BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG
25.6.2018 - (COM(2016)0852 – C8-0481/2016 – 2016/0362(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Gunnar Hökmark
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG
(COM(2016)0852 – C8-0481/2016 – 2016/0362(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0852),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0478/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0218/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*
zum Vorschlag der Kommission
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2016/0362 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat für Finanzstabilität (FSB) hat am 9. November 2015 das Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-absorbing Capacity, TLAC) („TLAC-Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Nach dem TLAC-Standard müssen global systemrelevante Banken („global systemically important banks“, „G-SIB“) – im Unionsrecht global systemrelevante Institute („G-SRI“) – ein Minimum an hochgradig verlustabsorptionsfähigen (bail-in-fähigen) Verbindlichkeiten halten, das ausreicht, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015[4] hat die Kommission angekündigt, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 umzusetzen.
(1a) Damit eine langfristige Planung erleichtert und Sicherheit mit Blick auf die erforderlichen Puffer geschaffen wird, müssen die Märkte rechtzeitig mit eindeutigen Informationen darüber versorgt werden, welche Berücksichtigungsfähigkeitskriterien für die Anerkennung von Instrumenten als TLAC-/MREL-Verbindlichkeiten gelten.
(2) Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union muss der bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“ oder „MREL“) Rechnung getragen werden, die nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5] für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union gilt. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen – nämlich die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten in der Union – sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden die „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[6] in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI – der sogenannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014[7] nachgekommen werden sollte. Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten und die Bestimmungen der vorgenannten Rechtsakte sowie der Richtlinie 2013/36/EU[8] sollten einheitlich angewandt werden.
(3) Würde der TLAC-Standard in der Union nicht durch harmonisierte EU-Vorschriften umgesetzt, würde dies ▌zusätzliche Kosten und Rechtsunsicherheit mit sich bringen und grenzübergreifend tätigen Instituten die Anwendung des „Bail-in“-Instruments erschweren. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die den Instituten durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein können. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, verhindert werden. Die geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner ständigen Rechtsprechung ausgelegt wird.
(4) Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Richtlinie 2014/59/EU auch weiterhin sowohl die singuläre (Single Point of Entry, „SPE“) als auch die multiple (Multiple Point of Entry, „MPE“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Strategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – in der Regel das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – zumeist die Tochterunternehmen – zwar nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Strategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Damit die gewünschte Abwicklungsstrategie wirksam angewandt werden kann, ist es erforderlich, die abzuwickelnden Unternehmen („Abwicklungseinheiten“) und die dazugehörigen Tochterunternehmen („Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Finanzunternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass die Abwicklungsbehörden künftig ausdrücklich dazu verpflichtet sind, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Abwicklungsmaßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.
(5) Damit im Abwicklungsfall eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Steuerzahler gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Institute über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehene institutsspezifische Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“, Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities) einhalten.
(6) Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote des betreffenden Instituts ausgedrückt werden.
(6a) Damit die Märkte Sicherheit haben und damit die erforderlichen Puffer aufgebaut werden können, brauchen die Märkte rechtzeitig Klarheit darüber, welche Berücksichtigungsfähigkeitskriterien für die Anerkennung von Instrumenten als TLAC-/MREL-Verbindlichkeiten gelten.
(7) Die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL sollten den ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden. So sollte insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, und nur die zusätzliche Rendite an ein Derivat gekoppelt sein und von der Wertentwicklung eines Referenzaktivums abhängen. Diese Instrumente dürften angesichts ihres festen Kapitalbetrags im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen „Bail-in“ herangezogen werden können. Mit der Angleichung der Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit für die Zwecke der MREL an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien soll sichergestellt werden, dass EU-Institute weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen haben, was bedeutet, dass die Anforderungen, die explizit mit nachrangigen Schuldtiteln erfüllt werden müssen, den Anforderungen für die TLAC in der Form, wie diese in Unionsrecht umgesetzt wurden, entsprechen sollten.
(8) Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen nicht abgesicherter, nicht bevorrechtigter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten durch eine wirksame Nutzung des „Bail-in“-Instruments zu verbessern, sollten die Abwicklungsbehörden insbesondere dann verlangen können, dass die MREL mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften als bei einer Insolvenz. Die Erfüllung der MREL mit nachrangigen Verbindlichkeiten sollte nur insoweit verlangt werden, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden als es bei einer Insolvenz der Fall wäre. Keine der von den Abwicklungsbehörden für die Zwecke der MREL verlangte Nachordnung von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt. Gleichzeitig sollte bei der Anwendung und Berechnung der MREL auch berücksichtigt werden, wenn Institute viel Eigenkapital besitzen. Die Institute sollten die Möglichkeit haben, die Anforderungen für die MREL mit Instrumenten des harten Kernkapitals (CET1), des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zu erfüllen, damit für Institute mit mehr oder weniger Eigenkapital die gleichen Anforderungen für die MREL gelten. Das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Institute zu schaffen, sollte auch auf globaler Ebene verfolgt werden, insbesondere bei der Angleichung der Berücksichtigungsfähigkeitskriterien für die MREL an die für die TLAC-Mindestanforderung.
(9) Die MREL sollte die Institute in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung erwarteten Verluste zu absorbieren und nach erfolgter Abwicklung eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörden sollten ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen, was insbesondere für die Notwendigkeit und die Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung im Rekapitalisierungsbetrag gilt. Zur Bestimmung dieser Höhe sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags herangezogen werden, der das Institut in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Ausgedrückt werden sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote, wobei die Institute gleichzeitig die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte einhalten sollten. Die Abwicklungsbehörde sollte in der Lage sein, in hinreichend begründeten Fällen Anpassungen an den Rekapitalisierungsbeträgen vorzunehmen, um auch erhöhten Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem allgemeinen Risikoprofil der Abwicklungsgruppe ergeben und die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen, angemessen Rechnung zu tragen, und in diesen eingeschränkten Fällen höhere Rekapitalisierungsbeträge als die in Artikel 45c Absätze 3 und 4 Unterabsatz 1 genannten zu verlangen.
(9a) Vor allem sollten berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten keinen Nettingrechten oder Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen, die ihre Verlustabsorptionsfähigkeit im Falle einer Abwicklung einschränken würden. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen daher keinen Nettingrechten oder Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen, auch wenn die vertraglichen Bestimmungen über die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten keine Klausel enthalten müssen, mit der explizit festgeschrieben wird, dass das Instrument keinen derartigen Rechten unterliegt. Genauso wenig müssen in den vertraglichen Bestimmungen über berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Informationen enthalten sein, dass diese Verbindlichkeiten einer Herabschreibung oder Umwandlung unterliegen können. Die für die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen sollten keinen Tilgungsanreiz beinhalten und sollten dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder Kapitalbetrag zu beschleunigen, es sei denn im Falle der Liquidation.
(9b) Sämtliche berücksichtigungsfähigen Schuldtitel, die vor der Annahme der Berücksichtigungsfähigkeitskriterien ausgegeben wurden, sollten als für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig gelten, ohne dass sie die neuen Berücksichtigungsfähigkeitskriterien erfüllen müssen, die mit dem Paket zur Risikominderung eingeführt werden. Eine derartige Bestandsschutzklausel ist erforderlich, da die Marktteilnehmer diese Änderungen nicht vorhersehen konnten und Zeit benötigen, um ihre Emissionen an die neuen Bestimmungen anzupassen. Der Bestandsschutz sollte alle neuen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit, einschließlich von Netting‑ und Aufrechnungsrechten, sowie die Rechte hinsichtlich einer vorzeitigen Fälligstellung umfassen.
(10) Zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Abwicklungsbehörden G-SRI zusätzlich zu der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen TLAC-Mindestanforderung eine institutsspezifische MREL vorschreiben können. Diese institutsspezifische MREL darf nur vorgeschrieben werden, wenn die TLAC-Mindestanforderung nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und ein G-SRI der gewählten Abwicklungsstrategie entsprechend zu rekapitalisieren.
(11) Wenn die Abwicklungsbehörden die Höhe der MREL festlegen, sollten sie der Systemrelevanz eines Instituts sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Hierbei sollten sie auch berücksichtigen, dass für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute, die zwar nicht als G-SRI eingestuft sind, innerhalb der EU aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.
▌
(13) Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute, die für eine Einstufung als Abwicklungseinheiten in Frage kommen, die MREL lediglich konsolidiert auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind, an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den „Bail-in“ einbezogen würden.
(14) Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten begeben wurden, und diese herabschreiben oder in Eigentumstitel umwandeln, wenn die Institute nicht mehr überlebensfähig sind. Die für Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte den Abwicklungsbehörden die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, wodurch potenzielle Marktstörungen verhindert werden. ▌ Sind sowohl die Abwicklungseinheit als auch deren Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, sollten die für die Tochterunternehmen der Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörden bei Instituten, die keine Abwicklungseinheiten sind, vollumfänglich von der Anwendung der MREL absehen können. Die Anwendung der MREL auf Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie in Einklang stehen; insbesondere sollte sie das Eigentumsverhältnis zwischen Instituten und Abwicklungsgruppen dieser Institute nach erfolgter Rekapitalisierung unverändert lassen.
(15) Um für Abwicklungszwecke eine ausreichend hohe MREL zu gewährleisten, sollte deren Höhe von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde, der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde, d. h. der für das Mutterunternehmen an der Spitze zuständigen Abwicklungsbehörde, und den für andere Unternehmen der Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörden festgesetzt werden. Über Streitfälle zwischen Behörden entscheidet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen kraft der Befugnisse, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] übertragen wurden.
(16) Jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL sollten die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollten die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen.
(17) Um eine transparente Anwendung der MREL sicherzustellen, sollten die Institute den für sie zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden regelmäßig die Höhe und Zusammensetzung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Fälligkeitsprofil und Rang in einem regulären Insolvenzverfahren mitteilen und diese Angaben regelmäßig offenlegen. Die aufsichtliche Berichterstattung zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen und zur MREL sollte in den gleichen Intervallen erfolgen.
(18) Die Vorgabe, wonach bei Vereinbarungen oder Instrumenten, die unter das Recht eines Drittlandes fallende Verbindlichkeiten begründen, die Auswirkungen des „Bail-in“-Instruments vertraglich anzuerkennen sind, dürfte gewährleisten, dass diese Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall in den Bail-in einbezogen werden können. Sofern und solange nicht alle Drittländer über Rahmenwerke für die gesetzliche Anerkennung verfügen, die eine wirksame grenzübergreifende Abwicklung ermöglichen, dürften Vereinbarungen – wenn sie ordnungsgemäß abgefasst und weithin verbreitet sind – eine praktikable Lösung darstellen. Selbst wenn Rahmenwerke für die gesetzliche Anerkennung vorhanden sind, dürften Vereinbarungen über die gesetzliche Anerkennung zu größerer Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der grenzübergreifenden Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen beitragen. Doch mag es Fälle geben, in denen es für die Institute nicht praktikabel ist, diese Vertragsbedingungen in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die bestimmte Verbindlichkeiten begründen, insbesondere Verbindlichkeiten, die nach der Richtlinie 2014/59/EU nicht vom „Bail-in“‑Instrument ausgenommen sind, gedeckte Einlagen oder Eigenmittelinstrumente. Nicht praktikabel ist für die Institute die Aufnahme vertraglicher Bedingungen für die Anerkennung der Auswirkungen des „Bail-in“-Instruments in die genannten Vereinbarungen oder Instrumente insbesondere dann, wenn diese vertraglichen Bedingungen in den betreffenden Drittländern unrechtmäßig sind oder die Institute nicht über die notwendige Verhandlungsmacht verfügen, um diese Vertragsbedingungen vorzugeben. Die Abwicklungsbehörden sollten daher von der Vorgabe, derartige Vertragsbedingungen aufzunehmen, absehen können, wenn diese für die Institute mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall keine signifikante Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit böten. Kein Gebrauch gemacht werden sollte von einer solchen Freistellung allerdings, wenn eine Reihe von Vereinbarungen oder Verbindlichkeiten zusammengenommen im Abwicklungsfall eine signifikante Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit böten. Um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsfähigkeit von Instituten nicht beeinträchtigt wird, sollten die unter derartige Freistellungen fallenden Verbindlichkeiten auch bei der MREL nicht berücksichtigt werden dürfen.
(19) Wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage eines Instituts verschlechtert, ist es zur Wahrung der Finanzstabilität wichtig, dass die zuständigen Behörden dieser Entwicklung entgegenwirken können, bevor das Institut einen Punkt erreicht, an dem die Behörden es nur noch abwickeln können. Zu diesem Zweck sollten den zuständigen Behörden angemessene Frühinterventionsbefugnisse eingeräumt werden. Diese sollten die Befugnis einschließen, bestimmte vertragliche Verpflichtungen solange wie unbedingt erforderlich auszusetzen. Die Aussetzungsbefugnis sollte präzise abgegrenzt und nur wahrgenommen werden, wenn dies notwendig ist, um festzustellen, ob Frühinterventionsmaßnahmen erforderlich sind oder das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Nicht unter diese Aussetzungsbefugnis fallen sollten allerdings Verpflichtungen zur Teilnahme an den im Rahmen der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] benannten Systemen, an zentralen Gegenparteien (CCP) und an Zentralbanken sowie den von der Europäischen Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannten CCP aus Drittländern. Auch für gedeckte Einlagen sollte diese Befugnis nicht gelten. Frühinterventionsbefugnisse sollten die Befugnisse umfassen, die in der Richtlinie 2013/36/EU bereits für Fälle vorgesehen sind, die nicht als frühzeitiges Eingreifen gelten, sowie für Fälle, in denen es als notwendig erachtet wird, die finanzielle Solidität eines Instituts wiederherzustellen.
(20) Im Interesse einer wirksamen Abwicklung, insbesondere aber zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, sollte in der Zeit, in der die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse wahrnimmt oder von den Abwicklungsinstrumenten Gebrauch macht, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt werden. Auch ist es nützlich und erforderlich, bestimmte vertragliche Pflichten für begrenzte Zeit auszusetzen, sodass die Abwicklungsbehörde genügend Zeit hat, um die Bewertung vorzunehmen und die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Diese Befugnis sollte präzise abgegrenzt und nur so lange wahrgenommen werden, wie dies für die Bewertung oder die Anwendung der Abwicklungsinstrumente in der Praxis unbedingt erforderlich ist. Nicht unter diese Befugnis fallen sollten allerdings gedeckte Einlagen oder Verpflichtungen zur Teilnahme an den im Rahmen der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Systemen, an zentralen Gegenparteien (CCP) und an Zentralbanken sowie den von der ESMA anerkannten CCP aus Drittländern. Durch die Richtlinie 98/26/EG werden die mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehenden Risiken herabgesetzt und zwar insbesondere dadurch, dass sie die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers in einem solchen System hervorrufen würde, verringern. Um zu gewährleisten, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen angemessen funktionieren, gleichzeitig aber für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer auch weiterhin für ein angemessenes Maß an Sicherheit zu sorgen, sollte die Richtlinie 2014/59/EU dahingehend geändert werden, dass eine Krisenpräventions- oder Krisenbewältigungsmaßnahme – sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt sind – für sich genommen nicht als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gilt. Allerdings sollte die Richtlinie 2014/59/EU den Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder das durch dieselbe Richtlinie garantierte Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise beeinträchtigen.
(21) Damit eine Doppelung der Anforderungen verhindert und die für eine wirksame Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] sinnvollsten Vorschriften angewandt werden, sollte die Richtlinie 2014/59/EU dahingehend geändert werden, dass zentrale Gegenparteien, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[11] bestimmte Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU anwenden und die daher auch als Kreditinstitute zugelassen sind, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.
(22) Die Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen von der Anwendung des Bail-in-Instruments oder von den in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Befugnissen zur Aussetzung bestimmter Pflichten, zur Beschränkung von Sicherungsrechten oder zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten sollte auch Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien mit Niederlassung in der Union und gegenüber den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern einschließen.
(23) Um ein gemeinsames Verständnis der in den verschiedenen Rechtsakten verwendeten Begriffe zu gewährleisten, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten Begriffe „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ und „Teilnehmer“ samt den dazugehörigen Begriffsbestimmungen in die Richtlinie 98/26/EG übernommen werden.
(24) Für eine wirksame Abwicklung zentraler Gegenparteien sollten die in der Richtlinie 2002/47/EG[12] vorgesehenen Schutzbestimmungen ebenso wenig für etwaige Beschränkungen der Durchsetzung einer Finanzsicherheit gelten wie für Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Close-out-Netting- oder Aufrechnungsbestimmungen, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] verlangt werden.
(25) Die Richtlinien 2012/30/EU[13], 2011/35/EU[14], 2005/56/EG[15], 2004/25/EG[16] und 2007/36/EG[17] enthalten Bestimmungen zum Schutz der in ihren Anwendungsbereich fallenden Anteilseigner und Gläubiger zentraler Gegenparteien. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen die Abwicklungsbehörden an einer wirksamen Abwicklung und Inanspruchnahme der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse hindern. Daher sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Ausnahmen auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] ergriffenen Maßnahmen ausgeweitet werden. Damit für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit besteht, sollten diese Ausnahmen klar und eng definiert und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Inanspruchnahme der Abwicklungsinstrumente setzt voraus, dass die in der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] festgelegten Abwicklungsziele und -voraussetzungen gegeben sind. Um zu gewährleisten, dass die Behörden in Fällen, in denen die Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] nicht eingehalten wurde, Sanktionen verhängen können, und um zu gewährleisten, dass diese Sanktionsbefugnisse mit dem Rechtsrahmen für die Sanierung und Abwicklung anderer Finanzinstitute in Einklang stehen, sollten auch Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] unter Titel VIII der Richtlinie 2014/59/EU fallen.
(26) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung einheitlicher Rahmenvorschriften für die Sanierung und Abwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27) Um für die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ausreichend Zeit einzuräumen, sollten den Mitgliedstaaten für die Umsetzung in ihr nationales Recht nach dem Inkrafttreten zwölf Monate zur Verfügung stehen und sollten die betroffenen Institute die neuen Bestimmungen nach der Umsetzung binnen sechs Monaten erfüllen müssen.
(27a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in ihrem nationalen Insolvenzrecht die Rangfolge der Verlustabsorption bei der Abwicklung korrekt wiedergegeben wird, um größere Inkongruenzen zwischen dem Rechtsrahmen für die Abwicklung und jenem für die Insolvenz zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass Verluste von den Instrumenten der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sowohl bei einer Abwicklung als auch bei einer Insolvenz vor den übrigen nachrangigen Forderungen absorbiert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Diese Richtlinie gilt nicht für zentrale Gegenparteien, auf die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmte Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU anwenden.
Allerdings gelten die Bestimmungen des Titels VIII auch für Sanktionen, die bei einer Missachtung der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] zu verhängen sind.“
1a. In Artikel 2 Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„(2) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5, 5a und 5b der Richtlinie 2013/36/EU;“
2. In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 wird „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.
3. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
„71a. ‚berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten‘: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Artikel 45b oder Artikel 45g Absatz 3 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen;“
4. In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Nummern 83a, 83b, 109 und 110 angefügt:
„83a. ‚Abwicklungseinheit‘: eine in der Union niedergelassene Einheit, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 als ein Unternehmen bestimmt wird, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;
83b. ‚Abwicklungsgruppe‘:
a) eine Abwicklungseinheit mit ihren Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Folgendes handelt:
i) Abwicklungseinheiten,
ii) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder
iii) Unternehmen in Drittländern, die nach dem Abwicklungsplan nicht zur Abwicklungsgruppe gehören, und ihre Tochterunternehmen;
b) Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, die Zentralorganisation und jedwedes Institut unter der Kontrolle der Zentralorganisation, wenn mindestens eines dieser Unternehmen eine Abwicklungseinheit ist.
„109. ‚Clearingmitglied‘: ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
110. ‚Leitungsorgan‘: das nach nationalem Gesellschaftsrecht gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingesetzte Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorgan.“
5. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — Gruppenabwicklungspläne erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen zu nennen, die in Bezug auf folgende Unternehmen zu treffen sind:
a) das Unionsmutterunternehmen,
b) die der Gruppe angehörenden, in der Union ansässigen Tochterunternehmen,
c) die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen und
d) vorbehaltlich des Titels VI die der Gruppe angehörenden, außerhalb der Union ansässigen Tochterunternehmen.
Den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen entsprechend ist im Abwicklungsplan für jede Gruppe Folgendes zu bestimmen:
a) die Abwicklungseinheiten,
b) die Abwicklungsgruppen.“.
6. In Artikel 12 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
„a) wird dargelegt, welche Abwicklungsmaßnahmen bei den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien für Abwicklungseinheiten geplant sind, und was diese Abwicklungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, für das Mutterunternehmen und für Tochterinstitute bedeuten;
b) wird analysiert, inwieweit die Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei in der Union ansässigen Abwicklungseinheiten koordiniert angewandt bzw. wahrgenommen werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe, bestimmten Unternehmen der Gruppe oder Abwicklungsgruppen erbracht werden –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;“.
7. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„(e) werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargestellt, die die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Abwicklungseinheiten ergreifen wollen;“.
8. In Artikel 12 Absatz 3 wird folgende Nummer a1 angefügt:
„a1) wird für den Fall, dass eine Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, dargelegt, welche Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe geplant sind und was diese Maßnahmen bedeuten für:
(i) andere, derselben Abwicklungsgruppe angehörenden Unternehmen der Gruppe;
(ii) andere Abwicklungsgruppen.“.
9. In Artikel 13 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, erfolgt die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a1 genannte Planung in Form einer gemeinsamen Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1.“.
10. Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so trifft jede Abwicklungsbehörde, die für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung, bestimmt gegebenenfalls die Abwicklungseinheit und erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf aktuellem Stand. Jede Einzelentscheidung einer nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörde ist umfassend darzulegen, wobei unter anderem die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan zu nennen und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden Rechnung zu tragen ist. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.“.
11. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weit gehender Vermeidung signifikanter nachteiliger Auswirkungen — auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe befinden, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch anderen Maßnahmen. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBA durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.“.
12. In Artikel 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Behörden in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel bewerten.
Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe vorgenommen.“.
13. In Artikel 17 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ist ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Situationen zurückzuführen, so schlägt das Institut der Abwicklungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass es die Artikel 45f oder 45g sowie die in Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung einhält.“.
14. In Artikel 17 Absatz 5 wird folgender Buchstabe h1 eingefügt:
„h1) Sie können von einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder einem dort genannten Unternehmen die Vorlage eines Plans verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der Artikel 45f und 45g sowie der in Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung erreicht werden soll.“.
15. In Artikel 17 Absatz 5 wird folgender Buchstabe j1 eingefügt:
„j1) Sie können von einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder einem dort genannten Unternehmen verlangen, das Fälligkeitsprofil der in Artikel 45b oder Artikel 45g Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Posten zu ändern, um eine dauerhafte Einhaltung der Artikel 45f oder 45g zu gewährleisten.“.
16. In Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben i und j wird „des Artikels 45“ bzw. „gemäß Artikel 45“ durch „der Artikel 45f und 45g“ bzw. „gemäß der Artikel 45f und 45g“ ersetzt.
17. In Artikel 18 erhalten die Absätze 1 bis 7 folgende Fassung:
„(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Länder, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die in Artikel 16 verlangte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gruppe sind.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter ihrer Aufsicht stehenden Tochterunternehmen weiterleiten, und den Abwicklungsbehörden der Länder, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Behörde zur Beseitigung dieser Hindernisse erforderlich oder geeignet sind.
Ist das Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Situation zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Hindernisses mit.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen.
Sind diese Hindernisse auf eine der in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Situationen zurückzuführen, schlägt das Unionsmutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 2 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung dieser Hindernisse vor.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Länder, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Länder, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.
(5) Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage einer Stellungnahme des Unionsmutterunternehmens oder spätestens nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Viermonatsfrist getroffen.
Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens gemäß Absatz 3 erzielt.
Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.
Gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer dieser Behörden dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(6) Wird innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Ebene der Gruppe oder der Abwicklungsgruppen zu treffenden geeigneten Maßnahmen.
Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Sie ist dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln.
Hat eine Abwicklungsbehörde bei Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats bzw. in Fällen, in denen sie wegen eines Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit, das auf eine der in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Situationen zurückzuführen ist, angerufen wird, innerhalb einer Woche. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
(7) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mitgeteilt.
Hat eine Abwicklungsbehörde bei Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats bzw. in Fällen, in denen sie wegen eines Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit, das auf einen Verstoß gegen die Artikel 45 bis 45i zurückzuführen ist, angerufen wird, innerhalb einer Woche. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.“.
▌
20. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann;“.
20a. Folgender Artikel 32a wird eingefügt:
„Artikel 32aInsolvenzverfahren im Falle von Instituten, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut, auf das alle folgenden Aspekte zutreffen, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren einem regulären Insolvenzverfahren unterliegt:
a) Es fällt aus oder droht auszufallen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, und
b) bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 59 Absatz 2, abgewendet werden kann, und
c) die Abwicklungsbehörde hat festgestellt, dass eine Abwicklungsmaßnahme nicht im öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c ist.“
21. In Artikel 33 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
3. Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, wird die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit bestimmt und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Abwicklungsbehörden zum Zweck einer Gruppenabwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ergreifen.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Unternehmen ist eine Abwicklungseinheit;
b) ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 1;
c) diese Tochterunternehmen halten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen sind in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganze erforderlich.“.
21a. Folgender Artikel 33a wird eingefügt:
Artikel 33a
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörde Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen, die sich aus Verträgen ergeben, zu deren Vertragsparteien die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen gehören, aussetzen können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a ausfällt oder auszufallen droht;
b) es gibt keine sofort verfügbaren alternativen Maßnahmen der Privatwirtschaft im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, mit denen sich der Ausfall des Instituts abwenden ließe;
c) die Ausübung der Aussetzungsbefugnis ist erforderlich,
(1) um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu verhindern, und um entweder
(2)(i) zu den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Feststellungen zu gelangen oder
(2)(ii) zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, bzw. die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
2. Die Dauer der in Absatz 1 genannten Aussetzung darf nicht über den Mindestzeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die in diesem Absatz genannten Zwecke als notwendig erachtet, und darf zwei Arbeitstage keinesfalls überschreiten.
3. Nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Aussetzungszeitraums ist die Aussetzung aufzuheben.
4. Wenn eine Aussetzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlossen wurde, dürfen vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen nach Ende der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aussetzung bezüglich des jeweiligen Unternehmens keine der in Artikel 69 genannten Befugnisse ausgeübt werden.
5. Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG bestimmt wurden, CCP und CCP aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, sowie Zentralbanken.
6. Den Beschluss darüber, ob im Rahmen dieses Artikels von einer Befugnis Gebrauch gemacht wird, trifft die Abwicklungsbehörde auf der Grundlage einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Befugnisausübung auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte. Die Abwicklungsbehörde bestimmt den Umfang der Aussetzung in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des gegebenen Falls. Insbesondere prüft die Abwicklungsbehörde sehr genau, ob es angemessen ist, gedeckte Einlagen in die Aussetzung einzubeziehen.
7. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß diesem Artikel im Hinblick auf gedeckte Einlagen ausgeübt, gelten diese nicht als nichtverfügbar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU.
8. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf gedeckte Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden den Einlegern die Möglichkeit einzuräumen haben, während der Dauer der Aussetzung pro Tag eine angemessene Summe abzuheben.
9. Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
10. Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des Unternehmens für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
11. Für ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d, das gemäß dem Abwicklungsplan nach dem regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren ist, können die Mitgliedstaaten Vorschriften beibehalten oder erlassen, mit denen der Anwendungsbereich der in diesem Artikel vorgesehenen Aussetzungsbefugnis vergrößert und ihre Dauer verlängert wird. Die Bedingungen für derartige weiterreichende nationale Vorschriften bleiben von den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen für die Ausübung der Aussetzungsbefugnis unberührt.
22. Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„(f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, und die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, sowie gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA anerkannt wurden;“.
22a. In Artikel 44 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten untersagen den Instituten oder Unternehmen, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d Bezug genommen wird, Andeutungen, Mitteilungen oder Darstellungen zu machen, wonach eine Verbindlichkeit, abgesehen von den in Absatz 2 Buchstaben a bis g dieses Artikels genannten, von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sei. Alle Verstöße gegen dieses Verbot ziehen Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 und Artikel 111 nach sich.
2b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 108 Absatz 2 genannten Schuldtitel für die Zwecke von Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU als komplexe Schuldtitel gelten und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend Interessenkonflikte in Bezug auf den Verkauf solcher Instrumente an bestehende Kunden des ausgebenden Instituts streng umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen von Wertpapierfirmen nach der Richtlinie 2014/65/EU als nicht erfüllt gelten, wenn diese Firmen eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten, einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten oder spezifische interne Leitlinien für den Verkauf im Zusammenhang mit der Vermarktung von vorrangingen nicht bevorrechtigten Schuldtiteln an Anleger, die keine professionellen Kunden im Sinne dieser Richtlinie sind, nicht offenlegen.“
23. Artikel 45 erhält folgende Fassung:
„Artikel 45Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d jederzeit die in den Artikeln 45 bis 45i genannte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einhalten.
2. Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3 bzw. Absatz 4 berechnet und ist ein prozentualer Anteil von:
a) dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag des jeweiligen in Absatz 1 genannten Unternehmens,
b) der gemäß Artikel 429 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Messgröße für die Verschuldungsquote des jeweiligen in Absatz 1 genannten Unternehmens.
2a. Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Institute und Unternehmen können alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen mit Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals erfüllen.
2b. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Abwicklungsbehörden für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 45f bzw. Artikel 45g oder eine Anforderung, die sich aus der Anwendung des Artikels 45b Absatz 3 ergibt, zu erfüllen. Die Frist für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45f bzw. Artikel 45g oder einer Anforderung, die sich aus der Anwendung des Artikels 45b Absatz 3 ergibt, endet am 1. Januar 2024.
Die Abwicklungsbehörde setzt bezüglich der Anforderungen nach Artikel 45f bzw. Artikel 45g oder einer Anforderung, die sich aus der Anwendung des Artikels 45b Absatz 3 ergibt, gegebenenfalls ein Zwischenziel fest. Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d hat dieses Zwischenziel bis zum 1. Januar 2022 zu erfüllen. Mit diesem Zwischenziel wird sichergestellt, dass ein linearer Aufbau berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und Eigenmittel mit dem Ziel erfolgt, die Anforderung zu erfüllen.“
Artikel 45aFreistellung von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
1. Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Diese Institute werden im Insolvenzfall nach nationalen Verfahren oder anderen speziell für diese Institute vorgesehenen Verfahren gemäß den Artikeln 38, 40 oder 42 liquidiert;
b) mit diesen nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Verfahren wird sichergestellt, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
2. Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45f Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.
Artikel 45bBerücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
1. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen ▌erfüllen:
a) Artikel 72a;
b) Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d;
c) Artikel 72c.
1a. Abweichend von Absatz 1 dürfen vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] ausgegebene Verbindlichkeiten, die nicht den in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben g bis o bis o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen entsprechen, den für die MREL herangezogenen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten zugerechnet werden.
2. Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit derivativen Komponenten, wie strukturierten Schuldtiteln, nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) ein bestimmter Betrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert und von keiner derivativen Komponente betroffen;
b) der Schuldtitel, und auch seine derivative Komponente, unterliegt keiner Saldierungsvereinbarung und wird nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet;
ba) das Unternehmen hat gegenüber der Abwicklungsbehörde glaubhaft nachgewiesen, dass das Instrument ausreichend hohe Verlustabsorptionsfähigkeit bietet und ohne übermäßige Komplexität für ein Bail-in herangezogen werden kann, wobei die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grundsätze einer vorsichtigen Bewertung zu berücksichtigen sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
3. Um zu gewährleisten, dass die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann, beurteilen und beschließen die Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden, ob und in welchem Maße die in Artikel 45f genannte Anforderung von Abwicklungseinheiten mit Instrumenten einzuhalten ist, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen.
Der gemäß diesem Absatz gefasste Beschluss der Abwicklungsbehörde umfasst eine Begründung. Eine solche Begründung beruht auf folgenden Elementen:
a) Der Tatsache, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang einnehmen wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
b) Dem Risiko infolge der planmäßigen Anwendung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ▌bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten ▌, die nicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, ▌dass Inhaber der aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren.
▌
Der Betrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß einem Beschluss nach diesem Absatz mit Instrumenten erfüllt werden müssen, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen, ist nicht höher als der höhere der beiden folgenden Beträge:
a) eine risikobasierte Quote von 18 %, die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts darstellt, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags;
b) eine nicht risikobasierte Quote von 6,75%, die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts darstellt, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 dieser Verordnung,
vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 494 dieser Verordnung.
Vorbehaltlich des dritten Unterabsatzes müssen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß einem Beschluss nach diesem Absatz erforderlich sind, ausreichen, um sicherzustellen, dass die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen weiter ausgeführt werden.
Artikel 45cBestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
1. Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte, für jede Einheit geltende Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:
a) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
b) der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und die Verschuldungsquote in Form von hartem Kernkapital der betroffenen Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
c) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Eigenkapitalanforderungen oder gegebenenfalls die Verschuldungsquote in Form von hartem Kernkapital der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
d) Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
▌
f) Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem – die Finanzstabilität durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen beeinträchtigen würde.
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung den Besonderheiten der Geschäfts- und Finanzierungsmodelle der Abwicklungseinheit angemessen ist, unter Berücksichtigung:
i) der Dominanz von Einlagen in der Finanzierungsstruktur;
ii) der fehlenden Erfahrung mit der Ausgabe von Schuldtiteln aufgrund des beschränkten Zugangs zu grenzüberschreitenden Kapitalmärkten und Kapitalmärkten für Großkunden („Wholesale“);
iii) der Tatsache, dass sich das Institut in erster Linie auf Instrumente mit hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital verlassen wird, um die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung zu erfüllen.
2. Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 beschriebenen relevanten Abwicklungsszenario zu treffen sind, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
a) die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen haben dürfte, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“);
b) das Unternehmen oder seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift zugelassen sind, weiter auszuüben („Rekapitalisierung)“;
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens vor, so darf die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgehen.
2a. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Verlustabsorptionsbetrag nicht automatisch als höher oder gleich dem tatsächlichen Betrag der Eigenmittel des Unternehmens angesehen wird.
3. Unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes berechnet die Abwicklungsbehörde für Abwicklungseinheiten ▌den höheren der folgenden Beträge, um den in Absatz 2 genannten Betrag zu bestimmen:
a) die Summe aus:
i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, ihre Anforderung bezüglich der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gesamtkapitalquote und ihre in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsmaßnahme erneut einzuhalten;
b) die Summe aus:
i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung bezüglich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsmaßnahme wieder einzuhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii umfasst der Rekapitalisierungsbetrag jeden zusätzlichen Betrag, den die Abwicklungsbehörde zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält, wobei hierbei das Geschäftsmodell, das Finanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit zu berücksichtigen sind.
Die Höhe des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Puffers darf die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannte kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht übersteigen (davon ausgenommen ist die unter Buchstabe a dieser Nummer genannte Anforderung), es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Institut nach der Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr weiterhin erfüllt.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Messgröße für die Verschuldungsquote als Prozentwert ausgedrückt.
Die Abwicklungsbehörde setzt die in den vorhergehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge gemäß den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen fest und kann diese Beträge anpassen, um Risiken für die Abwicklungsfähigkeit, die aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem Gesamtrisikoprofil der Abwicklungsgruppe erwachsen, angemessen Rechnung zu tragen.
3a. Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass ein Institut bei seinem Ausfall liquidiert oder ein sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet würde, so darf die Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht über die Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU hinausgehen.
4. Unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes berechnet die Abwicklungsbehörde für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, ▌den höheren der folgenden Beträge, um den in Absatz 2 genannten Betrag zu bestimmen:
a) die Summe aus:
i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an das Unternehmen entsprechen, und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gesamtkapitalquote und die für es geltende in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 dieser Richtlinie wieder einzuhalten;
b) die Summe aus:
i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen; und
ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verschuldungsquote nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 dieser Richtlinie wieder einzuhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii umfasst der Rekapitalisierungsbetrag jeden zusätzlichen Betrag, den die Abwicklungsbehörde zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält, wobei hierbei das Geschäftsmodell, das Finanzierungsmodell und das Risikoprofil des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
Die Höhe des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Puffers darf die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannte kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht übersteigen (davon ausgenommen ist die unter Buchstabe a dieser Nummer genannte Anforderung), es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Institut nach der Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Jahr weiterhin erfüllt.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe b berechnete Betrag dividiert durch die Messgröße für die Verschuldungsquote als Prozentwert ausgedrückt.
Die Abwicklungsbehörde setzt die in den vorhergehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge gemäß den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen fest und kann diese Beträge anpassen, um Risiken für den Rekapitalisierungsbedarf, die aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem Gesamtrisikoprofil des Unternehmens erwachsen, angemessen Rechnung zu tragen.
5. Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so darf die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht über den Betrag hinausgehen, der ausreicht, um
a) die gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
b) die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
6. Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu verhängen, umfasst eine entsprechende Begründung einschließlich einer umfassenden Bewertung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Elemente.
7. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
▌
8. Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die in Absatz 1 genannten Kriterien, anhand deren die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel festzulegen ist, weiter ausgeführt werden.
Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards legt die EBA der Kommission bis zum [1 Monat nach Inkrafttreten] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 45dBestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Einheiten von G-SRIs
1. Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs handelt, besteht aus
a) dem höheren der beiden folgenden Werte vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 494 dieser Verordnung:
i) einer risikobasierten Quote von 18 %, die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts darstellt, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags;
ii) einer nicht risikobasierten Quote von 6,75%, die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts darstellt, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 dieser Verordnung; und
b) etwaigen zusätzlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 2 eigens für die Einheit festgelegt wurden und mit Verbindlichkeiten einzuhalten sind, die die in Artikel 45b Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
2. Die Abwicklungsbehörde kann zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b nur stellen,
a) wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 45c genannten Voraussetzungen zu erfüllen; und
b) sofern die erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht über den zur Erfüllung der in Artikel 45c genannten Voraussetzungen erforderlichen Betrag hinausgehen.
3. Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben EU-G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 2 genannten Betrag
a) für jede Abwicklungseinheit,
b) für das Mutterunternehmen in der Union, so als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des EU-G-SRIs.
4. Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu verhängen, umfasst eine Begründung samt einer umfassenden Bewertung der in Absatz 2 genannten Elemente.
▌
Artikel 45fAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
1. Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 45c bis 45e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
2. Für eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß Artikel 45h ausgehend von den Anforderungen der Artikel 45c bis 45e und abhängig davon, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind, festgelegt.
2a. Für Abwicklungsgruppen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 83 Buchstabe b entscheidet die zuständige Abwicklungsbehörde, welche Abwicklungseinheiten der Abwicklungsgruppe, die gemäß dem genannten Artikel zu ermitteln ist, der in Artikel 45c Absatz 3 genannten Anforderung entsprechen, damit sichergestellt ist, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes die Anforderung gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfüllt.
Artikel 45gAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt
1. Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit und selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Artikel 45c ▌ festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis zu entsprechen. Nach Konsultation der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit und selbst keine Abwicklungseinheit ist, anzuwenden.
Für ein in Unterabsatz 1 genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß Artikel 45h und anhand der in Artikel 45c ▌festgelegten Anforderungen bestimmt.
2. Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:
a) Die Abwicklungseinheit erfüllt die in Artikel 45f genannte konsolidierte Anforderung;
b) die für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe geltenden Anforderungen werden allesamt von der in Artikel 45f genannten konsolidierten Anforderung gedeckt und gehen in der Summe nicht über diese hinaus, es sei denn, dies ist ausschließlich auf die Konsolidierung auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45f Absatz 1 zurückzuführen.
c) die Anforderung wird auf zwischen 75 % und 90 % der gemäß Artikel 45 Absatz 1 berechneten Anforderungen festgelegt und geht nicht über den Beitrag des Tochterunternehmens zu der in Artikel 45f Absatz 1 genannten konsolidierten Anforderung hinaus.
d) sie erfüllt die in Absatz 3 dargelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit;
3. Die Anforderung wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:
a) Verbindlichkeiten, die
i) an die Abwicklungseinheit ausgegeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Einheiten in derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von der unter diesen Artikel fallenden Einheit oder von einem bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, erworben haben, solange die Wahrnehmung der Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigt;
ii) die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b;
iii) in regulären Insolvenzverfahren gegenüber anderen Verbindlichkeiten als denen, die für die Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden können und an andere Unternehmen als die Abwicklungseinheit ausgegeben und von diesen erworben werden, nachrangig sind;
iv) den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen gemäß den Artikeln 59 bis 62 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigen.
b) Eigenmittelinstrumente, die an andere Unternehmen als die Abwicklungseinheit ausgegeben und von diesen erworben werden, wenn die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Wahrnehmung der Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird.
3a. Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii dürfen vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] ausgegebene Verbindlichkeiten, die nicht den in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben g bis o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen entsprechen, den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zugerechnet werden.
▌
5. Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses vollständig von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
a) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit durch dieselbe zuständige Behörde zugelassen und beaufsichtigt werden oder beide in teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 1024/2013 ansässig sind;
b) die Abwicklungseinheit auf teilkonsolidierter Basis die in Artikel 45f genannte Anforderung erfüllt;
c) ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, bei dem einer oder mehrere der in Artikel 59 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen, weder vorhanden noch abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
d) die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
e) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
f) die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist;
▌
5a. Die Abwicklungsbehörde eines Unternehmens der Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, prüft die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf dieses Unternehmen und kann von ihr dann ganz oder teilweise absehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Abwicklungseinheit der Abwicklungsgruppe ist die Zentralorganisation eines Netzes oder einer genossenschaftlich organisierten Gruppe;
b) das Unternehmen ist ein Kreditinstitut, das dieser Zentralorganisation ständig zugeordnet ist;
c) für die Mitglieder des Netzes gilt ein rechtsverbindlicher interner Solidaritätsmechanismus.
Artikel 45hVerfahren zur Bestimmung der Anforderung
1. Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde – falls diese nicht identisch sind – und die für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
a) die Höhe der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene gestellten Anforderung;
b) die Höhe der an jedes Tochterunternehmen der Abwicklungseinheit auf Einzelbasis gestellten Anforderung.
Die gemeinsame Entscheidung steht mit den Artikeln 45f und 45g in Einklang, wird umfassend begründet und wie folgt übermittelt:
a) von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
b) von den jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden an die Tochterunternehmen der Abwicklungseinheit;
c) von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das Mutterunternehmen in der Union, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
2. Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Unterabsatz 1 genannten Abwicklungsbehörden – soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar – die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 3 Buchstabe a und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 3 Buchstabe b und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.
Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:
a) Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;
b) die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.
Die Summe der in Artikel 45d Absatz 3 Buchstabe a und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 3 Buchstabe b und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.
3. Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, wird gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden.
4. Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die konsolidierte Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über die konsolidierte Anforderung und trägt dabei Folgendem gebührend Rechnung:
a) der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Tochterunternehmen,
b) der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.
Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA.
Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.
Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde Anwendung.
5. Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheiden die jeweils für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit geäußerten Standpunkte und Vorbehalte werden gebührend berücksichtigt, und
b) die Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, werden gebührend berücksichtigt;
c) die Einhaltung des Artikels 45g Absatz 2 wurde geprüft.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen ihre Entscheidungen anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c Rechnung getragen.
Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
6. Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung und die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so gilt Folgendes:
a) Eine Entscheidung über die konsolidierte Anforderung ist gemäß Absatz 4 zu treffen;
b) eine Entscheidung über die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung ist gemäß Absatz 4 zu treffen, wobei
i) die unter Buchstabe a genannte Entscheidung gebührend zu berücksichtigen ist;
ii) die Einhaltung des Artikels 45g Absatz 2 zu prüfen ist.
7. Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind für die betroffenen Abwicklungsbehörden verbindlich.
Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
8. Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Unternehmen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
9. Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde teilt der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die
a) auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe;
b) auf der Ebene der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis festgelegt wurden.
Artikel 45iAufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
1. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen berichten den für sie zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden auf Anfrage und zumindest jährlich über
a) die Höhe der verfügbaren Posten, die den Anforderungen des Artikels 45b oder des Artikels 45g Absatz 3 entsprechen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 ausgedrückten Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Anwendung der Kürzungen gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Höhe der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44Absatz 2 nicht vom Anwendungsbereich desselben Artikels ausgenommen sind;
b) die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren.
2. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:
a) die Höhe der verfügbaren Posten, die den Anforderungen des Artikels 45b oder des Artikels 45g Absatz 3 genügen;
b) die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren.
2a. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Unternehmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Wenn das Unternehmen ein Institut ist, hat es eine Verschuldungsquote von mindestens 10 % im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und
b) im Abwicklungsplan ist vorgesehen, dass das Unternehmen nach dem regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren ist.
3. Die EBA erarbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate, Meldebögen und Intervalle für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.
Diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
4. Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 2 ab 1. Januar 2025 an.
Artikel 45jBerichterstattung an die EBA
1. Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Institut in ihrer Zuständigkeit festgelegt haben.
2. Die EBA erstellt einen Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate, Meldebögen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 an die EBA.
Diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten] vor.[18]*
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 45kVerstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
1. Die jeweils zuständigen Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch ein Unternehmen unter Anwendung zumindest einer der folgenden Maßnahmen nach:
a) Wahrnehmung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 und Artikel 18;
b) die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EG genannten Maßnahmen;
c) Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27;
d) Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 und Artikel 111.
1a. Die Abwicklungsbehörden überwachen vierteljährlich die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und unterrichten die zuständige Behörde über etwaige Verstöße oder sonstige relevante Ereignisse, durch die die Erfüllung der Mindestanforderung gefährdet werden könnte.
2. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d.
2a. Abweichend von Artikel 141a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EG gilt die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 141 dieser Richtlinie nicht als unerfüllt, wenn das jeweilige Institut die Bedingungen nach Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Richtlinie erfüllt, wenn das Nichterfüllen dieser Anforderung nur die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45c und 45d dieser Richtlinie betrifft und wenn das Nichterfüllen der Anforderung nicht länger als 12 Monate andauert.
Artikel 45lBerichterstattung
1. Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden einen Bericht vor, in dem sie zumindest bewertet
a) auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere, ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;
b) auf welche Weise die Abwicklungsbehörden ihre Befugnis, von Instituten die Erfüllung der Anforderung mit in Artikel 45b Absatz 2 genannten Instrumenten zu verlangen, ausgeübt haben und ob diese Befugnis in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich wahrgenommen wird.
2. In dem Bericht nach Absatz 1 wird Folgendes berücksichtigt:
a) die Wirkung der Mindestanforderung und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf
i) die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;
ii) die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;
iii) die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;
iv) die Migration von Risikopositionen zu Unternehmen, die keiner Beaufsichtigung unterliegen;
v) Finanzinnovationen;
vi) die Verbreitung vertraglicher Bail-in-Instrumente und die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;
vii) das Risikoverhalten der Institute;
viii) die Belastung von Vermögenswerten von Instituten;
ix) die Maßnahmen, die Institute zur Erfüllung der Mindestanforderungen ergriffen haben, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden; und
x) die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen und auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;
b) die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;
c) die Fähigkeit der Institute, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen;
3. Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst zwei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf das letzte im Bericht behandelte Kalenderjahr folgt, vorzulegen.“
23a. In Artikel 48 wird folgender Absatz 6a angefügt:
„(6a) Um vom „Bail-in“-Instrument und/oder den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen wirksam Gebrauch zu machen, ohne gegen den allgemeinen Grundsatz nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g zu verstoßen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen regulärer Insolvenzverfahren nach einzelstaatlichem Recht Kapitalinstrumente (Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals) sonstigen nachrangigen Ansprüchen, die nicht als Kapitalinstrumente gelten, im Insolvenzfall im Rang nachgehen.“
24. Artikel 55 erhält folgende Fassung:
„Artikel 55Vertragliche Anerkennung des Bail-in
1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vor, eine Vertragsklausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie ist nicht nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen;
b) sie stellt keine Einlage nach Artikel 108 Buchstabe a dar;
c) sie unterliegt nicht dem Recht eines Drittlands und
d) sie wurde nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung dieses Abschnitts erlassenen nationalen Vorschriften ausgegeben oder eingegangen.
1a. Absatz 1 dieses Artikels findet auf Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen keine Anwendung, in deren Fall die für sie geltende Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe a entspricht, vorausgesetzt, dass diese Verbindlichkeiten nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
2. Von der in Absatz1 genannten Anforderung kann abgesehen werden, wenn ▌
a) ▌die Verbindlichkeiten oder Instrumente ▌gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können, oder/und
b) es ▌für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d rechtlich ▌oder in sonstiger Hinsicht undurchführbar ist, eine solche Vertragsklausel in bestimmte Verbindlichkeiten aufzunehmen, und
c) diese Nichtanwendung der in Absatz 1 genannten Anforderung auf diese Verbindlichkeiten ▌ nicht die Abwicklungsfähigkeit der Institute oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d beeinträchtigt.
Die unter Buchstabe b und c genannten Verbindlichkeiten dürfen keine ▌ Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumente des Ergänzungskapitals umfassen. Zudem müssen sie gegenüber den Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllen, vorrangig sein und im Falle von Schuldtiteln besichert sein. Die Verbindlichkeiten, für die eine Ausnahme gemäß den Buchstaben b und c gilt, sollten nicht mehr als 15 % der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten ausmachen, die sowohl gegenüber den Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllen, vorrangig sind als auch die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d dieses Artikels erfüllen.
▌Verbindlichkeiten, die ▌die in Absatz 1 genannte Vertragsklausel nicht enthalten oder für die gemäß Buchstabe b und c die in Absatz 1 genannte Vertragsklausel nicht erforderlich ist, werden nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet.
Die Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c. Hierzu sind sie berechtigt, Verträge zu prüfen, auf die nach Auffassung eines Instituts oder eines Unternehmens Unterabsatz 1 Buchstaben b und c Anwendung finden.
Sollten die Abwicklungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht erfüllt sind, richten sie einen Beschluss an das betreffende Institut oder Unternehmen und fordern es auf, seine Vorgehensweise zu ändern, was die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in anbelangt.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Vorlage eines Rechtsgutachtens über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der in Absatz 1 genannten Vertragsklausel verlangen können.
4. Nimmt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d, keine gemäß Absatz 1 geforderte Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit auf, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
5. Die EBA erarbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards, um unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Banken die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, sowie den Inhalt der Vertragsklausel genauer festzulegen.
Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards übermittelt die EBA der Kommission bis zum [... ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
6. Die EBA erarbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen festzulegen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d rechtlich ▌ oder in sonstiger Hinsicht undurchführbar wäre, die in Absatz 1 genannte Vertragsklausel in bestimmte Verbindlichkeiten aufzunehmen, und unter denen die Nichtanwendung der in Absatz 1 genannten Anforderung die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nicht beeinträchtigen würde.
Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards übermittelt die EBA der Kommission bis zum [... ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
6a. Die Kommission ist gemäß Artikel 115 befugt, delegierte Rechtsakte bezüglich der Änderung des in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Prozentsatzes der Summe der Verbindlichkeiten zu erlassen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels gilt.“
▌
27. Im Titel der Artikel 59 und 60 werden die Worte „und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ angefügt.
28. Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:
a) unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
b) in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in den Artikeln 32 und 33 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
Die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei Verbindlichkeiten ausgeübt werden, die den in Artikel 45g Absatz 3 Buchstabe a genannten Voraussetzungen (außer der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten) genügen.“.
29. In Artikel 59 Absätze 2 und 3 wird „Kapitalinstrumente“ durch „Kapitalinstrumente und in Absatz 1 genannte Verbindlichkeiten“ ersetzt.
30. In Artikel 59 Absätze 4 und 10 wird „Kapitalinstrumente“ durch „Kapitalinstrumente und in Absatz 1 genannte Verbindlichkeiten“ ersetzt.
31. In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) der Nennwert der in Artikel 59 Absatz 1 genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.“
32. Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so
a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 – von Dauer;
b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments und der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Verbindlichkeit keinerlei Verbindlichkeit mehr;
c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 vorgesehene.“.
33. In Artikel 60 Absatz 3 wird „relevante(n) Kapitalinstrumente“ durch „relevante(n) Kapitalinstrumente und in Artikel 59 Absatz 1 genannte(n) Verbindlichkeiten“ ersetzt.
34. Artikel 69 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, zentralen Gegenparteien und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, sowie Zentralbanken;“.
35. Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien, von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.“.
36. Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für Systeme oder Systembetreiber im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentrale Gegenparteien und von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie Zentralbanken.“.
37. In Artikel 88 werden die Worte „Artikel 45“ durch die Worte „den Artikeln 45 bis 45i“ ersetzt.
38. Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45 bis 45i, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.“.
39. Artikel 89 erhält folgende Fassung:
„Artikel 89Europäische Abwicklungskollegien
1. Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unionstochterunternehmen oder Unionsmutterunternehmen oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
2. Das in Absatz 1 genannte europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.
Zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45i genannten Anforderung.
Bei der Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45i genannten Anforderung berücksichtigen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie.
Sind Unionstochterunternehmen oder ein Unionsmutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Unionstochterunternehmen oder das Unionsmutterunternehmen den Anforderungen des Artikels 45g Absatz 1 auf konsolidierter Basis zu entsprechen, indem sie die in Artikel 45g Absatz 3 Buchstabe a und b genannten berücksichtigungsfähigen Instrumente an die in einem Drittland ansässige Abwicklungseinheit ausgeben.
3. Unterstehen alle Unionstochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen Unionsmutterunternehmen, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen ansässig ist.
Gilt Unterabsatz 1 nicht, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Unionsmutterunternehmens oder des Unionstochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.
4. Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
5. Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium ansonsten gemäß Artikel 88 tätig.“.
40. Artikel 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften oder gegen die Bestimmungen der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden.“;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen Institute, Finanzinstitute und Unionsmutterunternehmen im Sinne dieser Richtlinie bzw. zentrale Gegenparteien, Clearingmitglieder zentraler Gegenparteien oder Mutterunternehmen im Sinne der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung im Sinne dieser Richtlinie bzw. die Mitglieder des Leitungsorgans im Sinne der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen verhängt werden können.“;
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Sanktionen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, den zuständigen Behörden. “.
41. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
„a) Versäumnis unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7 dieser Richtlinie oder des Artikels 9 der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien], Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;
b) Versäumnis unter Missachtung des Artikels 25 dieser Richtlinie, der zuständigen Behörde seine Absicht mitzuteilen, der Gruppe eine finanzielle Unterstützung zu gewähren;
c) Versäumnis unter Missachtung des Artikels 11 dieser Richtlinie oder des Artikels 14 der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien], alle zur Erstellung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln;
ca) Andeutungen, Mitteilungen oder Darstellungen, wonach eine Verbindlichkeit, abgesehen von den in Absatz 44 Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten, von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sei, was einen Verstoß gegen Absatz 2a dieses Artikels darstellt;
d) Versäumnis der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie oder Versäumnis des Leitungsorgans einer zentralen Gegenpartei im Sinne der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] unter Missachtung des Artikels 81 dieser Richtlinie bzw. des Artikels 68 Absatz 1 der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien], die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht.“;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Institute, Finanzinstitute, Unionsmutterunternehmen, zentralen Gegenparteien oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes;“;
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung oder des höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie bzw. für das Leitungsorgan der zentralen Gegenpartei oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie oder in zentralen Gegenparteien Aufgaben wahrzunehmen;“
42. Artikel 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften oder gegen die Bestimmungen der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] verhängen, umgehend öffentlich bekannt machen müssen.“;
b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, der zentralen Gegenpartei oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen – sofern sich dieser ermitteln lässt.“;
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die EBA legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016 einen Bericht über die durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 in anonymisierter Form bekannt gemachten Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vor und macht insbesondere Angaben dazu, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind.“;
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die EBA legt der Kommission bis zum [...] einen gleichartigen Bericht über die Bekanntmachung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vor.“.
43. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
„Artikel 113Unterhaltung zentraler Datenbanken durch EBA und ESMA
1. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 84 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 111 wegen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.
Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 71 der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] entsprechend über Verwaltungssanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt wurden.
2. Die EBA und die ESMA unterhalten zentrale Datenbanken mit den ihnen gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbanken sind nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und werden anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
3. Die EBA und die ESMA unterhalten zentrale Datenbanken mit den ihnen gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbanken sind nur den zuständigen Behörden zugänglich und werden anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
4. Die EBA und die ESMA unterhalten Websites mit Links zu den gemäß Artikel 112 bekannt gemachten Sanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei die Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Sanktionen veröffentlicht, angegeben wird.“.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 98/26/EG
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:
„aa) für jedes System eines Drittlandes im Sinne von Artikel 2 Buchstabe ma, das dem Recht eines Landes, das kein Mitgliedstaat ist, unterliegt;“
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) für Teilnehmer solcher Systeme;“
Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) „zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“;
Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f) „Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“.
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ma) „System eines Drittlandes“ ein System, das in einem Land eingerichtet wurde, das kein Mitgliedstaat ist, und die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2a erfüllt.“
In Artikel 10 wird der folgende Absatz 2a angefügt:
„Ein System eines Drittlandes und der Betreiber dieses Systems fallen gemäß Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Mindestens ein tatsächlicher oder potenzieller direkter Teilnehmer am System des Drittlandes hat seine Hauptverwaltung in der EU;
b) die ESMA hat sich, wenn es um ein System eines Drittlandes für das Clearing und die Abrechnung von Finanzinstrumenten geht, von der Zweckdienlichkeit der Vorschriften dieses Systems überzeugt;
c) handelt es sich um ein System eines Drittlandes für die Abwicklung von Zahlungen, so wurde zwischen jeder der Zentralbanken in der Union, die die Unionswährungen emittieren, die von diesem System verarbeitet werden, und den zuständigen Behörden, die das jeweilige System in dem Drittland überwachen, eine Vereinbarung zur kooperativen Überwachung geschlossen.
Die emittierenden Zentralbanken setzen die ESMA über die in diesem Buchstaben genannten Überwachungsvereinbarungen in Kenntnis.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Systeme von Drittländern, auf die die vorliegende Richtlinie Anwendung findet.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG
Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„6. Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel V bzw. Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder Titel V Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VII der Richtlinie 2014/59/EU und in Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können.“;
Artikel 9a erhält folgende Fassung:
„Artikel 9a
Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 2014/59/EU und Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien]
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien].“.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG
Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. in Titel V der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.“.
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. in Titel V der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.“.
Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2007/36/EG
Die Richtlinie 2007/36/EU wird wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. in Titel V der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.“;
b) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen oder die Geschäftsordnung dahin gehend ändern kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in den Artikeln 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.“.
Artikel 7
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. in Titel V der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.“.
Artikel 8
Änderung der Richtlinie 2012/30/EU
Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 10, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 bis 3, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 33 bis 36 und Artikel 40 bis 42 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. in Titel V der Verordnung (EU) Nr. [Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden.“.
Artikel 9Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [Datum – 6 Monate nach dem Datum der Umsetzung] an.
2. Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 10Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1, Absatz 40, Absatz 41, Absatz 42, Absatz 43 und die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten am [Datum – Inkrafttreten der Verordnung [über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien]] in Kraft.
Artikel 11Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Europäische Parlament Für den Rat
Der Präsident Der Präsident
- [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [2] ABl. C vom , S. .
- [3] ABl. C vom , S. .
- [4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“, 24.11.2015 (COM(2015)0587).
- [5] Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
- [6] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- [7] Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
- [8] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- [9] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- [10] Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
- [11] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
- [12] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
- [13] Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).
- [14] Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).
- [15] Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).
- [16] Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12);
- [17] Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).
- [18] * OP, bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0852 – C8-0481/2016 – 2016/0362(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
23.11.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 1.2.2017 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 1.2.2017 |
ITRE 1.2.2017 |
JURI 1.2.2017 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 15.12.2016 |
ITRE 12.1.2017 |
JURI 25.1.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Gunnar Hökmark 24.11.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.2.2017 |
25.4.2017 |
3.5.2017 |
11.12.2017 |
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22.2.2018 |
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Datum der Annahme |
19.6.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 14 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, David Coburn, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Barbara Kappel, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrea Cozzolino, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Luigi Morgano, Michel Reimon, Joachim Starbatty |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Christofer Fjellner, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz |
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Datum der Einreichung |
25.6.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
|
ALDE |
Thierry Cornillet, Petr Ježek, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells |
|
ENF |
Barbara Kappel |
|
PPE |
Burkhard Balz, Markus Ferber, Christofer Fjellner, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan |
|
S&D |
Pervenche Berès, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Doru-Claudian Frunzulică, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
|
14 |
- |
|
ALDE |
Caroline Nagtegaal |
|
ECR |
Ashley Fox, Syed Kamall, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne |
|
EFDD |
David Coburn, Bernard Monot, Marco Valli |
|
ENF |
Gerolf Annemans, Marco Zanni |
|
GUE/NGL |
Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas |
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5 |
0 |
|
S&D |
Hugues Bayet |
|
VERTS/ALE |
Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun |
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Erläuterungen:
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- : dagegen
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