BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU
21.8.2018 - (COM(2016)0723 – C8-0475/2016 – 2016/0359(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Angelika Niebler
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0723),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 53 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0475/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0269/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einer angemessenen Frist eine zweite Chance haben und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. |
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Ohne dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, sollen solche Hindernisse mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass rentabel arbeitende Unternehmen und Unternehmer in finanziellen Schwierigkeiten, einschließlich rentabel arbeitender Einzelunternehmer, Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung eine zweite Chance erhalten, nachdem sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder der Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen, sollte die Restrukturierung Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es den Unternehmen vor allem ermöglichen, sich frühzeitig zu restrukturieren und ihre Insolvenz abzuwenden. Diese Rahmen sollten einen möglichst hohen Gesamtwert für die Gläubiger, die Anteilseigner und die Wirtschaft insgesamt sichern und einen unnötigen Verlust von Arbeitsplätzen, Fachkenntnissen und Kompetenzen verhindern. Darüber hinaus sollten sie einer Anhäufung notleidender Kredite vorbeugen. Im Restrukturierungsprozess sollten die Rechte aller Beteiligten geschützt werden. Gleichzeitig sollten unrentable Unternehmen ohne Überlebenschance so schnell wie möglich abgewickelt werden. |
(2) Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder der Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten, Geschäftsbereichen oder des Unternehmens selbst, sollten die Restrukturierung und geeignete und praxisrelevante Gutachten Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es den Unternehmen vor allem ermöglichen, sich frühzeitig und rasch zu restrukturieren und ihre Insolvenz sowie die Abwicklung rentabler Unternehmen abzuwenden. Diese Rahmen zur frühzeitigen Prävention sollten dem Verlust von Arbeitsplätzen, Fachkenntnissen und Kompetenzen entgegenwirken und den Gläubigern, den Anteilseignern und der Wirtschaft insgesamt im Vergleich dazu, was sie bei einer Liquidation der Vermögenswerte des Unternehmens bekämen, einen möglichst hohen Gesamtwert sichern. Darüber hinaus sollten sie einer Anhäufung notleidender Kredite vorbeugen. Im Restrukturierungsprozess sollten die Rechte aller Beteiligten, auch der Arbeitnehmer, geschützt werden. Gleichzeitig sollten unrentable Unternehmen ohne Überlebenschance so schnell wie möglich abgewickelt werden. Wenn Restrukturierungsverfahren für die frühzeitige Prävention zur Verfügung stünden, könnten bereits Maßnahmen ergriffen werden, bevor ein Unternehmen seine Kredite nicht mehr bedienen kann. Dadurch würden sich die Risiken von Kreditausfällen in einer Rezession und damit auch die negativen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft verringern. Viele Unternehmen und Arbeitsplätze könnten gerettet werden, wenn in allen Mitgliedstaaten, in denen sich Niederlassungen, Vermögenswerte oder Gläubiger dieser Unternehmen befinden, präventive Restrukturierungsverfahren bestünden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede in der Bandbreite der Verfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. In einigen Mitgliedstaaten ist das Spektrum der Verfahren insofern begrenzt, als die Unternehmen erst relativ spät, im Rahmen von Insolvenzverfahren, eine Restrukturierung vornehmen können. In anderen Mitgliedstaaten ist eine Restrukturierung zwar früher möglich, jedoch sind die dafür zur Verfügung stehenden Verfahren nicht so wirksam, wie sie sein könnten, oder sie sind sehr förmlich und beschränken insbesondere die Nutzung außergerichtlicher Verfahren. Auch bei den nationalen Vorschriften, die Unternehmern eine zweite Chance bieten, vor allem indem ihnen die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Schulden erlassen werden, bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Länge der Entschuldungsfrist und den Bedingungen für die Gewährung einer Entschuldung. |
(3) Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede in der Bandbreite der Verfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. In einigen Mitgliedstaaten ist das Spektrum der Verfahren insofern begrenzt, als die Unternehmen erst relativ spät, im Rahmen von Insolvenzverfahren, eine Restrukturierung vornehmen können. In anderen Mitgliedstaaten ist eine Restrukturierung zwar früher möglich, jedoch sind die dafür zur Verfügung stehenden Verfahren nicht so wirksam, wie sie sein könnten, oder sie sind sehr förmlich und beschränken insbesondere die Nutzung außergerichtlicher Verfahren. Im modernen Insolvenzrecht wird immer häufiger nach präventiven Lösungen gesucht. Zunehmend werden Verfahren bevorzugt, die im Gegensatz zum herkömmlichen Vorgehen, ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen zu liquidieren, auf die Sanierung des Unternehmens oder zumindest die Rettung seiner noch rentablen Geschäftsbereiche abzielen. Diese Vorgehensweise führt häufig dazu, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben oder sich die unvermeidlichen Arbeitsplatzverluste in Grenzen halten. Auch bei den nationalen Vorschriften, die Unternehmern eine zweite Chance bieten, vor allem indem ihnen die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Schulden erlassen werden, bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Länge der Entschuldungsfrist und den Bedingungen für die Gewährung einer Entschuldung. Darüber hinaus wirken die Justiz- oder Verwaltungsbehörden oder von ihnen bestellten Verwalter je nach Mitgliedstaat in sehr unterschiedlichem Maße mit – ihre Beteiligung kann minimal oder auch sehr umfänglich ausfallen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die übermäßig lange Dauer der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass in diesen Ländern niedrige Beitreibungsraten erzielt und Anleger von der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit abgeschreckt werden. |
(5) Die übermäßig lange Dauer der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass in diesen Ländern niedrige Beitreibungsraten erzielt und Investoren von der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Ländern mit sehr langwierigen und übermäßig kostspieligen Verfahren abgeschreckt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) All diese Unterschiede schlagen sich in Mehrkosten für Anleger nieder, wenn sie das Risiko bewerten, dass Schuldner in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sowie in den Kosten für die Restrukturierung von Unternehmen mit Niederlassungen, Gläubigern oder Vermögenswerten in anderen Mitgliedstaaten, was im Falle der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen besonders deutlich wird. Viele Anleger nennen Unsicherheit in Bezug auf Insolvenzvorschriften oder das Risiko langwieriger oder komplexer Insolvenzverfahren in einem anderen Land als Hauptgrund dafür, dass sie außerhalb ihres eigenen Landes nicht investieren oder sich nicht auf eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Partner einlassen. |
(6) All diese Unterschiede schlagen sich in Mehrkosten für Investoren nieder, wenn sie das Risiko, dass Schuldner in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, oder die Risiken in Verbindung mit der Übernahme rentabler Geschäftsbereiche von Unternehmen in Schwierigkeiten bewerten, sowie in den Kosten für die Restrukturierung von Unternehmen mit Niederlassungen, Gläubigern oder Vermögenswerten in anderen Mitgliedstaaten, was im Falle der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen besonders deutlich wird. Viele Investoren nennen Unsicherheit in Bezug auf Insolvenzvorschriften oder das Risiko langwieriger oder komplexer Insolvenzverfahren in einem anderen Land als Hauptgrund dafür, dass sie außerhalb ihres eigenen Landes nicht investieren oder sich nicht auf eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Partner einlassen. Diese Unsicherheit wirkt somit abschreckend, wodurch auch die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen und die Förderung der unternehmerischen Initiative eingeschränkt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet wird. Zumeist verfügen vor allem kleine und mittlere Unternehmen nicht über die erforderlichen Ressourcen, um die Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Aktivitäten bewerten zu können. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Diese Unterschiede führen zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu Krediten und zu ungleichen Beitreibungsraten in den Mitgliedstaaten. Eine stärkere Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ist daher für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Allgemeinen und für eine funktionierende Kapitalmarktunion im Besonderen unerlässlich. |
7. Diese Unterschiede führen zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu Krediten und zu ungleichen Beitreibungsraten in den Mitgliedstaaten. Eine stärkere Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ist daher für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Allgemeinen und für eine funktionierende Kapitalmarktunion im Besonderen sowie für die Rentabilität der Wirtschaftstätigkeit und somit die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen unerlässlich. Gleichzeitig würde mit einer weitergehenden Harmonisierung einem gemeinsamen EU-Handelsrecht zusätzlich Vorschub geleistet. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Es ist eine allgemein anerkannte Tatsache, dass Restrukturierungen, insbesondere größere Restrukturierungen mit erheblichen Auswirkungen, den Beteiligten erklärt und begründet werden sollten, wobei die Wahl der in Betracht gezogenen Maßnahmen im Verhältnis zu den Zielen und zu Alternativen erläutert und für eine uneingeschränkte und angemessene Einbindung der Arbeitnehmervertreter auf allen Ebenen gesorgt werden sollte. Die Erläuterungen und Begründungen sollten rechtzeitig vorbereitet werden, damit sich die Betroffenen auf die Anhörungen vorbereiten können, bevor das Unternehmen eine Entscheidung fällt1a. |
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_________________ |
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1a Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005. Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
13. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen dürften von einem kohärenteren Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um hohe Restrukturierungskosten zu tragen und um die in einigen Mitgliedstaaten effizienteren Restrukturierungsverfahren zu nutzen. Da kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, häufig nicht die Mittel haben, um professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die den Schuldner alarmieren, wenn dringend gehandelt werden muss. Um solchen Unternehmen bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten auch Muster für Restrukturierungspläne auf nationaler Ebene entwickelt und online verfügbar gemacht werden. Die Schuldner sollten diese Muster verwenden und an ihre eigenen Erfordernisse und die Besonderheiten ihres Unternehmens anpassen können. |
13. Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, dürften von einem kohärenteren Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie unverhältnismäßig oft liquidiert werden, statt restrukturiert zu werden, und bei grenzüberschreitenden Verfahren im Vergleich zu innerstaatlichen Verfahren doppelt so hohe Kosten zu tragen haben wie größere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen – insbesondere, wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden – und Arbeitnehmervertreter verfügen häufig nicht über die erforderlichen Mittel, um die hohen Restrukturierungskosten zu tragen oder effizientere Restrukturierungsverfahren zu nutzen, die nur in einigen Mitgliedstaaten möglich sind. Um solchen Unternehmen bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten auch Checklisten für Restrukturierungspläne auf nationaler Ebene entwickelt und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung solcher Checklisten insbesondere die Erfordernisse und Besonderheiten der kleinen und mittleren Unternehmen bedenken. Angesichts der begrenzten Mittel, die den KMU für die Einstellung von Fachleuten zur Verfügung stehen, sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die Schuldner warnen, wenn schnelles Handeln erforderlich ist. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Gläubiger und Arbeitnehmer sollten einen alternativen Restrukturierungsplan vorschlagen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, unter welchen Bedingungen ein solcher Plan vorgeschlagen werden darf. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Im Interesse eines kohärenteren Vorgehens sollte die Kommission die Einrichtung eines Registers für Insolvenzverfahren in der EU erwägen, da dies mehr Transparenz für die Gläubiger bedeuten und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie den Arbeitnehmern ermöglichen würde, einfacher Auskünfte zu erhalten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Überschuldung von Verbrauchern ist wirtschaftlich und sozial äußerst bedenklich und steht mit dem Abbau des Schuldenüberhangs in engem Zusammenhang. Zudem ist es häufig nicht möglich, klar zwischen den Konsumenten- und den Geschäftsschulden eines Unternehmers zu unterscheiden. Eine Regelung über eine zweite Chance für Unternehmer wäre nicht wirksam, wenn der Unternehmer getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen müsste, um sich von seinen geschäftlichen und seinen privaten Schulden zu befreien. Diese Richtlinie enthält zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern, die Mitgliedstaaten sollten jedoch aus den genannten Gründen die Möglichkeit haben, die Entschuldungsbestimmungen auf Verbraucher anzuwenden. |
(15) Die Überschuldung von Verbrauchern ist wirtschaftlich und sozial äußerst bedenklich und steht mit dem Abbau des Schuldenüberhangs in engem Zusammenhang. Zudem ist es häufig nicht möglich, klar zwischen den Konsumenten- und den Geschäftsschulden eines Unternehmers zu unterscheiden. Eine Regelung über eine zweite Chance für Unternehmer wäre nicht wirksam, wenn der Unternehmer getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen müsste, um sich von seinen geschäftlichen und seinen privaten Schulden zu befreien. Diese Richtlinie enthält zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern, den Mitgliedstaaten wird jedoch aus den genannten Gründen empfohlen, dass sie so schnell wie möglich damit beginnen, die Entschuldungsbestimmungen auf Verbraucher anzuwenden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Um mehr Klarheit zu erlangen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine Studie durchführen, in der Schlüsselindikatoren für die private Überschuldung ermittelt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Studie sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission Maßnahmen zur Einführung von Frühwarnsystemen für die Überschuldung von Verbrauchern beschließen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Je früher der Schuldner seine finanziellen Schwierigkeiten erkennen und geeignete Maßnahmen treffen kann, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine drohende Insolvenz abgewendet wird, beziehungsweise – im Falle eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Rentabilität – desto geordneter und effizienter der Abwicklungsprozess. Deshalb sollten klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren sowie Frühwarnsysteme vorgesehen werden, die für Schuldner einen Anreiz bieten, bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln. Zu den möglichen Frühwarnmechanismen sollten Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners sowie Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen gehören. Darüber hinaus könnten für Dritte, die über relevante Informationen verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, nach nationalem Recht Anreize oder Pflichten geschaffen werden, auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen. |
(16) Je früher der Schuldner, der Unternehmer oder der Arbeitnehmervertreter die finanziellen Schwierigkeiten erkennen und geeignete Maßnahmen treffen kann, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine drohende Insolvenz abgewendet wird, beziehungsweise – im Falle eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Rentabilität – desto geordneter und effizienter der Abwicklungsprozess. Deshalb sollten klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren sowie Frühwarnsysteme vorgesehen werden, die für Schuldner einen Anreiz bieten, bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln. Zu den möglichen Frühwarnmechanismen sollten Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners sowie Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen gehören. Darüber hinaus könnten für Dritte, die über sachdienliche Informationen verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, nach nationalem Recht Anreize oder Pflichten geschaffen werden, auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen. Die Arbeitnehmervertreter sollten sachdienliche Informationen erhalten und das Recht haben, anderen Beteiligten gegenüber Bedenken zu äußern. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit bieten, neue IT-Technologien für Meldungen und Online-Kommunikation zu nutzen, und Informationen über das Frühwarnsystem auf einer eigens dafür eingerichteten Website bereitstellen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Frühwarnphase dient der frühzeitigen Erkennung einer Krise und soll dem Schuldner dabei helfen, Schwierigkeiten zu erkennen, rasch die Situation zu analysieren und Lösungen für die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme des Unternehmens zu finden; dafür werden verschiedene freiwillig anwendbare Instrumente zur Verfügung gestellt, ohne dass bestimmte Verhaltensweisen vorgeschrieben werden und ohne dass Dritte unbedingt von der Krise erfahren müssen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Bestimmungen über Überwachungspflichten auf kleine und mittlere Unternehmen zu beschränken, da diese aus verschiedenen Gründen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen – etwa ihre zu geringe Größe, eine schwache Unternehmensführung, unzulängliche Betriebsabläufe und die ungenügende Überwachung und Planung der Ressourcen –, oft nicht in der Lage sind, Restrukturierungsprozesse von sich aus einzuleiten, und es ihnen schwerer fällt, die damit verbundenen Kosten zu stemmen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Schuldnern sollte ein Restrukturierungsrahmen zur Verfügung stehen, der es ihnen ermöglicht, ihre finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig anzugehen, wenn es sich als wahrscheinlich erweist, dass ihre Insolvenz abgewendet und die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit gesichert werden kann. Ein Restrukturierungsrahmen sollte zur Verfügung stehen, bevor ein Schuldner nach nationalem Recht insolvent wird, das heißt, bevor der Schuldner die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und in der Regel den vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat. Eine Rentabilitätsprüfung sollte daher nicht zur Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen und für die Gewährung einer Aussetzung von Durchsetzungsmaßnahmen gemacht werden. Vielmehr sollte die Rentabilität des Unternehmens in den meisten Fällen von den betroffenen Gläubigern geprüft werden, die mehrheitlich einigen Anpassungen ihrer Ansprüche zustimmen. Um jedoch einen Missbrauch der Verfahren zu verhindern, sollten die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners einer drohenden Insolvenz entsprechen, und der Restrukturierungsplan sollte die Insolvenz des Schuldners abwenden und die Rentabilität des Unternehmens sichern können. |
(17) Schuldnern sollte ein Restrukturierungsrahmen zur Verfügung stehen, der es ihnen ermöglicht, ihre finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig anzugehen, wenn es sich als wahrscheinlich erweist, dass ihre Insolvenz abgewendet und die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit gesichert werden kann. Ein Restrukturierungsrahmen sollte zur Verfügung stehen, bevor ein Schuldner nach nationalem Recht insolvent wird, das heißt, bevor der Schuldner die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und in der Regel den vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat. Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats für schuldig befunden wurden, ihren Rechnungslegungs- oder Buchführungspflichten nicht nachgekommen zu sein, die Inanspruchnahme des Restrukturierungsnetzwerks verweigern dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem auf Antrag von Gläubigern und Arbeitnehmervertretern die Inanspruchnahme des Restrukturierungsrahmens ermöglichen dürfen. Eine Rentabilitätsprüfung sollte daher nicht zur Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen und für die Gewährung einer Aussetzung von Durchsetzungsmaßnahmen gemacht werden. Vielmehr sollte die Rentabilität des Unternehmens in den meisten Fällen von den betroffenen Gläubigern geprüft werden, die mehrheitlich einigen Anpassungen ihrer Ansprüche zustimmen. Um jedoch einen Missbrauch der Verfahren zu verhindern, sollten die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners einer drohenden Insolvenz entsprechen, und der Restrukturierungsplan sollte die Insolvenz des Schuldners abwenden und die Rentabilität des Unternehmens sichern können. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Durch die Befolgung von Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften werden Unternehmen und Unternehmer zuverlässig davor gewarnt, dass sie Gefahr laufen, ihre Schulden bei Fälligkeit nicht begleichen zu können. Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Möglichkeit von Restrukturierungsverfahren Unternehmen und Unternehmern vorzubehalten, die diese Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften befolgen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren umfassen, in denen die Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Interessen der Gläubiger und anderer wahrscheinlich betroffener Beteiligter zu wahren. Um unnötige Kosten zu vermeiden und dem vorbeugenden Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten. Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters, bei dem es sich um einen Mediator zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan oder um einen Insolvenzverwalter zur Überwachung der Maßnahmen des Schuldners handeln kann, sollte nicht in jedem Fall zwingend sein, sondern im Einzelfall je nach den Umständen des Falles und den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen. Ferner sollte für die Einleitung des Restrukturierungsprozesses nicht unbedingt ein Gerichtsbeschluss erforderlich sein; sie kann formlos erfolgen, solange keine Rechte Dritter berührt sind. Dennoch sollte ein gewisses Maß an Aufsicht gewährleistet sein, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder eines anderen Beteiligten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gewährt oder wenn es notwendig erscheint, einen Restrukturierungsplan gegen ablehnende Gläubigerklassen durchzusetzen. |
(18) Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren umfassen, in denen die Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Interessen der Gläubiger und anderer wahrscheinlich betroffener Beteiligter zu wahren. Um unnötige Kosten zu vermeiden und dem vorbeugenden Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den laufenden Betrieb ihres Unternehmens behalten. Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters, bei dem es sich um einen Mediator zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan oder um einen Insolvenzverwalter zur Überwachung der Maßnahmen des Schuldners handeln kann, sollte nicht in jedem Fall zwingend sein, sondern im Einzelfall je nach den Umständen des Falles und den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Bedingungen für solche Bestellungen festzulegen. Gleichwohl sollte ein Restrukturierungsverwalter bestellt werden, wenn eine Aussetzung gewährt wird, wenn der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Form eines klassenübergreifenden Cram-down bestätigt werden muss oder wenn die Bestellung des Restrukturierungsverwalters von dem Schuldner oder der Mehrheit der Gläubiger verlangt wird. Ferner sollte für die Einleitung des Restrukturierungsprozesses nicht unbedingt ein Gerichtsbeschluss erforderlich sein; sie kann formlos erfolgen, solange keine Rechte Dritter berührt sind. Dennoch sollte ein gewisses Maß an Aufsicht gewährleistet sein, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder eines anderen Beteiligten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gewährt oder wenn es notwendig erscheint, einen Restrukturierungsplan gegen ablehnende Gläubigerklassen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass die Arbeitnehmervertreter klare und transparente Informationen erhalten. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Ein Schuldner sollte bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine vorübergehende Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen beantragen können, durch die auch die Verpflichtung zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden sollte, wenn diese Maßnahmen die Verhandlungen beeinträchtigen und die Aussichten auf eine Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners mindern könnten. Die Aussetzung der Durchsetzung könnte allgemein gelten und alle Gläubiger betreffen oder gezielt gegenüber einzelnen Gläubigern gewährt werden. Um einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und der Gläubiger sicherzustellen, sollte die Aussetzung für höchstens vier Monate gewährt werden. Für komplexe Restrukturierungen wird jedoch möglicherweise mehr Zeit benötigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Frist in diesen Fällen verlängern kann, sofern nachgewiesen ist, dass die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan vorankommen und dass die Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Falls weitere Verlängerungen gewährt werden, sollte die Justiz- oder Verwaltungsbehörde davon überzeugt sein, dass die Annahme eines Restrukturierungsplans sehr wahrscheinlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anträge auf Verlängerung der ursprünglichen Dauer der Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, damit die Justiz oder Verwaltungsbehörden rechtzeitig entscheiden können. Wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde keine Entscheidung über die Verlängerung trifft, bevor die Aussetzung der Durchsetzung endet, sollte die Aussetzung an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Aussetzungsfrist abläuft. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Gesamtdauer der Aussetzung auf zwölf Monate begrenzt werden. |
(19) Ein Schuldner sollte bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine vorübergehende Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen beantragen können, wenn diese Maßnahmen die Verhandlungen beeinträchtigen und die Aussichten auf eine Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners mindern könnten. Ein solcher Antrag sollte nur möglich sein, wenn noch nicht die Verpflichtung besteht, Insolvenz anzumelden. Die Aussetzung der Durchsetzung könnte allgemein gelten und alle Gläubiger betreffen oder gezielt gegenüber einzelnen Gläubigern gewährt werden – allerdings nur solchen, die an den Verhandlungen teilnehmen. Um einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und der Gläubiger sicherzustellen, sollte die Aussetzung für höchstens vier Monate gewährt werden. Für komplexe Restrukturierungen wird jedoch möglicherweise mehr Zeit benötigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Frist in diesen Fällen verlängern kann, sofern nachgewiesen ist, dass die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan vorankommen und dass die Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die weiteren Bedingungen für die Verlängerung der Aussetzung festlegen. Falls weitere Verlängerungen gewährt werden, sollte die Justiz- oder Verwaltungsbehörde davon überzeugt sein, dass die Annahme eines Restrukturierungsplans sehr wahrscheinlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anträge auf Verlängerung der ursprünglichen Dauer der Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, damit die Justiz oder Verwaltungsbehörden rechtzeitig entscheiden können. Wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde keine Entscheidung über die Verlängerung trifft, bevor die Aussetzung der Durchsetzung endet, sollte die Aussetzung an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Aussetzungsfrist abläuft. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Gesamtdauer der Aussetzung auf zehn Monate begrenzt werden. Hat ein Unternehmen jedoch drei Monate vor der Beantragung der Aussetzung seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so sollte die Dauer der Aussetzung auf insgesamt zwei Monate beschränkt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um sicherzustellen, dass den Gläubigern kein Nachteil entsteht, sollte die Aussetzung nicht gewährt beziehungsweise – falls sie gewährt wurde – nicht verlängert oder aufgehoben werden, wenn die Gläubiger durch die Aussetzung der Durchsetzung in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung, ob eine unangemessene Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, können die Justiz- oder Verwaltungsbehörden berücksichtigen, ob im Falle einer Aussetzung der Gesamtwert des Vermögens erhalten bliebe und ob der Schuldner bösgläubig oder in Schädigungsabsicht handelt oder ganz allgemein den berechtigten Erwartungen der Gesamtheit der Gläubiger entgegenhandelt. Einzelne Gläubiger oder eine Gläubigerklasse würden durch die Aussetzung beispielsweise dann in unangemessener Weise beeinträchtigt, wenn ihre Ansprüche infolge der Aussetzung erheblich schlechtergestellt würden, als wenn die Aussetzung nicht gewährt worden wäre, oder wenn der Gläubiger stärker benachteiligt würde als andere Gläubiger in ähnlicher Lage. |
(20) Um sicherzustellen, dass den Gläubigern kein Nachteil entsteht, sollte die Aussetzung nicht gewährt beziehungsweise – falls sie gewährt wurde – nicht verlängert oder aufgehoben werden, wenn die Gläubiger durch die Aussetzung der Durchsetzung in unangemessener Weise beeinträchtigt werden oder wenn bereits die rechtliche Verpflichtung besteht, Insolvenz anzumelden. Bei der Prüfung, ob eine unangemessene Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, können die Justiz- oder Verwaltungsbehörden berücksichtigen, ob im Falle einer Aussetzung der Gesamtwert des Vermögens erhalten bliebe und ob der Schuldner bösgläubig oder in Schädigungsabsicht handelt oder ganz allgemein den berechtigten Erwartungen der Gesamtheit der Gläubiger entgegenhandelt. Einzelne Gläubiger oder eine Gläubigerklasse würden durch die Aussetzung beispielsweise dann in unangemessener Weise beeinträchtigt, wenn ihre Ansprüche infolge der Aussetzung erheblich schlechtergestellt würden, als wenn die Aussetzung nicht gewährt worden wäre, oder wenn der Gläubiger stärker benachteiligt würde als andere Gläubiger in ähnlicher Lage. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Gläubiger sollten das Recht haben, die Aussetzung zu beanstanden, sobald sie von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde gewährt worden ist. Wenn die Aussetzung nicht mehr notwendig ist, um die Annahme eines Restrukturierungsplans zu erleichtern, zum Beispiel weil deutlich ist, dass die Restrukturierung nicht von der nach nationalem Recht erforderlichen Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird, sollten die Gläubiger auch die Aufhebung der Aussetzung verlangen können. |
(23) Die Gläubiger sollten das Recht haben, die Aussetzung zu beanstanden, sobald sie von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde gewährt worden ist. Wenn die Aussetzung nicht mehr notwendig ist, um die Annahme eines Restrukturierungsplans zu erleichtern – zum Beispiel, weil die Restrukturierung offensichtlich nicht von der nach nationalem Recht erforderlichen Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird –, sollten die Gläubiger auch die Aufhebung der Aussetzung verlangen können. Einzelne Gläubiger oder Klassen von Gläubigern sollten ebenfalls das Recht haben, die Aussetzung zu beanstanden, wenn sie durch den Plan in unangemessener Weise beeinträchtigt werden oder es sich um gefährdete Gläubiger handelt, die in finanzieller Bedrängnis sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger und – wenn nach nationalem Recht zulässig – die Anteilseigner sollten das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen. Die von dem Restrukturierungsplan nicht betroffenen Parteien sollten weder Stimmrechte in Bezug auf den Plan haben, noch sollte ihre Unterstützung für die Annahme eines Plans erforderlich sein. Die Abstimmung kann in Form eines förmlichen Abstimmungsverfahrens oder einer Konsultation und Zustimmung der erforderlichen Mehrheit betroffener Parteien durchgeführt werden. Wenn die Abstimmung in Form einer Konsultation und Zustimmung durchgeführt wird, sollten die betroffenen Parteien, deren Zustimmung nicht erforderlich war, jedoch die Möglichkeit erhalten, sich dem Restrukturierungsplan anzuschließen. |
(24) Die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmer, und – wenn nach nationalem Recht zulässig – die Anteilseigner sollten das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen. Die von dem Restrukturierungsplan nicht betroffenen Parteien sollten weder Stimmrechte in Bezug auf den Plan haben, noch sollte ihre Unterstützung für die Annahme eines Plans erforderlich sein. Die Abstimmung kann in Form eines förmlichen Abstimmungsverfahrens oder einer Konsultation und Zustimmung der erforderlichen Mehrheit betroffener Parteien durchgeführt werden. Wenn die Abstimmung in Form einer Konsultation und Zustimmung durchgeführt wird, sollten die betroffenen Parteien, deren Zustimmung nicht erforderlich war, jedoch die Möglichkeit erhalten, sich dem Restrukturierungsplan anzuschließen. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten regeln, dass der Plan von den Arbeitnehmern bestätigt wird, wenn er Änderungen der Arbeitsorganisation oder der Vertragsbedingungen bewirkt. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Um zu gewährleisten, dass im Wesentlichen ähnliche Rechte fair behandelt werden und dass Restrukturierungspläne angenommen werden können, ohne die Rechte betroffener Parteien in unangemessener Weise zu beeinträchtigen, sollten die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung nach nationalem Recht entsprechen. Zumindest gesicherte und ungesicherte Gläubiger sollten stets in unterschiedlichen Klassen behandelt werden. Das nationale Recht kann vorsehen, gesicherte Ansprüche auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheiten in gesicherte und ungesicherte Ansprüche zu unterteilen. Im nationalen Recht können auch besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen eine Klassenbildung unterstützt wird, wenn nicht diversifizierte oder aus anderen Gründen besonders schutzbedürftige Gläubiger wie Arbeitnehmer oder kleine Lieferanten von der Klassenbildung profitieren würden. Das nationale Recht sollte auf jeden Fall gewährleisten, dass Fragen, die für die Klassenbildung von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel Ansprüche verbundener Parteien, in geeigneter Weise behandelt werden, und Vorschriften enthalten, die sich mit Eventualansprüchen und streitigen Ansprüchen befassen. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde sollte die Klassenbildung prüfen, wenn ein Restrukturierungsplan zur Bestätigung vorgelegt wird; die Mitgliedstaaten könnten jedoch vorsehen, dass die Behörde die Klassenbildung auch zu einem früheren Zeitpunkt prüfen kann, falls derjenige, der den Plan vorschlägt, vorab um eine Validierung oder um Orientierungshilfen ersucht. |
(25) Um zu gewährleisten, dass im Wesentlichen ähnliche Rechte fair behandelt werden und dass Restrukturierungspläne angenommen werden können, ohne die Rechte betroffener Parteien in unangemessener Weise zu beeinträchtigen, sollten die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung nach nationalem Recht entsprechen. Die Arbeitnehmer sollten als eigene Klasse gelten, wenn sie von dem Plan betroffen sind. Zumindest gesicherte und ungesicherte Gläubiger sollten stets in unterschiedlichen Klassen behandelt werden. Das nationale Recht kann vorsehen, gesicherte Ansprüche auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheiten in gesicherte und ungesicherte Ansprüche zu unterteilen. Im nationalen Recht können auch besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen eine Klassenbildung unterstützt wird, wenn nicht diversifizierte oder aus anderen Gründen besonders schutzbedürftige Gläubiger wie Arbeitnehmer oder kleine Lieferanten von der Klassenbildung profitieren würden. Das nationale Recht sollte auf jeden Fall gewährleisten, dass Fragen, die für die Klassenbildung von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel Ansprüche verbundener Parteien, in geeigneter Weise behandelt werden, und Vorschriften enthalten, die sich mit Eventualansprüchen und streitigen Ansprüchen befassen. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde sollte die Klassenbildung prüfen, wenn ein Restrukturierungsplan zur Bestätigung vorgelegt wird; die Mitgliedstaaten könnten jedoch vorsehen, dass die Behörde die Klassenbildung auch zu einem früheren Zeitpunkt prüfen kann, falls derjenige, der den Plan vorschlägt, vorab um eine Validierung oder um Orientierungshilfen ersucht. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die erforderlichen Mehrheiten sollten im nationalen Recht festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nicht eine Minderheit betroffener Parteien in jeder Klasse die Annahme eines Restrukturierungsplans, der ihre Rechte und Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, vereiteln kann. Ohne das Mehrheitsprinzip, das ablehnende gesicherte Gläubiger bindet, wäre eine frühzeitige Restrukturierung in vielen Fällen nicht möglich, zum Beispiel wenn eine finanzielle Restrukturierung notwendig, das Unternehmen im Übrigen aber rentabel ist. Um sicherzustellen, dass die Parteien in dem Maße Einfluss auf die Annahme von Restrukturierungsplänen haben, in dem sie an dem Unternehmen beteiligt sind, sollte die erforderliche Mehrheit auf dem Betrag der Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise der Beteiligungen der Anteilseigner in jeder Klasse beruhen. |
(26) Die erforderlichen Mehrheiten sollten im nationalen Recht festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nicht eine Minderheit betroffener Parteien in jeder Klasse die Annahme eines Restrukturierungsplans, der ihre Rechte und Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, vereiteln kann. Ohne das Mehrheitsprinzip, das für ablehnende gesicherte Gläubiger bindend ist, wäre eine frühzeitige Restrukturierung in vielen Fällen nicht möglich – etwa, wenn eine finanzielle Restrukturierung notwendig, das Unternehmen im Übrigen aber rentabel ist. Um sicherzustellen, dass alle Parteien bei der Annahme von Restrukturierungsplänen gerecht behandelt werden, sollte die erforderliche Mehrheit sowohl den Großteil der Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise der Beteiligungen der Anteilseigner in jeder Klasse als auch die Mehrheit der Gläubiger dieser Klasse repräsentieren. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets als angenommen gelten, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, jedoch kann ein Restrukturierungsplan, der nicht von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, immer noch von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden, sofern er von mindestens einer betroffenen Gläubigerklasse unterstützt wird und die ablehnenden Klassen nach dem vorgeschlagenen Plan nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden (klassenübergreifender Cram-down). Insbesondere sollte der Plan mit der Regel des absoluten Vorrangs im Einklang stehen, die gewährleistet, dass eine ablehnende Gläubigerklasse in vollem Umfang bezahlt wird, bevor eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Auszahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten kann. Die Regel des absoluten Vorrangs dient als Grundlage für den Wert, der im Rahmen der Restrukturierung unter den Gläubigern zu verteilen ist. Aus der Regel des absoluten Vorrangs folgt, dass keine Gläubigerklasse nach dem Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte oder Vorteile erhalten oder behalten kann, die den vollen Betrag der Ansprüche oder Beteiligungen dieser Klasse übersteigen. Mithilfe der Regel des absoluten Vorrangs können unter Berücksichtigung der Kapitalstruktur des sich in der Restrukturierung befindenden Unternehmens die Wertanteile bestimmt werden, die die Parteien nach dem Restrukturierungsplan auf der Grundlage des Wertes als laufendes Unternehmen erhalten müssen. |
(28) Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets als angenommen gelten, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse und der Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird, jedoch kann ein Restrukturierungsplan, der nicht von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, immer noch von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden, sofern er von der Mehrheit der betroffenen Gläubiger unterstützt wird und die ablehnenden Klassen nach dem vorgeschlagenen Plan nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden (klassenübergreifender Cram-down). Eine solche Bestätigung sollte auch erforderlich sein, wenn der Plan den Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze bewirkt. Insbesondere sollte der Plan mit der Regel des absoluten Vorrangs im Einklang stehen, die gewährleistet, dass eine ablehnende Gläubigerklasse in vollem Umfang bezahlt wird, bevor eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Auszahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten kann. Die Regel des absoluten Vorrangs dient als Grundlage für den Wert, der im Rahmen der Restrukturierung unter den Gläubigern zu verteilen ist. Aus der Regel des absoluten Vorrangs folgt, dass keine Gläubigerklasse nach dem Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte oder Vorteile erhalten oder behalten kann, die den vollen Betrag der Ansprüche oder Beteiligungen dieser Klasse übersteigen. Mithilfe der Regel des absoluten Vorrangs können unter Berücksichtigung der Kapitalstruktur des sich in der Restrukturierung befindenden Unternehmens die Wertanteile bestimmt werden, die die Parteien nach dem Restrukturierungsplan auf der Grundlage des Wertes als laufendes Unternehmen erhalten müssen. Darüber hinaus sollte die Bestätigung an die Voraussetzung geknüpft sein, dass die Arbeitnehmer in geeigneter Form davon unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Zwar sollten die berechtigten Interessen der Aktionäre und anderen Anteilseigner geschützt werden, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass Anteilseigner nicht ohne Grund die Annahme von Restrukturierungsplänen verhindern können, die den Schuldner in die Rentabilität zurückzuführen würden. So sollte die Annahme eines Restrukturierungsplans nicht von der Zustimmung der Anteilseigner abhängig sein, die „aus dem Geld“ sind, die also im Falle einer Bewertung des Unternehmens bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten keine Zahlung oder sonstige Gegenleistung erhalten würden. Die Mitgliedstaaten können dies mit verschiedenen Mitteln erreichen und beispielsweise Anteilseignern nicht das Recht gewähren, über einen Restrukturierungsplan abzustimmen. Wenn Anteilseigner jedoch das Recht haben, über einen Restrukturierungsplan abzustimmen, sollte eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Plan trotz der Ablehnung durch eine oder mehrere Klassen von Anteilseignern im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs bestätigen können. Mehrere Klassen von Anteilseignern können erforderlich sein, wenn unterschiedliche Beteiligungen mit unterschiedlichen Rechten vorliegen. Für Anteilseigner kleiner und mittlerer Unternehmen, bei denen es sich nicht um reine Anleger, sondern um die Inhaber der Unternehmen handelt, die auch auf andere Weise, etwa mit Managementerfahrung, einen Beitrag zum Unternehmen leisten, besteht möglicherweise kein Anreiz, unter diesen Bedingungen eine Restrukturierung vorzunehmen. Der klassenübergreifende Cram-down sollte deshalb für denjenigen, der den Plan vorschlägt, eine Option bleiben. |
(29) Zwar sollten die berechtigten Interessen der Aktionäre und anderen Anteilseigner geschützt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Anteilseigner nicht ohne Grund die Annahme von Restrukturierungsplänen verhindern können, die den Schuldner in die Rentabilität zurückzuführen würden und von der Mehrheit der Klassen unterstützt werden. So sollte die Annahme eines Restrukturierungsplans nicht von der Zustimmung der Anteilseigner abhängig sein, die „aus dem Geld“ sind, die also im Falle einer Bewertung des Unternehmens bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten keine Zahlung oder sonstige Gegenleistung erhalten würden. Die Mitgliedstaaten können dies mit verschiedenen Mitteln erreichen und beispielsweise Anteilseignern nicht das Recht gewähren, über einen Restrukturierungsplan abzustimmen. Wenn Anteilseigner jedoch das Recht haben, über einen Restrukturierungsplan abzustimmen, sollte eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Plan trotz der Ablehnung durch eine oder mehrere Klassen von Anteilseignern im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs bestätigen können. Mehrere Klassen von Anteilseignern können erforderlich sein, wenn unterschiedliche Beteiligungen mit unterschiedlichen Rechten vorliegen. Für Anteilseigner kleiner und mittlerer Unternehmen, bei denen es sich nicht um reine Anleger, sondern um die Inhaber der Unternehmen handelt, die auch auf andere Weise, etwa mit Managementerfahrung, einen Beitrag zum Unternehmen leisten, besteht möglicherweise kein Anreiz, unter diesen Bedingungen eine Restrukturierung vorzunehmen. Der klassenübergreifende Cram-down sollte deshalb für denjenigen, der den Plan vorschlägt, eine Option bleiben. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Bei der Umsetzung des Restrukturierungsplans sollten die Anteilseigner kleiner und mittlerer Unternehmen die Möglichkeit haben, mit Sachleistungen zur Restrukturierung beizutragen, indem sie beispielsweise ihre Erfahrung, ihren guten Ruf oder ihre Geschäftsbeziehungen in die Waagschale werfen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Der Erfolg eines Restrukturierungsplans kann häufig davon abhängen, ob finanzielle Ressourcen vorhanden sind, um erstens den Betrieb des Unternehmens während der Restrukturierungsverhandlungen und zweitens die Umsetzung des Restrukturierungsplans nach dessen Bestätigung zu unterstützen. Neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen sollten daher von Insolvenzanfechtungsklagen ausgenommen werden, die zum Ziel haben, dass solche Finanzierungen in späteren Insolvenzverfahren als die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlungen für nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar erklärt werden. Nationale Insolvenzvorschriften, die Insolvenzanfechtungsklagen für den Fall vorsehen, dass der Schuldner schließlich insolvent wird, oder nach denen neue Kreditgeber mit zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt werden können, weil sie Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten Kredit gewähren, gefährden die Verfügbarkeit der für die erfolgreiche Aushandlung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlichen Finanzierung. Anders als bei einer neuen Finanzierung, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde als Teil eines Restrukturierungsplans bestätigt werden sollte, wissen die Parteien bei einer Zwischenfinanzierung nicht, ob der Plan schließlich bestätigt wird oder nicht. Die Beschränkung des Schutzes von Zwischenfinanzierungen auf die Fälle, in denen der Plan von den Gläubigern angenommen oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wird, würde potenzielle Kreditgeber von der Bereitstellung von Zwischenfinanzierungen abhalten. Zur Vermeidung möglichen Missbrauchs sollten nur Finanzierungen geschützt werden, die für die Fortsetzung des Betriebs oder das Überleben des Unternehmens des Schuldners oder für die Erhaltung oder Steigerung des Wertes dieses Unternehmens bis zur Bestätigung des Plans nach vernünftigem Ermessen unverzüglich erforderlich sind. Schutz vor Insolvenzanfechtungsklagen und Schutz vor persönlicher Haftung sind Mindestgarantien, die für Zwischenfinanzierungen und neue Finanzierungen gewährt werden. Wenn jedoch neue Kreditgeber ermutigt werden sollen, das erhöhte Risiko einzugehen, das mit einer Investition in einen rentablen Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten verbunden ist, sind jedoch möglicherweise weitere Anreize notwendig, zum Beispiel ein Vorrang solcher Finanzierungen zumindest gegenüber ungesicherten Ansprüchen in späteren Insolvenzverfahren. |
(31) Der Erfolg eines Restrukturierungsplans kann häufig davon abhängen, ob finanzielle Ressourcen vorhanden sind, um erstens den Betrieb des Unternehmens während der Restrukturierungsverhandlungen und zweitens die Umsetzung des Restrukturierungsplans nach dessen Bestätigung zu unterstützen. Neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen sollten daher von Insolvenzanfechtungsklagen ausgenommen werden, die zum Ziel haben, dass solche Finanzierungen in späteren Insolvenzverfahren als die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlungen für nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar erklärt werden. Nationale Insolvenzvorschriften, die Insolvenzanfechtungsklagen für den Fall vorsehen, dass der Schuldner schließlich insolvent wird, oder nach denen neue Kreditgeber mit zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt werden können, weil sie Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten Kredit gewähren, gefährden die Verfügbarkeit der für die erfolgreiche Aushandlung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlichen Finanzierung. Anders als bei einer neuen Finanzierung, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde als Teil eines Restrukturierungsplans bestätigt werden sollte, wissen die Parteien bei einer Zwischenfinanzierung nicht, ob der Plan schließlich bestätigt wird oder nicht. Die Beschränkung des Schutzes von Zwischenfinanzierungen auf die Fälle, in denen der Plan von den Gläubigern angenommen oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wird, würde potenzielle Kreditgeber von der Bereitstellung von Zwischenfinanzierungen abhalten. Zur Vermeidung möglichen Missbrauchs sollten nur Finanzierungen geschützt werden, die für die Fortsetzung des Betriebs oder das Überleben des Unternehmens des Schuldners oder für die Erhaltung oder Steigerung des Wertes dieses Unternehmens bis zur Bestätigung des Plans nach vernünftigem Ermessen unverzüglich erforderlich sind. Schutz vor Insolvenzanfechtungsklagen und Schutz vor persönlicher Haftung sind Mindestgarantien, die für Zwischenfinanzierungen und neue Finanzierungen gewährt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Betroffene Beteiligte sollten die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans einzulegen. Um die Wirksamkeit des Plans zu gewährleisten, die Unsicherheit zu verringern und nicht zu rechtfertigende Verzögerungen zu vermeiden, sollten Rechtsbehelfe jedoch in Bezug auf die Umsetzung des Restrukturierungsplans keine aufschiebende Wirkung haben. Für den Fall, dass einer Minderheit von Gläubigern aus dem Plan nachweislich ein nicht zu rechtfertigender Nachteil entstanden ist, sollten die Mitgliedstaaten als Alternative zur Aufhebung des Plans die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die betreffenden ablehnenden Gläubiger erwägen, der vom Schuldner oder von den Gläubigern, die für den Plan gestimmt haben, zu zahlen ist. |
(32) Betroffene Beteiligte sollten die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans einzulegen. Um die Wirksamkeit des Restrukturierungsplans zu gewährleisten, die Unsicherheit zu verringern und nicht zu rechtfertigende Verzögerungen zu vermeiden, sollten Rechtsbehelfe jedoch in Bezug auf die Umsetzung des Restrukturierungsplans keine aufschiebende Wirkung haben. Für den Fall, dass einer Minderheit von Gläubigern aus dem Plan nachweislich ein nicht zu rechtfertigender Nachteil entstanden ist, sollten die Mitgliedstaaten als Alternative zur Aufhebung des Restrukturierungsplans die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die betreffenden ablehnenden Gläubiger erwägen, der vom Schuldner oder von den Gläubigern, die für den Plan gestimmt haben, mit Ausnahme der Klasse der Arbeitnehmer zu zahlen ist. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere lässt diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt, die durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates68, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates69, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates70, die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates71 und die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates72 garantiert werden. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und dazu zu hören. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/94/EG grundsätzlich von der Aussetzung der Durchsetzung ausnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine solche Aussetzung sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum zulässig sein, für die die Erfüllung dieser Ansprüche nach nationalem Recht auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Mitgliedstaaten die Garantie für die Erfüllung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche nach der Richtlinie 2008/94/EG auf präventive Restrukturierungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie ausweiten, ist die Ausnahme der Arbeitnehmeransprüche von der Aussetzung der Durchsetzung in dem von der Garantie gedeckten Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den den Arbeitnehmern gezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche wegen mangelnder Erfüllung auch während der Aussetzung der Durchsetzung gegen den Arbeitgeber durchsetzen können. |
(34) Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere lässt diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt, die durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates68, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates69, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates70, die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates71 und die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates72 garantiert werden. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und dazu zu hören. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer von der Aussetzung der Durchsetzung auszunehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine solche Aussetzung sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum zulässig sein, für die die Erfüllung dieser Ansprüche nach nationalem Recht in gleicher Höhe auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den den Arbeitnehmern gezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche wegen mangelnder Erfüllung auch während der Aussetzung der Durchsetzung gegen den Arbeitgeber durchsetzen können. |
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68 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). |
68 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). |
69 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
69 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
70 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
70 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
71 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). |
71 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). |
72 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
72 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter sollten sämtliche Unterlagen und Informationen zu dem vorgeschlagenen Restrukturierungsplan erhalten, damit sie die verschiedenen Szenarien eingehend prüfen können. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter bei der Aufstellung des Plans aktiv in sämtliche Beratungs- und Beschlussphasen einbezogen werden; ihnen sollte garantiert werden, im Zusammenhang mit der Restrukturierung eine Fachberatung in Anspruch nehmen zu können. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Wenn ein Restrukturierungsplan den Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils zur Folge hat, sollten die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Lohn, im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2001/23/EG gewahrt werden, unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Fall eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 5 der genannten Richtlinie und insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten. In Ergänzung und unbeschadet der in der Richtlinie 2002/14/EG garantierten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung – unter anderem in Bezug auf Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können – mit dem Ziel einer Einigung über diese Entscheidungen sollten die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Arbeitnehmer nach der vorliegenden Richtlinie ferner das Recht haben, über den Plan abzustimmen. Für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan können die Mitgliedstaaten entscheiden, Arbeiternehmer getrennt von anderen Gläubigern in eine eigene Klasse zu gruppieren. |
(35) Wenn ein Restrukturierungsplan den Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils zur Folge hat, sollten die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Lohn, im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2001/23/EG gewahrt werden, während Artikel 5 der genannten Richtlinie nur bei einer Insolvenz, nicht jedoch im Fall eines Restrukturierungsplans gelten sollte. In Ergänzung und unbeschadet der in der Richtlinie 2002/14/EG garantierten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung – unter anderem in Bezug auf Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können – mit dem Ziel einer Einigung über diese Entscheidungen sollten die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Arbeitnehmer nach der vorliegenden Richtlinie ferner das Recht haben, über den Plan abzustimmen, und ihre Zustimmung sollte für die Bestätigung des Plans verbindlich sein. Für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan sollten die Mitgliedstaaten Arbeiternehmer getrennt von anderen Gläubigern als eigene Klasse behandeln und dafür sorgen, dass dieser Klasse ein Vorzugsrecht eingeräumt wird. |
Begründung | |
Art. 5 der Richtlinie 2001/23/EG gilt, wenn „gegen den Veräußerer [...] ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde“, und kann bei Restrukturierungsplänen nicht angewandt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35a) Alle vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen sollten den Arbeitnehmervertretern übermittelt und umfassend erläutert werden, damit diese eine gründliche Bewertung vornehmen und sich gegebenenfalls auf Anhörungen vorbereiten können.1a |
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1a Angenommene Texte P7_TA(2013)0005, Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Um präventive Restrukturierungen weiter zu fördern, muss gewährleistet sein, dass die Unternehmensleitung nicht davon abgehalten wird, vertretbare Geschäftsentscheidungen zu treffen oder vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen, vor allem wenn dies die Aussichten auf eine Restrukturierung potenziell rentabler Unternehmen verbessert. Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte die Unternehmensleitung Schritte wie die folgenden einleiten: Inanspruchnahme professioneller Beratung unter anderem zu Restrukturierung und Insolvenz, etwa durch Nutzung von Frühwarnsystemen, soweit vorhanden; Schutz der Vermögenswerte des Unternehmens, um einen möglichst hohen Wert der wesentlichen Vermögenswerte zu sichern und ihren Verlust zu verhindern; Analyse der Struktur und der Funktionen des Unternehmens, um die Rentabilität zu prüfen und die Ausgaben zu senken; keine Vornahme der Arten von Transaktionen für das Unternehmen, die Gegenstand einer Insolvenzanfechtungsklage werden könnten, es sei denn, es gibt einen triftigen wirtschaftlichen Grund dafür; Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, wenn dies unter den gegebenen Umständen sinnvoll ist, um einen möglichst hohen Wert als laufendes Unternehmen zu sichern; Führung von Verhandlungen mit den Gläubigern und Einleitung präventiver Restrukturierungsverfahren. Wenn dem Schuldner die Insolvenz droht, kommt es auch darauf an, die berechtigten Interessen der Gläubiger vor Managemententscheidungen zu schützen, die sich auf die Zusammensetzung des Schuldnervermögens auswirken, insbesondere wenn diese Entscheidungen eine weitere Wertminderung des Vermögens bewirken könnten, das für Restrukturierungsmaßnahmen oder für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen muss die Unternehmensleitung es daher vermeiden, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen vorzunehmen, die auf Kosten der Anteilseigner zu persönlichen Vorteilen führen, Transaktionen unter Wert zuzustimmen oder Maßnahmen zu treffen, die eine unfaire Bevorzugung eines oder mehrerer Interessenträger gegenüber anderen zur Folge haben. Zur Unternehmensleitung im Sinne dieser Richtlinie sollten die Personen gehören, die für Entscheidungen über die Führung des Unternehmens zuständig sind. |
(36) Um präventive Restrukturierungen weiter zu fördern, muss gewährleistet sein, dass Unternehmensleitungen und Unternehmer nicht davon abgehalten werden, vertretbare Geschäftsentscheidungen zu treffen oder vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen, vor allem wenn dies die Aussichten auf eine Restrukturierung potenziell rentabler Unternehmen verbessert. Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte die Unternehmensleitung Schritte wie die folgenden einleiten: Inanspruchnahme professioneller Beratung unter anderem zu Restrukturierung und Insolvenz, etwa durch Nutzung von Frühwarnsystemen, soweit vorhanden; Schutz der Vermögenswerte des Unternehmens, um einen möglichst hohen Wert der wesentlichen Vermögenswerte zu sichern und ihren Verlust zu verhindern; Analyse der Struktur und der Funktionen des Unternehmens, um die Rentabilität zu prüfen und die Ausgaben zu senken; keine Vornahme der Arten von Transaktionen für das Unternehmen, die Gegenstand einer Insolvenzanfechtungsklage werden könnten, es sei denn, es gibt einen triftigen wirtschaftlichen Grund dafür; Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, wenn dies unter den gegebenen Umständen sinnvoll ist, um einen möglichst hohen Wert als laufendes Unternehmen zu sichern; Führung von Verhandlungen mit den Gläubigern und Einleitung präventiver Restrukturierungsverfahren. Die Unternehmensleitung sollte auch allen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, Arbeitnehmervertretern und anderen Interessenträgern nachkommen. Wenn dem Schuldner die Insolvenz droht, kommt es auch darauf an, die berechtigten Interessen der Gläubiger vor Managemententscheidungen zu schützen, die sich auf die Zusammensetzung des Schuldnervermögens auswirken, insbesondere wenn diese Entscheidungen eine weitere Wertminderung des Vermögens bewirken könnten, das für Restrukturierungsmaßnahmen oder für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen muss die Unternehmensleitung es daher vermeiden, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen vorzunehmen, die auf Kosten der Anteilseigner zu persönlichen Vorteilen führen, Transaktionen unter Wert zuzustimmen oder auf andere Weise vorsätzlich den Wert des Unternehmens zu mindern oder Maßnahmen zu treffen, die eine unfaire Bevorzugung eines oder mehrerer Interessenträger gegenüber anderen zur Folge haben. Zur Unternehmensleitung im Sinne dieser Richtlinie sollten die Personen gehören, die für Entscheidungen über die Führung des Unternehmens zuständig sind. Bei Verstößen gegen diese Regelungen sollte es möglich sein, die Entschuldungsfrist zu verlängern oder strengere Bedingungen für die Entschuldung zu stellen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Möglichkeiten für eine zweite Chance könnten einen Anreiz für überschuldete Unternehmer bieten, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um von kürzeren Entschuldungsfristen oder attraktiveren Bedingungen für eine Entschuldung zu profitieren, was für die Gläubiger zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit und Mehrkosten bei der Beitreibung ihrer Ansprüche führt. Zudem stellen die Auswirkungen eines Konkurses, insbesondere das soziale Stigma, die rechtlichen Folgen – etwa das Verbot, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben – und die anhaltende Unfähigkeit zur Begleichung von Schulden, für Unternehmer, die ein Unternehmen gründen oder eine zweite Chance erhalten wollen, bedeutende Negativanreize dar, obwohl erwiesen ist, dass Unternehmer, die Konkurs gemacht haben, beim zweiten Versuch bessere Aussichten auf Erfolg haben. Daher sollten die negativen Auswirkungen von Überschuldung und Konkurs auf Unternehmer insbesondere dadurch verringert werden, dass eine volle Entschuldung nach Ablauf einer bestimmten Frist ermöglicht und die Dauer von mit der Überschuldung des Schuldners zusammenhängenden Berufsverboten begrenzt wird. |
(37) Die je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Möglichkeiten für eine zweite Chance könnten einen Anreiz für überschuldete Unternehmer bieten, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um von kürzeren Entschuldungsfristen oder attraktiveren Bedingungen für eine Entschuldung zu profitieren, was für die Gläubiger zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit und Mehrkosten bei der Beitreibung ihrer Ansprüche führt. Zudem stellen die Auswirkungen eines Konkurses, insbesondere das soziale Stigma, die rechtlichen Folgen – etwa das Verbot, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben – und die anhaltende Unfähigkeit zur Begleichung von Schulden, für Unternehmer, die ein Unternehmen gründen oder eine zweite Chance erhalten wollen, bedeutende Negativanreize dar, obwohl erwiesen ist, dass Unternehmer, die Konkurs gemacht haben, beim zweiten Versuch bessere Aussichten auf Erfolg haben. Daher sollten die negativen Auswirkungen von Überschuldung und Konkurs auf Unternehmer insbesondere dadurch verringert werden, dass eine volle Entschuldung nach Ablauf einer bestimmten Frist ermöglicht und die Dauer von mit der Überschuldung des Schuldners zusammenhängenden Berufsverboten begrenzt wird. Die Frist für die Entschuldung sollte fünf Jahre ab dem Zeitpunkt laufen, an dem ein Schuldner zum ersten Mal einen Antrag stellt, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen zum zweiten oder wiederholten Mal eine Entschuldung beantragt wird, eine längere Frist festzusetzen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Eine volle Entschuldung oder ein Ende des Berufsverbots nach einer kurzen Frist ist nicht in jedem Fall angemessen, zum Beispiel wenn der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Die Mitgliedstaaten sollten den Justiz- oder Verwaltungsbehörden klare Leitlinien für die Prüfung der Redlichkeit des Unternehmers an die Hand geben. So könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden bei der Prüfung, ob der Schuldner unredlich war, Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt ihres Entstehens, Anstrengungen des Schuldners zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Lizenzen und ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Handlungen seitens des Schuldners zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger. Berufsverbote könnten für eine längere oder unbestimmte Frist ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer einen in den Mitgliedstaaten als sensibel angesehenen Beruf ausübt oder wegen Straftaten verurteilt wurde. In solchen Fällen könnte den Unternehmern eine Entschuldung gewährt, die Ausübung bestimmter Berufe jedoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit verboten werden. |
(38) Eine volle Entschuldung oder ein Ende des Berufsverbots nach einer kurzen Frist ist auch nach einem Insolvenzverfahren nicht in jedem Fall angemessen – zum Beispiel, wenn der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Die Mitgliedstaaten sollten den Justiz- oder Verwaltungsbehörden klare Leitlinien und Kriterien für die Prüfung der Redlichkeit des Unternehmers an die Hand geben. So könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden bei der Prüfung, ob der Schuldner unredlich war, Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt ihres Entstehens, Anstrengungen des Schuldners zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Lizenzen und ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Handlungen seitens des Schuldners zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger. Berufsverbote könnten für eine längere oder unbestimmte Frist ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer einen in den Mitgliedstaaten als sensibel angesehenen Beruf ausübt oder wegen Straftaten verurteilt wurde. In solchen Fällen könnte den Unternehmern eine Entschuldung gewährt, die Ausübung bestimmter Berufe jedoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit verboten werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Transparenz und Berechenbarkeit der Verfahren hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die die Erhaltung von Unternehmen und eine zweite Chance für Unternehmer fördern oder die die effiziente Liquidation unrentabler Unternehmen erlauben, müssen beibehalten und verbessert werden. Ferner muss die in vielen Mitgliedstaaten übermäßig lange Dauer von Insolvenzverfahren, die zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Anleger sowie zu niedrigen Beitreibungsraten führt, verringert werden. Angesichts der mit der Verordnung (EU) 2015/848 festgelegten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltern in grenzüberschreitenden Fällen muss außerdem die Professionalität aller beteiligten Akteure in der gesamten Union auf ein vergleichbares hohes Niveau gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß ausgebildet werden und über Fachwissen und Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen. Eine solche Spezialisierung sollte es Mitgliedern der Justiz ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu erlassen, sollte aber nicht bedeuten, dass Mitglieder der Justiz ausschließlich Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bearbeiten müssen. So könnte die Einrichtung von Fachgerichten oder -kammern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Organisation des Justizsystems ein effizientes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein. |
(39) Mithilfe spezialisierter Insolvenzverwalter und Richter sowie des Einsatzes digitaler Instrumente können die Verfahren beschleunigt, die Kosten gesenkt und eine bessere Unterstützung bzw. Aufsicht erreicht werden. Transparenz und Berechenbarkeit der Verfahren hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die die Erhaltung von Unternehmen und eine zweite Chance für redliche Unternehmer fördern oder die die sofortige und effiziente Liquidation unrentabler Unternehmen erlauben, müssen beibehalten und verbessert werden. Ferner muss die in vielen Mitgliedstaaten übermäßig lange Dauer von Insolvenzverfahren, die zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Anleger sowie zu niedrigen Beitreibungsraten führt, verringert werden. Auch müssen in den Insolvenzverfahren digitale Kommunikationsmittel verwendet werden, damit sich die Verfahren nicht übermäßig in die Länge ziehen. Angesichts der mit der Verordnung (EU) 2015/848 festgelegten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltern in grenzüberschreitenden Fällen müssen außerdem die Professionalität und die Fachkenntnisse aller beteiligten Akteure in der gesamten Union auf ein vergleichbares hohes Niveau gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß ausgebildet werden und über Fachwissen und Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen. Eine solche Spezialisierung sollte es Mitgliedern der Justiz ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu erlassen, sollte aber nicht bedeuten, dass Mitglieder der Justiz ausschließlich Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bearbeiten müssen. So könnte die Einrichtung von Fachgerichten oder -kammern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Organisation des Justizsystems ein effizientes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
40. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die von Justiz- oder Verwaltungsbehörden bestellten Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ordnungsgemäß ausgebildet und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beaufsichtigt werden, dass sie in transparenter Weise unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit effizienter Verfahren bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben integer erfüllen. Die Verwalter sollten auch einen freiwilligen Verhaltenskodex einhalten, mit dem ein angemessenes Aus- und Weiterbildungsniveau, die Transparenz der Pflichten dieser Verwalter und der Vorschriften über die Festsetzung ihrer Vergütung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einrichtung von Aufsichts- und Regulierungsmechanismen gewährleistet werden sollen, die eine geeignete wirksame Sanktionsregelung für diejenigen umfassen sollte, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese Standards können erreicht werden, ohne dass grundsätzlich neue Berufe oder Befähigungsnachweise eingeführt werden müssen. |
40. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die von Justiz- oder Verwaltungsbehörden bestellten Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ordnungsgemäß ausgebildet und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beaufsichtigt werden, dass sie in transparenter Weise unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit effizienter Verfahren bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben – mit Blick auf das allgemeine Ziel, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen – auf integre Weise erfüllen. Die Verwalter sollten Sanierer und keine Liquidatoren sein und auch an eine Berufsordnung gebunden sein, damit ein angemessenes Aus- und Weiterbildungsniveau sowie die Transparenz der Pflichten dieser Verwalter und der Vorschriften über die Festsetzung ihrer Vergütung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einrichtung von Aufsichts- und Regulierungsmechanismen gewährleistet sind, die eine geeignete wirksame Sanktionsregelung für diejenigen umfassen sollte, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese Standards können erreicht werden, ohne dass grundsätzlich neue Berufe oder Befähigungsnachweise eingeführt werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Informationen über die Verwaltungsbehörden, die die Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance überwachen oder kontrollieren, öffentlich bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
42. Für die Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ist es wichtig, zuverlässige Daten über die Ergebnisse von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu sammeln. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten mit einer ausreichenden Detailtiefe erheben und aggregieren, damit genau bewertet werden kann, wie die Richtlinie in der Praxis funktioniert. |
42. Für die Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ist es wichtig, zuverlässige Daten über die Ergebnisse von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu sammeln. Die Mitgliedstaaten sollten sich daher intensiver darum bemühen, diese Daten zu erheben, zu aggregieren und der Kommission zu übermitteln. Diese Daten sollten eine ausreichende Detailtiefe aufweisen, damit genau bewertet werden kann, wie die Richtlinie in der Praxis wirkt. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 46 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(46a) Die Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren sollten keinesfalls zulasten der Arbeitnehmer gehen, und deren rechtmäßige Forderungen, beispielsweise ausstehende Gehälter, sollten immer vorrangig erfüllt werden. Um die Kontinuität der Produktion und der Beschäftigung sicherzustellen und besser gegen taktische und betrügerische Praktiken der Unternehmensleitung vorgehen zu können, sollten die Arbeitnehmer bereits zu Beginn der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren davon unterrichtet und dazu gehört werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(47a) Es müssen weitere Bewertungen vorgenommen werden, um zu beurteilen, ob Gesetzgebungsvorschläge für den Umgang mit Insolvenzen erforderlich sind, die Personen betreffen, die keine mit der Tätigkeit eines Arbeitgebers vergleichbare gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, jedoch als Verbraucher oder Nutzer von Gütern oder öffentlichen oder privaten Dienstleistungen vorübergehend oder dauerhaft und in gutem Glauben nicht in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. In diesen Vorschlägen sollte geregelt werden, dass diese Personen grundlegende Güter oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, damit sichergestellt ist, dass sie unter anständigen Bedingungen leben. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht; |
a) schnelle präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht, und die realistische Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren abzuwenden; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Verfahren, die zur Entschuldung überschuldeter Unternehmer führen und es ihnen ermöglichen, eine neue Tätigkeit aufzunehmen; |
b) Verfahren, die zur Entschuldung überschuldeter Unternehmer führen und es ihnen ermöglichen, eine neue Tätigkeit aufzunehmen, nachdem sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat; |
1. „Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Folge hat; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „drohende Insolvenz“ eine Situation, in der der Schuldner nach nationalem Recht nicht zahlungsunfähig ist, doch tatsächlich und ernsthaft Gefahr läuft, künftig seine Schulden bei Fälligkeit nicht mehr begleichen zu können; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. „noch zu erfüllende Verträge“ Verträge zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach denen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen angeordnet wird, beide Seiten noch Verpflichtungen zu erfüllen haben; |
5. „noch zu erfüllende wesentliche Verträge“ Verträge zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach denen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen angeordnet wird, beide Seiten noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, die für die Weiterführung des laufenden Betriebs erforderlich sind, etwa im Zusammenhang mit Lieferungen, deren Aussetzung dazu führen würde, dass die Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. „Klassenbildung“ die Gruppierung betroffener Gläubiger und Anteilseigner in einem Restrukturierungsplan in einer Weise, die unter Berücksichtigung möglicher bereits bestehender Forderungen, Sicherungsrechte oder Gläubigervereinbarungen die Rechte und den Rang der betroffenen Ansprüche beziehungsweise Beteiligungen und ihre Behandlung nach dem Restrukturierungsplan widerspiegelt; |
6. „Klassenbildung“ die Gruppierung betroffener Gläubiger und Anteilseigner in einem Restrukturierungsplan in einer Weise, die unter Berücksichtigung möglicher bereits bestehender Forderungen, Sicherungsrechte oder Gläubigervereinbarungen die Rechte und den Rang der betroffenen Ansprüche beziehungsweise Beteiligungen und ihre Behandlung nach dem Restrukturierungsplan widerspiegelt; für die Annahme eines Restrukturierungsplans werden die Gläubiger in verschiedene Klassen eingeteilt, wobei zumindest gesicherte und ungesicherte Ansprüche in separaten Klassen behandelt werden; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. „klassenübergreifender Cram-down“ die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde, obwohl er von einer oder mehreren betroffenen Gläubigerklassen abgelehnt wird; |
8. „klassenübergreifender Cram-down“ die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde, obwohl er von mehreren betroffenen Gläubigerklassen abgelehnt wird; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. „neue Finanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue Mittel, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind, in diesem Restrukturierungsplan vereinbart und anschließend von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurden; |
11. „neue Finanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue Mittel einschließlich Krediten, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind, in diesem Restrukturierungsplan vereinbart und anschließend von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurden; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
12. „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte Mittel, die nach vernünftigem Ermessen unverzüglich notwendig sind, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen oder überleben kann oder um den Wert dieses Unternehmens bis zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans zu erhalten oder zu steigern; |
12. „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte Mittel einschließlich Krediten, die nach vernünftigem Ermessen unverzüglich notwendig sind, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen oder überleben kann oder um den Wert dieses Unternehmens bis zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans zu erhalten oder zu steigern; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
13. „überschuldeter Unternehmer“ eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und die nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen; |
13. „überschuldeter Unternehmer“ eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und die nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, darunter auch Unternehmer, die Schulden nicht begleichen können, die sie als natürliche Personen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Beginns der Geschäftstätigkeit gemacht haben, und Personen, deren Geschäftstätigkeit ausschließlich eine Nebentätigkeit ist und deren berufliche Schulden nicht sinnvoll von den privaten Schulden zu trennen sind; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
14. „volle Entschuldung“ den Erlass ausstehender Schulden im Anschluss an ein Verfahren, das eine Verwertung von Vermögenswerten und/oder einen Tilgungs-/Sanierungsplan umfasst; |
14. „volle Entschuldung“ den Erlass ausstehender Schulden im Anschluss an ein Insolvenzverfahren; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
15. „Restrukturierungsverwalter“ eine Person oder Stelle, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt wird, um eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu erfüllen: |
15. „Restrukturierungsverwalter“ eine Person oder Stelle, die nach nationalem Recht befugt ist, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu erfüllen: |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans; |
a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans oder eines Plans zur Veräußerung der rentablen Geschäftsbereiche; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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15a. „Tilgungsplan“ ein Programm für die Zahlungen in bestimmter Höhe, die ein Schuldner im Rahmen eines Restrukturierungsplans zu bestimmten Zeitpunkten an die Gläubiger zu leisten hat; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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15b. „rentabel“ die Fähigkeit, nach Abzug aller Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzaufwendungen eine angemessene prognostizierte Rendite zu erzielen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Frühwarnung |
Frühwarnung und Bereitstellung von Informationen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss. |
(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln verständliche und transparente Frühwarnsysteme, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner, dem Unternehmer oder dem Arbeitnehmervertreter signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss, und stellen den Zugang zu diesen Systemen sicher. Dabei bedienen sie sich der neuen IT-Technologien für Meldungen und Online-Kommunikation. |
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(1a) Die Frühwarnmechanismen können Folgendes umfassen: |
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a) Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners, |
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b) Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen und |
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c) Berichts- oder Unterrichtungspflichten Dritter, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger oder bestimmter Arten von Gläubigern. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, Unternehmer und Arbeitnehmervertreter Zugang zu sachdienlichen, aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen. |
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(2a) Die Mitgliedstaaten stellen auf einer öffentlichen Website in nutzerfreundlicher Weise dar, wie Schuldner und Unternehmer auf die Frühwarnsysteme in ihren Mitgliedstaaten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung stehen. |
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(2b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Arbeitnehmervertreter sachdienliche und aktuelle Informationen über die geschäftliche Situation des Unternehmens erhalten und sich den Schuldnern und Unternehmern gegenüber äußern können, wenn sie über die geschäftliche Situation beunruhigt und der Ansicht sind, es müsse über Restrukturierungsmaßnahmen nachgedacht werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten können den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zugang auf kleine und mittlere Unternehmen oder auf Unternehmer beschränken. |
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsrahmen |
Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsrahmen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten bei einer drohenden Insolvenz Zugang zu einem wirksamen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen ermöglicht, ihre Schulden oder ihr Unternehmen zu restrukturieren, ihre Rentabilität wiederherzustellen und eine Insolvenz abzuwenden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten bei einer drohenden Insolvenz Zugang zu einem wirksamen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen ermöglicht, ihre Schulden oder ihr Unternehmen zu restrukturieren, ihre Rentabilität wiederherzustellen und eine Insolvenz abzuwenden oder andere Lösungen zur Abwendung einer Insolvenz zu finden, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben und die Geschäftstätigkeit weitergeführt wird. |
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(1a) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Möglichkeit von Restrukturierungsverfahren Unternehmen vorbehalten ist, die die Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften nach nationalem Recht befolgen. |
(2) Präventive Restrukturierungsrahmen können aus einem oder mehreren Verfahren oder Maßnahmen bestehen. |
(2) Präventive Restrukturierungsrahmen können aus einem oder mehreren außergerichtlichen oder durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordneten Verfahren oder Maßnahmen bestehen. |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Rechte betroffener Parteien zu wahren. |
(3) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und tragen gleichzeitig dafür Sorge, dass die Rechte betroffener Parteien gewahrt werden. |
(4) Präventive Restrukturierungsrahmen stehen auf Antrag der Schuldner oder auf Antrag der Gläubiger mit Zustimmung der Schuldner zur Verfügung. |
(4) Präventive Restrukturierungsrahmen stehen auf Antrag der Schuldner zur Verfügung. |
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4a. Die Mitgliedstaaten können außerdem dafür sorgen, dass auch auf Antrag der Gläubiger und der Arbeitnehmervertreter mit Zustimmung der Schuldner Restrukturierungsrahmen zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Schuldner in Eigenverwaltung |
Schuldner in Eigenverwaltung |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die präventive Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen, ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb des Unternehmens behalten. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die präventive Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen, ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den laufenden Betrieb des Unternehmens behalten. |
(2) Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ist nicht in jedem Fall zwingend. |
(2) Unabhängig davon, ob die Beaufsichtigung eines Restrukturierungsverfahrens durch einen Restrukturierungsverwalter zwingend vorgeschrieben ist, unterliegt sie in jedem Fall dem geltenden nationalen Recht, damit die Rechte der betroffenen Parteien geschützt werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Restrukturierungsverwalter bestellt wird, |
(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters zumindest dann vorschreiben, |
a) wenn dem Schuldner eine allgemeine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 6 gewährt wird; |
a) wenn dem Schuldner eine Aussetzung der Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 6 gewährt wird, |
b) wenn der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs nach Artikel 11 bestätigt werden muss. |
b) wenn der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs nach Artikel 11 bestätigt werden muss, |
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ba) wenn dies von dem Schuldner oder der Mehrheit der Gläubiger beantragt wird. |
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3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertreter der Arbeitnehmer des Schuldners klare und transparente Informationen über das Restrukturierungsverfahren erhalten und regelmäßig über alle Entwicklungen unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen |
Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sofern und soweit eine solche Aussetzung zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan notwendig ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die noch nicht verpflichtet sind, Insolvenz anzumelden, und die einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sofern und soweit eine solche Aussetzung zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan notwendig ist und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen aller Wahrscheinlichkeit nach vor einem Insolvenzverfahren bewahrt werden kann. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf alle Arten von Gläubigern, auch gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger, angeordnet werden kann. Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf alle Arten von Gläubigern, auch gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger, angeordnet werden kann, sofern der Schuldner diese Gläubiger in die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan einbindet. Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern; dies gilt nicht, sofern und soweit die Mitgliedstaaten auf andere Weise sicherstellen, dass die Erfüllung solcher Ansprüche auf einem Schutzniveau garantiert ist, das dem in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen mindestens gleichwertig ist. |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern; dies gilt nicht, sofern und soweit die Mitgliedstaaten auf andere Weise sicherstellen, dass die Erfüllung solcher Ansprüche auf einem vergleichbaren Schutzniveau garantiert ist. |
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Dauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als vier Monaten. |
(4) Die Dauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen ist auf höchstens zwei Monate begrenzt. |
(5) Die Mitgliedstaaten können jedoch Justiz- oder Verwaltungsbehörden gestatten, auf Antrag des Schuldners oder von Gläubigern die ursprüngliche Dauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen zu verlängern oder eine neue Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen zu gewähren. Eine solche Verlängerung oder neue Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen wird nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass |
(5) Die Mitgliedstaaten können jedoch Justiz- oder Verwaltungsbehörden gestatten, auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger die ursprüngliche Dauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen zu verlängern oder eine neue Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für eine Verlängerung oder eine erneute Aussetzung fest. Eine solche Verlängerung oder neue Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen wird nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass |
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-a) die von dem Plan betroffenen gesicherten Gläubiger einer solchen Verlängerung oder erneuten Aussetzung zustimmen und |
a) in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden und |
a) in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden und |
b) die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen die Rechte beziehungsweise Beteiligungen betroffener Parteien nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt. |
b) die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen die Rechte beziehungsweise Beteiligungen betroffener Parteien nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt und |
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ba) der Schuldner nach nationalem Recht noch nicht verpflichtet ist, Insolvenz anzumelden. |
(6) Weitere Verlängerungen werden nur gewährt, wenn die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Annahme eines Restrukturierungsplans nach den Umständen des Einzelfalls sehr wahrscheinlich ist. |
(6) Weitere Verlängerungen werden nur gewährt, wenn die in Absatz 5 Buchstaben a bis ba genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Annahme eines Restrukturierungsplans nach den Umständen des Einzelfalls sehr wahrscheinlich ist. |
(7) Die Gesamtdauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen zwölf Monate nicht überschreiten. |
(7) Die Gesamtdauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen zehn Monate nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der Aussetzung ist auf zwei Monate beschränkt, wenn der Sitz des Unternehmens in den drei Monaten vor der Beantragung des Restrukturierungsverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufheben können, |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörden beschließen können, die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen zu verweigern bzw. ganz oder teilweise aufzuheben, |
a) wenn deutlich wird, dass ein Teil der Gläubiger, der nach nationalem Recht die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder |
a) wenn deutlich wird, dass ein Teil der Gläubiger, der nach nationalem Recht die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder |
b) wenn der Schuldner oder der Restrukturierungsverwalter dies beantragt. |
b) wenn der Schuldner, der Restrukturierungsverwalter oder die Mehrheit der betroffenen Gläubiger dies beantragt oder |
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ba) wenn ein einzelner Gläubiger oder eine einzige Gläubigerklasse durch die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird oder würde, |
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bb) wenn ein gefährdeter Gläubiger in finanzielle Bedrängnis geraten würde. |
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein einzelner Gläubiger oder eine einzige Gläubigerklasse durch die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird oder würde, die Justiz- oder Verwaltungsbehörde beschließen kann, die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen nicht zu gewähren, oder dass sie eine bereits in Bezug auf diesen Gläubiger oder diese Gläubigerklasse gewährte Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen auf Antrag der betroffenen Gläubiger aufheben kann. |
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Eine alle Gläubiger umfassende allgemeine Aussetzung verhindert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger. |
entfällt |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für den Fall erlassen, dass der Schuldner illiquid wird und daher nicht in der Lage ist, seine während der Aussetzung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für diesen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Restrukturierungsverfahren nicht automatisch beendet werden und dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Prüfung der Aussichten, dass während der Aussetzung eine Einigung über einen erfolgreichen Restrukturierungsplan erzielt wird, beschließen kann, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschieben und den mit der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen verbundenen Vorteil aufrechtzuerhalten. |
(3) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für den Fall erlassen, dass der Schuldner illiquid wird und daher nicht in der Lage ist, seine während der Aussetzung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für diesen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Restrukturierungsverfahren nicht automatisch beendet werden und dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Prüfung der Aussichten, dass während der Aussetzung eine Einigung über einen erfolgreichen Restrukturierungsplan oder einen Plan für die Veräußerung der rentablen Geschäftsbereiche erzielt wird, beschließen kann, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschieben und den mit der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen verbundenen Vorteil aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, während der Aussetzung in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Schulden weder Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen verweigern noch diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Bestimmung auf wesentliche Verträge beschränken, die für die Fortsetzung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, während der Aussetzung in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Schulden weder Leistungen aus noch zu erfüllenden wesentlichen Verträgen verweigern noch diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen, sofern dadurch keine Gläubiger in finanzielle Bedrängnis geraten. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein noch zu erfüllender Vertrag als wesentlich, wenn er für die Weiterführung des laufenden Betriebs erforderlich ist, etwa im Zusammenhang mit Lieferungen, deren Aussetzung führen würde, dass die Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, nicht allein wegen der Aufnahme von Restrukturierungsverhandlungen durch den Schuldner, eines Antrags auf Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen, der Anordnung der Aussetzung als solcher oder eines ähnlichen Ereignisses im Zusammenhang mit der Aussetzung Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen. |
(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gläubiger aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, nicht allein wegen der Aufnahme von Restrukturierungsverhandlungen durch den Schuldner, eines Antrags auf Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen, der Anordnung der Aussetzung als solcher oder eines ähnlichen Ereignisses im Zusammenhang mit der Aussetzung Leistungen aus laufenden Verträgen verweigern oder diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen, es sei denn, sie sind von der Aussetzung betroffen und können belegen, dass ihnen durch ein solches Ereignis erhebliche Nachteile entstünden. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner durch nichts daran gehindert wird, Ansprüche von oder Leistungspflichten gegenüber nicht betroffenen Gläubigern und nach Gewährung der Aussetzung entstandene und während der Aussetzung entstehende Ansprüche betroffener Gläubiger im normalen Geschäftsgang zu erfüllen. |
entfällt |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Inhalt von Restrukturierungsplänen |
Inhalt von Restrukturierungsplänen |
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Restrukturierungspläne, die einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden, mindestens folgende Informationen enthalten müssen: |
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Restrukturierungspläne von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden müssen, und stellen sicher, dass die Arbeitnehmervertreter über die Restrukturierungspläne unterrichtet und dazu gehört werden. Die Restrukturierungspläne müssen mindestens folgende Informationen enthalten: |
a) die Identität des Schuldners oder des Unternehmens des Schuldners, für das der Restrukturierungsplan unterbreitet wird; |
a) die Identität des Schuldners oder des Unternehmens des Schuldners, für das der Restrukturierungsplan unterbreitet wird; |
b) eine Bewertung des Zeitwerts des Schuldners oder des Unternehmens des Schuldners sowie eine begründete Erklärung zu Ursachen und Umfang der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners; |
b) eine Bewertung des Marktwertes des Schuldners oder des Unternehmens des Schuldners durch einen Rechtssachverständigen einschließlich einer Bewertung der Verbindlichkeiten und der Finanzströme während der Laufzeit des Restrukturierungsplans, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Plan zur Bestätigung vorgelegt wird, sowie einer Bewertung des zu erwartenden Liquidationswertes des Schuldners oder des Unternehmens des Schuldners sowie eine begründete Erklärung zu Ursachen und Umfang der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners einschließlich einer Beschreibung der Vermögenswerte und Schulden; |
c) die Identität der betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu nennen oder unter Bezugnahme auf eine oder mehrere Schuldenkategorien zu beschreiben sind, sowie ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Ansprüche oder Beteiligungen; |
c) die Identität der betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu nennen oder unter Bezugnahme auf eine oder mehrere Schuldenkategorien zu beschreiben sind, sowie ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Ansprüche oder Beteiligungen; |
d) die Klassen, in die die betroffenen Parteien für die Zwecke der Annahme des Plans gruppiert wurden, zusammen mit den Gründen für diese Gruppierung und Angaben zu den jeweiligen Werten der Gläubiger und der Mitglieder in jeder Klasse; |
d) die Klassen, in die die betroffenen Parteien für die Zwecke der Annahme des Plans auf der Grundlage objektiver Kriterien gruppiert wurden, zusammen mit den Gründen für diese Gruppierung und Angaben zu den jeweiligen Werten der Gläubiger und der Mitglieder in jeder Klasse; |
e) die Identität der nicht betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu nennen oder unter Bezugnahme auf eine oder mehrere Schuldenkategorien zu beschreiben sind, zusammen mit den Gründen, aus denen sie unberührt bleiben sollen; |
e) die Identität der nicht betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu nennen oder unter Bezugnahme auf eine oder mehrere Schuldenkategorien zu beschreiben sind, zusammen mit den Gründen, aus denen sie unberührt bleiben sollen; |
|
ea) gegebenenfalls die Identität des Restrukturierungsverwalters; |
f) die Bedingungen des Plans, unter anderem |
f) die Bedingungen des Plans, unter anderem |
i) die vorgeschlagene Laufzeit; |
i) die vorgeschlagene Laufzeit, |
ii) Vorschläge für eine Umschuldung, einen Schuldenerlass oder eine Umwandlung von Schulden in andere Formen von Verbindlichkeiten; |
ii) Vorschläge für eine Umschuldung, einen Schuldenerlass oder eine Umwandlung von Schulden in andere Formen von Verbindlichkeiten, |
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iia) etwaige Vorschläge für die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Restrukturierungsplans, |
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iib) die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten, |
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iic) organisatorische Aspekte bezüglich der Konsequenzen für die Beschäftigung wie Entlassungen, Kurzarbeit oder Ähnliches; |
g) eine Stellungnahme oder begründete Erklärung der für die Unterbreitung des Restrukturierungsplans verantwortlichen Person, in der erläutert wird, warum das Unternehmen rentabel ist und wie die Umsetzung des unterbreiteten Plans voraussichtlich zur Abwendung der Insolvenz des Schuldners führen und seine langfristige Rentabilität wiederherstellen wird, und in der die absehbaren notwendigen Voraussetzungen für seinen Erfolg aufgeführt sind. |
g) eine Stellungnahme oder begründete Erklärung der für die Unterbreitung des Restrukturierungsplans verantwortlichen Person, in der erläutert wird, warum das Unternehmen rentabel ist und wie die Umsetzung des unterbreiteten Plans voraussichtlich zur Abwendung der Insolvenz des Schuldners führen und seine langfristige Rentabilität wiederherstellen wird, und in der die absehbaren notwendigen Voraussetzungen für seinen Erfolg aufgeführt sind, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass die Stellungnahme oder begründete Erklärung von einem externen Sachverständigen, beispielsweise einem Restrukturierungsverwalter, validiert wird. |
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(1a) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob Gläubiger einen alternativen Restrukturierungsplan vorschlagen dürfen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, legt er fest, unter welchen Bedingungen die Gläubiger einen alternativen Restrukturierungsplan vorschlagen dürfen. |
(2) Die Mitgliedstaaten machen ein Muster für Restrukturierungspläne online verfügbar. Dieses Muster enthält mindestens die nach nationalem Recht erforderlichen Informationen sowie allgemeine, praktische Hinweise zu seiner Verwendung. Das Muster wird in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar gemacht. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, das Muster in weiteren Sprachen verfügbar zu machen, insbesondere in den im internationalen Geschäftsverkehr gebräuchlichen Sprachen. Das Muster muss so konzipiert sein, dass es an die Erfordernisse und Umstände des Einzelfalls angepasst werden kann. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen eine Prüfliste für Restrukturierungspläne online zur Verfügung. Diese Prüfliste enthält mindestens die nach nationalem Recht erforderlichen Informationen sowie allgemeine, praktische Hinweise zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Restrukturierungsverfahren. Die Prüfliste wird in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Prüfliste in weiteren Sprachen bereitzustellen, insbesondere in den im internationalen Geschäftsverkehr gebräuchlichen Sprachen. Sie muss so konzipiert sein, dass sie an die Erfordernisse und Umstände des Einzelfalls angepasst werden kann. |
(3) Die Parteien können wählen, ob sie das Muster für Restrukturierungspläne verwenden oder nicht. |
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(3a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rechte, Ansprüche und Forderungen der Arbeitnehmer durch den Restrukturierungsplan gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht beschnitten werden. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass sich die Restrukturierungspläne nicht auf Einrichtungen und Systeme der betrieblichen Altersversorgung auswirken. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Annahme von Restrukturierungsplänen |
Annahme von Restrukturierungsplänen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass betroffene Gläubiger das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen. Die Mitgliedstaaten können ein solches Stimmrecht nach Artikel 12 Absatz 2 auch betroffenen Anteilseignern gewähren. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass betroffene Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmer das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen, nachdem sie ordnungsgemäß über das Verfahren und die möglichen Konsequenzen unterrichtet wurden. Die Mitgliedstaaten können ein solches Stimmrecht nach Artikel 12 Absatz 2 auch betroffenen Anteilseignern gewähren. Gläubiger, die von einem Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, dürfen nicht über dessen Annahme abstimmen. |
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(1a) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Pläne, die Maßnahmen umfassen, die Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen, der Bestätigung durch die Arbeitnehmer bedürfen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine solche Bestätigung vorsehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung entsprechen. Die Klassen werden so gebildet, dass jede Klasse Ansprüche oder Beteiligungen mit Rechten umfasst, die so ähnlich sind, dass es gerechtfertigt ist, die Mitglieder der Klasse als eine homogene Gruppe mit gemeinsamen Interessen zu betrachten. Zumindest gesicherte und ungesicherte Ansprüche werden für die Zwecke der Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus festlegen, dass Arbeitnehmer in einer eigenen Klasse behandelt werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung nach nationalem Recht entsprechen. Die Klassen werden so gebildet, dass jede Klasse Ansprüche oder Beteiligungen mit Rechten umfasst, die so ähnlich sind, dass es gerechtfertigt ist, die Mitglieder der Klasse als eine homogene Gruppe mit gemeinsamen Interessen zu betrachten. Zumindest gesicherte und ungesicherte Ansprüche werden für die Zwecke der Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt. Die Mitgliedstaaten legen darüber hinaus fest, dass die Arbeitnehmer in einer eigenen Klasse behandelt werden, wenn sie von dem Plan betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus festlegen, dass die Anteilseigner in einer eigenen Klasse behandelt werden. |
(3) Die Klassenbildung wird von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft, wenn ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans eingeht. |
(3) Die Stimmrechte und die Klassenbildung werden von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft, wenn ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans eingeht. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Stimmrechte und die Klassenbildung vorher von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde geprüft werden. |
(4) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest, die in keinem Fall über 75 % des Betrags der Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse liegen dürfen. |
(4) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn in jeder Klasse eine Mehrheit bezogen auf den Betrag ihrer Ansprüche oder Beteiligungen und eine Mehrheit der Gläubiger erreicht wird. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest. |
(6) Wird die erforderliche Mehrheit in einer oder mehreren ablehnenden Abstimmungsklassen nicht erreicht, so kann der Plan dennoch bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für einen klassenübergreifenden Cram-down nach Artikel 11 erfüllt sind. |
(6) Wird die erforderliche Mehrheit in einer oder mehreren ablehnenden Abstimmungsklassen nicht erreicht, so kann der Plan dennoch durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für einen klassenübergreifenden Cram-down nach Artikel 11 erfüllt sind. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Bestätigung von Restrukturierungsplänen |
Bestätigung von Restrukturierungsplänen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Restrukturierungspläne für die Parteien nur verbindlich werden können, wenn sie von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Restrukturierungspläne für die Parteien nur verbindlich werden können, wenn sie von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden: |
a) Restrukturierungspläne, die die Interessen ablehnender betroffener Parteien beeinträchtigen; |
a) Restrukturierungspläne, die die Interessen ablehnender betroffener Parteien beeinträchtigen; |
b) Restrukturierungspläne, die eine neue Finanzierung vorsehen. |
b) Restrukturierungspläne, die eine neue Finanzierung vorsehen; |
|
ba) Restrukturierungspläne, die zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätzen führen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden kann, genau festgelegt sind und mindestens Folgendes umfassen: |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden kann, im nationalen Recht genau festgelegt sind und mindestens Folgendes umfassen: |
a) Der Restrukturierungsplan ist im Einklang mit Artikel 9 angenommen und allen bekannten Gläubigern übermittelt worden, die voraussichtlich von ihm betroffen sein werden. |
a) Der Restrukturierungsplan ist zu den Bedingungen nach Artikel 9 angenommen und allen bekannten Gläubigern übermittelt worden, die voraussichtlich von ihm betroffen sein werden. |
c) Eine etwaige neue Finanzierung ist für die Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich und beeinträchtigt die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise. |
c) Eine etwaige neue Finanzierung ist für die Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich und angemessen. |
|
ca) Die Arbeitnehmervertreter wurden davon unterrichtet und dazu gehört. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Bestätigung eines Restrukturierungsplans ablehnen kann, wenn keine begründete Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindert und die Rentabilität des Unternehmens gewährleistet. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Bestätigung eines Restrukturierungsplans ablehnt, wenn keine begründete Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindert und die Rentabilität des Unternehmens gewährleistet. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser verbindlich wird, ein Beschluss unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang des Bestätigungsantrags gefasst wird. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser verbindlich wird, ein Beschluss unverzüglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nach Eingang des Bestätigungsantrags gefasst wird. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Klassenübergreifender Cram-down |
Klassenübergreifender Cram-down |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Restrukturierungsplan, der nicht von jeder Klasse betroffener Parteien genehmigt worden ist, auf Vorschlag eines Schuldners oder eines Gläubigers mit Zustimmung des Schuldners von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt und für eine oder mehrere ablehnende Klassen verbindlich werden kann, wenn der Restrukturierungsplan |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Restrukturierungsplan, der nicht von jeder Klasse betroffener Parteien genehmigt worden ist, auf Vorschlag eines Schuldners oder – sofern im nationalen Recht vorgesehen – eines Gläubigers mit Zustimmung des Schuldners von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt und für eine oder mehrere ablehnende Klassen verbindlich werden kann, wenn der Restrukturierungsplan |
a) die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2 erfüllt; |
a) die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 erfüllt und zugleich sichergestellt wird, dass sämtliche Vorschriften nach nationalem Recht erfüllt werden, |
b) von mindestens einer Klasse betroffener Gläubiger genehmigt worden ist, bei der es sich weder um eine Klasse von Anteilseignern noch um eine andere Klasse handelt, die im Falle einer Bewertung des Unternehmens bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten keine Zahlung oder sonstige Gegenleistung erhalten würde; |
b) von der Mehrheit der Klassen betroffener Gläubiger genehmigt worden ist, bei denen es sich weder um eine Klasse von Anteilseignern noch um eine andere Klasse handelt, die im Falle einer Bewertung des Unternehmens bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten keine Zahlung oder sonstige Gegenleistung erhalten würde. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Mindestzahl der für die Genehmigung des Plans erforderlichen betroffenen Klassen ändern. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Mindestzahl der für die Genehmigung des Plans erforderlichen betroffenen Klassen erhöhen, solange die Mehrheit der Klassen in dieser Mindestzahl enthalten ist. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer drohenden Insolvenz Aktionäre und andere Anteilseigner mit Beteiligungen an einem Schuldner die Annahme oder die Umsetzung eines Restrukturierungsplans, der die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen würde, nicht ohne Grund verhindern dürfen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer drohenden Insolvenz Aktionäre und andere Anteilseigner mit Beteiligungen an einem Schuldner die Annahme oder die Umsetzung eines Restrukturierungsplans, der die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen würde, nicht ohne Grund verhindern oder Hindernisse dafür schaffen dürfen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Arbeitnehmer |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer einschließlich der hier geregelten Rechte durch die Restrukturierung nicht beeinträchtigt werden und dass eine unabhängige Stelle darüber wacht, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU befolgt werden. Zu diesen Rechten zählen insbesondere |
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(1) das Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen und |
|
(2) das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, insbesondere auf Unterrichtung über sämtliche Verfahren, die sich auf die Beschäftigungsverhältnisse bzw. die Beitreibung der Gehälter und zukünftiger Zahlungen, etwa im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, auswirken können. |
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Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass die Arbeitnehmer stets als bevorrechtigte und gesicherte Gläubigerklasse behandelt werden. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wird ein Restrukturierungsplan wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses beanstandet, so ermittelt die Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Liquidationswert. |
(1) Wird ein Restrukturierungsplan oder ein Verkaufsplan wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses beanstandet, so ermittelt die Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Liquidationswert. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigte Restrukturierungspläne für jede darin genannte Partei verbindlich sind. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigte Restrukturierungspläne für sämtliche darin genannten Parteien verbindlich sind. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Plan bestätigen und den ablehnenden Gläubigern einen finanziellen Ausgleich gewähren kann, der vom Schuldner oder von den Gläubigern, die für den Plan gestimmt haben, zu zahlen ist. |
b) den Plan bestätigen, die Möglichkeit prüfen, dass die ablehnenden Gläubiger, denen durch den Plan ein nicht zu rechtfertigender Schaden entsteht, einen finanziellen Ausgleich erhalten, und gegebenenfalls verfügen kann, dass dieser Ausgleich vom Schuldner zu zahlen ist. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Transaktionen von einem Restrukturierungsverwalter oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen, um unter den in Absatz 1 genannten Schutz zu fallen. |
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die unter Absatz 2 Buchstabe e genannten Transaktionen von einem Restrukturierungsverwalter oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen, um unter den in Absatz 1 genannten Schutz zu fallen. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Pflichten der Unternehmensleitung |
Aufgaben und Pflichten der Unternehmensleitung |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die Unternehmensleitung bei einer drohenden Insolvenz verpflichtet ist, |
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die Unternehmensleitung und die Unternehmer bei einer drohenden Insolvenz verpflichtet sind, |
a) sofort Schritte einzuleiten, um die Verluste für Gläubiger, Arbeitnehmer, Anteilseigner und sonstige Interessenträger zu minimieren; |
a) sofort Schritte einzuleiten, um die Verluste für Gläubiger, Arbeitnehmer, Anteilseigner und sonstige Interessenträger zu minimieren, |
b) den Interessen der Gläubiger und sonstigen Interessenträger gebührend Rechnung zu tragen; |
b) den Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer und sonstigen Interessenträger gebührend Rechnung zu tragen, |
|
ba) all ihre Pflichten gegenüber Gläubigern, Arbeitnehmern, anderen Interessenträgern, dem Staat und den staatlichen Einrichtungen zu erfüllen, |
c) angemessene Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden; |
c) angemessene Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, |
d) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Rentabilität des Unternehmens gefährdet. |
d) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu unterlassen, das die Rentabilität des Unternehmens gefährdet, |
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da) den Wert des Nettovermögens des Unternehmens nicht vorsätzlich zu mindern. |
|
(2) Werden die Pflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt, wirkt sich dies auf die Festlegung der Frist und der Bedingungen für die Entschuldung nach Artikel 22 aus. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass überschuldete Unternehmer im Einklang mit dieser Richtlinie in vollem Umfang entschuldet werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass überschuldete Unternehmer, die in gutem Glauben gehandelt haben, im Einklang mit dieser Richtlinie in vollem Umfang entschuldet werden können. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Eine volle Entschuldung ist nur möglich, wenn der verschuldete Unternehmer die Voraussetzungen nach Artikel 18 erfüllt. Unternehmern, die gegen das Arbeitsrecht oder das Wettbewerbsrecht verstoßen, ist die volle Entschuldung verwehrt. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten unterstützen Unternehmer, die eine zweite Chance erhalten, bei ihrer Geschäftstätigkeit und leisten Starthilfe für die Wiederaufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Entschuldungsfrist |
Entschuldungsfrist |
(1) Die Entschuldungsfrist, nach deren Ablauf überschuldete Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, beträgt höchstens drei Jahre ab folgendem Tag: |
(1) Die Entschuldungsfrist, nach deren Ablauf überschuldete Unternehmer erstmals in vollem Umfang entschuldet werden können, beträgt höchstens fünf Jahre ab folgendem Tag: |
a) im Falle eines Verfahrens, das mit der Liquidation der Vermögenswerte des überschuldeten Unternehmers endet, dem Tag, an dem die Justiz- oder Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens entschieden hat, oder |
(a) im Falle eines Verfahrens, das mit der Liquidation der Vermögenswerte des überschuldeten Unternehmers endet, dem Tag, an dem die Justiz- oder Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens entschieden hat, oder |
b) im Falle eines Verfahrens, das einen Tilgungsplan umfasst, dem Tag, an dem mit der Umsetzung des Tilgungsplans begonnen wurde. |
(b) im Falle eines Verfahrens, das einen Tilgungsplan umfasst, dem Tag, an dem mit der Umsetzung des Tilgungsplans begonnen wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die überschuldeten Unternehmer nach Ablauf der Entschuldungsfrist entschuldet werden, ohne dass ein neuer Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die überschuldeten Unternehmer nach Ablauf der Entschuldungsfrist entschuldet werden. |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten können für Unternehmer, die zum zweiten oder wiederholten Mal eine Entschuldung beantragen, längere Entschuldungsfristen festlegen. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Abweichend von den Artikeln 19, 20 und 21 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung beschränkt wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung oder längere Verbotsfristen festgelegt werden, wenn solche Einschränkungen durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt sind, insbesondere wenn |
(1) Abweichend von den Artikeln 19, 20 und 21 müssen die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung beschränkt wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung oder längere Verbotsfristen festgelegt werden, wenn solche Einschränkungen durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt sind, insbesondere wenn |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der überschuldete Unternehmer bei seiner Verschuldung oder während der Einziehung der Schulden den Gläubigern gegenüber unredlich oder bösgläubig gehandelt hat; |
a) der überschuldete Unternehmer bei seiner Verschuldung oder während der Einziehung der Schulden den Gläubigern gegenüber unredlich oder bösgläubig gehandelt hat, wobei die Kommission Leitlinien festlegt, nach denen die Mitgliedstaaten einen Kriterienkatalog für die Beurteilung, ob ein Vorgehen unredlich oder bösgläubig ist, aufstellen können, |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der überschuldete Unternehmer einen Tilgungsplan oder eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger nicht einhält; |
b) der überschuldete Unternehmer einen Tilgungsplan oder eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger im Wesentlichen nicht einhält, wobei zu berücksichtigen ist, welche Schwierigkeiten Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren Kleinst- und kleinen Unternehmen bereiten, |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Unternehmer oder Unternehmensleitungen ihre Pflichten nach Artikel 18 nicht erfüllt bzw. gegen das Arbeits- oder Wettbewerbsrecht verstoßen haben. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können längere Entschuldungsfristen für den Fall festlegen, dass die Hauptwohnung des überschuldeten Unternehmers von der möglichen Verwertung der Vermögenswerte ausgenommen ist, um die Existenzgrundlage des überschuldeten Unternehmers und seiner Familie zu schützen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können längere Entschuldungsfristen festlegen, um die Existenzgrundlage von überschuldeten Unternehmern und deren Familien zu schützen, sofern deren Hauptwohnung von der möglichen Verwertung der Vermögenswerte ausgenommen ist. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien, etwa gesicherte Schulden oder aus strafrechtlichen Sanktionen oder deliktischer Haftung entstandene Schulden, von der Entschuldung ausschließen oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse oder längeren Fristen durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt sind. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Abweichend von Artikel 21 können die Mitgliedstaaten längere oder unbestimmte Verbotsfristen festlegen, wenn der überschuldete Unternehmer einem Berufsstand angehört, für den besondere ethische Regeln gelten, oder wenn das Verbot von einem Gericht in einem Strafverfahren erlassen wurde. |
(4) Abweichend von Artikel 21 können die Mitgliedstaaten längere oder unbestimmte Verbotsfristen festlegen, wenn der überschuldete Unternehmer einem Berufsstand angehört, für den besondere ethische Regeln gelten, gegen die er verstoßen hat, oder wenn das Verbot von einem Gericht in einem Strafverfahren erlassen wurde. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Bezüglich Absatz 1 Buchstabe a stellt die Kommission Leitlinien bereit, nach denen die Mitgliedstaaten einen Kriterienkatalog für die Beurteilung, ob ein Vorgehen unredlich oder bösgläubig ist, aufstellen können. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein überschuldeter Unternehmer sowohl berufliche Schulden hat, die im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, alle Schulden für die Zwecke einer Entschuldung in einem einzigen Verfahren behandelt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein überschuldeter Unternehmer sowohl berufliche Schulden hat, die im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, die beruflichen Schulden für die Zwecke einer Entschuldung getrennt von den privaten Schulden zu behandeln sind. Soweit Verfahren für eine Entschuldung sowohl in Bezug auf berufliche als auch auf private Schulden bestehen, können diese Verfahren für die Zwecke einer Entschuldung gemäß dieser Richtlinie aufeinander abgestimmt werden. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 erlassen und vorsehen, dass berufliche und private Schulden in getrennten Verfahren behandelt werden, sofern diese Verfahren für die Zwecke einer Entschuldung im Einklang mit dieser Richtlinie koordiniert werden können. |
entfällt |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediatoren, Insolvenzverwalter und sonstige Verwalter, die in Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bestellt werden, die nötige Aus- und Weiterbildung erhalten, um zu gewährleisten, dass ihre Dienste gegenüber den Parteien in einer wirksamen, unparteiischen, unabhängigen und sachkundigen Weise erbracht werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediatoren, Insolvenzverwalter und sonstige Verwalter, die in Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bestellt werden, die nötige Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung erhalten, um zu gewährleisten, dass ihre Dienste gegenüber den Parteien in einer wirksamen, unparteiischen, unabhängigen und sachkundigen Weise erbracht werden. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kommission erleichtert im Hinblick auf die Qualität der Ausbildung in der gesamten Union den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und Instrumenten zum Kapazitätsaufbau; erforderlichenfalls muss sie Schulungen für die Mitarbeiter der Justiz- und Verwaltungsbehörden veranlassen, die mit Angelegenheiten im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance befasst sind. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten fördern mit ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung freiwilliger Verhaltenskodizes durch Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance sowie andere wirksame Aufsichtsmechanismen für die Erbringung solcher Dienste. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance sowie andere wirksame Aufsichtsmechanismen für die Erbringung solcher Dienste gesetzliche Verhaltenskodizes einhalten, die zumindest Vorschriften über Schulungen, Qualifikation, Zulassung, Registrierung, persönliche Haftung, Versicherung und Unbescholtenheit enthalten. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten legen wirksame Sanktionen für Verstöße der Verwalter gegen die hier dargelegten Verpflichtungen oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten fest. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass über die Behörden, die die Restrukturierungsverwalter beaufsichtigen oder kontrollieren, öffentlich Informationen bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Unterrichtung von Unternehmern mit einer zweiten Chance |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer mit einer zweiten Chance sachdienliche, aktuelle, klare, prägnante und nutzerfreundliche Informationen darüber erhalten, welche auf ihre Situation zugeschnittenen administrativen, rechtlichen, geschäftlichen und finanziellen Unterstützungsleistungen sie in Anspruch nehmen können und welche Mittel ihnen zur Verfügung stehen, die ihnen die Gründung eines neuen Unternehmens erleichtern. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen in jährlichen Abständen. |
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(3) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 bereitzustellenden und nach Absatz 2 zu übermittelnden Informationen in einer nutzerfreundlichen Weise auf ihrer Website. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Eine Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 während eines Restrukturierungsverfahrens ist unzulässig. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Mitteilungen an die Gläubiger; |
c) Mitteilungen an die Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmervertreter; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) Zahl der Arbeitsplatzverluste, teilweisen oder vollständigen Betriebsübergänge, betriebsbedingten Entlassungen von Teilen der Belegschaft, Auswirkungen der Restrukturierungsvereinbarungen auf die Beschäftigung, Pflichtversäumnisse der Unternehmensleitungen und Höhe der öffentlichen Finanzierung; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gb) Zahl der Schuldner, die nach dem Abschluss eines unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Verfahrens ein neues Unternehmen gegründet haben; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gc) bei Schuldnern, die nach dem Abschluss eines unter Buchstabe a Ziffer ii und iii genannten Verfahrens ein neues Unternehmen gegründet haben, den durchschnittlichen Zeitabstand zwischen Verfahrensende und Gründung des neuen Unternehmens; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gd) Zahl der Arbeitsplatzverluste, der teilweisen oder vollständigen Betriebsübergänge, betriebsbedingten Entlassungen von Teilen der Belegschaft, Auswirkungen der Restrukturierungsvereinbarungen auf die Beschäftigung und Höhe der öffentlichen Finanzierung; |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ge) Zahl der Arbeitsplatzverluste sowie der teilweisen oder vollständigen Betriebsübergänge und Auswirkungen der Restrukturierungsvereinbarungen auf die Beschäftigungslage; |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gf) Zahl der betrügerischen Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren und Ergebnisse der eingeführten Vollstreckungsmechanismen. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten aggregierten Daten Statistiken für am 31. Dezember endende volle Kalenderjahre zusammen; sie beginnen mit den Daten, die für das erste auf den [Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] folgende volle Kalenderjahr erhoben wurden. Diese Statistiken werden der Kommission auf einem Standard-Datenübermittlungsformular jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahrs übermittelt, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben wurden. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten aggregierten Daten Statistiken für am 31. Dezember endende volle Kalenderjahre zusammen; sie beginnen mit den Daten, die für das erste auf den [Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] folgende volle Kalenderjahr erhoben wurden. Diese Statistiken werden der Kommission auf einem Standard-Datenübermittlungsformular jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahrs übermittelt, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben wurden. Die Mitgliedstaaten stellen die Statistiken auf einer nutzerfreundlichen Website zur Verfügung. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Kommission stellt die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen zentral auf einer öffentlich zugänglichen, unentgeltlichen und nutzerfreundlichen Website zur Verfügung. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 30a |
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Meldepflicht |
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(1) Schuldner, die Gegenstand eines Restrukturierungs-, Insolvenz- oder Entschuldungsverfahrens in einem Mitgliedstaat sind und in einem weiteren Mitgliedstaat tätig sind, müssen die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beider Mitgliedstaaten von dem Beginn des Verfahrens in Kenntnis setzen. |
|
(2) Die Schuldner sind verpflichtet, den mit dem Restrukturierungs-, Insolvenz- oder Entschuldungsverfahren befassten Verwaltungsbehörden oder Gerichten über ihre Geschäftstätigkeit, das Geschäftsvolumen und die Struktur ihrer Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu berichten. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Richtlinie 2008/94/EG. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am [fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] und danach alle sieben Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, in dem sie unter anderem darlegt, ob zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung und Stärkung des rechtlichen Rahmens für Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance in Erwägung gezogen werden sollten. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am [drei Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Wirkung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung übermittelt die Kommission im Anschluss an die Überprüfung dieser Richtlinie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag , in dem zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung und Harmonisierung des rechtlichen Rahmens für die Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance erwogen werden, insbesondere in Bereichen wie den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einer gemeinsamen Definition der Insolvenz, der Rangfolge von Insolvenzforderungen und Anfechtungsklagen. |
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (7.12.2017)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU
(COM(2016)0723 – C8-0475/2016 – 2016/0359(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Enrique Calvet Chambon
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einer angemessenen Frist eine zweite Chance haben und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. |
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, beseitigt werden, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind, und dadurch einen Beitrag zur Schaffung einer tatsächlichen Kapitalmarktunion zu leisten. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass lebensfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einem angemessenen Zeitraum eine zweite Chance erhalten und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. Präventive Lösungen, die zum Teil auch als „Pre-Pack“-Lösungen bezeichnet werden, sind Ausdruck eines wachsenden Trends im modernen Insolvenzrecht, der darin besteht, Vorgehensweisen den Vorzug zu geben, die anders als das traditionelle Verfahren der Abwicklung eines angeschlagenen Unternehmens auf die Sanierung des Unternehmens oder zumindest die Rettung seiner wirtschaftlich noch überlebensfähigen Teile abzielen und somit zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitragen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder der Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen, sollte die Restrukturierung Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es den Unternehmen vor allem ermöglichen, sich frühzeitig zu restrukturieren und ihre Insolvenz abzuwenden. Diese Rahmen sollten einen möglichst hohen Gesamtwert für die Gläubiger, die Anteilseigner und die Wirtschaft insgesamt sichern und einen unnötigen Verlust von Arbeitsplätzen, Fachkenntnissen und Kompetenzen verhindern. Darüber hinaus sollten sie einer Anhäufung notleidender Kredite vorbeugen. Im Restrukturierungsprozess sollten die Rechte aller Beteiligten geschützt werden. Gleichzeitig sollten unrentable Unternehmen ohne Überlebenschance so schnell wie möglich abgewickelt werden. |
(2) Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder der Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten, Geschäftsbereichen oder des Unternehmens an sich, sollten Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, durch eine Restrukturierung in die Lage versetzt werden, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen, soweit diese Vorgehensweisen genauso zur Befriedigung der Gläubigeransprüche beitragen wie eine Liquidation der Vermögenswerte. Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es den Unternehmen vor allem ermöglichen, sich frühzeitig zu restrukturieren und ihre Insolvenz abzuwenden. Diese Rahmen sollten sogar einen – im Vergleich zu dem Wert, den sie im Falle einer Liquidation der Vermögenswerte erhalten würden – möglichst hohen Gesamtwert für die Gläubiger, die Anteilseigner und die Wirtschaft insgesamt sichern und einen unnötigen Verlust von Arbeitsplätzen, Fachkenntnissen und Kompetenzen verhindern. Darüber hinaus sollten sie einer Anhäufung notleidender Kredite vorbeugen, denen am wirksamsten mithilfe einer umfassenden und koordinierten Herangehensweise begegnet wird, bei der verschiedene ergänzende politische Maßnahmen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf Unionsebene miteinander kombiniert werden. Im Restrukturierungsprozess sollten die Rechte aller Beteiligten geschützt werden. Gleichzeitig sollten nicht überlebensfähige Unternehmen ohne Überlebenschance so schnell wie möglich abgewickelt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die übermäßig lange Dauer der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass in diesen Ländern niedrige Beitreibungsraten erzielt und Anleger von der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit abgeschreckt werden. |
(5) Die übermäßig lange Dauer der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in einigen Mitgliedstaaten ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass niedrige Beitreibungsquoten erzielt und Investoren davon abgeschreckt werden, in Rechtsordnungen geschäftlich tätig zu werden, in denen mit langwierigen und übermäßig kostspieligen Verfahren zu rechnen ist. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) All diese Unterschiede schlagen sich in Mehrkosten für Anleger nieder, wenn sie das Risiko bewerten, dass Schuldner in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sowie in den Kosten für die Restrukturierung von Unternehmen mit Niederlassungen, Gläubigern oder Vermögenswerten in anderen Mitgliedstaaten, was im Falle der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen besonders deutlich wird. Viele Anleger nennen Unsicherheit in Bezug auf Insolvenzvorschriften oder das Risiko langwieriger oder komplexer Insolvenzverfahren in einem anderen Land als Hauptgrund dafür, dass sie außerhalb ihres eigenen Landes nicht investieren oder sich nicht auf eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Partner einlassen. |
(6) All diese Unterschiede schlagen sich in Mehrkosten für Investoren nieder, wenn sie das Risiko, dass Schuldner in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, oder die Risiken in Verbindung mit der Übernahme überlebensfähiger Geschäftsbereiche von Unternehmen in Schwierigkeiten bewerten, sowie in den Kosten für die Restrukturierung von Unternehmen mit Niederlassungen, Gläubigern oder Vermögenswerten in anderen Mitgliedstaaten, was im Falle der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen besonders deutlich wird. Viele Investoren nennen Unsicherheit in Bezug auf Insolvenzvorschriften oder das Risiko langwieriger oder komplexer Insolvenzverfahren in einem anderen Land als Hauptgrund dafür, dass sie außerhalb ihres eigenen Landes nicht investieren oder sich nicht auf eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Partner einlassen. Diese Unsicherheit wirkt somit abschreckend, wodurch auch die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen und die Bereitschaft zu unternehmerischen Tätigkeiten eingeschränkt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet werden. Zumeist verfügen vor allem kleine und mittlere Unternehmen nicht über die erforderlichen Ressourcen, um die Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Aktivitäten bewerten zu können. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Diese Unterschiede führen zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu Krediten und zu ungleichen Beitreibungsraten in den Mitgliedstaaten. Eine stärkere Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ist daher für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Allgemeinen und für eine funktionierende Kapitalmarktunion im Besonderen unerlässlich. |
(7) Diese Unterschiede führen zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu Krediten sowie zu unterschiedlich hohen Beitreibungsquoten in den Mitgliedstaaten und behindern gleichzeitig den freien Kapitalverkehr im Binnenmarkt. Aus Untersuchungen geht hervor, dass in allen Mitgliedstaaten ein positiver Zusammenhang zwischen dem Bestehen wirksamer präventiver Restrukturierungsrahmen und dem Grad der unternehmerischen Betätigung besteht und dass solche Rahmen im Falle eines Verschuldungsabbaus zu einer Verringerung der nachteiligen Auswirkungen führen können, was die finanzielle Stabilität und die wirtschaftliche Aktivität betrifft. Eine stärkere Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ist daher für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Allgemeinen und für eine funktionierende Kapitalmarktunion im Besonderen sowie für die Tragfähigkeit wirtschaftlicher Betätigungen unerlässlich. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die Harmonisierung des Insolvenzrechts ist ein notwendiger Schritt hin zu einem gemeinsamen europäischen Unternehmensrecht. Der Besitzstand der Union auf dem Gebiet des Unternehmensrechts ist jedoch uneinheitlich und unvollständig. Eine weitergehende Konvergenz ist für das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarkts unerlässlich. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten beschränken sich nicht auf rein grenzüberschreitende Situationen. In einem zunehmend vernetzten Binnenmarkt – in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gilt – mit einer immer stärkeren digitalen Dimension sind nur sehr wenige Unternehmen rein national tätig, wenn man alle relevanten Aspekte wie Kundenstamm, Lieferkette, Tätigkeitsbereich, Anleger und Kapitalbasis berücksichtigt. Selbst rein nationale Insolvenzen können durch den sogenannten Dominoeffekt Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, wenn die Insolvenz eines Unternehmens weitere Insolvenzen in der Lieferkette auslöst. |
(9) Die Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten beschränken sich nicht auf rein grenzüberschreitende Situationen. In einem zunehmend vernetzten Binnenmarkt – in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gilt – mit einer immer stärkeren digitalen Dimension sind nur sehr wenige Unternehmen rein national tätig, wenn man alle relevanten Aspekte wie Kundenstamm, Lieferkette, Tätigkeitsbereich, Investoren- und Kapitalbasis berücksichtigt. Selbst rein nationale Insolvenzen können durch den sogenannten Dominoeffekt Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, wenn die Insolvenz eines Unternehmens weitere Insolvenzen in der Lieferkette auslöst, denen kleine und mittlere Unternehmen besonders ausgesetzt sind. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates62 befasst sich mit Fragen der Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung, des anwendbaren Rechts und der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren sowie der Vernetzung von Insolvenzregistern. Ihr Anwendungsbereich umfasst präventive Verfahren, die die Rettung wirtschaftlich bestandsfähiger Schuldner fördern, sowie Verfahren, die Unternehmern eine zweite Chance bieten. Die Unterschiede zwischen diesen Verfahren im nationalen Recht werden in der Verordnung (EU) 2015/848 jedoch nicht behandelt. Zudem würde ein ausschließlich auf grenzüberschreitende Insolvenzen beschränktes Instrument weder alle Hindernisse für den freien Verkehr beseitigen, noch wäre es für Anleger möglich, im Voraus den grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Charakter künftiger potenzieller finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners zu bestimmen. Deshalb ist es notwendig, über Fragen der justiziellen Zusammenarbeit hinauszugehen und materiellrechtliche Mindeststandards festzulegen. |
(10) Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates62 befasst sich mit Fragen der Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung, des anwendbaren Rechts und der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren sowie der Vernetzung von Insolvenzregistern. Ihr Anwendungsbereich umfasst präventive Verfahren, die mittels einer öffentlichen Entscheidung eingeleitet werden, sowie die Rettung wirtschaftlich lebensfähiger Schuldner fördern, sowie Verfahren, die Unternehmern eine zweite Chance bieten. Die Verordnung (EU) 2015/848 geht jedoch nicht auf Unterschiede zwischen diesen im nationalen Recht geregelten Verfahren ein und ist nicht auf vertrauliche Verfahren anwendbar. Zudem würde ein ausschließlich auf grenzüberschreitende Insolvenzen beschränktes Instrument weder alle Hindernisse für den freien Verkehr beseitigen, noch wäre es für Investoren möglich, im Voraus den grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Charakter künftiger potenzieller finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners zu bestimmen. Deshalb ist es notwendig, über Fragen der justiziellen Zusammenarbeit hinauszugehen und materiellrechtliche Mindeststandards festzulegen. |
_________________ |
_________________ |
62 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19). |
62 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19). |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Restrukturierungskosten müssen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger gesenkt werden. Deshalb sollten die Unterschiede, die eine frühzeitige Restrukturierung rentabler Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und die Möglichkeit einer zweiten Chance für redliche Unternehmer behindern, verringert werden. Dies dürfte zu mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Union führen, die Rendite für alle Arten von Gläubigern und Anlegern maximieren und grenzüberschreitende Investitionen fördern. Mehr Kohärenz dürfte außerdem die Restrukturierung von Unternehmensgruppen unabhängig vom Standort der Mitglieder der Gruppe in der Union erleichtern. |
(11) Die Restrukturierungskosten müssen sowohl für die Schuldner als auch für die Gläubiger, die diese Kosten in Form einer geringeren Rückzahlung oft indirekt tragen, gesenkt werden. Deshalb sollten die Unterschiede, die eine frühzeitige Restrukturierung überlebensfähiger Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und die Möglichkeit einer zweiten Chance für redliche Unternehmer behindern, verringert werden. Dies dürfte zu mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Schuldner und Gläubiger in der Union führen. Darüber hinaus dürften dadurch die Erträge aller Arten von Gläubigern und Investoren maximiert und grenzüberschreitende Investitionen gefördert werden. Mehr Kohärenz dürfte außerdem die Restrukturierung von Unternehmensgruppen unabhängig vom Standort der Mitglieder der Gruppe in der Union erleichtern. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Beseitigung der Hindernisse für eine wirksame Restrukturierung rentabler Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten trägt dazu bei, den Verlust von Arbeitsplätzen und Verluste für Gläubiger in der Lieferkette zu minimieren, erhält Know-how und Kompetenzen und kommt damit der Wirtschaft insgesamt zugute. Die Erleichterung einer zweiten Chance für Unternehmer verhindert deren Ausschluss vom Arbeitsmarkt und versetzt sie in die Lage, ihre unternehmerische Tätigkeit unter Berücksichtigung der aus den gesammelten Erfahrungen gezogenen Lehren wiederaufzunehmen. Außerdem würde eine Verkürzung der Restrukturierungsverfahren zu höheren Beitreibungsraten für die Gläubiger führen, da das Unternehmen mit der Zeit in der Regel nur weiter an Wert verliert. Des Weiteren würden effiziente Insolvenzrahmen eine bessere Bewertung der mit Kreditvergabe- und Kreditaufnahmeentscheidungen verbundenen Risiken und eine reibungslose Anpassung für überschuldete Unternehmen ermöglichen, wodurch sich die wirtschaftlichen und sozialen Kosten beim Schuldenabbau minimieren ließen. |
(12) Die Beseitigung der Hindernisse für eine wirksame Restrukturierung überlebensfähiger Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten trägt dazu bei, den Verlust von Arbeitsplätzen und Verluste für Gläubiger in der Lieferkette zu minimieren, erhält Know-how und Kompetenzen und kommt damit der Wirtschaft insgesamt zugute. Um dieses Ziel zu verwirklichen und Arbeitsplätze sowie die Geschäftstätigkeit zu erhalten, muss sichergestellt werden, dass diese Verfahren vollständig oder teilweise vertraulich durchgeführt werden, wozu insbesondere erforderlich ist, dass die Rechte der Arbeitnehmer genauer festgelegt werden. Die Erleichterung einer zweiten Chance für Unternehmer verhindert deren Ausschluss vom Arbeitsmarkt und versetzt sie in die Lage, ihre unternehmerische Tätigkeit unter Berücksichtigung der aus den gesammelten Erfahrungen gezogenen Lehren wiederaufzunehmen. Außerdem würde eine Verkürzung der Restrukturierungsverfahren zu höheren Beitreibungsquoten für die Gläubiger führen, da das Verstreichen von Zeit in der Regel nur dazu führt, dass das Unternehmen weiter an Wert verliert. Des Weiteren würden effiziente Insolvenzrahmen eine bessere Bewertung der mit Kreditvergabe- und Kreditaufnahmeentscheidungen verbundenen Risiken und eine reibungslose Anpassung für überschuldete Unternehmen ermöglichen, wodurch sich die wirtschaftlichen und sozialen Kosten beim Schuldenabbau minimieren ließen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Vor allem kleine und mittlere Unternehmen dürften von einem kohärenteren Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um hohe Restrukturierungskosten zu tragen und um die in einigen Mitgliedstaaten effizienteren Restrukturierungsverfahren zu nutzen. Da kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, häufig nicht die Mittel haben, um professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die den Schuldner alarmieren, wenn dringend gehandelt werden muss. Um solchen Unternehmen bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten auch Muster für Restrukturierungspläne auf nationaler Ebene entwickelt und online verfügbar gemacht werden. Die Schuldner sollten diese Muster verwenden und an ihre eigenen Erfordernisse und die Besonderheiten ihres Unternehmens anpassen können. |
(13) Vor allem kleine und mittlere Unternehmen dürften von einem kohärenteren Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um hohe Restrukturierungskosten zu tragen und um die in einigen Mitgliedstaaten effizienteren Restrukturierungsverfahren zu nutzen. Da kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, häufig nicht die Mittel haben, um professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die den Schuldner alarmieren, wenn dringend gehandelt werden muss. Um solchen Unternehmen bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten auch Muster für Restrukturierungspläne auf nationaler Ebene entwickelt und online verfügbar gemacht werden. Die Schuldner sollten diese Muster verwenden und an ihre eigenen Erfordernisse und die Besonderheiten ihres Unternehmens anpassen können. Den Schuldnern sollte es ermöglicht werden, Ad-hoc-Lösungen und spezielle Lösungen mit Dritten oder Gläubigern zu vereinbaren, und zwar entweder im Wege einer Verringerung der Verbindlichkeiten gegenüber allen oder einem Großteil der Gläubiger oder im Wege einer Übertragung überlebensfähiger Geschäftsbereiche, womit der Befriedigung der Gläubigeransprüche besser gedient ist als bei einer Liquidation der Vermögenswerte. Schließlich sollte die Inanspruchnahme einer professionellen Beratung durch Restrukturierungsexperten ermöglicht werden, indem Unternehmensverbände und sonstige interessierte Akteure unterstützt werden und dabei der besonderen Situation von KMU Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Überschuldung von Verbrauchern ist wirtschaftlich und sozial äußerst bedenklich und steht mit dem Abbau des Schuldenüberhangs in engem Zusammenhang. Zudem ist es häufig nicht möglich, klar zwischen den Konsumenten- und den Geschäftsschulden eines Unternehmers zu unterscheiden. Eine Regelung über eine zweite Chance für Unternehmer wäre nicht wirksam, wenn der Unternehmer getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen müsste, um sich von seinen geschäftlichen und seinen privaten Schulden zu befreien. Diese Richtlinie enthält zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern, die Mitgliedstaaten sollten jedoch aus den genannten Gründen die Möglichkeit haben, die Entschuldungsbestimmungen auf Verbraucher anzuwenden. |
(15) Die Überschuldung von Verbrauchern ist wirtschaftlich und sozial äußerst bedenklich und steht mit dem Abbau des Schuldenüberhangs in engem Zusammenhang. Während darüber hinaus in einigen Rechtsordnungen zwischen den Konsumenten- und den Geschäftsschulden eines Unternehmers unterschieden wird, ist eine solche Unterscheidung in anderen Rechtsordnungen schwieriger und keine gängige Praxis. In solchen Rechtsordnungen wäre eine Regelung über eine zweite Chance für Unternehmer nicht wirksam, wenn der Unternehmer getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen und Entschuldungsfristen durchlaufen müsste, um sich von seinen geschäftlichen und seinen privaten Schulden zu befreien. Diese Richtlinie enthält zwar keine verbindlichen Vorschriften über die Überschuldung von Verbrauchern, die Mitgliedstaaten sollten jedoch aus den genannten Gründen die Möglichkeit haben, die Entschuldungsbestimmungen auf Verbraucher anzuwenden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Je früher der Schuldner seine finanziellen Schwierigkeiten erkennen und geeignete Maßnahmen treffen kann, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine drohende Insolvenz abgewendet wird, beziehungsweise – im Falle eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Rentabilität – desto geordneter und effizienter der Abwicklungsprozess. Deshalb sollten klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren sowie Frühwarnsysteme vorgesehen werden, die für Schuldner einen Anreiz bieten, bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln. Zu den möglichen Frühwarnmechanismen sollten Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners sowie Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen gehören. Darüber hinaus könnten für Dritte, die über relevante Informationen verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, nach nationalem Recht Anreize oder Pflichten geschaffen werden, auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen. |
(16) Je früher der Schuldner seine finanziellen Schwierigkeiten erkennen und geeignete Maßnahmen treffen kann, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine drohende Insolvenz abgewendet wird, beziehungsweise – im Falle eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Überlebensfähigkeit – desto geordneter und effizienter der Abwicklungsprozess. Deshalb sollten klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren sowie Frühwarnsysteme vorgesehen werden, die für Schuldner einen Anreiz bieten, bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln. Zu den möglichen Frühwarnmechanismen sollten Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners, die die unzureichenden finanziellen Ressourcen von KMU berücksichtigen, sowie Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen gehören. Darüber hinaus sollten Sozialversicherungs-, Steuer- und Rechnungsprüfbehörden darauf hinwirken, dass sie nach nationalem Recht die Möglichkeit haben, so früh wie möglich auf gefährliche Entwicklungen im Zusammenhang mit geschäftlichen Schulden aufmerksam zu machen. Ein Zugang zu öffentlichen, kostenlosen und benutzerfreundlichen Informationen über die juristische Verfahren im Bereich Umstrukturierung und Insolvenz ist ein erster Schritt, um Schuldner und Unternehmer zu sensibilisieren und Insolvenzen zu vermeiden. Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa den Gebrauch und die Entwicklung neuer Technologien für Mitteilungen und Online-Kommunikation fördern, um somit wirksamere Frühwarnverfahren sicherzustellen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Frühwarnphase dient der frühzeitigen Erkennung einer möglichen Krise und ist als Unterstützungsinstrument zu verstehen, das dem Schuldner dabei helfen soll, Schwierigkeiten zu erkennen, die Situation schnell zu analysieren und Lösungen für die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme des Unternehmens zu finden, wobei auf freiwilliger Basis unterschiedliche Ressourcen für diesen Zweck vorzusehen sind, ohne dass bestimmte Vorgehensweisen vorgeschrieben werden und ohne dass Dritte notwendigerweise Kenntnis von der Krise erlangen müssen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Bestimmungen über die verpflichtende Nutzung eines Frühwarnsystems auf KMU zu beschränken, da es KMU aus einer Reihe von Gründen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen (wie etwa eine zu geringe Größe, das Fehlen einer starken Unternehmensführung, unzulängliche Betriebsabläufe und eine ungenügende Überwachung und Planung der Ressourcen) oft schwerfällt, Restrukturierungsprozesse von sich aus einzuleiten und sie weniger in der Lage sind, die damit verbundenen Kosten zu stemmen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren umfassen, in denen die Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Interessen der Gläubiger und anderer wahrscheinlich betroffener Beteiligter zu wahren. Um unnötige Kosten zu vermeiden und dem vorbeugenden Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten. Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters, bei dem es sich um einen Mediator zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan oder um einen Insolvenzverwalter zur Überwachung der Maßnahmen des Schuldners handeln kann, sollte nicht in jedem Fall zwingend sein, sondern im Einzelfall je nach den Umständen des Falles und den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen. Ferner sollte für die Einleitung des Restrukturierungsprozesses nicht unbedingt ein Gerichtsbeschluss erforderlich sein; sie kann formlos erfolgen, solange keine Rechte Dritter berührt sind. Dennoch sollte ein gewisses Maß an Aufsicht gewährleistet sein, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder eines anderen Beteiligten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gewährt oder wenn es notwendig erscheint, einen Restrukturierungsplan gegen ablehnende Gläubigerklassen durchzusetzen. |
(18) Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible und zügige Verfahren umfassen, in denen die Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Interessen der Gläubiger und anderer wahrscheinlich betroffener Beteiligter zu wahren. Um unnötige Kosten zu vermeiden und dem vorbeugenden Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten. Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters, bei dem es sich um einen Mediator zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan oder um einen Insolvenzverwalter zur Überwachung der Maßnahmen des Schuldners handeln kann, sollte nicht in jedem Fall zwingend sein, da eine solche Verpflichtung nicht immer relevant, notwendig, zielführend oder im Interesse des Schuldners ist, besonders in eindeutigen Fällen mit nur wenigen betroffenen Gläubigern; in einigen Rechtsordnungen könnte eine solche Verpflichtung zudem zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Stattdessen sollte sie im Einzelfall je nach den besonderen Umständen des Falles und den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen. Ferner sollte für die Einleitung des Restrukturierungsprozesses nicht unbedingt ein Gerichtsbeschluss erforderlich sein; sie kann formlos erfolgen, solange keine Rechte Dritter berührt sind. Dennoch sollte ein gewisses Maß an Aufsicht gewährleistet sein, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder eines anderen Beteiligten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen gewährt, wenn es notwendig erscheint, einen Restrukturierungsplan gegen ablehnende Gläubigerklassen durchzusetzen, wenn ansonsten ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste oder wenn die Geschäftstätigkeit vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Ein Schuldner sollte bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine vorübergehende Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen beantragen können, durch die auch die Verpflichtung zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden sollte, wenn diese Maßnahmen die Verhandlungen beeinträchtigen und die Aussichten auf eine Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners mindern könnten. Die Aussetzung der Durchsetzung könnte allgemein gelten und alle Gläubiger betreffen oder gezielt gegenüber einzelnen Gläubigern gewährt werden. Um einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und der Gläubiger sicherzustellen, sollte die Aussetzung für höchstens vier Monate gewährt werden. Für komplexe Restrukturierungen wird jedoch möglicherweise mehr Zeit benötigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Frist in diesen Fällen verlängern kann, sofern nachgewiesen ist, dass die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan vorankommen und dass die Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Falls weitere Verlängerungen gewährt werden, sollte die Justiz- oder Verwaltungsbehörde davon überzeugt sein, dass die Annahme eines Restrukturierungsplans sehr wahrscheinlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anträge auf Verlängerung der ursprünglichen Dauer der Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, damit die Justiz oder Verwaltungsbehörden rechtzeitig entscheiden können. Wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde keine Entscheidung über die Verlängerung trifft, bevor die Aussetzung der Durchsetzung endet, sollte die Aussetzung an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Aussetzungsfrist abläuft. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Gesamtdauer der Aussetzung auf zwölf Monate begrenzt werden. |
(19) Ein Schuldner sollte bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine vorübergehende Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen beantragen können, durch die auch die Verpflichtung zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden sollte, wenn diese Maßnahmen die Verhandlungen beeinträchtigen und die Aussichten auf eine Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners mindern könnten. Die Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen könnte allgemein gelten und alle Gläubiger betreffen oder gezielt gegenüber einzelnen Gläubigern gewährt werden. Eine solche Beschränkung darf die Wirksamkeit und den Erfolg des Restrukturierungsplans nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Abwägung vornehmen zwischen dem wesentlichen Ziel der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens und dem allgemeinen Interesse im Zusammenhang mit öffentlichen Gläubigern. Um einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und der Gläubiger sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Dauer der Aussetzung auf einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und höchstens sechs Monaten beschränken. Für komplexe Restrukturierungen wird jedoch möglicherweise mehr Zeit benötigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Frist in diesen Fällen verlängern kann, sofern nachgewiesen ist, dass die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan vorankommen und dass die Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Falls weitere Verlängerungen gewährt werden, sollte die Justiz- oder Verwaltungsbehörde davon überzeugt sein, dass die Annahme eines Restrukturierungsplans sehr wahrscheinlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anträge auf Verlängerung der ursprünglichen Dauer der Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, damit die Justiz- oder Verwaltungsbehörden rechtzeitig entscheiden können. Wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde keine Entscheidung über die Verlängerung trifft, bevor die Aussetzung der Durchsetzung endet, sollte die Aussetzung an dem Tag außer Kraft treten, an dem der Aussetzungszeitraum endet. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Gesamtdauer der Aussetzung auf 9 Monate begrenzt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Um zu gewährleisten, dass im Wesentlichen ähnliche Rechte fair behandelt werden und dass Restrukturierungspläne angenommen werden können, ohne die Rechte betroffener Parteien in unangemessener Weise zu beeinträchtigen, sollten die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung nach nationalem Recht entsprechen. Zumindest gesicherte und ungesicherte Gläubiger sollten stets in unterschiedlichen Klassen behandelt werden. Das nationale Recht kann vorsehen, gesicherte Ansprüche auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheiten in gesicherte und ungesicherte Ansprüche zu unterteilen. Im nationalen Recht können auch besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen eine Klassenbildung unterstützt wird, wenn nicht diversifizierte oder aus anderen Gründen besonders schutzbedürftige Gläubiger wie Arbeitnehmer oder kleine Lieferanten von der Klassenbildung profitieren würden. Das nationale Recht sollte auf jeden Fall gewährleisten, dass Fragen, die für die Klassenbildung von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel Ansprüche verbundener Parteien, in geeigneter Weise behandelt werden, und Vorschriften enthalten, die sich mit Eventualansprüchen und streitigen Ansprüchen befassen. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde sollte die Klassenbildung prüfen, wenn ein Restrukturierungsplan zur Bestätigung vorgelegt wird; die Mitgliedstaaten könnten jedoch vorsehen, dass die Behörde die Klassenbildung auch zu einem früheren Zeitpunkt prüfen kann, falls derjenige, der den Plan vorschlägt, vorab um eine Validierung oder um Orientierungshilfen ersucht. |
(25) Um zu gewährleisten, dass im Wesentlichen ähnliche Rechte fair behandelt werden und dass Restrukturierungspläne angenommen werden können, ohne die Rechte betroffener Parteien in unangemessener Weise zu beeinträchtigen, sollten die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung nach nationalem Recht entsprechen. Zumindest gesicherte und ungesicherte Gläubiger sollten stets in unterschiedlichen Klassen behandelt werden. Das nationale Recht kann vorsehen, dass gesicherte Forderungen auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheiten in gesicherte und ungesicherte Forderungen unterteilt werden können. Im nationalen Recht sollten auch besondere Vorschriften festgelegt werden, mit denen eine Klassenbildung unterstützt wird, wenn nicht diversifizierte oder aus anderen Gründen besonders schutzbedürftige Gläubiger wie Arbeitnehmer oder kleine Lieferanten von der Klassenbildung profitieren würden. Das nationale Recht sollte auf jeden Fall gewährleisten, dass Fragen, die für die Klassenbildung von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel Forderungen verbundener Parteien, in geeigneter Weise behandelt werden, und Vorschriften enthalten, die sich mit Eventualforderungen und bestrittenen Forderungen befassen. Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde sollte die Klassenbildung prüfen, wenn ein Restrukturierungsplan zur Bestätigung vorgelegt wird; die Mitgliedstaaten könnten jedoch vorsehen, dass die Behörde die Klassenbildung auch zu einem früheren Zeitpunkt prüfen kann, falls derjenige, der den Plan vorschlägt, vorab um eine Validierung oder um Orientierungshilfen ersucht. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets als angenommen gelten, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, jedoch kann ein Restrukturierungsplan, der nicht von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, immer noch von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden, sofern er von mindestens einer betroffenen Gläubigerklasse unterstützt wird und die ablehnenden Klassen nach dem vorgeschlagenen Plan nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden (klassenübergreifender Cram-down). Insbesondere sollte der Plan mit der Regel des absoluten Vorrangs im Einklang stehen, die gewährleistet, dass eine ablehnende Gläubigerklasse in vollem Umfang bezahlt wird, bevor eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Auszahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten kann. Die Regel des absoluten Vorrangs dient als Grundlage für den Wert, der im Rahmen der Restrukturierung unter den Gläubigern zu verteilen ist. Aus der Regel des absoluten Vorrangs folgt, dass keine Gläubigerklasse nach dem Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte oder Vorteile erhalten oder behalten kann, die den vollen Betrag der Ansprüche oder Beteiligungen dieser Klasse übersteigen. Mithilfe der Regel des absoluten Vorrangs können unter Berücksichtigung der Kapitalstruktur des sich in der Restrukturierung befindenden Unternehmens die Wertanteile bestimmt werden, die die Parteien nach dem Restrukturierungsplan auf der Grundlage des Wertes als laufendes Unternehmen erhalten müssen. |
(28) Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets als angenommen gelten, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, jedoch kann ein Restrukturierungsplan, der nicht von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, immer noch von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden, sofern er von mindestens einer betroffenen Gläubigerklasse, auf die die Mehrheit der Forderungen entfällt, unterstützt wird und die ablehnenden Klassen nach dem vorgeschlagenen Plan nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden (klassenübergreifender Cram-down). Insbesondere sollte der Plan mit der Regel des absoluten Vorrangs im Einklang stehen, die gewährleistet, dass eine ablehnende Gläubigerklasse in vollem Umfang bezahlt wird, bevor eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Auszahlung erhalten oder eine Beteiligung behalten kann. Die Regel des absoluten Vorrangs dient als Grundlage für den Wert, der im Rahmen der Restrukturierung unter den Gläubigern zu verteilen ist. Aus der Regel des absoluten Vorrangs folgt, dass keine Gläubigerklasse nach dem Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte oder Vorteile erhalten oder behalten kann, die den Gesamtbetrag der Forderungen oder Beteiligungen dieser Klasse übersteigen. Mithilfe der Regel des absoluten Vorrangs können unter Berücksichtigung der Kapitalstruktur des sich in der Restrukturierung befindenden Unternehmens die Wertanteile bestimmt werden, die die Parteien gemäß dem Restrukturierungsplan auf der Grundlage des Wertes als laufendes Unternehmen erhalten müssen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Was die Umsetzung des Restrukturierungsplans betrifft, sollte dieser den Anteilseignern kleiner und mittlerer Unternehmen die Möglichkeit einräumen, einen nichtfinanziellen Beitrag zur Restrukturierung zu leisten (zum Beispiel in Form von Erfahrung, Reputation oder Geschäftsbeziehungen). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere lässt diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt, die durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates68, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates69, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates70, die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates71 und die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates72 garantiert werden. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und dazu zu hören. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/94/EG grundsätzlich von der Aussetzung der Durchsetzung ausnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine solche Aussetzung sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum zulässig sein, für die die Erfüllung dieser Ansprüche nach nationalem Recht auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Mitgliedstaaten die Garantie für die Erfüllung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche nach der Richtlinie 2008/94/EG auf präventive Restrukturierungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie ausweiten, ist die Ausnahme der Arbeitnehmeransprüche von der Aussetzung der Durchsetzung in dem von der Garantie gedeckten Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den den Arbeitnehmern gezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche wegen mangelnder Erfüllung auch während der Aussetzung der Durchsetzung gegen den Arbeitgeber durchsetzen können. |
(34) Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Damit diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt lässt, die durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates68, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates69, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates70, die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates71 und die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates72 garantiert werden, sollten darin Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte festgelegt werden, durch die die Arbeitsplätze und die Geschäftstätigkeit erhalten bleiben können, darunter die notwendige Vertraulichkeit für diese Erhaltung, wobei eine wirksame Ausübung dieser Rechte sichergestellt sein muss. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und dazu zu hören. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ausstehende Arbeitnehmerforderungen im Sinne der Richtlinie 2008/94/EG grundsätzlich von der Aussetzung der Vollstreckung ausnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Forderungen vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine solche Aussetzung sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum zulässig sein, für die die Erfüllung dieser Forderungen nach nationalem Recht auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Mitgliedstaaten die Garantie für die Erfüllung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche nach der Richtlinie 2008/94/EG auf präventive Restrukturierungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie ausweiten, ist die Ausnahme der Arbeitnehmeransprüche von der Aussetzung der Durchsetzung in dem von der Garantie gedeckten Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den an die Arbeitnehmer ausgezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Forderungen im Falle der Nichterfüllung auch während der Aussetzung der Vollstreckung gegen den Arbeitgeber vollstrecken können. |
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68 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). |
68 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). |
69 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
69 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
70 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
70 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
71 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). |
71 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). |
72 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
72 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Möglichkeiten für eine zweite Chance könnten einen Anreiz für überschuldete Unternehmer bieten, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um von kürzeren Entschuldungsfristen oder attraktiveren Bedingungen für eine Entschuldung zu profitieren, was für die Gläubiger zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit und Mehrkosten bei der Beitreibung ihrer Ansprüche führt. Zudem stellen die Auswirkungen eines Konkurses, insbesondere das soziale Stigma, die rechtlichen Folgen – etwa das Verbot, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben – und die anhaltende Unfähigkeit zur Begleichung von Schulden, für Unternehmer, die ein Unternehmen gründen oder eine zweite Chance erhalten wollen, bedeutende Negativanreize dar, obwohl erwiesen ist, dass Unternehmer, die Konkurs gemacht haben, beim zweiten Versuch bessere Aussichten auf Erfolg haben. Daher sollten die negativen Auswirkungen von Überschuldung und Konkurs auf Unternehmer insbesondere dadurch verringert werden, dass eine volle Entschuldung nach Ablauf einer bestimmten Frist ermöglicht und die Dauer von mit der Überschuldung des Schuldners zusammenhängenden Berufsverboten begrenzt wird. |
(37) Die je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Möglichkeiten für eine zweite Chance könnten einen Anreiz für überschuldete Unternehmer bieten, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um von kürzeren Entschuldungsfristen oder attraktiveren Bedingungen für eine Entschuldung zu profitieren, was für die Gläubiger zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit und Mehrkosten bei der Beitreibung ihrer Forderungen führt. Zudem stellen die Auswirkungen eines Konkurses, insbesondere das soziale Stigma, die rechtlichen Folgen – etwa das Verbot, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben – und die anhaltende Unfähigkeit zur Begleichung von Schulden, für Unternehmer, die ein Unternehmen gründen oder eine zweite Chance erhalten wollen, bedeutende Negativanreize dar, obwohl erwiesen ist, dass Unternehmer, die Konkurs gemacht haben, beim zweiten Versuch bessere Aussichten auf Erfolg haben. Daher sollten die negativen Auswirkungen von Überschuldung und Konkurs auf Unternehmer insbesondere dadurch verringert werden, dass eine volle Entschuldung nach Ablauf einer bestimmten Frist ermöglicht wird, indem Haftungsregeln festgelegt werden, die einen solchen Schritt begünstigen, und die Dauer von mit der Überschuldung des Schuldners zusammenhängenden Berufsverboten begrenzt wird. Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmern, denen eine zweite Chance gewährt wurde, unter Wahrung der Beihilfevorschriften bei ihrer Geschäftstätigkeit und ihrem unternehmerischen Neustart unterstützen und ihnen aktuelle Informationen über die ihnen zur Verfügung stehenden maßgeschneiderten administrativen, rechtlichen, unternehmerischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen sowie über alle Instrumente zur Förderung von Unternehmensneugründungen, die ihnen dabei helfen können, ihre unternehmerischen Fähigkeiten wieder zur Geltung zu bringen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Eine volle Entschuldung oder ein Ende des Berufsverbots nach einer kurzen Frist ist nicht in jedem Fall angemessen, zum Beispiel wenn der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Die Mitgliedstaaten sollten den Justiz- oder Verwaltungsbehörden klare Leitlinien für die Prüfung der Redlichkeit des Unternehmers an die Hand geben. So könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden bei der Prüfung, ob der Schuldner unredlich war, Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt ihres Entstehens, Anstrengungen des Schuldners zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Lizenzen und ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Handlungen seitens des Schuldners zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger. Berufsverbote könnten für eine längere oder unbestimmte Frist ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer einen in den Mitgliedstaaten als sensibel angesehenen Beruf ausübt oder wegen Straftaten verurteilt wurde. In solchen Fällen könnte den Unternehmern eine Entschuldung gewährt, die Ausübung bestimmter Berufe jedoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit verboten werden. |
(38) Eine volle Entschuldung oder ein Ende des Berufsverbots nach einer kurzen Frist ist nicht in jedem Fall angemessen, zum Beispiel wenn der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Die Mitgliedstaaten sollten den Justiz- oder Verwaltungsbehörden klare Leitlinien für die Prüfung der Redlichkeit des Unternehmers an die Hand geben. So könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden bei der Prüfung, ob der Schuldner unredlich war, Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt ihres Entstehens, Anstrengungen des Schuldners zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Lizenzen und ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Handlungen seitens des Schuldners zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten Ausnahmen vorzusehen. Wenn solche Ausnahmen öffentliche Gläubiger betreffen, sollten die Mitgliedstaaten dem erforderlichen Gleichgewicht zwischen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und der Förderung des Unternehmertums Rechnung tragen. Berufsverbote könnten für eine längere oder unbestimmte Frist ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer einen in den Mitgliedstaaten als sensibel angesehenen Beruf ausübt oder wegen Straftaten verurteilt wurde. In solchen Fällen könnte den Unternehmern eine Entschuldung gewährt, die Ausübung bestimmter Berufe jedoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit verboten werden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Transparenz und Berechenbarkeit der Verfahren hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die die Erhaltung von Unternehmen und eine zweite Chance für Unternehmer fördern oder die die effiziente Liquidation unrentabler Unternehmen erlauben, müssen beibehalten und verbessert werden. Ferner muss die in vielen Mitgliedstaaten übermäßig lange Dauer von Insolvenzverfahren, die zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Anleger sowie zu niedrigen Beitreibungsraten führt, verringert werden. Angesichts der mit der Verordnung (EU) 2015/848 festgelegten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltern in grenzüberschreitenden Fällen muss außerdem die Professionalität aller beteiligten Akteure in der gesamten Union auf ein vergleichbares hohes Niveau gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß ausgebildet werden und über Fachwissen und Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen. Eine solche Spezialisierung sollte es Mitgliedern der Justiz ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu erlassen, sollte aber nicht bedeuten, dass Mitglieder der Justiz ausschließlich Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bearbeiten müssen. So könnte die Einrichtung von Fachgerichten oder -kammern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Organisation des Justizsystems ein effizientes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein. |
(39) Transparenz und Vorhersehbarkeit der Verfahren hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die die Erhaltung von Unternehmen und eine zweite Chance für Unternehmer fördern oder die die effiziente Liquidation nicht lebensfähiger Unternehmen erlauben, müssen beibehalten und verbessert werden. Eine erhöhte Transparenz und Vorhersehbarkeit würde zudem dafür sorgen, dass sich die Rechtssicherheit für die an Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren beteiligten Investoren und Gläubiger verbessert. Ferner muss die in vielen Mitgliedstaaten übermäßig lange Dauer von Insolvenzverfahren, die zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Investoren sowie zu niedrigen Beitreibungsquoten führt, verringert werden. Es sollte möglich gemacht werden, eine solche Verkürzung insbesondere dadurch zu erreichen, dass zunächst vertrauliche Verfahren eingeführt werden, die es unter anderem aufgrund ihrer Vertraulichkeit ermöglichen, den Plan oder die Übertragung vorzubereiten, ohne dass die Öffentlichkeit davon etwas erfährt und es deswegen zu einer Wertminderung kommt. Angesichts der Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltern in grenzüberschreitenden Fällen, die in der Verordnung (EU) 2015/848 festgelegt sind und auf öffentlich eröffnete Verfahren Anwendung finden, muss außerdem die Professionalität aller beteiligten Akteure in der gesamten Union auf ein vergleichbares hohes Niveau gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß ausgebildet werden und über Fachwissen und Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen. Eine solche Spezialisierung sollte es Mitgliedern der Justiz ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu erlassen, sollte aber nicht bedeuten, dass Mitglieder der Justiz ausschließlich Angelegenheiten im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bearbeiten müssen. So könnte die Einrichtung von Gerichten oder Kammern mit auf diesem Gebiet spezialisierten Richtern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Organisation des Justizsystems ein effizientes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die von Justiz- oder Verwaltungsbehörden bestellten Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ordnungsgemäß ausgebildet und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beaufsichtigt werden, dass sie in transparenter Weise unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit effizienter Verfahren bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben integer erfüllen. Die Verwalter sollten auch einen freiwilligen Verhaltenskodex einhalten, mit dem ein angemessenes Aus- und Weiterbildungsniveau, die Transparenz der Pflichten dieser Verwalter und der Vorschriften über die Festsetzung ihrer Vergütung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einrichtung von Aufsichts- und Regulierungsmechanismen gewährleistet werden sollen, die eine geeignete wirksame Sanktionsregelung für diejenigen umfassen sollte, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese Standards können erreicht werden, ohne dass grundsätzlich neue Berufe oder Befähigungsnachweise eingeführt werden müssen. |
(40) Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die von Justiz- oder Verwaltungsbehörden bestellten Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance über ausreichend Fachwissen verfügen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beaufsichtigt werden, dass sie in transparenter Weise unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit effizienter Verfahren bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben integer erfüllen und dabei das vorrangige Ziel berücksichtigen, die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Die Verwalter sollten die Unternehmen retten und nicht abwickeln und sie müssen unbedingt einen Verhaltenskodex einhalten, mit dem ein angemessenes Aus- und Weiterbildungsniveau, die Transparenz der Pflichten dieser Verwalter und der Vorschriften über die Festsetzung ihrer Vergütung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einrichtung von Aufsichts- und Regulierungsmechanismen gewährleistet werden sollen, die eine geeignete wirksame Sanktionsregelung für diejenigen umfassen sollte, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese Standards können erreicht werden, ohne dass grundsätzlich neue Berufe oder Befähigungsnachweise eingeführt werden müssen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Für die Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ist es wichtig, zuverlässige Daten über die Ergebnisse von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu sammeln. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten mit einer ausreichenden Detailtiefe erheben und aggregieren, damit genau bewertet werden kann, wie die Richtlinie in der Praxis funktioniert. |
(42) Für die Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ist es wichtig, dass zuverlässige Daten über die Ergebnisse von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren gesammelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten mit einer ausreichenden Detailtiefe erheben und aggregieren, damit genau bewertet werden kann, wie die Richtlinie in der Praxis funktioniert, um erforderlichenfalls zusätzliche Reformen in Angriff zu nehmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine analytische Datensammlung vornehmen und die Daten nach Verfahrensarten gliedern, damit zuverlässige und für Vergleichszwecke geeignete Statistiken zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Die Stabilität der Finanzmärkte hängt stark von Finanzsicherheiten ab, insbesondere wenn die Sicherheit in Verbindung mit der Beteiligung an ausgewiesenen Systemen oder an Zentralbankgeschäften geleistet wird und wenn zentralen Gegenparteien (CCP) Margen zur Verfügung gestellt werden. Da der Wert von als Sicherheit dienenden Finanzinstrumenten sehr unbeständig sein kann, kommt es entscheidend darauf an, ihren Wert schnell zu realisieren, bevor er sinkt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 199874, die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates75 und die Verordnung (EU) Nr. 648/201276 unberührt lassen. |
(43) Die Stabilität der Finanzmärkte hängt stark von Finanzsicherheiten ab, insbesondere wenn die Sicherheit in Verbindung mit der Beteiligung an ausgewiesenen Systemen oder an Zentralbankgeschäften geleistet wird und wenn zentralen Gegenparteien (CCP) Margen zur Verfügung gestellt werden. Da der Wert von als Sicherheit dienenden Finanzinstrumenten sehr unbeständig sein kann, kommt es entscheidend darauf an, ihren Wert schnell zu realisieren, bevor er sinkt. Die Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 199874, der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates75 und der Verordnung (EU) Nr. 648/201276 sollten Vorrang vor der vorliegenden Richtlinie haben. |
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74 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
74 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
75 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2012 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
75 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2012 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
76 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
76 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht; |
a) präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht und eine Überlebenschance besteht; die Kriterien für das Vorliegen einer „drohenden Insolvenz“ werden von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat; |
1. „Insolvenzverfahren“ ein Gesamtverfahren, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Folge hat; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Restrukturierung“ die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Schuldners oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur, einschließlich des Grund- beziehungsweise Stammkapitals, des Schuldners oder eine Kombination dieser Elemente, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen mit dem Ziel, es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine Tätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen; |
2. „Restrukturierung“ öffentliche oder vertrauliche Verfahren oder Maßnahmen, die die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Schuldners oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur, einschließlich des Grund- beziehungsweise Stammkapitals, des Schuldners oder eine Kombination dieser Elemente ermöglichen, einschließlich der Veräußerung sämtlicher oder eines Teils der Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche mit dem Ziel, es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine Tätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „betroffene Parteien“ Gläubiger oder Gläubigerklassen und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, Anteilseigner, deren Ansprüche beziehungsweise Beteiligungen von einem Restrukturierungsplan betroffen sind; |
3. „betroffene Parteien“ Gläubiger oder Gläubigerklassen, einschließlich öffentliche Gläubiger und Vertragspartner von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen, und, soweit im nationalen Recht vorgesehen, Anteilseigner und Arbeitnehmer, deren Forderungen beziehungsweise Beteiligungen von einem Restrukturierungsplan betroffen sind; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen“ das von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnete vorübergehende Ruhen des Rechts, den Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner durchzusetzen; |
4. „Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen“ das von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnete vorübergehende Ruhen des Rechts, eine Forderung eines Gläubigers oder einer Gruppe von Gläubigern gegen einen Schuldner oder eine Gruppe von Schuldnern zu vollstrecken; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. „Klassenbildung“ die Gruppierung betroffener Gläubiger und Anteilseigner in einem Restrukturierungsplan in einer Weise, die unter Berücksichtigung möglicher bereits bestehender Forderungen, Sicherungsrechte oder Gläubigervereinbarungen die Rechte und den Rang der betroffenen Ansprüche beziehungsweise Beteiligungen und ihre Behandlung nach dem Restrukturierungsplan widerspiegelt; |
6. „Klassenbildung“ die Gruppierung betroffener Gläubiger und Anteilseigner in einem Restrukturierungsplan in einer Weise, die unter Berücksichtigung möglicher bereits bestehender Forderungen, Sicherungsrechte oder Gläubigervereinbarungen die Rechte und den Rang der betroffenen Forderungen beziehungsweise Beteiligungen und ihre Behandlung nach dem Restrukturierungsplan widerspiegelt; im Hinblick auf die Verabschiedung eines Restrukturierungsplans werden die Gläubiger in unterschiedliche Klassen eingeteilt, wobei zumindest gesicherte und ungesicherte Forderungen in unterschiedlichen Klassen behandelt werden und Arbeitnehmer eine gesonderte Klasse darstellen; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. „neue Finanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue Mittel, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind, in diesem Restrukturierungsplan vereinbart und anschließend von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurden; |
11. „neue Finanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue Mittel oder Kreditlinien, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind, in diesem Restrukturierungsplan vereinbart und anschließend von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurden; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
12. „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte Mittel, die nach vernünftigem Ermessen unverzüglich notwendig sind, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen oder überleben kann oder um den Wert dieses Unternehmens bis zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans zu erhalten oder zu steigern; |
12. „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte Mittel oder Kreditlinien, die nach vernünftigem Ermessen unverzüglich notwendig sind, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen oder überleben kann oder um den Wert dieses Unternehmens bis zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans zu erhalten oder zu steigern; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
15. „Restrukturierungsverwalter“ eine Person oder Stelle, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt wird, um eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu erfüllen: |
15. „Restrukturierungsverwalter“ eine Person oder Stelle, die eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrnimmt: |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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15a. „Tilgungsplan“ ein Programm für die Zahlungen bestimmter Beträge, die ein Schuldner im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zu bestimmten Zeitpunkten an die Gläubiger zu leisten hat; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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15b. „lebensfähig“ die Fähigkeit, nach Deckung sämtlicher Kosten, einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten, eine prognostizierte Eigenkapitalrendite in angemessener Höhe zu erzielen; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss. Diesbezüglich fördert die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt den Gebrauch und die Entwicklung neuer IT-Technologien für Mitteilungen und Online-Kommunikation, um somit wirksamere Frühwarnverfahren sicherzustellen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen öffentlichen und kostenfreien Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die Schuldnern und Unternehmern für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission |
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a) gibt eine Liste mit Warnhinweisen und Maßnahmen heraus, die die Schuldner und Unternehmer beim Auftreten dieser Hinweise ergreifen müssen, |
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b) stellt die in Absatz 2 genannten Informationen in einer nutzerfreundlichen Weise auf ihrer Website zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr aktualisierte Informationen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zugang auf kleine und mittlere Unternehmen oder auf Unternehmer beschränken. |
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass kleine und mittlere Unternehmen oder Unternehmer in allen Phasen Zugang zu professioneller Beratungsdiensten eines Restrukturierungsexperten erhalten, beispielsweise mit Hilfe von Handelskammern, Unternehmensverbänden oder Notarvereinigungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Dienste für KMU erschwinglich sein sollten. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Steuer-, Sozialversicherungs- und Rechnungsprüfbehörden nach nationalem Recht ausreichende Instrumente zur Verfügung stehen, um so früh wie möglich auf besorgniserregende Entwicklungen aufmerksam zu machen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten regen Schuldner, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu einem frühzeitigen Tätigwerden an, indem sie ihnen klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren und Frühwarnsysteme bereitstellen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Präventive Restrukturierungsrahmen können aus einem oder mehreren Verfahren oder Maßnahmen bestehen. |
(2) Präventive Restrukturierungsrahmen können aus einem oder mehreren außergerichtlichen oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordneten Verfahren oder Maßnahmen bestehen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen vorsehen, die es einem Schuldner ermöglichen, Schutz zu erlangen, darunter auch vertragliche Gestaltungen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Rechte betroffener Parteien zu wahren. |
(3) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und tragen gleichzeitig dafür Sorge, dass die Rechte betroffener Parteien gewahrt werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ist nicht in jedem Fall zwingend. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorschreiben, sofern dies zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Rechte Betroffener zu wahren; dabei ist zu berücksichtigten, dass diese Maßnahmen für KMU erschwinglich sein sollten. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Restrukturierungsverwalter bestellt wird, |
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zumindest in den folgenden Fällen ein Restrukturierungsverwalter von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt wird: |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) wenn sich während der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen für den Schuldner nach nationalem Recht die Pflicht ergibt, einen Insolvenzantrag zu stellen; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) wenn der Plan vorsieht, dass das Unternehmen vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, ohne dass die Gläubiger vollständig befriedigt und alle Beschäftigten übernommen werden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sofern und soweit eine solche Aussetzung zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan notwendig ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, eine Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Um zu sicherzustellen, dass eine solche Aussetzung für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans notwendig ist, werden besondere Bedingungen festgelegt. Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Schuldnerunternehmen, denen eine Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen gewährt wird, überlebensfähig sein müssen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf alle Arten von Gläubigern, auch gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger, angeordnet werden kann. Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf alle Arten von Gläubigern, auch öffentliche, gewerbliche, gesicherte und vorrangige Gläubiger, angeordnet werden kann. Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. Eine solche Beschränkung darf die Wirksamkeit und den Erfolg des Restrukturierungsplans nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um ein Gleichgewicht zwischen dem wesentlichen Ziel der Fortführung des Unternehmens und dem allgemeinen öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit öffentlichen Gläubigern. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern; dies gilt nicht, sofern und soweit die Mitgliedstaaten auf andere Weise sicherstellen, dass die Erfüllung solcher Ansprüche auf einem Schutzniveau garantiert ist, das dem in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen mindestens gleichwertig ist. |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausstehende Forderungen von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und Arbeitnehmern; dies gilt nicht, sofern und soweit die Mitgliedstaaten auf andere Weise sicherstellen, dass die Begleichung solcher Forderungen auf einem Schutzniveau garantiert ist, das dem in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen mindestens gleichwertig ist. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Dauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als vier Monaten. |
(4) Die Mitgliedstaaten legen einen Höchstzeitraum für die Dauer der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen fest. Dieser Höchstzeitraum darf nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Monate betragen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Gesamtdauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen zwölf Monate nicht überschreiten. |
(7) Die Gesamtdauer der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen darf einschließlich Verlängerungen und erneuter Gewährungen neun Monate nicht überschreiten. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein einzelner Gläubiger oder eine einzige Gläubigerklasse durch die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird oder würde, die Justiz- oder Verwaltungsbehörde beschließen kann, die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen nicht zu gewähren, oder dass sie eine bereits in Bezug auf diesen Gläubiger oder diese Gläubigerklasse gewährte Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen auf Antrag der betroffenen Gläubiger aufheben kann. |
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein einzelner Gläubiger oder eine einzige Gläubigerklasse durch die Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird oder würde oder wenn ein gefährdeter Gläubiger in finanzielle Bedrängnis geraten würde, die Justiz- oder Verwaltungsbehörde beschließen kann, die Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu gewähren, oder dass sie eine bereits in Bezug auf diesen Gläubiger oder diese Gläubigerklasse gewährte Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der betroffenen Gläubiger aufheben kann. Eine unangemessene Beeinträchtigung ist zumindest dann anzunehmen, wenn ein Gläubiger oder eine Gläubigerklasse mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Eine alle Gläubiger umfassende allgemeine Aussetzung verhindert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger. |
(2) Eine allgemeine Aussetzung, die alle an den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan beteiligten Gläubiger umfasst, verhindert die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger, mit Ausnahme der Arbeitnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 3. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für den Fall erlassen, dass der Schuldner illiquid wird und daher nicht in der Lage ist, seine während der Aussetzung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für diesen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Restrukturierungsverfahren nicht automatisch beendet werden und dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Prüfung der Aussichten, dass während der Aussetzung eine Einigung über einen erfolgreichen Restrukturierungsplan erzielt wird, beschließen kann, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschieben und den mit der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen verbundenen Vorteil aufrechtzuerhalten. |
(3) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für den Fall erlassen, dass der Schuldner illiquide wird und daher nicht in der Lage ist, seine während der Aussetzung fällig werdenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Für diesen Fall ist die Justiz- oder Verwaltungsbehörde befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschieben und den mit der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen verbundenen Vorteil aufrechtzuerhalten, soweit die Gläubiger dadurch nicht in schwere finanzielle Schwierigkeiten geraten, damit die Aussichten geprüft werden können, ob innerhalb des Zeitraums der Aussetzungszeit eine Einigung über einen erfolgreichen Restrukturierungsplan oder eine wirtschaftlich tragfähige Unternehmensübertragung erzielt werden kann. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, während der Aussetzung in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Schulden weder Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen verweigern noch diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Bestimmung auf wesentliche Verträge beschränken, die für die Fortsetzung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, während der Aussetzung in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Verbindlichkeiten weder Leistungen aus noch zu erfüllenden wesentlichen Verträgen verweigern noch diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen, soweit dadurch die Gläubiger in schwere finanzielle Schwierigkeiten geraten. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein noch zu erfüllender Vertrag als wesentlich, wenn er für die Weiterführung des laufenden Betriebs erforderlich ist, etwa im Zusammenhang mit Lieferungen, deren Aussetzung in dem Unternehmen zu einem Stillstand führen würde. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, nicht allein wegen der Aufnahme von Restrukturierungsverhandlungen durch den Schuldner, eines Antrags auf Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen, der Anordnung der Aussetzung als solcher oder eines ähnlichen Ereignisses im Zusammenhang mit der Aussetzung Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen. |
(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gläubiger aufgrund einer Vertragsklausel, die entsprechende Maßnahmen vorsieht, nicht allein wegen der Aufnahme von Restrukturierungsverhandlungen durch den Schuldner, eines Antrags auf Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen, der Anordnung der Aussetzung als solcher oder eines ähnlichen Ereignisses im Zusammenhang mit der Aussetzung Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge kündigen, vorzeitig fällig stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern dürfen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner durch nichts daran gehindert wird, Ansprüche von oder Leistungspflichten gegenüber nicht betroffenen Gläubigern und nach Gewährung der Aussetzung entstandene und während der Aussetzung entstehende Ansprüche betroffener Gläubiger im normalen Geschäftsgang zu erfüllen. |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner durch nichts und zu keinem Zeitpunkt daran gehindert wird, Forderungen von oder Verbindlichkeiten gegenüber nicht betroffenen Gläubigern sowie während der Aussetzung entstehende Forderungen betroffener Gläubiger im normalen Geschäftsgang zu begleichen. Die Schuldner sind während dieses Zeitraums befugt, Transaktionen vorzunehmen, die im Interesse der Fortführung des Betriebs liegen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) eine Stellungnahme oder begründete Erklärung der für die Unterbreitung des Restrukturierungsplans verantwortlichen Person, in der erläutert wird, warum das Unternehmen rentabel ist und wie die Umsetzung des unterbreiteten Plans voraussichtlich zur Abwendung der Insolvenz des Schuldners führen und seine langfristige Rentabilität wiederherstellen wird, und in der die absehbaren notwendigen Voraussetzungen für seinen Erfolg aufgeführt sind. |
g) eine Stellungnahme oder begründete Erklärung der für die Unterbreitung des Restrukturierungsplans verantwortlichen Person, in der erläutert wird, warum das Unternehmen rentabel ist und wie die Umsetzung des unterbreiteten Plans voraussichtlich zur Abwendung der Insolvenz des Schuldners führen und/oder seine langfristige Rentabilität wiederherstellen wird, und in der die absehbaren notwendigen Voraussetzungen für seinen Erfolg aufgeführt sind. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) die Forderungen und sonstigen Rechte von Arbeitnehmern müssen so behandelt werden, dass finanziellen Forderungen von Arbeitnehmern absoluter Vorrang eingeräumt wird. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit der Gespräche, des Austausches, der Verhandlungen oder der Informationssitzungen mit Personen, die eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet haben, effektiv gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Mitgliedstaaten können einem oder mehreren Gläubigern das Recht einräumen, einen Alternativplan zu dem Plan vorzuschlagen, der von einem Schuldner oder von einem Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners vorgelegt wurde. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Verfahren zur Umsetzung von Restrukturierungsplänen, bei denen die Gläubiger eine mindestens genauso große Dividende erhalten wie sie im Falle eines Verkaufs der Vermögenswerte und einer Festsetzung der Rangfolge der Gläubiger im Anschluss an ein Insolvenzverfahren erhalten hätten, gelten als Konkursverfahren im Sinne der oben genannten Richtlinien. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Forderungen und sonstige Rechte von Arbeitnehmern dürfen durch Restrukturierungspläne nicht beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass betroffene Gläubiger das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen. Die Mitgliedstaaten können ein solches Stimmrecht nach Artikel 12 Absatz 2 auch betroffenen Anteilseignern gewähren. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Gläubiger, einschließlich der öffentlichen Gläubiger und der Arbeitnehmer, das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen, und zwar in voller Kenntnis der sich daraus für jeden einzelnen ergebenden Folgen. Die Mitgliedstaaten können ein solches Stimmrecht nach Artikel 12 Absatz 2 auch betroffenen Anteilseignern gewähren. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung entsprechen. Die Klassen werden so gebildet, dass jede Klasse Ansprüche oder Beteiligungen mit Rechten umfasst, die so ähnlich sind, dass es gerechtfertigt ist, die Mitglieder der Klasse als eine homogene Gruppe mit gemeinsamen Interessen zu betrachten. Zumindest gesicherte und ungesicherte Ansprüche werden für die Zwecke der Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus festlegen, dass Arbeitnehmer in einer eigenen Klasse behandelt werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung entsprechen. Die Klassen werden so gebildet, dass jede Klasse Forderungen oder Beteiligungen mit Rechten umfasst, die so ähnlich sind, dass es gerechtfertigt ist, die Mitglieder der Klasse als eine homogene Gruppe mit gemeinsamen Interessen zu betrachten. Zumindest gesicherte und ungesicherte Forderungen werden für die Zwecke der Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt. Die Mitgliedstaaten legen darüber hinaus fest, dass Arbeitnehmer in einer eigenen Klasse behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können ferner spezielle Bestimmungen festlegen, um die Bildung gesonderter Klassen für gefährdete Gläubiger wie kleine Zulieferer und der Kleinst- und kleine Unternehmen, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest, die in keinem Fall über 75 % des Betrags der Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse liegen dürfen. |
(4) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest, die in keinem Fall über 75 % des Betrags der Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse liegen dürfen. Ein Übertragungsplan muss vom zuständigen Gericht gemäß dem nationalen Verfahren genehmigt werden, das die Genehmigung und Durchführung einer Übertragung ermöglicht. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Wird die erforderliche Mehrheit in einer oder mehreren ablehnenden Abstimmungsklassen nicht erreicht, so kann der Plan dennoch bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für einen klassenübergreifenden Cram-down nach Artikel 11 erfüllt sind. |
(6) Wird die erforderliche Mehrheit in einer oder mehreren ablehnenden Abstimmungsklassen nicht erreicht, so kann der Plan dennoch von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für einen klassenübergreifenden Cram-down nach Artikel 11 erfüllt sind. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mangelnder Zusammenarbeit der anderen Gläubiger der Restrukturierungsplan der Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Gericht eingereicht und ohne die Zustimmung nicht kooperierender Gläubiger angenommen werden kann. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Restrukturierungspläne für die Parteien nur verbindlich werden können, wenn sie von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Restrukturierungspläne, die die Interessen ablehnender Betroffener berühren, nur verbindlich werden können, wenn sie von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Der Restrukturierungsplan erfüllt das Kriterium des Gläubigerinteresses. |
b) Falls sich ein Gläubiger dagegen ausspricht, muss der Restrukturierungsplan das Kriterium des Gläubigerinteresses erfüllen. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Eine etwaige neue Finanzierung ist für die Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich und beeinträchtigt die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise. |
c) Eine etwaige neue Finanzierung ist für die Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich und beeinträchtigt die Interessen der bestehenden Gläubiger nicht in unangemessener Weise. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser verbindlich wird, ein Beschluss unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang des Bestätigungsantrags gefasst wird. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen oder den Übertragungsplan genehmigen muss, damit dieser verbindlich wird, ein Beschluss unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang des Bestätigungsantrags gefasst wird. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2 erfüllt; |
a) die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2 erfüllt und mit Artikel 10 Absatz 3 vereinbar ist, weil er die darin genannte Voraussetzung erfüllt; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den Anteilseignern kleiner und mittlerer Unternehmen im Restrukturierungsplan die Möglichkeit gegeben werden, einen nichtfinanziellen Beitrag zur Restrukturierung zu leisten. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Arbeitnehmer |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer durch die Restrukturierung nicht untergraben werden und dass eine unabhängige Überwachung der Einhaltung anwendbarer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, erfolgt. Diese Rechte umfassen insbesondere: |
|
i) das Recht auf Kollektivverhandlungen und kollektive Maßnahmen |
|
ii) das Recht auf Information und Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern, einschließlich des Zugangs zu Informationen über jedwedes Verfahren, das Einfluss auf das Beschäftigungsverhältnis bzw. die Beitreibung ihres Gehalts und zukünftiger Zahlungen, einschließlich betrieblicher Altersversorgung, haben kann. |
|
Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass Arbeitnehmer jederzeit als bevorrechtigte und gesicherte Gläubigerklasse behandelt werden. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wird ein Restrukturierungsplan wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses beanstandet, so ermittelt die Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Liquidationswert. |
(1) Wird ein Restrukturierungs- oder Übertragungsplan wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses beanstandet, so ermittelt die Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Liquidationswert. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde ermittelt den Wert des Unternehmens auf der Grundlage seines Wertes als laufendes Unternehmen, |
(2) Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde ermittelt den Wert des Unternehmens auf der Grundlage seines Wertes als laufendes Unternehmen und der Erlöse, die der Insolvenzverwalter mit der Veräußerung seiner Vermögenswerte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erzielt, |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gläubiger, die an der Annahme eines Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, sind von dem Plan nicht betroffen. |
(2) Gläubiger, die in einem von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigten Restrukturierungsplan nicht genannt werden, sind von dem Plan nicht betroffen. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Plan bestätigen und den ablehnenden Gläubigern einen finanziellen Ausgleich gewähren kann, der vom Schuldner oder von den Gläubigern, die für den Plan gestimmt haben, zu zahlen ist. |
b) den Plan bestätigen und die Möglichkeit prüfen kann, den ablehnenden Gläubigern, denen durch den Plan ein nicht zu rechtfertigender Schaden entsteht, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, und gegebenenfalls einen solchen Ausgleich zu gewähren, der vom Schuldner zu zahlen ist. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Transaktionen von einem Restrukturierungsverwalter oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen, um unter den in Absatz 1 genannten Schutz zu fallen. |
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Transaktionen von einem Restrukturierungsverwalter oder von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen, um unter den in Absatz 1 genannten Schutz zu fallen. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Interessen der Gläubiger und sonstigen Interessenträger gebührend Rechnung zu tragen; |
b) den Interessen der Gläubiger und sonstigen Interessenträger einschließlich im Hinblick auf die Arbeitsplätze gebührend Rechnung zu tragen; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die sich aus den Rechtsakten der Union über Arbeitnehmerrechte ergebenden Verpflichtungen auf eine mit der Vertraulichkeit am besten vereinbare Art und Weise umzusetzen. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) den Wert des Nettovermögens des Unternehmens nicht absichtlich unter den für die Entschuldung hinsichtlich der Gesamtforderungen der Arbeitnehmer erforderlichen Wert zu verringern; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten gewähren Unternehmern, die eine zweite Chance erhalten, Unterstützung bei ihrer Geschäftstätigkeit und ergreifen Maßnahmen, die ihnen dabei helfen, ihre unternehmerische Tätigkeit wieder in Gang zu bringen. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die überschuldeten Unternehmer nach Ablauf der Entschuldungsfrist entschuldet werden, ohne dass ein neuer Antrag bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gestellt werden muss. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die überschuldeten Unternehmer nach Ablauf der Entschuldungsfrist im Anschluss an eine offizielle Bestätigung entschuldet werden. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der überschuldete Unternehmer bei seiner Verschuldung oder während der Einziehung der Schulden den Gläubigern gegenüber unredlich oder bösgläubig gehandelt hat; |
a) der überschuldete Unternehmer bei seiner Verschuldung oder während der Einziehung der Schulden den Gläubigern gegenüber unredlich oder bösgläubig gehandelt hat; Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien mit Kriterien für das Vorliegen eines unredlichen oder bösgläubigen Verhaltens zur Verfügung; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der überschuldete Unternehmer einen Tilgungsplan oder eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger nicht einhält; |
b) der überschuldete Unternehmer einen Tilgungsplan oder eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger im Wesentlichen nicht einhält, jedoch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten für Kleinst- und kleine Unternehmen bei der Befolgung von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren; |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Entschuldungsverfahren missbräuchlich in Anspruch genommen werden; |
entfällt |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Entschuldungsverfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums wiederholt in Anspruch genommen werden. |
d) Entschuldungsverfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums wiederholt und missbräuchlich in Anspruch genommen werden. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien, etwa gesicherte Schulden oder aus strafrechtlichen Sanktionen oder deliktischer Haftung entstandene Schulden, von der Entschuldung ausschließen oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse oder längeren Fristen durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt sind. |
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten, etwa gesicherte Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten, die sich aus einem Unterhaltsrecht, aus strafrechtlichen Sanktionen oder aus deliktischer Haftung ergeben, von der Entschuldung ausschließen oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse oder längeren Fristen durch ein allgemeines Interesse gerechtfertigt sind. Bezieht sich eine solche Ausnahme auf öffentliche Gläubiger, so haben die Mitgliedstaaten der gebotenen Ausgewogenheit zwischen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und der Förderung des Unternehmertums Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein überschuldeter Unternehmer sowohl berufliche Schulden hat, die im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, alle Schulden für die Zwecke einer Entschuldung in einem einzigen Verfahren behandelt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein überschuldeter Unternehmer sowohl berufliche Schulden hat, die im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, die beruflichen Schulden für die Zwecke einer Entschuldung getrennt von den privaten Schulden zu behandeln sind. Soweit Verfahren für eine Entschuldung sowohl in Bezug auf berufliche als auch private Schulden bestehen, können diese Verfahren für die Zwecke einer Entschuldung gemäß dieser Richtlinie koordiniert werden. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 erlassen und vorsehen, dass berufliche und private Schulden in getrennten Verfahren behandelt werden, sofern diese Verfahren für die Zwecke einer Entschuldung im Einklang mit dieser Richtlinie koordiniert werden können. |
entfällt |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance befasst sind, eine Aus- und Weiterbildung auf einem Niveau erhalten, das ihren Verantwortlichkeiten entspricht. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance befasst sind, über Fachkenntnisse und Erfahrung auf einem Niveau verfügen, das ihren Verantwortlichkeiten entspricht. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediatoren, Insolvenzverwalter und sonstige Verwalter, die in Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bestellt werden, die nötige Aus- und Weiterbildung erhalten, um zu gewährleisten, dass ihre Dienste gegenüber den Parteien in einer wirksamen, unparteiischen, unabhängigen und sachkundigen Weise erbracht werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediatoren, Insolvenzverwalter und sonstige Verwalter, die in Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bestellt werden, über umfassende Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, damit gewährleistet ist, dass ihre Dienste gegenüber den Parteien in einer wirksamen, unparteiischen, unabhängigen und sachkundigen Weise erbracht werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass eine öffentliche Liste eingetragener Verwalter und Mediatoren bereitgestellt wird, die Schuldner dazu ermutigen soll, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteln auch auf vertraglichem Wege Schutz zu erlangen. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Hinblick auf die Qualität der Ausbildung in der gesamten Union, einschließlich der Mittel für die Vernetzung und des Austauschs von Erfahrungen und Instrumenten zum Kapazitätsaufbau; sie organisiert gegebenenfalls Schulungen für die Mitarbeiter der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Angelegenheiten im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance befasst sind. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten fördern mit ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung freiwilliger Verhaltenskodizes durch Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance sowie andere wirksame Aufsichtsmechanismen für die Erbringung solcher Dienste. |
(2) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten nahe, Mindestanforderungen für Verwalter festzulegen, etwa in Bezug auf Ausbildung, berufliche Qualifikationen, Status als eingetragener Verwalter, Zulassung, persönliche Haftung, Verhaltenskodex, Versicherungen und guten Ruf. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wenn die Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kriterien, nach denen die Justiz- oder Verwaltungsbehörde einen solchen Verwalter auswählt, klar und transparent sind. Bei der Auswahl eines Verwalters im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance für eine bestimmte Sache wird der Erfahrung und der Sachkunde des Verwalters gebührend Rechnung getragen. Falls angezeigt, werden Schuldner und Gläubiger zur Auswahl des Verwalters gehört. |
(3) Wenn die Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kriterien, nach denen die Justiz- oder Verwaltungsbehörde einen solchen Verwalter auswählt, klar und transparent sind. Bei der Auswahl eines Verwalters im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance für eine bestimmte Sache wird der Erfahrung und der Sachkunde des Verwalters sowohl in rechtlichen als auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten gebührend Rechnung getragen. Falls angezeigt, werden Schuldner und Gläubiger zur Auswahl des Verwalters gehört. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gebühren, die von Verwaltern im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance in Rechnung gestellt werden, Vorschriften gelten, die einen zeitnahen, effizienten Abschluss der Verfahren unter gebührender Berücksichtigung der Komplexität der Sache fördern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Verfahren mit eingebauten Garantien zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass Streitigkeiten über die Vergütung zeitnah beigelegt werden können. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gebühren, die von Verwaltern im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance in Rechnung gestellt werden, Vorschriften gelten, die einen zeitnahen, effizienten Abschluss der Verfahren unter gebührender Berücksichtigung der Komplexität der Sache fördern. Die Wirksamkeit des Verfahrens wird unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde nicht nur anhand der Befriedigungsquote der Gläubiger gemessen, sondern auch im Hinblick auf das Unternehmen oder den Unternehmer und die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Verfahren mit eingebauten Garantien zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass Streitigkeiten über die Vergütung zeitnah beigelegt werden können. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 27a |
|
Für Unternehmer mit einer zweiten Chance zugängliche Informationen |
|
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer mit einer zweiten Chance Zugang zu relevanten, aktuellen, eindeutigen, präzisen und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit verwaltungstechnischer, rechtlicher, geschäftlicher und finanzieller Unterstützung, die ihren jeweiligen Erfordernissen entspricht, sowie zu sämtlichen verfügbaren Mitteln zum einfacheren Aufbau eines neuen Unternehmens bekommen. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen in jährlichen Abständen an die Kommission. |
|
(3) Die Kommission stellt die gemäß Absatz 1 bereitzustellenden und gemäß Absatz 2 zu übermittelnden Informationen in einer nutzerfreundlichen Weise auf ihrer Website zur Verfügung. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Mitteilungen an die Gläubiger; |
c) Mitteilungen an die Gläubiger und die Arbeitnehmervertreter; |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Zahl der Schuldner, für die unter Buchstabe a Ziffer iii genannte Verfahren durchgeführt wurden und für die danach ein weiteres solches Verfahren oder ein anderes unter Buchstabe a genanntes Verfahren durchgeführt wurde. |
g) Zahl der Schuldner, für die unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannte Verfahren durchgeführt wurden und für die danach ein weiteres solches Verfahren oder ein anderes unter Buchstabe a genanntes Verfahren durchgeführt wurde. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) Zahl der Schuldner, die nach Durchführung eines in Buchstabe a Ziffer ii und iii genannten Verfahrens eine neue Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, der durchschnittliche Zeitabstand zwischen Verfahrensende und Beginn der neuen Geschäftstätigkeit; |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gb) Zahl der Arbeitsplatzverluste, der teilweisen oder vollständigen Betriebsübergänge, der Teilkündigungen und der Auswirkungen der Restrukturierungsvereinbarungen auf die Beschäftigung und Umfang der öffentlichen Finanzierung; |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gc) Leistungen eines jeden Verwalters und erzielte Ergebnisse in Bezug auf die in Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Daten. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gd) Zahl der betrügerischer Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren und Funktionsweise der eingeführten Durchsetzungsmechanismen; |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten aggregierten Daten Statistiken für am 31. Dezember endende volle Kalenderjahre zusammen; sie beginnen mit den Daten, die für das erste auf den [Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] folgende volle Kalenderjahr erhoben wurden. Diese Statistiken werden der Kommission auf einem Standard-Datenübermittlungsformular jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahrs übermittelt, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben wurden. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten aggregierten Daten Statistiken für am 31. Dezember endende volle Kalenderjahre zusammen; sie beginnen mit den Daten, die für das erste auf den [Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] folgende volle Kalenderjahr erhoben wurden. Diese Statistiken werden der Kommission auf einem Standard-Datenübermittlungsformular jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahrs übermittelt, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben wurden. Die Mitgliedstaaten stellen die Statistiken in Form einer nutzerfreundlichen Website zur Verfügung. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Kommission stellt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen in einer nutzerfreundlichen Weise auf ihrer Website zur Verfügung. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Richtlinie lässt folgende Rechtsakte unberührt: |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen mithilfe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften dafür Sorge, dass |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen80, |
a) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen80, insbesondere den Schutz der Rechte und Pflichten nach Artikel 3 bis 9 der genannten Richtlinie; |
__________________ |
__________________ |
80 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
80 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten81 und |
b) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten81, insbesondere den Schutz der Rechte und Pflichten nach Artikel 4 bis 8 der genannten Richtlinie; |
__________________ |
__________________ |
81 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2012 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
81 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2012 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister82. |
c) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister82, insbesondere die in den Artikeln 11, 41 und 46 der genannten Verordnung vorgesehene Pflicht zur Leistung einer Sicherheit oder Einschusszahlung, |
__________________ |
__________________ |
82 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
82 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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hat Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere gegenüber den Rechten von Schuldnern, die gemäß Artikel 6 eine Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am [fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] und danach alle sieben Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, in dem sie unter anderem darlegt, ob zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung und Stärkung des rechtlichen Rahmens für Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance in Erwägung gezogen werden sollten. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am [drei Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns der Durchführungsmaßnahmen] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, in dem sie unter anderem darlegt, ob zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung und Stärkung des rechtlichen Rahmens für Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance in Erwägung gezogen werden sollten, einschließlich der Verfügbarkeit von Ressourcen und spezialisierten Gerichten. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0723 – C8-0475/2016 – 2016/0359(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.1.2017 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 16.1.2017 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Enrique Calvet Chambon 24.11.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.8.2017 |
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Datum der Annahme |
4.12.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 2 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Jonás Fernández, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Petr Ježek, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Olle Ludvigsson, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Calvet Chambon, Ashley Fox, Marian Harkin, Alain Lamassoure, Verónica Lope Fontagné, Paloma López Bermejo, Tibor Szanyi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Eleonora Evi, Sylvie Goddyn, Carlos Iturgaiz, Claudia Schmidt, Sven Schulze, Bogdan Brunon Wenta |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
33 |
+ |
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ALDE |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells |
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ECR |
Ashley Fox, Sander Loones |
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PPE |
Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Carlos Iturgaiz, Alain Lamassoure, Werner Langen, Verónica Lope Fontagné, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Claudia Schmidt, Sven Schulze, Tom Vandenkendelaere, Bogdan Brunon Wenta |
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S&D |
Hugues Bayet, Pervenche Berès, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Tibor Szanyi, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
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VERTS/ALE |
Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato |
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2 |
- |
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ENF |
Gerolf Annemans, Sylvie Goddyn |
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4 |
0 |
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EFDD |
Eleonora Evi |
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GUE/NGL |
Paloma López Bermejo, Martin Schirdewan, Miguel Viegas |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (5.12.2017)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU
(COM(2016)0723 – C8-0475/2016 – 2016/0359(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Edouard Martin
KURZE BEGRÜNDUNG
Aus der Sicht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ist ein bedenklicher Aspekt dieses Rechtsvorschlags die Tatsache, dass die Arbeitnehmer von Unternehmen in gleicher Weise als Gläubiger definiert werden wie eine Bank oder ein Anteilseigner.
Mit diesem Verständnis von Unternehmen wird der Vorschlag einerseits auf finanzielle Aspekte beschränkt, andererseits wird die Sanierung eines Unternehmens lediglich als finanzielle Umstrukturierung der Interessenträger mit dem Ziel eines „Neustarts“ gesehen, ohne dass die Lage der Arbeitnehmer wirklich berücksichtigt würde.
Zudem läuft diese Sichtweise praktisch darauf hinaus, dass Gläubiger und Verbraucher gleichgesetzt werden, wie in der Einleitung hervorgehoben wird, in der dies zwar nicht explizit zum Ausdruck gebracht, jedoch die Möglichkeit ins Auge gefasst wird, dieses Konzept hinsichtlich des Verbrauchs anzuwenden. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf folgende Bereiche:
Anerkennung der gesellschaftlichen Verantwortung des Unternehmens, das nicht nur aus einem Netz von Verträgen zwischen Unternehmern, Anteilseignern, Kreditgebern, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmern besteht, sondern das auch eine soziale Struktur darstellt, die durch die individuelle und gemeinschaftliche Arbeit ihrer Mitarbeiter Werte schafft, weswegen die Klasse der Arbeitnehmer anders als die anderen Klassen behandelt werden sollte;
Schaffung eines Rechts für die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, die die Praxis der Arbeit genau kennen, auf eine ihrer Ansicht nach besorgniserregende wirtschaftliche Lage hinzuweisen; im Rahmen einer präventiven Restrukturierung müssen die Arbeitnehmer den anderen Interessenträgern bzw. den Gläubigern (wie sie im Text genannt werden) gleichberechtigt gegenüberstehen und sie und ihre Vertreter müssen das Recht haben, auf Mittel der Analyse und Beratung zurückzugreifen, über die sie selbst nicht verfügen;
Berücksichtigung jener Fälle, in denen die im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer eines von Insolvenz bedrohten Unternehmens möglicherweise betroffen sein könnten (Arbeitnehmersparpläne, Pensionsfonds), die in diesem Fall als „Klasse“ im Sinne der Richtlinie gelten sollten.
Die Europäische Kommission begrüßt in ihrer Einleitung die positiven Auswirkungen des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung. Diese Auswirkungen können aber nur dann eintreten, wenn dieses Recht auch tatsächlich genutzt wird, was bis heute noch nicht geprüft wurde. Artikel 27 der Charta der Grundrechte sieht ein „Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen“ vor. Die präventiven Restrukturierungen dürfen nicht nur keine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden, sondern sie müssen zudem für den sozialen Dialog offen sein. Die in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich positiv auf diese Rechte aus, da sie das bestehende Unionsrecht in diesem Bereich nicht berühren und darüber hinaus für die betroffenen Arbeitnehmer ein Recht auf Abstimmung über Restrukturierungspläne vorsehen.
Zudem werden mit den vorgeschlagenen Änderungen vier der acht in der Folgenabschätzung genannten „Vorteile“ gestärkt (Nr. 1, 3, 5 und 8): „Schaffung effizienter Möglichkeiten für eine frühzeitige Restrukturierung“, „Erleichterung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Schuldners während der Restrukturierung“, „Verbesserung der Erfolgsaussichten des Restrukturierungsplans“ und „Steigerung der Wirksamkeit von Restrukturierung, Insolvenz und zweiter Chance“.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Wie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt, sollten alle Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ein Recht auf den Schutz ihrer Ansprüche haben. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einer angemessenen Frist eine zweite Chance haben und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. |
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und dazu Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Solche Hindernisse sollen mit dieser Richtlinie beseitigt werden – ohne dass die Grundrechte und -freiheiten der Arbeitnehmer beschnitten werden –, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen und dadurch den vermeidbaren Verlust von Arbeitsplätzen zu verringern und gleichzeitig genauso gut zur Befriedigung der Gläubiger beizutragen, wie es bei einer Abwicklung der Fall wäre, dass redliche überschuldete Unternehmer im Anschluss an eine volle Entschuldung nach einer angemessenen Frist eine zweite Chance haben und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder der Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen, sollte die Restrukturierung Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es den Unternehmen vor allem ermöglichen, sich frühzeitig zu restrukturieren und ihre Insolvenz abzuwenden. Diese Rahmen sollten einen möglichst hohen Gesamtwert für die Gläubiger, die Anteilseigner und die Wirtschaft insgesamt sichern und einen unnötigen Verlust von Arbeitsplätzen, Fachkenntnissen und Kompetenzen verhindern. Darüber hinaus sollten sie einer Anhäufung notleidender Kredite vorbeugen. Im Restrukturierungsprozess sollten die Rechte aller Beteiligten geschützt werden. Gleichzeitig sollten unrentable Unternehmen ohne Überlebenschance so schnell wie möglich abgewickelt werden. |
(2) Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder der Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen, sollten die Restrukturierung und das Ergebnis von geeigneten und tauglichen Gutachten Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es den Unternehmen vor allem ermöglichen, sich frühzeitig zu restrukturieren und ihre Insolvenz sowie die Abwicklung rentabler Unternehmen abzuwenden. Diese Rahmen sollten einen Verlust von Arbeitsplätzen, Fachkenntnissen und Kompetenzen verhindern und im Vergleich dazu, was sie bei der Abwicklung der Vermögenswerte des Unternehmens bekämen, einen möglichst hohen Gesamtwert für die Gläubiger, die Anteilseigner und die Wirtschaft insgesamt sichern. Darüber hinaus sollten sie einer Anhäufung notleidender Kredite vorbeugen. Im Restrukturierungsprozess sollten die Rechte aller Beteiligten, auch der Arbeitnehmer, geschützt werden. Gleichzeitig sollten unrentable Unternehmen ohne Überlebenschance so schnell wie möglich abgewickelt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erwägen, Regelungen vorzuschlagen, mit denen eine unangemessene oder missbräuchliche Ausnutzung der vom Unternehmen finanzierten Sachverständigen durch die Arbeitnehmer verhindert wird, da sich solch eine Ausnutzung letztendlich negativ auf die finanzielle Situation des Unternehmens auswirken würde. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Ein gemeinsamer Rechtsrahmen wird den Interessen der Unternehmen und Unternehmer, die ihre Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausdehnen möchten, sowie den Investoren, die grenzüberschreitend tätig sind, zugutekommen, da dadurch die Rechtsunsicherheit verringert wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3c) Es sollte besondere Rücksicht auf die Arbeitnehmer im Ruhestand genommen werden, deren Ruhestandsbezüge vollständig oder teilweise von den Betriebsrenten des Unternehmens abhängen und die durch eine präventive Restrukturierung Nachteile erfahren könnten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In vielen Mitgliedstaaten dauert es mehr als drei Jahre, bis zahlungsunfähige redliche Unternehmer sich entschulden und einen Neuanfang machen können. Aufgrund ineffizienter Rahmen für eine zweite Chance müssen Unternehmer ihren Sitz in andere Länder verlegen, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Neubeginn wagen wollen, was sowohl für ihre Gläubiger als auch für die Schuldner selbst mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Lange Berufsverbote, die häufig mit einem zur Entschuldung führenden Verfahren einhergehen, verursachen Hindernisse für die Freiheit, eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben. |
(4) In vielen Mitgliedstaaten dauert es mehr als drei Jahre, bis zahlungsunfähige redliche Unternehmer sich entschulden und einen Neuanfang machen können. Aufgrund ineffizienter Rahmen für eine zweite Chance müssen Unternehmer ihren Sitz in andere Länder verlegen, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Neubeginn wagen wollen, was sowohl für ihre Gläubiger als auch für die Schuldner selbst mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Lange Berufsverbote, die häufig mit einem zur Entschuldung führenden Verfahren einhergehen, verursachen Hindernisse für die unternehmerische Freiheit. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die zweite Chance ist als Schritt in Richtung Erfolg und nicht als Scheitern zu verstehen. Mechanismen für eine zweite Chance, die einen Erlass der nicht beglichenen Schulden für Schuldner vorsehen, die als in redlicher Absicht handelnd erachtet werden, wirken der Schattenwirtschaft entgegen und sind der Unternehmenskultur förderlich, was sich positiv auf die Beschäftigung auswirkt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, die Mechanismen für eine zweite Chance auf natürliche Personen auszudehnen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die übermäßig lange Dauer der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass in diesen Ländern niedrige Beitreibungsraten erzielt und Anleger von der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit abgeschreckt werden. |
(5) Die übermäßig lange Dauer der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten bzw. das praktische Fehlen solcher Verfahren in manchen Fällen ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass sich langfristige negative Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer ergeben, niedrige Beitreibungsraten bei Unternehmensschulden erzielt und Anleger von der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in den betreffenden Ländern abgeschreckt werden und sich der von Armut, sozialer Ausgrenzung oder dem Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt bedrohte Anteil der Bevölkerung dramatisch erhöht, wodurch die soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft insgesamt geschwächt wird. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) All diese Unterschiede schlagen sich in Mehrkosten für Anleger nieder, wenn sie das Risiko bewerten, dass Schuldner in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sowie in den Kosten für die Restrukturierung von Unternehmen mit Niederlassungen, Gläubigern oder Vermögenswerten in anderen Mitgliedstaaten, was im Falle der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen besonders deutlich wird. Viele Anleger nennen Unsicherheit in Bezug auf Insolvenzvorschriften oder das Risiko langwieriger oder komplexer Insolvenzverfahren in einem anderen Land als Hauptgrund dafür, dass sie außerhalb ihres eigenen Landes nicht investieren oder sich nicht auf eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Partner einlassen. |
(6) All diese Unterschiede schlagen sich in Mehrkosten für Anleger oder Banken nieder, wenn sie das Risiko, dass Schuldner in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, oder die Risiken in Verbindung mit der Übernahme rentabler Geschäftsbereiche von Unternehmen in Schwierigkeiten bewerten, sowie in den Kosten für die Restrukturierung von Unternehmen mit Niederlassungen, Gläubigern oder Vermögenswerten in anderen Mitgliedstaaten, was im Falle der Restrukturierung internationaler Unternehmensgruppen besonders deutlich wird. Viele Anleger nennen Unsicherheit in Bezug auf Insolvenzvorschriften oder das Risiko langwieriger oder komplexer Insolvenzverfahren in einem anderen Land als Hauptgrund dafür, dass sie außerhalb ihres eigenen Landes nicht investieren oder sich nicht auf eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Partner einlassen. Diese Unsicherheit wirkt somit abschreckend auf Investitionen, wodurch auch die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen eingeschränkt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Diese Unterschiede führen zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu Krediten und zu ungleichen Beitreibungsraten in den Mitgliedstaaten. Eine stärkere Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ist daher für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Allgemeinen und für eine funktionierende Kapitalmarktunion im Besonderen unerlässlich. |
(7) Diese Unterschiede führen zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu Krediten und zu ungleichen Beitreibungsraten in den Mitgliedstaaten. Eine stärkere Harmonisierung im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ist daher für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Allgemeinen und für eine funktionierende Kapitalmarktunion im Besonderen sowie für die Rentabilität der wirtschaftlichen Tätigkeit und somit die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen unerlässlich. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die zusätzliche Risikobewertung und die Mehrkosten für eine grenzüberschreitende Durchsetzung von Ansprüchen für Gläubiger überschuldeter Unternehmer, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, um nach viel kürzerer Zeit eine zweite Chance zu erhalten, sollten ebenfalls beseitigt werden. Die Mehrkosten für Unternehmer, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um eine zweite Chance zu erhalten, sollten verringert werden. Darüber hinaus unterdrücken die Hindernisse, die durch lange Berufsverbote im Zusammenhang mit der Überschuldung eines Unternehmers verursacht werden, das Unternehmertum. |
(8) Die zusätzliche Risikobewertung und die Mehrkosten für eine grenzüberschreitende Durchsetzung von Ansprüchen für Gläubiger überschuldeter Unternehmer, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, um nach viel kürzerer Zeit eine zweite Chance zu erhalten, sollten ebenfalls beseitigt werden. Die Mehrkosten für Unternehmer, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, um eine zweite Chance zu erhalten, sollten verringert werden. Darüber hinaus ersticken die Hindernisse, die durch lange Berufsverbote im Zusammenhang mit der Überschuldung eines Unternehmers verursacht werden, das Unternehmertum. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Es ist eine allgemein anerkannte Tatsache, dass jede Restrukturierung, insbesondere eine größere Restrukturierung, die erhebliche Auswirkungen hat, den Beteiligten erklärt und begründet werden sollte, wobei die Wahl der in Betracht gezogenen Maßnahmen im Verhältnis zu den Zielen und zu alternativen Möglichkeiten erläutert und die uneingeschränkte und angemessene Einbindung der Arbeitnehmervertreter auf allen Ebenen beachtet werden sollte; dies sollte rechtzeitig vorbereitet werden, damit sich die Interessenträger auf die Anhörungen vorbereiten können, bevor das Unternehmen eine Entscheidung fällt1a. |
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__________________ |
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1a Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (P7_TA(2013)0005). |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Vor allem kleine und mittlere Unternehmen dürften von einem kohärenteren Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um hohe Restrukturierungskosten zu tragen und um die in einigen Mitgliedstaaten effizienteren Restrukturierungsverfahren zu nutzen. Da kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, häufig nicht die Mittel haben, um professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die den Schuldner alarmieren, wenn dringend gehandelt werden muss. Um solchen Unternehmen bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten auch Muster für Restrukturierungspläne auf nationaler Ebene entwickelt und online verfügbar gemacht werden. Die Schuldner sollten diese Muster verwenden und an ihre eigenen Erfordernisse und die Besonderheiten ihres Unternehmens anpassen können. |
(13) Vor allem kleine und mittlere Unternehmen dürften von einem kohärenten Ansatz auf Unionsebene profitieren, da sie nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um hohe Restrukturierungskosten zu tragen und um die Restrukturierungsverfahren in einigen Mitgliedstaaten zu nutzen, die sich als effizient erwiesen haben. Da kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, und Arbeitnehmervertreter häufig nicht die Mittel haben, um professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die den Schuldner alarmieren, wenn dringend gehandelt werden muss. Um solchen Unternehmen bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten auch Muster für Restrukturierungspläne auf nationaler Ebene entwickelt und online verfügbar gemacht werden. Die Schuldner sollten diese Muster verwenden und an ihre eigenen Erfordernisse und die Besonderheiten ihres Unternehmens anpassen können. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Zwecks eines kohärenteren Ansatzes sollte die Kommission die Einrichtung eines Registers für Insolvenzverfahren in der Europäischen Union erwägen, wodurch man für mehr Übersichtlichkeit für alle Gläubiger sorgen und die Informationsgewinnung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Arbeitnehmer erleichtern würde. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Je früher der Schuldner seine finanziellen Schwierigkeiten erkennen und geeignete Maßnahmen treffen kann, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine drohende Insolvenz abgewendet wird, beziehungsweise – im Falle eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Rentabilität – desto geordneter und effizienter der Abwicklungsprozess. Deshalb sollten klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren sowie Frühwarnsysteme vorgesehen werden, die für Schuldner einen Anreiz bieten, bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln. Zu den möglichen Frühwarnmechanismen sollten Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners sowie Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen gehören. Darüber hinaus könnten für Dritte, die über relevante Informationen verfügen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, nach nationalem Recht Anreize oder Pflichten geschaffen werden, auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen. |
(16) Je früher die Schuldner oder die Arbeitnehmervertreter ihre Sorgen bezüglich einer beunruhigenden Situation oder der finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens mitteilen und geeignete Maßnahmen treffen können, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine drohende Insolvenz abgewendet wird, beziehungsweise – im Falle eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Rentabilität – desto geordneter und effizienter der Abwicklungsprozess. Deshalb sollten klare Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren sowie Frühwarnsysteme vorgesehen werden, die für Schuldner einen Anreiz bieten, bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln, und die die betroffenen Arbeitnehmer stärken, damit sie im Restrukturierungsprozess eine aktive Rolle einnehmen können. Zu den möglichen Frühwarnmechanismen sollten Buchführungs- und Überwachungspflichten des Schuldners oder der Geschäftsleitung des Schuldners sowie Berichtspflichten im Rahmen von Kreditverträgen gehören. Darüber hinaus würden Sozialversicherungsträger, Kartellbehörden und Wirtschaftsprüfer nach nationalem Recht über ausreichende Mittel verfügen, um so früh wie möglich auf alle gefährlichen Entwicklungen aufmerksam zu machen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren umfassen, in denen die Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Interessen der Gläubiger und anderer wahrscheinlich betroffener Beteiligter zu wahren. Um unnötige Kosten zu vermeiden und dem vorbeugenden Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten. Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters, bei dem es sich um einen Mediator zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan oder um einen Insolvenzverwalter zur Überwachung der Maßnahmen des Schuldners handeln kann, sollte nicht in jedem Fall zwingend sein, sondern im Einzelfall je nach den Umständen des Falles und den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen. Ferner sollte für die Einleitung des Restrukturierungsprozesses nicht unbedingt ein Gerichtsbeschluss erforderlich sein; sie kann formlos erfolgen, solange keine Rechte Dritter berührt sind. Dennoch sollte ein gewisses Maß an Aufsicht gewährleistet sein, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder eines anderen Beteiligten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gewährt oder wenn es notwendig erscheint, einen Restrukturierungsplan gegen ablehnende Gläubigerklassen durchzusetzen. |
(18) Zur Förderung der Effizienz und zur Verringerung von Verzögerungen und Kosten sollten die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren umfassen, in denen die Beteiligung von Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Interessen der Gläubiger und anderer wahrscheinlich betroffener Beteiligter zu wahren. Um unnötige Kosten zu vermeiden und dem vorbeugenden Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten. Die Bestellung eines Restrukturierungsverwalters, bei dem es sich um einen Mediator zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan oder um einen Insolvenzverwalter zur Überwachung der Maßnahmen des Schuldners handeln kann, sollte nicht in jedem Fall zwingend sein, sondern im Einzelfall je nach den Umständen des Falles und den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen. Ferner sollte für die Einleitung des Restrukturierungsprozesses nicht unbedingt ein Gerichtsbeschluss erforderlich sein; sie kann formlos erfolgen, solange keine Rechte Dritter berührt sind. Dennoch sollte ein gewisses Maß an Aufsicht gewährleistet sein, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder eines anderen Beteiligten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gewährt, wenn es notwendig erscheint, einen Restrukturierungsplan gegen ablehnende Gläubigerklassen durchzusetzen, oder wenn die Geschäftstätigkeit vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Betroffene Beteiligte sollten die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans einzulegen. Um die Wirksamkeit des Plans zu gewährleisten, die Unsicherheit zu verringern und nicht zu rechtfertigende Verzögerungen zu vermeiden, sollten Rechtsbehelfe jedoch in Bezug auf die Umsetzung des Restrukturierungsplans keine aufschiebende Wirkung haben. Für den Fall, dass einer Minderheit von Gläubigern aus dem Plan nachweislich ein nicht zu rechtfertigender Nachteil entstanden ist, sollten die Mitgliedstaaten als Alternative zur Aufhebung des Plans die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die betreffenden ablehnenden Gläubiger erwägen, der vom Schuldner oder von den Gläubigern, die für den Plan gestimmt haben, zu zahlen ist. |
(32) Betroffene Beteiligte sollten die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans einzulegen. Um die Wirksamkeit des Restrukturierungsplans zu gewährleisten, die Unsicherheit zu verringern und nicht zu rechtfertigende Verzögerungen zu vermeiden, sollten Rechtsbehelfe jedoch in Bezug auf die Umsetzung des Restrukturierungsplans keine aufschiebende Wirkung haben. Für den Fall, dass einer Minderheit von Gläubigern aus dem Plan nachweislich ein nicht zu rechtfertigender Nachteil entstanden ist, sollten die Mitgliedstaaten als Alternative zur Aufhebung des Restrukturierungsplans die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die betreffenden ablehnenden Gläubiger erwägen, der vom Schuldner oder von den Gläubigern, die für den Plan gestimmt haben, zu zahlen ist. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere lässt diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt, die durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates68, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates69, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates70, die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates71 und die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates72 garantiert werden. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und dazu zu hören. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/94/EG grundsätzlich von der Aussetzung der Durchsetzung ausnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine solche Aussetzung sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum zulässig sein, für die die Erfüllung dieser Ansprüche nach nationalem Recht auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Mitgliedstaaten die Garantie für die Erfüllung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche nach der Richtlinie 2008/94/EG auf präventive Restrukturierungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie ausweiten, ist die Ausnahme der Arbeitnehmeransprüche von der Aussetzung der Durchsetzung in dem von der Garantie gedeckten Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den den Arbeitnehmern gezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche wegen mangelnder Erfüllung auch während der Aussetzung der Durchsetzung gegen den Arbeitgeber durchsetzen können. |
(34) Arbeitnehmer sollten während der gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere lässt diese Richtlinie die Arbeitnehmerrechte unberührt, die durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates68, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates69, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates70, die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates71 und die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates72 garantiert werden. Die Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erlassenen nationalen Rechtsvorschriften werden in keiner Weise berührt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG die Arbeitnehmervertreter über den Beschluss, ein präventives Restrukturierungsverfahren in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten und dazu zu hören. Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/94/EG von der Aussetzung der Durchsetzung ausnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor oder nach Gewährung der Aussetzung entstanden sind. Eine solche Aussetzung sollte nur für die Beträge und für den Zeitraum zulässig sein, für die die Erfüllung dieser Ansprüche nach nationalem Recht auf andere Weise wirksam garantiert ist. Wenn die Mitgliedstaaten die Garantie für die Erfüllung nicht erfüllter Arbeitnehmeransprüche nach der Richtlinie 2008/94/EG auf präventive Restrukturierungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie ausweiten, ist die Ausnahme der Arbeitnehmeransprüche von der Aussetzung der Durchsetzung in dem von der Garantie gedeckten Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Wenn die Haftung von Garantieeinrichtungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Laufzeit der Garantie oder den den Arbeitnehmern gezahlten Betrag beschränkt ist, sollten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche wegen mangelnder Erfüllung auch während der Aussetzung der Durchsetzung gegen den Arbeitgeber durchsetzen können. |
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68 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). |
68 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). |
69 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
69 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
70 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
70 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
71 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). |
71 Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36). |
72 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
72 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Wenn ein Restrukturierungsplan den Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils zur Folge hat, sollten die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Lohn, im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2001/23/EG gewahrt werden, unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Fall eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 5 der genannten Richtlinie und insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten. In Ergänzung und unbeschadet der in der Richtlinie 2002/14/EG garantierten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung – unter anderem in Bezug auf Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können – mit dem Ziel einer Einigung über diese Entscheidungen sollten die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Arbeitnehmer nach der vorliegenden Richtlinie ferner das Recht haben, über den Plan abzustimmen. Für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan können die Mitgliedstaaten entscheiden, Arbeiternehmer getrennt von anderen Gläubigern in eine eigene Klasse zu gruppieren. |
(35) Wenn ein Restrukturierungsplan den Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils zur Folge hat, sollten die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Lohn, im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2001/23/EG gewahrt werden, unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Fall eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 5 der genannten Richtlinie und insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten. In Ergänzung und unbeschadet der in der Richtlinie 2002/14/EG garantierten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung – unter anderem in Bezug auf Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können – mit dem Ziel einer Einigung über diese Entscheidungen sollten die von dem Restrukturierungsplan betroffenen Arbeitnehmer nach der vorliegenden Richtlinie ferner das Recht haben, über den Plan abzustimmen. Für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan können die Mitgliedstaaten entscheiden, Arbeiternehmer getrennt von anderen Gläubigern in eine eigene Klasse zu gruppieren. Dabei ist den Urteilen des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, auf die Generalanwalt Paolo Mengozzi vor Kurzem in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C‑126/16 hingewiesen hat. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Eine volle Entschuldung oder ein Ende des Berufsverbots nach einer kurzen Frist ist nicht in jedem Fall angemessen, zum Beispiel wenn der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Die Mitgliedstaaten sollten den Justiz- oder Verwaltungsbehörden klare Leitlinien für die Prüfung der Redlichkeit des Unternehmers an die Hand geben. So könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden bei der Prüfung, ob der Schuldner unredlich war, Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt ihres Entstehens, Anstrengungen des Schuldners zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Lizenzen und ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Handlungen seitens des Schuldners zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger. Berufsverbote könnten für eine längere oder unbestimmte Frist ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer einen in den Mitgliedstaaten als sensibel angesehenen Beruf ausübt oder wegen Straftaten verurteilt wurde. In solchen Fällen könnte den Unternehmern eine Entschuldung gewährt, die Ausübung bestimmter Berufe jedoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit verboten werden. |
(38) Eine volle Entschuldung oder ein Ende des Berufsverbots nach einer kurzen Frist ist nicht in jedem Fall angemessen, zum Beispiel wenn der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Die Mitgliedstaaten sollten den Justiz- oder Verwaltungsbehörden klare Leitlinien und Kriterien für die Prüfung der Redlichkeit des Unternehmers an die Hand geben. So könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden bei der Prüfung, ob der Schuldner unredlich war, Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt ihres Entstehens, Anstrengungen des Schuldners zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Lizenzen und ordnungsgemäßer Buchführung, sowie Handlungen seitens des Schuldners zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger. Berufsverbote könnten für eine längere oder unbestimmte Frist ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer einen in den Mitgliedstaaten als sensibel angesehenen Beruf ausübt oder wegen Straftaten verurteilt wurde. In solchen Fällen könnte den Unternehmern eine Entschuldung gewährt, die Ausübung bestimmter Berufe jedoch für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit verboten werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Transparenz und Berechenbarkeit der Verfahren hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die die Erhaltung von Unternehmen und eine zweite Chance für Unternehmer fördern oder die die effiziente Liquidation unrentabler Unternehmen erlauben, müssen beibehalten und verbessert werden. Ferner muss die in vielen Mitgliedstaaten übermäßig lange Dauer von Insolvenzverfahren, die zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Anleger sowie zu niedrigen Beitreibungsraten führt, verringert werden. Angesichts der mit der Verordnung (EU) 2015/848 festgelegten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltern in grenzüberschreitenden Fällen muss außerdem die Professionalität aller beteiligten Akteure in der gesamten Union auf ein vergleichbares hohes Niveau gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß ausgebildet werden und über Fachwissen und Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen. Eine solche Spezialisierung sollte es Mitgliedern der Justiz ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu erlassen, sollte aber nicht bedeuten, dass Mitglieder der Justiz ausschließlich Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bearbeiten müssen. So könnte die Einrichtung von Fachgerichten oder ‑kammern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Organisation des Justizsystems ein effizientes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein. |
(39) Transparenz und Berechenbarkeit der Verfahren hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die die Erhaltung von Unternehmen und eine zweite Chance für Unternehmer fördern oder die die effiziente Liquidation unrentabler Unternehmen erlauben, müssen beibehalten und verbessert werden. Ferner muss die in vielen Mitgliedstaaten übermäßig lange Dauer von Insolvenzverfahren, die zu Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Anleger sowie zu niedrigen Beitreibungsraten führt, verringert werden. Angesichts der mit der Verordnung (EU) 2015/848 festgelegten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Verwaltern in grenzüberschreitenden Fällen muss außerdem die Professionalität aller beteiligten Akteure in der gesamten Union auf ein vergleichbares hohes Niveau gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden ordnungsgemäß ausgebildet werden und über Fachwissen und Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen. Eine solche Spezialisierung sollte es Mitgliedern der Justiz ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu erlassen, sollte aber nicht bedeuten, dass Mitglieder der Justiz ausschließlich Sachen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bearbeiten müssen. So könnte die Einrichtung von Gerichten oder Kammern mit auf diesem Gebiet spezialisierten Richtern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Organisation des Justizsystems ein effizientes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die von Justiz- oder Verwaltungsbehörden bestellten Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ordnungsgemäß ausgebildet und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beaufsichtigt werden, dass sie in transparenter Weise unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit effizienter Verfahren bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben integer erfüllen. Die Verwalter sollten auch einen freiwilligen Verhaltenskodex einhalten, mit dem ein angemessenes Aus- und Weiterbildungsniveau, die Transparenz der Pflichten dieser Verwalter und der Vorschriften über die Festsetzung ihrer Vergütung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einrichtung von Aufsichts- und Regulierungsmechanismen gewährleistet werden sollen, die eine geeignete wirksame Sanktionsregelung für diejenigen umfassen sollte, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese Standards können erreicht werden, ohne dass grundsätzlich neue Berufe oder Befähigungsnachweise eingeführt werden müssen. |
(40) Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die von Justiz- oder Verwaltungsbehörden bestellten Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance ordnungsgemäß ausgebildet und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beaufsichtigt werden, dass sie in transparenter Weise unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit effizienter Verfahren bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben integer erfüllen und dabei das Ziel berücksichtigen, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Die Verwalter sollten die Rettung des Unternehmens und nicht seine Abwicklung zur Aufgabe haben, und sie sollten einen Verhaltenskodex einhalten, mit dem ein angemessenes Aus- und Weiterbildungsniveau, die Transparenz der Pflichten dieser Verwalter und der Vorschriften über die Festsetzung ihrer Vergütung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einrichtung von Aufsichts- und Regulierungsmechanismen gewährleistet werden sollen, die eine geeignete wirksame Sanktionsregelung für diejenigen umfassen sollte, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese Standards können erreicht werden, ohne dass grundsätzlich neue Berufe oder Befähigungsnachweise eingeführt werden müssen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(47a) Es müssen weitere Bewertungen vorgenommen werden, um zu beurteilen, ob Gesetzgebungsvorschläge für den Umgang mit Insolvenzverfahren erforderlich sind, die sich auf Personen beziehen, die keine mit der Tätigkeit eines Unternehmers vergleichbare gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, jedoch als Verbraucher oder Nutzer von öffentlichen oder privaten Gütern oder Dienstleistungen vorübergehend oder dauerhaft und in gutem Glauben nicht in der Lage sind, ihren Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nachzukommen, und bei Bedarf derartige Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden. Darin ist festzulegen, dass der Zugang zu grundlegenden Gütern oder Dienstleistungen für diese Personen sichergestellt werden muss, um sicherzustellen, dass sie unter menschenwürdigen Bedingungen leben können. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht; |
a) präventive Restrukturierungsverfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn eine Insolvenz droht, oder Verfahren, mit denen im Rahmen einer langfristigen Strategie Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern oder einem Teil der Gläubiger verringert oder rentable Geschäftsbereiche vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden sollen; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. „Klassenbildung“ die Gruppierung betroffener Gläubiger und Anteilseigner in einem Restrukturierungsplan in einer Weise, die unter Berücksichtigung möglicher bereits bestehender Forderungen, Sicherungsrechte oder Gläubigervereinbarungen die Rechte und den Rang der betroffenen Ansprüche beziehungsweise Beteiligungen und ihre Behandlung nach dem Restrukturierungsplan widerspiegelt; |
6. „Klassenbildung“ die Gruppierung betroffener Gläubiger und Anteilseigner in einem Restrukturierungsplan in einer Weise, die unter Berücksichtigung möglicher bereits bestehender Forderungen, Sicherungsrechte oder Gläubigervereinbarungen die Rechte und den Rang der betroffenen Ansprüche beziehungsweise Beteiligungen und ihre Behandlung nach dem Restrukturierungsplan widerspiegelt, wobei die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, diese Gruppierungen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Arbeitnehmer eine Klasse bevorrechtigter Gläubiger sind, abzugrenzen und rechtliche Änderungen der Abgrenzungen dieser Kategorien keine Auswirkungen auf einen Restrukturierungsplan haben, der bereits umgesetzt wird, damit für Rechtssicherheit gesorgt ist; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Cram-down ablehnender Gläubiger“ die Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der von einer auf den Wert bezogenen Mehrheit der Gläubiger oder einer auf den Wert bezogenen Mehrheit in jeder Gläubigerklasse unterstützt wird, durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde, obwohl er von einer Minderheit der Gläubiger oder einer Minderheit der Gläubiger in jeder Klasse abgelehnt wird; |
7. „Cram-down ablehnender Gläubiger“ die Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der von einer auf den Wert bezogenen Mehrheit der Gläubiger oder einer auf den Wert bezogenen Mehrheit in jeder Gläubigerklasse unterstützt wird oder in dessen Zuge durch den Verkauf nicht alle Gläubiger vollständig befriedigt werden, durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde, obwohl er von einer Minderheit der Gläubiger oder einer Minderheit der Gläubiger in jeder Klasse oder von Gläubigern, die eine Zahlung erhalten, durch die ihre Forderungen nicht vollständig befriedigt werden, abgelehnt wird; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans; |
a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines umsetzbaren Restrukturierungs- oder Verkaufsplans; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und Berichterstattung an eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde; |
b) Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungs- oder Verkaufsplan und Berichterstattung an eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, Unternehmer, Arbeitnehmer und deren Vertreter Zugang zu Frühwarnsystemen haben, die eine Verschlechterung der Geschäftsentwicklung erkennen können und dem Schuldner oder dem Unternehmer signalisieren, dass dringend gehandelt werden muss. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner und Unternehmer Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, Unternehmer, Arbeitnehmer und deren Vertreter Zugang zu relevanten aktuellen, klaren, prägnanten und nutzerfreundlichen Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen und anderen Mitteln haben, die ihnen für eine frühzeitige Restrukturierung oder die Erlangung einer Privatschuldenbefreiung zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter uneingeschränkten Zugang zu Informationen erhalten und angehört werden, wenn Maßnahmen ergriffen werden müssen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitnehmervertreter die Schuldner und Unternehmer über ihre Sorgen bezüglich der Schwierigkeiten des Unternehmens und die Notwendigkeit, dringend Abhilfe zu schaffen, in Kenntnis setzen können. |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Arbeitnehmervertreter gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen und ihm sachdienliche, aktuelle, klare, prägnante und leicht verwertbare Informationen über die finanzielle Lage des Unternehmens und die verschiedenen in Erwägung gezogenen Restrukturierungsstrategien einschließlich einer Veräußerung des Unternehmens an seine Arbeitnehmer zur Verfügung stellen können. |
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Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass Steuerbehörden, Sozialversicherungsträger, Kartellbehörden und Wirtschaftsprüfer nach nationalem Recht in der Lage sind, so früh wie möglich auf alle beunruhigenden finanziellen Entwicklungen aufmerksam zu machen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsrahmen |
Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsrahmen |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten bei einer drohenden Insolvenz Zugang zu einem wirksamen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen ermöglicht, ihre Schulden oder ihr Unternehmen zu restrukturieren, ihre Rentabilität wiederherzustellen und eine Insolvenz abzuwenden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten bei einer drohenden Insolvenz Zugang zu einem wirksamen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, der es ihnen ermöglicht, ihre Schulden oder ihr Unternehmen zu restrukturieren, ihre Rentabilität wiederherzustellen oder einen rentablen Betrieb durch ein anderes Unternehmen sicherzustellen und eine Insolvenz abzuwenden oder auf eine bessere Art und Weise als durch die Abwicklung der Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger und zur Erhaltung der Arbeitsplätze und der Geschäftstätigkeit beizutragen. |
(2) Präventive Restrukturierungsrahmen können aus einem oder mehreren Verfahren oder Maßnahmen bestehen. |
(2) Präventive Restrukturierungsrahmen können aus einem oder mehreren Verfahren oder Maßnahmen bestehen, über die ordnungsgemäß mit den Arbeitnehmervertretern, sofern es welche gibt und die sämtliche Rechte auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen beibehalten, verhandelt und beraten werden muss. Diese Rahmen sehen auch Verfahren oder Maßnahmen zur Stabilisierung des überschuldeten Unternehmens durch die Arbeitnehmer gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor. |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, um die Rechte betroffener Parteien zu wahren. |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, mit denen die Beteiligung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die Fälle beschränkt wird, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und tragen gleichzeitig dafür Sorge, dass die Rechte betroffener Parteien gewahrt werden. |
(4) Präventive Restrukturierungsrahmen stehen auf Antrag der Schuldner oder auf Antrag der Gläubiger mit Zustimmung der Schuldner zur Verfügung. |
(4) Präventive Restrukturierungsrahmen stehen auf Antrag der Schuldner oder auf Antrag der Arbeitnehmer oder anderer Gläubiger mit Zustimmung der Schuldner zur Verfügung. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Restrukturierungsverwalter bestellt wird, |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens dann ein Restrukturierungsverwalter bestellt wird, |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) wenn nach dem Plan vorgesehen ist, dass das Unternehmen vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, ohne dass alle Beschäftigten übernommen werden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sofern und soweit eine solche Aussetzung zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan notwendig ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die einen Restrukturierungs- oder Verkaufsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sofern und soweit eine solche Aussetzung zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan notwendig ist. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf alle Arten von Gläubigern, auch gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger, angeordnet werden kann. Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf alle Arten von Gläubigern, auch gesicherte und bevorrechtigte Gläubiger, jedoch mit Ausnahme der Arbeitnehmer, angeordnet werden kann. Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. |
Begründung | |
Auch wenn die Schutzmaßnahme in Artikel 6 Absatz 3 begrüßenswert ist, muss im allgemeinen Abschnitt in Artikel 6 Absatz 1 festgelegt werden, dass die Klasse der Arbeitnehmer einen besonderen Status hat. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden und |
a) in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan oder die Übertragung des rentablen Geschäftsbereichs an ein anderes Unternehmen unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen deutliche Fortschritte erzielt wurden und |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für den Fall erlassen, dass der Schuldner illiquid wird und daher nicht in der Lage ist, seine während der Aussetzung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für diesen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Restrukturierungsverfahren nicht automatisch beendet werden und dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Prüfung der Aussichten, dass während der Aussetzung eine Einigung über einen erfolgreichen Restrukturierungsplan erzielt wird, beschließen kann, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschieben und den mit der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen verbundenen Vorteil aufrechtzuerhalten. |
(3) Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 für den Fall erlassen, dass der Schuldner illiquid wird und daher nicht in der Lage ist, seine während der Aussetzung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für diesen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Restrukturierungsverfahren nicht automatisch beendet werden und dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Prüfung der Aussichten, dass während der Aussetzung eine Einigung über einen erfolgreichen Restrukturierungsplan oder einen Plan für die Übertragung rentabler Geschäftsbereiche erzielt wird, beschließen kann, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschieben und den mit der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen verbundenen Vorteil aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Bewertung des Zeitwerts des Schuldners oder des Unternehmens des Schuldners sowie eine begründete Erklärung zu Ursachen und Umfang der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners; |
b) eine Bewertung des Zeitwerts des Schuldners – sowohl wenn die Schwierigkeiten behoben sind als auch im Falle der Abwicklung der Vermögenswerte – oder des Unternehmens des Schuldners sowie eine begründete Erklärung zu Ursachen und Umfang der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners, die unbeschadet der europäischen und einzelstaatlichen Vorschriften über Vertraulichkeit eine ausführliche Beschreibung sämtlicher Vermögenswerte, Schulden und der entsprechenden Standorte sowie der Beziehung zwischen den finanziellen Verpflichtungen und Finanzströmen zwischen dem Unternehmen des Schuldners und den Mutter- und Tochtergesellschaften umfassen; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Bedingungen des Plans, unter anderem |
f) die Bedingungen des Plans, unter anderem |
i) die vorgeschlagene Laufzeit; |
i) die vorgeschlagene Laufzeit; |
ii) Vorschläge für eine Umschuldung, einen Schuldenerlass oder eine Umwandlung von Schulden in andere Formen von Verbindlichkeiten; |
ii) Vorschläge für eine Umschuldung, einen Schuldenerlass oder eine Umwandlung von Schulden in andere Formen von Verbindlichkeiten; |
iii) eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans erwartet wird; |
iii) eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans erwartet wird; |
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iiia) die Auswirkungen auf sämtliche Arten von Ruhestandsbezügen der derzeitigen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Ruhestand; |
|
iiib) die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und die Vergütung der Arbeitnehmer; |
|
iiic) die Auswirkungen auf Tochtergesellschaften und Unterauftragnehmer. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) eine Bewertung der Vermittelbarkeit und der individuellen und kollektiven Kompetenzen der von dem Plan betroffenen Arbeitnehmer. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Ansprüche und anderen Rechte der Arbeitnehmer werden von den Restrukturierungsplänen nicht beeinträchtigt, und die Klasse der Arbeitnehmer hat Vorrang. In Verfahren einer präventiven Restrukturierung können die Vertragsbedingungen auf der Ebene des Unternehmens zwischen der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmervertretern neuverhandelt werden, wenn dies der reibungslosen Fortführung der Geschäftstätigkeit und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass betroffene Gläubiger das Recht haben, über die Annahme eines Restrukturierungsplans abzustimmen. Die Mitgliedstaaten können ein solches Stimmrecht nach Artikel 12 Absatz 2 auch betroffenen Anteilseignern gewähren. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger und auch die von einem Schuldennachlassplan betroffenen Arbeitnehmer gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren das Recht haben, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen, nachdem sie ordnungsgemäß über das Verfahren und die möglichen Folgen für das Unternehmen unterrichtet wurden. Die Mitgliedstaaten können ein solches Stimmrecht nach Artikel 12 Absatz 2 auch betroffenen Anteilseignern gewähren. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung entsprechen. Die Klassen werden so gebildet, dass jede Klasse Ansprüche oder Beteiligungen mit Rechten umfasst, die so ähnlich sind, dass es gerechtfertigt ist, die Mitglieder der Klasse als eine homogene Gruppe mit gemeinsamen Interessen zu betrachten. Zumindest gesicherte und ungesicherte Ansprüche werden für die Zwecke der Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus festlegen, dass Arbeitnehmer in einer eigenen Klasse behandelt werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien im Rahmen eines Schuldennachlassplans in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung entsprechen. Die Klassen werden so gebildet, dass jede Klasse Ansprüche oder Beteiligungen mit Rechten umfasst, die so ähnlich sind, dass es gerechtfertigt ist, die Mitglieder der Klasse als eine homogene Gruppe mit gemeinsamen Interessen zu betrachten. Zumindest gesicherte und ungesicherte Ansprüche werden für die Zwecke der Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt. Da Arbeitnehmer eine Klasse bevorrechtigter Gläubiger sind, sorgen die Mitgliedstaaten – sofern keine angemessen begründeten Umstände vorliegen – darüber hinaus dafür, dass nicht erfüllte Gehaltsansprüche der derzeitigen Arbeitnehmer sowie nicht erfüllte Rentenansprüche der Arbeitnehmer im Ruhestand in einer eigenen bevorrechtigten Klasse behandelt werden, und garantieren den Vorrang dieser Ansprüche. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest, die in keinem Fall über 75 % des Betrags der Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse liegen dürfen. |
(4) Ein Restrukturierungsplan gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn bezogen auf den Betrag ihrer Ansprüche oder Beteiligungen und die Anzahl der Stimmberechtigten in jeder Klasse, auch in der Klasse der Arbeitnehmer, eine Mehrheit erreicht wird. Die Mitgliedstaaten legen die für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlichen Mehrheiten fest, die in keinem Fall über 75 % des Betrags der Ansprüche oder Beteiligungen in jeder Klasse liegen dürfen. Ein Plan zum Verkauf wird von der zuständigen Justiz gemäß den nationalen Rechtsvorschriften genehmigt, die die Genehmigung und Durchführung dieses Verkaufs regeln. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Abstimmung über die Annahme eines Restrukturierungsplans in Form einer Konsultation und Zustimmung der erforderlichen Mehrheit betroffener Parteien in jeder Klasse durchgeführt wird. |
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Abstimmung über die Annahme eines Restrukturierungsplans in Form einer Konsultation und Zustimmung der erforderlichen Mehrheit betroffener Parteien in jeder Klasse durchgeführt wird. In der Klasse der Arbeitnehmer findet diese Abstimmung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften statt. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Restrukturierungspläne, die einen Abbau von mehr als 10 Arbeitsplätzen des Unternehmens innerhalb eines Monats vorsehen; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) Restrukturierungspläne, zu denen von den Arbeitnehmern Gegenvorschläge vorgelegt wurden, damit insbesondere jene gefördert werden, die einen von den Arbeitnehmern befürworteten Wechsel eines Anteilseigners vorsehen, oder Restrukturierungspläne, die vorsehen, dass die Arbeitnehmer die künftigen Käufer sind und die von der Klasse der Arbeitnehmer nach einem Verfahren der Information und Konsultation genehmigt wurden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pläne zum Verkauf eines rentablen Geschäftsbereichs für die Parteien nur verbindlich werden können, wenn sie von einer nach nationalem Recht dafür vorgesehenen Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt werden. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Bestätigung eines Restrukturierungsplans ablehnen kann, wenn keine begründete Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindert und die Rentabilität des Unternehmens gewährleistet. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der einen Schuldennachlass beinhaltet, ablehnen kann, wenn keine begründete Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindert und die Rentabilität des Unternehmens gewährleistet, oder wenn den nach den bestehenden Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmern nicht nachgekommen wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Bestätigung eines Verkaufsplans ablehnen kann, wenn keine begründete Aussicht besteht, dass an die Gläubiger eine mindestens genauso große Dividende ausbezahlt wird, wie sie sie im Falle einer Abwicklung der Vermögenswerte nach einem Insolvenzverfahren erhalten hätten, und wenn das Unternehmen, das die Geschäftstätigkeit fortführt, keine Garantie für die Rentabilität der übertragenen Geschäftsbereiche bietet. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser verbindlich wird, ein Beschluss unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang des Bestätigungsantrags gefasst wird. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen oder den Verkaufsplan genehmigen muss, damit dieser verbindlich wird, ein Beschluss unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang des Bestätigungsantrags gefasst wird. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wird ein Restrukturierungsplan wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses beanstandet, so ermittelt die Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Liquidationswert. |
(1) Wird ein Restrukturierungs- oder Verkaufsplan wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses beanstandet, so ermittelt die Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Liquidationswert. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde ermittelt den Wert des Unternehmens auf der Grundlage seines Wertes als laufendes Unternehmen, |
(2) Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde ermittelt den Wert des Unternehmens auf der Grundlage seines Wertes als laufendes Unternehmen oder des Veräußerungswerts nach dem Verkauf der Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) wenn der Plan die vollständige oder teilweise Übertragung eines Geschäftsbereichs beinhaltet. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können Gebern von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen das Recht gewähren, in späteren Liquidationsverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höher- oder gleichrangige Ansprüche auf Geld oder Vermögenswerte hätten. In diesen Fällen stufen die Mitgliedstaaten neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen mindestens als vorrangig gegenüber den Ansprüchen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger ein. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Bestimmung stellt eine übermäßige Privilegierung von Beteiligten dar, die neue Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen bereitstellen. Sie kann dazu führen, dass andere Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmer, herabgestuft werden, und dafür sorgen, dass die verbleibende Substanz des betroffenen Unternehmens reduziert wird, wodurch die Arbeitnehmer noch weiter gefährdet werden | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) sofort Schritte einzuleiten, um die Verluste für Gläubiger, Arbeitnehmer, Anteilseigner und sonstige Interessenträger zu minimieren; |
a) sofort Schritte einzuleiten, um die Verluste für Gläubiger, Arbeitnehmer, Anteilseigner und sonstige Interessenträger zu minimieren, wobei dies auch die Arbeitsplätze sowie die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer umfasst; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich des Mechanismus für eine zweite Chance für Unternehmer auf natürliche Personen ausweiten, darunter auch Personen, die keine mit der Tätigkeit eines Unternehmers vergleichbare gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Erweiterung des Geltungsbereichs dient dazu, eine Überschuldung natürlicher Personen, die in gutem Glauben handeln, zu vermeiden, indem ihnen eine Entschuldung gewährt wird, nachdem sie einen Teil ihrer Schulden getilgt haben, und es ihnen gestattet wird, wieder Kredite aufzunehmen. Die Kommission führt eine Folgenabschätzung durch, wie die Erweiterung des Geltungsbereichs des Mechanismus für eine zweite Chance den Mitgliedstaaten dabei helfen würde, Armut und soziale Ausgrenzung zu beseitigen und die Wirtschaftstätigkeit anzukurbeln. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten fördern mit ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung freiwilliger Verhaltenskodizes durch Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance sowie andere wirksame Aufsichtsmechanismen für die Erbringung solcher Dienste. |
(2) Die Mitgliedstaaten fördern mit ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung eines Verhaltenskodexes durch Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance sowie andere wirksame Aufsichtsmechanismen für die Erbringung solcher Dienste, wie z. B. Lizenzierung und Registrierung. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Mitteilungen an die Gläubiger; |
c) Mitteilungen an die Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmervertreter; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) Zahl der verloren gegangenen Arbeitsplätze, Übertragungen von Unternehmensteilen oder vollständigen Unternehmen, Entlassungen von Teilen der Belegschaft und Auswirkungen der Restrukturierungsvereinbarungen auf die Beschäftigung und die öffentliche Finanzierung; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gb) Bewertung der Arbeit der Insolvenzverwalter und von deren Ergebnissen; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission legt das in Absatz 3 genannte Übermittlungsformular im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(4) Die Kommission legt das in Absatz 3 genannte Übermittlungsformular im Wege delegierter Rechtsakte fest. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0723 – C8-0475/2016 – 2016/0359(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.1.2017 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 16.1.2017 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Edouard Martin 17.1.2017 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
3.5.2017 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
10.10.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 1 5 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Arne Gericke, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Dominique Martin, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Dennis Radtke, Terry Reintke, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Siôn Simon, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Amjad Bashir, Heinz K. Becker, Dieter-Lebrecht Koch, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Anne Sander, Sven Schulze, Jasenko Selimovic, Theodoros Zagorakis, Flavio Zanonato, Kosma Złotowski |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
39 |
+ |
|
ALDE EFDD GUE/NGL NI PPE
S&D
VERTS/ALE |
Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Jasenko Selimovic, Renate Weber Laura Agea Rina Ronja Kari, Paloma López Bermejo, João Pimenta Lopes Lampros Fountoulis Georges Bach, Heinz K. Becker, David Casa, Dieter-Lebrecht Koch, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Marek Plura, Dennis Radtke, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Theodoros Zagorakis Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Agnes Jongerius, Jan Keller, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João Rodrigues, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato Terry Reintke, Tatjana Ždanoka |
|
1 |
- |
|
ENF |
Dominique Martin |
|
5 |
0 |
|
ECR |
Amjad Bashir, Arne Gericke, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská, Kosma Złotowski |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0723 – C8-0475/2016 – 2016/0359(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
22.11.2016 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.1.2017 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 16.1.2017 |
EMPL 16.1.2017 |
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Angelika Niebler 28.11.2016 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
12.7.2017 |
10.10.2017 |
7.12.2017 |
|
|
Datum der Annahme |
2.7.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 7 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Mary Honeyball, Emil Radev, Julia Reda, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Sergio Gaetano Cofferati, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Jytte Guteland, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Viktor Uspaskich, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Nicola Danti, Kateřina Konečná, Nils Torvalds |
||||
Datum der Einreichung |
25.7.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
14 |
+ |
|
ALDE |
Jean-Marie Cavada, Viktor Uspaskich |
|
ECR |
Angel Dzhambazki, Kosma Złotowski |
|
EFDD |
Joëlle Bergeron |
|
PPE |
Rosa Estaràs Ferragut, Angelika Niebler, Emil Radev, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
|
VERTS/ALE |
Max Andersson, Pascal Durand, Julia Reda |
|
7 |
- |
|
ENF |
Marie-Christine Boutonnet |
|
S&D |
Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
|
1 |
0 |
|
EFDD |
Laura Ferrara |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung