BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

28.6.2018 - (COM(2016)0854 – C8-0474/2016 – 2016/0364(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Peter Simon


Verfahren : 2016/0364(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0243/2018
Eingereichte Texte :
A8-0243/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

(COM(2016)0854 – C8-0474/2016 – 2016/0364(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0854),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0474/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0243/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Vorschlag der Kommission

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2016/0364 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5] und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] wurden als Reaktion auf die Finanzkrise erlassen, die 2007/2008 ihren Ausgang nahm. Sie haben entscheidend zur Stärkung des Finanzsystems in der Union beigetragen und die Widerstandsfähigkeit der Institute gegenüber möglichen zukünftigen Schocks erhöht. Doch konnten mit diesen Maßnahmen trotz ihres Umfangs nicht alle festgestellten Mängel, die sich auf die Institute auswirken, behoben werden. Zudem waren einige der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen Gegenstand von Überprüfungsklauseln oder nicht hinreichend präzisiert, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.

(2)  Mit der vorliegenden Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen nicht klar genug sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben. Darüber hinaus werden Anpassungen an der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die sich aus der Verabschiedung anderer einschlägiger Rechtsakte wie der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[7] und der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben. Im Interesse von Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Rechtssystemen sorgen die vorgeschlagenen Änderungen zudem für eine bessere Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens an internationale Entwicklungen.

(2a)  Eine der wichtigsten Lehren, die aus der Finanzkrise in Europa gezogen worden sind, ist die Erkenntnis, dass der institutionelle und politische Rahmen Europas unzureichend ist, um Ungleichgewichte in der Union zu verhindern bzw. auszugleichen. Angesichts der neuesten institutionellen Entwicklungen in der Union ist eine umfassende Überprüfung des für die makroprudenzielle Politik vorgesehenen Rahmens erforderlich. Es gilt daher, das Verfahren zur Koordinierung zwischen den Behörden zu optimieren, die Aktivierung von Instrumenten der makroprudenziellen Politik zu vereinfachen und das makroprudenzielle Instrumentarium zu erweitern, damit die Behörden in der Lage sind, systemische Risiken rechtzeitig und wirksam anzugehen. Die Änderungen der Rechtsvorschriften sollten unter anderem die Überarbeitung der jeweiligen Befugnisse der auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union für die Makrofinanzaufsicht zuständigen Behörden umfassen, um die Zuständigkeiten in den Bereichen Risikobewertung und Politikgestaltung besser abzugrenzen, wozu auch die Verfahren für die Koordinierung zwischen den Behörden und für entsprechende Meldungen gehören. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB – European Systemic Risk Board) sollte bei der Koordinierung der makroprudenziellen Maßnahmen sowie bei der Weiterleitung von Informationen über geplante makroprudenzielle Maßnahmen in den Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen, insbesondere durch die Veröffentlichung von getroffenen makroprudenziellen Maßnahmen auf seiner Website sowie durch den Austausch von Informationen zwischen den Behörden im Anschluss an Meldungen von geplanten makroprudenziellen Maßnahmen.

(3)  Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften sollten die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis gelten. Da die von einer solchen Holdinggesellschaft kontrollierten Institute die Anforderungen auf konsolidierter Basis womöglich nicht immer erfüllen, ist es mit dem Konsolidierungskreis vereinbar, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den direkten Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu überführen. Dazu bedarf es eines eigenen Zulassungsverfahrens für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie einer Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden. Dies würde gewährleisten, dass die konsolidierten Aufsichtsanforderungen direkt von der Holdinggesellschaft erfüllt werden, diese die Anforderungen aber nicht auf Einzelbasis erfüllen müsste.

(4)  Die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis liegt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grund sollte dieser auch die Aufgabe der Zulassung und Beaufsichtigung der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften übertragen werden. Die Europäische Zentralbank sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates[8] Muttergesellschaften von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis zu beaufsichtigen, auch für die Zulassung und Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zuständig sein.

(5)  Dem von der Kommission am 28. Juli 2016 vorgelegten Bericht (COM(2016)0510) zufolge sind einige Grundsätze, nämlich die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben l und m der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen an die Zurückbehaltung und die Auszahlung in Instrumenten, für kleine und nicht-komplexe Institute mit einem übermäßigen Aufwand verbunden und stehen in keinem Verhältnis zu ihrem aufsichtlichen Nutzen. Auch hat sich gezeigt, dass bei Mitarbeitern, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, die Kosten der Anwendung dieser Anforderungen den aufsichtlichen Nutzen übersteigen, da die Mitarbeiter in einem solchen Fall so gut wie keinen Anreiz zur Übernahme übermäßiger Risiken haben. Folglich sollten zwar alle Institute generell verpflichtet sein, alle Grundsätze auf alle Mitarbeiter anzuwenden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, doch sollten kleine und nicht-komplexe Institute und Mitarbeiter, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, in der Richtlinie von den Grundsätzen der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Instrumenten ausgenommen werden.

(6a)  Der Grundsatz, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten, ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt. Dieser Grundsatz muss von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen konsequent angewandt werden. Daher sollten sie eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfolgen.

(6)  Um für konvergente Aufsichtspraktiken zu sorgen und unionsweit gleiche Ausgangsbedingungen für Institute sowie einen angemessenen Schutz für Einleger, Anleger und Konsumenten zu fördern, sind klare, kohärente und harmonisierte Kriterien erforderlich, anhand deren ermittelt werden kann, wann ein Institut als klein und nicht komplex und bis zu welchem Anteil eine variable Vergütung als gering anzusehen ist. Gleichzeitig sollte den zuständigen Behörden eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, damit sie erforderlichenfalls strengere Anforderungen stellen können. 

(7)  Nach der Richtlinie 2013/36/EU muss jede variable Vergütung zu einem erheblichen Teil, mindestens aber zu 50 %, zu gleichen Teilen einerseits aus Anteilen bzw. – je nach Rechtsform des betreffenden Instituts – aus gleichwertigen Beteiligungen und bei nicht börsennotierten Instituten aus an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten und andererseits – falls möglich – aus alternativen Instrumenten des Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bestehen. Demzufolge dürfen nur nicht börsennotierte Institute an Anteile geknüpfte Instrumente verwenden, während börsennotierte Institute Anteile einsetzen müssen. In ihrem am 28. Juli 2016 vorgelegten Bericht (COM(2016)0510) gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Anteilen für börsennotierte Institute mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und hohen Kosten verbunden sein kann. Aus Sicht der Aufsicht kann es jedoch von ebenso großem Nutzen sein, es börsennotierten Instituten zu gestatten, an Anteile geknüpfte Instrumente zu verwenden, die den Wert der Anteile nachbilden. Aus diesem Grund sollte auch börsennotierten Instituten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Anteile geknüpfte Instrumente einzusetzen.

(8)  Von den zuständigen Behörden vorgeschriebene Eigenmittelaufschläge beeinflussen die Gesamthöhe der Eigenmittel eines Instituts wesentlich und sind für Marktteilnehmer relevant, da die Höhe der zusätzlich verlangten Eigenmittel einen Einfluss darauf hat, ab welchem Punkt Dividendenzahlungen, Bonuszahlungen und Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals eingeschränkt werden. Um eine kohärente Anwendung der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu gewährleisten, sollte klar festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Eigenkapitalaufschläge verhängt werden sollten.

(9)  Eigenmittelaufschläge sollten von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der speziellen Lage des Instituts verhängt und hinreichend begründet werden. Diese Anforderungen sollten für die Deckung der Risiken eingesetzt werden, denen Einzelinstitute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Geschäftsmodelle oder Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln. Sie sollten jedoch nicht den in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen spezifischen Behandlungen entgegenstehen, die auf die Vermeidung unerwünschter Folgen für die Finanzstabilität, die Kreditversorgung und die Realwirtschaft ausgerichtet sind.

(9a)  Bei der Berechnung der Verschuldungsquote im Einklang mit dem Beschluss des Basler Ausschusses im Zusammenhang mit einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Banken sollten neben den Kapitalpuffern auch die Risiken, die mit der systemischen Relevanz eines Instituts einhergehen, berücksichtigt werden. Deshalb sollte für global systemrelevante Institute (G-SRI) eine Anpassung der Verschuldungsquote eingeführt werden, die auf 50 % der für das jeweilige G-SRI vorgeschriebenen risikogewichteten Anforderungen an die höhere Verlustabsorptionsfähigkeit festgelegt werden sollte.

(9b)  Bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sollten die Größe, Struktur und interne Organisation der Institute sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Haben verschiedene Institute ähnliche Risikoprofile – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen oder weil sie demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören –, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Methoden für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess anzupassen, um die gemeinsamen Merkmale und Risiken von Instituten mit gleichen Risikoprofilen zu erfassen. Eine solche Anpassung sollte jedoch weder die zuständigen Behörden daran hindern, die besonderen Risiken jedes einzelnen Instituts gebührend zu berücksichtigen, noch die institutsspezifische Ausrichtung der auferlegten Maßnahmen ändern.

(10)  Die Anforderung an die Verschuldungsquote und die risikobasierten Eigenmittelanforderungen sind als parallele Anforderungen zu betrachten. Daher sollte jeder von den zuständigen Behörden zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung vorgeschriebene Eigenmittelaufschlag auf die Mindestanforderung an die Verschuldungsquote und nicht auf die risikobasierte Eigenmittelmindestanforderung aufgeschlagen werden. Zudem kann hartes Kernkapital, das Institute zur Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote einsetzen, stets auch zur Erfüllung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung eingesetzt werden.

(11)  Die zuständigen Behörden sollten einem Institut eine über die Mindesteigenmittelanforderungen, die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung hinausgehende Aufstockung des Eigenkapitals nahelegen können, wenn sie diese für notwendig halten, damit das Institut für die nahe und fernere Zukunft gewappnet ist. Da diese Leitlinien ein Eigenkapitalziel darstellen, sollten sie über den Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung angesiedelt werden, damit die Verfehlung eines solchen Ziels keine Ausschüttungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 141 dieser Richtlinie bewirkt; weder die Richtlinie noch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Offenlegung solcher Leitlinien verlangen. Sollte ein Institut das Eigenkapitalziel jedoch wiederholt verfehlen, sollte die zuständige Behörde befugt sein, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu stellen.

(12)  Die Sondierung der Kommission zum EU-Rechtsrahmen für Finanzdienstleistungen hat ergeben, dass zuständige Behörden systematische, über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehende Meldungen verlangen und dass dies für die Institute eine zusätzliche Belastung darstellt. Die Kommission sollte einen Bericht erstellen, in dem sie diese zusätzlichen systematischen Meldepflichten ermittelt und bewertet, ob sie mit dem einheitlichen Regelwerk für das aufsichtliche Meldewesen in Einklang stehen.

(13)  Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs hängen mit den einschlägigen Bestimmungen der [Verordnung XX zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013] zusammen, für deren Umsetzung die Institute mehr Zeit benötigen. Um die Anwendung der Vorschriften zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs in Einklang zu bringen, sollten die zur Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [XX].

(14)  Um in Fällen, in denen die institutsinternen Risikomesssysteme unbefriedigend sind, die Berechnung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs zu harmonisieren, sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die in Artikel 84 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten technischen Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Einzelheiten eines standardisierten Ansatzes festgelegt werden.

(15)    Um den zuständigen Behörden die Ermittlung der Institute zu erleichtern, die bei möglichen Zinsänderungen bei Geschäften ihres Anlagebuchs übermäßige Verluste erleiden könnten, sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die sechs aufsichtlichen Schockszenarien, die alle Institute anwenden müssen, um Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals (Economic Value of Equity) gemäß Artikel 98 Absatz 5 zu berechnen; die auf internationalen Standards basierenden gemeinsamen Grundannahmen, auf die sich Institute zwecks gleicher Berechnung in ihren internen Systemen stützen müssen, wenn sie den potenziellen Bedarf an speziellen Kriterien für die Ermittlung der Institute bestimmen, bei denen nach einem auf Zinsänderungen zurückzuführenden Rückgang der Nettozinserträge aufsichtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten.

(17)  Öffentliche Entwicklungsbanken und Kreditgenossenschaften bestimmter Mitgliedstaaten sind traditionell von den EU-Rechtsvorschriften über Kreditinstitute ausgenommen. Um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollte es möglich sein, auch andere öffentliche Entwicklungsbanken und Kreditgenossenschaften von den EU-Rechtsvorschriften über Kreditinstitute auszunehmen und ausschließlich nationalen regulatorischen Schutzbestimmungen zu unterstellen, die den von den Einrichtungen getragenen Risiken angemessen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, eindeutige Kriterien für solche zusätzlichen Ausnahmen festzulegen und die Kommission zu ermächtigen, gemäß Artikel 290 AUEV Rechtsakte zu erlassen, aus denen hervorgeht, ob bestimmte Institute oder Institutskategorien diese festgelegten Kriterien erfüllen.

(17a)  Die Vollendung der Bankenunion ist ein wichtiger Schritt, um gut funktionierende grenzübergreifende Märkte zu schaffen und sicherzustellen, dass Bankkunden von positiven Effekten profitieren können, die sich aus einem harmonisierten und integrierten europäischen Bankenmarkt ergeben, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Banken schafft. Bei der Vollendung der Bankenunion wurden zwar bereits bedeutende Fortschritte erzielt, einige Hindernisse – etwa im Bereich der Optionen und Ermessensspielräume – bestehen aber nach wie vor. Die Harmonisierung der Vorschriften ist im Bereich der großen grenzübergreifenden, gruppeninternen Risikopositionen weiterhin besonders problematisch, da der einheitliche Aufsichtsmechanismus in diesem Bereich über keine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Außerdem unterliegen grenzübergreifende Tätigkeiten in der Bankenunion in vollem Umfang der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht angewandten Methodik, wodurch für eine in einem Land des Euro-Währungsgebiets angesiedelte Bank die Ausweitung der Tätigkeit auf ein anderes Land im Euro-Währungsgebiet außerhalb des Heimatsmarktes an Attraktivität verliert. Folglich sollte die Kommission nach enger Abstimmung mit der EZB, dem ESRB und der EBA den derzeitigen Rahmen überarbeiten, wobei ein ausgewogenes und aufsichtsrechtlich solides Konzept zu Herkunfts- und Aufnahmeländern beizubehalten ist und die potenziellen Vorteile und Risiken für Mitgliedstaaten und Regionen zu berücksichtigen sind.

(17b)  Staatsanleihen kommt ein großer Stellenwert zu, da sie Anlegern hochwertige, liquide Vermögenswerte und Staaten sichere Finanzierungsquellen bieten. Allerdings haben Finanzinstitute in einigen Mitgliedstaaten in zu hohem Maße in Anleihen investiert, die von ihrer eigenen Regierung begeben wurden, was zu einer übermäßig starken Bevorzugung des Heimatmarktes („Home Bias“) geführt hat. Da eines der wichtigsten Ziele der Bankenunion darin besteht, das Risikogeflecht zwischen Banken und Staat aufzulösen, und der Regulierungsrahmen der Union für die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Banken gegenüber Staaten weiterhin mit dem internationalen Standard im Einklang stehen sollte, sollten sich die Banken weiterhin um eine größere Vielfalt in den Staatsanleihen-Portfolios bemühen.

(18)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission vor dem Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(19)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(21)  Die Richtlinie 2013/36/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.  Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.   in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, die „NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“, die „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV“ und „kredietunies“,“

2.  Die folgende Nummer 24 wird angefügt:

„24. in Kroatien die „kreditne unije“ und die „Hrvatska banka za obnovu i razvitak“.“

b)  Die folgenden Absätze 5a und 5b werden eingefügt:

„(5a)  Stellt die Kommission in einem nach Artikel 148 erlassenen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen fest, dass ein Institut – unbeschadet der in Absatz 5 aufgelisteten Institute – alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieses Institut unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen:

a)  Es wurde von der Zentralregierung oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats ▌gegründet.

b)  Nach den für das Institut geltenden Gesetzen und Bestimmungen umfassen seine Zielsetzungen Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, etwa die Bereitstellung von Finanzmitteln zu Förder- oder Entwicklungszwecken für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten oder geografische Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats. 

c)  Es unterliegt einem Aufsichtsrahmen, durch den seine Finanzstabilität sichergestellt wird.

d)  Die Zentralregierung oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Überlebensfähigkeit des Instituts zu sichern, oder garantiert direkt oder indirekt mindestens 75 % der Verbindlichkeiten, der Eigenmittelanforderungen, des Finanzierungsbedarfs oder der Risikopositionen des Instituts.

e)  Es darf keine Privatkundeneinlagen entgegennehmen, es sei denn, die Privatkundeneinlagen werden durch die Zentralregierung bzw. durch regionale oder lokale Gebietskörperschaft garantiert

f)  Seine Tätigkeiten sind – sofern es sich um ein Institut handelt, das von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründet wurde – weitgehend auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem sich sein Sitz befindet.

g)  Bei Instituten, deren Eigenmittelanforderungen, Finanzierungsbedarf oder Risikopositionen zu weniger als 75 % direkt oder indirekt durch eine Zentralregierung oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gemäß Buchstabe d garantiert werden, liegt der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts unter 30 Mrd. EUR.

h)  Die Gesamtvermögenswerte des Instituts machen weniger als 30 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats aus.

Die Kommission überprüft regelmäßig, ob ein Institut, das Gegenstand eines nach Artikel 148 erlassenen delegierten Rechtsakts ist, die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 weiterhin erfüllt.

(5b)  Stellt die Kommission in einem nach Artikel 148 erlassenen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen fest, dass – unbeschadet der in Absatz 5 aufgelisteten Institute – die unter eine bestimmte Kategorie fallenden Institute nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats als Kreditgenossenschaften gelten und alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, so ist diese Institutskategorie von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen:

a)  Sie sind Finanzinstitute genossenschaftlicher Art.

b)  Ihre Mitgliedschaft ist auf eine Gruppe von Mitgliedern beschränkt, die gewisse vorab festgelegte gemeinsame persönliche Merkmale oder Interessen teilen.

c)  Sie dürfen nur für ihre Mitglieder Kredit- und Finanzdienstleistungen erbringen.

d)  Sie dürfen nur von ihren Mitgliedern Einlagen oder rückzahlbare Gelder entgegennehmen ▌.

e)  Sie dürfen nur die in Anhang I Nummern 1 bis 6 und 15 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben.

f)  Sie unterliegen angemessenen und wirksamen Aufsichtsanforderungen, darunter Mindesteigenkapitalanforderungen, und einem Aufsichtsrahmen mit ähnlicher Wirkung wie der im Unionsrecht verankerte Rahmen.

g)  Der aggregierte Wert der Vermögenswerte dieser Institutskategorie geht nicht über 3 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats hinaus ▌.

h)  Ihre Tätigkeiten sind auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem sich ihr Sitz befindet.

Die Kommission überprüft regelmäßig, ob eine Institutskategorie, die Gegenstand eines nach Artikel 148 erlassenen delegierten Rechtsakts ist, die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 weiterhin erfüllt.“

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die in Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 3 bis 24 sowie in den nach Absatz 5a und 5b dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt.“

ca)  Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Veröffentlichung einer Liste von Einrichtungen, die gemäß den Absätzen 5a und 5b von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie ausgenommen sind; diese Liste enthält außerdem Angaben zum Umfang der jeweiligen Einlagensicherung.“

d)  Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

Die in den Absätzen 5a und 5b niedergelegten Kriterien, aufgrund deren ein Institut durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 148 von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden kann, finden unter keinen Umständen auf Institute Anwendung, die bereits gemäß der Liste in Artikel 5 ausgenommen worden sind.

Die Kommission kann bis spätestens [5 Jahre nach Inkrafttreten] für die gemäß den Absätzen 5a und 5b aufgelisteten Einrichtungen die auf diese Einrichtungen anwendbaren nationalen Rechtsrahmen und Aufsichtsbestimmungen überprüfen, wobei sie auch die in den Absätzen 5a und 5b genannten Kriterien berücksichtigt.“

2.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:

„60. „Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU,

61. „global systemrelevantes Institut“ (G-SRI) ein G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 132 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

62. „global systemrelevantes Nicht-EU-Institut“ (Nicht-EU-G-SRI) ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

63. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 137 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

64. „Drittlandsgruppe“ eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist,

64a.  „geschlechtsneutrale Vergütungspolitik in einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma“ eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz der gleichen Bezahlung für Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit beruht.“

b)  Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis und für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Begriffe „Institut“, „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“, „EU-Mutterinstitut“ und „Mutterunternehmen“ auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften anwendbar, die den in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis unterliegen und gemäß Artikel 21a zugelassen sind.“

3.  Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall, dass andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis besitzen, sicher, dass erstere bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen sowie in allen anderen in dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[9] oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Fällen eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und sich mit diesen beraten.“

3a.  Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit – einschließlich der in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten – eine Zulassung von den zuständigen Behörden erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 10 bis 14 legen die Mitgliedstaaten die Zulassungsbedingungen fest und teilen diese der EBA mit.“

4.  Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Angaben, die den zuständigen Behörden in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermitteln sind, einschließlich des in Artikel 10 genannten Geschäftsplans und der Angaben, die zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen erforderlich sind, die gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten festgelegt und der EBA mitgeteilt wurden;“

b)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und“

5.  Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von Absatz 1 ausgenommen ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch:

a)  einen Mitgliedstaat;

b)  eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats;

c)  internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

d)  Personen oder Unternehmen, die bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit ausdrücklich dem Unionsrecht abgesehen von dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen;

e)  in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 5a und Artikel 2 Absatz 5b genannte Einrichtungen, deren Tätigkeit durch nationales Recht geregelt wird.“

6.  Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10Geschäftsplan und organisatorischer Aufbau

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen.“

7.  Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie mit Blick auf die Notwendigkeit, eine solide und umsichtige Führung des Kreditinstituts zu gewährleisten, auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 nicht von der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter überzeugt sind. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.“

8.  Artikel 18 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) das Institut den Aufsichtsanforderungen der Teile 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b – oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt oder keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, namentlich keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, bietet.“

9.  Die folgenden Artikel 21 a und 21b werden eingefügt:

„Artikel 21aZulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

1.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften von der gemäß Artikel 111 bestimmten konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen werden müssen.

Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft errichtet wurde, nicht identisch mit der zuständigen Behörde, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde.

2.  Der Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 enthält Angaben zu folgenden Punkten:

a)  organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, sowie eindeutige Nennung der Tochterunternehmen und gegebenenfalls der Mutterunternehmen;

b)  Erfüllung der Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsleitung und den Ort der Hauptverwaltung gemäß Artikel 13;

c)  Erfüllung der Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter gemäß Artikel 14.

3.  Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt erst dann eine Zulassung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Die unter die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist in der Lage, die Erfüllung dieser Anforderungen zu gewährleisten.

b)  Die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft steht der wirksamen Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute nicht im Weg.

4.  Die konsolidierenden Aufsichtsbehörden verlangen von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften die Übermittlung der Angaben, die sie für die Beaufsichtigung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe und der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Zulassungsanforderungen benötigen.

5.  Die konsolidierenden Aufsichtsbehörden können einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft

a)  die Zulassung nicht innerhalb von 12 Monaten nutzt, auf die Zulassung explizit verzichtet oder alle ihre Tochterunternehmen, die Institute sind, veräußert hat;

b)  die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c)  die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

d)  Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis unterliegt und den Aufsichtsanforderungen der Teile 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt oder keine Gewähr mehr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet;

e)  eine andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Bedingung für den Entzug der Zulassung erfüllt oder

f)  einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.

Artikel 21bZwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

(1)  ▌Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, haben ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen.

(1a)  Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn die zuständigen Behörden zu der Einschätzung gelangen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

i)  im Widerspruch zu einer zwingend vorgeschriebenen Trennung der Geschäftsbereiche stehen würde, die in den Rechtsvorschriften des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen des Drittlands seinen Hauptsitz hat, vorgesehen ist, oder

ii)  laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(1b)   Haben zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, im Einklang mit Absatz 1a zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen, die als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 oder als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21a zugelassen sind, so übernimmt die Aufsicht auf konsolidierter Basis

i)  die zuständige Behörde des Kreditinstituts oder im Fall von mehreren Kreditinstituten die Behörde des Kreditinstituts mit der höchsten Bilanzsumme;

ii)  in dem Fall, dass das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21a zugelassen ist, die zuständige Behörde der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, sofern die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Ziffer i um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt, sofern die Summe der Bilanzsummen dieser beaufsichtigten Kreditinstitute höher ist als die der Kreditinstitute, über die eine andere zuständige Behörde die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt.

Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als eine Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Ziffer ii um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme auf Einzelbasis ausübt.

Bei der im Einklang mit diesem Absatz ermittelten Aufsichtsbehörde handelt es sich um die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Titel VII Kapitel 3.

(1c)   Werden gemäß Absatz 1a zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gestattet, sind sie für die Zwecke der Festlegung der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU als Gruppe zu betrachten; die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde verfügt über sämtliche Befugnisse und Zuständigkeiten hinsichtlich der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, wie dies bei einer Gruppe mit einem EU-Mutterunternehmen der Falle wäre.

(2)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in der Union, eine Zulassung als Institut gemäß Artikel 8 oder als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 21a zu erhalten.

(3)  Die Absätze 1, 1a und 2 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 30 Mrd. EUR unterschreitet, es sei denn, die Drittlandsgruppe ist ein Nicht-EU-G-SRI.

(4)  Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union Folgendes:

a)  die Summe der Vermögenswerte aller Institute der Drittlandsgruppe in der Union, die in deren konsolidierter Bilanz ausgewiesen ist, und

b)  die Summe der Vermögenswerte aller in der Union gemäß Artikel 47 zugelassenen Zweigstellen der Drittlandsgruppe.

Abweichend von diesem Absatz und auf schriftlichen Antrag seitens einer Drittlandsgruppe kann die zuständige Behörde auf Einzelfallbasis von der Anforderung nach Buchstabe b teilweise oder ganz absehen, nachdem die zuständige Abwicklungsbehörde und die Herkunftslandbehörde der Drittlandsgruppe konsultiert und eine Bewertung durchgeführt wurde, bei der Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union, der Betrag der Vermögenswerte in den Zweigstellen der Drittlandsgruppe und der Betrag des Gesamtwerts der Aktiva in der Union im Vergleich zum Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Drittlandsgruppe Zweigstellen registriert hat, müssen konsultiert werden; sie müssen zustimmen, dass von der Anforderung nach Buchstabe b teilweise oder ganz abgesehen wird.

(5)  Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jede nach Absatz 2 erteilte Zulassung an; dabei sind für alle Drittlandsgruppen, die im betreffenden Hoheitsgebiet tätig ist, folgende Angaben zu machen:

a)  Namen und Betrag der gesamten Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören, und Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind;

b)   Namen und Betrag der gesamten Vermögenswerte der in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 zugelassenen Zweigstellen;

c)  Name und Rechtsform eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das im betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet wurde, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.

(6)  Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die eine Zulassung in der Union erhalten haben.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für alle Institute, die derselben Drittlandsgruppe angehören, ▌ ein ▌zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen besteht.“

(6a)  Abweichend von Absatz 1 müssen Gruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] einen Gesamtwert der Vermögenswerte von mehr als 30 Mrd. EUR aufweisen, und Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sind, zum [drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. in dem in Absatz 1a genannten Fall über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(6b)  Die EBA legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht vor, in dem die gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen berücksichtigt werden. In dem Bericht wird mindestens darauf eingegangen,

a)  ob die sich aus diesem Artikel ergebenen Anforderungen durchführbar, notwendig und angemessen sind und ob andere Maßnahmen möglicherweise zweckdienlicher wären;

b)  welche Auswirkungen die in anderen Hoheitsgebieten geltende Pflicht einer strukturellen Trennung hat.

(6c)  Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des einschlägigen nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In dem Bericht wird mindestens darauf eingegangen,

a)  ob und in welchem Ausmaß sich die Beaufsichtigungspraktiken nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung finden, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden;

b)  ob eine unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte;

c)  ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere mit Blick auf bedeutende Zweigstellen aus Drittländern.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls auf der Grundlage der Empfehlungen der EBA einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

10.  Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden,“

11.  Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:

a)  Alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen;

b)  die regelmäßig gemeldete Summe der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in den Mitgliedstaaten zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats und der Summe der Vermögenswerte jeder Zweigstelle.“

11a.  In Artikel 56 werden die Buchstaben fa) und fb) hinzugefügt:

fa)  zuständige Behörden im Sinne von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates,

fb)  zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich zeichnen. “

11b.  In Artikel 57 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1) Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die zuständig sind für die Beaufsichtigung“

11c.  In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die zuständigen Behörden mindestens die Ablösung einer in Unterabsatz 1 genannten Person erzwingen können, wenn diese Person gegen ihre Pflichten gemäß Unterabsatz 1 verstößt.“

11d.  Artikel 74 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Institute verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und ‑praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen. Die Vergütungspolitik und ‑praxis ist geschlechtsneutral.

(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.

(3) Die EBA gibt im Einklang mit Absatz 2 Leitlinien für die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus. Ein Jahr nach der Annahme dieser Richtlinie veröffentlicht die EBA Leitlinien zu geschlechtsneutraler Vergütungspolitik für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Zwei Jahre nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien erstellt die EBA auf der Grundlage der von den zuständigen nationalen Behörden erhobenen Angaben einen Bericht über die Anwendung der geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.“

12.  Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten sowie die von den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gelieferten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und nutzen diese Informationen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung.“

13.  Artikel 84 erhält folgende Fassung:

„Artikel 84Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs

(1)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen oder die standardisierte Methodik nutzen, um die Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei im Anlagebuch erfassten Geschäften auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditrisikoprämien (Kreditspreads) ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei im Anlagebuch erfassten Geschäften auswirken und die sich nicht durch die in Absatz 1 genannten Risiken erklären lassen, zu bewerten und zu überwachen.

(3)  Sind die von den Instituten eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken nicht zufriedenstellend, so können die zuständigen Behörden einem Institut vorschreiben, die in Absatz 1 genannte standardisierte Methodik anzuwenden. Die zuständigen Behörden begründen in diesem Fall ihre Entscheidung gegenüber dem betroffenen Institut.

(4)  Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Grundsätze für eine standardisierte Methodik, die die Institute zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken heranziehen können, sowie auch eine konservativ ausgerichtete, alternative, vereinfachte standardisierte Methodik für Institute mit Vermögenswerten unter 5 Mrd. EUR für die Zwecke dieses Artikels im Einzelnen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)  Die EBA gibt Leitlinien heraus zu:

a)  den Kriterien für die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;

b)  den Kriterien für die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;

c)  den Kriterien für die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;

d)  den Kriterien für die Feststellung, welche der von den Instituten für die Zwecke des Absatzes 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.

Die EBA gibt diese Leitlinien spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten] heraus.“

14.  Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Grundsätze und Verfahren zur Beurteilung und Steuerung ihres operationellen Risikos, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen umsetzen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.“

14a.  In Artikel 88 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

  „Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die Leitungsorgane der Institute Kredite an verbundene Parteien fortlaufend überwachen und die zuständigen Behörden über diese Kredite unterrichten, falls sie Interessenkonflikte hervorrufen könnten. Die zuständigen Behörden sind befugt, derartige Kredite zu verbieten oder zu beschränken.“

14b.  In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:

„(5a)  Nach Konsultation der EBA, der EIOPA und der ESMA überprüft die Kommission bis zum 1. Januar 2020, ob – unter Berücksichtigung vorausgegangener Folgenabschätzungen, internationaler Übereinkünfte und rechtlicher Entwicklungen in der Union – die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f nach wie vor zweckmäßig sind und ob weitere einschlägige Informationen in den Absatz 1 aufgenommen werden könnten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit der EBA, dem ESRB und der ESMA bis zum 30. Juni 2020 über die Bewertung nach Absatz 5a Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

14c.  Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute, einschließlich Finanzholdings und gemischten Finanzholdings, tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. ▌ Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die Anforderungen der Absätze 2 bis 8.“

b)  Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.“

„(8) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Diese Anforderung darf nicht zum Ausschluss von Mitgliedern verbundener Unternehmen oder verbundener Rechtspersonen aus dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion führen.

c)  Folgender Absatz wird angefügt:

„(13a) Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen vor oder nach der Bestellung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts prüfen, ob das Institut die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absätze 1 bis 8 in Bezug auf das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion erfüllt.“

15.  Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird gestrichen.

b)  In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung der Einkommensstufe der Geschäftsleitung entspricht, ▐ die nachstehenden Grundsätze in einer Weise anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist: “

ba)  In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa) Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für die gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt.“

bb)  Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a) Die uneingeschränkte Wahrnehmung der durch Artikel 153 Absatz 5 AEUV garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte und die Beteiligung von Anteilseignern und die allgemeinen Pflichten des Leitungsorgans des betreffenden Instituts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, entsprechend den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen, bleiben von Absatz 2 dieses Artikels und den Artikeln 94 und 95 unberührt.“

16.  Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) Anteile bzw. eine je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige Beteiligung oder an Anteile geknüpfte Instrumente bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente,“

aa) Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m) ein erheblicher Teil, mindestens aber 40 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens ▌fünf Jahre zurückbehalten und korrekt auf die Art der Geschäftstätigkeit, deren Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet.

Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;“

b)  Folgende Absätze werden angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die unter den Buchstaben l und m und die unter Buchstabe o Unterabsatz 2 genannten Grundsätze nicht für:

a)  einzelne Institute, die auch in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogen oder Teil einer Bankengruppe sein können, deren Vermögenswerte in den dem laufenden Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 8 Mrd. EUR wert waren;

b)  Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 EUR hinausgeht und höchstens ein Viertel ihrer Gesamtjahresvergütung ausmacht.

Abweichend von Buchstabe a kann eine zuständige Behörde beschließen, dass einzelne Institute, die auch in die aufsichtliche Konsolidierung einbezogen oder Teil einer Bankengruppe sein können, bei denen der Gesamtwert der Vermögenswerte unter dem in Buchstabe a genannten Schwellenwert liegt, aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäfte, der internen Organisation oder gegebenenfalls der Charakteristika der Gruppe, der das Institut angehört, nicht unter die Ausnahme fallen.

Abweichend von Buchstabe b kann eine zuständige Behörde beschließen, dass Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung unter dem in Buchstabe b genannten Schwellenwert und Anteil liegt, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts in Sachen Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die Ausnahme fallen.

(4) In enger Zusammenarbeit mit der EBA überprüft die Kommission bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Anwendung des Absatzes 3, erstellt hierüber einen Bericht und legt diesen gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5) Die EBA legt Leitlinien fest, die die Anwendung des Absatzes 3 erleichtern und dessen kohärente Anwendung gewährleisten.“

17.  Artikel 97 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

b)  Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a) Die zuständigen Behörden können die Methoden, die bei dem in Absatz 1 genannten Prozess der Überprüfung und Bewertung zur Anwendung kommen, anpassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Institute ein ähnliches Risikoprofil – etwa aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen – aufweisen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen und dürfen die institutsspezifische Ausrichtung der gemäß Artikel 104a auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

Wendet die zuständige Behörde angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, teilt sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitliche und verhältnismäßige Anwendung von vergleichbaren auf bestimmte Institute zugeschnittenen Methoden in der Union sicherzustellen. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.“

18.  Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe j wird gestrichen;

aa)  Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Leitlinien arbeitet die EBA bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die zuständigen Behörden ein methodischer Standard ausgearbeitet wird und geeignete Gesamtobergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, bzw. Obergrenzen für Einzelrisikopositionen gegenüber solchen Schattenbanken festgesetzt werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes entwickelt die EBA geeignete Kriterien für die Definition des Begriffs der „Schattenbank“ als ein Unternehmen, das mindestens eine oder auch mehrere Kreditvermittlungstätigkeiten ausübt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis spätestens [Datum].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

3b. Die zuständigen Behörden überwachen spätestens ab dem 1. Dezember 2021 die komplexen strukturierten Finanztransaktionen gemäß Artikel 449b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, um die Transaktionen zu ermitteln, die so strukturiert sind, dass sie potenziell zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.

Sie melden der Kommission alle entsprechend ermittelten Transaktionen, die mit dem Risiko erheblicher steuerlicher Vorteile behaftet sind.“

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Aufsichtliche Maßnahmen sind zumindest dann zu ergreifen, wenn sich der in Artikel 84 Absatz 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Instituts aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem von sechs auf Zinssätze angewandten Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % des Kernkapitals verringert, oder wenn das Institut von einem starken Rückgang seiner Nettozinserträge aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung betroffen ist, wie sie sich aus einem der auf Zinssätze angewandten Schockszenarien ergibt. Es müssen keine aufsichtlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn die zuständigen Behörden aufgrund der Überprüfung und der Bewertung des Zinsänderungsrisikos zu dem Schluss gelangen, dass das Institut dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist und dass es die sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos angemessen steuert.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Maßnahmen als aufsichtliche Maßnahmen:

a)  Maßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 104a;

b)  allgemeine Modell- und Parameterannahmen, bei denen es sich nicht um die gemäß Absatz 5a Buchstabe a ermittelten Annahmen handelt und die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Artikel 84 Absatz 1 zugrunde legen.“

c)  Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a) Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 5 Folgendes festgelegt wird:

a)  sechs aufsichtliche Schockszenarien, die für jede Währung auf Zinssätze angewandt werden;

b)  allgemeine Modell- und Parameterannahmen, die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Absatz 5 zugrunde legen;

c)  gemeinsame Modell- und Parameterannahmen, denen die Institute bei ihren Berechnungen der Nettozinserträge Rechnung tragen müssen und die angeben, was einen starken Rückgang darstellt.

Die EBA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

ca)  Folgende Absätze 7a, 7b und 7c werden eingefügt:

„(7a) Im Sinne der verhältnismäßigen Anwendung der Vorgaben dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die zuständigen Behörden im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Einzelnen dar, wie sie die Größe und den Umfang der Geschäfte eines Instituts sowie die Komplexität der aus dem Geschäftsmodell des Instituts resultierenden Risiken berücksichtigt haben.

(7b) Für die Zwecke von Absatz 3b gibt die EBA bis zum 1. Juni 2021 Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die qualitativen und quantitativen Kriterien und Messgrößen zur Ermittlung von Transaktionen festzulegen, die so strukturiert sind, dass sie potenziell erhebliche steuerliche Vorteile erbringen.

(7c) Die EBA prüft die Einführung technischer Kriterien für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung mit Blick auf die Risiken, die sich aus einer Exposition gegenüber Tätigkeiten ergeben, die eng mit den Zielen in Bezug auf Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung (ESG) verbunden sind, um u. a. die möglichen Ursachen dieser Risiken und ihre möglichen Folgen auf die Institute zu bewerten, wobei die vorliegende Berichterstattung über die Nachhaltigkeit der Institute und die Arbeiten zu dem Bericht nach Artikel 501da der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen sind.

Für die Zwecke des Unterabsatz 1 umfasst der Bericht der EBA mindestens folgende Aspekte:

a)  Definition von ESG-Risiken, physischen Risiken und Transitionsrisiken, darunter von Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen, und qualitative und quantitative Kriterien und Messgrößen für die Bewertung der entsprechenden Risiken sowie eine Methode zur Bewertung der Frage, ob diese Risiken kurzfristig, mittelfristig oder langfristig entstehen können und bedeutende finanzielle Auswirkungen auf das Institut haben könnten;

b)  Untersuchung der Frage, ob signifikante Konzentrationen von bestimmten Kreditrisikopositionen ESG-Risiken, physische Risiken und Transitionsrisiken erhöhen könnten;

c)  Beschreibung der Prozesse, die ein Institut nutzen kann, um ESG-Risiken, physische Risiken und Transitionsrisiken zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern;

d)  Parameter und Messgrößen, die Aufsichtsbehörden und Institute nutzen können, um die Auswirkungen kurzfristiger, mittelfristiger und langfristiger ESG-Risiken, physischer Risiken und Transitionsrisiken auf die Kreditvergabe und das finanzielle Intermediärgeschäft zu bewerten;

e)  Untersuchung der Frage, ob es zweckmäßig ist, spezifische Kriterien für Stresstests und zukunftsorientierte Klimaszenario-Analysen in Bezug auf die Portfolios von beaufsichtigten Unternehmen zu entwickeln, die dazu dienen, deren umweltbezogene Risiken, physische Risiken und Transaktionsrisiken, darunter auch die Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen und der Anpassung von Kreditportfolios auf Unionsebene an die Klimapolitik, zu bewerten.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über ihre Ergebnisse vor.

Falls angezeigt kann die EBA auf der Grundlage diese Berichts Leitlinien annehmen, die Kriterien zu ESG-Risiken für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung enthalten, wobei die Ergebnisse des in diesem Absatz genannten Berichts der EBA berücksichtigt werden.“

19.  Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.

20.  Artikel 103 wird gestrichen.

21.  Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke des Artikels 97, des Artikels 98 Absatz 4 und Absatz 5, des Artikels 101 Absatz 4 und des Artikels 102 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden zumindest befugt,

a)  von Instituten unter den in Artikel 104a festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,

b)  eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

c)  von Instituten die Vorlage eines Plans zu verlangen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erneut erfüllt werden sollen, und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

d)  Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,

e)  die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

f)  eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen,

g)  Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,

h)  von Instituten zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen,

i)  Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,

j)  zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage, vorzuschreiben,

k)  besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,

l)  ergänzende Angaben zu verlangen, allerdings lediglich auf Ad-hoc-Basis.

(2) Zuständige Behörden dürfen Instituten für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j nur dann zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)  Eine der in Artikel 102 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen ist erfüllt.

b)  Die zuständige Behörde hält die Festlegung dieser Anforderungen zur Beschaffung der in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b genannten Nachweise für sinnvoll.

c)  Die zusätzlichen Angaben werden von dem Institut für die Dauer des in Artikel 99 genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms verlangt.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorgabe, wonach die Angaben, die von Instituten verlangt werden können, noch nicht an anderer Stelle vorhanden sein dürfen, gilt dann als erfüllt, wenn der zuständigen Behörde diese oder im Wesentlichen die gleichen Angaben noch nicht vorliegen, sie diese Angaben nicht generieren kann oder sie diese Angaben nur beschaffen kann, indem sie dem Institut die Übermittlung vorschreibt. Liegen die Angaben der zuständigen Behörde in einem anderen Format oder in anderer Granularität vor als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben, so darf die zuständige Behörde die zusätzlichen Angaben nicht verlangen, wenn das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.“

b)  Absatz 3 wird gestrichen.

22.  Die folgenden Artikel 104a, 104b und 104c werden eingefügt:

„Artikel 104aZusätzliche Eigenmittelanforderung

(1)    Die zuständigen Behörden legen die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung ▌ fest, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut Folgendes zutrifft:

a)  Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, was in Absatz 2 näher ausgeführt wird.

b)  Die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und weitere Verwaltungsmaßnahmen oder aufsichtliche Maßnahmen allein reichen möglicherweise nicht aus, um die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums hinreichend zu verbessern.

c)  Die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden.

d)  Die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird.

e)  Das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in Artikel 104b Absatz 1 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.

ea)  Es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die zuständigen Behörden legen die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung ▌für die Zwecke der Deckung des Risikos fest, dem einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Geschäftsmodelle oder Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

(2)    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht oder nicht hinreichend durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt anzusehen, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Instituten gemäß Artikel 73 Absatz 1 vorgenommenen Bewertung für angemessen hält, über die in den Teilen 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Institut hinausgehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist Eigenkapital dann als angemessen zu betrachten, wenn es alle wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten abdeckt, die von speziellen Eigenmittelanforderung abgedeckt oder nicht angemessen abgedeckt werden. Dies kann Risiken oder Risikokomponenten einschließen, die ausdrücklich von den Eigenmittelanforderungen der Teile 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind. Dies kann Folgendes umfassen:

a)  wesentliche institutsspezifische Risiken oder Risikokomponenten, die ausdrücklich von den Eigenmittelanforderungen der Teile 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind;

b)  wesentliche institutsspezifische Risiken oder Risikokomponenten, die möglicherweise unterschätzt wurden, auch wenn die geltenden Eigenmittelanforderungen der Teile 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.

Die zuständigen Behörden bewerten unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist. Nicht unter die in Absatz 1a genannten Risiken oder Risikokomponenten fallen solche Risiken, für die in dieser Richtlinie oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Übergangsregelung vorgesehen ist oder die Besitzstandsklauseln unterliegen.

Zinsänderungsrisiken bei Anlagebuchpositionen können dann als wesentlich betrachtet werden, wenn ein in Artikel 98 Absatz 5 genannter Fall eintritt, es sei denn die zuständigen Behörden kommen im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu dem Schluss, dass das Institut Zinsänderungsrisiken, die sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergeben, nicht übermäßig ausgesetzt ist und die Steuerung von Zinsänderungsrisiken, die sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergeben, durch das Institut angemessen ist.

(3)  Die zuständigen Behörden legen die Höhe der gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den Eigenmittelanforderungen der Teile 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest.

(4)    Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln zu erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

a)  Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu ▌drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen.

b)  Das Kernkapital muss zu ▌drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es – soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts – die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen der Buchstaben a, b und c und des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der in Artikel 128 Nummer 6 dieser Richtlinie festgelegten kombinierten Kapitalpufferanforderung oder der Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b eingesetzt werden.

Abweichend von Unterabsatz 3 dürfen Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden, dann zur Erfüllung der in Artikel 128 Nummer 6 dieser Richtlinie festgelegten kombinierten Kapitalpufferanforderung eingesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden diese zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung von Risiken oder Risikokomponenten festgelegt haben, die von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ausreichend erfasst werden.

(5)    Die zuständige Behörde rechtfertigt ihre Entscheidung, gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung festzulegen, gegenüber jedem Institut ▌in schriftlicher Form und gibt dabei zumindest einen klaren Überblick über die vollständige Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Punkte. In dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall schließt dies auch die gesonderte Angabe von Gründen ein, warum Eigenkapitalleitlinien nicht länger als ausreichend betrachtet werden.

Artikel 104bLeitlinien für zusätzliche Eigenmittel

(1)  Die Institute sorgen anhand der in Artikel 73 genannten Strategien und Verfahren und nach Konsultation der zuständigen Behörde für eine angemessene Eigenmittelausstattung, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt und hinreichend über den Anforderungen der Teile 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Richtlinie sowie den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen liegt, um auch zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Instituts potenzielle Verluste, die bei den in Artikel 100 genannten aufsichtlichen Stresstests ermittelt werden, absorbieren können, ohne gegen eine der folgenden Anforderungen zu verstoßen:

a)   eine durch die zuständigen Behörden festgelegte Mindesthöhe der Eigenmittel, wobei die zuständigen Behörden glaubhafte Maßnahmen der Geschäftsleitung und dynamische Bilanzkorrekturen über den Projektionszeitraum berücksichtigen können, oder

b)  ▌ die in Teilen 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wobei die zuständigen Behörden glaubhafte Maßnahmen der Geschäftsleitung und dynamische Bilanzkorrekturen über den Projektionszeitraum zu berücksichtigen haben.

(2)  Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die von jedem Institut gemäß Absatz 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und berücksichtigen dabei das Ergebnis der gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Ergebnisse der in Artikel 100 genannten Stresstests.

(3)  Die zuständigen Behörden teilen den Instituten das Ergebnis der in Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung sowie die aufsichtlichen Leitlinien zu der gemäß Absatz 1 festgelegten Eigenmittelausstattung mit.

(4a)  Die Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erreichen, dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Anforderung in Artikel 104a dieser Richtlinie oder der in Artikel 128 Absatz 6 dieser Richtlinie festgelegten kombinierten Kapitalpufferanforderung eingesetzt werden.

(5)  Ein Institut, das die in Absatz 3 genannten Erwartungen nicht erfüllt, unterliegt nicht den in Artikel 141 genannten Beschränkungen.

(5a)  Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die EBA die Anwendung dieses Artikels, einschließlich Absatz 1 Buchstaben a und b, und erstattet der Kommission darüber Bericht. Auf Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 104cZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

(1)  Vor der Festlegung jeglicher zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und vor der Unterrichtung der Institute über möglicherweise erwartete Anpassungen der Höhe der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 104b konsultieren die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden. Für diese Zwecke legen die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden alle verfügbaren Informationen vor.

(2)  Die zuständigen Behörden unterrichten die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden über die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a für ein Institut festgelegt wurden, und über alle etwaigen erwarteten Anpassungen der Höhe der Eigenmittelausstattung, die den Instituten gemäß Artikel 104b mitgeteilt wurden.“

23.  Artikel 105 Buchstabe d wird gestrichen.

24.  Artikel 108 Absatz 3 wird gestrichen.

25.  Artikel 109 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden, was auch für solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren gilt. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent und gut aufeinander abgestimmt sein, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können. Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.

(3) Die aus Abschnitt II erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich ist.

(3a) Für die Zwecke von Absatz 2 arbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den praktischen Aspekten aus, die mit der Anwendung der unter diese Richtlinie fallenden Vergütungsregeln auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, verbunden sind.

Unter Berücksichtigung der Größe der Institute, ihrer internen Organisation, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie des Vorrangs, den branchenspezifische Rechtsvorschriften haben, wenn spezifische Anforderungen dieser Richtlinie mit branchenbezogenen Anforderungen kollidieren, werden in diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Kategorien von Risikoträgern auf Gruppenebene sowie der Klassen von Instrumenten festgelegt, die dem Risikoprofil des Instituts gerecht werden.

In diesem Zusammenhang bewertet die EBA in Abstimmung mit der ESMA die geltenden technischen Regulierungsstandards, mit denen Kriterien zur Ermittlung der Kategorien von Mitarbeitern festgelegt werden, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 dieser Richtlinie wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, und ändern diese technischen Regulierungsstandards gegebenenfalls.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

26.  Artikel 113 erhält folgende Fassung:

„Artikel 113Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen

(1)  Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a)  der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe von Instituten der Finanzlage der Gruppe und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist,

b)  den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105;

(1a)  Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden über alle etwaigen erwarteten Anpassungen der Höhe der konsolidierten Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 104b Absatz 3.

(2)  Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:

a)  für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden;

b)  für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält;

c)  für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden.

In den gemeinsamen Entscheidungen wird auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(3)  Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 104b und des Artikels 105 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 104b und des Artikels 105 wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelunternehmensbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betroffenen zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede etwaige erhebliche Abweichung davon.

(4)  Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 104b und des Artikels 105 stellt. In letztgenanntem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.

(5)  Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 104b und des Artikels 105 zu gewährleisten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

27.  In Artikel 116 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Aufsichtskollegien werden auch dann eingerichtet, wenn alle Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Drittland angesiedelt sind.“

27a.  In Artikel 117 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a) Zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung dieser Richtlinie betraut sind, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und stellen einander Informationen zur Verfügung, die hierfür gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind.“

28.  Artikel 119 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Vorbehaltlich des Artikels 21a treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen.“

29.  Artikel 120 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG beziehen.“

29a.  In Artikel 125 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Ist die gemäß Artikel 111 bestimmte konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Koordinator, so arbeiten die beiden Behörden zum Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Ebene zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.“

29b.  Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission, ▌ der EBA und den zuständigen und den benannten Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten ▌.“

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Institute dürfen zur Einhaltung der Anforderung der Artikel 104 und 104a oder der Leitlinien nach Artikel 104b kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderung des Absatzes 1 dieses Artikels vorgehalten wird.“

29c.  Artikel 130 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission, ▌ der EBA und den zuständigen und den benannten Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten ▌.“

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderung nach Absatz 1 muss von den Instituten mit hartem Kernkapital erfüllt werden, das zusätzlich zum harten Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 und allen etwaigen Anforderungen nach den Artikeln 104a und 104b vorgehalten werden muss.“

30.  Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis global systemrelevante Institute (G-SRI) und auf Einzelbasis, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen.

G-SRI umfassen

a)   Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

b)   Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

Bei A-SRI kann es sich entweder um eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder um ein Institut handeln.“

b)  Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA erarbeitet nach Beratung mit dem ESRB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI und die Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Pufferquoten. In diesen technischen Regulierungsstandards wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

Die EBA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, je nach Sachlage auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des ▌berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der aus hartem Kernkapital besteht und dieses ergänzt; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen.“

d)  Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a) Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des berechneten Gesamtrisikobetrags verlangen.

Der ESRB legt der Kommission binnen zwei Monaten nach der in Absatz 7 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt nach sich zieht, die ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen, binnen zwei Monaten nach der Anzeige einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.“

e)  In Absatz 7 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(7) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies ▌dem ESRB ▌einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission, der EBA und den zuständigen und den benannten Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten. In der Anzeige wird Folgendes im Einzelnen erläutert:“

f)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das ein EU-Mutterinstitut ist und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so ist der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht niedriger als

a) die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Ebene geltenden Quoten des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers und 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder

b) 3 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission für die Gruppe auf konsolidierter Ebene genehmigte Quote.“

g)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die G-SRI werden in ▌fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital – ausgenommen in der höchsten Teilkategorie – entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von 0,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an, bis einschließlich zur vierten Teilkategorie. Für die höchste Teilkategorie des G-SRI-Puffers gilt eine Pufferanforderung von 3,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags.

Wird ein Institut in die höchste Teilkategorie des G-SRI-Puffers eingestuft, so wird umgehend eine weitere, neue Teilkategorie hinzugefügt. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.“

h)  Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt ▌ dem ESRB ▌ die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an. Der ESRB übermittelt die Anzeigen innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission und der EBA und macht die Namen öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.

Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten und dem ESRB, der die Ergebnisse innerhalb einer festgelegten Frist an die Kommission und die EBA weiterleitet. Die zuständige oder die benannte Behörde macht das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.“

i)  Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13) Systemrelevante Institute dürfen das zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 vorgehaltene harte Kernkapital nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie der Anforderungen nach den Artikeln 102 und 104 verwenden.“

j)  Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„(14) Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis ▌ einem G-SRI- und einem A-SII-Puffer, so gilt die höhere Pufferanforderung.

Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, gilt die Summe der beiden Anforderungen.

Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis einem G-SRI-Puffer, einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, gilt die Summe der folgenden Anforderungen:

a) der höhere der beiden Werte für den G-SRI-Puffer und den A-SRI-Puffer;

b) der Systemrisikopuffer nach Artikel 133.“

30a.  Artikel 133 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von Artikel 131 dieser Richtlinie erfasste ▌ nicht-zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.“

b)  Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann von den Instituten verlangt werden, zusätzlich zu dem harten Kernkapital zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer ▌ vorzuhalten, der auf den Risikopositionen, für die er nach Absatz 8 dieses Artikels gilt, basiert.

Die Gesamtrisikopufferquote eines Instituts wird als Summe der unter den Buchstaben a und b festgelegten Beträge, geteilt durch den in Buchstabe c genannten Betrag, berechnet und in Prozent angegeben:

a) jeder auf sämtliche Risikopositionen aller Institute oder, sofern zutreffend, auf sämtliche Risikopositionen von Teilgruppen von Instituten angewandte Systemrisikopuffer;

b) jeder auf die Risikopositionen gegenüber bestimmten Branchen oder entsprechenden Teilbereichen angewandte Systemrisikopuffer;

c) der Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die zuständige oder benannte Behörde kann von den Instituten verlangen, dass sie den Systemrisikopuffer auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorhalten. Der Systemrisikopuffer wird für Risiken angewendet, die nicht durch den G-SRI-Puffer und den A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 abgedeckt sind.

(4) Die Institute dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 3 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung von Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129, 130 und 131 sowie von Anforderungen nach den Artikeln 102, 104, 104a sowie der Leitlinien nach Artikel 104b dieser Richtlinie verwenden.“

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) ▌Ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer ▌, die auf Einzelbasis für sie gelten.“

d)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)  Der Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind und wird graduell oder beschleunigt in Schritten ▌ angepasst. Für die verschiedenen Teilbereiche einer Branche, für branchenbezogene Risikopositionen oder, sofern zutreffend, Teile von branchenbezogenen Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Der Systemrisikopuffer erfasst keine Risiken, die durch den in Artikel 131 festgelegten Rahmen abgedeckt werden.“

e)  Absatz 11 wird wie folgt geändert:

i)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(11) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies ▌dem ESRB ▌einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 16 an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission, der EBA und den zuständigen und benannten Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeige den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:“

ii)  Buchstabe e wird gestrichen.

f)  Absatz 12 wird wie folgt geändert:

i)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(12) Vor der Festsetzung oder Anhebung einer Systemrisikopufferquote auf mehr als 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission, der EBA und den zuständigen und benannten Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeige den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:“

ii)  Buchstabe e wird gestrichen.

g)  Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„(14)▌Gehört zu einem Teilbereich der Finanzbranche ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB und den Behörden dieses Mitgliedstaats an. Die Kommission und der ESRB geben binnen 30 Arbeitstagen nach der Anzeige eine Empfehlung zu den nach diesem Absatz geplanten Maßnahmen ab. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Puffers wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.“

h)  Absatz 15 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(15) Der ESRB legt der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach der in Absatz 12 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.“

i)  Absatz 16 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers,“

ii) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

ba) die Risikopositionen, für die die Quote des Systemrisikopuffers gilt,“

30b.  Artikel 134 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Erkennt ein Mitgliedstaat die Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeige innerhalb einer festgelegten Frist der Kommission, der EBA und dem die Systemrisikopufferquote festsetzenden Mitgliedstaat ▌.

30c.  Artikel 136 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3) Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität der zyklischen Risiken sowie der Makroaufsichts- oder Systemrisiken und setzt im Falle von Änderungen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat fest bzw. passt sie an, wobei sie Folgendes berücksichtigt:“

b)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  Jede benannte Behörde gibt die für das jeweilige Quartal anzuwendende Pufferquote auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)  die anzuwendende antizyklische Pufferquote selbst,

b)  das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,

c)  der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert,

d)  eine Begründung für die Pufferquote,

e)  bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,

f)  die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt,

g)  bei einer Herabsetzung der Pufferquote der indikative Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.

Die benannten Behörden teilen dem ESRB quartalsweise die anzuwendende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die Angaben nach den Buchstaben a bis g mit. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise mitgeteilten Pufferquoten sowie Hintergrundinformationen.

Die benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates teilen der EZB die anwendbare antizyklische Pufferquote und die Angaben nach den Buchstaben a bis g ebenfalls quartalsweise mit.“

(31)  In Artikel 141 erhalten Absätze 1 bis 6 folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen nach Artikel 104 dieser Richtlinie und nach Kapital II und III der Richtlinie 2014/59/EU untersagen die zuständigen Behörden allen Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital oder Zahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen, durch die ihr hartes Kernkapital so stark absinken würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.

(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen nach Artikel 104 dieser Richtlinie und nach Kapital II und III der Richtlinie 2014/59/EU schreiben die zuständigen Behörden Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, vor, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 zu berechnen und ihn der zuständigen Behörde mitzuteilen.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, untersagen die zuständigen Behörden den entsprechenden Instituten, vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)  eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen,

b)  eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat,

c)  Zahlungen in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

(3) Die zuständigen Behörden untersagen Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen oder übertreffen, über eine der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag auszuschütten. ▌

(4) Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor zu berechnen. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist um jeden der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Schritte zu kürzen.

(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

a)  Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich sämtlicher Beträge, die im Anschluss an eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c gezahlt wurden,

zuzüglich

b)  der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich sämtlicher Beträge, die im Anschluss an eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c gezahlt wurden,

c)  einbehaltene Gewinne, Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende, die bereits dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, soweit sie wiederkehrend erwirtschaftet werden und unter der Voraussetzung, dass

i) die Ausschüttungen der Institute auf einen Betrag beschränkt sind, bei dem es nicht dazu kommt, dass ihr hartes Kernkapital auf ein niedrigeres Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung absinkt;

ii) das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass es die entsprechenden Gewinne binnen der zwölf Monate erzielen kann, die auf den Verstoß folgen;

iii) die zuständige Behörde den in Artikel 142 genannten Kapitalerhaltungsplan genehmigt;

abzüglich

d)  der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)  Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen von Artikel 92a und Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.

b)  Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen von Artikel 92a und Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.

c)  Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen von Artikel 92a und Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.

d)  Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen von Artikel 92a und Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

 

 

„Qn“ bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“

32.  Folgender Artikel 141a wird eingefügt:

„Artikel 141aNichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

(1)  Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 128 Absatz 6 festgelegte Anforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen:

a)  Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

b)  Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

c)  Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

ca)  Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben d und da der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, falls anwendbar, und Artikel 104a dieser Richtlinie;

d)  Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU.

Eigenmittel, die zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 128 Absatz 6 vorgehalten werden, dürfen nicht auch zur Erfüllung der in Artikel 45c, 45d und 45e der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen verwendet werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 gilt die kombinierte Kapitalpufferanforderung für die Zwecke des Artikels 141 nicht als nicht erfüllt, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Das Institut erfüllt die in Artikel 128 Absatz 6 festgelegte kombinierte Kapitalpufferanforderung, wenn diese in Verbindung mit allen in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Anforderungen betrachtet wird.

b)  Die Tatsache, dass das Institut die in Artikel 128 Absatz 6 festgelegte Anforderung nicht erfüllt, wenn diese in Verbindung mit den in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Anforderungen betrachtet wird, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Institut Verbindlichkeiten, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit oder Laufzeit nicht oder nicht mehr erfüllen, nicht begeben oder ersetzen kann.

c)  Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Anforderungen dauert nicht länger als 6 Monate an.

ca)  Bei dem betreffenden Institut handelt es sich um kein G-SRI.“

32a.  Artikel 142 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Erfüllt ein Institut entweder:

a)  die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder

b)  die kombinierte Anforderung für die Anpassung der Verschuldungsquote, die aus einer institutsspezifischen Anpassung der Verschuldungsquote und einer Anpassung der Verschuldungsquote für A-SRI besteht,

nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn binnen fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu.

Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur ausgehend von der individuellen Situation eines Kreditinstituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.“

b)  Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die von dem Institut nicht erfüllten Anforderungen nach Absatz 1 vollständig zu erfüllen.“

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die von ihm nicht erfüllte Anforderung nach Absatz 1 innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.“

33.  In Artikel 145 werden die folgenden Buchstaben j und k angefügt:

„j) Ergänzung des Artikels 2 Absätze 5a und 5b, indem anhand der verfügbaren Informationen festgestellt wird,

i)  ob Institute oder Institutskategorien die in diesen Absätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllen oder

ii)  ob Institute oder Institutskategorien die dort festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen;

k) Änderung der Aufzählung in Artikel 2 Absatz 5

i)  durch Streichung von Instituten oder Institutskategorien, wenn diese nicht mehr existieren;

ii)  durch Namensänderungen, wenn sich die Bezeichnung des betreffenden Instituts oder der betreffenden Institutskategorie geändert hat.“

34.  Artikel 146 Buchstabe a wird gestrichen.

35.  In Artikel 161 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2023 die Umsetzung und Anwendung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben j und l genannten Aufsichtsbefugnisse, erstellt bis zu diesem Termin einen Bericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Artikel 2Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [ein Jahr + ein Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 13 und 18 dargelegten Änderung der Artikel 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]   ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 5.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
  • [3]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [4]   ABl. C vom , S. .
  • [5]   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
  • [6]   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
  • [7]   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
  • [8]   Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  • [9]   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Ausgenommene Einrichtungen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0854 – C8-0474/2016 – 2016/0364(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.11.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

19.1.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Peter Simon

24.11.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

25.4.2017

3.5.2017

11.12.2017

 

22.2.2018

 

 

 

Datum der Annahme

18.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

5

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, David Coburn, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Barbara Kappel, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrea Cozzolino, Ashley Fox, Doru-Claudian Frunzulică, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Thomas Mann, Luigi Morgano, Michel Reimon, Joachim Starbatty

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Christofer Fjellner, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Rupert Matthews

Datum der Einreichung

28.6.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Wolf Klinz, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells

ECR

Ashley Fox, Syed Kamall, Rupert Matthews, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Joachim Starbatty

ENF

Barbara Kappel

PPE

Burkhard Balz, Markus Ferber, Christofer Fjellner, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Doru-Claudian Frunzulică, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Cătălin Sorin Ivan, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

5

-

EFDD

David Coburn, Bernard Monot

ENF

Gerolf Annemans, Marco Zanni

S&D

Alfred Sant

8

0

EFDD

Marco Valli

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 23. Juli 2018
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