen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.

(1a)  Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Informationen, einschließlich des Registers der zertifizierten Steuerpflichtigen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrüger ausfindig zu machen oder zu ermitteln;

i)  Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Personen, die Betrug oder schwere Verfehlungen begangen haben, ausfindig zu machen oder zu ermitteln;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

ii)  der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt, sowie einen Zugang zum Register der zertifizierten Steuerpflichtigen besitzt.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind mindestens folgende Informationen zugänglich:

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;

a)  die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und das Register der zertifizierten Steuerpflichtigen;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, die Preise der einzelnen Gegenstände und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgt, durch jede der in Buchstabe b genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;

c)  das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Stückpreis und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgt, durch jede der in Buchstabe b genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, die Preise der einzelnen Gegenstände und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und zwar unter folgenden Bedingungen:

das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Stückpreis und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und zwar unter folgenden Bedingungen:

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrüger ausfindig zu machen oder zu ermitteln;

i)  Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Personen, die Betrug oder schwere Verfehlungen begangen haben, ausfindig zu machen oder zu ermitteln;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 21 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrüger ausfindig zu machen oder zu ermitteln;

i)  Der Zugang erfolgt im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Personen, die Betrug oder schwere Verfehlungen begangen haben, ausfindig zu machen oder zu ermitteln;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 28 – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2a)  Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die Erhebung und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 1 an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden. Diese behördlichen Ermittlungen werden gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben die gleichen Kontrollbefugnisse aus wie die Beamten der ersuchten Behörde. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen können beide Behörden einen gemeinsamen Prüfbericht verfassen.“

„(2a)  Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die Erhebung und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 1 an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden. Diese behördlichen Ermittlungen werden in einem Geiste gegenseitigen Vertrauens und fruchtbarer Zusammenarbeit gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt, um grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, wobei der Verwaltungspraxis dieser Behörden und dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde Rechnung getragen wird. Die Beamten der ersuchenden Behörden erhalten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen können die beteiligten Behörden einen gemeinsamen Prüfbericht verfassen.“

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (im Folgenden „Eurofisc“) eingerichtet.

(1)  Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über Methoden des grenzüberschreitenden Betrugs zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (im Folgenden „Eurofisc“) eingerichtet.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  den raschen multilateralen Austausch und die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von gezielten Informationen in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden „Eurofisc-Arbeitsbereiche“) durchführen und koordinieren;

b)  den raschen multilateralen Austausch und die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von gezielten Informationen zu Methoden des grenzüberschreitenden Betrugs in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden „Eurofisc-Arbeitsbereiche“) durchführen und koordinieren;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b – Ziffer ii

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die behördlichen Ermittlungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegen Verdächtige und Täter in Betrugsfällen koordinieren, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten identifiziert wurden.

d)  die behördlichen Ermittlungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Betrugsfällen koordinieren, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten identifiziert wurden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Mitgliedstaaten, die sich an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche beteiligen, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.

(2)  Mitgliedstaaten, die sich an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche beteiligen, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen zu Methoden des grenzüberschreitenden Betrugs zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, außer unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.

Die Kommission unterstützt Eurofisc im erforderlichen Maße technisch und logistisch. Die Kommission hat Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einige der erhobenen und verarbeiteten Daten an Europol und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) in der von den Teilnehmern des Arbeitsbereichs vereinbarten Weise weiterleiten.

(3)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können auf eigene Initiative oder auf Ersuchen sachdienliche Informationen zu besonders schwerwiegenden grenzüberschreitenden Verstößen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer an Europol und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) in der von den Teilnehmern des Arbeitsbereichs vereinbarten Weise weiterleiten.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe c

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und dem OLAF übermittelten Informationen den anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.

(4)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können bei Europol und beim OLAF um sachdienliche Informationen nachsuchen. Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und dem OLAF übermittelten Informationen den anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.

Begründung

Zwischen Eurofisc und Europol muss ein Informationsfluss in beide Richtungen sichergestellt sein.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erlangt der Mitgliedstaat der Niederlassung Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, unbestrittene Mehrwertsteuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Niederlassung hat, kann er den Mitgliedstaat der Erstattung über die Existenz dieser Schulden informieren, damit der Mitgliedstaat der Erstattung die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholt, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an den Mitgliedstaat der Niederlassung erfolgt, um die Mehrwertsteuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, überweist der Mitgliedstaat der Erstattung im Namen des Steuerpflichtigen den für die Begleichung der offenen Mehrwertsteuerschuld erforderlichen Betrag an den Mitgliedstaat der Niederlassung. Der Mitgliedstaat der Niederlassung informiert den Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Überweisung durch den Mitgliedstaat der Erstattung, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Mehrwertsteuerschuld entspricht.

Erlangt der Mitgliedstaat der Niederlassung Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, unbestrittene Mehrwertsteuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Niederlassung hat, informiert er den Mitgliedstaat der Erstattung über die Existenz dieser Schulden, damit der Mitgliedstaat der Erstattung die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholt, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an den Mitgliedstaat der Niederlassung erfolgt, um die Mehrwertsteuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, überweist der Mitgliedstaat der Erstattung im Namen des Steuerpflichtigen den für die Begleichung der offenen Mehrwertsteuerschuld erforderlichen Betrag an den Mitgliedstaat der Niederlassung. Der Mitgliedstaat der Niederlassung informiert den Steuerpflichtigen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Überweisung durch den Mitgliedstaat der Erstattung, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Mehrwertsteuerschuld entspricht.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 49 – Absatz 2 a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen.

Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 49a

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten ein gemeinsames System für die Erhebung statistischer Daten über innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug ein und veröffentlichen Schätzungen der aufgrund dieses Betrugs erlittenen Mehrwertsteuerverluste auf einzelstaatlicher Ebene sowie für die Union insgesamt. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten für ein solches statistisches System im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 50 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)  In Artikel 50 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittland umfassendere Informationen als in Kapitel II und III dieser Verordnung vorgesehen bereit, darf dieser Mitgliedstaat die Bereitstellung dieser Information an jeden anderen Mitgliedstaat, der um Zusammenarbeit ersucht oder ein Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, nicht verweigern.“

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 55 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.

(2)  Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung genutzten elektronischen Systeme sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 55 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(*). Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 12 bis Artikel 22 sowie in Artikel 5 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Die Verarbeitung und die Speicherung der Informationen nach dieser Verordnung erfolgen nur für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke, und die Speicherfristen sind auf das für das Erreichen dieser Zwecke notwendige Maß beschränkt.

(5)  Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(*). Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 12 bis Artikel 22 sowie in Artikel 5 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Die Verarbeitung und die Speicherung der Informationen nach dieser Verordnung werden nur für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke genehmigt, und die Speicherfristen sind auf das für das Erreichen dieser Zwecke notwendige Maß beschränkt.

BEGRÜNDUNG

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine wichtige Quelle von Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten. Den Mitgliedstaaten entgeht jedoch ein Teil dieser Einnahmen durch Betrug. Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist grenzüberschreitender Steuerbetrug eines der größten Probleme, mit denen die Mitgliedstaaten zu kämpfen haben. Das geltende System für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann nicht mit der zunehmenden Geschwindigkeit der Wirtschaft Schritt halten.

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der ihnen dabei helfen soll, Mehrwertsteuerbetrug leichter, schneller und wirksamer zu bekämpfen. Es waren allerdings einige Verbesserungen erforderlich.

Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass mit dem Legislativvorschlag das richtige Gleichgewicht zwischen Ersuchen um Informationen und der Analyse dieser Informationen einerseits und dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre andererseits gefunden werden muss. Daher wurden mehrere Änderungsanträge eingebracht, mit denen die Grenzen der Arbeit von Eurofisc sowie die Verarbeitung und Nutzung der Informationen durch die Behörden klargestellt werden sollen. Es wurden Verweise auf die einschlägigen Datenschutzrechtsvorschriften eingefügt.

Außerdem wurde der Vorschlag dahingehend verbessert, dass ein besserer Ausgleich zwischen den Interessen und Verantwortlichkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörden geschaffen wird. Den Rechten der ersuchten Behörden wird jetzt besser Rechnung getragen, ohne dass dadurch die Fähigkeit der ersuchenden Behörden, behördliche Ermittlungen einzuleiten, beeinträchtigt wird. Schließlich wird ein vereinfachter Mechanismus für den Umgang der Mitgliedstaaten mit ausstehenden Mehrwertsteuerschulden eingeführt. Aufgrund der Entwicklung des entsprechenden Dossiers hat der Berichterstatter Bestimmungen über zertifizierte Steuerpflichtige gestrichen.

Mit weiteren Änderungsanträgen, durch die geringfügige Änderungen vorgenommen werden, hat sich der Berichterstatter bemüht, den Vorschlag weiter zu verbessern und seine Intentionen klarzustellen.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0706 – C8-0441/2017 – COM(2017)0567 – C8-0362/2017 – 2017/0248(CNS)

Datum der Anhörung des EP

23.10.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

26.10.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

26.10.2017

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

20.11.2017

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Roberts Zīle

14.12.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.5.2018

18.6.2018

 

 

Datum der Annahme

19.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, David Coburn, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Barbara Kappel, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrea Cozzolino, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Luigi Morgano, Michel Reimon, Joachim Starbatty

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jens Gieseke, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Rupert Matthews

Datum der Einreichung

22.6.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

51

+

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells

ECR

Ashley Fox, Syed Kamall, Rupert Matthews, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne

ENF

Barbara Kappel

GUE/NGL

Martin Schirdewan, Miguel Viegas

PPE

Burkhard Balz, Markus Ferber, Jens Gieseke, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Doru-Claudian Frunzulică, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun

2

-

EFDD

David Coburn, Marco Valli

3

0

EFDD

Bernard Monot

ENF

Gerolf Annemans, Marco Zanni

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2018
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