zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10670/2017),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (10672/2017),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0121/2018),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0220/2018),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Das vorliegende Abkommen zwischen der EU und Neuseeland wurde nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ausgehandelt. Mit dem Beitritt Kroatiens hat die Europäische Union ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen ist die EU nach den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) (Artikel XXIV:6 GATT 1994) verpflichtet, mit WTO-Mitgliedstaaten, die Verhandlungsrechte im Zusammenhang mit dem Zolltarif Kroatiens besitzen, Verhandlungen über mögliche Ausgleichsregelungen aufzunehmen. Ein solcher Ausgleich ist vorzunehmen, wenn die Übernahme des EU-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hatte.
Dies galt für den Handel zwischen Kroatien und Neuseeland, insbesondere für die Einfuhr bestimmter Fleischsorten, wo die EU-Zölle höher sind als die von Kroatien vor seinem Beitritt festgelegten Zölle. Die ausgehandelte Entschädigung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen Erzeugnissen stehen. Ähnliche Abkommen wurden beispielsweise mit Brasilien geschlossen; das Europäische Parlament hat diesen Abkommen am 15. März 2017 zugestimmt.
Die Verhandlungen mit Neuseeland mündeten in den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels, das am 18. Mai 2017 paraphiert und am 13. März 2018 unterzeichnet wurde.
Die Ergebnisse des Abkommens stellen sich wie folgt dar:
1. Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Rindern, gefroren – genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0202 und 0206.29.91) um 1875 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %. Das neue Zollkontingent beträgt 54 875 Tonnen.
2. Aufstockung des Neuseeland im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifposition 0204) zugewiesenen Kontingents um 135 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Das neue Neuseeland zugewiesene Zollkontingent beträgt 228 389 Tonnen.
Der Berichterstatter hält diese Aufstockung für angemessen. Da Neuseeland derzeit seine Zollkontingente nicht voll ausschöpft, dürften die unmittelbaren Auswirkungen der Erhöhungen zudem sehr begrenzt sein.
Der Berichterstatter ist daher der Ansicht, dass das Europäische Parlament dem Abschluss des Abkommens zustimmen sollte.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Laima Liucija Andrikienė, Reimer Böge, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Danuta Maria Hübner, Sorin Moisă, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi
S&D
Goffredo Maria Bettini, John Howarth, Dietmar Köster, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Alessia Maria Mosca, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández