BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 1093/2010

27.9.2018 - (COM(2017)0790 – C8-0453/2017 – 2017/0359(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Markus Ferber


Verfahren : 2017/0359(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0296/2018
Eingereichte Texte :
A8-0296/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 1093/2010

(COM(2017)0790 – C8-0453/2017 – 2017/0359(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0790),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0453/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. August 2018[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0296/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  Beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Geänderter Text    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

am Vorschlag der Kommission

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2017/0359 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 1093/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Solide Aufsichtsanforderungen sind fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen können. Ebenso wie Kreditinstitute unterliegen auch Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Richtlinie 2013/36/EU[6] und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[7], während ihre Zulassung und sonstige organisations- und verhaltensspezifische Anforderungen in der Richtlinie 2004/39/EG[8] geregelt sind.

(2)  Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Anfälligkeiten und Risiken im Rahmen geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene behandelt werden.

(3)  Die Risiken, die Wertpapierfirmen selbst eingehen, und die Risiken, die von ihnen für ihre Kunden und die größeren Märkte, auf denen sie tätig sind, ausgehen, hängen von Art und Umfang ihrer Tätigkeiten ab; dabei geht es unter anderem auch um die Frage, ob Wertpapierfirmen als Vermittler für ihre Kunden handeln und selbst nicht Partei der resultierenden Geschäfte sind oder ob sie bei den Geschäften als Auftraggeber auftreten.

(4)  Mit soliden Aufsichtsanforderungen soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Derartige Aufsichtsanforderungen sollten der Möglichkeit einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollten sie darauf abzielen, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden.

(5)  Ein Großteil der Anforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; sie sind jedoch nicht auf die anders gelagerten Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgelegt. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und dieser Unterschied sollte im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.

(6)  Die Aufsichtsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, welche nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen. Damit wird anerkannt, dass die jeweiligen Firmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen wie Kreditinstitute dem vollständigen Aufsichtsrahmen.

(7)  Der Handel mit Finanzinstrumenten – sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung und des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf – ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird. Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich ungleiche Ausgangsbedingungen haben, die zu Regulierungsarbitrage führen könnten, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Kapitalanforderungen zur Abdeckung dieses Risikos daher weiterhin für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Kapitalanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig stark konzentriertes Risiko darstellt. Diese Bestimmungen sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.

(8)  Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass Wertpapierfirmen in der Union keine einheitlichen Ausgangsbedingungen haben. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.

(9)  Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Richtlinie 2013/36/EU/Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen signifikanter Kreditinstitute vergleichbar – sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in signifikantem Umfang Risiken. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile – ebenso wie große Kreditinstitute – eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen.

(10)  Das spezifische Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren als nicht systemrelevant betrachtet werden, sollte den besonderen Geschäftspraktiken der verschiedenen Arten von Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Insbesondere Wertpapierfirmen, bei denen die Gefahr, dass sie Risiken für Kunden, Märkte oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapierfirmen selbst bewirken, am größten ist, sollten klaren und wirksamen Aufsichtsanforderungen unterliegen, die auf diese spezifischen Risiken zugeschnitten sind. Die Aufsichtsanforderungen sollten der jeweiligen Art der Wertpapierfirma, dem besten Interesse der Kunden der jeweiligen Art von Wertpapierfirma und der Förderung des reibungslosen und ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte, auf denen diese Arten von Firmen tätig sind, in angemessener Weise Rechnung tragen. Sie sollten eine Minderung der ermittelten Risiken bewirken und dazu beitragen, dass eine Wertpapierfirma im Falle ihres Ausfalls in geordneter Weise unter minimaler Beeinträchtigung der Stabilität der Finanzmärkte abgewickelt werden kann.

(10a)  Das in dieser Verordnung vorgesehene System sollte die Verpflichtung von auf Handelsplätzen benannten Market-Makern nach der Richtlinie 2014/65/EU unberührt lassen, Kurse abzugeben und auf kontinuierlicher Basis auf dem Markt präsent zu sein.

(11)  Das Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht als systemrelevant betrachtet werden, sollte auf jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis Anwendung finden. Da kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen jedoch überwiegend nur begrenzte Risiken eingehen, sollte für sie eine Freistellung von den spezifischen Aufsichtsanforderungen gelten, wenn sie einer Bankengruppe angehören, die in demselben Mitgliedstaat ihren Sitz hat und dort der konsolidierten Beaufsichtigung im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 575/2013/Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, da in diesen Fällen die konsolidierte Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 575/2013/Richtlinie 2013/36/EU auf die Gruppe die einschlägigen Risiken in angemessener Weise abdecken dürfte. Um die nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013/Richtlinie 2013/36/EU mögliche Behandlung von Wertpapierfirmengruppen widerzuspiegeln, sollte die Muttergesellschaft derartiger Gruppen dazu verpflichtet werden, ausreichendes Eigenkapital vorzuhalten, um den Buchwert ihrer Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zu unterlegen. Um Fällen Rechnung zu tragen, in denen derartige Wertpapierfirmengruppen einen höheren Risiko- oder Verflechtungsgrad aufweisen, sollten die für sie geltenden Kapitalanforderungen auf der konsolidierten Lage der Gruppe basieren. Für kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollte eine Freistellung von Konzentrations-, Offenlegungs- und Berichtsanforderungen gelten, wenn sie einer Versicherungsgruppe angehören.

(12)  Damit Wertpapierfirmen ihre Kapitalanforderungen unter dem spezifischen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen weiterhin mithilfe ihrer vorhandenen Eigenmittel erfüllen können, sollten Definition und Zusammensetzung der Eigenmittel mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang stehen. Das bedeutet unter anderem, dass Bilanzposten, wie etwa latente Steueransprüche und Positionen in Kapitalinstrumenten anderer Unternehmen der Finanzbranche, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in vollem Umfang von den Eigenmitteln abgezogen werden. Wertpapierfirmen sollten jedoch unbedeutende Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche von den Abzügen ausnehmen können, wenn sie zu Handelszwecken gehalten werden, um das Market-Making für diese Instrumente zu unterstützen. Damit die Zusammensetzung der Eigenmittel mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang steht, sollten die Wertpapierfirmen mindestens 56 % der Kapitalanforderung mit Posten des harten Kernkapitals erfüllen, während Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals bis zu 44 % bzw. 25 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel ausmachen können.

(13)  Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen jederzeit über die für ihre Zulassung erforderliche Eigenkapitalausstattung verfügen, sollten alle Wertpapierfirmen jederzeit eine permanente Mindestkapitalanforderung in Höhe des Anfangskapitals erfüllen, das in der Richtlinie (EU) ----/--/[IFD] mit Blick auf die Zulassung für die Erbringung der jeweiligen Wertpapierdienstleistungen vorgeschrieben ist.

(14)  Um die Anwendung der Mindestkapitalanforderung für kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen möglichst einfach zu gestalten, sollte ihr Eigenkapital dem höheren der beiden folgenden Werte entsprechen: ihrer permanenten Mindestkapitalanforderung bzw. einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission[9]. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die es vorziehen, mehr regulatorische Vorsicht walten zu lassen und eine Neueinstufung zu vermeiden, sollten nicht daran gehindert werden, mehr Eigenmittel zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden, als in dieser Verordnung verlangt.

(15)  Um den höheren Risiken Rechnung zu tragen, die mit Wertpapierfirmen verbunden sind, welche das Kriterium „klein und nicht verflochten“ nicht erfüllen, sollte die für sie geltende Mindestkapitalanforderung dem höchsten der folgenden Werte entsprechen: ihrer permanenten Mindestanforderung, einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres oder der Summe ihrer Anforderung im Rahmen der auf Wertpapierfirmen zugeschnittenen Reihe von Risikofaktoren („K-Faktoren“), mit denen das Eigenkapital in Abhängigkeit von den Risiken in bestimmten Geschäftsbereichen von Wertpapierfirmen festgesetzt wird.

(16)  Für die Zwecke der spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sollten Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten betrachtet werden, sofern sie keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, die für Kunden, Märkte oder sie selbst mit einem hohen Risiko verbunden sind, und sofern es angesichts ihrer Größe wenig wahrscheinlich ist, dass sich für Kunden und Märkte weitreichende negative Auswirkungen ergeben, wenn mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundene Risiken eintreten oder wenn sie ausfallen. Kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten daher definiert werden als Firmen, die keinen Handel für eigene Rechnung betreiben bzw. kein Risiko aus dem Handel mit Finanzinstrumenten eingehen, die begrenzte Kontrolle über Vermögenswerte oder Gelder ihrer Kunden haben, die im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum ▌Vermögenswerte von weniger als 1,2 Mrd. EUR verwalten, die täglich Kundenaufträge über weniger als 100 Mio. EUR in Kassageschäften bzw. über weniger als 1 Mrd. EUR in Derivategeschäften bearbeiten und die eine Bilanzsumme von unter 100 Mio. EUR haben, wobei die Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen weniger als 30 Mio. EUR betragen.

(17)  Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und den Anreiz für Wertpapierfirmen zu verringern, ihre Geschäfte so zu strukturieren, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte, oberhalb derer sie nicht mehr als kleine, nicht verflochtene Firmen eingestuft werden, vermieden wird, sollten die Schwellenwerte für die verwalteten Vermögenswerte, die bearbeiteten Kundenaufträge, die Bilanzsumme und die Bruttogesamteinkünfte auf alle Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, kombiniert angewendet werden. Die übrigen Kriterien, namentlich die Frage, ob eine Wertpapierfirma Kundengelder hält, Vermögenswerte von Kunden verwaltet bzw. verwahrt oder mit Finanzinstrumenten handelt und ein Markt- oder Gegenparteirisiko eingeht, sind eindeutiger Art und lassen keinen Raum für eine derartige Umstrukturierung; daher sollten sie auf Einzelfallbasis beurteilt werden. Um die Entwicklung der Geschäftsmodelle und die damit verbundenen Risiken laufend zu erfassen, sollten diese Kriterien und Schwellenwerte auf Tagesendbasis bewertet werden; dies gilt mit Ausnahme des Haltens von Kundengeldern, das auf Innertagesbasis bewertet werden sollte, und mit Ausnahme der Bilanzsumme und der Bruttogesamteinkünfte, die anhand der Lage der Wertpapierfirma am Ende des letzten Geschäftsjahres beurteilt werden sollten.

(18)  Eine Wertpapierfirma, die die aufsichtsrechtlichen Schwellenwerte überschreitet oder die übrigen Kriterien nicht erfüllt, sollte nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden; auf sie sollten – unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Übergangsbestimmungen – die Anforderungen für andere Wertpapierfirmen Anwendung finden. Dies dürfte Wertpapierfirmen einen Anreiz geben, ihre Geschäftstätigkeiten in der Weise zu planen, dass sie eindeutig als kleine, nicht verflochtene Firmen eingestuft werden. Strebt eine Wertpapierfirma, die die Anforderungen für die Einstufung als kleine, nicht verflochtene Firma nicht erfüllt, eine Behandlung als solche an, sollte eine Überwachungsphase vorgesehen werden, in der die jeweilige Firma mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate lang die Kriterien erfüllen und unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte verbleiben muss.

(19)  Alle Wertpapierfirmen sollten ihre Kapitalanforderung anhand einer Reihe von K-Faktoren berechnen, die das Kundenrisiko (RtC: Risk-To-Customer), das Marktrisiko (RtM: Risk-to-Market) und das Firmenrisiko (RtF: Risk-to-Firm) erfassen. Die K-Faktoren in Bezug auf das RtC erfassen die verwalteten ▌Vermögenswerte von Kunden (K-AUM, AUM: assets under management), die verwahrten und verwalteten Vermögenswerte (K-ASA, ASA: assets safeguarded and administered), die gehaltenen Kundengelder (K-CMH, CMH: client money held) und die bearbeiteten Kundenaufträge (K-COH, COH: customer orders handled).

(20)  Der K-Faktor in Bezug auf das RtM erfasst das Nettopositionsrisiko (K-NPR, NPR: net position risk) gemäß den Marktrisikobestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder, sofern von der zuständigen Behörde für zentral geclearte Positionen erlaubt, auf der Grundlage der bei einem Clearingmitglied der Wertpapierfirma geleisteten Nachschüsse (K-CMG, CMG: clearing member guarantee). Eine Wertpapierfirma sollte die Möglichkeit haben, K-NPR und K-CMG gleichzeitig auf verschiedene Positionen anzuwenden.

(21)  Die K-Faktoren in Bezug auf das RtF erfassen die Risikoposition einer Wertpapierfirma bei Ausfall ihrer Handelsgegenparteien (K-TCD, TCD: trading counterparties) auf der Grundlage vereinfachter Bestimmungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das Konzentrationsrisiko hinsichtlich der Großkredite einer Wertpapierfirma gegenüber bestimmten Gegenparteien nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Risiko hinsichtlich Großkrediten im Handelsbuch (K-CON, CON: concentration own name) und operationelle Risiken aus dem täglichen Handelsstrom einer Wertpapierfirma (K-DTF, DTF: daily trading flow).

(22)  Die Gesamtkapitalanforderung im Rahmen der K-Faktoren ist die Summe der Anforderungen der K-Faktoren in Bezug auf RtC, RtM und RtF. K-AUM, K-ASA, K-CMH, K-COH und K-DTF beziehen sich auf das Volumen der Geschäftstätigkeit, auf die sich die einzelnen K-Faktoren jeweils beziehen. Das Volumen für K-CMH wird anhand des gleitenden Durchschnitts des vorangehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten berechnet. Die Volumen für ▌K-ASA, K-COH und K-DTF werden anhand des gleitenden Durchschnitts des vorangehenden Dreimonatszeitraums berechnet, während K-AUM im Vergleich zum Vorjahr berechnet wird. Zur Berechnung der Kapitalanforderung werden die Volumen mit den entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten Koeffizienten multipliziert. Die Kapitalanforderungen für K-NPR werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt, während für die Kapitalanforderungen für K-CON und K-TCD die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Behandlung von Großkrediten im Handelsbuch bzw. für die Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos in vereinfachter Weise Anwendung finden. Der Betrag eines K-Faktors ist Null, wenn eine Firma die jeweilige Tätigkeit nicht ausführt.

(23)  Die K-Faktoren in Bezug auf das RtC sind Näherungswerte für die Geschäftsbereiche der Wertpapierfirmen, von denen bei Auftreten von Problemen unter Umständen Schaden für die Kunden ausgehen kann. K-AUM erfasst das Risiko eines Schadens für Kunden, der sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung von Kundenportfolios mit Ermessensspielraum oder einer mangelhaften Ausführung ergibt, und bietet in Bezug auf die Kontinuität der Dienstleistung der laufenden Portfolioverwaltung ▌Gewissheit und Vorteile für die Kunden. K-ASA erfasst das Risiko der Verwahrung und der Verwaltung der Vermögenswerte von Kunden und gewährleistet, dass Wertpapierfirmen im Verhältnis zu derartigen Beständen Eigenkapital halten, unabhängig davon, ob sie in ihrer eigenen Bilanz oder getrennt auf anderen Konten verbucht werden. K-CMH erfasst das Risiko eines potenziellen Schadens, der entstehen kann, wenn eine Wertpapierfirma Gelder ihrer Kunden hält, wobei zu berücksichtigen ist, ob die jeweiligen Gelder in ihrer eigenen Bilanz oder getrennt auf anderen Konten verbucht werden. K-COH erfasst das potenzielle Risiko für Kunden einer Firma, die ihre Aufträge (im Namen des Kunden und nicht im Namen der Firma selbst) ausführt, z. B. im Rahmen von nur die Ausführung betreffenden Dienstleistungen für Kunden oder wenn eine Firma Teil einer Kette für Kundenaufträge bildet.

(24)  Der K-Faktor in Bezug auf das RtM für Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, basiert auf den Marktrisikobestimmungen für Positionen in Finanzinstrumenten, Devisen und Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der geänderten Fassung[10]. Dies versetzt die Wertpapierfirmen in die Lage, nach Wahl Folgendes anzuwenden: den Standardansatz nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (d. h. den vereinfachten Standardansatz nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der geänderten Fassung), wenn ihre Vermögenswerte unter 300 Mio. EUR betragen, den überarbeiteten Standardansatz nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der geänderten Fassung oder interne Modelle. In letzteren beiden Fällen kann die sich ergebende Kapitalanforderung auf 65 % verringert werden, sodass die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der geänderten Fassung bestehende Möglichkeit einer vorübergehenden Anwendung für drei Jahre dauerhaft eingeführt wird, um der insgesamt geringeren aufsichtsrechtlichen Relevanz von Wertpapierfirmen Rechnung zu tragen. Alternativ sollte die Kapitalanforderung für zentral geclearte Positionen bei Genehmigung durch die zuständige Behörde gleich den bei ihrem Clearingmitglied geleisteten Nachschüssen sein.

(25)  Für Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, stellen die K-Faktoren für K-TCD und K-CON in Bezug auf das RtF eine vereinfachte Anwendung der Regeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über das Gegenparteiausfallrisiko bzw. das Großkreditrisiko dar. K-TCD erfasst das Risiko, das für eine Wertpapierfirma damit verbunden ist, dass Gegenparteien im Rahmen von OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachkommen; dabei wird der Wert der Risikopositionen, basierend auf den Wiederbeschaffungskosten und einem Aufschlag für potenzielle künftige Risikopositionen, mit auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basierenden Risikofaktoren multipliziert, wobei den risikomindernden Auswirkungen des effektiven Nettings und dem Austausch von Sicherheiten Rechnung getragen wird. K-CON erfasst das Konzentrationsrisiko in Bezug auf einzelne bzw. stark verflochtene Gegenparteien des privaten Sektors, auf die Risikopositionen der Firmen entfallen, die über 25 % ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel ausmachen, oder spezifische alternative Schwellenwerte in Bezug auf Kreditinstitute oder andere Wertpapierfirmen, wobei für Risikopositionen, die diese Schwellenwerte übersteigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Kapitalaufschlag vorgeschrieben wird. Schließlich erfasst K-DTF die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Einflüsse möglicherweise bedingten operationellen Risiken, die sich für eine Wertpapierfirma in Bezug auf große Volumen an Geschäften, die die Firma im eigenen Namen entweder für sich selbst oder für einen Kunden an einem Tag tätigt, ergeben, auf der Grundlage des Nominalwerts der täglichen Geschäfte.

(26)  Alle Wertpapierfirmen sollten ihr Konzentrationsrisiko überwachen und kontrollieren, auch in Bezug auf ihre Kunden. Jedoch sollten nur Wertpapierfirmen, die einer Mindestkapitalanforderung im Rahmen der K-Faktoren unterliegen, den zuständigen Behörden ihre Konzentrationsrisiken melden. Für auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon spezialisierte Wertpapierfirmen, deren Großkredite sich auf die nichtfinanziellen Gruppen, denen sie zugehören, konzentrieren, dürfen die Schwellenwerte für das Konzentrationsrisiko überschritten werden, ohne dass in Bezug auf K-CON zusätzliches Eigenkapital erforderlich wäre, soweit die Großkredite gruppenweiten Liquiditäts- oder Risikomanagementzielen dienen.

(27)  Alle Wertpapierfirmen sollten über interne Verfahren zur Überwachung und Steuerung ihrer Liquiditätsanforderungen verfügen. Diese Verfahren sollten dazu beitragen, dass sie dauerhaft ordnungsgemäß funktionieren können, ohne dass die Notwendigkeit besteht, Liquidität speziell für Stressphasen vorzuhalten. In dieser Hinsicht sollten alle Wertpapierfirmen jederzeit mindestens ein Drittel ihrer Anforderung für die fixen Gemeinkosten in liquiden Aktiva halten. Bei diesen liquiden Aktiva sollte es sich um Aktiva von hoher Qualität handeln, die denjenigen entsprechen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission über die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute[11] aufgeführt sind, wobei die nach der genannten Delegierten Verordnung für diese Aktiva geltenden Abschläge anwendbar sind. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Wertpapierfirmen ein anderes Liquiditätsprofil haben als Kreditinstitute, sollte die Liste geeigneter liquider Aktiva durch unbelastete Barmittel der Firma (die keine Kundengelder beinhalten sollten) ergänzt werden. Kleine, nicht verflochtene Firmen könnten in ihre liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderung ausmachen, nicht bei etwaigen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt werden und einem Abschlag von 50 % unterliegen. In Ausnahmefällen sollten Wertpapierfirmen die vorgeschriebene Schwelle unterschreiten dürfen, wenn sie ihre liquiden Aktiva veräußern, um ihre Liquiditätsanforderung zu erfüllen; in solchen Fällen müssen sie die zuständige Behörde umgehend davon unterrichten. Für alle den Kunden gewährten Finanzgarantien, die im Falle ihrer Inanspruchnahme zu einem erhöhten Liquiditätsbedarf führen können, sollte die Höhe der verfügbaren liquiden Aktiva um mindestens 1,6 % des Gesamtwertes derartiger Garantien verringert werden.

(28)  Im Zusammenhang mit dem neuen Aufsichtssystem sollte ein angemessener entsprechender aufsichtsrechtlicher Melderahmen entwickelt und sorgfältig auf die Geschäftstätigkeit von Wertpapierfirmen und die Anforderungen des Aufsichtsrahmens abgestimmt werden. Die Meldepflichten für Wertpapierfirmen sollten sich auf die Höhe und Zusammensetzung ihrer Eigenmittel, ihre Kapitalanforderungen, die Grundlage für die Berechnung ihrer Kapitalanforderungen, ihr Tätigkeitsprofil und ihre Größe hinsichtlich der Kriterien für die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine, nicht verflochtene Firma, ihre Liquiditätsanforderungen, und die Erfüllung der Bestimmungen zum Konzentrationsrisiko beziehen. Die EBA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards beauftragt werden, in denen die Formate und Regelungen für die aufsichtsrechtliche Meldung im Einzelnen spezifiziert werden; diese Standards sollten Umfang und Komplexität verschiedener Wertpapierfirmen berücksichtigen und insbesondere der Frage Rechnung tragen, ob Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten eingestuft werden.

(29)  Mit Blick auf die Gewährleistung der Transparenz für die Investoren der Wertpapierfirmen und die Märkte im Allgemeinen sollten Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden, die Höhe ihres Eigenkapitals, ihre Kapitalanforderungen, ihre Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Vergütungspolitik und -praxis offenlegen. Die Transparenz hinsichtlich der Vergütung von Personen mit hohem Einkommen dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, einen Beitrag zu gesunden und stabilen Finanzmärkten zu leisten, denn Personen mit hohem Einkommen spielen eine wichtige Rolle für die Führung der Geschäfte und die langfristige Leistung von Wertpapierfirmen. Aus Gründen der Vertraulichkeit sollte die Offenlegung der Vergütung der Personen mit hohem Einkommen auf aggregierter Basis verlangt werden. Kleine, nicht verflochtene Firmen sollten nur dann Offenlegungspflichten unterliegen, wenn sie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, damit für die Investoren dieser Instrumente die Transparenz gewährleistet wird.

(30)  Um den Wertpapierfirmen die Umstellung von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) ----/-- [IFD] zu erleichtern, empfiehlt es sich, geeignete Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Um die Auswirkungen etwaiger Erhöhungen abzumildern, sollten Wertpapierfirmen, deren Kapitalanforderungen gemäß dieser Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie die für sie geltende Kapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Möglichkeit haben, die Kapitalanforderung auf das Doppelte ihrer einschlägigen Kapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen.

Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Firmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten Wertpapierfirmen, die bislang keinen Kapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU unterlagen, die Möglichkeit haben, ihre Kapitalanforderungen gemäß dieser Verordnung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auf das Doppelte ihrer Anforderung für die fixen Gemeinkosten zu begrenzen.

Ebenso sollten Wertpapierfirmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU lediglich einer Anfangskapitalanforderung unterlagen und deren Kapitalanforderungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Möglichkeit haben, ihre Kapitalanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung auf das Doppelte ihrer Anfangskapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen.

Diese Übergangsmaßnahmen sollten gegebenenfalls auch für die in Artikel 498 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Wertpapierfirmen gelten, die nach diesem Artikel von den Eigenmittelanforderungen der genannten Verordnung freigestellt sind, während die Anfangskapitalanforderungen in Bezug auf diese Wertpapierfirmen von den Wertpapierdienstleistungen bzw. den Anlagetätigkeiten, die sie anbieten, abhängen. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollten ihre Kapitalanforderungen gemäß den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung dieser anwendbaren Werte berechnet werden. 

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Kapitalanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 1 Absatz 84 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – es gilt der frühere der beiden Zeitpunkte – sollten Wertpapierfirmen, die den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, ihre Kapitalanforderung für das Handelsbuch weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen.

(31)  Die größten Wertpapierfirmen, die wichtige Leistungen für Großkunden und Leistungen des Investmentbankings anbieten (d. h. für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren), haben Geschäftsmodelle und Risikoprofile, die mit denen signifikanter Kreditinstitute vergleichbar sind. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten dem Kreditrisiko, hauptsächlich in Form des Gegenparteiausfallrisikos, sowie dem Marktrisiko für Positionen im Handel auf eigene Rechnung, sei es im Namen ihrer Kunden oder in eigenem Namen, ausgesetzt. Angesichts ihrer Größe und Systemrelevanz stellen sie ein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems dar.

(32)  Die wirksame Beaufsichtigung dieser großen Firmen durch die zuständigen nationalen Behörden stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Wenngleich die größten Wertpapierfirmen in erheblichem Umfang grenzüberschreitende Leistungen des Investmentbanking erbringen, unterliegen sie als Wertpapierfirmen der Beaufsichtigung durch die in der Richtlinie 2004/39/EU bezeichneten Behörden, bei denen es sich nicht notwendigerweise um die in der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten zuständigen Behörden handelt; das kann bei der Anwendungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013/der Richtlinie 2013/36/EU in der Union zu ungleichen Ausgangsbedingungen führen. Vor diesem Hintergrund ist es den Aufsichtsbehörden nicht möglich, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, der jedoch wesentlich ist, um die mit großen grenzüberschreitenden Firmen verbundenen Risiken wirksam anzugehen. Dies könnte die Wirksamkeit der Beaufsichtigung beeinträchtigen und auch den Wettbewerb innerhalb der Union verfälschen. Die größten Wertpapierfirmen sollten daher den Status von Kreditinstituten erhalten, damit im Bereich der Beaufsichtigung grenzüberschreitender Leistungen für Großkunden in einer Peergruppe Synergien geschaffen werden können, was gleiche Ausgangsbedingungen fördert und eine gruppenübergreifende kohärente Beaufsichtigung ermöglicht.

(33)  Daher sollten diese Firmen angesichts der Tatsache, dass sie zu Kreditinstituten werden, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU weiterhin der Beaufsichtigung der für Kreditinstitute zuständigen Behörden unterliegen, u. a. auch der Beaufsichtigung durch die EZB im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Dadurch würde gewährleistet, dass die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in kohärenter und wirksamer Weise erfolgt und dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der einzelnen Institute auf alle Kreditinstitute in derselben Weise angewandt wird. Um Regulierungsarbitrage zu verhindern und das Umgehungsrisiko zu verringern, sollten die zuständigen Behörden versuchen, Situationen zu vermeiden, in denen potenziell systemrelevante Gruppen ihre Tätigkeiten in der Weise strukturieren, dass sie die Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht überschreiten und ihre Pflicht, die Zulassung als Kreditinstitut nach Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU zu beantragen, umgehen. Ferner zielt die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis unter anderem auf die Stabilität des Finanzsystems ab;

(33a)  Unternehmen sollten erst dann Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren, wenn sie die Zulassung für diese Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben.

(34)  im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte sie auf alle Gruppen angewendet werden, einschließlich der Gruppen, bei deren Mutterunternehmen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt. Daher sollten alle Kreditinstitute, einschließlich derer, die zuvor den Status von Wertpapierfirmen hatten, den Vorschriften für die durch die zuständigen Behörden durchgeführte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 Abschnitt I der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(35)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wurde eine unionsweit harmonisierte Regelung für die Gewährung des Zugangs für Drittlandfirmen eingeführt, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, die in der Union niedergelassen sind, Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausführen. Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt ist, dass die Kommission einen Beschluss über die Gleichwertigkeit annimmt und dass die ESMA die Drittlandfirma registriert. Es ist wichtig, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage des geltenden einschlägigen Unionsrechts erfolgt und dass wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen überwacht werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Gleichwertigkeit gegeben sind. Aus diesen Gründen sollten in Drittländern zugelassene Unternehmen verpflichtet werden, der ESMA jährlich Bericht zu erstatten über Umfang und Ausmaß der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die sie in der Union erbracht bzw. durchgeführt haben. Die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung der Überwachung, Durchsetzung und Erfüllung der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit sollte ebenfalls verbessert werden.

(35a)  Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Transparenz der Marktstruktur der Union zu fördern, sollte die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 so geändert werden, dass die Kursofferten, die Kursvorteile und die Ausführungspreise systematischer Internalisierer dem System für die Tick-Größe unterliegen, wenn sie mit allen Größen handeln. Folglich sollten die derzeit geltenden technischen Regulierungsstandards, die sich mit dem System für die Tick-Größe befassen, auch für ihren erweiterten Anwendungsbereich gelten.

(36)  Um den Schutz der Anleger sowie die Integrität und die Stabilität der Finanzmärkte in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission bei der Annahme eines Beschluss über die Gleichwertigkeit den potenziellen Risiken Rechnung tragen, die mit den Dienstleistungen und Tätigkeiten, die Firmen aus dem jeweiligen Drittland gemäß dem jeweiligen Beschluss in der Union ausüben könnten, verbunden sind. Auch ihre Systemrelevanz sollte anhand von Kriterien wie dem voraussichtlichen Ausmaß und Umfang der Erbringung von Dienstleistungen und der Ausübung von Tätigkeiten durch Firmen aus dem jeweiligen Drittland berücksichtigt werden. Zu demselben Zweck kann die Kommission berücksichtigen, ob das jeweilige Drittland im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als im steuerlichen Bereich nicht kooperatives Land oder als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849[12] eingestuft wurde.

(37)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines wirksamen und angemessenen Aufsichtsrahmens, der gewährleistet, dass Wertpapierfirmen, die für die Tätigkeit in der Union zugelassen sind, auf einer gesunden finanziellen Basis arbeiten und ordnungsgemäß und, sofern relevant, im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat in Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen auf sorgfältiger Hintergrundanalyse, Datenerhebung und Konsultation basierenden Bericht über ein spezifisches Aufsichtssystem für alle nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen veröffentlicht, der als Grundlage für den überarbeiteten Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen dient.

(39)  Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte die EBA mit der Ausarbeitung technischer Standards beauftragt werden, in denen die Berechnung der fixen Gemeinkosten, die Berechnung für die Festsetzung von Kapitalanforderungen in Höhe des bei Clearingmitgliedern geleisteten Einschusses und die Formate für die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Offenlegung und aufsichtsrechtliche Meldung ausgeführt werden.

(40)  Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und die Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen weiter zu spezifizieren und um eine technische Anpassung an die nicht wesentlichen Elemente der Kapitalanforderungen in dieser Verordnung zu gewährleisten. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(41)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, und insbesondere in Bezug auf die Annahme der von der EBA erarbeiteten Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Offenlegung und Berichtsformate, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(42)  Mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar ist, und der vorliegenden Verordnung, werden die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU dahin gehend geändert, dass Wertpapierfirmen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch weiterhin den für die Bankengruppe relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, wie etwa den Bestimmungen über das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß [Artikel 21b] der Richtlinie 2013/36/EU und den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält einheitliche Aufsichtsanforderungen für gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirmen, die im Hinblick auf die Erfüllung folgender Aufsichtsanforderungen der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] beaufsichtigt werden:

a)  Kapitalanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Firmen-, Kunden- und Marktrisikos;

b)  Anforderungen zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos;

c)  Liquiditätsanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Liquiditätsrisikos;

d)  Berichtspflichten in Bezug auf die Buchstaben a, b und c;

e)  Offenlegungspflichten.

Artikel 2

Aufsichtsbefugnisse

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.

Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen

Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.

Artikel 4Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)  „Anbieter von Nebendienstleistungen“ Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(2)  „Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU;

(3)  „Warenhändler“ Warenhändler im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(4)  „Warenderivate“ Warenderivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

(5)  „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD];

(6)  „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(7)  „täglicher Handelsstrom“ den Wert von Geschäften im Handelsbuch, die die Firma entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden für eigene Rechnung abschließt;

(8)  „Handel für eigene Rechnung“ den Handel für eigene Rechnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;

(9)  „Derivate“ Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

(10)  „Lage nach K-Faktor-Konsolidierung“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf K-Faktoren so auf eine Wertpapierfirma angewandt werden, als bildete diese Wertpapierfirma zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen derselben Gruppe eine einzige Wertpapierfirma;

(11)  „Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

(12)  „Risikoposition“

a)  für die Zwecke der Obergrenzen für Konzentrationsrisiken jeden Vermögenswert oder außerbilanziellen Posten im Handelsbuch, der nicht ausdrücklich unter die Ausnahme gemäß Artikel 40 fällt;

b)  für die Zwecke der Meldung von Konzentrationsrisiken jeden Vermögenswert oder außerbilanziellen Posten;

(13)  „Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das weder Kreditinstitut noch Wertpapierfirma ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, nicht jedoch Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EU;

(14)  „Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(15)  „Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(16)  „Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(17)  „Anfangskapital“ Anfangskapital im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD];

(18)  „Gruppe verbundener Kunden“ eine Gruppe verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(19)  „Anlageberatung“ die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;

(20)  „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

(21)  „Investmentholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma sein muss; unter diese Definition fallen nicht Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(22)  „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;

(23)  „Wertpapierfirmengruppe“ eine Unternehmensgruppe, der kein Kreditinstitut angehört, deren Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma, eine Investmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und der andere Finanzinstitute und vertraglich gebundene Vermittler im Besitz der Wertpapierfirma angehören können. Die Wertpapierfirmengruppe kann entweder aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen bestehen, die die Bedingungen von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU erfüllen;

(24)  „K-Faktoren“ die in Teil 3 Titel II beschriebenen Kapitalanforderungen für Risiken, die von einer Wertpapierfirma im Hinblick auf Kunden, Märkte und die Firma selbst ausgehen;

(25)  „K-AUM“ oder „K-Faktor der verwalteten Vermögenswerte“ („assets under management“, AUM) die Kapitalanforderung im Hinblick auf den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden ▌im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum ▌verwaltet, wobei auf ein anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte berücksichtigt, von einem anderen Unternehmen auf die Wertpapierfirma übertragene Vermögenswerte jedoch nicht berücksichtigt werden. Vermögenswerte, die bereits bei der Berechnung von K-ASA berücksichtigt worden sind, fließen in diese Berechnung nicht ein;

(26)  „K-CMH“ oder „K-Faktor der gehaltenen Kundengelder“ („client money held“, CMH) die Kapitalanforderung im Hinblick auf Kundengelder, die eine Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der rechtlichen Vereinbarungen über die Trennung von Vermögenswerten und ungeachtet der nationalen Bilanzierungsvorschriften für von der Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder hält oder kontrolliert;

(27)  „K-ASA“ oder „K-Faktor der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte“ („assets safeguarded and administered“, ASA) die Kapitalanforderung im Hinblick auf den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für Kunden verwahrt und verwaltet, einschließlich auf ein anderes Unternehmen übertragener Vermögenswerte und von einem anderen Unternehmen auf die Wertpapierfirma übertragener Vermögenswerte; dies gilt ▌bei Führung der Vermögenswerte in der eigenen Bilanz der Wertpapierfirma und bei Trennung auf andere Konten;

(28)  „K-COH“ oder „K-Faktor der bearbeiteten Kundenaufträge“ („client orders handled“, COH) die Kapitalanforderung im Hinblick auf Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitetet;

(29)  „K-CON“ oder „K-Faktor des Konzentrationsrisikos“ („concentration risk“, CON) die Kapitalanforderung im Hinblick auf Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Schwellenwerte überschreitet;

(30)  „K-CMG“ oder „K-Faktor der Clearingmitglied-Garantie“ („clearing member guarantee“, CMG) die Kapitalanforderung in Höhe der bei einem Clearingmitglied geleisteten Einschüsse, wenn Ausführung und Abwicklung von Geschäften einer Wertpapierfirma für eigene Rechnung unter der Verantwortung eines allgemeinen Clearingmitglieds erfolgen;

(31)  „K-DTF“ oder „K-Faktor des täglichen Handelsstroms“ („daily trading flow“, DTF) die Kapitalanforderung im Hinblick auf den täglichen Wert der Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im Handel für eigene Rechnung oder durch Ausführung von Aufträgen für Kunden im eigenen Namen abschließt, mit Ausnahme von Aufträgen, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitetet, die bereits bei COH berücksichtigt werden;

(32)  „K-NPR“ oder „K-Faktor des Nettopositionsrisikos“ (NPR) die Kapitalanforderung im Hinblick auf den Wert der im Handelsbuch geführten Geschäfte einer Wertpapierfirma;

(33)  „K-TCD“ oder „K-Faktor des Handelsgegenparteiausfallrisikos“ („trading counterparty default risk, TCD) die Kapitalanforderung im Hinblick auf Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma in den in Artikel 25 genannten Instrumenten und Geschäften, die mit dem Risiko eines Ausfalls der Handelsgegenpartei verbunden sind;

(34)  „Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(35)  „Lombardgeschäfte“ Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(36)  „Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;

(37)  „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;

(38)  „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(39)  „Gewinn“ einen Gewinn im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(40)  „qualifizierte zentrale Gegenpartei“ eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(41)  „Portfolioverwaltung“ die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;

(42)  „aufsichtsrechtliche Eigenmittel“ die Kapitalanforderung gemäß Artikel 11;

(43)  „Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(44)  „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

(45)  „vertraglich gebundener Vermittler“ einen vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie 2014/65/EU;

(46)  „Bruttogesamteinkünfte“ die jährlichen betrieblichen Erträge einer Wertpapierfirma aus den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die sie zugelassen ist, einschließlich Zinserträgen, Erträgen aus Aktien und anderen Wertpapieren mit fester oder variabler Rendite, aus Provisionen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus den Handelsaktiva der Wertpapierfirma, zum beizulegenden Zeitwert gehaltener Vermögenswerte oder Erträgen aus Sicherungsgeschäften, jedoch ausschließlich jeglicher Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den geleisteten Anlagetätigkeiten stehen;

(47)  „Handelsrisikoposition“ eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(48)  „Handelsbuch“ das Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(49)  „EU-Mutterwertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen einer anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(50)  „EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft“ eine Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer anderen Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist;

(51)  „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 54 zu erlassen, um

a)  die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen zu präzisieren, damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist;

b)  die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen zu präzisieren, damit bei der Anwendung dieser Verordnung den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.

TITEL II

ANWENDUNGSEBENEN

KAPITEL 1

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 5Allgemeiner Grundsatz

Wertpapierfirmen erfüllen die Anforderungen der Teile 2 bis 7 auf Einzelbasis.

Artikel 6Ausnahmen

(1)  Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf die Teile 2 bis 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Die Wertpapierfirma ist Tochtergesellschaft und unterliegt der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)  Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats;

c)  die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu;

d)  die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:

i)  die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1;

ii)  ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

iii)  das Mutterunternehmen erklärt nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde, dass es für die von der Wertpapierfirma eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch die Wertpapierfirma verursachten Risiken vernachlässigbar sind;

iv)  die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf die Wertpapierfirma; und

v)  das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien der Wertpapierfirma verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma berechtigt.

(1a)  Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf die Teile 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Die Wertpapierfirma ist Tochtergesellschaft und unterliegt der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13];

b)  Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats;

c)  die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu;

d)  die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:

i)  die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1;

ii)  ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

iii)  das Mutterunternehmen erklärt nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde, dass es für die von der Wertpapierfirma eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch die Wertpapierfirma verursachten Risiken vernachlässigbar sind;

iv)  die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf die Wertpapierfirma; und

v)  das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien der Wertpapierfirma verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma berechtigt.

(2)  Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  die Wertpapierfirma fällt unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)  die Gruppe verfügt über zentralisierte Liquiditätsmanagementfunktionen; und

c)  die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu.

KAPITEL 2

Anwendung der Anforderungen für den Gruppenkapitaltest und Ausnahmen

Artikel 7Gruppenkapitaltest

(1)  EU-Mutterwertpapierfirmen, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften halten Eigenmittel in einer Höhe die mindestens zur Deckung der Summe aus folgenden Beträgen ausreicht:

a)  Summe aus dem vollen Buchwert aller Beteiligungen, nachrangigen Ansprüche und Instrumente gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i, Artikel 56 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe gehalten werden, und

b)  Gesamtbetrag aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern.

(2)  Die zuständigen Behörden können zulassen, dass EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften Eigenmittel in einer geringeren Höhe als dem gemäß Absatz 1 berechneten Betrag halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundene Vermittler der Gruppe und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt im Fall, dass für ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen weder aufsichtsrechtliche Vorschriften der EU noch nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften anwendbar sind, eine nominelle Eigenmittelanforderung.

(3)  EU-Mutterwertpapierfirmen, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften richten Systeme ein für die Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler innerhalb der Wertpapierfirmengruppe.

Artikel 8 K-Faktor-Konsolidierung

Die zuständigen Behörden einer EU-Mutterwertpapierfirma oder die gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie (EU)----/--[IFD] bestimmten zuständigen Behörden können von EU-Mutterwertpapierfirmen, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Anforderungen auf Basis der Lage nach K-Faktor-Konsolidierung verlangen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Die Gruppe als Ganzes verursacht für Kunden oder Märkte signifikante wesentliche Risiken, die durch die Kapitalanforderungen, die für die Wertpapierfirmen der Gruppe auf Einzelbasis gelten, nicht vollständig erfasst werden, oder

b)  bei Wertpapierfirmengruppen, die im Hinblick auf das Risikomanagement stark verflochten sind, kann die Anwendung der Anforderungen auf die Wertpapierfirma auf Einzelbasis zu Dopplungen hinsichtlich der Anforderungen für diese Firmen führen.

TEIL 2EIGENMITTEL

Artikel 9 Eigenmittelanforderungen

(1)  Wertpapierfirmen halten Eigenmittel in Höhe der Summe aus hartem Kernkapital und Ergänzungskapital, wenn

a)  mindestens 56 % der Summe aus hartem Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen;

b)  bis zu 44 % der Summe aus zusätzlichem Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen können;

c)  bis zu 25 % der Summe aus Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen können.

(2)  Abweichend von Absatz 1 sind bei der Bestimmung der Eigenmittel folgende Elemente nicht anwendbar:

a)  die Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)  die Abzüge gemäß den Artikeln 46, 60 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)  das Auslöseereignis gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Das Auslöseereignis wird von der Wertpapierfirma stattdessen in den Bestimmungen zum Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1 festgelegt;

d)  der Gesamtbetrag gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der bei der Herabschreibung oder Umwandlung zugrundezulegende Betrag entspricht dem vollen Kapitalbetrag des Instruments des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1.

(3)  Wertpapierfirmen wenden bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung die Vorschriften in Teil 2 Titel I Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an.

(3a)  Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 erfüllen, gestatten, ihre Eigenmittelanforderung auch mithilfe anderer berücksichtigungsfähiger Instrumente als denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind, zu erfüllen.

Artikel 10Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

(1)  Für die Zwecke dieses Teils ziehen Wertpapierfirmen bei der Bestimmung der in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten des harten Kernkapitals Beträge oberhalb der in den Buchstaben a und b spezifizierten Obergrenzen ab:

a)  Beteiligungen in Höhe von mehr als 15 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma an einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist;

b)  Gesamtbetrag der Beteiligungen einer Wertpapierfirma an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche in Höhe von mehr als 60 % ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel.

(2)  Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen das Halten der in Absatz 1 genannten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln überschreitet, untersagen. Die zuständigen Behörden machen Entscheidungen zur Ausübung dieser Befugnis unverzüglich öffentlich.

(3)  Aktien oder Anteile an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche werden in die Berechnung nach Absatz 1 nicht einbezogen, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Die Aktien oder Anteile werden vorübergehend während einer finanziellen Stützungsaktion im Sinne von Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten;

b)  die Aktien oder Anteile sind Bestandteil einer mit einer Übernahmegarantie versehenen Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird;

c)  die Aktien oder Anteile werden im Namen der Wertpapierfirma und für Rechnung Dritter gehalten.

(4)  Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Artikel 1 nicht einbezogen.

TEIL 3 KAPITALANFORDERUNGEN

TITEL IALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Artikel 11 Kapitalanforderung

(1)  Wertpapierfirmen müssen jederzeit Eigenkapital in Höhe des höchsten der nachstehenden Beträge vorhalten:

a)  ihre Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet nach Artikel 13;

b)  ihre permanente Mindestanforderung gemäß Artikel 14;

c)  ihre K-Faktor-Anforderung, berechnet nach Artikel 15.

(2)  Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, müssen jederzeit Eigenkapital in Höhe des höheren der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge vorhalten.

(3)  Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so können sie verlangen, dass die Wertpapierfirma in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie (EU)----/--[IFD] eine andere in diesem Artikel genannte Kapitalanforderung erfüllt.

Artikel 12 Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

(1)  Wertpapierfirmen werden für die Zwecke dieser Verordnung als kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirma betrachtet, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  Der nach Artikel 17 berechnete Betrag der verwalteten Vermögenswerte (AUM) liegt unter 1,2 Mrd. EUR;

b)  der nach Artikel 20 berechnete Betrag der bearbeiteten Kundenaufträge (COH) liegt unter:

i) 100 Mio. EUR/Tag für Kassageschäfte oder

ii) 1 Mrd. EUR/Tag für Derivate;

c)  der nach Artikel 19 berechnete Betrag der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte (ASA) ist 50 000 000 Mio. EUR;

d)  der nach Artikel 18 berechnete Betrag der gehaltenen Kundengelder (CMH) ist 5 000 000 Mio. EUR;

e)  der nach Artikel 32 berechnete Betrag des täglichen Handelsstroms (DTF) ist gleich Null;

f)  der nach den Artikeln 22 und 23 berechnete Betrag des Nettopositionsrisikos (NRP) oder der Clearingmitglied-Garantie (CMG) ist gleich Null;

g)  der nach Artikel 26 berechnete Betrag des Handelsgegenparteiausfallrisikos (TCD) ist gleich Null;

h)  die Bilanzsumme der Wertpapierfirma beträgt weniger als 100 Mio. EUR;

i)  die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma betragen weniger als 30 Mio. EUR.

Für die Zwecke der Buchstaben a, b, c, e, f und g gelten die Tagesendwerte.

Für die Zwecke von Buchstabe d gelten die Innertageswerte.

Für die Zwecke der Buchstaben h und i gelten die am Ende des letzten Geschäftsjahres anwendbaren Werte.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h und i genannten Bedingungen gelten kombiniert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind.

Die unter den Buchstaben c, d, e, f und g genannten Bedingungen gelten für jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis.

(2a)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a bis d wird eine Wertpapierfirma nicht als kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirma betrachtet, falls diese Wertpapierfirma den geltenden Schwellenwert während des vorangegangenen Zeitraums von sechs Monaten überschreitet, wobei der gleitende Durchschnitt maßgeblich ist.

(2b)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird eine Wertpapierfirma nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem der anwendbare Schwellenwert nicht erreicht wurde, nicht mehr als kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirma betrachtet.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben h und i wird eine Wertpapierfirma nicht mehr als kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirma betrachtet, falls der anwendbare Schwellenwert am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahrs überschritten war.

(4)  Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese Bedingungen in der Folge, so wird sie vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie diese Voraussetzungen erfüllt, als kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirma betrachtet.

Artikel 13 Anforderung für fixe Gemeinkosten

(1)  Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Anforderung für fixe Gemeinkosten mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres.

(2)  Ist nach Ansicht der zuständigen Behörde eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Kapitalbetrag anpassen.

(3)  Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden kann eine Wertpapierfirma, die im Vorjahr keine fixen Gemeinkosten hatte, Eigenkapital in Höhe von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten vorhalten, die sie in ihrem Geschäftsplan für das Jahr nach dem Jahr der Aufnahme ihrer Tätigkeiten veranschlagt hat.

(4)  Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA und unter Berücksichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards

  a)  zur weiteren Präzisierung der Berechnung der in Absatz 1 genannten Anforderung und

  b)  zur Bestimmung des in Absatz 2 verwendeten Begriffs „wesentliche Änderung“ für die Zwecke dieser Verordnung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 14 Mindestanforderungen

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist die permanente Mindestanforderung mindestens gleich der Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD].

TITEL II KAPITALANFORDERUNGEN FÜR K-FAKTOREN

KAPITEL 1 Allgemeine Grundsätze

Artikel 15 Anforderung für K-Faktoren und anwendbare Koeffizienten

(1)  Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c beläuft sich die Anforderung für K-Faktoren mindestens auf die Summe aus folgenden Elementen:

a)  K-Faktoren für Kundenrisiken („Risk-to-Customer“, RtC), berechnet gemäß Kapitel 2;

b)  K-Faktoren für Marktrisiken („Risk-to-Market“, RtM), berechnet gemäß Kapitel 3;

c)  K-Faktoren für Firmenrisiken („Risk-to-Firm“, RtF), berechnet gemäß Kapitel 4.

(2)  Auf die entsprechenden K-Faktoren werden jeweils folgende Koeffizienten angewandt:

Tabelle 1

K-FAKTOR

KOEFFIZIENT

Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum ▌

K-AUM

0,02 %

Gehaltene Kundengelder

K-CMH (auf getrennten Konten)

0,3 %

K-CMH (auf getrennten Konten)

0,5 %

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

K-ASA

0,04 %

Bearbeitete Kundenaufträge

K-COH-Kassageschäfte

0,1 %

 

K-COH-Derivate

0,01 %

Täglicher Handelsstrom

K-DTF-Kassageschäfte

0,1 %

 

K-DTF-Derivate

0,01 %

(3)  Wertpapierfirmen überwachen den Wert ihrer K-Faktoren im Hinblick auf jegliche Entwicklungen, die zu einer wesentlich veränderten Kapitalanforderung für den nächsten Berichtszeitraum führen könnten, und informieren die für sie zuständige Behörde über diese wesentlich veränderte Kapitalanforderung.

(4)  Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, die sich auf die Höhe des entsprechenden K-Faktors auswirkt, so können sie den entsprechenden Betrag gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] anpassen.

(5)  Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die EBA im Benehmen mit der ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um

a)  die Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II zu spezifizieren;

b)  die in Absatz 2 spezifizierten Koeffizienten anzupassen;

c)  den Begriff „getrenntes Konto“ für die Zwecke dieser Verordnung dadurch zu bestimmen, dass die Bedingungen festgelegt werden, durch die der Schutz von Kundengeldern im Falle des Ausfalls einer Wertpapierfirma gewährleistet wird;

d)  zu bewerten, ob Beratungstätigkeiten in den K-AUM einbezogen werden sollten, und die Methoden für ihre potentielle Einbeziehung festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)  Die ESMA passt die in Tabelle 1 des Absatzes 2 aufgeführten K-DTF-Koeffizienten an, wenn bei Vorliegen angespannter Marktbedingungen im Sinne der delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission die K-DTF-Anforderungen als übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich eingeschätzt werden.

KAPITEL 2 RtC-K-Faktoren

Artikel 16 Anforderung für RtC-K-Faktoren

Die Anforderung für RtC-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:

K-AUM + K-CMH + K-ASA + K-COH

Dabei entspricht

a)  K-AUM dem gemäß Artikel 17 gemessenen AUM, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

b)  K-CMH dem gemäß Artikel 18 gemessenen CMH, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

c)  K-ASA dem gemäß Artikel 19 gemessenen ASA, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

d)  K-COH dem gemäß Artikel 20 gemessenen COH, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Artikel 17Messung des AUM für die Zwecke der Berechnung von K-AUM

(1)  Für die Zwecke der Berechnung von K-AUM ist AUM der gleitende Durchschnitt des monatlichen Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte, der jeweils am letzten Geschäftstag der vorangegangenen 15 Kalendermonate gemessen und in die funktionale Währung der Gesellschaften zum betreffenden Zeitpunkt umgerechnet wird; die letzten drei monatlichen Werte bleiben dabei unberücksichtigt.

AUM ist der Durchschnittswert oder das einfache arithmetische Mittel der verbleibenden zwölf monatlichen Messungen.

K-AUM wird innerhalb der ersten 14 Tage jedes Kalendermonats berechnet.

(2)  Hat die Wertpapierfirma die verwalteten Vermögenswerte förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen, so werden diese übertragenen Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen AUM-Gesamtbetrag berücksichtigt.

Hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche die verwalteten Vermögenswerte förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese übertragenen Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte nicht berücksichtigt.

(3)  Hat eine Wertpapierfirma Vermögenswerte während weniger als 15 Monaten verwaltet, so kann sie zur Berechnung von K-AUM AUM-Geschäftsprognosen verwenden, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Historische Daten werden verwendet, sobald sie zur Verfügung stehen;

b)  die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma wurden von der zuständigen Behörde positiv bewertet.

Artikel 18 Messung des CMH für die Zwecke der Berechnung von K-CMH

(1)  Für die Zwecke der Berechnung von K-CMH ist CMH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, der am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen zwölf Kalendermonate gemessen wird.

CMH ist der Durchschnittswert oder das einfache arithmetische Mittel der täglichen Messungen in den zwölf Kalendermonaten.

K-CMH wird am Ende des Geschäftstags nach der in Unterabsatz 1 genannten Messung berechnet.

(2)  Hat eine Wertpapierfirma Kundengelder während weniger als zwölf Monaten gehalten, so kann sie zur Berechnung von K-CMH Geschäftsprognosen verwenden, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Historische Daten werden verwendet, sobald sie zur Verfügung stehen;

b)  die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma wurden von der zuständigen Behörde positiv bewertet.

Artikel 19 Messung des ASA für die Zwecke der Berechnung von K-ASA

(1)  Für die Zwecke der Berechnung von K-ASA ist ASA der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, der am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen sechs Kalendermonate gemessen wird; die letzten 15 Kalendermonate bleiben dabei unberücksichtigt.

ASA ist der Durchschnittswert oder das einfache arithmetische Mittel der täglichen Messungen der verbleibenden zwölf Kalendermonate.

K-ASA wird innerhalb der ersten 14 Tage jedes Kalendermonats berechnet.

(2)  Ist eine Wertpapierfirma noch keine 15 Monate tätig, so kann sie zur Berechnung von K-ASA Geschäftsprognosen verwenden, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Historische Daten werden verwendet, sobald sie zur Verfügung stehen;

b)  die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma wurden von der zuständigen Behörde positiv bewertet.

Artikel 20 Messung des COH für die Zwecke der Berechnung von K-COH

(1)  Für die Zwecke der Berechnung von K-COH ist COH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, der am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen sechs Kalendermonate gemessen wird; die letzten drei Kalendermonate bleiben dabei unberücksichtigt.

COH ist der Durchschnittswert oder das einfache arithmetische Mittel der täglichen Messungen der verbleibenden drei Kalendermonate.

K-COH wird innerhalb der ersten 14 Tage jedes Quartals berechnet.

(2)  COH wird als Summe des absoluten Werts der Käufe und des absoluten Werts der Verkäufe in Kassageschäften und Derivaten gemäß folgenden Grundsätzen gemessen:

a)  Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;

b)  bei Derivategeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.

COH umfasst keine von Wertpapierfirmen abgewickelten Geschäfte, die sich aus der Betreuung des Anlageportfolios eines Kunden ergeben, wenn die Wertpapierfirma bereits die Berechnung von K-AUM mit Blick auf die Anlagen des Kunden vornimmt.

Wertpapierfirmen können von der Berechnung von COH etwaige nicht ausgeführten Aufträge ausnehmen, wenn diese Nichtausführung auf eine rechtzeitige Stornierung des Auftrags durch den Kunden zurückgeht.

(3)  Ist eine Wertpapierfirma noch keine drei Monate tätig, so kann sie zur Berechnung von K-COH Geschäftsprognosen verwenden, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Historische Daten werden verwendet, sobald sie zur Verfügung stehen;

b)  die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma wurden von der zuständigen Behörde positiv bewertet.

KAPITEL 3 RtM-K-Faktoren

Artikel 21Anforderung für RtM-K-Faktoren

(1)  Die Anforderung für RtM-K-Faktoren im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, ist der ▌Wert des gemäß Artikel 22 berechneten K-NPR.

(1a)  Abweichend von Absatz 1 gestattet eine zuständige Behörde einer Wertpapierfirma, die Anforderung für RtM-K-Faktoren unter Verwendung des gemäß Artikel 23 berechneten K-CMG für diejenigen Positionen zu berechnen, die zentral gecleart werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Wertpapierfirma ist nicht Teil einer Gruppe, der auch ein Kreditinstitut angehört;

b)  Ausführung und Abwicklung der zentral geclearten Geschäfte der Wertpapierfirma erfolgen unter Verantwortung eines Clearingmitglieds und werden entweder von diesem Clearingmitglied garantiert oder anderweitig nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt;

c)  die Berechnung des von der Wertpapierfirma beim Clearingmitglied geleisteten Einschusses beruht auf einem internen Modell des Clearingmitglieds, das die Anforderungen von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] erfüllt;

Artikel 22 Berechnung von K-NPR

(1)   Für die Zwecke von K-NPR wird die Kapitalanforderung für die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, anhand eines der folgenden Ansätze berechnet:

a)  anhand des vereinfachten Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013▌;

b)  anhand des Standardansatzes gemäß [Teil 3 Titel IV Kapitel 1(a) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Einklang mit Artikel 1 Absatz 84 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012];  

c)  anhand des auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß [Teil 3 Titel IV Kapitel 1(b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Einklang mit Artikel 1 Absatz 84 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012].

Der gemäß den Buchstaben b und c berechnete K-Faktor K-NPR wird mit dem Faktor 65 % multipliziert.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz berechnen Wertpapierfirmen den Umfang der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte im Einklang mit [Artikel 325a Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. (EU) Nr. 575/2013].

Artikel 23Berechnung von K-CMG

(1)  ▌K-CMG entspricht dem höchsten Gesamtbetrag eines von der Wertpapierfirma in den vorangegangenen drei Monaten beim Clearingmitglied geleisteten Einschusses.

(2)  Die EBA erarbeitet im Benehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Berechnung des Betrags des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einschusses.     

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten überarbeiteten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

KAPITEL 4RtF-K-Faktoren

Artikel 24Anforderung für RtF-K-Faktoren

(1)  Die Anforderung für RtF-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:

K-TCD +K-DTF + K-CON

Dabei entspricht

K-TCD dem gemäß Artikel 26 berechneten Betrag;

K-DTF dem gemäß Artikel 32 gemessenen DTF, multipliziert mit dem entsprechenden, gemäß Artikel 15 Absatz 2 bestimmten Koeffizienten und

K-CON dem gemäß Artikel 38 berechneten Betrag.

K-TCD und K-CON basieren auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt.

K-DTF basiert auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, und auf den Geschäften, die eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt.

Abschnitt I

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 25Anwendungsbereich

(1)  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Geschäfte:

a)  Geschäfte mit den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten derivativen Instrumenten, mit Ausnahme von:

i)  mit Zentralregierungen und Zentralbanken von Mitgliedstaaten gehandelten OTC-Derivaten;

ii)   über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei direkt oder indirekt geclearten OTC-Derivaten;

iii)   über ein Clearingmitglied geclearten OTC-Derivaten, wenn die Geschäfte einer Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einer gleichwertigen Verpflichtung zum Clearing des Kontrakts in einem Drittland unterliegen oder wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

aa) Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte der Wertpapierfirma sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, sodass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden nach nationalem Recht insolvenzgeschützt sind;

bb) die für das Clearingmitglied geltenden Gesetze, Vorschriften und bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet;

cc) die Wertpapierfirma hat ein unabhängiges schriftliches und mit Gründen versehenes Rechtsgutachten erhalten, aus dem hervorgeht, dass sie im Fall einer rechtlichen Anfechtung keine Verluste aufgrund der Insolvenz ihres Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden erleiden würde;

iv)   börsengehandelten Derivaten;

v)  Derivaten, die zur Absicherung von Positionen der Firma aus nicht im Handelsbuch geführten Tätigkeiten gehalten werden;

b)  Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

c)  Pensionsgeschäfte;

d)  Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;

e)  Lombardgeschäfte.

(2)  Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Wertpapierfirma ihre Kapitalanforderung für die in Absatz 1 genannten Geschäfte anhand einer der in [Teil 3 Titel II Abschnitte 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013] beschriebenen Methoden berechnen, wobei sie die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

Artikel 26 Berechnung von K-TCD

Für die Zwecke von K-TCD wird die Kapitalanforderung anhand folgender Formel berechnet:

Kapitalanforderung = Risikopositionswert * RF

Dabei ist RF der Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2.

Tabelle 2

Art der Gegenpartei

 

Risikofaktor

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

1.6 %

Andere Gegenparteien

8 %

Artikel 27 Berechnung des Risikopositionswerts

Der Risikopositionswert wird anhand folgender Formel berechnet:

Risikopositionswert = Max (0; RC + PFE - C)

Dabei gilt:

RC = Wiederbeschaffungskosten gemäß Artikel 28;

PFE = potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert gemäß Artikel 29;

C = Sicherheiten gemäß Artikel 30.

Die Wiederbeschaffungskosten (RC) und Sicherheiten (C) gelten für alle in Artikel 25 genannten Geschäfte.

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert (PFE) gilt nur für Derivatekontrakte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

Artikel 28Wiederbeschaffungskosten (RC)

Die in Artikel 27 genannten Wiederbeschaffungskosten werden wie folgt bestimmt:

a)  Bei Derivatekontrakten wird RC als aktueller Marktwert (CMV) bestimmt;

b)  bei Geschäften mit langer Abwicklungsfrist wird RC als Abwicklungsbetrag bestimmt;

c)  bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften wird RC als Nettobetrag der verliehenen und erhaltenen Barmittel bestimmt.

Artikel 29Potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert

(1)  Der in Artikel 28 genannte potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert (PFE) berechnet sich für jedes Derivategeschäft und jedes Geschäft mit langer Abwicklungsfrist als Produkt aus:

a)  dem gemäß den Absätzen 2 bis 6 festgelegten effektiven Nominalwert (EN) des Geschäfts,

b)  dem gemäß Absatz 7 festgelegten Aufsichtsfaktor (SF) und

c)  einem gemäß Absatz 8 festgelegten Laufzeitfaktor (MF).

(2)  Der effektive Nominalwert (EN) ist das Produkt aus dem gemäß Absatz 3 berechneten Nominalwert, der gemäß Absatz 4 berechneten Duration für Zins- und Kreditderivatekontrakte und dem gemäß Absatz 6 berechneten Delta-Faktor für Optionskontrakte.

(3)  Der Nominalwert wird, sofern er nicht eindeutig angegeben und bis zum Ende der Laufzeit festgelegt ist, wie folgt bestimmt:

a)  Bei Devisenderivaten wird der Nominalwert definiert als der in die Landeswährung umgerechnete Nominalwert der Währungsseite des Kontrakts. Lauten beide Seiten eines Devisenderivats auf eine andere als die Landeswährung, wird der Nominalwert jeder Seite in die Landeswährung umgerechnet und gilt als Nominalwert die Seite mit dem in der Landeswährung höheren Wert;

b)  bei Eigenkapital- und Warenderivaten sowie Emissionszertifikaten oder Derivaten davon wird der Nominalwert definiert als Produkt aus dem aktuellen (künftigen) Preis einer Einheit des Bestands und/oder der Anzahl der durch das Geschäft referenzierten Einheiten;

c)  bei Geschäften mit mehrfacher, zustandsabhängiger Auszahlung (state contingent), einschließlich digitaler Optionen oder Target Redemption Forwards, berechnet die Wertpapierfirma den Nominalwert für jeden Zustand und verwendet den höchsten Wert, der sich aus diesen Berechnungen ergibt;

d)  bei Nominalwerten, die als Formel von Marktwerten ausgedrückt sind, zieht die Wertpapierfirma zu deren Bestimmung den aktuellen Marktwert heran;

e)  bei Swaps mit variablem Nominalwert wie Amortisationsswaps und Accreting Swaps verwendet die Wertpapierfirma als Nominalwert den durchschnittlichen Nominalwert der Restlaufzeit des Swaps;

f)  gehebelte Swaps werden in den Nominalwert des gleichwertigen nicht gehebelten Swaps umgewandelt, sodass bei Multiplikation aller Swap-Sätze mit einem bestimmten Faktor der Nominalwert durch Multiplikation des zustandsabhängigen Nominalwerts mit dem Faktor der Zinssätze ermittelt wird;

g)  bei Derivatekontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts wird der Nominalwert durch Multiplikation mit der Häufigkeit des Austauschs des Nennwerts ermittelt.

(4)  Der Nominalwert von Zins- und Kreditderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte nach der gemäß folgender Formel ermittelten Duration bereinigt:

Duration = (1 – exp (-0,05 * Zeit bis zur Fälligkeit)) / 0,05

(5)  Als Fälligkeitsdatum des Kontrakts gilt das letzte Datum, zu dem der Kontrakt noch ausgeübt werden kann.

Wird durch das Derivat der Wert eines anderen Zins- oder Kreditinstruments referenziert, so wird der Zeitraum auf der Grundlage des zugrunde liegenden Instruments ermittelt.

Als Fälligkeitsdatum von Optionen gilt das im Kontrakt festgelegte letzte Datum der Optionsausübung.

Ist ein Derivatekontrakt so strukturiert, dass zu bestimmten Zeitpunkten ausstehende Forderungen bedient werden und durch eine Neufestsetzung der Konditionen der beizulegende Zeitwert des Kontrakts auf Null zurückgesetzt wird, so gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung.

(6)  Das Delta von Optionen und Swaptions kann die Wertpapierfirma unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Mit dem Modell wird die Veränderung des Werts der Option bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts geschätzt. Bei anderen Geschäften als Optionen und Swaptions gilt für Kaufpositionen ein Delta von 1 und für Verkaufspositionen ein Delta von -1.

(7)  Der Aufsichtsfaktor (SF) wird für jede Vermögensklasse nach folgender Tabelle festgesetzt:

Tabelle 3

Vermögensklasse

 

Aufsichtsfaktor

Zinssätze

0.5 %

Devisen

4 %

Kredit

1 %

Eigenkapital (Einzeladresse)

32 %

Aktienindex

20 %

Waren und Emissionszertifikate

18 %

(8)  Der Laufzeitfaktor (MF) wird für jedes Geschäft anhand folgender Formel bestimmt:

        MF = (min (M;1 Jahr) / 1 Jahr)^0.5

Bei Geschäften ohne Einschüsse gilt als Laufzeit (Maßnahme) der kürzere der beiden folgenden Zeiträume: ein Jahr oder die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 bestimmte Restlaufzeit des Derivatekontrakts, wobei eine Dauer von zehn Geschäftstagen jedoch nicht unterschritten werden darf.

Bei Geschäften mit Nachschussvereinbarung gilt als Laufzeit (M) die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode. Die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens zehn Geschäftstage bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften mit täglichen Nachschüssen und mindestens fünf Geschäftstage bei zentral geclearten Derivategeschäften mit täglichen Nachschüssen.

Artikel 30Sicherheiten

(1)  Für alle von einer Wertpapierfirma in bilateralen und geclearten Geschäften gemäß Artikel 23 hinterlegten und empfangenen unbaren Sicherheiten gelten Sicherheitsabschläge gemäß folgender Tabelle:

Tabelle 4

Vermögensklasse

Abschläge für Pensionsgeschäfte

Abschläge für andere Geschäfte

 

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken

≤ 1 Jahr

0.707 %

1%

> 1 Jahr ≤ 5 Jahre

2.121 %

3%

> 5 Jahre

4.243 %

6 %

Schuldverschreibungen von anderen Einrichtungen

≤ 1 Jahr

1.414 %

2 %

> 1 Jahr ≤ 5 Jahre

4.243 %

6 %

> 5 Jahre

8.485 %

12 %

Verbriefungspositionen

≤ 1 Jahr

2.828 %

4%

> 1 Jahr ≤ 5 Jahre

8.485 %

12%

> 5 Jahre

16.970 %

24 %

Börsennotierte Aktien und Wandelanleihen

14.143 %

20 %

Gold

10.607 %

15 %

Bargeld

0 %

0%

Für die Zwecke der Tabelle 4 umfassen Verbriefungspositionen keine Wiederverbriefungspositionen.

(2)  Der Wert unbarer Sicherheiten, die eine Wertpapierfirma bei ihrer Gegenpartei hinterlegt, wird gemäß Tabelle 4 nach oben und der Wert unbarer Sicherheiten, die sie von der Gegenpartei erhält, nach unten korrigiert.

(3)  Im Falle von Währungsinkongruenzen zwischen dem Geschäft und der erhaltenen bzw. gestellten Sicherheiten gilt ein zusätzlicher Abschlag für Währungsinkongruenzen in Höhe von 8 %.

Artikel 31Berechnung der Nettoposition

Für die Zwecke dieses Abschnitts dürfen Wertpapierfirmen völlig kongruente Kontrakte, die Teil einer Nettingvereinbarung sind, als einen einzigen Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert in Höhe der Nettoerträge behandeln und dürfen andere Geschäfte mit Schuldumwandlung, bei der alle Verpflichtungen zwischen der Wertpapierfirma und ihrer Gegenpartei automatisch so zusammengefasst werden, dass die Schuldumwandlung die früheren Bruttoverpflichtungen rechtlich durch einen einzigen Nettobetrag ersetzt, gegen andere Geschäfte aufrechnen, sofern die Wertpapierfirma zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Es wurde eine Nettingvereinbarung mit der Gegenpartei oder eine andere Vereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, sodass die Wertpapierfirma nur einen Anspruch auf den Nettosaldo aus den positiven und negativen Marktwerten der erfassten Einzelgeschäfte hat bzw. zu dessen Zahlung verpflichtet ist, wenn eine Gegenpartei aufgrund einer der folgenden Ursachen ihren Verpflichtungen nicht nachkommt:

i)  Ausfall,

ii)  Insolvenz,

iii)  Abwicklung,

iv)  ähnliche Umstände.

b)  die Nettingvereinbarung enthält keine Klausel, die einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, bei Ausfall einer Vertragspartei auch dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist;

c)  die Wertpapierfirma verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die Ansprüche und Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Falle einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung den in Buchstaben a genannten Ansprüchen und Verpflichtungen gemäß einer der folgenden rechtlichen Regelungen gleichwertig wären:

–  gemäß dem Recht des Landes, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat;

–  bei Beteiligung einer ausländischen Zweigniederlassung einer Gegenpartei gemäß dem Recht des Landes, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat;

–  gemäß dem für die Einzelgeschäfte der Nettingvereinbarung geltenden Recht; oder

–  gemäß dem für Verträge oder Vereinbarungen, die für das Netting erforderlich sind, geltenden Recht.

Abschnitt IITäglicher Handelsstrom

Artikel 32Messung des DFT für die Zwecke der Berechnung von K-DFT

(1)  Für die Zwecke der Berechnung von K-DFT ist DFT der gleitende Durchschnitt des Werts des gesamten täglichen Handelsflusses, der am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen fünfzehn Kalendermonate gemessen wird; die letzten 15 Kalendermonate bleiben dabei unberücksichtigt.

DFT ist der Durchschnittswert oder das einfache arithmetische Mittel der täglichen Messungen der verbleibenden zwölf Kalendermonate.

K-DFT wird innerhalb der ersten 14 Tage jedes Jahres berechnet.

(2)  DFT wird als Summe des absoluten Werts des Kaufs und des absoluten Werts des Verkaufs in Kassageschäften und Derivaten gemäß folgenden Grundsätzen gemessen:

(a)  Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;

(b)  bei Derivategeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.

(3)  Im DFT werden nicht Geschäfte berücksichtigt, die eine Wertpapierfirma als Dienstleistung des Portfolio-Managements für Rechnung von Organismen für gemeinsame Anlagen abschließt.

Der DTF umfasst Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im eigenen Namen entweder für sich selbst oder für einen Kunden abschließt.

(4)  Ist eine Wertpapierfirma noch keine 15 Monate tätig, so kann sie zur Berechnung von K-DTF Geschäftsprognosen verwenden, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Historische Daten werden verwendet, sobald sie zur Verfügung stehen;

b)  die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma wurden von der zuständigen Behörde positiv bewertet.

KAPITEL 4a

Artikel 32 aAufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die mit ökologischen oder sozialen Zielen im Zusammenhang stehen

(1) Die EBA prüft nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen im Zusammenhang stehen, in Form von angepassten K-Faktoren oder K-Faktor-Koeffizienten aus einer aufsichtsrechtlichen Perspektive gerechtfertigt wäre. Insbesondere untersucht die EBA Folgendes:

a)  methodische Optionen für die Bewertung der Verwendung von Kategorien von Vermögenswerten für Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen im Zusammenhang stehen;

b)  spezifische Risikoprofile von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen im Zusammenhang stehen;

c)  Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen, wie etwa Eindämmung des Klimawandels;

d)  die potentiellen Wirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen im Zusammenhang stehen, auf die Finanzstabilität.

(2) Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einem Bericht über ihre Ergebnisse bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

(3) Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

TEIL 4 KONZENTRATIONSRISIKO

Artikel 33Überwachungspflicht

(1)  Wertpapierfirmen überwachen und kontrollieren ihr Konzentrationsrisiko in Einklang mit diesem Teil anhand solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie robuster interner Kontrollmechanismen.

(2)  Für die Zwecke dieses Teils fallen unter die Begriffe „Kreditinstitut“ und „Wertpapierfirma“ private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne dieser Verordnung wären, und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und regulatorische Anforderungen den in der Union geltenden Vorschriften zumindest gleichwertig sind.

Artikel 34Meldepflichten

Wertpapierfirmen, die nicht die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, melden den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich den Grad folgender Risiken:

a)  Grad des Konzentrationsrisikos im Zusammenhang mit dem Ausfall von Gegenparteien für Risikopositionen im Handelsbuch auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis;

b)  Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, die Kundengelder halten;

c)  Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, bei denen Wertpapiere von Kunden hinterlegt sind;

d)  Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, bei denen das Bankguthaben der Firma deponiert ist; und

e)  Grad des Konzentrationsrisikos im Hinblick auf die Gewinne.

Artikel 35 Berechnung des Risikopositionswerts

(1)  Wertpapierfirmen, die nicht die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, berechnen für die Zwecke dieses Teils folgende Risikopositionen:  

a)  Risikopositionen gegenüber Einzelkunden aus dem Handelsbuch durch Addition dieser Risikopositionen zu den Nettorisikopositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten.

Die Nettorisikoposition wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um folgende Faktoren:

Tabelle 5

Arbeitstag 0:

100 %

Arbeitstag 1:

90 %

Arbeitstage 2 und 3:

75 %

Arbeitstag 4:

50 %

Arbeitstag 5:

25 %

nach Arbeitstag 5:

0 %

Die Wertpapierfirmen richten Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmegarantierisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum nächsten Geschäftstag ein, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

b)  Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden durch Addition aller Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb der Gruppe, die dann als eine einzige Risikoposition behandelt wird.

(2)  Bei der Berechnung der Risikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden ergreifen die Wertpapierfirmen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in den betreffenden Geschäften sowie der Gegenpartei der zugrunde liegenden Risikopositionen.

Artikel 36 Obergrenzen für Konzentrationsrisiken

(1)  Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handeln, gehen keine Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden in Höhe von mehr als 25 % ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel ein, es sei denn, sie erfüllen die Meldepflicht gemäß Artikel 37 und die K-CON-Kapitalanforderung gemäß Artikel 38.

Ist der betreffende Einzelkunde ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma oder umfasst eine Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, so darf dieser Wert 25 % der gemäß Artikel 11 berechneten aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma oder 150 Mio. EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, nicht überschreiten, sofern die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, nicht mehr als 25 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma, so darf der Risikopositionswert 100 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma nicht überschreiten.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Obergrenzen dürfen überschritten werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Wertpapierfirma erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 die gemäß Artikel 38 berechnete K-CON-Kapitalanforderung;

b)  dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf die Risikoposition im Handelsbuch gegenüber dem Einzelkunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma nicht überschreiten;

c)  alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma nicht überschreiten.

Artikel 37 Meldepflicht

(1)  Bei Überschreitung der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Obergrenzen meldet die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Einzelkunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.

(2)  Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 36 Absatz 1 genannte Obergrenze einräumen.

Kommt der in Artikel 36 Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Obergrenze von 100 % der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Wertpapierfirma überschritten werden darf.

Artikel 38 Berechnung des K-CON

(1)  Für die Zwecke der Berechnung des K-CON ist die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Überschreitung die Risikoposition gegenüber dem betreffenden Einzelkunden oder der betreffenden Gruppe verbundener Kunden im Handelsbuch.

(2)  Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die K-CON-Kapitalanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen.

(3)  Nach Ablauf der Frist von zehn Tagen, gerechnet ab dem Datum, zu dem die Überschreitung eingetreten ist, wird die Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 von Tabelle 6 zugeordnet.

(4)  Die K-CON-Kapitalanforderung ist das Produkt aus der Überschreitung und dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 von Tabelle 6.

Tabelle 6

Spalte 1:

Überschreitung der Obergrenzen

(als Prozentsatz der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel)

Spalte 2:

Faktor

bis 40 %

200 %

Zwischen 40 % und 60 %

300 %

Zwischen 60 % und 80 %

400 %

Zwischen 80 % und 100 %

500 %

Zwischen 100 % und 250 %

600 %

Über 250 %

900 %

(5)  Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode zur Messung des K-Faktors nach diesem Artikel zu spezifizieren.

Artikel 39 Verfahren zur Verhinderung der Umgehung der K-CON-Kapitalanforderung durch Wertpapierfirmen

(1)  Wertpapierfirmen dürfen Risikopositionen, die die in Artikel 36 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten, nicht vorübergehend auf ein anderes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen oder Scheingeschäfte tätigen, um die Risikoposition innerhalb der in Artikel 38 genannten Frist von zehn Tagen abzulösen und eine neue Risikoposition einzugehen.

(2)  Die Wertpapierfirmen unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen gemäß Absatz 1 unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Artikel 40 Ausschlüsse

(1)  Folgende Risikopositionen sind von den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 ausgenommen:

a)  Risikopositionen, die nicht im Handelsbuch erscheinen;

b)  Risikopositionen, die vollständig von den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma abgezogen werden;

c)  bestimmte Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Zahlungsdiensten, Fremdwährungsgeschäften, Wertpapiergeschäften und der Durchführung des Zahlungsverkehrs eingegangen werden;

d)  Vermögenswerte in Form von Forderungen an Zentralstaaten:

i)  Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken und von diesen garantierte oder diesen zurechenbare Risikopositionen;

ii)   Risikopositionen gegenüber (anderen als den unter Ziffer i) genannten) Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und gegebenenfalls in dieser Währung refinanziert sind;

iii)  Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder von diesen garantierte Risikopositionen;

e)  Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei.

(2)  Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 ausnehmen:

a)  gedeckte Schuldverschreibungen;

b)  Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von EWR-Ländern oder von diesen garantierte Risikopositionen;

c)  zur Erfüllung von Liquiditätsanforderungen gehaltene Staatsschuldtitel, sofern diese – nach dem Ermessen der zuständigen Behörde – als „Investment Grade“ bewertet wurden;

d)  Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 41Ausnahme für Waren- und Emissionszertifikatehändler

(1)  Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn in Bezug auf gruppeninterne Geschäfte alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

b)  beide Gegenparteien sind in dieselbe Konsolidierung einbezogen;

c)  beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;

d)  das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement einer nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass Gegenparteien in dieselbe Konsolidierung einbezogen sind, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Die Gegenparteien sind in eine Konsolidierung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU einbezogen;

b)  die Gegenparteien sind in eine Konsolidierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 einbezogen;

c)  in Bezug auf eine Gruppe, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, werden die Gegenparteien in eine Konsolidierung gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittlands einbezogen, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgestellt wurde oder die Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittlands gleichwertig sind, deren Verwendung gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gestattet wurde.

(3)  Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.

Die zuständige Behörde gestattet die Anwendung der Ausnahme nur dann, wenn alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

TEIL 5 LIQUIDITÄT

Artikel 42 Liquiditätsanforderung

(1)  Wertpapierfirmen halten liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13 Absatz 1.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten als liquide Aktiva:

a)  die in den Artikeln 10 bis 13 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Aktiva;

b)  unbelastete Barmittel;

ba)  unbelastete, kurzfristige Einlagen bei einem Kreditinstitut, durch die die Wertpapierfirma leichten Zugang zu Liquidität hat;

bb)  Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente gibt, mit einem Abschlag von 50 %;

bc)  andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente gibt, mit einem Abschlag von 50 %.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, in ihren liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen erfassen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, wenn diese Forderungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Auf sie entfallen bis zu ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderungen gemäß Absatz 1;

b)  sie werden nicht bei etwaigen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt, die von der zuständigen Behörde für firmenspezifische Risiken gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] festgelegt werden;

c)  sie unterliegen einem Abschlag von 50 %.

Artikel 43Vorübergehende Herabsetzung der Liquiditätsanforderung

(1)  Wertpapierfirmen können in Ausnahmefällen die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva verringern. Im Falle einer solchen Verringerung teilt die betreffende Wertpapierfirma dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(2)  Die Einhaltung der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 42 Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Herabsetzung wiederhergestellt.

(2a)  Die EBA gibt im Benehmen mit der ESMA Leitlinien heraus, anhand derer bestimmt wird, was Ausnahmefälle für die Zwecke des Absatzes 1 sind.

Artikel 44Kundengarantien

Wertpapierfirmen erhöhen ihre liquiden Aktiva um 1,6 % des Gesamtbetrags der Kunden gewährten Garantien.

TEIL 6 OFFENLEGUNGEN DER WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 45Anwendungsbereich

(1)  Wertpapierfirmen, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 nicht erfüllen, legen die in diesem Teil genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.

(2)  Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Tier 1) emittieren, legen die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.

(3)  Wertpapierfirmen, die die Anforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] erfüllen, legen die in den Artikeln 47 und 51 genannten Informationen offen.

Wertpapierfirmen, die die Anforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] erfüllen, legen die Informationen ab dem Geschäftsjahr offen, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Bewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] stattgefunden hat.

(4)  Wertpapierfirmen können selbst entscheiden, welches Medium und welcher Ort zur wirksamen Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 geeignet sind. Die Offenlegung erfolgt in einem einzigen Medium oder an einem einzigen Ort, sofern dies möglich ist. Werden in zwei oder mehr Medien gleiche oder vergleichbare Informationen offengelegt, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information im anderen Medium zu verweisen.

Artikel 46 Risikomanagementziele und -politik

Wertpapierfirmen legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie in den Teilen 3 bis 5 in Einklang mit Artikel 45 offen, einschließlich der Politik und der Verfahren zur Steuerung dieser Risiken und einer vom Leitungsorgan genehmigten Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene Gesamtrisikoprofil der Wertpapierfirma kurz beschrieben wird.

Artikel 47 Unternehmensführung

Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 45 folgende Informationen über Regelungen für die interne Unternehmensführung offen:

a)  Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;

b)  Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;

c)  Angaben, ob die Wertpapierfirma einen separaten Risikoausschuss gebildet hat, und Anzahl der bisher abgehaltenen jährlichen Ausschusssitzungen.

Artikel 48 Eigenmittel

(1)  Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 45 folgende Informationen über ihre Eigenmittel offen:

a)  eine vollständige Abstimmung der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, der Korrekturposten sowie der Abzüge von den Eigenmitteln der Wertpapierfirma mit der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz,

b)  eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von der Wertpapierfirma begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;

c)  die vollständigen Bedingungen im Zusammenhang mit allen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;

d)  eine gesonderte Offenlegung der Art und der Beträge der angewandten Korrekturposten und Abzüge sowie der nicht in Abzug gebrachten Eigenmittelposten;

e)  eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden.

(2)  Die EBA erarbeitet im Benehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Muster für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 49Kapitalanforderungen

Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 45 folgende Informationen über die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 22 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] offen:

a)  eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem die Wertpapierfirma die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;

b)  wenn von der zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des firmeneigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit ihres internen Kapitals, einschließlich der Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, auf der Grundlage der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) ----/--[IFD];

c)  die Kapitalanforderungen, die für jeden gemäß Artikel 15 auf die Wertpapierfirma anwendbaren K-Faktor getrennt berechnet werden, und die Kapitalanforderungen in aggregierter Form auf der Grundlage der Summe der anwendbaren K-Faktoren;

d)  die gemäß Artikel 13 bestimmte Anforderung für fixe Gemeinkosten.

Artikel 50 Offenlegung der Kapitalrendite

Wertpapierfirmen legen ihre Kapitalrendite, berechnet als Nettoergebnis, geteilt durch die Bilanzsumme, in ihrem in Artikel 45 genannten Jahresbericht offen.

Artikel 51Vergütungspolitik und -praxis

Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 45 folgende Informationen über ihre Vergütungspolitik und -praxis, einschließlich Aspekte im Zusammenhang mit der Geschlechterneutralität, für Mitarbeiterkategorien offen, deren berufliche Tätigkeit wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma hat:

a)  die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich der Höhe der variablen Vergütung und der Kriterien für deren Vergabe, der Auszahlung in Instrumenten, der Aufschubpolitik und der Erdienungskriterien;

b)  die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;

c)  zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma hat, aus denen Folgendes hervorgeht:

i) die im Geschäftsjahr gewährten Vergütungsbeträge, aufgeschlüsselt nach fester Vergütung, einschließlich einer Beschreibung der festen Komponenten, und variabler Vergütung, sowie der Zahl der Begünstigten;

ii) die Beträge und Formen der gewährten variablen Vergütung, aufgeschlüsselt nach Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpften Instrumenten und anderen Arten, getrennt für den im Voraus gezahlten Teil und den zurückbehaltenen Teil;

iii) die Beträge der für vorhergehende Erfolgsperioden gewährten zurückbehaltenen Vergütung, aufgeschlüsselt nach dem im Geschäftsjahr erdienten Betrag und dem in darauffolgenden Jahren erdienten Betrag:

a) der im Geschäftsjahr erdiente Betrag der zurückbehaltenen Vergütung, der infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurde;

b) die während des Geschäftsjahres gewährte garantierte variable Vergütung und die Zahl der Begünstigten;

c) die in früheren Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden;

d) die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, aufgeschlüsselt nach vorab gezahlten und zurückbehaltenen Beträgen, der Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen und der höchsten Zahlung, die einer einzigen Person gewährt wurde;

▌ ▌   f)  Angaben dazu, ob für die Wertpapierfirma eine Ausnahme nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] gilt.

Für die Zwecke von Buchstabe f geben Wertpapierfirmen, für die eine solche Ausnahme gilt, an, ob diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] oder auf der Grundlage beider Buchstaben gewährt wurde. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, die von der Ausnahme (den Ausnahmen) profitieren und ihre Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach fester und variabler Vergütung.

Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679.

Artikel 51aAnlagepolitik

(1)  Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 45 folgende Informationen über ihre Anlagepolitik offen:

a)  die Beteiligungsquote für sämtliche direkten und indirekten Beteiligungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum 5 % einer jeden Klasse von Beteiligungspapieren mit Stimmrechten überschreitet, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;

b)  das vollständige Wahlverhalten in den Aktionärsversammlungen, insbesondere den Anteil angenommener Vorschläge der Geschäftsführungen der Unternehmen, an denen sie eine Beteiligung gemäß Buchstabe a halten;

c)   den Einsatz von Stimmrechtsberatern;

d)  die Abstimmungsleitlinien hinsichtlich der Unternehmensbeteiligungen gemäß Buchstabe a.

  Die Offenlegungspflicht gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen alle Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, in ihrem Namen abzustimmen, es sei denn, die Aktionäre haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] erfüllen.

(3)  Die EBA erarbeitet im Benehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Muster für die Offenlegung gemäß Absatz 1 festzulegen. Um eine unterschiedliche Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2017/828 zu vermeiden, berücksichtigt die EBA bei der Erarbeitung dieser technischen Standards Artikel 3g jener Richtlinie.

  Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.

  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 51bESG-bezogene Risiken

Ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legen Wertpapierfirmen, die nicht die Kriterien nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] erfüllen, Informationen zu ESG-bezogenen Risiken, physischen Risiken und Übergangsrisiken im Sinne des Berichts nach [Artikel 32a (neu) der Richtlinie (EU) ----/--[IFD] Artikel 98 Absatz 7c der Richtlinie 2013/36/EU offen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden die Informationen im ersten Jahr jährlich und im zweiten Jahr und danach halbjährlich offen gelegt.

TEIL 7 MELDUNGEN VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 52 Meldepflichten

(1)  Wertpapierfirmen legen den zuständigen Behörden einen Jahresbericht vor, der folgende Informationen enthält:

a)  Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel;

b)  Kapitalanforderungen;

c)  Berechnung der Kapitalanforderungen;

d)  Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen, einschließlich Aufschlüsselung der Bilanz und der Einnahmen nach Wertpapierdienstleistung und anwendbarem K-Faktor;

e)  Konzentrationsrisiko;

f)  Liquiditätsanforderungen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 sind Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 1 erfüllen, nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben e und f genannten Angaben zu machen.

(2a)  Auf Anforderung der zuständigen Behörde meldet eine Wertpapierfirma dieser zuständigen Behörde die Gesamtvergütung jedes Mitglieds ihres Leitungsorgans oder ihrer Geschäftsleitung.

(3)  Die EBA erarbeitet im Benehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Formate, Berichtsfristen, Definitionen und IT-Lösungen für die in Absatz 1 genannten Meldungen spezifiziert werden, wobei der unterschiedlichen Granularität der Informationen von Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 1 erfüllen, Rechnung getragen wird.

Die EBA erstellt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 53 Meldepflichten für Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben

(1)  Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 1 nicht erfüllen und die eine der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten ausüben, überprüfen monatlich den Umfang ihrer Gesamtaktiva und melden der zuständigen Behörde und der EBA diese Informationen vierteljährlich.

(2)  Ist eine in Absatz 1 genannte Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, in der ein oder mehrere andere Unternehmen Wertpapierfirmen sind, die eine der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten ausüben, überprüfen diese Wertpapierfirmen den Umfang ihrer Gesamtaktiva monatlich und unterrichten einander entsprechend. Diese Wertpapierfirmen melden den jeweils zuständigen Behörden und der EBA ihre kombinierten Gesamtaktiva vierteljährlich.

(3)  Erreicht der Durchschnitt der monatlichen Gesamtaktiva der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wertpapierfirmen einen der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwerte, so teilt die EBA dies den betreffenden Wertpapierfirmen und den für die Erteilung der Zulassung gemäß Artikel [8a] der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden mit.

(4)  Die EBA erarbeitet im Benehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten jeweils zuständigen Behörden weiter spezifiziert wird, um die in Artikel [8a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU] festgelegten Schwellenwerte wirksam überwachen zu können.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Standards bis zum [1. Januar 2019] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

TEIL 8DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 54Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission beide vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 55 Durchführungsrechtsakte

Die Muster für die Offenlegung gemäß Artikel 48 Absatz 2 und die Formate, Berichtsfristen, Definitionen und IT-Lösungen für die Berichterstattung gemäß Artikel 52 Absatz 2 werden in Form von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.

Artikel 56Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission[15] eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[16].

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TEIL 9ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, ÜBERPRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN

TITEL IÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 57Übergangsbestimmungen

(1)  Die Artikel 42 bis 44 und 45 bis 51 gelten für Waren- und Emissionszertifikatehändler ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

(2)  Wertpapierfirmen wenden während fünf Jahren nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung oder dem Datum der Anwendung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bestimmungen gemäß [Teil 3 Titel IV Kapitel 1(a) und 1(b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Einklang mit Artikel 1 Absatz 84 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012], je nachdem, welches Datum früher eintritt, die Anforderungen von Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an.

(3)  Abweichend von Artikel 11 können Wertpapierfirmen ihre Kapitalanforderungen für einen Zeitraum von [fünf Jahren nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung] wie folgt begrenzen:

a)  die doppelte einschlägige Kapitalanforderung nach Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Wertpapierfirma weiterhin den Bestimmungen der genannten Verordnung unterlägen hätte;

b)  die doppelte anwendbare Anforderung für fixe Gemeinkosten gemäß Artikel 13, wenn eine Wertpapierfirma am oder vor dem [Datum der Anwendung dieser Verordnung] nicht existierte;

c)  die doppelte anwendbare Anfangskapitalanforderung gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU am [Datum vor der Anwendung dieser Verordnung], wenn ein Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt nur einer Anfangskapitalanforderung unterlag.

Artikel 58Ausnahme für in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Unternehmen

Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und noch keine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben, wenden weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU an.

TITEL IIBERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN

Artikel 59 Überprüfungsklausel

(1)  Bis zum [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Überprüfung der folgenden Punkte vor und legt einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor:

a)  die Bedingungen dafür, dass Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 als kleine, nicht verflochtene Unternehmen gelten;

b)  die Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II und Artikel 38;

c)  die Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

d)  die Bestimmungen der Artikel 42 bis 44;

e)  die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 1;

f)  die Anwendung von Teil 3 auf Waren- und Emissionszertifikatehändler;

fa)  die Änderung der Bestimmung des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Ergebnis von Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung sowie etwaige unbeabsichtigte negative Auswirkungen;

fb)  die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und ihre Angleichung an einen einheitlichen Rahmen für Gleichwertigkeit bei Finanzdienstleistungen;

fc)  die Schwellenwerte nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung;

fd)  die Anwendung der Standards der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs auf Wertpapierfirmen;

fe)  die Methode zur Messung des Wertes von Derivategeschäften gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie die Eignung alternativer Parameter und/oder Kalibrierungen;

ff)  die Frage, ob es sachgerecht ist, Beschränkungen nicht auf Unternehmen, die Nebendienstleistungen erbringen, im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;

fg)  die Notwendigkeit, makroprudenzielle Instrumente zu entwickeln, um spezielle Risiken zu bewältigen, die Wertpapierfirmen für die Finanzstabilität darstellen könnten.

2.  Bis zum [drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

TITEL IIIÄNDERUNGEN

Artikel 60Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

(1)  Im Titel werden die Worte „und Wertpapierfirmen“ gestrichen.

(2)  Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. „Kreditinstitut“ ein Unternehmen,

a)  dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

b)  das eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für Gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und einer der folgenden Fälle zutrifft:   

i) die Vermögenswerte des Unternehmens übersteigen insgesamt 30 Mrd. EUR oder

ii) die Vermögenswerte des Unternehmens überschreiten insgesamt nicht 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der die kombinierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben und über Gesamtaktiva verfügen, die 30 Mrd. EUR nicht überschreiten, insgesamt 30 Mrd. EUR überschreiten, oder

iii) die Vermögenswerte des Unternehmens überschreiten insgesamt nicht 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der die kombinierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, insgesamt 30 Mrd. EUR überschreiten, wobei die Aufsichtsbehörden, die für die Zulassung nach Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU zuständig wären, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung trifft, um einem möglichen Umgehungsrisiko und potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

Für die Zwecke der Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigniederlassung der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in die kombinierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet.

Für die Zwecke dieses Artikels werden sämtliche Schwellenwerte auf der höchsten Konsolidierungsebene berechnet.

b)  Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. „Wertpapierfirma“ eine Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß jener Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;“.

c)  Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.  „Institut“ ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Unternehmen;’’.

d)  Nummer 4 wird gestrichen;

e)  Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26. „Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Institut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, nicht jedoch Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften gemäß der Definition in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EU;“.

f)  Nummer 51 erhält folgende Fassung:

„51. „Anfangskapital“ die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;“;

g)  Nummer 145 wird angefügt:

„145. „Waren- und Emissionszertifikatehändler“ Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich darin besteht, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU unter den Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 genannten Warenderivaten oder Warenderivatkontrakten, den im gleichen Abschnitt unter Nummer 4 genannten Derivaten in Bezug auf Emissionszertifikate oder den im gleichen Abschnitt unter Nummer 11 genannten Emissionszertifikaten zu erbringen bzw. auszuüben;“.

(3)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Kreditinstitute müssen die Anforderungen des Teils 6 auf Einzelbasis einhalten.“.

b)  Absatz 5 wird gestrichen.

(4)  In Teil 1 Titel II Kapitel 2 über die aufsichtliche Konsolidierung wird ein neuer Artikel 10a eingefügt:

„Für die Zwecke dieses Kapitels schließen Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat und EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften Wertpapierfirmen ein, die Mutterunternehmen eines Instituts sind“.“

(5)  Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie Institute, die von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Teil 6 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach, sofern die Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute oder eine oder mehrere für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassene Wertpapierfirmen umfasst“.

(6)  Artikel 15 wird gestrichen.

(7)  Artikel 16 wird gestrichen.

(8)  Artikel 17 wird gestrichen.

(9)  Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Das Tochterunternehmen ist

i)  ein Institut,

ii)  ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii)  eine Wertpapierfirma.“.

(10)  Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Das Tochterunternehmen ist

i)  ein Institut,

ii)  ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii)  eine Wertpapierfirma.“.

(11)  Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 wird gestrichen.

b)  Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4) Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen.

(5) Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird.

(6) Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2 bis 4 nicht zur Anwendung.“.

(12)  Teil 3 Titel I Kapitel I Abschnitt 2 wird am [fünf Jahre nach dem Datum der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ___/___IFR] gestrichen.

(12a)  Artikel 119 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

  „(5)  Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) ---/--- [IFR] als gleichwertig zu den Vorschriften über die Robustheit von Instituten.

(13)  Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Schuldverschreibungen von Instituten und Wertpapierfirmen, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,“.

(14)  In Artikel 202 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Ein Institut darf Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:“.

(15)  Artikel 388 wird gestrichen.

(16)  In Artikel 456 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g gestrichen.

(17)  Artikel 493 Absatz 2 wird gestrichen.

(18)  Artikel 498 wird gestrichen.

(19)  In Artikel 508 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 61

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

(-1)  Der Titel des Titels III erhält folgende Fassung:

  „TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE MIT OTC HANDELN UND TICK-GRÖẞEN-SYSTEM FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER

(-1a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17aTick-Größen

Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.“

(-1b)  In Artikel 40 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

  „Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der ESMA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden und direkt auf eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG und auf einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU angewandt werden.“

(-1c)  Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

  „Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden und direkt auf eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG und auf einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU angewandt werden.“

(1)  Artikel 46 wird wie folgt geändert:

  -a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU ohne Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen, die in den Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 oder 9 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen durchführen, wenn diese Gegenparteien oder Kunden in dem Register von Drittlandfirmen verzeichnet sind, das von der ESMA gemäß Artikel 47 geführt wird.“

a)  In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) die Firma hat die erforderlichen Vorkehrungen für die Meldung der in Absatz 6a genannten Informationen getroffen und verfügt über die dafür notwendigen Verfahren.“;

b)  Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, melden der ESMA jährlich Folgendes:

a)  Umfang und Bandbreite der von den Firmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

b)  Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

c)  Vorkehrungen für den Anlegerschutz, die getroffen wurden, sowie eine ausführliche Beschreibung dieser Vorkehrungen;

d)  Grundsätze und Vorkehrungen der Firma für das Risikomanagement in Bezug auf die Erbringung bzw. Ausübung der unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten.“;

c)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA erarbeitet im Benehmen mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma in dem in Absatz 4 genannten Antrag auf Registrierung sowie in Bezug auf die gemäß Absatz 6a zu übermittelnden Informationen zu übermitteln hat.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

d)  Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format für die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung und für die Meldung der in Absatz 6a genannten Informationen festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“.

(2)   Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kommission kann nach dem in Artikel 50 genannten Verfahren Beschlüsse im Hinblick auf ein Drittland erlassen, die besagen, dass durch die Rechts- und Aufsichtsvereinbarungen eines Drittlands Folgendes sichergestellt ist:

a)  in diesem Drittland zugelassene Firmen erfüllen in den Bereichen Aufsicht, Organisation, interne Kontrolle und Wohlverhalten rechtsverbindliche Anforderungen, die den Anforderungen in dieser Verordnung, in der Richtlinie 2013/36/EU, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der Richtlinie (EU) ----/-- [IFD] und in der Verordnung (EU)----/---[IFR] und in der Richtlinie 2014/65/EU sowie in den gemäß den genannten Verordnungen und Richtlinien erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind;

b)  in diesem Drittland zugelassene Firmen unterliegen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, durch die sichergestellt wird, dass sie die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen in den Bereichen Aufsicht, Organisation, interne Kontrolle und Wohlverhalten erfüllen, und

c)  im Rechtsrahmen dieses Drittlands ist ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von Wertpapierfirmen, die nach ausländischen Vorschriften zugelassen sind, vorgesehen.

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass die infolge des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses von Drittlandfirmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind, dürfen die in Unterabsatz 1 genannten rechtsverbindlichen Anforderungen in den Bereichen Aufsicht, Organisation, interne Kontrolle und Wohlverhalten erst nach einer detaillierten Bewertung als mit den Anforderungen der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte gleichwertig betrachtet werden. Zu dem Zweck dieser Bewertung bewertet und berücksichtigt die Kommission auch die aufsichtliche Konvergenz zwischen dem betreffenden Drittland und der Union.

Bei Erlass des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses berücksichtigt die Kommission auch, ob das Drittland im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als ein für Steuerzwecke kooperationsunwilliger Staat oder als Drittland mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft wird.“;

b)  Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Untersuchungen und Inspektionen vor Ort.“;

ba)  Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen klarzustellen, die bei der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausübung von Tätigkeiten erfüllt werden müssen, damit davon auszugehen ist, dass sie für die Union systemrelevant sind.“

bb)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

  „(4) Eine Drittlandfirma kann die Rechte nach Artikel 46 Absatz 1 nicht länger in Anspruch nehmen, wenn die Kommission die in Bezug auf dieses Drittland nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einem nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 50 gefassten Beschluss zurückzieht.“

c)  Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, die Durchsetzungspraxis sowie sonstige relevante Marktentwicklungen in Drittländern, für die die Kommission gemäß Absatz 1 Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen hat, um zu prüfen, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage diese Beschlüsse erlassen wurden, nach wie vor erfüllt sind. Die Behörde legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ▌Bericht über ihre Erkenntnisse vor.“

ca)  Folgender Absatz 5a wird angefügt:

„(5a) Die Kommission leitet dem Europäischen Parlament jährlich eine Liste der Beschlüsse zur Gewährung bzw. zur Aussetzung oder zum Entzug der Gleichwertigkeit samt der jeweiligen Begründung zu.“

Artikel 62Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

(1)   In Artikel 4 Nummer 2 wird folgende Ziffer v angefügt:

„v) in Bezug auf die Verordnung (EU) ----/---- [IFR] und die Richtlinie ----/--/EU [IFD] die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) ----/--[IFD].“.

TEIL 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Diese Verordnung gilt ab dem [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens].

(2a)  Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Artikel 61 Absatz 1 Nummer -1 ab dem [20 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union].

(3)  Für die Zwecke der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in anderen Rechtsakten der Union als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident          Der Präsident

  • [1]    [ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0./ Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
  • [2]    [ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0./ Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
  • [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [4]   ABl. C […], […], S. […].
  • [5]   ABl. C […], […], S. […].
  • [6]   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
  • [7]   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
  • [8]   Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
  • [9]   Delegierte Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 241/2014 im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 1).
  • [10]   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Verschuldungsquote, strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Positionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Berichts- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
  • [11]   Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
  • [12]   Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
  • [13]   Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
  • [14]    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
  • [15]   Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36).
  • [16]   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0790 – C8-0453/2017 – 2017/0359(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.12.2017

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

18.1.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

18.1.2018

BUDG

18.1.2018

ITRE

18.1.2018

JURI

18.1.2018

 

AFCO

18.1.2018

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

DEVE

31.1.2018

BUDG

24.1.2018

ITRE

23.1.2018

JURI

24.1.2018

 

AFCO

26.2.2018

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Markus Ferber

23.1.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.5.2018

19.6.2018

 

 

Datum der Annahme

24.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Barbara Kappel, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Steven Woolfe, Marco Zanni, Esther de Lange

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Doru-Claudian Frunzulică, Ramón Jáuregui Atondo, Jeppe Kofod, Marcus Pretzell, Romana Tomc, Lieve Wierinck, Roberts Zīle, Sophia in ‘t Veld

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Julia Pitera, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

27.9.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Sophia in 't Veld, Lieve Wierinck

ECR

Sander Loones, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Roberts Zīle

ENF

Barbara Kappel

PPE

Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Werner Langen, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Julia Pitera, Anne Sander, Romana Tomc, Tom Vandenkendelaere, Sabine Verheyen, Esther de Lange

S&D

Pervenche Berès, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Doru-Claudian Frunzulică, Roberto Gualtieri, Ramón Jáuregui Atondo, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Pedro Silva Pereira

Verts/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun

8

-

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

ENF

Marcus Pretzell, Marco Zanni

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

NI

Steven Woolfe

0

0

 

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-  :  dagegen

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Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2018
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