BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

1.10.2018 - (COM2017/0753 – C8-0019/2018 – 2017/0332(COD)) - ***

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Michel Dantin
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2017/0332(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

(COM2017/0753 – C8-0019/2018 – 2017/0332(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0753),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0019/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von der tschechischen Abgeordnetenkammer, dem irischen Parlament, dem österreichischen Bundesrat und dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018[2],

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3],

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 18. Mai 2018 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0288/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

(2)  In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der allgemeine Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union gefördert werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ sollte mit dieser Richtlinie angestrebt werden, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Wasserressourcen zu fördern und damit die Ziele im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft zu erreichen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. Juli 2010 als ein Menschenrecht anerkannt; daher sollte der Zugang zu sauberem Trinkwasser nicht dadurch beschränkt werden, dass sich die Endnutzer dies nicht leisten können.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Zwischen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der vorliegenden Richtlinie muss Kohärenz bestehen.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)  In den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten die nationale Situation und die Bedingungen für die Wasserversorger in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates68 bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates69 fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss bis zur Stelle der Einhaltung (d. h. bis zum Wasserhahn) den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates70 als Lebensmittel angesehen werden.

(3)  Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates68 bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates69 fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung darf sich jedoch nicht auf die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie angeführten mikrobiologischen Parameter erstrecken. Wasser für den menschlichen Gebrauch, aus der öffentlichen Wasserversorgung oder privaten Brunnen, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der gewerblichen Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates70 als Lebensmittel angesehen werden. Werden die geltenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten befugt sein, die Wiederverwendung von Wasser in der Nahrungsmittelindustrie zu genehmigen.

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68 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

68 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

69 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

69 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

70 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

70 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water)71 wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung)72. Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung und insbesondere ausgegrenzte Gruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Nachhaltigkeitsziel 6 der UN-Agenda 2030 dar. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur hingewiesen73.

(4)  Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water)71, in deren Rahmen die Union aufgefordert wurde, sich stärker für die Verwirklichung eines allgemeinen Zugangs zu Wasser einzusetzen, wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung)72. Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen., sowie die Auswirkungen, die das auf die menschliche Gesundheit hat. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung – darunter schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen – nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu erschwinglichem Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. In diesem Zusammenhang hat das Europäische das Recht auf Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der Union anerkannt. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird – worauf auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur73 hingewiesen wurde – und dass es bisweilen an entsprechenden Kenntnissen über die Wassersysteme mangelt.

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_________________

71 COM(2014) 177 final.

71 COM(2014)0177.

72 SWD(2016) 428 final.

72 SWD(2016)0428.

73 Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs SR 12/2017: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“

73 Sonderbericht Nr. 12/2017 des Europäischen Rechnungshofs: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Damit die ehrgeizigen Ziele, die im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen festgelegt wurden, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Aktionspläne umzusetzen, um den allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu sicherem und erschwinglichem Trinkwasser für alle Menschen bis 2030 sicherzustellen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Das Europäische Parlament nahm am 8. September 2015 eine Entschließung zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser an.

Begründung

Wie die Europäische Kommission selbst festgestellt hat, wird bei dem Vorschlag für eine Neufassung die am 8. September 2015 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments berücksichtigt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung74 zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert, sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt und drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung mit Vorsorge-Richtwerten berücksichtigt werden. Für drei der neuen Parameter sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft. Für beide Parameter sollte daher ein Übergangszeitraum von zehn Jahren gelten, bevor die Werte verschärft werden.

(5)  Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung74 zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert und sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt werden. Den Empfehlungen der WHO, die auf den international aktuellsten wissenschaftlichen Daten und Nachweisen beruhen, sollte Folge geleistet werden, und die Parameterwerte sollten entsprechend angepasst werden. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft.

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74 Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern des WHO-Regionalbüros für Europa: „Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive) Recommendation“, 11. September 2017.

74 Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern des WHO-Regionalbüros für Europa: „Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive) Recommendation“, 11. September 2017.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Wasser für den menschlichen Gebrauch spielt bei den laufenden Maßnahmen der Europäischen Union für einen stärkeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung eine entscheidende Rolle. Die Regulierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung in dieser Richtlinie stellt einen vielversprechenden Schritt im Einklang mit der aktualisierten EU-Strategie für Chemikalien mit endokriner Wirkung dar, die die Kommission unverzüglich vorlegen muss.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte zu lockern und fünf Parameter aus der Liste zu streichen. Diese Änderungen werden jedoch nicht als notwendig erachtet, da die Versorgungsunternehmen nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission75 eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameter eingehalten werden können.

entfällt

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75 Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).

 

Begründung

Die Empfehlung der WHO wurde in den Erwägungsgrund 5 verschoben.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch einen in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenen Stoff oder zur Bestimmung eines zulässigen Werts für das Vorhandensein dieses Stoffs vor, sollte dieser Stoff im Sinne des Vorsorgeprinzips bis zum Vorliegen aussagekräftigerer wissenschaftlicher Daten auf eine Beobachtungsliste gesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für Chemikalien mit endokriner Wirkung in Wasser für den menschlichen Gebrauch, die zwar nach derzeitigem Stand der Wissenschaft keine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, jedoch aufgrund der von ihnen ausgehenden potentiellen Gefahr für die Umwelt berechtigterweise auf eine Beobachtungsliste gesetzt werden sollten. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten diese neu entstehenden Parameter gesondert überwachen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Wassergewinnung und -abgabe funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Sie können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen auch eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten sie von den Mitgliedstaaten überwacht werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies für die uneingeschränkte Anwendung des Vorsorgeprinzips und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Begründung

Dadurch wird für Konsistenz im Hinblick auf den in dem Text vorgeschlagenen Ansatz im Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip gesorgt.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser76 stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan77, zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“) und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Versorgungsunternehmen.

(8)  Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser76 stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 159752 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte den Auswirkungen des Klimawandels auf die Ressource Wasser besser Rechnung tragen. Der risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan77, zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“) und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf sogenannte prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den Versorgungsunternehmen und anderen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigungsquelle bzw. ‑gefahr verantwortlich sind. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seefahrzeugen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Fahrgäste befördern. Seefahrzeuge unter europäischer Flagge müssen sich in an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Darüber hinaus unterliegen der Transport und die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Bord von Seefahrzeugen bestimmten Einschränkungen, was bedeutet, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend angepasst werden sollten.

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76 Guidelines for drinking water quality, vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011, http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html

76 Guidelines for drinking water quality (Leitlinien für die Trinkwasserwualität), vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011, http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html.

77 Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers, Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf

77 Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers (Handbuch für den Wassersicherheitsplan: Schritt-für-Schritt-Risikomanagement für Trinkwasserversorger), Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Eine ineffiziente Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit Leckagen in der Wasserversorgungsinfrastruktur, führt zu einer übermäßigen Ausbeutung der knappen Wasserressourcen für den menschlichen Gebrauch. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in erheblichem Maß daran gehindert, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates78 identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter sollten als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle vorzugehen.

(9)  Bei der Gefahrenbewertung sollte ein ganzheitlicher Ansatz für die Risikobewertung angewandt werden, der auf dem ausdrücklichen Ziel beruht, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. der Gefahr der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates78 identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sollten diese Parameter als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigung bzw. die potentiellen Verunreinigungsquellen verantwortlich sind, die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle bzw. gefahr vorzugehen. Stellt ein Mitgliedstaat über die Risikobewertung fest, dass ein Parameter in einem bestimmten Entnahmegebiet nicht vorhanden ist (beispielsweise, weil dieser Stoff niemals im Grundwasser oder in Oberflächengewässern vorkommt), unterrichtet der Mitgliedstaat die entsprechenden Versorgungsunternehmen und sollte ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu verringern oder diesen Parameter von der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung der Versorgung vorzunehmen.

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78 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

78 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Parameterwerte , anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates79 umfassen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates80 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden81 vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

(11)  Die Parameterwerte, anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht, insbesondere von Legionella pneumophila, das für die meisten Fälle der Legionärskrankheit in der Union verantwortlich ist. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten und die Bewertung der Risiken umfassen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates80 zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden81 vorhanden sind und dass von der Migration Stoffen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

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79 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

 

80 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.

80 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), im Folgenden die „REACH-Verordnung“.

81 „Legionella and the prevention of Legionellosis“, Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf

81 „Legionella and the prevention of Legionellosis“ (Legionellen und Legionelloseprävention), Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 201782 ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene und Sicherheit von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen, und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen sollten die Bestimmungen für Anlagen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen, teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden.

(12)  Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit bieten. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass es keine europäischen Mindesthygienestandards für alle Produkte und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die jedoch unbedingt notwendig sind, um eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Beseitigung technischer Hindernisse und die Konformität aller Produkte und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, auf Unionsebene können daher nur erreicht werden, wenn auf Unionsebene Mindestqualitätsanforderungen festgelegt werden. Infolgedessen sollten diese Bestimmungen durch ein Harmonisierungsverfahren für derartige Produkte und Materialien gestärkt werden. Grundlage hierfür sollten die Erfahrungen und Fortschritte mehrerer Mitgliedstaaten bilden, die im Rahmen einer konzentrierten Anstrengung seit mehreren Jahren an einer regulatorischen Angleichung arbeiten.

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82 SWD(2016) 185 final

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen.

(13)  Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen; falls notwendig sollten jedoch die Mitgliedstaaten klarstellen, welche zuständigen Behörden für die Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben, verantwortlich sind. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Angesichts der Fragmentierung und großen Zahl von Versorgungsunternehmen sollten gegebenenfalls und in jedem Fall zum Zweck der ständigen Überwachung Unterstützung und Anreize für die Anwendung allgemeiner Normen und Verfahren für den schnellen Austausch von Daten geboten werden. Neue Technologien können diese Dynamik bei geringen oder jedenfalls vertretbaren Kosten fördern, wobei das Ziel letztlich darin besteht, die Endnutzer – und zwar sowohl Bürger als auch Interessenträger – besser zu informieren und die Dynamik zwischen den Versorgungsunternehmen zu verbessern. Der Datenaustausch sollte zusätzlich dazu beitragen, Verschwendung zu verringern oder so weit wie möglich in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Begründung

Ein umfangreicherer Datenaustausch und dessen Förderung bieten auch hinsichtlich Sicherheit und Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch einen Mehrwert, und das bei wahrscheinlich nicht einmal allzu hohen Kosten. Datenaustausch kann auch im Kampf gegen Verschwendung von Nutzen sein.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der risikobasierte Ansatz sollte schrittweise von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich kleiner Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.

(14)  Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich kleiner und mittlerer Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen und Erwägungen in Bezug auf das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Bei kleineren Versorgungsunternehmen soll die zuständige Behörde die Überwachungsmaßnahmen unterstützen, und zwar durch die Unterstützung durch Sachverständige.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Um einen größtmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten für eine eindeutige und ausgewogene Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes entsprechend ihren nationalen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen sorgen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten sollten. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

(15)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden; darüber hinaus sollten möglicherweise betroffene Bürgern ordnungsgemäß informiert werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern ermitteln, ob die Überschreitung der Werte eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt. Dazu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der Mindestanforderungen sowie die Art des betreffenden Parameters berücksichtigen. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Es muss verhindert werden, dass durch verunreinigtes Wasser eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten nicht länger die Befugnis haben, Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich als für die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen. In einigen Fällen hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert, da die Möglichkeit einer Abweichung als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher gestrichen werden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollten bei einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet werden, ohne dass eine Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten jedoch bis Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten, dürfen aber nicht erneuert werden.

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich im Hinblick auf die mit der Richtlinie angestrebten ehrgeizigen Ziele als hilfreich für die Mitgliedstaaten erwiesen. Dennoch ist festzustellen, dass dieses Verfahren in einigen Fällen das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert hat, da die Möglichkeit einer Abweichung zuweilen als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Trotzdem ist es angesichts des Umstands, dass einerseits die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitätsparameter gestärkt werden sollen und andererseits zunehmend neue Schadstoffe nachgewiesen werden, was verstärkte Bewertung, Überwachung und Managementmaßnahmen erforderlich macht, nach wie vor notwendig, ein Ausnahmeverfahren beizubehalten, das an diese Umstände angepasst ist – sofern dadurch keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Die in der Richtlinie 98/83/EG festgelegte Bestimmung über Abweichungen sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie schneller und wirksamer erfüllen. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten weiter gelten, und gemäß den Vereinbarungen, die in den Bestimmungen festgelegt wurden, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Ausnahme gewährt wurde

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 201483 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik [...] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat“84. Dies steht im Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel 6 und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte85, nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern (z. B. durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden und Restaurants unterstützt wird.

(17)  In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 201483 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik [...] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat“84. Dies steht im Einklang mit Artikel 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Und es steht im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte85, nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des erschwinglichen Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern, (z. B. durch Vermeidung von aus gesundheitlicher Sicht ungerechtfertigten Verschärfungen der Anforderungen an die Wasserqualität, durch die sich der Wasserpreis für die Bürger erhöhen würde, und durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Einkaufs- und Freizeitzentren sowie in Transitbereichen und Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen wie Bahnhöfen oder Flughäfen unterstützt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, im Zusammenhang mit ihrer spezifischen nationalen Situation die richtige Mischung aus diesen Instrumenten festzulegen.

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83 COM(2014) 177 final.

83 COM(2014)0177.

83 COM(2014)177 final, S. 12.

83 COM(2014)0177, S. 12.

85 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

85 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“86 forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“. Die besondere Lage von – sesshaften oder nicht sesshaften – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma88 und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten89 anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und – sesshafte oder nicht sesshafte – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen.

(18)  In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“86 forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten“87. Die besondere Lage von – sesshaften oder nicht sesshaften – Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“ und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma88 und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten89 anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Gemäß dem in der Richtlinie 2000/60/EG verankerten Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung sollten die Mitgliedstaaten den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Wasser verbessern, ohne dadurch die allgemeine Versorgung mit bezahlbarem, hochwertigem zu gefährden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und – sesshafte oder nicht sesshafte – Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“ umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen. Sollten lokale Behörden für diese Aufgaben verantwortlich gemacht werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende finanzielle Ressourcen sowie technische und materielle Kapazitäten verfügen, und unterstützen sie dementsprechend, etwa mittels Unterstützung durch Sachverständige. Insbesondere sollte die Wasserversorgung für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen keine unverhältnismäßig hohen Kosten für lokale Behörden verursachen.

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86 P8_TA(2015)0294.

86 P8_TA(2015)0294.

87 P8_TA(2015)0294, Absatz 62.

87 P8_TA(2015)0294, Absatz 62.

88 COM(2014) 209 final.

88 COM(2014)0209.

89 Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).

89 Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“90 wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise auf einer Website, deren Link aktiv verbreitet wird. Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. über Indikatoren (Eisen, Härte, Mineralien usw.), die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Parameter mit Indikatorfunktion der Richtlinie 98/83/EG, die keine gesundheitsbezogenen Informationen lieferten, durch Online-Informationen über diese Parameter ersetzt werden. Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über Energieeffizienz, Bewirtschaftung, Governance, Kostenstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass besseres Verbraucherwissen und stärkere Transparenz dazu beitragen werden, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser zu stärken. Dies dürfte wiederum zur stärkeren Verwendung von Leitungswasser führen und damit zur Verringerung von Kunststoffabfällen und Treibhausgasemissionen beitragen, was sich positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wird.

(19)  Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“90 wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle, verständliche und für die Verbraucher relevante Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise im Rahmen einer Broschüre, einer Website oder einer SmartApp. Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. die Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der Versorgungsunternehmen im Hinblick auf Wasserqualitätsparameter sowie Informationen über die in Anhang I Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter. Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über die Bewirtschaftung, Tarifstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und mehr Transparenz sollten dazu dienen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Wasserdienstleistungen zu stärken; dies dürfte dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser getrunken wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken würde.

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90 Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

90 Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) Informationen über die verbrauchte Menge, die Kostenstruktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (variable und fixe Kosten) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

(20)  Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch auf leicht zugängliche Weise, z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps, Informationen über die verbrauchte Menge pro Jahr, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Versorgungsunternehmen derartige Informationen vorliegen, die Struktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (einschließlich variabler und fixer Elemente) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Grundsätze, die bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an – vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten – Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte dieses Problem durch verstärkte Transparenz und Verbraucherinformationen über Leckageraten und Energieeffizienz angegangen werden.

(21)  Die wesentlichen Grundsätze, die unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der Richtlinie 2000/60/EG verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an – vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten – Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten zur Sensibilisierung für dieses Problem die diesbezüglichen Informationen den Verbrauchern auf transparentere Weise zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates91 soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates92 hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

(22)  Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates91 soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates92 hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

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91 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

91 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

92 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

92 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sowie auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO stützen.

(25)  Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates96 hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(28)  Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der in Artikel 10a aufgeführten Änderungen erforderlich sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates96 hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

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96 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

96 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

1.  Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der EU.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs notwendig. Die Einführung des Zugangs zu Wasser (Artikel 13) wurde in Artikel 1 des Vorschlags der Kommission nicht berücksichtigt.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

2.  Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu fördern.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs notwendig. Die Einführung des Zugangs zu Wasser (Artikel 13) wurde in Artikel 1 des Vorschlags der Kommission nicht berücksichtigt.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder, bei Quellwasser, in Flaschen bereitgestellt wird.

1.  „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten, einschließlich Lebensmittelunternehmen, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder anderen lebensmittelbezogenen Zwecken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder in Flaschen oder anderen Behältnissen bereitgestellt wird.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  „Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

3.  „Versorgungsunternehmen“ eine juristische Person, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  „Sehr kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 50 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 250 Personen mit Wasser versorgt.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5000 Personen mit Wasser versorgt.

4.  „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 2 500 Personen mit Wasser versorgt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  „Mittleres Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m³ Wasser bereitstellt oder mindestens 2 500 Personen mit Wasser versorgt.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  „Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5000 Personen mit Wasser versorgt.

5.  „Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 25 000 Personen mit Wasser versorgt.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgt.

6.  „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 20 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 100 000 Personen mit Wasser versorgt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, in denen viele Nutzer potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

7.  „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Altenheime, Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Kindergärten und -krippen, Sport-, Erholungs-, Freizeit- und Ausstellungseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.  „Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs unbedingt notwendig. Mit dieser Definition wird die Bedeutung des Begriffs in dieser Richtlinie geklärt und für Kohärenz mit den bereits geltenden Vorschriften gesorgt.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Für Wasser, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung, Konservierung oder Vermarktung von Erzeugnissen oder Stoffen verwendet wird, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie. Allerdings kommt keiner der Artikel der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung, wenn der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens den zuständigen nationalen Behörden hinreichend nachweisen kann, dass die Qualität des Wassers, das das Unternehmen verwendet, die Hygiene der Erzeugnisse oder Stoffe, die aus seinen Tätigkeiten hervorgehen, nicht beeinträchtigt und dass diese Erzeugnisse und Stoffe den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1a entsprechen.

 

________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Ein Erzeuger von in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt nicht als Versorgungsunternehmen.

 

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur insofern für in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltes Wasser für den menschlichen Gebrauch, als dass es nicht unter die Bestimmungen anderer EU-Rechtsvorschriften fällt.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  Seefahrzeuge, die Wasser entsalzen, Fahrgäste befördern und als Wasserversorger fungieren unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 12 der vorliegenden Richtlinie und ihren Anhängen.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 dieser Richtlinie sicherzustellen.

c)  die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen folgender Artikel dieser Richtlinie sicherzustellen:

 

i)  Artikel 4 bis 12 dieser Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Endverbrauchern aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt wird;

 

ii)  Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in einem Lebensmittelunternehmen in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird;

 

iii)  Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung und für den Vertrieb von Lebensmitteln verwendet wird.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in vollem Umfang im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.

Begründung

Die Verknüpfung mit dem Vorsorgeprinzip sollte in diesem Artikel ausdrücklich herausgestellt werden, da dieses Prinzip, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des risikobasierten Ansatzes, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen untermauern sollte.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden eine Bewertung der Wasserleckagen in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserleckagen im Wassersektor durchführen. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 31. Dezember 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2030. Die Mitgliedstaaten können sinnvolle Anreize schaffen, um dafür zu sorgen, dass die Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Zielvorgaben erfüllen.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 –Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Überträgt eine für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zuständige Behörde die Gewinnung oder Verteilung von Wasser teilweise oder vollständig an ein Versorgungsunternehmen, so werden in dem Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und dem Versorgungsunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten jeder Partei festgelegt.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte .

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die gemäß Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B und Ba festgelegten Werte. Was die Parameter in Anhang I Teil Ba betrifft, so werden die Werte ausschließlich zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 12 angeführten Verpflichtungen festgelegt.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Wasserversorgungssystemen zur Desinfektion angewandten Aufbereitungsmittel, Materialien und Desinfektionsverfahren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen. Jegliche durch die Anwendung solcher Mittel, Materialien und Verfahren verursachte Kontamination von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist möglichst gering zu halten, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Begründung

Die Änderung ist aufgrund des Textzusammenhangs unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter einzuhalten

Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter einzuhalten

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  bei Quellwasser am Punkt der Abfüllung.

(c)  bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser, das von einem Versorgungsunternehmen bereitgestellt wird, bei Lieferung des Wassers.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Bei Wasser, das unter Absatz 1 Buchstabe a fällt, gelten die sich aus diesem Artikel für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen als erfüllt, wenn eine Nichteinhaltung der Parameter nach Artikel 5 nachweislich durch die Hausinstallation oder deren Instandhaltung verursacht wurde; dies gilt nicht bei prioritären Räumlichkeiten.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, gemäß Artikel 8;

(a)  eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper bzw. von Teilen der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, welche gemäß Artikel 8 von den Mitgliedstaaten vorgenommen wird;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

(b)  eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen in den einzelnen Wasserversorgungssystemen zum Schutz und zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten können – sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt – die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf die Wasserkörper zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie in Bezug auf die Hausinstallationen eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern sicher. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

2.  Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Wasserkörpern gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] und von kleinen Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

3.  Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die in den Artikeln 11 bzw. 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehen sind, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Risikobewertungen von Hausinstallationen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

4.  Die Risikobewertungen von Hausinstallationen in Räumlichkeiten, die in Artikel 10 Absatz 1 genannt sind, sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gefahrenbewertung von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Gefahren in Bezug auf Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:

1.  Unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere der Artikel 4 bis 8, tragen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes:

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern;

(a)  Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern bzw. Teilen von Wasserkörpern. Da es sich bei den hier genannten Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie geschützt und nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden;

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden, sowie der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie;

(b)  Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden;

Begründung

Dies würde in Bezug auf Schutzgebiete über den Anwendungsbereich der Trinkwasserrichtlinie hinausgehen (Naturschutzgebiete und nährstoffsensible Gebiete gehören ebenfalls zu den Schutzgebieten gemäß Artikel 6). Trinkwasserschutzgebiete müssen gemäß Artikel 7 ausgewiesen werden, daher ist ein Verweis auf Artikel 6 überflüssig.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;

(c)  Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. Teile von Wasserkörpern betreffen. Die Identifizierung der Verschmutzungsquellen wird in Übereinstimmung mit Artikel 7 regelmäßig erneuert. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper auf relevante Schadstoffe aus den folgenden Listen:

(d)  regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. Teile von Wasserkörpern auf für die Wasserversorgung relevante Schadstoffe, die aus den folgenden Listen ausgewählt werden:

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

iv)  Parameter zu Kontrollzwecken ausschließlich gemäß Anhang I Teil Ca bzw. andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik – sofern, wie in Artikel 11 Absatz 5a vorgesehen, eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wurde, – oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sehr kleine Versorgungsunternehmen können von den in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verpflichtungen ausgenommen werden, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat. Eine solche Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse

entfällt

(a)  die Versorgungsunternehmen verpflichten, bestimmte Parameter zusätzlich zu überwachen oder zu behandeln;

 

(b)  den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt.

 

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch.

entfällt

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen oder sorgen dafür, dass sie von den Versorgungsunternehmen durchgeführt werden:

Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen:

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG;

(a)  Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Aufbereitung oder zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG sowie Maßnahmen zur Reduzierung von Leckagen im System;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und sonstigen relevanten Interessenträgern Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung bzw. zur Vermeidung einer Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG, sowie zusätzliche Maßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, ergreifen;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen.

(b)  Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen und jegliche zusätzliche Aufbereitung zu vermeiden, wenn Präventionsmaßnahmen als nicht umsetzbar oder als nicht wirksam genug erachtet werden, um die Verschmutzungsquelle zeitnah zu beseitigen;

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten haben die Versorgungsunternehmen nicht die rechtlichen Befugnisse, eigenmächtig Präventions- oder Minderungsmaßnahmen zu beschließen und umzusetzen, weil allein die Behörden diese Befugnis haben. Um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen, sollte möglichst Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung der Vorzug gegeben werden.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  in Fällen, in denen die in den Buchstaben aa und b genannten Maßnahmen als nicht ausreichend für einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit erachtet wurden, die Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur zusätzlichen Überwachung bestimmter Parameter bei der Entnahme oder Aufbereitung, sofern dies zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zwingend notwendig ist.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. die davon erfassten Teile von Wasserkörpern nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse und der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen

 

(a)  den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter oder die Anzahl der überwachten Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich bei den betreffenden Parametern nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt;

 

(b)  in Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Buchstabe a zu verringern, in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter durchführen.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Risikobewertung der Versorgung

Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf die Versorgung

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil C unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A, B und Ba genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.

Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C und abhängig von ihrem Vorkommen im Rohwasser sowie von der vorgesehenen Aufbereitung von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall sind die Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung zu berücksichtigen.

In diesem Fall berücksichtigen die Versorgungsunternehmen die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten können sehr kleine Versorgungsunternehmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat und wenn nach deren Einschätzung durch solche Ausnahmen kein Risiko für die menschliche Gesundheit entsteht; dies geschieht unbeschadet der Verpflichtungen der Behörde gemäß Artikel 4.

 

Die Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten der Gefahr von Verunreinigung im Wassereinzugsgebiet überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden

2.  Risikobewertungen der Wasserversorgung fallen in die Zuständigkeit der Versorgungsunternehmen, die dafür Sorge tragen, dass die Bewertungen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zu diesem Zweck können die Versorgungsunternehmen um Unterstützung der zuständigen Behörden ersuchen.

 

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden verpflichten, die von den Versorgungsunternehmen durchgeführten Risikobewertungen der Wasserversorgung zu genehmigen oder zu überwachen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Ausgehend von den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung der Versorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versorgungsunternehmen entsprechend den ermittelten Risiken und der Größe des Versorgungsunternehmens einen Wassersicherheitsplan aufstellen. Dieser Wassersicherheitsplan kann beispielsweise die Verwendung von Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, Produkte zur Wasseraufbereitung, mögliche Risiken durch Rohrleckagen oder Maßnahmen zur Anpassung an bestehende und künftige Herausforderungen wie den Klimawandel betreffen und wird im Einzelnen von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Risikobewertung von Hausinstallationen

Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf Hausinstallationen

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst:

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen, insbesondere, wenn das Wasser in prioritären Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird;

(a)  eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen;

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in Räumlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass hier die Gefahr für die menschliche Gesundheit potenziell am größten ist. Überwachungsrelevante Parameter und Räumlichkeiten werden auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe a ausgewählt.

(b)  die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in prioritären Räumlichkeiten, bei denen im Zuge der Bewertung gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität ermittelt wurden.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur regelmäßigen Überwachung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine spezielle Überwachungsstrategie für prioritäre Räumlichkeiten festlegen;

Zur regelmäßigen Überwachung stellen die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Installationen in prioritären Räumlichkeiten zum Zwecke der Probenahme sicher und können eine Überwachungsstrategie festlegen, insbesondere in Bezug auf Legionella pneumophila;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen angemessen ist.

(c)  eine Überprüfung, ob die Leistung von Produkten und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen am Schutz der menschlichen Gesundheit angemessen ist.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  eine Überprüfung, ob sich die verwendeten Materialien für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch eignen und ob die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

2.  Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation in prioritären Räumlichkeiten oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern, ergriffen werden.

(a)  Sie treffen geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern;

 

(b)  sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Migration von Stoffen oder Chemikalien aus Bauprodukten, die für die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, die menschliche Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet;

 

(c)  sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird;

 

(d)  sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

 

(e)  sie organisieren Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen und Bauprodukte;

 

(f)  bei Legionella: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.

 

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit der internen Verteilung in sämtlichen Hausinstallationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

 

(a)  Sie regen die Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu an, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen;

 

(b)  sie informieren Verbraucher und Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten über die Maßnahmen zur Eliminierung oder Verringerung des durch die Hausinstallation entstehenden Risikos der Nichteinhaltung der Qualitätsstandards, die für Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten;

 

(c)  sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

 

(d)  sie fördern Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte und -materialien, die mit Wasser in Berührung kommen;

 

(e)  bei Legionella, insbesondere Legionella pneumophila: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Mindesthygieneanforderungen an Produkte, Stoffe und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

 

1.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Stoffe und Materialien zur Herstellung sämtlicher neuer Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die in Verkehr gebracht werden und die zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung verwendet werden, bzw. die mit solchen Stoffen verbundenen Verunreinigungen

 

(a)  den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder mittelbar noch unmittelbar verringern;

 

(b)  den Geruch oder Geschmack von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen;

 

(c)  in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in einer Konzentration vorhanden sind, die über das zur Erfüllung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgeht und

 

(d)  nicht das mikrobielle Wachstum fördern.

 

2.  Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 19 bis ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie, in denen sie die Mindesthygieneanforderungen sowie eine Liste der in der Union zugelassenen Stoffe festlegt, die für die Herstellung von Materialien verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte und besonderer Bedingungen für ihre Verwendung. Die Kommission überprüft und aktualisiert die Liste regelmäßig unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.

 

3.  Es wird ein ständiger Ausschuss eingerichtet, der die Kommission dabei unterstützt, delegierte Rechtsakte nach Absatz 2 zu erlassen oder zu ändern, und sich aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern zusammensetzt, die Sachverständige oder Berater zu Rate ziehen können.

 

4.  Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen und anderen EU- Rechtsvorschriften, etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, unterliegen, müssen mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen.

 

______________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob es den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Überwachung, die in Übereinstimmung mit der Überwachung der Parameter gemäß Anhang I Teil Ca durchgeführt wird, bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach jährlich mit.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Liste der gemäß Anhang I Teil Ca unter Beobachtung stehenden Stoffe aktualisiert wird. Die Kommission kann diese Liste um Stoffe erweitern, die möglicherweise in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthalten sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Hierzu stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten der WHO. Das Hinzufügen eines neuen Stoffes ist in Übereinstimmung mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie hinreichend zu begründen.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.  Bis ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wird, das laut Anhang I Teil Ca unter Beobachtung steht.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis f.

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2a.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten werten jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

4.  In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, sobald die Nichteinhaltung der Parameterwerte als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit angesehen wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4 - Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Versorgungsunternehmen getroffen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen , wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

5.  Wird eine Nichteinhaltung an der Stelle der Einhaltung festgestellt, entscheiden die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Abweichungen

 

1.  Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sind auf folgende Fälle beschränkt:

 

(a)  neue Wasserversorgungsgebiete;

 

(b)  Nachweis neuer Verunreinigungsquellen in einem Wasserversorgungsgebiet oder neu aufgenommene oder erst kürzlich nachgewiesene Parameter.

 

Die Dauer der Abweichungen ist so kurz wie möglich zu halten und darf drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ((COM)) nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.

 

In Ausnahmefällen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

 

2.  Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

 

(a)  Grund für die Abweichung;

 

(b)  betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

 

(c)  geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären;

 

(d)  geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

 

(e)  Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

 

(f)  erforderliche Dauer der Abweichung.

 

3.  Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts nicht schwerwiegend ist und dass die gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffenen Abhilfemaßnahmen ermöglichen, das Problem innerhalb von maximal 30 Tagen zu beseitigen, müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Ausnahmegenehmigung festgehalten werden.

 

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

 

4.  Die Inanspruchnahme von Absatz 3 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

 

5.  Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

 

6.  Außer bei Abweichungen nach Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 2 geforderten Angaben bei.

 

7.  Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:

1.  Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte sowie Umstände der Wasserversorgung alle erforderlichen Maßnahmen, um den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern.

(a)  Identifizierung der Menschen ohne Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

Zu diesem Zweck ermitteln die Mitgliedstaaten Menschen, die keinen oder begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, etwa benachteiligte Bevölkerungsgruppen und Randgruppen, und die Gründe hierfür, prüfen die Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zugangs und liefern diesen Menschen klare Informationen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen auch Maßnahmen, etwa folgende:

(b)  Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten;

(a)  Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien, etwa Auffüllstationen, für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar und in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßig ist; bei diesen Maßnahmen werden spezifische örtliche Gegebenheiten, etwa klimatische und geografische, berücksichtigt;

(c)  Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

(c)  Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

i)  Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Qualität solchen Wassers;

i)  Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die hohe Qualität von Leitungswasser;

 

ia)  Durchführung von Kampagnen, um die Bevölkerung dazu anzuregen, wiederverwendbare Wasserflaschen mit sich zu führen, und von Initiativen, um Bewusstsein darüber zu schaffen, wo sich Auffüllstationen befinden;

ii)  Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;

ii)  Förderung der Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden;

iii)  Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen.

iii)  Förderung der Bereitstellung solchen Wassers für Kunden in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen, entweder kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr..

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie als erforderlich und geeignet erachten, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Liegen Verpflichtungen der lokalen Behörden gemäß diesem Artikel vor, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel und Ressourcen verfügen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen, und dass die entsprechenden Maßnahmen verhältnismäßig sind im Hinblick auf

 

i)  die Ressourcen des betreffenden Verteilungsnetzes,

 

ii)  die Größe des Netzes und

 

iii)  die zu erwartenden Vorteile.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online abrufen können.

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV hinreichende, aktuelle und zugängliche Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche Arten abrufen können, und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie geeignetsten Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie laut den zuständigen Behörden geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten:

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten, wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind:

(a)  in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/ für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Verteilung fixer und variabler Kosten;

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Maßnahmen der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 5;

entfällt

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

entfällt

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Abwassersammlung und -behandlung;

entfällt

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  Maßnahmen gemäß Artikel 13, soweit diese von Versorgungsunternehmen durchgeführt wurden;

entfällt

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;

(b)  wenn Kosten nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter; wenn die Kosten nicht nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, die jährlich durch das Wassersystem für die Einhaltung dieser Richtlinie anfallenden Kosten zusammen mit Kontextinformationen und einschlägigen Informationen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im jeweiligen Gebiet;

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends;

(c)  mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Trends beim Verbrauch der Haushalte, falls dies technisch machbar ist und nur, wenn diese Informationen dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung stehen;

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie;

(d)  Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts, falls gemäß Buchstabe c anwendbar;

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

Die Mitgliedstaaten legen klar fest, wie die Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 zwischen den Versorgungsunternehmen, Interessenträgern und zuständigen lokalen Stellen aufgeteilt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Form und die Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festgelegt werden.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(d)  einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13;

(b)  Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13 und den Anteil der Bevölkerung ohne Zugang zu Wasser;

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV.

(c)  Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV, einschließlich einer nutzerfreundlichen Übersicht auf EU-Ebene über die unter Nummer 7 in Anhang IV aufgeführten Informationen.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ... [fünf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] — und danach wenn angemessen — einen Bericht über die potenzielle Gefährdung von Ressourcen, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere neu auftretende Schadstoffe sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Höchstwerte für Mikroplastik, Arzneimittel und andere neu auftretende Schadstoffe in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser festgelegt werden.

Begründung

Es ist wichtig, neu auftretende Stoffe im Trinkwasser zu beobachten und bei der Feststellung einer Gesundheitsgefährdung Parameterwerte einführen zu können. Eine EU-weit einheitliche Herangehensweise bei der Festlegung bzw. Ableitung von Höchstwerten ist notwendig, um in der gesamten EU denselben Schutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Bis ... [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] überprüft die Kommission, ob der Artikel 10a zu einem ausreichenden Maß an Harmonisierung der Hygienevorschriften für Materialien und Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, geführt haben, und leitet bei Bedarf weitere Maßnahmen ein.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nicht weiter verlängert werden.

2.  Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil A – Tabelle

Anmerkung:

Bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt ist, werden die angeführten Parameter nicht untersucht, es sei denn, das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt ist, wurde aus Wasserhähnen entnommen.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil B – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo(a)pyren

0,010

μg/l

 

ß-Östradiol (50-28-2)

0,001

μg/l

 

Bisphenol A

0,01

μg/l

 

Bor

1,0

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

 

Chlorit

0,25

mg/l

 

Chrom

25

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA)

80

μg/l

Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

10

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0.50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nonylphenol

0,3

μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet:

 

 

 

organische Insektizide,

 

 

 

organische Herbizide,

 

 

 

organische Fungizide,

 

 

 

organische Nematozide,

 

 

 

organische Akarizide,

 

 

 

organische Algizide,

 

 

 

organische Rodentizide,

 

 

 

organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

 

 

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

 

 

 

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

 

 

 

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l. 

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS

0,10

μg/l

„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

PFAS insgesamt

0,50

μg/l

„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

 

 

 

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

__________________

1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

 

Geänderter Text

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

μg/l

 

ß-Östradiol (50-28-2)

0,001

μg/l

 

Bisphenol A

0,1

μg/l

 

Bor

1,0

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

 

Chlorit

0,25

mg/l

 

Chrom

25

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA)

80

μg/l

Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

10

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0.50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nonylphenol

0,3

μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet:

 

 

 

organische Insektizide,

 

 

 

organische Herbizide,

 

 

 

organische Fungizide,

 

 

 

organische Nematozide,

 

 

 

organische Akarizide,

 

 

 

organische Algizide,

 

 

 

organische Rodentizide,

 

 

 

organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

 

 

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091.

 

 

 

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

 

 

 

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l. 

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS

0,10

μg/l

„PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

PFAS insgesamt

0,30

μg/l

„PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

 

 

 

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

__________________

1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Begründung

Mit dem geänderten Wert für Bisphenol A in diesem Änderungsantrag soll ein Tippfehler korrigiert werden, der der Kommission beim Übertragen der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation unterlaufen ist.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil B a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Indikatorparameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

 

Chlorid

250

mg/l

Anmerkung 1

Farbe

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20°C

Anmerkung 1

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Anmerkungen 1 und 3

Eisen

200

μg/l

 

Mangan

50

μg/l

 

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Sulfat

250

mg/l

Anmerkung 1

Natrium

200

mg/l

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Koloniezahl bei 22 °C

Ohne anormale Veränderung

 

 

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

 

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Anmerkung 1:

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Anmerkung 2:

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, dass keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht.

Anmerkung 3:

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil C

 

Vorschlag der Kommission

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella

< 1 000

Anzahl/l

Wird der Parameterwert von < 1000/l für Legionella nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Probenahme für Legionella pneumophila. Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum ... [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

 

Geänderter Text

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella pneumophila

< 1 000

Anzahl/l

 

Legionella

< 10 000

Anzahl/l

Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila, deren Parameterwert < 1 000/l beträgt, beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum ... [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil C a (neu)

Mikroplastik

Die Überwachung erfolgt im Einklang mit der Methode zur Messung von Mikroplastik, die in dem in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Nummer 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Escherichia coli (E. coli), Sporen von Clostridium perfringens und somatische Coliphagen gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtigt werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.

Escherichia coli (E. coli) und Enterokokken gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtigt werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil B – Nummer 2 – Tabelle 1

Menge (in m³) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindestanzahl Proben pro Jahr

≤ 100

10a

> 100      ≤ 1 000

10a

> 1 000    ≤ 10 000

50b

> 10 000    ≤ 100 000

365

> 100 000

365

 

Geänderter Text

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge (in m³) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindestanzahl der Proben pro Jahr – Schlüsselparameter

Mindestanzahl der Proben pro Jahr – Alle Parameter, die keine Schlüsselparameter sind

≤ 100

6

2

> 100

≤ 1 000

12

3

> 1000

≤ 5000

24

4

> 5000

≤ 10 000

52

5

> 10 000

≤ 50 000

104

6

> 50 000

≤ 100 000

208

6

 

 

 

+ 1

 

 

 

pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100 000

365

12

 

 

+1

 

 

pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Teil D – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Bei Hausinstallationen werden Proben auf Legionella an Risikopunkten genommen, an denen die Gefahr besteht, dass Legionella pneumophila sich ausbreiten und/oder bereits vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für Probenahmeverfahren für Legionella fest.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mindesthygieneanforderungen für Substanzen und Materialien für die Herstellung neuer Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, welches für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist:

 

(a)  Eine Liste von Substanzen, die für die Verwendung in der Herstellung von Materialien, einschließlich aber nicht beschränkt auf organische Materialien, Elastomere, Silikone, Metalle, Zement, Ionenaustauschharze und zusammengesetzte Materialien sowie daraus hergestellte Produkte, zugelassen sind.

 

(b)  Spezifische Auflagen für die Verwendung von Substanzen in Materialien und daraus hergestellten Produkten.

 

(c)  Spezifische Beschränkungen für die Migration bestimmter Substanzen in das Wasser für den menschlichen Gebrauch.

 

(d)  Hygienevorschriften bezüglich anderer Eigenschaften, die für die Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind.

 

(e)  Grundlegende Vorschriften, um die Einhaltung der Buchstaben a bis d zu überprüfen.

 

(f)  Vorschriften bezüglich der Probenahme und Analysemetoden, um die Einhaltung der Punkte a bis d zu überprüfen.

Begründung

Die Änderung ist für den Textzusammenhang und mehr Eindeutigkeit unbedingt notwendig.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht:

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Arten zugänglich gemacht:

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen;

(1)  Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen, dem Gebiet und der Anzahl der belieferten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren;

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter, einschließlich Häufigkeit und Ort der Probenahmestellen, zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

(2)  ein Bericht über die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A, B und Ba aufgeführten Parameter nach Versorgungsunternehmen, einschließlich Häufigkeit nach dem Interessengebiet der mit Wasser versorgten Personen und des gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerts. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  bei Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

(3)  im Fall einer potenziellen Gefahr für die menschliche Gesundheit gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen;

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung;

entfällt

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Informationen über die folgenden Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:

(5)  Informationen über die in Anhang 1 Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte;

(a)  Färbung;

 

(b)  ph (Wasserstoffionenkonzentration);

 

(c)  Leitfähigkeit;

 

(d)  Eisen;

 

(e)  Mangan;

 

(f)  Geruch;

 

(g)  Geschmack;

 

(h)  Härte:

 

(i)  Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

 

  Borat BO3-

 

  Carbonat CO32-

 

  Chlorid Cl-

 

  Fluorid F-

 

  Wasserstoffcarbonat HCO3-

 

  Nitrat NO3-

 

  Nitrit NO2-

 

  Phosphat PO43-

 

  Silicat SiO2

 

  Sulfat SO42-

 

  Sulfid S2-

 

  Aluminium Al

 

  Ammonium NH4+

 

  Calcium Ca

 

  Magnesium Mg

 

  Kalium K

 

  Natrium Na

 

Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden;

 

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs;

(6)  Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs in Fällen, in denen dies angezeigt ist, und zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser in Übereinstimmung mit den lokalen Bedingungen;

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  für sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

(7)  für große und sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich Leckagewerte und Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser;

(a)  die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich der Leckagewerte gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans;

(b)  Informationen über das Verwaltungsmodell und die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch das Versorgungsunternehmen;

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Kostenstruktur der den Verbrauchern je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr, einschließlich fixer und variabler Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser, mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und mit der Sammlung und Aufbereitung von Abwasser sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;

(d)  in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Tarifstruktur je Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben;

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  den Betrag der Investitionen, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten Investitionen;

(e)  den Betrag der getätigten, laufenden und geplanten Investitionen, sowie den Finanzierungsplan;

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie die zeitliche und inhaltliche Angemessenheit der Reaktionen auf Probleme;

(g)  Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie deren Beilegung;

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  auf Ersuchen bis zu 10 Jahre zurückreichende historische Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen.

(8)  auf Ersuchen Zugang zu historischen Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, die bis zu 10 Jahre, jedoch bis frühestens zur Umsetzung dieser Richtlinie zurückreichenden.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Der Zugang zu hochwertigem Trinkwasser stellt für die Bürger Europas nach wie vor ein wichtiges Thema dar, das Auswirkungen auf ihren Alltag, ihre Gesundheit und ihre Aktivitäten hat. Die Trinkwasserrichtlinie bildet eine der Säulen der geltenden Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Wasserpolitik. Die Richtlinie wurde Ende der 1980er-Jahre eingeführt und stellt heute in mehr als 99 % der Fälle die Versorgung mit hochwertigem Wasser innerhalb der Union sicher. Allerdings ist die Richtlinie 98/83/EG seit 20 Jahren in Kraft und wurde seither keiner größeren Neufassung unterzogen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht daher darin, die Qualitätsnormen für Trinkwasser mit den neuesten wissenschaftlichen Daten in Einklang zu bringen und den Rechtsrahmen anzupassen, um neuen Herausforderungen wie dem Klimawandel und dem Übergang zur Kreislaufwirtschaft besser gerecht zu werden.

Im Rahmen ihrer REFIT-Überprüfung ermittelte die Europäische Kommission vier Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht: die Parameterliste, die Anwendung des risikobasierten Ansatzes, die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über das von ihnen verbrauchte Wasser und schließlich Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen. Der Berichterstatter unterstützt diese vorrangigen Ziele uneingeschränkt und schlägt eine Reihe von Änderungen vor, die im Folgenden zusammengefasst sind.

Aktualisierung der Parameter zur Trinkwasserqualität

Die in Anhang I aufgeführten Qualitätsparameter sind der ausschlaggebende Teil dieser Richtlinie. Sie geben das Ambitionsniveau vor, mit dem das eigentliche Ziel des Textes erreicht werden soll: die Verbesserung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Seit 1998 wurden die Parameter keiner umfassenden Überarbeitung mehr unterzogen, weshalb sich das europäische Regionalbüro der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veranlasst sah, Empfehlungen für die Aktualisierung der Parameterliste und Parameterwerte der Richtlinie 98/83/EG auszusprechen. Der Berichterstatter befürwortet zwar den Ansatz der Kommission, in dem ein Großteil der Empfehlungen der WHO zur Aktualisierung der Parameterliste aufgegriffen wird, lehnt jedoch die Vorschläge ab, nach denen im Sinne des Vorsorgeprinzips ein strengerer Rahmen für mehrere Parameter eingeführt werden soll. Auf der Grundlage neuester und umfassender wissenschaftlicher Erkenntnisse bieten die Empfehlungen der WHO zum Wasser für den menschlichen Gebrauch die notwendigen Garantien für die menschliche Gesundheit. Die Verschärfung der Parameterwerte für bestimmte Stoffe ohne einen entsprechenden breiten wissenschaftlichen Konsens brächte jedoch erhebliche Kosten für sämtliche für das Trinkwasser zuständigen Akteure mit sich, angefangen bei den Versorgungsunternehmen, die eine zusätzliche Aufbereitung vornehmen müssten. Die Einführung von Werten für neue Parameter, wie von der Kommission vorgeschlagen, (z. B. Stoffe mit endokriner Wirkung, Mikroplastik) wirft wiederum Fragen in zweierlei Hinsicht auf. Zum einen basieren diese Werte auf ökologischen Kriterien, weshalb Zweifel dahin gehend bestehen, ob sie auch auf einen Text über die menschliche Gesundheit anwendbar sind. Dies trifft auf Stoffe mit endokriner Wirkung zu. Zum anderen befindet sich die Forschung im Bereich Mikroplastik – trotz des zunehmenden Interesses für diesen Stoff – noch in einem frühen Stadium. Solange keine soliden Daten vorliegen und es keine wissenschaftlich anerkannte Analysemethode gibt, erachtet der Berichterstatter die Hinzufügung dieses Parameters nicht als wünschenswert. Gemäß dem Vorsorgeprinzip und in Anlehnung an die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) wird vorgeschlagen, eine Liste von „unter Beobachtung“ zu stellenden Parametern einzuführen. Dadurch sollen die wissenschaftlichen Kenntnisse verbessert und Vorkehrungen für den Umgang mit neu auftretenden Schadstoffen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für die Einhaltung der Wasserqualitätsnormen verantwortlich sein

Nach der Festlegung ehrgeiziger Qualitätsnormen stellt deren Einhaltung eine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele der vorliegenden Richtlinie dar. Da es sich um eine europäische Richtlinie handelt, vertritt der Berichterstatter im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Auffassung, dass die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Mindestqualitätsanforderungen weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen sollte. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten – insbesondere deren für Trinkwasser zuständige nationale Behörden – nach Ansicht des Berichterstatters dafür zuständig sein, im Falle einer Überschreitung der Parameterwerte die Risiken für die menschliche Gesundheit zu bewerten. Nicht jede Überschreitung stellt automatisch eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Dies hängt von der Art des jeweiligen Parameters (Schlüsselparameter oder nicht) und vom Ausmaß der Überschreitung ab.

Darüber hinaus vertritt der Berichterstatter die Ansicht, dass die Abweichungen zwar beibehalten, jedoch an den Kontext angepasst werden sollten. Gleichzeitig sollte eine raschere und effizientere Einhaltung durch die Mitgliedstaaten gefördert werden. Mit dieser Überarbeitung werden ehrgeizige Ziele verfolgt und ein neuer (risikobasierter) Ansatz eingeführt. Daher sollte den Mitgliedstaaten und den Versorgungsunternehmen eine gewisse Zeit für die Anpassung gewährt werden. Würde die Möglichkeit der Anwendung von Abweichungen abgeschafft, könnte dies kontraproduktiv wirken: Versorgungsunternehmen könnten sich veranlasst sehen, Maßnahmen zur Aufbereitung anstelle von Präventivmaßnahmen zu ergreifen. Dies entspräche nicht der Logik des risikobasierten Ansatzes.

Ausweitung des risikobasierten Ansatzes

Die Ausweitung des risikobasierten Ansatzes wurde von der Europäischen Kommission auf Grundlage der Empfehlungen der WHO vorgeschlagen und teilweise mit der Überarbeitung von 2015 nicht bindend eingeführt. Sie wird vom Berichterstatter uneingeschränkt befürwortet. Ziel dieser Ausweitung ist es, für eine bessere Bewirtschaftung der Ressource Wasser zu sorgen, um das Risiko von Verschmutzungen möglichst frühzeitig zu vermeiden und somit die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch am Ende der Kette zu verhindern oder zu minimieren. Hierfür werden mehrere Anpassungen als notwendig erachtet.

Zunächst sollte die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen für Wasser zuständigen Akteuren (Staat, zuständige Behörden, Versorgungsunternehmen, für die Verschmutzung oder das Verschmutzungsrisiko zuständige Akteure, Bürger) geklärt werden, insbesondere in den Artikeln 7 bis 10 des Änderungsentwurfs. Insofern sollte der risikobasierte Ansatz im Lichte des Grundsatzes der Subsidiarität, des Vorsorgeprinzips sowie des Verursacherprinzips angewendet werden.

Darüber hinaus sollte der Richtlinienentwurf besser auf die übrigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Wasserpolitik abgestimmt werden. Die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes ist eng mit den Zielen und Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) verknüpft, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Gefahren und potenziellen Verschmutzungsquellen. Im Rahmen der Gefahrenbewertung und des Risikomanagements im Zusammenhang mit Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, sollte eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen werden, um für geeignete Synergien zwischen den beiden Richtlinien zu sorgen und Überschneidungen zu vermeiden.

Die Anwendung des risikobasierten Ansatzes sollte zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und zu den Mitteln der Wasserversorgungsunternehmen stehen. Diese Logik bringt für die Arbeitsweise der Versorgungsunternehmen erhebliche Veränderungen mit sich. So werden Investitionen in die Infrastruktur erforderlich, und neue Betriebskosten entstehen, die in der Folgenabschätzung der Kommission nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Beispiel hierfür sind die Kosten der Probenahme zur Überwachung der Wasserqualität. Der Berichterstatter schlägt daher eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen für kleine und mittlere Versorgungsunternehmen vor, die über geringere Mittel verfügen.

Der Berichterstatter teilt zwar die Meinung, dass einige gesundheitliche Gefahren von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Hausinstallationen (in Gebäuden) zurückzuführen sind und neue Maßnahmen rechtfertigen, vertritt jedoch die Ansicht, dass das Vorhaben der Kommission nicht vollständig im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. So scheinen insbesondere die Maßnahmen bezüglich der Risikobewertung in sämtlichen Inneninstallationen die Vorrechte der Mitgliedstaaten zu beschneiden.

Der Berichterstatter plädiert für einen ehrgeizigen Ansatz in prioritären Räumlichkeiten, in denen sich viele Personen oder empfindliche Bevölkerungsgruppen aufhalten (Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser usw.). Was die übrigen Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie den Großteil der Inneninstallationen anbelangt, sollte nach Ansicht des Berichterstatters die Information der Verbraucher und Gebäudeeigentümer verbessert werden, um die zuständigen Akteure zu veranlassen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Harmonisierung der Materialien und Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen

Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG über Anlagen und Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten funktioniert nicht, was vor allem daran liegt, dass es keine Mindestanforderungen bezüglich der Hygiene derartiger Produkte und Materialien gibt. Es bestehen Zweifel hinsichtlich der Abstimmung zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über Baumaterialien. Letztere erstreckt sich nicht auf alle Produkte und Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, und ermöglicht es nicht, Mindestqualitätsanforderungen festzulegen. Diese stellen jedoch eine Grundvoraussetzung dar, um die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu verwirklichen. Ferner besteht weiterhin Ungewissheit im Hinblick auf den Umfang und Zeitplan des Mandats des Europäischen Komitees für Normung (CEN).

Um diese Hindernisse zu beseitigen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Produkten und Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, zu garantieren, befürwortet der Berichterstatter einen Ansatz, der auf Harmonisierung und der Festlegung von Mindestqualitätsnormen beruht. Grundlage hierfür sollten die Erfahrungen und Fortschritte mehrerer Mitgliedstaaten in diesem Bereich bilden.

Zugang zu Wasser für alle

Dieser neue Artikel ist ein wichtiger Schritt und beruht auf dem Ziel eines allgemeinen und gerechten Zugangs zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle sowie auf der europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“. Der Berichterstatter unterstützt dieses Vorhaben und schlägt eine Reihe von Anpassungen vor, um die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. In erster Linie sollte das Ziel der Bestimmungen der Richtlinie nach Ansicht des Berichterstatters vorrangig darin bestehen, für einen Zugang zu hochwertigem und bezahlbarem Wasser für alle zu sorgen und somit überflüssige, aus gesundheitlicher Sicht nicht gerechtfertigte Maßnahmen zu verhindern, die die Wasserpreise für sämtliche Verbraucher erhöhen könnten.

Gemäß dem Grundsatz der Kostendeckung im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, wonach das Prinzip „Wasser bezahlt Wasser“ gilt, vertritt der Berichterstatter ebenfalls die Ansicht, dass die Bestimmungen dieses Artikels keine unverhältnismäßigen Kosten für die lokalen Wasserbehörden mit sich bringen dürfen, die sich auf die Wasserrechnung des Verbrauchers auswirken würden. Daher sollte eine Reihe von Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten gefördert werden.

Transparenz und Informationen für die Verbraucher

Durch Transparenz der Informationen über die Wasserqualität und die Weitergabe dieser Informationen an die Verbraucher wird dafür gesorgt, dass die Akteure des Wassersektors alles tun, um ihren Verpflichtungen in diesem Bereich gerecht zu werden. Der Berichterstatter hält diese Informationen für erforderlich, sofern sie verständlich, relevant und für die Verbraucher leicht zugänglich sind. Darüber hinaus darf die Verbraucherinformation nicht dazu führen, dass das Vertrauen der Bürger in das Wasser für den menschlichen Gebrauch sinkt.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

D(2018)19076

Ms Adina-Ioana VĂLEAN

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

ASP 13E102

Brüssel

Betrifft:  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

COM(2017)0753 - C8-0019/2018 - 2017/0332 (COD)

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind — über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus — Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“

Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag und von der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.

Daher nahm der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Mai 2018 einstimmig[1] die Empfehlung an, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführender Ausschuss den Vorschlag gemäß Artikel 104 GO prüft.

Mit freundlichen Grüßen

Pavel Svoboda

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Max Andersson, Joëlle Bergeron, Dominique Bilde, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jytte Guteland, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Virginie Rozière, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 2. Mai 2018

STELLUNGNAHME

  FÜR  DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    DEN RAT

    DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

COM(2017)0753 vom 1.2.2018 – 2017/0332(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 19. März 2018 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der oben genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Im Anschluss an die in dieser Sitzung[1] vorgenommene Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textteile grau hinterlegt sein hätten müssen, da inhaltliche Änderungen üblicherweise auf diese Weise gekennzeichnet werden:

- die Streichung von Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 98/83/EG;

- die Streichung des ersten Satzes von Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 98/83/EG („Es ist wichtig, dass eine sich durch verunreinigtes Wasser ergebende potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit verhindert wird.“);

– in Artikel 12 Absatz 3 die Ersetzung des Wortes „oder“ durch das Wort „und“;

- in Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz die Streichung der Worte „gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags“.

- in Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstabe b die Ersetzung der Wörter „damit der Nachweis erbracht ist, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte in Anhang I eingehalten werden“ durch die Wörter „damit der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte gemäß Artikel 5 eingehalten werden“;

- in Anhang II Teil C Nummer 2 die Ersetzung der Wörter „in Teil B Nummer 2“ durch die Wörter „bei der Überwachung berücksichtigte“;

- in Anhang II Teil C Nummer 3 die Ersetzung der Wörter „in Teil B Nummer 2“ durch die Wörter „bei der Überwachung berücksichtigte“;

- in Anhang III Teil B Nummer 1 erster Absatz die Streichung der Wörter „und C“.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.

F. DREXLER      H. LEGAL      L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater      Rechtsberater      Generaldirektor

  • [1]   Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0753 – C8-0019/2018 – 2017/0332(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

1.2.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

8.2.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

8.2.2018

ITRE

8.2.2018

IMCO

8.2.2018

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

BUDG

21.2.2018

ITRE

21.2.2018

IMCO

21.3.2018

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Michel Dantin

8.3.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.6.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

13

19

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Lukas Mandl, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, John Procter, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Daciana Octavia Sârbu, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli, Davor Škrlec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Dominique Bilde, Michel Dantin, Jørn Dohrmann, Eleonora Evi, Eleonora Forenza, Elena Gentile, Christophe Hansen, Rebecca Harms, Martin Häusling, Norbert Lins, Ulrike Müller, Christel Schaldemose

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jacques Colombier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Julie Ward, Joachim Zeller

Datum der Einreichung

1.10.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Ulrike Müller, Frédérique Ries, Nils Torvalds

ECR

Mark Demesmaeker, Jørn Dohrmann

ENF

Dominique Bilde, Jacques Colombier, Sylvie Goddyn

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin Langen, Michel Dantin, Angélique Delahaye, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Christophe Hansen, György Hölvényi, Peter Liese, Norbert Lins, Lukas Mandl, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer Pierik, Adina Ioana Vălean, Joachim Zeller

13

-

EFDD

Evi Eleonora, Piernicola Pedicini

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Eleonora Forenza, Kateřina Konečná

PPE

Giovanni La Via

VERTS/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Rebecca Harms, Martin Häusling, Michèle Rivasi, Davor Škrlec

19

0

ECR

Bolesław G. Piecha, John Procter, Jadwiga Wiśniewska

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Elena Gentile, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Karin Kadenbach, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Julie Ward, Damiano Zoffoli

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2018
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