BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern

9.10.2018 - (COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Alessia Maria Mosca, Daniel Dalton
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahme (*):
Santiago Fisas Ayxelà
Ausschuss für Kultur und Bildung
(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2017/0158(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0308/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern

(COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0375),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0227/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0308/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem Verlust von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

(1)  Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor illegalem Handel und dem Verlust oder der Zerstörung von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

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24 COM(2016) 50 final.

24 COM(2016) 50 final.

25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Da die Union fairen Verfahren und der Opferentschädigung sowie der Satzung und den Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zum Schutz des Kulturerbes verpflichtet ist, sollte dafür gesorgt werden, dass illegal gehandelte und/oder ausgegrabene oder beschaffte Kulturgüter zurückgegeben werden. Angesichts der Ausbeutung von Völkern und Gebieten, die gewöhnlich zum illegalen Handel mit Kulturgütern führt, insbesondere wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt, sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Kulturerbe gehört zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation, bereichert das kulturelle Leben aller Völker und sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Entsprechend sollte die Union die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen.

(2)  Kulturgüter sind häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das Kulturerbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen durch das Wissen aus dem gemeinsamen Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert, aber inzwischen hat dieses Phänomen industrielle Ausmaße angenommen. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und nicht mit spürbaren Risiken einhergeht, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Da das Kulturerbe von wirtschaftlicher und künstlerischer Bedeutung ist, besteht auf dem internationalen Markt eine hohe Nachfrage. Doch die Tatsache, dass es auf internationaler Ebene keine deutlichen rechtlichen Maßnahmen gibt bzw. solche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Die Plünderung archäologischer Stätten und der illegale Handel mit ausgegrabenem Kulturerbe ist ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen großes Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung oder Vertreibung bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zur Desintegration von Kulturen führt. Entsprechend sollte die Union die Einfuhr von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen, mit besonderem Augenmerk auf Kulturgütern aus Drittländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vor allem wenn diese Güter durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die zuständigen Behörden von Drittländern verfügen nicht immer über ausreichende Kapazitäten für die Bekämpfung des Schmuggels von und des illegalen Handels mit Kulturgütern. Sie könnten auch von Korruption oder anderen Missständen in der Verwaltungstätigkeit betroffen sein. Werden Kulturgüter aus ihrem Kontext entfernt, wird die Bevölkerung ihrer Bräuche und Erinnerungsobjekte und -orte sowie ihrer Gegenstände und Orte der Religionsausübung beraubt. Wenn zusammengehörende Kulturgüter getrennt veräußert werden, gehen ihr historischer Kontext und ihr Wert für die Wissenschaft verloren. Aufgrund der Tatsache, dass Kulturgüter nicht ersetzt werden können und von öffentlichem Interesse sind, sollte der Besitz solcher Gegenstände nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Das Verfahren für die Einfuhr sollte eine Erklärung darüber umfassen, dass nach der Einfuhr für eine angemessene Lagerung, Dokumentation und Zugänglichkeit für akademische Einrichtungen und öffentliche Museen gesorgt ist, sowie dafür, dass bei rechtmäßigen Forderungen nach einer Rückgabe eine Kooperation erfolgen wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Einfuhren von Kulturgütern einheitlichen Kontrollen unterzogen werden.

(3)  Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass bestimmte Einfuhren von Kulturgütern bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen auf der Grundlage bestehender Prozesse, Verfahren und Verwaltungsinstrumente unterzogen werden, wodurch eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erreicht werden soll.

 

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1a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 10.10.2013, S. 1).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten, d. h. sowohl für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als auch für ihre Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens.

(4)  Die gemeinsamen Vorschriften sollten für das Verbringen und die Einfuhr von Nicht-Unions-Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Angesichts des bekannten Potenzials von Zollfreigebieten (und sogenannten Freihäfen) für die Zwecke der Lagerung von Kulturgütern sollten die einzuführenden Kontrollmaßnahmen bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich weder den Grundsatz der freien Durchfuhr von Gütern verletzen noch über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die Kontrollmaßnahmen besondere Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen werden.

(5)  Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen, die Zollfreigebiete (und sogenannte Freihäfen) betreffen, sollten bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung dieser Verordnung durch die Ausnutzung der Freigebiete verhindert wird, die potenziell einen Nährboden für eine anhaltende Ausbreitung des Handels mit illegalen Erzeugnissen in der Union bieten. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen, es sei denn, die zuständigen Behörden haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit der Ausfuhr der Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen wurde.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.

(6)  Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“) und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden, wenn das betreffende Drittland ein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist und somit ein Land, das sich zur Bekämpfung des unzulässigen Handels mit Kulturgut verpflichtet hat. In anderen Fällen sollte die Person einen Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland erbringen.

(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen des Landes geprüft werden, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder des Landes, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden. In Ausnahmefällen, in denen entweder das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden, oder in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden, müssen dem Antrag geeignete Unterlagen und Informationen beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die entsprechenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder es muss nachgewiesen werden, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Der Schutz der eigenen Kulturgüter der Staaten, die Vertragsparteien des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sind, vor illegaler Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung wird durch die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen unterstützt, in dem die Einrichtung von mindestens einer nationalen Dienststelle für den Schutz des Kulturerbes gefordert wird, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet ist. Die erforderliche aktive Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der rechtswidrigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere in Krisengebieten, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, wird auch durch dieses Übereinkommen erleichtert. Diese Mitgliedstaaten sollten die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sollten dies dringend nachholen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Angesichts der Tatsache, dass in Artikel 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 die Einrichtung einer oder mehrerer nationalen Dienststellen gefordert wird, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, um den Schutz der Kulturgüter des Landes vor illegaler Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu gewährleisten, und da eine aktive Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich des Schutzes vor und der Bekämpfung von illegaler Einfuhr von Kulturgütern erforderlich ist, insbesondere in Krisengebieten, sollten die Staaten, die Vertragsparteien des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sind, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen, und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sollten dringend aufgefordert werden, dies nachzuholen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von 250 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

(8)  Um den Handel mit Gütern über die Außengrenzen der Union hinweg nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Alters- und Wertgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für die meisten Kategorien von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, den Bestimmungen des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und dem UNIDROIT-Übereinkommens von 1995 ein Mindestalter sowie eine Wertgruppe für bestimmte Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang I festzulegen. Bestimmte Kategorien von Kulturgütern sollten keiner Wertgruppe unterliegen, da sie aufgrund eines erhöhten Risikos in Bezug auf Diebstahl, Verlust oder Zerstörung stärkerer Schutzmaßnahmen bedürfen. Durch das Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden.

(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände und Teile von Denkmälern für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Union eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten nachweisen können, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – dem Drittland im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab. Unter gebührender Berücksichtigung der Risiken und Anwendung der Grundsätze der Sorgfaltspflicht sollte die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – aus dem Drittland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise (vom Ursprungsland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, das den internationalen Standard für die Beschreibung von Kulturgütern darstellt, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere) nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, sollte der Antrag eine Sachverständigenbegutachtung enthalten, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Lizenz innerhalb der festgelegten Zeiträume entscheiden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Angesichts des besonderen Charakters dieser Güter spielen die Kultursachverständigen innerhalb der Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle, da sie erforderlichenfalls in der Lage sein sollten, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Wege einer körperlichen Kontrolle zu untersuchen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Zollbehörden den Eingang der Kulturgüter registrieren, die Originaldokumente aufbewahren und dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente aushändigen.

(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer elektronischen Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland – in Ausnahmefällen – aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines elektronischen Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte ein standardisiertes Dokument nach dem von der UNESCO empfohlenen Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Die elektronische Erklärung umfasst auch die von dem Ursprungsland oder – in Ausnahmefällen – dem Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Kulturgüter aus diesem Land im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Ist nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, sollte die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege umfassen, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Kulturgüter elektronisch registriert werden und sollte dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente ausgehändigt werden. Die den zuständigen Behörden in Form einer elektronischen Erklärung erteilten Informationen sollten sie in die Lage versetzen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie anhand einer Risikoanalyse davon ausgehen, dass diese Güter möglicherweise unrechtmäßig eingeführt wurden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein.

(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen sollte keine Einfuhrlizenz oder Erklärung eines Einführers erforderlich sein. Die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers sollte nicht für Kulturgüter erforderlich sein, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden. Werden die Kulturgüter allerdings erworben und verbleiben sie im Gebiet der Union, ist in Abhängigkeit von der Kategorie der Kulturgüter die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder Erklärung des Einführers erforderlich.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung zulässig sein, um Sicherheit und Erhalt zu gewährleisten.

(13)  Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers zulässig sein, um Sicherheit und Erhaltung zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf der Kriterien des Mindestalters und der Wertgruppe für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, Anhang I infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren und einen zweiten Anhang (Anhang II) mit einer Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage der „Roten Listen gefährdeter Kulturgüter“ zu erlassen, die vom Internationalen Museumsrat (ICOM) zusammengestellt und geändert wird. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 201627 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

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27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.

(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, wobei angemessene Bedingungen für ihre Erhaltung garantiert werden sollten, mit denen der besonderen Beschaffenheit der Kulturgüter gebührend Rechnung getragen wird. Diese Vorkehrungen sollten auch für die elektronischen Standardmuster für elektronische Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare und eine Liste der Gründe, aus denen ein solcher Antrag abgelehnt werden könnte, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie für weitere Verfahrensvorschriften für deren elektronische Vorlage und Bearbeitung gelten. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu treffen. Eine solche Einrichtung kann Teil des gemäß Artikel 280 jener Verordnung aufgestellten Arbeitsprogramms sein. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.

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28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Für die Durchführung dieser Verordnung gelten für die Kontroll- und Überprüfungsverfahren des Zolls die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu gewinnen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen sowie an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeleitet werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und öffentlichen Kontrolle sollten so viele Informationen wie möglich öffentlich zugänglich sein. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zu sammeln. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement29 sollen — unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

(17)  Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement sollen — unter anderem — die Schulung und die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

__________________

__________________

29 COM(2014) 0527 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.

29 COM(2014) 0527 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Es ist notwendig, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Käufer von Kulturgütern richten und die Risiken illegaler Güter betreffen, und die Marktakteure in ihrem Verständnis und der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen nationalen Kontaktstellen und andere Dienste zur Erteilung von Informationen in die Verbreitung dieser Informationen einbeziehen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen („KKMU“) Nutzen aus geeigneter technischer Unterstützung ziehen, und sie sollte den Informationsaustausch mit ihnen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird. Den KKMU, die in der Union niedergelassen sind und Kulturgüter einführen, sollte deshalb das COSME-Programm zugute kommen, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtet wurde.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen.

(18)  Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission benachrichtigen, wenn Sanktionen verhängt werden. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer einheitlichen Vorgehensweise ist es erstrebenswert und angezeigt, dass die Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten ähnlicher Art und Wirkung sind.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten Formulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(19)  Die Kommission sollte umgehend Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.

Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.

Diese Verordnung gilt für Kulturgüter, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr der einschlägigen Kulturgüter aus dem Ursprungs- oder Drittland gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Ursprungs- oder Drittlandes verstoßen wurde.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;

a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, zu den in den Anhängen aufgeführten Kategorien gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen sowie der darin genannten Wertgruppe entsprechen;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  „Einfuhr von Kulturgütern“

 

i)  die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,

 

ii)  die Überführung von Waren in die folgenden Arten besonderer Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013:

 

a)   die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst,

 

b)  die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst,

 

c)  die aktive Veredelung;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden;

b)  „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder das Land, das eine so enge Beziehung zu den Kulturgütern hat, dass dieses Land sie als nationales Kulturgut schützt und ihre Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet bei ihrer rechtmäßigen Entfernung aus dem Land, in dem die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, regelt;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union dauerhaft befindlich waren;

c)  „Drittland“ das letzte Land, das nicht das Ursprungsland ist und in dem die Kulturgüter aufbewahrt wurden, bevor sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „dauerhaft“ einen Zeitraum von mindestens einem Monat und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand;

entfällt

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)  „Objektidentifizierung“ den von der UNESCO eingeführten internationalen Standard zur Beschreibung von Kulturgütern und zur Erstellung eines Datensatzes für Kulturgüter;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb)  „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Registrierung der Erklärungen des Einführers zuständig sind.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang zu erlassen und das Mindestalter in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung zu ändern.

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang I zu erlassen und das Mindestalter und die Wertgrenzen im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 zu ändern.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, in dem Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht, auf der Grundlage der Datenbank der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) veröffentlichten Roten Listen gefährdeter Kulturgüter aufgeführt sind. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass Anhang II regelmäßig aktualisiert wird.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union

Verbringen und Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung von Kulturgütern in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.

1.  Das Verbringen von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet eines Ursprungslandes unter Verstoß gegen internationales Recht und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes ist verboten.

 

Die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die erfolgreiche Einfuhr von Kulturgütern gilt nicht als Nachweis einer rechtmäßigen Herkunft oder eines rechtmäßigen Eigentums.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung;

a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der darstellenden Künste, der Konservierung, der Restaurierung, der Digitalisierung oder der akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen für die Organisation von Kulturausstellungen;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers sollte nicht für Kulturgüter erforderlich sein, die auf Fachmessen und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden. Werden die Kulturgüter allerdings erworben und verbleiben sie im Gebiet der Union, ist in Abhängigkeit von der Kategorie der Kulturgüter die Vorlage einer Einfuhrlizenz oder Erklärung des Einführers erforderlich.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern zum ausdrücklichen Zweck ihrer Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde.

b)  die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern, um Sicherung und Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde zu gewährleisten, wenn sie mit der Absicht erfolgt, diese Güter in ihr Ursprungsland oder das Drittland, in das sie rechtmäßig ausgeführt wurden, zurückzubringen, sobald die Lage es erlaubt;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  die Rückgabe von Kulturgütern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/60/EU;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern oder zurückgegebenen Kulturgütern zu ihrem Schutz gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben c, d und h des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

1.  Für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß den Buchstaben A1 und A2 des Anhangs I in die Union ist den Zollbehörden eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

 

Für die in Unterabsatz 1 genannten Güter gilt dieser Artikel nur, wenn sie in der in Anhang II enthaltenen Liste von Ländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und eine solche Liste in dem Ursprungsland verwendet wird, aus dem die Kulturgüter ausgeführt werden, und das Ursprungsland der Kulturgüter bekannt ist.

 

Dieser Artikel gilt auch für Kulturgüter, wenn sie nur in Anhang II aufgeführt sind und in das Zollgebiet der Union aus einem Ursprungs-oder Drittland eingeführt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“), so sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus jenem Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

2.  Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gibt. Der Antrag enthält Folgendes:

 

  Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen;

 

  ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können;

 

  Besitztitel;

 

  Rechnungen;

 

  Kaufverträge;

 

  Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.

 

Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder

 

a)  das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder

 

b)  in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,

 

dass dem Antrag die geeigneten Unterlagen und Informationen beizufügen sind, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die belegen, dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab.

 

Die Unterlagen umfassen

 

  Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen,

 

  ein standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,

 

  Besitztitel,

 

  Rechnungen,

 

  Kaufverträge sowie

 

  Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.

 

Stehen keine Unterlagen zur Verfügung, enthält der Antrag auch eine Sachverständigenbegutachtung, wenn dies von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

3.  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen bzw. zusätzliche Informationen oder Unterlagen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Sie kann den Antrag aus den folgenden Gründen ablehnen:

4.  Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Wird eine Einfuhrlizenz ausgestellt, registriert die zuständige Behörde diese Lizenz elektronisch. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag aus den folgenden Gründen ab:

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Das Ausfuhrland ist keine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

a)  es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab, oder in den in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten Ausnahmefällen aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in Kraft waren, ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gab.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  das Ausfuhrland ist eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

entfällt

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.

c)  die zuständige Behörde hat hinreichende und überprüfbare Gründe zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  der Antrag auf eine Einfuhrlizenz für Kulturgüter wurde von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Union für dieselben Kulturgüter bereits vorher abgelehnt, und keine weiteren Belege, die nicht bereits im Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag vorgelegt wurden, wurden zur Verfügung gestellt;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland kann nicht anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, die vom Ausfuhrland ausgestellt wurden, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, die Objektidentifizierung, falls verfügbar, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigenbegutachtungen, belegt werden.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn über Anträge auf Rückgabe oder auf Zahlung von Schadensersatz, die von den Behörden des Ursprungsland gestellt wurden, noch vor Gericht verhandelt wird.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.  Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 4 mit einer Begründung, einschließlich Informationen zum Berufungsverfahren, versehen und dem betroffenen Antragsteller zum Zeitpunkt ihres Erlasses übermittelt.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c.  Der Antrag enthält eine Erklärung, dass die Gegenstände noch nie Gegenstand eines Antrags waren. Im Falle einer vorherigen Ablehnung enthält die Erklärung die Gründe dieser Ablehnung und zusätzliche Belege, die nicht zur Verfügung standen, als der vorherige Antrag geprüft wurde.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d.  Bei Ablehnung einer elektronischen Anlage werden diese Ablehnung und die Gründe, auf denen sie basiert, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Besteht ein Verdacht des illegalen Handels, unterrichten die Mitgliedstaaten auch andere einschlägige Behörden, wie etwa INTERPOL und EUROPOL.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

5.  Die Mitgliedstaaten benennen unverzüglich die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung eines solchen Antrags und der entsprechenden Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers vorzulegen.

1.  Für die Einfuhr von Kulturgüter gemäß den Nummern 3 bis 14 von Teil A des Anhangs I in das Zollgebiet der Union ist den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in den die erstmalige Einfuhr erfolgen soll, eine elektronische Erklärung des Einführers vom Besitzer der Güter vorzulegen.

 

Dieser Artikel gilt auch für diejenigen Kulturgüter gemäß den Buchstaben A1 und A2, deren Codes der Kombinierten Nomenklatur nicht in Anhang II aufgeführt sind.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970, so enthält die Erklärung des Einführers eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem betreffenden Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

2.  Die Erklärung des Einführers wird elektronisch registriert. Sie besteht aus

 

a)  einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,

 

b)  einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können,

 

c)  den vom Ursprungsland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Unbeschadet des Absatzes 2 gilt in Ausnahmefällen, in denen entweder

 

a)  das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann und die Umstände von der zuständigen Behörde als gut dokumentiert und durch Belege unterstützt angesehen werden oder

 

b)  in denen die Kulturgüter aus einem Ursprungsland vor 1970 ausgeführt und in einem Drittland für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union aufbewahrt wurden, der Besitzer aber die nach Absatz 2 erforderlichen Dokumente nicht vorlegen kann, da solche Dokumente zu der Zeit, zu der die Kulturgüter aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden, nicht verwendet wurden,

 

dass die Erklärung des Einführers bestehen muss aus

 

a)  einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab,

 

b)  einem standardisiertes Dokument nach dem Objektidentifizierungsstandard, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können, und

 

c)  den vom Drittland ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, mit denen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Kulturgüter aus dem Drittland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

 

Ist nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungs- oder Drittlandes die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht vorgesehen, umfasst die Erklärung des Einführers auch alle anderen geeigneten Unterlagen und Belege, einschließlich Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen und Beförderungspapiere.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die Vorlage und die Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung der Erklärung des Einführers fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

 

Die Kommission muss sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von geeigneter technischer und finanzieller Unterstützung, einschließlich der Förderung nationaler Kontaktstellen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Einrichtung einer speziellen Website, die alle relevanten Informationen enthält, profitieren, und sie muss den Informationsaustausch zwischen KKMU und den jeweiligen nationalen Kontaktstellen bei Eingang von Auskunftsersuchen unterstützen, damit diese Verordnung wirksam durchgeführt wird.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

Einsatz einer elektronischen Datenbank

 

1.  Jeder Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Anmeldern gemäß den Artikeln 4 und 5, wie etwa der Austausch von Bestätigungen, Anträgen oder Entscheidungen, erfolgt auf elektronischem Weg.

 

2.  Die Kommission richtet die in Absatz 1 genannte elektronische Datenbank ein. Sie erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:

 

  die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1;

 

  die detaillierten Vorschriften für die Vorlage, Bearbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Hilfe der elektronischen Datenbank.

 

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung, der Wartung und dem Einsatz der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 1 und bei der Speicherung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung mit der Kommission zusammen.

 

3.  In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die Anmelder und zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Verordnung (EU) .../…* wahr.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

* ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung aus 2017/0003(COD) einfügen.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Zollkontrolle und Überprüfung

 

1.  Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens vorgelegt.

 

2.  Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen.

 

3.  Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Sie registrieren die Erklärung des Einführers, indem sie eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum festhalten, und sie händigen dem Anmelder bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers aus.

 

4.  Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens wird die Menge der Güter unter Verwendung der im Anhang festgelegten besonderen Maßeinheiten angegeben.

 

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Begrenzen die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen, die für die Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens zuständig sind, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Zollstellen, die für die Genehmigung der Einfuhr von Kulturgütern zuständig sind, begrenzen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Begrenzung an, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Zollbehörden beschlagnahmen in das Zollgebiet der Union verbrachte Kulturgüter oder behalten sie vorübergehend ein, wenn die betreffenden Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

1.  Die zuständigen Behörden beschlagnahmen Kulturgüter, die in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind, und behalten sie vorübergehend ein. Werden Kulturgüter einbehalten, werden angemessene Anforderungen an deren Erhaltung gemäß den in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren garantiert, wobei der spezifische Charakter der Güter gebührend zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 wird mit einer Begründung versehen und dem Anmelder übermittelt, sie steht unter dem Vorbehalt eines wirksamen Rechtsbehelfs im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.

2.  Für die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt.

3.  Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Dieser Zeitraum kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zollbehörden um weitere drei Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Kulturgüter an das Ursprungsland das Ursprungsland nicht von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist, in dem die Sicherheit der Kulturgüter nicht garantiert werden kann. In einem solchen Fall verbleibt das Kulturgut in der Union, bis sich die Lage im Ursprungsland stabilisiert hat.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 –Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Zollbehörden unterrichten unverzüglich das Ursprungsland oder in Fällen, in denen das Ursprungsland der Kulturgüter nicht verlässlich bestimmt werden kann, das Drittland sowie EUROPOL bzw. INTERPOL, nachdem sie eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen haben.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Wenn die zuständigen Behörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass mit der Ausfuhr von Kulturgütern, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden, gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Ursprungslandes verstoßen wurde, weisen sie die Zollbehörden an, diese Güter vorübergehend zu beschlagnahmen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene

Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und Einsatz einer elektronischen Datenbank

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 4.

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 5.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, kann eine elektronische Datenbank eingerichtet werden.

2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird eine elektronische Datenbank eingerichtet. Eine solche Datenbank dient der Entgegennahme, der Bearbeitung, der Speicherung und dem Austausch von Informationen, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die elektronische Datenbank im Sinne von Absatz 2 kann von Mitgliedstaaten abgefragt werden, wenn Anträge bearbeitet werden, die im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlichen Ausfuhrlizenzen gestellt werden. Diese Anträge können sich unmittelbar auf Informationen in der elektronischen Datenbank beziehen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

3.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis ... [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 13 erlassen.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieser Verordnung erfolgt nur für die Zwecke des wirksamen Schutzes vor dem Verlust von Kulturgütern, der Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Alle im Einklang mit den Artikeln 4, 5 und 9 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen zu können, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen, die ähnlicher Art und Wirkung sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei ihren Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen, wie etwa der UNESCO, Interpol, EUROPOL, der Weltzollorganisation (WZO), der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und dem Internationalen Museumsrat zusammen, um wirksame Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen sicherzustellen und gegebenenfalls einschlägige Forschungs- und Standardentwicklungstätigkeiten in Auftrag zu geben.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie können auch Informationskampagnen zur Sensibilisierung insbesondere von Abnehmern von Kulturgütern vorsehen.

Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

 

i)  Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sowie Sensibilisierungskampagnen für betroffene Behörden, nationale Kontaktstellen und Fachleute um sicherzustellen, dass diese Verordnung wirksam durchgeführt wird,

 

ii)  Maßnahmen zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit von Ursprungsländern und

 

iii)  einen Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel der Förderung einer einheitlichen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der geeigneten Verfahren aus Mitgliedstaaten, in denen nationale Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Kulturgütern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Tätigkeiten, Kampagnen und Maßnahmen bauen auf der Erfahrung aus derzeit bestehenden Programmen auf, einschließlich derjenigen, die von der WZO und der Kommission gefördert werden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Zusammenarbeit mit Drittländern

 

In Angelegenheiten, die unter diese Tätigkeiten fallen, und soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, erleichtert und fördert die Kommission die technische und operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.

 

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittländern Ausbildungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab ... [das Datum des Inkrafttretens dieses Rechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzusetzen] übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von … Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung;

b)  Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung und verhängte Sanktionen;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Fragebogen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrlizenzen zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angeforderten Informationen umgehend übermittelt werden.

Begründung

Um die einheitliche Durchführung der vorliegenden Verordnung zu bewerten, sollte die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Lizenzanträge durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KKMU. In dem Bericht wird die Durchführung in den Mitgliedstaaten verglichen, einschließlich einer Einschätzung der Frage, wie einheitlich die Verordnung seit dem Datum des vorhergehenden Berichts angewendet wurde. Bei dieser Einschätzung werden auch die Bestimmungen zur Festlegung und Verhängung von Sanktionen sowie die Frage geprüft, inwieweit sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedstaaten sorgen. Erforderlichenfalls enthält der Bericht Empfehlungen dazu, wie mit der ungleichen Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Bei dem Bericht nach Absatz 2 wird die Wirkung dieser Verordnung vor Ort berücksichtigt, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KKMU. Der Bericht liefert Belege für die verschiedenen nationalen Leistungen, umfasst eine Einschätzung der Frage, wie einheitlich diese Verordnung in dem betreffenden Zeitraum durchgeführt und angewendet wurde, und enthält Empfehlungen dazu, wie mit einer mangelhaften Durchführung durch die Mitgliedstaaten umgegangen werden sollte.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Zwischenüberschrift 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1

Kulturgüter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

 

 

Geänderter Text

1.

Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

 

 

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

9705 00 00

 

– archäologischen Stätten

9706 00 00

 

– archäologischen Sammlungen

 

2.

Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9705 00 00 9706 00 00

3.

Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a

9701

4.

Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a

9701

5.

Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1a

69149701

 

6.

Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und ‑Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1a

Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 99

7.

Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original1a hergestellt worden sind

9703 00 00

8.

Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1a

37043705

3706

4911 91 80

 

9.

Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1a

9702 00 00 9706 00 00 4901 10 00 4901 99 00 4904 00 00 4905 91 00 4905 99 00 4906 00 00

10.

Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9705 00 00 9706 00 00

11.

Gedruckte Landkarten, die älter sind als200 Jahre

9706 00 00

12.

Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

37043705

3706

4901

4906

9705 00 00 9706 00 00

 

13.

(a) Sammlungen1b und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen

9705 00 00

 

(b) Sammlungen1b von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

9705 00 00

14.

Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

9705 00 00 Kapitel 86-89

15.

Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen

 

 

(a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

 

 

Spielzeug, Spiele

Kapitel 95

 

Gegenstände aus Glas

7013

 

Gold- und Silberschmiedearbeiten

7114

 

Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 94

 

optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 90

 

Musikinstrumente

Kapitel 92

 

Uhrmacherwaren

Kapitel 91

 

Holzwaren

Kapitel 44

 

keramische Waren

Kapitel 69

 

Tapisserien

5805 00 00

 

Teppiche

Kapitel 57

 

Tapeten

4814

 

Waffen

Kapitel 93

 

(b) über 100 Jahre alte Antiquitäten

9706 00 00

______________

1a die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

1b im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den unter B genannten Wertgruppen entspricht.

B. Wertgruppen, die bestimmten unter A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)

Wert:

1 (archäologische Gegenstände)

2 (Aufteilung von Denkmälern)

9 (Wiegendrucke und Handschriften)

12 (Archive)

15 000

5 (Mosaike und Zeichnungen)

6 (Radierungen)

8 (Fotografien)

11 (gedruckte Landkarten)

30 000

4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

50 000

7 (Bildhauerkunst)

10 (Bücher)

13 (Sammlungen)

14 (Verkehrsmittel)

15 (sonstige Gegenstände)

150 000

3 (Bilder)

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes auf dem internationalen Markt.

Die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen werden in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang Ib

 

Länder und Objektkategorien, in Bezug auf die ein besonderes Risiko des illegalen Handels besteht

 

[von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a festzulegen]

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Die Europäische Union (EU) betreibt eine werteorientierte Handelspolitik im Einklang mit den Gründungsverträgen und der Strategie „Handel für alle“. Eines der Ziele der EU besteht darin sicherzustellen, dass Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit Hand in Hand mit sozialer Gerechtigkeit und der Achtung der Menschenrechte gehen.

In jüngster Zeit erregte die Tatsache großes Interesse, dass die allgemeinen, auf den Warenhandel anwendbaren Regelungen nicht auf alle Besonderheiten der Einfuhr von Kulturgütern eingehen. Der illegale Handel mit Kulturgütern steht in Verbindung mit organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerhinterziehung und führt auch zum Verlust des kulturellen Erbes in Drittländern.

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung darauf hingewiesen, dass dringend Maßnahmen zur verstärkten Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zu treffen sind, und die Kommission aufgefordert, Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen in dieser Angelegenheit vorzulegen. In jüngster Zeit wurde durch die Resolution 2347 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (2017) und die Erklärung von Florenz, die von den Kulturministern der G-7 am 31. März 2017 unterzeichnet wurde, bekräftigt, dass der illegale Handel mit Kulturgütern, insbesondere aus Ländern, in denen es Konflikte und interne Spannungen gibt, bekämpft werden muss. Außerdem hat das Europäische Parlament in seiner am 1. März 2018 angenommenen Entschließung zu dem Thema „Trockenlegung der Einnahmequellen von Dschihadisten – gezielte Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ bekräftigt, dass auf EU-Ebene gehandelt werden muss.

Derzeit beziehen sich die nationalen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten auf den Schutz ihres eigenen kulturellen Erbes. Durch diesen Vorschlag würde der Schutz auf das kulturelle Erbe von Drittländern ausgeweitet, der nicht auf EU-Ebene harmonisiert ist. Gemeinsame Vorschriften für die Ausfuhr von Kulturgütern gibt es bereits in Form einer EU-Verordnung. Was die Einfuhr von Kulturgütern angeht, sind lediglich zwei spezifische restriktive Maßnahmen hinsichtlich Syrien und Irak auf EU-Ebene in Kraft.

Durch den vorliegenden Vorschlag soll die Verbindung zwischen dem illegalen Handel mit Kulturgütern und organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung gekappt und gleichzeitig dem legalen Kunstmarkt Rechtssicherheit geboten werden. Er baut auf früheren Arbeiten führender internationaler Foren auf, wie etwa dem UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970 und dem UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter von 1995. Viel Arbeit wurde auch auf der Ebene des Europarats mit seinem Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut von 2017[1], der Weltzollorganisation und Interpol mit dessen Spezialeinheit und Datenbank für gestohlene Kunstwerke geleistet.

Die Kommission hat einige Instrumente entworfen, um die Zollkontrollen von Kulturgütern zu stärken, und zwar

-  eine gemeinsame Definition von Kulturgütern im Kontext der Einfuhr,

-  die Gewährleistung der Sorgfalt der Käufer und Einführer bei der Frage, ob die betreffenden Kulturgüter rechtmäßig in die EU verbracht werden,

-  ein standardisiertes Identifizierungssystem hinsichtlich der Identität von Kulturgütern,

-  Bereitstellung wirksamer Maßnahmen zur Abschreckung gegen illegalen Handel,

-  Förderung der aktiven Einbeziehung der Interessengruppen bei der Reduzierung des illegalen Handels.

Die Kommission schlägt ein System von Einfuhrlizenzen für Produkte vor, bei denen von einem hohen Risiko der Verbindung zur organisierten Kriminalität und Terroristengruppen ausgegangen wird, wie etwa archäologische Entdeckungen an Land und unter Wasser, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, die mindestens 250 Jahre alt sind. Für die übrigen Kulturgüter wird ein System von Erklärungen des Einführers ins Auge gefasst. Es würden vereinheitlichte Anforderungen an die Dokumentation bei der Einfuhr hinsichtlich der Identität jedes Stückes geschaffen. Die Zollbehörden würden die Prüfungen auf der Grundlage dieser Dokumente durchführen. Die Zollbehörden würden alle Güter, die nicht den Vorschriften entsprechen, beschlagnahmen und vorübergehend einbehalten. Auch ein System von Sanktionen für Verstöße ist geplant.

Parlamentarische Arbeit

Mit dem Berichtsentwurf zu diesem Vorschlag wurde ein gemeinsamer Ausschuss betraut, der sich aus Mitgliedern des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und des Ausschlusses für internationalen Handel (INTA) zusammensetzt. Durch die gemeinsame Arbeit sollte ein „Jeder‑für‑sich“‑Ansatz vermieden und das verfügbare Fachwissen optimal genutzt werden, da der IMCO für die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes auf Unionsebene und für die Zollunion und der INTA u. a. für die externen Aspekte der Zollbestimmungen und die Zollverwaltung zuständig ist. Der Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT) ist eng in das Verfahren eingebunden, insbesondere hinsichtlich der Definition des Begriffs „Kulturgüter“.

Das Hauptziel der Ko-Berichterstatter ist es, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Ziel der Eindämmung illegaler Einfuhren von Kulturgütern und der Notwendigkeit herzustellen, dass sichergestellt wird, dass die vorgeschlagenen Kontrollen und zusätzlichen Pflichten keine übermäßige Belastung für legale Wirtschaftsteilnehmer im Kunstmarkt und für Zollbehörden darstellen.

Die Ko-Berichterstatter sind der Auffassung, dass eine angemessene technische Unterstützung und Hilfe den im Kunstmarkt tätigen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen geleistet werden sollte. Auch sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchführen um sicherzustellen, dass die Verordnung wirksam durchgeführt wird. Zusätzlich sollten auch Maßnahmen zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit von Ursprungsländern eingerichtet werden.

Sie betonen, wie wichtig es ist, eine elektronische Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten einzurichten, die vollkommen an das derzeitige digitale Umfeld angepasst ist.

Die Funktionsweise dieser Verordnung sollte zwei Jahre nach dem Datum ihrer Anwendung und danach alle vier Jahre bewertet und Gegenstand eines Berichts sein, um die Wirkung dieser Verordnung zu berücksichtigen und mögliche Mängel zu beheben.

Die Ko-Berichterstatter sind bislang noch nicht zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich bestimmter wesentlicher Aspekte dieser Verordnung gelangt, die einer Verbesserung bedürfen, und führen ihre Konsultationen mit wichtigen Interessenträgern und der Geschäftswelt fort, bevor sie diesbezügliche Änderungen vorschlagen.

  • [1]  https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/221

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (8.6.2018)

für den Ausschuss für internationalen Handel und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern
(COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Santiago Fisas Ayxelà

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und alternativen Quellen der Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Plünderung und des Schmuggels von Antiquitäten, ist zu begrüßen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass der Schutz des Kulturerbes das oberste Ziel sein muss, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das laufende Jahr 2018 das Europäische Jahr des Kulturerbes ist.

Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass ein Gleichgewicht zwischen den Maßnahmen, die zum Schutz des Kulturerbes, und denen, die im Interesse des Kunstmarkts zu ergreifen sind, gewahrt werden muss, damit der grenzüberschreitende legale Handel mit Kulturgütern nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird.

Die Festlegung eines Mindestalters von 250 Jahren für alle Kategorien von Kulturgütern ist empfehlenswert, da diese Altersgrenze angemessen erscheint und im Einklang mit dem Ziel des Vorschlags steht. Darüber hinaus wird die Ansicht geteilt, dass bestimmte Kategorien von Kulturgütern, die einem erhöhten Risiko in Bezug auf Plünderung, Verlust oder Zerstörung ausgesetzt sind, stärkerer Schutzmaßnahmen bedürfen.

Zum einen ist in Bezug auf die Maßnahmen, die im Interesse des Kunstmarkts ergriffen werden sollen, darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Ausfuhren in erster Linie auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen des Ausfuhrlands und nicht der des Ursprungslands geprüft werden sollte, da davon auszugehen ist, dass die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Ursprungsland belegen, den Kunstmarkt zusätzlich belastet. Folglich darf bei der Verpflichtung, die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ausfuhrland beziehungsweise dem Ursprungsland nachzuweisen, nicht länger zwischen den Unterzeichnerstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und den Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, unterschieden werden – so müssen alle Mitgliedstaaten belegen, dass Ausfuhren aus Drittländern im Einklang mit deren jeweiligen Rechtsvorschriften und Regelungen stehen.

Außerdem wird die Ansicht vertreten, dass zwar der Begriff „Besitzer der Güter“ im Vorschlag definiert wird, indem auf Artikel 5 Absatz 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Bezug genommen wird, es jedoch wichtig ist, klarzustellen, dass der Begriff nicht das Eigentumsrecht umfasst, da die Person, die eine Einfuhrlizenz erhalten möchte, möglicherweise noch nicht Eigentümer der Waren ist.

Zudem sollte dem Vorschlag zufolge die vorübergehende Zulassung kultureller Güter für Bildungszwecke sowie zu wissenschaftlichen Zwecken oder für die akademische Forschung von der Pflicht zur Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung ausgenommen werden, und es wird die Ansicht vertreten, dass diese Ausnahmeregelung auch bei Restaurierungsvorhaben greifen sollte.

Zum anderen wird mit Blick auf die zum Schutz des Kulturerbes zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschlagen, dass der Zeitraum, der als „dauerhaft“ eingestuft wird, für die Kategorien von Gütern gemäß den Buchstaben c, d und h des Anhangs von einem Monat auf zehn Jahre und für die übrigen Kategorien des Anhangs auf ein Jahr verlängert wird.

Ferner ist zu betonen, dass angesichts des besonderen Charakters dieser Güter die Rolle der Kultursachverständigen innerhalb der Zollbehörden äußerst wichtig ist, da diese, sofern dies notwendig erscheint, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anfordern und bei der Erstellung von Gutachten die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen können.

Mit Blick auf die Lagerung der Kulturgüter im Zollgebiet der Union soll es zudem – aufgrund des besonderen Charakters der Güter – im Fall ihrer vorübergehenden Einbehaltung Mindestgarantien für ihre Erhaltung geben.

Im Interesse der erleichterten Umsetzung dieser neuen Regelung ist die Organisation von Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, die sich an die zuständigen Behörden und Fachleute richten, sowie von Sensibilisierungskampagnen für die Abnehmer durch die Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu befürworten. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass in jedem Mitgliedstaat Anlaufstellen eingerichtet werden sollten, damit die Marktakteure dabei unterstützt werden, diese Verordnung umzusetzen. Nicht zuletzt muss die elektronische Verwaltung ausgebaut werden, indem geeignete elektronische Standardformulare für die Vorbereitung von Erklärungen der Einführer oder die Beantragung von Einfuhrlizenzen verwendet werden, die elektronisch übermittelt und registriert werden, indem ihnen eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum zugewiesen werden. Zugleich ist ein voll funktionsfähiges elektronisches System für den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten einzurichten, das zweifellos dazu beitragen wird, der Wahl des günstigsten Gerichtsstands vorzubeugen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht die federführenden Ausschüsse, den Ausschuss für internationalen Handel und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.

(6)  Die Definitionen basieren auf den Begriffsbestimmungen in der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, denen zahlreiche Mitgliedstaaten beigetreten sind, und sollten in der Verordnung verwendet werden, da zahlreiche Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen vertraut sein dürften.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden, wenn das betreffende Drittland ein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist und somit ein Land, das sich zur Bekämpfung des unzulässigen Handels mit Kulturgut verpflichtet hat. In anderen Fällen sollte die Person einen Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland erbringen.

(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie rechtmäßig aus dem Ursprungsland ausgeführt wurden. Falls es nicht möglich ist, das Ursprungsland der Kulturgüter mit Sicherheit zu bestimmen, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie aus dem Land, in dem sie sich vor ihrem Versand in die Union zuletzt befanden („Ausfuhrland“), rechtmäßig im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Angesichts der Tatsache, dass in Artikel 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 die Einrichtung einer oder mehrerer nationaler Dienststellen gefordert wird, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, um den Schutz der Kulturgüter des Landes vor unrechtmäßiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu gewährleisten sowie der Tatsache, dass eine tatkräftige Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich des Schutzes vor der rechtswidrigen Einfuhr von Kulturgütern und ihrer Bekämpfung – insbesondere in Krisengebieten – erforderlich ist, werden die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 dazu aufgefordert, die im Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen, während die Mitgliedstaaten das Übereinkommen dringend ratifizieren müssen, falls sie dies nicht bereits getan haben.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von 250 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

(8)  Um den die Grenzen der Union überschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Alters- und Wertgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für die schutzbedürftigsten Kategorien von Kulturgütern gemäß den Bestimmungen der Haager Konvention von 1954, des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995 ein Mindestalter von 100 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

Begründung

Das Mindestalter von 250 Jahren scheint nicht im Einklang mit einigen internationalen Verträgen zu stehen (Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Artikel 1, Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, Artikel 1, und Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter (UNIDROIT), Artikel 2).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden.

(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des ersten Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten nachweisen können, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder das Fehlen solcher Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachweisen können. Die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland sollte anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, die von dem Ausfuhrdrittland ausgestellt wurden, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, nachgewiesen werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden. Falls das Ursprungsland der Kulturgüter nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, sollten dem Antrag Unterlagen und Informationen beigefügt werden, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Bei der Einfuhr von Kulturgütern, deren Ursprungsland ein Konflikt- oder Hochrisikoland ist, sollte stets eine von der zuständigen Behörde des ersten Eingangsmitgliedstaats ausgestellte Einfuhrlizenz vorgelegt werden müssen. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten nachweisen können, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, was die Möglichkeit, die legale Ausfuhr aus dem Ausfuhrland nachzuweisen, ausschließt. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten eine regelmäßig aktualisierte Liste der Konflikt- oder Hochrisikoländer erstellen, auf deren Grundlage restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen werden sollten, die auf Kulturgüter angewendet werden. Die Kommission sollte dabei auf den Sachverstand der UNESCO, des Internationalen Museumsrats (ICOM) oder anderer entsprechender Einrichtungen zurückgreifen und die Liste sollte sich – unter Berücksichtigung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen – an den Roten Listen des ICOM orientieren, mit denen der Gefährdungsgrad von archäologischen Objekten oder Kunstwerken in den besonders gefährdeten Gegenden der Welt klassifiziert wird, damit deren Verkauf oder illegale Ausfuhr verhindert wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Angesichts des besonderen Charakters dieser Güter spielen die Kultursachverständigen innerhalb der Zollbehörden eine äußerst wichtige Rolle, da sie erforderlichenfalls in der Lage sein sollten, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter im Rahmen der Erstellung von Gutachten einer Güterbeschau zu unterziehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Zollbehörden den Eingang der Kulturgüter registrieren, die Originaldokumente aufbewahren und dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente aushändigen.

(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Personen, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, sollten zusammen mit einer elektronischen Erklärung, mit der sie deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen, ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen, damit sie von den Zollbehörden identifiziert werden können. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines elektronischen Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Kulturgüter elektronisch registriert werden, und dem Anmelder sollte eine Kopie der einschlägigen eingereichten Dokumente ausgehändigt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein.

(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung (beispielsweise in den Bereichen Kultur und Musik), Wissenschaft, Restaurierung, Konservierung, Ausstellung oder akademischen Forschung sowie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen gemeinnützigen öffentlichen Einrichtungen bei der Organisation von Ausstellungen sollte keine Lizenz oder Erklärung erforderlich sein.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Vorlage einer Einfuhrlizenz sollte für Kulturgüter, die bei Fach- und internationalen Kunstmessen präsentiert werden sollen, nicht erforderlich sein.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters und der Wertgruppen für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

__________________

__________________

27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.

(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, wobei angemessene Bedingungen für ihre Erhaltung garantiert werden sollten, mit denen dem besonderen Charakter der Kulturgüter gebührend Rechnung getragen wird. Diese Modalitäten sollten auch für die elektronischen Standardmuster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die elektronischen Erklärungen der Einführer und die Begleitdokumente sowie für weitere Verfahrensvorschriften über deren elektronische Vorlage und Bearbeitung gelten. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, eine regelmäßig aktualisierte Liste der Konflikt- oder Hochrisikoländer zu erstellen, auf deren Grundlage restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen werden sollten, die auf Kulturgüter angewendet werden.

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28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu gewinnen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist unerlässlich, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände elektronisch zu erfassen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement29sollen unter anderem — die Kapazitäten der Zollbehörden ausgebaut und die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert werden. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

(17)  Mit der Strategie und dem Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement29sollen unter anderem die Kapazitäten und die Schulungsprogramme der Zollbehörden ausgebaut werden, damit die Reaktionsfähigkeit bei Risiken im Bereich Kulturgüter verbessert wird. Der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte Anwendung finden und sachdienliche Informationen sollten zwischen den Zollbehörden ausgetauscht werden.

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29 COM(2014) 0527 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.

29 COM(2014)0527 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie und den Aktionsplan der EU für das Zollrisikomanagement.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Da der Handel mit Kulturgütern der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche dienen kann, müssen dringend Informationskampagnen, insbesondere zur Sensibilisierung der Abnehmer von Kulturgütern, durchgeführt werden; darüber hinaus sollten in jedem Mitgliedstaat Anlaufstellen eingerichtet und Informationen zugänglich gemacht werden, damit die Marktakteure bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten Formulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(19)  Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.

Diese Verordnung enthält die Bedingungen und die Verfahren für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union.

Begründung

Hinsichtlich der Zielsetzung und des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte im Artikel 1 das unklare Konzept der „Verbringung“ durch das eindeutigere Konzept der „Einfuhr“ ersetzt werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kulturgüter, die unrechtmäßig aus einem Drittland ausgeführt wurden, dürfen nicht in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, wenn berechtigte Gründe für den Verdacht vorliegen, dass die betreffenden Kulturgüter ohne Zustimmung ihres rechtmäßigen Besitzers aus dem Hoheitsgebiet des Ursprungslandes oder des Ausfuhrlandes verbracht wurden oder ihre Verbringung gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes verstößt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen über die Einfuhr von Kulturgütern, die durch die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;

a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen sowie der darin genannten Wertgruppe entsprechen;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden;

b)  „Ursprungsland“ das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Kulturgüter erschaffen oder entdeckt wurden, aus dem sie verbracht, zu Lande oder unter Wasser ausgegraben oder gestohlen wurden, oder das Land, das in einer derart engen Beziehung zu dem Kulturgut steht, dass es das entsprechende Kulturgut als nationales Kultureigentum ansieht, als solches beschützt und die Ausfuhr des Kulturguts rechtlich regelt;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union dauerhaft befindlich waren;

c)  „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union befindlich waren;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  „Konflikt- und Hochrisikoländer“ Länder, die laut der Kommission durch bewaffnete Konflikte, weit verbreitete Gewalt oder andere Gefahren für Menschen und Kulturgüter gekennzeichnet sind;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „dauerhaft“ einen Zeitraum von mindestens einem Monat und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand;

entfällt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang zu erlassen und das Mindestalter in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung zu ändern.

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen – aufgrund der durch die Umsetzung dieser Verordnung erzielten Ergebnisse – gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kategorien von Kulturgütern, des Mindestalters und der Wertgruppe im Anhang zu erlassen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, aufgrund der Erfahrung bei der Umsetzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 zur Änderung der Kategorien von Gütern zu erlassen, die der Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Erklärung des Einführers bei den Zollbehörden des ersten Eingangsmitgliedstaats unterliegen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz durch die zuständigen Behörden des ersten Eingangsmitgliedstaats oder die ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung des Einführers gilt nicht als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft oder als Eigentumsnachweis für die Kulturgüter.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung;

a)  die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union zu Zwecken der Bildung (beispielsweise in den Bereichen Kultur und Musik), Wissenschaft, Instandsetzung, Erhaltung, akademischen Forschung oder ihrer Ausstellung und zu Zwecken der Zusammenarbeit zwischen Museen oder gemeinnützigen öffentlichen Einrichtungen bei der Organisation von Ausstellungen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Vorübergehende Verwendungen im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern, die bei Fach- und internationalen Kunstmessen ausgestellt werden, sollten unter der Bedingung zulässig sein, dass eine Erklärung des Einführers gemäß den Bestimmungen aus Artikel 5 vorgelegt wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Wieder eingeführte Kulturgüter gemäß Artikel 203 der Verordnung 952/2013;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“), so sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus jenem Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

2.  Der Besitzer der im vorhergehenden Absatz genannten Kulturgüter beantragt bei der zuständigen Behörde des ersten Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die das Fehlen solcher Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachweisen. Falls das Ursprungsland der Kulturgüter nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, sind dem Antrag auf die Einfuhrlizenz Unterlagen und Informationen beizufügen, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

 

Besitzer von Kulturgütern, deren Ursprungsland ein Konflikt- oder Hochrisikoland ist, beantragen bei der zuständigen Behörde des ersten Eingangsmitgliedstaats stets eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass Kulturgüter dieser Art aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

3.  Die zuständige Behörde des ersten Eingangsmitgliedstaats prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie fordert den Antragsteller auf, alle fehlenden Informationen oder Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags vorzulegen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Sie kann den Antrag aus den folgenden Gründen ablehnen:

4.  Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des vollständigen Antrags und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrlizenz oder die Ablehnung des Antrags. Sie muss den Antrag ablehnen, wenn die folgenden Gründe zutreffen:

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Das Ausfuhrland ist keine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

a)  es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden oder dass es keine entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gibt;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  das Ausfuhrland ist eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

b)  es liegen unerfüllte Rückgabeforderungen seitens der Behörden des Ursprungslandes vor;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  es liegen unerfüllte Rückzahlungsforderungen seitens der zuständigen Behörden des Ursprungslandes vor;

Begründung

Das Vorliegen einer unerfüllten Forderung seitens des Ursprungslands muss als einer der Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf die Ausstellung einer Einfuhrlizenz durch die zuständige Behörde aufgeführt werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.

c)  die zuständige Behörde stellt aus hinreichenden Gründen fest, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  der Einfuhrantrag betrifft ein Kulturgut, für das der gleiche Antrag zuvor durch einen anderen Mitgliedstaat der Union abgelehnt wurde, wobei der Antragsteller verpflichtet ist, die für die Ausstellung der Einfuhrlizenz zuständige Behörde über eine solche Ablehnung zu informieren;

Begründung

Unter den Gründen für die Ablehnung eines Antrags auf die Ausstellung einer Einfuhrlizenz durch die zuständige Behörde muss auch der Fall aufgeführt werden, dass der gleiche Antrag zuvor in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, wobei der Antragsteller verpflichtet ist, die für die Ausstellung der Einfuhrlizenz zuständige Behörde über eine solche Ablehnung zu informieren.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird eine Einfuhrlizenz ausgestellt, registriert die zuständige Behörde diese Lizenz elektronisch.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Bei Ablehnung des Antrags wird die Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 4 – gemeinsam mit einer Begründung sowie Informationen zum Berufungsverfahren – dem betroffenen Antragsteller zum Zeitpunkt ihres Erlasses übermittelt.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und die elektronische Bearbeitung eines solchen Antrags und der entsprechenden Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers vorzulegen.

1.  Für die Einfuhr der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs ist den Zollbehörden des ersten Eingangsmitgliedstaats eine elektronische Erklärung des Einführers vorzulegen.

 

Der vorhergehende Absatz gilt nicht für Kulturgüter, die aus Konflikt- oder Hochrisikoländern stammen. Für diese Kulturgüter muss eine von der zuständigen Behörde des ersten Eingangsmitgliedstaats erteilte Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 vorgelegt werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970, so enthält die Erklärung des Einführers eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem betreffenden Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

2.  Wenn das Ursprungsland der Kulturgüter mit Sicherheit bestimmt werden kann, umfasst die Erklärung des Einführers

 

a)   eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Erklärung;

Die Erklärung des Einführers umfasst ein Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können.

b)  ein elektronisches Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können, und

 

c)  eine vom Ursprungsland ausgestellte Ausfuhrbescheinigung oder Ausfuhrlizenz. Ist in den Rechtsvorschriften des Ursprungslands nicht vorgesehen, dass Ausfuhrlizenzen oder -bescheinigungen ausgestellt werden, sind der Erklärung des Einführers verlässliche Nachweise und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, oder die das Fehlen solcher Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachweisen.

 

Falls es nicht möglich ist, das Ursprungsland der Kulturgüter mit Sicherheit zu bestimmen, umfasst die Erklärung des Einführers

 

a)  eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Erklärung;

 

b)  ein elektronisches Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können, und

 

c)  eine vom Ausfuhrland ausgestellte Ausfuhrbescheinigung oder Ausfuhrlizenz. Ist in den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands nicht vorgesehen, dass Ausfuhrlizenzen oder -bescheinigungen ausgestellt werden, sind der Erklärung des Einführers verlässliche Nachweise und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die Vorlage und die Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und Bearbeitung der Erklärung des Einführers fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens vorgelegt.

1.  Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens auf elektronischem Wege vorgelegt.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen.

2.  Was Kulturgüter betrifft, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter – in enger Zusammenarbeit mit den für Kulturgüter zuständigen Behörden – einer Güterbeschau unterziehen, indem sie ein Gutachten erstellen. Die elektronisch registrierte Einfuhrlizenz wird mit einer laufenden Nummer und einem Eintragungsdatum versehen, und dem Anmelder wird bei der Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Einfuhrlizenz ausgehändigt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Sie registrieren die Erklärung des Einführers, indem sie eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum festhalten, und sie händigen dem Anmelder bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers aus.

3.  Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen anfordern und die Kulturgüter gemäß Absatz 2 im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens einer Güterbeschau unterziehen. Die elektronisch registrierte Erklärung des Einführers wird mit einer laufenden Nummer und einem Eintragungsdatum versehen, und dem Anmelder wird bei der Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers ausgehändigt.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Begrenzen die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen, die für die Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens zuständig sind, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Begrenzen die Mitgliedstaaten die Zahl der Zollstellen, die für die Einfuhr der Kulturgüter zuständig sind, teilen sie der Kommission die Einzelheiten zu diesen Zollstellen sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten stellen dabei sicher, dass die Erreichbarkeit trotz der Begrenzung der Zahl der Zollstellen für die Besitzer der Güter bzw. die Einführer hinnehmbar ist.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Werden Kulturgüter einbehalten, so werden angemessene Anforderungen an deren Erhaltung gemäß den in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren garantiert, wobei der spezifische Charakter der Güter gebührend zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Zollbehörden informieren das Ursprungsland bzw. das Ausfuhrland unverzüglich, wenn nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 1 berechtigte Gründe für den Verdacht vorliegen, dass die betreffenden Kulturgüter ohne Zustimmung ihres rechtmäßigen Besitzers aus dem Hoheitsgebiet des Ursprungslandes oder des Ausfuhrlandes verbracht wurden oder ihre Verbringung gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes verstößt.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, kann eine elektronische Datenbank eingerichtet werden.

2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, wird eine elektronische Datenbank eingerichtet.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich überdies, die Zweckmäßigkeit der Einrichtung spezieller operationeller Einheiten, die auf die Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Kulturgütern spezialisiert sind, zu prüfen, sofern diese nicht bereits in ihren Rechtssystemen vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.  Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie können auch Informationskampagnen zur Sensibilisierung insbesondere von Abnehmern von Kulturgütern vorsehen.

11.  Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden und Fachleute diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie führen auch Informationskampagnen durch, um insbesondere Abnehmer von Kulturgütern zu sensibilisieren. Darüber hinaus werden in allen Mitgliedstaaten Anlaufstellen eingerichtet, damit die Marktakteure bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützt werden. Bei ihrer Vorbereitungsarbeit für die Durchführung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen wie der UNESCO, Interpol, Europol und dem Internationalen Museumsrat zusammen, um dafür zu sorgen, dass wirksame Schulungen, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine regelmäßig aktualisierte Liste der Konflikt- oder Hochrisikoländer, auf deren Grundlage restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen werden sollten, die auf Kulturgüter angewendet werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

In Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs aus, in dem erläutert wird, wie die Kriterien für die Bestimmung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden. Dieses Handbuch orientiert sich an der Definition des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete" gemäß Artikel X (Buchstabe) dieser Verordnung und berücksichtigt die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind.

 

Die Kommission greift auf externes Fachwissen zurück, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese Liste beruht auf von Sachverständigen durchgeführten Analysen aus dem in Absatz 1 genannten Handbuch und auf Informationen aus der Forschung und Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Auch Unionseinführer, deren Beschaffungsquellen in Gebieten liegen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sind weiterhin dafür verantwortlich, die Verpflichtung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter einbehalten wurden;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter gemäß Artikel 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden.

f)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter gemäß Artikel 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden und

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  die zur Durchführung dieser Verordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt

Begründung

Der Anhang im Vorschlag der Kommission wird gestrichen und durch den Anhang von Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern ersetzt – jedoch mit Anpassungen an ein einziges Mindestalter von 100 Jahren und an einige neu definierte Wertgrenzen. Aus Verfahrensgründen werden zwei unterschiedliche Änderungen vorgeschlagen (in einem Vorschlag wird der Anhang gestrichen, im zweiten geändert), über die zusammen abgestimmt wird.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Tabelle a (neu)

1.  Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

 

  Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

9705 00 00

  archäologischen Stätten

9706 00 00

  archäologischen Sammlungen

 

2.  Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9705 00 00

 

9706 00 00

3.  Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt

9701

4.  Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt

9701

5.  Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt

6914

 

9701

6.  Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und ‑Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate

Kapitel 49

 

9702 00 00

 

8442 50 99

7.  Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind

9703 00 00

8.  Fotographien, Filme und die dazugehörigen Negative

3704

 

3705

 

3706

 

4911 91 80

9.  Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung

9702 00 00

 

9706 00 00

 

4901 10 00

 

4901 99 00

 

4904 00 00

 

4905 91 00

 

4905 99 00

 

4906 00 00

10.  Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9705 00 00

 

9706 00 00

11.  Gedruckte Landkarten, die älter sind als 100 Jahre

9706 00 00

12.

 

a)  Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen

9705 00 00

b)  Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert

9705 00 00

13.  Sonstige, nicht unter den Kategorien A.1 bis A.12 genannte Antiquitäten, die älter sind als 100 Jahre

97060000

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.13 fallen, werden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B.

Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro)

Wert:

Wertunabhängig

  1 (archäologische Gegenstände)

  2 (Aufteilung von Denkmälern)

  9 (Wiegendrucke und Handschriften)

15 000

  5 (Mosaike und Zeichnungen)

  6 (Radierungen)

  8 (Fotografien)

  11 (gedruckte Landkarten)

30 000

  4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

50 000

  3 (Bilder)

  7 (Bildhauerkunst)

  10 (Bücher)

  12 (Sammlungen)

  13 (sonstige Gegenstände)

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitgliedstaat.

Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1522064603053&uri=CELEX:32009R0116)

Begründung

Die Europäische Union muss dafür sorgen, dass für Kulturgüter, die aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, das gleiche Maß an Schutz gilt wie für ihre eigenen Kulturgüter. Zu diesem Zweck – und auch zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen Zollbehörden und die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden – wird der ursprünglich vorgeschlagene Anhang durch den der Verordnung Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern ersetzt, wobei jedoch, unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, Anpassungen an ein einziges Mindestalter von 100 Jahren und an einige neu definierte Wertgrenzen vorgenommen werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einfuhr von Kulturgütern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

11.9.2017

IMCO

11.9.2017

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

11.9.2017

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

18.1.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Santiago Fisas Ayxelà

24.10.2017

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

Datum der Bekanntgabe im Plenum

18.1.2018

Datum der Annahme

7.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Damian Drăghici, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Rupert Matthews, Luigi Morgano, John Procter, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Andrzej Zdrojewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Norbert Erdős, Sylvie Guillaume, Dietmar Köster, Morten Løkkegaard, Martina Michels

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Flack, Gabriel Mato, Fernando Ruas

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Morten Løkkegaard

EFDD

Isabella Adinolfi

ENF

Dominique Bilde

GUE/NGL

Nikolaos Chountis, Martina Michels

PPE

Andrea Bocskor, Norbert Erdős, Svetoslav Hristov Malinov, Gabriel Mato, Fernando Ruas, Sabine Verheyen, Bogdan Andrzej Zdrojewski

S&D

Silvia Costa, Damian Drăghici, Giorgos Grammatikakis, Sylvie Guillaume, Petra Kammerevert, Dietmar Köster, Luigi Morgano, Julie Ward

3

-

ECR

John Flack, Rupert Matthews, John Procter

1

0

VERTS/ALE

Jill Evans

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (29.6.2018)

für den Ausschuss für internationalen Handel und den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern
(COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Kostas Chrysogonos

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem Verlust von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

(1)  Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung24 und der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung25 sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor illegalem Handel und dem Verlust von Kulturgütern, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche über den Verkauf von geraubtem Kulturerbe an Abnehmer in der Union sicherzustellen.

__________________

__________________

24 COM(2016) 50 final.

24 COM(2016)0050.

25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates; ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.

25 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Da die EU fairen Verfahren und der Opferentschädigung sowie der Satzung der Unesco und den Übereinkommen der Unesco zum Schutz des Kulturerbes verpflichtet ist, sollte dafür gesorgt werden, dass illegal gehandelte und/oder ausgegrabene oder beschaffte Kulturgüter zurückgegeben werden. Angesichts der Ausbeutung von Völkern und Gebieten, die gewöhnlich zum illegalen Handel mit Kulturgütern führt, insbesondere wenn sie vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt, sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Kulturerbe gehört zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation, bereichert das kulturelle Leben aller Völker und sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Entsprechend sollte die Union die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen.

(2)  Kulturgüter sind häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das Kulturerbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen durch das Wissen aus dem gemeinsamen Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es sollte daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten sind seit jeher geplündert worden, aber inzwischen hat dieses Phänomen industrielle Ausmaße angenommen. Solange der Handel mit Kulturgütern aus illegalen Ausgrabungen lukrativ und gewinnbringend bleibt und nicht mit spürbaren Risiken einhergeht, wird es auch Raubgrabungen und Plünderungen geben. Da das Kulturerbe von wirtschaftlicher und künstlerischer Bedeutung ist, besteht auf dem internationalen Markt eine hohe Nachfrage. Doch die Tatsache, dass auf internationaler Ebene keine deutlichen gesetzgeberischen Maßnahmen getroffen werden und die bestehenden Rechtsvorschriften nicht durchgesetzt werden, führt dazu, dass diese Güter in die Schattenwirtschaft überführt werden. Bei Angriffen auf das Kulturerbe handelt es sich um schwerwiegende Verbrechen, durch die den direkt und indirekt Betroffenen großes Leid zugefügt wird. Der illegale Handel mit Kulturgütern trägt in vielen Fällen zu einer aufgezwungenen kulturellen Homogenisierung und/oder Vertreibung bei, während die Plünderung von Kulturgütern unter anderem zu Desintegration führt. Entsprechend sollte die Union die Verbringung von aus Drittländern illegal ausgeführten Kulturgütern in das Zollgebiet der Union untersagen, vor allem wenn es sich um Kulturgüter aus Drittländern handelt, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, in deren Rahmen es insbesondere zu Ausfuhren durch terroristische oder andere kriminelle Organisationen kommt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die zuständigen Behörden der Drittländer verfügen nicht immer über ausreichende Kapazitäten für die Bekämpfung des Schmuggels von und des illegalen Handels mit Kulturgütern oder sind von Korruption oder anderen Missständen in der Verwaltungstätigkeit betroffen. Werden Kulturgüter aus ihrem Kontext entfernt, so wird die Bevölkerung ihrer Bräuche und Erinnerungsobjekte und -orte sowie ihrer Gegenstände und Orte der Religionsausübung beraubt. Werden zusammengehörende Kulturgüter getrennt veräußert, so gehen ihr historischer Kontext und ihr wissenschaftlicher Wert verloren. Aufgrund der Tatsache, dass Kulturgüter nicht ersetzt werden können und von öffentlichem Interesse sind, muss deren Besitz bestimmten Bedingungen unterliegen. Das Verfahren für die Einfuhr muss eine Erklärung darüber umfassen, dass nach der Einfuhr für eine angemessene Lagerung, Dokumentation und Zugänglichkeit für akademische Einrichtungen und öffentliche Museen gesorgt ist sowie dafür, dass bei berechtigten Forderungen nach einer Rückgabe eine Kooperation erfolgen wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Einfuhren von Kulturgütern einheitlichen Kontrollen unterzogen werden.

(3)  Ein wirksamer Schutz des Kulturerbes ist nur möglich, wenn er sowohl auf nationaler Ebene als auch auf internationaler Ebene in enger Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten organisiert wird. Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Verbringung gestohlener und/oder geplünderter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union gelten, sollten abgestimmte Maßnahmen getroffen werden, um die Vorschriften, Regeln und Verfahren der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise zu harmonisieren, damit dafür gesorgt ist, dass Einfuhren von Kulturgütern einheitlichen Kontrollen unterzogen werden und gleichzeitig Steuerschlupflöcher gestopft werden. Mit diesen Maßnahmen sollte ferner dafür gesorgt werden, dass die Rechtsvorschriften der Union in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden und dass das Wiederauffinden unersetzlicher Kulturgüter gelingt.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Angesichts des bekannten Potenzials von Zollfreigebieten (und sogenannten Freihäfen) für die Zwecke der Lagerung von Kulturgütern sollten die einzuführenden Kontrollmaßnahmen bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich weder den Grundsatz der freien Durchfuhr von Gütern verletzen noch über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die Kontrollmaßnahmen besondere Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen werden.

(5)  Angesichts des bekannten Potenzials von Zollfreigebieten (und sogenannten Freihäfen) für die Zwecke der Lagerung von Kulturgütern sollten die einzuführenden Kontrollmaßnahmen bei den jeweiligen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung der Kontrolle durch die Nutzung der Freigebiete verhindert wird, die potenziell einen günstigen Hintergrund für eine kontinuierliche Ausbreitung des Handels mit unrechtmäßig erworbenen Erzeugnissen in der EU und für die Lagerung solcher Erzeugnisse bieten. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Güter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Güter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte ein breiter Anwendungsbereich weder in unzumutbarer Weise dem Grundsatz der freien Durchfuhr von Gütern zuwiderlaufen noch über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die Kontrollmaßnahmen besondere Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen werden, außer wenn die zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass mit der Ausfuhr der einschlägigen Kulturgüter aus dem Ursprungsland gegen die dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen wurde oder die Güter anderweitig rechtswidrig erworben wurden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Regelungen der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden, wenn das betreffende Drittland ein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist und somit ein Land, das sich zur Bekämpfung des unzulässigen Handels mit Kulturgut verpflichtet hat. In anderen Fällen sollte die Person einen Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland erbringen.

(7)  Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr sollte auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder geprüft werden, in denen die Kulturgüter entdeckt oder geschaffen wurden (im Folgenden „Ursprungsländer“). Um bei der Verbringung von Kulturgütern aus einem anderen Drittland in die Union Umgehungen zu vermeiden, sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie von dort rechtmäßig ausgeführt wurden. In allen Fällen sollte die Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchte, nachweisen, dass sie aus dem Land, in dem sie sich vor ihrem Versand in die Union zuletzt befanden („Ausfuhrland“), rechtmäßig und im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von 250 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.

(8)  Um den grenzüberschreitenden Warenhandel nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter mit einer bestimmten Altersgrenze gelten. Daher erscheint es angebracht, im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1954, des Unesco-Übereinkommens von 1970 und des Unidroit-Übereinkommens von 1995 für alle Kategorien von Kulturgütern ein Mindestalter von 100 Jahren festzulegen. Durch dieses Mindestalter wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist. Auch Kulturgüter, die erst kürzlich hergestellt wurden, könnten von illegalem Handel betroffen sein und von kriminellen Organisationen aus der EU oder aus Drittländern für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Drogen- oder Menschenhandel oder andere Straftaten genutzt werden. Deshalb sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die illegale Einfuhr solcher Güter zu verhindern.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern, namentlich archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, seltene Handschriften und Wiegendrucke, für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Genehmigung entscheiden.

(10)  Da bestimmte Kategorien von Kulturgütern wie archäologische Gegenstände, Teile von Denkmälern, Schmuckgegenstände, numismatische Objekte, Artefakte historischer technologischer Errungenschaften, seltene Handschriften und Wiegendrucke für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällig sind, erscheint es notwendig, eine Regelung verstärkter Kontrollen vorzusehen, bevor die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte vorsehen, dass vor der Überlassung dieser Güter zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein besonderes Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens eine von der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats in elektronischer Form erteilte Lizenz vorzulegen ist. Personen, die eine solche Lizenz beantragen, sollten die rechtmäßige und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes erfolgende Ausfuhr aus dem Ursprungsland anhand geeigneter Unterlagen und Nachweise, insbesondere vom Ausfuhrdrittland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrlizenzen, Besitztitel, Rechnungen, Kaufverträge, Versicherungsunterlagen, Beförderungspapiere und Sachverständigengutachten, belegen können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Anträgen über die unverzügliche Erteilung einer Lizenz entscheiden, wobei die Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen gebührend berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden sollte. Personen, die einen Antrag stellen, sollten für den Antrag keine Gebühren entrichten müssen. Die Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten den zuständigen Zollstellen unverzüglich mitgeteilt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Fälle von Plünderungen zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche werden gewöhnlich mit bestimmten Ursprungsländern oder -regionen in Zusammenhang gebracht. Die Kommission sollte dabei insbesondere die Roten Listen des Internationalen Museumsrats (ICOM) berücksichtigen, in denen der Gefährdungsgrad von archäologischen Objekten oder Kunstwerken in den besonders gefährdeten Gegenden der Welt angegeben wird, damit deren Verkauf oder illegale Ausfuhr verhindert wird. Angesichts der besonderen Charakters kultureller Güter sollten innerhalb der Zollbehörden Kultursachverständige benannt werden; sie spielen eine äußerst wichtige Rolle, da sie erforderlichenfalls in der Lage sein sollten, zusätzliche Informationen von den Anmeldern anzufordern und die Kulturgüter bei der Erstellung von Gutachten einer Güterbeschau zu unterziehen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der UNESCO empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Zollbehörden den Eingang der Kulturgüter registrieren, die Originaldokumente aufbewahren und dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen Dokumente aushändigen.

(11)  Bei anderen Kategorien von Kulturgütern sollten die Personen, die sie in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, mittels einer elektronischen Erklärung deren rechtmäßige Ausfuhr aus dem Drittland bestätigen und die Verantwortung dafür übernehmen sowie mit Blick auf eine Identifizierung durch die Zollbehörden ausreichende Informationen über diese Güter bereitstellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Informationen über das Kulturgut mit Hilfe eines elektronischen Standarddokuments bereitgestellt werden. Für die Beschreibung der Kulturgüter sollte der von der Unesco empfohlene Objektidentifizierungsstandard verwendet werden. Um die Rückverfolgbarkeit der Güter auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die Kulturgüter elektronisch registriert werden und sollte dem Anmelder eine Kopie der einschlägigen eingereichten Dokumente ausgehändigt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein.

(12)  Für eine vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung oder im Rahmen einer gemeinnützigen Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen gemeinnützigen Einrichtungen sollte keine Ausfuhrlizenz oder Erklärung erforderlich sein, sofern kein Nachweis dafür vorliegt, dass diese Güter rechtswidrig erlangt wurden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Auch die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, sollte ohne die Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung zulässig sein, um Sicherheit und Erhalt zu gewährleisten.

(13)  Von bewaffneten Konflikten oder einschlägigen Krisen betroffene Länder sind gewöhnlich nicht in der Lage, ihre Kulturgüter ausreichend zu schützen. Daher sollte auch die Lagerung von Kulturgütern aus diesen Ländern ohne die Vorlage einer Lizenz oder einer Erklärung zulässig sein, sofern das Verfahren bis zur Rückgabe von den zuständigen Behörden begleitet und verwaltet wird. In Bezug auf Personen, die Kulturgüter dieser Art in das Zollgebiet der Union verbringen möchten, sollte eine sorgfältige Risikobewertung vorgenommen werden, wobei dem Umstand, dass die Lagerung von Kulturgütern aus Ausfuhrländern, die von bewaffneten Konflikten oder anderen einschlägigen Krisen betroffen sind, möglicherweise der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Zollbehörden sollten in der Lage sein, Kulturgüter, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, zu beschlagnahmen und sie vorübergehend einzubehalten, wenn die in dieser Verordnung genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Es sollten angemessene Schutzmechanismen vorgesehen werden; insbesondere sollte der Anmelder ordnungsgemäß informiert werden, es sollten wirksame Rechtsbehelfe vorgesehen werden und die vorübergehende Einbehaltung sollte auf höchstens sechs Monate begrenzt sein. Die Möglichkeit der vorübergehenden Beschlagnahme und Einbehaltung von Kulturgütern sollte in Fällen, in denen für natürliche Personen eine unbillige Härte vorliegen würde, eingeschränkt werden, was allerdings eine ordnungsgemäße Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Begründung

Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einbehaltung von Kulturgütern ist es wichtig, den Grundsatz der unbilligen Härte in diese Verordnung aufzunehmen, um zu verhindern, dass die Einbehaltung für natürliche Personen unverhältnismäßige Folgen hat. Dieser Grundsatz ist bereits in anderen Rechtsakten der EU vorgesehen, wie jenen über die Überwachung von Barmitteln und über die Sicherstellung und Einziehung.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das Kriterium des Mindestalters für die verschiedenen Kategorien von Kulturgütern zu erlassen. Diese Übertragung sollte es der Kommission außerdem ermöglichen, den Anhang infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)  Um Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie Änderungen geopolitischer und sonstiger Umstände mit kulturgüterrelevanten Risiken Rechnung zu tragen und zugleich den Handel mit Drittländern nicht unverhältnismäßig zu behindern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung, den Betrieb und die Instandhaltung eines neuen elektronischen Systems festzulegen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201627 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

__________________

__________________

27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

27 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme spezifischer Modalitäten übertragen werden, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Vorkehrungen für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.

(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse dahingehend übertragen werden, dass sie nach Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat, und zwar auch auf Sachverständigenebene, spezifische Modalitäten annehmen kann, und zwar in Bezug auf die vorübergehende Verwendung und die Lagerung von Kulturgütern unter geeigneten Aufbewahrungsbedingungen im Zollgebiet der Union, die Muster für Einfuhrlizenz-Anträge und -Formulare, für die Erklärungen der Einführer und für die Begleitdokumente sowie in Bezug auf weitere Verfahrensvorschriften für deren Vorlage und Bearbeitung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden.

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28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu gewinnen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

(16)  Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern zusammengetragen werden, um die effiziente Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Handelsströme von Kulturgütern können allein anhand ihres Wertes oder Gewichts nicht wirksam überwacht werden, da diese beiden Messungen variieren können. Es ist von grundlegender Bedeutung, auf elektronischem Weg Informationen über die Zahl der angemeldeten Gegenstände zu sammeln. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es unbedingt notwendig, dass die Zahl der Gegenstände angemeldet wird.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Die Mitgliedstaaten sollten Sensibilisierungskampagnen entwickeln, um vom Kauf und Verkauf illegal gehandelter Kulturgüter abzuschrecken. In den Mitgliedstaaten sollten leicht zugängliche Kontaktstellen, Hotlines und eine Website eingerichtet und verfügbar gemacht werden, um insbesondere Käufer von Kulturgütern oder andere Interessenträger zu sensibilisieren und zu informieren.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Kommission sollte ausreichend Zeit erhalten, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung anzunehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten Formulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers. Folglich sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(19)  Die Kommission sollte umgehend Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung annehmen, insbesondere in Bezug auf die geeigneten elektronischen Standardformulare für die Beantragung einer Einfuhrlizenz oder die Vorbereitung einer Erklärung des Einführers.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;

a)  „Kulturgüter“ alle Gegenstände, die aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind und zu den Kategorien in der Tabelle im Anhang gehören und das darin genannte Mindestalter aufweisen;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union dauerhaft befindlich waren;

c)  „Ausfuhrland“ das letzte Land, in dem die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes vor ihrem Versand in die Union befindlich waren;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „dauerhaft“ einen Zeitraum von mindestens einem Monat und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Ausfuhr oder Versand;

entfällt

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)  „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Registrierung der Erklärungen des Einführers zuständig sind.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur delegierte Rechtsakte zur Änderung der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang zu erlassen und das Mindestalter in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang aufgrund der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Verordnung zu ändern.

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat, und zwar auch auf Sachverständigenebene, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 zu erlassen, um Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung, den Betrieb und die Instandhaltung des neuen elektronischen Systems gemäß Artikel 9 festzulegen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung von Kulturgütern in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.

1.  Kulturgüter, die illegal aus einem Drittland ausgeführt wurden, dürfen nicht in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

 

Die Überlassung von Kulturgütern zum zollrechtlich freien Verkehr und die Überführung von Kulturgütern in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens ist nur nach Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 zulässig.

 

Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz durch die Zollbehörden oder die ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung des Einführers bei den Zollbehörden gilt nicht als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft oder als Eigentumsnachweis für die Kulturgüter.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder akademischen Forschung;

a)  die vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft, Restaurierung, Konservierung oder akademischen Forschung und zu Zwecken der Kooperation zwischen öffentlichen Museen oder ähnlichen gemeinnützigen öffentlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Organisation von kulturellen Ausstellungen, sofern kein Nachweis dafür vorliegt, dass diese Güter rechtswidrig erlangt wurden;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern zum ausdrücklichen Zweck ihrer Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde.

b)  die Lagerung im Sinne des Artikels 237 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von Kulturgütern zum ausdrücklichen Zweck ihres Schutzes und ihrer Erhaltung durch eine oder unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung in Bezug auf die Personen, die diese Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen möchten.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Modalitäten für die vorübergehende Verwendung oder die Lagerung von Kulturgütern zu Schutzzwecken gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Besitzer der Güter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden das „UNESCO-Übereinkommen von 1970“), so sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus jenem Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

2.  Der Besitzer der im vorhergehenden Absatz genannten Kulturgüter beantragt bei der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats eine Einfuhrlizenz. Dem Antrag sind alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die jeweiligen Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. In allen Fällen sind dem Antrag alle Unterlagen und Informationen beizufügen, die belegen, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrlizenz ist dem entsprechenden Antrag eine Erklärung darüber beizufügen, dass für eine angemessene Lagerung einschließlich Dokumentation und Zugänglichkeit für öffentliche akademische Einrichtungen, öffentliche Museen und ähnliche gemeinnützige Einrichtungen gesorgt ist sowie dafür, dass bei rechtmäßigen Forderungen nach einer Rückgabe eine Kooperation erfolgt.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Das Ausfuhrland ist keine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

a)  Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  das Ausfuhrland ist eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970: Es wurde nicht aufgezeigt, dass die Kulturgüter aus dem Ausfuhrland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden;

b)  die zuständige Behörde hat hinreichende Gründe für die Annahme, dass der Besitzer der Güter diese nicht rechtmäßig erworben hat;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Wird dem Antrag stattgegeben, so übermittelt die zuständige Behörde unverzüglich eine Kopie der Einfuhrlizenz in elektronischer Form an die zuständigen Zollbehörden.

 

Wird der Antrag abgelehnt, so unterrichtet die zuständige Behörde hiervon unverzüglich die zuständigen Zollbehörden und die Kommission. Dem Ablehnungsbescheid ist eine Begründung für die Ablehnung des Antrags beizufügen, die auch Informationen zum Rechtsbehelfsverfahren enthält; der Ablehnungsbescheid ist dem betroffenen Antragsteller zum Zeitpunkt seines Erlasses zu übermitteln.

 

Wird ein Antrag auf eine Lizenz für Kulturgüter gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

 

Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht.

 

Stehen neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Begründung eines Antrags zur Verfügung, so könnte ein neuer Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellt werden. Erteilt eine zuständige Behörde in solchen Fällen eine Lizenz, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen.

 

Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Die Mitgliedstaaten benennen unverzüglich die Behörden, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Einklang mit diesem Artikel zuständig sind. Sie unterrichten die Kommission über die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf der eigens dafür vorgesehenen Website gemäß Artikel 11.

Begründung

Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der zuständigen Behörden auf einer von der Kommission gehosteten Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers und für den Antrag auf die Einfuhrlizenz sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung und die Bearbeitung eines solchen Antrags und der entsprechenden Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erklärung des Einführers

Erklärung des Einführers und Erhaltungszusicherung

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers vorzulegen.

1.  Für die Überlassung der Kulturgüter gemäß den Buchstaben a, b, e, f, g, i, j, k und l des Anhangs zum zollrechtlich freien Verkehr und für deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in der Union ist den Zollbehörden des Eingangsmitgliedstaats eine Erklärung des Einführers und eine Erhaltungszusicherung vorzulegen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden. Ist das Ausfuhrland jedoch eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970, so enthält die Erklärung des Einführers eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem betreffenden Land im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Die elektronisch registrierte und gegebenenfalls in elektronischer oder Papierform an die zuständigen Behörden übermittelte Erklärung des Einführers enthält die vom Besitzer der Güter unterzeichnete Bestätigung, dass die Güter aus dem Ursprungsland im Einklang mit dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Erklärung des Einführers umfasst ein Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können.

Die Erklärung des Einführers und die Erhaltungszusicherung umfassen ein Standarddokument in elektronischer oder Papierform, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Zollbehörden identifiziert werden können. Die Erklärung des Einführers enthält ferner Informationen darüber, welche Folgen die Einreichung einer falschen Erklärung hat.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Erklärung des Einführers ist eine obligatorische Versicherung für den Zeitraum der Beförderung und der Verwendung auf dem Gebiet der EU beizufügen. Darüber hinaus kann zum Zeitpunkt der Verbringung der Güter in das Zollgebiet der EU von den Zollbeamten die Vorlage der Originale anderer Belege wie Sachverständigengutachten, Rechnungen oder Eigentumsnachweise verlangt werden.

 

Die Erhaltungszusicherung muss eine vom Besitzer der Güter unterzeichnete Erklärung dahingehend enthalten, dass die Güter – wie in Artikel 4 vorgesehen – während des Versands und Verkaufs unter geeigneten Bedingungen gelagert werden und dass sie ausschließlich an Abnehmer verkauft werden, die in der Lage sind, die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die angemessene Behandlung von Kulturgütern einzuhalten.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die Vorlage und die Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das elektronische Standardmuster für die Erklärung des Einführers sowie die Verfahrensvorschriften für die elektronische Einreichung und Bearbeitung der Erklärung des Einführers festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens vorgelegt.

1.  Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 4 bzw. die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 wird der zuständigen Zollbehörde zur Überlassung der Kulturgüter zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu deren Überführung in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens in elektronischer Form vorgelegt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter einer Güterbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen.

2.  Was Kulturgüter angeht, für die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, so prüfen die Zollbehörden, ob die Einfuhrlizenz den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie die Kulturgüter im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens einer Güterbeschau unterziehen. Die elektronisch registrierte Einfuhrlizenz wird mit einer laufenden Nummer und einem Eintragungsdatum versehen, und dem Anmelder wird bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Einfuhrlizenz ausgehändigt.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Sie registrieren die Erklärung des Einführers, indem sie eine laufende Nummer und ein Eintragungsdatum festhalten, und sie händigen dem Anmelder bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers aus.

3.  Was Kulturgüter angeht, die zur Verbringung ins Zollgebiet der Union einer Erklärung des Einführers bedürfen, so prüfen die Zollbehörden, ob die Erklärung des Einführers die in Artikel 5 oder auf dessen Grundlage festgelegten Anforderungen erfüllt und den gestellten Gütern entspricht. Zu diesem Zweck können sie vom Anmelder zusätzliche Informationen fordern und die Kulturgüter einer Warenbeschau unterziehen und auch ein Gutachten erstellen. Die elektronisch registrierte Erklärung des Einführers wird mit einer laufenden Nummer und einem Eintragungsdatum versehen, dem Anmelder wird bei Überlassung der Güter eine Kopie der registrierten Erklärung des Einführers ausgehändigt und die Erklärung wird den zuständigen Behörden übermittelt.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten zu den zuständigen Behörden sowie alle Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf der eigens dafür vorgesehenen Website gemäß Artikel 11.

Begründung

Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der zuständigen Behörden auf einer von der Kommission gehosteten Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Wird bei der Kontrolle an der Grenze der EU festgestellt, dass die Kulturgüter illegal eingeführt werden, so sollte die zuständige EU-Zollstelle die nationale Polizei und die Zollstellen des Herkunftslandes des einbehaltenen Kulturguts über den Versuch der illegalen Verbringung und Verwendung des Kunstwerks informieren. Sollte sich das Land, aus dem die Kulturgüter unrechtmäßig verbracht werden, von dem Herkunftsland unterscheiden, so müssen die nationalen Behörden beider Länder unterrichtet werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Zollbehörden beschlagnahmen in das Zollgebiet der Union verbrachte Kulturgüter oder behalten sie vorübergehend ein, wenn die betreffenden Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

1.  Die Zollbehörden beschlagnahmen in das Zollgebiet der Union verbrachte Kulturgüter oder behalten sie vorübergehend ein, wenn die betreffenden Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass die Bedingungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Werden Kulturgüter beschlagnahmt oder vorübergehend einbehalten, so gelten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und dem Völkerrecht geeignete Garantien für deren bestmöglichen Erhalt.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Zollbehörden – gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen europäischen oder nationalen Agenturen – beschließen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes, die Zollkontrolle und Überprüfung einer eingehenderen Kontrolle zu unterziehen. Wenn die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass mit der Ausfuhr von Kulturgütern, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden, gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Ursprungslandes verstoßen wurde oder dass die Güter anderweitig auf rechtswidrige Weise beschafft wurden, weisen sie die Zollbehörden an, diese Güter vorübergehend zu beschlagnahmen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 wird mit einer Begründung versehen und dem Anmelder übermittelt, sie steht unter dem Vorbehalt eines wirksamen Rechtsbehelfs im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.

2.  Die Verwaltungsentscheidung nach den Absätzen 1 und 1a wird mit einer Begründung versehen und dem Anmelder übermittelt, sie steht unter dem Vorbehalt eines wirksamen Rechtsbehelfs im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt.

3.  Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird auf die unbedingt erforderliche Mindestzeit beschränkt, die die zuständigen Zollbehörden für die Feststellung benötigen, ob im Rahmen anderer Unionsvorschriften oder nationaler Rechtsvorschriften die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Einbehaltung gemäß diesem Artikel beträgt sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Kulturgüter getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Kulturgüter dem Anmelder zur Verfügung gestellt. Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Kunstwerke an das Ursprungsland dieses nicht von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist, in dem die Sicherheit des Kulturguts nicht garantiert werden kann. Wenn dies der Fall ist, muss das Kulturgut in der EU verbleiben, bis sich die Lage im Ursprungsland stabilisiert hat.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch

 

Die Mitgliedstaaten können, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen dem Einführer Unterstützung und technische oder sonstige Anleitung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern.

 

Die Mitgliedstaaten erleichtern, mit Unterstützung der Kommission, die Verbreitung relevanter Informationen über den illegalen Handel mit Kulturgütern, insbesondere um Einführern bei der Bewertung von Risiken zu helfen, und über bewährte Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung.

 

Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ha nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erhalten bleibt.

Begründung

Dieser neue Artikel orientiert sich an Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen („EUTR-Verordnung“) und soll die ordnungsgemäße Durchführung der vorliegenden Verordnung erleichtern.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 4.

1.  Zur Durchführung dieser Verordnung gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, kann eine elektronische Datenbank eingerichtet werden.

2.  Für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen des Einführers und die Einfuhrlizenzen, wird auf der Grundlage eines geeigneten Legislativvorschlags eine elektronische Datenbank eingerichtet. Bei der Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines solchen elektronischen Systems sind die Datenschutzvorschriften der Union und insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung zu achten, und es ist für eine angemessene Überwachung durch die Datenschutzbehörden sorgen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 2;

entfällt

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 und insbesondere dann Anwendung finden, wenn ein Kulturgut ohne die einschlägige Lizenz in das Gebiet der Union verbracht wird, eine Lizenz für ein anderes Kulturgut als das Kulturgut, für das sie ausgestellt wurde, verwendet wird, oder falsche Erklärungen und falsche Informationen vorgelegt werden, um Kulturgüter in das Zollgebiet der Union verbringen zu können, sowie bei der Verfügbarmachung wirtschaftlicher Ressourcen für kriminelle Gruppen infolge der illegalen Einfuhr von Kulturgütern. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Enteignung des einschlägigen Eigentums von Personen, die Kulturgüter illegal eingeführt haben, um sicherzustellen, dass sie vollständig umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden diese Verordnung wirksam umsetzen. Sie können auch Informationskampagnen zur Sensibilisierung insbesondere von Abnehmern von Kulturgütern vorsehen.

Die Mitgliedstaaten organisieren Schulungen für die Mitarbeiter der Zollbehörden oder andere zuständige Personen zur Erkennung rechtswidrig gehandelter, gestohlener und gefälschter Kulturgüter und zur wirksameren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um sicherzustellen, dass die betroffenen Behörden und Fachleute diese Verordnung wirksam durchführen. Die Kommission hostet eine gesonderte Website, auf der alle Betroffenen klar über die Ziele dieser Verordnung, die Pflichten, die Liste der zuständigen Behörden, die mögliche vorübergehende Einbehaltung, die eingeführten Sanktionen, das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe oder andere relevante Punkte unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sehen auch Informationskampagnen vor und richten leicht zugängliche Informationsstellen und Hotlines ein und machen diese verfügbar, um insbesondere Käufer von Kulturgütern und andere Interessenträger zu sensibilisieren und zu informieren. Die Zollbehörden an den Außengrenzen der EU sollten auf die Unterstützung durch Sachverständige zurückgreifen können sowie gesonderte Mittel und Spezialausrüstung erhalten, damit die Grundsätze und der Geist dieser Verordnung geachtet werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei ihren vorbereitenden Arbeiten für die Durchführung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit internationalen Organisationen wie der Unesco, Interpol, Europol, der Weltzollorganisation (WZO) und dem Internationalen Museumsrat zusammen, um wirksame Schulungen, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungskampagnen sicherzustellen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung;

b)  Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung und verhängte Sanktionen;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter einbehalten wurden;

e)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter einbehalten wurden, und Dauer der Einbehaltung;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter gemäß Artikel 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden.

f)  Zahl der Fälle, in denen Kulturgüter gemäß Artikel 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden;

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang des Fragebogens sechs Monate Zeit, der Kommission die angeforderten Informationen zuzuleiten.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten in den in Absatz 1 genannten Fragebogen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrlizenzen zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten übermitteln die angeforderten Informationen so schnell wie möglich.

Begründung

Um die einheitliche Durchführung der vorliegenden Verordnung zu bewerten, sollte die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, zusätzliche Informationen über die Bearbeitung der Lizenzanträge durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In den Berichten wird bewertet, ob die Verordnung einheitlich durchgeführt wird, wie gut sie funktioniert und wie wirksam sie ist; den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einfuhr von Kulturgütern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

11.9.2017

IMCO

11.9.2017

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

11.9.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Kostas Chrysogonos

26.2.2018

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren

Datum der Bekanntgabe im Plenum

18.1.2018

Prüfung im Ausschuss

14.5.2018

28.6.2018

 

 

Datum der Annahme

28.6.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Barbara Kudrycka, Roberta Metsola, Ivari Padar, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kostas Chrysogonos, Carlos Coelho, Jeroen Lenaers, Andrejs Mamikins, Angelika Mlinar, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Emilian Pavel, Morten Helveg Petersen, Barbara Spinelli, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Karoline Graswander-Hainz, Eduard Kukan, Fernando Ruas, Joachim Schuster, Ramón Luis Valcárcel Siso

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Morten Helveg Petersen

EFDD

Kristina Winberg

ENF

Giancarlo Scottà

GUE/NGL

Malin Björk, Kostas Chrysogonos, Barbara Spinelli

PPE

Asim Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Barbara Kudrycka, Eduard Kukan, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Fernando Ruas, Csaba Sógor, Ramón Luis Valcárcel Siso, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

S&D

Caterina Chinnici, Ana Gomes, Karoline Graswander-Hainz, Andrejs Mamikins, Ivari Padar, Emilian Pavel, Joachim Schuster, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Judith Sargentini

3

-

ECR

Jussi Halla-aho, Branislav Škripek

ENF

Auke Zijlstra

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einfuhr von Kulturgütern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

12.7.2017

 

 

 

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

11.9.2017

IMCO

11.9.2017

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

11.9.2017

LIBE

11.9.2017

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

18.1.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Alessia Maria Mosca

11.1.2018

Daniel Dalton

11.1.2018

 

 

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

Datum der Bekanntgabe im Plenum

18.1.2018

Prüfung im Ausschuss

21.2.2018

21.3.2018

23.4.2018

4.6.2018

 

18.6.2018

 

 

 

Datum der Annahme

27.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

56

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Pascal Arimont, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Dita Charanzová, Salvatore Cicu, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Karoline Graswander-Hainz, Christophe Hansen, Nadja Hirsch, France Jamet, Philippe Juvin, Jude Kirton-Darling, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, David Martin, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Marlene Mizzi, Sorin Moisă, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Christel Schaldemose, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Jasenko Selimovic, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Anneleen Van Bossuyt, Iuliu Winkler, Igor Šoltes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Klaus Buchner, Reimer Böge, Birgit Collin-Langen, Igor Gräzin, Arndt Kohn, Pina Picierno, Fernando Ruas, Paul Rübig, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Ramon Tremosa i Balcells, Sabine Verheyen, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Clara Eugenia Aguilera García, Angel Dzhambazki, Czesław Hoc, Verónica Lope Fontagné, Nils Torvalds, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Tiemo Wölken, Flavio Zanonato

Datum der Einreichung

9.10.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

56

+

ALDE

Dita Charanzová, Igor Gräzin, Nadja Hirsch, Marietje Schaake, Jasenko Selimovic, Nils Torvalds, Ramon Tremosa i Balcells

EFDD

Tiziana Beghin, William (The Earl of) Dartmouth

ENF

Danilo Oscar Lancini

GUE/NGL

Martin Schirdewan, Helmut Scholz

NI

David Borrelli

PPE

Laima Liucija Andrikienė, Pascal Arimont, Reimer Böge, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Anna Maria Corazza Bildt, Christophe Hansen, Philippe Juvin, Verónica Lope Fontagné, Sorin Moisă, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Fernando Ruas, Paul Rübig, Tokia Saïfi, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Vladimir Urutchev, Sabine Verheyen, Henna Virkkunen, Iuliu Winkler

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling, Arndt Kohn, Bernd Lange, David Martin, Marlene Mizzi, Pina Picierno, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Christel Schaldemose, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Kerstin Westphal, Tiemo Wölken, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Pascal Durand, Igor Šoltes

4

-

ECR

Angel Dzhambazki, Czesław Hoc, Emma McClarkin, Anneleen Van Bossuyt

3

0

ECR

Daniel Dalton

ENF

France Jamet

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

Letzte Aktualisierung: 19. Oktober 2018
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