BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

5.9.2018 - (COM(2017)0796 – C8-0005/2018 – 2017/0354(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Ivan Štefanec


Verfahren : 2017/0354(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0274/2018
Eingereichte Texte :
A8-0274/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

(COM(2017)0796 – C8-0005/2018 – 2017/0354(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0796),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0005/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0274/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Mitgliedstaaten verboten. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Warenhandel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der freie Warenverkehr im Binnenmarkt wird durch die Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, die für gemeinsame Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Waren sorgt, oder im Falle von Waren oder Teilwaren, die nicht unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, durch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.

(1)  Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Mitgliedstaaten verboten. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Warenhandel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der freie Warenverkehr im Binnenmarkt wird durch die Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, die für gemeinsame Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Waren sorgt, oder im Falle von Waren oder Teilwaren, die nicht vollständig unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, durch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung – wie vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegt – sichergestellt.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Es können rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen werden, wenn keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Waren oder einen bestimmten Aspekt von Waren vorliegen und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Waren dieser Art, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nationale Vorschriften anwendet, sodass die Waren bestimmte technische Anforderungen – z. B. Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Größe, des Gewichts, der Zusammensetzung, der Darstellung, der Kennzeichnung oder der Verpackung – erfüllen müssen. Die Anwendung solcher Vorschriften auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, könnte im Gegensatz zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags stehen, selbst wenn die Vorschriften ohne Unterscheidung für alle Waren gelten.

(2)  Es können rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen werden, wenn keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Waren oder einen bestimmten Aspekt von Waren vorliegen und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Waren dieser Art, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nationale Vorschriften anwendet, sodass die Waren bestimmte technische Anforderungen – z. B. Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Größe, des Gewichts, der Zusammensetzung, der Darstellung, der Kennzeichnung oder der Verpackung – erfüllen müssen oder aber zusätzliche Prüfungen gefordert bzw. Prüfungen wiederholt durchgeführt werden müssen. Die Anwendung solcher Vorschriften auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, könnte im Gegensatz zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags stehen, selbst wenn die Vorschriften ohne Unterscheidung für alle Waren gelten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, selbst wenn die Waren gemäß anderen technischen Vorschriften hergestellt oder erzeugt wurden. Der Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Die Mitgliedstaaten können sich gegen das Inverkehrbringen von Waren aussprechen, die bereits woanders rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die Beschränkungen aus den in Artikel 36 des Vertrags dargelegten Gründen oder aufgrund anderer zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und auf jeden Fall dem verfolgten Zweck angemessen sind.

(3)  Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, selbst wenn die Waren gemäß anderen technischen Vorschriften hergestellt oder erzeugt wurden. Der Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Die Mitgliedstaaten können sich gegen das Inverkehrbringen von Waren aussprechen, die bereits woanders rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die Beschränkungen aus den in Artikel 36 des Vertrags dargelegten Gründen oder aufgrund anderer zwingender, durch die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr anerkannter Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und auf jeden Fall dem verfolgten Zweck angemessen sind. In der vorliegenden Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ ist vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags entwickelt worden und entwickelt sich ständig weiter. Dieser Begriff bezieht sich unter anderem auf die Wirksamkeit der Steueraufsicht, den redlichen Handelsverkehr, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz, die Wahrung der Pressevielfalt und das Risiko einer ernsten Untergrabung des finanziellen Gleichgewichts des Sozialversicherungssystems. Derartige zwingende Gründe, bei denen berechtigte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, können die Anwendung nationaler Vorschriften durch die zuständigen Behörden rechtfertigen. Allerdings sind solche Entscheidungen immer gebührend zu begründen, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss immer beachtet werden, wobei zu berücksichtigen ist, ob die zuständige Behörde tatsächlich die mit den wenigsten Einschränkungen verbundene Entscheidung getroffen hat. Überdies dürfen Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, beschränken oder verweigern, nicht allein darauf gründen, dass die in Rede stehenden Waren das von dem Mitgliedstaat verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichen Interesse auf andere Art erfüllen als inländische Waren in diesem Mitgliedstaat dies tun.

(4)  Der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ ist vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags entwickelt worden und entwickelt sich ständig weiter. Bestehen berechtigte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, so kann dadurch die Anwendung nationaler Vorschriften durch die zuständigen Behörden gerechtfertigt sein. Allerdings müssen Verwaltungsentscheidungen stets gebührend begründet werden, rechtmäßig und angemessen sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, wobei die zuständige Behörde die mit den wenigsten Einschränkungen verbundene Entscheidung zu treffen hat. Im Interesse des Abbaus von Binnenmarkthemmnissen und eines besser funktionierenden Binnenmarkts für Waren werden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Bewertungsverfahren einzuleiten, um festzustellen, ob alle nationalen Vorschriften noch zweckmäßig sind und nicht zu unverhältnismäßigen nichttarifären Handelshemmnissen führen. Überdies dürfen Verwaltungsentscheidungen, mit denen der Marktzugang von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, beschränkt oder verweigert wird, nicht allein darauf gründen, dass die in Rede stehenden Waren das von dem Mitgliedstaat verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichem Interesse auf andere Art erfüllen als Waren in diesem Mitgliedstaat. Die Kommission sollte die ständige Rechtsprechung zu dem Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ und zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung prüfen und dann unverbindliche Leitlinien bereitstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Aufgabe zu unterstützen, Einschränkungen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu begründen. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein und die Gelegenheit erhalten, zu den Leitlinien beizutragen und Rückmeldungen zu geben.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 weist mehrere Mängel auf und sollte daher überarbeitet und gestärkt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Verfahren festgelegt werden, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der freie Warenverkehr nur eingeschränkt werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ein berechtigtes öffentliches Interesse hierfür haben und die Beschränkung verhältnismäßig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass bestehende Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowohl von den Wirtschaftsakteuren als auch von den nationalen Behörden beachtet werden.

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 weist mehrere Mängel auf und sollte daher überarbeitet und gestärkt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Verfahren festgelegt werden, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der freie Warenverkehr nur eingeschränkt werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ein hinreichend begründetes berechtigtes öffentliches Interesse hierfür haben und die Beschränkung verhältnismäßig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass bestehende Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowohl von den Wirtschaftsakteuren als auch von den nationalen Behörden beachtet werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Es ist wichtig klarzustellen, dass zu den von dieser Verordnung erfassten Arten von Waren auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ schließt gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags Fischereierzeugnisse ein.

(11)  Es ist wichtig, klarzustellen, dass zu den von dieser Verordnung erfassten Arten von Waren auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ schließt gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags Fischereierzeugnisse ein. Die Kommission sollte eine der Orientierung dienende und nicht als erschöpfend zu betrachtende Online-Liste führen, auf dem aktuellen Stand halten und nach Möglichkeit erweitern, damit sich leichter ermitteln lässt, welche Arten von Waren unter diese Verordnung fallen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung profitieren zu können, müssen Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sein. Es sollte klargestellt werden, dass Waren, damit sie als in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht gelten können, den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften entsprechen und in diesem Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden müssen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Zwecks Sensibilisierung der nationalen Behörden und der Wirtschaftsakteure für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, in ihren nationalen technischen Vorschriften klare und eindeutige Binnenmarktklauseln vorzusehen, mit denen gewährleistet wird, dass in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren als mit den nationalen technischen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vereinbar gelten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die erforderlichen Beweise dafür, dass Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Dies verursacht unnötigen Aufwand, Verzögerungen und zusätzliche Kosten für Wirtschaftsakteure und hat zur Folge, dass nationale Behörden die Informationen, die für eine rechtzeitige Prüfung der Waren notwendig sind, nicht erhalten. Das kann zur Folge haben, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verhindert wird. Es ist daher unerlässlich, dass den Wirtschaftsakteuren der Nachweis, dass ihre Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, erleichtert wird. Die Wirtschaftsakteure sollten ein Selbsterklärungsverfahren nutzen können, auf dessen Wege die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zu den Waren und zu ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats erhalten. Durch die Nutzung des Erklärungsverfahrens werden die nationalen Behörden nicht an der Entscheidung für eine Beschränkung des Marktzugangs gehindert, solange die Entscheidung verhältnismäßig ist und der Grundsatz der gegenseitigen Ankerkennung sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.

(15)  Die erforderlichen Nachweise dafür, dass Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Dies verursacht den Wirtschaftsakteuren unnötigen Aufwand, Verzögerungen und zusätzliche Kosten und hat zur Folge, dass nationale Behörden die Informationen, die für eine rechtzeitige Prüfung der Waren notwendig sind, nicht erhalten. Das kann zur Folge haben, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verhindert wird. Es ist daher unerlässlich, dass den Wirtschaftsakteuren der Nachweis, dass ihre Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, erleichtert wird. Die Wirtschaftsakteure sollten ein Selbsterklärungsverfahren nutzen, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden Informationen über die Waren und ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats erhalten. Durch das Verfahren der freiwilligen Erklärung werden die nationalen Behörden nicht an der Entscheidung für eine Beschränkung des Marktzugangs gehindert, solange die Entscheidung verhältnismäßig und begründet ist und der Grundsatz der gegenseitigen Ankerkennung sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Hersteller bzw. sein Vertreter sollte dafür verantwortlich sein, die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, da er die Waren am besten kennt. Die Tatsache, dass die Waren für Endnutzer im jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, könnte dagegen nicht dem eigentlichen Hersteller, sondern einem Einführer oder Händler bekannt sein. Deshalb sollten diese Angaben anstatt vom Hersteller von einem anderen Wirtschaftsakteur gemacht werden dürfen.

(16)  Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sollte dafür verantwortlich sein, die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, da er die Waren am besten kennt. Die Tatsache, dass die Waren für Endnutzer im jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, könnte dagegen nicht dem eigentlichen Hersteller, sondern einem Einführer oder Händler bekannt sein. Deshalb sollten diese Angaben anstatt vom Hersteller von einem anderen Wirtschaftsakteur gemacht werden dürfen, sofern er die Verantwortung für die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung übernimmt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Um sicherzustellen, dass in einer Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung umfassende Angaben gemacht werden, sollte eine harmonisierte Struktur festgelegt werden, auf die Wirtschaftsakteure, die eine solche Erklärung abgeben wollen, zurückgreifen können.

(18)  Damit in einer Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung umfassende und wahrheitsgetreue Angaben gemacht werden, sollte eine harmonisierte Struktur festgelegt werden, auf die Wirtschaftsakteure, die eine solche Erklärung abgeben wollen, zurückgreifen können.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im nicht harmonisierten Bereich sollte es möglich sein, neue Informationstechnologien zu nutzen, um die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einfacher leisten zu können. Daher sollten Wirtschaftsakteure ihre Erklärung online abgeben können.

(20)  Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im nicht harmonisierten Bereich sollte es möglich sein, neue Informationstechnologien zu nutzen, um die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einfacher abgeben zu können. Daher sollten die Wirtschaftsakteure in der Lage sein und dazu angeregt werden, ihre Erklärung online und auf sichere Weise abzugeben.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass im zentralen digitalen Zugangstor ein Muster der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung und entsprechende Leitlinien zum Ausfüllen der Erklärung in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)  Ein gut funktionierender Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung trägt wesentlich zur Harmonisierung auf EU-Ebene bei, zumal viele Produkte sowohl harmonisierte als auch nicht harmonisierte Aspekte aufweisen, woraus folgt, dass es im Binnenmarkt eine beträchtliche Anzahl von Produkten mit nicht harmonisierten Aspekten gibt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Wenn ein Hersteller sich entscheidet, keinen Gebrauch vom Verfahren der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Angaben anfordern, die er zur Bewertung der Waren für erforderlich hält, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen ist.

(22)  Wenn sich ein Wirtschaftsakteur entscheidet, keinen Gebrauch vom Verfahren der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die spezifischen und klar definierten Angaben anfordern, die er zur Bewertung der Waren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält. Durch das Erklärungsverfahren werden die nationalen Behörden nicht an der Entscheidung für eine Beschränkung des Marktzugangs nach Maßgabe dieser Verordnung gehindert.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Dem Wirtschaftsakteur sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats angeforderten Unterlagen oder anderen Angaben zur Verfügung zu stellen oder Bemerkungen oder Erklärungen in Bezug auf die Bewertung der betreffenden Waren vorzubringen sind.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Während eine zuständige Behörde Waren bewertet, bevor sie über eine Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs entscheidet, sollte sie nicht die Aussetzung des Marktzugangs beschließen dürfen, es sei denn, es ist ein zügiges Eingreifen erforderlich, um die Sicherheit und Gesundheit der Nutzer zu schützen oder um die Bereitstellung von Waren zu verhindern, wenn diese Bereitstellung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit – z. B. zur Kriminalitätsprävention – generell verboten ist.

(25)  Während eine zuständige Behörde Waren bewertet, bevor sie über eine Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs entscheidet, sollte sie nicht die Aussetzung des Marktzugangs beschließen dürfen, es sei denn, es ist ein zügiges Eingreifen erforderlich, um die Sicherheit oder Gesundheit der Nutzer, anderer Personen oder die Umwelt zu schützen oder um die Bereitstellung von Waren zu verhindern, wenn diese Bereitstellung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit – z. B. zur Kriminalitätsprävention – generell verboten ist.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates23 wurde ein System der Akkreditierung eingeführt, das die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen sicherstellt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb Prüfberichten und Bescheinigungen einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht aus befugnisbezogenen Gründen die Anerkennung verweigern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch Prüfberichte und Bescheinigungen akzeptieren, die von anderen Konformitätsbewertungsstellen im Einklang mit dem Unionsrecht ausgestellt worden sind, um so weit wie möglich die unnötige Wiederholung von Prüfungen und Verfahren zu vermeiden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind. Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, den Inhalt der Prüfberichte oder Bescheinigungen gebührend zu berücksichtigen.

(26)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates23 wurde ein System der Akkreditierung eingeführt, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen sichergestellt wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb Prüfberichten und Bescheinigungen einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht aus befugnisbezogenen Gründen die Anerkennung verweigern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch Prüfberichte und Bescheinigungen gebührend berücksichtigen, die von anderen Konformitätsbewertungsstellen im Einklang mit dem Unionsrecht ausgestellt worden sind, damit Prüfungen und Verfahren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, möglichst nicht wiederholt werden. Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, den Inhalt der Prüfberichte oder Bescheinigungen gebührend zu berücksichtigen.

__________________

__________________

23 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

23 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Jede gemäß dieser Verordnung getroffene Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, damit Wirtschaftsakteure das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können. In der Entscheidung sollte auch auf das in dieser Verordnung vorgesehene Problemlösungsverfahren verwiesen werden.

(30)  Jede gemäß dieser Verordnung getroffene Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, damit die Wirtschaftsakteure die Entscheidung anfechten oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können. In der Verwaltungsentscheidung sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Wirtschaftsakteure das SOLVIT-Netz nutzen und das in dieser Verordnung vorgesehene Problemlösungsverfahren in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) ist ein von den Verwaltungen jedes Mitgliedstaats bereitgestellter Dienst, der Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen finden soll, wenn ihre Rechte durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats verletzt werden. Die Grundsätze für die Arbeitsweise von SOLVIT werden in der Empfehlung 2013/461/EU der Kommission27 dargelegt.

(32)  Das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) ist ein von den Verwaltungen jedes Mitgliedstaats bereitgestellter Dienst, der Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen finden soll, wenn ihre Rechte durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats verletzt werden. Die Grundsätze für die Arbeitsweise des SOLVIT werden in der Empfehlung 2013/461/EU der Kommission27 dargelegt. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission müssen dafür sorgen, dass eine nationale SOLVIT-Stelle eingerichtet wird und dass angemessene personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Beteiligung der SOLVIT-Stelle am europäischen SOLVIT-Netz auf der Grundlage der in der Empfehlung 2013/461/EU festgelegten Grundsätze sicherzustellen. Die Kommission sollte das SOLVIT und die damit verbundenen Vorteile insbesondere bei Unternehmen bekannter machen.

__________________

__________________

27 Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10).

27 Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10).

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Das SOLVIT-System hat sich als wirksamer außergerichtlicher Problemlösungsmechanismus erwiesen, der unentgeltlich zur Verfügung steht. Es arbeitet mit kurzen Fristen und liefert praktische Lösungen, wenn Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Rechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen aus der Union durch Behörden auftreten. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet sein, zunächst SOLVIT in Anspruch zu nehmen, bevor das Problemlösungsverfahren gemäß dieser Verordnung eingeleitet werden kann. Wenn der Wirtschaftsakteur, die jeweilige SOLVIT-Stelle und der betroffene Mitgliedstaat sich auf ein angemessenes Ergebnis einigen, sollten keine weiteren Schritte mehr notwendig sein.

(33)  Das SOLVIT-System hat das Potenzial zu einem wirksamen außergerichtlichen Problemlösungsmechanismus, der unentgeltlich zur Verfügung steht. Es arbeitet mit kurzen Fristen und liefert praktische Lösungen, wenn Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Rechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen aus der Union durch Behörden auftreten. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet sein, zunächst das SOLVIT in Anspruch zu nehmen, bevor das Problemlösungsverfahren gemäß dieser Verordnung eingeleitet werden kann. Wenn sich der Wirtschaftsakteur, die jeweilige SOLVIT-Stelle und der betroffene Mitgliedstaat auf ein angemessenes Ergebnis einigen, sollten keine weiteren Schritte mehr notwendig sein.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  In den Fällen, in denen der informelle Ansatz von SOLVIT versagt und weiterhin ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bestehen, sollte die Kommission befugt sein, die Angelegenheit zu untersuchen und auf Ersuchen der SOLVIT-Stelle eine Bewertung vorzunehmen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen ist. Das Eingreifen der Kommission sollte im Einklang mit dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis an eine angemessene Frist gebunden sein.

(34)  In den Fällen, in denen der informelle Ansatz des SOLVIT versagt und Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fortbestehen, sollte die Kommission befugt sein, die Angelegenheit zu untersuchen und auf Ersuchen einer der SOLVIT-Stellen eine Bewertung vorzunehmen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen ist. Benötigt die Kommission für den Abschluss der Bewertung weitere Angaben oder Unterlagen, sollte sie die zuständigen SOLVIT-Stellen von ihrer Kommunikation mit dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder der betroffenen zuständigen Behörde in Kenntnis setzen. Nach der Bewertung sollte die Kommission eine Stellungnahme vorlegen, die über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betroffenen Wirtschaftsakteur und den zuständigen Behörden zu übermitteln und im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens zu berücksichtigen ist. Das Eingreifen der Kommission sollte an eine Frist von zwei Monaten gebunden sein. Die Zweimonatsfrist umfasst nicht den Zeitraum für die Beschaffung der möglicherweise als erforderlich erachteten zusätzlichen Angaben und Unterlagen. Wird der Fall binnen dieser Zweimonatsfrist gelöst, so sollte die Kommission beschließen können, keine Stellungnahme abzugeben.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)  Für die Wirtschaftsakteure ist es wichtig, etwaige von der Kommission vorgenommene Bewertungen von Verwaltungsentscheidungen nutzen zu können, wenn sie vor einem nationalen Gericht Klage erheben. In dem besonderen Fall einer Verwaltungsentscheidung, die unter diese Verordnung fällt, sollte die Klage eines Wirtschaftsakteurs vor einem nationalen Gericht der Nutzung des SOLVIT nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinfostellen verpflichtet sein, kostenlos Informationen über ihre nationalen technischen Vorschriften und über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bereitzustellen. Die Produktinfostellen sollten über die geeignete Ausrüstung und angemessene Ressourcen verfügen. Im Einklang mit der Verordnung [zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256] sollten sie über eine Website Informationen bereitstellen und den in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien unterliegen.

(37)  Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinfostellen verpflichtet sein, in einem angemessenen Umfang kostenlos Informationen über ihre nationalen technischen Vorschriften und über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bereitzustellen. Die Produktinfostellen sollten über die geeignete Ausrüstung und angemessene Ressourcen verfügen. Im Einklang mit der Verordnung [zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256] sollten sie über eine Website Informationen bereitstellen und den in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien unterliegen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und für die Schaffung einer Kultur der gegenseitigen Anerkennung. Die Produktinfostellen und die nationalen zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, zusammenzuarbeiten und Informationen und Erfahrungen auszutauschen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz und diese Verordnung korrekt und kohärent angewandt werden.

(38)  Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und für dessen Etablierung. Die Produktinfostellen und die nationalen zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, zusammenzuarbeiten und Informationen und Erfahrungen auszutauschen, damit dieser Grundsatz und diese Verordnung korrekt und kohärent angewandt werden. Die Union sollte Maßnahmen finanzieren, mit denen die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert werden soll, beispielsweise durch Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Um das Bewusstsein für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu schärfen und sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung korrekt und kohärent angewandt wird, sollte die Kommission Sensibilisierungskampagnen und sonstige damit zusammenhängende Aktivitäten zur Vertiefung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsakteuren finanzieren.

(43)  Um das Bewusstsein für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu schärfen und sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung korrekt und kohärent angewandt wird, sollte die Kommission Sensibilisierungskampagnen und sonstige damit zusammenhängende Aktivitäten zur Vertiefung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Handelsverbänden und den Wirtschaftsakteuren finanzieren.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu stärken, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen werden oder zu treffen sind, sofern die Entscheidung folgende Kriterien erfüllt:

1.  Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen werden oder zu treffen sind, sofern die Entscheidung die folgenden beiden Kriterien erfüllt:

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Bestimmung verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder einer Art von Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats oder die Erfüllung der Bestimmung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder eine bestimmte Art von Waren auf diesem Markt bereitgestellt werden;

(b)  die Bestimmung verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder einer Art von Waren auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder die Erfüllung der Bestimmung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder eine bestimmte Art von Waren auf diesem Markt bereitgestellt werden;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  für die betreffenden Waren oder die betreffende Art von Waren werden andere Anforderungen festgelegt, die dem Verbraucher- oder Umweltschutz dienen und sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates auswirken – etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung –, sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art der Waren oder der Art von Waren oder auf ihre Bereitstellung auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates ausüben können.

ii)  für die betreffenden Waren oder die betreffende Art von Waren werden andere Anforderungen festgelegt, die dem Verbraucher- oder Umweltschutz dienen und sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaates auswirken – etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung –, sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art der Waren oder der Art von Waren oder auf ihre Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaates ausüben können.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/1535 und der Verpflichtung, die Kommission und die Mitgliedstaaten von Entwürfen nationaler technischer Vorschriften in Kenntnis zu setzen, bevor diese Entwürfe erlassen werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;

(a)  Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Bereitstellung auf dem Inlandsmarkt eines Mitgliedstaates“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaates im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(2)  „Bereitstellung auf dem Markt eines Mitgliedstaates“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Beschränkung des Marktzugangs“ das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß der Beschreibung in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen;

(3)  „Beschränkung des Marktzugangs“ das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß der Beschreibung in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  das Verbot, die Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten;

(a)  das Verbot, die Waren auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  „vorherige Genehmigung“ ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Inlandsmarkt des Mitgliedstaats geben muss;

(5)  „vorherige Genehmigung“ ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats geben muss;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, oder jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie darauf ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

(6)  „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, eine natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass sie möglicherweise den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften nicht mehr entsprechen, oder eine natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nicht das Ergebnis eines Herstellungsprozesses sind, auftritt, indem sie darauf ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Bevollmächtigter“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Waren in seinem Namen auf dem fraglichen Inlandsmarkt bereitzustellen;

(7)  „Bevollmächtigter“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Waren in seinem Namen auf dem betreffenden Markt bereitzustellen;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Sitz in der Union mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, die die betreffenden Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt;

(9)  „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Sitz in der Union mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, die die betreffenden Waren auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)  „erhebliches Risiko“ ein erhebliches Risiko, das ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller von Waren oder einer bestimmten Art von Waren, die auf dem Inlandsmarkt eines Mitgliedstaats (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats durch Abgabe einer Erklärung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) darlegen, dass die Waren oder die Art von Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Der Hersteller von Waren oder einer bestimmten Art von Waren, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats während der Bewertung der Waren nach Artikel 5 in einer zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung abgegebenen freiwilligen Erklärung über das rechtmäßige Inverkehrbringen (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) darlegen, dass die Waren oder die Art von Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alternativ dazu kann der Hersteller seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung in seinem Namen beauftragen.

Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung in seinem Namen beauftragen, sofern diese Befugnis in der Vollmacht eindeutig festgelegt ist.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung enthaltenen spezifischen Angaben zum Inverkehrbringen der Waren oder der Art von Waren können jedoch von jedem Wirtschaftsakteur eingesetzt werden.

Alternativ dazu kann jeder andere Wirtschaftsakteur die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ausfüllen oder die darin enthaltenen spezifischen Angaben zum Inverkehrbringen der Waren oder der Art von Waren einsetzen, sofern der jeweilige Unterzeichner die in dieser Erklärung enthaltenen Nachweise der Angaben vorlegen kann.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Erklärung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen und, falls diese Sprache nicht die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebene ist, vom Wirtschaftsakteur in die Sprache oder die Sprachen zu übersetzen, die der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreibt.

Die Erklärung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen und, falls diese Sprache nicht die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebene ist, vom Wirtschaftsakteur in die Sprache zu übersetzen, die der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreibt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Wirtschaftsakteure sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden.

3.  Die Wirtschaftsakteure, die die Erklärung ausfüllen, sind für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben und auch der übersetzten Angaben verantwortlich, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden. Hierbei haften die Wirtschaftsakteure nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Erklärungen mit falschen oder irreführenden Angaben.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden. Sie kann entweder in Papierform oder elektronisch geliefert werden.

5.  Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden. Sie kann entweder in Papierform oder elektronisch geliefert oder online bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Wirtschaftsakteure können die Erklärung auf einer Website zugänglich machen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

6.  Wenn Wirtschaftsakteure die Erklärung online bereitstellen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Die Erklärung sowie die von der zuständigen Behörde nach vernünftigem Ermessen zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben angeforderten Nachweise werden von der zuständigen Behörde als ausreichender Nachweis dafür, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, akzeptiert und

(a)  Die Erklärung sowie Nachweise, die von der zuständigen Behörde auf begründetes Verlangen zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben angefordert wurden, werden von der zuständigen Behörde als ausreichender Nachweis dafür, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, akzeptiert, und

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 8 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß den Anforderungen dieses Artikels zur Verfügung gestellt, kann die zuständige Behörde als Nachweise von jedem der Wirtschaftsakteure folgende Unterlagen und Angaben anfordern, um gemäß Artikel 5 zu beurteilen, ob die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind:

8.  Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß den Anforderungen dieses Artikels zur Verfügung gestellt, so kann die zuständige Behörde als Nachweise von dem jeweiligen Wirtschaftsakteur folgende Unterlagen und Angaben anfordern, um gemäß Artikel 5 zu beurteilen, ob die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind:

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 8 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  einschlägige Informationen über die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren;

(a)  einschlägige Informationen über die Merkmale der betreffenden Waren oder Art von Waren, die für die Bewertung erforderlich sind;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einschlägige Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat;

(b)  einschlägige Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Bewertung erforderlich sind;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 8 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  sonstige Informationen, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung für hilfreich hält.

(c)  sonstige einschlägige Informationen, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung für notwendig hält, sofern das Ersuchen gebührend begründet wird.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Ist für die Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt wird, nach einem Rechtsakt der Union auch eine EU-Konformitätserklärung erforderlich, kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung als Teil der EU-Konformitätserklärung geliefert werden.

9.  Ist für die Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt wird, nach einem Rechtsakt der Union auch eine EU-Konformitätserklärung erforderlich, kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Zweifel in Bezug auf Waren, die nach Angaben des Wirtschaftsakteurs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf und nimmt eine Bewertung der Waren vor.

1.  Hat eine zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats begründete Zweifel, ob Waren, die auf seinem Markt bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, so nimmt sie unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf und nimmt eine Bewertung der Waren vor.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei dieser Bewertung soll festgestellt werden, ob die Waren oder die Art von Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind bzw. ist und ob in dem Fall die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Waren angemessen geschützt sind.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 1 eine Verwaltungsentscheidung über die Waren trifft, unterrichtet sie binnen 20 Arbeitstagen den in Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems.

3.  Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 1 eine Verwaltungsentscheidung über die Waren trifft, unterrichtet sie umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Arbeitstagen den in Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 sind die Gründe für die Entscheidung ausreichend detailliert und fundiert darzustellen, damit eine Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung vorgenommen werden kann.

4.  In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 sind die Gründe für die Entscheidung ausreichend detailliert und fundiert darzustellen, damit die Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung erleichtert wird.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die nationale technische Vorschrift, auf der die Entscheidung beruht,

(a)  die nationale technische Vorschrift, auf der die Entscheidung beruht, einschließlich des Datums und der Nummer der Notifizierung des Entwurfs dieser technischen Vorschrift gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der berechtigte Grund des Allgemeininteresses, mit dem die Entscheidung begründet wird,

(b)  der berechtigte Grund des Allgemeininteresses, mit dem die Anwendung der nationalen technischen Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht, begründet wird,

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Nachweise, die belegen, dass die Entscheidung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

(e)  die Nachweise, die belegen, dass die Verwaltungsentscheidung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 ist auf die nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen ebenso wie auf das Verfahren nach Artikel 8 hinzuweisen.

6.  In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 ist deutlich auf die nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen ebenso wie auf das Verfahren nach Artikel 8 hinzuweisen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, während sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Inlandsmarkt des Mitgliedstaats nicht vorübergehend aussetzen, es sei denn eine der folgenden Situationen liegt vor:

1.  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, während sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats nur dann vorübergehend aussetzen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Die Waren stellen unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko – einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten – dar, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht;

(a)  Die Waren stellen unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Nutzer oder anderer Personen oder für die Umwelt – einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten – dar, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Bereitstellung der fraglichen Waren oder der fraglichen Art von Waren auf dem Inlandsmarkt ist im betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten.

(b)  die Bereitstellung der betreffenden Waren oder der betreffenden Art von Waren auf dem Markt ist im betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Im Fall einer Aussetzung des Marktzugangs nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems. In den Fällen, die von Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, enthält diese Mitteilung die technische oder wissenschaftliche Begründung für die Anwendung der Bestimmung unter dem genannten Buchstaben.

2.  Im Fall einer Aussetzung des Marktzugangs nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems. In den Fällen, die von Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, enthält diese Mitteilung eine ausführliche technische oder wissenschaftliche Begründung, weshalb die Waren ein erhebliches Risiko darstellen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Stellt die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 auch eine Maßnahme dar, die eine Meldung über RAPEX gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfordert, ist eine separate Mitteilung an die Kommission nach dieser Verordnung nicht notwendig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.  Stellt die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 auch eine Maßnahme dar, die eine Meldung über das RAPEX gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfordert, so ist nach dieser Verordnung eine separate Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten nicht notwendig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) vorgelegt hat und die Heimatstelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen.

1.  Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) vorgelegt hat und die Heimatstelle oder die federführende Stelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen. Die Heimatstelle des SOLVIT und die federführenden SOLVIT-Stellen sowie der Wirtschaftsakteur stellen der Kommission alle Unterlagen, die für die betreffende Entscheidung relevant sind, zur Verfügung. Die Kommission kann auch von sich aus eine Stellungnahme abgeben.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren und den zuständigen Behörden, die die Verwaltungsentscheidung getroffen haben, in Kontakt, um die Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit dieser Verordnung zu beurteilen.

2.  Die Kommission prüft die im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens bereitgestellten Unterlagen und Angaben unverzüglich, um die Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit dieser Verordnung zu beurteilen. Werden hierfür zusätzliche Angaben benötigt, so fordert die Kommission die zuständige SOLVIT-Stelle unverzüglich auf, mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren und den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Nach Abschluss der Bewertung kann die Kommission in einer Stellungnahme als Unterstützung bei der Lösung des Falls auf bedenkliche Punkte hinweisen, auf die ihrer Ansicht nach in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.

3.  Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 schließt die Kommission die Bewertung ab und weist in einer Stellungnahme als Unterstützung bei der Lösung des Falls auf bedenkliche Punkte hin, auf die ihrer Ansicht nach in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Zweimonatsfrist umfasst nicht den Zeitraum, der für die Beschaffung der zusätzlichen Angaben und Unterlagen im Sinne von Absatz 2 erforderlich ist.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird die Kommission während der Bewertung nach Absatz 2 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fall gelöst ist, so kann sie beschließen, keine Stellungnahme abzugeben.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Stellungnahme der Kommission ist im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

4.  Die Stellungnahme der Kommission wird über das in Artikel 11 genannte System allen an dem Fall beteiligten Parteien und den für Marktaufsichtstätigkeiten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bekannt gegeben. Der Stellungnahme wird im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 Rechnung getragen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Legt ein Wirtschaftsakteur einen Rechtsbehelf nach nationalem Recht ein, so werden dadurch weder seine Berechtigung, das SOLVIT zu nutzen, noch die Berechtigung der Heimatstelle, eine Stellungnahme nach Absatz 1 anzufordern, beeinträchtigt.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn dies zur Vervollständigung der nach Absatz 2 online bereitgestellten Informationen erforderlich ist, liefern die Produktinfostellen auf Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates sachdienliche Informationen, etwa eine elektronische Kopie der in dem Hoheitsgebiet, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat, für bestimmte Waren oder eine bestimmte Art von Waren geltenden nationalen technischen Vorschriften oder einen Link zu diesen Vorschriften und Angaben dazu, ob die Waren oder die Art von Waren nach nationalem Recht einer Pflicht zur vorherigen Genehmigung unterliegen.

3.  Wenn dies zur Vervollständigung der nach Absatz 2 online bereitgestellten Informationen erforderlich ist, liefern die Produktinfostellen auf Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates sachdienliche Informationen, etwa eine elektronische Kopie der in dem Hoheitsgebiet, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat, für bestimmte Waren oder eine bestimmte Art von Waren geltenden nationalen technischen Vorschriften oder nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Link zu diesen Vorschriften und Angaben dazu, ob die Waren oder die Art von Waren nach nationalem Recht einer Pflicht zur vorherigen Genehmigung unterliegen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Für den Zweck des Absatzes 1 richtet die Kommission eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Gruppe“) ein. Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen der Mitgliedstaaten zusammen.

 

Die Gruppe nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

(a) Sie erleichtert den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und anderen relevanten Aspekten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit in den Mitgliedstaaten.

 

(b) Sie unterstützt die Produktinfostellen im laufenden Betrieb und verbessert deren länderübergreifende Zusammenarbeit.

 

(c) Sie übermittelt der Kommission Beiträge und Rückmeldungen zu den Leitlinien zu dem Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sowie Empfehlungen und bewährte Verfahren, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung zu fördern.

 

(d) Sie erleichtert und koordiniert den Austausch von Beamten zwischen den Mitgliedstaaten, und zwar vor allem im Hinblick auf besonders problematische Bereiche.

 

(e) Sie erleichtert und koordiniert die Organisation der gemeinsamen Schulungsprogramme für Behörden und Unternehmen.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und Produktinfostellen sich an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligen.

3.  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Vertreter er für die Gruppe benannt hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zuständigen Behörden und Produktinfostellen an den in den Absätzen 1 und 2a genannten Tätigkeiten beteiligen.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Union kann zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

1.  Die Union finanziert zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit;

(d)  Austausch bewährter Verfahren;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt bis zum (...) und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

1.  Die Kommission führt bis zum (…) und anschließend alle zwei Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung abgibt

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 4.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.1.  Die oben beschriebenen Waren bzw. die Art von Waren entsprechen den einschlägigen Vorschriften im unten genannten Mitgliedstaat. Angabe der Titel der einzelnen in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften:

4.1.  Die oben beschriebenen Waren bzw. die oben beschriebene Art von Waren sowie ihre Merkmale entsprechen den einschlägigen Vorschriften im unten genannten Mitgliedstaat. Angabe der Titel der einzelnen in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften:

  • [1]  ABl. C …

BEGRÜNDUNG

Der Binnenmarkt für Waren ist eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. Die Verwirklichung eines vertieften und gerechteren Binnenmarkts ist ebenso wie die Binnenmarktstrategie eine der wichtigsten politischen Prioritäten der Europäischen Union. Der freie Warenverkehr ist die am weitesten entwickelte der vier Grundfreiheiten und sorgt für rund 25 % des BIP der EU und für 75 % des Handels innerhalb der EU. Allerdings ist der Binnenmarkt für Waren immer noch nicht vollendet. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte gelten, wenn es auf dem Binnenmarkt keine gemeinsamen Vorschriften gibt – wie bei Waren, die nicht oder nur teilweise unter die harmonisierten Produktsicherheitsvorschriften der EU fallen. Bei der kohärenten und korrekten Anwendung dieses Grundsatzes hat sich der geltende Rahmen jedoch als nicht ausreichend erwiesen.

Deshalb kündigte die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2017 einen Vorschlag zum „Waren-Paket“ an, mit dem die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt umfassend umgestaltet und erleichtert werden soll, um so im Interesse eines besser funktionierenden Binnenmarkts für Waren bestimmte Unzulänglichkeiten anzugehen.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sieht vor, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nicht verboten werden dürfen, sofern dieser andere Mitgliedstaat keine triftigen Gründe vorbringen kann, um den Verkauf zu verbieten oder einzuschränken. Die gegenseitige Anerkennung gilt für Produkte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen oder nur teilweise in deren Anwendungsbereich fallen. Betroffen sind unter anderem eine Vielzahl von Verbrauchsgütern (Textilien, Schuhe, Babyartikel, Schmuck, Geschirr oder Möbel).

Mit der neuen Verordnung über die gegenseitige Anerkennung soll dazu beigetragen werden, die von den Unternehmen und nationalen Behörden zu befolgenden Verfahren klarer zu fassen und zu vereinfachen und die Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern.

Der Marktzugang auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung sollte nur verweigert werden dürfen, wenn ein berechtigtes und verhältnismäßiges Allgemeininteresse auf dem Spiel steht. Überdies ist es notwendig, den Geltungsbereich der gegenseitigen Anerkennung zu definieren, d. h., es muss genau festgelegt werden, wann der diesbezügliche Grundsatz anzuwenden ist. Dadurch verfügen Unternehmen und nationale Behörden über mehr Rechtssicherheit bei der Entscheidung, wann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewendet werden kann.

Die Wirtschaftsakteure können eine freiwillige Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung abgeben, was zum einen dazu beitragen soll, dass Unternehmen darlegen können, dass ihr Produkt die Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats bereits erfüllt, und zum anderen dazu beitragen soll, dass Zusagen gegenüber den Behörden abgegeben werden und die länderübergreifende Zusammenarbeit erleichtert wird. Die Einführung einer Selbsterklärung, mit der der Nachweis darüber erleichtert wird, dass ein Produkt bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, dürfte für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung sorgen und die Anwendung durch die Unternehmen begünstigen.

Der Aufbau einer Verwaltungszusammenarbeit dürfte zu mehr Kommunikation und Vertrauen zwischen den nationalen Behörden beitragen und so die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erleichtern. Die an der gegenseitigen Anerkennung beteiligten Stellen kommunizieren nicht ausreichend miteinander. Der Grund dafür liegt häufig darin, dass je nach Verordnung die Befugnisse und Zuständigkeiten auf viele Stellen verteilt sind, was die Orientierung in diesen oft sehr technischen Angelegenheiten erschwert. Deshalb sollen die Produktinfostellen als Kommunikationskanal im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung gestärkt werden.

In diesem Bericht wird vorgeschlagen, die länderübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern, indem eine Koordinierungsgruppe eingerichtet wird, die sich aus Vertretern der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Mit dem neuen Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung wird außerdem ein Problemlösungsverfahren eingeführt, mit dem wirksame Rechtsmittel bereitgestellt werden und das Vertrauen in die gegenseitige Anerkennung wiederhergestellt wird. Das wichtigste Problemlösungsverfahren sollte der bereits vorhandene SOLVIT-Mechanismus sein. Das SOLVIT ist ein in jedem EU-Mitgliedstaat von der nationalen Verwaltung angebotener Dienst. Mit diesem Dienst, der sich an Unternehmen richtet, deren Rechte von nationalen Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten verletzt werden, soll eine Lösung herbeigeführt werden. Das SOLVIT kann also von Unternehmen, denen in einem konkreten Mitgliedstaat der Marktzugang auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verweigert oder nur beschränkt gestattet wird, als Alternative zu Gerichtsverfahren genutzt werden.

Der Vorschlag soll dazu dienen, die EU-Ebene zu stärken und die Aufgaben der Kommission bei der gegenseitigen Anerkennung auszuweiten, indem die Kommission verpflichtet wird, zu den dem SOLVIT-Netz vorgelegten Fällen eine Stellungnahme abzugeben. Zudem sollte die Kommission enger mit bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen zusammenarbeiten, damit die gegenseitige Anerkennung in der Praxis funktioniert. Die Kommission sollte außerdem die möglichen Vorteile für Unternehmen und die nationalen Behörden genauer untersuchen und dazu die vorhandene Liste der gegenseitig anzuerkennenden Produkte erweitern und Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bereitstellen. Zu guter Letzt sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen technischen Vorschriften auch künftig die gegenseitige Anerkennung ausdrücklich vorsehen, aber in verständlicherer Form. Deshalb wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, in ihre nationalen technischen Vorschriften eine klare und eindeutige Binnenmarktklausel einzufügen und dazu spezifische Leitlinien auszuarbeiten.

Der Vorschlag der Kommission ist zu begrüßen, da dank der Verbesserung des Systems der gegenseitigen Anerkennung von Waren die Verfahren für die Unternehmen und die nationalen Behörden vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen sinkt, sodass sie aus dem freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union Nutzen ziehen können.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0796 – C8-0005/2018 – 2017/0354(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.12.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

5.2.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

5.2.2018

JURI

5.2.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

23.1.2018

JURI

24.1.2018

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Ivan Štefanec

23.1.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2018

16.5.2018

18.6.2018

11.7.2018

Datum der Annahme

3.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Nosheena Mobarik, Marcus Pretzell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Roberta Metsola, Adam Szejnfeld, Sabine Verheyen, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Isabella De Monte, Michael Detjen, Michaela Šojdrová

Datum der Einreichung

6.9.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

ECR

Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Anneleen Van Bossuyt

EFDD

Marco Zullo

ENF

Mylène Troszczynski

PPE

Pascal Arimont, Birgit Collin-Langen, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Roberta Metsola, Andreas Schwab, Michaela Šojdrová, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Sabine Verheyen

S&D

Nicola Danti, Isabella De Monte, Michael Detjen, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Kerstin Westphal

VERTS/ALE

Pascal Durand, Igor Šoltes

1

EFDD

John Stuart Agnew

1

0

ENF

Marcus Pretzell

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 20. September 2018
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