BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

25.6.2018 - (COM(2016)0851 – C8-0478/2016 – 2016/0361(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Gunnar Hökmark


Verfahren : 2016/0361(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0216/2018
Eingereichte Texte :
A8-0216/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(COM(2016)0851 – C8-0478/2016 – 2016/0361(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0851),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0478/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0216/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*

am Vorschlag der Kommission

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2016/0361 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Rat für Finanzstabilität (FSB) hat am 9. November 2015 ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (den „Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Nach dem TLAC-Standard müssen global systemrelevante Banken („global systemically important banks“, „G-SIB“) – im Unionsrecht global systemrelevante Institute („G-SRI“) – ein Minimum an hochgradig verlustabsorptionsfähigen (bail-in-fähigen) Verbindlichkeiten halten, das ausreicht, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015[4] hat die Kommission angekündigt, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 umzusetzen.

(2)  Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, „MREL“) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU der Europäischen Union und des Rates[5] für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen – die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten in der Union – sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden die „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[6] in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI – der sogenannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014[7] nachgekommen werden sollte. Die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten sollten zusammen mit den Bestimmungen der vorgenannten Rechtsakte sowie der Richtlinie 2013/36/EU[8] kohärent angewandt werden.

(3)  Das Fehlen harmonisierter Vorschriften in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des TLAC-Standards würde zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit ▌führen und die Anwendung des „Bail-in“-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute erschweren. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die den Instituten durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, je nach teilnehmendem Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfallen können. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Vorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Als geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu betrachten.

(4)  Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auch weiterhin sowohl die singuläre (Single Point of Entry, „SPE“) als auch die multiple (Multiple Point of Entry, „MPE“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Strategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – in der Regel das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – zumeist operative Tochterunternehmen – zwar nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Strategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Damit die gewünschte Abwicklungsstrategie wirksam angewandt werden kann, ist es erforderlich, die abzuwickelnden Unternehmen („Abwicklungseinheiten“) und die dazugehörigen Tochterunternehmen („Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Finanzunternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“) künftig ausdrücklich dazu verpflichtet ist, die Abwicklungseinheiten- und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplante Abwicklungsmaßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.

(5)  Damit im Abwicklungsfall eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Steuerzahler gewährleistet ist, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die Institute über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehene institutsspezifische Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einhalten.

(6)  Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote des betreffenden Instituts ausgedrückt werden.

(7)  Die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei der MREL sollten den ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechend eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden. So sollte insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur die zusätzliche Rendite an ein Derivat gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzaktivums abhängt. Diese Instrumente dürften angesichts ihres festen Kapitalbetrags im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen „Bail-in“ herangezogen werden können.

(8)  Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen nicht abgesicherter, nicht bevorrechtigter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten durch eine wirksame Nutzung des „Bail-in“-Instruments zu verbessern, sollte der Ausschuss insbesondere dann verlangen können, dass die institutsspezifische Anforderung mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall voraussichtlich größere Verluste erleiden dürften als bei einer Insolvenz der Fall wäre. Die Erfüllung der MREL mit nachrangigen Verbindlichkeiten sollte nur insoweit verlangt werden, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einer Insolvenz der Fall wäre. Keine der vom Ausschuss für die Zwecke der MREL verlangte Nachordnung von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt.

(9)  Die MREL sollte die Institute in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung erwarteten Verluste zu absorbieren und nach erfolgter Abwicklung eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Der Ausschuss sollte ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen, was insbesondere für die Notwendigkeit und die Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung im Rekapitalisierungsbetrag gilt. Zur Bestimmung dieser Höhe sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags, der das Institut in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, herangezogen werden. Ausgedrückt werden sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Messgrößen der Verschuldungsquote, wobei die Institute die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte gleichzeitig einhalten sollten. Der Ausschuss sollte in der Lage sein, in hinreichend begründeten Fällen Anpassungen der Rekapitalisierungsbeträge vorzunehmen, um auch erhöhten Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem allgemeinen Risikoprofil der Abwicklungsgruppe ergeben und die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen, angemessen Rechnung zu tragen, und in diesen eingeschränkten Fällen höhere Rekapitalisierungsbeträge als die in Artikel 12d Absätze 3 und 4 Unterabsatz 1 genannten verlangen.

(10)  Zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollte der Ausschuss G-SRI zusätzlich zu der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen TLAC-Mindestanforderung eine institutsspezifische MREL vorschreiben können. Diese institutsspezifische MREL darf nur vorgeschrieben werden, wenn die TLAC-Mindestanforderung nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und ein G-SRI der gewählten Abwicklungsstrategie entsprechend zu rekapitalisieren.

(11)  Wenn der Ausschuss die Höhe der MREL festlegt, sollte er der Systemrelevanz eines Instituts sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Hierbei sollte der Ausschuss auch berücksichtigen, dass für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute, die zwar nicht als G-SRI eingestuft sind, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.

(12)  Analog zu den Befugnissen, die den zuständigen Behörden durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragen wurden, sollte der Ausschuss befugt sein, höhere MREL von Instituten zu verlangen, gleichzeitig aber flexibler mit Verstößen gegen diese Anforderung umzugehen und zu diesem Zweck insbesondere die bei solchen Verstößen automatisch in Kraft tretenden Beschränkungen der ausschüttungsfähigen Höchstbeträge zu lockern. Der Ausschuss sollte in der Lage sein, den Instituten Leitlinien im Hinblick darauf an die Hand zu geben, wie sie den über die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU hinausgehenden zusätzlichen Bedarf zur Deckung von Verlusten bei einer Abwicklung erfüllen können, und/oder nach der Abwicklung für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu sorgen. Um Kohärenz mit der Richtlinie 2013/36/EU zu gewährleisten, dürfen Leitlinien für die Deckung zusätzlicher Verluste nur in Fällen ausgegeben werden, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden solche „Eigenkapitalleitlinien“ gemäß der Richtlinie 2013/36/EU verlangt haben, und sollten nicht über die dabei verlangte Höhe hinausgehen. In Bezug auf die Rekapitalisierung sollte der in den Leitlinien zur Sicherstellung des Marktvertrauens verlangte Betrag das Institut in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für eine angemessene Zeit weiter zu erfüllen und es dem Institut unter anderem ermöglichen, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken. Der Marktvertrauenspuffer sollte nicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte kombinierte Kapitalpufferanforderung hinausgehen, es sei denn, ein höherer Betrag ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen nach der Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung für angemessene Zeit weiter erfüllt. Wird es von einem Unternehmen konsequent versäumt, die in den Leitlinien nahegelegten zusätzlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten, sollte der Ausschuss zur Erreichung des in den Leitlinien empfohlenen Betrags eine Anhebung der MREL verlangen können. Bei der Erwägung, ob es sich um ein konsequentes Versäumnis handelt, sollte der Ausschuss den in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten MREL-Meldungen des Unternehmens Rechnung tragen.

(13)  Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute, die für eine Einstufung als Abwicklungseinheiten infrage kommen, die MREL lediglich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind, an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den „Bail-in“ einbezogen würden.

(14)  Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die unternehmensspezifische Anforderung auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten begeben wurden, und diese herabschreiben oder in Eigentumstitel umwandeln, wenn die Institute nicht mehr existenzfähig sind. Die für Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte dem Ausschuss die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, und dürfte somit potenzielle Marktstörungen vermeiden. Vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses sollte es möglich sein, die Ausgabe berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Abwicklungseinheiten durch besicherte Garantien zwischen der Abwicklungseinheit und ihren Tochterunternehmen zu ersetzen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen. Sind sowohl die Abwicklungseinheit als auch deren Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, sollte der Ausschuss bei Instituten, die keine Abwicklungseinheiten sind, vollumfänglich von der Anwendung der MREL absehen können.

(15)  Die Anwendung der MREL auf Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie in Einklang stehen. So sollte insbesondere das Eigentumsverhältnis zwischen den Instituten und ihrer Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung unverändert bleiben.

(16)  Jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL sollten die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und der Ausschuss durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollte der Ausschuss von den Instituten verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen.

(17)  Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, vor allem mit dem Eigentumsrecht und der unternehmerischen Freiheit, und ist entsprechend dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(18)  Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Rahmenvorschriften für die Zwecke des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union die vorliegende Verordnung annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Um für die Anwendung dieser Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen, sollte die vorliegende Verordnung [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten] angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.  Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Folgende Nummern werden eingefügt:

„24a. „Abwicklungseinheit“ eine in der Union niedergelassene Einheit, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

24b.  „Abwicklungsgruppe“

a) eine vom Ausschuss nach Artikel 8 bestimmte Gruppe von Unternehmen, die sich aus einer Abwicklungseinheit und ihren Tochterunternehmen ▌zusammensetzt, bei denen es sich nicht um Folgendes handelt:

i) Abwicklungseinheiten,

ii) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder

iii) Unternehmen in Drittländern, die nicht zur Abwicklungsgruppe entsprechend dem Abwicklungsplan gehören, und ihre Tochterunternehmen;

aa) Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, die Zentralorganisation und jedwedes Institut unter der Kontrolle der Zentralorganisation, wenn mindestens eines dieser Unternehmen eine Abwicklungseinheit ist.“.

b)  Unter Nummer 49 wird „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 49a wird eingefügt:

„49a.  „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 12c oder Artikel 12h Absatz 3 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen;“.

2.  Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)  Festlegung der Höhe der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12 bis 12k;“.

3.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.  In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen dargelegt.“.

b)  In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

Die in Absatz 9 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Unternehmen offen zu legen.“.

c)  Absatz 9 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p)  die Mindestanforderungen an Eigenmittel und nachrangige Instrumente gemäß Artikel 12c sowie gegebenenfalls einen Stichtag für deren Erreichen;“.

d)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10.  Gruppenabwicklungspläne umfassen den in Absatz 1 genannten Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionsmutterunternehmens und zeigen Maßnahmen auf für die Abwicklung

a)  des Unionsmutterunternehmens,

b)  der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,

c)  der Unternehmen nach Artikel 2 Buchstabe b und

d)  der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich des Artikels 33.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen zeigt der Abwicklungsplan für jede Gruppe Folgendes auf:

a)  die Abwicklungseinheiten,

b)  die Abwicklungsgruppen.“.

e)  In Absatz 11 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)  werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Absatz 6 genannten Szenarien in Bezug auf eine Abwicklungseinheit zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen einer Gruppe, das Mutterunternehmen sowie Tochterinstitute im Sinne des Absatzes 1 dargelegt,

a1)   werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt mitsamt den Auswirkungen solcher Maßnahmen auf:

i) andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und

ii) andere Abwicklungsgruppen,

b)  wird analysiert, inwieweit die Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei in der Union ansässigen Unternehmen der Gruppe in koordinierter Weise angewandt und wahrgenommen werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe, bestimmten Unternehmen der Gruppe oder Abwicklungsgruppen erbracht werden –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt,“.

4.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung signifikanter nachteiliger Auswirkungen – auch allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.

Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Setzt sich eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe zusammen, bewertet der Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt“.

b)  Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist das Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe auf eine in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Situation zurückzuführen, teilt der Ausschuss dem Unionsmutterunternehmen seine Einschätzung dieses Hindernisses mit.“.

c)  Dem Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Situation zurückzuführen, schlägt das Unionsmutterunternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen vor, mit denen das gemäß Unterabsatz 1 aufgezeigte Hindernis innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 7 erfolgten Mitteilung abgebaut bzw. beseitigt werden kann.“.

d)  In Absatz 11 Buchstaben i und j wird „Artikel 12“ durch „den Artikeln 12g und 12h“ ersetzt.

e)  In Absatz 11 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)  von einem Unternehmen die Vorlage eines Plans zu verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der Artikel 12g und 12h sowie der in Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung erreicht werden soll;

l)  von einem Unternehmen zu verlangen, das Fälligkeitsprofil der in Artikel 12c sowie Artikel 12h Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Posten zu ändern, um eine dauerhafte Einhaltung des Artikels 12g und des Artikels 12h zu gewährleisten.“.

5.  Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 12

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.  Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechend den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, jederzeit einhalten müssen.

2.  Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 9 legen die nationalen Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 jederzeit einhalten müssen. Hierfür gilt das Verfahren nach Artikel 31.

3.  Jede Festlegung des Ausschusses gemäß Absatz 1 wird parallel zur Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 8 vorgenommen.

4.  Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets über die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen.

5.  Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten er gemäß Absatz 1 für jedes Institut und jedes Mutterunternehmen festgelegt hat.

6.  Im Hinblick auf eine effektive und kohärente Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.

          Artikel 12a

Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.  Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Unternehmen jederzeit die in den Artikeln 12a bis 12i genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einhalten.

2.  Diese in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 12d Absatz 3 bzw. Absatz 4 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

a)  des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag des jeweiligen in Absatz 1 genannten Unternehmens und

b)  der gemäß Artikel 429 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Messgröße für die Verschuldungsquote des jeweiligen in Absatz 1 genannten Unternehmens.

2a.  Die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Institute und Unternehmen können alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen mit Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals erfüllen.

          Artikel 12b

Freistellung von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.  Unbeschadet des Artikels 12a nimmt der Ausschuss durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Diese Institute werden im Insolvenzfall nach nationalen Verfahren oder anderen speziell für diese Institute vorgesehenen Verfahren gemäß den Artikeln 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU liquidiert, und

b)  mit diesen nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Verfahren wird sichergestellt, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

2.  Die von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 12g Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

Artikel 12c

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten

1.  Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen ▌erfüllen:

a)  Artikel 72a,

b)  Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d,

c)  Artikel 72c.

1a.  Abweichend von Absatz 1 dürfen vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] begebene Verbindlichkeiten, die nicht den in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben g bis o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen entsprechen, in den Betrag der für die MREL herangezogenen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten einbezogen werden.

2.  Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit Derivatkomponenten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Ein bestimmter Betrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert und von keiner Derivatkomponente betroffen.

b)  Der Schuldtitel, und auch seine Derivatkomponente, unterliegt keiner Saldierungsvereinbarung und wird nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet.

ba)  Das Unternehmen hat gegenüber dem Ausschuss glaubhaft nachgewiesen, dass das Instrument ausreichend hohe Verlustabsorptionsfähigkeit bietet und ohne übermäßige Komplexität für ein Bail-in herangezogen werden kann, wobei die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grundsätze einer vorsichtigen Bewertung zu berücksichtigen sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

3.  Um zu gewährleisten, dass die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann, beurteilt und beschließt der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde und nach Anhörung der zuständigen Behörden auf eigene Initiative, ob und in welchem Umfang die in Artikel 12g genannte Anforderung von Abwicklungseinheiten mit Instrumenten eingehalten wird, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen.

Der gemäß diesem Absatz gefasste Beschluss des Ausschusses umfasst eine Begründung. Folgende Elemente sind bei dieser Begründung zu berücksichtigen:

a)  die Tatsache, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten ▌in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang einnehmen wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

b)  das Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von ▌Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ▌bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten ▌, die nicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, ▌Inhaber der aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren.

Der Betrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß einem Beschluss nach diesem Absatz mit Instrumenten erfüllt werden muss, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen, ist nicht höher als der höhere der folgenden beiden Beträge:

a)  eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts entspricht, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags,

b)  eine nicht risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts entspricht, ausgedrückt als Prozentsatz der in Artikel 429 Absatz 4 jener Verordnung genannten Gesamtrisikopositionsmessgröße,

vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 494 jener Verordnung.

Vorbehaltlich Unterabsatz 3 muss der Betrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß einem Beschluss nach diesem Absatz erforderlich ist, ausreichen, um sicherzustellen, dass die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

Artikel 12d

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.  Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte, für jede Einheit geltende Anforderung wird vom Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, anhand folgender Kriterien bestimmt:

a)  der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

b)  der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Eigenkapitalanforderungen oder gegebenenfalls die Verschuldungsquote in Form von hartem Kernkapital der betroffenen Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

c)  der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Eigenkapitalanforderungen oder gegebenenfalls die Verschuldungsquote in Form von hartem Kernkapital der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

d)  Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

f)  Umfang, in dem der Ausfall des entsprechenden Unternehmens – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem – die Finanzstabilität durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen beeinträchtigen würde.

Der Ausschuss stellt sicher, dass die Höhe der in Artikel 12a Absatz 1 genannten Anforderung angesichts der Besonderheiten der Geschäfts- und Finanzierungsmodelle der Abwicklungseinheit angemessen ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)  das Überwiegen von Einlagen in der Finanzierungsstruktur;

ii)  die fehlende Erfahrung mit dem Begeben von Schuldtiteln aufgrund des beschränkten Zugangs zu grenzüberschreitenden Kapitalmärkten und Großkapitalmärkten;

iii)  die Tatsache, dass das Institut zur Erfüllung der in Artikel 12a Absatz 1 genannten Anforderung in erster Linie auf Instrumente des harten Kernkapitals und Kapitalinstrumente zurückgreifen wird.

2.  Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)  Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen haben dürfte, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“).

b)  Das Unternehmen oder seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift zugelassen sind, weiter auszuüben („Rekapitalisierung“).

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens vor, so darf die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgehen.

2a.   Der Ausschuss stellt sicher, dass nicht automatisch davon ausgegangen wird, dass der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Verlustabsorptionsbetrag gleich dem tatsächlichen Betrag der Eigenmittel des Unternehmens oder höher ist.

3.  Um den in Absatz 2 genannten Betrag zu bestimmen, berechnet der Ausschuss für Abwicklungseinheiten unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes den höheren der folgenden Beträge ▌:

a)   die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung gegebenenfalls zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, ihre in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung an die Gesamtkapitalquote und ihre in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsmaßnahme wieder zu erfüllen;

b)  die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung an die Verschuldungsquote auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsmaßnahme wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii umfasst der Rekapitalisierungsbetrag jeden zusätzlichen Betrag, den der Ausschuss zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält, wobei hierbei das Geschäftsmodell, das Finanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit zu berücksichtigen sind.

Die Höhe des in Unterabsatz 2 vorgesehenen Puffers darf die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannte kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht übersteigen (davon ausgenommen ist die unter Buchstabe a dieser Nummer genannte Anforderung), es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach einer Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr weiterhin erfüllt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag („total risk exposure amount“, „TREA“) ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe b berechnete Betrag dividiert durch die Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote ausgedrückt.

Der Ausschuss setzt die in den vorhergehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge gemäß den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen fest und kann diese Beträge anpassen, um Risiken für die Abwicklungsfähigkeit, die aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem Gesamtrisikoprofil der Abwicklungsgruppe erwachsen, angemessen Rechnung zu tragen.

3a.   Kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass ein Institut bei seinem Ausfall liquidiert oder ein anderes Insolvenzverfahren für dieses Institut eröffnet würde, so darf die Anforderung gemäß Artikel 12a Absatz 1 dieser Verordnung nicht über die Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU hinausgehen.

4.  Um den in Absatz 2 genannten Betrag zu bestimmen, berechnet der Ausschuss unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, den höheren der folgenden Beträge ▌:

a)  die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an das Unternehmen entsprechen, und

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, nach der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 21 seine in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung an die Gesamtkapitalquote und seine in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung wieder zu erfüllen,

b)  die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, nach der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 21 dieser Verordnung seine in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung an die Verschuldungsquote wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii umfasst der Rekapitalisierungsbetrag jeden zusätzlichen Betrag, den der Ausschuss zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält, wobei hierbei das Geschäftsmodell, das Finanzierungsmodell und das Risikoprofil des Unternehmens zu berücksichtigen sind.

Die Höhe des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Puffers darf die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannte kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht übersteigen (davon ausgenommen ist die unter Buchstabe a dieser Nummer genannte Anforderung), es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach einer Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr weiterhin erfüllt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag („TREA“) als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe b berechnete Betrag dividiert durch die Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote als Prozentwert ausgedrückt.

Der Ausschuss setzt die in diesem Absatz genannten Rekapitalisierungsbeträge gemäß den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen fest und kann diese Beträge anpassen, um Risiken für den Rekapitalisierungsbedarf, die aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem Gesamtrisikoprofil des Unternehmens erwachsen, angemessen Rechnung zu tragen.

5.  Geht der Ausschuss davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so darf die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht über den Betrag hinausgehen, der ausreicht, um

a)  die gemäß Artikel 27 Absatz 5 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

b)  die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

6.  Der Beschluss des Ausschusses, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu verhängen, umfasst eine entsprechende Begründung einschließlich einer umfassenden Bewertung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Elemente ▌.

7.  Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Artikel 12e

Festlegung der Anforderung für Unternehmen, die G-SRI sind

1.  Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht

a)  vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 494 jener Verordnung aus dem höheren der folgenden beiden Werte:

i)  einer risikobasierten Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;

ii)    einer nicht risikobasierten Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der in Artikel 429 Absatz 4 jener Verordnung genannten Gesamtrisikopositionsmessgröße, entspricht; und

b)  jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von dem Ausschuss gemäß Absatz 2 eigens für das Unternehmen festgelegt wurde und mit Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 12c genannten Bedingungen genügen.

2.  Der Ausschuss kann zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b nur stellen,

a)  wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 12d genannten Voraussetzungen zu erfüllen, und

b)  sofern die erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht über den zur Erfüllung der in Artikel 12d genannten Voraussetzungen erforderlichen Betrag hinausgehen.

3.  Der Beschluss des Ausschusses, gemäß Absatz 1 Buchstabe b eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu verhängen, umfasst eine Begründung samt einer umfassenden Bewertung der in Absatz 2 genannten Elemente.

Artikel 12g

Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten

1.  Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 12d bis 12f festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

2.  Für eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung ausgehend von den Anforderungen der Artikel 12d bis 12f und abhängig davon, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind, vom Ausschuss nach Anhörung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde festgelegt.

Artikel 12h

Anwendung der Anforderungen auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

1.  Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit und selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in den Artikeln 12d bis 12f festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis zu entsprechen.

Nach Konsultation der zuständigen Behörden und der EZB kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit und selbst keine Abwicklungseinheit ist, anzuwenden.

2.  Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:

a)  Die Abwicklungseinheit erfüllt die in Artikel 12g genannte konsolidierte Anforderung.

b)  Die für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe geltenden Anforderungen werden allesamt von der in Artikel 12g genannten konsolidierten Anforderung gedeckt und gehen in der Summe nicht über diese hinaus, es sei denn, dies ist ausschließlich auf die Konsolidierung auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 12g Absatz 1 zurückzuführen.

c)  Sie erfüllt die in Absatz 3 dargelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit.

d)  Sie wird auf einen Wert zwischen 75 % und 90 % der gemäß Artikel 12a Absatz 1 berechneten Anforderungen festgelegt und geht nicht über den Beitrag des Tochterunternehmens zu der in Artikel 12g Absatz 1 genannten konsolidierten Anforderung hinaus.

3.  Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

a)  Verbindlichkeiten, die:

i) an die Abwicklungseinheit ausgegeben und von dieser erworben werden, entweder mittelbar oder unmittelbar über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von einem Unternehmen, das diesem Artikel unterliegt, erworben haben, oder von einem vorhandenen Anteilseigner, der nicht zur gleichen Abwicklungsgruppe gehört, solange die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Wahrnehmung der Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird;

ii) die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b;

iii) in regulären Insolvenzverfahren gegenüber anderen Verbindlichkeiten als denen, die für die Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden können und an andere Unternehmen als die Abwicklungseinheit ausgegeben und von diesen erworben werden, nachrangig sind;

iv) den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen gemäß Artikel 21 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigen.

b)  berücksichtigungsfähige Eigenmittelinstrumente, die an andere Unternehmen als die Abwicklungseinheit ausgegeben und von diesen erworben werden, wenn die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Wahrnehmung der Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird.

3a.  Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii dürfen vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] begebene Verbindlichkeiten, die nicht den in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben g bis o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen entsprechen, in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingerechnet werden.

3b.  Der Ausschuss prüft in seiner Funktion als Abwicklungsbehörde für ein Unternehmen der Abwicklungsgruppe, das keine Abwicklungseinheit ist, die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf dieses Unternehmen und kann dann teilweise oder vollständig davon absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Abwicklungseinheit der Abwicklungsgruppe ist die Zentralorganisation eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe.

b) Das Unternehmen ist ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist.

c) Die Mitglieder des Verbunds unterliegen einem rechtsverbindlichen internen Solidaritätsmechanismus.

Artikel 12i

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

Der Ausschuss kann ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit vollständig von der Anwendung des Artikels 12h ausnehmen, wenn

a)  sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sich in ▌teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden;

b)  die Abwicklungseinheit die in Artikel 12g genannte Anforderung erfüllt;

c)  ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, bei dem einer oder mehrere der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen, weder vorhanden noch abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 12jVerstöße gegen die Anforderung

1.  Der Ausschuss und andere zuständige Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch ein Unternehmen unter Rückgriff auf zumindest eine der folgenden Maßnahmen nach:

a)  Wahrnehmung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10;

b)  die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EG genannten Maßnahmen;

c)  Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

d)  Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 und Artikel 111 der Richtlinie 2014/59/EU.

1a.  Der Ausschuss und die anderen Abwicklungsbehörden überprüfen vierteljährlich, ob die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfüllt wird, und informieren die zuständige Behörde über alle Verstöße und sonstigen einschlägigen Ereignisse, die die Erfüllung dieser Anforderung beeinträchtigen könnten.

2.  Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d.

2a.  Abweichend von Artikel 141a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU gilt die kombinierte Kapitalpufferanforderung für die Zwecke des Artikels 141 jener Richtlinie für ein Institut als erfüllt, sofern das Institut die Bedingungen gemäß Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie erfüllt, die Nichterfüllung der Anforderung nur die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12d und 12e dieser Verordnung betrifft und die Nichterfüllung dieser Anforderung nicht länger als 12 Monate anhält.

Artikel 12ja

Übergangsregelungen und Regelungen für die Zeit nach der Abwicklung

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 legt der Ausschuss für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um je nach Fall die Anforderungen gemäß Artikel 12g, 12h oder 12i oder eine Anforderung, die sich aus der Anwendung des Artikels 12c Absatz 3 ergibt, zu erfüllen. Die Frist für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12g oder 12h oder einer Anforderung, die sich aus der Anwendung des Artikels 12c Absatz 3 ergibt, endet am 1. Januar 2024.

Der Ausschuss setzt bezüglich der Anforderungen nach Artikel 12g, 12h oder 12i oder einer Anforderung, die sich aus der Anwendung des Artikels 12c Absatz 3 ergibt, gegebenenfalls ein Zwischenziel fest. Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c hat dieses Zwischenziel bis zum 1. Januar 2022 zu erfüllen. Mit diesem Zwischenziel wird sichergestellt, dass ein linearer Aufbau eines Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Eigenmitteln zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.“.

6.  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“.

b)   Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern dieses eine Abwicklungseinheit ist und sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, nicht aber um Abwicklungseinheiten handelt, die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen für die Abwicklung solcher Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.“.

7.  „Relevanten Kapitalinstrumenten“ in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b wird durch „relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

8.  Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  wenn die Befugnis nach Artikel 21 Absatz 7, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“

9.  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“.

b)  „Kapitalinstrumenten“ im Absatz 1 Satz 1 wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

c)  „Kapitalinstrumenten“ in Absatz 1 Buchstabe b wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

d)  „Kapitalinstrumenten“ in Absatz 3 Buchstabe b wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

e)  „Kapitalinstrumenten“ in Absatz 8 Unterabsatz 2 wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

f)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  Wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten, genügen.“.

g)  Dem Absatz 10 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)  Der Nennwert der in Absatz 7 genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder im Maß der Kapazität der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.“.

9a.  In Artikel 27 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)  Die Mitgliedstaaten untersagen den Instituten oder Unternehmen, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d Bezug genommen wird, Andeutungen oder Mitteilungen zu machen oder Erklärungen abzugeben, wonach eine Verbindlichkeit, abgesehen von den in Absatz 2 Buchstaben a bis g dieses Artikels genannten, von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sei. Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot unterliegt Sanktionen im Einklang mit Kapitel VI.“.

9b.   In Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ca angefügt:

„ca) wenn sie Andeutungen oder Mitteilungen machen oder Erklärungen abgeben, wonach eine Verbindlichkeit abgesehen von den in Absatz 27 Absatz 3 Buchstaben a bis g genannten von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen ist, und so gegen Absatz 3a dieses Artikels verstoßen.“.

Artikel 6Inkrafttreten

1.  Diese Änderungsverordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.  Sie ist spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident          Der Präsident

  • [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
  • [2]  ABl. C […] vom […], S. […].
  • [3]  ABl. C […] vom […], S. […].
  • [4]   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“, 24.11.2015 (COM(2015)0587 final).
  • [5]   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
  • [6]   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
  • [7]   Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
  • [8]   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0851 – C8-0478/2016 – 2016/0361(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.11.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

1.2.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

1.2.2017

AFCO

1.2.2017

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

JURI

25.1.2017

AFCO

30.1.2017

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Gunnar Hökmark

24.11.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

25.4.2017

3.5.2017

11.12.2017

 

22.2.2018

 

 

 

Datum der Annahme

19.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

8

11

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, David Coburn, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Barbara Kappel, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrea Cozzolino, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Luigi Morgano, Michel Reimon, Joachim Starbatty

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Christofer Fjellner, Petr Ježek, Wolf Klinz, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz

Datum der Einreichung

25.6.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells

ENF

Barbara Kappel

PPE

Burkhard Balz, Markus Ferber, Christofer Fjellner, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan

S&D

Pervenche Berès, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Doru-Claudian Frunzulică, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

8

-

EFDD

David Coburn, Bernard Monot, Marco Valli

ENF

Gerolf Annemans, Marco Zanni

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

11

0

ALDE

Caroline Nagtegaal

ECR

Ashley Fox, Syed Kamall, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne

S&D

Hugues Bayet

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2018
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