BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

29.6.2018 - (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Axel Voss
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Catherine Stihler, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

(COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0593),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0383/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0245/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die bestehenden Richtlinien zu den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt gut funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

(2)  Die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei, gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz, erleichtern die Klärung von Rechten und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der wirklich integrierte Binnenmarkt gut funktioniert, und er schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld, damit die Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert wird. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch verbleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“26 dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rechte an Veröffentlichungen sowie die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten geregelt werden, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, zudem sollten diese Vorschriften für Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern sorgen.

(3)  Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden, und die entsprechenden Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch verbleibt sowohl für die Rechtsinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch länderübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“26 dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und länderübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Ausübung und Durchsetzung der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen auf den Plattformen von Online-Diensteanbietern sowie über die Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern und bei der Abrechnung in Verbindung mit der diesen Verträgen entsprechenden Verwertung geschützter Werke festgelegt werden.

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26 COM(2015)0626.

26 COM(2015)0626.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen, geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29, die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30, die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 und die Richtlinie 2014/26/EU32 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27, die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27a, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29, die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30, die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 und die Richtlinie 2014/26/EU32 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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27 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

27 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

 

27a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

28 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

28 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

29 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

29 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

30 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

30 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

31 Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

31 Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

32 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

32 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In den Bereichen Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzungen, die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann die Tatsache, dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind, das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Dies trifft vor allem auf grenzübergreifende Nutzungen zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen. Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und den Erhalt des kulturellen Erbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden. So sollten für die Nutzungen von Text- und Data-Mining-Techniken im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und des Erhalts des kulturellen Erbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Nutzungen, die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten weiterhin die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

(5)  In den Bereichen Forschung, Innovation, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzung, die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden, dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind. Dies trifft vor allem auf die länderübergreifende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt. Daher sollten die für die Innovation, die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Arten der Nutzung neu bewertet werden. So sollten für die Nutzung von Verfahren zur Text- und Datenauswertung im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und der Erhaltung des Kulturerbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Arten der Nutzung, die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten nach wie vor die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Daher sollte es zulässig sein, dass in den Mitgliedstaaten gut funktionierende Ausnahmen in diesen Bereichen bestehen bleiben, sofern durch sie der Anwendungsbereich der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht eingeschränkt wird. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

(6)  Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechtsinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Neue, im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es, in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten. Mit Hilfe dieser Techniken können Forscher riesige Informationsmengen verarbeiten lassen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt das Text- und Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.

(8)  Mit neuen, im Allgemeinen als Text- und Datenauswertung bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden. Mittels Text- und Datenauswertung lassen sich riesige Mengen an digital gespeicherten Informationen auslesen und analysieren, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Die Text- und Datenauswertung ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs der Text- und Datenauswertung von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter umfasst die Text- und Datenauswertung Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechtsinhaber eingeholt werden. Erfolgt die Text- und Datenauswertung in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, so wird keine Genehmigung benötigt.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Damit die Text- und Datenauswertung durchgeführt werden kann, muss in den meisten Fällen zunächst auf Informationen zugegriffen werden, die dann vervielfältigt werden. Im Allgemeinen gilt, dass diese Informationen erst normalisiert werden müssen, bevor sie mittels Text- und Datenauswertung verarbeitet werden können. Ist ein rechtmäßiger Zugang zu Informationen gegeben, so erfolgt eine urheberrechtlich geschützte Nutzung zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen normalisiert werden, da dieser Vorgang zu einer Vervielfältigung führt, indem das Format der Informationen geändert wird oder die Informationen aus einer Datenbank entnommen und in ein Format umgewandelt werden, das der Text- und Datenauswertung unterzogen werden kann. Die urheberrechtsrelevanten Vorgänge bei der Nutzung von Verfahren zur Text- und Datenauswertung sind daher nicht die Text- und Datenauswertung als solche, die im Auslesen und Analysieren von digital gespeicherten und normalisierten Informationen besteht, sondern der Zugriffsvorgang und der Verarbeitungsvorgang, bei dem Daten so normalisiert werden, dass sie mit Computern automatisch ausgewertet werden können, soweit dieser Vorgang die Entnahme aus einer Datenbank oder Vervielfältigungen umfasst. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Zwecke der Text- und Datenauswertung sollten als Bezugnahme auf derartige urheberrechtsrelevante Vorgänge verstanden werden, die notwendig sind, damit die Text- und Datenauswertung vorgenommen werden kann. Ist das geltende Urheberrecht auf Arten der Nutzung für die Text- und Datenauswertung nicht anwendbar, so sollten diese Arten der Nutzung von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten. Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können.

(10)  Diese Rechtsunsicherheit sollte beseitigt werden, indem für Forschungsorganisationen eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, aber auch auf das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, eingeführt wird. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die auch künftig auf Text- und Datenauswertungstechniken angewandt werden sollte, sofern diese Techniken nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang einschließen. Auch Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sollten unter die Ausnahme für die Text- und Datenauswertung fallen, sofern kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss insbesondere auf derartige Organisationen ausübt, von den Ergebnissen der Forschungstätigkeit profitiert. Erfolgt die Forschungstätigkeit im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, so sollte auch das an der öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligte Unternehmen rechtmäßig Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen haben. Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke der Text- und Datenauswertung sollten sicher und auf eine Weise gespeichert werden, bei der sichergestellt ist, dass die Kopien nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Mitgliedstaaten sollten, um auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, in der Lage sein, eine Ausnahme vorzusehen, die über die verbindliche Ausnahme hinausgeht, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, auf die darin Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich und auch nicht mit maschinenlesbaren Mitteln mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugute kommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder länderübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugutekommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend. Wenn Einrichtungen des Kulturerbes ein Bildungsziel verfolgen und in Lehrtätigkeiten eingebunden sind, sollten die Mitgliedstaaten sie als Bildungseinrichtung einstufen können, für die diese Ausnahme gilt, sofern es um ihre Lehrtätigkeiten geht.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf Arten der digitalen Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung sollte gewährt werden, solange bei dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, außer in Fällen, in denen sich dies aus Gründen der Praktikabilität als unmöglich erweist. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Arten der Nutzung mithilfe digitaler Mittel, bei denen die Lehrtätigkeit durch physisch anwesende Personen erfolgt, erstrecken, auch wenn diese Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet, beispielsweise in Bibliotheken oder Einrichtungen des Kulturerbes, solange die Nutzung unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung erfolgt, als auch auf Arten der Nutzung, für die die durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Umgebung der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Unter einer sicheren elektronischen Umgebung sollte eine digitale Lehr- und Lernumgebung verstanden werden, die mittels eines geeigneten Authentifizierungsverfahrens nur dem Lehrpersonal der Bildungseinrichtung und den dort angemeldeten Schülerinnen und Schülern bzw. den dort in einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zugänglich ist.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

(17)  Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Arten der Nutzung bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf Arten der digitalen Nutzung und länderübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder die Arten der länderübergreifenden Nutzung nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen. Diese Lizenzen können in Form kollektiver Lizenzvereinbarungen, erweiterter kollektiver Lizenzvereinbarungen und kollektiv ausgehandelter Lizenzen wie Pauschallizenzen erteilt werden, damit die Bildungseinrichtungen nicht einzeln mit den Rechtsinhabern verhandeln müssen. Diese Lizenzen sollten erschwinglich sein und mindestens dieselben Arten der Nutzung abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten Arten der Nutzung. Mithilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt oder für den Unterricht in Bildungseinrichtungen gedacht sind, oder für Notenblätter Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen sicherzustellen, die die digitale Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme vorsehen können, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechtsinhaber für die Nutzung unter Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen einen fairen Ausgleich erhalten. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, auf Systeme zurückzugreifen, mit denen kein Verwaltungsaufwand geschaffen wird, beispielsweise auf Systeme, die eine einmalige Zahlung vorsehen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen abhängig zu machen, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände gemäß der Ausnahmeregelung nutzen darf und wann sie hingegen einer Lizenzierung unterliegen.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, damit Rechtssicherheit in Fällen gegeben ist, in denen ein Mitgliedstaat beschließt, die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen abhängig zu machen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf. Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche, dem Erhalt dienende Handlungen eingeführt wird.

(18)  Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands aus der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür wiederum die Genehmigung des jeweiligen Rechtsinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch werden dabei auch neue Fragen aufgeworfen. Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche der Erhaltung dienende Handlungen derartiger Einrichtungen eingeführt wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für die dem Erhalt dienenden Handlungen durch Einrichtungen des Kulturerbes führen dazu, dass im Binnenmarkt die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Einrichtungen des Kulturerbes und die gemeinsame Nutzung von Mitteln für den Erhalt behindert und Ressourcen ineffizient eingesetzt werden.

(19)  Durch die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für der Erhaltung dienende Vervielfältigungshandlungen wird den im Binnenmarkt an der Erhaltung beteiligten Organisationen die länderübergreifende Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von der Erhaltung dienenden Mitteln und die Gründung länderübergreifender Erhaltungsverbünde erschwert, was dazu führt, dass Ressourcen ineffizient eingesetzt werden. Dies kann sich nachteilig auf die Erhaltung des Kulturerbes auswirken.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist.

(20)  Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zur Versicherung der Werke) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in jedem Format, auf jedem Medium, in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands und in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist. Die Archive von Forschungsorganisationen oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten als Einrichtungen des Kulturerbes gelten und daher in den Genuss dieser Ausnahme kommen. Die Mitgliedstaaten sollten zwecks Gewährung dieser Ausnahme Bestimmungen aufrechterhalten dürfen, wonach öffentlich zugängliche Galerien als Museen behandelt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist.

(21)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung, von Lizenzvereinbarungen, einer obligatorischen Hinterlegung oder einer Dauerleihgabe Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin von Exemplaren dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ist. Werke oder sonstige Schutzgegenstände, zu denen Einrichtungen des Kulturerbes vorübergehend über einen Server eines Dritten Zugang erlangen, gelten nicht als dauerhaft in ihrer Sammlung befindlich.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Durch technologische Entwicklungen sind Dienste der Informationsgesellschaft entstanden, mit denen die Nutzer dieser Dienste Inhalte in diversen Formen und zu unterschiedlichen Zwecken hochladen oder bereitstellen können, unter anderem zur Veranschaulichung von Gedankengut, zur Äußerung von Kritik oder zwecks Parodie oder Persiflage. Diese Inhalte können kurze Auszüge aus bereits bestehenden geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten, die von diesen Nutzern möglicherweise verändert, neu zusammengestellt oder anderweitig umgestaltet wurden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b)  Trotz einiger Überschneidungen mit beispielsweise für Zitate und Parodien geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen fallen nicht alle Inhalte, die in vernünftigem Umfang Auszüge aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten und von einem Nutzer hochgeladen oder bereitgestellt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG. Daraus entsteht sowohl den Nutzern als auch den Rechtsinhabern Rechtsunsicherheit. Daher ist es notwendig, eine neue spezifische Ausnahme einzuführen, wonach die rechtmäßige Nutzung von Auszügen aus bereits bestehenden geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in von Nutzern hochgeladenen oder bereitgestellten Inhalten zulässig ist. Enthalten von einem Nutzer hochgeladene oder bereitgestellte Inhalte knapp und verhältnismäßig Zitate oder Auszüge aus einem geschützten Werk bzw. einem sonstigen Schutzgegenstand für einen rechtmäßigen Zweck, so sollte diese Nutzung durch die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme geschützt sein. Diese Ausnahme sollte nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die der normalen Nutzung des betroffenen Werks oder des betroffenen sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und in denen die legitimen Interessen des Rechtsinhabers nicht unbillig verletzt werden. Zur Beurteilung der Rechtsverletzung ist es unbeschadet der legitimen Inanspruchnahme der Ausnahme von entscheidender Bedeutung, je nach Sachlage das Maß der Originalität des jeweiligen Inhalts, die Länge bzw. den Umfang des verwendeten Zitats oder Auszugs, die Professionalität des jeweiligen Inhalts oder das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens heranzuziehen. Diese Ausnahme sollte unbeschadet der Persönlichkeitsrechte der Urheber des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands gelten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21c)  Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die unter Artikel 13 dieser Richtlinie fallen, sollten sich nicht zu ihren Gunsten – zwecks Verringerung des Umfangs ihrer sich aus Artikel 13 dieser Richtlinie ergebenden Pflichten – auf die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Nutzung von Auszügen aus bereits bestehenden Werken bzw. von Zitaten oder Auszügen aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Inhalten berufen können, die von Nutzern von Diensten der Informationsgesellschaft hochgeladen oder bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Lizenzierung von Rechten an vergriffenen Werken, die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit grenzübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

(22)  Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch länderübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder daran liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht oder niemals im Handel erhältlich waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Nutzung vergriffener Werke, die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit länderübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits Regelungen für eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Mandate oder Rechtsvermutungen, mit denen die Vergabe von Lizenzen für vergriffene Werke erleichtert wird, eingeführt. Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes und der voneinander abweichenden Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung in den Mitgliedstaaten und den Branchen des kulturellen Schaffens bieten diese Maßnahmen jedoch möglicherweise nicht in allen Fällen eine Lösung, da es für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen keine Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung gibt. In diesen besonderen Fällen ist es daher notwendig, es Einrichtungen des Kulturerbes im Rahmen einer Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten zu gestatten, vergriffene Werke, die sich in ihren Beständen befinden, online zur Verfügung stellen. Zwar ist es von entscheidender Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme zu harmonisieren, damit vergriffene Werke länderübergreifend genutzt werden können, aber die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, bei Kategorien von Werken, die sich dauerhaft in der Sammlung von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, auf nationaler Ebene mit Einrichtungen des Kulturerbes geschlossene erweiterte kollektive Lizenzvereinbarungen zu nutzen oder weiterhin zu nutzen. Fehlt eine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe, so sollte dies nicht als fehlende Verfügbarkeit einer lizenzgestützten Lösung ausgelegt werden. Die unter diese Ausnahme fallende Nutzung sollte denselben Abmelde- und Veröffentlichungsanforderungen unterliegen wie die durch Lizenzvergabemechanismen genehmigte Nutzung. Damit die Ausnahme nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Anwendung findet und die Rechtssicherheit gewahrt wird, sollten die Mitgliedstaaten im Benehmen mit Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften und Organisationen des Kulturerbes und in angemessenen Zeitabständen festlegen, für welche Branchen und welche Arten von Werken keine geeigneten lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind und dass in diesem Fall die Ausnahme Anwendung findet.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten.

(23)  Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechtsinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von den einschlägigen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung einschließen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

(24)  Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen, das durch die Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Ein solches System umfasst gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechtsinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Lizenzvergabemechanismen oder solcher Ausnahmen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes, kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Mechanismen zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber, Nutzer und Verwertungsorganisationen konsultieren.

(25)  Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung der mit dieser Richtlinie eingeführten Lösungen für die Nutzung vergriffener Werke zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechtsinhaber, Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften konsultieren.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

(26)  Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder, im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Für die Einrichtungen des Kulturerbes können Projekte für die massenhafte Digitalisierung erhebliche Investitionen nach sich ziehen, weshalb Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen erteilt wurden, nicht dazu führen sollten, dass diese Einrichtungen keine angemessenen Einnahmen erzielen können, um die Lizenzkosten sowie die Kosten für die Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände zu decken.

(27)  Für die Einrichtungen des Kulturerbes können Projekte für die massenhafte Digitalisierung erhebliche Investitionen nach sich ziehen, weshalb Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen erteilt wurden, nicht dazu führen sollten, dass diese Einrichtungen die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Informationen über die künftige und laufende Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes auf der Basis der in dieser Richtlinien festgelegten Lizenzvergabemechanismen sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten in angemessener Form bekannt gemacht werden. Vor allem bei grenzübergreifenden Nutzungen im Binnenmarkt ist dies besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die grenzübergreifende Nutzung erfolgt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des europäischen Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

(28)  Informationen über die künftige und laufende Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes auf der Basis der in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen oder der in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahme sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechtsinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen auf oder der Ausnahme für ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten in angemessener Form bekannt gemacht werden. Bei der länderübergreifenden Nutzung im Binnenmarkt ist dies besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die länderübergreifende Nutzung erfolgt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des europäischen Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Damit die Lizenzvergabemechanismen für vergriffene Werke relevant sind und ordnungsgemäß funktionieren, Rechtsinhaber durch diese Mechanismen angemessen geschützt werden, Lizenzen ordnungsgemäß veröffentlicht werden und für Rechtsklarheit in Bezug auf die Repräsentativität der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten den branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, werden die Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie verpflichtet, einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz zurückzugreifen. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden und wer die Kosten trägt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist.

(30)  Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, sollten die Mitgliedstaaten einen Verhandlungsmechanismus einrichten, der von einer bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Instanz gesteuert wird und es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unparteiischen Instanz zurückzugreifen. Die Beteiligung an diesem Verhandlungsmechanismus und der anschließende Abschluss einer Vereinbarung sollte freiwillig sein. Sind an einer Verhandlung Parteien aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt, so sollten sich die Parteien vorab darauf einigen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, wenn der Verhandlungsmechanismus in Anspruch genommen werden soll. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle, unparteiische und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden, wie etwaige Kosten aufgeteilt werden und wie sich solche Instanzen zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus sichergestellt ist.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Die Erhaltung des Erbes der Union ist von größter Bedeutung, und im Interesse künftiger Generationen sollte mehr dafür getan werden, vor allem durch den Schutz des veröffentlichten Erbes. Hierzu sollte eine Hinterlegungspflicht der Union eingeführt werden, damit Veröffentlichungen mit Bezug zur Union, beispielsweise zum Unionsrecht, zur Geschichte und Integration der Union, zu den Strategien der Union, zur Demokratie in der Union, zu institutionellen und parlamentarischen Angelegenheiten und zur Politik der Union, systematisch gesammelt werden, also eine Bestandsaufnahme der intellektuellen Leistungen in der Union erfolgt und auch das künftige veröffentlichte Erbe der Union systematisch gesammelt wird. Dieses Erbe sollte nicht nur durch die Schaffung eines Unionsarchivs für Veröffentlichungen mit Bezug zu Unionsangelegenheiten erhalten werden, sondern auch den Unionsbürgern und künftigen Generationen zur Verfügung gestellt werden. Als Bibliothek des einzigen Organs, das unmittelbar die Bürger der Union vertritt, sollte die Bibliothek des Europäischen Parlaments als Depositarbibliothek der Union benannt werden. Damit keine übermäßige Belastung der Verlage, Druckereien und Einführer entsteht, sollten nur elektronische Veröffentlichungen wie elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften bei der Bibliothek des Europäischen Parlaments hinterlegt werden. Die Leser sollten die Veröffentlichungen, die der Hinterlegungspflicht unterliegen, in den Räumlichkeiten der Bibliothek und unter der Aufsicht der Bibliothek zu Forschungs- und Studienzwecken einsehen können. Diese Veröffentlichungen sollten nicht extern online bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig als komplex und ineffizient.

(31)  Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Das immer größer werdende Ungleichgewicht zwischen mächtigen Plattformen und Presseverlagen, bei denen es sich auch um Nachrichtenagenturen handeln kann, hat bereits zu einem bemerkenswerten Rückgang der Vielfalt in der regionalen Medienlandschaft geführt. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage und Nachrichtenagenturen vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechtsinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen. Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen benötigt. Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden.

(32)  Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in ihrer Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu garantieren. Daher ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten auf Unionsebene Rechtsschutz für die digitale Nutzung von Presseveröffentlichungen in der Union gewähren. Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam garantiert werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzung urheberrechtlich geschützt werden, um für eine derartige Nutzung eine faire und angemessene Vergütung zu erwirken. Die Nutzung für den privaten Gebrauch sollte hiervon ausgenommen sein. Überdies sollte die Listung in Suchmaschinen nicht als faire und angemessene Vergütung gelten.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die medienunabhängig von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Nutzungen handelt. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Arten der Nutzung handelt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für diese Rechte dieselben Bestimmungen über Ausnahmen und Beschränkungen festzulegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden.

(35)  Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechtsinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechtsinhabern geschlossen wurden. Zwar erhalten die Urheber von in einer Presseveröffentlichung erscheinenden Werken eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke auf der Grundlage der Vergabe einer Lizenz für ihr Werk an den Presseverlag, doch sollten Urheber, deren Werk in einer Presseveröffentlichung erscheint, Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den neuen zusätzlichen Einnahmen zu erhalten, den die Presseverlage für bestimmte Arten der sekundären Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufgrund der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte erhalten. Bei der Höhe des Ausgleichs, der den Urhebern gezahlt wird, sollte den branchenspezifischen Vorschriften für die Vergabe von Lizenzen für in einer Presseveröffentlichung erscheinende Werke, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat als angemessen akzeptiert sind, Rechnung getragen werden, und der den Urhebern gezahlte Ausgleich sollte die zwischen den Urhebern und dem Presseverlag vereinbarten Lizenzbedingungen für die Nutzung des Artikels des jeweiligen Urhebers durch den Presseverlag nicht berühren.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

(36)  Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Urhebern. In diesem Zusammenhang tätigen die Verlage eine Investition und erwerben Rechte im Hinblick auf die Verwertung der Werke, in einigen Bereichen auch das Recht auf Beanspruchung eines Anteils am Ausgleich in Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen, sodass den Verlagen deshalb auch Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In vielen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs vorsehen können, wenn ein derartiges System in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war. Die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlagen könnte in den für die interne Verteilung geltenden Regeln der gemeinsam im Namen der Urheber und Verlage handelnden Verwertungsgesellschaft oder von den Mitgliedstaaten per Gesetz oder Rechtsverordnung im Einklang mit dem gleichwertigen System, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem 12. November 2015 in Betrieb war, festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung in der Union und ein Wachstumsmotor und befindet sich in einer strategischen Position, aus der sie durch Innovationen Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftszweige auslöst. Zudem ist die Kultur- und Kreativwirtschaft eine Triebfeder für Innovation und Entwicklung im IKT-Bereich in der Union. Die Kultur- und Kreativwirtschaft stellt in Europa mehr als 12 Millionen Vollzeitarbeitsplätze, was einen Anteil von 7,5 % der Arbeitskräfte in der Union ausmacht, und trägt etwa 509 Mrd. EUR zur Wertschöpfung des BIP bei (5,3 % der Bruttowertschöpfung in der EU). Der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte steht im Mittelpunkt der Einnahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten.

(37)  In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechtsinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte. Online-Dienste dienen dazu, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar ermöglichen sie einen vielfältigen und leichten Zugang zu Inhalten, bringen aber auch Herausforderungen mit sich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne vorherige Genehmigung der Rechtsinhaber hochgeladen werden. Dies schränkt die Rechtsinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten, zumal einige der Dienste, bei denen Inhalte von Nutzern hochgeladen werden, keine Lizenzvereinbarungen abschließen, da sie für sich beanspruchen, unter die „Safe-Harbor“-Ausnahmeregelung der Richtlinie 2000/31/EG zu fallen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind als Teil ihrer normalen Nutzung so gestaltet, dass sie der Öffentlichkeit Zugang zu von den Nutzern dieser Dienste hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten oder sonstigen Schutzgegenständen bieten. Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Definition eines Anbieters von Online-Inhaltsweitergabediensten auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einschließen, bei denen einer der Hauptzwecke darin besteht, von den Nutzern hochgeladene bzw. bereitgestellte urheberrechtlich geschützte Inhalte zu speichern, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder als Stream wiederzugeben, und die die Inhalte – unter anderem durch Bekanntgabe der Wiedergabe, Verschlagwortung, Verwahrung und Sequenzierung der hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie unabhängig von den Mitteln, mit denen dies geschieht – optimieren und folglich aktiv handeln. Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Definition eines Anbieters von Online-Inhaltsweitergabediensten keine Anbieter von Diensten, die für nichtgewerbliche Zwecke handeln, etwa Online-Enzyklopädien, und keine Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Genehmigung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, einschließen. Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist, sollten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

(38)   Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten vollziehen eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe und sind deshalb für deren Inhalt verantwortlich. Infolgedessen sollten sie faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern abschließen. Deshalb können sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

 

Der Rechtsinhaber sollte nicht zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen verpflichtet sein.

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

 

Werden Lizenzvereinbarungen geschlossen, so sollten sie im gleichen Maße und Umfang die Haftung von Nutzern abdecken, wenn die Nutzer für nichtgewerbliche Zwecke handeln.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung sollte auch bestehen, wenn die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

 

Auch wenn keine Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern bestehen, kann nach vernünftigem Ermessen von den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten erwartet werden, dass sie geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, die dazu führen, dass Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, auf diesen Diensten nicht verfügbar sind. Die Anbieter solcher Dienste sind für die Verbreitung von Inhalten wichtig und haben deshalb Einfluss auf die Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Die Anbieter solcher Dienste sollten geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass von den Rechtsinhabern erkannte Werke oder sonstige Schutzgegenstände nicht verfügbar sind. Diese Maßnahmen sollten jedoch nicht dazu führen, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht gegeben ist, nicht verfügbar sind.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, auch funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird.

(39)  Damit die Maßnahmen auch greifen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten mit den Rechtsinhabern zusammenarbeiten. Insbesondere sollten die Rechtsinhaber den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, anhand deren die Anbieter bei der Durchführung von Maßnahmen die Inhalte der Rechtsinhaber erkennen können. Die Diensteanbieter sollten gegenüber den Rechtsinhabern Transparenz hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen sollte den technologischen Zwängen und Beschränkungen sowie der Anzahl und Art der von den Nutzern der Dienste hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gebührend Rechnung getragen werden. Im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG sollte, falls anwendbar, die Durchführung von Maßnahmen durch Diensteanbieter nicht in einer allgemeinen Überwachungspflicht bestehen und darauf beschränkt sein, dass sichergestellt wird, dass die nicht genehmigte Nutzung spezifischer und ordnungsgemäß gemeldeter urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände auf ihren Diensten nicht verfügbar ist. Bei der Durchführung derartiger Maßnahmen sollten die Diensteanbieter außerdem die Rechte der Nutzer und die Rechte der Rechtsinhaber nach Maßgabe der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegeneinander abwägen. Bei den durchgeführten Maßnahmen sollte die Identifizierung der einzelnen Nutzer, die Inhalte hochladen, nicht erforderlich sein, und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/6791a und der Richtlinie 2002/58/EG1b sollten dabei keine Daten in Bezug auf einzelne Nutzer verarbeitet werden. Da die von den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten durchgeführten Maßnahmen, die für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind, negative oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf von Nutzern hochgeladene oder angezeigte rechtmäßige Inhalte haben könnten, insbesondere wenn die jeweiligen Inhalte einer Ausnahme oder Beschränkung unterliegen, sollten die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten einen Beschwerdemechanismus für die Nutzer einrichten müssen, deren Inhalte von diesen Maßnahmen betroffen sind. Mit einem solchen Mechanismus sollten die Nutzer feststellen können, warum die fraglichen Inhalte diesen Maßnahmen unterliegen, und der Mechanismus sollte grundlegende Informationen zu den geltenden einschlägigen Ausnahmen und Beschränkungen enthalten. In diesem Rahmen sollten Mindestnormen für Beschwerden vorgeschrieben werden, damit die Rechtsinhaber ausreichend Informationen erhalten, um die Beschwerden zu bewerten und darauf zu reagieren. Die Rechtsinhaber oder ihre Vertreter sollten alle eingegangenen Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeiten. Die Plattformen oder die für den Rechtsbehelfsmechanismus zuständigen vertrauenswürdigen Dritten sollten unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn sich Maßnahmen als ungerechtfertigt erweisen.

 

__________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

1b Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Die Mitgliedstaaten sollten außerdem einen zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegenden Mechanismus vorsehen, mit dessen Hilfe sich die Diensteanbieter und die Rechtsinhaber bei Streitigkeiten bezüglich der Bestimmungen der Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit gütlich einigen können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine unparteiische Instanz benennen, die über die einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügt, die notwendig sind, um den Parteien bei der Beilegung ihrer Streitigkeit behilflich zu sein.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39b)  Der Markt für Inhaltserkennungstechnologien ist bereits weit entwickelt und dürfte in einer datengestützten Wirtschaft weiter wachsen. Daher dürfte dank derartiger Technologien und des Wettbewerbs zwischen ihren Anbietern ein für alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – fairer Markt entstehen, wobei jedoch sichergestellt werden sollte, dass der Marktzugang für KMU erschwinglich und einfach ist. Da jedoch klare rechtliche Verpflichtungen für die Nutzung dieser Technologien fehlen, ist es insbesondere Marktteilnehmern mit marktbeherrschender Stellung möglich, die Nutzung von Instrumenten, die für die Lizenzvergabe und die Rechteverwaltung geeignet sind, zu verweigern.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39c)   Grundsätzlich sollten die Rechtsinhaber stets eine faire und angemessene Vergütung erhalten. Urheber und ausübende Künstler, die Verträge mit zwischengeschalteten Stellen wie Labeln und Produzenten geschlossen haben, sollten von ihnen eine faire und angemessene Vergütung erhalten, und zwar im Wege individueller Vereinbarungen bzw. von Kollektivvereinbarungen, Verwertungsvereinbarungen oder Regelungen mit ähnlicher Wirkung, beispielsweise Regelungen über die gemeinsame Vergütung. Diese Vergütung sollte entsprechend der jeweiligen Art der Verwertung, auch der Online-Verwertung, ausdrücklich in den Verträgen genannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Besonderheiten der jeweiligen Branche prüfen, und sie sollten vorsehen dürfen, dass eine Vergütung als fair und angemessen gilt, wenn sie im Einklang mit der Kollektivvereinbarung oder der Vereinbarung über die gemeinsame Vergütung festgelegt wurde.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete Informationen ausgetauscht werden.

(40)   Bestimmte Rechtsinhaber, etwa Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn den Rechtsinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern umfassende und einschlägige Informationen ausgetauscht werden. Die Informationen, auf deren Offenlegung die Urheber und ausübenden Künstler einen Anspruch haben, sollten verhältnismäßig sein und alle Arten der Verwertung abdecken sowie die erzielten direkten und indirekten Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus Vermarktung, und die fällige Vergütung enthalten. Die Informationen über die Verwertung sollten zudem Angaben zur Identität aller Unterlizenznehmer und Unterrechteerwerber enthalten. Die Transparenzpflicht sollte dennoch nur insofern gelten, als urheberrechtsrelevante Rechte betroffen sind.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltesektoren berücksichtigt werden. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

(42)   Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen direkten und indirekten Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Branchen sowie die Art und der Beitrag zu dem Werk des Urhebers bzw. der Darbietung des ausübenden Künstlers berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Anpassung des Vertrags könnte auch von der Organisation gestellt werden, die den Urheber oder ausübenden Künstler vertritt, es sei denn, der Antrag liefe den Interessen des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zuwider. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler oder auf dessen Antrag die von ihm benannte Vertretungsorganisation das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst.

(43) Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Gewerkschaften, sollten die Möglichkeit haben, derartige Verfahren auf Antrag der Urheber und ausübenden Künstler einzuleiten. Über die Person, die das Verfahren eingeleitet hat, sollten keine Einzelheiten offengelegt werden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a) Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird. Gelegentlich werden Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, jedoch überhaupt nicht verwertet. Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen. In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Widerrufsrecht haben, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können. Ein Widerruf sollte auch möglich sein, wenn der Rechteerwerber oder Lizenznehmer seinen Berichterstattungs- oder Transparenzpflichten gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist. Ein Widerruf sollte erst in Betracht gezogen werden, nachdem alle anderen Schritte der alternativen Streitbeilegung, insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung, ausgeführt worden sind. Da die Verwertung von Werken je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten spezifische Bestimmungen auf nationaler Ebene festgelegt werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder den Besonderheiten der Werke und der voraussichtlichen Verwertungsdauer Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung der Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt. Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, damit Missbrauch verhindert und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis ein Werk bzw. eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann. Im Fall von Werken bzw. Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw. ausübende Künstler beteiligt sind, sollte die Ausübung des Widerrufsrechts im nationalen Recht geregelt werden, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43b)  Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren und den Dialog auf Unionsebene fördern, um zur wirksamen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten beizutragen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 im Einklang stehen.

(46)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG im Einklang stehen. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, darunter das „Recht auf Vergessenwerden“, sollten geachtet werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kommerziellen Zwecken ist Anonymität von sehr großer Bedeutung. Außerdem sollte darauf hingewirkt werden, dass auf Benutzeroberflächen von Online-Plattformen die Option, keine personenbezogenen Daten weiterzugeben, automatisch voreingestellt ist.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.  Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzübergreifenden Nutzungen geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzierung sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

1.  Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und länderübergreifenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

2.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU festgelegt sind.

2.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU, festgelegt sind.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Forschungsorganisation“: eine Hochschule, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

(1)   „Forschungsorganisation“: eine Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert oder

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält;

wobei kein Unternehmen, das einen wesentlichen Einfluss auf diese Organisation hat, einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Text- und Data-Mining“: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können;

(2)  „Text- und Datenauswertung“: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in digitaler Form, mit deren Hilfe unter anderem – aber nicht ausschließlich – über Muster, Trends und Korrelationen Erkenntnisse gewonnen werden können;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die, unabhängig vom Medium, auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird.

(4) „Presseveröffentlichung“: die Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art durch Verlage oder Nachrichtenagenturen, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände enthalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die medienunabhängig auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird; Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) „vergriffenes Werk“:

 

(a) ein vollständiges Werk oder ein vollständiger sonstiger Schutzgegenstand in all seinen Fassungen und Erscheinungsformen, das bzw. der auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht mehr erhältlich ist;

 

(b) ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nie im Handel erhältlich war, es sei denn, aus den Umständen des Falles ist ersichtlich, dass der Urheber dessen Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit widersprochen hat;

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) „Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten“: ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem einer der Hauptzwecke darin besteht, von seinen Nutzern hochgeladene urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was der Dienst optimiert; Dienste, die für nichtgewerbliche Zwecke handeln, etwa Online-Enzyklopädien, und Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Genehmigung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, gelten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie; Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist, gelten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) „Dienst der Informationsgesellschaft“: eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

___________

 

1a Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) „automatisierter Bildreferenzierungsdienst“: ein Online-Dienst, der von einem Online-Dienst eines Dritten mit automatisierten Mitteln erfasste grafische, künstlerische oder fotografische Werke zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Text- und Data-Mining

Text- und Datenauswertung

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vor, zu denen Forschungsorganisationen rechtmäßig Zugang haben, wenn die Vervielfältigungen und Entnahmen durch diese Organisationen für die Text- und Datenauswertung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden.

 

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme auch Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes fallen, die wissenschaftliche Forschung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a oder b in einer Weise betreiben, dass kein Unternehmen mit bestimmendem Einfluss auf diese Organisationen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

 

1a.   Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke der Text- und Datenauswertung sind auf sichere Weise zu speichern, beispielsweise durch zu diesem Zweck benannte vertrauenswürdige Stellen.

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.  Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

3.  Rechtsinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

4.  Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

4.   Die Mitgliedstaaten können auch künftig nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung vorsehen.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Optionale Ausnahme oder Beschränkung für die Text- und Datenauswertung

 

1.  Unbeschadet Artikel 3 können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte für im Rahmen der Text- und Datenauswertung vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, auf die darin Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich und auch nicht mit maschinenlesbaren Mitteln mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

 

2.  Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht für andere Zwecke als die Text- und Datenauswertung verwendet werden.

 

3.  Die Mitgliedstaaten können auch künftig nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung vorsehen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und länderübergreifende Lehrtätigkeiten

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

(a) in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(a) in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung oder an einem anderen Ort, an dem die Lehrtätigkeit unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung erbracht wird, oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, wozu nur die Schülerinnen und Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal Zugang haben;

(b) mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

(b) mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht aus Gründen der Praktikabilität als unmöglich erweist.

2.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände, sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

2.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen – etwa vor allem für den Bildungsmarkt gedachtes Material und Notenblätter – gilt, sofern auf dem Markt angemessene und auf die Bedürfnisse und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen zugeschnittene Lizenzvereinbarungen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Lizenzen, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden, in angemessener Weise verfügbar und auffindbar sind.

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Umgebungen für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit nationalem Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

4.  Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

4.  Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechtsinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

 

4a.  Unbeschadet Absatz 2 sind Vertragsbestimmungen, die einer nach Absatz 1 festgelegten Ausnahme oder Beschränkung zuwiderlaufen, nicht durchsetzbar. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber das Recht haben, ohne Veranschlagung von Lizenzgebühren Lizenzen für die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar allgemeine Lizenzen oder Lizenzen für spezifische, von ihnen ausgewählte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Erhalt des Kulturerbes

Erhaltung des Kulturerbes

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

 

1a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung von gemeinfreiem Material entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, sofern die Vervielfältigung eine originalgetreue Vervielfältigung zum Zwecke der Erhaltung des ursprünglichen Materials ist.

 

1b.  Vertragsbestimmungen, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderlaufen, sind nicht durchsetzbar.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

1.   Aus dem Zugang zu Inhalten, die unter eine in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme fallen, entsteht den Nutzern kein Anspruch auf Nutzung der Inhalte aufgrund anderer Ausnahmen.

 

2.   Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

1.  Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass wenn eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechteinhaber, die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechteinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

1.  Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass für den Fall, dass eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechtsinhaber, die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechtsinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

(a)  die Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Mandate weitgehend repräsentativ für die Rechteinhaber in der Kategorie von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind;

(a)  die Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihr von den Rechtsinhabern erteilten Mandate weitgehend repräsentativ für die Rechtsinhaber in der Kategorie von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind;

(b)  die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber in Bezug auf die Lizenz gewährleistet wird;

(b)  die Gleichbehandlung aller Rechtsinhaber in Bezug auf die Lizenz gewährleistet wird;

(c)  alle Rechteinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen und die Anwendung der Lizenz auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

(c)  alle Rechtsinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen und die Anwendung der Lizenz auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

1a.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, wonach es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet ist, Online-Kopien vergriffener Werke, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, für nichtgewerbliche Zwecke bereitzustellen, sofern

 

(a)  der Name des Urhebers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben wird, es sei denn, die Angabe erweist sich als unmöglich;

 

(b)  alle Rechtsinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen können und zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Ausnahme auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

1b.  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Ausnahme nach Absatz 1a nicht in Branchen oder für Arten von Werken gilt, in denen bzw. für die geeignete lizenzgestützte Lösungen verfügbar sind, was Lösungen nach Absatz 1 einschließt, aber nicht auf solche Lösungen beschränkt ist. Die Mitgliedstaaten legen in Rücksprache mit den Urhebern, anderen Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes fest, ob Lösungen verfügbar sind, die auf der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe für bestimmte Branchen oder Arten von Werken beruhen.

2.  Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand in all seinen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Zukunft erhältlich sein wird.

2.   Die Mitgliedstaaten können einen Stichtag in Bezug auf die Festlegung vorsehen, ob ein zuvor im Handel erhältliches Werk als vergriffen eingestuft wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechtsinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 oder für die Nutzung nach Absatz 1a für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

3.  Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

3.  Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

(a)  die Einstufung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen als vergriffen,

(a)  die Einstufung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen als vergriffen,

(b)  die Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechteinhaber,

(b)   jede Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechtsinhaber,

(c)  die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechteinhaber,

(c)   die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1a Buchstabe b genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechtsinhaber,

wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

wobei ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

4.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

(a)  die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(a)   die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(b)  im Falle von Film- und audiovisuellen Werken die Produzenten der Werke ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder

(b)   im Fall von Film- und audiovisuellen Werken die Produzenten der Werke ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder

(c)  die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

(c)   die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendungen, es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

5.   Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendung, es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Grenzübergreifende Nutzungen

Länderübergreifende Nutzung

1.  Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallen, können von der Einrichtung des Kulturerbes gemäß den Lizenzbedingungen in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

1.  Vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter Artikel 7 fallen, können gemäß Artikel 7 von der Einrichtung des Kulturerbes in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

2.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen, anhand derer die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein zentrales Online-Portal öffentlich zugänglich gemacht werden.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, anhand deren die unter Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechtsinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1a Buchstabe b unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung bzw. in den Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1a in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein öffentliches zentrales Online-Portal dauerhaft, einfach und tatsächlich zugänglich gemacht werden.

3.  Das in Absatz 2 genannte Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

3.  Das in Absatz 2 genannte Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechtsinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Branchen die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus und der in Artikel 7 Absatz 1a genannten Ausnahme zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechtsinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und, falls notwendig, die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Verhandlungsmechanismus

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung audiovisueller Rechte haben, sich an eine unparteiische Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Die vom Mitgliedstaat zum Zwecke dieses Artikels eingerichtete oder benannte unparteiische Instanz leistet den Parteien Unterstützung bei Verhandlungen und hilft ihnen bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen der von ihnen gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten oder benannten Instanz mit.

 

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog zwischen den Vertretungsorganisationen der Urheber, den Produzenten, den Plattformen für den Videoabruf und anderen einschlägigen Interessenvertretern, um die Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf zu begünstigen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel III – Kapitel 2 a (neu) – Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL 2a

 

Zugang zu Veröffentlichungen der Union

 

Artikel 10a

 

Hinterlegungspflicht der Union

 

1.  Sämtliche elektronischen Veröffentlichungen, in denen es um Sachverhalte mit Bezug zur Union geht – beispielsweise das Unionsrecht, die Geschichte und Integration der Union, die Strategien der Union, die Demokratie in der Union, die institutionellen und parlamentarischen Angelegenheiten und die Politik der Union – und die in der Union veröffentlicht werden, unterliegen der Hinterlegungspflicht der Union.

 

2.  Die Bibliothek des Europäischen Parlaments hat Anspruch darauf, dass ihr ein kostenfreies Exemplar aller Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 übermittelt wird.

 

3.  Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt für Verlage, Druckereien und Einführer von Veröffentlichungen in Bezug auf Werke, die sie in der Union herausgeben oder drucken oder in die Union einführen.

 

4.  Am Tag der Lieferung an die Bibliothek des Europäischen Parlaments gehen die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen dauerhaft in den Bestand der Bibliothek des Europäischen Parlaments über. Sie sind für akkreditierte Nutzer in den Räumlichkeiten und unter der Aufsicht der Bibliothek des Europäischen Parlaments ausschließlich zu Forschungs- und Studienzwecken einsehbar.

 

5.   Die Kommission erlässt Rechtsakte, in denen sie festlegt, wie der Bibliothek des Europäischen Parlaments die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen geliefert werden.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die digitale Nutzung

1.  Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

1.  Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlagen die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft übertragen werden, damit die Presseverlage eine faire und angemessene Vergütung erhalten können.

 

1a.  Durch die in Absatz 1 genannten Rechte werden Einzelpersonen nicht an der rechtmäßigen privaten und nichtgewerblichen Nutzung von Presseveröffentlichungen gehindert.

2.  Von den in Absatz 1 genannten Rechten bleiben die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt. Diese Rechte können nicht gegen diese Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und können ihnen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind.

2.  Von den in Absatz 1 genannten Rechten bleiben die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt. Diese Rechte können nicht gegen diese Urheber und sonstigen Rechtsinhaber geltend gemacht werden und können ihnen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind.

 

2a.  Die in Absatz 1 genannten Rechte gelten nicht für das Verknüpfen mit Hyperlinks.

3.  Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU finden sinngemäß auf die in Absatz 1 genannten Rechte Anwendung.

3.  Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU finden sinngemäß auf die in Absatz 1 genannten Rechte Anwendung.

4.  Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20 Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

4.  Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20 Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

 

Die in Absatz 1 genannten Rechte gelten nicht rückwirkend.

 

4a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber einen angemessenen Anteil der zusätzlichen Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Verwendung einer Presseveröffentlichung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Ausgleichsansprüche

Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

Die Mitgliedstaaten können mit Systemen für die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlegern in Bezug auf Ausnahmen und Beschränkungen festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzvergabe eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt, sofern ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war.

 

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel IV – Kapitel 1 a (neu) – Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL 1a

 

Schutz von Sportveranstaltern

 

Artikel 12a

 

Schutz von Sportveranstaltern

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sportveranstalter die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/115/EG genannten Rechte erhalten.

Begründung

Artikel 165 Absatz 1 AEUV besagt, dass die Union zur Förderung des Sports beitragen soll. Der Schutz des geistigen Eigentums von Sportveranstaltern wurde bereits in Erwägung 52 der Richtlinie 2010/13/EU erwähnt und in verschiedenen Berichten zum Thema Sport durch das Parlament unterstützt. Der Gerichtshof stellte in den verbundenen Rechtssachen C‑403/08 und C‑429/08, FAPL, EU:C:2011:631, fest, dass Sportereignisse einzigartig sind, einen Originalcharakter haben und einen mit dem Schutz von Werken vergleichbaren Schutz verdienen. Bislang haben fünf Mitgliedstaaten Sportveranstaltern ein verwandtes Schutzrecht gewährt.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten

 

-1.   Unbeschadet Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG führen Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch und haben faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zu schließen, es sei denn, der jeweilige Rechtsinhaber möchte keine Lizenz erteilen oder es sind keine Lizenzen verfügbar. Von Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten mit den Rechtsinhabern geschlossene Lizenzvereinbarungen erstrecken sich nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen auf die Haftung für von Nutzern ihrer Dienste hochgeladene Werke, sofern diese Nutzer nicht für gewerbliche Zwecke handeln oder nicht der Rechtsinhaber oder dessen Vertreter sind.

1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

1.  Die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten gemäß Absatz –1 ergreifen in Absprache mit den Rechtsinhabern angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit mit den Rechtsinhabern geschlossene Lizenzvereinbarungen, in denen gegebenenfalls die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in Bezug auf diese Dienste geregelt ist, eingehalten werden.

 

Bestehen keine Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern, so haben die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten in Absprache mit den Rechtsinhabern geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass Werke und sonstige Schutzgegenstände, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, auf diesen Diensten nicht verfügbar sind, aber Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein solcher Verstoß vorliegt, verfügbar bleiben.

 

1a.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz –1 genannten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten auf der Grundlage der einschlägigen Informationen der Rechtsinhaber die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen.

 

Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft verhalten sich gegenüber den Rechtsinhabern transparent, setzen sie davon in Kenntnis, welche Maßnahmen sie ergriffen haben und wie diese Maßnahmen durchgeführt werden, und erstatten ihnen gegebenenfalls regelmäßig Bericht über die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände.

 

1b.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung dieser Maßnahmen verhältnismäßig ist und dabei die Grundrechte der Nutzer und der Rechtsinhaber gegeneinander abgewogen werden und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG, falls anwendbar, keine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen.

2.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

2.   Damit nicht missbräuchlich auf die Geltendmachung von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zurückgegriffen wird bzw. deren Geltendmachung nicht eingeschränkt wird, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wirksame und zügig funktionierende Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Über diese Mechanismen und Möglichkeiten eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten. Die Rechtsinhaber haben ihre Beschlüsse vernünftig zu begründen, damit Beschwerden nicht willkürlich abgewiesen werden.

 

Überdies darf es nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EU im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht erforderlich sein, einzelne Nutzer, die Inhalte hochladen, zu identifizieren und ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

 

Im Zusammenhang mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben die Mitgliedstaaten außerdem sicherzustellen, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen Justizbehörde haben, um die Nutzung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht geltend zu machen.

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern, soweit erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten, den Nutzern und den Rechtsinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als für die verhältnismäßige und wirksame Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bewährt haben.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Streitigkeiten zwischen den Rechtsnachfolgern und den Diensten der Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 alternative Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen.

 

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine unparteiische Instanz, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die Parteien bei der Streitbeilegung im Rahmen dieses Verfahrens zu unterstützen.

 

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] von der Errichtung dieser Instanz in Kenntnis.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13b

 

Nutzung geschützter Inhalte durch Dienste der Informationsgesellschaft, die automatisierte Bildreferenzierungsdienste anbieten

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die automatisch wesentliche Mengen urheberrechtlich geschützter visueller Werke vervielfältigen oder darauf verweisen und zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit antragstellenden Rechtsinhabern faire und ausgewogene Lizenzvereinbarungen abschließen, damit für deren faire Vergütung gesorgt ist. Für diese Vergütung kann die Verwertungsgesellschaft der jeweiligen Rechtsinhaber zuständig sein.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 3 – Artikel -14 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -14

 

Grundsatz der fairen und angemessenen Vergütung

 

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler für die Verwertung ihrer Werke und Schutzgegenstände – auch für deren Online-Verwertung – eine faire und angemessene Vergütung erhalten. Dies kann in jeder Branche durch eine Kombination von Vereinbarungen erreicht werden, zu denen auch Kollektivvereinbarungen und satzungsmäßige Vergütungsmechanismen zählen.

 

2.  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler allen Nutzern unentgeltlich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.

 

3.  Die Mitgliedstaaten tragen den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung, wenn sie sich für die angemessene Vergütung der von Urhebern und ausübenden Künstlern erteilten Rechte einsetzen.

 

4.  Die für die jeweilige Art der Verwertung geltende Vergütung ist in Verträgen festzulegen.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Transparenzpflicht

Transparenzpflicht

1.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig, mindestens einmal jährlich und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Branche und der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge zeitnahe, genaue, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten direkten und indirekten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

 

1a.   Hat der Lizenznehmer oder der Erwerber der Rechte von Urhebern und ausübenden Künstlern anschließend einer weiteren Partei eine Lizenz für diese Rechte erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Partei alle in Absatz 1 genannten Informationen an den Lizenznehmer oder den Rechteerwerber weitergibt.

 

Der Hauptlizenznehmer oder der Haupterwerber der Rechte gibt alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen an den Urheber oder ausübenden Künstler weiter. Diese Informationen dürfen nicht verändert werden, es sei denn, es handelt sich um nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts wirtschaftlich sensible Informationen, die zum Zwecke der Wahrung des fairen Wettbewerbs unbeschadet der Artikel 15 und 16a Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung sein können. Stellt der Hauptlizenznehmer oder der Haupterwerber der Rechte die in diesem Unterabsatz genannten Informationen nicht zeitnah bereit, so ist der Urheber oder ausübende Künstler berechtigt, die Informationen direkt beim Unterlizenznehmer anzufordern.

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein hohes Maß an Transparenz in jeder Branche sicherstellen. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt ist.

3.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

 

4.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechtspersonen, die den in der Richtlinie 2014/26/EU genannten Transparenzpflichten unterliegen.

4.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechtspersonen, die den in der Richtlinie 2014/26/EU genannten Transparenzpflichten oder Kollektivvereinbarungen unterliegen, sofern diese Pflichten oder Vereinbarungen Transparenzanforderungen vorsehen, die mit jenen gemäß Absatz 1 vergleichbar sind.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Bestehen keine Kollektivvereinbarungen, die einen vergleichbaren Mechanismus vorsehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Urheber und ausübende Künstler oder in ihrem Namen handelnde Vertretungsorganisationen das Recht haben, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen direkten oder indirekten Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern derartige Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Urheber oder ausübender Künstler einleiten dürfen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Widerrufsrecht

 

1.  Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler eine ausschließliche Lizenz für seine Rechte an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand erteilt oder seine Rechte daran übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Urheber oder ausübende Künstler ein Widerrufsrecht hat, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nicht verwertet wird oder die regelmäßige Berichterstattung gemäß Artikel 14 kontinuierlich ausbleibt. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen vorsehen, mit denen den Besonderheiten der unterschiedlichen Branchen, der Werke und der angenommenen Verwertungsdauer Rechnung getragen wird, vor allem Fristen für die Geltendmachung des Widerrufsrechts.

 

2.   Das Widerrufsrecht nach Absatz 1 darf nur nach Ablauf eines vernünftigen Zeitraums nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung und nur nach schriftlicher Mitteilung mit Setzung einer angemessenen Frist ausgeübt werden, bis zu deren Ablauf die Verwertung der lizenzierten oder übertragenen Rechte erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Urheber oder ausübende Künstler die Ausschließlichkeit des Vertrags kündigen, anstatt die Rechte zu widerrufen. Sind an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand mehrere Urheber oder ausübende Künstler beteiligt, so erfolgt die Ausübung des individuellen Widerrufsrechts dieser Urheber oder ausübenden Künstler nach Maßgabe des nationalen Rechts, in dem die Vorschriften über das Widerrufsrecht für kollektive Werke unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge niedergelegt sind.

 

3.  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Verzicht auf die Ausübung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach vernünftigem Ermessen von dem Urheber oder ausübenden Künstler erwartet werden kann.

 

4.  Vertragliche oder anderweitige Vereinbarungen über Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind nur rechtmäßig, wenn darüber eine Vereinbarung auf der Grundlage einer Kollektivvereinbarung geschlossen wurde.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Die Mitgliedstaaten können für Arten der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen gemäß dieser Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen annehmen oder aufrechterhalten, die mit den bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen nach dem Unionsrecht vereinbar sind.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Bestimmungen von Artikel 11 gelten auch für vor dem [Datum in Artikel 21 Absatz 1] veröffentlichte Presseveröffentlichungen.

entfällt

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (14.6.2017)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
(COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Catherine Stihler

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Obgleich verschiedene Richtlinien und der geltende EU-Rechtsrahmen im Bereich des Urheberrechts in den letzten Jahren zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen haben und Innovation, Kreativität, Investitionen und die Erstellung neuer Inhalte gefördert wurden, haben die „digitale Revolution“ und die daraus resultierenden schnellen technologischen Entwicklungen enorme Herausforderungen auf diesem Gebiet mit sich gebracht.

In einigen Fällen hat sich durch laufende Marktentwicklungen die Art, wie verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden, auf radikale Weise geändert. Infolge der Entstehung verschiedener Geschäftsmodelle und neuer Anforderungen mussten innerhalb des geltenden Urheberrechtsrahmens angemessene Antworten auf diese Herausforderungen gefunden werden, um den Rahmen zukunftssicher zu machen und an neue Marktgegebenheiten und die Bedürfnisse der Bürger anzupassen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt die Verfasserin den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die durch neue Vorschriften diesen Bedürfnissen gerecht werden soll. So sollen bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld angepasst und Lizenzvergabepraktiken vereinfacht werden. Ferner soll der Zugang zu Inhalten für die Verbraucher erweitert und für mehr Transparenz bei Verträgen und der Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern gesorgt werden.

Dennoch vertritt die Verfasserin die Auffassung, dass der Vorschlag im Hinblick auf einige Aspekte verbessert und an anderen Stellen durch spezifischere und ehrgeizigere Vorschläge ergänzt werden kann. Daher enthält ihr Vorschlag für den Entwurf einer Stellungnahme eine Reihe von gezielten Änderungsanträgen, durch die der von der Kommission vorgeschlagene Text verbessert, präzisiert und erweitert werden soll.

Ausnahmen und Beschränkungen im Bereich der Forschung, der Bildung und des Erhalts des Kulturerbes

Die Verfasserin begrüßt die Absicht der Kommission, sich mit den neuen Herausforderungen in diesem Bereich zu befassen, vertritt jedoch die Auffassung, dass dafür ein ehrgeizigerer Ansatz hätte gewählt werden sollen. Insbesondere bezüglich der in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining (TDM) ist die Verfasserin der Ansicht, dass die eng definierte Beschränkung der vorgeschlagenen EU-Ausnahme auf Forschungsorganisationen kontraproduktiv ist. Sie schlägt daher eine einfache Vorschrift vor, bei der nicht zwischen Nutzern oder Zwecken unterschieden wird und die für einen strikt begrenzten und transparenten Einsatz technischer Schutzmaßnahmen sorgt, wo dies angemessen ist.

Auch im Hinblick auf die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrtätigkeiten (Artikel 4) vertritt die Verfasserin die Ansicht, dass die Ausnahme nicht nur allen formalen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugutekommen sollte, sondern auch anderen Organisationen wie Bibliotheken und sonstigen Einrichtungen des Kulturerbes, die eine nicht-formale oder informelle Bildung anbieten. Nach Auffassung der Verfasserin besteht die beste Lösung in einer einzigen und verpflichtenden Ausnahme für alle Arten der Lehrtätigkeit, sowohl digital als auch nicht digital, formal wie informell.

In Bezug auf die in Artikel 5 genannte Ausnahme für den Erhalt des Kulturerbes schlägt die Verfasserin vor, den Geltungsbereich dieses Artikels auf ambitionierte Weise zu erweitern und mehrere neue Elemente einzufügen. Zunächst wird in dem Entwurf einer Stellungnahme vorgeschlagen, die Bestimmung dahin gehend zu ändern, dass Einrichtungen des Kulturerbes und Bildungseinrichtungen die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme dauerhaft zum Zwecke der Wahrnehmung ihres Auftrags im öffentlichen Interesse in den Bereichen Erhaltung, Forschung, Bildung, Kultur und Lehrtätigkeit vervielfältigen dürfen.

Des Weiteren werden drei neue Ausnahmen vorgeschlagen, mit denen die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums vorangebracht und die wissenschaftliche Forschung sowie der Zugang zu Wissen und Kulturerbe und die Nutzung derselben gefördert werden sollen. Mit dieser Zielsetzung werden eine neue Ausnahme für die Bereitstellung von Dokumenten durch Einrichtungen des Kulturerbes oder Bildungseinrichtungen und eine weitere Ausnahme für Forschungs- oder private Studienzwecke in den Räumlichkeiten von Einrichtungen des Kulturerbes oder Bildungseinrichtungen eingeführt. Darüber hinaus wird eine Ausnahme für das öffentliche Verleihen literarischer Werke mit dem Ziel eingeführt, dass alle Bürger der Europäischen Union Zugang zu einer umfassenden Auswahl an Büchern und anderen Ressourcen erhalten.

Vergriffene Werke

Die Verfasserin führt in Artikel 7 eine Ausnahme ein, die es Einrichtungen des Kulturerbes erlaubt, vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in der Sammlung der jeweiligen Einrichtung befinden, zu nichtgewerblichen Zwecken zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, wobei Vergütungssysteme zur Entschädigung von Rechteinhabern aufgrund einer ungebührlichen Verletzung ihrer berechtigten Interessen gebührend zu berücksichtigen sind. In jedem Falle sollten Urheber und Rechteinhaber das Recht haben, dieser Zugänglichmachung zu widersprechen und zu verlangen, dass ihre Werke offline genommen werden.

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Die Verfasserin vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines Rechts für Presseverlage nach Artikel 11 nicht hinreichend gerechtfertigt ist. Es ist zwar richtig, dass Verlage mitunter Schwierigkeiten haben, lizenzierte Urheberrechte durchzusetzen; dieser Aspekt sollte jedoch Gegenstand einer Durchsetzungsverordnung sein. Einfache Änderungen von Artikel 5 der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) dahin gehend, dass diese auch für Presseverlage gilt, sind ein notwendiges und geeignetes Mittel zur Lösung dieses Problems. Nach Ansicht der Verfasserin ist es nicht notwendig, ein neues Recht einzuführen, da Verlage das uneingeschränkte Recht haben, sich jederzeit mithilfe einfacher technischer Mittel dem etablierten System zu entziehen. Darüber hinaus ist die Verfasserin besorgt darüber, wie sich die Schaffung dieses neuen Rechts auf den Markt auswirken könnte, da Lizenzvereinbarungen durch dieses zusätzliche Recht mit großer Wahrscheinlichkeit weiter verkompliziert werden. Zudem ist nicht garantiert, dass eine Erhöhung der Vergütung von Verlagen auch wirklich bei den Urhebern ankommen würde. Es gibt potenziell wirksamere Wege, hochwertigen Journalismus und ein hochwertiges Verlagswesen zu fördern, nämlich über steuerliche Anreize und nicht durch die Einführung zusätzlicher Rechtsvorschriften im Bereich des Urheberrechts.

Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Was Artikel 13 (und die entsprechenden Erwägungen 37, 38 und 39) anbelangt, so vertritt die Verfasserin die Auffassung, dass der Wortlaut nicht mit den Regelungen zum Haftungsausschluss gemäß der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) – einer Rechtsvorschrift, die sich im digitalen Umfeld als überaus vorteilhaft für den Binnenmarkt erwiesen hat – vereinbar ist. Die Verfasserin unterstützt nachdrücklich die Ansicht, dass die Wertschöpfungslücke angegangen werden muss, und betont, dass Urheber und Rechteinhaber von den Anbietern von Online-Diensten einen fairen und ausgewogenen Ausgleich für die Verwertung ihrer Werke erhalten sollten. Dies sollte jedoch ohne negative Auswirkungen auf die digitale Wirtschaft oder die Internetfreiheiten der Verbraucher bleiben. Mit dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 13 wird dies nicht erreicht. Die in dem Artikel genannten strengen Anforderungen könnten Markteintrittsbarrieren für neue und aufstrebende Unternehmen darstellen. Zudem ist der Artikel technologiespezifisch formuliert, und der Markt könnte mit einer einfachen Änderung der technischen Verfahren oder mit neuen Geschäftsmodellen reagieren, die sich der genannten Kategorisierung entziehen. Der Einsatz von Filtersystemen gefährdet potenziell die Interessen der Nutzer, da es viele rechtmäßige Nutzungsarten von urheberrechtlich geschützten Inhalten gibt, denen Filtertechnologien oftmals nicht gerecht werden können, da sie noch nicht weit genug entwickelt sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die bestehenden Richtlinien zu den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt gut funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

(2)  Die bestehenden Richtlinien zu den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewähren Rechteinhabern ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der wirklich integrierte Binnenmarkt gut funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten nach wie vor. Doch sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer verbleibt im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“26 dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rechte an Veröffentlichungen sowie die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten geregelt werden, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, zudem sollten diese Vorschriften für Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern sorgen.

(3)  Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden; zudem müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften zukunftstauglich sein, damit sie die technologische Entwicklung nicht behindern. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten nach wie vor. Doch sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer verbleibt im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“26 dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, über die Anbieter von Online-Diensten sowie über die Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern und bei der Abrechnung in Bezug auf die vertragsgemäße Verwertung geschützter Werke festgelegt werden.

__________________

__________________

26 COM(2015) 626 final.

26 COM(2015)0626.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen, geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29, die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30, die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 und die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32.

(4)  Diese Richtlinie stützt sich auf und ergänzt die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27, die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27a, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29, die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30, die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 und die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32.

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27 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

27 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20–28).

 

27a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

28 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

28 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10–19).

29 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

29 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28–35).

30 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

30 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16–22).

31 Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

31 Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5–12).

32 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

32 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72–98).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

(6)  Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Sie betreffen insbesondere den Zugang zu Bildung, zu Wissen und zum Kulturerbe und sind als solche von öffentlichem Interesse.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Neue, im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es, in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten. Mit Hilfe dieser Techniken können Forscher riesige Informationsmengen verarbeiten lassen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt das Text- und Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.

(8)  Neue, im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es, in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder jede andere Art von Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten. Mit Hilfe dieser Technologien können riesige Mengen digital gespeicherter Informationen verarbeitet werden, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technologie in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass sie vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Einzelpersonen sowie öffentliche und private Einrichtungen mit rechtmäßigem Zugang zu Inhalten allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Minings von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Eine Genehmigung wäre nicht erforderlich, wenn das Text- oder Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten erfolgt. Zugriffsrechte für das Lesen sind gleichzusetzen mit Mining-Rechten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Das EU-Recht sieht bereits bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für Nutzungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text- und Data-Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung noch nicht vollständig angepasst. Zudem können die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher einen rechtmäßigen Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss vom Text- und Data-Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung eine immer größere Rolle spielt, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit beim Text- und Data-Mining nicht beseitigt wird.

(9)  Das EU-Recht sieht bereits bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für Nutzungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text- und Data-Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und an die Text- und Data-Mining-Technologien, die weit über den Bereich der wissenschaftlichen Forschung hinaus relevant sind, noch nicht vollständig angepasst. Zudem können die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen ein rechtmäßiger Zugang zu Inhalten erworben wurde, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss vom Text- und Data-Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung eine immer größere Rolle spielt, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung und die in der europäischen Agenda für offene Wissenschaft vorgesehenen Aktionsbereiche der Union hiervon beeinträchtigt werden, wenn die Rechtsunsicherheit beim Text- und Data-Mining für alle potentiellen Nutzer nicht beseitigt wird. Im Unionsrecht sollte berücksichtigt werden, dass Text- und Data-Mining immer mehr auch außerhalb von offiziellen Forschungsorganisationen und zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung genutzt wird, die gleichwohl zu Innovation und Technologietransfer beitragen und im öffentlichen Interesse sind.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten. Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können.

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Durch eine zusätzliche verbindliche Ausnahme sollten Forschungsorganisationen Zugang zu Informationen in einem Format erhalten, das Text- und Data-Mining ermöglicht. Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung fallen, sofern sie ihre Gewinne in die Forschung reinvestieren. Die neuen Ausnahmeregelungen sollten unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung ist oder die Forschung in Verbindung mit Lehre. Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte ein Konsens über die Begünstigten der Ausnahmeregelung erzielt werden. Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in der Regel unionsweit gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse ist beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder sind Bestimmungen im einzelstaatlichen Recht oder öffentlichen Verträgen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten hingegen Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn sie dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

(11)  In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Sektors und des Kulturerbes, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung ist oder die Forschung in Verbindung mit Lehre. Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte ein Konsens über die Begünstigten der Ausnahmeregelung erzielt werden. Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in der Regel unionsweit gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse sind beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder Bestimmungen im einzelstaatlichen Recht oder in öffentlichen Verträgen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten hingegen Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn sie dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Rechnen Rechteinhaber mit einer großen Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sollten sie in den Fällen Maßnahmen anwenden können, in denen die Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken, in denen die Werke oder sonstige Schutzgegenstände gespeichert sind, gefährdet sind. Solche Maßnahmen sollten nicht über das zur Erreichung des Ziels notwendige Maß hinausgehen, d. h. die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems, und sollten der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.

(12)  Rechnen Rechteinhaber mit einer großen Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sollten sie in den Fällen Maßnahmen anwenden können, in denen die Sicherheit des Systems oder der Datenbanken, in denen die Werke oder sonstige Schutzgegenstände gespeichert sind, gefährdet wäre. Solche Maßnahmen sollten nicht über das zur Erreichung des Ziels – nämlich die Gewährleistung der Sicherheit des Systems – notwendige, angemessene und wirksame Maß hinausgehen und der wirksamen Anwendung der Ausnahme oder der Reproduzierbarkeit von Forschungsergebnissen nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Text- und Data-Mining beinhaltet das Herunterladen geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in erheblichem Umfang. Deshalb sollten das Speichern und Kopieren von Inhalten strikt darauf begrenzt werden, was für die Prüfung von Ergebnissen notwendig ist. Alle gespeicherten Kopien sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gelöscht werden, um sonstige Nutzungen, die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, zu verhindern.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für den ausschließlichen Zweck beispielsweise der Veranschaulichung im Unterricht vorsehen. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht gestattet. In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für digitale Nutzungen gelten, ist unklar. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und damit auf Distanz stattfindet. Darüber hinaus wird vom geltenden Rechtsrahmen der grenzübergreifende Aspekt nicht erfasst. Dies könnte die Entwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindern. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten – auch online oder grenzübergreifend – verwenden.

(14)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für den ausschließlichen Zweck beispielsweise der Veranschaulichung im Unterricht vorsehen. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht gestattet. Ferner ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und damit auf Distanz stattfindet. Darüber hinaus wird vom geltenden Rechtsrahmen der grenzübergreifende Aspekt nicht erfasst. Dies könnte die Entwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindern. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, um bei der Verwendung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bei allen Lehrtätigkeiten – auch online oder grenzübergreifend – uneingeschränkte Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugutekommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme, E-Learning- oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Lehrtätigkeiten und Bildungseinrichtungen zugutekommen, einschließlich solchen im Zusammenhang mit der Primar- und Sekundarstufe, den Berufsbildungseinrichtungen, den Einrichtungen der höheren Bildung sowie den Organisationen, die Lehrtätigkeiten durchführen – auch wenn es sich dabei um nicht-formale oder informelle Bildung handelt, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wird –, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET2020“) sollte neben der formalen Bildung der Beitrag der informellen und nicht-formalen Bildung anerkannt und ausgebaut werden, um die Ziele der Union zu verwirklichen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf sämtliche – digitale oder sonstige – Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Der Begriff „Veranschaulichung im Unterricht“ wird normalerweise so verstanden, dass ein Werk verwendet wird, um Beispiele zu geben, den Lehrstoff zu erklären oder den Unterricht zu stützen. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten und sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf die Offline-Nutzung wie beispielsweise die Nutzung im Klassenraum oder in Einrichtungen wie Bibliotheken und anderen Einrichtungen des Kulturerbes, die Lehrtätigkeiten durchführen, als auch auf die Online-Nutzung beziehen, für die das insbesondere durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

(17)  Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder erweiterter kollektiver Lizenzvereinbarungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von zumindest kurzen Teilen von oder Auszügen aus Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Sachzwängen, die sich aus der erschöpfenden Liste der unionsweiten fakultativen Ausnahmen ergeben, und den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung bei Online- und Offline-Nutzungen und insbesondere bei grenzübergreifenden Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Alle weiteren Ausgleichsmechanismen sollten auf Fälle beschränkt werden, in denen das Risiko einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen von Rechteinhabern besteht. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten eine Entschädigung für Nutzungen im Rahmen dieser Ausnahme verlangen können. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und um zu gewährleisten, dass diese Lizenzierungsmodelle alle im Rahmen der Ausnahme erlaubten Nutzungen abdecken und den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf. Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche, dem Erhalt dienende Handlungen eingeführt wird.

(18)  Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, kulturelles Erbe für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf. Eine solche Frage ist das systematische Sammeln und Erhalten von Werken, die ursprünglich nicht auf traditionelle analoge Weise veröffentlicht wurden, sondern in digitaler Form entstanden sind (sogenannte genuin digitale Werke). Während Verlage in Mitgliedstaaten zur Bereitstellung einer Referenzkopie jedes veröffentlichten Werks an bestimmte Einrichtungen des Kulturerbes zu Archivierungszwecken verpflichtet sind, finden diese Verpflichtungen auf genuin digitale Werke keine Anwendung. Bei Nichtvorhandensein der Bereitstellung von Referenzkopien durch die Urheber oder Verlage genuin digitaler Werke sollten Einrichtungen des Kulturerbes berechtigt sein, auf eigene Initiative eine Reproduktion genuin digitaler Werke zu erstellen, wenn diese im Internet öffentlich verfügbar sind, um sie zu ihren ständigen Sammlungen hinzuzufügen. Einrichtungen des Kulturerbes nehmen auch interne Vervielfältigungen für zahlreiche unterschiedliche Zwecke wie Versicherung, Rechteklärung und Leihgaben vor. Angesichts dieser etwaigen neuen Herausforderungen ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht eingeführt wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist.

(21)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes oder Bildungseinrichtung befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist oder wenn ihr diese Exemplare als Dauerleihgabe überlassen wurden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig als komplex und ineffizient.

(31)  Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Durch den Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien haben Presseverlage massiv in die Digitalisierung ihrer Inhalte investiert und stehen dennoch vor dem Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige Aggregatoren und Suchmaschinen die Inhalte von Presseverlagen verwenden, ohne Lizenzvereinbarungen abzuschließen und ohne dass eine angemessene Vergütung erfolgt. Digitale Plattformen wie Nachrichtenaggregatoren und Suchmaschinen haben ihre Aktivitäten auf der Grundlage der Investitionen von Presseverlagen in die Erzeugung von Inhalten ausgebaut, ohne zu deren Entwicklung beizutragen. Dies stellt eine ernste Bedrohung für die Beschäftigung und die gerechte Bezahlung von Journalisten und die Zukunft des Pluralismus der Medien dar. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen. Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen benötigt. Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden.

(32)  Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen. Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen benötigt. Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren Druck und deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden.

Begründung

Da Verlage sowohl in den Druck als auch in die digitale Form von Veröffentlichungen investieren, sollten deren Rechte diese Realität widerspiegeln, wie dies bereits für andere Erzeuger von Inhalten unter der aktuellen Richtlinie 2001/29/EG der Fall ist.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, wie beispielsweise wissenschaftliche Zeitschriften, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf rechnergestützte Referenzierungs- oder Indexierungssysteme wie das Verknüpfen mit Hyperlinks.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Nutzungen handelt. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung sowie die in der Richtlinie 2006/115/EG festgelegten Rechte auf Vermietung, Verleihen und Verbreitung. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

(36)  Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten.

(37)  Die Entwicklung der digitalen Technologien hat zur Entstehung neuer Geschäftsmodelle geführt und die Rolle des Internets als wichtigster Markt für die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gestärkt. Im Laufe der Jahre haben sich Online-Dienste, die es ihren Nutzern ermöglichen, Werke hochzuladen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ausgeweitet und wurden zu einer wichtigen Quelle für den Zugriff auf Online-Inhalte, was zwar einen vielfältigen und leichten Zugang zu Inhalten ermöglicht, aber auch Herausforderungen mit sich bringt, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die vorherige Genehmigung der Rechteinhaber hochgeladen werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Heute werden mehr Kreativinhalte konsumiert als je zuvor. Online-Plattformen und Aggregationsdienste fördern diese Entwicklung. Sie schaffen einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft großartige Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Gleichzeitig ist es für Künstler und Urheber jedoch schwierig, eine dieser Konsumsteigerung vergleichbare Einkommenssteigerung zu erzielen. Einer der Gründe dafür könnte die mangelnde Klarheit im Hinblick auf den Status dieser Online-Dienste im Rahmen der Rechtsvorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr sein. Es gilt zu prüfen, wie bei diesem Prozess mehr Rechtssicherheit sowie die Achtung aller betroffenen Parteien, einschließlich der Künstler und Nutzer, erreicht werden kann, und es ist wichtig, Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Die Kommission sollte Leitlinien für die Umsetzung der Rahmenregelung über die Haftung von Vermittlern ausarbeiten, damit die Online-Plattformen ihrer Verantwortung gerecht werden und die Haftungsvorschriften einhalten können, für mehr Rechtssicherheit gesorgt und das Vertrauen der Nutzer gestärkt wird.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 fallen.

Bieten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ihren Nutzern die Dienstleistung an, Inhalte zu speichern, und machen sie Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich, so sollten diese Anbieter – wenn es sich bei ihrer Tätigkeit um eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe und nicht um eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit handelt – zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände verpflichtet sein, sofern sie nicht unter die Regelungen für den Haftungsausschluss gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 fallen.

__________________

__________________

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1–16).

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1–16).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

entfällt

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die aktiv und unmittelbar daran beteiligt sind, Nutzern das Hochladen, das Zurverfügungstellen von Werken und das Bewerben von Werken gegenüber der Öffentlichkeit zu ermöglichen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Bei solchen Maßnahmen sollte die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die Informationen, die sie übermitteln oder speichern, zu überwachen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a) Für die Umsetzung dieser Maßnahmen ist die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern von entscheidender Bedeutung. Die Rechteinhaber sollten den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, für die sie das Urheberrecht beanspruchen, genau angeben. Bei der Umsetzung von Vereinbarungen mit den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft sollte die Verantwortung für die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Nutzung von Werken, die diese Dritten als ihre eigenen Werke ausgewiesen haben, bei den Rechteinhabern verbleiben.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, auch funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird.

entfällt

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete Informationen ausgetauscht werden.

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie präzise Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt; hier fehlt es jedoch häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern regelmäßig geeignete Informationen ausgetauscht werden. Die Berichts- und Transparenzpflicht sollte immer an das Werk geknüpft sein, ungeachtet dessen, wie und in welchem Hoheitsgebiet es verwertet wird.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Bei der Umsetzung der Transparenzpflicht sollten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Sektoren und der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler in den einzelnen Sektoren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, um sich bei der Festlegung der sektorspezifischen Anforderungen unterstützen zu lassen. Die kollektive Aushandlung von Rechten sollten als eine transparente Möglichkeit gesehen werden, zwischen den jeweiligen Interessenträgern eine Einigung zu erzielen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflichten sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Auf Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften müssen die Transparenzpflichten nicht angewandt werden, da diese bereits den Transparenzpflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.

(41)  Bei der Umsetzung der Transparenzpflicht sollten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Branchen und der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler in den einzelnen Branchen sowie die Bedeutung des Beitrags der Urheber und ausübenden Künstler zu dem Gesamtwerk oder der Gesamtleistung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, um sich bei der Festlegung der branchenspezifischen Anforderungen und der Einführung von Standardberichten und Standardmeldeverfahren unterstützen zu lassen. Die kollektive Aushandlung von Rechten sollte als Möglichkeit gesehen werden, Einvernehmen zwischen den einzelnen Interessenträgern im Hinblick auf die Frage der Transparenz zu erzielen. Für die Anpassung der derzeitigen Berichterstattungspraxis an die Transparenzpflichten sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Auf Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften müssen die Transparenzpflichten nicht angewandt werden, sofern vollkommen gleichwertige Transparenzpflichten im Rahmen der Richtlinie 2014/26/EU bestehen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltesektoren berücksichtigt werden. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

(42)  Die meisten Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur sehr wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu auszuhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle von unerwartetem Erfolg geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen direkten und indirekten Nettoeinnahmen und den Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltesektoren berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sollte den jeweiligen Umständen eines Falls, einschließlich der Art und Bedeutung des Beitrags des Urhebers oder ausübenden Künstlers zu dem Gesamtwerk oder der Gesamtdarbietung, Rechnung getragen werden. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst.

(43)  Urheber und ausübende Künstler scheuen sich häufig davor oder sind oft nicht in der Lage, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein wirksames alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Es sollte zudem möglich sein, im Rahmen von Kollektivverträgen zu einem Einvernehmen über die Frage der Streitbeilegung zu gelangen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU festgelegt sind.

2.  Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU festgelegt sind.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  „Bildungseinrichtung“: eine Schule, weiterführende Schule, Hochschule oder sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel Bildungsdienstleistungen sind und die

 

(a)  in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre Bildungsangebote reinvestiert oder

 

(b)  im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   „Text- und Data-Mining“: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können;

(2)  „Text- und Data-Mining“: eine Technik für die automatisierte oder computergestützte Auswertung von Texten und Daten oder sonstigen Schutzgegenständen in digitaler Form, mit deren Hilfe Erkenntnisse unter anderem – aber nicht ausschließlich – über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Einrichtungen des Kulturerbes“: öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder Einrichtungen des Film- oder Tonerbes;

(3)  „Einrichtungen des Kulturerbes“: öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen oder Galerien, Bildungseinrichtungen, Archive oder Einrichtungen des Film- oder Tonerbes oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  „nutzergenerierte Inhalte“: Bilder, eine Reihe von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, ein Tonträger, Text, Software, Daten oder eine Kombination daraus, die von Nutzern zu einem Online-Dienst hochgeladen werden;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die, unabhängig vom Medium, auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird.

entfällt

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  „vergriffenes Werk“: ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand, das bzw. der auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist; vergriffene Werke umfassen sowohl Werke, die zuvor im Handel erhältlich waren, als auch Werke, die zu keinem Zeitpunkt im Handel erhältlich waren.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Zugang erhalten oder rechtmäßig erlangt haben, für die Text- und Datenauswertung vorgenommen wurden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

2.  Jede Vertragsbestimmung oder technische Schutzmaßnahme, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

3.  Rechteinhaber müssen gezielte, verhältnismäßige, vernünftige und diskriminierungsfreie Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen sind vernünftig und wirksam, gehen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinaus und behindern das Text- und Data-Mining nicht unnötig.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

4.  Die Kommission wirkt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Tätigkeiten in Lehre und Erziehung

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht, zu Bildungszwecken oder der wissenschaftlichen Forschung digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(a)  in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung oder an anderen Orten wie Einrichtungen des Kulturerbes, die in Lehrtätigkeiten einbezogen werden, oder über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung oderregistrierte Mitglieder der Einrichtung des Kulturerbes, die mit nicht-formaler oder informeller Bildung befasst sind, Zugang haben;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände, sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

2.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände, sofern gleichwertige erweiterte kollektive Lizenzvereinbarungen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen erschwinglich und leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes genehmigt werden.

 

Frühestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und in Abstimmung mit allen Interessenträgern legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit dieser Lizenzen und erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge vor.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat oder in dem die Bildungstätigkeit ihren Ursprung hat.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

4.  Die Mitgliedstaaten können für ungebührliches Vorgehen, das den berechtigten Interessen der Rechteinhaber in Bezug auf die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 zuwiderläuft, einen fairen Ausgleich vorsehen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechteinhaber das Recht haben, ohne Veranschlagung von Lizenzgebühren Lizenzen für die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen zu gewähren, und zwar allgemeine Lizenzen oder Lizenzen für spezifische von Ihnen ausgewählte Arten von Werken sonstiger Schutzgegenstände.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes oder Bildungseinrichtungen gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium zu vervielfältigen, und zwar in dem für diese Vervielfältigung notwendigen Umfang für den Zweck der Durchführung, ob einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, ihres Auftrags im öffentlichen Interesse in den Bereichen Erhalt, Forschung, Kultur, Bildung und Lehre.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass, sobald ein Werk zum Gemeingut gehört (d. h. das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte an einem Werk sind erloschen oder haben nie bestanden), auch originalgetreue Vervielfältigungen des gesamten oder eines Teils dieses Werks, unabhängig von der Art der Vervielfältigung und einschließlich der Digitalisierung ebenfalls nicht mehr dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten unterliegen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Panoramafreiheit

 

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG festgelegten Rechten vor, damit Werke wie beispielsweise Werke der Baukunst oder Plastiken, die für eine dauerhafte Platzierung an öffentlichen Orten hergestellt wurden, vervielfältigt und genutzt werden dürfen.

 

Jede Vertragsbestimmung, die der in diesem Artikel festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

Ausnahme für nutzergenerierte Inhalte

 

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 13 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Zitate oder Auszüge aus Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die im Rahmen von nutzergenerierten Inhalten beispielsweise zum Zweck einer Kritik, Rezension, Veranschaulichung, Karikatur, Parodie, Pastiche oder zu Unterhaltungszwecken zusammengestellt werden, digital genutzt werden dürfen, vorausgesetzt die Zitate oder Auszüge

 

(a)  beziehen sich auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden;

 

(b)  werden mit Quellenangaben verwendet, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist; und

 

(c)  werden gemäß den anständigen Gepflogenheiten und auf eine Weise genutzt, die nicht über den besonderen Zweck hinausgeht, zu dem sie genutzt werden.

 

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

Ist die Nutzung von Inhalten im Rahmen einer Ausnahmeregelung oder Beschränkung zulässig, so berechtigt dies den Begünstigten der Ausnahmeregelung oder Beschränkung nicht, diese Inhalte im Rahmen einer anderen Ausnahmeregelung oder Beschränkung zu nutzen.

 

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass wenn eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechteinhaber, die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechteinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Einrichtungen des Kulturerbes vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befinden, zu nichtgewerblichen Zwecken verbreiten, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 22. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die zur Einhaltung der Bestimmung dieses Absatzes erforderlich sind. Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Vergütungssysteme zum Ausgleich bei ungebührlichem Vorgehen, das den berechtigten Interessen der Rechteinhaber zuwiderläuft, angemessen und stellen sicher, dass alle Rechteinhaber zu jedem Zeitpunkt der Nutzung ihrer als vergriffen eingestuften Werke oder sonstigen Schutzgegenstände widersprechen und die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Handlungen, die regulär nach Absatz 1 zulässig wären, sind nicht zulässig, wenn gültige, auf der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe basierende Lösungen vorliegen, die zu den betreffenden Handlungen berechtigen, und die für diese Handlungen verantwortliche Einrichtung des Kulturerbes davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass wenn eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechteinhaber, die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechteinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand in all seinen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Zukunft erhältlich sein wird.

2.  Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand nicht auf den üblichen Vertriebswegen in einer für das dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindliche Werk geeigneten Form erhältlich ist. Vergriffene Werke umfassen sowohl Werke, die zuvor im Handel erhältlich waren, als auch Werke, die zu keinem Zeitpunkt im Handel erhältlich waren.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Einstufung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands als vergriffen nicht über das Notwendige, Vertretbare und Angemessene hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechteinhaber,

(b)  jede Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechteinhaber,

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechteinhaber,

(c)  die in Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechteinhaber,

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(a)  die Mehrheit der Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst geschaffen oder gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

(c)  die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach nachgewiesenem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendungen, es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

entfällt

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallen, können von der Einrichtung des Kulturerbes gemäß den Lizenzbedingungen in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

1.  Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die nach Artikel 7 genutzt werden, können von den Einrichtungen des Kulturerbes in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen, anhand derer die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein zentrales Online-Portal öffentlich zugänglich gemacht werden.

2.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen, anhand derer die nach Artikel 7 genutzten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in allen Mitgliedstaaten digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, über ein zentrales Online-Portal öffentlich zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 genannten Mechanismus zu stärken, was auch die Lösung von Problemen einschließt, wenn Tätigkeiten von Einrichtungen des Kulturerbes gemäß Artikel 7 und Artikel 8 nicht in angemessener Weise ermöglicht wird, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel IV – Kapitel 2 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Bestimmte Nutzungen geschützter Online-Inhalte

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die große Mengen der Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen in Absprache mit den Rechteinhabern Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern in Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern identifizierten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

1.  Bieten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ihren Nutzern die Dienstleistung an, Inhalte zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und fällt diese Tätigkeit nicht unter den Haftungsausschluss gemäß der Richtlinie 2000/31/EG, so ergreifen sie angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Lizenzvereinbarungen eingehalten werden. Bei der Umsetzung derartiger Vereinbarungen werden die Grundrechte der Nutzer geachtet, und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Informationen, die sie übermitteln oder speichern, zu überwachen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Damit die in Absatz 1 genannten Lizenzvereinbarungen eingehalten werden können, kooperieren die Diensteanbieter und die Rechteinhaber. Die Rechteinhaber geben den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, an denen sie das Urheberrecht besitzen, genau an. Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft setzen die Rechteinhaber davon in Kenntnis, welche Maßnahmen sie ergriffen haben und wie gut sie funktionieren, und sie erstatten ihnen, falls angezeigt, regelmäßig über die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

2.  Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Lizenzvereinbarungen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen staatlichen Stelle haben, wenn sie ihr Nutzungsrecht im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung geltend machen und gegen beschränkende Maßnahmen, auf die man sich gemäß Absatz 3 geeinigt hat, klagen wollen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 genannten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, den Vertretern der Nutzer und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich bei der Umsetzung von Absatz 1 bewährt haben. Die ergriffenen Maßnahmen müssen geeignet und angemessen sein, und in ihrem Rahmen müssen beispielsweise die Art der Dienste, die Verfügbarkeit der Technologien und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und mindestens einmal jährlich und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten, präzise, zeitnahe, angemessene und hinreichend umfassende Informationen in einem offenen, lesbaren Format über die Verwertung und Förderung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Werbung oder Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben, einschließlich nachfolgender Übernehmer der Rechte oder Lizenznehmer, erhalten.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein hohes Maß an Transparenz in jeder Branche sicherstellen. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, passen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht an, sofern das Ausmaß der Unverhältnismäßigkeit angemessen begründet wird und sofern die Pflicht wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die branchenspezifischen Standardberichte und -meldeverfahren im Rahmen von Dialogen zwischen den Interessenträgern erarbeitet werden.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

entfällt

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler oder die von ihnen ernannten Vertreter das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, sowie von deren Rechtsnachfolger, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den unvorhergesehenen späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Bestimmungen von Artikel 11 gelten auch für vor dem [Datum in Artikel 21 Absatz 1] veröffentlichte Presseveröffentlichungen.

entfällt

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

6.10.2016

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Catherine Stihler

11.10.2016

Prüfung im Ausschuss

13.3.2017

24.4.2017

 

 

Datum der Annahme

8.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

7

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lucy Anderson, Pascal Arimont, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Kaja Kallas, Julia Reda, Marc Tarabella, Lambert van Nistelrooij, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Georges Bach, Peter Jahr, Markus Pieper

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

PPE

Pascal Arimont, Georges Bach, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Peter Jahr, Antonio López-Istúriz White, Markus Pieper, Jiří Pospíšil, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Lambert van Nistelrooij, Ivan Štefanec

S&D

Lucy Anderson, Nicola Danti, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Marc Tarabella

7

-

ALDE

Dita Charanzová, Kaja Kallas

ECR

Daniel Dalton, Anneleen Van Bossuyt

ENF

Mylène Troszczynski

Verts/ALE

Julia Reda, Igor Šoltes

6

0

ALDE

Morten Løkkegaard

EFDD

Robert Jarosław Iwaszkiewicz

PPE

Sabine Verheyen

S&D

Evelyne Gebhardt, Virginie Rozière, Christel Schaldemose

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.8.2017)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
(COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Zdzisław Krasnodębski

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Neue, im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es, in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten. Mit Hilfe dieser Techniken können Forscher riesige Informationsmengen verarbeiten lassen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt das Text- und Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.

(8)  Neue, im Allgemeinen als Text- und Datenauswertung bekannte Techniken ermöglichen es, in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten. Mit Hilfe dieser Techniken können riesige Informationsmengen verarbeitet werden, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Die Text- und Datenauswertung ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs der Text- und Datenauswertung von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet die Text- und Datenauswertung Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt die Text- und Datenauswertung in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Das EU-Recht sieht bereits bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für Nutzungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text- und Data-Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung noch nicht vollständig angepasst. Zudem können die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher einen rechtmäßigen Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss vom Text- und Data-Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung eine immer größere Rolle spielt, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit beim Text- und Data-Mining nicht beseitigt wird.

(9)  Das EU-Recht sieht bereits bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen der Text- und Datenauswertung angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung noch nicht vollständig angepasst. Zudem können die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher einen rechtmäßigen Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss von der Text- und Datenauswertung vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung eine immer größere Rolle spielt, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung und als führender Akteur in der datengesteuerten Wirtschaft hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit bei der Text- und Datenauswertung nicht beseitigt wird.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Im Unionsrecht sollte Berücksichtigung finden, dass der Text- und Datenauswertung das riesige Potenzial innewohnt, im Rahmen sowohl formaler als auch informaler Forschung verwendet zu werden; außerdem sollte das Potenzial der Text- und Datenauswertung für die nachhaltige Förderung von Innovation, Wachstum und Arbeitsplätzen anerkannt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten. Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können.

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank – auch von Rohdaten – zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Datenauswertungstechniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten. Die über das offene Internet vorgenommene Text- und Datenauswertung ist zumeist nicht mit der Erstellung dauerhafter Kopien verbunden und unterscheidet sich somit erheblich von der Text- und Datenauswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung ist oder die Forschung in Verbindung mit Lehre. Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte ein Konsens über die Begünstigten der Ausnahmeregelung erzielt werden. Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in der Regel unionsweit gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse ist beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder sind Bestimmungen im einzelstaatlichen Recht oder öffentlichen Verträgen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten hingegen Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn sie dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

(11)  In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung ist oder die Forschung in Verbindung mit Lehre. Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte ein Konsens über die Begünstigten der Ausnahmeregelung erzielt werden. Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in der Regel unionsweit gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse ist beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder sind Bestimmungen im einzelstaatlichen Recht oder öffentlichen Verträgen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten hingegen Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn sie dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten. Als Forschungsorganisationen sollten Hochschulen sowie an Hochschulen angeschlossene Gründerzentren und Forschungseinrichtungen gelten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Rechnen Rechteinhaber mit einer großen Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sollten sie in den Fällen Maßnahmen anwenden können, in denen die Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken, in denen die Werke oder sonstige Schutzgegenstände gespeichert sind, gefährdet sind. Solche Maßnahmen sollten nicht über das zur Erreichung des Ziels notwendige Maß hinausgehen, d. h. die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems, und sollten der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.

(12)  Rechnen Rechteinhaber mit einer großen Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sollten sie in den Fällen Maßnahmen anwenden können, in denen die Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken, in denen die Werke oder sonstige Schutzgegenstände gespeichert sind, gefährdet sind. Solche Maßnahmen sollten nicht über das zur Erreichung des Ziels notwendige Maß hinausgehen, d. h. die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems, und sollten der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen. Diese Maßnahmen sollten die Möglichkeit, andere als vom Rechteinhaber angebotene Instrumente für die Text- und Datenauswertung zu entwickeln, weder unterbinden noch ausschließen, sofern die Sicherheit und die Integrität der Netzwerke und Datenbanken geschützt sind.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für das Text- und Data-Mining muss kein Ausgleich für die Rechteinhaber vorgesehen werden, da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme gering sein dürfte.

(13)  Für die Nutzung im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für die Text- und Datenauswertung muss kein Ausgleich für die Rechteinhaber vorgesehen werden, da die Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt würden. Die Nutzung im Rahmen der Ausnahme für die Text- und Datenauswertung würde außerdem der normalen Verwertung der Werke in einer Art und Weise, die einen gesonderten Ausgleich erforderlich macht, nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für den ausschließlichen Zweck beispielsweise der Veranschaulichung im Unterricht vorsehen. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht gestattet. In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für digitale Nutzungen gelten, ist unklar. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und damit auf Distanz stattfindet. Darüber hinaus wird vom geltenden Rechtsrahmen der grenzübergreifende Aspekt nicht erfasst. Dies könnte die Entwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindern. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten – auch online oder grenzübergreifend – verwenden.

(14)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für den ausschließlichen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht oder der wissenschaftlichen Forschung vorsehen. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht gestattet. Neben der uneinheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten ist unklar, in welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für digitale Nutzungen gelten. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und damit auf Distanz stattfindet. Darüber hinaus wird vom geltenden Rechtsrahmen der grenzübergreifende Aspekt nicht erfasst. Dies könnte die Entwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindern. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei sämtlichen Lehrtätigkeiten – auch online oder grenzübergreifend – verwenden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugute kommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe, den Berufsbildungseinrichtungen, den Einrichtungen der höheren Bildung, zertifizierten und von den Mitgliedstaaten anerkannten Bildungsprogrammen sowie Einrichtungen des Kulturerbes und Forschungsorganisationen zugutekommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf alle Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Einrichtungen, die Bildungsaktivitäten nachgehen, durchgeführt werden, und sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf die Nutzung mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Arten der Nutzung erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf. Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche, dem Erhalt dienende Handlungen eingeführt wird.

(18)  Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes, einer Forschungsorganisation oder einer Bildungseinrichtung kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Diese Einrichtungen setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf. Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche, dem Erhalt dienende Handlungen eingeführt wird.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für die dem Erhalt dienenden Handlungen durch Einrichtungen des Kulturerbes führen dazu, dass im Binnenmarkt die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Einrichtungen des Kulturerbes und die gemeinsame Nutzung von Mitteln für den Erhalt behindert und Ressourcen ineffizient eingesetzt werden.

(19)  Die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für die der Erhaltung dienenden Handlungen durch Einrichtungen des Kulturerbes, Forschungsorganisationen und Bildungseinrichtungen führen dazu, dass im Binnenmarkt die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die gemeinsame Nutzung von Mitteln für die Erhaltung behindert und Ressourcen ineffizient eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den grenzübergreifenden Austausch von bewährten Verfahren, neuen Technologien und Erhaltungstechniken fördern.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist.

(20)  Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes, Forschungsorganisationen und Bildungseinrichtungen die dauerhaft in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern) für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Diese Einrichtungen sollten außerdem berechtigt sein, organisationsinterne Vervielfältigungen für eine Reihe von Zwecken, etwa Versicherung, Rechteklärung und Leihgaben, durchzuführen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie im Rahmen einer Vervielfältigung notwendig ist. Die Vervielfältigungen können gemeinsam mit anderen in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen vorgenommen werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist.

(21)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes, einer Forschungsorganisation oder einer Bildungseinrichtung befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist oder diese als Dauerleihgabe besitzt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten.

(23)  Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die von Verwertungsgesellschaften nicht oder nicht angemessen vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes, kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Mechanismen zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber, Nutzer und Verwertungsorganisationen konsultieren.

(25)  Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Mechanismen zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber, Kultureinrichtungen, Nutzer und Verwertungsgesellschaften konsultieren.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten ebenso unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)  Die Rechte der Presseverlage sollten unbeschadet der Rechte von Einzelpersonen auf Vervielfältigung, Wiedergabe oder die Bereitstellung von Links oder Auszügen einer Presseveröffentlichung für die Öffentlichkeit zu Privatzwecken, ohne Erwerbszweck oder zu nichtgewerblichen Zwecken gelten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Nutzungen handelt. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie. Der Schutz, der Presseveröffentlichungen im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, sollte auch im Falle automatisch – etwa durch Nachrichtenaggregatoren – generierter Inhalte Anwendung finden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden.

(35)  Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Urhebern bzw. anderen Rechteinhabern geschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ein angemessener Anteil der Vergütung, die sich aus der Nutzung des Rechts der Presseverlage ergibt, den Journalisten, Urhebern und sonstigen Rechteinhabern zufließt.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Kultur- und Kreativwirtschaft spielt eine Schlüsselrolle bei der wirtschaftlichen Erholung Europas, ist ein Wachstumsmotor und befindet sich in einer strategischen Position, um durch Innovationen Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftszweige auszulösen. Außerdem ist die Kultur- und Kreativwirtschaft eine Triebfeder der Innovation und Entwicklung im IKT-Bereich in Europa. Die Kultur- und Kreativwirtschaft stellt in Europa mehr als 12 Millionen Vollzeitarbeitsplätze, was einen Anteil von 7,5 % der Arbeitskräfte in der EU ausmacht, und trägt etwa 509 Mrd. EUR zur Wertschöpfung des BIP bei (5,3 % der Bruttowertschöpfung in der EU). Der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte steht im Mittelpunkt der Einnahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten.

(37)  In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten. Zwar werden heute mehr kreative Inhalte konsumiert als je zuvor, allerdings haben sich die Einnahmen für die Kreativwirtschaft bei Diensten wie zum Beispiel Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten oder der Zusammenstellung von Inhalten („Content Aggregation“) nicht in einem Maß erhöht, das der Steigerung des Konsums entspricht. Als einer der Hauptgründe dafür wird der Wertetransfer angeführt, der aufgrund von fehlender Klarheit hinsichtlich des Rechtsstatus dieser Online-Dienste im Rahmen des Urheberrechts und der Rechtsvorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr entstanden ist. Ein ungerechter Markt ist entstanden, der die weitere Entwicklung des digitalen Binnenmarkts und seines Hauptakteurs – der Kultur- und Kreativwirtschaft – bedroht.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Digitale Plattformen dienen dazu, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft großartige Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Deshalb müssen Überlegungen darüber angestellt werden, wie dies mit einer höheren Rechtssicherheit und mehr Achtung gegenüber den Rechteinhabern funktionieren kann. Somit ist es von größter Bedeutung, für Transparenz und vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Der Schutz der Rechteinhaber im Rahmen des Urheberrechts und der Rechte des geistigen Eigentums ist erforderlich, um die Anerkennung von Werten sicherzustellen und Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion von Inhalten zu befördern.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 fallen.

Speichern Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich, womit sie über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinausgehen und eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe und der Vervielfältigung durchführen, so sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 fallen.

__________________

__________________

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind verpflichtet, Lizenzen für urheberrechtlich geschützte Inhalte zu erwerben, unabhängig davon, ob sie redaktionelle Verantwortung für den jeweiligen Inhalt tragen. Die Lizenzen, die die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft von den Rechteinhabern erwerben, sollten für alle von ihren Nutzern – einschließlich solcher Nutzer, deren Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind – erzeugten Inhalte gelten. Dadurch entsteht Rechtssicherheit für die einzelnen Nutzer dieser Dienste, und gleichzeitig wird die Haftung der Plattformen klargestellt.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die bedeutende Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, auch funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird.

(39)  Damit diese Maßnahmen auch wirksam umgesetzt werden können, ist es unerlässlich, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die bedeutende Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Maßnahmen es sich handelt, wie sie umgesetzt werden und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Maßnahmen sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird. Es sollten jedoch angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass durch die ergriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Nutzer – insbesondere deren Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2001/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679, deren Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und insbesondere deren Möglichkeit, eine Ausnahme vom Urheberrecht oder eine Beschränkung desselben in Anspruch zu nehmen – nicht verletzt werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete Informationen ausgetauscht werden.

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, wichtig, dass deren Vertragspartner sowie nachfolgende Übernehmer oder Lizenznehmer und ihre Rechtsnachfolger geeignete Informationen zur Verfügung stellen. Die Berichts- und Transparenzpflicht sollte immer an das Werk geknüpft sein, ungeachtet dessen, wie und in welchem Hoheitsgebiet es verwertet wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Bei der Umsetzung der Transparenzpflicht sollten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Sektoren und der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler in den einzelnen Sektoren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, um sich bei der Festlegung der sektorspezifischen Anforderungen unterstützen zu lassen. Die kollektive Aushandlung von Rechten sollten als eine transparente Möglichkeit gesehen werden, zwischen den jeweiligen Interessenträgern eine Einigung zu erzielen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflichten sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Auf Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften müssen die Transparenzpflichten nicht angewandt werden, da diese bereits den Transparenzpflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.

(41)  Bei der Umsetzung der Transparenzpflicht sollten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Branchen und der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler in den einzelnen Branchen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, damit diese bei der Festlegung der branchenspezifischen Anforderungen sowie der Einführung von Standardberichten und -meldeverfahren behilflich sind. Die kollektive Aushandlung von Rechten sollte als eine transparente Möglichkeit gesehen werden, zwischen den jeweiligen Interessenträgern eine Einigung zu erzielen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflichten sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Auf Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften müssen die Transparenzpflichten nicht angewandt werden, da diese bereits den Transparenzpflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen, sofern die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014/26/EU umgesetzt und alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass alle Verwertungsgesellschaften wirksam und gerecht verwaltet werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verwertungsgesellschaften im besten Interesse der Rechteinhaber handeln, indem sie für die ordnungsgemäße und regelmäßige Leistung von Zahlungen und die Erstellung eines jährlichen öffentlichen Transparenzberichts im Einklang mit der Richtlinie 2014/26/EU sorgen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 im Einklang stehen.

(46)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 im Einklang stehen. In der Zukunft sollten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, einschließlich des „Rechts auf Vergessenwerden“, geachtet werden.

_________________

_________________

35 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), ersetzt durch Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), die ab 25. Mai 2018 gilt.

35 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), ersetzt durch Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), die ab 25. Mai 2018 gilt.

36 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.

36 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), in der Fassung der Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG, auch „e-Datenschutz-Richtlinie“ genannt.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kommerziellen Zwecken ist Anonymität von großer Bedeutung. Außerdem sollte begünstigt werden, dass die Option der Nichtweitergabe personenbezogener Daten bei der Nutzung von Schnittstellen auf Online-Plattformen automatisch voreingestellt ist.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Forschungsorganisation“: eine Hochschule, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

1.  „Forschungsorganisation“: eine Hochschule sowie ein an eine Hochschule angeschlossenes Gründerzentrum, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  „Start-up-Unternehmen“: für die Zwecke dieser Richtlinie ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanz von weniger als zwei Millionen Euro, das frühestens drei Jahre vor der Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 gegründet wurde;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  „rechtmäßiger Zugang“: der rechtmäßig erworbene Zugang zu Inhalten;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Text- und Data-Mining

Text- und Datenauswertung

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen, gemeinnützige Organisationen und Start-up-Unternehmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßigen Zugang erworben haben, für die Text- und Datenauswertung vorgenommen wurden.

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.  Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

3.  Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen und sollten Begünstigte nicht daran hindern oder unangemessen dabei einschränken, die Ausnahme gemäß Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, oder ihre Möglichkeit untergraben, andere als vom Rechteinhaber angebotene Instrumente für die Text- und Datenauswertung zu entwickeln.

4.  Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

 

 

4a.  Die Begünstigten der Ausnahme gemäß Absatz 1, die Text- und Datenauswertung durchführen, wenden Maßnahmen an, durch die sichergestellt wird, dass die im Rahmen des Prozesses der Text- und Datenauswertung erhobenen Daten sicher verwahrt werden und nicht länger als für die Zwecke der Forschung notwendig gespeichert werden. Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nicht für Handlungen der Text- und Datenauswertung von reinen, nicht urheberrechtlich geschützten Fakten oder Daten und nicht für Handlungen der Text- und Datenauswertung, die nicht mit einer Vervielfältigung oder Entnahme einhergehen. Für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die unter die Ausnahmen im Unionsrecht fallen, und für Handlungen zur Entnahme, die für den Zugang eines rechtmäßigen Nutzers zu den Inhalten einer Datenbank und für die normale Nutzung dieser Inhalte durch diesen Nutzer erforderlich sind, ist keine Genehmigung der Rechteinhaber oder der Urheber der Datenbanken erforderlich.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht oder der wissenschaftlichen Forschung digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(a)  in einem Unterrichtsraum einer Bildungseinrichtung oder eines zertifizierten, vom Mitgliedstaat anerkannten Bildungsprogramms, einer Einrichtung des Kulturerbes oder einer Forschungsorganisation oder über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu dem nur die angemeldeten Lernenden und das Lehrpersonal Zugang haben;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit – über eine einfach zugängliche Datenbank – eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht oder der wissenschaftlichen Forschung im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung, das zertifizierte Bildungsprogramm, die Einrichtung des Kulturerbes oder die Forschungsorganisation ihren Sitz hat.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes, Forschungsorganisationen und Bildungseinrichtungen gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck der Erhaltung dieser Werke oder sonstiger Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen und organisationsinterne Kopien für Zwecke in Verbindung mit der Wahrnehmung ihres Auftrags im öffentlichen Interesse anzufertigen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind. Falls keine Verwertungsgesellschaft vorhanden ist oder die Verwertungsgesellschaft die Rechte von Rechteinhabern unzureichend vertritt, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Einrichtungen des Kulturerbes, Forschungsorganisationen und Einrichtungen der formalen und nichtformalen Bildung vorsehen, sodass diese vergriffene Werke für nichtkommerzielle Zwecke verbreiten, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen können. Die Mitgliedstaaten stellen eine angemessene Vergütung jeder ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen von Rechteinhabern sicher und sorgen dafür, dass alle Rechteinhaber zu jeder Zeit der Nutzung ihrer Werke widersprechen können.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Branchen die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzierungsmechanismus zu stärken, was auch die Lösung von Problemen einschließt, bei denen Tätigkeiten von Einrichtungen des Kulturerbes gemäß Artikel 7 und Artikel 8 nicht in angemessener Weise ermöglicht werden, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, sowie gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Schutz von Presseveröffentlichungen

Begründung

Gedruckte Ausgaben verdienen denselben Schutz wie digitale Ausgaben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass Rechte sowohl für eine digitale als auch für eine nicht digitale Nutzung gewährt werden, und jede Formulierung gestrichen wird, die eine nicht digitale Nutzung ausschließen kann.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

1.  Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

Begründung

Gedruckte Ausgaben verdienen denselben Schutz wie digitale Ausgaben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass Rechte sowohl für eine digitale als auch für eine nicht digitale Nutzung gewährt werden, und jede Formulierung gestrichen wird, die eine nicht digitale Nutzung ausschließen kann.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die in Absatz 1 genannten Rechte erstrecken sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ein angemessener Anteil der Einnahmen aus der Nutzung der Rechte der Presseverlage Journalisten zufließt.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, dieser Verleger aufgrund und im Ausmaß dieser Übertragung oder Lizenzierung Rechteinhaber ist. Diese Lizenzübertragung stellt somit eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger dar, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme, einer gesetzlichen kollektiven Lizenzvergabe oder einer Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt ist.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die bedeutende Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

1.  Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die bedeutende Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen und urheberrechtlich geschützten Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen und bei denen diese Speicherung und Zugänglichmachung einen wesentlichen Teil ihrer Aktivität darstellt, ergreifen in Absprache mit den Rechteinhabern geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, eingehalten werden, oder um die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern in Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern identifizierten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste zu unterbinden. Auf Anfrage der Rechteinhaber müssen alle Diensteanbieter gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden, und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

2.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in dem Absatz genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Diese Mechanismen stellen insbesondere sicher, dass, wenn die in Absatz 1 genannte Entfernung von Inhalten nicht gerechtfertigt ist, diese Inhalte innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder online gestellt werden.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

3.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren – unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen – für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen am besten geeignet sind.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

1.  Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, speichern und öffentlich zugänglich machen und somit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinausgehen und mit dem Hochladen dieser Werke oder Schutzgegenstände eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durchführen, die auf ihre Nutzer zurückgeht, schließen in Bezug auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Vervielfältigungsrecht Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern ab, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

2.  Der Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG gilt nicht für die Tätigkeiten von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die geschützte Werke und andere Schutzgegenstände öffentlich zugänglich machen und aktiv beteiligt sind, beispielsweise indem sie die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände optimieren oder diese bekannt machen.

3.  Die Lizenzvereinbarungen nach Absatz 1 gelten für die Aktivitäten der Nutzer der genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, sofern die Nutzer diese Aktivitäten nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit durchführen.

4.  Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die bedeutende Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen in Absprache mit den Rechteinhabern Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, eingehalten werden, oder um die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern in Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern identifizierten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls zeitnah über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

5.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 4 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 4 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

6.  Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die Maßnahmen gemäß Absatz 4 ergreifen, sorgen dafür, dass solche Maßnahmen uneingeschränkt mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen.

7.  Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit unter anderem festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten präzise, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung und Bekanntmachung ihrer Werke – einschließlich wissenschaftlicher Werke – und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung oder Bekanntmachung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben, einschließlich nachfolgender Übernehmer der Rechte oder Lizenznehmer, erhalten.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein hohes Maß an Transparenz in jeder Branche sowie ein Recht der Urheber und ausübenden Künstler auf Prüfung sicherstellen. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt, durchgesetzt werden kann und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die branchenspezifischen Standardberichte und -meldeverfahren im Rahmen von Dialogen zwischen den Interessenträgern erarbeitet werden.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für Urheber und ausübende Künstler

 

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler ihr Recht auf eine angemessene Vergütung für die Verwertung ihrer Werke behalten, wenn sie ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung übertragen oder abtreten.

 

2.  Das Recht eines Urhebers oder ausübenden Künstlers auf eine angemessene Vergütung für die Zugänglichmachung seines Werks ist unveräußerlich, und es kann nicht darauf verzichtet werden.

 

3.  Mit der Verwaltung dieses Rechts auf angemessene Vergütung für die Zugänglichmachung des Werks eines Urhebers oder ausübenden Künstlers werden ihre Verwertungsgesellschaften betraut, es sei denn, andere Kollektivvereinbarungen, einschließlich freiwilliger Verwertungsvereinbarungen, garantieren den Urhebern, Urhebern audiovisueller Werke und ausübenden Künstlern eine solche Vergütung für ihr Recht auf Zugänglichmachung.

 

4.  Verwertungsgesellschaften ziehen die angemessene Vergütung bei den Diensten der Informationsgesellschaft, die die Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen, ein.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler oder von ihnen ernannte Vertreter das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Rechterückfallmechanismus

 

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber und ausübenden Künstler, die in einem Vertragsverhältnis mit laufenden Zahlungsverpflichtungen stehen, den Vertrag, mit dem sie Lizenzen für ihre Rechte erteilt oder ihre Rechte übertragen haben, kündigen können, wenn ihre Werke und Darbietungen überhaupt nicht verwertet werden, die vereinbarte Vergütung dauerhaft nicht gezahlt wird oder Berichterstattung und Transparenz völlig fehlen.

 

2.  Das Recht, den Vertrag über die Übertragung oder Lizenzierung von Rechten zu kündigen, kann ausgeübt werden, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Jahres ab der Ankündigung des Urhebers oder ausübenden Künstlers, den Vertrag kündigen zu wollen, seinen vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung nachkommt. In Bezug auf die fehlende Verwertung eines Werks und das völlige Fehlen von Berichterstattung und Transparenz kann das Recht, den Vertrag über die Übertragung oder Lizenzierung von Rechten zu kündigen, ausgeübt werden, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Ankündigung des Urhebers oder ausübenden Künstlers, den Vertrag kündigen zu wollen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

 

3.  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler die Streitigkeit anonym über eine zugelassene Person oder Organisation vorbringen können.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Zdzisław Krasnodębski

1.12.2016

Prüfung im Ausschuss

22.3.2017

 

 

 

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

18

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Nicolas Bay, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Roger Helmer, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Pilar Ayuso, Pervenche Berès, Werner Langen, Florent Marcellesi, Marisa Matias, Maria Spyraki

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Czesław Hoc, Jan Huitema, Julia Reda, Yana Toom, Kazimierz Michał Ujazdowski, Julie Ward

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

39

+

ENF

Angelo Ciocca, Barbara Kappel

PPE

Pascal Arimont, Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Christian Ehler, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Werner Langen, Janusz Lewandowski, Nadine Morano, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera

S&D

Zigmantas Balčytis, Pervenche Berès, José Blanco López, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Julie Ward, Martina Werner, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

18

-

ALDE

Fredrick Federley, Jan Huitema, Kaja Kallas, Morten Helveg Petersen, Yana Toom, Lieve Wierinck

EFDD

Roger Helmer, Dario Tamburrano

ENF

Nicolas Bay

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Neoklis Sylikiotis

Verts/ALE

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Florent Marcellesi, Julia Reda, Claude Turmes

6

0

ECR

Edward Czesak, Ashley Fox, Czesław Hoc, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský, Kazimierz Michał Ujazdowski

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (4.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
(COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Marc Joulaud

KURZE BEGRÜNDUNG

Zweck und Anwendungsbereich

Mit dem Vorschlag der Kommission soll das europäische Urheberrecht modernisiert und an das digitale Umfeld angepasst werden, sodass die Verwirklichung eines digitalen Binnenmarkts gefördert wird. Durch die technologischen Entwicklungen der letzten beiden Jahrzehnte haben sich sowohl der Umfang der Online-Dienste als auch das Verbraucherverhalten im Internet dramatisch verändert, was zur Folge hat, dass die geltenden Vorschriften, die noch aus dem Jahr 2001 stammen, zumindest teilweise aktualisiert werden müssen.

Die Grundsätze des Urheberrechts, beispielsweise das erforderliche hohe Schutzniveau und die notwendige angemessene Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler, sind noch immer von großer Relevanz und müssen bestehen bleiben, weil sie es der Europäischen Union ermöglicht haben, ihre reiche kulturelle Vielfalt zu wahren, die im Vergleich zur übrigen Welt bis heute einen der wertvollsten Vorteile darstellt. Die Weiterentwicklung der digitalen Dienste, die sich auf urheberrechtlich geschützte Werke stützen, stellt die Rechteinhaber jedoch vor gewaltige Schwierigkeiten, was die angemessene Kontrolle in Bezug auf die Verbreitung ihrer Werke und eine angemessene Vergütung für diese betrifft.

Um die rechtmäßige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zu gewährleisten, wurde mit der Richtlinie zur Informationsgesellschaft (2001/29/EG) gleichzeitig eine Liste an fakultativen Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt, mit denen festgelegt wurde, in welchen Fällen die vorherige Zustimmung der Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke nicht erforderlich ist. Diese Ausnahmen waren allgemein gefasst, technologisch neutral und fakultativ, damit sie von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Besonderheiten und kulturpolitischen Strategien angepasst werden konnten. Obwohl die Ausnahmen fakultativ waren, wurden sie in den Mitgliedstaaten zum Großteil umgesetzt und haben sich durchaus als wirksam erwiesen, auch wenn die Anwendung einiger Ausnahmen im digitalen Umfeld zu gewissen Unsicherheiten geführt hat.

Auf der Grundlage dieser Beobachtungen beschloss die Kommission, die geltenden Vorschriften aufrechtzuerhalten, weil diese weiterhin relevant sind, aber die spezifischen Probleme zu beseitigen, die sich aus der digitalen Revolution ergeben, insbesondere wenn sich grenzüberschreitende Auswirkungen zeigen, indem verpflichtende Ausnahmen als Ergänzung zu den Ausnahmen in der Richtlinie zur Informationsgesellschaft eingeführt werden.

Der gegenwärtige Vorschlag stützt sich daher auf drei Säulen, von denen sich jede mit den in einem bestimmten Bereich ermittelten Problemen befasst:

Eine erste Säule soll zur Unterstützung der Tätigkeiten von öffentlichem Interesse dienen, für die die tägliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke unabdingbar ist. Hierzu zählen beispielsweise Forschung, Bildung und die Erhaltung des Kulturerbes. Verpflichtende Ausnahmen werden geschaffen, um den Begünstigten in Bezug auf die digitale Nutzung von Werken Rechtssicherheit zu bieten.

Eine zweite Säule dient der Unterstützung der medienproduzierenden Branche, damit diese die erheblichen Schwierigkeiten überwinden kann, die sich bei den Lizenzverhandlungen und möglicherweise hinsichtlich einer fair ausgehandelten Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch Online-Dienste ergeben, die diese massenhaft verbreiten. Zu diesem Zweck bietet die Kommission wichtige Klarstellungen zu den Haftungsregelungen für Dienste der Informationsgesellschaften gemäß Definition im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG), wenn solche Dienste große Mengen an geschützten Werken, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, speichern und zugänglich machen. Unter diesen Umständen sollten Dienste der Informationsgesellschaften eine Lizenzvereinbarung mit den Rechteinhabern schließen und in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die betroffenen Werke zu schützen.

Mit der dritten und letzten Säule soll für ein Gleichgewicht zwischen den Urhebern und deren Vertragspartnern gesorgt werden. Die Übertragung oder Lizenzierung von Rechten von Urhebern und ausübenden Künstlern an deren Vertragspartner entspricht einem normalen und allgemein anerkannten Vorgehen, mit dem die Finanzierung geistiger Schöpfungen sichergestellt wird. Urheber und ausübende Künstler erhalten jedoch nicht immer Zugang zu den Daten in Bezug auf die Art, wie ihre Werke später genutzt und vermarktet und welche Einnahmen mit diesen erzielt werden. Somit können sie nur schwer feststellen, ob ihre Vergütung dem tatsächlichen Erfolg des betreffenden Werks entspricht. Daher sind im Vorschlag der Kommission Transparenzpflichten, die Möglichkeit einer Anpassung der Vergütung und ein Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen.

Allgemeiner Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter befürwortet die Ausrichtung und den problemorientierten Ansatz des Vorschlags der Kommission und ist der Ansicht, dass bestimmte ergänzende Vorschriften erforderlich sind, damit die Besonderheiten der digitalen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken berücksichtigt werden, während das geltende Urheberrecht zum Großteil seine Gültigkeit behält.

Mit den Änderungsanträgen sollen einige Bestimmungen aus dem Vorschlag der Kommission präzisiert und, sofern angemessen und möglich, gestärkt werden. Gleichzeitig fordert der Berichterstatter dazu auf, die Entwicklungen im Verbraucherverhalten zu berücksichtigen und Garantien in Bezug auf einige neue Anwendungen und Verfahren zu bieten, die im Zuge der digitalen Revolution entstanden sind.

Zu diesem Zweck hat der Berichterstatter Änderungsanträge zu vier zentralen Anliegen eingereicht:

1.  Rechtssicherheit in Bezug auf neue Ausnahmen und Beschränkungen

Der Berichterstatter befürwortet die neuen verpflichtenden Ausnahmen und Beschränkungen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, um Tätigkeiten von öffentlichem Interesse zu unterstützen, wie zum Beispiel Bildung, Forschung oder die Erhaltung des Kulturerbes. Der potenzielle Nutzen für die Gesamtgesellschaft und die Entwicklung von grenzüberschreitenden Verfahren rechtfertigen tatsächlich eine solche Harmonisierung, und der Geltungsbereich ist hinreichend genau, um die Rechteinhaber in angemessener Weise vor unverhältnismäßigem Schaden zu bewahren.

Nach Ansicht des Berichterstatters bietet der gegenwärtige Vorschlag jedoch keine vollständige Rechtsklarheit zu dem Aufwand für die von jeder Ausnahme betroffenen Parteien, was dessen Wirksamkeit gefährden und dessen harmonisierte Umsetzung beeinträchtigen würde. Daher hat der Berichterstatter die Verpflichtungen der einschlägigen Parteien festgelegt, die von den jeweiligen Ausnahmen betroffen sind, um das Risiko eines Schadens für die Rechteinhaber zu verringern (Artikel 3), Sicherheit bei der Inanspruchnahme von Lizenzen oder der Ausnahme zu bieten (Artikel 4) und gemeinsame Verfahren zu sichern (Artikel 5).

2.  Klärung der Verantwortlichkeiten von Plattformen und Sicherstellung einer fairen Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern

Der Berichterstatter befürwortet uneingeschränkt die Ziele und den Ansatz des Vorschlags, den Status bestimmter Kategorien der Dienste der Informationsgesellschaften so zu präzisieren, dass diese als Ergänzung zur Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dienen und mit ihr im Einklang stehen.

Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass der Umfang der Dienste, die unter die Bestimmungen von Artikel 13 dieser Richtlinie fallen, in dem Vorschlag zu unpräzise definiert werden, wodurch Rechtsunsicherheit entsteht. Nach Auffassung des Berichterstatters sind auch Umfang, Art und Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen zwischen den Rechteinhabern und diesen Diensten nicht eindeutig genug.

In der Stellungnahme werden daher die Verpflichtungen der Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 13 dieser Richtlinie geklärt. Statt sich lediglich mit den technischen Eigenschaften des Dienstes (d. h. dem Begriff der Speicherung) zu befassen, konzentriert sich die Stellungnahme bei der Festlegung der Pflichten des Dienstes auf die Frage, ob eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durchgeführt wird oder nicht.

Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände speichern und/oder diese öffentlich zugänglich machen, was somit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinausgeht, und eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durchführen, müssen daher Lizenzvereinbarungen mit den anfragenden Rechteinhabern abschließen. Sollten keine Vereinbarungen bestehen oder kommen Diensteanbieter für den Haftungsausschluss im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Frage, müssen diese dennoch Maßnahmen ergreifen, um die rechtswidrige Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu unterbinden. Mit diesem Ansatz sollte die notwendige Rechtssicherheit geboten werden, damit die Bestimmung dieser Richtlinie wirksam sind.

Um eine bessere und faire Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Plattformen und den Rechteinhabern sicherzustellen, schlägt der Berichterstatter einen alternativen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten vor, damit auftretende Schwierigkeiten mit Unterstützung einer vom Mitgliedstaat benannten unparteiischen Instanz beseitigt werden können.

3.  Schaffung einer neuen Säule zum Schutz der rechtmäßigen Vorgehensweisen der Verbraucher

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Position, die die Verbraucher heute als Nutzer der Dienste im digitalen Umfeld einnehmen, in dem Vorschlag keine Berücksichtigung findet. Ihnen kommt nicht länger nur eine passive Rolle zu, sondern sie sind jetzt im digitalen Ökosystem sowohl Quelle als auch Empfänger von Inhalten und tragen aktiv zu dem System bei. Tatsächlich stützen die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft die Gestaltung, das Geschäftsmodell und die Optimierung ihrer Dienste insgesamt auf die duale Rolle ihrer Nutzer. Aus rechtlicher Sicht ist der Berichterstatter ebenfalls der Auffassung, dass auf Grundlage des gegenwärtigen Urheberrechts und insbesondere der Ausnahmen und Beschränkungen keine Rechtssicherheit für die digitalen Vorgehensweisen der Nutzer besteht und daher ein spezifischer Ansatz erforderlich ist.

Daher wird durch die Stellungnahme die bestehende Ausnahme für Zitate um eine neue Ausnahme für die digitale, nichtgewerbliche und verhältnismäßige Nutzung von Zitaten und Auszügen urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände durch einzelne Nutzer ergänzt. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 können Mitgliedstaaten eine Ausnahme für von Nutzern hochgeladene Inhalte vorsehen, sollten die Inhalte zum Zweck einer Kritik, Rezension, Veranschaulichung, Karikatur, Parodie oder Pastiche genutzt werden.

Schließlich hat der Berichterstatter den Beschwerde- und Rechtsschutzmechanismus in Artikel 13 gestärkt, um Nutzern in Bezug auf die Verfahren ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zu bieten.

4.  Möglichkeit der wirksamen Durchsetzung ihrer Rechte für Urheber und ausübende Künstler

Der Berichterstatter würdigt die mit dem Vorschlag verbundenen Anstrengungen, die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler zu stärken. Um eine abschreckende Wirkung zu vermeiden, die Urheber und ausübende Künstler davon abhalten könnte, ihre Rechte durchzusetzen, hat der Berichterstatter vorgesehen, dass Streitigkeiten zwischen Urhebern, ausübenden Künstlern und ihren Vertragspartnern individuell oder kollektiv eingeleitet werden können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten nach wie vor. Doch sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer verbleibt im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“26 dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rechte an Veröffentlichungen sowie die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten geregelt werden, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, zudem sollten diese Vorschriften für Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern sorgen.

(3)  Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften zukunftsoriertiert gestaltet werden, damit diese technologischen Entwicklungen nicht eingeschränkt werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten nach wie vor. Doch sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer verbleibt im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“26 dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Die Kommission sollte in diesem sich kontinuierlich wandelnden digitalen Umfeld alle möglichen Maßnahmen ausloten, mit denen die illegale Nutzung von urheberrechtlich geschützten visuellen und audiovisuellen Inhalten für gewerbliche Zwecke durch Embedding- und Framing-Techniken verhindert werden kann. Darüber hinaus enthält diese Richtlinie Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rechte an Veröffentlichungen sowie die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten geregelt werden, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, zudem sollten diese Vorschriften für Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern sorgen.

_________________

_________________

26 COM(2015) 0626 final.

26 COM(2015) 0626 final.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Zwar werden heute über Dienste wie Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten oder Dienste für die Zusammenstellung von Inhalten („Content Aggregation“) mehr kreative Inhalte konsumiert als je zuvor, allerdings haben sich die Einnahmen für die Kreativwirtschaft nicht in einem mit dieser Konsumsteigerung vergleichbaren Maß erhöht. Infolgedessen entstand eine sogenannte Wertschöpfungslücke, in deren Zuge Plattformdienste den Wert kultureller und kreativer Arbeiten einbehalten, der den Urhebern entgeht. Der Werttransfer hat zu einem ineffizienten und unfairen Markt geführt und bedroht die langfristige Solidität der Kultur- und Kreativwirtschaft in der Union und den Erfolg des digitalen Binnenmarkts. Haftungsausschlüsse dürfen daher nur für wirklich neutrale und passive Online-Dienste gelten, nicht aber für Dienste, die Inhalte zulasten der Urheber aktiv verteilen, bewerben und gewinnbringend nutzen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In den Bereichen Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzungen, die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann die Tatsache, dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind, das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Dies trifft vor allem auf grenzübergreifende Nutzungen zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen. Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und den Erhalt des kulturellen Erbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden. So sollten für die Nutzungen von Text- und Data-Mining-Techniken im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und des Erhalts des kulturellen Erbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Nutzungen, die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten weiterhin die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

(5)  In den Bereichen Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzungen, die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann die Tatsache, dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind, das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Dies trifft vor allem auf grenzübergreifende Nutzungen zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen. Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, die Zwecke des Unterrichts, des Fernunterrichts und des integrierten Lernens und den Erhalt des kulturellen Erbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden. So sollten für die Nutzungen von Text- und Data-Mining-Techniken im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und des Erhalts des kulturellen Erbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Nutzungen, die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten weiterhin die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten entsprechend angepasst werden. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „wissenschaftliche Forschung“ bezieht sich sowohl auf die Natur- als auch auf die Geisteswissenschaften.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Das EU-Recht sieht bereits bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für Nutzungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text- und Data-Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung noch nicht vollständig angepasst. Zudem können die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher einen rechtmäßigen Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss vom Text- und Data-Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung eine immer größere Rolle spielt, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit beim Text- und Data-Mining nicht beseitigt wird.

(9)  Das EU-Recht sieht bereits bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für Nutzungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text- und Data-Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung noch nicht vollständig angepasst. Zudem können die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher einen rechtmäßigen Zugang zu Inhalten erworben haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss vom Text- und Data-Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung eine immer größere Rolle spielt, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit beim Text- und Data-Mining nicht beseitigt wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten. Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können.

(10)  Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten. Um die unrechtmäßige Verbreitung der für das Text- und Data-Mining erforderlichen Inhalte zu verhindern, sollten Forschungsorganisationen Vervielfältigungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sie gemäß der neuen Ausnahmeregelung erhalten haben, für die erforderliche Dauer der Forschungsarbeiten speichern und auf sichere Weise aufbewahren dürfen. Vervielfältigungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zweck des Text- und Data-Mining sollten gelöscht werden, sobald alle für die Forschung erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt wurden. Forschungsorganisationen, die eine öffentlich-private Partnerschaft eingehen, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können, sofern die durchgeführten Handlungen des Text- und Data-Mining in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Forschung in Bezug auf die betreffende Partnerschaft stehen. Im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften müssen urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die auf der Grundlage der Ausnahmeregelung genutzt werden, vom privatwirtschaftlichen Partner im Vorfeld rechtmäßig erworben worden sein.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Rechnen Rechteinhaber mit einer großen Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sollten sie in den Fällen Maßnahmen anwenden können, in denen die Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken, in denen die Werke oder sonstige Schutzgegenstände gespeichert sind, gefährdet sind. Solche Maßnahmen sollten nicht über das zur Erreichung des Ziels notwendige Maß hinausgehen, d. h. die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems, und sollten der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.

(12)  Rechnen Rechteinhaber mit einer großen Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sollten sie in den Fällen Maßnahmen wie zum Beispiel einen Identitätsnachweis anwenden können, in denen die Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken, in denen die Werke oder sonstige Schutzgegenstände gespeichert sind, gefährdet sein könnten. Solche Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein, nicht über das zur Erreichung des Ziels notwendige Maß hinausgehen, d. h. die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems, und der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für das Text- und Data-Mining muss kein Ausgleich für die Rechteinhaber vorgesehen werden, da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme gering sein dürfte.

entfällt

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für den ausschließlichen Zweck beispielsweise der Veranschaulichung im Unterricht vorsehen. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht gestattet. In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für digitale Nutzungen gelten, ist unklar. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und damit auf Distanz stattfindet. Darüber hinaus wird vom geltenden Rechtsrahmen der grenzübergreifende Aspekt nicht erfasst. Dies könnte die Entwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindern. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten – auch online oder grenzübergreifend – verwenden.

(14)  Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für den ausschließlichen Zweck beispielsweise der Veranschaulichung im Unterricht vorsehen. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht gestattet. In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für digitale Nutzungen gelten, ist unklar. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und damit auf Distanz stattfindet. Darüber hinaus wird vom geltenden Rechtsrahmen der grenzübergreifende Aspekt nicht erfasst. Dies könnte die Entwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindern, die möglicherweise außerhalb des herkömmlichen formellen Lernumfelds durchgeführt werden und eine größere Palette von Anbietern einbeziehen. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen und von Mitgliedstaaten zur Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierte Einrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten – auch online oder grenzübergreifend – verwenden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugute kommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

(15)  Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen von dem jeweiligen Mitgliedstaat ihrer Niederlassung anerkannten und an der Primar- und Sekundarstufe, der Berufsbildung und der höheren Bildung beteiligten Bildungseinrichtungen sowie allen von dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zur Durchführung von speziellen Lehrtätigkeiten zertifizierten Einrichtungen zugute kommen, sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung oder einer zertifizierten Einrichtung nicht entscheidend.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

(16)  Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, ausgenommen Musikpartituren, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, angemessene Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl bestimmter Kategorien geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, die genutzt werden können, festzulegen, sofern mit solchen Beschränkungen ein angemessener Ausgleich zwischen den Bedürfnissen und rechtmäßigen Interessen der Nutzer und der Rechteinhaber gefunden wird. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder von deren Auszügen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen oder zertifizierten Einrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel in dem Umfeld, in dem die Lehr- und Lerntätigkeiten durchgeführt werden, auch wenn dies außerhalb der Räumlichkeiten der entsprechenden Bildungseinrichtung oder zertifizierten Einrichtung erfolgt, als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung oder zertifizierten Einrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

(17)  Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht und leicht verfügbar sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit ein solcher Mechanismus für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führt oder deren Verwaltungsaufwand erhöht, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen und den zur Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierten Einrichtungen auch bekannt sind. Um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Lizenzen für Begünstigte sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Werkzeuge wie ein einziges Portal oder eine einzige Datenbank nutzen oder erstellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen abhängig zu machen, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung oder eine zur Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierte Einrichtung geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände auf Grundlage der Ausnahmeregelung nutzen darf und wann sie hingegen einer Lizenzierung unterliegt. Kann eine Bildungseinrichtung oder eine zertifizierte Einrichtung daher über das vom Mitgliedstaat geschaffene technische Werkzeug, mit dem die Sichtbarkeit der Lizenzierungsmodelle für die Nutzung zu Lehrtätigkeiten sichergestellt wird, keine Lizenz für die Nutzung eines bestimmten geschützten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands ermitteln, sollte diese befugt sein, ein solches Werk oder einen solchen Schutzgegenstand im Rahmen der Ausnahme zu nutzen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist.

(20)  Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zum Zweck der Digitalisierung) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien unabhängig vom Format oder Medium in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist. Eine solche Ausnahme sollte sowohl Einrichtungen des Kulturerbes umfassen, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände verwahren, als auch Dritteinrichtungen, die von solchen Einrichtungen des Kulturerbes beauftragt werden, im Rahmen der Ausnahme Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu vervielfältigen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Infolge der technologischen Entwicklungen und des sich verändernden Verbraucherverhaltens sind neue Dienste der Informationsgesellschaft aufgekommen, durch die deren Nutzer Inhalte in verschiedenen Formen hochladen können. Solche von Nutzern hochgeladene Inhalte enthalten bisweilen kurze Auszüge oder kurze Zitate aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die angepasst, zusammengestellt oder verändert werden können. Eine solche Nutzung von Auszügen oder Zitaten aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen im Rahmen von von Nutzern zu Zwecken der Veranschaulichung, Karikatur, Parodie, Pastiche, Kritik oder Rezension hochgeladenen Inhalten ist im Internet nun weit verbreitet und kann sogar als Werbung für das Werk dienen, das im Rahmen des betreffenden Inhalts verwendet wird, sofern diese Nutzung verhältnismäßig ist und für die betreffenden Rechteinhaber kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b)  Trotz einiger Überschneidungen mit geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen sind von Nutzern hochgeladene oder bereitgestellte Inhalte, die kurze Auszüge oder kurze Zitate aus Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten, durch die bestehende Liste der Ausnahmen oder Beschränkungen weder angemessen abgedeckt noch kann die Frage, wie ein solcher Inhalt genutzt wird, lediglich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geregelt werden. Unter solchen Umständen entsteht sowohl für Nutzer als auch für Rechteinhaber Rechtsunsicherheit, was zu Frustration und Missbrauch führt. Daher müssen die bestehenden in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen ergänzt werden, insbesondere wenn sie auf Zitate und Parodien Bezug nehmen, indem eine neue spezifische Ausnahme eingeführt wird, damit die knappe, verhältnismäßige und nichtgewerbliche Nutzung von Auszügen oder Zitaten aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bei von Nutzern hochgeladenen Inhalten gestattet wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21c)  Wenn bei von einer natürlichen Person hochgeladenen Inhalten die knappe, angemessene und nichtgewerbliche Nutzung eines kurzen Zitats oder kurzen Auszugs aus einem geschützten Werk oder einem sonstigen Schutzgegenstand für einen rechtmäßigen Zweck impliziert wird, sollte eine solche Nutzung durch die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme erfasst werden. Diese Ausnahme sollte nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Nutzung des betroffenen Werks oder des betroffenen sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Damit eine Beeinträchtigung beurteilt werden kann, sollte das Maß an Originalität des betreffenden Inhalts, die Länge und der Umfang des verwendeten Auszugs oder Zitats, die Frage, ob der Auszug oder das Zitat ein untergeordneter Teil des betreffenden Inhalts ist, der professionelle Charakter des betreffenden Inhalts und das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens je nach Sachlage untersucht werden. Diese Ausnahme sollte unbeschadet der Persönlichkeitsrechte des Urhebers des betreffenden Werks oder des betreffenden sonstigen Schutzgegenstands gelten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21d)  Diensten der Informationsgesellschaft sollte es nicht möglich sein, sich zu ihrem Vorteil auf die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme zu berufen, um kurze Auszüge oder kurze Zitate aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in von Nutzern hochgeladenen Inhalten zu nutzen, um ihre Haftung oder den Umfang ihrer Verpflichtungen im Rahmen der mit den Rechteinhabern gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie abgeschlossenen Vereinbarungen zu beschränken.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Lizenzierung von Rechten an vergriffenen Werken, die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit grenzübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

(22)  Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig oder unmöglich sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie ursprünglich nie für gewerbliche Zwecke gedacht oder niemals im Handel erhältlich waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Lizenzierung von Rechten an vergriffenen Werken, die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit grenzübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten.

(23)  Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von den zuständigen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

(24)  Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen, das durch die Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Um sicherzustellen, dass die Lizenzvergabemechanismen für vergriffene Werke relevant sind und korrekt funktionieren, dass Rechteinhaber durch diese Mechanismen angemessen geschützt werden, dass Lizenzen korrekt veröffentlicht werden und dass für Rechtssicherheit in Bezug auf den Repräsentationsgrad der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke gesorgt wird, sollten die Mitgliedstaaten den Branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern. Sofern erforderlich sollten sie auch zur Einrichtung von Verwertungsgesellschaften in den Branchen beitragen, in denen diese noch nicht bestehen, indem sie hier den Dialog fördern, damit die Rechte von Werken sämtlicher Kategorien abgedeckt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, werden die Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie verpflichtet, einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz zurückzugreifen. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden und wer die Kosten trägt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist.

(30)  Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter vergeben werden können, werden die Rechte gemeinsam mit den Produzenten kraft Gesetzes oder vertraglich festgelegt. Im Interesse der kulturellen Vielfalt und der Verfügbarkeit auf Plattformen für den Videoabruf werden die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie verpflichtet, einen Fördermechanismus einzurichten, der von einer bestehenden oder neu gegründeten nationalen Stelle verwaltet wird und der es den betreffenden Parteien, die eine Vereinbarung über die Vergabe von Lizenzen für audiovisuelle Werke an Plattformen für den Videoabruf abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz zurückzugreifen. Sind Parteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten an den Verhandlungen beteiligt, sollten sich diese vorab auf einen Mitgliedstaat einigen, der zuständig ist, falls der Verhandlungsmechanismus in Anspruch genommen werden muss. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlungen durch die Bereitstellung fachlicher und externer Beratung vorantreiben. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Einsatz des Fördermechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden und wie etwaige entstandene Kosten aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Fördermechanismus gewährleistet ist. Damit die kontinuierliche Verwertung von audiovisuellen Werken auf Plattformen für den Videoabruf gefördert wird, sollten die Mitgliedstaaten den Dialog zwischen den Vertretungsorganisationen der Urheber, den Produzenten, den Plattformen für den Videoabruf und anderen einschlägigen Interessenvertretern vorantreiben.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig als komplex und ineffizient.

(31)  Für angemessen vergüteten Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Online-Dienste, beispielsweise Nachrichtenaggregatoren und Suchmaschinen, haben ihren Tätigkeitsbereich stetig ausgebaut und dabei Gewinne mit den Inhalten von Presseverlagen erzielt. Diese Gewinne werden nicht gerecht mit den Journalisten und Verlagen geteilt. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, erweist sich die Lizenzvergabe und die Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig als komplex und ineffizient.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen. Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen benötigt. Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden.

(32)  Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen. Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen benötigt. Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen urheberrechtlich geschützt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

(33)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur professionelle journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, von einem Diensteanbieter, dessen Glaubwürdigkeit in den Augen der Öffentlichkeit bis zu einem gewissen Grad auf dessen spezifischem Markennamen beruht, für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, sofern dies keine öffentliche Wiedergabe gemäß Richtlinie 2001/29/EG darstellt.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Nutzungen handelt. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

(34)  Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie. Die Rechte, die gemäß dieser Richtlinie gewährt werden, sollten die Rechte der Urheber nicht berühren und nicht für die rechtmäßige Nutzung durch Einzelpersonen, die auf die Presseveröffentlichungen nicht im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit, sondern für private Zwecke zugreifen, gelten. Inhalte, die durch Verwendung eines Hyperlinks, der sich auf eine Presseveröffentlichung bezieht, automatisch erstellt werden, sollten unbeschadet der rechtmäßigen Verwendung von Zitaten dem Schutz unterliegen, der gemäß dieser Richtlinie für Presseveröffentlichungen gilt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden.

(35)  Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, dafür zu sorgen, dass ein angemessener Anteil der Vergütung, die sich aus der Nutzung der Rechte der Presseverlage ergibt, den Journalisten zufließt.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

(36)  Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern. Dem Verlag sollte kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen als nach dem geltenden System.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten.

(37)  In den letzten Jahren ist der Markt für Online-Inhalte komplexer geworden. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung oder Einwilligung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur wichtigsten Quelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dadurch stehen solche Dienste in einem unlauteren Wettbewerb zu Diensten, denen direkt von den Rechteinhabern eine Lizenz für die Inhalte erteilt wurde, zumal sie Gewinne durch Inhalte erzielen, deren Urheber sie nicht sind, und die Gewinne nicht immer gerecht mit den jeweiligen Urhebern teilen. 41 Folglich verursachen Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung oder Einwilligung der Rechteinhaber hochgeladen werden, eine Verringerung des Gesamtwerts von kreativen Inhalten im Internet. Zwar wird dadurch der einfache Zugriff auf verschiedene Inhalte ermöglicht, es werden jedoch die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten, zumal einige der Dienste, bei denen Inhalte von Nutzern hochgeladen werden, mit der Begründung, unter die „Safe-Harbour“-Ausnahmeregelung der Richtlinie 2000/31/EG zu fallen, keine Lizenzvereinbarungen abschließen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 fallen.

(38)  Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, und/oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus, und führen sie damit sowohl eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe als auch eine Vervielfältigungshandlung durch, sollten sie zum Abschluss von gerechten und ausgewogenen Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern, die eine solche Vereinbarung fordern, verpflichtet sein, um deren berechtigte Interessen zu schützen und eine gerechte Vergütung zu gewährleisten, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 fallen.

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG und den darin enthaltenen Auswahlkriterien für einen Haftungsausschluss ist zu überprüfen, in welchem Ausmaß der Diensteanbieter der Informationsgesellschaft beteiligt ist. Ist der Anbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu optimieren, sie bekannt zu machen oder gewerblich zu verwerten, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht, sollte der Anbieter nicht länger nur als Aussteller dieser Inhalte gelten und daher nicht für den Haftungsausschluss infrage kommen.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert oder damit im Falle des Fehlens einer solchen Vereinbarung die unberechtigte Zugänglichmachung der von den Rechteinhabern erkannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände über ihre Dienste verhindert wird, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die erhebliche Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern und/oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, gemeinsam mit den Rechteinhabern geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Technologien den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten, sowie die wirksame und transparente Benachrichtigung der Rechteinhaber ermöglichen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen. Diese Verpflichtung sollte nicht für den Online-Markt gelten.

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34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1–16).

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, auch funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird.

(39)  Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, gut funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die erhebliche Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten wie Referenzdateien und Metadaten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können. Diese sollten Dateien rechtzeitig und in einem angemessenen Dateiformat übermitteln, und diese Daten sollten vollständig und richtig sein. Die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen sollten die technologischen Gegebenheiten und Beschränkungen angemessen berücksichtigt werden. Bei diesen Technologien sollte die Identifizierung der einzelnen Nutzer, die Inhalte hochladen, nicht erforderlich sein, und im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG sollten dabei keine Daten über die einzelnen Nutzer verarbeitet werden. Sie sollten darauf beschränkt sein, auf der Grundlage der von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen die unberechtigte Zugänglichmachung erkannter und entsprechend gemeldeter Werke zu verhindern, und folglich nicht zu einer allgemeinen Überwachungspflicht führen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Da die von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft eingesetzten Maßnahmen und Technologien, die für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind, negative oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf rechtmäßige Inhalte haben könnten, die von Nutzern hochgeladen oder ausgestellt werden, insbesondere wenn die betreffenden Inhalte einer Ausnahme oder Beschränkung unterliegen, sollten die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft einen Beschwerdemechanismus zugunsten der Nutzer einrichten müssen, deren Inhalte von diesen Maßnahmen betroffen sind. Mit einem solchen Mechanismus sollten die Nutzer feststellen können, warum die fraglichen Inhalte diesen Maßnahmen unterliegen, und er sollte grundlegende Informationen zu den geltenden einschlägigen Ausnahmen und Beschränkungen enthalten. Mithilfe eines derartigen Mechanismus sollten Mindestnormen für Beschwerden vorgeschrieben werden, damit die Rechteinhaber ausreichend Informationen erhalten, um die Beschwerden zu bewerten und darauf zu reagieren. Rechteinhaber sollten eingegangene Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeiten und Korrekturmaßnahmen einleiten, wenn sich die ergriffenen Maßnahmen als ungerechtfertigt erweisen. Von Nutzern hochgeladene Inhalte, die von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert oder zugänglich gemacht werden, können Einnahmen generieren, auch wenn diese Inhalte Maßnahmen unterliegen, die von einem Diensteanbieter der Informationsgesellschaft angewendet werden. Während die Streitigkeiten über von Nutzern hochgeladene Inhalte bearbeitet und beigelegt werden, sollten solche Einnahmen dem betreffenden Nutzer oder Rechteinhaber weder zugeteilt noch ausgezahlt werden, bis die Streitigkeiten über den Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus beigelegt wurden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39b)  Angesichts der Anforderungen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Vereinbarungen und die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern gestellt werden, und damit unnötigen, langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren vorgebeugt wird, muss ein Mediationsverfahren vorgesehen werden, sodass die Beteiligten alle Streitigkeiten, die die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen, einvernehmlich beilegen können. Die Mitgliedstaaten sollten einen solchen Mechanismus fördern, indem sie eine unabhängige Instanz mit einschlägiger Erfahrung und Kompetenz benennen, die die Parteien bei der Beilegung ihrer Streitigkeiten unterstützt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete Informationen ausgetauscht werden.

(40)  Bestimmte Rechteinhaber, wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der vertraglich vereinbarten Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt. Hierbei fehlt es jedoch häufig an Transparenz. Daher ist es für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, notwendig, dass deren unmittelbare Vertragspartner oder Rechtsnachfolger geeignete und richtige Informationen regelmäßig zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Bei der Umsetzung der Transparenzpflicht sollten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Sektoren und der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler in den einzelnen Sektoren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Interessenträger konsultieren, um sich bei der Festlegung der sektorspezifischen Anforderungen unterstützen zu lassen. Die kollektive Aushandlung von Rechten sollten als eine transparente Möglichkeit gesehen werden, zwischen den jeweiligen Interessenträgern eine Einigung zu erzielen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflichten sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Auf Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften müssen die Transparenzpflichten nicht angewandt werden, da diese bereits den Transparenzpflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.

(41)  Bei der Umsetzung der Transparenzpflicht sollten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Branchen und der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler in den einzelnen Branchen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Interessenträger in ausreichendem Maße konsultieren – das dürfte die Festlegung der branchenspezifischen Anforderungen erleichtern – und die Standardberichtsanforderungen und -meldeverfahren entsprechend festlegen, wofür auch die automatisierte Verarbeitung und der Einsatz internationaler Kennungen zu nutzen sind. Die kollektive Aushandlung von Rechten sollte als eine transparente Möglichkeit gesehen werden, zwischen den jeweiligen Interessenträgern eine Einigung zu erzielen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflichten sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Auf Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften müssen die Transparenzpflichten nicht angewandt werden, da diese bereits den Transparenzpflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen; Gleiches gilt für bereits bestehende Vereinbarungen, die auf der Grundlage von Kollektivverträgen getroffen wurden und ein vergleichbares Maß an Transparenz gewährleisten.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltesektoren berücksichtigt werden. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

(42)  Viele Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten sind langfristig angelegt und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch unter Berücksichtigung der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen der Urheber oder ausübende Künstler nachweisen kann, dass die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und den sonstigen Vorteilen – beispielsweise Subventionen oder Anteilsrechten – aus der Verwertung eines Werks oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, die Kosten, die bei der Erstellung eines Werks oder einer Darbietung tatsächlich angefallen sind, sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltebereiche berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich gegen die Anwendung des Anpassungsmechanismus entscheiden können, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers am Gesamtwerk oder an der Gesamtdarbietung unerheblich ist. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)  Die Mitgliedstaaten sollten das Recht der Urheber und ausübenden Künstler auf eine faire, angemessene und unverzichtbare Vergütung für die Zugänglichmachung und die entsprechende Vervielfältigung ihrer Werke bei Abrufdiensten sicherstellen. Ein derartiges Recht auf faire Vergütung sollte entsprechend der einzelstaatlichen Praxis und den einzelstaatlichen rechtlichen Anforderungen verwaltet werden, unbeschadet der bestehenden Mechanismen wie freiwillige Verträge über die kollektive Wahrnehmung oder erweiterte kollektive Lizenzen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst.

(43)  Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen, da gerichtliche Schritte erhebliche Kosten mit sich bringen und negative Auswirkungen auf ihre Möglichkeiten haben können, künftig Vertragsverhältnisse einzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen von Urhebern und ausübenden Künstlern oder ihren benannten Vertretern im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten, dem unverzichtbaren Recht auf Vergütung und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Ein solcher Mechanismus sollte auf Einzel- und Sammelklagen ausgerichtet sein, die entweder direkt von den betroffenen Urhebern und ausübenden Künstlern oder von den Organisationen vorgebracht werden, die in ihrem Namen handeln. Ferner sollte der Mechanismus bezahlbar sein.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a)  Um zur wirksamen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten beizutragen, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren und den Dialog auf Unionsebene fördern.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzübergreifenden Nutzungen geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzierung sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

1.  Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts festgelegt, wobei insbesondere die digitale und grenzübergreifende Nutzung geschützter Inhalte und die Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum berücksichtigt werden. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzierung sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

Begründung

Mit dieser Abänderung soll betont werden, dass der Schutz des geistigen Eigentums und seine Funktion als Einnahmequelle für Urheber ein entscheidender Grundsatz ist, der bei einer Reform der Urheberrechtsregelung berücksichtigt werden muss.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert oder

(a)  in ihrer Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert oder

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Einrichtungen des Kulturerbes“: öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder Einrichtungen des Film- oder Tonerbes;

(3)  „Einrichtungen des Kulturerbes“: Einrichtungen, deren Zweck hauptsächlich darin besteht, das kulturelle Erbe zu schützen und zu fördern, insbesondere öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen, Galerien, Archive oder Einrichtungen des Film- oder Tonerbes;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die, unabhängig vom Medium, auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird.

(4)  „Presseveröffentlichung“: gewerbliche Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art unter einem einheitlichen Titel, die von einem oder mehreren Urhebern erstellt wurde, auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann und eine Einzelausgabe darstellt, sofern

 

(a)  sie innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung erfolgt, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse; 

 

(b)  dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren und

 

(c)  unabhängig vom Medium auf Initiative eines Diensteanbieters unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang erworben haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

3.  Rechteinhaber müssen verhältnismäßige Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen und Forschungsorganisationen nicht daran hindern, die in Absatz 1 festgelegte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

4.  Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Rechteinhaber und Forschungsorganisationen zusammenarbeiten, um sich gemeinsam auf Verfahren zu einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen sowie für Protokolle für die Text- und Datenauswertung bewährt haben. Die Kommission fördert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungswerten in der gesamten Union.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Mitgliedstaaten können für die Rechteinhaber bei einer Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 einen fairen Ausgleich vorsehen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  durch eine Bildungseinrichtung erfolgt, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, anerkannt wird, oder durch eine Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifiziert wurde;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(a)  an dem Ort der Lehrtätigkeiten oder über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu dem nur die Studierenden oder das unmittelbar an den jeweiligen Lehrtätigkeiten beteiligte Personal der Bildungseinrichtung bzw. der zertifizierten Einrichtung Zugang haben;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  auf die Dauer begrenzt ist, die durch den der Veranschaulichung dienenden Zweck gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten können den Anteil eines Werks, der genutzt werden darf, beschränken. Bei einer derartigen Beschränkung ist den Bedürfnissen und legitimen Interessen sowohl der Nutzer als auch der Rechteinhaber Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände, sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände, sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen leicht verfügbar sind, zumindest für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen, und diese den Bedürfnissen und Besonderheiten der Bildungseinrichtungen und der für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierten Einrichtungen entsprechen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen und für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierten Einrichtungen genehmigt werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Zum Zwecke der Anwendung von Absatz 2 bieten die Mitgliedstaaten tatkräftige Unterstützung, damit für die Verfügbarkeit der Lizenzen gesorgt wird, mit denen zumindest die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen genehmigt werden, oder fördern den Dialog zwischen den Rechteinhabern, den Bildungseinrichtungen und den für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierten Einrichtungen im Hinblick auf die Erteilung spezifischer Lizenzen, mit denen die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen genehmigt werden.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen mittels geeigneter Werkzeuge, wie einem einzigen Portal oder einer Datenbank, auf das bzw. auf die Bildungseinrichtungen und für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierten Einrichtungen zugreifen können, für eine angemessene Bekanntmachung der Lizenzen, mit denen die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren Lizenzen in diesen Werkzeugen registriert und aktualisiert werden.

 

Hat sich ein Mitgliedstaat die Bestimmung aus Absatz 2 zunutze gemacht und wird eine Lizenz zur digitalen Nutzung eines Werks in dem in Unterabsatz 2 genannten Werkzeug nicht aufgeführt, gilt für eine Bildungseinrichtung oder eine für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierte Einrichtung, die auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Unbeschadet des Absatzes 2 ist jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, unwirksam.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

3.  Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung oder die für die Durchführung von Lehrtätigkeiten zertifizierte Einrichtung ihren Sitz hat.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

4.  Unbeschadet des Absatzes 2 sehen die Mitgliedstaaten für die Rechteinhaber bei einer Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 einen fairen Ausgleich vor.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder zu digitalisieren, ohne die Originalwerke über das für ihre Erhaltung erforderliche Maß hinaus zu verändern.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beauftragt eine Einrichtung des Kulturerbes Dritte, einschließlich in einem anderen Mitgliedstaat, damit, in ihrem Namen eine Vervielfältigung oder Digitalisierung für die Zwecke von Unterabsatz 1 vorzunehmen, gilt die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 für diese Vervielfältigung oder Digitalisierung, vorausgesetzt sämtliche Kopien der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände werden an die beantragende Einrichtung des Kulturerbes zurückgegeben oder vernichtet.

 

Jede Vertragsbestimmung, die der in Unterabsatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Nutzung von Auszügen oder Zitaten aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bei von Nutzern hochgeladenen Inhalten

 

1.  Nutzen natürliche Personen kurze Auszüge oder kurze Zitate aus Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Schaffung eines von ihnen zu Zwecken der Kritik, Rezension, Veranschaulichung, Karikatur, Parodie oder Pastiche hochgeladenen neuen Werks digital, nichtgewerblich und verhältnismäßig, können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vorsehen, vorausgesetzt die Zitate oder Auszüge

 

(a)  beziehen sich auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden,

 

(b)  werden mit Quellenangaben verwendet, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist, und

 

(c)  werden gemäß den anständigen Gepflogenheiten und auf eine Weise genutzt, die nicht über den besonderen Zweck hinausgeht, zu dem sie genutzt werden.

 

2.  Jede Vertragsbestimmung, die der in diesem Artikel festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

 

3.  Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, speichern und öffentlich zugänglich machen und somit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinausgehen und eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durchführen, können sich nicht zu ihrem Vorteil auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme berufen, um ihre Haftung oder den Umfang ihrer Verpflichtungen im Rahmen der mit den Rechteinhabern gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie abgeschlossenen Vereinbarungen zu beschränken.

 

4.  Von dieser Ausnahme bleiben die Bestimmungen des Artikels 13 dieser Richtlinie unberührt.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand in all seinen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Zukunft erhältlich sein wird.

Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand in all seinen Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in dem Mitgliedstaat, in dem die zuständige Verwertungsgesellschaft und die Einrichtung des Kulturerbes ansässig sind, in Zukunft erhältlich sein wird. Für die Zwecke dieses Artikels werden Werke, die niemals im Handel waren bzw. nie für gewerbliche Zwecke gedacht waren, als vergriffen eingestuft.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern, den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Einstufung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands als vergriffen und für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für dieses Werk oder diesen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige, Verhältnismäßige und Vertretbare hinausgehen, auf die spezifische Kategorie der betroffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zugeschnitten sind und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

3.  Die Mitgliedstaaten sehen geeignete und wirksame Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen, sektorspezifischen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber, insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf den Repräsentationsgrad der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sofern erforderlich erleichtern die Mitgliedstaaten den Dialog zwischen den Rechteinhabern im Hinblick auf die Einrichtung von Verwertungsgesellschaften, die für die einschlägigen Rechte in ihrer Kategorie von Werken zuständig sind.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördert die Kommission in der gesamten Union den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf alle Dialoge, die gemäß diesem Artikel eingeleitet wurden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verhandlungsmechanismus

Unterstützungsmaßnahmen für die Verfügbarkeit audiovisueller Werke

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

1.  Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf, indem sie gewährleisten, dass einschlägige Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich in gegenseitigem Einvernehmen an eine von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels zu benennende unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet unparteiische Unterstützung bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss für beide Seiten akzeptabler Vereinbarungen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog zwischen Vertretungsorganisationen der Autoren, Urheber, Plattformen für den Videoabruf und anderen einschlägigen Interessenvertretern.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Schutz von Presseveröffentlichungen

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

1.  Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die in Absatz 1 genannten Rechte hindern Einzelpersonen nicht an der rechtmäßigen privaten und nichtgewerblichen Nutzung von Presseveröffentlichungen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20 Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

4.  Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen acht Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Mitgliedstaaten können dafür sorgen, dass ein angemessener Anteil der Einnahmen aufgrund der Nutzung der Rechte der Presseverlage Journalisten zufließt.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder zugewiesen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, dieser Verleger aufgrund und im Ausmaß dieser Übertragung, Zuweisung oder Lizenzierung als Rechteinhaber zu betrachten ist. Diese Übertragung, Zuweisung oder Lizenzierung stellt somit eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger dar, um einen Anteil am Ausgleich für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme, einer gesetzlichen kollektiven Lizenzvergabe oder einer Beschränkung in Bezug auf das übertragene, zugewiesene oder lizenzierte Recht erfolgt ist.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die wesentliche Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und/oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

1.  Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die die von ihren Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern und/oder öffentlich zugänglich machen und damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtung hinaus gehen und somit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durchführen, müssen mit anfragenden Rechteinhabern faire und ausgewogene Lizenzvereinbarungen abschließen. Zu den Bedingungen dieser Vereinbarungen ergreifen diese Diensteanbieter der Informationsgesellschaft in Absprache mit den Rechteinhabern Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, tatsächlich und in transparenter Weise eingehalten werden.

 

Wenn Mangels Anfragen durch Rechteinhaber keine Lizenzvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 geschlossen werden, oder wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die wesentliche Mengen von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen speichern und/oder öffentlich zugänglich machen, diesbezüglich für einen Haftungsausschluss gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG in Frage kommen, ergreifen diese Diensteanbieter der Informationsgesellschaft Maßnahmen, mit denen die Zugänglichkeit der Werke oder Schutzgegenstände, die von den Rechteinhabern gemeinsam mit den Diensteanbietern ermittelt wurden, über ihre Dienste unterbunden wird.

 

Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein und den einschlägigen Branchenstandards entsprechen. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise und zeitnah darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände der Rechteinhaber Bericht erstatten. Die Rechteinhaber stellen dem Diensteanbieter der Informationsgesellschaft die relevanten und erforderlichen Daten zur Verfügung, damit die vom Anbieter gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen tatsächlich eingehalten werden können.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

2.  Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wirksame Mechanismen für Rechteinhaber zur Beantragung von Lizenzen sowie Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf die mögliche Anwendung einer Ausnahme oder einer Beschränkung auf die Rechte für die betroffenen Inhalte. Wird ein solcher Mechanismus in Gang gesetzt, werden die Vergütungen, die sich im Laufe des Verfahrens aus den Inhalten ergeben, die Gegenstand der Streitigkeiten sind, an keine der Parteien ausgezahlt, bis die Streitigkeiten im Rahmen des Mechanismus beigelegt wurden.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit dem gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Beschwerde- und Rechtsschutzmechanismus wird sichergestellt, dass die Nutzer und Rechteinhaber Zugang zu ausreichenden Informationen über die einschlägigen Ausnahmen und Beschränkungen haben, die auf Inhalte anwendbar sein können, auf die sich die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auswirken.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der betreffende Rechteinhaber bearbeitet jede Beschwerde, die über diesen Mechanismus gemäß Unterabsatz 1 von einem Nutzer eingereicht wird, innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Der Rechteinhaber muss seinen Beschluss hinsichtlich der Beschwerde gebührend begründen.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn Diensteanbieter der Informationsgesellschaft die Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergreifen, müssen solche Maßnahmen uneingeschränkt mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG im Einklang stehen. Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die unbefugte Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu unterbinden, sind auf erkannte und entsprechend gemeldete Werke beschränkt und umfassen nicht die aktive Überwachung der gesamten Daten jedes Nutzers des Dienstes.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

3.  Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich unter anderem unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit der Technik und deren Wirksamkeit in Bezug auf die Bandbreite an Arten von Inhalten vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördert die Kommission in der gesamten Union den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Ergebnisse jeder Zusammenarbeit, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels zustande gekommen ist.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sollten von der Branche selbst ausgehende Lösungen für die Bewältigung branchenspezifischer Probleme und die wirksame Durchsetzung bestehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie fördern, wozu auch die Sensibilisierung für legale Zugangsmöglichkeiten zu urheberrechtlich geschützten Inhalten gehört.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern der Informationsgesellschaft, die sich auf die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels beziehen, an einen alternativen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten übermittelt werden können.

 

Die Mitgliedstaaten richten eine unparteiische Instanz mit einschlägigem Fachwissen ein oder benennen diese, um die Parteien gemäß dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen Mechanismus bei der Beilegung ihrer Streitigkeiten zu unterstützen.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen der in Unterabsatz 2 genannten Instanz mit.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die automatisierte Bildreferenzierungsdienste anbieten

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die automatisch wesentliche Mengen von urheberrechtlich geschützten visuellen Werken wiedergeben oder darauf verweisen und sie der Öffentlichkeit zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung bereitstellen, mit anfragenden Rechteinhabern faire und ausgewogene Lizenzvereinbarungen abschließen, um für ihre faire Vergütung zu sorgen. Für diese Vergütung kann die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung der betreffenden Rechteinhaber zuständig sein.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler mindestens einmal jährlich und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene, genaue und hinreichende Informationen über die Verwertung und Bewerbung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die durchgeführten Werbemaßnahmen, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte direkt erteilt bzw. zugewiesen oder übertragen haben.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zum Zweck dieses Absatzes stellt der jeweilige Rechtsnachfolger dem Begünstigten einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung die erforderlichen und einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit dieser Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein hohes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt, ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist und die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands angemessen begründet wird.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  De Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung branchenspezifischer Standardverfahren im Rahmen von Dialogen zwischen den Interessenträgern und die automatisierte Verarbeitung, bei der internationale Kennungen für Werke zum Einsatz kommen.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Wenn Kollektivverträge vergleichbare Anforderungen enthalten, die ein Maß an Transparenz gewährleisten, das dem in Absatz 2 genannten entspricht, gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 als erfüllt.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Unverzichtbares Recht auf faire Vergütung für Urheber und ausübende Künstler

 

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler, wenn sie ihr Recht, ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, für die Nutzung durch Dienste der Informationsgesellschaft übertragen oder zuweisen, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände über einen lizensierten Katalog bereitstellen, ihr Recht auf faire Vergütung für die entsprechende Verwertung behalten.

 

2.  Die Mitgliedstaaten verbieten den Verzicht auf das Recht eines Urhebers oder ausübenden Künstlers auf faire Vergütung für die Zugänglichmachung seines Werks. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler allen Nutzern unentgeltlich und nichtausschließlich das Recht gewährt, sein Werk zu nutzen.

 

3.  Mit der Verwaltung des Rechts auf faire Vergütung für die Bereitstellung eines Werks eines Urhebers oder ausübenden Künstlers wird die jeweilige Verwertungsgesellschaft betraut. Diese Verwertungsgesellschaft zieht die faire Vergütung bei den Diensten der Informationsgesellschaft, die die Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen, ein.

 

4.  Bei Vereinbarungen über audiovisuelle oder in Kollektivvereinbarungen, einschließlich freiwilliger Verwertungsvereinbarungen, zwischen dem Urheber oder dem ausübenden Künstler und seinem Vertragspartner in denen das Recht auf faire Vergütung bereits vorgesehen ist, gelten die Verpflichtungen gemäß dieses Artikels als erfüllt.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler oder von ihnen ernannte Vertreter das Recht haben, eine zusätzliche faire Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn mit ausreichender Begründung aufgezeigt wird, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers in Anbetracht des Charakters des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14, den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 und das unverzichtbare Recht auf Vergütung nach Artikel 14a im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das in Absatz 1 genannte Verfahren kann von jeder der an den Streitigkeiten beteiligten Parteien oder über eine kollektive Maßnahme mehrerer Urheber oder ausübender Künstler mit dem gleichen Vertragspartner und vergleichbaren Forderungen oder im Namen der Urheber oder ausübenden Künstler durch eine sie vertretende gemeinsame Organisation eingeleitet werden. Die unmittelbar mit diesem Verfahren verbundenen Kosten sollten bezahlbar sein.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER VERFASSER DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt. Der Berichterstatter erhielt bei der Erstellung des Entwurfs der Stellungnahme bis zu deren Annahme im Ausschuss Beiträge von nachstehend aufgeführten Einrichtungen oder Personen.

Methodik: Die nachstehende Liste soll einen Überblick über alle Interessenträger bieten, die einen Beitrag zu der Richtlinie geleistet haben, auf die sich dieser Entwurf einer Stellungnahme bezieht. Die Liste umfasst Interessenträger, die ihre Ansichten bei einem persönlichen Treffen oder in einem Telefongespräch vorgebracht haben, entweder infolge einer Anfrage für ein Treffen oder während eines zufällig entstandenen Gesprächs (vorausgesetzt das Gespräch war lange genug, um einem Treffen gleichzukommen, und betraf den Inhalt der Richtlinie).

Wurde ein Treffen durch ein Unternehmen aus dem Bereich Politikkontaktarbeit ausgerichtet, ist der betreffende Kunde angegeben.

Die Liste entspricht der chronologischen Reihenfolge vom ersten Treffen bis zum jüngsten.

Die aktuelle Liste umfasst Treffen, die zwischen dem Datum liegen, an dem der Berichterstatter offiziell ernannt wurde (26. Oktober 2016), und dem Datum, an dem der Entwurf einer Stellungnahme an das Sekretariat des Ausschusses für Kultur und Bildung übermittelt wurde (3. Februar 2017).

Einrichtung und/oder Person

PRS For Music

Syndicat de la Presse Quotidienne Nationale

Association de la Presse d’information Politique et Générale

LERU

Science Europe 

Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union

EDRi

BEUC

Google

Edima

SNEP

SCAM

SACD

Europeana

Authors’ Group

IFJ

FERA

EWC

EPC

EBLIDA

IFLA

IFRRO

Communia

Internationaler Verband der Verlage für Wissenschaft, Technik und Medizin

SAA

ENPA

EMMA

CMS - Axel Springer

GESAC

CEPIC

Sacem

Audible Magic

Die IFPI

Avisa - Springer-Nature

IMPALA

FEP

SNE

Kreab - Soundcloud

Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union

NotaBene (YouTuber)

Dave Sheik (YouTuber)

La Tronche en Biais (YouTuber)

DanyCaligula (YouTuber)

Cabinet DN - RELX Group

News Media Europe

France Télévisions

IFJ

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Marc Joulaud

7.11.2016

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

 

 

 

Datum der Annahme

11.7.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

8

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, Luigi Morgano, Momchil Nekov, John Procter, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mary Honeyball, Marc Joulaud, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Martina Michels

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lefteris Christoforou, Maria Heubuch

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

20

+

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Morten Løkkegaard

PPE

Lefteris Christoforou, Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Michaela Šojdrová

S&D

Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Mary Honeyball, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Julie Ward, Krystyna Łybacka

Verts/ALE

Maria Heubuch, Helga Trüpel

8

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