BERICHT über den Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

25.6.2018 - (10850/2017 – EZB/2017/18 – C8-0228/2017 – 2017/0810(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Gabriel Mato, Danuta Maria Hübner
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2017/0810(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0219/2018
Eingereichte Texte :
A8-0219/2018
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

(10850/2017 – EZB/2017/18 – C8-0228/2017 – 2017/0810(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank, die dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (10850/2017 – EZB/2017/18)[1],

–  gestützt auf Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde (C8-0228/2017),

–  gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 40.1,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission[2],

–  gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0219/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(1)  Zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gehören unter anderem die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme. Sichere und effiziente Finanzmarktinfrastrukturen und insbesondere Clearingsysteme sind für die Wahrnehmung dieser grundlegenden Aufgaben unerlässlich.

(1)  Zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gehören unter anderem die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme, bei dem es sich um eine Grundvoraussetzung dafür handelt, dass die Finanzstabilität aufrechterhalten wird. Sichere und effiziente Finanzmarktinfrastrukturen und insbesondere Clearingsysteme sind für die Wahrnehmung dieser grundlegenden Aufgaben unerlässlich.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(3)  Am 4. März 2015 hat das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/EZB, Rechtssache T-496/117, erlassen. Das Gericht entschied, dass die EZB nicht die notwendige Befugnis habe, um die Tätigkeit von Clearingsystemen zu regulieren. Das Gericht stellte fest, dass durch Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht werde, Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und auf Empfehlung der EZB zu ändern. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ‚falls die EZB meint, dass es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich AEUV erforderlich ist, ihr eine Befugnis zur Regulierung von Infrastrukturen, die Clearingoperationen bei Wertpapiertransaktionen durchführen, einzuräumen, obliegt es ihr demzufolge, den Unionsgesetzgeber zu ersuchen, Artikel 22 der Satzung in der Weise zu ändern, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf Wertpapierclearingsysteme hinzugefügt wird.

(3)  Am 4. März 2015 hat das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/EZB, Rechtssache T-496/117, erlassen. Das Gericht entschied, dass die EZB nicht über die erforderliche Befugnis verfügt, um die Tätigkeit von Clearingsystemen für Wertpapiere zu regulieren, so dass der Überwachungsrahmen, soweit er den CCPs, die am Wertpapierclearing beteiligt sind, das Erfordernis eines Standorts innerhalb des Euroraums auferlegt, wegen Unzuständigkeit für nichtig zu erklären ist. Das Gericht stellte fest, dass durch Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht werde, Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und auf Empfehlung der EZB zu ändern. Das Gericht kam daher zu folgendem Ergebnis: Falls die EZB meint, dass es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgabe nach Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich AEUV erforderlich ist, ihr eine Befugnis zur Regulierung von Infrastrukturen, die Clearingoperationen bei Wertpapiertransaktionen durchführen, einzuräumen, obliegt es ihr demzufolge, den Unionsgesetzgeber zu ersuchen, Art. 22 der Satzung in der Weise zu ändern, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf Wertpapierclearingsysteme hinzugefügt wird.

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_________________

7 ECLI: EU:T:2015:133.

7 ECLI: EU:T:2015:133.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

 

(3a)  Wertpapierclearingsysteme sind zwar eine Art von Zahlungssystemen, in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 4. März 2015 in der Rechtssache T-496/11 bedarf es diesbezüglich jedoch einer Klarstellung, weshalb die Frage nach der Zuständigkeit für diese Systeme im Wege einer Überarbeitung von Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geklärt werden muss.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(4)  Wesentliche Entwicklungen sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebene lassen einen Anstieg des Risikos dahingehend erwarten, dass Störungen der Verrechnungssysteme, insbesondere bei CCPs, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik gefährden, was sich letztlich auf das vorrangige Ziel des Eurosystems, die Preisstabilität zu gewährleisten, auswirkt.

(4)  Wesentliche Entwicklungen sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebene lassen einen Anstieg des Risikos dahingehend erwarten, dass Störungen der Verrechnungssysteme, insbesondere bei CCPs, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik gefährden, was sich letztlich auf die Finanzstabilität und auf das vorrangige Ziel des Eurosystems, die Preisstabilität zu gewährleisten, auswirkt.

Änderungsantrag    5

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 5

Entwurf der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(5)  Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat seine Absicht mit, aus der EU auszutreten. Der Austritt des Vereinigten Königreichs wird eine grundlegende Änderung der Regulierung, Überwachung und Beaufsichtigung bestimmter auf Euro lautender systemrelevanter Clearingtätigkeiten zur Folge haben und damit die Fähigkeit des Eurosystems, Risiken für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems zu überwachen und zu steuern, negativ beeinflussen.

entfällt

Änderungsantrag    6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(6)  Das zentrale Clearing ist zunehmend grenzüberschreitend und gewinnt an Systemrelevanz. Angesichts der Vielfalt ihrer Mitgliedschaft und dem gesamteuropäischen Charakter der von ihnen erbrachten Finanzdienstleistungen sind CCPs von zentraler Bedeutung für die Union als Ganzes und insbesondere für das Euro-Währungsgebiet. Dies kommt in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates8 zum Ausdruck, die kollektive Aufsichtsmechanismen in Form von Kollegien festlegt, die sich aus den entsprechenden nationalen Behörden und den Behörden der Union einschließlich des Eurosystems in seiner Rolle als ausgebende Zentralbank für den Euro zusammensetzen.

(6)  Das zentrale Clearing ist zunehmend grenzüberschreitend und gewinnt an Systemrelevanz. Angesichts der Vielfalt ihrer Mitgliedschaft und dem gesamteuropäischen Charakter der von ihnen erbrachten Finanzdienstleistungen sind CCPs von zentraler Bedeutung für die Union als Ganzes und insbesondere für das Euro-Währungsgebiet. Dies kommt in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausdruck, die kollektive Aufsichtsmechanismen in Form von Kollegien festlegt, die sich aus den entsprechenden nationalen Behörden und den Behörden der Union einschließlich des Eurosystems in seiner Rolle als ausgebende Zentralbank für den Euro – die Währung der Union – zusammensetzen.

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8 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(7)  Zur Behandlung dieser Fragestellungen und zur Gewährleistung der Finanzstabilität sowie der Sicherheit und Solidität von CCPs mit Systemrelevanz für Finanzmärkte innerhalb der EU hat die Europäische Kommission am 13. Juni 2017 ihren Legislativvorschlag vorgelegt. Damit sichergestellt ist, dass das Eurosystem als ausgebende Zentralbank für den Euro seine ihm im Legislativvorschlag zugedachte Rolle auch wahrnehmen kann, muss es mit den entsprechenden Befugnissen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der ESZB-Satzung ausgestattet sein. Das Eurosystem sollte insbesondere über die Regelungsbefugnisse verfügen, um in enger Zusammenarbeit mit anderen Unionsbehörden verbindliche Beurteilungen erlassen und Korrekturmaßnahmen fordern zu können. Ferner sollte die EZB zum Schutz der Stabilität des Euro über die Regelungsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Anforderungen für CCPs aufstellen zu können, die an der Verrechnung von erheblichen Volumina an auf Euro lautenden Transaktionen beteiligt sind.

(7)  Zur Behandlung dieser Fragestellungen und zur Gewährleistung der Finanzstabilität sowie der Sicherheit und Solidität von CCPs mit Systemrelevanz für Finanzmärkte innerhalb der EU hat die Europäische Kommission am 13. Juni 2017 ihren Legislativvorschlag vorgelegt. Damit sichergestellt ist, dass das Eurosystem als ausgebende Zentralbank für den Euro seine ihm im Legislativvorschlag zugedachte Rolle auch wahrnehmen kann, muss es mit den entsprechenden Befugnissen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der ESZB-Satzung ausgestattet sein. Das Eurosystem sollte insbesondere über die Regelungsbefugnisse verfügen, um in enger Zusammenarbeit mit anderen Unionsbehörden verbindliche Beurteilungen erlassen und Korrekturmaßnahmen fordern zu können. Ferner sollte die EZB zum Schutz der Stabilität des Euro über die Regelungsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Anforderungen für CCPs aufstellen zu können, die an der Verrechnung von erheblichen Volumina an auf Euro lautenden Transaktionen beteiligt sind. Diese Anforderungen sollten die Integrität des Binnenmarkts schützen und sicherstellen, dass das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Aufsicht über CCPs aus Drittstaaten Vorrang genießen.

Änderungsantrag    8

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 8

Entwurf der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

(8)  Artikel 22 der ESZB-Satzung ist in Kapitel IV ‚Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB’ enthalten. Die darin übertragenen Aufgaben sollten dementsprechend nur geldpolitischen Zwecken dienen.

(8)  Artikel 22 der ESZB-Satzung ist in Kapitel IV ‚Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB’ enthalten. Die darin übertragenen Aufgaben sollten dementsprechend nur geldpolitischen Zwecken dienen. Mit Blick auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente sollten Anforderungen, die auf der Grundlage des genannten Artikels angewandt werden können, Berichtspflichten und dem Clearingsystem auferlegte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit der EZB und den nationalen Zentralbanken bei ihrer Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Systems gegenüber ungünstigen Marktbedingungen umfassen. Diese Anforderungen sollten außerdem die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos beim ESZB durch das System im Einklang mit den maßgeblichen Zugangskriterien und Anforderungen des ESZB einschließen. Ferner sollten sie die Anforderungen umfassen, die erforderlich sind, um Situationen zu bewältigen, in denen von einem Clearingsystem für Finanzinstrumente die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Finanzinstitute oder Märkte in der Union oder das Finanzsystem der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten ausgeht, wobei sich diese Anforderungen beispielsweise auf die Kontrolle von Liquiditätsrisiken, Abwicklungsvereinbarungen, Einschusszahlungen, Sicherheiten oder Interoperabilitätsvereinbarungen erstrecken können. Für Clearingsysteme aus Drittländern für systemrelevante Finanzinstrumente kann die EZB auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. … /… [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten] zusätzliche Anforderungen vorschlagen.

Änderungsantrag    9

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 8 a (neu)

Entwurf der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

 

(8a)  Die auf der Grundlage des geänderten Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB in Bezug auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente vorgesehenen neuen Befugnisse der EZB werden parallel zu den Befugnissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf der Grundlage der Bestimmungen über die Schaffung bzw. das Funktionieren des Binnenmarkts nach Maßgabe des dritten Teils des AEUV wahrgenommen, einschließlich der Bestimmungen, die in den von der Kommission oder vom Rat kraft der ihnen übertragenen Befugnisse erlassenen Rechtsakten niedergelegt sind. Damit die jeweiligen Befugnisse jeder Einrichtung gewahrt werden und es nicht zu widersprüchlichen Bestimmungen und Unstimmigkeiten zwischen den von verschiedenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gefassten Beschlüssen kommt, sollte bei der Wahrnehmung der gemäß dem geänderten Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse in diesem Zusammenhang dem von den Mitgesetzgebern geschaffenen allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt angemessen Rechnung getragen und so vorgegangen werden, dass stets Kohärenz mit den Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den nach diesen Rechtsakten erlassenen Maßnahmen gegeben ist.

Änderungsantrag    10

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 8 b (neu)

Entwurf der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

 

(8b)  Die EZB sollte gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben gemäß Artikel 22 ihrer Satzung an den Tag legen. Insbesondere sollte sie das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig von allen auf der Grundlage des genannten Artikels gefassten Beschlüssen und erlassenen Verordnungen in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck sollte sie der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Artikel 22 ihrer Satzung ein gesondertes Kapitel ihres Jahresberichts widmen und auf ihrer Website alle Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen Verordnungen veröffentlichen.

Änderungsantrag    11

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 1

Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

Artikel 22

 

Entwurf der Europäischen Zentralbank

Geänderter Text

Artikel 22

Artikel 22

Verrechnungssyteme und Zahlungssysteme

Verrechnungssysteme und Zahlungssysteme

Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Clearingsysteme für Finanzinstrumente innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

 

Um die Ziele des ESZB zu verwirklichen und seine Aufgaben zu erfüllen, kann die EZB Verordnungen in Bezug auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente in der Union und im Verkehr mit Drittstaaten erlassen, sofern sie hierbei den Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den nach diesen Rechtsakten erlassenen Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung trägt und so vorgeht, dass ausnahmslos Kohärenz mit diesen Rechtsakten und Maßnahmen gegeben ist.

  • [1]    ABl. C 212 vom 1.7.2017, S. 14.
  • [2]    ABl. C 340 vom 11.10.2017, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Das Gericht der Europäischen Union urteilte in der Rechtssache T-496/11 Vereinigtes Königreich/EZB im Jahr 2015, dass der Wortlaut von Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der der EZB eine Rechtsetzungsbefugnis in Bezug auf „Verrechnungs- und Zahlungssysteme“ verleiht, nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass der EZB eine Rechtsetzungsbefugnis in Bezug auf zentrale Gegenparteien übertragen wird.

Mit der am 22. Juni 2017 von der EZB vorgeschlagenen Änderung soll die Satzung dahingehend abgeändert werden, dass „Clearingsysteme für Finanzinstrumente“ – also zentrale Gegenparteien – in den Anwendungsbereich der gemäß Artikel 22 der Satzung eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis einbezogen werden.

Auf diese Weise könnte das Eurosystem die Befugnisse übernehmen, die ihm als emittierender Zentralbank für den Euro im Rahmen des Vorschlags der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung der EMIR mit Blick auf die Aufsicht über CCPs übertragen werden.

Die Berichterstatter begrüßen die vorgeschlagene Änderung der Satzung. Sie halten sie für einen wichtigen Schritt hin zur Errichtung eines wirksamen Systems für die Beaufsichtigung von CCPs in der Union, der den Zentralbanken, von denen die Clearing-Währungen der jeweiligen CCPs emittiert werden, eine angemessene Rolle übertragen würde.

Die Berichterstatter haben jedoch das Erfordernis im Blick, dass die derzeitige Kompetenzverteilung, wie sie im geltenden Vertrag über die Arbeitsweise der Union niedergelegt ist, gewahrt werden muss, wonach andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Union die Befugnis haben, den allgemeinen Rahmen für CCPs aufzustellen. Die neuen Befugnisse der EZB unter dem geänderten Artikel 22 der Satzung werden mit den Befugnissen anderer Organe interagieren. Deshalb muss eindeutig und grundsätzlich festgelegt werden, dass die von der EZB im Rahmen des geänderten Artikels 22 ihrer Satzung erlassenen Rechtsakte den von anderen Organen der EU – nicht zuletzt von den beiden Mitgesetzgebern – geschaffenen Rechtsrahmen achten.

Die Berichterstatter halten es im Interesse der Rechtssicherheit und der Auslegungsklarheit außerdem für geboten, in die Erwägungen des Änderungsrechtakts eine Liste der Rechtsetzungsbefugnisse aufzunehmen, die die EZB gemäß Artikel 22 ihrer Satzung in Bezug auf CCPs wahrnehmen kann. Diese Liste sollte sämtliche Anforderungen umfassen, mit denen geldpolitische Probleme angegangen werden können. Um jedoch die Option, solche Anpassungen der Rolle der Zentralbanken unter dem EMIR-Rahmen vorzunehmen – was sich möglicherweise mit der Zeit als erforderlich erweisen wird –, bestehen zu lassen, ist die Liste offen und nicht erschöpfend. Außerdem müssen die Befugnisse aufgenommen werden, die die EZB zur Bewältigung potenzieller größerer Notlagen benötigt.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

10850/2017 – C8-0228/2017 – 2017/0810(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.9.2017

AFCO

11.9.2017

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Gabriel Mato

15.11.2017

Danuta Maria Hübner

15.11.2017

 

 

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

14.12.2017

Prüfung im Ausschuss

20.3.2018

24.4.2018

24.5.2018

 

Datum der Annahme

19.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

7

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Mercedes Bresso, Fabio Massimo Castaldo, David Coburn, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Jo Leinen, Olle Ludvigsson, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Alex Mayer, Morten Messerschmidt, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Martin Schirdewan, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Josep-Maria Terricabras, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ashley Fox, Eva Maydell, Cristian Dan Preda, Michel Reimon, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Seán Kelly, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Fernando Ruas, Sven Schulze, Ramón Luis Valcárcel Siso

Datum der Einreichung

25.6.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

43

+

ALDE

Caroline Nagtegaal, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ENF

Gerolf Annemans

PPE

Burkhard Balz, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Seán Kelly, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Gabriel Mato, Eva Maydell, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Cristian Dan Preda, Fernando Ruas, Anne Sander, György Schöpflin, Sven Schulze, Theodor Dumitru Stolojan, Ramón Luis Valcárcel Siso

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Mercedes Bresso, Jonás Fernández, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alex Mayer, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

7

-

EFDD

David Coburn, Bernard Monot

NI

Diane James

VERTS/ALE

Sven Giegold, Michel Reimon, Josep-Maria Terricabras, Ernest Urtasun

6

0

ECR

Morten Messerschmidt, Stanisław Ożóg

EFDD

Fabio Massimo Castaldo, Marco Valli

GUE/NGL

Martin Schirdewan, Helmut Scholz

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2018
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