BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse
11.9.2018 - (COM(2018)0349 – C8-0371/2018 – 2018/0181(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Ivana Maletić
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse
(COM(2018)0349 – C8-0371/2018 – 2018/0181(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0349),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0371/2018),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0285/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
In dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse wird die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten festgelegt.
Dies betrifft die Automatisierung der Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um dort zu gewerblichen Zwecken ausgeliefert zu werden. Die neuen Regelungen erfordern die Registrierung von Wirtschaftsteilnehmern, die Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie XXX/EG befördern, in dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer, das derzeit auf Wirtschaftsteilnehmer beschränkt ist, die die Regelungen der Kapitel III und IV der Richtlinie XXX/EG nutzen. Der vorliegende Vorschlag dient der Umsetzung dieser Anforderung in die Verordnung (EU) Nr. 389/2012.
Das Ziel des Vorschlags besteht darin, die Verpflichtung zur Registrierung von Wirtschaftsteilnehmern einzuführen, die Waren gemäß Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie XXX/EG befördern. Ohne den vorliegenden Vorschlag ist die vollständige Automatisierung der Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren nicht möglich. Dieser Vorschlag steht zudem im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre durch die in der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthaltene Datenschutzbestimmung.
Die Auswirkungen der zentralen Entwicklung und des Betriebs eines erweiterten neuen Dienstes auf den Haushalt werden aus den Mitteln des Fiscalis-Programms bestritten, die in der offiziellen Finanzplanung bereits vorgesehen sind. Es werden keine weiteren Mittel aus dem EU-Haushalt benötigt. Darüber hinaus greift die vorliegende Initiative dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor.
Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung auf zwei neue Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern ausgeweitet: zertifizierte Versender, die als Versender von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind, und zertifizierte Empfänger, die als Empfänger von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind. Zugelassene Lagerinhaber und registrierte Versender können als zertifizierte Versender fungieren, und zugelassene Lagerinhaber und registrierte Empfänger können als zertifizierte Empfänger fungieren. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats müssen hierüber informiert werden, und diese Informationen sollten auch in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Darüber hinaus enthält das elektronische Verzeichnis gemäß dem Vorschlag Informationen über das Recht des registrierten Versenders, die Felder zum Bestimmungsort im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments frei zu lassen, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen befördert werden. Gemäß Artikel 23 der Richtlinie XXX/EG können der zugelassene Lagerinhaber und der registrierte Versender das Feld zum Bestimmungsort frei lassen. Derzeit enthält das Zentralverzeichnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 diese Information bezüglich der Auslassung von Angaben im Feld zum Bestimmungsort nur bei zugelassenen Lagerinhabern.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern hinsichtlich des Inhalts elektronischer Register |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0349 – C8-0371/2018 – 2018/0181(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
12.7.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.9.2018 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Ivana Maletić 20.6.2018 |
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Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
29.8.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.8.2018 |
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Datum der Annahme |
7.9.2018 |
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Datum der Einreichung |
11.9.2018 |
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